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Full text of "Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter. Untersuchungen über die Entiwicklung der materiellen Kultur des platten Landes auf Grund der Quellen zunächst des Mosellandes"

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DEUTSCHES 

WIRTSCHAFTSLEBEN 


IM  MITTELALTER. 


UNTERSUCHUNGEN 

ÜBER  DIE 

ENTWICKLUNG  DER  MATERIELLEN  KULTUR  DES  PLATTEN  LANDES 

AUF  GRUND  DER  QUELLEN 

ZUNÄCHST  DES  MOSELLANDES 

VON 

KAEL  LAMPRECHT. 

10 


Li.   DARSTELLUNG. 
MIT    Z^^I  KARTEN   UND   SECHS    HOLZSCHNITTEN  IM  TEXT. 


LEIPZIG, 

VERLAG   VON   ALPHONS   DÜRR. 
1886. 


LZ59^eu 


HERRN  GEHEIMRAT  DR.  IVR. 


GUSTAV  VON  MEVISSEN 


MITGLIED  DES  HERKENHAUSES  UND  DES  STAATSRATS 


m  DANKBARER  VEREHRUNG. 


jyi  ehmen  Sie,  hochverehrter  Herr  Geheimrat,  die  folgenden  Untersuchungen 
als  eine  Gabe  inniger  Verehrung  und  DanJcbarkeit  zur  Feier  Ihres  siehen- 
zigsien  Geburtstages  ebenso  freundlich  auf,  wie  Sie  sich  an  der  Entstehung 
derselbeti  beteiligt  haben:  Sie  ermöglichten  mir  nicht  blofs  durch  materielle 
Unterstützung  ein  jahrelanges  ununterbrochenes  Arbeiten  an  denselben,  auch 
der  Gang  dieser  Studien  selbst  ist  durch  Ihren  stets  bereiten  Rat,  Ihre  geistige 
Mitarbeit  erheblich  beeinflufst  ivorden. 

Wie  oft  haben  wir  nicht  die  Grundanschauungen  erörtert,  von  denen 
Forschungen  ivie  die  vorliegende  beim  heutigen  Stande  der  historischen  Wissen- 
schaften auszugehen  hätten.  Sie  billigten  dabei  den  Gedanken,  dafs  es  nach 
dem  lebhaften  Erwachen  ivirtschaftsgeschichtlicher  Forschung  neben  den  alteren 
Bisciplinen  der  Hechts-  und  Verfassungsgeschichte  nunmehr  darauf  ankommen 
müsse,  nicht  einseitig  zu  werden,  iveder  wirtschaftliche  noch  juristische  noch 
auch  sociale  und  politische  Fragen  speciell  in  den  Vordergrund  zu  drängen: 
dafs  vielmehr  jetzt  die  Aufgabe  zu  stellen  sei,  die  materielle  Kultur  in  ihrer 
Gesamtheit  als  Ziel  der  historischen  Forschung  zu  erfassen,  soweit  sich 
diese  Forschung  überhaupt  den  realen  Dingen  im  Gegensatz  zur  Erforschung 
der  idealen  EntuicJihmgsfaJctoren  des  Glaubens,  der  Wissenschaft  und  der 
Kunst  besonders  zmvendet. 

Ein  Ziel,  leicht  aufzustellen,  schwer  zu  erreichen.  Schon  die  den  einzelnen 
Seiten  der  realen  Kultur  zugewandten  Teildisciplinen  möglichst  vielseitig  zu  be- 
herrschen ist  eine  Aufgabe;  noch  gröfserer  Anstrengung  und  Sicherheit  bedarf 
es,  aus  dem  umfassenden  Wissensgebiete  dieser  Disciplinen  die  für  die  all- 
gemeine Entwicklung  mafsgebenden  Züge  herauszufinden  und  ihre  gegen- 
seitigen Beziehungen  nachzuweisen.  Und  doch  erscheint  eine  solche  Be- 
handlung für  die  Entwicklungsgeschichte  der  realen  Kultur  des  platten 
Landes  vom  praktischen   wie   vom  wissenschaftlichen  Standpunkte  aus  ganz 


—    VI    — 

besonders  wünschensivert.  PraJciisch,  weil  bei  der  langsamen  aber  ununter- 
brochenen EntwicMung  gerade  der  ländlichen  Kultur  eine  grofse  Anzahl  von 
Fragen  der  Gegenwart  nicht  zu  lösen  ist  ohne  wahrhafte  und  allseitige  Kenntnis 
einer  weit  zurüclcreichenden  Vergangenheit;  wissenschaftlich,  weil  die  neuere 
Entwicklung  der  geschichtlichen  Studien  eine  allseitige  und  wohlbegründete  An- 
sicht über  die  Geschichte  gerade  der  ländlichen  Kultur  noch  nicht  erreicht  hat. 

Sind  dies  die  GesichtspunMe ,  welche  für  eine  umfassende  Aufnahme 
dieser  Untersuchungen  mafsgebend  waren ^  so  zeigte  sich  doch  bald,  dafs  die 
Durchführung  der  Aufgabe,  wie  sie  gestellt  war:  eingehende  Detailunter- 
suchung, Jceine  Behauptung  ohne  Beleg,  allgemeine  Anschauungen  nur  unter 
Abstraktion  aus  einer  Reihe  genau  erforschter  Thatsachen:  für  den  ganzen 
Bereich  deutschen  Bodens  meine  Kräfte  bei  weitem  überstieg.  Es  galt  einen 
engeren  Bezirk  und  damit  ein  begrenzteres  Quellenmaterial  für  diese  Stu- 
dien auszuwählen.  Der  Entscheid  fiel  auf  das  Land  an  Mosel  und  Mittel- 
rhein. Er  hat  sich  als  richtig  getroffen  bewährt;  30000  Urkunden,  mehrere 
Tausende  von  Weistümern  und  mehrere  Hunderte  von  Urbaren  boten  der  For- 
schung auch  noch  auf  diesem  beschränkten  Gebiete  ein  ergiebiges  Feld. 

Wie  aber  liefs  sich  die  Durchführung  der  ursprünglichen  Absicht  mit  der 
Aufstellung  eines  so  beschränkten  Arbeitsgebietes  vereinigen?  Die  Vermittlung 
erfolgte  im  Verlaufe  der  Arbeit  leichter,  als  von  vornherein  anzunehmen  war. 
Den  Detailuntersuchungen  für  Mosel  und  Mittelrhein  mufste  unter  allen  Um- 
ständen ein  universaler  Charakter  gewahrt  bleiben;  es  war  auszuscheiden,  was 
nur  lokales  Interesse  beanspruchen  konnte.  Mit  der  Befolgung  dieses  Grund- 
satzes aber  kamen  zumeist  eben  jene  Materien  in  Wegfall,  welche  den  sichern 
und  abgerundeten  Gang  der  Untersuchung  zu  unterbrechen  geeignet  waren; 
der  lokale  Stoff  erschien  eben  dann  nach  seiner  natürlichen  Struktur  und  Be- 
deutung geformt  und  gruppiert,  wenn  die  allgemeinsten  Gesichtspunkte  auf 
seine  Ausgestaltung  angewendet  wurden.  So  liefs  sich  das  Allgemeine  im 
Besondern  geben;  es  bedurfte  nur  der  2kifugung  eines  dbschliefsenden  vom 
Besondern  völlig  absehenden  Abschnittes  unter  gleichzeitiger  Prüfung  gewisser 
anscheinend  lokaler  Entwicklungen  nach  anderweitigen  Quellen,  um  die  Er- 
gebnisse der  lokal  geführten  Untersuchungen  auf  einen  nahezu  generellen  Aus- 
druck zu  bringen.  Freilich  bezieht  sich  Ergebnis  und  Tragweite  dieser  Studien 
zunächst  nur  auf  das  alte  Deutschland;  die  Entwicklung  des  seit  der  Stauferzeit 
besiedelten  kolonialen  Deutschlands,  welche  bei  weitem  besser  erforscht  und 
bekannt  ist  als  die  des  Mutterlandes,  weicht  in  vielen  Punkten  von  dieser  ob 
und  kommt  hier  nicht  zur  Sprache. 


—    VII    — 

Es  ist  Tceine  hergebrachte  Redensart,  wenn  ich  am  Schlujs  dieser  ein- 
führenden Worte  Sie,  hochverehrter  Herr  Geheimrat,  wie  jeden  Benutzer  der 
nachstehenden  Untersuchungen  um  wohlwollende  Nachsicht  hüte.  Die  Wege, 
welche  ich  betreten  habe,  sind  teilweis  noch  ungebahnt;  und  ich  bin  mir 
wohl  bewufst,  trotz  der  freundlichen  Unterstützung  von  Forschern,  welche  sich 
auf  gleichem  Gebiete  bewegen,  trotz  der  aufopfernden  Fürsorge,  welche  be- 
sonders Herr  Geheimrat  Meitzen  in  Berlin  diesen  Studien  Jahre  hindurch 
zugewendet  hat,  doch  längst  nicht  alle  auftauchenden  Probleme  formidiert,  längst 
nicht  alle  formulierten  Probleme  gelöst  zu  haben. 

Godesberg,  den  20.  Mai  1885. 

Larnprecht. 


Zum  Verständnis  der  Citate. 

1.  üngedruckte  Quellen  sind  durch  *  als  solche  kenntlich  gemacht,  z.  B.  S.  113  Note  2: 

♦Koblenz  St.  A.  Temp.  VIII,  Bl.  474  a,  474 1. 

2.  Urkunden  sind  aufser  nach  Urkundenbuch  und  Nummer  (selten,  und  dann  besonders 

bezeichnet,  Seite)  stets  noch  mit  dem  Ausstellungsjahr  citiert;  z.  B.  S.  112  Note  6:  CKM.  3, 
12,  1302.  Dabei  sind  folgende  starke  Abkürzungen  für  Urkundenbücher  angewendet: 
MK.  ÜB.  für  das  Mittelrheinische  Urkundenbuch,  CRM.  für  Günthers  Codex  diplomaticus 
Rheno-Mosellanus,  Lac.  ÜB.  für  Lacomblets  Urkundenbuch  für  die  Geschichte  des  Nieder- 
rheins. Weitere  weniger  starke  Abkürzungen  erklären  sich  aus  der  Bibliographie  am 
Schlüsse  der  Darstellung  dieses  Bandes. 

3.  Urbare  sind  citiert  mit  U  und  der  Gnmdherrschaft,  auf  welche  sich  das  Urbar  bezieht, 

ferner  da  wo  es  nötig  schien  mit  dem  Jahr,  und  aufserdem  stets  mit  dem  thunlichst  abge- 
kürzten Dmcke;  z.  B.  S.  112  Note  1:  UStift  [Erzstift  Trier]  13.  Jhs.  S.  402  imd  425. 
Die  Angabe  des  Druckes  (in  diesem  Falle  MR.  ÜB.  Bd.  2)  ist  mit  Leichtigkeit  aus  den 
Übersichten  des  zweiten  Bds.  S.  59  ff.  imd  S.  676  ff.  zu  ergänzen. 

4.  Weis  tum  er  sind  citiert  mit  W  und  dem  Orte,  auf  welchen  sich  das  Weistiun  bezieht, 

femer  dem  Jahr  und  häufig  auch  noch  dem  Drucke  (die  Sammlung  von  Grinmi  ist  dabei 
mit  G.  bezeichnet);  z.  B.  S.  113  Note  1:  WGalgenscheid  1460,  G.  2,  454—55.  Wo  die 
Angabe  des  Drackes  fehlt,  ist  dieselbe  nach  dem  Verzeichnis  der  Rheinischen  Weistiüner, 
herausgegeben  von  der  Ges.  für  Rhein.  Geschichtskunde,  Trier,  1883,  90  SS.,  bequem  zu 
ergänzen. 

5.  Der  Text  der  Citate  ist  graphisch  bereinigt.   Diese  Mafsregel  verstand  sich  gegenüber 

einigen  neueren  Ausgaben,  wie  der  der  Luxemburgischen  Weistümer  durch  Hardt,  der 
Mettlacher  Weistümer  durch  Lager,  von  selbst;  nötig  war  sie  auch  gegenüber  alten 
Drucken,  wie  denen  von  Kremer,  des  Isenburgischen  Geschlechtsregisters  u.  a.  m.  Bei 
neueren  besseren  Editionen  kommt  der  Grundsatz  natürlich  viel  weniger  ziu'  Anwendimg ; 
wo  von  ihrem  Worttext  (namentlich  dem  des  MR.  ÜB.)  abweichend  citiert  wird,  bemht 
die  Abweichung  meist  auf  Kollation  mit  der  urkimdlichen  Vorlage.  Dem  citierten  Text 
nicht  angehörige  Zusätze  sind  in  eckige  Klammern  [  ] ,  von  mir  gewählte  Umschreibungen 
einzelner  im  Citat  wegfallender  Textworte  in  runde  Klammern  ()  gesetzt.  Für  die 
Citierung  der  Weistümer  haben  endlich  häufig  nach  Mafsgabe  der  in  den  Texten  mit 
Item  Vortme  oder  ähnlich  eingeleiteten  Absätze  Paragraphen  eingeführt  werden  müssen, 
wo  die  Dracke  solche  nicht  zugesetzt  haben. 


Inhalt. 


I.     Recht  und  Wirtschaft  nach  den  fränkischen  Volksrechten. 


Seite 


Die  äufseren  Formen  des  Wirtschaftslebens.  Überblick  über  die  frän- 
kischen Wandenmgen  und  Ansiedelungen.  Die  fränkischen  Volksrechte  als 
Quellen  der  realen  Kiütiu-  der  Stammeszeit.  —  Die  Besiedlung.  Der  Hof.  Die 
Geräte.  —  Viehzucht.  Ackerbau  und  Agrarverfassung.  "Wald.  Jagd  und 
Fischerei.  Feinere  Kulturen.  —  Ländliche  Gewerbe.  Die  Mühle.  —  Art  und 
Höhe  des  Wirtschaftsverkehi's 3 

Die  gegenseitigen  Beziehungen  von  Recht  und  Wirtschaft.  Indivi- 
duum, Geschlecht  und  Nachbarschaft  als  Faktoren  für  die  Ausgestaltung  des 
Wirtschaftslebens,  ihi-  Verhältnis  zum  Staat.  —  Die  einheitliche  Gliederung  des 
Geschlechts  ftir  seine  Funktionen  als  äufserer  Eechtsverband  zui'  Vertretung 
der  Geschlechtsgenossen  gegenüber  dem  Staate;  als  sittlicher  Verband  vor- 
nehmlich ziun  Schutz  der  Geschlechtsunmündigen  und  zur  Aufrechterhaltimg 
der  Geschlechtsehre ;  imd  als  Wirtschaftsverband  mit  der  Konsequenz  der  Aus- 
bildung zimächst  eines  Mobiliar-,  dann  eines  Immobiliarerbrechts.  —  Die 
Nachbarschaft  in  ihren  Beziehungen  zum  Geschlechtsverband  hinsichtlich  des 
Gmnd  und  Bodens:  Vicinenerbrecht  imd  Gesamteigen  des  Geschlechts  am  Ge- 
schlechtsmarkland (Salland),  Entwicklung  des  Erbrechts  an  Salland.  Die  Nach- 
barschaft in  ihren  Beziehungen  zum  Staat:  Rodepatente,  Ausbildung  eines  be- 
vorzugten Erbrechts  am  Eottland.  Verfall  des  alten  Nachbarschaftsrechtes; 
Folgen  dieses  Vorganges  für  die  Markverfassung  und  die  Markgenossen  ...      19 

Schlufsbemerkungen  über  die  Entwicklung  der  Stände  und  des 
Staats.  Die  Freien  als  sinkendes,  die  Unfi-eien  als  emporkommendes  Element 
der  socialen  Schichtung.  Charakter  der  Freiheit  in  allgemeiner  wie  politischer 
Beziehimg.    Stellimg  des  Königtums 51 

n.    Land  und  Leute  im  Verlauf  der  geschichtlichen  Entwicklung 

an  der  Mosel. 

1.  Das  Mosellaud  nach  Ifatnr  und  Geschichte. 

Die  Landesnatur.  Begrenzimg  des  Gebietes.  Geologische,  orographische  und 
hydrographische  Eigenschaften.  Klima.  Einwirkimg  dieser  Verhältnisse  auf 
die  Landeskultur  im  allgemeinen 63 

Die  Landesgeschichte.  Fehlender  Einflufs  gröfserer  Städte  und  bedeutenderer 
industrieller  Bildungen.   Die  kelto-romanische  Kultur,  ihre  Umbildimg  duixh  die 


[Inhalt.  —    X    — 


Seite 


Invasion  der  Deutschen.  Die  Thatsache  einer  Beeinflussung  durch  die  westliche 
Kultur  besonders  bis  ins  14.  Jh.  Die  Landeskultur  und  der  Territorialismus  73 
Natur  und  Geschichte  in  ihrem  differenzierenden  Einflufs  auf  die 
ländliche  Kultur.  Sociale  Ausgestaltung;  Konstruktion  des  Grundeigen- 
tums: Allmenden,  Gehöferschaften,  Individualeigen ;  Verteilung  des  Individual- 
eigens:  Erbrecht,  Stockgüter,  Gröfse  der  Landgüter;  Parzellenwirtschaft  unter 
dem  Einflufs  des  Erbrechts  und  der  Gemengelage.  —  Agrarische  Ausgestaltung ; 
Einwirkung  von  Gebirgslage,  Bodenbeschaffenheit,  Klima;  extensive  und  inten- 
sive Anbauformen;  der  Wald  nach  Gröfse  und  Bestand,  Verwüstung  und  er- 
neutem Anbau 80 

2.  Waldwuchs  und  Neubruch. 

Ursprüngliche  Ausdehnung  und  Lichtung  des  Waldes.  Der  Ardenner- 
wald,  seine  Schicksale  im  Killwald,  an  der  Mosel,  am  Rhein,  in  der  Inner- 
eifei. Der  Wald  des  Hunsrücks  und  der  Soon;  der  Idar-  und  Hochwald. 
Charakter  der  Waldlichtung  und  der  Begrenzung  der  Ansiedelungen  in  Ge- 
meindefluren, Marken  und  weiteren  Gebieten 93 

Der  Neubruch  und  das  positive  Recht.  Das  staatliche  Bodenregal,  seine 
Ausgestaltung  zum  Landrecht  (dessen  Entwicklung  zu  einem  grundherrlichen 
Rechte  und  sein  Einflufs  auf  die  Urbarung)  und  zum  Einforstungsrecht  (Ur- 
baiTing  auf  Gnmd  des  Forstrechts).  Das  kirchliche  Zehntrecht  und  seine  Be- 
deutung für  die  grundhen'liche  Kolonisation  auf  Kirchsatz,  der  Novalzehnt  und 
der  klösterliche  Ausbau  der  Stauferzeit 103 

Charakter  und  Ausdehnung  des  Neubruchs.  Die  Neubruchstechnik:  end- 
gültiges Rottland  am  Fels  imd  im  Wald,  Halbrodung  zur  Brennkultur,  Wildland. 
Der  Wechsel  im  Anbau:  Wüstungen,  Neuwuchs  von  Wald,  durch  zunehmende 
Kulturausdehnung  zerstörter  Anbau,  Weinbauversuche.  Die  Beteiligung  der 
Bevölkenmg  am  Neubruch:  fi-eie  Leute,  grundherrlicher  Neubruch  in  Neu- 
anlagen und  grundherrlicher  Ausbau  zu  Salland,  zu  grundhörigem  Eigen,  sowie 
zu  Erbzins  und  Erbpacht  flir  alle  Stände.  Die  Wirkimg  des  Neubnichs  auf  den 
Waldbestand :  Unmöglichkeit  einer  genaueren  Statistik,  Zunahme  der  wirtschaft- 
lichen Wertschätzung  des  Waldes,  Verbot  der  Waldverwüstung 122 

3.  Die  Fortschritte  der  Besiedelung  und  Berölljerung. 

Die  Besiedelungsepochen,  vornehmlich  römischer  Zeit:  Schwierig- 
keiten der  Forschung,  Hochlandskulturen  in  Ausbauform  und  Schicksal,  keltischer 
und  römischer  Thalanbau.  Die  späteren  Ausbauepochen  bis  zum  Schlufs  der 
Karolinger-  und  Stauferzeit 141 

Die  Zusammensetzung  der  Bevölkerung.  Kelten  und  Römer.  Barbaren 
als  römische  Kolonen  der  Hochflächen.  Die  Germanen :  die  Ortsnamenendungen 
als  Quelle  der  Besiedelungsgeschichte,  Verbreitung  der  Franken  und  Alemannen 
auf  Grund  der  Orte  -heim  und  -ingen  wie  auf  Grund  positiver  Überlieferung, 
Befestigung  der  deutschen  Einwanderung 149 

Der  Charakter  der  deutschen  Besiedelung  vom  5.  Jh.  bis  zum 
Schlufs  der  Stauferzeit.  Ursprüngliche  Niederlassimg.  Späterer  Ausbau 
in  Orten  auf  -rath,  -scheid,  -hausen,  -hofen;  Ausdehnung  dieses  Ausbaues  .   .     157 

Das  Wachstum  derBevölkerung.  Bevölkerungsdichtigkeit  im  19.  Jh.  und  am 
Schlufs  des  18.  Jhs.  Präsumtive  Bevölkerungsdichtigkeit  der  ersten  Hälfte  des 
Mittelalters.    Daten  zur  Geschichte  der  Bevölkerung  vom  13.  bis  zum  18.  Jh.    161 


—    XI     -  Inhalt.] 

Seite 

m.    Die  Entwicklung  der  Landesverbände  und  der  autonom- genossen- 
scliaftlichen  Wirtsch  afts Verfassung. 

1.  Zur  Orientierung. 

Die  Bedeutung  der  Landesverbände  in  der  deutschen  Verfassung.  Die  Hochgerichte 
Bemkastel  und  Kröv  als  veranschaulichende  Beispiele  des  Zusammenhangs 
politischer,  kirchlicher  und  wirtschaftlicher  Verbände.  Fragen,  deren  Beant- 
wortung sich  aus  der  Gegenüberstellung  der  Bemkastler  und  Kröver  Entwick- 
lung als  für  die  Kenntnis  der  Ausgestaltung  der  Landesverbände  vor  allem 
notwendig  ergiebt.  Merkmale  des  Verfalls  alter  Hochgerichte  nach  Ausdehnung 
(freie  Heimgerede),  nach  Verfassung  und  Kompetenz,  untersucht  zum  Zweck  der 
Ausscheidung  derjenigen  relativ  unversehrten  Hochgerichte,  an  welche  die  wei- 
tere Forschung  anknüpfen  kann 169 

2.  Die  Entwicklung  der  staaitlichen  Verbände,  besonders  der  Gerichtsbezirke, 
und  ihr  Zusammenhang  mit  den  kirchlichen  Verbänden. 

Die  Entwicklung  der  gerichtlichen  Verbände. 

Schicksale  der  Hundertschaft  infolge  der  Auflösung  des  Hunnenamts.  Die 
Gerichtsorganisation  der  Hundertschaft  im  Zusammenhang  mit  dem  späteren 
Hochgericht:  Hundding  und  Hochding.  Übergang  der  Funktionen  des  Hunnen 
auf  das  spätere  Hochgerichtsding  auf  doppelte  Weise:  entweder  so,  dafs  der 
Inhaber  der  Grafenrechte  in  gewissen  Bezirken  sie  erwirbt,  oder  so,  dafs  der 
Hunne  für  seinen  Hundertschaftsbezirk  Grafenrechte  usurpiert:  Entstehung  der 
aus  Hunnen-  imd  Grafenrechten  kombinierten  Befugnisse  des  Hochgerichts- 
herrn. Seltenheit  der  zweiten  Alternative.  Folge  des  Eintritts  der  ersteren 
die  Dismembration  der  Hunnenbefugnisse  und  die  Zertrennung  des  alten  Hun- 
dertschaftsbezirks in  mehrere  Hochgerichtsbezirke 197 

Organisation  der  Hundertschaft  vor  der  Auflösung  des  Hunnenamts.  Charak- 
teristikum derselben  gegenüber  dem  späteren  Hochgericht  die  Bildung  des 
Hunddingschöffenstuhls  aus  den  Zendern,  autonomen  Beamten  der  Unterbezirke 
der  Hundertschaft.  Allgemeine  Befugnisse  der  Zender  in  der  Heeres-  und 
Gerichtsverfassung  der  Hundertschaft.  Entstehung  dieser  Befugnisse  teilweis 
durch  Derivation  aus  dem  Hunnenamt,  teilweis  durch  direkte  Übertragung 
seitens  der  staatlichen  Centralgewalt  in  den  Decr.  Chlot.  und  Childeb.  6.  Jhs. 
Entstehung  der  Zendereien  als  Unterbezirke  der  Hundertschaft  seit  dem  6.  Jh.    214 

Die  gewöhnlichsten  Organisationen  des  späteren  Hochgerichts.  Das  einfache 
Zendereihochgericht;  die  beiden  Möglichkeiten  der  Ausbildung  einer  Untei*- 
gerichtsverfassung  in  ihm.  Das  kombinierte  Zendereihochgericht;  seine  Unter- 
gerichtsveifassung ;  Zusammenhang  von  Untergerichts-  und  Hochgerichtsverfas- 
sung in  ihm.    Das  Neubruchshochgericht;    seine  Konformität  mit  der  ältesten 

Hundertschaftsgerichtsveifassung 228 

Der  Zusammenhang  der  kirchlichen  und  gerichtlichen  Verbände. 

Keine  gnmdsätzliche  Identität  der  Pfarreibezirke  mit  den  Gerichtsbezirken 
auf  Grund  kanonischer  Bestimmungen  oder  auf  Grund  der  Entwicklimg  der 
Pfarrgemeindeverfassung,  aber  notwendiges  Zusammenfallen  derselben  mit  irgend 
einer  Ausbildung  der  markgenossenschaftlichen  Verbände,  und  häufige  Identität 
auch  mit  Gerichtsbezirken.  Eine  Untersuchung  der  letzteren  Identität  im  ein- 
zelnen lehrt,  dafs  die  Pfarrbezirke  im  Westen  unseres  Gebietes  der  Regel  nach, 
im  Osten  fast  ausnahmslos  mit  den  Gerichtsbezirken  zusammenfielen,  und  zwar 
in  älterer  Zeit  und  namentlich  an  der  Untermosel  mit  Hundertschaftsbezirken, 
später  mehr  mit  Zendereibezirken 238 


[Inhalt.  —    XII    — 

Seite 

3.  Die  Ausgestaltung  des  WirtschaftsTerbandes. 

Die  Entwicklung  der  Verbandsbezirke.  Identität  der  Gerichtsbezirke 
(Hundertschaft,  Zenderei,  bzw.  Hochgericht)  mit  den  Bezirken  der  ältesten 
Wirtschaftsverbände.  Räumlicher  Umfang  dieser  Bezirke.  Die  Gröfse  der 
nachweisbaren  karolingischen  Marken  konform  der  Durchschnittsgröfse  der 
Zendereimark.  Vollendete  Ausbildung  von  Sondermarken  unter  der  Zenderei- 
mark  seit  spätestens  dem  Schlufs  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters ;  Bedeutung 
der  Nachrichten  über  Markstreitigkeiten  für  die  Erforschung  dieses  und  ver- 
wandter Punkte.  Typen  der  Sondennarken  späterer  Zeit:  der  Ortsgemeinde- 
verband, die  Samtmarkgemeinde  (markgenössische  Wald-  und  Weidegemein- 
schaft), die  Partikularmarkgenossenschaft  (Servitutmarkgenossenschaft,  Mark- 
kondominat,  Edelmärkerschaft,  Walderbengenossenschaft,  Gehöferschaft)    .    .    .     255 

Der  Charakter  der  regulären  Wirtschaftsgemeinschaft.  Die  Mark 
als  Substrat  der  Wirtschaftsgemeinschaft;  ihr  Bestand  und  dessen  Schicksale 
im  Ackerland  (Verhältnis  .von  Mark-  und  lokaler  Agrarverfassung),  sowie  in  Wald 
und  Weide.  Die  Selbständigkeit  der  Markgemeinschaft  für  ihr  Gebiet  in  der  Ge- 
währleistung der  genossenschaftlichen  Nutzungen,  in  der  freien  Verfügung  über 
die  Mai'k  und  in  der  Festsetzung  der  Markberechtigung  für  den  einzelnen  Ge- 
nossen und  die  Teilgemeinde.  Die  Einzelbefugnisse  der  Markgemeinde:  Wei- 
sung der  Grenzen,  Disposition  über  die  Markgerechtsame  und  den  Anbau, 
Steuererhebung,  Aufsicht  über  die  kleinen  Anbaugenossenschaften  (Walderben, 
Gehöfer);  Kontrolle  über  Mafs  und  Gewicht,  Verkehr  und  Münzwesen.  Zu- 
sammenschrumpfen dieser  Einzelbeftignisse  unter  dem  Einflufs  der  allgemeinen 
Wirtschaftsentwicklung  und  der  Zersetzung  der  alten  Marken  in  Sondermarken 
unter  dem  Niveau  der  Gerichtsverbände 281 

Verfassung  und  Verwaltung  der  regulären  Wirtschaftsgemein- 
schaft. Die  Markversammlung  als  konstitutives,  Verwaltungs-  und  Gerichts- 
organ.  Der  (Hunne  bzw.)  Zender  als  Gemeindebeamter,  seine  Stellung  als 
Vorgesetzter  der  Unterbeamten,  Leiter  der  Markversammlung  und  ständiger 
Vertreter  der  nicht  tagenden  Markgemeinde.  Entwicklung  und  Bedeutung  des 
Geschworenenkollegiums 309 

Anhang , 324 

IV.    Die  Agrarverfassung. 

1.  Die  Hufenyerfassuiig. 

Die  Hufe.  Name  und  Charakter.  Das  Hufland.  Gewannen,  Gewannenstücke 
(Streifen)  und  Morgen;  Bildung  der  Gewannen,  Feldmessung  und  Bonitierung. 
Die  Feldmafse  und  die  Hufenformen.  Die  Königshufe  und  andere  Rotthufen. 
Die  Rotthufen  in  der  Form  des  Hofsystems  und  des  Dorfsystems.  Ausbau  der 
Rotthufen  zu  Weilern.  Entwicklung  des  Dorfgemengelagesystems.  Verbreitung 
der  verschiedenen  Flurverfassungsformen  im  Moselland 331 

Schicksal  der  Hufenverfassung.  Teilbarkeit  der  Hufe  und  friihe  Hufen- 
teilungen. Verfall  der  Hufenverfassung  seit  der  2.  H.  12.  Jhs.,  Untergang  mit 
dem  14.  Jh.  Neue  Besteuerungseinheiten  im  Pflug,  im  Morgen  und  in  kleineren 
Landgüterformen 866 

Die  Parzellierung  des  Grundes  und  Bodens  infolge  des  Verfalls  der 
Hufenverfassung.    Ihr  thatsächlicher  Verlauf.    Älittelalterliche  Verkoppelungen    376 

2.  Der  Allmendeausbau. 

Das  Ausbaurecht.    Ursprüngliche  markgenossenschaftliche  Konstruktion  des- 


—    Xm    —  Inhalt.] 

Seite 
selben,  Abwandlung  dieser  Konstiniktion.   Das  Eingreifen  der  GriindheiTSchaft, 
Ausbildimg  eines  grundherrlichen  Rodungsrechtes.    Das  Eingreifen  des  Boden- 
regals und  des  Medemrechtes  in  seinem  m-sprünglichen  Chai'akter  und  seiner 
späteren  Entstellung,  sowie  nach  seiner  Verquickung  mit  grundherrlichen  Rechten 

imd  seinem  Übergang  auf  die  Landesherren 385 

Die  Ausbauformen.    Einflufs  des  Medemrechts  und  der  Grundherrschaft  auf  ^ 

dieselben.  Der  Gewannenausbau  im  Anschlufs  an  den  Bezirk  der  Felderwirt- 
schaft. Der  freie  Ausbau  in  der  Mark,  vornehmlich  in  Specialkulturen :  Gärten, 
Wiesen,  Weinberge.  Entwicklung  der  Weinbauverfassung  im  besondem :  Block- 
und  Bannanlage,  Parzellierung  und  Verteilung  des  Weinbergsbesitzes,  Ai-pent, 
Mannwerk  und  Pichter.  Die  Beunde;  Bezeichnungen  für  sie,  ihre  Entstehung, 
Lage,  Kulturarten,  Rechtsentwicklimg,  Verbreitung  imd  Ausdehnimg.  Die  An- 
bauweise und  der  kollektivistische  Charakter  der  Beundenwirtschaft ;  Schicksal 
derselben 396 

3.  Die  Gehöferschaft. 

Wesen  und  Schicksal  der  Gehöferschaft  vornehmlich  im  19.  Jh.  Hanssens  ge- 
schichtliche Erklärung  der  Gehöferschaftsverfassung.  Unhaltbarkeit  derselben, 
nachgewiesen  am  heutigen  Charakter  der  Gehöferschaft.  Entwicklung  der  Ge- 
höferschaft aus  der  gnindhen'lichen  Beundegemeinschaft,  nachgewiesen  am  heu- 
tigen Charakter  der  Gehöferschaft.  Geschichtliche  Darstellung  dieser  Entwicklung: 
Schwinden  der  alten  Feldgemeinschaft;  Schicksale  der  Beundenwirtschaft  bis 
zur  vollen  Entfaltimg  der  Gehöferschaft.  Das  Medemrecht  imd  die  Gehöfer- 
schaft. Möglichkeit  verstreuter  genossenschaftlicher  Bildimgen  aufserhalb  des 
ginmdherrlichen  Verbandes 442 

V.     Die  Entwicklung  der  Landeskultur. 

1.  Die  Allmendewirtschaft. 

Zur  Einleitung:  Ausschliefslichkeit  der  landwirtschaftlichen  Er- 
werbsthätigkeit  im  früheren  Mittelalter.  Anzeichen  dafür  in  der 
Sprache,  im  geistigen  Habitus  der  Nation,  in  der  Beschäftigung  der  Geistlichen, 
in  der  Auffassung  der  Laien.    Charakter  des  landwirtschaftlichen  Fortschrittes    459 

Die  Begrenzung  der  Nutzungen.  Die  Nutzungsrechte  in  der  freien  Mark: 
Fimdierung  derselben;  Schlufs  der  Mark  nach  aufsen;  Begrenzung  der 
Nutzungsrechte  innerhalb  der  Mark.  Die  Nutzungsrechte  im  Wildbann:  ur- 
sprünglicher Begi'iff  des  Wildbanns  und  an  ihn  geknüpfte  Nutzungen;  spätere 
Ausbildung  zum  Forst  unter  Einflufs  des  Hochwaldbegriffs  und  dem  ent- 
sprechende Entwicklung  der  Nutzungsrechte.  Vogteiliche  Nutzungsrechte:  ihre 
Begründung  auf  politischen  Verfassungsgnmdlagen,  auf  geistlicher,  markgenös- 
sischer  oder  privater  Vogtei;  ihre  Entwicklung  innerhalb  der  Territorialhoheit; 
ihr  wirtschaftlicher  Charakter.  Grundherrliche  Nutzungsrechte :  Unterscheidung 
derselben  in  Forst-  und  gnindherrliche  AUmendenutzungsrechte ;  verschiedener 
wirtschaftlicher  Charakter  gemäfs  dieser  Unterscheidung;  Schicksal  der  grund- 
hörig-markgenossenschaftlichen AUmendenutzungen.  —  Das  Aufsichtspersonal 
für  die  Kontrolle  der  Nutzungen  in  den  freien,  vogt-  und  grundherrlichen 
Nutzungsgebieten,  sowie  in  den  Wildbännen 464 

Die  Art  und  Technik  der  Nutzungen.  Tiemutzung:  Jagd,  Fischfang, 
Bienenfund.  Holznutzung:  in  der  Landwirtschaft  firr  Brand,  Bau,  Geräte  und 
zur  Brennkultur;  industrielle  Holznutzung;  Ausnutzung  und  Erhaltung  der  Be- 


[Inhalt.  —    XIV    — 

Seite 

holzigung,  Entwicklung  der  Waldwerte.  Weidenutzung  zur  Schweinemast,  so- 
wie zum  sonstigen  Weidgang  in  Wald,  offener  Weide  und  Stoppelweide;  Ver- 
hältnis von  Weide  imd  Wiese  . 497 

2.  Die  Individnalwirtscliaft. 

Die  Viehzucht.  Pferde.  Rindvieh.  Schafe.  Quantitatives  Verhältnis  und 
Zuchthöhe  der  wichtigsten  Viehgattungen 532 

Der  Ackerbau.  Der  Hof,  seine  Anlage  und  bauliche  Beschaffenheit.  Die  Felder- 
wirtschaften: Dreifelderwirtschaft,  Zweifelderwirtschaft.  Der  Anbau  in  der 
Flur,  vornehmlich  in  der  Dreifelderwirtschaft:  Roggen,  Hafer,  Weizen  (die  Be- 
griffe frumentum  und  annona),  Spelz,  Gerste ;  verhältnismäfsige  Anbauhöhe  der 
einzelnen  Getreidearten.  Die  Bestellung:  Zaunwesen,  landwii-tschaftliche  Ge- 
räte imd  deren  Bespannung  und  Bedienung;  die  Pflugarbeit;  die  Düngimg. 
Fortschritte  in  der  Felderwirtschaft;  Besömmerung  der  Brache 543 

Die  feineren  Kulturen.  Der  Gartenbau  im  gewöhnlichen  Sinne,  für  Handels- 
gewächse speciell  Flachs,  für  Obst  auch  Kastanien  und  Nüsse.  Der  Wein- 
bau: sein  erstes  Auftreten  und  seine  früheste  räumliche  Verbreitung;  Ausbil- 
dimg der  Weinqualitäten  (fränkischer  —  hunnischer  Wein) ;  Entwicklung  der  Wein- 
bautechnik im  Aussuchen  der  Lagen,  in  Pflanzung,  Düngung  und  Bestellung 
des  Weinbergs,  in  Herstellung  der  Nebenkulturen  (Weiden-  und  Waldbau)  so- 
wie im  Herbsten;  Kellerwirtschaft 562 

Das  ländliche  Handwerk.  Müllerei,  Brauerei  und  sonstige  für  den  Nahrungs- 
konsum arbeitende  Gewerke.  Die  Schmiede.  Die  Textilindustrie.  Das  Bau- 
gewerk 584 

3.  Die   Stellung  der  Bodennutzung  innerhalb   der  Entwicklung  der  realen 
Kultur  überhaupt. 

Der  volkswirtschaftliche  Charakter  der  Bodennutzung.  Stellung 
der  Landeskultur  zu  den  elementaren  Ereignissen,  speciell  zu  den  Hungers- 
nöten. Prüfling  des  Quellenmaterials  zur  Geschichte  der  Hungersnöte.  Sta- 
tistik und  Charakter  der  Hungersnöte  im  früheren  Mittelalter  sowie  Änderung 
dieses  Charakters  im  späteren  Mittelalter  unter  dem  Einflufs  steigenden  Han- 
dels, zunehmender  Magazinierung  und  wachsender  Landeskultur.  Die  Landes- 
kultur in  ihrem  Verhältnis  zu  den  später  entwickelten  Wirtschaftsfaktoren  der 
Industrie  und  des  Handels.    Die  Bodenpreise 589 

Die  Belastung  der  Bodennutzung.  Die  gemeindliche  Belastung.  Die  staat- 
liche Belastung  gräflicher,  vogteilicher  und  territorialer  Art;  ihre  Höhe  und 
ihr  Schicksal.  Die  kirchliche  Belastung  aufserhalb  des  Zehnts.  Der  Zehnt: 
seine  Arten,  seine  Zersplitterung  (Zehntrevindikation,  Salzehnt),  seine  Erhebung 
(Verpachtung,  Fixierung);  Charakter  und  Geschichte  des  Zehntertrags.  Die 
grundherrliche  Belastung:  ihr  Charakter  und  ihr  Schicksal,  ihr  Einflufs  auf 
die  Entwicklung  der  Landeskultur.  Hemmnisse  der  Landeskultur  gegen  Schlufs 
des  Mittelalters;  Entwicklung  eines  ländlichen  Schuldenwesens 603 

Die  Verteilung  der  Bodennutzung.  Unterscheidung  der  Liegenschaften  in 
vor-  und  hinterfällige  (Lehn-,  Zins-  oder  Vogteigüter)  zum  Zweck  der  Fest- 
stellung des  Einflusses  der  privatrechtlichen  Entwicklung  auf  die  Verteilung  der 
Bodennutzung.  —  Das  Recht  der  vorfälligen  Güter.  Fortdauer  des  fränkischen 
Erbrechts,  alte  und  neue  Marklosung.  Der  Kampf  der  fortschreitenden  volks- 
wirtschaftlichen Entwicklung  gegen  das  alte  Erbrecht:  Ausgestaltung  der  Über- 
tragungsformen;  Schicksale  des  Erbenwarterechts,  Widerspruchsrecht,  Abtrieb 


—    XV    —  Inhalt.] 

Seite 
(Vorkauf)  und  ilu-e  Reclitsformen ,  spätere  Abschwächung  des  Abtriebs,  Mittel 
zur  Beseitigung  der  Nutzungsunsicberheit  während  der  Abtriebsfrist.  Der  Kampf 
der  Kirche  gegen  das  alte  Erbrecht:  Schenkimgsfreiheit  von  Todes  wegen  und 
unter  Lebenden,  begrenzte  Testierfreiheit.  Einflufs  der  Veränderungen  im 
Erbrecht  auf  die  Verteilung  der  Bodennutzung  unter  Berlicksichtigung  der  Ai't 
der  Erbteilung.  —  Das  Eecht  der  hinterfälligen  Güter.  Allgemeines  Verhältnis 
desselben  ziun  Recht  der  voifälligen  Güter.  Die  Rechte  des  Obereigentümers: 
formales  Konsensrecht;  materielles^ Konsensrecht  im  Sinne  der  Zulassung  der 
Erbfolgeordnung  des  gemeinen  Rechts,  der  relativen  oder  der  absoluten  Be- 
schränkung der  Teilbarkeit  (Stockgüter);  Einflufs  dieser  Rechte  auf  die  Ver- 
teilung der  Bodennutzung.  —  Das  Recht  der  toten  Hand;  sein  Charakter  und 
seine  Ausdehnimg,  sein  Einflufs  auf  die  Güterbewegimg  und  damit  auf  die 
Bodennutzung.  Reaktion  der  Laienwelt  gegen  dies  Recht.  —  Höhe  der  Güter- 
bewegimg im  IVIittelalter  überhaupt.  Übei'sicht  über  die  thatsächliche  Verteilung 
der  Bodennutzung  unter  der  vornehmlichen  Einwirkung  der  bisher  untersuchten 
Rechtsmomente 625 


Dieser  Abteilung  des  ersten  Bandes  sind  die  folgenden  Karten   und  Holz- 
schnitte beigegeben: 

1.  Karte  der  Hochgerichte  Bemkastel  und  Kröv.    Vgl.  S.  170  ff.,  234  ff. 

2.  Karte  der  Ruwerhundertschaft.    Vgl.  S.  201  ff. 

3.  Flurkarte  von  ßoos  bei  Sobemheim,  Kr.  Kreuznach.    S.  852. 

4.  Flurkarte  von  Dinspel  und  Ober-Dinspel,  Kr.  Neuwied.    S.  355. 

5.  Flurkarte  von  Koxhausen,  Kr.  Bittburg,  mit  Teilen  von  Herbstmühlen,  Hütten  und  Ber- 

scheid.  S.  349. 

6.  Flurkarte  von  Sülm,  Kr.  Bittburg.    S.  361. 

7.  Flurkarte  der  Gemeinde  Mühlpfad,  Kr.  SGoar.    S.  363. 

8.  Flurkarte  von  Filsch,  Landkr.  Trier.    8.  454. 


I. 


Recht  und  Wirtschaft  zur  fränkischen 

Stammeszeit. 


Laraprecht,  D eutsches  Wirtschaftsleben.    I . 


Etwa  mit  dem  5.  Jahrhundert  schliefst  am  Rhein  die  Zeit  der  fränkischen 
Ansiedelungen  und  Wanderungen,  jene  Epoche,  in  welcher  die  deutschen 
Volkskräfte  am  IMittel-  und  Nieden'hein  immer  ungestümer  und  massenhafter 
die  Grenzen  des  verfallenden  Römerreichs  tibei-fluten  und  jenseit  des  Rheins 
neue  Sitze  suchend 

Am  frühesten  war  der  Andrang  der  deutschen  Völkerschaften  am 
Niederrhein  erfolgreich;  hier  befinden  sich  die  salischen  Franken  schon  um 
die  Mitte  des  4.  Jahrhunderts  teilweise  südlich  vom  Mündungslande  des  Rheins 
und  der  Maas.  Aber  seit  dem  Eintritt  in  ehemaliges  Römergebiet  verlaufen 
ihre  Wanderungen  langsamer.  Von  den  kaiserlichen  Heeren  kaum  gestört, 
vielfach  noch  als  Bundesgenossen  des  Reiches  betrachtet,  schieben  sie  sich 
von  den  Ufern  der  Maas  und  Scheide  bedächtig  durch  Toxandrien  nach  Süden ; 
wo  nur  der  Pulsschlag  der  römischen  Verwaltung  in  den  äufsersten  Gliedern 
des  Imperiums  stockt,  da  dringt  von  Norden  her  mit  ruhiger  Sicherheit 
fränkischer  Einflufs  vor.  Schon  der  Beginn  des  5.  Jahrhunderts  sieht  die 
Salier  in  den  Gegenden  kelto  -  romanischer  Kultur;  eine  Generation  später 
befindet  sich  der  Stamm,  monarchisch  fester  als  bisher  gegliedert,  im  Besitze 
grofser  keltischer  Städte. 

Während  aber  von  nun  ab  die  jugendliche  Kraft  des  merowingischen 
Königshauses  unter  der  Vorspiegelung  römischer  Bundesgenossen-  und 
Unterthanschaft  nach  Süden  vordringt,  wird  der  salfränkische  Stamm  im 
wesentlichen  im  Südwesten  des  weitverzweigten  Flachgebietes  der  Scheide 
sefshaft;  hier  scharen  sich  die  Volksgenossen  dicht  aneinander;  Dörfer 
fränkischer  Namensbildung  bedecken  noch  jetzt  das  Land  in  geschlossener 
Masse.  Hier  oder  wenig  südlicher  ist  die  Gegend  zu  suchen,  in  deren  Kultur 
die  Lex  Salica  einführt. 

Aber  nach  den  Saliern  zogen  deutsche  Hintennänner  in  die  verlassenen 
und  bis  spät  in  das  Mittelalter  wenig    fruchtbaren    Gegenden  Toxandriens: 

^)  Die  folgende  einleitende  Schilderung  der  fränkischen  Ansiedelungen  und  Wande- 
rungen beruht  auf  genauem  Studien,  welche  ich  in  der  Zeitschrift  des  Aachener  Geschichts- 
vereins Bd.  4  S.  189—250  veröifentlicht  habe;  vgl.  auch  den  Aufsatz  über  Fränkische  An- 
siedelungen und  Wanderungen  im  Rheinland  in  der  Westdeutschen  Zeitschrift  1,  122 — 144, 
sowie  die  Untersuchung  über  Strabo  und  Posidonius  als  Quellen  zur  deutschen  Geschichte, 
Zeitschrift  des  Bergischen  Geschichtsvereins  16,  181  — 190.  Neuerdings  hat  über  dasselbe 
Thema  umfassend  auch  Schröder  gehandelt;  vgl.  namentlich  Die  Herkunft  der  Franken,  in 
Sybels  Historischer  Zeitschrift  43,  1 — 66,  und  Die  Franken  und  ihr  Recht,  in  der  Zeitschrift 
der  Savigny-Stiftung,  Gennanistische  Abteilung  2,  1—82. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     4     — 

Angeln  und  Warin  er,  welche  auf  vielfachen  Raubfahrten  zur  See  tief  bis 
zu  den  französischen  Küsten  der  Loire-  und  Seinemündung  verschlagen  endlich 
hier  und  an  den  gegenüberliegenden  Gestaden  Englands  Ruhe  fanden.  Aber 
sie  brachten  es  in  der  neuen  Heimat  nicht  zu  staatlicher  Selbständigkeit;  wie 
das  fränkische  Königtum  sich  nach  Süden  erbreiterte,  so  hielt  es  nach  Norden 
hin  an  den  einmal  erworbenen  Landen  fest.  Gerade  hier  erprobte  der  fränkische 
Stamm  am  frühesten  seine  wunderbare  Kraft  zur  Zersetzung  fremder  Stammes- 
eigenheit; wie  später  das  fränkische  Recht  alle  deutschen  Stammesrechte  zu 
durchdringen  und  fest  in  sich  aufzusaugen  suchte,  so  dafs  fast  nur  der  grofse 
Gegensatz  römischer  und  fränkischer  Rechtsanschauung  übrig  blieb  \  so  griff  es 
hier  zum  erstenmal  den  Stammescharakter  des  anglischen  und  warinischen 
Volks  wenigstens  im  Rechte  an.  Die  Lex  Angliorum  et  Werinorum,  die  noch 
immer  tiberwiegend  aber  fälschlich  den  Thtiringern  im  Herzen  Deutschlands 
zugeschrieben  wird  ^,  begreift  salfränkisches  Recht  in  sich  mit  geringen  Resten 
eines    ehemaligen  anglisch- warinischen  Partikularrechts. 

Neben  den  Saliern  breiteten  sich  andere  fränkische  Volksmassen  von 
Nordosten,  vom  Rheinknie  her,  aus,  mit  denen  sich  vielfach  wieder  ein  vom 
mittelrheinischen  Osten  her  erfliefsender  Besiedelungsstrom  oberfränkischen 
Charakters  kreuzte.  Es  sind  die  Völkerschaften  der  Chamaven  und  Chattuarier, 
der  Ribuarier  und  der  Chatten,  deren  Geschicke  sich  auf  diesem  zweiten  Schau- 
platz der  fränkischen  Stammesbewegung,  zwischen  Maas  und  Rhein,  abspielen. 

Schon  früh  —  am  ehesten  von  allen  Franken,  wenn  man  will  schon  im 
2.  Jahrhundert  —  wurden  die  Chatten  im  heutigen  Hessen  und  Nassau 
unruhig;  hatten  sich  doch  schon  vor  Cäsars  Zeit  gröfsere  Teile  von  ihnen 
abgezweigt  und  waren  nach  den  Niederlanden  gezogen,  um  als  Bataven  und 
Canninefaten  in  dem  salfränkischen  Stamm  aufzugehen.  Der  zurückgebliebene 
gröfsere  Teil  der  Chatten  aber  strebte  unablässig  nach  Südwesten  und  Westen, 
seit  dem  3.  Jahrhundert  warf  er  mit  Erfolg  eine  verwegene  Schar  nach  der 
andern  in  die  Thäler  der  Nahe  und  Mosel.  Es  bildeten  sich  Kolonieen,  endlich 
eine  chattische  Bevölkerangskruste,  welche  besonders  dicht  das  Nahethal  bis 
zur  Saar,  ja  das  Land  bis  Metz  und  Luxemburg  bedeckte  und  weniger  stark 
an  der  Mosel  fühlbar  wurde.  Gerade  dies  grofse  Verbreitungsgebiet  und 
diese  ungemeine  Ausdehnungskraft  wurde  den  hessischen  Franken  verderblich, 
sie  safsen  zu  vereinzelt  in  der  Fremde,  um  zu  einem  einheitlich  ausgebildeten 
Stannneslebeii  zu  gelangen.  Sie  haben  kein  Reich  gegründet,  keine  Grenzen 
politischer  oder  kirchlicher  Natur  auf  weitere  Strecken  geschaffen,  sie  haben 

^)  Vgl.  Sohm,  Fränkisches  Recht  und  römisches  Recht,  in  der  Zeitschrift  der  Savigny- 
Stiftung,  Germanistische  Abteilung  1,  1—84;  auch  als  Separatahdruck  erschienen. 

2)  Die  für  meine  Ansicht  mafsgebenden  Gründe  s.  Zeitschrift  des  Aacliener  Geschver. 
4,  224  f.  Im  übrigen  bemerke  ich  ausdrücklich,  dafs  die  Ansicht  über  den  Ursprung  der 
Lex  auf  die  Verwendung  derselben  im  folgenden  keinen  Einflufs  hat:  über  den  specifisch 
fränkischen  Charakter  ihres  Inhalts  herrscht  auch  bei  verschiedener  Meinung  über  ihre  Heimat 
allgemeine  Übereinstimmung. 


—     5     —  Äufseres  Wirtschaftsleben.] 

keinen  Stammestypus  und  keine  Stamniesmundart  ausgebildet,  welche  in  der 
Gegenwart  noch  an  sie  erinnerten,  sie  haben  endlich  kein  Recht  hinterlassen, 
das  die  Kultur  ihrer  friihesten  Vergangenheit  aufhellte. 

Chattische  und  salische  Franken  traten  kaum  miteinander  in  unmittelbare 
und  folgenreichere  Berühnmg,  zwischen  sie  schob  sich  das  ardennische  Wald- 
gebirge ein,  die  Yasta  Aidinna,  wie  es  noch  in  später  Karolingerzeit  heifst, 
eine  nur  wenig  bebaute  und  spärlich  von  Einwohnern  keltischer  Zunge  bevöl- 
kerte Einöde.  Aber  dieser  Ardennenwald  und  die  neue  Heimat  der  Ober- 
franken schlössen  nach  Norden  zu  ein  buchtenartiges  Gebiet  ab,  gegen  welches 
namentlich  die  Ribuarier  und  die  Chamaven  von  Norden  und  teilweise  von 
Osten  her  vordrangen. 

Die  Völker,  aus  welchen  sich  durch  Gruppienmg  um  den  festen  Kern 
der  Amsivarier  die  ribuarische  Stammesgenossenschaft  bildete,  safsen 
ursprünglich  um  Ruhr  imd  Lippe,  ihr  Ausbreitungs-  und  Eroberungstrieb  wies 
sie  daher  geradeswegs  nach  Westen.  Dasselbe  war  bei  den  Chattuariem 
der  Fall,  welche  nordwestlich  von  jenen,  etwa  gegenüber  Xanten  wohnten. 

Beide  Völker  setzten  zunächst  über  den  Rhein,  die  Chattuarier  nahmen 
das  Land  etwa  zwischen  Kleve  und  Geldern,  den  spätem  Hatteragau  ein,  die 
Ribuarier  dagegen  drangen  auf  Köln.  Erst  hier  zeigte  ihnen  die  Kultur  Roms 
mit  Sicherheit  die  südwestliche  Richtung,  die  Römerstrafse  Köln-Trier  wurde 
ihr  Führer,  und  so  kamen  sie  in  die  reichgesegneten  Nordabhänge  der  Eifel 
von  Bonn  bis  Zülpich  und  noch  einige  Meilen  weiter  nach  Westen.  Diese 
Gegenden  wurden  in  heiTorragendem  Mafse  zur  neuen  Heimat  des  Stammes, 
hier  liegen  die  Ansiedelungen  nachweisbar  ribuarischen  Charaktere  am  dich- 
testen bei  einandei-.  Aber  die  Stammesgenossen  zogen  doch  weiter  nach  Süden, 
längs  der  Römerstrafse  bedeckte  sich  die  Eifel  mit  Frankendörfern,  an  der 
mehrmaligen  Einnahme  Triere  im  Beginne  des  5.  Jahrhunderts  werden  sich 
auch  die  Ribuarier  beteiligt  haben.  Es  war  ein  grofses  Land,  welches  die 
ITferfranken  sich  erschlossen  hatten;  aber  gerade  aus  diesem  Grunde  erging 
es  ihnen  ähnlich  wie  den  hessischen  Franken.  Zwar  war  ihre  neue  Heimat 
nicht  so  ausgedehnt  wie  die  der  chattischen  Ansiedler,  und  südlich  von  ihnen 
safs  keine  kelto  -  romanische  Bevölkemng,  sondern  eben  diese  chattisch- 
deutsche,  auch  war  das  spätere  Ribuarien  nicht  in  gleicher  Weise  von  römi- 
scher Kultur  durchtränkt  wie  die  Saar-  und  Mosellande.  Das  alles  erklärt, 
warum  die  Ribuarier  sich  selbst  in  Stammesart  und  deutschem  Sinn  erhielten, 
wenn  auch  nur  in  gewaltigem  Ringen  mit  den  romanischen  Elementen  der 
Landeskultur  und  Landesbevölkemng,  deren  Spuren  noch  in  der  Lex  Ribuaria 
deutlich  genug  durchscheinen. 

Durch  den  von  Chattuariem  und  Ribuariern  eingeschlagenen  Weg  w^aren 
die  Chamaven,  in  der  Gegend  um  die  Yssel,  von  ihrer  natürlichen  Besie- 
delungsrichtung  direkt  nach  Süden  abgedrängt,  ihre  Wandemngen  ergossen 
sich  daher  zerstreut  nach  den  Gegenden  westlich  der  Maas  bis  tief  in  das 
Gebiet  der  Ampeln  und  Wariner.    Nur  die   nördlichsten  Uferlandschaften   der 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     6     — 

Maas  blieben  ihnen;  hier  ragte  ihr  Stammestum  im  Maas-  (und  Mtihl-?)gau 
wenigstens  mit  einer  kurzen  Landzunge  bis  über  Mastricht  hinaus  nach  dem 
erstrebten  Süden.  Im  übrigen  aber  war  ihnen  nur  nach  Westen  und  Norden 
an  beiden  Ufern  des  Zuidersees  entlang  Raum  zur  Ansiedelung  gelassen ;  dort 
lag  ihre  Zukunft,  sie  war  im  Streit  mit  Friesen  und  Sachsen,  nicht  mit  Rom 
zu  erringen.  Und  ihr  Gesetzbuch,  frei  von  allen  Spuren  römischen  Wissens, 
zeigt  an  der  Aufnahme  namentlich  friesischer  Eigenheiten,  wie  tiefgehend  das 
gegenseitige  Durcheinanderschieben  der  chamavischen  und  friesischen  Stammes- 
bestandteile an  den  Grenzen  gewesen  sein  mufs. 

Überblickt  man  die  Aussichten  der  vier  fränkischen  Volksgruppen,  wie 
sie  aus  ihren  soeben  erzählten  Schicksalen  während  der  Ansiedelung  und  Wan- 
derung folgen,  so  ergeben  sich  die  gi'öfsten  Verschiedenheiten:  die  chattischen 
Franken  zerstreut,  in  ihrer  Stammeskultur  durch  die  überwältigende  Civili- 
sation  der  Besiegten  erschüttert ;  die  Ribuarier  in  der  halben  Not  der  Chatten, 
für  die  Rettung  der  eigenen  Nationalität  mit  den  Unterworfenen  wie  für  die 
äufsere  Selbständigkeit  mit  von  Süden  her  eingedrangenen  alemannischen 
Scharen  kämpfend;  die  Chamaven  nach  Norden  zu  abgedrängt  und  auf  den 
Weg  einer  unfruchtbaren  Entwickelung  verwiesen.  Diesen  drei  Stammes- 
gTuppen  stehen  die  Salier  gegenüber,  festgewurzelt  in  der  neuen  Heimat, 
kräftig  vertreten  durch  ein  schon  früh  einheitliches  Königtum,  von  unver- 
fälschter Stammeskultur,  durch  die  Initiative  ihrer  Könige  zunächst  in  gün- 
stigem Gegensatz  zu  Roms  verführerischen  Reizen  —  dazu  in  der  vorteilhaf- 
testen strategischen  Stellung  für  Abwehr  und  Angriff,  im  Rücken  vom  Meere 
gedeckt  wie  von  den  Sumpfniederungen  der  Scheidemündung  imd  den  undurch- 
dringlichen Mooren  und  Wäldern  des  Ostens.  Aus  dieser  Lage  der  Dinge 
ergiebt  sich  eine  naturgemäfs  zu  Gunsten  der  Salier  verlaufende  Entwickelung. 
Die  Ribuarier  kommen  unter  die  Herrschaft  der  Merowinger  wie  die  Chamaven 
und  Chatten;  nach  wenigen  Generationen  haben  die  fränkischen  Stännne 
einen  Herrn,  gehorchen  6inem  Herrschergebote,  ja  fühlen  sich  im  ganzen 
als  6in  Stamm  unter  salfränkischer  Führung.  Das  drücken  die  Gesetze  der 
Ribuarier  und  Chamaven  aus,  wenn  das  erste  von  ihnen  sich  frei  an  die  Lex 
Salica  anlehnt,  das  zweite  sich  geradezu  als  partikularrechtliche  Aufzeichnung 
zu  der  Lex  Salica  giebt;  das  war  noch  viel  einfacher  und  gründlicher  in  der 
Rezeption  salfränkischen  Rechtes  durch  die  Oberfi-anken  ausgesprochen  \ 

Mit  dem  politischen  Übergewicht  der  Salier  war  für  die  Franken  trotz 
einzelner  Verschiedenheiten  6in  Rechtsgebiet  geschaffen,  das  hieraus  folgende 
Schlufsergebnis  eines  im  wesentlichen  einheitlichen  materiellen  Rechts  trat 
spätestens  mit  dem  8.  Jahrhundert  ein.  Es  ist  das  eine  um  so  beachtens- 
wertere Thatsache ,  je  bedeutender  der  Einflufs  des  Rechts  auf  jeder  niedern 
Kulturstufe  angenommen  werden  mufs.  Noch  sind  in  solchen  Zeiten  die 
Existenzbedingungen  einfach  und  für  alle  fast  gleich  geartet,  danim  unterwirft 

')  Vgl.  Schröder,  Forschungen  zur  deutschen  Geschichte  19,  139—144. 


—     7     —  Äufseres  Wirtschaftsleben.] 

sich  fast  die  gesamte  reale  Kultui-  der  Wirtschafts-  und  Machtbeziehungeu 
leicht  und  beinahe  ausnahmslos  der  fonnalen  Betrachtung  und  Einteilungs- 
weise des  Rechts.  Die  Kultur  dieser  Zeiten  spiegelt  sich  aber  um  so  allsei- 
tiger im  Rechte  wider,  als  die  geistigen  Interessen  der  Kunst  und  Dichtung 
noch  wenig  geweckt  sind,  und  die  religiösen  Anschauungen  noch  überwiegend 
eine  einheitliche  Auffassung  der  Aufsenwelt  anstreben,  womit  ihr  Reflex  in  der 
Rechtssymbolik  notwendig  an  Bedeutung  gewinnen  mufs.  Gebiete  gleichen 
Rechts  sind  dai-um  auf  niedrigen  Kulturstufen  in  besonders  weitgehendem 
Sinne  auch  Gebiete  einheitlicher  Zustände;  es  wird  möglich,  in  diesem  Falle 
rein  aus  den  Rechtsaufzeichnungen  ein  ziemlich  vollständiges  Bild  der  be- 
stehenden Kultm*  zu  entwerfen.  Unter  Billigung  dieser  Gesichtspunkte  wird 
man  wegen  der  raschen  Überwältigung  der  fränkischen  Partikularrechte  durch 
die  Rechtsgrundsätze  der  Lex  Salica  eine  im  wesentlichen  einheitliche  Kultur 
der  Frankenstämme  von  vornherein  für  wahrscheinlich  halten  und  den  Ver- 
such wagen  dürfen,  vorwiegend  nach  den  Rechtsaufzeichnungen  ein  Bild  der 
materiellen  fränkischen  Kultur  nach  ihren  Hauptrichtungen  zu  entwerfend 

Alle  fränkischen  Rechte  setzen  einen  Zustand  vorwiegend  landwirt- 
schaftlicher Beschäftigung  der  Bevölkeiimg  voraus ,  sie  bieten  Rechtssysteme 
der  übermächtigen  Urproduktionen.  Das  Dorf  ist  mithin  nach  ihnen  der 
eigentliche  Standort,  der  klassische  Schauplatz  der  wirtschaftlichen  Beschäf- 
tigungen, an  seine  Einrichtung  und  die  Organisation  des  Landbaues  knüpft 
sich  die  gesamte  Entwickelung  der  realen  Kultur.  Indes  darf  man  sich  das 
Dorf  der  fränkischen  Stämmeszeit  nicht  den  uns  geläufigen  Vorstellungen 
entsprechend  denken,  namentlich  kann  es  nicht  nach  einer  noch  immer  be- 
liebten Anschauung  im  schroffen  Gegensatz  zum  Anbau  ganzer  Gegenden  im 
Einzelhofsystem  gefafst  werden.  Der  Ausdruck  villa  in  der  Lex  Salica  bedeutet 
eine  Ansiedelung  von  einem  oder  mehreren  Höfen  imd  ist  daher  auf  das  Hof- 
systeni  und  das  Dorfsystem  gleich  anwendbar^.  Soll  man  indes  aus  friiheren 
"(Quellen  auf  die  Verteilung  von  Hof  und  Dorf  zur  Zeit  der  fränkischen  An- 
siedelungen und  Wanderungen    schliefsen,    so  wird  sich  wenigstens  für  die 

')  Es  sind  dabei  im  folgenden  wesentlich  nui-  die  Volksrechte  (LL.  Sal.,  Rib.,  Cham., 
Angl.  et  Werin.)  zu  Bäte  gezogen.  Die  Rechtsformeln  sind  für  die  hier  gestellte  Aufgabe 
deshalb  nur  selten  und  nur  als  Hülfsmaterial  brauchbar,  weil  sie  auf  das  im  Auge  behaltene 
fränkische  Stammesgebiet  nui-  selten  direkt  Bezug  nehmen ;  Analogiefolgervmgen  aber  würden 
die  an  sich  schon  schwierige  Forschung  mehr  verwirren  als  aufklären  und  vorwärts  führen. 
Vgl.  Lamprecht  in  Conrads  Jahrbb.  N.  F.  Bd.  9,  121  f. 

2)  Vgl.  Waitz,  Altes  Recht  der  salischen  Franken,  S.  124;  von  Inama  -  Sternegg, 
Deutsche  Wirtschaftsgeschichte  1,  207,  397;  R.  Schröder  in  der  Zeitschrift  der  Savigny- 
Stiftung  2,  49  f.,  der  aber  doch  die  Existenz  von  Hofanlagen  neben  den  Dorfanlagen  zu  stark 
in  Zweifel  zieht.  Sal.  (ich  eitlere  nach  Hessels-Kera,  Lex  Salica,  London  1880)  394  von 
Cod.  2  ab  ist  villa  gleich  Dorf;  Hof  dagegen,  alah,  Behausung  bedeutet  es  Sal.  42  e ;  Rib.  60. 
Zweifelhaft  bleibt  Sal.  14  s  e,  indes  giebt  hier  malb.  thurphaldeo  =  thurp-farthio,  vgl.  Kern, 
Glosses  §  89,  Dorfanfall  wohl  den  Ausschlag  fiir  die  Bedeutung  Dorf,  holl.  dorp,  altfries.  I)orp. 
Für  Hof  kommt  neben  villa  auch  curtis  vor,  vgl.  namentlich  Sal.  34  4;  Cham.  19,  20. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     8     — 

Rheinlande  eine  den  noch  lieute  bestehenden  Verhältnissen  entsprechende 
Ausdehnung  des  reinen  Hofsystems  am  Niederrhein  und  um  Aachen,  im  übrigen 
aber  die  Geltung  des  Borfsystems  behaupten  lassend 

Hof  oder  Dorf  waren  mit  einem  Palissadenwalle  oder  wenigstens  einem 
Zaun  von  starken  Planken  umgeben  2,  der  nur  durch  einzelne  Eingänge  mit 
Thoren  durchbrochen  ward;  in  der  Nacht  wurde  dieser  Bering  von  den  los- 
gelassenen Hunden  bewacht.  Erst  in  seinem  Hofe  aber  war  der  Franke  recht 
zu  Hause,  in  seinem  Heim,  im  Sitze  seines  Geschlechts,  unter  dem  Schutze 
eines  besonderen  Friedens,  dessen  Bruch  schwer  wie  die  Verletzung  königlichen 
Schutzes  bestraft  ward^. 

Der  Hof  selbst  war  eine  weitläufige  Anlage,  in  seiner  Umzäunung  lagen 
eine  Masse  kleiner  Gebäude,  wie  sie  die  Acker-  und  Viehwirtschaft  verlangen. 
Denn  der  Franke  kannte  nicht  jene  grofsen,  allumfassenden  Bauernhäuser, 
welche  jetzt  namentlich  den  niederrheinischen  Gegenden  einen  so  bezeichnen- 
den Anblick  verleihen;  gegen  die  dort  vorhandene  örtliche  Einheit  der  Wirt- 
schaft sprach  der  grofse  Standesunterschied  zwischen  dem  Hofherrn  und  dem 
unfreien  Gesinde  und  noch  mehr  die  geringe  Entwickelung  der  baulichen 
Technik*.  Der  heiTorragendste  Bau  unter  den  kleinen  Häusern  des  Hofes 
war  die  Halla  oder  Sala,  das  Wohnhaus^.  Aber  auch  die  Halle  bestand 
überwiegend  oder  gar  ausschliefslich  aus  Holz;  wer  an  ihren  Balken  kräftig 
rüttelte,  konnte  sie  umweiien,  sogar  wenn  sie  besonders  gestützt  war;  und 
wer  einen  Stein  auf  ihr  Dach  warf,  der  mufste  gewärtig  sein,  dal's  derselbe 
hindurchfiel  und  im  Innern  Schaden  anrichtete*^.  Dem  bescheidenen  Bau 
entsprach  die  Einrichtung;  die  Volksrechtszeit  kennt  nur  Betten  mit  dem  zu- 
gehörigen Leinenzeug,  Bänke  mit  Kissen  (den  Kultem  des  eigentlichen  Mittel- 

^)  "N'gl.  darüber  Laniprecht  in  der  Zeitschrift  des  bergischen  Geschichtsvereins  16, 
192—200:  Die  ältesten  Nachrichten  über  das  Hof-  und  Dorfsystem,  speciellffam  Niederrhein, 
und  Schröder  a.  a.  0.  51  Note  1. 

2)  Sal.  14  5  6. 

^)  Thur.  10  7  qui  alterum  inter  septa.  Als  Wohnsitz  hiefs  der  Hof  domus,  possessio, 
vgl.  Rib.  45,  fränkisch  Heim,  vgl.  Sal.  42  1,  namentlich  Cod.  10  malb.  chame  stalia  (Kern, 
§  216).  Mansio  kommt  erst  Sal.  89  Extrav.  vor,  wohl  in  der  Bedeutung  Hof  gegenüber 
sonstigem  Grundeigentum,  vgl.  Sal.  89  2  Extrav.  mansionem  aut  sortem,  wo  aut  im  Sinne  von 
et  zu  nehmen  sein  wird. 

*)  Über  die  spätere  Entwickelung  des  deutschen  Bauernhauses  vgl.  neuerdings  in 
Zusammenfassung  früher  sehr  zerstreuter  und  kritikloser  Studien  Meitzen,  Das  deutsche  Haus 
in  seinen  volkstümlichen  Formen  (Sonderabdruck  aus  den  Verhandlungen  des  deutschen 
Geographentages  zu  Berlin  1882),  und  R.  Henning,  Das  deutsche  Haus  (Quellen  und  For- 
schungen zur  Sprach-  und  Kulturgeschichte,  Heft  47). 

^)  Lat.  Casa,  vgl.  Sal.  34  4,  Cham.  19  und  20,  s.  auch  Sal.  16  1 ;  Rib.  33  *,  Sal.  16  1 
die  deutschen  Worte  Halla  nach  malb.  al  fathio  des  Cod.  1,  vgl.  Keni,  Gl.,  §  95,  und  Sala 
nach  malb.  selane  effefa  des  Cod.  2,  vgl.  Kern,  Gl.,  §  96. 

6)  Sal.  27  32  in  Codd.  5,  6,  10,  Emend. ;  Sal.  107  Extrav.  Die  Stützen  hiefsen  Eber, 
Sal.  107  Extrav. :  si  pro  iinnamentum  ebrius  habuisse  probatum  .  .  45  sol.  culp.  iud..  s.  Kern, 
GL,  §  293. 


—     9      —  Äufseres  Wirtschaftsleben.] 

alters)  und  Stühle  ^  Auch  unischlofs  die  Halle  eben  nur  den  Wohnraum  der 
Familie,  nicht  den  Arbeitsraum  der  Frauen,  denen  neben  den  häuslichen 
Sorgen  des  Tages  namentlich  das  Spinnen  und  Weben  anheimfiel.  Diesen 
Zwecken  diente  die  Screona,  ein  halb  unterirdisch  gelegenes  Arbeitshaus, 
dessen  Anlage  im  Winter  vor  der  Kälte  schützte  und  daher  mit  der  Kemenate, 
dem  geheizten  Frauengemach  der  spätem  Zeit,  gleichen  Zweck  hatte.  Wurden 
Unfreie  mit  zum  Weben  herangezogen,  so  arbeiteten  sie  ebenfalls  in  einer 
Screona,  für  welche  wohl  auch  der  Name  Genicium  vorkommt  2. 

Noch  weniger  fest  als  die  Halle  und  das  Arbeitshaus  der  Frauen  werden 
die  Wirtschaftsgebäude  hergestellt  worden  sein;  Speicher  und  Schober  für 
Kornfrüchte  scheinen  nur  aus  einem  Dach  bestanden  zu  haben,  das  auf  vier 
Pfosten  ohne  füllende  Zwischenwände  nihte,  dem  Heuschober  fehlte  auch 
dieser  einfache  Schutz^.  Weiterhin  standen  im  Bereiche  des  Hofes  noch  die 
Viehställe.  Für  sie  ist  es  beachtenswert,  dafs  gesonderte  Pferde-  und  Rind- 
viehställe schwerlich  bestanden  haben,  und  weiterhin  für  Schafe  wohl  nur  ein 
einfacher  Verschlag,  für  Schweine  nur  ein  Wühlplatz  nebst  Umzäunung  vor- 
handen war'*. 

Wie  die  bauliche  Einrichtung,  so  war  die  Ausrüstuog  der  Wirtschaft  mit 
Geräten  eine  durchaus  knappe;  ursprünglich  sind  nur  Pflug,  Egge  und  zwei- 
räderiger  Karren  vorhanden,  ei*st  vereinzelt  kommt  der  vierräderige  Lastwagen 
vor^.  Dieser  Mangel  an  Ackergeräten  erklärt  sich  aus  der  Seltenheit  und 
dem  entsprechend  hohen  Werte  des  Eisens;  wo  Werkzeuge,  an  denen  Eisen- 
teile unerläfslich  sind,  vorkommen,  da  entsprechen  ihrer  Entwendung  aufser- 
ordentlich  hohe  Strafsummen,  z.  B.  dem  Diebstahl  eines  Messers  15  s.,  dem 
von  Eisenteilen  an  der  Mühle  45  s.  ^.  Die  deutschen  Völker,  welche  sich  in 
Trier  festsetzten,  haben  mit  fast  übermenschlicher  Kraft  die  gewaltigen  Eisen- 
klammern der  Porta  nigra  bis  ins  zweite  Stockwerk  hinauf  aus  den  Quadern 
gerissen;  in  der  Zeit  der  Volksrechte  war  das  lohnende  Arbeit.    Eine  weitere 


1)  Sal.  72  Extrav. 

2)  Sal.  13  1 :  ingenua  puella  de  casa  aut  de  escreuna,  letztere  mit  oder  ohne  Verschlufs, 
Sal.  27  11  22.  Sal.  76  lo  11  Extrav.  werden  celeraria  und  genicium  als  unter  der  Aufsicht  von 
ancillae  stehend  genannt. 

^)  Sal.  16  3  spricht  von  spicarium  aut  machalus  cum  annona;  machalus  ist  nach  Gl. 
Pith.  hon-eum  sine  tecto.    Foenile  kommt  erst  seit  Codd.  5,  6  —  Emend.  vor. 

■*)  Der  Stall  für  alles  Grofsvieh  hiefs  scuiia,  frz.  ecurie,  noch  jetzt  geldrisch  Skiu-e. 
Für  die  scuria  cum  animalibus  kommt  malb.  auch  sundela  vor,  verwandt  mit  nhd.  Scheime, 
s.  KeiTi,  Gl.,  §  103.  Sal.  16  sutis  cum  porcis  wird  von  Gl.  Estens.  erklärt:  id  est  area  por- 
conun.  ¥ür  Schafe  findet  sich  noch  in  dem  Breviario  Grimani  nur  ein  Verschlag  als  Schutz, 
vgl.  das  Februarbild  (Photogr.  von  Ant.  Perrini  in  Venedig). 

")  Sal.  27  8  9  stuft  die  Transportmittel  ab :  caballus,  carrus  —  das  ist  der  zweiräderige 
Kaxi'en,  der  noch  jetzt  in  den  Rheinlanden  vorzugsweise  gebraucht  wird  —  und  doreum  des 
Mannes.  Eine  carniga  erst  Sal.  34  2  Cod.  3  und  Rib.  44.  Über  Pflug  und  Egge  (erpex)  vgl. 
Sal.  27  24  und  34  2. 

^)  Sal.  7  13  von  Codd.  5,  6  —  Emend.,  Sal.  22  2  ebenfalls  von  Codd.  5,  6  ab. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     10     — 

Preissteigerung  der  Eisengeräte  ergab  sich  aus  dem  hohen  Werte  der  quali- 
fizierten Arbeit,  namentlich  der  Handwerksthätigkeit  im  5.  bis  8.  Jahrhundert. 
Alle  fränkischen  Volksrechte,  welche  diesen  Punkt  berühren,  bieten  für  unfreie 
Goldschmiede,  Schreiner,  Schmiede,  ja  Weberinnen  und  Harfner  besonders 
hohe  Wergeidbestimmungen,  welche  sich  nur  aus  der  geringen  Verbreitung 
speciell  technischer  Kenntnisse  erklären.  Auf  dieselbe  Erscheinung  wird  ein 
von  den  Volksrechten  besonders  betontes  Verbrechen  zurückzuführen  sein:  es 
kam  vor,  dafs  man  einen  Toten  in  den  Sarg  einer  andern  schon  beerdigten 
Leiche  legte,  offenbar  weil  ein  neuer  Sarg  nicht  leicht  zu  beschaffen  war^ 
Zieht  man  aus  diesen  Einzelheiten  einen  allgemeinen  Schlufs  auf  die  Beschaf- 
fenheit der  landwirtschaftlichen  Geräte  in  fränkischer  Zeit,  so  wird  man  einen 
beinahe  gänzlichen  Mangel  an  Eisen  vermuten  dürfen. 

Dieser  Annahme  entspricht  die  Thatsache ,  dafs  auch  in  fränkischer 
Stammeszeit  noch  die  Vieh  Wirtschaft  einen  recht  bedeutsamen  Platz  neben  dem 
Ackerbau  einnahm^.  Während  die  Bestimmungen  über  den  Ackerbau  noch 
zurücktreten,  enthalten  die  Volksrechte  gerade  zur  Bezeichnung  des  Vieh- 
standes die  genauesten  Angaben,  welche  die  aufserordentliche  Wichtigkeit  der 
Viehhaltung  wie  die  liebende  Sorgfalt  beweisen,  mit  welcher  der  Franke  auf 
Zucht  und  Vermehrung  seiner  Herden  hielt.  Allerdings  finden  sich  noch 
wenig  feinere  Ausbildungen,  namentlich  das  eigentliche  kleine  Hausvieh  er- 
scheint wenig  zahlreich.  Ursprünglich  scheint  da  nur  die  schon  von  Plinius 
erwähnte  Gans  vorhanden  gewesen  zu  sein;  erst  später  kommt  das  Hühner- 
und  Entenvolk  hinzu,  für  dessen  Bewachung  ein  zahmer  Kranich  oder  Storch 
sorgte^.  Daneben  sind  als  wichtiger  Bestandteil  der  eigentlichen  Hauswirt- 
schaft nur  noch  die  Bienen  zu  erwähnen,  ihre  Körbe  waren  entweder  im  Dach 
der  Halle  oder  in  besondern  Ständen  untergebracht*.  In  der  Halle  selbst 
endlich  befanden  sich  noch  Hunde  von  mannigfacher  Art  und  Verwendung; 
neben  dem  Haushunde  (canis  seusius,  tünechun),  dem  allerlei  Kunststücke  bei- 
gebracht wurden,  worauf  er  canis  seusius  magister  hiefs,  gab  es  einen  Hof- 
hund, welcher  tags  am  Stricke  lag,  abends  losgelassen  wurde,  weiterhin  einen 
Hirtenhund  und  Jagdhunde  auf  Hasen  und  Schwarzwild.    Der  Jagd  dienten 


1)  Sal.  17  2,  Codd.  7 — 10  Emend.  Nach  Berndt,  Der  Sai-g  Karls  des  Grofsen  (in  der 
Zeitschrift  des  Aachener  Geschichtsvereins  3,  97 — 118)  wäre  noch  Karl  der  Grofse  in  dem 
schönen  antiken  Marmorsarkophag  des  Aachener  Münsters,  an  welchem  der  Raub  der  Pro- 
serpina dargestellt  ist,  begraben  worden. 

2)  Die  Sal.  kennt  die  Mobiliarvindikation  nur  für  Vieh  und  Unfreie,  die  mithin  jeden- 
falls den  hauptsächlichsten  Mobiliarbesitz  bildeten;  vgl.  Sohm,  Prozefs  der  Lex  Salica,  S. 67. 

')  Ansare  (Gans)  schon  in  allen  Codd.  zu  Sal.  17  i ;  in  Sal.  17  4  treten  mit  Codd.  5, 
6  f.  auf:  gallus,  gallina,  aneda,  gras  domesticus,  cicenus  domesticus.  Unter  cygnus  ist  hier 
wohl  ein  Storch  zu  verstehen.  Die  Taube  kam  nur  wild  vor  und  wird  in  Netzen  oder 
Schlingen  gefangen;  vgl.  Sal.  7  9. 

♦)  Sal.  8:  in  casa  oder  foris  casa  (tecto). 


_     11      —  Äufseres  Wirtschaftsleben.] 

ferner  die  zahmen  Falken,  der  Baiunfalk,  der  Stangenfalk  und  als  bester  von 
allen  der  Hausfalk,  später  aufserdem  der  Sperber  ^ 

Neben  diesen  Haustieren,  deren  besserer  Teil  noch  dazu  eigentlich  nur 
der  Jagd  angehörte,  tritt  der  Bestand  an  Hofvieh  weit  in  den  Vordergrund. 
Es  sind  Schweine,  Schafe  und  Ziegen,  weiterhin  Rinder  und  Pferde,  ihr  Wirt- 
schaftsnutzen besteht  vomehmlich  in  der  Versorgung  des  Haushalts  mit  den 
Rohstoffen  für  die  ursprünglichsten  Bedürfnisse  der  Kleidung  und  Nahrung. 
Im  Mittelpunkte  der  ganzen  Viehwirtschaft  steht  das  Schwein,  überhaupt  das 
älteste  deutsche  und  mitteleuropäische  Kulturtier;  die  Volksrechte  sind  uner- 
müdlich in  der  Aufzählung  seiner  verschiedenen  Arten  und  Ausbildungen; 
in  ihrer  Klassifikation  scheinen  die  Spuren  fleifsiger  Zucht  durch.  Da  giebt 
CS  z.  B.  in  der  Lex  Salica  gemeine  Ferkel  von  drei  verschiedenen  Sommer- 
würfen, die  in  je  einzelnen  Koben  gehalten  werden,  aufserdem  aber  noch  eine 
Auswahl  von  ihnen  in  abgeschlossenen  Sonderkoben,  endlich  Eberferkel.  Von 
Schweinen  erwähnt  das  salische  Recht  eben  überwinterte,  einjährige,  zweijäh- 
rige, aufserdem  einjährige  'Eberschweine.  Dann  kommen  die  Sauen  an  die 
Reihe,  von  den  trächtigen  giebt  es  eine  bessere  und  eine  schlechtere  Sorte, 
aufserdem  aber  werden  die  Sauen  nach  Werfsauen  und  Leitsauen  für  die 
Herde  unterschieden.  Den  Schlufs  endlich  machen  die  Eber.  Und  für  die 
meisten  dieser  nach  Alter,  Zucht  und  Nutzbarkeit  verschiedenen  Schweinearten 
steht  dem  salfränkischen  Dialekt  ein  besonderer  Ausdruck  zu  Gebote:  eine 
wahre  Schweineterminologie,  welche  mehr  als  alles  andere  eine  Vorstellung 
von  der  Bedeutung  dieses  Viehstandes  für  das  Wirtschaftsleben  der  fränkischen 
Stämme  zu  geben  geeignet  ist^.  Eine  ähnliche  Terminologie,  nur  von  gerin- 
gerer Ausdehnung,  ergiebt  sich  aber  auch  für  das  Kleinvieh  sowie  Rinder  und 
Pferde. 

In  zunächst  auffallendem  Gegensatz  zu  diesen  verzweigten  Angaben, 
welche  einen  Wirtschaftsbetrieb  im  grofsen  erwarten  lassen,  stehen  die  Angaben 
der  Volksrechte  über  die  durchschnittliche  Stückzahl  der  einzelnen  Herden. 
Bei  den  Ribuariern^  galten  als  normale  Herde  (sonesti)  12  Stuten  und  1 
Hengst,  12  Kühe  und  1  Stier,  6  Sauen  und  1  Eber.  Wenn  nun  hier  die 
Abgrenzung  vorzugsweise  nach  der  natürlichen  Fruchtbarkeit  der  Tiergattungen 
getroffen  sein  mag,  so  fällt  doch  auch  in  den  Angaben  der  Lex  Salica,  wo 
dieser  Grundsatz  zurücktritt,  die  Geringfügigkeit  der  Ziffern  auf.  Das  salische 
Recht  berechnet  für  den  einzelnen  Grundsitzer  die  Pferdeherde  zu  7  bis  12 
Stück,  die  Rindviehherden  zu  12  bis  25  Häuptern,  die  Schweineherde  zu  6, 

^)  Sal.  6.  Der  Jagdhund  canis  acutarius  kommt  erst  Codd.  5,  6  f.  vor,  in  Emend. 
62  wird  er  veltris  porcarius  und  leporarius  genannt.    Über  Falken  und  Sperber  vgl.  Sal. 

7    1-3    4. 

2)  Sal.  2  handelt  über  Schweinediebstahl  und  giebt  bei  dieser  Gelegenheit  obige  Auf- 
zählung. Maialis  votivus  (sacrivus)  und  maialis  non  votivus  habe  ich  im  Sinne  der  malb. 
Glosse  genommen,  vgl.  hierüber  Kern  z.  d.  Titel  im  Vergleich  mit  Sal.  .3  e,  Codd.  5,  6. 

3)  Rib.  18,  vgl.  Thur.  7  2. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     12     — 

25,  50  und  über  50  Stück,  die  Schafherden  zu  40  oder  50,  erst  später  zu  50, 
60  oder  mehr  Stückt  Diese  Darstellung  gewinnt  nur  unter  der  Annahme  von 
im  wesentlichen  gleichartig  betriebenen  Wirtschaften  die  Möglichkeit  einstiger 
Wirklichkeit;  sie  schliefst  Massengüter  aus,  ist  offenbar  auf  den  regelmäfsigen 
Bestand  gröfserer  Bauergüter  berechnet  und  läfst  neben  diesen  nur  noch 
kleinere  Besitzungen  zu.  Unter  diesen  Folgerungen  erklärt  sich  erst  völlig  die 
sorgfältige  Bezeichnung  des  Yiehstandes;  es  ergiebt  sich  ein  wohlhabender 
Durchschnittsstand  von  Landeigentümern,  der  in  engem  Zusammenhang  mit 
der  Natur  und  unter  dem  Festhalten  an  einer  von  alters  her  überlieferten, 
auf  der  Viehzucht  vornehmlich  beruhenden  Wirtschaft  Lust  genug  hat  zu 
verfeinern,  der  die  groben  Anfänge  einer  nomadenaitigen  Viehzucht  schon 
längst  hinter  sich  sieht  und  jetzt  bei  immer  mehr  wachsendem  Ackerbau  im- 
stande ist,  die  Viehzucht  der  Vorfahren  in  dem  durch  den  Ackerbau  benötigten 
Umfang  schon  mit  einer  Art  von  Liebhaberei  und  Behäbigkeit  zu  treiben. 

Weiterhin  sind  die  Gröfsenzahlen  der  einzelnen  Herden  namentlich  in 
ihrem  Verhältnis  zu  einander  wichtig ;  sie  zeigen  das  Überwiegen  der  Schweine- 
zucht —  es  wird  im  Frankenlande  mindestens  ebenso  viele  gi-öfsere  Schweine- 
herden als  Schafherden  gegeben  haben  — ;  sie  veranschaulichen  die  ener- 
gische Pferdezüchtung,  für  deren  Zwecke  sogar  königliche  Beschäler  vorhanden 
waren  ^;  sie  beweisen  endlich  durch  die  verhältnismäfsig  geringe  Rindviehhaltung, 
dafs  die  Weiden  vermutlich  schlecht  waren  und  Wiesen  zu  den  Seltenheiten 
gehört  haben  mögen^.  Aus  diesen  Voraussetzungen  aber  wieder  ergiebt  sich, 
dafs  trotz  der  grofsen  Betonung  des  Viehstandes  die  Viehzucht  doch  nicht 
mehr  im  Brennpunkt  des  Wirtschaftslebens  stand,  dafs  sie  sich  schon  in 
wesentlichen  Punkten  abhängig  zeigt  von  der  Kultur  des  Landes,  vom  Anbau 
der  Felder  und  der  Ausnutzung  von  Wiese,  Weide  und  Feld.  Daram  bildet 
der  Ackerbau  der  fränkischen  Zeit  schon  ein  vollständiges  und  notwendig 
ergänzendes  Gegenstück  zur  Viehzucht ;  eine  neue  Stufe  in  der  Ausbildung  der 
deutschen  Volkswirtschaft  gegenüber  der  Taciteischen  oder  gar  Cäsarischen 
Epoche  ist  gewonnen*. 

1)  Sal.  38,  3,  2,  4. 

2)  Waranio  regis  Sal.  38  s  seit  Codd.  5,  6  f.,  genannt  noch  neben  dem  waranio  der 
homines  Franci  Sal.  38  2  und  dem  admissarius,  dem  ständigen  Beschäler  und  Führer  einer 
grex  Sal.  38  e.  Über  die  Entwickelung  der  Pferdezucht  im  frixhern  Älittelalter  vgl.  die  Be- 
merkungen in  dem  Aufsatze  Schmollers  über  die  historische  Entwickelung  des  Fleischkonsimis 
in  Deutschland,  Tübinger  Zeitschrift  Bd.  21  (1871). 

*)  Auf  Heudiebstahl  im  Umfange  eines  canaxs  stehen  45  s.  Strafe ,  gerade  soviel  wie 
auf  Weinbergsdiebstahl,  vgl.  Sal.  27  10.  Für  die  Rindviehzucht  gab  es  königliche  Stiere, 
entsprechend  den  waraniones  regis,  vgl.  Sal.  3  5  von  Codd.  5,  6  —  Emend.,  wo  trotz  Keni, 
Gl.,  §  39,  taurus  regius  zu  lesen.  Daneben  kommt  noch  der  Dreidörferstier  trespillius  vor 
(Spille  noch  jetzt  der  Dorfbulle  in  Veluwe  und  Drente  nach  Keni,  §  40),  vgl.  v.  Inama  Wirt- 
schaftsg.  1,  43,  und  der  taurus  cum  grege,  Sal.  3  6  6. 

*)  Tac.  Germ.  5 :  (armenta)  solae  et  gratissimae  opes.  Erbe  urspr.  ==  Vieh,  s.  Grimm, 
RA*.  467.      Auf  den  durch  von  Inamas  Ansichten  wieder  lebhafter  gewordenen  Streit  über 


—     13     —  Äufseres  Wirtschaftsleben.] 

Das  Dorf  als  Standort  des  fränkischen  Wirtschaftsbetriebs  war  ein  Teil 
der  Mark,  eines  gi'öfsern,  oft  auf  viele  Stunden  ausgedehnten  Landkoniplexes, 
welcher  im  gemeinsamen  Eigentum  seiner  Bewohner  stand  und  alle  Schätze, 
welche  die  Naturkräfte  in  Feld,  Wiese  und  Wald  dem  Menschen  darboten,  in 
sich  vereinigte.  Zum  Dorfe  speciell  gehörte  das  Markgebiet  der  nächsten 
Umgebung.  Über  die  Einteilung  dieses  Sondergebiets  geben  die  Volksrechte 
keine  befriedigende  Auskunft,  jedoch  wird  man  nicht  fehlgehen,  wenn  man  im 
unmittelbaren  Bereiche  des  Dorfes  das  Ackerland,  weiter  hinaus  aber  die 
Weideplätze  sucht,  welche  dann  unvermerkt  in  den  grofsen  Waldbestand  der 
Mark  verliefen  ^  Auf  den  landAvirtschaftlichen  Betrieb  des  Dorfes  im  Feldbau 
lassen  sich  nur  aus  nebenher  erwähnten  Umständen  einige  Schlüsse  ziehen; 
sie  scheinen  für  das  Vorhandensein  einer  Felderwirtschaft  zu  sprechen,  in 
welcher  der  Anbau  der  Körnerfrüchte  unter  häufiger  Brache  einzelner  Fluren 
nach  einem  mehr  oder  minder  regelmäfsigen  Turnus  betrieben  wurde.  Hierfür 
ist  zunächst  bezeichnend,  dais  das  angebaute  Land  schlechthin  messis.  Ernte, 
genannt  wird,  wobei  sich  ein  besonderer  Bezug  auf  Getreidefnicht  im  Gegen- 
satz zu  allen  andern  Arten  des  Anbaues  geltend  macht.  Diese  andern  Arten 
des  Anbaues,  die  Rüben-,  Bohnen-  Erbsen-  und  Linsenfelder,  die  Weinberge, 
Baumgärten  und  Wiesen  treten  aber  gerade  als  Sonderbetriebe  aus  jeder  pri- 
mitiven Felderwirtschaft  heraus^.  Weiterhin  finden  sich  schon  in  fränkischer 
Zeit  sehr  bestinmit  betonte  Verbote  für  das  Überfahren  eines  schon  bestellten 
und  daher  weglosen  Feldes,  welche  diese  Zerstörung  fremder  Aussaat  als  ein 
sehr  gewöhnliches  Vergehen  hinstellen^;  das  letztere  ist  aber  in  der  That  bei 

die  Höhe  der  Wirtschaftskultur  in  der  deutschen  Urzeit  versage  ich  mir  einzugehen;  meine 
Stellung  zu  demselben  ist  ziu-  Genüge  in  den  Worten  des  Textes  ausgesprochen. 

')  Diese  Anschauung  legt  schon  die  Lehre  vom  natürlichen  Standort  der  landwirt- 
schaftlichen Betriebe  nahe,  sie  wird  aufserdem  durch  die  spätere  Ausbildung  der  Dorfflur 
bestätigt.  Das  Wort  marca  kommt  in  den  fränkischen  Volksrechten  nur  einmal  sicher  vor, 
Rib.  75;  wahrscheinlich  auch  Ed.  Chilp.  §  8,  vgl.  Solun,  Prozefs  der  Lex  Salica  S.  63. 

^)  Für  messis  als  Specialbegriff  „Getreideland"  vgl.  Sal.  9  s  Codd.  2  f.,  wo  messis 
l)ratum  vinea  vel  quilibet  labor  erwähnt  wird,  s.  auch  Sal.  88  Extrav.,  Eib.  82.  Es  wird 
auch  von  messes  gleich  Ländereien  in  irgend  einer  Könieifnicht  gesprochen,  vgl.  Sal.  27  u. 
Nebenher  geht  dann  ftir  messis  der  gewöhnliche  Sinn  Aussaat,  s.  Sal.  34  2  3.  Anders  Schröder 
in  den  Forschungen  zur  deutschen  Gesch.  19,  145,  Note  9,  s.  auch  Zs.  der  Savignystiftung 
2,  53.  Acker  im  allgemeinen  heifst  ager,  vgl.  Sal.  27  10,  Codd.  5,  6  —  Emend.,  unbebautes 
Land  canipus,  vgl.  Sal.  27  23,  weshalb  auch  Weide  campus  heifsen  kann,  so  Sal.  2  2  8  (und 
im  selben  Sinne  L.  Visig.  10  1  13).  Mit  Vorliebe  aber  wird  dieser  Begriff  auf  Land  bezogen, 
das  schon  ftir  einen  bestimmten  Anbau  abgegrenzt  ist,  also  entsprechend  der  spätem  Beunde 
gebraucht,  vgl.  Sal.  27  s.    Die  Anbauten  in  Grün-  und  Hackfiaicht  verzeichnet  Sal.  27  7. 

^)  So  Sal.  34  2  3 :  beidemal  ist  die  Absicht  des  Kontravenienten  vorausgesetzt,  auf  diese 
Weise  auf  das  eigene  Feld  zu  gelangen,  wie  das  Mitnehmen  der  Egge  zeigt.  Ein  weiterer 
Schlufs  auf  die  Art  der  Feldwirtschaft  läfst  sich  vielleicht  aus  Sal.  74  Exti-av.  machen. 
Nach  diesem  Titel  sind  Nachbarn,  d.  h.  Dorf-  resp.  Markgenossen,  in  quomm  campo  vel 
exitum  ein  Leichnam  gefunden  wird,  gehalten,  diesen  gerichtlich  zu  erheben.  Die  Erklärung 
des  Wortes  exitus,  woftir  auch  vestibulum  steht,  ergiebt  sich  aus  platea  des  Cod.  2,  es  ist 
der  Ausweg  aus  dem  Campus  nach  der  Heerstrafse,  der  strada  des  Cod.  2  (vgl.  Waitz,  Ver- 


[Fränkische  Stamnieszeit.  —     14     — 

dem  Flurzwang  jeder  Felderwirtschaft,  z.  B.  noch  jetzt  l)ei  dem  der  Dreifelder- 
wirtschaft der  Eifel  der  Fall.  Auch  einige  Äufserlichkeiten  entsprechen  den 
aus  späterer  Zeit  bekannten  Eigentündichkeiten  der  Felderwirtschaft,  so  die 
periodische  Errrichtung  von  Zäunen  zum  Schutz  vor  dem  weidenden  Vieh, 
an  deren  Stelle  in  der  Gegend  zwischen  Maas  und  Scheide  jene  tiefen  Gräben 
traten,  welche  sich  noch  bis  zum  heutigen  Tage  erhalten  haben  \ 

Jedenfalls  also  war  das  jeweilig  angebaute  Feld  mit  seinen  Halm-  und 
Gemüsefrüchten,  seinen  Wiesen,  Bungeiten  und  Weinbergen  durch  Zäune 
durchweg  von  dem  Weidelande  getrennt,  das  für  alle  Vieharten  benutzt  wurde, 
für  die  Pferde,  welche  mit  Schellen  versehen  oder  an  Koppeln  gefesselt  in 
besonders  abgeschlossenen  Räumen  weideten,  wie  für  das  Rindvieh,  die 
Schweine  und  die  Schafe.  Doch  zogen  die  Schweineherden,  abgesehen  von 
den  ganz  jungen  Tieren,  lieber  in  den  eichelführenden  Wald-. 

Es  war  das,  aufser  der  Jagd  und  dem  Holzschlag,  die  einzige  Nutzbar- 
machung des  Waldareals,  das  sich  noch  in  verschwenderischer  Fülle  zwischen 
den  Dorffluren  hinstreckte.  Der  Wald  war  wie  die  Weide  im  gemeinsamen 
Eigentum  der  Nachbani  im  Dorfe,  nicht  einmal  durch  Occupation  erworbener 
Besitz  im  Walde,  gefälltes  Holz  oder  Jagdbeute  wurde  im  Sinne  Rechtens 
als  volles  Eigentum  betrachtet^.  Die  gemeinschaftlichen  Rechte  am  Holz- 
bestand aber  wurden  in  der  Weise  ausgeübt,  dafs  jeder  einzeln  die  Bäume 
bezeichnete,  welche  er  binnen  Jahresfrist  schlagen  oder  zur  Urbannachung  des 
Landes  abbrennen  wollte.  Nach  Jahresablauf  wurden  die  Zeichen  ungültig 
und  die  noch  nicht  benutzten  Bäume  traten  in  das  Gemeindeeigentum  zurück. 
Privatwälder  scheinen  neben  dem  Gemeindewalde  innerhalb  der  Mark  ui"- 
sprünglich  kaum  vorgekommen  zu  sein,  dagegen  wurden  von  vornherein  die 
grofsen  Waldeinöden  des  Landes  als  königliches  Eigentum  betrachtet,  und  der 
König  forstete  schon  früh  einzelne  dieser  Urwälder  als  Jagdrevier  ein*. 


fassungsgeschichte  2,  i,  393,  von  Maurer,  Einleitung,  S.  164,  Dorfv.  1,  351,  und  Schröder  in 
Zs.  der  Savignystiftung  2,  58 f.).  Es  ergiebt  sich  also,  dafs  immer  mehrere  Dorfgenossen  — 
aber  nicht  alle  —  eine  Gewanne  (campus)  mit  besonderem  Ausweg  in  die  Heerstrafse  be- 
wirtschafteten. Mithin  war  die  Zahl  der  Gewannen  nicht  mit  der  Felderzahl  der  betriebenen 
Felderwirtschaft  identisch,  sondern  höher. 

^)  Thur.  17.  So  hielten  es  auch  die  Sachsen,  L.  Sax.  14,  und  noch  jetzt  teilweise  die 
Engländer.    Über  die  Zäune  vgl.  die  Hauptstellen  Sal.  9  s,   Codd.  2  f. ;  10  2 ;  34 ;  Rib.  70  s. 

*)  Schweineherden  im  Wald,  Sal.  85  Extrav.,  in  campo,  Sal.  2  2  8;  eine  grex  equanim 
in  parco,  Rib.  18,  für  die  Koppelweide  vgl.  Sal.  27  i.  Nach  Sal.  9  können  alle  Vieharten 
bei  Versehen  des  Hirten  (Sal.  9  5)  in  die  messis  laufen,  mithin  wurden  sie  alle  auf  die  dem 
Felde  benachbarte  Weide  geführt. 

')  Vgl.  Bargus  =  Parcus,  Sal.  81  3  Extrav.  und  vorige  Note,  ^'om  Gemeindewalde 
handelt  Sal.  27  15  f.;  ob  Sal.  27  n  si  quis  ligna  aliena  in  silva  aliena  furaverit  auf  einen 
Privatwald  oder  auf  einen  fremden  Gemeindewald  geht,  bleibt  fraglich;  die  letztere  Alterna- 
tive ist  insofern  wahrscheinlicher,  als  silva  in  der  Sal.  sonst  nur  im  Sinne  von  Gemeinde- 
wald vorkommt. 

*)  Rib.  76,  vgl.  Sal.  33;  Rib.  42  1. 


—     15     —  Äufseres  Wirtschaftsleben.] 

Aber  wie  in  diesen  Einöden  die  Jagd  das  einzige  Nutzungsrecht  des 
Waldes  bildete,  so  war  sie  auch  in  den  Gemeindewäldeni  noch  immer  eins 
der  wichtigsten.  Sie  war  wie  die  Holznutzung,  wie  der  Bienenfang  und  die 
Fischerei  in  den  Gewässern  der  Mark  gemeines  Eigentum;  auf  ihr  beruhte 
noch  zum  guten  Teil  die  wirtschaftliche  Existenz  der  Volksgenossen,  und  sie 
war  dämm  sorgsam  ausgebildet.  Neben  den  schon  genannten  Jagdhunden. 
Falken  und  Sperbern  werden  noch  besondere  Jagdhirsche  erwähnt,  deren  Auf- 
gabe die  Anlockung  von  Hochwild  gewesen  sein  wird.  Näherte  sich  dann  das 
Wild,  so  wurde  es  wohl  dem  Schwarzwild  gleich  gehetzt  und  gefedert  ^  Aber 
neben  der  edlern  Jagd  mit  Speer  und  mit  Pfeil  und  Bogen  war  noch  der  Jagd- 
fang in  ausgedehnter  Anwendung.  Wilde  Tauben  und  anderes  Geflügel  wur- 
den in  Netzen  und  Schlingen  gefangen,  für  die  waldgehenden  Tiere  gab  es 
gedrehte  Schlingen  und  Fufseisen,  ja  sogar  eine  Vorrichtung  mit  selbst- 
schiefsenden  Pfeilen  kam  vor,  welche  wohl  besonders  zur  Erlegung  von  Wölfen 
Verwendung  fand^.  Und  nicht  minder  mannigfach  waren  die  Vonichtungen 
zum  Fischfang;  es  werden  besondere  Aalnetze,  Stellnetze  und  noch  zwei  andere 
schwer  bestimmbare  Arten  von  Netzen  erwähnt^. 

Diese  Ausbildung  der  Jagd-  und  Fischereigeräte  kann  in  Anbetracht  der 
geringen  technischen  Mittel  raffiniert  genannt  werden,  jedenfalls  steht  sie  in 
recht  fühlbarem  Gegensatz  zu  der  weit  weniger  vollendeten  Einrichtung  der 
häuslichen  Bequemlichkeit  und  der  Ackergeräte:  sie  weist  auf  eine  Zeit 
zunick,  wo  neben  spärlichstem  Anbau  und  ausgedehnterer  Viehzucht  Jagd  und 
Fischfang  noch  im  Vordergrunde  des  Wirtschaftslebens  standen.  Jetzt  war  es 
anders  geworden ;  aber  doch  zeigt  sich  vielfach  gerade  im  Alltagstreiben  jenes 
höhere  Alter  der  occupatorischen  Thätigkeiten  gegenüber  der  Landwiitschaft, 
und  nur  ausnahmsweise  bereitet  intensiverer  Anbau  auf  die  spätere  Entwicke- 
lung  vor.  Hier  sind  namentlich  die  Gärten  und  Weinberge  zu  nennen,  derer 
in  dem  Recht  der  Salier  und  Ribuarier  öfters  gedacht  wird.  Unter  dem 
Garten  der  fränkischen  Epoche  ist  ein  Bungert  zu  verstehen,  in  welchem 
schwerlich  andere  Fruchtbäume  als  Apfel-  und  Birnbäume  gewachsen  sein 
werden*.    Der  Baumgarten  lag  meist  in  der  Nähe  der  Höfe,  oft  standen  wohl 

^)  Sal.  33  4  5,  Codd.  5,  6  f. ;  zu  dieser  Jagdart  ist  vielleicht  die  Jagdhütte  cletis  zu 
ziehen,  welche  Sal.  16  7  genannt  wird,  über  die  Jagdhirsche  vgl.  Sal.  33  2  s  vom  cervus, 
qui  de  venatione  mansuetus  est  und  dem,  qui  in  venationem  adhuc  non  fuit;  und  Sal.  80 
Exti'av.  von  der  Tötung  eines  stadalis  uaidaris  cervus  (Lockhirsch)  und  einer  bos  cervia 
(Hirschkuh). 

2)  Rib.  70  2  pedica  und  ballista,  zu  letzterer  vgl.  L.  Burg.  46.  Über  trappae  (\^ogel- 
schliugen)  vgl.  Sal.  7  9,  auch  Thur.  17  2;  pedicae  cum  feramen  und  sagittae  toxicatae  Sal. 
81  3  Extrav,  Die  besonders  hohe  Bufse  des  Zeigefingers  beniht  auf  dem  Umstände,  dafs  mit 
ihm  geschossen  wird :   Sal.  29  5. 

3)  Sal.  27  19  20  und  Kern,  GL,  §  145. 

*)  Malb.  ortopando  orthobano,  vgl.  Kern,  GL,  §§  142,  148,  gleich  Gartenbaum  im  Ge- 
gensatz zu  Wildbaum.  Der  Garten  war  natürlich  imizäimt,  daher  liest  Emend.  8  für  in  horto 
der  frlihem  Codd.  intra  clausuram,  für  de  intus  oder  de  latus  ciute  extra  clausuram.   Älithin 


[Fränkische  Stammeszeit.  ,  —      Iß     — 

auch  im  Hofraum  selbst  Obstbäume.  Die  Weinberge  dagegen  lagen  meist 
fern  vom  Hofe  auf  dem  Rottland  des  Weide-  und  Waldreviers,  wenigstens 
entspricht  das  späteren  Nachrichten.  Der  Weinbau  erstreckte  sich  seiner 
geographischen  Verbreitung  nach  schon  im  6.  Jahrhundert  bis  in  den  ribua- 
rischen  Bonn-  und  Auelgau  und  war  zwei  Jahrhunderte  später  bis  ins  eigent- 
liche Gebiet  der  salischen  Franken  gedmngen.  Doch  galt  er  wenigstens  bei 
den  Saliern  immer  noch  als  Luxus,  er  wurde  von  unfreien  Winzern  betrieben, 
welchen  als  Arbeitern  von  qualifiziertem  Berufe  ein  besonders  hoher  Sachwert 
beigelegt  war\ 

Diese  besondere  Stellung  des  Weinbauers  bietet  aber  nur  6ins  der 
mannigfachen  Beispiele  für  die  Thatsache,  dafs  der  Wiiischaftsbegriff  der  ge- 
meinen, nicht  besonders  verdienstlichen  Arbeit  aufserordentlich  eng  gefafst 
wurde:  er  erscheint  fast  gleichbedeutend  mit  der  gewöhnlichen  Landarbeit: 
arbeiten,  erwerben  und  Ackerbau  treiben  decken  sich  im  Leben  wie  in  der 
Sprache^.  Das  Handwerk  ist  noch  sehr  wenig  entwickelt,  die  ländlichen 
Gewerbe  des  Sattlers,  des  Webers  und  allenfalls  des  Zimmermanns  stehen  im 
Vordergrunde  der  industriellen  Thätigkeit;  die  Handwerker  selbst  werden 
Künstler  genannt.  Neben  den  ländlichen  Gewerben  kommt  eigentlich  nur 
noch  die  Schmiede  vor;  namentlich  der  Goldschmied  steht  ungemein  hoch  in 
der  ökonomischen  Wertschätzung  der  Frankenzeit,  teilweise  wohl  weil  die 
Verarbeitung  des  kostbaren  Materials  besonderes  Vertrauen  erforderte,  dann 
aber,  weil  der  unter  römischen  Traditionen  arbeitenden  Kunst  der  Metall- 
bereitung die  Vorteile  zu  gute  kommen  mufsten,  welche  zu  allen  Zeiten  für 
zeitlich  oder  lokal  importierte  Gewerbe  gegolten  haben  ^. 

Eine  besondere  Stellung  in  dem  Gewerksieben  der  fränkischen  Zeit  wie 
überhaupt  des  frühen  Mittelalters  nimmt  die  Mühle  ein.  Jeder  Franke  wird 
im  allgemeinen  sein  eigener  Bäcker  und  Maurer,  sein  eigener  Stellmacher  und 
Zimmennann  gewesen  sein ;  zum  Mahlen  des  Korns  dagegen  bedurfte  es  einer 
besondern  maschinenartigen  Vorrichtung,  deren  Herstellung  bedeutende,  nur 
gemeinsam  erschwingbare  Kosten  verursachte,  und  zu  deren  Erhaltung  beson- 

lag  der  Bungert  am  Hofe,  aber  nicht  in  demselben.  Über  pomarius  =  melarius  und  pira- 
rius  vgl.  Sal.  8  Codd.  5,  6  f. ;  27  s  Codd.  5,  6  f.  und  Emend.  29  c. 

^)  Zur  Verbreitimg  des  Weinbaues  vgl.  Düntzer,  Der  Weinbau  im  römischen  Gallien 
und  Germanien,  Eonner  JBB.  2,  9 f.,  und  Schröder,  Die  Ausbreitung  des  Weinbaues  in 
Gallien  bis  zum  Anfange  des  7.  Jahrhunderts,  in  Picks  Monatsschrift  für  die  Geschichte 
Westdeutschlands  6 ,  502  f. ,  für  unsere  Frage  besonders  S.  505  —  507.  Sal.  8  s  kennt  vites, 
aber  nur  in  Cod.  10  und  der  Emend.,  vgl.  Sal.  42  i ;  ähnlich  kennt  Sal.  9  s  schon  die  vinea, 
aber  nur  in  Cod.  2  und  Emend.  Über  den  vinitor  vgl.  Sal.  10  e,  Cod.  1  f.  Andere  Codd. 
lesen,  ob  mit  Recht?  venator. 

2)  Sal.  45  2. 

')  Über  die  Seltenheit  des  Eisens  ist  schon  oben  S.  9  gesprochen.  Dafs  Eisen  auch  für 
Walfen  noch  kostbar  war,  zeigt  Sal.  17,  6  7,  wo  zwischen  Verwundungen  de  fuste  und  de 
ferramento  unterschieden  wird.  Der  Knotenstock  war  als  Waffe  noch  längst  nicht  aus- 
gestorben, vgl.  Lindenschmit,  Handbuch  der  deutschen  Altertumskunde  1,  184  fg.  Die  Be- 
legstellen über  die  Handwerke  vgl.  unten  bei  der  Schilderung  der  fränkischen  Stände. 


—     17     —  Äufseres  Wii-tschaftsleben.] 

(lere  rechtliche  Bestimmungen  nötig  erschienen.  Die  greiseren  Mühlen  der 
fränkischen  Stammeszeit  waren  oberschlächtige  Wassermühlen,  zu  ihrem  Be- 
trieb wurde  häufig  ein  besonderer  Damm  gebaut,  über  welchen  das  aufgestaute 
Wasser  des  Baches  durch  eine  Schleuse  auf  das  Kad  geführt  wurde.  Das 
verui*sachte  Eingriffe  in  die  gemeinsamen  Wasserrechte  der  Dorfnachbarn ;  der 
Damm,  die  Schleuse,  endlich  die  kostbaren  Eisenteile  wiesen  ebenfalls  auf 
Enichtung  in  gemeinsamen  Kosten.  Darum  wui'de  die  Mühle  meist  von  den 
Gemeinden  selbst  erbaut,  und  auch  wo  das  nicht  der  Fall  war,  galt  sie  doch 
als  halböffentliche  Anlage.  Verstärkt  wurde  der  öffentliche  Charakter  noch 
dadurch,  dafs  bei  dem  fast  völligen  Stocken  des  gröfsern  Verkehrs  jedermann 
in  monopolartiger  Weise  zur  Benutzung  einer  bestimmten  Mühle  veranlafst 
war.  Hierfür  aber  war  der  jederzeit  sichere  Zutritt  zur  Mühle  Voraussetzung, 
darum  wurde  der  Mühlenweg  unter  besondern  gesetzlichen  Schutz  gestellt  und 
jeder  auf  ihm  begangene  Raub  besonders  hart  bestraft^. 

Dieser  lokal  geregelte  Schutz  der  Mühle,  diese  genaue  monopolartige 
Abgrenzung  ihres  Bezirks  ist  mehr  als  alles  andere  bezeichnend  für  die  wirt- 
schaftliche Gebundenheit  der  fränkischen  Stammeszeit;  jede  Bewegung  verläuft 
noch  in  den  engsten  Grenzen,  und  der  einzelne  Volksgenosse  steht  dieser  wirt- 
schaftlichen Beschränkung  im  allgemeinen  machtlos  gegenüber.  Es  ist  falsch, 
nach  der  endgültigen  Sefshaftmachung  der  Franken  auch  noch  fernerhin  ein 
nennenswertes  Durcheinanderwogen  der  einzelnen  Stammesteile  und  Volks- 
genossen anzunehmen;  vielmehr  safs  jetzt  zunächst  ein  jeder  fest  auf  dem 
einmal  gewonnenen  Boden,  und  nur  der  königliche  Dienst  führte  ihn  über  die 
Grenzen  der  Heimat^. 

Natürlich  war  durch  eine  solche  räumliche  Gebundenheit  der  Wirt- 
schaftskräfte jeder  gröfsere  Verkehr  ausgeschlossen,  obwohl  demselben  erst 
wenige  der  späteren  fiskalischen  Plackereien  entgegenstanden^.  Die  Schiffsarten, 
welche  die  fränkischen  Volksrechte  erwähnen,  schliefsen  jeden  überseeischen 
Verkehr  aus*;  die  schwerfällige  Art  des  sälfränkischen  Dialekts,  gröfsere 
Zahlen  auszudrücken,  und  die  geringe  Ausbildung  des  Münzsystems  ^  weisen 

^)  Über  die  Art  der  Mühlen  vgl.  Sal.  22.  Die  Mühle  heifst  gewöhnlich  molinum,  daneben  seit 
Codd.  5.  6  farinarium.  Cod.  10  erst  spricht  von  einer  molina,  farinaria  aliena;  läfst  das  einen 
Schlufs  auf  den  der  Natur  der  Sache  nach  mehr  als  wahrscheinlichen  ursprünglichen  Ge- 
samtbesitz der  Gemeinde  zu?  Hierauf  führen  die  sclusae  mit  dem  warbis  wurbis  (aufgewor- 
fenem Deich,  vgl.  Kern,  Gl.  §  122),  die  nach  Cham.  37  opere  dominico  im  Stand  zu  halten 
sind.  Den  öffentlichen  Schutz  bezeugen  ebenso  die  Mühlenbufsen  in  der  Höhe  von  35  und 
45  sol.,  wie  die  Bestimmung  in  Sal.  31  3  seit  Codd.  5,  6. 

^)  Sal.  1  4  5  stellt  gegenüber  dominica  ambasia  imd  ratio  sua  infra  pago. 

^)  Cham.  41:  Si  quis  viam  publicam  clauserit,  in  fredo  dom.  sol.  4  componat. 

•*)  Vgl.  Wackeraagel,  Kleine  Schriften  1,81;  Sal.  21  naves  und  asci;  ascus  nord.  askr 
giebt  die  Gl.  Estens.  mit  scavola,  kleines  Schiff,  Barke  wieder.  Doch  s.  auch  R.  Schröder  in 
Picks  Monatsschrift  6,  475. 

•^)  Die  fränkische  Zählweise  ist  erhalten  in  den  chunnas  am  Schlüsse  der  Sal.,  vgl.  Kern 
z.  d.  Titel.    Über  das  Münzwesen  der  Volksrechte  vgl.  Gaupp,  Altes  Gesetz  der  Thüringer, 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  2 


[Fränkische  Stammeszeit.  —      18      — 

auch  für  den  inneren  Verkehr  auf  recht  unentwickelte  Vorstellungen  vom  Ver- 
gleichswerte der  Güter.  Das  Salische  Recht  setzt  überhaupt  noch  keine  feste 
allgemeine  Überzeugung  von  der  Preishöhe  einzelner  Gegenstände  oder  gar 
allgemeine  Geldzahlung  voraus  und  verfügt  daher  bei  jedem  gesetzlichen  Zah- 
lungsfall die  Dazwischenkunft  und  die  Abschätzung  von  Vertrauensmännern'. 
Scheinbar  höher  stehen  das  Ribuarische  und  Chamavische  Recht,  beide  haben 
Tarife,  welche  vergleichsweise  folgende  Angaben  bringen  ^i  gehörnte  Kuh, 
tadellos  Rib.  40  d.— Cham.  72  d.;  gehörnter  Ochs,  tadellos  R.  80— Ch.  72; 
Stute,  tadellos  R.  120— Ch.  144;  Pferd,  tadellos  R.  240;  Wallach  Ch.  252; 
Hengst  Ch.  252;  P'alke  ungezähmt  R.  120;  Kranich,  gezähmt  R.  240;  Falke, 
gezähmt  R.  480;  Schild  und  Lanze  R.  80;  Schwert  ohne  Gürtel  R.  120;  gute 
Beinbergen  R.  240 ;  Helm  mit  Kamm  R.  240 ;  Schwert  mit  Gürtel  R.  280  — 
Ch.  252;  Brünne  R.  480;  Unfreier  Ch.  252.  Aber  diese  Aufzeichnungen, 
welchen  man  aus  dem  salischen  Volksrechte  noch  den  Preis  der  unqualifizierten 
Tagesarbeit  einschliefslich  Essen  zu  Vk  d.  zufügen  darf^,  zeigen  nur  eine 
Angabe  für  eine  Reihe  von  Gegenständen,  deren  Wert  wir  uns  je  nach  Qua- 
lität aufserordentlich  verschieden  vorstellen,  und  beweisen  gerade  dadurch  die 
fehlende  Ausbildung  qualifizierter  Ware:  es  giebt,  wie  es  scheint,  nur  wenige 
Güter,  für  welche  einzeln  eine  Preisskala  nötig  scheint,  die  meisten  Waren 
gleicher  Gattung  sind  fungibel.  Mit  einer  solchen  ökonomischen  Wertschätzung 
ist  eine  auch  nur  geringe  Ausbildung  des  heimischen  Handwerks  unvereinbar. 
Wenn  nun  gleichwohl  in  den  Tarifen  Waffen  vorkommen,  deren  Herstellung 
einen  besseren  industriellen  Betrieb  erfordert,  so  ergiebt  sich  die  Erklärung 
dieser  Thatsache  leicht  aus  der  lebendigen  Fortdauer  der  römischen  Über- 
lieferungen.    Es  war  der  zeitliche  Import  einer  vergangenen  Kulturepoche, 

S.  294  f.  Nach  Sal.  44  i,  Cod.  1  wurden  solidi  und  denarii  ausgeprägt;  über  die  Eintei- 
lung berichtet  Sal.  Emend.  37  4 :  40  din. ,  qui  fac.  solidum  unum  et  trianti  uno ,  quod  est 
tertia  pars  solidi.  Der  triens  oder  tremissis  wird  Rib.  27  zu  4  |den.  gerechnet.  Indes  hat 
Sohm  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  6,  380  f.  die  Worte  i.  e.  4  den.  als  spätem 
Zusatz  nachgewiesen,  vgl.  aber  unten  Note  2. 

^)  Pretium  adpreciare,  vgl.  Sohm,  Prozefs  der  Lex  Salica,  S.  23  fg. 

2)  Rib.  36  11,  Cham.  25.  In  Cham.  25  ist  nur  die  wirdira  angegeben,  sie  beträgt  da, 
wo  sie  nicht  ziffemiäfsig  angegeben  ist,  ein  Drittel  des  Kapitals;  wo  sie  genannt  ist,  wird 
deshalb  das  Kapital  dreimal  so  hoch  sein.  Auf  diese  Weise  ergeben  sich  die  oben  aufge- 
stellten Summen  der  Cham.  Die  Cham,  rechnet  sicher  schon  nach  Solidi  zu  12  Denaren, 
daneben  kommen  aber  noch  in  der  Cham,  die  Spuren  friesischer  Rechnungsweise  vor,  vgl. 
Gaupp,  Lex  Francorum  Chamavonim,  S.  36  fg.  Auch  für  Rib.  86  n,  nach  Sohm  a.  a.  0. 
aus  dem  Ende  des  8.  Jahrhunderts,  ist  der  Solidus  zu  12  Denaren  (Rib.  38  12)  angegeben, 
aber  diese  Angabe  ist  ersichtlich  falsch,  da  sie  für  die  gleichen  Gegenstände  in  Rib.  und 
Cham,  sehr  grofse  und  konstante  Preisdifferenzen  ergeben  würde,  wogegen  unter  der  oben 
angewandten  Annahme  des  Solidus  zu  40  Denaren  für  die  Rib.  sich  adäquate  Preise  herstellen. 

')  Sal.  35  4  von  Codd.  5,  6  ab :  si  quis  servum  alienum  batterit  et  ei  super  noctes  XL 
opera  sua  tricaverit,  malb.  claudinario,  sol.  I  et  triante  culp.  iud.  Malb.  lies  Chandinaria 
==  Handnahrung,  vgl.  Kern,  Gl.  §  183.  Mithin  ist  hier  die  —  offenbar  un(iualifizierte  — 
Handarbeit  des  Unfreien  einschliefslich  Essen  auf  höchstens  Vk  Denar  für  den  Tag  geschätzt. 


—     19     —         Beziehungen  V.  Recht  u.  Wirtschaft.] 

der  sich  hier  wirksam  erwies:  daher  die  hohen  Importpreise  des  Schwertes, 
des  Helmes,  der  Beinschienen,  der  Brünne  gegenüber  dem  nationalen  Werte 
von  Speer  und  Schild. 

Indes  diese  Spuren  direkter  fremder  Einwirkung  auf  das  fi-änkische 
Wirtschaftsleben  sind  doch  nur  gering,  sie  machen  sich  nur  anhangsweise 
geltend,  ohne  den  dauernden  Gang  der  Wirtschaftsentwickelung  namhaft  zu 
beeinflussen.  Vielmehr  erhebt  sich  auf  den  bisher  geschilderten  Grundlagen 
der  äufsern  realen  Kultur  eine  durchaus  eigenwüchsige,  der  inneren  Geschichte 
des  Frankenstammes  entsprechende  Organisation  der  wirtschaftlichen  Inter- 
essent Zum  Verständnis  dieser  Organisation  bedarf  es  jetzt  der  sorgfältigen 
Untei-suchung  der  überhaupt  vorhandenen  natürlichen  Elemente  ftir  jede  Ver- 
einigung und  Gliedening  der  Einzelkräfte  innerhalb  des  Staatslebens  der  frän- 
kischen Stammesepoche. 


Die  Sch'^ierigkeit  für  die  Untei-suchung  des  fränkischen  wie  des  noch 
älteren  deutschen  Wirtschaftslebens  ist  darin  begTündet,  dafs  für  die  Entwick- 
lung der  wirtschaftlichen  Existenz  zur  Zeit  des  Cäsar  und  Tacitus  wie  zur 
Zeit  der  Lex  Salica  einige  allgemeine,  an  sich  schwer  abzumessende  Ge- 
walten des  Volkslebens  besonders  stark  in  Wettbewerb  treten.  Es  sind  das  na- 
mentlich drei :  die  individuelle  Ausbildung  und  der  persönliche  Rechtskreis  des 
einzelnen,  die  umfassende  Macht  des  Geschlechts,  endlich  die  immer  stärker 
werdenden  lokalen  Beziehungen  des  Zusammenwohnens. 

Individueller  Einfluls,  Geschlecht  und  Nachbarschaft,  letztere  im  juristisch 
prägnanten  Sinne  der  Volksrechte  gefafst,  sind  die  konstitutiven  Kräfte  für  die 
Organisation  der  Wirtschaft,  welche  die  Rechtsentwicklung  liefert;  ihr  gegen- 
seitiges Verhältnis  reflektiert  auf  die  durch  den  allgemeinen  Kulturzustand 
gegebenen  Existenzbedingungen  und  schafft  aus  ihnen  heraus  die  nationale 
Wirtschaft. 

Bei  den  Untersuchungen  über  Verfassung  und  Zustände  der  deutschen 
Urzeit  ist  das  Sonderleben  des  einzelnen  bisher  am  wenigsten  betont 
worden,  obwohl  es  passend  sein  würde,  einmal  ganz  allgemein  das  Problem 
einer  Geschichte  der  deutschen  Persönlichkeit  ins  Auge  zu  fassen.  Gerade  die 
älteste  Zeit  läfst  noch  erkennen,  in  welcher  Weise  bis  dahin  die  erziehlichen 
Elemente  des  Volkslebens,  Staat  und  Familie,  an  dem  Individuum  gearbeitet 
haben.  Nach  rechtlicher  und  politischer  Seite  ist  es  ungemein  frei  und  un- 
gebunden: der  Zweck  des  Staates  ist  eng  begrenzt,  er  bewegt  sich  mehr  in 
negativer,  als  positiv  eingi-eifender  Richtung;  die  Rechte  des  Individumns 
dagegen  sind  gi'ofs,  und  sie  äufsern  sich  politisch  wie  rechtlich  in  der  nahezu 
vollen  Gleichberechtigung   des   einzelnen.     Der  Staat   ist   dem  Individuum 

^)  Vgl.  zu  dem  Bisherigen  v.  Raumers  Taschenbuch,  fortgesetzt  von  Maurenbrecher, 
Jahrgang  1883,  S.  43—67. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     20     — 

gegenüber  noch  eine  junge  Macht  mit  werdenden,  immer  weiter  greifenden 
Ansprüchen,  er  ist  aber  bisher  des  Individuums  kaum  so  weit  Herr  geworden^ 
als  sich  mit  seiner  eigenen  Existenz  verträgt  (Blutrache). 

Vielmehr  ist  das  Geschlecht  die  konservativ -erziehliche  Macht  für 
das  Individuum;  es  ist  so  alt,  als  die  Einzelexistenz,  seine  Gewalt  und  sein 
Schutzrecht  gegenüber  der  Einzelperson  mögen  einst  fast  unbegi-enzt  geM^esen 
sein.  Aber  mit  dem  Erwachsen  des  Staates  schwindet  die  historische  Allein- 
berechtigung des  Geschlechtes  zur  Ausübung  öffentlicher  Gewalten;  der  Ver- 
fassungszustand der  deutschen  Völkerschaften  zur  Cäsarischen  und  Taciteischen 
Zeit  zeigt  nur  noch  geringe  und  fast  nur  noch  geschichtlich  interessierende  Eeste 
dieser  einstigen  politischen  Funktionen  des  Geschlechtes,  über  ihnen  erhebt 
sich  als  höhere  Macht  schon  die  civitas  und  die  centena.  Mit  diesem  Wandel 
mufste  auch  das  Individuum  eine  andere  Stellung  zum  Geschlecht  gewinnen. 
Es  gab  jetzt  noch  eine  andere  Schutzmacht,  als  die  Familie;  der  immer  mehr 
zunehmenden  Befestigung  dieser  neuen  Macht  entsprach  die  immer  mehr 
wachsende  Befreiung  des  Individuums  vom  Einflufs  des  Geschlechtes.  So  blieb 
dem  Geschlechte  für  den  Kechtsschutz  des  Individuums  nur  noch  derjenige 
Wirkungskreis,  welchen  der  Staat  in  seinen  Bereich  zu  ziehen  verschmähte 
oder  dessen  er  für  die  Geltendmachung  seines  Rechtsschutzes  notwendig  bedurfte. 

Aber  während  dieser  Vorgänge  hatte  sich  die  feste  Ansiedlung  der  Volks- 
genossen vollzogen;  zu  den  Leuten  war  das  Land  als  zweiter  Faktor  der 
festeren  staatlichen  Bildung  getreten  ^  Aufser  dem  natürlichen  genealogischen 
Zusammenhange  ergab  sich  damit  für  das  Individuum  ein  schon  an  sich  nicht 
minder  natürlicher  lokaler  Zusammenhang,  gleichgültig,  ob  die  Besiedlung  des 
Völkerschaftsgebietes  nach  genealogischen  Grundsätzen  stattfand  oder  nicht.  Und 
dieser  zweite  natürliche  Zusammenhang,  dieNachbarschaft,  wurde  dem  Indi- 
viduum vom  Staate  vermittelt.  Die  Freiheit  der  deutschen  Urzeit  ist  ebenso  sehr  ein 
rechtlicher,  wie  wirtschaftlicher  Begriff;  nur  wer  die  Bürgschaft  seiner  Existenz 
auch  ökonomisch  in  Händen  hat,  ist  frei.  Das  war  die  germanische  Auffassung; 
so  erklärt  sich  der  bekannte  Widerwille  gegen  Zins  und  Steuer.  Bestand 
daher  der  Staat  zu  Recht  aus  fielen  und  gleichen  Volksgenossen,  so  lag  ihm 
auch  die  gleichmäfsige  Verteilung  der  Existenzbedingungen  an  die  Volksgenossen 
ob.  Welcher  Art  nun  die  Existenzbedingungen  zur  Zeit  dieser  Verteilungen,  wie 
sie  Cäsar  beschreibt^,  sein  mufsten,  um  den  vorhandenen  Bedürtiissen  zu 
genügen,  das  hat  zunächst  mit  dem  Verhältnis  von  Individuum,  Geschlecht  und 
Staat  nichts  zu  thun,  ist  dagegen  sofort  für  die  Gestaltung  der  Nachbarschaften 
von  gröfster  Bedeutung,  Denn  es  liegt  auf  der  Hand,  dafs  jedes  wechselnde 
Wirtschaftssystem  die  Nachbarschaft,  d.  h.  das  Anrecht  des  einzelnen  auf  eine 
gleichmäfsige  Einbeziehung  in  die  natürlichen  Existenzbedingungen  der  Völker- 


^)  Vgl.  zum  folgenden  Waitz  Vfg.  1  ^,  55  f. 

*)  Meine  Ansicht  über  Deutsches  Wirtschaftsleben  zur  Zeit  Cäsars  und  Tacitus  habe 
ich  Bergische  Zeitschr.  16,  174  gegeben. 


—     21     —         Beziehungen  v.  Hecht  u.  Wirtschaft.] 

Schaft,  verschieden  gestalten  mufste.  Sind  aber  in  der  wirtschaftlichen  Ent- 
wicklung der  Nation  einmal  die  Zeiten  der  Weidewirtschaft  vorüber,  so  giebt 
das  Rechtsverhältnis  von  Grund  und  Boden  ein  Kriterium  für  alle  folgenden 
Wirtschaftssysteme.  Demgemäfs  wird  sich  die  Entwicklung  des  Begriffs  der 
deutschen  Nachbarschaft  stets  mit  Rücksicht  auf  das  für  den  Giiind  und 
Boden  geltende  Recht  vollziehen,  ja  sie  wird  endlich,  mit  der  vollen  und  ein- 
heitlichen Durchführung  des  individuellen  Landeigens,  von  diesem  Rechte 
aufgesogen  werden. 

Mit  dieser  unmittelbaren  Abhängigkeit  von  der  Ausgestaltung  des  Wirt- 
schaftslebens nimmt  nun  die  Nachbarschaft  eine  ganz  bestimmte  Stellung  neben 
Individumn  und  Geschlecht  ein.  Weder  auf  das  Individuum  noch  auf  das  Geschlecht 
läfst  sich  irgend  ein  wirtschaftliches  Institut  der  Völkerschaftsepoche  organisch 
beziehen ;  beide  verhalten  sich  vielmehr  zu  den  auf  diesem  Gebiete  entwickelten 
Gestaltungen  begrifflich  zunächst  indifferent.  Eine  Änderung  trat  hier  erst 
längere  Zeit  nach  der  Abgrenzung  der  Völkerschaftsbezirke  mit  dem  Auf- 
tauchen des  Eigentumsbegriffes  an  Grund  und  Boden  ein.  Das  Landeigen, 
mochte  es  nun  kollektiv  oder  individuell  gefafst  werden,  erforderte  dann  aller- 
dings im  Gegensatz  zu  dem  bisherigen  Güterbestande  der  Fahrhabe  eine  mit 
der  Ausbildung  des  Agi*arwesens  innig  zusammenhängende  Erbfolge,  erhielt 
deshalb  einen  immer  zunehmenden  Einflufs  auf  den  bisherigen  juristischen  und 
moralischen  Aufbau  des  Geschlechtes  und  traf  in  diesem  mittelbar  auch  das 
Individuum.  Mit  der  vollen  Sefshaftmachung  der  Hundertschaften  und  ihrer 
Unterabteilungen  —  also  etwa  zu  Taciteischer  Zeit  • —  werden  die  ereten 
Spuren  dieser  Entwicklung  eingetreten  sein.  Diese  Zeit  des  definitiven  Über- 
ganges aus  der  Weidewirtschaft  zur  rohen  Naturalwirtschaft  bildet  damit  fiir 
die  innere  Geschichte  des  Geschlechts  und  seines  Verhältnisses  zum  Individuum 
einen  sehr  wichtigen  Abschnitt :  galten  bisher  namentlich  rechtliche  und  mora- 
lische Motive  für  das  Einzelleben  des  Individuums  innerhalb  des  Geschlechtes, 
so  treten  jetzt  in  immer  verstärktem  Mafse  wirtschaftliche  hinzu,  und  nament- 
lich durch  die  Einführung  des  Erbrechts  für  Liegenschaften  oder  feste  Nutzungs- 
rechte an  solchen  mufste  der  Aufbau  des  Geschlechtes  Änderungen  erleiden. 

Wenn  nun  Individualität,  Geschlecht  und  Nachbarschaft  als  konstitutive 
Kräfte  der  fränkischen  Wirtschaft  innerhalb  der  gegebenen  wirtschaftlichen 
Kulturbedingungen  bezeichnet  wurden,  so  wird  doch  nach  dem  zuletzt  Gesagten 
für  unsere  Untersuchung  zunächst  nur  diejenige  Ausbildung  des  Geschlechtes  im 
Verhältnis  zum  Individuum  in  Betracht  zu  ziehen  sein,  welche  vor  der  starken 
wirtschaftlichen  Beeinflussung  beider  liegt.  Da  nun  das  Erbrecht  an  Liegen- 
schaften der  hauptsächliche  Ausdruck  dieser  Beeinflussung  ist,  so  ist  es  bei 
einer  Untersuchung  des  ältesten  fränkischen  Geschlechtsverbands  zunächst  aus- 
zuscheiden ;  und  da  auch  das  Erbrecht  an  Fahrhabe  durch  das  Auftauchen  der 
Immobiliarsuccession  Änderungen  erlitten  haben  kann,  so  wird  man  am  besten 
thun,  vom  Erbrecht  überhaupt  fürs  erste  abzusehen.  Vielmehr  ist  von  der 
Prüfung  der  über  den  moralischen  und  rein  rechtlichen  Zusammenhang   des 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     22     — 

Geschlechtes  überlieferten  Nachrichten  auszugehen ;  hierauf  erst  wird  man  den 
wirtschaftlich  -  erbrechtlichen  mit  Nutzen  untersuchen  können. 

Dieser  Gang  der  Untersuchung  bewegt  sich  im  Gegensatz  zu  den  bis- 
herigen Forschungen  über  die  Struktur  des  fränkischen  Geschlechts.  Dieselben 
sind  vorwiegend  vom  Erbrecht,  dem  jüngsten  und  in  seiner  Umgestaltung- 
unsichersten  und  wandelbarsten  Sprofs  des  gesamten  in  den  fränkischen  Volks- 
rechten überlieferten  Geschlechtsrechts  ausgegangen,  ja  meist  haben  sie  sich  mit 
der  blofsen  Durchforschung  des  Erbrechts  begnügt  ^  Über  diesen  Standpunkt 
hinaus  ist  eigentlich  erst  v.  Amira  zur  durchgreifenden  speciellen  Untersuchung 
der  Struktur  des  fränkischen  —  und  weiterhin  niederdeutschen  —  Geschlechts- 
verbandes fortgeschritten :  allein  auch  er  geht  bei  seinen  Untersuchungen  wieder 
vom  Erbrecht  aus^. 

Sal.  60  De  eum,  qui  se  de  parentilla^  tollere  vult  giebt  als  die  Elemente 
des  fränkischen  Geschlechtsverbandes  an:  iuramentum,  hereditas,  tota  ratio 
parentum,  und  nimmt  das  Gesagte  teilweis  wieder  mit  compositio  und  here- 
ditas auf.  Während  hiemach  die  hereditas,  d.  h.  das  Erbrecht  (v,  Amira  S.  2) 
auf  den  wirtschaftlichen  Verband  geht,  bezieht  sich  compositio  und  iuramen- 
tum *  auf  den  äufseren  Rechtsverband  den  staatlichen  Gesetzen  gegenüber,  tota 
ratio  parentum  auf  den  rechtlichen  und  sanktionierten  sittlichen  Verband  inner- 
halb des  Geschlechtes^. 

Die  zunächst  folgende  Untersuchung  wird  also  aufzukären  haben,  in- 
wiefern sich  der  Rechtsverband  des  Geschlechtes  gegenüber  dem  Staate  in 
iuramentum  und  compositio  ausdrückt,  und  weiterhin,  welche  bindenden  sitt- 
lichen und  rechtlichen  Normen  im  Geschlechtsverband  den  Individuen  gegen- 
über zur  Geltung  kommen.  Erst  nach  diesen  Untersuchungen  kann  festgestellt 
werden,  in  welcher  Weise  sich  neben  dem  rechtlichen  und  sittlichen  Verband 

*)  Vgl.  Lewis:  Zur  Lehre  von  der  Successionsordnung  des  deutschen  Rechts,  Mün- 
chener krit.  Vierteljahrsschr.  9,  23-67  (1867)  und  ebd.  14,  1-44  (1872). 

2)  V.  Amira:  Erbenfolge  und  Verwandtschaftsgliederung  nach  den  alt-niederdeutschen 
Rechten  1874,  Fränkisches  Recht  S.  1—72;  vgl.  die  Kritik  von  Lewis  in  der  krit.  Viertel- 
jahrsschr. Bd.  17.  Den  von  mir  verfolgten  Weg  dagegen  deutet  an  Waitz  Vfg.  1  ^,  71—73; 
vgl.  Majer,  Urveif.  S.  72  f.  S.  auch  Brunner  in  seinem  Aufsatz  über  Sippe  und  Wergeid, 
Zs.  der  Savignystiftung  3,  3  f.,  68  f.,  75  f. 

^)  Über  den  Sinn  von  parentilla  handelt  abschliefsend  v.  Amira  S.  21 ,  zu  Sal.  60 
vgl.  Bnmner  a.  a.  0.  42  f. 

*)  Zum  Sinne  von  iuramentum  an  dieser  Stelle  vgl.  Waitz  ARecht  114,  v.  Amira  29. 

^)  Der  Auffassung  v.  Amiras  S.  20  trete  ich  damit  entgegen.  Ratio  Sal.  1  s,  50  4 
heifst  Geschäft,  actuelle  gegenseitige  Beziehung,  nach  irgendwelchen  Gesetzen  geregelter  Ver- 
kehr. Im  Gegensatz  zu  iuram.  und  compos. ,  welche  offenbar  die  rechtliche  Gesamtstellung 
des  Geschlechtsverbandes  den  Anforderungen  des  Staates  gegenüber  charakterisieren  sollen, 
wird  daher  ratio  die  Regeln  sei  es  moralischer,  sei  es  rechtlicher  Art,  ausdrücken  sollen, 
denen  der  Geschlechtsverband  als  Mikrokosmus  nachlebt.  Unter  diesen  sanktionierten  sittlichen 
Verband  im  Innern  fällt  auch  das  Vormundschaftsrecht  (v.  Amira  S.  80),  erschöpft  ihn  aber 
bei  weitem  nicht.  Freilich  sagt  uns  die  Sal.  über  diesen  Verband  sonst  nichts ;  das  lag  aber 
auch  aufserhalb  ihrer  Aufgabe. 


—     23     —         Beziehungen  v.  Recht  u.  Wirtschaft-] 

ein  wirtschaftlicher  schon  fr-üh  oder  gleichzeitig  im  Erbrecht  für  Fahrhabe, 
erst  später  in  der  Erbfolge  für  Landeigen  entwickelt  hat.  Mit  der  Erforschung 
dieses  letzten  Verhältnisses  ist  aber  der  Zusammenhang  zwischen  Individuum, 
Geschlecht  und  Grundeigen  klar  gestellt,  und  die  Untersuchung  kann  an  das 
weitere  Problem:  Verhältnis  von  Nachbarschaft  und  Geschlecht  zum  Grund 
und  Boden,  herantreten. 

Zunächst  also  über  den  Kechtsverband  des  Geschlechtes  gegenüber  der 
staatlichen  Rechtsordnung.  Den  hierher  gehörigen  Stoff  liefert  fast  ausschliefs- 
lich  die  Sah,  namentlich  die  Titel  58  und  62  kommen  in  Betrachts  Von  ihnen 
ist  der  bemerkenswerteste  des  ganzen  Pactus  der  Titel  58  über  das  chrene  cnld. 
Der  allgemeine  Rechtsinhalt  des  Titels  ist  folgender:  Ein  Totschläger  ist  un- 
vermögend, dem  Kläger  die  Leudis  voll  zu  zahlen,  das  Geschlecht  tritt  deshalb 
nach  festen  Normen  in  seine  Deliktsobligation  ein.  Diese  Hilfe  des  Geschlechtes 
umfafst  einen  bestimmten  Kreis  der  Verwandten,  über  diesen  hinaus  vei-sagt 
sie  und  hängt  nur  noch  von  dem  guten  Willen,  sei  es  entfernterer  Verwandten, 
sei  es  der  Volksgenossen  überhaupt,  ab.  Ist  dieser  gute  Wille  nicht  vorhanden, 
so  ist  der  Totschläger  der  Blutrache  verfallen. 

Man  hat  diesen  Titel  bisher  meist  als  eine  Art  Annex  zur  Lehre  vom 
Erbrecht  behandelt:  infolge  Erbgangs  sind  die  Verwandten  des  Totschlägers 
zur  Übernahme  der  Deliktsobligation  gezwungen  ^.  Die  Voraussetzung  für  diese 
Ansicht  bildet  die  Annahme,  dafs  der  Totschläger  in  die  Leudis  nur  seine 
facultas,  d.  h.  Fahrhabe,  nicht  sein  Grundeigentum,  die  casa,  gegeben  habe  — 
gemäfs  dem  Grundsatze,  wer  nur  noch  Immobilen  habe,  sei  insolvent  (so  Sohm 
Proc.  174)  —  und  die  weitere  Annahme,  dafs  mit  der  symbolischen  Handlung 
des  chrene  crüd  das  Eigentum  an  der  Liegenschaft  dem  parens  proximior 
bzw.  der  Gesamtheit  der  parentes  übertragen  sei.  Beide  Annahmen  sind 
grundlos.  Das  ist  zunächst  von  der  ersten  zu  zeigen.  Hier  schliefst  der  Be- 
griif  facultas  nicht  die  casa  aus.  Das  Wort  kommt  im  Bereich  der  Sal.  nur 
noch  Tit.  46  vor,  wo  es  im  Sinne  des  Gesamtvennögens  steht,  welches  dem 
laiswerpiri  unterworfen  werden  kann;  zu  der  facultas,  quae  laiswerpiri  potest, 
gehört  aber  nach  Sal.  77  Extrav.  1  gerade  die  casa,  ganz  entgegen  der  von 


*1  Vgl.  über  sie  neuerdings  die  tiefgreifenden  Auseinandersetzungen  Brunners  a.  a-  0. 
S.  31—45.  Leider  war  die  vorliegende  Arbeit  schon  vor  dem  Erscheinen  der  Brunnerschen 
Untersuchung  soweit  abgeschlossen,  dafs  eine  Vei-wertung  derselben  nur  im  Sinne  nachträg- 
licher Benutzung  möglich  blieb. 

2)  So  noch  sehr  entschieden  v.  Amira  23  und  auch  Brunner  a.  a.  0.  S.  37  f. ,  trotz 
des  allgemeinen  Giimdsatzes  auf  S.  3:  wo  der  gi-undsätzliche  Zusammenhang  zwischen  Wer- 
geid und  Fehde  consequent  festgehalten  wird,  werden  Wergeid  und  Erbschaft  streng  unter- 
schieden. Doch  sieht  sich  Brunner  aufser  der  willkürlichen  Beseitigung  der  mater  und  soror 
matris ,  nach  dem  Vorgange  v.  Amiras ,  in  weiterer  Konsequenz  seiner  Auffassung  S.  41  f. 
auch  zur  Annahme  der  Begi-ündung  einer  Rechtsgemeinschaft  zwischen  dem  Totschläger  und 
den  nächsten  Verwandten  (Vater,  Brüder)  gezwungen.  Anders  Waitz  Vfg.  1  ',  75,  und  un- 
entschieden schon  Grimm  RA.  663. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     24     — 

Sohm  Proc.  176  No.  4  vertretenen  Ansicht^  Aber  auch  der  allgemeinere 
von  Sohm  aufgestellte  Grundsatz,  dafs  blofses  Eigentum  an  Immobilien  Insol- 
venz zur  Folge  habe,  ist  in  dieser  Form  nicht  richtig;  denn  er  setzt  Indivi- 
dualeigen  an  Land  voraus,  das,  wie  wir  später  sehen  werden,  in  dieser  ab- 
strakten Form  zur  Zeit  der  Sal.  nicht  vorhanden  war.  Man  wird  also  für  den 
Titel  58  daran  festhalten  müssen,  dafs  der  Totschläger  seine  tota  facultas,  wie 
die  Sal.  sagt,  sein  ein  und  alles  über  und  unter  der  Erde  dem  Kläger  ge- 
geben habe.  Dann  ist  natürlich  Erbfolge  irgend  welcher  Art  seitens  der 
Parentilla  ausgeschlossen.  —  Auch  die  zweite  Annahme  der  Erbtheoretiker  ist 
hinfällig:  die  symbolische  Handlung  des  chrene  crüd  hat  mit  der  Cession  von 
Landeigen  kraft  eines  Erbrechts  des  Geschlechts  keinen  Zusammenhang.  Wie 
ein  aus  frühester  Zeit  erhaltenes  Zeugnis  von  Plinius  (Hist.  nat,  22,  4)  darthut, 
drückt  die  symbolische  Handlung  nur  das  Scheiden  von  Grund  und  Boden  aus  - ; 
sie  bezeichnet  die  Dereliction  desselben  und  damit  seinen  Heimfall  an  die 
Nachbarschaft  bzw.  den  Staat.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  diese  Symbolik 
ist  älter,  als  der  Begriff  des  individualen  Landeigens  —  wenn  sie  also  später 
für  Cession  von  solchem  Landeigen  angewandt  wird,  so  liegt  eine  Übertragung 
und  Erweiterung  ihrer  ursprünglichen  Bedeutung  vor^. 

Der  Inhalt  des  Titels  giebt  also  keinen  Anlafs,  an  das  Vorhandensein  irgend- 
welcher Beziehungen  zwischen  Verwandten  und  Totschläger  zu  denken,  die  aus 
dem  Erbrecht  abzuleiten  wären.  Noch  mehr :  er  schliefst  solche  Beziehvmgen  aus. 

Nach  fränkischem  Erbrecht  folgt  der  Erbe  auch  in  die  Schulden  des 
Erblassers,  und  wie  das  Erbrecht,  so  ist  der  Eintritt  des  Erben  in  die  Ver- 
pflichtungen des  Erblassers  obligatorisch.  Sal.  58  aber  zeigt  hinsichtlich  der 
eintretenden  Verwandten  das  gerade  Gegenteil:  der  Titel  setzt  voraus,  dafs 
die  Verwandten  successive  aber  gemeinsam  die  fehlende  Summe  der 
Leudis  aufbringen,  und  er  sieht  den  Zwang  der  Verwandten  hierzu  im  Lichte 
moralischer  Gesamt  Verpflichtung*.  Deshalb  kann  ein  parens  pauperior  nach 
seiner  Teilnahme  an  der  Zahlung  durch  Rückgabe  des  chrene  crüd  einen  wei- 
teren Verwandten  zur  Zahlung  einer  weiteren  Summe  verpflichten,  die  zu  der 

^)  Ich  lasse  absichtlich  unbestimmt,  ob  die  facultas  nun  auch  Immobilien  im  Sinne  der 
Sal.  umfafst,  denn  die  Entscheidung  dieser  Frage  wütde  der  Untersuchung,  inwiefern  die  Sal. 
überhaupt  individuales  Landeigen  kennt,  vorgreifen.  Indes  sei  hier  schon  bemerkt,  dafs 
facultas  Sal.  46  mit  furtuna  wechselt,  welches  Fahrhabe  bedeutet:  s.  Sal.  45  2b,  50  s.  Demnach 
würde  auch  die  casa,  entsprechend  sonst  bekannten  germanischen  Anschauungen,  zur  Fahrhabe 
gehören.  Hierfür  spricht  weiter  die  Thatsache,  dafs  Immobilien  zur  Bufse  von  Wergeid  erst 
viel  später  gebraucht  werden,  zum  erstenmal  wohl  Lac.  ÜB.  I.  No.  23,  802;  vgl.  auch  R. 
Schröder,  Forschungen  z.  DG.  19,  145. 

2)  s,  Wackemagel,  Kl.  Schriften  1,  54.  Vgl.  auch  das  Hunddingweistum  des  Trierer 
Thalkessels,  G.  2,  279  f.:  ein  Dieb  wird  zum  Tode  verurteilt,  nach  der  Vemrteilung  zum 
Strang  „bennet  man  den  dieb  auß  dem  land". 

^)  Anders  Grimm  RA.  112,  der  Plinius  ohne  weiteres  einen  Irrtum  zumutet,  weil  spä- 
tere Stellen  des  10. — 13.  Jhs.  das  zu  fordern  scheinen. 

*)  Zu  der  hier  vorgetragenen  Auffassung  vgl.  Wilda  391,  v.  Amira  26  f.,  Brunner  38  f. 


—     25     —        Beziehungen  v.  Kecht  u.  Wirtschaft.] 

früher  von  ihm  gegebenen  gesetzmäfsigen  Quote  hinzukommt  \  Das  alles 
zeigt  den  Titel  als  Gegenstück  des  später  zu  behandelnden  Titels  62,  aber  weit 
ab  von  jedem  mit  dem  Erbrecht,  und  nun  gar  mit  dem  Immobiliarerbrecht  zu- 
sammenhängenden Gedanken;  man  wird  es  auszusprechen  haben:  die  Verpflich- 
tung der  Verwandten  im  chrene  cilid,  schon  im  6.  Jh.  ein  Eechtsaltertum  ^, 
kann  und  wird  vermutlich  längst  vor  jeder  Eegelung  der  Erbfolge  in  Landeigen 
bestanden  haben. 

Das  Wesentliche  der  ersten  Absätze  des  Titels  finde  ich  also  in  folgendem : 
Ein  Totschläger  hat  all  sein  Vermögen  jeglicher  Art  zur  Zahlung  einer  Leudis 
aufgewandt,  ohne  die  Höhe  derselben  zu  erschwingen;  nachdem  diese  That- 
sache  feierlich  festgestellt  ist,  erklärt  er  sich  selbst  symbolisch  als  landflüchtig 
und  überträgt  seinem  Geschlechte  die  Lösung  seiner  Verpflichtung.  Hier  treten 
die  Fragen  auf:  wer  bildete  das  Geschlecht,  und  wie  erfolgte  die  Lösung? 

Über  die  erste  dieser  Fragen  hat  v.  Amira  S.  24  f.  gehandelt,  freilich 
in  eigentümlicher  Argumentation:  ihm  mufste  darauf  ankommen,  den  Titel  für 
seine  Erbfolgetheorie  zu  verwerten.  In  der  That  bringt  er  das,  namentlich 
vermöge  einer  seltsamen  textkritischen  Untersuchung,  fertigt.  Ich  folge  ihm 
nicht  in  diese  Untersuchung,  sondern  nehme  die  Texte,  wie  die  Überliefening 
sie  am  sichersten  bietet.  Demnach  sind  die  Mitglieder  des  Geschlechtes,  welche 
in  die  Deliktsobligation  des  Totschlägers  eintreten,  nach  Codd.  1  u.  2  *  folgende : 
a)  Vater,  b)  Bruder,  c)  je  drei  de  generatione  patris  et  matris,  qui  proximiores 
sunt.  Nach  den  folgenden  Codd.  und  der  Emend.^  sind  es:  a)  Mutter,  erst 
Codd.  7—9  fügen  den  Vater  hinzu,  b)  Bruder,  c)  Tante  mütterlicherseits, 
d)  deren  Kinder  (filii),  e)  drei  de  generatione  patris.  Hier  fällt  zunächst  das 
Schwanken  zwischen  Vater  und  Mutter  unter  a)  auf;  es  erklärt  sich  indes 
leicht  durch  die  Erwägung,  dafs  es  sich  zur  Erfüllung  der  Verpflichtung  des 
Totschlägers  nur  um  Veräufserung  von  Fahrhabe  handeln  konnte^,  Vater  und 
Mutter  also  von  vornherein,  wie  es  die  späteren  Codd.  7 — 9  f.  auch  ausdrücken, 
als  gleichverpflichtet  anzunehmen  sind.  Wie  dann  weiterhin  die  Aufzählung 
von  Codd.  1  u.  2  und  der  folgenden  Codd.  sich  vereinen  läfst,  bleibt  späterer 
Untersuchung  unter  dem  Titel  62  vorbehalten.  Eins  ist  indes  schon  klar;  es 
wird  unter  den  Verwandten  ein. Unterschied  insofern  gemacht,  als  zunächst 
von  der  eigentlichen  Familie  des  Totschlägers,  von  Eltern  und  Geschwistern^, 

1)  Sal.  58,  Abs.  5. 

2)  S.  die  Rubrica  der  Codd.  7,  9.  Gleichwohl  hielt  sich  das  Institut  der  Magenhaftung, 
fi-eilich  unter  andern  Formen,  in  der  Heimat  der  Sal.  noch  bis  tief  in  das  Ma. ;  Bmnner  S.  45. 

^)  Aus  der  rein  sprachlichen  und  unbedeutenden  Differenz  von  Cod.  4  „persolverunt" 
und  Cod.  5  und  6  „solvent"  —  aber  auch  die  Codd.  7—9  etc.  haben  „solverunt"  —  wird 
eine  neue  Derivation  der  ältesten  Hss.  abgeleitet. 

*)  In  Cod.  2  ist  mit  v.  Amira  25  hinter  suos  „filius"  zu  streichen. 

°)  In  Codd.  3  und  4  ist  hier  de  generatione  matris  ftir  d.  g.  patris  zu  lesen. 

6)  S.  oben  S.  24  N.  1  und  Sohm  Proc.  25  N.  11. 

■')  Die  Kinder  bleiben  natürlich  hier  weg,  weil  sie  vor  des  Vaters  Tod  fast  regelmäfsig 
vermögenslos  sind;  v.  Amira  26. 


[Fränkisclie  Stammeszeit.  —     26     — 

gesprochen,  dann  aber  von  den  ,sui',  den  nächsten  drei  Blutsverwandten  väter- 
licher- und  mütterlicherseits,  gehandelt  wird^  Und  diese  beiden  Kategorien 
werden  nun  in  verschiedener  Weise  zur  Zahlung  der  Summe,  welche  noch  an 
der  vollen  Höhe  der  Leudis  fehlt  ^,  herangezogen.  Es  fällt  nämlich  die  Hälfte 
dieser  Forderung  der  Familie,  die  Hälfte  aber  den  nächsten  Blutsverwandten 
zur  Last.  Dies  scheint  mir  wenigstens  der  Sinn  der  zunächst  dunklen  Worte 
zu  sein:  [nach  Cod.  1]  ut  [1. :  et]  pro  medietate,  quantum  de  compositione  diger 
est  aut  quantum  lex  addicat,  illi  tres  solvant,  h(oc)  e(st)  illi  alii,  qui  de  patemo 
generatione  veniunt  facere  debent.  Der  jedenfalls  vorhandene  Fehler  der  Stelle 
ist  in  den  Worten  hoc  est  zu  suchen;  offenbar  soll  nicht  eine  Erklärung  der 
vorhergehenden  Worte,  sondern  vielmehr  ein  Zusatz  geliefert  werden.  Da  nun 
Cod.  1  hoc  est  in  der  Abkürzung  h.  e.,  Codd.  2  — 3,  5—9^  in  der  Abkürzung  hoc  e. 
geben,  so  ist  hier  in  Nachachtung  eines  häufig  wiederkehrenden  Versehens  der 
Abschreiber  e.  nicht  mit  est,  sondern  mit  et  aufzulösen.  So  hat  es  auch  schon 
Cod.  10  gethan,  und  Emend.  liest  idem,  vielleicht  an  Stelle  eines  früheren  i.  e., 
was  Cod.  4  in  id  est  auflöste.  Liest  man  hoc  et  und  nimmt  et  im  Sinne  von 
etiam,  so  ergiebt  sich  die  oben  angenommene  Verteilung  des  Strafsummenrestes 
auf  die  Familie  und  die  nächsten  Blutsverwandten  von  Vater-  und  Mutterseite. 

Zahlten  diese  beiden  Kategorieen  nicht,  so  verfiel  der  Totschläger  dem 
Kläger  und  es  trat  ein  Verfahren  ein,  das  den  Verbrecher  nur  noch  dem  Mit- 
leid der  Volksgenossen  und,  wenn  dies  fehlte,  der  Blutrache  überlieferte*. 

Dies  war  der  Abschlufs  eines  Verfahrens,  welches  das  heidnisch -germa- 
nische Recht  noch  in  seiner  vollen  Strenge,  den  fränkischen  Geschlechtsverband 
noch  in  seiner  ganzen  Reinheit  zeigt.  Aber  schon  frühzeitig  trat  an  seine  Stelle  ein 
anderes  Recht,  namentlich  eine  andere  Struktur  der  Geschlechtshilfe.  Rib.  12, 2  ^ 
spricht  von  einem  Freien,  der  eine  Frau  erschlagen :  si  ille  homo  pauper  fuerit, 
ut  insimul  [leudem  —  600  s.]  solvere  non  possit,  per  tres  decessiones  filiorum 
[successiones  liberorum]  solvat.  Diese  Bestimmung  setzt  sich,  obwohl  sie  nach  den 
Sohmschen  Untersuchungen"  noch  der  frühesten  Partie  der  Rib.  angehört,  in 
allem  und  jedem  in  den  unmittelbarsten  Gegensatz  zur  Sal. :  dort  sofortige 
Befriedigimg  der  Verpflichtung   unter  einem  Zurückgreifen  auf  die  historisch 

*)  Das  ist  das  richtige  an  Wildas  Ansichten  über  Familien-  und  Geschlechtsbufse,  Straf- 
recht 390;  alle  seine  weiteren  Folgerungen  sind  dagegen  abzulehnen,  s.  auch  Waitz  ARecht  114. 

2)  „quantum  lex  addicat":  „wie  viel  das  Recht  noch"  zu  der  schon  vom  Totschläger 
gegebenen  Summe  „hinzuheischt."  Ganz  abweichend,  aber  ohne  auf  eine  Wortinterpretation 
einzugehen,  v.  Amira  26  und  vor  ihm  Waitz,  ARecht  110,  113. 

^)  Cod.  4  liest  id  est. 

*)  So  sehe  ich  den  letzten  Absatz  des  Tit.  58  in  Übereinstimmung  mit  Sohm  Proc. 
176  an,  entgegen  v.  Amira  22. 

•*)  Ich  denke,  dafs  die  Rib.  im  wesentlichen  als  der  Ausdnick  späteren  allgemein- 
fränkischen Rechts  und  somit  auch  als  eine  Art  von  zweiter  Auflage  der  Sal.  in  vielen 
Punkten  angesehen  werden  darf.  Von  Teil  2  der  Rib.  ist  das  anerkannt,  vgl.  Sohm,  Frank. 
R.  und  Rom.  R.,  Zs.  der  Savigny-Stiftung  1,  4. 

«J  Zs.  f.  RG.  5,  380  f. 


—     27     —         Beziehungen  V,  Recht  u.  Wirtschaft.] 

vorhandenen  Faktoren  der  Familie,  eine  starke  Gesamtbelastung  des  Geschlechts 
—  hier  eine  nur  unter  weiter  fortgeschrittenen  wirtschaftlichen  Bedingungen 
mögliche  Teilzahlung  der  Schuld,  ein  Hinausschieben  derselben  in  die  Zu- 
kunft der  Familie  auf  beinahe  ein  Jahrhundert,  endlich  eine  Zahlungsleistung, 
welche  absehend  von  allen  Seitenzweigen  des  Geschlechts  rein  auf  der  Descen- 
denz  lastete  Stärker  konnte  der  Bmch  mit  der  Anschauung  der  fränkischen 
Frühzeit  nicht  vollzogen  werden;  man  sieht:  schon  mit  Beginn  des  6.  Jhs. 
gehörten  die  Bestimmungen  des  chrene  crüd  in  sehr  bestimmter  und  aus- 
gesprochener Weise  der  Vergangenheit  an. 

Die  ihnen  zu  Grunde  liegende  Anschauung  aber  wird  man  dahin  aus- 
sprechen können,  dafs  der  fränkische  Stamm  bis  tief  ins  5.  Jh.  hinein  eine 
Vertretung  des  Individuums  durch  das  Geschlecht  vor  dem  gemeinen  Recht 
kannte,  welche  weit  über  das  Formale  hinausging  und  sich  in  höchster  Leibes- 
gefahr des  Individuums  geradezu  zu  einem  vom  Recht  noch  anerkannten  Schutze 
umwandelte.  Der  Sippenfrieden  war  noch  kein  rei»  internes  Institut  der  Sippe, 
er  ragte  über  das  Geschlecht  hinaus  in  das  Recht,  den  Frieden  des  Staates^. 
Und  der  einzelne  stand  innerhalb  seines  Geschlechts  ohne  gänzlich  individuell 
abgegrenzte  Rechtssphäre :  gerade  wo  ihn  das  Recht  am  härtesten  strafte,  war 
er  bis  auf  einen  gewissen  Grad  vertretungsfähig.  Mit  einem  barocken  Ver- 
gleiche darf  man  sagen :  wie  die  fränkische  Wirtschaft  des  5.  und  6.  Jhs.  noch 
keine  qualifizierten  Pferde  kannte,  sondern  der  Preis  eine  fest  fixierte  Summe, 
das  Pferd  eine  fungible  Sache  war,  so  war  einst  das  Individuum  innerhalb  des 
Geschlechtsverbandes  bis  auf  einen  gewissen  Grad  vertretungsfähig,  fungibel. 
Es  sind  nur  noch  die  letzten  Reste  dieses  Zustandes,  welche  in  Sal.  58  vor- 
liegen; sie  lassen  aber  noch  auf  eine  Zeit  zurückschliefsen,  wo  der  Sippen- 
frieden in  ganz  anderer  Weise  sich  neben  dem  gemeinen  Frieden  geltend 
gemacht  haben  mufs^. 

Ein  anderer  Rest  dieses  früheren  Zustandes  ist  erhalten  in  Thur.  14: 
si  mulier  maritum  veneficio  dicatur  occidisse  vel  dolo  malo  ad  occidendum 
prodidisse,  proximus  mulieris  campo  eam  innocentem  efficiat,  aut  si  campio- 
nem  non  habuerit,  ipsa  ad  novem  vomeres  ignitos  examinanda  mittatur.  Die 
Art  des  Gottesurteils  zeigt,    dafs  hier  ein  sehr  alter  Rechtssatz  vorliegt;   für 

^)  Zur  Terminzahhing  von  Wergeldem  und  zu  Rib.  12  2  vgl.  Brunner  8  f.,  46.  Ebd. 
S.  47 — 48  abschliefsend  über  den  Zusammenhang  der  Decr.  Child.  II  c.  5  mit  den  hier  be- 
handelten Fragen. 

2)  S.  Rive,  Vormundschaft  1,  Xlll. 

^)  Vgl.  dagegen  die  ganz  andere  Auffassungsweise  v.  Amiras  28:  „bei  der  Leistungs- 
pflicht (in  Sal.  58)  fällt  der  Nachdruck  auf  den  verwandtschaftlichen  Vermögensverband". 
Gleichwohl  genügt  ihm  seine  Auffassung  selbst  nicht  recht,  denn  er  fährt  fort:  „Es  läfst 
sich  aus  Quellen  der  fränkischen  Geschichte  nicht  entscheiden,  ob  etwa  in  einer  früheren 
Zeit  nicht  auch  die  Leistungspflicht  unmittelbar  aus  der  Zugehörigkeit  zur  Friedensverbin- 
dung hervorgegangen  sein  möge.  In  diesem  Falle  würde  sie  nicht  als  eine  successive,  son- 
dern als  eine  gleichzeitig  und  unabhängig  vom  Erbenwerden  eintretende  Verbindlichkeit  zu 
denken  sein".    Diese  letztere  Vermutung  glaube  ich  zur  Gewifsheit  erhoben  zu  haben. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     28     — 

unsere  Untersuchung  aber  ist  die  Vertretung  der  Frau  zunächst  durch  den 
parens  proximus  von  besonderem  Interesse.  Diese  Vertretung  bildet  eine 
genaue  Analogie  zum  chrono  crüd;  und  da  es  sich  hier  um  Vornahme  einer 
Handlung  handelt,  deren  die  Frau  im  allgemeinen^  nicht  für  fähig  erachtet 
wurde,  so  hat  diese  Vertretung  sich  besonders  lange  erhalten. 

Ein  weiterer  Rechtssatz,  welcher  auf  die  einst  viel  umfassendere  Gel- 
tung des  Geschlechtsverbandes  zurückreicht,  liegt  vor  in  Sal.  62,  Titel  62 
handelt  de  compositione  homicidii ;  er  giebt  an,  wem  die  von  dem  Verbrecher 
zu  zahlende  Leudis  zufällt.  Titel  62  ist  also  ein  vollständiges  Korrelat  zu 
Titel  58:  handelte  es  sich  dort  um  ein  aktives  Eingreifen  des  Sippenfriedens 
in  den  Rechtsgang  im  Falle  der  Leibesgefahr  eines  Sippengliedes,  so  handelt 
es  sich  hier  um  eine  passive  Befriedigung  des  Sippenfriedens  nach  wider- 
rechtlicher Tötung  eines  Sippengliedes.  Sal.  62  setzt  nun  fest,  dafs  von  der 
Leudis  nach  Ermordung  des  Vaters  fallen  sollen  a)  eine  Hälfte  an  die  Kinder, 
b)  die  andere  Hälfte  an  die  proximiores  (oder  propinqui  Cod.  3)  tam  de 
matre  quam  de  patre,  letztere  sollen  diese  Hälfte  unter  sich  teilen,  doch  so, 
dafs  für  Verwandte  von  Mutter-  und  Vaterseite  besondere  Teilungsmassen  ge- 
bildet werden.  Fehlen  Verwandte  mütterlicher  oder  väterlicherseits,  so  fällt  die 
betreffende  Teilungsmasse  an  den  Fiskus.  Die  letzte  Bestinunung  setzt  eine 
Begrenzung  der  proximiores  voraus,  welche  im  Gesetze  fehlt.  Um  so  will- 
kommener ist  eine  Ergänzung,  welche  Sal.  101  Extrav.  (bei  Merkel  103  S.  43) 
bietet.  Hiernach  erhielt  von  der  Leudis :  die  Hälfte  der  Sohn  des  Ermordeten, 
ein  Viertel  die  Mutter^,  ein  Viertel  die  parentes  propinqui,  i.  e.  tres  de  gene- 
ratione  patris  et  tres  de  generatione  matris;  lebte  die  Mutter  nicht  mehr,  so 
fiel  den  parentes  propinqui  sogar  die  Hälfte  zu.  Die  Teilung  der  Parentel- 
summe  unter  die  Verwandten  übernahmen  alsdann  die  Kunkelmagen  als  die 
dem  Range  nach  tiefer  stehenden  Magen  nach  einem  bekannten  Grundsatze 
des  deutschen  Rechtes.  Die  Teilung  selbst  aber  erfolgte  in  der  Weise,  dafs 
zuerst  die  zunächst  empfangsberechtigten  Glieder  zwei  Drittel  der  Summe,  die 
darauf  folgenden  Glieder  zwei  Drittel  des  Restes,  die  letzten  Glieder  endlich 
den  schliefslich  verbleibenden  Rest  nahmen^. 

Diesen  Vorgängen  liegt  folgender  Aufbau  des  Geschlechtsverbandes  zu 
Grunde : 

1)  ein  engerer  Kreis,  den  der  Tod  des  Vaters  besonders  trifit,  Kinder 
(und  Mutter):  die  Familie; 

2)  ein  weiterer  Kreis,  je  die  drei  nächsten  Verwandten  von  Vater-  und 
Mutterseite:     die  nahen  Verwandten. 

1)  Vgl.  L.  Baiuw.  3  cap.  13,  §  2,  3. 

^)  Lies:  alia  medietate  exinde  matri  debet  etc.  Brumier  S.  33  ergänzt  anders,  aber 
fordert  denselben  Sinn. 

3)  Vgl.  zu  dem  Titel  Wilda  Strafr.  390;  v.  Amira  27;  Bi-unner  S.  33  f.  Der  letztere 
stellt  durch  Vergleich  mit  der  Keure  von  Aldenarde  a.  d.  J.  1300  den  Verteilungsmodus  der 
Parentelsumme  sicher. 


—      29     —        Beziehungen  v.  Recht  u.  Wirtschaft.] 

Dieses  Resultat  wird  nun  mit  jenen  Angaben  des  Titels  58  zu  vergleichen 
sein,  deren  volles  Verständnis  oben  auf  S.  25  bis  zum  jetzigen  Augenblick 
verspart  wurde.  Dort  ergaben  sich  zwei  identische  Reihen  folgender  Art: 
I.  a)  Vater  (Mutter),  Brader,  b)  je  drei  nahe  Verwandte  von  Vater-  und 
Mutterseite;  11.  a)  Vater  (Mutter),  Bruder,  b)  Tante  mütterlicherseits  und 
deren  Kinder,  c)  die  nahen  Verwandten  von  Vaterseite.  Mithin  entspricht 
II  b  den  Verwandten  von  Mutterseite,  nur  zeigt  sich  eine  merkwürdige  Doppel- 
stellung der  Mutter :  offenbar  ^vird  sie  zur  Familie  (a),  aber  freilich  nicht  in 
allen  Codd.  gerechnet,  während  man  sie  gleichzeitig  zu  den  nahen  Verwandten 
mütterlichereeits  ziehen  mufs,  um  die  Dreizahl  derselben  zu  erhalten. 

Nach  dem  Gesagten  ergiebt  sich,  unter  Bezeichnung  der  einzelnen  Gene- 
rationen als  genucula  nach  fränkischer  Rechnung^  folgender  Aufbau  des  frän- 
kischen Geschlechtsverbandes : 

CD        OD  Genuculiun  3. 

\  /\ 

10D3    OD 4    Genuciüum  2. 

/\    ! 

20       20    Ö5      Genuciüum  1. 
Familie:  1,  2,  ?3. 

Propinqui  de  parte  (generali one)  matema:  ?3,  4,  5. 
Propinqui  de  parte  (generatione)  paterna:  [6—8.] 

Weiterhin  hat  sich  für  den  Geschlechtsverband  bisher  eine  energische 
gegenseitige  Vertretungs-  und  Hilfspflicht  für  den  Fall  peinlicher  Prozesse 
ergeben,  die  sogar  den  Besitzstand  der  einzelnen  ergriff.  Es  ist  von  vorn- 
herein wahrscheinlich,  dafs  diese  Vertretungspflicht  für  die  Rechtsinteressen 
des  Geschlechtsgenossen  sich  nicht  blofs  auf  den  peinlichen  Prozefs,  sondern 
ebenso  auf  anderweitige  Fälle  des  Rechtsganges  oder  auf  den  Rechtsgang  über- 
haupt bezogen  haben  wird^.  In  der  That  läfst  sich  diese  Vertretungs-  und 
Hilfspflicht  nachweisen,  nur  unter  anderen  weniger  harten  Formen:  sie  wird 
von  Sal.  60  mit  dem  Ausdruck  iuramentimi  bezeichnet. 

Eine  Erklärang  hierzu  giebt  Cham.  10^:  si  quis  hominem  ingenuum  ad 
semtium  requirit,  cum  duodecim  hominibus  de  suis  proximis  parentibus  in 
sanctis  iuret  et  se  ingenuum  esse  faciat,  aut  in  servitium  cadat*.  Dem  Ge- 
schlecht stand  hiernach  die  Wahrang  des  Personalbestandes  seiner  Mitglieder 
zu:  wie  es  für  ihr  Leben  im  chrene  crüd,  so  trat  es  nach  diesem  Paragraph 
für  ihre  Freiheit  ein.  Diese  sich  zunächst  ergebende  materielle  Ausdehnung 
des  Geschlechtsschutzes  macht  es  wahrscheinlich,  dafs  auch  unter  den  XH 
iuratores  der  Sal.  58  parentes  proximi  zu  veretehen  sind. 

^)  Sal.  44  9  10.    Über  die  Zählweise  s.  S.  38  unten. 

2)  Vgl.  Waitz  Vfg.  1  3,  77  f. ;  v.  Amira ,  Salfränkische  Eideshilfe  in  Germania  N.  F. 
8,  53  f.  Über  die  bemerkenswerte  Ausdehnimg  des  Aufgebotverfahrens  im  6.  Jh.  s.  Brunner 
S.  45;  über  das  Institut  markgenossenschaftlicher  Eideshilfe  v.  Maurer  Einl.  S.  171. 

^)  Von  V.  Amira  S.  29  ganz  übersehen ;  vgl.  Rib.  67  s. 

*)  Man  vgl.  damit  noch  spätere  Bestimmungen  der  Weistümer,  namentlich  Rheing. 
Landr.  Ende  14.  Jhs.  §  21. 


[B'ränkische  Stammeszeit.  —      30     — 

Eine  nähere  Bestimmung  zu  dem  Rechtssatze  der  Cham.  10  giebt  die 
Aufzeichnung  eines  langobardischen  Juristen  zum  salischen  Recht,  welche  zuerst 
Peyron  in  den  Mem.  della  R.  Acad.  delle  scienze  di  Torino  1846  S.  129  f. 
veröffentlicht  hat  (Merkel  Extrav.  II  S.  100,  Hessels-Kern  S.  421).  Hiernach 
(§  1—2)  hatte  der  Beklagte  als  legitimi  testes  sue  libertatis,  als  sui  sacra- 
mentales  zu  stellen  a)  für  den  Fall,  dafs  seine  Freiheit  von  Vaterseite  aus 
angefochten  wurde,  7  proximiores  parentes  ex  materna,  4  ex  patema  progenie, 
b)  für  den  Fall  der  Anfechtung  von  Mutterseite  7  proximiores  parentes  ex 
paterna,  4  ex  materna  progenie.  Es  fand  also  eine  Reciprocität  nach  dem 
Grundsatze  statt:  ex  qua  parte  mundior  est,  ex  ipsa  plus  dabit  testes.  Die 
Verteilung  im  Verhältnis  4:7  ist  auf  5  :  7  zu  ergänzen,  da  der  Beklagte 
jedenfalls  auf  Seiten  der  angefochtenen  Abstammungsreihe  mit  schwort  Also 
finden  sich  hier  die  12  testes  der  Cham.  10  wie  der  Sal.  58  wieder  und  sie 
sind  ausdrücklich  als  legitimi,  sui  bezeichnet. 

Weitere  ausdrückliche  Spuren  von  Geschlechtszeugen  finden  sich  nicht; 
vielleicht  weil  die  Rechte  ihre  Anwendung  als  bekannt  voraussetzten  und  nicht 
besonders  betonten  ^.  Indes  wird  man  doch  bemerken,  dafs  eine  blofse  eigent- 
liche Eideshilfe  der  Blutsfreunde  in  den  beiden  bekannten  Fällen  nicht  vor- 
liegt: es  handelt  sich  hier  nur  um  Beglaubigung  von  Thatsachen,  deren  Bestand 
zugleich  für  das  Geschlecht  bedeutungsvoll  ist.  Diese  Thatsachen  umfassen  die 
höchsten  Güter  der  Geschlechtsglieder,  Leben  und  Freiheit.  Für  sie  tritt  noch 
wirksam  nach  aufsen  hin  der  Schutz  und  die  Vertretung  der  Sippe  ein :  die  Sippe 
verbürgt  die  natürliche,   rechtliche  und  politische  Existenz  des  Individuums.  — 

Ich  untersuche  weiter  die  rechtlichen  und  sittlichen  Normen,  welche  vom 
Geschlechtsverbande  dem  Individuum  gegenüber  mit  besonderer  Rücksicht  auf 
den  Verband  selbst  zur  Geltung  gebracht  werden.  Der  Natur  der  Sache 
nach  beziehen  sich  diese  Normen  namentlich  auf  die  Erhaltung,  die  Selbst- 
ständigkeit und  die  Ehre  des  Verbandes^. 

Während  sie  sich  im  allgemeinen  zumeist  in  einem  Schutzrecht  der 
Unmündigen  äufsern*,  steigern  sie  sich  doch  nicht  selten  zu  einem  äufserst 
wirksamen  Straft-echte  gegenüber  dem  Ungehorsam  oder  der  Ehrvergessenheit 
einzelner  Geschlechtsmitglieder.  So  in  Sal.  70 :  si  quis  mulier  qui  [1. :  se]  cum 
servo  suo  in  coniugio  copulaverit,  omnes  res  suas  fiscus  adquirat  et  illa 
aspellis  faciat  [1.:  fiat].  si  quis  de  parentibus  eam  [so  nach  Cod.  11  und  dem 
Sinne  für  eum]  occiderit,  nullus  mortem  illius  nee  parentes  nee  fiscus  nullatenus 

*)  Damit  erklärt  sich  die  Verhältnisstelhing  4 :  7,  über  welche  sich  v.  Amira  S.  29 
Kopfzerbrechens  macht,  obwohl  er  vom  „Zwölfereide"  spricht,  der  sich  doch  durch  eine  Ad- 
dition 4  -|-  7  nie  ergeben  kann. 

2)  Vgl.  Kraut,  Vormundschaft  1,  28,  N.  3;  Siegel,  Gerichtsverf.  1,  183  f. 

^)  Dieser  allgemeine  Gesichtspunkt  wird  auch  von  Waitz  Vfg.  1  ^,  73  betont,  dagegen 
fassen  die  Juristen  meist  den  Geschlechtsverband  doch  nur  als  eine  Oberaufsichtsinstanz  für 
den  Vormund;  so  Kraut  Vorm.,  1,  54,  ähnlich  v.  Amira  33. 

'•)  Über  die  bisher  der  deutschen  Vonnundschaft  zu  Grunde  gelegten  Prinzipien  s. 
Waitz,  Vfg.  1 8,  59  N.  8. 


—     31     —         Beziehungen  v.  Recht  u.  Wirtschaft.] 

requiratur.  JerTes  Mitglied  des  Geschlechtes  kann  also  die  Geschlechtsehre 
durch  Tötung  der  Gefallenen  retten,  ohne  in  die  gesetzliche  Leudis  zu  ver- 
fallend Täuscht  nicht  alles,  so  liegt  in  der  Bestimmung  si  quis  —  requiratur 
schon  eine  Mildemng  des  ursprünglichen  Principes,  das  unbedingte  Tötung 
der  Verbrecherin,  welche  sich  gegen  die  Ehre  des  Geschlechtes  vergangen,  durch 
dieses  selbst  verlangt  haben  wird^.  Dafs  wenigstens  das  5.  und  6.  Jh.  einer 
noch  milderen  Auffassung  leicht  zugänglich  war,  ergiebt  sich  aus  Rib.  58,  is  ^ : 
quodsi  ingenua  Ribuaria  servum  Ribuarium  secuta  fuerit,  et  parentes  eins 
hoc  refragare  (contradicere)  voluerint,  offeratur  ei  a  rege  seu  a 
comite  spata  et  conucla.  quodsi  spatam  acceperit,  sen^um  interficiat,  si  au- 
tem  conucla,  in  servitio  perseverit.  Immerhin  bleibt  auch  nach  der  Gesetz- 
gebung Childeberts  die  Wahrung  der  Geschlechtsehre  durch  die  Sippe  selbst 
äufserst  streng  und  sorgfältig,  sie  geht  zwar  nicht  mehr  bis  zur  Tötung,  aber 
doch  bis  zum  völligen  Verstofsen  eines  verbrecherischen  Mitgliedes  aus  Sippe 
und  Freiheit. 

Damit  war  aber  dem  Geschlechtsverband  sein  Urrecht,  das  freie  Be- 
finden über  die  Zugehörigkeit  zum  Geschlecht,  wie  über  den  Übertritt  seiner 
Mitglieder  zu  einem  andern  Geschlecht,  gewahrt.  Der  erwachsene  Mann  hatte 
freilich  das  Recht,  vollständig  aus  dem  Geschlechtsverbande  auszutreten,  aber 
er  blieb  dann  ohne  Geschlechtsverband,  es  war  ihm  nicht  gestattet,  seinen 
Geschlechtsverband  mit  einem  andern  zu  vertauschen*.  Gerade  das  letztere 
trat  bis  auf  einen  gewissen  Grad  bei  der  Verheiratung  der  Frauen  ein;  um 
die  zu  gründende  Familie  gruppierte  sich  ein  Geschlechtsverband,  dessen  Zu- 
sammensetzung eine  neue  war,  und  der  nur  zur  Hälfte  auf  der  Teilnahme 
bisheriger  Sippengenossen  der  Frau  benihte.  Damit  wurde  die  Besehlufsfas- 
sung  und  Zustimmung  über  Eheschliefsungen  zu  einem  der  hervorragendsten 
und  am  häufigsten  ausgeübten  Rechte  der  Geschlechtsverbände  ^,  vgl.  Sal. 
Extrav.  96 :  si  quis  filiam  alienam  ad  coniugium  quaesierit  praesentibus  suis  et 
puellae  parentibus  .  .  (s.  Tac.  G.  18);  Rib.  35  3:  si  quis  ingenuam  puellam  vel 
mulierem,  qui  in  verbo  regis  vel  ecclesiastica  est,  accipere  vel  seducere  [erg. :  pre- 
sumpserit],  seu  [erg.:  sine]  parentum  voluntate  de  mundeburde  abstulerit,  bis 
30  s.  c.  iud.*' 

1)  Vgl.  Ed.  Roth  22,  189;  Burg.  35  3;  Wackemagel,  kl.  Schriften  1,  6;  Waitz,  Vfg. 
1  ^,  74.  Noch  späte  Sitte  bei  den  Ditmarsen,  wonach  eine  geschwängerte  Jungfrau  mit  Rat 
und  Beistand  der  Geschlechtsfreunde  lebendig  unter  der  Erde  oder  dem  Eise  begraben  wer- 
den konnte:  Neocorus  2,  547. 

2)  Vgl.  Tac.  G.  9. 

3)  Nach  Sohm,  Zs.  f.  RG.  5,  380  f.  aus  einem  Gesetz  der  Zeit  Childeberts  IL  (575  bis 
596);  vgl.  auch  Sal.  100  Extrav. 

*)  Sal.  60  De  eum  qui  se  de  parentilla  tollere  viüt,  §  3:  hereditatem  ipsius  fiscus  ad- 
quirat.  Das  war  aufserdem  eine  verhältnismäfsig  junge  Rechtsbildung,  vgl.  Rive,  Vormund- 
schaft 1,  174. 

•5)  Damm  fand  auch  die  Übergabe  des  Muntschatzes  stets  mindestens  vor  den  Ver- 
wandten, ab  und  zu  sogar  vor  der  versammelten  Gemeinde  statt,  s.  Waitz  Vfg.  1  ^,  61  N.  2. 

^)  Fax  (consilium)  parentum  Sal.  72 ;  parentonun  consensus  et  voluntas  Cap.  Ludov.  I. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     32     — 

Die  letztere  Stelle  zeigt,  dafs  mit  diesem  Zustimmungsrecht  der  Sippe 
geradezu  die  Mundeburdis  in  Verbindung  gebracht  wurde,  dafs  mithin  für 
erwachsene  Mädchen  und  Frauen  der  Begriff  des  Gesamtmundiums  durch  die 
Sippe  doch  noch  sehr  neben  der  individuellen  Vormundschaft  ins  Gewicht  fiel. 
Den  gleichen  Eindruck  erhält  man  für  unmündige  Knaben  aus  Sal.  24,  5  (von 
Cod.  2  ab)  und  Sal.  69  :*  wer  sine  consilio  parentum  Knaben  ihres  Haupthaares 
beraubt,  verfällt  in  eine  Bufse  von  45  s.  Nun  war  das  Haarscheren  bei  den 
Knaben  der  symbolische  Ausdruck  der  Mündigkeitserklärung  ^,  zu  letzterer 
bedurfte  es  demnach  der  Zustimmung  der  parentes.  In  gleicher  Weise  wurde 
das  Abscheren  des  Haupthaares  bei  Mädchen  schwer  bestraft  (Sal.  24,  e  von 
Cod.  2  ab^,  Sal.  69),  die  malb.  Glosse  giebt  hier  theoscidia:  Schändung  des 
Mädchens^.  Denn  es  war  das  Kennzeichen  der  freien  Jungfrau,  ihr  Haar  lang 
wallend  zu  tragen;  erst  mit  der  Vermählung  wurde  es  verschnitten  und  zu 
Zöpfen  aufgebunden*.  Über  die  Vermählung  aber  hatten  die  Verwandten  zu 
bestimmen,  hier  kam  das  consilium  parentum  in  Betracht.  Wie  sehr  hinter  dieser 
umfassenden  Geschlechtsbevormundung  in  ihrer  festen  Gliederung  die  individuelle 
Voniiundschaft  zurücktrat,  zeigt  auch  Rib.  81 :  quindecimo  autem  anno  aut  ipsi 
[parvulus]  respondeat  aut  defensorem  elegat;  similiter  et  filia:  wonach  sogar 
die  Wahl  des  Vormundes  den  Mündeln  unter  gewissen  Bedingungen  freistand. 

Zum  Beweise  der  Ansicht  von  einem  sehr  weitgehenden  Gesamtmundium 
der  parentes^  wird  es  sich  aber  namentlich  um  die  Feststellung  der  Begriffe 
reipus  und  achasius  in  der  Sal.  44  und  72  handeln.  Zu  ihrem  Verständnis 
gehe  ich  von  Rib.  37  aus^.  Hiernach  kann  der  Frau  beim  Eintritt  in  die 
Ehe  vom  Manne  übergeben  resp.  verschrieben  werden:  1)  die  Morgengabe, 
2)  die  Dos'^.     Beide  bleiben  in  der  Ehe  unberührt  und  bilden  bei  früherem 

Sal.  add.  v.  819  §  8.  Vgl.  aber  L.  Tliur.  10,  2:  si  libera  foemina  sine  voluntate  patri?  aut 
tutoris  cuilibet  nupserit,  perdat  omnem  substantiam,  quam  habuit  vel  habere  debet ;  gegenüber 
Sal.  100  Extrav. 

1)  Stobbe,  Beiträge  z.  G.  d.  DRechts  9—11,  Sohm,  E.  u.  GVf.  344,  548,  als  Zeichen 
der  Adoption  schon  von  Wackemagel,  Kl.  Schriften  1,  14  aufgestellt.  Vgl.  Sal.  100  Extrav. : 
capillaturias  facere.  Unklar  ist  die  Stellung  der  einzelnen  Hss.  in  Sal.  24;  Kern  Glosses 
125  zeigt,  dafs  sie  infolge  von  Verwechslungen  bisweilen  vom  tonsuratus  infra  XII  annos 
sprechen  (Codd.  7 — 10),  und  dafs  an  der  Lesart  puer  crinitus  bis  zm*  Emend.  26  1  (puer  in- 
fra duodecim  annos  sive  crinitus  sive  incrinitus)  festgehalten  werden  mufs.  S.  auch  R.  Schröder, 
Zs.  der  Savignyst.  Bd.  2,  42. 

2)  Cod.  10  hat  hier  die  Variante  „sine  patris  et  matris  voluntate". 

3)  Kern  Glosses  §  28;  Grimm  RA».  253  f. 
*)  Wackernagel,  Kl.  Schriften  1,  13. 

^)  Vgl.  Gierke,  Genossenschaftsr.  1,  22  Note  44 ;  Bnuiner  49  f.        • 
«)  S.  Schröder,  G.  d.  ehel.  Güterrechts  1,  90—91  und  Zs.  f.  RG.  5,  419,   sowie  Solmi 
in  der  Folioausgabe  der  Rib.  in  den  MGLL.  5,  232  Note  79. 

'')  Doch  bildete  diese  vom  Manne  gegebene  Dos  nicht  die  gesamte  Eheaussteuer  — 
die  nun  auch  wieder  Dos  heifst  — ,  sondern  hierzu  kam  noch  ein  Beitrag  der  Frau,  vgl.  Tac. 
G.  18  und  unten,  sowie  Sal.  100  Extrav.:  si  quis  pater  aut  parentella,  quando  filia[m] 
sua[m]  ad  [marito  donat],  quantum  ei  in  nocte  illa  quamlibet  rem  donavit,  toüini  extra  i)ar- 
tem  incontra  fratres  suos  vindicet.  Diese  Aussteuer  entfiel  also  der  gesamten  Erbmasse  der  Kinder. 


33     —        Beziehungen  v.  Recht  u.  Wirtschaft.] 

Tode  des  Mannes  das  seitens  des  Mannes  gesetzte  Wittum.  Sind  sie  vom 
Manne  nicht  geleistet  worden,  so  wird  für  das  Wittum  entnommen  1)  aus  der 
Errangenschaft  während  der  Ehe  ein  Drittel  als  morgangaba  legitima,  2)  aus 
dem  Vermögen  des  Mannes  50  s.,  später  ein  Drittel,  als  dos  legitima. 

Morgengabe  und  Dos,  letztere  in  der  Eib.  50  s.,  in  der  Sal.  25  oder 
62^/2  s.  hoch,  waren  mithin  die  sicher  vorhandenen  Venuögensteile  des  Wit- 
tums, welche  bisher  innerhalb  des  Geschlechtsverbandes  des  verstorbenen 
Mannes  vererbt  worden  waren  und  die  bei  früherem  Ableben  der  Frau  weiter 
in  demselben  vererbt  sein  würden. 

Jetzt  aber  heiratet  die  Witwe  von  neuem.  Der  Bräutigam  setzt  sich 
zunächst  mit  den  Blutsverwandten  der  Witwe  durch  Zahlung  des  reipus  aus- 
einander, wovon  weiteres  unten.  Dann  befragt  die  Witwe  ihre  Sippschaft. 
Von  dieser  hatten  die  Verwandten  von  Mutterseite  schon  beim  Verfahren  des 
reipus  ihre  Ansicht  zu  erkennen  gegeben:  es  blieben  also  die  Verwandten 
väterlicher  Seite.  Von  ihnen  ist  im  folgenden  die  Rede;  ihre  Zustimmung 
wird  vorausgesetzt,  denn  wir  werden  sofort  in  eine  Vermögensteilung  ein- 
geführt. Bei  dieser  Vermögensteilung  aber  wird  ein  Unterschied  'wesentlich, 
der  von  der  Darstellung  der  Sal.  schon  vorher  eingeführt  ist,  aber  bisher 
irrelevant  blieb  S  ob  nämlich  die  Witwe  von  ihrem  ersten  Manne  Kinder  hat 
oder  nicht.  1)  Wenn  sie  Kinder  hat,  so  tritt  folgende  Verteilung  der  ihr  von 
dem  früheren  Manne  geschenkten  Dos  ein:  Vs  —  ^/lo  der  Dos,  je  nach  Höhe 
derselben,  fällt  als  achasius^  an  die  parentes  proximiores  des  verstorbenen 
Mannes  (Vater  [Mutter];  Bmder;  des  ältesten  Bruders  Sohn),  in  Ermangelung 
dieser  an  den  Fiskus,  alles  übrige  an  die  Kinder.  2)  Die  Witwe  hat  keine  Kinder. 
Dann  fällt  an  die  proximi  parentes  des  Mannes:  a)  der  achasius,  b)  Bettgestell 
mit  Betten,  Bänke  mit  Kultern  und  Stühle,  welche  die  Witwe  de  casa  patris 
als  ihre  Aussteuer  mit  in  die  Gesamtdos  der  Ehe  gebracht  hatte  :=  ^/a  der 
Dos  gerechnet.    Die  andern  ^/s  derselben  fallen  an  die  Witwe. 

Ein  Gegenstück  zu  diesen  Bestimmungen  bildet  Sal.  73,  wo  von  den 
Witwern,  welche  wieder  heiraten,  die  Rede  ist,  auch  hier  unter  Aufstellung  der 
beiden  Fälle,  dafs  der  Witwer  von  seiner  ersten  Frau  Kinder  habe  oder  nicht. 
Im  ersten  Falle  verbleibt  die  Dos  ganz  den  Kindern,  im  zweiten  erhalten  die 
parentes  proximiores  der  verstorbenen  Frau  entweder  aus  der  vom  Manne  der 
Frau  verschriebenen  Dos  ^/s,  oder  aber  die  von  der  Frau  eingebrachte  Aus- 
steuer (Betten,  Bänke,  Stühle)  und  ^/a  der  Mannesdos.  Das  übrige  fällt  an 
den  Witwer^. 

Sehen  wir  hier  zunächst  von  dem  Unterschiede  zwischen  Mannes-  und 
Frauendos   in   der  Gesamtaussteuer   ab,   so   ergiebt  sich    als  Ginndsatz   der 

1)  Er  hat  vorher  nur  einmal  geringe  Bedeutung,  da  wo  die  Witwe  ihre  Sippschaft 
befragt,  hier  steht  genauer:  parentes  infantum  suorüm. 

2)  Nach  Kern  Glosses  270  anthäsi  „the  fee  to  he  paid  in  acknowledgment" ;  über 
andere  Ableitungen  s.  Pardessus  Dipl.  1,  45  N.  6;  Grimm,  Vorrede  zu  Merkels  Ausg.  54. 

^)  Ändenmgen  in  der  Teilung  durch  Ed.  Chilp.  4. 

Lamprecht,  Pftutsches  WirtschaftsleVei.    T.  " 


[Fränkische  Stamnieszeit.  —     34     — 

Titel  72  und  73 :  Teilung  der  Dos  zwischen  den  Verwandten  des  verstorbenen 
Teils  und  dem  verwitweten  Teil,  wenn  keine  Kinder  vorhanden  sind;  beim 
Vorhandensein  von  Kindern  aber  Alleinberechtigung  dieser  an  der  Dos.  Der 
letzte  einfache  Grundsatz  erscheint  beim  Überleben  der  Frau  getrübt  durch 
die  Einführung  des  achasius.  Der  achasius  charakterisiert  sich  durch  seine 
Geringfügigkeit  sofort  als  symbolische  Zahlung  ^  Seinen  Zweck  gegenüber  den 
Verwandten  von  Mannesseite  giebt  Sal.  72  an  mit  den  Worten:  ut  pacem  habeam 
parentum,  gegenüber  dem  Fiskus,  wenn  diese  Verwandten  fehlen  sollten,  mit 
den  Worten :  de  eam  [viduam]  in  verbum  regis  mittat.  Weitere  Klarheit  giebt 
der  Zusatz,  dafs  die  Kinder  post  obitum  matris  sine  ullum  consorcium  die  Dos 
haben  sollen.  Es  handelt  sich  offenbar  zunächst  um  die  Aufrechterhaltung 
der  Rechte  der  Kinder  an  der  Dos  gegenüber  etwaigem  Einspruch;  darauf 
führen  auch  die  Worte  Sal.  73  §  1 :  si  tamen  —  liceat  iudicare.  Indes  neben 
diesem  Sonderzweck  läuft  der  allgemeinere  der  Witwe  her,  sich  vor  Einspmch 
seitens  der  Verwandten  des  Vaters  zu  schützen:  dieser  konnte  aber  nur  auf 
eine  Gesamt -Mundeburdis  begründet  werden,  welche  nach  der  Zahlung  des 
achasius  aufhörte.  Es  liegt  also  in  dem  achasius  kein  eigentlicher  Muntschatz 
vor^,  wohl  aber  etwas  dem  Ähnliches,  eine  Abfindungssumme,  welche  von  der 
Witwe,  nicht  von  dem  Bräutigam  zur  Aufhebung  einer  unter  ganz  besonderen 
Verhältnissen  entstandenen  Mundeburdis  führte. 

Wie  stellt  sich  nun  der  reipus  (Sal.  44)  zum  achasius?  Meistens  hat 
man  den  reipus  auch  als  Muntschatz  angesehen^.  Hiergegen  hat  sich  neuerdings 
V.  Amira  a.  a.  0.  S.  31 — 36  in  scharfsinniger  und  glücklicher  Argumentation 
ausgesprochen.  Es  ist  kein  Grund  vorhanden,  im  Titel  44  der  Sal.  an  den 
Muntschatz  zu  denken,  vielmehr  führt  eine  genaue  Betrachtung  dahin,  einen 
Bezug  zu  der  Dos  oder  zu  der  Sal.  72  und  73  angedeuteten  Gerade  der 
Witwe  zu  suchen.  Nur  hat  v.  Amira  diesen  von  ihm  entdeckten  Weg  nicht 
zum  Beweise  verfolgt,  er  mutmafst  nur.  Mir  scheint  ein  Beweis  seiner 
Behauptungen  möglich.  Um  ihn  zu  führen,  wird  man  sich  noch  einmal  die 
Zusammensetzung  der  fränkischen  Dos,  von  der  oben  ab  und  zu  die  Rede 
gewesen,  im  Zusammenhange  veranschaulichen  müssen.  Es  hat  sich  eine  Gesamt- 
dos ergeben,  in  der  die  Aussteuer  des  Mannes  und  der  Frau  sich  trafen.  Die 
letztere  wird  conventioneil  —  natürlich  nur  aus  Mobilien  bestehend*  —  von 
der  Sal.  73  zu  Va  der  Mannesdos  (oder  gar  der  Gesamtdos?)  angenommen, 
also  im  Werte  von  8—20  s.  Dem  entspricht  der  Preis  in  der  Rib.  59,  9  von 
12  s.'^.  Dieser  Aussteuer  des  Mädchens  tritt  nun  eine  analoge  Aussteuer  des 
Jünglings  bei  seiner  Wehrhaftmachung  (capillaturiae :    Sal.  100  Extrav.)   zur 


^)  So  Waitz,  ARecht  112,    147;  Weinhold  in  Haupts  Zs.  7,  541. 

2)  So  Schröder,  Ehel.  Güterr.  1,  60;  Weinhold  in  Haupts  Zs.  7,  539. 

3)  Vgl.  die  Literatur  bei  Schröder,  Ehel.  Güterr.  1,  58  N.  15. 
*)  Schröder,  Ehel.  Güterr.  1,  118  f. 

•5)  Vgl.  Solnn,  R.  u.  GVf.  345  N.  29. 


—     35     —       Beziehungen  v.  Recht  u.  Wirtschaft.] 

Seite.  Es  ist  die  Gerade  und  das  Heergeräte  der  L.  Thur.  und  teil  weis  Kib.  ^ 
Charakteristiscli  aber  ist,  dafs  sie  in  der  Sal.  keine  Erbabfindung  sind,  sondern 
im  voraus  aus  dem  Erbe  genommen  werden  und  ihren  besonderen  Erbgang 
haben;  eret  später,  im  9.  und  10.  Jh.,  ändert  sich  das^. 

Nun  wird  in  Sal.  72  die  Gerade  an  der  Stelle  nicht  erwähnt,  wo  von 
der  Witwe  mit  Kindern  gesprochen  wird;  gerade  in  diesem  Falle  aber  wird 
ausdrücklich  der  Handlung  der  reipus  gedacht.  Sobald  der  Bräutigam  die 
reipus  zahlt,  erfährt  man  nichts  von  der  Gerade:  d.  h.  sie  bleibt  dann  im 
Besitze  der  Witwe  und  tritt  mit  dieser  in  den  Bereich  des  Mundiums  des 
Mannes.  Durch  diesen  Übergang  müssen  aber  Kechte  anderer  getroifen  worden 
sein,  und  diese  Rechte  wird  man  gemäfs  der  aufgestellten  Tabelle  der  Reipus- 
empfänger^  bei  bestimmten  Erbfolgern  für  die  Gerade  suchen  müssen.  Nun 
vererbt  nach  Thur.  6  s — 7  das  Heergeräte  mit  dem  Erbeigen,  die  Gerade  aber 
von  der  Mutter  auf  die  Tochter  oder  Schwester;  dies  wird  auch  in  der  Sal.  der 
Erbgang  gewesen  sein.  Wenn  also  jetzt  in  der  Tochter  (a)  die  Gerade  ohne 
weiteres  in  den  Vermögensbereich  einer  fremden  Sippe  überging,  so  war  eine 
Reklamation  seitens  der  Vertreter  der  einstigen  Erblasser  wohl  berechtigt. 
Diese  Vertreter  aber  waren  für  die  Mutter  1),  2);  für  die  Schwester  der 
Mutter  3);  endlich  für  die  Grofsmutter,  von  welcher  Mutter  und  Mutter- 
schwester geerbt  hatten,  4)*.  Sie  alle  konnten  successive  beim  Fehlen  des 
vorhergehenden  Berechtigten  auf  die  Gerade  Anspmch  erheben,  sobald  sie  aus 
dem  Sippenverband  trat:  sie  wurden  deshalb  mit  der  reipus  abgefunden.  Trat 
aber  die  Gerade  aus  dem  Sippenverband ,  so  stand  der  nähere  Anspruch  auf 
sie  den  Blutsverwandten  des  ersten  Mannes  zu.  Beerbten  sie  diesen  (d.  h. 
waren  keine  Kinder  von  ihm  da),  so  kamen  sie  wirklich  in  Besitz  der  Gerade, 
vgl.  Sal.  72:  certe  si  mulier  —  alio  se  dare  marito.  Beerbten  sie  ihn  aber 
nicht,  so  mufsten  sie  ebenfalls  entschädigt  werden,  daher  die  Reipusberechtigung 
von  5)  und  seinen  Verwandten  bis  zum  sechsten  Knie,   wenn  sie  nicht  erbten^. 

^)  Grimm  RA».,  566-569. 

2)  Sal.  100  Extrav.,  Sohm  R.  und  GVf.  345  N.  29.' 

^)  Es  ist  folgende: 

OD 

/l\ 
OD  0DD40 

/\     /\      I 
5*0       ^D     D30 

^^/\ 

lO       D 

20 

si  in  hereditatem  non  est  ventunis,  —  und  so  weiter  usque  ad  sextüm  genuculum. 

*)  Vgl.  Peters  Commentat.  ad  tit.  XLYII  legis  Sal.  .  .  de  reippus  S.  23—29. 

^)  Es  scheint,  dafs  der  Begriff  der  Gerade  sehr  friih  unterging,  von  den  Volksrechten 
kennt  ihn  voll  nur  die  Thiu-.   10;    im  9.  u.  10.  Jh.   ist   er   verschollen:    Sohm  R.  u.  GVf. 

3* 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     36      — 

Diese  Erklärung  des  Titels  44,  der  mit  dem  Aufhören  des  Begiiös  Gerade 
bei  den  Franken  sehr  bald  eine  Antiquität  werden  mufste^  scheint  allen  An- 
forderungen gerecht  zu  werden,  sicher  aber  zeigt  sie  nichts  vom  Mundium, 
sei  es  eines  einzelnen,  sei  es  des  Geschlechtes,  sondern  sie  giebt  nur  einen 
Einblick  in  die  Successionsordnung  für  Mobilien,  mit  Hinblick  auf  einen  be- 
sondern Fall. 

Ein  Rückblick  auf  die  anscheinend  so  reichen  Quellen  zur  Geschichte  der 
fränkischen  Vormundschaft  zeigt  jetzt,  dafs  wir  doch  über  ihr  Wesen  im  ganzen 
recht  wenig  wissen;  trotz  dreier  grofser  Titel  der  Sal.  (44.  72.  73)  kennen 
wir  nicht  die  eigentliche  Form  des  Mundschatzes,  und  namentlich  die  Stellung 
des  Vonnundes  zum  Gesamtmundium  der  Sippe  wird  nicht  klar.  Indes  unter- 
liegt es  keinem  Zweifel,  dafs  der  Vormund  vor  der  Sippe  noch  sehr  zurück- 
tritt; von  den  gewöhnlichen  Ausdrücken  für  ihn^  kommt  auch  nicht  ein  ein- 
ziger in  den  Quellen  salischen  Volksrechtes  vor.  Um  so  energischer  wirkt  der 
Sippenverband  in  der  vollen  Ausdehnung  jener  Glieder,  welche  der  Rechts- 
verband der  Sippe  gegenüber  dem  Staat  zeigte  ^,  zur  sittlichen  und  moralischen 
Festigung  des  Geschlechtes,  indem  er  bald  in  der  Form  des  Mundiums,  bald 
in  freier  Weise  für  die  Ehre  und  das  Gedeihen  der  Sippe  eintritt. 

Dieser  lebendige,  in  fortwährender  Wechselwirkung  von  Geschlecht  und 
Individuum  bestehende  Sippenverband  ist  das  Bezeichnende  des  fränkischen 
Familienrechts  bis  zur  Aufzeichnung  der  Sal. ;  um  die  Wende  des  5.  u,  6.  Jhs. 
aber  lag  er  schon  im  Absterben.  Wenn  er  sich  gleichwohl,  freilich  unter 
mannigfachen  Änderungen,  noch  über  Erwarten  lange  erhielt,  so  lag  der  Grund 
teilweis  darin,  dafs  ihn  der  Staat  für  seine  Zwecke  noch  ab  und  zu  brauchte 
und  darum  schützte,  mehr  noch  aber  in  dem  Eintreten  einer  neuen  Macht  zu 
seiner  Belebung :  des  Erbrechts  an  «Landeigen. 

Ich  spreche  im  folgenden  von  dieser  jüngsten  Umgestaltung,  welche  der 
Rechtsinhalt  des  Sippenverbandes  noch  gefunden  hat. 

Bisher  hat  sich  für  den  Innern  Zusammenhang  des  Geschlechtes  folgende 
Gliederung  ergeben:  1)  die  Familie,  zu  ihr  wurden  gerechnet  Eltern  und 
Kinder;  2)  die  Parentes,  diese  wurden  wieder  unterschieden  in  solche  aus 
der  generatio  materna  —  als  nächste  Verwandte  aus  dieser  ergeben  sich 
Mutterschwester  und  Mutterschwestersohn*  —  und  in  solche  aus  der  gene- 
ratio patema:  als  nächste  Verwandte  aus  dieser  ergaben  sich  Grofsvater,  Vaters- 


345  N.  29.  Schon  zur  Zeit  Ludwigs  d.  Fr.  wollte  von  der  reipus  niemand  mehr  etwas 
wissen;  Cap.  Ludov.  I.  819  tit.  8. 

^)  Hierauf  trat  wohl  der  Fiskus  ein,  wie  auch  sonst  nach  Ablauf  der  sechs  Kniee  (s. 
S.  38  unten).   Diese  Bestimmung  hob  Chilp.  in  seinem  Ed.  §  2  für  seine  Leute  auf. 

■■*)  Schröder  Ehel.  Güterr.  1,  L 

8)  Vgl.  die  'Folge  für  die  individuelle  Vormundschaft  S.  18:  Vater  (Mutter);  Bnider, 
ältesten  Bruders  Sohn  mit  dem  System  auf  S.  29.  Die  vollständige  Übereinstimmung  bis  auf 
die  Kinder  ist  klar,  warum  diese  S.  34  fehlen,  erläutert  v.  Amira  S.  31. 

*)  Über  die  eigentümliche  Stellung  der  Mutter  erinnere  ich  an  das  S.  29  Gesagte. 


—     37     —        Beziehungen  v.  Recht  u.  Wirtschaft.] 

bnider,  Vatersbrudei-sohn.  In  dieser  Geschlechtsordniing  der  Individuen  drückt 
sich  die  einfachste  Kombination  des  cognatischen  und  agnatischen  Principes 
aus;  war  die  Familie  auf  Blutsgemeinschaft  gegründet,  so  trat  um  sie  herum 
auf  Rechts-  teilweise  Wirtschafts-  und  Sittengemeinschaft  beruhend  die  Paren- 
tilla^  Es  war  damit  eine  Anordnung  geschaifen,  welche  für  die  Erbfolge  so- 
fort anwendbar  schien. 

Welches  Verhältnis  hat  Sal.  59  de  alodis  zu  dieser  Auffassung  ?  Der  Titel 
giebt  unter  Betonung  des  Grundsatzes,  dafs  Rechte  an  Grund  und  Boden  niu- 
an  Söhne  vererbt  werden  können,  folgende  Successionsordnung :  Mutter,  Ge- 
schwister, Mutterschwester,  Vaterschwester  ^  des  Erblassers,  alles  das  unter  der 
ausdrücklichen  Voraussetzung,  dafs  der  Erblasser  kinderlos  sei,  wie  jedenfalls 
unter  der  stillschweigenden  Annahme,  dafs  der  Vater  des  Erblassers  nicht 
mehr  am  Leben  sei^.  Es  ergeben  sich  demnach  als  erste  vollständige  Staffeln 
der  Succession  Eltern  und  Geschwister  des  Erblassers,  oder  allgemeiner  aus- 
gedrückt Eltern  und  Kinder  —  d.  h.  die  Familie;  als  weitere  Staffel  wird 
noch  genannt  die  Mutterschwester,  d.  h.  das  erste  Glied  der  generatio  materna, 
darauf  die  Vaterschwester.  Schliefslich  fährt  der  Titel  fort:  et  inde  de  illis 
generationibus,  quicumque  proximior  fuerit,  ille  in  hereditatem  succedat;  d.  h. 
weiterhin  folgen  aus  dem  Geschlecht*  der  Mutter  und  des  Vaters^  die  jedes- 
mal nächsten  parentes.  Die  Aufzählung  der  Mutterschwester  und  Vater- 
schwester soll  demnach  den  Übergang  bilden  zu  dem  allgemeinen  Satz  über 
die  Succession  der  parentes  generationum ;  sie  soll  den  Anfang  für  die  Erben- 
folge in  beiden  Generationen  angeben. 

Allein  während  die  Erbfolge  der  Familie  ganz  der  ursprünglichen  oben 
gefundenen  Personalfolge  innerhalb  des  Geschlechtsverbandes  entspricht,  ergeben 
sich  Schwierigkeiten  bei  der  Erbfolge  der  Parentes.  Die  Mutterschwester  als 
Beginn  der  generatio  materna  ist  allerdings  dem  bisher  gefundenen  Princip 
konform ;  aber  statt  der  Vatei-schwester  würde  man  Grofsvater  oder  wenigstens 
Vaterbruder  erwarten.  Der  Grofsvater  mag  hier  in  weiterer  Konsequenz  des 
Gedankenzusammenhangs,  der  schon  den  Vater  unerwähnt  liefs,  weggefallen 
sein;  er  wurde  als  sicher  tot  angenommen.  Schwieriger  steht  es  mit  der 
Erklärung  der  Vertauschung  von  Vatersbruder  und  Vatersschwester.    Die  An- 


^)  S.  Bkihme,  Omnis  Parentilla,  Bonner  Festgabe  für  Homeyer  1871,  S.  5.         ' 

2)  Nur  in  den  Codd.  2,  5  ff.,  aber  ursprünglich  vorhanden,  wie  die  folgenden  Worte: 
et  inde  de  illis  generationibus  zeigen.  Über  den  Vorzug  der  Mutterschwester  s.  Waitz, 
ARecht  3;  Rosin,  Comment.  ad  tit.  leg.  Sal.  LIX  (Diss.  Vrastisl.). 

')  S.  Waitz,  ARecht  108,  und  aus  andern  Gründen  für  die  Weglassimg  des  Vaters 
Rosin  a.  a.  0.  S.  34. 

*)  Generatio  heifst  niemals  Grad,  wie  v.  Amira  9  will,  sondern  stets  Geschlecht,  genea- 
logia,  genus,  vgl.  Sal.  44  e,  58  3  4,  62  i,  101,  Extrav.  B  2.  Eine  Ausnahme,  die  sich  aber  er- 
klärt, bildet  Thur.  6,  s.  unten  S.  40  Note  6. 

°)  Das  sind  die  generatioues  illae.  Ganz  mifsverstanden  ist  die  Stelle  von  Gierke  Zs. 
f.  RG.  12,  441.  auch  Rosin  S.  36. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     38     — 

nähme,  dafs  der  Titel  59  überhaupt  nur  die  weibliche  Successionsordnung 
habe  festsetzen  wollen,  würde  die  Schwierigkeit  heben,  ist  aber  gegenüber  §  2 
si  mater  non  fiierit  et  f  rat  rem  aut  sororem  dimiserit  doch  zu  radikal  ^  Da- 
gegen scheint  es  allerdings  so,  als  ob  im  Laufe  der  Abfassung  des  Titels  immer 
mehr  die  Rücksicht  auf  die  Weiber  überwogen  habe;  deutlich  erhellt  das  im 
letzten  Absatz  (§  5),  wo  der  Gegensatz  von  mulier  und  virilis  sexus  unter 
Voranstellung  von  mulier  eingeleitet  wird.  Es  ist  daher  erlaubt,  eine  solche 
besondere  Rücksichtnahme  auf  die  Weiber  auch  schon  in  §  4  anzunehmen,  und 
demgemäfs  sich  mit  der  Vaterschwester  den  Vaterbruder  als  parallel  stehend 
zu  denken. 

Unter  diesen  Voraussetzungen  aber  ist  die  Personalgliederung  des  Ge- 
schlechtsverbandes in  Vertretung  seiner  Ehre,  seines  Friedens  und  seines  Per- 
sonalbestandes identisch  mit  der  Mobiliarsuccessionsreihe ;  und  letztere  darf 
daher  nach  Mafsgabe  der  weiteren  für  die  Personalgliederung  gefundenen 
Reihe:  Mutterschwestersohn,  Vaterbruderssohn:  ergänzt  werden.  Im  ganzen 
wird  man  daher  für  die  Mobiliarsuccession  das  Bild  von  zwei  Kreisen^  fest- 
halten können,  eines  näheren  (Familien-)Kreises,  welcher  Eltern,  Geschwister 
und  Kinder^,  wenn  solche  vorhanden,  des  Erblassers  umfafst,  und  eines  wei- 
teren (Verwandten-)Kreises,  der  die  Kollateralen  und  Vorfahren  umfafst*. 

Während  nun  aber  die  Personalgliederung  der  Sippe  einen  möglichst 
engen  Zusammenschlufs  zur  Wahrung  des  Sippenverbands  erforderte,  mufste 
es  bei  der  Mobiliarsuccession  darauf  ankommen,  einen  möglichst  weiten  Kreis 
von  Sippengenossen  in  die  Erbfolge  hinein  zu  ziehen.  Wir  finden  daher  im 
Sal.  59  nichts  von  der  bisherigen  Beschränkung  auf  tres  de  generatione  patema 
oder  materna,  sondern  eine  Bezugnahme  auf  sämtliche  Parentes  der  beiden 
Generationen.  Gleichwohl  wird  auch  hier  wenigstens  ursprünglich  eine  be- 
stimmte Grenze  existiert  haben,  nach  welcher  der  Fiskus  als  Erbe  eintrat; 
hierauf  läfst  Sal.  44  9,  lo  schliefsen,  wonach  die  Reipusabgabe  nicht  das  sechste 
Knie  in  der  Sippe  überschreiten  sollte  ^.  Noch  stärker  weist  Rib.  56,  wo  sonst 
volle  Übereinstimmung  mit  der  Erbfolgeordnung  der  Sal.  herrscht,  darauf  hin, 
indem    sie    Sal.    59   4    mit    den    Worten:     deinceps    usque    quinto    genu- 


*)  Veilreten  von  Pardessus  701 ;  v.  Amira  5 ;  Rosin  §  1  u.  5 ;  Gierke  Zs.  f.  EG.  12, 
439;  Schi-öder,  Forsch,  z.  DG.  19,  145. 

2)  Vgl.  Siegel,  Das  deutsche  Erbrecht  1853  und  Germanische  Verwandtschaftsberech- 
nung 1853;  und  schon  Fischer,  Versuch  über  die  Geschichte  der  teutschen  Erbfolge  1778. 

^)  Schwerlich  aber  weitere  Descendenten,  wie  Gierke,  Zs.  f.  RG.  12,  442  in  lebhafter 
Polemik  gegen  v.  Amira  will.  Hiergegen  spricht  schon  die  ursprünglich  besonders  starke 
Betonung  des  agnatischen  Princips  (s.  Bluhme  Omnis  Parentilla  S.  6  u.  7),  dann  die  spätere 
Einführung  des  Repräsentationsrechts  der  Enkel. 

*)  V.  Amira  disponiert  S.  9  f.  beide  Kreise  anders,  indem  er  die  Muttergeschwister 
noch  zum  ersteren  zieht,  für  den  entfernteren  Kreis  will  er  das  Princip  der  Gradesnähe  unter 
falscher  Deutung  des  Wortes  generatio  (s.  oben  S.  37  Note  4)  aufstellen. 

")  Aber  gerade  diese  Beschränkung  wurde  bald  aufgehoben,  s.  Ed.  Chilp.  §  2. 


—     39     —       Beziehungen  v.  Recht  u.  Wirtschaft.] 

clo,  qui  proximus  fuerat,  in  hereditatera  succedat  wiedergiebt.  Offenbar 
hen-scht  hier  dieselbe  Zählung  wie  in  der  Sal.,  nui'  eine  andere  Zählweise  ^; 
und  gerade  deshalb  läfst  es  sich  nicht  mit  Sicherheit  entscheiden,  welche  ge- 
naue Rechnung  für  die  genucula  zu  Grunde  liegt ;  am  wahrscheinlichsten  bleibt 
immer  noch  die  oben  S.  29  angewandte  Zählweise.  Demnach  würde  sich 
der  Familienzusammenhang  durch  3  Kniee,  der  Geschlechtszusammenhang  der 
parentes  proximiores  durch  4,  eventuell  sogar  6  Kniee  erstreckt  haben  ^. 

Wichtiger  als  die  Lösung  dieser  Frage  ist  für  unsern  Zweck  die  Unter- 
suchung über  die  nur  langsam  sich  entwickelnde  Immobiliarsuccession  gegen- 
über der  Mobiliarsuccession.  An  der  Spitze  aller  späteren  Entwicklungen 
steht  hier  Sal.  59  5 :  de  terra  vero  [add.  salica  Codd.  6  et  5  ff.]  nulla  in 
muliere  hereditas  [hereditas  aut  portio  Cod.  3,  nulla  hereditatis  portio  oder 
ähnlich  Cod.  5,  6  ff.]  pertinebit,  sed  ad  virilem  sexum,  qui  fratres  fuerint, 
tota  terra  perteneunt;  ein  Satz,  der  durch  Rib.  56  4:  sed  cum  viriles  sexus 
extederit,  feniina  in  hereditate  aviatica  non  succedat,  wieder  aufgenommen 
wird.  Allein  der  urspiüngliche  Satz  der  Sal.  ist  keineswegs  identisch  mit  dem 
der  Rib.;  während  Sal.  59  5  von  terra  überhaupt,  d.  h.  Rechten  an  Grund  und 
Boden,  spricht,  hat  sich  dieser  Begriff  in  Rib.  56  zu  terra  a\iatica,  d.  h. 
Gmndeigentum  des  Erblassers  vom  Vater  her  verdichtet.  Dieser  Verengung 
des  Begriffes  entspricht  der  Zusatz  salica  in  den  späteren  Codd.  der  Sal.^, 
der  sich  in  seiner  Allgemeinheit  durch  Abfassung  einiger  Handschriften  aufser- 
halb  des  salischen  Landes,  die  deshalb  eine  genaue  Beschränkung  des  vor- 
liegenden Rechtssatzes  auf  salisches  Erbe  nötig  gemacht  hätte,  nicht  erklären 
läfst.*  Er  geht  vielmehr  auf  eine  sachliche  nicht  räumliche  Begrenzung,  er 
will  das  Land  bezeichnen,  das  zur  Sala,  d.  h.  dem  väterlichen  Wohnhause,  in 
ein  bestimmtes  Verhältnis  getreten  war,  und  wird  damit  thatsächlich  gleich- 
bedeutend mit  dem  aviaticus  der  Rib.  ^. 

»)  Vgl.  Bluhme  a.  a.  0.  S.  10—12. 

*)  Eine  systematische  Erbfolgeordnung,  sei  es  Parentelen-,  sei  es  Gradualordnung  ist 
aber  in  der  Sal.  überhaupt  nicht  intendiert,  vgl.  Rosin  §  6 ;  Gierke,  Zs.  f.  RG.  12,  441 ;  auch 
Rive,  Jahrb.  des  gem.  deutschen  R.  6,  214  f. ;  Waitz  Vfg.  1  »,  63. 

')  Anders  Zöpfl,  Die  ewa  Chamavorum  S.  63  N.,  der  in  dem  Zusatz  salica  nur  eine 
genauere  Erkläning  von  terra  sieht,  vgl.  dazu  Rosin  S.  14  und  dagegen  Pardessus  708  und 
V.  Amira  12. 

*)  Dies  wollen  Sohm,  R.  u.  GVf.  1,  45;  Hube,  La  loi  salique  XI;  Rosin  6 — 18; 
Gierke,  Zs.  f.  RG.  12,  447. 

°)  So  Guerard  Polypt,  d'Irminon  483;  Waitz  ARecht  118;  v.  Amira  13;  zur  weiteren 
Litteratur  vgl.  Rosin  8  N.  4.  Der  Ausdruck  aviaticus,  avicus  findet  sich  sogar  in  Sal.  Extrav. 
98  Cod.  10 :  si  quis  alteri  avicam  terram  suam  commendaverit  et  ei  noluerit  reddere  .  .  sol. 
XV  culp.  iud.,  vgl.  dazu  Codd.  7 — 9  u.  Emend.  Schröder,  Forschungen  z.  DG.  19,  149  imd 
wiedenun  Zs.  der  Savignystiftung  2,  53  f.  sucht  flir  diese  älteste  Zeit  schon  den  Sinn  von 
terra  salica  =  Herrengut,  terra  indominicata,  zu  ei-weisen,  unter  Berufung  auf  spätere  Quellen. 
Dagegen  ist  zu  erwidern,  dafs  sich  der  spätere  Begriff  Herrenland  ungezwungen  aus  dem  Be- 
grifi":  volksrechtliches  Salland  =  zu  einer  sors  gehöriges  Land  entwickelt.  Der  Mittelbegriff 
fui"  beide  Ausgestaltungen  ist  die  Sala,   das   Heirenhaus;  in  diesem  wohnte  zui*  Abfassungs- 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     40     — 

Diese  Beschränkung  der  Sal.  und  Kib.  seit  der  Mitte  etwa  des  6.  Jhs. 
wird  nur  erklärlich  durch  eine  in  den  letzten  vorhergehenden  Generationen 
eingetretene  Spaltung  des  an  Gnuid  und  Boden  bestehenden  Rechtes.  Über 
diese  Spaltung  geben  Cham,  und  Thur.  genauere  Auskunft.  Hauptstelle  ist 
Thur.  6.  Hier  wird  unterschieden  zwischen  hereditas  in  prägnantem  Sinne  = 
väterlichem  Landeigen  oder  väterlichem  Stammgut  ^  zwischen  Landeigen  ein- 
facher Natur,  und  zwischen  Fahrhabe.  Der  Immobiliarbesitz  spaltet  sich  also 
noch  einmal:  hereditas  steht  hier  ganz  im  ursprünglichen  Sinne  unsres  deut- 
schen Erbe  —  Ulfilas  übersetzt  Mk.  12,  7  und  Lk.  20,  14  /.^govofxog  mit  arbi- 
numja  — ,  es  bedeutet  den  Vollbesitz  eines  Dorf-  oder  Markgenossen  und  ist 
identisch  mit  der  terra  aviatica  oder  salica  der  Sal.  und  Rib. ;  ihm  gegenüber 
steht  die  terra,  welche  durch  EiTungenschaft  in  der  Ehe  als  Rottland  oder 
sonstwie  entstanden  ist  und  deshalb  teilweis  der  Frau  zufiel  ^,  damit  also  auch 
einem  Weibe  zugehören  und  von  diesem  vererbt  werden  konnte.  Die  Erb- 
folgeordnung der  Thur,  6,  der  sich  auch  die  kurzen  Bemerkungen  Cham.  42 
anschlieisen ^,  ist  nun  folgende:  1)  für  hereditas  a)  Sohn,  b)  proximus  pater- 
nae  generationis  consangnineus  usque  ad  quintam  generationem ,  c)  Kunkel- 
magen (fusus);  —  2)  für  teiTa  a)  Sohn,  b)  Tochter*?  c)  proximus  paternae 
generationis;  —  3)  für  Fahrhabe  a)  Kinder  in  eigentümlicher  Teilung  der 
Gerade  und  der  sonstigen  Fahrhabe*',  b)  Schwester,  c)  Mutter. 

Sehen  wir  von  der  Erbfolge  in  die  terra,  welche  Sal.-Rib.  übergehen 
und  Sal.  ursprünglich  nicht  kennt,  wie  von  der  Erbfolge  in  Fahrhabe,  in 
welcher  Thur.  in  der  Reihenfolge  der  Erben  innerhalb  des  Familienkreises 
von  Sal.  und  Rib.  abweicht,  ab,  so  erhalten  wir  für  die  hereditas  folgende 
Erbfolge:  Sohn,  Vaterbruder  und  die  Männer  de  pateraa  generatione  weiter 
bis  zum  5.  Knie  —  denn  generatio  ist  hier  uneigentlich  im  Sinne  von  genu- 
culum  zu  nehmen^  —  dann  die  Männer  der  materna  generatio'''. 

Das  ist  eine  Erbfolgeordnung,  welche  sich  sofort  als  Abstraktion  aus  der 
Mobiliarsuccession  der  Sal.  ergiebt.  Von  der  F  a  m  i  1  i  e  der  salischen  Personal- 
folge im  Geschlechtsverband  sind  demnach  successionsfähig  die  Söhne,  dann 

zeit  der  Sal.  noch  jeder  Freie,  im  10.  Jh.  oder  gar  13.  Jh.  zumeist  nur  der  vomehme 
Grundherr. 

^)  So  haereditas  auch  in  den  Sal.-Quellen  und  dem  Ed.  Chilp.  §  1  gebraucht. 

2)  Nach  Rib.  37  2  zu  einem  Drittel. 

^)  Cham.  42 :  si  quis  Francus  homo  habuerit  filios  [duos],  hereditatem  suam  de  sylva  et 
de  ten-a  —  das  ist  Erbe  im  Sinne  der  Thur.  6  —  eis  dimittat,  et  de  mancipiis  et  de  peculio. 
de  materna  hereditate  similiter  in  filiam  veniat.  Hier  widerspricht  wenigstens  nichts  der  Thm\ 

*)  Das  bleibt  zweifelhaft,  Gaupp  in  seiner  Erklärung  (Altes  Ges.  d.  Thür.  343  f.)  nimmt 
schon  hier  den  proximus  pat.  generat.  an. 

*)  S.  hierüber  Grimm,  RA^.,  567. 

*)  Das  zeigt  schon  der  Wortlaut:  usque  ad  quintam  generationem  paterna  ge- 
neratio succedat  —  hier  steht  natürlich  generatio  zweimal  in  verschiedenem  Sinne. 

'')  Es  ist  also  der  Weibei-stamm  nicht  direkt  und  definitiv  ausgeschlossen,  wie  Rosin 
in  s.  Diss.  S.  19  ff.  zu  beweisen  sucht.    S.  auch  Beseler,  Krbveitr.  §  133. 


—     41     —       Beziehungen  v.  Recht  u.  Wirtschaft.] 

die  Brüder  des  Verstorbenen  —  nicht  sein  Vater,  denn  von  diesem  hatte  er 
ja  erst  die  hereditas  ererbt.  Weiterhin  sind  die  Männer  von  Vater-  und 
Mutterseite  berechtigt  bis  zum  fünften  resp.  sechsten  Glied.  Auffallend  ist 
hier  in  Thur.  6  nur,  dafs  die  Speeniiagen  vorangehen,  die  Kunkelmagen 
folgen.  In  Sal.  findet  sich  für  Mobiliai-succession  die  umgekehrte  Reihenfolge 
—  vielleicht  wieder,  weil  der  Titel  in  seinem  Verlauf  immer  mehr  nur  auf  die 
Weibersuccession  Rücksicht  nimmt.  Mag  diese  Erklärung  nun  als  erschöpfend 
gelten  oder  nicht;  in  der  Hauptsache  ist  jeder  Zweifel  ausgeschlossen:  die 
Immobiliarerbfolge  der  fränkischen  Volksrechte  in  ihrer  spätesten  Ausbil- 
dung, der  Thur.  6,  ist  ein  blofser  Abklatsch  der  Mobiliarerbfolge  älterer  Zeit, 
und  letztere  wieder  beruht  auf  der  Personalfolge  der  Individuen  innerhalb  der 
Geschlechtsverfassung  in  den  Fragen  der  Organisation  des  Geschlechtsschutzes 
und  der  Geschlechtsehre  ^ 

Die  Ausscheidung  des  Immobiliarerbrechts  aber  bei-uht  auf  der  ursprüng- 
lich absoluten  Weglassung  der  Weiber  aus  dieser  Personalfolge.  Die  Veran- 
lassung hierzu  war  mit  der  wirtschaftlichen  Organisation  der  Völkerschafts- 
epoche (Cäsar  und  Tac.)  von  selbst  gegeben.  Wenn  in  dieser  Zeit  derjenige 
frei  und  Selbstherr  war,  der  die  vollen  Bedingungen  rechtlicher  und  wirt- 
schaftlicher Existenz  unter  der  Verpflichtung  ihrer  Wahrung  und  Verteidigung 
genofs,  so  konnte  das  eben  nur  der  erwachsene  mündige  Mann  sein:  nur  ihm 
kam  daher  die  wirtschaftliche  Basis  der  Freiheit,  die  Berechtigung  zum  Be- 
bauen des  Grund  und  Bodens  zu.  Diese  Berechtigung  wurde  ursprünglich  nur 
lose  und  zeitweise  wirklich  an  den  Boden  fixiert,  erst  später  wurde  sie  indi- 
viduell, haftete  sie  fest  an  dem  Stücke  Landes,  auf  das  sie  einstmals  nur  zeit- 
weise bezogen  worden  war.  Die  Berechtigung  auf  eine  Niefsbrauchsquote  wurde 
zu  Grundeigen:  Grundeigen  wurde  zur  Bedingung  der  Freiheit  des  Mannes-, 
die  Weiber  waren  von  dem  Grundeigen  als  mundbedürftig  ausgeschlossen. 

Aber  in  diese  von  wirtschaftlichen  und  politischen  Motiven  aus  erfolgende  Ent- 
wicklung trat  nun  die  Personalfolge  des  Geschlechtsverbandes.  Wenn  Freiheit  zur  Be- 
bauung des  Grund  und  Bodens  im  Rahmen  der  wirtschaftlichen  Gesamtorganisation 
des  Volkes  berechtigte,  so  könnte  es  zunächst  als  die  natürlichste  Annahme  er- 
scheinen, dafs  jeder  freie  Haussohn  beim  Eintritt  seiner  Selbständigkeit  von  der 
Markgenossenschaft  ein  gleiches  Los  —  sors.  Erbe  —  angewiesen  erhielt,  wie  die 
übrigen.Freien  es  besafsen  ^.  Allein  die  Zeiten  solcher  Landverschwendung  können 
nicht  lange  gedauert  haben,  wenn  sie  überhaupt  je  existierten.  Die  Sal.  kennt 
sie  schon  nicht  mehr,  vielmehr  hielten  damals  schon  die  Markgenossenschaften 
fest  auf  sparsame  Verwendung  des  Landeigens.   Diese  neuere  Anschauung  der 

')  Über  die  früheren  Stadien  fränkischer  Immobiliarerbfolge  kann  erst  unten  S.  43  f. 
gesprochen  werden. 

2)  Den  Beweis  hierfür  würde  man  vor  allem  darin  suchen  müssen,  dafs  sich  aus  der 
Verteilung  neuer  Lose  an  die  jüngeren  Söhne  für  den  Erstgeborenen  alleinige  Nachfolge  in 
der  terra  aviatica  ergeben  hätte,  eine  Notwendigkeit,  welche  sich  rechtlich  in  mehr  oder 
minder  starken  Spui'en  von  Erstgeburtsrecht  niederschlagen  konnte;  vgl.  Schulze,  Recht  der 
Erstgeburt  202  l,  Grimm,  RA^.  473  f. 


[Fränkische  Stammeszeit  —     42     — 

Markgenossen  spricht  aus  Sal.  45  De  niigrantibus;  der  Titel  gehört  sicher  zu 
den  modernsten  Abschnitten  der  ursprünglichen  Sal.,  wie  schon  seine  Zusam- 
menstellung mit  der  res  prestita  und  fides  facta  im  Procefsrecht  zeigt,  abge- 
sehen von  den  in  ihm  hervortretenden  Spuren  einer  starken  königlichen  Auto- 
rität. Sie  spricht  aber  auch  aus  der  Erbfolge  in  Landeigen;  es  ist  ausdrück- 
lich durch  den  Zusatz  der  Sal.  qui  fratres  fuerint  betont,  dafs  alle  Brüder  gleieh- 
mäfsig  in  das  Landeigen  von  Vater  und  Grofsvater  her  eintretend 

Gerade  diese  Gleichberechtigung  der  Brüder  wird  nun  zur  Entwicklung 
der  terrae  im  Sinne  der  Thur.,  welche  auch  Sal.  Codd.  5  und  6  ff.  und  Rib. 
schon  kennen,  vieles  beigetragen  haben.  Die  hereditas  genügte  den  Bedürf- 
nissen aller  Brüder  nicht,  sie  erweiterten  daher  ihren  Nahrungsspielraum  durch 
Roden.  So  entstanden  die  terrae,  die  errungenen,  wohlgewonnenen  Äcker. 
Für  sie  konnte  eine  Erbfolgeordnung  nicht  mehr  mafsgebend  sein,  welche  ihre 
Berechtigimg  weniger  aus  rein  wirtschaftlichen  Gründen,  als  aus  der  wirtschaftlichen 
Konstruktion  des  politischen  Freiheitsbegriifes  hergenommen  hatte,  und  welche  jetzt 
nur  noch  auf  Grand  früherer,  historischer  Vorgänge  verständlich  war.  Man  mufste 
hier  auf  Grand  der  Personalordnung  des  Geschlechtes  zu  einer  neuen  Erb- 
folgeordnung kommen,  welche  zugleich  die  Weiber  nicht  ganz  ausschlofs,  zu 
einem  Mitteldinge  zwischen  der  bisherigen  Mobiliar-  und  Immobiliarsuccession ; 
der  erste  Versuch  in  der  neuen  Richtung  liegt  in  der  Thur.  6  vor. 

Das  weitere  Vordringen  der  modernsten  Immobiliarsuccession  erfolgt 
aufserhalb  der  Volksrechtsepoche,  also  auch  aufserhalb  des  Rahmens  dieser 
Untersuchung;  aber  viel  war  auch  jetzt  schon  erreicht.  Nach  Posidonius 
Schilderung  bei  Strabo  7  ergiebt  sich  für  die  Gennanen  kaum  der  Begriff 
festen  Landeigentums;  sie  ziehen  mit  ihren  Herden  noch  hin  und  her,  ohne 
weiteren  Halt,  nur  den  Bedürfnissen  des  Viehes  selber  folgend.  Cäsar  dagegen 
kannte  bei  den  Germanen  schon  fest  abgeschlossene  Grenzen,  die  Auffassung 
des  Völkerschaftsgebietes  als  Gesamteigenturas  der  Civitas,  und  die  Konstruk- 
tion wirtschaftlicher  Nutzungsrechte  aus  der  politischen  Berechtigung  des 
Freien.  Und  sechs  Generationen  später,  zur  Zeit  des  Tacitus,  war  das  Gesamt- 
eigentum schon  auf  die  untersten  wirtschaftlichen  Verbände,  die  Markgenossen- 
schaften übergegangen,  über  denen  sich  jetzt  zum  erstenmal  der  Begriff  des 
Staatsgebietes  für  den  Pagus  der  Völkerschaft  erhob.  Der  Pagus  als  solcher 
war  damit  aus  der  Entwicklungsgeschichte  von  Grundeigen  und  Erbeigen  her- 
ausgetreten, es  kreuzen  sich  von  nun  ab  in  derselben  nur  noch  namentlich  nach- 
barlich-wirtschaftliche und  genealogisch-rechtliche  Gesichtspunkte.  Kaum  hatten 
sich  innerhalb  des  Gesamteigentums  der  Markgenossenschaft  die  Zustände  so- 
weit befestigt,  dafs  die  Zahl  der  Nutzungslose  an  Acker,  Weide  und  Wald  ab- 
geschlossen erschien,  so  machte  sich  mit  der  immer  stärkeren  Vennehrung  der 
Mitgliederzahl  der  einzelnen  Geschlechter  eine  Bewegung  geltend,  welche  das 
Geschlecht    im    eigentlichen   Besitze    des  Nutzungsloses   sah  und   in   seinem 

')  Vgl.  Pardessus  717;  v.  Amira  14;  Schröder,  Ehel.  Gütenecht  1,  113. 


—     43     —        Beziehungen  v.  Reclit  u.  Wirtschaft.] 

Eahmen  die  einzelnen  Generationen  nur  als  Nutzniefser  von  Geschlechts  wegen 
betrachtete.  So  kam  man  zu  einer  Ait  von  Gesamteigentumsrecht  des  Geschlechts 
an  der  teiTa  aviatica ,  das  indes  fast  jeder  freien  Initiative  bar  war  und  sich 
nur  in  einer  streng  obligatorischen  Erbfolge  äufserte.  Allein  auch  dieser  Zu- 
stand, der  durch  die  enge  Durchdringung  der  wirtschaftlichen  Interessen  und 
der  Personalfolge  des  Geschlechtsverbandes  bezeichnet  wird,  wurde  durch  eine 
weitere  wirtschaftliche  Entwicklung  untergraben.  Die  Intensität  des  Anbaues 
auf  den  alten  Losen  der  Mark  vennochte  der  notwendigen  Erweitenmg  des 
Nahrungsspielraums  nicht  mehr  zu  folgen,  es  kam  zur  Rodung  und  damit  zur 
Durchbrechung  der  bisher  giltigen  Erbfolge,  es  bildete  sich  ein  Gegensatz 
zwischen  Erbeigen  und  gewonnenem  Landeigen. 

Da  fragt  es  sich  nun,  wie  denn  die  Xachbai-schaft  in  ihrem  juristischen 
Aufbau  von  all  diesen  Veränderungen  berührt  wurde;  wie  sich  überhaupt  ihr 
Verhältnis  zu  Geschlechtsverband  und  Giiind  und  Boden  gestaltete.  Aber 
diese  Fragen  führen  weiter.  Die  Markgenossenschaft  war  nach  den  Taci- 
teischen  Angaben  die  letzte  ersichtliche  Trägerin  des  Gesamteigens  gewesen : 
war  sie  es  noch?  —  und  falls  sie  es  war,  wie  stellte  sie  sich  zu  dem 
Quasi-Gesamteigen  des  Geschlechtsverbandes?  So  spitzen  sich  die  Fragen 
über  die  Verhältnisse  der  Nachbarschaft  schliefslich  auf  die  Erforschung  der 
Verhältnisse  zwischen  Eigen  und  Gemeinheit  im  Agrarwesen  zu;  in  dieser 
Richtung  wird  unsere  Untei-suchung  jetzt  den  weitem  Weg  zu  suchen  haben. 

Den  Ausgang  bildet  der  neuerdings  viel  umstrittene  §  3  des  Ed.  Chilp.  *. 
Ohne  zunächst  die  für  den  zweiten  verderbten  Absatz  des  Paragraphen  auf- 
gestellten Konjekturen  zu  berücksichtigen,  suche  ich  das  Verständnis  des  ersten 
Abschnittes  Simili  modo  —  accedat  possidenda  zu  gewinnen.  Es  ist  hier  von 
Erbfolge  in  Land  unter  ganz  bestinnnten  Voraussetzungen  die  Rede :  der  Vater 
ist  gestorben  und  hat  Söhne  und  Töchter  hinterlassen.  Von  ihnen  erben  imd 
besitzen  darauf  das  Land  ganz  nach  dem  Recht  der  Sal.  nur  die  Söhne.  Sie 
sterben  nun  plötzlich:  da  soll  die  Tochter  das  Land  empfangen  zu  dem 
Recht,  das  die  Söhne  gehabt  hätten,  wenn  sie  am  Leben  geblieben  wären. 
Aber  auch  die  Tochter  stirbt:  da  soll  der  überlebende  Bruder  das  Land 
erhalten.  Ferner:  der  überlebende  Bnider  stirbt,  ohne  einen  Bruder  zu  hin- 
terlassen: da  soll  die  Schwester  in  den  Besitz  des  Landes  kommen.  — 
Wichtig  werden  diese  erbrechtlichen  Bestimmungen,  welche  zweifellos  eine 
Begünstigung  der  Weibererbfolge  einführen,  erst  recht  durch  einen  Zusatz.  Bei 
der  Erbfolge  des  überlebenden  Bnidei-s  auf  die  Tochter  heifst  es :  frater  ten-as 
accipiat,  non  vicini.  Nun  kann  es  aber  keinem  Zweifel  unterliegen,  dafs 
die  hier  gemeinte  terra   die  hereditas  oder  terra  aviatica,  salica  der  späteren 


1)  Vgl.  Thudichum,  Gau-  und  Markveif.  1860,  185  f.:  Boretius  in  Behrends  L.  Salica 
1874,  106;  Rosin,  Comm.  ad  tit.  leg.  Sal.  LIX,  Vratisl.  1875;  v.  Aniira  15  f.;  Gierke,  „Erb- 
recht und  Vicinenrecht  im  Edikt  Chilperichs",  Zs.  f.  RG.  12,  430  f.;  R.  Schröder,  Agrar- 
verfassung  der  sal.  Franken,  Forsch,  z.  DG.  19,  144  f. ;  Kern  in  Hesseis  Lex  Salica  Sp.  409. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     44     — 

Aufzeichnungen  ist;  das  ist,  wie  Gierke^  überzeugend  nachweist,  durch  den 
Zusatz  vicinos  habens  zur  Charakterisierung  des  Erblassers  deutlicli  bezeichnet. 
Damit  erhält  man  den  allgemeinen  Satz :  die  Erbfolge  des  Geschlechtsverbandes 
in  die  ten^a  aviatica  erstreckte  sich  ursprünglich  nur  auf  die  Söhne,  erst  das 
Ed.  Chilp.  läfst  eine  Erbfolge  der  Töchter  zu,  sowie  eine  Beerbung  der 
Tochter  durch  den  überlebenden  Bruder  oder  die  Schwester  des  Erblassers, 
aber  sofort  nach  diesen  Erbberechtigten  erfolgt  der  Heimfall  der  terra  aviatica, 
des  Sallands,  an  die  Markgenossenschaft  ^.  Verbinden  wir  diesen  Satz  mit  der 
oben  S.  41  gefundenen  spätesten  Ausbildung  des  fränkischen  Immobiliarerbrechts, 
so  ergiebt  sich  folgende  Entwicklung  der  Erbfolgeordnung  in  das  Salland:  zu- 
nächst Alleinberechtigung  der  Söhne,  durch  einen  Akt  der  Gesetzgebung  auf 
Töchter,  Brüder  und  Schwestern  des  Erblassers  ausgedehnt  (Ed.  Chilp.  §  3), 
bei  Wegfall  dieser  Heimfall  an  die  Markgenossenschaft^;  —  später  Vordringen 
der  Mobiliarerbfolgeordnung  in  die  Konstruktion  der  Erbfolge  in  Salland,  Zu- 
lassung der  Schwertmagen  bis  zum  6.  Grad  und  sogar  der  Kunkelmagen,  Ver- 
fall des  Vicinenerbrechts  (Thur.  6).  Diese  Entwicklung  füllt  etwa  das  5.  bis 
8.  Jh.  Im  5.  Jh.  wird  die  Entwicklung  des  Grundeigens  noch  beherrscht  vom 
Nachbarrecht,  im  8.  Jh.  aber  steht  sie  unter  fast  alleinigem  Einflufs  des  Fa- 
milien- und  Geschlechtsrechtes ;  im  5.  Jh.  ragt  noch  der  Begriff  des  genossen- 
schaftlichen Gesamteigens  stark  in  den  Individualbesitz  hinein,  im  8.  Jh.  da- 
gegen der  Begriff  obligatorisch-geschlechtlichen  Erbeigens. 

Für  das  Gesamteigen  war  der  Begriff  des  Sallandes  ein  notwendiger, 
das  Erbeigen  kann  ohne  ihn  auskommen,  ja  seine  Entwicklung  vollzieht  sich 
rascher  und  radikaler  auf  aufsersalischem  Landeigen.  Das  geht  schon  aus 
Thur.  6  hervor,  in  gleicher  Weise  ergiebt  es  sich  aus  dem  Schlufssatze  des 
Ed.  Chilp.  §  3,  der  jetzt  zu  besprechen  ist.  Es  ist  das  der  im  Anfange  ver- 
derbte Satz  det  illi  vero  —  debeant.  Ich  gehe  bei  ihm  von  dem  im  ganzen 
gut  überlieferten  zweiten  Teil  aus,  wo  man  nur  zu  debeant  mit  Früheren  ein 
conservare  wird  ergänzen  müssen,  oder  mit  Kern  debeant  in  habeant  zu  än- 
dern hat.  In  diesem  zweiten  Teil  ist  bestimmt:  die  Leudes  Chlotars  L,  des 
früheren  Königs,  sollen  das  Gewohnheitsrecht  behalten,  was  sie  unter  sich 
in  dieser  Sache  [de  hac  re]  bisher  hatten;  und  es  fragt  sich  nun  blofs: 
in  welcher  Sache?  Die  hierauf  antwortenden  korrumpierten  Worte  lauten: 
Det  illi  vero  et  convenit  singula  de  terras  istas  qui  si  adveniunt.  Hier  sind 
die  letzten  Worte  noch  verständlich ;  in  besserm  Latein  würden  sie  lauten :  de 
terris  istis,  si  quae  adveniunt  * :  über  jene  oder  solche  Ländereien,  falls  welche 
hinzukommen.  Dieser  Ausdruck  setzt  das  Vorhergehen  eines  allgemeinen  Be- 
griffs voraus,  an  den  er  sich  anlehnen  kann:  ein  solcher  Begriff  mufs  also  in 


')  Zs.  f.  RG.  12,  436  f. 

^)  So  schon  von  Sybel,  v.  Maurer,  Thudichum  und  Gierke,  s.  letzteren  a.  a.  0.  S.  450. 

^)  Vgl.  hierzu  Rosin  Diss.  §  3. 

*)  Si  quae  adveniunt  mit  (xierke  a.  a.  0.  S.  453  und  Keni  in  Ilessels  Sal.  Sp.  409. 


—     45     —        Beziehungen  v.  Recht  u.  Wirtschaft.] 

den  kornmipierteu  Worten  steckend  Gefunden  scheint  mir  dieser  Begriff  von 
Kern  (Hesseis  Sal.  409  sub  Ed.  Chilp.  §  3),  welcher  statt  det  illi  de  tilli  = 
de  acquisitione  liest,  was  bei  den  indistinct  geschriebenen  Handschriften  der 
merowingischen  Zeit  noch  nicht  einmal  eine  Konjektur,  sondern  nur  besseres 
Lesevei-ständnis  voraussetzt.  Der  Aufbau  des  Satzes  entspricht  dann  ganz  Ed. 
Chilp.  §  10 :  De  trotinia  vero  si  [1. :  sie]  convenit  observare,  ut  etc.,  und  es  ist 
demgemäfs  zu  lesen:  De  tilli  vero  sie  convenit,  singulariter  de  terras  istas, 
qui  si  [si  qui]  adveniunt^,  ut  etc.  — :  betreifs  des  aufgewonnenen  Landes, 
speciell  betreffs  solcher  Ländereien,  soweit  noch  welche  hinzukommen,  ist  ver- 
einbart worden,  dafs  u.  s.  w. 

Demgemäfs  drückt  der  Schlufssatz  des  §  3  im  Zusammenhange  mit  den 
vorhergehenden  Bestimmungen  aus,  dafs  die  einmal  herkömmliche  Erbfolge  im 
Bifang  und  in  neuen  Rodungen  der  schon  unter  Chlotar  siedlungsberechtigten 
Freien  in  der  bisher  üblichen  Weise  fortbestehen  solle  ^;  oder  mit  anderen 
Worten:  er  belehrt  darüber,  dafs  schon  zur  Zeit  Chlotars  L  sich  massenhaft 
die  Ausbildung  von  Landeigen  ergeben  hatte,  das  aus  dem  Begriff'  und  der 
Erbfolgeordnung  des  Sallandes  herausfiel  und  ganz  der  terra  des  Thur.  6  ent- 
spricht. Dieses  Land  und  diese  Erbfolge  bildete  sich  aber  auf  ein  königliches 
Ansiedlungsprivileg  hin  (Sal.  45,  vgl.  unten  S.  4G),  es  bedurfte  daher  der  er- 
neuten königlichen  Bestätigung,  die  ihm  in  §  3  des  Ed.  Chilp.  zu  teil  wird.  Zu- 
gleich ergiebt  sich  aus  einer  andern  Stelle,  dem  §  12  des  Pact.  pro  ten.  pac, 
dafs  es  wohl  namentlich  die  Mächtigen  gewesen  sein  werden,  welche  von  diesen 
Ansiedlungsprivilegien  Vorteil   zogen  (potentes,  qui  per  diversa  possident)  "*. 

Der  doppelte  Gewinn,  zu  welchem  die  Untersuchung  des  Ed.  Chilp.  §  3 
auf  diese  Weise  für  unser  Thema  geführt  hat,  läfst  sich  kurz  in  folgenden 
Sätzen  aussprechen:  erstens  zeigt  der  §  3  deutlich  den  Fortschritt  des  Im- 
mobiliarerbfolgerechts  innerhalb  des  Geschlechtsverbandes  auf  Gnind  der  be- 
stehenden Personalfolge  der  Sippe,  zu  Ungunsten  des  bisher  fast  ganz  über 
den  Geschlechtsverband  hinweggreifenden  Heimfallrechtes  der  Markgenossen- 
schaft: er  ftihrt  uns  in  den  Kampf  rechtlich-genealogischer  Elemente  gegen  die 
Vicinitas;  • —  zweitens  zeigt  der  §  3  innerhalb  des  Salischen  Rechtes  zum 
erstenmal  deutlich  das  Aufkommen  von  Besiedlung  aufserhalb  des  Sallandes; 
er  führt  in  den  Kampf  wirtschaftlicher,  agrarischer  Faktoren  gegen  die  Vicinitas. 

Bei  dieser  Lage  wird  es  notwendig  sein,  den  Bestand  der  Nachbarschafts- 
rechte, soweit  er  sich  in  der  Sal.  vorfindet,  zu  prüfen,  um  so  von  Seiten  der 
Vicinitas  —  gegenüber  dem  bisherigen  Ausgehen  von  Erbrecht  und  Salland  — 

*)  Damit  wird  die  Rekonstniktion  derselben  mit  nichtssagenden  Worten,  wie  Deinde, 
Dehinc  vero  (\Vaitz,  Vfg.  2  2,  274  N.  2;  auch  Gierke  a,  a.  0.  433  ähnlich)  hinfällig. 

2)  Keni  a.  a.  0.  liest:  De  tilli  vero  et  convenit:  singula  de  teiTas  istas,  ut  si  qui  adve- 
niunt,  leodis  .  .  . 

^)  Eine  ganz  andere  auf  den  Medem  hinauslaufende  Erklärung  neuerdings  bei  Schröder, 
Zs.  der  Savignystiftung  2,  76  f. 

*)  Vgl.  Roth,  Beneficialw.  75  f ;  Beseler,  der  Xeubiiich  15  t  (Symbolae  Bethmanno- 
HoUwegio  oblatae  1868);  Arnold,  Ansiedlungen  und  Wandeningen  251  f. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     46      — 

ZU  weiterer  Klarheit  zu  gelangen.  Die  hierher  gehörigen  Bemerkungen 
schliefsen  sich  passend  an  die  Erklärung  von  Sal.  45  De  migrantibus  an. 

Sal.  45  behandelt  folgenden  Fall:  es  will  ein  Fremder  in  ein  Dorf  ein- 
wandern, in  den  Rechtsbereich  eines  dort  Ansässigen  ^  —  jedenfalls  mit  dessen 
Einverständnis  — ,  und  einer  oder  mehrere  Dorfgenossen  (Nachbarn)  wollen 
ihn  aufnehmen :  gleichwohl  soll  er  keine  Erlaubnis  haben  zu  bleiben,  wenn  auch 
nur  6in  Nachbar  gesetzliche  Einsprache  erhebt.  Ist  aber  der  Fremde  12  Mo- 
nate lang  ohne  Widerspruch  im  Dorfe  ansässig,  so  soll  er  fürder  sicher  als 
Nachbar  wohnen^  gleich  den  andern.  Als  Ergänzung  zu  diesem  Titel  dient 
Sal.  14  4:  gegen  einen  Freien,  der  ein  königliches  Ansiedlungsprivileg  auf- 
weist, gilt  kein  Einspruchsrecht  der  Nachbarn. 

Hier  erscheint  zunächst  die  Disposition  über  die  Nutzungsrechte  der 
Mark^  in  den  Händen  der  Dorfgenossen;  nach  germanischem  Rechte 
genügt  der  Widerspruch  eines  einzigen  zur  Vereitlung  eines  Beschlusses  aller. 
Aber  über  den  Dorfgenossen  erhebt  sich  ein  umfassendes  Recht  des  Königs, 
an  ihn  geht  die  Forderung  zur  Exekution  gegen  den  widerrechtlich  bleibenden 
Fremden  (Sal.  45  2),  er  kann  dem  Widerspruchsrecht  der  Dorfgenossen  durch 
besondere  Erlaubnis  vorbeugen.  Diese  weitreichenden  Rechte  waren  als 
königliehe  zur  Abfassungszeit  der  Sal.  wohl  ziemlich  jungen  Datums,  jedenfalls 
gehören  sie  ursprünglich  dem  Machtbereich  des  Cäsarisch-Taciteischen  concilium 
civitatis  an.  Hält  man  hieran  fest,  so  erklärt  sich  die  Verteilung  der  Rechte 
an  König  und  Dorfgenossen  im  Gange  historischer  Entwicklung:  noch  zu 
Cäsars  Zeit  stand  die  Gesamtverfügiing  über  Grund  und  Boden  beim  con- 
cilium und  den  principes;  später,  schon  zu  Tac.  Zeit,  ging  sie  auf  die 
Markgenossenschaften  über,  aber  ein  alter  Rest  der  früheren  Ordnung  hielt 
sich  im  Eingriffsrecht  des  Conciliums,  später  des  Königs*.  Und  dieses 
Eingriffsrecht  des  Königs  wandte  sich  nun  jetzt  bei  dem  ungeahnten  Auf- 
schwung des  persönlichen  königlichen  Einflusses  gegen  die  Festigkeit  des 
Markverbandes,  wie  Ed.  Chilp.  §  3  schon  zeigte.  Ja  das  königliche  Ansied- 
lungspatent  wurde  sogar  für  eine  bessere  Stellung  der  Ländereien  der  Privi- 

^)  So  allgemein  wird  super  altemm  wiederzugeben  sein.  Vgl.  über  diese  Bedeutung  von 
super  Sal.  50  3:  ego  super  me  et  super  furtuna  mea  pono,  und  namentlich  Sal.  (Codd.  5 — 10 
Emend.)  17  2:  si  quis  hominem  mortuum  super  alterum  in  nauftim  aut  in  petra  miserit; 
ähnlich  superprendere  Rib.  60  2.  Es  steht  jedenfalls  der  Rechtsbereich,  an  den  hier  ge- 
dacht wird,  in  Zusammenhang  mit  der  sors  der  Ansässigen;  viel  zu  sehr  spezialisiert  das 
aber  R.  Schröder,  Forsch,  z.  DG.  19,  146  N.  3  und  Zs.  der  Savignystiftung  2,  55  f.,  62  f.,  wo 
(wie  schon  früher  von  Thudichum,  Gau-  und  Markvf.  S.  221  f.,  und  Gierke  1,  76  Anm.)  eine 
Erklärung  des  ganzen  Paragraphs  unter  Schlufsfolgerungen  aus  derselben  aufgestellt  ist,  denen 
ich  mich  nicht  anschliefsen  kann.  Zur  Widerlegung  vgl.  v.  Maurer  Einleitung  S.  144:  Waitz 
Vfg.  P,  134;  Thonissen  S.  878.  Eine  andere  Erklärung  von  super  bei  Sohm  R.  u.  GVf.  61  N.  13. 

2)  Über  consistere  vgl.  Sohm,  R.  u.  GVf.  210  N.  110. 

^)  Der  Ausdruck  Mark  in  den  salfränkischen  Rechtsquellen  nur  Ed.  Chilp.  §  8,  und 
dort  durch  Conjectur  Sohms  Proc.  63,  R.  u.  GVf.  210  erschlossen;  sonst  noch  Rib.  75. 

*)  Weitere  Folgerungen  zieht  Schröder  Forsch,  z.  DG.  19,  147,  vgl.  auch  die  dort  K.  4 
angeführte  Literatur;  und  s.  neuerdings  seine  Lehre  vom  Bodenregal,  Zs.  d.  Savignystiftung  2,  62  f. 


47     —       Beziehungen  v.  Recht  ii.  Wirtschaft.] 

legierten  wirksam.  Rib.  60  2  setzt  für  Vergehen  am  Landeigen  des  consoi-s 
15  s.  an;  aber  Rib.  60  3  sagt:  si  autem  [aliquis]  infra  testamentum  regis  aliquid 
invaserit,  aut  cum  sex  iurit,  quod  infra  terminatione  testamenti  nihil  invasisset, 
aut  cum  sexaginta  s.  omnem  redditionem  restituat.  Man  sieht,  im  5.  Jh.  noch 
war  das  Salland  das  Land  besseren  Rechtes  gewesen,  jetzt  aber  —  Ende  des 
6.  Jhs.  —  war  an  seine  bevorzugte  Stelle  das  königliche  Briefland  getreten. 

Schon  aus  dieser  Ausnahmestellung  des  Brieflandes  ergiebt  sich,  dafs 
dasselbe  aufserhalb  der  Gewannen  des  Sallandes  gelegen  haben  mufs;  hierauf 
läfst  auch  der  Ausdruck  terminatio  testamenti  der  Rib.  schliefsen.  Ein 
weiterer  Beweis  aber  liegt  in  der  Erwägung,  dafs  ein  Titel,  wie  Sal.  45  De 
migi-antibus,  erst  dann  Rechtens  geworden  sein  kann,  als  man  mit  dem  Austeilen 
von  sortes  schon  ziemlich  das  vorhandene  Land  erschöpft  hatte,  dafs  mithin 
seit  Aufltommen  dieses  Titels  neuer  Anbau  im  wesentlichen  auf  Rottland  an- 
gewiesen war.  Hier  also  wird  man  die  teniiinationes  testamenti  regii  zu 
suchen  haben ;  die  königlichen  Besiedlungsprivilegien,  ursprünglich  Anweisungen 
auf  Salland  \  werden  sehr  früh  zu  Rodungsprivilegien  geworden  sein. 

Diese  Entwicklung  schädigte  aber  die  hohe  bisherige  Stellung  des  Sal- 
lands  wirtschaftlich,  wie  die  blofse  Emanation  königlicher  Besiedlungsprivi- 
legien ihm  rechtlich  Nachteil  gebracht  hatte.  Seine  Bedeutung  für  das  Agrar- 
wesen  wurde  immer  weniger  eine  ausschliefsliche.  Aber  gerade  auf  dieser  Vor- 
aussetzung der  Exklusivität  hatten  die  Rechte  der  Markgenossen  beruht;  das 
Gesamteigentum,  welches  den  historischen  oder  faktischen  Hintergmnd  dieser 
Rechte  bildete,  kann  nur  in  strengster  Absondemng  und  Ausschliefslichkeit 
bestehen.  So  schwand  im  Laufe  der  merowingischen  Entwicklung  notwendig 
das  Recht  der  Markgenossen,  wie  der  Begriif  ihres  Gesamteigentums;  an  die 
Stelle  trat  Privatbesitz  und  Quasi-Geschlechtseigen  mit  obligatorischem  Erb- 
recht. Schon  das  Cap.  Ludov.  819  §  9^  versteht  Sal.  45  nicht  mehr  und 
legt  ihm  charakteristischerweise  eine  privatrechtliche  Geltung  bei,  statt  der 
einst  gesamtrechtlichen  Tragweite  im  Sinne  der  Markgenossenschaft. 

War  dies  die  Entwicklung  bis  zur  Karolingerzeit,  so  läfst  der  Rechts- 
aufbau der  Markgenossenschaft  zur  Abfassungszeit  der  Sal.,  gerade  weil  er 
durch  königliche  Eingriffsrechte  alteriert  zu  werden  beginnt,  keinen  festen 
Schlufs  zu  auf  den  Charakter  des  damaligen  Gesamteigentums  der  Mark. 
Man  kann  von  dieser  Seite  aus  wohl  behaupten,  dafs  das  Salland  (die  sors) 
des  einzelnen  noch  unter  dem  generellen  Dispositionsrecht  der  Markgenossen, 
ja  im  Pleimfallsrecht  an  die  Mark  bei  mangelnder  direkter  Descendenz  des 
einzelnen  Markgenossen  stand,  aber  daraus  folgt  für  die  wirtschaftliche  Or- 
ganisation des  eigentlichen  Agi-arwesens  nur  wenig.  Namentlich  ist  ein  sicherer 
Schlufs  auf  die  zeitliche  oder  ewige  Verteilung  der  Äcker  und  damit  auf  die 
Art  der  Besitzrechte  der  Markgenossen  nicht  möglich.    Hierzu  werden  noch 

1)  S.  Schi-öder,  Forsch,  z.  DG.  19,  147,  der  das  mit  Recht  betont. 

2)  Eine  spätere  Stelle  Sal.  Extrav.  B  11  [Cod.  von  Ivrea  10.  Jhs.]  ist  leider  fragmen- 
tarisch imd  läfst  irgendwelche  Folgenmgen  nicht  zu. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     48     — 

andere  Beweisstellen  herangezogen  werden  müssen,  und  zwar  doppelter  Art. 
Einmal  solche,  welche  über  die  wirtschaftliche  Behandlung  des  Bodens  unter- 
richten, dann  solche,  welche  von  der  juristischen  Behandlung  der  Rechte  an 
Grund  und  Boden,  besonders  von  Veräufserungen  solcher  sprechen. 

In  ersterer  Hinsicht  steht  zunächst  fest,  dafs  der  Wald  in  der  Gesanit- 
benutzung  der  Markgenossen  stand;  silva  im  Sprachgebrauch  der  Sal.  bedeutet 
so  viel  als  Gemeinwald;  silva  aliena  ist  aller  Vermutung  nach  ein  fremder 
Gemeinwald,  s.  Sal.  27  17.  In  gleicher  Weise  war  die  Weide  im  Gesamt- 
besitz aller,  wie  aus  jeder  Einzelbestimnmng  über  ihre  Benutzung  hervorgeht. 
Dagegen  scheint  der  Acker  individuell  schon  festeren,  wenn  auch  nicht  schon 
ewigen  Nutzungsrechten  der  einzelnen  Losinhaber  (Dorfgenossen)  unterworfen 
gewesen  zu  sein\  Man  mag  das  namentlich  aus  Sal.  74  Extrav.  in  Verbin- 
dung mit  Sal.  27  23  folgern.  Sal.  74  ist  deutlich  von  einer  Gewanne  ge- 
sprochen, die  von  mehreren  Nachbarn  bewirtschaftet  wird  und  einen  eignen 
Ausgang  nach  der  Heerstrafse  (vgl.  Cod.  2)  hat^.  Nun  heifst  es  Sal.  27  23: 
si  quis  campo  alieno  araverit  extra  consilium  domini  sui  und  weiter:  si  quis 
vero  eum  seminaverit  ^.  Hier  ist  doch  wohl  von  einem  Nutzungsrecht  des 
einzelnen  am  Boden  gesprochen,  das  sich  durch  zwei  Jahre  hinzieht.  Denn 
die  erste  Stelle  vom  Ackern  ist  nicht  verständlich,  wenn  man  nicht  eine  bös- 
willige Zerstörung  der  vorher  bestehenden  Frucht  annimmt;  blofses  Einackern 
fremden  Feldes  wäre  nicht  bestraft  worden.  In  der  That  deckt  die  malb. 
Glosse  eine  Lücke  des  Textes  nach  dieser  Richtung  auf  (vgl.  Kern,  Glosses 
§  151);  nach  ihr  fehlt  im  Text  der  Begriff  metere,  abernten.  Ergänzt  man 
diesen,  so  fällt  das  arare  jedenfalls  in  den  Herbst.  Das  Seminare  aber  ist  in 
den  folgenden  Sommer  zu  setzen:  mithin  zieht  sich  das  Vergehen  gegen  den- 
selben Nachbar  am  selben  Felde  durch  zwei  Wirtschaftsjahre:  ein  jährlicher 
Wechsel  der  Felder  unter  den  Nachbarn  ist  daher  ausgeschlossen.  Etwas 
weiteres  über  den  Turnus  der  Felder,  etwa  in  der  Weise  des  Gehöferschafts- 
rechtes,  läfst  sich  nicht  erweisen,  indes  bleibt  das  Vorhandensein  eines 
Umlaufs  sehr  wahrscheinlich;  namentlich  könnte  die  fränkische  Konstruktion 
der  Rechte  an  Grund  und  Boden  in  dieser  Richtung  Anhaltspunkte  verstatten. 

Vermögen  wird  in  der  Sal.  mit  furtuna  wiedergegeben,  dieser  Ausdruck 
geht  aber  nur  auf  Fahrhabe,  vgl.  Sal.  45  2,  46  1,  50  3.  Ebenso  steht  es 
mit  facultas,  vgl.  Sal.  46  2,  58  1;  Pact.  pro  ten.  pac.  2,  16.  Zu  ihr  gehört 
alles  super  terram  und  subtus  terram  (Sal.  58  1),  nur  nicht  das  Land.  Darum 
zählt  auch  das  Wohnhaus  zum  Mobiliarbesitz,  nimmt  aber  doch  innerhalb  des- 
selben,    weil    es    sich    mit    dem   Landesteil    der   Sors   so   leicht  verknüpft, 

')  Von  der  strengen  Feldgemeinschaft  der  Tac.  Epoche  kann  doch  jedenfalls  nicht 
mehr  die  Rede  sein,  vgl.  die  bei  Schröder,  Forsch,  z.  DG.  19,  145  N.  1  angeführte  Litteratiir, 
auch  die  guten  Bemerkungen  Schröders  in  der  Zs.  der  Savigny Stiftung  2,  60. 

2)  S.  S.  13  Note  3.  Der  weitgehenden  Deutung  dieser  Stelle,  welche  Schröder  Zs.  der 
Savignystiftung  2,  59  aufstellt,  verniag  ich  mich  nicht  anzuschliefsen. 

')  Codd.  2  f.  haben:  si  quis  campum  alienum  araverit  et  non  seminaverit  .  .  .  und 
si  quis  c.  a.  araverit  et  seminaverit. 


—     49      —        Beziehungen  v.  Recht  u.  Wirtschaft.] 

eine  besondere  Stellung  ein.  Es  kann  nämlich  nur  durch  Erbgang,  durch 
Schenkung  von  Todes  wegen  oder  zeitweis  durch  Demandatio  (s.  Sah  77  Extrav.) 
in  andere  Hände  gelangen. 

Gegenüber  diesen  Formen,  mit  Ausnahme  des  obligatorischen  Erbgangs, 
verhält  sieh  nun  der  Grund  und  Boden,  das  eigentliche  Salland,  durchaus  ab- 
weisend, es  konnte  nicht  verschenkt  oder  sonst  veräufsert  werden  ^  es  war 
nicht  Gegenstand  eines  Prozesses  oder  einer  Exekution^,  es  konnte  auch  nicht 
zeitweilig  in  andere  Hände  übergehen.  Erst  spät  trat  in  letzterer  Beziehung 
eine  Änderung  ein;  vgl.  Sal.  Extrav.  98  (Cod.  10):  si  quis  alteri  avicam  ter- 
ram  suam  commendaverit  et  ei  noluerit  reddere,  si  eum  admalluerit  et  con- 
vixerit  .  .  s.  XV.  culp.  iud.  Ganz  im  Gegensatz  hierzu  entwickelte  sich  das 
Recht  der  Veräufserung  an  Gnmd  und  Boden  aufserhalb  des  Bereichs  der 
sortes  sehr  rasch,  in  Rib.  60  (Gesetz  aus  der  Zeit  Childeberts  H  575—596, 
nach  Sohm  Zs.  f.  RG.  5,  380  f.)  ist  es  schon  mit  kräftigen  gerichtlichen  Formen 
ausgestattet^.  Dieser  starke  Unterschied  in  der  rechtlichen  Behandlung  des 
Landeigens  läfst  sich  nicht  nur  aus  der  verschiedenen  rechtlichen  Stellung  des 
Sallandes  und  des  aufgewonnenen  Grundes  erklären;  zweifellos  würde,  wenn 
i'iur  diese  Verschiedenheit  des  Rechts  vorhanden  gewesen  wäre,  bald  eine 
Vermischung  beider  Gruppen  von  Grund  und  Boden  eingetreten  sein.  Viel- 
mehr mufs  man  annehmen,  dafs  gerade  die  verschiedene  wirtschaftliche  Be- 
handlung die  rechtliche  Fusion  verhinderte*. 

Die  Nutzungsrechte  am  Salland  würden  rasch  zum  Eigentum  geworden 
sein,  hätte  nicht  ein  zeitweiser  Umtausch  der  Ländereien  stattgefunden.  Wenn 
nun  ein  solcher  nach  einer  oben  aufgestellten  Vermutung  nicht  jährlich  statt- 
hatte, so  wird  man  am  natürlichsten  an  eine  Zahleneinheit  der  Felderwirt- 
schaft und  der  Umlaufsjahre  denken,  denn  mit  dem  Durchlaufen  sämtlicher 
Felder  schlofs  dann  doch  jedesmal  eine  grofse  Periode  im  Wirtschaftsleben 
der  Mark  ab.  Dementsprechend  würde  etwa  die  Vermutung  nahe  liegen,  dafs 
die  Verteilungsperiode  für  das  Salland  in  der  Regel  3  Jahre  betrug;  nur  bei 
so  kurzer  Periode  war  es  auch  möglich,  dafs  die  Ausdrücke  sors  für  Salland, 
eonsortes  für  Markgenossen  sich  dauernd,  wie  die  Institution  selbst  erhielten  ^. 

*)  S.  Schröder,  Forsch,  z.  DG.  19,  145  No.  4  und  die  dort  angeführte  Litteratur. 

*)  Dem  widerspricht  nicht  Sal.  tit.  46,  der  keine  Veräufsemng  involviert,  wie  Pott  in 
Höfers  Zs.  f.  Wissensch.  der  Sprache  3,  120;  Thudichum,  Gau-  und  Markenverf.  227;  Waitz 
Vfg.  1  ^,  126  N.  1 ;  Gierke,  RG.  d.  deutschen  Genossensch.  1,  77  N.  51  wollen,  vgl.  Beseler, 
Neubruch  16;  Roth,  Benefizialw.  69  f.;  Sohm,  Proc.  15  N.  1;  R.  ü.  GVf.  62  N.  13. 

^)  Villa  (=  Einzelhof)  vel  vinea  vel  qualibet  possessiuncula  geht  hier  zweifellos  auf 
Landeigen  aufserhalb  des  Sallandes,  vgl.  Schröder  a.  a.  0.  145;  zugleich  zeigt  diese  Exem- 
plifikation statt  des  Begrifi"es,  dafs  ein  fester  lateinischer  Ausdruck  für  Landeigen  aufserhalb 
des  Rechts  der  Markgenossenschaft  —  der  hereditas:  Rib.  67  5  —  nicht  bestand.  Der 
deutsche  war  tillis,  s.  Kern,  Glosse  zu  Ed.  Chilp.  §  3  und  oben  S.  45. 

*)  Eine  solche  scheint  Thur.  13  de  potestate  testandi  eingetreten  zu  sein,  indes  vgl. 
dagegen  Gaupp,  Gesch.  der  Thür.  S.  400. 

^)  Vgl.  V.  Maurer,  Einleitung  79;  Thudichum,  Gau-  und  Markenverf  182;  Schröder, 
Forsch,  z.  DG.  19,  146  N.  1,  sowie  unten  in  Abschn.  IV. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  4 


[Fränkische  Staninieszeit.  —     50     — 

Aber  freilich  verloren  diese  Begriffe  sehr  bald  die  alte  Bedeutung  der 
vorsalischen  Zeit;  aus  rechtlichen  wurden  sie  zu  rein  wirtschaftlichen.  Und 
das  ist  überhaupt  der  allgemeine  Vorgang  in  der  ganzen  anscheinend  so  ver- 
wickelten Wirtschaftsentfaltung,  deren  Quellen  dieser  Untersuchung  zu  Grunde 
liegen:  alle  bisher  mit  dem  Ackerbau,  mit  dem  Gnmd  und  Boden  verknüpften 
juristischen  Begriffe  schwenken  von  der  ursprünglich  rein  politischen  und 
rechtlichen  Struktur  ins  Wirtschaftliche  ab,  werden  aber  dort  nach  ihrer  neuen 
Befestigung  sofort  wieder  in  anderem  Sinne  juristisch  gefafst. 

Denn  der  Anbau,  in  der  Verfassung  der  Völkerschaftsepoche  ganz  der 
Organisation  staatlicher  Interessen  unterworfen  und  keineswegs  den  natür- 
lichen Normen  der  ihm  immanenten  wirtschaftlichen  Entwicklung  anheim- 
gegeben, war  auch  im  5. — 8.  Jh.  mit  nichten  frei  von  allen  durch  Volks- 
recht und  Staatsanschauung  auferlegten  Fesseln.  Noch  heiTScht  überall  die 
wirtschaftliche  Gebundenheit  des  Individuums :  es  giebt  de  facto  kaum  eine  Frei- 
zügigkeit, es  giebt  kein  eignes  Wirtschaftsrecht,  kein  freies  Verfügen  über  Gnind 
und  Boden,  keine  Nutzungsberechtigiing  individueller  und  ausschliefslicher  Natur, 
und  vor  allem  kein  Erbrecht  für  alle.  Nur  in  der  Vertretung  durch  den  Ge- 
schlechtsverband findet  das  Individuum  Sicherheit  für  Leben  und  Freiheit,  wie 
andrerseits  das  Geschlecht  für  die  Ehre  und  den  Rechtssinn  seiner  Sippenglieder 
einsteht.  Und  zum  gegenseitigen  rechtlichen  und  moralischen  Schutz  innerhalb 
des  Sippenverbandes  kommt  die  wirtschaftliche  Fesselung  des  Individuums.  Als 
die  den  freien  Individuen  politisch  verbürgten  Ackerlose  sich  mit  der  andauernden 
Sefshaftigkeit  für  immer  gleichwertig  auf  die  Mark  des  Dorfes  projizieren,  da 
tritt  an  Stelle  des  Rechtes,  das  die  Familienväter  auf  ein  Los  besafsen,  eine 
Art  von  Gesamteigentum  des  Geschlechtes.  Zugleich  entwickeln  sich  aus  der 
Personalfolge  des  Sippenverbandes  für  Fahrhabe  die  ersten  Spuren  einer  Inuno- 
biliarerbfolge,  und  zwar  durch  die  Wirkung  doppelter  Fermente :  einmal  scheiden 
aus  dieser  neuen  Erbfolge  die  Weiber  aus  unter  dem  Nachwirken  der  uralten  An- 
schauung, nach  welcher  nur  volle  Freiheit  —  d.  h.  ganze  politische  Berechtigung 
—  ein  Recht  auf  Grund  und  Boden  giebt;  andrerseits  aber  begrenzt  sich  die 
Erbfolge  für  Liegenschaften  zunächst  auf  die  Familie  unter  dem  Eindruck  der 
verschiedenartigen  Konstruktion  des  Geschlechtsverbandes  nach  kognatischem 
und  agnatischem  Principe.  Denn  nach  den  Kognaten  tritt  noch  der  Heimfall 
der  Sors  an  die  Vicini,  die  Markgenossenschaft,  ein :  in  diese  neue  Form  wird 
der  alte  Gedanke  vom  Gesamteigentum  an  der  Mark  umgeprägt. 

Aber  es  war  nur  die  erste  Beschränkung,  welche  das  Gesamteigentum 
der  Markgenossen  damit  erfuhr,  andere  und  stärkere  folgten  aus  neuen  Kom- 
binationen wirtschaftlicher  und  rechtlicher  Momente,  die  nun  eintraten.  Die 
Zahl  der  mündig-männlichen  Geschlechtsglieder  in  der  Mark  stieg  rascher,  als 
dafs  die  neue  Verteilung  von  Ackerlosen  ihr  zu  folgen  vermochte;  des- 
halb waren  jetzt  mehrere  Freie  auf  6in  Los  angewiesen:  ein  bei  der  steigenden 
Intensität  des  Anbaues  zunächst  wohl  erträgliches  Verhältnis.  Auf  dem  Gebiete 
des  Rechts  führte  das  zur  Gesamtnachfolge  der  Söhne  in  die  terra  salica,  die 


—     51     —  Stände  und  Staat.] 

hereditas  des  Vaters.  Aber  bald  konnte  doch  die  Tntensität  auch  eines  ge- 
steigerten Anbaues  auf  dem  Salland  der  Venuehrung  der  freien  und  männlichen 
Bevölkerung  nicht  mehr  folgen;  man  begann  aufser  dem  Salland  Land  auf- 
zugewinnen.  Hierzu  aber  berechtigte  überall  und  jederzeit  nur  eine 
königliche  Besiedlungskarte.  Nicht  als  ob  der  freie  Mann  nicht  auch  ohne 
königliche  Erlaubnis  im  Walde  seiner  Heimatsmark  hätte  roden  dürfen:  hier 
disponierte  die  Genossenschaft  frei  und  selbständig.  Aber  über  den  Gesamt- 
boden des  Landes  hatte  doch  wieder  nur  der  König  ein  obei:stes  Verfügungs- 
recht; es  war  ihm  aus  der  Übertragung  der  einstigen  Kechte  des  concilium 
civitatis  zugekommen,  und  er  benutzte  es  zur  Erteilung  umfassender  Rodungs- 
I)rivilegien.  Und  wie  die  königliche  Macht  wuchs,  so  erstarkten  die  Rechts- 
vorteile des  königlichen  Rodungslandes;  schon  die  Lex  Rib.  bevorzugt  das 
Briefland  vor  dem  Salland.  Damit  kehrte  sich  das  Verhältnis  beider  Land- 
klassen um;  Königsrecht  ging  vor  dem  Recht  des  Freien,  Roderecht  vor  Sal- 
recht.  Während  der  uralte  Gedanke  der  innigen  Verbindung  von  Salland  und 
Freiheit  der  einzelnen  Volksgenossen  immer  mehr  verblafste,  stützte  sich  die 
moderne  Entwicklung  des  Familienrechts  namentlich  auf  das  Brief-  und  Rode- 
land. Hier  zuerst  erweiterten  sich  die  strengen  Fesseln  des  Erbrechts  an 
Liegenschaften,  die  absolute  Erbfolge  der  Männer  geht  hier  zuerst,  erst  später 
am  Salland  verloren. 

Damit  aber  fiel  der  alte  Zusammenhang  von  Landberechtigiing  und  Land- 
schutz in  der  Person  des  freien  Volksgenossen,  und  zugleich  fiel  die  enge 
rechtliche  Gebundenheit  des  Grundeigens,  wie  die  geschlossene  Wirtschafts- 
form der  Völkerschaftsepoche.  Eine  neue  Zeit  kam  heran,  deren  Gärungs- 
prozefs  sich  durch  die  aufkommenden  Begriffe  der  Veräufserangsfreiheit  für 
Grundeigen  und  der  Immobiliarerbfolge  der  Weiber,  durch  den  Verfall  des 
Vicinenerbrechts,  die  Lockerung  aller  Rechtsfunktionen  der  Markgenossenschaft 
und  die  Entstehung  neuen  Grundeigentums  aufser  der  wirtschaftlichen  Nor- 
malgröfse  der  Markenlose  ankündigt. 


Bedenkt  man  ^  dafs  die  Markgenossen  den  Kern  der  freien  Bevölkerung 
bildeten,  dafs  mithin  mit  der  Bedrohung  ihres  ursprünglichen  Verbandes  eine 
wirtschaftliche  Umwälzung  umfassendster  Natur  eintrat,  so  wird  sich  der  grofse 
Einflufs  dieser  Bewegung  auf  die  fränkischen  Standesverhältnisse  überhaupt 
nicht  verkennen  lassen.  Bisher  war  die  Bildung  und  Abwandelung  der  Stände 
fast  ausschliefslich  nach  rechtlichen  Gesichtspunkten  verlaufen  unter  der  notwen- 
digen Voraussetzung  durchschnittlich  gleicher  und  staatlich  verbürgter  wirtschaft- 
licher Machtmittel  aller  freien  Volksgenossen:  jetzt  hörte  diese  Voraussetzung  auf, 
sociale  Unterschiede  bildeten  sich  auf  Grund  der  Verschiebung  der  Wirtschaft-, 

1)  Vgl.  zu  dem  Folgenden  v.  Raiuners  Taschenbuch,  fortgesetzt  von  Maurenbrecher, 
Jahrgang  1883,  S.  76-89. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     52     — 

liehen  Kräfte  und  wirkten  zersetzend  auf  den  festgeschlossenen  Stand  der 
Freien.  Der  ursprüngliche  Text  der  Sal.  kennt  noch  keine  Standesunter- 
schiede in  der  grofsen  und  freien  Masse  des  Volks  aufser  den  wenigen  durch 
die  politische  Verfassung,  die  Königsmacht,  geschaffenen;  aber  schon  wenig 
spätere  Quellen  erzählen  von  Mehr-  oder  Minderfreien  und  von  „Potenten"^ 
welche  an  verschiedenen  Orten  Land  besitzend 

Wenn  aber  diese  Zersetzung  des  freien  Standes,  eitoe  so  beängstigende 
Ausdehnung  erreichte,  dais  später  sogar  die  Energie  Karls  des  Grofsen  ihrem 
Fortschritt  vergebens  entgegentrat,  so  mufs  man  für  sie  neben  den  wirtschaft- 
lichen Anlässen  vor  allem  auch  den  Ungeheuern  Umschwung  des  deutschen 
Volkslebens  zur  Stammeszeit  überhaupt  verantwortlich  machen. 

Die  Franken  waren  durch  ihren  Übertritt  in  die  Provinzen  zugleich  in 
eine  ihrer  einfachen  socialen  Gliederung  gegenüber  unendlich  mannigfaltig  ausge- 
staltete Menschenwelt  getreten,  in  welcher  ganz  abgesehen  von  der  Mischung 
der  Nationalitäten  schon  das  Römische  Recht  der  freiesten  Gruppierung  der 
Individualitäten  Raum  gelassen  hatte.  Ein  Widerschein  dieser  social  so  reich 
entwickelten  Welt  geht  auch  durch  die  fränkischen  Volksrechte  trotz  alles 
Bestrebens,  die  Zustände  der  Provinz  einfach  den  fränkischen  Verhältnissen 
einzuordnen.  Schon  das  Salische  Recht  mufs  dem  Uuala,  wie  es  den  welschen 
Provinzialen  nennt,  eine  eigene  Stellung  einräumen;  es  hat  dabei  das  deut- 
liche, aber  erfolglose  Bestreben,  diese  Stellung  für  alle  Welschen  durchaus 
einheitlich  zu  gestalten  ^.  Noch  weniger  bemeistert  das  Ribuarische  Recht  die 
sociale  Gliederung  der  Provinzialen:  sehr  natürlich  bei  dem  zerstreuten  Woh- 
nen der  Ribuarier  in  Gegenden,  deren  römische  Kultur  ungleich  befestigter 
war  als  die  des  salischen  Erobenmgsgebietes,  und  zudem  bei  der  centralen 
Lage  des  ribuarischen  Landes,  welche  den  häufigen  Verkehr  von  deutschen 
Volksgenossen  fremden  Stammes,  wie  von  Romanen  mit  sich  brachte.  Daher 
nehmen  schon  ältere  Teile  des  Ribuarischen  Rechts  auf  salische  und  hessische 
Franken,  Alamannen,  Burgunder  und  Romanen  Rücksicht,  später  treten  noch 
Friesen,  Baiern  und  Sachsen  hinzu ^.     Und  auch  die  ständische  Gliederung 

^)  Sal.  74  Extrav.,  Pact.  pro  ten.  pac.  §  12. 

2)  Vermischung  der  Liten-  und  Romanenverhältnisse  Sal.  32  4  im  Vergleich  mit  Sal. 
35  4,  ebenso  Sal.  42  4,  76  9  Extrav.  Daneben  läuft  noch  der  aus  der  Sal.  nicht  fest  zu  eru- 
ierende Unterschied  von  Romanus  possessor  und  Romanus  tributarius,  Sal.  41  i  s. 

^)  Vgl.  Rib.  31  3  5  (königl.  Gesetz  nach  534,  vgl.  Sohm,  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte 
5,  380  fg.)  und  Rib.  36  (nach  Sohm,  a.  a.  0.,  aus  dem  Ende  des  8.  Jahrhimderts).  Nach 
den  Forschungen  Sohms  bedarf  die  Darstellung  der  ribuarischen  Standesverhältnisse  einer 
viel  gründlicheren  Durcharbeitung,  als  sie  noch  Gaupp,  Lex  Franc.  Chamav.,  S.  41  fg.,  und 
andere  gegeben.  Ich  kann  hier  nur  andeuten,  dafs  es  namentlich  auf  die  Entscheidung  an- 
kommt, in  welchem  Zusammenhang  die  halbfreie  Gliederung:  Homo  regius  —  Homo  eccle- 
siasticus  —  Romanus  der  früheren  Teile  der  Lex,  welche  nach  Rib.  65  b  an  den  öffentlichen 
Lasten  teilhaben,  zu  der  spätem  dem  Ende  des  6.  Jahrhunderts  angehörenden  Gliedening: 
Denarialis  —  Tabularius  —  civis  Romanus  (Rib.  57—62)  steht.  Identisch  scheinen  Tabu- 
larius  und  Homo  ecclesiasticus,  vgl.  Rib.  58  2  8  n. 


—     53     —  Stände  und  Staat] 

der  römischen  Bestandteile  der  Bevölkerung  weist  eine  ausgedehnte  Stufen- 
folge auf,  in  deren  Entwicklung  sich  zudem  der  Einflufs  der  kirchlichen  und 
königlichen  Gewalt  kreuzt.  Wenn  nun  auch  gerade  bei  den  Ribuariem  diese 
Einwirkungen  eines  fremden  und  reichgegliederten  Volkslebens  am  schneidigsten 
eingriffen,  so  fehlten  sie  doch  fast  nirgends  ganz^:  schon  früh  müssen  sie 
die  hergebrachte  deutsche  Standeseinteilung  überall  benagt  und  zersetzt  haben. 

Die  rechtlichen  Linien  für  die  altfränkische  Standeseinteilung  waren  ein- 
fach genug;  es  gab  im  ganzen  nur  den  gi'ofsen  Unterschied  der  Freien  und 
Unfi-eien;  die  Zwischenstufen  der  Freigelassenen  und  die  nicht  einmal  überall 
vorhandene  sociale  Krönung  durch  einen  mit  einigen  SondeiTechten  ausgestat- 
teten Adel  kamen  numerisch  wenig  in  Betracht.  Da  scheint  es  nun  beachtens- 
wert, dafs  die  Einflüsse  der  übermächtigen  römischen  Kultur  zunächst  auf  die 
Standesverhältnisse  der  Unfreien  lösend  wirkten ;  mit  der  naiven  Treue  gesetz- 
geberischer Unbeholfenheit  fiihren  die  Volksrechte  in  die  hier  bestehende 
Strömung  ein. 

Der  Unfreie  war  von  Rechts  wegen  eine  Sache:  das  ist  der  Grundsatz, 
den  das  Salische  Recht  in  Titel  47  oifen  ausspricht,  der  Recht  und  Leben 
einst  ausschliefslich  beherrschte  und  noch  in  der  fränkischen  Stammeszeit 
überall  durchklingt.  Die  MobiliaiTindikation  des  Salischen  Rechts  geht  nur 
auf  Vieh  und  Unfreie ,  denn  diese  beiden  bilden  den  Hauptbesitz  des  freien 
Mannes.  Erschlägt  ein  Unfreier  einen  Freien,  so  werden  im  Rechtsverfahren 
dieselben  Grundsätze  in  Anwendung  gebracht,  welche  für  den  Fall  gelten,  dafs 
ein  Stück  Vieh  einen  Freien  tötet  ^.  Erschlägt  ein  Unfreier  einen  fremden 
Unfreien,  so  teilen  die  beiderseitigen  Herren  den  Mörder  unter  sich^.  Der 
letzte  Satz  zeigt  schon,  dafs  diese  Auffassung  der  Unfreien  als  Sache  auch  in 
der  persönlichen  Behandlungsart  der  Unfreien  Raum  erhielt,  soweit  sich  das 
mit  dem  Vorteil  des  Herrn  vertrug.  Das  Ribuarische  Recht  bemerkt  in  dieser 
Hinsicht  ausdriicklich,  dafs  ein  bis  zwei  oder  drei  Schläge  ohne  Blutverlust 
für  den  Unfreien  von  keiner  Bedeutung  seien;  ein  Satz  der  Sah*  trifft  Be- 
stimmungen für  den  Fall,  dafs  ein  Unfreier  infolge  von  Schlägen  auf  40  Tage 
arbeitsunfähig  wird.    Den   vollsten  Ausdruck  aber  gewann  diese  Einordnung 


^)  Bei  den  Chamaven  fehlen  zwar  direkt  römische  Einflüsse,  aber  um  so  mehr  be- 
merkt man  die  Bedeutung  der  durch  Eroberung  geschaffenen  fränkischen  Königsmacht. 
Denn  die  Homines  Franci  der  Lex  Cham,  sind  die  jetzt  dem  (salischen)  Antrustionenwergeld 
untergeordneten  einstigen  Adeligen  des  Volkes,  entsprechend  den  Adalingi  der  Thoringer  und 
dem  Adel  der  Friesen.  Wie  sehr  sie  mit  letzterem  zusammenhängen,  zeigen  die  Reste  eines 
Wergeidsystems,  wonach  der  Edle  wie  in  Friesland  =  Vk  Freien  gerechnet  ist.  Der  Adel 
erhielt  sich  mithin  nur  durch  Übertritt  in  die  Tnistis  regia. 

2)  Vgl.  Lex.  Sal.  35  s  mit  36  i  und  die  jedesmaligen  Zusätze  der  Codd.  5,  6  fg.  — 
Emend.  beziehungsweise  Codd.  7,  9. 

^)  Sal.  35  1,  vgl.  den  Zusatz  der  Codd.  3,  4  f.  —  Emend. :  aut  ancillam  sibi  similem 
(d.  h.  eine  gleichartige  Unfreie). 

*)  Sal.  35  4  von  Codd.  5,  6  ab. 


[Fränkische  Stammeszeit  —     54     — 

der  Unfreien  unter  die  Sachen  in  der  Disciplinargewalt  des  Herrn.  Wie  es 
scheint,  war  sie  auch  in  der  Zeit  des  Salischen  Rechts  noch  völlig  unbeschränkt 
gedacht  ^  wenn  sie  auch  schon  im  Sinne  einer  bessern  patriarchalischen  Auffas- 
sung gehandhabt  wurde:  Stockschläge  waren  das  Gewöhnliche,  nur  im  äufser- 
sten  Notfalle  schritt  man  zur  Tortur. 

Aber  konnte  man  sich  auf  die  Dauer  der  Ansicht  verschliefsen,  dafs  die 
Unfreien  sozusagen  auch  Menschen  waren?  Mufste  die  Erinnerung  hieran 
nicht  besonders  bei  der  Einfügung  der  romanischen  von  Rechts  wegen  doch 
auch  unfreien  und  thatsächlich  wenigstens  minderfreien  Bevölkerung  in  das 
deutsche  Rechtssystem  erwachen?  Und  konnten  die  Unfreien  überhaupt  in  der 
neuen  Heimat  bleiben,  was  sie  in  der  alten  gewesen  waren?  Die  Ansprüche 
der  Franken  an  das  Dasein  vervielfachten  sich  unter  dem  Eindruck  der  reichen 
Lebensformen  der  Provinz,  sie  mufsten  zunächst  im  Hause,  durch  das  Gesinde, 
d.  h.  durch  die  Unfreien  gedeckt  werden.  Es  ergab  sich  eine  immer  zuneli- 
mende  Gliederung  der  Unfreien  durch  den  Beruf,  aus  ihm  folgte  eine  ver- 
schiedene Schätzung  ihres  Sachwertes,  und  die  letztere  wieder  ergab  eine 
sociale  Abstufung.  Die  Mehrzahl  der  Unfreien  blieb  zwar,  was  sie  bisher  ge- 
wesen war,  ein  wahrscheinlich  nicht  unbedeutender  Teil  der  ackerbauenden 
Bevölkerung,  aber  aus  ihnen  heraus  hoben  sich  zwei  Klassen  bevorzugter  Un- 
freier, die  Ministerialen  (Hausdiener)  und  die  Artifices  (Handwerker).  Da 
finden  sich  unter  den  erstem  das  meist  wohl  reisige  Dienstgefolge,  die  Vor- 
steher des  landwirtschaftlichen  Betriebes:  Meier  und  Meierin,  dann  Tnichsefs, 
Barschalk  und  Marschalk.  In  der  zweiten  Gruppe  spielen  Schmied  und  Zim- 
mermann, Sattler  und  Goldarbeiter  die  gröfste  Rolle,  aber  auch  die  Müller 
und  Gestüter,  die  Schweinehirten,  Jäger  und  Winzer  gehören  ihr  an.  Der 
reale  Wert  eines  Unfreien  dieser  höheren  Klassen  betrug  etwa  25—30  s.  ge- 
genüber dem  Normalpreis  von  15  s.  für  den  gemeinen  Unfreien  2. 

Eine  solche  Lösung  des  bisher  einheitlichen  unfreien  Standes  in  ver- 
schieden thätige  und  demgemäfs  verschieden  geschätzte  Berufsklassen  war  auf 
die  Dauer  ohne  rechtliche  Sonderung  und  vorhergehende  Anerkennung  eines 
Rechtszustandes  der  Unfreien  überhaupt  undenkbar.  Wer  qualifizierte  Lei- 
stungen verlangt,  der  mufs  zunächst  der  Menschenwürde  des  Leistenden  Rech- 
nung tragen.  Dazu  kam  ein  weiteres  Moment.  Schon  immer  hatte  gewifs 
der  Unfreie,  obgleich  Sache,  doch  für  den  Herra  unter  der  Voraussetzung 
eines  gewissen  Bestandes  von  Werkzeugen  und  äufseren  Mitteln,  die  in  seinem 
Besitz  waren,  gearbeitet:  jetzt  erlangte  die  gröfsere  Verantwortlichkeit  und  die 

')  Besonders  bezeichnend  ist  Sal.  10  2 :  Unfreie  stehlen  ihrem  Herrn  etwas  in  Gemein- 
schaft mit  Freien  beziehungsweise  unter  Verführung  durch  Freie  (Sal.  10  5  mit  Codd.  5,  6). 
Es  wird  nur  die  Strafe  für  den  Freien  festgesetzt,  die  Bestrafung  des  Unfreien  bleibt  im  Be- 
lieben des  Herrn. 

*)  Vgl.  namentlich  Sal.  10.  Es  ist  bedeutsam,  dafs  in  diesem  Tit.  sich  zweimal  von 
den  bessern  Unfreien  der  Ausdruck  malb.  chörog,  hörogaui  •=  Höriger,  Hörige  (Kern,  §  69) 
gebraucht  findet,  was  dem  gewöhnlichen  Ausdruck  malb.  theo  für  unfrei  nicht  entspricht. 


—     55     —  Stände  und  Staat.] 

höhere  Stellung  der  vorgezogenen  Unfreien  in  dieser  Richtung  weitergehende 
Befugnisse.  Obgleich  daher  die  Unfreien  nicht  Eigentum  haben  konnten,  bildete 
sich  doch  unter  ihnen  eine  Stufenfolge  wirtschaftlicher  Macht  aus  —  eine  neue 
Handhabe  zur  Sprengung  der  alten  von  Rechts  wegen  gleichartigen  Behandlung. 

Die  Volksrechte  spiegeln  diesen  Zustand  neuer  Bildungen  scharf  genug 
ab.  Obgleich  der  Unfreie  rechtlich  eine  Sache  ist,  hat  er  in  den  Volksrechten 
doch  ein  Wergeid  aulser  seinem  Sachwert  und  wird  als  Pei-son  zum  Zeugnis 
in  den  Rechtsgang  der  Freien  gezogen ;  obgleich  er  der  Disciplinargewalt  seines 
Herrn  unterstellt  ist,  sind  doch  die  Anfänge  eines  besonderen  Strafrechts  für 
ihn  vorhanden;  obgleich  er  kein  Eigentum  besitzen  darf,  hat  er  doch  einen 
Anfang  von  Vennögensrecht.  Nichts  ist  daher  verkehrter,  als  auf  dem  Wege 
dogmatischer  Darstellung  ein  System  der  Unfreiheit  aus  den  fränkischen  Volks- 
rechten abzuleiten,  in  dem  nur  eine  Konsequenz  die  andere  auf  die  Füfse  treten 
kann.  Was  die  Bestimmungen  der  Volksrechte  geben,  sind  vielmehr  Nie- 
derschläge einer  langsam  verlaufenden  Entwickelung,  die  als  Ganzes  angesehen 
nur  ein  Gemenge  von  Widerspmchen  ergiebt.  Und  es  fehlt  viel  daran,  dafs 
gerade  die  neuesten  Bildungen  systematisch  auftreten.  Das  Wergeid  des  Un- 
freien ist  nur  bei  den  Chamaven  (und  den  Friesen  zwischen  Laubach  und 
Weser)  1  voll  als  solches  ausgeprägt,  im  übrigen  ist  doch  häufig  noch  der  Ge- 
danke eines  einfachen  Ersatzes  für  den  Sachwert  des  Getöteten  vorherrschend. 
Ganz  ähnlich  erinnern  die  Anfänge  des  Strafrechts  noch  an  die  Disciplinar- 
gewalt des  Herrn;  das  Salische  Recht  giebt  noch  die  Alternative  von  einem 
Stockpiligel  oder  Zahlung  eines  d.,  ja  sogar  von  Verlust  der  Hand  oder  Zah- 
lung von  200  d.  und  von  Kastrienmg  oder  Zahlung  von  240  d.  Erst  das 
Ribuarische  Recht  entwickelt  den  in  diesen  alternativen  Bestimmungen  liegen- 
den Kern  zu  einem  wahren  Strafcodex  der  Unfreien  im  Sinne  der  deutschen 
Stammesrechte.  Diese  Bufssätze  des  Strafi'echts  beziehen  sich  auf  Vermögens- 
strafen, setzen  also  offenbar  den  Begriff  des  Eigentums  bei  den  Unfreien  vor- 
aus. Aber  gleichwohl  finden  sich  doch  nur  die  Anfänge  eines  Vermögens- 
rechtes im  Sinne  unfreien  Eigentums.  Der  Unfreie  besitzt  Vermögensobjekte 
unter  dem  Obereigentum  des  Herrn,  jede  Übertragung  derselben  ohne  Willen 
und  Billigamg  des  Herrn  ist  ausgeschlossen^:  das  Vennögen  des  Unfreien  ist 
mithin  kaum  etwas  anderes  als  ausschliefslich  für  den  Herrn  vorhandener 
Leihbesitz.  • 

Trotz  dieser  Beschränkungen  auf  allen  Rechtsgebieten  läfst  sich  nicht 
verkennen,  dafs  mit  der  Ordnung  der  Verhältnisse  der  Unfreien  im  Sinne  eines 
Rechtsstoffes  ftir  diesen  Stand  alles  gewonnen  war:  dieser  zunächst  formale 
Hergang  mufste  bei  der  Gleichheit  der  Kultur  und  der  Beschäftigung  notwendig 
die  Unfreien  den  Freien  aufserordentlich  nahe  bringen.    Um  so  wichtiger  war  es 


')  Lex  Fris.  9,  17;  15.    Cham.  37. 

*)  Vgl.  Sal.  26  2  (aber  nur  Codd.  5,   6,  10  und  Emend.)  und  siehe  dazu  Sal.  27  so,  wo 
Eniend.  29  se  für  gine  congilio  domini  s.  consensu  d.  liest. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     56     — 

für  die  Freien,  die  von  der  Natur  gegebenen  Schranken  zwischen  frei  und 
unfrei  mit  gröfster  Schroffheit  aufrecht  zu  erhalten;  nur  in  der  exklusivsten 
Ausgestaltung  des  Familienrechts  lag  ihre  Rettung.  Keine  Vermischung  des 
Blutes,  und  wenn  eine  solche,  dann  unfehlbarer  Verlust  der  Freiheit  für  den 
bisher  freien  Teil,  das  wird  die  grausame  und  doch  einzig  mögliche  Losung 
der  freien  Volksgenossen  seit  den  Tagen  des  socialen  Aufschwungs  der  Un- 
freien. So  straft  das  Salische  Recht  namentlich  jede  Verheiratung  einer  freien 
Frau  mit  einem  Unfreien  auf  das  empfindlichste,  erst  in  der  Epoche  fortge- 
schrittenen Verfalls  der  Gemeinfreiheit  werden  diese  gewaltsamen  Bestimmungen 
geänderte  Ähnlich  rigoros  lautet  der  entsprechende  Paragraph  des  Ribuari- 
schen  Rechts,  das  aufserdem  in  bezeichnender  Weise  auf  den  Raub  einer  freien 
Frau  durch  einen  Unfreien  den  Tod  setzt  ^. 

In  der  That  ist  es  auf  diese  Weise  den  Franken  der  Stammeszeit  noch 
gelungen,  trotz  gleicher  Kultur  und  wesentlich  gleichen  Berufs  im  Frieden  die 
Trennung  zwischen  Frei  und  Unfrei  in  solchem  Grade  aufrecht  zu  erhalten, 
dafs  auch  die  social  höher  stehenden  Gruppen  der  Unfreien  mit  wenigen  Aus- 
nahmen den  höchsten  politischen  Prärogativen  der  Freiheit  fern  blieben.  Es 
war  das  ein  um  so  bedeutenderer  Erfolg,  als  die  politische  Kraft  der  Freiheit 
fast  noch  unbegrenzt  schien,  wenn  sie  auch  gerade  jetzt  durch  das  Aufkommen 
der  salischen  Königsmacht  einen  ersten  Stofs  erlitt.  Erst  dann  aber  wird  man 
die  Bedeutung  dieser  Prärogativen  der  Freien  recht  verstehen,  wenn  man  sich 
ihre  Grenzen  allerseits,  nicht  blofs  in  ihrer  specifisch  verfassungsmäfsigen 
Wirkung  vergegenwärtigt. 

Die  Stellung  der  einzelnen  Persönlichkeit  in  der  Epoche  der  Volksrechte 
wird  namentlich  durch  eine  seltsame  Mischung  individueller  Ungebundenheit 
neben  den  weitgehendsten  formellen  Beschränkungen  bezeichnet.  Blutrache 
und  genaue  Kasuistik  in  Real-,  ja  Verbalinjurien,  freie  Sprache  in  der 
Volksversammlung  und  unbedingte  Unterwerfung  unter  die  zwingenden  for- 
mellen Vorgänge  des  Rechtsverfahrens,  das  alles  steht  scheinbar  unvermittelt 
nebeneinander.  Aber  eine  genauere  Betrachtung  ergiebt  leicht  den  Zu- 
sammenhang. In  den  Zeiten  unreifer  Kultur  vermag  sich  der  einzelne  nicht 
mit  den  Erfahrungen  einer  langen  Vergangenheit  zu  sättigen,  der  Codex  un- 
geschriebener, aber  gleichwohl  verbindlicher  Gesetze  in  den  Tiefen  des  Volks- 
lebens ist  wenig  umfangreich  und  erlaubt  dem  einzelnen  die  aufserordentlichsten 
Schwankungen.  Aber  dem  tritt  auf  der  anderen  Seite  die  nationale  Erziehung 
besonders  in  der  Weiterbildung  des  Rechts  entgegen,  oft  in  formeller  und 
dann  wunderbar  poetischer  Ausbildung,  meist  schroff,  immer  zwingend.  So 
wird  die  Form,  wie  sie  von  der  gemeinen  Überzeugimg  aller  getragen  wird, 
selbst  zu  einer  Macht,  sie  erhält  politische  Bedeutung,  ohne  doch  mit  den 
Organen  der  Verfassung  in  unmittelbarem  Bezug  zu  stehen.    Das  ist  die  Er- 

»)  Sal.  70  Extrav.  vgl.  mit  Cap.  Ludow.  I  Sal.  add.  §  3. 
2)  Rib.  58  18;  34  4. 


—     57     —  Stände  und  Staat.] 

klärung  für  jenen  eigentümlichen  Formalismus  des  deutschen  Rechtsverfahrens, 
wie  ihn  das  Salische  Recht  noch  aufweist.  Man  kann  dieses  Verfahren  ge- 
radezu als  die  förmlich  geregelte  Selbsthilfe  des  einzelneu  bezeichnen,  deren 
Erfolg  eben  durch  Einhalten  der  fonnellen  Vorschriften  als  der  höheren  zwin- 
genden Macht  gewährleistet  wird.  Der  Kläger  beruft  den  Verklagten  selbst 
vor  Gericht  kraft  des  Gebrauchs  bestimmter  sprachlicher  Wendungen ;  der  Ver- 
klagte seinerseits  gelobt  ursprünglich  kraft  zwingender  Worte  nach  dem  Fällen 
des  Urteils  seine  Erfüllung ;  und  der  Kläger  zwingt  mittels  formeller  Aufforderung 
die  öifentliche  Gewalt,  soweit  sie  überhaupt  in  Frage  kommt,  zur  Ausführung  des 
Urteils  gegen  den  Verklagten.  Freilich  ist  diese  Form  gerichtlichen  Verfahrens 
schon  zur  Zeit  der  salischen  Rechtsaufzeichnung  am  Veralten ;  hinter  ihr  steht 
schon  nicht  mehr  blofs  subsidiär  die  Gerichtsgewalt  des  Königs,  die  bald  zur 
Gerichtshoheit  wird ;  bald  treten  die  bisher  fast  allein  handelnden  Parteien  vor 
dem  Eingreifen  des  Gerichtshen-n  zurück  und  der  alte  Fonnalismus  schwindet 
gegenüber  einer  sachgemäfsen  Beurteilung  von  Schuld  und  Verpflichtung. 

Aber  während  so  auf  dem  Gebiet  der  Rechtssprechung  das  Eingreifen 
der  erstarkenden  Staatsgewalt  dem  Formalismus  ein  Ende  bereitete,  hielt  sich 
eine  verwandte  Anschauung,  wie  es  scheint,  noch  viel  länger  auf  dem  Gebiet 
der  Sitte.  Noch  im  frühem  Mittelalter  haben  eine  Reihe  von  Zuständen  und 
Äufsenmgen,  bei  welchen  Mir  eine  innere  Beziehung  denken,  einen  zunächst 
formellen,  bisweilen  sogar  verfassungsmäfsig  gesicherten  Sinn;  so  die  Gnade 
oder  Huld  des  Königs,  die  Bufse,  der  Mut,  die  Treue,  die  Tugend  (feines 
Benehmen).  Diese  Erscheinung  läfst  auf  eine  rohere  psychologische  Anschau- 
ung zurückschliefsen,  welche  sich  nur  im  Gängelband  formal  gefafster  Begriffe 
zu  bewegen  wufste,  und  da,  wo  sie  ins  Leben  trat,  sich  kaum  anders  als  an  der 
Hand  einer  ausgedehnten  Kasuistik  zurechtfand.  In  der  That  sind  in  den 
fränkischen  Volksrechten  nur  wenige  Stellen  zu  finden,  wo  ein  inner- 
licher und  charakteristischer  Zug  des  moralischen  Bewufstseins  sich  machtvoll 
Bahn  bricht.  So  namentlich  in  dem  Verwerfen  jeder  Feigheit,  jeder  Heim- 
lichkeit, jeder  Hinterlist;  wer  Leichenraub  und  Leichenplündenmg  wagte,  der 
soll  Volk-  und  heimatlos  sein,  Waldgang  soll  ihn  trefifen  nach  altem  Recht; 
die  Vorwürfe  der  Hasenherzigkeit  und  des  Schild wegwerfens  gehören  zu  den 
schwersten  Beleidigungen ;  es  ist  Mord  unter  den  erschwerendsten  LTmständen, 
wenn  der  Tote  im  Brunnen  oder  im  Wasser,  im  Wald  oder  in  den  Haseln 
verborgen  wird^  Aber  doch  war  der  Begriff  wenigstens  der  Hinterlist  weniger 
fein  ausgebildet;  die  Anwendung  von  vergifteten  Pfeilen  und  Zauber,  von 
Kräuterbechern  und  Hexerei  wird  nicht  gleich  hart  bestraft,  vielleicht  weil 
religiöse  Vorstellungen  davon  abhielten.  Für  noch  weniger  schimpflich  scheint 
Raub  und  Wegelagerei  gegolten  zu  haben ;  die  Volksrechte  kämpfen  vergebens 
gegen  ein  weitverbreitetes  Banditenwesen,   dessen  Wurzeln  vielleicht  noch  bis 

*)  Sal.  55  2:  wargus  sit,  vgl.  Emend.  57  5;  die  Strafe  heifst  Cod.  10  antiqua  lex; 
Sal.  30;  Sal.  41  2. 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     58     — 

auf  die  Zeit  ehrenhafter  Plündening  in  den  feindlichen  Provinzen  des  Rönier- 
reichs  zurückdatierend 

Wenn  aber  bessere  Gesamtvorstellungen  auf  sittlichem  Gebiete  sich  nur 
langsam  Bahn  brachen,  so  wird  dafür  vor  allem  der  giausame  Charakter  der 
fränkischen  Stämme  verantwortlich  zu  machen  sein,  der  aus  der  schauder- 
vollen Kasuistik  der  Volksrechte  bei  Verbrechen  gegen  Leib  und  Leben  nur  zu 
deutlich  hervortritt^.  Nirgends  erscheint  deutlicher,  wie  gerade  auf  diesem 
Gebiete,  der  stolze  unbeugsame  Sinn  der  einzelnen  Persönlichkeit,  die  nur 
sich  kennt  und  gegenüber  fremdem  Dasein  mit  voller  Rücksichtslosigkeit  ver- 
fährt. Erst  von  dieser  Seite  aus  gewinnt  man  den  vollen  Blick  in  den  Cha- 
rakter der  fränkischen  Freiheit.  Freiheit  ist  zunächst  Ungebundenheit  im 
buchstäblichen  Sinne  des  Wortes;  das  Binden  eines  Freien  wird  besonders 
hart  geahndet,  auf  dem  Mord  und  dem  Verkauf  eines  Freien  steht  gleich  hohe 
Strafe^.  Frei  war  derjenige,  der  gehen  und  bleiben  konnte,  wo  er  wollte: 
dieses  Grundrecht  wird  in  spätem  Formeln  der  Freilassung  immer  wieder  be- 
tont. Schon  dieses  Recht  setzt,  wenn  altbegründet,  wesentlich  gleiche  ver- 
fassungsmäfsige  Rechte  aller  freien  Volksgenossen  voraus,  denn  es  beweist  für 
niedrige  Kulturstufen  gleiche  wirtschaftliche  und  sociale  Verhältnisse. 

In  der  That  ist  das  gleiche  Beteiligungsrecht  aller  Volksgenossen  am 
politischen  Leben  noch  die  Grundlage  der  fränkischen  Stammesverfassung, 
soweit  wir  dieselbe  aus  dem  Salischen  Recht  kennen.  Über  dem  Volk  steht 
nur  der  König,  aber  noch  nicht  als  Macht  zu  eigenem  Rechte,  sondern  zumeist 
nur  als  vollstreckende  Gewalt  für  die  Entscheidung  der  Volksgenossen.  Kraft 
dieser  Befugnisse  schafft  er  zwar  einen  rechtlich  schon  privilegierten  Kreis  von 
Beamten,  aber  diese  Beamten  bilden  noch  keinen  social  bevorzugten  und  ab- 
geschlossenen Stand,  sie  sind  noch  kein  Dienstadel.  Und  gerade  die  älteste 
und  zahlreichste  Beamtenklasse  leitet  ihre  Rechte  überhaupt  nicht  vom  König 
ab,  sondern  von  der  alten  und  selbständigen  Gerichtsorganisation  des  Volkes. 

Schon  zur  Taciteischen  Zeit  hatte  die  Rechtspflege  und  Rechtsbildung 
den  untersten  Verbänden  der  Völkerschaften,  den  Hundertschaften  angehört; 
in  diesen  Kreisen  wurde  auch  zur  Zeit  des  Salischen  Rechts  von  den  Volks- 
genossen noch  das  Urteil  gesprochen  und  neues  Recht  gewiesen.  Den  Vomtz 
in  den  Gerichtsvereammlungen  führte  der  Thunginus,  ein  vom  Volk  ernannter, 
vom  König  wohl  nur  anerkannter  Beamter;  nur  zur  Erhebung  der  dem  Könige 


')  Vgl.  besonders  Sal.  28,  31.  Sal.  42  entwickelt  geradezu  den  Begi-iff  Contubemium 
als  einer  Räuberbande,  Tlmr.  10  9  nennt  dieselbe  Bildung  collecta  manus,  Rib.  41  a  satellites, 
Rib.  64  hariraida;  es  waren  meist  3 — 9  Mitglieder.     Vgl.  auch  Lex  Baiuv.  8  i. 

2)  Vgl.  z.  B.  Sal.  29. 

^)  Sal.  32  1 ;  Sal.  39  2.  Erst  Eraend.  und  teilweise  die  Codd.  5,  6  fg.  machen  hier 
den  Unterschied,  ob  der  Freie  nach  Haus  zurückgekehrt  ist  oder  nicht,  und  bestrafen  den 
ersten  Fall  mit  100  s.,  den  zweiten  mit  200  s.  Aber  der  Graf  band  die  Freien  als 
Beamter  der  Exekutive,  Befreiungsversuche  werden  seit  Codd.  5,  6  mit  Wergeidshöhe  be- 
straft: Sal.  32  5.    Vgl.  weiter  Rib.  16;  Cham.  17;  Thur.  7  r,  e. 


—     59     —  Stände  und  Staat.] 

fälligen  Strafgebtihren  gab  es  besondere  Mandatare  des  Königs,  die  Sacebaronen 
oder  Schultheifsen. 

Über  den  Hundertschaften  hatte  in  fniherer  Zeit  die  Völkerschaft  als 
Gefäfs  des  eigentlichen  politischen  Lebens,  als  Staat  für  sich  gestanden.  Diese 
Entwicklung  war  durch  die  Verschmelzung  der  Völkerschaften  zu  Stämmen 
beseitigt,  der  Stamm  war  an  die  Stelle  der  Völkerschaft,  die  Heerschau  des 
Stammes  an  die  Stelle  der  Völkerschaftsversammlung  getreten.  Eine  in  ihren 
unmittelbaren  Wirkungen  wie  in  den  begleitenden  Umständen  äufserst  folgen- 
reiche Änderung.  Die  Versammlung  der  Völkerschaft  hatte  keine  räumlichen 
Schwierigkeiten  gefunden,  geringer  war  die  Zahl  der  zu  erledigenden  Geschäfte 
gewesen,  und  leichter  die  Übersicht  über  die  Tragweite  der  Verhandlungen.  So 
hatten  die  Versammlungen  ihre  inhaltliche  Bedeutung  gewahrt:  sie  hatten  die 
Regienmg  an  sich  gebildet.  Aber  was  bisher  Inhalt  und  Leben  gewesen  war,  das 
wurde  in  der  Stammesversammlung  immer  mehr  Form.  Zwar  hielten  sich  noch 
die  alten  Gerechtsame,  noch  sollte  die  Wahl  der  Thunginen  wohl  vor  der  Ver- 
sammlung stattfinden,  sollte  die  Zugehörigkeit  zum  Volke,  namentlich  die 
Freilassung,  hier  beglaubigt  w^erden,  noch  galt  der  alte  Heeres-  und  Ge- 
richtsfriede des  Volkes:  aber  alle  diese  Beftignisse  mufsten  unter  der  Wucht 
der  räumlichen  Ausdehnung  des  Stammes  erst  zu  Förmlichkeiten,  dann  zu  An- 
tiquitäten werden.  Und  schon  war  die  moderne  Macht  vorhanden,  welche  die 
alten  Eechte  des  Volkes  in  sich  aufsog  und  in  einem  System  pei-sönlicher  Be- 
fugnisse von  neuem  ausprägte. 

Unter  Krieg  und  Eroberang  waren  die  Franken  in  das  Römerreich  ge- 
dinngen;  die  militärische  Anlage  der  deutschen  Verfassung,  schon  immer  von 
gröfster  Bedeutung,  mufste  während  dieser  Zeit  besonders  hervortreten.  Es 
bildete  sich  eine  einheitliche  Militärgewalt  der  Oberanführer  aus,  die  bald  in 
6inem  Geschlecht  und  einem  Haupte  gipfelte  und  so  zur  Militärhoheit,  ziun 
Königtum  mit  eigenem  Recht  führte.  So  erscheint  der  König  im  Salischen 
Gesetze:  er  ist  noch  nicht  der  Träger  der  Staatsgewalt,  noch  nicht  im  Besitze 
der  Gerichtshoheit,  noch  nicht  Herr  der  Rechtsbildung  —  noch  ist  das  Volk 
souverän.  Aber  die  oberste  Entscheidung  des  Volkes  in  der  Stammesversamm- 
lung, wie  der  Rechtsspruch  der  Hundertschaft  entbehrt  der  zwingenden  Gewalt ; 
das  Volk  hat  die  Exekutive  an  den  König  verloren. 

Das  ist  die  Bedeutung  des  fränkischen  Stammeskönigtums;  der  König 
ist  der  oberste,  der  einzige  ausführende  Beamte  des  Volkswillens,  als  solcher 
allmächtig  und  darum  auf  reifsend  schnellem  Entwicklungswege  zu  einem 
Herrschertum  von  eigener  Machtvollkommenheit  und  besonderer  rechtlicher 
Ausgestaltung. 

Schon  das  Salische  Recht  kennt  eine  feste  Organisation  der  königlichen 
Gewalt,  die  sich  in  sicherer  Weise  in  jene  Fugen  des  altgennanischen  Verfas- 
sungsrechts einsenkt,  welche  durch  den  Übergang  der  obei-sten  Regierungs- 
gewalt von  den  Völkerschaften  auf  die  Stämme  gelockert  waren.     In  Taci- 


[Fränkische  Stammeszeit.  —     (30     — 

teischer  Zeit  war  die  Völkerschaft  durch  die  grofse  Regierungsversammlung 
vertreten  gewesen,  jetzt  war  dieselbe  ohne  irgendwelchen  Ersatz  auf  den  Stamm 
übergegangen.  Die  Völkerschaft,  jetzt  Gau  genannt,  blieb  von  Volks  wegen 
ohne  Vertretung,  um  so  eher  eignete  sie  sich  zum  Rahmen  für  die  Verteilung 
der  königlichen  Exekutive.  In  jedem  Gau  wurde  ein  königlicher  Machtdiener, 
der  Graf,  lediglich  als  Vertreter  der  königlichen  Exekutive  eingesetzt,  ihm  wur- 
den, so  scheint  es,  die  Beamten  der  Hundertschaftsbezirke  untergeordnet. 
Damit  war  eine  Verteilung  königlicher  Verwaltungsbeamten  erreicht,  welche 
für  die  Ausübung  der  königlichen  Gewalt  voll  genügte  und  zugleich  der  Ver- 
waltung der  privaten  Einnahmen  des  Königshauses  Rechnung  trug;  mid  es 
war  zugleich  eine  Organisation  geschaffen,  welche  sich  durch  Aufnahme  ge- 
richtlicher Befugnisse  und  Erbreiterung  der  vorhandenen  Gewalten  bis  zu 
jener  vollen  Regierungsgewalt  entwickeln  konnte,  als  deren  Vertreter  man  die 
Grafen  in  der  Karolingischen  Zeit  wiederfindet. 

Es  spiegelt  sich  somit  in  den  Verfassungseinrichtungen  der  fränkischen 
Stammeszeit,  wie  sie  zumeist  das  Salische  Recht  wiedergiebt,  der  Kampf  der 
geschichtlich  gewordenen  altgermanischen  Gemeinfreiheit  und  des  modernen 
vorwärts  strebenden  Königtums  wieder.  Das  ist  vor  allem  die  Signatur  der 
fränkischen  Stammeszeit:  auf  der  einen  Seite  das  Ringen  der  altgermanischen 
Verhältnisse,  sich  mit  der  neuen  Umgebung  der  Provinz  auseinanderzusetzen, 
ein  mit  äufserster  Energie  aufgenommener  und  doch  notwendig  erfolgloser 
Versuch  —  auf  der  andern  Seite  die  junge  Macht  des  Königtums,  emporge- 
wachsen auf  dem  neuen  Boden,  erstarkt  in  der  Unterwerfung  der  nicht  ab- 
sorptionsfähigen Teile  der  fremden  Kultur,  hoffnungsfroh  und  siegesgewifs.  Die 
Zukunft  gehört  diesem  Königtum;  was  auch  die  kommenden  Jahrhunderte  bis 
zum  Eintritt  des  eigentlichen  Mittelalters  Grofses  erlebt  haben  an  äufseren  Er- 
folgen: das  Erstehen  eines  Reichs  von  mehreren  deutschen  Stämmen  und 
sehliefslieh  eines  Universalreichs,  wie  an  inneren  Entwicklungen:  die  volle 
Aufnahme  des  Christentums,  die  Begründung  einer  neuen  deutschen  Kultui* 
unter  klassischem  Einflufs,  es  entspriefst  alles  mehr  oder  minder  den  Wurzeln 
dieser  neus:eschaffenen  Königsmacht  der  Stammeszeit. 


IL 


Land  und  Leute 

im  Verlauf  der  geschichtlichen 

Entwicklung  an  der  Mosel. 


1.    Das  Moselland  nach  Natur  und  Geschichte. 

Ist  durch  die  bisherigen  Untersuchungen  eine  Grundlage  für  die  weitere 
Erforschung  der  mittelalterlichen  realen  Kultur  auf  dem  ausgedehnten  Boden 
zunächst  der  fränkischen  Stammesrechte  gefunden,  so  bedarf  es  jetzt,  beim 
Eintritt  in  Zeiten  mit  fast  unerschöpflichen  Quellenschätzen,  einer  weiteren 
räumlichen  Beschränkung  des  Untersuchungsfeldes. 

Aus  Gründen,  welche  sich  aus  der  folgenden  Schilderung  ergeben,  ist 
das  deutsche  Moselland  zur  Unterlage  der  weiteren  Untersuchungen  gewählt 
worden. 

Die  etwa  300  Quadratmeilen,  deren  Geschichte  uns  beschäftigen  wird, 
umfassen  im  wesentlichen  die  heutigen  preufsischen  Regierungsbezirke  Koblenz 
und  Trier,  das  Fürstentum  Birkenfeld,  den  östlichen  deutschen  Teil  von 
Luxemburg  und  das  Moselthal  des  Reichslandes  bis  Diedenhofen  sowie  das 
Niedthal  bis  Busendorf  und  Bolchen.  Indes  wie  diese  Grenzen  an  sich  etwas 
Unbestimmtes  haben,  so  ist  auch  an  ihnen  im  Lauf  der  folgenden  Studien  nicht 
ängstlich  festgehalten  worden:  wie  die  Untersuchung  nach  Lage  der  ihr  zu 
Gebote  stehenden  Hilfsmittel  und  auf  Grund  der  aus  der  Sache  selbst  folgen- 
den Gesichtspunkte  sich  für  einige  Themata  über  den  festgesetzten  Rahmen 
erweitert  hat,  so  hat  sie  sich  bei  anderen  Gegenständen  wieder  mit  einer  die 
Grenzen  des  gewählten  Bezirks  nicht  ganz  ausfüllenden  räumlichen  Ausdehnung 
begnügen  können. 

Im  ganzen  wird  man  das  abgegrenzte  Gebiet  am  besten  als  Moselland 
bezeichnen :  die  Mosel  mit  ihren  von  der  Mündung  bis  zum  Trierer  Thalkessel 
nur  gering  entwickelten,  von  da  ab  aber  in  der  Saar  mit  Nied  und  Prims,  in 
der  Obermosel,  in  der  Sauer  mit  Alzig,  Our  und  Prüm,  endlich  in  der  Kill 
allseitig  und  fächerfönuig  zum  Ausdruck  gelangenden  Stromgebiete  beherrscht 
das  Land:  da,  wo  ihr  kurz  hintereinander  centripetal  die  stärksten  Wasser- 
kräfte des  Hochlands  zuströmen,  im  Trierer  Thalkessel,  liegt  der  natürliche 
Mittelpunkt  des  Landes,  die  Stadt  Trier.  Die  Lage  dieser  Stadt  ist  damit  von 
einer  Bedeutung,  welche  sich  geltend  gemacht  hat,  so  lange  die  Geschichte 
diese  Gegend  kennt,  und  die  auch  jetzt  noch  trotz  aller  Hindernisse  durch 
unglücklich  gezogene  politische  Grenzen  zum  Ausdruck  gelangt. 


[Land  und  Leute.  —     64     — 

Auch  das  untere  Moselland  von  Trier  ab  hat  in  der  Zeit,  welche  uns 
hier  beschäftigt,  seinen  Anschlufs  im  wesentlichen  den  Flufs  hinauf  nach  Trier 
zu  gefunden.  Bei  dem  gewundenen  Lauf  und  der  ungemein  wechselnden  Tiefe 
des  Strombettes  war  der  Verkehr  zu  Thal  auf  der  Untermosel  nie  ein  grofser ; 
Koblenz  ist  niemals  ein  bedeutender  Handelsplatz  gewesen;  von  einem  starken 
Übergang  von  Rheinwaren  auf  die  Mosel  wissen  wir  aus  dem  Mittelalter  nichts ; 
und  noch  der  heutige  Charakter  der  Koblenzer  Rheinuferseite,  welche  fast  nur 
Paläste  und  Hotels  aufweist,  spricht  gegen  einen  gröfseren  Transithandel.  So 
ist  das  Moselland  in  unserem  Sinne,  obwohl  es  in  seiner  ganzen  östlichen  Be- 
grenzung an  den  Rhein,  den  nobilissimus  fluviorum  schon  im  Mittelalter \ 
stöfst,  ja  ihn  nördlich  von  Koblenz  teilweis  überschreitet,  dennoch  den  spe- 
cifisch  rheinischen  Wirtschafts-  und  Verkehrsrichtungen  seinem  ganz  über- 
wiegenden Teile  nach  stets  fremd  geblieben.  Das  gilt  vor  allem  für  den 
eigentlichen  Mittelrhein,  jene  eng  gewundene  landschaftlich  besonders  hervor- 
ragende Partie  des  Stromthaies  zwischen  Bingen  und  Koblenz.  Schroff  und 
jähen  Abfalls  treten  hier  die  Wände  des  Grauwackenplateaus  auf  beiden  Seiten 
bis  dicht  an  den  Strom;  auf  der  westlichen  Seite,  nach  der  Mosel  zu,  öffnen 
sich  nur  wenige  Thalrinnen  zum  Aufstieg  und  Anbau,  auf  der  Höhe  wehren 
noch  heute  ausgedehnte  Wälder,  wie  die  von  Boppard  und  SGoar,  einen  re- 
geren Verkehr  mit  den  westlicheren  bebauten  Gegenden  des  Hochplateaus. 
Es  begreift  sich,  dafs  sich  infolgedessen  dort  oben  auf  dem  Hunsrück  eine 
Kultur  ausbilden  konnte,  welche,  von  der  Einwirkung  der  rheinischen  Verkehrs- 
strafse  wenig  getroffen  und  von  dem  Leben  der  rechtsrheinisch  -  nassauischen 
Gegenden  fast  ganz  unabhängig,  ihren  Anschlufs  vielmehr  nach  der  Mosel  zu 
suchte,  wohin  der  natürliche  Abfall  des  Gebirges  wie  der  Zug  der  tiefeinge- 
rissenen Thäler  wies.  Mehr  nach  dem  Rheine  zu  öffnet  sich  freilich  das  Land 
nördlich  der  untern  Mosel.  Erscheinen  die  gesegneten  Fluren  des  Maifeldes 
schon  an  und  für  sich  zwischen  Rhein  und  Mosel  fast  halbinselartig  eingekeilt, 
so  dafs  die  Wahl,  zu  welchem  Flusse  sich  wenden,  freisteht,  so  giebt  die  im 
ganzen  östliche  Neigung  des  Landes,  sowie  der  Umstand,  dafs  die  Gelände 
des  zum  Rhein  führenden  Nettethals  leichter  passierbar  sind  als  die  ver- 
schlungenen Pfade  des  zur  Mosel  abfallenden  Elzthals,  den  Ausschlag  zu  Gun- 
sten des  Rheines.  Das  Maifeld  bildet  das  Hinterland  für  Andernach  und  allen- 
falls Koblenz :  der  erste  Moselhafen  mit  bedeutenderem  Hinterlande  ist  dagegen 
erst  Kochem.  Und  was  für  das  Maifeld  gilt,  das  behält  in  vei-stärktem  Mafse 
für  die  linksrheinischen  Uferlande  nördlich  Andernach  Bedeutung.  Schon  auf 
dem  Wege  durch  das  sandige  Brohlthal  mit  seinen  Lagerungen  von  Bimsstein 
und  Trafs  gewinnt  der  Einflufs  rheinischen  Lebens  bis  zu  der  Tiefe  von 
mehreren  Meilen  die  Eifel;  und  an  der  Ahr,  auf  der  äul'sersten  nördlichen 
Grenze  des  hier  behandelten  Gebietes,  erstreckt  er  sich  über  die  vorderen 
weit   geöffneten   Partieen   des  Thaies   hinaus   und   hindurch  durch  die  engen 

')  V.  Wiborad.  42. 


—     65      —         Däs  Moselland  n.  Natiir  u.  Gesch.] 

Felsen  von  Walporzheim  und  Altenahr  bis  Adenau,  ja  bis  zur  Quelle  der  Ahr 
in  Blankenheim. 

Die  Gegend  von  Blankenheim  bis  westlich  über  Jünkerath  hinaus  ist 
aber  die  Stelle,  an  welcher  der  rheinische  EinfluTs  der  nördlichsten  Ausdehnung 
des  Moselstromgebietes  und  des  Moseleinflusses  nahe  tritt.  Hier  liegen  nicht  all- 
zuweit voneinander  die  Quellen  der  Kill,  der  Prüm  und  der  Our,  ansehnlicher 
Gebirgswässer ,  welche  in  wesentlich  südlich  gerichtetem  Laufe,  erst  durch  die 
kahlen  Weidehochüächen  der  Eifel,  dann  in  immer  tiefer  ausgehöhlten,  von 
immer  üppigerer  Vegetation  bedeckten  Spalten  und  Erosionsthälern  unmittelbar 
oder  mittelbar  der  Mosel  zueilen.  Und  wie  sich  der  Einflufs  der  Moselkultur 
hier  auf  den  kahlen ,  auch  im  Hochsommer  kühlefl  Flächen  der  Hocheifel  ent- 
sprechend der  Zugehörigkeit  zum  Stromgebiete  gegen  den  der  rheinischen  — 
oder  wie  man  in  dieser  Stelle  sagen  darf  der  kölnisch-niedeiTheinischen  —  Kultur 
abgrenzt,  so  bedeutet  nur  um  weniges  weiter  westlich,  in  der  Gegend  von 
SVith,  die  Wasserscheide  zwischen  dem  Stromgebiete  der  Maas  und  der  Mosel 
zugleich  auch  den  Scheidepunkt  zweier  verschiedenartiger  Kulturen. 

Dieses  Zusammentreffen  von  Wasser-  und  Kulturscheiden  wiederholt  sich, 
wenn  auch  weniger  schroff,  so  doch  in  immerhin  bemerkenswerter  Weise  im 
Südosten  imseres  Gebietes.  Hier  gehört  das  Plateau  des  Hunsrücks  zwischen 
Mosel  und  Mittelrhein  bis  zu  einer  südlichen  Abgrenzungslinie  etwa  von 
Trarbach  nach  Oberwesel  noch  voll  zum  Moselland;  aber  das  südlich  einer 
von  Obei*wesel  über  Kastellaun  nach  Kirchberg  gezogenen  Linie  befindliche 
Land  zeigt  schon  einen  veränderten  Charakter.  Seine  Gewässer,  namentlich 
der  Simmerbach  mit  einem  Gebiete  von  3  Städten  und  über  60  Dörfern, 
gehen  der  Nahe  zu:  seine  Einwohner  sind  nach  Sprache,  Tracht  und  Sitte 
von  denen  des  Hunsrücks  so  verschieden,  dafs  schon  eine  einmalige  Wan- 
denmg  genügt,  um  die  Untei-schiede  zu  erkennen.  Und  das  alles,  obgleich 
die  Wasserscheide  keineswegs  von  einer  unwegsamen  Gebirgskette  gebildet 
wird,  sondern  vielmehr  fast  voll  in  der  Hochebene  verläuft,  und  obgleich  sich 
südlich  und  südöstlich  des  oberen  Simmerthals  das  noch  heute  unwirtliche 
Waldgebirge  des  Soon,  vom  Simmerbach  nur  mühsam  in  senkrecht  anstehenden 
Felsklüften  durchbrochen,  erhebt,  so  dafs  es  alles  nördlich  liegende  Land  vom 
Nahethale  endgültig  abzutrennen  scheint  ^ 

Fallen  so  höchste  Gebirgserhebung  und  Wasserscheide  sowie  Kultur- 
grenze im  Südosten  unseres  Gebietes  auseinander  —  wenngleich  die  Unter- 
schiede nicht  so  grofs  sind,  dafs  sie  ein  Einbeziehen  der  Quellen  des  äufsersten 
Südostens  für  viele  der  folgenden  Untersuchungen  verböten  — ,  so  tritt  mit 
dem  Beginn  des  grofsen  von  Kirchberg  aus  gegen  Merzig  immer  breiter  ver- 

1)  Ueber  die  merkwürdige  Identität  von  Wasserscheide  und  Kulturgi-enze  in  dieser 
Gegend  vgl.  namentlich  den  trefflich  unterrichteten  Back,  Ravengirsburg  1,  5.  Freilich  ist 
die  Einbeziehung  des  Simmemer  Thaies  in  den  Hunsrlick  eine  ebenso  irrige  als  alte,  vgl. 
Trithem.  Hist.  bell.  Bavar.,  Freher.  2,  327:  in  Simeni  oppido  in  paganis,  qui  Hnnzrucker 
dicuntur,  situato. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  O 


[Land  und  Leute.  —     66     — 

laufenden  Gebirgsrückens,  der  zunächst  Idarwald,  dann  weiter  im  Westen 
Hochwald  genannt  wird,  wieder  die  Identität  von  höchster  Erhebung  und 
kulturtrennender  Wasserscheide  ein.  Soweit  die  Bäche  vom  Hochwald  nach 
Norden  oder  Südwesten  oder  Südosten  verlaufen,  herrscht  Mosel-  oder  Saar- 
oder Naheeinflufs.  Nur  dafs  das  Gebiet,  welches  auf  diese  Weise  den  ein- 
zelnen Thalkulturen  erschlossen  wird,  ein  verschieden  grofses  ist.  Das  Thal 
der  oberen  Nahe  lagert  sich  ziemlich  dicht  vor  den  Idar-  und  Hochwald; 
der  Gebirgsabfall  ist  steil,  der  Lauf  der  herabströmenden  Bäche  hastig,  bis- 
weilen unter  Entwickelung  bedeutender  Wasserkräfte,  wie  beim  Idarbache. 
So  findet  sich  für  die  Entfaltung  eigenen  Wesens,  namentlich  auf  dem  Gebiete 
der  Kultur  des  platten  Landes,  kein  rechter  Raum;  die  agrarischen  Er- 
scheinungen stimmen  teils  zu  denen  der  südlich  anstofsenden  Gegenden,  teils 
stehen  sie,  soweit  sie  von  den  Einflüssen  des  Hochwaldes  abhängig  sind,  mit 
der  Kultur  des  Moselthals  im  Zusammenhang.  Ganz  andei-s  das  Land  rechts 
der  Saar.  Hier  fällt  der  Hochwald  nach  Süd  und  Südwest  allmählich  auf 
den  begrenzenden  Flufs  ab,  und  gemächlich  zieht  sich  zu  ihm  das  weite  Thal- 
gebiet der  Prims,  in  welchem  eine  Reihe  wichtiger  Entwickelungen  im  nächsten 
Zusammenhang  mit  der  Moselkultur  heimisch  sind.  Eine  Mittelstellung 
endlich  zwischen  dem  Abfall  zur  Nahe  und  Saar  nimmt  der  physischen  Be- 
schaffenheit nach  der  Abfall  des  Hoch-  und  Idarwaldes  zur  Mosel  ein;  im 
östlichen  Teil  mehr  dem  Saarabfall,  westlich  von  der  Römerstrafse  Trier- 
Birkenfeld  dagegen  mehr  dem  Naheabfall  ähnelnd,  umfafst  er  Gebiete  von 
stark  wechselnder  Bodenkonfiguration  und  Landeskultur. 

Hat  die  bisherige  Betrachtung  eine  Abgrenzung  des  für  unsere  Unter- 
suchungen zuständigen  Moselgebietes  nach  allen  Seiten  angrenzenden  deutschen 
Landes,  nach  Nord  wie  Ost  und  Süd  finden  lassen,  so  ergiebt  sich  die  Grenze 
nach  Westen  im  Abschlufs  unseres  Volkstums  überhaupt  gegenüber  dem 
wallonischen  und  französischen  Nachbarn.  Soweit  hier  deutsche  Zunge  klingt, 
ja  zur  Feststellung  etwa  aus  dem  fremden  Westen  eingeführter  Gestaltungen 
wenigstens  in  einzelnen  Gruppen  noch  über  diese  Grenze  hinaus  wird  die 
Überlieferung  heranzuziehen  sein:  unter  diesem  Gesichtspunkte  erscheinen 
die  grofsen  Abteien  Gorze,  Orval,  SHu|?ert  und  allenfalls  noch  Stablo-Malm^dy 
als  die  äufsersten  Vorposten  an  der  westlichen  Grenze  unseres  Gebietes. 

Versuchen  wir  uns  jetzt,  nach  Abwägung  der  abgrenzenden  Kulturein- 
ilüsse,  wie  sie  sich  mit  Vorliebe  an  hydrographische  Merkmale  anschliefsen, 
den  geologischen  und  orographischen  Aufbau  des  Kernlandes  im  Moselstrom- 
gebiet kurz  zu  vergegenwärtigen.  Taunus,  HunsiUck,  Eifel  bilden  geologisch 
ein  einziges  Ganze,  einen  Gebirgskörper,  der  in  Struktur  und  Zusammensetzung 
sich  überall  gleich  bleibt.  Dieser  Körper  besteht  aus  Silur  und  Devon  und 
ruht,  wie  neuere  Untersuchungen  gezeigt  haben,  auf  einer  Basis  von  Granite 

^)  Vgl.  von  Lasaulx,  Der  Granit  unter  dem  Cambrium  des  hohen  Venn,  Verh.  d.  nat. 
Ver.  Jahrg.  41,  5  Folge  1  Bd.,  418-450. 


—     67     —       Das  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch. 

Die  devonische  Grauwacke  macht  in  der  ganzen  Rheinprovinz  eine  Fläche  von 
1,5  Mill.  ha  oder  44,96  ^/o  des  Gesamtareals  aus;  der  gröfsere  Teil  dieser 
Fläche  kommt  auf  das  Moselland.  Vom  Westerwald  herüberstreichend  urafafst 
die  Grauwacke  hier  zunächst  die  gesamte  Eifel  von  der  Mosel  nördlich 
bis  weit  über  das  Ahrthal  hinaus  und  westlich  bis  etwa  zum  Lieserthal  so^vie 
über  die  Quellgegend  der  Lieser  hinaus  die  gesamten  Ardennen  bis  zu 
einer  etwa  von  der  Gegend  bei  Mürlenbach  an  der  Kill  (5d  unserer  Orien- 
tierungskarte) nach  Vianden  und  Diekirch  von  Nordost  nach  Südwest  ver- 
laufenden Grenze.  Aber  auch  südlich  der  Mosel  gehört  die  bei  weitem  gröfste 
Fläche  des  Mosellandes  dem  Grauwackengebiete  an.  Auf  der  ganzen  Linie 
zwischen  Koblenz  und  der  schmalen  silurischen  Schwelle  bei  Bingen  durch- 
bricht der  Rhein  ausschliefslich  unterdevonisches  Gebirg ;  und  von  dieser  Linie 
aus  zieht  sich  die  Grauwacke  die  Mosel  aufwärts  bis  zu  dem  fmchtbaren  Alluvial- 
thal von  Trier ,  sie  umfafst  noch  die  an  landschaftlicher  Schönheit  reiche  viel 
ge^vundene  Thalbildung  der  Saar  von  der  Mündung  bis  Merzig  und  bedeckt  über- 
haupt alles  Gebiet  nördlich  einer  ziemlich  geraden  Linie  von  Merzig  nach  Bingen. 

Über  diese  Basis  von  Grauwacke,  deren  meist  wenig  tiefgründige 
Verwitterungsprodukte  wegen  ihrer  Unfnichtbarkeit  bekannt  sind,  schiebt  sich 
nun  von  Süden  her  überschreitend  eine  Reihe  jüngerer  geologischer  Bildungen. 
Auf  der  Linie  von  Bingen  bis  fast  nach  Merzig  wird  die  Grauwacke  durch 
Rotliegendes  und  die  mächtige  Kohlenformation  überlagert,  durch  welche, 
industriell  wichtig  namentlich  im  Idarthal,  Porphyr-  und  Melaphyrmassen  hin- 
durchgreifen. In  der  Saargegend  von  Merzig  an  aber  und  weiterhin  das  Saar- 
thal in  mäfsiger  Entfernung  am  linken  Ufer  begleitend,  dann  der  Mosel  un- 
mittelbar bald  auf  dem  linken  Ufer,  wie  in  den  Felsen  des  Trierer  Thal- 
kessels, bald  (etwa  von  der  Quint  an,  8 da  der  Karte)  mittelbar  bis  in  die 
■Gegend  von  Wittlich  folgend,  setzen  Bundsandstein  und  Muschelkalk  ein  und 
bilden  eine  Stufenfolge  bald  mehr  bald  minder  fruchtbarer  Böden.  Die  erstere 
Fonnation  erstreckt  sich  dann  von  Wittlich,  wo  sie  das  Lieserthal  erreicht 
und  noch  überechreitet,  nordwestlich  hinauf  bis  in  die  Gegend  von  Mürlenbach 
und  von  da  südwestlich  nach  Vianden  und  Diekirch,  indem  sie  überall  über 
die  nördlich  von  ihr  zu  Tage  gehende  Grauwacke  ausläuft.  Aber  innerhalb 
ihres  Geltungsbereiches,  wie  dieser  sich  aus  der  bisher  angegebenen  Grenzlinie 
Merzig-Trier-Wittlich-Mürlenbach-Vianden-Diekirch  ergiebt,  werden  diese  For- 
mationen bald  durch  Liasfonnationen  mit  ihren  oft  schweren  Bodenbildungen 
abgelöst:  schon  zwischen  Diekirch  und  Echternach  streckt  sich  diese  For- 
mation weithin  zu  beiden  Ufern  der  Sauer,  und  westlich  einer  Linie  von  Arl 
über  Luxemburg  nach  Sierk  tritt  sie,  teilweis  fast  im  Anschlufs  an  die  Enklave 
oberhalb  Echternach,  kompakt  und  ausschliefslich  auf.  . 

Zu  diesen  Formationen,  durch  welche  die  Grauwacke  als  Element  der 
Bodenbildung  namentlich  im  Süden  und  Westen  unseres  Gebietes  bedeckt 
wird,  tritt  aber  für  das  Grauwackengebiet  nördlich  der  Mosel  selbst  noch 
eine  Anzahl  von  wichtigen  Ablagerungen.    Selbst  der  Laie  braucht  nur  auf 

5* 


[Land  und  Leute.  —     68     — 

der  auch  sonst,  landschaftlich  wie  agrarpolitiseh,  ganz  besonders  interessanten 
Eisenbahnlinie  von  Köln  nach  Trier  die  Strecke  zwischen  Mechernich  und 
Killburg  zu  durchfahren,  um  den  lebhaftesten  Eindruck  von  dem  Wechsel  der 
geologischen  Formationen  noch  innerhalb  des  Gebietes  der  Grauwacke  zu 
empfangen.  Da  treten  neben  den  öden  Weideflächen  mit  undurchlässigem 
Grauwackenuntergrund  bald  Buntsandsteingebilde,  bald  Schichten  der  ein- 
gefalteten Kalksteinmulden  des  mittleren  Devon  mit  ihren  fruchtbaren  Böden, 
bald  schwarze,  aus  ausgiebiger  Verwitterung  vulkanischer  Produkte  gebildete 
Böden,  bald  schroffe  Felsen  ebenfalls  vulkanischen  Ursprungs  in  nicht  seltener 
Begleitung  unfruchtbarer  Lapillenanhäufungen  auf,  bis  endlich  mit  dem 
Einlenken  der  Bahn  in  das  waldreiche  Killthal  rote  Sandsteinfelsen  die 
Oberhand  gewinnen.  In  der  That  durchschneidet  die  Bahn  zwischen  den 
genannten  Stationen  die  Region,  in  welcher  die  devonische  Grauwacke.  etwa 
von  der  südlichen  Umgegend  von  Prüm  an  bis  östlich  über  Gerolstein  sowie 
nördlich  über  Münstereifel  hinaus,  im  bunten  Wechsel  mit  mitteldevonischen 
Kalken  und  Buntsandsteinen  auftritt.  Und  zu  alledem  kommen  nun  noch,^ 
teilweis  von  Osten  her  in  den  beschriebenen  Ablagerungsgürtel  hinein- 
reichend ,  im  übrigen  aber  das  Land  von  Bertrich  und  Manderscheid  bis  nach 
Dann  und  Adenau  einerseits,  die  Gegend  von  Mayen  bis  nordwestlich  herauf 
zur  Nürburg  und  Hohen  Acht  und  östlich  zum  Rhein  anderseits  erfüllend,  die 
Spuren  einer  lebhaften  durch  die  Grauwacke  empordringenden  vulkanischen 
Thätigkeit.  Von  den  beiden  genannten  Gegenden  ist  besonders  die  erstere,  die 
Hocheifel,  das  Land  in  die  Augen  fallender  vulkanischer  Bergbildungen,  ohne  dafs 
doch  die  rein  basaltischen  und  darum  nicht  so  kieselsäurereichen  vulkanischen 
Produkte  einen  besonderen  Einflufs  auf  die  Bildung  der  Böden  gewonnen  hätten : 
aber  kühn  erheben  sich  hier  gröfsere  und  kleinere  Vulkane  auf  dem  Piedestal 
der  Grauwacke,  erläutern  in  den  eigentümlichsten  Bildungen  von  Kraterseeen  und 
eingestürzten  Bergwänden  die  elementare  Macht,  welche  sie  gehoben,  und 
verleihen  der  vulkanischen  Eifel  jenen  eigentümlichen  melancholischen  Reiz 
der  Landschaft,  den  zuerst  Lessing  in  seinen  Eifelbildem  künstlerisch  wieder- 
gegeben hat,  und  der  jetzt  eine  jährlich  wachsende  Touristenzahl  in  diese 
Gegend  zieht.  Von  etwas  anderem  Charakter  ist  die  an  zweiter  Stelle  umgrenzte 
vulkanische  Landschaft  die  Vordereifel.  In  ihr  liegen  die  vulkanischen  Berge 
neben  einer  Ausdehnung  von  Koblenz  und  Mayen  bis  Rolandseck  besonders 
dicht  um  den  Laacher  See  gruppiert;  und  das  ganze  Land  östlich  dieses 
Centralpunktes  bis  nahezu  nach  Koblenz,  ja  jenseits  des  Rheins  in  der  Thal- 
sohle von  Engers,  Romaiersdorf  und  Neuwied  ist  auf  eine  Fläche  von 
32  Quadratmeilen  hin  mit  den  Spuren  energischer  und  ausdauernder  vul- 
kanischer Thätigkeit  bedeckt.  Da  finden  sich  rings  um  den  Laacher  See 
reiche  Lager  weichen  vulkanischen  Tuifs,  und  überall  bilden  verwehter  Bims- 
stein und  vulkanische  Asche  einen  Hauptbestandteil  der  fruchtbaren  Böden. 

Es  ist  natürlich,  dafs  diese  mannigfaltigen  geologischen  Schicksale  in  der 
Landeskonfiguration  einen  bedeutsamen  Ausdruck  gewonnen  haben. 


— -69     —         I^as  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch.] 

Läl'st  sich  die  Eifel  wie  die  sie  westlich  fortsetzenden  Ardennen  als  ein 
"Stufenförmig  aufsteigendes  Hochplateau  bezeichnen,  welches  sich  aus  der  Er- 
hebung nach  wenig  abweichenden  Hochflächen  zusammensetzt,  deren  durch- 
schnittliche Höhe  in  unserem  Gebiete  etwa  550  m  beträgt  \  so  bringen  es  doch 
die  ^^llkanischen  Bildungen  zu  nicht  unbedeutenden  Erhebungen,  die  Hohe 
Acht  z.  B.  bis  zu  760  m,  über  dieses  Plateau,  und  verleihen  ihm  zugleich  in 
Verbindung  mit  den  anderen  Ablagenmgen  einen  landwirtschaftlich  wie  land- 
schaftlich besonders  wechselvollen  Charakter.  Dazu  kommt,  dafs  alle  südwärts 
eilenden  Flüsse  von  der  Elz  an  bis  zur  Prüm  und  Our,  ja  sogar  kleine  Bäche 
von  jetzt  aufserordentlich  beschränkter  Wassermenge  in  tiefen  Thälern  inner- 
halb des  Gebirgsstocks  der  Grauwacke  verlaufen.  Ihr  Wasserweg  ist  meist 
sehr  krümmungsreich,  der  Abfall  ihrer  Einbettung  so  steil  und  plötzlich 
anhebend,  dafs  es  dem  Auge  Mühe  kosten  kann,  das  Vorhandensein  eines  Thaies 
in  der  Landschaft  auch  auf  kurze  Entfernungen  hin  festzustellen.  So  entstehen 
innerhalb  des  Plateaus  eine  Anzahl  geschützter  Flufs-  und  Bachwinkel,  welche 
sich  bis  zu  einer  Tiefe  von  200  m  unter  die  Hochfläche  herabsenken  und  nur 
ausnahmsweise  von  den  rauhen  Winden  und  der  kalten  Luft  der  Hochebene 
getroffen  werden.  Hier  sind  die  Stätten  einer  höheren  Kultur  in  der  Eifel; 
und  oft  bieten  sich  vom  Plateaurande  aus  in  diese  Thäler  Einblicke  von  über- 
raschender Schönheit  vmd  Lebensfülle,  z.  B.  an  der  Lieser  bei  Manderscheid. 
Aber  freilich,  zumeist  sind  jene  Thäler  schmal  und  haben  kaum  Raum  für 
«inen  Fufspfad :  mufs  sich  doch  sogar  die  Köln-Trierer  Bahn  ihren  etwa  80  km 
langen  Weg  durch  das  in  Buntsandstein  weit  geräumiger  ausgenagte  Killthal 
in  44  Brücken  und  Viadukten  und  10  Tunneln  brechen.  So  gewinnen  die 
Thäler  ftir  die  Bodenkonfiguration  wie  die  Geschichte  des  Landes  nicht  die 
Bedeutung,  welche  man  Flufsläufen  sonst  zuschreiben  kann ;  es  sind  nur  Erosions- 
thäler  in  der  einheitlichen  Plateaumasse,  welche  der  menschliche  Verkehr 
zumeist  meidet:  nur  wenige  Städte  —  auch  Mandei'scheid  nicht  —  liegen  in 
den  Thalsohlen,  und  schon  seit  Römerzeiten  führen  die  Verkehi'swege  unter 
Venneidung  der  Thäler  über  das  Hochland. 

Aber  diese  schroffe  Thalbildung  mildert  sich  zu  sanfter  abfallenden 
Flächen  und  stärkeren  Alluvialbildungen,  sobald  man  nördlich  der  Mosel  und 
westlich  der  Saar  in  das  Gebiet  des  Muschelkalkes  und  Buntsandsteins  sowie 
des  Lias  eintritt.  Selten  mag  der  verschiedene  Charakter  der  beiderseitigen 
Formationen  sich  in  der  Bodenkonfiguration  anschaulicher  geltend  machen,  als 
gerade  an  der  äufsersten  östlichen  Verbreitungsspitze  des  Buntsandsteins,  um 
Wittlich.  Wandert  man  hier,  der  Richtung  der  Lieser  ungefähr  folgend,  aus 
dem  Grauwackengebiet  von  Minderlitgen  hinab  nach  Wittlich,  so  thut  sich 
im  Südosten  plötzlich  eine  andere  Welt  auf:  die  Thäler  erbreitern  sich,  überall 
erscheint  fruchtbares  vom  Sandstein  rot  gefärbtes  Flachland,  und  Moselberge 

^)  Der  Knotenpunkt  für  die  Gewässer  nach  Rhein,  Mosel  und  Rcer  bei  Schmidtheim 
liegt  552  m  hoch,  das  hohe  Veen  kann  zu  656—553  m,  die  hohe  Eifel  zwischen  Lieser,  Kill 
und  Ahr  zu  etwa  600  m  angegeben  werden. 


Land  und  Leute.  ,     —     70     — 

begrenzen  im  Hintergiiinde  eine  freie  und  üppige  Landschaft.  Auch  die  Kon- 
figuration der  Berge  ändert  sich  in  dem  neuen  Gebiet.  Die  vulkanischem 
Spuren  schwinden,  statt  schroffer  und  abenteuerlicher  Umrisse  erscheinen  die 
sanft  geschwungenen  Linien  etwa  des  Thüringerlandes,  und  überall  bieten  sich 
mählich  geneigte  Flächen  zum  Anbau.  So  namentlich  im  Luxemburgischem 
es  giebt  im  Mosellande  kaum  eine  Fahrt,  auf  welcher  man  so  hannonisch  den 
Eindruck  milder  landschaftlicher  Schönheit  und  zugleich  landwirtschaftlicher 
Behäbigkeit  empfinge,  wie  auf  der  Strecke  von  Wasserbillig  bis  dicht  vor 
Luxemburg,  auf  der  Bahnlinie  zwischen  Trier  und  Luxemburg. 

Löst  sich  im  Westen  schon  der  Charakter  des  Hochplateaus  zu  Gunsten, 
einer  wellenförmigen  Bodengestaltung  auf,  so  wird  man  für  die  Gegenden 
südlich  der  Mosel,  wenigstens  vom  rein  orographischen  Gesichtspunkte  aus^ 
überhaupt  nicht  kurzer  Hand  von  einem  Plateaucharakter  sprechen  können. 

Zwar  der  Hunsrück  im  eigentlichen  Sinne  bildet,  begrenzt  von  Mosel  und 
Ilhein  sowie  einer  Linie  von  Oberwesel  über  Kastellaun  und  Kirchberg  nach 
Trarbach,  ein  Hochplateau,  das  mit  seiner  durchschnittlichen  Höhe  von  etwa 
550  m  und  seinen  tiefeingefurchten  der  Mosel  zustrebenden  Thalrinnen  sowie 
der  ganzen  Bodengestaltung  nach  an  die  Eifel  erinnert:  nur  dafs  die  Spuren, 
vulkanischer  Einwirkung  fast  fehlen.  Aber  jenseits  seiner  südlichen  Begrenzungs- 
linie, nach  welcher  er  sich  sehr  allmählich  mit  einem  Fall  von  etwa  100  m 
in  durchgehender  Senkung  abdacht  \  tritt  eine  ganz  andere  Gestaltung  des 
Landes  ein.  Hier  dehnt  sich  in  der  Kichtung  von  Nordost  nach  Südwest  das 
wohlangebaute  lachende  Thal  des  Simmerbachs,  bis  der  Bach  in  plötzlich  süd- 
licher Wendung  die  Felsen  des  Soonwaldes  durchbricht  und  zur  Nahe  eilt, 
während  der  Soon  mit  einer  durchschnittlichen  Höhe  von  450  m  das  Simmerner 
Thal  in  seiner  bisherigen  Richtung  vom  unteren  Nahethal  abtrennt. 

Ist  so  die  äufsere  Gebirgsbildung  unmittelbar  westlich  des  Mittelrheins  keine 
einheitliche,  so  kommt  mit  dem  Aufsteigen  des  Idarwaldgebirges  südwestlich. 
Kirchberg  von  neuem  ein  fester  Zug  in  die  auseinanderlaufenden  Thal-  und 
Plateaumassen  der  Grauwacke.  In  langgestrecktem  Rücken  verläuft  der  Idar- 
wald,  nachdem  er  im  Idarkopfe  sofort  mit  einer  Höhe  von  737  m  eingesetzt 
hat,  unter  einer  durchschnittlichen  Erhebung  von  etwas  unter  700  m  nacb 
Südwesten,  um  von  dem  815  m  hohen  Erbeskopf,  dem  höchsten  Berge  des. 
Mosellandes,  ab  die  weitere  Fortführung  der  eingeschlagenen  Streichungsrichtung 
dem  Hochwald  zu  überlassen.  Es  ist  ein  schmaler,  dunkel  am  Horizont  hin- 
ziehender Gebirgswall,  durchweg  bewaldet,  auch  an  der  Nordseite  in  seinen 
höchsten  Höhen  vielfach  mit  kümmerlichen  flechtenbewachsenen  Eichen  be- 
standen, der  möglichst  wenig  Gemeinschaft  sucht  mit  den  nördlich  von  ihm. 
zur  Mosel  abfallenden  Bergmassen.  An  seiner  Nordseite  entspringt  der  Idar- 
bach,  um  sich  später  östlich  des  Idarkopfes  nach  Süden  zu  wenden;  nach. 
Westen  zu  aber  eilt  die  Thron,  die  sehr  bald  ein  liebliches  durch  das  Hoch- 

*)  Die  Wasserscheide  zwischen  Rhein,  Mosel  und  Nabe  liegt  456  und  452  m  hoch> 


—     71     Das  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch.] 

plateau  des  Bemkastler  Hochwaldes  von  der  Mosel  getrenntes  Thal  bildet, 
dann  sich  plötzlich  nach  Nordwest  zu  wendet  und  vereint  mit  der  westlichen 
vom  Hochwald  kommenden  Thron  eines  der  prächtigsten  und  kulturreichsten 
Seitenthäler  am  rechten  Ufer  der  Untennosel  bildet.  Aber  während  sich  so 
der  Idarwald  von  der  Mosel  fernhält,  ja  sogar  noch  der  schönen  Thalbildung 
der  Thron  und  der  Erhebung  des  Bemkastler  Hochwaldes  Raum  verstattet, 
bindet  sich  seine  Fortsetzung,  der  eigentliche  grofse  Hochwald,  nicht  an  so 
enge  Grenzen.  Zwar  behält  er  anfangs  noch  die  beachtenswerte  Höhe  von 
700  m  und  die  Geschlossenheit  des  Idarwaldes  bei,  indes  von  Hermeskeil  und 
der  Grimburg  aus  beginnt  er  niedrig  zu  werden  und  zu  zei-fliefsen.  Bald 
treten  Durchschnittshöhen  von  nur  500  und  400  m  auf  —  die  Wasserscheiden 
zwischen  Nahe  und  Mosel  liegen  hier  525,  517  und  483  m  hoch  — ;  zugleich 
bilden  sich  mehrere  Stränge  aus,  die  auch  heute  noch  vielfach  mit  prächtigem 
Hochwalde  bestanden  sind.  Zwischen  ihnen  aber  ziehen  sich  die  weit- 
verzweigten und  zuflufsreichen  Flufsgebiete  der  Ruwer  und  Prims  hin  und 
verleihen  der  Gegend  einen  Charakter,  der  weniger  in  der  Landeskonfiguration 
wie  in  dem  unfruchtbaren  flacbgründigen  Boden  an  die  Herrschaft  der  Grau- 
waeke  im  Sinne  der  Eifel  erinnert. 

Aber  die  Herrschaft  der  Grauwacke  neigt  jetzt  ihrem  Ende  zu.  Schon 
an  der  Saar  kommt  sie  unter  der  Existenz  tiefgründiger  Alluvien  namentlich 
am  rechten  Saarufer  nicht  mehr  recht  zur  Geltung,  und  nachdem  sie  zum 
letztenmale  für  die  Kultur  feuriger  Saarweine,  wie  des  Scharzhof bergers, 
gute  Dienste  geleistet,  wird  sie  westlich  der  Saar  von  Buntsandstein  und 
Muschelkalk  abgelöst.  Damit  aber  gestaltet  sich  der  landschaftliche  Charakter 
des  oberen  Moselthales  mit  seiner  oft  breiteren  Thalhohle  und  den  niedrigeren 
Felsen,  welche  den  Flufs  begleiten,  ganz  im  Sinne  jener  Ausführungen  aus, 
welche  oben  über  Luxemburg  gegeben  worden  sind. 

Der  allgemeine  Eindruck,  welchen  man  zunächst  aus  dieser  nur  in  den 
allgemeinsten  Zügen  verlaufenden  Schilderung  der  physischen  Beschaffenheit 
des  Mosellandes  gewinnt,  ist  der  einer  erstaunlichen  Mannigfaltigkeit.  Mit 
dem  Wechsel  der  geologischen  Bedingungen  lösen  sich  die  verschiedensten 
Bodenarten  und  mit  diesen  die  mannigfachsten  Kulturen  ab;  aus  dem  Durch- 
einander der  Gesteinsmassen  folgen  sehr  voneinander  abweichende  Grundsätze 
der  Thalbildung  nach  Gröfse  des  Alluviums,  Neigung  der  Thalränder  und  Aus- 
dehnung der  Flufskrümmungen  und  dementsprechend  die  verschiedensten  Arten 
der  Bodennutzung  in  Acker-  und  Weinbau,  in  Wald-  und  Wiesenbetrieb  sowie 
in  bergmännischer  Arbeit ;  aus  der  ungemein  schwankenden  Erhebung  der  Ge- 
birge bei  tiefeingerissenen  Thälem  endlich  ergiebt  sich  eine  umfangreiche 
Reihenfolge  verschiedener  Klimate  in  unmittelbarer  Nachbarschaft  und  Wechsel- 
wirkung und  daher  die  gröfste  Differenz  im  Erwachen  und  Absterben  der 
Vegetation,  in  der  Anbaufähigkeit  gewisser  Pflanzen,  in  dem  Betrieb  der  Vieh- 
zucht und  in  der  Verwendung  menschlicher  Arbeitskraft  auf  den  anbaufähigen 
Boden.    Beachtet  man  nur  die  6ine  Thatsache,   dafs  sich  im  Moselland  in 


[Land  und  Leute.  —     72      — 

etwa  300  m  Seehöhe  die  Region  des  Sommer-  und  Wintergetreides  so  schroff 
scheidet,  dafs  Roggenbau  über  diese  Höhe  hinaus  selbst  in  südlicher  Exposition 
ertragsunsicher  wird,  und  erinnert  man  sich  neben  dieser  Thatsache,  welche 
die  Bewohner  des  Hochplateaus  zu  kärglichstem  Anbau  verdammt,  der  steilen 
Weinbergsterrassen,  der  obstbaumgeschmückten  Abhänge,  der  tiefliegenden 
Kastanien-  und  Nulsbaumwälder  des  Moselthals :  so  wird  man  nicht  im  Zweifel 
sein,  in  wie  ausgiebiger  Weise  diese  in  Deutschland  in  solcher  Nachbarschaft 
einzig  dastehenden  klimatischen  und  orographisch  -  geologischen  Unterschiede 
zu  einer  Differenzierung  der  Urproduktion  geführt  haben.  Und  all  diese 
Gegensätze  stofsen  oft  aufs  härteste  im  Räume  aneinander.  Es  genügt  nicht  fest- 
zustellen, dafs  etwa  zwischen  Trier  und  dem  bewohnten  Idarwald  Temperatur- 
differenzen obwalten,  welche  in  einer  mittleren  Wintertemperatur  von  -\-  2,22  ^ 
zu  Trier,  —  0,02^  im  Idar  ihren  Ausdruck  finden,  oder  zu  sehen,  wie  es  die 
nassen  Eifelhöhen  zu  einem  mittleren  Jahresniederschlag  von  7—800  mm  bringen, 
während  in  den  trockenen,  bisweilen  längere  Zeit  nur  nebeldurchfeuchteten 
Thälern,  in  Koblenz  oder  Kreuznach,  nur  550—600  mm  verzeichnet  werden: 
man  wird  diese  Gegensätze  im  kleinen,  an  drastischen  Beispielen  der  landwirt- 
schaftlichen Lebenshaltung  der  Bewohner  auf  sich  wirken  lassen  müssen.  Hierhin 
gehört  es,  wenn  die  Einwohner  von  berühmten  Weinorten,  wie  Piesport  und 
Graach,  neben  dem  intensivsten  Weinbau  an  den  Thalhängen  zugleich  auf  den 
schon  dem  Hochlandsklima  angehörigen  Thalrändern  eine  mehr  als  altertümlich 
zu  nennende  extensive  SchiffelT\irtschaft  betreiben,  wenn  in  unmittelbarer  Nähe 
des  fruchtstrotzenden  Trierer  Thalkessels  sich  noch  vor  kurzem  öde  Heide- 
flächen fanden,  die  nur  zur  Schaftrift  benutzt  werden  konnten,  wenn  endlich  in 
den  rauhen  Gegenden  der  Eifel  doch  im  Schutze  der  Thäler  Strecken  intensivster 
Kultur  auftretend  Welchen  Eindruck  der  Wechsel  der  Kulturen  in  der  Eifel 
schon  am  Schlufs  des  Mittelalters  machte,  geht  aus  den  Worten  des  Dr.  Simon 
Rechwin  in  der  Münsterschen  Kosmographie ^  hervor.  Diß  land,  sagt  er,  ist 
von  natur  ungeschlacht,  rauch  von  bergen  und  tälem,  kalt  und  mit  ungestümen 
regen  überschüttet,  aber  wasser  und  brunnen  halb  gar  lustig,  die  einwoner 
seind  gar  arbeitsam,  haben  sinnreiche  köpf,  wo  sie  geübt  werden^,  aber  sie 
hangen  an  dem  ackerbauw  und  warten  viechs.  es  hat  diß  land  gar  weiß  viech 
und  vil  milch  und  molken,  es  hat  mehr  visch  dan  wildpret,  bringt  auch 
frücht  für  sich  gnug;  außgenommen  do  es  so  gar  rauch  ist,  bringt  es  zimlich 
habern,  aber  wenig  anderer  fruchten,  umb  Manderscheid  und  Gerardstein* 
möcht  es  zu  sommers  zeiten  vergleicht  werden  Italie  seiner  sommerfrüchten 
halben,  dan  es  bringt  melonen,  cucumem,  krausen  lattich  und  dergleichen 
welschen  fruchten. 

J)  Es  findet  sich  um  Killburg  Hopfen-  und  Obst-,  namentlich  Kirschenbau,  um  Wittlich 
(„Eifeler  Pfalz")  Tabak-  und  sogar  Weinbau,  im  oberen  Ahrthalkessel  Obst-  und  Gemüsekultm-. 
^)  Cosmographei,  Basel  1569,  713. 

^)  Man  denke  an  das  mittelalterliche  „Eiflia  doctorum  genitrix  praeclara  virorum". 
*)  Gerolstein.    Vor  Gerardstein  ist  „und"  statt  dem  „von"  des  Textes  zu  lesen. 


—     73     —        Das  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch.] 

Was  hier  an  wenigen  Beispielen  erhärtet  wird,  das  liefse  sich  auch  sonst 
tausendfach  erweisen ;  es  gehört  nur  ein  kurzer  Aufenthalt  im  Mosellande  dazu, 
um  den  reizvollsten  Eindruck  von  der  ungewöhnlichen  Mannigfaltigkeit  der  natür- 
lichen Bedingungen  zu  erhalten,  unter  denen  die  Urproduktionen  betrieben 
werden,  und  um  zugleich  zu  ersehen,  dafs  in  den  extensiven  Betrieben  des 
Hochlandes  sich  Reste  sonst  längst  verschwundener  Kulturen  mit  derselben 
durch  die  Natur  der  Dinge  verbürgten  Zähigkeit  erhalten  haben,  mit  welcher 
man  in  den  Alluvialböden  der  Thäler  und  Thalkessel  zur  Aufnahme  jeder 
modernen  Errungenschaft  fortgeschritten  ist. 

Bedarf  es  noch  besonderen  Hinweises  darauf,  in  wie  seltenem  Mafse 
diese  Lage  der  Dinge  einer  allseitigen  Erforschung  der  realen  Kultur  des 
platten  Landes,  unter  der  Voraussetzung  einer  genauen  Kenntnis  von  Land 
und  Leuten,  entgegenkommt? 

hierzu  ein  weiteres.  Unter  allen  Ländern  deutscher  Kultur,  welche 
nicht  der  Kolonisation  ei-st  des  12.  bis  14.  Jahrhunderts  angehören  und  mithin 
allein  für  die  Untersuchung  der  ursprünglichen  und  durchgreifenden  Ent- 
wickelung  unseres  nationalen  ländlichen  Wirtschaftslebens  in  Betracht  kommen, 
ist  das  Moselland  dasjenige,  in  welchem  sich  die  ländliche  Kultur  am  reinsten, 
ungestört  durch  den  Einflufs  grofser  Städte  und  regen  Durchgangsverkehrs  aus- 
gebildet hat.  Das  gilt  für  Gegenwart  wie  Vergangenheit.  Noch  heutzutage 
ist  das  Moselland  von  allen  Gegenden  urspninglich  deutscher  Kultur  fast  das 
einzige  und  jedenfalls  das  bedeutendste,  in  welchem,  mit  stärkerer  Ausnahme 
nur  des  an  der  Grenze  belegenen  Saarkohlengebietes,  die  landwirtschaftliche 
Bevölkerung  in  erheblichem  Mafse  die  industrielle  und  handeltreibende  Be- 
völkenmg  überwiegt;  in  den  meisten  preufsischen  Gebietsteilen  unseres  Be- 
zirkes gehören  64,2  bis  86,6  "/o  und  fast  überall  über  50  "/o  der  Bevölkerung 
den  landwirtschaftlichen  Betrieben  an^  Dies  Verhältnis  wird  in  der  Ver- 
gangenheit noch  mehr  zu  Gunsten  der  Landwirtschaft  entwickelt  gewesen  sein, 
denn  aufser  der  Gerberei  in  Trier  und  in  den  Eifelstädten  und  abgesehen 
von  der  Eifeler  Eisenverarbeitung  in  kleinen  Fabriken  und  im  Hausbetrieb 
hat  das  Moselland  der  Vergangenheit  gröfsere  Industrieen  nie  besessen.  Und 
diese  industriellen  Entwickelungen  wollten  wenigstens  im  Mittelalter  ebenso- 
wenig besagen ,  wie  das  Verkehrsleben :  das  beweist  der  Rückgang  von  Trier, 
der  einzigen  gröfseren  Stadt  des  Gebietes,  schon  bis  zum  12.  Jahrhundert,  sowie 
die  Thatsache,  dafs  es  im  gesamten  Moselland  zur  Ausbildung  eines  ausge- 
dehnteren Städtewesens  nur  im  Sinne  kleiner  Ackei"städte  gekommen  ist^. 

*)  Berufszählung  vom  5.  Juni  1882.  Im  J.  1864  lebten  im  RGB.  Trier  in  den 
Städten  58  291,  auf  dem  Lande  498  704  Menschen;  es  kamen  also  auf  100  Stadtbewohner 
850  Landbewohner;  Beck,  Beschr.  d.  RGB.  Trier  1,  193.  Neben  dem  Moselland  könnten 
in  ungefähr  gleicher  Stärke  für  die  hier  gestellten  Aufgaben  nur  noch  das  nördliche  West- 
falen und  nordwestliche  Hannover,  sowie  das  bayerische  Alpenland  in  Betracht  kommen.  Vgl. 
auch  die  Karten  im  Statist.  Jahi-b.  f.  d.  Deutsche  Reich,  5.  Jahrgang,  1884. 

2)  Man  vgl.  zu  diesen  Aufstellungen  die  in  dem  Abschnitt  Verkehr  in  Bd.  2,  S.  236 


[Land  und  Leute.  —     74     — 

Was  aber  das  Moselland,  trotz  der  Abwesenheit  jeder  gTöfseren  städtischen 
Lebensäufsening  im  Sinne  eines  überwiegenden  Einflusses  auf  das  platte  Land, 
gleichwohl  in  fast  einziger  Weise  auszeichnet,  das  ist  die  Imprägnierung 
des  gesamten  Gebietes  mit  den  Entwickelungsreihen  einer  hohen  und  alten 
Kultur. 

Es  giebt  Gegenden  an  der  Mosel,  namentlich  um  Trier  und  Neumagen, 
die  in  Deutschland  ganz  für  sich  dastehen  und  nur  mit  Südfrankreich  und 
Italien  verglichen  werden  können,  denn  auf  ihnen  ruht  noch  heute  der 
Zauber  römischer  Kultur.  Der  Rhein  war  für  den  Römer,  wenigstens  bis  in 
die  Zeiten  Trajans,  Militärgrenze:  in  Trier  fühlte  er  sich  früher  wie  später 
heimisch.  Die  römische  Kultur  am  Rhein  ist  eine  militärische;  die  Rheinufer 
umfassen  die  Region  der  Legionarziegelstempel,  denn  was  auch  gebaut  wurde, 
das  wurde  vom  Heer  errichtet  und  bezog  sich  zumeist  auf  den  Unterhalt  der 
anfangs  80—90000  Mann  zählenden  Truppen.  In  Trier  haben  sich  dagegen 
trotz  der  grofsartigen  teilweis  erst  neuerdings  unter  Anwendung  aller  archäo- 
logischen Vorsicht  aufgedeckten  römischen  Trümmerfelder  Legionarstempel  nicht 
gefunden;  und  es  scheint,  dals  die  militärische  Besatzung  der  Stadt  in  der 
schönen  Zeit  des  Imperiums  so  gering  war,  dafs  sie  mehr  polizeilichen  als 
militärischen  Zwecken  diente.  Dem  entspricht  alles,  was  sich  sicher  aus  den 
römischen  Trümmern  der  Trierer  Umgegend  erschliefsen  läl'st.  Die  Bevöl- 
kemng  war  nicht  unmittelbar  an  die  Stadt  gebunden,  sie  lebte  in  und  mit 
der  Gegend.  Der  Reisende,  welcher  noch  heutzutage  den  eigentümlichen  Hauch 
einer  einst  allumfassenden  fremden  Kultur  in  Trier  einatmet,  wird  von  diesem 
Hauch  von  neuem  umweht  werden,  wenn  er  die  Reste  römischer  Denkmäler 
und  Landhäuser  in  der  näheren  und  ferneren  Umgebung  der  Stadt  aufsucht. 
Und  dieses  stummen  aber  persönlich  genügenden  Beweises  bedarf  es  nicht 
einmal,  noch  jetzt  erzählt  uns  Rom  selbst  von  der  tiefgreifenden  Energie,  mit 
welcher  man  sich  an  der  Mosel  heimisch  gemacht  hatte.  Es  sind  Worte 
überzeugter  Begeisterung  und  verständnisvoller  Liebe,  mit  welchen  Ausonius 
die  Mosel  begrüfst^: 

Salve  amnis  laudate  agris,  laudate  colonis, 
Amnis  odorifero  iuga  vitea  consita  Baccho, 
Consite  gramineo  amnis  viridissime  ripas: 
Te  clari  proceres,  te  hello  exercita  pubes, 
Aemula  to  Latiae  decorat  faeundia  linguae. 


bis  350  gegebenen  detaillierten  Erklärungen  und  Beweise;  für  die  Stadt  Trier  speciell  S.  342. 
Über  Andernach  als  Ackerstadt,  obgleich  es  noch  einer  der  bedeutenderen  Exportorte  war, 
s.  MR.  ÜB.  3,  1123,  1251.  Im  Trierschen  gab  es  in  den  60er  Jahren  überhaupt  nur  13  Städte, 
deren  gröfste  nach  Trier  6500  Einwohner  hatte.  Die  meisten  gröfseren  kamen  indes  nicht 
Tiel  über  3000  Einwohner.  Dazu  28  Flecken.  Beck  1,  198—199. 
»)  Auson.  Mos.  23  f.,  382  f.,  418  f. 


—     75     —        Das  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch.] 

Caemleos  nunc,  Rhene,  sinus  hyaloque  virentem 
Pande  peplum  spatiunique  novi  metare  fluenti 
Fraternis  cumulandus  aquis:  vos  pergite  cuncti 
Et  mare  purpureum  gemino  propellite  tractu. 
Diesen    allgemeinen   Ausdrücken    dichterischen    Gnifses    entspricht   bei 
Ausonius  eine  sehr  genaue  Kenntnis  der  Vorzüge  der  Mosel  im  einzelnen: 
er  rühmt  beispielsweise  schon  besonders  die  Abendstunden  am  Flufs,  in  denen 
sich  auch  für  unsere  Anschauung  der  höchste  landschaftliche  Reiz  der  Gegend 
entfaltet ;  und  er  ist  bis  ins  einzelnste  über  die  Moselfischerei  sowie  Art,  Zahl 
und  Vorzüge  der  vorkommenden  Fische  unterrichtet^. 

Und  doch  sind  alle  diese  Thatsachen  noch  kein  Beweis  für  ein  wirklich 
intimes  Verwachsen  des  national -römischen  Eroberers  selbst  mit  dem  ge- 
samten Lande;  sie  sprechen  nur  für  das  volle  Gefühl  der  Sicherheit  seitens 
des  römischen  Elementes  und  für  die  Übertragung  dieses  Gefühls  auf  die 
bevorzugtesten  Punkte  der  Gegend.  Mit  berechtigtem  Scharfsinn  ist  neuer- 
dings darauf  aufmerksam  gemacht  worden  ^,  dafs  wir  ein  der  italischen  Kultur 
nahverwandtes,  wenn  auch  sehr  einseitiges  und  nur  eine  Reihe  von  Einzelzügen 
aufweisendes  Bild  doch  nur  von  der  Kultur  der  Militärgrenze  erhalten,  welche 
in  unserer  Gegend  nach  Westen  zu  etwa  mit  der  Grenze  zwischen  den  heutigen 
Regierungsbezirken  Koblenz  und  Trier  zusammengefallen  sein  wird.  Hier  am 
Rhein  überwucherte  oder  assimilierte  das  römisch  -  militärische  Element  die 
einheimische  Bevölkerung ;  Tracht  und  Kultur,  Namengebung  und  vielfach  wohl 
auch  Sprache  waren  diejenige  Italiens. 

Ganz  anders  westlich  der  germanischen  Grenze,  im  eigentlichen  Mosel- 
land, das  zur  Provinz  Gallia  Belgica  gehörte.  Die  Römer  trafen  hier  nicht 
auf  ein  wirres  Völkergeschiebe  me  am  Rhein,  es  trat  ihnen  vielmehr  eine 
mündige  keltische  Kultur,  vertreten  von  fast  der  gröfsten  und  tapfersten  aller 
keltischen  Völkerschaften  des  Nordens,  entgegen.  Die  römischen  Ankömm- 
linge haben  sich  dem  Eindruck  dieser  Kultur  auch  nicht  entzogen ;  bereits  ihren 
Augen  bot  sich  der  Anblick  altersgrauer  Wohnstätten  an  der  Mosel  dar,  und 
schon  sie  unterliegen  einem  ähnlichem  Gefühl  der  Romantik,  wie  der  Tourist 
der  Gegenwart.  So  will  Ausonius  später  in  Bordeaux  weiter  von  der  Mosel 
singen^: 

Addam  urbes,  tacito  quas  subterlaberis  alveo, 

Moeniaque  antiquis  te  prospectantia  muris; 

und  Venantius  Fortunatus    berichtet    in   seiner   Moselfahrt   in   leider   etwas 

unklarer   Weise    von   Gondorf,    heutzutage    wohl   dem   merkwürdigsten   und 

malerischsten  Konglomerat  von  Bauresten  der  Vergangenheit  an  der  Mosel*: 

^)  Auson.  Mos.  85  f.,  240  f.    Die  Moselfischerei  ist  jetzt  noch  nicht  weiter  entwickelt, 
wie  zur  Zeit  von  Ausonius,  vgl.  Böcking,  Bonner  JB.  7,  81,  sowie  unten  Abschn.  Y,  Teil  2- 
*)  Hettner,  Zur  Kultur  von  Germanien  und  Gallia  Belgica,  Westd.  Zs.  2,  1 — 26. 
^)  Auson.  Mos.  454—55. 
*)  Yen.  Fortun.    Hodop.  43—44. 


[Land  und  Leute.  —     76     — 

Hinc  quoque  ducor  aquis,  qua  se  rate  Contrua  complet, 
Quo  fuit  antiquum  nobilitate  caput. 

In  der  That  ist  diese  alte  keltische  Kulturgegend  durch  ihre  Einbeziehung  in 
das  Imperium  nicht  romanisiert  worden;  es  erstand  vielmehr  durch  Aufnahme 
römischer  Formen  nur  eine  neue  römisch-keltische  Mischkultur  ^ 

Lange  genug  hielten  die  Mediomatriker  und  Treverer  ihre  Nationalität 
aufrecht.  Wie  sie,  gestützt  auf  ihre  in  besonders  reichen  Thalkesseln  gelegenen 
Stadtcentren  Metz  und  Trier  ^,  vor  der  Römerzeit  die  benachbarten  Völker- 
schaften beheri'scht  hatten,  wie  namentlich  die  Treverer,  gestützt  auf  ihre  gut 
ausgebildete  Reiterei  und  die  Gröfse  ihres  bis  zum  Rheine  reichenden  Gebietes^, 
über  die  nordwestlichen  Ardennenvölker  eine  Schutzhenschaft  ausgeübt  hatten*, 
so  blieben  sie  auch  noch  nach  der  Ankunft  der  Römer  die  Führer  ihrer  in 
wiederholten  Zuckungen  gegen  die  FremdheiTSchaft  ankämpfenden  Nation: 
Mediomatriker  und  Treverer  haben  sich  noch  an  dem  Aufstand  des  Claudius 
Civilis  mit  Begeisterung  beteiligt  und  das  imperium  Galliarum  proklamiert. 
Und  schwindet  seitdem  auch  jede  politische  Bedeutung  der  Stämme,  so 
erhält    sich    doch   noch   ein   hervoiTagender   Teil   nationaler   Selbständigkeit. 


^)  So  ist  es  zu  verstehen,  wenn  Hieronymus,  ep.  41  ad  Ruffinum,  um  370  schreibt: 
post  Romana  studia  ad  Rheni  semibarbaras  ripas.  Er  war  in  und  um  Trier;  Trier  war 
damals  schon  äufsere  Militärstation. 

2)  Für  die  begünstigte  Lage  von  Metz  vgl.  aus  frühester  Zeit  Auson.  Clar.  ui'bes  4 
und  Ven.  Fortun.  ad  Villicum  ep.  Mett.  (f  566);  für  später  Liudpr.  Antap.  1,  16:  Metensem 
urbem,  quae  potentissima  in  regno  Lotharii  claret;  sowie  V.  Deod.  I.  Mett.  17,  MGSS. 
4,  479  von  den  ruricolae  bei  Metz.  Für  Trier  erinnere  ich  an  die  Strophe  aus  dem  Trink- 
lied des  Trierer  Rosenordens  13.  Jhs.,  hrsgg.  von  Schmeller  (Kraus,  Bonner  JBB.  50,  232): 

Trevir  metropolis  ürbs  amoenissima 

Quae  Bacchum  recolis  Baccho  gi-atissima 

Da  tuis  incolis  Vina  fortissima 
Per  dulzor! 

Man  vgl.  auch  die  Schilderung  der  G.  Trev.  1,  MGSS.  8,  130 :  Trebeta,  Sohia  der  Semiramis, 
transfretato  mari  mediterraneo,  per  vasta  solitudinum  et  invia  saltuum  venit  ad  Mosellam,  in 
cuius  littore  repperit  vallem  speciosam,  aquis  irriguam,  silvis  nemorosam,  montibus  undique 
circumseptam.  captus  amoenitati  loci,  ibidem  subsistere  delegit  urbemque  constituit,  quam  ex 
suo  nomine  Treberim  appellavit.  Hierzu  stimmt,  was  der  Kardinal  Nikolaus  von  Kues, 
selbst  ein  Kind  des  Mosellandes,  in  seiner  Conc.  cath.  III  praef.  ausfülut:  in  campo  quodam 
amoenissimo  interluente  eum  Moseila  .  .  (Treverus) ,  nostram  ibi  sui  nominis  urbem  condidit . 
Trevericam. 

')  Caesar  BG.  5,  3;  —  3,  11;  4,  10.  Sueton.  Caligula  8:  in  Treveris,  vico  Ambia- 
tivo,  supra  Confluentes. 

*)  Caesar  BG.  4,  6 ;  6,  5.  Der  grofse  politische  Einflufs  der  Treverer  hinab  bis  zu  den 
Menapiem  wird  erst  gestört  durch  die  38 — 37  v.  Chr.  erfolgte  Überfühi-ung  der  Ubier  auf 
das  rechte  Rheinufer.  Vgl.  auch  Pomp.  Mela  3,  1 :  clarissimi . .  Belgarum  TreWri,  (urbs  opu- 
lentissima)  in  Treviris  Augusta;  und  Zosim.  3  von  Trier:  san  6t  «i'nj  nöhs  fjeyiart}  tcSv 
vnlQ  las  "AXmig  Ifirm; 


—     77     —        Pas  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch.] 

Noch  im  4.  Jh.  ist  die  Umgangssprache  in  Trier  die  keltische^;  und  dem 
entsprechend  sind  Namengebung  und  Tracht,  Kultus  und  religiöse  Anschauung 
wenigstens  im  Kerne  noch  lange  Zeit  national  geblieben^.  Wo  man  aber 
römische  Einflüsse  aufnahm,  da  verschweifste  man  sie  aufs  engste  mit  natio- 
nalen Anschauungen:  so  entwickelte  sich  namentlich  auf  dem  Gebiete  der 
Kunst  eine  eigentümliche  Plastik,  deren  Überreste  neben  der  Aufnahme 
römischer  Technik  soviel  Eigenartiges  zeigen,  dafs  ein  Vergleich  mit  italischen 
Denkmälern  fast  ausgeschlossen  erscheint. 

In  diese  Mischkultur,  wie  sie  Hieronymus  vom  römischen  Standpunkte 
aus  mit  Recht  als  halbbarbarisch  bezeichnet,  ergofs  sich  seit  dem  5,  Jh.  die 
gennanische  Einwanderung.  Von  welcher  Art  und  Ausdehnung  sie  auch 
gewesen  sein  mag  —  es  wird  darüber  bald  genauer  zu  sprechen  sein  — , 
sicher  ist,  dafs  die  alte  romano-keltische  Kultur  unter  ihrem  Einbruch  mit 
nichten  verdorrte.  Vielmehr  bildete  sich  allmählich  eine  neue  durch  gegen- 
seitige Transfusion  gewonnene  Kultur  aus:  wie  man  denn  noch  jetzt  an  der 
Mosel  blondhaarige  Kinder  mit  dem  schwarzen  Auge  und  der  strahlenden  Iris 
des  Kelten  sehen  kann.  Das  Bewufstsein  dieser  Mischkultur  und  einer  auf  ihr 
beruhenden  neuen  Volks-  und  Stammesbildung  war  auch  im  Mittelalter 
deutlich  entwickelt.  Schon  die  Franken  am  Niederrhein  schieden  Kultur  und 
Bevölkemng  der  partes  superiores,  d.  h.  der  Gegend  von  der  Moselmündung 
ab,  aufs  genaueste  von  ihrem  eigenen  Wesen  in  den  partes  inferiores;  be- 
sonders der  Sprachgebrauch  der  kölnischen  Königschronik  ist  in  dieser  Hinsicht 
lehrreich  ^.  Und  in  noch  ganz  anderer  Weise  war  der  Gegensatz  etwa  der 
Sachsen  zu  den  Lotharienses  entwickelt  und  eingestanden*. 

Die  Ausbildung  dieser  neuen  Moselkultur  ist  gewifs  dadurch  sehr  er- 
leichtert worden,  dafs  mit  dem  Erschlaifen  der  römischen  Verwaltung  zunächst 
anarchische  Zustände  eintraten,  welche  allmählich  auch  die  festesten  Bande 
zwischen  Centralregienmg  und  Provinz  lockerten  und  zugleich  zum  zeitweisen 
materiellen  Ruin  führten.  So  schildert  schon  Eumenius^  im  J.  311  die  bur- 
gundischen  und  lothringischen  Landschaften  als  unangebaut,  schmutzig,  stumm 
und  finster  und  sogar  die  Militärstrafsen  als  verfallen;  und  dem  vielleicht 
nicht  vollgültigen  Zeugnis  des  Panegyrikers  tritt  für  die  Mitte  des  4.  Jhs.  die 


^)  Soviel   geht  mit  Sicherheit   aus   der  Nachricht  des  Hieron,   Proem,   zu  1.  2  Corom. 
in  Galat.  hervor:  Galatas  .  .  propriam  linguam  eandem  pene  habere,  quam  Treviros. 

2)  Vgl.  darüber  Hettner  a.  a.  0. 

3)  Vgl.  Chron.  reg.  in  der  Sonderausg.  S.  176,  1205;  236,  1215;  268,  1236;  292,  1248. 
*)  Man  vgl.   Widuk.   1,  30:   Lotharii  gens  varia  .  .  et  artibus  assueta,  bellis  prompta 

raobilisque  ad  rerum  novitates.  Dafs  mit  diesen  Lotharii  nicht  die  Stämme  am  NiedeiThein 
gemeint  seien,  ergiebt  sich  einmal  daraus,  dafs  Widuk.  3,  44  diesen  Lothringern,  genau  wie 
Caesar  den  Treverern  (s.  S.  76  Note  3),  validus  equitatus  zuschieibt;  dann  daraus,  dafs  die  nieder- 
rhein.  Quellen  selbst  ganz  regelmäfsig  von  den  Lothringern  als  Fremden  sprechen;  s.  auch 
MR.  ÜB.  1,  179,  943.  Man  vgl.  im  übrigen  noch  Ann.  Quedlinb.  z.  .J.  1008  und  Thietmar  4,  10. 
^)  Eumen.  paueg.  in  Constant.  c.  7. 


[Land  und  Leute.  —     78     — 

Angabe  des  Geschichtsschreibers  Ammian  zur  Seite :  per  (hos)  tractus  [von 
Mainz  nach  Köln  zu]  nee  civitas  ulla  visitur  nee  castellum,  nisi  quod  apud 
Confluentes  .  .  Rigomagiim  oppidum  est  et  una  prope  ipsam  Coloniam  unica 
turris^  Diese  Landverwüstung  mag  mindestens  in  ihren  Folgen  Generationen 
hindurch  gedauert  haben;  die  dichterischen  Schilderungen  des  Venantius  For- 
tunatus^,  wie  sie  nur  wenige  bevorzugte  Thalgegenden  betreffen,  können 
demgegenüber  nicht  in  Betracht  kommen. 

Als  sich  aber  seit  der  Karolingerzeit  und  andauernder  seit  der  end- 
gültigen Einbeziehung .  des  Mosellandes  in  den  deutschen  Reichsverband  ein 
neuer  Wohlstand  in  geordneter  Entfaltung  der  Volkskräfte,  wie  sie  aus  den 
vei-schiedensten  Elementen  zusammengeflossen  waren,  entmckelte^,  da  war 
die  alte  Kultur,  soweit  sie  specifisch  römisch  war,  vergessen:  die  römischen 
Prachtbauten  dienten  als  Fundstätten  brauchbarer  Architekturstücke  oder  gar 
als  blofse  Steinbrüche^.  Nicht  so  völlig  beseitigt  war  der  Einflufs  der 
keltisch-römischen  Mischkultur.  Als  sich  aus  ihr  in  Frankreich  und  in  den 
wallonischen  Gebieten  eine  eigenständige  national  -  französische  Kultur  zu 
bilden  begann,  da  blieb  dieser  Umbildung  der  alten  kelto-römischen  Zustände 
noch  tief  bis  ins  Mittelalter  ein  nicht  zu  verkennender  Einflufs  im  Moselland 
mehr  wie  sonst  in  Deutsehland  gewahrt.  Nicht  als  ob  die  französische  Sprache 
an  der  Grenze  unseres  Bezirks  irgendwelche  Fortschritte  gemacht  hätte: 
der  weitverbreiteten  Anschauung  von  dem  Zurückweichen  des  Deutschen 
namentlich  im  Luxemburgischen  widersprechen  die  Quellen  mindestens  vom 
11.  Jh.  ab^.  Wohl  aber  macht  sich  sonst  westlicher  Einflufs,  der  ja  in  der 
Geschichte  unseres  Mittelalters  überhaupt  eine  grofse  Rolle  spielt,  an  der 
Mosel  vielfach,  besonders  im  früheren  Mittelalter  bemerkbar.  Schon  der  ad- 
ministrative Zusammenhang  mit  dem  Westen  zur  Römerzeit  mufste  hier  von 


^)  Ammian.  Marcell.  16,  3. 

2)  Vgl.  z.  B.  Yen.  Fort.  Hodop.  17  f.,  25  f.,  65  f.,  De  castello  Nicetii  39  f. 

^)  Wie  sehr  man  die  Wendung  fühlte,  welche  in  dieser  Hinsicht  seit  den  Ottonen  vor- 
gegangen war,  zeigen  Stellen  wie  V.  Deod.  I,  Mett.  7:  iure  felicia  dixerim  Ottonis  [I]  teni- 
pora,  cum  a  claris  praesulibus  et  sapientibus  viris  respublica  sit  refonnata,  pax  aecclesiarum 
restaurata,  honestas  religionis  redintegrata.  Zur  Bedeutung  der  Thätigkeit  namentlich  des 
Erzbischofs  Brun  I.  von  Köln  in  dieser  Richtung  vgl.  G.  abb.  Lob.  27,  MGSS.  4,  69. 

*)  Sehr  bekannt  ist  in  dieser  Hinsicht  die  Verwendung  des  Trierer  Amphitheaters 
zum  Bau  von  Himmerode,  vgl.  MR.  ÜB.  2,  276,  1211;  noch  interessanter  Cantat.  s.  Huberti 
19,  MGSS.  8,  579,  um  1060:  videns  abbas  copiam  magnorum  lapidum  in  fundamento  veteris 
quondam  civitatis,  nunc  autem  pro  castelli  moenibus  adbreviatis  .  .  ,  ex  eisdem  lapidibus 
«cclesiae  donari  expötiit,  quantum  sufficeret  ad  aedificationem  criptae  vel  claustri.  Er  erhält 
das,  moxque  a  Leodio  caesoribus  conductis  criptam  et  claustmm  in  praesentem  statum  com- 
posuit,  advectis  ab  Araleonis  [Arl]  columpnis  cum  capitellis  et  basibus  suis  et  altarium  mensis. 

^)  Man  vgl.  die  Bemerkungen  des  Herni  van  Wer\eke  in  Bd.  3,  S.  348.  Vgl.  auch 
ein  sehr  frühes  Zeugnis  bei  Honth.  Hist.  1,  93,  699:  in  der  Villa  Montis,  oberhalb  Sierck 
hei  Kettel  utrumque  genus  nationum.  Im  Gart.  Clairefontaine  Urkunden  die  Arier  Schöffen 
durchweg  deutsch. 


_     79     —      I>as  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch.] 

Bedeutimg  bleiben ;  er  klingt  noch  lange,  auch  in  Äufserlichkeiten,  wie  in  der 
Bezeichnung  des  Mosellandes  als  regnum  Galliae  Belgieae,  der  Stadt  Trier  als 
Belgica  Roma  nach^  Entsprechend  diesem  alten  Zusammenhang  erstreckte 
sich  die  Kompetenz  des  Erzstiftes  Trier  tief  in  das  französische  Sprachgebiet 
hinein:  der  unmittelbar  unter  Trier  stehende  Archidiaconat  Longuion  führte 
die  besondere  Bezeichnung  der  Terra  Gallicana,  und  die  Suffragane  des  Erz- 
stuhls waren  die  Bischöfe  von  Metz,  Toul  und  Verdun. 

Ein  Korrelat  zu  diesen  Verhältnissen  bildeten  in  der  Karolingerzeit  und 
einzeln  noch  bis  tief  ins  11.  Jh.  die  Beziehungen  der  Klöster;  Prüm  empfing 
um  die  Mitte  des  9.  Jhs.  einen  seiner  bedeutendsten  Äbte ,  Markw  ard ,  aus 
dem  Kloster  Ferneres^,  mit  dem  auch  sonst  litterarische  Beziehimgen  be- 
standen^; und  im  10.  Jh.  drang  die  Klosterreform  von  Gorze  aus  in  raschem 
Laufe  nach  der  Mosel,  vor  allem  nach  Trier. 

Hielten  dann  bis  zur  Salierzeit  vornehmlich  die  Klöster  die  alten  Zu- 
sammenhänge aufrecht,  so  scheint  seit  dem  12.  Jh.,  wohl  mit  dem  Empor- 
kommen des  grofsen  Erzbischofs  Albero  von  Montreuil  (1131—1152),  sich 
speciell  im  Domkapitel  und  am  erzbischöflichen  Hofe  ein  erhöhter  wallonisch- 
französischer Einflufs  geltend  gemacht  zu  haben*.  Seit  dieser  Zeit  sind  unter 
den  Dignitären  des  Kapitels  eine  ganze  Anzahl  wallonischer  Namen  ver- 
treten^, und  auf  Albero  von  Montreuil  folgen  von  1152—1169—1183  als 
Oberhirten  Hillin  von  Falemannia  und  Arnold  von  Walencourt.  Seit  dieser 
Zeit  setzen  dann  wieder  Angehörige  des  deutschen  Adels  als  Erzbischöfe  ein. 

Aber  mittlerweile  hatte  sich,  entsprechend  der  allgemeinen  Entwickelung 
unseres  Ritterwesens,  französischer  Einflufs  in  den  höheren  socialen  Schichten 
überhaupt  verbreitet;  und  es  scheint,  dafs  derselbe  mit  dem  beginnenden  13.  Jh. 
gerade  an  der  Mosel  bedeutend  war.  Mit  dieser  Zeit  treten  für  einzelne  Burgen 
französische  Xamen  auf.  wie  Gransjoie  (Grensau),  Monroial  (Monreal),  Mon- 
clair  (Monkler)  und  Berepaire  (Berburg)^;  und  nicht  viel  später  beginnt  der 
moselländische  Adel  nach  dem  Muster  der  Luxemburger  ab  und  zu  fran- 
zösische Urkunden  auszustellen,  in  welchen  man  beispielsweise  die  Vögte  von 


1)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  167,  926;  G.  Alb.  30,  MGSS.  8,  259.  Am  letzteren  Orte  werden 
die  Trierer  Diöcesanen  sogar  Germani  Belgae  genannt. 

2)  Honth.  Hist.  1,  185  Note  d. 

3)  Vgl.  Bd.  2,  84  Note  1. 

•*)  Man  vgl.  schon  Sugeri  V.  Ludowici  regis  9,  1107:  in  einer  deutschen  Gesandtschaft 
an  K.  Ludwig  von  Franki'eich,  bestehend  aus  den  Bischöfen  von  Münster,  Halberstadt  und 
Trier,  dem  Herzog  Weif  und  vielen  Grafen,  singulariter  et  solus  Treverensis  archiepiscopus  . . 
gallicano  cothurno  exercitatus  facete  peroravit.  Zu  früheren  Beziehungen  s.  Greg.  Tiu*.  V. 
Patr.  6:  Theodericus  [I]  rex  ex  cinbus  Avemis  clericos  multos  abduxit,  quos  Trevericae 
«cclesiae  ad  reddendum  famulatiun  domino  iussit  assistere.  Über  Albero  selbst  bemerken  die 
G.  Alberonis  26  MGSS.  8,  257:  Gallica  lingua  natus  in  Theutonica  non  erat  expeditus. 

^)  Vgl.  MR.  ÜB.  Bd.  2  u.  3  Register  s.  v.  Treverensis  eccl.  maj. 

6)  MR.  ÜB.  3,  3,  1213;  382,  1229  und  635,  1238;  478,  1233;  618,  1238. 


[Land  und  Leute.  —     80     — 

Hunolstein  als  avoues  de  Haneaupierre  und  die  Grafen  von  Salm  als  comtes 
de  Saumes  wiederfindet. 

Einen  neuen  Halt  mufste  der  französische  EinfluTs  mit  dem  Empor- 
kommen der  Luxemburger  Grafen  im  Beginn  des  14.  Jhs.  erlangen.  Durch 
vielfache  Verschwägerungen  nach  dem  Westen  zu  waren  die  Luxemburger 
mit  der  Kultur  und  Sprache  Frankreichs  wohl  vertraut;  gerade  die  be- 
deutendsten von  ihnen  haben  ihre  Erziehung  und  geistige  Ausbildung  in 
Frankreich  genossen.  Das  gilt  auch  von  dem  Erzbischof  Balduin  (1307—1354), 
dem  grofsen  Luxemburger  auf  dem  Trierer  Erzstuhl;  und  es  besteht  kein 
Zweifel  darüber,  dafs  einige  seiner  administrativen  und  kirchlichen  Neuemngen 
durch  die  Kenntnis  französischer  Vorbilder  angeregt  worden  sind. 

Auf  diese  Weise  begleitet,  schliefslich  doch  auf  Grund  uralter  keltisch- 
römischer Zusammenhänge,  ein  reger  Austausch  von  Erfahrungen  vom  Westen 
her  fast  die  gesamte  Entwickelung  des  Mosellandes  im  Mittelalter,  trotz  des 
festen  politischen  und  kulturellen  Zusammenhanges  mit  Deutschland  und  ohne 
diesen  irgendwie  aufzuheben :  ein  Grund  mehr,  um  diese  Entwickelung  zu  einer 
besonders  reichen  und  Wechsel  vollen  zu  gestalten.  Erinnert  man  sich  nun 
aufserdem  daran,  dafs  im  Verlauf  der  mittelalterlichen  deutschen  Verfassungsent- 
wickelung das  Moselland  allmählich  in  eine  ganze  Anzahl  geistlicher  und 
weltlicher  Territorien  mit  gesonderter  Lebensgestaltung  und  autonomer  Weiter- 
bildung der  Verwaltung  und  des  Verhältnisses  der  Regienmg  zu  den  Unter- 
thanen  zerfiel,  so  wird  man  die  Zahl  von  Bildungsfermenten  als  eine  aufser- 
gewöhnlich  grofse  anerkennen  müssen,  welche  der  ländlichen  Entwickelung 
von  dem  Verlaufe  der  allgemeinen  Geschichte  gerade  an  der  Mosel  zur  Ver- 
fügung gestellt  wurden. 

In  der  That  weist  auch  noch  die  Gegenwart  die  differenzierenden  Ein- 
fiüsse  der  Landesgeschichte  wie  der  Landesnatur  in  einer  überreichen 
Anzahl  verschiedenartiger  socialer  wie  agrarischer  Gestaltungen  des  platten 
Landes  auf. 

Ist  doch  sogar  eine  Erinnerung  und  ein  gewisses  zähes  Anklammern  an 
frühere  politische  Zustände  da,  wo  sich  diese  autonom  herausgebildet  hatten,  noch 
heute  bemerkbar,  trotz  der  grundstürzenden  Vorgänge  der  französischen  Revo- 
lution und  einer  gesegneten  einheitlichen  Verwaltung  durch  mehr  als  60  Jahre 
unseres  Jahrhunderts.  So  konnten  sich  noch  in  den  sechziger  Jahren  die 
Einwohner  des  Kröver  Reiches,  eines  ehemaligen  kaiserlichen  Fiskus,  der  eine 
höchst  sonderbare  Verfassungsentwickelung  durchgemacht  hat\  nicht  ganz  an 
die  Eingliederung  in  ein  grofses  Staatswesen  gewöhnen;  und  in  den  vierziger 
Jahren  beanspruchten  namentlich  die  zum  Kröver  Reich  gehörigen  Einwohner 
von  Reil  noch  das  Recht,  ihre  Schöffen  selbst  zu  wählen,  mischten  sich  ül)erall 
in  die   Verwaltung    und  bestanden  darauf,    die    Bestimmungen   ihrer   1552 

1)  S.  Engelmann  in  v.  Ledeburs  Archiv  14,  3  f.,  140  f.,  204  f.,  298  f. 


—     81      —        Das  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch.] 

ergangenen  und   1741    erneuerten  Polizei-,  Hand-  und  Rüge -Ordnung  noch 
weiterhin  zu  handhabend 

Wenn  sich  der  Einflufs  rein  politischer  Gestaltungen  so  lange  erhielt, 
so  darf  man  erwarten,  bei  den  socialen  Entwickelungen  eine  noch  ganz  andere 
Ausdauer  und  Lebenskraft  anzutreffen.  Dem  entspricht  die  Lage  zunächst  in  der 
so  aufserordentlich  wichtigen  Frage  der  Konstruktion  und  Verteilung  des  Grund- 
eigentums. Noch  heute  besteht  im  Mosellande,  trotz  der  preufsischen  Ge- 
meinheitsteilungsordnung  von  1851 ,  ein  aufserordentlich  bedeutender  Gemein- 
besitz an  Allmenden  in  Wald  und  Weide,  Lohhecken  und  Schiffelland,  als 
ein  Überrest  der  einst  mafsgebenden  Verteilung  des  Bodens  unter  Mark- 
genossenschaften und  Ortsgemeinden  im  Sinne  einer  besonderen  quantitativen 
Betonung  des  Kollektiveigens.  Während  beispielsweise  in  den  sechziger 
Jahren  in  ganz  Preufsen  durchschnittlich  nur  13  *'/o  des  Waldareals  Gemeinde- 
besitz war,  betmg  derselbe  im  RGB.  Trier  49  **/o,  im  RGB.  Koblenz  sogar  58*^/o  ^. 
Eine  im  J.  1852,  also  vor  der  vollen  Wirkung  der  erwähnten  Teilungs- 
ordnung von  1851,  für  den  RGB.  Trier  aufgenommene  Statistik  des  Gemeinde- 
grundvennögens  ergab  170  470  ha  Wald  und  68  495  ha  Öd-  und  Wildland  ^, 
mithin  37,6  ^'/o  des  gesamten  Landesareals  als  im  Besitz  der  Gemeinden 
befindlich.  Wie  grofs  dieser  Besitz  am  Schlüsse  des  vorigen  Jhs.  gewesen, 
läfst  sich  nur  noch  annähernd  feststellen ;  ganz  abgesehen  von  den  Aufteilungen 
unseres  Jhs.,  welche  bis  zum  J.  1880  für  Trier  24  999  ha,  für  Koblenz 
20  412  ha  betrugen*,  sind  auch  noch  in  preufsischer  Zeit  Allmenden  verkauft 
worden.  Umfassend  wurde  aber  vor  dem  preufsischen  Regime,  in  französischer 
Zeit  verkauft;  der  Staat  versilberte  1813  im  Trierschen  für  1  164  913  Frks. 
Gemeinheiten ,  aufserdem  bezahlten  auch  die  Gemeinden  selbst  ihre  in  der 
Kriegszeit  kontrahierten  Schulden  vielfach  mit  den  Allmenden.  Diese  Schulden 
betrugen  aber  z.  B.  allein  für  die  vier  Arrondissements  des  Saardepartements 
im  J.  1807  7  241015  Frks".  Mit  Rücksicht  auf  solche  Aufteilungen  und  Ver- 
äufserungen   wird  man  nicht  fehlgehen,   wenn  man  den  Allmendebesitz  im 


^)  Baersch,  Moselstrom  S.  368,  s.  auch  346. 

2)  Beck,  Beschr,  des  RGB.  Trier  2,  17.    Eine  weitere  Zusammenstellung  bei  Meitzen, 
Gnmd  und  Boden  2,  328  ergiebt  folgendes.    Es  enthalten  "/o  der  Totalfläche: 

Staatsforsten    Gemeindeforsten    Institutsforsten    Privatforsten 


RGB.  Düsseldorf 

16 

1 

1 

82 

„      Köln 

10 

6 

2 

82 

„      Aachen 

26 

35 

1 

38 

„      Koblenz 

10 

58 

2 

30 

„      Trier 

25 

49 

1 

25 

Staat  Preufsen  27  13  1  59 

3)  Beck  a.  a.  0.  1,  317. 

*)  Im  RGB.  Aachen  sind  es  nur  6247  ha,  Köln  nur  5979  ha  und  Düsseldorf  gar 
nur  1636  ha. 

5)  Beck  1,  334. 

L am pr echt,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  6 


[Land  und  Leute.  —     82     — 

Mosellancle  —  mag  er  nun  noch  im  vollen  Genufs  der  Gemeinden  gewesen 
sein  oder  grundherrlichem  Einflufs  unterlegen  haben  —  während  des  vorigen 
und  damit  wohl  auch  während  früherer  Jahrhunderte  seiner  Ausdehnung 
nach  auf  etwa  die  Hälfte  alles  nutzbaren  Areals  überhaupt  veranschlagt.  Und 
von  dieser  aus  den  ältesten  Wurzeln  unserer  Wirtschaftsverfassung  hervor- 
gehenden Entwicklung  der  Eigentumsverhältnisse  ist  doch  ein  immerhin  noch 
bedeutender  liest  auf  die  Gegenwart  übergegangen.  Dabei  läfst  sich  freilich 
nicht  verkennen,  dafs  die  Natur  des  Landes  sowohl  für  die  so  auiserordentlich 
günstige  Entwickelung  des  Kollektiveigens  wie  für  seine  Erhaltung  von 
wesentlicher  Bedeutung  war  und  ist.  Die  Flächen  der  Eifel  und  des  Hoch- 
waldes mit  ihrem  schwachgründigen  und  undurchlässigen  Grauwackenboden, 
die  steilen  Abhänge  der  Thalschluchten  und  die  feuchtkalten  Höhen  der 
Gebirgskämme  rechts  und  links  der  Mosel  vertragen  keine  intensivere  Wirt- 
schaft, wie  sie  mit  jedem  Individualeigen,  wenn  auch  nur  in  den  bescheidensten 
Formen,  gegeben  ist:  hier  war  die  Einbeziehung  des  Landes  in  die  Allmende 
zugleich  eine  für  jede  rationelle  Wirtschaft  notwendige  Mafsregel. 

Und  nicht  genug  mit  dem  Kollektiveigen  der  Gemeinden;  neben  ihm 
ragt  im  Moselland  noch  das  bisher  rätselhaft  gebliebene  Institut  der  Gehöfer- 
schaften  bis  in  die  Gegenwart  hinein,  dessen  Entstehung,  wie  man  sie  sich 
auch  immer  denken  mag\  seit  der  Entwickelung  agrar-  und  socialgeschicht- 
licher  Studien  mit  Recht  der  Gegenstand  stets  wiederholter  Untersuchungen 
geblieben  ist.  Immer  noch  fliefst  das  Material  zu  ihrer  Erkenntnis  reichlich 
auch  im  Leben  der  Gegenwart,  denn  diese  Genossenschaften  sind  keineswegs 
sporadische  Erscheinungen:  noch  heute  ziehen  sich  vielmehr  ihre  Reste  trotz 
allen  Zusammenschmelzens  fast  durch  das  gesamte  Moselland,  und  noch  im 
J.  1865  gab  es  in  den  Kreisen  Trier  Land,  Saarburg,  Merzig  und  Dann 
Gehöferschaftsland ,  welches  13  594  ha  oder  6,5  '*/o  der  Gesamtfläche  dieser 
Kreise  umfafste^. 

Neben  den  frühgeborenen  Bildungen  auf  Grund  der  mittelalterlichen 
Begriffe  von  Nachbarschaft  und  Hofgenossenschaft  aber  bestehen  nunmehr  in 
diesem  Lande  alten  Korporationslebens  auch  noch  eine  Masse  neugebildeter 
agrarischer  Genossenschaften  im  Sinne  der  Gegenwart  für  Wald  und  Wiese, 
für  Lohkultur  und  Verarbeitung  der  Viehzuchtprodukte,  und  mit  ihnen  ver- 
bindet sich  ein  landwirtschaftliches  Vereinswesen,  das  gleich  grofs  ist  in  der 
Stärkung  lokaler  Interessen  wie  in  seiner  centralen  Zusammenfassung  zu 
einem  grofsen  rheinländischen  Verbände. 

Gebührte  dem  Kollektiveigen,  vornehmlich  in  den  Fonnen  der  Mark- 
bzw. Ortsgemeindegenossenschaft  und  der  Gehöferschaft,  ein  sehr  ansehnlicher 

')  Es  werden  unten  über  dieselbe  Ansichten  vorgetragen  werden,  welche  von  der 
gewöhnlichen  Meinung,  wie  sie  namentlich  Hanfsen  vertritt,  völlig  abweichen. 

2)  Beck  1,  351.  Über  die  Gehöferschaften  der  Gegenwart  vgl.  neuerdings  die  Denk- 
schrift des  pueufs.  landw.  Ministeriums  vom  4.  Dez.  1878.  Weiteres  unten  in  Abschnitt  IV 
Teil  3:   Die  Gehöferschaft. 


—     83     —        Das  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch.] 

Raum  in  der  Entwickelung   der   Vergangenheit,   so   entfaltete  sich  das  In- 
dividualeigen  neben  ihm  um  so  freier. 

Soweit  wir  im  Mittelalter  zurückblicken  können ,  gilt  für  das  Moselland 
der  fränkische  Rechtsgrundsatz  der  gleichberechtigten  Erbfolge  aller  Erben 
in  das  Grundeigen  des  Erblassers.  So  mufste  sich  schon  auf  Grund  Rechtens 
eine  weitgehende  Verteilung  des  Individualeigens  an  Grund  und  Boden  aus- 
bilden. Verstärkt  wurde  die  hiermit  gegebene  Richtung  noch  durch  die 
mit  dem  Ausgang  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  allgemeiner  werdende 
Testierfreiheit.  Die  Gegenwart  steht  vor  den  Ergebnissen  dieser  Entwickelung. 
Während  nach  der  neuesten  Berufszählung  an  selbständiger  Betriebsfläche  auf 
jeden  Landwirt  fallen 

in  Preufsen  überhaupt      80  ha      24  a      72  qm      100     "/o 
„  Westfalen  10   „       71  „      54    „  12,1  »/o 

„   Rheinland  7    „        14  „       15    „  8,9  »/o, 

sinkt  das  Moselland  noch  unter  den  rheinischen  Durchschnitt.  In  den  RGBB. 
Koblenz  und  Trier  gab  es  1858  105  397  Besitzungen  von  1,3—7,7  ha  und 
nur  20  338  Besitzungen  über  7,7  ha,  wobei  der  Durchschnitt  für  die  an  erster 
Stelle  genannten  Besitzungen  in  den  einzelnen  Kreisen  zwischen  1,53  und 
5,36  ha  schwankte.  Dabei  wäre  es  falsch,  anzunehmen,  dafs  sich  unter  den 
20  338  Besitzungen  über  7,7  ha  viele  gröfsere  Güter  befänden.  Grofs  ist  an 
der  Mosel  nur  der  Gemeindebesitz  und  neuerdings  der  —  aber  meist  im 
kleinen  bewirtschaftete  —  Besitz  der  toten  Hand;  im  übrigen  giebt  es  z.  B. 
im  ganzen  RGB.  Trier  nur  12  etwas  gröfsere  Rittergüter,  und  von  ihnen 
liegt  keins  in  den  Eifelkreisen  Bitburg,  Prüm  und  Daun^ 

Es  versteht  sich,  dafs  bei  solcher  Verteilung  des  Grund  und  Bodens 
Grundeigentum  mehr  wie  anderswo  Gegenstand  des  Handels  war  und  ist, 
sowie  dafs  es  zugleich  einer  bedeutenden  Mobilisierung  durch  Erbgang  unterliegt; 
und  so  erklärt  es  sich,  dafs  der  Güterwechsel  im  Trierschen  während  der 
sechziger  Jahre  jährlich  über  5  "/o  sämtlicher  Grundstücke  treffen  konnte^. 

Unter  diesen  Umständen  mag  es  nicht  wunder  nehmen,  wenn  man 
im  Mosellande  schon  während  des  Mittelalters  den  Grundsatz  fortlaufender 
absoluter  Teilung  des  Individualeigens  durch  Ausbildung  bemerkenswerter 
Institute  zu  durchbrechen  versuchte. 

Sieht  man  von  der  übrigens  erst  seit  dem  16.  Jh.  ausgiebig  erfolgten. 
Einführung  des  Erstgeburtsrechtes  und  der  Apanagierung  der  jüngeren  Kinder 
seitens  der  hervorragenden  Adelsgeschlechter  ab^,  so  ist  hier  vor  allem  das 
Institut  der  Stock-,  Vogtei-  und  Schaftgüter  zu  nennen.  Auch  diese  Ein- 
richtung war,   ähnlich   den  Gehöferschaften ,   viel  weiter  verbreitet,  als  man 

1)  Beck  1,  336. 

2)  Beck  1,  250. 

3)  Apanagen  und  Vererbung  an  den  ältesten  Sohn  führt  in  der  Eifel  zuerst  Dietrich  IV. 
von  Manderscheid-Schleiden,  der  Begünstiger  Sleidans,  ein;  vgl.  Kinkel,  Alirthal  S.  278 — 79. 

6* 


[Land  und  Leute.  —     84     — 

meist  annimmt:  nur  dafs  sie  jetzt  nirgends  mehr  direkt  besteht,  daher  sich 
nur  noch  da,  wo  sie  in  kompakter  Weise  bestand,  in  mittelbaren  Wirkungen 
der  Gegenwart  fühlbar  machte  Solche  Stockgüter,  in  welchen  sich  Unteil- 
barkeit und  begrenztes  Erstgeburtsrecht  mit  einer  eigentümlichen  Ausbildung 
grundherrlicher  Gerechtsame  trafen,  gab  es  im  vorigen  Jh.  noch  in  voller 
Blüte  vor  allem  in  der  Eifel  auf  dem  Gebiet  der  alten  Abtei  Prüm,  femer 
vereinzelt  im  Kreise  Wittlich,  in  den  Hochwaldpartieen  des  Kreises  Saarburg 
und  im  Kreise  Saarlouis  ^.  Ist  der  ihnen  zugehörige  Grund  und  Boden  da^ 
wo  sie  weniger  geschlossen  auftraten,  jetzt  völlig  der  allgemeinen  Kleinteilung 
verfallen,  so  hat  sich  doch  in  der  westlichen  Eifel  noch  eine  Spur  ihres 
Daseins  in  der  ausnahmsweise  bedeutenden  Durchschnittsgröfse  der  dortigen 
Landgüter  erhalten.  So  kam  z.  B.  in  den  sechziger  Jahren  im  Kreise  Prüm 
noch  ein  durchschnittliches  Areal  von  26,52  ha  auf  die  landwirtschaftliche 
Familie.  Freilich  ist  wieder  zu  bedenken,  dafs  die  Natur  des  Landes  der 
Erhaltung  räumlich  gröfserer  —  und  wirtschaftlich  doch  unbedeutender  — 
Gutskomplexe  gerade  hier  sehr  entgegenkommt.  Denn  abgesehen  von 
5,46  ha  reinem  Ödland  kamen  auf  die  genannten  26,52  ha  nur  4,68  ha 
Ackerland  und  2,145  ha  Wiese,  im  übrigen  aber  8,19  ha  Weide  und 
6,045  ha  Holzung  3. 

Und  doch  sind  diese  Güter  auch  dann,  wenn  man  ihr  infolge  ungünstiger 
Lage  notwendig  gröfseres  Areal  berücksichtigt,  noch  immer  in  bemerkenswerter 
Weise  ausgedehnt  und  zugleich  geschlossen.  Der  Grund  hierfür  liegt  nicht 
blofs  im  Stockgutrecht,  sondern  zugleich  in  ihrer  Anlage  zumeist  im  Hofsystem, 
gegenüber  der  sonst  im  Mosellande  regelmäfsig  geltenden  Anlage  im  Dorfflur- 
system mit  Flurzwang  und  Gemengelage.  Nur  so  ist  es  zu  erklären,  dafs  es 
im  Gebiet  der  ehemaligen  Stockgüter  um  Bitburg  und  Prüm  noch  heute  Par- 
zellen von  39  bis  117  ha  giebt,  während  der  Parzellendurchschnitt  für  die 
nächste  Umgebung,  den  Kreis  Prüm,  nur  0,819  ha  beträgt*.  In  der  That 
mufste  zum  fränkischen  Erbrecht  an  der  Mosel  noch  das  zähe  Festhalten  an 
der  alten  Agrarverfassung  der  markgenossenschaftlichen  Zeit  kommen,  um,  ganz 
abgesehen  von  Weinbau  und  Verwandtem,  auch  für  extensivere  Kulturen  jenes 
Gewirr  faktischer  Parzellenwirtschaft  herbeizuführen,  vor  dem  wir  im  Mosel- 


^)  Über  den  Untergang  der  Stockgüter  im  Kr.  Saarlouis  s.  Beck  1,  268,  im  Kr.  Prüm 
Kaufinann  in  6.  Vers.  d.  Ld.-  u.  Forstw.,  Stuttgart  1844,  S.  160  f. 
2)  Beck  1,  343,  377. 

^)  Beck  1,  218,  251.    Das  Ackerland  ist  noch  dazu  meist  ungemein  schlecht.    Nach 
Beck  waren  im  Kr.  Prüm  unter  ca.  68  499  Morgen  Ackerland 

218  Morgen     1.     Klasse  mit  Grundsteuerreinertrag  von   9  Mark 

»        »  »  71     6)6 — 2,7      „ 

n  n  n  n       '■i°  n 

1  9 

»  »  »  «  '■i"  J5 

»        »  »  n      0,9—0,6       „ 


7  578 

j) 

2-4. 

19  932 

« 

5. 

25  760 

n 

6. 

13  011 

n 

7—8. 

*)  Beck  1, 

250- 

-251. 

—     85     —        Das  Moselland  n.  Natiir  u.  Gesch.] 

lande  heute  stehen.  Denn  auch  noch  heute  will  der  Landniann  hier  von  allem, 
was  Konsolidation  heilst,  nichts  wissen:  nur  in  den  seltensten  Fällen  haben 
der  Verkoppelung  ähnelnde  Mafsregeln  durchgeführt  werden  könnend  So  ist 
denn  nach  der  vom  Finanzministerium  1870  veröifentlichten  Grund-  und  Ge- 
bäudesteuerveranlagung für  land-  und  forstwiitschaftliches  Areal  sowie  Weiden 
folgendes  Ergebnis  der  Parzellierung  zu  verzeichnen. 


Es  haben 

bei  ha 

Parzellen 

RGB. 

Koblenz 

576  689 

4  255  590 

n 

Trier 

692  881 

8  809  779; 

zum  Vergleich 

n 

Aachen 

398  432 

1  251  033 

» 

Köln 

378  087 

1813410 

»  

Düsseldorf 

505  303 

843  498 

Eheinprovinz  2  551  392  11  973  310 

Bei  diesen  Angaben  ist  zu  bedenken,  dafs  Wald  und  Weide  in  sie  mit  ein- 
bezogen sind ;  sieht  man  von  diesen  Anbauarten  ab,  so  würden  die  Ergebnisse 
ganz  anders  ausfallen,  vermutlich  in  dem  Sinne,  wie  Beck  sie  in  seiner  1868 
erschienenen  Beschreibung  des  RGB.  Trier  aufgestellt  hat.  Er  rechnet  ^  als 
durchschnittliche  Parzellengröfse  bei  Acker-  und  Wiesenland  für  das  Rheinland 
4,602  a,  für  die  RGBB.  Trier  und  Koblenz  3,159  bzw.  2,067  a.  Dem  ent- 
spricht es,  wenn  ein  neuerer  aufmerksamer  Beobachter^  für  die  Gebirgskreise 
Dann,  Bernkastei,  Wittlich  und  Adenau  die  Gröfse  der  meisten  Ackei-parzellen 
auf  3 — 6  a,  für  den  Kreis  Merzig  auf  5 — 10  a  annimmt;  die  Wiesen  sind 
überall  noch  kleiner.  In  den  übrigen  Gegenden  sind  die  Parzellen  etwas 
gröfser,  relativ  grofs  namentlich  in  den  Kreisen  Bitburg  und  Prüm. 

Gegenüber  einer  solchen  Parzelliening  reichen  sogar  die  Yorkehiiingen 
der  alten  Agrarverfassung  mit  ihrem  Flurzwang  nicht  mehr  aus.  Denn 
immerhin  waren  dort  Mittel  zur  Zugänglichmachung  der  Felder  im  allgemeinen 
nur  unter  der  Voraussetzung  vorgesehen,  dafs  die  einzelnen  Felder  längs- 
geteilt würden.  Über  diese  äufserste  Grenze  ist  man  aber  bei  der  heutigen 
Parzellierung  hinaus:  schon  längst  ist  die  Querteilung  (das  Tennen  oder 
Trummen)  der  Felder  eingerissen  und  damit  eine  neue  Komplikation  der  alten 
Gemengelage,  welche  sich  in  der  Thatsache  am  besten  ausdrückt,  dafs  in  den 
Gebirgsgegenden  noch  nicht  ein  Viertel  aller  Parzellen  unmittelbar  zugänglich 


^)  So  die  Feldregulienmgen  in  Bitburg,  Masholder  und  auch  sonst  in  den  Kreisen 
Bitburg  und  Ottweiler;  Beck  1,  314.  Eine  nur  nicht  voll  ausgeführte  Konsolidation  hat  auch 
bei  Aufteilung  der  Saarhölzbacher  Gehöferschaftsländereien  stattgefunden.  Daneben  sind 
von  Privaten  durch  Kauf  und  Tausch  einige  Konsolidationen  unter  meist  enormen  Kosten 
durchgesetzt  worden;  die  berühmteste  und  älteste  unter  den  neueren  liegt  etwas  aufser 
imserem  Gebiet;  es  ist, die  des  Grafen  Mettemich  1786 — 90  zu  Gymnich  Liblar  und  Leche- 
nich,  Kr.  Euskirchen. 

2)  Beck  1,  234. 

3)  Karteis  S.  198. 


[Land  und  Leute.  —     86     — 

sind^  Welche  Zustände  auf  diese  Weise  entstehen,  mögen  zwei  Beispiele 
zeigen.  In  den  sechziger  Jahren  besafs  ein  Ackerwirt  zu  Walsdorf  bzw.  Zils- 
dorf  Kr.  Daun  5,85  ha  Wiesen  in  500  einzelnen  Parzellen^.  Und  in  der 
Gemeinde  Hontheim  bei  Wittlich  waren  1879  bei  einem  Areal  von  771  ha  an 
Acker  und  Wiesen  24  746  Parzellen  vorhanden ;  hiervon  hatten  eine  Gröfse  von 
über     76,60  a  18  Parzellen, 

genau  51,06  a  19  „ 

unter      1,48  a    24267 
Die  gröfste  Besitzung  hatte  11,89  ha  in  546  Parzellen^. 

Dieses  Parzellenelend  macht  sich  um  so  fühlbarer  geltend,  als  im  allge- 
meinen der  Anbau  im  Moselland,  abgesehen  von  einigen  Specialkulturen,  wie 
dem  Weinbau,  keineswegs  einen  sehr  günstigen  Boden  findet,  und  weil 
wiedemm  die  Sonderkulturen,  namentlich  die  des  Weines,  sehr  unter  den 
grofsen  Schwankungen  der  Erträge  leiden.  Dem  gegenüber  ist  nun  freilich 
der  extensive  Ackerbau  auf  den  Höhen  sicherer  —  das  Schiffein  gilt  sogar 
für  eine  der  sichersten  Kulturen  — :  aber  für  ihn  ist  wieder  bezeichnend,  dafs 
man  den  Ertrag  der  Ackernutzung  im  allgemeinen  nur  auf  das  Doppelte  des 
Waldnutzungsertrages  berechnen  kann*. 

Die  Gründe  für  diese  Erscheinungen  liegen  namentlich  in  dem  gebirgigen 
Charakter,  der  ungünstigen  Bodenbeschaffenheit  und  dem  grofsenteils  rauhen 
Klima  des  Landes.  Im  Umfang  des  RGB.  Koblenz  kommen  auf  10  ha  ebenen 
Terrains  84  ha  Gebirgsland;  im  RGB.  Trier  stellt  sich  das  Verhältnis  wie 
10 :  49  ^.  Bei  weitem  der  gröfste  Teil  des  Landes  besteht  also  aus  Gegenden, 
in  welchen  schroffe  Thalränder  und  Abgründe  tiefeingerissener  Felsspalten  mit 
wenig  ausgedehnten  und  meist  auch  noch  geneigten  Ebenen  wechseln:  eine 
nicht  unbedeutende  Fläche  des  gesamten  Areals  mufs  als  absoluter  Wald- 
boden, ein  anderer  nicht  geringer  Teil  als  zum  Ackerbau  nur  unter  relativ 
hohen  Betriebskosten  (vemiehrtes  Pfluggespann,  Bodenbefestigung  u.  s.  w.) 
geeignet  bezeichnet  werden. 

Hierzu  kommt,  dafs  der  Boden  meist  nicht  besonders  fruchtbar  ist. 
Fruchtbar  sind  nur  die  schweren  Böden  im  luxemburgischen  Westen,  allen- 
falls die  Bitburger  Landschaft,  vor  allem  aber  die  im  eigentlichen  Moselgebiet 
leider  gering  ausgedehnten  Alluvien  der  Flufsthäler,  die  der  Saar  in  ihrem 
Unterlauf,  der  Mosel  um  Trier  und  Mühlheim,  des  Rheins  im  Neuwieder 
Becken  sowie  in  der  goldenen  Meile  von  Breisig  bis  Remagen,  endlich  das 
Maifeld,  über  das  schon  Ausonius  erzählt^: 


')  Rhein.  Consolid.  Comm.  Ber.  S.  24L 

2)  Beck  1,  25L 

')  V.  Rath-Lauersfort  in  den  stenogr.  SB.  des  Landes-Ök.-Koll.  1879,  184. 

*)  Beck  2,  18. 

'')  Beck  1,  247. 

«)  Mos.  370. 


—     87     —        Das  Mosellaml  n.  Natur  u.  Gesch. J 

per  sola  pinguia  labens 
Stringit  frugiferas  felix  Alisontia  [Elz]  ripas. 
Abgesehen  von  diesen  Strecken  giebt  es  wohl  noch  Gegenden,  welche  sieh 
durch  Böden  mit  besonderer  Fruchtbarkeit  für  einzelne  Kulturen  auszeichnen  — 
beispielsweise  das  Weifsland  für  Spelzbau  ^  — ,  im  allgemeinen  aber  ist  die 
Bodenbeschaffenheit  dem  Anbau  ungünstig.  Schon  die  durchgängig  grofse 
Flachgründigkeit  trägt,  ganz  abgesehen  von  der  Bodenart,  hierzu  bei;  zumeist 
ist  aufserdem  der  Untergrund  völlig  undurchlässig.  Daher  überall  die  Klage 
über  stauende  Nässe.  Aufserdem  aber  bildet  das  Verwitterungsprodukt  der 
durchaus  tiberwiegenden  Grauwacke  schon  an  sich  einen  schweren  unfrucht- 
baren Thonboden,  der  sich  nur  durch  die  energischste  Dtingung  erschliefsen 
läfst.  Und  auch  die  übrigen  Böden:  gemischter  Boden  in  den  Kreisen  Prüm, 
Mayen  und  Koblenz,  Sandboden  in  den  Kreisen  Saarlouis  und  teilweise  Saar- 
brücken, Moorboden  in  dem  nordwestlichen  Teile  der  Eifel,  Kalkboden  besser 
in  den  Kreisen  Saarlouis  und  Saarburg,  geringer  in  den  Kreisen  Daun  und 
Trier,  endlich  Bimsstein-  und  Tuffboden  zwischen  Mayen,  Koblenz  und  Ander- 
nach, zeichnen  sich  meist  nicht  durch  natürliche  Ergiebigkeit  aus,  obwohl 
einige  von  ihnen  durch  die  Imprägnierung  mit  einer  alten  und  intensiven 
Kultur  jetzt  zu  fruchtbarem  Areal  geworden  sind. 

Liefs  sich  so  durch  die  Einwirkungen  eines  tausendjährigen  Anbaues, 
wie  in  kürzerer  Zeit  in  Flandern  und  in  der  Kampine,  eine  Verbesserung  der 
Bodenarten  erzielen,  so  ist  dieselbe  doch  wegen  der  fast  unabänderlichen  Ein- 
wirkungen des  Klimas  nur  für  einen  geringen  Teil  des  anbaufähigen  Bodens 
angebracht.  Während  die  fruchtbaren  Thalalluvien  zugleich  die  Segnungen 
eines  über  die  geographische  Lage  hinaus  milden  Klimas  in  vollen  Zügen  ge- 
niefsen,  leidet  das  Hochland  bei  seiner  bedeutenden  absoluten  Meereshöhe  be- 
trächtlich durch  Kälte,  übermäfsige  Niederschläge  und  wütende  Stürme.  Der 
Friihling  kehrt  im  oberen  Ahrthal  um  einen  Monat  später  als  am  Rhein,  auf  den 
Höhen  des  Mosellandes  mindestens  drei  Wochen  später  als  in  den  breiten  Flufs- 
thälern  der  Mosel  und  Saar  ein ;  oft  blüht  schon  alles  im  Thale,  wenn  die  Höhen 
noch  vom  Schnee  weifs  sind.  Im  Herbst  natürlich  umgekehrt;  während  der 
Eifelboden  schon  Nachtfrost  auf  Nachtfrost  erhält,  liest  im  Moselthal  der 
Winzer  seine  Trauben,  beginnt  der  Landmann  erst  seine  Herbstbestellung. 
Diese  Gegensätze  lassen  sich  kaum  besser  beleuchten,  als  durch  einen  Vergleich 
der  Fröste  im  Kr.  Daun  und  im  Trierer  Thalkessel.  Während  in  Trier  sich 
fiir  die  Jahre  1853—1868  ein  durchschnittlicher  Zeitraum  von  194  Tagen  vom 
Mai  ab  nachweisen  liefs,  in  welchem  die  Temperatur  ununterbrochen  über  dem 
Gefrierpunkte  verharrte,  hatte  Daun  durchschnittlich  in  jedem  Monat  der  schönen 
Jahreszeit  von  Nachtfrösten  zu  leiden^. 

^)  Als  Weifsland  bezeichnet  man  die  Bürgenneistereien  Dudeldorf,  Mettemich,  Speicher, 
Ordorf  und  Auw;  Baersch,  Statistik  S.  7. 
2)  Beck  ],  96,  101. 


[Land  und  Leute.  —     88     — 

Es  versteht  sich,  dafs  infolge  dieses  Wechsels  der  Gebirgslage,  der  Boden- 
beschaffenheit  und  des  Klimas  die  verschiedensten  Anbauformen  von  den  exten- 
sivsten bis  zu  den  allerintensivsten  zur  Anwendung  kommen  mufsten  und  noch 
heute  vertreten  sind:  die  agrarische  Kultur  des  Mosellandes  bietet  eine 
bunte  Musterkarte  von  sonst  meist  abgeschafften,  ja  teilweis  ganz  ver- 
schwundenen Anbauarten  einer  weit  zurückliegenden  Vergangenheit,  wie 
von  raffinierten  kulturtechnischen  Experimenten  der  Neuzeit.  Dicht  neben 
Rieselwiesen  und  Moorkulturversuchen,  neben  Wingertterrassen  mit  Wein- 
pflanzungen nach  neuem  System  und  Obstgärten  mit  wenigstens  in  Lothringen 
kostbarsten  Zuchtarten  wird  die  Brennkultur  in  den  Lohhecken  und  die  noch 
extensivere  Schiffelkultur  auf  der  Grasnarbe  des  Ödlandes  betrieben,  steht 
eine  Zwei-  oder  Dreifelderwirtschaft  sonst  verschollenen  Charakters,  in  welcher 
nur  die  Kartoffel  und  oft  noch  nicht  einmal  der  Futterbau  wesentliche  Ver- 
änderungen herbeigeführt  habend 

Es  ist  schwer,  alle  diese  Kulturen  nach  ihrem  überwiegenden  Vorkommen 
lokal  zu  fixieren;  zumeist  gehen  sie  in  denselben  schroffen  Übergängen,  wie 
Berg  und  Thal,  Temperatur-  und  Feuchtigkeitsverhältnisse  ineinander  über. 
Gleichwohl  wird  man  sagen  können,  dafs  der  Sitz  extensiver  Kultur  des  Loh- 
heckenbrandes früher  zumeist  in  den  Kreisen  Trier,  Saarburg,  Merzig,  Ott- 
weiler und  SWendel,  jetzt  wohl  hauptsächlich  noch  an  der  Mosel  in  den 
Kreisen  Zell  und  Bernkastei  sowie  in  der  Westeifel  zu  suchen  wäre,  dafs  ferner 
die  eigentliche  Schiftelkultur  weniger  auf  dem  Hunsrück  (namentlich  bei  SGoar), 
mehr  dagegen  in  der  Hocheifel  und  der  vulkanischen  Eifel  betrieben  wird.  Ln 
übrigen  herrscht  als  verbreitetstes  Kornbausystem  die  Dreifelderwirtschaft,  teilweis 
auch  die  Zweifelderwirtschaft,  letztere  namenthch  noch  im  südwestlichen  Ab- 
fall des  Maifelds  und  im  Kr.  Adenau.  In  fortgeschritteneren  Gegenden  sind  diese 
Wirtschaftsformen  durch  Besömmerung  der  Brache  und  intensivere  Zuführung 
von  Dung  nachhaltig  verbessert^;  nur  in  einigen  Teilen  der  Eifel,  z.  B.  um 
Barweiler  zwischen  Hillesheim  und  Adenau,  kann  man  noch  eine  fast  mittel- 
alterliche Dreifelderwirtschaft  in  natura  studieren.  Wo  indes  der  Boden 
besser,  der  Absatz  der  Produkte  leichter,  die  Energie  der  Bewohner  durch 
Berührung  mit  dem  rascher  pulsierenden  Verkehr  der  Thäler  belebter  ge- 
worden ist,  da  hat  schon  die  Fruchtwechselwirtschaft  bis  zur  ganz  freien 
Wirtschaft  hin  die  alte  Gebundenheit  gelöst:  so  in  allen  Alluvien  der  Thäler, 
im  Maifeld,  um  Bitburg  und  in  der  gesamten  oberen  Saargegend. 

Gegenüber  dieser  Ausgestaltung  des  Ackerbaues,  wie  er  unter  den 
intensiveren  Kulturen   eine  ganz  überwiegende  Bedeutung  behauptet^,   darf 


*)  Die  ersten  Versuche  zum  Klee-  und  Esparsettebau  fallen  in  die  JJ.  1833—40. 

2)  So  hat  sich  der  Getreidebau  im  Kreise  Schieiden  von  1816—1851  verdoppelt; 
Mathieux,  Kreis  Schieiden  S.  2.    Doch  wird  auch  hier  über  geringen  Kleebau  geklagt. 

^)  In  der  Rheinprovinz  gab  es  nach  der  Anbaustatistik  von  1878  Ackerland  71,41  <*/o, 
Gärten  0,81  »/o,  Wiesen  12,02  »/o,  Weiden  14,96  »/o,  Weinberge  0,75  »/o. 


i 


—     39     —        I^as  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch.] 

man  doch  nicht  vergessen,  dafs  das  fruchttragende  Areal  im  RGB.  Trier  nur 
40,9  *^/o ,  im  RGB.  Koblenz  gar  nur  37,9  <*/o  der  Totalfläche  beträgt,  während 
diese  Verhältniszahl  für  die  RGBB.  Aachen,  Köln  und  Düsseldorf  auf  43,6 
bzw.  54,1  bzw.  54,9  ^o  steigt ^  Das  übrige  Areal  fällt  im  Moselland  dem 
Wald  und  dem  Ödland,  oder  von  geschichtlichem  Standpunkte  aus  gesehen 
noch  bestehendem  und  im  wesentlichen  unproduktiv  gerodetem  Walde  zu. 
Somit  bedecken  Wald  und  Öde  59,1  <>/o  des  RGB.  Trier,  62,1  »/o  des  RGB. 
Koblenz,  und  von  ihnen  fallen  wieder  34,9  "/o  bzw.  41,5  "/o  dem  Walde, 
24,2  °/o  bzw.  20,6  ^/o  der  Öde  zu.^.  Natürlich  ist  dieses  gewaltige  Wald-  und 
Rottlandareal  nicht  gleichmäfsig  auf  die  Fläche  verteilt;  namentlich  in  Gegen- 
den wie  dem  Maifeld  und  dem  oberen  Saarthal  ist  es  weniger  bedeutend. 
Zudem  ist  es  auch  in  dem  Verhältnis  seiner  eigenen  Zusammensetzung 
nicht  konstant ;  an  der  unteren  Mittelmosel  um  Bernkastei  und  Zell,  soTvie  am 
Mittelrhein  um  Boppard .  und  SGoar  überwiegt  der  Wald,  der  hier  bis  mehr 
als  50  *^/o  der  Gesamtfläche  einnimmt,  und  ähnlich  steht  es  im  Landkreise 
Trier.  In  der  Hocheifel  dagegen  und  gar  in  der  Gegend  des  Hohen  Venus 
herrscht  meilenweit  wildes  Ödland^;  und  auch  im  Hochwald  gab  es  bis  vor 
kurzem  verwandte  Partieen  am  Stumpfen  Turm  und  in  der  Hochgerichtsheide. 
Kein  Zweifel  wohl,  dafs  diese  Öden  einst  durchgängig  bewaldet  waren, 
denn  fast  überall  im  Moselland,  auch  noch  unter  den  ungünstigen  Bedingungen 
des  Hochwaldes  gedeiht  die  Buche,  bald  zu  kurzen  schweren  Stämmen  ver- 
krüppelt, bald,  namentlich  aus  vulkanischem  Boden,  schlank  zum  Himmel 
ragend.  Ähnlich  die  Eiche,  welche  zwar  nur  in  felsfreiem  Boden  zu  Pracht- 
exemplaren auswächst,  sich  aber  doch,  z.  B.  am  Nordabhang  des  Idarwaldes, 
in  schönen  Beständen  hoch  bergan  zieht,  und  mit  abgestorbener  Pfahlwurzel 
in  der  Form  der  Lohhecke,  namentlich  im  Centrum  des  Landes,   die  steilsten 


^)  Meitzen,  Grund  und  Boden  2,  202.    In  den  altpreufsischen  Provinzen  beträgt  die 
fruchttragende  Fläche  51,4  *^/o  der  Totalfläche. 

2)  Berechnet  nach  v.  Hagen  bei  Beck  2,   14.    Noch  schlimmer  die  Verhältnisse  des 
Kr.  Schieiden,  s.  Mathieux,  Kr.  Schieiden  S.  1. 

^)  Den  Eindruck,   welchen  die  Ödlandsgegenden  machen,  mögen  einige  Verse  Kinkels 
wiedergeben,  welche  die  Aussicht  von  der  Hohen  Acht  schildern  (Ahrthal  S.  338): 

Hier  blick'  ins  Land  hinab  —  furchtbare  Schau! 

Ein  Heideland  ringsum  in  weitem  Bogen, 

Die  Nähe  schwarz,  die  Femen  duftigblau 

Unendlich  vor  den  Blicken  hingezogen. 

Dort  recken  sich  des  Berglands  Ketten  aus 

Bis  zu  den  lichten  Höh'n  des  Moselgau's, 

Und  hier  die  Ebnen,  die  in  blassen  Streifen 

Einförmig  flach  zum  Nordmeer  schweifen  .  .  . 

Mit  Mühe  klettert  auf  versengter  Erde 

Zum  Felskamm  hin  die  kecke  Ziegenherde  — 

Doch  rings  kein  Rauch,  kein  Hahnenruf,  kein  Haus  — 

Nicht  Menschenwort,  nicht  femer  Städte  Braus. 


[Land  und  Leute.  —     90     — 

Grauwackenabhänge  bekleidet.  Und  neben  diesen  alteinheimischen  ,Fmcht- 
bäumen'  mit  ihrer  filiheren  Verwendung  zur  Schweinemast  haben  sich  seit  dem 
18.  Jli.  auch  Nadelhölzer  in  immer  weiterer  Ausdehnung  anbaufähig  gezeigt, 
auf  schlechterem  Boden  die  Kiefer,  auf  besserem  die  Fichte  und  Tanne  ^ 

Die  Entwaldung,  welche  im  RGB.  Koblenz  Flächen  von  der  Hälfte,  im 
RGB.  Trier  solche  von  über  zwei  Drittel  des  heute  noch  vorhandenen  Wald- 
areals zu  Ödland  machte,  liegt  zum  grofsen  Teil  der  Gegenwart  nicht  so  fern, 
als  man  gewöhnlich  denkt.  Die  Beaufsichtigung  und  Behandlung  der  Wälder 
bis  zur  Auflösung  der  alten  Zustände  durch  die  französische  Revolution  ist 
eine  im  ganzen  lobenswerte  gewesen :  die  Staatswaldungen  oder  Kammerforste 
wurden,  soweit  erhalten,  ängstlich  geschont  und  z.  B.  im  Erzstift  Trier  von 
zwei  Forstmeistern,  einem  Forstinspektor,  einem  Oberförster  und  19  Revier- 
jägern als  technischen  Beamten  verwaltet;  die  Waldungen  in  der  Grafschaft 
Saarbrücken  waren  nach  dem  kompetenten  Urteil  0.  v.  Hagens  geradezu  in 
vorzüglich  gutem  Zustande^.  Nicht  anders  die  Gemeindewaldungen:  hier 
verhinderten  Obereigentumsrechte  oder  anderweitig  bindende  Gerechtsame 
benachbarter  oder  gemeindeeingesessener  Grundherren  die  Waldverwüstung 
seitens  der  Gemeinden. 

Mit  dem  Einmarsch  der  Franzosen  fiel  die  territoriale  Foretverwaltung 
und  das  System  der  grundherrlichen  Rechte;  an  die  Stelle  der  ersteren  trat 
die  wenig  gewissenhafte  französische  Forstadministration,  an  die  Stelle  des 
letzteren  die  noch  schädlichere  Eigenmächtigkeit  der  Gemeinden  und  die  an- 
dauernde Plünderung  der  rein  herrschaftlichen  Waldungen  durch  Gemeinden 
und  Private.  Welchen  Umfang  die  Waldvertilgiing  und  Waldverwüstung  bis 
zum  Eintritt  einer  neuen  geordneten  Verwaltung  durch  Preufsen  im  J.  1816 
und  bis  zur  Herstellung  einer  staatlichen  Oberaufsicht  über  die  Gemeinde- 
waldungen angenommen  hatte,  läfst  sich  nicht  genau  bestimmen,  da  die  Arbeiten 
der  französischen  Statistik  sehr  leichtfertig  sind^.  Doch  hat  zweifellos  in 
dieser  Zwischenperiode  die  im  Verhältnis  zum  Zeitraum  gröfste  Waldvernich- 
tung stattgefunden,  welche  das  Moselland  je  gesehen  hat.  Einen  Anhaltspunkt 
zur  Feststellung  ihrer  Ausdehnung  liefert  die  Thatsache  einer  noch  bis  tief  in 
die  zwanziger  Jahre  hinein  allenthalben  überraschend  zunehmenden  Zahl  der 
Schafe,  welche  die  Nahrung  durchgängig  auf  Wildland  suchen^. 

^)  Jetzt  umfassen  im  Tri  ersehen  16  ^lo  der  Waldungen  Nadelholz,  84  °/o  Laubholz; 
unter  letzterem  nimmt  die  Eiche  etwa  ^/s,  die  Buche  etwa  ^k  des  Bestandes  ein;  Beck  2,  2L 

2)  Vgl.  darüber,  wie  überhaupt  zu  diesen  Mitteilungen  Beck  2,  4  f. 

')  So  gab  man  den  Umfang  der  Waldungen  im  Saardepartement  auf 
Jahr  XI  (1802—3)  Nationalwaldungen         106  012  ha,  Gemeindewaldungen  84  675  ha, 
1810  kaiserliche  Waldungen     99  481    „  „  95  983   „ 

an.    V.  Hagen  bei  Beck,  1,  6  hält  die  letztere  Angabe  für  plausibler. 

♦)  Im  BGB.  Trier  gab  es  nach  Beck  2,  77  ff.  1816  167  261  Schafe,  1825  201 121 
Schafe;  also  eine  Vermehrung  von  über  20  ^lo  in  9  Jahren!  Seitdem  ist  die  Zahl  der 
Schafe  mit  der  Beschränkung  des  Ödlandes  wieder  heruntergegangen,  1840  waren  es  191  868, 


91     —        Das  Moselland  n.  Natur  u.  Gesch.] 

Es  war  daher  eine  der  ersten  und  wichtigsten  Aufgaben  der  preufsischen 
Verwaltung,  sobald  sie  nur  im  Lande  volles  und  gern  anerkanntes  Heimats- 
recht erlangt  hatte,  die  Spuren  einer  Verwüstung  zu  beseitigen,  welche  sich 
an  Land  und  Einwohnern  in  jeder  Beziehung  rächte.  Man  mufste  vor  allem 
zur  Neubewaldung  schreiten;  für  einzelne  Gegenden  wird  wohl  neuerdings 
auch  die  Anlage  von  Kunstweiden  für  mit  Cheviotböcken  gekreuzte  Ardenner- 
schafe  empfohlen ^  Die  Aufgabe,  vor  welcher  man  mit  dem  Plan  der  Neu- 
aufforstung stand,  war  eine  gi-ofse.  So  zählte  man  beispielsweise  anfangs  der 
fünfziger  Jahre  im  Trierschen 

92  846,9  ha  Gemeinde-Ödland,  von  welchem 

34  596,5    „    als  Xadelholzkultur, 

17  122,6    „    als  Eichenniederwald, 

37  246,95  „    als  Ackerland, 
3  844,9   „    als  Wiese 

nutzbar  zu  machen  erschienen,  während  sie  bisher  zu  zwei  Fünftel  als  Schiffel- 
land, zu  drei  Fünftel  als  Viehweide  verwendet  worden  waren  ^.  Aber  mit 
frischem  Mut  machte  man  sich,  trotz  entgegenstehender  Hindemisse,  sowohl 
im  RGB.  Trier  wie  im  RGB.  Koblenz  an  die  gi-ofsartige  Rekonstruktion  der 
Anbau-  und  Bodennutzungsverhältnisse  der  Hochflächen  zu  beiden  Seiten  der 
Mosel;  und  gleichzeitig  erschlofs  man  das  Land  durch  geeignete  Verkehrs- 
strafsen.  Was  auf  diesem  Wege  bisher  erreicht  ist,  ist  in  der  That  be- 
wundernswert. Von  den  zur  Bewaldung  bestimmten  48  750  ha  der  Hocheifel 
waren  schon  bis  zum  J.  1866  17  069,6  ha  aufgeforstet;  und  im  RGB.  Trier 
hat  seit  den  älteren  Katasteraufnahmen  (1818—1834)  bis  zur  neueren  Auf- 
nahme (1862 — 63)  folgender  Umschwung  stattgefunden^: 

Es  haben  zugenommen  an  Prozentzahl  ihrer  eigenen  Fläche: 

Ackerland  13,8  "/o,   Gebäudefläche  14,6  «/o, 

Wiesen       10,8  o/o    Wegen  Benutzung  zu  öffentlichen  Zwecken 

Wald  2,5  o/o,   ertraglose  Flächen  7,2  «/o. 

Es  haben  abgenommen  an  Prozentzahl  ihrer  eigenen  Fläche: 

Weiden  34,7  »/o,    Öd-  und  Unland  72     o/o, 

Wasserstücke  20,9  «/o,  Wingerte  5,2  »/o 

1864  173135.  Die  letztere  Zahl  differiert  nur  wenig  von  der  Zahl  von  1816:  in  preufsischer 
Zeit  sind  aber  allein  in  der  Hocheifel  bis  zum  J.  1868  43  763  Morgen  =  17  037,57  ha 
neu  aufgeforstet  worden;  Beck  2,  67.  In  der  ganzen  Eheinprovinz  ist  die  Schafzahl  von 
1828:  656  778  auf  1873:  392  976  und  1883:  331359  gefallen;  Havensteins  Festschrift  S.  414. 
Dieser  Abnahme  der  Schafe  entspricht  das  Emporblühen  der  Viehzucht  vornehmlich  am 
NiedeiThein,  aber  auch  im  Oberland.  Im  RGB.  Trier  kamen  nach  Beck  1,  230  auf  die 
Quadratmeile  Kühe  1816:  484;  1834:  680;  1837:  705;  1846:  767;  1864:  904. 

^)  Dafs  der  Wald  nicht  Universalheilmittel  ist,  hat  namentlich  der  Direktor  der 
Poppelsdorfer  Landwirtschaftlichen  Akademie  Geh.R.  Dünkelberg  gezeigt.  Er  empfiehlt 
Kunstweiden  fiir  die  Kr.  Malmedy,  Schieiden,  Prüm  und  Bitburg.  Man  gedenke  auch  der 
Verdienste  Mathonnets-SVith. 

2)  Beck  1,  290. 

3)  Beck  1,  246. 


[Land  und  Leute.  —     92     — 

Noch  deutlicher  läfst  sich  die  Umwandlung  in  folgenden  Angaben  er- 
messen.   Das  Ödland  betrug  in  ha: 

Jahr  RGB.  Koblenz  RGB.  Trier  RGB.  Aachen 

1828      49  945  138  312       76  530 

1850      45  366  41384       64  880 

1878       2  287  628         723 

Dabei  ist  freilich  zu  erinnern,  dafs  in  früheren  Aufaahmen  offenbar  viele 
heute  als  Weide  angesehene  Flächen  als  Ödland  registriert  worden  sind. 

Indes  bedarf  es  kaum  der  Zahlen:  dem  aufmerksamen  Kenner  des 
Hochwaldes  und  namentlich  der  Eifel  wird  es  nicht  entgehen,  wie  sich  unter 
so  ausgedehnten  Mafsnahmen  der  Kultivation,  besonders  der  Aufforstung, 
Physiognomie  und  Charakter  des  Landes  ändert.  Das  Nadelholz  beginnt  in 
seinen  Schonungen  und  älteren  Beständen  schon  heute  einen  neuen,  mancher 
Eifelgegend  ungemein  harmonischen  Ton  in  die  landschaftliche  Staffage  zu 
bringen ;  Wirtschafts-  und  Anschauungsweise  des  Landmannes  erscheinen  freier, 
sein  Wesen  offener;  und  einige  wetterfeste,  während  ihrer  Amtszeit  natürlich 
verhafste  Landräte  früherer  Jahrzehnte  beginnen  sich  in  der  Erinnerung  der 
Bevölkerung  schon  jenen  wenigen  festhaftenden  Typen  des  Beamtentums  aus 
französischer  Zeit,  etwa  der  Gestalt  eines  L6zai-Marnesia,  zur  Seite  zu  stellen. 

Es  ist  bezeichnend,  wie  sich  auf  diese  Weise  das  Schicksal  der  wirt- 
schaftlichen Kultur  im  Mosellande  auch  noch  in  der  Wende  unseres  und  des 
vorigen  Jahrhunderts  und  weiter  bis  zur  Gegenwart  herab  vor  allem  mit  dem 
Schicksal  des  Waldes  verknüpft,  ja  von  diesem  grofsenteils  abhängt.  Ein 
deutlicher  Fingerzeig  für  die  Vergangenheit:  auch  sie  wird  man  in  Be- 
siedelung  und  Ausbau,  in  Kulturhöhe  und  Ausdehnung  des  Anbaues  nicht  ver- 
stehen können,  wenn  man  nicht  vor  allem  die  Schicksale  des  gemeinsamen 
Ausgangspunktes  aller  heutigen  so  mannigfaltigen  ländlichen  Wirtschafts- 
erscheinungen, des  Waldes,  in  ihren  gröfsten  Zügen  übersieht. 


2.    Waldwuchs  und  Neiibruch. 

Die  älteste  Nachricht  über  den  Waldbestand  des  Mosellandes  giebt 
Caesar,  welcher  BG.  5,  3  den  Ardennerwald  (silva  Arduenna)  erwähnt,  quae 
ingenti  magnitudine  per  medios  fines  Treverorum  a  flumine  Kheno  ad  initium 
Remorum  pertinet.  Von  demselben  Wald  berichtet  er  BG.  6,  29:  est  totius 
Galliae  maxima  atqiie  ab  ripis  Rheni  finibusque  Treverorum  ad  Ner\dos  per- 
tinet milibusque  amplius  quingentis  in  longitudinem  patet  ^  Aus  dieser  mittel- 
baren und  unmittelbaren  Gröfsenangabe  ist  eine  räumliche  Ausdehnung  des 
damaligen  Begriifes  Ardennen  zu  entnehmen,  welche  von  der  heutigen  stark 
abweicht.  Jedenfalls  gehörten  demnach  die  gesamte  Eifel  und  die  heutigen 
Ardennen,  vermutlich  aber  auch  Hunsrück  und  Hochwald  der  silva  Arduenna 
an.  General  v.  Veith  bemerkt^,  dafs  bei  einer  Ausdehnung  des  Waldes  von 
Bonn  über  Düren,  Limburg,  Landrecies,  Chiny,  Arl  bis  zur  Nahe  und  zum 
Rhein  der  Umfang  sehr  wohl  auf  450  römische  Meilen  zu  berechnen  sei:  bei 
dieser  Aufstellung  ist  aber  im  Westen  sicherlich  zu  knapp  abgegrenzt,  so  dafs 
die  500  Meilen  Caesars  wohl  auf  approximative  Richtigkeit  Anspruch  erheben 
können.  Dafs  das  grofse  auf  diese  Weise  umgrenzte  Gebiet  um  den  Beginn 
unserer  Zeitrechnung  thatsächlich  noch  zumeist  Urwald  war,  ersieht  man  an  der 
von  Caesar  stets  beobachteten  sorgsamen  Femhaltung  aller  römischen  Heere 
aus  den  Kerngegenden  der  Hochplateaus.  In  den  Thälem  dagegen  mag  schon 
reges  Leben  geherrscht  haben.  Hier  marschieren  römische  Heere  andauernd 
und  schwer  bepackt  durchschnittlich  24  km  in  8  —  10  Tagesstunden,  eine 
Leistimg,  welche  noch  unter  heutigen  Verhältnissen  sehr  beachtenswert  er- 
scheinen würde. 


^)  Vgl.  auch  Zosimus  3,  der  von  t«  SnavTara  twv  vlwv  im  Trierergebiet  nach  dem 
Rheine  zu  spricht,  um  360. 

2)  Die  Kämpfe  des  Labienus  mit  den  Treverem  an  Semois  und  Alzette  54 — 53  v.  Chr., 
Picks  Monatsschrift  6,  S.  146. 


[Land  und  Leute.  —     94     — 

Sieht  man  von  der  Einbeziehung  der  Lande  südlich  der  Mosel  ab,  so 
ergiebt  sich  der  Umfang  des  Ardennerwaldes,  so  wie  Caesar  ihn  kannte,  noch 
nach  neun  Jahrhunderten  in  der  gewöhnlichen  Anschauung  als  unverändert; 
wiederholen  doch  sogar  die  mit  der  Gegend  vertrauten  Mir.  sancti  Mathie, 
MGSS.  8,  231,  noch  im  12.  Jh.  den  Satz  Caesars,  dafs  der  Ardennerwald  der 
gröfste  Wald  Galliens  sei.  Zugleich  erhellt  aus  ihnen,  dafs  Beaumont  als  noch 
in  den  Ardennen  gelegen  galt.  In  gleicher  Weise  aber  lassen  sich  noch  für 
das  9.  Jh.  Stablo  und  Malm^dy  sowie  Aachen  im  Norden  \  der  Rhein  im 
Osten  ^,  und  Pfalzel  im  Trierer  Thalkessel  im  Süden  ^  als  Grenzstellen  des 
Ardennerlandes  nachweisen^.  Und  es  unterliegt  kaum  einem  Zweifel,  dafs 
Ardennerland  und  Ardennerwald  bis  in  die  Karolingische  Zeit  hinein  ziemlich 
identische  Begriffe  waren.  Wenigstens  finden  wir  noch  über  diesen  Zeitpunkt 
hinaus  die  Grenzen  des  Gebietes  als  überall  dicht  bewaldet  geschildert.  Für  das 
pays  de  Blois  bei  SMihiel  an  der  Maas  wird  von  silvarum  vasti  saltus  ge- 
sprochen ^ ;  von  dem  Walde  in  einem  Herzogenrath  benachbarten  Pfarrsprengel 
heifst  es  noch  um  1110:  adhuc  .  .  tam  spissa  erat  quelibet  silva  in  hac  parrochia, 
ut  nusquam  in  e(a)  procedere  possit  biga  absque  via  publica  [d.  h.  aufser  der 
Heerstrafse] '^.  Im  Südosten  des  Gebietes  reist  Kaiser  Ludwig  im  J.  819  von 
Bingen  über  Koblenz  zur  Jagd  in  den  Ardennerwald  und  dann  nach  Aachen  ^ ; 
und  im  Südwesten  endlich  besteht  in  unmittelbarer  Nähe  von  Trier,  am  Aus- 
gang des  Killthals,  noch  Urwald,  bis  im  12.  Jh.  fleifsige  Cisterciensermönche 
hier  einzogen^. 

Indefs  läfst  sich  schon  früh  in  einer  Reihe  von  Nachrichten  die  That- 
saehe  verfolgen,  dafs  im  Westen,  des  Ardennerlandes,  in  den  heute  so  genannten 
Ardennen,  der  Charakter  des  Urwaldes  besonders  festgehalten  wurde.  So 
heifst  das  Kloster  Orval  noch  1258  in  loco  vastae  solitudinis  situm ;  Göronville 
(vorher  Geronsart)  liegt  damals  noch  soweit  von  allen  Pfarrkirchen,  dafs  es 
keiner  einverleibt  werden  kann^.  Ähnliche,  wenn  nicht  noch  ausgedehntere 
Waldöde  setzt  für  eine  frühere  Zeit  die  Schenkung  König  Sigiberts  an  Stablo- 
Malm6dy  voraus:  de  sua  foreste  12  leugae  undique  mensuratae  sive  quae  infra 
erant^".    Für  unser  specielles  Gebiet  aber  ist  namentlich  eine  Urkunde  der 

1)  Mir.  s.  Gudilae  virg.  Surii  A.  SS.  S.  174;  Quix  G.  der  St.  Aachen  1,  19,  vgl.  Ann. 
Einh.  z.  J.  821:  Kaiser  Ludwig  in  Aachen;  von  dort  per  Arduennam  iter  faciens  Treveros  ac 
Metis  venit. 

2)  Regino  Chron.  z.  J.  876. 

3)  Honth.  Hist.  1,  23,  895. 

*)  Vgl.  auch  MR.  ÜB.  1,  162,  929:  Loncamp  [bei  Bemkastel?]  in  pago  Arduenna. 

"5)  V.  Adalb.  IL  Mett.  13, 

6)  Ann.  Rod.  Ernst  S.  11. 

'')  Ann.  Einh.  z.  J.  819,  vgl.  da^u  Honth.  Prodr.  S.  435;  ebenso  z.  J.  861. 

8)  MR.  ÜB.  1,  503,  1188;  s.  auch  noch  2,  62,  1169—83.  Für  frühere  Zeit  vgl.  auch 
August.  Confess.  8,  6  über  die  Umgegend  von  Trier. 

9)  Gart.  Orval  347,  1258. 

'0)  Bertholet  2,  P.  just.  53,  814. 


—     95     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

PiTimer  Mönche  vom  J.  816  bezeichnend,  in  welcher  sie  sich  über  Entfremdung 
von  Teilen  des  dicht  nordwestlich  vom  Kloster  gelegenen  und  wenig  umfang- 
reichen Waldes  durch  die  Fiskalinen  von  Thommen  beklagen.  Thommen  liegt 
gegen  3V2  Meilen  von  Prüm;  die  Waldentfremdung  durch  die  Thommener 
Königsleute  wäre  nach  Lage  der  Dinge  unmöglich  gewesen,  hätte  nicht  der 
fiskalische  Wald  direkt  an  den  Prümer  gegTenzt.  Was  hier  erschlossen  werden 
mufs,  ist  für  das  Luxemburgische  noch  direkt  überliefert;  Niederanwen  liegt 
nach  dem  Dial.  de  vit.  et  mir.  s.  Mart.  3  an  einem  Ort ,  qua  vastas  solitu- 
dines  silvarum  secreta  patiuntur;  und  um  die  Mitte  des  8.  Jhs.  hatte  sich 
eine  Kolonie  Freier  unter  dem  Gründer  Pfalzgraf  Chrodwin  am  Orte  Bins- 
feld,  in  der  Hunderschaft  Ober-  und  Nieder -Beltingen  infra  vasta  Ardinna 
niedergelassen  ^  In  fast  allen  diesen  Nachrichten  tönt  das  Wort  vastus 
charakteristisch  wieder;  ja  in  der  zuletzt  herangezogenen  Stelle  erscheint 
vasta  Ardinna  fast  als  technischer  Ausdruck^;  es  steht  zu  vermuten,  dafs 
man  allmählich  die  heutigen  Ardennen  von  dem  ostwärts  gelegenen  Gebiete 
zu  trennen  begann. 

Dieser  Vorgang  ist  in  der  That  mit  dem  Eintreten  des  neuen  Jahr- 
tausends deutlich  erkennbar  abgeschlossen.  Im  Grimonianischen  Testament 
von  633  reicht  das  Territorium  Ardennense  noch  bis  Niederkail  bei  Wittlich; 
in  den  Urkunden  des  Prümer  Goldenen  Buches  dagegen  ist  die  Grenze  der 
Ardennen  nach  Osten  zu  schon  etwa  die  heutige:  Prüm  liegt  in  confinio 
Ardinne.  Diesem  Gebrauch  des  Wortes  schliefst  sich  mit  einer  Ausnahme  ^  auch 
die  Chronik  des  Regino  an  *.  Die  Bezeichnung  Ardennerland  für  ein  gröfseres 
Waldgebiet  geht  mithin  verloren,  die  Ardennen  umschreiben  von  nun  ab  nur 
noch  ein  Gaugebiet  allerdings  relativ  grofsen  Umfanges:  was  früher  um- 
fassende Waldbezeichnung  war,  ist  jetzt  beschränktere  Landesbezeichnung 
geworden  ^. 

Man  wird  den  nächstliegenden  Grund  für  diese  Verschiebung  in  dem 
Umstände  suciien,  dafs  die  alte  Bezeichnung  für  das  dem  Namen  entfremdete 
Gebiet  und  besonders  für  die  nächste  Grenzgegend  östlich  der  Prüm  und 
Sauer  nicht  mehr  pafste.  Und  in  der  That  sprechen  namentlich  für  die 
letztere  Annahme  eine  Reihe  von  Anzeichen.  Sieht  man  von  Nachrichten 
über  thatsächlich  stattgefundene  Waldverwüstung,  z.  B.  bei  Echtemach®,  ab. 


1)  MR.  ÜB.  1,  22,  770. 

2)  Vgl.  auch  noch  V.  s.  Deodati  12,  Surius  Juni  S.  277:  poterat  sane  vir  domini  Hil- 
dulphus  [von  Trier  7.  Jh.  2.  H.]  eremiticam  ducturus  vitam  Arduennae  vastissimos  expetere 
saltus,  quemadmodum  alios  quosdam  eius  vicinos  feeisse  constat.  Er  geht  aber  in  die 
Vogesen.    Die  hier  gemeinten  Ardennen  können  nur  die  des  heutigen  Begriffs  sein. 

3)  Regino  Chron.  z.  J.  876. 

*)  Vgl.  namentlich  Regino  Chron.  z.  J.  892. 

^)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  16,  702:  infra  terminos  Bidense  atque  Ardinne;  s.  auch  Honth. 
Eist.  S.  59. 

«)  Catal.  abb.  Eßtem.  I,  MGSS.  23,  33;  um  1110. 


[Land  und  Leute.  —     96     — 

SO  ist  es  doch  bezeichnend,  wie  früh  man  für  die  Gegenden  unmittelbar 
nördlich  der  Mosel  und  östlich  der  Sauer  zur  Inforestierung ,  d.  h.  zum 
Schutze  des  noch  vorhandenen  Hochwaldes  schritt;  eine  Mafsregel,  welche 
ohne  eine  schon  vorhergegangene  oder  wenigstens  drohende  aufsergewöhnliche 
Lichtung  des  Waldbestandes  schwerlich  durchgeführt  worden  wäre.  So  forstete 
Otto  II.  973  zu  Gunsten  des  Erzstiftes  ein  Gebiet  ein  mit  folgenden  Grenzen^: 
der  kleinen  Kill ,  von  Manderscheid  ab  der  Lieser,  der  Mosel  aufwärts  bis  zur 
Sauermündung,  der  Sauer  bis  Echternach  und  endlich  einer  Linie  von  da  auf 
Erlesbura  (wohl  Erdorf)  an  der  Kill  und  Manderscheid.  Das  auf  diese  Weise 
umschlossene  Gebiet  umfafst  14 V2  Quadratmeilen:  man  erhält  mit  der  Kenntnis 
dieses  Flächenraumes  zugleich  eine  Anschauung  davon,  bis  zu  welchem  Um- 
fang zwar  nicht  mehr  ganz  geschlossene,  aber  immerhin  doch  noch  zusammen- 
hängende Waldgebiete  bestanden.  Indes  waren  die  Grenzen  des  neuen 
Bannwaldes  gegenüber  dem  Andrängen  des  Neubruchs  und  der  Einsprache 
der  edeln  Geschlechter  der  Gegend  doch  viel  zu  weit  gezogen;  schpn  im 
J.  1023  kommt  es  in  einem  Vergleich  zwischen  den  Edeln  und  dem  Erzstift 
zu  einer  bedeutenden  Einschränkung.  Die  Begrenzung  nach  Süden  zu  durch 
die  Mosel  bleibt  die  alte ,  aber  nach  Norden  zu  wird  innerhalb  des  alten 
Banngebietes  eine  neue  Grenze  aufgestellt,  welche  von  der  Mündung  der 
Quint  in  die  Mosel  bis  zur  Mündung  des  Flurbaches  in  die  Quint,  von  da 
ab  den  Wisbach  hinab  zur  Kill  und  bis  nach  Hofweiler,  von  Hofweiler  auf 
01k,  von  01k  auf  die  Sauer  und  diese  hinab  bis  zur  Einmündung  in  die 
Mosel  läuft.  Das  so  umschlossene  Gebiet  umfafst  nur  etwa  3  Quadratmeilen 
anstatt  der  früheren  14 V2  und  schliefst  dasjenige  Gebiet  ein,  welches  in  der 
That  noch  bis  auf  neuere  Zeit  stark  bewaldet  geblieben  ist.  Es  ist  wohl 
aufser  Zweifel,  dafs  diese  Einschränkung  des  erzstiftischen  Banngebietes  einen 
zunehmenden  Druck  des  Neubruchs  und  eine  schon  fortgeschrittene  Lichtung 
der  benachbarten  Wälder  anzeigt  ^.  Ein  weiteres  Merkmal  dieser  Veränderung 
kann  man  in  der  Geschichte  der  Bezeichnung  Killwald  sehen,  sie  wird  von 
nun  ab,  ganz  entsprechend  den  Veränderungen  der  Bezeichnung  Ardennerwald, 
auf  ein  immer  kleineres  Waldareal  beschränkt.  Ursprünglich  umfafste  der  Kill- 
wald die  Waldungen  an  beiden  Ufern  der  Kill  von  ihrer  Mündung  hinauf  bis 
mindestens  in  die  Gegend  von  Mürlenbach;  SThomas  an  der  Kill  lag  nach 
einer  Urk.  von  1186  im  Killwald  ^,  und  auch  die  Flächen  des  eben  beschriebenen 
erzstiftischen  Bannes  gehörten  ihm  noch  zu*.  Statt  dessen  trat  jetzt  eine 
allmähliche  Differenzierung  des  gi'ofsen  Waldareals  in  Einzelwälder  ein;  im 
Süden  wird  1180  ein  Hartwald  etwa  zwischen  unterer  Salm  und  unterer 
Lieser  als  für  sich  bestehend  genannt^,  und  während   1138   der  Name  des 

1)  MR.  ÜB.  1,  238. 

2)  Die  einschlägigen  Urkk.  sind  MR.  ÜB.  1,  298  und  299. 
8)  MR.  ÜB,  2,  84. 

*)  MR.  ÜB.  2,  39*. 

^)  MR.  ÜB.  1,  505,  1138. 


—     97     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

Killwaldes  noch  an  der  Gegend  zwischen  Kill  und  Salm  in  der  Höhe  von 
Himmerode  haftet  \  findet  sich  statt  dessen  ein  Jahrhundert  später  an  gleicher 
Stelle  ein  Hoscheider  Wald  genannt^.  Heutzutage  aber  ist  der  Name  des 
Killwaldes  sogar  ganz  vom  linken  Killufer  verschwunden,  nur  noch  der  rechts 
von  der  Kill  in  der  Gegend  von  etwa  Mürlenbach  bis  SThomas  sich  hin- 
ziehende grofse  Wald^  trägt  den  Namen,  während  die  auf  dem  jenseitigen  Ufer 
liegenden  Waldungen  als  Dreibomer  Wald  bezeichnet  werden. 

Es  ist  bei  der  Unergiebigkeit  unserer  Quellen  nicht  möglich,  für  alle  öst- 
lichen Grenzgegenden  des  Ardennerwaldes  in  seiner  späteren  reducierten  Aus- 
dehnung in  gleich  eingehender  Weise,  wie  für  das  Killwaldareal,  die  allmähliche 
Lichtung  und  schliefsliche  Zerteilung  der  Urwaldmasse  zu  verfolgen,  schon 
weil  die  Geschichte  der  Inforestierungen  durch  Private  sich  nicht  genügend 
aufhellen  läfst*.  Indes  ergiebt  sich  doch  schon  aus  dem  späteren  Mangel  an 
ausgedehnter  geltenden  Waldbezeichungen  soviel,  dafs,  wie  zu  den  Seiten  des 
Killthals,  so  auch  am  Moselufer  allmählich  eine  bedeutende  Zerteilung  des 
Waldareals  eintrat.  Hier  hielt  sich  bis  ins  tiefere  Mittelalter  hinein  und 
teilweis  bis  zur  Gegenwart  nur  6in  wirklich  grofser  Waldkomplex,  der  Kontel- 
wald am  Alfbach.  Er  wmde  vermutlich  erst  1107  durch  Gründung  des  Klosters 
Springiersbach  recht  erschlossen^;  im  übrigen  bildete  er  einen  früher  wohl 
4en  Pfalzgrafen,  später  der  Kröver  Vogtei  zugehörigen  Forst  ^. 

Ebenso  wie  in  den  unmittelbaren  Uferhöhen  der  Mosel  wurde  auch  im 
linksrheinischen  Ufergebiet  von  Koblenz  abwärts  schon  früh  der  Urwald 
gelichtet;  für  das  Maifeld  darf  man  eine  weitgehende  Urbarmachung  schon  zur 
Römerzeit  annehmen.  Anders,  sobald  sich  der  unmittelbare  Einflufs  der 
Thalkultur  nach  Westen  zu  nicht  mehr  geltend  machte.  Da  erhob  sich 
nördlich  der  Ahr  der  Kottenforst  mit  üben-eicher  Waldnutzung  für  die  kleinen 
im  9.  Jh.  in  ihm  belegenen  Ansiedelungen  ^,  und  südlich  desselben  erstreckten 
sich  die  Wälder  des  königlichen  Fiskus  Sinzig  gegen  4  Meilen  weit  ins  Land 


1)  MR.  ÜB.  1,  505. 

2)  MR.  ÜB.  3,  451,  1232—33;  516,  1234. 

3)  Vgl.  dazu  Bd.  3,  80  §  3,  1280. 

*)  Doch  wissen  wir  von  einem  sehr  alten  kleineren  Laienforst  an  der  Prüm.  Hier 
haben  Bertrada  und  Chairebert,  Grofsmutter  und  Vater  der  Gemahlin  Pippins  III.,  eine  forestis, 
welche  vom  Kloster  Prüm  an,  das  Wasser  entlang  abwärts,  von  der  Lichtung  bis  ziu-  Fuhrt 
in  der  Prüm  reicht,  von  da  voran  bis  zum  Mehlenbach  [d.  h.  dem  Einflufs  des  Mehlenbaches 
in  die  Piiim] ,  dann  das  Mehlenwasser  entlang  bis  dahin ,  wo  wir  echten  Besitz  haben  bis 
zum  Winandshof  und  zu  jener  Mark,  da  wir  anfingen. 

5)  MR.  ÜB.  1,  415,  1107.  Die  Urkunde  von  752,  MR.  ÜB.  1,  11,  welche  von  einer 
pars  silve,  que  dicitur  Cuntella,  sive  culta  sive  inculta  spricht,  ist  eine  Fälschung  11.  Jhs. 

«)  S.  Note  5  und  Bd.  3,  493  §  11,  um  1325,  sowie  WKröv,  G.  2,  372  und  v.  Ledeburs 
Archiv  14,  6. 

')  MR.  ÜB.  1,  120,  886:  im  Kottenforst  waltmarca  habunde. 

L  ampr  echt,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  7' 


[Land  und  Leute.  —     98     — 

hinein  bis  Adenau  ^  Am  äulsersten  Ende  dieser  Waldungen  aber  befindet 
man  sich  in  unmittelbarer  Nähe  der  Hohen  Acht ,  deren  Umgebung  noch  im 
Beginn  unseres  Jhs.  Urwald  bedeckte^,  und  von  der  Hohen  Acht  schweift 
der  Blick  östlich  herab  zu  den  uralten  Mühlsteinbrtichen  von  Bell  und  Nieder- 
mendig,  in  deren  Nähe  die  Legende  das  Einsiedlerleben  der  h.  Genoveva  in 
den  dichtesten  Urwald  verlegt.  Wie  es  aber  in  der  Gegend  südlich  der 
Hohen  Acht  noch  im  9.  und  10.  Jh.  aussah,  zeigt  in  glücklicher  Gegenständlich- 
keit eine  Urkunde  über  die  Pfarrei  Nachtsheim  vom  J.  943^.  Nach  ihr  hatte 
Erzbischof  Udo  (814—847)  als  Zehntgrenze  der  Pfarrei  festgestellt  eine  Linie 
von  etwa  Monreal  die  Elz  hinauf  bis  Retterath  und  zur  Quelle  der  Elz,  von 
da  auf  Kelberg,  von  Kelberg  die  Trier  abwärts  bis  in  die  Gegend  von  Bar- 
weiler, von  Barweiler  über  den  Nürberg  zur  Hohen  Acht,  von  dort  auf  Nietz 
und  zwischen  Hirten  und  Mayen  hindurch  wieder  zur  Elz.  Das  umschlossene 
Gebiet  umfafst  ein  weit  von  Ost  nach  West  gestrecktes  Areal  von  mindestens 
10  Quadratmeilen  mit  im  J.  1825  47  Ortschaften  und  7093  Einwohnern.  Im 
9.  Jh.  dagegen  bestand  in  ihm  offenbar  nur  der  eine  Ort  Nachtsheim;  im  10.  Jh. 
waren  zum  Dorfe  Nachtsheim  zwei  Rottstellen,  Werichonis  sartis  und  Ratheri 
sartis,  die  heutigen  Welcherath  und  Retterath  hinzugekommen.  Im  übrigen  Urwald. 
Und  wie  hier  schon  in  einer  Linie  von  Kefsling  etwa  nach  Mayen  fern  vom 
befruchtenden  Einflufs  des  Rheinthals  ein  dichtverflochtenes  Netz  von  Waldungen 
einsetzte ,  so  blieb  der  Charakter  des  Landes  nach  Westen  zu  wohl  die  ganze 
Hocheifel  hindurch:  konnte  man  doch  im  9.  Jh.  in  ununterbrochenen  Wald- 
märschen von  Leudesdorf  bis  Prüm  gelangen*. 

Weniger  ausgiebig,  wie  für  den  Norden,  sind  die  Nachrichten  über  die 
Wälder  im  Süden  unseres  Gebietes.  Bezeichnend  ist  hier  für  den  östlichen 
Teil  vor  allem  die  Thatsache,  dafs  in  der  Zeit  des  fränkisch-merowingischen 


')  Im  J.  762  schenkt  Pippin  aus  diesen  fiskalischen  Waldungen  einen  Teil  der  silva 
Meliere  an  Prüm  für  seine  Filiale  Kefsling  östlich  Brück  a.  d.  Ahi-.  Das  geschenkte  Areal 
wird  im  Westen  von  Brück  über  Dümpelfeld  bis  Leimbach  von  der  Ahr  begrenzt,  im  Süden 
läuft  die  Grenze  von  Leimbach  über  Gilgenbach  bis  über  halbwegs  Kaltenbom,  im  Norden 
von  Bi'ück  bis  Denn  und  weiterhin  zum  Abschlufs  nach  Osten  das  Dennthal  aufwärts. 

2)  Kinkel,  Abrthal  S.  316,  329. 
.     3)  MR.  ÜB.  1,  178. 

*)  Regino  Chron.  z.  J.  892:  die  Normannen  von  Bonn  nach  Landolfesdorf  (wohl 
Leudesdorf),  von  dort  ab  nequaquam  ausi  sunt  se  committere  planioribus  atque  campestribus 
locis,  sed  silvas  semper  tenentes  .  .  ad  Prumiam  monasterium  aciem  dirigebant.  Vgl.  auch 
MR.  ÜB.  2,  33,  992,  eine  Urkunde,  laut  welcher  ein  Gebiet  von  etwa  4  Quadratmeilen  ein- 
geforstet wird.  Grenzen:  von  der  Mündung  der  Adenau  in  die  Ahr  aufwärts  bis  Nieder- 
adenau,  von  da  zur  Hohen  Acht  (Sursum  acha),  von  da  nach  Swarzensole  (einem  auch  in  der 
Nachtsheimer  Grenzbeschreibung  genannten  Platz),  von  dort  nach  Blasweiler,  dann  zwischen 
Ramersbach  und  Königsfeld  auf  Wadenheim  und  von  Wadenheim  die  Ahr  aufwärts  bis  zur 
Adenau.  S.  hierzu  CRM.  4,  378,  1488 :  Kaiser  Friedrich  III.  bestätigt  für  das  Erzstift  Köln 
den  im  J.  992  von  Kaiser  Otto  III.  dem  Sigobodo  und  Richwin  bewilligten  Wildbann  zwischen 
den  Bächen  Adenau  und  Are. 


—     99     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

Hauses  kein  einziger  Ort  des  Hunsrücks  erwähnt  \vird^  und  dafs  auch  hier, 
ähnlich  wie  beim  Ai'denner-  und  Killwald,  die  Bezeichnung  Hunsrück  früher 
bis  zur  Nahe  galt,  während  sie  jetzt  nur  das  Land  nördlich  des  Soons  be- 
zeichnet^. Der  Soon,  noch  jetzt  zum  grofsen  Teil  ein  unwegsamer  Bergwald, 
hat  sich  mithin  wohl  zuerst  von  dem  nördlich  gelegenen,  später  besser  kulti- 
\ierten  Lande  abgesondert;  er  erscheint,  so  viel  ich  sehe,  zum  erstenmal 
um  1100  als  ein  allgemein  bekannter  für  sich  bestehender  Grofswald^.  Dafs 
indes  auch  im  fruchtbaren  Obersimmeichal  noch  grofse  Waldwüsten  vorkamen, 
zeigt  der  Umstand,  dafs  das  Kloster  Ravengiersburg  ein  einst  bewaldetes 
und  in  sich  geschlossenes  Gebiet  von  3  Quadratmeilen  um  seine  Mauern  herum 
besafs*.  Und  auch  den  Hunsrück  müssen  wir  uns  noch  im  10.  Jh.  zum 
grofsen  Teil  von  Urwald  bedeckt  denken.  Wir  können  auch  hier,  wie  im 
Nachtsheimer  Bezirk,  an  einer  Stelle  die  Rodungsfläche  im  Verhältnis  zum 
Walde  im  9.  Jh.  kontrollieren.  Im  J.  820  schenkte  K.  Ludwig  der  Zelle  des 
h.  Goar  einen  Wald,  der,  wie  es  in  dem  alten  Regest  der  Urkunde  im 
Prümer  Goldenen  Buche  heifst,  coniacet  inter  Wesaliam  et  Bidobricum  fiscis 
•dominicis^.  Der  Wald,  dessen  Grenzen  genau  beschi leben  w^erden^,  umfafste 
nicht  ganz  1  V2  Quadratmeilen;  in  ihm  lag  bei  der  Übergabe  an  SGoar  nur 
•die  villula  Biebemheim  ob  SGoar,  in  qua  sunt  mansa  duo  et  manentes  duo- 
decim.  Sollten  die  grofsen  Wälder  der  königlichen  Fisci  Oberwesel  und 
Boppard,  die  nächsten  Nachbarn  des  neuen,  offenbar  ihrem  Areal  entnommenen 
SGoarer  Waldes  etwa  bebauter  gewesen  sein? 

Waren  aber  schon  die  Hochplateaus  am  Rhein  von  Waldungen  bedeckt, 
so  ist  für  die  westlich  anscbliefsenden  Züge  des  Idar-  und  Hochwaldes,  welche 
noch  jetzt  durchweg  Waldbestand  tragen,  ein  voller  Urwald  eigentlich  selbst- 
verständlich. Vor  allem  ist  auch  hier  wieder  sehr  beachtenswert,  dafs  gerade 
die  Bezeichnung  des  jetzt  wildesten  Waldgebirges,  des  Idar,  einst  eine  bei 
weitem  ausgedehntere  räumliche  Geltung  hatte.  Nach  dem  Grlmonianischen 
Testament  von  633  umfafst  der  Idarwald  noch  den  ganzen  westlich  von  ihm 
gelegenen,  heute  Hochwald  genannten  Bergwald  und  schliefst  im  Überlauf  der 
Wadrill  und  Prims  unmittelbar  an  den  Wasgenwald  an,  in  dessen  Gebiet 
damals  noch  die  Gegend  von  Tholey  eingerechnet  wurde.  Und  nach  Norden  zu 
reichen  die  Waldhänge  des  Idar  hinab  bis  in  das  Wirtschaftsgebiet  der  Mosel- 


*)  Back,  B9,vengier3burg  1,  16.  Über  die  Wüstenei  im  Rheinthal  während  des  4  Jhs. 
vgl.  Aram.  Marceil.  16,  3. 

2)  Back  a.  a.  0.  1,  2. 

3)  Vgl.  Ann.  H'idesh.  1105,  MGSS.  3,  109,  33.  Freilich  wären  die  Quellen  des  Rhein- 
gaues und  des  Nahethaies  auf  diesen  Punkt  hin  einmal  genauer  zu  kontrollieren,  als  sich  das 
mit  der  Abgrenzung  dieser  Untersuchungen  vertuig. 

*)  Back  a.  a.  0.  1,  61. 

5)  MR.  ÜB.  1,  52. 

6)  Erklärung  derselben,  soweit  möglich,  bei  Grebel,  Geschichte  von  SGoar  S.  207,  und" 
Back  a.  a.  0.  1,  16. 

7* 


[Land  und  Leute.  —     100     — 

anwohner;  noch  im  J.  1315  weisen  sich  die  Bewohner  von  Graach,  Bernkastei, 
Wintrich  und  Thron  Nutzungen  im  „Ider"  zu,  deren  Standort  man  nur  im 
lieutigen  sogenannten  Bemkasteler  Hochwald  suchen  kann ,  so  dafs  dieser 
damals  noch  als  Teil  des  Idarwaldes  gegolten  haben  mufs^  Indes  hatte 
sich  doch  bis  zum  13.  Jh.  schon  der  Begriff  eines  engeren  eingeforsteten  Idar- 
waldes ausgebildet,  dessen  Bann  dem  Erzstift  zugefallen  war.  Aber  bemerkens- 
wert genug:  während  sonst  die  Grenzen  eingeforsteter  Gebiete  stets  aufs 
genaueste  angegeben  werden,  begnügt  sich  das  UErzstift  13.  Jhs.  hier  mit 
einer  ganz  vagen  Angabe  der  gröfsten  Ausdehnung  von  Nordost  nach  Südwest 
(von  Hauborn  bis  zu  einem  Ort  Wizuloz  in  der  Nähe  von  Hermeskeil:  etwa 
6  Meilen)  und  von  Nordwest  nach  Südost  (von  Malborn  bis  Buhlenberg :  etwa 
P/2  Meilen)^:  offenbar  zog  sich  der  Urwald  weit  hinaus  über  die  eingeforstete 
Fläche,  so  dafs  an  deren  Grenzen  keine  wesentliche  Veränderung  der  Gegend 
durch  Besiedelung  und  Neubruch  einen  Unterschied  schuf,  dessen  man  sich 
zur  Festlegimg  der  Grenze  hätte  bedienen  können. 

Ein  teilweis  ähnliches  Verhältnis  läfst  sich  auch  noch  für  die  älteste 
uns  bekannte  Periode  des  westlich  vom  heutigen  Idar  gelegenen  Hochwaldes 
nachweisen,  soweit  dieser  nach  Trier  abfällt.  Es  ist  begreiflich,  dafs  in  seinen 
Bestand  hinein  schon  früh  sowohl  von  Trier  wie  namentlich  von  dem  weniger 
Schwierigkeiten  bietenden  Saarthal  aus  energisch  gerodet  sein  mochte,  und 
so  lag  hier  der  Gedanke  der  Einforstung  nahe.  Er  wird  896  ausgeführt^: 
König  Zwentebold  bannt  auf  Bitten  des  Erzbischofs  Ratbod  und  des  Trierer 
Gaugrafen  Odacrus*  sämtliche  Wälder  der  Abtei  SMaximin  und  des  Erz- 
stiftes auf  einem  Gebiete,  das  von  der  Quelle  des  Idarbaches  und  der  Drohn 
im  Osten,  von  der  Strafse  von  Losheim  nach  Trier  im  Westen,  von  der  Mosel 
im  Norden  begrenzt  wird:  die  Südgrenze  ist  nicht  angegeben.  Es  bleibt  nur 
die  Annahme  übrig,  dafs  sich  nach  dieser  Seite  hin  eine  Grenze  überhaupt 
nicht  ziehen  liefs:  der  geistliche  Besitz  verlief  hier  in  die  Wüstenei  des  Ur- 
waldes. Dem  gegenüber  sind  bis  zur  Aufzeichnung  des  UErzstifE  im  13.  Jh. 
bedeutsame  Fortschritte  gemacht^:  das  Banngebiet  der  Erzbischöfe  ist  genau 
abgemarkt;  die  Grenze  verläuft  von  der  Mosel  aus  den  westlichen  Thronbach 
hinauf  über  Thronecken  und  Malborn  in  den  noch  heute  wilden  Waldbestand 
um  Henneskeil,  geht  die  Prims  abwärts  bis  Buschfeld  und  von  da  nach  Los- 

1)  WBemkastel  Thron  Wintrich  Graach  1315,  Töpfer  1,  S.  125  und  G.  2,  355:  vortme 
ist  der  Ider  und  dat  darzu  höret  des  bischofs  alleine,  und  wan  dainne  wesset  ecker,  so 
mogent  alle,  die  da  sint  gemeine  lüde  und  wonent  in  deme  vierdenhalfen  hofe,  ire  swin  darin 
senden  und  nimend  anders  .  .  Vortme  so  ligent  vur  deme  Ider  korzebusche,  die  sint  des 
bischofs,  daraf  so  mag  ein  iclich  gemeinman  gan  roden  umb  dat  sievente  deil,  das  da  wesset: 
dat  ist  mins  herrn  von  Triere.  auch  gildet  icliche  hauwe  oder  hipe,  die  da  rodet,  dem 
zentener  von  Drone  einen  pennink.  und  mag  der  bischof  mit  deme  Ider  schaffen  allen> 
sinen  willen. 

'^)  Vgl.  Karte  No.  13  in  Bd,  2  zu  UErzstift  und  das  dazu  gehörige  Register. 

8)  Doch  vgl.  schon  MR.  ÜB.  2,  40,  802. 

*)  Vgl.  zu  ihm  Schoop,  Verfg.  von  Trier,  Westd.  Zs.  Ergheft  1,  70. 


—     101      —  Waldwuclis  und  Neubruch.] 

heim  und  Bedangen  an  die  Saar,  welche  dann  bis  zum  Einflufs  in  die  Mosel 
den  Abschlufs  bildet.  Indes  mufs  das  so  umschlossene  Gebiet  von  etwa 
12  Quadratmeilen  nach  dem  ganzen  Habitus  der  forstamtlichen  Bestimmungen 
im  UErzstift  doch  noch  anfangs  des  13.  Jhs.  in  seinen  höheren  Lagen,  im 
oberen  Ruwerthal  und  östlich  davon  bis  zur  Thron  und  nach  Henneskeil  fast 
urwaldlichen  Charakter  besessen  haben.  Aber  bis  zum  Schlufs  des  Mittelalters 
tritt  auch  hier  schon  eine  Lichtung  der  noch  heute  gi-ofsartigen  Waldmassen 
zu  einzelnen  Beständen  ein.  So  unterscheidet  das  Hochwaldweistum  von  1546^ 
«inen  Wald  zwischen  Osburg  Reinsfeld  und  Kell,  der  heifst  der  Hohe  walt: 
es  ist  der  Kernpunkt  des  heutigen  sog.  Osburger  Hochwaldes,  dessen  spät- 
mittelalterliche Ausdehnung  noch  heute  in  der  gäng  und  gäben  Bezeichnung 
4er  Bürgermeistereien  Fai-schweiler,  Henneskeil  und  teilweis  auch  Olzenhausen 
und  Beuren  als  des  Landes  ,im  Hochwald'  zum  Ausdnick  kommt  ^.  Und  in 
ganz  ähnlicher  Weise  werden  jetzt  noch  die  im  einstigen  westlichen  Kernpunkt 
des  Hochwaldes,  im  oberen  Ruwergebiet  belegenen  Gegenden  um  Kell,  Zerf, 
Paschel,  Lampaden,  Schöndorf  und  Pellingen  das  Waldland  genannt^. 

Es  mag  auffallen,  dafs  bei  den  bisherigen  Untersuchungen  weniger 
sichere  Ergebnisse  im  einzelnsten,  als  vielmehr  bestimmte  Eindrücke  und  Vor- 
stellungen gewonnen  wurden.  Aber  gerade  dieser  Charakter  der  Aufklärungen 
ist  bezeichnend.  Es  handelt  sich  bei  der  Lichtung  der  grofsen  Wälder  der 
Urzeit,  wie  sie  spätestens  bis  zum  Ende  des  13.  Jhs.  vollendet  war,  nicht  um 
genaue  Angaben  im  Sinne  etwa  einer  heutigen  Anbaustatistik :  das  Unbestimmte 
und  Schwankende  der  Abgi'enzung  von  Wald  und  Neubruch  in  den  Quellen 
wie  in  der  Forschung  ist  nur  der  adäquate  Ausdnick  der  damaligen  Wirklich- 
keit Der  Wald  hatte  keine  feste  Marke  und  auch  der  Neubruch  war  lange 
fast  frei  von  Begrenzung.  Wohin  der  Ansiedler  sein  Beil  warf,  da  schuf  er 
«ine  Grenze  seines  Rottlandes  ^;  und  wo  nur  immer  menschliche  Thatkraft 
im  Kampfe  mit  dem  Elemente  des  Urwaldes  siegte,  da  lief  die  Marke  zwischen 
Wüstenei  und  Anbau.  Die  Grenzen  der  älteren  Zeit  haben  daher  niemals, 
aufser  in  besonders  hoch  kultivierter  Gegend,  die  Bedeutung  einer  genauen 
Trennung  wohl  fixierten  und  vollkommen  ausgebeuteten  Grundeigentums;  sie 
wollen  vielmehr  nur  eine  äufserste  gegenseitige  Abgrenzung  für  die  Ausbeutung 
•des  allgemeinen  Rechtes  auf  Neubruch  unter  den  Ansiedlern  treffen.  Soweit 
dieses  allgemeine  Recht  durch  Bodenregal  oder  Zehntreeht  oder  sonstwie  be- 
lastet oder  beschränkt  ist,  wird  dann  freilich  diese  Abgrenzung  in  ihrer  ganzen 
Ausdehnung  später  zugleich  für  den  Empfang  bzw.  die  Zahlung  der  Grund- 
lasten mafsgebend.    Nur  dieser  Charakter  der  Abgi-enzung  erklärt  die  sonder- 

1)  G.  4,  712. 

2)  Baersch,  Statistik  S.  7—8. 

^)  Grimm  RA^,  57  ff.;  imten  Bd.  2  S.  7  f.  Über  verwandte  Verhältnisse  in  den 
früheren  und  heutigen  Vereinigten  Staaten  (Squatters)  s.  Sering,  Die  Landpolitik  der  Ver- 
einigten Staaten  von  Nordamerika,  Schmollers  Jahrbuch  flir  Gesetzgebung,  Verwaltung  und 
Volkswirtschaft  1884,  95  ff. 


[Land  und  Leute.  —     102     — 

bare  Art  der  gerade  am  häufigsten  gewählten  Grenzlinien.  So  ist  es  beliebt^ 
kleine  Wasserläufe  als  Grenzmarken  zu  wählen S  während  doch  hier,  hätte 
man  an  einen  sofortigen  oder  wenigstens  in  naher  Zukunft  bevorstehenden 
faktischen  Nutzbesitz  gedacht,  schon  die  einfachste  Rücksicht  auf  den  Anbau 
eine  ganz  andere  Abmarkung  auf  den  benachbarten  Uferhöhen  erfordert  haben 
würde.  Noch  eigentümlicher  ist  die  mechanische  Abgrenzung  nach  Meilen  im 
Umkreise  des  Anbaues:  in  dieser  Art  erhält  Stablo-Malm6dy  12  Meilen  Wald 
im  Umkreis  geschenkt^,  aber  auch  für  weniger  umfassendes  Areal  kommt 
diese  Abgrenzungsweise  vor^.  Dafs  solche  Grenzen  in  Wirklichkeit  nur  selten 
ganz  beachtet  wurden,  liegt  in  der  Natur  der  Sache;  und  so  ist  es  weiter 
kein  Wunder,  wenn  wir  neben  solchen  Begrenzungen  vielfach  eine  Scheidung 
der  benachbarten  Anbaukreise  überhaupt  noch  nicht  durchgeführt  finden.  Das 
gilt  sogar  von  den  Flurgrenzen  der  Einzelgemeinden,  wieviel  mehr  von  der 
Begrenzung  der  Marken.  So  zählt  beispielsweise  das  *WLintgen  von  1320 
eine  grofse  Anzahl  von  Äckein  in  Lintger  Flur  auf,  welche  nach  Prettingen 
zehntpflichtig  sind:  ein  Verhältnis,  welches  wohl  nur  durch  den  Umstand  er- 
klärt werden  kann,  dafs  die  Lintger,  da  eine  feste  Gemeindegrenze  zwischen 
Prettingen  und  Lintgen  nicht  bestand,  über  die  künstlich  geschaffene  Prettinger 
Parochialgrenze  hinaus  gerodet  und  das  Rottland  ihrer  Flur  einverleibt  hatten  *. 
In  viel  frühere  Zeit  führt  ein  Beispiel  auf  der  Eifel.  Hier  erscheint  in  einer 
Urkunde  von  846^  ein  Bifang  Scindalasceiz  cum  omnibus  finibus  suis  vel 
adiacentiis,  welcher  nach  der  Urkunde  zu  Caldebrunna,  nach  dem  wohl  im 
10.  Jh.,  spätestens  im  11.  Jh.  gemachten  Regest  zu  Diubach  gehörte.  Mithin 
lag  der  Bifang  auf  dem  Bergrücken  zwischen  Kallenborn  und  Duppach  bei 
Oos  nö.  Prüm  und  wurde  im  9.  Jh.  zur  Mark  Kallenborn,  später  aber  zur 
Mark  Duppach  gerechnet.  Es  ist  beachtenswert,  dafs  man  auf  Grund  so 
zweifelhafter  Abgrenzungen  in  der  Karolingerzeit  geradezu  zwischen  dem  eigent- 
lichen Kern  der  Mark  und  der  Aufsenmark  (commarca)  unterschied:  so  lag 
z.  B.  um  867^  in  der  Aufsenmark  von  Dahlem  n.  Stadtkill  im  Eifelgau  ein 
Bifang,  ubi  possunt  edificari  mansa  centum  necnon  insaglnari  porci  mille,  et 
coniacet  ipsa  silva  inter  Smideheim  et  Basenheim.  Die  Entfernung  zwischen 
Schmidtheim  und  Baasem  beträgt  eine  Meile;  Dahlem  liegt,  nur  etwas  nach 
Osten  ausbuchtend,  ziemlich  in  der  Mitte  zwischen  beiden  Orten;  der  Wald 


')  Vgl.  vor  allem  die  von  mir  Westd.  Zs.  Bd.  2  Korrbl.  No.  173  publicierte  Grenz- 
beschreibung der  Marken  AUmuthen  und  Ormont  am  Ursprung  der  Kill,  Kr.  Priün,  wohl 
von  80L 

2)  s.  oben  S.  94,  Note  10. 

")  Kindl.  Münst.  Beitr.  2  ÜB.  S.  1;  Wenck,  Hess.  Landesg.  2  ÜB.  S.  8,  778,  vgL 
Landau,  Hessengau  S.  144,  Salgut  S.  66;  Nachr.  von  luvavia  Arch.  S.  99  u.  100,  865.  Man 
denke  an  das  amerikanische  Schachbrettsystem,  das  einige  Vergleichungspunkte  bietet. 

*)  Ganz  ähnlich  liegen  die  Dinge  für  Mertloch,  Bd.  3,  533,  24,  15—16  Jh. 

ß)  MR.  ÜB.  1,  75. 

«)  MR.  ÜB.  1,  108. 


—     103     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

wird  nach  Westen  zu  gelegen  haben,  wo  sich  jetzt  noch  fast  eine  Quadrat- 
meile  Wald  und  Wüstung  ausdehnt. 

Und  wie  die  Dorfflur-  und  Markengi'enzen  noch  in  fortwährendem  Fluls 
begiiffen  waren,  so  blieb  auch  die  räumliche  Beziehung  von  Bezeichnungen 
weitausgedehnter  Gegenden  noch  lange  schwankend.  Namentlich  die  Gaunamen 
bezogen  sich  keineswegs  auf  unabänderliche  Grenzen.  Keine  Bezeichnung  ist 
in  dieser  Hinsicht  von  gröfserem  Interesse,  als  das  Wort  Eifel.  Verstand  man 
unter  der  Eifel  ui"sprünglich  einen  nicht  gerade  bedeutenden  Gau,  der  im 
Südosten  vom  Maifeld,  im  Süden  vom  Bitgau  und  Karasgau,  im  Westen  vom 
Ardennergau  und  dem  Osling,  im  Norden  vom  Zülpich-,  Bonn-  und  Ahrgau 
umfafst  wurde,  so  hat  sich  der  Name  sehr  bald  über  alle  seine  Grenzen, 
soweit  die  Nachbargaue  nicht  eine  viel  höhere  Kultur  als  der  alte  Eifelgau 
aufwiesen,  bis  zu  seiner  heutigen  Bedeutung  ausgedehnt:  ganz  im  Gegensatz 
zu  dem  Zusammenschrumpfen  der  früheren  Bezeichnung  Arduenna  auf  den 
Ardennergau  oder  des  alten  Begiiffes  Hunsrück  auf  den  kleinen  Gau  Hundes- 
rucha  südlich  der  MoseP.  Es  ist  dieselbe  Erscheinung,  nur  von  anderer  Seite 
gesehen :  die  Bezeichnungen  alter  Walddistrikte  schwinden,  diejenigen  der  Neu- 
bruchsländer nehmen  räumlich  zu. 

Diese  Erscheinung  weist  uns  sofort  auf  das  Korrelat  zur  Geschichte  des 
Waldes,  auf  die  Geschichte  der  Besiedelung  und  des  Neubruches.  Bevor  wir 
indes  in  ihre  Details  eintreten,  bedarf  es  noch  der  Feststellung  der  rechtlichen 
Beziehungen  der  Bevölkerung  zum  Walde,  auf  welchen  sie  beim  Ausbau  fufste, 
wie  der  wiitschaftlichen  Methode,  in  welcher  die  Urbarang  durchgeführt  wurde. 

Auf  dem  Gebiete  des  Rechts  ist  die  Frage  entscheidend,  inwiefern  das 
materielle  Recht  der  Lichtung  der  Wälder,  dem  Vordringen  der  Bevölkenmg 
im  Neubrach  etwa  förderlich  war  oder  entgegenstand.  Ihre  Lösung  wird 
wesentlich  von  dem  in  Rechtssätzen  ausgeprägten  Verfahren  abhängen,  welches 
die  gröfsten  Kulturmächte  des  Mittelalters ,  der  Staat  bzw.  die  halbstaatlichen 
Bildungen  des  eigentlichen  Mittelalters  und  die  Kirche  gegenüber  dem  Neu- 
brach einschlugen. 

Die  staatlichen  Rechte  kommen  für  die  Gegenden  des  fränkischen  Rechts 
und  vor  allem  gerade  für  das  Moselland  im  Bodenregal  zum  Ausdrack^.  Das 
Bodenregal  ist  ein  hoheitliches  Eigentum  bzw.  Obereigentum  des  Königs  an 
ursprünglich  allem  Lande  seines  Territoriums,  auch  dem  in  Privateigentum 
übergegangenen^.    Ist  dies  zweifellos  die  theoretische  und  ursprüngliche  Kon- 

^)  Die  meisten  der  ang.  Thatsachen  lassen  sich  auf  v.  Spruner-Menke  No.  32,  Deutsch- 
land No.  11  verfolgen.  Vgl.  auch  Ann.  Rod.  Ernst  S.  61,  1147:  Recene  est  villa  iuxta 
Blanchenheim  sita,  ubi  regio  nuncupatui-  Eiphla. 

-)  Vgl.  Schröder,  Die  Franken  und  ihr  Recht,  Abt.  3:  die  salische  Agi-arveifassung 
und  das  Bodenregal,  Zs.  der  Savigny-Stiftung  Bd.  2,  49 — 82;  Beseler,  Der  Neubruch,  in  den 
Symbolae  Bethmanno-Hollwegio  oblatae,  Berlin  1878.  Darliber,  dafs  das  Bodenregal  auch 
im  ribuarischen  Gebiet  gilt,  s.  Schröder  S.  65  Note  4. 

^)  Über  die  Art,  wie  man  sich  dies  Obereigentum  entstanden  zu  denken  hat, 
s.  Lamprecht   in  Conrads  Jahrbb.   f.  Stat.  u.  Nationalök.  N.  F.  Bd.  9,  132.    Auf  die  merk- 


[Land  und  Leute  —     104     — 

struktion  des  Rechtes  ^  so  gestaltete  sich  doch  die  Praxis  so  aus,  dafs  der  König 
mindestens  seit  spätmerowingischer  Zeit  Rechte  an  reinem  Privateigen  auf  Grund 
des  Bodenregals  nur  noch  in  Ausnahmefällen  geltend  macht  2.  Im  übrigen 
bleibt  auf  Grund  des  Bodenregals  die  unmittelbare  Verfügungsfreiheit  des 
Königs  über  alles  dem  privaten  Anbau  nicht  unterworfene  Land,  die  Allmenden 
eingeschlossen,  bestehen.  Damit  waren  namentlich  die  Wälder  der  Disposition 
des  Königs  unterworfen.  Dieses  Verfügungsrecht  machte  sich  hier  in  doppelter 
Weise  geltend,  durch  Verbot  der  Waldnutzung,  die  für  den  König  und  die 
Grofsen  ursprünglich  zumeist  in  Wildnutzung  bestand,  oder  durch  Gestattung 
und  wirtschaftliche  Ausnutzung  derselben  in  Weide  und  Neubruch.  Im  ersteren 
Falle  trat  Einforstung  ein,  im  letzteren  wurde  die  Erhebung  einer  Ertrags- 
quote vom  Anbau  bzw.  einer  Abgabe  von  der  Weide,  welche  auf  Grund  des 
Bodenregals  von  allem  Kulturland  erhoben  wurde,  auch  auf  den  Neubruch 
übertragen.  Diese  Ertragsquote  hiefs  zumeist  Landrecht  ^,  terragium,  die 
Weideabgabe,  meist  von  Schweinen  erhoben,  in  diesem  Falle  Dem,  dema  decima, 
sonst  Weiderecht,  pascuarium. 

Uns  hat  hier  nur  das  Landrecht,  als  für  den  Ausbau  unmittelbar  wichtig, 
zu  beschäftigen  *.  Es  wurde  von  jedem  Neubruch  zumeist  mit  einem  Siebentel 
der  Ertragsquote  eingezogen,  gleichgültig,  ob  derselbe  dem  wilden  Wald  oder 
dem  Kollektiveigen  einer  Dorfflur  angehörte^.  Welche  Kultur  auf  dem  Neu- 
bruch betrieben  wurde,  war  dabei  ebenfalls  gleichgültig,  das  Landrecht  wird  de 
quocumque  proventu  erhoben  ^.    Nur  treten  je  nach  der  Kulturart  mit  Vorliebe 

würdige  Wiederholung  all  dieser  Verhältnisse  in  den  ostdeutschen  Kolonialgebieten  hat 
schon  Schröder  aufinerksam  gemacht,  vgl.  zur  Parallele  Stenzel,  Geschichte  Schlesiens  (1853) 
S.  139;  Meitzen,  Über  die  Culturzustände  der  Slaven  in  Schlesien,  Abh.  der  Schles.  Ges.  f. 
vaterl.  Cultur,  Phil.  bist.  Abt.  1864,  72—96. 

*)  Insoweit  stimme  ich  mit  Schröder  a.  a.  0.  überein;    im  übrigen  scheint  mir  seine 
besondere  Betonung    des    königlichen  Verfügungsrechtes   über   alles  Grandeigen   auch   in- 
späterer  Zeit,  bei  den  geringen  Spuren,  welche  die  Quellen  hier  von  ihm  aufweisen,   doch 
nicht  völlig  gerechtfertigt. 

2)  Eine  Ausnahme  macht  allenfalls  die  Behandlung  von  Privatwäldem ;  an  diesen  war 
das  Privateigentum  überhaupt  nicht  so  fest,  wie  sonst,  entwickelt ;  sie  galten  bis  zu  gewissem 
Grade  immer  noch  der  Verfügung  des  Königs  unterworfen.  Sehr  charakteristisch  ist  in  dieser 
Hinsicht  mit  seinen  direkten  Widersprüchen  MR.  ÜB.  1,  No.  15,  762 :  König  Pippin  schenkt 
an  Kefsling  portionem  silve,  que  vocatur  Meliere  ...  in  pei-petuum  habendam,  ut,  sicut  mos 
est  unicuique  homini  de  suo  gaudere,  ita  predicti  monachi  eternaliter  gaudeant  usu  fructuario 
excolant  et  possideant.  Ganz  ähnlich  wird  MR.  ÜB.  1,  7,  721  von  Bertrada  und  Chairebert 
(Grofsmutter  und  Vater  der  Gemahlin  Pippins  III.)  genau  unterschieden  forestis  und  quod 
legitime  obtingit.    Letzteres  ist  das  Salgut. 

^)  Später  wird  freilich  Landrecht  auch  für  Hoheitsrecht  gebraucht,  WAmel  1472  §  15. 

*)  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dafs  Landrecht  und  Weiderecht  gleich  alt  sind,  vgl. 
MGL.  1,  3,  Chlotar  I.:  agraria  pascuaria  vel  decimas  porcorum  ecclesiae  .  .  concedimus. 

'*)  UStift  395,  Fitten :  ubicumque  in  isto  banno  [=  Feldmark]  communes  campi  coluntur, 
semper  manipulus  septimus  archiepiscopo  solvitur.    S.  auch  Cart.  Clairefontaine  13,  1253. 

*)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  252,  979,  eine  leider  sehr  verderbt  überlieferte  Urkunde.  Auch 
das  Datum  bewegt  sich   in  Widersprüchen;  pridie  id.  sept.  ist  erst  im  J.  980  ein  Sonntag, 


—     105     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

verschiedene  technische  Bezeichnungen  auf.  Das  Landrecht  von  den  Rott- 
büschen sowie  sonstigem  Aufsenland  und  dauerndem  Ackerboden  heifst  Medem  \ 
das  von  den  Weinbergen  Tributmn^.  Daneben  sind  wohl  auch  noch  andere 
Ausdrücke  im  Gebrauch^. 

Nun  hätten  bei  konsequenter  Auffassung  und  Durchführung  des  Land- 
rechts eigentlich  alle  Anbauflächen  landrechtpflichtig  sein  müssen.  Das  ist 
aber  in  Wirklichkeit  schon  sehr  bald  nicht  mehr  der  Fall;  am  Schlufs  des 
Mittelalter  namentlich,  wo  der  alte  Zusammenhang  des  Landi*echtes  mit  dem 
Bodenregal  längst  vergessen  war,  sind  die  landrechtpflichtigen  Grundstücke 
ganz  unregelmäfsig  durch  die  Feldfluren  zerstreut*.  Natürlich  lag  bei  einem 
solchen  Verfall  des  Instituts  eine  Verschmelzung  mit  ganz  anderen  Bildungen 
unter  Abstofsung  ge\Nisser  Eigentümlichkeiten,  speciell  der  gewöhnlichen  Ertrags- 


noch  weniger  stimmt  das  Eegierungsjahr  Ottos  II.  Da  das  Jahr  979  schwerlich  aus  dccclxxx 
(die  Urk.  ist  nur  abschriftlich  im  Bald.  Kesselst,  erhalten)  verlesen  ist,  so  wird  man  wohl 
an  ihm,  gegen  Görz  ISIE.  Reg.  1,  No.  1070,  festhalten  müssen. 

1)  MR.  ÜB.  2,  56,  1183:  SPaulin  hat  bei  Zeif  mel  et  medemam  in  silva. 

2)  Zum  Unterschiede  von  Medem  und  Tributum  s.  MR.  ÜB.  1,  150,  902:  tributimi 
atque  medemam  agroram,  sowie  MR.  ÜB.  1,  198,  955:  der  Erzbischof  Robert  schenkt  an 
SMaria  ad  martyres  de  vineis  omne  tributum  et  omne  medena  agrorum  infra  et  extra  civi- 
tatem  de  monasteriis  et  villis  utique  ciun  omni  integritate,  sicut  continetiu"  in  precepto  domni 
Ludoici  regis  piissimi  ad  dominem  Rabodonem  .  .  pontificem.  Übrigens  wird  Tributum  wohl 
auch  im  allgemeineren  Sinne  gebraucht,  vgl.  MR.  ÜB.  1,  252,  979.  —  Auf  die  Urk.  von  1083 
in  MR.  ÜB.  1,  378  und  ihren  Satz:  est  autem  medena  septena  de  agris,  tributum  vero  census 
statutus  de  vineis ,  den  Schröder  anführt,  möchte  ich  mich  lieber  nicht  berufen,  da  derselbe 
höchst  walu'scheinlich  interpoliert  ist.  Die  Urk.  ist  nur  in  einer  Abschr.  18.  Jhs.  Koblenz 
St.  Arch.  Tomus  docum.  cap.  eccl.  Trevir.  (MCLXxa)  S.  45 — 51  erhalten  und  dort  teilweis 
sehr  schlecht  kopiert  imd  auch  wohl  im  Latein  iiberarbeitet.  Auch  die  Datierung  leidet  an 
Widersprüchen;  als  fest  wird  das  ausgeschriebene  Jahr  1083  wie  die  feria  sexta  gelten 
müssen.  Die  letztere  ist  aber  in  diesem  Jahre  VI  id.  sept.  In  der  Indiction  ist  VI  statt 
Xn  zu  lesen.     S.  auch  Görz,  ]VIR.  Reg.  1,  Ko.  1489. 

^)  So  die  modii  regis  bei  Kremer  Or.  Nass.  2,  No.  29,  912.  Weiteres  bei  Schröder 
S.  72.  Dafs  die  Stuofa  in  diesen  Zusammenhang  gehört  als  eine  öffentliche  Last  von  Hoheit 
wegen,  zeigt  die  Stelle  bei  Bouquet  SS.  Fr.  6,  648,  822,  welche  den  Anfühiimgen  von 
Schröder  zugefügt  werden  mag:  Ludwig  der  Fromme  forestarios  nostros  .  .,  qui  forestem  in 
Vosago  provident,  immunes  constituimus  a  quibusdam  publicis  fimctionibus ,  id  est  liberos 
forestarios  a  bannis  et  aribannis  et  coniectuum  impletione  sive  paravereda  danda;  tantum 
vero  ut  hi,  qui  sohti  sunt,  stoffam  persolvant. 

*)  *USMax.  1484  Bl.  27^ ,  Weiten :  habemus  etiam  ibidem  in  quampluribus  locis  cam- 
porum  agrorum  sive  silvainm  septimam  partem  crementi.  Auch  viele  Wiesen  geben  die 
Messe.  Aus  der  Specifikation :  imus  nemus  dictus  Elzener  gut  vui*  an  Morholz  mitten  uf  der 
gewannen  dat  septimam  garbam.  Es  werden  im  ganzen  26  Waldparcellen  auf  Weitener  Flur 
genannt.  Femer  vgl.  in  *USMax.  1484  Bl.  33^,  Losheim,  einen  Abschnitt:  agri  dantes  deci- 
mam  solum  domino  abbati  .  .,  quando  coluntur,  et  quinque  dedenmt  septimam  partem  cre- 
menti. Es  sind  im  ganzen  45  Stücke  mit  27  Morgen,  durch  die  ganze  Flur  verteilt.  S.  auch 
*USMax.  1484  Bl.  34»  den  Abschnitt:  Feit  un  husche  un  wilden,  die  dem  goitzhus  .  .  die 
sibenten  garbe  geben.  Es  sind  14  Stücke  an  den  verschiedensten  Stellen  der  Flur;  ein 
Rodebusch  giebt  die  5te  Garbe. 


[Land  und  Leute.  —      106     — 

quote  in  der  Höhe  von  gerade  einem  Siebentel  sehr  nahe^;  man  mufs  daher, 
namentlich  in  späterer  Zeit,  bei  jedem  Falle  genau  prüfen,  ob  man  wirklich 
altes  Landrecht  vor  sich  hat.  Um  einige  Fälle  sehr  ähnlicher  Art  anzuführen, 
so  sei  bemerkt,  dafs  die  von  den  Trierer  Erzbischöfen  an  das  Stift  SMaria-ad- 
martyres  geschenkten,  in  den'  Urkunden  häufig  vorkommenden  Erträge  zu 
Ehrang  sieh  nicht  auf  Landrecht  beziehen,  dafs  ferner  häufig  Quotenerträge 
von  Waldnutzungen  vorkommen,  welche  auf  dem  Anteil  mehrerer  an  unge- 
teiltem Waldeigentum  beruhen  ^  und  somit  ebenfalls  mit  dem  Landrecht  nichts 
zu  schaffen  haben. 

Der  Charakter  des  Landrechts  war  ursprünglich  ein  hoheitlicher;  nur 
der  König  hatte  es  zu  fordern.  Allein  wie  andere  Regalien  kam  auch  das 
Landrecht  zur  Verleihung;  so  wurde  es  im  J.  902  von  Ludwig  dem  Kinde 
innerhalb  des  ganzen  Triergaues  dem  Erzstift  Trier  zugleich  mit  anderen  Re- 
galien endgültig  überwiesen^.  Neben  solchen  Überweisungen  mag  vielfach 
Usurpation  des  Landrechtes  durch  die  Edeln  des  Landes  stattgefunden  haben ; 
jedenfalls  stellte  die  Einhebung  einer  lokal  so  verteilten  Steuer,  wie  des  Land- 
rechts, an  die  Finanz  Verwaltung  der  deutschen  Könige  im  Mittelalter  fast 
unerfüllbare  Anforderungen.  Es  darf  daher  nicht  wunder  nehmen,  wenn  wir 
gerade  dieses  Regal  schon  im  Beginn  des  eigentlichen  Mittelalters  in  vielen 
Händen  sehen.  Man  kennt  überhaupt  nur  6ine  königliche  Verleihung,  die  oben 
angeführte  vom  J.  902,  aber  auch  im  übrigen  ist  späterhin  für  keinen  Teil  des 
Mosellandes  eine  Erhebung  des  Landrechts  für  den  Fiskus  nachweisbar:  überall 
sind  kirchliehe  und  weltliche  Grundherren  im  Genüsse  des  Dems  wie  des 
Medems.  Seit  spätestens  dem  11.  Jh.  ist  also  der  Charakter  des  Landrechts 
nicht  mehr  ein  hoheitlicher,  sondern  ein  grundherrlicher.  Dem  entspricht  jetzt 
seine  rechtliehe  wie  wirtschaftliche  Behandlung,  es  kann  verkauft*  und  abgelöst 
werden^,  zuweilen  wird  ein  Versuch  zur  Erhöhung  gewagt",  und  da  diese 
Versuche  offenbar  wenig  gelingen,  weil  bei  den  zumeist  landrechtpflichtigen 
Aufsenländereien  die  Kultur  jederzeit  ohne  viel  Schaden  aufgegeben  werden 
konnte,  so  gestaltet  sich  das  Landrecht  allmählich  weniger  zu  einer  eigent- 

^)  S.  darüber  später  in  Abschnitt  IV,  Teil  2, 

^)  Vgl.  Ann.  Rod.  Ernst  S.  17,  1110:  ubi  terra  inculta,  qua  vulgo  dicitur  Kempena, 
fuerit  exciilta,  quintam  partem  decimarum  solvit  (Rodensi)  ecclesie ;  quintus  enira  inde  mansus 
declaratur  comitis  [des  Gründers  von  Herzogenrath]  esse.  Femer  USMax.  S.  457,  Bachern  lld: 
zwischen  Losheim  und  Bachern  2  silve,  de  quibus  habemus  quartam  arborem,  et  de  sarto 
quartam  gerbam.  Hierhin  gehört  wohl  auch  USMax.  S.  458,  Losheim  lOd:  in  Münchweiler 
und  Wahlen  salica  silva,  de  qua  habemus  quaitam  gerbam. 

8)  MR.  ÜB.  1,  1.50.    S.  dazu  Schoop  in  Westd.  Zs.  Ergheft  1,  S.  71—72. 

*)  Cart.  Orval  580,  1296:  das  droit  de  teirage  in  Lutz  verkauft  der  Graf  von  Chiny 
für  300  Ib.  petits  Tournois. 

'')  MR.  ÜB.  1,  378,  1083;  404,  HOL 

*)  Hierher  gehört  wohl  mit  Sicherheit  Richer  4,  15,  988:  [A.  Laudunensis  episcopus] 
suis  civibus  plus  iusto  iniurias  de  lege  agraria  irrogabat;  ferner  MR.  ÜB.  2,  39*,  1180. 
Vielleicht  sind  auch  die  Ann.  Gegenbac.  z.  J.  1075  hierher  zu  ziehen. 


—     107     —  Waldwuchs  und  Neubnich.] 

liehen  Grundlast  als  vielmehr  im  Sinne  eines  Kanons  im  Erbzins-  oder  Erb- 
paehtverhältnisse  aus^  Damit  war  für  die  Anschauung  Platz  geschaffen,  dafs 
echtes  Eigen  unter  allen  Umständen  landreehtfrei  sei,  auch  wenn  es  aus  Wald 
bestehe  ^. 

Mit  dieser  Entwickelung  war  die  letzte  Spur  von  dem  einst  öffentlichen 
Charakter  des  Landrechts  verloren  gegangen;  nur  im  Dem,  namentlich  in 
den  Mafsregeln  zur  jährlichen  Veranlagung  desselben,  lebte  noch  durch  Herein- 
ziehuns  öffentlicher  Autoritäten  ein  Rest  der  ursprünglichen  rechtlichen  Kon- 
stmktion  fort^.  Dagegen  stellten  sich  jetzt  neben  das  entartete  Landrecht 
in  immer  gröfserer  Ausdehnung  andere  Bildungen  mit  gleichem  wirtschaftlichen 
Zwecke.  Es  sind  das  namentlich  die  zahlreichen  Arten  des  Teilbaues,  von 
denen  das  Landrecht  ja  nur  eine  besonders  ausgebildete  Species  ist.  So  findet 
sich  um  1180  im  Hartwalde  zwischen  Lieser,  Salm  und  Mosel  ein  neuerdinas 
zugelassener  Teilbau  zum  Viertel  auf  Rottland  zu  ganz  denselben  Bedingungen, 
abgesehen  von  der  Ercragsquote,  welche  das  Landrecht  dem  Anbau  gewährte  * ; 
ein  anderer  Teilbau  wird  unter  besonders  deutlicher  Daretellung  seines  Ver- 
hältnisses zur  Zehntpflicht  im  MR.  ÜB.  3,  737,  1242-^3  beschrieben.  Weiter- 
hin gehört  hierher  die  Erscheinung  des  Salzehnten,  den  man  ja  auch  als  einen 
Teilbau  auf  Ablieferung  eines  Zehntels  der  Ertragsquote  an  den  Eigentümer 


*)  Sehr  deutlich  ist  in  dieser  Richtung  besonders  UlMettlach  No.  XXI,  13.  Jh.  Mitte  r 
E.  et  L.  gener  suus  nemus  in  Profundo  Lacu  positum  .  .  hereditario  iure  sibi  et  successoribus 
suis  a  fi^tribus  huius  loci  suscep{enmt);  a  quo  longo  tempore  ecclesia  nuUum  usirni  accepit, 
sed  de  cetero  decimationes  et  septimum  manipulum  congi-uo  tempore  persolvent. 

*)  MR.  ÜB.  3,  669,  1238 :  Dietrich  und  Agnes  von  Malberg  geben  dem  Kloster  Himme- 
rode nach  betreffs  der  decima  et  medema,  quam  petebamus  in  novalibus,  que  fecissent  fratres 
in  Silva  sua  Birkscheit,  quam  dederant  in  communitatem  rusticoiiun  nostroram,  dicente  mo- 
nasterio,  ad  hoc  se  non  teneri  eo,  quod  non  fiindum,  sed  usuaria  silve  in  communitatem  tra- 
didisset.  Dieser  Grund  ist  für  immer  durchschlagend,  s.  Bd.  3,  67,  5,  1275 ;  Cod.  Salm.  147,  1332. 

^)  Besonders  deutlich  in  dieser  Hinsicht  ist  *USMax.  1484,  WLintgen,  1484.  Der 
Abt  von  SMaximin  hat  den  ackerschatz  in  allen  den  weiden  zo  L.  gehorich,  also  und  in  der 
gestalt,  wanne  ganzen  acker  ist,  so  sal  ein  ieklich  swin  geben  zo  deme  vier  penning,  und 
wanne  halben  acker  ist,  von  ieklichem  swine  zwene  penning.  und  obe  die  gemeine  sprechen 
wulden,  es  enweren  nit  ganzen  oder  halben  acker,  so  sal  des  herren  apts  meiger  zwene 
scheffen  oder  drie  zo  ime  nemen  uf  sant  Andreas  dag  und  sullen  gane  in  den  walt,  do  die 
swine  hinne  gent  nit  zum  meisten  auch  nit  zum  minsten,  und  sallen  sich  under  ein  bäume 
legen  und  umb  sich  raffen:  konnent  si  ein  dumerlink  von  einer  molen  vol  ackers  geraffen, 
es  sin  eichelen  oder  buchacker,  so  sullen  si  ganze  ackerschatz  wisen;  und  obe  si  under  den 
selben  bäume  den  dumerling  nit  fol  ackers  geraffen  künden,  so  suUent  si  vort  gane  imder 
den  zweiten  bäume,  von  dem  zweiten  bis  an  den  dritten;  findent  si  dan  den  dumerling  vol, 
so  sullen  die  gemeine  follen  acker  geben.  Und  obe  si  den  dumerling  nit  half  gefullen 
enkunden,  so  sal  vor  ein  geleufe  geachtet  und  keinen  ackerschatz  geben  davon  werden, 
und  so  wanne  der  meigere  meinen  wulde,  si  sulden  ackerschatz  geben  und  sich  die  gemeinde 
darweder  stelt  und  die  gericht  das  in  maissen  vurg.  suchen  im  vor  ackerschatz  erkennen  wurden, 
so  sal  die  gemeine  den  gerichtskost,  danif  ginge,  bezalen.  item  meiger  und  scheffen  sint 
des  ackerschatz  quit. 

*)  MR.  ÜB.  2,  39*,  1180. 


[Land  und  Leute.  —      108     — 

des  Grand  und  Bodens  auffassen  kann.  Er  ist  schon  sehr  früh  umfassend 
entwickelt  und  führt  natürlich  leicht  zu  Verwechselungen  mit  dem  Landrecht 
wie  dem  kirchlichen  Zehnten ^  Es  begreift  sich,  wenn  unter  diesen  Ein- 
wirkungen wie  infolge  des  eigenen  Verfalls  das  Landrecht  nicht  einmal  als 
technisch  fester  Ausdruck  bestehen  blieb;  schon  im  11.  Jh.  wird  terragium  im 
Sinne  der  Herrenquote  gleichviel  welchen  Teilbaues  angewandt^,  und  im 
13.  Jh.  ist  dies  bei  Neuschöpfungen  im  Teilbau  der  gewöhnliche  Sinn  des 
Wortes^. 

Gehörte  das  alte  Bodenregal  spätestens  um  die  Wende  des  früheren  und 
späteren  Mittelalters  seiner  rechtlichen  Konstraktion  nach  endgültig  zu  den 
Rechtsaltertümern,  so  bilden  sich  seit  dieser  Zeit  zunächst  in  nur  schwachen 
Anfängen  Beziehungen  der  neuen  Territorialherren  zum  Lande  aus,  deren 
Charakter  eine  ganz  bestimmte  Erinnerung  an  die  alte  Verfassungsgrundlage 
des  Bodenregals  wach  raft.  Sehen  wir  von  dem  neuen  kolonialen  Deutschland 
des  12.  und  13.  Jhs.  ab,  so  geben  die  Reichsschlüsse  von  1291*  den  neuen 
Landesherren  Altdeutschlands  eine  Gewalt  über  die  Allmenden  in  den  Territorien 
grundsätzlich  in  die  Hand,  wie  sie  bis  dahin  wohl  nur  in  Einzelfällen  ausgeübt 
worden  ist.  Und  noch  viel  weiter  gehen  die  Befugnisse,  welche  die  Erzbischöfe 
von  Trier  im  14.  Jh.  gegenüber  den  Territorialwäldern  geltend  machten,  auch 
wenn  sie  im  Privatbesitz  waren ;  man  ist  erstaunt  zu  sehen,  mit  welcher  Frei- 
heit Erzbischof  Balduin  über  das  Holzmaterial  der  Himmeroder  Wälder  ver- 
fügt^. Schon  damals  waren  die  Wurzeln  jener  Anschauung  vorhanden,  welche 
in  späterer  Zeit  bei  eintretendem  Holzmangel  den  Landesherrn  für  Lieferung 
von  Brennmaterial  verantwortlich  machte,  und  welche  doch  schliefslich  eine 
Anerkennung  des  landesfürstlichen  Obereigentums  über  alle  Wälder  zum 
Untergrand  oder  zur  Folge  hat^. 

1)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  200,  956;  2,  93,  1189.  Die  Leichtigkeit  der  Yerquickung  von 
Salzehnt  und  kirchlichem  Zehnt,  der  hier  Avohl  Feldzehnt  genannt  wird,  zeigt  drastisch  MR. 
ÜB.  3,  31,  1215:  ciuB  apud  Nidirmendich  maior  ecclesia  Treverensis  haberet  decimam,  que 
appellabatur  selcende,  et  monasterium  Lacense  et  quidam  milites  I.  et  H.  et  alii  quidam  in 
eadem  villa  decirnam  aliam  possiderent,  que  velcente  vocabatur,  pi'opter  confusioneni  termi- 
norum  frequens  questio  inter  nuntios  de  decima  vertebatur. 

2)  Lamprecht,  Beitr.  zur  Gesch.  d.  frz.  Wirtschaftslebens  S.  62  f. 

ä)  MR.  ÜB.  3,  1021,  1249:  abbas  et  conventus  Mediolacensis  de  vineis,  quas  erga 
parrochianos  de  Wiltingen  comparaverunt,  decimum  sext.  pro  terragio  recipient  indeciniatuni . . ., 
de  salica  vero  [terra]  dictorum  abbatis  et  conventus  Mediolacensis  si  quid  colonis  in  postemm 
commissum  fiierit  excolendum,  portionem,  que  ipsis  pro  terragio  debetur,  recipient  indecimatam. 

*)  MGLL.  2,  457. 

6)  Bd.  3,  220  No.  c,  221  No.  i. 

«)  Vgl.  UErzstift  14.  Jh.  Lac.  Arch.  1,  258:  dominus  archiepiscopus  providere  debet 
suis  civibus  fluentes  aquas  et  ad  incidendiun  ligna,  quod  volgariter  anhou  dicitur.  Diese  Fragen 
sind  im  übrigen  hier  nicht  weiter  zu  verfolgen.  Eine  merkwlü-dige  Stelle  hat  das  ^^^^iinsdorf 
1537  §  14:  roetbüsche  im  Besitz  von  SMaximin,  und  wanehe  si  gewonen  werden,  solt  man  dem 
grondhem  die  sebent  garbe  geben,  und  der  lantfurst  nimpt  den  halben  teil  an  den  sehen 
garben.    Sollte  hier  der  Landesfiirst  nicht  privatberechtigt  sein,   so  läge  eine  Verknüpfung 


—      109     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

Es  ist  nicht  leicht,  die  Folgen  des  Bodenregals  in  seiner  Ausbildung 
zum  Landrecht,  sowie  diejenigen  der  weiteren  Entwickelung  des  Land- 
rechts selbst  für  die  Geschichte  der  Besiedelung  und  des  Anbaues  richtig 
abzuwägen.  Zwar  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  dafs  das  Landrecht  in 
dieser  Hinsicht  günstig  gewirkt  hat,  solange  es  fiskalisch  war.  Die  Be- 
dingungen für  die  Kolonisation  in  dieser  Zeit  kann  man  am  besten  noch  mit 
denen  im  kolonialen  Deutschland  des  12.  bis  14.  Jhs.  vergleichen:  sie  hielten 
Mafs  in  den  Anforderungen  an  den  Ansiedler ,  sie  waren  einfach ,  staatlich 
verblümt  und  darum  allseitig  bekannt.  Sie  werden  daher  mutatis  mutandis, 
teilweis  wenigstens,  dieselben  Erscheinungen  hervorgerufen  haben,  wie  die 
aus  der  deutschen  Kolonisation  des  späteren  Mittelaltei-s  bekannten:  nämlich 
eine  Besiedelung  in  gröfserem  Mafsstabe  unter  Dorfgi'ündung  im  Urwald, 
und  höchstens  ganz  nebenher  einen  Neubruch  wirtschaftlicher  Marodeure  in 
öden  Einzelhöfen,  ähnlich  den  Ansiedelungen  der  amerikanischen  Squattei-s. 
Zugleich  wird  auch  der  Ausbau  der  Marken  energisch  fortgeschritten  sein, 
denn  das  Bodenregal  begründete  gegenüber  etwaiger  Engherzigkeit  der  Mark- 
genossen ein  für  den  Fiskus  einträgliches  Eekursrecht  an  den  König  ^  Aber 
diese  Epoche  der  Kolonisation  unter  hoheitlichem  Landrecht  dauerte  nur  bis 
zur  Karolingerzeit  und  allerhöchstens  bis  zum  Schlufs  des  9.  Jhs.,  seitdem  gab 
es  im  ganzen  nur  noch  gmndherrliches  Landrecht.  So  kommt  es ,  dafs  wir 
von  den  frühen  Gesamtbesiedelungen  urkundlich  nur  wenig  wissen;  nur  ein 
Beispiel  der  schriftlichen  Überlieferung  zeigt  den  Vorgang  deutlich  ^.  Indessen 
genügt  dies  geringe  Material,  die  Richtigkeit  der  eben  geäufserten  Anschauungen 
zu  erhärten. 

Weniger  günstig  und  in  stets  weniger  befruchtender  Wirksamkeit  ei-scheint 
das  grandherrliche  Landrecht  in  seiner  Bedeutung  für  die  Besiedelung,  wie  es 
seit  dem  Eintritt  des  eigentlichen  Mittelalters  bestand.  In  der  Hand  des 
Königs  war  das  Landrecht  ein  unerschöpfliches  Mittel  zur  Anlockung  von 
Kolonisten  unter  mäfsiger  Einnahme  des  Fiskus  gewesen;  man  konnte  der 
Kolonisation  bei  der  Gröfse  der  noch  vorhandenen  Wälder  fast  überall  freien 
Zutritt  verstatten;  das  Recht  der  Einforstung  wurde  zwar  aus  der  gleichen 
Wurzel  des  Bodenregals,  wie  das  Landrecht,  aber  doch  nur  mäfsig  entwickelt, 
da  es  sich  um  die  Pflege  von  Jagdgebieten  zunächst  nur  für  eine,  die  könig- 
liche Familie  handelte.  Anders  jetzt,  wo  das  Landrecht  zersplittert  in  vielen 
Hunderten  giimdherrlicher  Hände  rahte.  Die  Inforestierangen  für  die  vielen 
jagdlustigen  Geschlechter  nahmen  zu,  die  Gegenden,  in  welchen  noch  eine 
Kolonisation  im  gröfseren  Mafsstabe  unter  Dorfgründung  gelohnt  hätte,  A^^rden 

der  letzten  Reste  des  alten  Bodenregals  mit  den  analogen  Erscheinungen  in  der  Entwicklung 
der  Territorien  vor.     Über  das  Recht  des  Landesfürsten  in  der  Behandlung  der  territorialen 
Gewässer  vgl.  WUrbach  1480,  G.  1,  630. 
^        ^)  Ein  solches  lag  implicite  schon  im  Tit.  45  der  Lex  Salica  vor,  s.  oben  S.  45. 

2)  MR.  ÜB.  1,  22,  770:  Besiedlung  der  Hundertschaft  Bellingen  durch  eine  freie 
Kolonie  unter  dem  Pfalzgrafen  Chrodwin  nach  Verleihung  königlichen  Rodungswaldes. 


[Land  und  Leute.  —     HO     — 

dem  Anbau  auf  diese  Weise  vielfach  verschlossen.  Das  Mittelalter  kennt  daher 
nur  wenige  gröfsere  Kolonisationsanlagen  im  Moselland.  Um  so  stärker  wurde 
dem  Ausbau  gehuldigt;  aber  auch  hier  wirkte  das  Landrecht  schädlich,  indem 
es  zu  übertriebener  Anwendung  gebracht  wurde.  Die  mittlerweile  gestiegene 
Grundrente  liefs  den  alten  Medem  in  der  Höhe  eines  Siebentel  des  Ertrages 
als  eine  sehr  mäfsige  Abgabe  erscheinen;  konnte  man  auf  besserem  Rottland 
ein  Viertel  des  Ertrages  fordern^,  so  lag  es  nahe,  nur  schlechtes  Land,  ja 
absoluten  Waldboden  auszuthun,  um  noch  Revenuen  im  Sinne  des  alten  Land- 
rechts zu  begründen.  Es  ist  bezeichnend,  dafs  der  spätei''e  grundherrliche 
Medem  sich  zumeist  auf  Wildland  bezieht;  von  dem  Landrecht  auf  Wein- 
berge, welches  noch  die  Urkunden  des  10.  und  11.  Jhs.  aus  alter  Zeit  her 
kennen,  hört  man  später  nichts  mehr.  Man  wird  nicht  fehlgehen,  wenn  man 
den  viel  zu  weit  getriebenen  Ausbau  der  Feldmarken  auf  den  Hochflächen 
des  Mosellandes,  abgesehen  von  der  Wirkung  neuerer  Vorgänge,  auch  mit 
dem  unglückseligen  Fortvegetieren  des  alten  Landrechts  zuschreibt.  Schon 
das  Mittelalter  hat  diese  Seite  der  Sache  erkannt,  und  in  einzelnen  Fällen 
sind  Mafsregeln  zur  Abhilfe  getroffen  worden,  welche  freilich  das  Übel  nicht 
an  der  Wurzel  erfafst  und  darum  im  ganzen  wenig  verschlagen  haben  ^. 

Leitete  so  das  grundherrliche  Landrecht  den  Ausbau  direkt  auf  wenigstens 
teil  weis  falsche  Bahnen,  so  schlofs  die  Inforestierung  bald,  wie  schon  be- 
merkt, die  Besiedelung  mancher  fruchtbaren  Strecken  aus.  Das  in  um  so 
ausgedehnterem  Mafse,  als  das  Recht  der  Einforstung,  ursprünglich  hoheitlich, 
doch  spätestens  seit  dem  Beginn  des  11.  Jhs.  und  seitdem  immer  umfassender 
auch  in  grundherrliche  Hände  gelangte^. 

Die  Inforestierung  hatte  allerdings  ursprünglich  mit  dem  Landrecht 
nichts  zu  schaffen:  sie  bezog  sich  nur  auf  die  hohe  Jagd,  welche  durch  die 
ausdrückliche  Erklärung  des  königlichen  Wildbannes  für  ein  bestimmtes  Gebiet 
und  durch  die  Übertragung  dieses  Bannes  an  den  zukünftigen  Forstinhaber 
kirchlichen  wie  weltlichen  Grofsen  im  Sinne  eines  privaten  Rechtes  über- 
lassen wurde*.    Indes  zur  Ausübung  dieses  Jagdrechts  war  doch  ein  Wald- 

1)  S.  oben  S.  107,  Note  4. 

2)  Vgl.  z.  B.  WManderscheid  1506,  G.  2,  603:  item  licht  auch  daselbst  ein  gelende 
genant  die  froene,  da  die  von  Manderscheid  moegent  fruicht  uf  winnen  und  u.  gn.  herrn  davon 
geben  die  sibente  garbe.  abe  auch  ein  man  desselben  lands  etwas  bessert,  mit  mist  düngte 
oder  roedet,  bezalt  der  man  davon  das  erst  jaer  den  meddem  mit  der  zehenten  garben,  und 
dan  die  andere  jaer  darnach  sal  er  geben  die  sebente  garb  bis  zu  der  zit,  das  ers  widder 
mist,  bezalt  er  dan  aber  das  erst  jaer  mit  der  zehenten  garben. 

^j  Die  letzte  königliche  Inforestiei  ung  im  Moselland  ist  die  beschränkte  Killwald- 
inforestierung  MR.  ÜB.  1,  298,  1023.  Doch  ist  bei  dieser  Urkunde  das  Datum  offen  gelassen, 
vielleicht  auch  das  Actum;  sie  ist  also  wohl  nicht  vollzogen.  Nimmt  man  dies  an,  so  würden 
die  letzten  königlichen  Inforestierungen  992  und  973  liegen,  vgl.  MR.  ÜB.  2,  83;  1.  238. 

*)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  140,  896:  Übertragung  des  Hochwaldforstes  an  Trier,  ne  deinceps 
uUus  hominum  in  ipsa  bestiam  capere  quacunque  venationis  arte  absque  possessoris  eins 
licentia  presumat;  quod  si  quis  fecerit,  bannum  nostrum  [:  regis]  solvere  cogatur.  Ausführ- 
licher ist  MR.  ÜB.  2,  83,  992:  Übertragung  des  Ahrthalforstes  an  die  Brüder  Sigebodo  und 


—     111     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

schütz  notwendig,  der  vor  allem  auf  die  Wahrung  der  Substanz  des  Waldes 
bedacht  sein  mufste.  So  entwickelt  sich  aus  dem  Forstrecht  im  ursprünglichen 
Sinne  blofsen  Wildbannes  notwendig  das  Kecht,  Neubruch  zu  verbieten  \  Vieh- 
eintrieb zu  hindern,  kurz  ein  ganzes  System  forstlicher  Verbote  und  ein  dem 
■entsprechendes  forstliches  Strafrecht  ^ ;  ja  sogar  ein  bisweilen  vorkommendes 
Schutzrecht  der  im  Wildbann  eingesessenen  Leute,  welches  in  einer  Schutz- 
abgabe seinen  natürlichen  Ausdruck  fand,  scheint  direkt  aus  der  Inforestierung 
abgeleitet  zu  sein^. 

Thatsächlich  konnten  somit  die  eingeforsteten  Wälder  für  den  weiteren 
Anbau  geschlossen  w^erden.  Welches  Areal  auf  diese  Weise  dem  fortgesetzten 
Neubruch  ohne  Rücksicht  auf  die  Bodenbeschaffenheit  entzogen  wurde,  ist 
schwer  zu  sagen;  die  alten  grofsen  Einforstungen  laut  königlichen  Privilegs 
bezogen  sich  im  engeren  Moselland  auf  ein  Gebiet  von  im  J.  1000  etwa  50, 
1025  etwa  36  Quadratmeilen,  d.  h.  auf  etwa  ein  Viertel  bis  ein  Sechstel  der 
gesamten  Landesfläche.  Dabei  ist  zu  bedenken,  dafs  neben  den  grofsen 
königlichen  Einforstungen  eine  Menge  kleinerer  giandherrlicher  aufschössen*, 
so  dafs  ein  gewifs  nicht  unbedeutender  Bruchteil  aller  Wälder  thatsächlich 
•dem  Neubrachverbot  unterlag. 

Ein  solcher  Zustand  war  nicht  haltbar.  Und  forderte  nicht  gerade  das  Eecht, 
den  Neubruch  zu  verbieten,  dazu  auf,  ihn  gegen  Taxe  zu  gewähren?  Sollte 
dies  Recht  nicht,  wie  alle  Rechte  im  Mittelalter,  zum  Gerechtsam  werden  und 
finanzieller  Ausnutzung  unterliegen  können?    In  der  That  begann  gerade  in 

Richwin  durch  Otto  III.,  ita  ut  nulla  persona  magna  vel  parva  infra  spacium  supradictum 
aliquam  feram  vel  bestiam,  hoc  est  cervum  aut  cervam  aprum  vel  apram  aut  hinnulum  sive 
aliam  bestiam,  quae  ad  bannum  nostriim  peitineat,  sine  licentia  eorum  insequi  venari  aut 
capere  praesumat,  nisi  statim  sibi,  sicut  nobis  fieri  solet  in  forestis  nostris,  regium  bannum 
persolvat.  Ebenso,  nur  in  weniger  ausgedehnter  Formel  im  Entwurf  von  1023,  MR.  ÜB.  1, 
298;  s.  auch  Lac.  ÜB.  1,  69,  144,  973.  Diese  Auffassung  ist  noch  rein  erhalten  WBleialf 
1600,  G.  2,  529:  der  scheffen  .  .  weist  vor  recht,  das  binnen  gen.  wildban  niemand  jagen 
sei,  den  allein  der  abt  von  Piiim. 

^)  Lac.  ÜB.  4,  645,  1202:  Heisterbach  possidet  silvam  cuiti  sue,  que  vocatur  Bürge, 
adiacentem  et  attinentem.  Der  Abt  bittet  den  Grafen  Adolf  von  Berg,  ut  liceret  eis  eandem 
silvam  incidere  et  in  saitum  culte  terre  redigere,  quod  fieri  sine  nostra  [des  Grafen]  per 
missione  nequaquam  licuit,  cum  bannum  ferarum'  ipsius  silve  ad  nos  pertinere  dinosceretiu-. 
S.  weiter  Ennen  Qu.  2,  35,  30,  1209. 

2)  S.  UErzstift  13.  Jhs.  und  Gart.  Oiral  461,  1271,  Einrichtung  eines  besonderen 
Orvaler  Forstes:  est  ä  savoir  ke  li  abbeis  et  Ji  covent  .  .  doient  mestre  forestiers  eas  bois 
devantdis,  un  ou  dous  ou  tant  com  ils  voront,  et  faire  jureir  ä  l'entreie  de  sa  foresterie,  ke 
ses  bois  ses  yawes  et  ses  viviers  et  ses  ruisseaux  desourdis  warderont  bien  et  loiament  et 
les  meffais  rapporteront  ä  l'abbeit  du  covent  trois  fois  l'an,  c'est  assavoir  lendemain  de  jur 
do  la  Saint  Jean  lendemain  do  jur  de  la  saint  Remy  et  lendemain  de  jur  de  Noel.  et  seront 
event  li  forestier  sor  lor  serment  tuit  ensemble  et  chascun  pour  luy. 

3)  Vgl.  z.  B.  MR.  ÜB.  1,  410,  1106.  umgekehrt  entwickelt  sich  wohl  auch  aus  der 
Vogtei  Wildbann,  vgl.  MR.  ÜB.  1,  415,  1107. 

*)  S.  schon  MR.  ÜB.  1,  110,  868;  ferner  WGalgenscheid  1460,  G.  2,  454;  WDaun 
1466,  G.  2,  606—7. 


[Land  und  Leute.  —     112     — 

den  Forsten  schon  mit  dem  10.  Jh.  eine  letzte  grofse  Kodungsepoche.  Die 
Forste  wurden  zu  diesem  Zwecke  von  neuem  in  ein  unzugängliches  Aller- 
heiligste,  später  zumeist  Kammerforst  genannt,  und  eine  rottbare  Peripherie 
geteilt.  So  heifst  es  im  Hochwaldw.  von  1548:  hier  licht  ein  walt  zwischen 
Osburg,  Rheinsfeld  und  Kelle,  der  heifst  der  Hohe  walt.  Aber  in  ihm  liegt 
wiederum  ein  Geweide,  der  Kammerforst.  Für  ihn  gilt  noch  das  alte  rigorose 
Forststrafrecht:  es  sol  kein  man  binnent  den  walt  gehen  den  faden  zer- 
brechen, es  sol  auch  kein  man  mit  gestepten  limmelen  darbinnen  gehen.  Wer 
hier  mit  der  Axt  haut,  dem  sol  man  sein  rechte  haut  mit  derselbigen  ax  .  .  uf 
den  stock,  da  er  den  bäum  gehauen,  abhauen;  doch,  fügt  eine  humanere 
Zeit  hinzu,  sol  auch  gnad  dabei  sein^  Aufserhalb  dieses  Bezirks  aber  haben 
die  berechtigten  Gemeinden  den  Acker  und  freien  Anbau.  Eine  besonders 
häufig  vorkommende  Trennung  zwischen  gebanntem  Hochwald  und  peripherischen 
Rottbüschen,  welche  zugleich  direkt  für  Neubruch  beweist,  berichtet  das  WThommen 
1555  §  5  mit  dem  kurzen  Satze:  was  der  hau  wen  entwaxen  ist,  das  ist 
hocheit,  dar  sullen  die  drie  herren  [des  Hochgerichts]  ire  wiltpret  in  zilen^. 

Auf  Grund  dieser  Teilung  beginnt  nun  der  Neubruch  in  den  Forst- 
peripherieen,  also  zumeist  auf  dem  zugänglichsten  und  dem  Neigungswinkel 
der  Gelände  nach  am  meisten  vorzuziehenden  Boden,  In  der  ältesten  Zeit, 
dem  10.  und  11.  Jh.,  wird  er  wohl  nur  nebensächlich  und  nach  Landrecht 
betrieben:  so  nehmen  z.  B.  die  Forstbeamten  des  Trierer  Erzstiftes  den 
Medem  im  Hochwaldwildbann  nach  einem  Zeugnis  von  979^  secundum  uni- 
versalem legem  foresti  ein;  und  1101  befreit  Erzbischof  Egilbert  einen  Wald 
bei  Kasel,  der  ihm  forestario  iure  zuständig  ist,  ab  hac  forestali  lege,  worunter 
jede  Nutzniefsung  des  Waldes,  sive  medena  sive  quicunque  usus  inde  pro- 
venerit,  verstanden  wird*.  Später  indes  geht  man  infolge  steigender  Grund- 
rente von  der  Medemquote  ab  und  fordert  bei  gutem  Lande  die  fünfte  bis 
zweite  Garbe  ^,  und  nebenher  wird  sogar  ein  Anspruch  auf  den  Novalzehnt 
geltend  gemacht^.    Freilich   verlor  sich  allmählich  der  Ausbau  auch  in  den 

1)  Vgl.  dazu  üStift  13.  Jhs.  S.  402  und  425  (Hochwald  und  Montabaurer  Wald). 

2)  Sehr  deutlich  ist  auch  die  Trennung  beim  Idarwald,  vgl.  WThron  Wintrich  Benikastel 
Graach  1513,  Töpfer  1,  125:  der  Idar  ist  des  Bischofs  allein,  aber  so  ligent  vur  deme  Ider 
kurtzebusche ,  daruf  mag  icliche  gemeine  man  gan  roiden  umbe  dat  siebende  deile,  das  da 
wesset;  das  ist  mins  hern  von  Triere. 

3)  MR.  ÜB.  1,  252. 
*)  MR.  ÜB,  1,  401. 

^)  UStift  403,  Trier.  Forstamt :  de  5  vero  manipulo,  qui  de  novalibus  provenit  u.  s.  w. 
Der  Satz  in  Bd.  3,  493  §  11,  um  1325:  super  nemus  dictum  Kuntal  tale  habemus  dominium, 
quod  quantum  quis  illic  seminaverit,  dimidietatem  seminis  dabit  nobis:  kann  doch  wohl  nur 
vom  Halfenbau  verstanden  werden.  Eine  Ertragsquote  bedeutet  jedenfalls  auch  das  ius 
episcopale  in  MR.  ÜB.  1,  529,  1143:  in  predio  Valendra  .  .  si  aliqua  novalia  fecerint,  deci- 
mam  et  ius  episcopale,  quod  ad  nos  pertinet,  quia  in  foresta  sita  sunt,  .  .  indulgemus. 

^)  CRM,  3,  12,  1302:  Konrad  Herr  von  Tomberg  glaubt  ratione  dominii  ad  castrum 
Toneburch  spectantis,  quod  vulgariter  wiltban  dicitur,  ius  circa  (decimas  novales  tarn  nova- 
tonun  quam  novandorum  in  parochia  de  Vischele  et  de  Same)  zu  haben.  Er  verzichtet  darauf. 


—      113      —  Waldwuchs  und  Neubmch.] 

Forsten  in  unwirtliche  Gegenden;  das  Verlangen  der  Grundherren,  einen 
wenn  auch  nur  geringen  Zins  aus  den  Wäldern  herauszuschlagen,  führte  zu 
erneuter  Ödlandkultur  ^  Wie  weit  auf  diese  Weise  der  unwirtschaftliche 
Neubrach  und  die  Zerstörang  der  alten  grofsen  Wildbänne  am  Schlufs  des 
Mittelalters  fortgeschritten  waren,  erkennt  man  am  besten  daraus ,  dafs  schliefs- 
lich  sogar  der  Gedanke  einer  eraeuten  Einforstung  zunächst  zum  Wildgehege, 
also  ganz  in  der  alten  Richtung  der  Karolinger-  und  Ottonenzeit  wieder  auf- 
treten konnte^. 

Übersieht  man  die  Einwirkungen  des  staatlichen  Bodenregals  wie  der 
ihm  entspriefsenden  Bildungen  im  ganzen,  so  ergiebt  sich  der  Eindruck, 
dafs  sie  auf  Besledelung  und  Ausbau  des  Landes  keinen  dauernd  einheit- 
lichen Einflufs  ausübten.  Vielmehr  wechseln  Perioden  entschiedener  Be- 
günstigung mit  solchen  einer  gewissen  Zurückhaltung  und  positiver  Hinder- 
nisse :  auf  die  Beförderang  einer  Kolonisation  gTofsen  Stils  in  merowingischer 
und  frühkarolingi scher  Zeit  folgen  einschränkend  die  Einforstungen  bis  zum 
Schlüsse  des  10.  Jhs.  und  als  ihre  Konsequenz  die  vielfach  unproduktive 
Urbarung  künftigen  Ödlands  unter  dem  mittlerweile  grundherrlich  gewordenen 
Landrecht,  bis  eine  mildere  Forstpraxis  dem  Xeubruch  auf  dem  bisher  forstlich 
verschlossenen  Boden  erweiterte  Eingriffe  gestattet.  Diese  dauern  bis  zum 
Schlüsse  des  Mittelalters  an;  aber  an  den  Pforten  der  Neuzeit  erhebt  sich 
ihnen  gegenüber,  dem  Vorgang  des  9.  und  10.  Jhs.  vergleichbar,  eine  neue 
Wildbannpolitik. 

Diesen  staatlichen  bzw.  grandherrlichen  Schwankungen  gegenüber  sind 
die  Mafsregeln  der  Kirche  fast  durchweg  von  einem  einheitlichen,  die  Ur- 
barung begünstigenden  Zuge  getragen,  welcher  selbst  Laienunteraehmer  viel- 
fach zu  Gründungen  unter  mifsbräuchlicher  Benutzung  kirchlicher  Rechts- 
bildungen veranlafste:  die  Kirche  bewährt  auch  auf  diesem  Gebiete  ihren  in 
dem  Entwickelungskreis  der  ländlichen  Kultur  grundsätzlich  kultivatorischen 
Charakter. 

Die  Kirche  gewann  ihren  Einflufs  auf  die  Urbarung  später  wie  der 
Staat  durch  das  zwar  im  6.  Jh.  kirchlich  schon  proklamierte,  aber  erst  durch 
die  karolingische  Gesetzgebung  aktiv  gewordene  Zehntrecht.  Von  den  ver- 
schiedenen Foraien    des  Zehnts    war  der  Prädial-    und  speciell   der  Agrar- 


^)  Ein  sehr  bezeichnendes  Beispiel  WGalgenscheid  1460,  G.  2,  454 — 55 :  so  ist  daselbst 
gewiste,  so  wer  in  dem  viu"g.  gerichte  roder  machte,  das  ein  man  mit  eime  seche  ubinverfen 
mag,  als  dik  das  geschit,  der  sal  der  herschaft  zu  Schonecke  einen  wilthanen  geben;  und 
mechte  ein  man  zwene  odir  dri  morgen  roder  aneinander,  davon  sal  und  mag  er  mit  eime 
hauen  bezalen,  als  dik  sich  das  geburte. 

2)  Vgl.  *Koblenz  St.  A.  Temp.  VIII,  Bl.  474»,  474^,  Görz,  Reg.  der  Erzb.  S.  285,  1493 
März  22:  wir  Johan  etc.  tun  kund  .  .,  als  wir  in  unseren  zitten  eine  teile  geweldes  in  unser 
hei-schaft  Covern  genant  der  €amerfbi*ste  zu  behegonge  des  wiltbannes  und  wildes  angestalt 
und  gehanthabt  haben,  der  auch  also  zu  unser  wolluste  und  ergetzunge  mit  gegerien  gebrucht, 
derglich  auch  heniachmails  unser  nakomen  zu  irem  willen  tun  moegen  etc. 

Lam  pr  Pcht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.     I.  8 


[Land  und  Leute.  —      114     — 

zehiit  der  bei  weitem  wichtigste ;  seine  Ausdehnung  —  und  damit  die  Zunahme 
der  Urbarung  —  umschlofs  eiu  dauerndes  und  wesentliches  Interesse  der  Kirche. 
Die  Einnahme  aus  dem  Zehnt,  wie  er  von  jedem  bebauten  Lande 
innerhalb  der  Diöcese  erhoben  wurde,  stand  der  ursprünglichen  Konstruktion 
des  Zehntrechts  nach  zur  Disposition  des  Bischofs  ^ ;  doch  bildete  sich  mit  der 
vollen  Reception  des  Zehntrechts  der  Brauch  aus,  den  Zehnt  an  die  vor- 
handenen Taufkirchen  zu  überweisen^.  Zu  diesem  Zwecke  mufste  natürlich 
eine  Abgrenzung  der  Zehntbezirke  stattfinden ;  sie  war  schon  in  karolingischer 
Zeit  vorgeschrieben  und  wurde  noch  im  11.  Jh.  vom  Bischof  selbst  in  feier- 
lichem Umgange  an  Ort  und  Stelle  vorgenommen^.  Über  die  Aufnahme 
wurde  eine  Urkunde  ausgefertigt,  deren  sich  noch  einige,  teilweis  in  ur- 
sprünglicher Form,  teilweis  erneuert,  aus  früher  Zeit  erhalten  haben*. 
Natürlich  gab  es  in  spätkarolingischer  und  ottonischer  Zeit,  in  der  das  Land 
schon  zum  gröfsten  Teile  in  Zehntbezirke  aufgeteilt  wurde,  im  Verhältnis  zu 
späteren  Jahrhunderten  wenige  Taufkirchen;  die  Bezirke  waren  also  sehr 
grofs.  So  gehören  beispielsweise  zu  dem  ursprünglich  einheitlichen  ca.  zehn 
Quadratmeilen  umfassenden  Zehntbezirk  Nachtsheim  des  10.  Jhs.^  schon  im 
14.  Jh.  die  Zehnten  von  17  Kirchdörfern  und  2  Höfen  ^;  und  in  gleicher  Weise 
ist  auch  bereits  früher  von  Tauf-  oder  Mutterkirchen  mit  einer  ganzen  Anzahl 
nicht  zehntberechtigter  Filialen  die  Rede^.    Die  Folge  war,  dafs  bei  wachsen- 

1)  Das  hat  Dürr  in  seiner  noch  heute  lesenswerten  Diss.  de  parocho  a  perceptione 
decimarum  novalium  in  Germania  excluso,  Mog.  1764  (in  Schmidts  Thesaurus  Bd.  7,  Diss.  1) 
endgültig  bewiesen. 

2)  Lac.  ÜB.  1,  59 — 60,  948:  der  Erzbischof  von  Köln  bestimmt  den  Spi-engel  und  Zelint- 
bezirk  der  Kirche  zu  Oberpleis:  novalia  eidem  ecclesie  contigua,  que  hucusque  existebant 
interminata,  illuc  respiciant  stabilia.  Ein  schönes  Beispiel  aus  späterer  Zeit  MR.  ÜB.  3,  737, 
1242—43. 

3)  MR.  ÜB.  1,  356,  1063:  auf  Bitte  des  Abtes  von  Prüm  macht  sich  Erzb.  Eberhard 
auf:  proficiscentes  ad  loca  (Mettendorf  Seffern  Rommersheim  Büdesheim)  inventas  ibi  conse- 
cravimus  ?cclesias  singulasque  parrochias  et  decimationum  terminos  tarn  in  agris  quam  in 
silvis  tam  in  novalibus  quam  antiquitus  cultis  eodem,  quo  prius  usurpati  ftierant,  ambitu 
legaliter  et  canonic?  assignamus  hancque  assignationem  presente  locorum  eorundem  advocato 
absque  qualibet  contradictione  banno  nostro  stabilivimus. 

*)  MR.  ÜB.  1,  80,  847—868  für  Rengeresdorf;  MR.  ÜB.  1,  178,  943  für  Nachtsheim;. 
MR.  ÜB.  1,  204,  959 -«für  Montabaur;  MR.  ÜB.  1,  207,  960  für  Mersch;  s.  auch  UKarden 
11 — 12  Jh.  Bei  Renovationen  wurde  die  Parochie  in  ihren  hervorragenden  Gliedern  befragt, 
vgl.  MR.  ÜB.  1,  207,  960:  Renovation  der  alten  mindestens  vor  Robert  (931—956)  liegen- 
den Beschreibung  von  Mersch  per  ingenuorum  tam  clericorum  quam  et  laicorum  cum  nostra 
[des  Erzbischofs]  auctoritate  .  .  conventum  .  .  .  fidelium  testimoniis.  S.  auch  Lac.  ÜB.  1, 
58,  91,  931;  58—59,  102,  948;  81,  130,  997:  154,  240,  1088;  188,  288,  1118. 

"j  S.  oben  S.  98. 

6)  *UMünstermaifeld  Hs.  Koblenz  St.  A.  CXIa  Bl.  26b ,  cXIb  Bl.  23^ .  Vgl.  auch 
*Mayener  Kellnereirechn.  von  1334:  17  decime  prepositure  Monasteriensis  circa  Nachtzheim. 

■')  Kindlinger  Münst.  Beitr.  2,  ÜB.  S.  1 :  allodium  Lewa  dictum,  in  longitudine  habens 
7  milliaria  et  1  in  altitudine  cum  ecclesia  matre,  que  habet  9  filias.  MR.  ÜB.  1,  622,  1161: 
Os  cum  ecclesiis  et  appenditiis  earum,  so  noch  eine  Anzahl  anderer  Orte.   Bei  der  Gründung 


—      115     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

dem  Ausbau  die  alten  Taufkirchen  eine  ihre  Bedürfnisse  weit  übersteigende 
Zehnteinnahme  aufwiesen,  während  die  im  Zehntbezirk  belegenen  Filialen, 
Kapellen,  Oratorien  leer  ausgehen  mufsten.  Wie  aufserordentlich  hoch  aber 
die  Einnahmen  der  alten  Mutterkirclien  waren,  ersieht  man  aus  der  Thatsache, 
dafs  die  Kirchen  zu  Güsten  und  zu  Bachern  bei  Mehlem  871  an  Prüm 
geschenkt  wurden  unter  Feststellung  der  Verpflichtung,  daraufhin  20  Kleriker 
anzustellen  und  12  Arme  zu  ernähren^;  die  Zehnteinnahme  des  alten  Bezirks 
Nachtsheim  betrug,  soweit  der  Zehnt  an  die  Propstei  Münstermaifeld  fiel,  1324: 
73  mir.  Roggen,  369  mir.  Hafer,  dazu  Weinkauf  und  kleiner  Zehnt,  1430 
bei  ziemlicher  Fmchtbarkeit :  70  mir.  Roggen,  224  mir.  Hafer,  14G5:  80  mir. 
Roggen,  150  mir.  Hafer  2. 

Diese  hohen  Einnahmen,  wie  sie  einzelnen  Kirchen  zufielen,  während 
andere  darbten,  waren  auf  die  Dauer  natürlich  nicht  haltl)ar.  Aber  es  kam 
selten  vor,  dafs  der  Bischof  aus  eigener  Initiative  für  eine  bessere  Verteilung 
Sorge  trug  2;  meist  war  der  Entwickelungsgang  ein  atnderer. 

Die  Kirchen,  welche  auf  den  Grenzen  gröfserer  Zehntbezirke,  oft  im 
tiefsten  Urwald^  angelegt  wurden,  waren  vielfach  nicht  so  sehr  kirchliehe  als 
grundherrliche  Schöpfungen:  sie  hatten  nicht  die  Aufgabe,  dem  schon  vor- 
handenen religiösen  Bedürfnis  gröfserer  Volksmassen  zu  dienen,  sondern  sie 
sollten  zumeist  den  Kern  einer  zukünftigen  Ansiedelung  abgeben,  in  welcher 
der  Siedelherr  zugleich  Herr  des  Kirchensatzes   und   als  solcher  Nutzniefser 

von  Schiffenburg,  MR.  ÜB.  1,  534,  1145,  werden  gleich  6  Kolonistendöi-fer  in  Aussicht  ge- 
nommen, welche  der  Kirche  zu  S.  als  Filialen  unterstehen  sollen.  Sollte  sich  etwa  eine 
Stelle  im  Cant.  s.  Huberti  16,  MGSS.  8,  576,  um  1060,  auch  auf  den  Taufzehntbezirk  des 
Klosters  beziehen?  Omnis  decima,  ubicumque  iaceat  intra  bannales  tenninos  totius  Gabelii, 
constat  esse  ab  antiquo  ecclesie  beati  Huberti.  —  Seit  Mitte  12.  Jhs.  wird  im  Osten  fiir  jedes 
Kolonistendorf  eine  Kirche  projektiert;  wie  es  scheint,  gilt  das  auch  schon  für  alle  c.  850 
bis  1150  in  Sachsen  begründeten  Hagenhufen  (Mitt.  von  Hrn.  GehR.  Meitzen). 

')  Bd.  2,  97.     Die  Kirchen  waren  allerdings  auch  sonst  begütert. 

2)  Ein  hei-vorragendes  Beispiel  giebt  Lac.  ÜB.  1,  499,  1185.  Hier  verordnet  Erzbischof 
Philipp  für  SGereon:  cum  ecclesia  Rincasle  in  fundo  beati  Gereonis  sita  sit  et  ex  iure 
patronatus  a  preposito  eiusdem  ecclesie  si  quando  vacaverit  porrigenda,  decimis  quoque  et 
fnigibus  adeo  habundans,  ut  ducenti  mir.  siliginis  preter  minutam  decimam  annuatim  ex 
decimis  eins  persolvantur ,  ex  nostre  benignitatis  indulgentia  et  ipsius  archidiaconi  maioris 
videlicet  decani  consensu,  adhibita  etiam  bona  voluntate  et  coniventja  memorati  prepositi, 
exaudita  etiam  crebra  et  devota  petitione  fratniA  iamdicti  capituli,  pia  dispensatione  sta- 
tuendo  decrevimus:  ut  de  prememorata  ecclesia  videlicet  Rincasle  quicunque  fuerit  pastor 
minutam  decimam  totam  et  centum  mir.  siliginis  habeat,  alii  vero  centum  mir.  ad  supple- 
mentum  in  hiis  curtibus,  que  tenuiores  sunt,  ita  distribuantur,  ut  ad  supplementum  recipiant 
curtes  quinque  videlicet  Bacheim,  Zeustheira,  Wizeresheim,  Langenahge.  Munheim  singule  mir. 
decem  et  septem,  residui  vero  mir.  quindecim  quatuor  sacerdotibus ,  quos  sepedictus 
prepositus  in  memorata  ecclesia  quatuor  altaribus  ministraturos  instituit,  proportionaliter 
dividantur. 

^)  Cart.  OiTal  347,  1258  heifst  es  noch  vom  Kloster  Or\al:  vestro  monasterio,  quod 
in  loco  vastae  solitudinis  situm  est.  Der  neugegründete  Ort  Geronville  liegt  noch  so  weit 
von  allen  Pfarrkirchen^  dafs  er  keiner  einverleibt  werden  kann. 


[Land  und  Leute.  —      116     — 

des  Zehnten  sein  wollte.  Denn  dem  Begründer  einer  Kirche  gehörte  diese 
auch  noch  nach  der  Weihe  zu  vollem  Eigentum  und  zur  rechtlich  ganz  freien, 
nur  durch  die  Sitte  beschränkten  Nutzniefsung  ihrer  Revenuen  ^ 

Es  begreift  sich,  in  wie  hohem  Mafse  unter  diesem  Gesichtspunkt  der 
Schlufs  der  Zehntbezirke  und  die  ausschliefsliche  Zehntberechtigung  der  Tauf- 
kirchen weit  über  das  der  Kultur  schon  erschlossene  Land  hin,  ja  bis  tief  in 
die  noch  nicht  besiedelten  Gegenden  hinein  der  Neugründung  von  Kirchen  und 
damit  allgemein-kirchlichen  wie  kolonisatorisch-grundherrlichen  Interessen  zu- 
gleich entgegenstand.  Die  Kirche  wie  das  vornehme  Laientum,  der  König 
voran,  mufsten  für  das  Bezehntung"srecht  der  Kolonialkirchen  einstehen. 

In  der  That  erringt  der  König  dieses  Recht  für  die  von  ihm  erbauten 
Kirchen  schon  früh,  im  8.  und  9.  Jh. ^,  für  sonstige  Kolonialkirchen  wird  es 
817  freigegeben^.  In  welcher  Weise  ein  Ausgleich  stattfand,  zeigt  das  mit 
dem  Eintritt  in  das  eigentliche  Mittelalter  für  das  Moselland  geltende  Recht  * : 
ut  novalia  nova,  quae  iuxta  cultos  agros  fiunt,  ecclesiae  antiquae  decimentur. 
et  si  ultra  miliaria  4  vel  5  in  saltu  quaelibet  digna  persona  aliquod  novale 
colloboraverit  ibidemque  cum  sui  consensu  episcopi  ecclesiam  construxerit, 
post  consecrationem  ecclesiae  provideat  presbytemm  eiusque  conductu  de 
eodem  elaboratu  decimas  eidem  ecclesia  conferat. 

Es  versteht  sich,  dafs  sich  aus  dieser  Entwickelung  des  Zehntrechts  eine 
ganz  umfassende  grundhen'liche  Kolonisation  gröfseren  Stils  ergab.  Wo  wir 
schon  in  karolingischer  Zeit,  vor  allem  aber  seit  dem  10.  Jh.  hinblicken,  da 
finden  wir  Kirchen  als  selbstverständliche  Pertinenzen  der  Salhöfe  genannt^. 


1)  Löning,  Kirchenrecht  2,  644  f. 

2)  Hochgürtel,  Beitr.  z.  gesch.  Entwickelung  des  kirchl.  Zehnten,  1879,  S.  35;  s.  auch 
Cap.  de  villis  c.  6. 

^)  C.  Aquisgi*.  gen.  c.  12:  sancitum  est  de  villis  novis  et  ecclesiis  in  iisdem  noviter 
constnictis,  ut  deciraae  in  ipsis  villis  ad  easdem  ecciesias  conferantur. 

*)  Regino  Caus.  synod.  1,  44  (Conc.  Tribur.  c.  14);  vgl.  auch  a.  a.  0.  1,  27. 

5)  MR.  ÜB.  1,  93,  856:  in  BüUesheim  sowie  in  und  bei  Strafsfeld  2  cuites  mit  Salland 
und  Kapellen;  Lac.  ÜB.  1,  48,  87,  927:  in  Wiskert  bei  Hochheim  terra  salaricia  et  ecclesia, 
quae  ibi  constructa  est;  Kremer,  Or.  Nass.  2,  No.  43,  937:  basilicam  unani,  que  Nivunchiricha 
vocatur,  et  circa  ipsam  ecclesiam  hobam  regalem  unam  in  pago  Nahgowe  in  foresto  nostro 
[des  Königs]  Wasago  nuncupato  .  .  cum  omnibus  illuc  legaliter  pertinentibns,  cum  curtilibus 
edificiis  locis  agris  pratis  pascuis  silvis  aquis  aquarumque  decursibus  molendinis  piscationibus 
exitibus  et  reditibus  quesitis  et  inquirendis.  Ennen  Qu.  1,  464,  11,  950:  im  Weneswalde 
[im  späteren  Orte  Hubbelrath]  eine  curtis  dominicata  cum  dotario  capellae  inibi  aedificatae 
manso,  aufserdem  terra  salaricia  cum  mansis,  mancipiis  .  .  silvis  pratis  campis  pascuis,  mo- 
bilibus  et  immobilibus,  cultis  et  incultis,  viis  et  inviis,  exitibus  et  regressibus.  Schannat  Vind. 
lit.  41,  1015:  duas  curtes  Rattelsdorf  et  Ezzelskirchen  et  villas  earum,  in  quibus  site  sunt, 
cum  omnibus  pertinentiis  suis,  videlicet  baptismalibus  ecclesiis  et  hominibus  predictas  villas 
inhabitantibus.  Stumpf,  Acta  imp.  No.  282,  1026:  die  Abtei  Deutz  hat  eine  curtis  legitima 
in  villa  Biberaha  [bei  SGoar]  .  .  cum  capella  ibi  constructa  et  omnibus  ad  ipsam  curtem 
pertinentibns.  8.  auch  noch  MR.  ÜB.  1,  71,  845;  105,  866;  155,  910;  273,  996;  Lac.  ÜB.  1, 
86,  138,  1003. 


—     117     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

Auch  die  direkten  Belege  für  die  Entstehung  dieses  Zusammenhanges 
sind  vorhanden.  Einen  der  interessantesten,  der  fi-eilich  zugleich  die  kirch- 
liche Thätigkeit  des  Siedelherrn  betont,  liefert  die  urkundliche  Nachricht  über 
die  Kolonisationsmalsregeln  des  Erzbischofs  Willigis  von  Mainz  im  Hoch- 
und  Soonwald^  Quoniam  omnis  decimatio  de  omni  novali,  quod  in  saltibus 
€xstirpatur,  ad  ipsum  pertinebat^,  3  ecclesias  in  eodem  saltu  exstrui  iussit,  qua- 
rum  hec  sunt  nomina:  Bollenbach  Hundisbach  Meckenbach.  deinde  .  .  in 
nemore  Sane  dicto  .  .  acquisita  huba  una  a  quodam  clerico  ,  .  in  tennina- 
tione  [Zehntbezirk]  ville  Monzeche  dicte  ecclesiam  construxit  et  dedicavit, 
nomen  ei  Gehinkirche  imponens,  et  omnem  decimationem  agri  tunc  culti  et 
postmodum  colendi  ad  eandem  ecclesiam  oiferens  cuncta  sancto  Disibodo 
largitus  est.  postmodum  autem,  quia  pre  longitudine  latitudineque  nemoris 
ex  Omnibus  vicis,  qui  in  eo  constituebantur ,  ad  eandem  ecclesiam  confluere 
non  poterant,  in  eodem  saltu  curtile  unum  in  huba  sancti  Albani  acquirens 
basilicam  in  ea  construxit  et  dedicavit  nomen  ei  Semendisbach  imponens 
ipsamque  cum  suis  appendiciis  Gehinkirche  ecclesie  subdens  ab  eodem  clerico, 
qui  illam  rexerit,  hanc  semper  regendam  constituit.  In  geschicktester  Weise 
ist  hier  geistliche  Fürsorge  und  grundheiTliches  Kolonisationsgeschäft  ver- 
einigt, im  Einzelfall  überwiegt  bald  der  eine,  bald  der  andere  Gesichtspunkt. 
Noch  bezeichnender  sind  die  Vorbereitungen  zur  Gründung  von  G6ronville 
seitens  der  Mönche  von  Orval,  welche  Erzbischof  Arnold  II.  mit  folgenden 
Worten  schildert^:  in  loco  nemoroso,  qui  dicitur  de  Geronsart  et  Moituoinim 
hominum,  qui  ad  vestruin  monasterium  spectare  dinoscitur  pleno  iure,  et  in 
cuius  novalibus  decimas  a  saecularibus  pacifice  percepistis,  intenditis  villam 
creari,  quae  vobis  esse  poterit  fructuosa  tam  in  solutione  decimamm  quam 
reliquarum  obventionum ,  quas  inquilini  soliti  sunt  suis  superioribus  exhibere. 
et  quoniam  locus  ille  a  tempore,  cuius  non  extat  memoria,  desertus  extitit, 
excepto  quod  ibi  quandoque  fuerunt  novalia  et  pauci  habitatores  nulli  matrici 
ecclesiae  subiecti,  quippe  cum  remoti  sint  nee  sciatur,  ad  quam  deberent  per- 
tinere,  nee  ad  antiquas  matrices  de  facili  possent  habere  recursum:  suppli- 
castis,  ut  vobis  concedere  dignaremur,  quod  in  praenominato  loco  et  territorio 
cum  pertinentiis  Oratorium  seu  capellam  liberam  nulli  matrici  ecclesiae  sub- 
iectam  seu  ecclesiam  aut  Oratorium  sine  iuris  praeiudicio  alieni  construere, 
ius  quoque  patronatus  in  ea  retinere  possitis  rectori  ipsius  ecclesiae  congiiien- 
tem  assignaturi  portionem  et  residuum  decimarum  et  obventionum  in  vestros 
usus  conversuri.  Auf  die  erzbischöfliche  Erlaubnis  vom  J.  1258  hin  wird  die 
Kirche  gebaut,  1259  wird  sie  geweiht,  und  schon  1273  ist  der  Ort  so  be- 
deutend, dafs  zur  Errichtung  eines  Wochenmarktes  geschritten  werden  kann*. 


')  MR.  ÜB.  1,  462,  1128. 

^)  Hierüber  unteu  S.  120. 

3)  Cait.  Onal  347,  1258. 

♦)  Cart.  Orval  354,  1259;  477,  1273. 


[Land  und  Leute.  —     118     — 

Natürlich  waren  nicht  alle  Unternehmen  von  «ileicheni  Glück  begünstigt, 
waren  doch  auch  in  Geronville  schon  vor  der  Orvaler  Gründung  Ansiedler 
gewesen,  welche  dem  Ort  vermutlich  den  Namen  locus  Mortuoram  hominum 
verschafft  hatten,  und  auch  sonst  wissen  wir  von  mifslungenen  Gründungen ^ 
Allein  im  ganzen  waren  diese  Kolonisationen  auf  Kirchsatz  doch  für  die 
Grundherren  gewifs  vorteilhaft:  so  sehr,  dafs  der  Abt  von  Prüm  sogar  seine 
ausschlieisliche  Berechtigung  zu  ihnen  innerhalb  des  abteilichen  Gebietes  kraft 
Weistums  feststellen  liefs^. 

Der  Vorteil  für  den  Grundherrn  lag  einmal  darin,  dal's,  mochte  auch 
der  Zehnt  ganz  für  die  Kapelle  verwendet  werden,  jedenfalls  sein  Salland 
zehntfrei  blieb ^,  dann  aber  vor  allem  in  dem  Umstand,  dafs  der  Zehnt  der 
Kapelle  nur  in  Ausnahmefällen  ganz  l)elassen  wurde,  meist  dagegen  mit  be- 
deutendem Bruchteil,  gewöhnlich  zu  zwei  Dritteln,  dem  Herrn  anheimfiel. 
Natürlich  erklärte  sich  die  Kirche  gegen  solchen  Mifsbrauch,  anfangs  auf  dem 
Metzer  Provinzialkonzil  von  893  ruhig*,  bald  darauf  in  einem  vermeintlichen 
Kanon  des  Koblenzer  Konzils  von  922  sehr  energisch'^.  Beidemale  ohne 
Erfolg;  die  spätere  Überlieferung  zeigt  nicht  zum  geringsten  gerade  für  geist- 
liche   Grundherren,    dafs    alles    beim   alten  blieb**.     Und  konnten   nicht  die 


^)  MR.  ÜB.  3,  122,  1220 :  ecclesiam  in  Mettinheim  [bei  Osthoven,  Eheinhessen]  in  loco 
desolato  sitam  et  ab  omni  cultu  hominum  alienam,  (Himmerodensibus)  fratribus  . .  diiaiendam 
concessimus.  Aus  friiherer  Zeit  vgl.  Trad.  Wizenb.  298  und  MR.  ÜB.  1,  112,  870:  nos 
[K.  Ludwig  IL]  venientes  ad  Aquisgrani  palatii  invenimus  ibi  ecclesiam  destructam,  quam 
genitoi'  nostev  et  mater  in  elemosina  illorum  constmi  fecerunt,  ut  ibi  cymiterium  esset  mor- 
tuoram u.  s.  w. 

2)  WRommersheim  1298,  G.  2,  516 :  voitmehe  mach  ein  apth  von  Prume  setzen  kirchen 
of  capellen  up  allen  steden,  dae  it  ime  vucht,  binnen  der  abtheien,  ain  wiederrede  eins  vogts 
von  Schonecken  of  emans  anders.  Dazu  WBin-esborn,  G.  2,  .526:  item  wan  mein  gn.  herr 
von  Prüm  ein  kirch  oder  mühlen  wil  bawen,  solle  ihme  wegh  und  stegh  dazu  gegeben  werden, 
ausgenommen  daß  der  herr  sol  niemant  laßen  graben  durch  seinen  koelgarten  unt  schlaf- 
kamer.  und  ob  mein  heiT  auf  iemants  erb  bawen  wird ,  sol  der  herr  auf  einen  andern  orth 
davor  geben. 

^)  Besonders  instraktiv  in  dieser  Hinsicht  sind  die  Urkk.  Lac.  ÜB.  1,  32,  66,  874  und 
ebd.  32,  67,  874  für  SKunibert-Köln.  Auch  im  deutschen  Osten  blieben  die  Giiter  des  grund- 
herrlichen Adels  zehntfrei. 

*)  MR.  ÜB.  1,  127:  ut  deinceps  nemo  seniorum  de  ecclesia  sua  accipiat  de  decimis 
aliquam  portionem,  sed  solummodo  sacerdos,  qui  eo  loco  servivit,  ubi  antiquitus  decim?  fuerunt 
consecrate,  ipse  eas  cum  integritate  accipiat  in  suam  sustentationem  et  ad  luminaria  con- 
cinnanda  et  basilicae  edificia,  vestimenta  quoque  sacerdotalia  et  cetera  utensilia  suo  ministerio 
congrua  obtinenda. 

^)  Mansi  18,  845,  Conc.  Confl.  c.  5:  si  laici  proprias  capellas  habuerint,  a  ratione  et 
autorjtate  alienum  habetur,  ut  ipsi  decimas  accipiant  et  inde  canes  et  geniciarias  suas  jjascant. 
Über  das  Verhältnis  dieses  Kanons  zum  Koblenzer  Konzil  s.  Richter-Dove  §  310. 

*)  MR.  ÜB.  1,  276,  1000:  ein  Vornehmer  hat  in  Tavern  ein  allodium  .  .  cum  omnibus 
appendiciis,  id  est  conductu  ecclesi?,  duabus  partibus  decime  (tercia  etenim  pastorem  con- 
tingit),  ea  tamen  excepta,  qu?  provenit  de  terra  salica  (quippe  illa  totaliter  est  ecclcsie), 
preterea  molendinum  terramqne  salicam  cum  silva  in  eandem  curinm  spectante,  deoein  quoque 


—      119     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

GniudheiTen  schon  allein  die  Kolonisation  auf  Kirchsatz  als  ein  gottgefälliges 
Werk  auch  bei  Abzug  des  Zehnts  betrachten  und  in  diesem  Sinne  geltend 
machen,  wenn  man  sogar  den  Brückenbau  als  ein  solches  ansah?  Wie  dem 
auch  sei :  sicher  ist,  dafs  diese  Entwickelung  des  Zehntrechts  mit  dem  SchluJs- 
ergebnis  grundherrlichen  Kirchenbaues  zu  einer  Belebung  der  Kolonisation 
bedeutend  beigetragen  hat.  Die  Zahl  von  Patronaten,  welche  sich  in  den 
Händen  von  grofsen  Grundherren  befanden,  giebt  hier,  auch  wenn  sich  längst 
nicht  alle  Patronate  auf  Kolonialkirchen  beziehen,  doch  einen  schlagenden 
Beweis.  Die  Grafen  von  Luxemburg  hatten  allein  72  Patronate  von  Trier 
zu  Lehen  \  der  Graf  von  Arnstein  besafs  ebenfalls  72,  die  Abtei  SMaximin 
51,  nach  früherer  Zählung  sogar  beinahe  100;  auch  kleinere  Gnuidherren 
waren  bedeutend  ausgestattet,  so  schon  in  früher  Zeit  die  Abtei  Mettlach 
mit  5^/2  Kirchensätzen  und  33  Zehntungen,  das  Stift  Karden  mit  ?  Kirchen- 
sätzen, 17  Zehntungen;  und  selbst  fi-emde  Grundherren,  wie  die  Abtei  Hersr 
feld,  waren  in  dieser  Hinsicht  im  Moselland  wohl  versehen^. 

Natürlich  versuchte  die  Kirche  gegen  dieses  Einbrechen  grundherrlicher 
Richtungen  in  ihre  Finanzen  positiv  zu  reagieren,  nachdem  die  einfachen 
kanonischen  Verbote  verhallt  waren.  Und  es  steht  zu  vermuten,  dafs  diese 
Reaktion  besonders  leicht  beim  Beginn  einer  neuen  Kolonisationsepoche  ein- 
setzen mufste.  So  erklärt  sich  die  plötzliche  Betonung  der  Novalzehnten  als 
einer  bischöflichen  Einnahmequelle  seit  etwa  dem  letzten  Viertel  des  IL  Jhs.^ 

inansos  et  dimidium.  MR.  ÜB.  2,  17,  1173:  die  Abtei  Mettlach  besitzt  in  Trier  curtem,  et 
in  cuile  ecclesiam  in  honore  sancti  lohannis  baptiste  consecratam  Treveri  prope  ripam  ]Mosellf , 
infra  muros  tarnen  civitatis  .  .  et  .  .  curtem  .  .  cum  agris  et  vineis  ...  de  agris  autem  ad 
predictam  tam  curtem  quam  ecclesiam  spectantibus  ipsi  fi-atres  ecclesi?  Mediolacensis  totum 
censum  et  totam  decimationem  antiquo  iure  obtinent  et  recipiunt,  sive  ipsi  ten-am  colant, 
sive  eorvun  permissione  alii  eam  colant.  Man  vgl.  weiterhin  MR.  ÜB.  2,  95,  1189;  UStift 
13.  Jhs.398,  Irsch-Serrig;  ebd.  S.  204,  Andernach;  ebd.  S.  314,  Wittlich;  Cart.  Orval  347,  1258 
(oben  S.  117);  Hochgerichtsw.  Blankenheim,  G.  2,  .584. 

1)  G.  Trev.  c.  216,  1300;  Honth.  Hist.  2,  346,  1406. 

^)  V.  comit.  de  Arnstein :  habebat  comes  ius  patronatus  in  72  ecclesiis ;  offenbar  viel- 
fach aus  Neugründung,  obwohl  sich  Brower,  Sydera  Geiinaniae  (Mainz,  1616,  4**)  Not.  ad 
Vit  S.  18  dagegen  erklärt.  Für  SMaximin  s.  die  Specifikation  bei  Eltester,  MR.  ÜB.  2. 
S.  CCII,  und  Bd.  2,  212-213;  für  Mettlach  Bd.  2,  S.  154;  für  Karden  UKarden  11.— 12.  Jhs.: 
für  Hersfeld  Wenck,  Hess.  Landesg.  2b,  ÜB.  16,  775.  Vgl.  auch  das  Verzeichnis  der 
Echtemacher  Kirchen  in  *Paris  Nat.  Bibl.  Ms.  lat.  8912  fol.  Bl.  111.  Jh.,  leider  zum  grofsen 
Teil  unleserlich;  es  sind  noch  21  Kirchen  zu  erkennen.  Abschrift  durch  Güte  des  Herrn 
Dr.  Löwenfeld  in  meinem  Besitze. 

3)  Aufser  den  später  zu  citierenden  Stellen  vgl.  Lac.  ÜB.  1,  154,  238,  1085:  Erzbischof 
Sigewin  von  Köln  schenkt  an  Gladbach  decimationem  omnium  novalium  infra  Campaniensis 
[Kempen]  ecclesie  terminum;  hoc  enim  et  venerabiles  antecessores  mei  Herimannus  Anno 
atque  Hildolfus  de  suorum  quisque  temporum  fecere  novalibus.  Wir  gelangen  mit  diesen 
Angaben  bis  frühestens  1056  zurück;  vor  dieser  Zeit  vermag  ich  bischöfliches  Dispositions- 
recht über  Novalzehnt  am  Rhein  nicht  nachzuweisen.  Im  übrigen  sprechen  die  Urkk.  vom 
Niederrhein  spätestens  seit  etwa  1075  laut,  wähi-end  die  des  Mosellandes  noch  etwa  ein  Jahr- 
zehnt schweigen.     Vgl.  Ennen  Qu.  1,  482,  25,  1072;  Lac.  ÜB.  1,  151,  233,  1083;   153,  236, 


[Land  und  Leute.  —     120     — 

Zweifellos  hatten  die  Bischöfe  ein  originäres  Verfügungsrecht  über  sämt- 
liche Zehnten  der  Diöcese.  Dieses  Recht  wurde  jetzt  für  den  Neubruch  wieder 
geltend  gemacht;  der  Bischof  zog  die  Neubruchszehnten,  auch  innerhalb  der 
abgegrenzten  Zehntbezirke  der  Taufkirchen,  zur  unmittelbaren  Disposition 
wieder  an  sich^  Mochte  das  anfangs  meist  geschehen  sein,  um  auf  diesem 
Wege  für  neugegründete  Oratorien  kleinere  Zehntbezirke  aus  denen  der  alten 
Taufkirchen  auszuscheiden^,  so  verfügten  die  Bischöfe  doch  sehr  bald  über 
die  Novalzehnten  völlig  frei,  soweit  dieselben  innerhalb  ihrer  Sedenzzeit  neu 
zur  Hebung  gelangten^.  Entsprechend  der  religiös  besonders  angeregten  Zeit 
kamen  diese  Verfügungen  seit  dem  Ende  des  11.  Jhs.  zumeist  den  Klöstern 
und  Stiftern  zu  Gute;  nur  selten  wurde  auf  die  ursprünglich  Empfangs- 
berechtigten Rücksicht  genommen  *,  ganz  abgesehen  von  den  weltlichen  Kirch- 
satzherren wurde  auch  der  Pfarrklerus  schwer  geschädigt.  Und  namentlich 
in  letzterer  Hinsicht  trat  erst  sehr  spät  und  unvollkommen  eine  Entschädigung 
durch  erneuten  regelmäfsigen  Zuweis  der  Novalzehnten  an  die  Pfarrsprengel 
sowie  durch  eine  zweckmäfsige  Definition  des  Begriffes  Neubruch  ein. 

1085;  Ennen  Qu.  1,  494,  34,  1085;  Lac.  ÜB.  1,  158,  245,  1091;  165,  256,  1099.  Besonders 
für  Mainz  hat  Dürr,  de  parocho  etc.  §  XX,  die  Stellen  zusammengebracht,  Beginn  etwa  wie 
am  Niederrhein. 

-  *)  Lac.  ÜB.  4,  609,  1083:  Erzbischof  Sigwin  von  Köln  schenkt  an  Deutz  die  Noval- 
zehnten von  zwei  Wäldern;  istanmi  enim  forestium  una  erat  in  termino  basilice,  qu§  sita 
est  in  villa  Rigemaga  .  .  communis  quidem  domino  meo  regi  Henrico  ac  Herimanno  palatino 
comiti  nostro.  Ähnlich  schenkt  1088,  MR.  ÜB.  1,  385,  Erzbischof  Egilbert  der  Kirche  zu 
Mesenich  omnem  decimam  novalium  silv?  singularis  ad  Clotenen  et  ad  Asch?  pertinentis.  Im 
12.  Jh.  ist  dann  der  Unterschied  ganz  feststehend  durchgeftihrt,  z.  B.  wird  MR.  ÜB.  2,  20*,  1173 
der  Zehnte  in  Altrei  unterschieden  in  1)  oranis  decimatio,  que  de  agricultura  . .  pervenire  [so!] 
debebat  (von  einem  gröfseren  Gute  18  mir.,  und  zwar  jährlich  9  mir.  Hafer  und  9  mir.  Roggen) 
und  2)  alia  decimatio,  de  novalibus  videlicet,  que  fratres  de  Claustro  [Himmerode]  de  silva 
(episcopali)  excoluerunt. 

2)  Hierin  gehört  das  zweite  Beispiel  der  Note  1.  Vgl.  auch  MR.  ÜB.  1,  375,  1075: 
cum  autem  nostri  sit  iuris  [des  Erzbischofs  von  Trier]  et  pontificalis  officii  indubitata  potestas, 
ea,  que  antiquitus  nuUi  presbitero  subiecta  vel  adterminata  fueriwt,  dandi  vel  adtenninandi, 
quo  voluntas  nostra  decreverit .  .,  und  weiter  MR.  ÜB.  1,  418,  1110:  Erzbischof  Brun  schenkt 
den  Kanonikern  zu  Sprinkirsbach  den  Zehnten  des  Waldes  in  ihrer  Umgebung,  quod  oranium 
iudicio  comprobatum  est,  michi  licere  facere  ideo,  quod  ibidem  primum  succisa  silva  et 
extirpata  [der  Contelwald]  terram  arabilem  nostr?  potestatis  esset  secundum  decimationeni, 
cui  vellemus  de  nostris  ecclesiis  attitulare. 

^)  Lac.  ÜB.  1,  177,  274,  1112:  Friedrich  I.  von  Köln  schenkt  an  Rees  decimas  .  . 
novalium  in  teraiino  Dagernowensi ,  que  videlicet  de  incisis  altis  nemoribus  episcopalis  iuiis 
et  portionis  sunt.  Eine  andere  Ausfertigung  hat  den  Zusatz  toto  episcopatus  nostri  tempore. 
Im  selben  Sinne  vgl.  Lac.  ÜB.  1,  151,  233,  1083;  Ennen  Qu.  1,  494,  34,  1085;  Lac.  ÜB.  1, 
158,  24.5,  1091;  195,  298,  1124. 

*)  MR.  ÜB,  1,  524,  1142:  Bischof  Stephan  von  Metz  bestätigt  Wadgassen  omnes 
decimas,  que  pertinent  ad  alodium  de  Rindibura,  quod  est  situm  in  parrochia  Ramspach, 
quod  olim  vacua  et  inhabitabilis  terra  erat  vestre  ecclesie,  et  vobis  confii-mamus  atque  coUau- 
damus,  et  quod  quiete  atque  in  pace  eas  obtineatis,  singulis  annis  quatuor  s.  persolvatis,  duos 
videlicet  B.  presbitero  vel  successori  suo,  et  alios,  iuxta  quod  decime  dividentur  inter  alios. 


—     121     —  Waldwuchs  iind  Neubruch.] 

Seit  der  ^'el•allgellleine^UIlg  des  bischöflichen  Verfügungsrechts  über 
Novalzehnte ,  also  spätestens  mit  dem  beginnenden  12.  Jh.,  traten  mithin  die 
Klöster  und  Stifter  zmn  gi-ofsen  Teil  in  den  Genufs  der  Vorteile,  welche  die 
Handhabung  des  Zehntrechts  bisher  der  gmndherrlichen  Kolonisation,  vor 
allem  auch  den  Bestrebungen  der  vornehmen  Laien  gewährt  hatte.  Der  Be- 
siedelungseifer  der  kirchlichen  Institute  für  die  Gegenden,  in  welchen  ihnen 
der  Novalzehnt  geschenkt  war,  löste  also  für  die  Zukunft  die  rein  gi-und- 
herrlichen  Mafsregeln  ab;  er  erreichte  hierbei  einen  um  so  höheren  Grad 
von  Intensität,  als  jetzt  gerade  zur  rechten  Zeit  der  kolonisatorische  Orden 
der  Cisterzienser  einzog  und  überall  auch  aufser  seinen  eigenen  Ansiedelungen 
die  agrarischen  Neigungen  der  Klöster  erhöhte.  Bald  liefs  man  sich  an 
den  bischöflichen  Privilegien  für  Neubruchszehnt  nicht  mehr  genügen;  seit 
der  Mitte  des  12.  Jhs.  erlangten  namentlich  die  Cisterzienserorden  päpst- 
liche Zehntbefreiungen  für  ihre  Viehzucht  und  für  allen  in  Regie  betriebenen 
Anbaut  Nur  mühsam  haben  diese  Freiheiten  sich  durchgekämpft;  die 
Bischöfe  waren  geneigt ,  sie  nur  auf  Neubnich  zu  beziehen  ^  und  gaben ,  um 
weitergehende  päpstliche  Vergünstigungen  auf  diese  Weise  gleichsam  über- 
sehen zu  können,  wohl  selbst  gern  Privilegien  auf  Zehntfi*eiheit  der  Klöster  bei 
Neubruch  ^. 

Wie  aber  auch  die  Kraft  päpstlicher  und  bischöflicher  Verfügimgen 
in  diesen  Dingen  schwanken  mochte:  sicher  ist,  dafs  die  kirchlichen  Institute 
während  der  grofsen  Ausbauperiode  des   12.  und  13.   Jhs.  kraft  der  neuen 


1)  Wohl  das  erste  Beispiel  fiir  unser  Gebiet  ist  MR.  ÜB.  1,  525,  1142,  Innocenz  ü. 
fiir  Amstein:  labonim  vestrorum,  quos  propriis  manibus  aut  sumptibus  Colitis,  sive  de 
nutrimentis  animalium  vestronun  nullus  omnino  clericus  vel  laicus  decimas  a  vobis  exigere 
presumat. 

2)  Cart.  Onal  78—79,  1180,  Alexander  III.  an  die  Bischöfe  von  Trier,  Metz,  Yirten, 
Lüttich:  admirati  sumus,  quod  cum  fratribus  Aureaevallis  sicut  aliis  omnibus  Cisterciensis 
ordinis  a  patribus  et  praedecessoribus  nostris  concessum  sit  et  a  nobis  nunc  postmodum  con- 
firmatum,  ut  de  laboribus,  quos  px'opriis  manibus  aut  sumptibus  excolunt,  nemini  decimas 
solvere  teneantur,  quidam  ab  iis  nichilominus  •  .  decimas  exigere  et  extorquere  praesumant 
et  sinistra  interpretatione  apostolicorum  privilegiorum  capitukun  pervertentes  asserunt  de 
novalibus  debere  intelligi,  ubi  de  laboribus  est  inscriptum  .  .  .  mandamus,  quatenus  omnibus, 
qui  vestrae  sunt  potestatis,  auctoritate  nostra  prohibeatis,  ne  a  memoratis  fratribus  domus 
Aureaevallis  vel  a  fratribus  alionim  monasteriorum  Cisterciensis  ordinis,  qui  in  episcopatibus 
vestris  consistunt,  de  novalibus  vel  de  aliis  terris,  quas  propriis  manibus  vel  sumptibus 
excolunt,  vel  de  nutrimentis  animalium  decimas  praesumant  quomodolibet  extorquere;  nam  si 
de  novalibus  voluissemus  tantum  intelligi,  ubi  ponimus  de  laboribus,  de  novalibus  ponereraus, 
sicut  in  privilegiis  quorundam  apposuimus  aliorum. 

3)  Vgl.  MR.  ÜB.  2,  197,  1180—1201  für  Wadgassen  (Praemonsü-atenser)  und  MR.  ÜB.  2, 
257,  1210:  Erzbischof  Johann  überträgt  an  Kloster  Sayn  die  Zehnten  in  novalibus,  que  ipsi 
fratres  vel  homines  comitis  [Sainensis]  in  montibus  scilicet  aut  vallibus,  que  dicuntui*  (Girsnach) 
et  (Stromberg)  et  in  novali  urbi  antique  adiacenti  [=  Neuenberg?  vgl.  Goerz  Reg.  2,  No.  1106] 
de  novo  in  usum  agrorum  aut  vinearum  in  allodio  ipsius  comitis  excoluerint;  vgl.  dazu  MR. 
ÜB.  2,  102,  1219.    Aus  früherer  Zeit  s.  Lac.  ÜB.  1,  340,  1140. 


[Land  und  Leute.  —      122      — 

Entwickelimg  des  Zehntrechts  einen  grofsen  Vorspnmg  genossen,  der  ihnen 
im  Mosellande  erst  nach  dieser  Zeit,  und  auch  dann  nur  teilweise,  zur  Auf- 
besserung der  tief  geschädigten  Finanzen  des  Regularklerus  wieder  genommen 
wurde  ^.  — 

Es  begreift  sich,  dafs  unter  der  doppelten  Einwirkung  des  staatlichen 
Bodenregals  und  des  kirchlichen  Zehntrechts  in  ihren  sich  so  rasch  abwan- 
delnden Ausgestaltungen  der  Verlauf  der  Besiedelung  und  des  Ausbaues  im 
Moselland  ein  ungemein  wechselvoller  und  an  Sonderentwickelungen  im  räum- 
lichen Nebeneinander  wie  in  zeitlicher  Abfolge  reicher  werden  mulste.  Das 
um  so  mehr,  als  auch  der  starke  Wechsel  der  klimatischen  und  sonstigen 
natürlichen  Bedingungen  eine  grofse  technische  Mannigfaltigkeit  hervorrief. 

Hierhin  gehört  schon  die  Eigentümlichkeit,  dafs  die  Urbarung  nicht  blofs 
im  Wald,  wie  anderwärts,  sondern  in  fortgeschrittener  Zeit,  seit  der  Mitte 
etwa  des  12.  Jhs. ,  auch  auf  dem  Fels  Fufs  fafste.  Hatte  sich  der  Weinbau, 
wie  aus  der  Verteilung  des  ersten  Auftretens  weinbauender  Orte  in  der 
Überlieferang  folgt  ^,  zuerst  nicht  an  den  steilen  Thonschieferhängen  nieder- 
gelassen, wo  jetzt  der  beste  Tropfen  wächst,  war  beispielsweise  Rachtig  vor 
Graach  und  Zeltingen  bevorzugt  worden  und  hatten  die  sanften  Abdachungen 
der  Winninger  Flur  eine  besonders  früh  und  stark  angebaute  Weinkammer 
gebildet,  so  mehren  sich  seit  etwa  1140  die  Nachrichten  über  Urbarangen, 
welche  schon  zum  Terrassenbau  führen  mufsten  und  allmählich  immer  steilere 
Hänge  ergriffen^. 

^)  Stat.  synod.  1310  c.  133,  Blattau  1,  151 :  cum  .  .  decimae  de  iure  communi  ad 
parochiales  ecclesias  pertineant,  omne  dubitationis  scnipulum  amoventes  declaramus,  quod 
omnium  novalium  decimae  etiam  ad  easdem  ecclesias  parochiales  peitineiit  pleno  iure.  nuUus 
itaque  huiusmodi  novalium  decimas  contra  voluntatem  presbyterorum  parochialium  sibi  appro- 
priare  seu  retinere  praesumat,  nisi  super  hoc  sedis  apostolicae  privilegio  sit  munitus.  et  ut 
(piid  sit  novale  singulis  innotescat,  omnes  scire  volumus,  novale  esse  agrum  seu  quodcumque 
praedium  de  novo  ad  culturam  redactum,  de  quo  non  extat  memoria,  quod  aliquando  cultus 
seu  cultura  fiierit.  privilegia  super  huiusmodi  novalibus  religiosis  concessa  non  de  quolibet 
tali  novali  intelligenda  credimus  fore,  sed  de  illo  dumtaxat,  cuius  deciniam  religiosus  potest 
conventus  absque  gi'avi  detrimento  ecclesiae  parochialis  detinere,  cum  talis  sit  saepe  locus 
incultus,  de  quo  parochialis  ecclesia  magnos  percipit  decimarum  ratione  proventus. 

2)  S.  hierzu  Bd.  2,  54  f. 

3)  Vgl.  Lac.  ÜB.  1,  342,  1140;  MK.  ÜB.  1,  553,  1148;  2,  87,  1187;  CRM.  1,  242,  1197. 
Besonders  instraktiv  sind  aber  Ennen  Qu.  1,  590,  1185 :  Erzbischof  Philipp  von  Köln  giebt 
an  Mechtern  in  allodio  beati  Petri,  quod  Rense  dicitur,  25  iugera  silv§  ad  plantandas  vineas 
in  colle,  qui  dicitur  Zuskenplentere.  sed  quia  eiusdem  coUis  scopulosa  preruptio  aream,  in 
qua  torculaxia  locarentur,  prestare  non  poterat,  addidimus  ex  adverso  coUis  in  ripa  amnis 
supterfluentis  pratum  aptum  torcularibus  ceterisque  officinis  inedificandis.  Ferner  ME.  ÜB. 
2,  253,  1173 — 1209:  der  Gustos  Wemer  schenkt  27  mr.  ad  predium  comparandum;  post- 
modum  autem  communi  et  utiliori  consilio  nos  frati'es  predictum  argentum  collocantes  in  monte 
apud  Limene  expensis  eiusdem  argenti  18  mr.  vineam  utilem  excoli  fecimus  et  9  mr.,  que 
supererant  de  predicto  argento ,  ad  vineas  quasdam  comparandas  in  Graca  et  donuim  edifi- 
candam  assignavimus.  S.  auch  die  viel  spätere  Notiz  der  *Mayener  Kellnereirechnung  1344: 
de  peciis  saxosis  noviter  concessis  3  pulli,  und  ebenso  20  s.  2  d. 


—     123     —  Wald  wuchs  und  Neubmch.] 

Den  vollen  Gegensatz  zu  diesem  raffiniei-ten  Anbau  seit  der  Stauferzeit 
bilden  die  ältesten  Nachrichten  über  den  Xeubruch  im  Walde.  Sie  führen  in 
die  Waldeinsamkeit;  hier  werden  grolse  Stücke  Landes  durch  Umfangen  als 
zunächst  zur  Rodung  okkupiert  bezeichnet  und  mit  ihrer  Besetzung  meist 
durch  vornehme  Herren  zugleich  das  Nutzungsrecht  über  die  Umgebung  in 
Anspruch  genommen  ^  Das  ist  der  Charakter  des  Bifangs  oder  Pourpris  der 
karolingischen  Zeit;  er  mag  oft  genug  noch  auf  lange  Zeit  hin  teilweise  un- 
benutzt liegen  geblieben  sein;  wurde  er  voll  ausgebeutet,  so  reichte  er  nach 
Umfang  und  Konstruktion  der  an  ihm  haftenden  Rechte  zur  Anlage  einer 
gi'öfseren  Siedelung  vollständig  aus.  Sein  Vorkommen  in  ursprünglichstem 
Zustande  noch  bis  in  die  Ottonische  Periode  bezeichnet  den  immer  noch  be- 
stehenden Überflufs  an  Wald  und  die  geringe  durchschnittliche  Intensität  der 
Besiedelung. 

Seitdem  und  noch  mehr  seit  dem  11.  Jh.  ändert  sich  die  Lage.  Dem 
alten  Bifang  noch  am  meisten  verwandt,  aber  der  Gröfse  nach  unvergleichlich 
kleiner  treten  fi-eilich  noch  inuner  Ödhufen  im  wilden  Walde  auf,  wie  sie  zum 
grofsen  Teil  von  Squatters  ohne,  bisweilen  wohl  auch  mit  Recht  und  Ver- 
willigung  angelegt  sein  mögen  ^.  Aber  neben  ihnen  und  neben  dem  Dorf- 
anbau ,  welcher  mittlerweile  das  ganze  Land  infolge  der  zunehmenden  Kulti- 
vierung der  alten  Bifänge  und  grundherrlichen  Hofanlagen  durchsetzt  hat, 
entstehen  jetzt  in  unserer  Gegend  gröfsere  Rodungen  nur  noch  in  der  Nähe 
angebauter  Fluren^;  selten,  dafs  noch  umfangreiche  Hufen-  oder  gar  Dorfanlagen 
fern  im  Walde  unternommen  werden*. 

Gleichwohl  bleibt  auch  jetzt  noch  die  Rodung  sehr  ausgedehnt;  sie  ist 
für  den  gröfsten  Teil  der  Bevölkenmg  noch  immer  das  Hauptmittel  zu  ma- 
teriellem Fortschritt;  noch  werden  Gewinnen  und  faire  le  profit  identisch  mit 

^)  S.  MR.  ÜB.  1,  82,  75,  846:  quendam  proprisum  in  loco,  qui  dicitur  Scindalasceiz, 
iuxta  Caldebrunnam  [Kallenborn  Kr.  Dann]  cum  omnibus  finibus  suis  et  adiacentiis;  aber  in 
voller  Waldöde.  Vgl.  Landau  Territ.  S.  154;  Thudichuni,  Gau-  und  Markvf.  S.  175,  auch 
Bd.  3,  371,  10. 

-)  Von  der  Art,  wie  man  auf  diese  Weise  vordrang,  giebt  die  oben  S.  117  abgedruckte 
Nachricht  über  den  Soon  eine  Vorstellung;  die  dort  genannten  vici  können  noch  dem  heutigen 
Charakter  des  Soons  nach  zum  grofsen  Teile  nur  Höfe  oder  Weiler  sein.  Im  einzelnen  vgl. 
Tr.  Lauresham.  No.  3708:  tradiderunt  etiam  Liwicho  et  Wembrecht  in  Walchesheimer  marca 
unum  mansum  cum  aedificio  in  ipsa  silva  constructo  et  30  iurnalis  inter  silvam  et  campos 
et  de  prato  et  de  silva  ad  stirpandum.  Sehr  bezeichnend  ist  auch  MR.  ÜB.  1,  288,  917—927 
die  Nachricht  über  den  semimansus  noviter  excultus  bei  Neumünster.  Vgl.  weiterhin  Lac. 
ÜB,  1,  92,  150,  1018:  eine  curtis  Riuti;  a.  a.  0.  1,  141,  217,  1073:  eine  decimatio  novalium 
2  mansomm;  imd  ebd.  1,  189,  288,  1118:  Herimannus  filius  Herimanni  ministerialis  mei 
quinque  mansos  in  predicto  nemore  sitos  a  me  [dem  Erzbischof  von  Köln]  in  beneficio  habuit 
Sogar  1319  kommen  noch,  *Bald.  Kesselst.  S.  152,  terre  arabiles  dicte  rodehove  site  prope 
castrum  Hartenvilz  vor. 

3)  Vgl.  z.  B.  Lac.  ÜB.  1,  229,  1080;  MR.  ÜB.  1,  413,  1107. 

*)  Ennen  Qu.  2,  82,  68,  1220;  Lehnsbiich  von  Boland,  13.  .Jh.  Mitte,  S.  45:  ville,  que 
dicuntur  in  den  rüderen  [das  jetzige  Dorf  Rödeni  bei  Kirchberg,  Kr.  Simmeni]. 


[Land  und  Leute.  —     124     — 

Roden  gebrauchte  Nur  dafs  die  Rodung  sich  für  den  eigentlich  landarbeitenden 
Teil  der  Bevölkerung  zu  einem  erweiternden  Ausbau  der  einmal  vorhandenen 
Fluren  umgestaltet  hat.  Das  aber  in  umfassendem  Mafse.  Noch  bis  ins  16.  Jh. 
wurde  hier  und  da  infolge  gewisser  grundherrlicher  Tendenzen  an  dem  Grund- 
satz der  Minimalhufengröfse  festgehalten;  wo  diese  nicht  vorhanden  war,  da 
war  eine  Ergänzung  durch  Neubruch  gestattet^.  Wie  sich  der  Ausbau  hier 
noch  auf  die  ältesten  wenn  auch  mifsbräuchlich  angewendeten  Grundlagen  der 
Genossenschaftsverfassung  stützte,  so  erwiesen  sich  auch  die  rein  grundherrlichen 
Institutionen  in  dieser  Richtung  lebenskräftig:  Rottland  auf  Rottland  wurde 
an  die  Gehöfer  ausgethan,  und  für  die  eigene  Regie  verfügte  der  Grundherr 
wohl  gar  über  einen  jährlichen  Rottfrontag  der  Hofgenossenschaft  ^.  Unter 
diesen  Verhältnissen  wäre  es  verwunderlich,  wenn  nicht  auch  die  neuen  Zins- 
und  Pachtformen  vom  12.  Jh.  ab  an  dieser  Bewegung  teilnähmen:  es  wurden 
geradezu  Pachtverträge  auf  Neubruch  ausgebildet*.  Mit  der  Zunahme  des 
Anbaues  aber  wurden  auch  die  Kulturen,  welche  der  Neubruch  schuf,  freier, 
intensiver  und  mannigfaltiger;  jetzt  erst  wird  direkter  Neubruch  auf  Wiesen 
und  Weinberge  gewöhnlich-^. 

Die  Bedeutung  dieser  Thatsache  erhellt  erst  dann  recht,  wenn  man 
sich  die  gTofse  Mühe  jedes  Neubruchs  überhaupt  und  die  im  Vergleich  zur 
Gegenwart  weit  schwierigere  Aufgabe  des  Mittelalters,  besonders  infolge 
seiner  ungenügenden  Werkzeuge,  vergegenwärtigt.  Es  würde  falsch  sein 
zu  glauben,  dafs  der  Neubruch  auch  nur  zu  Ackerland  im  früheren  Mittel- 
alter irgendwie  der  rasch  vollendeten  Urbarung  unserer  Tage  gleichge- 
kommen sei;  noch  lange  konnte  man  gewifs  altes  Kulturland  und  neu  ge- 
brochenen Acker  voneinander  unterscheiden*'.  Schon  die  Bearbeitung  eines 
Neubruchs  mit   dem  Pflug  war  viel  zu  kostspielig',  als  dafs  sie  weit  über 

^)  Bd.  3  Wortr.  z.  d.  WW.  profit  und  gewinnen. 

2)  WRodenborn  1568,  §  6 :  item  sal  ein  iklicher  hof  32  morgen  lant  han ;  und  so  im 
daraine  abegieng,  sal  man  fort  greifen  in  ein  busch  genant  der  Hoefbusch  und  darin  so  viel 
holen,  daß  ein  iklicher  seinen  foll  haben.  Über  diese  eigentümliche  Konservierung  der  alten 
Hufenverfassung  in  grundherrlichem  Interesse  ist  später  in  Abschn.  IV,  Teil  1  genauer  zu 
sprechen. 

3)  WOuren  1567,  §  15;  WUlflingen  1575,  §  7. 
*)  Vgl.  Bd.  3,  6,  3o;  7,  i;  169,  20. 

5)  Vgl.  MR.  ÜB.  3,  504,  1234;  USMax.  13.  Jhs.  S.  450,  Seinsfeld  6d;  MR.  ÜB.  3,  67, 
1217;  und  für  Neubruch  zu  Ackerland  und  Weinberg  Lac.  ÜB.  1,  150,  232,  1082:  im 
Walde  bei  Eschweiler,  quicquid  agrorum  vel  vinearum  ad  presens  innovatum  est  vel  deinceps 
innovatum  fuerit. 

*)  MR.  ÜB.  1,  375,  1075:  H.  v.  Hachenvels  verkauft  an  SSimeon  ein  praedium  in 
Olkebach,  Kr.  Wittlich,  sicut  .  .  quasi  novale  et  noviter  in  usum  redactum  libenim  absolutiun 
ab  omni  alterius  conditionis  solo  proprietatis  et  servitutis  su?  iure  tenuerat.  Hat  hier  auch 
die  Erwähnung  des  Neubruchs  zunächst  den  Zweck,  durch  sie  die  Lastenfreiheit  des  Gutes 
zu  beweisen,  so  setzt  doch  eine  solche  Mafsnahme  die  Notorietät  des  Neubruchs  voraus. 

''j  Beim  Urbarmachen  im  Kr.  Saarlouis  wurde  in  den  60er  Jahren  unseres  Jhs.  ein 
starker  Pflug  gebraucht  mit  5  Paar  Ochsen  als  Vorspann;  s.  Beck  1,  305. 


—     125     —  Waldwuchs  und  Neubruch. J 

die  Musterwirtschaften  der  Cisterzienser  hinaus  hätte  Verbreitung  finden 
können  ^ ;  im  allgemeinen  war  das  Neubruchsverfahren  ein  viel  primitiveres. 
Zwar  finde  ich  nicht,  dafs  man  noch  in  der  rohesten  Weise  durch  Abbrennen 
der  Wälder  freies  Land  geschaffen  hätte  ^;  das  Roden  war  vielmehr  das 
durchaus  Gewöhnliche^;  die  Axt  ist  das  eigentliche  Werkzeug  des  Neu- 
bruchs*. Dafs  man  freilich  nach  der  Rodung  das  Gestrüpp  absengte  und 
sich  in  der  ersten  Asche  Dünger  verschaffte,  ist  bei  der  sicher  vorhandenen 
Analogie  der  Brennkultur  fast  gewifs.  Überhaupt  ab'er  erhält  man  nur  aus 
den  Nachrichten  über  die  Brennkultur  ein  lebensvolles  Bild  des  äufserst  exten- 
siven Waldanbaues  in  früherer  Zeit,  das  auch  für  den  Neubruch  manche  Schlüsse 
zuläfst,  obgleich  die  Brennkultur  im  allgemeinen  von  der  Rodung  streng  zu 
scheiden  ist. 

Im  WKröv  heilst  es  in  dieser  Hinsicht  betr.  die  Kinheim-Kröver  Wald- 
gemeinschaft ^:  weiset  der  scheffen  und  is  also  herkommen,  das  die  gemeinde 
von  Cröve  röder  hauwen  mögen  mit  Urlaub  der  scheffen,  binnen  diesen  beiden 
zendereien.  also  wanne  sie  das  Urlaub  und  willen  hain  zu  dun,  so  sal  es 
ein  zendener  von  Cröve  dem  zendener  von  Kindheim  drei  tage  vor  entpie- 
then,  das  sie  beiderseiten  da  entbinnen  den  dreien  tagen  mögen  reif  hauwen 
zu  irem  urbar,  und  so  wan  dan  das  rod  gehauwen  ist,  so  sal  man  es  legen 
in  verpot,  das  nieman  darin  enrure,  bis  das  es  geprant  und  getheilt  ist  under 
die  von  Cröve.  und  wanne  dan  der  zendener  von  Cröve  und  sein  gemeinde 
eins  tags  eindrechtig  werden,  das  holz  und  scherzen  zu  reifen,  so  sollen  sie 
es  dem  zendener  von  Kinheim  ein  nacht  bevor  oder  mehe  entbieden:  so 
mögen  sie  dar  kommen  und  holz  und  scherzen  reffen  und  häufen  und  dannen 
füren  gleich  denen  von  Cröve.  auch  ist  zu  wissen,  so  was  pende  der  zen- 
dener von  Cröve  oder  der  gemeinden  furster  oder  die  einichsleude  selber 
nemen  auf  diesen  vorgenanten  weiden  oder  weiden,  die  sullen  sie  dem 
zendener  von  Cröve  liebern,  der  sol  ine  ir  recht  und  lone  davon  geben  und 
das  sein  nemen,  das  ander  in  der  gemeinden  nutz  keren. 

Geben  diese  Bestimmungen  eine  lebhafte  Vorstellung  von  der  Art,  in 
welcher  bei  freien  Waldgemeinschaften  die  Grundlage  für  die  Nutzbarmachung 

^)  Vgl.  die  Geschichte  des  Ces.  Heistei'bac,  Dial.  mai.  7,  51,  von  dem  Himmeroder 
conversus  nemorali  aratro  cuiusdam  grangie  deputatus.  Dafs  Aufwinnung  im  Walde  mit  Pflug 
noch  im  14.  Jh.  nicht  durchweg  gebräuchlich  war,  zeigt  Bd.  3,  502,  9,  1335.  Natürlich  kann 
ein  Aufreifsen  der  Grenzen  bzw.  beim  Anbau  der  Fundamente  durch  den  Pflug  nebenher 
schon  immer  bestanden  haben;  Mir.  s.  Mich.  Vird.  3,  MGSS.  4,  80. 

2)  Landau,  Territorien  S.  154.  Wenn  im  Hochwald,  WKonsdorf  1556,  §  10,  Feuer 
verboten  wird,  so  geht  das  auf  Brandkultur,  nicht  auf  Neubruch,  s.  darüber  weiter  unten. 

3)  Lac.  ÜB.  1,  229,  1080;  340,  1140;  Ennen  Qu.  1,  566,  82,  1172;  WRoth  1398,  §  3: 
were  binnen  dem  wiltbanne  [des  Killwaldes]  roit  mit  der  krademen  und  körn  gewönne  .  .  . 
S.  auch  Bd.  3,  6,  so. 

*)  WBerburg  1595,  §  3:  wer  die  Axt  zu  Pflug  und  Rat  gebraucht,  der  hilft  auch  das 
Hochgericht  zimmern.    Eine  Axtpfennig  für  Rodung  WWalluf  und  Neuendorf  1304,  §  4. 
'5)  G.  2,  377—78. 


[Land  und  Leute.  —      126     — 

des  Waldes  überhaupt  gewonnen  wurde,  so  lassen  sie  zugleich  einen  Einblick 
thun  in  die  im  Moselland  einst  ungemein  verbreitete  und  auch  jetzt  noch 
mit  einigen  Modifikationen  in  der  Lohheckenwirtschaft  lokal  und  nebenher 
erhaltene  Brennkultur.  Die  Brennkultur  beruhte  demnach  auf  Halbrodung. 
Der  Hochwald  wurde  gefällt,  aber  das  Wurzelwerk  blieb  stehen.  Die  aus  ihm 
aufschiefsenden  Loden  liefs  man  eine  Zeit  lang  wachsen,  dann  wurden  sie  ge- 
hauen und  entweder  ganz  oder  doch  der  bessere  Teil  von  ihnen  als  Gestänge, 
Stickholz  für  die  Weiiflberge,  Fafsreifen,  Fackelholz  u.  s.  w.  verwendet.  Den 
Rest  zündete  man  an,  sobald  er  abgetrocknet  war,  und  in  der  Asche  wurde 
Körnerfrucht  gewonnen.  So  leicht  man  über  diese  Hauptfragen  ins  klare 
kommt  ^,  so  schwer  lassen  sich  an  der  Hand  der  Quellen  einige  für  die  Be- 
urteilung der  dauernden  Wirkung  dieser  Kultur  gerade  sehr  wichtige  Einzel- 
heiten feststellen.  So  wissen  wir  nichts  Ausreichendes  über  die  Brennperioden, 
über  die  Holzarten  der  Rottbüsche  —  vielfach  bestanden  sie  vermutlich  aus 
Eiche,  da  Lohe  schon  früh  einen  ausgiebigen  Handelsartikel  des  Mosellandes 
bildet^  — ;  es  läfst  sich  nicht  ausführlich  genug  angeben,  auf  wie  viele  Jahre 
durchschnittlich  sich  der  Ackerbau  nach  dem  Abbrennen  erstreckte^,  wie  die 
Viehtrift  etwa  nach  dieser  Zeit  geregelt  war*  u.  s.  w.  Zum  grofsen  Teil 
war  die  Bestimmung  über  diese  Fragen  wohl  der  Gemeindeautonomie  anheim- 
gegeben ^ :  immer  noch  der  günstigere  Fall,  denn  vielfach  ging  die  Entscheidung 


1)  Zum  Hauen  vgl.  WKärlich  1463,  G.  3,  830:  wanehe  die  gemein  zu  K.  den  walt  usdeilt 
und  heut,  feit  unsemi  gn.  herrn  von  Trier  2  und  den  herrn  von  sant  Florin  2  dheil.  Noch 
deutlicher  WThron  Wintrich  Bernkastei  Graach  1815,  Töpfer  1,  S.  125  und  G.  2,  355:  so  ligent 
vur  deme  Ider  korzebusche  u.  s.  w.,  s.  oben  S.  100,  Note  1.  Vgl.  auch  Bd.  3,  Wortr.  z.  d.  WW. 
rodebusch,  roden,  roder.  Der  gerodete  —  d.  h.  seiner  Loden = beraubte  —  Busch  wurde  dann 
gebrannt,  vgl.  WScheidweiler  1506,  G.  2,  390:  sie  weisen  m.  h.  einen  beschirmer  und  harren 
über  den  gebrauten  busch,  und  was  pfant  fallen  in  dem  gebranten  busch,  die  sol  mein  herr 
allein  setzen  und  deren  allein  gemessen.  Von  dieser  Seite  der  Brennkultur,  im  Gegensatz  zum 
deutschen  Wort  Rodebusch,  spricht  der  französische  Ausdruck  Sart,  Essart.  Dafs  auch  hier 
dem  Brennen  das  Koden  vorausgeht,  beweist  für  frühe  Zeit  schon  Cantat.  s.  Huberti  16, 
MGSS.  8,  576 — 77,  um  1060:  excisis  in  foreste  sartis  [=  Brennkulturniederwald;  es  ist  das- 
selbe, was  USMax.  12.  Jhs.  S.  457  silvestris  ten-a,  in  qua  seruntur  4  mo.  genannt  wird]  fecunda 
ibi  provenerat  messis.  Vgl.  auch  Bd.  3  Wortr.  z.  W.  Sart.  Das  frz.  Wort  kommt  vom  mit. 
sartare,  exartare,  vgl.  MR.  ÜB.  3,  908,  1247:  Nachr.  von  Juvavia  Arch.  S.  99-100,  865. 

2)  S.  Bd.  2,  S.  826. 

3)  Statt  dessen  liegen  nur  allgemeine  Angaben  vor,  wie  *Trad.  Rupertsb.,  Census  apud 
Sulzin,  Bl.  5ba  13.  Jh.  1.  H.:  Aufzählung  gewisser  Stücke;  von  disen  stucken  gent  meisters 
kint  vir  mir.  rocken,  swanne  si  gefrodich  sint;  und  ähnlich  *Arch.  SMax.  5,  1047,  Fell, 
1512:  ein  roedebusch  dat  7tain  garbam,  quando  lucratur,  et  est  fundus  communitatis.  So 
noch  einige.     Doch  s.  auch  Bd.  2,  227  und  unten  Abschn.  V,  Teil  1. 

*)  Hierher  gehört  wohl  die  ausführlichere  und  ältere  Nachricht  im  MR.  ÜB.  8,  1495, 
1159,  F^pin  bei  Givet  an  der  Maas:  si  vero  contingeret,  quod  incenderentur  nemora,  totaliter 
abstinere  debent  homines  per  biennium,  ne  in  novalibus  nemorum  animalia  sua  pascenda 
inducant. 

'"')  Mones  Zs.  2,  230,  1184,  Vertrag  der  Gebr.  Trescher  mit  Herrenalb:  preterea  si  quc 
bona  eorum  ad  buscum  fuerint  redacta,   tunc  communitas  villanorum  erit  sub  iureiurando,  et 


—     127      —  Waltlwiuhs  und  Neubruch.] 

rein  von  dem  Belieben  der  Grundlierren  oder  der  Vögte  des  Waldes  bzw.  der 
Allmendeobereigentünier  aus.  Nur  auf  diese  Weise  erklärt  sieh  die  nicht 
selten  vorkommende  Bestimmung,  dafs  alle  Hof-  oder  Gemeindegenossen  von 
den  Rottbüschen,  im  Falle  ihrer  Aufwinnung  auch  nur  durch  den  einen  oder 
den  andern  ihrer  Genossen,  abgabenpflichtig  sind  —  und  zwar  zumeist  mit 
dem  Medem  — ,  gleichgültig  ob  sie  den  auf  sie  fallenden  Teil  des  Rottbusches 
aufwinnen  oder  nicht ^;  oder  die  andere  Forderung,  dafs  jemand,  der  eine 
Hecke  vom  Herrn  gennitet  hat,  gehalten  ist,  sie  sein  Leben  hindurch  zu  be- 
halten-: beides  Mafsregeln,  welche  auf  die  Sicherung  einer  möglichst  hohen 
Rente  aus  den  Rottbüschen  hinauslaufen.  Mindestens  aber  wird  von  den 
Grundherren  die  Abgabe  von  Rottbüschen  zur  Aufwinnung,  wenn  sie  fakul- 
tativ ist,  im  Vergleich  zu  andern  gi-undherrlichen  Verleihungen  aufser- 
ordentlicli  erleichtert^. 

Die  Folge  dieser  lokal  so  verschiedenen  und  keineswegs  immer  einheitlich 
überdachten  grundherrlichen  und  vogteilichen  Mafsnahmen,  deren  einziges  Ziel 
der  Genufs  einer  möglichst  hohen  Waldrente  war,  mufsteri  bald  traurig  genug  sein. 
Der  oft  vorhandene  Mangel  an  Regelmäfsigkeit  in  der  Aufwinnung  sowohl  nach 
räumlicher  Verteilung  wie  Periodisierung  der  Rodung  und  des  Brennens,  die  all- 
zulange Ausnutzung  im  Körnerbau,  die  Zerstörung  der  jungen  Loden  durcli  Vieh- 
trift und  manche  andere  Ungehörigkeit  trug  dazu  bei,  die  Kraft  des  ohnehin 
schon  wenig  fruchtbaren  Rottbodens  auszusaugen  und  die  Wurzelstöcke  der  Lo- 
den zum  Absterben  zu  biingen.    So  entstand  aus  dem  Rottbusch  Wildland :  die 

secundum  sententiam  et  iuramentum  ipsorum  bona  erunt  excolenda  vel  intermittenda ,  nee 
tarnen  nos  vel  nostri  aut  villani  bona  eonim,  quamvis  in  rubum  et  buscum  redacta,  excolere 
debebimus  vel  eradicare,  quin  potius,  si  excolenda  iudicantur,  a  colonis  eorum  excolentur. 

^)  WThaben  1486,  G.  2,  74:  wanehe  man  die  rotbusch  hauwet  oder  windet,  alsdan 
sol  ein  ieglicher  gemeinsman  zu  Taben  sein  körn  bringen  in  die  probstei  daselbst  und  sol 
gemeintlichen  Urlaub  heischen  dem  probsten  daselbst,  und  sollen  ein  ieglicher  ihr  krommen 
mögen  lösen  mit  einem  halben  sest.  weins;  und  sol  ihn  dan  machen  der  probst  eine  gute 
suppen.  alsdan  sollen  die  gemein  dem  vorg.  probst  ein  gut  stück  rotbusch  geben,  und  sollent 
geben  darzu  dem  probst  die  sechste  garbe,  ein  ieglicher,  der  da  hauwet,  er  winde  oder  sähe 
darin  frucht  oder  nit ;  und  wanehe  ein  oder  zwen  da  windet,  alsdan  sein  die  andem  alzumahl 
die  sechste  garbe  schuldig.    Vgl.  Bd.  2,  S.  245,  Note  1. 

^)  WOberelbert  1507,  §  2:  so  welch  man  eine  heck  umb  die  herren  gesinnet  habe,  der 
solle  solche  heck  seine  lebtag  [nit]  pflichtig  sein  zu  halten;  und  wan  er  gesterbe,  so  möge 
sein  hausfrauwe  und  kinde  solche  heck,  so  es  ine  geliebt,  weder  an  den  herm  oder  iren 
schultheissen  entpfangen;  were  es  aber  daß  ine  die  hecke  nicht  geliebt  zu  halten,  so  sollen 
sie  die  macht  han,  solch  gut  gleich  nach  abgang  irs  hauswiits  ohne  alle  schair  und  nntzung 
der  hecken  ufeusagen,  das  sollen  ine  die  hen-en  gönnen  und  nit  versaen. 

3)  Vgl.  WWilwerscheid  1507,  G.  2,  392:  wer  das  frohnfeld  gebrauchen  wil,  der  solle 
gehen  bei  des  vogts  scholteßen,  der  solle  ihm  das  leihen ;  darvon  ist  man  schuldig  dem  vogt 
zwen  hauen  und  seinem  knecht  ein  flesch  weins,  das  ist  zwo  quarten.  was  der  man  darauf 
gewinnet,  gebühret  dem  gerichtsherren  die  siebent  garbe,  als  dem  gruntherren.  WSchweich 
1517,  G.  2,  310 :  erkent  der  scheften,  ob  jemans  roden  woll  in  dem  rodbusch,  der  sol  Urlaub 
heischen  meins  hern  schulteis  umb  sein  weinkauf,  von  einem  nur.  ein  sester  weins.  S.  auch 
Bd.  3,  144,  30,  1326. 


[Land  und  Leute.  —      128     — 

Spuren  der  damit  auftretenden  Verödung  reichen  in  ziemlich  ferne  Zeiten 
zurück  ^  Zwar  versuchte  man  diesem  entwaldeten  flachgründigen  Boden  auch 
schon  im  Mittelalter  durch  das  Schiffein,  jene  vermutlich  aus  der  Rottbusch- 
kultur entartete  Brennkultur  auf  (klland,  kärgliche  Erträge  abzugewinnen^: 
indes  gerade  diese  Kultur  entpupi)t  sich  schlinuner  wie  jede  andere  auf  die 
Dauer  als  Raubbau,  und  so  war  das  Schicksal  aller  unwirtschaftlichen  Rott- 
buschkulturen von  vornherein  i)esiegelt.  Sie  erzeugen  stets  zunehmende 
Flächen  völlig  unproduktiven  Ödlandes,  das  in  seiner  starren  Masse  schon  im 
späteren  Mittelalter  einen  merkwürdigen  Gegensatz  zu  den  sonst  noch  aufser- 
ordentlich  wandelbaren  Kulturen  in  Wald  und  Feld  gebildet  haben  mufs. 

Denn  je  weiter  wir  zurückgehen  in  der  Geschichte  des  Anbaues,  um  so 
verkehrter  würde  es  sein,  eine  unverbrüchliche  Beständigkeit  jeder  Kulturart 
auf  dem  einmal  gewonnenen  Boden  anzunehmen.  Vielmehr  hat  man  sich 
gerade  für  die  ältere  Zeit  an  die  Annahme  einer  andauernden  und  quan- 
titativ nicht  unbedeutenden  Fluktuation  der  einzelnen  Anbauformen  über  den 
kultivierten  Boden  hin* zu  gewöhnen.  Nichts  war  hier  auf  ewig  fest;  Dörfer 
wie  Höfe  entstanden  und  verschwanden ;  die  Häuser  und  teilweis  sogar  die 
Waldbäume  gehörten  nach  deutschem  Recht  zur  Fahrhabe;  und  wo  man  es 
heute  mit  einem  Weinberg  versuchte,  da  hatte  man  übers  Jahr  vielleicht  die 
Lage  für  einen  Acker  passender  gefunden.  Die  Gründe  für  diese  scheinbare 
Unbeständigkeit,  welche  doch  im  ganzen  nur  auf  die  entschlossene  Wahl  der 
besten  unter  noch  zahlreich  vorhandenen  Möglichkeiten  hinauslief,  dürfen 
nicht  überwiegend  in  äufseren  Einwirkungen  gesucht  werden.  Gewifs  zer- 
störte die  barbarische  Kriegsführung  vieles^,  die  Anmafsung  der  Grofsen  wie 
die  Zehntbesteuerung  der  Kirche  stieg  bisweilen  zu  unerträglichem  Drucke*, 
aber  im  ganzen  führt  doch  vielmehr  die  jugendliche  Energie  der  Besiedelung, 
wie  sie  sich   dem   einzelnen  mitteilt  und  sein  wirtschaftliches   Wollen  freier 


^)  MR.  ÜB.  1,  651,  1167:  Erzbischof  Hillin  schenkt  an  Mettlach  silvam  yuandani 
penitus  excisam  et  omnino  nobis  inutilem,  et  montem  in  loco,  qui  ab  antiquis  et  niodemis 
Hart  appellatus  est  .  .  sub  annuali  censu  6  d.  Aus  späterer  Zeit  sind  namentlich  die  Zu- 
sammenstellungen von  Wald,  Rottbusch  und  ,Feld'  verdächtig;  hier  werden  wir  fast  immer 
an  Wild-  bzw.  Schiffelland  zu  denken  haben.  Zwei  bezeichnende  Beispiele:  *Bald.  Kesselst. 
S.  196,  1326:  in  Oirsleid  bona  extendentia  se  ultra  centum  iuraalia  campi  ac  nemoris  sive 
rubi  [Rottbusch];  und  WBreisig,  f^nde  15.  Jhs.,  G.  2,  634:  deilen  wir  und  weisen,  das  unse 
frauw  vurg.  [die  Äbtissin  von  Essen]  ein  lehenfrauw  ist  zu  Br.  und  hat  die  merker  belenet 
mit  den  weiden  boisch  und  froinfelden,  unib  sechs  s.  gelts  erblichs  zins,  und  das  sie  des  ein 
lehenfrauw  ist.  In  diesen  Zusammenhang  gehört  auch  die  Zusammenstellung  in  WUlflingen 
1575,  §  41 :  hecken,  treusch,  husch  und  i'otland. 

2)  WPfalzel  1461,  §  3  konnnen  ,schieflungen'  sogar  auf  Pfalzeler  Flur  vor.  S.  weiter 
WKröv  14.  Jh.,  §  4,  bei  v.  Ledebur  14,  303;  WGalgenscheid  1460,  (1.2,  454;  WDaun  1466, 
G.  2,  606. 

")  S.  z.  B.  Lac.  ÜB.  1,  528,  1191. 

*)  Cantat.  s.  Hub.  93,  MGSS.  8,  625,  1103;  Regino  ('aus.  synod.  1,  50. 


—      129     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

ausbildet,   zu   diesen   unsenii    Blick   zunächst    sehr    verwunderlichen    Umge- 
staltungen^. 

Begreiflicherweise  sind  in  der  Überlieferung  fast  nur  die  Spuren  der 
unangenehmen  Überreste  dieses  ewigen  Wechsels  erhalten:  ein  ungeordnetes 
Chaos  von  Wüstungen,  wieder  gewachsenen  Wäldern,  verlassenen  Äckern 
und  zerstörten  Weinbergen;  die  grofsen  Segnungen  der  Umgestaltung  erhellen 
weniger  aus  den  Urkunden,  sie  sind  allmählich  und  spurlos  der  allgemeinen 
Landeskultur  eingeordnet  worden. 

Von  allen  menschlichen  Ansiedelungen  sind  in  der  früheren  Zeit  die 
Einzelhöfe  im  Bifang  am  unbeständigsten;  oft  scheinen  sie  von  vornherein 
nur  zur  zeitweiligen  Ausnutzung  neu  aufgenommener  Ländereien  aufgebaut 
worden  zu  sein^.  Es  versteht  sich,  dafs  solche  Höfe  nach  einem  Raubbau 
von  mehreren  Generationen  leicht  aufgegeben  wurden  oder  sonstwie  zu 
Grunde  gingen^.  Dasselbe  Schicksal  ereilte  in  der  Folgezeit  einen  nicht  un- 
bedeutenden Bruchteil  der  in  der  letzten  gTofsen  Kolonisationsperiode  ge- 
gründeten Dörfer  und  gröfseren  Höfe.  Aus  der  Bd.  2,  42  f.  gedruckten  Zu- 
sammenstellung ergiebt  sich,  dafs  von  den  bis  über  die  Mitte  des  15.  Jhs. 
nachweisbaren  Wüstungen,  soweit  sie  sich  einer  bestimmten  Gegend  einordnen 
lassen,  zugehören 

dem  9.       10.       11.       12.        13.  Jh. 

10        13        11        88        62,  so  weit  das  nicht  der  Fall  ist, 
13         8         7        23        21 


Total  23        21        18        61        83. 


^)  So  schärft  die  auf  S.  128  Note  4  citierte  Stelle  aus  Regino  ein,  niemand  solle 
sein  Salland  (terram  dominicatam)  wegen  Zahlung  der  nona  et  decima  aufgeben  und  alienas 
terras  ad  excolendum  propter  hoc  accipere.  Einen  verwandten  Fall  führt  Ennen  Qu.  1,  511, 
48,  1140  in  praxi  vor:  in  Bullingen  coloni  omissis  agris  silvam  stirpare  et  ex  ea  uberes 
fructus  capere  iamdudum  cep(era)nt,  teilweis,  um  dem  Kirchenzehnt  zu  entgehen. 

-)  Lac.  ÜB.  1,  4,  5,  796:  particulam  hereditatis  mee,  id  est  ipsum  locum,  qui  dicitur 
Ad  crucem  [Lac.  ÜB.  1,  13,  24,  802  heifst  er  mansionile]  cum  pratis,  que  ibi  iacent  in  ripa 
fluvii  Amapi,  ubi  quondam  avus  mens  I.  casam  habebat,  cum  duobus  agris,  qui  separati  sunt, 
non  longe  ab  eodem  loco ;  dominationemque  in  silvam,  qu?  dicitur  Sitroth,  cum  pascuis  perviis 
aquis  piscationibus,  que  in  ipso  loco  excoli  possunt  et  perfici.    Es  ist  ein  Bifang. 

3)  Ann.  Rod.  Ernst  S.  15,  c.  1120:  jemand  giebt  mansum  et  dimidium  terre,  com- 
planata  inde  in  agrum  curte.  URupertsberg  S.  367 :  in  Bermeresheim  dederunt .  .  H.  u.  s.  w. 
curtim  unam  cum  fdificiis  et  iuxta  istam  quatuor  alias  incultas.  Ein  späteres  Beispiel  bietet 
CRM.  2,  180,  1258:  Ritter  Rudolf  von  Lehmen  bekundet  für  Karden:  curtem  in  agro  meo  in 
monte  Lemene  iacenti,  qui  decimam  ecclesie  Cardonensi  predicte  nunc  integraliter  persolvit,  con- 
stiiixi  et  in  ea  colonum  institui,  qui  de  equis  vaccis  porcis  capris  anseribus  et  pullis  ceterisque 
animalibus  pusillis  cum  magnis  ibidem  locatis  necnon  et  frugibus  ecclesie  in  Lemene  superiori 
tenebitur  decimam  persolvere  portionem  .  .  .  ceterum  si  casu  fortuito  curtem  istam  omnino 
destiiii  atque  perire  contingat,  ecclesia  Cardonensis  decimam  ipsius  agri  recipiet  integraliter, 
sicut  prius.  Übrigens  mufs  man  sich  hüten,  bei  jeder  terra  deserta  sofort  an  eine  Wüstung 
zu  denken:  desertus  heifst  im  mit.  wüst  ohne  die  notwendige  Voraussetzung  vorheriger  Be- 
siedelung.  Vgl.  MR.  ÜB.  2,  223,  1206 :  terram  tunc  pene  desertam  et  ab  antiquo  semper  in- 
cultam.    Diese  Bedeutung  ergiebt  sich  auch  als  wahrscheinlich  aus  MR.  ÜB.  2,  19*,  1173. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  9 


i 


[Land  und  Leute.  —      130     — 

In  diesen  Zahlenverhältnissen  drücken  sich  die  beiden  Höhepunkte  später  wieder 
wüst  gewordener  Besiedelung  deutlich  genug  aus;  im  9.  und  auch  noch 
10.  Jh.  sind  es  die  bifangweisen  Einsiedelungen  im  Urwald,  welche  zu  Gmnde 
gehen,  im  12.  und  13.  Jh.  die  neuen  Kolonialdörfer.  War  für  die  Bifangs- 
höfe  zum  guten  Teil  die  Schwäche  des  Systems  selbst  der  Grund  des  Unter- 
gangs, so  macht  sich  bei  den  Dorfwüstungen  des  12.  und  13.  Jhs.  schon  der 
Nachteil  einer  übersättigten  Besiedelung  geltend.  Verfolgt  man  die  Lage  der 
räumlich  fixierten  Wüstungen  des  hohen  Mittelalters  im  Verhältnis  zum 
sonstigen  Gang  der  Besiedelung  \  so  ergiebt  sich,  dafs  die  Wüstungen  da  am 
dichtesten  liegen,  w^o  die  Gesamtbesiedelung  relativ  jung  ist.  Die  guten  Plätze 
für  Dorfanlagen  waren  längst  erkannt  und  ausgenutzt;  so  versuchte  man  es 
mit  weiteren  ungünstigeren  Stellen  und  überschritt  dabei  die  äufserste  Grenze 
wirklich  aussichtsvoller  Anbaufähigkeit. 

Nach  dem  13.  Jh.  hat  im  Bestand  der  Ansiedelungen,  abgesehen  vom 
Absterben  des  widerstandsunfähigen  Überschusses  der  letzten  Kolonisation, 
wohl  wenig  Wechsel  mehr  stattgefunden:  in  dieser  Hinsicht  war  nun  nach 
langem  Schwanken  im  ganzen  ein  Gleichgewicht  erreicht,  dessen  Beständig- 
keit auch  durch  die  wirtschaftlichen  Umwälzungen  neuerer  Zeit  nur  in  Neben- 
dingen erschüttert  worden  ist.  Dagegen  dauern  kleinere  Schwankungen, 
welche  keineswegs  durch  blolse  Zunahme  der  Bevölkerung  erklärt  werden 
können,  in  der  Besiedelungshöhe  der  Ortschaften  das  ganze  Mittelalter  hin- 
durch fort,  als  deutliches  Zeichen  einer  stets  bewahrten  wirtschaftlichen  Freiheit 
der  Bevölkerung.  Ihren  Ausdruck  finden  sie  für  uns  zumeist  in  den  Be- 
stimmungen dei-  Weistümer  über  unbesetzte  Hofstellen.  So  fragt  beispielweise 
der  Ravengiersburger  Schultheifs  im  W.  der  vier  Banngedinge  ^,  was  die  herrn 
den  armen  undertanen  zu  Steuer  geben  sollen,  wan  einer  ein  wüst  oder  em- 
pfenglich  gut  verbauen  wil?  Antwort  der  scheffen,  wan  einer  nötig  were,  der 
ein  wüst  oder  empfenglich  gut  verbauen  w^olte,  so  sol  er  zu  dem  herren  gehen 
unt  sol  bitten;  sie  sollen  ihme  auch  geben  vier  ufgehende  hölzer,  damit  er 
die  höhe  und  nebenwende  machen  könne;  er  solle  ihn  auch  dermaßen  ver- 
bauen, daz  wan  die  herren  unt  ihre  knecht  mit  ihrem  jaggezeug  uf  dem 
felde  weren  unt  sich  ein  ungestüm  oder  regenwätter  erhübe,  daz  sie  sich  als- 
dan  mit  ihrem  gezeuge  trucken  darunter  erhalten  können:  wenn  er  also  ver- 
bauet ist,  so  ist  er  des  wüstgelts  entragen  unt  eher  nicht.  Ähnliche  Bestim- 
mungen finden  sich  auch  sonst;  zumeist  ist  in  ihnen  auf  einen  thunlichst 
raschen  Aufbau  der   wüsten  Hofstätten  Bedacht  genommen^,    bisweilen  wird 


*)  Hierzu  vgl.  man  die  Haupttabelle  Bd.  2,  22  f.,  wo  auch  die  Wüstungen  angegeben 
sind,  oder  die  Nebentabelle  1,  S.  42  f.,  mit  den  Karten  1 — 6. 

2)  G.  2,  183.  Wie  stark  in  älterer  Zeit  die  Fluktuation  der  Bevölkerung  war,  zeigen 
die  Abschnitte  De  Givinesdorpht  und  De  Bale  des  UPriim,  vgl.  dazu  Bd.  2,  93.  Für  die 
Volksrechtsperiode  dagegen  s.  oben  S.  17. 

')  Besonders  klar  WBiu-gen  a.  d.  Mosel  1484,  §  12. 


—     131      —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

:aufser  der  Aiifühmng  von  Mitteln  zur  Abhilfe  geradezu  eine  Übersicht  über 
die  Hofstättenentwickelung  im  Dorfe  gegeben  ^ 

Das  volle  Gegenstück  zur  Geschichte  der  Wüstungen  bildet  die  Geschichte 
der  Wiederbewaldung;  auch  hier  muls  man  sich  hüten,  aus  der  Über- 
lieferung einzelner  Eückschritte  der  Kultur  im  Mittelalter  einen  direkten 
Schlufs  auf  den  Charakter  der  Gesamtentwickelung  machen  zu  wollen.  Bei 
der  gering  entwickelten  Technik  des  Neubruches  und  der  wenig  sorgsamen 
Behandlung  des  Feldbaues  war  es  natürlich,  dafs  der  kaum  vernichtete  Wald 
sich  rasch  erholte  und  von  neuem  aufsprofste :  schon  Karl  der  Gr.  traf  gegen 
diese  Möglichkeit  besondere  Fürsorge^.  So  finden  sich  denn  nicht  selten  ar- 
busta,  quorum  fundus  erat  olim  aratro  cultus^;  ein  gTofser  Teil  des  Mittel- 
waldes, der  heute  zumeist,  im  Gegensatz  zum  staatlichen  Hochwald,  den 
Gemeinden  gehört,  wird  auf  diese  Weise  entstanden  sein,  denn  vielfach  kann 
man  in  ihm  noch  den  Strich  der  alten  Ackerbeete  verfolgen*. 

Wie  hier  der  Anbau  den  elementaren  Mächten  einer  nur  halb  bezwungenen 
Natur  unterlag,  so  war  das  auch  sonst  wohl  der  Fall:  durch  fortgesetzte  un- 
bedachte Rodungen  entstanden  an  Stellen  alter  Kultur  Veränderungen  in  der 
Bodenbeschaffenheit,  stauende  Nässe,  Abrutsch  des  fruchtbaren  Bodens  u.  a. 
m.,  welche  viel  häufiger  wie  heutzutage  zur  Aufgabe  alten  Aufbaues  zwangen. 
Da  begegnet  in  der  Überlieferung  beispielsweise  eine  Fläche  einst  guten 
Ackerlandes,  que  a  multis  rotroactis  temporibus  ex  maxima  parte  in  palu- 
dosam  redacta  solitudinem  pene  fuit  inutilis*"',  anderswo  ist  ein  grofs^s  Stück 
Land  wegen  eingetretener  Unfruchtbarkeit  schon  länger  als  300  Jahre  nicht 
bebaut  worden^,  und  verwandte  Fälle  sind  nicht  selten'^. 


^)  Vgl.  vor  allem  das  Hochgerichtsw.  Blankenheim,  G.  2,  684—85,  1582. , 

2)  Cap.  de  villis  c.  36. 

3)  Ann.  Rod.,  Ernst  S.  21,  1114. 

*)  Besonders  charakteristisch  ist  ein  *Bald.  Koblenz  St.  A.  1319  .Juli  16.  genanntes  Dorf 
Roirbach  (Rolu-bach  bei  Baumholder,  Kr.  SWendel)  mit  dem  ,uf  der  weide'  gelegenen  Wald, 
genannt  Howalt.  Einzeln  kommen  auch  Aufforstungen  vor,  so  WAsselborn  1566,  §  24;  vgl. 
auch  WMiistert  bei  Pisport  1488,  §  2 :  abe  das  recht  si,  das  man  so  veil  bäume  zeilen  sulte 
inne  mins  herren  von  Mettloch  halbscheitguet  und  das  zu  eime  walde  machen  inne  ver- 
derfunge  der  wingarten?  Fort,  abe  it  neit  recht  si,  wat  sulcher  einer  verbrochen  hette,  der 
sulches  getane  hette?  —  [Antwort:]  wanne  mine  herr  vurb.  sulcher  bäume  verdreisse  habe 
und  nit  liden  möge,  möge  er  dieselbigen  verdriben  und  verdeligen  zu  sinne  wailgevalle. 
Wie  schwankend  überhaupt  die  kulturelle  Benutzungsweise  noch  sein  konnte,  zeigt  MR.  ÜB.  1, 
639,  11 G3,  Wald  bei  Kasel:  hec  itaque  silva,  sive  teira  fuerit  arabilis,  sive  in  statum  renutriatur 
nemoris. 

^)  Remling,  Speier.  ÜB.  1,  112,  1194;  die  Himmeroder  Mönclie  machen  sie  von 
neuem  urbar. 

«)  *Düsseld.  St.  A.  Pant.  No.  29,  1195-1197. 

')  Vgl.  z.  B.  MR.  ÜB.  2,  190.  1201,  und  URupertsberg  S.  .368. 


l 


[Land  und  Leute.  —      132     — 

Kann  man  aus  solchen  Angaben  im  allgemeinen  nicht  auf  Nachlässige 
keit  der  Kulturen,  sondern  vielmehr  nur  auf  eine  zu  weit  entwickelte  Energie 
im  Anbau  schliefsen  —  werden  doch  sogar  solche  verwüstete  Stätten  alter  Kultur 
bisweilen  wieder  urbar  gemacht  — ,  so  giebt  doch  vor  allem  der  ungemein 
häufige  Wechsel  im  Anbau  der  Weinberge  einen  genauen  Begriif  von  jenem 
zähen,  kein  Experiment  scheuenden  Wagemut,  der  die  Kolonisation  des  hohen 
Mittelalters  beseelte. 

Der  Weinbau,  wie  alle  feineren  Kulturen,  ist  heute  wie  früher  besonderen 
Schwankungen  in  der  Anbauausdehnung  unterworfen.  Indes  ist  es  bezeichnend, 
dafs  dies  Moment  allein  den  Wingertsausbau  des  Mittelalters  noch  nicht 
genügend  charakterisiert:  es  kommt  hinzu,  dafs  man  überall,  auch  an  Orten, 
welche  jetzt  aufser  Frage  stehen,  den  Weinbau  wenigstens  versuchtet  Die 
Folge  war  natürlich  die  Umwälzung  eines  grofsen  Teils  dieses  Anbaues  in 
andere  Kulturen  infolge  zu  geringen  Ertrages,  und  so  finden  sich  denn  als 
ein  Niederschlag  dieser  Versuche  in  der  Überlieferung  seit  dem  13.  Jh. 
überaus  zahlreiche  Angaben,  welche  Garten-  und  Ackerland  als  ehemaliges 
Weinbergsland  bezeichnen  ^. 

Eine  Energie  der  Kolonisation  und  des  Anbaues,  wie  sie  sich  nicht  zum 
mindesten  aus  den  charakteristischen  Umwälzungen  innerhalb  der  Kulturen 
selbst  mit  Sicherheit  erschliefsen  läfst,  ist  ohne  die  Teilnahme  aller  Volks- 
kräfte kaum  denkbar.  In  der  That  suchen  im  Moselland  noch  während  der 
Stauferzeit  alle  Stände,  Klerus  und  Laien,  Adel  und  arme  Leute,  die  Ent- 
wickelung  ihrer  materiellen  Kräfte  gleichmäfsig  auf  dem  Gebiet  des  Anbaues,, 
und  besonders  auf  dessen  lockendstem  Felde,  dem  des  Ausbaues.  Da  ist  es 
denn  von  gröfster  Bedeutung,  dafs  wenigstens  zu  dieser  Zeit,  zum  grofsen 
Teile  auch  wohl  schon  in  der  karolingi sehen  Epoche,  die  Teilnahme  am  Aus- 
bau fast  nur  noch  durch  grundherrliche  Vermittelung  möglich  war.  Es  gal) 
allerdings  immer  noch  einen  Ausbau  freier  Leute  zu  freiem  Eigen,  wahrschein- 
lich sogar  in  höherem  Grade,  als  sich  das  urkundlich  belegen  läfst  ^,  indes  im 


1)  Vgl.  Bd.  2,  Kai-te  7,  Rechteck  4  f. 

2)  Vgl.  Feod.  SMax.  S.  468:  clausure  vinee,  ubi  modo  annona  colitur;  MR.  ÜB.  2^ 
No.  261,  1210:  vineam.  que  dicitur  Idelenhüfe,  que  nunc  terra  arabilis  est  prope  Langendorf 
Sita  [bei  Rommersdorf] ;  MR.  ÜB.  3,  242,  1225:  vinee,  que  quandoque  fuerunt  in  croada 
retro  ecclesiam  .  .  .  vinee  ipse  in  terram  arabilem  s(u)nt  redacte ;  MR.  ÜB.  3,  920,  1247 : 
vinea  noviter  ad  agriculturam  redacta  ex  opposito  ville  de  Enkirche;  *Urbar  der  Wingerte 
von  SCastor  zu  Koblenz  in  Weifs  von  1357  (St.  A.  Koblenz):  in  floro  Vromoit  Gisilberus 
piscator  quartale  pro  tertia  parte  [Zusatz  späterer  Zeit:  quod  nunc  est  terra  arabilis]; 
*üSMax.  1484,  Bl.  4^ :  de  quodam  orto  in  Caiskeller  [Trier]  sub  quadam  vinea  ibidem,  .  .  et 
idem  ortus  fuit  quondam  etiam  vinea. 

')  So  hat  z.  B.  in  der  Eifel,  wie  später  zu  beweisen,  ein  Squatterausbau,  besonders  iit 
den  Gegenden  des  Osling,  stattgefunden;  er  ist  aber  urkundlich  nicht  zu  belegen. 


—     133     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

Verhältnis  zu  der  Gesamtentwickelimg  trat  er  doch  zumck  ^ :  ihm  fehlten  teil- 
weis die  socialen  Voraussetzungen  —  die  Freien  waren  sehr  zusammenge- 
schmolzen und,  soweit  sie  noch  vorhanden  waren,  eben  im  Begriff,  sich  zu 
kleinen  Grundherren  auszugestalten  — ,  und  teilweis  gebrach  es  an  den  ma- 
teriellen Mitteln  genügenden  Kapitals  und  wirksamen  Rechtsschutzes^. 

So  steht  denn,  mindestens  für  die  Kolonisation  des  eigentlichen  Mittel- 
-altei-s,  die  Grundherrschaft  durchaus  im  Mittelpunkt  aller  Versuche.  Und  sie 
konnte  allerdings  im  Moselland  aufserge wohnliche  Kräfte  zur  Verfügung  stellen. 
Sieht  man  von  den  einheimischen  Grundherrschaften  ab,  von  denen  eine  An- 
zahl, wie  die  von  Prüm,  SMaximin,  des  Erzstiftes  Trier,  aufserordentlich 
ausgedehnt  war,  so  reichten  Gmndherrschaften  fast  aus  jeder  Gegend  des 
damaligen  Deutschlands  mit  einigen  ihrer  Gliederungen  bis  in  das  Moselland.^ 
Hier  hatten  Augsburg  und  Bamberg,  Magdeburg  und  Korvey,  Nivelles  und 
Floreffe,  Lüttich  und  Maastricht,  Toul  und  Verdun,  Mainz  und  Worms  Besitz ; 
bis  zum  Schlufs  der  Stauferzeit  lassen  sich  noch  heute  für  den  Bereich  etwa 
der  Regiei-ungsbezirke  Koblenz  und  Trier  allein  78  auswärtige  geistliche  Gmnd- 
herrschaften als  angesessen  nachweisen^.    Von  ihnen  werden  13  schon  in  der 


^)  Das  zeigt  sich  an  der  umständlichen,  sorgfältig  jedem  Mifsverständnis  vorbeugenden 
Art,  mit  welcher  freier  Ausbau  eingeflihrt  wird,  s.  oben  S.  124,  Note  6. 

2)  Bezeichnend  ist  Alp.  de  div.  temp.  2,  20:  die  Friesen  besetzen  ein  neues  Land, 
das  früher  praedones  iune  hatten.  Praedones  vero,  eis  postea  subiugatis,  singulis  ad  modum' 
uniuscuiusque  culturae  ad  extiipanda  novalia  terram  divisenmt  eamque  colere  iusserunt  et 
sibi  vectigales  fecerunt.     Es   war  ursprünglich  Wald  (2,  21)  in  der  Gegend  von  Ylaardingen. 

^)  In  dem  Bezirk  der  Goerzischen  Mittelrhein.  Regesten  ist  zuerst  für  folgende  aus- 
wärtige Grundherrschaften  Besitz,  vor  allem  in  Weingüteni,  nachweisbar:  fiir  1)  Lorsch  in 
Remagen  771  (Goerz  1,  212);  2)  Hersfeld  in  Andernach,  Rübenach,  Güls,  Maifeld  775 
(1,  242);  3)  SDenys  bei  Paris  in  Blittei*sdorf  und  Auersmacher,  Saargegend  777  (1,  261); 
4)  Fulda  in  Roxheini  und  Langenlonsheim  bei  Kreuznach  781  (1,  224,  284,  488),  Koblenz 
und  Boppard  803  f  (1,  385,  457,  520),  in  Simmeni,  Kim  841  (1,  532),  Münsterappel  um  860 
(1,  609),  Bombogen  und  Andernach  um  900  (1,  813);  5)  Stablo-Malmedy  in  Remagen  754 
(2,  2129),  Klotten,  Bonn,  Sinzig,  Andernach,  Boppard,  Oberwesel  814  (1,  428,  1071),  Kond 
857  (1,  610),  Kröv  882(1,  634),  Winningen,  Remagen  1035  (1,  1254);  6)  Hasenried  im  Mai- 
feld 832  (1,  486);  7)  S  Alb  an -Mainz  im  Ivr.  Simmem  846  (1,  561);  8)  Herford  in  Aren- 
berg bei  Ehrenbreitstein  und  Leudesdorf  868  (1,  666,  1292,  1769);  9)  Korvey  (Sachsen) 
in  Litzig,  Kr.  Zell,  870  (1,  678;  2,  65,  991;  3,  974,  2581);  10)  SKunibert-Köfn  in  Wehlen, 
Herzig,  Kröv,  Boppard,  Oberspey,  Rhens  873  (1,  693,  1470),  Rachtig  1079—89  (1,  1514); 
11)  Nivelles  in  Rheinbrohl  877  (1,  704),  Klotten  1059  (2,  2166);  12)  Aachen-Münster- 
stift in  Sinzig  und  Klotten  888  (1,  758),  Kesselheim  a.  Rli.  895—99  (1,  804,  7085),  Andernach 
^98  (1,  1146),  Reil  1006  (1,  1168),  Traben  1007  (1,  1171;  2,  40),  Winningen  (1,  2085); 
13)  Essen  in  Bruttig,  Kr.  Kochem,  898  (1,  798);  14)  Gerresheim-SUrsula-Köln  in 
Boppard,  Salzig,  Kobem,  Werlau,  Pommern,  Kröv  922  (2,  2140),  Linz  1217  (2,  1820-21); 
-15)  Gorze  in  Klüsserath,  Pommeni,  Briedel  936  (1,  892),  Noviand  944(1,  917);  16)Echternach 
in  Plaidt,  Alken,  Fell  939  (1,  901).  Lelmien  973  (1,  1032);  17)  SCaecilien-Köln  in  Rhens 
■941  (1,  907,  983);  18)  SUrsula-Köln  in  Rhens  945  (1,  919,  1807);  19)  SPantaleon- 
Köln  an  der  Mosel  955  (2,  2143),  in  Boppard  1105  (1,  1589);  20)  STrond  in  Briedel  958 
(2,  2142;  1,  971),  Pommern  1107  (1,  1612):  21)  Magdeburg  Erzstift  in  Kesselheim  966 


[Land  und  Leute.  —     134     — 

Karolingerzeit,  11  im  10.  Jh.  und  je  21  im  11.  und  12.  Jh.  erwähnt;  indes 
ist  es  zweifellos,  dafs  die  meisten  von  ihnen  schon  in  früherer  Zeit,  etwa  bis 
zum  Schlüsse  des  11.  Jhs.  ansässig  geworden  waren  und  mithin  mindestens 
für   den  Ausbau  der  Stauferzeit  thätig  werden  konnten.    Ist  so  an  der  Mosel 


(1,  1014),  Oberwesel  9G6  (1,  1015,  1036);  22)  Helwardshausen  im  Naliegau  973  (1,  1044); 
23)  Osnabrück  Stift  in  Boppard  975  (1,  1055);  24)  SServatius-Maastricht  in  Güls 
984  (1,  1087;  .3,  1094);  25)  Deutz  in  Remagen  1003  (1,  1159),  Karden  1026  (1,  1285); 
26)  SAdalbert-Aachen  in  Kaifenheim,  Kr.  Kochem,  1005  (1,  1164);  27)  SStephan- 
Mainz  in  Reil  1008  (1,  1176);  28)  Kaufungen  in  Ley,  Waldesch,  Winningen,  Bisholder, 
Trimbs  1019  (1,  1205);  29)  Bamberg  Stift  in  Hönningen,  Kr.  Neuwied,  1019  (1,  1207), 
Boppard  1021  (1,  1218),  Urmitz  1022  (1,  1221);  30)  SMichael-Bamberg  in  Lantershofen, 
Kr.  Ahrweiler,  1019  (1,  1208);  31)  Brauweiler  in  ünkel,  Remagen,  Engers,  Mesenich, 
Kletten,  Reil  1028  (1,  1244  vgl.  1344);  32)  SQuirin-Neufs  in  Boppard  1043  (1,  1283); 
33)  Abdinghof  in  Boppard  1046(1,  1300);  34)  S Simon  und  ludas-GosIar  in  Vallendar 
1049  (2,  2160;  1,  1348);  35)  Mariengreden-Köln  in  Unkel  und  Klotten  1059  (1,  1373, 
1444),  Reil  a.  d.  Mosel  1231  (2,  1991);  36)  Augsburg  Stift  in  Boppard  1061  (1,  1382); 
37)  Siegburg  in  Güls,  Bendorf,  Remagen  1064  (1,  1391);  38)  SGeorg-Köln  in  Rachtig, 
Uerzig,  Lelmien,  Senhals,  Klotten  1067  (1,  1408,  1470);  39)  SSalvator-Toul  in  Nickenich 
beiKruft  1069  (1,  1413);  40)  Burtscheid  in  Boppard  1075  (1,  1443),  Sinzig  1224(2,  1653); 
41)  SAgerius-Verdun  in  Mühlheim  a.  d.  Mosel  1082  (1,  1483);  42)  SArnulf-Metz  in 
Sinzig  und  Remagen  1084  (1,  1493);  43)  Verdun,  Stift  und  Kapitel  in  Lieser,  Veldenz,. 
Mühlheim  a.  d.  Mosel,  Dusemond,  Burgen  1086  (1,  1503,  1504);  44)  SAndreas-Köln  in 
ßacharach  1094  (1,  1528);  45)  Juvigny  in  Lieser  1096  (1,  1536);  46)  SMartin- Worms 
in  Boppard  und  Umgegend  1110  (1,  1632);  47)  Gladbach  in  Zeltingen  1116  (1,  1692;  2,  750); 

48)  Kornelimünster  in  Trechtlingshausen   1135  (1,  1868),   Oberheimbach  1269  (3,  2440); 

49)  SMartin -Köln  in  Winningen  und  Moselweis  1136  (1,  1895—96);  50)  SVictor- 
Xanten  in  Winningen  1136  (1,  1895);  51)  S Jacob- Lüttich  in  Ediger  und  Uerzig  1136 
(2,  2243);  52)  Altenberge  in  Rhens  und  Bacharach  1138—39  (1,  1938);  53)  Fürstenberg 
bei  Kleve  in  Erpel  imd  Remagen  1144  (1,  2011;  2,  132);  54)  Liesborn  und  Überwasser- 
Münster  in  der  Umgegend  von  Remagen  1151  (1,  2115;  2,  45);  55)  SRemigius-Rheims 
in  Osterbnicken,  Grafsch.  Kirchberg,  1152  (2,  25);  56)  HKreuz- Lüttich  in  Unkelbach  1153 
(2,  41);  57)  Knechtsteden  in  Oberwinter  1155  (2,  78),  Hönningen  1195  (2,  732):  58)  Kap- 
penberg in  Remagen  1155  (Erhard  CD.  Hist.  Westf.  2,  306);  59)  Lüttich  Domkapitel 
in  Kobern  imd  Lantershofen  1155  (2,  83);  60)  Rees  in  Oberwinter  und  Dernau  a.  d.  Ahr 
1159  (2,  159);  61)  Bonn  in  Spey  bei  Med  a.  d.  Mosel  1169  (2,  278);  62)  Grefrath  in 
Oberwinter  und  Dernau  a.  d.  Ahr  1177  (2,  387);  63)  Mechtern  bei  Köln  in  Rhens  1185 
(2,  550);  64)  Köln  Domkapitel  in  Senheim  a.  d.  Mosel  1188  (2,  601);  65)  Krönungs- 
kapelle-Aachen in  Sinzig  1191  (2,  658);  66)  Zyfflich  in  Nöhren  a.  d.  Mosel  1195 
(2,  755);  67)  Dünwald  in  Mendig  lun  1200  (2,  885);  68)  SMarien-Utrecht  in  Engers 
1209  (2,  1072);  69)  Kaisers  wert  in  Rheinbrohl  1209  (2,  1090,  1467);  70)  Kamp  bei  Köln 
in  Moselweis  1213  (2,  1201);  71)  Kerpen  in  Kaimt,  Kröv,  Uerzig  1214  (2,  1235); 
72)  SMarien-Neufs  in  Rhens  1229  (2,  1907);  73)  Minden  Domkapitel  in  Remagen 
und  Mehlem  1230  (2,  1951),  Rettersdorf  1241  (3,  253);  74)  Roermond  Cisterzienser- 
nonnen  in  Koblenz  1234  (2,  2112);  75)  Hildesheim  Stift  in  Boppard  1236  (2,  2230); 
76)  SApern-Toul  in  Klüsserath  und  Erden  1266  (Töpfer  1,  37);  77)  SDionysius- 
Lüttich  a.  d.  Ahr  1288  (Ann.  d.  hist.  Ver.  f.  d.  Niederrh.  23,  183);  78)  Floreffe  in 
Horchheim  1357  (CD.  Rommersdoif  58).  Die  Nummern  76—78  gehören  zwar  dem  Datum  nach 
nicht  mehr  der  staufischen  Zeit  an,  beziehen  sich  aber  zweifellos  auf  lange  vor  der  Erwähnung 
erworbenen  Besitz. 


—     135     —  Waldwuchs  und  Neubruch. J 

der  Einsatz  der  fremden  grundherrlichen  Kräfte  im  Wett])ewerb  um  den  Aus- 
bau mit  den  einheimischen  ohne  Frage  ein  aufsergewöhnlich  gTofser  gewesen, 
so  ist  doch  auf  der  anderen  Seite  zu  l)edenkeu,  dafs  sich  der  Einfluls  dieser 
fremden  Grundherren  im  wesentlichen  nur  auf  die  hoch  kultivierten  Flufs- 
thäler  erstreckte.  Ihr  Besitz  bestand  mehrfach  nur  aus  Weingütern ;  in  damals 
vornehmlich  ausgebeuteten  Weinorten,  wie  Klüfserath,  Lieser,  Klotten,  Güls,  Win- 
ningen,  Moselweis,  Hönningen,  Oberwinter  lagen  die  Güter  von  mehreren,  ja 
bis  zu  sechs  dieser  Grundherren  ^ ;  und  in  den  alten  weinbauenden  I'isci,  aus 
deren  Bestand  namentlich  die  Kirche  vielfach  dotiert  war,  belief  sich  die  Zahl 
der  ansässigen  fremden  Grundherren  auf  4  in  Kröv  und  Andernach,  auf  5  in 
Sinzig,  auf  6  in  Rhens,  auf  10  in  Remagen  und  auf  gar  13  in  Boppard.  Es 
liegt  somit  die  Vermutung  nahe,  dafs  die  Existenz  der  fremden  Grandherr- 
schaften vornehmlich  der  Entwickelung  des  Weinbaues,  also  nur  einem 
wichtigen  Zweig  des  Ausbaues  zu  Gute  gekommen  sei.  Indes  ordneten  sich, 
die  fremden  Grundherrschaften  gerade  auf  diese  Weise  mit  ihrer  naturgemäfs 
besonders  hohen  Kapitalverwendung  im  Verhältnis  zur  Ausdehnung  des  Be- 
sitzes aufs  beste  dem  allgemeinen  Charakter  der  grundherrlichen  Urbarang 
an  der  Mosel  im  Sinne  des  blofsen  Ausbaues  ein. 

Es  mag  in  karolingischer  Zeit  vorgekommen  sein,  dals  vornehme  Laien 
geradezu  Dörfer  gittndeten,  d.  h.  Fluren  auslegten  und  an  einzelne  Ansiedler 
unter  Dorfanbau  verteilten.  Indes  der  gewöhnliche  Vorgang  war  dies  auch  in 
früher  Zeit  nicht.  Vielmehr  legte  man  einen  Bifang  an,  gründete  auf 
diesem  einen  Salhof  und  begann  nun  von  diesem  aus  unter  Heranziehung 
höriger  Kräfte  den  allmählichen  Flurausbau.  Dieses  System  kam  unter  ge- 
wissen Änderungen,  von  denen  sofort  die  Rede  sein  wird,  im  Mosellande 
auch  während  des  eigentlichen  Mittelalters  zur  Anwendung. 

Es  begreift  sich,  wenn  unter  diesen  Verhältnissen  die  Überlieferang 
unseres  Gebietes  nur  äufserst  selten  von  wirklicher  Ortsgründung  redet;  und 
von  den  wenigen  meist  unsicheren  Belegen,  welche  hier  zu  nennen  wären, 
gehört  wieder  nur  6iner  unserem  Gebiete  direkt  an^.  Es  handelt  sich  da  um 
die  Neuanlage  eines  Dorfes  (villa)  mit  Bannmühle  und  Bannbackofen  auf 
grundherrlichen  Teilen  der  Dorffluren  Rolingen  und  Esingen  bei  Remich  im 
J.  1258  durch  eine  grundherrliche  Gründergenossenschaft:  die  aus  verschiedenem 
Besitz  zusammengeschossene  Flur  soll  an  Anbauer  verteilt  werden,  deren 
Grundzins  ein  gemeinsamer  Beamter  erheben  wird;  im  übrigen  ist  für  die 
Gründung  die   novaram   consuetudo   villaram   mafsgebend.     Die  letztere  An- 


*)  Flu-  Schweich  s.  auch  Bäi'sch,  Moselthal  S.  221. 

2)  MR.  ÜB.  3,  1435,  1258.  Eine  andere  Stelle,  welche  man  anführen  könnte,  findet 
sich  in  den  Mir.  S.  Mansueti  1:  Wido  comes  urbis  Tullensis  viculum  quendam  .  .  ab  urbe 
non  longe  positum  .  .  ipse  construxerat.  Hier  befindet  sich  aber  eine  ancilla  eius;  wir 
haben  es  also  mit  einer  grundhei'rlichen  Anlage  zu  thun,  die  wahrscheinlich  nur  einen  Hof 
umfafste. 


[Land  und  Leute.  —     136     — 

gäbe  zeigt,  dafs  diese  Anlage  im  äufsersteii  Westen  unseres  Gebietes  sich  den 
vielfachen  nordfranzösischen  Gründungen  nach  dem  Recht  der  loi  de  Beaumont 
einordnet ;  wir  haben  hier  also  keine  deutsche,  sondern  eine  fremde  nur  einmal 
direkt  in  das  Moselland  versprengte  Einrichtung  vor  uns^. 

Im  übrigen  aber  erfolgte  der  grundherrliche  Ausbau  des  Mittelalters, 
namentlich  der  Stauferzeit,  im  Moselland  in  unmittelbarstem  Anschlufs  an  die 
Salhöfe^.  Und  zwar  in  doppeltem  Sinne.  Einmal  nahm  man  Bedacht,  das 
Wirtschaftsland  der  Salhöfe  selbst  zu  vermehren,  indem  man  den  Meiern 
dahin  gehende  einmalige  Aufträge  gab  oder  geradezu  Rottfrontage  zu  Gunsten 
des  Herrenlandes  einführte^.  Andererseits  aber  erleichterte  man  den  Grund- 
hörigen auf  jede  Weise  den  Ausbau*  und  trug  zugleich  dafür  Sorge,  die  An- 
setzung  neuer  Grundholden  für  diese  möglichst  bequem  zu  gestalten.  In  beide 
Richtungen  wie  in  ihre  eigentümliche  rechtssymbolische  und  hofverfassungsgemäfse 
Ausgestaltung  führt  das  WGondenbret  in  mustei^ültiger  Weise  ein^.  Bezüg- 
lich des  ersten  Punktes  heifst  es  hier :  alle  fröenlant  [grundherrliches  unbebautes 
Eigen]  sol  der  scholtheiß  macht  han  dem  gehöfener  vor  den  medden,  nemblich 
ein  morgen  vor  ein  medumbsgarb,  außzuelaßen.  und  ob  einig  gehöfener  ein 
feld  bestanden  het,  das  mehr  dan  ein  morgen  hielte,  und  sein  ander  nachbar 
der  froenen  auch  begert,  sol  macht  han,  oben  und  unden  des  ersten  bestenders 
morgen  anzuefahren  und  winnen  umb  sein  gebürlich  miet.  Noch  entgegen- 
kommender lautet  die  Bestimmung  über  Neuansetzung  eines  Grundholden:  ob 
ein  frembdsel ender  kehme  und  begert  in  dem  hof  zue  wohnen,  der  sal  gähn 
zu  einem  hofschulteißen  und  ihme  das  anzeigen,  dan  sal  der  scholtheiß  den 
frembden  man  holen  hinder  sich  uf  sein  pfert  und  den  füren  uf  die  fröen; 
und  wanehe  der  frembd  uf  der  fröenen  ist,  dae  es  ihme  gefält,  und  springt 
ab  und  wilt  da  bawen,  da  sal  der  scholteiß  ihme  abmessen  15  morgen  weit 
und  breit  und  denselbigen  damit  belehnen  und  ihme  bau  und  frieden  gebieten ; 
davon  sol  derselb  man  u.  gn.  h.  geben  alle  jar  fünfthalben  zins,  '^k  mir.  even, 
3  froentag  und  1  angerpfert. 

^)  Neben  der  genannten  Urk.  könnte  man  für  unser  Gebiet  allenfalls  noch  anfühlen 
Würth-Paquet  Reg.  Publ.  Luxemb.  14,  101,  1239:  Amould  comte  de  Chiny  döclare,  qu'il  a 
fait  bätir  une  nouvelle  ville  ä  Montmedy,  il  jure  de  la  faire  regir  par  la  coutume  de  Beaumont. 
Zur  loi  de  Beaumont  vgl.  neuerdings  Bonvalot.  Le  tiers  etat  d'apres  la  Charte  de  Beaumont 
et  ses  filiales,  Paris,  Picard,  1884. 

2)  Vgl.  MR.  ÜB.  2,  68,  1184,  wo  verboten  wird,  weiter  zu  kolonisieren:  niemand  soll 
aliquam  prorsus  familiam  ad  nianendimi  (in  silvam)  introducere  nee  viciniora  altrinsecus  habi- 
tacula  quandoque  instaurare. 

^)  Zur  ersteren  Art  vgl.  Ijac.  ÜB.  1,  149,  229,  1080:  novalia  .  .  iuxta  villam,  qu§ 
dicitur  Urceche  [Uerzig]  .  .,  qu?  scilicet  eruta  imprimis  incepta  sunt  a  Bninone  et  Engelberto 
villico;  zur  zweiten  Art  s.  oben  S.  124,  Note  3,  und  Bd.  2,  166  f.,  wo  sich  zugleich  für 
SMaximin  in  der  Gröfse  der  Beunden  die  Resultate  dieser  Bestrebungen  übersehen  lassen. 
Natürlich  machten  diese  Rodungen  auch  sonst  Gutsmeliorationen  nötig,  vgl.  Catal.  abb. 
Eptemac.  II,  MGSS.  23,  35  für  Abt  Reiner,  1231—42. 

*)  S.  oben  S.  127,  Note  3. 

^)  G.  2,  541.     Die  beiden  Punkte  folgen  im  W.  in  umgekehiter  Reihenfolge. 


—     X37     —  Waldwuchs  und  Neubruch.] 

Die  Anschauung,  wie  sie  aus  der  symbolisch  durchsetzten  Bestimmung 
dieser  und  vieler  anderer  Weistümer  spricht,  ist  fiir  den  Ausbau  der  Staufer- 
zeit  charakteristisch.  Sie  zeigt  die  landarbeitenden  Klassen  keineswegs  in 
zwingender  Abhängigkeit  von  den  Ginindherren  ^ :  sie  sind  vielmehr  von  diesen 
gesucht;  noch  gilt  es,  dem  Boden  weniger  Kapital  als  arbeitende  Hände  zuzu- 
führen. Unter  diesen  Umständen  entspricht  es  nur  der  günstigen  Stellung 
der  landarbeitenden  Klassen  gegenüber  den  Grundherren,  wenn  durch  den 
Ausbau  von  der  Gmndlage  alter  Kulturbestände  aus  das  gnindhörige  Ver- 
hältnis gelockert  TN'iirde  und  bei  völligem  Neubnich  ein  freieres  Erbpacht-  oder 
Erbzinsverhältnis  an  die  Stelle  der  Grundhörigkeit  trat. 

Die  letztere  Entwickelung  mufste  um  so  leichter  eintreten,  als  sich  am 
Ausbau  gTundherrlichen  Landes  keineswegs  blofs  die  untergeordneten  Stände 
beteiligten.  Vielmehr  nahm  auch  der  im  Werden  begriffene  niedere  Adel 
an  der  Kolonisation  auf  diesem  Wege,  wenn  auch  durch  Vennittelung  seiner 
'grundhörigen  Kräfte,  teil;  noch  bis  in  die  späteste  Zeit  gab  es  im 
Moselland  einen  Stand  rittennäfsiger  Kolonen-.  Vor  allem  aber  waren  es 
die  Klöster,  und  unter  ihnen  wieder  namentlich  die  der  Cisterzienser  und 
Prämonstratenser ,  welche  spätestens  seit  der  Mitte  des  12.  Jhs.  Land  zum 
Ausbau  im  fi*eien  Pacht-  oder  Zinsverhältnis  aufnahmen,  wo  sie  Eigen  nicht 
erwerben  konnten,  gleichviel  ob  sie  mit  Grundherren  oder  Gemeinden  zu 
diesem  Zwecke  Verträge  abschliefsen  nuifsten^.  Und  es  unterliegt  keinem 
Zweifel,  dafs  der  kirchliche  Ausbau  durch  diese  neue  Mafsregel,  welche  zum 
erstenmal  von  der  schliefslichen  Überführmig  des  kirchlich  bebauten  Grund 
und  Bodens  in  das  Eigen  der  toten  Hand  absah,  einen  ungemeinen  Aufschwung 
genommen  hat. 

Indessen  kam  die  Ausbildung  der  freien  Kolonisationsverträge  auf  die 
Dauer  auch  den  eigentlichen  landarbeitenden  Klassen  zu  Gute.  Wo  es  sich 
um   feinere  Kulturen,    vne   den  Weinbau,    oder  um   absoluten  Neubruch  in 


^)  Einen  charakteristischen  Beleg  für  die  Stellung  des  Bauei-s  zum  Herrn  bietet  MR. 
ÜB.  1,  645,  c.  1165:  ein  Pächter  von  SMartin  -  Trier  in  Wiltingen  de  ipsis  bonis  ecclesie 
proprietati  su§  attrahens  quandam  partem  teire  incultam  vine?  et  agro  [saneti  Martini]  adia- 
centem  inter  villam  et  Yelscheit  sitam  sine  legitimi  traditoris  dono  censualem  statuit,  ut  pro 
censu  .  .  videatiu-  possidere.  Es  ist  darauf  ein  Weinberg  angelegt  worden.  Das  Kloster, 
dem  ein  Recht  der  Klage  zugestanden  hätte,  vergleicht  sich  mit  dem  Pächter,  ja  giebt  ihm 
de  rebus  ecclesie  transitoriis  plus  quam  40  s.  quantitatem  ad  eandem  vineara  exercendam  et 
excolendam  als  Vorschufs  (porrigendo).  Sed  hec  et  alia  phu-ima  bona  a  nobis  sibi  impensa 
non  pro  magno  duximus,  quia  cuncta  eins  possessio  tarn  sedido  nostro  parebat  obsequio,  ut 
eo  superstite  ipsius  utilitates  et  incommoda  non  immerito  reputaremus  nostra. 

2)  MR.  ÜB.  3,  504,  1234  vererbpachtet  SMaximin  Wald  bei  Mersch  zum  Roden  an  den 
Luxembm'ger  Tnichsefs  Dietrich.  P\ir  später  vgl.  über  die  coloni  equestres  Honth.  Hist.  3, 
943,  1729.    Zur  Beteiligung  von  Bürgern  s.  MR.  ÜB.  3,  895,  1246. 

3)  Hier  niu-  einige  Beispiele:  Lac.  ÜB.  1,  342,  1140;  MR.  ÜB.  2,  186,  1187—1200; 
3,  1300,  1255.  Im  übrigen  sei  auf  spätere  Ausführungen  vei-wiesen,  in  welchen  der  hier  nur 
in  seiner  Wirkung  auf  die  Besiedelnng  gekennzeichnete  Stofi'  allseitig  behandelt  ist. 


[Land  und  Leute.  —     138     

grölserer  Ausdehnung  und  denientsprechende  Ansetzung  kapitalkräftigerer 
Anbauer  handelte,  da  wurde  schon  früh  ein  freieres  Verhältnis  stipuliert^  das 
allmählich  aus  Griinden,  deren  Darlegung  späterer  Stelle  vorbehalten  bleibt, 
sogar  die  grundhörigen  Verhältnisse  zerstörend  durchsetzte. 

Die  Folge  all  dieser  Neubildungen  und  erleichternden  Umgestaltungen 
früherer  Landnutzungsarten  war  eine  extensiv  wie  intensiv  starke  Steigerung 
des  Ausbaues,  welche  in  der  Stauferzeit  ihren  Höhepunkt  fand  und  das  natür- 
lich zulässige  Mals  teilweis  sogar  überschritt.  Selbstverständlich  zunächst  auf 
Kosten  des  Waldes.  Jene  Waldbestände,  deren  unerschöpflichen  Reichtum  in 
früherer  Zeit  Erscheinungen,  wie  das  Hypokaustensystem  der  Römerzeit,  der 
Haus-  und  Kirchenbau  des  früheren  Mittelalters  mit  seiner  Konsequenz  unauf- 
hörlicher Stadtbrände  ^,  endlich  der  verschwenderische  landwirtschaftliche  Ver- 
brauch des  Holzes^  l)eweisen,  sie  begannen  sich  zu  lichten.  Bei  der  eben 
geschilderten  Art  des  Ausbaues  ist  es  freilich  unmöglich,  diesen  Vorgang  auch 
nur  in  seinen  äufsersten  Umrissen  statistisch  zu  verfolgen*,  indes  lassen  doch 
eine  Reihe  von  Symptomen  Schlüsse  in  dieser  Richtung  zu,  indem  sie  sämt- 
lich auf  eine  zunehmende  wirtschaftliche  Wertschätzung  des  bisher  nur  als 
Hindernis  oder  wegen  seiner  Unzugänglichkeit  als  Landesverteidigungsmittel 
betrachteten  Waldes  hinweisen. 


J)  Vgl.  beispielsweise  MR.  ÜB.  1,  386,  1092;  1,  594,  1155;  652,  1168;  Lac.  ÜB.  2, 
504,  1261;  957,  1295;  aus  späterer  Zeit  Töpfer  2,  39,  1382;  *USMax.  1484  Bl.  101 1. 

2)  Ein  hölzemes  Haus  1229  in  Köln  in  der  Löhrgasse,  noch  dazu  gegenüber  einer 
Brauerei,  Ennen  Qu.  2,  122,  No.  116.  Erst  um  diese  Zeit  werden  in  Köln  domus  lapideae 
häufiger,  indes  sind  unter  ihnen  noch  meist  Paläste  zu  verstehen,  wie  z.  B.  das  noch  erhaltene 
sog.  Overstolzenhaus  in  der  Rheingasse.  Der  erste  Kölner  Civilarchitekt ,  den  wir  kennen, 
ist  Meister  Gerhard,  der  mit  dem  .J.  1248  Dombaumeister  wurde.  Holzkirchen  z.  B.  Thietm. 
2,  21  vgl.  26;  G.  ep.  Leod.  2,  10,  11.  Jh.  1.  H.  Von  der  Häufigkeit  der  Stadtbrände  erhält 
man  eine  Vorstellung  aus  den  Notizen  der  Cluon.  reg.  Colon.,  welche  gröfsere  derselben  für 
Münster  zum  J.  1121,  Utrecht  1131,  Augsburg  1132,  Paderborn  1133,  Mainz  1137,  Utrecht 
1150,  Köln  1150  u.  s.  w.  erwähnt.     S.  auch  unten  Abschn.  V,  Teil  2. 

^)  Man  denke   nur  an  das  Zaunschlagen   der  reinen  Feldei-wirtschaften. 

*)  Vgl.  das  Bd.  2,  54  sub  d.  Bemerkte.  Eine  allgemeine  Anschauung  kann  man  sich 
natürlich  heute  wie  im  13.  Jh.  sehr  wohl  bilden ,  vgl.  Cesarius  im  Reg.  Pnun.  S.  201 :  von 
893 — 1222  constat  multas  silvas  esse  extirpatas,  villas  edificatas,  decimas  auctas;  multa 
molendina  sunt  in  prefato  tempore  edificata  ac  multe  vinee  plantate,  terre  infinite  culte.  Wo 
man  in  den  Urkunden  vornehmlich  der  Stauferzeit  nur  hinblickt,  trifft  man  auf  Beweise  für 
diese  Anschauung ;  so  werden  z.  B.  bei  Aufzählung  mehrerer  Wälder  meist  einige  als  gerodet 
genannt,  vgl.  Bd.  2,  209,  No.  4,  sub  III;  UStift  424,  Montabaur:  archiepiscopus  habet  6  foresta 
camere,  horum  2  succisa  sunt ;  de  altero  horum  in  0.  dantur  10  mir.  avene,  de  altero  40  mo. 
Wie  schon  aus  dem  letzten  Citat  sich  ergiebt,  sind  die  so  häufig  vorkommenden  Ziuse  aus 
Wald  meist  auf  Neubruch  zurückzuführen,  so  z.  B.  Lac.  ÜB.  1,  142,  218,  1074:  de  redditibus 
silvarum  20  mo.  tritici;  oder  CRM.  2,  270,  1276,  wo  aus  dem  erzbischöflichen  Wald  zu 
Namedy  8  mo.  Colonienses  entfallen.  MR.  ÜB.  3,  273,  ca.  1225  ist  gar  von  decinia  novorum 
novalium  apud  silvam,  que  vulgo  dicitur  Ache  [noch  im  Kölnischen,  an  der  hohen  Aclit], 
die  Rede. 


—     139     —  Waldwuchs  und  Neubnacli.] 

Kurz  vor  dem  vollen  Beginn  der  letzten  grofsen  Rodeepoche  findet  sich 
noch  die  Anschauung,  der  Waldbestand  sei  wirtschaftlich  wertlos;  in  einer 
Urkunde  von  1115  heifst  es^:  silvam  quandam  mei  iuiis,  que  vico  adiacet, 
que  Velreche  [P'ellerich]  dicitur,  inutiliter  etiam  terram  occupare  consideravi, 
eonsiderando  intolerabilem  tante  infructuositatis  caluinpniam.  Welcher  Unter- 
schied zwischen  dieser  Äufserung  und  derjenigen  des  am  Schlufs  der  Rode- 
epoche lebenden  Cesarius  von  1222  über  einen  vennutlich  mäfsig  ausgebauten 
Wald  bei  Bitburg  ^:  ex  illa  parte  Bidebuhrc  supra  Nimisam  [die  Nims]  est 
Silva  satis  bona  et  magna,  que  Bitart  vocatur;  et  pertinet  ad  curiam  nostram 
de  Merxz  [Mötsch];  que  non  modicum  annuum  reddit  commodum.  omnes 
enini  homines  de  Bideburhc  quasi  vivunt  de  ea  et  multum  inde  serviunt;  et 
si  bene  ad  utilitatem  ecclesie  custoditur  illa  silva,  fere  ita  utilis  esse  potest 
nobis,  sicut  tota  curia.  In  der  That  zeigen  die  einzelnen  Vorgänge  der  Staufer- 
zeit,  wie  man  den  Wald  zunächst  im  Interesse  des  Ausbaues,  später  auch  im 
Interesse  seiner  eigenen  Erhaltung^  einer  immer  zunehmenden  Beachtung 
würdigt.  Häufiger,  als  bisher,  treten  Kaufpreise  für  Waldbestände  auf*,  der 
Wald  wird  geschlossen  und  vermessen^,  gemeinsamer  Waldbesitz  wird  zur 
besseren  Nutzung  aufgeteilt*',  und  durch  diese  und  ähnliche  Mafsregeln  wird 
die  Anschauung  von  der  Ungemessenheit  und  Unverwtistlichkeit  des  Wald- 
bestandes allmählich  untergraben. 

Freilich  zu  einem  wirklichen  Waldschutz  gelangt  man  eret  in  der  2.  Hälfte 
des  13.  Jhs.  und  vornehmlich  im  14.  Jh. '^:    ein  deutlicher  Fingerzeig  dafür^ 


»)  MR.  ÜB.  1,  432. 

2)  Reg.  Pi-um.  154,  Note  c. 

*)  S.  z.  B.  MR.  ÜB.  2,  68,  1184.  Vgl.  auch,  wenn  auch  nicht  mehr  ganz  in  imser 
Gebiet  gehörig,  Cart.  Orval  42,  1172:  Conon  sire  de  Hons  schenkt  usuaria  nemoris  Bellonis 
Cämpaniae  [Blanchampagne]  simpliciter  et  sine  exceptione  aliqua,  et  partem  fundi  in  ipso 
nemore,  scilicet  ut  vetera  tantum  alionim  excolant  novalia. 

*)  Vgl.  Bd.  2,  S.  579. 

°)  MR.  ÜB.  2,  21*,  1174:  die  Stiftsherren  von  SSeverin  und  die  monachi  de  Berga 
haben  zu  Rhens  einen  gemeinsamen  Wald.  Verum  quia  his  diebus  aecclesiarum  bona  nusquam 
tuta  simt  et  a  circummanentibus  undique  infestantui" ,  placuit  nobis  archiepiscopo  Coloniensi 
et  fratribus  beati  Severini  et  monachis  de  Berga  familiae  nosti-ae  et  circummanentium  con- 
sensu  et  designatione  certis  tenninis  montem  prefatum  et  silvam  communem  claudere  et 
terminare,  ita  ut  neque  familia  nostra  neque  circiunmanentes  suos  terminos  in  dampna 
aecclesiamm  iniuste  extenderent,  neque  aecclesiae  inter  se,  ut  quandoque  fieri  assolet,  de  suis 
tenninis  discordarent.  circumducti  sunt  itaque  termini  et  denotati  a  rivo,  qiii  Solresbach 
dicitur,  usque  ad  Meginboldisburne  et  inde  ad  marchiam  Confluentiae,  et  sicut  ducit  semita 
et  lacus  [?]  idem  designatus  in  arboribus  terminus. 

6)  Vgl.  das  klassische  Beispiel  in  Bd.  3,  No.  10  ff.,  1261. 

')  Guden.  CD.  5,  83,  1283;  Bd.  3,  150,  26,  1331 ;  ebd.  194,  No.  167,  1345.  Besondei-s 
bezeichnend  ist  eine  Urkunde  des  Erzbischofs  Wilhelm  von  Köln  von  1350,  Cod.  Lac.  175. 
Die  Abtei  Laach  hatte  verboten,  ne  quisquam  in  eorum  silvis,  que  pliuimum  sint  destracte,  in 
eiusdem  monasterii  dispendiiun  non  modicum  et  gravamen  ligna  secare  possit  et  valeat  quo- 
vismodo.    scilicet  ut  ipse  silve  per  recrescentiam  restaiirari  valeant  et  confoveri,  iiuramenti 


[Land  und  Leute.  —     140     — 

dafs  erst  mit  dieser  Zeit  eine  volle  Beruhigung   der  alten  Ausbautendenzen 
und  eine  gewisse  Reaktion  gegen  ihre  Übertreibung  eintrat. 


prestatione  se  invicem  constrinxenmt,  quod  omnes  et  singulos  in  prefatis  silvis  ligna  secare 
volentes  ab  huiusmodi  secatione  retrahere  et  pro  viribus  prohibere  deberent.  nos  autem 
utilitatibus  quorumlibet  piorum  locorum  insudantes  dictam  inhibitionem  cum  prescriptis 
tamquam  rationabilia  approbamus  et  presentium  tenore  confirmamus  omnibus  et  singulis 
nostris  officiatis  et  subditis  firmiter  et  sub  optentu  gracie  nostre  iniungentes,  et  ne  in  silvis 
piimo  dicto  Kurtbusch  ac  aliis  singulis  et  universis  ipsorum  monasterium  et  claustrum  circum- 
circa  adiacentibus  vulgariter  Laicherbusch  appellatis  ad  usum  specialiter  ipsorvun  pleno  et 
antiquo  fundali  iure  pertinentibus  ligna  secare  aut  deinceps  de  ipsis  silvis  ipsa  ligna  deducere 
presumant  quovismodo. 


3.    Die  Fortschritte  der  Besiedelung  und 
Bevölkerung. 

Im  vorigen  Abschnitte  ist  das  Schicksal  des  Waldes  in  der  Moselgegend, 
sowie  als  notwendiges  Komplement  zu  demselben  die  Entwickelung  des  Neu- 
bruehes  nach  seiner  rechtlichen  und  wirtschaftlichen  Konstruktion  und  seinen 
Erfolgen  untersucht  worden.  Jetzt  wird  es  darauf  ankommen,  aus  den  bisher 
festgestellten  Einzelheiten  Schlüsse  auf  den  allmählichen  Fortschritt  der  Besiede- 
lung  im  ganzen  und  die  diesem  Foitschritt  parallel  laufende  Bewegung  der 
Bevölkerung  zu  ziehen  und  diese  Beschlüsse  mit  der  Betrachtung  deijenigen 
Thatsachen  zu  verbinden,  welche  zur  Geschichte  der  Besiedelung  und  Bevöl- 
kerung unmittelbar  zur  Verfügung  stehen^. 

Leider  läfst  sich  die  erste  Grundlage  all  dieser  Untersuchungen  noch 
immer  nicht,  trotz  aller  Forschungen  im  Detail,  als  irgendwie  abgeklärt  be- 
zeichnen :  unsere  Kenntnisse  über  die  Kultur  der  Rhein-  und  Mosellande  unter 
römischer  Herrschaft  sind  noch  äuiseret  lückenhaft.  Man  lasse  sich  nicht  durch 
die  mit  grofser  Energie  und  unter  Aufwand  beträchtlicher  Mittel  betriebenen 
Ausgrabungen  täuschen:  was  wir  durch  sie  bisher  erfahren  haben,  reicht  nicht 
im  geringsten  hin,  eine  sichere  Vorstellung  von  den  gröfsten  Erscheinungen 
gerade  der  materiellen  Kultur  zu  ermöglichen;  zudem  ergiebt  eine  lange  Er- 
fahrung, dafs  durch  die  Veranstaltung  neuer  Ausgrabungen  in  den  meisten 
Fällen  nur  Bestätigung  bisher  bekannter,  nicht  Kenntnis  durchschlagend  neuer 
Thatsachen  erreicht  wird.  Nun  hat  man  allerdings  längst  begonnen,  die  Funde 
nicht  mehr  blofs  individuell,  sondern  auch  statistisch  zu  behandeln;  und  heut- 
zutage liegt  schon  überall  das  Bestreben  vor,  auf  Grund  ausgedehnter  Fund- 
karten zu  allgemeineren  Anschauungen  über  Wert,  Verbreitung  und  Bedeutung 

^0  Man  vgl.  dazu  Lamprecht,  Fränkische  Wanderungen  und  Ansiedelungen  vornehmlich 
im  Rheinland,  Zs.  des  Aachener  Geschv.  4,  189—250  (auch  als  Sonderabdruck  ei-schienenX 
sowie  über  dasselbe  Thema  Westd.  Zs.  1,  122 — 144.  Hier  werden  die  Resultate  der  dort 
detailliert  gegebenen  Untersuchungen  verwertet. 


[Land  und  Leute.  —      142     

der  Funde  selbst  und  damit  zu  einer  Ansicht  über  die  räumliclie  wie  quali- 
tative Ausdehnung  der  gesamten  Kultur  zu  gelangen.  Indes  dieser  Weg  ist 
noch  nicht  ausgetreten  genug  —  speciell  für  das  Moselland  fehlen  sogar  alle 
generellen  Vorarbeiten^  — ,  als  dafs  der  archäologischen  P'orschungen  ferner- 
stehende Historiker  in  seinem  Verfolg  bereits  zu  sicheren  Resultaten  ge- 
langen könnte.  Denn  mit  einer  einfachen  Verzeichnung  der  Funde  und  Fund- 
orte für  die  hier  in  Betracht  kommenden  Fragen  ist  es  nicht  gethan.  Es 
wäre  eine  Hauptaufgabe,  die  rein  räumliche  Verbreitung  römischen  bezw.  kelti- 
schen Wesens  im  Moselland  nachzuweisen :  allein  wo  liegen  bei  den  Fund- 
stücken die  genauen  Ilnterecheidungsmerkmale  zwischen  römisch,  keltisch  und 
keltoromanisch ;  wie  verteilen  sich  die  Unterscheidungsmerkmale  auf  die  vier 
bis  fünf  Jahrhunderte  römischer  Herrschaft?  Und  vor  allem:  welche  Funde 
können  als  von  vornherein  dauernd  dem  Boden  einverleibt  gelten,  welche  sind 
dagegen  als  Beutestücke  vergraben  oder  später  verschleppt?  Hier  eröffnen  sich 
bei  deti  wenig  ausführlichen  und  zuverlässigen  Fundberichten  früherer  Zeit  die 
mannigfachsten  ohne  die  genaueste  Kenntnis  nicht  zu  beantwortenden  Fragen  — 
und  dieser  früheren  Zeit  fällt  doch  auch  nach  der  heutigen  Statistik  noch  der 
Löwenanteil  aller  Funde  nach  Zahl  und  Bedeutung  zu. 

Das  Resultat  dieser  Erwägungen,  denen  sich  noch  vieles  hinzufügen 
liefse  ^,  kann  nur  sein,  von  einer  Begrimdung  der  mosellanischen  Besiedelungs- 
geschichte  auf  die  Fundstatistik  der  Römerzeit  vorläufig  abzusehen:  die  Basis, 
welche  auf  diese  Weise  gewonnen  werden  könnte,  mul's  vielmehr  nach  Lage 
der  Dinge  im  wesentlichen  durch  Rückschlüsse  aus  späterer  Vergangenheit 
ersetzt  werden. 

Indes  bieten  doch  die  Nachrichten  römischer  Schriftsteller,  verbunden 
mit  den  Fundstellen  römischer  Baureste,  besonders  von  Villenanlagen,  immer- 
hin einigen  Anhalt  für  derartige  Rückschlüsse.  Die  wichtigste  Nachricht, 
welche  uns  in  dieser  Beziehung  überliefert  ist,  scheint  mir  die  bei  Plinius 
hist.  nat.  18,20  zu  sein:  exemplum  in  Treverico  agro  tertio  ante  hunc  annum 
compertum;  nam  cum  hieme  praegelida  captae  segetes  essent,  reseruerunt, 
resarrientes  campos  mense  martio,  uberrimasque  messes  habuerunt.  Das  hier 
erwähnte  Ausfrieren  der  Winterfrucht  bildet  noch  jetzt  eine  der  ernstesten 
Kalamitäten  des  Ackerbaues  im  Moselland  auf  flachgründigem  Boden;  es 
kommt  aber  kaum ,  und  in  weithin  fühlbarer  Weise  nie  im  Moselthal,  sondern 
nur  auf  den  Höhen  vor,  besonders  häufig  ist  es  in  der  Westeifel  beobachtet. 
Hierher  wird  auch  die  Nachricht  des  Plinius  zu  ziehen  sein  —  vermutlich 
auf  die  schon  früh  und  reich  besiedelte,  von  einer  der  belebtesten  Römer- 
strafsen  durchzogene  Gegend  von  Bitburg  — ;  und  man  irrt  wohl  nicht,  wenn 
man  aus  der  Thatsache,  dafs  ein  römischer  Schrifsteller  von  diesem  Ausfrieren 


>)  Vgl.  Schneider,  Bonner  JB.  3,  60  f. 

2j  Vgl.  Tjamprecht,  Fränkische  Wanderungen  S.  6  f. 


—      143     —  Fortschr- d.  Besiedelung  u.  Bevölk.] 

spricht,  aiieli  Anbau  in  römischer  Regie  oder  unter  römischer  Aufsicht  folgert. 
Nun  können  aber  in  dem  flachgrtindigen  Boden  des  Oberlandes,  auf  dem  das 
AusMeren  der  Saat  fast  allein  vorkommt ,  nur  Grofs wirtschaften  gedeihen  ^ : 
auf  sie  wird  wohl  auch  die  Nachricht  des  Plinius  um  so  eher  gehen,  als  er 
von  einer  sporadischen  Kalamität  selbständiger  kleiner  Leute,  etwa  gar  er- 
bärmlicher Waldsquatters,  schwerlich  etwas  erfahren  haben  dürfte. 

Derartige  Grofswirtschaften  römischen  Betriebes  längs  den  Heerstrafsen 
des  Hochlandes,  sei  es  in  einheitlicher  Unternehmung,  sei  es  in  der  Form  ord- 
nungsmäfsig  ausgethaner  Sonderwirtschaften,  lassen  sich  aber  auch  sonst  mit 
vieler  Wahrscheinlichkeit  als  vorhanden  vermuten. 

Zunächst  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  dafs  die  römischen  Heerstrafsen 
bei  ihrer  ersten  Anlage  vielfach,  ja  in  bei  weitem  der  Mehrzahl  aller  Strecken 
durch  unangebaute  Waldeinöde  geführt  wurden:  für  ihren  Trakt  waren  nicht 
irgendwelche  Verkehrs-  oder  Anbauverhältnisse,  sondern  nur  militärische 
Rücksichten  mafsgebend.  Zog  man  aber  dementsprechend  die  geraden  Ver- 
bindungen militärisch  wichtiger  Punkte,  wie  sie  in  den  Resten  der  Römer- 
straisen  noch  heute  vorliegen-,  so  liefen  diese  Linien  bei  der  Bodengestal- 
timg  des  Mosellandes  unabweislich  zum  gröfsten  Teil  durch  Hochland  und 
Einöde,  weder  das  Moselthal  noch  seine  Seitenthäler  boten  der  römischen 
Strafsenbaupraxis  benutzbaren  Boden.  Das  strafsendurchzogene  Hochland  aber 
war,  nach  Angaben  aus  römischer  Zeit  wie  nach  den  früher  S.  93  ff.  gegebenen 
Ausführungen  aus  späteren  Quellen,  fast  durchweg  mit  Wald  bedeckt^. 

War  nun  dieser  Zustand,  die  Existenz  grofser  Strafsenzüge  in  unab- 
sehbarem Urwald ,  während  einer  vierhundertjährigen  intensiven  Okkupation 
haltbar? 

Die  neuere  Geschichte  l)ietet,  so  viel  ich  sehe,  zu  den  so  gebildeten  Ver- 
hältnissen nur  6ine  Analogie,  den  Ausbau  des  nordamerikanischen  Eisenbahn- 
systems :  auch  hier  liegt  das  Charakteristische  in  der  Verbindung  bestimmter 
wichtiger  Pimkte  des  Ostens  und  Westens  durch  direkte  Linien,  welche  ohne 
besonders  tiefgreifende  Rücksicht  auf  das  Zwischenland  vor  allem  schnmstraeks 
durchgefühlt  werden.  Nun  ist  es  aber  bekannt,  dafs  sich  der  Anbau  des  Zwischen- 
landes gerade  diesen  Bahnstrecken  entlang  vollzog  und  vollzieht;  und  es  darf 
mit  Sicherheit  angenommen  werden,  dafs  dieser  Anbau  fast  überwiegend  in  Grofs- 


^)  Beck  1,  359. 

2)  Bd.  3,  Karte  2. 

^)  Tac.  Ann.  3,  42:  Gallischer  Aufstand  ob  magnitudinem  aeris  alieni,  namentlich 
unter  den  Äduern  und  Treverem.  Unter  den  letzteren  ist  der  Leiter  Floras;  er  bewegt  alam 
equitum,  quae  conscripta  Treveris  militia  disciplinaque  nostra  habebatur,  ut  caesis  negotia- 
toribus  Romanis  bellum  inciperet  .  .  .  aliud  vulgus  obaeratornm  aut  clientum  anna  cepit 
petebatque  saltus,  quibus  nomen  Arduenna.  Ammian.  Marc.  16,  3:  Julian  zieht  nach  Köln 
zu  von  Mainz  aus,  per  quos  tractus  [Hunsrück]  nee  civitas  uUa  visitur  nee  castellum,  nisi 
quod  apud  Confluentes  .  .  Rigomagum  oppidum  est  et  una  prope  ipsam  Coloniam  unica  tums. 
S.  auch  oben  S.  93. 


[ 


[Land  und  Leute.  —     144     — 

kultur  vorgenommen  sein  würde,  wäre  nicht  die  Heimstättengesetzgebung  wie 
der  schachbrettartige  Abtretungsmodus  der  den  Trakten  benachbarten  Lände- 
reien an  die  Bahngesellschaften  dazwischen  getreten. 

Ähnliche  Verhältnisse,  wie  in  Nordamerika,  lagen  auch  in  den  Bhein- 
landen  der  Kömerzeit  vor,  si  parva  licet  componere  magnis:  nur  dafs  keine 
Gesetzgebung  die  Ausbeutung  der  Urwaldstrecken  längs  der  Heerstrafsen  durch 
römisches  Grofskapital  bzw.  durch  fiskalische  Vergebung  hinderte.  Im  Gegen- 
teil: die  Urbarung  weiter  Strecken  an  diesen  Strafsen  lag  im  Interesse  der 
Civil-  wie  der  Heeresverwaltung.  Das  Land  wurde  auf  diese  Weise  übersicht- 
licher und  einträglicher;  die  Strafsen  gewannen  an  Sicherheit  vor  plötzlichem 
Überfall  aus  Waldestiefen,  und  für  das  zeitweis  80-  -90  000  Mann  starke  Heer 
der  germanischen  Grenzen  wurde  eine  ausgezeichnete  Verproviantierungsunter- 
lage  geschaffen. 

Es  bleibt  vergebene  Mühe,  sich  im  einzelnen  zu  fragen,  in  welcher  Weise 
derartige  Rodungen,  welche  nur  Grofskapitalisten  oder  der  Staat  selbst  schaffen 
konnten,  gerade  im  Mosellande  bewirtschaftet  wurden :  wir  haben  keine  durch- 
schlagenden sicheren  und  allgemeinen  Nachrichten.     Soll  man  indes  nach  einer 
Scene  urteilen,  welche  sich  in  den  so  reich  erhaltenen  und  so  gegenständlichen 
keltoromani sehen  Reliefs  häufig  findet,  so  würde  die  Ausgabe  des  aufgenom- 
menen Landes   an  Siedelleute  im  Kolonat  oder  in  einem   andern  verwandten 
Rechtsverhältnis   das    Gewöhnliche   gewesen    sein^      Häufig   erscheinen    hier 
nämlich  Bauern,  welche  ihrem  Patron  Zinsgaben  darbringen:  Schafe,  Hühner, 
Fische,  Eier,  Früchte,  auch  Geld.    Fast  stets  zeigt  aufserdem  ihr  Gesichtsaus- 
druck barbarischen  Charakter;  es  sind  zum  gTofsen  Teil  wohl  fremde  Stämme^ 
welche  der  Staat  auf  neugewonnenem  Boden  innerhalb  des  Reiches  zu  ftied- 
lichem  Dasein  im  Kolonatverhältnis  gezwungen  hat.    In  welcher  Weise  aber 
eine  derartige  Rottkultur  längs  der  Heerstrafsen  sich  in  die  Natur-  und  Anbau- 
verhältnisse  des  Landes  einrangierte,   zeigt  in  voller  Deutlichkeit  der  Bericht 
des  Ausonius^  über  seine  Reise  durch  den  Hunsrück  von  Bingerbrück  ab: 
unde  iter  ingTediens  nemorosa  per  avia  solum 
et  nulla  humani  spectans  vestigia  cultus 
praetereo  arentem  sitientibus  undique  terris 
Dumnissum  riguasque  perenni  fönte  Tabemas^ 
arvaque  Sauromatum  nuper  metata  colonis, 
et  tandem  primis  Belgarum  conspicor  oris 
Noiomagum,  divi  castra  inclita  Constantini  *. 
Und  noch  jetzt  läfst  sich  ungefähr  der  Eindmck  rekonstruieren,  welchen  die 
Umgebung  der  Bingen-Trierer  Staatsstralse  auf  Ausonius  gemacht  haben  mag. 

1)  Hettner,  Westd.  Zs.  2,  21  f. 

2)  Mosella  V.  5  f. 

^)  Denzen-Kirchberg  und  der  stumpfe  Tunn  bei  Hinzerath,  römische  Militärstationen. 
*)  Neumagen  an  der  Mosel  mit  dem  Konstantinspalast. 


—     145     —  Fortschi-,  d.  Besiedelung  u.  Bevölk.] 

Da  wo  man  die  Niederlassungen  der  Sannaten  zu  vermuten  hat,  in  der  Gegend 
von  Kirchberg-Simmern,  liegen  heutzutage  die  Dörfer  Weise  im  dichtesten 
Schluls  mit  einer  durchschnittlichen  Entfernung  von  einer  halben  oder  von 
dreiviertel  Stunden,  ähnlich  etwa  wie  an  der  Ville  zwischenKöln  und  Bonn: 
in  beiden  Fällen  haben  wir  Ausbauten  einstiger  römischer  Wirtschaftshöfe 
vor  uns.  Von  diesen  Höfen  aus  müssen  wir  uns  den  sarmatischen  Anbau,  ver- 
mutlich im  Kolonatsverhältnis ,  betrieben  denken;  und  ähnlich  hat  sich  auch 
der  Ausbau  der  Waldhöhen  an  andern  Orten  gestaltet :  auch  in  der  Gegend  der 
Prüm  und  Kill  begegnen  wir  in  Entfernungen  von  etwa  einer  halben  bis  drei- 
viertel Stunden  die  Ruinen  römischer  Wirtschaftshöfe  ^ 

Wurden  nun  derartige  Rodeanlagen  mit  Einzelkultur  in  irgend  einem  Leihe- 
verhältnis schon  früh  in  gi-ofsartiger  Weise  aufgenommen  und  gingen  sie  von 
Privaten  aus,  so  lag  dem  Zinsherm  bei  fortschreitender  Kultur  der  Gedanke 
nahe,  sich  innerhalb  seiner  Kolonen  anzubauen,  wohl  auch  selbst  Wirtschaft 
zu  treiben^;  und  natürlich  zog  mit  der  Durchführung  dieses  Plans  der  raffi- 
nierteste römische  Luxus'  sporadisch  aufs  Land.  Von  diesem  Gesichtspunkte 
aus  erklären  sich  die  grofsartigen  Trümmerfunde  römischer  Villen,  welche 
allenthalben  im  Moselland  zu  Tage  liegen  und  in  noch  immer  vermehrter  Anzahl 
entdeckt  werden. 

Die  gröfsten  derselben,  soweit  sie  nicht  im  Rayon  des  Trierer  Thalkessels 
liegen  und  als  Ausbauten  der  Hauptstadt  Trier  selbst  zu  fassen  sind,  befanden 
sich  zu  Wiltingen,  Beckingen  und  Mechem  an  der  Saar,  zu  Raversbeuren  auf  dem 
Hunsrück,  zu  Fliessem,  Oberweis,  Pickliessem,  Leutersdorf,  Stahl  und  Mander- 
scheid  in  der  Eifel :  dem  in  eigenständiger  keltischer  Kultur  angebauten  Moselthal 
und  dem  Maifeld  gehört  bezeichnenderweise  keine  dieser  grofsen  Villenruinen 
an.  Giebt  die  Verbreitung  der  Ruinen  ein  wenn  auch  noch  so  lückenhaftes  Bild 
von  der  Ausdehnung  der  römischen  Grofskultur,  so  ist  die  Villa  zu  Leutersdorf 
im  besondem  lehrreich.  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dafs  diese  Villa 
entsprechend  der  Anlage  aller  anderen  Villen  so  gebaut  war,  dafs  man  von  ihrer 
Veranda  aus  eine  umfassende  und  prächtige  Aussicht  genofs.  Jetzt  ist  diese  Aus- 
sicht durch  aufgesprofsten  Wald  völlig  verwachsen,  und  es  bedürfte  der  Ab- 
holzung  vieler  Hektare  Waldes,  wollte  man  sie  wieder  eröffnen.  Hier  mufs 
sich  einst  vor  der  Villa  ein  Rottland  von  beträchtlicher  Ausdehnung  hingezogen 
haben,  von  welchem  jetzt  jede  unmittelbare  Daseinsspur  verloren  gegangen  ist. 

Das  ist  aber  das  Schicksal  der  römischen  Höhenkulturen  an  sehr  vielen 
Stellen  gewesen.  Es  giebt  kaum  einen  gröi'seren  Wald  im  Moselland,  in  wel- 
chem nicht  gelegentlich  Spuren  römischen  Anbaues  aufgefunden  würden,  und 


1)  S.  Schneider,  BJB.  3,  69,  78  ff.,  s.  auch  8,  96. 

^)  So  sind  die  Villen  zu  Raversbeuren,  Stahl  und  Beckingen  vornehmlich  Wirtschafts- 
villen,  der  Umfang  ihrer  Höfe  beträgt  144  bzw.  90  bzw.  120  Quadratm.,  s.  Hettner  a.  a.  0. 
S.  26,  Note  12. 

Lamprecht,  Dentsches  WirtBchaftsleben.    I.  10 


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[Land  und  Leute.  —     146     — 

nicht  selten  kann  man  gröfsere  Niederlassungen  konstatierend  Die  Anbau- 
physiognomie der  Hochflächen  hat  sich  seit  etwa  anderthalb  Jahrtausenden 
vielfach  von  Grund  aus  geändert;  und  da  wir  seit  etwa  dem  7.  bis  9.  Jh.  ein 
stetiges  Fortschreiten  in  sich  gleichbleibender  Richtung  verfolgen  können,  so 
mufs  diese  Änderung  zum  gTofsen  Teil  wenigstens  schon  vor  dieser  Zeit  ein- 
getreten sein.  Die  Vermutung  liegt  nahe,  dafs  sie  mit  dem  Verfall  des  Im- 
periums einsetzte.  Als  das  Land  in  germanische  Hand  fiel,  mag  über  das 
Schicksal  der  römischen  Hochlandsfluren  schon  entschieden  worden  sein.  Was 
damals  in  Besitz  genommen  ward  oder  von  den  Provinzialen  dem  Anbau  er- 
halten blieb,  das  bildete  für  Hunsrück  und  Eifel  die  Grundlage  neuer  Ent- 
wickelungen.  Die  übrigen  Fluren  dagegen,  vielfach  wohl  nur  in  flachgründiger 
und  schwacher  Kultur  bestellt,  verfielen  sehr  bald  dem  Waldwuchs  und  wiu'den 
vergessen,  bis  der  archäologische  Eifer  der  Neuzeit  das  Andenken  einstiger 
Bebauung  erneuerte. 

Ganz  anders  standen  die  Dinge  zur  Römerzeit  in  den  fruchtbaren  Thal- 
alluvien  der  Mosel  und  des  Rheins  sowie  ihrer  begünstigtsten  Nebenflüsse  und 
in  der  sanft  abgedachten  mittelhohen  Ebene  des  Maifeldes  zwischen  Rhein 
und  Mosel.  Hier  gab  es  eine  selbständige  heimische  Kultur,  welche  das 
Land  schon  vor  dem  Einzug  römischer  Adler  urbar  gemacht  hatte  und  auch 
nach  dem  Verfall  des  Imperiums  unverändert  besetzt  hielt.  So  schildert 
Venantius  Fortunatus  schon  nach  der  Einnahme  des  Landes  durch  die  Ger- 
manen seine  Reise  von  Metz  nach  Trier: 

inter  villarum  fumantia  culmina  ripis 
pervenio,  qua  se  volvere  Sura  valet-. 

Was  aber  für  die  Obermosel  galt,  das  trifft  vor  und  nach  der  Römerzeit 
auch  für  die  Untermosel  zu,  man  braucht  nur  die  Schilderungen  des  Ausonius 
Clar.  urb.  Trier ,  Mosella  V.  20  f. ,  283  f.  mit  Venantius  Fortunatus  Hodop, 
V.  25  f.  und  de  Castello  Nicetii  V.  39  f.  zu  vergleichen.  Und  auch  das  Mai- 
feld, dessen  fette  Felder  Ausonius  in  seiner  Moseila  V.  370  rühmt,  wird 
nach  der  Okkupation  durch  die  Deutschen  seine  alte  Kultur  ebenso  gewahrt 
haben,  wie  der  fruchtbare  Thalkessel  um  Neuwied  und  Andernach,  von  welchem 
Venantius  Fortunatus  belichtet: 

sint  licet  hie  spatiis  vineta  in  collibus  amplis, 
altera  pars  plani  fertilis  extat  agii^. 


')  Vgl.  z.  B.  Back,  I»avengieisburg  1,  15:  Heydinger,  (Studien  im  MeilenwaUl  Ges.  f. 
nützl.  F.  1869—71,  S.  23;  ferner  Ges.  f.  niitzl.  F.  1874—77,  56:  Notizen  über  eine  Nieder- 
lassung im  (jetzigen)  Kammerforste  zwischen  Serrig  und  Beurig.    S,  auch  Haussen,  Abh.  2,  6  f. 

2)  Hodoporicon  V.  17  f.  Vgl.  auch  Greg.  Tur.  V.  Patr.  17,  427:  als  Nicetius  sich  als 
Bischof  Trier  nähert  mit  Begleitern  und  sie  propinqui  ad  urbem  cadente  sole  fixis  tentoriis 
mansionem  pararent,  illi  confestim  laxatos  equos  per  segetes  paupenim  dimisenint.  Nicetius 
«ntfernt  sie. 

^)  Hodop.  V.  65  f.  Der  erste  Vers  geht  natürlich  auf  das  rechte  Rheinufer.  Düntzer 
BJB.  2  verwechselt  die  Ufer,  wie  schon  Böcking,  BJB.  7,  117,  Note,  bemerkt  liat. 


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—     147     —         Foitschr.  d.  Besiedelung  u.  Bevölk.] 

Gleichwolil  würde  die  Veniiutung  wohl  kaum  zutreffen,  dais  Mosel-  und 
Rheintlial  nun  in  voller  abgeschlossener  Kultur  auf  die  Deutschen  übergegangen 
seien;  vielmehr  ist  die  Besiedelung  doch  immer  nur  als  eine  sporadische  zu 
denken:  noch  um  1193  ist  für  eine  der  fnichtbai"sten  und  schönsten  Stellen 
des  Moselthals  von  einer  solitudo  die  Rede  super  Mosellam  in  loco,  qui  dici- 
tur  Molun  [Mühlheim]  ^ 

Den  deutschen  Ankömmlingen  wie  der  verbleibenden  Provinzialbevölkerung 
blieb  also  nach  dem  Untergang  des  Römerreiches  auch  in  den  Thalgebieten 
noch  genug  für  den  Landesausbau  zu  thun,  ganz  abgesehen  von  der  schwierigen 
imd  umfassenden  Aufgabe,  welche  für  die  Hochländer  zu  lösen  war. 

Wie  man  im  einzelnen  an  diese  erste  Pflicht  einer  völligen  Umschaffung 
der  Heimat  zum  Kulturland  herantrat,  ist  schon  im  2.  Teile  dieses  Abschnitts 
geschildeit  worden.  Aus  den  dort  festgestellten  Details  ergeben  sich  im  ganzen 
zwei  groise  Epochen  kultureller  Thätigkeit,  deren  erste  bis  zum  Schlufs  der 
Karolingerzeit,  deren  zweite  bis  zum  Ende  der  Staufer  reicht;  man  kann  sie 
nach  Arnolds  Vorgang  als  die  der  Besiedelung  und  die  des  Ausbaues 
bezeichnen. 

In  der  ersten  Epoche  handelt  es  sich  noch  um  einen  elementaren  Kampf 
mit  der  Urnatur  des  Landes;  weniger  intensiv,  vor  allem  extensiv  sucht  man 
der  segnenden  Kräfte  des  Bodens  Herr  zu  werden.  Kein  feinerer  Ausbau  der 
einmal  eriiingenen  Fluren  ist  die  Aufgabe,  sondern  die  Bezwingung  des 
Waldes  in  neuer  Aufwinnung  und  ihr  entsprechender  Besiedelung.  So  dauerte 
die  Anlage  grofser  Rodeflächen  in  Waldestiefe  bis  in  das  10.  Jh.;  eret  mit  der 
Zeit  der  Ottonen  verschwinden  die  alten  weitgreifenden  Waldesbezeichnungen 
und  machen  einerseits  neu  auftretenden  Namen  für  Partialwälder,  andererseits 
den  sich  mit  zunehmender  Urbanmg  stets  weiter  ausdehnenden  Gaunamen 
Platz.  Damals  erringt  z.  B.  die  Bezeichnung  Eifel  allmählich  von  der  ur- 
sprünglichen Anwendung  auf  einen  kleinen  Gau  aus  Geltung  für  das  ganze 
ihr  heute  angehörige  Gebiet,  während  der  Name  der  Ardennen,  einst  das 
heutige  Eifelgebiet  mit  umfassend,  auf  die  westlicheren  Gegenden  des  Hoch- 
plateaus zusammenschrumpft. 

Der  durch  solche  äufsere  Vorgänge  symptomatisch  angedeuteten  Ent- 
faltung einer  gi'ofsartigen  Besiedelung  kamen  bis  ins  10.  Jh.  und  teilweise 
auch  noch  später  viele  Entwickelungsvorgänge  der  Rechts-  und  Wirtschafts- 
geschichte entgegen.  Wie  sehr  das  für  die  Geschichte  des  staatlichen  Boden- 
regals und  des  kirchlichen  Zehntrechts  gilt,  ist  schon  dargethan  worden.  Aber 
auch  die  HufenverfavSsung,  von  welcher  später  zu  sprechen  sein  wird,  war  der 
Tendenz  auf  stetige  Vermehrung  der  Ansiedelungen  günstig.  Bei  der  Gemenge- 
lage der  Hufschlagsäcker  war  die  Hufenanzahl  jeder  Dorfanlage  naturgemäls 
geschlossen;  solange  mithin  die  Praxis  der  Hufenteilung  unter  die  Söhne 
eines   Huftiers   trotz   der   rechtlich   bestehenden   Möglichkeit    noch   nicht   als 

1)  MIl.  ÜB.  1.  129. 

10* 


[Land  und  Leute.  —     148     — 

gewöhnlich  eingeführt  zu  werden  brauchte,  waren  die  jüngeren  Söhne  auf  Aus- 
wanderung in  den  Urwald,  aufNeubruchundBegründung  weiterer  Ansiedelungen 
angewiesen.  Jede  einzelne  Generation  entsandte  also  ihre  jüngeren  Söhne  in 
den  Wald;  und  Jahrhunderte  hindurch  liefs  sich  diese  Art  der  Versorgung  in 
neuer  Ansiedelung  noch  durchführen.  Zeichen,  dafs  sie  im  spätkarolingischen 
Zeitalter  unmöglich  zu  werden  begann,  ergeben  sich  aus  der  vermehrten 
Hufenteilung  wie  aus  dem  Aufkommen  der  später  zu  so  weiter  Ausdehnung 
gelangten  Dorfanlage  in  Hagenhufen:  bei  dieser  Anlage  war  die  Hufenzahl 
nicht  notwendig  eine  geschlossene,  es  liefs  sich  zum  erstenmal  ein  Ausbau 
ohne  Störung  des  ursprünglichen  Gedankens  der  Hufenverfassung  denken. 

Indes  während  diese  Neuerung  mit  ihrem  im  Vergleich  zur  alten  Flur- 
verfassung mehr  individualisierenden  Charakter  gegenüber  der  hergebrachten 
genossenschaftlichen  Solidarität  im  Anbau  nur  langsam  vordrang  und  im 
wesentlichen  erst  von  der  fortgeschrittenen  Konkurrenzfähigkeit  und  persönlichen 
Wirtschaftsfreiheit  des  12.  und  13.  Jhs.  voll  ausgenutzt  wurde,  bereitete  sich 
seit  der  Ottonenzeit  als  neues  Element  in  der  Entwickelung  ein  immer  zu- 
nehmender Ausbau  der  einmal  aufgewonnenen  Fluren  vor^  Nicht  als  ob  seit 
dieser  Zeit  etwa  alle  Neuanlagen  im  Walde  aufgehört  hätten :  vielmehr  dauerte 
die  specifisch  alte  Besiedelungsform  wohl  noch  lange  in  kaum  wesentlich  ver- 
minderter Ausdehnung  fort^,  und  aufserdem  begann  erst  jetzt  recht  der  un- 
geregelte Ausbau  des  Urwaldes  durch  Wildfänge  (Squatters):  indes  der  für 
den  Zeitraum  bezeichnende  Charakter  der  Urbarung  war  von  nun  ab  im  Ausbau 
schon  besiedelter  Fluren  gegeben.  Es  hängt  das,  abgesehen  von  der  natur- 
gemäfsen  Notwendigkeit  nach  einer  bis  zu  einem  gewissen  Grade  abge- 
schlossenen Besiedelung,  nicht  zum  geringsten  Teil  damit  zusammen,  dafs  von 
nun  ab  die  organisierten  Kräfte  der  Grundherrschaften  auf  den  einzelnen 
Marken  mehr  als  bisher  in  regelmäfsiger  Fronde  zu  wirken  begannen.  So 
traten  denn  die  alten  Waldzusammenhänge  schon  im  10.  Jh.  stark  zurück; 
schon  begann  man  seit  dieser  Zeit  die  reservierten  Wälder,  grundherrliche 
wie  königliche  Forsten,  dem  Anbau  zu  öffnen.  Diese  Bewegung  wird  mit 
dem  11.  Jh.  immer  stärker,  seit  der  2.  H.  dieses  Jhs.  erhält  sie  eine  zu- 
nehmende Richtung  auf  die  Intensität  des  Anbaues  durch  Übergang  zur  Pflege 
grölserer  Specialkulturen,  und  seit  der  Mitte  des  12.  Jhs.  wird  der  Terrassen- 
bau für  Weinberge  und  wenig  später  der  Neubruch  von  Wiesen  eine  gewöhn- 
liehe Form  der  Urbarung.  Einen  gewissen  Abschlufs  erreicht  der  Ausbau 
noch  vor  der  Mitte  des  13.  Jhs.,  freilich  nicht  im  Sinne  völliger  Erschlaffung,, 
vielmehr  dauert  eine  stärkere  Nachwirkung  noch  bis  ins  14.  Jh.  hinein^.  Und 
auch  seitdem  tritt  selbstverständlich  nicht  ein  totaler  Stillstand  ein,  nur  von 

^)  Zum  folgenden  vgl.  auch  die  Ausfühningen  im  zweiten  Teile  des  Abschnittes  IV. 

^)  Vgl.  z.  B.  Lac.  ÜB.  1,  No.  164,  1028:  ilii,  quos  (die  Grundherren)  in  (silvam)  pro  sol- 
vendo  sibi  frumento  consignaverint,  qui  vulgo  dicuntur  werlude. 

^)  Vgl.  z.  B.  Schöpf lin,  Als.  dipl.  2,  7,  1275,  Weifsenburg :  si  in  communibus  pascuis, 
que  almeide  vulgari  vocabulo  nuncupantur,  agri  colantur  aut  vinee,  ^e  culturis  eisdem  et  ia 


—     149     —         Fortschr.  d.  Besiedelung  u.  Bevölk.] 

«iner  eigentlichen  Rode-  und  Ausbauepoche  kann  seitdem  nicht  mehr  ge- 
sprochen werden'.  Die  Fortschritte,  welche  seit  dem  Ende  des  13.  Jhs.  noch 
auf  dem  Gebiete  der  Landeskultur  in  Aussicht  standen,  konnten  nicht  mehr 
so  sehr  der  Ausdehnung  wie  der  intensiven  Durchbildung  des  Anbaues  verdankt 
werden;  in  letzterer  Hinsicht  aber  macht  erst  die  Wende  des  18.  und  19.  Jhs. 
wiedenim  Epoche^. 

Es  mag  auf  den  ersten  Blick  sonderbar  erscheinen,  dafs  die  grofsen 
Perioden  ländlichen  Fortschrittes  seit  der  gennanischen  Eroberung  —  8,  und 
9.  Jh.,  12.  und  13.  Jh.,  18.  und  19.  Jh.  —  sich  im  Verhältnis  zu  den  sonstigen 
Fortschritten  der  allgemeinen  Entwickelung  so  ungleich  auf  die  bisher  durch- 
messene  Zeit  verteilen:  die  Periode  zwischen  dem  endgültigen  Ausbau  des 
Landes  im  13.  Jh.  und  der  Sprengung  der  Dreifelderwirtschaft  im  19.  Jh. 
scheint  zunächst  aufserordentlich  lang  bemessen.  Das  Auffallende  dieser 
Erscheinung  schwindet  indes  vor  der  Erwägung,  dafs  doch  schliefslich  vor 
allem  die  Zunahme  der  Bevölkei-ung  auf  einem  gegebenen  Räume  für  die 
Entwickelung  grofser  landwirtschaftlicher  Fortschritte  mafsgebend  ist.  Nun 
wurde  aber  gerade  mit  dem  13.  Jh.  die  Bevölkerung  des  Mosellandes  bei  an 
sich  gleichbleibender  Zunahme  doch  durch  den  Abzug  gi'ofser  Bevölkerungsteile 
nach  den  Städten  und  in  das  Kolonisationsgebiet  des  Ostens  nachhaltig  ent- 
lastet: es  trat  also  ein  stärkerer  Antrieb  zur  Erhöhung  der  landwirtschaftlichen 
Produktion  infolge  besonders  starker  Zunahme  der  Bevölkerung  auf  lange  Zeit 
hin  nicht  ein.  Erst  im  17.  und  vor  allem  im  18.  Jh.  machte  sich  wieder  nach 
Jahrhunderten  nur  mäfsiger  Bevölkerungszunahme  eine  Verengung  des  Nahrungs- 
spielraumes immer  stärker  bemerkbar;  die  Folge  war  die  Einfühnmg  intensiverer 
Kultur  in  Futterkrautbau  und  Fruchtwechsel  Wirtschaft. 

Diese  Erklärung  weist  darauf  hin,  wie  sehr  die  Bevölkerungsvermehrung 
stet«  dem  Fortschritte  weiteren  Landesausbaues  korrelat  verläuft;  es  ist  an 
der  Zeit,  sich  mit  diesem  Faktor  etwas  genauer  zu  befassen. 

Hier  ist  für  unsere  Gegend  zunächst  die  Frage  nach  der  Zusammen- 
setzung der  Bevölkerung  und  nach  der  relativen  Mächtigkeit  der  einzelnen 
ineinander  verschmolzenen  Bevölkerungsschichten  zur  Zeit  ihrer  Amalgamierung 
von  heiTorragendem  Interesse. 

Geht  man  in  die  älteste  Zeit  zurück,  so  wird  man  zunächst  dem 
keltischen  Grundstock  eine  weit  ausgedehntere  Bedeutung  zumessen  müssen, 
als  das  gewöhnlich  geschieht.  Die  Treverer,  welche  das  ganze  Moselthal  im 
Gebiete  der  heutigen  RGB.  Trier  und  Koblenz  sowie  die  Seitenhöhen  ein- 
nahmen, waren  nach  allem,  was  gleichzeitige  Autoren  über  sie  berichten,  ein 

eis  nascentibus  decime  persolvimtur  abbati.  *Trad.  Rupertsb.  Bl.  42^,  1313:  vinee  .  .  debent 
meliorari,  quod  vulgariter  dicitur  roden. 

^)  Von  einzelnen  Orten  entstehen  namentlich  noch  Bui'gorte,  vgl.  neben  ME.  ÜB.  3, 
188,  1222  und  Hennes  ÜB.  1,  265,  1278  namentlich  *Bald.  Kesselstadt  S.  152,  1319; 
S.  335,  1341;  Bd.  3,  124,  No.  103,  1321:  Wigands  Archiv  3,  109. 

2)  V.  Schwerz  S.  229. 


[Land  und  Leute.  —     150     — 

Volk  von  ausgedehnter  und  hoher  Kultur ;  obwohl  sie  schon  seit  etwa  5  Jahr- 
hunderten germanischem,  seit  mindestens  4  Jahrhunderten  römischem  Einflufs 
unterlagen,  hörte  doch  Hieronymus  noch  am  Ende  des  4.  Jhs.  ihre  Sprache 
sogar  in  der  Hauptstadt  Trier  ^;  viele  Generationen  später  sind  die  Trierer 
immer  noch  nicht  völlig  mit  den  fränkischen  Eroberern  verschmolzen,  sondern 
sprechen  von  den  Franken  als  Stammesfremden  ^ ;  und  noch  heute  läfst  sich 
im  Moselland  keltischer  und  germanischer  Typus,  z.  B.  auf  einem  Marsch 
etwa  von  Trier  nach  dem  schon  wesentlich  alemannischen  Kreise  SWendel, 
wohl  voneinander  scheiden.  Über  die  Ausdehnung  der  keltischen  Treverer 
an  der  Mosel  läfst  sich  verhältnismäfsig  leicht  ein  Urteil  gewinnen,  weil  die 
Bömer,  abgesehen  von  den  Rottkulturen  in  den  Waldwüsten  der  Hochländer, 
kaum  umfangreichere  Besiedelungen  angelegt  zu  haben  scheinen.  Zwar  finden 
sich  an  der  Mosel  und  in  den  gesegneteren  Landesteilen  in  der  Nähe  der- 
selben etwa  35  bis  höchstens  40  Orte,  deren  Namen  man  als  römischer 
Zunge  entsprungen  ansehen  kann  ^ ;  allein  das  Latein ,  in  welchem  sie  gebildet 
sind*,  weist  zum  grofsen  Teil  auf  spätere  Zeiten,  als  diejenigen  römischer 
Moselherrschaft:  die  meisten  dieser  Orte  werden  im  6.  bis  8.  Jh.,  einige 
später  entstanden  sein.  Dieser  geringen  Anzahl  römischer  Ortsnamen  stehen 
für  die  Moselgegend  etwa  200  Orte  keltischer  Benennung  gegenüber^;  ja 
De  la  Fontaine  behauptet^,  freilich  übertrieben,  ein  Drittel  aller  jetzt  noch 
vorhandenen  Ortschaften  im  Luxemburgischen  sei  älter,  als  die  Eroberung 
der  Gegend  durch  die  Römer.  Diese  Orte ,  deren  keltische  Besiedelung  sich 
auch  noch  auf  anderem  als  sprachlichem  Wege  mehr  als  wahrscheinlich  machen 
läfst '^,  nahmen  nun  vor  allem  das  Moselthal  und  dessen  Alluvien  und  Neben- 
ebenen in  Beschlag;  hier  erreichen  sie  ihre  gröfste  Dichtigkeit  im  Maifeld 
und  im  Trierer  Thalkessel.  Ferner  sind  sie  im  Luxemburgischen  wie  an  der 
Saar  sehr   zahlreich  vertreten;    und  auch  in  die  Eifel  verlaufen  der  Sauer, 

>)  In  der  Auvergne  wird  noch  Ende  des  6.  Jhs.  keltisch  gesprochen,  Diez,  Rom. 
Gramm.  S.  116. 

2)  S.  Vit.  s.  Modoaldi  2,  MGSS.  8,  225;  Mir.  s.  Mathie,  MGSS.  8,  232. 

^)  Vgl.  Marjan  3,  9  f.;  4,  1  f.;  1,  9,  Note  1  rechnet  Maijan  entschieden  zu  gering,  wenn 
er  von  nur  etwa  30  Orten  spricht. 

*)  Die  hauptsächlichsten  Grundformen  sind  praediolmn,  pomaiium,  roboretum,  spicarium, 
horreum,  mandra  [mittellat.  Haus],  cavema,  ambulatio  [Promenade],  carpinus  [Hagebuche],  ad 
quintum  bzw.  nonum  [lapidem],  catena  [Zollsperrkette],  confluentes,  canna,  covis  [mittellat. 
Schuppen],  curia,  lampas,  nucaria  [Nufshecke],  ormenetum  [spätlat.  Ulmenpflanzimg],  tilietuiii, 
betuletum,  cortellus  [==  curtilus],  bovaria. 

'^)  Es  sind  vielfach  Orte  auf  -ach,  -ich,  von  denen  die  meisten  keltischer  Abstammung 
sind,  vgl.  Qu.  Esser  im  Andemacher  Schulprogramm  von  1874,  s.  auch  Maijan  1,  19  f. 
Aufserdem  spricht  Marjan  in  besonderen  Einzeluntersuchungen  noch  als  keltisch  an:  Lieser, 
Kond,  Gondorf,  Arras,  Remagen,  Neumagen,  Bombogen,  Daun,  Klotten,  Karden,  Traben, 
Riol,  Drohn,  Boppard,  Mertsch,  Schweich,  Denzen,  Noviant,  Anwen,  Lehmen,  Kaimt  (?), 
Mechern. 

«)  Public,  de  Luxemboui'g  1856,  S.  28. 

')  Lamprecht,  Wanderungen  S.  11  f. 


—     151     —        Foitschr.  d.  Besiedelung  u.  Bevölk.] 

der  Nims,  Pmui  und  Kill  entlang  nicht  unwesentliche  Zungen  keltischer  Be- 
siedelung. Sehr  bezeichnend  ist  dagegen  die  geringe  Anzahl  keltischer  An- 
siedelungen am  und  im  Mittelrheinthal,  ja  ihr  fast  völliges  Fehlen  zwischen 
Ahr-  und  Brohlmündung :  hier  mag  die  böse  Nachbarschaft  der  Germanen 
eine  dichtere  Besiedelung  von  vornherein  gehindert  oder  bald  zerstört  haben. 
Dagegen  nimmt,  um  diesen  weiteren  Ausblick  hier  hinzuzufügen,  nördlich  der 
Ahr,  von  Bonn  ab,  die  keltische  Besiedelung  wieder  ungemein  zu  und  lehnt  sich 
in  der  Richtung  auf  die  Maas  hin  an  den  Nordabhang  der  Eifelberge  an. 
Gröfste  Dichtigkeitspunkte  dieser  Besiedelungsfläche  sind  das  linke  Rheinufer 
Köln-Bonn  und  die  Gegend  um  Zülpich;  sie  selbst  setzt  sich  in  ihrer  ganzen 
Ausdehnung  zu  der  an  der  Mosel  in  Parallele,  nur  dafs  sie  nicht  mehr  dem 
treverischen  Stamme  angehört.  Und  wie  sich  vom  Moselthal  Ansiedelungen 
die  südlich  eilenden  Flüsse  des  Eifelhochlandes  hinauf  ziehen,  so  begleiten 
von  der  Nordfläche  aus  einzelne  Orte  den  Mittel-  und  Unterlauf  der  Flüsse, 
welche  dem  Nordabhang  der  Eifel  entspringen. 

In  diese  Besiedelungsflächen  trat  nun  die  römische  Eroberung  mit  ihrer 
Massenkultur  der  Hochplateaus  ein :  hier  war  noch  freies  Feld ;  .  es  wurde 
energisch  in  Angriff  genommen.  Sieht  man  von  den  unzweifelhaften,  aber 
ohne  positive  Überlieferung  nicht  weiter  kontrollierbaren  Leistungen  des  privaten 
Grofskapitals  ab,  so  liegt  für  die  fiskalische  Thätigkeit  in  dieser  Richtung  doch 
wenigstens  eine  zwiefache  direkte  Tradition  vor;  im  3.  Jh.  wurden  Franken, 
vermutlich  Salier,  sowie  anderweits  vertriebene  barbarische  Kolonen  (Laeten), 
im  4.  Jh.  Sarmaten  im  Mosellande  angesiedelt. 

Über  die  erste  Thatsache  berichtet  Eumen.  paneg.  in  Const.  c.  21  um 
291 :  tuo,  Maximiniane  Auguste,  nutu  Nerviorum  et  Treverorum  ana  iacentia 
Laetus  postliminio  restitutus  et  receptus  in  leges  Francus  excoluit*.  Nach 
dieser  Angabe  müfste  man  das  Siedelungsgebiet  der  damals  übergeführten 
Franken  und  Laeten  am  ehesten  da  suchen,  wo  die  Gebiete  der  Nervier  und 
Treverer  zusammenstofsen.  In  der  That  giebt  es  hier,  vornehmlich  in  den 
Kreisen  Malm6dy  und  SVith,  sowie  in  den  westlich  anstolsenden  aufser- 
deutschen  Gebietsteilen,  einen  Bezirk,  welcher  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit 
als  der  Standort  dieser  Ansiedelung  zu  bezeichnen  ist.  Schon  Aniold^  hat, 
ohne  eine  Erklärung  zu  geben,  auf  dieses  Gebiet  als  eine  Stätte  uralter  An- 
siedelungen mit  Ortsnamenendungen  auf  -lar  hingewiesen;  nach  meinen 
Miheren  Ausführungen  hat  neuerdings  Esser  das  hierher  gehörige  Material 
vervollständigt.    Nach  ihm^   ergiebt  sich  hier  eine  weit  von  allen  andern  An- 

*)  Das  richtige  Verständnis  der  vielbehandelten  Stelle  scheint  mir  von  Sybel,  BJB. 
4,  33  f.,  zweifellos  festgestellt  zu  haben. 

ä)  Ansiedelungen  und  Wanderungen  S.  138,  141—142. 

')  Mahnedyer  Kreisblatt  1883,  Juli  14.  Esser  zählt  auf:  Dürler,  Espeier,  Lengeier, 
Oudler,  Weweler,  Koller,  Andler,  Wippeier,  Birkeler  im  Kr.  Malmedy;  Uffler,  Geckler  im 
Kl-.  Bitburg;  SchüUer,  Schweiler  im  Kr.  Prüm;  Tadler,  Reuler,  Beyler,  Holler,  Lieler  im 
Luxemburgischen;   Anlier,  Limerle,  Hotlier  im  Belgischen.    Für  den  salischen  Gebrauch  der 


[Land  und  Leute.  —     152     — 

Siedelungen  auf  -lar  abliegende  Enklave  von  21  auf  -lar  endenden  Ortsnamen, 
deren  Entstehung  nur  durch  eine  einmalige  plötzliche  Verpflanzung  fränkisch- 
chattischer  oder  -salischer  Elemente  in  diese  Gegenden  erklärt  werden  kann: 
sie  gehört  dem  ehemaligen  Gebiete  der  Treverer  und  Nervier  gleichmäfsig  an. 
Sprechen  schon  diese  Momente  dringlich  für  einen  Zusammenhang  der  Orte 
auf  -lar  mit  der  Maximinianischen  Ansiedelung,  so  wird  der  Beweis  fast  un- 
widerleglich gemacht  durch  den  Umstand,  dafs  diese  Orte  auf  -lar  mit  anderen 
auf  -pelt  endenden  Ortschaften  untermischt  sind^:  dieses  -pelt  geht  auf  lat. 
-pratum  und  damit  auf  römische  Zeit  zurück,  da  in  den  hohen  und  verlassenen 
Gebieten  der  Kreise  SVith  und  Malmödy  an  massenhaftere  Ansiedelungen 
mit  lateinischen  Ortsnamen  während  des  Mittelalters,  etwa  wie  an  der  Mosel, 
nicht  gedacht  werden  kann. 

Die  andere  direkte  Ansiedelung  von  Barbaren  in  römischem  Kolonats- 
verhältnis  führt  auf  den  Hunsrück,  vornehmlich  in  die  Gegend  zwischen  Sim- 
mern und  Kirchberg:  hier  wurden,  wie  uns  aus  Ausonius  schon  bekannt  ist, 
Sarmaten  sefshaft  gemacht.  Die  Einführung  des  fremden  Volkes  fällt  in  die 
Jahre  334.  oder  358 — 359 2.  Neuerdings  ist  nun  der  Versuch  gemacht  worden, 
die  Einwirkungen  dieser  Besiedelung  auf  Grund  slavischer  Ortsnamen  in  sehr 
ausgedehnten  Teilen  des  Hunsrücks^,  ja  slavische  Ortsnamen  sogar  im  Mai- 
feld nachzuweisen*.  Indessen  wird  man  doch  für  die  Feststellung  der  sar- 
matischen  Besiedelung  von  diesen  Behauptungen  zum  grofsen  Teil  absehen 
und  sich  an  die  Analogie  der  fränkisch-laeti  sehen  Ansiedelung  an  der  nervisch- 
treverischen  Grenze  halten  müssen.  Zieht  man  sie,  wie  die  sonst  für  den 
Umfang  der  Besiedelung  des  Hunsrücks  sprechenden  Wahrscheinlichkeiten  in 
Eechnung,  so  wird  man  der  sarmatischen  Niederlassung  wohl  nur  ein  Gebiet 
von  mehreren  Quadratmeilen  um  Kirchberg  und  Simmeni  fest  zusprechen 
können. 

Immerhin  war  nach  alledem  das  Gebiet,  in  welches  die  Deutschen  beim 
Untergang  des  Imperiums  eindrangen,  ethnographisch  schon  buntscheckig  genug : 


Endung  vgl.  die  Orte  Bottelaere,  Knesselaere,  Saffelaere,  Vosselaere,  Aspelaere,  Boelaere,  Pollaere, 
Edelaere,  Berlaere,  Mespelaere  in  Ostflandern;  Rouslaere,  Conckelaere  und  Becelaere  in  West- 
flandem.  Für  sonstiges  Vorkommen  in  Weistümem  und  Urkunden  vgl.  Esser  a.  a.  0.  und  ME. 
ÜB.  1,  513,  1140:  decimae  novalium  de  nemore,  cui  nomen  Lare,  iuxta  villam  Dunichenheim. 

^)  Vgl.  Maspelt  und  Marspelt  Kr.  Malmedy;  Linspelt  Kr.  Bitburg;  Winterspelt  und 
Harspelt  Kr.  Prüm;  Aspelt,  Nospelt,  Urspelt,  Heispelt,  Meispelt,  Keispelt  im  Luxemburgischen ; 
Respelt,  Neerpelt  [so]  im  Belgischen.  Zur  Endung  vgl.  Esser  im  Malmedyer  Kreisblatt  1884, 
23.  Januar. 

*)  Vgl.  dazu  P.  J.  Heep,  Beiträge  zur  Geschichte  der  unteren  Nahegegend;  Böcking 
in  den  BJB.  7,  71—72;  Jeep  ebd.  18,  1  f. 

')  Marjan  IV,  13  f.  Slavisches  findet  er  im  Trechirgau,  in  Brodenbach,  Traust,  Riegen- 
roth, Sarmersheim,  Simmem,  Windesheim,  Strimmig,  Kleinich,  Krastel,  Savershausen,  Seibers- 
hausen,  Rhaunen,  Weitersheim. 

*)  Marjan  IV,  23  f.  Slavisches  vom  Maifeld  und  aus  der  Eifel:  Namedy,  Veitskopf, 
Kunksköpfe,  Hochpochten,  Hochsimmer,  Nürburg,  Saffenburg,  Soch  u.  a.  m. 


—     153     —         Foi-tschr.  d.  Besiedelung  u.  Bevölk.] 

neben  einem  keltischen  Gnindstock,  der  in  den  der  Besiedelung  am  leichtesten 
zugänglichen  Gegenden  heimisch  war  und  in  den  dichtesten  Centren  vermutlich 
eine  Vennischung  mit  römischem  Blut  erfahren  hatte,  safsen  auf  den  Höhen  Ko- 
lonen  fränkischen  wie  fremden,  sarmatischen  Blutes.  Wie  schoben  sich  die 
neuen  germanischen  Elemente  in  diesen  Zusammenhang  ein? 

Die  schriftliche  Überlieferung  giebt  auf  diese  Frage  direkt  keinen  oder 
wenigstens  nahezu  keinen  Aufschlufs ;  und  auch  aus  den  allgemeineren,  übrigens 
ebenfalls  sehr  sporadischen  Nachrichten  über  die  Bewegungen  der  Ribuarier, 
Oberfranken  und  Alemannen  lassen  sich  nur  nebenher  Schlüsse  über  die  Vor- 
gänge im  Mosellande  ziehen.  Die  Hauptzeugnisse  für  den  Besiedelungsvor- 
gang  im  einzelnen  sind  am  Boden  selbst  haften  geblieben,  die  Endungen  der 
Ortsnamen  wie  der  wechselnde  Charakter  der  Flurverfassung  geben  hier  den 
wesentlichsten  Aufschlufs. 

Die  Verwertung  der  Ortsnamenendungen  für  die  Besiedelungsgeschichte, 
von  Waitz  schon  früh  angewendet  ^ ,  ist  bekanntlich  erst  von  Arnold  in 
seinen  Forschungen  über  die  Ansiedelungen  und  Wanderungen  deutscher 
Stämme  zumeist  nach  hessischen  Ortsnamen  (erste  Aufl.  Marburg  1875)  syste- 
matisch und  in  grofsem  Stile  durchgeführt  worden.  Die  nachhaltige  Anregung 
Arnolds  hat  dann  eine  grofse  Fülle  von  lokalen  Einzeluntersuchungen  hervor- 
gerufen, in  denen  fast  ohne  Ausnahme  gegenüber  der  neuen  Methode  mehr 
Enthusiasmus  als  Kritik  zu  Tage  tritt.  So  vorsichtig  nun  aber  auch  Arnold  seine 
Schlüsse  abwog  und  aufstellte  und  eine  wie  starke  Gewährschaft  seine  mafs- 
volle  Persönlichkeit  gegenüber  einem  Material  bildete,  dessen  Schwierigkeiten 
und  Untiefen  er  sehr  wohl  erkannte,  so  wird  man  doch  nicht  umhin  können, 
seiner  Methode  von  historischen  wie  linguistischen  Gesichtspunkten  aus  eine  sehr 
beträchtliche  Anzahl  von  Verbesserungen,  Kautelen  und  Vorbehalten  entgegen- 
zustellen. Das,  was  auf  diesem  Gebiete  speciell  für  die  Ortsnamenforschung 
am  Mittel-  und  Niederrhein  wie  an  der  Maas  zu  bemerken  ist,  habe  ich 
schon  in  meinem  Aufsatz  über  die  fränkischen  Wanderungen  S.  1  f.  16  f. 
22  f.  57  f.  zur  Sprache  gebracht ;  hier  bedarf  es  auf  Grund  dieser  Kritik 
wie  auf  Grund  der  sich  an  sie  anschliefsenden  positiven  Aufstellungen  für 
ganz  Nordwestdeutschland  und  Belgien  nur  einer  kurzen  besonderen  Übersicht 
für  das  Moselland. 

Die  hier  in  Frage  kommenden  deutschen  Ortsnamenendungen  sind  die- 
jenigen auf  -heim,  -ingen,  -bach,  -weiler,  -feld,  -rath,  -scheid,  -hofen  und 
-hausen;  über  sie  ist  in  Bd.  2,  S.  21  f.  und  namentlich  S.  45  f.  eine  um- 
fassende Statistik  aufgenommen.  Aus  ihrer  Zusammenfassung  auf  S.  54  er- 
giebt  sich,  dafs  der  ältesten  Zeit  der  Besiedelung  in  hervorragender  Weise 
nur  die  Endungen  -heim  und  -ingen  angehören,  während  die  Endungen  -rath, 
-scheid,  -hofen  und  -hausen  ebenso  entschieden  erst  in  der  Zeit  des  12.  und 
13.  Jhs.  häufiger  zu  werden  beginnen;   -bach  und  -weiler  nehmen  eine  ver- 

1)  Altes  Recht  d.  sal.  Franken  S.  53  f. 


[Land  und  Leute.  —     154     — 

mittelnde  Stellung  mit  einer  Neigimg  zur  zweiten  Grappe  ein ;  -feld  endlieh 
bleibt  nahezu  indifferent. 

Wenn  nun  -ingen  und  -heim,  entgegen  den  viel  weitergehenden  An- 
sichten Arnolds,  die  einzigen  Endungen  sind,  aus  deren  Verbreitung  für  die 
Epoche  der  germanischen  Besiedelung  im  Mosellande  überhaupt  irgendwelche 
Folgerungen  gezogen  werden  können,  so  fragt  es  sich,  ob  diesen  Endungen 
denn  in  der  That  ein  besonderer  Stammescharakter  innewohnt,  so  dafs  -ingen 
vorwiegend  alemannische,  -heim  vorwiegende  fränkische  Ansiedelungen  charak- 
terisieren würde.  Diese  Frage  ist  für  -heim  innerhalb  unseres  Gebietes  wohl 
ohne  weiteres  zu  bejahen^.  Auch  für  die  Endung  -ingen  unterliegt  es  keinem 
Zweifel,  dafs  sie  wesentlich  alemannisch  ist^;  nur  ist  hier  zu  bedenken,  dafs 
in  einer  gewifs  nicht  ganz  unbedeutenden  Anzahl  von  Ortsnamen  heutiges 
-ingen  früherem  kelt.  -ancum  entspricht^,  wie  sich  das  noch  spät  in  den 
Formen  Celthanch  für  Zeltingen,  Maranch  Maranc  für  Maring  bei  Lieser 
(Bemkastel),  Cumelanch  für  Kommlingen  bei  Konz,  Corlanck  für  Korlingen 
bei  Trier  ausspricht^.  Es  ist  also  bei  der  Betrachtungsweise  der  Ortsnamen 
auf  -ingen  sehr  vorsichtig  zu  verfahren,  um  so  mehr,  als  sie  sich  im  wesent- 
lichen im  Westen  des  Gebietes,  also  nahe  der  keltisch-wallonisch-französischen 
Grenze  finden,  und  als  auch  nicht  selten  im  Widerspiel  zur  eben  besprochenen 
Erscheinung  ein  Ablaut  von  -ingen  in  -angen  eintritt^. 

Übersieht  man  unter  den  durch  diese  Betrachtungen  gebotenen  Vorsichts- 
mafsregeln  die  Verteilung  der  Orte  auf  -heim  und  -ingen  im  Moselland,  wie 
sie  Karte  9  des  zweiten  Bds.  zur  Darstellung  bringt,  so  fällt  zunächst  für  die 
Endung  -heim  ein  dreifaches  Verbreitungsgebiet  auf.  Einmal  finden  sich  sehr 
zahlreiche  Orte  auf  -heim  am  rechten  Ufer  des  unteren  Nahethals,  eine 
Erscheinung,  welche  mittels  Durchsicht  einer  beliebigen  Ortskarte  von  Rhein- 
hessen sogleich  dahin  ergänzt  werden  kann,  dafs  die  auf  unserem  Blatte  ver- 
zeichnete Ansiedelung  auf  -heim  nur  der  nordwestlichste  Winkel  eines  ungemein 
dicht  besetzten  Besiedelungsgebietes  derselben  Endung  zwischen  Nahe  und 
Oberrhein  überhaupt  ist.  Eine  zweite  Verbreitungszone  der  Besiedelungen 
auf  -heim  von  geringerer  Mächtigkeit  läfst  sich  am  Rhein  entlang  mit  gröfseren 
Ausbuchtungen  im  Maifeld  und  im  unteren  Ahrthal  feststellen,  eine  dritte  und 
letzte  Gruppe  endlich  wird  durch  sehr  starke  Ortsmassen  längs  der  Römer- 
strafse  von  Köln  nach  Trier  namentlich  in  der  Umgegend  von  Prüm  und 
Bitburg  gebildet. 


^)  Lamprecht,  Wandeiiingen  S.  59  f.,  dazu  auch  Waitz,   ARecht  S.  66,  Note  53  über 
Ortsnamen,  in  welchen  -villa,  -heim  und  -dorpf  wechseln. 

2)  Lamprecht,  Wanderungen  S.  17  f.;  zu  den   dort  angeführten   Beispielen  vgl.  noch 
Honth.  Hist.  1,  91,  92,  698:  neben  Mathofovillare  auch  Mattholfingo  (bei  Echternach). 

3)  Esser  im  Malmödyer  Kreisblatt  1883,  20.  Okt.  und  3.  Nov. 
*)  Lac.  ÜB.  1,  279,  500;  MR.  ÜB.  z.  d.  J.J.  1152,  975,  975. 

«)  So  bei  Odolvinga,  jetzt  Udelfangen  lü-.  Trier  (MR.  ÜB.  z.  .1.  1045);   Walderfinga, 
jetzt  Wallerfangen  (MR.  ÜB.  z.  J.  962). 


—     155     —         Fortschi-.  (1.  Besiedelung  u.  Bevölk.) 

Dieser  dreifachen  fränkischen  Verbreitungsschicht  auf  -heim  steht  nur 
6ine  grofse  vor  jeciem  Zweifel  gesicherte  deutsche  Verbreitungsfläche  der  Orte 
auf  -ingen  gegenüber.  Auch  sie  wird  ebensowenig,  wie  die  erste  fränkische 
Oitsmasse  auf  -heim  im  Nahethale,  von  unserer  Karte  vollständig  verzeichnet; 
ihre  Hauptausdehnung  liegt  vielmehr  jenseits  der  westlichen,  namentlich  der 
südwestlichen  Grenzen  des  RGB.  Trier.  In  unserem  Gebiete  aber  nehmen 
die  Orte  auf  -ingen  hauptsächlich  das  obere  Saarthal  mit  dem  Unterlaufsland 
ihrer  rechten  Nebenflüsse  sowie  das  rechte  Moselufer  oberhalb  Trier  ein;  sie 
erstrecken  sich  weiter  das  Sauerthal  hinauf  und  erfüllen  schliefslich  das  Land 
zwischen  Our  und  Prüm ;  ja  vielleicht  lassen  sich  noch  die  Anlagen  auf  -ingen 
westlich  der  oberen  Kill  dieser  Gruppe  zuzählen.  Das  eben  geschilderte  Aus- 
breitungsgebiet ist  nun  ein  alemannisches,  das  erweist  nicht  nur  die  gi'ofse 
Dichtigkeit  der  Ansiedelungen  auf  -ingen,  welche  eine  Zurückführung  aller 
Orte  dieser  Endung  auf  kelt.  -ancuni  ausschliefst,  sowie  der  noch  lieute 
zweifellos  alemannische  Typus  der  Bewohner,  sondern  vor  allem  die  eigen- 
tümliche Flurverfassung :  um  Neuerburg  findet  sich  noch  heute  in  den  jetzt 
aufgeteilten  früheren  Einzelhöfen  das  alemannische  Blocksystem  gegenüber  der 
sonst  für  das  Moselland  geltenden  Gewannenanlage  der  Franken^.  Aufser  dem 
Verbreitungsgebiete  im  Westen  alier  entbehrt  es  nicht  jeder  Begründung,  auch 
noch  im  Osten,  am  Rhein  und  namentlich  im  unteren  Ahrthal  ein  von  dort 
dichter  nach  Zülpich  und  Aachen  zu  verlaufendes  Verbreitungsgebiet  der 
Alemannen  anzunehmen-:  auch  hier  liegen  ziemlich  zahlreiche  Ansiedelungen 
auf  -ingen;  vor  allem  aber  machen  positiv  überlieferte  Ereignisse  der  zweiten 
Hälfte  des  5.  Jhs.  eine  solche  Annahme  sehr  plausibel^. 

Wenn  nun  aber  in  den  genannten  Verbreitungsgebieten  der  Endungen 
-heim  und  -ingen  Ausdehnung  und  Unterschied  der  fränkischen  und  der  ale- 
mannischen Besiedelung  angedeutet  sind:  wie  ordnen  sich  dann  diese  Ver- 
breitungsgebiete der  Geschichte  der  germanischen  Wanderungen  und  Er- 
oberungen ein? 

Wir  haben  hier  auf  dreierlei  Stammesbewegungen  Rücksicht  zu  nehmen, 
auf  die  mittelfränkisch-ribuarische,  auf  die  oberfränkisch-hessische  und  auf  die 
alemannische;  sie  alle  verlaufen  vornehmlich  im  5.  Jh.  Diejenige,  welche 
relativ  am  frühesten  für  das  Moselland  in  gröfserer  Ausdehnung  wirksam  wurde,^ 
war  wohl  die  ribuarische.  Es  ist  hier  nicht  weiter  auszuführen*,  wie  die 
Ribuarier  sich  im  Beginn  des  5.  Jhs.  endgültig  in  den  Besitz  Kölns,  ihrer 
späteren  Hauptstadt^,  brachten,  wie  sie  darauf  zunächst  politisch  und  ad- 
ministrativ  das  alte   Gebiet  der  Ubier,    von   nun   ab   Ribuarien   im    engeren 


')  S.  darüber  Abschnitt  IV,  Teil  2. 

-)  Über  die  Wandeningen  der  Alemannen  vgl.  Arnold  S.  146—209. 

=*)  S.  unten  S.  157. 

^)  Vgl.  Lamprecht,  Wanderungen  S.  46  f. 

'')  Einh.  Tr.  ss.  Petri  et  Marceil.,  ASS.  Juni  1. 


[Land  und  Leute.  —     156     — 

Sinne  genannt ,  mit  Beschlag  belegten  ^ :  hier  mufs  vor  allem  betont  werden, 
dafs  die  ribuarischen  Volkskräfte,  wie  sie  auf  der  einen  Seite  das  Ubiergebiet 
nicht  völlig  besiedelnd  füllten,  so  auf  der  andern  Seite  über  dieses  Gebiet 
nach  Südwesten  zur  Sefshaftmachung  vordrangen.  Sie  waren  es,  welche  die 
Römerstrafse  Köln-Trier  zur  Begründung  der  fränkischen  Ansiedelungen  um 
Prüm  und  Bitburg,  vermutlich  auf  Grund  römischer  Rottkulturen,  benutzten; 
von  ihnen  ist  jedenfalls  teilweise,  wahrscheinlich  der  Hauptsache  nach  auch 
Trier  in  den  ersten  Jahrzehnten  des  5.  Jhs.  wiederholt  erobert  worden:  noch 
im  Beginn  des  9.  Jhs.  galt  nicht  nur,  wie  selbstverständlich,  in  Prüm,  sondern 
auch  in  Trier  ribuarisches  Recht  ^. 

Drangen  die  Ribuarier  von  Nord  und  Nordost  nach  dem  Mosellande 
vor,  so  die  hessischen  Oberfranken  von  Ost  und  Südost^.  Bereits  um  230 
wird  für  die  Chatten  der  Name  Franken  gebraucht;  seit  etwa  370  suchen  sie 
sich,  von  früheren  Einzelzügen  nach  Mosel  und  Nahe  abgesehen,  nun  auch 
dauernd  nach  Süden  und  Westen  auszudehnen;  und  im  Beginn  des  5.  Jhs. 
kämpfen  sie  mit  den  Alanen  in  der  Gegend  von  Mainz  um  die  Besiedelungs- 
freiheit  in  der  Germania  prima.  Wie  tief  sie  sich  schon  in  dieser  Provinz 
eingenistet  hatten,  geht  etwa  50  Jahre  später  aus  ihrer  Parteinahme  für  Attila 
hervor,  ganz  im  Gegensatz  zu  den  andern  auf  Aetius'  Seite  stehenden  Franken : 
zu  dieser  Abweichung  von  der  Politik  der  fränkischen  Nordvölker  kann  sie 
nur  ihr  Landbesitz,  der  nach  Sidonius  Apollinaris  bis  zum  Neckar  ging,  ver- 
anlafst  haben.  Von  den  damit  ersessenen  Gegenden,  vom  Lahnthal  wie  von 
Rheinhessen  aus  scheinen  sich  nun  die  Oberfranken  auch  nach  dem  für  uns 
in  Rede  stehenden  Gebiete,  vermutlich  zumeist  in  der  ersten  Hälfte  des  5.  Jhs., 
verbreitet  zu  haben.  Von  der  Lahn  aus  wurden  die  Untermosel  und  Teile 
des  Maifeldes  gewonnen,  von  Rheinhessen  wie  von  den  Abhängen  des  Taunus 
her  drang  man  in  das  Nahethal  ein,  verbreitete  sich  in  ihm  wie  in  seinen 
Seitenthälern  hinauf  bis  zur  Saar,  ja  über  diese  hinaus  bis  tief  ins  Loth- 
ringische ^. 

Diese  Ausdehnung  wurde  aber  seit  dem  Abzug  der  Burgunder  aus  den 
Rheingegenden  um  440  von  starken  alemannischen  Zügen  gekreuzt^,  welche 
einmal  den  Rhein  hinab  drangen  und ,  vermutlich  unter  Begründung  kleinerer 
Besiedelungsgebiete  am  Rhein  um  Andernach  wie  im  Ahrthal,  namentlich  die 

')  Lamprecht  S.  54  f. 

2)  Lamprecht  S.  56,  Note  1. 

3)  Lamprecht  S.  16  f.,  30  f. 

*)  Zu  dieser  weiteren  Ausdehnung  vgl.  neuerdings  Uibeleisen,  Über  lothringische  Orts- 
namen, vornehmlich  des  Kreises  Metz,  2.  Jahresber.  des  Vereins  f.  Erdkunde  zu  Metz  (1879) 
und  Die  romanischen  und  die  fränkischen  Ortsnamen  Welsch-Lothringens  (ebd.  5.  Jahresber., 
1882).  Nach  Stehle,  Die  Ortsnamen  des  Kreises  Thann  (Programm  des  Realgymn.  1884), 
S.  31,  zogen  die  I'ranken  sogar  bis  in  die  südwestlichste  Ecke  des  Oberelsasses.  Es  sind  das 
indes  Ausdehnungen,  welche  nur  auf  Grund  zum  Teil  problematischer  Beweise  gewonnen 
werden. 

^)  Lamprecht  S.  16  f. 


—     157     —         Fortschr.  d.  Besiedelung  u.  Bevölk.} 

Gegend  zwischen  Zülpich  und  Aachen  gewannen,  andrerseits  aber  die  Saar 
hinab  wanderten  und  sich  hier  ein  Verbreitungsgebiet  erschlossen,  das  schliefs- 
lich  fast  bis  in  die  Gegend  von  Malmedy  verlief  und  damit  einen  Anschluls 
an  die  vom  Osten  erworbene  Strecke  Aachen-Zülpich  nahe  legte.  Schon  um 
470  war  diese  Ausdehnung  erreicht  und  mufste  in  einem  Kampf  gegen  die 
westlich  der  Maas  bedrohten  Salier  und  Angeln  behauptet  werden,  496  ging 
sie  dem  alemannischen  Stamm  infolge  des  Chlodovechschen  Sieges  bei  Zülpich 
endgültig  verloren. 

Mit  diesem  Siege  aber  wie  mit  den  sonstigen  Erfolgen  Chlodovechs 
traten  überhaupt  alle  Strebungen  der  Ribuarier  wie  der  Alemannen  hinter 
der  aufgehenden  salischen  Macht  zurück,  um  so  mehr,  als  die  Oberfranken 
engere  Stammesverwandte  der  Salier  waren  und  gleiches  Recht  mit  ihnen 
hatten.  Kein  Zweifel,  dafs  das  salische  Übergewicht  zugleich  die  Stellung  der 
hessischen  Oberfranken  an  der  Mosel  stärkte;  schon  der  Ravennatische 
Geograph  4,  24  und  26  bezeichnet  unter  Betonung  des  oberfränkischen 
Charakters  das  Land  von  Mainz  am  Rhein  und  von  den  Landschaften  südlich 
von  Trier  die  Mosel  abwärts  als  Francia  Rinensis ;  im  9.  Jh.  wird  neben  noch 
nahezu  gleichzeitiger  Aufrechterhaltung  ribuarischen  Rechtes  doch  schon  eine 
deutsche  Übersetzung  der  Lex  Salica  für  Trier  gefertigt;  und  seit  dem  Zeit- 
altei-  der  Ottonen  beginnt  an  der  Mosel  ausschliefslich  salisches  Recht  zu 
gelten  2. 

Übersieht  man  die  ältesten  germanischen  Ansiedelungen  gleichviel  welchen 
Stammes  im  Mosellande,  so  drängt  sich  vor  allem  die  Thatsache  auf,  dafs 
die  neuen  Ansiedler  sich  anfänglich  keineswegs  etwa  in  bisher  unberührtem 
Urwald  niederliefsen ;  vielmehr  besetzten  sie  gerade  diejenigen  Gegenden, 
welche  auch  bisher  schon,  sei  es  keltischen  Ausbau,  sei  es  römische  Kolonats- 
kultur  aufwiesen:  mit  dem  Eindringen  der  Germanen  war  zunächst  keine 
gleichmäfsigere  oder  gar  allseitige  Besiedelung  des  Landes  verbunden,  sondern 
nur  eine  Verstärkung  des  Anbaues  in  den  einmal  besiedelten  Gegenden  ge- 
geben. Sehr  natürlich;  sollten  die  siegreichen  Eroberer  mit  den  von 
früherer  Okkupation  verschmähten  Landstrecken  vorlieb  nehmen? 

Aber  immerhin  war  mit  der  Eindoublierung  der  Germanen  eine  starke 
Vermehrung  der  Bevölkerung  gegeben;  sie  mufste  trotz  des  zu  immer  all- 
gemeinerer Barbarei  herabsinkenden  Kultumiveaus  doch  zu  einer  zunehmend 
stärkeren  Besiedelung  bisher  unwegsamer  Gegenden  führen.  In  den  lokalen 
Vorgang  dieser  Entwickelung  führt  die  Verbreitung  von  Ortsnamen  mit  der 
Endung  -rath,  -scheid,  -hofen  und  -hausen  am  besten  ein. 

^)  Lamprecht  S.  40. 

2)  S.  Schröder  in  Zs.  der  Savignystiftung,  Germ.  Abt.  2,  44.  Zur  Geltung  des  Wortes 
Franke  s.  auch  Honth.  Hist.  1,  115,  726:  Willibrod  zählt  die  Schenkungen  an  Echternach 
auf,  quae  mihi  ingenui  Franci  pro  amore  eorum  et  salute  tradiderunt  vel  condonavenint. 
Femer  vgl.  das  sehr  altertümliche  Blutrecht  im  WBacharach  um  1380,  G.  2,  213:  als  der 
scheffen  und  lantman  wisent.  daz  ein  Franke  den  andern  eins  schaichis  und  eins  mordes 
gichtig  sol  machen. 


[Land  und  Leute.  —     158     — 

Freilich  geht  es  bei  der  methodischen  Benutzung  auch  dieser  Ortsnanien- 
endungen  nicht  ohne  Vorbehalt  ab.  Er  betriift  die  Endung  -scheid.  So 
sicher  wie  diese  Endung  eine  deutsche  ist  und  zunächst  den  Begriff  Grenze, 
erhalten  in  Wasserscheide,  involviert^,  so  scheint  doch  andrerseits  die  keltische 
Endung  cetum  (Wald)  als  Ortsnainenendung  nicht  selten  in  -scheid  verändert 
worden  zu  sein^;  ein  deutliches  Beispiel  bietet  Porcetum,  Burtscheid.  Jeden- 
falls war  das  kelt.  cetum  im  Mosellande  nicht  unbekannt  und  wurde* 
auch  in  seiner  appellativen  Bedeutung  in  scheid  verwandelt;  es  kommen 
Wälder  unter  dem  Namen  Hoenscheid,  Quirinescheit,  Mortscheit  vor^,  im 
WBacharach,  G.  2,  222,  findet  sich  sogar  ein  Wald,  der  einfach  Scheit  heifst. 
Nun  kann  allerdings  bemerkt  werden,  dafs  die  keltische  Endung,  wenn  für 
einen  Ort  gebraucht,  eben  wegen  ihrer  Bedeutung  Wald  eine  spätere  An- 
siedelung wahrscheinlich  mache,  ähnlich  wie  dies  bei  der  deutschen  Orts- 
namenendung -loh,  z.  B.  im  Gebiet  der  Chamaven,  zutrifft ;  und  in  der  That 
läfst  sich  für  diese  Auffassung  ein  Beispiel  anführen:  im  J.  856  kommt  im 
Kr.  Euskirchen  ein  bifangnm  Abuchesceit  vor*.  Indes  dieser  6ine  Fall  kann 
nicht  für  alle  Fälle  beweisen ;  für  diese  aber  wird  es  geraten  sein,  die  Endung 
-scheit  mit  Vorsicht  zu  behandeln. 

Vergleicht  man  nun  die  Gegenden  hervorragender  Besiedelung  auf  -rath, 
-scheid,  -hofen  und  -hausen  mit  den  Anbauflächen  notorisch  ältester  Kultur, 
so  ergiebt  sich  eine  für  die  Richtigkeit  aller  bisher  angestellten  Erwägungen 
besonders  kräftig  beweisende  Ergänzung  der  gegenseitigen  lokalen  Ausdehnung. 
Die  Orte  auf  -rath  gliedern  sich  in  zwei  Gnippen,  welche  das  Thalgebiet  der 
Mosel  zur  Rechten  in  einer  Entfernung  von  etwa  2  bis  3  Meilen,  zur  Linken, 
abgesehen  von  einer  tiefen  Einbuchtung  an  der  Römerstrafse  Köln-Trier, 
welche  bis  in  die  Gegend  von  Prüm  von  Orten  auf  -rath  frei  bleibt,  in  einem 
Abstand  von  3  bis  4  Meilen  begleiten:  an  der  Mosel  selbst  giebt  es  nur 
einen  aber  hybrid  gebildeten  Ortsnamen  auf  -rath,  Klüsserath.  In  der  südlichen 
dieser  beiden  Gruppen  liegen  Höhepunkte  der  Ansiedelung  auf  -rath  zwischen 
Hungenroth  und  Löffelscheid  sowie  zwischen  Monzelfeld  und  Bescheid;  die 
nördliche  Gruppe,  welclie  durch  eine  von  Vianden  über  Neuerburg,  Prüm, 
Mürlenbach,  mit  westlicher  Ausbauchung  nach  Wittlich,  Urschmitt,  Urmersbach 
und  Adenau  gezogene  Linie  begrenzt  wird,  besitzt  Punkte  dichtester  Be- 
siedelung südlich  von  Adenau  und  nordwestlich  von  Wittlich.  Dem  durch  die 
Ortsnamen  auf  -rath  umschriebenen  Rayon  ordnen  sicli  nun  die  Namen  auf 
-scheid  in  der  Weise  ein,    dafs  sie  fast  durchweg  durch  konzentrische,  ein  bis 

^)  Laniprecht  S.  57.  Zu  den  dort  angeführten  Belegen  vgl.  auch  noch  Limh.  Chron. 
ed.  Wyfs  c.  2,  Anh.  1 :  zwo  bürge  bi  eine  of  dem  scheide  of  dem  berge,  da  der  Biberbach 
undir  -tteget. 

2)  Vgl.  Förstemann  2^,  1307;  Buttmann,  Deutsche  Ortsnamen  S.  4  f.;  Esser  im  ISIal- 
m6dyer  Kreisblatt  1883,  7.  Juli.  • 

8)  MR.  ÜB.  1,  S.  355,  268,  434. 

*)  MR.  ÜB.  1,  S.  97. 


—     159     —         Fortschr.  d.  Besiedelung  11.  Bevölk.] 

zwei  Stunden  innerhalb  der  Rayonlinien  der  -raths  verlaufende  Grenzen  um- 
schlossen sind.  In  dieser  Weise  umfassen  die  Orte  auf  -scheid  nördlich  und 
nordwestlich  der  Mosel  zwei  grofse  Gebiete,  einmal  die  Gegend  zwischen  Our 
und  Prüm  vornehmlich  nördlich  von  Neuerburg  und  Vianden,  d.  h.  nördlich 
von  der  Verbreitungsgrenze  der  alemannischen  Ansiedelungen  auf  -ingen,  dann 
einen  Landstrich,  welcher  sich  von  Adenau  aus 'südlich  über  Dann  und  Udlar 
bis  in  die  Gegend  von  Manderscheid  ausdehnt.  Die  Kernpunkte  dieser  beiden 
Gebiete  liegen  einerseits  zwischen  Neuerburg,  Ouren  und  Lünebach,  andrer- 
seits um  Udlar  und  Manderscheid.  Südlich  der  ]\Iosel  aber  beheiTschen  die 
Orte  auf  -scheid  in  einer  Entfernung  von  3  bis  4  Meilen  vom  Thalgebiete  das 
gesamte  Hunsrück-  und  Hochwaldland,  mit  besondei-s  starken  Kernpunkten 
südlich  von  Kirchberg  und  südlich  und  westlich  von  Bescheid. 

Ei-strecken  sich  die  Ortschaften  auf  -rath  und  -scheid  über  das  gesamte 
Moselland,  so  kommen  die  Orte  auf  -hofen  und  -hausen  nur  sporadisch  vor. 
Der  Mangel  jedes  erkennbaren  Zusammenhanges  infolge  ihrer  zerstreuten  Lage 
verbietet  bei  den  Orten  auf  -hofen  überhaupt  eine  besondere  Charakteristik: 
bei  den  Orten  auf  -hausen  dagegen  ergiebt  sich  ein  Verbreitungsgebiet  ein- 
mal für  die  Gegend  zwischen  Our  und  Prüm  zwischen  Vianden,  Neuerbui^ 
und  Ouren,  zweitens  um  Dann,  drittens  um  Saarlouis,  Ludweiler  und  Saar- 
brücken, viertens  aber  und  vor  allem  im  eigentlichen  Hunsrück:  hier  ist 
die  Gegend  von  Gösenroth  bis  Boppard  und  von  Bacharach  bis  Zell  mit 
Orten  auf  -hausen  gefüllt,  und  diesem  Gebiete  schiebt  sich  noch  südlich  eine 
Enklave  im  Soon  an.  Die  beiden  Höhepunkte  aber  bilden  der  Soonwald  und 
die  Gegend  zwischen  Lahr  und  Simmem. 

Bringt  man  die  Erscheinimgen ,  welche  sich  aus  der  Feststellung  der 
Besiedelungsgebiete  mit  Orten  auf  -rath,  -scheid  und  -hausen  im  einzelnen 
ergeben,  auf  einen  gemeinsamen  Ausdruck,  so  ist  etwa  das  folgende  Resultat 
festzustellen.  Den  weitesten  Besiedelungskreis  umfassen  die  Ortschaften  auf 
-rath:  die  um  sie  gezogenen  Grenzen  charakterisieren  den  äufsei*sten  Kreis 
der  nach  der  vollen  gennanischen  Sefshaftmachung  begonnenen  Besiedelung. 
Einen  inneren  konzentrischen  Kreis  zu  ihnen  bilden  die  Orte  auf  -scheid;  sie 
ergeben  also  im  ganzen  und  grofsen  eine  weiter  fortgeschrittene  Etappe  des 
Anbaues.  Einen  noch  engeren,  zweiten  konzentrischen  Kreis  innerhalb  des 
Rayons  der  Orte  auf  -scheid  endlich  bilden  die  Orte  auf  -hausen:  sie  müssen 
also  im  allgemeinen  einer  noch  späteren  Besiedelungszeit  angehören.  Diese 
aus  Betrachtungen  räumliclier  Natur  abgeleiteten  Besiedelungsetappen  werden 
nun  durch  die  urkundlichen  Nachrichten  aufs  überraschendste  als  auch  in  zeit- 
licher Beziehung  richtig  erwiesen.  Nach  Bd.  2  S.  54  werden  auf  je  100  Orte 
der  betreffenden  Endung  nach  der  Zeitfolge  ihrer  urkundlichen  Erwähnung 
zum  erstenmal  genannt 

bis  zu  den  Jahren  1000.        1100.        1150.        1237.        1825. 

Oite  aiü'  -rath  6,1  10,2  10,2  19,4  54,1 

Orte  auf  -scheid  2,9  2  14,7  13,7  66,7 

Orte  auf  -hofen  und  -hausen      3,8  8,6  8,6  23,8  55,2. 


[Land  imd  Leute.  —     160     — 

Man  kann  mithin  diese  auf  doppeltem  Wege  eiaiierten  Thatsachen  als  mit  die 
sichersten  der  ganzen  Besiedelungsgeschichte  ansehen  und  behaupten,  dafe  der 
Rayon  der  Orte  auf  -rath  schon  um  das  Jahr  1000  ziemlich  angebaut  war, 
dafs  weiterhin  bis  spätestens  zur  Mitte  des  12.  Jhs.  der  Rayon  der  Orte  auf 
-scheid  lebhafter  besiedelt  wurde,  dafs  endlich  im  13.  Jh.  auch  der  innerste 
Rayon,  derjenige  der  Orte  auf  -hausen,  schon  stark  in  Angriff  genommen  war. 

Eine  weitere  bemerkenswerte  Erscheinung  ergiebt  sich  aus  der  Beob- 
achtung, dafs  die  Kernpunkte  der  einzelnen  Ausbauten  nie  zusammenfallen, 
aber  in  ihrer  Gesamtheit  zusammengestellt  den  ganzen  innersten  Kern  des 
Ausbaidandes  füllen.  So  liegen  z.  B.  für  das  Bergland  südlich  der  Mosel  die 
Kernpunkte  des  Ausbaues  auf  -rath  zwischen  Hungenroth  und  Löffelscheid  und 
zwischen  Monzelfeld  und  Bescheid,  die  des  Ausbaues  auf  -scheid  südlich  von 
Kirchberg  und  südlich  und  westlich  von  Bescheid,  die  des  Ausbaues  auf 
-hausen  im  Soon  und  zwischen  Lahr  und  Simmern:  diese  Kernpunkte  zu- 
sammen aber  bilden  ein  nahezu  ohne  Unterbrechung  fortlaufendes  Gebiet, 
das  man  mit  Recht  als  den  eigentlichen  Standort  intensivsten  Neubruches 
bis  zur  Mitte  des  13.  Jhs.  bezeichnen  kann.  Und  wie  wir  oben  von  kon- 
zentrisch liegenden  und  dementsprechend  zeitlich  hintereinander  in  Angriff  ge- 
nommenen Besiedelungsrayons  gesprochen  haben,  so  wird  man  auf  Grund 
der  so  gewonnenen  Anschauung  auch  von  Standorten  jeweilig  besonders 
intensiv  getriebenen  Neubruches  sprechen  können,  indem  man  die  Kernpunkte 
des  Ausbaues  auf  -rath  zu  den  frühesten,  diejenigen  des  Ausbaues  auf  -scheid 
und  -hausen  zu  den  späteren  Standorten  dieser  Art  rechnet. 

Die  auf  diese  Weise  gewonnenen  sehr  intensiven  Anschauungen  über 
den  Gang  der  Besiedelung  im  Moselland  können  auf  den  ersten  Blick  mechanisch 
erseheinen;  wie  wenig  sie  es  indes  in  Wahrheit  sind  und  wie  sehr  sie  die 
wirkliche  Entwickelung  wiedergeben,  läfst  sich  durch  einen  Vergleich  der 
bisherigen  Ergebnisse  mit  den  aus  den  Ortschaftskarten  Nr.  1—6  des  zweiten 
Bds.  sofort  erhellenden  Thatsachen  sehr  leicht  erweisen.  Trägt  man  nämlich 
die  einzelnen  Kernpunkte  der  Besiedelung  auf  -rath,  -scheid  und  -hausen 
diesen  Karten  ein,  so  ergiebt  sich,  dafs  dieselben  in  Karte  1  (bis  zum  J.  900 
erwähnte  Ortschaften)  mit  Ausnahme  derer  auf  -rath  durchweg  in  Gegenden 
fallen,  über  deren  Anbau  bis  zur  Ottonenzeit  nichts  bekannt  ist.  Wesentlich 
dieselbe  Erscheinung  läfst  sich  auch  noch  auf  Karte  2  für  das  J.  1000  beob- 
achten, nur  ganz  vereinzelt  und  dünn  erscheinen  hier  schon  Kerngebiete  der 
Ortschaften  auf  -scheid  besiedelt.  Anders  dagegen  auf  der  dritten  Karte  für 
das  J.  1100;  auf  ihr  sind  nur  noch  die  Höhepunkte  späterer  Ansiedelungen 
auf  -hausen  sowie  «das  zwischen  Our  und  Prüm  liegende  Höhegebiet  der  Ort- 
schaften auf  -scheid  ohne  Spuren  der  Bebauung;  im  übrigen  erscheinen  die 
Gegenden  hervorragender  Besiedelung  auf  -scheid  schon  durchweg  stärker  be- 
völkert. Noch  deutlicher  tritt  die  Thatsache  auf  Karte  4  zum  J.  1150  hervor; 
jetzt  findet  sich  auch  schon  die  bisher  noch  öde  Fläche  zwischen  Our  und 
Prüm  wenigstens  teilweise  besiedelt,  und  auch  der  Kernpunkt  der  Ortschaften 


—     161      —         Fortschr.  d.  Besiedelung  u.  Bevölk.] 

auf  -hausen  zwischen  Lahr  und  Sinimem  ist  in  Besitz  genommen.  Den  Ab- 
schluis  der  ganzen  Bewegung,  endlich  zeigt  Karte  5  zmn  J.  1237;  hier  sind 
mit  Ausnahme  des  westlichen  Soons  sämtliche  Kernpunkte  der  specifischen 
Ausbauendungen,  wenn  auch  noch  verhältnismäfsig  dünn,  so  doch  besiedelt. 

Ergiebt  sich  aus  diesen  Betrachtungen  zugleich  ein  noch  detaillierteres 
Bild  des  allmählichen  Foitganges  der  Besiedelung,  so  beweist  die  Identität 
der  auf  zwiefachem  Beweiswege  gefundenen  Ergebnisse  zugleich  für  die 
Brauchbarkeit  der  Karten  1—6  des  zweiten  Bds. :  hiermit  aber  wird  die  re- 
lativ ausgiebigste  Quelle  zur  Geschichte  der  Bevölkerungsdichtigkeit  im  Mosel- 
lande auch  von  dem  Gesichtspunkte  anderer  Quellen  der  Besiedelungsgeschichte 
aus  als  zuverlässig  erwiesen  ^ 

Gehen  wir  nun  auf  die  Geschichte  der  Bevölkerimgsdichtigkeit  selbst  ein, 
so  kann  es  selbstverständlich  nicht  die  Absicht  sein,  irgendwelche  Bevölkerungs- 
ziffern für  das  Mittelalter  unter  dem  Anspruch  absoluter  Gültigkeit  derselben 
aufzustellen:  die  Fordemng  eines  solchen  Zieles  bedeutet  ein  vollständiges 
Verkennen  der  für  eine  mittelalterliche  Bevölkerungsstatistik  des  platten  Landes 
/AI  Gebote  stehenden  Mittel.  So  wenig  aber  an  die  Entwickelung  absolut 
sicherer  Bevölkerungsziffeni  gedacht  werden  kann,  so  sehr  besteht  doch  andrer- 
seits die  Forderung,  zui'  Frage  nach  der  Bevölkemngsdichtigkeit  im  Mittelalter 
irgendwie  Stellung  zu  nehmen,  denn  es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dafs  eine 
grofse  Anzahl  von  mittelalterlichen  Nachrichten  erst  dann  fafslich  und  be- 
nutzenswert  wird,  wenn  man  sie  auf  die  Basis  einer  wenn  auch  nicht  völlig 
sicheren  Vorstellung  von  der  jeweiligen  Bevölkemngsdichtigkeit  stellt.  Zwischen 
den  sich  so  ergebenden  Forderungen  und  der  Unzulänglichkeit  der  Mittel  für 
ihre  Realisierung  sich  unter  Aufstellung  gewisser  Ziffern  mit  einigem  Takt 
durchzuwinden:  das  ist  die  sehr  wohl  durchführbare  Aufgabe  der  Forschungen 
zur  Geschichte  mittelalterlicher  Bevölkerungsdichtigkeit  des  platten  Landes. 

Zu  ihrer  Lösung  wird  von  den  modernen  Bevölkenmgsziffern  auszugehen 
sein.  Hier  hatte  unser  Gebiet  in  den  Bd.  2  S.  19  umschriebenen  Grenzen 
in  der  Zeit  vor  Ausbildung  der  Saarthalindustrie  und  nach  Verwindung  der 
unruhigen  Zeit  der  Freiheitskriege  1821  ca.  640  000,  1828  ca.  720  000  Ein- 
wohner. Das  Wachstum  der  Bevölkerung  zeigte  mithin  etwa  1 ,4  "/o  jährlicher 
Zunahme:  eine  den  damaligen  gemeindeutschen  Zuständen  durchaus  ent- 
sprechende Erscheinung^.  Läfst  man  dies  Verhältnis  auch  für  den  Beginn 
des  Jhs.  gelten,  so  würde  die  alte  Zeit  des  18.  Jhs.  mit  einer  Bevölkerungs- 
ziffer von  ca.  450  000  Einwohnern  abgeschlossen  haben.  Diese  Zahl  mag 
zunächst  zu  niedrig  gegriffen  erscheinen,  indes  ihre  Richtigkeit  wird  im  all- 
gemeinen doch  durch  hervon-agende  Kenner  des  Mosellandes  aus  dem  Beginn 
imseres  Jhs.  bestätigt.   Johann  Nepomuk  von  Schwerz,  der  langjährige  Koblenzer 


^)  Über  andere  Beweise  s.  Bd.  2,  18  f. 

2)  Stat.  des  Deutschen  Reiches  37,   Juliheft  1879,   vgl.  auch  Bd.  57,  sowie  das  Stat. 
Jahrbuch  für  1884,  S.  2. 

L am  p  recht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  11 


[Land  und  Leute.  —     162     — 

Beobachter  der  Moselkultur  und  Fretmd  d^  Boeh  Iteute  an  Mos^  Tind  Rhem 
nicht  vergessenen  Präfekten  Lezai-Marnesia,  behauptet  beispielsweise  im  J.  1836  ^ 
seit  Schlufs  der  kurfürstlichen  Zeit  habe  sich  mit  der  immer  stärkeren  Auf- 
nahme des  Kleebaues  die  Viehzahl  verdoppelt  und  verdreifacht,  die  Brache 
sei  Ideiner  geworden:  man  pflegt  sich  hier  eretaunt  zu  fragen,  wie  ohne  Klee 
und  Kartoffeln  die  alte  Welt  habe  bestehen  können?  Natürlich  folgte  einem 
solchen  Aufschw^ung  eine  Vermehrung  der  Bevölkerung,  welche  mindestens 
eine  Generation  andauerte;  sie  betrug  um  Koblenz  angeblich  zwei  Drittel^, 
im  ganzen  und  grofsen,  wie  v.  Schwerz  meint,  ein  Drittel  des  bisherigen  Be- 
standes. Dieser  Thatsache  aber  würde  die  oben  angenommene  Bevölkerungs- 
ziifer  von  450  000  Seelen  um  das  J.  1800  gerade  zum  Ausdrack  verhelfen. 

Nehmen  wir  sie  noch  als  sicher  an,  so  ergeben  sich  doch  von  nun  ab 
rückwärts  sofort  die  gröfsten  Schwierigkeiten.  Zunächst  bestand  in  der  alten 
Welt  des  17.  und  18.  Jhs.,  wenigstens  im  Moselland  und  vor  der  Mitte  des 
18.  Jhs.,  noch  kaum  eine  Bevölkenmgsstatistik ;  und  soweit  eine  solche 
vorhanden  war^,  ist  sie  für  unsere  Zw^ecke  nicht  brauchbar,  da  sie  sich  nur 


1)  Landwirtschaft  S.  229. 

2)  A.  a.  0.  S.  230. 

^)  Vgl.  Bd.  2,  S.  6.  Im  Übrigen  bewahrt,  nach  einer  dankenswerten  Mitteihuig  der  Ver- 
waltung, das  St.-A.  Koblenz  folgende  Akten  zur  Bevölkerungsstatistik  seines  Bezirkes  vom  Beginn 
unseres  Jhs.  an  rückwärts :  1)  Estat  contenant  le  nombre  des  familles  d'habitans  de  la  Province 
de  la  San'e,  de  leurs  enfans  et  religions,  le  tout  divises  par  villes,  villages  et  seigneuries 
confonnement  aux  declarations  qui  en  ont  este  foumyes  par  les  officiers  des  lieux  au  mois 
d'Aoust  de  la  präsente  annee  1688  [Herzogtum  Zweibriicken ,  die  Grafschaften  Sponheim, 
Veldenz,  Leiningen,  Falckenstein ,  Bitsch,  Sanverden,  Saarbrücken  und  die  rheingräfliche 
Herrschaft  Kirn];  2)  Acta  betr.  die  ad  directorium  ecclesiasticum  eingeschickten  Listen  der 
Ortsunterthanen  der  einzelnen  Aemter,  in  specie  der  Aemter  Bergpfleg,  Boppard  und  Ober- 
wesel, Mayen,  Münster;  3)  Bevölkerungs-  und  Viehstand  des  hohen  Ei-zstifts  Trier  1776 — 1779. 
[Gesamtseelenzahl  der  Ortschaften  Berncastell,  Boppard,  Coblenz,  Cochem,  Dann,  Ehrenbreit- 
stein.  Engers,  Grimburg,  Herschbach,  Hillesheim,  Limburg,  Manderscheid,  Mayen,  Montabaur, 
Münster,  Oberstein,  Saarburg,  SWendel,  Schönecken,  Schönberg,  Trier,  Uellmen,  Werheim, 
Wesel,  Wittlich,  Zell:  155154];  4)  Tabelle  über  verheiratete  Paare,  Wittiber,  Ledige  männ- 
lichen und  weiblichen  Geschlechts,  Christen  und  Juden  des  Erzstifts  Trier,  ohne  Jahr,  aber 
von  der  Hand  des  Faszikels  sub  3  geschrieben  [Gesamtseelenzahl  155  153] ;  5)  Austheilung 
der  fiir  das  Jahr  1788  zur  Ergänzung  des  Regiments  nötigen  384  Mann  Kekniten  nebst 
berechneter  Gleichstellung  der  erzstiftischen  Aemter  in  Ansehung  deren  in  den  Jahren  1784. 
85,  86  und  87  ausgezogenen  1039  Köpfen  [Seelenzahl  der  zum  Auszug  Pflichtigen  Ortschaften 
in  den  Aemten  Aicken,  Aricnfels,  Baldenau,  Bergpfleg,  Berncastell,  Boppard,  Cochem,  Dann, 
Ehrenbreitstein,  Gallscheider  Gericht,  Grimburg,  Hannnerstein,  Hillesheim,  Herschbach,  Hunol- 
stein,  Kempenich,  Kylburg,  Limburg,  Manderscheid,  SMaximin,  Mayen,  Merzig,  Montabaur, 
Münster,  Oberwesel,  SPaulin,  Pfalzel,  Pri'un,  Saarbui'g,  Schmittburg,  Vallendar,  Wellmich, 
Welschbillig,  Weyden,  SWendel,  Wittlich,  Zell,  Winden  und  Weinaehr:  181650]:  6)  All- 
gemeine Tabelle  über  den  Populationsstand  sämtlicher  Aemter  des  hohen  Erzstifts,  insoweit 
die  darin  befindlichen  Ortschaften  zu  dem  Rekmtenzuge  und  zu  den  Weg-Beparations- 
Erohnden  pflichtig  sind,  mit  Zurechnung  der  Knechte  und  Mägde,  vom  Jahre  1787  [Aemter 
wie  in  den  unter  5  genannten  Akten,  jedoch  steht  statt  Cochem :  Cochem  und  Ulmen,  femer 


—      163      —         Fortschr.  d.  Besiedelimg  u.  Bevölk.] 

auf  einzelne  Territorien  bezieht,  deren  kein  einziges  in  unserm  Gebiet  voll 
aufgellt,  deren  Gesichtspunkte  zudem  bei  statistischen  Aufstellungen  sehr 
von  einander  abwichen.  So  bleibt  nichts  übrig,  als  an  der  Hand  der 
Ortsstatistik  des  zweiten  Bds.  sofort  das  13.  und  18.  Jh.  zu  verknüpfen. 
Die  Berechtigung  zu  diesem  Verfahren  ist  vor  allem  darin  gegeben,  dafs,  wie 
frühere  Untersuchungen  gezeigt  habend  zwischen  dem  13.  und  18.  Jh.  kein 
so  wesentlicher  extensiver  oder  intensiver  Fortschritt  des  Anbaues  eintrat,  wie 
ihn  etwa  die  Besiedelungsperioden  früherer  Zeit  und  die  ihrer  Einwirkung 
nach  in  der  Bevölkenmgsziffer  von  ca.  450  000  Seelen  schon  eliminierte  Über- 
gangszeit zur  freien  Wirtschaft  im  18.  bis  19.  Jh.  verursachten.  Die  zwischen 
dem  13.  und  18.  bis  19.  Jh.  liegende  Periode  einer  im  ganzen  weitgehenden 
Ruhe  im  Ausbau  gestattet  also  sehr  wohl,  die  Zustände  am  Anfange  und 
am  Schlufs  der  Periode  selbst  zum  Vergleich  zu  bringen.  Betritt  man  nun 
diesen  Weg  unter  Vermittelung  der  Ortsstatistik-,  deren  Karten  in  Bd.  2 
sofort  einen  allgemeinen  orientierenden  Überblick  gewähren,  so  würde 

im  Jahre  800   900    1000    1050    1100    1150    1200    1237    1800» 

^iner  Anzahl  von  ca.         100   250    350      470     590    810     990     1180   2000  Orten  eine 

Bevölkerungsziffer  von  ca.  20     60      80       100     140    180     220     250     450  Tausend  Seelen 

entsprochen  haben.  Nach  diesen  Zahlen  aber  würde  sich  eine  absolute  Ver- 
mehrung der  Bevölkerung  von  jährlich  Prozent  2,9  für  die  Jahre  1200  —  1287, 
2,.5  für  die  Jahre  1150—1200,  2  für  die  Jahre  1100—1150,  1,5  für  die  Jahre 
1050—1100,  2,25  für  die  Jahre  1000—1050,  .3,5  für  die  Jahre  900—1000, 
1  für  die  Jahre  800—900  ergeben.  Diese  Prozentsätze  haben,  abgesehen  von 
der  letzten  Angabe,  welche  auf  unzulänglichen  Informationen  beruht  *,  durchaus 
nichts  Unwahrscheinliches;  sie  entsprechen  ganz  der  Tendenz  niederer,  abei- 
entwickelungsfähiger  Kulturstufen    zur  raschen  Vermehrung  der  Bevölkerung. 

sind  hinzugefügt  die  Aemter  Pronsfeld,  gemeinschaftliche  Herrschaft  mit  Luxembiu-g,  Schön- 
Iterg  imd  Schönecken:  Totalsumme:  179  832];  7)  Gedruckte  Tabelle  über  Familien-  und 
Seelenzahl,  Viehzucht,  Gebäude  und  Güter  in  den  einzelnen  Gemeinden  des  Rhein-  und 
Äloseldepartenients  nebst  Uebersicht  des  ganzen  Departements  nach  Kantonen,  ohne  Jahr; 
8)  Aus  dem  Aktenarchiv  des  Saardepaitements :  a)  Recensement  et  mouvement  de  la  popu- 
lation  an  7  — 1813:  b)  Renseignemens,  ^tats  et  tableaux  poiu-  redaction  du  grand  memoire 
«tatistique,  2  voll,  an  10—1812;  c)  Memoire  statistique  en  departement  an  10—1817;  9)  Aus 
dem  Aktenarchiv  der  provisorischen  Verwaltung:  a)  Statistische  Nachrichten  vom  Saar- 
departement; b)  Statistische  Nachrichten  vom  Wälderdepartement;  c)  Statistische  Nachweisung 
der  Kreise  Prlun  und  Diekirch:  d)  Statistische  Nachweisung  des  Kreises  Bittburg.  Soweit 
sich  aus  den  diesen  Akten  zu  entnehmenden  generellen  Ziffern  Schlüsse  ziehen  lassen,  sprechen 
sie  für  die  oben  im  Text  aufgestellten  Veraiutungen. 

')  S.  oben  S.  149. 

2)  Bd.  2,  S.  21-41. 

^)  Diese  Zahl  kann  hier  statt  der  Bd.  2  gebrauchten  Zahl  1825  deshalb  ruhig  eingesetzt 
werden,  weil  im  J.  1800  im  ganzen  ebensoviel  Orte  vorhanden  waren,  wie  im  J.  1825.  Setzt 
man  sie  aber  ein,  so  eliminiert  man,  wie  schon  im  Text  bemerkt,  den  Einflufs  des  Über- 
ganges zur  fi-eien  Wirtschaft  des  19.  Jhs.  auf  das  Wachstum  der  Bevölkerung. 

*)  Bd.  2,  18. 

11* 


[Land  und  Leute.  —     1(54     — 

Und  in  einem  Punkte  läfst  sich  sogai'  noch  für  die  Prozentsätze  die  hohe- 
Wahrscheinlichkeit  richtiger  Abfolge  darthun.  Es  ergiebt  sich  nämlich  von 
dem  Minimum  von  1,5  "/o  der  Jahre  1050  —  1100  ein  immer  höheres  Aul- 
steigen der  Prozente  über  2,  2,5  bis  2,9  7»  in  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jhs., 
d.  h.  eine  relativ  immer  stärkere  Zunahme  der  Bevölkerung.  Diese  Zunahme 
gelaugt  nun  auch  in  mannigfachen  durch  schriftliche  Quellen  überlieferten. 
Erscheinungen  zum  Ausdruck.  Ich  will  keinen  Wert  darauf  legen,  dafs  die 
Enkircher  um  1135  ihren  Kirchhof  erweitern  müssen,  (cum)  cimiterium  eorum 
nimis  artura  .  .  multitudini  eiusdem  ville  non  sufficeret^;  wichtig  dagegen 
ist  es,  wenn  in  Fulda  während  des  12.  Jhs.  die  Klage  ertönt,  dafs  die  Leute 
der  Abtei  sich  in  den  Wäldern  derselben  ohne  Berechtigung  ansiedelten: 
faciebant  sibi  novalia  et  villas  in  nemoribus  et  forestibus  sancti  Bonifacii^: 
offenbar  war  hier  schon  eine  ungewohnte  Verengung  des  Nahrangsspielraumes 
eingetreten.  Wie  sie  hier  zur  Auswanderaug  bzw.  eigenmächtigen  Ansiedlung 
der  kleinen  Leute  führt,  so  auch  an  vielen  anderen  Orten  in  der  Folge- 
zeit des  12.  und  13.  Jhs.^;  die  Anschauung,  dafs  die  Grundholden  aus  ihrem 
hörigen  Gut  gelegentlich  abziehen  könnten,  wird  ganz  gäng  und  gäl)e,  ja  auf 
sie  hin  entwickelt  sich  geradezu  eine  Spekulation  in  Städtegründungen  *► 
Noch  bezeichnender  fast  ist  es,  wenn  seit  dem  Ende  der  dreifsiger  Jahre  des 
13.  Jhs.  ziemlich  plötzlich  und  umfangreich  Klausnerinnen-  und  Beginen- 
stiftungen  auftreten^,  zum  sicheren  Beweis,  dafs  eine  Menge  überschüssiger 
weiblicher  Existenzen  vorhanden  war. 

Wird  aber  durch  diese  Nachrichten  die  oben  gefundene  Skala  der  Ver- 
mehrungskoefficienten  für  die  Bevölkerang  der  Jahre  1050—1250  bestätigt,  sa 
liegt  in  dieser  Übereinstimmung  ein  starker  Anlafs,  auch  die  der  Berechnung 
zu  Grunde  liegenden  präsumtiven  Bevölkerungsziffern  für  im  ganzen  zutreffend 
zu  halten.  Gilt  aber  nun  ferner  diese  relativ  starke  Sicherheit  für  die  Zahlen 
der  Jahre  1050—1250,  so  ist  nicht  abzusehen,  warum  sie  nicht  auch  für  die^ 
in  gleicher  Arbeitsmethode  gefundenen  Zahlen  der  früheren  Zeit  bis  zun» 
J.  900  zu  Recht  bestehen  sollte. 

Für  die  Zwischenzeit  zwischen  den  Jahren  1237  und  1800  fehlt  es  leider 
an  jedem  Anhalt,  um  die  für  das  frühere  Mittelalter  erhaltenen  Ergebnisse 
weiter  zu  führen.  Zwar  giebt  eine  G.  Trev.  c.  342  gedruckte  Verteilungs- 
liste für  die  Aufbringung  von  Kriegsrationen  in  den  Trierer  Ämteni  bzw. 
Kellnereien  vom  J.  1313  eine  gewisse  Vorstellung  von  der  Höhe  und  Ver- 
teilung der  Bevölkerang  im  Erzstift,  und  eine  gleiche  Übereicht  wird  wiedemni 

1)  MR.  UB.  1,  479. 

^)  Gesta  Marcw.  abb.  Fuld.  bei  Schannat,  Cod.  prob,  t'uld.  S.  188. 

»)  Lac.  UB.  1,  367,  1149;  MR.  UB.  2,  171,  1197;  Bd.  3,  81,  s,  1280. 

*)  Dieburger  Freiheit  im  Lehnsbuch  Werners  IL  von  Boland  S.  16 — 17;  Freiheitsbrief 
der  Herrschaft  Bnich  vom  J.  1284,  Hardt  S.  137. 

6)  MR.  UB.  3,  691,  1238;  671,  1240—41;  1197,  12.53:  1324,  1255;  1390,  12)7—58; 
1490,  1259;  CRM.  3,  96,  1318. 


165     —        Fortschr.  d.  Besiedelung  u.  Bevölk.] 

wenigstens  für  die  Städte  durch  den  Blattau  2,  86—87  gedruckten  Verteilung-s- 
modus  von  Dmckexemplaren  der  Trierer  Bettlerordnung  von  1533  ermöglicht; 
indes  diese  Andeutungen  genügen  doch  nicht  zur  Begründung  festerer  An- 
schauungen ^ 

Wichtiger  sind  die  seit  etwa  der  Mitte  des  17.  Jhs.  erhobenen  Klagen 
über  die  Auswanderung ,  welche  trotz  aller  Dekrete  stetig  zunahm ;  so  gingen 
z.  B.  im  J.  1723  schon  im  März  von  Trier  aus  gegen  60  Familien  ins  Aus- 
land 2.  Das  Ziel  der  Wanderung  war  in  früherer  Zeit  namentlich  Ungarn 
(Temesvar,  Banat),  später,  seit  Beginn  des  18.  Jhs.,  auch  Nordamerika,  ob- 
gleich ein  kurfürstliches  Edikt  vom  17.  Juni  1709  ausführte,  dafs  es  mit 
solchen  Insuln  nicht,  wie  angegeben  worden,  will  beschaffen  sein,  auch  dar- 
innen keine;  catholische,  sondern  allein  luterisch  -  calvinisch-  und  dergl. 
ketzerische  Religionen  geduldet  werden,  worüber  nechstens  eine  warhafte  be- 
schreibung  in  dmck  außgehen  solle  ^.  Indes  weder  diese  Beschreibung,  falls 
«ie  gedruckt  worden  ist,  noch  eine  Masse  späterer  Dekrete  haben  viel  gegen 
■die  Auswanderung  ausgerichtet;  schon  ihre  ewige  Wiederholung  spricht  da- 
gegen*: erst  mit  den  landwirtschaftlichen  Fortschritten  um  die  Wende  des 
18.  und  19.  Jhs.  kam  eine  gewisse  Ruhe  in  die  Bevölkerung,  die  freilich 
nach  etwa  anderthalb  Generationen  erneuter  Auswanderungslust  Platz  machte  ^. 


1)  Das  Gleiche  gilt  ftir  ein  Aushebungsdekret  von  1678  (Scotti,  Chur-Trier  1,  663)  wie 
für  das  Tableau  zur  En-ichtung  einer  erzstiftischen  Miliz  vom  J.  1794  (Wyttenbach  und 
Müller,  G.  Trev.  3,  Animadv.  S.  86  f.);  s.  auch  oben  S.  162  Note  3. 

2)  G.  Trev.  c.  357. 

3)  Wyttenbach  und  Müller,  G.  Trev.  3,  Animadv.  S.  45  f. 

•*)  Erzbischöfliche  Dekrete  gegen  die  Auswanderung  sind  vorhanden  vom  8.  Juni  1724; 
€.  Jnli  1726;  22.  August  1731;  21.  u.  28.  April  1763;  28.  Jan.,  21.  Febr.  1764;  30.  März, 
5.  Mai  1765:  17.  Febr.,  1.  März,  20.  Mai,  22.  Juli,  5.  Aug.  1766;  7.  Juli,  27.  Aug.  1768; 
15.  Febr.  1777;  15.  u.  22.  April  1786.  Aus  früherer  Zeit  vgl.  Scotti,  Chur-Trier  1,  621, 
1644;  631,  1655;  auch  725,  1696. 

5)  S.  Beck  1,  197,  219;  Kinkel,  Ahrthal  S.  149  f. 


i 


m. 


Die  Entwicklung  der  Landesverbände 

und  der  autonom-genossenschaftlichen 

Wirtschaftsverfassung. 


•   ZencUreivororte.     #  JffocTLffericTits  vor  orte. 


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Maaßstal)    1:2^0.000 

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1^  ^MJeütn.. 


LajnprechtfDeutsdUs  'WirtscJvaflsLtbai,  T  Earte  1. 


Verlag  v.  .Alphons  Dilrr,  Leipzig. 


1.    Zur  Orientierung. 


Es  liegt  im  Charakter  der  deutschen  Verfassungseinrichtungen,  ursprünglich 
und  bis  tief  in  das  Mittelalter  hinein  von  jedem  Ortsgemeindeverband  abzusehen ; 
das  gilt  sowohl  für  die  staatliche  Gerichts-  und  Heeresverfassung,  wie  für  die 
genossenschaftliche  Wirtschaftsverfassung.  Gewifs  hätte  schon  in  ältester  Zeit  eine 
ganze  Anzahl  von  Ortschaften  geschlossene  Bezirke  für  die  politische  wie  die 
korporative  Verfassung  liefern  können:  es  sind  sogar  sicher  solche  Bezirke 
nachzuweisen :  allein  die  Verfassung  war  nicht  auf  sie  angelegt ;  es  ist  zufällig, 
wenn  solche  Ortschaften  für  sich  ein  besonderes  Glied  der  Landeseinteilung  bilden. 
Auch  d6r  Gedanke  soll  nicht  zurückgewiesen  werden,  dafs  doch  schliefslich  jede 
Ortschaft  gewisse  Regeln  des  Zusammenlebens  in  einer  gemeinsamen  Verfassung 
habe  ausbilden  müssen:  nur  rundete  sich  diese  Ausbildung  langsam  und 
relativ  spät  ab  und  bezog  sich,  da  die  staatlichen  und  wirtschaftlich-autonomen 
Fragen  in  gröfseren  Landesverbänden  erledigt  wurden ,  nur  auf  die  kleinsten 
Sorgen  des  Tages,  speciell  auf  die  Tagesbedürfnisse  der  Agran^erfassung. 

Hält  man  aber  an  dem  Gedanken  fest,  dafs  die  lokale  Unterlage  sowohl 
der  staatlichen  wie  der  wirtschaftlich-korporativen  wie  auch  —  um  eine  weitere 
grofse  Verfassungsmacht  des  Mittelalters  mit  einzubeziehen  —  der  kirchlichen 
Verwaltung  in  Landesbezirken  gegeben  war,  so  dafs  also  das  Land  mit  einem 
Netze  von  staatlichen,  wirtschaftlichen  und  kirchlichen  Verwaltungsverbänden 
bedeckt  erschien,  so  entsteht  sofort  die  Frage,  in  welcher  Weise  sich  denn  die 
einzelnen  Verbände  zu  einander  nach  Abgrenzung  und  gegenseitiger  Entwicklung 
verhalten  haben.  Diese  Frage  deutet  die  Hauptaufgabe  für  das  Verständnis  auch 
blofs  der  wirtschaftlichen  Verbände  und  ihrer  Entwickelung  an.  Ehe  nicht  das 
Verhältnis  dieser  Verbände  zu  den  staatlichen  und  kirchlichen  Verbänden  hin- 
sichtlich der  eben  aufgestellten  Richtungen  vollständig  klar  übersehen  wird, 
kann  alle  auf  die  Einzeluntersuchung  der  Wirtschaftsverbände  verwandte  Mühe 
nur  zu  unrichtigen  und  schiefen  Auffassungen  führen,  denn  es  fehlt  die  sichere 
Begrenzung  der  Verbandswirksamkeit  nach  aufsen  hin  gegenüber  den  behen-- 
schenden  Mächten  des  mittelalterlichen  Verfassungslebens  in  Staat  und  Kirche. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —      170     — 

Der  Sonderuntersuchung  der  Wiitschaftsverbände  hat  also  eine  Unter- 
suchung ihres  Zusammenhangs  mit  den  staatlichen  und  kirchlichen  Verbänden 
vorauszugehen.  Indes  diese  Aufgabe  ist  zu  verwickelt;  man  wird  gut  thun, 
hier  nochmals  zu  teilen,  zunächst  nur  das  Verhältnis  der  staatlichen  Verbände 
zu  den  kirchliehen  zu  beleuchten,  und  dann  erst  zur  Feststellung  des  Verhält- 
nisses der  wirtschaftlichen  zu  den  staatlich-kirchlichen  Bildungen  überzugehen. 

Das  ist  der  für  die  beiden  letzten  Teile  dieses  Abschnittes  vorgeschrie- 
bene Weg.  Ehe  er  indes  betreten  wird,  macht  es  die  bekannte  Schwierig- 
keit der  in  Frage  stehenden  Materien  rätlich,  sich  zuvor  an  einigen  besonders 
vollständig  zu  übersehenden  Beispielen  über  Art  und  Tragweite  der  ganzen 
Untersuchung  zu  orientieren  und  über  den  Zusammenhang  der  staatlichen, 
kirchlichen  und  wirtschaftlichen  Bildungen  eine  Anzahl  vorläufiger  Anschau- 
ungen und  im  Einzelfall  sicherer  Vermutungen  zu  sammeln.  Ein  derartiger 
Versuch  mufs  zugleich  weiter  führen;  er  wird  zu  begründeten  Schlüssen 
über  die  Art  und  den  Wert  der  zu  Gebote  stehenden  Quellen  drängen;  und 
von  ihm  aus  wird  es  möglich  sein,  zeitlich  spätere  Ausgestaltungen,  als  die 
eben  in  Beispielen  vorliegenden,  sofort  als  solche  zu  bezeichnen  und  zu  klassi- 
fizieren. — 

Das  Bemkastler  Hochgericht  ^  umfafst  18  Zendereien.  Die  Amtsorte  der 
Zender,  mithin  Vororte  der  Zendereien,  sind:  Mühlheim,  Winterich,  Minheim, 
Niederemmel,  Mustert,  Piesport,  Neumagen,  Bemkastel,  Graach,  Lonkamp, 
Bischofsdrohn,  Morscheid,  Berg -Licht,  Kues,  Lieser,  Resten,  Monzel,  Osann. 
Diese  Orte  hatten  um  1825  zusammen  12803,  also  durchschnittlich  etwa  711 
Einwohner.  Sie  werden  sämtlich  schon  in  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters 
erwähnt :  drei  von  ihnen,  nämlich  Bernkastei,  Neumagen  und  Piesport,  sind  schon 
seit  mindestens  dem  8.  Jh.  bekannt;  weitere  drei,  Mühlheim,  Winterich  und 
Niederemmel,  begegnen  urkundlich  seit  dem  10.  Jh.;  im  11.  Jh.  werden  zuei-st 
genannt  Minheim,  Mustert,  Graach,  Lieser,  Resten  und  Osann,  im  12.  Jh. 
Lonkamp,  Bischofsdrohn,  Morscheid,  Rues,  Monzel;  1228  endlich  ist  zuerst 
von  Berg -Licht  die  Rede.  Neben  den  18  Zendereivororten  liegen  heutzutage 
im  Hochgericht  noch  33  gröfsere  Ortschaften  mit  10329,  also  auf  den  Ort 
etwa  313  Einwohnern.  Von  ihnen  sind  10  auf  — rath  gebildet,  urkundlich 
kennen  wir  nur  4  Orte  aus  dem  11.  Jh.,  weiterhin  sind  5  aus  dem  12.  Jli., 
5  aus  dem  13.  Jh.  quellenmäfsig  belegt,  von  19  erfährt  man  bis  zum  Schlufs 
der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  überhaupt  nichts.  Das  ganze  ehemalige 
Hochgericht  Bernkastei  hatte  also  um  1825  in  51  gröfseren  Oi-tschaften  23 1 32 
Einwohner,  über  die  Hälfte  der  Einwohner  kamen  auf  die  alten  Zendereivor- 
orte.  Jeder  Zenderei  werden  in  dieser  Zeit  durchschnittlich  etwa  1285  Ein- 
wohner zugehört  haben  2. 

^)  Vgl.  dazu  die  Karte  1. 

2J  Begrenzung  bei  Töpfer  1,  120;  eine  weitere  von  1400  Töpfer  2,  100. 


—     171     —  Zur  Orientiening.] 

Zur  Vergegenwürtigimg  der  alten  Hochgerichtsveifassimg  wie  der  Ver- 
fassung der  einzelnen  Zendereien  dienen  eine  grofse  Anzahl  von  Weistümern  \ 
nämlich  solche  über  das  Hochgeiicht  selbst  von  1315,  1358?,  1400,  1437 
(WBischofsdrohn) ,  1400,  1536;  ferner  für  Winterich  (Sendw.  o.  J.  bei  G. 
2,  360),  Mederenimel  von  1532,  Mustert  von  1682,  Piesport  von  (1284)  1575 
und  1607,  Neumagen  von  1315,  Graach  von  1586,  Bischofsdrohn  von  1437^ 
und  1560,  Monzel  von  1520 ff.,  Osann  von  1423,  1595  und  1608.  Dazukommt 
noch  ein  Weistum  für  eine  Ortschaft,  welche  nicht  Zendereivorort  ist,  nämlich 
Drohn,  von  1370^.  Sind  nun  auch  die  Weistümer  der  einzelnen  Zendereien 
mehrfach  grundherrlicher  Natur,  so  geben  sie  gleichwohl  auch  zur  Geschichte  des 
Hochgerichts  und  der  Zendereien  wertvolle  Notizen.  Dasselbe  gilt  von  dem 
Weistum  des  zur  Zenderei  Neumagen  gehörigen  Ortes  Drohn. 

Neben  den  Weistümera  aber  sind  für  die  früheste  Geschichte  des  Hoch- 
gerichts die  Urkunden  heranzuziehen,  deren  Ausdehnung  und  Bedeutung  sich 
aus   dem  oben  angegebenen  hohen  Alter  der  Zenderei vororte  ennessen  läfst. 

Im  folgenden  wird  zuerst  der  Zustand  des  Hochgerichts  in  der  zweiten 
Hälfte  des  Mittelalters,  besonders  im  14.  Jh.,  vornehmlich  nach  den  Weis- 
tümera festzustellen  sein,  worauf  der  Versuch  gemacht  werden  mufs,  über 
diese  Zeit  hinaus  auf  Grund  urkundlicher  Angaben  vorwärts  zu  dringen. 

Das  Hochgericht  heifst  in  der  2.  H.  des  Ma.s  Hummelgeding  oder  Hoch- 
gericht; die  Gerichtsstätte  ist  in  Bernkastei*.  Hochgerichtsherr  ist  der  Erz- 
bischof von  Trier.  Er  ist  zu  Bernkastei  bischof  und  grebe;  die  Grafenrechte 
(„advocatia"  in  dem  alten  Regest  der  Urk.  von  1280,  „gi-aischaft"  im  W. 
von  1315)  hat  er  1280  und  1281  für  1000  Ib.  Trierisch  vom  Grafen  von 
Salm  gekauft^.  Als  Hochgerichtsherr  hat  er  zu  richten  von  halse  und  von 
hubde,  sowie  zum  Heer  aufzubieten^.  Er  gebietet  weiterhin  über  man  und 
ban,  weit,  weig,  wasser  und  weide  und  velfse ;  er  besitzt  endlich  die  Gerecht- 
same der  Herberge,  des  Wachtkoras  und  des  Marschallhafers.  Diese  Rechte 
sind  dem  Hochgericht  zu  Bernkastei  inhärent  und  für  den  gesamten  Hoch- 
gerichtsbezirk gleichmäfsig  vorhanden  ^    Richter  an  Erzbischofs  Statt  ist  der 

^)  Zum  folgenden  wie  überhaupt  zur  späteren  Ei-wähnung  von  Weistümem  in  diesem 
Abschnitt  vgl.  das  Verzeichnis  der  Rheinischen  Weistümer,  herausgeg.  von  der  Gesellschaft 
für  Rheinische  Geschichtskunde,  woselbst  auch  unter  den  Weistumsorten  die  genaueren 
( 'itate  zu  ersehen  sind.  Wo  die  Datierung  oben  im  Text  abweicht,  beruht  die  differente  Angabe 
auf  Specialimtersuchungen ,  welche  im  Rahmen  dieser  Arbeit  nicht  veröifentlicht  werden 
können. 

-)  Hiefse  richtiger  W.  des  vierdehalben  Hofes. 

^)  Zu  Bischofsdrohn  und  Drohn  s.  Verz.  d.  WW.  unter  Thron;  988a  und  b  gehören 
zu  Bif^chofsdrohn,  988  c  zu  Drohn. 

*)  über  die  Aufschlagung  des  Hochgerichts  W.  1400,  Töpfer  2,  102. 

')  Töpfer  1,  53. 

«)  W.  von  1358?;  WNiederemmel  1532. 

'')  WMonzel  1558:  m.  gn.  herr  van  Trier  [ist]  ein  gewalt-  und  schirmheire  offer  dat 
dorf  Monzel  van  hochgeiicht  wegen,  und   zu  richten,   wat  an  lif  und  guet  west     WOsann 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     172     — 

Schultheifs,  später  der  Amtmann,  nach  Ausbildung  der  Amtsverfassung,  zu 
Bemkastel,  die  Exekution  hat  der  Vogt  von  Hunolstein,  Schöffen  sind  die 
18  Zender,  Umstand  das  Hunnelvolk.  Die  regelmäfsigen  Fragen  auf  Weisung 
stellt  der  Zender  von  Bischofsdrohn,  welcher  im  besonderen  Landzender  heifst, 
doch  kann  sieh  auch  der  Richter  Weisungen  geben  lassen.  Das  Urteil  des 
zu  Tode  Verurteilten  kündet  der  Zender  von  Berg-Licht:  ich  weisen  hut  zu 
tage  din  wif  wetwen,  din  kinde  weisen,  din  erben  erblos,  din  gut  dinem 
rechten  herm.  ich  weisen  dir  hut  zu  tage  zu  ein  eichenweit  um  dinen  halts, 
einen  handomknebel  darin  zu  setzen,  einen  dorren  bome  zu  reiden,  koninks 
Karins  geboet  zu  leiden.  Das  Hochgericht  ist  kompetent  für  Mord,  Nacht- 
brand, Zauberei,  Dieberei,  Verrat,  Weglagerd  und  Wingertshau;  aufserdem 
weist  es  das  Hochgerichtsrecht  und  kann  insofern  auch  Kompetenzstreitig- 
keiten zwischen  den  Gerichtsbehörden  entscheidend 

Im  Hochgerichtsbezirk  liegen,  wie  schon  bemerkt,  18  Zendereien  oder 
Vogteien^.  In  jeder  derselben  finden  jährlich  für  den  Bereich  der  Zenderei^ 
drei  ungebotene  Dinge*,  zumeist  Vogtdinge  genannt,  mit  je  einer  oder  zwei  wis- 
sigen Nächten  statt  ^.  Richter  ist  der  Vogt  von  Hunolstein  an  Bischofs  Statt, 
oder  wieder  ein  Meier  oder  Achtervogt  an  Vogtes  Statt  ^;  in  der  Zenderei 
Bemkastel  ist  ursprünglich  der  erzbischöfliehe  Schultheifs  an  Bischofs  Statt 
Richter.  Die  je  7  oder  14^  Schöffen  ergänzen  sich  durch  Kooptation  aus  der 
Zenderei :  wo  der  scheffen  einer  stirbet,  da  mugent  die  anderen  scheffen  kiesen 
einen  biederben  man  zu  eime  scheffen,  den  setzet  der  vait  und  entpheit  sinen 
eit  in  eins  bischofs  wegen**.  Den  dingpflichtigen  Umstand  bilden  alle,  die 
Eigen  und  Erbe  im  Umfang  der  Zenderei  haben.  Das  Vogtding  ist  allseitig 
kompetent,  aufser  für  Verbrechen,  die  an  Bauch  und  Hals^  treffen,  vornehm- 
lich für  Frevel,  Messerziehen  und  blutige  Wunden,  Waffengeschrei,  Übergriff 


1423:  heubt  hals  und  buche,   das  wisen  mir  u.  h.  van  Trier  und  seinem  stift  zu  zu  dem 
hoegericht  zu  Bernkastei. 

^)  So  entscheidet  das  Hiunmelgeding  Streitigkeiten  zwischen  Vogt  und  Erzbischof, 
WBjschofsdi-ohn  1437. 

2)  W.  1358?:  uf  gemeiner  vadien. 

3)  WNiederemmel  1532,  G.  2,  349. 

*)  Nur  2  Vogtdinge  in  Mustert,  vgl.  W.  (nicht  Gerichtsordnung,  wie  der  Herausgeber 
will)  für  diese  Gerichte  in  der  Zenderei  Mustert,  vom  J.  1672  und  1682,  G.  6,  529  f. 

'^)  Zwei  derselben  z.  B.  WNiederemmel  1532. 

*)  WMüstert  a.  a.  0.  Vgl.  namentlich  Wüemkastel  1358?:  wer  eins  vaits  vaitdung 
besitzet  .  .,  der  sal  des  vaids  ledig  man  sin  und  nit  ein  gemeine  man.  Demgemäfs  ist  in 
der  Bestimmung  für  Wintrich  zu  lesen :  einen  achten'aid,  der  kein  gemeine  man  si,  noch  von 
den  richsten  noch  von  den  armesten. 

')  14  Schöffen  in  Neumagen  nach  W.  1315,  7  vom  erzstiftischen  Hofe,  7  vom  Tholeyer 
Hofe;  sie  sind  verplicht  alle  fierzehen  tag  das  gericht  besitzen,  wane  es  die  herni  oder  arme 
leut  noit  hain.    S.  u.  a.  auch  Töpfer  in  seinem  ÜB.  1,  S.  343. 

8)  S.  auch  WNiederemmel  1532;  WBischofsdrohn  1560,  §  4.    Vgl.  auch  Bd.  8,  137,  u  f. 

»)  WNiederemmel  1532. 


—     173     —  Zur  Orientierung.) 

und  gestörte  Marken,  falsches  Mafs  und  Gewicht,  endlich  für  Vergehen  an 
Eigen  und  Erbe^ 

Der  genossenschaftlich-  autonome  Beamte  der  Zenderei  ist  der  Zender.  Er 
wird  in  Neumagen  von  der  Zendereigemeinde,  im  Fall  nicht  zustande  kommender 
Wahl  von  den  (grundherrlichen)  Zenddingsschöffen  aus  den  Zendereieingesessenen 
gewählt:  abe  die  gemeine  undrechtig  wurde,  ein  zender  zu  kiesen..,  alfsdan 
so  sullen  die  7  scheifen  in  sant  Peters  hofe  [Erzstift]  und  die  7  scheffen 
droin  in  sant  Mauricius  hofe  [Tholey]  die  undrechtigkeit  brechen,  und  sei 
sullen  dan  einen  zender  kiesen,  und  derselb  zender,  der  also  gekorn  ist 
durch  die  eg.  scheffen,  sal  zu  Numagen  wonen  und  niergents  anders^.  In 
anderen  Zendereien,  in  Wintrich,  Graach,  Kues,  Bischofsdrohn  setzt  der  Erz- 
bischof den  Zender;  vom  Landzender  zu  Bischofsdrohn  heifst  es:  den  zenteuer 
mag  (der  Erzbischof)  machen,  wo  er  wilt,  oben  in  dem  lande  oder  niden  in 
dem  lande  den  allerrichesten  man  ^.  Die  Zender  werden  daher  auch  Amtleute 
des  Erzbischofs  genannt. 

Neben  den  Zendern  giebt  es  an  Zendereigemeindebeamten  noch  Büttel, 
Förster,  Küster,  Fergen:  für  sie  gilt  Wahl  bzw.  Ernennung  wie  für  die 
Zender*. 

Gerichtlich  wirkt  der  Zender,  neben  seiner  Schöffenstellung  im  Hummel- 
ding, innerhalb  der  Zenderei  als  Schiedsmann^.  Seine  Anwesenheit  ist  ferner 
bei  den  Zenddingen,  neben  der  von  Vogt  und  Schöffen,  ganz  besonders  er- 
forderlich **,  und  ihm  steht  die  Bei-ufimg  der  Schöffen  zum  Zendding  auf  An- 
sinnen des  Richters  zu'. 

Neben  der  Bedeutung  des  Hochgeiichtsbezirks  für  die  Gerichtsverfassung 


1)  S.  aufser  den  Hochgerichtsww.  WBischofsdrohn  1560,  §  3:  WOsann  1595.  Vgl. 
auch  WMüsterst  1672 — 82,  G.  6,  532,  §  11:  die  eich  und  maß  soll  man  zu  Winterich  lassen 
eichen,  wie  im  freien  hochgericht  brauch,  soll  doch  aber  ein  jähr  zum  meier  [des  Vogts  von 
Hunolstein]  kommen  und  die  maß,  ob  sie  recht  seien,  lassen  beschütten.  In  Neumagen  da- 
gegen setzt  der  Abt  von  Tholey  die  Mafse  als  Grundherr:  WNeumagen  1315. 

2)  WNeumagen  1315. 

^)  WBischofsdrohn.  Dafs  auch  sonst  |der  Zender  ein  angesehener  Mann  sein  sollte, 
zeigt  die  Bestimmung  für  Graach:  der  Erzbischof  mag  machen  einen  zentener,  wo  er  wilt 
in  dem  dorfe,  imd  einen  buddel  machen  von  eime  mittein  manne. 

*)  WNeumagen  1315,  WBischofsdrohn,  W.  ia58? 

^)  WBischofsdrohn  1560,  §  4. 

«)  WBischofsdrohn  1560. 

'')  In  Graach  hat  der  Vogt  nach  W.  1586  wie  in  Neumagen  einen  Achtervogt:  kommt 
der  Vogt  selbst  zum  Vogtding,  so  soll  er  gehen  zu  dem  aftervoigt,  der  aftervoigt  soll  gehen 
zu  dem  boten,  der  bot  soll  gehen  zu  dem  zender,  und  der  zender  soll  schicken  nach  den 
scheffen.  Ebensoich  ein  Achtervogt  ist  in  Bischofsdrohn  nach  W.  von  1437,  hier  wird  ge- 
legentlich eines  Streites  zwischen  Vogt  und  Erzbischof  von  Trier  entschieden:  zu  welcher 
zit  ein  vaed  sin  vaeddink  zu  Trone  wiederbieten  wulde  .  .,  so  sulde  sin  aftervaid  solichs 
eime  zendener  zo  Trone  sagen  und  an  ine  gesinnen,  das  vaeddink  zo  wiederbieden  und  zo 
erlengen,  und  alsdan  sulde  ein  zendener  vurg.  eime  fronen  furter  gebieden,  das  vaiddink  zo 
wiederbieden  und  zo  erlengen. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —      174     — 

besteht  eine  solche  für  die  Wirtschafts  Verfassung.  Der  Erzbischof,  welcher  im 
Bezirk  als  Grundherr  nur  die  Höfe  Bernkastei,  "Winterich,  Bischofsdrohn, 
Graach\  Berg-Licht  und  die  früh  verliehenen  Besitzungen  Merecheid  und  Mor- 
scheid besitzt,  hat  doch  über  alle  Wälder,  Wege,  Gewässer,  Weiden  und  Fel- 
sen des  Hochgerichtsbezirks  zu  gebieten^:  er  ist  Lehnherr  der  Hochgerichts- 
allmende^.  I>iese  Befugnis  ist  nicht  unbedeutend,  denn  mitten  im  Hochgericht, 
zwischen  dem  Anbau  an  der  Mosel  und  dem  an  der  oberen  Drohn  erhebt  sich 
das  Gebirge  des  Bernkastler  Hochwaldes  mit  seinen  noch  heute  fast  undurch- 
dringlichen Forsten.  Dieses  Areal  vor  allem  gehörte  zur  Allmende ;  hier  haben 
alle  Dingpflichtigen  des  Hochgerichts,  die  gemeinen  lüde  oder  das  hunnel- 
volk*,  Roderechte  unter  Aufsicht  und  Medemgenufs  des  Erzbischofs:  iclich 
gemein  man  (darf)  gaen  roden  umb  das  sievende  deile  in  die  kurzbüsche  vor 
dem  Idar.  Zum  Entgelt  für  diese  Rodegerechtsame  sind  die  gemeinen  Leute 
dem  Hochgerichtsherrn  zu  gewissen  Fronden  verpflichtet,  namentlich  zu  den 
drei  Banntagen:  so  sint  die  gemeinen  lüde,  ane  amptlude  und  schefien,  dem 
grebe  und  den  vaiden  schuldig  drü  bandage  mit  iren  plugen,  als  sie  farent, 
der  dun  sie  einen  zu  der  even,  einen  zu  der  brachde  und  einen  zu  eren  umb 
dat  korn^. 

Aufser  der  Hochgerichtsallmende  giebt  es  ausgeschiedene  kleinere  Allmenden. 
Vernmtlich  sind  es  zunächst  überall  Zendereiallmenden,  doch  läi'st  die  Über- 
lieferung einen  genaueren  Einblick  nur  für  die  Zenderei  Bischofsdrohn  ^  zu. 
Die  besondere  Ausführlichkeit  der  Tradition  für  Bischofsdrohn  ist  historisch 
nicht  unbegründet.  Bischofsdrohn  ist  die  gröfste  Zenderei  fernab  von  der 
Mosel  im  Hochwald,  in  der  oberen  Quellgegend  des  Drohnthalgebietes;  es  ist 
von  allen  Zendereien  die  jüngst  ausgebaute  und  deshalb  gröfseste:  7  Orte 
liegen  in  ihr,  von  denen  nur  Bischofsdrohn  längere  Zeit  vor  den  Weistums- 
aufzeichnungen  in  der  Tradition  erwähnt  wird.  Die  Zenderei  Bischofsdrohn 
hat  nun  6ine  besondere  Allmende ,  deren  Lehnherr  der  Erzbischof  ist;  das 
Vogt-  oder  Zendding  ist  zugleich  Markding. 

^)  Dies  sind  die  sog.  vierdehalben  Höfe.  Graacb  galt  nur  als  halber  Hof.  Vgl.  dazu 
*WThaben  1333,  Arch.  Maximin  9,  564:  domini  de  sancto  Maximino  sunt  veri  domini  in 
Tavena  et  dominus  de  Monkler  ibidem  est  advocatus.  est  enim  ibidem  integra  curtis,  vul- 
gariter  nuncupata  Fingantshof,  spectantque  ad  eandem  curtem  14  scabini  tarn  de  Tavena 
quam  de  Witen,  de  Loisheim,  de  Bachern  et  de  Mecheren.  Ferner  WWeiden  1478,  G.  2. 
137:  so  weisen  wir,  dafs  der  ganze  hof  solle  beieinander  sein,  nemlich  28  lehenmänner, 
dai-unter  solen  sein  14  scheffen.    Demgemäfs  ist  ein  halber  Hof  ein  solcher  mit  7  Schöffen. 

2)  Oben  S.  169. 

^)  Jch  wende  hier  wie  im  folgenden  häufig  das  einmal  allgemein  recipierte  Wort 
Allmende  an,  obwohl  es  an  der  Mosel  kaum  vorkommt.  Über  seine  Verbreitung  vgl. 
V.  Maurer,  Markenvf.  S.  29,  iiber  sein  erstes  Vorkommen  Lexer  1,  40. 

*)  W.  1490. 

^)  Töpfer  1,  129,  wo  S.  128—129  auch  die  übrigen  Fronden  genannt. 

*)  WBischofsdrohn  1560,  §  14,  nach  §  27  erkennt  der  Schöffe  dem  Krzstift  die  Bäche 
zu,  doch  dem  armen  man  mit  vorbehält  daraus  zu  wässern  und  zu  besseren.  Die  Grcnieinden 
frönen  dem  Fr/bischof  gemeinsam. 


—     175     —  Zur  Orientiening.] 

Ab«"  jede  Gemeiiuk  der  Zendeiei  hat  wieder  im  Walde  ihren  Brauch 
und  zum  Teil  ein  Wandels*,  d.  h.  teilweis  abgegrenzte  Weidebezirke, 
sie  hat  auch  ihren  besonderen  Brauch  mit  Wegen,  Stegen  und  Fnfs- 
pfaden  ^ ;  und  jedes  Dorf  hat  einen  Fried wald  mit  Berechtigung  zum  Eineckeni, 
Wasser  und  Weide,  ohne  den  Dem  zahlen  zu  müssen^.  Nun  giebt  es  aber 
nach  dem  W.  von  1560  in  der  Zenderei  fünf  Gemeinden  aufser  Bischofsdrohn, 
nämlich  1)  das  Dorf  Hundheim ,  2)  das  Dorf  Wingerath,  3)  das  Dorf  Hinze- 
rath,  4)  das  Dorf  Morbach,  5)  die  Gemeinde  der  Dörfer  Kupperath,  Heinze- 
rath  und  teilweis  Gutenthal.  Dementsprechend  giebt  es  aufser  Bischofsdrohn 
5  Gemeinde-  und  7  Dorfallmenden ;  in  fünf  Fällen  fällt  Gemeinde-  und  Dorf- 
allmende  zusammen.  Wie  also  die  Zendereiallmenden  teilweis  aus  der  Hoch- 
gerichtsallmende  ausgeschieden  sind,  so  erecheinen  wiederum  teilweis  die  Dorf- 
allmenden aus  Gemeindeallmenden,  die  Gemeindeallmenden  aus  Zendereiallmen- 
den ausgesondert:  es  hat  eine  bei  fortschreitendem  Ausbau  stets  zunehmende 
Verteilung  der  Allmende  auf  die  einzelnen  Besiedelungsverbände  stattgefunden. 
Und  die  Besiedlungsverbände  des  Hochgerichts  wie  der  Zendereien  sind  zu- 
gleich die  Gerichtsverbände. 

Wie  stellt  sich  hierzu  die  kirchliche  Einteilung?  Die  Pfarrkirchen  des 
Bezirkes  gehören  zu  dem  ausgedehnteren  Landkapitel  Piesport;  es  sind  im 
ganzen  18.  Von  ihnen  kommen  16  auf  die  Zendereivororte,  zwei,  zu  Dusemond 
und  Veldenz,  sind  anderweitig  belegen.  Die  beiden  letzteren  Kirchen  wurden 
im  J.  1086  von  Emicho  von  Veldenz  zusammen  mit  der  von  Mühlheim  teil- 
Aveis  an  Virten  geschenkt  "* ;  aus  den  Angaben  der  Schenkungsurkunde  ist  zu 
vermuten,  dafs  sie  grundherrliche  Gründungen  waren.  Die  beiden  Zenderei- 
vororte, welche  Pfankirchen  nicht  besitzen,  sind  Mustert  und  Menzel;  von 
ihnen  heifst  der  erste  Ort  im  Mittelalter  Monasterium ,  auch  noch  jetzt  bis- 
weilen Münster,  Moselmünster,  woraus  sich  vielleicht  auf  eine  frtihere  geist- 
liche Ansiedelung  schliefsen  läfst.  Im  allgemeinen  aber  ist  auch  beim  Bestehen 
der  beiden  Ausnahmen  Mustert  und  Menzel  die  Identität  der  Pfarrorte  und 
Zendereivororte  unverkennbar.  Besonders  deutlich  ist  das  wieder  für  Bischofs- 
drohn. Hier  besteht  trotz  der  grofsen  Ausdehnung  des  Zendereibezirkes  noch 
nach  W.  von  1560  §  25  ff.  für  die  gesamte  Zenderei  nur  eine  Pfarrkirche. 

Bei  der  Erörterung  der  kirchliehen  Bedeutung  der  lokalen  Rechts-  und 
Wirtschaftsverbände  des  Hochgerichtes  Bemkastel  sekundieren  die  Urkunden 
schon  den  Angaben  der  Weistümer.  Wir  verfolgen  den  urkundlichen  Weg 
jetzt  weiter  in  der  Absicht,  durch  die  Urkunden  Aufschlüsse  über  die  Ent- 
wickelung  und  den  fniheren  Zustand  der  uns  bekannten  Organisation  des  14. 
und  der  folgenden  Jahrhunderte  zu  erhalten. 


^)  A.  a.  0.  §  10  ist  so  zu  lesen. 

2)  A.  a.  0.  §  13. 

3)  A.  a.  0.  §  16. 

*)  MR.  ÜB.  1,  384. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     176     — 

Die  Spuren,  welche  sich  da  für  die  besonderen  Institutionen  innerhalb 
des  Hochgerichtes  finden,  sind  freilich  gering.  Doch  ergiebt  sich,  dafs  die 
Einteilung  in  Zendereien  schon  im  Beginn  des  12.  Jhs.  bestand  ^  und  dafs 
femer  um  die  Mitte  des  13.  Jhs.  die  Differenzierung  der  Allmende  schon  bis 
zu  den  Dörfern  stattgefunden  hatte  ^.  Auch  über  den  Charakter  des  Bern- 
kastler  Schultheifsen  erhalten  wir  genügende  Auskunft :  er  ist  ein  nur  besonders 
bevorzugter  erzbischöflicher  Meier,  wie  es  deren  auch  in  Neumagen,  Winterich 
und  Graach  gab;  es  wird  seiner  schon  im  Beginn  des  12.  Jhs.  ausführlicher 
gedacht^. 

Viel  reichlicher  fliefsen  die  Nachrichten  über  Charakter  und  Schicksal 
der  Hochgerichtsherrlichkeit.  Es  ist  hier  an  die  schon  oben  S.  169  erwähnte 
Nachricht  anzuknüpfen,  wonach  Graf  Heinrich  von  Salm  und  seine  Söhne  im 
J.  1280  bekennen,  dafs  sie  omnia  bona  nostra  et  possessiones,  que  et  quas  habemus 
et  habere  poteramus  apud  Bernkastele  et  Muncirvile  cum  omnibus  iuiibus  et 
attinentiis,  que  tenemus  et  habemus  in  feodo  a  .  .  H.  archiepiscopo  pleno 
iure  .  .  vendimus  eidem  .  .  H.  archiepiscopo  .  .  pro  500  Ib.  Teverensium  d.  .  ., 
Castro  Hunoltstein  cum  iuribus  et  attinentiis  suis  ac  bonis  aliis  nobis  et  heredibus 
nostris  salvis^.  An  diese  Urkunde  schliefst  sich  eine  andere  aus  dem  J.  1281 
an,  nach  welcher  der  Graf  von  Salm  dem  Erzbischof  den  vom  Erzstift  zu  Lehen 
getragenen  Hof  Bischofsdrohn  mit  Zubehör,  mit  Ausnahme  einer  Jahresrente  für 
den  Vogt  von  Hunoltstein,  für  500  Ib.  Trierisch  verpfändet  ^.  Die  durch  diese 
beiden  Urkunden  erworbenen  Rechte  werden  in  der  offiziellen  Zusammenstellung 


*)  MR.  ÜB.  1,  447  erwähnt  z.  J.  1121  einen  Diepezo  centurio;  er  heifst  a.  a.  0.  1,  453, 
c.  1125  Diepezo  de  Loncamp,  und  vielleicht  ist  er  auch  noch  in  der  Zeugenreihe  MR.  ÜB. 
1,  569,  1152,  erwähnt.  Man  vgl.  auch  MR.  ÜB.  1,  520,  c.  1140,  wo  ein  Salemannus,  de 
Lesura  villa  natus,  in  eadem  villa  freihändig  Güter  an  SMarien  -  Trier  schenkt.  Dieser 
Salemann  ist  nach  MR.  ÜB.  1,  654,  vor  1169,  primus  in  eadem  villa,  eine  Stellung,  welche 
bei  seiner  Verfügungsfreiheit  doch  wohl  nur  auf  das  Zenderamt  zu  deuten  ist.  Die  Existenz 
der  Zendereien  ergiebt  sich  für  das  13.  Jh.  wohl  auch  aus  MR.  UB.^  8,  254,  1225,  wo  für 
Graach  die  Rede  ist  von  loci  et  confinii  advocatia. 

2)  MR.  ÜB.  3,  1182,  1253  (nur  Regest)  ist  die  Rede  von  der  Waldgerechtigkeit  eines  zu 
Monzel  Eingesessenen  auf  dem  Berge  (bei  Monzel).  Leider  erfährt  man  nichts  Sicheres  von 
der  Existenz  der  Zenddingschöffen.  Ich  führe  in  dieser  Richtung  an  MR.  ÜB.  1,  454,  1125: 
ein  Gütertausch  zu  Kesten  ist  von  7  vermutlich  Kestener  Zeugen  beurkundet:  Schöffen? 
Ferner  sei  hier  noch  nach  MR.  ÜB.  1,  609,  1158,  für  Lieser  die  Existenz  von  meliores  de 
villa  erwähnt,  nach  deren  Rat  ein  Gütertausch  in  Lieser  stattfindet. 

^)  MR.  ÜB.  1,  447,  1121:  der  Erzbischof  Bruno  schenkt  dem  villicus  de  Beronis 
castello  ad  suum  servitiiim  2  Weinberge  in  Graach.  Weitere  Bezüge  ad  ministerium  villici 
de  Berencastel  gehörend  erwähnt  MR.  ÜB.  1,  453,  c.  1125.  Damals  wai-  Heremannus  villicus 
super  Berencastel:  Worte,  welche  seine  Residenz  in  der  erzstiftischen  Burg  ob  Bemkastel 
anzudeuten  scheinen.  Im  UStift  399  wird  dann  der  villicus  scultetus  genannt;  zu  diesem 
Wechsel  der  Benennung  s.  Bd.  2,  171.  Weitere  Schultheifsen  in  Graach  MR.  ÜB.  1,  658, 
1168;  in  Wintrich,  UStift  899;  in  Neumagen  (doch  wohl  erzbischöflich)  MR.  ÜB.  3,  452,  1282. 

*)  Töpfer  1,  70. 

"■')  Töpfer  1,  74. 


—     177     —  Zui-  Orientierung.] 

der  Erwerbungen  des  Erzbischofs  Heimicli  im  *Bald.  Kesselstadt  ^  verzeichnet 
als  advocatia;  es  heifst,  der  Erzbischof  habe  advocatiam  de  Berinkastel  pro 
mille  Ib.  zurückgekauft.  Das  Hauptgewicht  liegt  dabei  auf  der  Urkunde  von 
1280,  sie  wird  gleichzeitig  als  littera  emptionis  advocatie  de  Berinkastel  bezeich- 
net ^,  und  sofort  nach  ihrem  Abschlufs  werden  die  Verhältnisse  der  grundhörigen 
Leute  der  Herrschaften  Hunolstein  und  Bernkastei  geregelt^. 

Der  Graf  von  Salm  war  als  Rechtsnachfolger  des  1237  verstorbenen 
letzten  Grafen  von  Blieskastel  im  Besitz  der  Bernkastler  Vogtei  gewesen  *.  Die 
Grafen  von  Blieskastel  ihrerseits  wurden  an  der  Mosel  begütert  höchst  wahr- 
scheinlich durch  die  Ehe  des  Grafen  Gottfried  II.  mit  Mathilde,  der  Tochter 
des  Grafen  Konrad  von  Luxemburg,  welche  1127  als  seine  Gemahlin  ei-scheint^; 
die  Bernkastler  Vogtei  würde  demnach  früher  in  Luxemburger  Besitz  gewesen 
sein.  Nun  erscheinen  die  Grafen  von  Luxemburg  schon  im  10.  Jh.  als  Grafen 
der  Moselgegend  mn  Trier,  wenn  man  Avill  des  freilich  nur  unsicher  zu  begrenzenden 
Moselgaues  ^,  so  z.  B.  Graf  Siegfried  982,  und  Teile  dieser  Gegend  unterstehen 
noch  im  11.  Jh.  ihrem  Grafenamt  ^.  Andere  Teile  dagegen,  imd  vor  allem 
Bernkastei,  waren  ihnen  um  diese  Zeit  schon  entfremdet.  Ein  Sohn  des  eben 
genannten  Grafen  Siegfried  von  Luxemburg  war  der  bekannte  Propst  Adalbero 
von  SPaulin,  welcher  1008  zum  Erzbischof  gewählt  wurde,  sich  aber  gegen 
den  kaiserlichen  Kandidaten  Poppo  nicht  halten  konnte.  Der  letztere  zerstörte 
um  1017  unter  andenn  auch  die  dem  Adalbero  zugehörende  Burg  Bernkastei ; 
und  Adalbero  non  Valens  vires  Popponis  sufferre,  supplex  eidem  factus  Palatium 
[den  Trierer  Palast]  et  sua  castella  et  omnia  sua  contradidit  ^.  Es  scheint, 
dafs  bei  dieser  Gelegenheit  auch  Bemkastel  und  damit  die  Grafenrechte  für 
den  Bernkastler  Bezirk,  soweit  sie  im  11.  Jh.  geistlicher  Verwaltmig  zu- 
gänglich waren,  an  das  Erzstift  kamen;  die  Luxemburger  behielten  wohl  nur 
die  Vogtei^.    Diese  Vogtei  würde  dann  im  Beginn  des  12.  Jhs.  durch  Heirat 


')  Fast  wörtlich  auch  G.  Trev.  c.  190. 

*)  Töpfer  1,  S.  54,  Note.  Wenn  neben  Bemkastel  noch  Monzelfeld  ausdrücklich  in 
der  Urkunde  genannt  wird,  so  erklärt  sich  das  aus  dem  Umstand,  dafs  Monzelfeld  mit 
Bemkastel  eine  Gemeinde  bildete. 

3)  Töpfer  1,  72;  Bd.  3,  No.  65. 

*)  Über  diesen  Zusammenhang  vgl.  Töpfer  1,  S.  296  f. 

^)  Töpfer  a.  a.  0.  S.  291. 

®)  Die  Litteratur  über  ihn  s.  bei  Goerz,  MR.  Reg.  1,  No.  73  Ende. 

■')  So  dem  Grafen  Konrad  die  Mosel  oberhalb  Trier,  vgl.  MR.  ÜB.  1,  358,  1065:  ciutim 
Machra  dictam  [Königsmacher]  in  comitatu  Chuonradi  et  in  pago  Muselguv?  sitam. 

«)  G.  Trev.  c.  46. 

^)  Dafs  diese  stets  erzbischöfliches  Lehen  war,  unterliegt  keinem  Zweifel,  s.  S.  179, 
Note  1,  Citat  2;  MR.  ÜB.  3,  254,  1225,  führt  der  Erzbischof  aus:  nos,  a  quo  advocatia 
descend(it),  et  comes  de  Castris,  qui  eiusdem  loci  et  confinii  advocatiam  a  nobis  in  feudo 
obtinet,  nil  ibidem  iuris  hab(emus).  Mit  anderen  Worten  sagt  dasselbe  ein  späteres  Zeugnis 
in  Bd.  3,  137,  23,  1325:  alta  iurisdictio  in  Neumagen,  que  semper  spectavit  et  spectat  ad 
dominum  Treverensem  solum. 

L  ampre eil t,  Deatsches  Wirtschaftsleben.    I.  12 


[Entwicklung  der  Landesverbände.  —     178     — 

von  den  Luxemburgern  auf  die  Blieskasteler  Grafen  übergegangen  sein;  jeden- 
falls finden  wir  die  letzteren  um  die  Wende  des  12.  und  13.  Jhs.  ebenso  im 
Besitz  der  Vogtei  des  späteren  Hochgerichts,  wie  den  Erzbischof  als  Lehn- 
herrn der  Vogtei  und  Hochgerichtsherrn.  Diese  Lage  bezeichnet  deutlich  eine 
Urkunde  im  MR.  ÜB.  2,  296  aus  den  Jahren  1211—1212:  cum  comes  de 
Castris  a  quibusdam  bonis  ecclesie  sancti  Simeonis,  in  villis  scilicet  Grache, 
Bernecastel,  Covese,  Lisure,  Kestente  sub  advocatia  sua  supra  Mosellam  con- 
stitutis,  graves  et  iniuriosas  exegisset  actiones,  nos  [der  Erzbischof]  .  .  huius 
rei  veritatem  quampluries  nisi  sumus  perscrutari.  veritate  igitur  prinio  per 
Th.  de  Cruve,  post  per  R.  de  Palatio  fideles  nostros,  ad  ultimum  per  propriam 
personam  bis  vel  amplius  a  rusticis  et  propinquis  diligentius  inquisita . .  ecclesiam . . 
liberam  invenimus.  Wie  aber  in  diesem  Falle,  so  hatten  sich  auch  sonst  schon 
Schwierigkeiten  in  der  Gerichtsverwaltung  herausgestellt,  welche  zumeist  in  der 
Habsucht  des  mächtigen  Grafengeschlechtes  begründet  waren.  Der  Erzbischof 
suchte  diese  Schwierigkeiten  durch  das  fast  stets  zuerst  ergriffene  Mittel  der 
kirchlichen  und  staatlichen  Gewalten  des  Mittelalters,  durch  Schenkungen,  zu 
beseitigen^;  eine  Praxis,  welche  natürlich  zur  Zersplitterung  der  Besitzungen, 
vor  allem  des  Hochgerichtsbezirkes  hätte  führen  müssen.  Diese  drohende 
Gefahr  wurde  indes  durch  zwei  anderweite  Ereignisse  abgewendet. 

Einmal  durch  das  Verbot  des  Burgenbaues  im  Hochgerichtsbezirk,  auch 
für  den  Hochgerichtsherrn  und  den  Vogt.  Im  12.  Jh.  bestanden  im  Bezirk 
zunächst  nur  zwei  Burgen,  eine  erzbischöfliche  in  Bernkastei,  eine  vogteilich- 
gräf liehe  in  Hunolstein,  letztere  wird  freilich  vor  1192  nicht  genannt.  Da 
begannen  die  Grafen  gegen  Schluis  des  12.  Jhs.  eine  dritte  Burg  bei  Bern- 
kastei zu  bauen.  Diesem  Vorgehen  trat  der  Erzbischof  kräftig  entgegen,  und 
infolge  dieses  Widerstandes  von  selten  des  Hochgerichtsherren  kam  es  1199 
oder  1200  zu  einem  Vergleich,  in  welchem  Erzbischof  und  Graf  vereinbarten, 
quod  in  monte  de  Baruncastel  seu  in  aliquo  alio  monte  infra  terminos  advocatie 
dicti  comitis  vel  fratris  sui  in  eodem  banno  nulla  .  .  nmnitio  construatur  ^. 
Die  Folge  war,  dafs  sich  für  den  ganzen  Bezirk  nur  zwei  Herrschaften,  Hunol- 
stein und  Bernkastei,  bildeten,  also  eine  Zersplitteining  in  kleine  burgenbewehrte 
Grundherrschaften  vermieden  wurde. 

Ein  zweites  Korrektiv  für  die  drohende  Übermacht  der  gräflichen  Vögte 
lag  in  der  Entwickelung  des  Lehnswesens,  welche  die  Verlehnung  vogteilicher 
Gerechtsame  an  verdiente  Ministerialen,  ja  die  Afterverlehnung  an  vogteiliche 

^)  UStit't  422 :  hee  sunt  curie,  que  in  libero  feodo  coniiti  de  Castro  concesse  sunt  ideo, 
ut  aliis  curiis  et  bonis  archiepiscopatus  Treverensis,  quoiiim  ipse  advocatus  est,  libertas  sit 
talis,  ut  nichil  in  eis  exigat,  nisi  quod  stricto  iure  advocatie  sue  debetur:  una  videlicet  curia 
in  Morscheit,  curia  in  Gandanc,  curia  in  Svarzerdin,  curia  in  Merscheit,  curia  in  Manbach, 
curia  in  Wilre.  preterea  eidem  coniiti  concesse  sunt  quedam  hübe  in  Grache  et  Wellene 
Site,  de  quibus  vinum  habere  debet,  ne,  cum  placita  sua  de  iure  advocatie  tenet,  honnnes 
Äut  bona  predicta  in  expensis  suis  gravet. 

2)  T()pfer  J,  3. 


—     179     —  Zur  Orientierung.] 

Meier  oder  Achtenögte  zuliels.     Von   beiden  Möglichkeiten  ist  innerhalb  des 
Bernkastler  Bezirkes  schon  bis  zum  J.  1230  Gebrauch  gemacht  ^ 

Es  versteht  sich  indes,  dafs  die  letztere  Entwickelung  doch  wieder  von 
anderer  Seite  her  sehr  rasch  zur  Auflösung  des  festen  Gefüges  des  Hochgerichts- 
bezirkes führen  konnte,  um  so  mehr,  als  das  Haus  der  gräflichen  Vögte  schon 
1237  im  Mannstamme  erlosch.  Da  ist  es  ein  besonders  glücklicher  Zufall,  dem 
man  hauptsächlich  die  gute  Erhaltung  der  Bernkastler  Gerichtsverfassung  bis 
ins  14.  Jh.  verdankt,  dafs  in  die  so  entstandene  Lücke  sofort  ein  neues  that- 
kräftiges  und  doch  zunächst  nicht  bedeutendes  Geschlecht  eintrat:  die  Vögte  von 
Hunolstein.  Um  die  Wende  des  12.  und  13.  Jhs.  wird  das  ursprimglich  mit  der 
Bewachung  der  gräflich  blieskastelschen  Burg  Hunolstein  betraute  Ministerialen- 
geschlecht zuerst  genannt,  schon  um  1225  besitzt  es  die  Vogtei  in  Graach  und 
an  anderen  Orten  vom  gräflichen  Vogt  zu  Lehen-,  am  Schlufs  des  13.  Jhs. 
befindet  es  sich  nach  vielen  Wirren  im  Besitz  der  ganzen  Vogtei^  und  trägt 
dieselbe,  da  der  Graf  von  Salm  als  gräflicher  Vogt  weggefallen  ist,  vom  Erzstift 
unmittelbar  zu  Lehen.  Dieser  frühe  Eintritt  eines  Ministerialengeschlechts  in 
grolse,  sonst  nur  dem  machtvollen  Adel  zugängliche  Vogteiverhältnisse  von 
altem  und  festem  Zusammenhang  hat  eine  übermäfsige  Verschiebung  der 
gegenseitigen  Kompetenzen  von  Vogt  und  Hochgerichtsherr  zu  Ungunsten  des 
letzteren  wirkungsvoll  verhindert. 

Aber  welches  war  die  ursprüngliche  Kompetenz  des  Hochgerichtsherni  ? 
Er  war  für  den  Hochgerichtsbezirk  Graf.  Und  dieser  Hochgerichtsbezirk,  war 
er  Gau  oder  Hundertschaft ,  involvierte  für  den  Hochgerichtsherrn  nur  gräf- 
liche oder  auch  noch  andere  Befugnisse? 

Die  Urkunden  lassen  für  die  Beantwortung  dieser  Frage  in  Stich ;  es  ist 
nicht  möglich,  den  rätselhaften  Moselgau  abzugrenzen  und  dem  Bezirk  Bera- 
kastel  ein  bestimmtes  Verhältnis  zu  ihm  anzuweisen.  Zu  weiterer  Erkenntnis 
könnte  unmittelbar  und  im  Bereich  der  Quellen  des  Bernkastler  Hochgerichtes 
nur  noch  die  Bezeichnung  des  Hochgerichtsdings  als  Hummelding  und  des 
Hochgerichtsumstandes  als  Hunnelvolk  führen. 

W^as  aber  diese  Namen  zu  bedeuten  haben,  läfst  sich  nur  aus  einer 
später  vorzunehmenden  allgemeinen  Untersuchung  der  Hochgerichtsverfassung 
an  der  Mosel  entnehmen 


')  Zm-  Belehmmg  der  Vögte  von  Flunolstein  s.  zunächst  MR.  ÜB.  3,  2-54,  122-5,  zur 
Afterverlehnung  MR.  ÜB.  3,  400,  1230:  Graf  Hugo  von  Kastei  vei-pfändet  an  das  Erzstift 
advocatiam  in  Minheim,  quam  ab  ipso  [archiepiscopoj  in  feodo  teneo,  de  consensu  Alberti  dicti 
Munt  et  Godefridi  Lupach,  qui  advocatiam  eandem  a  me  tenent  in  feodo  mediate,  pro 
250  Ih.  Trever. 

2)  MR.  ÜB.  3,  254.  Vgl.  weiter  MR.  ÜB.  3,  909,  1247;  1295,  1255;  Töpfer  1, 
50,  1275. 

^)  Diesen  Schlufs  gestattet,  abgesehen  von  den  Beweisen  aus  Einzelurkunden,  Töpfer  1, 
103,  1291. 

12* 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     180     — 

Das  Kröver  Hochgericht^  umfafst  den  Bezirk  des  kaiserlichen  Fiskus; 
Kröv,  es  kommt  daher  neben  dem  Ausdiiick  ,Hochgericht'  oder  , Gemeinde" 
für  den  Bezirk  auch  die  Bezeichnung  ,reich  des  hofes  zu  Cröve'  vor^.  Das 
Gebiet  ist  etwa  IV3  Quadratmeile  grofs;  in  ihm  liegt  ein  bedeutender  Teil 
des  Kontelwaldes.  Jetzt  umfafst  es  aufser  6  Einzelhöfen,  welche  spät  ent- 
standen sind,  8  Dörfer,  nämlich  Kröv,  Kinheim,  Reil,  Kewenich,  Bengel, 
Kinderbeuren ,  Erden  und  Kindel.  Von  ihnen  werden  die  beiden  eisten 
schon  im  8.  Jh.,  Reil  im  11.  Jh.  und  die  übrigen,  aufser  dem  kleinen  und 
späten  Kindel  (13  Feuerstellen  mit  78  Einwohnern),  im  12.  Jh.  genannt. 
Die  8  Dörfer  hatten  um  1825  660  Feuerstellen  jnit  4892  Einwohnern;  von 
ihnen  kamen  allein  auf 

Kröv        183  Feuerstellen  mit  1357  Einwohnern, 

Heil         138  „  „     1070  „ 

Kinheim  109  „  „       739 

so  dafs  in  diesen  drei  ältesten  Orten  1825  etwa  65  "/o  der  Bevölkerung  wohnte. 
Zu  dem  bisher  besprochenen  Besiedelungs-  und  Bevölkerangsbestand  kommen 
aber  noch  anstoefser,  die  an  das  reich  stoßend  des  hofs  zu  Cröve  ^.  Es  sind 
vermutlich  die  nördlich  des  Reichsgebietes  liegenden  Orte  Hontheim,  Wispelt,. 
Krinkhof  und  Bertrich,  welche  mit  dem  Kröver  Reich  im  Kontelwald  gemein- 
wäldig  und  gemeinweidig  waren*. 

Als  Quellen  zur  Vergegenwärtigung  der  Verfassung  ^,  deren  hier  wichtige 
Seiten  im  folgenden  nach  der  ältesten  aus  der  Überlieferung  noch  erkennbaren. 
Ausgestaltung  dargestellt  werden  sollen,  dienen  neben  den  Urkunden  vor  allem 
die  Weistümer  des  Reiches.  Das  früheste  derselben  ist  in  jüngerer  Fassung- 
bei  Grimm  2,  370  ff.,  in  älterer  Fassung  etwa  aus  der  Mitte  des  14.  Jhs.  in 
V.  Ledeburs  Archiv  14,  198  ff.  gedruckt;  aufserdem  konnte,  abgesehen  von  zwei 
grundherrlichen  Weistümern,  noch  ein  *Hochgerichtsweistum  vom  J.  1491  benutzt 
werden  ^.  Neben  den  Reichsweistümern  bestehen  endlich  noch  für  Kewenich  un- 
gedruckte grundherrliche  Einzelweistümer  ^ ,  welche  aber  für  unsere  Frage 
nichts  austragen. 

Hochgerichtsherr  im  Reich  ist  der  Kaiser,  an  seiner  Statt  der  römische 
Vogt,  weshalb  das  Hochgerichtsding  auch  Vogtding  heifst^.   Der  Vogt  hat  dem 


^)  Vgl.  dazu  Karte  1  dieses  Bandes. 

2j  Zum  Ausdruck  Reich  vgl.  H.  J.  Grofs,  Zur  Geschichte  des  Aachener  Reiches: 
I.  Name  und  Entstehung,  Zs.  des  Aachener  Gv.  Bd.  5,  105  iF. 

3)  G.  2,  370. 

*)  Bd.  3,  No.  147,  1340,  und  CRM.  3,  337,  1346;   s.  auch  Honth.  Hist.  2,  194,  1356. 

'')  Vgl.  zu  derselben  Engelmann,  Geschichte  und  Verfassung.des  Cröverreiches,  v.  Ledeburs 
Archiv  14,  3  ff. 

*)  S.  Verz.  der  Weistümer  557 1>. 

■')  A.  a.  0.  511a  und  K 

*)  Bd.  3,  493,  §  5,  c.  1325:  superius  iudicium,  quod  vulgai-iter  dicitur  van  hals  inde 
van  hoifde. 


—     181     —  Zur  Orientierung.] 

Kaiser  zu  richten  von  Hals  und  Haupt,  und  er  hat  zock  und  folge  von  den 
gemeinden  . .  mit  der  sonnen  uß  und  mit  der  sonnen  wieder  heim.  Ferner  besitzt 
der  Vogt  vom  Kaiser  die  Lehnsherrlichkeit  an  der  Reichsallmende  in  Wasser, 
Weide  und  Wald,  und  damit  den  Wildbann.  Die  Rechte  der  Lehnsherrlichkeit 
unterliegen  mehrfach  noch  der  Ingerenz  der  Gesamtgemeinde  und  sind  zum 
Teil  sehr  altertümlich  gefafst.  So  soll  der  Vogt  reiten  des  sommers  in  einem 
groenen  rock,  des  winters  in  einem  gi'auen,  mit  zweien  handöraen  sporen,  uf 
das  er  das  wilt  nit  enstoere;  und  sol  die  hecken  brechen  vmd  stricken, 
schapreiden  und  drauwen  nemen  und  nit  gestaden,  das  das  wilt  gestörd  werdet 
Ebenfalls  als  Ausflufs  der  Grundlehnsherrlichkeit  hat  der  Kaiser  und  durch 
ihn  der  Vogt  im  Reiche  Herberge  zu  nehmen  und  zu  geben,  soMie  den  Reichs- 
begang  und  die  Markensetzung  zu  leiten. 

Richter  im  Hochgericht  ist  gemäfs  dem  eben  Bemerkten  der  römische 
Vogt,  Umstand  -die  Gesamtgemeinde,  die  Einichsleute ,  alle  die  in  die  einung 
horent,  auch  kurz  und  prägnant  die  ,Gemeinde'^.  Die  Schöffen,  des  reichs 
Schelfen  von  Cröve,  Riele  und  Kinheim,  sind  nicht  identisch  mit  den  Zendern ; 
sie  bilden  vielmehr  ein  besonderes  und,  weil  reich  begütert,  vornehmes  Kollegium, 
das  sich  wohl  durch  Kooptation  ergänzte.  Die  Einsetzung  der  Schöifen  lag  in  der 
Hand  des  Vogtes  als  Richters  ^ :  ist,  das  einer  oder  mehr  dae  seind,  die  scheffen 
werden  sullen,  die  sullent  geloben  in  des  vogts  band,  in  des  lehenhern  wegen  und 
in  des  vogts  wegen,  dem  scheffenstuel  mit  andern  iren  genossen  gehorsam  und 
recht  zu  thun,  und  sollen  die  finger  auf  die  heiligen  legen,  und  sol  ime  einer 
irer  genossen  den  eid  staben  und  sullen  schweren,  recht  urkund  zu  tragen  und 
recht  urteil  zu  sprechen  und  zu  weisen  nach  iren  [so  zu  lesen]  besten  ^sitzen 
und  sinnen,  und  das  nit  lassen  umb  lief  noch  umb  leid  noch  umb  freundschaft 
noch  umb  machschaft  noch  umb  golt  noch  umb  Silber,  noch  umb  keinerlei 
mide  oder  mede,  wan  so  ime  got  helf  und  die  heiligen*.  Die  Schöffen  haben 
Freiheit  zu  fischen  und  zu  jagen,  sowie  Freihöfe  mit  einem  Asylrecht  von  6 
Wochen  und  3  Tagen  ^:  und  mag  der  scheffen  darbinnen  gnade  und  sone  er- 


1)  G.  2,  375—76. 

2)  Daneben  ist  noch  von  Gemeinden  (Teilgemeinden)  die  Rede,  G.  2,  352. 

3)  Bd.  3,  493,  §  4,  c.  1325. 
*)  WKröv,  G.  2,  371. 

^)  WKröv,  G.  2,  375 :  auch  mögen  die  scheffen  vischen  und  jagen  binnen  disem  bezirk 
des  reichs  mit  7  entlenten  [v.  Ledebur  14,  S.  312  mit  unentlehenten]  hunden  und  gezauwen. 
"were  es  aber  sache  das  der  scheffen  keiner  angehörig  lüde  hette  einen  oder  meher,  die  in 
dem  reich  sessen  oder  darin  ziehen  wurden,  die  sullen  dem  hern  kein  bede  geben,  auch 
dinkpflichtig  sein  zu  keinem  jargedinge  zu  sein,  on  allein  zu  dem  budinge;  es  enwere  dan 
das  sie  iemant  an  gericht  geheischen  hette,  der  von  ine  clegde;  dan  der  scheffen  mag  sie 
schaffen  und  beden  ho  imd  nider  nach  seiner  gnaden,  und  were  es  das  einem  scheffen  ein 
anner  man  stiirbe,  des  weib  und  kinde  ime  nit  angehorig  weren,  so  mag  er  budeilen  mit 
dem  weihe  und  kinden;  desselben  gleichnus  mag  auch  der  vogt  thun  mit  seinen  luden  und 
<ier  marschalk. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —      182     — 

werben  oder  hinweg  helfen  ^ ;  zwei  oder  mehr  von  ihnen,  die  die  mißthat  sehen 
oder  hoerten,  sind  Urkunde  für  die  Einlieferung  von  Verbrechern^.  Neben 
den  Schöffen  tritt  noch  der  Zender  von  Kröv  aus  dem  Umstand  des  Hoch- 
gerichtes besonders  hervor:  so  der  vogt  und  die  scheffen  das  hohe  gericlit 
besitzent,  so  sal  da  sein  ein  zendener  von  Cröve  vor  alle  die  zendener  und 
gemeinde  .  .  heubtman  .  .,  zu  brechen  und  zu  buelJen,  als  ferre  die  scheffen 
weisent,  und  sullen  die  ander  zendener  dan  gleichs  einichslude  sein^.  Dem- 
entsprechend hat  der  Zender  von  Kröv  die  Befugnis  gerichtlicher  Exekution, 
deren  Ausführung  im  einzelnen  den  drei  Boten  von  Kröv,  Reil  und  Kinheim 
unter  Vortritt  dessen  von  Kröv  überlassen  bleibt;  ihm  werden  auch  zuerst  alle 
Verbrecher  in  Haft  überantwortet*.  Abgesehen  von  diesen  besonderen  Funktionen 
des  Kröver  Zenders  haben  alle  Zender  die  Pflicht,  vor  dem  Hochgericht  anzu- 
geben, was  in  ihrer  Zenderei  rügbar  ist ;  sie  können  für  diese  Handlung  einen 
Warner  und  einen  Rauner  sich  zur  Seite  nehmen.  Das-  Hochgericht  ist 
das  einzige  Gericht  im  Reich,  das  eine  Schwurkefse  besitzt;  seine  Gerichts- 
und Prozedurordnung  ist  sehr  altertümlich.  Es  ist  kompetent  für  Mord,  Dieb- 
stahl, Verrat,  Nachtbrand,  Falschmünzerei,  Notzucht,  die  an  Haupt  und  Hals 
treffen;  ferner  für  Vergehen  an  Eigen  und  Erbe,  Waftengeschrei,  Heimsuchung,, 
blutige  Wunden,  die  an  den  Königsbann  treffen. 

Das  Hochgericht  hat  3  alte  Zendereien,  Kröv,  Kinheim  und  Reil  und  als 
vierte  das  später  selbständig  gewordene  Erden. 

Die  Zendereien  haben  besondere  Zenddinge,  in  welchen  die  von  jeder 
einzelnen  Zenderei,  mit  Ausnahme  von  Erden,  dem  Hochgericht  angehörigen 
Schöffen  ihren  selbständigen  Stuhl  haben.  Über  die  Thätigkeit  des  Zenders  in 
den  Zendereien  erfährt  man  nur  wenig,  doch  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  dals 
sie  ihrem  Charakter  nach  autonom-genossenschaftliche  Gemeindebeamte  sind.  Mit 
dem  Hochgericht  sind  sie  verknüpft  durch  die  Rügepflicht,  ferner  mit  dem  Zender 
von  Kröv  als  Hochgerichtsexekutor  durch  die  Pflicht  der  Ablieferung  von  Ver- 
brechern an  diese  Stelle.  Die  Zender  von  Reil  und  Kinheim  transportieren 
den  ergTiffenen  Verbrecher  unter  Begleitung  der  Gemeinde  direkt,  der  Zender 
von  Erden  über  Kinheim  nach  Kröv :  für  den  Fall ,  dafs  der  Verbrecher  zu 
Erden  ergriffen  würd,  das  sol  der  zendener  zu  Erden  und  die  gemeinde  eime 
zendener  antworten  zu  Kinheim  .  .,  und  sol  der  zendener  von  Kinheim  das 
mensch  fort  antworten  mit  seiner  gemeinden  zu  Cröve;  und  sullen  die  von 
Erden  mitgaen  uf  die  stat  an  die  banzune  .  .  als  vor  einigslude  und  sullent 
auch  das  mensch  da  liefern  eime  zendener  von  Crove.  Wie  die  einzelnen  Zender 
hier  als  Führer  der  Zendereiwaffengemeinde,  der  Zender  von  Kröv  als  Haupt 

»)  G.  2,  375. 

2)  G.  2,  378. 

3)  WKröv,  G.  2,  379—380.  Das  W.  fährt  fort:  und  auch  die  scheffen  von  Erden. 
Die  Institution  dieser  Schöffen  von  Erden  bemht  auf  einer  Sonderorganisation  si)äteren 
Datums,  von  welcher  hier  abgesehen  wird. 

*)  G.  2,  .378. 


—      183     —  Zi"'  Orientierung.] 

aller  Zendeieiwaffengemeindeu  erscheint,  so  auch  beim  Avirklichen  Heeresaus- 
zug. In  diesem  Fall  befiehlt  der  Vogt  dem  zendener  zu  Crove,  der  sal  es  dan 
fQrbalJ  die  andern  zentener  lassen  wissen  zu  Reile  und  zu  Kinheim  ^ ;  die  sullen 
dan  mit  irer  gemeinden  als  sein  dienstleude  oder  bedeleude  komen  zu  ime 
oder  seiner  gemeinden  zu  Cröve  mit  irem  hämisch  und  sie  best  mögen,  und 
sol  alsdan  ein  zendener  von  Cröve  der  gemeinden  aller  zendener  und  haupt- 
nian  sein,  und  sullen  die  anderen  zwene  zendener  mitfolgen,  als  andere 
einichslude  .  .  .,  und  sal  ein  zendener  zu  Cröve  des  reichs  baenner  mit  ime 
in  dem  velde  haben  ^. 

Mit  den  Zendereien  schliefst  die  politische  Organisation  des  Kröver  Reiches 
ab.  Ihr  steht  eine  an  Ausdehnung  ebenbürtige  wirtschaftliche  Organisation 
zur  Seite.  Schon  die  gesamte  Hochgerichtsgemeinde  als  solche  hat  auch  wirt- 
schaftliche Befugnisse.  Selbst  nur  Teilhaberin  an  der  gröfseren  unverteilten 
Mark  des  Kontelwaldes,  zu  welcher  auch  einige  oben  S.  1 78  genannte  nördliche 
Grenzorte  aufserhalb  des  Reiclies  gehörten,  sieht  sie  im  Verein  mit  diesen  den 
Kontelwald  als  ihre  ihr  vom  kaiserlichen  Lehnherrn  verliehene  Allmende  an. 
Die  Wirtschaftsrechte  am  Wald  sind  freilich  infolge  des  Wildbanns  beschränkt 
und  werden  in  ihrer  Ausübung  durch  ursprünglich  kaiserliche  Beamte  (später 
Amtmann  und  Förster)  kontrolliert;  doch  mögent  alle  diejhene,  die  feur  und 
flanune  und  haus  haltent  binnent  dem  gezirk  des  reichs,  die  in  die  einung 
horent,  wintfellig  und  ligen  holze  zu  feur  holen  und  nit  anders.  Noch  mehr: 
die  Hochgerichtsschöffen  weisen  von  Einungs  wegen  noch  im  14.  Jh.  dem  Kloster 
Springiersbach  4  Esel,  dem  Kloster  Marienburg  B  Esel  in  den  Wald^,  femer 
soll  niemand  im  Reich  fischen  noch  jagen  ohne  Willen  des  Lehnherrn,  an  die- 
jenigen, dem  [!]  es  die  scheffen  hievor  geweist  haben:  das  sind  Reste  eines 
ui-sprünglich  wohl  fi-eien  Verfttgiingsrechtes  der  Einung  über  die  Allmende, 
das  schon  um  diese  Zeit  im  Schwinden  begriffen  war*. 

Innerhalb  der  Einung  aber  sind  besondere  Allmenden  ausgeschieden, 
deren  Nutzungsbezirke  mit  den  Bezirken  von  einer  oder  von  mehreren  Zen- 
dereien identisch  sind.  Den  gröfsten  dieser  Nutzungsbezirke  bilden  die  Zen- 
dereien von  Kröv,  Kinheim  [und  Erden],  von  welchen  wiederum  Kröv  aus  den 
Dörfern  Kröv  und  Bengel,  Kinheim  aus  Kinderbeuren  (=  Kinheimer  Beuren) 

^)  Der  später  konstituierte  Zender  von  Erden  ist  hier  noch  nicht  genannt. 

2)  G.  2,  378. 

3)  G.  2,  375,  doch  vgl.  Note  4  zweites  Citat. 

*)  Vgl.  Bd.  3,  No.  147,  1340;  CRM.  3,  628,  1393,  Vogtei  Kröv:  wir  Johan  gi-eve  zu 
Spanheim  dun  kunt  allen  luden,  wand  wir  der  meistersse  und  dem  convente  gemeinlich  des 
klosters  zu  der  Stoben  sent  Augustinus  Ordens  .  .  vor  ziten  erlaubet  und  gegonnet  hatten, 
daz  sie  von  unsem  gnaden  mit  vier  eseln  uf  den  walt  Kontal  mochten  faren  bimholz  zu 
holen,  umb  eine  tonne  beringe  gulde,  die  sie  uns  allejerlichs  plagen  zu  geben,  und  in  vorbaz 
me  nit  beqwemlich  ist,  uf  den  vorg.  walt  zu  faren  imib  ein  tonne  hering,  darumb  so  haut  sie 
uf  daz  vorg.  recht  und  gewonheid,  als  sie  mither  gehabt  haut,  uf  den  vorg.  walt  zu  faren, 
verziegen  vor  scheffen  und  gerichte  zu  Rile  und  vei-zigent  mit  dem  briefe,  den  wir  von  in 
darüber  hau. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     184     — 

und  ursprünglich  Erden  besteht  ^  Die  Altgemeinde  in  diesem  Bezirk  war 
zweifellos  Kröv ;  der  Zender  von  Kröv  und  seine  Gemeinde  sollen  die  Bezirks- 
allmende,  Wasser,  Weide  und  Wälder,  verforstern  und  verhueten  von  ihr  und 
der  von  Kinheim  wegen  ^;  die  von  den  Einichsleuten  und  Förstern  in  der 
gemeinen  Mark  genommenen  Pfänder  werden  an  den  Zender  von  Kröv  abge- 
liefert. Ja  die  Kröver  Mark  galt  sogar  als  die  eigentliche  Altmark  des  Hoch- 
gerichtes, denn  in  ihren  Angelegenheiten  weisen  die  Schöffen  des  Hochgerichtes. 
Neben  der  Kröv- Kinheimer  Allmendegemeinde  gab  es  wohl  nur  noch  eine  mit 
der  gleichnamigen  Zenderei  zusammenfallende  Reiler  Allmendegemeinde:  für 
sie  war  das  Reiler  Zendding  zugleich  Markding. 

Von  Dorfallmenden  spricht  die  Überlieferung  nicht. 

Für  die  kirchliche  Organisation  läfst  sich  innerhalb  des  Kröver  Reiches 
ein  ursprüngliches  Zusammenfallen  von  Pfarrei  und  Zenderei  nachweisen:  die 
Kirchen  von  Kinheim  und  Kröv  und  die  alte  verfallene  Kirche  Reilkirchen  am 
rechten  Moselufer,  die  Pfarrkirche  von  Reil,  sind  die  ältesten  Kirchen  des 
Reiches;  die  Kirche  zu  Erden  ist  bezeichnenderweise  nur  eine  Tochterkirche ^. 

Eine  vergleichende  Gegenüberstellung  der  staatlichen,  kirchlichen  und 
wirtschaftlich  -  korporativen  Organisationen  im  Bernkastler  Hochgericht  und  im 
Kröver  Reich  ergiebt  auf  den  ersten  Blick,  wie  verschieden  sich  von  einer  allen 
Voraussetzungen  nach  einst  wesentlich  gleichen  Gnmdlage  aus  die  Entwickelung 
der  Gerichts-  wie  der  Wirtschaftsverfassung  in  beiden  Bezirken  gestaltet  hat. 
Eine  solche  Divergenz  der  Einzelorganismen  liefse  sich  leicht  an  weiteren 
Beispielen  auch  noch  nach  anderen  Richtungen  hin  nachweisen;  ihr  gegenüber 
mufs  es  das  Bestreben  sein,  diejenigen  überall  durchgehenden  Grundlagen  und 
Tendenzen  der  Entwickelung  nachzuweisen,  deren  Charakter  die  Erklämng 
aller  Sonderentwickelungen  gestattet. 

Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  bietet  zunächst  für  die  staatliche  Organi- 
sation der  Gerichtsverfassung  die  Frage  des  Verhältnisses  der  älteren,  unver- 
letzt erhaltenen  Hochgerichte  zur  früheren  Gauverfassung  ein  weitgehendes 
Interesse.  Inwiefern  sind  etwa  die  Hochgerichtsbezirke  identisch  mit  den  alten 
Hundertschaftsbezirken  als  Unterabteilungen  des  Gaues,  und  inwieweit  ei-scheinen 
im  Rechtskreise  des  Hochgerichtsherm  neben  den  abgeleiteten  Rechten  des 
Grafen  etwa  noch  Reste  von  Funktionen  des  alten  Hunnen*? 


^)  G.  2,  379,  382. 

2)  G.  2,  373;  s.  auch  oben  S.  125  des  Textes  die  Stelle  über  die  Röder. 

3)  Eine  Nachricht  des  MR.  ÜB.  2,  "4,  715  —  739  über  2  Kirchen  zu  Felison  und 
Wesele  in  pago  Kinnehem  ist  nicht  auf  Kinheim  zu  beziehen. 

*)  Hunno  war,  wie  sich  später  ergeben  wird,  die  Bezeichnung  des  Hundertschafts- 
vorstehers auch  an  der  Mosel;  das  Wort  ist  also  nicht  blofs  ripuarisch,  wie  Landau,  Salgut 
S.  207,  meint.  Im  übrigen  vgl.  zu  Sinn  und  Verbreitung  des  Wortes  Grimm,  RA.  756,  und 
Thudichum,  Gau-  und  Mark\f.  S.  24  ff.  Schon  hier  sei  darauf  hingewiesen,  dafs  Hunne  und 
Zender  bzw.  Heimburge  an  der  Mosel  keineswegs  identisch  sind. 


—     185     —  Zur  Orientiening.] 

Sollten  aber  die  alten  Hocligeriehte  den  Hundertschaftsbezirken  in  irgend 
einer  Weise  teilweis  oder  ganz  entsprechen,  in  welchem  Verhältnis  stehen 
dann  die  Teilbezirke  der  Zendereien  zu  ihnen;  inwiefern  läfst  sich  namentlich 
ein  Zusammenhang  der  Zendereibeamten  mit  dem  Hochgericht  und  eine  Ab- 
gi'enzung  der  Kompetenz  des  Hochdings  und  der  Zenddinge  etwa  zum  Beweis 
einer  Emanation  der  Zendereien  aus  dem  früheren  Hundertschaftsbezirke  des 
Hochgerichtes  ausnutzen? 

Sind  das  die  Hauptfragen  auf  dem  Gebiete  der  staatlichen  Gerichts- 
organisation, so  lehnen  sich  die  Fragen  wirtschaftlicher  Natur  zunächst  an  sie 
an.  Läfst  sich  die  erste  grofse  Markgemeinde  als  stets  identisch  mit  der 
Hochgerichts-  bzw.  eventuell  der  Hundertschaftsgemeinde  erweisen?  Erfolgt 
die  Ausscheidung  kleinerer  Allmenden  in  ihr  stets  entsprechend  der  Zenderei- 
entwickelung?  Und  wenn  dies  der  Fall:  wie  stellen  sich  in  der  Zenderei  in 
Zeiten  ausreichender  historischer  Überlieferang  die  zusammentreffenden  For- 
demngen  der  Gerichtsverfassung  von  Staats  wegen  und  der  Markverfassung 
von  Gemeinde  wegen?  Wie  verlaufen  endlich  diese  Forderungen  in  solchen 
Zendereien  oder  etwa  gar  Hochgerichtsbezirken,  deren  Besiedelung  erst  in 
später  Zeit  vor  sich  gegangen  ist,  in  denen  mithin  die  Markverfassung  sicher- 
lich nicht  durch  Derivation  aus  einer  gröfseren  Allmende  nach  Begi-ündung 
des  Zenderei-  oder  Hochgerichtsbezirkes  als  Gerichtsverfassungsbezirkes  ent- 
standen sein  kann,  sondern  vielmehr  die  Gleichzeitigkeit  der  Entstehung  von 
Gerichts-  und  Wirtschaftsverfassung,  ja  vielmehr  die  Wahi'scheinlichkeit  Mherer 
Entwickelung  der  Markvei-fassung  feststeht? 

Weniger  umfassend  erscheinen  die  notwendigen  Untei^suchungen  auf 
kirchlichem  Gebiet;  hier  handelt  es  sich  im  wesentlichen  um  die  Frage, 
ob  der  Pfarreibezirk  etwa  zumeist  dem  Zendereibezirk  entspricht,  und  um  die 
Feststellung  des  Einflusses,  welche  ein  derartiges  Zusammenfallen  auf  die 
wirtschaftliche  Autonomie  der  Zenderei  gehabt  haben  könnte. 

Ausgeschlossen  von  der  Untersuchung  bleibt,  wie  man  sieht,  zunächst 
die  Ortsgemeinde  oder  das  Dorf  als  solches  und  seine  specifische  Lokal  Verfassung; 
denn  soweit  das  Dorf  nicht  für  sich  eine  Zenderei  und  Pfarrei  bildet,  gehört 
es  der  alten  behördlichen  und  koi-porativen  Organisation  des  platten  Landes 
als  selbständiges  Glied  überhaupt  nicht  an. 

Für  die  Aufnahme  einer  Untersuchung,  wie  sie  die  eben  gestellten  Fragen 
erheischen,  ist  eine  genaue  und  in  die  jeweiligen  Verschiedenheiten  der  einzel- 
nen Organismen  eindringende  Bearbeitung  der  Zeugnisse  für  die  einzelnen 
Hochgerichte,  sowie  sie  oben  füi*  Bemkastel  und  Kröv  durchgeführt  ist,  die 
nächste  imd  unerläfslichste  Vorbedingung.  Eine  solche  Bearbeitung,  welche 
im  wesentlichen  auf  die  Rekonstruktion  der  einzelnen  Hochgerichtsverfassungen 
hinausläuft,  ist  indes  nicht  überall  so  leicht  und  mit  so  übersichtlichem  Erfolge 
durchzuftihren ,  wie  bei  Kröv  und  Bemkastel,  sie  ist  auch  keineswegs  überall 
rätlich.    Es  bleibt  zu  bedenken,  dafs  die  alten  Hochgerichte  vielfach  schon 


[Entwickhing  der  Landesverbände.         —     186     — 

früh  verfallen  sind,  und  dafs  bisweilen  Splissen  friiherer  Hochgerichte  als  kleine 
Hochgerichte  in  veränderter  Weise  fortexistieren.  Schon  aus  diesen  Thatsachen, 
von  einer  Reihe  anderer  bald  zu  erörternder  abgesehen,  folgt,  dals  keineswegs  alle 
Hochgerichtsverfassungen  für  unsere  Zwecke  ergiebige  und  sichere  Auskunft  bieten. 
So  konnnt  es  vor  allem  darauf  an,  aus  den  Hochgerichtsverfassungen  diejenigen 
herauszufinden,  in  deren  Bestimmungen  Ablagerungsspuren  der  früheren  Ent- 
wickelung  mit  Sicherheit  vermutet  werden  dürfen.  Eine  solche  kritische  Aus- 
wahl ist  natürlich  nur  unter  der  Kenntnis  der  Hauptmerkmale  des  Verfalls 
alter  Hochgerichte  möglich:  die  Untersuchung  dieser  Hauptmerkmale  wird 
mithin  zur  ersten  Vorbedingung  aller  weiteren  Forschung.  Und  so  wendet 
sich  denn  der  eigentümliche  aber  in  dieser  Form  notwendige  Gang  der  Unter- 
suchung zunächst  zur  Charakteristik  des  Verfalls  der  alten  Hochgerichte. 

Hier  war  nun  schon  die  Abgrenzung  der  alten  Hochgerichtsbezirke 
keineswegs  eine  unabänderliche.  Die  Gerechtsame  des  Hochgerichtsherrh 
wurden,  ganz  entsprechend  der  sonstigen  Anschauung,  namentlich  vom  Gesichts- 
punkt der  fructus  iurisdictionis  aus  angesehen ,  demgemäfs  also  im  ganzen 
wie  in  Teilen  veräufsert.  Mit  der  Veräufserung  der  finanziellen  Bezüge  einer 
Zenderei  oder  eines  Dorfes  schieden  natürlich  Zenderei  oder  Dorf  auch  aus 
dem  Hochgericht,  wurden  anderweit  einrangiert  oder  nmfsten  sich  für  sich 
zu  behelfen  suchen.  Diese  Fälle  sind  sehr  häufig,  hier  möge  unter  Hinweis 
auf  spätere  nebensächliche  Erwähnungen  unreiner  statt  aller  angeführf  sein^. 
Im  J.  1232^  gewährt  der  Graf  Heinrich  von  Sayn  als  Inhaber  der  Vogtei  und 
Pfalzgrafenrechte  in  der  kleinen  Pellenz  (Hochgericht  Niedermendig)  der 
Abtei  Laach  den  Vorteil,  dafs  die  der  Abtei  zugehörigen  Leute  von  Kruft  frei 
sein  sollen  *a  vocatione  iudicii  montis  de  Mendich.  Damit  fällt  die  durchaus 
im  Hochgerichtsbezirk  liegende  Heimburgschaft  (—  Zenderei)^  Kruft  aus  diesem 
Bezirk  heraus ;  die  späteren  Weistümer  der  kleinen  Pellenz  erwähnen  sie  nicht 
mehr  als  Hochgerichtsteilnehmerin.  Dagegen  bildet  Kraft  von  Jetzt  ab  ein 
eigenes  kleines  Hochgericht  unter  dem  bisherigen  blofsen  Grundherrn,  der 
Abtei  Laach,  als  Hochgerichtsherrn.  Über  die  damit  eintretende  unglückliche 
Organisation  berichten  zwei  Weistümer  von  1482  und  1585.  Der  Abt  von 
Laach  erscheint  da  laut  Weistum  von  Schöffen,  Gehöfern  und  ganzer  Gemeinde 
als  Gewalt-,  Grund-  und  Schirmherr,  mit  Gebot  und  Verbot,  Wassergang,  und 
Weide,  Glockenklang  und  Nachfolge  und  allen  gewaltigen  Sachen.  Die  Hoch- 
gerichtspflege ist  im  W.   von   1482  nocli   immer  nahezu  ungeordnet;    besser 


')  Man  vgl.  auch,  wenn  auch  nicht  aus  unserer  Gegend  stammend,  die  frülie  und 
bündige  Erkläning  in  der  Trad.  Laui-esh.  No.  131,  1071:  et  ut  familiam  eiusdem  cuiie  ab 
omni  gravedinc  et  niolestia  immunem  redderemus  a  tribus  principaHbus  malHs,  qui  vulgo 
ungeboden  ding  vocantur,  quibus  ad  curtim  Luthereshusen  annuatim  manniebantur  .  .  . 

2)  MR.  ÜB.  3,  461. 

^)  Die  hier  nur  vorausgesetzte  Identität  von  Heimburgschaft  und  Zenderei  ergiebt  sich 
sehr  bald  im  Laufe  unserer  Untersuchungen. 


—      187      —  Zur  Orientierung.] 

steht  es  nach  dem  W.  von  1582.  Hier  findet  sich  eine  lehnsherrliche  Ge- 
meindeorganisation  mit  einem  Geschworenenkollegium  und  einem  Heimburgen 
(=  Zender)  an  der  Spitze;  am  Hochgericht,  das  Baugeding  heilst,  richtet  ein 
abteilicher  Schultheifs,  sitzen  14  Schöffen  und  bildet  die  Gemeinde  sowie  die 
gesamte  Gehöferschaft  des  Laacher  Hofes  den  Umstand ,  auch  soweit  letztere 
nicht  in  Kruft  wohnt.  In  der  Kompetenz  des  Baugedings,  wie  sie  im  Hoch- 
weistum  gewiesen  wird,  hat  sich  eine  merkwürdige,  zum  Teil  wohl  aus  dem 
geistlichen  Charakter  der  Hochgerichts-  und  Gnmdherrschaft  zu  erklärende 
AbgTenzung  vollzogen:  was  man  vor  der  kirchen  zu  Crufthe  mit  geluither 
klocken  [d.  h.  im  Baugeding]  gebeuth  oder  verbeuth,  dasselb  gebeuth  und 
verbeuth  man  von  des  gotzhaus  und  der  gemeinden  wegen,  ausgenommen 
3  stuck,  nemlich  duppelspiel,  reuberei  und  ungewöhnliche  ei  de,  die  puncten 
magh  der  herr  abt  vor  sich  verbieten  und  buessen.  Man  sieht  an  Bezeichnung 
(Baugeding)  wie  Organisation  (Zusammensetzung  des  Umstandes  u.  a.  m.),  dafs 
hier  eine  innige  Verquickung  späterer  hofrechtlicher  und  alter  hochgerichtlicher 
Institutionen  eingetreten  ist;  und  es  braucht  kaum  bemerkt  zu  werden,  wie 
falsch  es  wäre ,  diesen  und  viele  analoge  Fälle  zu  Eückschlüssen  auf  ur- 
sprüngliche vor  aller  gröfseren  grandherrlichen  Entwickelung  liegende  Ver- 
fassungszustände  und  Verbandsverhältnisse  irgendwelcher  Art  zu  verwenden. 

Dem  Verfall  der  alten  Gerichtsverbände,  wie  er  nur  zu  häufig  infolge 
der  Zertrennung  der  hochgerichtsherrlichen  Gerechtsame  eintrat,  stehen 
freilich  andere  Fälle  gegenüber,  wo  nur  eine  Teilung  in  der  Ausübung  der 
Gerechtsame  unter  Beibehaltung  eines  mehr  oder  minder  ausgesprochenen 
Gesamteigentums  der  Gerichtsnutzungen  (Hochgerichtsgemeinschaft,  Hoch- 
gerichtsganerbschaft) beliebt  wird,  so  dafs  die  alten  Organismen  im  wesent- 
lichen, wenngleich  immer  unter  gewissen  Änderungen,  fortbestehen  können. 
Eine  der  interessantesten  Verständigungen  dieser  Art  ist  1376  gelegentlich 
der  Landesteilung  zwischen  Salentin  von  Isenburg  und  dem  Grafen  Gerlach 
von  Wied  zustande  gekommen.  Hier  heifst  es  ^ ,  dafs  auch  ferner  jährlich 
vier  ungeboden  vesten  [Hochdinge]  sollent  sein,  die  sol  man  halten,  as  sie 
bisher  gehalten  seint  gewest;  und  wan  uf  den  vesten  bedingt  wird,  dan  sol 
ieglich  die  wette  nennen,  die  in  sein  laut  gebrochen  sint.  Auch  ist  bereidt, 
ob  irer  einiger  einer  hoen  vesten  bedorfte,  dazu  sal  ime  der  ander  gevolgig 
sein  und  sol  ime  die  vesten  helfen  halten  und  er  sol  ime  das  nit  vei-sain. 
Item  were  sach  das  ein  misdedieh  man  gegriffen  würde,  inner  welchem  lande 
der  gegriffen  würde,  dat  land  sol  davon  rechten,  und  sol  ime  doch  dat  ander 
lande  zu  gerichte  volgen,  und  sollen  auch  die  beide  land  dat  gerichte  buw- 
lich  halten. 

Stand  so  seitens  der  Hochgerichtsherren  dem  Interesse  an  der  Zertrennung 
des  Hochgerichts   durch  Veräufsemng  der  gerichtsherrlichen  Gerechtsame  an 

^)  Geschlechtsregister  Isenburg  u.  s.  w.  Urkk.  S.  223.  In  der  Lesung  des  Textes  sind 
einige  unabweisbare  Korrekturen  angebracht. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     188     — 

verschiedene  Personen  doch  auch  oft  ein  starkes  Interesse  am  Festhalten  der 
alten  Ausdehnung  gegenüber,  so  scheint  von  unten  her,  von  selten  der  Ge- 
meinden, eine  einseitig  nur  auf  Auflösung  gerichtete  Neigung  bestanden  zu 
haben.  Häufig  ist  diese  Neigung  wahrscheinlich  ohne  Erfolg  geblieben,  und 
sicherlich  kommt  sie  urkundlich  nur  selten  zum  Ausdruck  ^ ;  aber  sie  ist  zu 
natürlich,  um  nicht  umfangi*eich  und  energisch  bestanden  zu  haben.  Die  Zenderei- 
gemeinden,  in  welchen  sich  eine  niedere  und  später  auch  schon,  namentlich 
im  Luxemburgischen  und  an  der  Saar  —  unter  Übergang  der  niederen 
Oerichtsbarkeit  auf  die  Ortsgemeinden  — ,  eine  mittlere  Gerichtsbarkeit  zu 
konzentrieren  begann,  konnten  kein  Interesse  mehr  daran  haben,  einen  gröfseren 
Hochgerichtsverband  aufrecht  zu  erhalten,  welcher  ihnen  eine  Menge  anti- 
quierter Verpflichtungen  auferlegte,  ohne  ihnen  einen  entsprechenden  Nutzen 
zu  gewähren,  wie  denn  z.  B.  für  die  Zahlung  der  finanziell  lastenden  alten 
Grafenrechte  an  den  Hochgerichtsherrn  irgend  ein  Äquivalent  kaum  noch  vor- 
handen war. 

Aus  dieser  Richtung  der  Gemeinden  auf  die  Auflösung  der  alten  Hoch- 
gerichtsverbände, unter  gleichzeitiger  Zertrennung  der  Hochgerichtsgerechtsame 
von  oben  her,  erklärt  sich  auch  eine  bisher  meist  als  sehr  sonderbar  be- 
trachtete Erscheinung,  die  der  freien  Heimgerede ^.  Die  freien  Heimgerede 
sind  freie  —  nicht  grundherrliche  —  Ortsgemeindegerichte,  denen  es  gelungen 
ist,  sich  einem  Hochgerichtsbezirke  entweder  nach  vorheriger  Zugehörigkeit 
zu  entfremden  oder  sofort  seit  der  Besiedelung  fernzuhalten,  und  welche  sich 
auf  Grund  solcher  Ausscheidung  für  ihren  Bezirk  die  Hochgerichtsoberkeit 
angeeignet  haben.  Den  Zustand,  der  sich  auf  diese  Weise  ergiebt,  bezeichnen 
die  Schöffen  zu  Dreis  deutlich,  wenn  sie  in  einem  W.  für  Dreis  von  1498, 
G.  2,  234,  aussprechen:  abe  ein  mistediger  mensch  were,  den  gepurt  der 
gemeinen  zu  bewaren  und  zu  richten,  demnach  wisen  wir  scheffen  das  hoch- 
gericht  an  hals  und  bouch  treifen[d]  unsern  gerichten  zender  und  ganzer 
gemeinen  des  dorfs  Dreis  zu  vor  ein  inn-  und  heimgericht.  Das  best- 
ausgeführte Beispiel  eines  solchen  Inn-  und  Heimgeredes  lernt  man  in  unsenn 
Gebiete  aus  dem  Weistum  des  Dorfes  Strohn  bei  Gillenfeld  vom  J.  1381  kennen. 
Das  Dorf  mit  seinem  ganzen  Kirchspiel  und  Zubehör  hat  eigene  HeiTlichkeit 
\\m\  Freiheit,  und  als  Ausdruck  derselben  ein  freies  Gericht.  Zwar  erkennt 
man  den  Herrn  des  obersten  Turmes  auf  der  Feste  Dann  als  Schirmherr  des 
freien  Gerichts  an  für  den  Fall,  dafs  das  Kirchspiel  Schutz  nötig  habe,  allein 
seine  Befugnis  als  Schirmherr  ist  äufserst  beschränkt,  er  kann  sich  das  Strohner 


^)  WMasburg,  Zeit?,  bestätigt  1548,  G.  6,  654:  das  Hochgericht  Masburg  besteht  aus 
7  Dörfern,  under  denen  zwei  .  .,  die  sich  von  ihnen  abziehen  und  ein  sonderlich  gerechtig- 
keit  haben  wollen,  welches  nie  geweßen  seie. 

-)  Über  die  Heimgerede  (nicht  Heimgerichte,  obwohl  diese  Lesung  in  den  Texten 
nicht  selten  ist)  im  allgemeinen  s.  weiter  unten  und  Thudichum,  Gau-  und  Markvf.  S.  39  f., 
Landau,  Territ.  S.  114. 


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—     189     —  Zur  Orientieiiing.] 

Recht  nicht  einmal  auf  blofses  direktes  Ansuchen  weisen  lassen  S  neben 
geringen  Zinsen  erhält  er  bei  eventueller  Thätigkeit  eine  Remuneration  auf 
Kirchspielskosten;  im  Fall  gleichzeitiger  Annifung  des  Dauner  vogteilichen 
und  des  Strohner  Gerichts  wird  die  Sache  in  Strohn  verhandelt:  die  dage 
sollent  sin  zu  Strone  under  der  linden,  und  einer  dem  andern  dae  doin,  wat 
man  mit  der  minnen  nit  gescheiden  mache,  wat  der  lantman  erkent  dat 
recht  ist.  Ebenso  ist  beim  Gerichtszug  das  Dauner  Gericht  ausdrücklich  aus- 
geschlossen; der  Zug  geht  von  Strohn  nach  Gillenfeld,  von  dort  nach  Laufen- 
feld, von  dort  nach  dem  alten  Fiscus  Kröv^,  und  nit  voiter.  Richter  im 
Strohner  Freigericht  ist  der  Schultheifs  (=  Zender) ,  neben  dem  Schöffenstuhl 
steht  als  Umstand  der  „landman"  oder  die  „kirche",  d.  h.  die  ganze  Gemeinde 
des  Kirchspieles.  Über  den  Personalbestand  der  Gemeinde  entscheidet  der 
Schultheifs,  er  nimmt  den  neu  Zuziehenden  auf,  der  dem  Schinnhenii  nur 
formell  huldet;  und  wenn  ein  so  Aufgenommener  jaer  und  tag  in  dem  kir- 
spel  gewaint  hait,  dan  sal  er  geneißen,  was  ander  kirspelslude  geneißent. 
Über  Organisation  und  Thätigkeit  des  Gerichts  erfährt  man  nur  wenig ;  neben 
seinem  Einflufs  besteht  noch  eine  starke  Selbständigkeit  des  einzelnen  Kirch- 
spielgenossen. Wer  beispielsweise  einen  Dieb  in  seinem  Hause  handhaft  ergreift 
und  stark  genug  ist,  dat  er  dem  deife  dat  sine  weder  genemen  maghe  und 
eme  sine  annen  und  bein  enzwei  sleit  ader  den  deif  in  sin  huiß  ader  hoifrede 
ain  sine  feirst  gehenken  magh,  der  darf  das  thun. 

Neben  den  freien  Heimgereden,  deren  Charakteristikum  die  auf  eine 
Oitsgemeinde  beschränkte  freie  Hochgerichtsbarkeit  der  Gemeinde  ist,  hielten 
sich  aber  auch  gröfsere  freie  oder  nahezu  freie  Hochgerichte,  mit  Vorliebe 
unter  geistlicher  durch  keinen  Vogt  vertretener  Schirmgewalt.  So  das  Hoch- 
gericht Igel,  welches  die  fünf  Zendereien  Igel,  Lierschberg,  Mesenich,  Langsur 
und  Grewenich-Foedelich  am  Zusammenflufs  von  Mosel  und  Sauer  umfafste. 
Hier  fanden  nach  dem  \V.  aus  dem  Beginn  14.  Jhs.  vier  Zender  im  Hoch- 
gericht das  Urteil,  der  fünfte  sprach  es  als  Richter  aus,  Hochgerichtsherr  mit 
blofser  Schimibefugnis  war  SMatheis.  Eine  ähnliche  Verfassung  weist  im 
Osten  unseres  Gebietes  das  Hochgericht  der  Orte  Heimbach,  Weifs  und  Glad- 
bach bei  Koblenz  auf^. 

Natürlich  waren  die  freien  Heimgerede  wie  die  sonstigen  freien  Hoch- 
gerichte den  gTofsen  Grundhenen  und  noch  mehr  den  Territorialherren  und 
späteren  Landesfürsten  des  ausgehenden  Mittelalters  sehr  wenig  sympathisch. 
Hatten  die  Territorien  schon  durch  die  Fridericianische  Konstitution  in  favo- 

')  WStrohn  §  13:  wenn  unser  schirmeherr  unsers  doifs  und  kirspels  recht  und  friheit 
gern  wissen  wolde,  der  sol  dat  dem  schulthissen  zu  Strone  verkundigen,  der  sal  die  kii"spels- 
lude  verboden  zu  Strone  unter  die  linde;  dar  sal  der  herr  komen  und  fragen,  der  kii-spels- 
man  sal  ine  dae  bescheiden. 

^)  Der  Zusammenhang  mit  den  Kröver  Reichsleuten  ist  auch  sonst  betont,  nach  §  6 
des  W.  hat  das  Aufgebot  des  Kröver  Reiches  Freiquartier  (Xachtzelle :  nahtselida)  in  Strohn. 

3)  Vgl.  W.  1476,  G.  1,  616;  W.  1601-2,  G.  1,  619. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     190     — 

rem  principuin  die  Disposition  über  die  Zendereigerichtsbarkeit  erhalten,  so 
miifste  dem  gegenüber  die  Existenz  von  Splissen  einst  gräflicher  Gerichtsbarkeit 
in  den  Händen  einzelner  Gemeinden  als  unerträgliche  Anomalie  erscheinen.  Das 
nächste  Mittel  zu  ihrer  Beseitigung  oder  wenigstens  Abschwächung  war  mit 
dem  lehnsweisen  Erwerb  der  kaiserlichen  Bannleihe  für  einzelne  Freigerichte 
gegeben;  in  der  That  erscheint  dieser  Weg  ab  und  zu  und  wohl  am  frühesten 
eingeschlagen  ^  Allein  radikal  half  doch  nur  eine  direkte  tiberweisung  aller 
hoheitlichen  Rechte  über  die  Freigerichte  an  den  Landesherrn  seitens  des 
Kaisers  für  den  Gesamtbezirk  des  Territoriums;  diese  Überweisung  erlangte 
Trier  um  die  Mitte  des  14.  Jhs.  In  einer  CUM.  3,  415  gedruckten  Urkunde 
von  1354  schenkt  Karl  IV.  an  das  Erzstift  merum  et  mixtum  Imperium  et 
plenam  iurisdictionem  inCrampurg^,  Pouche^  et  in  Omnibus  et  singulis  iuris- 
dictionibus  villis  et  eorum  hominibus  cliocesis  Treverensis,  ubi  homines  seu 
villani  iudicia  reddere  et  exequi  in  causis  criminalibus ,  civilibus  et  mixtis 
hactenus  consueverunt,  que  iurisdictiones  fri  hengerede  vulgariter  nuncupantur, 
inhibentes  omnibus  nostris  subditis,  cuiuscunque  Status  aut  conditionis  fuerint, 
ne  quis  prefatum  archiepiscopum  eiusve  successores  in  dictis  iurisdictionibus 
et  earum  libero  exercitio  necnon  iuribus  ad  easdem  iurisdictiones  pertinen- 
tibus  presumat  vel  audeat  perturbare  seu  quomodolibet  impedire.  Es  wäre 
indes  unrichtig,  wenn  man  einen  sofortigen  Erfolg  dieser  Überweisung  im 
Sinne  einer  Auflösung  der  freien  Hochgerichte  und  Heimgerede  annehmen 
wollte.  Vielmehr  trat  die  Zerstörung  nur  langsam  im  Sinne  einer  allmählichen 
Aufsaugimg  der  alten  Hochgerichte  ein.  Das  Hochgericht  Igel  hatte,  wie  oben 
bemerkt,  im  Beginn  des  14.  Jhs.  5  Zendereien  umfafst;  1527  heifst  es  in  dem 
Weistum  einer  derselben,  Lierschberg:  sagen,  wie  die  herrn  zu  Luisch  vur 
alten  zithen  ein  hochgericht  daselbst  über  Saure  uf  dieser  sithen  von  der 
Mosel  gehabt  und  sie  durch  ein  lichter  zu  Macheren  [Luxemburger  Amt]  ab- 
gehauwen  worden.  Denselben  Entwickelungsgang  hatten  bis  dahin  teilweis 
die  anderen  Zendereien  des  Hochgerichts  Igel  durchgemacht,  mit  alleiniger 
Ausnahme  von  Langsur.  Hier  ist  noch  1537  der  Abt  von  SMatheis  Hoch- 
gerichtsherr, aber  die  Strafvollstreckung  ist  an  Luxemburg  übergegangen:  der 
Abt  hat  zu  fangen  und  zu  handeln  biß  auf  das  richten,  dan  kome  der  richter 
zu  Macheren  und  lassen  in  richten. 

Auch  die  freien  Heimgerede  halten  sich  teilweis  sehr  lange.  Sogar 
an  der  belebten  Strafse  der  Mosel  und  nicht  allzuweit  von  Trier  erhielt 
sich  ein  freies  Gericht  in  Trittenheim  bis  gegen  Schluls  des  Mittel- 
alters.     Im    J.    1407^    schrieb    deshalb    Kaiser    Max    an    Meier,    Schöffen 

^)  So  hat  z.  B.  Pfalzgraf  Ruprecht  d.  Ä.  vom  Kaiser  die  ,frien  heimgerede'  zu  Uerzig 
und  Lotzbeuren  zu  Lehen. 

'^)  Zum  freien  Heimgerede  vom  Kramburg  vgl.  auch  Bd.  3,  124,  i9. 

^)  Karl  IV.  bestätigt  dem  Erzbischof  das  Heimgericht  zu  Polch  nochmals;  Honth.  Hist.  2, 
195,  135Ü. 

*)  Honth.  Ilist.  2,  .500. 


—     191     —  Zur  Orientierung.] 

und  Gemeinde  von  Trittenheim:  objOfleich  durch  frühere  Pri^dlegien  der 
Kaiser  festgesetzt  sei,  dafs  der  Erzbischof  von  Trier  in  allen  flecken,  döiferen 
und  pflegen  seines  stifts  und  bischthumbs,  dahe  die  einwohner  die  hochgericht 
haben,  dieselben  an  sich  nehmben  und  halten  möge,  sollet  ihr  doch  in  neu- 
ligkeit  die  hohengericht ,  die  ihr  in  den  obbertiiten  dorf  Trittenheimb ,  das 
mit  seinem  bezirk  in  seinem  stift  Trier  gelegen  und  er  landsfürst  darüber 
und  maieren  scheffen  und  ander  gerechtigkeit  daselbst  habe,  hohegericht  [!] 
bishero  gebrauchet,  ohne  sein  verwilligen  in  andere  hänt  [nämlich  die  der  Hen-en 
von  Manderscheid]  zu  stellen  und  nach  ewerem  gefallen!  damit  zu  handelen 
understanden  oder  vielleicht  die  dermaß  übergeben  haben,  das  ihme  wieder 
die  vorg.  seine  und  seines  stifts  gnaden  und  Privilegien  und  sonst  zu  gestatten 
schwer  und  unleidentliche  seie.  Der  Kaiser  gebietet  deshalb  den  Tritten- 
heimern,  sich  dem  Erzbischof  zu  fügen.  Die  direkte  kaiserliche  Einmischung 
hat  auch  wenigstens  einigermafsen  genützt:  in  einem  W.  von  1532  weisen 
die  Trittenheimer  den  Herrn  von  Manderscheid  und  den  Kurfürsten  von  Trier 
vor  zwene  gewalthern  und  vogthern  des  dorfs  zu  Trittenheim  gemein,  die 
beide  hern  gleich,  sie  weisen  ferner  14  Schöffen  in  ihr  Hochgericht:  sollen 
7  wonen  hinder  u.  gn.  hern  von  Mandei-scheit,  sollen  4  wonen  hinder  u.  gn. 
hern  von  Trier,  sollen  3  wonen  hinder  u.  ehrw.  hern  von  sant  Mattheiß: 
letzterer  hatte  einen  Hof  im  Dorfe.  Trotz  alledem  aber  wird  noch  immer 
ein  frei  hochgericht  der  gemeinen  gewiesen^:  ein  zender  sol  ein  hochericliter 
sein  und  der  sol  wonen  hinder  u.  gn.  hern  von  Manderscheid,  des  zendei^s 
bot  sol  wonen  hinder  u.  gn.  hern  von  Trier. 

Es  ist  also  hier  ein  Freigericht,  wenn  nicht  der  Verfassung,  so  doch 
dem  Bezirk  nach  bis  über  das  Mittelalter  hinaus  erhalten.  Das  war  freilich 
nicht  das  gewöhnliche  Schicksal  der  Hochgerichtssplissen :  der  Regel  nach 
folgte  vielmehr  auf  die  Zersplitterung  eine  neue  Vereinigung.  Das  nial's- 
gebende  Ferment  dieser  neuen  Einigung  war  die  erneute  Zusammenfassung 
zersplitterter  hochgerichtsherrlicher  Gerechtsame,  welche  sich  auf  benachbarte 
Bezirke  bezogen,  in  der  Hand  der  gröfseren  Territorialherren;  daher  ergab 
sich  als  Princip  der  neuen  Organisation  der  Hochgerichtsgerechtsame  die 
Territorial verwaltungs-  d.  h.  die  Ämterverfassung.  Jedes  Amt  zugleich  ein 
Hochgericht:  das  ist  das  Ideal  der  seit  dem  14.  Jh.  rapide  entwickelten 
landesheiTlichen  Verwaltung^.  Erreicht  sehen  wir  dies  Ziel  beispielweise  im 
kölnischen  Amt  Nürburg.  Hier  wird  in  den  Weistümem  aus  dem  Schlufs 
des  15.  Jhs.  und  aus  dem  16.  Jh.  (1491,  1515,  1553)  geradezu  Amt  und 
Hochgericht  promiscue  gebraucht,  und  28  Schöffen  weisen  dem  Kurfttreten  von 

^)  Vgl.  auch  (las  SMatheisw.  Trittenheim,  G.  2,  324,  wo  für  die  Grundgüter  von 
SMatheis  gewiesen  wird,  so  .  .  etwas  mißbrauches  daselbst  sich  ergeben,  welches  halz  und 
bauch  antreffen  wurd  und  damit  der  leib  vermacht  were,  das  habe  die  gemeind  zu  thuu  als 
von  hochgerichts  wegen. 

2)  Vgl.  Bd.  3,  180,  18,  1340 :  das  gericht  zu  Idenheim  wird  endgültig  und  ausschliefslich 
zum  Amt  Welschbillig  geschlagen. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     192     — 

Koelii  gebot ,  verbot ,  scMrmonge ,  widwen  und  weisen ,  wasser  und  weid^ 
gericht  über  hals  und  buecli,  wilt  im  walde  und  visch  im  wasser,  durch  dat 
ganze  ampt  Nurberg,  clockenclang,  navolgimge,  und  weiterhin  die  wage  sowie 
maiß  drage  und  naß^ 

Es  braucht  nicht  besonders  betont  zu  werden,  dafs  mit  der  Dekompo- 
sition  der  alten  Hochgerichtsbezirke  und  der  Komposition  ihrer  Splissen  vor- 
nehmlich zu  Amtshochgerichten  zugleich  ein  guter  Teil  der  alten  Verfassung 
selbst  verloren  ging :  das  liegt  in  der  Natur  der  Sache.  Indes  auch  abgesehen 
von  Veränderungen  aus  diesem  Grunde  treten  Abwandlungen  der  alten  Hoch- 
gerichtsverfassung ein,  welche  sorgfältige  Beachtung  verdienen,  sollen  anders 
die  ursprünglichen  Gnmdlagen  dieser  Verfassung  aus  den  Weistümern  mit 
Sicherheit  erkannt  werden. 

Zunächst  läfst  sich  eine  immer  stärkere  Ingerenz  der  Gerichtsherren 
auf  die  Behörden-  und  Umstandsverfassung  verfolgen.  Erstreckte  sie  sich 
anfangs  fast  nur  auf  die  Wahl  der  Gerichtspersonen  und  führte  sie  hier  all- 
mählich mit  Vorliebe  zu  einer  mehr  oder  minder  ausgesprochenen  Ernennung 
derselben,  namentlich  der  Schöifen,  durch  den  Gerichtsherrn ^ ,  so  griff  sie 
doch  allmählich  viel  tiefer.  Ein  lehrreiches  Beispiel  bietet  in  dieser  Be- 
ziehung das  Schicksal  des  Schöffenstuhles  im  Klottener  Gericht.  Er  umfafste 
ursprünglich  24  Schöffen  für  Hochgerichts-  und  andere  Sachen.  Allein  unter 
Erzbischof  Jakob  I.  (1439—1456)  blieb  das  Gericht  eine  Zeit  lang  unbesetzt, 
deshalben,  das  etwan  her  Jacob  .  .  die  scheffene  .  .  von  etlicher  ubertretunge 
wegen,  die  sie  begangen  hatten,  hait  straifen  tun.  Die  so  entstandene  Ver- 
legenheit benutzte  Jakobs  Nachfolger  Johann,  um  1457  im  Verein  mit  dem 
Abt  von  Brauweiler  als  Hofherrn  zu  Klotten  eine  neue  Einrichtung  des 
Schöffenstuhles  durchzusetzen.  Da  bisher,  so  heifst  es  in  der  bezüglichen  Ur- 
kunde^, vil  lüde  dadurch  .  .  beswert  worden  sind,  das  vier  und  zwenzig 
scheffene  das  gericht  zu  Clotten  zu  besitzen  plagen,  da  ist  beredt,  das  hinfur 
nit  me  dan  sieben  scheffen  dasselbe  gericht  besitzen  sullen;  und  wanne  sie 
irer  urteil  nit  wise  sint,  sullent  dieselben  sieben  ire  urteile  zu  Colne  an  dem 
oberhoife  holen,  als  von  alters  herkomen  ist  .  .  .  es  sullent  auch  noch  sieben- 
zehen  andere  hoifscheffen  zu  Clotten  sin,  die  mitsampt  den  sieben  gerichts- 


1)  WAmt  Nürburg  1491,  G.  6,  590,  §  1  und  5.  Natiu-lich  trat  mit  der  Zei-splitterung 
der  alten  Hochgerichtsverbände,  soweit  diese  Marken  waren,  meist  zugleich  eine  Zersplitterung 
der  Marken  ein ;  v.  Maurer,  Markvf.  S.  22  f.  hat  einen  eigenen  Paragraphen  mit  der  Überschrift :  Die 
Marken  lagen  öfters  in  verschiedenen  Hen-schaften  und  Territorien.  Indes  betont  Thudichum, 
Gau-  und  Markvf.  S.  279  mit  Recht,  dafs  sehr  häufig  eine  Trennung  der  Gerichtsverbände 
unter  Beibehaltung  des  alten  Markverbandes  eintrat,  nur  hebt  er  S.  86  f.  diesen  Gesichts- 
punkt viel  zu  sehr  hervor. 

2)  Vgl.  beispielsweise  WAuw  1565  und  1606,  G.  2,  293:  item  weisen  sie,  das  ein  abt 
die  scheffen  zu  machen  und  zu  entmachen  und  die  gerichten  zu  setzen  [und]  zu  entsetzen 
habe,  allein  und  niemands  gemein. 

3)  CRM.  4,  260. 


—     193     —  Zur  Orientierung.] 

scheffene  dem  benanten  imserin  heiTen  von  Trier  sine  dri  hoegedinge  im 
im  jaire  mid  dem  apte  und  gotshuse  von  Bnmwilre  sine  hoifsgedinge  besitzen, 
wie  von  alters  herkommen  ist.  Diese  neue  Ordnung  kommt  in  dem  bei 
Grimm  2,  442  f.  gedruckten  Weistum  zum  Ausdruck:  es  nennt  24  Schöffen, 
aber  7  derselben  seint  hoifsscheffen,  dat  seint  dieiene,  die  zo  allen  ungeboden 
gedingen  in  den  hof  zu  Clotten  und  up  anderen  steden  sin  müssen  unverboidt, 
und  dem  gotshuis  Bni\\ilre  stn  recht  wisen^ 

Wie  hier  die  Schöffenordnung  geändert  wird,  so  in  anderen  Fällen  die 
Konstniktion  der  gerichtlichen  Zwangsgewalt.  Auch  hier  geht  die  Ver- 
ändenmg  wesentlich  zu  Gunsten  der  Gerichtsherren  vor  sich;  sie  suchen  die 
Exekutive  thunlichst  in  ihrer  Hand  zu  konzentrieren  und  vornehmlich  den 
Zendeni  ihre  alte  Pfändungsbefugnis  zu  entwinden;  besonders  deutlich  er- 
scheint dieses  Bestreben  in  der  Pellenzverfassung  ^. 

Nicht  minder  trugen  die  Dingijflichtigen  des  Hochgerichts  zur  Ab- 
wandlung der  alten  Verfassungen  bei.  Sie  fanden  ihr  Interesse  vor  allem  in 
einer  Entlastung,  ja  vielleicht  in  einer  Beseitigung  des  Umstandes.  In  der 
That  wissen  sich  schon  verhältnismäfsig  früh  einzelne  Gruppen  der  Hoch- 
gerichtseingesessenen, namentlich  die  Ritterbürtigen,  von  der  Ding-pflicht  frei 
zu  machen^;  in  späterer  Zeit  schrumpft  dann  die  Umstandspflicht  unter 
Konnivenz  oder  gar  Begünstigung  der  Gerichtsherren  zu  einer  blofsen  Fonna- 
lität  zusammen.  So  heifst  es  vom  Mayener  Hochgericht  (Baugeding)  * :  dabei 
sollen  sein  14  scheffen  und  ein  ider  burger,  der  das  hom  hoert  blaeßen  und 
die  klock  leuten,  außer  gemeinen  ritter  und  rittersgenossen;  doch  hat  man 
sich  verlitten  jaer  (mit)einander  verglichen,  das  der  bürgermeister  [=  Heim- 
burge  oder  Zender]  mit  etlichen  erscheinen,  das  weistumb  anhoeren  und  dem 
keiner  [Richter  an  Erzbischofs  Statt]  zu  entschuldigungh  der  burger  ein  flesch 
weins  geben  sol. 

Es  entspricht  nur  diesem  Verfall  der  Personalverfassung,  wenn  sich 
allmählich  auch  die  Kompetenz  der  alten  Hochgerichte  verengt.    Schon  durch 


^)  Nach  G.  2,  442  würde  diese  Stelle  einem  W.  von  1446  angehören,  was  nach  dem 
Inhalt  der  ürk.  von  1456  unmöglich.  Der  Absatz  De  numero  scabinorum  ac  officio  wird 
deshalb  als  späterer  Zusatz  zu  dem  W.  von  1446  zu  betrachten  sein.  Vermutlich  ist  er  aber 
nicht  viel  später,  als  die  Urk.  von  1456,  imd  vielleicht  sogar  aus  Anlafs  derselben  entstanden : 
hierauf  deutet  die  Definition  des  Ausdi-uckes  Hofschöfifen,  deren  Aufnahme  in  das  W.  einen 
Sinn  nm*  hatte,  solange  dieses  Institut  noch  neu  war.  Ein  späteres  W.  bei  G.  6,  536  sagt 
deshalb  in  §  2  auch  ganz  kurz :  item  sint  zu  Gl.  24  scheflfen  .  . ,  der  deilent  12  lanturtel,  und 
7  deilend  dem  hove  sin  rechte,  und  die  andern  5  deilent  über  ungebe  lüde. 

2)  S.  z.  B.  Pellenzw.  14.  Jhs.  §  8. 

')  WTreis  1518,  G.  3,  811,  Hochgericht:  erkennen  wir,  das  alhie  zu  Treis  auf  diesem 
dinklichen  tagh  erscheinen  solt  ein  iglicher  bmger  bei  seinem  ait  mit  einem  dinkheller  und 
alle  dieienige,  die  aUhie  beguedt  sein,  vui'behalten  litther  ader  ritthersldnth,  die  under  dem 
schilt  geboren  sein;  haben  sie  aber  burgerguith,  sollen  sie  auch  erscheinen  wie  andere  burger. 

*)  Mayener  Baugeding  §  4,  G.  6,  635. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  13 


[Entwicklung  der  Landesverbände.  —      194      — 

die  Schaffung  von  Untergerichten  in  den  Zendereimarken  wurden  an  vielen 
Orten  einzelne  bisher  vor  das  Hochgericht  gehörige  Sachen,  wie  Mafsvergehen, 
Strafsenschniälerung ,  Markenversetzung,  aus  dem  Zuständigkeitsbereich  des 
Hochgerichtes  ausgeschieden ;  noch  mehr  war  das  der  Fall  da,  wo  auch  Mittel- 
gerichte entstanden  ^  Aufserdem  aber  drängten  grundheniiche  wie  territoriale 
Ansprüche  in  der  zweiten  Hälfte  des  Mittelalters  immer  stärker  gegen  die  alten 
Kompetenzen  an.  So  wurde  z.  B.  im  WDaun  vom  J.  1466,  G.  2,  607,  fest- 
gesetzt: ob  ein  dinghoif  begriffen  wurde  in  dem  hoegerichte  [Dann],  wes  sich 
die  herren  in  solchen  iren  dinghoefen  vertroegen,  usgescheiden  ob  ein  rait 
verbonden  ader  heiligen  uf  das  gerichte  getragen  wurden,  daebi  solle  is  bliben. 
wanne  aber  ein  rait  verbonden  ader  heiligen  uf  das  gerichte  getragen  werden, 
so  habe  u.  gn.  h.  sine  hoeboißen,  und  sal  sine  gnaide  davon  hinder  sich 
geben  in  den  dinklichen  hoif  die  hoifboeße.  Dei-artige  Exemtionen  konnten 
sich  geradezu  zu  einer  neuen  Art  hochgerichtlicher  Immunitäten  steigern,  deren 
entschiedenster  Ausdmck  das  Freidorf  und  der  Freihof  ist.  So  liegt  im 
Hochgericht  Bernkastei  ein  erzstiftisch  triersches  Dorf,  heißet  Thaners^,  dat 
ist  (des  Erzbischofs)  frikamer  und  also  fri,  wurde  ein  dief  [1.  mensch] 
da  begriffen  mit  morde  oder  mit  duberien,  dat  mag  mins  hern  amptman 
richten  an  den  nesten  bäum,  er  dan  findt^.  Noch  bessere  Auskunft  in  dieser 
Richtung  giebt  eine  Notiz  im  WHasborn  von  1545.  Hier  ist  der  Erzbischof 
von  Trier  Hochgerichts-  und  Grundherr.  Im  Bezirke  liegen  drei  Höfe,  einer 
von  ihnen  ist  Duitwiler.  Von  diesem  letzteren  wird  nun  berichtet:  der  hob 
Duitwiler  sie  uf  disse  ziet  dem  junkher  Bernharten  von  Flörsheim,  gnant 
Muntzemer,  zugehörig,  derselbig  halb  etliche  eigene  leude  in  gemeltem  hoib 
und  ein  hoibwiestum.  und  sunderlich,  soe  vil  die  hoicheit  belanget,  halb  er 
sich  gar  keiner  boissen  zu  underzehen,  die  sich  über  fünf  s.  erstreckt,  und  were 
sach  das  man  oder  wieb  den  lieb  vermacht  betten,  mag  er  dieselbige  drie 
dage  in  sime  hoib  halten;  wil  er  sie  selbst  richten,  sol  er  sie  binnent  den 
drien  dagen  ins  huis  an  die  first  henken,  wil  er  sie  aber  nit  dermaissen 
richten  laissen,  sol  er  solichs  dem  hoichgerichtsmeier  kunt  thoin,  und  am 
vierten  tage  den  misthedigen  zu  Duitwiler  an  die  daube  linde  lieveren,  dem 
hochgerichtsmeier  drie  mail  roifen  und  allemail  das  seil  nit  dem  misthedigen 
verbieten,  woe  der  meier  nit  erschinet,  sol  der  Junker  das  seil  überwerfen, 
kumbt  dan  der  aniie  mensch  darvon,  halt  er  got  zu  danken,  und  die  sieben 
hoichgerichtsscheffen  haben  von  wegen  hoicherm.  erzstiftz  die  Cognition  und 
urtheil  über  den  armen  menschen  zu  sprechen,  anderß  noch  witers  halb  des 
gemelten  hobsherrn  [!]  in  gedachtem  hochgericht  nit  ze  thoin. 

Wenn  schon  die  grundherrlichen  Institutionen  so  in  den  Wirkungskreis 
der  Hochgerichte  einschnitten,  so  begreift  es  sich,  dafs  die  Umgestaltung  ihrer 


1)  Vgl.  z.  B.  Wlleisdorf  1606,  S  23  und  24. 

2)  Vgl.  Bd.  3,  165,  10. 

«)  WBemkastel  1315,  G.  2,  355. 


I 


—     195     —  Zur  Orientierung.] 

Kompetenz  durch  die  Territorialverwaltung  eine  zunehmend  radikalere  sein 
mufste.  Schon  die  Unifikation  der  Temtorialgerichtsverwaltung  und  die 
gleichmäfsige  Abstufung  der  Landesgerichtsorganisation  erforderten  vielfache 
Ausgleichungen  der  lokal  verschiedenen  Kompetenzen;  nachdem  aber  erst 
einmal  eine  einheitliche  Gerichtsverfassung  hergestellt  war,  liefsen  sich  durch- 
greifende Änderungen  naturgemäfs  um  so  leichter  vornehmen.  Die  letzteren 
ergriifen  jetzt  sogar  die  Rechte  der  kleineren,  nicht  territorialherrlichen  Hoch- 
gerichtsherren, namentlich  verloren  dieselben  das  Begnadigungsrechte 

Übersieht  man  die  soeben  vorgetragenen  Beispiele  weitreichender  Ver- 
änderungen in  den  alten  Hochgerichten  nach  Bezirksausdehnung,  Verfassung 
und  Kompetenz,  so  springt  die  Schwierigkeit  in  die  Augen,  aus  den  zahl- 
reichen Hochgerichtsweistümem  diejenigen  auszusondern,  welche  das  Hoch- 
gericht in  der  ältesten  uns  iiberhaupt  bis  ins  einzelne  greifbaren  Ausgestaltung 
vergegenwärtigen.  Als  einfachster  kritischer  Gnindsatz  ergiebt  sich  ohne 
weiteres,  in  der  Regel  nur  von  solchen  Weistümern  Gebrauch  zu  machen, 
welche  der  frühesten  Zeit  der  Weistumsaufzeichnung,  dem  13.  oder  14.  Jh., 
angehören,  mithin  noch  vor  der  Zeit  liegen,  welche  die  umfassendsten  Än- 
demngen  an  dem  Bestand  der  alten  Hochgerichte  wenigstens  nach  der  Seite 
der  Verfassung  und  Kompetenz  herbeiführte.  Im  Übrigen  aber  wird  ein 
genauer  nachprüfender  Aufbau  der  gesamten  Gerichtsverfassung  in  jedem 
einzelnen  Weistüm erkomplex  nötig,  sowie  namentlich  eine  Untersuchung  dieses 
Aufbaues  auf  die  Frage  hin,  ob  sich  an  ihm  Spuren  relativ  später  Ver- 
änderungen nachweisen  lassen.  Erst  vermittelst  solcher  kritischer  Vorarbeiten 
und  Aussonderungen  kann  aus  den  Weistümern  ein  Material  gewonnen  werden, 
auf  Gnmd  dessen  eine  Beantwortung  der  oben  S.  182 — 183  aufgestellten 
Fragen  über  den  urspriinglichen  Zusammenhang  der  gerichtlichen,  wirtschaft- 
lichen und  kirchlichen  Organisationen  gelingen  mag. 

Die  Durchmustenmg  der  Hochgerichtsweistümer  des  Mosellandes  nach 
diesen  Gnmdsätzen  läfst  einen  immerhin  noch  recht  umfangi-eichen  Stoff  als 
brauchbar  erscheinen:  zu  ihm  treten  aufserdem  noch  eine  Reihe  von  zer- 
streuten Nachrichten,  sei  es  in  einzelnen  nicht  hochgerichtlichen  Weistümern, 
sei  es  in  Urkunden,  welche  den  Nachrichtenkern  der  Hochgerichtsweistümer 
abnmden  und  ergänzen.  Zugleich  beheiTScht  dies  Material  in  seiner  ganzen 
Ausdehnung  räumlich  das  gesamte  Gebiet  der  vorliegenden  Untersuchungen 
in  einer  Weise,  welche  auch  den  verechiedenen  lokalen  Sonderbildungen 
genügend  Rechnung  trägt.  In  Betracht  kommen  nämlich  im  Westen  vor  allem 
die  Hochgerichtsweistümer  nebst  den  affiliierten  Weistümern  der  einzelnen  im 
Hochgerichtsbezirk  belegenen  Orte  für  Erfweiler.  Saarbrücken,  Bettemburg, 
Gostingen  und  Kanach,  Konsdorf  und  des  Marscherwaldes,  weiter  nach  Norden 


')  WBerburg  1595,  §  4:  die  Schöffen  erkennen,  dafs  der  Hochgerichtshen'  von  Berburg 
das  Recht  hat,  zum  Tode  Venirteilte  zu  begnadigen,  allein  der  Landesfiu-st  gestattet  solche 
Begnadigungen  nicht  mehr. 

13* 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     196     — 

ZU  in  der  Prümgegend  die  Weistumsquellen  für  den  Heilenbacher  Hai-twald^ 
Bleialf  und  allenfalls  noch  Ouren.  Für  die  eigentliche  Eifel  sind  die  Weis- 
tümer  von  Bruch,  Manderscheid ,  und  —  freilich  vorsichtig  zu  gebrauchen  — 
Daun  heranzuziehen;  für  die  Mittelmosel  diejenigen  von  Trier,  Bernkastei, 
Krcv  und  Zell;  für  den  Hochwald  die  von  Losheim,  Kleinich  und  des  Hoch- 
waldes (Reinsfeld).  In  die  Gegend  des  Soon  führen  die  Weistümer  von 
Ravengiersburg ,  Warmsroth  und  der  Steiger  Gemarkung,  an  den  Rhein 
oberhalb  Koblenz  die  von  Bacharach  und  Galgenscheid,  an  die  untere  Lahn 
das  Weistum  von  Winden,  an  den  Lauf  des  Rheins  unterhalb  Koblenz  die 
Weistümer  von  Gladbach- Heimbach -Weifs,  Breisig  und  Erpel,  an  die  Ahr 
das  Weistum  von  Hönningen.  Besonders  reich  an  Quellen  aber  ist  die  Unter- 
mosel. Hier  kommen  vor  allem  die  Quellen  für  die  Hochgerichte  der  alten 
Pfalz  in  Frage.  Im  J.  1371  gab  es  im  alten  Pfalzbezirk  Hochgerichte  an 
folgenden  Stellen^:  zu  Bubenheim  (spätere  Bergpflege),  zu  Niedermendig 
(Kleine  Pellenz),  uf  der  Tunnen  (einem  Berge  bei  Lonnich),  zu  Fell,  zu 
Münstermaifeld,  zu  Brohl  (Nasses  Kirchspiel),  zu  Masburg,  zu  Beltheim 
Kr.  Simmern,  zu  Alflen  und  zu  Sabershausen  Kr.  Simmern.  Für  fast  alle 
diese  Hochgerichte  sind  mehr  oder  minder  ergiebige  Weistümer  vorhanden,, 
welche  namentlich  auch  für  die  Frage  der  Abgrenzung  der  Hochgerichts- 
bezirke von  Wichtigkeit  sind. 

Bilden  die  Weistümer  der  aufgezählten  Hochgerichte  unter  Ergänzung 
durch  die  Weistümer  der  in  den  Hochgerichtsbezirken  belegenen  Ortschaften 
den  Kern  des  Materials  für  die  folgenden  Untersuchungen^,  so  mag  doch 
nochmals  besonders  betont  werden,  dafs  die  Verwertung  anderer  wichtiger 
Nachrichten  aus  Urkunden  wie  Weistümern  neben  ihnen  nicht  ausgeschlossen  ist. 

1)  CKM.  3,  524. 

2)  Die  genannten  Weistümer  brauchen  hier  nicht  nach  Jahr  und  Abdruck  aufgezählt 
zu  werden,  man  vgl.  für  diese  Nachweise  das  Verz.  der  rheinischen  Weistümer;  s.  auch  oben 
S.  169,  Note  1. 


i 


2.     Die    Entwicklung    der    staatlichen  Verbände, 
besonders  der  Grerichtsbezirke,  und  ihr  Zusammen- 
hang mit  den  kirchlichen  Yerbänden. 


Im  Laufe  der  folgenden  Untersuchungen  wird  sich  ergeben,  dafs  die 
räumliche  Abgrenzung  der  staatlichen  Verwaltungszweige  und  der  autonomen 
Verwaltungen  ursprünglich  dieselbe  war:  in  der  älteren  deutschen  Verfassung 
fielen  die  Bezirke  der  Heeres-  und  Gerichtsverfassung  mit  den  Bezirken  der 
Wirtschaftsverfassung  zusammen. 

Diese  Übereinstimmung  wurde  prineipiell  und  zumeist  auch  praktisch 
bis  in  die  späteste  Zeit  des  Mittelalters  festgehalten,  trotz  aller  Umbildungen 
der  Verfassung  und  trotz  aller  Veränderungen  und  Zerstückelungen  der  Ver- 
waltungsbezirke, welche  in  der  Zwischenzeit  eintraten. 

Setzt  man  die  fortdauernde  principielle  Identität  der  Heeresverwaltungs- 
und bei  deren  frühem  Verfall  namentlich  der  Gerichtsverwaltungsbezirke  mit 
den  Bezirken  der  wirtschaftlichen  Verwaltung  einstweilen  voraus,  so  entsteht 
für  die  Methode  der  weiteren  Untersuchung  die  Frage,  an  welcher  von  beiden 
Entwicklungen,  an  der  Heeres-  und  Gerichts-  oder  der  Wirtschaftsverfassung,  an 
der  staatlichen  oder  der  autonomen  Verwaltung,  die  Geschichte  der  Bezirke 
am  besten  zu  studieren  sei? 

Die  Antwort  wird  für  die  'staatliche  Entwicklung  entscheiden;  nur  hier 
liegen  frühe  und  ausreichende  Quellen,  klarere  und  allseitigere  Überlieferungen 
vor.  Für  den  Gang  der  Untersuchung  ergiebt  sich  also  zunächst  die  Dai'stel- 
lung  der  Entwicklung  der  Heeres-  und  namentlich  Gerichtsverfassung  als 
notwendig;  nach  ihr  kann  zum  Beweise  der  Identität  der  staatlichen  Bezirke 
mit  denen  der  Wirtschaftsverfassung  und  zur  Untersuchung  der  letzteren  selbst 
geschritten  werden.  Die  erste  Aufgabe  ist  dem  vorliegenden,  die  zweite  dem 
dritten  Teile  dieses  Abschnittes  zugewiesen. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     198     — 

Aber  die  Geschichte  der  Heeres-  und  Gerichtsverfassung  kann  für  den  beab- 
sichtigten Zweck  wieder  begrenzt  werden.  Soweit  sich  unsere  Aufgabe  rückwäits 
über  das  Mittelalter  hinaus  ausdehnt,  hat  der  Gau  im  Moselland  niemals  eine 
wirtschaftliche  Bedeutung  gehabt  ^ ;  das  wirtschaftliche  Verfassungsleben  kannte- 
als  gröfsten  Bezirk,  in  dem  es  eben  noch  pulsierte,  die  Hundertschaft;  und 
die  Hundertschaft  war  zugleich  der  eigentliche  Cadre  der  Heeres-  und  Ge- 
richtsverfassung. Nur  an  die  Hundertschaft  haben  also  die  folgenden  Unter- 
suchungen anzuknüpfen. 

Andrerseits  aber  bedarf  das  Thema  dieses  Teiles  noch  einer  Erweiterungv 
Neben  den  staatlichen"  und  korporativen  Verwaltungsbezirken  besteht  im 
Mittelalter  die  kirchliche  Bezirkseinteilung.  Sie  überspannt  gleich  den  staat- 
lichen und.  wirtschaftlichen  Bezirken  das  ganze  Land,  läfst  also  die  bei  dem 
Verhältnis  kirchlicher  und  staatlicher  Behörden  im  Mittelalter  doppelt  berech- 
tigte Vermutung  zu,  dafs  zwischen  ihr  und  den  staatlichen  und  damit  wirt- 
schaftlichen Bezirken  ein  regelmäfsiges  Verhältnis  obgewaltet  haben  könne^ 
Es  ist  zu  untersuchen,  inwiefern  diese  Vermutung  für  die  Bezirke  von  den 
Hundertschaften  abwärts  zutrifft. 

Demgemäfs  ist  im  folgenden  zunächst  von  der  Entwicklung  der  staat- 
lichen Bezirke,  sowie  von  dem  Zusammenhang  derselben  mit  den  kirchlichen 
Bezirken  zu  reden. 

Nach  den  Untersuchungen  über  Bernkastei  und  Kröv  im  ersten  Teil 
dieses  Abschnittes  kann  man  versucht  sein,  entweder  in  den  Hochgerichten 
oder  in  den  Zendereien  die  Verfassung  der  alten  Hundertschaftsbezirke  wieder- 
zufinden. —  Auf  den  ersten  Blick  empfehlen  sich  besonders  die  Zendereien. 
Ihr  Vorstand  hat  in  unserer  Gegend  neben  der  weitverbreiteten  Benennung 
Heimburge^  doch  überwiegend  den  Namen  Zender,  lat.  centenarius  oder  cen- 

^)  S.  oben  S.  42.  Zur  Geschichte  der  Gaue  in  der  Moselgegend  vgl.  Honth.  Hist.  1, 
54  f.,  Eltester  in  der  Einleitung  des  MR.  ÜB.  Bd.  2  und  die  Litteratur,  welche  Görz,  MR.. 
Reg.  1,  73,  74,  75,  105,  164,  177,  205,  213,  229,  296  und  über  die  Bopparder  Mark  167  an- 
führt. Thudichum,  Gau-  und  Markvf.  S.  5,  sucht  allerdings  dem  Gau  noch  eine  Bedeutung 
in  der  Wirtschaftsverfassung  zu  vindizieren,  m.  E.  ziun  mindesten  für  das  ganze  eigentliche 
Mittelalter  mit  Unrecht.  Die  durchaus  unhaltbare  Ansicht  über  die  Identität  der  alten  Mark- 
grafschaften mit  Marken  zieht  v.  Maurer,  Markvf.  S.  5  f.  selbst  einigennafsen  zumck. 

2)  WObermendig  1427,  G.  3,  823,  heifst  der  sonst  (z.  B.  WObermendig  1382,  G.  2, 
494)  genannte  Heimburge  centurio,  Heimburge  ist  also  identisch  mit  Zender.  S.  auch  Graff 
3,  117:  heimbui-go-tribunus.  Zur  Verbreitung  vgl.  aufser  v.  Maurer,  Dorfvf.  2,  26,  Landau^ 
Salgut  S.  202  f.,  Arnold,  Vfg.  der  Freist.  1,  292  f.,  Brinkmeier,  Gloss.  1,  970,  Kremer,. 
Ardenn.  Geschl.  CD.  S.  421,  1321 :  ein  Heimburge  in  Saarbrücken,  sowie  WKreuznach,  G.  2y 
521,  WMörscheid  1510.  Am  verbreitesten  ist  der  Ausdruck  bekaimtlich  am  Rhein  südlich 
und  nördlich  von  Koblenz.  Zum  Alter  in  unserer  Gegend  s.  MR.  IIB.  2,  183,  1194,  wo 
Hemburgo  de  Logenstein  vorkommt,  ob  Eigenname  oder  Amtsbezeichnung?  Die  Urk.  ist  nur 
in  Kopie  des  SThomas-Caitulars  (Andernach)  erhalten.  Im  übrigen  s.  auch  W.  der  Pellenz. 
1417,  G.  2,  488:  der  Eid  der  Heimburgen  wird  dem  Grafen  von  Vimeburg  auseinandergesetzt: 
(ich)  erzalte  uch  alda  den  eit  von  konigh  Karle  an  bis  an  minen  gn.  herren  von  Trier  und 
einen  graven  von  Vimeburg. 


I 


199     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

turio,  und  südlich  wie  uördlich  imseres  Gebietes  ist  für  den  durchaus  analogen 
Beamten  der  Ausdruck  Hunne,  lat.  hunno,  gebräuchlich  ^  Gleichwohl  wird 
sieh  zeigen,  dals  die  alten  Hundeitschaftsgerichte ,  wenn  überhaupt  mit  Ge- 
richten späterer  Zeit,  so  vielmehr  mit  den  Hochgerichten  zu  identifizieren  sind. 
Am  deutlichsten  weist  zunächst  der  Ausdruck  Hundding  für  das  Hochgerichts- 
ding in  dieser  Richtung:  Hundding  heilst  das  Hochding  im  Hochgericht  Raven- 
giersburg.  Auch  der  für  die  Hochgerichtsdinge  des  Hochwaldes,  von  Bmch,  Kenn, 
SPaulin,  Neumünster  und  sonst  vorkommende  Ausdruck  Hummel-,  Hommel-, 
Honnel-,  Hondel-,  Hundelding  gehört  hierher.  Die  Veiiinstaltung  des  Wortes 
bis  zu  dem  ganz  unorganisch  gebildeten  Hommelding  —  dem  aber  Wimmel- 
bode  statt  Windelbote  zur  Seite  tritt  ^  —  erklärt  sich  wohl  daraus,  dafs  man 
seinen  Sinn  nicht  mehr  verstand,  daher  denn  auch  an  ein  und  demselben 
Orte  die  wechselndsten  Formen  vorkommen,  z.  B.  WKenn  14.  Jhs.  §  6  Honde- 
ding,  WKenn  Zusatz  14.  Jhs.  §  21  Hundelding,  WKenn  1409  Hondelgeding 
Hundeigeding,  WKenn  1535  Honneigeding,  Hennelgeding^.  Dafs  die  Zendereien 
der  2.  H.  des  Mittelalters  mit  diesen  Hunddingen  nichts  zu  schaffen  haben, 
ei-sieht  man  aus  Stellen,  in  welchen  deren  autonome  Beamte,  die  Zender, 
nicht  als  Richter  oder  einzeln  funktionierend  im  Hundding  erwähnt  werden, 
sondern  entweder  indifferent,  wie  jeder  sonstige  Hochgerichtspflichtige,  oder, 
entsprechend  der  Berakasteler  Organisation,  nur  als  Schöffen.  Dem  letzteren  Fall 
entspricht  z.  B.  die  Organisation  im  Hochgericht  Bruch ;  hier  heifst  es  G.  2,  332 : 
wenn  die  hoechgerichtsherren  honnelgedinge  holten  und  die  zender  [welche 
Hochgerichtsschöffen  sind]  und  die  einichslude  gemaent  wurden  u.  s.  w.  *  Der 
Ausdruck  Hundding  ist  mithin  für  unsere  Gegend  identisch  mit  Hochgerichts- 
ding:  er  weist  auf  einen  Zusammenhang  der  alten  Hunschaftsdinge  mit  den 


^)  Für  den  Süden  enveist  das  eine  Durchsicht  der  WW.  des  nördlichen  Lothringens; 
im  WEifweiler  bei  Blieskastel  1421,  G.  2,  30,  32  kommen  für  den  Zender  die  Benennimgen 
Hunt,  Zender  und  Heimburge  nebeneinander  vor.  Für  den  Norden  vgl.  die  für  ihre  Ent- 
ßtehungszeit  vortreffliche  Arbeit  von  Laconiblet  über  die  Hunschaften  am  Nieden-hein  in  seinem 
Archiv  1,  209 — 243;  schon  an  der  Ahr  sind  die  Ausdrücke  Hunne,  Honne  und  Honschaft 
die  gewöhnlichen,  vgl.  W.  des  Hochgerichts  Hönningen  a.  d.  Ahr,  Guden.  CD.  2,  1282, 
1437 :  bei  der  Exekution  am  Hochgericht  gebietet  der  Amtmann,  alle  sollten  helfen.  Da  trat 
ich  G.  .  .  dar,  wan  ich  zu  der  zit  ein  honne  zu  Are  was,  und  .  .  antwort  dem  amptman 
ovennitz  zuhören  den  meisten  deil  der  9  honschaft,  alsoliche  ufheven  sollen  der  droisses  und 
der  bode  dun.  —  Zur  Verbreitung  des  Wortes  Zender  s.  v.  Maurer,  Dorfvf.  2,  29,  zur  Er- 
klärung Waitz,  Vfg.  1^,  228,  Note  3  und  die  dort  angef  Litteratiu*.  Nach  Landau,  Salgut 
S.  300,  soll  die  Benennung  nur  linksrheinisch  sein.  Man  hat  sich  zu  hüten,  Zender  mit 
Decimator  (Zehnteinnehmer)  zu  vei-wechseln,  vgl.  "WWalmünster  1497,  G.  2,  67.  Die  gewöhn- 
liche Fonn  für  Decimator  ist  freilich  Zenner,  s.  Sendw.  Simmem  u.  Dh.  1517,  G.  2,  148. 

2)  WKröv  n,  G.  2,  283. 

^)  Eine  vollständig  falsche  Erkläning  von  Honnending  findet  sich  bei  v.  Maurer,  Dorfvf. 
2,  125  f. 

*)  Vgl.  auch  WSPaulin  1380,  Wadrill,  §  2,  G.  6,  516:  waz  busze  in  dem  hundeldinge 
gevallent,  die  sint  zwei  teil  des  probstes  und  ein  teil  der  centener. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     200     — 

Hochgerichtsdingen  hin^  Dementsprechend  kommt  es  darauf  an,  genauere 
Beziehungen  zwischen  den  Gerichtsbehörden,  also  vor  allem  zwischen  dem 
alten  Hunnen  und  dem  späteren  Hochgerichtsherren  nachzuweisen. 

Wichtig  wird  in  dieser  Hinsicht  besonders  eine  Urkunde  des  Erzbischofs 
Arnold  von  Trier  vom  J.  1254^.  Hier  heifst  es:  fidelis  noster  Rodulphus 
de  Ponte  miles  Treverensis  in  nostra  [des  Erzbischofs]  presentia  constitutus 
confessus  est  et  recognovit,  quod  iura  omnia,  que  ratione  iurisdictionis,  que 
vulgariter  hunnindink  appellatur,  optinet  apud  villam  et  parrochiam  de  Viden^ 
nostre  diocesis  in  bonis  et  hominibus  nobilis  viri  Walteri  domini  de  Meisin- 
burch,  eidem  nobili  pro  octuaginta  Ib.  bonorum  et  legalium  Treverensium  d.  titulo 
pignoris  obligavit,  ita  videlicet,  quod  dictus  Rodulphus  more  consueto  iudicia 
sanguinis  et  alia  per  centurionem  accusanda  ibidem  sicut  hactenus  exer- 
cebit,  nichil  inde  commodi  pecuniarii  consequendo,  set  emendas  huiusmodi 
iudiciorum  nomine  provenientes  et  commoda  pecuniaria  prefatus  nobilis  de 
Meisinburch  iure  pignoris  cum  aliis  iuribus  tam  diu  percipiet  in  bonis  pre- 
dictis  et  hominibus.  Da  wir  es  hier  nicht  mit  einem  durch  geistliches 
Vogteirecht  irgendwie  alterierten  Fall  zu  thun  haben,  so  ergiebt  sich  aus 
dieser  Urkunde  mit  Sicherheit  einmal  die  Thatsache,  dafs  der  Gerichtsvorsitz 
im  Blut-  d.  h.  dem  späteren  Hochgericht  um  die  Mitte  des  13.  Jhs.  allgemein 
als  Pertinenz  des  Centurio  oder  Hunnen  anerkannt .  war ,  und  weiterhin  der 
für  spätere  Ausführungen  wichtige  Grundsatz,  dafs  das  Hunnenrichteramt  ganz 
wie  das  gTäfliche  Jurisdiktionsrecht  als  veräufserliches  Finanzrecht  angesehen 
wurde.  Es  konnte  deshalb  auch  eine  Zersplitterung  der  Hunnenfunktionen 
in  derselben  Weise  eintreten,  wie  die  räumliche  Teilung  der  späteren  Hoch- 
gerichtsbarkeit, von  welcher  schon  oben  S.  184  die  Rede  war. 

Aber  der  Hunne  war  als  Blutrichter  noch  nicht  Eigentümer  des  Hoch- 
gerichts. Die  Hochgerichtsbarkeit  war  vielmehr  seit  dem  Verfall  der  alten 
Gerichtsverwaltung  zum  gräflichen  Rechte  geworden.  Mithin  war  nur  der- 
jenige für  einen  bestimmten  Bezirk  Hochdingsrichter  und  Eigentümer  des 
Hochgerichts  zugleich  und  damit  Hochgerichtsherr,  der  in  sich  Grafen-  und 
Hunnenrechte  für  diesen  Bezirk  vereinigte.  Eine  Kombination,  deren  Erfor- 
dernis einerseits  dem  Inhaber  der  Grafenrechte  die  Tendenz  nahe  legte,  den 
Hunnen  zu  beseitigen  oder  zu  seinem  Hochgerichtsvogt  (Walpoden)  herabzu- 
drücken, andrerseits  aber  kräftige  Hunnen  veranlassen  mufste,  eine  Usur- 
pation der  Grafenrechte  zu  versuchen.  Die  letztere  im  ganzen  seltenere  Alter- 
native führt  die  folgende  Urkunde  vor,  welche  nebst  den  an  sie  anknüpfenden 
Stücken  zugleich  deshalb  von  gTöfstem  Interesse  ist ,  weil  sie  allein  unter 
allen  Quellen  des  Mosellandes,  ja  fast  isoliert  unter  allen  deutschen  Quellen 

^)  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  22,  über  die  Honneidinge:  obwohl  diese  Einrich- 
tungen sich  bis  auf  dieses  Jahrhundert  erhalten  haben ,  so  hat  bis  jetzt  doch  noch  niemand 
deutliches  Licht  darüber  verbreitet.    Das  gelingt  Th.  freilich   ebenfalls  ganz  und  gar  nicht. 

2)  Erst  neuerdings  gedr.  Arch.  Clenaux  No.  7. 

8)  Weiten  bei  Freudenbiu-g,  zu  dem  i-Laut  vgl.  Bd.  2,  634,  Note  2. 


1?" 

A 


•    Zenderciyororte-. 


^{^ehjdd 


Ma  aß  Stab   1.240.000. 


r  MeHejiy. 


^  JaUmveter. 


Zamprecht,  Deutsches  WiriadiaftslebaL  I  Kartf.  2. 


Verlag  k  AlpTions  Dürr,  Leiptiß- 


—     201     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

zur  Geschichte  der  Hundertschaft  überhaupt,  die  Organisation  der  Hundert- 
schaft um  die  Wende  des  12.  und  13.  Jhs.,  also  in  einer  über  die  Weistümer- 
tradition  zurückreichenden  Epoche,  vergegenwärtigt,  und  weil  sie  uns  der  für 
uns  wesentlichsten  Frage  näher  bringt,  inwiefern  denn  der  späteren  Identität 
der  alten  Hunnenfunktionen  und  der  Befugnisse  des  Hochgerichtsherren  auch 
eine  Identität  der  Hundertschafts-  und  Hochgerichtsbezirke  entsprochen  habe. 

Im  J.  1163  verkündet  Erzbischof  Hillin  eine  Sühne  ^  zwischen  Friedrich 
von  Merzig  einerseits  und  dem  Erzstift,  gewissen  Trierer  kirchlichen  Instituten^ 
und  gewissen  Trierer  Lehnsmannen  ^  andrerseits,  wonach  Friedrich  von  Merzig 
verspricht,  quod  de  cetero  super  homines  de  sua  hunaria  nullas  exactiones 
faciet,  nee,  ut  ab  eis  aliquid  extorqueat,  aliquam  eis  violentiam  inferat,  eos 
quoque  nee  per  cognatos  nee  per  servientes  suos  .  .  nullatenus  hospitationibus 
gravabit .  .,  ipse  autem  in  persona  sua,  si  forte  apud  eos  aliquando  hospitabitur, 
ita  se  modeste  habebit,  quod  nuUus  inde  clamor  dignus  animadversione  aures 
nostras  sollicitabit.  eosdem  quoque  homines  nequaquam  ad  facienda  aliqua 
ruralia  opera  angarialiit,  nee  in  silvis  nostris  novalia  sine  nostra  voluntate  faciet . . . 
preterea  de  sua  iudiciaria  potestate,  quam  habet  super  homines  in  sua  hunaria, 
hoc  statutum  est,  ut,  quiequid  universitas  populi  a  nobis  convocata  dixerit  ad 
suum  officium  non  pertinere,  ipse  de  cetero  non  presumat  inde  iudicare. 
Hiemach  standen  Friedrich  von  Merzig  nach  Auffassung  der  Urkunde  auf 
Grund  seiner  Hunaria  zu:  iudiciaria  potestas  nach  Weistmn  des  Dingvolkes 
und  Herbergsrecht  für  seine  Person  (bei  Abhaltung  der  Dingtage) ;  er  hatte 
sich  dagegen  innerhalb  des  Hunariabezirks  angemafst:  das  Belastungsreeht, 
das  Recht  zur  Ackerfronde  aufzubieten,  und  das  Recht  des  Neubruchs. 

Der  Stand  der  Dinge,  welcher  sich  in  diesen  Rechten  und  Anmafsungen 
ausspricht,  wäre  schon  jetzt  zu  übersehen,  wenn  die  Urkunde  von  1163  ge- 
nauer über  den  Hunariabezirk  und  die  iudiciaria  potestas  Friedrichs  von  JVIerzig 
berichtete.  Die  damit  gelassene  Lücke  füllen  die  Angaben  einer  Anzahl  von 
Urkunden  aus  den  JJ.  1202 — 1239  in  vollständiger  Ergänzung  aus*.  Aus 
ihnen  ergiebt  sich^,  dafs  sich  die  Hunaria  der  Hen-en  von  Merzig  und  ihrer 
Verwandten,  der  Herren  von  der  Brücke,  erstreckte  über  Kell  im  Hochwald 
an  den  Ruwerquellen ,  und  von  da  die  Ruwer  abwärts  über  Zerf  (Ober-  und 
Niederzerf  mit  dem  Zubehör  Hedert  und  Greimerath),  über  Hentern,  Lampaden 
und  Zubehör,  über  Krettnach"  und  einige  nicht  genannte  Orte  der  Umgegend, 

1)  MR.  ÜB.  1,  641. 

2)  Diese  waren,  nach  der  Zeugenreihe  zu  schliefsen,  das  Domkapitel,  SMatheis,  Him- 
merode und  SMaria-ad-martyres. 

^)  Diese  waren  nach  der  Zeugem-eihe  die  Grafen  Heinrich  von  Arl-Luxemburg,  Gerlach 
von  Veldenz  und  der  Wildgraf. 

*)MR.  ÜB.  2,  209,  1202;  210,  1202;  232,  1207;  275,  1211;  MR.  ÜB.  3,  146,  1220; 
361  s.  a.  (1217);  615,  1238—1239. 

5)  Vgl.  ziun  folgenden  die  Karte  2  dieses  Bandes. 

«)  Grinderich,  INIR.  ÜB.  3,  615,  1238—39,  kann  nicht  Grenderich  bei  Senheim  a.  d. 
Mosel  sein,  vermutlich  ist  Krettnach  gemeint.    Die  Urkunde  liegt  nur  in  Kopie  vor. 


[Entwicklung  der  Landesverbände. 


202     — 


über  Pluwig,  über  Osburg,  Thoinm  und  Waldrach,  und  über  Olmuth  und  Kasel. 
Mit  anderen  Worten :  sie  umfafste  den  Thalbezirk  der  Ruwer,  soweit  derselbe 
im  12.  und  13.  Jh.  schon  gi'öfsere  Ansiedelungen  aufwies,  und  damit  einen 
Hauptbezirk  des  Triergaues.  Von  den  genannten  Hunrien  oder  Hunrigen,  wie 
der  Ausdruck  mehr  deutsch  lautet,  trugen  die  Herren  von  Merzig  bzw.  von  der 
Brücke  diejenigen  von  Zerf,  Hentern  und  Lampaden  ^  sowie  Pluwig  laut 
specieller  Angabe  vom  Grafen  von  Veldenz  zu  Lehen;  dies  Lehnsverhältnis 
wird  wohl  auch  für  die  übrigen  Teile  der  Gesamthunrie  gelten. 

Die  Lehnhunnen  verpfändeten  nun  vermittelst  der  Urkunden  aus  den 
JJ.  1202 — 1239  die  genannten  Teilhunrien,  und  zwar 

Kell  an  das  Erzstift  für  40  Ib.  Treverenses, 

Zerf  an  SPaulin  für  100  „  „ 

Hentern-Lampaden  an  SMatheis  für  100  „  „ 

Krettnach  an  den  Domthesaurar  für  30  „  „ 

Pluwig  an  den  Dompropst  für  30  „  „ 

Osburg-Thomm-Waldrach  an  das  Erzstift  für  120  „  „ 

Olmuth-Kasel  an  Oeren  für  45  „  „ 

Total  für  465  Ib.  Treverenses. 

Die  Gesamthunrie  war  also,  soweit  sieh  das  aus  den  Urkunden  er- 
sehen läi'st,  die  innnerhin  ansehnliche  Summe  von  mindestens  465  Ib.  Tre- 
verenses oder  6138  Gramm  Silber  wert^. 

Natürlich  mufsten  bei  den  Verpfändungen  auch  seitens  der  Pfandinhaber 
Vereinbarungen  über  die  Ausübung  der  Hunnenbefugnisse  getroffen  werden. 
Dieselben  erfolgten  bei  den  ersten  Verpfändungen  von  1202,  1211  und  1220* 
in  folgender  Weise: 


1202. 
nee      (hunno)       nee      nuncii 
eins    aliquam    potestatem    de 
cetero 

in  eisdem  villis  exer- 
ceant,  sed  quicquid  iui'is  vel 
iniusticie  ipse  vel  nuncii  eins 
ibi  exercuerunt,  totum  in  manus 
abbatis  et  eeclesi?*  reddidit, 
ita  quod  abbas  nuncium  suum 


I  1211. 

nee  (hunno)  nee  successores  eins 
vel  eorum  nuncii  aliquam  po- 
testatem de  cetero 

in  predieta  cuii;i  de  Plüvei 
exercebunt,  cum  (hunno),  quic- 
quid iuris  vel  consuetudinis  iuste 
vel  iniuste  per  se  velper  uuntios 
suos  exereere  solebat,  in  manus 
maioris  prepositi*  contulerit. 


1220. 
nee  (hunnones)  vel  nuncii 
eonim  aliquam  potestatem 
vel  consuetudinem  iustam 
vel  iniustam  in  illis  villis 
exercebunt,  sed 


nuncii  monialium* 


^)  Für  Hentem  und  Lampaden  steht  die  Sache  nach  MR.  ÜB.  2,  209,  1202  etwas 
zweifelhaft.  Nach  ihr  besitzt  vielmelu-  SMatheis  die  Hunria,  und  von  ihm  hat  sie  Peter  von 
Merzig  zu  Lehen:  qui  nunc  tenet  et  possidet  iura  predieta  et  antecessores  eins  tenuemnt  et 
receperunt  in  feodo  ab  abbate  et  conventu  monasterii  predieti.  Doch  hat  der  Graf  von  Veldenz 
einen  Anspruch  auf  Eigentum,  welchen  er  jetzt  aufgiebt. 

2)  Zu  dieser  Berechnung  s.  Bd.  2,  S.  479. 

^)  Die  Verpfändung  von  1207  lautet  ganz  kurz  dahin,  dafs  der  Hunne  nee  per  se  nee 
per  nuntios  suos  in  eisdem  villis  placitabit,  nullus  inibi  manentium  ad  eundem  .  .  respectum 
habebit,  ad  nullum  placitum  quocunque  in  loco  celebrandum  ipsos  compellet. 

*)  Der  Pfandinhaber. 


—    203    — 


Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 


in  eadem  iurisdictione  habebit, 
qui  secundum  sententiam  cen- 
turionum  iudicabit,  quicqiiid 
ibi  iudicandum  est.  si  für  ibi 
deprehensus  ftierit,  nuntius 
abbatis  eum  per  sententiam 
centuiionum  et  populi  sus- 
pendi  faciet;  si  autem  tale 
negotium  est,  quod  se  re- 
dimere  potest,  redemptio  erit 
abbatis. 

ne  vero  (hunno)  dampnum 
patiatur  in  iiu-e  suo  in  aliis 
villis,  qu?  non  sunt  de  potestate 
abbatis,  hoc  ei  indulsi  [der  Graf 
von  Veldenz],  quod  tertio  anno, 
quando  exire  solet  ad  placita 
sua, 

nuntius  abbatis 
adducat  illuc  centuriones  cimi 
aliis,  qui  ibi 

necessarii  sunt,  ne  occasione 
absenti?  eonam  alii,  qui  non 
sunt  de  potestate  ecclesie, 

se  velint  subtrahere  a 
iurisdictione  sua;  et  cum  hoc 
perfecerint,  redibimt  ad  propria 
sua  sine  dampno^. 


si  vero  tale  sit  negotium, 
quod  aliquis  reus  ibi  captus  se 
possit  redimere ,  redemptio 
maiori  preposito  accedet. 
ne  vero  (hunno)  dampnum  ali- 
quod  patiatur  in  iure  suo  super 
aliis  villis,  que  non  sunt  de  po- 
testate maioris  prepositi,  hoc  in- 
dultum  est  ei,  quod  tertio  anno, 
quando  exire  solet  ad  placita 
sua,  omnes  homines  maioris 
px'epositi  ad  primum  et  ad  se- 
cundum venient  placitiun;  ad 
tertium  autem  veniet  centuiio 
cumquatuorhominibus,  quosibi 
J)utat  necessarios,  ne  occasione 
absentie  eorum  alii,  qui  non 
sunt  de  potestate  maioris  pre- 
positi, se  velint  abstrahere  a 
iurisdictione  sua;  et  cum  hoc 
fecerint,  redibunt  ad  propria 
sua  sine  dampno^. 


ex  paite  ipsarum,  quod  ad 
iuiisdictionem  hunrie  pertinet, 
exercebimt  secundum  senten- 
tiam centiu'ionum  et  populi, 
sive  de  ftu-e  ibi  deprehenso 

sive  de  alio  negotio,  et  re- 
demptio^ culpe  ad  ipsas  do- 
minas  pertinebit. 

ne  vero  (hunnones)  aliquod  dam- 
pnum paterentur  in  iure  suo 
super  aliis  villis,  que  non  sunt 
de  potestate  dominarum,  con- 
cessiun  est  eis,  quod  tertio  anno, 
quando  exire  solent  ad  placita 
sua. 


nuncii  dominanmi  adducant  ibi 
centuriones  cum  aliis,  quos  pu- 
tant  necessarios,  ne  occasione 
absentie  eorum  alii,  qui  non 
sunt  de  potestate  predictariun 
villanuu,  se  velint  subtrahere  a 
iimsdictione(hunnoruni) :  etcum 
hoc  fecerint,  sine  dampno  domi- 
narum ad  propria  redibimt*. 
.  .  .  nee  ipse  F.^  in  eisdem 
villis  constituet  centurionem, 
nisi  pro  quo  magistra  dictarum 
dominarum  suam  eidem  por- 
rexerit  petitionem. 


^)  So  zu  lesen. 

2)  Zur  Erklärung  mutatis  nuitandis  vgl.  einen  späteren  verwandten  Fall  in  Kremer, 
Ardenn.  Geschl.  CD.  S.  462,  1346:  item  sint  schuldich  der  vrouwen  lüde  [van  Burbach]  in 
alle  unser  [des  Grafen  von  Saarbrücken]  jarding  zu  Malestat  zu  comene,  un  was  buesen  si 
gei-uget  werdent  oder  virtaidingent,  si  sin  gros  oder  deine,  vor  unserm  ambtman  in  denselben 
jardingen,  von  welen  stucken  das  die  sin,  die  sint  unser,  item  swane  unser  ambtman  niet 
me  zu  daidingene  enhet  und  ufgestanden  ist,  het  danne  ieman  an  der  vrouwen  lüde  iet  me 
zu  sprechene,  der  vi-ouwen  meier  mach  do  nider  setzen  unde  daidingen,  un  soUent  ime  die 
schefenen  und  vorsprechen  gehorsam  sin  geliecherwis,  alse  imsenn  ambtmanne;  nu  aiber  sie 
es  niet  dim  enweldent,  so  sol  sie  unser  ambtman  darzu  twingen,  das  sie  es  dun.  was 
buesen  da  vallen  mugent  von  der  vrouwen  meier  van  fonf  s.  oder  under  fonf  s.,  die  sint  der 
vrouwen. 

^)  Einer  der  Hunnen.  Wenn  hier  nur  einer  von  beiden  Hunnen  in  Vertretung  beider 
genannt  ist,  so  liegt  hierfui-  in  dem  imdatierten  Vertrage  im  MR.  ÜB.  3,  261  eine  Analogie  vor. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     204     — 

Tritt  in  diesen  drei  Fällen  eine  weitgehende  Übereinstimmung  der 
Vereinbarungen  sogar  in  wörtlicher  Abhängigkeit  zu  Tage,  so  weicht  dagegen  die 
Übereinkunft  in  der  undatierten  MR.  ÜB.  3,  261  gedruckten  Urkunde  von 
ihnen  ab.  Nach  ihr  heifst  es  von  den  Hunnen  oder  deren  Beauftragten  hin- 
sichtlich der  Hunrieorte: 

non  accipient  albergarias  nee  pabulum  nee  gallinas  nee  aliquam  penitus  in  eos  facient 
exactionem.  in  egressu  autem  eorum,  cum  hunrie  jardinc  secundum  consuetudinem 
exercebunt,  prefati  rustici  [der  Hunrieorte]  ad  locum  accedent  et  in  iudicio  com- 
parebunt  pariter;  ad  duas  autem  suas  wizschienaht  sequentes  centuriones  ipsi  cum 
Septem  tantum  vicinis  suis  eomparebunt.  et  si  forte  aliqui  satisfactionem  aliquam  vel 
penam  promiserint  [1.  promeruierint]  accusati,  remittentur  ad  nos  ^  non  exacti.  si  quis 
autem  in  furto  deprehensus  fuerit  et  ratione  vicis  sue  [statt  vitii  sui]  traditus  eis  fuerit 
custodiendus  et  ille  evaserit  a  captivitate,  non  gravaberit  [!]  eos  sententia,  quam  in  tali 
consueverunt  ferre,  sed  ab  eis  reeipiet  sacramentum,  hoc  nee  amore  nee  gratia  nee 
modo  aliquo  procuratum,  sed  furem  sine  ipsorum  machinatione  ac  culpa  qualibet 
evasisse.  si  vero  extraneus  quis,  qui  de  iurisdietione  dietarum  4  villarum  non  sit,  reus 
inventus  fuerit  sub  ea  et  eamdem  leserit,  in  illum  predictus  F.  [einer  der  Hunnen] 
iustitiam  faciet  libere  pereepturus  exinde,  si  que  provenerint  satisfactiones.  venmi 
cum  in  predicto  iudicio  rusticos  secundum  ipsius  plaeiti  consuetudinem  centurionem 
eligere  eontinget,  tribus  prout  consuetudo  habet  electis  unus  ex  illis,  qui  magis  j-doneus 
invenitur,  illi  preficietur  officio,  aliorum  autem  duorum  redemptionem  scilicet  12  d. 
solvendorum  ab  utroque,  cum  omnibus  satisfaetionibus  et  proventibus,  que  ex  illo 
iudicio  provenient,  nos  pereipiemus. 

Zu  einem  Verständnis  dieser  Vereinbarungen  und  der  ihnen  zu  Grunde 
liegenden  Hunnenbefiignisse  führt  am  einfachsten  eine  Betrachtung  des  Unter- 
schiedes der  Bestimmungen  in  den  Urkunden  von  1202,  1211  und  1220.  Sie 
beziehen  sich  auf  die  Verpfändung  der  Hunnengerechtsame  in  Hentern,  Lam- 
paden und  Zubehör  an  SlVIatheis,  im  Hofe  Pluwig  an  den  Dompropst,  und  in 
Olmuth  und  Kasel  an  die  Abtei  Oeren.  Der  erste  Blick  ergiebt,  dafs  die  Be- 
stimnmngen  von  1202  und  1220,  d.  h.  diejenigen  für  Ortskomplexe,  wieder 
unter  sich  besonders  nahe  verwandt,  ja  fast  identisch  sind,  während  jene  von 
1211  für  den  Hof  Pluwig  etwas  abweichend  lauten. 

1202  und  1220  wird  festgesetzt:  1.  D^r  Pfandinhaber  erhält  das  durch 
einen  bevollmächtigten  Boten  desselben  zu  versehende  Hochgericht  im  Pfand- 
bezirk, der  Bote  verfährt  in  Urteilsspruch  und  Vollstreckung  nach  dem  Ur- 
teil der  Zender  und  des  Dingvolks,  die  Bufsen  fallen  dem  Pfandinhaber; 
2.  Zur  Wahrung  des  Zusammenhanges  mit  dem  alten  Hundding  der  gesamten 
Hundertschaft  werden  auf  demselben  jedes  dritte  Jahr,  wann  das  Hundding 
vom  Hunnen  besessen  wird,  die  Zender  der  Pfandbezirke  sowie  eine  Anzahl 
weiterer  Dingpflichtiger  der  Zendereigemeinden  unter  Führung  des  vom  Pfand- 
inhaber bevollmächtigten  Boten  erscheinen;  3.  Nur  im  Vertrage  von  1220: 
die  Einsetzung  der  Zender  (als  Richter  des  Untergerichts)  verl)leibt  dem 
Hunnen,  aber  auf  Präsentation  des  Pfandinhabers. 

1211  dagegen  beruht  die  Vereinl)aning  auf  folgenden  Bestimmungen: 

')  Den  Pfandinhaber. 


—     205     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

1.  Der  Pfandinhaber  erhält  das  Untergericht  im  Pfandl)ezirk ,  ihm  fallen  die 
Bussen  desselben;  2.  Jedes  dritte  Jahr,  wann  das  Hundding  vom  Hunnen  lie- 
sessen  wird,  kommt  das  gesamte  Dingvolk  des  Untergerichts  zum  ersten  und 
zweiten  Ding,  zum  dritten  Ding  kommt  nur  der  Zender  mit  4  Dingijflichtigen 
des  Untergerichts. 

Diesen  Vereinbarungen  schliefst  sich  endlich  der  undatierte  Vertrag  mit 
folgenden  Abmachungen  für  die  in  erzstiftischem  Pfandbesitz  befindlichen 
Hunrieorte  Kell  und  Osburg-Thomm-Waldrach  an:  1.  Der  Pfandinhal)er  be- 
sitzt die  Untergerichte  in  den  Zendereigemeinden  der  Pfandbezirke,  ihm  fallen 
die  Einkünfte  aus  denselben  zu;  2.  Jedes  dritte  Jahr,  wann  das  Huudding 
vom  Hunnen  besessen  wird,  konunt  das  gesamte  Dingvolk  der  Untergerichte 
zu  demselben,  zu  den  jedesmal  folgenden  zwei  Wissungen  aber  nur  die  Zender 
mit  7  Nachbaren  (d.  h.  Dingpflichtigen  der  Untergerichte) ;  3.  Die  Bufsen  auch 
des  Hunddings  fallen  für  den  Kreis  der  Pfandbezirke  dem  Pfandinhaber,  liei 
Vergehen  von  Pfandbezirkseingesessenen,  zu  eigener  Erhebung  zu ;  geht  er  der 
Bufse  wegen  Flucht  des  Verbrechers  aus  dem  Gewahrsam  des  Hunnen  ver- 
lustig, so  löst  sich  der  letztere  durch  einen  Eid  von  der  Haftpflicht  für  die- 
selbe ;  4.  Die  Auswahl  und  Einsetzung  der  Zender  verbleibt  dem  Hunnen  auf 
Präsentation  von  je  drei  durch  die  Zendereigemeinden  erwählten  Kandidaten; 
5.  Der  Hunne  hat  in  den  Pfandbezirken  keinerlei  Recht  der  Belastung,  der 
Herberge,  der  Futter-  und  Hühnerforderung. 

Aus  diesen  Angaben  ergiebt  sich  folgende  Organisation  der  Ruwerhundert- 
schaft  und  der  Befugilisse  des  Ruwerhunnen:  I.  1.  Die  Hundertschaft  ist  der 
Gerichtsbezirk  für  das  von  drei  zu  drei  Jahren  abgehaltene  Hundding,  welchem 
zwei  Wissigungen  folgen.  Die  Zuständigkeit  des  Dinges  trift't  an  Hals  und  Haupt. 

2.  Die  Hundertschaft  zerfällt  in  Zendereien,  an  deren  Spitze  je  ein  Zender 
als  autonomer  Beamter  steht.  Die  Zenderei  ist  der  Gerichtsbezirk  für  das 
Untergericht.  Der  Zender  funktioniert  am  Untergericht  als  Richter,  am  Hund- 
ding als  Schöffe.  H.  1.  In  der  Hundertschaft  ist  der  Hunne  der  ordentliche 
Richter  für  Urteilsspruch  und  Vollstreckung.  2.  In  der  Zenderei  ist  er  Unter- 
gerichtsherr und  leiht  als  solcher  dem  Zender  den  Bann. 

Das  auf  diese  Weise  erhaltene  Bild  wird  versollständigt  durch  den  wei- 
teren Verfolg  des  Zusammenhanges  des  Hunnenrechtes  mit  der  oberen  Gerichts- 
organisation. Wie  schon  bemerkt,  tragen  die  HeiTen  von  Merzig  und  von  der 
Brücken,  letztere  als  Verwandte  der  Herren  von  Merzig,  die  Hunrie  vom 
Grafen  von  Veldenz  zu  Lehen.  Nun  war  aber  die  Ruwerhundertschaft  ein 
Teil  des  Triergaues  ^;  über  den  letzteren  besafsen  die  Erzbischöfe  von  Trier 

^)  Über  die  westlich  an  die  Ruwerhundertschaft  anstofsende  Hundertschaft  des  Trier- 
gaues am  rechten  Saar-  und  Moselufer  erfahren  wir  aus  AIR.  ÜB.  2,  25,  1177,  dafs  uni  1037 
die  ville  Emmelde  [Oberemmel]  Wiltinch  [Wiltingen]  et  aliamm  villarum  iiu-a  banni  super 
sanguinis  effusione  vel  homicidio  perpetrato  necnon  etiam  iura  pascuorura  venationum  inter 
Sarburch  et  civitatem  Treverensem  .  .  ad  castriun  .  .  Sarburch  [pertinebant] ;  que  etiam  adhue 
[1177]  ad  ecclesiam  Trevirensem  pertinere  dinoscuntur  ratione  predicti  castri. 


[Entwicklung  der  Ijandesverbände.         —     206     — 

seit  Beginn  des  10.  Jhs.  die  Grafschaftsrechte.  Da  fi-agt  es  sich,  in  wel- 
chem Verhältnis  der  Graf  von  Veldenz  als  eigentlicher  Hunne  zum  Erzbischof 
von  Trier  als  Grafen  stand.  Schon  die  Urkunde  von  1163  (s.  oben  S.  199, 
Note  3)  läfst  den  Grafen  als  Lehnsmann  des  Erzstiftes  erkennen ;  den  direkten 
Zusammenhang:  Belehnung  des  Grafen  mit  der  Hunrie:  ergiebt  MR.  ÜB.  2, 
211,  1202.  Hier  bemerkt  der  Erzbischof  Johann  ausdrücklich:  si  iura  et 
iurisdictiones  [die  Hunrie]  in  villis  infrascriptis  [Hentern,  Lampaden  und  Zu- 
behör] descendissent  a  comite  iure  feodali  [d.  h.  vom  Grafen  an  Peter  von 
Merzig  verlehnt  wären] ,  a  nobis  dictus  comes  teneretur  recipere  in  feodum  ^ 
Der  Erzbischof  war  also  als  Graf  des  Gaues  der  Eigentümer  der  Hundertschafts- 
gericlitsbarkeit,  gerade  wie  der  Hunne  Eigentümer  der  Zendereigerichtsbarkeit 
war;  er  lieh  dem  Hunnen  den  Bann,  wie  dieser  ihn  dem  Zender  lieh^. 

So  die  alte  Konstruktion^.  Aber  sie  begann  sich  in  der  Ruwerhundert- 
schaft  schon  zu  verwischen.  Auf  zweierlei  Weise.  Einmal  durch  das  Streben 
des  Hunnen  nach  den  Grafschaftsrechten;  andererseits,  nachdem  dies  Streben 
fehlgeschlagen  war,  bevor  gi'öfsere  Ergebnisse  gewonnen,  durch  Dismembration 
der  Hunnenrechte. 

Wir  verfolgen  zunächst  den  ersten  Weg  für  unseren  Fall  und  auch  all- 
gemeiner über  diesen  Fall  hinaus.  Der  Hunne  der  Ruwerhundertschaft  erstrebte 
nach  dem  kombinierbaren  Zeugnis  zweier  Urkunden,  der  von  1163  und  der 
undatierten  von  c.  1217,  das  Belastungsrecht,  das  Recht  der  Herbergsan- 
weisung, das  Recht  der  Futter-  und  Hühnerforderung,  das  Recht  zur  Acker- 
fronde aufzubieten  und  das  Recht  des  Neubnichs:  lauter  hoheitliche  dem  In- 


1)  Nach  Sohm,  E.  u.  Gf.  249  f.  ist  der  Hunne  schon  in  karolingischer  Zeit  häufig 
Vasall  des  Grafen. 

2)  Daher  kann  der  Erzbischof  auch  das  Hundding  berafen;  MK.  ÜB.  1,  641,  1163: 
universitas  populi  a  nobis  convocata. 

^)  Es  ergiebt  sich  also  vor  allem  die  Thatsache,  dafs  die  spätere  Zenderei  (Hiinschaft, 
Heimburgschaft)  nicht  identisch  mit  der  alten  Hundertschaft,  sondern  vielmehr  eine  Unter- 
abteilung derselben  ist.  Diese  Thatsache  ist  schon  von  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  104,  ausge- 
sprochen worden,  indes  ohne  Bewufstsein  der  Bedeutung  derselben;  v.  Maurer  beschränkt 
sich  auf  ihre  Konstatierung,  ohne  die  Konsequenzen  zu  ziehen.  Angedeutet  ist  sie 
von  ihm  auch  schon  Einl.  S.  60  f.;  ganz  irrig  ist  aber,  was  gleich  darauf  a.  a.  0.  ül>er 
den  Hunsrück  bemerkt  wird.  Wie  wenig  v.  Maurer  sich  der  Tragweite  seiner  Beob- 
achtung bewufst  wAr,  zeigen  seine  Bemerkungen  zur  Bedeutung  des  Wortes  Zender,  vgl. 
Einl.  S.  55  f.,  139  f.,  Dorfvf  2,  29,  Fronhöfe  4,  115,  die  keinen  Bezug  auf  die  Derivation 
und  das  Herabsinken  des  Titels  nehmen.  Auch  Thudichum  bleibt  sich  über  die  Be- 
deutung der  Zendereien  völlig  unklar  und  gesteht  das  selber  offen  ein,  Gau-  und  Älarkvf. 
S.  48:  als  was  man  die  centener  oder  zender,  welche  in  den  Moselgegenden  vorkoniiiien, 
anzusehen  habe,  wage  ich  nicht  zu  bestimmen.  Und  doch  bemerkt  er  auf  der  anderen  Seite 
sehr  wohl,  a.  a.  0.  S.  28  f.,  dafs  Stücke  alter  Hundertschaften  wieder  Zent  (Zenderei)  ge- 
nannt werden.  Eine  Vermutung  des  richtigen  Verhältnisses  auch  wohl  bei  Waitz,  Vfg.  1',  227, 
wo  bemerkt  wird:  Lacomblet  in  seinem  Aufsatz  Arch.  1,  220  f  bringt  die  späteren  [rheinischen] 
Hundschaften  wohl  nur  zu  sehr  mit  den  alten  Centenen  [den  Hundertschaften]  in  Verbindung. 


—     207     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

haber  der  Grafschaft  zustehende  Rechte.  Derartige  Aspirationen  der  Hunnen 
waren  vennutlich  nicht  selten  und  neu;  und  neben  ihnen  machten  sich  schon 
fnih  wohl  besonders  in  den  Grundherrschaften  der  reichen  Abteien  auch  Bestre- 
bungen zur  Erweiterung  der  Gerichtsbarkeit  geltend.  Hierauf  zielt  die  unter 
■einigen  Modifikationen  stets  wiederholte  Stelle  in  den  groisen  Vogteiprivilegien 
der  Abtei  Maximin  von  angeblich  1056,  1112.  1116,  1135  M  advocati  (1135 
Zusatz:  qui  de  manu  nostra  [des  Grafen  von  Luxemburg]  advoeatias  tenent) 
abbatie,  ubicumque  in  regno  (teutonico)  sita  sit,  nonnisi  ter  in  anno,  et  illi, 
qui  hunnones  (1112  eingeschoben:  in  quibusdam  locis)  dicuntur,  nisi  recens 
furtum  fuerit  aut  ex  parte  abbatis  vocati  fuerint  (aut  —  fuerint  fehlt  1112)  placi- 
tare  in  abbatia  non  debent.  quicquid  autem  in  illis  tribus  placitis  advocato- 
rum  vel  hunnonum  .  .  quisque  reus  vadiaverit,  arbitrio  abbatis  vel  preposi- 
tonmi  aut  villicorum  et  meliorum,  qui  in  curtibus  sunt,  secundum  culpam  et 
facultatem  uniuscuiusque  hominis  disponatur;  inde  due  partes  abbati,  tertia 
advocatis  (1135:  bzw.  den  Hunnen)  tribuatur.  Demnach  waren  wenigstens 
einzelne  Besitzungen  der  Abtei  SMaximin  nicht  vom  Hundding  eximiert^,  für 
sie  galt  schon  im  11.  Jh.  genau  die  Gerichtsbarkeit  des  Hunnen,  welche  wir 
bisher  ei"st  aus  dem  12.  und  13.  Jh.  kennen,  und  diese  Gerichtsbarkeit  war 
schon  so  festge\Mirzelt ,  dafs  auf  Gmnd  derselben  weitere  Ansprüche  erhoben 
wurden. 

Indes  die  spätere  Entwicklung  beweist,  dafs  der  Charakter  der  allge- 
meinen Verfassungsentwicklung  wie  der  Weiterbildung  der  Gerichtsverfassung 
den  Bestrebungen  der  Hunnen  wenig  günstig  war.  Schon  der  Satz  der  Const. 
in  fav.  principum  von  1232:  centumgravii  recipiant  centas  a  domino  terre  vel 
ab  eo,  qui  per  dominum  terre  fuerit  infeodatus:  nahm  ihnen  Luft  und  Licht, 
mag  er  sich  nun  auf  Zendereien  oder  Himdertschaften  beziehen.  Nur  selten 
ist  es  daher  den  Hunnen  gelungen,  zum  ursprünglichen  Hunrierecht  die  ge- 
samten Grafenrechte  hinzuzuerwerben  und  sich  so  zu  vollen  Hochgerichtsherren 
auszubilden;  wenigstens  sind  mir  nur  wenige  sichere  Beispiele  in  dieser  Hin- 
sicht bekannt,  welche  zudem  meist  in  die  ödesten  Gegenden  des  Hochwaldes 
führen.  Hier  verkauft  beispielsweise  der  edle  Knecht  Johann  von  Wißkirchen 
im  J.  1337  an  Erzbischof  Balduin  sein  ganzes  hohegerichte,  daz  man  nennet 
die  hünrie,  um  Grimberg  gelegen,  und  waz  zu  dem  gerichte  und  hunrie  ge- 
höret oder  gehören  mag,  besucht  und  unbesucht,  um  anderhalbhundert  punt 
geber  und  guter  swarzer  Tomoise^. 


')  MR.  ÜB.  1,  246;  423,  S.  484;  434,  S.  496;  483,  S.  538.  S.  Waitz,  Vfg.  8,  75.  Das 
obige  Citat  mit  Angabe  der  wesentlichsten  Ändenmgen. 

2)  Vgl.  dazu  unten  S.  208  f. 

3)  *0r.  Koblenz  StA.  Erzstift  Trier,  Staatsarchiv  zum  23.  Juni  1337;  Absclir.  *Bald. 
Kesselst.  S.  640.  Vielleicht  ist  hierher  auch  noch  zu  ziehen  die  Nachricht  bei  Wenck,  ÜB.  1, 
300,  1403:  Johann  Graf  von  Katzenelenbogen  verleiht  an  Godard  von  Ulmen  zu  rechtem 
Mannlehn  die  waldpodie  in  den  vier  zenten,  die  zn  Ellar  in  unser  herrschaft  gehörig  sind. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     208     — 

Das  bei  weitem  bedeutendste  Beispiel  liefert  aber  die  in  den  bisherigen 
Forschungen  vielfach  benutzte  und  meist  falsch  interpretiite  Gerichtsverfassung 
der  Abtei  Kavengiersburg.  Das  Hundding  dieser  Abtei  ^  beruht  darauf,  dafs 
der  Propst  der  Abtei  der  mit  Grafenrechten  ausgestattete  Hunne  des  abtei- 
lichen Landes  war.  Diese  Rechte  brachte  er  in  einem  regelmäfsig  alle  7  Jahre 
stattfindenden  Hundding ^  zum  Ausdruck,  dessen  Kompetenz  freilich  gegen- 
über der  üppigen  Ausbildung  der  Gerichtsverfassung  unter  ihm  —  es  gab  auf 
abteilichem  Boden  noch  peinliche  Dinge,  ein  Zuchtding  zu  Biebern  und  Unter- 
gerichte für  Civilsachen,  ganz  abgesehen  von  den  Hofdingen  —  sehr  zusammen- 
geschmolzen war.  Aufser  der  Weisung  der  allgemeinen  hoheitlichen  Rechte 
besafs  das  Hundding  Zuständigkeit  fast  nur  noch  in  Mafs-  und  Marksachen^ 
zugleich  diente  es  als  Oberhof  für  die  anderen  abteilichen  Gerichte:  Befugnisse, 
welche  für  eine  so  weitgedehnte  Organisation  nicht  genügten,  sondern  das 
Ganze  als  Rechtsantiquität  erscheinen  lassen.  Richter  im  Hundding  war  der 
Propst  bzw.  dessen  Schultheifs,  als  Schöffen,  hier  Landschöffen  genannt,  funk- 
tionierten die  14  Zender  der  Hvmdertschaft^. 

Ein  noch  geringerer  Rest  der  alten  Hunrie  hat  sich  an  der  Mosel  öst- 
lich Trier  gehalten.  Hier  besafs  die  Abtei  SMaximin  drei  Hochgerichte,  das 
gTöfste  derselben  war  das  von  Fell  ^.  Während  nun  für  die  meisten  Ortschaften 
des  Hochgerichts  Fell  die  sonst  gewöhnliche  Gerichtsorganisation  besteht,  wenn- 
gleich eine  lokale  Durchsetzung  des  Hochgerichtsbezirks  mit  anderen  kleinen 
Hochgerichten  eingetreten  war  ^,  so  findet  sich  für  die  Orte  Kenn  und  Longuich 
die  folgende  höchst  eigentümliche  Bestimmung  *' :   so   wiset  der  scheffen ,  dali 


^)  W.  des  Hunddings  von  1442 ;  vgl.  Back,  Kavengiersburg  1,  67  f.,  der  eine  im  Detail 
wohlverstandene  Darstellung  des  gesamten  Gerichtswesens  der  Abtei  a.  a.  0.  S.  64 — 110  liefert. 

2)  Es  hatte  also  eine  zeitliche  Restriktion  über  den  dreijährigen  Turnus  in  der  Ruwer- 
hundertschaft  hinaus  stattgefunden.  Dieselbe  erklärt  sich  daraus,  dafs  die  Kompetenz  des 
Hunddings  fast  nur  noch  Mark-  und  Mafssachen  umfafste;  für  Marksachen  aber,  speciell  für 
Grenzbeieide  erschien  auch  sonst  ein  siebenjähriger  Turnus  genügend,  s.  Bd.  2,  634,  Note  5 ;, 
V.  Maurer,  Markenvf.  S.  333  f.,  Dorfvf.  2,  9. 

')  Im  W.  des  Hunddings  sind  freilich  nur  12  genannt.  Dafs  die  Ravengiersburger 
Landschöifen  Zender  sind,  hat  schon  Back  S.  83  richtig  erkannt  und  ausgesprochen.  Damit 
ist  der  Kardinalpunkt  zum  Verständnis  der  Ravengiersburger  Gerichtsorganisation  gewonnen. 

*)  Vgl.  das  *  Verzeichnis  der  Maximinschen  Dorfschaften,  zu  welchem  Hochgericht 
selbige  gehörigh,  in  dem  Arch.  Maximin.  9,  563:  I.  nacher  Feller  hochgericht  gehören 
1)  Oberfell,  2)  Niederfell,  3)  Vasterauw,  4)  Riol,  5)  Longuich,  6)  Kirsch,  7)  Issel,  8)  Kenn, 
9)  Lorsch,  10)  Lorscheid,  11)  Meirat,  12)  Welscherat,  13)  Herlo,  14)  Fellerberg;  II.  nacher 
Detzemer  hochgericht  gehören  1)  Detzemb,  2)  Pölich,  3)  Nauwrath,  4)  Schonberg,  5)  Neun- 
kirchen, 6)  Brait,  7)  Büdelich;  III.  nacher  sant  Maximiner  hochgericht  1)  Thumbet,  das  ist 
was  vor  dem  closter  sant  Maximin  und  umb  sänt  Paulin  auf  der  Maximinischer  oberkeit  ge- 
legen und  gehörigh,  2)  sant  Remigii,  3)  Tarbourst,  4)  Märtinsdorf,  5)  Ruefer.  Endlich  bildet 
IV.  Oberemmel  ein  absonderliches  hochgericht. 

'')  So  gab  es  z.  B.  ein  kleines  SPetershochgericht  zu  Riol,  vgl.  das  *W.  desselben  von 
1460  in  Arch.  Maximin  9,  596,  sogar  mit  3  Jahresdingen  nebst  wissungen. 

«j  WKenn  14.  Jhs.  2.  H.,  G.  6,  545,  §  6. 


—     209     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

unse  hern  van  sant  Maximine  und  ir  goitzhuse  ein  hoegericht  hie  haint  van 
halse  und  heubde  zu  richten,  si  und  niemants  me.  und  abe  is  sache  were 
daß  ein  misdedich  mensche  weir,  da  got  vor  si,  dat  sinen  luf  vennacht  hette, 
so  sullent  volgen  die  gesworen  van  Kenne  und  van  Longuich  und  gemeine 
beide  bis  ain  das  gericht  und  of  alle  die  stede,  da  si  billich  volgen  sullen, 
und  sullent  helfen  wisen  alle  recht,  so  ver  dat  of  si  geburt.  und  abe  si  da 
boißfeldich  wurden,  so  sullent  si  die  boißen  da  guetlichen  bürgen  und  sullent 
si  mit  hin  heim  dragen  und  der  von  recht  entragen  sin.  und  mnb  daß  sie 
der  boißen  entragen  sint,  darumb  bekennent  si  den  voigden  [es  sind  die  Herren 
von  Fels]  des  dritten  jares  ein  hondedingen,  des  maendages  na  sent  Mertins 
dage.  und  abe  si  niet  baß  mit  hin  gededingen  mugen,  so  muegen  die  vuede 
dat  besitzen  mit  faren  [?].  und  datselbe  hoindingen  sullent  sie  besitzen  en- 
tuschent  sent  Mertins  dage  und  winachten,  want  dama  noch  davor  erkennet 
man  hin  des  nit.  und  abe  is  sach  were  daß  die  boißen  vielen,  die  da  usge- 
tragen  wiu-den,  die  sint  alleine  der  vuede,  da  enhaint  die  lenhem  nit  ain 
gehatte  bisher,  dat  ims  wisselichen  si.  Eine  Aufklärung  zu  diesen  Sätzen  giebt 
das  *WLonguich  vom  J.  1408,  Arch.  Maximin.  8,  291.  Hier  weisen  die 
Schöffen ,  quod  iudicimu  sanguinis  sive  Ultimi  supplicii  in  Loncquich  et  Kirsch 
\Tilgariter  das  hoegerichte  von  halse  und  von  heubte  spectat  ad  dominum  et 
abbaten!  pro  tempore  dicti  monasterii  sancti  Maximini  et  non  ad  alium  do- 
minum; et  quod  omnes  emendae  inde  provenientes  cedant  eidem  domino  ab- 
bati  et  eins  officiatis,  exceptis  hominibus  de  Loncquich  et  de  Kenne.  Die 
Hochgerichtsbufsen  der  Einwohner  von  Longuich  imd  Kenn  fielen  also  nicht 
an  den  Hochgerichtsherren,  sondern  an  die  Vögte  als  Rechtsnachfolger  des 
alten  Hunnen.  Zum  Zweck  ihrer  Einnahme  hielten  die  Vögte  in  Longuich 
und  Kenn  jedes  dritte  Jahr  ein  Hundding  ab:  das  alte  Hundding  war  zum 
Lokalzahlimgstermin  für  Hochgerichtsbufsen  zusammengeschrumpft. 

Sieht  man  von  den  wenigen  Beispielen  erhaltener  Hunnenrechte  ab,  wie 
sie  eben  angeführt  sind  und  sich  nur  noch  unbedeutend  erweitem  liefsen,  so 
sind  überall  die  selbständigen  Hunnen  dem  Andrang  der  Inhaber  von  Grafen- 
rechten in  den  betreffenden  Hunschaften  unterlegen.  Aus  dem  Inhaber  der 
Grafenrechte  erwächst  durch  Einverleibung  der  Hunnenrechte  der  Hochgerichts- 
hen*.  Häufig  aber  wurden  dann  im  weiteren  Verlauf  der  Entwicklung,  nach 
der  Vereinigimg  von  Hunnen-  und  Grafenrechten,  die  Funktionen  der  Hunnen 
wieder  mehr  oder  minder  vollständig  aus  der  Hochgerichtsherrlichkeit  ausge- 
sondert und  an  einen  hochgerichtsherrlichen  Vogt  oder  Walpoden  als  Amts- 
lehen vergeben:  so  entsteht  die  gewöhnliche  Organisation  des  späteren  Hoch- 
gerichts. Indes  blicken  doch  fast  überall  noch  in  gröfseren  Hochgerichten 
Spuren  der  alten  Selbständigkeit  des  Hunnen  durch.  Sie  sind  für  das  ge- 
schichtliche Verständnis  der  Gerichtsverfassung  besonders  zu  beachten;  und 
auf  Einiges  derart  mag  auch  hier  hingewiesen  sein,  obwohl  es  nicht  unsere 
Aufgabe  ist,  die  Schicksale  der  Gerichtsverfassung  weiter  zu  verfolgen,  als 
die  Geschichte  der  Gerichtsbezirke  dies  durchaus  erfordert. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftoleben.    I.  14 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     210     — 

Anzuknüpfen  ist  hierbei  wieder  am  besten  an  die  Verfassung  des  Hoch- 
gerichts Bernkastei.  Hier  begegnet  der  Zender  von  Bischofsdrohn  als  Land- 
zender,  also  als  ein  vor  allen  andern  Zendem  durch  einen  besonderen,  er- 
vi^eiterte  Funktionen  andeutenden  Titel  ausgezeichneter  Beamter  (s.  oben  Teil  1 
S.  171);  er  stellt  im  Hundding  die  Fragen  auf  Weisung;  der  Erzbischof  als 
Hochgerichtsherr  endlich  wählt  ihn  frei,  nicht  wie  andere  Zender  aus  den 
Zendereieingesessenen ,  sondern  aus  dem  ganzen  Hochgerichtsbezirke,  oben  in 
dem  lande  oder  niden  in  dem  lande  den  allerrichcsten  man.  Die  Fragestel- 
lung im  Hundding  war  ursprünglich  Sache  des  Hunnen;  der  Hunne  sollte 
ferner  nach  karolingischen  Bestimmungen  ein  vornehmer  Mann  aus  den  Lan- 
deseingesessenen sein.  Beide  Merkmale  passen  auf  den  Landzender,  seine  Er- 
nennung durch  den  Erzbischof  entspricht  dem  ursprünglichen  Ernennungsrecht 
des  Grafen  für  die  Hunnen.  Es  scheint  also  in  der  That,  dafs  im  Hochgericht 
Bernkastei  der  Hunne  regelmäfsig  aus  den  Zendern  des  Bezirks  ernannt  wurde, 
bis  die  Befugnis  desselben  allmählich  vom  Inhaber  der  Grafenrechte  bis  auf 
die  geringen,  am  Landzender  noch  nachweisbaren  Simren  aufgesogen  wurde. 
Wenn  aber  der  Erzbischof,  seitdem  er  die  Grafenrechte  besafs,  die  Landzen- 
derei  speciell  mit  der  Zenderei  Bischofsdrohn  verband,  so  findet  das  seine 
Erklärung  darin,  dafs  er  in  Bischofsdrohn  Grundherr  war,  hier  also  am 
sichersten  auf  Zuverlässigkeit  und  Treue  des  Zenders  rechnen  konnte.  Dafs 
ein  Zender  aber  zugleich  das  Hunnenamt  versehen  konnte,  läfst  sich  noch 
durch  spätere  Beispiele  belegen;  so  wechselt  z.  B.  im  Hochgericht  Igel  noch 
im  Anfang  des  14.  Jhs.  die  alte  Hunnenbefugnis  des  Vorsitzes  im  Hochgeding 
zwischen  den  fünf  Zendern  des  Hochgerichts.  Ganz  ähnliche,  an  das  Hunnen- 
amt erinnernde  Eigentümlichkeiten,  wie  in  Bernkastei,  sind  auch  im  Hochge- 
richtsbezirk des  Hochwaldweistumes  erhalten.  Hier  steht  neben  zehn  gewöhn- 
lichen Zendern  ein  erzstiftischer  Hofzender  von  besonderer  Bedeutung  in  Reins- 
feld,  er  ist  der  Richter  im  Hundding,  er  fragt  das  Weistum  und  bewahrt  die 
Kormalmafse;  und  neben  ihm  als  Richter  steht  im  Hochgericht  nur  noch  ein 
Hochgerichtsschultheifs  für  die  Urteilsvollstreckung. 

Tauchen  nun  auch  in  der  Praxis  der  späteren  Hochgerichte  solche  Re- 
miniscenzen  an  das  alte  Hunnenamt,  wie  die  eben  geschilderten,  noch  in 
mannigfachster  Ali  auf,  so  ist  doch  die  ursprüngliche  Stellung  des  Hunnen 
mit  der  Mitte  des  14.  Jhs.  endgültig  beseitigt;  soviel  ich  sehe,  kommt  seitdem 
der  Ausdruck  Hunne  und  Hunrie  im  alten  Sinne  nicht  mehr  in  den  Quellen 
vor.  Jedenfalls  aber  waren  seit  dieser  Zeit  die  alten  Befugnisse  des  Hunnen 
und  die  Grafschaftsrechte  in  der  HochgerichtsheiTlichkeit  definitiv  und  allge- 
mein verschmolzen. 

Indes  würde  der  Schluis,  dafs  infolgedessen  von  jmn  ab  an  der  Spitze 
jeder  Hundertschaft  zunächst  ein  Hochgerichtsherr  im  Besitze  kombinierter 
Grafen-  und  Hunnenbefugnisse  gestanden  habe,  dafs  mithin  die  alten  Hundert- 
schaftsbezirke regulär  zu  Hochgerichtsbezirken  geworden  seien,  der  thatsäch- 
lichen  Entwicklung  auch  nicht  entfernt  gerecht  werden.    Vielmehr  trat  gleich- 


—     211      —  Staat!,  u.  kirchl.  Verltände.j 

zeitig  mit  der  Aufsaugung  der  Kompetenzen  des  Hunnen  durch  die  Inhaber 
der  Grafschaftsrechte  eine  Zei-splitternng  des  Hunnenamts  in  sich  ein.  Wenn 
wir  im  vorigen  Teile  sahen ,  wie  räumliche  Teilungen  in  den  Hochgerich- 
ten des  14.  und  15.  Jhs.  nichts  Seltenes  waren ,  so  ist  diese  Erfahiimg 
nun  dahin  zu  erweitern,  dafs  Dismembrationen  auch  bei  der  Hunrie  seit 
spätestens  dem  13.  Jh.  gewöhnlich  wurden  ^  Die  Möglichkeit  hierfür  erwuchs 
aus  der  Auffassung  des  Hunnenamts  als  eines  Ertragsrechtes.  In  welcher 
Weise  aber  die  Dismembration  des  Hunnenamts  einwirkte ,  zeigt  schlagend 
das  Schicksal  der  Ruwerhundertschaft  vom  13.  bis  zum  16.  Jh.  Indem  wir 
demselben  jetzt  soweit  als  nötig  nachgehen,  erledigen  wir  zugleich  zum  guten 
Teile  die  Untersuchung  des  oben  S.  204  an  zweiter  Stelle  genannten  Anlasses 
für  den  Untergang  der  alten  Hundertschaften. 

Nach  den  früher  besprochenen  Urkunden  der  Jahre  1202  — 1239  wurde 
die  Hunrie  innerhalb  der  Ruwerhundertschaft  verpfändet:  für  Kell,  Osburg, 
Thomm  und  Waldrach  an  das  Erzstift,  für  Zerf  an  SPaulin,  für  Hentern  und 
Lampaden  an  SMatheis,  für  Krettnach  an  den  Domthesaurar,  für  den  Hof  Pluwig 
an  den  Dompropst,  für  Olmuth  und  Kasel  an  Oeren.  Die  spätere  Entwicklung 
ergiebt,  dafs  diese  Pfandschaften  nicht  wieder  eingelöst  wurden;  und  da  sich 
von  den  bei  der  Verpfändung  gemachten  Vorbehalten  eines  mehr  oder  minder 
sichern  Besuches  des  Hunddings  später  seitens  der  eximierten  Hundeitschafts- 
eingesessenen  keinerlei  Spur  mehr  findet,  so  können  wir  für  unsere  Zwecke 
die  Verpfändungen  von  vornherein  sofort  als  definitive  Veräufserungen  be- 
trachten. 

Wie  gestaltete  sich  nun  auf  Giiind  dieses  Vorgangs  die  Gerichtsverfassung 
der  alten  Ruwerhundertschaft  um?  Die  Mehrzahl  der  Erwerber  von  Hunrie- 
teilen  entwickelte  die  neuen  Berechtigungen  für  den  räumlichen  Kreis  des  Er- 
werbs zur  abgeschlossenen  Hochgerichtsherrlichkeit,  wobei  innerhalb  der  neuen 
Organisation  nur  die  urspriinglichen  Grafschaftsrechte  des  Erzbischofs  für  den 
ganzen  Bezirk  der  Hundertschaft  in  einer  Reihe  von  Punkten,  namentlich 
für  die  Begnadigimg  und  für  die  Vollstreckung  von  Todesurteilen  gewahrt 
blieben. 

Am  vollkommensten  liefs  sich  eine  neue  Organisation  natürlich  in  den 
erzstiftischen  Besitzteilen  durchführen,  denn  hier  trafen  Hunrie-  und  Graf- 
schattsrechte  zusammen.  Aus  den  Bezirken  Kell,  Osburg,  Waldrach  und 
Thomm  werden  auf  diese  Weise  2,  vielleicht  3  Hochgerichte  gebildet,  nämlich 
Kell-Osburg,  Waldrach  und  vielleicht  Thomm,  für  das  indes  Weistümer  nicht 
vorliegen^.     Am  besten  übersieht  man  die  neue  Einrichtung  im  Hochgericht 

^)  Die  Zeitbestimmung  spätestens  seit  dem  13.  Jh.  gebe  ich  mit  Rücksicht  auf  den 
einzigen  urkundlich  sichtlich  erhaltenen  Fall  der  Dismembration  der  Ruwerhimdertschaft ; 
da  uns  spätere  Fälle  nicht  überliefert  sind,  so  ist  es  wahrscheinlich,  dafs  die  Dismembration 
meistens  weitaus  vor  dem  13.  Jh.  stattgefimden  hat. 

^)  Der  Ort  Herl,  zwischen  Thomm  und  dem  Hochgerichtsbezirk  Osburg-Kell,  erscheint 
an  Nieder-Ober-Fell  angeschlossen,  WHerl,  G,  2,  304. 

14* 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     212     — 

Osburg-Kell ;  der  Quellenbestand  ist  hier  am  günstigsten  ^  Der  Hochgerichts- 
bezirk Osburg-Kell  umfafste  am  Schlufs  des  Mittelalters  drei  Untergerichte, 
nämlich  1.  Osburg  mit  dem  Lanzenburger  Hof,  dem  verfallenen  Hof  Gersten- 
berg bei  Morscheid  und  Riveris,  2.  Reinsfeld  mit  Hinzert,  Beuren,  Bescheid, 
Lorscheid,  3.  Kell  mit  Bonrath.  Von  den  Orten  des  Hochgerichts  wird  aufser 
dem  sehr  früh,  schon  im  9.  Jh.,  vorkommenden  Reinsfeld  und  dem  im  12.  Jh. 
erwähnten  Bescheid  kein  Ort  vor  dem  13.  Jh.  genannt;  wir  haben  es  also 
mit  einer  Gegend  relativ  später  Besiedelung  zu  thun.  Sämtliche  11  Orte  zu- 
sammen hatten  —  abgesehen  von  der  Wüstung  Gerstenberg  —  um  d.  J.  1825 
495  Feuerstellen  und  3292  Einwohner;  Pfarrkirchen  gab  es  in  Osburg,  Reins- 
feld und  Kell,  sowie  an  der  äufsersten  östlichen  Grenze  des  Hochgerichts,  da 
wo  es  nahezu  an  das  Bemkastler  Hochgericht  anstiefs,  in  Beuren  und  Bescheid. 
Diese  neue  Organisation  hatte  sich  bis  zum  Schlufs  des  Mittelalters  in  der  folgen- 
den Weise  entwickelt.  In  jedem  Ort  gab  es  jetzt  einen  Zender,  er  hiefs  in 
den  einzelnen  kleinen  Orten  Dorfzender,  in  den  Untergerichtsorten  Gemeinde- 
zender,  der  Zender  zu  Reinsfeld  allein  führte  den  Titel  Hofzender.  Die  Zen- 
der haben  nur  Funktionen  der  autonomen  (Wirtschafts-)verwaltung  und  zwar 
die  Dorfzender  für  die  Einzelansiedelung,  die  Gemeindezender  für  die  Unter- 
gerichtsgemeinden. Der  Gemeindezender  von  Reinsfeld  ist  als  Hofzender  zu- 
gleich der  ordentliche  Richter  des  jedes  zweite  Jahr  mit  2  Wissigungen  statt- 
findenden Hochgedings^  als  Mandatar  des  Burggrafen  von  Grimburg  in  Ver- 
tretung des  Erzbischofs,  zur  Exekutive  steht  neben  ihm  ein  Hochgerichtsschult- 
heifs.  Der  Schöffenstuhl  am  Hochgericht  wird  durch  die  21  Schöffen  der  3 
Untergerichte  gebildet.  In  jedem  der  8  Untergerichte  mit  7  Schöffen  ist  ein 
erzbischöflicher  Meier  Richter,  und  jedes  Untergericht  hat  sein  besonderes 
Weistum  und  Jahrgeding. 

Viel  weniger  ausführlich  wie  über  das  Hochgericht  Osburg -Kell -Reinsfeld 
—  das  wir  von  nun  ab  nach  seinem  erst  jetzt  hervortretenden  Vorort  Reins- 
feld wohl  am  besten  das  Reinsfelder  Hochgericht  nennen  —  sind  wir  über 
das  Waldracher  Hochgericht  untenichtet^.  Es  ergiebt  sich  nur,  dafs  die  Orte 
Filsch,  Korlingen,  Irsch,  Hockweiler,  sowie  Gutweiler  mit  Sommerau  zu  ihm 
gehören;  vielleicht  ist  auch  Kasel,  wo  im  16.  Jh.  Dechant  und  Kapitel  von 


1)  Hochwaldw.  1546,  G.  4,711 ;  WReinsfeld  1546,  G.  2,  224,  das  in  Wirklichkeit  einZendei-w. 
des  Hochgerichts  ist;  WKell  1565,  G.  3,  789,  kurzer  Auszug,  a.  a.  0.  fälschlich  auf  WKell 
1542,  G.  2,  251  bezogen,  das  zu  einem  ganz  anderen  Kell  gehört.  Für  Beuren  s.  auch  noch 
das  unbedeutende  WSPaulin  (1380?);  und  im  übrigen  UErzstift  13.  Jhs.  Tit.  XI,  Lac.  Arch. 
1,  322  f 

2)  Dasselbe  heifst  unter  einer  Beschränkung  des  ursprünglichen  Wortsinns  auch  freies 
Hommelgedinge ,  wie  denn  auch  der  Hofzender  die  Übertragung  der  alten  Funktionen  de& 
Hunnen  aufweist,  s.  oben  S.  208. 

3)  Das  WWaldrach  bei  G.  3,  795  bietet  leider  gar  keine  genauere  Auskunft.  Im 
übrigen  vgl,  W.  von  Irsch,  Korlingen  und  Hockweiler  1497,  G.  2,  294;  1558,  G.  6,  464 j 
WGutweiler  1558,  G.  6,  472;  WFilsch  1658,  G.  2,  297;  WKasel  1548,  G.  2,  298  f 


—     213     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

Pfalzel  Gnindgerichtsherren  sind,  einzubeziehen.  Im  übrigen  erscheint  das 
Hochgericht  schon  am  Ausgang  des  Mittelalters  sehr  verfallen,  vermutlich  in- 
folge des  nahen  Einflusses  des  Pfalzeler  Amtmannes;  im  WGutweiler  vom  J. 
1558  heifst  es  in  §  2  sehr  bezeichnend:  was  im  hochgerichtsstuhl  sich  des  ends 
^udrägt,  wurde  alles  an  den  meier  von  Walterach  gelanget,  der  es  dan  fuiter 
an  den  amptman  zu  Pfalzel  langet.  Das  einzige  noch  gut  erhaltene  Unter- 
gericht des  Waldracher  Hochgerichtes  scheint  die  Gemeinde  Irsch-Hockweiler- 
Korlingen  gebildet  zu  haben.  An  ihrer  Spitze  steht  ein  Zender,  die  Schöffen 
•des  Gerichtes  setzt  der  Abt  von  SMartin  als  gronthen-,  lehnherr  und  vogt  mit 
follem  recht.  In  das  Hochgericht  stellt  die  Gemeinde  nach  dem  W.  von  1558 
den  Zender,  doch  wohl  als  Schöffen ,  so  dafs  hier  noch  ein  Rest  der  Besetzung 
-der  Hochgerichtsstühle  durch  Zender  vorläge. 

Einen  genaueren  Einblick  gewinnen  wir  wieder  in  die  Organisation 
<ler  an  SMatheis  gekommenen  Hunrieteile  Hentern  und  Lampaden.  Aus 
ihnen  ist  ein  Hochgericht,  das  des  Benrather  Hofes,  entstanden.  Das 
Benrather  Hochgericht  umfafst  im  16.  Jh.  ^  vier  Untergerichte  mit  je  einem 
abteilichen  jSIeier  als  Richter,  nämlich  1.  Hentern  mit  Baldringen  und  Schöme- 
rich ,  2.  Lampaden  mit  Paschel ,  3.  Pellingen  mit  der  Mühle  zu  Frankenheim, 
4.  Krettnach  mit  Obennennig  und  Kommlingen  ^.  Am  Hochgericht,  welches  zu 
Benrath  abgehalten  wird,  fungieren  die  4 mal  7  Schöffen  der  Gnmdgerichte 
als  kombiniertes  Schöffenkollegium. 

Ähnlich  wird  die  Organisation  des  SPauliner  Hunrieteiles  Zerf  gewesen 
sein,  wenigstens  ergiebt  sich  das  Stift  als  HochgerichtsheiT  für  Zerf  und 
Oreimerath ,  nur  dafs  am  letzteren  Ort  der  Erzbischof  von  Trier  innerhalb 
seiner  Forsthufen  Hochgerichtsherr  war.  Das  Hochgericht  hatte  vermutlich 
einen  Schöffenstuhl  von  14  =  2mal  7  Schöffen^. 

Hatten  das  Erzstift,  SMatheis  und  SPaulin  aus  den  Hunrieteilen  Hoch- 
gerichte entwickelt,  so  ist  das  dem  Domthesaurar  für  Krettnach  und  dem 
Kloster  Oeren  für  Kasel  und  Olmuth  nicht  gelungen.  Krettnach  ist  in  das 
Benrather,  Kasel  wohl  in  das  Waldracher  Hochgericht  aufgegangen;  und  Olmuth 
gehölte  vermutlich  dem  Pluwiger  Bezirk  an. 

Der  Pluwiger  Hofbezirk,  für  welchen  der  Dompropst  die  Hunrie  erlangt 
hatte,  ist  der  einzige  der  alten  in  den  Urkunden  von  1202— 1230  erwähnten 
Splissen,  welcher  jetzt  noch  der  Besprechung  bedarf.  Leider  fliefsen  für  ihn 
die  Nachrichten  aus  den  bisher  bekannten  Weistümem  sehr  schwach*.    Es 


1)  Vgl.  WBenrather  Hof  1599,  G.  2,  108;  WHentem,  G.  2,  109  f.:  WKiettnach  und 
Obermendig,  G.  2,  117;  WLampaden,  G.  2,  112;  WPellingen,  G.  2,  114,  und  das  Fronweist, 
von  1545,  G.  2,  116. 

2)  Hierher  ist  jedenfalls  Kommlingen  seiner  Lage  nach  zu  ziehen. 

3)  WZerf  c.  1380,  G.  6,  515;  1581  und  1684,  G.  2,  107;  WGreimerath  1-521,  G.  2,  102; 
und  W.  der  Forsthufer  von  1587,  G.  2,  103—104.  Mandera  gehörte  nicht  zum  Hochgericht 
Zerf,  vgl.  die  WW.  von  1537,  G.  2,  105,  vollständig  G.  6,  474  ff.,  und  von  1549,  G.  2,  106. 

*)  Vgl.  WPluwig  1542,  G.  2,  120  f.;  WSchöndorf,  G.  2,  120. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     214     — 

läi'st  sich  nur  konstatieren,  dafs  Pluwig  Hochgericht  war,  und  dafs  Schön- 
dorf und  wohl  auch  Olmuth  zu  ihm  gehörten.  Aus  der  Lage  des  Pluwiger 
Bezirkes  ergiebt  sich  indes,  dafs  auch  wohl  andere  Orte  an  der  Ruwer  ihm 
angehört  haben  werden. 

Zerfiel  so  die  alte  Ruwerhundertschaft  auf  Grund  der  Hunriedismembration 
der  Jahre  1202 — 1239  später  in  die  5  Hochgerichte  Reinsfeld,  Zerf,  Benrath,. 
Pluwig  und  Waldrach,  so  ist  doch  mit  diesen  Bildungen  die  Zahl  der  infolge 
der  Zersplitterung  neu  auftretenden  Organismen  noch  nicht  erschöpft.  Viel- 
mehr hat  sich  in  der  dünnbesiedelten  Gegend  des  Hochwaldes  noch  ein  sechstes 
Hochgericht  zwischen  diejenigen  von  Reinsfeld  und  Zerf  eingeschoben.  Es  ist 
das  kleine  Hochgericht  von  Schillingen  und  Waldweiler  mit  zwei  Grundgerichten 
in  den  genannten  Orten;  Hochgerichtsherr  ist  das  Domkapitel  von  Trier,  der 
Hochgerichtsschöffenstuhl  besteht  aus  den  zweimal  7  Schöffen  der  Unter- 
gerichte ^ 

Übersieht  man  die  Änderungen,  welche  infolge  der  Dismembration  der 
ursprünglichen  Hunrie  in  der  Gerichtsverfassung  der  Ruwerhundertschaft  ein- 
getreten sind,  so  wird  man  hauptsächlich  die  folgenden  Punkte  aufstellen  können  ^ : 

I.  Gerichtsbezirk  und  Zuständigkeit:  1.  Die  Hundertschaft 
als  Gerichtsbezirk,  das  Hundding  als  Blutgericht  hat  aufgehört  zu  existieren. 
2.  Die  Blutgerichtsbarkeit  ist  an  Bezirke,  welche  aus  einer  oder  mehreren  alten 
Zendereien  gebildet  sind,  übergegangen,  diese  Bezirke  sind  die  Hochgerichts- 
bezirke. 3.  Die  Zenderei  ist  durchweg  der  Gerichtsbezirk  für  das  Untergericht 
geblieben. 

H.  Richter:  Das  Hunnenamt  als  solches  hat  aufgehört  zu  existieren; 
seine  Befugnisse  sind  an  die  Hochgerichtsherren  übergegangen.  2.  Der  Richter 
des  Hochgerichtes  ist  der  Hochgerichtsherr  oder  sein  Mandatar  unter  verschie- 
denem Namen  (Hofzender,  Amtmann,  Vogt,  Sehultheifs) ;  der  Hochgerichtsherr 
vereint  in  sich  die  Befugnisse  des  Hunnen  und  teilweis  (in  den  Hochgerichten 
Reinsfeld  und  Waldrach  ganz)  des  Grafen.  3.  Der  Richter  des  Untergerichtes 
(Grundgerichtes)  ist  der  Meier  als  Mandatar  des  Hochgerichtsherrn. 

in.  Schöffen:  1.  Die  Zender  als  Schöffen  des  Hunddings  haben  auf- 
gehört zu  existieren.  2.  Das  Hochgericht  hat  keinen  eigenen  Schöffenstuhl, 
sein  Schöffenkollegium  kombiniert  sich  aus  den  Schöffenstühlen  der  Unter- 
gerichte.   3.  Die  Untergerichte  haben  einen  Stuhl  von  7  Schöffen. 

Das  bei  weitem  bezeichnendste  Merkmal  der  geschilderten  Neubildung  ist 
das  völlige  Ausscheiden  der  Zender  aus  der  Gerichtsverfassung.  War  gerade 
in  ihren  Personen,  in  ihrer  Doppelstellung  als  Hunddingschöffen  und  Gemeinde- 
beamte der  Zendereien  in  der  alten  Hundertschaftsverfassung  eine  merkwürdige 
Verbindung  politischer  und  korporativer  Verwaltungsorganisation  zum  Ausdruck 
gelangt,  so  ging  dieser  Ausdruck  jetzt  unter  dem  Bestreben  der  Hochgerichts- 

1)  Vgl.  WSchillingen  und  Waldweiler  1549,  G.  2,  122  f.;  WSchillingen  1526,  G.  6,  465. 

2)  Vgl.  oljen  S.  203. 


—     215     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

herren,  allein  im  Geiichtsbezirke  zu  hensehen,  verloren  ^  Dieser  bisher  stets 
übersehene  Punkt  verdient  die  grölste  Beachtung ;  ein  Hochgerichtsschöffenstuhl 
aus  Zendern  ist  geradezu  das  sicherste  Merkmal  aller  noch  auf  dem  alten 
Hundertschaftsgedanken  beiiihenden,  über  die  moderne  Hochgerichtsverfassung 
zeitlich  zurückblickenden  Gerichtsorganismen.  Wo  ein  aus  Grund-  oder 
Untergerichtsschöffen  kombinierter  Hochgerichtsschöffenstuhl  auftritt,  da  hat 
man  es  entweder  mit  Splissen  alter  Hundertschaftsbezirke  bzw.  deren  Kour 
glomeraten,  oder  mit  Neubildungen  auf  jungfräulichem  Boden  seit  dem  Verfall 
der  alten  Hundertschaftsverfassung,  nicht  aber  mehr  mit  der  Organisation  der 
alten  Hundertschaft  zu  thun. 

Mustert  man  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  die  nacli  den  im  ersten  Teile 
gegebenen  Kriterien  besonders  gut  erhaltenen  Hochgerichtsorganisationen  der 
zweiten  Hälfte  des  Mittelalters,  so  ergeben  sich  vornehmlich  die  folgenden 
Hochgerichtsbezirke  als  noch  auf  alten  Hundertschaftsgnmdlagen  beruhend: 

Hochgericht  Schöffen 

Igel  4  Zender^ 

Trierer  Thalkessel  iirspränglich  wohl  14  Zender 

Bruch  9  Zender 

Bemkastel  18  Zender 

Brohl  (Nasses  Kirchspiel)  5  Heimburgen 

Miinstennaifeld  24  Heimburgen 

Niedermendig  (Kleine  Pellenz)  14  Heimburgen' 

Bubenheim  (Bergpflege)  12  Heimburgen 

Beltheim  14  Heimburgen 

Galgenscheid  ?  Heimburgen 

Ravengiersbui-g  14  Landschöffeu* 

Heimbach,  Gladbach,  Weifs  '?  Heimburgen^ 

Natürlich  ist  mit  dieser  Aufstellung  nicht  gesagt,  dafs  nun  die  Bezirke  der 
genannten  Hochgerichte  genau  einem  alten  Hvmdertschaftsbezirke  entsprächen  — 
einige  der  genannten  Bezirke  sind  sogar  zweifellos  nur  Splissen  eines  solchen  — , 
wohl  aber  wird  man  behaupten  dürfen,    dafs   in   diesen  Hochgerichten   die 


^)  Der  etwas  dunkle  Fall,  dafs  im  Waldracher  Hochgericht  noch  spät,  ob  als  Schöffe 
ist  fraglich,  ein  Zender  erscheint,  thut  dieser  allgemeinen  Behauptung  keinen  Eintrag,  wie 
man  sogleich  sehen  wird. 

■2)  Wohl  eine  verstümmelte  Hundertschaft,  aber  noch  auf  den  alten  Grundlagen  be- 
ruhend.   Der  fünfte  Zender  ist  jedesmal  Richter.     S.  oben  Teil  1,  S.  187. 

3)  Vgl.  schon  MR.  ÜB.  3,  393,  1230:  Gericht  auf  dem  Mendiger  Berge,  ein  Entscheid 
über  Zinsen  in  Thür  wird  bestätigt.  Nomina  vero  in  monte  sedentium  et  tunc  temporis 
iudicum  . . :  Hemicus  cognomento  Cml  walpodo  comitis  de  Vimebui'g,  R.  cellerarius  Seynensis 
et  assessores  eorum,  qui  vulgariter  vocantur  heimbiu-gere,  W.  dictus  Etering,  G.  de  Belle, 
C.  de  Eigge,  H.  de  Bleide,  H.  de  Grezig,  Chr.  de  Thure,  G.  de  Nikenig,  D.  de  Waszenache, 
H.  de  J'reseine. 

*)  Es  sind  die  Zender,  vgl.  oben  S.  206,  Note  3. 

•^)  Zweifellos  eine  verstümmelte  Hundertschaft,  aber  noch  auf  den  alten  Grundlagen 
beruhend. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     216 

Organisation  der  Hundertschaftsgerichtsverfassung  noch  besonders  gut  er- 
halten ist. 

Die  Frage  nach  den  Umständen,  welche  die  Zusammensetzung  des 
Schöffenstuhles  am  Hundding  gerade  aus  den  Zendern  oder  Heimburgen  ver- 
anlafsten,  erscheint  auf  den  ersten  Blick  für  die  uns  an  sich  fernliegende 
Geschichte  der  Gerichtsverfassung  brennender,  als  für  die  der  Gerichts- 
bezirke. Indes  hat  die  eigentümliche  Verbindung  von  autonomen  Yer- 
waltungsbefugnissen ,  welche  sonst  nur  in  der  Wirtschaftsverfassung  zum  Aus- 
druck gelangen,  mit  staatlich -jurisdictionellen  Verpflichtungen,  wie  sie  fast  nur 
in  diesem  Falle  vorkommen,  auch  vom  wirtschaftsgeschichtlichen  Standpunkt 
aus  vieles  Interesse.  Und  dieses  Interesse  erhöht  sich  aufserordentlich  durch 
die  Art  der  Untersuchung,  welche  zu  Eruierung  der  Stellung  des  Zenders  in 
der  Gerichtsverfassung  der  alten  Hundertschaften  einzuschlagen  sein  wird. 
Man  wird  diese  Stellung  nur  vermittelst  einer  Zusammenfassung  aller  irgend- 
wie mit  der  Staats-  und  Gerichtsverfassung  zusammenhängenden  Befugnisse 
des  Zenders  in  den  alten  Hundertschaften  und  vermittelst  eines  Vergleiches 
dieser  Befugnisse  mit  denen  des  Hunnen  verstehen  lernen  können.  Schlägt 
man  aber  diesen  Weg  ein,  so  ist  nebenher  ein  bisher  noch  gänzlich  fehlender 
Einblick  in  die  Art  des  Vorganges  zu  erhoffen,  durch  welchen  sich  die  Zendereien 
innerhalb  der  ursprünglich  allein  vorhandenen  alten  Hundertschaften  gebildet 
haben.  Ein  solcher  Einblick  aber  würde  über  die  erste  Zerlegung  der  ältesten 
für  intensivere  Wirtschaftszwecke  viel  zu  grofsen  Landesverbände  unterrichten, 
er  ist  mithin  für  die  Wirtschaftsgeschichte  mindestens  ebenso  erstrebenswert, 
wie  für  die  Geschichte  der  Gerichtsverfassung. 

Eine  Durchmusterung  der  Hochgerichtsverfassungen,  welche  noch  auf 
dem  Hundertschaftsgedanken  beruhen  —  also  die  Zender  als  Hochgerichts- 
schöffen aufweisen  —  ergiel)t  nun  folgende  staatliche  und  gerichtliche  Befug- 
nisse des  Zenders. 

Der  Zender  ist  zunächst  der  Heerführer  seiner  Gemeinde;  unter  ihm 
versammelt  sie  sich  zum  Auszug.  So  heifst  es  im  Pellenzw.  14.  Jhs.  II.  §  19: 
seint  gefraicht,  abe  ir  nit  schuldich  seiet,  einem  erzbischoif  zu  Trier  [als 
Hochgerichtsherm]  zu  s.  gn.  und  des  Stifts  noitturft  uiß  dem  hoichen  gericht 
folg  zu  thun,  ein  jeder  heimburger  sampt  seinen  nachparn?  antwort:  sagen, 
wanne  man  uf  die  klock  zu  Mendig  schlage,  volgen  sie  an  den  gehauwen  stein 
oder  ein  banmeil  wegs,  doch  bei  Sonnenschein  wiederumb  inzuziehen  \  Auch 
die  Einquartierungspflicht  wurde  nach  Zendereien  (Heimburgschaften)  geltend 
gemacht  ^.    Diese  Führung  des  Zendereiheeresauszuges  durch  den  Zender  hängt 

^)  Zur  militärischen  Gefolgspflicht  der  Gemeinden  unter  den  Heimburgen  s.  auch 
V.  Maurer,  Dorfvf.  2,  51,  Fronhöfe  3,  469  f.,  475  f.,  wo  freilich  eine  grofse  Anzahl  von 
Quellenstellen  beigebracht  werden,  welche  nicht  in  diesen  Zusammenhang  gehören. 

2)  WGalgenscheid  1460,  G.  2,  454:  der  Hochgerichtsauszug  kelu*t  heim,  mufs  aber 
unterwegs  Nachtquartier  nehmen.  Under  welchem  heimberge  das  were,  da  mogent  sie  leger 
nemen  und  tasten  of  den  balken  und  nit  darunden,  und  nemen  so  gelimpliche,  das  nimantz 


—     217     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

noch  in  sehr  später  Zeit  auf  das  direkteste  mit  seinen  Gerichtspflichten  zu- 
vsamnien.  Noch  aufserordentlich  spät  erscheint  das  gesamte  Ding\olk  bewaflhet 
zum  Hochgericht,  nunmehr  freilich  weniger  in  Aufrechterhaltung  des  alten 
Yerfassungsgedankens  von  der  Identität  der  Heeres-  und  Gerichtsversammlung, 
als  vielmehr  aus  dem  jetzt  praktisch  gewordenen  Gesichtspunkte  des  Gerichts- 
schutzes und  des  sicheren  Gewahrsames  der  Gerichtsgefangenen  ^  Unter  diesen 
Umständen  war  die  Führung  der  zugleich  waffenfähigen  und  dingpflichtigen 
Mannschaft  der  Zenderei  durch  den  Zender  ebenso  mit'  den  Anforderungen 
der  Gegenwart  wie  aus  historischen  Reminiscenzen  gegeben. 

Abgesehen  von  der  Heeresführung  lassen  sich  die  staatlichen  Funktionen 
des  Zenders  nach  den  alten  Weistümern  auf  hundertschaftlichem  Boden  in  dem 
6inen  Punkte  zusammenfassen,  dafs  der  Zender  mit  der  Sicherung  des  Friedens 
für  seine  Zenderei  beauftragt  ist :  ihm  allein,  dem  genossenschaftlichen  Beamten, 
ist  also  die  Durchfühnmg  des  obersten  Staatszweckes  für  seinen  Wirkungskreis 
übertragen.  Er  hat,  me  es  das  W.  der  kleinen  Pellenz  I,  §  2  ausdrückt, 
den  freden,  den  köenniken  Carle  geboten,  der  landherr  gesichert  und  die 
landleute  geschworen  hal)en  .  . ,  in  seinem  heimadal  zu  schirmen  und  zu  hand- 
haben, und  er  haftet  sogar  mit  seinem  Gute  für  diesen  Frieden  ^.  Doch  sind 
alle  Funktionen  des  Zenders  in  dieser  Hinsicht  mit  dem  Hochgericht  als  dem 
obersten  Institut  zur  Friedenswahrung  in  der  Hundertschaft  verknüpft.  Der 
Zender  ist  verpflichtet,  Friedensbruch  in  der  Zenderei  vor  das  Hochding 
zu  bringen;  er  ist  als  Schöffenstuhlgenosse  vei^pflichtet .  über  ihn  auf  dem 
Hochding  zu  urteilen:  er  ist  endlich  verpflichtet,  nach  dem  Hochding  für 
die  Urteilsvollstreckung  zu  sorgen.  Die  erste  und  letzte  dieser  Teilverpflich- 
tungen gestalten  sich  verschieden  aus,  je  nachdem  es  sich  um  ein  todeswiirdiges 

von  in  clage.  und  des  morgens  so  sie  ofbrechent,  so  sollent  die  gemeine  daselbs  eine  clocke 
luden,  und  abe  si  nit  docken  enhant,  so  sollent  sie  der  gemeinden  biein  roifen,  also  abe 
eime  nachbare  me  schades  geschiet  were,  dan  dem  andern,  das  sollent  sie  under  sich  geliche 
belegen,  also  das  einer  nit  me  beswert  werde,  dan  der  ander. 

^)  Vgl.  Hochgerichtsw.  Manderscheid  1506,  G.  2,  602 — 3:  suUen  auch  alle  dieghene, 
binnent  diesem  hochgericht  waenent,  wae  des  noit  geburt  zu  richten,  alle  erscheinen  uf  die 
boeß  mit  dreierlei  geweren;  und  wanne  ein  man  zwei  gueter  gewer  an  ime  halt  und  ein 
broitmesser,  mach  er  das  dritte  gewere  mit  verantworten ;  und  das  alles  uf  die  büß.  S.  hierzu 
WBleialf  1600,  G.  2,  529—30:  der  Prümer  Baiuneister  [an  Stelle  des  Zenders]  sol  ein  hörn 
an  seinem  hals  hangen  hain,  damit  dreimal  tuiten;  dem  tuiten  sollen  alle  gehoevere  folgen 
mit  dreierlei  gewer.  Zimi  Gerichtsschutz  s.  \NTB[önningen  a.  d.  Ahr,  G.  6,  654  f.;  nach  §  3 
haben  die  9  Hunschaften  im  Ki-iegsfall  den  Dingplatz  zu  verteidigen,  imd  nach  §  33  soll  an 
ungebotenen  Dingtagen  die  Gemeinde  daebi  stain  und  helpen  beschirmen  dat  gerichte;  da 
sal  man  den  [mißtedigen]  man  urdelen  nae  sinen  werken. 

2)  WPellenz  14.  Jh.  II,  27:  geschieht  in  der  Landschaft  gezenk  geschlege  oder  sunst 
ufroer  .  .,  sofern  derselbe  ausfindig  und  beweißlich  ^^Tirde,  sol  ein  ieder  hausgeseß,  darunter 
ungehorsam  geschieht,  nu-  15  rader  alb.  verfallen  sein,  doch  letzlich  der  heimbiu-ger  die 
ganze  summe  zu  bezahlen  angehalten  werden.  So  die  Mayener  Fassung.  Als  positives 
Korrelat  zu  dieser  Bürgschaft  der  Zender  ergiebt  sich  vereinzelt  imd  spät  ihr  Recht,  freies 
Geleit  zu  geben,  so  WHeimbach,  Gladbach,  Weifs  1476,  G.  1,  618. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.  —     218     — 

Verbrechen  handhafter  That  oder  um  andere  Vergehen  handelt.  Im  ersteren 
Falle  hat  der  Zender  gemeinsam  mit  den  andern  Hochdingszendern  die  Pflicht 
der  Ergreifung  und  Einlieferung  an  den  Hochgerichtsherm,  wie  der  Exekution 
nach  dem  Urteil,  im  letzteren  Falle  dagegen  steht  ihm  allein  die  Rügepflicht 
und,  nach  dem  Urteil,  die  Vollstreckung  durch  Pfandnahme  zu. 

Es  mag  auf  die  Ausgestaltung  dieser  Pflichten  noch  etwas  genauer  ein- 
gegangen werden.  Mit  am  merkwürdigsten  gelangt  wohl  die  Verpflichtung  der 
gemeinsamen  Ergreifung  eines  auf  handhafter  That  ertappten  Verbrechers  durch 
die  Zender  zum  Ausdruck.  Ob  ein  undedich  mensche,  heilst  es  im  WLiersch- 
berg  bei  Lac.  Arch.  1,  255,  in  eime  der  dorfere  gefangen  wurde,  von  dem 
man  [im  Hochding]  richten  sulde :  in  welichem  dorfe  daz  geschee,  daz  sol  der 
zentener  des  dorfes  in  die  erste  nacht  halden  und  dez  andern  dages  antworten 
eime  zentener  des  andern  dorfes  nehest  dabi  gelegen,  sonneganges  ummegegangen, 
auch  eine  nacht  bi  dem  zentener  zu  bliben,  und  also  vorwerters  der  anderer 
zentener  dem  dritten,  der  dritte  dem  vierten,  der  vierte  dem  fünften  [es  sind 
nur  5  im  Hochgericht],  ieclicher  den  menschen  eine  nacht  zu  behalden.  und 
als  der  fünfte  zentener  in  die  fünfte  nacht  gehalden  hait,  so  sol  er  und  die 
gemeinde  in  an  daz  hochgerichte  antworten.  Dieser  Einlieferung  entspricht 
dann  das  Aufgebot  der  Zender  zum  Hochding  über  den  eingebrachten  Ver- 
brecher. Das  WBernkastel  1315,  ToepferBd.  1,  S.  121,  giebt  darüber  folgende 
Auskunft:  Dis  ist,  abe  ein  mißtedig  mensch  zu  Bernkastei  lege,  so  war  man 
gebieten  sal,  abe  min  her  richten  wolle:  item  zum  ersten  so  sal  der  amptman 
von  Bernkastei  [Mandatar  des  Hochgerichtsherrn]  gebieden  dem  zender  zu 
Müllenheim,  der  zender  zu  Müllenheim  gebeut  dem  zender  zu  Winterich ;  item 
der  zender  zu  Winterich  gebeut  dem  zender  zu  Minheim,  und  so  hin  durch 
sämtliche  18  Zendereien:  alles  mit  der  sonnen  geboten. 

In  gleicher  Weise  wie  Angriif  und  Aufgebot  zum  Ding  erscheint  die 
Urteilsweisung  auf  die  Zender  verteilt.  Nach  dem  Hunddingweistum  des  Trierer 
Thalkessels  ^  soll  bei  Verurteilung  eines  Diebes  in  folgender  Weise  verfahren 
werden.  Der  Zender  von  Trier  soll  wlsen  [so  zu  lesen]  den  gegenwertigen 
angeifen  [!]  menschen,  das  da  steht,  dafs  man  ihm  sein  hend  entbinde.  Ferner 
weisen  der  Zender  von  Pallien:  das  gut,  das  der  gegenwertige  dieb  uf  dem 
hals  hat,  das  sol  man  ihm  entbinden;  der  Zender  von  Löwenbrücken :  man  sol 
das  gut  widergeben,  dem  es  ist;  der  von  SMatheis:  der  .  .  dieb  .  .  ist  uns 
schuldigh  60  s.  und  1  d.;  der  von  Konz:  die  rede,  die  hie  vorgesprochen  ist, 
[ist]  wahr,  als  auch  der  zender  hernach  sagen  sol ;  der  von  Euren :  der  gegen- 
wertige dieb  ist  ieglichem  zender  so  viel  boeßen  schuldig,  als  der  zender  vor 
gewiß  hat ;  der  von  Bins :  daß  man  den  . ,  dieb  in  dem  creuz  umbleite,  daß  er 
bürgen  bitt  für  das  recht,  das  die  zender  weisen;  der  von  Kerich:  sit  [so  zu 
lesen]  der . .  dieb  kein  bürgen  hat,  so  sol  man  ein  starken  [so  zu  lesen]  ungebogen 
hainbochen   wiet   mit   einem  hagedoren   knebel  hain  an  den  3  hulzern  des 

J)  WEuren,  G.  2,  279  f. 


—     219     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

galgeus,  der  da  stehet,  die  sol  sein  bürg  sein;  derZender  von  Eitershausen  schweigt. 
Darauf  bannt  man  den  Dieb  aus  dem  Lande.  Der  Sinn  dieses  für  alle  Hoch- 
gerichtsfiinktionen  der  Zender  durchgehend  beobachteten,  so  äufserst  umständ- 
lichen Verfahrens  ist  nicht  zweifelhaft :  alle  Zender  sollen  für  Einbringung  und 
Vemrteilung  eines  Verbrechers  von  handhafter  That  verantwoitlich  gemacht 
werden;  für  ihn  wird  so  zu  sagen  eine  Kollektivrüge-  und  -urteilspflicht  der 
Zender  für  nötig  befunden.  —  Es  begTeift  sich,  dafs  diese  altertümliche  Kon- 
struktion schon  früh  Änderungen  erfuhr;  namentlich  für  den  Angriff,  wo  sie 
am  lästigsten  war.  Entweder  die  eintägige  Bewahrung  erweiterte  sich  zur 
mehrtägigen  Haft,  so  dafs  der  Zender  zum  Gefangenenwärter  für  längere  Zeit 
wui'de.  Ein  Beispiel  hierfür  bietet  WLosheim  1306,  §  6:  si  für  vel  latro  in 
dicto  banno  capitur,  dari  debet  centurioni  advocati  [heilst  im  W.  von  1524 
hochgerichtsmeier,  im  W.  von  1556  hochgerichtsschultheiß] ,  et  ipse  centurio 
eundem  in  truncum  ponere  et  custodire  .  .  tenetur  (10  dies).  Oder  aber  die 
Umliefenmg  des  Verbrechei-s  hörte  ganz  auf,  und  der  erste  Zender  lieferte 
sofort  zmn  Hochgericht  ein.  So  WGalgenscheid  1460;  wird  hier  ein  Ver- 
brecher gefangen,  unter  welchem  heimberge  das  geschege,  der  sal  den  gefangen 
mit  sinen  nachburen  lebern  gen  Schonecke  in  des  riches  kamer.  Dieselbe 
Bestimmung  galt  auch  für  das  Hochgericht  Mttnstermaifeld ,  doch  trat  hier 
noch  eine  weitere  Verblassung  ein,  welche  in  den  WW.  von  1372  und  1417 
folgenden  Ausdruck  findet  ^ :  in  welchem  dorfe  der  missetedige  mensche  gevangen 
wurde  oder  gewust  oder  von  ieme  gerächt  wurde,  daz  dorf  ist  unsers  herren 
von  Triere  und  sines  stifts  amptmanne  und  dem  walpoden  des  greven  eine 
nachtselde  schuldig  [für  Aufenthalt  bei  sofortiger  Abholung  des  Verbrechers], 
und  die  mag  der  heimburge  des  dorfs  abelosen  mit  V2  mr.  Monsterer  wemnge 
[1417  :  6  s?   Kolzsche]. 

Wie  die  Einlieferung  der  Verbrecher  durch  die  Zender  gemeinsam  ge- 
schah, so  auch  die  Exekution.  Doch  ist  auch  hier  schon  ftllh  eine  uns  in 
ihren  Einzelheiten  wenig  interessierende  Abblassung  der  Funktionen  durch  Über- 
nahme der  wichtigsten  Teile  seitens  des  Hochgerichtsherm  eingetreten^. 

Wichtiger  für  unsere  Zwecke  ist  wieder  die  Ausgestaltung  der  Rüge- 
pflicht wie  des  Pfändungsrechtes  des  einzelnen  Zenders  für  den  Bezirk  seiner 
Zenderei.  Bei  beiden  Funktionen  ist  vor  allem  die  Teilnahme  der  Gemeinde 
bemerkenswert:  erschien  der  Zender  bei  Gefangenentransport  und  Exekution 
auch  schon  von  seiner  Gemeinde  geschützt  und  unterstützt,  aber  doch  im 
\yesentlichen  selbständig  handelnd ,  so  tritt  ihm  jetzt ,  wo  er  ganz  aufser  Zu- 

^)  Die  ältere  Bestimmimg  ist  in  dem  W.  von  1417  erhalten.  Überhaupt  liegt  die  Chi'o- 
nologie  der  Münstei-maifelder  AVW.  im  argen.  Das  W.  von  1437  ist  z.  B.  seinem  Charakter 
nach  zweifellos  älter,  als  das  von  1372. 

2)  Vgl.  zu  der  Frage  WTellenz  14.  .Ihs.  II,  34  den  Abschnitt:  Hernach  folget  das 
halsgericht,  wie  das  ein  ieder  heimbm-ger  sich  in  der  rechtferdigung  halten  sol;  und  damit 
WPellenz  III,  3,  wo  die  Vollstreckung  an  einen  Schai-fiichter  übergegangen  ist.  S.  auch 
WOerbach  1480,  G.  1,  628. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     220     — 

saminenhang  mit  dem  Zenderkollegium  des  Hochgerichtes  handelt,  die  Gemeinde 
aufs  thatkräftigste  zur  Seite.  Wie  weit  die  Kooperation  der  Gemeinde  gehen 
konnte,  zeigt  für  die  Rügepflicht  hervorragend  deutlich  WBruch  1506,  G.  2, 
332:  wenn  die  hoegerichtsherren  honnelgedinge  helten  und  der  zender  und 
die  einicheslude  gemaent  wurden  uf  ir  eide,  das  si  alles  dasjhene  ructen,  was 
dae  rubar  were,  daß  si  billich  schuldich  und  phlichtich  sind,  solches  zu  dune. 
Aber  auch  zu  der  dem  Zender  obliegenden  Exekution  durch  Pfändung  leiht 
die  Gemeinde  ihm  Beistand,  entweder  in  corpore  oder  durch  die  Geschworenen, 
eine  in  späterer  Zeit  entwickelte  und  weiter  unten  zu  besprechende  Gemeinde- 
vertretung: nach  dem  Pellenzw.  14.  Jhs.  II,  17  sollen  Geschworene  die  pende 
anstünde  naich  gepurlichem  umbschlaigh  zu  sich  nemen  und  angreifen  und  der 
oberkeit  [dem  Hochgerichtsherrn]  lebern;  derselbigen  oberkeit  seint  die  pende 
verfallen.  Indes  wie  dem  Zender  das  Recht  zur  Gefangensetzung  von  Ver- 
brechern seitens  des  Hochgerichtsherrn  geschmälert  wurde,  so  auch  das  Recht 
der  Pfändung.  Lehrreich  für  die  hierher  gehörige  Entwicklung  sind  nament- 
lich die  Pellenzweistümer.  Während  dem  Heimburgen  in  der  Pellenzgegend 
das  Recht  der  Pfandnahme  auf  Requisition  von  Untergerichten  und  Mark- 
gedingen bis  in  das  15.  Jh.  hinein  unbestritten  bliebt  konkurrierte  ander- 
weitig schon  im  14.  Jh.  mit  ihm  der  Landbote  des  Walpoden  als  des  Mandatars 
des  Hochgerichtsherrn.  Das  W.  des  14.  Jhs.  II,  8  regelt  die  Sache  so,  dafs 
zu  Pfändungen  laut  gerichtlichem  Urteil  immer  noch  der  Heimburge  allein 
berechtigt  ist,  dafs  aber  neben  denselben  polizeiliche  Pfändungen  möglich  sind, 
mit  welchen  der  Walpode  den  Landboten  oder  den  ortszuständigen  Heimburgen 
zu  beauftragen  hat.  Mit  dieser  Pfändung  auf  Walpodenbefehl  war  eine  Hand- 
habe gegeben,  mittelst  welcher  sich  das  Pfändungsrecht  der  Heimburgen  all- 
mählich aufrollen  liefs^. 


^)  Vgl.  z.  B.  Nickenicher  Märkerw.  15.  Jhs.,  Lac.  Arch.  6,  244  f.:  wollen  die  Märker 
Pfänder  nehmen,  so  suUen  si  gesinnen  an  einen  heimburgen,  in  pende  zo  geven  .  .,  ind  so 
gifit  in  der  heimburge  pende.  die  pende  nement  si  na  in  ir  behalt  vur  die  einonge,  bis  si 
geloist  werden. 

2)  Vgl.  WPellenz  III,  Schlufs.  Eine  eigentümliche  Verteilung  des  Pfändungsrechtes 
zeigt  das  WAlken  (für  die  'S  Heimburgschaften  Alken,  Katenes  und  Oberfell).  Hier  haben  zu 
pfänden  beide  fursten  [als  Gerichtsherren],  ein  heimburg  von  wegen  der  gemeinden,  und  die 
kirchemeister,  so  sie  des  gesinnen,  von  der  kirchen  wegen.  Diese  Verteilung  hat  ihren  Grund 
wohl  darin,  dafs  es  sich  hier  um  Beitreibung  öifentlicher  Abgaben  an  die  Gerichtsherren,  tür 
die  Gemeinde  und  für  Kirchenbedürlnisse  handelt.  Mit  der  Eintreibung  solcher  öifentlichen  AIh 
gaben  für  Gemeinde  und  Gerichtsherren,  namentlich  der  Bede,  finden  wir  sonst  regehnäfsig 
den  Zender  beschäftigt,  vgl.  z.  B.  WPellenz  II,  33,  aus  früher  Zeit  MB.  ÜB.  3,  1378,  1256. 
Des  weiteren  vgl.  zur  Geschichte  des  Pfändungsrechtes  der  Zender  noch  WTholey  1450, 
G.  3,  762:  so  einer  ein  guit  durch  beschwernus  oder  schaft  oder  dienst  liefse  liegen,  wem 
das  zustendig  were  anzugreifen?  .  .  .  dasz  ein  zender  oder  meier  des  orts  angreifen  imd  ver- 
leihen solle  und  bai  den  hern  rechenschaft  darvon  tuin.  WTechingen  15.  Jh.,  G.  2,  52: 
haet  die  gemein  feine  gnmdhen-liche  Gemeinde]  mit  irem  heinmeiger  [steht  neben  dem  herr- 
schaftlichen Meier  und  dön  Scheflfen  ==  Heimburge]  ein  frie  suele  zu  F.,  phende  daraen  zu  ver- 


—     221      —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

Übersieht  man  die  Fülle  der  gerichtlichen  und  militärischen  Befugnisse, 
welche  dem  alten  Zender  oder  Heimburgen  zustanden,  die  zudem  durch  die  Ent- 
wicklung erblicher  Zenderfamilien  trotz  der  ursprünglich  durchweg  geltenden 
Wahl  und  ein  aus  dieser  Entwickelung  erwachsendes  Korporationsbewufstsein 
des  Zenderschöffenkollegs  am  Hochding  nicht  selten  gesteigert  werden  mochten  ^ 
so  wird  man  dem  Zender  neben  seiner  Wirksamkeit  auf  korporativ  -  wirtschaft- 
lichem Gebiete  eine  nicht  geringe  gerichtliche  und  urspriinglich  auch  militärische 
Bedeutung  zugestehen  müssen. 

Wie  ist  er,  ein  ursprünglich  und  stets  noch  überwiegend  autonom-genossen- 
schaftlicher Beamter,  zu  derselben  gekommen  ?  Die  Befugnisse,  welche  er  hier  in 
sich  vereinigt,  können  in  doppelter  Weise  an  ihn  gelangt  sein,  entweder  durch 
direkte  Delegation  seitens  der  Staatsgewalt,  oder  als  notwendige  Folge  seiner 
Einbeziehung  in  die  Gerichtsverfassung  als  Schöffe  des  Hochdinges.  Und  es 
giebt  ein  Mittel,  die  ihm  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  übertragenen 
Befugnisse  voneinander  zu  scheiden. 

Wie  wir  sahen,  hat  der  Zender  die  hier  entwickelten  Befugnisse  voll 
nur  in  denjenigen  Hochgerichten  erhalten,  welche  reine  Fortbildungen  der 
alten  Hundertschaftsgerichte  sind ;  in  denjenigen  Hochgerichten  dagegen,  welche 


keul'en,  und  wer  es  sach  dasz  ein  klein  buesz  5  s.  daran  geviele,  die  solle  und  ist  der  gemein 
an  allen  indi-ag  unser  vorg.  4  [Grund-]hen-en.  WBesslingen  15.  Jh.,  §  4,  Aufzeiclinungen 
des  Meiers  Pricker:  darna  so  was  mins  jonkren  gnaden  man  ein  in  dem  dorf  Besslink,  so 
der  zit  ein  zender,  dae  pandten  si  veir  ossen  in  der  banweiden  und  daiden  die  an  des  viu-s. 
zenders  hus  uf  mins  jonkren  gnaden  voidie,  so  quam  der  man,  dez  die  ossen  waren  und 
holde  sin  ossen  weder  sonder  orlof  des  zenders,  was  auf  Ersuchen  des  Meiers  gebessert 
wird.  Honth.  Hist.  2,  704,  1546,  Zusätze  zur  Montabaurer  Amtsgerichtsverfassung:  es  suUen 
nit  die  heimburgen,  sunder  die  fronen  zu  Montabuer  imib  bekantliche  schulden  pfenden  .  . 
nit  vur  sich  selbst,  sunder  uß  erlaubnuß  unsers  schulteßen  zur  zeit  und  mit  desselbigen  vor- 
wiessen;  dieser  erteilte  aber  die  Erlaubnis  nur  nach  Beratung  mit  2  Schöffen;  die  Pfand- 
gebühren setzt  der  Kellner  fest.  Bei  bestrittener  Schuld  ist  der  Pfandbefehl  vom  Gericht  zu 
erteilen.  Die  Bestimmungen  rekurrieren  auf  die  Trierer  üntergerichtsordnung  von  1533. 
WZolwer  1561,  §  21 :  wer  in  den  3  freien  dörfem  zu  pfänden  habe?  In  hochgerichtssachen 
pfendt  der  hochgerichtspot ;  item  vor  m.  gn.  frauw  [der  Hochgerichtsherrin]  rente  und  gulte. 
die  grundherrn  aber  daselbst  lassen  pfenden  durch  ihren  grandpoten,  den  sie  da  haben, 
frembdcn  aber,  dergl.  die  inwohner,  lassen  pfenden  diu'ch  den  zentner  imd  dessen  preuter. 
WKersch  1593,  G.  2,  274 :  es  sal  der  zender  und  ftirster  ein  ieklicher  seinen  staf  uberliebem 
mit  seinem  ambt  einem  hofmann  von  meins  herni  wegen,  derselb  zentner  sol  al  man  pant- 
schaft  thun  binnent  dem  eder ;  kan  er  sulchs  nit  thun,  so  sal  er  meins  herm  hofman  annifen 
als  ein  Schultheiß;  ist  der  zu  schwach,  sal  er  zu  Echtemach  gehn  uf  seinem  zäum,  und 
meins  heim  obersten  schulteß  anrufen,  kan  der  des  auch  nit  gedoin,  so  sal  der  den  ambt- 
man  zu  Welschbillich  amufen  vur  ein  schinnhen*  im  zu  hulf  zu  kommen.  WMüstert  1607, 
Lager  S.  279:  Pfänder  wegen  durch  Vieh  venu'sachten  Schadens  werden  beim  Zentner 
deponiert. 

^)  Die  Heimburgen  der  kleinen  Pellenz  werden  nach  II,  28  allerdings  durch  die  Ge- 
meinden gewählt,  aber  zu  ihi-em  Eintritt  in  den  Schöffenstuhl  gehörte  die  Zustimnuing  der 
Genossen  (I,  IJ.  Mit  diesen  Anforderungen  war  der  Keim  zui-  Ausbildung  besonderer 
Heimbiu-gsfamilien  gegeben. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.  —     222     — 

entweder  aus  Splissen  alter  Hundertschaftsgerichte  oder  neu  auf  dem  Boden 
mittelalterlichen  Ausbaues  entstanden,  hat  er  seine  Schöffenqualität  eingebüfst. 
Mithin  müssen  dem  Zender  dieser  zweiten  Gruppe  von  Hochgerichten  alle 
diejenigen  staatlichen  Befugnisse  fehlen,  welche  aus  der  Einbeziehung  des 
Zenders  der  anderen  Gruppe  in  die  Hochgerichtsverfassung  entsprungen  waren: 
bei  ihm  können  nur  staatliche  Rechte  vertreten  sein,  welche  ihren  Ursprung 
in  einer  direkten  Delegation  seitens  der  Staatsgewalt  finden. 

Ein  Vergleich  der  staatlichen  Befugnisse  des  Zenders  in  der  ersten  und 
zweiten  Gruppe  der  Hochgerichte  ergiebt  nun  das  folgende  Resultat.  Der 
Zender  der  zweiten  Giiippe  hat  auch,  obwohl  nicht  Hochdingsschöffe,  das  mili- 
tärische Führerrecht  der  Zendgemeinde  ^ ,  er  hat  ferner  die  Rügepflicht  am 
Hochgericht  ^  und  die  Pflicht  des  ErgTeifens  der  auf  handhafter  That  ertappten 
Verbrecher^. 

Es  bleiben  mithin  dem  Zender  der  ersten  Gruppe  an  überschiefsenden, 
aus  der  Teilnahme  an  der  Gerichtsverfassung  entwickelten  Befugnissen  das 
Strafvollstreckungs-  und  das  Pfändungsrecht.  Diese  beiden  Befugnisse  aber 
können  nicht  aus  dem  einfachen  Besitz  des  Schöffenstuhles  im  Hochding  entwickelt 
worden  sein,  sonst  würden  die  späteren  Hochgerichtsschöffen,  welche  nicht  Zender 
sind,  regelmäfsig  ähnliche  Befugnisse  haben  entwickeln  müssen;  was  nicht  der  Fall 
ist.  So  bleibt  nur  eine  Möglichkeit :  die  Befugnisse  müssen  durch  Übertragimg 
aus  einem  Gerichtsamt  auf  den  Zender  übergegangen  sein.  Das  einzige  Gerichts- 
amt, welches  hierfür  in  Betracht  kommen  kann,  ist  die  Hunrie.  In  ihr  finden 
sich  in  der  That  schon  in  früher  Zeit  die  analogen  Befugnisse.  Wie  man  sich 
auch  zu  der  Centenarkontroverse  zwischen  Waitz  und  Sohm  stellen  mag, 
sicher  bleibt,  dafs  mindestens  zu  karolingischer  Zeit  der  Centenar  der  gericht- 
liche Exekutivbeamte  sowohl  für  Straf-  wie  für  Civilerkenntnisse  war :  er  voll- 
zog die  peinlichen  Straf  urteile,  der  Henker  war  sein  Untergebener ;  er  pfändete. 
Es  ergiebt  sich  mithin  der  Schlufs,  dafs  ähnlich  wie  die  Zendereien  sich  räum- 
lich als  Unterbezirke  der  Hundertschaft  und  der  Gerichtsverfassung  nach 
als  Untergerichte  des  Hunddings  entwickelten,  so  in  verwandter  Weise  der 


^)  Vgl.  die  Schildenuig  des  Kröver  Hochgerichts  oben  S.  180 — 181,  femer  WMayen 
14.  Jh.  2.  H.,  G.  2,  482  und  vollständiger  6,  635. 

2)  Wie  ganz  ausschliefslich  diese  Sache  des  Zenders  war,  zeigt  drastisch  WLi^dberg 
1369,  ü.  2,  759:  die  huntschaf  von  Cleinenbroiche  ind  die  huntschaf  van  Rothusen,  die 
gievent  samen  einen  scheffen  an  die  grif liehe  banc,  as  dieme  huise  van  Lidbergh  sin  reicht 
to  behalden  ind  den  anderen  dat  ere.  item  diese  selve  twa  huntschaf  vurg.  gievent  2  hunnen 
an  die  grifliche  banc,  die  salen  wrugen,  so  wat  wrucbar  ist.  Vgl.  zur  Rügepflicht  des  Heim- 
burgen auch  noch  WNiederfell,  G.  2,  467 :  das  ein  heimburg  iemans  gerogt  het  uf  das  hoech- 
gericht  zu  Munster  und  nit  außgerocht  wer,  das  sei  er  zu  Gondorf  vor  ausrögen.  were  es 
sach  das  sich  binnen  dem  bawgedinge  etwas  begebe,  das  sol  er  auch  zu  Gondorf  rögen; 
wer  sach  das  es  im  bawdinge  nit  ausgerecht  were,  so  sol  ein  heimburger  das  zu  Munster 
ausroegen. 

3)  WKröv  a.  a.  0. 


—     223      —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

Zender   sich   unter   dem   Hunnen    einen  Teil    der  Befugnisse    desselben   ein- 
verleibtet 

Aber  wie  kamen  die  nicht  aus  dem  Hunnenamt  abzuleitenden  staatlichen 
Funktionen  an  den  Zender?  Wer  Übertrag  ihm  das  militärische  Führerrecht 
der  Zendgemeinde ,  das  Recht  der  ersten  Sistierang  offenkundiger  Verbrecher 
und  die  Eügepflicht?  Ein  Rückblick  aus  dem  13.  Jh.,  wo  diese  Funktionen 
mit  der  ganzen  Zendereiverfassung  zum  mindesten  für  die  Ruwerhundertschaft 
«chon  feststehen,  und  aus  dem  11.  Jh.,  bis  zu  welcher  Zeit  hinauf  sie  sich 
wenigstens  auf  Grand  der  SMaximiner  Vogteiprivilegien  im  Vergleich  mit  der 
sporadischen  Weiterdauer  der  Hunrie  im  Maximiner  Gebiet  ei-schliefsen  lassen, 
findet,  soviel  ich  sehe,  einen  beim  jetzigen  Stand  unserer  Untersuchung  schon 
zugänglichen  Anhaltspunkt  nur  in  ferner  Frühzeit. 

^)  Eine  eigentümliche  Rückbildung,  welche  hier  anmerkungsweise  zur  Sprache  gebracht 
werden  mag,  findet  später  in  der  zweiten  Gruppe  der  Hochgerichte  statt.  Da  hier  die  Zender 
als  Hochgerichtsschöfl^en  mit  exekutiven  Befugnissen  wegfallen,  so  reifst  der  HochgerichtslieiT 
bzw.  dessen  Vertreter,  auf  welchen  mittlerweile  die  Hunrie  übergegangen  ist,  diese  Befugnisse 
als  alte  Pertinenzen  der  Hunrie  wieder  an  sich.  Besonders  deutlich  und  allseitig  erscheint 
der  Vorgang  im  Hochgericht  Bacharach,  dem  Splifs  eines  alten  Hundertschaftsgerichts.  Hier 
haben  der  Schidtheifs  bzw.  die  Vögte  als  Vertreter  des  geistlichen  HochgerichtsheiTn  die 
Exekution  in  criminalibus  wie  in  civilibus.  Vgl.  WBacharach  1386,  G.  2,  215:  der  Schult- 
heifs  erhält  jeden  Verbrecher  zugeantwortet  und  soll  ihn  in  den  Stock  legen  lassen,  und  sal 
Ine  dun  behuden  und  nach  den  scheffen  senden  und  ein  gerecht  machen  .  .  .,  und  wan  die 
scheifene  luid  der  lantman  den  also  ver[ur]teilt  hant,  so  sal  der  scholteiz  den  diep  mit  der 
rechten  geren  nemen  und  sal  ine  den  feden  antworten  zur  Exekution.  Zur  Civilexekution 
vgl.  WBacharach,  G.  2,  224 :  von  alter  dut  der  schulteß  executionen  und  plag  pantschaft  zu 
geben.  —  Eigentümlich  ist  es,  dafs  dem  Hunnen  bzw.  dem  Rechtsnachfolger  desselben  ganz  regel- 
mäfsig  das  Recht  der  Aufhebung  Totgefundener  gewahrt  bleibt,  vgl.  WBacharach  um  1.3-50, 
G.  2,  211:  wanne  ein  mort  geschiet  in  u.  h.  gerichte,  so  ensal  den  mort  niman  anegi'ifen, 
er  enhabe  eime  schulteißen  geklaget,  und  gebe  ime  laube,  den  doden  ufzuheben.  halt  er  ein 
huis,  so  mag  er  in  drin  dragen,  inhait  er  des  nit,  so  sal  er  in  dragen  in  m.  h.  sal  van 
Colne,  und  sol  m  der  schulteiße  ein  gerichte  machen,  wollint  si  in  selber  beschrien,  so  sol 
in  der  schulteiße  gerichtes  recht  helfen;  inmochten  si  es  aber  nicht  doun,  so  sollen  in  die 
hen-en  beschrien  und  sollen  in  des  landes  recht  helfin  u.  s.  w.  WRiol  und  Fell  1-537,  G.  2, 
301 :  wenn  ein  aim  mensch  .  .  in  dem  ban  .  .  thot  plebe  [verunglückt  oder  Selbstmörder], 
sal  alsdan  der  hoechgerichtszender  den  armen  menschen  behueten  und  verwaren  laessen,  und 
seinen  poten  zu  sanct  Älaximin  zu  dem  oberamptman  schicken  und  im  urloef  heischen ,  den 
armen  man  oder  frauwe  ufzuheben  und  zu  erden  zu  pringen.  WHeilenbacher  Hartwald  15-50, 
•G.  3,  837 — 38:  der  Wald  auf  der  Heilenbacher  Hardt  gehört  den  3  Gemeinden  Bickendorf, 
Heilenbach  und  Feuerscheid,  welche  mit  1  Meile  Entfernung  an  und  dicht  w.  der  Niems 
liegen,  zu  freiem  Eigen:  also  ob  es  sich  begebe,  daß  ein  man  doit  bliebe  uf  demselbigen 
walde  oder  ein  baiun  einen  erfiele  oder  wie  das  zuqueme,  so  weisen  sie,  das  man  den  obersten 
zender  desselbigen  orts ,  nemmelichen  den  zender  von  Heilenbach  urlaub  heischen  sol.  imd 
so  derselbig  zender  nit  bihant  were,  so  sol  man  ane  dem  negsten  bäume,  [so]  da  der  doit  liegt, 
urlauf  heischen,  damit  der  doit  man  zu  der  erden  bestaidt  werde.  Ebenso  auch  WKonsdorf 
15-56,  §  6,  Hardt  S.  145:  ob  ein  doet  mensch  fiinden  wurd,  den  sol  man  nit  ufheben  ohne 
wissen  des  hochgerichtsherni.  Und  auch  nach  WBettembui-g  §  70  darf  man  keinen  gefun- 
denen Leichnam  ohne  Erlaubnis  des.  Oberlandmeiers  bei  Vermeidung  willkürlicher  straef  an- 
gi-eifen  noch  zu  der  erden  bestatten. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.  —     224     — 

Durch  Sohm,  Fränkische  Reichs-  und  Gerichtsveif.  S.  182—190,  ist  eine 
neue  Interpretation  der  in  der  Decr.  Chlot.  und  Decr.  Childeb.  des  6.  Jhs. 
vorkommenden  Centena  und  ihrer  Organisation  gegeben  worden  ^  Sie  gipfelt 
in  ihren  annehmbaren  Partieen  in  dem  Nachweis,  dafs  durch  die  erwähnten 
Gesetze  eine  Organisation,  Centena  genannt,  eingeführt  wurde,  deren  besondere 
Aufgabe  der  Schutz  des  Eigentums  sein  sollte.  Die  Centena,  die  in  einem 
bestimmten  ebenfalls  Centena  genannten  Centgebiet  sitzende  Centschar,  sollte 
den  Beschädigten  vorläufigen  Ersatz  für  innerhalb  des  Centgebietes  vorgefallene 
Diebstähle  leisten,  sie  war  bei  Strafe  von  5  (oder  15)  s.  zur  Einbringung  des 
Diebes  bzw.  Verfolgung  desselben  bis  zur  Grenze  des  Centgebietes  verpflichtet, 
und  sie  empfing  nach  Aburteilung  des  Diebes  die  Hälfte  der  von  diesem  zu 
zahlenden  Komposition,  sowie  die  ganze  Schadenersatzsumme  (Capitale). 

Sohm  sieht  in  diesen  Centenen  Centscharen,  deren  je  6ine  für  eine 
Hundertschaft  gebildet  worden  sei,  so  dafs  also  nach  ihm  eine  lokale 
Neubildung  durch  die  beiden  Decretiones  überhaupt  nicht  einge- 
führt worden  ist:  ,es  handelt  sich  um  Errichtung  nicht  der  Centgebiete, 
sondern  der  trustes  [Centscharen]  für  die  einzelnen  Centen'^. 

So  sicher  nun  aber  durch  diese  Gesetze  die  Hundertschaften  nicht  erst 
eingerichtet  worden  sind  —  in  diesem  Satze  treffe  ich  mich  mit  Sohm  und 
der  von  Waitz  begründeten  Vulgata  — ,  so 'wenig  läfst  sich  mit  früheren  For- 
schern bis  auf  Sohm  verkennen,  dafs  durch  sie  doch  eine  neue  lokale  Einteilung 
begründet  wurde.  Die  Decr.  Chlot.  verordnet  nach  der  von  Sohm  acceptierten 
Lesart  und  unter  Annahme  der  Sohmschen  Übersetzung:  decretum  est,  ut  .  . 
centenas  fierent.  in  cuius  centena  aliquid  deperierit,  caput  trustes  restituat  u.  s.  w. ; 
,es  sollen  Centenen  gebildet  werden;  die  Schar,  in  deren  Centene  eine  Sache 
verloren  gegangen  ist,  soll  den  Ersatz  für  dieselbe  leisten.'  Hier  liegt  der 
auch  von  Sohm  anerkannte  deutliche  Beweis  für  die  räumliche  Bedeutung  des 
Wortes  Centena  vor;  Centena  ist  Centgebiet.  Wenn  nun  Sohm  späterhin 
S.  184  ff.  für  das  Wort  Centena  mit  Recht  auch  den  Begriff  der  Cent  schar, 
also  der  persönlichen  Vereinigung,  nachweist,  so  läfst  sich  derselbe  doch  mir 
so  konstruieren,  dafs  sie  die  persönliche  Vereinigung  aller  Eingesessenen  der 
Centena,  nicht  aber,  wie  Sohm  will,  nur  einen  Ausschufs  derselben,  noch 
dazu  von,  nach  Sohm,  höchstens  etwa  50,  vennutlich  aber  nur  10  Männern, 
umfafst.  Der  Satz  Sohms  S.  185 :  ,Centena  ist  nicht  blofs  Centgebiet  und 
Centgemeinde,  sondern  auch  Centtrustis'  (d.  h.  ein  Ausschufs  aus  der  Gemeinde) : 
besagt  etwas  in  sich  Undenkbares,  sprachlich  völlig  Unmögliches.  Bleibt  man 
aber  bei  der  bis  auf  Sohm  allgemein  herrschenden  Auffassung,  dafs  unter 
Centena  nur  das  Centgebiet  und  die  Centgemeinde,  und  nicht  auch  noch  ein 


1)  Der  Sohmschen  Centenentheorie  folgen  v.  Sybel,  Entstehung  S.  358  und  Thonissen 
in  der  Revue  histor.  3,  36.  Auch  Waitz  tritt  ihr  jetzt  näher,  s.  Vfg.  2,  i,  S99,  Note  2  Schlufs^ 
im  übrigen  S.  405  flP. 

2j  Sohm  a.  a.  0.  S.  185. 


—     225     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

Ausschuls  der  letzteren  verstanden  werden  könne,  und  erkennt  man  an,  dafs 
unter  trustis  dasselbe  wie  die  persönliche  Centena,  also  die  Centgemeinde,  zu 
verstehen  sei ,  so  bleibt  nichts  übrig,  als  in  den  Centenen  neugebildete  Unter- 
bezirke der  Hundertschaften  zu  erblicken. 

Zu  demselben  Resultat  führen  auch  praktische  Bedenken.  Nimmt  man 
mit  Sohm  nur  eine  Trustis  von  etwa  10  Mitgliedern  für  die  Hundertschaft  an, 
so  ist  bei  der  notorischen  räumlichen  Ausdehnung  der  alten  Hundertschaften^ 
gar  nicht  abzusehen,  wie  diese  geringe  Anzahl  weit  voneinander  wohnender 
Mitglieder  den  von  den  Decretiones  gestellten  Aufgaben  hätte  gerecht  werden 
sollen:  von  einem  persönlichen  Zusammenwirken  bei  der  Spurfolge  hätte  ge- 
wifs  keine  Rede  sein  können. 

Endlich  aber  finden  wir  thatsächlich  schon  früh  Teilbezirke  der  alten 
Hundertschaften  unter  dem  Namen  Centena.  Sohm  selbst  führt  S.  200  drei 
Fälle  des  9.  und  10.  Jhs.  auf:  in  pago  Biturico,  in  vicaria  Brivense,  in  centena 
Condatense,  in  villa  C;  in  pago  Biturigo,  in  vigaria  Venesminse,  in  centena 
Montise,  in  villa  B. ;  in  urbe  Lemovicino,  in  fundo  Exandoninse,  in  vicaria 
Luperiacense ,  in  centena  Vinogilo,  in  loco  V.  Das  sind  in  der  That  Fälle, 
in  welchen  die  Vicaria  (Hundertschaft  des  französischen  Westens)  in  Centenae 
zerfällt,  oder  mindestens  die  Centenae  kleiner  sind  als  die  Vicariae.  Sohm 
giebt  hierzu  die  folgende  Erklänmg:  ,Die  centena  bildet  als  Ortssprengel,  als 
gegebener  landschaftlicher  Bezirk  zur  vicaria  den  Gegensatz.  Centena  ist  die 
Orts-  und  Vicaria  die  Amtshundertschaft.'  Diese  Erklärung  trifft  zu,  wenn 
man  annimmt,  dafs  in  allen  drei  Fällen  die  Centena  in  der  That  nicht  als 
Unterabteilung  der  Vicaria,  sondern  jedesmal  nur  als  ihr  räumlich  etwas  klei- 
nerer Kern  auftritt.  Diese  Annahme  ist  aber  mehr  als  unwahrschein- 
lich; nach  dem  ganzen  Habitus  der  vorliegenden  wie  der  sonst  in  den 
Quellen  vorkommenden  Ortsangaben  ist  vielmehr  anzunehmen,  dafs  wie  die 
Vicaria  eine  Unterabteilung  des  Gaues,  wie  die  Villa  eine  Unterabteilung  der 
Centena,  so  auch  die  Centena  eine  Unterabteilung  der  Vicaria  ist^. 

Erzwingen  und  gestatten  also  logische  und  praktische  wie  historische 
Gesichtspunkte  die  Annahme,  dafs  in  den  Decretiones  unter  Centena  eine 
Unterabteilung  der  Hundertschaft  bezw.  die  Gemeinde  dieser  Unterabteilung 
zu  verstehen  sei,  so  fi'agt  es  sich,  wie  Decr.  Chlot.  c.  8  zu  verstehen  ist.  Die 
Bestimmung  lautet  in  Sohmscher  Recension  und  Übersetzung  (S.  188): 
[Ut  in  truste  electi  centenarii  ponantur].  De  fiscalibus  et  omnium  domibus 
censuimus,  pro  tenore  pacis  iubemus,  ut  in  truste  electi  centenarii  ponantur, 
per  quorum  fidem  adque  sollicitudinem  pax  praedicta  observetur.  ,Wir  ver- 
fügen für  das  Fiscalgut  wie  für  alle  übrigen  Besitzungen,  dafs  in  die  trustis 
ausgewählte  Centenare  gebracht  werden,   durch   deren  Sorgfalt  der  Friede  in 

1)  S.  unten  S.  264  f. 

2)  Auch  die  bei  Sohm  a.  a.  0.  S.  205 — 210  gesammelten  Nachrichten  beweisen  zum 
grofsen  Teil  nicht  so  sehr  für  die  Übertragung  der  Hundertschaftsverfassung  auf  kleinere 
Bezirke,  als  vielmehr  für  die  Entstehung  von  Unterabteilungen  der  alten  Hundertschaften. 

L  arapr echt,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  15 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     226     — 

der  vorhin  gedachten  Weise  gesichert  sei.'  Ich  übersetze  wie  Sohm,  ab- 
gesehen von  den  Worten  pro  tenore  .  .  ponantur,  deren  Sinn  ich  viehnehr  so 
fasse:  zur  Aufrechterhaltung  des  Friedens  sollen  nach  unserem  Befehl  in  der 
Schar  (den  Centgemeinden)  erwählte  Centenare  eingesetzt  werden.  Dieser 
Übersetzung  steht  nichts  entgegen,  weder  der  Singular  in  truste,  welcher  den 
distributiven  Sinn  (=  in  unaquaque  tmste)  bezeichnet,  noch  auch  die  von  Sohm 
S.  189  urgierten  Worte  centenarii  ergo  vel  qui  in  truste  esse  dicuntur,  inter 
communes  provincias  licentiam  habeant  latrones  persequere\  Sohm  findet 
in  diesen  Worten  den  Beweis  dafür,  dafs  die  centenarii  identisch  sind  mit 
den  Leuten  in  truste.  Allein  das  ist  keineswegs  gesagt.  Gesetzt  auch,  vel 
sei  hier  nicht  kopulativ  sondern  im  Sinne  klassischen  Lateins  zu  fassen,  so 
bleibt  immer  noch  die  Nebeneinanderstellung,  sei  es  der  Centenare,  sei  es  der 
auf  der  Verfolgung  befindlichen  Centgemeinde. 

Auf  Grund  der  bisherigen  Interpretation  ergiebt  sich  die  folgende  Vor- 
stellung von  der  Sache.  Durch  die  Gesetzgebung  des  6.  Jhs.  wurden  Unter- 
abteilungen der  Hundertschaften  unter  dem  Namen  Centenae  eingeführt, 
welche  sich  thatsächlich  im  9.  und  10.  Jh.  im  Westen  des  Frankenreichs 
nachweisen  lassen.  An  der  Spitze  dieser  Centenae  stehen  von  der  Cent- 
gemeinde, erwählte,  (vermutlich  von  königlichen  Beamten:  also  vom  Grafen 
oder  Hunnen)  eingesetzte  Centenarii.  Zweck  der  Neubildung  ist  die  Siche- 
rung des  Friedens.  Zur  Durchführung  dieses  Zweckes  wird  die  Centene  bei 
Strafe  von  5  (oder  1 5)  s.  verpflichtet,  innerhalb  ihres  Gebietes  ertappte  Diebe 
gefänglich  einzubringen  bzw.  bis  zur  Gebietsgrenze  zu  verfolgen.  Sie  hat  feiner 
dem  Bestohlenen  sofort  Schadenersatz  zu  leisten  und  empfängt  dagegen  nach 
Aburteilung  des  Diebes  die  halbe  Komposition  und  das  ganze  Capitale^. 

Fügen  wir  diesen  thatsächlichen  Angaben  noch  einige  Bemerkungen  hinzu, 
denen  nach  der  einmal  gegebenen  Gerichts-  und  Heeresverfassung  höchste  Wahr- 
scheinlichkeit zugeschrieben  werden  mufs.  Die  Centgemeinde  wird  zur  Spur- 
folge des  Verbrechers  bewaffnet  ausgezogen  sein,  ihr  Führer  auf  der  Spurfolge 
aber  war  der  Centenar^.  Der  eingebrachte  Dieb  wird  vor  den  hundert- 
schaftlichen Mallus  des  Grafengerichts  gebracht  worden  sein,  von  dort  aus 
wird  die  Centgemeinde  auch  die  halbe  Komposition  und  das  Capitale  erhalten 

^)  So  formuliert  Sohm  den  Text.  Boretius  liest:  centenarii  inter  communes  provincias 
u.  s.  \v.,  der  Wolfenbüttler  Cod.,  dem  Sohm  folgt:  centenariws  ergo  vel  qui  in  tröste  esse 
dicuntur  u.  s.  w. 

2)  Nebenher  sei  hier  bemerkt,  dafs,  wenn  die  Centene  zugleich  —  wie  später  genauer 
nachgewiesen  werden  wird  —  Markgenossenschaft  war,  die  Decretionen  kaum  völlig  neues 
Recht  einführten.  Vielmehr  liegt  die  Verpflichtung  der  Markgenossen  zur  Verfolgung  eines 
Diebes,  der  innerhalb  der  Mark  einen  Genossen  bestohlen  hat,  schon  im  Begriff  der  Genossen- 
schaft selbst;  letzterer  statuiert  die  Verpflichtung  der  Markgenossen  zu  gegenseitiger  Unter- 
stützung, vgl.  V.  Maurer,  Dorfvf.  1,  333  f.  Diese  Unterstützungsverpflichtung  wurde  also  nur 
staatlich  benutzt  und  organisiert.  Über  die  Haftpflicht  der  Markgemeinden  nach  aufsen  s. 
im  übrigen  Gierke  1,  73  f. 

8)  Decr.  Childeb.  c.  11. 


—     227     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

haben;  beides  durch  Vennittelung  des  Centenars:  Centgemeinde  und  noch 
mehr  Cerrtenar  kamen  also  in  unmittelbare  Berühnmg  mit  dem  Hundding. 

Vergleicht  man  die  Befugnisse  des  Centenars  der  Centgemeinde  mit  der 
nui'  durch  staatliche  Delegation  erklärbaren  Beftignisgruppe  des  alten  Zenders 
in  den  hundertschaftlichen  Hochgerichten  des  Mittelalters,  so  ist  die  Überein- 
stimmung evident.  Höchstens  vnrd  in  der  Centena  die  Mitwirkung  der  Cent- 
gemeinde stärker  betont;  im  übrigen  ist  das  militärische  Führerrecht  wie  die 
Einbringungspflicht  von  Verbrechern  in  beiden  Instituten  principiell  identisch 
entwickelt,  und  nur  die  Rügepflicht  des  Zendei's  erscheint  in  der  späteren 
Zenderei  überschiefsend ,  aber  durchaus  dem  Geiste  der  früheren  Befugnisse 
konform  gebildet. 

Ein  Zweifel  an  der  Identität  der  früheren  Centena  und  späteren  Zenderei  *, 
des  einstigen  Centenars  und  des  späteren  Zenders  ist  damit  nicht  gut  mehr 
möglich;  schon  die  Bezeichnungen  der  Institute  selbst  scheinen  ihn  ausschlies- 
sen  zu  können.  Und  wie  charakteristisch  erscheint  jetzt  erst  die  mit  Zender 
wechselnde  spätere  Bezeichnung  des  Centenars  als  Heimburge. 

Von  der  so  gewonnenen  Grundlage  aus  ist  leicht  zu  sagen,  in  welcher 
Weise  sich  die  Hochgerichtsschöffenqualität  des  Zenders  entwickelte.  Der 
Centenar  war  häufig  genug  im  Hochding  beschäftigt,  er  war  für  diesen  Zweck 
der  Erwählte  seiner  Gemeinde.  Da  lag  es  nahe,  ihn  zugleich  als  Schöffen 
zu  wählen,  so  nahe,  dafs  dieser  Gedanke  allgemein  zur  Geltung  kam.  Ver- 
möge seiner  Schöifenqualität  erlangte  der  Zender  weiterhin  allmählich  einige 
Rechte  des  Hunnen ,  namentlich  das  Exekutionsrecht ,  und  er  war  damit,  ob- 
gleich genossenschaftlicher  Beamter,  genügend  der  Gerichtsverfassung  einge- 
ordnet, um  da,  wo  keine  grundherrliche  Entwickelung  hindernd  eintrat,  auch 
als  ordentlicher  Richter  des  späteren  Untergerichts  in  der  Zenderei  Verwen- 
dung zu  finden^. 

Nach  der  Feststellung  der  Herkunft  und  Entwickelung  der  staatlichen 
Beftignisse  des  Zenders  in  der  Heeres-  und  namentlich  Gerichtsverfassung  sind 
wir  aber  imstande ,  uns  ein  deutliches  Bild  von  der  Entwickelung  der  ältesten 
Gerichtsbezirke  zu  machen. 

Schon  mit  dem  Schlüsse  des  6.  Jhs.  ist  die  Hundertschaft  mit  der  staat- 

1)  Die  Decr.  Childeb.  und  Chlot.  bezieht  auf  Markgenossenschaften  —  ob  Hundeit- 
schaften,  ob  Zendereien  —  schon,  aber  doch  in  verschwommener  Weise,  v.  Maurer,  Einl. 
S.  163  f. 

2)  Auf  die  Bildung  von  Untergerichten  in  den  Zendereien  läfst  sich  schon  beziehen 
Ed.  Chilp.  (561—584)  c.  10:  si  quis  causam  mallare  debet,  et  sie  ante  vicinas  causam  suam 
notam  faciat,  et  sie  ante  rachimburgiis  videredum  donet:  et  si  ipsi  hoc  dubitant,  ut  malletur 
causam,  nam  antea  mallare  non  presummat ;  et  si  ante  mallare  presvunpserit,  causam  perdat. 
Nach  diesen  Worten  erhalten  Markgenossenschaften  als  Unterabteilungen  der  Himdertschaft 
eine  Art  friedensrichterlicher  oder  Sühnegerichtsbarkeit.  So  fafst  Waitz,  ARecht  S.  133  die 
Stelle;  Sohm,  Proc.  S.  206  will  in  den  vicini  die  Rachimburgen  sehen.  Zur  Mögliclikeit  der 
Konstruktion  der  Waitzschen  Auffassimg  vgl.  aus  ganz  anderen  Verhältnissen  WtJrzig  1568, 
G.  2,  365. 

15* 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     228     — 

liehen  Pflicht  und  der  thatsächlichen  Möglichkeit  ausgestattet,  in  den  Zendereien 
Unterabteilungen  zu  entwickeln.  Diese  Unterabteilungen,  ursprünglich  nur 
als  Polizeibezirke  gedacht,  entfalten  sich  in  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters 
zu  Untergerichten;  um  das  12.  und  13.  Jh.  sind  sie  ausgebildet  und  kräftig 
genug,  um  sich  aus  dem  alten  Hundertschaftsgericht  mit  seinem  verrotteten 
Hunnenamt  auszulösen  und  selbständig  zu  werden.  So  zerplatzt  denn,  abgesehen 
von  einigen  leidlich  konservierten  Ausnahmen,  die  alte  Form  der  Hundertschaft, 
die  freigewordenen  Zendereien  werden  einzeln  oder  zu  mehreren  zu  neuen 
selbständigen  Hochgerichtsbezirken  ausgebildet,  vereinzelt  bleiben  wohl  auch 
einige  ganz  kleine  Splissen  für  sich  bestehen  oder  werden  zu  einem  Konglo- 
merat zusammengeworfen  und  nun  zu  einem  Hochgericht  nach  Art  der  Zen- 
dereigerichte  umgeformt. 

Gegenüber  diesen  Grundzügen  der  Entwicklung  bleibt  uns  jetzt  nur 
noch  die  Aufgabe,  die  gewöhnlichsten  und  regelmäfsigsten  dieser  hochgericht- 
lichen Neubildungen  sowie  das  sich  in  ihnen  entfaltende  System  der  Ge- 
richtsverfassung etwas  genauer  zu  verfolgen. 

Die  einfachste  Form,  in  welcher  sich  die  Neubildung  vollziehen  konnte, 
war  die,  dafs  sich  eine  einzige  Zenderei  zum  Hochgericht  erweiterte.  Die 
Beispiele  für  diese  Entwickelung  sind  sehr  zahlreich;  sie  finden  sich  sogar 
an  der  Untermosel,  wo  der  alte  Zusammenhang  der  Pellenzgerichte  für  der- 
artige Ausscheidungen  die  relativ  gröfsten  Hindemisse  bot.  So  ist  die  Zenderei 
(Heimburgschaft)  Kruft,  wie  Avir  oben  sahen,  zu  einem  eigenen  Hochgericht 
geworden,  ebenso  Obermendig  und  Mayen  ^  Der  Grund  war  wohl  in  allen 
drei  Fällen  der  gleiche,  in  allen  drei  Zendereien  hatten  Grundherren  —  in 
Kruft  die  Abtei  Laach,  in  Obermendig  das  Stift  SFlorin-Koblenz  und  das 
Kloster  Dünwald,  in  Mayen  das  Erzstift  —  einen  übermächtigen  Einflufs  ge- 
wönnen, der  es  ihnen  nahelegte,  die  Zendereien  aus  dem  alten  Hundding- 
zusammenhang loszulösen. 

Die  Verfassung  des  einfachen  Zendereigerichts  in  unserm  Gebiet  und 
ihre  interne  Entwicklung  nach  verschiedenen  Seiten  läfst  sich  am  besten  nach 
den  Weistümern  für  Losheim  nö.  Merzig,  Bacharach  und  Erpel  am  Rhein  gegen- 
über Remagen  übersehen ;  diese  Hochgerichte  haben  als  Beispiele  zugleich  den 
Vorzug,  den  verschiedensten  Teilen  der  Mosel-  und  Rheingegend  anzugehören. 

Über  Losheim  unterrichtet  eine  fortlaufende  Reihe  von  Weistümern  von 
1302  (bei  Grimm,  Weistümer  Bd.  6,  453  leider  unvollständig  publiciert), 
1465,  1524,  1556  und  1599.  Die  Zenderei  Losheim  war  umfangreich,  in  dem 
etwa  IV2  Quadratmeilen  grofsera  Gebiete  lagen  verschiedene  Ausbauten,  na- 
mentlich Nieder-  und  Mittellosheim,  welchen  neben  dem  Losheiraer  Zender 
noch  zwei  Zender  vorstanden,  die  aber  reine  Gemeindebeamte  ohne  die 
gerichtlichen  Befugnisse  der  alten  Zender  waren.    Wir  finden  hier  also  die- 

1)  S.  oben  S.  186 f.;  WObemendig  1882,  G.  2,  494 f.,  und  W.  G.  3,  819;  WMayen 
14.  Jh.  2.  H.,  G.  2,  482  und  vollständiger  G.  6,  635. 


—     229     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

selbe  Übertragung  des  Ausdrucks  auf  später  entwickelte  kleine  Ortsgemeinde- 
beamte und  damit  dieselbe  Begriffsverändemng  des  Wortes  Zender,  welche 
wir  schon  im  Hochwaldweistum  (Hochgericht  Keinsfeld)  beobachten  konnten: 
wie  dort  in  dem  aus  drei  alten  Zendereien  kombinierten  Hochgericht  neben 
den  Zendern  der  drei  alten  Zendereivororte  noch  8  andere  Zender  von  Dörfern 
des  Zendereigebietes  stehen,  so  auch  hier  neben  dem  alten  Zender  zwei  Dorf- 
zender.  Eine  Entwickelung ,  welche  sich  nur  erklärt,  wenn  man  den  Zender 
als  vorwiegend  autonomen,  aus  der  genossenschaftlichen  Gemeindewahl  hervor- 
gegangenen und  für  das  Gemeindewohl,  d.  h.  auf  dem  Gebiete  der  Wirtschafts- 
verfassung arbeitenden  Beamten  ansieht,  dessen  Amt  in  späterer  Zeit  mit 
wachsender  Intensität  des  Anbaues  und  unter  stärkerer  Zunahme  der  Bevölke- 
rung in  allen  gröfseren  Orten  durch  Gemeindebeschlufs ,  unabhängig  von  der 
Gerichtsverfassung,  begründet  werden  konnte.  Dieser  Gesichtspunkt,  welcher 
der  älteren  staatlichen  Einsetzung  der  Zender  nach  Wahl  der  Gemeinde  und 
ihrer  Beauftragung  mit  der  Ausübung  gewisser  gerichtlicher  Pflichten  nicht 
widerstreitet,  mag  schon  jetzt  in  Hinblick  auf  später  Auszuführendes  betont 
werden.  —  In  Losheim  war  Lehn-  und  Grundherr  der  Abt  von  Mettlach, 
Vogtherr  der  Trierer  Erzbischof.  Letzterer  also,  und  in  früherer  Zeit  (1302) 
der  alte  Zender,  in  späterer  ein  besonderer  Hochgerichtsmeier  (1524)  oder 
Hochgerichtsschultheifs  (1556)  in  seiner  Vertretung  w^aren  Richter  des  Hoch- 
gerichts. Die  Zahl  der  Schöffen  im  Schöffenstuhl  bleibt  unbestimmt.  Sehr 
bedeutend  wirkt  neben  den  Dingbehörden  noch  das  Dingvolk  mit.  Wie  beim 
Grenzumgang,  so  erscheint  das  Dingvolk  in  den  älteren  Aufzeichnungen  auch 
auf  dem  Hochding  bewaffnet,  und  für  die  Exekution  heifst  es :  tota  communitas 
furem  vel  latronem  ad  patibulum  manu  armata  sequi  tenetur  et  ibidem  manere, 
donec  iudicium  redditur  de  eodem\  Und  auch  aufserhalb  der  Dingverfassung 
waren  die  richterlichen  Rechte  des  Hausvaters  in  seinem  Heim  aufserordent- 
lich  fest  und  altertümlich  gewahrt^. 

Gegenüber  dieser  einfachen  Konstruktion,  wie  sie  rein  ländlichen  Ver- 
hältnissen entsprach,  zeigt  die  Zenderei  Bacharach  schon  reicher  entwickelte 
Verhältnisse.  Das  Bacharacher  Hochgericht  umfafste  nach  den  Weistümern 
aus  der  Mitte  des  14.  Jhs.,  von  1386,  1407  und  später  aufser  Bacharach  und 
Diebach  die  kleinen  Rheinseitenthäler  von  Manubach  und  Steeg^;  jeder  Haupt- 
ort hatte  eine  Glocke  und  dementsprechend  wohl  auch  einen  Zender  oder 
Heimburgen  bzw.  Bürgermeister:  rein  autonome  Beamte  anolog  den  Dorf- 
zendern  der  Hochgerichte  Losheim  und  Reinsfeld.    An  Stelle  des  alten  Zendei-s 

*)  Andere  Konstruktion  schon  W.  1465,  G.  2,  100. 

''^)  W.  von  1302,  §  9:  wenn  gewisse  Leute  aliquem  fiu-em  super  ipsonim  allodio  ca- 
pient,  eum  suspendere  debent  in  festo  domus,  qui  vulgariter  dicitur  \irst,  sab  tecto,  ita  quod 
[sol  eiun]  superlucere  et  ventus  eum  superflare  non  possint.  si  contrarium  fieret,  debet 
advocato  restitui  ad  emendam. 

^)  S.  auch  Bd.  3,  151,  34.  Ui"sprünglich  war  wohl  ein  engerer  Zusammenhang  auch 
mit  Kaub  vorhanden,  s.  S.  152,  3. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.  —     230     — 

der  gesamten  Zendereigemeinde  finden  wir  schon  in  den  ältesten  Weistümern. 
infolge  grundherrlicher  Verhältnisse  einen  erzbischöflieh  kölnischen  Schult- 
heifsen^,  neben  ihm  einen  Amtmann  in  Vertretung  des  Pfalzgrafen,  der  als 
Vogt  die  Blutgerichtsbarkeit  hatte.  Über  die  Zahl  der  Schöffen  fehlt  jede 
Nachricht,  um  so  genauer  sind  die  Angaben  über  ihre  Ergänzung  ^.  Wan  eins 
scheifen  odir  me  gebreste,  die  andern  sollent  zusammen  kommen  und  sollent 
uf  iren  eit  kiesen  die  besten,  die  sie  wißent  und  duenket  sin,  und  sollent  die 
dem  scholteißen  dan  nennen,  der  scholteiß  mag  zu  ine  gan  und  sal  iz  ien 
sagen ^.  wollent  siez  duen,  daz  ist  gut;  wollent  sie  iz  nit  duen,  so  sal  der 
scholteiß  2  scheffene  nemen  und  sal  einen  faden  vor  der  düre  ziehen,  die  des 
nit  dun  wollent;  und  also  dicke  dan  der  odir  sin  gesinde  über  den  faden 
oder  uf  ire  erbe  gant,  als  dicke  verliesent  sie  den  hoesten  frevel,  und  sal 
sie  dan  ein  faut  von  eins  paltzgTaven  wegen  forter  dringen,  daz  sie  gehorsam 
sin  dem  schelfenstule*.  Neben  dem  Hochgericht  aber  mit  seinem  Umstand, 
dem  alle  Einheimischen  ußgenommen  die  frthen  und  der  pherner  und  der 
hirte^  angehörten,  war  schon  in  der  2.  H.  des  14.  Jhs.  noch  ein  besonderes 
Gericht  entwickelt  ** :  me  so  sei  ein  kleines  gericht  genommen  uß  dem  großen ; 
waz  einer  an  den  andern  zu  sprechen  habe,  daz  under  6  d.  st,  daz  sol  man 
vor  des  gerichts  buedel  duen,  dem  ein  scholteiß  daz  lihen  sal.  Dies  Büttel- 
gericht blieb  stets  im  genauen  Zusammenhang  mit  dem  Hochgericht',  seine 
Bussen  fallen  in  das  Hochgericht  ^  und  der  Büttel  wurde  vom  Kölner  Erz- 
bischof zunächst  nur  für  das  Hochgericht  ernannt,  so  dafs  sein  oberster  Amts- 
eid nicht  die  geringste  Verpflichtung  auf  das  Richteramt  im  Büttelgericht  enthielt''. 
Vielmehr  war  es  erst  der  Schultheifs,  welcher  ihm  den  Büttelgerichtsbann 
lieh.  Diese  Konstruktion  eines  Untergerichts  im  einfachen  Zendereihochgericht 
unter  vollster  Abhängigkeit  vom  Richter  des  Hochdings,  in  gegebenem  Falle 
von  dem  grundherrlichen  Schultheifsen ,  entspricht  durchaus  der  Entstehung 
der  Zendereiuntergerichte  in  den  alten  Hundertschaftsbezirken ;  auch  hier  hatte 
einst  der  Hunne  als  Unterrichter  den  Bann  an  den  Zender  geliehen. 

Einen  Gegensatz  zur  Entwickelung  im  Hochgericht  Bacharach  bildet  die 
Geschichte  der  Gerichtsverfassung  in  Erpel.    Auch  hier  ist  allerdings  das  alter- 


')  An  andeni  Orten  hielt  sich  der  Zender,  auch  wenn  das  Amt  grundherrlich  wurde, 
z.  B.  sehr  spät  noch  in  Nonnweiler,  vgl.  Honth.  Hist.  2,  761,  1553. 

2)  W.  von  1386,  G.  2,  216. 

^)  Nach  dem  W.  bei  G.  2,  220  fordert  er  zugleich  zum  Schwören  auf. 

■*)  Über  spätere  Kombination  mit  dem  Bacharacher  Rate  s.  CRM.  4,  2,  S.  86 — 87,  1400. 

^)  Der  Ausschlufs  des  Hirten  erfolgt  wegen  seiner  fortwährenden  Inanspruchnahme  im 
Dienst,  der  des  Pfarrers  wegen  seines  Berufs,  der  der  wenigen  Freien  (des  niederen  Adels), 
weil  das  Hochgericht  nunmehr  völlig  grundherrlich  ist. 

«)  WBacharach  1386,  G.  2,  215. 

'')  So  auch  noch  nach  dem  Schiedsspruch  von  1400,  CRM.  4,  2,  8.  85. 

8)  WBacharach,  G.  2,  219. 

9)  WBacharach,  G.  2,  222,  225. 


231     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

tümliche  Beiwerk  des  Losheimer  Gerichts  abgestreift,  aber  andererseits  ist 
dadurch,  dafs  der  alte  Zender  von  dem  Hochgerichtsherrn  nicht  als  Richter 
in  das  Hochgericht  gezogen  ist,  eine  Yerquickung  der  herrschaftlichen  Ge- 
richts- und  der  genossenschaftlichen  Wirtschaftsverfassung  vermieden.  Die 
Folge  ist  zunächst,  dafs  dem  Hochgericht  Erpel  die  bei  den  früheren  Gerichten 
bemerkte  Differenzierung  der  autonomen  Verwaltung  in  Dorfzendereien  fehlt: 
die  alte  grofse  Zenderei  hat  sich  erhalten,  es  besteht  nur  6m  Zender  unter 
dem  Titel  magister  parrochianorum.  Ferner  aber  ergiebt  sich  eine  eigentüm- 
liche Weiterbildung  der  Gerichtsverfassung  nach  unten  hin. 

Das  Hochgericht  entspricht  allerdings  ganz  den  bisher  bekannten  Kon- 
struktionen. Nach  den  schönen  Aufzeichnungen  von  1388  und  1396^  ist  das 
Kölner  Domkapitel  für  den  Hochgerichtsbezirk  Erpel,  welcher  aufser  Ei-pel 
die  heutigen  Einzelgemeinden  Erpel,  Heister,  Orsberg  und  TInterkasbach  ^  um- 
fafst,  Gnmd-  und  Hochgerichtsherr;  es  hat  mit  dem  Richteramt  einen  beson- 
deren Schultheifs  beauftragt,  sich  selbst  aber  die  gerichtliche  Exekutive  vor- 
behalten^. Über  die  Ergänzung  des  Schöffenstuhls  von  7  Schöffen  sind  beson- 
ders ausführliche  Nachrichten  vorhanden  * :  scabini  viventes  in  Erpelle  ex  suis 
deliberationibus  et  ratihabitionibus  propriis  unanimiter  habent  potestatem  eli- 
gendi  alium  vel  alios  scabinum  vel  scabinos  in  locum  recedentis  aut  recedentium 
sive  decedentium,  qui  sit  vel  sint  de  legitimo  thoro  nati  et  progeniti  et  qui 
sint  idonei,  fideles,  bone  conversationis  et  sine  omni  infamia,  et  qui  sit  vel 
sint  ortus  vel  orti  ex  sua  natione  veri  Erpellenses  et  non  advene.  in  qua  elec- 
tione  domini  nostri  [das  Domkapitel]  non  habent  aliquam  potestatem,  sed 
nihilominus  ipsis  electis  seu  ipsi  electo  predicti  domini  .  .  prestabunt  treugam 
et  pacem  omnibus  ministris  et  subditis  suis  in  iurisdictione  sua  constitutis, 
quamprimum  ipsi  electi  suum  prestarunt  iuramentura  solitum  in  observantiam 
iurium  et  iurisdictionis  eorundem  dominorum  nostrorum  ac  etiam  antiquas 
consuetudines  et  iura  ipsius  parochie  et  ville  in  Erpelle.  Wie  schon  in  dieser 
Nachricht  eine  genaue  Umgrenzung  der  zum  Schöffenstuhl  berechtigten  Ein- 
wohner und  damit  des  Dingvolkes  vorliegt,  so  wird  auch  sonst  der  Begriff 


1)  Gedr.  Ann.  des  bist.  Ver.  f.  d.  Niederrhein  9-10,  107  ff.  und  G.  5,  328,  an  beiden 
Stellen  fehlerhaft. 

2)  Diese  Gemeinden  bilden  noch  heute  den  kirchlichen  Verband«  Erpel.  Vgl.  Lac.  ÜB.  1, 
277,  1116;  Ennen  Qu.  2,  604,  Domstiftsnekrolog:  G.  de  Erpele  becgina,  que  legavit  quai-tale 
vinee  ibidem  site  in  loco,  qui  dicitur  Kazbag;  und  Ennen  Qu.  2,  622,  Meringa:  in  Heistere 
prope  Erpele  solvunt  heredes  B.  etc. 

^)  Es  gab  also  im  14.  Jh.  keinen  Vogt.  Erpel  wurde  (CRM.  1,  185)  von  Friedrich  I. 
von  Köln  (1099 — 1131)  an  das  Domkapitel  geschenkt  cum  omnibus  pertinentiis ,  .  .  .  hoc 
expresso,  quod  capitulum  ad  arbitriiun  suum  seu  advocatum  seu  custodem  ad  tuitionem  ville 
et  rusticorum  in  ea  commorantium  institueret.  Vogt  wurde  zuerst  der  Graf  von  Are,  dann 
eine  benachbarte  Adelsfamilie.  1167  aber  setzt  Reinald  von  Köln  ausdrücklich  fest,  die 
Vogtei  sei  in  libera  dispositione  des  Domkapitels:  CRM.  1,  185. 

*)  Ann.  d.  bist.  Ver.  9—10,  118. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     232     — 

des  Dingvolks  scharf  formuliert :  zu  ihm  gehört  quilibet  verus  comparochianus 
natione  suorum  avorum  seu  aviarum  comparticeps  oder  markgenoß  ^ 

Unter  dieser  hochgerichtlichen  Verfassung  aber  ist  in  der  2.  H.  des 
14.  Jhs.  eben  noch  ein  Untergericht  im  Entstehen  begriffen.  Diese  Neubildung 
knüpft  nicht  an  das  Hochgericht,  sondern  an  Gemeinde  und  Zender  (magister 
parrochianorum)  an.  Es  besteht  eine  verhältnismäfsig  noch  wenig  entwickelte 
Behörde  der  Geschworenen  zur  Beaufsichtigung  des  Verkehrs  mit  fremden 
Weinen,  des  Würfelspieles,  des  Backwerkes,  des  feil  gehaltenen  Fleisches. 
Super  hec  omnia  presentibus  inserta  aut  in  posterum  inserenda  ea,  que  ob 
melius  oriri  possint,  parochia  et  villa  predicta  habent  potestatem  eligendi 
constituendi  et  revocandi  iuratos  ad  hoc  custodiendum  prestit2s  ab  eisdem 
iuratis  sollte  fidelitatis  iurament^s,  quibus  receptis  ipsi  iurati  habebunt  unam 
tertiam  partem,  parochia  unam  et  domini  nostri  tertiam  de  Ulis  negligentiis 
et  penis  ex  hoc  emergentibus.  idcirco  domini  nostri  ipsis  iuratis  prestabunt 
treugam  et  pacem  irreprehensibilitatis  suorum  iuramentorum  sub  hac  con- 
ditione,  quod  prius  conquestum  facient  de  iniuriis  sibi  illatis  tam  verborum 
quam  operum  niagistro  parrochianorum  pro  tempore,  qui  iniuriam  in  ipsos 
iuratos '  conversam  emendari  faciet.  sed  si  ipse  magister  parochianorum  hoc 
facere  nequiverit,  ulterius  ipsi  iurati  aut  magister  parochianorum  querimoniawi 
dominis  nostris  facere  possunt^.  Der  Hochgerichtsherr  straft  alsdann  mit  5  mr. 
Es  ergiebt  sich  also  hier  eine  autonome  Behörde  der  Geschworenen  mit  den 
Befugnissen  polizeilicher  Beaufsichtigung  und  polizeilicher  Rüge  zunächst  für 
den  öffentlichen  Verkehr,  in  Beziehung  gesetzt  zum  Kirchspielsmeister,  welchem 
ein  Strafrecht  auf  Antrag  der  Geschworenen  zusteht.  Und  die  Kompetenz 
dieser  Behörde  wird  ausdrücklich  als  in  Bildung  begriffen,  als  erweiterungs- 
berechtigt erklärt.  Sie  kann  schon  jetzt  als  Anfang  eines  Polizeigerichts  be- 
zeichnet werden;  sie  wird  bei  günstiger  Entwicklung  sämtliche  Vergehen, 
welche  irgendwie  in  den  Bereich  polizeilicher  Aufsicht  gebracht  werden 
können,  ihrer  Zuständigkeit  unterwerfen.  Sie  wird  sich  zu  einem  autonomen 
Untergericht  mit  Berufung  an  das  Hochgericht  ausbilden. 

Die  Hochgerichte  Bacharach  und  Erpel,  beide  dem  verkehrsreichen 
Rheinthal  angehörend,  und  damit  in  den  lebendigsten  Flufs  der  mittelalter- 
lichen Verkehrsentwicklung  gestellt,  zeigen  die  beiden  Möglichkeiten,  welche 
für  die  Entwicklung  einer  Untergerichtsverfassung  im  einfachen  Zeuderei- 
hochgericht  gegeben  waren.    Entweder  Emanation  eines  Untergerichtes  durch 

^)  Vgl.  dazu  V.  Maurer,  Dorfvf.  1,  190  f.  über  die  Begründung  der  Gerichtspflicht  und 
S.  192  über  die  der  Heerespflicht  auf  Markgenossen-Qualität;  s.  auch  WKenn  14.  Jh.  2.  H., 
§  8,  G.  6,  546 :  der  scheifen  wist  uf  iclichem  jargedinge ,  dasz  alle  diejenige,  die  eigen  und 
irbe  in  dem  banne  haint  zu  Kenne  und  wasser  und  weide  gebraechen,  zo  den  drin  jargedingen 
mit  iren  wissingen  sint  schuldich  zo  sin ;  WAuw  1488,  G.  2, 149 :  zum  Jahrgeding  sind  schuldig 
zu  erscheinen  alle,  die  in  A.  gemarken  begütigt  seind  und  zins  geben;  und  WSprendlingen, 
G.  2,  156:  wer  da  begutet  in  der  gemarken  Sp.  ist,  der  soll  zum  Jahrgeding  gehen. 

2)  A.  a.  0.  S.  120. 


—     233     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

Bannleihe  seitens  des  Zenders  bzw.  des  Nachfolgers  desselben  im  Kichteramt 
des  Hochgerichtes,  oder  Aufrichtung  eines  Untergerichtes  auf  dem  Boden  der 
autonomen  Verwaltimg  unter  Bestellung  des  Zenders  zur  Strafvollstreckung. 
I.^  beiden  Fällen  aber  ergiebt  sich  als  eigentlich  treibende  Wurzel  die  alte 
Organisation  der  Zendgemeinde  mit  ihrem  teilweis  hoheitlichen,  teilweis 
autonomen  Vorsteher,  dem  Zender,  und  der  von  ihr  stets  gewahrten  Selb- 
ständigkeit der  genossenschaftlichen  Verwaltung. 

Kam  es  im  einfachen  Zendereihochgericht  bei  wachsendem  Verkehr  und 
zunehmender  Bevölkerung  zur  Ausscheidung  von  Untergerichten  aus  dem 
einzigen  Gericht  des  Bezirkes,  dem  Hochgericht,  so  lag  bei  den  kombinierten, 
aus  mehreren  Zendereien  zusammengewachsenen  Hochgerichten  dieser  Zwang 
nicht  vor:  hier  fungierten  die  einzelnen  Zendereigerichte  unter  dem  neuen 
Hochgericht  wie  bisher  als  Untergerichte  weiter.  So  in  den  Gerichtsver- 
fassungen der  Hochgerichte  Reinsfeld,  Benrath  u.  s.  w.  im  Bezirk  der  alten 
Ruwerhundertschaft ,  so  auch  im  Hochgericht  Kröv,  dessen  Einweidigkeit  und 
Einwäldigkeit  mit  Hontheim,  Wispelt,  Krinkhof  und  Bertrich  auf  einen 
früheren  Hundertschaftszusammenhang  mit  diesen  Orten  hinweist  \  aus  dem 
sich  das  Kröver  Reich  fi^h  als  kombiniertes  Zendereihochgericht  losgelöst 
haben  mufs.  Weitere  belehrende  Beispiele  dieser  Hochgerichtsbildung  sind 
die  kombinierten  Zendereihochgerichte  von  Detzem  und  im  Hamme^. 

Für  das  SMaximiner  Hochgericht  Detzem  sind  eine  grofse  Anzahl  uu- 
gedruckter  in  dem  Verz.  der  rheinischen  Weistümer  genannter  Weistümer 
vorhanden  von  1333,  1445,  1509,  1595,  1666,  dazu  ein  gedrucktes  von  1597 
bei  G.  2,  319;  endlich  kommt  hierzu  noch  ein  recht  ausführliches  *Weistmn 
in  der  Hs.  der  Trierer  Stadtbibl.  1642  Bl.  57*  f.,  welches  auch  in  dem  Verz. 
der  rheinischen  Weistümer  noch  nicht  erwähnt  ist.  Nach  diesen  Quellen 
ergiebt  sich  die  folgende  Verfassung.  Zu  dem  Hochgericht  gehören  die  Orte 
Detzem,  Pölich,  Naurath,  Büdlich,  Breit,  Schönberg  und  Neunkirchen ^.  Sie 
zerfielen  in  4  Zendereien,  Detzem,  Pölich,  Büdlich  und  Schönberg,  an  deren 
Spitze  statt  der  früheren  autonomen  Zender  jetzt  grundherrliche  Meier  standen. 
Jede  Zenderei  hatte  ein  Meiergericht  mit  7  Schöffen;  alle  Schöffen  zusammen 

^)  Wobei  Voraussetzung  ist,  dafs  jede  alte  Hundertschaft  urspmnglich  zugleich  eine 
Markgenossenschaft  war.    Der  Beweis  dafür  wird  unten  S.  255  ff.  gegeben  werden. 

2)  S.  auch  aus  anderer  Gegend  WKonsdorf  1556,  Hardt  S.  144:  Hochgerichtsherr  und 
Erbvogt  der  Herr  von  Beffurt,  Grundherr  (und  ursprünglich  auch  Hochgerichtsherr)  das  Kloster 
Oeren.  Der  Bezirk  umfafst  Konsdorf,  Berdorf,  Christnach,  Breitweiler,  Hemstall,  Herschberg, 
Kutzingen,  Limmerscheid ;  zwei  Zendereien.  Richter  am  Hochgericht  der  Beffurtsche"  Meier, 
14  Schöffen.  —  WBleialf  1600,  G.  2,  529-30:  Hochgerichtsherr  der  Abt  von  Prlini,  Gericht 
auf  Alfer  Berg.  Der  Bezirk  umfafst  die  3  Zendereien  Bleialf,  Sellerich,  Winterspelt;  in 
Bleialf  wie  Sellerich  und  wohl  auch  Winterspelt  abteiliche  Schultheifsen  als  Hofesbeamte: 
WSellerich,  G.  2,  546.  Statt  des  Zenders  in  Bleialf,  das  durchweg  grundherrlich  ist,  ein 
Prümer  Baumeister,  der  zum  Hochgericht  aufbietet,  s.  oben  S.  217  Note  1. 

3)  Vgl.  das  *  Verzeichnis  der  Maximinschen  Dorfschaften,  zu  welchem  Hochgericht 
selbige  gehörigh;  Arch.  Maximin.  9,  568;  s.  oben  S.  208,  Note  4. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.        —     234     — 

bildeten  den  Schöffenstuhl  des  freien  Hofes  zu  Detzem.  Doch  safsen  stets  nur 
14  Schöffen ;  demgemäfs  wurde  ein  zweijähriger  Turnus  ausgebildet  von  je 
14  Schöffen  und  14  Geschworenen  ^  Das  Hochding  fand  jährlich  dreimal 
statt:  die  vier  meigerien  horent  alle  jairs  zu  drien  jairdingen,  und  iglich 
jairgedinge  halt  zwo  wissungen  daselbes.  Richter  des  Hochgedinges  war  an 
Abtes  Statt  der  Vogtrichter,  von  den  Vögten  selbst  war  das  Hochgericht  also 
fri,  das  si  nust  darinne  zu  schaffen  enhaint.  Doch  sind  sie  bei  der  Straf- 
vollstreckung beteiligt. 

Im  Detzemer  Bezirk  haben  sich  unter  dem  Einflufs  absoluter  Grund- 
herrlichkeit die  einfachsten  Verhältnisse  des  kombinierten  Zendereihochgerichtes 
bis  in  die  spätere  Zeit  unberührt  erhalten;  ja  durch  Beschränkung  der  je- 
weilig sitzenden  Schöffen  ist  sogar  eine  Vereinfachung  erzielt  worden,  welche 
über  die  ursprünglich  für  solche  Gerichte  gebotene  Anlage  hinausgeht.  Anders 
liegen  die  Verhältnisse  im  Hamme^.  Unter  dem  Hamme  wird  die  Halbinsel 
mit  ihren  nächsten  Umgebungen  verstanden,  welche  die  Mosel  zwischen 
Bullay  und  Pünderich  bildet^.  Hier  finden  wir  nach  dem  Weistum  von  1339 
als  zum  Hochgericht  im  Hamme  gehörig  die  Orte  Pünderich,  Zell-Korai, 
Kaimt  und  Merl.  Die  Orte  bilden  um  diese  Zeit  die  3  Zendereien  Pünderich, 
Zell  und  Merl.  Der  älteste  Ort  ist  Merl;  er  wird  schon  im  J.  782  erwähnt; 
hier  wohnten  auch  die  Vögte  (die  bekannte  Adelsfarailie  der  Vögte  von  Merl), 
welche  im  Auftrag  des  Erzbischofs  von  Trier  als  des  Hochgerichtsherren  am 
Hochding  funktionierten.  Erst  später  wird  gegenüber  Merl  das  zuerst  im 
11.  Jh.  genannte  Zell  bedeutend*,  seit  dem  14.  Jh.  erscheint  es  als  Haupt- 
ort im  Hamme.  Die  Gerichtsorganisation  des  Hammes  mit  seinen  3  Zende- 
reien ist  nun  die  folgende.  Richter  von  Hals  und  Haupt  sind  die  Vögte  von 
Merl,  sie  haben  zugleich  die  Exekution  sowie  die  allgemeine  Polizeigewalt  im 
Hochgerichtsbezirk:  ouch  sal  der  voit  gewalt  inme  gerichte  avedun,  ave 
he  is  nit  vermoichte,  so  sulde  ieme  unsers  hern  amptman  [der  Amtmann  von 
Zell  im  Rahmen  der  Territorialverwaltung  des  14.  Jhs.]  zu  hulfin  komen. 
Daneben  war  ein  erzbischöflicher  Schultheifs  Richter  für  alle  nicht  an  Hals 
und  Haupt  treffende  Sachen.  Die  Schöffen  waren  verpflichtet  zu  den  drei 
jährlichen  Vogtdingen  zu  erscheinen,  zu  den  Schultheifsdingen  nur  nach  Be- 
dürfnis :  sie  insint  nit  schuldig  daigelis  durg  dat  jair  zu  alme  gedinkenisse  zu 
gaine,  man  indurfe   is  danne  noitliche,    aine   zu  den  drin  voitdingen.    Der 


^)  Ähnlich,  wie  es  scheint,  WWeiden  1478. 

*)  S.  dazu  die  Karte  1  dieses  Bandes. 

^)  Zu  dem  Ausdruck  Hamm  =  von  einer  Flufsschleife  umflossene  Halbinsel  s.  Honth. 
Eist.  2,  387,  1436:  die  Burg  Monkler  mit  dem  hamme,  wie  die  Sare  denselben  berg  und 
hamme  umbflieset.  Fiir  den  Moselhamm,  von  welchem  oben  im  Text  die  Rede,  vgl.  UErzstift 
14.  .Ih.  Lac.  Arch.  1,  268:  habitantes  circa  rivum  Moselle,  quod  Ham  dicitur;  Honth.  Hist.  2, 
30,  1305:  Kaimete  in  Hammone. 

*)  Um  das  Jahr  1825  hatte  Zell  Merl  überflügelt,  Zell-Korai  hatte  1609,  Merl  1060 
(Pünderich  642,  Kaimt  592)  Einwohner. 


—     235     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

Schöffenstuhl  war  mit  14  Schöffen  besetzt,  während  man  nach  den  3  Zende- 
reien  zunächst  21  Schöffen  erwarten  sollte.  Die  Erklärung  dieser  Abweichung 
wie  sonstiger  Eigentümlichkeiten  mufs  von  der  Nachricht  über  den  Ergänzungs- 
modus der  Schöffen  aus  gesucht  werden.  In  dieser  Hinsicht  heifst  es :  vortme 
so  mach  unse  here  einen  schoiltessen  machin  ind  scheffenen  setzin,  die  ge- 
wellt werdint  von  den  andern  scheffenen.  Es  besteht  also  ein  Schöffenstuhl 
durch  Kooptation :  wie  dieser  ausgestaltet  war,  wird  aus  der  Zusammensetzung 
der  Hochgerichtsgemeinde:  rittir,  knecht,  cloisterlude ,  burger:  klar.  Wir 
haben  hier  mit  einem  Hochgerichtsschöffenkolleg  aus  schöffenbaren  Familien 
zu  rechnen,  nicht  wie  sonst  mit  einem  Kollegium,  welches  sich  aus  den  von 
den  Zendereigemeinden  gewählten  Zendereischöffen  zusammensetzt.  Die  Ent- 
stehung dieser  Institution  läfst  sich  nur  so  denken,  dafs  es  früher  im  Hoch- 
gericht nur  zwei  Zendereien  gab,  welche  selbstverständlich  einen  Hochgerichts- 
schöffenstuhl von  14  Schöffen  stellten.  Dieser  Stuhl  wird  sich  dann  durch 
Einfühi-ung  der  Kooptation  selbständig  gemacht,  seine  Fühlung  mit  den  Zen- 
dereien verloren  und  die  Untergerichtssachen  aus  den  Zendereien  an  das 
Hochgericht  gezogen  haben.  Unterdessen  schied  ein  Teil  einer  bisherigen 
Zenderei  aus  und  bildete  eine  eigene  dritte  Zendereigemeinde  unter  einem 
besonderen  Zender.  Dafs  diese  Annahmen  nicht  grundlos  sind,  zeigt  die 
Thatsache,  dafs  wir  jedenfalls  im  Hochgericht  von  1339  nicht  mehr  das  volle 
alte  kombinierte  Zendereihochgericht  vor  uns  haben.  Zum  Hamme  gehörte 
aufser  den  1339  genannten  Orten  ursprünglich  auch  noch  Briedel;  auch  hier 
war  der  Erzbischof  Hochgerichtsherr,  und  das  Dorf  war  mit  den  anderen 
Orten  gemeinweidig ;  noch  1469  waren  die  Spuren  des  alten  Zusammenhanges 
nicht  verwischt  ^  Aber  gerichtlich  war  Briedel  von  dem  Hochgericht  des 
Hammes  losgelöst,  es  bildete  nach  dem  WBriedel  vom  J.  1468  ein  eigenes 
Hochgericht,  dessen  Vogtei  den  Herren  von  Oberstein  gehörte.  Vermutlich 
war  der  Grund  der  Lostrennung  von  dem  alten  Hochgericht  die  Veräufserung 
der  Briedeler  Vogtei  an  die  Herren  von  Oberstein;  und  es  ist  sehr  wahr- 
scheinlich, dafs  in  dieser  Lostrennung  zugleich  der  Anstofs  zu  den  Änderungen 
gegeben  war,  welchen  wir  im  J.  1339  das  Hochgericht  im  Hamme  unterworfen 
sehen.  Die  hauptsächlichste  dieser  Ändenmgen  aber  ist  die  Unterdrückung 
der  Untergerichte  (Zendereigerichte)  und  die  Übernahme  aller  Untergerichts- 
sachen auf  das  Hochgericht.  Konnten  wir  in  den  einfachen  Zendereihoch- 
gerichten  da,  wo  regerer  Verkehr  herrschte,  das  Bestreben  zur  Ausbildung 
einer  Untergerichtsverfassung  bemerken,  und  war  in  den  kombinierten  Zen- 
dereihochgerichten  eine  derartige  Ausbildung  von  vornherein  regulär  vorhanden, 
so  läfst  sich  in  der  Verfassungsgeschichte  des  Hochgerichtes  im  Hamme  infolge 
korporativer  Entwickelung  des  Schöffenstuhles  die  seltsame  Erscheinung  einer 
Rückbildung  verfolgen,  welche  die  Untergerichte  zu  Gunsten  alleiniger  Geltung 
des  Hochgerichtes  beseitigt. 

^)  Bd.  3,  No.  249;  vgl.  auch  MR.  ÜB.  1,  528,  1143. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.        —     236     — 

Ein  Vergleich  der  Entwicklung  in  den  Hochgerichten  des  Hammes  wie 
des  Hochwaldes,  von  Detzem  wie  von  Kröv  zeigt,  wie  verschiedener  Aus- 
gestaltung von  ursprünglich  gleicher  Grundlage  aus  die  kombinierten  Zenderei- 
hochgerichte  fähig  waren,  ja  wie  hier  nicht  selten  die  allgemeinen  Ent- 
wickelungszüge  der  Gerichtsverfassung  durch  zufällige  Einflüsse  verwischt 
wurden.  Schon  dem  13.  bis  15.  Jh.  konnte  es  deshalb  schwer  werden,  in 
allen  diesen  Sonderbildungen  das  Gemeinsame  zu  entdecken  und  dies  Gemein- 
same etwa  auf  neue  Organisationen  zu  übertragen :  nur  das  einfache  Zenderei- 
hochgericht  trug  um  diese  Zeit  klare,  durchgehende  und  überall  in  gleicher 
Weise  erkennbare  Züge. 

Man  mufs  diesen  Gesichtspunkt  im  Auge  behalten  für  die  Beantwortung 
der  Frage,  in  welcher  Weise  das  Gerichtswesen  in  den  ausgedehnten  Neu- 
bruchsgegenden der  staufischen  und  vor-  und  nachstaufischen  Zeit  am  einfachsten 
geordnet  werden  konnte.  Einen  der  klarsten  positiven  Belege  für  eine  der- 
artige Neuordnung  liefert  das  Hochgericht  Kleinich.  Dieses  Hochgericht  lag 
mitten  im  Hochwald  nordöstlich  der  Zenderei  Bischofsdrohn  des  Hochgerichtes 
Bernkastei;  es  bestand  aus  folgenden  Orten ^: 


Ort  mit  ca.  1825 

Feuerstellen 

Einwohnern 

Pilmeroth 

13 

68 

Emmerath 

12 

56 

Götzenrath 

10 

140 

Ilsbach 

11 

51 

Wederath 

30 

235 

Hochscheid 

28 

120 

Horbruch 

36 

180 

Oberkleinich 

21 

103 

Kleinich 

26 

236 

Frohnhofen 

14 

198 

10  Orte  201  1387 

Dazu  kommen  zwei  wüste  Orte,  Eckerhusen  und  ?Meits.  Von  den  12  Orten 
werden  bis  zum  Schlüsse  der  Stauferzeit  nur  2  und  auch  diese  ei-st  spät 
genannt,  nämlich  Horbmch  und  Kleinich ^,  von  den  übrigen  hört  man  bis 
dahin  nichts  und  auch  im  späteren  Mittelalter  nur  wenig.  Einen  Teil  des 
Hochgerichtsgebietes  bildete  die  wüste  Hochgerichtsheide  nordöstlich  des 
stumpfen  Turmes,  eines  umfangieichen  Baurestes  aus  römischer  Zeit  an  der 


^)  Quellen:  WKleinich,  G.  2,  132,  keine  einheitliche  Aufzeichnimg;  es  sind  3  Stiicke 
zu  unterscheiden,  nämlich  1)  bis  S.  134  Z.  7  v.  u.  Hochgerichtsw.,  2)  bis  S.  135  Z.  15  v.  o. 
Taxordnung,  3)  Vogtding.    Ferner  ein  Weistum  von  Horbruch. 

*)  Horbruch  ist  genannt  im  rheingräflichen  Urbar,  Kremer  Or.  Nass.  2,  220 :  zu  Lehen 
a  comite  de  Spanheim  .  .  dimidietatem  curie  in  Horbruch  cum  omni  iure,  quam  Godefridus 
de  Heinkeriche  [Enkirch]  habet  a  ringravio.  Zu  Kleinich  vgl.  UErzstift  13.  Jhs.  S.  411 : 
apud  .  .  Clenniche  50  s.  antiquitus  dabantur,  sed  non  dantur. 


—     237     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

Römerstrafse  Trier  -  Simmera  ^    Im  Hochgericht  Kleinich  ergiebt  sich  nun  die 
folgende  Gerichtsorganisation. 

Am  Hochgericht,  das  auf  dem  Weißelvelt  bei  dem  Heidenhaus  [dem 
stumpfen  Turm]  stattfindet,  weist  ein  SchöfFenkolleg ;  der  Eidsmann,  der  man, 
der  im  eid  gesessen  ist  und  der  inhaue  in  den  walt  [an  anderer  Stelle:  in 
den  Ider,  d.  h.  den  Idarwald]  hait,  giebt  die  Vulbort,  aus  ihm  und  seines- 
gleichen besteht  das  Dingvolk.  Es  giebt  nur  6inen  Zender,  das  Hochgericht 
heifst  Zendding.  Ilim  thum  Bann  und  Frieden  der  Zender  und  der  Richter, 
letzterer  von  wegen  der  Hochgerichtshen-en.  Ist  auch  der  Richter  oder 
Schultheifs  der  eigentliche  Richter,  der  die  Schöffen  zum  Gericht  beruft,  so 
steht  doch  in  Konkunenz  neben  ihm  der  Zender;  er  ist  es,  der  das  Weis- 
tum  fragt,  und  es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dafs  beim  Fehlen  hoch- 
gerichtsherrlicher Eingriffe  der  Zender  als  ordentlicher  Richter  des  Zenddings 
ebenso  sicher  erscheinen  würde,  me  unter  ihm  die  Schöffen  und  das  Dingvolk 
vollständig  autonom  auftreten.  Ähnlich  aber,  wie  im  Hochgericht  Kleinich, 
ja  in  den  Grundzügen  völlig  identisch  ist  auch  sonst  die  Konstruktion  der 
Hochgerichte  überall  da,  wo  wir  deren  Aufbau  auf  Neuland  als  wohlbegründet 
annehmen  können,  namentlich  in  der  Soongegend,  in  der  Hocheifel  und  in 
den  südlichen  Abhängen  des  Hochwaldes. 

Man  kann  damit  das  Neubruchshochgericht  als  das  auf  die  kürzeste 
Formel  gebrachte  einfache  Zendereihochgericht  bezeichnen.  Diese  reduzierte 
Form  aber  entspricht  zugleich  in  fast  jeder  Beziehung  der  Vorstellung,  welche 
wir  uns  von  dem  Aufbau  der  ältesten  noch  nicht  in  Zendereien  zerlegten 
Hundertschaft  zu  machen  haben:  hier  Dingvolk,  Schöffen  und  Hunne,  dort 
Ding\'olk,  Schöffen  und  Zender :  das  sind  die  einfachen  Teile  des  gerichtlichen 
Organismus.  Es  kann  nicht  auffallen,  diese  ältesten  Elemente  gerade  im 
Neubruchshochgericht  in  besonders  genauer  Analogie  erhalten  bzw.  neuaus- 
gebildet zu  sehen ;  hier  lagen  annähernd  noch  dieselben  Kultur-  und  Existenz- 
bedingimgen  vor,  unter  deren  Einflufs  sich  einst  die  Hundertschaftsverfassung 
entwickelt  hatte.  Das  jüngste  Entwickelungsprodukt  auf  dem  Gebiete  der 
Gerichtsverfassung  schliefst  sich  sehr  bemerkenswert  eng  an  die  fi'ühesten  Formen 
an,'  zum  Beweise  daftir,  dafs  die  Grundzüge  ftir  den  Aufbau  der  Gerichts- 
verfassung stetig  erhalten  blieben  trotz  allen  Wechsels  der  Einzelbildungen,  bis 
zur  Alterienmg  der  Hochgerichte  und  bis  zur  Ausbildung  neuer  Jurisdiktions- 
bezirke auf  Gnmd  der  Territorialhoheit,  wie  sie  nach  der  Untersuchung  des 
ersten  Teiles  in  diesem  Abschnitt  am  Schlüsse  des  Mittelalters  eintraten. 

Für  die  Geschichte  der  Gerichtsbezirke  aber  ergeben  sich  nach  den  bis- 
herigen Untersuchungen  folgende  Stadien:  1.  seit  frühester  Zeit  die  Hundertschaft, 
seit  etwa  dem  7.  Jli.  als  Unterbezirk  die  Zenderei  mit  zunächst  sicherheits- 
polizeilichen, späterhin  Untergerichtsftmktionen ;  2.  seit  spätestens  dem  13.  Jh. 
die  Hundertschaft  gesprengt,  doch  hier  und  da  einzelne  gröfsere  Komplexe  in 

1)  S.  Beck,  Beschr.  von  Trier  2,  107  f. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     238     — 

annähernder  oder  absoluter  Vollständigkeit  als  Hochgerichtsbezirke  erhalten, 
ferner  die  Zendereien  einzeln  oder  kombiniert  als  Hochgerichtsbezirke  formiert, 
daneben  Neubruchshochgerichtsbezirke  selbständig  nach  Art  der  Zendereien 
begründet,  endlich  neben  diesen  Bildungen  eine  Anzahl  von  Splissen  der  alten 
Hundertschaften  als  Lokalhoehgerichte  abgesondert;  3.  mit  dem  Schluls  des 
Mittelalters  die  verschiedenen  Hochgerichtsbezirke  weitgehend  zu  Amtshoch- 
gerichtsbezirken umgeformt  unter  vielfacher  Trennung  alter  Beziehungen  und 
Begründung  neuer  Zusammenhänge. 

Sieht  man  von  der  letzten  Periode  ab,  so  ergeben  sich  als  die  fest- 
stehenden Elemente  der  ganzen  Entwicklung  die  zwei  Bezirksarten  der 
Zenderei  und  der  Hundertschaft:  an  sie  wird  die  nun  folgende  Untersuchung 
der  Zusammenhänge  zwischen  staatlichen  Verbänden  einerseits  und  kirchlichen 
Verbänden  andererseits  anzuknüpfen  habend 

Hier  tritt  vor  allem  die  Frage  auf,  ob  entweder  positive  kirchliche  Be- 
stimmungen oder  gewisse  Seiten  in  der  Entwickelung  der  Parochialgemeinde- 
verfassung  den  Schlufs  begründen  können,  dafs  die  Pfarrei,  der  einzig  für  uns 
in  Betracht  kommende  kirchliche  Bezirk,  einem  der  staatlich-genossenschaft- 
lichen Bezirke,  der  Hundertschaft  oder  der  Zenderei,  grundsätzlich  entsprochen 
habe.  Läfst  sich  diese  Frage  bejahen,  läfst  sich  ein  ständiger  Zusammenhang 
zwischen  den  Lebensäufserungen  der  Parochie  und  den  Funktionen  der 
Hundertschaft  oder  der  Zenderei  nachweisen,  so  ist  die  gestellte  Aufgabe  ge- 
löst; läfst  er  sich  nicht  nachweisen,  so  ist  die  Untersuchung  auf  anderem  Wege 
durch  allseitiges  Eingehen  auf  die  faktische  Entwicklung  im  Einzelfall  weiter 
zu  führen. 

In  ersterer  Beziehung  kommen  zunächst  die  kirchlichen  Bestimmungen 
der  Behauptung  einer  Identität  von  Pfarrbezirk  und  Gerichtsbezirk  nicht 
besonders  entgegen.  Die  Neuanlage  von  Kirchen  auf  eigenem  Land  stand 
unter  bischöflicher  Erlaubnis  ausnahmslos  jedem,  Einzelpersonen  wie  Genossen- 
schaften, frei^;  der  Bischof  behielt  sich  die  Zehntabgrenzung  der  neuen  An- 
lage nach  freiem  Ermessen  vor^ ;  von  irgendwelcher  Rücksicht  auf  bestehende 
staatliche  Verwaltungseinteilungen  ist  nicht  die  Rede*.  Nur  die  Vorschrift 
bestand,  dafs  jede  Kirche,  soweit  irgend  das  Personal  reiche,  einen  Priester 

1)  Vgl.  zum  folgenden  v.  Maurer,  Einl.  S;  167—169,  Markem-f.  194  f.,  Dorfvf.  1,  110  f.; 
Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  81  f.  Beide,  und  namentlich  v.  Maurer,  stellen  indes  die  Frage 
nicht  auf  Identität  von  gerichtlichem  und  kirchlichem,  sondern  wirtschaftlichem  und  kirchlichem 
Verband:  sie  sind  hier  gleichwohl  anzuführen,  da  sie  bei  der  Identität  von  Gerichts-  und 
Wirtschaftsverbänden,  deren  Nachweis  wir  bald  erbringen  werden,  vieles  hierher  Gehörige 
anführen.  Doch  kommt  keiner  der  beiden  Autoren  zu  principiell  berechtigten  Schlüssen.  Im 
übrigen  vgl.  noch  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  370  über  die  in  einzelnen  Gegenden  vorhandene 
Identität  von  Kirchengeschworenen  und  Markvorstand. 

2)  Regino  C.  syn.  1,  27.  Zur  Begründung  von  Kirchen  durch  Private  s.  auch  Löning, 
Kirchenrecht  2,  357  f.,  638  f. 

3)  Vgl.  das  sehr  instruktive  Beispiel  Lac.  ÜB.  1,  150,  231,  1081. 
*)  Vgl.  beispielsweise  Lac.  ÜB.  1,  154,  240,  1088. 


—     239     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

aufweisen  sollet  Damit  war  immerhin  ein  gewisser  bestimmungsgemäfser 
Einflufs  auf  die  Zahl  der  Kirchengi'ündungen  geltend  gemacht;  nicht  jede 
Ansiedelung  war  in  der  Lage,  sofort  einen  Priester  zu  erhalten  und  somit 
eine  Kirche  zu  besitzen.  Demnach  unterscheidet  Regino  in  der  Überschrift  zu 
seinen  Causae  synodales  I  vici  publici  sive  villae  und  parochiae.  Nur  der 
Parochialort  hatte  eine  Kirche ;  zu  ihm  gehörten  eine  Anzahl  von  Ortschaften, 
in  welchen  es  nur  Kapellen  oder  Säle  für  den  Gottesdienst  gab^.  Und  für 
die  so  entstehenden  Parochialbezirke  war  schon  früh  eine  die  Gemeinde  selbst 
in  die  kirchliche  Verfassung  hineinziehende  Einrichtung  getroffen:  in  una- 
quaque  parochia  decani  sunt  per  villas  constituti,  viri  veraces  et  deum  timen- 
tes,  qui  ceteros  admoneant  u.  s.  w. ;  sie  hatten  neben  der  Kirchenzucht  am 
Orte  auch  über  die  kirchliche  Haltung  der  Gemeinde  an  den  Pfarrer  zu  be- 
richten^. Allein  das  hiermit  gegebene  Ferment  zur  Bildung  eines  Parochial- 
kirchenausschusses  hat  sich  nie  mit  den  Institutionen  der  Gerichtsverfassung 
vermischt,  es  ist  vielmehr  in  einer  besonderen  Einrichtung,  dem  Send,  ohne 
jede  Beziehung  zu  den  Gerichtsbezirken  zum  endgültigen  Ausdruck  gekommen  *. 
Ist  so  von  Seiten  der  kirchlichen  Autorität  nichts  geschehen,  um  ein 
Zusammenfallen  von  Parochial-  und  Gerichtsbezirken  principiell  herbeizuführen, 
so  fragt  es  sich  doch  noch,  ob  nicht  der  Einflufs  der  autonomen  Kirchen- 
gemeindeverfassung  stark  genug  war,  um  auf  eine  solche  Identifikation  hinzu- 
drängen. Die  Kirchengemeindeverfassung  bezieht  sich,  soweit  sie  sich  aus 
den  Quellen  für  das  platte  Land  charakterisieren  läfst,  bis  in  späte  Zeit  hinein 
ausschliefslich  auf  die  Vermögensverwaltung  ^ ;  unter  diesen  Gesichtspunkt  wird 
auch   noch  die  Thatsache  zu  bringen  sein,   dafs  die  Wahl  des  Küsters  bzw. 

1)  A.  a.  0.  1,  256,  vgl.  Stat.  synod.  8S8,  Blattau  1,  3. 

2)  Stat.  sjTiod.  888,  c.  5,  Blattau  1,  4;  JVIR.  ÜB.  1,  127,  893:  in  locis  vero  non  con- 
secratis,  id  est  in  solariis  sive  in  cubiculis,  propter  infirmos  vel  longius  iter  a  quibusdam 
presbyteris  sacrificium  offerebatur,  quod  omnimodis  interdictum  est.  Hier  ist  solarium  wohl 
mit  Sal  für  den  Gottesdienst  zu  übersetzen,  während  cubiculum  auf  das  Krankeugemach  geht. 

3)  Regino  C.  syn.  2,  5,  69,  vgl.  2,  395. 

■*)  Auch  der  sonstige  Zusammenhang  der  Kirche  mit  der  staatlichen  Rechtspflege  war 
ursprünglich  ein  sehr  dürftiger,  vgl.  Löning,  Kirchenrecht  2,  535  f.;  s.  auch  aus  späterer 
Zeit  Bd.  3,  116,  lo  f ,  1316;  WDahlen  1472,  G.  2,  570. 

'')  Genauer  kennen  wir  die  Parochialgemeinderechte  älterer  Zeit  in  den  hier  in  Be- 
tracht kommenden  Rheinlanden  eigentlich  nur  für  Köln.  Hier  vgl.  man  namentlich  Ennen, 
Qu.  z.  G.  der  St.  Köln  1,  518,  53,  1144;  612,  113,  1198  und  vor  allem  a.  a.  0.  2,  109—111, 
101,  1226.  Aus  diesen  Nachrichten  ergeben  sich  weitgehende  Rechte  der  Kirchengemeinde; 
sie  konzessioniert  dem  Pfarrer  die  Zehnterhebung;  sie  präsentiert  vermittelst  eines  Aus- 
schusses dem  Patron  eine  bestimmte  Anzahl  von  Pfarrkandidaten  zur  Auswahl  eines  derselben; 
der  Gewählte  wird  vom  Archidiacon  investiert  und  von  dem  Patron  in  die  Pfarrei  eingewiesen : 
in  predicta  domo  [dem  Pfarrhause]  .  .  plebanus  .  .  maneat  nomine  (patroni).  Für  die  spätere 
Zeit  und  die  Verhältnisse  auf  dem  Lande  s.  Sendw.  Boppard  1412,  G.  3,  774,  und  Sendw. 
Masburg  14.  Jh.,  G.  6,  654.  Vgl.  auch  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  367  ff.,  und  für  Köln  ganz 
neuerdings  die  schöne  Darlegung  von  Liesegang  in  seinem  Buche  über  die  Sondergemeinden 
Kölns,  bes.  S.  33  f. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.        —     240     — 

Glöckners  vielfach  den  Gemeinden  zustand  \  Die  Vermögensverwaltung  war 
nun,  gleichgültig  ob  die  Kirchengemeinde  frei  oder  unfrei  war^,  eine  einheit- 
liche, wenn  die  Gemeinde  als  Gründerin  der  Kirche  selbst  Patron  war;  sie 
war  zweigeteilt,  sobald  die  Kirche  von  einem  einzelnen  als  Patron  begründet 
worden  war.  Im  ersteren  Falle  verfügte  die  Gemeinde  völlig  selbständig  über 
das  Kirchengut  ^,  höchstens  dafs  man  dem  Pfarrer  bei  rechtlichen  Akten  einen 
Ehrenvorrang  einräumte  ^ ;  in  letzterem  Fall  trat  eine  vertragsmäfsig  sehr  ver- 
schiedenartig abgegrenzte  kombinierte  Vermögensverwaltung  ein^.    Indes  bei 


1)  Ein  sehr  charakteristisches  Beispiel  bietet  MR.  ÜB.  3,  692,  1240:  Abt  Christian 
und  das  Kloster  Disibodenberg  cum  plebano  campanario  villico  et  universis  parrochianis  in 
Sobemheim  de  prebenda  sive  mercede  officii  dicti  campanarii  taliter  ordinaverunt :  de  com- 
muni  decima  parrochie,  que  ad  nos  et  plebanum  spectare  dinoscitur  ibidem,  12  mir.  siliginis 
8  mir.  avene  dimidium  mir.  leguminum  dimidium  mir.  lentis  et  carr.  vini  mixti  a  nobis  i^er- 
cipiet ;  que  omnia  de  communi  decima  sicut  premissum  est  proportionabiliter  assumemus,  nee 
sepedictus  campanarius  aliquod  ius  habebit  in  decimas  prenominatas  manus  extendendi. 

2)  Zur  Möglichkeit  unfreier  kirchlich  autonomer  Parochialgemeinden  s.  Regino  C.  syn. 
App.  1,  11,  sowie: 

^)  Quix  Cod.  Aquens.  No.  22, 1007,  Heinrich  II.  betreffend  Traben :  venerunt  etiam  ad 
me  incole  loci  illius,  servi  scilicet  ecclesie  sancte  Marie  Aquisgrani,  Gizelo,  Anno,  Guntbret, 
Huno,  Livezo,  Meinholt,  Ruezelin,  Hunzolt,  Gislebret  cum  aliis,  quos  longum  est  enarrare, 
et  ecclesiam  de  Travena  [in]  eorum  hereditario  bono  constructam  cum  omnibus,  que  ad  eam 
pertinent,  vineis  scilicet  et  decimationibus  ad  usum  fratrum  Aquisgrani  ad  altare  beate  Marie 
in  mea  presentia  tradiderunt  eo  tenore,  ut  singulis  annis  pro  eadem  ecclesia  dentur  eis 
quatuor  karr.  vini.  —  MR.  ÜB.  1,  444,  c.  1120:  die  Bopparder  Bürger  lösen  die  capella  sanct§ 
Marie  a  basilia  et  matre  ipsius  loci,  quo  ante  pertinebat,  .  .  et  prediis  suis  iuxta  facultates 
suas  ditaverunt.  Sie  beschliefsen ,  ein  Kloster  daraus  zu  machen,  und  zwar  alle,  divites  et 
paupei'es  in  loco. 

*)  Hennes  ÜB.  1,  322,  1291:  die  Pfan-gemeinde  ,F.  pastor  et  universitas  parochie'  in 
Erlebach  verkaufen  eine  Rente  von  2  s. 

^)  Vgl.  Bd.  3,  501,  16,  13.— 14.  Jh.  Über  die  Patronatsrechte  und  -Pflichten  von 
Himmerode  in  Briedel  unterrichtet  besonders  ausführlich  eine  *Aufzeichnung  im  Chart. 
Himmerod.  Trier  Stadtbibl.  1717,  Pars  II,  Bl.  169*,  um  1350  geschrieben,  aber  der  Ent- 
stehung nach  viel  älter.  Hec  sunt  iura  pertinentia  et  cedentia  ex  ecclesia  de  Bridal :  Primo  pro 
cathedratico  .  .  archidiaconi ,  quando  debet  sedere  in  sinodo,  prima  nocte  tenebimur  eum 
recipere  cum  7  vecturis  et  cum  uno  mulo  et  in  victualibus  honeste  providere;  et  de  mane 
in  inceptione  synodi  idem  archidiaconus  super  altare  inveniet  3  mr.  et  3  uncias,  24  s.  Tre- 
verensibus  pro  mr.  et  20  d.  pro  uncia  computatis.  Item  quando  est  synodus  doraini 

Treverensis  ibidem,  tunc  tenebimur  ei  in  duplo  omnium  supradictorum.  Item  pro 

illuminatione '  unius  lampadis  ante  sacramentum  tenebimur  ecclesie  unam  situlam  olei,  de  quo 
nos  damus  4  sext.   et  plebanus  pro  tempore  ibidem  reliqua  2  sext.  Item  tenebimur 

ecclesie  annuatim  3  Ib.  cere,  de  quibus  plebanus  pro  tempoi'e  solvet  1  Ib.  et  nos  reliquas 
2  Ib.  Item  tenemur  ecclesie  1  mr.,   que  facit  24  s.  Treverensium  d.,  de  quibus  ple- 

banus solvit  8  s.  et  nos  residuum.  Item  notandum,  quod  pro  procuratione  et  subsidio 

domini  Treverensis  plebanus  tenetur  semper  solvere  tertiam  partem.  —  Vgl.  ferner  *WWeifs- 
kirchen  1493;  Arch.  Maximin.  1,  98:  abbas  tenetur  ad  manutenentiam  [S.  99]  et  refectionem 
navium  dictarum  ecclesiarum ;  tenentur  tamen  ipsi  incolae  suis  expensis  omnes  et  singulas  ad 
hoc  necessarias  facere  vecturas  lapidum  lignorum  et  omnium  aliorum;  et  .  .  operarii 
sunt  in  expensis  dictorum  incolarum,  et  tenentur  ad  servitia  et  ad  serviendum  dictis  opera- 


—     241     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

der  einen  wie  bei  der  andern  Konstruktion  der  Vermögensverwaltung  blieb 
doch  6in  Zusanunenhang  zwischen  PfaiTei  und  Gemeinde  stets  gewahrt:  der 
Pfarrer  war  als  Inhaber  der  Dos  zugleich  ein  wenn  auch  vielfach  privilegierter 
Gemeindegenosse  und  Teilhaber  der  Marknutzung  ^. 

Dieser  Zusammenhang  wird  auch  in  den  Christianitäts-  bzw.  Dekanats- 
statuten anerkannt,  und  für  die  aus  ihm  erwachsenden  Rechte  wird  wenigstens 
seit  dem  15.  Jh.  eine  besondere  Regelung  für  nötig  befunden.  In  den 
Christianitätsstatuten  von  Zell  im  Hamme  aus  d.  J.  1461  heilst  es  ^ :  parochiani 
suo  sacerdoti  in  vaccis  quatuor,  in  porcis  quatuor  et  in  ovibus  viginti  quinque 
pascere  cum  suis  et  custodire  teneantur.    et  si  fuerint  plures  \illae  ad  unam 


toribus  omnium  et  singiiloi-um.  item  tenetur  dominus  abbas  in  dictis  ecclesiis  missale  et 
casulam  tantum  et  diuntaxat.  item  dominus  abbas  tenetur  in  quolibet  anno  pro  minutis  deci- 
mis  mutonem  et  porcum,  etc.  Besonders  lehrreich  aber  ist  *üSteinfeld  Bl.  31 1»:  Diffinitio  que- 
dam  super  certis  ai-ticulis  ex  parte  nostri  monasterii  et  parochialis  ecclesie  nostre  in  Hoen- 
kirchen  per  consules  iUustrissimi  domini  ducis  luliacensis.  Item  zomme  eirsten  up  dat  boit- 
ghen  van  der  vurs.  kirchen  zo  machen,  sprechen  wir,  dat  die  herren  van  Steinveit,  naesdem  si  den 
groessen  zeinden  haevent,  dat  boitghen  halden  soelen  in  bouwe,  alsoe  dat  daervon  ghein 
schaede  geschee.  Item   van  dem  gehemelsche  zu  machen  wisen  wir  nemans  zoe. 

Item  die  gelaesvinsteren  des  vurs.  boitgens  sal  der  abt  ind  dat  convent  vurs. 
machen,  id  enwere  sache,  also  si  meinent,  dat  si  bibrechten,  dat  si  vur  die  gelaesvinsteren 
buwich  zo  halden  dem  kirspel  vurs.  alsidchen  weiss  geven,  vur  die  gelaesfinsteren  buwich 
zo  halden  ind  geluicht  der  kirchen.  Item  den  stieren  dem  vurs.  kirspel  zo  halden 

sprechen  wir,  dat  der  staedelhof  [!],  ind  der  vm-s.  stiere  sal  vri  sin  zo  gaen  ind  ungeschut  van 
iemant  nae  gewoenheit  imme  lande  van  Guilghe.  Item  van  dem  portzhuise  an  dem 

kirchhoefe  sprechen  wir,  dat  si  aldae  doen  sullen,  as  dat  vurziden  uisgewist  is  van  dem 
dechen  ind  capitel  van  Berchem,  dat  nae  uiswisongen  des  vurs.  capitels  die  herren  noch 
hudestaegs  der  abt  mit  zwein  sinre  broeder  zo  den  hilghen  behalden  soelen.  ind  as  si 
dat  gedaen  havent,  soe  sullen  [Bl  311  y  si  quit  sin  van  der  anspraechen  der  portzen  an  dem 
kirchhof.  Item  van  dem  staedelhof  sprechen  wir,   dat  hie  vri  sin  soele,   alsoe  ire 

giftbrief  darup  sprechent;  ind  of  zu  gots  deinst  daervan  einche  Sachen  geburden  zo  doen, 
sullen  si  doen  als  ander  vrie  hoefe  darumb  gelegen,  ind  daemit  sullen  si  neit  vorder  gedrengt 
sin.  Hie  uffer  is  gewest  van  weghen  mins   gnedighen  hem  van  Guilghe  ind  van 

Gelre  her  Engeibret  Nit  erfinarschalk,  her  Goedert  van  dem  Bungart  lantdroesset,  her  Wilhelm 
van  Sinzich,  her  Andreis  van  Lieschennich,  Johan  van  Harve,  her  Johan  van  Schoenenbach 
rentmeister  des  lants  van  Guilghe  und  her  Rutgher  Vom  scholaster  zo  sent  Cuniberts  in 
C'olne  in  pastoer  zu  Berchem. 

^)  Das  ist  die  grundlegende  Anschauung,  welche  man  iiberall  gewahrt  findet,  auch  da, 
wo  dem  Pfarrer  eine  besondere  Stellung  in  der  Mark  angewiesen  ist.  Auch  v.  Maurer 
rechnet  in  der  Markenvf.  S.  118  die  Pfan-er  wenigstens  noch  teilweis  zu  den  vollberechtigten 
Märkem,  dagegen  sieht  er  sie  freilich,  Avie  die  Lehrer,  in  Dorfvf.  1,  155,  221,  226,  376  nicht 
mehr  als  Gemeinsleute  an.  Zur  Sache  selbst  vgl.  Trierer  Synodaistat.  1678,  c.  4,  §§  8—14; 
Harzheim  10,  76.  77;  s.  auch  WLinster  1542,  §  8.  Ganz  singulär  ist  die  Auffassung  von 
WDahlem  1472,  G.  2,  570:  der  kirchherr  verdienet  den  acker  und  sein  holz  zu  dem  fewr 
gleich  andern  hofsleuden  mit  schreiben  imd  lesen  den  gerichten,  wan  sie  des  behaben  von 
wegen  meines  herm. 

-)  Blattau  2,  19. 

Lampreeht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  16 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     242     — 

parochialem  ecclesiam  spectantes,  tunc  sacerdos  ad  proximiorem  gregem  sua 
animalia  seu  pecora  minare  potest;  caeterae  autem  villae  et  sui  incolae,  ne 
una  Villa  nimiuni  gravetur,  et  [quia]  quod  commune  est  communitatem  respicit  et 
tangit,  communiter  in  custodia  et  pretio  subvenire  teneantur.  notandum  etiam, 
quod  si  districtus  pascuorum  ita  modicus  et  strictus  fuerit,  ita  quod  sacerdoti 
tanta  pecora  in  suo  genere  praenotata  pascualiter  nutriri  non  possent,  tunc 
sacerdos  cum  potioribus  loci  sui  huiusraodi  habere  debet  numemm  animalium 
pascendorum.  Noch  bezeichnender  beginnen  die  Statuten  des  Eifeldekanats 
von  1513,  Blattau  2,  237:  vicini  cuiuslibet  parochiae  nostri  decanatus  suis 
expensis  et  salario  pastori  libere  pascere  et  custodire  cum  suis  [animalibus] 
debent  et  tenentur,  um  dann  dem  Sinne  nach  fast  ganz  den  Zeller  Statuten 
entsprechend  fortzufahren ' :  sie  setzen  also  als  zweifellos  voraus,  dafs  jede  Pa- 
rochie  eine  Markgenossenschaft  bilden  könne.  Das  ist  auch  die  den  Zeller  Statuten 
zu  Grunde  liegende  Anschauung ;  nur  dafs  für  den  Zeller  Bezirk  der  Kapellen- 
ausbau in  den  ursprünglich  einheitlichen  Parochieen  soweit  erfolgt  ist,  dafs 
mehrere  Kirchengemeinden  und  mehrere  Wirtschaftsgemeinden  statt  der  ur- 
sprünglich einheitlichen  Gemeinde  als  der  Regel  nach  bestehend  angenommen 
werden  können:  diesem  Ausbau  gegenüber  soll  nun  der  alte  Zusammenhang 
der  Verpflichtungen  gewahrt  werden.  Sehr  deutlich  geht  diese  Tendenz  aus 
einer  andern  Bestinnnung  der  Zeller  Statuten  hervor:  ex  quo  in  omni  funda- 
tione  et  stnictura  novarum  capellarum  infra  limites  alicuius  parochialis  eccle- 
siae  semper  ius  matricis  ecclesiae  salvum  permittitur  et  conservatur,  hinc  est, 
quod  declarat  [capitulum],  si  in  aliqua  parochiali  ecclesia  defectus  aliquis 
fuerit   communitatem   respiciens ,    tunc   omnes   infra   limites   illius    parochiae 


^)  Das  letztere  gilt  auch  für  die  Statuten  des  Ruralkapitels  von  Dietkirchen  um  1600, 
Blattau  2,  495.  Vgl.  auch  Stat.  cap.  rural.  in  Wadrill,  Blattau  2,  362,  wiederholt  in  den 
Stat.  decan.  rural.  Remich  1596,  a.  a.  0.  473.  Neben  diesen  generellen  Regelungen  laufen 
eine  Reihe  partieller  her,  z.  B.  *USMax.  1484,  Bl.  27^:  1487  ist  in  Thaben  ein  Vergleich 
geschlossen,  wonach  die  Kirche  den  Gemeindehirten  abgabenfrei  überweisen  kann:  ante 
bubulcum  9  pecias  pecorxim  cornutorum,  ante  subulcum  9  porcos,  dazu  das  zilve  utriusque 
sexus.  Wenn  der  Pfarrer  in  pecoribus  excedere  numemm  prefatum  (voluerit),  .  .  tunc  de 
illis  pecoribus  debet  custodire  et  pretium  dare,  sicut  alius  in  communitate.  S.  auch  WBetz- 
dorf  1556,  §  4;  Witzig  1619,  §  22.  Wie  notwendig  solche  I'estsetzungen  waren,  zeigt  Honth. 
Hist.  2,  686,  1542,  Erzbischof  Johann  Ludwig  an  den  Pfarrer  zu  Bischofsdrohn:  es  haben 
unsere  underthaenen  die  von  Bischofsdroene  itzt  abennals  die  iren  bei  uns  alhie  gehabt 
und  sich  von  dir  beklagt,  wie  du  sie  mit  der  menige  deins  fiehs  übertreibest  und  mehr  dan 
gebuerlich  sie  beschwerest,  bithende,  wir  wolten  soliches  bei  dir  abschaffen.  .  .  die  statuta 
provincialia,  die  geben  form  und  maß,  wes  sie  dir  als  irem  pastoir  an  allerlei  vieh  zu  halten 
schuldigh,  daß  sie  dir  soliches  zulaßen  und  vermoeg  der  Statuten  frihe  halten,  und  wo  du 
über  soliche  anzal  gefreiheten  viehes  weither  an  viehe  halten  woltest,  das  sullen  sie  dir  nit 
wie  dem  reichsten  auch  nit  wie  dem  ärmsten,  sondern  raittelmeßig  vergönnen  und  zulassen, 
doch  mit  diesem  geding,  daß  du  auch  von  solichem  übrigen  vieh  und  diweil  du  über  die 
wiedombsguetor  noch  mehr  andere  gueter  an  dich  bringest  und  gewinnest  und  ein  groß 
pflugwinnong  helfest,  froendhienst  und  anders  wie  ein  ander  einungsmann  thuest  und  dich 
in  demselben  gleichmeßig  haltest. 


—     243     —  Staat!,  u.  kirchl.  Verbände.] 

huiusmodi  defectum  simul  teneantur  supplere;  et  si  in  aliqua  parochiali  ec- 
clesia  custos  seu  canipanarius  conducitur,  alii  de  capellis  iuxta  quantitatem  in 
matrice  ecclesia  commorantium  personarum  contribuere  teneantur,  illo  non 
obstante,  quod  in  suis  capellis  proprios  campanarios  seu  custodes  habent. 
Nach  alledem  kann  über  die  ui-sprünglich  überall  mögliche  Identität  von  Kirch- 
spielen und  gewissen  Markgenossenschaften  kein  Zweifel  sein  ^ ;  noch  spät  kommt 
diese  Identität  bisweilen  sehr  drastisch  zum  Ausdruck :  so  wenn  in  der  Zenderei 
und  Markgenossenschaft  Erpel  der  Zender  magister  parochianorum ,  die  Zen- 
derei parochia  heilst,  oder  wenn  im  WObenuendig  vom  J.  1531,  G.  2,  498, 
bestimmt  wird:  ein  heimberger  hebt  die  buissen  .  .  ,  und  ob  man  buwes  noit 
hett  an  kirchen,  schlege  oder  gi'aben,  sol  man  sie  daehin  wenden,  oder  wenn 
es  endlich  im  W,  von  Buchholz  und  Niederweiler  vom  J.  1589  §  5  heilst:  wir 
scheffen  (erkennen)  den  Niederweilern  einen  weidgang,  ein  kirch  und  ein  tauf 
mit  den  Oberweileren  .  .  zu  gebrauchen  hiemit  zu^. 

Aber  aus  der  häufig  bestehenden  Identität  von  Parochialbezirken  und  mark- 
genossenschaftlichen Bezirken  läfst  sich  keineswegs  ein  Schlufs  auf  das  Verhältnis 
der  ersteren  zu  den  Gerichtsbezirken  ziehen.   Es  wird  sich  zwar  später  zeigen, 


1)  S.  auch  schon  Ed.  Chilp.  c.  8:  illas  et  marcas  [so  statt  marias,  s.  Ibohm,  Lex 
Salica  63,  Note  16],  qui  nuntiabantur  ecclesias,  nuntientiir,  consistentes  ubi  admallat. 

2)  Ganz  ähnlich  WWaUiif  und  Neuendorf  1304,  §  6:  füi-ter  weist  man  gemeine  leut 
als  solche  gemeinschaft  zu  halten:  ein  gemeine  pfarr,  ein  gemeine  tauf,  ein  gemein  pfamer, 
ein  gemein  klöckner,  ein  gemein  schützen,  ein  gemein  hirt,  ein  heingeregt.  Im  übrigen  vgl. 
aus  früherer  Zeit  MR.  ÜB.  1,  582,  1154,  Briedel,  wo  parochia  für  vicinitas,  parochiani  für 
vicini  steht;  *Koblenz  St.  A.  Abschr.  des  Archivai-s  von  Lassaulx,  s.  Goerz,  MR.  Reg.  2, 
449,  1180;  MR.  ÜB.  3,  301,  1226;  352,  1228,  wo  das  Markgenossenrecht  geradezu  ins  paiTochie 
perpetuum  heifst;  CRM.  2,  279,  1276;  Bd.  3,  No.  176,  1348;  *Arch.  Maximin.  13,  537,  1488: 
parochiani  sive  communitas  de  Taven.  Aus  Weistümem  ist  zu  vergleichen:  WRetterath, 
G.  2,  481:  weisen  auch,  daß  uf  diesen  dinklichen  tag  erscheinen  sollen  alle  nachparen, 
kirspels  kinder  wittib  und  weisen,  so  feur  und  flamme  in  dem  kirspel  prauchen,  und  so  ein 
nachpaur  ußplieb,  der  verspricht  und  versaumbt  3V2  s.,  und  ein  gerichtsperson  noch  soviel. 
Ähnliche  Identifizienmg  von  Nachbarn  und  Kirchspielleuten  auch  WStrinz  1446,  WFIacht  1462, 
§  5.  Ferner  s.  WBrohl  1548,  G.  2,  448  (vgl.  S.  255 — 256):  wo  einiger  wurde  betreten,  der  im 
kirspel  nit  gesessen,  sonder  ein  außwendiger  und  frembder  were,  das  er  in  den  hohen  weiden 
des  kirspels  holz  hauwen  und  hinweghfüeren  wollte,  derselbig  wird  erkant  dem  hochgerichts- 
herm  mit  dem  forderwagen  und  den  hindersten  pferden,  imd  der  gemeinden  im  kirspel  mit  dem 
hinderwagen  und  den  fördersten  pferden  verfallen  zu  sein.  WLangenfeld  1666,  §  3:  derselb 
mühler  wird  vor  ein  kirspelsnachbar  gehalten  in  lust  und  unlust.  —  Sehr  gewöhnlich  ist  der 
Gebrauch  von  parochia  im  Sinne  von  Gemeindebezirk,  wobei  die  Voraussetzung  zu  Gnmde 
liegt,  dafs  dieser  Bezirk  mit  dem  Pfan-bezirk  zusammenfällt.  So  heifst  z.  B.  der  sonst  bamius 
genannte  Miesenheimer  Gemeindebezirk  in  der  *Andemacher  Schreinsrolle  doch  an  einer 
Stelle,  No.  77,  G.  758,  um  1250,  parrochia;  ähnlich  ist  CRM.  1,  159,  1153:  in  parochia 
Rinmage,  in  villa  que  dicitm-  Unkelbach,  wozu  zu  vergleichen  Lac.  ÜB.  1,  150,  1082:  deci- 
mationes  novalium  eines  Forstes,  letzterer  lag  in  termino  basilic?,  que  sita  est  in  villa 
Rigemaga  vulgo  nuncupata.  Vgl.  auch  MR.  ÜB.  1,  599,  c.  1157:  vineas  nostras,  quas  in 
parrochia  ciutis  nostr§  [Kaimt]  habuimus;  MR.  ÜB.  3,  297,  1226:  villa  de  Rode,  que  sita 
est  in  parochia  de  Dirdorf  [Dierdorf  Ivr.  Neuwied];  Ann.  d.  bist.  V.  23,  173,  1259:  2  vineas 

16* 


[Entwickliing  der  Landesverbände.        —     244     — 

dafs  Hundertschaft  sowohl  wie  Zenderei  zugleich  markgenossenschaftliche  Be- 
zirke waren,  indes  sie  waren  keineswegs  die  einzigen:  es  gab  noch  Mark- 
genossenschaften von  viel  mehr  lokaler  Natur.  Und  wer  bürgt  dafür,  dafs 
die  Parochieen  nicht  gerade  mit  Markgenossenschaften  der  letzteren  Art 
identisch  waren? 

Es  folgt  also,  dafs  sich  weder  aus  den  kirchlichen  Bestimmungen  noch 
aus  der  Entwicklung  der  kirchlichen  Gemeindeverfassung  irgend  ein  stichhaltiger 
Beweis  für  die  notwendige  Identität  der  Parochial-  und  der  Gerichtsbezirke  ab- 
leiten läfst.  So  bleibt  nichts  übrig,  als  auf  eine  Untersuchung  im  Detail  ein- 
zugehen. Für  dieselbe  wird  es  darauf  ankommen,  zuvörderst  wenn  möglich 
eine  Reihe  von  Übereinstimmungen  geistlicher  und  staatlicher  Bezirksab- 
gTenzungen  nachzuweisen,  dann  aber  die  Frage  zu  beantworten,  ob  derartige 
mit  den  Gerichtsbezirken  identische  Parochialbezirke  in  der  kirchlichen  Bezirks- 
entwicklung eine  Ausnahmestellung  einnehmen  oder  nicht. 

Hinsichtlich  des  ersten  Punktes  unterliegt  es  nun  keinem  Zweifel,  dafs 
Parochial-  und  Gerichtsbezirke  häufig  zusammenfielen  und  deshalb  der  Aus- 
druck parochia  auch  geradezu  für  Gerichtsbezirk  gebraucht  wurde.  So  mufs 
beispielsweise  im  J.  1233  jemand  in  Güls  de  proprietate  werendare  secundum 
ins  forense  coram  parochia  de  Gulse,  es  geschieht  coram  schabinis  et  schol- 
teto^;  und  in  Traben  findet  1244  eine  Besitzveränderung  statt  sub  testi- 
monio  I.  decani  et  totius  parrochie  de  Travene  necnon  de  Travenbach^.  Aus 
Weistümern  mögen  folgende  zwei  Fälle  mitgeteilt  sein.  Nach  dem  WFechingen 
(Saargegend)  15.  Jhs.  bei  G.  2,  51  sollen  die  Schöff"en,  wenn  sie  eines  Urteils 
nicht  weise  sind,  es  acht  dage  in  gemude  nemen  zu  holen  aen  der  gemein 
und  parchen  in  dem  dorfe  zu  Fechingen;  versagt,  die  Gemeinde,  so  soll  es 
von  Oberhof  geholt  werden.  Und  das  Hochgerichtsw.  Blankenheim,  G.  2,  584^ 
bestimmt :  die  Marpach  ab  bis  in  die  Urft  da  ligt  ein  guit,  würd  das  bewanet^ 
so  weiset  man  es  zu  kirchen  und  dorf  und  zu  gericht  zu  Blankenheim. 

Im  letzteren  Fall  würde,  nimmt  man  Identität  von  Kirche  und  Gericht 
den  Bezirken  nach  an,  schon  die  Frage  auftreten,  ob  unter  dem  Gericht  das 
Hochgericht  zu  verstehen,  mithin  Parochial-  und  Hochgerichtsbezirk  identisch 
seien.  Diese  Frage  führt  uns  den  Nachrichten  zu,  welche  ein  specifisches  Ge- 
richt und  eine  Parochie  den  Bezirken  nach  identifizieren. 


trans  Musellam  ex  opposito  ville,  que  vocatur  Elence,  infra  terminos  et  decimationem  ville 
de  Vankele;  Cod.  Lac,  117,  1301:  Güter  in  den  Parochiee^n  Sinzig  und  Walsdorf,  nämlich  zu 
Kunsdorf,  bei  Sinzig  u.  s.  w.;  Cod.  Salm.  112,  Note  I,  1344:  unser  eigen  gut  zfl  Rochenveit 
gelegen  in  der  parren  zu  Niedenböch  bi  Kilbfirg.  —  Zu  der  bekannten  Bedeutung  von 
Parochia  im  Sinne  von  Episcopalbezirk  vgl.  Cod.  Udalr.  57;  Lac.  ÜB.  1,  194,  296,  1122; 
MR.  ÜB.  1,  506,  1139;  G.  abb.  Lob.  17,  MGSS.  4,  62;  G.  Trev.  Cont.  1,  27,  MGSS.  8,  199. 

1)  MR.  ÜB.  3,  488. 

2)  MR.  ÜB.  3,  809;  auch  hier  ist  wohl  an  die  Gerichtsgemeinde  Traben  und  Trarbach 
gedacht.    Vgl.  weiter  Bd.  3,  116,  lo,  1315;  168,  28,  1.344. 


—     245     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

Sie  sind  zunächst  durchaus  präcis  für  die  Zendereien  (niederrheinischen 
Hunschaften)  vorhanden.  So  heilst  es  z.  B.  Lac.  ÜB.  2,  631,  1272:  parrochiani 
omnes..  cum  hunnone  suo  videmnt  et  non  contradixerunt^  Eins  der  instmktiv- 
sten  Beispiele  aber  liefert  CRM.  2,  347,  1292.  Nach  dieser  Urkunde  werden  dem 
Katharinenkloster  bei  Linz  am  Rhein  gewisse  Güter  in  der  PfaiTei  Neustadt 
zuerkannt:  primo  coram  parochia  in  Linse,  et  postea  corani  quinque  parochiis 
et  Septem  iudicibus,  quorum  nomina  sunt  hec:  Johannes  de  Ho,  Rike  de  Da- 
dinberg,  Arnoldus  de  Breitbach,  Andreas  de  Nuenstat,  Heidenricus  de  Aspach, 
Philippus  de  Winthain  et  Arnoldus  de  Bettenhoit,  quorum  universitas  vulga- 
riter  veste  dicitur,  ubi  sententiatum  fuit  publice  et  concorditer,  sine  contradic- 
tione  cuiuscunque.  Hier  heifsen  sämtliche  Untergerichte  (Zendereien),  welche 
zusammen  das  Hochgericht  (die  Veste)  bilden,  Kirchspiele^.  Natürlich  gelten 
die  Beziehungen  auch  umgekehrt:  beim  Send  erscheint  der  Zender  beteiligt; 
so  z.  B.  nach  dem  Sendw.  von  Mettendorf  aus  dem  J.  1621,  wo  sich  senher, 
brudermeister,  centner  und  samtliche  pfarkinder  des  kirspels  von  M.  genannt 
ftiden. 

Was  sich  so  in  einzelnen  Fällen  belegt  findet,  wird  jetzt  seiner  Ver- 
breitung nach  zu  untersuchen  sein.  Die  Unterlage  hierfür  bilden  die  im  bis- 
herigen Gang  der  Untersuchung  vorzugsweise  benutzten  Hochgerichtsweistümer. 
Hier  besteht  nun  die  Identität  von  Zenderei  und  Parochie  für  Losheim,  sie 
ist  ferner  schon  oben  S.  210  nachgewiesen  für  die  Zendereien  des  Hochgerichts 
Reinsfeld  (Hochwald).  Ebenso  steht  sie  für  das  Neubmchshochgericht  Kleinich 
fest.  Für  den  Umfang  des  Kleinicher  Gerichts  mit  seinen  12  Ortschaften 
existierte  noch  im  Beginn  unseres  Jhs.  nur  eine  Pfarrkirche  in  Kleinich  mit  einer 
Tochterkirche  in  Wederath;  diese  PfaiTkirche  aber  ist  vermutlich  so  alt,  wie 
der  Anbau  der  Zenderei  selbst,  sie  kommt  ebenso  früh  vor  wie  irgend  ein 
in  der  Zenderei  liegender  Ort,  und  sie  scheint  bei  der  ersten  Erwähnung 
(UErzstift,  MR.  ÜB.  2,  428)  schon  zum  erstenmal  im  Verfall  zu  sein,  da  sie 
um  diese  Zeit  kein  Kathedraticum  giebt.    Wie  für  das  Hochgericht  Kleinich, 


^)  Vgl.  den  Ausdruck  Kirchhonne  im  Landr.  v.  Jülich  1537,  VII,  1,  Lac.  Arcli.  1,  HS; 
s.  auch  Lac.  ÜB.  4,  634,  1178.  Wenn  aber  Liebe,  Die  konununale  Bedeutung  der  Kirch- 
spiele in  den  deutschen  Städten,  Berl.  Diss.  1885,  S.  7  — 11,  die  Bildung  von  Konununal- 
bezirken  auf  dem  platten  Lande  am  Niederrhein  auf  Grund  der  Parochialeinteilung  im  Gegen- 
satz zur  alten  Gau  -  Hundertschafts  -  etc.  einteilung  beweisen  will,  -so  finden  sich  für  diese 
Auffassung  in  den  Quellen  unserer  Gegend  keinerlei  Beweise.  Zur  Fragestellung  selbst  vgl. 
auch  Höniger  in  Conrads  Jahrbb.,  N.  F.  Bd.  8,  567  Note  3. 

^)  Vgl.  auch  Hennes  ÜB.  2,  477,  1417:  1  dinger,  1  schriver,  14  scheffen  zu  Honnef 
AVollendorf  und  Küdinghoven  doin  kont  ind  kennen  vur  uns,  unse  erven  und  gemeine  kii-spil- 
lude  der  drier  dingstoile  ind  kii-spellude  gemeinlichen  u.  s.  w^.  Auch  in  der  folgenden  Nach- 
richt ist  wohl  der  Gerichtssprengel  von  Sinzig  gemeint:  Ennen  Qu.  3,  167,  1257—1277: 
F.  et  A.  burggravii  in  Hamirstein  et  G.  dictus  burgi-avius  in  Landiscrone  schreiben  an  eine 
Reihe  befreundeter  vornehmer  Kölner  Biirger;  sie  bitten,  quatinus  pan-ochiam  in  Sinzeche, 
que  attinet  imperio,  sicut  iurastis  pro  pace  consenanda,  in  vestnmi  consoi-tium  et  iuramentum 
recipere  velitis,  quia  vobiscum  iuravimus  pacem  firmiter  et  fideliter  obsen'are. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     246     — 

SO  läfst  sich  auch  für  die  nördlich  von  ihm  an  der  Mosel  liegenden  Hochge- 
richte Bernkastei  und  Kröv  die  Identität  der  Parochial-  und  Zendereibezirke 
feststellend  Besonderes  Interesse  gewährt  aber  die  kirchliche  Bezirksein- 
teilung in  dem  nicht  weit  abwärts  von  Kröv  an  der  Mosel  belegenen  Hoch- 
gericht im  Hamme.  Hier  bildete  das  ganze  etwa  eine  Quadratmeile  grofse 
und  im  14.  Jh.  in  3  Zendereien  zerfallende  Hochgericht  ursprünglich  6ine 
Parochie  mit  nur  6iner  Kirche  auf  dem  von  der  Moselschleife  umgebenen 
schroffen  Felsgrat,  auf  welchem  jetzt  die  Trümmer  der  Marienburg  liegen. 
Aber  schon  um  die  Mitte  des  12.  Jhs.  hatte  ein  Kapellenausbau  nach  allen 
fünf  Orten  des  Hochgerichts,  Pünderich,  Zell-Kaimt  und  Merl-Korai,  stattge- 
funden: eine  Urkunde  von  1143  spricht  von  der  parochialis  ecclesia,  que  di- 
citur  in  monte  sancti  Petri  [die  spätere  Marienburgl,  que  est  mater  ecclesia 
cum  5  ecclesiis  ad  eam  pertinentibus^.  Hier  ist  also  die  Parochie  nicht  mit 
der  Zenderei  identisch,  sondern  vielmehr  mit  dem  Hochgericht.  Bedenkt  man 
indes  die  einsame  Lage  der  Kirche,  welche  zweifellos  auf  eine  sehr  frühe  Ent- 
stehung derselben  hinweist,  und  fügt  man  die  Thatsache  hinzu,  dafs  die  Ra- 
vengiersburger  Hundertschaft  ihren  Mittelpunkt  in  einer  gleichfalls  einsam 
liegenden  Kirche,  der  Nunkirche  fHunkirche?)  hatte  ^,  wo  namentlich  auch  die 
Hunddinge  abgehalten  wurden:  so  läfst  sich,  ganz  abgesehen  von  später  zu 
erörternden  Thatsachen,  schon  jetzt  die  Vermutung  aufstellen,  dafs  in  Hamme 
der  Bezirk  der  Parochie  ursprünglich  mit  dem  der  Hundertschaft  zusammen- 
gefallen sei. 

Gehen  wir  von  Zell  östlich  an  den  Mittelrhein,  so  ergiebt  sich  für  das 
einfache  Zendereihochgericht  Bacharach  wieder  die  Identität  von  Kirchspiel 
und  Zenderei;  das  Hochgericht  heifst  noch  im  J.  1331  gemeinschaf  und  kir- 
spele,  obgleich  mehrere  Kirchen  in  ihm  liegen*.  Dasselbe  gilt  für  das  abnonn 
kleine  Hochgericht  der  freien  Gemeinde  Strohn  in  der  EifeP,  sowie  für  das 
nahezu  nördlich  von  ihm  liegende  Hochgericht  Eetterath.  Die  Lage  in  Rette- 
rath  bietet  aber  wieder  ein  besonderes  Interesse.  Während  wir  nämlich  hier 
nach  dem  ältesten  Weistum  bei  G.  2,  480  nur  einen  Heimburgen  im  Hoch- 
gerichtskirchspiel finden,  sind  nach  dem  W.  von  1468  bei  G.  2,  609  3  Heim- 
burgen vorhanden.  Es  hatten  sich  also  in  der  Zeit  zwischen  der  Öffnung  des 
ersten  und  zweiten  Weistums  2  Zender  rein  autonomer  und  wirtschaftlicher 
Funktion,  entsprechend  den  früher  besprochenen  Dorfzendem  der  Hochgerichte 


1)  S.  oben  S.  175  und  184. 

^)  MR.  ÜB.  1,  528.  Später  wurden  die  Parochialrechte  auf  die  Kirche  in  Zell  über- 
tragen, vgl.  CRM.  3,  450,  1358:  capella  sita  in  Keimte  infra  tenninos  parochie  de  Cellis. 

^)  Derartige  alte  einsam  stehende  Kirchen  findet  man  auch  sonst,  so  die  Martinskirche 
bei  Kesselbach  am  Main,  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  368,  und  eine  einsam  stehende  alte  Mark- 
kirche für  die  Mark  Huxori  in  Westfalen,  Wigand,  Coneysch.  Güterbes.  6,  170  f.  S.  auch 
Pick,  Geschichte  der  Kirche  zu  Bonn,  Heft  1,  Bonn  1884,  über  die  Bedeutung  der  Dietkirche. 

*)  Bd.  3,  152,  1,  22. 

'■')  WStrohn  [1381]  1510,  G.  3,  804-5. 


—     247     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

Reinsfeld  u.  s.  w.  ausgebildet :  dieser  Neubildung  war  die  Parochialverfassung 
nicht  gefolgt. 

Einen  besonders  wichtigen  Abschnitt  erreicht  unsere  Musterung  beim 
Eintritt  in  das  Maifeld  und  die  Rheingegenden  nördlich  Koblenz;  für  diese 
Gegenden  scheint  in  der  That  die  ursprüngliche  Identität  zwischen  Gerichts- 
und Parochialbezirken  geradezu  mit  principieller  Geltung  aufgestellt  werden 
zu  können. 

Den  Anfang  macht  hier  das  Brohler  Hochgericht  mit  seinen  fünf  Heim- 
burgen; in  ihm  weisen  1548  (G.  2,  448)  vogt  heimburger  und  ganze  gemeinde 
des  Broeler  gerichts,  genant  Nassen  Kirspels^  Da  das  Brohler  Gericht  aller 
Wahrscheinlichkeit  nach  der  Rest  eines  alten  Hundertschaftsgerichtes  war,  so 
ist  anzunehmen,  dafs  die  Parochie  ursprünglich  die  ganze  Hundertschaft  um- 
fafste.  Ganz  ähnlich  steht  es  mit  dem  noch  westlich  von  Brohl  gelegenen 
Hochgericht  Masburg,  sowie  mit  dem  unterhalb  Koblenz  am  rechten  Rhein- 
ufer gelegenen  Hochgericht  von  Heimbach -Weifs- Gladbach:  das  erstere,  ein 
Hochgericht  von  7  Dörfern,  wird  in  dem  Sendw.  16.  Jhs.  als  bezirk  der  7  dorfer 
des  kirspels  und  pfarkirchen  .  .  zue  Maßpurch  bezeichnet^,  das  letztere,  der 
Rest  einer  alten  Hundertschaft,  wird  noch  in  einem  Weistum  aus  den  JJ. 
1601 — 2  Kirchspiel  genannt^.  Scheinen  so  in  der  Gegend  von  Masburg-Brohl 
und  von  Heimbach  -  Weifs  -  Gladbach  nach  den  Resthochgerichten  der  alten 
Hundertschaften  zu  urteilen  die  Parochialgrenzen  ursprünglich  mit  den  Hun- 
dei-tschaftsgrenzen  zusammengefallen  zu  sein,  so  entsprechen  sich  in  zwei  an- 
deren Beispielen,  Breisig  und  Erpel,  wieder  Kirchspiel  und  Zenderei.  Im 
Ländchen  Breisig  umfafst  das  Hochgericht  nach  den  Weistümern  14.  Jhs.  und 
späterer  Zeit  die  Orte  Breisig,  Nieder-  und  Oberlützingen,  Brohl  und  Gönners- 
dorf*: und  zur  parrochia  Brisiche  gehören  nach  einer  Urkunde  von  1311 
Lutzinc  Gundirdorp  et  eorum  confinia^.  Geradezu  aufs  genaueste,  bis  zur 
völligen  Verschmelzung  der  beiderseitigen  Nomenklaturen  ist  aber  die  Identi- 
tät von  Zenderei  und  Kirchspiel  in  Erpel  durchgeführt.  Hier  bezeichnet  der 
Begriff  des  parrochianus  direkt  den  ding-  und  markberechtigten  Einwohner^; 

/ 

1)  Vgl.  weiter  CRM.  5,  235,  1655:  Belehnung  mit  dem  Broheler  gericht  oder  Nasser 
kirsspel  bei  Pirmont  gelegen  mit  gericht  und  recht  u.  s.  w.  In  einer  Urk.  von  1696,  a.  a.  0. 
No.  254,  heifst  das  Hochgericht  nur  das  Nasser  Kirspel,  in  einer  einer  andern  von  1711, 
a.  a.  0.  260,  kommen  wieder  beide  Bezeichnungen  vor. 

2)  G.  6,  654,  vgl.  WMasburg  1584,  §  3,  in  Verbindung  mit  CRM.  3,  524,  1371. 

3)  Vgl.  auch  Wegeier,  Rommersdorf  S.  16—17  und  20.  In  Heimbach  lagen:  1)  die 
Pastoria;  2)  die  Plebania  (Taufkirche);  3)  Vicarien,  dazu  4  Kapellen  in  Wülfersberg,  Kissel- 
bom,  Adelt,  Oberbieber.    Vgl.  WHeimbach,  G.  1,  616. 

*)  Über  die  Organisation  des  Breisiger  Ländchens  vgl.  die  vorzügliche  Arbeit  von 
Gerfs  in  der  Bergischen  Zs.  12,  137  f. 

5)  CRM.  3,  52. 

^)  Nach  Hennes,  ÜB.  2,  395,  1315;  399,  1317  nennen  sich  die  Bürger  von  Erpel 
parochiani  oder  parochiales :  daneben  giebt  es  morantes  in  Erpele :  Hennes,  ÜB.  2,  464,  1357. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     248     — 

für  Vollbürger  wechseln  miteinander  die  Ausdrücke  parrochianus . .  habens  et 
tenens  mansionem  habitabilem  propriam  vel  locatam  in  parrochia  Ei-pel,  vems 
comparrochianus  natione  suorum  avoruni  .  .  comparticeps  oder  markgenoß, 
verus  ex  avis  aut  parentibus  marcarius.  Ferner  heilst  die  Zenderei  bald  di- 
strictus,  bald  bannus,  bald  parrochia,  und  der  Zender  führt  den  Titel  magister 
parrochianorum ,  wie  die  Zendereigemeinde  die  Bezeichnung  universitas  seu 
communitas  parrochie.  Und  diese  profane  Bedeutung  des  Kirchspiels  ist  in 
Erpel  noch  heute  nicht  erstorben.  Dem  Herrn  Vikar  Stegt  zu  Erpel  und  dem 
Herrn  Landrat  von  Runkel  zu  Neuwied  verdanke  ich  darüber  die  folgenden 
Mitteilungen.  Die  Parochie  Erpel  umfafst  noch  heute  die  Einzelgemeinden 
Erpel,  Heister,  Orsberg,  Unterkasbach  (auch  Kasbach  Erpelerseits  genannt) 
und  Broichhausen.  Die  letztere  Gemeinde  wurde  allerdings  um  die  Mitte  des 
1 7.  Jhs.  mit  Pfarrrechten  ausgerüstet  und  bildet  seitdem  eine  eigene  Parochie, 
hat  aber  noch  heute  als  filia  zu  vielen  Kultuskosten  der  mater  Erpel  beizu- 
tragen. Die  Gesamtheit  aller  zur  früheren  Parochie  Erpel  gehörigen  Gemeinden 
heifst  noch  jetzt  nicht  blofs  im  Volksmunde,  sondern  offiziell  Kirchspiel  Erpel, 
hat  gemeinschaftliches  Vermögen,  z.  B.  Gemeindewald,  und  bestreitet  die  allen 
Gemeinden  gemeinschaftlichen  Lasten  aus  einer  besonderen  Kasse,  der  Kirch- 
spielskasse, u.  a.  auch  die  Beiträge  zu  den  Kultuskosten  in  Erpel.  Die  Kirch- 
spielsgemeinde hat  ferner  ihre  besondere  Vertretung  zur  Beschlufsnahme  über 
Kirchspielsangelegenheiten.  Zu  derselben  gehören  der  Bürgermeister  zu  ünkel 
(Ergel  gehört  zum  staatlichen  Bürgermeistereibezirk  Unkel),  die  Ortsvorsteher 
der  5  Einzelgemeinden  und  aufserdem  aus  jeder  Gemeinde  ein  oder  mehrere 
aus  den  Mitgliedern  des  jedesmaligen  Gemeinderates  von  letzterem  selbst  de- 
putierte Mitglieder.  Da  nun  das  Kirchspiel  Unkel  ganz  ähnlich  wie  das  Kirch- 
spiel Erpel  organisiert  ist,  so  bestehen  heutzutage  in  der  Bürgermeisterei 
Unkel  folgende  Vertretungskörper:  1.  der  Bürgermeistereirat  für  die  aus  den 
Kirchspielen  Erpel  und  Unkel  bestehende  Bürgermeisterei,  2.  je  ein  Kirch- 
spielsrat für  die  beiden  Kirchspiele,  3.  je  ein  Genieinderat  für  jede  Einzel- 
gemeinde. — 

Eine  Abstraktion  aus  den  gewonnenen  Einzelresultaten  betr.  die  Iden- 
tität von  Parochial-  und  Gerichtsbezirken  führt  zu  der  allgemeinen  Anschau- 
ung, dais  in  sehr  vielen  Fällen  sowohl  an  der  Mosel  wie  im  Hochwald 
und  in  der  Eifel  die  Parochialbezirke  den  Zendereibezirken  entsprochen 
haben,  sowie  dafs  an  einzelnen  Stellen  die  Parochieen  ui^sprünglich  sogar  mit 
den  Hundertschaften  zusammengefallen  zu  sein  scheinend  Gelten  diese  Sätze 
schon  für  die  eigentliche  Moselgegend  im  Sinne  einer  wenn  auch  nicht  un- 
verbrüchlichen Gewohnheitsregel,  so  scheint  es,  dafs  ihnen  für  die  Rheingegend 
und  das  Maifeld  fast  durchgängige  Gültigkeit  zuzulegen  ist. 


')  Zur  Entwicklung  der  kirchlichen  Bezirkseinteilung  in  ältester  Zeit  vgl.  auch 
Löning,  Kirchenrecht  2,  346  f.,  aus  dessen  Darstellung  sich  ebenfalls  die  Gröfse  der  alten 
Parochialverbände  ergiebt. 


—     249     ' —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

Dabei  läfst  sich  indes  nicht  verkennen,  dafs  der  Beweis  für  eine  ur- 
sprüngliche Identität  von  Parochial-  und  Hundertschaftsgrenzen  bisher  noch 
nicht  genügend  bündig  geliefert  worden  ist.  Namentlich  fehlt  noch  der  Nach- 
weis dafür,  dafs  Parochieen  ursprünglich  wirklich  die  Ausdehnung  von  Hundert- 
schaftsbezirken en'eicht  haben  können.  Er  wird  nun  allerdings  durch  die  be- 
kannte Stelle  des  Walafried  Strabo^  in  allgemeinen  Zügen  erbracht,  indes' 
wird  es  sich  zur  Veranschaulichung  der  Entwicklung  verlohnen,  ihn  durch 
Untersuchung  der  Parochieen  im  einzelnen  auch  konkret  und  lokal  zu  liefern. 

Die  ältesten  genauen  Nachrichten,  welche  wir  über  die  Gröfse  einzelner 
Parochieen  haben,  finden  sich  in  den  Zehntbegrenzungen  derselben  ^.  Derartige 
Terminationen  ^  aus  älterer  Zeit  liegen  in  unserem  Gebiet  vor  für  die  Pfarreien 
Nachtsheim  in  der  Eifel  (814—847),  Montabaur  (959),  Mersch  im  Luxembur- 
gischen (960),  Reiferscheid  in  der  Eifel  (975),  Mörschbach  östlich  Simmern 
(1006)*.  Es  ist  begreiflich,  dafs  diese  Begrenzungen  mit  Ausnahme  der. von 
Mei-sch,  die  aber  auch  eine  Sonderstellung  (s.  S.  251)  einnimmt,  nur  für 
Gegenden  vorhanden  sind,  deren  Ausbau  erst  im  Mittelalter  in  Angriff  ge- 
nommen wurde;  nur  hier  war  eine  besondere  Abgrenzung  sich  erst  bildender 
Verhältnisse  nötig.  Aber  gerade  diese  Beschränkung  ist  für  unsem  Zweck 
besonders  günstig:  wir  finden  in  den  Beschreibungen  eben  das,  was  mr 
suchen,  die  Fixienmg  ursprünglicher  eret  werdender  Verhältnisse. 


^)  Walafried  Strabo  de  exord.  et  increm.  rer.  eccl.  c.  31 :  centenarii,  qui  et  centuriones 
vel  vicarii,  qui  per  pagos  statuti  sunt,  presbyteris  plebium,  qui  baptismales  ecclesias  tenent 
et  minoribus  praesunt  presbyteris,  conferri  queunt.    Vgl.  auch  Sohm,  R.  u.  Gf.  S.  195  f.,  207. 

2)  Einen  gewissen  Anhalt  bieten  auch  die  Aufzählungen  alter  Parochieen  fiir  eine  ge- 
wisse Gegend,  bzw.  die  Angaben  über  die  Diöcesan-,  Archidiakonal-  und  Dekanaleinschätzung 
von  Parochieen.  Vgl.  z.  B.  *Trier  Dombibl.  No.  136,  Wende  10.  und  11.  Jhs.:  ecclesia, 
que  est  apud  Renigestorf,  2as  uncias  solvit  archidiacono,  4or  archiepiscopo.  Bi-ubach  Ovmence 
Misenheim  singul?  unciam  archidiacono,  2as  archiepiscopo.  Ardesheim,  Hunnenweld,  Rovchbach, 
Walleresheim,  Eyche  siugule  10  d.  decano  in  anno  bissextili,  in  sequentino  proximo  unciam 
eidem  decano.  Es  sind  das  die  Kirchen  von  SCastor-Koblenz.  Noch  weiter  gehende  Auskunft 
in  diesem  Sinne  bietet  der  Absatz  de  kathedratico  in  Kaimte  im  UErzstift  13.  Jhs.  Ftü* 
Parochialaufzählungen  vgl.  CRM.  2,  224,  1266,  wonach  von  Priun  an  Münstereifel  von  alters 
her  8  Parochialkirchen  cediert  sind:  Monasterium,  Kirspenich,  Wetirike,  Wisirheim,  Reins- 
bach,  Wissele,  Sazne,  Wingardin  [diese  Ortsnamensformen  für  1266  sehr  altertümlich].  Femer 
*Münstermaifelder  Register  Koblenz  St.  A.,  vgl.  MR.  Reg.  2,  No.  1171:  die  vier  alten  Kirchen 
der  Münstermaifelder  Propstei  sind  Nachtsheim,  Polch,  Poelich  und  Beulich.  Endlich  die 
Stat.  decan.  Eifl.  1513,  Blattau  2,  239,  welche  die  Parochieen  des  Eifler  Dekanats  aufzählen. 
Moderne  Zusammenstellung  alter  Pfarrkirchen  im  MR.  ÜB.  Bd.  2  Einleitung,  s.  auch  Honth. 
Eist.  3,  1  f. 

^)  Vgl.  Lac.  ÜB.  1,  129,  201,  1064:  aecclesiam  cum  integra  terminatione,  d.  h.  einem 
Zehntbezirk,  der  durch  Ausbau  von  Kapellen  bzw..Begriindung  neuer  Pfarren  noch  nicht  zer- 
splittert ist. 

*)  MR.  ÜB.  1,  178,  204,  207,  245,  285,  sowie  oben  S.  114  Note  4.  Die  Terminatio 
für  Rengsdorf  Kr.  Neuwied,  MR.  ÜB.  1,  80,  847 — 868,  ist  nur  eine  Altarterminatio ,  keine 
Pfan-eigrenzbeschreibung. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     250     — 

Vor  allem  bietet  die  Terminatio  von  Naehtsheim  ein  gradezu  klassisches 
Beispiel.  Das  Nachtsheimer  Pfarreigebiet  enthält  nach  der  Feststellung  unter 
Erzbischof  Hetti  (814—847)  etwa  4  Quadratmeilen  und  umfafst  die  jetzigen 
Pfarreien  Nachtsheim,  Weiler,  Retterath,  Welcherath,  Nürburg,  Wanderath 
und  Langenfeld  ^  Im  J.  943  lagen  aufser  dem  Orte  Nachtsheim  in  diesem 
'Gebiete  nur  noch  zwei  eben  erst  entstandene  Orte,  Werichonis  sartis  und 
Ratheri  sartis  (Welcherath  und  Retterath),  beide  von  Rather  gegründet,  wie  es 
für  den  ersten  Ort  durch  urkundliche  Beglaubigung  feststeht,  für  den  zweiten 
aus  dem  Namen  erschlossen  werden  kann.  Von  ihnen  wird  Welcherath  im 
J.  943  zum  Kirchort  erhoben,  doch  sollen  den  Kirchweihtag  von  Nachtsheim 
alle  confluentes  feiern.  Um  1825  lagen  in  dem  Bezirk  47  Ortschaften  mit 
7093  Einwohnern.  Von  diesen  Ortschaften  werden  aufser  Nachtsheim,  Welche- 
rath und  Retterath  zum  erstenmal  erwähnt  Virneburg  1052,  Langenfeld  1052, 
Nitz  1110,  Nürburg  1163,  Kelberg  1195,  Eschbach  1227,  Luxem  1235,  Kirs- 
bach  1235,  Boos  1238,  Ahrbach  1238,  Drees  1258:  also  bis  zu  diesem  Jahre 
11  Ortschaften  mit  im  J.  1825  1931  Einwohnern.  Der  Zehnt  von  Nachtsheim 
gehörte  dem  Stift  Münstermaifeld,  in  der  detaillierten  Angabe  desselben  im 
*UMünstermaifeld  Hs.  Koblenz  CXJa  Bl.  26b,  CXI^  Bl.  23b  aus  der  1.  H.  des 
14.  Jhs.  sind  17  Ortschaften  als  teilzehntpflichtig  genannt,  darunter  11  solche, 
welche  sich  unter  den  bis  1260  genannten  Orten  nicht  befinden:  so  dafs  bis 
zur  Mitte  des  14.  Jhs.  ein  Ausbau  des  Gebietes  in  etwa  25  Ortschaften  statt- 
gefunden hatte. 

Es  ist  natürlich,  dafs  diesem  Ausbau  auch  eine  Differenzierung  der 
kirchlichen  Bezirke  entsprochen  hat,  wenngleich  wir  über  dieselbe  nicht  genau 
unterrichtet  sind. 

Weniger  ausgedehnt  wie  die  Pfarrei  Nachtsheim  war  die  benachbarte 
Pfarrei  Reiferscheid ^  nw.  von  Adenau,  sie  umfafste  etwa  ^U  Quadratmeilen, 
ihre  nächsten  Grenzpfarrorte  waren  Schuld,  unmittelbar  nördlich  der  Mark 
Reiferscheid,  und  ferner  Antweiler,  Müsch  und  Uexheim  mit  ^U,  V2  und  2  Stun- 
den Entfernung  von  der  Reiferscheider  Ma^kgrenze.  Auf  dem  Grenzgebiet 
der  Marken  Reiferscheid  und  Müsch  waren  um  975  schon  16  Hufen  angebaut, 
deren  Grenzen  für  sich  beschrieben  werden:   es  ist  das  spätere  Dorf  Rodder. 

Viel  ausgedehnter  war  wiederum  und  jedenfalls  mehrere  Quadratmeilen 
umfafste  die  Pfarrei  Montabaur,  ihre  nicht  ganz  leicht  festzulegenden  Grenzen 
erreichten  im  Süden  die  Lahn,  im  Norden  die  Sayn. 

Dagegen  entspricht  die  Pfan-ei  Mörschbach  in  einer  Ausdehnung  von 
über  einer  Quadratmeile  mehr  den  Verhältnissen  von  Reiferscheid.    Als  sie 


*)  Für  die  Feststellung  der  Grenzen  habe  ich  der  freundlichen  Hilfe  des  Herrn  Pfarrers 
Conrad)'  in  Nachtsheim  vieles  zu  danken;  vgl.  auch  oben  S.  98  und  114. 
2)  s^  dazu  oben  S.  249,  Note  1,  Citat  8. 


—     251      —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

im  J.  1006  begrenzt  wurde,  lagen  in  ihr  nur  Mörschbach  und  die  xillulae 
Liebshausen  und  Weitelbach,  Elleiii  ist  verlassen,  Kieselbach  wird  wohl  nur 
als  Bach  genannt.  In  Mörschbach  hatte  soeben  Thidrich  de  suis  propriis  facul- 
tatibus  in  suo  proprio  predio  eine  Kirche  erbauen  lassen:  ad  eam  dedicandam 
Willigisum  archiepiscopum  invitavit,  et  de  suo  proprio  dotavit.  Von  den  im 
J.  1830  vorhandenen  13  Ortschaften  des  Pfan-eibezirks  mit  3316  Einwohnern 
werden  in  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  aufser  den  3  genannten  nur  noch 
erwähnt  Bergenhausen  1064,  Pleizenhausen  1098,  Wahlbach  1198. 

Betrafen  die  bisher  beschriebenen  Pfarreibezirke  mit  ihrem  Umfang  von 
etwa  1  bis  4  Quadratmeilen  nur  Gegenden  jüngeren  Anbaues,  so  führt  die 
Beschreibung  von  Mersch  aus  dem  J.  960  in  ein  Gebiet  alter  Kultur.  Hier 
ergiebt  sich  ein  Pfarrgebiet  von  etwa  1^2  Quadratmeile.  Aber  es  betrifft  nur 
den  schon  ausgesonderten  Specialpfarrbezirk;  die  ursprüngliche  Anlage  war 
eine  viel  weitere ,  wie  aus  einem  *Echteniacher  Urbar  1 1 .  Jhs.  in  der  Hs.  der 
Pariser  Nat.  bibl.  8912  Bl.  1  zu  ersehen  ist.  Hier  ist  die  Rede  von  der 
Kirche  de  Merse  cum  capellis  suis  de  Ueckingen,  (roseldingen ,  de  Cilperch, 
de  Emeltere,  de  Bizhe,  de  Veten,  de  Mercie,  de  Olevels,  de  Elpret,  de  Mas- 
pret  de esdorf  et  de  silva  Walde.  Dieser  weite  Kapellenausbau  be- 
zeugt ein  ursprüngliches  Pfan-gebiet  von  mindestens  3^2  Quadratmeilen. 

Es  ergiebt  sich  mithin  überall,  wo  genaue  Quellen  zur  Verfügung  stehen, 
sowohl  in  Gebieten  alter  Kultur  wie  in  Neubnichsgegenden,  eine  sehr  beträcht- 
liche Ausdehnung  der  ältesten  Parochialanlagen.  Der  so  begründete  Eindrack 
wird  dui'ch  vielfache  weniger  speciell  gehaltene  Nachrichten  allgemein  ge- 
sichert, ja  gerade  für  Gegenden  alter  Kultur  noch  gesteigert.  So  gehören  nach 
UlMettlach  No.  16,  931 — 936,  zu  Udem  w.  Diedenhofen  die  Zehntungen  von 
Lamesdorf,  Breisdorf,  Dodenhofen,  Hettingen,  Hüntingen  und  ?Früching,  so 
dafs  sich  eine  ursprüngliche  Ausdehnung  der  Parochie  Udem  von  etwa 
2^/2  Quadratmeilen  ergiebt;  femer  besitzt  die  Pfarrei  Uexheim  in  der  Eifel 
970^  die  Kapellen  Barweiler,  Nohn  und  Ahrdorf  im  Umkreise  von  7V2,  2^/2 
und  3V2  km  ö.  so.  und  n.  vom  Pfarrort;  und  die  Parochie  Boppard  scheint 
noch  991  den  ganzen  gleichnamigen  weitausgedehnten  königlichen  Fiskus  um-  s 
fafst  zu  haben  ^.  Weiterhin  gehörte  um  die  Wende  des  10.  und  11.  Jhs.  zur 
PfaiTei  Wadrill  im  Hochwald  eine  Zehntung  von  10,  zur  Pfarrei  Losheim  eine 
Zehntung  von  11  Ortschaften^.  Nicht  viel  später  werden  die  Zehntungen  der 
PfaiTei  Vilmar  im  Lahngau  namentlich  aufgezählt,  sie  umfassen,  abgesehen  vom 
Pfarrort,  14  Ortschaften  auf  dem  Bezirk  von  gut  einer  Quadratmeile*.  Aus- 
späterer Zeit  endlich  sei  noch  folgendes  angeftihrt:  nach  dem  Cantat.  s.  Hu- 
berti  c.  94  besafs  SHubert  im  1 1 .  Jh.  ein  legitimum  baptisterium  habens  dotis 


1)  MR.  ÜB.  1,  238. 

2)  MR.  ÜB.  1,  262. 

3)  UlMettlach  No.  1  und  18. 
*)  MR.  ÜB.  1,  340,  10.53. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     252      — 

nomine  subiectionem  14  ecclesiamm ;  die  alte  SPeterskirche  auf  der  Marien- 
burg im  Hamme  (s.  oben  S.  246)  hatte  1143  einen  Pfarrbezirk  von  5  Kapellen 
auf  dem  Raum  von  etwa  einer  Quadratmeile,  und  gerade  soviel  Raum,  eher 
etwas  mehr,  nahm  im  J.  1224  die  Parochie  Ebersweiler  bei  SAvold  mit  ihren 
4  Kapellen  ein^ 

Nach  all  diesen  Einzelangaben  kann  darüber  ein  Zweifel  nicht  mehr  be- 
stehen, dafs  Parochialbezirke  von  mindestens  einer  Quadratmeile  noch  im  Be- 
ginn des  Mittelalters  die  Regel  bildeten,  und  dafs  Ausdehnungen  von  3  und 
4  Quadratmeilen  nicht  gerade  zu  den  Seltenheiten  gehörten  ^. 

Und  über  diese  alten  Parochialverbände  ragten  noch  weit  umfangreichere 
Processionsverbände  hinaus,  welche  doch  wohl  auch  auf  alte  seelsorgerische  Zu- 
sammenhänge zurückzuführen  sind^.  Ein  Beispiel  in  dieser  Richtung  bietet 
vielleicht  schon  die  groi'se  Mettlacher  Procession,  welche  an  6inem  Tage,  zur 
Kirchweih  des  Klosters,  die  Pfarrkinder  von  74  späteren  parrochiales  ecclesie 
circumquaque  adiacentes,  aus  einem  Umkreise  von  etwa  30  Quadratmeilen,  in 


')  MR.  ÜB.  3,  178.  A'gl.  auch  noch  Lelinbuch  Werners  II.  von  BolandS.  27:  ecclesia 
in  Leibersheim  iuxta  Pinguiam ;  hee  sunt  autem  ville  decimam  predicte  ecclesie  L.  solventes: 
Gugenheim,  Rode,  Sveppenhusen,  Remzenberc,  Ogelenrode.  Zur  Lage  s.  Sauer  a.  a.  0. 
Note  279. 

2)  Eltester  im  MR.  ÜB.  2,  S.  CGI  bis  CCXIII,  zählt  für  einen  leider  nicht  genau  begrenzten 
Bezirk,  der  aber  im  wesentlichen  die  RGBB.  Trier  und  Koblenz  umfafst,  bis  zur  Mitte  des 
13.  Jhs.  509  Kirchen,  darunter  130  Pfarrkirchen  auf.  Das  ergiebt,  die  gesammelten  Nach- 
richten als  vollständig  und  der  Wirklichkeit  des  13.  Jhs.  entsprechend  angenonunen,  für  jede 
Pfarrkirche  bis  ziun  Schlufs  der  Stauferzeit  einen  Ausbau  von  etwa  4  Kapellen  und  einen 
Pfan-bezirk  von  noch  weit  über  einer  Quadratmeile.  Diese  Ziffern  mögen,  für  das  gesamte 
Moselland  aufgestellt,  richtig  sein;  im  Dekanat  Kairat,  in  wohlangebauter  Moselgegend,  gab 
es  im  Beginn  13.  Jhs.  27  Mutterkirchen  und  26  Kapellen,  s.  U  Stift  S.  427—28.  Im  übrigen 
vgl.  noch  im  einzelnen  MR.  ÜB.  1,  134,  893;  622,  1161;  MR.  ÜB.  3,  311,  1227  vgl.  392, 
1230;  ebd.  321,  1227;  860,  1246;  1023,  1249;  1144,  1252;  1312,  1255;  1371,  1256;  Bd.  3, 
50,  12,  1266;  Hennes,  ÜB.  1,  277,  1281;  CRM.  3,  367,  1350. 

^)  Die  Veranlassimg  zu  diesen  Parochialprocessionen  wird  die  alte  kanonische  Be- 
stimmung gewesen  sein,  dafs  an  den  höchsten  Festtagen  nur  in  den  Pfai'rkirchen  Gottesdienst 
gehalten  werden  durfte;  Löning,  Kirchenrecht  2,  352.  Zu  den  Pflichten  der  Filialen  gegen- 
über den  Mutterkirchen,  wie  sie  meist  bei  Trennimgen  und  Erhebmigen  bisheriger  Kapellen 
zu  Kirchen  festgesetzt  wurden,  vgl.  Lac.  ÜB.  1,  160,  248,  1094;  170,  262,  1103;  MR.  ÜB.  2, 
115,  1191;  194,  1201;  260,  1202;  216,  1204;  Stat.  synod.  1238,  c.  30,  Blattau  1,  40;  *Abschr. 
Trier  Stadtbibl.  1256,  MR.  Reg.  3,  No.  1342;  Honth.  Hist.  1,  739,  1256;  *ürk.  von  1289 
Decbr.  8.  im  Dipl.  Prüm.  Bl.  47b  f.  im  St.  A.  zu  Koblenz;  *Bald.  Kesselst.  S.  444,  1339 
Sept.  25.;  CRM.  3,  553,  1375;  562,  1377;  CRM.  4,  160,  1435;  282,  1461;  292,  1463.  Der 
Vorgang  der  Trennung  bzw.  Pfarrausrüstung  selbst  erhellt  besondere  deutlich  aus  folgenden 
Beispielen:  MR.  ÜB.  2,  136,  1194  für  Mengerschied;  MR.  ÜB.  2,  260,  1202  und  216,  1204 
für  die  Trennung  von  Sayn  und  Bendorf  von  Engers;  MR.  ÜB.  2,  357  f.  um  1200,  194,  1201 
und  3,  87,  1218  für  die  Ausgestaltung  der  alten  Parochie  Koblenz-Lützelkoblenz-Moselweis- 
Kapellen;  *Bald.  Kesselst.  S.  555,  1322  April  3.;  CRM.  5,  181,  1575;  Boos  Eufalia  2,  52,  1710; 
vgl.  auch  Müller,  Horclüieim  von  der  Niederlahnsteiner  Pfarrei  getrennt,  in  Rhenus  1,  84. 


—     253     —  Staatl.  u.  kirchl.  Verbände.] 

der  Abtei  vereintet  Ihr  entsprechen  etwa  die  Processionen  von  SHubert  und 
von  Trier,  von  welchen  die  letztere  freilich  vom  Erzbischof  Egbert,  vennutlich 
aber  nur  im  Sinne  der  Regelung  eines  alten  Brauches,  eingeführt  sein  soll^. 
Sicher  aber  gehört  in  diesen  Zusammenhang  der  grofse  Thabener  Bannfeiertag, 
an  welchem  25  Dörfer  der  Umgegend  nach  Thaben  wallfahrteten  ^ ,  sowie  die 
seit  1298  einheitlich  geregelte  Kirchweihfeier  von  Steinfeld*.  Wurden  den 
Gläubigen  hier  zur  Erfüllung  regelmäfsiger,  wenn  auch  selten  geforderter  kirch- 
licher Pflichten  m  eilen  weite  Wege  zugemutet,  so  darf  man  sich  nicht  wundern, 
wenn  noch  am  Schlufs  des  9.  Jhs.  Wege  von  3  bis  4  Meilen  im  gewöhnlichen 
Parochialverband  als  nicht  übermäfsig  erschienen^;  ein  Mafs,  das  freilich  am 
Schlufs  der  Stauferzeit  auch  in  einer  Reduktion  auf  2  Meilen  schon  für  uner- 
träglich gehalten  wurde*'. 

Aus  allen  diesen  Angaben  aber  läfst  sich  der  feste  Schlufs  ableiten,  dafs 
der  frühmittelalterliche  Pfarreibezirk  in  sehr  vielen  Fällen  vollständig  gi-ofs 
genug  war,  um  zugleich  die  Grenze  eines  Hundertschaftsbezirkes  zu  bilden^. 
Finden  sich  nun  in  der  Organisation  späterer,  den  alten  Hundertschaften  ent- 
sprechender Hochgerichte  namentlich  an  der  Untermosel  noch  Spuren  einer 
lokalen  Identität  von  Parochie  und  Hundertschaft,  wie  sie  oben  S.  247  nach- 
gewiesen sind,  so  wird  man  nicht  fehlgehen,  wenn  man  hier  für  die  meisten 
Fälle  ein  ursprüngliches  Zusammenfallen  der  Grenzen  für  Parochial-  und 
Hundertschaftsbezirk  annimmt. 


^)  S.  das  Genauere  Bd.  2,  257—58  und  MR.  ÜB.  1,  550,  o.  D.  c.  1150.  Von  der 
processionspflichtigen  Kirche  zu  Losheim  heifst  es  noch  vor  ihrer  Inkorporation  in  die 
Mettlacher:  ad  ecclesiam  Mediolacensem  spectan(s);  MR.  ÜB.  3,  339,  1227. 

2)  Vgl.  Cantat.  s.  Hubert,  c.  22,  MGSS.  8,  580,  1074;  und  Hist.  mart.  Trev.  MGSS.  8, 
223:  5  kal.  mart.,  qua  die  iuxta  inductum  Ekberti  archiepiscopi  plurimae  circiunmanentium 
villarum  turbae  cum  crucibus  Treviros  solent  venire  et  monasteria  civitatis  illius  omnia 
circuire. 

3)  Bd.  2,  258,  namentlich  Note  3. 
*)  Lac.  ÜB.  2,  986,  1298. 

•^)  Das  darf  man  mit  Sicherheit  aus  Reg.  C.  synod.  1,  44  (Conc.  Tribur.  c.  14)  schliefsenr 
ut  novalia  nira,  quae  iuxta  cultos  agi'os  fiunt,  ecclesiae  antiquae  decimentiu-,  et  si  lütra  milliaria 
4  vel  5  in  saltu  quaelibet  digna  persona  aliquod  novale  collaboraverit ,  ibidemque  cum  sui 
consensu  episcopi  ecclesiam  construxerit,  post  consecrationem  ecclesiae  provideat  presbyterum, 
eiusque  conductu  de  eodem  elaboratu  decimas  eidem  ecclesiae  conferat.  Hiemach  war  es 
also  im  Sinne  der  Zeit,  eine  Peripherie  der  alten  Parochieen  mit  einem  Radius  von  über  4 
bis  5  Meilen  nicht  zuzulassen,  gesteht  man  nun  der  neuen  Parochialperipherie  einen  Radius 
von  1  bis  2  Meilen  zu,  so  ergiebt  sich  die  oben  im  Text  genannte  Entfernung  von  3  bis  4  Meilen 
fvir  Kirchwege  in  der  alten  Parochie  als  erträglich.  Vgl.  dazu  auch  MR.  ÜB.  1,  99,  871: 
das  Kloster  Neumünster  erhält  in  vicinia  ipsius  ecclesi?  die  villa  Linxweiler,  beide  liegen 
eine  gute  Stunde  auseinander,  dazwischen  jetzt  Ziegelhütte  und  Ottweiler. 

*)  Kremer,  Ardenn.  Gesch.  2,  354,  1252:  capella  de  Tetinga  nimis  erat  remota  a 
matrice  ecclesia  sancti  Amualis,  videlicet  ad  2  grossa  miliaria;  sie  prätendiert  Mutterkirche 
zu  sein.    Darüber  ein  Prozefs. 

'')  über  die  Gröfse  der  Hundertschaften  s.  unten  S.  264  f. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     254     — 

Und  so  ergiebt  sich  denn  allgemein  und  mit  aller  nach  Lage  der  Dinge 
überhaupt  möglichen  Sicherheit  die  Erfahrung,  dafs  die  Grenzen  kirchlicher 
und  staatlicher  Landesverbände  der  ursprünglichen  Anlage  nach  —  in  Hundert- 
schaften und  ParochieenS  wie  der  späteren  Ausbildung  nach  —  in  Zendereien 
und  wohl  meist  aus  einstigen  Kapellbezirken  entstandenen  Parochieen  ,  im 
ganzen  und  grofsen,  ja  an  Untermosel  und  Rhein  wohl  durchgängig  zusammen- 
fielen, obgleich  in  der  Organisation  wie  in  den  Funktionen  dieser  Verbände 
«ine  Notwendigkeit  für  diese  Identität  nicht  gegeben  war. 

Ist  aber  eine  feste  Anschauung  über  das  Verhältnis  sowie  die  Einzelent- 
wicklung von  kirchlichen  und  staatlichen  Landesverbänden  gewonnen,  so  ist 
damit  zugleich  die  Untersuchung  der  Wirtschaftsverbände  allseitig  vorbereitet, 
wie  sie  uns  im  folgenden  Teile  beschäftigen  soll. 


^)  Die  Frage,  inwiefern  sich  aus  Hundertschaftsparochieen  Dekanate  entwickelt  haben 
können,  liegt  aufserhalb  der  Grenzen  unserer  Betrachtung.  Für  die  Möglichkeit  im  Einzelfalle 
vgl.  Lac.  ÜB.  1,  196,  299,  1124. 


3.    Die  Ausgestaltung'  der  Wirtschaftsverbände. 

Für  die  Einbeziehung  des  vorigen  Abschnittes  in  die  Keihe  unserer 
Untersuchungen  war  die  bisher  noch  unerwiesene  Voraussetzung  mafsgebend, 
dafs  die  Gerichtsbezirke  —  also  die  Abgrenzung  der  staatlichen  Verbände  — 
principiell  identisch  seien  mit  den  Bezirken  der  Markgenossenschaften  —  also  der 
Abgrenzung  der  wirtschaftsgenossenschaftlichen  Verbände  des  platten  Landes. 
Diese  Voraussetzung  ist  jetzt  vor  allem  als  zutreffend  zu  beweisen  und  damit 
zugleich  die  Frage  nach  der  Ausgestaltung  der  wirtschaftlichen  Verbandsbezirke 
ihrer  Lösung  zuzuführen. 

Für  die  Identität  der  Hundertschaftsbezirke  mit  den  autonomen  Wirt- 
schaftsbezirken der  ältesten  Zeit,  d.  h.  den  ersten  Besiedelungs-  und  Anbau- 
abgrenzungen ,  läfst  sich  der  Beweis  aus  dem  Verfassungsaufbau  der  Urzeit, 
speciell  aus  den  Funktionen  des  Hunnen,  sowie  unter  Annahme  gewisser 
Interpretationen  bekanntlich  auch  direkt  aus  den  Quellen,  namentlich  der 
Germania,  führen.  Indes  ich  verzichte  auf  die  nochmalige  Wiederholung  der 
zu  diesem  Zwecke  oft  genug  aufgestellten  Schlufsreihen  schon  deshalb,  weil 
dieselben  eine  ausnahmslose  Anerkennung  nicht  gefunden  haben.  Der  Identitäts- 
beweis soll  vielmehr  von  der  Betrachtung  der  bis  in  spätere  Zeit  hinein  er- 
haltenen Hundertschaftsreste  aus  geliefert  werden. 

Da  kann  nun  zunächst  kein  Zweifel  darüber  sein,  dafs  diese  Hundert- 
schaftsreste zugleich  auch  wirtschaftliche  Verbände  bilden  können.  So  heifst  es 
z.  B.  in  §  17  des  Kavengiersburger  Hunddings,  die  Dinggenossenschaft  solle 
einweidig  sein,  also  weit  des  closters  gericht  gehet,  außgenommen  banzeune, 
banflüre,  banwasser  und  grömetgrund,  die  ein  iglich  gemeinschaft  von  alter  vor 
eigen  grömet  gebraucht  und  herpracht  haben.  Wie  hier  die  Weide  gemeinsam 
ist,  so  im  Hochgericht  Brohl  (Nasses  Kirchspiel)  der  Wald:  wo  einiger  wurde 
betreten,  der  im  kirspel  nit  gesessen  .  .,  das  er  in  den  hohen  weiden  [in 
welchen  der  Hochgerichtsherr  das  Wild  hat]  des  kirspels  holz  hauwen  und 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     256     — 

hinweghfüeren  wolte,  derselbig  wird  erkant,  dem  hochgerichtsherrn  mit  dem 
forderwagen  und  den  hindersten  pferden ,  und  der  gemeinden  im  kirspel  mit 
dem  hinderwagen  und  den  fördersten  pferden  verfallen  zu  sein  ^  Ganz  ähnlich 
wird  dem  Amte  Winterburg,  einem  Hundertschaftsrest,  Wasser  und  Weide, 
sowie  der  Anhau  im  Soon  zugewiesen^,  und  das  Ding  der  Kleinen  Pellenz 
spricht  es  wiederholt  aus^:  wasser  und  weide  [wald  und  gefeld]  tragen  wir 
zu  lehen  von  got  .  .,  darbi  sol  uns  .  .  ein  erzbischof  zu  Trier  [Hochgerichts- 
herr] .  .  schirmen:  Worte,  welche  im  Sinne  der  Weistümersprache  nur  auf 
gemeine  Hochgerichtsnutzungen  gehen  können*. 

Es  kann  daher  auch  nicht  überraschen,  wenn  in  den  alten  Hundert- 
schaften eine  Anzahl  von  markgenossenschaftlichen  Funktionären  auftreten,  so  ist 
z.  B.  ,in  der  Jurisdiktion  und  Bezirk'  von  Heimbach -Weifs- Gladbach  der  Abt 
von  Rommersdorf  oberster  Märker,  der  Herr  von  Isenburg  der  edelste  Märker. 
Ja  noch  mehr :  auf  die  Gerichtsinstitutionen  wird  geradezu  die  markgenossen- 
schaftliche Nomenklatur  angewandt.  Hierhin  gehört  es  schon,  wenn  ein  altes 
Hundding,  das  der  Bergpflege  (Bubenheim)^,  offiziell  Landbaugeding  heifst,  be- 
weisend aber  ist  vor  allem  die  häufige  Bezeichnung  der  Dinggenossen  als 
Einigsieute  (=  Markgenossen,  abgeleitet  von  Einung,  der  markgenossenschaft- 
lichen Bufse)**. 

Auch  jene  sehr  zahlreiche  Gruppe  von  Nachrichten  ist  wenigstens  teilweis 
hierher  zu  ziehen,  in  welchen  dem  späteren  Hochgerichtsherrn  die  Verfügimg 
über  ursprüngliche  Markrechte  zugewiesen  wird.  So  steht  z.  B.  neben  der 
soeben  gegebenen  Bestimmung  des  Ravengiersburger  Hunddinges  die  andere, 
dafs,  als  wiet  des  closters  gebiete  gerichte  und  lant  ist,  alle  gebot  und  verböte, 
waßer  und  weide,  strase  und  mase  u.  s.  w.  dem  Kloster  zugehören,  und  in 
der  Kleinen  Pellenz  hat  allerdings  der  Hochgerichtsherr  die  alten  Hundert- 
schaftsleute bei  Wasser  und  Weide  selbständig  zu  erhalten,  doch  besitzt  er  zu 
eignem  Rechte  den  fisch  im  wag,  den  vogel  in  der  luft  und  das  wilt  uf  erden, 
dazu  den  grünen  walt ''.  Ein  ganz  ähnlicher  Parallelismus  des  Eigentums  und 
der  Gerechtsame  für  Dingherr  und  Dingvolk  läfst  sich  auch  sonst  gerade  bei 
alten  Hundertschaftsresten  nachweisen.  So  für  Beltheim:  hier  weisen  die 
Heimburgen  dem  Erzbischof  von  Trier  Acht  und  Herberge,  Glockengeläut  und 
den  herkommenden  Mann,  den  rostigen  Spiefs  und  die  krumme  Axt,  den  grauen 
Forst  zum  Burgenbau,  aber  wasser  und  weide  iglichem  dorfe  .  .  der  gebruchunge 


')  WBrohl  1548,  G.  2,  448;  vgl.  S.  243,  Note  2. 

2)  WWinterburg,  G.  3,  768. 

3)  In  den  Pellenzww.,  sowie  WNiedermendig  vor  1563,  G.  2,  492;  1586,  CRM.  5,  197. 
*)  S.   WMehring    1548,    G.  2,  316:    so  weist  der  scheffen  der  gemein  zu  Meniich, 

wan  sie  ein  eit  und  hult  gedon,  das  sie  damit  verdient  haben  wasser,  weit,  busch  und  weide, 
^inigungh  und  hochgericht. 

")  G.  3,  825. 

«)  Vgl.  z.  B.  WBruch  1500,  G.  2,  332;  WDaun  1466,  G.  2,  605;  s.  auch  Note  4. 

'')  WPellenz  II,  6  —  II,  7,  2  —  III,  6. 


—     257      —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

ZU  sime  rechte  ^ ;  und  so  für  Galgenscheid ,  wo  dem  Hochgerichtsherm  der 
graue  Wald,  dem  Landmann  aber  zugleich  Wasser  und  Weide  zugewiesen 
wird,  eime  ieglichen,  als  von  alders  herkomen  si  ^.  Doch  stehen  daneben  auch 
Nachrichten,  in  welchen  das  alte  Eigentum  an  der  Mark  ganz  dem  Hoch- 
gerichtsherm zugewiesen  erscheint,  höchstens  unter  Statuienmg  von  Servituten 
für  das  Hochgerichtsvolk.  Als  besonders  ergiebige  Beispiele  in  dieser  Richtung 
seien  hier  angeführt  WMünstermaifeld  1417,  G.  2,  458:  wisent  die  heimburgen 
des  gerichts  zu  Monster  u.  h.  von  Triere  die  clocke,  die  volge,  den  ban,  den 
herkommenden  man,  den  grawen  walt,  den  funt,  den  prunt,  den  rostigen  spieß, 
die  krumme  bach,  wasser,  weide,  aichte,  herberge,  die  gebot  und  alle  gewalt; 
und  femer  WBemkastel  1490,  G.  4,  754 — 5:  so  weisen  ich  siner  furstl.  gn. 
zu  geboet  und  verboet,  zuk  und  fluk,  man  und  ban,  bergh,  dail,  filz,  waich, 
wasser,  weide,  den  fisch  im  sande,  den  smelhalm  of  dem  lande,  al  hoewelde, 
das  wilt  im  walde,  beheltnis  eim  iglichen  herrn  und  armen  man  sins  rechts. 
Indes  ist  die  gröfste  Vorsicht  bei  der  Anfühmng  verwandter  sehr  zahlreicher 
Nachrichten  zum  Beweis  alter  Markzusammenhänge  geboten.  Die  Rechte, 
welche  den  Hochgerichtsherren  auf  diese  Weise  zugewiesen  werden,  können 
sehr  leicht,  mit  Recht  oder  Unrecht,  aus  anderen  Befugnissen  der  Hochgerichts- 
herren, namentlich  ehemals  gräflichen,  abgeleitet  worden  sein,  ja  die  Weisungs- 
worte können  gar  nur  eine  gang  und  gäbe  Formel  wiederholen;  jedenfalls 
bedarf  es  in  jedem  einzelnen  Falle  einer  ganz  besonders  genauen  Feststellung 
der  Derivation  dieser  einzelnen  übrigens  bald  auch  formelhaft  gewiesenen 
Rechte.  Besonders  charakteristisch  läfst  sich  die  Berechtigung  dieser  Fordemng 
am  Fundrecht  nachweisen.  Das  Fundrecht  ist  teilweis  auf  markgenossenschaft- 
lichem Boden  ausgebildet  worden,  so  namentlich  das  Recht  am  Bienenfund. 
Diese  Herkunft  spiegelt  sich  noch  in  einer  grofsen  Reihe  von  späten  Weistumsbe- 
stimmungen  wider;  so  heilst  es  z.  B.  *WNospelt,  USMax.  1484:  vort  wisent  si  den 
fönt  der  bien . .  minem  heren  dem  apt  zu,  un  der  fiinder  sal  mins  heren  meier  urlop 
heischen  zo  holen  und  zo  stock  setzen,  zum  halbscheit  ime  un  dem  gotzhus  zu  ge- 
niesen. Aber  neben  dem  markgenossenschaftlichen  Fundrecht,  welches  den  Fund 
dem  markgenossenschaftlichen  Finder  zuwies,  steht  ein  ursprünglich  staatliches, 
welches  dem  Hochgerichtsherr  anklebt :  fund  und  pf  [r]und^,  was  dan  einem  hoch- 
gerichtsheren  zustehet*.  Diese  Konkurrenz  von  Rechten  hat,  ganz  abgesehen 
von  zahlreichen,  die  Entwicklung  sehr  komplizierenden  Kompromifsversuchen  ^, 

1)  WBeltheim  1377,  G.  2,  204  f.  —  1482,  G.  2,  208.  Vgl.  Görz,  Reg.  der  Erzb.  1489 
Aug.  28. 

2)  WGalgenscheid  1460,  G.  2,  453. 

^)  Auch  pront,  prunt  geschrieben  =  Vorteil.  In  späteren  WAbschriften  ist  das  Wort, 
weil  wohl  kaum  noch  verstanden,  oft  sehr  entstellt. 

*)  WBeaufort  1557,  §  1.    Vgl.  auch  WBiwer  1581,  §  1. 

5)  Vgl.WAmel  1472,  §  18;  WMeddesheim  1514,  §  15,  und  namentUch  WSIngbert  1535, 
G.  2,  55:  ob  funt  über  erde  under  erde  auch  in  bäumen,  wem  der  zusten  sol?  mit  recht 
weist  der  scheffen :  so  der  fönt  uf  der  erde  und  under  der  erde  besser  were  dan  5  s.,  gehoert 
er  den  hoegerichtsherren  zu;  zu  den  baiunen  hat  der  scheffen  bedacht  genomen;  so  aber 

L  am  p recht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  17 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     258     — 

zur  Folge,  dafs  man  aus  der  Nennung  von  Fimdrechten  in  einem  Hochgericht 
ohne  Kenntnis  der  genaueren  Begründung  derselben  irgendwelche  Schlüsse 
auf  den  markgenossenschaftlichen  Charakter  des  Dingbezirkes  zu  ziehen  nicht 
berechtigt  ist.  Das  gilt  aber  auch  von  einer  ganzen  Reihe  anderer  ursprüng- 
lich sowohl  markgenossenschaftlicher  wie  staatlicher  Rechte  in  der  Hand  der 
Hochgerichtsherren,  so  dafs  eine  Mahnung  zur  Vorsicht  l)ei  Benutzung  der 
einschlägigen  Nachrichten  sehr  am  Platze  ist.  Die  so  entstehende  Beschränkung 
des  Quellenstoffes  läfst  sich  indes  verschmerzen ;  auchohne  seine  Benutzung  steht 
genügend  fest,  dafs  die  alten  Hundertschaftsreste  zugleich  Wirtschaftsverbände 
bilden.  Durch  diese  Thatsache  ist  freilich  der  notwendig  markgenossenschaftliche 
Charakter  der  alten  Hundertschaft  noch  nicht  erwiesen,  wenn  auch  wahrschein- 
lich gemacht.  Es  könnten  sich  ja  die  Hundertschaftsreste  gerade  auf  Grund 
kleinerer  interner  Wirtschaftsverbände  innerhalb  der  alten  Hundertschaftsgrenzen 
erhalten  haben.  Hiergegen  sprechen  nun  freilich  schon  Erscheinungen,  wie 
die  Gemeinweidigkeit  der  Orte  des  Hochgerichtes  Kröv  mit  den  nördlich  aufser- 
halb  des  Hochgerichtsbezirkes  liegenden  Ortschaften :  hier  ist  in  ganz  evidenter 
Weise  der  Markgenossenschaftsbezirk  gröfser  als  der  Umfang*  des  Huudert- 
schaftsrestes.  Indes  für  derartige  singulare  Vorkommnisse  liefsen  sich  vielleicht 
Einzelursachen  aufweisen.  Der  strikte  Beweis  für  den  ursprünglich  auch 
wirtschaftlichen  Charakter  der  Hundertschaft  läfst  sich  nur  auf  d6m  Wege 
führen,  dafs  man  in  der  Hundertschaftsverfassung  und  -Verwaltung,  da  wo  diese 
noch  trümmerhaft  bis  in  spätere  Zeit  erhalten  ist,  wirtschaftliche  Kompetenzen 
und  Funktionen  als  derselben  allgemein  und  beständig  inhaerent  nachweist. 

Im  Verfolg  dieser  Absicht  ist  zunächst  zu  betonen,  dafs  das  Hundding 
dem  Dingvolk  die  Markberechtigungen  im  einzelnen  zuweist:  so  ist  gewist 
dem  lantman  in  dem  ob.  gerichte  gesessen  zu  wasser  und  weide,  eime  ieclichen, 
als  von  alders  herkommen  si^  Die  nächste  Folge  dieser  Weisungsfreiheit  des 
Hunddinges  über  die  Hundertschaftsallmende  ist  eine  Kompetenz  für  Ver- 
gehen auf  und  an  dem  Gemeinbesitz :  es  sol  niemand  die  gemeinde  besperren, 
verengen  oder  verdrengen ,  in  -  oder  auß wendig ;  wer  das  thuet .  . ,  were 
unrecht,  und  were  darüber  zu  strafen^.  Demgemäfs  unterliegen  alle  Ver- 
gehen an  den  Marken  und  Grenzen  der  Hundertschaftsallmende  der  Kompetenz 

einer  ein  fönt  funde  so  giiet  als  5  s.,  ist  er  desselbigen,  so  er  schweigen  mag,  sunst  gehört 
er  den  hoegerichtsherren.  Item  fragt  der  meier,  obe  ein  funt  in  den  bäumen,  als  imen, 
funden  wurde,  weme  der  zugehoer?  hat  der  scheffen  mit  recht  gewiesen,  der  sei  der  hoe- 
gerichtsherren, so  ferren  sie  dene  unversert  des  baums  herausser  bringen  mögen ;  sonst  suUen 
sie  den  banherren  iren  bäum  ganz  laßen,  und  mögen  die  hoegerichtsherrn  dem  fogel  oder 
imen  clingeln,  flugt  er  heraus,  so  haben  die  hoegerichtsherrn  ir  mittheil. 

*)  WGalgengcheid  1460,  G.  2,  453;  vgl.  W.  des  Hunddings  von  Ravengiersburg  1442, 
G.  2,  177:  abe  imantz  in  des  obg.  gotshus  gerichten  friheit  odir  furdeil  habe  an  der  weide, 
ein  dorf  vor  dem  andern  dorf?  ist  durch  dieselben  scheffin  eg.  usgesprochen  und  gewiset, 
daz  nemlichen  kein  dorf  vor  dem  andern  keine  friheit  noch  ftxrdeil  an  weiden  haben  sal, 
usgenomen  bannezune  und  rechten  gmmait. 

2)  WMünstereifel,  G.  6,  660. 


—     259     —       Ausgestaltung  der  Wirtschaftsverb.] 

des  Hunddings^;  und  ganz  besondei-s  stehen  die  Strafsen  unter  der  Oberauf- 
sicht und  dem  Frieden  der  Hundeitschaft:  Abpflügen  und  Überbau  an  den- 
selben gehören  vor  das  Hundding ^,  und  in  einem  Falle  scheint  sich,  wohl 
auf  Gmnd  dieser  Kompetenzlage,  sogar  ein  Geleitsrecht  der  Heimburgen  ent- 
wickelt zu  haben ^.  Indes  sind  mit  den  Kompetenzen,  welche  sich  aus 
agrarischem  Eigentum  ableiten  lassen,  die  wirtschaftlichen  Befugnisse  der 
Hundertschaft  durchaus  nicht  erschöpft.  Es  mufs  vielmehr  auf  das  bestinmi- 
teste  hervorgehoben  werden,  dafs  auch  alle  sonstigen  wirtschaftlichen  Gemeinde- 
befugnisse, soweit  sie  die  primitive  Kultur  des  früheren  Mittelalter  entwickelt 
hatte,  ebenfalls  der  Hundertschaft  eignen:  die  Hundertschaft  ist  wie  der  ur- 
sprünglich ausschliefsliche  Rechtsverband,  so  auch  der  ursprünglich  ausschliefs- 
liche  Wirtschaftsverband  der  deutschen  Verfassung.  Mithin  fielen  auch 
alle  sonstigen  wirtschaftlichen  Geraeinsorgen  und  Gemeinbefugnisse  in  die 
Kompetenz  des  Hunddings.  Vor  allem  die  Sorge  und  die  Kontrolle  für  Mafs 
und  Gewicht.  Diese  Befugnis  ist  eine  der  hauptsächlichsten  von  den  im 
Ravengiersburger  Ding  übriggebliebenen;  das  Ding  wird  geradezu  als  die 
virhonmge  und  wisunge  von  der  waren  rechter  mase..,  daz  da  heißet  daz 
huntdink,  bezeichnet.  Und  auch  sonst  steht  die  Mafskontrolle  noch  im  Vorder- 
gnmd  der  Rechte  aller  alten  Hundertschaftsreste*.  Neben  ihr  steht  aber  eine 
Verkehrskontrolle  überhaupt,  vor  allem  für  den  Gasthausverkehr  und  den 
Weinschank^.  Endlich  fällt  auch  das  Münzwesen  der  Kontrolle  der  Hundert- 
schaft anheim,  wie  das  namentlich  die  Falschmünzerbestimmungen  des  Kröver 
Reiches  beweisen.  Wie  sehr  man  sich  die  lokale  Behandlung  des  Münzwesens 
als  markgenossenschaftliche  Aufgabe  dachte,  zeigt  vermutlich  auch  die  Ver- 
leihung des  Münzrechtes  an  die  Abtei  Prüm  unter  dem  Titel  von  Rommers- 
heim'';  Prüm  lag  in  der  Rommersheimer  Mark^. 

Nach  alledem  steht  fest,  dafs  die  Hundertschaft  durchweg  und  principiell 
nicht  blofs  als  ein  staatlicher  Verband  für  Heeres-  und  Gerichtswesen,  sondern 
ebensosehr  als  ein  genossenschaftlich  -  autonomer  Verband  ftir  die  Regehmg 
der  gemeinsamen  wirtschaftlichen  Bedürfnisse,  diese  in  weitester  Ausdehnung 
genommen,    anzusehen    ist:    politische    und    ökonomische    Lebensäufsenmgen 

»)  WPellenz  II,  23. 

2)  WRavengiersburg  1442,  §  18.  Vgl.  auch  ME.  ÜB.  3,  424,  1281/32:  Graf  Heinrich 
von  Sayn  in  villa  (Valendar)  .  .  excessus  inhabitantium  super  publicis  stratis,  quas  nimiuni 
artanmt  agris  vineis  gi-angiis  et  edificiis,  que  preter  debitum  ampliarunt,  seculari  iudicio 
con-igi  (fecimus).    Das  seculare  iudicium  ist  das  Hochgericht  Heimbach- Weifs-Gladbach. 

3)  WHeimbach-Weifs-GIadbach  1476,  G.  1,  S.  618:  dieße  zwen  [?]  heimburger  haben 
zugleich  oder  ihrer  einer  hat  macht,  frei  geleide  zu  geben,  auch  alle  gepot,  groß  imd  klein, 
hohe  und  nieder,  gegen  menniglich. 

*)  WKenn  §  16;  WMünstereifel,  G.  6,  660. 
^)  WRavengiersbiu-g  1442,  §  14. 
8)  Vgl.  Bd.  2,  369. 

'')  MR.  ÜB.  1,  16,  762:  Rommersheim,  in  cuius  termimun  ipsum  monasterium  sancti 
Salvatoris  est  fundatum. 

17* 


[Entwicklung  der  Landesverbände.        —     260     — 

treffen  sich  in  ihr  gleichmäfsig.  Diesen  Gesichtspunkt  bringen  auch  die  all- 
gemeinen, zumeist  einleitenden  Sätze  der  Weistümer  von  Hundertschaftsresten 
klar  zum  Ausdruck :  das  Ravengiersburger  Hundding  hat  zu  weisen  alle  gebot 
und  verböte,  waßer  und  weide,  strase  und  mase,  gerichte  —  recht  und  un- 
recht —  mit  ganzem  foUem  rechten ;  und  im  Hochding  der  alten  Hundertschaft 
des  Trierer  Thalkessels  wird  geurteilt  über  quodlibet  delictum,  quod  dicitur 
overgrif,  scilicet  de  edificiis  iniustis,  de  signis  dictis  markin  indebite  positis, 
de  viis  fractis,  et  qui  araret  sulcum  dictum  vore  super  vicinum,  de  vulneribus 
et  clamoribus  nocturnis  sive  diurnis  ac  aliis  delictis  quibuscunque ;  de  quo- 
libet  delicto  tenetur  delinquens  de  iure  60  s.  ^ 

Das  Zusammenfallen  der  ursprünglichen  staatlichen  und  genossenschaftlich- 
autonomen Verbandsbezirke  für  Heer-  und  Gerichtswesen  auf  der  einen,  die 
Wirtschaftsordnung  auf  der  anderen  Seite  unterliegt  somit  keinem  Zweifel. 
Aber  blieb  diese  Identität  bei  der  Kreierung  kleinerer  Bezirke  innerhalb  der 
ursprünglichen  weit  ausgedehnten  Verbände  gewahrt?  Entsprechen  den  Zen- 
dereien  als  Untergerichten  auch  Zendereimarkgenossenschaften? 

Dafs  die  Möglichkeit  derart  korrelater  Ausbildung  vorhanden  war,  beweist 
eine  grofse  Fülle  von  Nachrichten  aufs  unzweideutigste.  Um  hier  nur  zwei 
Notizen,  abgesehen  von  den  für  die  Zendereien  Kröv  und  Bernkastei  oben 
S.  174  f.  beigebrachten  Beweisen,  anzuführen,  so  heifst  es  von  den  Zendereien 
des  Hochwaldhochgerichtes,  jede  Gemeinde  wisse  im  Walde  für  den  Anbau  ihr 
Wendens  und  kehrens  den  grundgerichten  nach^;  und  im  W.  der  Zenderei 
Kleinich  wird  von  alters  gewiesen,  daß  alle,  die  im  eid  gesessen,  einwesserig 
und  einweidig  seien  ußerhalb  der  grumat,  doch  sol  keiner  dem  andern  zu 
nahe  faren.  den  eckem,  den  man  im  eid  hat,  sol  man  etzen  gemein;  und 
wan  einer  ein  eich  in  eim  kolgarten  sten  hette  und  wollte  die  an  schaden 
geetzt  haben,  sollte  er  die  herußwerfen^.  Dafs  diese  Eigenschaft  der  Zenderei 
und  in  ihr  des  gewöhnlichen  (Unter -)Gerichtes  als  Mark  ganz  regulär 
war,  läfst  sich  auch  daraus  erkennen,  dafs  die  Ausdrücke  Bann  und  Gericht 
geradezu  für  Mark  gebraucht  werden*. 

^)  Lac.  Arch.  1,  275,  14.  Jh.  Anfang.  Zur  Ausdehnung  und  zum  Wirtschaftscharakter 
dieser  Hundertschaft  vgl.  MR.  ÜB.  1,  7,  633  (Fälschung,  aber  mit  richtigen  Thatsachen;  zum 
Ausdruck  vallis  Treverica  s.  G.  Trev.  c.  216) ;  Honth.  Hist.  2,  36,  1308,  sowie  *Bald.  Kesselst 
S.  432,  Kumunge  und  artikelvon  Trier  gegen  Balduin,  1351,  §  6:  item  hat  unser  herre 
unser  mitburger  zu  Palian,  über  brücke,  Bies,  zö  sente  Mathise,  Vren,  Zeven,  Oberkeriche, 
Niederkeriche  und  Kunz  gedrenget  etc.  und  §  1 :  zu  wißen  is,  daz  er  uns  genomen  hat  unsem 
anhauwe  in  dem  walde  genant  Katlan,  den  wir  allewege  her  hau  bracht  bi  sinen  vorvaren  etc. 

2)  Hochwaldw.  1546,  G.  4,  711. 

3)  WKleinich,  G.  2,  134.  Besonders  instruktiv  ist  auch  die  Überlieferung  des  Zenderei- 
hochgerichtes  Ouren,  vgl.  WOuren  1567,  H.  577  f.;  1589,  H.  588  f.,  spec.  §  11  ff. 

*)  Vgl.  *Andernach.  Schreinsr.  No.  90,  G.  865,  um  1200:  duo  banna  von  Misenheim 
und  Andernach,  und  *ebd.  No.  91,  G.  866,  lun  1200:  2  insulae  et  20  iurnalia  in  banno  de 
Misenheim.  In  beiden  Fällen  ist  unter  bannus  die  Mark  gemeint.  S.  auch  CRM.  3,  258, 
1339,  Gottfried  Herr  von  Sayn  und  Mall endar  füi-  das  Deutschordenshaus-Koblenz :  wir  wollen 


—     261     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

Allein  dies  Zusammenfallen  war  nicht  nur  regelmässig,  es  war  obligatorisch. 
Die  Notwendigkeit  ist  in  dem  überwiegenden  Charakter  des  Zenders  als  genossen- 
schaftlichen Gemeindebeamten  begründet.  Der  Zender  wird  von  der  Gemeinde 
gewählt,  er  ist  der  Vertreter  ihrer  Autonomie  in  der  Wirtschaftsverwaltung; 
ein  Zender  ist  da,  wo  er  seine  Bedeutung  nicht  etwa  verloren  hat  (z.  B. 
giamdherrlich  geworden  ist),  auTserhalb  einer  Markgenossenschaft  überhaupt 
undenkbar. 

Wie  tief  gerade  in  den  Zendereien  die  wirtschaftlichen  Interessen  Wurzel 
geschlagen  hatten,  ergiebt  sich  auch  aus  dem  Einflufs,  welchen  dieselben  hier 
auf  die  Gerichtsverfassung  äufsem.  Es  ist  nicht  selten,  dafs  der  Schöifenstuhl 
der  Zendereigerichte  gewisse  Allmenderechte  bzw.  deren  Verwendung  namens 
der  Gemeinde  gewährleistet  S  und  auch  die  Weisung  wirtschaftlicher  Vorteile 
in  der  Allmende  durch  die  Schöffen  kommt  vor^.  So  kann  man  kaum  noch 
daran  zweifeln,  dafs  in  den  Zendereibezirken  die  genossenschaftlich- autonomen 
Interessen  der  Wirtschaft  die  staatlichen  des  Heeres-  und  Gerichtsdienstes  von 
jeher  sogar  überwogen  haben  ^. 


auch,  daß  sie  zu  Vallendai-  und  Mallendar  in  unserm  gerichte  wasser  weide  und  holzmarke 
nutzen  und  gebrauchen  zu  irer  noturft,  als  andere  gut  merkere  daselbs,  nach  bescheident- 
lichen  sachen. 

^)  Ein  frühes  Beispiel  s.  Cart.  Orval  459,  1271:  maiores  et  scabini  necnon  communitas 
seu  communitates  de  Jamognes,  de  Bures,  de  Isers  [Jamoigne,  les  BuUes,  Izel],  si  quid  iuris 
ususve  habebant  in  silvis  seu  nemoribus  virorum  religiosonim  abbatis  et  conventus  Aureaevallis, 
ad  pastum  porcorum  dictarum  conununitatum,  seu  singuli  de  dicta  communitate  seu  de  dictis 
commimitatibus ,  si  quodve  ins  porcorum  dictae  communitatis  seu  dictarum  commimitatimi 
singulique  eius  seu  eaiiim  pascendonun  glandisve  pascendae  et  cuiusmodicumque  alterius 
pastus  pro  porcis  suis  et  eorum  singuli  in  silvis  seu  nemoribus  dictonim  virorum  religiosonim 
eis  et  eorum  singulis  competebat,  libere  et  nomine  dictae  communitatis  seu  dictarum  conunu- 
nitatum ac  liberorum  hominum  dictarum  conununitatum  villarum  et  eanmdem  bannonim 
milites  sive  armigeri  ingenui  liberti  seu  libertini  quittavenmt  et  eis  remisenmt. 

^)  WNeumagen  1315,  G.  2,  329 — 330:  die  scheffen  wisent  m.  g.  h.  meier  ein  minfueder 
holz  in  der  gemeinen  walt,  und  sol  ligen  holz  hoelen,  und  lege  es  nit  in  dem  walde,  so 
sol  [er]  es  ligend  machen  an  eim  bäum  oder  an  zweien,  und  sol  nit  schedlich  im  walde  sein; 
darumb  sol  er  dem  scheffen  uf  mindagh  ein  feuwer  machen  mit  wenig  rauchs.  Natürlich 
werden  solche  Vorteile  besonders  den  Gnmdherren  gewiesen,  vgl.  WBesch  1541,  §  4;  WAltwies 
1693,  §  3  u.  4. 

^)  Die  Litteratur  über  die  Kontroverse  betr.  den  Markcharakter  der  Hundertschaften 
(von  den  bisher  in  ihrem  eigentlichen  Wesen  imbekannten  Zendereien  ist  nirgends  die 
Rede)  vgl.  Waitz,  Vfg.  V,  139  Note  1,  229  Note  1.  Die  Identität  von  Wirtschafts-  und 
politischem  Verband  bei  den  Hundertschaften  ahnt  schon  Eichhorn,  RG.  §  84»,  deutlich 
spricht  sie,  aber  ohne  genügenden  Beweis,  aus  Renaud,  Zs.  f.  D.  Recht  9,  14,  Deutsches  Pri- 
vatrecht 1,  334;  weiterhin  verteidigt  sie  Thudichum,  Gau-  und  Markvf.  S.  127,  wo  sich  auch 
das  dogmengeschichtliche  Material  bis  zum  J.  1860  ausreichend  angeftihrt  findet.  In  neuerer 
Zeit  hat  den  Markcharakter  der  Hundertschaft  namentlich  Sohm  betont,  s.  R.  u.  Gvf.  S.  210. 
Dagegen  ist  sich  v.  Maurer  über  das  Problem  nicht  klar  geworden,  wie  der  Satz  Markenvf. 
S.  21  zeigt:   ,in  vielen  Marken  hat  nach  ihrer  Zersplitterung  und  nach  dem  Untergang  der 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     262     — 

Es  versteht  sich  bei  dem  "Wirtschaftscharakter  der  Hundertschaft  und 
Zenderei  von  selbst,  dafs  auch  deren  Stückelungen  und  Kombinationen,  von 
wenigen  seltenen  Ausnahmen  abgesehen,  zugleich  Markgenossenschaften  bildeten^. 
Wie  auch  immer  z.  B.  die  Hochgerichte  des  späteren  Mittelalters  im  einzelnen 
formiert  sein  mögen,  stets  ist  als  Regel  festzuhalten,  dafs  sie  neben  den 
gerichtlichen  Interessen  zugleich  in  irgend  einer  Form  den  wirtschaftlichen 
Bedürfnissen  Ausdruck  geben.  Dabei  ist  natürlich  nicht  ausgeschlossen,  dafs 
etwa  mehrere  Gerichtsbezirke  6inen  Wirtschaftsbezirk  bildeten.  Im  Gegenteil : 
da  für  die  Gerichts-  wie  die  Wirtschaftsverfassung  der  Gang  der  Bezirks- 
bildung in  einem  allmählichen  Herabsinken  ursprünglich  über  gröfsere  Bezirke 
gespannter  Institute  auf  räumlich  begrenztere  Einheiten  bestand,  so  mufste  es 
häufig  vorkommen,  dafs  eine  der  beiden  Richtungen  der  andern  an  Intensität 
der  Teilung  vorauseilte.  Auf  diese  Weise  konnten  entweder  mehrere  junge 
Gerichtsbezirke  in  6inem  alten  Wirtschaftsbezirk,  oder  umgekehrt  mehrere 
junge  Markgenossenschaften  in  öinem  alten  Gerichtsbezirk  bestehen.  Einen 
der  interessantesten  hierher  gehörigen  Fälle  bietet  die  Geschichte  der  Mosel- 
orte Ellenz,  Poltersdorf  und  Beilstein.  Die  drei  Orte  bildeten  6ine  Mark, 
welche  ursprünglich  zugleich  6ine  Zenderei  war.  Indes  hatten  sich  später  in 
der  Mark  zwei  Zendereien,  Beilstein  und  Ellenz  -  Poltersdorf,  ausgebildet,  ver- 
mutlich infolge  Teilung  der  Gerichtsherrlichkeit.  Die  in  dieser  Spaltung  er- 
wachsenen Verhältnisse  werden  nun  1363  auf  folgende  Weise  geordnet^:  umb 
daz  die  lüde  von  Ellenz  und  von  Poltersdorf  mit  den  von  Bilstein  fridelich 
leben,  .  .  (so  sollen  die  Beilsteiner),  wes  sie  mit  (den  Poltersdorfern  und 
Ellenzern)  zu  schaffen  hetten,  .  .  ervolgen  an  gerichte  zu  Elenz,  und  da  sal 
man  in  unverzogen  recht  dun  nach  scheffenurteil,  und  sullen  ane  buzen  wider 
heimgaen,  iz  enwere  dan  daz  sie  iz  mit  der  haut  verwirketen.  und  glicher- 
wts :  hetten  die  von  Elentz  und  von  Poltersdorf  die  von  Bilstein  anzusprechen, 
daz  sullen  sie  an  gerichte  zu  Bilstein  erfolgen  .  .  .  was  aber  eigen  und  erbe 
antrifft,  daz  sol  man  dedingen  in  der  stad,  da  iz  ist  gelegen,  und  da  geben 
und  nemen,  waz  der  scheffen  deilet.  auch  sullent  die  von  Elentz  die  von 
Poltersdorf  und  die  von  Bilstein  eine  die  andere  helfen  beschuden,  wo  sie 


Markgenossenschaft  die  alte  Mark  noch  als  Landschaft  oder  als  Gerichtsbezirk  fortgedauert.' 
Waitz  (Vfg.  P,  131)  bestimmt  die  Mark  der  Regel  nach  als  Dorfinark,  sieht  die  (älteren 
und)  gröfseren  Marken  keineswegs  als  allgemeine  Regel  an,  und  hält  es  für  Unrecht,  die 
Aussonderung  einzelner  Dörfer  aus  ihnen  als  eine  spätere  Stufe  der  Entwicklung  aufzu- 
fassen. Beweise  für  diese  Ansicht  fehlen  indess  fast  ganz,  der  einzige  Note  4  aus  dem 
Begriff  marca  gezogene  verfängt  nicht,  denn  marca  hat  aufser  den  verschiedenen  tech- 
nischen Bedeutungen  sogar  die  allgemeine  von  Grenze.  Waitz  dürfte  sich  aber  auch 
selbst  durch  das  widerlegen,  was  er  a,  a.  0.  S.  139  Note  1  und  Bd.  2^  316  über  marca 
ausführt. 

')  Zur  Zersplitterung  der  alten  Marken  s.  Thudichum,  Gau-  und  Markvf.  S.  277  ff., 
Seibertz,  L.  u.  Rg.  von  Westf.  1,  171. 

2)  CRM.  3,  S.  695  f. 


—     263     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

noit  angienge,  iz  enwere  dan  in  uffenbarer  vientschaft.  und  quemen  die  von 
Elentz  und  von  Poltersdorf  in  schetzunge  dienst  oder  acht,  des  ensullen  in- 
gesessen bürgere  zu  Bilstein  nit  zu  schaffen  han  noch  ir  gut  und  eigen  in  Elentzer 
und  Poltersdorfer  gerichte  gelegen  (und  umgekehrt),  auch  ensol  die  einunge 
uf  die  husche  und  weide  zu  Bilstein  gelegen  im  gerichte  von  Elentze  nit  hoer 
verboden  werden,  dan  als  sie  itzunt  ist;  und  wer  die  einunge  breche,  were 
der  zu  Bilstein  gesessen,  so  sol  in  der  heimburge  zu  Bilstein  daiTor  penden, 
und  darzu  sal  er  den  heimburgen  von  Elentz  und  Poltersdorf  besenden  (und 
umgekehrt),  willent  sie  dan  eindrechtig  werden ,  so  sullent  die  vorg.  gemein- 
den sementlich  soliche  pende,  si  sin  zu  Bilstein  oder  zu  Elentz  oder  zu 
Poltersdorf  gescheen  und  genomen,  verdrinken  zu  Elentz;  willent  sie  des 
nit  dun,  so  sullent  sie  die  einunge  deilen  und  den  von  Bilstein  ein  dritteil 
geben,  so  wie  die  einungen  sint  gelegen.  Man  sieht  an  diesem  Beispiel 
deutlich,  wie  unter  dem  Einflufs  der  Teilung  in  der  Gerichtsverfassung 
vennittelst  einzelner  Mafsregeln  auch  Teilung  in  den  Wirtschaftsbeziehungen 
eintritt. 

Aber  waren  denn  in  der  That  durch  das  Jahrtausend  hin,  welches  unsere 
Untersuchungen  umfassen,  die  Kulturbedingungen  in  so  gleichartiger  Abwand- 
lung begriffen,  dafs  das  Verhältnis  von  Gerichtsverfassung  und  Wirtschafts- 
verfassung in  seiner  räumlichen  Projektion  stets  das  gleiche  bleiben  konnte? 
Oder  nahm  nicht  vielmehr  das  Bedürfnis  der  Wirtschafts  Verfassung  nach 
Specialisierung ,  ja  Individualisierang  in  ungleich  höherem  Grade  zu,  wie  das 
der  Gerichtsverfassung?  Es  leuchtet  ein,  dafs  die  Gerichtsbezirke  der  Hundert- 
schaft und  der  Zenderei,  welche  der  Entwicklung  der  Wirtschaft  etwa  im 
9.  Jh.  genügt  hatten,  bei  festgehaltener  Begrenzung  schon  im  13.  Jh.  ihrer 
alten  Aufgabe  nicht  mehr  gewachsen  sein  konnten.  Die  Wirtschaftsverfassung, 
deren  Begrenzung  auf  lange  Zeit,  entsprechend  einem  Grundzuge  des  deutschen 
Staatsaufbaues,  mit  der  Begrenzung  der  staatlichen  Verbände  zusammengefallen 
war,  mufste  sich  über  die  staatlichen  Verbände  hinaus  lokal  differenzieren.  So 
entstehen  noch  unterhalb  der  staatlich-autonomen  Bezirke  für  Gerichts-,  Heer- 
und  Wirtschaftsverfassung  neue  blofs  genossenschaftliche,  blofs  wirtschaftliche 
Verbände,  und  zwar  namentlich  die  der  Ortsgemeinde,  der  Samtgemeinde  und 
der  Partikularmarkgenossenschaft  ^ 

Die  bisherigen  Ausführungen  ergeben,  dafs  eine  der  wichtigsten  Be- 
dingungen zum  Verständnis  ihrer  Entstehungsgeschichte  in  der  Antwort  auf 
die  Frage  liegt,  wie  grofs  denn  eigentlich  die  alten  Gerichts-  und  Wirtschafts- 
bezirke durchschnittlich  gewesen  seien  ^. 

^)  Dabei  bleibt  indes  zu  beachten,  dafs  schon  vor  dem  vollen  Herabsinken  der  alten 
markgenossenschaftlichen  Verfassimg  auf  diese  räumlich  kleineren  Verbände  im  Heimgerede 
eine  embryonale  Ortsverfassimg  bestand;  s.  dazu  S.  304  f. 

2)  Zum  Folgenden  vgl.  die  Feststellung  der  grofsen  Heppenheimer  Mark  (Bergstrafse) 
bei  Dahl,  Hist.  Beschreibung  des  Fiirstentums  Lorsch  2,  34,  s.  dazu  Landau,  Tenüt.  S.  131  f., 
V.  Maurer,  Markenvf.  S.  7  f.    Femer  handelt  v.  Maurer,  Einl.  S.  47  f.  über  die  Ausdehnung 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     264     — 

Hier  erregt  die  Frage  nach  der  Gröfse  der  Hundertschaft  das  Haupt- 
interesse. Die  Lösung  ist  nicht  leicht.  Die  räumlich  leicht  bestimmbaren  Hundert- 
schaftsreste ,  deren  Weistümer  unserer  Untersuchung  bisher  so  vielfach  genügt 
haben,  können  hier  im  allgemeinen  nicht  fördern,  denn  wir  vermögen  nirgends 
direkt  festzustellen,  wie  viel  oder  wenig  ihnen  am  vollen  Umfang  der  alten 
Hundertschaft  fehlt.  Doch  läfst  sich  für  einen  Teil  dieser  Quellengruppe 
wenigstens  mittelbar  weiter  gelangen.  Zunächst  im  Maifeld;  hier  sind  wir 
über  die  Verteilung  der  alten  Hochgerichte  so  gut  unterrichtet,  dafs  sich  deren 
Ausdehnung  über  das  ganze  Land  hin,  und  zwar  in  einzelnen  Teilen  völlig 
geschlossen,  angeben  läfst.  Da  sich  nun  zwischen  den  wohlbekannten  Begren- 
zungen der  einzelnen  Hochgerichte  im  14.  Jh.  räumliche  Lücken  nicht  ergeben,  so 
folgt,  dafs  diese  Hochgerichte  hier  noch  die  vollen  Bezirke  der  alten  Hundertschaften 
umfassen.  Auf  Grund  dieser  Erwägungen  ergiebt  sich :  die  Hundertschaft,  späteres 
Hochgericht  Bergpflege  (Bubenheim)  umfafste  auf  etwa  P/2  Quadratmeilen  12 
Heimburgschaften  mit  um  das  J.  1825  etwa  6840  Einwohnern ;  die  Hundertschaft, 
späteres  Hochgericht  Niedermendig  umfafste  auf  über  2  Quadratmeilen  14  Heim- 
burgschaften mit  um  das  J.  1825  etwa  10120  Einwohnern;  die  andern  Hoch- 
gerichte der  Pellenz  westlich  von  den  genannten  stehen,  soweit  sie  eine 
Berechnung  zulassen,  nach  Einwohnerzahl  und  Ausdehnung  zwischen  diesen 
Ziffern.  Wie  aber  im  Osten  die  Pellenz,  so  giebt  im  Westen  die  Ruwer- 
hundertschaft  sichere  Anhaltspunkte  zur  Berechnung.  Wir  kennen  die  Ruwer- 
hundertschaft  in  ihrem  Bestand  am  Beginn  des  13.  Jhs.,  und  aus  ihrer  damals 
nach  allen  Himmelsrichtungen  mit  Ausnahme  des  Nordens  —  wo  aber  die 
Trierer  Thalkesselhundertschaft  anstöfst  —  ganz  isolierten  Lage  inmitten  der 
Waldwüste  des  Hochwaldes  ergiebt  sich,  dafs  ihr  bis  dahin  Gebiet  noch  nicht  ent- 
fremdet worden  war.  Sie  umfafst  nun  im  Bestand  des  13.  Jhs.  etwa  5  Quadrat- 
meilen, auf  welchen  um  1825  ca.  9590  Menschen  lebten.  Endlich  kann  man 
zu  dem  Hochgerichtsbezirk  Bernkastei  das  Zutrauen  haben,  dafs  er  ganz  oder 
wenigstens  nahezu  eine  alte  Hundertschaft  umfasse.  In  geringer  Entfernung 
nach  Norden  zu  vom  Kröver  Reich,  nach  Süden  zu  von  der  Ruwerhundeitschaft 
begrenzt,  nach  Südosten  hin  sich  in  den  Hochwald  erstreckend,  ist  er  in  seiner 
Umgrenzung  wohl  stets  ziemlich  intakt  geblieben.  Diese  Umgrenzung  schliefst 
aber  gut  5^/2  Quadratmeilen  mit  18  Zendereien  und  1825  etwa  23100  Be- 
wohnern ein. 


alter  Marken,  indes  ohne  methodisches  Eingehen  auf  ihre  etwaige  Identität  mit  Gerichts- 
bezirken, auch  das  §  27  in  dieser  Hinsicht  Gesagte  führt  nicht  zum  Ziel.  Zudem  finden 
sich  in  §  25  starke  Übertreibungen.  Ebenso  steht  in  der  Markenvf.  S.  6  f.  desselben 
Autors  neben  mancher  guten  kritischen  Bemerkung  gegenüber  Landau  doch  vieles,  was  zum 
Widerspruch  auffordert.  Die  Dorfinarken  speciell  behandelt  v.  Maiu-er,  Dorfvf.  1,  22.  Über 
die  Gröfse  der  Hundertschaften  vgl.  auch  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  26  f.,  über  die 
Ausdehnung  alter  Marken  an  den  Grenzen  der  Wetterau  s.  denselben  Autor  in  seiner  Rechtsg. 
der  Wetterau  1,  318  f. 


—     265     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

Diese  wohl  durchweg  sicheren  Beispiele  ergeben  eine  Ausdehnung  der 
Hundertschaft  von  mindestens  IV2  bis  über  5  Quadratmeilen;  und  zwar  scheint 
es,  dafs  in  den  ui-sprünglich  schon  stark  besiedelten  Gegenden  des  Maifelds 
die  Ausdehnung  durchschnittlich  geringer  gewesen  sei,  als  in  den  Hundert- 
schaften, welche  sich  in  die  wenig  ergründeten  Waldtiefen  der  Moselufergebirge 
ei-streckten.  Zu  dieser  Anschauung  stimmt  der  Umstand,  dafs  die  älteste 
Parochialeinteilung ,  welche  durchschnittliche  Begrenzungen  von  über  einer 
Quadratmeile,  aber  nicht  gern  über  3  bis  4  Quadratmeilen  liebte,  im  Osten 
unseres  Gebietes  vielfach  der  Hundertschaftsbegrenzung  entspricht,  während 
sie  im  Westen  sich  mehr  an  die  Zendereien  anschliefst. 

Mit  der  durchschnittlichen  Gröfse  der  Hundertschaften  ist  zugleich  dem 
Durchschnittsumfang  der  Zendereien  präjudiciert.  Zwar  nicht  im  Sinne  direkter 
Abhängigkeit:  das  würde  eine  bestimmte  Zahl  von  Zendereien  für  jede  Hun- 
dertschaft voraussetzen,  von  welcher  sich  nirgend  eine  Spur  zeigt.  Die  ver- 
mutlich vollständigen  Pellenzhundertschaften  zeigen  Differenzen  von  5  bis  zu 
14  Heimburgschaften,  in  Bernkastei  finden  wir  gar  18  Zendereien.  Doch  be- 
wegt sich  die  Zahl  der  Zendereien  wohl  durchschnittlich  zwischen  7  bis  9 
und  14.  So  hat  z.  B.,  abgesehen  von  den  bisherigen  Beispielen,  das  Echter- 
nacher  Hochgericht,  vermutlich  eine  alte  Hundertschaft,  9^  und  das  Tholeyer 
Hochgericht,  ebenfalls  vermutlich  eine  alte  Hundertschaft,  11  Zendereien^; 
und  die  beiden  Hochgerichte,  genannt  die  phallenze  buisen  und  binnen  Zul- 
peche,  ebenfalls  wohl  alte  Hundertschaften,  haben  14  honschaften  gehörig  uf 
den  Schivelberg  und  9  honschaften  gehörig  uf  Kempener  beide  ^.  Möglich, 
dafs  für  die  Zahl  7  und  14  hier  und  da  die  Schöffenqualität  der  Zender  am 
Hundding  entscheidend  war,  einen  durchgehenden  Einflufs  auf  die  Zahl  der 
Zendereien  hat  indes  die  Hunddingsverfassung  doch  nicht  geübt.  Will  man 
aber  aus  ungefähr  regelmäfsig  auftretenden  Beziehungen  zur  Hundertschaft 
einen  Schlufs  auf  die  Durchschnittsgröfse  der  Zendereien  machen,  so  würde 
sich  für  dieselbe  höchstens  ^12  Quadratmeile  ergeben.  Das  ist  in  der  That 
ungefähr  der  gewöhnliche  Umfang. 

Indes  giebt  es  doch  auch  viel  gröfsere  Zendereien.  So  umfafst  z.  B. 
die  Zenderei  Losheim  etwa  IV2  Quadratmeile  mit  im  J.  1825  ca.  3000  Ein- 
wohnern*, und  auf  die  alten  Zendereien  des  Hochwaldgerichts  in  der  Ruwer- 
hundertschaft  kommen  etwa  je   ^/a   Quadratmeile  mit  fta.   1060  Einwohnern. 

1)  WEchteraach  §  67  u.  68. 

2)  WTholey  1450,  1580,  1582,  1584,  1587,  G.  3,  755  f. 
8)  Act.  Theod.-Palat.  3,  287,  1894. 

*)  In  dem  G.  6,  454  publizierten  WLosheim  von  1302  ist  die  Grenzbeschreibung  weg- 
gelassen; sie  lautet  nach  dem  Or.  Koblenz  StA.:  item  iurisdicio  [!]  advocati  incipit  in  largo 
lapide  in  superiori  parte  Scheiden  [Scheiden]  et  durat  usque  ad  Tvailbach  [Zwalbach]  et  de 
Tvaibbach  [!J  usque  Wailbach,  de  Wailbach  usque  in  Niderloisme  [Niederlosheim]  ad  tiliam, 
prout  decima  de  Losme  se  regit  et  durat  usque  ad  crucem  de  Hargardin  [Hargarten],  et  de 
cruce  usque  ad  metas  de  Berge  [Bergen],  et  de  Berie  usque  ad  dictum  largum  lapidem  iuxta 
decimam  predictam. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         — i     266     — 

Ähnlich  steht  es  mit  der  Zenderei  Breisig,  welche  nicht  ganz  eine  Quadrat- 
meile mit  1825  etwa  3100  Einwohnern  enthält  ^  Diese  Zendereien  sind  es, 
in  welchen  sich  besondere  Zendereihochgerichte  ausgebildet  haben,  entweder 
weil  ihr  Gebiet  von  Anfang  an  besonders  grofs  war  und  sich  deshalb  leicht 
aus  dem  Hundertschaftsverband  zur  Selbständigkeit  loslöste,  oder  auch,  weil 
sie  auf  Neubruchsland,  also  aufserhalb  des  alten  Hundertschaftsverbandes,  so- 
weit dieser  kultiviertes  Land  umfafste,  entstanden.  Im  letzteren  Falle  ist  ihre 
Entstehung  für  die  meisten  Fälle  so  vorzustellen,  dafs  sich  zunächst  infolge 
des  Verfalls  der  Hundertschaftswirtschaftsverfassung^  die  Einwirkungen  der 
Hundertschaft  auf  das  Ödland  des  Verbandes  abschwächten  und  schliefslich 
fast  ganz  tiberlebten,  so  dafs  das  Hundertschaftsödland  in  Wirklichkeit  als 
verbandslos  erscheinen  und  das  Substrat  ftir  die  Entstehung  einer  selbständigen 
Zenderei  abgeben  konnte,  welche  so  zugleich  Hochgerichtsbefugnisse  erwarb. 
Einen  vorzüglichen  Beleg  für  diese  Entwicklung  giebt  die  Geschichte  des 
Zendereihochgerichts  Kleinich  (Hochgerichtsheide);  es  umfafst  über  eine 
Quadratmeile  Land  mit  noch  im  J.  1825  nur  1387  Einwohnern. 

Wie  stellen  sich  aber  nun  die  ältesten  uns  bekannten  Marken  zu  diesem 
Umfang  der  Zendereien?  Sind  sie  ihnen  an  Gröfse  adaequat  oder  durchweg 
kleiner?  Oder  mit  anderen  Worten:  lief  etwa  noch  in  karolingischer  Zeit  die 
Markverfassung  so  vollständig  oder  doch  so  regelmäfsig  der  Gerichtsverfassung 
parallel,  dafs  nur  Hundertschaften  und  Zendereien  Marken  bildeten:  oder  gab 
es  schon  kleinere  Markenbezirke  mit  nur  wirtschaftlichem  Typus  unterhalb  der 
Zendereien? 

Die  Frage  läfst  sich  aus  dem  vorliegenden  Quellenbestand  nicht  organisch 
und  grundsätzlich  durch  Untersuchung  von  überall  regelmäfsig  wiederkehren- 
den Funktionen  der  staatlichen  und  wirtschaftlichen  Verbände,  sondern  nur 
approximativ  lösen  durch  Vergegenwärtigung  der  einzelnen  aus  früher  Zeit 
genauer  bekannten  Marken  nach  ihrer  Ausdehnung.  Die  älteste  Mark,  welche 
uns  hier  entgegentritt,  ist  die  von  Beuren  im  J.  633:  in  pago  Muslense  in 
marca  Burensae  has  villas  Machara  Corniche,  Baldebrunno  Hildenesheim  Speia 
Brunneche^.  Von  den  genannten  Orten  lassen  sich  einwurfsfrei  und  absolut 
sicher  nur  wiedererkennen  Beuren,  Machern  und  Körrig;  es  ist  nicht  ausge- 
schlossen, dafs  die  auf  diese  Namen  folgenden  Ortsnamen  überhaupt  der  Mark 
Beuren  nicht  mehr  angehören.  Beschränkt  man  sich  also  auf  das  klar  Er- 
kennbare, so  ergiebt  sich,  dafs  die  Mark  Beuren  das  rechte  Moselufer  bis  zu 
den  zwischen  Mosel  und  Saar  liegenden  Bergen  auf  die  Länge  von  mindestens 
2  Meilen  und  die  Breite  von  etwa  V2  Meile  umfaJ'ste:  die  Entfernung  von 
Beuren  nach  Machern  beträgt  etwa  2  Meilen.  Beuren  selbst  liegt  sehr  günstig 
an  der  Niederloest  (auf  der  Richtung  Trier -Diedenhofen- Metz)  und  Bischdorf 

')  Zu  dieser  Zenderei  vgl.  neben  den  WW.  Gerfs  in  der  Bergischen  Zs.  12,  137  ff. 

2)  s.  darüber  unten  S.  802  f. 

3)  MR.  ÜB.  1,  7.  Die  Urkunde  ist  formell  eine  Fälschung,  s.  Görz,  MR.  Reg.  1,  73*, 
doch  beralien  ihre  Nachrichten  offenbar  auf  alter  Überlieferung. 


J 


—     2C7      —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

(auf  der  Richtung  Trier -Freudenburg -Metz)  verbindenden  Römerstrasse.  Den 
Umfang  der  Mark  wird  man  aufs  allergeringste  mit  einer  Quadratmeile  an- 
setzen müssen.  Etwas  von  dem  besonderen  Gebiete  unserer  Forschungen  ent- 
fernt ,  aber  ihm  durch  grundherrliche  Beziehungen  verbunden ,  liegt  der  Ort 
Etain  bei  Virten,  für  welchen  eine  gute  Markbegi-enzung  v.  J.  706  vorliegt: 
Villa  Stain  cum  banno  sibi  debito  ex  una  parte  usque  Longawa,  ex  altera 
parte  usque  Alehne,  ex  tertia  parte  usque  Herminville,  ex  quarta  parte  usque 
Warch,  sita  in  pago  Wafranse^:  etwa  1^/2  Quadratmeile.  In  das  Herz  unserer 
Gegend  führt  dagegen  wieder  eine  Prümer  Schenkung  vom  J.  801 ,  welcher 
eine  Grenzbeschreibung  der  Marken  Allmuthen  und  Ormont  am  Ursprung  der 
Kill  (Kreis  Prüm)  beigefügt  ist^.  Beide  Marken  umfassen  nach  derselben 
mindestens  VI 2  Quadratmeile.  Ebenfalls  der  Eifel  gehört  eine  Echtemacher 
Schenkung  von  835  an  in  pago  Surense  in  villa,  que  dicitur  Ossewilre  casam 
indominicatam .  .  et  de  vineis  inter  Steinem  et  Treverim  .  .  quicquid  in  marca 
prefate  villule  aliquando  visus  fui  habere^.  Nach  diesen  Angaben  läfst  sich 
zwar  der  Umfang  der  Mark  Osweiler  nicht  voll  übersehen,  doch  erhält  man 
immerhin  eine  gewisse  Vorstellung  von  ihm  aus  der  Kenntnis  der  Entfernungen : 
Osweiler  liegt  V/a  Meile  ssö.  Echtemach,  Steinheim  ^U  Stunden  unterhalb 
Echtemach  an  der  Sauer,  die  Luftlinie  zwischen  Steinheim  und  Trier  beträgt 
gut  IV2  Meilen.  Teilweis  ähnlich  sind  die  Nachrichten,  welche  sich  aus 
Echtemacher  Urkunden  über  die  Mark  Edingen-Weis  ergeben ;  die  Orte  liegen 
an  der  Sauer  und  an  der  Niems  ^ /*  Meilen  voneinander  entfernt.  Die  älteste 
Urkunde,  welche  von  dieser  Mark  spricht,  geht  auf  die  JJ.  768  —  814  zurück: 
man  schenkt  an  Echtemach  campum  unum  .  .  inter  (Weis)  et  (Dudeldorf)  et 
(Menningen) *.  Die  drei  genannten  Orte,  um  diese  Zeit  vermutlich  benach- 
barte Markvororte,  bilden  die  Winkelpunkte  eines  Dreiecks  von  2^2,  2  und  2 
Meilen  Seitenlänge,  in  dessen  Umfang  jetzt  gering  gerechnet  20  gröfsere  Dörfer 
liegen.  Klarer  sind  dann  Nachrichten  über  die  Mark  Edingen-Weis  vom  J. 
864—5:  in  loco  nuncupante  Edingen  sive  Wis^,  und  866—7:  in  pago  Bedensi 
[Bitgau]  in  marca,  que  dicitur  Edingen  et  alio  vocabulo  Wissera  marca  super 
fluvio  Sigona®.  Westlich  von  den  eben  besprochenen  Gegenden  liegt  der  Ort 
Mersch,  über  dessen  Parochialverband  schon  oben  S.  251  gesprochen  ist;  wir 
haben  in  einer  Urkunde  von  853  auch  eine  Angabe  über  die  Ausdehnung 
seiner  Mark^.    In  dieselbe  gehörten  noch  die  ,loci'  (im  Gegensatz  zur  villa 

^)  MR.  ÜB.  1,  7a,  oben  nach  verbesserter  Pariser  Abschrift  citiert. 

2)  Dieselbe  steht  Liber  aureus  Prüm.  Bl.  87 1>,  ist  im  MR.  ÜB.  vergessen  und  von  mir 
Westd.  Zs.  Bd.  2,  Korrbl.  No.  173  publiziert  worden.  Eine  vorzügliche  Erklärung  der  Grenz- 
beschreibung nebst  der  Zugabe  eines  *WOrmont  bringt  Qu.  Esser  im  Malmedyer  Kreisblatt 
1884,  Febr.  23. 

3)  MR.  ÜB.  2,  21. 
*)  MR.  ÜB.  2,  16. 
^)  MR.  ÜB.  2,  27. 
«)  MR.  ÜB.  2,  28. 
')  MR.  ÜB.  1,  83. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.        —     2G8     — 

vel  marca)  Beringen,  Hunsdorf  und  ?Biesen,  welche  V2  bis  P/2  Stunden  von 
Mersch  entfernt  liegen.  Eine  wieder  bei  weitem  sicherere  Vorstellung  von  der 
Ausdehnung  der  Mark  des  9.  Jhs.  giebt  eine  Nachricht  vom  J.  867,  welche 
in  die  Hocheifel,  nach  Dahlem  nördlich  Stadtkill,  führt.  In  der  Mark  (com- 
marca)  dieses  Ortes  liegt  ein  Bifang,  ubi  possunt  edificari- mansa  centum  nec- 
non  insaginari  porci  mille,  et  coniacet  ipsa  villa  inter  Smideheim  et  Basen- 
heim ^.  Die  Entfernung  von  Schmidtheim  und  Baasem  beträgt  eine  Meile, 
Dahlem  liegt  ziemlich  in  der  Mitte  zwischen  beiden  Orten,  der  Bifang  lag 
vennutlich  westlich  der  Luftlinie  zwischen  Baasem  und  Schmidtheim,  wo  sich 
noch  jetzt ,  etwa  eine  Quadratmeile  Waldwüste  ausdehnt.  Es  ist  wohl  nicht 
zuviel  gerechnet,  wenn  wir  der  Mark  Dahlem  einen  Umfang  von  mindestens 
IV2  Meilen  geben. 

So  weit  die  Nachrichten  der  ältesten  Zeit;  wie  man  sieht,  erlauben  sie 
nur  in  wenigen  Fällen  die  Bildung  einer  in  jeder  Hinsicht  deutlichen  Anschau- 
ung. Ihre  Unklarheit  beruht  wohl  zum  Teil  in  der  Unbestimmtheit  der  Marken- 
verhältnisse selbst,  denen  häufig  noch  die  festere  Begrenzung  fehlen  mochte^, 
zum  grofsen  Teil  aber  auch  in  den  aufserordentlichen  Schwierigkeiten,  welche 
der  lateinische  Ausdruck  noch  bei  der  Beurkundung  verursachte.  In  den  Ur- 
kunden des  MR.  ÜB.  1,  No.  180  und  181  vom  J.  943  ist  ein  Besitz  doppelt 
beschrieben : 


No.  180. 

In  pago  et  comitatu  Biedensi  in  villa  Wales- 
wilere  necnon  et  in  pago  Heflinse  (in  comitatu 
scilicet  Tulpiacensi)  in  villa  Hammerestorp ; 
atque  in  eodem  pago  et  in  comitatu  in 
Bettilonis  villa  et  in  campo  Zulpilesloch 
etiamque  in  villa  Ponpenges^  et  in  villa 
Hilleshaim,     sive     in    villa   Liemrode    dicta. 


No.  181. 

[Die  Notiz  über  Wachsweiler  folgt  weiter  unten] 
omnia  qu§  ad  Hammerestorp  habuit,  quod 
est  in  pago  Eif linse;  et  ad  Zupitislod  in  ipso 
eodemque  pago  et  in  comitatu  Tulpiacensi 
quendam  iam  vetus  vakle*  et  permaximum 
campum,  quem  ab  Amando  adquisierat;  nec- 
non et  alias  res,  quas  ad  Lienroth  habuit. 


Es  handelt  sich  hier  um  folgenden  Besitz  im  Eifelgau:  1)  um  solchen 
in  Lammersdorf,  2)  um  einen  alten  Wald  und  ein  sehr  grofses  Feld  in  den 
Bannen  von  Ober-  und  Nieder-Bettingen,  Hillesheim  und  Lehnerath,  das  ver- 
mutlich Zulpilesloh  hiefs  und  etwa  V2  Quadratmeile  gi'ofs  war,  3)  um  anderen 
Besitz  in  Lehnerath.  Aber  wie  schwer  ist  diese  Beschreibung  trotz  doppelter 
Inventarisierung  zu  verstehen!  Und  würde  bei  nur  einfacher  Registrierung, 
sei  es  in  No.  180  oder  No.  181,  überhaupt  ein  Verständnis  zu  ge^^innen  ge- 
wesen sein,  welches  sich  in  der  Richtung  der  durch  die  doppelte  Aufzeichnung 
ermöglichten  Interpretation  bewegte? 


1)  MR.  ÜB.  1,  108. 

«)  S.  oben  Abschnitt  H,  2,  S.  101  f. 

')  ?.    Sollte  gar  Basberg  gemeint  sein? 

*)  Lies  veterem  waldum,  vgl.  MR.  ÜB.  1,  51,  816. 


—     269     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

Wieviel  Zweifel  und  Unklarheit  aber  auch  im  einzelnen  bleiben 
mag :  im  ganzen  ergiebt  sich  doch  die  Vorstellung  als  sicher,  dafs  die  Marken 
der  karolingischen  Zeit  noch  durchschnittlich  grofs  genug  waren,  um  mit  den 
späteren  Zendereibezirken  identifiziert  werden  zu  müssen;  und  diese  Vor- 
stellung wird  auch  durch  eine  Anzahl  von  noch  weniger  klaren  und  ergiebigen 
Einzelnachrichten  lediglich  bekräftigt  ^  Man  wird  daher  mit  der  Behauptung 
nicht  fehl  gehen,  dafs  noch  bis  zum  Schlufs  des  ersten  Jahrtausends  unserer 
Zeitrechnung  die  Heeres-  und  Gerichts-,  sowie  die  Wirtschaftsverfassung  der 
Regel  nach  in  denselben  Verbänden  und  Bezirken  lokalisiert  war;  die  Zenderei- 
mark  war  bis  dahin  die  erste  und  letzte  allgemein  entwickelte  Emanation  des 
ui"sprünglich  allein  vorhandenen  Wirtschaftsbezirks  der  Hundertschaft. 

Aber  diese  eine  Emanation  konnte  auf  die  Dauer  bei  fortschreitender 
Intensität  der  Wirtschaft  nicht  genügen.  Die  Gerichtsverfassung  allerdings 
machte  bei  den  Zendereien  Halt  und  gewann  in  ihnen  eine  letzte  allgemein 
durchgeführte  Bezirkseinteilung,  welche,  wenn  auch  unter  mannigfachen  Ände- 
nmgen  der  Gerichtsorganisation  und  des  Prozei'srechts,  doch  sogar  für  die  Be- 
völkerungshöhe des  späteren  Mittelalters  noch  ausreichte.  Aber  die  Wirt- 
schaftsverfassung griif  tiefer.  Bei  ihr  ergaben  sich  mit  der  höheren  Entwick- 
lung der  Landeskultur  stets  zunehmende  Emanationen  aus  der  alten  Hundert- 
schafts- und  Zendereiverfassung,  welche  nun  nicht  mehr  in  zugleich  staatlich- 
gerichtlichen', sondern  in  allein  geuossenschaftlich- wirtschaftlichen  Verbänden 
und  Bezirken  zum  Ausdruck  gelangten  2. 


»)  Man  vgl.  namentlich  ME.  ÜB.  1,  23,  832—38;  75,  846;  187,  948;  218,  964.  In 
der  ersteren  dieser  Urkk.  sind  von  den  5  genannten  loci  zu  bestimmen  nur  Meckel,  ^U  Stunde 
w.  der  Römerstrafse  Trier-Köln  etwa  mittwegs  zwischen  Trier  und  Bitburg;  Bickendorf  n. 
Bitburg,  da  wo  die  Strafse  nach  Prlim  von  der  Strafse  Trier-Köln  abzweigt.  Für  Bioheim 
ist  vielleicht  Fiesheim  =  Fliefsem,  filr  Dinirato  Clutirato  =  Klüsserath  a.  d.  Mosel  zu  lesen. 
Crispiniacum  endlich  ist  gar  nicht  zu  bestimmen.  Unter  diesen  Umständen  ist  aus  der  Nach- 
richt, welche  bei  der  Möglichkeit  bessern  Verständnisses  sehr  wertvoll  wäre,  niu"  wenig  zu  ge- 
winnen. —  Ähnlich  steht  es  mit  den  Angaben  von  948.  Hier  sind  von  den  genannten  Orten 
bestimmbar  Vischel,  Kreuzberg  und  vielleicht  Berg  bei  Altenahr,  Rossebach  bleibt  rätselhaft  — 
Die  Nachricht  von  964  endlich:  ein  mansus  .  .  in  omnibus  ibidem  legaliter  aspicientibus  in 
villa,  qu§  vocatur  Mertilacha,  in  marca  Mertilachoro,  et  in  Ruveri:  läfst  sich  allerdings  gut 
lokalisieren;  Rüber  liegt  2  Stunden  nö.  von  Mertloch,  Kr.  Mayen.  Aber  besagt  die  Nachricht 
sicher,  dafs  Rüber  zur  Mark  Mertloch  gehörte? 

2)  Der  hier  gegebenen  Darstellung  über  die  Markemanationen  steht  die  v.  Maurersche 
Urdorf-  (in  der  Markenvf.  S.  2  f.  eine  mechanisch  erweiterte  in  sich  unhaltbare  Urdörfer-) 
Theorie  gegenüber.  Nach  ihr  nimmt  v.  Maurer  als  Kern  jeder  Mark  ein  (bzw.  mehrere  Ur- 
dörfer) an.  Von  diesem  Bestand  aus  werden  die  übrigen  Dörfer  ausgebaut:  so  entsteht  zu- 
nächst langsam  (wenigstens  nach  der  specifischen  Urdorftheorie)  eine  Pluralität  von  Besiedelungen 
in  jeder  Mark.  Nach  dieser  Entwicklung  erst  beginnt  die  Markzersplitterung.  Die  Belege 
flir  diese  Ansicht  zieht  v.  Maurer  nur  aus  nordischen  Quellen.  Da  direkte  Nachrichten 
fehlen,  so  würde  sie  für  Deutschland  nur  dadurch  bewiesen  werden  können,  dafs  man  in 
jeder  alten  Mai"k  wenigstens  noch  Abhängigkeitsverhältnisse  der  anderen  Ansiedelungen  von 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     270     — 

Zum  Verständnis  dieser  Emanationen  bedarf  es  vor  allem  der  Lösung 
der  chronologischen  Frage,  denn  es  ist  klar,  dafs  für  die  verschiedenartige 
Ausbildung  derselben  der  jeweilige  Wirtschaftscharakter  ihrer  Entstehungszeit 
von  einschneidender  Bedeutung  sein  mufste.  Für  die  Chronologie  haben  wir 
das  9.  Jh.  schon  als  ungefähren  Terminus  post  quem  gewonnen ;  den  Anhalt  zur 
Prüfung  bis  zu  dieser  Zeit  bot  die  Überlieferung  über  die  Ausdehnung  einzelner 
Marken.  Diese  Überlieferung  stirbt  mit  dem  Ende  des  10.  Jhs.  ab:  es  bedarf 
also  eines  neuen  Untersuchungsmaterials.  Ein  solches  liegt  in  den  Urkunden 
über  Markstreitigkeiten  bezw.  Gemeinheitsteilungen  vor.  Es  leuchtet  ein:  so- 
bald Markstreitigkeiten  gewöhnlich  werden,  erschien  den  Zeitgenossen  die  bis- 
her geltende  Markverfassung  in  irgend  einer  Richtung  ungenügend ;  und  sobald 
Gemeinheitsteilungen  bzw.  auf  Teilung  hinauslaufende  Beschwerden  und  Zwiste 
massenhaft  auftreten,  ist  speciell  der  bislang  gültige  Markverband  als  antiquiert 
und  der  allgemeinen  Auflösung  verfallen  anzusehen. 

Eine  Prüfung  der  urkundlichen  Überlieferung  nach  diesen  Gesichtspunkten 
ergiebt,  dafs  spätestens  seit  dem  letzten  Viertel  des  12.  Jhs.  der  Markausbau 
vielfach  zu  Streit  und  diesem  folgender  Regelung  der  Marknutzung  führte, 
dafs  spätestens  mit  der  zweiten  Hälfte  des  13.  Jhs.  die  ersten  Gemeinheits- 
teilungen (bezw.  in  symptomatischer  Bedeutung  gleichwiegende  ausdrückliche 
Erklärungen,  die  Gemeinheit  beibehalten  zu  wollen)  eintraten,  dafs  endlich 
mit  dem  14.  Jh.  massenhaft  Akten  über  Allmendestreitigkeiten  einsetzen,  welche 
der  Regel  nach  mit  einer  teilweisen  oder  gänzlichen  Auseinandersetzung  der 
alten  Markteilgemeinden  und  einer  Formierung  zu  mehr  oder  minder  selbst- 
ständigen Sondermarken  abschliefsen.  Der  Auflösungsprozefs,  welcher  sich  in 
diesen  Akten  aufserordentlich  schwerfällig  und  in  oft  jahrhundertelang  wäh- 
renden Streitigkeiten  fortschleppt,  hat  bekanntlich  das  Mittelalter  lange  über- 
dauert; er  findet  erst  in  unserer  Zeit  unter  dem  Einflufs  der  Gesetzgebung 
über  die  Gemeinheitsteilungen  seinen  Abschlufs^ 

Es  kommt  jetzt  darauf  an,  sich  diesen  allgemeinen  Gang  der  Entwick- 
lung aus  einzelnen  Beispielen  zu  vergegenwärtigen  und  dabei  zugleich  einige 
wichtigere  der  äufserst  zahlreichen  Modifikationen  der  Markteilungen  näher 
kennen  zu  lernen. 


der  ursprünglichen  Uransiedelung  principiell  und  allgemein  nachwiese.  Dieser  Nachweis  ist 
aber  schwerlich  möglich.  Dafs  in  einzelnen,  ja  vielen  Fällen  die  Mai'kgenossenschaft  ur- 
spriinglich  in  einer  Ansiedelung  zusammengesessen  habe,  wird  damit  nicht  bestritten,  nur 
mufste  sie  das  nicht:  v.  Maurer  sieht  ein  accidentelles  Moment  als  principiell  wichtig  an. 
V.  M.  hat  Anerkennung  mit  seiner  Theorie  namentlich  bei  Landau  gefunden;  gegen  die 
V.  Maiu-erschen  und  Landauschen  Urdörfer  vgl.  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  130  Anm.; 
V.  Inama-Stemegg,  Gmndherrsch.  14;  Waitz,  Vfg.  P,  130,  Note  3. 

1)  Über  Markteilungen  vgl.  v.  Maiurer,  Markenvf.  S.  15,  448,  Dorfvf.  2,  3 ;  über  Mark- 
teilungen 17.  Jhs.  in  Nassau  Einl.  S.  75.  Zu  den  Gemeinheitsteilungen  18.  Jhs.  s.  Pertz, 
Leben  Steins  1,  207  f. 


—     271      —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

An  die  Spitze  der  zu  diesem  Zwecke  ausgewählten  Urkunden  sollen  zu- 
nächst drei  Nachrichten  des  13.  Jhs.  gestellt  werden.  Einmal  Cartulaire 
d'Orval  286,  1245:  zwei  Parteien  kommen  überein  de  lour  comunes  pastures 
dou  ban  de  Dulus  et  dou  ban  dou  Bouelmont  en  teil  meniere,  que  les  bestes 
de  Bouelmont  iront  sur  toutes  les  communes  pastures  dou  ban  de  Dulus,  sens 
damage  fasant;  et  les  bestes  dou  ban  de  Dulus  iront  sur  les  communes  pas- 
tures dou  ban  de  Bouelmont  sens  damage  fasant.  Femer  die  Urkunde  in 
Lacomblets  ÜB.  2,  649,  1273,  nach  welcher  die  Gerresheimer  Bürger  statt 
ihrer  Berechtigung  an  der  ganzen  Bilker  Gemark  einen  ausgesonderten  Teil 
derselben  ausschliefslich  erhaltend  Endlich  Lac.  ÜB.  2,  785,  1283:  silva 
quedam  sita  iuxta  curiam,  que  Isacrode  [Isenkrath]  dicitur  .  .,  unde  com- 
munitas  villarum  quanmdam  circumiacentium  potestatem,  que  vulgariter  holt- 
gewalt  dicitur,  habuisse  ac  habere  dinoscitur,  proportionaliter  ad  singulas  per- 
sonas  ac  potestates  per  partes  est  distributa  u.  s.  w^.  Diese  drei  Urkunden 
sind  typisch  für  die  Scheidung  früherer  und  späterer  Zeit,  indem  die  letzte 
derselben  die  Waldgemeinschaft  aufhebt,  die  erste  an  Stelle  der  Markgemein- 
schaft blofse  Weidgangsgemeinschaft  eintreten  läfst^,  die  mittlere  endlich  jedes 
markgenossenschaftliche  Band  zu  lösen  bestrebt  ist.  Mit  der  Möglichkeit  der- 
artiger urkundlichen  Festsetzungen  ist  es  ausgesprochen,  dafs  der  Ausbau  und 
die  Intensität  des  Anl^aues  eine  Höhe  erreicht  hatten,  welcher  die  alten  Wlrt- 
schaftsverbände  mit  ihrem  extensiveren  Charakter  nicht  mehr  entsprachen. 

Frühere  Streitigkeiten  zeigen  nun,  wie  Ausbau  und  wachsende  Intensität 
der  Landeskultur  schon  längst  gegen  Verfassung  und  Ausdehnung  der  alten 
Wirtschaftsverbände  andrängten.  Einer  der  in  dieser  Hinsicht  mit  am  besten 
erhaltenen  Urkundenkomplexe  aus  früher  Zeit  bezieht  sich  auf  die  Weiderechte 
des  SMatheiser  Hofes  Benrath  südlich  von  Trier.   Der  Hof  Benrath  nebst  den 

1)  Vgl.  auch  Cart.  Orval  460,  1271:  zwischen  Orval  und  dem  Grafen  von  Chiny  sunt 
mises  bornes,  pour  desevreir  les  bois  et  les  treifons,  qui  partinent  ä  ceus  d'Orvaz  d'une  part, 
a  nous  nos  homes  et  ä  villes  visines  et  les  bans  et  les  finages  plus  prochains  des  temies 
[terres?]  et  des  finages  d'Orvaz  et  qui  plus  pres  marchent  ä  bonnes  deseurdites  ...  et  est  ä 
savoir,  ke  cilh  d'Orvals  puent  faire  fosseis  de  set  pies  de  large  et  de  cink  de  parfond  et 
closure  sens  murs  sens  palis  et  sens  plaiseis  entur  lor  bois  et  lor  treffons  ki  sunt  dedens 
les  bonnes  desourdites  de  tottes  pars  et  de  tos  costeis  kant  il  voront  et  poront,  sav  ce  ke 
il  lairont  et  entreies  et  les  issues  des  droits  chemins  anchiens,  ki  vont  sunt  et  on  esteit 
anchienement  de  ville  ä  autre  apertes  overtes  et  delivres. 

2)  Auf  einen  noch  früher  aufgeteilten  Markwald  scheint  zu  gehen  MR.  ÜB.  3,  749,  1242: 
Lotharius  comes  de  Wida  notum  facimus,  quod  cum  ecclesia  et  conventus  beate  Maine 
Andemacensis  plures  haberet  particulas  in  silva  nostra  et  hominum  nostronun  de  Dacenrode 
hinc  inde  sitas  et  ex  hoc  dictus  conventus  et  homines  nostri  dicte  ville  sepius  gravarentur, 
nos  ad  instantiam  prepositi  eiusdem  ecclesie  de  consensu  predictorum  hominum  pro  pluribus 
particulis  unam  partem  integram  decrevimus  assignandam,  videlicet  silvam  illam,  que  vocatur 
Gruelsifen,  totam  excepta  parte  quadam,  quam  dicuntur  habere  castrenses  de  Hammerstein 
in  eadem  silva. 

^)  Über  blofse  Weidegemeinschaft  auf  Grund  früheren  Markverbands  s.  v.  Maurer, 
Markenvf.  S.  19  f. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     272     — 

Orten  Hentern  Lampaden  und  Baldringen  war  1037  durch  letztwillige  Verfügung 
des  Papstes  Adalbero  von  SPaulin  an  die  Abtei  SMatheis  gelangt;  ihm  ge- 
hörten auch  Weidegerechtsame  in  den  Dörfern  Oberemmel  und  Wiltingen, 
welche  fast  auf  Einweidigkeit  hinausliefen.  Diese  Berechtigungen  werden  in 
dem  im  12.  Jh.  gefälschten  Testamente^  sehr  genau  angegeben.  Kein  Zweifel, 
dafs  gerade  das  Bedürfnis  nach  detaillierten  Angaben  über  die  Eeste  einstigen 
markgenossenschaftlichen  Zusammenhangs  die  Fälschung  des  Testaments  im 
12.  Jh.  zunächt  veranlafste,  denn  um  die  Wende  des  dritten  und  vierten 
Viertels  des  12.  Jhs.  wollten  weder  die  Einwohner  von  Wiltingen  noch  die 
von  Oberemmel  bezw.  deren  Herren  etwas  von  jener  früheren  Einweidigkeit 
wissen,  wie  sie  auf  dem  Markausbau  des  Hofes  Benrath  beruhte.  Es  kam 
darüber  zum  Streite,  der  in  einer  Reihe  von  Kompromissen  der  Jahre  1177, 
1192,  1201 — 1207  nur  mühsam  und  zeitweilig  besänftigt  erscheint^.  Noch 
länger  dauerte  und  lebhafter  geführt  wurde  der  Streit  um  die  Berechtigung 
des  Stiftes  Karden  in  der  Treiser  Mark.  Das  Stift  Karden  wurde  von  alters 
her  als  Ausbau  auf  der  Treiser  Mark  behandelt,  es  standen  ihm  Einigsrechte 
in  der  Mark  zu.  Aber  schon  im  J.  1136  hielt  es  der  Propst  des  Stiftes  für 
nötig,  sich  diese  Markberechtigung  besonders  urkundlich  verbürgen  und  in  der 
Ausdehnung  für  jeden  Stiftsherrn  specifizieren  zu  lassen^.  Wie  weise  diese 
Mafsregel  war,  zeigen  später  ausbrechende  Streitigkeiten  über  die  Markberech- 
tigung, von  welchen  man  urkundlich  zuerst  1210  hört  und  deren  Gang  sich 
von  da  ab  in  Aktenstücken  der  Jahre  1244,  1245,  1280,  1297,  1320,  1330 
verfolgen  läfst*.  Zeichneten  sich  die  bisherigen  Beispiele  durch  die  langjährige 
Hartnäckigkeit  aus,  mit  welcher  Verwerfen  und  Festhalten  der  alten  Mark- 
berechtigung und  des  alten  Markzusammenhangs  von  den  Parteien  des  Urmark- 
ortes  und  des  Ausbaues  betont  wurde,  so  wird  ein  drittes  Beispiel  durch  die 
Vollständigkeit  des  erhaltenen  Materials  besonders  lehrreich.  Es  handelt  sich 
dabei  um  die  Gerechtsame,  welche  die  Markgenossen  der  Zenderei  Pickliefsem- 
Ordorf-Gindorf,  östlich  des  Unterlaufs  der  Kill,  an  dem  östlich  dieser  Dörfer 
liegenden  Walde  Honscheit  hatten.  Dieser  Wald,  in  seiner  Südwestecke  Zen- 
dereimark,  wurde  um  das  J.  1226  von  dem  Trierer  Stift  SSimeon  und  dem 
mit  ihm  im  Condonimat  stehenden,  im  Walde  angelegten  Kloster  Himmerode 
unter  Auslösung  aus  seinen  Markbeziehungen  als  Sondereigen  beansprucht. 
Indes  die  Zendereimarkgenossen  verteidigten  trotz  des  absprechenden  Urteils 
des  Trierer  Officialats  und  trotz  der  Drohung  mit  dem  kirchlichen  Bann  ihre 


1)  MR.  UB.  1,  308. 

2)  MR.  UB.  2,  27,  128,  233. 

^)  MR.  UB.  1,  494  nach  schlechter  Abschrift;  gute  alte  Kopie  Cop.  Cardon.  der  Trierer 
Dombibl.  Bl.  1»,  s.  unten  S.  291,  Note  3.  Vgl.  auch  UKarden  11. — 12.  Jh.:  quicunque  ca- 
nonicus  est  in  Cardonensi  ecclesia,  coheres  est  in  communione,  qu§  pertinet  ad  Tris.  habet 
etiam  [ecclesia]  in  Tris  locum,  qui  vocatur  hovestat. 

*)  MR.  UB.  2,  462,  803,  823;  Bd.  3,  No.  75,  97  und  S.  121,  No.  1,  sowie  *Cop. 
Cardon.  Trier  Dombibl.  Bl.  16  a. 


—     273     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsver  b. 

Eechte  so  kräftig,  dafs  es  schliel'slich  im  J.  1228  zu  einem  Kompromifs  kam, 
in  welchem  den  Markgenossen  wenigstens  bedeutende  Waldservitute  gegen  ge- 
ringen Entgelt  zugesichert  wurden^. 

Diesen  Fällen  des  11.  bis  13.  Jhs.  stehen  nun  die  späteren  Streitig- 
keiten des  14.  und  15.  Jhs.  gegenüber.  Aus  ihnen  erwächst  zumeist  eine 
mehr  oder  minder  weit  durchgeführte  Trennung  alter  Verbände  in  Sonder- 
marken, und  die  streitenden  Teile  sind  nicht  mehr  wie  bisher  Ortsverband 
und  Ausbau  im  engeren  Sinne,  speciell  in  der  Form  einzelner  Höfe  oder 
Klöster,  sondern  vielmehr  die  einzelnen  Ortschaften  innerhalb  der  Mark  selbst. 

Sehr  bezeichnend  sind  hier  sofort  die  an  erster  Stelle  vorzulegenden 
Aktenstücke  über  eine  Marktrennung  in  Bacharach,  welche  die  Jahre  1325  bis 
1343  umfassen^.  Sie  schliefsen  mit  dem  Ergebnis,  dafs  der  Hof  des  Marien- 
gredenstifts zu  Heimbach  mit  dem  Altenberger  Hof  zusammen  ermächtigt 
werden,  singulis  annis  suas  uniones  facere,  custodes  vinearum  statuere  et 
emendas  inde  recipere  ac  easdem  inter  se  dividere ;  ferner  mit  dem  Anerkennt- 
nis, quod  omnes  et  singuli  iurati  dicte  curtis  [von  Mariengreden,  gilt  aber 
wohl  auch  vom  Altenberger  Hof]  ab  omni  exactione  et  contributione  quacunque 
universitatis  Bacharacensis  semper  fuerint  liberi  et  immunes.  Gerade  diese 
wesentlichen  Rechte  selbständiger  markgenossenschaftlicher  Regelung  hatte 
Bacharach  den  Höfen  gegenüber  bisher  bestritten;  durch  ihre  Zulassung 
wurden  dieselben  auf  den  Weg  der  Bildung  einer  Sondermark  Heimbach  ge- 
wiesen, für  deren  Ausgestaltung  auch  schon  das  Vorhandensein  eines  be- 
sonderen Heimbacher  Grundgerichts  sprach. 

Andere  Nachrichten,  welche  seit  der  zweiten  Hälfte  des  14.  Jhs.  häu- 
figer einsetzen,  zeigen  den  Prozefs  der  Auseinandersetzung  einer  gröfseren 
Mark  schon  teilweis  vollzogen:  es  sind  Sondermarken  gebildet,  aber  unter 
Beibehaltung  gewisser  gemeinsamer  Zusammenhänge  aus  älterer  Zeit,  etwa 
eines  gemeinsamen  Waldareals  oder  mehr  oder  minder  gegenseitigen  gemein- 
samen Weidganges  oder  auch  gemeinsamer  Feldstücke.  In  diesem  Falle  kam 
es  besonders  darauf  an,  die  aus  der  abgestorbenen  gröfseren  Feldmark  noch 
in  die  Gegenwart  der  Sondermarken  hineinragende  Allmende  nebst  den  an  ihr 
klebenden  Rechten  bzw*.  die  aus  früherem  Zusammenhang  übriggebliebenen 
einzelnen  Allmenderechte  genau  zu  fixieren :  denn  da  ihre  Existenz  nicht  mehr 
durch  einen  kräftig  funktionierenden  Organismus  bedingt  war,  so  boten  sie 
zu  Streitigkeiten  den  günstigsten  Anlafs.  Wir  finden  daher  zahlreiche  Ur- 
kunden, welche  diese  Rechte  in  freier  Vereinbarung  oder  nach  vorhergegan- 
genem Streit  in  schiedsrichterlicher  Entscheidung  festsetzen;  man  vergleiche 


')  Die  Akten  über  diesen  Fall  babe  ich  unten  S.  323  im  Anbang  unter  No.  I  zusammen- 
gestellt; sie  sind  bisber  niu*  teilweise  gedruckt  und  verdienen  es,  im  Zusammenbange  über- 
sehen zu  werden. 

2)  CRM.  3,  184. 

Lamprecht,  Dentsches  Wirtschaftsleben.    I.  18 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     274      — 

Bd.  3  No.  197,  1357;  199,  1360;  204,  1373;  249,  1469 ^  Aber  es  begi*eift 
sich,  dafs  infolge  der  wenig  genügenden  Instanzen  für  den  Austrag  von  Ge- 
meindestreitigkeiten die  Differenzen  im  Grunde  immer  wieder  auflebten,  um 
so  mehr,  als  die  Ordnung  der  alten  Allmendeverhältnisse  fast  überall  eine 
abweichende  war,  allgemein  gültige  Gesichtspunkte  von  gröfserer  Tragweite 
und  zwingender  Kraft  also  für  Gemeinheitsverwaltung  bzw.  Teilung  nicht  ent- 
wickelt wurden.  Besser  wurde  das  erst  mit  dem  Erstarken  der  Territorial- 
verwaltung; es  war  eine  ihrer  ersten  Sorgen,  sich  durch  allgemeine  und  obli- 
gatorische Entwicklung  von  schiedsrichterlichen  Befugnissen  in  die  Verwal- 
tung der  Allmenden  und  damit  in  die  Gemeindeverwaltung  überhaupt  von 
Oberaufsichtswegen  einzudrängen.  Später  brachte  man  es  dahin,  sich  diese 
Befugnisse  sogar  weisen  zu  lassen:  so  die  dörfer  obeng.  und  durch  die  ganze 
[Luxemburger]  landmeierei  Sandweiler  durch  sich  oder  benachbarte  ihrer  ban 
langhalm  und  weidgangs  halber  streitig  würden,  daß  sie  in  solchem  fall  und 
dieselbige  streit  zu  entscheiden  und  zu  verurteilen,  die  herrn  probst  und 
mannen  alhie  zu  Lutzemburg  vur  richter  erkennen^. 

Der  Weg  ist  weit,  welchen  die  volle  Zersetzung  der  alten  Hundertschafts- 
und Zendereimarken  seit  spätestens  dem  12.  Jh.  schon  bis  zum  16.  Jh.  oder 
gar  bis  zur  Gesetzgebung  unseres  Jahrhunderts  zurückgelegt  hat,  und  es  ist 
natürlich,  dafs  nicht  stets  dieselben  Anlässe  für  die  Ausbildung  neuer  Sonder- 
marken in  Geltung  waren,  sowie  dafs  nicht  stets  dieselben  Ansichten  hinsicht- 
lich der  Art  der  Konservierung  alter  Markzusammenhänge  herrschten.  Haben 
doch  die  letzten  Generationen  einen  radikalen  Umschlag  der  Gesetzgebung 
auf  diesem  Gebiete  erlebt:  was  man  früher  zu  zerstören  ausging,  versucht 
man  jetzt  neugestaltend  zu  erhalten. 

Ein  Hauptabschnitt  in  der  Geschichte  der  Markaussonderung  tritt  mit 
der  Erstarkung  der  Territorialverwaltung  des  späteren  Mittelalters  zur  ab- 
soluten Monarchie  des  16."  und  der  folgenden  Jahrhunderte  ein.  Bis  dahin 
eine  überall  differenzierende  Entwicklung,  welche  jede  Mark  womöglich  zu 
einem  besonderen  rechthch-wirtschaftlichen  Individuum  ausgestaltete;  von  da 
ab  ein  steigend  schrofferes  Zusammenfassen  dieser  Sonderbildungen  zu  Einzel- 

1)  S.  auch  Görz,  Reg.  der  Erzb.  zu  1447  Mai  5.,  1492  S.  283  imten.  Sehr  interessant 
ist  auch  *Arch.  Maximin.  9,  29  f.:  Contract  zwischen  der  gemeinden  zu  Kehlen  und  der 
gemeinden  zu  Mammern  betr.  weidgang  und  nutzung  des  langhalms  zwuschen  beiden  dörfem 
gelegen,   1372. 

2)  WSandweiler  1604,  §  96.  Eine  mei-kwürdige  Art,  wie  sich  die  Gnmdherren 
vor  Allmendeverkürzung  zu  bewahren  wufsten  und  das  Risiko  schiedsrichterlicher  Ent- 
scheidung vermieden,  ergiebt  das  WMamer  1542,  §  18:  dwil  und  dasz  Mammer  ban  nit  geit 
noch  reicht  zu  Diepach  on  den  haegen,  damit  geschege  [dem  Grundherrn]  unrecht,  und  sol 
vor  solich  abschnidong  und  verkurtzong  ein  iglicher  inwoener  und  gemeinsman  zu  Diepach 
eim  herrn  .  .  eins  iglichen  jars  uf  sant  Remigii  tag  im  winter  zu  geben  schuldig  sein  V2  mir. 
haber.  und  sol  desso  entragen  und  enthoben  sein  ein  zender  zu  Diepach,  danunb  sol  er 
ermelten  haber  uf  heben  und  usdriben.  Den  Gemeinleuten,  welche  nicht  bezahlen,  wird  die 
Hausthür  ausgehoben  und  quer  vor  die  Schwelle  gelegt,  bis  sie  zahlen. 


—     275     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

gruppen  auf  dem  Verwaltungswege,  womöglich  bis  zur  Aufstellung  weniger 
Schablonen.  Aus  dieser  verschiedenen  Behandlung  ergiebt  sich  die  Präsum- 
tion, dafs  fast  alle  Sonderbildungen,  welche  sich  an  den  Marken  des  vorigen 
Jahrhunderts  und  an  den  Trümmern  unserer  Tage  beobachten  lassen,  schon 
im  Mittelalter  existiert  haben  werden;  und  in  der  That  genügt  das  Quellen- 
material des  Mittelalters,  um  die  Typen  der  aus  den  Zendereimarken  aus- 
gesonderten Teilmarken  vollständig  kennen  zu  lernen.  Als  Haupttypen  er- 
geben sich  aber,  wie  schon  oben  S.  263  bemerkt,  der  Ortsgemeindeverband, 
die  Samtmarkgemeinde  und  die  Partikularmarkgenossenschaft. 

Die  natürlichste  Sonderbildung  war  zweifellos  die  Ortsgemeinde.  Gab 
man  einmal  den  Zendereimarkverband  auf.  soweit  er  nicht  schon  auf  einen 
Ortsgemeindeverband  hinauslief,  so  lag  nichts  näher,  als  dies  eben  radikal 
und  vollständig  zu  thun,  die  einzelnen  Zendereiorte  mit  gesonderten  wohl- 
entwickelten Markgerechtsamen  zu  versehen  und  so  die  bisherige  lokale  Agi'ar- 
verfassung  der  einzelnen  Orte '  zur  Ortsgemeindemarkverfassung  auszugestalten^. 
In  der  That  ist  dies  auch  ganz  allgemein  der  Vorgang  gewesen ;  und  regel- 
mäfsig  wurde  wohl  schon  bei  der  Neugnmdung  gröfserer  Orte  im  Zenderei- 
gebiet  ein  Avesentlicher  Schritt  in  dieser  Richtung  gethan,  indem  man  der 
neuen  Ortsgemeinde  einen  Teil  der  Zendereimark  zur  besonderen  Nutzung 
unter  Oberaufsicht  der  Zendereigemeinde  zuwies.  Dieser  Teil  fiel  dann  aufs 
natürlichste  bei  Auflösung  der  alten  Zendereimark  als  Eigenmark  an  den  Ort 
imd  bildete  die  Unterlage  der  neuen  Ortsmarkverfassung.  Das  schliefst  natür- 
lich nicht  aus,  dafs  unter  Umständen  noch  kleiner  Gemeinbesitz,  namentlich 
an  Wald,  zwischen  den  Ortschaften  der  alten  Zenderei  als  schwacher  Nach- 
hall der  Zendereimark  bestehen  blieb.  Und  ebensowenig  ist  dadurch  verwehrt, 
dafs  sich  nun  doch  wieder  auch  auf  dem  Gebiete  der  Dorfmark  neue  kleine 
Ausbauten  erhoben,  welche  in  die  Dorfmark  Verfassung  einbezogen  wurden  und 
sie  zu  einem  kleinen  ländlichen  Verband  erweiterten^.    • 

Viel  weniger  übersichtlich  verlief  die  Entwicklung,  wenn  sich  aus  der 
Zendereimark  zunächst  nicht  die  einzelnen  Orte,  sondern  vielmehr  Gruppen 
dieser  gemeinsam   aussonderten.     Es  entstanden  dann   wirtschaftliche  Samt- 

^)  Über  diese  alte  lokale  Agrarverfassung  s.  das  Nähere  unten  S..  285  imd  in  Abschn.  IV. 

2)  Für  diese  Entwicklung  bedarf  es  der  Beweise  nicht,  sie  läfst  sich  fast  aus  jedem 
Weistümerkomplex  erkennen.  Doch  sei  zur  klareren  Anschauung  auf  die  Verhältnisse  im 
Hochwald,  Zendereien  Eeinsfeld  -  Osburg  -  Kell ,  verwiesen,  wo  neben  den  3  alten  Zendem 
8  neue  Zender  figurieren:  alle  11  sind  jetzt  (die  -S  alten  neben  andern  Funktionen)  Dorf- 
zender  für  die  Doi-finarkverfassung.    S.  oben  S.  229,  namentlich  "WUeinsfeld  1546,  G.  2,  124. 

^)  Vgl.  *Bald,  Kesselst.  S.  236,  1331 :  grangiam  nostram  [des  Simon  armiger  de  Keile] 
in  Besinge  sitam  apud  Keile  infi-a  montem  sancti  lohannis,  cum  campis  nemoribus  et  omnibus 
ad  usiun  unius  aratri  ibidem  pertinentibus ,  item  quinque  domicilia  cum  suis  pertinentiis  in 
villa  Keile  in  vico  dicto  Niderhof.  Aus  späterer  Zeit  s.  Echternacher  Kellnereiw.  16.  Jhs. 
§  9 :  der  Hof  Scheidgen  bei  Lauterbom  wird  zu  diesem  Dorf  gerechnet ;  wir  weisen  den  Hof- 
mann von  Scheidgen  vm*  ein  einichsman  im  dorf  Luterbom  (südlich  Echtemach);  nur  treibt 
er  doppelt  so  viel  Schweine  in  den  Acker. 

18* 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     276     — 

gemeinden,  deren  Reste  sich  vielfach  noch  bis  in  unsere  Tage  erhalten  habend 
Erhielten  sich  diese  Samtgemeinden  im  Vollbesitz  ihrer  Markgerechtsame, 
so  erscheinen  sie  ganz  nach  Analogie  der  alten  Zendereimarken  formiert;  und 
es  giebt  Fälle  genug,  wo  eine  grofse  Anzahl  von  Konkurrenzen  und  Kompli- 
kationen in  der  Wirtschaftsverfassung  es  sehr  erschwert,  festzustellen,  ob  man 
es  überhaupt  mit  einer  alten  Zenderei  selbst  oder  einer  aus  derselben  aus- 
geschiedenen Samtgemeinde  zu  thun  habe.  Für  unsere  Betrachtung  indes 
bedarf  es  der  Lösung,  ja  sogar  der  genaueren  Darlegung  solcher  lokaler  und 
individueller  Schwierigkeiten  nicht:  wie  es  denn  überhaupt  bei  der  Unter- 
suchung der  Geschichte  der  Markverfassung  nicht  darauf  ankommt,  jede  in 
Wirklichkeit  einmal  auftretende  Erscheinung  in  das  System  einer  etwa  gar 
dogmatischen  Darstellung  zu  ziehen,  wie  man  das  freilich  versucht  hat.  Ein 
solches  Verfahren  involviert  eine  volle  Verkennung  des  Themas:  es  ist  nicht 
die  Aufgabe,  alle  Einzelheiten  der  differenten  Markverfassungen  und  ihrer  Alter- 
tümer in  tausend  Schubfächern  angeblich  wohlgeordnet  vorzulegen,  sondern 
es  gilt  vielmehr,  die  einschneidenden  Richtungen  der  Entwicklung  so  fest  zu 
zeichnen,  dafs  aus  ihrem  gegenseitigen  Zusammenfallen  und  Durchkreuzen 
alle  Erscheinungen  der  Wirklichkeit  erklärt  werden  mögen,  so  wie  sie  die 
Geschichte  fast  durch  alle  Möglichkeiten  mathematischer  Pennutations-  und 
Kombinationssysteme  hindurch  geschaffen  hat.  —  Auf  6ine  Möglichkeit  in 
der  Weiterbildung  der  Samtmarkgemeinden  ist  aber  hier  doch  noch  hinzu- 
weisen, weil  sie  besonders  häufig  auftritt.  Wie  sich  die  Samtgemeinde 
aus  der  Zenderei  ausgesondert  hatte,  so  sondern  sich  schliefslich  doch 
—  und  noch  in  unsern  Tagen  geschieht  das  —  auch  aus  der  Samtgemeinde 
die  Dorfgemeinden  aus.  Indes  bei  dem  der  Zenderei  gegenüber  meist 
viel  geringeren  Umfang  der  letzteren  ist  die  Möglichkeit  meist  vollauf 
vorhanden,  eine  ganze  Anzahl  von  Gerechtsamen,  namentlich  in  Wald  und 
Weide,  doch  auch  bei  der  Aussonderung  noch  gemeinsam  festzuhalten.  Wird 
diese  Möglichkeit  benutzt,  so  entstehen  markgenössische  Wald-  und  Weide- 
gemeinschaften ,  welche  sich  der  Kompetenz  und  den  Funktionen ,  nicht  dem 
räumlichen  Umfang  nach  als  Reste  der  alten  Samtgemeindeverfassung  ergeben : 
der  lokalen  Aussonderung  tritt  hier  eine  funktionelle  zur  Seite.  Ein  gutes 
Beispiel  dieser  Ausbildung  gewährt  die  Entwicklung  der  ursprünglichen  Samt- 
gemeinde Winden-Weinähr  ^.  Beide  Dörfer,  Winden  sowohl  wie  Weinähr,  haben 
ihre  ,besondere  ringen'  in  Feld,  Gärten  und  Wiesen  mit  besonderem  Dorf- 
gericht und  Rügen  für  Flurvergehen.  Aber  über  diesen  Dorfringen  steht  ein 
gemeinsamer  Markbering  des  Gemeinwalds  und  der  Gemeinweide  sowie  auch 
einzelner  Wiesen  mit   Markgeding    und  Markrügen.    Es  braucht  nicht  erst 


*)  Vgl.  für  das  Moselland  Beck,  Statistik  1,  406;  2,  107;    für  Hessen  Landau,  Terri- 
torien S.  119. 

2)  WWinden  und  Weinähr  1658. 


—     277     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

betont  zu. werden,    dafs  solche  Teilung  der  Markfimktionen  sofort  auch  eine 
besondere  Entwicklung  der  Markverwaltung  zur  Folge  haben  mufste^ 

Der  letztere  Umstand  ist  auch  für  diejenigen  Aus-,  Um-  und  Nachbil- 
dungen der  Markverfassung  charakteristisch,  welche  ich  unter  dem  Namen 
Partikularmarkgenossenschaften  zusammenfasse^.  Für  ihre  Entstehung  gegen- 
über den  sonstigen  Markgenossenschaften  ist  es  wesentlich,  dafs  eine  Erklä- 
rung derselben  nicht  durch  einfache  und  homogene  Emanation  aus  den  alten 
gröfseren  Wirtschaftsverbänden  gegeben  werden  kann,  sondern  dafs  es  sich  viel- 
mehr um  Gebilde  handelt,  in  welchen  sich  markgenössische  Principien  mit 
den  Entwicklungstendenzen  anderer  Wirtschaftsinstitute  kreuzen.  Veranlas- 
sung in  dieser  Beziehung  bot  namentlich  die  Entfaltung  der  Gmndherrschaft 
bzw.  der  Vogtei  sowie  das  Aufkommen  von  Anbaugenossenschaften  aufserhalb 
der  Organisation  des  markgenössischen  Verbandes.  Die  Grundherrschaft  bzw. 
die  Vogtei  suchte  sich  da,  wo  sie  in  der  Mark  überwiegenden  Einflufs  hatte, 
stets  der  Allmende  zu  bemächtigen.  Es  gelang  ihr  das  zumeist  in  der  Fonn, 
dafs  sie  als  Grundherr  Allmendeeigentum  erwarb,  während  sich  das  frühere 
Eigentum  der  Markgenossen  jetzt  als  begrenztes  Nutzungsrecht  auf  die  All- 
mende projizierte.  Dem  Grundherrn  stand  dabei  meist  zu,  auch  andere,  als 
die  bisherigen  markgenössischen  Nutzniefser,  zur  Nutzung  zuzulassen^.    Be- 


*)  Für  das  Nähere  vgl.  neben  WWinden  und  Weinähr  1658  das  WFahr,  Gönnersdorf, 
Wolfendorf  1494,  WDürstdorf  1523,  WGostingen  und  Kanach  1539,  WMarscherwald  1617. 

^)  Abgesehen  von  dem  im  folgenden  besprochenen  Partikularmarkgenossenschaften 
führt  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  26  noch  Fahrgenossenschaften,  Weinbergsgenossenschaften  imd 
Alpmarkgenossenschaften  an,  auch  deutet  er  schon  deren  Verschiedenheit  von  den  eigent- 
lichen Markgenossenschaften  an.  Doch  untei'scheidet  er  nicht  genügend  zwischen  den  grund- 
herrlichen und  freien  Anbaugenossenschaften  und  übergeht  das  Verhältnis  aller  zur  eigent- 
lichen Markverwaltung;  die  Gehöferschaft  nennt  er  nicht. 

^)  IVIR.  ÜB.  1,  563,  1152:  usuaria,  qu§  habetis  [Himmerodel  in  silva,  qu?  dicitur  sancti 
Simeonis,  qu§  a  bon§  memori?  Fulmaro  quondam  preposito  sancti  Simeonis  et  frati'ibus  eins 
aliisque  possessoribus  eiusdem  silv§  rationabiliter  acquisistis.  Vgl.  für  Himmerode  auch 
MR.  ÜB.  3,  669,  1239.  Die  Servitute  beziehen  sich  auf  den  Wald  Hoinscheit,  den  wir 
ftüher  in  Marknutzung  der  Zenderei  Pickliessem -Ordorf- Gondorf  kennen  gelernt  haben. 
ÄIR.  ÜB.  3,  656,  1239:  der  Erzbischof  verleiht  an  SMartinsberg  das  Recht,  ut  .  .  in  silvis 
nostris  apud  Ozburch  et  in  aliis  silvis  adiacentibus  ad  necessitates  suas  ligna  non  fhictifera 
incidant  et  inde  annis  singulis,  sicut  alii  rustici  circiunmanentes,  iura  consueta  . .  persolvant. 
Kremer,  Ardenn.  Geschl.  Cod.  dipl.  S.  341,  1266:  der  Graf  von  Saarbrücken  giebt  plenura 
et  liberum  usuarium  in  nemoribus  nostris  de  Sinnewilre  et  de  Cincwilre,  que  dependent  a 
curia  de  Folchelinges ,  domino  Friderico  dicto  Cofle  et  hominibus  suis  in  villis  supradictis 
commorantibus  ac  eorum  heredibus  perpetuo  possidendum,  ita  tamen  quod  in  dictis  nemoribus 
accipient  et  accipere  poterunt  pro  sue  libitu  voluntatis  ligna  iacentia  et  mortua  ad  ignem  in 
domibus  suis  faciendum  et  comburendum,  et  de  nemoribus  stantibus  ad  cumis  suos  et  aratra 
sua  facienda  seu  etiam  reparanda.  Ein  vorzügliches  Beispiel  aus  späterer  Zeit  bietet 
*UMünstermaifeld  Hs.  Koblenz  CXI»,  Bl.  38a,  Notitia  de  indulsione  secationis  in  silva 
Banvorst  facta  communitati  de  Liemene  per  nos  Eliam  prepositum  et  pensionarium  predictum: 
notandum,  quod  anno  domini  M^ccc-xxxvto  2».  die  mensis  martii  nos  Elias  prepositus  Mo- 
nasteriensis  pensionarius  curtis  in  Liemene  concessimus  et  indulsimus  ex  gi-atia  novem  feuo- 


[Entwicklung  der  Landesverbände.        —     278     — 

stand  nun  zur  Regelung  der  Allmendenutzung  eine  markgenössische  Ver- 
waltung, so  traten  die  neuen  Nutzungsberechtigten  natürlich  mit  in  deren  Kreis 
ein,  und  so  bildeten  sich  neue  Markgenossenschaften  auf  Grund  von  Servituts- 
berechtigungen ,  welche  man  am  einfachsten  als  Servitutsmarkgenossenschaften 
bezeichnet^. 

Hatte  die  Mark  aber  erst  einen  Grundherrn  als  Eigentümer  bzw.  Ober- 
eigentümer der  Allmende ,  so  entwickelten  sich  für  dessen  Person  fast  stets  be- 
sondere, über  die  gewöhnlichen  markgenössischen  Gerechtsame  hinausgehende 
Nutzungsrechte.  Nun  konnte  es  aber  eintreten,  dafs  entweder  durch  Erbgang  oder 
Veräufserung  oder  auch  von  Beginn  an  infolge  des  Bestehens  mehrerer  Grund- 
herren in  einer  Mark  das  grundherrliche  Allmendeeigentum  nicht  in  6iner  Hand 
lag,  sondern  statt  dessen  ein  Kondominat  bestand.  In  letzterem  Falle  waren  natür- 
lich alle  Mitherren  im  Besitz  bevorzugter  Allmendenutzungen :  sie  bildeten 
zur  Regelung  derselben  eine  besondere  Märkerschaft  oberhalb  der  alten  Mark- 
genossenschaft, ein  Markkondominat.  Das  ist  z.  B.  in  Hochheim  der  FalP, 
ebenso  in  Hungenroth,  wo  die  Märker  Anerben  oder  Ganerben  heifsen^. 

Eine  verwandte  Entwicklung  ist  es,  wenn  sich  in  einigen  Gegenden, 
namentlich  an  der  Untermosel  und  im  Maifeld,  die  ursprünglich  markeingeses- 
senen Rittergeschlechter  zu  einer  besonderen  Stellung  innerhalb  der  gemeinen 
Markgenossenschaften  emporschwingen,  welche  ihren  Ausdruck  namentlich  in 
einem   gemeinsamen   Obereigentum,   einer   cohereditas   der  Rittergeschlechter 

dalibus  curtis  in  Liemene  predicte,  quod  quilibet  eorum  singiilis  annis  liereditarie  poterit 
secare  in  silva  nostra  dicta  Banvorst  iantum  de  stipitibus,  quod  sufficiat  ad  culturam  vinearum 
predictorum  feuodorum  et  non  ultra,  si  quis  tarnen  eorum  ultra  hoc  plus  secaverit,  tenebitur 
ad  emendam  dimidie  mr.  Brabantine  nobis  solvende,  quotiens  hoc  fecerit  et  accusatus  super 
hoc  nobis  fuerit,  contradictione  qualicunque  non  obstante.  et  propter  hanc  gratiam  ipsis 
factam  singula  feuoda  predicta,  quorum  sunt  in  universo  novem,  dabunt  nobis  annis  singulis- 
de  meliori  vino  suo  in  torculari  nostro  in  Liemene  unam  sarcinam  vini  in  vindemiis  mensure 
ibidem  consuete  iure  hereditario,  et  .  .  si  de  dicta  silva  fecerint  agi'iculturam  novalium,  quod 
vulgariter  dicitur  geroiet,  de  illis,  quoties  hoc  contigerit,  dum  tarnen  hoc  de  scitu  et  consilia 
incole  nostri  ibidem  procedat,  dabunt  nobis  octavam  garbam  pro  decimis  et  aliis  iuribus 
quibuscumque.  —  Vgl.  auch  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  224  f.  über  die  Begründung  von  Servituten 
an  Allmende  und  grundherrschaftlichem  Eigen,  über  die  Servitutsmarkgenossenschaft  speciell 
a.  a.  0.  1,  173. 

1)  Natürlich  kann  der  Vorgang  auch  der  umgekehrte  sein:  ein  Wald  mit  Sei-vituten 
kann  an  einen  andern  Grundherren  verschenkt  werden,  wo  es  dann  diesem  nahe  lag,  die 
neugewonnenen  Sei-vitutsberechtigten  mit  denen,  welche  er  als  Grundherr  schon  besafs,  zu 
verschmelzen.  Für  die  Möglichkeit  vgl.  *0r.  Koblenz  St.  A.  Erzstift  Trier,  Staatsarchiv  ziun 
15.  Dezember  1227 :  ego  lacobus  abbas  et  convenlus  sanctorum  Eucharii  silvam  nostram,  que 
dicitur  Asinrod,  in  Ouwecin,  contiguam  Castro  Muntabur  reverendo  patri  ac  domino  nostro 
Theoderico  Trevirorum  archiepiscopo  contulimus  in  perpetuum  tali  conditione,  quod  homines 
nostri  de  Bencinrode  in  eadem  silva  sine  repulsa  niore  solito  ligna  secabunt. 

2)  Bd.  3,  No.  213,  1386. 

3)  WHungenroth  1531—1532;  G.  2,  229;  3,  773;  6,  484.  Der  Ausdruck  Ganerbschaft 
kommt  anderwärts  u.  a.  auch  für  verstümmelte  Samtmarkgemeinden  vor,  v.  Maurer,  Dorfvf.  1, 
24  f.,  Markenvf.  19  f. 


279     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

an  der  Allmende  oder  aber  in  einem  gemeinsamen  direkten  Eigentum  an 
grofsen  Stücken  der  Allmende  gewinnt  ^  Eine  besonders  lebhafte  Vorstellung 
dieser  Ausbildung  von  Edelmärkerschaften  giebt  eine  Urkunde  vom  J.  1274  bei 
Guden.  CD.  2,  958.  Hier  bekennen  10  Ritter  als  limitatores  et  heredes  de 
Poliche  [Polch  im  Maifeld]  wie  folgt :  limitatis  novalibus ,  que  .  .  Henricus 
comes  de  Virnenburch  in  nostra  proprietate  [der  Polcher  Allmende]  excoluit 
violenter,  sibi  de  consensu  coheredum  nostrorum  eadem  novalia  iure  duximus 
hereditario  concedenda  pro  2  mr.  .  ,  annuatim,  zu  zahlen  centurioni  de  Poliche . . 
in  theatro  dicte  ville  .  .  .  centurio  autem  de  Poliche  vice  limitatorum  et  here- 
dum  . .  Henrico  comiti  hanc  hereditatem  porriget  et  concedet  recepto  ab  eodem 
comite  suo  et  parochialium  pleno  iure:  est  vero  ins  centurionis  in  hac  parte 
sext.  vini,  ius  autem  heredum  et  parochialium  cum  sex  denariatis  panis  spelteacei 
urna  vini^. 

Handelte  es  sich  bei  den  bisher  besprochenen  Partikularmarkgenossen- 
schaften um  eine  besondere  Ausgestaltung  des  markgenossenschaftlichen  Prin- 

^)  Über  das  Heraustreten  der  Ritterbürtigen  aus  der  Markverfassung  s.  v.  Maurer, 
Dorfvf.  1,  200  f.;  ebd.  S.  165,  §§  67—68  über  die  Edelmärkerschaft.  Für  unsere  Gegend 
speciell  vgl.  ME.  ÜB.  2,  59,  1169 — 1183:  Giselbertus  de  Ludenesdoi-p  Henrici  filius  et  Bal- 
deuvinus  advocatus  Ludouvici  filius,  Godefridus  de  Crofta  Iwanus  et  Thomas  et  vitricus  eorum 
Conradus  sed  et  reliqui  eiusdem  ville  tarn  milites  quam  inferioris  gradus  parochiani  universi 
considerantes  dampnum  et  fatigationes  fratrum  nostrorum  de  Claustro  in  vindemiis,  quas  eis 
ante  banni  communis  edictum  hactenus  inchoare  non  licebat,  pro  remedio  animarum  suanmi 
pari  volimtate  et  unanimi  consensu  per  manum  nostram  archiepiscopi  Trevirensis  eis  perpe- 
tualiter  concesserunt,  ut  duas  vineas  suas,  quas  habent  in  eadem  parochia  in  loco  qui  dicitiu-. 
Ad  ripam,  quandocunque  eis  opportunum  et  commodum  visum  fuerit,  pro  voluntate  sua  nulla 
impediente  contradictione  valeant  vindemiare.  S.  femer  MR.  ÜB.  2,  223,  1206;  3,  14,  1213; 
.58,  1216;  230,  1224;  353,  1228;  ferner  sehr  charakteristisch  Lac.  ÜB.  3,  16,  1301:  die 
milites  una  cum  bone  nationis  famiüis  scabinis  et  universis  parochianis  von  Ober-  und  Nieder- 
zier verleihen  dem  Kloster  Steinfeld  duas  potestates  militares  in  silvam  eorum  dictam. 
Munchbuss,  nunc  autem  nostram  communitatem,  et  in  omnem  reliquam  ville  nostre  conimu- 
nitatem  in  Ceirve  ubicunque  vel  qualitercunque  sitam,  ita  quod  una  spectet  ad  curtem  eorum 
in  Hoinkirchen  et  alia  in  Bolenheim  in  nemoribus  undis  campis  et  pascuis  perpetuo  iure  et 
conditione  possidendas  disponendas  ima  nobiscum  et  habendas,  quo  milites  nostre  commu- 
nitatis  hactenus  possederunt,  curte  nostra  nichilominus  in  Wustwilre  sicut  antiquitus  in  suo 
robore  et  iure  duratiu-a.  Aus  späterer  Zeit  vgl.  noch  Bd.  3,  122,  3i,  1321 ;  Hennes  ÜB.  1, 
467,  1356  und  G.  Zülch,  Ritterbürgermeister  zu  Oberlahnstein,  Rhenus  1,  98.  Höchst  wahr- 
scheinlich gehört  in  diesen  Zusammenhang  auch  MR.  ÜB.  3,  734,  c.  1240:  ego  Theodericus 
.  .  Trevirensis  ecclesie  archipresul  .  .  significamus,  quod  post  longam  deliberationem  xmiver- 
sitas  heredum  in  villa,  que  dicitur  Trimpse,  omnes  campos  et  prata,  que  ad  communitatem 
eorum  et  ipsius  ville  spectabant  preter  duo  nemuscula  concesserunt  ecclesie  sanctimonialium 
in  Andemaco  pro  annuali  censu,  scilicet  10  s.  Coloniensibus  et  novem  mir.  siliginis  Ander- 
nacensis  mensure  medio  tempore  infra  festa  assumptionis  et  nativitatis  beate  Marie  predic- 
torum  rusticorum  villico  persolvendis  in  ipsa  curte  Trimpse  iure  hereditario  possidenda. 

2)  Vgl.  dazu  V.  Maurer,  Doifvf.  1,  89,  die  venvandte  Urkunde  CRM.  2,  264,  1275  und 
für  die  gesamte  Ausbildung  das  W.  des  Polcher  adlichen  Dingtages  18.  Jhs.,  G.  6,  617.  Im 
übrigen  vgl.  auch  die  Urkunden  über  die  Mertlocher  Erben  CRM.  3,  50,  1311  und  über  die 
Dieblicher  Erben  Hennes  ÜB.  1,  366,  1303. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         . —     280     — 

cips  innerhalb  des  regulär  entwickelten  Markverbandes  vornehmlich  infolge 
einer  Begriifsspaltung  des  Allmendeeigentums  unter  der  Einwirkung  der  grund- 
herrschaftlichen bzw.  ritterschaftlichen  Entwicklung,  so  steht  neben  der  so 
gebildeten  Gruppe  eine  andere,  in  der  vielmehr  die  Übertragung  der  mark- 
genossenschaftlichen Organisation  auf  private  Genossenschaften  mit  agrarischer 
Tendenz  in  Frage  kommt.  Die  auf  diesem  Boden  entstehenden  Gebilde  könnte 
man  daher  auch  als  Pseudomarkgenossenschaften  bezeichnen. 

Die  alte  Markverfassung  hatte  die  Marknutzungen  dem  ursprünglichen 
Grundsatze  nach  jedem  selbständigen  Hausgesefs  gewährt;  wer  hinter  der 
Mark  feuert  und  flammt,  ist  Einungsmann.  Dies  Princip  wurde  vielfach  mit 
dem  Wachsen  der  Bevölkerung  und  mit  der  Radizierung  der  Markanteile  auf 
eine  bestehende  geschlossene  Hufen-  oder  Häuseranzahl  für  alle  oder  einige 
Marknutzungen  aufgegeben  \  da  die  alte  Zahl  der  ideellen  Nutzungsanteile 
bald  begrenzt  wurde  und  sich  damit  notwendig  zu  privilegierten  und  deshalb 
veräufserlichen  Gerechtsamen  ausgestaltete^.  Auf  Grund  des  Erwerbes  der- 
artiger Gerechtsame  konnten  sich  nun  aufserhalb  wie  innerhalb  des  Kreises 
der  alten  Markgenossenschaften  besondere  Nutzungsgesellschaften  bilden,  deren 
Genossenschaftsverfassung  der  Markverfassung  nachgebildet  wurde.  Anderer- 
seits kam  es  vor,  dafs  Markgenossenschaften  Allmendeteile ,  namentlich 
Wälder,  an  private  Genossenschaften  veräufserten :  auch  hier  wurde  zur 
Verwaltung  der  Nutzungen  eine  genossenschaftliche  Verfassung  nach  dem 
Muster  der  Markverfassungen  aufgestellt.  Vielleicht  bisweilen  auf  dem  letz- 
teren, namentlich  aber  auf  dem  ersteren  Wege  haben  sich  speciell  die 
äufserst  zahlreichen  Walderbengenossenschaften  gebildet,  von  welchen  sich 
noch  jetzt  an  der  Untermosel  wie  in  den  Regierungsbezirken  Köln  und  Aachen 
namhafte  Trümmer  erhalten  haben  ^. 

Auch  Ackerland  konnte  im  gemeinsamen  Besitze  einer  Anbaugenossen- 
schaft  sein.  Einen  derartigen  für  freie  Genossenschaften  in  fi'üher  Zeit  immer- 
hin seltenen  Fall  führen  höchst  wahrscheinlich  die  Annalen  von  Rolduc  zum 
J.  1110  an*:  omnis  .  .  terra  in  parochia  Gellike  [Haspengau]  sita  in  sex  heredes 
est  distincta,  unde  comitis  est  pars  una,  cuius  universe  ibidem  decime  sunt 
(Rodensis)  ecclesie.  pars  vero  una  est  ecclesie  sancti  Servatii,  que  est  Traiecti ; 

')  S.  darüber  unten  S.  288  f. 

2)  Vgl.  dazu  unten  S.  289  ff. 

^)  Zur  genaueren  Charakteristik  vgl.  das  Nickenicher  Märkerw.  15.  Jhs.  bei  Lac.  Arcli. 
6,  244  f.  und  das  Waldw.  für  Kirst  und  Thirn  bei  Kochern,  G.  2,  424  f.  Der  Ausdruck 
waltgenoten  seu  holtgenoten  schon  Lac.  ÜB.  2,  436,  1297,  s.  auch  CRM.  2,  242,  1271.  Ziu- 
Ausgestaltung  der  niederrheinischen  Walderbengenossenschaften  vgl.  namentlich  das  Doku- 
ment über  die  Mark  Sinzig  von  1334,  Mones  Zs.  5,  419—428.  Walderbengenossenschaften, 
wenn  auch  nicht  unter  diesem  Namen,  schildert  Thudichum  auch  für  die  Lahngegend,  Gau- 
u.  Markvf.  S.  284  ff. ;  jeder  Erbe  hat  eine  Mark  (ideeller  Anteil),  die  teilbar  und  übertragbar 
ist;  die  Miterben  haben  ein  Vorkaufsrecht.  Von  einer  dieser  Genossenschaften  macht  Th. 
wahrscheinlich,  dafs  sie  im  13.  Jh.  entstanden  ist.  Im  übrigen  s.  auch  v.  Maurer,  Dorfvf. 
1,  24  f. 

*)  Ann.  Rod.  Ernst  S.  16. 


—     281     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

pars  una  est  ecclesie  sancti  Martini,  qiie  est  Leodii;  pars  una  .  .  est  Aquen- 
siiim ;  pars  una  .  .  est  coheredum ;  pars  una  dicta  est  de  Hurburke :  de  quibus 
bis  quinque  partibus  terre  est  sexta  pars  decimarum  (Rodensis)  eeclesie.  Jeden- 
falls besteht  hier  eine  Ackererbengenossenschaft.  Derartige  Genossenschaften 
treten  indes  an  der  Mosel  fast  nur  in  der  besonderen  Form  der  Gehöferschaft 
auf.  Es  wird  später  genauer  darzulegen  sein,  wie  die  Gehöferschaft  vermutlich 
stets  so  entsteht,  dafs  einzelne  grundhörige  Hofgenossenschaften  in  den  pachtweisen 
oder  eigentümlichen  Besitz  grofser  und  zusammenhängender  grundherrlicher 
Landflächen  gelangen ,  welche  sie  früher  in  Fronde ,  jetzt  zu  eigenem  Recht 
und  Risiko  in  der  Form  einer  geschlossenen  Anbaugenossenschaft  bestellen. 
Auch  für  diese  auf  grundherrlichem  Boden  erwachsene  Genossenschaft  ist  das 
Beispiel  der  Markverfassung,  wenn  auch  verblafst,  noch  wirksam  gewesen: 
wir  stehen  hier  vor  dem  äufsersten  Punkt,  in  welchem  Grundherrschaft  und 
Markverfassung  sich  nochmals  kreuzend 

Ein  Überblick  über  die  Entwicklung  der  Markverbände,  wie  er  jetzt 
möglich  ist,  zeigt,  dafs  bei  einer  systematischen  Betrachtung  der  Markgenossen- 
schaft in  ihren  verschiedenen  gleichzeitigen  Ausgestaltungen  am  Schlufs  des 
Mittelalters  vor  allem  drei  Formen  zu  unterscheiden  sind :  einmal  die  organisch 
entwickelten  Markgenossenschaften  von  der  Hundertschaftsmark  durch  die 
Zendereimark  und  die  vollständige  Samtgemeindemark  herab  bis  zur  Dorfmark ; 
zweitens  die  durch  andere  Entwicklungen  alterierten  Markgenossenschaften,  so 
die  einiger  Markkompetenzen  beraubte  Samtgemeinde,  die  Servitutsmarkgenossen- 
schaft,  das  Markkondominat ,  die  Edelmärkerschaft;  endlich  die  Pseudomark- 
genossenschaften ,  nach  Muster  der  Markverfassung  organisierte,  eigentlich  aber 
nur  der  besonderen  Wald-  oder  Agrarverfassung  angehörige  Anbaugenossen- 
schaften,  wie  die  Walderbengenossenschaft  und  die  Gehöfei-schaft. 

Von  diesen  Formen  erregt  unser  ferneres  Interesse  in  diesem  Teile 
zunächst  nur  noch  die  erste :  ihre  Abwandlung  umfafst  die  eigentliche  Geschichte 
der  wirtschaftlichen  Landesverbände.  Und  schon  vermögen  wir  auf  Grund 
unserer  Kenntnis  von  der  Ausscheidung  aller  späteren  Marken  aus  der  alten 
Hundertschaftsmark  einen  wichtigen  Satz  für  die  weitere  Untersuchung  dieser 
wirtschaftlichen  Landesverbände  aufzustellen.  Es  giebt  im  Grunde  nur  6ine 
Markverfassimg,  die  der  Hundertschaft:  wenn  sie  sich  auch  den  später  aus- 
gesonderten Verbänden  nur  mutatis  mutandis  mitgeteilt  haben  wird,  so  müssen 
doch  die  Grundlagen  auch  der  spätesten  Ausbildungen  mit  denen  der  frühesten 
grofsen  Markverfassungen  im  ganzen  identisch  sein  oder  wenigstens  im  Zu- 
sammenhang einer  geschichtlichen  Abfolge  mit  ihnen  stehen.  Aus  diesem  durch 
die  Geschichte  der  Markbezirksbildung  gesicherten  Satz  folgt  die  Möglichkeit, 
sich  aus  den  gemeinsamen  Quellen  über  die  Verfassung  der  Hundertschaftsmark 

^)  Private  Anbaugenossenschaften  schildert  auch  v.  Maurer  z.  B.  Einl.  S.  202,  ohne 
indes  ihren  von  der  öffentlichen  Mark  verschiedenen  Charakter  anzuerkennen,  daher  denn 
wieder  in  seiner  Markenvf.  S.  71,  75  Privatmarkgenossenschaften  mit  den  Markgemeinden  ver- 
wechselt werden. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     282     — 

wie  ihrer  späteren  Emanationen  das  Wesen  der  deutschen  Wirtschaftsgemein- 
schaft in  einer  für  alle  Ausgestaltungen  der  Wirtschaftsverbände  im  ganzen 
zutreffenden  und  für  das  historische  Verständnis  durchaus  genügenden  Weise 
generell  zu  vergegenwärtigen,  wobei  es  von  besonderem  Interesse  sein  muis, 
zu  bestimmen,  welche  Seiten  dieses  Wesens  denn  gerade  in  den  ältesten  Mark- 
formen und  welche  in  den  jüngeren  mehr  hervortreten.  Die  in  diesen  Sätzen 
gestellte  Aufgabe  soll  im  folgenden  gelöst  werdend 

Als  Substrat  jeder  Wirtschaftsgemeinschaft  erscheint  die  Mark  2.  Die 
Mark  umfafst  im  weitesten  Sinne  alle  Unterlagen  und  Bedingungen,  welche 
irgendwie  für  die  Zwecke  der  Wirtschaftsgemeinschaft  in  der  Urzeit  in  Betracht 

^)  Nach  der  Art  der  bisherigen  Behandlung  brauche  ich  kaum  noch  besonders  zu  be- 
tonen, dafs  es  keineswegs  die  Absicht  ist,  im  folgenden  ein  Bild  der  Ausgestaltung  der 
deutschen  Markgenossenschaft  bis  in  das  Detail  hinein  zu  entwerfen.  In  der  Voll- 
ständigkeit solcher  Detailmalerei  liegt  das  grofse  Verdienst  der  Arbeiten  v.  Maurers,  welche 
vielmehr  ein  Handbuch  der  Altertümer  als  ein  solches  der  Entwicklungsgeschichte  der 
deutschen  Mark  bilden.  In  ihnen  wird  man  daher  für  alle  Detailfiagen  ausreichenden  Quellen- 
stoff angeführt  finden.  Hier  dagegen  kann  es  sich  nur  darum  handeln,  zu  zeigen,  wie  sich 
unter  dem  Gesichtspunkte  der  bisher  untersuchten  Geschichte  der  Markentwicklung  die  Kon 
struktion  der  Markverfassung  und  Markverwaltung  in  ihren  hervorragendsten  Zügen  aus- 
gestaltet hat.  Es  wird  daher  unter  Unterdrückung  mancher  an  sich  interessanten  Episode, 
wie  sie  die  sehr  zahlreichen  Quellen  ergeben,  nur  auf  die  Hauptmomente  Wert  gelegt  und 
nur  derjenige  Quellenstoff  beigebracht,  welcher  das  für  alle  Markemanationen  in  gleicher  Weise 
Charakteristische  wiedergiebt. 

^)  Thudichum  sieht  die  Markgenossenschaft  als  öftentlich-rechtliche  Institution  an. 
Er  gelangt  zu  dieser  Anschauung  infolge  seiner  Ansicht  über  die  Bedeutung  der  Ort- 
schaft (d.  h.  des  Dorfes),  vgl.  Gau-  u.  Markvf.  S.  37  ff.:  in  der  historischen  Zeit  ist  das 
Dorf,  die  Bauerschaft,  eine  politische  Gemeinde  unter  einem  selbstgewählten,  späterhin  viel- 
fach auch  vom  Gerichtsherm  einseitig  ernannten  Vorsteher.  Wie  reimt  sich  das  aber  mit 
ebd.  S.  38:  wo  eine  Gemeinde  aus  mehreren  Ortschaften  besteht,  hat  sie  doch  immer  nur 
einen  obersten  [was  heifst  das]  Dorfvorsteher?  Dem  gegenüber  betont  v.  Maurer  mit  Eecht 
die  ursprünglich  und  noch  lange  andauernde  Identität  von  Dorfgemeinde  und  Dorfmark- 
genossenschaft, vgl.  z.  B.  Dorfvf.  1,  98:  die  Gemeindeverfassung  hat  ursprünglich,  grofsen- 
teils  bis  ins  18.  Jh.,  hin  und  wieder  sogar  bis  auf  unsere  Tage,  auf  Markgemeinschaft  be- 
ruht. Die  Dorfverfassung  ist  daher  eine  Dorfmarkverfassung  gewesen.  Zur  Entwicklung  der 
Personalgemeinde  aus  der  Real-(Mark-)gemeinde  s.  namentlich  Dorfvf.  1,  168.  Nun  sclu-eibt 
aber  v.  Maurer  von  dieser  richtigen  Anschauung  aus  (Dorfvf.  2,  19,  168  ff.)  der  Dorfmark- 
gemeinde eine  Immunität  zu:  ,dies  lag  .  .  in  der  Natur  der  Dinge'.  Weitere  Beweise  wer- 
den nicht  erbracht;  die  angeführten  Quellenstellen  sind  aus  später  Zeit  und  werden  mifsver- 
standen.  v.  Maurer  verkennt,  dafs  dem  Markvorstand  (Heimburge,  Zender  u.  s.  w.)  staatliche 
Befugnisse  delegiert  waren:  einer  der  vielen  Punkte,  an  welchem  sich  seine  Methode,  unter 
Vernachlässigung  früherer  urkundlicher  Quellen  fast  nur  aus  den  Weistümern  zu  schöpfen, 
empfindlich  rächt.  Gegenüber  diesen  Anschauungen  hat  Giei'ke  in  seinem  grofsen  Werke 
über  die  deutsche  Genossenschaft,  speciell  dem  zweiten  Bd.  desselben,  zuerst  das  Wesen  auch 
der  Markgenossenschaft  tiefer  begründet;  über  die  Konsequenzen  dieser  Begründung,  so  wie 
sie  wenigstens  im  ersten  Band  schon  vorlag,  vgl.  die  gegensetzlichen  Ausführungen  Sohms  in 
der  Einleitung  zur  R.  u.  G.-Vf.  —  Übrigens  bestanden  die  Markverbände,  wenigstens  bei  dog- 
matischer Anschauung,  vor  den  lokalen  Verbänden  der  öffentlichen  Gewalt:  die  Gerichts- 
und Heeresverfassung  organisiert  sich  räumlich  in  den  Marken:  so  schon  Grimm,  RA.^  504, 
V.  Maurer,  Markvf.  S.  1. 


—     283     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

kommen  komiten:  Grund  und  Boden  mit  seinem  Bestand,  Wald,  Wasser  und 
Luft  mit  ihrem  herrenlosen  Getier,  endlich  alle  sonst  durch  menschliche  Ein- 
richtung notwendig  zu  schaffenden  Vorbedingungen  für  die  Möglichkeit  einer 
primitiven  socialen  und  wirtschaftlichen  Existenz,  namentlich  Wegebauten  und 
Wegeservituten,  Mafs-  und  Gewichtsgewähr  und  Verkehrsbefriedung ^.  Im 
engeren  Sinne  begreift  die  Mark  die  Grundlagen  der  anfangs  nur  okkupatori- 
schen  Wirtschaftsthätigkeit  des  Volkes:  das  Land  und  seine  Tiere.  Dement- 
sprechend gestalten  sich  die  Berechtigungen  des  einzelnen  Markgenossen  aus  ^ : 
er  hat  ein  Kecht  auf  Landnutzung ,  auf  Jagd ,  auf  Fischerei  und  im  weiteren 
Sinne  auf  Verkehrsmöglichkeit,  Verkehrsregelung  und  Verkehrssicherheit^. 
Von  diesen  Rechten  geht  ihm  schon  früh  das  Jagd-  oft  auch  das  Fischereirecht 
durch   Eingriffe    anderer   Wirtschaftsentwicklungen,    namentlich    der    Grund- 

^)  Eineu  ähnlich  umfassenden  Begrijff  der  Mark  (Allmende)  stellt  schon  Landau, 
Ten-it.  S.  166  (dagegen  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  48)  auf,  ohne  indes  deshalb  den  Charakter  der 
Mark  als  genereller,  urspninglich  einziger  Wirtschaftsgemeinschaft  nachhaltig  zu  betonen. 
Ich  bin  mir  bei  der  oben  gegebenen  Formulieining  wohl  bewufst,  dafs  der  Wortsinn  des  Aus- 
druckes Mark  im  Mittelalter  keineswegs  ein  so  umfassender  war ;  vgl.  über  denselben  Grimm 
RA.3,  495  f.  (verfehlte  Ableitung);  v.  Maurer,  Einl.  S.  40;  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  115  f.; 
Waitz,  Vfg.  2^,  316  Xote  4.  Über  die  Benennung  der  gemeinen  Mark  s.  v.  Maurer,  Markenvf. 
S.  27,  über  ihre  Bestandteile  ebd.  S.  34  f.  Über  den  socialen  Zusammenhang  der  Mark- 
genossen handelt  vor  allem  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  337  f.  Man  vgl.  auch  Mir.  s.  Mathie,  MGSS. 
8,  283:  in  episcopatu  Spirensi  est  civitas  quedam  domini  regis,  que  vocatur  Gruoninge, 
spectans  ad  Imperium;  in  qua  civitatis  habitatores  in  fratemitate  beati  Mathie  apostoli  ex 
antiquo  fratres  conscripti  et  associati  sunt  . .  universi  ergo  elegerunt  magistrum  fraternitatis 
sciütetum  ipsius  civitatis,  Godefridiun  nomine,  vinun  strennuum  et  industrium,  qui  quidem  ad 
opera  et  negotia  regis  aptus  et  strennuus  erat  et  ad  coUectas  faciendas  et  oblationes  coUi- 
gendas  diligens  et  soUicitus,  sed  ad  dirigendas  et  transmittendas  oblationes  beato  apostolo 
negligens  et  remissus. 

2)  Zui'  Benennung  der  Markgenossen  vgl.  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  208  f.,  wo  aber  die 
Ausdrücke  für  Glieder  der  öffentlichen  und  privaten  Markgenossenschaften  nicht  auseinander 
gehalten  werden.  Zu  Kamarcho,  Kamarchio  ==  vicinus,  confinis,  s.  Grimm,  Gramm.  2,  732; 
Thudichum  S.  118. 

^)  Über  die  Art  der  Rechte  der  Markgenossenschaft  und  der  einzelnen  Markgenossen 
an  der  Mark  vgl.  v.  Low  S.  41  f.;  Duncker,  Gesamteigentum  S.  153  f.;  v.  Maurer,  Einl. 
S.  105,  Markenvf.  S.  63  f.;  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  134  f.  Ich  gehe  auf  die  Frage, 
soweit  sie  spätere  Zeiten  berührt,  nicht  ein;  es  handelt  sich  da  nur  um  eine  dogmatisch- 
juristische Konstruktion  aus  den  Prämissen  einei-  Anzahl  wohlbekannter  Einzelrechte  der 
Markgenossenschaft,  welche  der  sehr  diiferent  verlaufenen  Entwicklung  nie  allgemein  gerecht 
werden  wird,  wie  auch  der  Aufbau  vorgenommen  wird.  Wie  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  63  mit 
Recht  bemerkt :  es  kann  .  .  im  allgemeinen  den  Markgenossen  das  Eigentumsrecht  weder  zu- 
noch  abgesprochen  werden.  Dafs  die  Markgenossenschaft  lu-sprünglich  nur  Nutzniefserin 
des  Bodens  war  unter  Obereigentum  der  Völkerschaft,  ist  unbestreitbar,  ebenso  sicher  aber, 
dafs  dieses  Obereigentum  rasch  verblafste,  nachdem  es  in  der  Fonn  des  Bodensregals  auf 
die  nationale  Monarchie  übergegangen  war.  In  Wahrheit  sehen  sich  darimi  die  noch  freien 
und  guterhaltenen  Markgenossenschaften  späterer  Zeit  als  echte  Eigentümer  an;  sie  haben 
nach  dem  Ausdruck  der  Weistümer  die  Mark  von  niemand,  oder  vom  himmlischen  Vater 
oder  von  der  Sonne  zu  Lehen;  vgl.  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  64,  97  f ;  Pellenzw.  14.  Jhs. 
§  6,  G.  6,  622—3. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     284      — 

herrschaft,  verloren  ^ ;  zudem  waren  diese  Kechte  einer  weiteren  Ausgestaltung 
von  grofser  wirtschaftlicher  Bedeutung  nicht  fähig.  Um  so  mehr  trifft  der 
letztere  Gesichtspunkt  für  das  Recht  des  einzelnen  auf  Landnutzung,  für  die 
Entwicklung  des  Markbestandes  an  Grund  und  Boden  zu. 

Der  Markboden  umfafste  ursprünglich  alles  Ackerland,  Weide,  Wald, 
Wasser  und  Wegland.  Die  Art  des  Anbaues  und  der  Nutzung  ist  für  den  Be- 
griff der  Mark  an  sich  gleichgültig,  sie  kann  daher  von  der  Markgemeinde  in 
späterer  Zeit  auch  in  Pachtnutzung  an  einzelne  gegeben  und  zu  diesem  Zwecke 
intensiver  angebaut  werden;  Häuser,  Mühlen,  Weinberge,  Gärten  können  zur 
Mark  gehören  ^.  Indes  neben  dieser  Verwendung  des  Markbodens  im  Einzelfall 
bedingten  doch  die  Bedürfnisse  der  Wirtschaft  überall  eine  generelle  Teilung 
desselben  vornehmlich  in  Wald,  Weide  und  Ackerland.  Und  die  Schicksale 
dieser  Teile  waren  verschieden. 

Das  Ackerland  gehörte  ursprünglich  zur  Mark  wie  jeder  andere  Boden ;  es 
unterlag  der  gemeinen  Nutzung.  So  im  wesentlichen  vermutlich  noch  in  der  Zeit 
der  Lex  Salica^.  Aber  allmählich  machte  sich  an  ihm  das  Individualeigen  geltend. 


^)  WMeddersheim  1514  §  9:  wer  bei  uns  sitzt  und  wonhaftig  ist  und  dem  hern 
dienstlich  lieb  und  leiden  gnad  und  ungnad  litt,  der  hat  macht  und  freiheit  zu  gebrauchen 
wasser  und  weid,  fischen  und  jagen  gleich  ein  andrer  gemeinsman.  Dagegen  s.  MR.  ÜB. 
1,  563,  1152;  WLampaden,  G.  2,  113. 

2)  Lac.  ÜB.  1,  284,  1117:  die  Gemeinde  Remagen  schenkt  dem  neugegriindeten 
ApoUinaris-Stift ;  Regimagenses  prefati  montis  fratribus  addiderunt  integram  silvam  vocabulo 
Saleburse  cum  uno  molendino  et  omnibus  utensilibus  eins ;  vineam  quoque  imam  in  Puze,  quae 
erat  omnibus  communis ;  vineam  aliam,  quae  sita  est  prope  cimiterium  aecclesiae  montis  eius- 
dem,  et  est  vicina  loco  iamdicto  Püce;  vineam  unam  in  Brunegin;  vineas  etiam  paiTas  et 
magnas,  quas  communiter  possederant,  eiusdem  montis  fratribus  tradiderunt  pro  communi 
Salute  vivorum  atque  mortuorum.  agrum  quoque  positum  in  via,  quae  ducit  ad  locum  Dune, 
inter  duas  Silvas  Grimersloh  et  Scheide;  agrum  unum  inter  Scheide  et  Säle;  agrum  unimi  in 
ünkervelde  iuxta  silvam  Dorla  eiusdem  montis  fratribus  Regimagenses  addiderunt.  In  der 
Nachricht  bei  Hennes  ÜB.  1,  226,  1273:  (bona)  habebat  in  territorio  Aille  de  Divelich  et  ultra 
Mosellam  in  communione  ville  de  Coveme  tamquam  rem  propriam  et  allodialem :  ist  communio 
wohl  entsprechend  territoriiun  im  Sinne  von  Allmendebezirk  zu  verstehen.  —  Im  übrigen  vgl. 
noch  über  Nutzungsart  und  Nutzungsbestand  der  Allmende  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  205  f.,  231  f., 
speciell  über  Wasser  als  Allmende  v.  Maurer,  Einl.  S.  91  f.,  für  Sumpf  Remling,  Speier.  ÜB.  1 
No.  112,  1194,  Mutterstadt;  für  Wege  v.  Maiu-er,  Dorfvf.  1,  285;  Schannat,  Hist.  Worm.  1  Cod. 
prob.  S.  201,  1386;  WOuren  1567,  H.  581  §  21  ff.;  *Bald.  Kesselst.  S.  432,  Kümunge  imd 
artikel  der  Stadt  Trier  gegen  Balduin,  1351  §  8:  item  hat  er  unse  wege  und  Straßen  ver- 
buwet,  die  in  unser  einungen  steint  innenwendich  der  stad  und  ußenwendich,  die  alle  wege 
offen  sint  gewest  bizher  und  von  rechte  uffen  sollen  sin,  damide  er  uns  große  unrecht  hat 
gedan  etc.  Für  Wegeservituten  endlich  vgl.  MR.  ÜB.  3,  538,  1235:  homines  ville  Witliche 
klagen  gegen  Himmerode  super  quibusdam  viis,  que  antiquitus  ibant  per  bona,  que  nunc  sunt 
monasterii  de  Himmerode,  die  diese  offenbar  geschlossen  hatten.  Sie  verzichten  auf  die 
Klage  hoc  etiam  interposito,  quod  si  necesse  habuerint  cai'penta  ducere  per  bona  fratrum,  ita 
ducent,  quod  fratribus  dampnum  non  importent.  Doch  waren  die  öffentlichen  Strafsen  nicht 
Aibnende,  s.  v.  Maurer,  Einl.  S.  90  f.,  Dorfv£  2,  2,  236  f. 

«  S.  oben  S.  48. 


—     285     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

Abgesehen  von  späteren  Einzelfällen,  welche  mit  dem  alten  Kollektiveigen  an 
Ackerland  unmittelbar  schwerlich  etwas  zu  thun  haben  ^  finden  sich  schon  zur 
Karolingerzeit  Spuren  einer  gemeinsamen  Nutzung  des  Ackerlandes  im  Sinne  der 
Urzeit  nicht  mehr  ^ ;  die  dem  Grund  und  Boden  fest  und  unverbrüchlich  einge- 
zeichnete Sondernutzung  des  einzelnen  ]\Iarkgenossen  hatte  gesiegt.  Mit  diesem 
Vorgang  sonderte  sich  aber  zumeist  das  Ackerland  bis  zu  einem  gewissen  Grade  aus 
der  weiteren  Markverfassung  überhaupt  aus.  Zwar  galt  vielfach  auch  noch 
für  seinen  Bereich  die  Befugnis  der  Markgemeinde  zm-  Bestrafung  von  Feld- 
frevel und  zur  obersten  Eegelung  des  Anbaues,  aber  für  die  Sorgen  des  Tages 
und  den  Anbauwechsel  im  einzelnen  bildete  sich  doch  eine  besondere  AgTar- 
verwaltung  aus,  aus  deren  Mafsnahmen  allmählich  eine  feste  AgTarverfassung 
erwuchs^.  Die  Agrarverwaltung  war  daher  von  Anbeginn  an  eine  technische 
Lokalverwaltimg ;  Hof,  Weiler  und  Dorf  waren  ihre  Standorte ;  ihre  Geschichte 
gehört  der  Geschichte  der  Landeskultur  an.  Agrarverwaltung  imd  Agrarver- 
fassung  waren  im  Anbeginn  allerdings  mit  Markverwaltung  und  Markverfas- 
sung identisch,  sie  trafen  sich  mit  ihr  in  der  noch  wenig  ausgebauten  Hundert- 
schaft ;  und  sie  sind  wiederam  am  Endziel  der  ganzen  Entwicklung  mit  Mark- 
verwaltung und  Markverfassung  identisch,  hier  treffen  sie  sich  mit  ihr  in  der 
Dorfgemeinde.  Aber  zwischen  diesen  äufsersten  Grenzen  liegt  eine  lange 
Entwicklungsreihe,  in  welcher  Agrarverfassung  und  Markverfassung  nur  zu- 
fällig, nicht  aber  principiell  zusammenfielen;  man  mufs  sich  daher  hüten,  die 
Kompetenzen  und  Funktionen  beider  miteinander  zu  vennengen  und  damit 
die  gTofsen  und  reinen  Gnmdzüge  der  Entwicklung  zu  trüben*. 

^)  So  namentlich  der  Gehöferschaft,  s.  unten  Abschnitt  IV  Teil  3. 

2)  Eeminiscenzeu  an  das  Nachbarrecht  kann  man  noch  in  der  Marklosung  finden 
wollen,  allein  auch  sie  kommt  in  der  Moselgegend  urkundlich  nur  noch  sehr  filih  und  ganz 
abgeblafst  vor;  Hauptbeispiel  MR.  ÜB.  1,  16,  No.  13,  800:  bei  Schenkung  eines  Ackers  bei 
Killburg  Angabe  der  4  Nachbarn,  wohl  nur  als  Zeugen;  ein  besonders  später  Anklang  noch 
MR.  ÜB.  3,  376,  1229  in  der  Zeugenreihe. 

3)  S.  unten  S.  304  f. 

*)  Für  die  Difi'erenz  vgl.  aus  schon  früher  Zeit  MR.  ÜB.  1,  187,  948:  Prümscher  Besitz 
in  Rossebach  und  Entineberge  5  mansa,  in  Rifenesberch  1  mansus,  in  Cruciberge  3  mansa; 
et  in  ipsis  locis  habitantes  habent  communionem  in  silvis  et  pascuis  cum  habitantibus  in 
villa,  que  dicitur  Viscala.  Hier  also  schon  Trennung  zwischen  Agrargemeinde  und  gröfserer 
Markgemeinde  für  Wald  und  Weide.  Andere  frühe  Beispiele  bei  v.  Maurer,  Einl.  S.  220 — 21. 
Besonders  evident  aus  späterer  Zeit  ist  z.  B.  Rheingau.  Landw.  1324,  G.  1,  534:  izlich  stat 
und  dorf  ir  abgescheiden  mark  halt,  die  mogent  sie  bestehen  zu  allem  irem  notze.  Indes 
neben  diesen  Nachrichten  stehen  eine  grofse  Anzahl  anderer,  welche  für  Einbeziehung  der 
Agrarverfassung  in  die  gröfsere  Markenverfassung  auch  in  späterer  Zeit  zeugen.  Vorzügliche 
Beispiele  sind  z.  B.  Schwyz  und  Uri,  vgl.  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  100  Note  93,  Wyfs  in  Zs.  f. 
Schweiz.  Recht  1,  71;  ferner  die  Hunschaft  Ravengiersburg,  über  deren  noch  lange  er- 
haltene Feldgenossenschaft  für  die  einzelnen  Dörfer  und  über  ihre  allmähliche  Auflösung  im 
15.  und  16.  Jh.  v.  Maurer,  Einl.  S.  221  f.,  Widder,  Kurpfalz  3,  475  zu  vergleichen  sind.  Andere 
Beispiele  endlich  bei  v.  Maurer,  Einl.  S.  198.  Es  ist  deshalb  unrichtig  und  viel  zu  radikal, 
wenn  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  152  f.,  alte  Mark  und  Dorfinark  definitiv  trennt,  indem 
er  der  ersten  seit  der  Völkerwanderung  jede  Feldgenossenschaft ,  der  letzteren  principiell  nur 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     286     — 

Im  Gegensatz  nun  zum  Ackerland  bilden  Wald  und  Weide  und  die  Nutzungen 
an  denselben  die  uneingeschränkte  und  dauerndste  Unterlage  der  allgemeinen 
Markverfassung.  Aber  auch  sie  können,  wie  schon  oben  S.  276  angedeutet,  all- 
mählich beschränkt  werden,  freilich  unter  gleichzeitiger  Depravation  der  Markver- 
fassung. So  kann  die  Markgemeinschaft  namentlich  für  den  Wald  verkürzt  werden, 
indem  den  einzelnen  Markgenossengruppen  lokale  Grenzen  für  die  Nutzung 
vorgeschrieben  werden:  der  grundherr  hat  in  den  herrenwäldern  eichen  und 
buchen,  und  (der  arme  man)  das  gehölz,  welches  weiter  wachst,  als  eichen 
und  buchen;  es  weiß  auch  ein  ieglich  dorf  wol,  wo  es  wenden  und  keren 
soP.  Ferner  aber  kann  durch  Anerkennung  der  zeitweilig  für  die  Nutzung 
gezogenen  Grenzen  als  definitiv  trennender  die  Markgemeinschaft  am  Wald 
überhaupt  aufhören  und  statt  dessen  Sondereigentum  der  markgenössischen 
Gruppen  eintreten:  in  diesem  Falle  bleibt  nur  noch  die  Weidegemeinschaft 
als  Eest  der  einstigen  vollen  Markgemeinschaft  übrig.  In  dieser  Weise  heiTScht 
im  16.  Jh.  z.  B.  Weidegemeinschaft  zwischen  Cessingen  und  Leudelingen:  den 
weidgang  haben  die  von  Cessingen  uf  die  von  Leudlingen,  soweit  ihr  ban 
gehet,  ohne  schaden,  und  dargegent  die  von  Leudlingen  uf  die  von  Cessingen, 
soweit  ihr  ban  gehet  ^.  Allein  auch  noch  über  diese  Reduktion  hinaus  konnte 
eine  Beschränkung  eintreten,  indem  der  Weidgang  selbst  räumlich  oder  zeitlich 
begrenzt  wurde  ^. 

Indes  wie  auch  immer  die  Mark,  wenn  sie  Substrat  späterer  mark- 
genössischer  Ausbildungen  war,  beschränkt  erscheinen  mag:  immer  besteht  für  sie 
da,  wo  sie  nicht  durch  ihrer  inneren  Entwicklung  fremde  Mächte,  wie  z.  B.  die 
Grundherrschaft,  vergewaltigt  vnrd,  als  oberstes  und  altverbürgtes  Recht  das  der 
freien  Selbstbestimmung  der  Markgenossen.  Die  Markgenossenschaft  ist  unter 
allen  Umständen  für  das  Gebiet  und  die  Geschäfte  der  Mark  autonom:   das 


Feldgenossenschaft  zuspricht.  Nur  in  der  überwiegenden  Anzahl  der  Fälle  wird  spät  und  all- 
mählich die  Markgenossenschaft  durch  Ausbau  zur  blofsen  Wald-  und  Weidegenossenschaft  und 
entwickelt  sich  in  den  Sondermarken  eine  besondere  Feldgenossenschaft  als  Basis  einer 
festeren  Agrarverfassung  und  der  Dorfmarkgemeindeverfassung. 

^)  WChumbd,  G.  2,  193.  Von  vielen  ähnlichen  Nachrichten  vgl.  beispielsweise 
WKempenich  1562 ,  G.  2 ,  621 :  den  hohen  Wald  Walrat  erkent  man  zu  dem  haus  und  her- 
schaft und  pfantinhabern  der  herschaft  Kempenich  mit  holz  und  äcker,  und  die  lange  weith 
dem  dorf  Kempenich,  Spessert  und  Lederbach;  iedweder  weiß  sein  mäli^latz,  da  es  keren 
und  wenden  sol,  zu  dem  hat  das  dorf  Engel  den  vorbehält. 

2)  WCessingen  1568  §  22,  vgl.  auch  Schlufs.  Die  Weidegemeinschaft  halfst  Weidgang 
und  Zunftrecht. 

^)  WHermeskeil  16.  Jhs.  III  §  5:  Nonweiler  Gemeinde  ist  mit  der  Henneskeiler  an 
Eppelers  wald  gemeinweidig.  S.  zur  Möglichkeit  zeitlicher  Abgrenzung  auch  WHolzfeld- 
Sachsenhausen,  G.  2,  235:  die  gemeine  zu  Holzfeit  hat  di  freiheit,  wan  winters  noth  ist,  daß 
sehne  uf  dem  land  ist  oder  liegt  und  der  Rhein  mit  eis  gehet,  so  sollen  sie  den  nachbalu-en 
einen  tag  oder  zwen  zuvorn  ansagen,  daß  sie  die  kohl  abschaffen  in  den  Weingarten,  so 
mögen  sie  mit  ihren  schafen  in  die  Weingarten  fahren  bies  ahn  den  Rhein. 


—     287     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

deutsche  Verfassungsrecht  kennt  ursprünglich  nur  eine  autonome  Ausgestaltung 
und  Vertretung  von  Wirtschaftsinteressen  ^ 

Am  wirksamsten  erscheint  die  Selbständigkeit  der  Markgenossenschaft  in 
dem  Eecht  der  Gewährleistung  der,  Marknutzung  für  jeden  einzelnen  Mark- 
genossen, wie  es  sich  im  Fall  des  Angriffs  zum  Schutzrecht  steigert.  So  kann 
sich  z.  B.  die  universitas  villamm  Diepach  et  Manninbach  gegenüber  dem 
Ravengiersburger  Klosterhof  daselbst  verpflichten:  ad  conser\^ationem  iuris  et 
libertatis  curtis  et  bonoi^m  (monasterii)  operam  pre  aliis  ampliorem  [dabimus], 
etiam  contra  omnem  hominem  dictis  iuri  et  libertati  [curie]  contrarium  facientem ; 
ad  quod  se  dicta  universitas  sponte  astringit  pro  se  et  suis  successoribus  ^. 
Diesem  Schutzrecht  der  markgenössischen  Gerechtsame  stand  ein  absolut  freies 
Verfügungsrecht  über  die  Mark  seitens  der  Markgemeinde  zur  Seite;  sogar 
die  Veräufsenmg  von  grofsen  Teilen  der  Mark  war  ihr  unbenommen :  die  Mark 
wurde  als  freies  Eigentum  der  Genossen  angesehen^.  Natürlich  gaben  diese 
Rechte  der  Markgenossenschaft  überhaupt  ein  lebhaftes  Gefühl  von  Freiheit 
und  Selbständigkeit,  das  sich  auch  noch  in  Verhältnissen  erhielt,  in  welchen 
die  alte  Autonomie  der  Markgenossen  längst  gebrochen  war*.    Wie  sehr  aber 

^)  Über  das  Verfügungs-(Baiin-)i"echt  der  Markgemeinde  vgl.  v.  Maurer,  Marken vf. 
S.  269  f.,  s.  auch  Dorfvf.  2,  17  f. 

2)  MR.  ÜB.  2,  102,  1190.  Vgl.  CRM.  3,  302,  1344:  die  Gemeinde  Enkirch  läfst  dem 
SSimeonsstifte  bei  Trier  gegen  eine  erhaltene  Summe  das  bisher  übliche  jährliche  Schutzrecht 
von  seinen  Gütern  nach:  ins  seu  consuetudinem  comestionis  et  potationis. 

^)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  478,  1135,  Weihung  der  Kirche  von  Enkuxh:  habitatores  autem 
predict§  vill§  eidem  dedicationi  congratulantes  de  communi  proprietate  eoi-um  eandem 
capellam  dotaverunt  ea  videlicet  hereditate,  que  sita  est  inter  cuilam  [monachoiiim  de 
Ravengieresburch]  et  ripam  que  vocatiu-  Argenza  ....  aderant  autem  meliores  eiusdem  ville 
(16),  darunter  Simon  advocatus  (von  Ravengiersbiu-g).  MR.  ÜB.  1,  553,  1148:  die  habitatores 
pagi,  qui  dicitur  Monzecha  [Monzingen]  .  .  .  cum  montem  quendam  mutue  hereditatis  sorte 
communem  minusque  sibi  utilem  haberent  utpote  incultum  densisque  fniticibus  superficietenus 
horridum,  hunc  ecclesie  beati  Christophen  martiris  in  RaVengeresburc  tradideiimt,  quem  ipsius 
cenobii  fratres  exstii-pata  silva  palmitibus  insertis  viniferum  facere  decrevemnt,  coloni  vero 
supradicti  vici  sancti  Chi-istopheri  montem  appellaverimt.  S.  auch  Lac.  ÜB.  1,  555,  1195; 
MR.  ÜB.  2,  174,  1198;  203,  1206;  3,  479,  1233;  772,  1248;  ^Andernach  Schreinsr.  No.  160, 
G.  752,  1249:  universitas  ville  de  Miesenheim  quedam  bona  communia,  que  sita  sunt  apud  viam, 
qua  itur  ultra  aquam,  que  dicitur  Nettha,  de  communi  consensu  ecclesie  de  Himmenrode  libere 
reliquerunt,  abrenunciantes  omni  iuri,  quod  in  eisdem  bonis  communibus  dicebant  se  habere, 
cirni  lis  inter  ecclesiam  dictam  et  ipsos  verteretur.  Femer  MR.  ÜB.  3,  1059,  1250;  1104, 
1251;  CRM.  2,  184,  1260;  Lac.  ÜB.  2,  649,  1273:  paiTochiani  de  Bilke,  ad  quos  ipsa  marcha 
iure  hereditario  pertinere  dinoscitur  .  .,  nobis  partem  ipsius  marche  fossato  intersignatam 
tradidei-unt.  Fenier  Hennes  ÜB.  2,  447,  1338;  endlich  Bd.  3,  223  Xo.  o;  No.  237, 
1450;  No.  252,  1471. 

*)  So  namentlich  in  dem  Umstand,  dafs  den  Markgenossen  aufgelegte  vogteiliche  oder 
grundhen-liche  Lasten  nie  von  den  Zahljingspflichtigen  direkt  durch  vogteiliche  oder  grund- 
herrliche Beamte  erhoben  wurden,  sondern  stets  durch  den  Markvorstand.  Vgl.  z.  B. 
*WBreisig  1363,  Kindl.  123,  25,  Münster  St.  A. :  der  Herzog  von  Jülich!  hat  eine  Bede  in 
Breisig,  die  sollen  die  merkere  setzen  overmitz  iren  gesworenen  richter  as  diejene,  die  id  von 
recht  gelden  sollen.   Im  übrigen  vgl.  auch  WLangenlonsheim,  G.  2,  154:  wir  weisen  heut  zue 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     288     — 

die  Autonomie  der  Verfassung  und  Verwaltung  geradezu  erste  Lebensbedingung 
für  das  Bestehen  der  Marken  war,  mag  man  daran  ersehen,  dafs  erst 
gegen  Schlufs  des  13.  Jhs.  eine  reichsgesetzliche  Regelung  erfolgte,  welche  den 
Markgenossenschaften  die  Okkupation  noch  unbesetzten  Grenzlandes,  also  einen 
Übergriif  in  die  nunmehr  dem  Territorialherrn  zugeschriebene  Landesgemein- 
heit untersagtet  Mit  dem  wachsenden  Territorialismus  des  14.  und  15.  Jhs. 
ging  dann  freilich  diese  alte  Selbständigkeit  zu  Grunde  2. 

Eins  der  ersten  Interessen  der  autonomen  Markverwaltung  mufste  nun  in 
der  Abgrenzung  der  Markberechtigung  gegeben  sein^.  Wer  war  Markgenosse? 

tag,  daß  unser  lelienherren  sollen  der  gemein  halten  alle  faselvieh,  das  die  gemein  ein  be- 
gnügen hab  daran;  und  besehe  daß  nit,  so  sol  die  gemein  greifen  zu  der  lelienherren  gueter 
im  feit  und  im  dorf,  nur  das  der  gemein  ein  guten  genuegen  besehe,  davon  weisen  wier  den 
lehenherren  zue  den  kleinen  zehenden. 

1)  MGLL.  2,  457,  1291. 

^)  Zum  Beweis  dafür,  was  schon  am  Schlufs  des  15.  Jhs.  möglich  war,  sei  hier  nur 
CRM.  4,  338,  1475  angeführt:  Kaiser  Friedrich  III.  belohnt  die  ihm,  dem  Reich  und  dem 
Erzstift  Köln  von  Johan  Lauer  von  Breidbach  wider  den  Herzog  von  Burgund  zu  Neufs 
geleisteten  Dienste  mit  einem  ihm  und  seinen  Erben  bewilligten  Vieheintriebsrecht  in  die 
Waldungen  und  Gemarkung  des  Kirchspiels  Unkel.  Dabei  weist  nichts  darauf  hin,  dafs  der 
Kaiser  in  Unkel  besondere,  etwa  grundherrliche  Rechte  besessen  habe. 

^)  Über  die  neuere  Regelung  der  Gemeindenutzungen  im  Moselland  vgl.  Beck,  Statistik 
1,  331.  Die  Frage  nach  ihrer  Konstruktion  in  älterer  Zeit  ist  Gegenstand  einer  immer  wei- 
ter ausgesponnenen  Kontroverse  geworden,  hauptsächlich  deshalb,  weil  für  ihre  Untersuchung 
die  Quellen  ohne  Rücksicht  auf  Raum  und  Zeit  herangezogen  worden  sind.  Es  sind  im 
wesentlichen  drei  Theorieen  ausgebildet,  welche  abgesehen  von  dem  Postulat  der  Gemeinde- 
mitgliedschaft (d.  h.  des  Aufenthalts  in  der  Mark)  für  den  Markberechtigten  die  Marknutzung 
ansehen  als  Pertinenz  entweder  1)  jedes  Sondereigens,  oder  2)  jeder  Hufe,  speciell  des  Hof^g 
derselben  und  später  wohl  auch  jedes  Hauses  ohne  Hufenqualität,  oder  3)  jedes  eigenen 
Haushaltes.  Von  diesen  Theorieen  ist  die  erste,  vertreten  von  Weiske,  Seeger,  Bluntschli  u.  a., 
jetzt  so  gut  als  aufgegeben  und  zweifellos  zu  verwerfen  (s.  Thudichum  S.  320  f ).  Die  zweite 
Theorie  wird  von  v.  Low  und  Landau,  teilweise  auch  von  Eichhorn,  namentlich  aber  von 
V.  Maurer  (Einl.  S.  127  f.,  136  f.,  Markenvf.  S.  55  f.,  Dorfvf.  1,  61  f.,  69,  120  f.,  164,  171, 
173),  die  dritte,  freilich  mit  gewissen  Schwankungen  (vgl.  Gau-  u.  Markvf.  S.  209  u.  211)  von 
Thudichum  vertreten.  Von  diesen  beiden  letzten  Theorieen  entspricht  die  Thudichumsche, 
welche  auf  die  Markgenossenqualität  jedes  wirtschaftlich  selbständigen  Gemeindemitgliedes 
hinausläuft,  der  ursprünglichen  Anschauung.  Indes  ist  zu  bedenken,  dafs  diese  Anschauung 
durch  das  ganze  Mittelalter  hindurch  thatsächlich,  wie  das  schon  Renaud,  Zs.  f.  D.  R.  9,  88 
ausgeführt  hat,  den  Besitz  früher  einer  Hufe,  später  wenigstens  eines  eigenen  Hauses  in  der 
Mark  bedingte:  es  gab  ursprünglich  und  bis  in  späte  Zeiten  hinein  so  gut  wie  keine  Haus- 
teilmieter auf  dem  Dorfe  (eins  der  frühesten  Beispiele  für  Hausteilwohner  WKirburg  1661 
§  23,  Reinhard  S.  175 :  war  es  sach  daß  drei  oder  vier  hausgesäß  in  einem  hauß  wären  etc.). 
Mithin  fielen  in  praxi  während  des  Mittelalters  fast  stets  die  Anforderungen  der  Thudi- 
chumschen  Theorie  mit  denen  der  zweiten  Theorie  zusammen:  diese  beruht  nur  auf  einer 
kurzsichtigeren  Abstraktion,  sie  verdankt  der  dogmatischen  Fixierung  einer  zeitweiligen  Aus- 
bildung der  Thudichumschen  Theorie  ihre  Existenz.  Es  fragt  sich  daher  hauptsächlich,  ob 
denn  diese  zeitweilige  Ausbildung  stark  genug  war,  die  ursprünglich  umfassenderen  Grund- 
lagen der  Berechtigung,  wie  sie  die  Thudichumsche  Theorie  ausspricht,  in  Vergessenheit  zu 
bringen.  Diese  Frage  ist  teilweis,  und  dann  im  Gegensatze  zu  Thudichum,  zu  bejahen. 
Während  gewifs  in  manchen  Marken  noch   bis  in  das  18.  und  19.  Jh.  die  Thudichumsche 


. —     289     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

Die  Antwort  der  markgenössischen  Weisung  auf  diese  Frage  ist  von  der 
frühesten  bis  in  die  späteste  Zeit  für  alle  Markarten  eine  der  tiefsten  Grund- 
lage nach  einmütige  ^  Der  in  der  Mark  sefshafte  selbständige  und  wehrhafte 
Mann,  der  Hausgesefs,  der  Flammer  und  Feiu-er  hinter  der  Mark  ist  Mark- 
genosse ^.  Er  ist  aber  in  der  Hundertschafts-  und  Zendereimark ,  in  jenen 
Marken,  welche  zugleich  Gerichtsbezirke  sind,  zugleich  auch  Dinggenosse.  So 
heifst  es  noch  WNeunkirchen  1486:  wer  eigen  und  erbe  in  dem  gericht  und  be- 
zirk des  hochgerichts  habe  oder  darinnen  seßhaftig  ist,  sal  zu  dem  jargeding  mit 
sinem  gewer  erscheinen.  Der  alte  Gnmdgedanke  des  germanischen  Rechts  von  den 
direkten  Beziehungen  zwischen  Wehrhaftigkeit  und  Urteilsfähigkeit  und  wirtschaft- 
licher wie  rechtlicher  Freiheit^  ist  mithin  im  Mittelalter  noch  nicht  ausgestorben; 
er  lebt  in  der  Auffassung  der  Markgenossenschaften  fort,  namentlich  ist  er  noch 
mafsgebend  für  die  Abgrenzung  der  markberechtigten  Personen.   Die  Zahl  dieser 


Anschauung  zu  Recht  bestand,  gab  es  doch  auch  eine  sehr  beträchtliche  Anzahl  von  Marken, 
in  denen  die  Beziehung  der  Marknutzung  auf  den  Hufen-  bzw.  Hausbesitz  des  selbständigen 
Gemeindemitgliedes  als  mafsgebend  anerkannt  wurde.  —  Mit  der  genaueren  Fixierung  der 
Markberechtiginig  als  Pertinenz,  sei  es  gewisser  Personen,  sei  es  gewissen  Besitzes,  ver- 
knüpft sich  schon  früh  dit  Frage  nach  der  Abstufung  der  Nutzungshöhe.  Ich  gehe  auf  diese 
Frage  hier  nicht  näher  ein,  sondern  verweise  für  sie  auf  die  gegensätzlichen  Darstellungen  von 
v.  Maurer,  Mai-kenvf.  S.  115  f.,  Dorfvf.  1,  135  f.,  162  f.,  206,  227  f ,  und  Thudichimi  S.  212  f., 
227  f.,  242  f.,  290—91,  zum  Recht  der  Forensen  auf  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  159  f.,  Thudichimi 
S.  239  f.  —  Aus  den  Moselquellen  würden  für  eine  genauere  Darstellung  der  Markberech- 
tigung und  Nutzungsabstufixng  namentlich  in  Betracht  kommen  die  Kardener  oben  S.  272 
angef.  Urkunden;  (Lac.  ÜB.  1,  5,  7,  796);  Cardauns,  Rhein.  tJrkk.  1,  S.  336,  922;  S.  338—39, 
922;  Novillan.  Honth.  Prodr.  S.  1014  um  1060;  Bertholet  3,  pieces  justif  36,  1080;  Ann. 
Rod.  Ernst  S.  12,  irni  1110;  S.  48,  1138;  MR.  ÜB.  1,  523,  1141;  Cart.  Or\al  35,  1162;  MR. 
ÜB.  3,  179,  1221;  CRM.  2,  184,  1260;  Bd.%  No.  50,  1273;  CRM.  3,  263,  1275;  WSenheim 
1304,  G.  2,  431;  CRM.  3, '24,  1305;  Goerz,  Reg.  der  Erzb.  z.  J.  1317  Okt.  22.;  Hennes  ÜB. 
1,  447,  1334;  WErpel  1383,  §  17;  WErpel  1388,  §  23;  Bd.  3,  No.  224,  1409;  WBoUendorf 
1459,  §  5,  vgl.  W.  von  1606,  §  16;  WWampach  c.  1475,  §  13;  WBettenfeld  und  Merfeld 
1506,  G.  2,  604;  WAlflen  1507,  G.  2,  407—8;  WMeddersheim  1514,  §  7;  Scotti,  Chur-Trier  1, 
273,  1527;  WGostingen  und  Kanach  1539,  §  24;  WDemerath  1578,  G.  3,  841;  WMacken 
c.  1580,  G.  2,  211,  Note  1;  Scotti,  Chur-Trier  1,  642,  1663;  WLangenfeld  1666,  §  6,  G.  6, 
600;  Mayener  Bauged.  17.  Jhs.,  §  5;  WKleinich,  G.  2,  133;  WGenzingen,  G.  2,  156. 

')  Der  Ausdruck  für  den  Markberechtigten  kann  freilich  sehr  schwanken.  So  findet 
sich  im  WErpel  1388  und  1396  dicht  nebeneinander:  parrochianus  .  .  habens  et  tenens 
mansionem  habitabilem  propriam  vel  locatam  in  parrochia  E.,  venis  compan-ochianus  natione 
suorum  avorum  .  .  comparticeps  oder  markgenoß,  verus  ex  avis  aut  parentibus  marcarius. 
Dabei  ist  als  zweifellos  vorausgesetzt,  dafs  die  Märkerkinder  Erben  von  ihren  Ascendenten 
her  sind. 

2)  Vgl.  WMeddersheim  1514,  §  9  (oben  S.  284  Note  1);  femer  aus  früher  Zeit  Honth. 
Hist.  1,  764,  1265.  Für  später  vgl.  CRM.  4,  5,  1401;  WAmel  1472,  §  19;  WSchauren  und 
Bi-uchweiler  1511,  G.  2,  138;  Wlionsdorf  1556,  §  7;  WRhaimen,  G.  2,  129;  WKöUerthal, 
G.  2,  18;  WLangenlonsheim,  G.  2,  154;  WHentem,  G.  2,  111. 

3)  S.  oben  S.  41. 

Lamp recht,  Deutsches  Wirtschaftaleben.    I.  19 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     290     — 

Personen  in  der  Mark  war  daher  mit  Ausnahme  ganz  später  Zeit  nie  eine 
geschlossene:  jeder  Ausmärker,  welcher  selbständig  war  und  in  der  Mark 
sefshaft  wurde,  wurde  unter  Abnahme  einer  Verpflichtung  gegen  die  Mark- 
gemeinde zum  Markgenossen  aufgenommen.  Noch  im  16.  Jh.  heilst  es  im 
WKruft  1585,  G.  3,  818:  wer  zu  Gruft  ist  oder  kompt  und  bawen  wolte,  der- 
selb  sol  kommen  vor  scholtheiß  [vor  diesen  als  Vertreter  des  Gmndherren], 
heimburger  und  geschworen  und  sein  platz  und  baw  besehen  lassen;  und 
darnach  solten  sie  ihme  .  .  holz  geben  nach  gelegenheit  des  baws  und  urbar 
des  walds.  Dieselbe  Bestimmung  gilt  für  das  Holz  zum  Anfertigen  von 
Geräten :  beide  Festsetzungen  sind  nur  für  Markberechtigte  gemacht,  sie  setzen, 
wie  die  Worte  ,ist  oder  kompt'  beweisen,  für  den  anziehenden  Mann  die  Auf- 
nahme in  die  Markgenossenschaft  voraus  ^ 

Aus  diesen  Ausführungen  ergiebt  sich,  dafs  es  falsch  ist,  sich  die  Mark- 
berechtigung als  ursprünglich  an  der  Hofstelle  einer  Hufe  klebend  zu  denken  -. 
Die  Markberechtigung  war  vielmehr  direkte  Pertinenz  des  wehrhaften  irgendwie 
in  der  Mark  dauernd  lebenden,  d.  h.  ansässigen  Freien.    Indem  nun  aber 


^)  Für  frühere  Zeit  vgl.  namentlich  Lehnsbuch  Werners  IL  von  Boland  S.  16 — 17 
(Dieburger  Freiheit):  omnis  advena,  qui  ibidem  habitaverit  per  annum  et  diem,  tritt  in  das 
Recht  des  Ortes  ein;  dazu  gehört  aber  auch,  dafs  omnes  illic  habitantes  warandiam  habent 
in  marcha  communi ,  qui  vulgo  dicuntur  sint  werhaft.  Besonders  lehrreich  sind  ferner  W. 
im  Hamme  1339,  G.  2,  84:  so  hait  unse  here  ein  reght  zu  siner  frier  kamem  inme  Hamme, 
dat  die  portin  solent  offin  stain  eime  ikelichme  unbesprochin  manne,  dar  zu  kummene  und 
hin  zu  intfaine  zu  eime  burger.  der  is  begert  und  da  wainen  wilt,  der  sal  huldin  unsme 
heren  von  Trieren  und  deme  voide  und  der  gemeinden  und  den,  die  zu  dem  gerichte  gehörig 
sint,  und  sal  darna  sitzin  in  ahne  reghte  as  unses  hern  lüde  sitzint,  darna  dat  sin  reght  ge- 
schaffin  is,  ind  sal  ieme  inkein  navolginde  here  nit  da  volgin  nogh  gebiedin  moigen.  is 
aver  dat  der  dar  kumende  man  eime  hern  is  eins  schuldig  ar  reght  des  er  giet,  dat  sal  her 
ieme  richtin  und  bezalin  over  den  gaider  .  .  leunit  aver  der  man,  so  magh  der  her  claigin 
und  reght  vur  deme  schoiltessen  nemin  und  vur  deme  voide.  W.  der  freien  Gemeinde  Strolm 
1498,  G.  2,  234:  der  Schultheifs  [an  Stelle  des  Zenders]  nimmt  den  Zuziehenden  auf;  wenn 
derselbe  jaer  und  tag  ine  dem  kirspel  gewaint  hait,  dan  sol  er  geneißen,  was  ander  kirspelslude 
geneißent.  AVDockweiler,  G.  2,  437 :  were  es  sache,  ein  frembde  mensch  sich  hie  zu  wanunge 
underschloege  und  wohnet  jair  und  tagh  hie,  der  sol  dasselb  recht  haben  in  buschen  und 
geminden,  als  were  er  von  allen  seinen  eiteren  danne  geborn;  und  hinder  welchem  heni  das 
er  wohnet,  sol  er  thun  nach  seinem  vermögen,  als  vurgeschrieben  ist;  und  der  her  sol  auch 
ihm  thun,  als  vorgeschreben  ist.  Nach  WKonsdorf  1556,  §  7  sind  die  Bedingungen  für  Auf- 
nahme in  die  Verpflichtungen  (und  mithin  wohl  auch  Rechte)  der  Gemeinde  noch  einfacher: 
hat  der  Ankonamende  auch  weder  haus  noch  hof,  und  want  er  ufricht  zwo  wagenleider,  da 
der  rauch  ufgehet,  sol  etc.  Vgl.  auch  noch  WEdiger  und  Eller  16.  Jh.,  G.  2,  426 ;  WBarweiler, 
G.  2,  619,  sowie  v.  Maurer,  Einl.  S.  141  f.,  Dorfvf.  1,  182;  Thudichum,  Gau-  u.  Mark\'f. 
S.  221  ff.  Ein  Einzugsgeld  für  die  Aufnahme  in  die  Markgemeinde  kommt  wohl  vor  dem 
Ende  15.  Jhs.  nicht  leicht  vor,  s.  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  177—78. 

2)  Waitz  (Vfg.  P,  127;  2,  2,  143)  macht  noch  immer  die  Hufe  sogar  zur  Grundlage  der 
Freiheit  des  einzelnen  im  vollen  Sinne  des  Wortes.  Doch  vgl.  dazu  S.  226:  ursprünglich 
fällt  beides  (Menschen  und  Hufen)  notwendig  zusammen. 


—     291     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

diese  Berechtigung  sich  in  der  ältesten  Zeit  ganz  regelniäfsig  in  der  Form  der 
Ackerhufe  auf  das  Land  projizieren  konnte,  erschienen  freilich  bald  die  Wald- 
und  Weideberechtigungen  als  ordnungsmäfsige  Pertinenzen  der  Ackerhufe  und 
der  ihr  angehörigen  Hofstelle:  eine  Wandlung  der  ursprünglichen  Auffassung, 
welcher  die  jeder  naturalwirtschaftlichen  Epoche  eigene  Tendenz  zur  Radi- 
zierung von  Personalberechtigungen  und  Personallasten  zu  Grunde  liegte 
Während  nun  infolge  dieser  Richtung  die  alten  Hofstellen,  welche  eben 
Hüfnerstellen  waren,  ganz  regelmäfsig  mit  einer  ihnen  anklebenden  Mark- 
berechtigung ausgestattet  wurden^,  erhielt  sich  neben  dieser  Entwicklung 
gleichwohl  noch  die  alte  Auffassung  von  der  personalen  Markberechtigung 
jedes  selbständigen  ansässigen  Mannes:  eine  Duplicität  der  Begrenzung  der 
Markgenossenqualität,  welche  zu  \ielfachem  Streit  und  Irrtum  Anlafs  geben 
konnte  **.  Erhöht  wurde  die  Unsicherheit  noch  dadurch,  dals  man  die  radizierten 
Berechtigungen  schon  früh,  und  am  praktischsten  unter  gleichzeitiger  Deklaration 
ihrer  wirtschaftlichen  Bedeutung,  von  der  Hufe  loszutrennen  und  als  selbständige 

1)  Zm-  Charakteristik  dieser  Tendenz  vgl.  MR.  ÜB.  3,  1378,  1256:  paiTochiani  de 
(Wadenheim)  et  (Hemmessen),  qui  ad  meam  spectant  iurisdictionein ,  quandara  vini  precariam 
annuatim  dare  consueverunt.  Diese  Bede  war  bisher  ungemessen,  erhoben  secundum  gratiam. 
Jetzt  wird  sie  auf  Bitten  der  Parochianen  in  quandam  certam  pecunie  summam,  que  de  ce- 
tero  nee  augeri  nee  minui  possit,  bemessen,  nämlich  auf  45  mr.  kölnisch.  Dabei  ist  zu  wissen, 
quod  omnia  bona  illa,  ad  qualescimque  personas  fuerint  devoluta,  que  temporibus  patris 
mei  .  .  solvebant  precariam,  ad  predicte  summe  solutionem  sine  contradictione  aliqua  tene- 
buntur.  predictarum  itaque  villarum  rectores,  qui  vulgo  hunnen  solent  appellari,  .  .  summam  . . 
coUi^ent  et  collectam  michi  exhibebunt.  Ganz  dieser  Richtung  entspricht  denn  auch  Hennes 
ÜB.  1,  327,  1293:  die  Deutschordensheiren  sind  in  Vallendar  und  Mallendar  steuerfrei,  indes 
si  dicti  religiosi  aliqua  alia  bona  preter  illa,  que  nunc  habent  in  dictis  villis,  sive  per  emptio- 
nem  sive  per  donationem  bonorum  hominiun  sibi  attraxerint  .  .  iui-a  et  onera  ipsorimi 
sustinebunt  et  portabunt.    Vgl.  auch  aus  späterer  Zeit  WMeddersheim  1514,  §  7. 

2)  S.  z.  B.  aus  früherer  Zeit  Tr.  Wizenb.  ed.  Zeufs  No.  4,  743:  hoba  ima  cum  mansis 
casis  aedificiis  vel  quicquid  in  ipsa  hoba  aspicere  videtm-  et  silvam  ibidem  mihi  aspicientem 
ad  porcos  crassare  plus  minus  15  et  fractas  30.  Vgl.  auch  MR.  ÜB.  1,  640  c.  1163:  umun 
casale,  quod  hovestat  vocatur,  in  eadem  villa  (Tris)  .  .  civilem  iustitiam  habentem  ,  .  inci- 
sionem  scilicet  lignonim,  quam  holzmarchen  vocant,  in  silvis  eorundem  msticorum,  sicut 
quilibet  eorum;  unde,  sicut  et  ceteri  coheredes  eorum  statutum  tributum  reddet  custodibus 
silvarum,  in  autumpno  videlicet  2  sext.  vini  et  1  panem  in  natale  domini. 

^)  Vgl.  dazu  die  oben  S.  288,  Note  3  auseinandergesetzten  Theorieen.  Für  das  Mittelalter  s. 
vor  allem  eine  Kardener  Urkunde  von  1136,  welche  MR.  ÜB.  1, 494  nach  schlechter  Vorlage  gedruckt, 
nach  dem  *Cop.  Cardonense  der  Trierer  Dombl.  Bl.  1»  der  Hauptsachenach  so  lautet:  Godefridus 
(prepositus  sancti  Castoris  Cardonensis)  .  .  providit,  ut  fratres  eiusdem  ecclesie  ex  privilegio 
fratei-nitatis  sue  et  quia  canonici  in  ecclesia  consistunt,  ligna  haberent  hereditaxno  iure  ac 
sociali  participatione  ciun  vicinis  civibus  et  pan'ochianis  suis  de  Tris  illis  in  locis,  ubicum- 
que  coheredes  eorum  cum  eis  participari  solebant.  hoc  sane  ius  cum  ex  antiqua  obtinuissent 
consuetudine,  ad  communes  tantum  usus  restitutum  et  amplificatum  est  per  prefatum  domi- 
num Godefridum,  ut  quilibet  canonicus  idem  ius  hereditarie  conmiunionis  habeat  etiam  ad 
domesticos  usus  et  ad  proprios.  institutio  namque  canonice  vite,  sub  qua  et  illi  degunt,  con- 
cedit  et  propria  et  privata  singulos  habere  et  singulis  mansionibus  mauere,  memoria  itaque 
huius  rei   ut  nuUa  valeat  vetustate  deleri,   iussa  est  litterali  pagine  commendari  et  sigillo 

19* 


[Entwicklung  der  Landesverbände.        —     292     — 

finanzielle  Rechte  zu  behandeln  begann;  so  namentlich  die  Waldberechtigungv 
welche  im  Nordosten  unseres  Gebietes  wie  am  Niederrhein  der  Regel  nach 
als  sog.  Holzgewalt  oder  Holzmark  selbständig  wurdet     Die   Folge   dieses 

ecclesiae  signata,  auctoritate  quoque  ecclesiastici  banni  munita  confirmari,  sicut  confirmatum 
est  in  sequenti  exemplari:  Ego  Godefridus  Treverensis  ecclesiae  qualiscumque  canonicus  et 
Cardonensis  prepositiis  trado  ecclesiae  sancti  Castoris  super  suum  sacrum  altare  per  manum 
propriam  et  per  manum  Wolfardi  et  Giselberti  centurionum,  qui  mihi  illud  in  persona  cum 
communi  assensu  coheredum  suorum  tradiderunt  et  modo  una  mecum  mihi  ex  nomine 
omniiun  civium  et  coheredum  suorum  pro  remedio  animarum  et  salute  conferunt  eidem 
ecclesie,  ut  fratres  in  ea  Christo  servientes  ligna  habeant  in  locis  suis  silvaticis,  sicut  ceteri 
coheredes  tarn  ad  communes  quam  ad  proprios  et  domesticos  usus  ammodo  et  usque  in  se- 
culum.  Offenbar  war  hier  das  Kloster  ursprünglich  als  im  Besitz  einer  Hufe  angesehen  worden;  jetzt 
wurde  der  Gesichtspunkt  der  Hausgesessenheit  der  einzelnen  Stiftsherren  zur  Erlangung  einer 
Anzahl  von  Marknutzungen  geltend  gemacht.  An  diese  Änderung  knüpften  sich  aber  bald 
arge  Streitigkeiten,  vgl.  oben  S.  272.  Im  J.  1210  (MR.  ÜB.  2,  262)  beschweren  sich  die  Stiftshen-en 
beim  Erzbischof,  quod  cum  per  universos  terminos  et  communitatem  de  Tris  ins  haberent  secandi 
ligna  ad  communes  ecclesie  sue  utilitates  et  speciales  singulorum  canonicorum  .  .  ,  suo  iure 
uti  non  potuenint  propter  proliibitionem  et  violentiam  incolai'um.  Sie  erhalten  unter  gewissen 
Einschränkungen  ihrer  Marknutzung  durch  einen  Schiedsspruch  der  Koblenzer  Generalsynode 
Recht,  vgl.  auch  MR.  ÜB.  3,  803,  1244.  Doch  hörten  damit  die  Differenzen  nicht  auf,  vgl. 
MR.  ÜB.  3,  823,  1245,  so  dafs  im  Laufe  des  13.  und  14.  Jhs.  noch  genauere  Definitionen 
der  Markberechtigung  nötig  wurden,  vgl.  Bd.  3,  No.  75,  1297;  No.  97,  1320;  s.  auch  oben 
S.  272,  Note  4. 

^)  Vgl.  zu  diesem  und  verwandten  Ausdrücken  zunächst  Lac.  ÜB.  1,  5^  7,  796;  29 
No.  2,  9.  Jh.;  Bd.  8,  34,  9,  1264;  Wigand,  Wetzl.  Beitr.  1,  269,  1316;  Landau  Territ. 
S.  164,  170  f.  Übrigens  kann  holzmarca  auch  einfach  Waldallmende  heifsen,  vgl.  v.  Maurer, 
Markenvf.  S.  28,  54  und  58,  zur  Bedeutung  Waldnutzungsrecht  a.  a.  0.  S.  49  f.  Natürlich 
war  mit  der  Individualisierung  und  festen  Beziehung  der  Waldnutzung  auf  bestimmte  Perti- 
nenzen,  namentlich  die  Hufe,  auch  zugleich  eine  Begrenzung  der  Markanteile  (vgl.  hierzu 
V.  Maurer,  Markenvf.  S.  124  f.,  auch  Thudichum,  Gau-  und  Markenvf.  S.  280  f.  über  ver- 
wandte Verhältnisse)  verbunden.  Wie  früh  schon  die  Individualisierung  am  Niederrhein 
eintrat,  zeigt  Lac.  ÜB.  1,  5,  7,  796:  hovam  integi'am  Alfgatinghova,  et  scara  in  silva  iuxta 
formam  hove  plene,  sowie  Cardauns,  Rh.  ürkk.  1,  S.  338—9,  922,  Zier  bei  Düren:  mansus 
et  de  communi  silva  quantum  ad  integrum  debetur  mansum.  Zudem  finden  sich  in  den 
ältesten  ürkk.  von  Lacomblets  ÜB.  zahlreiche  Transaktionen  mit  alleinstehenden  Eindemungs- 
rechten,  welche  schon  auf  eine  frühe  Veräufserungsfähigkeit  wenigstens  der  Nutzungen  für 
Schweineeintrieb  hinweisen.  Die  erste  mir  bekannte  volle  Waldrechtsteilung  scheint  in  Lac. 
ÜB.  1,  13,  22,  801  vorzuliegen:  cui'tile  unum  et  duodecimam  partem  in  silvam,  que  dicitur 
H.,  ciun  pascuis  et  plena  dominatione.  Völlig  sicher  bezeugt  indes  die  Teilung  der  Rechte 
wie  die  Löslichkeit  ihrer  ursprünglichen  Pertinenz  erst  Ernst,  Hist.  du  Limbourg  6, 
155,  1176:  ecclesia  sancte  Marie,  que  est  in  territorio  Rodensi  in  curia  sua  Nentroda,  .  . 
in  silva,  que  ad  villam  Arwilre  pertinet,  9  communiones,  que  vulgo  marken  sive  wizzet  di- 
cuntur,  habuit.  verum  quia  Vallis  sancte  Marie  [im  Ahi-thal]  propter  diversos  ignes  multis 
indiget  lignis,  dominus  abbas  Prumiensis  R.,  dominus  H.  comes  de  Saflfenberg,  U.  comes  de 
Ära  consensu  et  consilio  omnium  coheredum  tres  communiones,  quas  dicunt  marken,  de 
prefatis  9  in  Vallem  sancte  Marie  transtulerunt  in  opus  ignis  cotidiani  7  officinarum.  Seit- 
dem mehren  sich  die  Nachrichten  aufserordentlich ,  vgl.  Lac.  ÜB.  1,  55,  1195;  Cardauns, 
Rhein,  ürkk.  23,  S.  869,  1196;  Bd.  3,  34,  s,  1264;  CRM.  2,  242,  1271;  261,  1274;  Hennes 
ÜB.  2,  375,  1307;  Mones  Zs.  5,  489  f.,  vgl.  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  62.  Sehr  instnüitiv 
sind  auch  *BaId.  Kesselst.    S.    197,  1327:  2  mansi  in  villa  Steinenbach,  item  ius  quoddam 


—     293     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

Vorganges  war,  dafs  allmählich  für  den  Besitz  markgenossenschaftlicher  Qualität 
weder  Hufenbesitz,  noch  anderweitige  selbständige  Wirtschaft  innerhalb  der 
Mark  erforderlich  war;  Aufsenmärkerschaft  und  Anhäufung  von  Markberechti- 
gungen in  6iner  Hand  wurden  immer  häufiger.  So  gehörte  z.  B.  im  J.  1253 
zur  Abtei  Clairefontaine  der  Ort,  in  quo  abbatia  residet,  et  quadraginta 
iomalia  terre  et  nemoris  vel  amplius  circa  abbatiam,  inter  villam  de  Hisse  et 
Walsenges  sita ;  item  usuarium  dicte  abbatie  pro  gTangiis  construendis  et  perti- 
nentiis  suis  in  locis,  in  quibus  habet  usuarium  villa  de  Hisse;  item  usuarium 
in  nemoribus  totius  banni  de  Ansliers,  ad  omnia  necessaria  dicte  domus  cum 
pertinentiis  suis,  grangiarum  et  bergariarum  et  domonun  aliarum  construen- 
darum  sive  constructarum,  que  proprio  erunt  ipsius  abbatie,  item  pasturas  ad 
omne  genus  animalium  in  dictis  nemoribus  de  Ansliers  et  usuagium  tarn 
glandis  quam  fagine  usque  ad  centum  porcos  absque  solutione  pasnagii:  et  si 
dicta  animalia  dampnum  alicui  inferrent,  libera  et  quitta  erunt,  a  quocumque 
capiantur,  per  restitutionem  dampni  capitalis  absque  placitatione  et  emenda^ 
Eine  weitere  Verdunkelung  der  ursprünglich  einfachen  Konstruktion  der 
Markberechtigiing  trat  dadurch  ein,  dafs  in  grofsen  und  alten  Markbezirken 
den  Ausbauten  der  älteren  Dörfer  öfters  kein  unmittelbares  Markrecht  zuge- 


dictiim  vulgariter  marke,  quod  habemus  in  silva  spectante  ad  dictam  villam,  de  quo  tantum 
ad  nos  pertinet,  quantum  de  predictis  duobus  mansis  nos  iuxta  dicte  ville  consuetudinem 
hactenus  observatam  contingere  potest,  und  *Bald.  Kesselst.  S.  320,  1340,  Urkunde  des 
Heinrieb  dictus  Vinkelin  de  Nikedich  armiger:  curiam  meam,  quam  inhabito  in  Nikedich, 
super  quam  posita  est  seu  ad  eam  pertinet  dimidia  meta  in  nemore  de  Nikedich,  que  ein 
marke  vulgariter  nuncupatur;  item  unam  aream  in  predicta  villa  sitam,  super  quam  posita 
est  similiter  dimidia  meta  pretacti  nemoris  et  ad  eam  dinoscitur  pertinere.  —  Es  ist  schon 
früher,  oben  S.  280,  ausgeführt,  wie  auf  Grund  solcher  begi-enzter  idealer  aber  übertragbarer 
Nutzungsteile  sich  die  besondere  particularmarkgenosssenschaftliche  Form  der  Walderben- 
genossenschaften ausbildet.  Bisweilen  kam  es  indes  schon  früh  zur  Realteilung,  vgl.  Lac. 
ÜB.  2,  785,  1283:  silva  quedam  sita  iuxta  curiam,  que  Isacrode  dicitur,  silva  vero  Speisbusc 
appellata,  unde  communitas  villarum  quarundam  circumiacentium  potestatem,  que  vulgariter 
holtgewalt  dicitur,  habuisse  ac  habere  dinoscitur,  proportionaliter  ad  singulas  personas  ac 
potestates  per  partes  est  distributa.  unde  etiam  iamdicta  curtis,  Isacrode  videlicet,  sexaginta 
et  quatuor  potestates,  que  holzgewelde  dicimtur,  sine  ambiguitate  scitiu:  habuisse,  pro  quibus 
inquam  potestatibus  predicta  distributio  ac  expositio,  cum  proportionaliter  fieret,  in  commimi 
fratres  ipsius  curtis  ad  veterem  Montem  pertinentes  nobis  ac  nostris  pro  qualibet  potestate, 
que  holzgewalt  dicitur,  unam  mr.  Brabantinorum  bonorum  et  legalium  duodecim  s.  pro  mr. 
computatis  vel  quindecim  s.  Aquensium  d.  pro  qualibet  mr.  assignaverunt. 

1)  Cart.  Clairefontaine  13.  Vgl.  auch  MR.  ÜB.  3,  352,  1228:  das  Kloster  Sayn  hat 
bona  in  Engers  et  in  Heimbach,  bona  in  Valendre  et  in  Seine  cum  silva,  que  dicitur  Bm'g- 
holz,  a  porta  vallis,  qua  itur  ad  ecclesiam  usque  in  Burgenthal  cum  interiacentibus  pratis, 
decimas  in  Stromberg  et  Girsnake  cum  decimis  novalium  apud  Antiquam  urbem,  ius  item 
parrochie  perpetuum,  ius  duplex  castrense,  ius  prenominationis  in  electione  consulum,  ius 
piscature  et  venationis,  ius  lignationis  in  nemoribus  Vallendre,  ius  alendarum  ovium  porcorum 
vaccarum,  in  quantum  alere  possunt.  Nach  MR.  ÜB.  3,  427,  1231  hat  das  Kloster  Marien- 
rode  ab  antiquo  communitatem  qüinque  proximanim  villanim,  videlicet  Lemene  Guntorph 
Velle  Divelich  et  Winninge  in  pascuis  et  silvis. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     294     — 

sprochen  wurde.  Vielmehr  verblieben  die  Ausbauten  vielfach  unter  einer  Art 
von  Markvormundschaft  ihrer  Mutterdörfer ;  sie  wurden  von  diesen  in  die  Mark- 
berechtigungen besonders  eingewiesen.  So  war  es  z.  B.  in  den  Hochwald- 
zendereien  Osburg,  Reinsfeld  und  Kell  der  FalP;  ein  weiteres  gutes  Beispiel 
bieten  die  Verhältnisse  der  Gesamtmark  Kamburg -Würges- Erlebach  ^.  In  ihr 
waren  direkt  markberechtigt  nur  die  genannten  drei  Ortschaften,  sie  waren 
die  Inmärker;  aber  von  ihnen  wiesen  Kamburg  weitere  2,  Erlebach  1,  Wür- 
ges  6  Orte  als  Ausmärkerorte  in  die  Marknutzung  ein^. 

Es  versteht  sich,  dafs  bei  schliefslich  so  verschiedener  Begrenzung  der 
markgenössischen  Berechtigungen  im  einzelnen,  wie  bei  dem  im  Laufe  der  Zeit 
so  vielfach  differenzierten  Substrat  der  Markgenossenschaftsfonnen  überhaupt 
auch  die  Befugnisse  der  einzelnen  Wirtschaftsverbände  am  Schlufs  der  Ent- 
wicklung voneinander  abweichen  mufsten.  Indes  bewährt  sich  doch  auch 
hier  die  aus  der  Geschichte  der  Verbandsbezirke  gewonnene  Zuversicht  von 
der  ursprünglichen  Einheit  der  Befugnisse  in  gleicher  Weise,  wie  sie  sich 
gegenüber  dem  Charakter  der  Mark  als  des  Substrats  des  Wirtschaftsverbandes 
und  gegenüber  dem  Wesen  der  ursprünglichen  Begrenzung  der  individuellen 
Markgerechtsame  als  zu  Recht  bestehend  erwiesen  hat. 

Was  sich  von  den  wirtschaftlichen  Funktionen  der  alten  Hundertschafts- 
verbände aus  späteren  Nachrichten  noch  erkennen  läfst,  ist  oben  S.  258  ff.  zusam- 
mengestellt worden.  Demgegenüber  wird  jetzt  eine  Übersicht  der  Befugnisse  zu 
geben  sein,  in  deren  Vollbesitz  sich  eine  wohlausgebildete  Markgenossenschaft 
des  späteren  Mittelalters  gleichviel  welcher  Art  überhaupt  noch  befindet. 

Dabei  ist  von  dem  schon  berührten  freien  Verfügungsrecht  der  Genossen- 
schaft über  die  Allmende  auszugehen,  sowohl  was  den  unmittelbaren  Bestand  der- 
selben, wie  die  Art  ihrer  Nutzung  betrifft.  In  letzterer  Beziehung  ist  zu 
beachten,  dafs  schon  in  sehr  früher  Zeit  die  modernsten  Leiheformen  auf 
wirtschaftliche  Nutzung  gerade  in  der  Allmende  besonders  leicht  heimisch 
wurden :  speciell  dem  reinen  Pachtvertrag  stand  hier  meist  nicht  das  Hindernis 
grundherrlicher  und  feudaler  Fesselung  des  Bodens  entgegen,  das  seine  rasche 
Verbreitung  sonst  so  sehr  erschwerte.  Die  Folge  war  eine  über  das  gewöhn- 
liche Mafs  hinausgehende  sehr  frühe  Nutzbarmachung  der  Allmenden  durch  Ver- 
pachtung^, und  dementsprechend  ein  markgenössisches  Verwaltungssystem,  das 


^)  Hier  hatte  jeder  Zendereiort  Anstößer,  die  auch  etliche  gerechtigkeit  der  acker- 
nießung  .  .  haben,  nemlich  1)  Osburg  den  verfallenen  Hof  Gerstenberg  bei  Morscheid,  den 
Lanzenburger  Hof  und  Riveris,  2)  Reinsfeld  Hinzert,  Beuren,  Bescheid  und  Lorscheid, 
3)  Kell  Bonnerath. 

2)  Vgl.  WKamburg-Würges-Erlebach  1421;  in  §  13  kommt  freilich  der  Ausdruck 
Ausmärker  auch  noch  im  Sinne  von  jemand  vor,  der  gar  nichts  mit  der  Mark  zu  thim  hat. 
S.  auch  noch  WSoufftgen  1618;  und  vgl.  über  Minderrechte  von  Tochterdörfem  auch 
V.  Maurer,  Einl.  S.  174,  194,  Markenvf.  S.  18  f. 

^)  Vgl.  u.  a.  *Koblenz  St.  A.  Abschr.  des  Archivars  von  Lassaulx,  vgl.  Goerz,  MR. 
Reg.  2  Xo.  449,  1180:  Erzbischof  Arnulf  bestätigt  einen  Vergleich  von  SThomas-Andernach 


—     295     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

bei  weitem  früher  primitiv  geldwirtschaftlichen  Charakter  annahm,  als  das 
nach  dem  Gange  der  sonstigen  Entwicklung  auf  dem  platten  Lande  zu  er- 
warten gewesen  wäre.  Ein  Markgemeindebudget  bestand  freilich,  wie  man  bald 
sehen  wird,  auch  schon  vor  solchen  Vei-pachtungen,  wie  denn  auch  schon  früh 
auf  den  Markgemeinden  finanzielle  Verpflichtungen  öffentlicher  und  privater 
Natur  lasten  konnten  ^ 

Indes  abgesehen  von  derartigen  besonders  begründeten  Verpflichtungen 
war  die  Markgemeinde  verfügimgsselbständig ,  sowohl  hinsichtlich  des  Mark- 
bestandes, wie  der  Markberechtigungen :  nur  wo  ihre  Macht  nicht  mehr  aus- 
reichte, trat  die  staatliche  Gewalt  dazwischen  ^.  Den  bezeichnendsten  Ausdruck 
gewinnt  die  Verfügungsfreiheit  über  den  Markbestand  wohl  in  dem  Recht  der 
Genossenschaft  auf  Ziehung  aller  Grenzen  in  der  Mark  und  um  die  Mark. 
Namentlich  die  Begrenzung  der  Mark  selbst  gehörte  zu  den  feierlichsten 
Handlungen  der  Genossenschaft:   omnis  communitas  ipsius  ville  manu  araiata. 


mit  der  Parrochia  Leudesdorf,  wonach  die  Parrochia  dem  Kloster  einige  Felder  bei  dem 
Klosterallod  in  Erbpacht  überläfst,  welche  das  Kloster  in  gutem  Glauben  mit  Überschreitung 
der  Gemeindegrenze  bebaut  hatte.  MR.  ÜB.  3,  386,  1230/31:  universitas  de  Koverna  fun- 
dum  cuiusdam  silve,  que  Paffenlant  vulgariter  nuncupatur,  ad  suam  marchiam  primitus  atti- 
nentem,  nobili  viro  domino  H.  de  Koverna  concorditer  postmodum  contuli(t).  Die  Über- 
tragung erfolgte,  wie  sich  aus  dem  Verlauf  der  Urk.  ergiebt,  wohl  in  Erbpacht;  der  Heir 
von  Kobem  verkauft  das  Grundstück  später  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  der  Kobemer 
Gemeinde  für  80  mr.  Hennes  ÜB.  1,  499,  1360:  wir  die  gemeinde  des  dorfes  zo  Ochtendunc 
bekennen  öffentlich  overmitz  disen  brief,  dat  alsulchen  afgain,  als  wir  den  Dutschen  hen-en 
zu  Kovelenz  afgegangen  hain,  beide  an  wesen  an  widen,  an  welcher  kunne  ende  dat  ge- 
scheit si  binnen  der  marken  zo  Ochtendunc  und  uf  der  Netten,  dat  hau  wir  den  herren 
alzomale  wider  gelent  alle  iare  um  nuin  punt  wachses:  dat  wachs  suUen  si  alle  iare  unser 
kirchen  zo  Ochtendunc  richten  zo  oisteren:  und  sullen  alles  des  gebrachen  na  iren  willen, 
wat  wir  in  afgegangen  hatten  als  vur  geschreven  steit. 

^)  Ein  späteres,  aber  sehr  lehrreiches  Beispiel  s.  Bd.  3  No.  102,  1321, 
2)  Sigeh.  V.  s.  Maxim,  cap.  1  §  15 ,  eine  für  Grenzaltertümer  sehr  wichtige  Stelle, 
welche  ich  deshalb  ganz  gebe:  comes  quidam  nomine  Ruobertus  germanus  .  .  Megingaudi 
[comitis]  fuit,  cuius  praedia  in  pago  Naachgowe  Maximini  ac  Remigii  coUimitantia  praediis 
adiacebant;  quam  ob  rem  servi  eins  cum  familia  sanctorum  crebro  litigio  decertabant,  illis 
antiqua  confinia  supergredi  cupientibus,  istis  e  contrario  totis  viribus  renitentibüs.  interea 
cum  crudelitas  servilium  querelarum  et  rusticae  contentionis  a  vicinis  compesci  nequivisset, 
nostris  cupidinosam  iniuriam  proclamantibus  causa  refertur  ad  comitem.  ille  mox  placitum 
indicens  diemque  statuens  ad  conspectionem  ac  circumductionem  terminorum  magna  turba 
circummanentium  comitatus  advenit  suosque  praeire  iahet  duces.  nee  mora:  unus  ex  illis, 
qui  huius  iniquitatis  semper  extitit  caput,  se  caeteris  praeripiens  fraudulantus  circumductor 
efficitiu*;  praecedens  et  indice  praemonstrans  multa  de  sanctorum  praediis,  antiquos  trans- 
grediens  limites,  falsa  demonstratione  in  partes  sui  senioris  transferre  conatus  est.  ibat  ergo 
et  chirotheca,  quam  rustici  wantum  vocant,  manu  superducta  sicut  voluit  demonstravit,  nostris 
subsequentibus  ac  renitentibüs  et  auxilium  Maximini  atque  Remigii  constantissima  precatione 
conclamantibus.  interea  bonus  ille  ductor  atque  iustus  chirothecam  manui  detrahit ;  sed  in 
eadem  amputatum  divinitus  digitum  reliquit.  tunc  malitiae  suae  convictus  et  a  seniore  suo, 
ut  dignum  erat,  ignominiose  tractatus,  gratiam  ipsius  amisit,  sicque  veritate  declarata  omnis 
illa  contentio  tenninum  habuit. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     296     — 

(scabini  et  advocatus)  deb(ent)  ire  de  meta  ad  metam  nemorura  et  silvaruln^ 
Neben  der  Markgrenze  unterlagen  vor  allem  die  Markstrafsen  der  Begrenzung 
und  periodischen  Kontrolle  der  Markgemeinde;  noch  im  WBettemburg  1594 
§  73  heilst  es  für  den  sehr  grofsen  Bezirk  der  Landmeierei  Bettemburg :  wenn 
das  Hochgericht  die  Landstrafsen  der  einzelnen  Dorf  banne  abmarken  will,  so 
sein  eins  ieden  dorfs  geschworne  alsten  vorzugehen  und,  so  weith  und  ferne 
ihr  bahn  und  anstößer  sich  erstrecken,  zu  weisen  schuldigt.  Indes  auch  für 
Abgrenzung  innerhalb  der  Mark  ist  die  Markgemeinde  kompetent :  die  Grenzen 
sind  erst  dann  rechtlich  sicher  gestellt,  wenn  die  Gemeinde  sie  abgesteint 
hat^.  Anfänglich  wurde  die  Abgrenzung  wohl  von  der  gesamten  Gemeinde 
vorgenommen  —  ein  Modus,  der  für  den  Grenzumgang  stets  erhalten  blieb 
und  der  in  der  älteren  Zeit  die  Möglichkeit  einer  Konzentration  des 
Katasterwesens  in  der  Hand  der  Markgemeinde  und  einer  Entscheidung  der 
Grenzstreitigkeiten  durch  deren  Organe  offen  hielt*.  Indes  ging  die  Grenz- 
weisung doch  wohl  bald  auf  das  Gerichtsorgan  des  Mark-  und  Gerichtsverl^andes, 
die  Schöffen,  über^;  und  da  mit  jeder  Grenzänderung  der  Regel  nach  in 
irgend  einer  Weise  ein  Akt  freiwilliger  Gerichtsbarkeit  verknüpft  war,  so  be- 
greift es  sich  doppelt  leicht,  dafs  die  Entwicklung  eines  eigentlichen  Kataster- 


1)  WLosheim  1302,  §  4.  Vgl.  hierfür  wie  für  das  Folgende  Bd.  2,  633— 6B4,  besonders 
auch  die  Belege  der  Noten.  Über  Grenzbegänge  vgl.  auch  v.  INI^urer,  Einl.  S.  224  f.,  Mai'kenvf. 
S.  316,  Dorfvf.  2,  6  f.;  Thudichum,  Gau-  u.  Markenvf.  S.  137,  Note  2. 

2)  Vgl.  auch  WHeinerscheid  15.  Jh.,  §  13  und  14. 

^)  MR.  ÜB.  2,  574,  1153:  ecclesiam  in  monte  [sancti  Beati]  sitam  cum  ambitu  ipsius 
montis  designato  fideliter  a  nobis  [archiepiscopo]  et  a  civibus  Confluentinis.  Vgl.  auch  MR.  ÜB.  2, 
11*,  1171:  partem  .  .  silv?  .  .  infra  metas,  quas  rustici  utriusque  villaris  posuerunt;  MR. 
ÜB.  2,  40*,  1181. 

*)  Vgl.  L.  Baiuw.  12,  3:  wer  die  Grenze  verletzt  hat,  vicinis  praesentibus  restituat 
terminum.  Aus  späterer  Zeit  s.  MR.  ÜB.  3,  97,  1218:  ego  Theodericus  advocatus  de  Bruch 
notum  facio  .  .  ,  quod  diebus  meis  orta  est  controversia  inter  fratres  de  Wintirbach  et  Con- 
radum  atque  Rodulfum  villanos  de  Rode  super  quibusdam  bonis,  videlicet  silva  quadam  sita 
inter  rivulum,  qui  vocatur  Quinta,  et  Wintirbach,  quam  proavus  eorum  Berwicus  nomine  ven- 
diderat  ecclesie  de  Himmenrode  et  ecclesia  de  Himmerode  eam  tenuerat  plus  quam  60  annis 
in  quieta  possessione.  que  controversia  cum  ad  homines  parrochie  de  Sletwilre  perlata  fiiis- 
set,  Omnibus  testimonium  reddentibus,  quod  ecclesia  de  Hemmirode  bona  illa  iuste  adepta 
fuisset  et  quiete  multis  diebus  possedisset,  tandem  predicti  C.  et  R.  iniustitiam  suam  re- 
cognoverunt.  Zur  Grundbuchsthätigkeit  der  Markgenossen  —  das  Wort  Gmndbuch  im 
weitesten  Sinne  genommen  —  s.  Waitz,  Vfg.  2,  i,  392,  Note  4;  v.  Maurer,  Dorfvf.  2,  132. 
Thudichum,  Gau-  u.  Markenvf.  S.  177  zeigt  an  einem  klassischen  Beispiel,  dafs  der  Mark 
die  Buchung  für  Auflassungen  von  Markboden  zukommen  konnte. 

**)  Hierher  kann  andeutungsweise  schon  gezogen  werden  CRM.  3,  34,  1305:  nos  Fri- 
dericus  domnus  de  Erinberg  scultetus  Bopardiensis ,  milites,  scabini  et  universitas  opidi 
Bopardiensis  .  .  cum  nos  .  .  forestum  seu  marcham  nostri  districtus  circumeuntes  pari  con- 
sensu  invenerimus  u.  s.  w.  Ferner  vgl.  Arch.  Clervaux  513,  1379;  Bd.  3,  No.  256,  1474; 
WHeinerscheid  15.  Jh.  §  13  und  14;  Wl'els  1574,  ij  54;  WFilsdorf  1601—1603,  §  2  und  3; 
WHeisdorf  1606,  §  2. 


—     297     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

und   Gnindbuchwesens  unter  dem   Zusammenschrumpfen   einer  alten    Mark- 
kompetenz den  Gerichten  anheim  fieP. 

Wie  über  den  Markbestand  verfügte  die  Genossenschaft  aber  auch  frei  über 
die  Markberechtigungen ;  sie  begrenzte  sie  ^ ;  ihr  huldete  der  neu  eintretende 
Markgenosse  ^ ;  ihr  stand  es  ^  endlich  zu ,  besondere  Begünstigungen  in  der 
Mark  über  die  gewöhnlichen  Berechtigungen  hinaus  zu  verleihen*. 

*)  Einen  Rest  früherer  Anschauung  läfst  noch  erkennen  Hennes  ÜB.  1,  228,  1273, 
Salentin  von  Isenburg  verkauft  an  das  Koblenzer  Deutschordenshaus  Güter  zu  Mallendar: 
quam  venditionem  secundum  morem  et  consuetudinem  patriae  coram  scabinis  et  iuratis  de 
Valender  facto  et  dicto  approbavimus ,  predictis  videlicet  bonis  et  quicquid  iuris  habuimus 
vel  in  posterum  habituri  fiierimus  in  eisdem  ad  opus  predictorum  commendatoris  et  fratrum 
effestucantes  penitus  renuntiavimus  simpliciter  et  precise.  Hier  sind  die  iurati  neben  den  Schöffen 
doch  wohl  das  Geschworenenkolleg  der  Markgemeinde;  ähnlich  wohl  aufser  C.  Dipl.  Rommersd.  58, 
1357  auch  C.  Dipl.  Rommersd.  40,  1327:  Güterübertragung  in  Kettig  coram  iuratis  et  sca- 
binis predicte  curie,  Zeugen  der  Vogt  der  Curia,  der  plebanus,  der  centurio,  7  villani  [1. :  scabini] 
et  alii  quam  plures.  Für  die  volle  Übernahme  des  Grundbuchwesens  dui'ch  die  Gerichte  bezeich- 
nend ist  WAhn  1626,  nach  welchem  die  Schöffen  ein  Schöffenbuch  führen  sollen  für  Erbkauf, 
Tausch,  Giften,  Auftrag,  Erbteilung  und  was  Erbschaft  betrifft.  Im  übrigen  vgl.  ]MR.  ÜB.  1,  310, 
1038;  MR.  ÜB.  2,  49*,  1181,  beides  Nachrichten  aus  Grofsstädten ;  femer  MR.  ÜB.  3,  61, 
1216,  Boppard;  MR.  ÜB.  3,  164,  c.  1220,  Oberwesel;  Lac.  ÜB.  2,  106,  1222,  Bacharach; 
MR.  ÜB.  3,  360,  1228,  Boppard;  MR.  ÜB.  3,  488,  1233,  Güls;  MR.  ÜB.  3,  641,  1238^ 
Boppard;  MR.  ÜB.  3,  849,  1246,  Koblenz;  MR.  ÜB.  3,  1034,  1250.  Boppard;  Hennes  ÜB. 
1,  272,  1281,  Koblenz.  Es  ist  charakteristisch,  dafs  diese  Nachrichten,  wie  sie  bis  zum 
Schlufs  des  13.  Jhs.  laufen,  sich  mit  Ausnahme  der  Gülser  Urkunde  nur  auf  kleine 
Städte  beziehen.  Und  bei  Güls  ist  neben  der  sonst  geläufigen  Formel  coram  scabinis  doch 
noch  die  andere  imd  ältere  coram  parrochia  gebraucht.  Dieser  noch  an  die  Ingerenz  der 
Markgemeinde  erinnernde  Ausdrack  findet  sich  auch  C.  dipl.  Rommersd.  No.  32,  1280. 
jemand  schenkt  an  Rommersdorf:  coram  tota  parrochia  in  Hanhusen  dicta  bona  magistro 
Godefrido  curiario  ecclesie  supradicte  nomine  ipsius  ecclesie  resignavi  et  in  coi-poralem 
possessionem  eommdem  bonoriun  dictam  ecclesiam  posui  et  inmisi.  Demgegenüber  finden 
sich  die  Schöffen  auf  dem  Lande  allein  sicher  erst  seit  dem  14.  Jh.  erwähnt,  vgl.  CRM.  3,  287, 
1342 :  Wildgraf  Johann  von  Dann  trägt  ein  Gut,  daz  in  dem  gerichte  zu  Sobeniheira  gelegen 
ist,  auf  vor  scholtheizen  und  vor  scheffen  dez  egen.  gerichtes  zu  Sobimheim.  Hierher  gehört 
auch  CRM.  8,  538,  1372 :  ich  Frederich  herre  zu  Tonburch  don  cund  .  .  ,  dat  her  Lodowich 
burgrave  zo  Hamersten  mir  sine  lüde  in  Coninxvelder  gerichte  gesessen  in  sinen  offenen 
breiven  vur  zweihundert  mr.  halt  versat,  und  hait  mir  die  zo  Coninxvelt  vur  den  scheffenen 
upgedragen. 

2)  S.  oben  S.  288  f. 

3)  S.  oben  S.  290,  Note  2. 

*)  Vgl.  MR.  ÜB.  2,  138,  1194;  ÄIR.  ÜB.  3,  109,  1219;  MR.  ÜB.  3,  376,  1229:  die 
Markgenossen  von  Zell  concessenint  (monachis  de  Himmenrode),  quod  vineam  suam,  que 
iacet  retro  domum  eandem,  quam  vocant  supra  petram,  vindemient  semper  in  posteriun, 
quandocunque  et  quomodocunque  sibi  viderint  convenire.  S.  weiter  MR.  ÜB.  3,  439,  1231 ; 
538,  1235  und  für  spätere  Zeit  namentlich  eine  Reihe  von  Bestimmungen  des  WErpel  1388, 
1396  und  des  *WLonguich  1408,  Arch.  Maximin.  8,  35,  sowie  *Urk.  von  1484,  Arch.  Maxi- 
min. 13,  137  f.:  ex  nunc  in  antea  perpetuis  futuris  temporibus  parochiani  sive  communitas 
villae  de  Taven  suis  sumptibus  laboribus  et  impensis  cum  gregibus  suis  libere  depascant 
seu  depasci  faciant  et  procurent  ex  curia  sancti  Maximini  ibidem  decem  octo  animalia, 
signanter  videlicet  novem  de  porcorum  et  totidem  de  generibus  vaccaram  una  cum  generan- 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     298     — 

War  so  der  Macht  der  Markgenossenschaft  in  der  Mark  der  weiteste  Spiel- 
raum gelassen,  so  ist  zugleich  ihre  Verfügungsfreiheit  eine  der  wenigen  alten 
Freiheiten,  welche,  im  Mittelalter  zwar  rechtlich  anders  konstruirt  und  häufig 
durch  momentane  Eingriffe  in  den  Markbestand  durchbrochen  sowie  fast  der 
Regel  nach  mit  einem  Obereigentumsrecht  überbaut,  doch  der  That  nach 
wenig  alteriert  fortdauerten.  Einen  sichern  Schlufs  in  dieser  Richtung  ge- 
statten die  zahlreichen  und  wertvollen  Meliorationen,  welchen  wir  überall  die 
Mark  unterworfen  erblicken.  Von  der  regelmäfsigen  Urbarung  abgesehen  \ 
sehen  wir  da  Brücken  auf  markgenössische  Kosten  erbaut  und  erhalten^; 
und  seit  der  Stauferzeit  entstehen  überall  kostspielige  Befestigimgen  auf  Kosten 
und  auf  Grund  und  Boden  der  Marken^. 

Natürlich  mufste  spätestens  eine  derartige  Behandlung  der  Mark  zu 
einem  markgenössischen  Rechnungswesen  führen^.  Indes  schon  vor  der  Zeit 
dieser  Meliorationen  lagen  Ausgaben  vor,  wie  z.  B.  der  teilweise  Sold 
der  Gemeindehirten  neben  den  mannigfachen  ihnen  zugewiesenen  natm^al- 
wirtschaftlichen  Nutzungen,  welche  mit  den  Einnahmen  aus  markgenössischen 
Strafgeldern  allein  nicht  bestritten  werden  konnten^  und  daher  notwendig 
auf  die  Erschliefsung  besonderer  Hilfsquellen  hindrängten.  Dieser  Richtung 
entsprach  in  der  That  schon  früh  ein  oft  wohlentwickeltes  Steuererhebungsrecht 
der  Markgemeinde.    Die  Veranlagung  der  ursprünglich  variablen"  später  aber 


tibus  animalibus  vulgariter  milkallen  zielviehe  iung  und  alt,  in  cuius  recompensam  .  .  Otto 
abbas  aut  alius  pro  tempore  abbas  existens  [sancti  Maximini]  praenominatos  parochianos  sive 
comraunitatem  et  eorum  successores  a  structura  et  reparatione  .  .  domnus  dotis  in  perpetuo 
liberos  reddet  et  immunes;  promittentes  insuper  praelibati  reverendus  pater  dominus  Otto 
abbas  et  Claiß  de  Brittel  villicus  et  Grehans  centurio  nomine  communitatis  pro  se  et  suc- 
cessoribus  respective  praemissa  deinceps  in  perpetuum  fiimiter  observare. 

1)  Bd.  3,  17,  26,  1260. 

2)  MR.  ÜB.  2,  138,  1194;  W.  des  Trierer  Thalkessels  14.  Jhs.  Anfang,  Lac.  Arch.  1 
258  f.  No.  18. 

^)  Dorf befestigung  giebt  es  allerdings  schon  im  9.  Jh.,  vgl.  Cap.  864  c.  1 :  castella  et 
firmitates  et  haias  sine  nostro  [des  Koenigs]  verbo  fecerunt,  vgl.  auch  v.  Maurer,  Einl.  S.  24 
u.  37.  Doch  zahlreicher  werden  sie  erst  seit  dem  13.  Jh. ,  s.  namentlich  MR.  ÜB.  3,  376, 
1229,  Urkunde  Erzbischof  Dietrichs :  cum  dilecti  fratres  de  Hemmenrode  apud  Cellam  portam 
fecissent  in  inferiori  parte  ville  et  magnam  exinde  tam  militum  quam  rusticorum  loci  beni- 
volentiam  adepti  fuissent,  idem  milites  et  rustici  quasi  pro  gratiis  recompensandis  de  bona 
voluntate  sua  et  unanimi  consensu  dictis  fratribus  et  ecclesie  ipsorum  spaciolum,  quod  est 
ante  domura  eorum  ex  parte  Moselle  a  prefata  porta  usque  ad  portam  domus,  in  liberam  et 
perpetuam  possessionem  contulerunt.  Im  übrigen  vgl.  man  WKirn  1420,  G.  2,  140 ;  WSprend- 
lingen,  G.  2,  157;  Bd.  3,  No.  253,  1471;  No.  276,  1501,  sowie  auch  die  Ausfühmngen  in 
Bd.  2,  513  f. 

*)  Zum  Markgemeinderechnungswesen  vgl.  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  185  f. ;  Dorfvf.  1, 117, 
195  f.,  354  f.,  364  f.;  2,  15;  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  267  f. 

^')  S.  dazu  unten  S.  316. 

*)  Vgl.  noch  aus  später  Zeit  CRM.  3,  140,  1325 :  König  Ludwig  nimmt  den  Hof  des 
Klosters   Grafschaft  bei  Fiirstenberg  in   seinen  besonderen   Schutz,   mandantes   burggravio 


—     299     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

oft  fixierten  Steuern,  welche  Bede,  Dorfrecht  oder  Märkergeid  Meisen S 
erfolgte  in  der  ältesten  Zeit  auf  die  der  Berechtigung  zu  Gmnde  liegende 
Einheit  hin.  So  noch  1325  in  Burgen;  in  diesem  Jahre  erklärten  vom  Stift 
IMünstennaifeld  sowie  von  Heimburg  und  Gemeinde  von  Burgen  gewählte 
Schiedsrichter  als  von  den  beden  und  dem  dorfrechte,  dat  die  gemeinde  vor- 
derde  an  die  vurg.  heren  von  Monster,  dafs  der  Stiftsbote  sal  geven  aller- 
jeirlis  dem  heimburen  und  der  gemeinde  zu  Burgen  ^2  am.  wines  .  .  vor  bede, 
und  allet  dat  dorfrecht,  dat  si  vorderin  moechtin  an  den  capittil;  unde  dar- 
umbe  solen  si  nutzen  wasser  und  weide  und  allet  dat  dorfrecht,  dat  darzu 
höret,  als  si  bisher  haint  gedain.  Doch  wurde  den  Stiftsherren  zugleich  ge- 
stattet, die  halbe  Ohm  Bede  dm'ch  Konstituierung  von  Kente  auf  immer  ab- 
zulösen 2.  Neben  dieser  Veranlagung  auf  die  Markberechtigung ,  welche  genau 
der  ursprünglichen  Begrenzung  der  Markgerechtsame  auf  jeden  wehrhaften 
Hausgesefs  entspricht,  steht  eine  andere  nach  Höfen  oder  Hufen ^:  mit  ihr 
korrespondiert  die  Radizierung  der  Markgerechtsame  auf  die  Hufe. 
War  die  Veranlagung  auf  die  Hufe  im  ganzen  und  grofsen  wohl  schon 
sehr  früh  die  beliebteste  Form,  so  mufste  sie  doch  mit  der  Zerstörung 
der  Hufenverfassung  seit  dem  13.  Jh.  notwendig  eine  bedeutende  Ver- 
schiebung erfahren,  soweit  nicht  ihre  Fixienmg  auf  den  Gnmd  und  Boden 
im  Sinne  einer  Reallast  eingetreten  war*.  Diese  Vei-schiebimg  bestand 
im  wesentlichen  darin,  dafs  man  die  Steuer  zu  einer  unvollkommenen 
Gnmdsteuer  ausbildete;  die  Veranlagung  wurde  von  der  Hufe  auf  den 
Acker  allein  übertragen.  Sehr  deutlich  zeigt  eine  Rommersdorfer  Urkunde 
von  1276  den  Übergang:  cum  inter  nos  [dem  Kloster  Rommersdorf]  et 
parrochiales  universitatis  in  Hedinstorph  controvei-sia  quedam  haberetur  super 


nostro  in  Fiu-stenberg ,  qui  nunc  est  vel  pro  tempore  fiierit,  necnon  militibus  et  consilio  po- 
puli  nostri  in  Ditpach,  ne  contra  tenorem  et  indulta  litterarum  prescriptanim  per  ampliores 
vel  graviores  exactiones  vel  precarias  vel  quoscunque  alios  modos  quomodolibet  aggravent 
vel  molestent. 

1)  *Koblenzer  Kellnereirechn.  1432 — 1433  Bl.  3a:  in  Xiederlahnstein  fällig  4  fl.  mer- 
kergelt jährlich.    Zu  den  anderen  Ausdrücken  vgl.  die  Citate  der  folgenden  Noten. 

2)  CRM.  3,  137;  vgl.  Bd.  3,  No.  49,  1272. 

^)  MR.  ÜB.  1,  640  c.  1163:  eine  Hofstatt  in  Treis  mit  Marknutzung  (holzmarche),  unde 
sicut  et  ceteri  coheredes  statutimi  ti-ibutum  [possessor]  reddet  custodibus  silvarum,  in  autumpno 
videlicet  2  sext.  vini  et  1  panem  in  natale  domini.  Vgl.  auch  *Andemach.  Schreinsr.  No.  92, 
G.  1151 ,  1211:  jemand  kauft  in  Andernach  ein  Haus  coram  villico  et  scabinis  recte  et  mani- 
feste .  .,  qui  vero  censum  recipiunt,  iura  de  predicto  arali  persolvere  tenentur.  Vgl.  femer 
Kindlinger,  Hörigkeit  S.  481,  1374. 

*)  Vgl.  MR.  ÜB.  2,  231,  1207,  in  Kobem  ein  IJof  von  SMaria  ad  mart.,  Gerlach  von 
Kobem  verzichtet  auf  Seine  angeblichen  Vogteirechte  daselbst :  2  tamen  am.  vini  convillanorum 
iuri  prius  deputatas  de  (hac  curte)  annuatim  percipiet:  quod  ideo  a  fratribus  concessum  est, 
ut  ipso  vineas  suas  vindemiante  [er  hatte  offenbar  Vorherbst  vor  dem  Dorfe]  ipsi  nichilo- 
minus  vindemiai'e  suas  permittantur. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     300     — 

quodaiii  iure,  quod  vulgariter  bedecorn  vocatur,  quod  a  nobis  de  agris 
nostris  in  ipsorum  banno  constitutis  exigere  temptabant,  de  consensu  et  decreto 
parrochialium  universorum  memorate  ville  precise  et  finaliter  est  adinventum, 
quod  de  agris  vel  de  aliis  quibuscunque  bonis  a  nobis  in  eorum  terminis 
eatenus  possessis  nihil  omnino  iuris  alicui  hominum  de  cetero  teneamur  ^. 

Über  die  Finanzverwaltung  selbst  wissen  wir  nur  wenig  ^;  doch  folgte 
sie,  nach  einzelnen  Anzeichen  zu  schliefsen^,  ganz  dem  mittelalterlichen  Princip 
der  Specialbestimmung  aller  oder  wenigstens  der  meisten  Einnahmen  für  ein 
für  allemal  vorgesehene  Zwecke.  Abgesehen  von  der  Steuer  wurden  zudem 
viele  Aufwendungen  durch  Hand-  und  Spanndienste  bestritten.  So  z.  B.  noch 
sehr  spät  die  Jagd  auf  schädliche  Tiere;  nach  dem  WBettemburg  §  65  sind 
die  Einwohner  der  Landmeierei  zu  aller  zeit  uf  gebot  des  oberlandmeiers  zur 
wolfsjagt  mit  iren  garrhen  honden  und  darzu  notwendigen  axen,  beilhen, 
krommen  und  gewher  ohne  einige  fhele  zu  erscheinen  schuldig*.  In  diesen 
Zusammenhang  gehören  auch  zum  grofsen  Teil,  nur  dafs  sie  grundheiTlich 
verwendet  und  erweitert  sind,  die  früh  vorkommenden  Zendereifronden,  z.  B. 
die  centenae  des  Prümer  Urbars,  welche  Sohm,  R.-  u.  G.Vf.  S.  186,  fälschlich 
mit  den  Hundertschaften  zusammenbringt.  Überhaupt  kann  nicht  verkannt 
werden,  dafs  in  der  relativ  sehr  gut  und  sehr  früh  entwickelten  Steuerver- 
fassung der  Wirtschaftsgemeinden  —  nicht  der  Gerichtsgemeinden  als  solcher  — 
ein  Moment  vorlag,  welches  bei  dem  später  umfassend  erfolgten  Hineinziehen 
der   autonomen  Verbände   in   die   Grundherrlichkeit   nur   zu  leicht  von   den 


^)  CRM.  2,  279.  Schon  frülier  belehrt  über  eine  Gemeindeweinbede  eine  Urkunde 
Erzbischofs  Dietrich,  ME.  ÜB.  3,  512,  1234:  quod,  cum  capitulum  Treverense  coram  T.  sco- 
lastico  Treverensi  officiali  nostro  gravem  querimoniam  deponeret,  quod  de  vineis  ipsius  apud 
Covese  [Kues],  quas  hone  memorie  Petrus  miles  de  Veldecen  eidem  capitulo  liberas  ab  omni 
exactione  pro  remedio  anime  sue  contulerat,  homines  de  Covese  exactiones  et  tallias  exigebant 
et  hoc  anno  de  vase  ipsius  capituli  contraxerant  unam  amam  exactionis  sue  iniuriam  a  pau- 
peribus  in  cathedralem  ecclesiam  extendentes,  super  quo  citati  Wilhelmus  de  Covese  filius 
Rodulfi  militis  procurator  eorum  coram  officiali  nostro  in  iudicio  recognovit,  quod  de  vineis 
predictis  et  domo  adiacenti  nuUam  exactionem  exigerent  vel  exigere  deberent  nee  ab  ipso 
homine  in  eadem  domo  habitante,  nisi  bona  alia  possideret,  de  quibus  pro  consuetudine 
teneretur  ad  exactionem:  propter  quod  dictam  domum  cum  homine  in  eadem  manente  ab 
omni  exactione  liberam  et  absolutam  iudicamus. 

2)  Rhenus  1,  18  ist  ein  Eechnungsbuch  der  Gemeinde  Hattenheim  aus  dem  15.  Jh. 
erwähnt. 

3)  S.  oben  S.  299,  Note  4  erstes  Citat. 

*)  Aus  früherer  Zeit  vgl.  Lac.  ÜB.  1,  185,  284,  1117:  die  Bürger  von  Remagen 
bauen  eine  Propstei  auf  dem  ApoUinarisberg  und  versprechen,  quod  edificationi  ipsius 
monasterii  duobus  annis  per  se  ipsos  vellent  insistere ;  ac  deinceps,  donec  ad  plenimi  pei-fice- 
retur,  operarios  subministrare.  P^erner  Bd.  3,  48,  s,  1265;  102,  1821.'  S.  auch  WGenzingen, 
G.  2,  157 :  weiset  das  gericht  vor  ein  recht  niemand  hie  frei,  er  sei  pfaff  oder  sei  ritter  oder 
knecht,  sie  sollen  kirchen  klausen  weg  und  Steg  mühlen  und  backhaus  und  graben  helfen 
machen  und  bessern. 


—     301     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

GnindheiTSchaften  gegen  den  alten  Verband  ausgenutzt  werden  konnte:  eine 
grofse  Anzahl  von  Beden  des  späteren  Mittelalters  wurzelt  offenbar  weder 
in  alten  gräflichen  Kechten,  noch  in  neuen  hoheitlichen  Usurpationen,  sondern 
vielmehr  in  einer  giiindherrlichen  Beschlagnahme  und  Ausbeutung  des  alten 
Besteuerungsrechtes  der  Wirtschaftsverbände  ^ 

Übersieht  man  das  System  der  einzelnen  Befugnisse  der  Markgenossen- 
schaft auf  Grund  des  absoluten  Verfügungsrechts  über  die  Mark:  die  Weisung 
der  Grenzen,  die  Disposition  über  die  Markgerechtsame,  die  Steuererhebung: 
so  liegt  die  Vermutung  nahe,  dals  eine  so  kräftig  gebaute  Körperschaft  auch 
die  später  in  ihr  ausgebildeten  kleineren  Anbaugenossenschaften ,  wie  die 
Walderbenschaften  und  die  Gehöferschaften ,  nicht  ohne  stramme  Aufsicht 
gelassen  haben  wird^.  In  der  That  reichen  durchweg  die  Befugnisse  der 
Markgemeinden  diesen  Körperschaften  gegenüber  aufserordentlich  weit,  oft 
bis  zum  vollen  Eindringen  in  die  Specialverwaltung.  Besonders  lehrreich  ist 
in  dieser  Beziehung  das  Verhältnis  zu  den  Walderben.  Gegenüber  den  Ge- 
höfem  spitzen  sich  die  Dinge  deshalb  nicht  so  charakteristisch  zu,  weil  die 
Gehöferschaften  als  wohl  durchweg  grundhörige  Bildungen  fast  nur  in  gTundherr- 
lichen  Marken  vorkommen,  wo  dann  die  gemeinherrige,  nur  verschieden  konstruierte 
Grandhörigkeit  der  Markgenossen  und  Gehöfer  den  Gegensatz  zwischen  diesen 
beiden  Grappen  mildert  und  verwischt.  Über  das  Verhältnis  der  Markgemeinde  zu 
den  Walderben  erhält  man  eine  gute  Anschauung  beispielsweise  durch  das 
W.  der  Nickenicher  Märker  oder  Walderben  aus  dem  15.  Jh.  bei  Lac. 
Arch.  6 ,  244  f.  Nach  ihm  wählen  die  Märker  jährlich  an  bestimmtem  Tage 
für  ihren  Wald  zwei  Schützen  und  entlassen  die  alten;  zu  diesem  Zwecke 
laissen  si  don  den  heimburgen  wissen,  dat  hei  eine  clocke  lüde:  sie  willen 
ire  schützen  doin  roigen  und  auch  ire  schützen  setzen.  Nach  geläuteter  Glocke 
findet  das  Märkergeding  statt;  ein  Märker  oder  in  dessen  Auftrag  der  Heim- 
burge  mahnt  die  Schützen,  alles  Rügbare  vorzubringen.  Darnach  steit  ein 
eldster  marker  alda  ind  verzelet  den  schützen  .  .  die  weide  ind  velde  getru- 
welich  ind  wale  zo  hueden  .  .  ;  ind  also  geloevent  die  schützen  dan  deme 
eisten  merker  in  sin  hant  van  der  merkere  wegen,  daz  also  zo  halden.  also 
bevelet  dan  der  merker  dem  heimburgen,  den  vurs.  schützen  einen  eit  zo 
staifen.    Wie  nach  diesen  Bestimmungen  die  jährliche  Einsetzung  der  Wald- 


^)  Beispiel  in  Note  4  der  S.  300 ;  s.  auch  WSGoar"  §  18 :  daß  die  Stadt  s.  Goar  mit  dem 
dorf  Bieberheimb  u.  gn.  fiirsten  u.  h.  järliches  an  mai-  und  herbstbed  zu  geben  schuldig  ist 
143  gl.  5  alb.  6  hl.  .  .  noch  9  fuder  5  ohmen  bedwein.  SGoar  und  Biebernheim  bilden  zu- 
sammen eine  alte  Mark.  Wie  sehr  schon  im  13.  Jh.  Selbstbesteuerung  und  Steuererhebung 
fiir  fremde  Zwecke  zusammengeworfen  werden,  zeigt  z.  B.  MR.  ÜB.  2,  179,  1221:  die 
Remagener  beschliefsen,  dafs  die  Herren  von  SApollinaris  ab  omni  exactione  quacumque 
de  causa  emergente  a  nostra  vel  in  nostra  communitate  facienda  penitus  absoluti  sint  et  im- 
munes. Ähnlich  MR.  ÜB.  3,  1268,  1254;  Bd.  3,  No.  49,  1272;  vgl.  Bd.  3  S.  145,  §  10,  1326. 

2)  Nach  MR.  ÜB.  3,  230,  1224  ist  sogar  die  Regelung  der  Zehntleistung  Sache  der 
Markgenossenschaft. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     302     — 

erbenbeamten  ohne  Mitthun  des  Heimburgen  als  Vertreters  der  Markgemeinde 
gar  nicht  möglich  ist,  so  entbehrt  auch  die  laufende  Verwaltung  ohne  seine 
Mithilfe  jeder  ^Exekutive :  ouch  wanne  die  merkere  under  sich  zo  raede  werdent, 
einche  verbode  oever  die  weide  zu  doin  .  . ,  so  sullen  sie  das  den  heimburgen 
wissen  laißen,  das  hei  eine  clocke  lüde  ind  in  die  geboedere  daraever  ver- 
kundige vur  der  gemeinen,  wie  die  markere  dat  setzen,  na  alden  herkomen. 
Und  gilt  diese  Ingerenz  des  Heimburgen  schon  für  so  einfache  Dinge  wie 
die  Einschonung  irgend  einer  Waldparzelle,  so  wird  sie  erst  recht  bei  jedem 
Vorgehen  der  Walderben  gegen  Waldfrevel  wirksam.  Jedes  Rügeding  wird 
vom  Heimburgen  eingeläutet;  wollen  die  Märker  Pfänder  nehmen,  so  sullen 
si  gesinnen  an  einen  heimburgen,  in  pende  zo  geven ;  ind  so  gift  in  der  heim- 
burge  pende:  die  pende  nement  si  na  in  ire  behalt  vur  die  einenge,  bis  si 
geloist  wetden.  Die  genaue  und  tiefgreifende  Beaufsichtigung  der  kleinen 
Anbaugenossenschaften  aber,  ja  die  teilweise  Verquickung  der  Markverfassung 
mit  der  Verfassung  dieser  Korporationen,  wie  wir  sie  in  dem  W.  der  Nicke- 
nicher  Walderben  verfolgt  haben,  ist  nur  beispielsweise  herausgegriffen:  in 
ähnlicher  im  einzelnen  vielfach  modifizierter  Art  wiederholt  sich  die  Be- 
handlung in  fast  allen  Markgemeinden  ^ 

Man  sieht,  die  Markgemeinde  wollte  sich  an  ihrem  freien  Verfügungs- 
recht über  den  Anbau  der  Mark  kein  Titelchen  rauben  lassen;  sie  war  weit 
davon  entfernt,  gegenüber  den  ihr  eingeordneten  Korporationen  weitherzig  zu 
sein,  und  es  gelang  ihr  in  der  That,  das  agrarische  Leben  innerhalb  des 
Verbandbezirkes  noch  ganz  zu  beherrschen.  Anders  stand  es  auf  den  übrigen 
Gebieten  des  Wirtschaftslebens,  für  welche  die  Markgemeinde  ursprünglich  eben- 
falls weitgehende  Kompetenzen  hatte.  Hier  machte  sich  sehr  bald  das  Inkommen- 
surable der  markgenossenschaftlichen  Verbandsentwicklung  und  der  Entfaltung 
des  allgemeinen  Verkehrs  geltend.  Die  Markgemeinde  war  und  wurde  immer 
mehr  eine  lokale  Institution,  der  Verkehr  strebte  aus  lokaler  nach  provin- 
zieller, nationaler,  ja  allgemeiner  Regelung;  es  ging  nicht  an,  dafs  die  Inter- 
essen des  ersten  Institutes  die  Richtschnur  für  die  Entwicklung  des  zweiten 
bildeten.  Wir  sehen  daher  auf  diesem  Gebiete  markgenossenschaftlicher  Be- 
fugnisse keine  Weiterentwicklung,  sondern  ein  zunehmendes  Zusammen- 
schrumpfen der  urprünglichen  Rechte^. 

Die  Hundertschaftsmarkgemeinde  hatte  die  Aufsicht  über  Mafs  und  Gewicht, 
eine  allgemeine  Verkehrskontrolle,  ja  wenigstens  vereinzelt  eine  Kontrolle  der 
Ausmünzung  in  Händen  gehabt^:  von  diesen  Befugnissen  ging  nur  weniges  au 
die  Ausscheidungen  der  Hundertschaftsgemeinde  über.   Die  Kontrolle  der  Aus- 


1)  Vgl.  z.  B.  Waldw.  für  den  Kirst  und  Thim  bei  Kochern  G.  2,  424  f. 

2)  Vgl.  zum  Folgenden   v.  Maurer,   Markenvf.  S.  308  f.,   Dorfvf.   1,   144  f.,   316  f.; 
2,  12  f.,  318. 

3)  S.  oben  S.  259. 


I 


—     303     —  Ausgestaltung  d.  Wii-tschaftsverb.] 

münzung  verschwand  ganz,  die  des  Verkehrs  nahezu \  um  erst  später  in  der 
Ortsmarkgemeinde  etwa  auf  Grund  der  Entwicklung  eines  Geschworenen- 
kollegs von  neuem,  aber  immerhin  noch  in  Anknüpfung  an  die  alte  Tendenz 
autonomer  Wirtschaftsverfassung,  wieder  zu  erwachen^.  Am  besten  erhielt 
sich  noch  die  Kontrollbefugnis  für  Mafs  und  Gewicht;  sie  vererbte  sich  auf 
die  Zendereigemeinden ,  ja  sogar  auf  die  Ortsmarkgemeinden  ^.  Eben  diese 
Thatsache  ist  bezeichnend:  von  allen  grofsen  Verkehrsmitteln  des  Mittelalters 
waren  Mafs  und  Gewicht  die  einzigen,  welche  nicht  dem  allgemeinen  Zuge 
universaler  Ausgestaltung  folgten,  sondern  sich  vielmehr  räumlich  unendlich 
zersplitterten;  hier  lag  die  einzige  Entwicklung  des  Wirtschaftslebens  auiser- 
halb  des  Agrarwesens  vor,  für  welche  die  lokalen  Markverbände  eine  uralte 
Kompetenz  behaupten  konnten. 


^)  *UStemfeld  No.  18a,  Schlufs  des  Weyerer  Weistums:  item  sal  nemans  up  einche 
zeit  zoe  Wer  win  zappen,  der  ensi  eirst  gesät  van  lieimerich  ind  geswoeren;  wer  anders 
zapte,  soe  dik  dat  geschege,  hait  dem  hem  gebrückt  5  mr. ;  ind  eiklich  voeder,  gezapt  wirt, 
gilt  dem  hern  zo  zinsen  18  quarten  wins.  W Niederfell,  G.  2,  467:  were  das  ein  naclitbar 
wol  wein  zappen  und  ein  wuschs  aussteche,  so  sol  er  des  am  heimburg  urlauf  heischen  und 
sein  maß  da  holen,  und  geb  derselb  zu  klein  maß  und  des  mit  recht  uberstraft  wurt,  das  sol 
ein  heimburger  rogen  und  boessen  nach  altem  herkommen.  WBettenfeld  und  Merfeld,  G.  2, 
605:  auch  were  iemant  in  dem  bezirk  gesessen,  der  kaufmanschaeft  übet,  wie  die  were,  sal 
uf  den  irsten  tag  zo  gedinge  brengen  wagen  gewichter  maissen  eilen,  sechster  und  wes  mau 
darzu  gebruicht,  umb  zo  versehen,  abe  sie  reicht  sin.  und  wat  nicht  reicht  enist,  sal  man 
reicht  machen,  auch  ensal  nieman  wein  zappen  binnen  gezirk  des  gerichts,  er  si  ime  rar- 
wech  durch  den  scheffen  ufgedain,  den  alleine  nuwen  most  vm-  sant  Martinstag.  S.  ferner 
WErpel  1396,  Ann.  d.  bist.  Ver.  9 — 10,  119:  civitas  [1.  communitas]  parochie  [et]  ville  in  E. 
habet  hanc  inhibitionem  pronuntiare  et  constituere,  quando  et  quocumque  tempore  ipsis 
opus  fore  videbitur,  quod  nuUi  hominum  liceat  vina  extranea  in  et  ad  villam  et  parochiam 
predictam  invehere  neque  inducere  procurare  sine  licentia  magistri  parochianomm  [et:  zu 
streichen]  ibidem.  Zu  vergleichen  sind  auch  WKlotten  1446,  G.  2,  443;  Hochgerichtsw. 
Alflen  1499,  G.  2,  411;  WEsch,  G.  2,  340. 

2)  WErpel  1388,  1396  s.  oben  S.  232,  Bd.  2  S.  481  Note  5  nebst  zugehörigem  Text 
und  WNiederheimbach  und  Trechtlingshausen,  Bodmann  2,  656 :  die  Bürgenneister  haben  die 
mangel  oder  gebrechen  an  gewicht,  eleu,  maß,  misback,  fleisch  oder  dergl.  ufzuheben  und  [zu] 
strafen.  In  dieser  späteren  Ausgestaltung  entwickelt  die  Markgemeinde  auch  noch  stärker 
ein  Oberaufsichtsrecht  über  die  mittlerweile  emporgekommene  ländliche  Industrie,  welches  an 
das  frühere  Recht  der  Regelung  namentlich  des  Mühlenbetriebes  anknüpfen  konnte;  vgl. 
WLangenlonsheim,  G.  2,  154;  WNiederdreis  1622.  —  Zur  ländlichen  Gesundheitspolizei  s. 
WOberhilbersheim,  G.  2,  161:  wire  iemands,  dem  sein  vihe  pferd  kuhe  schwein  schaf  oder 
anders  abging  stürbe  oder  der  schelm  schlüge,  der  sol  das  so  fern  vom  dorf  führn,  daß  sich 
niemand  daran  ergere. 

3)  MR.  ÜB.  2,  171,  1197;  UStift  14  Jhs.  S.  879;  WKenn  14  Jhs.,  §  16;  USchweich 
1517,  G.  2,  310;  Hochwaldw.  (Reinsfeld)  1546;  WKleinich,  G.  2,  133;  Bd.  2,  495,  s.  auch 
W.  über  die  Neuenzeller  Freileute,  Mones  Zs.  9,  361.  Im  übrigen  vgl.,  auch  zu  dem  Fol- 
genden, Bd.  2,  S.  481  ft'.,  wo  aber  noch  Hundertschaftsbefugnisse  teilweis  unrichtig  dmxh 
Stellen  aus  Zendereiweistümem  belegt  sind.  Zur  Heinrute  vgl.  WNeumünster  1429,  G.  2,  33; 
WBlieskastel  1540,  G.  2,  29,  sowie  unten  S.  344. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     304     — 

Aber  wie  die  Markverbände  auf  dem  besondern  Gebiete  des  Verkehrs- 
wesens dadurch  alhnählich  an  Bedeutung  einbüfsten,  dafs  sie  der  umfassendere 
Zug  der  neuen  Wirtschaftsentwicklungen  nicht  mehr  berührte,  so  trat  etwas 
Ähnliches  sogar  auf  dem  Gebiete  der  ländlichen  Wirtschaftsentwicklung  ein. 
Die  alten  Markgemeinden  vermochten  infolge  überwuchernder  grundherrlicher 
und  vogteilicher  Tendenzen  stets  weniger  ihren  Anspruch  auf  die  Regelung 
der  grofsen  Wirtschaftsbeziehungen  durchzusetzen,  wie  er  sich  in  ihren  uns 
jetzt  bekannten  Einzelbefugnissen  ausspricht,  sie  verflachten  immer  mehr  zu 
einfachen  Anbaugenossenschaften,  sie  umfafsten  nicht  mehr  die  Wirtschafts- 
interessen des  platten  Landes  überhaupt,  sondern  nur  noch  die  specifisch 
agrarischen  Interessen. 

Sehen  wir  von  der  Urzeit  der  Hundertschaftsgemeinde  ab,  in  welcher 
dieser  noch  unentwickelten  und  im  Verhältnis  zur  Gröfse  der  Mark  an  Kopf- 
zahl unbedeutenden  Gemeinde  vermutlich  auch  die  Regelung  der  geringeren 
Anbauinteressen  zufiel,  so  stand  in  der  nun  folgenden  schönen  Epoche  der  Ent- 
wicklung die  Markgemeinde  der  laufenden  Agrarver waltung  fern.  Alles  was 
sich  auf  diese  bezog,  war  vielmehr  Sache  der  örtlichen  Verwaltung,  wie  sie 
im  Heimel  oder  Heimgerede,  in  der  Lokalbesprechung  der  Markgenossen  einer 
besonderen  Ortschaft  ihren  Ausdruck  fand^  Hier  wurde  über  die  Art  der 
Bestellung,  über  die  Zeit  des  Herbstes  und  der  Ernte,  über  Zaunbau  und 
Zaunbruch,  über  Weidgang  und  Befriedung,  wie  über  kleinere  Feldfrevel  ver- 
handelt ^.     Indes    allmählich    verschwanden   diese    Dorf besprechungen ,    über 


1)  Vgl.  WWinden  1465,  G.  6,  744  §  16:  ein  Hochgericht  mit  6  Dörfern,  jedes  Dorf 
hat  seinen  Heimel ;  WBeltheim  1482,  G.  2,  207 :  wisen  wir  den  14  dorfern  heingericht.  Von 
weiteren  Nachrichten  s.  namentlich  die  über  Uerzig  in  den  WW,  bei  G.  2,  361,  364,  368.  Bezeich- 
nend ist  auch  WWalluf-Neuendorf  1304,  §  6,  oben  S.  243,  Note  2.  Auch  WKretz,  G.  6,  607, 
§  17  geht  wohl  auf  ein  Heimgerede.  Nur  sehr  selten  gilt  ein  Heimgerede  für  mehrere  Ort- 
schaften, vgl.  z.  B.  V.  Maurer,  Dorfvf.  2,  117 :  das  die  beide  pflege  Grawelbach  umd  Hani'ode 
[Bergstrafse]  in  der  gemark  zu  Reichenbach  ligen,  und  haben  von  iren  voraltem  gehört,  das 
G.  und  H.  zwei  dorflin  gwest  und  gein  R.  ins  heingericht  gangen  sind.  Dieser  Fall  ergiebt 
indes  keinen  Widerspruch  gegen  den  lokalen  Charakter  des  Heimgeredes:  Gevelbach  und 
Hanrode  sind  zwei  späte  Ausbauten  einer  Dorfmarkgemeinde. 

2)  Obwohl  der  Ausdruck  Heimgerede  [ihm  entspricht  das  niederdeutsche  Buirsprake, 
V.  Maurer,  Dorfvf.  1,  89]  zunächst  Dorfbesprechung  bedeutet,  so  ist  doch  wohl  nicht  zu  be- 
zweifeln, dafs  von  vornherein  mit  diesen  Besprechungen  zugleich  die  Aburteilung  von  kleinen 
agrarischen  Vergehen  schon  verbunden  war.  itierauf  lassen  Ausdrücke  schliefsen,  welche 
seit  dem  Beginn  des  14.  Jhs.  immer  zunehmend  die  Dorfmark  als  Gericht  bezeichnen,  vgl. 
CRM.  3,  102,  1320:  in  territorio  seu  iudicio  ville  de  Wellinc,  und  *Bald.  Kesselst.  S.  261, 
1334:  2  mansus  terre  arabilis  sitos  in  iurisdictione  ville  Morinhoven  ad  curtim,  que  dicitur 
Hane,  spectantes.  Vielleicht  ist  hierher  auch  der  Ausdruck  nachbargeding  des  WOberkassel 
und  Beuel  zu  ziehen.  Später  ist  der  zugleich  gerichtliche  Charakter  des  Heimgeredes  un- 
zweifelhaft, vgl.  WWinningen  1507,  G.  2,  504:  zu  herfste,  als  unser  heimlmrch  mit  der  ge- 
meinde zu  raet  wird,  dat  men  die  laisse  setzt  und  doit  einen  floir  uf  und  verbeut  den  andern 
vur  vunf  mark,    so  wilch  minsch  dat  gebot  brache  und  geroigt  wurde  an  der  heimerde  zu 


—     305     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

welche  freilich  die  Quellen  vielfach  schweigen,  die  man  sich  aher  für  die  Zeit 
des  fniheren  Mittelalters  sehr  weit  verbreitet  denken  mufs.  Zuni  nicht  ge- 
ringen Teile  wurden  sie  wohl  durch  Eingriffe  der  Grundherrschaften  aufgehoben ; 
an  die  Stelle  der  Heimgerede  traten  die  hofgenossenschaftlichen  Baugedinge  und 

Wimiingeii ,  der  bruchten  ist  zwei  deil  eins  abts  zu  sanct  Mertin  und  ein  deil  des  graven 
von  Spainheim.  In  welcher  Weise  sich  das  Heimgerede  in  den  Instanzenzug  einordnete, 
zeigt  sehr  lebhaft  WBUeskastel  1540,  G.  2,  28—29:  ob  ein  arm  man  mit  pflüge  und  pferd 
fiihie  und  ein  stein  uswurf  ungefehrlich,  sol  er  stil  halten  und  [den]  zender  rufen,  ist  der  zender 
nit  zugegen,  sol  er  i-ufen  ein  gerichtsman.  ist  der  gerichtsman  nit  zugegen,  sol  er  rufen  ein 
hofoian.  ist  dan  der  hofman  nit  da,  sol  er  seinen  hut  in  dasselbig  loch  legen  und  ins  dorf 
gehen,  dem  zender  solches  anzeigen,  damit  solchs  gebessert  werde ;  danimb  ist  er  den  hen-en 
neust  verfallen,  sondern  den  gerichten  ihr  recht.  —  Ein  gutlichen  tag  hat  zu  setzen 
zender  und  gericht,  den  zu  hüten  und  zu  setzen ;  wan  der  gutlich  gehalten  und  [den]  partheien  nit 
vertragen  wurd,  so  mach  der  zender  einen  richtlichen  tag  ansetzen,  darzu  berufen  Schultheiß 
und  himde,  von  wegen  der  herm.  Die  geborenen  Schöffen  des  Heimgeredes  als  Agrardings 
waren  zunächst  die  Geschworenen  (s.  über  diese  unten  S.  318  f ) ;  vgl.  WTolch,  G.  2,  317  und 
471 :  ob  einich  deding  da  were  und  zu  urtel  gestelt  wurde,  des  der  heimburger  und  geschworen 
nit  wis  enwere,  sulten  sie  sich  beruefen  an  die  erben  [die  Edelmärker]  in  dem  nehesten 
erbendink.  wulten  aber  die  partheien,  die  des  zu  thun  haint,  der  sachen  ein  ende  hain,  so 
sol  der  heimburger  die  erben  verboeden  uf  beider  partheien  cost,  der  erben  nit  minder  dan 
sieben,  den  partheien  zu  irem  rechten  zu  helfen.  Später  indes  linden  sich  auch  besondere 
Heimgeredeschöffen,  vgl.  WBuch  1551,  G.  2,  199:  16  hoebspersonen  und  hausgesessen,  welcher 
7  des  heimgerichts  scheffen  sollen  sein.  Und  schliefslich  werden  die  Heimgerede  als  ordent- 
liche Lokalgenchte  mehr  oder  minder  vollständig  der  Gerichtsorganisation  eingeordnet,  vgl. 
WArlon  1532,  §  50 :  so  wirt  auch  uf  sanct  Johanstag  envelt  wie  vor  ein  zentner  in  der  Stadt, 
der  welche  ein  sonderlich  gericht  helt;  sint  die  sieben  scheffen  [welche  sonst  alle  Urteile 
imter  Vorsitz  eines  andern  Richters  sprechen]  auch  sine  gelider  und  besitzer;  verhandelt 
sich  vor  dem  gedachten  zentner  alle  sachen  so  ein  ichsrecht  ist:  als  uf-  und  zusliessunge 
der  weg,  schaden  in  den  fruchten,  uberbauw,  verstoppungen  der  locht  u.  dgl.  ander  dienstbar- 
keit. WBerburg  1595,  §  6 :  wiewol  in  allen  der  herschaft  B.  angehorigen  dorferen  sonderliche 
meier  und  scheffen  gesetzt  sind,  so  haben  doch  dieselbige  in  keinen  anderen  sachen,  dan  was 
marken  und  ihi-e  heingedingte  gepotten  anlangt,  zu  erkennen,  sondern  werden  alle  actiones 
(aufserhalb  ciiminalsachen  [d.  h.  alle  Mittelgerichtssachen])  fiü-  dem  ambtman  und  seinem 
beisitz  in  dem  pforthaus  gütUch  und  gerichtlich  verhandelt;  und  kan  der  beschwerte  teil 
von  seinem  urteil,  ob  er  wil,  füi-  die  herschaft,  auch  von  derselbigen  an  den  hohen  rat  zu 
Lützemburg  appelliren.  —  Aus  den  bisher  beigebrachten  Stellen  ergiebt  sich  deutlich  die 
allmähliche  Entwicklung  des  Charakters  der  Heimgerede.  Die  Litteratur  zu  der  Kontrovei-se, 
welche  sich  an  sie  knüpft,  vgl.  zum  Teil  bei  W^aitz,  Vfg.  P,  138,  Note  2;  2,  2,  137  f.  Die 
gegenüberstehenden  Meinungen  lassen  sich  im  wesentlichen  dahin  resümieren,  dafs  die  einen 
dem  Heimgerede  wie  dem  Dorfgericht  überhaupt  staatlichen  Charakter  vindizieren,  wähi-end 
die  andern  dasselbe  als  genossenschaftUche  Institution  ansehen.  Vertreter  der  ersteren  An- 
sicht ist  namentlich  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  39  f.,  er  wird  zu  derselben  genötigt 
durch  seine  Auffassung  auch  der  ältesten  Ortschaftsgemeinde  als  einer  politischen  Ge- 
meinde. Freilich  sti-äubt  er  sich  an  anderer  Stelle  (S.  99,  Note  4)  wieder  gegen  die  Identität 
von  Dortgericht  und  unterstem  staatlichen  (Zent-)Gericht.  Im  übrigen  ist  er  der  erste,  der 
S.  39  f.  eine  Anzahl  schöner  Stellen  zur  Geschichte  der  Heimgerede  gesammelt  hat.  Ver- 
treter der  anderen  Ansicht  ist  namentlich  v.  Maurer  (s.  Dorfvf.  2, 76, 115),  der  aber  durch  seine 
Verwechslung  des  Heimgeredes  mit  der  Geraite  (s.  darüber  Thudichum  S.  119  f.)  eine  gi'ofse 
Vei-wiiTung   anrichtet.     Die   gegenseitigen   Meinungen    sind    daliin    zu    versöhnen,    dafs   in 

L  am pr echt,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  20 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     306     — 

teilweis  auch  die  herrschaftlichen  Gmndgerichte.  Wo  eine  derartige  Verdrängung 
begann,  da  lag  es  der  Markgemeinde,  welcher  der  Heimgeredeort  angehörte, 
nahe,  einzuspringen  und  wenigstens  einige,  wenn  nicht  alle  Funktionen  des 
Heimgeredes  an  sich  zu  ziehen.  In  bei  weitem  höherem  Grade  aber  traten 
noch  die  alten  Markgemeinden  in  die  Befugnisse  der  Heimgerede  ein,  indem  sie 
sieh  allmählich  selbst  in  kleinere  Gemeinden  verzweigten:  am  evidentesten 
natürlich  bei  der  Auflösung  in  Ortsmarkgemeinden:  hier  wurde  das  Heim- 
gerede ganz  von  der  Drtsmarkgemeinde  aufgesogen.  Ein  gutes  Beispiel  der 
angedeuteten  Entwicklung,  bei  welchem  noch  nicht  die  äufserste  Kon- 
sequenz, die  Ortsmarkgemeinde,  vorliegt,  bietet  die  Begrenzung  der  Befugnisse 
in  der  Zendereimark  Erpel  nach  den  WW.  von  1388  und  1396:  communi- 
tas  et  scabini  in  Erpel  et  parochie  habet  ab  antiquo  statuere  terminum  et 
locum  vindemiandi  in  banno;  habet  potestatem  et  consuetudinem  antiquam 
observatam  statuendi  diem  initiande  messis  u.  s.  w. 

Nun  wäre  eine  solche  Aufsaugung  der  Heimgeredebefugnisse  durch  die 
aus  gröfseren  Verbänden  ausscheidenden  Ortsmarkgemeinden  an  und  für  sich  nicht 
weiter  verhängnisvoll  gewesen,  wenn  nicht  mit  der  Ausscheidung  zugleich  eine 
Verminderung  der  bisher  besessenen  weiter  reichenden  Befugnisse  einge- 
treten wäre. 

Letztere  aber  trat  auch  dann  zumeist  ein,  wenn  in  der  That  eine  volle 
Auflösung  des  alten  Markverbandes  eingeleitet  wurde,  bei  welcher  man 
eigentlich  den  unverkürzten  Übergang  der  Befugnisse  des  alten  Verbandes  auf 
die  neuen  Sonderverbände  als  selbstverständlich  hätte  voraussetzen  sollen. 

Der  Grund  für  das  Gegenteil  liegt  in  der  Art,  wie  den  Befugnissen  der 
Wirtschaftsgemeinden  von  jeher  polizeilicher  bzw.  gerichtlicher  Nachdruck  ver- 
liehen wurde.  Die  ältesten  Wirtschaftsverbände,  Hundertschaft  und  Zenderei, 
waren  zugleich  Gerichtsverbände:  nichts  lag  näher,  als  dafs  man  Überschrei- 
tungen gegen  die  Anordnungen  der  Wirtschaftsgeraeinde  vor  das  Forum  der 
jeweilig  identischen  Gerichtsgemeinde  zog.  So  wurden  die  Hunddinge  für  die 
wirtschaftlichen  Vergehen  in  der  Hundertschaft,  die  Zentdinge  für  die  wirt- 
schaftlichen Vergehen  in  der  Zenderei  zuständig.  Die  Thatsache,  dafs  diese 
Vergehen  eine  besondere  Kategorie  bildeten,  welche  nicht  direkt  vom  Staate 
als  rügbar  anerkannt  wurde,  kam  fast  nur  noch  im  Strafsatz  und  in  der  Ab- 
führung der  Strafsumme  an  die  Wirtschaftsgemeinde  zum  Ausdruck  ^     Das 

älterer  Zeit  der  Charakter  des  Heirageredes  zweifellos  ein  genossenschaftlicher  war,  wäh- 
rend es  sich  später  in  einzelnen  Gegenden  zu  einem  vollen  Glied  der  Gerichtsverfassung 
ausbildete;  im  letzteren  Falle  wurden  die  sonst  Untergerichte  genannten  Gerichte  zu  Mittel- 
gerichten. Im  übrigen  vgl.  über  das  Heimgerede  noch  Bodmann  1,  458,  470,  472,  489; 
2,  654  f.;  v.  Maurer,  Einl.  S.  66,  Doifsf.  2,  126,  141,  143;  über  Oberhöfe  fiir  Dorlpartikular- 
recht  v.  Maurer,  Dorfvf.  2,  143  f. 

^)  WSGoar  §  9,  G.  6,  488 — 89:  wes  die  einigung  seien  und  gebühren  in  den 
Wäldern?  erkennt  man  u.  gn.  fursten  und  hem  die  einigung  in  den  Müldern  Hain 
und  Kobert,  die  einigung  aber  in  sanct  Goarer  wald  der  gemeinde  alhier,  wie  vor 
alters.     Zum    Charakter   der  Vergehen   und    Strafen    vgl.   WLangenlonsheim ,    G.   2,   155: 


y 


—     307     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

Strafnials  beiiihte  ursprünglich  auf  der  freien  Vereinbaioing  der  Markgenossen\ 
darum  hiefs  die  Strafe  Einung,  unio;  und  die  Markgenossen  nannten  sich  an 
der  Mosel  mit  Vorliebe  Einungsleute.  Dieser  ursprünglich  autonome  Charakter 
des  Strafverfahrens  wurde  auch,  obgleich  dasselbe  aufs  engste  mit  dem  son- 
stigen Gerichtsverfahren  verquickt  wurde  ^,  von  den  Markgenossen  keines- 
wegs vergessen :  wo  immer  Sondermarken  ausgeschieden  wurden,  welche  nicht 
mehr  mit  Gerichtsbezirken  zusammenfielen,  da  wurden  auch  besondere  Mark- 
gedinge zur  Aburteilung  von  Markfreveln  begriindet;  bei  der  Einrich- 
tung der  Sondermark  Heimbach  im  J.  1343  z.  B.  lautet  die  Ermächtigung 
ausdriicklich  auf  singulis  annis  suas  uniones  facere,  custodes  vinearum  statuere 
et  emendas  inde  recipere  ac  easdem  inter  se  dividere^.  Indes  trotz  dieser  in 
der  Weiterbildung  stets  lebendig  bleibenden  Tradition  kam  es  doch,  besondei-s 
bei  dem  Charakter  \ieler  Marks^erbrechen  als  gemeingefährlicher  Verbrechen, 
schon  früh  dahin,  dafs  die  A])urteilung  von  gröfseren  Vergehen  gegen  die  An- 
ordnungen der  alten  Markgemeinden  als  eine  Kompetenz  der  entsprechenden 
Gerichte  angesehen  w^irde.  So  urteilt  das  Zendereigericht  Losheim  nach  dem 
W.  von  1302  de  iniuria  ^^olentiarum  und  de   metis   silvarum  et  nemorum, 

Item  wer  ti-auben  nimt,  ist  die  einung  im  tag  1  fl.,  in  der  nacht  3  fl.  und  sein 
leben  lang  ein  diepschilling.  Item  wer  Steinschlag  nit  ufreisst  vor  sanct  Martinstag,  die 
straf  ist  6  s.  Item  wer  da  gurten  reist  oder  keibel  abhawet  ohne  leben,  die  sti'af  ist  6  s. 
Item  welcher  etwas  kauft  umb  eines  fi-awen  kinder  knecht  oder  gesint,  da  der  man  nit 
wißens  umb  hette,  die  straf  ist  1  fl.  Item  wer  in  in  der  gemeinen  wegen  in  den  weingart- 
bergen  oder  sonsten  opfert,  ist  die  strafe  12  s.  Item  wer  uf  den  bomzargen  oder  uf  den 
gemeinen  steinen  waffen  reibt  und  die  verletzt,  die  straf  ist  3  s.  Item  wer  schwein  abthuet 
und  sängt  die  vor  ave  Maria  des  moi^ens  und  nach  ave  Maria  des  abendes,  die  einung  ist 
1  fl.  Item  welcher  nit  in  der  gemein  ist,  es  sei  knecht  oder  nachpauers  söhn,  der  sol  auch 
nit,  wenn  die  gemein  uf  dem  rathaus  beisammen  ist,  zue  wein  gehen ;  wer  daran  ungehoi"samb 
ist,  sol  ein  flasch,  welche  uf  dem  rathaus  gebreuchlich ,  voller  weinß  zue  straf  geben.  Vgl. 
auch  V.  Maurer,  Marken\-f.  S.  366  f.,  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  125  f. 

')  So  noch  WEi"pel,  Ann.  d.  bist.  V.  9 — 10,  114:  sub  pena  emende  et  accusationis 
ipsi  pai'ochie  dande,  secundimi  [quod]  malus  et  minus  ipsius  pene  augmentando  vel  dimi- 
nuendo annuatim  videbitur  expedin.  Zur  Markeinung  vgl.  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  275  ff., 
Doi-fvf.  2,  90  ff.;  Thudichiun,  Gau-  u.  Markvf.  S.  138:  s.  auch  Landau,  Territ.  S.  113. 

-)  Sehr  charakteristisch  ist  in  diesen  Beziehungen  §  7  der  Kiununge  und  artikel  der  Stadi 
Trier  gegen  Balduin,  1351,  *Bald.  Kesselst.  S.  432:  item  hat  der  vorgen.  unser  heire  daz 
buweding  gesunder  von  dem  gerichte,  daz  zfi  dem  gerichte  gehorich  ist  und  also  von  alder 
her  komen  ist,  wand  unse  marken  und  einöngen  dainne  gelegen  sin  von  unserm  erbe,  die 
die  centener  mit  dem  einungenmanne  in  iglicher  plegen  began  sollen  und  in  dem  jairdinge 
ragen  sollen,  so  waz  von  wegen  imd  marchen  gebrechlich  si,  daz  sal  der  amptman  von  der 
Stadt  bedingen  mit  zwein  scheffen,  als  iz  von  alder  herkomen  ist:  da  hat  er  inzidens  sinen 
palasmeister  dfin  dingen  und  richten,  damit  er  uns  unser  frieheit  sere  hat  gecrenket  etc. 

3)  S.  oben  S.  273.  Vgl.  auch  MR.  ÜB.  2,  179,  1221:  die  Remagener  beschUefsen  fiir 
SApollinaris,  ut  ipsonim  pecoribus,  cuiuscunque  generis  sint,  pascua  communia  non  denegen- 
tur  neque  accusationes  adversus  ea  in  iudicio  instituantur.  Ferner  s.  Bd.  3,  No.  75,  1297;" 
No.  97,  1320.  In  der  im  Text  angegebenen  Weise  ist  'die  bisher  sehr  verschieden  beant- 
wortete Frage  zu  entscheiden,  ob  es  verschiedene  ^larkdinge  gegeben  habe,  vgl.  dazu 
V.  :Maurer,  Einl.  S.  169  f.,  Thudichiun,  Gau-  u.  Markvf.  S.  135  f. 

20* 


'[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     308     — 

das  Kleinicher  Hochgericht  spricht  nach  dem  WHorbruch  über  hals  und  bein, 
über  dieb  und  diebinnen,  über  alle  gepreche,  weg  und  steg,  über  alle  ge- 
scherte [?  gestörte]  marken  und  über  wasser  und  weide,  und  im  Hochgerichts w. 
von  Erfweiler  aus  dem  J.  1421  findet  sich  die  Bestimmung:  wenn  Jemand 
ungeferlich  einen  markstein  oder  gemärk  auswurft,  so  sol  er  still  halten  und 
das  gemärk  wideramb  ufstellen,  kan  ers  one  schaden;  trut  er  oder  sich  des 
erftir  [?],  so  sol  er  rufen  dem  zender  und  seiner  widerpartie,  daß  sie  das 
gemärk  widersetzen,  und  deshalben  hat  er  nichts  verbrochen,  dan  zu  geben 
dem  gericht  sein  recht,  und  were  es  sach  daß  er  dem  nit  nachkome,  und 
der  stein  verblieb  liegen,  und  für  das  jargeding  keme,  so  were  er  [um]  die  höchste 
büß.  Man  sieht,  hier  sind  ursprüngliche  Befugnisse  von  Markdingen  ganz  auf 
die  Hochgerichte  übergegangen ;  daß  die  Bezirke  dieser  Hochgerichte  vielleicht 
nebenher  zufällig  noch  Markbezirke  sind,  wird  nicht  betont,  hat  keine  Be- 
deutung mehr. 

Derartige  durchaus  gewöhnliche  Vorgänge  waren  von  einschneidenden 
Folgen  für  die  Abgrenzung  der  Befugnisse  der  Markverbände  begleitet.  Un- 
aufhaltsam vollzog  sich  die  Differenzierung  der  alten  grol'sen  Markverbände  in 
Sondermarken,  und  da  die  Gerichtsverbände  diesem  Zuge  nicht  folgten,  so 
traten  gerade  die  jungen  Markverbände,  in  welchen  das  stärkste,  modernste 
Wirtschaftsleben  des  platten  Landes  pulsierte,  immer  mehr  aus  dem  ursprüng- 
lich wirtschaftlich-gerichtlichen,  jetzt  meist  nur  noch  überwiegend  gerichtlichen 
Rahmen  heraus.  Aber  ihre  Befugnisse  folgten  ihnen  nur  teilweise.  Speciell  die 
Grenzvergehen,  die  sonstigen  Vergehen  gegen  Markeigentum  und  Privateigen 
in  der  Mark,  sowie  eine  Reihe  anderer  sehr  verschiedenartig  abgegrenzter 
Übertretungen  ^  waren  mittlerweile  der  gerichtlichen  Kompetenz  dei-  alten  Ver- 
bände, sei  es  der  Zenderei,  sei  es  des  Hundertschaftrestes,  inhaerent  gewor- 
den ;  sie  blieben  ihnen.  Die  Folge  war,  dafs  die  Markgemeinden  sich  in  ihren 
Befugnissen  immer  mehr  auf  die  rein  technischen  Fragen  des  Anbaues,  speciell 
auf  das  Agrarwesen  beschränkt  sahen :  die  ursprünglich  univei-sal  angelegten  auto- 
nomen Verbände  zur  Vertretung  des  nationalen  Wirtschaftslebens  überhaupt 
verwandelten  sich  allmählich  in  eng  begrenzte  ländliche  Korporationen  für 
die  gemeinsame  Regelung  agrarischer  Interessen^.    Ein  Übergang,  der  freilich 


^)  Vgl.  z.  B.  WMettlach  1499,  §  12 :  alle  boissen,  die  sich  entstehen  mögen,  [ane]  die 
dae  treffen  ane  hals  und  halsgebeine,  es  si  von  erbschaften,  nemelich  von  verstoirten  mar- 
ken, von  ubei-eiren ,  von  ubermehen,  von  ubersticken ,  von  übersehen ,  von  uberzunen ,  oder 
suste  von  andern  sachen,  es  were  geslegs,  Scheltwort,  blodige  wenden,  oder  anderes. 

^)  Vgl.  WBischofsdrohn  1550,  §  8 :  jede  gemeind  hat  ein  brauch  und  gemein  recht,  ob 
einiger  verbräch  in  hecken  oder  banzeunen,  ist  er  die  straf  nach  der  gemeinen  gesetz 
schuldig,  so  aber  [sache  were]  daß  [so  zu  lesen]  iemand  dem  andern  in  fruchten  groß  un- 
gefärlich  schaden  gethan  hat,  sol  derselbig  sich  mit  dem  vei-tragen  und  bezahlen;  ob  aber 
einiger  mutwilligen  schaden  thun  würde  über  gemeine  gesetz,  stehts  dem  ambtman  zu  strafen. 
Der  Amtmann  handelt  in  Vertretung  polizeilicher  Funktionen  des  Hochgerichtshenen  alg 
Landesherren. 


—     309     —         Ausgestaltung  (1.  Wirtschaftsverb.] 

nur  unter  Eröffnung  noch  weiterer  Perepectiven  voll  erklärlich  erscheint.  Mit 
dem  Aufschwung  des  nationalen  Wirtschaftslebens  über  die  primitive  Natural- 
wirtschaft hinaus  konnte  die  Markgemeinde  nicht  mehr  die  einzige  Vertretung 
der  Wirtscliaftsinteressen  bleiben;  neue  Entwicklungen  neben  ihr  verlangten 
neue  Organisationen.  Aber  wie  zu  keiner  Zeit  eine  dogmatisch  und  logisch 
zu  präcisierende  Naturalwirtschaft  in  dem  Sinne  bestanden  hat,  dafs  neben 
ihr  nicht  schon  die  Keime  späterer  und  höherer  Wirtschaftsformen  existiert, 
ja  off'eu  zu  Tage  gelegen  hätten,  so  umschlofs  auch  die  Markgenossenschaft, 
obwohl  Trägerin  zunächst  der  ländlichen  materiellen  Kultur,  doch  schon  ur- 
spriinglich  die  Ansätze  der  späteren,  namentlich  auch  der  städtischen  Bildimgs- 
formen, die  ersten  Keime  einer  künftigen  Autonomie  für  Verkehr  und  Handel. 
Es  wäre  von  Interesse,  zu  verfolgen,  wie  weit  sich  in  den  Zendereien  auf  später 
städtischem  Boden  —  diese,  nicht  die  Hundertschaften,  kommen  zumeist  in  Be- 
tracht —  embryonale  Triebe  in  dieser  Richtung  bis  zum  eigentlichen  Erl)lühen 
städtischer  Kultur  im  11.  und  12.  Jh.  erhalten  haben,  und  zu  ermitteln,  wie 
diesell^en  dann  in  dem  neuen  ihrer  Weiterentwicklung  günstigeren  Boden  wirksam 
geworden  sein  mögen.  Indes  eine  solche  Untersuchung  liegt  aufserhalb  un- 
serer Zwecke ;  für  uns  besteht  \ielmehr  nur  noch  die  Verpflichtung,  die  Orga- 
nisation der  Markgemeinde  für  die  Verwaltung  zu  betrachten,  wie  sie  sich  auf 
Grund  der  uns  bekannten  Befugnisse  gebildet  hat. 

Hier  ist  die  bemerkenswerteste  Thatsache  die,  dafs  die  Markgemeinde  in 
corpore  zugleich  Verfassungs  -  und  Verwaltungskörper  war.  Nui'  dann  war 
die  Verwaltimg  in  ihrer  obersten  Stufe  thätig,  wenn  die  Glocke,  das 
Zeichen  der  äufseren  Selbständigkeit,  die  Markgenossen  um  der  Gemeinde 
Not  und  Recht  zur  Versammlung  auf  dem  Gemeindeberatungsplatz  ^  gerufen 

^)  Meist  war  schon  ein  Gemeindehaus  vorhanden,  bisweilen  theatiami  oder  spilhus 
genannt,  vgl.  MR.  ÜB.  3,  464,  1232;  CRM.  3,  343,  1347;  WKlotten  1446,  G.  2,  443;  Feller 
Einigsrecht  §  1.  Hierher  kann  auch  gezogen  werden  MR.  ÜB.  3,  99»,  1219:  Dorfversamm- 
lung in  villa  Waldehusen  ante  ecclesiam;  *UMünstermaifeld  Hs.  Koblenz  CXP  Bl.  48»,  1345: 
ante  atrium  ecclesie,  ubi  iure  seculari  consuetum  est  presideri;  und  *ebd.  Bl.  48^,  1338:  in 
villa  Salmeroir  sub  lobio  vulgariter  dicto  Aurdag  ante  cimiterium  capeUe  ville  eiusdem,  ubi 
iudicio  presideri  est  consuetum.  Kachher  ist  die  Rede  vom  lobiiun  loci  iudicialis.  S.  dazu 
Stat.  synod.  1310  c.  61,  Blattau  1,  99:  ne  causae  saeculares  in  cimiteriis  tiant,  imd  hiermit 
KU  vergleichen  Stat.  synod.  1227  c.  8,  Blattau  1,  23:  (sacerdotes)  tripudia  et  choreas  et 
huiusmodi  ludos  seculares  in  cimiteriis  et  in  ecclesiis  fieri  non  permittant.  Weiter  vgl. 
WNiedennendig  1382,  G.  2,  489:  das  Dinghaus  soll  haben  zwa  wende,  zwene  gevel,  ein 
dach  und  niet  me;  damit  ste  id,  as  id  billiche  stain  sulle.  WGillenfeld  1561,  G.  2,  413: 
alhie  sol  ein  dinkhaus  stehen,  das  sol  stehen  auf  vier  steilen  und  sol  haben  zwo  gefallen 
thüren  und  zwo  gefallen  fenstem,  die,  sollen  dienen  auf  stock  und  steilen,  darinnen  sollen 
sitzen  die  vierzehen  scheifen  des  gerichts  imd  sollen  weisen  beide  hen-en  des  gerichts,  ieg- 
lichem  herren  alle  jähr  drei  mahl  uf  die  dinktäge,  wes  gemelten  hemi  derenthalben  noth  ist. 
WBruttig  1609,  G.  2,  440:  wird  Sponheim  das  gericht  und  ein  haus  uf  vier  steilen  so  hoch, 
daß  man  mit  einem  wagen  hew  hindurch  fahren  kan,  zuegeweiset:  das  ist  ein  gi'oßer  platz, 
liegt  oben  am  dorf  beim  Schwengelpütz,  danif  sol  das  gerichtshaus  gebauet  werden;  steht 
noch  ledig,   darf  niemant   nichts  danxf  legen  oder   stellen.    Diese   Ausbildungen    so    ver- 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     310     — 

hatte  ^  und  die  Versammlung  unter  der  Verpflichtung  der  Geheimhaltung  der 
Verhandlungen^  eröffnet  war.  Schon  in  den  Verwaltungsfunktionen  der  Markver- 
sammlung liegt  es  begründet,  wenn  die  Zahl  der  Versammlungen  im  Jahre  keine 
begrenzte  war:  sie  wurden  so  oft  als  nötig  angesetzt^.  Doch  bestanden  da- 
neben reguläre  ungebotene  Versammlungen  in  der  Zahl  von  einer  bis  auf  fünf"* ; 
mit  ihnen  oder  mindestens  mit  der  Wahlversammlung  für  die  Beamten  war  regel- 
mäfsig  ein  Gelage  verknüpft,  oft  unter  Abhaltung  eines  Dienstes  (Festessens),  wel- 
ches die  neugewählten  Beamten  zu  geben  hatten  ^.  Die  Beschlüsse  innerhalb  der 
Versammlung  mufsten  einstimmig  gefafst  werden,  wenigstens  im  Sinne  späterer 
Zustimmung  der  ursprünglich  Widersprechenden.  Diese  Zustimmung  hatte 
seitens  der  der  Versammlung  beiwohnenden  und  widersprechenden  Markgenossen 
spätestens  binnen  Jahresfrist  vorzuliegen*'. 

schiedener  Art  und  zu  so  verschieden  gearteten  Zwecken  gehen  wohl  zurück  auf 
Cap.  809,  MGLL.  1,  156:  ut  in  locis,  ubi  mallos  publicos  habere  solent,  tectum  tale 
constituatur ,  quod  in  hibemo  et  in  aestate  ad  placitos  obseiTandos  usui  esse  possit. 
Vgl.  Cap.  817,  873,  898,  MGLL.  1,  213,  521,  565.  Im  übrigen  s.  auch  noch  Waitz,  Vfg.  P, 
137;  V.  Maurer,  Markenvf.  S.  327  f.,  Dorfvf.  2,  81;  und  von  Rhein-  und  Moselquellen  Lac. 
ÜB.  2,  106,  1222,  Bacharach;  MR.  ÜB.  3,  1034,  1250,  Boppard;  WObermendig  1427,  G.  3, 
822 :  iudicium  seculare  prope  tiliara ;  WEsch  §  30 :  unter  die  linden,  da  sie  dan  ihi'e  gerichts- 
platz  haben. 

^)  Zur  Bedeutung  der  Glocke  vgl.  V.  Uodalr.  28,  SS.  4,  416,  22:  haec  electio  [eine* 
neuen  Bischofs  von  Augsburg]  cum  in  aecclesia  militibus  et  familiae  nota  facta  fiiisset,  so- 
nantibus  campanis  ab  omnibus  confirmabatur ;  Ann.  Corb.  1147,  SS.  3,  17,  35:  populum 
congi-egabant  signorum  concrepatione ;  Honth.  Hist.  1,  819,  1283;  WBacharach  1356  in  der 
Begi-enzung;  WPellenz  II,  6,  III,  4;  Bd.  3,  105,  s,  1300;  und  Bd.  3  Wortreg.  u.  d.  W.  glocke, 
klockenzeichen.  Statt  der  Glocke  ein  Hom  WBleialf  1600,  G.  2,  529  f.  Über  andere  Zeichen 
zur  Berufung  neben  der  Glocke  s.  auch  v.  Maurer,  Dorfd".  2,  84  f. 

2)  S.  das  Feller  Einigsrecht  (unten  S.  327f.  gedruckt)  §  11. 

3)  Bd.  3  No.  123,  1331. 

*)  Feller  Einigsrecht  §  1 ;  Bd.  3,  120,  n,  1320;  WAlken,  G.  2,  462. 

°)  Feller  Einigsrecht  §  6.    Über  Märkergelage  s.  v.  Maurer,  Mai-kenvf.  S.  277  f. 

«)  Vgl.  MR.  ÜB.  3,  386,  1230—1231 :  ein  Teil  der  Koberner  Mark,  welchen  die  Mark- 
gemeinde dem  Heinrich  von  Kobem  übertragen  hatte,  wird  von  diesem  an  Rommersdorf 
veräufsert.  Adiectum  est  etiam,  quod  si  contractum  istum  coram  universitate  de  Kovenia,, 
sicut  moris  est,  publicatum  eis  displicere  contingat,  quicunque  in  fundo  predicto  ratione 
universitatis  reperti  fuerint  ius  habere,  sive  absentes  sive  presentes  fuerint,  infra  annuin 
libere,  si  voluerint,  contradicent.  si  vero  post  publicationem  infra  annum  tacuerint,  conti-a- 
dicendi  non  habebunt  de  cetero  facultatem,  dummodo  fuerint  in  provincia  constituti.  omnes 
autem  omnino  contradictiones  in  prelibata  marchia  se  dicentium  ius  habere  dominus  H[en- 
ricus]  removebit.  Ebenso  den  Einspruch  jedes  extra  provinciam  constitutus,  qui  ratione  uni- 
versitatis ius  habuerit  in  predicto  fundo,  quocunque  tempore  contx-adixerit  contractu!  pre- 
taxato.  In  Gart  Clairefontaine  141,  1315  behaupten  die  Einwohner  von  Eischen  [Hisse],  sie 
könnten  bannum  pönere  .  .  ipsis  dominabus  [von  Clairefontaine]  invitis  et  contradicentibua 
in  nemoribus  (suis);  indes  obtentum  extitit,  quod  iidem  homines  dictae  communitatis  bannum 
aliquod  in  ipsis  nemoribus,  in  quibus  eaedem  dominae,  ut  praedicitur,  usum  habent,  eisdem 
dominabus  invitis  aut  renuentibus  bannum  aliquatenus,  quod  ligaret  seu  impediret  ipsas 
dominas  in  usu  praedicto ,  ponere  seu  facere  non  poterant  nee  debebant.  Auch  die  wieder- 
holte Entscheidung  der  Streitfrage  durch  Johann  den  Blinden  (Cart.  Clairefontaine  156,  1328) 


—     311     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

Die  Funktionen  der  Markversammlung  lassen  sich  in  drei  Gruppen 
scheiden:  die  Versammlung  wirkte  als  konstitutives  Organ  für  die  Feststellung 
der  Verfassung  und  die  Ernennung  bzw.  Entlastung  der  Beamten,  als  Verwal- 
tungsorgan für  die  gröfseren  Angelegenheiten  der  Mark,  imd  als  Gerichts- 
orgän  für  Markvergehen. 

In  ersterer  Hinsicht  fiel  der  Versammlung  vor  allem  die  Weisung  und 
Weiterbildung  der  Verfassimg  zu.  So  wird  z.  B.  in  den  Streitigkeiten  zwischen 
Treis  und  Karden  bestinmat,  quod  cellerarius  ecclesie  .  .  de  Cardono  intersit 
et  convenire  debeat  ad  pulsationem  campane  cum  aliis  de  Tris  .  .,  quando 
suas  ordinationes  et  statuta  duxerint  facienda  ^  Daher  hat  denn  jede  Mark- 
gemeinde ihr  besonderes  materielles  Kecht,  sie  hat  ihr  Recht  nae  erer  noetorft 
of  redeliche  einunghe^.  Im  Zusammenhang  mit  dieser  Konstitutionsbefugnis 
steht  das  Beamtenemennungsrecht ,  durch  dessen  Ausübung  sich  der  Verfas- 
sungsrahmeu  jeweilig  personell  füllt.  Alle  Markbeamten  wurden  von  der  Ver- 
sammlung ursprünglich  frei  gewählt ;  soweit  sich  die  Wahl  auf  bestimmte  Fa- 
milien lenkte,  war  das  Sache  einer  langsam  eingewurzelten  Gewohnheit^. 
Freilich  gingen  die  Markgemeinden  unter  dem  Andrang  der  Grundherrschaften 
gerade  ihres  Beamtenwahl-  und  Ernennungsrechtes  schon  früh  bald  mehr  bald 
minder  vollständig  verlustig*.  Die  Wahl  galt  regelmäfsig  auf  ein  Jahr,  Wieder- 
fällt gegen  die  Gemeinde  aus.  Aus  späterer  Zeit  s.  noch  Landau,  Temt.  S.  117  Note  1, 
1560:  Zeugenaussage  für  die  Mark  Echzell  in  der  Wetterau:  es  hätten  zwar  einige  im  Walde 
gerodet,  weil  aber  nicht  die  ganze  Markgenossenschaft)  ihre  Einwilligung  dazu  gegeben,  so 
hätten  sie  ihi-e  Arbeit  [=  urbai-es  Feld]  liegen  lassen  müssen.  Später  drang  freilich  das 
Majoritätsrecht  für  die  Beschlüsse  der  Markverfassimg  durch;  der  innere  Grund  war  wohl 
die  starke  Vermehnmg  der  Mitglieder  jeder  Markgemeinde.  Die  Wandelung  selbst  bemerkt 
schon  richtig  v.  Maurer,  Einl.  S.  141  f.,  Markenvf.  S.  112  f.,  359,  nur  schwankt  er  doch 
noch  in  der  vollen  Anerkennung  derselben,  ja  scheint  sie  später  (Dorfvf.  1,  220;  2,  86  f.) 
geradezu  desavouieren  zu  wollen.  Die  Majoritätsabstimmung  findet  sich  allerdings  schon  in 
den  Rechtsbüchem  als  Landrecht,  vgl.  Sachs.  Lr.  2,  55;  Schw.  Lr.  Lassb.  214;  Rupr.  v. 
Freising  1,  142.  Zu  dem  späteren  Recht  der  Majoiitätsbeschlüsse  vgl.  auch  Thudichum, 
Gau-  u.  Markvf.  S.  315.  Dafs  wenigstens  für  die  Markaufteilung  nach  fi-üherem  Recht  Ein- 
helligkeit des  Beschlusses  erforderlich  sei,  weist  schon  Renaud,  Zs.  f.  D.  R.  9,  89  f.,  nach. 

J)  Bd.  3,  105,  7;  vgl.  auch  No.  117,  1328;  und  Feller  Einigsrecht  §  12. 

2)  Pellenzw.  III,  1. 

3)  Man  vgl.  für  die  ursprünglich  auch  frei  gewählten  Schöffen  die  sehr  lehi-reiche 
Nachlicht  in  WBacharach  14.  Jhs. ,  G.  2,  221  Note  1 :  uf  den  hoefin  saßen  birbe  lüde,  4ie 
kois  man  genie  zu  scheffin,  die  sint  vor  langen  jaren  vergangen.  Wenn  in  der  Pellenz  die 
von  den  Gemeinden  gewählten  Heimburgen  (Pellenzw.  II ,  28)  im  Hochgericht  auf  Vorschlag 
des  Walpoden  vom  Heimbm-gen-Schöffenstuhl  noch  kooptiert  wrn-den  (Pellenzw.  I,  1,  etwas 
anders  II,  28),  so  kann  das  nur  ein  formeller  Vorgang  gewesen  sein. 

*)  Älteste  Beispiele  Lac.  ÜB.  1,  No.  139,  1003;  MR.  ÜB.  1,  310,  1038;  Würdtwein, 
Nova  Subs.  10,  70,  1178.  Wie  aufserordentlich  reich  späterhin  die  verschiedenen  durch  die 
gesonderten  Akte  der  Wahl  und  Ernennung  gegebenen  Möglichkeiten  ausgebeutet  wurden, 
mögen  nachfolgende  Beispiele  zeigen.  Zs.  f.  hess.  Gesch.  6,  349  (Thudichum,  Gau-  und 
Mkvf.  28),  1279 :  der  Herr  von  Trimberg  bekennt,  quod  in  villa  [Altenhaslau  bei  Gelnhausen] 
nichil  iuris  habemus  vel  habuimus ,  excepta  collatione  sive  presentatione  parochialis  ecclesie 
et  oUatione  [1.  oblatione?  oder  collatione?]  centgi-avii,  qui  ab  hominibus  ipsius  ville  et  aliis 


[Entwicklung  der  Ijandesverbände.         —     312     — 

wähl  war  zulässig  ^  Der  neuen  Wahl  ging  die  Entlastung  der  bisherigen  Be- 
amten voraus  ^. 

[5J,  qui  eidem  cente  attinent,  fuit  electus.  Kreraer,  Ardenn.  Geschl.  C.  dipl.  S.  421,  1321, 
P'reiheitsbrief  für  Saarbrücken  und  SJohann:  die  bürgere  von  Sarbrucken  und  von  sente 
Johanne  solent  alle  jar  welen  ahte  man,  viere  zu  Sarbrucken,  viere  zu  sante  Johanne,  des 
sundages  vor  pingesten,  die  in  den  zwein  steden  gerehte  sin,  die  sol  man  uns  [dem  Grafen] 
oder  deme,  der  in  unser  wegen  ist  zu  Sarbrucken,  des  pingestendages  in  unser  burch  ant- 
worten, der  ahter  solent  wir  einen  meier  machen,  seze  schefi'enen,  den  anderen  heinburgen, 
die  solent  swex'e  huffe  den  heilien,  das  sie  unser  un  unser  erben  un  der  bürgere  reth  in 
guden  trowen  behuden  un  bewai-en  solent.  Hennes  ÜB.  1,  429,  1323:  anlangend  alsulche 
zweidracht ,  alse  sich  hatte  irhaven  tusschen  den  herren  van  deme  Duitschenhuse  van  Kove- 
lenze  un  den  herren  van  Himmerode  einsite  und  tusschen  herin  Gisen  eineme  paffen  un 
Marsiliis  van  der  Arken  van  Kovelenze  unde  sumeliche  ander  lüde  an  der  ander  siten  alse 
van  eineme  veltschutzen  zu  setzene  zu  Bovenheim,  wird  für  Recht  befunden,  dat  die  herren 
van  deme  Duitschenhuse  und  die  van  Himmenrode  vorb.  mogent  eine  klocke  dun  luden, 
die  gemeinde  zu  häuf  zu  rufene  unde  einen  veltschutzen  zu  setzene,  de  nit  in  iime  brode 
noch  in  iren  kleideren  si  unde  eingesessen  man  si  in  deme  dorfe,  ir  gut  unde  dat  unse  zu 
bewaren.  WKenn  1409,  G.  2,  314:  die  voide  mogent  einen  zender  und  einen  boden  mit 
rade  der  scheffen  und  der  gemeinden  alle  jare  setzen,  die  dem  goitzhus  dem  voide  und  der 
gemeinden  nutze  und  guit  sin.  Bd.  3  No.  268,  1495.  WBuchholz  u.  Niederweiler  1589, 
§  4,  G.  4,  758:  dasz  ein  abt  von  Gladbach  [als  Grundherr]  macht  habe,  alle  jähre  uf  sanct 
Marixtag  einen  burgemeister  zu  kiesen  zwischen  Nieder-  und  Oberweiler  auf  der  foeren 
zwischen  beiden  herren  bei  Marxen  haus,  und  dasz  des  ehrw.  h.  abts  scholteisz  zu  Bocholtz 
imd  des  junkeren  zu  Olbruggen  schulteisz  den  erwählten  burgemeister  schützen  und  andere 
.vereidte  personen  daeselbst  uf  der  obg.  platzen  vereiden  pflegen.  Von  Interesse  ist  auch 
WMettlach  1499,  §  48:  diewile  die  inwender  des  dorfs  Mettloch  ein  nuwerung  understanden 
haben  zu  volfuren  antreffen  einen  zender  und  nüwe  eigenheirschaft  in  menschengedenken 
nie  me  gehoirt,  in  abbroch  eins  goitzhusse  Mettlochs  gerechtigkeit ,  die  von  Mettloch  ame 
weitganc  haben  daeselbst  und  das  im  rechten,  und  abe  sie  ouch  daemit  recht  gethane 
haben  den  zender  zu  machen?  Die  Schöffen  sollen  entscheiden,  sie  verschieben  ihr  Urteil 
in  die  Wissich,  allein  auch  da  verschieben  sie  es  von  neuem  in  die  Achterwissich,  letztere 
scheint  nicht  zustande  gekommen  zu  sein,  ist  jedenfalls  nicht  erhalten. 

1)  WAlken,  G.  2,  462;  Feller  Einigsrecht  §  4  und  3.  WÜrzig  1568,  G.  2,  364:  daß 
unser  dorf  U.  ihe  und  alle  wege  einen  vorgenger,  welchen  man  den  zender  nent,  gehabt 
hat;  derselbig  wird  dorch  die  ganze  gemeinde  jarlichs  zur  erntzeit  erwelet,  wird  auch  alle 
jähr  entweder  widerumb  gekosen  oder  ein  anderer  an  sein  statt  von  newem  gesatzt.  Vgl. 
auch  De  agendis  Clotteni,  G.  2,  444,  und  in  gewissem  Sinne  WBubenheim  1387,  G.  3, 
323—324.  Von  besonderem  Interesse  sind  noch  die  beiden  folgenden  Stellen:  WNeumagen 
13^5,  G.  2,  326:  abe  die  gemein  zu  N.  undrechtig  wuixle  ein  zender  zu  kiesen  und  sich  nit 
uberein  verdragen  künden  nach  aldem  herkomen,  alsdan  so  suUen  die  sieben  scheffen  in 
sent  Peters  höbe  und  die  sieben  scheffen  droin  in  sent  Mauricius  hofe  die  undrechtigkeit 
brechen,  und  sei  suUen  dan  einen  zender  kiesen,  und  derselb  zender,  der  also  gekoni  ist 
durch  die  egen.  scheffen,  sal  zu  Numagen  wonen  und  niergents  anders.  WKärlich  1463, 
G.  3,  830:  wan  der  heimburger  sol  gesatzt  werden,  so  sol  keiner  uf  den  geschworen  mon- 
tagh,  wan  solichs  geschehen  sal,  sagen  oder  hoeren  laissen:  »der  ist  ein  guet  heimburgh}« 
und  so  einer  das  thede,  so  verbricht  er.  laber  der  hoebener  erkent,  daß  man  urlauf  heischen 
sol,  wan  der  hoebener  wil  sich  bedenken,  und  wene  der  hoebner  alsdan  keusset,  der  sol 
heimburg  sein  und  von  iedemi  gehalten  werden,  und  so  einer  moidwilt,  den  weisen  sie  in 
xler  herrn  wet. 

2)  Feller  Einigsrecht  §  2. 


—     313     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

Als  Verwaltungsorgan  schlofs  die  Vei-sanimlung  sämtliche  Verträge  ab, 
welche  irgendwie  mit  dem  Markbestand  zusammenhingen  ^ ,  sie  beschlofs  z.  B. 
auch  über  Prozefsführimg  und  Vergleiche^.  Weiterhin  aber  stellte  sie,  wenig- 
stens in  den  kleineren  Verbänden,  den  wiiischaftlichen  Arbeitsplan  der  Ge- 
meinde, bisweilen  nach  Vorschlag  des  Zenders,  in  seinen  Hauptzügen  fest; 
z.  B.  verkündete  sie  den  Beginn  der  Ernte,  die  Aufhebung  des  Weinbergs- 
schlusses, die  Begrenzung  der  Schafw^eide,  die  Ansetzung  des  Mosttages 
u.  a.  m.^ 

Als  Gerichtsorgan  bildete  die  Versammlung  das  Markding  mit  dem  Fo- 
rum für  alle  speciell  die  Mark  und  den  Anbau  betreifenden  Vergehen.  Über 
das  ursprtingliche  Zusammenfallen  dieses  Markdings  mit  dem  Hundding  bzw. 
Zendereiding,  über  die  spätere  Beschränkung  seiner  Befugnisse  und  über  sein 
schliefsliches  teilweises  Aufgehen  in  das  Heimgerede  ist  schon  gesprochen  worden. 
Als  Kläger  vor  diesem  Ding  aufzutreten  war  jeder  Markgenosse  verpflichtet, 
der   Zeuge    einer   Beeinträchtigimg   des   Markbestandes   gewesen  war:     dem 

^}  Cop.  Carclon.  Bl.  1»  Dombibl.  Trier  1137,  vgl.  IVIE.  ÜB.  1,  494:  die  Treiser  Mark- 
berechtigung für  Karden  erweitert;  die  Übergabe  der  Urkunde  an  den  Altar  von  SCastor 
findet  statt  per  manum  (prepositi :  dieser  hatte  die  Schenkung  erwirkt)  et  per  maniun  Wol- 
fardi  et  Giselberti  centurionum ,  qui  .  .  illud  in  persona  cum  conununi  assensu  coherediun 
suorum  tradidenint. 

2)  CRM.  2,  5,  1203:  cum  quondam  inter  (prepositum  maiorem  capitidi  Coloniensis) 
necnon  et  milites  et  imiversum  populimi  de  Erpele  super  quodam  nemore  eidem  ville  et 
predio  attinenti  exorte  essent  discordie,  iamdicta  universitas  incolarum  allodii  prefati  .  . 
optinuit  .  .  communionem  nemoris  memorati  .  .  ea  .  .  conditione,  quod  .  .  prepositi  domni 
et  advocati  eiusdem  nemoris  erunt.  Noch  interessanter  ist  durch  den  Einblick  in  das  Detail 
der  vor  der  Versammlung  etwa  zu  besprechenden  Gegenstände  und  durch  Erwähnimg  einer 
Kommission  aus  der  Versammlung  MR.  ÜB.  2,  138,  1194:  controvei-sia,  que  longo  tempore 
vertebatur  inter  fratres  cenobii  de  Hemmerode  et  rusticos  de  Maranc  et  de  Noviant  super 
quibusdam  tenamentis  attinentibus  grangie  Septem  fontiimi,  bono  pacis  interveniente  termi- 
nata  est  ita  videlicet,  quod  quicquid  questionis  contra  iamdictos  fratres  et  utriusque  ville 
nisticos  videbatur  competere,  divine  retributionis  intuitu  communi  voluntate  et  assensu  om- 
niimi  dimiseiimt.  ex  bis  quedam  duximus  nominatim  exprimere.  quicquid  iuris  eis  debebatur 
pro  fönte  ante  grangiam  emanante,  concesserunt,  etiam  quod  eiusdem  fontis  rivulum  ad  om- 
nes  commoditates  suas  per  fossata  seu  alios  quoscunque  conductus  libere  possint  deducere, 
sicut  sibi  perspexerint  expedire.  item  quicquid  habebant  querele  super  clausura  iamdicte  gian- 
gie  et  locis  eam  ex  omni  parte  contingentibus,  loca  quoque  dolionun  autumpnalium,  et  quic- 
quid iuris  eis  exinde  provenire  debebat,  libere  dimisenint  cum  indagine  de  ultra  pontem. 
duas  vias,  per  quas  ex  antiqua,  ut  asserebant,  viarum  dispositione  in  ciuribus  et  equis-mi- 
nare  poterant,  unam  scilicet  per  \ineas  eorum  in  Buveranc,  aliam,  que  per  terram  ipsorum 
ducit  ab  ecclesia  de  Noviant  usque  Maranc,  in  duabus  semitis  restrinxerunt.  unam  etiam, 
que  ducebat  a  Plantirs  usque  ad  Magnum-Lapidem  et  viam  in  Greis  per  pratiun  precludi 
statuenmt.  ad  hec  dederant  eisdem  fi-atiibus  terram,  que  iacet  inter  deciu'sum  Lesiu:e  et 
sepem  eorum;  preterea  quicquid  iuris  vel  querele  iidem  rustici  habere  poterant  in  eadem 
grangia  Septem  fontium  et  in  Omnibus  suis  pertlnentiis ,  in  nostra  presentia  per  scabinos 
suos  et  meliores  utriusque  ville,  quos  ad  hoc  efficiendum  ad  nos  transmiserunt ,  libere  se 
dimisisse  recognovenmt  et  in  manus  nostras  per  eosdem  denuo  refiitamnt. 

3)  WErpel  1388  und  1396;  WKröv  U,  G.  2,  384. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     314     — 

Kollektiveigen  aller  Markgenossen  stand  die  eidlich  gelobte  Rügepflicht  jedes 
einzelnen  zur  Seite ^  Die  Brächten  des  Dinges,  welche  der  Gemeinde  zu- 
fielen, waren  zunächst  meist  Geld-  oder  Weinstrafen,  sie  konnten  sich  bei 
Zahlungsweigerung  bis  zur  Entziehung  der  Markberechtigung  steigern^. 

Bei  so  ausgedehnten  Funktionen  der  Markversammlung  begreift  es  sich, 
dafs  den  Beamten  der  Mark  zumeist  keine  sehr  selbständige  Rolle  zufiel; 
obgleich  die  Ämter,  so  namentlich  das  Zenderamt,  zum  Teil  mit  nur  sehr  ge- 
ringen Remunerationen  ausgestattete  Ehrenämter  sind*^,  gelten  die  Beamten 
doch  durchaus  nur  als  im  Treuverhältnis  stehende  Diener  und  Mandatare  der 
Gemeinde*;  sie  mufsten  ihr  bei  festlichen  Gelagen  sogar  aufwarten^. 

Der  vornehmste  Beamte  der  alten  Hundertschaftsmark  war  der  Hunne 
gewesen;  an  seiner  Stelle  steht  in  den  Zendereien  in  der  Zeit,  für  welche 
eine  genauere  Überlieferung  in  unserer  Gegend  vorliegt,  der  Heimburg  ^  oder 
Zender'.     Bisweilen  kommen  auch  zwei  Zender  in  einer  Gemeinde  gleich- 

1)  Vgl.  schon  Bd.  3,  120,  15,  1320;  ferner  Fuchsenhöler  Waldw.  1444,  G.  1,  583: 
queme  ein  merker,  der  doch  nit  schütz  [Förster,  Waldbote]  were,  und  funde  einen  usmerker 
oder  einen  merker  hauen  oder  hinweg  führen,  derselbe  solte  denselben,  es  were  merker  oder 
usmerker,  ruegen  oder  penden,  gleich  einem  geschwomen  schützen.  Ebenso  WWarmsroth 
1608:  jeder  Gemeinsmann  ist  Schütze  im  Wald,  er  hat  vor  Gericht  anzubringen,  was  er 
brächig  gefunden.     S.  auch  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  190. 

2)  Feller  Einigsrecht  §  12;  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  377—378. 

3)  Daher  die  häufig  überlieferte  Weigerung,  das  Amt  anzunehmen,  vgl.  z.  B.  P'eller 
Einigsrecht  §  5,  s.  auch  Bd.  3,  No.  174,  1347;  No.  265,  1490.  Für  die  Emolmnente  des 
Zenders  vgl.  namentlich  WNiederweis  1497,  G.  2,  569:  der  Junker  Fok  von  Helbing  ist 
Grundherr  und  Vogt;  es  erkennen  die  scheffen,  daß  die  zennerei  under  des  junkeren  leud 
umb  solt  gehn,  und  die  andern  im  dorf  sollen  den  kiesen,  da  der  schifer  umbgeht  mit  dem 
staeb,  so  hat  der  zenner  die  schaf  halb  ledig,  geht  der  hird  mit  dem  sack  umb,  so  hat  der 
zenner  zehn  schaf  ledig.  Item  es  solt  der  zenner  ein  schleifen  holz  aus  der  gemeinen  busch 
nemmen,  was  vier  pferd  schleifen  künden.  Item  es  solt  der  zenner  von  den  gemeineboesen 
der  meisten  ein  und  der  geringsten  ein  haben,  das  solt  sein  lohn  sein.  Bei  dieser  Nach- 
richt ist  freilich  zu  bedenken,  dafs  sie  auf  ein  grundhen-liches  offenbar  als  Last  betrachtetes 
Zenderamt  geht. 

*)  WObermendig  1427,  G.  3,  823:  (centurio)  electiis  debet  iiu'amentum  facere  .  .  cora- 
munitati  de  fidelitate. 

^)  Feller  Einigsrecht  §§  5 — 7.  v.  Maurer  spricht  Dorfv.  2,  20  über  die  rechtliche 
Qualität  der  Gemeindebeamten  —  sie  sei  unklar,  ,weil  (unsere  Altvordern)  nicht  weiter  darüber 
nachgedacht  haben'.  Übrigens  konnte  man  zugleich  Heimburg  und  Schöffe  sein,  vgl.  C.  dipl. 
liommersd.  45,  1331 :  ein  Hermannus  zugleich  scabinus  und  centmio  in  Winningen ;  *Bald. 
Kesselst.  S.  437,  1340:  nos  Henricus  de  Clottene  burgi-avius  in  Coclmie  et  Arnoldus  dictus 
heimbiu'ge  et  Hermannus  dictus  der  voit  scabini  ibidem  notum  facimus  etc. 

*)  Dafs  centurio  die  Übersetzung  auch  von  Heimburge,  beweist  z.  B.  die  der  Heim- 
burgengegend entnommene  Nachricht  bei  Heunes  ÜB.  1,  232,  1274:  ein  centurio  von 
Lützelkoblenz. 

■')  Die  Ausfühi'ungen  v.  Maurers  über  den  Markvorstand  imd  die  Markbeamten  (nament- 
lich Markenvf.  S.  196  ff.)  beziehen  sich  nur  auf  die  späteste  Ausbildung  und  geben  auch  für  diese 
Anlafs  zu  Bedenken.  Zur  frühesten  Zeit  bemerkt  er  S.  196 — 197:  ,über  die  ursprüngliche 
Beschaffenheit  des  an  der  Spitze  der  Mark  stehenden  Gesamtvorstandes  [!]  wissen  wir  so  gut 


—     315     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

zeitig  aktiv  vor,  z.  B.  in  Treis  im  J.  1137  ^  Diese  Duplicität  mag  sich  bisweilen 
vielleicht  daraus  erklären,  clafs  in  diesen  Fällen  neben  dem  neuerwählten 
Zender  der  abgetretene  noch  thätig  ist^:  eine  Erscheinung,  welche  sich  ftir 
viele  Wahlbeamte  des  deutschen  Mittelalters  beobachten  läfst,  und  deren 
Grundgedanke  —  Übertragung  der  Geschäftskenntnis  des  abtretenden  Beamten 
auf  den  neuen  durch  kollegiales  Handeln  —  einer  Zeit  ohne  Verwaltungs- 
sehi'eibwerk  sehr  nahe  liegen  mufste.  Indes  können  doch  auch  sonst  abnorme 
Verhältnisse  vereinzelt  eine  Verdoppelung  des  Heimbiu-gen  veranlalst  haben  ^. 
Der  Zender  war  der  einzige  gröfsere  Beamte  der  Markgemeinde;  ihm 
gegenüber  erscheinen  die  anderen  Beamten  als  Subalterne ;  er  stabt  ihnen  den 
Eid*,  er  weist  sie  in  das  Amt  ein^,  sie  stehen  unter  seinem  Befehl,  sie  geben  ihm 
ihr  Amt  auf*.  Derartige  Unterbeamte  sind  einmal  die  Hirten,  dann  die  Föi-ster 
oder  Schützen  zur  Beaufsichtigung  von  Feld,  Weide,  Wasser  und  W^ald,  some 


wie  nichts.  Sie  liegt  völlig  im  Dunkeln.'  Vgl.  hierzu  Waitz,  Vfg.  P,  136  Note  5.  Soweit 
indes  v.  M.  das  angebliche  Dunkel  durch  Vermutung  aufhellen  will,  greift  er  völlig  fehl: 
seine  ürdorftheorie  verleitet  ihn  zm-  Annahme ,  der  Dorfvorstand  sei  zugleich  Mai-kvorstand  ge- 
wesen. Der  Kardinalfehler  v.  M.s,  der  seine  gesamten  Ausführungen  beeinträchtigt,  besteht 
darin,  dafs  er  die  Identität  der  urspilingUchen  Mark-  imd  Gerichtsverbände  nicht  erkannt  hat, 
sich  mithin  über  den  etwaigen  Zusammenhang  zwischen  Mark-  und  Gerichtsbeamten  nie  auch 
nui'  einer  Vennutung  hingegeben  hat.  Die  Ansichten,  zu  welchen  er  infolge  dessen  gelangt,  re- 
flektieren auch  noch  aufe  stärkste  bei  Thudichum.  Sie  vermögen  das,  obwohl  Thudichum  die 
Identität  der  lu-sprünglichen  Marken  mit  den  alten  Hundertschaften  anerkennt,  deshalb,  weil  Th. 
sich  über  die  Entwicklung  der  Unterabteilungen  der  alten  Verbände  unklar  geblieben  ist.  Des- 
halb bezieht  sich  alles,  was  Thudichum  Gau-  und  Markvf.  S.  139  f.  über  die  Markbeamten 
ausftihi-t,  gar  nicht  auf  die  Verfassung  der  vollen  alten  Markgenossenschaft,  sondern  auf  eine 
aus  dieser  reduzierte  Wald-  und  Weidegenossenschaft,  welche  fast  nur  späteren  Zeiten  an- 
gehört und  zwar  in  der  ganz  speciellen  Form,  welche  die  Verfassung  dieser  Genossenschaft 
in  der  Wetterau  imd  in  den  Lahngegenden  angenommen  hatte.  Die  Verwechsekmg  der  spä- 
teren Bildungen  mit  den  fi-üheren  geht  bei  Th.  so  weit,  dafs  er  S.  145  sogar  die  Untersuchung 
der  Gründe  anregt,  aus  welchen  die  Markschöffen  der  Maingaumarki-este  nicht  mehr 
Zentschöffen  seien! 

1)  S.  S.  313  Note  1,  und  dazu  MR.  ÜB.  3,  1105,  1251^1390,  1257—58. 

ä)  MR.  ÜB.  3,  376,  1229,  Verleihung  von  Allmendevorteilen  an  Himmerode  durch 
Zell:  testes  sunt  .  .  rustici:  Wernerus  centanarius,  Wemeras  de  Curei  quondam  centanarius, 
Henricus,  qui  vicinus  erat  domui  fi-atnim  dictoiimi  etc. 

^)  Vielleicht  wurde  schon  von  den  Treiser  Heimbui-gen  der  eine  von  der  Gemeinde 
gewählt  und  der  andere  vom  Erbburggrafen  gesetzt,  vgl.  Bd.  3,  No.  154,  1342,  so  dafs  die 
Verdoppelung  hier  durch  einen  Eingriff  von  aufsen  her  zu  erklären  wäre.  Vgl.  femer 
WMeddersheim  (Hen-schaft  Kyrburg),  Königsthal  1,  2,  62:  item  die  gemeind  haut  jars  macht 
einen  heimbui'ger  zu  suchen  imter  den  schöffen,  und  die  schöfen  einen  unter  der  gemeind. 
Was  V.  Maui-er,  Doi-fvf.  2,  32  f.  über  noch  mehr  als  2  Heimbm-gen  sagt,  geht  nicht  auf  Orts- 
markgemeinden. 

*)  Bd.  3,  146,  23,  1328.  Über  die  Unterbeamten  vgl.  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  255  f., 
Dorfvf.  2,  98  f.;  Thudichimi,  Gau-  u.  Markvf.  S.  275. 

■')  Der  Heimburg  selbst  wird  vom  abgehenden  Heimburg  eingewiesen:  WLeudesdorf 
1362,  G.  1,  830;  WObermendig  1452,  §  13,  G.  6,  645. 

*)  Vgl.  De  agendis  Clotteni  u.  s.  w.,  G.  6,  444. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     316     — ■'  *" 

etwaiger  Specialthätigkeiten  und  Sonderkultiiren  \  und  zur  Vorbringunu'  rügbarer 
Sachen  bezüglich  derselben  im  Markding  ^,  endlich  bisweilen  ein  Zenderbote 
zur  allgemeinen  Disposition  des  Zenders,  speciell  zur  Pfandnahme  in  Mark- 
rügesachen ^.  Da,  wo  die  Wirtschaft  der  Mark  sich  erbreitert,  namentlich 
städtische  Interessen  in  sie  hineinwachsen,  nimmt  natürlich  auch  Zahl  und 
Berufsart  dieser  Subalternen  zu,  in  Trier,  wie  es  als  Stadt  aus  der  Hundert- 
schaft des  Trierer  Thalkessels  erwachsen  ist,  findet  sich  z.  B.  ein  thelonarius  und 
ein  magister  herbariorum  (Aufsichtsbeamter  für  die  Krämer);  auch  ist  hier 
dem  Zender  die  Festsetzung  und  Exekution  der  Gefangenen  aus  seinen  ge- 
riclitlichen  Funktionen  entzogen,  dafür  besteht  ein  besonderer  officiatus  ad 
cippum  dictus  vulgariter  stocker  ^.  Nach  seinem  Verhältnis  zu  den  Unterbe- 
amten wird  man  die  Stellung  des  Zenders  am  besten  mit  der  des  Bürger- 
meisters späterer  Gemeindeverwaltungen  vergleichen  können ;  und  in  der  That  ist 
späterhin  in  den  kleinen  Landstädten  das  Bürgermeisteramt  direkt  mit  dem  Zender- 
amt  identisch ;  sogar  die  Ausdrücke  Heimburg  und  Bürgermeister  wechseln  am 
selben  Orte,  ohne  dafs  eine  Weiterbildung  der  Funktionen  ersichtlich  wäre'"'. 
Die  wichtigste  Funktion  des  Zenders  ist  die  Berufung  und  Leitung  der  Mark- 
versammlungen ''.  Er  allein  hat  die  Befugnis,  die  Gemeindeglocke  zu  läuten  ^ ;  wie 

^)  So  giebt  es  in  Erpel  nach  W.  von  1388,  1396  6  custodes  banni,  aufserdem  einen 
subcustos  banni  tempore  vindemiarum.  MR.  IIB.  3,  332,  1227  ein  interessanter  Vergleich 
über  den  Lohn  der  Vallendarer  Flur-  und  Waldschützen.  S.  auch  WKärlich  1463 :  weist  vort  der 
hoebener  zu  herbst,  wan  der  stier  abegethain  wirt,  dem  hirt  das  heuft,  dem  hoebman  die  haut 

2)  WKärlich  16.  Jh.,  §  13,  G.  6,  611:  item  soll  die  kirch  und  die  zwo  gemeinden  vier 
schützen  setzen  unter  den  hofsleuten,  die  sollen  rügen,  was  der  pflüg  (wirkt)  und  die  waid  bringet. 

^)  Ein  nuntius  centurionis  z.  B.  Trier  14.  Jh.  Anf.  Lac.  Arch.  1,  258  f.  (1). 

*j  Trier  14.  Jh.  Anf.  Lac.  Arch.  1,  258  f.  No.  8  und  16. 

°)  Die  Heimburgen  des  "W Alken,  G.  2,  462,  heifsen  in  WAlken  1578  Bürgermeister, 
und  im  WDommershausen  v.  1580,  G.  2,  209,  kommt  ein  heimbiu'ger  oder  burgermeister  vor. 
Der  Bürgermeister  von  Mayen  hat  nach  WMayen,  14.  Jh.  2  H.  (G.  2,  482  und  voll- 
ständiger G.  6,  635)  und  der  von  Münstermaifeld  noch  nach  WMünstennaifeld  1589  einfache 
Heimburgentunktionen ;  umgekehrt  heifst  der  Bürgeimeister  der  Stadt  Arl  noch  im  WAii  1532 
§  50  Zentner.  Dieses  Schwanken  der  Nomenklatur  erklärt  sich  wohl  mit  aus  der  Bedeutung 
des  Wortes  civis  im  Mittelalter,  das  keineswegs  speciell  den  Bürger,  sondern  vielmehr  den 
allerseits  vollberechtigten  Stannnesgenossen  bezeichnet.  Es  kann  daher  auch  sehi-  wohl  auf 
die  Bewohner  des  platten  Landes  angewendet  werden.  So  füidet  sich  civis  im  Sinne  des 
vollberechtigten  Markgenossen  schon  in  karolingischer  Zeit,  vgl.  Waitz,  Vfg.  2^,  311;  2,  i,  391; 
und  später  reden  die  WW.  von  Schoeneck,  G.  2,  560  und  von  Winningen  v.  J.  1507,  G.  2, 
503  von  Bürgern  dieser  Dörfer;  s.  auch  Loersch,  Ingelheimer  Oberhof  S.  LXXVI.  \g\. 
dazu  V.  Maurer,  Dorfvf.  1,  133  f.  über  den  Ausdruck  Bauer,  DortW.  2,  31  f.  über  das  Ver- 
hältnis von  Heimburg  und  Bürgermeister. 

^)  WSerrig,  Irsch  und  Beurig  16.  Jh.:  wanehe  der  acker  geetzet  ist  .  .,  so  sol  ein 
keiner  von  Sarburg  kommen  gen  Beurich  zu  eim  zenner  [der  hier  grundheirlich  geworden 
ist]  sprechende:  »zenner,  du  sol  deinen  nachparen  verkundigen,  uf  den  tag  will  ich  konnnen 
und  will  m.  gn.  hern  fordern  seinen  dem«  .  .  .  alsdan  sollen  die  nachbarn  bei  einander 
gehen  und  die  schweine  berechnen.  Vgl.  auch  WBischofsdrohn  1437;  sowie  v.  Maurer, 
DoriS'f.  2,  83. 

^)  Danim  läutet  er  auch  die  Abendglocke:  facit  pulsum  serotinum  more  consueto, 
WErpel  1388,  1396. 


—     317     —         Ausgestaltung  d.  Wü-tschaftsverb.] 

er  der  Träger  des  Bannes  und  der  Friedensgewalt  der  Gemeinde  ist\  so  spricht 
er  den  gemeinen  Frieden  in  der  Vereammlung  aus^ ;  er  fragt  ferner  das  Weis- 
tum^  und  er  legt  die  Beratungsgegenstände  vor*.  Nicht  selten  wird  er  von 
der  Versammlung  mit  besonderen  Ehren,  tagt  man  aufserhalb  seines  AVohn- 
ortes,  auch  mit  besonderen  Aufwendungen  empfangen-^. 

Wenn  die  Markversammlung  nicht  tagt,  ist  der  Zender  der  ständige 
Vertreter  der  Markgemeinde.  So  nach  aufsen  hin:  er  schliefst  ihre  Geschäfte 
ab,  er  kündet  ihr  Recht  und  ihre  Ansprüche'^,  er  nimmt  Fremde  in  die  Ge- 
nossenschaft auf^  Und  ebenso  nach  innen:  er  weist  die  Unterbeamten  ein 
und  an,  er  leitet  die  Finanzen  der  Gemeinde  *,  er  hat  die  oberste  Sorge  und 


')  WFels  1574,  §  24:  es  wird  auch  allhie  zu  Veltz  .  .  eins  jeden  jahrs  .  .  durch  die 
heiTen  oder  dero  ambtleute  in  beisein  burgleute  richter  und  gericht  und  burgerschaft  ein 
zender  die  gemeine  sachen  und  allen  notwendigen  bann  mit  rat  der  herren  oder  dero 
ambtleute  und  gerichten  zu  regieren  und  zu  vemchten  angestellt,  und  was  der  befohlen, 
solle  auch  handhabung  geschehen.  Vgl.  auch  die  Aufzeichnung  De  agendis  Clotteni,  G.  2, 
445,  wonach  der  Heimburg  bau  und  vrede  erhält.  Daher  die  schwere  Bestrafung  jedes  Ver- 
gehens gegen  seine  Amtsperson;  WRhens  1456:  wer  einen  biu'germeister  schlug,  wan  er  von 
einer  gemeine  wegen  iemant  pennen  sol  und  der  burgernieister  das  dem  schulteszen  clegt.  so 
sol  der  scholtes  den  schleger  giifen  und  das  recht  darüber  sprechen  lassen  (Todesurteil)  ... 
doch  ist  genade  guet  bei  dem  rechten.  Damit  ganz  iibereinstimmend  lautet  W^NIeddersheim 
1514,  §  6  betr.  die  Amtsperson  des  Heimburgen.    Vgl.  auch  v.  Maurer,  Dorfvf.  2,  48. 

2)  Pfeiler  Einigsrecht  §  6. 

3)  Z.  B.  AVKleinich. 

■*)  Darauf  geht  Avohl  der  Ausdnick  auch  in  WKröv  II,  G.  2,  384:  zur  zeit,  so  zenner 
und  gemein  des  mosttags  eins  werden. 

^)  Besonders  eigentümlich  ist  in  dieser  Hinsicht  WUrmersbach  1574,  G.  2,  448 — 9 :  der 
schulteifs  fi'agt,  was  dem  heimburger  für  ein  gei'echtigkeit  zugewiesen  werde  und  was  ihm 
erscheinen  solle?  zum  ersten  sollen  sie  einen  dahe  finden,  der  das  woit  gottes  verkündige 
[geht  wohl  auf  die  Notwendigkeit  von  Vereidigungen],  demselben  sol  man  zu  lohn  geben  ein 
huhn  und  ein  kann  weins  und  für  6  hl.  weck,  das  sol  er  tragen,  wohin  er  will;  ist  sach, 
dafs  er  bleiben  will,  so  solle  man  (ihm  thun)  wie  dem  heimburger  und  denen  geschworen, 
darnach  sollen  die  nachbam,  die  zu  Urmerßbach,  die  suppe  zusammen  tragen,  damit  sie  zu 
essen  imd  zu  trinken  haben  und  nicht  darüber  klagen  können;  komen  sie  zu  pferd.  so  sol 
man  heu  und  haber  genug  geben,  damit  [sie]  abermal  nicht  klagen. 

*)  Besonders  bezeichnend  ist  WBriedel  1468.  Hier  besteht  ein  besonderes  Gericht, 
dessen  GerichtsheiT  der  Erzbischof,  dessen  Gerichtsvogt  der  Junker  von  Oberstein  ist.  Der 
Weisung  dieses  Gerichts  hören  zu  Zender  und  ganze  Gemeinde,  sie  werden  gefragt,  ob  es 
recht  sei?  Daruf  sie  sich  beraden  und  geantwort  haint  und  einmundig  durch  iren  zentener 
tun  sagen,  so  was  der  scheffen  dae  gewist  und  erkant  habe,  das  sie  also  und  von  alters  und 
ire  aldem  herkommen  braicht  haben.    S.  auch  WBesch  1541,  §  22  f. 

')  WDaun  1466,  G.  2,  605. 

*)  Daher  besondere  Decharge  in  dieser  Hinsicht,  Feller  Einigsrecht  §  2.  Finanzielle 
Verbindlichkeiten  der  Gemeinde  werden  durch  den  Zender  beglichen:  so  sammelt  und  zahlt 
z.  B.  der  Erpeler  Kirchspielsmeister  den  Martinischaft  an  den  Grundhen-en  und  besorgt  ein 
Schiff  mit  einer  Holzabgabe  der  Gemeinde  nach  Köln ;  ebenso  nimmt  der  Trierer  Zender  (Lac 
Arch.  1,  258  f.,  No.  20,  12)  die  erzbischöflichen  Zinse  von  den  Zünften  ein  und  erhebt  das 
Brückengeld.     S.  auch  *Hs.  Trier  Stadtbibl.  23  Bd.  1,  Bl.  113^:    die  Gemeinde  Lieser  hat 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     318     — 

Aufsicht  über  den  Markbestancl  \  er  regelt  die  Benutzung  der  Markgerecht- 
same im  einzelnen^,  er  bringt  endlich  die  Kompetenz  der  Markgemeinde  zur 
Beaufsichtigung  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  in  Einzelordnungen  zum  Aus- 
dnick^.  Erinnert  man  sich  nun  aufserdem  der  nicht  unbedeutenden  staat- 
lichen Befugnisse  des  Zenders  für  Heeres-  und  Gerichtswesen,  so  läfst  sich 
nicht  verkennen,  dafs  man  es  hier  mit  einem  Amt  zu  thun  hat,  das  in  seiner 
ganz  singulären  Verknüpfung  politischer  und  genossenschaftlich  -  autonomer 
Funktionen  für  die  Entwicklung  der  materiellen  Kultur  des  platten  Landes 
immerhin  von  einschneidender  Bedeutung  war.  Diese  Anschauung  wird  auch 
dadurch  nur  teilweise  beeinträchtigt,  dafs  fremde  Einflüsse,  namentlich  die- 
jenigen der  Grundherrschaft,  die  autonome  Entwicklung  der  Marken  und  da- 
mit vor  allem  des  Zenderamtes  schon  früh  verkümmerten. 

Aufserdem  aber  erwuchs  in  den  Markverbänden  selbst  neben  dem  Zender 
allmählich  ein  permanenter  Vertretungskörper  der  Markgemeinde,  welcher  die 
Funktionen  des  Zenders  zwar  wenig  beschränkte,  um  so  mehr  aber  die  Selb- 
ständigkeit seiner  Entschlüsse  verminderte.  Dieser  Vertretungsköi-per  waren 
die    Geschworenen   oder  geschworenen  Ältesten*.     Die  Entstehung  der  Ge- 


Erbzins  zu  zahlen:  centurio  pro  tempore  solvit;  und  *WMünstermaifeld,  Hs.  Koblenz  CXI» 
Bl.  2a :  der  centurio  zahlt  für  die  opidani  et  parochiani  opidi  Monasteriensis  den  Sendzins. 
Vgl.  auch  WRetterath  1468,  G.  2,  610;  WGutenberg  1498,  G.  2,  164;  \^^SIeddersheim  1514, 
§  10;  WKieselbach  1549,  G.  2,  196;  WMünstermaifeld  1589,  G.  2,  460;  WMastershausen, 
G.  2,  198.  Einen  interessanten  Einblick  in  die  Befugnisse  des  Zenders  in  dieser  Hinsicht 
giebt  WPellingen  und  identisch  WLampaden,  G.  2,  113:  wer  aus  L.  wegziehen  will,  soll 
erstlich  bei  den  meier  gehen  und  wegen  der  hemi  über  alles^,  so  er  im  schuldig,  mit  im 
rechnen,  und  darnach  bei  den  zenner  wegen  der  nachbara.  Doch  wurde  die  landesherrliche 
bezw.  vogteiliche  Bede  nicht  vom  Zender,  sondeni  von  den  Schöffen  gesetzt:  CRM.  2,  169, 
1255;  Bd.  3,  145,  §  10,  1326. 

^)  Daher  er  in  Trier  (a.  a.  0.  No.  5)  die  Bäche  de  sumptu  civitatis  reinigen  läfst  und 
(No.  6,  S.  260)  das  Recht  der  Vorgezimmer  wie  des  Setzens  der  Grenzsteine  ausübt.  Vgl. 
weiter  WSenheim  1304,  G.  2,  431 :  der  von  Brunshom  und  die  fauthe  mögen  hauwen  in  der 
gemeine  weiden  zu  irem  baue,  den  sie  im  gericht  wollen  pauen  bi  urlab  des  heimpiu'gen; 
und  ähnlich  WObermendig  1427,  G.  3,  823;  1462,  §  16,  G.6,  645,  sowie  Bd.  3,  47,  36,  126-5. 

^)  Nach  WIrsch  Korlingen  Hockweiler  1497,  G.  2,  296,  darf  niemand  Holz  hauen  son- 
der eins  zenders  sunderlichen  oirlef ;  nach  WErpel  giebt  der  Kirchspielsmeister  die  Erlaubnis 
an  einzelne  Gemeindemitglieder  zur  eventuellen  Vorernte. 

^)  WErfweiler  1421:  die  Gerichtsherren  geben  das  gesei,  und  sol  der  schultheifs  und 
hunt  die  von  der  herren  wegen  geben.  Nach  WErpel  erteilt  der  Kirchspielsmeister  (S.  119) 
die  Erlaubnis  zur  Einfuhr  fremden  Weins;  nach  den  Trierer  Bestimmungen  14.  Jhs.  (Lac. 
Arch.  1,  258  f.)  steht  dem  Zender  im  allgemeinen  die  Beaufsichtigung  des  Marktes  und  die 
Erhebung  gewisser  Verkehrsabgaben  zu  (vinum  ementes  et  plaustra  educentes  nummuni  cen- 
turioni  dandi  sunt,  qui  nummus  temonis  [testimonialis?!  dicitur),  vgl.  No.  31,  S.  274,  doch 
erteilt  der  Schultheifs  die  Erlaubnis  zum  Aufschlagen  der  Marktbuden  (10). 

*)  Guden.  CD.  2,  1284,  14.38:  heischen  .  .  unsen  schultißen,  honnen.  gesworen  ind 
gemeinden  der  vors,  kirspele;  WBendorf  1403,  §  1:  heimburger  gescbwonie  und  ganze  ge- 
meinde; WBettemberg  1.594,  §  73:  eines  jeden  dorfs  geschwome  alsten.  WKarden  1462, 
G.  2,  449,  scheinen  sie  unter  den  Gesellen  des  Heimburgen  gemeint  zu  sein.    Über  die  Ge- 


—     319     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

schworenen  -  Kollegien  im  Sinne  wohlgeordneter  Vertretungskörper  der  Mark- 
gemeinde, welche  aus  4,  6,  7  und  w^ohl  auch  mehr  Mitgliedern  bestanden*, 
reicht  nicht  all/Aiweit  hinauf;  ihre  allgemeinere  Verbreitung  wird  schwerlieh 
vor  das  13.  Jli.  zu  setzen  sein^.  Älter  aber  war  die  Tendenz  zu  ihrer  Bildung 
im  Einzelfall.  Wo  immer  schwierige  Geschäfte  vorlagen,  deren  Erledigung 
der  Markvereammlung  zustand,  aber  nur  unvollkommen  möglich  war,  da  half 
man  sich  in  gleicher  Weise,  wie  später  die  städtischen  Käte  des  14.  und 
15.  Jlis.:  man  kommittierte  besonders  vertrauenswerte  ältere  Mitglieder  der 
Versammlung.  Eine  solche  Kommission  lehrt  in  besonders  weitgehender  Weise 
eine  Urkunde  von  1194  im  MR.  ÜB.  2,  138  kennen:  hier  erscheinen  zur 
Beilegimg  schwieriger  Streitigkeiten  mit  dem  Kloster  Himmerode  die  scabini 
et  meliores  utriusque  ville  seitens  der  Markversammlung  der  Gemeinde 
Mehring-Noviand  kommittiert^.  Wm'den  derartige  Kommittieningen  zahlreicher 
erforderlich,  so  begann  die  Kommission  permanent  zu  werden :  sie  wuchs  zum 
Kollegium  heran. 


schworenen  handelt  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  280  f.  (vgl.  auch  Doifvf.  2,  65  ff.)  unter  dem 
Titel  jMärkerausschüsse' ;  indes  findet  sich  bei  ihm  sehi-  vieles  Material  benutzt,  was 
nicht  in  diesen  Zusammenhang  gehört.  Störend  wirkt  auch  hier  namentlich  wieder,  dafs 
V.  M.  die  Quellen  über  Markgenossenschaft  imd  private  Anbau-  und  Bodennutzungs-Gesell- 
schaft wahllos  durcheinander  wirft  und  gleichmäfsig  verwertet. 

1)  Feller  Einigsrecht  Überschrift;  \\^Vinden  1465,  G.  6,  744;  *USMax.  1484,  Bl.  141'; 
s.  auch  V.  Maurer,  Dorfvf.  1,  10. 

-)  Vgl.  Cart.  Orval  449,  1269:  maior  et  scabini  ac  universi  et  singuli  parochiani 
parochiae  de  Giversy  in  ecclesia  loci  eiusdem  .  .  specialiter  congregati  erteilen  dem  Odoletus 
dictus  Petilion  clericus  dictae  parochiae  Vollmacht,  fiir  sie  eine  gewisse  Abmachung  zu  be- 
schwören. Hier  scheint  die  Kommunalrepräsentanz  doch  noch  zu  fehlen.  Nach  v.  Maurer, 
Doi^M.  2,  72,  liegt  die  Zeit,  wann  die  Gemeinderäte  entstanden,  völlig  im  Dunkeln.  Sie 
treten  nach  ihm  meistenteils  erst  im  Laufe  des  14.  und  15.  Jhs.  hen'or.  Das  stimmt  mit  der 
Entwicklung  an  der  Mosel. 

^)  S.  oben  S.  313  Note  2.  Ähnliche  Fälle  aus  späterer  imd  früherer  Zeit  ftihren  wohl 
vor  Bd.  3  No.  51,  1274  und  MR.  ÜB.  1,  655,  1169:  G.  de  ßuzeio  und  die  nistici  de  Lidicha 
{Littgen]  de  silva  eorimi  in  confinio  von  Himmerode  haben  dem  Kloster  ein  Stück  Wald  ge- 
geben cum  usuariis  et  pascuis  per  totiun  territorium  de  Lidecha.  Der  Wald  ist  genau  be- 
grenzt; und  omnes  nxstici,  quonim  nomina  in  calce  hiüus  carte  subscripsimus  [es  sind  14], 
hanc  donationem  se  inviolabiliter  in  perpetuum  sei-vaturos  iuraverunt.  S.  auch  ME.  ÜB.  2, 
174,  1198;  CRM.  2,  184,  1260;  Lac.  ÜB.  2,  683,  1275;  Guden.  CD.  2,  1004,  1311;  vielleicht 
auch  noch  Hennes  ÜB.  2,  447,  1338.  Sehr  lehrreich  flir  die  Anlässe  der  Entstehung  der 
Geschworenenkollegien,  wenn  auch  ganz  anderen  Verhältnissen  angehörend,  ist  CRM.  3,  466, 
1360 :  Accisebewilligung  des  Erzbischofs  Boemund  ftir  Kobeni  unter  der  Übereinkunft,  daz  unse 
heimbiu'ge  daselbis  zu  ziden  und  ein  oder  zwene  unser  scheffene,  die  unser  amptman  und 
keiner  zu  dem  heimburgen  alle  jair  kiesen  und  setzen  sullent,  allez  daz  gelt,  daz  von  diser 
eisen  gevallen  mag,  sullent  innemen  entphaen  und  vergeben,  und  alle  jair  uns  davon  in 
genwertikeid  imser  vorg.  amptmans  kelners  der  scheffenen  und  etzlicher  ander  der  wegisten 
im  dale  zu  Covern  gesessen  bescheiden  rechenunge  dun;  doch  wir  uns  unsem  nakomen  und 
stifte  ganze  macht  behaldin  in  disen  vorg.  sachen  und  in  ir  iglichem  zu  imd  abe  zu  dune  zu 
bessern  und  zu  wideniifene,  so  wie  imd  wanne  uns  oder  denselben  unsem  nakomen  und 
stifte  fuget. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     320     — 

Aus  dieser  Art  der  Entstehung  ergiebt  sich,  dal's  die  Geschworenen^ 
Kollegien  vennutlich  keineswegs  überall  die  gleichen  Befugnisse  und  Funktionen 
hatten;  und  in  der  That  zeigt  sich  da,  wo  ein  näherer  Einblick  möglich  ist, 
meist  eine  BegTenzung  auf  ganz  bestimmte  Richtungen.  Indes  lag  doch  in  allen 
oder  wenigstens  bei  weitem  den  meisten  Fällen  die  Möglichkeit  vor,  dafs  sich 
diese  Kollegien  zu  vollen  Vertretungskörpem  der  Gemeinde  ausbildeten.  That- 
sächlich  ist  das  wohl  überall  da  eingetreten,  wo  die  Geschworenen  sogar  die 
Gerichtsbefugnisse  der  Gemeinden  an  sich  gebracht,  besonders  sich  zu  einem 
Schöffenkolleg  des  Heimgeredes  ausgebildet  haben.  So  z.  B.  in  Kretz;  hier 
heifst  es  im  W.  bei  G.  6,  607  §  17:  wan  ein  rogh  uf  dem  acker  in  dem 
büsch  geschehe,  wer  dasselbe  verenden  sol?  .  .  das  sol  beschehen  durch  heim- 
bürger  und  geschworne  von  wegen  einer  gemeind  zu  Gretz^  Diesen  so  voll- 
kommenen Vertretungskörpem  steht  indes  auch  später  noch  eine  gTofse  Anzahl 
von  Kollegien  mit  einer  nur  für  besondere  Zwecke  geltenden  Vertretungsbefug- 
nis gegenüber ;  und  es  wird  von  Nutzen  sein,  auch  einige  dieser  Kollegien  an 
ausgewählten  Beispielen  kennen  zu  lernen.  Zunächst  ein  Geschworenen-Kolleg 
speciell  für  die  kirchliche  Vermögensverwaltung ;  es  findet  sich  in  Saurschwaben- 
heim.  Hier  giebt  es  nach  *USMax.  1484,  Bl.  14b  7  iurati  ecclesie  parrochialis 
zu  diesem  besonderen  Zwecke,  et  non  solum  sunt  iurati  plebano  et  ecclesie 
parrochiali  [identisch  mit  der  Markgemeinde]  .  .  sed  etiam  .  .  abbati  [sancti 
Maximini]  .  .  tamquam  veris  pastoiibus  et  collatoribus  eiusdem  ecclesie^. 
Speciell  für  eine  Vertretung  der  agrarischen  Interessen  einer  Samtmarkge- 
meinde unter  herrschaftlicher  Ingerenz  wird  dagegen  in  der  Mark  Winden  14(55 
ein  Geschworenenkolleg  geschaffen;  ein  Vorgang,  über  welchen  sehr  genaue 
Nachrichten  vorliegen^:  auch  haint  die  obg.  unser  gerichtshem  [der  Hoch- 
gerichtsmarkgemeinde von  6  Dörfern]  semptlichen  und  wir  [die  Windener 
Specialgemeinde]  mit  der  gemein  uns  semptlichen  verdragen  und  vereiniget, 
also  daß  drei  aus  unsern  scheffen  alzeit  und  drei  aus  unser  gemein,   also  ein 


')  Vgl.  WUlsdorf  1601,  §  4:  wann  einer  oder  mehr  undersassen  und  gemeiner  ubei* 
weg  und  Steg,  über  seine  erbgüter  sich  vemachteilt  und  verkm'zt  befinde,  derselbe  setzt  dem 
Zentner  des  dorfs  bürgen  und  begere  sollichen  missel  und  streit  durch  .  .  geschworne  alste; 
uf  des  clegers  gesetzte  bürgen,  vermitz  ir  recht,  in  der  guten  zu  entscheiden  zu  lassen- 
WSGoar  §  19:  so  viel  aber  wald-  und  weingartenschützenruge  belangt,  hat  iederzeit  ein 
ehrbarer  rat  zu  sti-afen  von  wegen  der  gemeine,  wie  dan  auch  tag-  imd  nachtwachtrugeu,  und 
was  in  der  Stadt  an  häuszern  überbauen,  an  Schornstein  straszen  weg  und  Stegen  im  feld  über- 
treten und  verbrochen  wird.  Nach  §  29  werden  die  2  Waldförster  und  4  Weingartenschützen 
jährlich  vom  Kat  gewählt;  der  Rat  ist  weiter  nichts  als  ein  Geschworenenkolleg.  Im 
Pellenzw.  erscheinen  die  Geschworenen  der  Einzelgemeinden  sogar  im  Hochgericht  besonders 
ausgezeichnet,  sie  stehen  zwar  im  Umstand,  doch  beraten  sich  die  Heimburgen  ,mit  denen 
geschworenen  und  dem  landvolk';  vgl.  II,  35;  III,  1.  S.  dazu  AVNiederdreis  1622,  §  1: 
scheffen-  und  nachparnweistumb  der  herligkeit  N.,  es  weisen  scholtes,  scheffen,  geschworen 
und  gemeine  nachpam. 

2)  Vgl.  v.  Maurer,  DortVf.  2,  98,  232  f.  über  die  Kirchgeschworenen. 

3)  G.  6,  744,  §  16. 


—     321     —  Ausgestaltung  d.  Wirtschaftsverb.] 

ieglich  heimburger  eins  jare  heimburger  gewest  ist,  der  sael  ie  ein  heimbui'ger 
nach  dem  andern  das  ander  jare  darnach  doch  ein  geschwoni  sein  und  in  der 
zail  der  6  geschworn  bleiben,  und  dieselben  obg.  sechs,  die  3  aus  den  scheffen 
sollent  bei  ihren  eiden,  sie  dem  scheifenstuel  gethan  haint,  bleiben,  und  die 
ander  3  aus  der  gemein  sollent  geloben  und  schweren,  also  daß  die  obg.  sechs 
semptlich  der  gemein  sach  in  dem  gemein  kirspel  zu  Winden  nach  iren  besten 
sinnen  und  verstentenüs  handhaben  und  vereorgen  sollent,  und  vorghen  und 
vorsten  nach  irem  besten  vermoigen  und  ihr,rait  und  vorweser  sein,  und 
was  die  obg.  sechs  in  vorg.  maißen  zu  dem  besten  vomemen  werdent,  sael 
die  gemein  im  kii-spel  Winden  darwider  nicht  sein,  sondern  dabei  laißen,  doch 
also  daß  die  obg.  sechs  den  gem.  gerichtshem  an  ihrer  herlichkeit  und  den 
iren  nit  schedelich  oder  hinderlich  sein  sollent,  ungeverlichen.  und  ob  noit 
wer,  so  sollent  die  obg.  gerichtshem  den  obg.  sechsen  beraden  und  behulfen 
sein,  solche  obg.  sache  zu  versorgen  in  dem  besten  nach  irem  vermögen,  un- 
geverlich  .  .  .  wer  auch  einiger  oder  mehe  unter  der  gemein  im  kirspel  von 
Winden,  die  dan  den  obg.  sechsen  widerstand  deten .  . ,  der  solt  den  hem  des 
gerichts  von  Winden  umb  die  bruche  und  wetten  verfallen  sein,  und  auch  der 
gemein  in  dem  kirspel  von  Winden,  so  hoe  und  viel  die  hem  von  gerichts 
wegen  und  auch  die  gemein  von  ihre  heimeis  wegen  solichs  verpoten  hetten. 
Man  sieht,  der  Zweck  dieser  Einrichtung  ist,  die  Versammlung  der  Samt- 
markgemeinde zu  Gunsten  eines  gemischten  Systems  mit  starker  Vertretung 
der  Gerichtsherren  zu  depossedieren ;  die  lokale  Wirtschaftsverwaltung  dagegen 
bleibt  imbehelligt. 

Noch  mehr  Interesse,  als  dieser  in  seiner  Weise  vereinzelte  Versuch,  er- 
weckt die  Eegelung  der  Kompetenz  des  Geschwornenkollegs  in  Erpel.  Aus  der 
Weisung  über  seine  Befugnisse  vom  J.  1396  (Ann.  d.  bist.  Ver.  9—10,  119—121) 
ergiebt  sich,  dafs  es  sich  an  der  Hand  sehr  genauer  Bestimmungen  der  Beauf- 
sichtigung des  Verkehrs  mit  fremden  Weinen,  des  Würfelspiels,  des  Back- 
werkes, des  Fleischverkaufs  zu  unterziehen  hatte.  Super  hec  omnia  presen- 
tibus  inserta  aut  in  posteram  inserenda  ea,  que  ob  melius  oriri  possint,  pa- 
rochia  et  villa  (Erpele)  habent  potestatem  eligendi  constituendi  et  revocandi 
iuratos  ad  hoc  custodiendum  prestitis  ab  eisdem  iuratis  solite  fidelitatis  iura- 
mentis^,  quibus  receptis  ipsi  iurati  habebunt  unani  tertiam  partem,  pa- 
rochia  unam  et  domini  nostri  [das  Kölner  Domkapitel  als  Grund-  und  Ge- 
richtsherr] tertiam  de  illis  negligentiis  et  penis  ex  hoe  emergentibus.  idcirco 
domini  nostri  ipsis  iuratis  prestabunt  treugam  et  paeem  irreprehensibilitatis 
suomm  iuramentormn  sub  hac  eonditione,  quod  prius  conquestum  facient  de 
iniuriis  sibi  illatis  tam  verborum  quam  operum  magistro  parochianoram  pro 


^)  So  zu  lesen;  vgl.  oben  S.  232  und  S.  303.  Auch  im  folgenden  sind  noch  Emen- 
dationen  des  Textes  eingeführt;  die  Edition  von  Ennen  a.  a.  0.  ist  sehr  sorglos  gemacht, 
auch  der  Abdruck  bei  G.  5,  818  f.  hat  wenig  gebessert. 

L  amp recht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    1.  21 


[Entwicklung  der  Landesverbände.         —     322     — 

tempore  [dem  jeweiligen  Zender]:  qui  iniuriam  in  ipsos  iuratos  conversam 
emendari  faciet.  sed  si  ipse  magister  parochianorum  hoc  facere  nequiverit, 
ulterius  ipsi  iurati  aut  magister  parochianorum  querimoniam  dominis  nostris 
facere  possunt  aut  vices  eorum  gerenti,  qui  dictam  iniuriam  ipsorum  iniurian- 
tiuni  coercere  et  domare  potuerit  sub  pena  5  mr.  usualium  ad  condignam 
emendam  ipsis  iuratis  prestandam. 

Es  braucht  kaum  hinzugefügt  zu  werden,  dafs  wir  hier  ein  aufserordent- 
lich  lehrreiches  Beispiel  für  den  Vorgang  vor  uns  haben,  in  welchem  sich  kom- 
munale Behörden  und  Kompetenzen  für  Städte  wie  ländliche  Ortsgemeinden 
aus  dem  Boden  der  Markgenossenschaft  heraus  zu  entfalten  wufsten^  Von 
je  her  hatte  in  dem  Heimgerede  der  freilich  embryonale  Ansatz  einer  kom- 
munalen Verwaltungsautonomie  im  Gegensatz  zu  den  grofsen  und  alten  mark- 
genössischen  Bildungen  bestanden;  jetzt  nun,  in  der  zweiten  Hälfte  des  Mittel- 
alters, schuf  die  zur  lokalen  Institution  herabgesunkene  Markgenossenschaft, 
wie  sie  zumeist  mit  einer  alten  Heimgeredegenossenschaft  zusanunenfiel ,  aus 


^)  In  den  Städten  wurden  die  Geschworenen  natürlich  zum  Rat.  Aber  auch  auf  dem 
Lande  kommt  diese  Benennung  und  Ausbildung  vor.  So  heifsen  die  Dorfgeschworenen  in 
Saurschwabenheim  geradezu  Rat;  vgl.  *USMax.  1484  Bl.  14'> :  damus  omni  anno  de  totali 
decima  in  messe  communitati  de  Swabenhem  paiTulis  mulieribus  et  viris  singularibus  et 
Omnibus  simul  una  vice  7  ferc.  vini  et  7  panes  et  7  ligaturas  allecium.  und  darumb  sal  der 
rait  daselbes  die  benne  machen  im  eme  und  im  heribste  [Ausnahme  vom  Flurzwang],  und 
sal  die  gemein  die  benne  halden  nach  ordnunge  des  raitz,  und  des  aptz  scholtis  ader 
diner  mitsniden  und  mitlesen,  mit  der  boissen.  Vgl.  hierzu  wie  zu  der  Entwicklung  der 
Gemeinderäte  im  Ingelheimer  Reich  überhaupt  Loersch,  Ingelheimer  Oberhof  S.  LXXIV  f.  — 
Mit  Recht  wendet  sich  v.  Maurer,  Dorfvf.  2,  72,  gegen  den  Gedanken,  die  Dorfgeschworenen 
als  direkte  Nachbildung  der  städtischen  Räte  anzusehen:  vielmehr  sind  es  im  ganzen 
und  gi'ofsen  dieselben  in  den  Dörfern  nur  später  auftauchenden  Bedürfnisse  und  Ent- 
wicklungstendenzen, welche  hier  und  dort  zur  Bildung  eines  autonomen  Geschworenen- 
kollegs geführt  haben.  —  Die  Untersuchung  der  Verfassungsentwicklung  der  kleinen 
Landstädte,  wie  sie  sich  durchweg,  neben  mancherlei  anderen  Grundlagen,  doch  auch 
auf  der  Basis  der  hier  dargestellten  markgenössischen  Entwicklung  aufbaut,  liegt 
aufserhalb  des  Rahmens  der  hier  gestellten  Aufgabe;  doch  mögen  einige  Angaben 
über  hervorragende  Quellenstellen  zur  Geschichte  derselben,  wie  sie  sich  nebenher 
ergeben  haben,  hier  gestattet  sein.  Freiheitsbriefe,  Immunitäten  und  Verwandtes  erhielten 
1259  Kirchberg  (MR.  ÜB.  3,  1491,  vgl.  Mones  Zs.  16,  46),  1290  Kreuznach  (Boehmer,  Acta 
imp.  sei.  No.  472),  1291  Mayen  (Honth.  Hist.  1,  824),  1300  Wittlich  (Goerz,  Regg.  der  Erzb. 
zu  1800  Nov.  8),  1305  Sinzig  (Boehmer  No.  573),  1310  Montabaur  (Boehmer  No.  610),  1321 
Balduinstein  (Bd.  3  No.  102),  1325  Sobernheim  (CRM.  3,  128);  vgl.  dazu  G.  Trev.  204: 
König  Rudolf  von  Habsburg  5  oppida  in  diocesi  Trevirensi  sita,  videlicet  Montabur  Berencastel 
Witlich  Pilliche  et  Sarburch  regali  autoritate  libera  esse  statuit  . .  prout  regalis  magnificentia 
civitates  et  oppida  liberare  consuevit.  Bestätigt  von  den  Königen  Adolf  und  Albrecht.  Über 
neue  Städte  im  Trierischen  zur  Zeit  Balduins  s.  auch  Dominicus  S.  591  Note  4.  —  Ziu-  Ver- 
fassungsgeschichte einzelner  Städte  vgl.  für  Remagen  Lac.  ÜB.  1,  188,  284,  1117;  für  An- 
dernach MR.  ÜB.  2,  5*,  1171.  Für  Koblenz  MR.  ÜB.  2,  174,  1198;  3,  849,  1246;  Raynaldi 
ann.  1252   §  18;   MR.  ÜB.  3,    1207,   1253;    1432,   1258;   Hennes  ÜB.  1,  272,  1281;   Honth. 


—     323     —         Ausgestaltung  tl.  Wirtschaftsverb.] 

sich  lieraiis  das  Geschworenen-Kolleg  als  eine  neue  Bildung  komnumaler 
Natur,  welcher  die  weitere  Ent\Nlcklung  der  Markverfassung  im  Sinne  einer 
Ortsgemeindeverfassung  in  sehr  wesentlichen  Stücken  zufiel. 


Hist.  1,  25,  1304,  vgl.  KjTiander  S.  237;  Scotti,  Chiu-Trier  1,  233—55,  1515;  272,  1527; 
s.  auch  Bd.  2,  286  Note  1.  Für  Boppard  Gengier,  Cod.  iur.  muuic.  s.  v.  Boppard,  MR.  ÜB. 
3,  61,  1216;  360,  1228;  503,  1234;  641,  1238;  707,  1241;  844,  1245:  1071,  1250;  1167,  1252; 
1379,  1257;  Hontii.  Hist.  1,  20,  1303;  CRM.  3,  24,  1305;  Hontli.  Hist.  2,  111,  1327.  Für 
Oberwesel  MR.  ÜB.  3,  164,  c.  1220;  1245,  1254.  Für  Kaub  Stadtordnung  von  1394  in 
Mones  Zs.  17,  378.  Für  Bacharach  Lac.  ÜB.  2,  106,  1222.  Fiu-  Kreuznach  Stadtordnung 
von  1495  in  Mones  Zs.  18.  251. 


21' 


Anhang. 

1.  Akten  über  Nutzungsrechte  der  Marhgmossen  der  Zenderei  PicJcliessem- 
Ordorf-Gondorf  im  Walde  Hoinscheit  und  deren  Leugnung  durch  Himmerode 

und  SSimeon.    1226—1228. 

1.    Den  Markgenossen  werden  Nutzungsrechte  im  Walde  Hoinscheit  abgesprochen. 

Or.  Koblenz  St.  A.;   Abschr.  14.  Jhs.  Berlin  Univers.-Bibl.  196,  Bl.  79a.     Gedr.  MR.  ÜB.  3,  278,  ttntollständig.    Hier 
nach  dem  Druck  im  MR.  ÜB.  unter  Ergänzung  aus  der  Berliner  Abschr.    Reg.  Ooerz,  MR.  Reg.  S,  1741. 

Theodericus  dei  gratia  scolasticus  maioris  ecclesie  Treverensis,  officialis  domini  ai- 
chiepiscopi,  notum  facimus  imiversis,  ad  quos  presens  carta  peiTcnerit,  in  perpetuum:  ut  ea, 
que  a  nobis  acta  sunt,  memorie  commendata  suum  quodque  ins  conservent,  Universität!  vestre 
notum  facimus,  quod  cum  viri  religiosi  abbas  et  conventus  de  Himmeroht  et  decanus  cum 
capitulo  sancti  Simeonis  Trevirensis  querimoniam  movissent  in  iudicio  coram  nobis,  quod 
homines  de  Liezesheim^  Guendurf^  et  superiori  Dudillendurf^  ultra  Wilam*  transirent  et  in 
Silva  ipsorum  ligna  cederent,  ipsi  respondebant,  quod  lx  annis  hoc  ins  possederant  pro 
pensione  constituta  et  huius  rei  probationem  offerebant.  ad  quod  responsum  est,  quod  hoc 
ius  quiete  non  possederant,  cum  hoc  frequenter  in  annuali  placito  accusaretur  et  eonim  ca- 
perentur  pignora,  qui  cedebant  ligna.  adiectum  est  etiam,  quod  pensio  memorata  solvebatur 
tantum  de  tribus  forestis  inter  ipsos  homines  et  Wilam  constitutis.  quia  vero  predicti  ho- 
mines, cum  multos  produxissent  testes,  nichil  autem  probassent  de  pensione  constituta  quo- 
ad  illam  silvam,  duo  tamen  de  lx  annis  testarentur,  i)artis  autem  adverse  testes  manifeste 
in  suo  testimonio  declararent,  in  annali  placito  frequenter  accusatum  et  capta  pignora  pro 
eo,  quod  ultra  "Wilam  inciderent  ligna:  sententialiter  diffinimus,  memoratos  homines  in  silva 
sepedicta  iniuste  secuisse  ligna,  et  eis  hoc  prohibuimus  de  cetero  faciendi. 

Actum  anno  domini  m  cc  xxvi  octavo  x  idus  februarii. 

2.  Das  Domkapitel  berichtet  an  den  Erzhischof  über  die  schlimme  Aufnahme  des  Urteils 

seitens  der  Markgenossen  und  ersucht  um  seine  Hilfe  zu  deren  Beruhigung. 

Or.  Koblenz  St.  A.;  Abschr.  14.  Jhs.  Berlin  Univers.-Bibl.  196,  Bl.  79a.    Hier  nach  der  Abschr.  Reg.  Goerz  MR.  Reg. 
1,  1743. 

Reverendo  patri    et  domino  Tlieoderico^  divina  Providentia  Treverensi  archiepiscopo 
•^evoti  sui  etc.  prepositus  H.    de  tali^  totumque  capitulum  Treverense  devotanmi  orationum 

1)  Pickliessem. 

2)  Gondorf. 

3)  Ordorf  bei  Dudeldorf. 

*)  ?  Yermutlich  der  Kailbach.    Der  Wald,  um  welchen  (s  sich  handelt,  ist  der  Wald  Hoinscheit,  s.  Bd.  3,  S.  11, 
No.  5  und  die  hierzu  gehörenden  Urkunden. 

5)  Die  Hs.  hat  H. ,  wie  sie  in   der    Urkunde  vom  6.  Februar  1826  H.  dei  gratia  u.  s.  w.  statt   T.  dei  gratia 
sehreibt, 

6)  /  Als  Dompropst  ist  1221—1227  nachweisbar  Rudolfus  de  Ponte,  dann  Arnold  ton  Isenburg;  tgl.  MR.  VB.  .9, 
S.  1118,  Sp.  1  tmd  Wegeier,  Beitr.  2,  7. 


I 


—     325     —  Anhang.] 

plenitudinem  cum  salute.  Patemitatem  vestram  volumus  non  latere,  quod  cum  causa  super 
<iuibusdam  nemoribus  inter  abbatem  et  conventum  de  Hemmenrode  [BI.  79^]  et  ecclesiam 
sancti  Simeonis  ex  una  parte  et  homines  illius  ville^  ex  altera  coram  scolastico  nostro  offi- 
ciali  vestro  fuerit  ventilata  et  fine  canonico  tenninata,  ipsi  homines  post  sententiam  in  ipsos 
pro  prefatis  ecclesiis  a  iamdicto  officiali  vestro  latam  nuntios  et  homines  iamdictarum 
ecclesiaram  et  vestros  graviter  vexavenmt  et  multimodas  et  graves  iniui-ias  eis  intulerunt  et 
fractis  ostiis  domonim  hominum  ecclesianmi  et  vestrorum  pecora  abstulerunt  et,  quecumque 
in  domibus  ipsis  invenerimt,  asportavenmt.  insuper  immunitatem  grangie  cuiusdam^  ad  Claus- 
trimi  pertinentis  \aolantes  equum  ibidem  violenter  abstulenint  et  conversos  eiusdem  grangie 
lapidibus  crudeliter  impetierunt.  preter  hec  omnia  hominibus  ecclesiarum  et  vestris  absci- 
«ione[m]  pediim  et  pignorum  mutilationem  minati  sunt,  inde  est  quod  patemitatem  ves- 
tram, de  qua  plurimum  confidimus,  supplices  deprecamiu*,  quatenus  dominis  predictorum,  de 
•quonim  consensu  et  instinctu  supradicti  homines  ipsoiiim  prefatas  iniurias  intulerunt  et  mi- 
naverunt,  precipere  velitis,  ut  homines  suos  ad  hoc  inducant,  ne  ipsi  de  cetero  prefatas 
■ecclesias  quibuscumque  iniiuiis  inquietare  et  molestare  presiunant^. 

3.    Der  Trierer  Official  beauftragt  den  Pfarrer  von  DiideMorf  mit  der  Exkommtmikation 

iciderspenstiger  Markgenossen. 

Mschr.  14.  Jhs.  Koblenz  St.  A.  und  Berlin  Utmers.-Bibl,  196,  Bl.  79b,  ->.    G(dr.  MR.  ÜB.  3,  978a.    Hier  nach  diesem 
Druck  tmd  der  Berliner  Abschr.    Reg.  Goerz,  MB.  Reg.  2,  1741. 

'Ylieodei'icus  dei  gratia  scolasticus  maioris  ecclesie  Treverensis,  venerabilis  domini 
archiepiscopi  officialis,  dilecto  suo  0.  sacerdoti  in  Dudelindorf  salutem  in  domino*.  Cum 
in  causa,  que  vertitur  inter  monasterium  de  Himroth  et  capitidum  sancti  Simeonis  ex  una 
parte  et  homines  de  Liezesheim  Gindoif  et  superiori  villa  Dudilendurf  adeo  sit  processum, 
■quod  idem  monasterium  et  capituliun  per  sententiam  coram  nobis  obtinüerunt  ins  suum,  di- 
lectioni  tue  mandamus  et  ea  qua  fiingimur  auctoritate  districte  precipimus,  quatinus,  si 
dictarum  villaiiim  homines  ultra  Wilam  transierint  ad  incidendum  ligna  et  a  te  ammoniti 
satisfacere  noluerint  de  incisis,  excommunicatos  publice  denunties  et  ab  omnibus  facias 
■devitari. 

4.    Der  Erzbischof  beurhmdet  einen  Kornpromifs  hinsichtlich  der  Nutzungsrechte  der 


Abschr.  14.  Jhs.  in  einem  Officialats-Transsumpt  ton  1S87  in  Koblenz  St.  A.  und  Berlin  Univers. -Bibl.  196,  Bl.  79b,  3. 
Gedr.  MR.  ÜB.  3,  854,  wonach  hier.    Reg.  Goerz,  MR.  ÜB.  2,  1879. 

In  nomine  sancte  et  individue  trinitatis.  Theodericus  dei  gratia  Trevirorum  archi- 
•episcopus  omnibus  hoc  scriptum  inspecturis  in  perpetuiun.  universitati  vestre  notiun  facimus, 
■quod,  cum  facta  fiiisset  temporibus  nostris  controversia  inter  ecclesiam  sancti  Simeonis  Tre- 
verensis et  monasterium  de  Hemrode  ex  una  parte  et  rusticos  de  Lizheim  et  de  Guwindorf 
atque  de  superiori  villa  Dudelindorf  ex  altera  pro  eo,  quod  idem  nistici  in  silvam  dictarum 
ecclesiarum  ad  ligna  secanda  intrarent  iniuste  et  violenter,  de  consilio  bononun  virorum  in 
hunc  modum  lis  est  sopita:  quod  memorate  ecclesie  dictis  rusticis  concesserunt  intrare  in 
predictam  silvam  non  de  iure  sed  de  gratia  sub  hoc  tenore  et  sub  hiis  terminis:  illi  quidem 
de  Lizheim  intrabunt  per  viam,  que  dicitur  Burchwech  a  Dailheim  usque  ad  flumen  Keile  ^, 

1)  Der  Orte  Gondorf,  Pickliessem  und  Ordorf,  an  deren  Stelle  schon  in  der  Kopie  der  Urkunde  vom  6.  Februar 
1986  im  Formelbuch  rilla  talis  Heht. 
*)  Hs.  eiusdem. 
3)  Hs.  presumentes. 

*)  Dafür  das  Formelbuch  lo.  dei  gratia  etc.  dilect«  sno  H.  plebano  nlntem  in  domino. 
5)  Die  Kall. 


[Entwicklung  der  Landesverbände.        —     326     — 

inde  usque  ad  toirentem  Wachenbacli  et  inde  contra  cursum  torrentis  usque  ad  Remechen- 
dal,  et  inde  per  descensum  usque  ad  Binsfelt.  hos  tenninos  nuUa  ratione  transgredientur; 
et  si  transgressi  fuerint,  de  communi  consilio  gratiam  omnem  sibi  factam  ammittent;  et  si 
aliquis  ex  eis  aliqua  ratione  transgressus  fuerit,  quinque  s.  forestario  exsolvet.  sane  in 
prata,  que  inter  silvam  illam  et  flumen  Keile  interiacent,  nee  cum  curribus  nee  cum  peco- 
ribus  intrabunt,  sed  inter  silvam  eis  concessam  porcos  pascere  possunt  solutionem  inde 
prestando;  nee  boves  suos  alibi  disiugabunt,  nisi  ubi  ligna  inciderint.  ad  silvam  quoque 
predictam  ituri  per  vias  rectas  et  usitatas  incedent,  ita  quod  nee  in  agris  nee  in  pratis  me- 
raoratis  ecclesiis  vel  earum  rusticis  dampnum  aliquod  inferatur.  novalia  quoque  ibi  non 
facient  absque  forestarii  licentia;  et  si  homines  dictarum  ecclesiarum  ibi  novellaverint,  nullua 
ligna  eonim  exportare  presumat :  qui  presumpserit,  quinque  s.  solvet.  nee  prefatis  hominibus 
aliquam  molestiam  inferent  in  pascuis  eorum.  in  hac  igitur  silva  ligna  iacentia  et  infruc- 
tifera  tantum  incident,  fagus  et  quercus  non  succident  sine  forrestarii  licentia  ei  ius  suum 
exhibendo ;  qui  vero  aliter  succiderit  imam  arborem,  quinque  s.  exsolvet.  sub  hac  concessione 
idem  rustici  dictis  ecclesiis  promiserunt,  quod  unaqueque  domus  in  epiphania  domini  solvet 
duos  d.,  et  qui  humeris  portant  onera,  d.  et  panem,  et  quilibet  cvu-rus  Treverense  mir.  avene 
et  forestariis  sext.  avene,  preter  currum  centenarii,  de  quo  ipse  dabit  quatuor  albos  panes 
et  sext.  vini  in  epiphania.  item  unaqueque  domus  duos  d.  in  kalendis  maii.  illi  autem  dö' 
Guwindorf  et  de  Dudelindorf  superiori  villa  in  eandem  silvam  intrabunt,  et  hoc  per  Langin- 
stein  et  Kilrebruche  et  inde  in  Hilderichisdal ,  et  incident  tantum  ligna  iacentia  et  infinicti-^ 
fera,  ut  predicti,  fagos  etiam  et  quercus  non  succident  sine  forestario,  ei  ius  suum  exhibendo  ;^ 
qui  vero  aliter  unam  arborem  succiderit,  quinque  s.  exsolvet.  quemcumque  vero  forestarius- 
vel  eius  nuntius  viderit  intrare  cum  ciuru  a  feste  sancti  Martini  usque  in  pascha,  sive  pauca 
sive  multa  habeat  animalia,  dabit  Trevirense  mir.  avene;  portatores  onemm  dabunt  d.  et 
panem  in  epiphania.  qui  curie  de  Orreo  preest,  dabit  Trevirense  mir.  avene  et  quatuor 
albos  panes  et  sext.  vini  et  scapulam,  item  in  epiphania.  Super  hiis  duas  cartas  eodem 
prorsus  ordine  verborum  conscriptas  nostro  et  capituli  sancti  Simeonis  et  abbatis  de  Kimmen- 
rode  sigillis  voluimus  communiri,  ut  singulis  partibus  suam  cartam  habentibus,  si  scrupulus. 
subortus  fuerit,  e  vicino  habeant,  quo  pro  certificatione  recurrant. 

Acta  simt  hec  anno  dominice  incamationis  m  cc  xx  viii  indictione  prima. 


5.    Die  Herren  von  Mälberg  verzichten  auf  NutzwngsrecMe  im  Walde  Hoinscheit. 

Ähschr.  14.  Jhs.  Berlin  Univers.-Bibl.  196,  El.  80a.  Die  Urkunde  liegt  1347,  vgl.  Heesius  S.  34  sub  A'o.  XXX.  Zit 
den  No.  1—4  hat  sie  insofern  Bezug,  als  die  Herren  von  Malberg  zu  den  am  Schluss  von  A'o.  2  gemeintin 
Herren  g Aorten. 

Nos  H.  miles  dominus  de  Mailbergh  et  lohannes  dictus  domicellus  ibidem  fratres 
notum  facimus  universis  presentes  litteras  inspecturis  et  audituris,  quod  super  omnibus  accu- 
sationibus  controversiis  et  querelis,  quas  contra  religiöses  vires  abbatem  et  conventum 
monasterii  de  Hemmenrode  ex  causa  qualibet  et  specialiter  de  evectione  [et]  incisione  lig- 
norum  et  pascuis  silve  de  Hoinscheit  habere  poteramus  usque  in  diem  hodiemum,  sociata 
manu  renuntiamus  et  pro  nobis  et  pro  nostris  heredibus  seu  successoribus  quibuscumque 
effestucamus  et  ipsos  religiöses  quitos  acclamamus'  piu"e  et  simpliciter  per  presentes.  In 
-cuius  rei  testimonium  presentes  litteras  sigillis  nostris  dictis  religiosis  tradidimus  communitas^ 

Datum  ... 


1)  Hs.  acclamns. 


—     327     —  Anhang.] 


11.    Erklärung  des  einigsrechts  iind  gemeinen  brauchs  zu  Fell  durch  Leonards 

Peteren  zur  zeit  zenderen  daselbst,  Adams  Classen,  Schmidts  Adamen,  Jon- 

kerschen  Michelen  und  Schmidts  Jacoben,  allen  von  Fell,   in  namen  ganzer 

gemeinden  daselbst,  beschehea  den  12.  ianuarii  1598. 

Ahschr.   von  1694  Trier  Stadtbibl.  Archiv.  Maximin.  Bd.  5,  1124  f.    Zu  den  Dorfrechten  vgl.  v.  Maurer,  Dorjvf.  2, 
1.5S  f. ;  Haussen  Abli.  2,  84 f. 

1.  Anfänglich  und  erstlich  sagen  im  namen  obstat  wahr  sein,  daß  ihr  alt  herkommen 
und  brauch  gewesen ,  auch  noch  heutigs  tags  also  gehalten  werd ,  daß  alle  und  jede 
inwohner  zu  Fell  jedes  jahrs  auf  allerseelentags  ungeboten  bei  straf  eines  sester 
weins  in  dem  spilhaus  zu  erscheinen,  wan  das  geding,  so  man  nennet  zentelgeding, 
gehalten  wird,  schuldig  sein. 

2.  Zum  zweiten,  daß  zu  obg.  tag  der  gemeinen  zender  seine  rechnung  thue  über  alles 
dasjenig,  was  er  das  jähr  durch  in  gemeinen  sachen  ingehaben  oder  ausgeben  habe. 

.5.  Aisdan,  wan  solche  abrechnung  beschehen,  die  gemeinde  zu  wähl  eines  newen  zenders 
oder  bestetigung  des  alten  zusamen  treten. 

4.  Demnach  vier  gemeiner  fürster  ausgesetzt  und  erwöhlt  werden,  deren  zwen  das  ganz 
jähr  durch  uf  die  wingai-ten,  die  übrige  zwen  aber  uf  die  flöer  wiesen  und  feld 
hecken  und  buseh  des  ganzen  hochgerichts  bestelt  und  verordnet  seien. 

5.  Welcher  under  diesen  ftinf  gemeinen  dieneren   sich  des  befehl  anzunehmen  wieder- 
^  setzen  imd  spen-en  wiü-d ,  derselb  ist  der  gemeinen  ein  ahm  weins  verfallen ;  und  nit 

destoweniger  alsdan  abermal  in  der  wähl  stehen  müsse. 

6.  Wan  solche  wähl  der  ftinf  gemeinen  diener  beschehen,  ist  bräuchlich,  daß  sie  ein 
gemein  glach  darvon  haben,  alsdan  werden  durch  den  new  ankommenden  zender  als 
in  namen  ganzer  gemeinden  verboten  alle  geschläg  und  scheltwoil,  daß  keiner  sich  mit 
essen  oder  ti'inken  mehr  als  die  natur  verleiden  mag  überlade,  keiner  dem  anderen 
in  wehrendem  glach  schuld  abfordere,  niemand  weder  brod  noch  wein  neben  dem, 
was  er  gessen  und  getrunken,  mit  ihme  hinwek  trage,  keiner  mit  gewehr  noch  stäben 
nach  haus  gehe,  keiner  den  anderen  am  geringst  nit  argwillige,  sonder  einem  jeden 
friedlich  sicher  und  frei  nach  haus  gehen  laßen;  der  aber  wieder  [S.  1125]  diese 
puncten  alle  oder  deren  einen  brüchig,  derselb  ist  der  gemeinden  in  das  glach,  bei 
welchem  diese  Übertretung  geschieht,  vei-fallen. 

7.  So  lang  obg.  gemeines  glach  wehret,  sein  schuldig  der  erwehlter  newer  zender,  die 
vier  flirster  und  dan  zwen  gerichtsboten  der  ganzen  gemeinden  bis  zu  end  des  glachs 
ufzuwaiten  und  zu  dienen;  wan  solchs  beschehen,  mögen  sie  alsdan  niedersitzen  ihre 
portion  zu  empfangen,  sol  auch  ihnen  eben  die  sicher-  und  freiheit,  wie  der  gemeinden 
beschehen,  zugestelt  und  gegeben  werden. 

8.  Ein  jeder  inwohner  zu  Fell  ist  das  jähr  durch  neben  der  traubenlaße  zwen  tage  zu 
graben  und  drei  zu  schneiden  im  Herrenbergh  zu  Longuich  durch  sich  selbst  oder 
einen  anderen  lieberichen  arbeiter  zu  ei-scheinen  schuldigh,  denen  ihre  notdürftige 
kosten  durch  die  heiTen  gegeben  werden. 

9.  Welcher  bei  solchem  kosten  oder  arbeit  den  andern  liegen  hiesche,  unhoebliche  grobe 
worth  gebe,  ahn  ehren  und  glimpf  schiüte,  oder  schlüge,  oder  icht  was  mehr  ahn 
essen  und  trinken  dan  ihnen  durch  die  verordnete  bothen  dargestelt  imd  gegeben 
würd  zu  sich  nehme  oder  absteche,  der  und  dieselbe  sein  alle  in  der  gemeinen  straf 
hoch  oder  nieder,  demnach  der  verbruch  oder  Übertretung  geschehen  ist. 

10.  Von  alters  hero  ist  auch  dieses  brauch  gewesen ,  daß  ein  jeder,  welcher  den  gemeinen 
brauch ,  wie  oben  gesetzt,  in  einem  oder  anderem  übertreten,  der-  oder  dieselbe  haben 
einem  jeden  einigsman  einen  eimer  weins  geschätzt  uf  einen  sester  lieberen  und  gut 


[Entwicklung  der  Landesverbände.       —     328     — 

machen  müssen,  wie  dan  solches  noch  bei  menschen  gedenken  beschehen,  nunmehr 
aber  von  geraumer  zeit  hero  die  gemeinde,  weil  es  zu  viel  beschwerlich  oder  verderblich, 
solches  ufgehaben  und  die  strafen  in  obg.  massen^  gelindert  und  moderirt  worden. 

11.  Alle  diejenigen,  so  den  gemeinen  rat  offenbaren  und  ausschwetzen,  sein  in  der  ge- 
meinen straf  hoch  oder  nider,  oder  im  fal  der  Weigerung  des  einigsrechts  auch  wasser 
und  weid  verfallen,  [S.  1126]  wie  dan  bei  lebzeiten  des  herren  ambtmans  Scipio  Mags 
Theiss  selig  zwei  und  zwanzig  schwarer  gl.  und  dan  Mülners  Ludwig,  so  noch  im 
leben,  zehen  schwarer  gl.  umb  gleicher  Ursachen  halber  der  gemeinden  für  ihre  strafe 
und  sonst  ufgangene  Unkosten  erlegen  müssen ;  welche  beide  sich  dieser  straf  halber 
bei  ermelten  herren  ambtman  beklagt,  er  aber  nach  gehörtem  gegenbericht  sie  zu  dem 
zender  und  ganzer  gemeinden  zu  Fell  sich  mit  ihnen  zu  vergleichen  remittirt,  sie  auch 
die  jetzgemelte  straf  erlegen  müßen ,  domit  weren  ^  sie  des  einigsrechts  entsetzt  und 
beraubt  worden,  domals  auch  sie  Mags  Theiss  und  Ludwig  nit  allein  von  der  ge- 
meinden, sonder  auch  von  der  oberkeit  selbsten,« wissen  doch  nit  wie  hoch,  gestraft 
worden. 

12.  Daß  diese  obg.  brauch  in  esse  und  in  gutem  wesen  sein,  setzen  die  gemeinde  wahr, 
daß  vur  ungefehr  zehen  jähren  Gangolf  Schuhmacher  zu  Fell,  welcher  bei  gemeinem 
glach  gewesen  und  ufm  heimgehen  seiner  nachbam  einen  geschlagen,  die  gemeine 
straf  erlegen  müssen;  wie  dan  solches  noch  mit  anderen  mehr,  do^  noch  im  leben 
und  do  nötig  vurgestelt  werden  können,  beschehen  ist*. 

1)  Es  ist  indes  in  den  §§  8  u.  9  wie  früher  ron  einer  anderen  Strafskcda  keine  Rede. 

2)  Hs.  do  nit  waran.  ^ 

3)  So. 

*)  Folgt  inhaltlich  unwiclitiger  Schltiss. 


IV. 

Die  Agrarverfassimg. 


1.    Die  Hufenverfassuiig. 


Für  die  Entwicklungsgeschichte  der  Agrarverfassung  besteht  eine  Doppelreihe 
von  Quellen.  Auf  der  einen  Seite  lehrt  die  schriftliche  Üeberliefening  in  stets 
wiederholten  Andeutungen  eine  Anzahl  von  Thatsachen  kennen,  gleichsam  als 
Gerippe  für  eine  andei-swoher  zu  schöpfende  intimere  Betrachtung  der  agi*a- 
rischen  Zustände,  ohne  sich,  seltene  Ausnahmen  abgerechnet,  jemals  über  Cha- 
rakter und  Bedeutung  der  erwähnten,  den  Zeitgenossen  wohlbekannten  Ein- 
richtungen genauer  zu  verbreiten.  Auf  der  andern  Seite  steht  die  dem  Boden 
selbst  einverleibte  Tradition  mit  ihrem  unerschöpflichen  Detail,  steht  nament- 
lich das  Ackerland  oiit  seiner  vielfach  von  einer  weit  zurückreichenden  Ver- 
gangenheit zeugenden  Einteilung  und  Abgrenzung,  me  sie  für  das  Mosel- 
land m  den  Katasteraufnahmen  ^  der  französischen  und  preufsischen  Zeit  ver- 
zeichnet ist. 

Beide  Quellen  laufen  einander  ergänzend  parallel;  ihr  fortwährendes 
Ineinandergreifen  bei  an  sich  sehr  disparater  Natur  und  Struktur  erschwert 
einigeimafsen  die  Darstellung.  Wird  man  auch  der  schriftlichen  Tradition 
und  den  wenigen  aus  ihr  mit  absoluter  Sicherheit  zu  folgernden  Thatsachen 
den  VoiTang  einräumen,  so  ist  es  dennoch  unumgänglich,  früh  auch  schon 
einige  Thatsachen  der  Katasterforschung  einzuführen,   wie  sieh  denn  umge- 


')  Katasterkarten  aus  der  Zeit  vor  der  französischen  Invasion  sind  fiir  die  Moselgegend 
nur  ausnahmsweise  erhalten.  Die  Katasterkartenbestände  der  Kegierungsbezirke  Koblenz  und 
Trier  von  der  Zeit  der  französischen  Revolution  ab  hat  der  Verf.  zum  grofsen  Teile  in  ge- 
meinsamer Arbeit  mit  Herrn  Geh.  Regieningsrat  Professor  Dr.  Meitzen  benutzt;  auch  einige 
Luxemburger  Karten  sind  von  ihm  eingesehen  worden.  Füi*  die  gewonnene  Belehiiing  ist 
er  Heim  Geh.  Rat  Meitzen  in  jeder  Hinsicht  zum  gi-öfsten  Danke  verpflichtet;  die  im 
folgenden  gegebenen  Flurkarten  sind  von  Meitzen  entworfen  und  gezeichnet.  —  Zui'  Ge- 
schichte fi'üherer  Katastrierangsbestrebungen  vgl.  Honth.  Hist.  3,  877  sowie  Wyttenb.  u.  Müller 
3  Animadv.  S.  46 — 47  über  den  Landtag  von  1714  Nov.  23  betr.  einen  Generallandeskataster 
von  Trier. 


[Die  Agrarverfassung.  —     332     — 

kehlt  später  bei  der  Ausführung  des  allgemein  gewonnenen  Bildes  auf  Grund 
der  noch  bestehenden  Flurverfassung  und  ihrer  Altertümer  die  Herbeiziehung 
historischer  Nachrichten  als  nötig  ergeben  wird. 

Die  ältesten  urkundlichen  Nachrichten  beweisen  für  das  gesamte  Mosel- 
land vor  allem  die  unzweifelhafte  Gültigkeit  der  Hufenverfassung  ^  Wie 
anderswo  die  Hufe  das  volle  markgenössische  Gut  im  besonderen  Sinne  war^, 
so  dafs  das  Wort  Hufe  zur  Zeit  der  Naturalwirtschaft  in  übertragener  Be- 
deutung geradezu  den  allgemeinen  Sinn  von  Erwerbsquelle  annehmen  konnte**, 
so  auch  an  der  Mosel.  Die  ältesten  Ausdrücke  für  die  Hufe  sind  domus*,  sors^, 
sessus  ^ ;  mansus  scheint  erst  später,  wenn  auch  immerhin  schon  seit  dem  8.  Jh. 
gewöhnlich  geworden  zu  sein'^.    Andere  Ausdrücke  wie   curtilis  bzw.  curtis** 

^)  Über  Begriff  und  Bedeutung  der  Hufe  s.  Waitz,  Vfg.  P,  126,  sowie  Waitz,  Die  alt- 
deutsche Hufe,  Göttingen  1854.  Nachrichten,  welche  ein  Zurücktreten  des  Ackerbaues  und 
damit  der  Hufenverfassung  vor  den  Interessen  der  Viehzucht  bezeugen,  wie  wir  sie  für 
Friesland  und  Belgien  besitzen  (vgl.  Lac.  ÜB.  1,  30 — 1,  65»  855;  Miraeus  Opp.  dipl.  1,  67, 
1066;  69,  1080),  existieren  für  das  Moselland  nicht,  höchstens  MR.  ÜB.  1,  24,  19,  765, 
und  ebd.  37,  32,  778  könnten  hierher  gezogen  werden. 

*)  *Bald.  Kesselst.  S.  170,  1323:  curiam  nostram  dictam  Krusenhof  sitam  in  villa 
Güdelindorf  prope  castrum  Lewenrod  Herbipolensis  diocesis  cum  mansibus  dictis  Gudelin- 
dorfersgut  Wegebachersg&t  Duppekinsgut  et  Duppekinsmutergüt,  necnon  fabricam  et  stupam 
balneariam  in  dicta  villa.   Vgl.  auch  Kutrun  21 :  im  dienden  sine  huobe  daz  kreftige  guot. 

^)  Gregorjus  1029:   e  leit  der  vischaere 

von  armuot  groze  swaere: 
sine  huobe  lägen  öf  dem  se. 

*)  Testam.  Grimonis  683.  Daneben  wohl  auch  casa  MR.  ÜB.  2,  22,  835;  28,  866—67. 
Auch  in  MR.  ÜB.  1,  82,  778  fehlt  noch  an  entscheidender  Stelle  der  Ausdruck  mansus,  welchen 
man  nach  späterem  Gebrau,cli  erwarten  sollte. 

5)  Lac.  ÜB.  1,  31,  65,  855;  MR.  ÜB.  1,  134,  893;  Martene  et  Durand,  Thes.  nov.  1, 
147,  1025.  Sors  ist  im  8.  und  9.  Jh.  ganz  gewöhnlich  für  Hufe,  Grimm,  RA.^,  584;  v.  Maurer, 
Einl.  S.  79;  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  182  f. 

«)  MR.  ÜB.  1,  8,  720. 

■')  Zahlreiche  Beispiele  in  bald  folgenden  Citaten.  Die  Identität  von  mansus  und 
Hufe  bezeugt  der  Sprachgebrauch  des  UlMettlach,  femer  MR.  ÜB.  1,  807,  1036;  CRM.  2, 
73,  1202:  mansos  .  .  scilicet  houve,  auch  Lac.  ÜB.  2,  314,  1264:  unimi  mansum,  qui  theu- 
tonice  dicitur  hove.  Landau,  Territ.  S.  4  f.,  will  allerdings  hoba  und  mansus  unterscheiden. 
Das  Wort  kommt  zweifellos  von  mauere,  vgl.  Grimm  RA.^,  536;  v.  Maurer,  Einl.  S.  270; 
Thudichum,  Gau-  u.  Markvf  S.  155  f ;  s.  auch  Mones  Zs.  10,  12  if.  Commanentes  und  per- 
commanentes  sind  die  Markgenossen,  vgl.  MR.  ÜB.  1,  69,  61,  835.  Die  französische  Form 
für  mansus  ist  meix,  meis,  s.  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  W. 

8)  Curtis  so  viel  als  mansus:  Cardauns  Rhein.  Urkk.  1  S.  388,  922;  MR.  ÜB.  2,  216, 
1208;  vgl.  auch  Schoepflin  Als.  Dipl.  1,  75,  881.  In  dieselbe  Kategorie  gehört  auch  airalis, 
vgl.  z.  B.  MR.  ÜB.  1,  220,  964.  In  anderer  Bedeutung  s.  curtilis  MR.  ÜB.  1,  44,  89,  801 : 
manso  meo  una  cum  curtiles  et  vilares,  und  andrerseits  MR.  ÜB.  1,  152,  1059:  Erzbischof 
Eberhard  schenkt  an  SMatheis  villam  in  pago  Meneveldensi,  quae  Pulicha  [Polch]  appellatur, 
sie  wird  bald  curtis  genannt.  Der  Hof  zinst  10  mo.  frumenti,  11  victim?,  1  kan*.  1  ama  vini, 
1  mo.  leguminum.  Im  allgemeinen  bedeutet  curtis  und  curtilis  (curtile),  wenn  auf  Landgüter 
angewandt,  im  früheren  Mittelalter  ein  kleineres  Gut,  als  eine  Hufe;  später  wird  curtilis 
seltener ,   und    curtis   bezeichnet  mit  Vorliebe   den   meist  über   eine   Hufe   grofsen  Herren- 


—     333     —  Die  Hufenverfassung.] 

oder  praedium^  können  gelegentlich  auch  Hufe  bedeuten,  technischer  latein- 
ischer Ausdruck  wird  indes  nur  niansus.  Bei  curtis  und  curtilis  erklärt  sich 
die  nicht  gerade  seltene  Anwendung  im  Sinne  von  mansus  wohl  daher,  dafs 
beide  Wörter  zunächst  den  Hofraum  der  Hufe,  also  deren  vornehmstes  Stiick, 
bezeichnen-. 

Der  Hufe  werden  nach  Zeugnissen,  welche  von  der  frühesten  Zeit  ur- 
kundlicher Aufzeichnungen  bis  zur  Mitte  des  14.  Jhs.  fortlaufen,  namentlich 
folgende  Pertinenzen  zugeschrieben:  Hof  mit  Hofgebäuden,  Felder,  Weide, 
Wald,  Wasser  und  Wasserläufe,  Recht  auf  gebautes  und  ungebautes,  ersuchtes  und 
unei-suchtes  ^  Land  (cultum  —  incultum,  quaesitum  —  inquirendum),  Wegnutzuug 
und  Wegesemtute  (pervia  oder  invia  legitima  cum  ingressu  et  egressu,  exitus 
et  regressus),  Wiesen,  Weinberge,  Errungenschaft  überhaupt  (meritum,  quae- 
situm, attractum,  comparatum)  *.  Der  ganze  Umfang  dieses  Zubehöi"S  wird  bis 
in  die  späteste  Zeit  als  omnis  integritas,  integra  soliditas,  omnia  et  ex  omnibus, 
totum  et  ad  integrum,  tantum  quantum  ex  manso  contingere  potest  bezeichnet  ^ : 
Ausdrücke,  welche  sämtlich  neben  dem  Eigenbesitz  die  volle  markgenössische 
Qualität  der  Hufe  bezeichnen  wollen. 

Seit  der  Mitte  des  14.  Jhs.  finden  sich  solche  Beschreibungen  und  Be- 
zeichnungen der  Hufe  und  ihrer  Pertinenzen  im  Mosellande  immer  seltener: 
die  Hufenverfassung  in  ihrer  alten,  auf  das  Hufschlagland  basierten  Konstruktion 

hof.  Indes  gilt  diese  Abwandlung  der  Bedeutung  nur  in  den  allgemeinsten  Ziigen ;  im  ganzen 
ist,  gegenüber  den  detaillierten  Ausführungen  namentlich  Landaus,  zu  betonen,  dafs  die 
meisten  lateinischen  Wörter  für  Bauerngüter,  ausgenommen  etwa  mansus  bis  zum  12.  Ä., 
einen  unterschiedslos  gemeinten,  durchaus  festen  Sinn  nicht  haben. 

^)  Ennen  Qu.  1,  462,  10,  942. 

2)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  67,  59,  831 ;  Lac.  ÜB.  1,  53,  94,  941 ;  Ces.  Heisterbac.  Dial.  mai. 
8,  42,  s.  auch  Ed.  Roth.  352,  379.  Besondei-s  deutlich  sind  Elemosinarurbar  des  Trierer  Dom- 
kapitels 11.  Jhs.,  MR.  ÜB.  2,  S.  351:  domiun  cum  curti  sua;  Lac.  üB.  1,  420.  1168: 
5  raansiones,  quas  omnino  miuns  et  sepibus  circumdans  vinetis  arboribusque  plantans  nostr? 
curti  adieci  et  in  unam  mansionem  redegi;  *Bald.  Kesselst.  1,  398,  1347,  wo  hovereide  mit 
husem  in  einer  Oberweseler  Urkunde  vom  Regest  mit  curtis  cum  domibus  übersetzt  wird. 
S.  auch  *Bald.  Kesselst.  S.  399,  1345:  hus  imd  hof  mit  allem  irem  begriffe  und  biiwe  zu 
Kempte.  Für  curtilis  vgl.  Lac.  ÜB.  1,  16,  30,  812,  Mehlem:  cortilus  habet  in  longitudine 
pedes  120  et  in  latitudine  pedes  56,  et  hie  habet  extenninationes  de  imo  fronte  Via  cabal- 
laricia  et  de  alio  fronte  Rigo  et  de  uno  latus  ipsius  heredes.  —  Im  übrigen  s.  zu  Ciu-tis 
unten  S.  374  f. 

')  So  noch  der  Ausdmck  *WHagelsdorf  1502,  ÜSMax.  1484,  Bl.  50  b. 

*)  MR.  ÜB.  1,  6,  636;  8,  720;  14,  762—804;  19,  765;  32,  778;  2,  20,  832;  22,  835; 
1,  82,  851;  2,  28,  866—7;  29,  876—82;  307,  1036;  Cardauns,  Rhein.  Urkk.  10,  S.  354,  1061; 
♦Bald.  Kesselst,  S.  197,  1327.  Zuletzt  noch  ausführlicher  *Bald.  Kesselst.  S.  704,  1342  Sept.: 
ein  hove  landes  gelegen  zu  Birstorf  mit  waßem  weiden  buschen  velden  und  mit  alle  deme, 
daz  dazu  gehöret,  vortme  unser  hovereide  wie  sie  gelegen  ist  daselbes  und  waz  wir  alle  da 
han  oder  haben  solden,  ho  und  nieder,  ersucht  und  unersucht,  wie  iz  genant  si.  Im  Regest 
heifst  es:  dominus  emit  mansum  et  curiam  et  quidquid  Wemems  habet  in  Bii-storf.  Wie 
früh  übrigens  fiir  diese  Beschreibungen  das  Formelhafte  einrifs,  ist  bekannt:  man  vgl.  MR. 
ÜB.  1,  24,  772;  45,  807. 

•'*)  MR.  ÜB.  1,  6,  636;  14,  762—804;  2,  20,  882;  *Bald.  Kesselst.  S.  197,  1327. 


[Die  Agi-arverfassung.  —     334     — 

war,  wie  bald  genauer  darzuthun  ist,  bis  spätestens  zu  dieser  Zeit  endgültig 
verfallen. 

Sehen  wir  von  dem  Zubehör  der  Hufe  an  Kollektivnutzungen  und  von  der 
Errungenschaft  ab  —  die  ersteren  sind  ihrer  rechtlichen  Konstraktion  nach  schon 
zur  Darstellung  gekommen,  die  zweite  wird  im  zweiten  Teile  dieses  Abschnittes 
vom  Gesichtspunkte  des  Allmendeausbaues  zu  betrachten  sein  — ,  so  bleiben  Haus 
und  Hof  und  eigenes  Ackerland  als  Hauptbestandteile  der  Hufe.  Da  ist  es  nun  be- 
zeichnend, dafs  spätestens  nach  dem  Ausbau  des  12.  und  13.  Jhs.  das  eigent- 
liche Hufenackerland  bisweilen  genau  von  dem  übrigen  aufgewonnenen  Ackerlande 
und  den  sonstigen  Landpertinenzen  unterschieden  wird.  Im  Jahre  1254  ver- 
kauft ein  Trierer  Bürger  universa  bona  sua  zu  Herzlich  in  domibus,  censuali- 
bus  vineis ,  terris  arabilibus  et  in  bonis  mansorum  constituta  ^ ;  der  gleiche 
Unterschied  wird  im  Urbar  von  Münstermaifeld  14.  Jhs.  ^  mit  den  Aus- 
drücken Seilgut  und  Hufgut  bezeichnet^.  Hatte  man  nun  seit  spätestens  dem 
13.  Jh.  auf  längere  Zeit  hin  Grand,  den  Unterschied  zwischen  Salgut  und 
Hufgut  auch  da  hervorzuheben,  wo  derselbe  sich  nicht  auf  rechtliche  Verhält- 
nisse beziehen  kann,  so  mufs  ihm  eine  agrarisch  wichtige  Differenz  zu  Grunde 
liegen.  Diese  Differenz  läfst  sich  noch  mit  grofser  Wahrscheinli(^hkeit  eimit- 
teln.  In  der  Urkunde  des  MR.  ÜB.  1,  515,  1140  schenkt  der  Erzbischof  von 
Trier  an  SMaria-ad-martyres  zu  Trier  in  Ehrang  quintum  manipulum  de 
croadis  suis  et  iugeribus  .  .  .  sub  hac  conditione,  si  iugera  ex  negligentia  vel 
quocumque  infortunio  aliquando  non  colerentur,  quinta  redemptionis  portio  ad 
ecclesiam  confeiTetur.  Hier  werden  croadae,  Beunden,  und  iugera  untei-schie- 
den:  die  letzteren  können  sich  nur  auf  Land  in  Gemengelage  beziehen.  Das 
geht  auch  so  gut  wie  sicher  aus  der  Nachricht  im  UStift  S.  407  hervor,  welche 
sich  auf  das  dicht  neben  Ehrang  liegende  Kordel  bezieht:  de  iuchis  per  1 
annum  solvuntur  archiepiscopo  12  ^/a  mir.  siliginis  Treverensis  mensure,  secundo 
anno  tantundem  avene,  tertio  anno  nichil.  Das  hier  gemeinte  Morgenland 
kann  nicht  als  Beunde  angenommen  werden,  denn  die  Beunden  waren  vielfach, 
wo  höhere  Kultur  durchgedrungen  war,  wie  z.  B.  im  Trierer  Thalkessel 
mit  seinen  Annexen,  vom  Dreifelderturnus  eximiert.  Wir  erhalten  also  den 
Gegensatz  Beunde :  einheitliche  Ackerfläche,  nicht  in  Morgen  ausgethan  —  und 
Morgenacker:  in  Gemengelage  zerstreut  liegende  Ackerfläche.  Nun  war  aber 
das  Huf  gut  Morgenacker,  vgl.  WFlacht  1462  §  20:  ieder  morgen  hubenguet 
giebt  jährlich  gewisse  Abgaben.    Ist  es  da  nicht  sehr  wahrscheinlich,  dafs  sich 

^)  MR.  ÜB.  3,  1274;  für  constitutis  ist  constituta  zu  lesen. 

2)  *UMünstermaifekl,  Hs.  Koblenz  St.  A.  XXI'^  Bl.  12''.  Vgl.  auch  WNiederbaclieni 
1553  §  3 :  die  Junkern  von  Stein  [Grundherren]  haben  allein,  so  weith  die  hübe  gehe,  lein  und 
stein,  weg  und  mal  zu  machen.  In  der  Urkunde  von  1260,  Bd.  3  S.  18,  gehen  dagegen  die 
Ausdrücke  bona  salica  und  bona  mansualia  auf  den  Gegensatz  von  Frongut  und  ginuid- 
hörigem  Gut. 

')  Allerdings  kommt  der  Ausdruck  Hufgiit  in  den  Mpselquellen  auch  einmal,  MR.  ÜB, 
3,  479,  1283,  in  entgegengesetztem  Sinne,  als  ausgesondertes  Land  vor.  indes  ist  er  hier 
Eigenname,  nicht  agi-arische  Bezeichnung. 


—     335     —  Die  Hufenverfassimg.] 

auch  der  Gegensatz  terra  arabilis  bzw.  Salgut  und  bonum  mansionale  bzw.  Hufgut 
auf  die  Differenz  der  Lage  beziehen  kann?  Hufgut  war  Morgen-  oder  Juchland  S 
Salgiit  war  in  seiner  hier  in  Betracht  kommenden  gegensätzlichen  Bedeutung  zu 
Hufgiit  Beundenland^.  Läfst  man  diese  Erklärung  zu,  so  begreift  sich  auch  das 
Aufkommen  des  Gegensatzes  gerade  am  Schlüsse  der  letzten  greisen  Kodeepoche : 
von  da  ab  stand  die  Beunde  an  Ausdehnung  ebenbürtig  neben  dem  Hufland. 
Für  die  Agrarverfassung  aber  folgt  aus  diesem  Gegensatze  eine  weitere 
wichtige  Thatsache,  die  ui'sprtingliche  Feldanlage  in  Gemengelage,  und  zwar  in 
Gewannen  mit  einer  durchgehenden  Einteilung  in  Morgen.  Diese  Thatsache 
läfst  sich  übrigens  in  der  zuerst  namhaft  gemachten  Seite  auch  direkt  hundert- 
fach nachweisen^;  mit  ihr  harmoniert  es,  wenn  die  Wegeservitute  stets  zu  den 
markgenössischen  Pertinenzen  gezählt  werden  und  in  den  Quellen  häufig 
von  Wegeservituten  und  Wegestreitigkeiten  die  Rede  ist*.  Der  Ausdruck  für 
Oewanne  ist  lat.  situs^,  meta*'  oder  locus'',  deutsch  kommt  durchweg  gwanda, 
gewande,  gewan^  vor;  doch  ist  zu  beachten,  dafs  bisweilen  auch  das  Anbaufeld 
innerhalb  der  Felderwirtschaft  mit  diesem  Wort  bezeichnet  wird^.    Die  Ver- 

1)  Der  letztere  Ausdruck  WErpel  1388,  Ann.  d.  bist.  V.  9—10,  115.  Zum  Ausdruck 
juche  s.  auch  Bd.  3  Wortr.  sowie  üStift  S .  405 ,  Welschbillig :  mo.  avene,  que  dicitui'  juch- 
kom,  in  die  sancti  Andree;  ebd.  S.  420,  Oefflingen:  ibidem  13  juche,  de  quibus  . .  solvun- 
tur  5  s.  et  5  d. ;  ebd.  S.  427,  Giersebenach :  Ulis,  qui  tenent  istos  8  mansos,  dantur  ex  curte 
archiepiscopi  unum  juche  cum  avena  et  unum  iuche  cum  siligine  in  messe,  und  dazu  ebd. 
S.  427,  Münstermaifeld:  ibidem  49  iugera  continentia  totidem  iumalia.  Dafs  der  Ausdruck 
Hufgut  etwa  die  Acker  des  alten  Hufschlags  (im  niedersächsischen  Sinne  des  Wortes)  bedeute, 
läfst  sich  nicht  nachweisen. 

2)  Füi'  teiTa  arabilis  in  dieser  Bedeutimg  vgl.  MR.  ÜB.  4,  624,  1238,  wo  die  Acker- 
flur des  Einzelhofs  Wahlholz  arabilis  terra  videlicet  vliu-e,  ut  vulgariter  loquamur,  genannt 
wird.  Indes  ist  dies  nicht  die  gewöhnlichste  Bedeutung  von  Salland,  s.  darüber  weiter  imten 
Abschnitt  VI  Teil  1. 

^)  Man  vgl.  u.  a.  die  klassischen  Zeugnisse  bei  Martene  et  Durand,  Thes.  nov.  1,  147, 
1025;  Ennen  Qu.  1,  606,  110,  1195;  Hennes  ÜB.  2,  323,  1294. 

*)  MR.  ÜB.  1,  521,  c.  1140—50;  für  spätere  Zeit  s.  WKenn  14.  Jh.  §  2:  die  Grund- 
heiren  von  SMaximin  haben  in  ir  fi-i  aichten  und  iren  frien  bruele  maicht  .  .  zo  sniden  und 
zo  meen,  wanne  sie  willent.  und  abe  sach  were  daß  die  das  e  bestunden,  e  die  lüde  hir 
goit  aingi'iffen,  so  sallen  sie  uß  und  in  faren  äne  der  lüde  schaden;  und  mit  namen  so  mögen 
sie  faren  die  Rulegaß  beruß.  WWassenach,  Wegeier  Beitr.  1,  159:  Schaden  in  haus  luid 
hof,  acker  wißen  und  husch,  auch  in  imgewöhnlichen  pfaden.  Vgl.  auchWMayen,  G.  6,  636, 
§  6^.  Über  Vicinalstrafsen  s.  Bd.  2,  236  f.,  speciell  über  Kahrel  S.  240  Note  8. 

6)  *Tradd.  Rupertsb.  1280  Bl.  12^. 

ö)  *Tradd.  Rupertsb.  Bl.  40=1  13.  Jh.  1  H. :  meta,  que  in  vulgari  dicitur  gwanda.  Doch 
s.  WFleringen  1345,  G.  2,  523:  de  signis  banni  et  metis  vulgariter  dicendo  marchin. 

'')  S.  S.  336  Note  1  und  Hennes  ÜB.  1,  461,  1348.  In  früherer  Zeit  bezeichnet  freilich  locus 
vornehmlich  den  einzelnen  Anbauplatz  innerhalb  der  noch  unausgebauten  Feldmark,  s.  z.  B. 
MR.  ÜB.  1,  23,  832—8.  Auch  hier  also  ergiebt  sich  wieder  das  NatürUche  der  Schwankungen 
vornehmlich  in  der  lateinischen  Tenninologie. 

^)  So  namentlich  URupertsberg ;  s.  auch  Bd.  3  Wortr.  gewande. 

^)  WHünsdorf  1537  §  6.  IJber  Gewanne  im  allgemeinen  s.  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf. 
S.  161  f.,  über  Gewanne  im  Sinne  von  Feld  oder  Flur  v.  Maurer,  Markvf.  S.  170  f. 


[Die  Agrarverfassung.  —     336     — 

wechselung  mag  daher  kommen,  dafs  in  seltenen  Fällen  wohl  die  Anbaufelder 
mit  den  Gewannen  in  der  That  identisch  waren,  während  es  im  allgemeinen 
keinem  Zweifel  unterliegt,  dafs  die  Gewannen  viel  kleiner  waren  als  die  Felder^ 
mithin  zumeist,  wenn  sie  von  ihnen  nicht  —  ein  wohl  sehr  seltener  Fall  — 
durchschnitten  wurden,  eine  Unterabteilung  derselben  bildeten  ^ 

Die  Angabe  der  Gewannenstticke  in  Morgen,  wie  sie  den  Quellen  durch- 
gehends  eigen  ist,  läfst  vermuten,  dafs  die  ursprüngliche  Einteilung  der  Ge- 
wannen bzw.  der  Gewannenparzellen  wirklich  auf  den  Morgen  hinauslief. 
Auch  sind  die  ältesten  positiven  Nachrichten  dieser  Annahme  günstig,  so 
namentlich  die  ausführlichste  aller  frühen  Angaben  in  MR.  ÜB.  1,13,800. 
Hier  schenken  Helmfried  und  seine  Frau  Duda  an  Prüm  1.  einen  campus 
iuris  nostri,  terra  propria,  habens  plus  minus  iugerem  unum,  ad  prope  Kili- 
bergo,  und  2.  similiter  in  alio  loco,  qui  vocatur  Mainowis,  einen  alius  campus 
plus  minus  habens  iugerem  unum.  Beide  Ackerstücke  liegen  in  pago  Bedinse. 
Da  die  Nachbarn  der  beiden  Stücke  identisch  angegeben  werden,  so  kann  hier 
unter  locus  nur  eine  Gewanne,  unter  pagus  nur  eine  Mark  verstanden  werden  ^. 
Dies  zugegeben  wird  man  in  dem  pagus  Bedinsis  im  vorliegenden  Falle  nicht 
den  Bitgau,  sondern  die  Mark  Badem  bei  Bitbiu-g  zu  sehen  haben:  in  ihr 
giebt  es  in  der  That  noch  heutzutage  ein  Killbm^ger  Feld,  sowie  eine  Gewanne 
In  Manders  Kalkofen,  auf  welche  vielleicht  der  locus  Mainowis  bezogen  werden 
kann;  die  Kalköfen  sind  hier  erst  sehr  spät  enichtet^.  Unter  der  Voraus- 
setzung der  Richtigkeit  dieser  Beziehungen  auf  Gewannen  würden  aber  die 
Morgen  der  vorliegenden  Nachricht  im  eigentlichen  Sinne  dieses  Wortes  — 
Feldstück,  das  sich  ungefähr  im  Laufe  eines  Morgens  umpflügen  läfst* :  daher  das 

*)  Sehr  leliiTeich  ist  in  dieser  Hinsicht  die  Notiz  im  *Urbar  des  SElisabethhospitals 
Bl.  2i>  14.  Jh.  1  H. :  Welterus  centmüo  in  Kenne  de  omnibus  campis  ibidem,  qui  dividuntur 
cum  domino  nostro  hospitalario  ratione  ipsius  hospitalis,  quolibet  anno  excipit  sibi  duo 
iumalia  ad  quamlibet  culturam;  in  una  cultura  duo  iumalia  ex  opposito  me  Rodinberge  in 
loco  dicto  In  den  langen  stuckin;  item  ex  opposito  vinearum  ville  de  Issele  unum  iuniale  cum 
dimidio;  item  in  loco  dicto  In  den  Jüchen  dimidium  iumale;  item  in  loco  dicto  Pih'ot  unum 
iumale :  item  in  loco  dicto  Ockeminis  unum  iumale.  summa  continet  6  iumalia.  Der  Zender 
hatte  also  2  Morgen  im  ei'Sten  Feld  in  einer  Gewanne,  im  zweiten  und  dritten  Feld  in  je 
zwei  Gewannen. 

^)  Zum  Sinne  von  pagus  gleich  marca  vgl.  Trad.  Lauresham.  3039 :  Jemand  schenkt  in 
pago  Erdehe  in  eadem  marca  'iumales  7  de  terra  aratoria.  S.  auch  Thudichum,  Gau-  u. 
Markvf.  S.  5. 

^)  Gef.  Mitteilung  des  Herrn  Pfarrers  Kühl  zu  Metterich  vom  13.  Juni  1882. 

*)  Dronke  Trad.  et  antiqu.  Fuld.  S.  107:  20  diuraales,  hoc  est,  quod  tot  diebus  ai-ari 
potent.  MR.  ÜB.  1,  411,  1103—1123  Trier:  terram  ad  plenam  dietam  arabilem.  UlMett.- 
lach  No.  VI,  12.  Jh.  Mitte:  4  iugera,  gleichz.  übergeschrieben:  i.  e.  dies;  *USElisab.  Hosp. 
BI.  25^ :  in  Sinei  habemus  2  culturas  sive  croadas  4  dierum  et  dimidii.  In  der  entsprechenden 
Stelle  des  USMax.  S.  465  heifst  es:  duas  culturas  4  iugerum  et  dimidii.  Nach  v.  Schwerx 
S.  198  können  per  Tag  mit  2  Pferden  2  Rheinmorgen,  mit  1  Pfetd  IV4,  mit  1  Ochsen  ^Uy 
mit  1  Kuh  V2  Rheinmorgen  gepflügt  werden.  Der  v.  Schwerzsche  Rheinmorgen  hat  34,89  ar, 
der  Moselmorgen  31,68  ar.  Nimmt  man  für  das  Mittelalter  die  Arbeit  von  2  Ochsen  als  das 
Gewöhnliche,  die  Pflugarbeit  selbst  etwas  schwerer  wie  heutzutage  an,  so  wird  ein  Ochsen- 
paar  gerade  zum  Umpflügen  eines  Moselmorgens  auf  den  Tag  genügen. 


—     337      —  Die  Hufenverfassung.] 

plus  minus  —  als  die  reguläre  wirtschaftliche  Unterabteilung  der  Gewannen 
bzw.  der  Gewannenparzellen,  nicht  blofs  als  Mafseinheit  erscheinen. 

Nimmt  man  nun  aber  an,  dafs  der  Morgen  die  wirtschaftliche  Unterabteilung 
der  Gewaimen  bzw.  der  Gewannenparzellen  war  und  für  alle  Zeit  geblieben  ist,  so 
müssen  die  Morgen  in  den  an  der  Peripherie  der  Flur  gelegenen  Gewannen  bei 
gleicher  Qualität  des  Bodens  allezeit  kleiner  sein,  wie  in  denjenigen,  welche  sich 
im  Centnmi  der  Flur,  dem  Dorfe  nahe,  befinden :  denn  oifenbar  fällt  in  den  peri- 
pherischen Gewannen  die  Pflugwinnung  eines  Tages  oder  Morgens  wegen  der 
erst  zu  tiberwindenden  Entfernung  des  Dorfes  kleiner  aus,  als  in  den  centralen 
Gewannen.  Und  nimmt  man  nun  zu  gleicher  Zeit  an,  dafs  bei  der  Aufwinnung 
einer  jeden  Gewanne  alle  markgenössischen  Hufen  beteiligt  gewesen  seien, 
mithin  die  Zahl  der  Morgen  in  jeder  Gewanne  ursprünglich  gleich  gewesen  sei : 
so  ergiebt  sich  der  Schlufs,  dafs  auch  die  peripherischen  Gewannen  notwendig 
kleiner  sein  müssen,  als  die  centralen.  In  der  That  ist  diese  Behauptung, 
wenigstens  für  alte  Dorffluren,  wiederholt  aufgestellt  worden  ^ 

Sie  besteht  aber,  mindestens  im  Moselgebiet,  keineswegs  vor  den  That- 
sachen.  Von  dem  Gegenbeweis  abgesehen,  welchen  eine  Einsicht  der  weiter 
unten  veröffentlichten  Flurkarten  sofort  erbringt,  läfst  sich  auch  aus  der  schrift- 
lichen Überlieferung  immerhin  der  Eindruck  erhalten,  dafs  die  Gewannen  und 
ihre  Unterabteilungen  in  Parzellen  und  Morgen  an  der  Peripherie  durchaus 
nicht  kleiner  werden^. 

So  müssen  die  beiden  oben  gemachten  Voraussetzungen :  daJs  der  Morgen 
in  verschieden  abgestufter  Gröfse  die  stehende  Teilungseinheit  der  Gewannen 
gebildet  habe,  und  dafs  jede  Gewanne  stets  Stücke  jeder  Hufe  enthalten  habe : 
ganz  oder  teilweis  ii-rig  sein.  Das  gilt  besonders  von  der  letzteren  Voraus- 
setzung. So  gewifs  es  ui-sprünglich  das  Einfachste  war,  dafs  alle  Huftier  die 
ersten  Gewannen  aufnahmen,  also  jeder  in  allen  Gewannen  beteiligt  war^,  so 
wenig  lag  für  ein  späteres  behagliches  Weiterroden  irgendwie  eine  Veranlassung 
oder  ein  logischer,  namentlich  etwa  aus  der  Konstniktion  der  Markgenossen- 
schaft folgender  Zwang  vor,  stets  in  voller  Gemeinsamkeit  das  markgenössische 
Wildland  auszubauen  und  auch  im  Fall  gemeinsamen  Ausbaues  blofs  eine  Ge- 
wanne aufzubrechen.  Vielmehr  läfst  sich  denken,  dafs  wie  der  einzelne  Mark- 
genofs  ursprünglich  unter  gewissen  äuiseren  Zeichen  der  Besitzergreifung  Land 
roden  konnte,  so  auch  partikulare  Hüfnergemeinschaften  innerhalb  der  Mark- 

')  So  z.  B.  V.  Maiu-er,  Einl.  S.  173. 

2)  Man  vgl.  Bd.  2,  S.  212  s,  216  y;  Bd.  3  No.  299  d,  1353  mit  den  ausfiihrliclien 
Angaben  in  MK.  ÜB,  3,  336,  1227,  welche  sich  auf  peripherische  Gewanne  beziehen.  S.  auch 
MR.  ÜB.  3,  899,  1247. 

^)  Dieses  Verhältnis  läfst  sich  für  die  Moselgegend  sogar  an  der  oben  S.  336  besprochenen 
Nachricht  des  MR.  ÜB.  1,  13,  800  noch  direkt  wahrscheinlich  machen.  Die  beiden  dort  ge- 
nannten Morgen  in  verschiedenen  Gewannen  haben  dieselben  Nachbarn:  es  ist  also  an- 
zunehmen, dafs  bei  beiden  dieselbe  Rottgemeinschaft  beteiligt  war  und  dafs  diese  Gemein- 
schaft bei  der  gi-ofsen  Lagedifferenz  der  Gewanne  aus  allen  Hüfnern  bestand. 

L  amp  je  cht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  22 


[Die  Agrarverfassuiig.  —     33^     — 

genossenschaft  sehr  wohl  imstande  waren,  eine  Gewanne  unter  sich  aufzunehmen. 
Die  Möglichkeit  dieser  und  verwandter  anders  kombinierter  Vorgänge  ist  eine  lo- 
gisch durchaus  oifene,  und  wenn  man  darauf  besteht,  kann  man  in  der  Gemenge- 
lage unserer  ältesten  Katasteraufnahmen  noch  eine  Bestätigung  für  ihre  einstige 
thatsächliche  Existenz  finden  wollen.  Es  ist  mir,  auch  bei  relativ  jungen  An- 
siedelungen, für  keine  der  von  mir  durchgesehenen  Katasterkarten  des  Mosel- 
landes gelungen,  die  Beteiligung  bis  auf  unsere  Tage  vermutungsweise  gut 
erhaltener  Güter  in  Hufengröfse  an  allen  vorhandenen  Gewannen  der  Flur 
nachzuweisen  oder  auch  nur  wahrscheinlich  zu  machen.  Man  kann  hier  ein- 
werfen, dafs  die  Mobilisierung  der  Grundstücke  auf  dem  Boden  fränkischen 
Erbrechts  viel  zu  grofs  sei,  um  die  Wahrscheinlichkeit  einer  Erhaltung  des 
ursprünglichen  Hufenlandes  auch  nur  in  gröfseren  Überresten  zu  begründen. 
Diesen  Einwurf  zugegeben:  wie  erklären  sich  die  doch  immerhin  sehr  deut- 
lichen Reste  der  Gemengelage  durch  eine  stets  grofse  Zahl  von  Gewannen 
hin?  Sollte  ferner  nicht  die  bis  in  die  erhaltenen  Katasteraufnahmen  hinein- 
ragende feste  Felderwirtschaft  eine  Aufrechterhaltung  des  alten  Nexus  trotz 
aller  Mobilisierung  haben  angezeigt  erscheinen  lassen? 

Wie  dem  auch  sei,  so  läfst  sich  doch  wohl  behaupten,  dafs  der  Ein- 
blick vieler,  wenn  auch  längst  nicht  aller  Flurkarten  nebst  den  dazu  gehörigen 
Registern  einen  bemerkenswerten  Unterschied  in  der  oben  besprochenen 
Richtung  ergiebt.  Man  findet  gröfsere  Güter  von  etwa  Hufenumfang  bei 
den  centralen  Gewannen  fast  regelmäfsig  beteiligt;  in  den  peripherischen  Ge- 
wannen kommen  sie  nur  sporadisch  vor,  und  meist  mit  Stücken,  Molche  die 
Gröfse  eines  Morgens  sehr  beträchtlich  übersteigen.  Die  Folgerung  liegt  da 
nahe,  dafs  die  ursprüngliche  Dorfgemeinschaft  für  jede  Aufwinnung  der 
Regel  nach  auch  eine  einheitliche  Anlagegemeinschaft  bildete,  während  nach 
Zuwachs  der  Bevölkerung  und  Vei-gröfserung  des  Gewannenareals  lieber  kleinere 
partikulare  Gemeinschaften,  vielleicht  jede  einzelne  mit  Vorliebe  nach  einer 
besonderen  Richtung  hin,  aufgewonnen  haben. 

Auch  die  zweite  oben  aufgestellte  Vermutung,  dafs  der  Morgen  in  ver- 
schieden abgestufter  Gröfse  die  stehende  Teilungseinheit  der  Gewannen  bzw. 
der  Gewannenparzellen  gel)ildet  habe,  hatte  wie  wir  sahen  neben  vielem 
Plausiblen  seine  Schwierigkeiten.  Vor  allem  die,  dafs  das  Morgenmals  in  der 
Überlieferung  schon  früh  fest  und  abgegi^enzt  erscheint :  schon  am  Schlufs  der 
Karolingerzeit  werden  die  einzelnen  Gewannenstücke,  welche  zumeist  viel  gröfser 
als  ein  Morgen  sind,  nach  feststehendem  Morgenmafse  gemessen.  Indes  so 
richtig  diese  Beobachtung  ist  und  so  wenig  der  Morgen  als  Unterabteilung,  als 
reguläre  Parzelle  innerhalb  der  Gewannen  im  eigentlichen  Mittelalter  angesehen 
werden  kann:  so  unbefriedigend  bleibt  auf  der  anderen  Seite  die  Erklännig  der 
Entstehung  des  Morgens,  nimmt  man  ihn  nicht  als  ursprüngliche  Rodeeinheit 
an,  aus  dessen  Vielfachem  sich  die  meisten  Gewannenparzellen  zusammensetzten. 
Und  für  diese  Annahme  sprechen  doch  auch  gewichtige  direkt  zu  konstatierende 
Erscheinungen.    Zunächst  die  schon  oben  festgestellte  Thatsache,  dafs  manche 


—     339     —  Die  Hufenverfassung.] 

sehr  alte  Gewannenparzellen  in  der  That  Morgen  sind,  weiter  die,  dafs  mehifach 
auf  notorisch  sehr  alten  Fluren,  wie  z.  B.  zu  Ehrang  im  Trierer  Thalkessel,  auch 
noch  später  nur  ganze  und  halbe  Morgen  als  Gewannenstücke  erwähnt  werden  ^ ; 
ferner  die  Art  der  Aufwinnung  von  Rottland  auch  noch  in  sehr  später  Zeit 
da,  wo  sie  wie  beim  Medemgut  auf  archaistischen  Gebräuchen  beruht^;  end- 
lich aber  Differenzen  in  der  Bedeutung  von  iuger  und  iurnalis,  welche  ei-st 
weiter  unten  (S.  345)  zur  Sprache  kommen  können.  So-  wird  man  hier .  wie 
bei  der  Frage  nach  dem  Charakter  der  Gewannen,  zu  einer  Antwort  tempomm 
ratione  habita  gelangen:  für  die  ältesten  Aufwinnungen  und  die  fnihen  cen- 
tralen Gewannen  bzw.  deren  Parzellen  mag  der  Morgen  in  vielleiclit  bei  ex- 
tensiver Kultur  sehr  grofser  und  schwankender  Ausdehnung  Einteilungseinheit 
gewesen  sein;  später  war  er  zum  festen  Ackermafs  geworden. 

Wenig  ausgiebig  sind  leider  die  urkundlichen  Nachrichten  über  die  tech- 
nische Seite  der  Gewannenrodung;  das  Vei-ständnis  dieser  geringen  Andeu- 
tungen ist  zudem  nur  unter  Kenntnis  anderweitiger  analoger  Vorgänge  zu  er- 
hoffen^. Sehen  wir  von  den  Gergewannen  ab*,  so  bilden  die  Gewannen 
der  Regel  nach  mehr  oder  minder  unregelmäfsige  Vierecke.  Die  Veranlagung 
ihrer  Unterabteilungen,  der  Gewannenstücke  oder  -Streifen  (Petiae)-^  erfolgte 
in  diesem  Falle  auf  eine  an  der  Wegseite  der  Gewanne  hingezogene  Furche, 
auf  ihr  wurde  jeder  Unterabteilung  eine  bestimmte  Anzahl  von  Ruten  bzw.  Mor- 
gen zugemessen''.  Wie  weit  man  senkrecht  auf  diese  Furche  hin  in  die  Länge 
pflügte,  wurde  ureprünglich  nicht  genauer  festgesetzt;  es  herrschte  also  der 
Gnmdsatz  des  Lagemorgens  \    Die  Kopfteile  des  Streifens  am  Wege  und  dem 


')  Vgl.  Bd.  3,  Xo.  298,  §  3,  1335.  Noch  das  *USteinfekl  gebraucht  stuck  geradezu 
für  Morgen. 

-)  Vgl.  darüber  unten  im  zweiten  Teil. 

')  Man  wird  sich  zu  hüten  haben,  die  Nachrichten  über  Aufwinnimg  von  Medemgut 
(unten  Teil  2)  ohne  weiteres  für  die  Geschichte  der  regulären  Gewannenbildung  zu  ver- 
wenden. Doch  darf  die  Konstnvktion  der  Gewannen  auf  die  Wegfiu-che  hin  wohl  ohne 
Bedenken  hei'übergenommen  werden. 

*)  S.  URupertsberg  S.  368:  In  geren,  Flurname  in  Bennersheim;  ebd.  S.  369:  bi  demo 
geren,  S.  372:  in  geinin,  S.  372—373:  an  demo  geren  iuxta  viam,  S.  383  [nicht  im  MR.  ÜB.] 
H.  et  uxor  eins  G.  dederunt  nobis  vineam  in  Drehtingeshusen  ze  geren,  solventem  12  d.  Vgl. 
femer  Bd.  3,  503,  is,  13.3.5,  Ehrang:  imum  iumale  appellatum  et  situm  In  den  gerin. 

'")  üSMax.  S.  431,    Merteit;   *UPolch  (SMatheis),  Hs.  Koblenz  St.  A.  CXI»,  Bl.  58a  ff. 

^)  Überhaupt  erfolgte  die  Veranlagung  jeder  neuen  Giündung  auf  den  Boden  durch 
Ziehen  von  Furchen,  vgl.  Chron.  s.  Mich.  Vird.  3,  MGSS.  4,  80.  Dafs  die  Verteilung  des 
Bodens  der  Urbarung  vorausging,  zeigt  Landau,  Territ.  74  f.,  s.  auch  S.  163. 

")  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  G2,  65,  823:  duas  partes  de  iumale  cum  terminis  et  laterationibus 
suis.  Hier  werden  2  halbe  ^lorgen  in  der  Ausdehnung  angegeben  1)  durch  die  auf  der  Weg- 
furche angegebenen  termini,  2)  durch  die  laterationes,  d.  h.  die  nachbarliche  Seitenabgrenzung 
der  Längsfurchen  der  Stücke.  Jsoch  deutlicher  ist  eine  von  Dr.  Wolff  in  der  Westd.  Zs. 
Bd.  3,  Korrbl.  No.  144  veröffentlichte  Urk.  von  1299,  welche  49^/2  iornales  beschreibt,  quem- 
liliet  mensure  5  virgarum  teiTe  arabilis  .  .  sitos  quasi  sub  uno  sulco,  ex  una  parte  versus 
Godelsheim  prope  agros  conventus  de  Weinowe  et  cuiusdam  femine  Alveradis  nomine,    et  ex 

22* 


[Die  Agrarverfassung.  —     340     — 

Wege  gegenüber  hiefsen  Ange wände :  dem  grundhörigen  Ackermann,  der  Herren- 
land bestellt ,  sol  man  stellen  einen  eimer  vol  wins  uf  iklich  angewande  und 
einen  wtßen  becher  darin,  wan  es  ime  und  seinem  knecht  noit  ist,  daß  sie 
drinken^  Stiefs  das  der  Wegfurche  entgegengesetzte  Angewande  nicht  wieder 
auf  einen  Weg,  sondern  auf  eine  andere  ihm  mit  der  Längsfurche  entgegen- 
stehende Gewanne,  so  waren  mit  dem  Umkehren  des  Pfluges  an  dieser  Stelle 
stets  Unzuträglichkeiten  für  den  Grenzstreifen  der  Nachbargewanne  verknüpft : 
derselbe  wurde  darum  breiter  als  andere  Streifen  angelegt  und  verdankte 
seiner  besonderen  Stellung  den  Namen  der  Anwende  oder  des  Anwenders^. 

Wie  man  sieht,  war  die  gesamte  Untereinteilung  der  Gewanne  auf  die 
Behandlung  einer  einzigen  Linie,  auf  die  Zerlegung  der  Wegfurche  in  gleiche 
Teile  gegründet:   ein  System,  welches  notwendig  zur  ganz  besonderen  Be- 


altera  parte  versus  Eschwilre  iuxta  agros  Theoderici.  Hier  entspricht  der  Ausdnick  quem- 
libet  mensure  5  virgarum  den  oben  genannten  termini,  die  Worte  ex  una  parte  u.  s.  w.  geben 
die  laterationes  an.  Die  Worte  sitos  quasi  sub  uno  sulco  endlich  wollen  bezeichnen,  dafs 
alle  Morgen  mit  je  5  Ruten  auf  derselben  Wegfurche  aneinander  gemessen  beieinandei" 
lagen.  Vgl.  auch  *Tradd.  Rupertsbg.  13.  Jh.:  in  Leimgi-ufen  20  iugera  in  uno  siüco;  und 
Hennes  ÜB.  1,  358,  1302:  20  iugera  agrorum  campestrium  sita  in  uno  sulco.  So  sehr 
übrigens  die  Veranlagung  des  Gewannenstückes  zunächst  auf  die  kurze  Seite  unter  Freilassung 
der  Länge  stattfand,  so  bildete  sich  doch  schon  früh  ein  gewisses  Verhältnis  von  Breite  zu 
Länge  aus,  das  man  aus  L.  Baiuw.  1,  13,  e,  LL.  3,  315  kennen  lernt:  si  quis  messem  vel 
pratum  alterius  araverit  usque  ad  ti-es  in  longo  iugere  vel  in  transversa  sex  sulcos  .  .  . 

1)  WMenzweiler  1429,  §  3.  S.  auch  *Arch.  SMax.  8,  37,  Longuich:  IV2  iura,  obent 
dem  Kemme,  ad  unum  latus  den  anwand,  und  ebd.  S.  39:  ad  aliud  latus  die  aenwend; 
1  iurnale  uf  der  aenwaint. 

2)  URupertsberg  371:  Flumame  An  den  anewinden;  ebd.  S.  372:  in  Slidewege  [die 
Flur]  unum  anewendere;  ebd.  S.  372:  uffen  Sletdun  an  demo  anewindere;  S.  877:  an  den 
anewandun  zu  demo  holdere;  S.  379:  ze  Luccun  2  iura,  simul  et  ibi  prope  2  iura,  simul  et 
ibi  prope  an  demo  anewindere  1  iura.;  S.  388:  in  Issenheim  nidene  an  deme  Ruchelsheimer 
wege  4  iug.,  dabi  ein  anewindere  anderhalp  morgen.  S.  auch  MR.  ÜB.  3,  514,  1234:  in 
Aggere  agrum,  ubi  itur  supra  montem  sancti  Ciriaci,  agium  longum  et  in  bivio  vei-sus  Pellenze 
agrum  unum,  item  alium,  qui  vocatur  anewinde  ibidem;  Hennes  ÜB.  1,  264,  1278,  Hirzenach: 
vinea  dicta  anewinder;  Hennes,  ÜB.  1,  461,  1348,  Lützelkoblenz :  eine  pecia  terre  arabilis  in 
loco  dicto  Mettricher  velt  dicta  die  anewinde;  *UMünstermaifeld,  Hs.  Koblenz  CXI»  Bl.  5»: 
una  pecia  dicta  anewinde  ..  continens  ^k  iura.;  *UPolch  (SMatheis),  Hs.  Koblenz  CXI», 
Bl.  58  ^ ,  um  1340 :  una  pecia  agri  sita  ibidem  dicta  ainwinde  attingens  Wigerkombe  [die  be- 
nachbarte Gewanne]  continens  circa  4  iura.;  ebd.  59a:  2  pecie  agi-orum  ame  geren  in  via  dicta 
lenicherwech  et  ainwinde,  continentes  circa  24  iurn. ;  *USMax.  1484,  Bl.  ll»:  ein  placken 
mit  nossbaumen  am  Slideweige,  ist  ein  angewender,  sonst  hier  auch  angewenner.  Das  Recht 
des  Pflugwendens  hiefs  wohl  Kehre;  vgl.  MR.  ÜB.  976,  1248:  Urkunde  Wilhelms  Abts  von 
Marienstatt,  der  Frau  Agnes  zu  Hunolstein,  Dietrichs  HeiTU  zu  Isenburg  und  Wilhelms 
V.  d.  Arken :  communitas  de  Mettriche  servituti,  que  vulgo  dicitur  kere,  quam  hactenus  habuit 
vel  se  habere  dicebat  in  vinea  conventus  de  Hemmerode,  que  dicitur  Langestucke,  prope 
curticulam  ipsorum  Rode  sita,  de  assensu  nostro  renuntiavit  omnino,  ipso  onere  scrvitutis  in 
bona  Gillonis  militis  de  Coveraa,  eodem  milite  ad  procurationem  dicti  conventus  consentiente 
et  in  bona  sua  hoc  onus  excipiente,  translato. 


—     341     —  I^ie  Hufenverfassiing.] 

-achtimg  der  nur  auf  dieser  Linie  vorhandenen  Grenzmarken  führen  mufste. 
Letztere  bestanden  wohl  meist  aus  Steinen  S  sie  waren  unter  besonderen 
Feierlichkeiten-,  unter  Teilnahme  der  Lokal-,  namentlich  der  Gerichtsbehörden 
eingesetzt^,  ihre  Verletzung  wurde  als  schwerer  Frevel  gebüfst*. 

Mit  dem  Vermessungs-  wie  mit  dem  Bonitierungsgeschäft  brauchten  bei 
der  Leichtigkeit  der  Vermessungsarbeiten  und  der  allgemein  verbreiteten  Lokal- 
kenntnis der  Böden  '  kaum  besonders  ausgebildete  Personen  betraut  zu  werden : 
das  Haupterfordernis  war  persönliche  oder  irgendwie  amtliche  gewährleistete 
Zuverlässigkeit.    Man  läfst  daher  durch  Schultheifs  und  Schöffen  oder  durch 


^)  Daher  der  Ausdruck  steinen  und  merken,  s.  Bd.  3  Wortr.  Statt  der  Steine  wohl 
auch  Bäume,  vgl.  WMeddersheim  1514,  §  1 :  Grenze  bis  uf  den  stein,  da  ein  eich  gestanden 
ist,  als  wii"  von  unser  eitern  gehöi"t  han.  Hier  ist  der  Stein  wohl  an  Stelle  des  Baumes  ge- 
treten. Für-  gröfsere  Fliu'abschnitte  oder  gar  Marken  kommen  natürlich  auch  andere  Be- 
gi'enzungen  vor,  wenngleich  auch  hier  Absteinung,  wenigstens  später,  das  gewöhnliche  ist, 
s.  z.  B.  WLeudesdorf  1362,  G.  1,  331.  Femer  werden  in  diesem  Falle  die  Grenzlinien 
markiert:  durch  Gräben  (Cart.  Orval  460,  1271),  durch  Hecken  (WGreimerath  1587)  oder 
durch  Raine,  s.  WHorhausen  1579,  §4:  belangen  die  ecker  und  hoche  weide,  genant  die  fröne, 
so  besonderlich  abgereint  gelöchert  und  beschoret  sein,  darinnen  erkennen  wir  [Salentin  v. 
Isenbiu'g]  vor  den  höchsten  marker.  Besonders  lehn-eich  ist  WMonaise  1474,  G.  2,  277: 
zum  fünften  sol  man  die  hecken  und  graben  aufilchtig  halten,  und  sol  die  gemeind  die 
gi'aben  ufheben  und  aufwirfen  zu  allen  dreien  jaren,  die  zwei  jare  sol  der  hofman  sambt 
den  imibliegenden  die  gi-aben  uf  halten,  domit  niemants  schaden  wiederfare.  und  so  iemants 
schaden  wiederfüre,  sol  der  zender  einen  scheffen  von  Euren  oder  von  Zeven  [heischen] 
den  schaden  zu  besichtigen,  und  sollen  alsdan  des  jars  einmahl,  nemblich  uf  Remigii,  ein 
Zusammenkunft  machen,  derohalber,  damit  dem  armen  man  sein  schaden  geweret  wert,  und 
dies  sol  auch  alzeit  also  gehalten  werden. 

2)  WArzbach  1694:  Ein  altes  sog.  wapfinal  [Grenze]  .  .  damit  aber  desto  gewisser 
und  kundebarer  zeichen  sein,  hat  man  auf  solchen  platz  ein  loch  gegraben,  darin  zur  ge- 
dächtniß  die  zugezognen  jungen  knaben  mit  den  köpfen  gestutzet,  auch  mit  einer  pistole 
tlarein  geschossen  und  demnächst  einen  stein  drein  gesetzt. 

^)  Vgl.  WKröv,  G.  2,  376;  *Declaratio  de  iurisdictione  in  Emmelde  iuxta  Wiltingen 
facta  anno  domini  1377  im  Archiv. Maximin.  4,  650  f.;  \'V'^iedennendig  vor  1536,  G.  2,  494, 
wiederholt  1586,  CRM.  5,  197;  WWindesheim  1552,  G.  2,  167;  WCessingen  1568,  §  22: 
marken  zu  setzen  gehoert  den  gerichten  zu;  "N^'Eich  1597,  §  28;   WHelfant,  G.  2,  259. 

*)  S.  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  125  f.,  über  Strafen  bei  Grenzvergehen.  Zu 
einer  der  gewöhnlichsten  Strafen  s.  WAspach  und  Schmerbach  1530 — 50?,  G.  2,  139:  do 
[ein]  man  einen  markstein  fi-evlich  ausehere,  sol  man  in  in  die  grub  bis  an  den  gurtel  setzen, 
imd  mit  einem  neuwen  schai-pen  pflugh  und  mit  vier  ungezempten  stiren  die  fuhr  hinfahren, 
uberwint  er  das,  so  sol  es  sein  büß  sein.  Vgl.  auch  WSchauren  und  Bruchweiler  1511, 
G.  2,  138;  WNiedermendig  vor  1536,  G.  2,  494;  WMandera  1537,  §  21 ;  WWindesheim  1552, 
<T.  2,  167;  W.  der  Steiger  Gemarkung  1576;  WHottenbach,  G.  2,  132;  ^M^angenlons- 
heim,  G.  2,  154.  Eigentümlich  ist  WSprendlingen,  G.  2,  157:  weisen  wir  auch,  daß  keiner 
mit  einer  waffen,  es  sei,  was  es  wolle,  bei  2  schuechen  sol  arbeiten  bei  einem  malstein  bei 
Verlust  eines  freveis.  item  welcher  über  einen  gerechten  malstein  arbeit  oder  bauet,  der  ist 
der  Obrigkeit  vor  einen  hohen  frevel  verfallen. 

^)  Wie  weit  man  am  Schlüsse  des  Mittelalters  schon  im  Bonitieren  war,  ergiebt  die 
von  mir  in  der  Westd.  Zs.  Bd.  1,  KoiTbl.  No.  60  publizierte  Schatzimg  der  Güter  des 
Isonnenklostei's  zu  SPeter  in  Kreuznach  von  1-542. 


[Die  Agrarverfassung.  —     342     — 

geschworene  Kommissare  bonitieren^,  und  die  Vermessungsarbeiten  werden 
ebenfalls  entweder  von  einer  ganzen  Dorfgenossenschaft  oder  aber  von  be- 
sonderen Vertrauensmännern  vorgenommen  ^.  Indes  kommen  neben  derartigen 
stets  von  mehreren  ausgeführten  Vermessungsgeschäften  doch  schon  früh  bei 
schwierigeren  Aufgaben  besondere  technisch  geschulte  Vermesser  vor.  So  wird 
z.  B.  um  1135  in  Enkirch  von  einem  grofsen  Weinberge  ein  Stück  von  10000 
[Quadrat] fufs  ad  mensuram  cuiusdam  Berengeri  abgetrennt;  in  Altrich  werden 
1237  an  drei  Stellen  der  Dorfflur  V2  Morgen  ausgewählt,  welche  frater  Theo- 
dericus  conversus  de  Himmerode  (im  Auftrage  des  Klosters,  er  war  vermut- 
lich Grangiar),  und  Cono  Longus,  letzterer  im  Auftrage  der  Gemeinde,  aus- 
messen; und  1254  endlich  heilst  es  in  einem  Streit  zu  Mallendar  zwischen 
Dietrich  von  Isenburg  und  den  Koblenzer  Deutschordensherren:  dominus 
Theodericus  contentus  esse  debet  terminis  illis  circa  possessiones  easdeni,  qui 
}3er  agrimensores  iuratos  aliquando  declarati  fuerant  et  distincti  per  demon- 
strationem  et  passus  pedum  eorum  secundum  terre  consuetudinem  approbatam^. 
Die  ausgedehnteste  Nachricht  aber  über  das  Institut  der  Feldmesser  hat  sich 
in  *UMünstermaifeld *  zum  J,  1445  erhalten.  Quidam  Henricus  nomine,  sca- 
binus  synodalis  habensque  officium  dividendi  seu  mensurandi  possessiones  seu 
terras  arabiles,  super  huiusmodi  officiis  fideliter  exercendis  iuramenta  prestiterat. 
deinde  orta  dissensione  inter  ipsum  et  suos  coheredes  super  divisione  iam  facta 
inter  ipsos  de  bonis  ad  ipsum  Henricum  et  suos  coheredes  iamdictos  devo- 
lutis,  et  meta  in  ipsis  bonis  per  divisores  ad  hoc  electos  posita,  iamdictus 
Henricus  dixit  per  iuramentum  suum ,  quod  alias  prestiterat  in  adeptione  sca- 
binatus  synodalis,  quod  talis  meta  numquam  pervenisset  ad  illum  locum,  quem 
alii  designabant,  sed  esset  in  eodem  loco,  in  quo  posita  fuerat  per  divisores. 
alios  ad  hoc  assumptos.  propter  quod  idem  Henricus  accusatus  est  in  synodo 
de  periurio  per  suos  conscabinos  synodales  asserentes,  ipsum  Henricum  per 


1)  Hennes  ÜB.  1,  358,  1302;  *Kobleiiz  St.  A.  Rep.  Prüm  1859,  Dec.  13:  ein  stucke 
lantz,  dat  dri  morgen  helt  of  me,  zo  Vrissdorp  gelegen  in  deme  velde,  dat  da  heißt  dat  viu- 
velt  oeven  an  den  wege  .  .  ,  ind  dat  hant  die  gesworenen  alda  gesprochen  up  eren  eit,  dat 
dat  stucke  lantz  60  mr.  wert  si  Koilschen  pagamentz  ind  besser. 

2)  MR.  ÜB.  1,  655,  1169:  die  rustici  von  Minder-  und  Grofs-Littgen  haben  Himme- 
rode ein  Stück  Wald  abgegrenzt,  metas  posuerunt.  Ganz  ähnlich  ist  MR.  ÜB.  2,  11*,  1171. 
Zur  kommissarischen  Begrenzung  s.  vor  allem  Bd.  3,  No.  10—13,  1261,  wo  es  sich  freilich, 
wie  in  einem  der  vorliegenden  Fälle,  nicht  um  Land-  sondern  Waldmessung  handelt.  Weiter 
sind  zu  vgl.  MR.  ÜB.  2,  186,  1187 — 1200:  summa  .  .  iurnalium  estimata  et  mensurata  ab 
hominibus  nostris  hec  sub  iuramento  fidelitatis,  quo  nobis  tenentur,  comprehendentibus 
43  sunt;  und  MR.  ÜB.  3,  504,  1234.  Hierher  kann  auch  gezogen  werden  *Trad.  Rupeitsb. 
Bl.  71i*,  1386:  Entscheid  einer  Feldstreitigkeit  zwischen  Rupertsberg  und  einer  Binger 
Bürgerin  durch  beiderseits  geschickte  Freunde,  welche  das  Feld  besehen.  Indifferent  ist 
WWindesheim  1552,  G.  2,  167,  —  Vgl.  auch  v.  Maurer,  Einl.  S.  135,  über  Landvermessung. 

«)  MR.  ÜB.  1,  479;  3,  603;  3,  266. 
*)  Hs.  Koblenz  St.  A.  CXI^  Bl.  14*. 


—     343     —  Die  Hufenverfassung.] 

iuramentuni  suum  falsiiin  dixisse,  cum  secundum  eos  meta  fuisset  posita  in 
alio  loco,  quam  ipse  Hemücus  assignasset.  Nikolaus  von  Kues,  der  spätere 
Kardinal ,  entscheidet  als  Archidiakon  und  Sendherr  (dominus  synodi)  von 
Münstermaiferd ,  Heinrich  sei  nicht  meineidig,  namentlich  deshalb,  weil  hier 
gar  kein  Bezug  auf  sein  specielles  Feldmesseramt  vorliege,  der  Beklagte  sei 
einfach  im  bürgerlichen  Rechtsstreit  cum  aliis  suis  coheredibus  super  meta 
per  alios  posita.  Wie  man  sich  auch  die  in  der  Aufzeichnung  nicht  genügend 
klar  dargelegten  Einzelheiten  dieses  Prozesses  denken  möge :  als  sicher  ergiebt 
sich,  dafs  es  im  15.  Jh.  vereidigte  Feldmesser  gab,  und  als  wahrscheinlich, 
djil's  dieselben  vor  dem  Send  vereidet  wurden,  ja  am  besten  wohl  Sendschöffen 
waren.  Der  Zusammenhang  mit  dem  Send  kann  demjenigen  nicht  überraschend 
sein,  der  sich  der  ersten  kirchlichen  Ausbildung  städtischer  Gerichte  de  falsis 
mensuris  et  de  meinkauf  erinnerte 

Die  der  Feldmessung  zu  Grunde  liegenden  Mafse  waren  einfach  genug. 
Die  Grundlage  aller  weitereu  Gröfsen  bildete  ursprünglich  der  Fufs;  es  er- 
giebt sich  das  sowohl  aus  der  Natürlichkeit  des  Maises  wie  auch  aus  direkten 
Nachrichten.  So  messen  die  vereidigten  Feldmesser  da,  wo  wir  die  Art  ihres 
Messens  kontrollieren  können,  immer  nach  Fufs  (s.  oben  S.  342);  und  im 
WRhens,  G.  3,  788,  heifst  es  zum  J.  1456 :  wan  man  ein  maisseil  machen  sol,  so 
sol  man  103  fueße  messen  in  die  lenge,  gemeine  fueße,  als  geschee  es  vor 
der  kirchen,  daß  ein  ieder  mit  seinen  fueßen  mocht  messen,  das  ist  dan  1  morgen 
breit.  Die  hier  erwähnte  Seilmessung,  welche  sonst  so  verbreitet  ist,  habe 
ich  merkwürdigerweise  an  der  Mosel  sonst  nur  noch  an  6iner,  zudem  kaum 
noch  der  Moselgegend  angehörigen  Stelle  gefunden^. 

im  übrigen  aber  hat  sich  die  Rute  an  die  Stelle  des  Fufses  als  Normal- 
mafs  für  Landmessung  gesetzt.  Sehr  deutlich  zeigt  das  die  folgende  Tabelle 
nach  Aldefeld. 


Es  halten  in 

der  Fufs 

die  Rute 

Rute :  Fufs 

Lothiingen 

0,2850  m. 

2,8500  m. 

1:10 

Zweibrücken 

0,2778  m. 

4,4450  m. 

1:16 

Thalfang,  Throneck 

0,2856  m. 

4,5695  m. 

1:16 

Bernkastei 

0,2891  m. 

4,6255  m. 

1:16 

Koblenz,  Gerolstein,  Lissendorf 

0,2906  mt 

4,6496  m. 

1:16 

Merzig 

0,2923  m. 

4,6776  m. 

1:16 

Saarbrücken,  SJohann,  Ottweiler 

0,4680  m. 

4,6800  m. 

1:10 

SWenclel 

0,2937  m. 

4,6992  m. 

1:16 

Trierer  Thalkessel 

0,2938  m. 

4,7000  m. 

1:16 

Bitburg 

0,2951  m. 

4,7216  m. 

1:16 

Kreuznach,  Hunsrück  u.  teilw.  Saarlouis 

0,3051  m. 

4,8816  m. 

1:16 

Kröv 

0,3691  m. 

5,9058  m. 

1:16 

1)  S.  Bd.  2,  362,  486. 

^)  Lothar  von  Are  und  Wilhelni  von  Jülich  weisen  dem  Kloster  Steinfeld  den  ihm 
von  Hennann  von  Jünkerath  vermachten  Waldanteil  an:  in  funiculo  distributionis  dimeti- 
entes  partem,  que  eis  cessit  . . ,  eis  assignavimus ;  Ann.  d.  bist.  V.  f.  d.  Niederrh.  23, 159—160. 


[Die  Agrarverfassung.  —     344     — 

Hier  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  dafs  die  Rute  die  eigentliche  Einheit 
ist,  namentlich  das  Verhältnis  von  Fufs  und  Rute  im  Ottweilerer  Mafs  ist  in 
dieser  Hinsicht  beweisend.  In  gleicher  Weise  und  schon  für  das  14.  Jli.  wird 
diese  Thatsache  dadurch  erhärtet,  dafs  der  Rute  15^/2  Fufs,  also  eine  Bruch- 
zahl von  Fufs,  zugewiesen  werden  ^ ;  eine  derartige  Rute  wird  dann  im  16.  Jh. 
geradezu  eine  Morgenrute  genannt^,  mit  deutlichem  Hinweis  auf  ihre  An- 
wendung bei  der  Landvermessung.  Auch  Hainrute  heifst  sie  in  diesem  Sinn, 
wie  speciell  mit  Bezug  auf  das  Ausmessen  von  Hainwegen  ^.  Und  in  der  That 
werden  denn  auch  im  eigentlichen  Mittelalter  Äcker  wie  Wiesen  und  teilweis 
Weinberge  mit  der  Rute  ausgemessen*. 

Vor  allem  werden  die  Morgen,  wie  wir  sahen,  nach  der  Rute  veranlagt ; 
das  dem  Morgen  auf  der  Wegfurche  gewöhnlich  zugemessene  Mafs  betrug 
5  Ruten  ^.  Da  nun  der  Morgen  später  ganz  regelmäfsig  160  Quadratruten 
enthält",  so  betrag  seine  gewöhnliche  Länge,  wie  schon  das  UStift  14.  Jhs. 
bemerkt,  32  Ruten ;  er  bildete  mithin  einen  rechteckigen  Streifen,  dessen  Seiten 
sich  wie  1  :  6,4  verhielten.  Sein  Inhalt  schwankte  nach  den  oben  angeführten 
Rutengröfsen  zwischen   31,54  und   38,11  ar,   im  Mittel  betrug  er  34,83  ar'. 


^)  UStift,  14.  Jh.,  S.  379:  inquisituni  est  a  centuiione  de  Vrio  et  coinmunitate  ibidem, 
quot  donas  contineat  unum  iiimale:  dicunt,  quod  due  done  et  dimidius  pes  faciant  unam 
virgam,  que  virga  continet  15  pedes  cum  dimidio. 

2)  WReinsbach,  1558,  §  4:  15^/2  schuh  oder  ein  morgenrut. 

^)  WNeumünster  1429,  G.  2,  33:  hait  der  scheffen  gewiset,  das  die  heim-ude  sech- 
zehen  schuwe  lang  sin  sal,  und  wan  man  die  dragen  solle,  so  sal  ein  heimburge  mitten  gan 
und  die  dragen,  und  an  ieclichem  ende  ein  geschworen  scheffen,  und  die  sollen  aen  iniren 
ungehindert  die  gassen  und  heinestraßen  us  gan:  und  wo  die  rüde  [mret],  wen  das  anget,  der  ist 
zu  bussen  und  sal  man  die  rure  abedun.  Ähnlich  WBlieskastel  1540,  G.  2,  29:  were  es 
sach  daz  von  nöten  wurd,  hein  die  inith  zu  tragen,  die  herm  das  begerten,  wer  das  tun  sei 
mit  recht  und  wer  dabei  sein  sol  mit  recht?  R.  das  sol  tun  der  jungst  scheflFen  und  der 
eltst,  die  ruth  zu  tragen,  und  die  ganze  gemein.  Neben  der  gewöhnlichen  Rute  kommt 
noch  eine  grofse  vor,  vgl.  *Koblenz  St.  A.  Dipl.  Prumiense  Bl.  142»,  1354:  tria  bonuaria 
cum  12  magnis  virgatis  terre  consistentia  in  territorio  de  Awans  in  duabus  peciis. 

*)  Kopp,  Acta  Murens.  fundat.  S.  67,  1106:  cum  autem  debent  arare,  cum  virga  me- 
titur  eis,  qua  et  mansi  solent  nietiri,  et  ipsa  virga  signata  est  secundimi  uniuscuiusque  ra- 
tionem,  et  ubicumque  signum  occurrerit,  ibi  parvum  lignum  figitur  [so  st.  fingitur]  in  teiram, 
et  ipsi  tantum  in  prima  scissura  et  seminatione  arant.  sie  et  in  pratis  fiet  et  sepibus.  Die 
Wiesen  und  Weinberge  nach  virgae  berechnet  URupertsberg  S.  381.  Vgl.  ferner  aufser 
Hennes  ÜB.  2,  375,  1307,  *WLintgen  1320:  terra  debens  census  mensurata  cum  virga. 

s)  S.  S.  339  Note  7  die  Urkk.  von  1299,  vor  allem  aber  UStift,  14.  Jh.,  S.  379 :  32  virge 
faciant  unum  iumale  pro  longitudine,  et  pro  latitudine  5  virge,  et  sie  teneret  iumale  160 
virgas.  Hierzu  stimmt  auch  die  Angabe  des  "VSTlhens  1456,  der  Morgen  sei  103  Fufs  breit, 
wenn  man  für  Rhens,  entsprechend  den  dort  geltenden  Mafsen  und  Gewichten  (vgl.  Bd.  2, 
499),  kölnisches  Landmafs  als  geltend  annimmt. 

^)  V.  Schwerz,  S.  155;  Aldefeld  passim. 

'')  Zum  Vergleich  sei  bemerkt,  dafs  der  Magdeburger  Morgen  25,51  ar  enthält. 
V.  Schwerz  bestimmt  ganz  richtig  den  Moselmoi-gen  auf  durchschnittlich  34,59  ar,  gegenüber 
dem  Rheinmorgen  (kölnischen  Morgen)  zu  31,68  ar. 


—     345     —  I^ie  Hufenverfassung.] 

Diese  feste  Gröfse  hat  man  also  unter  dem  Ackei-stück  zu  verstehen,  welches 
die  Quellen  morgiis,  iumalis  oder  iuger  nennend  Merkwürdig  bleibt  dabei, 
dafs  trotz  der  unzweifelhaften  Konstanz  des  Morgens  im  Mittelalter  ^  gleichwohl 
Fälle  nachweisbar  sind,  in  welchem  iuger  nicht  eine  bestimmt  gemessene 
Fläche,  sondern  nur  die  ihrer  Gröfse  nach  variable  Teilungseinheit  einer  Ge- 
wanne im  allgemeinen  bezeichnet^. 

Neben  dem  Morgen  kommt  im  Norden  unserer  Gegend,  in  der  Hocheifel 
und  deren  nördlichen  Abhängen,  in  der  frühesten  Zeit  noch  öfter  das  Bonu- 
arium  vor  *.  Aus  den  vorliegenden  Nachrichten  ist  eine  bestimmte  Anschauung 
über  seine  Gröfse  nicht  zu  erlangen;  es  ergiebt  sich  nur  aus  Regino  de  caus. 
s\Tiod.  1,  14,15:  mansus  habens  bonoaria  15^:  dafs  das  Bonuarium  viel  gröfser 
war  als  der  Moselmorgen,  denn  die  Moselhufe  hat  mindestens  30  Morgen. 
Einen  weiteren  Aufschlufs  gewährt  erst  die  Einteilung  der  altkölnischen  Hufe, 
welche  in  den  Gegenden  des  Bonuariums  heimisch  war  und  in  60  Morgen  zu 
16  Viertel,  zu  4  Finten,  zu  9  Ruten  6  Fufs,  zu  16  Fufs  zerfiel^.  Nach  diesen 
Angaben  hatte  der  kölnische  Morgen  ca.  601,6  Quadratruten.  Da  er  nun 
seiner  Rutenveranlagung  nach  zum  Moselmorgen  im  Verhältnis  von  31,68 :  34,59 
stand,  so  betrug  seine  Fläche  gerade  das  Vierfache  des  Moselmorgens  und 
damit,  da  der  Moselmorgen  im  ganzen  dem  gemeinen  Morgen  entspricht,  des 
gemeinen  Morgens  überhaupt.  Es  drückt  sich  das  auch  in  der  zweifellos  später 
entstandenen  Unterabteilung  des  altkölnischen  Morgens  aus:  er  zerfällt  in 
16  Viertel,  nämlich  16  gemeine  Viertelmorgen.     Dieser  altkölnische  Morgen 

.,^)  Vgl.  Bd.  3  Wortr.  unter  morgen,  iuger,  iumalis,  zudem  Cardauns,  Ehein.  ürkk. 
12,  S.  355 — 8,  1095 — 99,  Rentenverzeichnis  der  Abtei  Brauweiler:  15  morgi  imd  so  noch 
viele  envorbene  morgi,  nur  sehr  selten  kommen  halbe  morgi  vor.  Ernst,  Hist.  du  Limbourg, 
6,  155,  1176:  computationem  90  iugeriun,  que  ^Tilgo  morgen  vocantur.  Zu  den  Ackemiassen 
vgl.  Landau,  Territ.  S.  43  f.;  v.  Maurer,  Einl.  S.  129  f.;  Thudichum,  Gau-  u.  Mark^-f. 
S.  162  f. 

2)  MR.  ÜB.  3,  923,  1247:  tale  concambium  fecimus  cum  Adolfo  fabro  de  Waldginnce 
et  heredibus  eius:  dictus  A.  et  uxor  eins  Alheidis  et  liberi  eins  tradiderunt  ecclesie  nostre 
12  iornales  tei-re  arabilis  et  quandam  curiam  in  Wandorf  cum  omni  im-e  ad  eam  pertinente 
et  fontem  cum  quercu,  que  ab  antiquo  dicebantur  bona  vel  hereditas  Ruzele  et  mailti  eius 
Damari ;  pro  quibus  bonis  receperunt  a  nobis  iure  perpetuo  12  iornales  terre  arabilis  in 
Hustedin  et  quandam  curiam  in  eadem  villa  sitam  cum  omni  iiu-e  ad  eam  pertinente  et 
quoddam  pratum.  Hennes  ÜB.  2,  175,  1264:  3  Morgen  (iumales)  gegen  3  andere  aus- 
gewechselt. 

3)  S.  dazu  oben  S.  339,  und  vgl.  MR.  ÜB.  2,  354,  11—12.  Jh.,  wo  neben  16  vor- 
kommenden diumales  unum,  quod  dicitur  juch,  geschenkt  wird.  UStift  427,  Münstermaifeld: 
archiepiscopus  habet  .  .  ibidem  49  iugera  continentia  totidem  iumalia.  *Bald.  Kesselst. 
S.  270,  1836:  in  Lichem  curiam  .  .  cum  orto  et  pomerio  sibi  annexis,  viginti  septem  iugera 
agrorum,  que  faciunt  quinquaginta  morgen  landes,  unum  iuger  dictum  ein  mannesmat 
pratorum. 

*)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  93,  852;  108,  867;  s.  auch  v.  Maurer,  Einl.  S.  130  f.  und  Bd.  3 
Wortr.  u.  bonier. 

^)  So  ist  hs.lich  statt  bonoaria  XII  zu  lesen. 
*)  Ennen,  Gesch.  d.  St.  Köln  1,  504. 


[Die  Agrarverfassung.  —     346     — 

ist  aber,  da  eine  andere  Einteilung  der  Hufe  als  in  Bonuarien  in  der  frühesten 
Zeit  nördlich  der  Eifel  nicht  vorkommt,  eben  nichts  anderes  als  das  alte  Bo- 
nuarium  selbst.  Seiner  Fläche  entsprechend  wurde  er  mit  viemial  gröfseren 
Ruten,  als  der  gemeine  Morgen,  ausgemessen :  daher  wohl  die  virga  magna,  welche 
sich  dem  Prümer  Citat  von  1354  in  der  Note  3  auf  S.  344  entnehmen  läfst^ 

Nach  dem  Gesagten  wäre  auf  Grund  einer  Landvermessung  in  Euten,^ 
Morgen  und  Bonuarien  sehr  wohl  eine  ursprünglich  gleichförmige  Hufenver- 
fassung als  einst  bestehend  denkbar.  Diese  Anschauung  wird  zunächst  ge- 
stützt durch  Nachrichten,  welche  einfache  Umtauschungen  von  Hufen  bis  zur 
Mitte  des  12.  Jhs.  berichten,  mithin  eine  Identität  der  wirtschaftlichen  Ertrags- 
fähigkeit der  Hufen  noch  bis  etwa  in  diese  Zeit  hinein  zu  beweisen  scheinen^. 
Indes  ein  genaueres  Eingehen  auf  individuelle  und  positive  Angaben  zeigt 
doch,  dafs  jeder  aus  derartigen  Tauschgeschäften  gezogene  allgemeine  Schluls 
trügt:  es  können  sehr  wohl  Hufen  von  gleicher  wirtschaftlicher  Leistungs- 
fähigkeit und  daher  von  vollendeter  Vertauschbarkeit  vorhanden  gewesen  sein, 
ohne  dafs  deshalb  eine  generelle  Identität  der  Hufe  als  allgemeiner  Er- 
werbseinheit des  platten  Landes  bestanden  hätte. 

Das  kleinste  ursprüngliche  Hufenmafs,  welches  sich  im  ganzen  Moselland 
und  darüber  hinaus  verbreitet  findet,  ist  das  von  30  Morgen  =  10,45  ha 
Ackerland.  Aufs  deutlichste  ergiebt  es  sich  als  Regel  aus  einer  kurzen  Echter- 
nacher  Aufzeichnung  10.  Jhs.^:  inventum  est  in  illa  manso,  que  dicitur  in 
Villa  Crucinaco,  inter  curtilis  et  pratis,  et  de  terra  araturia  sunt  iugeras  30  et 
insuper  pariter  cum  iugeras  16;  super  hoc  vero,  quod  ad  stirpandum  est,  sunt 
iugeras  24;  quod  est  in  summa  iugeras  super  omnia  iugera  70.  Hier  sind 
Hufenland  (30  Morgen),  Rottland  (16  Morgen)  und  Bifang  zum  Roden 
(24  Morgen)  noch  sehr  sorgsam  auseinandergehalten.  Das  ist  in  späteren 
Nachrichten  nie  wieder  in  diesem  Grade  der  Fall ;  indes  lassen  dieselben  immer- 
hin die  Behauptung  zu,  dafs  sich  die  Anschauung  und  die  Thatsache  der  nor- 
malen Hufengröfse  zu  30  Morgen  bis  ,  ins  14.  Jh.  in   einiger  Lebendigkeit  er- 


^)  Neben  dem  Eonuarium  kommen  im  Südosten  unseres  Gebietes,  namentlich  im  Be- 
reiche des  URupertsberg  noch  dualia  und  quartalia,  zweideile  und  virtdeile,  vor;  vgl.  z.  B. 
URupertsberg  S.  375,  388. 

2)  Lac.  ÜB.  1 ,  23,  48,  834 :  jemand  tauscht  dimidium  mansum  cum  pratis ,  ])ascuis 
a(iuis  aquarumque  decursibus,  molibus  [mobilibus  ?]  et  inmolibus,  in-esidiis  peculiis  gegen 
einen  dimidium  mansum ,  i.  e.  terram  tantum  .  .  et  .  .  pascua  et  Silvas  .  .  20  furlangas  im 
Dreingau;  MR.  ÜB.  1,  117,  880:  Prüm  tauscht  3  Mansus  in  der  Gemmericher  Mark  (Gam- 
brikero  marcu)  nö.  Braubach  in  Nassau  gegen  3  Mansus  in  Ems  und  ?  Hübingen  nö.  Nassau. 
Für  Schwaben  vgl.  Y.  Uodalr.  28,  MGSS.  4,  417,  49.  Mansi  als  Zahlungseinheit  im  Mosel- 
land MR.  ÜB.  1,  394,  1097  (vielmehi-  1096,  vgl.  Goerz,  Regg.  1,  No.  1539).  S.  ferner  noch 
CRM.  1,  S.  275,  1143:  eine  Hufe  in  Crickesdorf  mit  einer  solchen  in  Mehlem  vertauscht; 
dagegen  schon  ganz  anders  MR.  ÜB.  1,  605,  1158. 

^)  Luxemburg  Athen.  Hs.  *15,  40,  10.  Jh.,  Bl.  1  (Augustinus  depsalmis,  aus  B^chter- 
nach)  gedr.  A.  Archiv  8,  592  —  593.  Von  früheren  Nachrichten  s.  namentlich  MR.  ÜB. 
1,  68,  835. 


—     347     —  Die  Hufenverfassung.] 

hielte  Im  15.  Jh.  wurde  sie  sogar  nach  dem  Verfall  der  alten  Hufenverfassuug 
in  sehr  sonderbarer  Weise  und  fast  ausschliefslich  zu  Steuerzwecken  wieder 
aufgefrischt.  Schon  in  WSaurschwabenheim  von  1407^  heilst  es,  die  Hufe  zu 
Schwabenheim  und  Bubenheim  solle  32  Morgen ,  die  zu  Niederhilbersheim 
42  Morgen  haben;  und  was  unter  dieser  Vorschrift  zu  verstehen  ist,  zeigt  besondei-s 
deutlich  das  WRodenborn  von  1568.  Die  grundhörigen  Vogteien  und  Häuser 
in  Rodenborn  führen  nach  diesem  Weistum  das  Prädikat  Höfe,  und  es  sal  ein 
iklicher  hof  32  morgen  laut  han,  und  so  im  daraine  abegieng,  sal  man  fort 
grifen  in  ein  busch  genant  der  hoefbusch,  und  darin  so  vil  holen,  daß  ein 
iklicher  seinen  foll  habe.  Also  eine  künstliche  Belebung  der  alten  Hufen- 
verfassung bezüglich  der  Morgenzahl  der  Hufe  zu  dem  Zweck,  den  grundherr- 
lichen Wald  nutzbar  zu  machen  und  zugleich  einen  Steuerrahmen  zu  gewinnen; 
im  übrigen  keinerlei  Erinnerung  an  gemeinsame  Aufwinnung,  Gemengelage 
u.  dergi.  Derartige  Galvanisationen  der  alten  Hufenverfassung  zu  derselben 
ursprünglich  durchaus  fernliegenden  Zwecken  sind  dem  15.  Jh.  und  der  Folge- 
zeit auch  sonst  nicht  fremd  ^ ;  man  wird  sich  hüten  müssen,  aus  ihrer  Existenz 
auf  eine  Fortdauer  der  alten  Verfassung  zu  schliefsen. 

Neben  der  Hufe  zu  30  Morgen  hufschlägigen  Ackerlandes  steht  eine 
andere  Hufenfonu  zu  60  Morgen,  welche  --  soweit  wir  das  hier  zu  verfolgen 
haben  —  den  Nordabhang  der  Eifel  in  seiner  weitesten  Ausdehnung  bis  Aachen, 
Düren  und  Köln  umfafst,  nach  Süden  hin  tief  in  die  Eifel  hinein  etwa  die 
Grenzen  der  alten  Landschaft  Ribuarien  ausfüllend  reicht,  und  endlich  nach 
Westen  zu  sich  durch  die  Ardennen  bis  zur  Maas  hin  erstreckt*.  Täuscht 
nicht  alles ,  so  begründet  sich  diese  Hufe  ursprünglich  auf  den  Begiiff  des 
Bonuariums;  nach  der  uns  zugänglichsten  Erscheinungsform  und  in  Überein- 

^)  Vgl.  MR.  ÜB.  1 ,  235,  971 :  die  kurze  Angabe  im  Lehnsbuch  Werners  II  von  Bo- 
land,  S.  30:  in  Osthoven  habeo  1  mansum,  cuius  mansi  sunt  cum  una  curte  et  uno  vineto 
30^/2  iugera;  s.  ebd.  S.  13  und  Lehnsbuch  von  Boland,  13.  .Jh.  Mitte;  Hennes  ÜB.  2,  324, 
1295;  *Trad.  Rupertsb.  14.  Jh.,  Bl.  731»,  Notiz  über  Weitersheim:  in  superiori  flöre  18  iu- 
gera, in  inferiori  flüre  11  iugera  cum  quartali;  diese  29^/2  Morgen  bilden  wohl  eine  Hufe  in 
Zweifeldenvirtschaft.  Besonders  schön  giebt  noch  die  alten  Verhältnisse  überhaupt  wieder 
*Bald.  Kesselst.  S.  197,  1327:  duos  mansos  sitos  in  villa  Steinenbach  prope  monasteriimi 
sanctifconialium  in  Boeselich  Treverensis  diocesis  et  eiusdem  ville  continiis,  qui  duo  mansi 
continent  sexaginta  iurnalia,  quorum  im-nalium  duo  sunt  in  pratis  et  reliqua  omnia  in  terra 
arabili;  item  ins  quoddam  dictum  vulgariter  marke,  quod  habemus  in  silva  spectante  ad 
dictam  villam,  de  quo  tantum  ad  nos  pertinet,  quantum  de  predictis  duobus  mansis  nos 
iuxta  dicte  ville  consuetudinem  hactenus  observatam  contingere  potest,  et  quicquid  habetur  in 
dicta  villa  et  eins  confiniis  cum  suis  iuribus  et  pertinentiis  universis.  Für  später  wäre  noch 
auf  Bd.  2,  S.  215/?  und  S.  224  x  zu  verweisen. 

2)  *USMax.  1484,  Bl.  Q\ 

3)  Vgl.  z.  B.  Bd.  3,  No.  255,  1473;  WKretz,  17.  Jh.,  §  7. 

*)  Natürlich  soll  mit  der  Begrenzung  diu-ch  die  Landschaft  Ribuarien  keinerlei  Zu- 
sammenfall mit  etwaigen  Stammesgrenzen  angedeutet  sein;  dafs  die  verschiedenen  Hufen- 
fonnen  keinen  Zusammenhang  mit  Stammes-  oder  Volksgrenzen  haben,  hat  schon  Landau, 
Territ.  S.  51  f.  ausgeführt. 


[Die  Agrarverfassung.  —     348     — 

stimniiuig  mit  der  späteren  Terminologie  können  wir  sie  als  kölnische  be- 
zeichnen. Nach  Regino  von  Prüm  umfafste  diese  Hufe  15  Bonuaria  =  60  Morgen ; 
und  nach  MR.  ÜB.  1,  108,  867  finden  wir  in  der  That  in  Eiserfey  oder  Urfey 
in  der  Eifel  4  curtiles  mit  68  bunuaria  de  terra  arabili,  weiter  nördlich 
Blankenheim  4  curtiles  et  de  terra  bunuaria  50  et  de  foreste  ubi  possunt 
saginari  porci  200,  und  in  Luxheim  sw.  Düren  4  curtiles  mit  60  bunuaria 
de  terra  arabili :  also  Güter  mit  50 ,  60  oder  68  Morgen ,  me  sie  im  ganzen 
den  Angaben  Reginos  entsprechen.  In  denselben  Gegenden  der  Eifel  und  des 
Niederrheins  aber,  in  denen  wir  noch  im  9.  Jh.  die  Hufe  von  etwa 
15  Bunuaria  finden,  ergiebt  sich  wenig  später  die  Hufe  zu  60  Morgen  als 
heimisch  ^  Dasselbe  gilt  für  die  Ardennen  und  die  Maasgegend,  nur  dafs  hier 
64  Morgen  die  reguläre  Hufe  bilden:  tenet  mansus  4  quartana,  tenet  quar- 
tarium  16  iugera^. 

Mit  der  Hufe  zu  60  Morgen  ist  die  Reihe  der  Hufenformen  noch  nicht 
erschöpft.  Sieht  man  von  den  schon  früh  auftretenden  Hufen  mit  ungewöhn- 
licher Morgenanzahl  (73,  74,  82  Morgen)  ab  ^,  deren  Erklärung  in  einem  zum 
Hufgut  zugeschlagenen  Ausbau  gefunden  werden  mag,  so  ergeben  sich  wieder 
Summen  von  90,  100  und  120  Morgen  als  Hufen  einer  besonderen  wenigstens 
lokal  verbreiteten  Bildung*,  über  denen  schliefslich  noch  die  Ausstattung  der 
Königshufe  mit  120  oder  160  Morgen  steht  ^.  Da  der  Charakter  der  letzteren 
Hufenfonn  in  der  agrargeschichtlichen  Forschung  besondere  Betonung  gefunden 

^)  Aun.Rod.  c.  1100,  Ernst  S.  11;  1109  S.  14;  besonders  charakteristisch  S.  57,  1146: 
zwei  curtes,  die  eine  mit  40,  die  andere  mit  30  iugera  werden,  weil  sie  zu  klein  seien,  zu 
einer  vereinigt.  Ferner  Lac.  ÜB.  4,  645,  1202;  Ennen,  Qu.  2,  99,  91,  1216—1225;  Bd.  3, 
140,  20,  1325;  *Bald.  Kesselst.  S.  351,  1342:  eine  hove  landes,  die  umb  seßig  morgen  be- 
heldet,  gelegen  zu  Birsdorf,  mit  waßer  weiden  huschen  und  velden  und  waz  darzu  gehorich 
ist.  Vielleicht  gehören  hierher  auch  Ennen  Qu.  1,  588,  97,  1184;  UStift  S.  419,  Eetterath; 
Hennes  ÜB.  2,  375,  1307 ;  Honth.  Hist.  2,  109,  1326. 

2)  USMax.  S.  465,  Jammais;  ebenso  *USElisab.  Hosp.  Bl.  26a,  Hans.  Auf  diese  An- 
gaben stützt  sich  wohl  Novillanius  c.  35  bei  Erwähnung  der  angeblichen  6666  der  Abtei 
SMaximin  genommenen  Hufen:  mansus  facit  4  quartaria,  quartarium  facit  16  iugera,  in  summa 
facit  mansus  64  iumalia  sive  iugera,  et  6666  mansi  faciunt  iugera  428  984.  miumquodque 
in  illo  districtu  vulgo  Bergstraß  aestimatum  ad  100  fl.  faceret  summam  42  898  400  fl. ;  16.  Jh. 
2  H.  —  Zu  den  verschiedenen  Hufengröfsen  s.  Landau,  Territ.  S.  36;  v.  Maurer,  Einl.  &.  129; 
Mones  Zs.  10,  12  f. ,  auch  Bd.  2,  188  ff. 

3)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  62,  835;  63,  835;  220,  964. 

*)  Ei-nst,  Hist.  du  Limbourg  6,  155,  1176,  vgl.  dazu  Stüve,  Landgemeinden  S.  32  f., 
Nachr.  von  Juvavia  Anh.  S.  99,  865,  und  Landau,  Territ.  S.  10,  Note  6.  —  Enist,  Hist.  du 
Limbourg  6,  147,  1171.  —  MR.  ÜB.  1,  93,  856:  Hufen  im  Bonn-  und  Zülpichgau  sind 
30  bunuaria  =  120  Morgen  grofs.  Übrigens  war  natürlich  im  Gebiete  der  Hufe  mit  dem 
Dreifsigmorgenfufs.  schon  eine  Hufe  von  60  Morgen  eine  besondere  und  gröfsere  Art. 

^)  Lac.  ÜB.  2,  212,  1236 :  licet  eadem  novalia  [des  Hofes  Winterswickl  ad  quantitatem 
centum  et  viginti  iugerum,  que  vulgo  regalis  mansus  dicitur,  excrevissent .  .  .  Ces.  von  Prüm 
im  UPrüm  S.  144,  Note  1 :  mansi  ingenuales  sunt,  qui  iacent  in  Ai'denna,  id  est  Osclinc,  in 
qua  terra  iacet  Alve  et  Hunlar  et  Vilantia;  quilibet  istorum  mansorum  habet  160  iuniales 
terre;  quos  appellamus  vulgariter  kunihkgeshuve. 


—     349     —  Die  Hufenverfassung.] 

hat,  ohne  dafs  ein  abschliefsendes  Verständnis  erzielt  worden  wäre,  so  recht- 
fertigt sich  hier  eine  ausführlichere  Behandlung  derselben.  Die  zu  diesem 
Zweck  aus  der  Moselgegend  und  den  angrenzenden  Gebieten  zur  Verfügung 
stehenden  Nachrichten  sind  die  folgenden: 

a)  912.    Dronke,  Cod.  dipl.  Fuld.  No.  657:  König  Konrad  giebt  an  Fulda  quasdam  res  iuris 

nostri  .  .  in  loco  .  .  Helmericheshusa,  tres  hobas  regales. 

b)  937.    Kremer,  Or.  Nass.  2,  43 :  basilicam  unam,  que  Nivunchiricha  vocatur,  et  circa  ipsam 

ecclesiam  hobam  regalem  unam  in  pago  Nahgowe  in  foresto  nostro  [des  Königs]  Wasago 
nuncupato  .  .  cum  omnibus  illuc  legaliter  pertinentibus ,  ciun  curtilibus  edificiis  locis 
agi'is  pratis  pascuis  silvis  aquis  aquarumque  decursibus  molendinis  piscationibus  exitibus 
et  redditibus  quesitis  et  inquirendis. 

c)  942.     Schannat,  Hist.  Womaat.  2,  18 :  mansos  regales  8  circa  basilicam,  quae  Nivunchirilia 

vocatur,  et  mancipia  20  in  pago  Nahgowe,  in  forasto  nostro  Wasago  nominato,  in  co- 
mitatu  .  .  Com-adi  .  .  .  cum  omnibus  illuc  legaliter  pertinentibus,  cum  cuitibus,  locis, 
aedificiis,  agris,  pratis,  pascuis  etc.,  quaesitis  et  inquirendis.  Vgl.  dazu  und  zu  der 
Nachricht  imter  b)  Schannat,  Hist.  Worraat.  2,  20,  956:  Otto  I.  schenkt  an  Worms 
quandam  partem  silvae  prope  Chevilunbache  in  loco,  qui  dicitur  Nivunchiricha,  mit  genauer 
Grenzbeschi-eibung  (in  septentrionali  parte  usque  ad  campestria  in  pago  Nahgowe),  liegend 
in  forasto  nostro  Wasago  nominato. 

d)  945.    MR.  ÜB.  1,  182:  Otto  I.  schenkt  seinem  Getreuen  Franko  in  forasto  nostro  Lutara 

dicto  6  regales  mansos  inter  Basenbahc  et  Eichenbahc  cum  3  foeminis  Olinza  Vunna  et 
Meginiza  nuncupafis  et  illarum  filiis  unoque  servo  Manno  dicto;  mit  Wald,  Fischfang, 
Mühlen  u.  s.  w. 

e)  993.     Stumpf,  Acta  imp.  No.  240:    Otto  III.  schenkt  an  SAlban- Mainz  6  regales  mansos 

in  foresto  nostro  .  .  inter  Keberesheim  et  Wiselenbahc  cum  silva  una  ad  40  porcos 
saginandos,  in  pago  Nahgowe  .  .  cum  omnibus  suis  attinentiis  curtilibus  mancipiis  edi- 
ficiis terris  cultis  et  incultis  [etc.,  formelhaft]. 

f)  993.    Wenck,  Hess.  Landesg.  3,  ÜB.  S.  35:    Hersfeld  erhält  tres  mansos  regales  in  villa 

Gangesdal  dicta  sitos  .  .  atque  eosdem  mansos  regales  cum  omnibus  utensilibus  ad 
eos  rite  pertinentibus  in  areis,  aedificiis,  teiris  cultis  et  incultis,  agris,  pratis,  campis, 
pascuis,  silvis  u.  s.  w. 

g)  1002.    MR.  ÜB.  1,  280:  König  Heinrich  schenkt  dem  Miles  der  Wirzburger  Kirche  Gezo 

sex  mansos  regales  de  predio  nostri  iuris  in  villa  Buochbach. 

h)  1029.  Giesebrecht,  D.  Kaiserz.  2*,  709:  die  Ministerialen  von  Weifsenburg  erbitten  vom 
König  iuxta  iustitiam  suam  beneficium  suum,  scilicet  mansos  regales  3. 

i)  1148.  MR.  ÜB.  1,  552:  2  mansos  regales  in  Bohs  [Boos  bei  Sobemheim].  Vgl.  dazu 
MR.  ÜB.  1,  462,  1128:  unter  Willegis  von  Mainz  schenkt  dux  Cuno  de  Beckilnheim  an 
Disibodenberg  2  agi'os  20  iugera  secundum  verani  ac  firmam  estimationem  hominum  con- 
tinentes  salice  teri'e  et  duos  mansos  a  colonis  possessos  in  villa  Boys.  S.  auch  MR.  ÜB.  1, 
488,  1136:  plenus  regalis  mansus  est  in  Steinbach. 

k)  1211.  Lac.  ÜB.  2,  38:  der  Erzbischof  von  Köln  schenkt  an  das  Stift  Kerpen  decimas 
novalium  de  silva  Hanckenbusch  in  parochia  Carpensi  ad  nos  iiu-e,  quod  kunincxhäven 
dicitur,  devolutas. 

1)  1222.  Die  Nachi'icht  des  Cesarius  von  Prüm,  s.  S.  348,  Note  5  zweites  Citat.  Der  dort 
genannte  Ofsling  oder  Isling  umfafst  die  Bürgermeistereien-  Neuerburg,  Karlshausen, 
Koxhausen,  Lahr,  Geichlingen,  Ammeidingen,  Weidingen,  Outscheid,  Seffeni,  und  die 
Gemeinden  Bauler,  Falkenstein,  Waldhof  und  Keppershausen ;  vgl.  Baersch,  Statistik  S.  7 ; 
Beck,  Statistik  1,  444;  aus  dem  Mittelalter  Cod.  Salm.  212,  1.373;  Bd.  2,  S.  625,  Note  1. 

m)  1236.    S.  S.  348,  Note  5  erstes  Citat. 


[Die  Agrarverfassung.  —     350     — 

n)  1248.  Lac.  ÜB.  2,  336:  Erzbischof  Konrad  von  Köln  bestätigt  Münstermaifeld  decimar, 
novalium  in  Witerche  et  quas  alias  liabent  tarn  novatonim  quam  et  iam  novandorum. 
Hierunter  sollen  vei'standen  werden  die  decimae  novalium,  sive  sint  vel  fuerint  infra 
regalem  mansum,  qui  vulgo  dicitur  küningishüve,  sive  ultra,  ad  quamcumque  quanti- 
tatem^. 

Aus  diesen  Stellen  ergiebt  sich  zunächst  mit  aller  Sicherheit,  dafs  die 
Köni'gshufen  Rotthufen  sind:  bei  den  meisten  genannten  Hufen  (b  — e,  i,  k,  m) 
liegt  diese  Eigenschaft  noch  ganz  offen  zu  Tage.  Sie  entstammen  ferner  urepiling- 
lich  sämtlich  königlichem  Besitz ;  bis  zu  der  Nachricht  i  vom  J.  1148  kommt  keine 
Königshufe  vor,  deren  direkter  Bezug  zum  königlichen  Eigentum  nicht  unmittel- 
bar nachweisbar  wäre.  Später  verflacht  sich  freilich  der  Begriff,  die  Nachrichten 
k— m  verstehen  unter  Königshufe  nicht  mehr  eine  Rotthufe  königlichen  oder 
ursprimglich  königlichen  Eigentums,  sondern  nur  eine  besonders  grofse  Rott- 
hufe von  120  oder  160  Morgen.  Auf  Grund  der  Beoliachtung  dieser  Begriffs- 
erbreiterung  wird  der  Schlufs  gestattet  sein ,  dafs^  für  die  alte  Königshufe  des 
10. — 12.  Jhs.  neben  ihrer  Derivation  aus  Königsgut  auch  eine  besondere  Gröfse, 
wahrscheinlich  eben  die  von  120—160  Morgen,  notwendig  erforderlich  war. 
Das  Schwanken  der  Morgenzahl  aber  bei  diesen  Angaben  erklärt  sich  leicht 
aus  der  verschiedenen  Lokalisierung  der  beiden  einschlägigen  Nachrichten  von 
1222  und  1236.  Cesarius  spricht  von  Königshufen  in  den  Ardennen,  in  einer 
Gegend,  welche  noch  jetzt  fast  nur  Hafer  erzeugt^,  in  der  nur  Fruchtfolgen 
von  3  bis  5  Jahren  Bau  und  darauf  folgenden  4  bis  10  Jahren  Driesch  mög- 
lich sind^,  und  für  welche  noch  im  Beginn  unseres  Jhs.  Bauernhöfe  mit  4  bis 
8  Pferden  und  3 — 500  Morgen  gewöhnlich  waren  * ;  die  Urkunde  bei  Lacomblet 
dagegen  bezieht  sich  auf  die  Gegend  des  Niederrheins.  Bei  so  verschiedenen 
Beziehungen  der  beiden  Nachrichten  könnte  selbst  eine  gröfsere  Differenz  in 
den  Angaben  der  Morgenzahl  nicht  wunder  nehmen. 

Diese  Differenz  kann  also  höchstens  den  allgemeinen  Charakter  der 
Königshufe  als  einer  besonders  grofsen  Rotthufe  auf  Fiskalboden  noch  sicherer 
begründen.  Dafs  aber  eine  solche  Hufe  seit  spätestens  dem  10.  Jh.  für  den 
Ausbau  entstand,  bildet  keine  Ausnahme  in  der  Geschichte  der  Flurverfassungen ; 
eine  ganz  ähnliche  Entwicklung,  die  auf  die  Vergröfserung  der  alten  Wirt- 
schaftseinheiten in  den  Kolonieen  hinauslief,  macht  sich  z.  B.  auch  in  der  Ge- 
schichte der  römischen  Flurverfassung  geltend.  Ihre  Natürlichkeit  beniht 
darauf,  dafs  man  bei  wachsender  Bevölkerung  notwendig  zum  Ausbau  schreiten 
mufste:  ein  solcher  Ausbau  konnte  aber  nur  dann  prosperieren,  wenn  er  die 
Mühen  der  ersten  Anlage  und  die  Folgen  eines  zunächst  sehr  extensiven  Aus- 
baues gegenüber  der  Intensität  der  alten  Kulturen  durch  eine  wesentliche  Ver- 

^)  Vielleicht  gehören  auch  noch,  entsprechend  den  Äufserungen  des  Cesanus  von  Prüm 
(S.  848,  Note  5,  Citat  2)  die  mansi  ingenuiles  in  MR.  ÜB.  1,  170,  929;  274,  997  zu  den 
Königshufen,  doch  geben  sie  über  das  Institut  selbst  weiter  keine  Auskunft. 

2)  Beck  1,  444. 

^)  V.  Schwerz  S.  144. 

*)  V.  Schwerz  S.  127. 


—     351     —  Die  Hufenverfassimg.] 

gi-öl'serung  des  Areals  gegeiiül)er  der  gewöhnlichen  Besiedlimg-sanlage  gedeckt 
erhielt.  Aber  eben  infolge  dieser  ganz  allgemein  gültigen  Veranlassung  für  die 
Entstehung  greiserer  Rotthufen  ist  die  Königshufe  keineswegs  die  einzige  sich 
liier  ergebende  und  damit  singiilär  dastehende  Bildung;  sie  ist  vielmehr  nur 
die  besondere  fiskalische  Eotthufe  —  mit  einer  späteren  Ausdehnung  des  Be- 
griffs auf  vermutlich  alle  Rotthufen  von  120  oder  160  Morgen  —  ;  neben  ihr 
stehen  eine  ganze  Anzahl  privater  Rotthufenformen  von  120,  100,  90,  ja  schon 
60  ]\Iorgen  Durchschnittsareal,  von  welchen  bereits  oben  die  Rede  war. 

Bei  dieser  Lage  der  Dinge  ist  es  unrichtig,  die  Frage,  in  welcher  Weise 
sich  denn  die  neuen  Rotthufen  der  alten  Flurs'eifassung  einordneten,  nur  für 
die  Königshufe  beantworten  zu  wollen:  sie  mufs  für  die  Rotthufen  allgemein 
gestellt  werden.  Und  in  dieser  Fonii  erweitert  sie  sich  für  unser  Gebiet  so- 
fort wieder  zu  der  allgemeinen  Frage  nach  dem  Verhältnis  von  Hof-  und 
Dorfsystem.  Ursprünglich  herrschte  in  der  Moselgegend  nur  das  Dorfsystem 
und  eine  Flurverfassung  mit  Gemengelage:  liefsen  sich  nun  die  Rotthufen  in 
dieses  System  einrangieren? 

Schwerlich;  und  so  konnte  man  zu  einem  doppelten  AuswTg  schreiten: 
entweder  man  legte  neue  Rotthufendörfer  an,  oder  man  baute  die  Rotthufen 
als  Einzelhöfe. 

Die  erste  Möglichkeit  ist  offenbar  nicht  selten  verwirklicht  worden;  von 
den  Nachrichten  über  die  Königshufen  möchten  a,  f  und  g  hierher  zu  ziehen 
sein.  Namentlich  möchte  ich  glauben,  dafs  Boos  ein  solches  Rotthufendorf 
ist.  Sucht  man  nämlich  die  beiden  in  der  Urk.  vom  J.  1148  genannten 
Königshufen  in  der  Mark  Boos,  welche  erst  im  12.  Jh.  ausgebaut  wurden, 
auf  der  umstehend  Seite  352  gegebenen  Flurkarte  aus  dem  Beginne  un- 
seres Jhs. ,  so  überrascht  es,  nicht  die  geringste  Reminiscenz  an  sie  zu 
^finden.  Der  gröfste  Besitzer,  No.  90  der  Rolle,  besafs  im  J.  1812  nur 
36  Morgen  in  69  Parzellen,  welche  in  der  beifolgenden  Karte  schraffiert 
sind;  von  einem  alten  Hufenzusammenhang  lassen  sich  weder  in  der  Karte 
noch  in  den  Besitzverhältnissen  irgend  welche  Spuren  entdecken.  Ein  der- 
artiges Resultat  war  jedenfalls  dann  nicht  möglich,  wenn  die  beiden  Königs- 
hiden,  nach  Art  der  fränkischen  Waldhufendörfer  des  Ostens  jede  in 
«inem  einzigen  geschlossenen  langen  Streifen  angelegt  worden  wäre.  Dem 
widerspricht  das  Kartenbild  allzusehr.  Boos  wird  wohl  alsbald  in  kleinen 
Parzellen  unter  einer  gTöfseren  Zahl  Anbauer  verteilt  worden  sein.  Ich  finde 
iiberhaupt  nirgend  im  Moselland,  soweit  ich  Kataster-  und  Specialkarten 
durchgesehen  habe,  Spuren  dieser  fränkischen  Hufenanlage.  Es  giebt  aller- 
dings Gegenden,  in  denen  die  Dörfer  sehr  weitläufig  gebaut  sind\  namentlich 

')  So  haben  die  Dörfer  Kaltenherberg  s.  Montjoie  und  Unterhoven  ssw.  Montjoie, 
welclie  besonders  nach  Keihenhufenanlage  aussehen,  doch  eine  Gemengelageflurverfassung. 
Ähnlich  steht  es  auf  dem  Hochwald  mit  LockAveiler  so.  Wadeni,  Selbach  ö.  Wadem  und 
Hambach  n.  Birkenfeld.  —  In  solchen  zerstreuten  Dorfanlagen  kann  aber  niemand  die  Uber- 
gangsfonn  zum  Mansus  franconicus  finden. 


[Die  Agrarverfassung. 


352    — 


im  Kreise  Montjoie  haben  die  Bauernhäuser  meist  10 — 25  Morgen  Land  um 
sich  her  liegen:  aber  stets  korrespondiert  auch  bei  derart  zerstreuten  Dorf- 


Karte  1. 

anlagen  noch  eine  Flur  in  Gemengelage   mit  dem  um  die  Höfe  gelegenen 
Lande. 


—     353     —  Die  Hufenverfassung.] 

Allein  vor  dem  Dorfsystem  hat  die  Rotthufe  das  Hofsystem  bevorzugt. 
Von  den  oben  angeführten  Nachrichten  über  Königshufen  spricht  die  vom 
J.  937  (b)  sicher  für  Hofanlage,  auch  die  Notizen  unter  c — e  lassen  eine 
solche  vermuten,  und  sogar  die  1211  für  Kerpen  und  1248  für  Wichterich 
aufgeführten  Königshufen  erweisen  sich  auf  den  heutigen  Flurkarten  als 
einzeln  ausgelegte  Höfe^  Einen  genaueren  Einblick  in  die  Anlage  solcher 
Rotthufen  gewähren  aus  der  hier  in  Betracht  kommenden  historischen  Über- 
lieferung aufser  vereinzelten  urkundlichen  Nachrichten^  am  fi-ühesten  die 
Annalen  von  Rolduc,  welche  freilich  schon  stark  der  Grenze  unseres  Gebietes 
angehören^.  Hier  heifst  es  zum  J.  c.  1100:  accepta  Interim  comes  libertate 
cuiusdam  terre  apud  Berenbmch  [nicht  weit  von  Rolduc]  solutisque  inde 
possessoribus  tradidit  [monasterio]  duos  mansos,  utrique  determinatis  [so  zu 
lesen]  60  iurnalibus  cum   omnium   decimanmi  iure,   ubi  ipse  illico  constinixit 


^)  Herr  Geh.-Rat  Meitzen  schreibt  mir  in  dieser  Frage  imter  dem  21.  August  1883: 
Die  Königshufen  hat  Landau  in  den  „Territorien"  S.  21  ff.  zuerst  erörtert.  Nach  Inhalt  der 
Urkunden  namentlich  über  Stillfried  von  1045  (Boczek  Cod.  dipl.  Morav.  I.  119)  nahm  er 
mit  Recht  an,  dafs  sie  in  einem  einzigen  langen  Streifen  von  120 — 160  Morgen  mit  der 
virga  regalis  aufgemessen  worden  seien,  und  mit  den  Waldhufen  (indagines,  novalia,  mansi 
magni  oder  franconici,  Hagenhufen)  übereinstimmten;  Form  und  Gröfse  der  letzteren  sind 
ebenso  bezeichnet.  Das  Kartenbild  der  Waldhufe  hatte  bereits  V.  Jacobi  in:  „Agrarwesen 
des  Altenburgischen  Osterlandes"  (1845)  wiedergegeben,  und  ich  habe  die  Eigentümlichkeiten 
dieser  Hufe  im  Codex  Dipl.  Silesiae  Bd.  IV  S.  72  ff.  und  in:  „Ausbreitimg  der  Deutschen  in 
Deutschland"  (Conrads  Jahrb.  Neue  Folge  Bd.  I,  S.  1  ff.)  im  einzelnen  beschrieben  und  mit 
Flurbildem  aus  Schlesien  und  Sachsen  belegt.  Dabei  konnte  ich  Landaus  Meinung  nur  bei- 
pflichtei;.  Denn  die  mansi  regales  von  Effeltem  (bei  Sonneberg)  von  950  und  die  in  der 
Umgebung  von  Görlitz  von  1045  stimmen,  wie  die  Einsicht  der  Flurkarten  ergiebt,  nach 
Form  und  Mafs  vollkommen  mit  den  Waldhufen  überein.  Die  Katasterkarten  von  Stillfried, 
die  ich  als  Beleg  benutzen  wollte,  und  die  Hofrat  v.  Inama-Stemegg  so  freimdlich  war  mir 
zu  schicken,  aber  ergaben  mir  schon  Zweifel.  Die  Stillfrieder  Flur  zeigt  unregelmäfsige 
Gewanne  und  Blöcke.  Da  die  Urkimde  von  1045  jedoch  nur  die  Nachbarschaft  von  Stillfried 
betriftt  und  die  langen  den  Waldhufen  entsprechenden  Feldstreifen  des  Marchfeldes  bekannt 
sind,  V.  Inama  in  Wien  aber  niemand  zur  näheren  Untersuchung  bereit  fand,  mufste  ich  mich 
gedulden.  Offenbar  zeigt  sich  jetzt,  dafs  die  Königshufen  auch  in  Einzelhöfen  ausgethan 
wm-den.  Die  durch  Ihre  urkundlichen  Untersuchungen  örtlich  festgestellten  Königshufen  im 
Hunsrück  und  in  der  Eifel  sind  durch  die  Katasterkarten,  die  wir  in  Trier  und  Koblenz  ge- 
meinschaftlich einsahen,  als  ursprünglich  geschlossene,  später  parzellierte  Einzelhöfe  deutlich 
charakterisiert,  selbst  bei  Boos  würde  ich  dieser  Ansicht  sein.  Ich  habe  aber  in  Köln  auch 
die  1211  eiTvähnten  Kerpener  Königshufen  in  Silva  Hanckenbusch  im  Kataster  aufgesucht, 
und  gefunden,  dafs  von  denselben  noch  heut  zwei  als  geschlossene  Einzelhöfe  erhalten  sind. 
Dasselbe  dürfte  nach  dem  Kartenbilde  mit  der  von  Ihnen  in  Wichterich  ftir  1248  festgestell- 
ten der  Fall  sein. 

^)  Man  vgl.  Testam.  Grim.  633,  II  t,  wo  in  der  Gegend  von  Tholei  villares  genannt 
werden,  im  Gegensatz  zu  den  sonst  in  dieser  Urkunde  stets  genannten  domus  inexquisitae : 
sollte  hier  ein  Bezug  auf  Hofanbau  vorliegen?  Femer  s.  noch  MR.  ÜB.  1,  108,  867;  nur  ftir 
den  wohl  gekannten  Untei-schied  zwischen  Hof  imd  Dorf  WFötz  1560.  Im  übrigen  vgl. 
Landau,  Territ.  S.  20  f.,  Salgut  S.  69—70;  v.  Maui-er,  Einl.  S.  182,  auch  S.  11. 

^)  Zu  verwandten  Erscheinungen  in  Belgien  imd  Frankreich  s.  Landau,  Territ.  S.  91. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftslehen.    I.  23 


[Die  Agrarverfassung.  —     354     — 

curtim  ecclesie,  que  prima  ceterarum  fuit  ex  constructione  ^  Ferner  wird 
1109  eine  Hufe  von  60  Morgen  folgendermafsen  beschrieben:  mansus  iste  Situs 
est  ex  parte  inter  vivaria  et  torrentem,  que  dicitur  Frowensipha,  sed  inferius 
arbusta  transit  torrentem  eadem  terra  usque  ad  inferiorem  fluvium  porrecta. 
et  ex  parte  situs  est  inter  Berenbruch  et  Meinewetha ;  ad  quam  pertinebant 
etiam  superiora  illius  paludis  arbusta,  que  Berenbrach  est  nuncupata.  decimas 
quoqe  eiusdem  mansi  dedit  comes  ecclesie,  facta  ab  eo  et  mansi  pariter  et 
decimarum  traditione^.  Diese  Nachrichten  werden  noch  wirkungsvoll  durch 
zwei  folgende  ergänzt.  Nach  einer  Urkunde  bei  Ernst  6,  147  schenkt  man 
1171  an  Rolduc  sex  mansos,  singulos  centum  iugerum,  in  silva,  que  prope 
Rifersceith  iacere  dinoscitur,  dazu  totam  silvam  ad  nutrienda  animalia  boum 
caprarum  et  ovium  atque  equorum  sine  omni  contradictione ,  sowie  die  freie 
Mast  für  100  Schweine.  Noch  eingehender  fast  unterrichtet  eine  Urkunde  bei 
Lac.  ÜB.  4,  645  vom  J.  1202.  Nach  ihr  besitzt  das  Kloster  Heisterbach 
silvam  curti  sue,  que  vocatur  Bürge,  adiacentem  et  attinentem.  Der  Abt  bittet 
nun  den  Grafen  Adolf  von  Berg,  ut  liceret  eis  eandem  silvam  incidere  et  in 
sartum  culte  terre  redigere,  quod  fieri  sine  nostra  [des  Grafen]  permissione 
nequaquam  licuit,  cum  bannum  ferarum  ipsius  silve  ad  nos  pertinere  dinos- 
ceretur  .  .  .  sartum  fieri  annuimus;  insuper  de  eodem  sarto  unum  mansum 
[1.  unius  mansi]  videlicet  60  iurnalium  decimas  prememorato  monasterio  . . 
contradimus. 

Indes  so  ausführlich  diese  Nachrichten  vor  uns  treten,  so  vieles  bleibt 
auch  nach  ihrer  Kenntnisnahme  noch  unklar;  namentlich  erfährt  man  über 
das  Schicksal  derartiger  Rotthufenhöfe  nichts:  ich  kenne  keine,  längere  Zeit- 
räume umfassende  Urkundenreihe  über  einen  Einzelhof,  welche  in  dieser  Hin- 
sicht unterrichtete.  Nun  tritt  aber  gerade  an  dieser  Stelle  die  Flurkartenforschung 
am  zuverlässigsten  in  den  Bereich  agrarischer  Untersuchungen. 

Eine  Urkunde  vom  J.  886  erwähnt  im  Auelgau  an  der  Dinspel,  in  pago 
Avalgauve  ultra  Renum  ad  Disapham,  curtim  saiariciam  cum  casa  et  horrea, 
prata  ad  carr.  4,  et  mansa  composita  octo  cum  waltmarca  et  mancipiis,  que 
ibidem  consistunt^.  Das  ist  die  älteste  Nachricht,  welche  wir  über  Einzelhöfe 
in  der  Rheinmoselgegend  besitzen:  sie  ergiebt  für  die  Gegend  der  Dinspel  in 
einem  Stück  liegende  (komposite)  Hufen  mit  Waldgemeinschaft.   Die  Flurkarte 

1)  Ernst  S.  11. 

2)  Ernst  S.  14.  Um  Herzogenrath  liegen  auch  gewöhnliche  kleine  Hufen  zu  30  Morgen 
als  Einzelhöfe,  wie  denn  noch  jetzt  die  Gegend  zur  Aachener  Enklave  des  niederrheinischen 
Hofsystems  gehört;  vgl.  Ann.  Rod.,  Ernst  S.  54,  1143:  dimidius  quoque  mansus  ultra  Strevelo 
est  Situs,  trans  ea  scilicet  arbusta,  que  inter  curtim  ecclesie  et  Hanrothe  sunt  sita,  sie  vide- 
licet, ut  hec  terra  curtim  ab  occidente  et  arbusta  ab  aquilone  et  Hanrothe  habeat  ab  Oriente, 
huius  terre  tria  iugera  sunt  arbusta,  sed  24  sunt  arabilia,  unde  etiam  decimas  habet  illa 
popularis  ecciesia.  P'erner  Ernst,  Hist.  du  Limbourg  6,  147,  1171:  tres  .  .  mansos  prope 
villam  Rode  [Herzogenrath]  in  uno  cespite  simul  constitutos  . .  cum  pratis  paludibus  et  silvis 
et  omni  iure  appendente  verkauft  für  66  mr. 

^j  MR.  ÜB.  1,  120;  vgl.  auch  Bd.  2,  100. 


—     355     — 


Die  Hufenverfassung.] 


von  Dinspel  und  Ober-Dinspel,  deren  Grenze  durch  den  kleinen  Dinspelbach 
gebildet  wird,  zeigte  nun  im  J.  1829  das  folgende  Aussehen: 


DINSPEL 


OBER-DINSPEL 

Kp:  Neuwied. 


Karte  2. 


Von  den  Buchstaben  auf  der  Karte  bedeutet  A  Dinspel,  B  Ober-Dinspel,  die  übrigen 
sind  auf  Specialnamen  von  Feld-  und  Waldlagen  bezogen.  Nur  A  p  auf  dem  alten  Garten 
s  auf  dem  Altenhofe  und  B  h  die  Bergwiese  (wohl  Burgwiese)  und  k  der  Bungert  lassen  sich 
auf  fi-ühere  Verhältnisse  deuten.  Man  kann  vermuten,  dafs  die  ursprünglichen  Einzelhöfe  auf 
diesen  Stellen  standen. 

23* 


ssung. 

-    356     — 

Hächen  in  Morgen: 

Dinspel : 

Ober-Dinspel 

Acker 

171 

169 

Garten 

1,69 

— 

Wiesen 

22 

28 

Wald 

17 

43 

Ertraglos 

6 

2 

Hofgrand 

3 

1 

Total 


220,69 


243 


Gröfster  Besitzer  war  No.  37  mit  10  Morgen  zu  Ober-Dinspel  in  27  Parzellen, 
welche  in  der  Karte  schraffiert  sind;  Dinspel  und  Ober-Dinspel  hatten  1843 
zusammen  102  Einwohner. 

Dieser  Anlage  von  Dinspel  und  Ober-Dinspel  entspricht  die  Anlage  fast 
aller  benachbarten  Weiler.    Ich  zähle  auf: 

Honschaft  Schöneberg: 


Weiler 
Heide 

Morgen 
264 

Einwohner  (1843) 
220 

Kahlscheid 

255 

102 

Altenhofen 

248 

54 

Niedermühlen 

246 

33 

Tiefenau 

230 

5 

Hinterplag 
Wilsberg 

223 
222 

70 
55 

Altenburg 

221 

261 

Rieghof          j 

655, 

15 

Kaltehöhe       > 

durchs  chn. 

10 

Ehrenstein      / 

215 

25 

Oberplag 
Kronkel 

202 
200 

84 
61 

Krumscheid 

196 

64 

Schöneberg 
Thelenberg 
Strassen 

175 

169,5 

101 

23 

58 
14 

chaft  Elsaif: 

Asbach 

258 

925 

Meierseifen    1  ^ 
Köttingen       j 

224 

19 
46 

Bennau 

214 

46 

Mittelelles      j  ^ 

?  2 

Diepenseifen  !■ 
Sauerwies       i 

214 

8 
38 

Pees 

213 

38 

Rauenhahn     "1  ^ 

210 

25 

Mufs               f 

36 

1)  Eine  Flui". 

2)  Vermutlich  bei  Sauerwies  eingerechnet. 


357     —  Die  Hufenverfassvmg.] 


Weiler 

Morgen 

Einwohner  (1843) 

Germscheid 

209 

101 

Limberg 

209 

12 

Walgenbach 

205 

108 

Drinhausen 

184 

92 

Krummenast 
Oberelles 

}" 

177 

13 
22 

Wahl 

171 

83 

Heck 

164 

22 

Schluden 

163 

18 

Busch 

155 

38 

Hoven 
Rindhauseii 

r 

143 

15 
45 

Unterelles 

129 

16 

Diese  Daten,  namentlich  die  wesentliche  Übereinstimmung  der  Morgenzahl 
unter  starken  Schwankungen  der  Bevölkerungsdichtigkeit  im  Verhältnis  zur 
jeweiligen  Anbaufläche,  sprechen  ohne  weiteres  dafür,  dafs  wir  es  hier  mit 
einem  Ausbau  ursprünglich  vermutlich  gleich  grofser  Einzelhöfe  zu  thun  haben, 
der  in  den  einzelnen  Fällen  einen  verschiedenen  Weg  eingeschlagen  hat :  bald 
wurde  die  Anbaufläche  wesentlich  erhöht  ohne  starke  Vermehrung  der  Be- 
völkerung, so  dafs  relativ  grofse  Einzelbesitzungen  entstanden,  bald  wuchs 
die  Anbaufläche  ungefähr  konform  der  Bevölkerung,  bald  endlich  überwucherte 
die  Einwohnerzahl  das  verfügbare  Areal,  so  dafs  jämmerlich  kleiner  Besitz  ent- 
stand. Das  Substrat  dieser  Entwicklungen  sehen  wir  in  den  kompositen  Hufen 
des  J.  886  vor  uns:  es  sind  grofse  Rotthufen  im  Einzelhofsystem,  welche  im 
allmählichen  Gewannenausbau,  entsprechend  dem  System  der  benachbarten  Dorf- 
flurverfassungen, zu  kleinen  Dörfern  erweitert  wurden^. 

Dieselbe  Entwicklung,  wie  sie  hier  vorliegt,  läfst  sich  aus  den  Flur- 
karten, verbunden  mit  den  Nachrichten  über  die  Königshufen  im  Wasgenwald, 
auch  für  die  Gegenden  des  rechten  Saarufers  entnehmen :  auch  hier  begegnen, 
z.  B.  in  Rittershof  im  Köllerthal,  ursprüngliche  Rotthufen  als  Einzelhöfe, 
welche  durch  Gewannenausbau  zu  Weilern  mit  einer  Flurverfassung  in  Ge- 
mengelage erweitert  wurden. 

Etwas  anders  verlaufen  die  Dinge  in  der  Westeifel  und  in  den  Ardennen. 
Typisch  für  jene  Gegenden  ist  der  Osling,  in  dessen  Besiedlung  die  Nachricht 
des  Cesarius  von.  Prüm  über  die  Königshufen  zu  160  Morgen  (=  55,73  ha) 
einführt.  Eins  der  bezeichnendsten  Beispiele  für  die  Entwicklung  der  Osling- 
flurverfassung  bietet  aber  die  Flur  von  Koxhausen  und  Umgebung. 


1)  Eine  Flur. 

2)  Zur  selben  Erscheinung  in  Süddeutschlaud  vgl.  v.  Inama,  Hofsystem  S.  8. 


[Die  Agrarverfassung. 


358 


Karte  3. 


—    359 


Die  Hufenverfassung.] 


In  der  mitgeteilten  Karte  ist,  durch  die  Grenze umzogen,  die  ganze 

Flur  Koxhausen  enthalten,  aufserdem  noch  Teile  der  Fluren  Hütten,  Herbst- 
mühlen und  Berscheid,  welche  deshalb  in  die  Karte  einbezogen  sind,  weil  die 
Koxhausener  Höfe  in  ihnen  vielfach  Land  liegen  haben.  Aufser  den  gewöhn- 
lichen   Kulturbezeichnungen    ist    in    der   Karte     noch    das    Muster  o    o    o 

o       o- •■■  o 

für  Schiffelland  angewendet.  In  der  Flur  Koxhausen  ist  ferner  der  Besitz  der 
drei  gröfsten  Höfe  von  etwa  je  40  ha  Umfang  ^  durch  die  Schraffierungen  ^  ^ 
m  ausgemerkt;  das  übrigbleibende  Land  enthält  nur  noch  6inen  gi'öfseren 
Hof,  im  übrigen  nur  zahlreiche  kleine  Stellen  und  Parzellen.  Aufserhalb  der 
Flur  Koxhausen  wurde  endlich  auch  in  den  Fluren  Hütten,  Herbstmühlen 
und  Berscheid  der  Besitz  je  eines  Hofes  durch  Schraffierung  angedeutet. 

Das  hinsichtlich  der  specielleren  Flurverfassung  geradezu  Typische  der 
Fluren  Koxhausen,  Hütten,  Herbstmühlen  und  Berscheid  für  den  Osling  und 
grofse  Teile  der  Ardennen  ergiebt  schon  eine  oberflächliche  Einsicht  der  Flur- 
karten dieser  Gegend  in  den  Katasterämtern  zu  Trier  und  Luxemburg;  ihr 
Typisches  hinsichtlich  der  Flurengröfse  und  der  Bevölkerangsziffera  mag  durch 
die  folgende  Zusammenstellung  bewiesen  werden,  welche  den  alphabetisch  ge- 
nommenen ersten  Teil  der  Oslingortschaften  umfafst.  Es  hatten  um  1825 
Feuerstellen  und  Einwohner: 


Bürgenneisterei  Ammeidingen 


Zweifelscheid 

15 

Feuerst. 

80 

Einw. 

Ammeldingen 

4  Feuerst. 

36 

Scheui-en 

5 

n 

67 

V 

Altscheiu-en 

2        „ 

24 

Heilbach 

10 

n 

64 

n 

Grimbach 

4         „ 

20 

Plascheid 

3 

r> 

51 

T> 

Emmelbaura 

2         „ 

18 

Klein-Weis 

6 

n 

48 

» 

Dazu  die  Höfe : 

Wehrhausen        3  Feuerst. 

20  Einw. 

Alf 

1 

Windhausen  }    d        „ 

46      „ 

Saxhausen 

1 

Einw. 


Bürgenneisterei  Geichlingen : 


Nur  das  Dorf  Geichlingen  31  Feuerst.  283  Einw. 


Bürgenneisterei  Karlshausen ; 


Karlshausen            15  Feuerst.       202    Einw. 

Rodei-shausen 

16   Feuerst. 

138 

Einw. 

Gemünd                 15        „            146        „ 

Alfler 

4 

36 

n 

Übereissenbach      11        „           144        „ 

Sevenich 

4         „ 

30 

n 

,  Bürgermeisterei  Koxhausen: 

Koxhausen             14  Feuerst.       149   Einw. 

Berscheid 

5  Feuerst. 

60 

Einw. 

Leimbach                 6         „             78        „ 

Hütten 

6         „ 

61 

n 

Herbstmühlen           9         „              72        „ 

Scheitenkorb 

5        „ 

48 

n 

[Die  Agrarverfassung.  —     360     — 

Bürgeniieisterei  Lahr : 

Lahr                      25  Feuerst.      178  Einw.        Nasmgen                 8   Feuerst.        67    Einw. 

Obergeckler            11         „            135  „           Birendorf                4        „             59        „ 

Niedergeckler           9         „              78  „            Friesbom                 2         „              18        „ 

Mutzerath                5         „             68  „ 

Vergleicht  man  diese  Besiedlungs-  und  Bevölkerungsverhältnisse  mit  den 
Flurkarten,  und  die  ardennische  Gesamtentwicklung  wieder  mit  der  entsprechen- 
den des  rechten  Saarufers  und  der  rechtsrheinischen  Gegend  von  Neuwied,  so 
ist  jeder  Zweifel  an  einer  analogen  Entwicklung  ausgeschlossen:  wir  haben 
hier  eine  auf  der  Anlage  alter  Königshufen  im  Einzelhofsystem  und  auf  deren 
Ausbau  zu  Weilern  beruhende  Entwicklung  vor  uns^  Nur  dafs  der  Aus- 
bau der  Hofflur  in  den  Ardennen  anders  erfolgte,  als  an  Saar  und  Rhein. 
Dort  rodete  man  in  Gewannen  mit  obligater  Verteilung  der  einzelnen  Streifen 
an  die  zu  Einzelwirtschaften  entwickelten  Hofsplissen;  hier  ist  in  grofsen 
Stücken,  welche  man  Blöcke  nennen  kann,  von  jedem  Hofsplifs  für  sich  gerodet 
worden.  Diese  Art  der  Aufwinnung  ist  allem  Anscheine  nach  das  Charakteris- 
tikum alemannischer  Weilerbildung  ^ :  auch  bis  ins  Luxemburgische  ist  ein 
Vordringen  der  Alemannen  von  Süden  her  nachweisbar^.  Es  liegt  darum 
nahe,  auch  die  innerardennische  Weilerbildung  über  die  Breite  von  Bitburg 
hinaus  alemannischer  Rodung  zuzuweisen,  und  eine  dahin  gehende  Vermutung 
mag  einstweilen  zu  Recht  bestehen,  bis  in  Untersuchungen,  welche  an  die 
vorliegende  Forschung  nach  Süd  und  Südwest  anschliefsen,  über  ihre  Richtig- 
keit oder  Verwerflichkeit  endgültig  erkannt  wird. 

Für  uns  aber  ist  jetzt  das  Bedürfnis  vorhanden,  die  bisherigen  Aus- 
führungen für  einzelne  Punkte  unseres  Gebietes  zu  einer  vollen  Übersicht 
über  den  Flurencharakter  des  gesamten  Mosellandes  zu  erweitem.  Die  damit 
gestellte  Anforderung  ist  schon  für  das  rein  deskriptive  Verfahren  grofs  und 
schwierig,  sie  wird  teilweis  unerfüllbar,  soweit  es  sich  um  eine  gleichzeitige 
Erklänmg  der  jetzt  oder  wenigstens  noch  im  Beginn  unseres  Jahrhunderts 
wahrnehmbaren  Erscheinungen  von  Entwicklungsthatsachen  der  Vergangenheit 
handelt :  hier  wird  vieles  nur  innerhalb  des  Rahmens  einer  kritischen  Geschichte 
der  gemeindeutschen  Flurverfassung  seine  volle  Beleuchtung  finden  können. 

Neben  den  bisher  genauer  besprochenen  Flurverfassungsformen,  welche 
beide  auf  einen  Ausbau  aus  Hofsystemen  des  karolingi sehen  und  frühmittel- 
alterlichen Zeitalters  beruhen,  stehen  noch  zwei  weitere  allgemein  verbreitete 
Formen,  die  indes  nur  potentiell,  nicht  virtuell  verschieden  sind:  eine  alte 
und  eine  jüngere  Dorfgemengelageverfassung. 

Die  erstere  dieser  Formen  wird  sehr  anschaulich  durch  die  Flur  des 
Dorfes  Sühn  vergegenwärtigt. 

')  S.  auch  V.  Schwerz  S.  128,  Malmedy:  in  kleinen  Dörfeni  vereint  bauen  die  Land- 
wirte ihr  Eigentum,  welches  selten  über  50,  und  oft  nur  6 — 10  Morgen  grofs  ist. 

2)  Eine  Auffassung,  zu  deren  Beweis  Herr  Geh.  Rat  Meitzen  ein  umfassendes  Material 
gesammelt  hat,  welches  in  einer  Geschichte  der  deutschen  Flurverfassung  zur  Verwendung 
gelangen  wird. 

')  S.  oben  S.  157. 


—     361 


Die  Hufenverfassung. 


Karte  4.    Vgl.  S.  362  Note  1. 


[Die  Agrarverfassung.  —     362     — 

Sülm^  ist  in  den  gesegneten  Strichen  des  Kreises  Bitburg  gelegen,  da, 
wo  man  noch  im  Beginne  unseres  Jahrhunderts  einzelne  Äcker  fast  ohne  jede 
Düngung  dauernd  bebaute ;  es  kommt  schon  sehr  früh  vor  ^,  und  die  Möglich- 
keit ist  nicht  ausgeschlossen,  dal's  es  unter  dem  Salmana  des  UPrüm  zu  ver- 
stehen sei^.  In  der  Nähe  der  einst  stark  frequentierten  Römerstrafse  Köln- 
Trier  gelegen,  weist  der  Ort  aufserdem  durch  seinen  Namen  auf  eine  erste 
Anlage  in  den  Zeiten  vordeutscher  Besiedlung  hin. 

Gleichwohl  läfst  sich  in  der  Sülmer  Flurverfassung  wie  in  derjenigen  anderer 
schon  in  römischer  Zeit  direkt  genannter  Orte  des  Mosellandes  nirgends 
auch  nur  eine  Spur  anderer  als  deutscher  Fluranlage  entdecken:  vielmehr 
zeigt  alles  den  wohlbekannten  Ausbau  der  deutschen  Ansiedler,  wie  er 
für  die  fränkisch  -  chattischen  Heimatsgegenden  schon  so  oft  beschrieben  ist. 
Maden,  das  caput  gentis  Chattorum,  hat  in  seiner  I'lurverfassung  ungefähr 
denselben  Charakter,  wie  Sülm^;  und  nur  die  dichtgedrängten  Hofanlagen 
zur  Seite  der  engen  Dorfgassen  erinnern  im  Gegensatze  zum  deutschen  Dorfe 
in  Sülm,  wie  in  den  meisten  Dörfern  des  Moselufergebirges,  an  eine  ursprünglich 
nicht  germanische  Anlage^. 

Soll  man  das  Besondere  der  Sülmer  und  verwandter  sehr  zahlreicher 
Fluranlagen  innerhalb  der  Dorfgemengelageverfassung  bezeichnen,  so  wird  man 
schon  auf  die  Details  der  letzteren  eingehen  müssen.  Die  Flur  ist  relativ 
weit  ausgebaut,  so  dafs  die  Allmende  sehr  zurücktritt;  die  Gewannen  sind 
äufserst  zahlreich  und  i'elativ  klein;  die  Streifen  endlich  sind  durchgängig  in  sich 
wiederholten  Längsteilungeu  unterworfen  worden,  daher  von  geringer  Flächen- 
ausdehnung, —  meist  1  —  IV4  Morgen  —  und  im  Verhältnis  zur  Länge  sehr 
schmal.  Hält  man  zu  diesen  agrarischen  Thatsachen  die  weitere,  dafs  die 
Verteilung  des  Grundeigentums  sehr  weit  fortgeschritten  ist,  derart,  dafs  kein 
Besitzer  mehr  an  allen  Gewannen  bzw.  pro  rata  aller  Gewannen  an  bestimm- 
ten Stücken  der  Gesamtflur  teilhat:  so  erkennt  man  das  Bild  einer  früh  begrün- 
deten gewöhnlichen  deutschen  Dorfanlage,  welche  einen  viele  Jahrhunderte 
überdauernden  Aus-  und  Umbau  erlebt  hat. 

Einfacher,   aber  dem  Princip  nach  identisch,  erscheint  die  jüngere  Dorf- 


^)  Auf  der  Flurkarte  von  Sülm  (S.  361)  ist  das  beste  Ackerland  schräg  punktiert; 
G  ist  Gemeindeland ;  das  Muster  —'~j_~^  innerhalb  der  Gewanne  zeigt  den  Besitz  des  Gutes 
No.  95  von  22,7  ha  in  240  Parzellen;  a  ist  der  Besitz  des  1811  an  die  Pfarrei  verkauften 
Buverolschen  früheren  Herrengutes  von  9,2  ha  in  50  Parzellen.  Die  übrigen  lateinischen 
und  griechischen  Buchstaben  beziehen  sich  nur  auf  Namen  von  Wegen  und  Grenzen  der 
Nachbargemeinden.  Die  römischen  Ziffern  bezeichnen  die  Feldlagen;  damnter:  II  in  der 
Mark,  VIII,  IX,  X,  XII  und  XXVI  Benennungen  von  Hecken,  XVII  heifst  der  Burgberg  und 
XX,  XXII  und  XXIII  Misch-,  Schweins-  und  Bolmersmauer. 

2)  S.  die  Ortsregister  zum  MR.  ÜB.  Bd.  1—3. 

3)  S.  Bd.  2,  134  u.  d.  W.  Salmrohr. 
*)  S.  Landau,  Territ.  S.  51. 

")  Vgl.  V.  Schwerz  S.  165. 


—    363 


Die  Hufenverfassung.] 


gemengelageflur ;  man  kann  sich  dieselbe  mit  am  besten  an  der  Flurkarte 
der  Gemeinde  Mühlpfad  vergegenwärtigen. 


Karte  5. 
G.  bedeutet  Gemeindeland. 


Mühlpfad  liegt  im  ursprünglichen  Gebiete  des  grofsen  SGoarer  Waldes, 
welches  im  J.  820  an  das  Kloster  Prüm   geschenkt   wurde:   um   diese  Zeit 


[Die  AgraiTerfassung.  —     364     — 

gab  es  im  ganzen  Walde  nur  eine  villula,  quae  vocatur  Biberesheini ,  in  qua 
sunt  mansa  duo  et  manentes  duodeeim;  es  ist  das  heutige  Biebernheim  nicht 
weit  von  SGoar^  Mühlpfad  ist  also  erst  nach  820  entstanden.  Aber  auch 
späterhin  blieb  wenigstens  der  südliche  Teil  des  SGoarer  Waldes  noch  lange 
Zeit  hindurch  von  Ansiedlungen  frei^;  und  speciell  von  Mühlpfad  liegen  bis 
zum  Ausgang  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  keinerlei  urkundliche  Nach- 
richten vor.  Man  hat  also  ein  Recht,  Mühlpfad  als  eine  Dorfgründung  relativ 
später  Zeit  anzusehen. 

Dem  entsprechen  alle   agrarischen  Verhältnisse.     Die  Flur  umfafst  im 
ganzen  nur  634  Morgen,   wovon   254  auf  Ackerland,  78  auf  Wiesen,  35  auf 
Weiden,  154  auf  Holzung,  3  auf  Baugründe,  V2  auf  Gärten  kommen;  9  Mor- 
gen sind  ertragslos.    Die  grölsten  Besitzer  waren  nach  der  Rolle  vom  J.  1812 
No.  39  mit  21   Morgen   in   105  Parzellen 
«     36     „     20        „         „      86        „ 

H  11  V  18  „  „  81  „ 

Die  Lage  des  Besitzes  von  No.  39  ist  in  der  Karte  durch  Schraffierung 
angedeutet.  Wie  die  Zahl  der  Parzellen  und  die  Lage  der  21  Morgen  von 
No.  39  beweist,  ist  die  Flur  in  durchaus  regelmäfsiger  Gemengelage  ausgebaut. 
Der  Turnus,  welcher  dieser  zu  Grunde  liegt,  ist  noch  nicht  durch  tausend- 
jährige Besitzveränderungen  so  stark,  wie  etwa  zu  Sülm,  gestört  worden  ^ ;  wes- 
halb denn  die  innere  Struktur  der  Gewannen  noch  einfacher  und  har- 
monischer erscheint.  Ebenfalls  auf  ein  relativ  junges  Alter  der  ganzen  Anlage 
weist  der  noch  bedeutende  Bestand  der  Allmende  hin;  der  Ausbau  hat  sich 
der  Mark  noch  nicht,  wie  zu  Sülm,   in  übertriebener  Ausdehnung  bemächtigt. 

Läfst  sich  so  eine  Anzahl  von  Unterschieden  aufstellen  zwischen  den 
Fluren,  welche  der  älteren,  und  denen,  welche  der  jüngeren  Dorfgemengelage- 
verfassung angehören,  so  ist  doch  nicht  zu  verkennen,  dafs  dieselben  flüssig 
sind,  und  dafs  es  mithin  viele  Fälle  geben  kann,  in  welchen  ohne  direkte 
historische  Überlieferung  ein  Entscheid  über  das  Alter  einer  Gemengelage- 
verfassung allein  aus  dem  Charakter  des  heutigen  Flurbildes  heraus  nicht 
gegeben  werden  kann.  Daher  ist  es  für  eine  generelle,  über  das  ganze  Mosel- 
land ausgedehnte  Betrachtung  unmöglich,  ältere  und  jüngere  Gemengelage- 
verfassungen auf  Grund  der  Flurkartenbilder  zu  trennen;  es  mufs  genügen, 
die  allgemeinere  Charakteristik  beider  der  Beschreibung  zu  Grunde  zu  legen. 

Gehen  wir  aber  mit  den  bisher  erörterten  Unterschieden  der  Hof-  und 
Dorfflurverfassung  ausgerüstet  an  eine  allgemeine  Übersicht,  so  ergiebt  sich 
etwa  das  Folgende*. 

1)  MR.  ÜB.  1,  .52,  820. 

2)  S.  Bd.  2,  Karte  1—5. 

^)  Doch  ist  bei  Vergleichen  mit  Sülm  zu  beachten,  dafs  die  Flurkarte  von  Sülm  im 
Mafsstab  von  1 :  25  000,  die  von  Mühlpfad  im  Mafsstab  von  1 :  10  000  gegeben  ist. 

*)  Zur  Terminologie  bemerke  ich:  1)  unter  Gewanne  (prägnant  Samtgewanne)  ist 
ein  Flurabschnitt  verstanden,   in  welchem  sämtliche  ursprünglich    Anteilberechtigte   Anteil 


—     365     —  Die  Hufenverfassiing.] 

Der  Südwesten,  vor  allem  die  Kreise  Saarbrücken  und  SWendel,  zeigen 
durchweg  Gemengelageverfassungen  auf  Grund  von  Dorfansiedlungen,  es  be- 
stehen zumeist  Samtgewannen  mit  sehr  starker  Streifenteilung  (z.  B.  in  der 
Flur  Köln).  Wo  ein  Ausbau  von  Rotthufenhöfen  stattgefunden  hat,  me  in 
den  Weilern  Jabach,  Lebach,  Primsweiler,  da  ist  die  Flur  ganz  nach  Art  der 
Dorfgemengelageverfassung  behandelt  worden. 

Im  Nordwesten,  an  der  Römerstrafse  Trier-Köln,  sowie  östlich  und  vor 
allem  weithin  westlich  derselben  erscheinen  zwei  sehr  verschiedene  Bildungen. 
Zunächst  eine  alte  Bildung,  ausgedehnte  Dörfer  mit  engem  Strafsenbau,  grofsen 
Fluren  mit  wenig  AUmendeland ,  mit  aufserordentlich  vielen  Teilgewanneu, 
relativ  wenigen  Gesamtgewannen  und  durchgängig  weitgehender  Streifenteilung; 
charakteristisch  ist  zumeist  auch  ein  nichtdeutscher  Ortsname.  Hauptbeispiele 
sind  Sülm,  ferner  Röhl,  Fliefsem,  Idesheim,  Wetteldorf,  Sevenich,  Hermespand, 
Stahl ;  besonders  beteiligt  ist  die  fruchtbare  Bitburger  Gegend  und  die  nächste 
Umgebung  der  Römei-strafse.  Daneben  steht  die  jüngere  Weilerbildung  auf 
Gnmd  alter  Rott-  besonders  Königshufen  im  Hofsystem  westlich  der  Römer- 
strafse, in  den  Ardennen  bis  ins  Luxemburgische,  und  über  den  Kamm  des 
Eifelhochlandes  nördlich  hinab  bis  nach  Münstereifel,  Kerpen,  Flammersheim, 
Effelsberg,  Arloff.  Kleine  Fluren  mit  Blöcken,  welche  sich  streng  der  Boden- 
konfiguration anschmiegen  und  ui-sprünglich  wohl  je  öinem  Besitzer  zustehen, 
bisweilen  mit  Übergang  zur  Gewannenbildung  infolge  späterer  Aufteilung  ^ 
Beispiele:  Koxhausen,  Houf,  Emmelbaum,  Wehrhausen,  Köi-perich,  Windhausen, 
Haan  bei  Kerpen. 

Sehr  eigentümliche  Flurbilder  ergiebt  die  Eifelgegend  östlich  von  der  Kill, 
speciell  die  Gegend  südlich  und  südwestlich  des  Ahrthales.  Im  ganzen  herrscht 
die  Dorfgemengelageverfassung,  allein  statt  regulärer  Gewannen  treten  kleine 
zerbrochene  Blöcke,  bisweilen  unter  Spuren  einer  Teilgewannenaufteilung 
(z.  B.  in  Ursfeld),  auf.  Einzelne  Orte,  wie  Safsen,  haben  neben  dieser  Anlage 
auch  regelmäfsige  Gewannen,  die  aber,  wie  die  Flurnamen  Pesch,  Auf  den 
Gärten  u.  a.  m.  zeigen,  aus  späteren  Aufwinnungen  und  Abgrenzungen  stam- 
men. Beispiele  besonders  ausgeprägter  Blockteilung  sind  Herschbroich,  Hei-sch- 
bach,  Honnerath,  Insul,  Kaltenborn,  Leimbach,  Adenau,  Breitscheid,  Kottenborn, 
Wimbach,  Winnerath,  Krumtscheid;  mehr  an  das  reguläre  Gewannensystem 
erinnern  Barweiler,  Schuld,  Müsch  und  noch  mehr  Wirf;  in  ganz  regulären 
Gewannen  endlich  liegt  schon  wieder  etwas  südlich  von  dem  beschriebenen  Be- 
zirke die  im  9.  Jh.  entstandene  Flur  von  Retterath. 


haben;  2)  Teilgewaüne  bedeutet  einen  Abschnitt,  in  dem  nur  ein  Teil  der  ursprünglich 
Anteilberechtigten  Anteil  hat;  3)  Streifen  ist  die  Unterabteilung  der  Gewanne  in  der  regu- 
lären rechteckigen  Form  der  Aufteiliuig;  4)  Block  bezeichnet  die  Gewanne  der  ausgebauten 
Ardennenhöfe  von  unregelmäfsiger  Fonii  (s.  Koxhausen  auf  S.  358). 

^)  So  hat  z.  B.  Dausfeld  Gewanneneinteilung  des  guten  Landes  um  den  Ort.  im  Aufsen- 
lande  Blocksystem. 


[Die  Agrarverfassimg.  —     366     — 

Gegenüber  diesen  verworrenen  Flurbildern  ergeben  die  Fluren  der  Pellenz 
wieder  Muster  von  Regelmäfsigkeit.  Auch  hier  trotz  vielfach  undeutscher 
Ortsnamen  und  undeutscher  Dorfanlage  keine  Spur  fremder  Feldverfassung; 
auch  die  Flurnamen  sind  deutsch  oder  gehören  dem  Latein  des  Mittelalters 
an  (z.  B.  Pesch  —  Pasculum ;  Plenters  —  Plantatum).  Die  urspmngliche  Ver- 
fassung beruht  auf  der  Dorfgemengelage,  es  herrschen  sehr  regelmäfsig  angelegte 
Gesamtgewannen  vor,  in  ihnen  liegen  fast  durchgängig  gleich  breite  bei  grofser 
Länge  äufserst  schmale  Streifen.  Ein  hervorragendes  Beispiel  dieser  Anlage 
bietet  die  Flur  von  Ochtendunk,  auch  die  Flur  von  Polch  ist  beachtenswert. 
Wo  in  diesen  Fluren  auf  Allmendebifang  Höfe  ausgebaut  wurden,  wie  ein  solcher 
Ausbau  vielfach  seit  dem  13.  Jh.  urkundlich  belegt  ist,  da  erfolgte  die  Fluranlage 
in  Gewannen  konform  der  Mutterflur.  Einige  Abweichungen  von  dieser  zunächst 
für  das  Maifeld  zutreffenden  Schilderung  zeigen  die  dem  Rheine  naheliegenden 
Gegenden;  so  erinnert  die  Flur  von  Andernach  in  ihrem  centralen  Teile  an 
die  kleinen  Teilgewannen  der  Bitburger  Gegend,  während  die  peripherischen 
Teile  sich  im  Charakter  ihrer  Gewannen  den  Maifeldfluren  nähern. 

Ähnlich  wie  in  der  Pellenz  verläuft  endlich  auch  die  Ausgestaltung  der 
Fluren  im  Hunsrück  und  im  Nahethal :  auch  hier  Dorfgemengelageverfassung  von 
grofser  Regelmäfsigkeit ,  mit  Streifen  in  den  Gewannen,  welche  wie  in  Thü- 
ringen meist  gleiche  Breite  aufweisen.  Beispiele  l)ieten  Hecken,  Reckershausen, 
Risweiler;  auch  die  Ausbaufluren  des  SGoarer  Waldes,  Mühlpfad,  Norath, 
Laudert,  Lingerhahn,  Pfalzfeld,  Biebernheim  sind  in  dieser  Weise  angelegt. 

Bezeichnend  ist  für  alle  diese  Fluren,  in  welcher  Form  sie  uns  auch 
entgegentreten,  dafs  keine  derselben  mehr  in  speciellen  lokalen  oder  technischen 
Anordnungen  oder  auch  in  der  Art,  wie  die  Besitzverhältnisse  auf  ihr  aus- 
gestaltet sind,  kräftigere  Reminiscenzen  an  die  ursprüngliche  Hufenverfassung 
enthält:  wüfsten  wir  nicht  aus  schriftlichen  Quellen  von  der  einstigen  Existenz 
der  Hufenverfassung  im  Mosellande,  aus  dem  Flurbestand  der  Gegenwart  wie 
sogar  aus  dem  der  Wende  des  18.  und  19.  Jhs.  würden  wir  sie  nur  mit  einiger 
Mühe  erschliefsen  können.  Es  ist  das  ein  Hinweis,  den  Untergang  dieser 
Fundamentaleinrichtung  des  deutschen  Eigentumssystems  in  unserem  Gebiete 
schon  in  relativ  früher  Zeit  zu  suchen. 

In  der  That  besteht  kein  Zweifel,  dafs  schon  aufserordentlich  früh  Hufen- 
teilungen vorgekommen  sind:  eine  längere  unverbrüchliche  Aufrechterhaltung 
der  Hufeneinheiten  müfste  auch  bei  der  von  vornherein  rechtlich  zu- 
lässigen Teilbarkeit  der  Hufe^  geradezu  Wunder  nehmen.  Schon  im  8.  Jh. 
sind  Hufenbmchstücke  keine  Seltenheiten^;  wir  können  verfolgen,  wie  die 
Teilung  zunimmt^,  und  es  giebt  Fälle,  wo  die  halben  Hufen  gegenüber  den 


')  Waitz,  Vfg.  18,  128. 

2)  MR.  ÜB.  1,  58,  844;  76,  846;  86,  854;  109,  866. 

8)  S.  Bd.  2,  S.  94. 


—     367     —  Die  Hufenverfassung.] 

ungeteilten  Komplexen  sogar  schon  in  beträchtlicher  Anzahl  auftreten^.  Natürlich 
wächst  die  Zersplittening  mit  den  Jahrhunderten ;  werden  in  der  Ottonen-  und 
Salierzeit  halbe  Hufen,  soweit  die  Überlieferung  einen  allgemeinen  Eindruck 
hinterläfst,  immer  häufiger^,  so  tritt  mit  dem  12,  Jh.  eine  stets  zunehmende 
Auflösung  auch  dieser  Hälften  in  Viertel  und  Achtel  ein^.  Wie  die  Dinge  sich 
von  da  ab  unter  einer  dem  alten  Bestand  relativ  günstigen  grundhörigen  Ent- 
wicklung weiter  ausgestalteten,  zeigt  das  Schicksal  von  14  Maximiner  Hufen 
in  Losheim.  Nach  dem  Urbar  des  12,  Jhs,  waren  sie  noch  vollständig  er- 
halten, um  1484  bestanden  nur  noch  3  unzersplissen,  7  waren  in  4  Dreiviertel-, 
6  Halbe-,  2  Viertel-,  1  Achtel-  und  1  Dreiachtelhufe  ausgeteilt,  die  übrigen 
4  Hufen  endlich  waren  in  noch  kleinere  Stücke  zerfetzt*. 

Dem  Verfall  der  Hufeneinheiten  ging  natürlich  eine  Abschwächung  des 
Hufenbegriffes  im  Sprachgebrauch  parallel,  und  eben  die  Geschichte  dieser  Ab- 
schwächung liefert  ein  wichtiges  symptomatisches  Kontrollmittel  für  die  zu- 
nehmende Hufenzerschlagung,  Der  Begriff  Hufe  verflacht  sich  in  doppelter 
Weise ;  entweder  er  wird  auf  den  Hof  und  dann  vom  Hofe  aus  auf  jeden  dem 
Hofe  zugehörigen  Ackerkomplex  beliebiger  Gröfse  bezogen,  oder  er  wird  auf 
den  bestimmten  Umfang  der  der  Hufe  ursprünglich  zustehenden  Eigenäcker 
begrenzt,  er  wird  zum  Ackermafs, 

Die  letztere  Beschränkung  tritt  allgemeiner  wohl  kaum  vor  dem  14.  Jh. 
ein^;  von  dieser  Zeit  ab  aber  bedeutet  die  Hufe  sehr  bald  ganz  überwiegend 
nur  ein  Ackennafs  von  30  bzw.  60  Morgen*'. 

Für  unsere  Zwecke  wichtiger  ist  die  allmähliche  Abschwächung  des  Be- 
griffes zu  dem  von  Hof  und  Landgut  überhaupt.  In  der  Bedeutung  von  Hof- 
stätte und  Hof  kommt  mansus  fi'eilich  vereinzelt  schon  in  den  Lorscher  Tra- 


1)  S.  Bd.  2,  S.  150—151,  Tab.  7. 

2)  MR.  ÜB.  2,  34,  1000;  1,  302,  1030;  Lac.  ÜB.  1,  121,  189,  1054;  MR.  ÜB.  1,  462,  1128. 
^)  MR.  ÜB.  1,  413,   1107,  Rüdesheim:    curtim  unam   cum  octava  parte  unius  mansi; 

M,R.  ÜB.  2,  145,  1195,  Saargegend:  ^U  mansus,  ^/s  pars  nemoris.  Sehr  spät  ist  von  halben 
Hufen  noch  die  Rede  MR.  ÜB.  3,  1058,  1250;  Hennes  ÜB.  2,  300,  1288. 

*)  Bd.  2,  S.  222,  No.  f. 

5)  Doch  vgl.  schon  USMax.  S,  438,  Remich  10b:  in  Rugindal  octo  mansus  tarn  in 
vineis  quam  terra  arabili,  qui  mansus  incipiunt  in  campo  Richvini  Crape  et  finiunt  in  vinea 
Martini ;  et  petitmäm  .  .  que  tenet  1  mansum  .  .  .  octo  mansus  tam  in  vineis  quam  in 
campis  .  ,  et  duos  mansus,  qui  vocantur  Sellant, 

®)  *USElisab.  Hosp.  Bl.  30^,  14.  Jh.,  Niederemmel:  ^k  mansum  consistentem  in  pratis 
nemoribus  et  aliis  rebus;  Bd.  3,  140,  20,  1325,  Adendorf,  2e:  3  mansus  tam  terre  arabilis, 
quam  pratomm,  pro  quolibet  mansu  60  iurnales;  *Bald.  Kesselst.  S.  385,  1346:  2  curiae  in 
Bleichenbach  prope  Ortinberg,  zwene  hove,  die  gelegen  sint  in  dem  dorfe  zii  Bleichenbach 
bi  Ortenberg,  zu  den  gehorent  nun  hüben  ackerlandes  imd  wisen  mit  der  holzmarken  und 
mit  alle  deme,  daz  zu  denselben  zw  ein  hoven  oder  guden  gehöret.  Sehr  zweifelhaft  bleibt 
in  ihrer  Bedeutung  die  früher  liegende  Stelle  MR.  ÜB.  1,  462,  1128:  in  Sobemheim  2  mansos 
cum  curte.  Ist  hier  mansus  nur  Flächenmafs?  Auch  MR.  ÜB.  1,  419,  1110,  Welmich  unter 
SGoarshausen :  curtile  cum  toto  manso  2  vineas  et  3  mancipia:  ist  nicht  klar. 


[Die  Agrarverfassung,  —     368     — 

ditionen,  sonst  aber  wohl  kaum  in  unserem  Gebiete,  sehr  früh  vor  ^ ;  aufserhalb 
der  Lorscher  Quellengruppe  findet  sich  die  Bedeutung  sporadisch  wohl  erst  seit 
Mitte  des  12,  Jhs.  ^  Seit  etwa  derselben  Zeit  oder  wenig  später  setzen  auch 
Nachrichten  ein,  welche  jedes  beliebige  Gut,  Halbe-,  Viertelhufen  und  noch, 
kleinere  Güter  als  Hufe  bezeichnen^. 

Eine  derartige  Begriffsentstellung  war  nur  unter  gleichzeitiger  Verwahr- 
losung des  vom  Begriff  umschriebenen  Institutes  möglich:  seit  etwa  der  Mitte 
des  12.  Jhs.  mufs  der  Verfall  der  Hufenverfassung  auch  den  Zeitgenossen  sicht- 
bar gewesen  sein.  Ein  Hinweis  auf  diese  Thatsache  kann  schon  in  der  seit 
dem  Ende  des  12.  Jhs.  aufserordentlich  zunehmenden  Detaillierung  der  Urbar- 
aufzeichnungen gefunden  werden*,  ebenso  in  der  merkwürdigen  Erscheinung, 
dafs  Cesarius  von  Prüm  in  seiner  Erklärung  der  Königshufe  diese  mit  dem 
mansus  ingenualis  zusammenwirft,  ohne  sich  noch  irgend  eines  Unterschiedes 
beider  bewufst  zu  sein^.  Der  volle  Beweis  aber  wird  durch  die  Entwicklung 
der  Hufenpreise  verglichen  mit  der  des  Preises  eines  vollen  Hufenackers  von 
30  Morgen  geliefert*'.  Während  nämlich  die  Hufe  im 
8-9  Jh.  12.  Jh.  13.  Jh.  1.  H.  13.  Jh.  2.  H. 
587,24      2283,25         2564,9  2138,25    Gramm  Silbers 

kostete,  so  kosteten  30  Morgen  Ackerland  zu  denselben  Zeiten 

459  3439  7661  7704         Gramm  Silbers. 

Und  während  die  Kaufkraft  des  Ackerlandes  im  allgemeinen 
von     100     im  8.-9.  Jh.  auf 

1184,3  im  12.  Jh., 

1671,3  im  13.  Jh.  1.  H., 

1671,3  im  13.  Jh.  2.  H. 
stieg,  war  das  Steigungsverhältnis  für  die  Hufe  nur  100:399,9  und  394,5, 
und  in  der  2.  H.  des  13.  Jhs.  trat  sogar  ein  Eückschlag  auf  100 :  365,8  ein. 
Mit  anderen  Worten:  noch  im  8.-9.  Jh.  war  eine  Hufe  wegen  ihres  Über- 
schusses an  markgenössischen  Kompetenzen  mehr  wert,  wie  30  Morgen  Acker- 
land,  aber   schon  im  12.  Jh.  —  für  das  10.   und  11.  Jh.  fehlen  leider  die 

^)  Trad.  Lauresh.  3647:  in  villa  Conflents  mansum  1  et  casas  2;  ebd.  1347:  unum 
mansum  tenentem  in  longitudine  pedes  85  et  in  latitudine  24  et  casam  unam;  s.  auch  ebd. 
621:  alium  mansum  infra  civitatem  Wormatiam  situm.    Vgl.  dazu  Landau,  Territ.  S.  7. 

^)  Cardauns,  Rhein.  Urkk.  18,  S.  861,  1158.  Aus  späterer  Zeit  vgl.  namentlich  *Arch. 
SMax.  9,  1085,  Thaben  1358:  mansus  dictus  vulgariter  ein  hove  .  .  continet  2  iugera  sive 
iumalia  terre  arabilis;  item  1  mansus  .  .  2  iumalia. 

8)  MR.  ÜB.  2,  S.  351,  ca.  11.  Jh.  Trier;  MR.  ÜB.  3,  806,  1228—28:  dimidiimi  mansum, 
qui  prosthuve  appellatur,  quem  ecclesia  [Eptemacensis]  erga  Th.  quondam  G.  filium  et  suos 
heredes  pecunie  interventu  acquisivit.  .  .  quartam  partem  mansus,  que  vulgo  Deglehuve  dicitur, 
erga  A.  de  M.  et  suos  heredes  .  .  comparatam;  in  Osweiler.  Vgl.  auch  Guden.  CD.  3, 
1036,  1305. 

*)  Bd.  2,  666. 

^)  MR.  ÜB.  1,  S.  144,  Note  1. 

«)  Bd.  2,  610. 


—     369     —  Die  Hufenverfassung.] 

Daten  —  hatte  sich  wegen  Verfalls  der  Hufenverfassung  das  Verhältnis  um- 
gekehrt; die  Hufe  bleibt  um  33,6  ''o  hinter  dem  Werte  von  30  Morgen  zurück; 
eine  Differenz,  welche  sich  im  Laufe  des  13.  Jhs.  sogar  bis  auf  72,2  "/o  steigerte. 
Beweisen  diese  Angaben  mindestens  schon  eine  sehr  fühlbare  Erschütterung 
der  Hufenverfassung,  so  ergiebt  sich  aus  dem  Rückgang  der  Kaufkraft  des 
Hufen  wertes  im  Laufe  des  13.  Jhs.  mit  Sicherheit  das  unheilbare  Siechtum 
'der  alten  Grundlagen. 

Die  auf  diese  Weise  ganz  allgemein  gewonnene  Anschauung  wird  durch 
eine  Anzahl  von  Einzelthatsachen  der  Überlieferung  als  durchaus  zutreffend 
erwiesen.  Um  die  Wende  des  3.  und  4.  Viertels  des  12.  Jhs.  beklagte  man 
sich  noch  über  die  Schädigung  alter  Hufenbestände  \  und  noch  bis  zur  Mitte  des 
13.  Jhs.  galt  die  Hufe  als  ein  bestimmtes  Gutsmafs,  das  man  zur  Veranlagung 
von  Steuern  wie  zur  Verständlichmachung  gewisser  Ertragsgröfsen  benutzte^. 
Aber  schon  in  der  2.  H.  des  13.  Jhs.  wird  der  Ausdruck  mansus  in  den  Ur- 
kimden  immer  seltener,  und  in  den  zwanziger  Jahren  des  14.  Jhs.  kannte 
man  die  alten  Hufen  vielfach  überhaupt  nicht  mehr:  inquisitio  facta  fuit  de 
numero  mansuum  (in  Leiwen),  dicunt  scabini,  quod  eis  non  constet;  und  von  den 
Hufen  in  Pfalzel  heifst  es :  non  possunt  inveniri  per  numerum  ^.  Xatürlich  nahm 
die  Unkenntnis  mit  dem  Verfall  der  Hufenverfassung  zu ;  diesem  Umstand  wird  es 
mit  zuzuschreiben  sein,  wenn  man  um  1348  davor  zurückschreckte,  ein  neues 
Urbar  der  Einnahmen  des  Trierer  Erzstiftes  auf  Gnmd  der  Leistungsveranlagimg 
in  Hufen  aufzunehmen  und  statt  dessen  lieber  das  Urbar  des  13.  Jhs.  abschrieb*. 
Liegt  indes  bei  dieser  Mafsregel  doch  immer  noch  die  Hoffnung  vor,  die  alten 
Akten  auf  die  Zersplitterung  der  Gegenwart  anwenden  zu  können,  so  hörte 
auch  diese  Möglichkeit  auf.  Im  WBacharach,  wohl  aus  dem  15.  Jh.,  G.  2, 
224,  findet  sich  eine  Aufzeichnung  der  Hufenbelastung  für  den  Saal  des  Kölner 
Erzbischofs  mit  dem  Vermerk:  inolevit,  abgestalt;  und  im  WOberdonwen  vom 
J.  1542  §  39  heifst  es:  es  seint  vor  zeiten  zu  0.  gewesen  14  hoebe  .  .  .  den 
scheffen,  das  überlassen,  sagen,  solichs  muegt  also  gewesen  sein,  aber  sie 
tragen  des  kein  wissen'^. 

War  so  die  Hufenverfassung  in  ihrer  Bedeutung  für  die  agrarische  Ent- 
wicklung seit  dem  Ende  des  13.  Jhs.  nahezu  völlig  verfallen,  so  hielten  sich  doch 
noch  Erinnerungen  an  sie  namentlich  in  der  von  jeher  auf  sie  begründeten 
gnmdherrlichen  und  vogteilichen  Steuerverfassung;  und  es  ist  immerhin  lehr- 
reich, den  Ausgang  der  Hufenverfassung  auch  in  dieser  Form  zu  verfolgen, 
besonders  deshalb,  weil  der  auf  die  alte  Hufeneinheit  hin  entwickelte  Be- 
steuerungsmodus zugleich  Einblicke  in   die  fortschreitende  Zersplitterung  des 


1)  MR.  ÜB.  2,  23*,  1174. 

2)  Lehnsbuch  Werners  II.  von  Boland  S.  17 ;  Ennen  Qu.  2,  235,  232,  1243. 

3)  UStift  1322—23,  S.  386,  879;  s.  auch  Bd.  3,  140,  si,  1325. 
*)  Bd.  2,  S.  169  f. 

»)  Vgl.  Bd.  2,  S.  670. 

L  ampre cht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  24 


[Die  Agrarverfassung.  —     370     — 

einstigen  Hufenlandes  gewährt.  Denn  überall  wohl,  wo  die  alte  Hufen- 
besteuerung festgehalten  wurde,  bildeten  die  Splissenbesitzer  der  Hufe  einen 
besonderen  für  sich  bestehenden  und  in  den  Urkunden  bisweilen  specificierten 
Steuerverband,  der  in  dem  Besitzer  des  alten  Hufenhofgebäudes  sein  Haupt  fand  ^ 
Dieser  Besitzer,  der  Hauptmann  hiefs,  hatte  die  Verpflichtung,  alle  ursprüng- 
lich auf  der  Hufe  lastenden,  jetzt  in  Form  des  sog.  Durzinses  ^  veiteilten 
Leistungen  pro  rata  der  eingetretenen  Splissenbesitzer^  von  diesen  beizutreiben, 
an  ihn  allein  hielt  sich  der  Grundherr*.  Einen  lebhaften  Eindruck  von  der 
Zersplitterung  auch  grundhöriger  Hufen,  wie  sie  unter  der  Ausbildung  dieser 
Besteuerungsart  schon  sehr  früh  möglich  war,  gewährt  das  Verzeichnis  zins- 
barer riufen  der  Abtei  SMaximin  zu  Fell  aus  dem  Ende  12.  Jhs.-'^  Es  ergiebt  sich 
hier  eine  Zerlegung  von  20  Hufen  in  102  verschiedene  Betriebe,  von  welchen 
nur  9  die  Gröfse  von  einer  halben  bis  einer  Drittelhufe  hatten,  während  die 
übrigen  93  vermutlich  sämtlich  in  kleine  Splissenwirtschaften  einbezogen  waren 
oder  dieselben  gar  ausschliefslich  bildeten.  Fell  liegt  freilich  in  einer  im 
Mittelalter  verkehrsreichen  und  starkbesiedelten  Gegend;  indes  früher  oder 
später  konnten  beim  Festhalten  des  alten  Hufenverbandes  als  der  Besteuerungs- 
einheit überall  gleiche  oder  ähnliche  Zustände  entstehen.  So  finden  wir  z.  B. 
zu  Detzem  im  J.  1345  einen  Hufzins  von  3  carr.  5^/2  am.  1  sext.  auf  64  Par- 
teien verteilt**;  und  einen  ferneren  drastischen  Beleg  aus  späterer  Zeit  bietet 
das  WRodenborn  von  1568,  §  20  f.  Hier  wird  eine  in  9  verschiedene  Splisse 
zerteilte  Hufe  erwähnt,  deren  Besitzer  nach  dem  Verhältnis  6  :  6  :  1 6  :  22  :  24 :  28 : 
33  :  35  :  38  den  auf  der  Hufe  lastenden  Schaft  von  12  gl.  und  6  mir.  Frucht 
(Roggen-  und  Hafer  -  Mischkorn)  unter  sich  aufzubringen  hatten.  Es  begreift 
sich,  dafs  derartige  Verhältnisse  bei  wenig  sorgsamer  Verwaltung  kaum  halt- 
bar waren  '^ :  einsichtsvolle  "Wirte  mufsten  schon  früh,  also  beim  ersten  merkbaren 


*)  Der  Hufenhof  hiefs  meist  Stadelhof,  die  Splissenbesitzer  Erben,  Leute,  die  des  erfs 
haint;  v.  WErpel  1383,  §  4. 

2)  Durzins,  census  dispositus,  ist  der  Zins  einer  ursprünglich  vollen,  mm  zerteilten 
Hufe;  vgl.  UlMettlach  No.  13,  Roden  12 d:  hec  omnia  ad  integritatem  totius  iuris  computata 
sunt,  quod  dicitur  durcins;  USMax.  S.  443,  Bildlich:  census  dispositus,  quod  est  durcins; 
ebd.  S.  443,  Detzem:  habemus  etiam  de  quibusdam  mansionibus  dispositiun  censum  26  d., 
folgt  eine  Rubrik  Durcins  mit  einzelnen  Weinzinsen.  S.  auch  a.  a.  0.  S.  460,  Tharforst; 
*Arch.  Maximin.  5,  1043,  Fell,  1512 :  doerzins.  Da  die  Kurmede  meistens  auf  den  Besitzer 
jedes  Hufensplisses  übertragen  wurde,  kann  der  Durzins  auch  in  einer  solchen  bestehen: 
Hennes  ÜB.  2,  210,  1271. 

^)  iuxta  portionem  sue  possessionis:  UWincheringen  1200  ca.,  MR.  ÜB.  2,  363. 

*)  Bisweilen  gab  es  auch  zwei  Hauptleute  bei  allzugrofser  Zersplitterung,  z.  B.  für  das 
Küblersgut  zu  Unzenberg;  Back  1,  99. 

"■)  Bd.  2,  210  f. 

*)  Nach  dem  *Rodel  Census  in  Detzme  anno  xov^  im  Koblenzer  St.-A. 

'')  Vgl.  *USMax.  1484,  Bl.  49»:  in  Niderdonwen  cedunt  domino  10  fert.  grani  .  .,  sed 
dicunt  scabini,  quod  tantum  sunt  6  fert.  in  usu;  sed  cetera  non  possunt  invenire.  S,  auch 
die  Bd.  2,  S.  650,  Note  5  abgedruckte  Stelle  aus  dem  WMeckel  1541. 


—     371     —  I^ie  Hiifem'erfassiing.] 

Hereinbrechen  des  Verfalls  der  Hufenverfassung,  an  die  Aufstellung  einer  ander- 
weitigen Besteueningseinheit  aufserhalb  der  Hufe  denken. 

Da  empfahl  sich  vor  allem  wohl  der  Pflug  als  das  durchaus  unumgängliche 
und  der  Ausdehnung  des  Ackerlandes  stets  entsprechende  Gerät:  gab  man 
doch  zuweilen  die  Gröfse  eines  Areals  geradezu  nach  Pflügen  an^  Schon  früh 
wird  daher  der  Pflug  als  Belastungseinheit  angewandt,  am  frühesten  wohl  bei  der 
Konvertiei-ung  der  Zehnten  von  den  Himmeroder  Ländereien  in  Altrei  im 
J.  1157:  hier  sollen  die  Mönche  zahlen  ad  duo  semper  aratra  5  mir.  siliginis 
et  sex  avene'.  Liegt  hier  noch  keine  unmittelbare  Beziehung  zwischen  der 
Ablösung  der  Hufe  als  Belastungseinheit  und  ihrer  Ersetzung  durch  den  Pflug 
vor,  so  bewegen  sich  doch  schon  wenig  spätere  Nachrichten  deutlich  in 
dieser  Richtung.  So  die  Bestimmung  des  UStift  S.  419  für  Manderscheid: 
hominum  in  illo  banno  [Mark]  manentimn  quilibet,  qui  aratrum  habet,  3  diebus 
anno  in  agiis  archiepiscopi  arabit^,  und  noch  mehr  schon  die  zahlreichen  Bestim- 
mungen des  USMax.  12  Jhs.  über  Leistungen  des  einzelnen,  sicut  aratratus  est*. 
Später  scheint  dann  jeder  Zweifel  an  dei*  Eigenschaft  des  Pfluges  als  Besteuerungs- 
einheit ausgeschlossen^;  kommt  es  doch  sogar  vor,  dafs  man  den  alten  Hufen- 
begriff dadurch  künstlich  zu  erhalten  sucht,  dafs  man  ihn  zu  der  neuen  Ein- 
heit des  Pfluges  bzw.  des  Pfluggespannes  in  feste  Beziehungen  bringt :  welcher 
huber  so  fiel  uf  der  lenhern  hüben  hat,  daß  er  mit  6  ebemnäfsigen  ochsen 
wenden  und  keren  kan,  ist  ein  hubrecht  schuldig**. 

Neben  dem  Pfluge  bot  sich  als  sehr  nahe  liegende  Besteuerungseinheit 
irgend   ein  bestimmtes  Landmafs,   am   bequemsten  die  landesübliche  Unterab- 


*)  So  im  URetters,  Guden.  CD.  3,  791 — 793,  1191;  femer  Lehnsbuch  Werners  IL  von 
Boland  S.  18 :  in  Wulfersheim  [bei  Wörrstadt]  16  mansos,  de  agricultura,  quantiun  ad  aratnim 
sufficit;  S.  24:  agri  minus,  quam  ad  aratrum  sufficiat,  imd  S.  29:  Buschwih-e  prediiun  .  .  ., 
quod  potest  sufficere  ad  aratrum.  CEM.  3,  152,  1327:  curtem  in  Udewike  supra  Wesaliam 
sitam,  ubi  unius  aratri  habeo  agricultiu-am.  Den  Pflug  brechen  =  das  Gut  teilen:  WBerburg 
16.  Jh.  §  18.  Dafs  der  Ausdnick  aratrum  für  Hufe  gebraucht  wird,  läfst  sich  fiir  die  Mosel 
nicht  erweisen;  s.  dazu  v.  Mam-er,  Einl.  S.  133  f.;  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  165  f. 

2)  MR.  ÜB.  1,  604. 

^)  Vgl.  weiter  UStift  S.  405,  Waldrach:  quilibet  aratrormn  debet  ter  in  anno  archiepiscopo 
4  d. ;  ebd.  S.  408,  Kordel :  quiciunque  in  Pilliche  et  Meine  habet  aratrum  1,  in  medio  martio 
solvet  1  mir.  dominicale  avene  ad  curiam  in  Cordele;  qui  vero  dimidium  habet,  dimidiiun 
solvet;  qui  1  bestiam  trahentem  ligna  habet,  quartam  solvet  partem;  ebd.  S.  413,  Eeinsfeld: 
dabit  quilibet  aratrorum  ter  in  anno  4  d. ;  ebd.  S.  414,  Osbiu-g:  in  banno  de  Hozburch 
quodlibet  aratnim  pro  redemptione  dabit  annuatim  12  d. ;  ebd.  S.  414,  Kell :  omnes  de  banno 
eiusdem  ville  quivis  pro  redemptione  aratri  dabit  annuatim  12  d.,  qui  non  habuerit  aratnim, 
3  dominicales  faciet  dies  archiepiscopo,  ad  quodcunque  opus  vocatus  fuerit.  Wie  es  scheint, 
ist  hier  die  Veranschlagimg  auf  Pfliige  besonders  für  Fronden  ausgebildet,  welche  auf  Gnind 
von  AUmendeobereigentum  gefordert  werden. 

4)  S.  u.  a.  USMax.  S.  432-434,  438,  460. 

5)  WAnwen  1362,  §  2;  WBischofsheim  1402,  G.  2,  38;  WRiol  und  Fell  1537,  G.  2, 
304;  WAsselbom  1563,  §  11;  WBerburg  16.  Jh.  §  17. 

6)  WHausen,  G.  2,  32. 

24* 


[Die  Agrarverfassung.  —     372     — 

teilung  der  Hufe,  der  Morgen  bzw.  das  Viertel  (Quartär) ^  Wie  leicht  man 
auch  noch  zu  späterer  Zeit  im  Bedürfnisfalle  gerade  auf  diese  Einheit  verfiel, 
zeigt  §  7  des  WLintgen  von  1537:  were  sach  daß  [vom  Hauptmann]  einiche 
gi'undzins  verloren  wurden,  die  man  nit  finden  künde,  so  sal  man  denselbigen 
an  sein  schwellenstein  anmessen  [1.:  anwesen]  und  behuessongen  hoefstede 
garten  wesen  velte  und  alle  sien  erbe  meßen,  und  also  manichen  morgen  man 
in  der  maeßen  findet,  also  manichen  pfennink  Lutzemburger  werong  sol  er 
geben.  Am  frühesten  wird  der  Morgen  als  Besteuerungseinheit  in  der  Mitte 
des  13.  Jhs.  angewendet,  vorausgesetzt  dafs  man  WCessingen  1242  mit  Kecht 
hierher  bezieht:  (pro  quatuor  iugeribus  terre)  tenetur  .  .  .  servire  cum  duobus 
aratris  per  unum  diem ,  et  vecturam  vini  .  .  . ,  que  dicitur  enger.  Jedenfalls 
aber  war  die  neue  Besteuerungsform  schon  in  den  ersten  Zeiten  des  14.  Jhs. 
voll  ausgebildet;  im  *  WLintgen  von  1320  heilst  es:  terra  debens  census  men- 
surata  cum  virga  tenetur  de  quolibet  iurnali  5  ob.  item  quicunque  tenetur 
in  censibus  2  s.,  tenetur  etiam  1  pullum,  de  quo  defalcabuntur  2  d.,  et  tenetur 
messem  et  cumulatorem,  pro  quibus  defalcabuntur  4  d.  Und  fast  gleichzeitig 
stehen  neben  der  Umformung  der  Belastungseinheit  im  WLintgen  Bestim- 
mungen des  UStift  1322—23  für  Pfalzel  und  Leiwen,  welche  sich  ebenfalls 
für  die  Morgenbelastung  entscheiden,  späterer  Nachrichten  nicht  zu  gedenken  ^. 

Im  Morgen  war  nun  gegenüber  der  ausgedehnten  alten  Hufe  wirklich 
eine  Einheit  gewonnen,  bei  der  eine  weitere  Zersplitterung  ausgeschlossen 
erschien;  in  dieser  Hinsicht  hatte  der  Übergang  zur  neuen  Besteuerungsart 
gründlich  geholfen.  Allein  es  war  doch  nicht  zu  verkennen,  dafs  die  neue  Einheit 
auch  vielfach  Unzulänglichkeiten  mit  sich  brachte.  Viele  der  einmal  be- 
stehenden Lasten  liefen  auf  Leistungen  hinaus,  denen  nur  ein  spannfähiges 
Gut  gewachsen  war;  wie  waren  diese  Leistungen  jetzt  auf  die  unterste  Mafs- 
einheit  der  Agrarverfassung,  den  Morgen,  zu  beziehen  ?  Und  wurden  die  Grund- 
hörigen nicht  durch  die  Veranlagung  aller  Lasten  auf  den  Morgen  als  die  nor- 
male Wirtschaftseinheit  geradezu  zu  einer  grundstürzenden  Zersplitterung  alles 
abhängigen  Landeigens  in  einzelne  Morgen  gedrängt,  welche  den  Grundherren 
sicher  nicht  genehm  sein  konnte? 

Diese  Übelstände  wiesen  darauf  hin,  als  Steuereinheit  docli  wieder  ein 
leistungsfähiges  Gut,  wenn  auch  nicht  mehr  die  längst  zersplitterte  Hufe,  auf- 
zustellen.   Die  Versuche  hierzu  konnten  sich  am  ehesten  an  die  durchgehenden 


M  Das  Viertel  kommt  aufser  in  Lothringen  auch  für  die  Westeifel  in  Betracht;  vgl. 
WBiiTesbom,  G.  2,  525;  WWallersheira,  G.  2,  538. 

2)  Vgl.  WFIacbt  1462 ,  §  20 :  jeder  morgen  hubenguet  giebt  jehrlich  vor  guilt  gelt  und 
frucht  dem  Grundherni  und  Vogt  1  simmern  weisz,  pfennigguilt  ^/2  batzen.  Grimm  a.  a.  0. 
hat  die  falsche  Interpunktion  1  s.  weiszpfcnnig ,  guilt  etc.  S.  femer  *USMax.  1484, 
Bl.  89a,  Kenn:  wer  Zinsgüter  hette,  sal  .  .  jerlich  geben  van  eime  iclichem  morgen  Va  vier- 
tel korns  hoifmäs  daselbs,  und  dazu  van  zwein  morgen  einen  Trierschen  pennink.  So  auch 
WKesselheim  1551  II,  §  1. 


—     373     —  Die  Hufenverfassung.] 

regulären  Hufensplissen,  die  halben  und  Viertelshufen  ^,  anschliefsen,  falls  sich 
solche  gebildet  hatten;  daneben  konnten  noch  andere  regelmäXsige  Umbil- 
dungen in  Betracht  kommen,  welche  aus  sonst  irgend  einem  Grunde  ent- 
standen waren. 

In  der  That  entwickelten  sich  solche  Hufensplissen,  sowie  anderweitige 
Neubildungen  mit  einer  Beständigkeit,  M^elche  sie  allenfalls  zu  neuen  Be- 
steuerung^seinheiten  befähigte.  Der  Prozefs  der  Neubildung  kleinerer  Güter, 
wie  er  infolge  der  Hufenzersplitterung  vor  sich  ging,  würde  vermutlich  ordnungs- 
mäfsiger  und  übersichtlicher  verlaufen  sein,  hätte  es  sich  bei  demselben  nur 
um  die  Bildung  neuer  Gütereinheiten  aus  der  alten  Hufeneinheit  gehandelt. 
Indes  das  war  durchaus  nicht  der  Fall.  Wie  S.  401  f.  genauer  zu  zeigen  sein 
wird,  war  vielmehr  gerade  beim  Beglim  des  Verfalls  der  Hufenverfassung,  und 
gewifs  wohl  auch  als  eine  Veranlassung  zu  demselben,  ein  Ausbau  der  All- 
menden eingeleitet  worden,  der  alles  in  früheren  Jahrhunderten  Geleistete  an 
Ausdehnung  weit  hinter  sich  liefs.  Dieser  Ausbau  führte  aber  nicht  vor- 
wiegend zur  Begründung  neuer  Landgüter,  sondern  die  aufgenommenen  Flächen 
wurden  der  Regel  nach  zu  den  alten  Gütern  geschlagen.  Auf  diese  Weise 
kam  es  zu  einer  fortwährenden  Auffüllung  der  Hufenstätten  mit  neugewomie- 
nem  Lande,  welche  die  Zersplitteiiing  des  alten  Bestandes  eine  Zeit  laug 
maskierte  und  häufig  wohl  auch  wirklich  den  Abgang  wirtschaftlich  ersetzte, 
zugleich  aber  vermöge  einer  gi'öfseren  oder  kleineren  Abweichung  in  der 
Morgenzahl  zu  einer  Verwischung  des  Charakters  der  alten  Hufeneinheit  von 
30  bzw.  60  Morgen  beitrug.  War  aber  der  alte  Morgenrahmen  für  die  einzelne 
Hufe  in  der  verschiedenartigsten  Weise  bald  erweitert,  bald  verengt,  so  konn- 
ten aus  dem  fortlaufenden  Teilungsvorgang  derselben  nicht  völlig  gleichartige 
kleinere  Güter  entstehen,  wenngleich  noch  die  alte  Hufeneinheit  in  sehr  weit- 
gehenden Beziehungen  durchschimmert. 

In  diesen  Prozefs,  der  sich  aus  den  Einzelangaben  der  Urkunden  wohl 
ahnen,  aber  nicht  strikt  beweisen  läfst,  führen  die  gerade  in  der  kritischen 
Zeit  des  Umschwungs  niedergeschriebenen  Nachrichten  des  Klosters  Ruperts- 
berg über  rheinhessische  Landgüter  um  die  Wende  des  12.  und  13.  Jhs.  in 
einer  fast  einzig  dastehenden  Weise  ein^.  Noch  finden  wir  in  ihnen  Spuren 
der  alten  Hufenverfassung,  wenn  auch  die  einschlägigen  Morgenzahlen  durch 
Übertragung,  Austausch  und  Rodung^  etwas  verwischt  sind;  es  ergeben  sich 
Viertelshufen  zu  6  Morgen,  viele  halbe  Hufen  von  ca.  11  bis  16  Morgen,  und 
sogar  noch  ganze  Hufen  von  etwa  34  bis  35  Morgen  werden  verzeichnet. 
Aber  daneben  gärt  es  in  noch  wenig  abgeklärten  von  der  Hufe  völlig  ab- 


^)  Ziun  Quartarium  vgl.  USMax.  S.  459,  Rheinhessen;  457,  Mechern  a.  d.  Saar;  458, 
Oberemmel;  465,  Signey;  465,  Jammais;  465 — 66,  Weifskirchen,  Bisingen,  Marsal,  Tincrey. 

2)  S.  Bd.  2,  206  f. 

')  Letztere  wird  durch  die  vielen  Angaben  über  Weinbergsbesitz  in  hohem  Grade  wahr- 
scheinlich, s.  dazu  unten  S.  400  f. 


M 


[Die  Agrarveifassung.  —     374     — 

weichenden  Neubikliingen;  es  kommen  Allodia  genannte  Güter  von  ca.  14  bis 
zu  185  Morgen,  im  Mittel  zu  ca.  58  Morgen  vor,  und  neben  ihnen  stehen 
fast  ohne  Unterschied  als  Praedia  aufgeführte  Güter  von  ca.  10  bis  165  Mor- 
gen, im  Mittel  von  ca.  55  Morgen.  Die  Ausdrücke  Praedium  und  Allodium 
für  diese  Neubildungen,  welche  freilich  teilweis  nicht  bäuerlicher,  sondern  grund- 
herrlicher Natur  sind,  sind  bezeichnend ;  beide  sind  ursprünglich  wirtschaftlich  in- 
different, der  eine  bedeutet  ganz  allgemein  ein  Landgut,  der  andere  charakterisiert 
zunächst  nur  ein  Rechtsverhältnis :  so  waren  beide  wohl  geeignet,  zur  allgemeinen 
Benennung  noch  nicht  abgeklärter  wirtschaftlicher  Bildungen  zu  dienen.  Neben 
ihnen  kommt  noch  ein  dritter  Ausdruck  vor,  Curtis.  Dies  Wort  hat  schon 
einen  bestimmten,  wenn  auch  noch  nicht  absolut  feststehenden  Charakter: 
während  es  in  den  bei  weitem  überwiegenden  Fällen  ein  Landgut  von  etwa 
13  Morgen  bezeichnet,  auf  dem  fast  stets  starker  Weinbau  betrieben  wird, 
kommen  doch  auch  noch  zwei  Fälle  vor,  wo  es  auf  ein  Landgut  von  etwas  über 
4  und  ein  anderes  Gut  von  etwa  48  Morgen  angewendet  wird.  Dafs  der  Aus- 
druck indes  schon  ganz  bestimmt  charakterisierte,  ergiebt  sich  daraus,  dafs 
auch  einige  Allodia  und  Praedia,  aber  mit  6iner  Ausnahme  nur  solche  von 
ca.  13  bis  17  Morgen,  Gurtes  genannt  werden. 

Ein  ähnlicher  Ausscheidungsvorgang,  wie  er  sich  im  hochkultivierten  Rhein- 
gau um  die  Wende  des  12.  und  13.  Jhs.  verfolgen  läfst,  besteht  noch  am  Schlüsse 
des  Mittelalters  für  die  spät  kultivierten  Eifelhöhen  auf  den  Gütern  des 
Klosters  Steinfeld  S  nur  ist  er  etwas  weiter  fortgeschritten  und  hat,  wenigstens 
innerhalb  der  Steinfelder  Grundherrschaft,  nicht  zur  Entstehung  zahlreicher 
Güter  geführt,  welche  die  alte  Hufe  an  Gröfse  überträfen.  Ja  sogar  die  volle 
Hufe  zu  30  Morgen  ist  nur  selten  erhalten;  während  Besitzungen  über  die 
Halbhufe  hinaus,  etwa  in  der  Gröfse  der  Dreiviertelshufe  zu  21  bis  23  Morgen, 
weniger  häufig  vorkommen,  überwiegen  durchweg  die  halben  Hufgüter  zu 
15  Morgen,  und  zahlreich  sind  noch  kleinere  Besitzungen  von  4  bis  12  Morgen. 

Die  Entwicklung  ,  welche  sich  in  dem  ausgedehnten  Aktenmaterial  von 
Rupertsberg  und  Steinfeld  verfolgen  läfst,  vollzog  sich  natürlich  auch  aufser- 
halb  des  Besitzes  dieser  Aufzeichnungen,  wenn  auch  die  sonstige  Überlieferung 
nur  zerstreute  Einblicke  gewährt  und  in  ihren  Einzelangaben  namentlich  keinen 
Aufschlufs  über  die  jeweiligen  Perioden  einer  massenhafteren  Zersetzung  und 
Neubildung  zu  geben  vermag^. 

1)  S.  Bd.  2,  232  f. 

2)  Schon  ME.  ÜB.  1,  108,  807,  findet  sich  im  Ziilpichgau  zu  Kessenich  1  curtis  und 
7  iugera  de  terra  arabili.  Vgl.  weiter  MR.  ÜB.  1,  312,  1039  (besser  nach  Or.  Idstein  MB. 
ÜB.  2,  21):  zu  Burtscheid  Säle  predium,  .  .  hoc  est  areale  unum,  2  mancipia,  12  iugera  in 
loco  Bohepard  nominato  in  monte  Burgare  in  pago  Trechere.  MR.  ÜB.  1,  461,  1128:  Adel- 
bert spricht  von  possessiuncula  mea  et  domus,  in  qua  habito,  zu  Euren.  MR.  ÜB.  489, 
1233:  in  Altstadt,  Lahngegend,  area  und  12  iornales  terre  arabilis  zusammengehörig.  Lehnsb. 
Werners  IL  v.  Bol.  S.  13:  H.  G.  habet  in  Everbach  9  iugera,  dimidiimi  vineti  et  in  Winkele 
dimidium  vineti  et  unam  aream  et  unam  curtem  cum  4  iugeris  agi*i.  MR.  ÜB.  3,  1298,  1255 : 
Karl  und  Elisabeth  von  Kochern  besitzen  in  terminis  von  Faid  10  partes  agrorum  et  man- 


J 


—     375     —  Die  Hufenverfassiuig.] 

Und  schon  im  13.  Jh.  erscheinen  einige  der  neuen  kleineren  Bildungen 
bis  auf  einen  gewissen  Grad  abgeschlossen,  allen  voran,  wie  schon  die  Ruperts- 
berger  Aufzeichnungen  ergaben,  der  Hof,  Curtis^  Daneben  tritt  dann  all- 
mählich für  einzelne  Gegenden  die  Sassung,  Mansio,  Domicilium,  als  ein 
bestimmtes  kleineres  Gut  hervor,  voll  ausgebildet  ist  sie  erst  im  14.  Jh.  ^. 
Ferner  werden  schon  früh  hier  und  dort  kleinere  Güter  nach  dem  vogteilichen 
Schaff,  welcher  auf  sie  gelegt  ist,  Vogteien,  Vodien,  Advocatiae  genannt^;  und 
die  Splissen  grundherrlicher  Hufen  heifsen  Lehen,  Erben,  Haereditates  oder  gar 
Haeredes  *. 

sionem.  *UMünstemiaifeld,  Hs.  Koblenz  St.  A.  CXI  a,  Bl.  25»:  in  Salmrohr  ein  bonum  feodale 
reitgut,  verpflichtet  ad  ius  et  servitium  prepositi,  ad  serviendum  sibi  in  expeditionibus  cum 
armis  cum  suo  posse,  es  hat  8  pecie  mit  20  Morgen  Land  und  2  Wiesen.  *Gotha  Lib.  aur. 
Eptemac.  Bl.  136 »,  15  Jh.:  Güter  von  16,  20,  8  Morgen  zu  Lehen  gegeben. 

1)  Vgl.  schon  UPrüm  No.  24,  58,  S.  180  Note  B,  No.  105,  118;  USMax.  12.  Jhs., 
S.  431,  Mertert;  432,  Mantemach;  442,  Fell;  453,  Mainz.  *Andei-nach.  Schreinsr.  No.  97, 
G.  1163,  1212:  jemand  verkauft  septem  curtes  agrorum  .  .  in  banno  Misenheim  iacentes.  So 
auch  No.  100,  G.  1245,  um  1215,  wo  2  curtes  teiTe  arabilis  gegen  1  integra  curtis  um- 
getauscht werden.  Vgl.  schon  die  freilich  späte  Nachricht  bei  Novill.  Honth.  Prodr.  S.  1014, 
um  1060:  Poppo  abbas  convenit  cum  pessimis  et  durae  cervicis  populis  villae,  quae  dicitur 
Billiche  sive  Bilacus  . . ,  quod  quaelibet  bona  curtilium  singulis  annis  solvant  3  s.,  qui  faciunt 
8  Ib.,  in  festo  sancti  Paulini  martiris.  Zur  späteren  Zeit  vgl.  neben  Bd.  2,  S.  277  WAdendorf, 
1404,  G.  2,  652 :  octo  feoda  curtialia,  quodlibet  feodum  habens  et  continens  circa  viginti  iur- 
nales,  tarn  in  agris  quam  in  lignis  seu  nibetis  magis  vel  minus;  et  quod  quodlibet  feudum 
habere  debet  unum  iuratum  dictum  hofinan  u.  s.  w.  —  Über  frühere  kleine  Bildungen  zumeist 
aufserhalb  unseres  Gebietes  s.  UPrüm  No.  41:  heralem  1,  id  est  curtilem,  in  Moyenvic:  es 
ist  wohl  dieselbe  Gutsform,  welche  sonst  auch  airalis  heifst;  UPrüm,  No.  43,  45,  S.  168, 
Puzieux  und  Villance:  säcium;  UPrüm,  No.  42  und  43,  Fey  und  Moyenvic:  sedile.  Auch 
Bonum  kommt  wohl  zur  Bezeichnung  eines  Landgutes  vor,  das  noch  kleiner  ist  als  die  Curtis, 
vgl.  USMax.  S.  435,  Schönberg:  bonum,  quod  solvit  3  d.  .  .;  aliud  bonum,  quod  solvit  6  d., 
et  tria  placita  nobis  celebrat. 

2)  Vgl.  *0r.  Koblenz  St.  A.  Erzb.  Trier  Staatsarchiv  zum  10.  Mai  1328:  der  Edelknecht 
Rudolf  von  Nailbach  und  seine  Frau  Agnes  verkaufen  dem  Erzbischof  Balduin  für  150  11). 
Trierer  d.  10  sassungen  zu  Lebach  bei  Schlofs  Grimburg,  7  dergl.  in  Subechendal  und  3  dergl. 
in  Hitzendorf:  mansiones,  que  sassunge  vulgariter  nuncupantur.  Weiterhin  ist  zu  vergleichen 
*Bald.  Kesselst.  S.  228,  1331 :  14  areas  sive  domicilia  in  hominibus  et  bonis  ad  easdem  per- 
tinentibus  in  villa  Buchberg  (in  banno  ville  Hittendorf),  Gegend  von  Grimburg;  und  *Bald. 
Kesselst.  S.  232,  1332:  19  mansiones  sive  domicilia  cum  hominibus  in  eisdem  commorantibuF, 
qui  ad  nos  alte  et  basse  pertinent  in  villa  Hemmersdorf  sita  prope  castrum  Siersburg. 

^)  Ein  sehr  frühes  Beispiel  bietet  das  URheingrafen :  a  comite  de  Spanheim  2  mansus 
advocatie  in  Crucenake.  Für  später  vgl.  *USMax.  1484,  Bl.  33 1»,  WLosheim:  die  Schöffen 
weisen  den  Vögten  frie  voigdieguder  zu  binnent  un  busent  dem  banne  von  L.  geleigeu,  daruf 
enhait  min  her  apt  noch  niemant  anders  einiche  gerechticheit  ane  alleine  die  voigde  .  . 
usgenomen  den  kleinen  zenden  sal  der  apt .  .  haben.  Die  Vögte  haben  Besthäupter  aus  den 
Vogteien:  *UMax.  1484,  Bl.  35».  Dafs  die  Vogtei  indes  in  der  Gröfse  schwanken  konnte, 
beweist  *USMax.  1484,  WNospelt:  iekliche  vogdei  dein  oder  grois,  besatten  und  unbesatten. 
Daneben  schon  tertie  partes  advocatie. 

*)  So  spricht  z.  B.  *USMax.  1484  Bl.  20  f.  gar  nicht  mehr  von  den  alten  Hufengütem, 
welche  USMax.  12.  Jhs.  S.  456  (s.  auch  S.  458,  Losheim)  in  der  Saargegend  in  und  um  Thaben 
aufzählt;  an  deren  Stelle  sind  lauter  kleine  Hereditates  getreten.     Vgl.  auch  WHarlingen 


[Die  Agrarverfassung.  —     376     — 

Indes  waren  diese  neuen  Güter  genügend  fest  charakterisiert,  um  als  neue 
Besteuerungseinheiten  gelten  zu  können?  Im  allgemeinen  schwerlich;  nach 
allem,  was  wir  wissen,  umschrieben  sie  nur  eine  gewisse  Ertragshöhe 
oder  gar  nur  ein  Rechtsverhältnis  kleinerer  Güter  in  viel  zu  unbestimmter 
Weise,  als  dafs  ihnen  feste  Einheiten  im  Sinne  etwa  der  alten  Hufe  zu  Grunde 
gelegen  haben  könnten.  Gleichwohl  finden  sie  sich  bisweilen  als  Belastungseinheit 
verwandt ' :  die  Gründe ,  welche  für  eine  gröfsere  Besteuerungsunterlage 
sprachen,  als  der  Morgen  sie  bot,  waren  eben  zu  dringend,  um  auf  die  Dauer 
übersehen  werden  zu  können.  Das  galt  namentlich  für  so  bedeutende  einheit- 
liche ursprünglich  auf  der  Person  des  Vollhüfners  ruhende  Lasten,  wie  das  Best- 
haupt: hier  kam  man  schliefslich  sogar  dazu,  jedes  Hausgesefs  als  Belastungs- 
einheit anzusehen,  wie  sich  denn  in  analoger  Weise  die  Markberechtigung  schliefs- 
lich von  der  Hufe  auf  das  Hausgesefs  als  Berechtigungseinheit  verschoben  hatte  ^. 

Das  Ergebnis  war  mithin,  dafs  für  die  Hufe  trotz  aller  Versuche  mit 
Pflug,  Morgen  und  später  entwickelten  kleineren  Güterformen  doch  keine  neue 
Grundlage  gefunden  wurde,  welche  imstande  gewesen  wäre,  gegenüber  den 
Besteuerungsanforderungen  der  Territorial-  und  namentlich  der  Grundherren 
die  Hufeneinheit  als  Rahmen  zu  ersetzen :  einer  jener  Zusammenhänge,  welche 
deutlich  zeigen,  wie  sehr  der  Ruin  der  Hufenverfassung  zugleich  auch  zum 
Verfall  der  frühmittelalterlichen  Organisation  der  Grundherrschaft  beitragen 
mufste. 

Auch  für  die  eigentliche  Agrarverfassung  war  der  Verfall  der  Hufen- 
verfassung von  einschneidender  Bedeutung.  Die  Hufenzahl  der  einzelnen 
Ortschaften  war  nicht  unbedeutend,  mehrfach  finden  sich  schon  in  früher  Zeit 

1570,  G.  2,  71 :  zu  H.  liegen  erbschaft,  und  wer  die  hat,  der  ist  m.  h.  geschworener  huiber. 
und  die  erbschaft  gibt  13  mir.  weissen,  und  zu  jedenn  mir.  1  hauen;  und  so  manich  nur., 
so  vil  breit,  und  so  manich  mir.  korns,  also  raenig  faß  habern.  Zum  Sinne  von  Haeredes  = 
Haereditates  s.  Bd.  3,  145,  i,  1326.  Im  Norden  heifsen  die  Erben  zumeist  Lehen, 
s.  *USMax.  1484,  Bl.  81^,  Barweiler:  feodalia  teutonice  secundum  iudicium  scabinorum  ibidem 
lehenguder.  et  prestat  nobis  unumquodque  4^/2  hl.  1  pullum  et  P/2  sum.  avene;  dazu  kurmoit. 
Die  Besitzer  heifsen  feodales  oder  mansionarii. 

^)  *USMax.  1484,  Bl.  31»,  Mechern:  der  Schaff  (exactio)  wird  zunächst  auf  die  einzelnen 
Haereditates  umgelegt,  er  beträgt  für  das  Erbe  ^/2  oder  1  mir.  grani;  wo  dieser  Mafsstab 
nicht  mehr  reicht,  für  ein  Feld  2  Kapaune.  S.  auch  WAsselborn  1566  §  5  und  WHar- 
lingen  1570  in  Note  4  der  S.  375. 

2)  *USMax.  1484,  Bl.  351),  WBachem:  alle  diejhene,  die  da  sitzen  mit  hus  für  und 
flammen  uf  Wilhelms  hüben  [eine  Hufe],  dieselbigen  alsamen,  es  sie  wie  is  wil  so  wo  die  höbe 
geleigen  ist,  die  sint  schuldich  und  plichtich  .  .  ein  bestehauft.  Sehr  bezeichnend  ist  nament- 
lich WTettingen,  G.  2,  46:  wer  ein  hubre  sei  und  das  frei  jargeding  zu  hüten  hab?  wer 
hinder  dem  herrn  zu  sant  Nabor  in  der  abteien  der  pfan-hen  Tettingen  wonet  mit  feuer  und 
flam,  ein  fhur  felts  uf,  die  andere  ab,  schlag  uf,  schlag  ab,  der  ist  ein  huber,  und  schuldig, 
der  hern  jargeding  zu  hüten.  Item  welcher  ein  huber  ist,  wagen  und  pfert  hat,  der  ist  schul- 
dig, in  seinem  costen  jars  ein  fron  zu  thun ,  das  er  mag  mit  Sonnenschein  widerumb  zu 
haus  komen;  wo  es  sach  were,  das  er  weiter  faren  wurt,  und  nit  zu  haus  kommen  kunte, 
so  ist  der  herr  ihne  cost  und  lohn  schuldigh. 


—     377     —  Die  Hufenverfassung.] 

wenigstens  25  Hufen  in  6inem  Dorfe  ^  Wurden  diese  Hufen  realiter  geteilt,  so 
ergab  sich,  wollte  man  anders  in  der  Felderwirtschaft  weiter  bestehen,  not- 
wendig zugleich  eine  Realteilung  der  einzelnen  Streifen  in  den  Gewannen,  oder 
mindestens  in  den  Feldern,  d.  h.  früher  oder  später  eine  weitgehende  Parzellierung. 
Und  wir  müssen  uns  vorstellen,  dafs  bei  Realteilung  eines  Hufenguts  noch 
bis  in  späte  Zeiten  hinein  die  wirkliche  Teilung  zumeist  auch  innerhalb  der 
Streifen  durchgeführt  wurde  ^;  daher  schon  im  12.  und  13.  Jh.  eine  relativ 
starke  Zerstückelung  derselben  verbunden  mit  der  Neigung,  das  Ackerland 
nicht  mehr  nach  Parzellen,  sondern  nach  Morgen  aufzuzählen^,  und  trotzdem 
eine  zumeist  noch  gieichmäfsige  Verteilung  des  Ackerlandes  auf  alle  Felder*. 

Allein  da  jedes  Ackerstück  für  sich  veräufserlich  war,  so  widerstand  man 
schlielslich  doch  nicht  der  Neigung,  der  Hufe  Ackerland  auch  in  einzelnen 
Parzellen  zu  entfi'emden:  eine  Mafsnahme,  welche  in  den  meisten  Fällen  so- 
fort zur  Ungleichheit  des  Gutsareals  in  den  einzelnen  Feldern  führen  mufste. 
Ein  drastisches  Beispiel  dieses  Vorgangs  auf  dem  Gebiet  der  Zweifelderwirt- 
schaft bietet  eine  Urkunde  bei  Schannat  Hist.  Wonu.  2,  68,  1137:  in  una 
zelga  campestris  agri  70  iurnales,  in  altera  32,  et  8  iugera  vinearum. 

Diese  Entwicklung  hätte,  wären  anders  die  technisch-landwirtschaftlichen 
Bedingungen  zur  Überwindung  der  Felderwirtschaft  vorhanden  gewesen,  zur 
Aufhebung  des  alten  gemeinsamen  Bestellungsturnus,  zur  freien  Wechselwirt- 
schaft  und  damit  zu  einer  völligen  agrarischen  Revolution  führen  müssen. 
Indes  da  man  die  Brache  noch  nicht  oder  wenigstens  nicht  völlig  vermeiden 
konnte  und  da  bei  der  Gemengelage  der  Äcker  die  Zugangswege  fehlten, 
so  mufste  das  alte  System  aufrecht  erhalten  werden.  In  der  That  wufste 
man  sich  durch  das  Einbeziehen  von  neugewonnenem  Lande  in  den  Turnus 
der  Felderwirtschaft  zum  Ausgleich  etwa  veräufserter  Äcker  in  diesem 
oder  jenem  Felde  sehr  wohl  zu  helfen.  Eine  solche  Einbeziehung  hat  in  ganz 
erheblicher  Weise  seit  dem  12.  Jh.  und  schon  früher  stattgefunden;  sie  bot 
zugleich  eine  bis  dahin  fehlende  Sicherheit  gegen  allzuweit  gehende  Parzellierung 
der  alten  Hufschlagstreifen,  indem  jetzt  bei  Realteilung  einer  Hufe  keineswegs 
mehr  sämtliche  derselben  zugehörige  Ackerstreifen  realiter  und  individuell  geteilt 
zu  werden  brauchten.    Zugleich  werden  die  aus  dem  Rottland  dem  Turnus 


1)  Guerard,  Polypt.  de  l'abbe  Irminon  2,  341,  706;  MR.  ÜB.  1,  08,  842. 

2)  Vgl.  MR.  ÜB.  3,  704,  1241.     S.  auch  ebd.  Bd.  B,  1116,  1251. 

^)  Hennes  ÜB.  1,  254,  1277:  in  Oberengers  ein  Gut,  una  area  in  villa  sita  et  terri- 
torium  terre  arabilis,  quam  (emptores),  prout  iacet  in  agris,  pro  50  iugeribus  accepenmt. 
Vgl.  dazu  Cardaims  Rh.  Urkk.  12,  S.  357,  1095—9,  Brauweiler:  1  custos  ad  censum  schenkt 
5  morgi  Land;  MR.  ÜB.  1,  488,  1136:  jemand  schenkt  45  iugera  in  (Rommersheim),  ein  anderer 
ebenda  18  iugera  et  silvam  et  prata  solventia  8  carr.  feni;  MR.  ÜB.  2,  167,  1197:  in 
Fremersdoi-f  hat  AVadgassen  120  diurnales. 

*)  S.  z.  B.  für  Zweifeldenvirtschaft  Lehnsbuch  v.  Boland  13.  Jh.  Mitte:  20  iugera  in 
(Gauodernheim)  in  utrumque  campum  et  duo  iugera  in  pratis. 


[Die  Agrarverfassung.  —     378     — 

der  Dreifelderwirtschaft  des  Hufenlandes  einverleibten  Parzellen  zumeist  gi'öfser 
gewesen  sein,  als  die  alten  Hufschlagsstreifen  ^ 

Wie  weitgehend  auf  diese  Weise  Rottäcker  in  die  alten  Hufenländereien 
zur  Auffüllung  der  Hufengi-öfse  einbezogen  wurden,  zeigt  im  Einzelfalle  z.  B. 
eine  Notiz  auf  dem  Schmutzblatt  des  Vorderdeckels  des  Chart.  SSimeon  zu 
Trier  Stadtbibl.  No.  1611,  welche  wohl  dem  13.  Jh.  entstammt.  In  ihr  wird 
der  Besitz  des  Simeoner  Hofes  in  Sobernheim  angegeben  auf 

Weinberge  20  iugera  3  quartalia, 

Äcker  13       „      3         „ 


Summa:  34^/2  iugera. 
Wir  haben  hier,  täuschen  wir  uns  nicht,  eine  Hufe  vor  uns,  welche  im 
Hufschlag  auf  13^/4  Morgen  herabgesunken  war,  aber  durch  Weinberge  auf 
Rottland  zu  34V2  Morgen  kompletiert  worden  ist.  Ebenso  deutlich,  nur  bis 
zu  den  äufsersten  Konsequenzen  fortentwickelt,  zeigt  diese  Erscheinung  eine 
Notiz  in  der  Urkunde  des  MR.  ÜB.  2,  S.  351,  welche  schon  etwa  dem  11.  Jh., 
aber  freilich  auch  dem  früh  kultivierten  Trierer  Thalkessel  angehört.  Hier 
wird  ein  mansus  erwähnt,  der  nur  12  Morgen  zerstreut  in  6  Gewannen  hält, 
er  zinst  eine  Ohm  Wein.  Es  ist  anzunehmen,  dafs  hier  wohl  alle  Morgen  als 
Weinland  auf  früherem  Wildland  lagen,  mithin  der  alten  Hufe  ihr  Hufschlags- 
land nahezu  ganz  verloren  gegangen  ist. 

Die  Frage,  in  welcher  Weise  unter  diesen  treibenden  und  stauenden 
Einwirkungen  die  Parzellierung  in  Wirklichkeit  und  allgemein  fortgeschritten 
ist,  läfst  sich  nur  schwer  und  nur  annähernd  beantworten:  gehört  doch  eine 
sichere  Feststellung  der  analogen  Verhältnisse  auch  der  Gegenwart  noch  zu 
den  schwierigen  Problemen  der  Statistik,  besonders  deshalb,  weil  die  auf 
Grund  von  Eigentumsübertragungen  vorgenommenen  Parzellenteilungen  der 
Katasterkarten  keineswegs  vollständig  der  wirklichen  Bodenteilung  für  land- 
wirtschaftliche Zwecke  entsprechen.  Und  wieweit  sind  die  meisten  quellen- 
mäfsigen  Angaben  des  Mittelalters  von  der  Genauigkeit  unserer  Katasterein- 
tragungen entfernt!  Auf  dem  Vorblatt  des  Echternacher  Liber  aureus  in  der 
Gothaer  Bibliothek  findet  sich  die  folgende  *  Aufzeichnung  15.  Jhs.: 

Dis  ist  dat  lehen,  dat  Dederich  von  Eppellendorf  von  mim 
hen-n  von  Echternach  zu  lehen  halt  und  entphangen  hait. 

Zum  ersten  dri  pletzer  wesen  in  dem  dail.  Item  zu  Grufer- 
dingen  2  pletzer  wesen.  Item  ein  pletz  wesen  zu  Gudebumen. 
Item  daselbs  ein  velt.  Item  1  velt  in  dem  Haischswege.  Item 
zu  Lugilschinen  1  velt.  Item  oben  in  den  gerechten  1  velt  in  dem 
graen.  Item  in  via  Beffort  1  velt.  Item  hinder  dem  huis  erupp 
1  velt.  Item  1  garten  in  Beuerfent  dem  dinchus.  Item  in  Grausacker 
1  velt.    Item  uf  der  Bach  1  velt  u.  s.  tv.  * 

')  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache ,  dafs  man  auf  Rottland  gi'öfsere  Parzellen  schuf, 
wie  man  auf  ihm  gröfsere  Hufen  anlegte.    Im  einzelnen  vgl.  auch  Bd.  2,  21 7. 


—     379     —  Die  Hufenverfassung.] 

Diese  Aufzeichnung  kann  für  die  gewöhnliche  Katastriemngsart  noch  des 
15.  Jhs.  als  typisch  gelten;  für  die  Frage  der  Parzellierung  ist  aus  diesem  und 
verwandten  zahlreichen  Dokumenten  nichts  zu  lernen. 

GlücklicherAveise  kommen  doch  ab  und  zu  auch  detailliertere  Angaben 
vor;  von  ihnen  sind  die  hervoiTagendsten  zu  sammeln  und  aus  ihnen  wenigstens 
ein  allgemeiner  Eindruck  über  die  Gröfse  der  Parzellen  zu  ermitteln.  Sieht 
man  von  ein  paar  nichtssagenden  Notizen  ab  \  so  ergeben  zuerst  die  Ruperts- 
berger  Aufzeichnungen  12.  — 13.  Jhs.  eine  deutlichere  Vorstellung.  Hier 
läfst  sich  für  die  reichbesiedelte  Rheingaugegend  aus  einer  grofsen  Anzahl 
genauer  Daten  für  die  Ackerparzelle  eine  Durchschnittsgröfse  von  2,7  Morgen, 
für  die  Weinbergsparzelle  eine  solche  von  etwa  1  Morgen  feststellen  2.  Noch 
gröfser  sind  um  dieselbe  Zeit  die  Parzellen  von  160  genau  beschriebenen 
Morgen  Hufenland  zu  Bretzenheim,  Kr.  Kreuznach;  die  Parzelle  enthält  durch- 
schnittlich 3,6  Morgen^.  Mit  diesen  Nachrichten  oder  wenigstens  denen  des 
Rheingaues  stehen  nun  genauere  Nachrichten  über  die  Parzellenwirtschaft  zu 
Annsheim  von  1353*  und  zu  Saurschwabenheim  von  1490^  zum  Vergleich. 
Es  ergiebt  sich,  dafs  im  Gegensatz  zu  den  eben  citierten  Angaben 

[Ackerparz.     Weinbergsparz.] 
aus  dem  12. — 13.  Jh.,     2,7  Morgen,    ca.  1  Morgen, 
im  Jahre  1353  2,2         „  „     1,2      „ 

„       „      1490  1,3         „  „     0,8      „ 

als  Durchschnitt  bestehen.  Wenn  es  zulässig  erscheint,  diesen  Daten  einen 
für  Rheinhessen  typischen  Wert  beizulegen,  so  ergiebt  sich  eine  seit  dem 
Schlufs  des  12.  Jhs.  folgerecht  und  stetig  fortschreitende  Parzellierung  nament- 
lich des  Ackerlandes. 

Für  das  eigentliche  Moselland  sind  die  Nachrichten  dürftiger.  Sieht  man 
von  der  schon  oben  angeführten  Angabe  ab,  wonach  die  12  Morgen  einer 
Hufe  etwa  des  11,  Jhs.  um  Trier  in  6  Gewannen  und  Parzellen  liegen,  so 
dafs  sich  auf  die  Parzelle  (vermutlich  Weinbergsland)  2  Morgen  Durchschnitts- 
gröfse ergeben*',  so  kommt  aufserdem  nur  noch  eine  Urkunde  von  1247  in 
Betrachts  Nach  ihr  würde  in  der  Umgegend  von  Trier  die  Parzelle  dieser 
Zeit  durchschnittlich  2,5  Morgen  enthalten  haben.  Es  sind  das  Daten,  welche 
mit  den  rheingauischen  ebenso  übereinstimmen,  wie  die  agrarische  Kultur  des 


1)  Z.  B.  Cardauns  Rh.  Urkk.  3,  S.  337,  922:  agrum  1  iornales  4  habentem. 

2)  Bd.  2,  209,    S.  auch  noch  MR.  ÜB.  3,  336,  1227. 

3)  Bd.  2,  212. 

♦)  Bd.  3,  No.  299  d. 

B)  Bd,  2,  224,  No.  k. 

«)  MR.  ÜB.  2,  S,  351. 

')  MR.  ÜB.  3, 899 ;  Ritter  Friedrich  von  der  Brücke  besitzt  an  Land  sex  iuniales  sitos 
in  Heristail,  quatuor  in  Cirlochen,  in  Prato  duos,  in  Fossa  dimidium,  in  Wormspiz  iurnalem, 
sub  Rupe  quatuor,  in  Valle  iurnalem  et  dimidium,  in  Lineich  apud  Zewene  iurnalem. 


[Die  Agrarverfassung.  — .     380     — 

Trierer  Thalkessels  im  13.  Jh.  als  der  des  Rheingaues  gleichwertig  angesehen 
werden  darf. 

Dafs  indes  die  Parzellengröfsen  des  Rheingaues  und  des  Trierer  Thal- 
kessels mit  ihrer  intensiven  Kultur^  nicht  überall  zutreffen,  beweisen  einige 
genauere  Angaben  für  die  Eifel  und  deren  Nordabhang  aus  dem  Schlüsse  des 
Mittelalters:  damals  haben  die  Steinfelder  Höfe  zu  Bessenich,  Kr.  Euskirchen, 
und  zu  Scheidweiler,  Kr.  Wittlich,  noch  eine  durchschnittliche  Parzellengröfse 
von  5,5  bzw.  2,9  Morgen.  Und  auch  das  reichbebaute  Maifeld  scheint  an 
Parzellierung  hinter  dem  Rheingau  und  dem  Trierer  Thalkessel  zurückgeblieben 
zu  sein,  wenigstens  zeigen  umfangreiche  Angaben  aus  der  ersten  Hälfte  des 
14.  Jhs.  für  Münstermaifeld  und  Polch  eine  Parzellengröfse  von  durchschnitt- 
lich 2,5  bzw.  3,5  Morgend 

Vergleicht  man  die  mittelalterlichen  Angaben,  namentlich  sow^eit  sie  eine 
Abfolge  aufweisen,  mit  den  Bemerkungen  von  Johann  Nepomuk  v.  Schwerz 
S.  177,  nach  welchen  noch  im  Anfange  unseres  Jhs.  eine  Parzellierung  von 
über  ^/s  Morgen  bei  sehr  gutem,  von  über  ^/4  Morgen  bei  mittlerem  Boden 
als  schädlich  erachtet  wurde,  sowie  mit  der  unendlichen  Zerstückelung  der 
Oegenw^art^,  so  erscheinen  die  eruierten  Daten  durchaus  glaubhaft,  um  so 
mehr,  als  sie  unter  sich  den  charakteristischen  lokalen  Verschiedenheiten  ent- 
sprechend abweichen. 

Nimmt  man  aber  ihnen  folgend  eine  zunehmende  Parzelliemng  des 
Gnmd  und  Bodens  seit  dem  13.  Jh.  bis  zum  16.  Jh.  von  etwa  75  bis  100<*/o 
an,  so  fragt  es  sich,  ob  diese  Erscheinung  zunehmender  Zerstückelung  erst 
mit  der  Wende  des  12.  und  13.  Jhs.  einsetzt,  oder  ob  sie  etwa  schon  früher 
bestand. 

Eine  Antwort  auf  diese  Frage  läfst  sich  nur  mittelbar  einigen  vermutlich 
zutreffenden  Erwägungen  sowie  der  Geschichte  der  mittelalterlichen  Verkoppe- 
lung  entnehmen,  wenn  man  den  letzteren  Ausdruck  hier,  nicht  ganz  im  Sinne 
der  neueren  staatlichen  Mafsregeln,  anwenden  darf. 

In  erster  Hinsicht  läfst  sich  anführen,  dafs  eine  weitgehende  Zerstücke- 
lung doch  erst  mit  dem  vollen  Verfall  der  Hufenverfassung  habe  eintreten 
können,  und  dafs  auch  dann  noch  einer  stärkeren  Parzellierung  auf  lange  Zeit 
die  Möglichkeit  des  Anbaues  auf  Wildland  entgegengestanden  haben  müsse, 
so  dafs  eine  stärkere  Veranlassung  zu  ihr  frühestens  seit  Abschlufs  des  grofsen 
Ausbaues  im  12.  und  13.  Jb.  vorhanden  gewesen  sein  könne.  Ferner  kann 
auf  die  sehr  bedeutende  Durchschnittsgröfse  der  Parzellen  noch  im  12.  und 
13.  Jh.  hingewiesen  werden.  Nehmen  wir  sie  für  die  kultiviertesten  Gegenden 
auf  2,5  Morgen ,  für  die  w^eniger  intensiv  angebauten  auf  3,5  Morgen  an ,  so 

*)  Zur  Anschauung  über  die  Intensität  und  Zersplitterung  der  Kultur  um  Trier  vgl.  das 
Elemosinanirbar  des  Domkapitels  MR.  ÜB.  2,  S.  351  f.,  c.  980—1180,  und  für  das  14.  Jh. 
die  Tabelle  6  in  Bd.  2,  214. 

2)  Bd.  2,  216,  No.  y  und  J;  vgl.  auch  S.  213,  No.  ß. 

3)  S.  oben  S.  85. 


, —     381     —  Die  Hufenverfassung.] 

Würde  sieh  für  die  Hufe  von  30  Morgen  eine  Ackerlage  in  durchschnittlich 
nur  12  bzw.  8  bis  9  Gewannen  ergeben:  die  Existenz  dieser  Thatsache  noch 
im  12.  — 13.  Jh.  aber  würde  für  ein  langes  und  unversehrtes  Festhalten 
primitiver  und  viel  früher  getroffener  Anlagen  beweisen. 

Bedeutsamer  indes,  als  diese  Erwägungen,  spricht  die  Geschichte  der 
Verkuppelung  für  eine  relativ  geringe  und  jedenfalls  nicht  lästig  werdende  Parzel- 
lierung bis  in  das  12.  Jh.  hinein :  vor  dieser  Zeit  sind  kaum  urkundliche  Anzeichen 
von  Verkoppelungen  aufzufinden.  Zwar  sind  einzelne  Tauschgeschäfte  in  Acker- 
stücken, vielleicht  auch  auf  Grund  agrarischer  Anfordenmgen,  schon  viel  früher  zu 
belegen^;  und  auch  umfangreicherer  ginindherrlicher  Ackeraustausch  kommt 
schon  zeitig  vor,  aber  doch  stets  nur  von  dem  Gesichtspunkte  aus,  zu 
irgend  welchen  bestimmten  aufserhalb  der  Hufenverfassung  liegenden  Zwecken^ 
zum  Anbau  von  Gehöften  oder  zur  Konstituierung  von  Fronacker  (Beunde), 
ein  bestimmtes  abgeschlossenes  Terrain  zu  gewinnen^.  Der  Gedanke  der 
Verkoppelung  von  Gemengelageparzellen  aus  den  agrarischen  Interessen  der 
Hufenverfassung  heraus  wird  dagegen  vor  der  2.  Hälfte  des  12.  Jhs. 
nirgends  deutlich  ausgesprochen.  Die  erste  hierher  gehörige  Urkunde  vom 
J.  1158  hat  Brewer,  Vaterl.  Chronik  2,  563,  veröffentlicht.  Nach  ihr  verkoppeln 
das  Kloster  Siegburg  und  das  Stift  SSeverin  in  Köln.  Die  Mönche  von  Siegburg 
besafsen  nämlich  quedam  rura  in  Kalemunte  partibus  hinc  inde  per  diversa 
loca  seiunctis,  inter  que  erant  alia  bona  ad  ecclesiara  nostram  [sancti  Severini] 
pertinentia.  Diese  Äcker  werden  nun  gegenseitig  ausgetauscht,  quoniam  ex 
tali  permixtione  diversarum  proprietatum  sepe  molestie  fiebant  et  querimonie. 
Wie  in  diesem  Falle,  so  blieben  die  Verkoppelungen  im  ganzen  Mittelalter 
partiell  und  beruhten  anfänglich  stets  oder  fast  durchweg  auf  Privatvertrag  ge- 
wöhnlich zweier  hervorragender  meist  grundherrlicher  Besitzer ;  ja  nicht  selten 
werden  sie  in  früherer  Zeit  nur  dann  vorgenommen,  wenn  an  sich  schon  eine  Land- 
übertragung stattzufinden  hatte  ^.  Häufiger  werden  derartige  Verkoppelungen  erst 
im  13.  Jh.,  speciell  im  Moselgebiet  lassen  sich  bedeutendere  Ausfühnmgen  für 
Himmerode   und  den   Kitter  Warner  von  Bruch  vom  J.  1231 ,   für  Salentin 

1)  MR.  ÜB.  1,  65,  855;  108,  867. 

2)  Besonders  interessant  ist  in  dieser  Hinsicht  der  Tauschbrief  des  Abts  Ansbald 
von  Priun,  MR.  ÜB.  1,  98;  s.  dazu  Bd.  2,  S.  71  ff.    Vgl.  weiter  MR.  ÜB.  1,  501,  1138. 

^)  Ein  her^•orragendes  Beispiel  in  letzterer  Beziehung  bietet  MR.  üB.  -3,  336,  1227: 
der  Kreuzfahrer  Wolfram  von  Rheingrafenstein  pro  recompensatione  debiti,  scilicet  pro  14  mr. 
praeter  duos  s.  et  novem  mir.  avene  et  quinque  carr.  hunici  vini,  quas  de  gi-angia  Bredenvas 
[Breitenfels]  solvere  tenebamur,  contulimus  ecclesie  de  Eberbach  viginti  octo  iugera  inculte 
terre,  praeterea  duo  pro  remedio  anime  nostre,  de  quibus  duodecim  iugera  sita  sunt  iuxta 
viam  de  Weilersheim,  item  duo  iugera  et  dimidium  predictis  consulcata,  item  quinque  iugera 
iuxta  agros  sancti  Ruperti,  item  duo  et  dimidium  illis  contigua,  item  duo  et  dimidium  iuxta 
illa,  item  duo  ibidem  sita,  idem  quatuor  iugera  iuxta  molendinimi,  que  omnia  proprietaria 
esse  dignoscuntur,  nuUi  subiecta  iuri  et  censui  preter  solius  decime  solutionem.  cum  erga  ea 
essent  ex  agris  fratrum  de  Breidenvas  consulcata,  decrevimus  fratri  nostro  et  sororibus  facto 
concambio  alia  pro  eis  assignare,  conferentes  domino  Eberharde  de  Trisse  et  Peti-o  de  Elze 


[Die  Agrarverfassung.  —     382     — 

von  Isenburg  und  das  Kloster  Rommersdorf  vom  J.  1279,  für  die  Wetzlarer 
Kirche  und  die  Koblenzer  Deutschordensherren  vom  J.  1293  nachweisend 
Von  ihnen  ist  die  lehn^eichste  Verkoppelung  die  Salentins  von  Isenburg:  cum 
nos  in  parrochia  de  Heimbach  quosdam  agros  terre  arabilis  haberemus  ad 
curiam  nostram  in  Heimbach  pertinentes,  qui  nos  ex  patema  successione,  non 
ex  feodo,  sed  ex  iure  proprietatis  hereditarie  et  legitime  contingebant,  iacentes 
quidem  sparsim  per  campos  hinc  et  inde  nostro  aratro  minus  apti,  sed  aratro 
eeclesie  de  Romerstorph  magis  apti,  et  ecclesia  de  Romerstorph  similiter  possi- 
deret  quosdam  agros  in  territorio  dicte  ville,  qui  magis  apti  nostro  aratro 
videbantur  quam  aratro  eeclesie  supradicte:  de  consensu  et  unanimi  voluntate 
predilecte  coniugis  nostre  domine  Agnetis  ac  heredum  nostrorum  communicata 
manu  permutationem  sive.  concambium  dictorum  agrorum  fecimus  cum  ecclesia 
memorata  (folgen  die  näheren  Bestimmungen  des  Gütertausches  und  nament- 
liche Aufführung  der  beiderseitigen  Grundstücke).  Interfuerunt  autem  huic 
concambio  (folgen  Zeugen)  — ,  qui  omnes  dixerunt,  quod  prefate  permutationes 
agrorum  optime  essent  taxate  sive  estimate  et  secundum  deum  et  conscientias 
hominum  rationabiliter  Ordinate. 

Werden  derartige  private  Verkoppelungsgeschäfte  ursprünglich  ausschliefs- 
lich  zwischen  vornehmen  und  zumeist  grundherrlichen  Besitzern  vorgenommen, 
so  leuchtete  doch  die  Nützlichkeit  der  Zusammenlegung  schon  im  14.  Jh.  auch 
den  eigentlich  landarbeitenden  Klassen  so  sehr  ein,  dafs  sie,  im  Fall  der 
Grundhörigkeit  unter  Zustimmung  ihrer  Hofgenossenschaft  oder  des  Grund- 
herrn, mit  Verkoppelungen  vorgingen^.  Und  schon  früh  begann  sich  zugleich 
die  Verkoppelung  begrifflich  auszudehnen.  Erscheint  sie  ursprünglich  nur  als 
Tauschgeschäft  zwischen  zwei  Parteien,  so  gewann  sie  dadurch,  dafs  die  eine 
Partei  mit  sehr  verschiedenen  andern  Parteien  zu  weitester  Zusammenlegung 
Verträge  einging  und  die  neue  Abgrenzung  der  Parzellen  in  diesem  Falle  zu 
einer  besonders  eingehenden  Thätigkeit  der  lokalen  Markungsbehörde  Anlafs 


10  iugera  iuxta  Holewegen  eque  facta  portione  pei*  eorum  dispensatores  Cunradum  Roden- 
bach  scultetum,  Gerlacum  de  Weilersheim ,  Henricum  Aurigam,  et  fratri  nostro  Wolframo 
iuveni  et  matri  Adelheid  et  sorori  eius  Lutgardi  quinque  iugera  iuxta  Hagene,  item  10  iugera 
iuxta  viam  Windesse,  item  tria  iugera  in  Hannebach  iuxta  Witzetemeflosse  per  dispensatorem 
eorum  Cunradum  Rodenbach  scultetum,  et  domine  Gude  de  Cella  12  iugera  iuxta  Lapidem, 
item  duo  iugera  iuxta  Sehe  per  dispensatorem  suum  Amoldum  scultetum. 

1)  MR.  ÜB.  3,  442,  1231 ;  Cod.  dipl.  Rommersd.  31,  1279^;  Hennes  ÜB.  1,  326,  1293. 
Vgl.  auch  noch  Hennes  ÜB.  1,  399,  1315 ;  443,  1331. 

2)  Hennes  ÜB.  1,  496,  1327:  Arnold  Heschin  tauscht  einige  grundherriiche  Güter  zu 
Lehmen  mit  andeni.  Dise  vorg.  wechselunge  ist  geschehen  mit  willen  un  wissende  Steben- 
stumphes,  der  schulteisse  ist  Spanheimer  gutes,  Jacobes  Zuverlaz  und  Heinriches  Beme  zwene 
hofinann  desselben  hoves,  Heinman  Ringes  sun  schulteisse  sant  Simeones  gutes,  Dietrich 
Polman  und  Sifrid  Stum  hofmanne  desselben  hoves.  och  veriehen  wir  die  vorg.,  das  Arnolt 
Heschin  der  vorg.  dise  wechselunge  getan  hat  mit  unsern  willen,  un  der  hoeven  bestes  da- 
mit getan  hat. 


—     383     —  Die  Hufenverfassung.] 

gab^,  (loch  schon  einen  mehr  öffentlichen  Charakter:  der  Übergang  zur  all- 
gemeinen Verkoppelung  wurde  angebahnt.  Die  letztere  allerdings  erscheint 
im  Mittelalter  niemals  urkundlich  belegt :  dafs  sie  jemals  stattgefunden,  könnte 
sich  auch  auf  Grund  der  genauesten  Flurkartenforschung  doch  nur  vermutungs- 
weise behaupten  lassen.  Wohl  aber  findet  sich  wenigstens  eine  Analogie  zur 
Gesamtverkoppelung  schon  im  18.  Jh.  auf  dem  Gebiete  der  Zehntverfassung. 
Da  wo  die  Zehntbezüge  aus  einer  Flur  mehrfach  zerteilt  und  die  Teile  mehr- 
mals veräufsert  worden  waren,  hatte  sich  bei  der  realen  Veranlagung  dieser 
Teile  auf  bestimmte  Ackerflächen  zumeist  ein  Zustand  der  Zehnteneinkünfte 
ausgebildet,  welcher  der  Gemengelage  der  Äcker  in  vielen  Beziehungen  glich: 
es  war  das  Gewöhnliche,  dafs  ein  Zehntbeteiligter  an  den  verschiedensten 
Stellen  der  Flur  Erhebungsrechte  hatte.  Auch  hier  war  also  eine  Zusammen- 
legung angezeigt;  und  da  es  sich  meist  nur  um  wenige  und  social  hervoiTagende 
Berechtigte  handelte,  so  konnte  die  Überzeugung  von  ihrer  Nützlichkeit  früher 
verwirklicht  werden,  als  sich  die  Einsicht  vom  Nutzen  der  Flurverkoppelung 
unter  den  vielen  Köpfen  und  Sinnen  der  Dorfgenossen  allgemein  verbreitete  ^. 
Geht  man  auf  den  Charakter  der  mittelalterlichen  Flurverkoppelung 
namentlich  in  ihren  Anfängen  während  der  2.  Hälfte  des  12.  Jhs.  und  im 
13.  Jh.  zurück,  so  ergiebt  sich  vor  allem  die  Spontaneität  der  ganzen  Ent- 
wicklung, sowie  ihre  Verknüpfung  mit  der  überlegenen  Intelligenz  und  Macht 
der  gi'ofsen  Besitzer.  Kein  Zweifel  darum,  dafs  ihr  unangenehm  bemerkte 
und  daiTim  erst  neuerdings  eingetretene  Veränderungen  in  der  Gemengelage  der 
Äcker  zu  Grunde  gelegen  haben  müssen.  Man  wird  diese  Veränderungen  nui' 
in  der  übermächtigen  Zunahme  der  Parzellierung  seit  dem  12.  Jh.  erblicken 
können.  Und  sehr  begreiflich,  dafs  gerade  seit  dieser  Zeit  die  Parzellierung 
fühlbar  werden  muiste.   Noch  bis  ins  13.  Jh.  konnte  der  Hufenbesitzer,  konnte 

1)  Cart.  Orval  263,  1239:  Godefridus  miles  de  Chei-ves  eschaingiavit  ecclesiae  Aiu-eae- 
vallis  deceni  diunialia  terrae,  terram  pro  terra,  in  banno  de  Cherves.  Perrotus  etiam  de 
Mogi'es,  filius  Franconis,  eschaingiavit  eidem  ecclesiae  in  eodem  banno  septem  diumalia  terrae, 
quae  dicitur  terra  Sesennein,  terra?«  pro  terra.  Siniiliter  Ermengardis,  relicta  Wimci  Surdelli 
de  Cherves,  in  dicto  banno  eschaingiavit  dictae  ecclesiae  quatuor  diumalia  terrae,  ten'a?«  pro 
terra.  Omnes  autem  istae  terrae,  quando  fuenint  eschaingiatae,  fuenint  etiam  utrique  com- 
petenter  assignatae  parti. 

2)  Eins  der  frühesten  ausführlichen  Beispiele  bietet  Cart.  Orval  467,  1272 :  der  Zehnte 
in  Bur6  und  Alondrel  ist  Besitz  teilweis  von  Onal,  teilweis  einer  Laienfamilie;  er  soll  jetzt 
flu-  jede  Partei  zusammengelegt  werden ;  ein  Kompromissar  wird  gewählt,  de  desevreir  les  dimages 
entierement  de  tos  les  dous  bans  desor  nomeis  partot  u  ilh  marcissent  ensemble.  et  il  par 
le  seiTOent  de  plus  anchiens  prodromes  creables  d'Alondial  et  d'atres  bonne  gens  ont  enquis 
ä  bonne  foit  et  loiament  les  desoivTes  des  dimages  des  devantdis  bans  et  ont  raporteit  par 
devant  nos  et  mut  d'atre  bonnes  gens,  ke  les  bonnes  en  ceste  lettre  nomees  desoivrent 
entierement  les  dimages  des  devantdis  bans.  Vgl.  auch  MR.  ÜB.  3,  603,  1237:  der  Pfarrer 
von  Altrich  tauscht  den  Zehntengenufs  von  12  Morgen  der  Dorfflur  gegen  den  von  12  anderen 
Morgen  um,  scabinis  synodalibus  sacramento  firmantibus  et  universis  rusticis  loci  approban- 
tibus  et  attestantibus,  quod  in  commutatione  ista  .  .  pastor  loci  partem  haberent  absque  du- 
bio meliorem. 


[Die  Agrarverfassung.  —     384     — 

namentlich  der  GrofsgrundheiT  gegenüber  den  zunehmenden  Schwierigkeiten 
der  Gemengelage  im  Hufschlag  einen  Rückhalt  im  vermehrten  Aushau  auf  der 
Allmende  finden:  gerade  die  volle  Ausbeutung  dieser  Möglichkeit  gehört 
wesentlich  zu  den  agrarischen  Kennzeichen  der  Stauferzeit.  Aber  schliei'slich 
gab  die  Allmende  kein  neues  Rottland  mehr  her;  neben  anderen  Mafsregeln 
war  man  auf  gröfsere  Nutzbarmachung  der  alten  Hufschlagsäcker  durch  Ver- 
koppelung  hingewiesen.  So  ergiebt  sich  hier,  wie  schon  an  anderen  Stellen, 
die  Entwicklung  des  Allmendeausbaues  als  ein  sehr  merklich  eingreifendes 
Korrelat  zur  Geschichte  des  alten  Hufschlaglandes;  es  ist  an  der  Zeit,  diese 
Entwicklung  näher  zu  betrachten. 


2.    Der  Allmendeansbau. 


über  das  Allmendenutzimgsrecht  der  fi'ühesten  Zeit  ist  schon  im  ersten  Ab- 
schnitt kurz  berichtet  worden  ^  Die  Lex  Salica  27  10  f.  giebt  in  dieser 
Hinsicht  um  so  bedeutungsvollere  Auskunft,  als  die  Quellen  über  die  ein- 
schlägigen Verhältnisse  im  übrigen  sehr  spärlich  fliefsen. 

Si  quis  in  silvam  materium  alterius  [Cod.  10  Emend.  schieben  dem  Sinne  nach 
ein:  fiiratus  fuerit  aut]  concapulaverit  aut  incenderit,  .  .  15  s.  culp.  iud. 

Si  quis  materium  alienum  ex  una  parte  dolatum  furaverit  ..3s.  culp.  iud. 

Si  quis  arborem  post  annum,  quod  fuit  signatus,  [capulare]  praesumpserit,  nullam 
habeat  culpa. 

Aus  diesen  Bestimmungen  ergiebt  sich,  dafs  der  Markgenofs  Bäume  der 
gemeinen  Mark  dadurch  auf  6in  Jahr  zu  seiner  persönlichen  Disposition  stellen 
konnte,  dafs  er  sie  mit  einem  Zeichen  versah;  und  es  ist  natürlich,  dafs  ihm 
aus  dem  Verfügimgsrecht  über  einen  Komplex  zusammenstehender  Bäume 
leicht  ein  Miteigentum  am  Boden  erwachsen  konnte.  Schon  die  unter  Beob- 
achtung gewisser  Regeln  vorgenommene  Okkupation  der  Bäume  konnte  also 
zum  zeitweiligen  Erwerbe  von  Wald  im  Aufsenland  genügen:  der  Besitztitel 
gründete  sich  neben  der  markgenössischen  Qualität  des  Zeichnenden  aus- 
schliefslich  auf  die  verwendete  Arbeit  des  Zeichnens. 

Eine  derartige  Okkupation  konstituierte  indes  nur  einen  Vorbehalt; 
spätestens  binnen  Jahresfrist  mufste  ein  Nutzbesitz  zu  ihm  hinzuerworben 
sein,  sollte  er  nicht  ungültig  werden  und  der  Wald  in  die  Allmende 
zurückfallen.  Doch  scheint  ein  solcher  Nutzbesitz  urspmnglich  nicht  schon 
eine  volle  Fällung  oder  gar  Rodung  des  Waldes  bedingt  zu  haben;  vielmehr 
genügte  für  seine  begriffliche  Existenz  schon  die  denkbar  geringfügigste  Vor= 
arbeit  für  eine  künftige  Kultur,  die  sichtbare  Abmarkung  durch  Zäune,  Gräben 
oder  sonst  welche  Grenzen:  schon  infolge  des  einfachsten  Bifangs  trat  volles 

1)  S.  oben  S.  14,  vgl.  auch  Abschnitt  II,  3,  S.  148  f. 
Laniprecht,  Deutsches  Wirtschafteleben.   I.  25 


[Die  Agrarverfassung.  —     386     — 

Privateigentum  ein^  Nur  so  erklärt  es  sich,  wenn  in  der  Lex  Baiuw.  auch 
terra  inculta  als  Privateigentum  erscheint  ^ ;  vi^enn  in  der  ältesten  Nachricht 
über  Hufen  im  Moselland  von  domus  inexquisitae  die  Rede  ist,  auf  deren 
Grund  man  noch  augmentare  et  laborare  könne  ^•,  wenn  endlich  die  Be- 
schreibung einer  Hufe  noch  aus  dem  10.  Jh.  aufser  den  30  normalen  Huf- 
schlagsmorgen und  16  Rottmorgen  24  Morgen  Land,  quod  ad  stirpandum  est, 
nennt  *. 

Indes  mit  wachsender  Intensität  der  Landeskultur  mufste  auch  eine 
immer  zunehmende  Intensität  für  die  rechtlich  gültige  Okkupation  auf  Allmende- 
land  gefordert  werden.  Schon  seit  Beginn  der  deutschen  Kaiserzeit  scheint 
man  sich  mit  dem  einfachen  Befangen  nicht  mehr  begnügt  zu  haben;  man 
forderte  Anbau,  und  wo  dieser  nicht  eintrat  oder  später  bis  zum  Wiederauf- 
leben des  Urzustandes  vernachlässigt  wurde,  da  trat  das  okkupierte  Land  in 
die  Allmende  zurück^.  In  dieser  Form  hat  sich  das  alte  Bifangsrecht,  soweit 
die  rechtliche  Geltung  des  Okkupationsaktes  in  Frage  kommt,  bis  über  das 
Mittelalter  hinaus  erhalten.  Noch  im  WLintgen  von  1537  heifst  es  §  9:  were 
aber  sach  [daßj  iemant  sein  froende  [grundherrliches  Ausbauland]  verwuesten 
und  vergenklich  werden  lassen  wolt,  und  also  lang,  daß  holz  darinne  weusche, 
daß  man  ein  loech  mit  eim  loniger  uef-  und  sonder  reißen  dardurchboren 
mochte  [so  zu  lesen],  so  mag  alsdan  des  . .  apts  [als  des  Allmendegrundherra] 
meier  die  froene,  also  verwachsen  were,  annemen  und  iglichen  morgen  umb 
die  siebente  garbe  [d.  h.  nach  fiskalischem  Medemrecht]  verliehen. 

Viel  weniger  sicher  als  die  Umgestaltung  der  Bedingungen  rechtsgültiger 
Okkupation  läfst  sich  die  mit  zunehmender  Kultur  durchaus  notwendige  Ab- 
wandlung der  persönlichen  Okkupationsberechtigungen  übersehen**.  Ursprüng- 
lich stand  jedem  Markgenossen  die  Okkupation  wohl  beliebig  grofser  Allmende- 
teile  zu;  die  Gewähr  gegen  den  Mifsbrauch  dieser  uns  auf  den  ersten  Blick 
exorbitant  scheinenden  Freiheit  lag  in  der  auf  gesetzlichem  Wege  längere 
Zeit  mit  Erfolg  aufrecht  erhaltenen  Gleichheit  des  wirtschaftlichen  Besitzes 


^)  Wie  sehr  im  Ausbau  auf  klares  Individualeigen  gehalten  wurde,  zeigt  L.  Burg.  13; 
si  quis  tarn  Burgundio  quam  Romanus  in  silva  communi  exartum  fecerit,  aliud  tantum 
spatii  de  silva  hospiti  suo  consignet,  et  exartum,  quem  fecit,  remota  hospitis  communione 
possideat.    S.  L.  Burg.  41;  54,  2. 

2)  Lex.  Baiuw.  1,  16,  2;  MGLL.  3,  321. 

^)  Testam.  Grimonis,  633. 

*)  A.  Archiv  8,  592—3,  s.  oben  S.  346.  S.  auch  Lac.  ÜB.  1,  7,  11,  799:  terra  quae- 
dam,  que  dudum  comprehensio  mea  esse  dinoscitur,  simul  cum  illa  terra,  que  ibidem  iam 
culta  esse  videtur.  Femer  ebd.  1,  16,29,811:  in  ten'a  arabili  et  silva  quasi  iomales  6,  und 
ebd.  21,  43,  827:  unum  campum  .  .  ,  tenet  ipse  campus  plus  minus  inter  terram  arabilem 
et  silvam  iomales  6  aut  7;  sowie  21,  45,  833:  octo  iornales  in  culta  terra  et  inculta. 

'^)  Vgl.  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  12;  Dorfvf.  1,  52;  Thudichum  S.  183.  Zum  Bifangs- 
recht im  allgemeinen  vgl.  v.  Maurer,  Einl.  S.  157  f.,  Markenvf.  S.  163  f.,  171  f.;  Thu- 
dichum S.  175  f. 

«)  Vgl.  namentlich  v.  Maurer,  Dorf\-f.  1,  208  ff. 


— \  387     —  l'er  AUmendeaiisbau.] 

und  damit  der  wirtschaftlichen  Bedürfnisse  und  Leistungsfähigkeit  der  ein- 
zelnen Markgenossen;  diese  Gleichheit  machte  jede  weitere  Vorschrift  über- 
flüssig. 

Wie  aber,  als  diese  Gleichheit  aufhörte  und  Neigungen  und  Kräfte  der 
einzelnen  Markgenossen  sich  auf  das  verschiedenste  auszugestalten  begannen? 

Es  lag  da  nahe,  das  Ausbaurecht  dem  Kreise  der  sonstigen  Allmende- 
nutzungen  einzuordnen,  dasselbe  also,  wie  diese,  auf  die  Hufe,  später  im 
wesentlichen  auf  das  Hausgesefs  zu  veranlagen.  Das  scheint  in  der  That  die 
Entwicklung  am  Niederrhein  und  überall  da  gewesen  zu  sein,  wo  sich  die 
potestas,  die  Holzgewalt  oder  Holzmarke  ausbildete.  Sehr  natürlich ;  der  Aus- 
bau ergriff  fast  stets  den  Wald;  konstniierte  man  individuale  Waldrechte,  so 
war  in  ihnen  zugleich  die  Konstruktion  des  Ausbaurechts  gegeben  ^ 

Anders  verlief  die  Entwicklung  im  gröfsten  Teile  des  Mosellandes  und  in 
den  Mittelrheingegenden.  Hier  entwickelten  sich  keine  besonderen  Waldgenossen- 
schaften wie  zumeist  auf  Grund  der  Holzgewalt  im  Norden;  die  Markgemeinde 
als  solche  behielt  die  Verfügung  auch  über  die  Abgrenzung  der  Okkupations- 
berechtigung ^.  Freilich  scheint  es  nirgends  zu  einer  klaren  Formulierung 
der  Voraussetzungen  für  die  Berechtigung  gekommen  zu  sein.  Man  hatte  noch 
genug  Allmendeland ;  es  lag  wild:  warum  sollte  es  nicht  anbauen,  wer  dazu  Lust 
verspürte  ?  Ergab  das  Neuland  dann  freilich  hinterher  reiche  Erträge,  so  erinnerte 
sich  die  Gemeinde  wohl  des  ui-sprünglichen  Allmendecharaktei-s  der  Äcker  und 
prüfte  die  Legitimation  des  Bebauers.  So  geschah  es  im  Einzelfall,  ohne  dafs 
man  zu  einer  generellen  Regelung  fortgeschritten  wäre,  trotzdem  dafs  solche 
Einzelfälle  nicht  selten  waren  und  sich  auch  noch  aus  der  heute  zu  Gebote  stehen- 
den Überlieferung  durch  alle  Jahrhunderte  vom  12.  Jh.  ab  nachweisen  lassen. 
So  hatte  der  Abt  Gottfried  von  Weifsenburg  im  J.  11 94  endgültig  an  Himmerode 
Land  bei  Neuhofen  gegeben,  que  [terra]  a  multis  retroactis  temporibus  ex 
maxima  parte  in  paludosam  redacta  solitudinem  pene  fuit  inutilis.  Die  Fläche 
wird  von  den  Himmeroder  Mönchen  fleifsig  entwässert  und  bebaut:  da  findet 
die  Gemeinde  Mutterstadt,  der  Sumpf  gehöre  zu  ihrer  Allmende  und  beruhigt 
sich  erst  nach  Abfindung  seitens  des  Klosters^.  Noch  lehrreicher  ist  ein  Fall 
von  1195,  Lac.  ÜB.  1,  550:  cum  prata  adiacentia  [curtis  de  Hovele]  tacita 
permissione  parrochianorum   [de  Nezinisheim]   a  proprietario   illius   curtis  ad 


1)  Ann.  Rod.,  Ernst  S.  48,  1138:  die  Klosterleute  von  Marienthal  plantabant  vineam 
in  clivo  montis  occidui  ab  occidente  septis  imminenti  ex  iure  civilitatis  huius  ecclesie,  quam 
ipsa  ex  curtis  potestate  apud  Meinscozen  quondam  site  habet  etiam  in  territorio  illius 
parochie. 

2)  Sehr  deutlich  wird  das  in  §  5  des  Schieds  zwischen  dem  Erzstift  und  Boppard  von 
1326  ausgesprochen,  vgl.  CEM.  3,  S.  249:  wir  sprechin  me,  dat  si  [die  Bopparder]  ir  weide 
roden  und  angi-ifen  mögen  ane  iren  amptman,  als  id  in  even  komet  und  wi  si  i  und  i  mit  ieren 
weidin  gevaren  haut,  dat  man  si  billich  also  sitzin  leist,  so  dat  si  ieren  roitzeinden  geven. 
deme  he  billiche  werden  sal. 

3)  Remling,  Speier.  ÜB.  1,  112,  1194;  128,  1209. 

25* 


[Die  Agrarverfassung.  —     388  -  — 

privatani  comiiioditatem  fuissent  redacta  et  a  pluribus  successoribus  retenta, 
denuo  propter  murmur  parrochianorum  ad  conimunitatem  fuerunt  remissa  u.  s.  w« 
War  die  stillschweigend  zugelassene  Markverwüstung  gar  zu  grofs,  so  brachte 
man  es  allenfalls  einmal  zur  Ernennung  eines  besondern  zeitweiligen  Revin- 
dikationsausschusses.  So  geschah  es  im  J.  1305  zuBoppard^  Nos  Fridericus 
domnus  de  Erinberg  scultetus  Bopardiensis ,  milites,  scabini  et  universitas 
opidi  Bopardiensis  . .  ,  cum  nos  pro  recuperandis  iuribus  nostri  opidi  predicti 
et  pro  eiusdem  utilitate  evidenti  forestum  seu  marcham  nostri  districtus  cir- 
cumeuntes  pari  consensu  invenerimus  seu  comperierimus  partem  eiusdem  foresti 
seu  marche  in  multis  locis  nobis  illicite  distractam ,  matura  deliberatione  pre- 
habita  et  sapientum  freti  consilio  cupientes,  quicquid  sie  distractum  fuerat, 
predicti  opidi  et  nostro  communi  usui  mancipare,  pari  voluntate  et  unanimi 
consensu  viginti  et  quatuor  personas  subnotatas  ex  militibus  ministerialibus 
scabinis  et  opidanis  duximus  eligendas  . . .  dantes  eisdem  auctoritatem  et 
plenariam  potestatem  concedendi  et  locandi  omnia  et  singula  bona,  quocunque 
nomine  censeantur,  que  sie  decrevimus  ambienda  et  circuivimus,  et  omnia  et 
singula  faciendi,  que  nobis  et  nostro  opido  proficue  viderint  expedire.  Indes 
eine  solche  allgemeine  Abrechnung  mit  allen  wilden  Ansiedlem  der  Allmende 
war  doch  eine  Ausnahme ;  im  ganzen  und  gi^ofsen  schleppte  sich  die  alte  Duld- 
samkeit gegen  Allmendeschmarotzer  unter  gelegentlicher  Abschüttelung  der 
schlimmsten  Plünderer  bis  zum  Schlüsse  des  Mittelaters  fort. 

Und  doch  hatten  die  Markgemeinden  längst  eine  bessere  Verwertung 
ihrer  Allmende  gegenüber  Auswärtigen  durch  Verpachtung  oder  Erbleihe  an- 
gebahnt^. Es  lag  um  so  näher,  diese  Praxis  auch  auf  die  Markgenossen 
selbst  anzuwenden,  als  die  Grundherren  in  den  grundherrlichen  Marken  schon 
frühe  ein  teilweise  ähnliches  System  durchgebildet  hatten^.  Die  Voraussetzung 
für  eine  dahin  zielende  Ändenmg  mufste  sein,  dafs  Privaten  ein  Okkupations- 
recht an  der  Allmende  ohne  weiteres  überhaupt  nicht  zustehe,  auch  wenn 
sie  Markgenossen  waren :  die  Allmende  mufste  nicht  mehr  so  sehr  als  Kollek- 
tiveigen, denn  als  individualer  Markgemeindebesitz  angesehen  werden.  Diese 
Anschauung  wurde  nun  gegen  Schlufs  des  Mittelalters  immer  mehr  zur  herrschen- 
den*; aus  ihr  folgte  notwendig  die  Einfühmng  des  Verpachtungssystems  der 
Allmende  auch  an  die  Markgenossen.  Auch  welcher  merker  sich  des  mark- 
lands  will  gebruchen,  heilst  es  WKamberg-Würges-Erlebach  1421  §  12,  der 
sol  von  iglichem  morgen  geben  3  hl.,  als  vil  er  der  hat . . ;  und  wan  sie  des 
gelts  nit  engeben . . ,  also  dick  als  sie  da  ufwendeten  uf  dem  marklande,  also 
dick  hetten  sie  10  d,  verloren  den  förstem. 


1)  CRM.  3,  24. 

2)  Vgl.  z.  B.  Ann.  Rod.,  Ernst  S.  46,  1136;  MR.  ÜB.  2,  174,  1198,  s.  auch  oben  S.  294. 
^)  S.  dariiber  weiter  unter  S.  390. 

*)  S.  Bd.  3,  No.  256,  1474. 


—     389     —  Der  Allmendeausbau.] 

Mit  dem  Anbau  von  Rottland  war  irgendwelche  Aussonderung  des  Neu- 
landes aus  der  Mark  ursprünglich  nicht  verbunden ;  namentlich  blieb  das  Rott- 
land gemeinweidig,  wie  das  Hufschlagsland.  Das  galt  sogar  von  den  Wein- 
bergen, welche  fast  stets  im  Ausbau  lagen.  So  wird  noch  1293  von  den  Kob- 
lenzer Deutschordenshen*en  für  ihren  Besitz  zu  Vallendar  und  Mallendar  ver- 
langt: vineam  M.  apperient  et  per  portam  patefacient,  quomodo  alii  homines 
universitatum  ipsarum  suas  vineas  consuevemnt  apperire,  ut  ipsarum  partium 
animalia  carpere  possint  nutrimenta  et  pascua  communiter  in  eisdem  ^. 

Natürlich  suchten  die  Grundherren  in  denjenigen  Marken,  in  welchen 
sie  besondern  oder  ausschliefslichen  Einflufs  hatten,  diesen  unbequemen  Be- 
stimmungen zu  entgehen;  sie  setzten  für  gröfsere  ihnen  angehörige  Rottkom- 
plexe die  Aussonderung  aus  der  Mark  mit  ihrer  Vorschrift  gemeiner  Trift  durch 
und  erteilten  dieselben  Vorteile  auch  wohl  andern  Besitzern^.  Das  ist  der 
Zustand,  welchen  das  Ravengiei-sburger  Hundding  §  17  mit  den  Worten  weist, 
das  Dinggebiet  solle  einweidig  sein,  also  weit  als  des  closters  gericht  gehet, 
außgenommen  banzeune  banfllire  banwasser  und  grömetgnind ,  die  ein  iglich 
gemeinschaft  von  alter  her  vor  eigen  grömet  gebraucht  und  herpracht  haben  ^. 
Erst  später  wurde  dann  dies  Aussondemngsrecht  jedes  vollberechtigten  Mark- 
genossen aus  der  Mark,  als  Folge  des  grundherrlichen  Vorgehens,  proklamiert : 
eine  Mafsnahme,  welche  den  Gmndgedanken  der  Markgenossenschaft  verneinte 
und  deshalb  notwendig,  wenn  voll  befolgt,  zum  Untergang  derselben  führen 
mufste  ^. 

Im  vorstehenden  ist  es  nötig  geworden  den  Einflufs  der  Grundherrschaft 
auf  die  Entwicklung  des  markgenossenschaftlichen  Ausbaurechtes  von  ge\Nissen 
Gesichtspunkten  aus  zu  berühren;  dieser  Weg  wird  im  folgenden  sogar  mit 
Ausdehnung  auf  die  königliche  und  spätere  landeshenliche  Gewalt  weiter  ver- 
folgt werden  müssen.    Die  Bedeutung  dieser  Gewalten  für  die  Geschichte  des 


»)  Hennes  ÜB.  1,  327.    Vgl.  auch  CRM.  2,  369,  1297;  und  s.  schon  L.  Burgund.  89,  i. 

2)  CRM.  2,  177,  1258:  ego  Agnes  quondam  comitissa  de  Castris . .  gratiam,  quam  no- 
bilis  vir  Theodericus  de  Isinburch  et  Wilhelmus  item  quoque  Wilhelmus  milites  necnon  et 
Wenzo  frater  Wilhelmi  fecerunt  .  .  abbati  et  conventui  de  Hemmenrode  in  erectione  et  con- 
structione  cuiusdam  sepis  et  munitionis  vinee  eorum  site  iuxta  curtem  eiusdeni  monasterii  in 
Metriche,  laudo  et  approbo  districte  precipiens  officiatis  meis,  qui  ibidem  pro  tempore  fiie- 
rint,  ut  clamorem  iiisticorum  ville  compescant  nee  permittant  de  cetero  idem  monasterium 
super  aliquo  iure  quod  michi  ibidem  posset  competere  quantum  ad  munitionem  eiusdem 
vinee  molestari. 

^)  Der  Grummetgnmd  war  natürlich  nicht  in  Frone  (Bann);  er  fällt  vielmehr  aus 
wirtschaftlichen  Rücksichten  ganz  allgemein  flir  alle  Markgenossen  aus  der  Trift  heraus. 

*)  WBibrau  1385,  G.  1,  512:  ein  iglicher  gewerter  man  .  .  mag  sinen  hof  befreden 
US  der  marg. 

^)  Sogar  im  Hofsystem  sind  darum  nur  Fronhöfe  ganz  aus  benachbarten  Gemeinde- 
verbänden ausgeschieden,  andere  Höfe  nur  selten,  vgl.  v.  Inama,  Hofsyst.  S.  117  f.  Im 
übrigen  s.  v.  Maurer,  Einl.  S.  216  f.,  Dorf^'f.  2,  92,  189  f. 


[Die  Agi-ai-verfassung.  —     390     — 

Allmendeausbaues  ist  zu  grofs,  als  dafs  sie  bei  der  Darstellung  auch  nur  zu- 
nächst vom  Standpunkte  der  ursprünglichen  markgenossenschaftlichen  Kon- 
stniktion  aus  übersehen  werden  könnte. 

Am  weitesten  verbreitet  und  am  wirksamsten  fühlbar  ist  hier  der  Einfiufs 
der  Grundherrschaften;  an  der  Mosel  war  schon  seit  der  ersten  Hälfte  des 
Mittelalters  die  überwiegende  Anzahl  aller  Allmenden  in  grundherrlichem 
Besitz.  Sehr  begreiflich,  dafs  dies  grundherrliche  Obereigentum  an  der  All- 
mende vor  allem  im  alten  Ausbaurecht  Änderungen  mit  sich  brachte.  Nicht 
als  ob  die  Grundherren  einen  ausschliefslichen  direkten  Besitz  an  der  Mark 
geltend  gemacht  hätten,  sie  belegten  zumeist  nur  einzelne  Teile  kraft  ihres 
Eigentumsrechtes  mit  Beschlag^;  und  die  Gröfse  dieser  in  grundherrlichen. 
Besitz  übergehenden  Teile  richtete  sich,  im  wesentlichen  unter  Ausschlufs 
von  Willkür,  nach  der  Zahl  der  ihnen  zur  Verfügung  stehenden  Rottfrontage  ^. 
Allein  über  diese  direkte  Beteiligung  hinaus  schritten  die  Grundherren  doch 
auch  zur  Entwicklung  eines  neuen  materiellen  Rodungsrechtes  fort.  Sie 
mafsten  sich  ein  Rottverbot  namentlich  zu  Gunsten  ihrer  zu  privilegierenden 
GiTindhörigen  an^;  und  sie  bauten  auf  dieses  Rottverbot  geradezu  eine  Rott- 
abgabe für  die  trotz  des  Verbotes  gewährte  Erlaubnis*. 

In  der  Entwicklung  dieser  Rottabgabe  trafen  die  GrundheiTen  aber  mit 
einer  andern  von  fiskalischer  Seite  aus  beanspruchten  Abgabe  zusammen. 
Der  früher  S.  46  f.  besprochene  Titel  45  der  Sal.  De  migrantibus  zeigt  den 
bedeutenden  Einfiufs  des  Königs  auf  den  Allmendeausbau  schon  in  früher 
Zeit;  dieser  Einfiufs  beruht  auf  einem  aus  den  Hoheitsrechten  des  alten  Con- 
ciliums  der  Taciteischen  Civitas  auf  den  fränkischen  König  übergegangenen 


1)  Sehr  lehrreich  in  dieser  Hinsicht  ist  *USMax.  1484,  Bl.  276,  Thaben :  ibidem  3  pro- 
pria  brelia  bene  markata,  et  sunt  fundus  nostri  monasterii  in  signum,  quod  etiam  tota  villa^ 
de  Witen  etiam  fuit  fundus  monasterii.  Das  Heu  ist  jährlich  9 — 10  fl.  wert.  Item  habemus 
ibidem  unam  credam  teutonice  ein  aicht,  que  est  bene  markata,  et  est  fundus  monasterii. 
Natürlich  hatten  die  GrundheiTen  nach  striktem  Recht  auch  das  volle  Nutzungsrecht  der 
Allmende,  vgl.  WWormeldingen  1655,  §  6:  der  Grundherr  hat  flug  und  zug  vom  himmel  bis 
ufdieerd,  so  breit  und  so  weit  seine  vogteien  und  gerechtigkeit  gehen,  als  binnen  zu  hauwen,, 
Vögel  fisch  und  krebs  zu  fangen. 

•  2)  Diese  Kottfrontage  waren  im  ganzen  Moselland  sehr  verbreitet;  vgl.  einstweilen^ 
abgesehen  von  später  Auszuführendem,  WOuren  1567,  §  15;  WUlflingen  1575,  §  7;  WNeu- 
münster,  G.  2,  35. 

^)  S.  vorläufig  V.  Maurer,  Dorfvf.  1,  223,  301;  sowie  WSteinberg  1566:  die  forsthofer 
haben  solche  guter,  gebrauchen  und  nutzen  sie  in  namen  und  von  wegen  eins  erzbischoven 
zu  Trier  und  churfürsten,  bethienen  auch  dieselbige  guter  mit  fron  und  dienst,  mit  sack  und 
beutel;  und  haben  die  von  Dagstul  im  allerwenigsten  nichts  da  zu  suchen,  es  sei  im  roden, 
schifi'eln  und  ackerniesung,  so  etwen  einer  vorhanden. 

*)  WMettlach  1499,  §  33 :  alle  rodebusche  [in  SLutwins  Wald]  . . ,  wanne  die  geroit 
werden,  sint  sie  dem  egen.  goitzhuse  Mettlach  die  vaufte  gai-be  schuldich  und  pleichtich.  In 
WAmel  1472,  §  3  finden  sich  dem  Hof  aggregiert  auch  alle,  welche  den  hohen  Zehnten,  ge- 
nannt Scharzehnt,  zu  geben  haben. 


—     391     —  Der  AUmendeausbau.] 

Verfügungsrecht  über  den  Grund  und  Boden  des  gesamten  Landes,  dessen 
direkte  Wirkungen  sich  vereinzelt  noch  durch  das  ganze  Mittelalter  beobachten 
lassend  Man  konnte  nun  auf  Gnind  dieses  Verfügungsrechtes  eine  Abgabe 
vom  Bodenanbau  überhaupt  entwickeln.  Dafs  dies,  vielleicht  im  Anschlufs 
an  römische  Besteuerungsmaximen,  geschehen,  hat  Schröder  überzeugend  nach- 
ge^^iesen^;  die  Abgabe  liegt  in  dem  Medem  oder  Terragium  (s.  oben 
S.  103  f.)  des  Mittelalters  vor,  sie  bestand  vornehmlich  in  der  siebenten  Garbe 
von  allem  Körnerbau  ^. 

Aus  der  Entstehungsart  des  Mederas  folgt  von  vornherein,  dafs  er  eine 
ganz  allgemeine,  obligatorische  Abgabe  war;  so  wird  er  noch  im  Gart.  Claire- 
fontaine  13,  zum  J.  1253,  beschrieben:  terragium  de  Hoppeseio  [Luxemburg] 
integraliter  in  omni  eiusdem  ville  finagio,  in  omni  crescentia  teiTarum  culta- 
nim  et  colendarum.  Und  auch  an  der  Mosel  finden  wir  noch  im  13.  Jh. 
dieselbe  Anschauung:  ubicumque  in  isto  banno  [Fitten]  communes  campi 
coluntur,  semper  manipulus  septimus  archiepiscopo  solvitur*.  Aufserdem 
hinterlassen  genauere  Beschreibungen  von  Medemgut,  wo  wir  sie  auch  immer 
finden,  den  Eindruck,  dafs  sie  sich  auf  jegliche  Art  von  Anbau,  sowohl  im 
Hufschlag  wie  auf  Allmende,  und  auf  die  verschiedensten  Teile  der  Feld- 
flur beziehen^. 

Wenn  nun  gleichwohl  der  Medem  schon  im  früheren  Mittelalter  keineswegs 
mehr  als  eine  durchaus  allgemeine  und  obligatorische  Abgabe  erscheint,  so  ist  der 
Gnmd  vor  allem  in  der  Unmöglichkeit  zu  suchen,  mit  den  Mitteln  der  fränkischen  und 


1)  S.  oben  S.  103  Note  3.  Für  unsere  Gegend  vgl.  z.  B.  Bd.  2,  238,  Note  1,  und 
aus  früherer  Zeit  Lac.  ÜB.  1,  98,  151,  1018:  Kaiser  Heinrich  II.  schenkt  an  Burtscheid 
die  novalia  culta  vel  adhuc  colenda  in  einem  näher  bezeichneten  Umkreise  um  den  Ort. 

2)  Zs.  der  Savignystiftung  2,  62  f.,  s.  auch  Zs.  f.  d.  gebildete  Welt  4,  9  f.  Den 
Argiunentationen  Schi-öders  schliefse  ich  mich  der  Hauptsache  nach  an;  eine  Reihe  von  im 
einzelnen  zu  erhebenden  Widersprächen  sind  teilweis  schon  früher  geltend  gemacht  (vgl. 
oben  S.  103  ff.)  und  werden  uns  auch  noch  genauer  beschäftigen. 

^)  Er  wurde  indes  auch  vom  Weinbau  erhoben  und  hiefs  dann  bisweilen  Tributum. 
So  wenigstens  MR.  ÜB.  1,  378,  1083  (doch  vgl.  dazu  404,  1101):  est  autem  medena  septena 
de  agi-is,  tributiun  vero  census  statutus  de  vineis.  Zur  Interpretation  dieser  Stelle 
ist  indes  das  oben  S.  105  Note  2  Bemerkte  zu  beachten.  Im  übrigen  vgl.  Bd.  3,  Wortr. 
u.  d.  WW.  lantrecht,  medema,  terrage,  terragium;  für  ins  teirale  =  terragium  s.  USMax. 
S.  465,  Ham,  vgl.  auch  noch  UStift  S.  395  13.  imd  14.  Jhs.,  Fitten:  manipidus  septimus 
(quod  medeme  dicitur);  ebd.  S.  408,  Ehrang:  per  omnia  rura,  que  in  silva  coluntur,  omnes 
medimin  sunt  archiepiscopi ;  ebd.  S.  409,  Birkenfeld:  de  medencom  7^  gelima;  U2Mettlach 
S.  192,  1329:  iura  de  nemoribus  et  novalibus,  sicut  [1.  quej  vulgariter  lantrecht  nuncupantur; 
Bd.  3,  507,  26,  1349;  *WHeisdorf  1484:  so  hait  m.  h.  der  apt  .  .  das  lantrecht  zu  wissen 
die  7te  garbe;  *Scheckman,  Spec.  feud.  C.  5:  tenagium  vulgariter  lantrecht.  Gerbagium 
fast  im  Sinne  von  medema  kommt  MR.  ÜB.  3,  908,  1247  vor. 

*)  UStift  395;  s.  oben  S.  104  Note  4. 

^)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  378,  1083;  404,  1101;  aus  späterer  Zeit  s.  die  schönen  Angaben 
in  Abschnitt  II,  Teil  2,  S.  105  Note  4. 


[Die  Agrarverfassung.  _      392     — 

deutschen  Finanzverwaltung  die  Beitreibung  einer  Abgabe  von  so  lokaler  Er- 
hebungsart durchzuführen.  Was  man  aber  nicht  erhob,  wurde  vergessen,  ver- 
jährte. Ferner  behandelten  die  Könige  den  Medem  wie  andere  fiskalische  Finanz- 
rechte; namentlich  veräufserten  sie  ihn^.  Die  Folge  war,  dafs  er  nur  noch 
als  eine  Bodenrente  im  Teilbauverhältnis,  nicht  mehr  als  Steuer  angesehen 
wurde;  und  so  ward  es  denn  möglich,  durch  Fixierung  der  einzelnen  Beträge 
und  Kadicierung  derselben  auf  gewisse  Ackerstücke  den  Medem  ins  Unendliche 
zu  teilen.  Wieweit  man  auf  diese  Weise  im  14.  Jh.  gelangt  war,  zeigt  eine 
Angabe  des  *Bald.  Kesselst.  S.  263  z.  J.  1333:  unam  medemam  vulgo 
dictam  medeme  ad  octo  mir.  siliglnis  et  avene  mensure  Treverensis  vel  circa 
se  annuatim  extendentem  in  confiniis  opidi  Witlich.  Natürlich  war  bei  dieser 
wie  bei  anderen  Renten  eine  Vereinbarung  der  Parteien  auf  Ablösung  zu- 
lässig; sie  wurde  vielfach  durchgeführt^,  und  so  kommt  es,  dafs  im  späteren 
Mittelalter  in  derselben  Flur  wahllos  und  ohne  noch  erkennbaren  Gnmd 
medempflichtige  und  medemfreie  Äcker  durcheinander  liegen. 

Aus  dem  Gesagten  ergiebt  sich,  dafs  der  Medem  in  seiner  ursprünglichen 
Gestalt  keinerlei  Bezug  zum  Allmendeausbau  hatte ;  er  war  eine  allgemeine  Grund- 
steuer, keine  Neulandssteuer.  Es  ging  deshalb  auch  nicht  an,  auf  ihn  von  vorn- 
herein eine  besondere  Rotterlaubnis  zu  begründen,  wie  man  etwa  umgekehrt  aus 
der  grundherrlichen  Rotterlaubnis  eine  Rottabgabe  entwickelt  hatte.  Indes 
je  mehr  der  Medem  auf  dem  alten  Hufschlagland  im  Laufe  der  Jahrhunderte 
verfiel  oder  abgelöst  wurde,  während  er  bei  jedem  Neubruch  seitens  desjenigen, 
der  sich  als  Besitzer  abgeleiteter  fiskalischer  Rechte  ansah,  erhoben  wurde, 
um  so  mehr  mufste  er  als  Rottlandsteuer  erscheinen ;  aufserdem  mufste  er  sich 
nur  noch  bei  denjenigen  alten  Rott-  und  Brennkulturen,  welche  lange  und 
unregelmäfsig  wiederkehrende  Drieschjahre  erforderten,  besonders  gut  und  lange 
unverändert  erhalten,  da  hier  die  ungeregelte  Höhe  der  Einnahmen  eine  Renten- 
fixierung und  Ablösung  nicht  zuliefs.  Zog  man  nun  aus  der  mit  diesen  Vor- 
gängen eintretenden  allmählichen  Umwandlung  des  Medembegriffes  die  nahe- 
liegende Folgerung  eines  mit  der  Rottabgabe  zusammenhängenden  Wild- 
landeigentums und  einer  auf  diesem  beruhenden  Notwendigkeit  der  Rott- 
erlaubnis? 

Diese  Frage  ist  in  gewissem  Sinne  zu  bejahen.  Es  bildete  sich  die  Praxis 
aus,  dafs  von  dem  Medeminhaber  gewisse  Stücke  der  Allmende  als  in 
Medemabgabe  anbaufähig  bezeichnet  wurden,  während  der  Rest  der  Allmende 
dem  Anbau  in  Medemrecht  verschlossen  blieb.  So  heifst  es  im  WOrschholz 
von  1560,  G.  2,  75:  wer  der  herren  siebent  steihet,  der  ist  meier  und  ge- 
halten ein  sester  weins  schuldig,  daß  sie  ime  sagen  sollten,  wohe  derselbe 
siebent  sich  keret  und  wendet.  Aus  dieser  Stelle  wird  die  Bestimmung  des 
WLiesdorf  von  1458,  G.  2,  16,  verständlich:  da  einige  rodder  binwent  dem 

»)  S.  oben  S.  106. 

")  Ein  frühes  Beispiel  bietet  MR.  ÜB.  1,  404,  1101. 


—     393     —  I>er  AUmendeausbau.] 

ban  gerot  werden,  daß  man  eim  apt  davon  geben  sol  das  landrecht.  Item 
weist  der  scheifen,  daß  niemand  kein  ungelende  sol  uf  reissen  oder  brechen 
ohn  verhengnus  eins  abts  oder  seiner  amtlude.  Auf  den  einmal  als  Medem- 
gut  bezeichneten  Flächen  aber  stand  den  Markgenossen  der  Anbau  gegen 
Medemzahlung  nach  wie  vor  frei.  Sehr  anschaulich  schildert  WWiebelsheim 
1498,  §  5,  das  bei  demselben  angewandte  Verfahren:  uf  demselben  konigs- 
felde,  daruf  mag  ein  ieglich  leheman  seen.  und  were  sache  das  einer  des 
morgens  dar  fuere,  mag  der  daruf  anheben,  und  kompt  einer  dem  nach,  sul 
derselbig  so  vil  uswerters  faren,  daß  der  erst  ein  tagewerke  habe;  und  ob 
der  ime  zu  nahe  füre,  so  mag  der  erst  dem  zweiten  in  seine  arte  faren,  bis 
er  sein  tagewerk  het.  und  wannehe  er  gesehet,  schnidt,  und  binden  sol,  so  sol 
er  den  schultheisen  zu  W.  zu  huis  und  hof  suchen  und  sol  ime  sagen,  das  er 
komme,  und  wart[en]  von  wegen  m.  gn.  h.  von  Triere  medems.  und  ist 
es  dan  sach  das  der  schulteis  komt,  wol  und  gut,  so  gibt  man  ime  die 
siebente  garbe;  komt  er  nit,  so  sol  deriene,  so  geschniden  hat,  die  siebente 
garbe  ligen  lassen  und  mag  das  sein  heimfüren.  Ganz  ähnliche  Angaben,  nur 
nicht  von  gleicher  Gegenständlichkeit  der  Schilderung  finden  sich  auch  sonst 
noch;  als  besonders  charakteristisch  seien  noch  zwei  derselben  herausgehoben. 
Zunächst  WGondenbret,  G.  2,  54:  alle  fröenlant  sol  der  scholtheiß  macht  han 
dem  gehöfener  vor  den  meddem,  nemblich  ein  morgen  vor  ein  medumbsgarb, 
auszuelassen ;  und  ob  einig  gehöfener  ein  feld  bestanden  het,  das  mehr  dan 
einen  morgen  hielte,  und  sein  ander  nachbahr  der  froenen  auch  begehrt,  sol 
macht  han,  oben  oder  unden  des  ersten  bestenders  morgen  anzuefahren  und 
winnen  umb  sein  gebürlich  miet.  Femer  noch  WUrsfeld  1559,  G.  2,  620: 
die  dickhe  heckhen  wisen  sie  vor  ein  medemguet ;  und  wan  ein  hover  dasselbe 
gesinnen  wurde,  sol  man  es  ime  vor  einem  frenibdeü  gunnen;  und  sol  derselb 
bei  einer  zehengarben  ein  medemgarb  legen  lassen,  dieselb  sol  der  Schult- 
heis bis  zu  geschwomem  montag  behalten;  sollen  die  hover  dieselb  mit  dem 
munde  theilen,  wie  von  alters^. 

War  aber  auf  diese  Weise  der  Medem  zu  einer  Rottabgabe  für  Auf- 
winnung  von  fest  begrenztem  Rottland  in  der  Allmende  geworden,  so  lag  seine 
Verquickung  mit  der  grundherrlichen  Rottabgabe  aufserordentlich  nahe.  In 
der  That  trat,  nun  spätestens  seit  dem  14.  Jh.  eine  so  innige  Vermischung, 
ein  so  völliges  Verwachsen  beider  Abgaben  ein,  dafs  sie  nur  unter  besonders 
günstigen  Umständen,  bei  der  Möglichkeit  historischer  Rückschau  auf  Grund 
älterer  Urkunden,  noch  zu  scheiden  sind;  im  allgemeinen  aber  ist  seit  dieser 
Zeit  der  alte  Hufschlagmedem  zur  unverstandenen  und  willkürlich  verteilten 
partiellen  Bodenrente  geworden,  während  die  grundherrliche  Rottabgabe  so 
sehr  in  den  alten  Allmendemedem  hineingewachsen  ist,  dafs  sie  ihn  fast  völlig 
absorbiert.    Schon  die  oben  gegebenen  Citate  aus  den  Weistümem  von  Gonden- 


1)  S.  auch  noch  WKarden  1547,  G.  2,  450;  WWiltz  1437,  §  8,  und  Wiltzer  Erblehen- 
brief von  1631,  Hardt  S.  734,  §  4.    Die  beiden  letzteren  Stellen  sind  teilweis  S.  894  gedruckt. 


[Die  Agrarveifassung.  —     394     — 

biet  und  Ursfeld  mit  der  Bevorzugung  der  giundhörigen  Leute  beweisen  das, 
direkt  und  kurz  spricht  es  §  8  des  WOckfen  von  1 325  aus,  wenn  es  den  Grund- 
herren, welche  nicht  zugleich  Hochgerichtsherren  sind,  de  onmibus  et  singulis 
bonis  Salicis  ritis  [1.  erutis  oder  rutis]  in  confinio  et  banno  dictae  villae  ante 
omneni  decimationem  . .  septimani  partem  fructuum  crescentium  in  eisdeni  zu- 
weist'. Seit  dieser  Zeit  aber  mehren  sieh  die  Zeugnisse,  je  weiter  hinab  die  Weis- 
tümer  reichen^;  ja  noch  mehr:  auf  Grund  der  eingegangenen  Verbindung 
wird  ein  eigentümliches  grundherrliches  Medemrecht  entwickelt. 

Zunächst  wird  häufig  statt  der  bisherigen  für  den  ursprünglichen  Modem 
durchaus  charakteristischen  Rottfreiheit  die  Rottpflicht  insofern  statuiert,  als 
die  gnindhörigen  Leute  mindestens  zur  Zahlung  des  Medems  von  der  ihnen 
zukommenden  Rate  des  Medemgiites  gezwungen  werden,  gleichgültig,  ob  sie 
diese  Rate  bebauen  oder  nicht.  Deutlich  läfst  sich  diese  Entwicklung  in  Wiltz 
verfolgen.  Hier  heifst  es  noch  im  W.  von  1437,  §  8 :  les  citoyens  de  Wiltz  jouiront 
aussi  de  la  froende  d^pendante  de  Wiltz,  parmi  le  terrage,  comme  du  passe 
jusques  ce  jour  ils  ont  eu  le  droit  d'en  jouir  sans  fraude:  also  Rottfreiheit 
der  Bürger  gegen  Land  recht.  Aber  der  Erblehnbrief  von  1631  spricht  in  §  4 
von  fronland ,  so  etzliche  100  morgen  landes  .  . ,  zu  roden  und  zu  notzen  bei 
pen  manhafter  boußen  und  vermitz  entrichtung  des  landrechts  und  zehenden. 
Diese  neuere  Auffassung  liegt  aber  auch  schon  klar  im  WKarden  1547,  G.  2,  450, 
vor:  weist  der  scheffen  allen  medum  den  armen  leuden  und  unserm  hern  das 
siebent  daraus,  wanne  es  gewonden  wird,  item  were  sach,  das  medumbuesche 
gehauwen  werden  und  ob  einer  das  sein  nit  gewunne,  so  sal  er  doch  nach 
gepuer  seines  lands  dem  hern  sein  medum  geben,  wie  der  ander,  der  das  sein 
gewunnen  hat.  Wo  man  indes  eine  solche  obligatorische  Aufwinnung  nicht 
statuierte,  da  lag  es  nahe,  für  den  meist  sehr  rohen  Anbau  des  Medem- 
aufsenlandes  (zumeist  wohl  in  Schiifelkultur)  durch  Vergünstigungen  in  der 
Abgabe  Meliorationen  herbeizuführen  und  auf  diese  Weise  einen  regeren  An- 
bau zu  sichern.  In  dieser  Hinsicht  bestimmt  WManderscheid  von  1506, 
G.  2,  603:  licht  auch  daselbst  ein  gelende,  genant  die  froene,   da  die  von 

1)  S.  auch  Bd.  3,  144,  so,  1326,  und  noch  früher  UlMettlach  No.  XXI,  13.  Jh.  Mitte, 
gedruckt  ohen  S.  107  Note  1. 

2)  Aus  dem  15.  Jh.  s.  *USMax.  1484,  Bl.  32b,  Losheim:  der  Aht  ist  grontgerichtzheiT 
of  siner  frier  aptien  und  of  sinem  medemgude  und  of  sinem  zinsgude  und  wo  er  it  fallen 
hait.  Aus  dem  16.  Jh.  vgl.  *WLintgen  ('?),  Arch.  Maxim.  9,  239;  WMamer  1542,  §  10,  und 
1583,  §  11,  wo  sich  aber  schon  eine  Abschwächung  des  Instituts  bis  zum  Unkenntlichwerden 
verfolgen  läfst;  WLosheim  1599,  §  17;  und  noch  besonders  lehn-eich  WAsselborn  1566,  §8: 
es  giebt  etliche  platz  und  erbschaft  hobsland  genant,  welches,  so  man  es  rodet  oder  ge- 
wünde,  hab  [der  Grundherr]  daraus  das  landrecht,  und  der  hobsmeier  .  .  solt  nehmen  zwen 
scheffen  und  den  boten  sampt  eim  acker-  oder  winnemann,  und  nach  Remigii  frucht  dahin 
gesehet  von  jederem  morgen  lands  vor  landrecht  2  sester  zilkorns  davon  zu  bezahlen  schuldig 
sein.  Folgt  Aufzählung  von  ca.  350  Morgen  Hobsland  an  6  vei'schiedenen  Orten,  die  fast 
durchweg  auf  ursprünglichen  Wald  deuten.  In  §  10  heifst  das  Land  geradezu  Rottland,  aus 
ihm  wird  aufserdem  von  11  Garben  ^ine  als  Zehnt  gegeben. 


—     395     — •  Der  Allmendeausbau.] 

Mandei-scheit  moegent  fruicht  uf  winnen  und  u.  gn.  lierrn  davon  geben  die 
sibente  garbe.  abe  auch  ein  man  desselben  lands  etwas  bessert,  mit  mist 
düngte  oder  roedet,  bezalt  der  man  davon  das  erst  jaer  den  meddem  mit  der 
zehenten  garben,  und  dan  die  andere  jaer  darnach  sal  er  geben  die  sebente 
garbe  bis  zu  der  zit,  das  ers  widder  mist,  bezalt  er  dan  aber  das  erst  jaer 
mit  der  zehenten  garben.  Verwandt  lauten  die  Verordnungen  des  WMeisen- 
burg  von  1549,  §§11  und  19,  für  die  weitere  Urbarmachung  vermutlich  wilden 
Medemlandes:  welcher  man  bürgerland  mit  dem  pflüge  gewint,  der  sol  dem 
hern  die  neunte  garbe  davon  geben;  welcher  man  das  land  rodt  mit  der 
krommen  oder  hauwen,  der  solt  das  neunt  nit  daraus  geben,  noch  weist  der 
richter,  daß  in  dem  ban  zu  M.  liegen  pfleglose  guter,  die  ein  ieklicher  bürger 
maecht  hat  zu  gewinnen;  wan  ein  bürger  sulche  guter  mit  dem  pflüg  gewint, 
der  sol  den  hern  zu  M.  geben  von  dem  morgen  1  sester,  was  fruchten  das 
er  darin  mucht  gewinnen;  wanne  es  mit  der  hauwe  und  krommen  gewonden 
were,  so  sol  der  bürger  den  sester  nit  gebend 

Es  begreift  sich,  dafs  der  Medem  unter  solchen  Vorgängen  seinen  alten 
Charakter  allmählich  ganz  verlor;  hatte  er  sich  für  Kottland  noch  verhältnis- 
mäfsig  lange  wenigstens  insofern  im  alten  Sinne  erhalten,  als  er  eine  Land- 
abgabe, eine  Art  von  Grundsteuer  blieb,  so  wurde  er  auf  dem  hier  ein- 
geschlagenen Wege  allmählich  zu  einer  blofsen  Form  des  Teilbaues.  Denn 
es  liegt  auf  der  Hand,  dafs  die  Grund-  und  Medemherren  einmal  melioriertes 
Rottland  nicht  wieder  zum  Medempreise  ausgaben ;  zu  welchem  Zwecke  hätten 
sie  sich  dann  die  zeitweise  Enuäl'sigung  der  Medemabgabe  auferlegt?  Und 
so  finden  sich  denn  in  der  That  nicht  selten  Teilbauländereien ,  deren  Ent- 
wicklung aus  altem  Medemlande  mehr  als  wahrscheinlich  ist^. 

Einfacher  als  die  Verquickung  mit  der  grundhörigen  Rottabgabe  vollzog  sich 
die  Umbildung  des  Medems  zu  einer  landesherrlichen  Fordemng  auf  Grund  von 
Rotterlaubnis:  hier  liegt  ein  Übergang  des  Bodenregals  hinsichtlich  der  Allmende, 
speciell  des  Medemgerechtsams,  von  selten  der  Reichsgewalt  an  die  Landes- 
gewalt vor,  unter  einer  allmählichen  verengernden  Beziehung  des  Medem- 
begriffs  auf  blofses  Rottland.  Abgeschlossen  finden  wir  diesen  Übergang  in 
dem  Reichsschlusse  von  1291 :  si  aliquis  dominus  terre  habeat  ex  antiqua 
consuetudine .  quod  possit  locare  et  exponere  communitatem  in  terra  sua, 
uti-um  hoc  aliquis  sibi  possit  prohibere  ?  . .  Resp.  quod  si  ab  antiqua  consue- 
tudine et  prescriptione  illud  extitit  observatum,  ita  debet  peri)etim  observari. 


J)  S.  oben  S.  110,  bes.  Note  2. 

2)  S.  dazu  oben  S.  107.  Vgl.  auch  *USMax.  14S4,  Bl.  85b,  Tharforst:  ten-agium, 
scilicet  quintam  garbam  in  quibusdam  locis;  *Arch.  SMax.  9,  1086,  Thaben:  terragium 
scilicet  quintam  partem  crementi  .  .  .  videlicet  septimam  partem  crementi.  S.  ferner  WWil- 
tingen  1495,  §  7,  und  für  medena  =  V's  Weinbergsertrag  Stat.  SPaulin  1500,  Blattau  1,  52. 
Aus  späterer  Zeit  vgl.  WLampaden,  G.  2,  11-3;  WMandern  1537,  §  15,  und  namentlich 
WHeisdorf  1606,  §  9  f. 


[Die  Agrarverfassung.  —     396     — 

Item  inquisitum  fuit  per  sententiam ,  si  homines  alicuius  ville  comniunitatem 
adiacentem  ville,  in  qua  morantur,  sibi  attrahere  possent  sine  consensu  domini 
terre  ?  . .  ludicatum  quod  non.  Item  . .  si  aliqui  occupaverint  communitatem 
aliquam  sine  licentia  domini  terre,  utnim  dominus  terre  huiusmodi  terram 
occupatam  posset  redigere  in  communitatem,  et  quam  penam  tales  oceupatores 
inciderint  ?  . .  Resp.  quod  dominus  terre  huiusmodi  terram  occupatam  potest 
redigere  ad  communitatem,  et  pena  occupantium,  cum  sit  arbitraria,  consue- 
tudini  terre  relinquitur  imponenda^  Man  sieht  es  der  Fassung  dieser  Be- 
stimmungen an,  dafs  sie  nur  partiell  —  zumeist  für  fränkische  Erde  und  da- 
mit für  das  ganze  Moselland  —  Geltung  hatten,  sowie  dafs  sie  viel  früher 
entstandenes  Gewohnheitsrecht,  das  schon  im  Begriff  stand,  zum  Rechtsalter- 
tum zu  verblassen,  wiederum  zu  beleben  und  zu  regeln  suchten.  In  der  That 
ist  es  nicht  unwahrscheinlich,  dafs  wie  die  Trierer  Erzbischöfe  das  Medemrecht 
wenigstens  in  der  Umgegend  von  Trier  sehr  früh  von  der  Krone  geschenkt 
erhalten  hatten,  so  in  analoger  Weise  auch  sonst  die  Vorgänger  der  späteren 
Landesherren  sich  früh  in  den  Besitz  dieser  Abgabe  gebracht  hatten^. 

Die  spätere  Entwicklung  des  landesherrlichen  Medemrechtes  verlief  ganz 
der  Geschichte  der  verquickten  grundherrlichen  Rott  -  Medemabgabe  ent- 
sprechend; wo  diese  nicht  bestand,  da  erwuchs  jene  allmählich  zur  obliga- 
torischen Rottabgabe  und  wurde  wohl  auch  infolge  von  Meliorationsbestre- 
bungen zum  Teilbau  entwickelt^. 

Wie  aber  gestaltete  sich  der  Ausbau  der  Allmende  selbst  unter  der  Ein- 
wirkung so  verschiedener  autonomer  wie  autoritativer  Einflüsse  aus? 

Aus  dem  bisher  Ausgeführten  erhellt,  dafs  der  Einflufs  des  Medemrechtes 
nur  in  seiner  späteren  Entstellung  zur  Rottabgabe  für  die  agrarische  Ent- 
wicklung des  Allmendeausbaues  von  Bedeutung  gewesen  sein  kann;  für  die 
der  Rottabgabe  unterworfenen  Teile  der  Allmende  aber  war  allerdings  eine 


1)  MGLL.  2,  457,  s.  oben  S.  108. 

2)  Wir  wissen  darüber  freilich  nur  wenig;  doch  vgl.  ßicher  4,  15,  983:  [A.  Laudunen- 
sis  episcopus]  suis  civibus  plus  iusto  iniurias  de  lege  agraria  iiTogabat.   S.  oben  S.  106  Note  6. 

*)  Vgl.  WRemich  1462,  §  75:  dis  hemageschriben  han  ich  auch  verstanden,  dasz  es 
m.  gn.  hem  dem  lantfursten  zu  R.  nunteil  geben  sulde  uf  Verbesserung.  Mit  solchen  Ab- 
gaben sind  nicht  Rodeabgaben  für  den  Vogt  zu  verwechseln,  welche  nur  einen  Teil  des 
Rauchzinses  ausmachen;  vgl.  zum  Unterschiede  namentlich  im  CRM.  2,  267  die  Urkunde 
Brunos  von  Isenburg-Braunfels  von  1275  gegen  Laach  super  controversia,  que  vertebatur 
inter  nos  ex  una  parte,  .  .  Th.  abbatem  et  conventiun  monasterii  Lacensis  .  .  ex  altera  super 
novalibus  noviter  factis  ex  nemore  in  villa  Meischit  sito,  quod  nemus  pertinet  in  curtim 
predictorum  Th.  abbatis  et  conventus  Lacensis  ibidem  sitam,  in  qua  curte  nos  tenemus  ins 
advocatie,  et  ex  quibus  novalibus  nobis  singulis  annis  septem  pulli  solvebantur  ab  hominibus, 
qui  dicta  novalia  tenuerunt,  accedente  ad  hoc  consilio  discretorum  amicabiliter  est  compo- 
situm, .  .  quod  nos  omnibus  novalibus  hactenus  factis  de  ipso  nemore  una  cum  septem  puUis 
prenominatis  unanimi  voluntate  renuntiamus  et  effestucamus  penitus  per  presentes.  protes- 
tamur  etiam,  prefata  novalia,  que  de  ipso  nemore  hactenus  facta  sunt,  a  .  .  domino  Th. 
abbate  et  conventu  Lacensi  supradicto  pro  vero  allodio  esse  possessa  habita  et  retenta. 


—     397     —  Der  AUmendeausbau.] 

besondere  agrarische  Entwicklung  sehr  wohl  denkbar.  Sie  hätte  einerseits 
auf  der  vielfach  beglaubigten  Thatsache  beruhen  können,  dafs  zur  Rottabgabe, 
mithin  der  meist  zutreffenden  Vermutung  nach  zum  Anbau  im  Medemgut  alle 
Dorfgenossen  gezwungen  werden  konnten,  und  andererseits  darauf,  dafs  der 
Medemgutbau  unter  Rottabgabe  sich  meist  auf  Aufsenländer  der  Flur  bezog, 
welche  nur  in  bestimmten  extensiven  Kulturen,  namentlich  Schififelkultur ,  ge- 
nutzt werden  konnten.  Aus  beiden  Momenten  würde  sich  eine  agrarische 
Charakteristik  des  Medemgutes  späterer  Zeit  ergeben,  welche  im  wesentlichen 
noch  mit  der  des  heutigen  Schiifellandes  zusammenfällt:  erneute  Verteilung 
nach  der  Drieschzeit,  bisweilen  erst  nach  gemeinsamer  Aufbereitung;  Anbau 
auf  durchschnittlich  drei  bis  fünf  Jahre,  dann  drei-  bis  vierfach  längere  Driesch- 
lage  für  Schafweide  ^  Diese  Merkmale  treffen  nun  in  der  That  für  das 
Medemgut  zu,  indes  nicht  blofs  für  das  Medemgut;  sie  sind  zugleich  für  jede 
Art  der  vielfach  auch  auf  anderer  Grundlage  betriebenen  wilden  Wii-tschaft 
in  den  Aufsenfeldern  charakteristisch.  So  konnten  z.  B.  die  Dorfgenossen  auf 
eigene  Rechnung  ganz  analoge  Wildäcker  anlegen,  ohne  dafs  für  sie  noch 
Medempflicht  in  Betracht  kam  ^ ;  oder  aber  die  Grundherrschaft  verwandelte 
einen  ihrer  Forste  in  Rottbüsche  und  konnte  dann  die  Zulassung  von  Rott- 
berechtigten in  dieselben  sehr  verschieden  regeln^;  oder  aber  es  sind  noch 
aus  alten  markgenössischen  Beziehungen  mehrere  Dörfer  im  Besitz  gemein- 
samer Rottbüsche,  ohne  dafs  von  Medem  die  Rede  ist^.  Alle  diese  und  noch 
andere  Möglichkeiten  sind  für  den  Betrieb  der  Wildlandskultur  schon  des 
hohen  Mittelalters  vorhanden ;  der  Anbau  in  Medemgut  ist  nur  eine  Form  der- 
selben neben  andern;  die  Reichs-  bzw.  Territorialgewalt  hat  also  durch  den 
Medem  auch  in  seiner  späteren  Ausgestaltung  als  Rottabgabe  einen  specifischen 
Einflufs  auf  die  Entwicklung  der  Agrarverfassung  nicht  gewonnen. 

Anders  die  Gnmdherrschaft.  Natürlich  war  auch  der  Grundherr  zu- 
nächst nur  Dorfgenosse  unter  Dorfgenossen  und  als  solcher  an  das  genossen- 
schaftliche Ausbaurecht  gebunden.  Allein  seine  von  Anbeginn  an  gröfseren 
materiellen  Kräfte,  späterhin  auch  sein  Allmendeobereigentum  verbunden  mit 
der  für  ihn  vorhandenen  Möglichkeit,  die  Aufwinnungen  aus  der  Mark  auszu- 
sondern, gestattete  ihm  eine  andere  Ausnutzung  dieser  Rechte.  Wo  der  ge- 
meine Dorfgenofs  nur  einen  Fufs  breit  durch  Rodung  aufgewann,  da  wuchs 
der  Gewinn  der  Gnmdherrschaft  infolge  der  ihr  zu  Gebote  stehenden  Rott- 
fronden auf  Morgen;  sie  zog  Allmendestücke  von  der  Gröfse  ganzer  Ge- 
wannen in  ihren  direkten  Nutzbesitz.  Da  nun  aber  diese  grofsen  Flächen 
nicht  wie  die  Gewannen  der  übrigen  Dorfgenossenschaft  in  Streifen  aufgeteilt 


*)  S.  iinten  Abschnitt  V  Teil  1,  auch  v.  Schwerz  S.  151  f.,  156  f.,  161,  der  aber  noch 
nicht  erschöpfend  ist;  ferner  Lette  276;  Beck,  Beschreibung  von  Trier  1,  391f.;  Haussen  1,  221. 

2)  ÜB.  2,  649,  1273. 

3)  MR.  ÜB.  3,  908,  1247,  *USMax.  1484,  Bl.  SB^  und  86a,  Losheim  und  Korlingen. 
*)  Bd.  3  No.  204,  1873. 


[Die  Agrarverfassung.  —     398     — 

wurden,  sondern  als  Beunden  im  ganzen  liegen  blieben,  so  konnte  sich  sehr 
wohl  auf  ihnen  eine  besondere  Wirtschaftsform  und  eine  eigentümliche  agra- 
rische Einrichtung  entwickeln.  An  sich  war  es  ja  allerdings  nicht  ausge- 
schlossen, dafs  einzelne  hervorragende  Dorfgenossen  ohne  grundherrliche  Rechte 
gleichfalls  kräftig  genug  waren,  um  Beunden  auszubauen ;  indes  sie  vennochten, 
abgesehen  von  ihrer  relativ  nur  kleinen  Anzahl,  doch  auch  der  specifisch  grund- 
herrlichen Beundenwirtschaft  nicht  gleichzukommen,  weil  es  ihnen  an  der, 
wie  wir  bald  sehen  werden,  sehr  eigentümlichen  Anbauorganisation  der  grund- 
herrlichen Beunden  im  Fronbetrieb  fehlte.  Gerade  dieser  Betrieb  vollendet 
den  Charakter  der  Beunde  als  einer  auf  gTundherrlicher  Basis  erwachsenen 
agrarischen  Erscheinungsform. 

Sehen  wir  indes  von  der  Beunde  ab,  so  finden  wir  im  Allmendeausbau 
überall  nur  die  Konsequenzen  des  autonomen  Markausbaurechtes.  Am  ge- 
wöhnlichsten war,  wie  jede  Flurkarte  beweist,  der  allmähliche  Ausbau  der 
Allmende  in  Gewannen,  welche  im  Anschlufs  an  den  schon  bebauten  Bezirk 
der  Feldwirtschaft  neu  angelegt  wurden.  Aber  gerade  über  diesen  Ausbau 
giebt  die  schriftliche  Tradition  nur  die  dürftigste  Auskunft.  Wurde  die  An- 
lage und  erste  Eodung  der  Gewannen  in  gemeinsamer  Arbeit  durchgeführt? 
Blieb  zunächst  etwa  noch  Feldgemeinschaft  bis  zur  vollsten  Urbarung?  Wir 
haben  keine  unmittelbar  entscheidenden  Nachrichten.  Die  einzige  Stelle  der 
Moselüberlieferung,  welche  sich  hier  anführen  liefse,  ist  Bd.  3,  No.  8,  z.  J.  12(30 
gedruckt;  hier  spricht  die  Gemeinde  Briedel  von  einer  planities  de  Bridal,  in 
qua  solemus  [centurio  et  universitas]  novellare,  und  von  einem  nemus  banni- 
tum,  ubi  nos  contigerit  novellare.  Man  kann  aus  diesen  Worten  schliefsen 
wollen,  dafs  die  Rodung  gemeinsam  betrieben  wurde,  wenn  es  sich  hier  nicht 
etwa  um  alten  Rottbuschbau  im  Aufsenland  handelte  Dafür,  dafs  überhaupt 
gemeinsam  gerodet  wurde,  liefse  sich  auch  allenfalls  —  wenn  nicht  doch  ein 
Erbnexus  vorliegt  —  ME.  ÜB.  1 ,  219,  963  geltend  machen.  Hier  hat  ein 
freier  Laie  hereditas  in  Büdesheim  cum  terris  et  domibus  edificiis  et  casticiis 
silvis  pratis  et  pascuis  et  omnibus  iuste  ad  se  pertinentibus,  excepta  quadam 
possessiuncula  de  silva  extirpata  adiacente  loco  vocabulo  Lidde,  que  ei  scitur 
esse  cum  Hadhemaro  communis.  Das  stärkste  Argument  für  eine  gemeinsame 
Rodung  könnte  man  indes  immer  noch  dem  Allmendeausbau  zu  Wiesen,  und 
vereinzelt  sogar  dem  zu  Weinbergen  entnehmen.  Die  Wiesengewannen  waren 
im  Mittelalter  nur  seltener  realiter  in  Streifen  ausgeteilt,  vielmehr  bildeten 
sie  meist  ein  Ganzes,  innerhalb  dessen  die  einzelnen  idealen  Anteile  in  Brach- 
teilen  des  Ertrages  oder  nach  jedesmal  abzumessenden  Längenmafsen  ange- 
geben  wurden^.     Noch  heute  ist  übrigens  ein   derartiger  Wiesengemeinbesitz 

^)  Novare  kommt  schon  früh  sicher  im  Sinne  von  Anbau  in  Rottbusch  vor,  vgl. 
USMax.  12.  Jhs.  S.  460,  Mattenerhof:  dum  silva  novatur. 

2)  Vgl.  Bd.  2,  493,  Note  3;  URupertsberg  S.  380,  Wiesenanteile  in  Wellengesheim: 
sexta  pars  magni  prati,  quod  est  versus  Gencingun;  quinque  pedes  et  virga  iuxta  latum  pra- 
tiun;  vii'ga  una  iuxta  pontem. 


—     399     —  Der  AUmendeausbau.] 

gamicht  selten  ^  Die  Vermutung,  dafs  in  diesem  Falle  bisweilen  eine  gemein- 
same Rodung  zur  Wiese  vorhergegangen  ist,  liegt  immerhin  nahe;  denn  nicht 
immer  werden  Wiesen  blofs  durch  Einhegung  von  Weide  und  Feld  entstanden 
sein^.  Eigentümlicher  sind  noch  die  wenigen  Nachrichten,  welche  über  ge- 
meine Weinberge  unterrichten.  Sie  führen  nach  Remagen.  Hier  kommen 
zuerst  im  J.  1117  Weinberge  vor,  welche  die  Remagener  gemeinsam  besessen 
hatten  (communiter  possederant)^.  Nun  liefse  sich  dabei  einfach  an  pacht- 
weise auf  verliehener  Allmende  angelegte  Weinberge  denken,  so  dafs  die 
Worte  communiter  possederant  gemeinsames  Eigentum,  nicht  gemeinsamen 
Nutzbesitz  bedeuten  würden,  ähnlich  wie  offenbar  im  ersteren  Sinne  MR.  ÜB. 
3,  179,  1221  von  einem  Berg  der  Remagener  Allmende  gesprochen  wird, 
qui  tam  pauperam  quam  divitum  iuris  erat,  und  wie  im  *UMünstermaifeld, 
Koblenz  St.  A.  CXIb,  Bl.  20b  erzählt  wird,  die  Propstei  habe  in  Kond  agrum  inter 
agros  communitatis  situm.  Dafs  indessen  die  Deutung  auf  gemeinsamen  Besitz 
oder  wenigstens  gemeinsame  Anrodung  doch  nicht  ganz  ausgeschlossen  ist, 
zeigt  eine  Urkunde  bei  Lac.  ÜB.  2,  290,  1244,  in  welcher  Herzog  Heinrich 
von  Limburg  die  Steuerfreiheit  von  Remagen  anerkennt.  Eiusdem  autem 
oppidi  cives  nostrum  circa  ipsos  benignum  attendentes  et  benivolum  sue  per- 
petue  libertatis  assensum  ex  agro  de  quinque  iurnalibus  iuxta  tiliam  eiusdem 
oppidi  secus  viam,  que  ducit  Briseke,  sito  voluntarie  vineam  nobis  propriis 
sumptibus  plantaverunt  in  Signum  dilectionis,  quam  circa  nos  et  invicem  circa 
ipsos  habuimus  et  habemus,  et  testimonium  sue  supradicte  perpetue  libertatis, 
et  ipsam  vineam  quinque  annis  excolentes  ab  anno  domini  1244  ipsam  cul- 
turam  incipientes  finitis  eiusdem  culture  predictis  quinque  annis  cultam  nobis 
reddiderunt,  nullas  expensas  de  ipsa  vinea  de  cetero  nobis  debentes.  Ist 
hier  nicht  doch  vielleicht  die .  Annahme  statthaft ,  dafs  die  Remagener  den 
Weinberg  gemeinsam  in  Markgemeindefronde  angelegt  haben? 

Indes  gegenüber  den  bisherigen  schwachen  und  zweifelhaften  Spuren,  wie 
sie  für  eine  gemeinsame  Aufrodung  der  Ackergewannen  sprechen,  läfst  sich  eine 
Anzahl  gewichtiger  Bedenken  geltend  machen.  Zunächst  die  Thatsache,  dafs  nir- 
gends von  einer  solchen  gemeinsamen  Aufwinnung  direkt  die  Rede  ist ;  eine  Er- 
scheinung, welche  bei  der  etwa  30  000  Urkunden  umfassenden  mittelalter- 
lichen Überlieferung  der  Mosellande  immerhin  Bedenken  erregen  mufs. 
Ferner  die  sicher  beglaubigte  Einzelaufwinnung  von  Rottland  im  Medum- 
gut*:  sollte  hier  das  Verfahren  ein  anderes  gewesen  sein,  als  bei  der  Her- 
stellung von  Gewannen?  Endlich  und  haupstsächlich  aber  die  Technik  der 
Gewannenanlage  selbst.  Wie  wir  oben  S.  339  sahen,  wurde  eigentlich  nur 
eine  Seite  der  künftigen  Gewanne  bestimmt  sowie  die  Richtung  festgestellt. 


^)  U.  a.  berichtet  Thudichum,  Gau-  und  Markvf.  S.  259  von  diesem  Brauch  aus  dem  J.  1836. 

2)  Vgl.  Bd.  3,  286,  1471. 

8)  Lac.  ÜB.  1,  185,  244. 

*)  S.  oben  S.  393  die  Citate  aus  WWiebeisheim  1498  und  WGondenbret. 


[Die  Agrarverfassung.  —     400     — 

in  welcher  die  Streifen  von  dieser  Seite  aus  laufen  sollten:  wie  weit  die 
Streifen  reichen  sollten,  unterlag  zunächst  der  V>^illkür  der  einzelnen  Berech- 
tigten. Schon  diese  Anlage,  welche  der  Energie  des  einzelnen  noch  beträcht- 
lichen Spielraum  läfst,  scheint  eine  gemeinsame  Rodung  wenigstens  für  die  im 
Mittelalter  gewöhnliche  Art  der  Aufwinnung  auszuschliefsen ;  und  sicher  mufs 
sie  gegenüber  blofsen,  noch  dazu  ganz  sporadischen  Analogien  aus  Wiesen- 
und  Weinbau  die  Präsumtion  zu  Gunsten  der  Individualaufwinnung  innerhalb 
der  Gewannen  stärken. 

Wie  dem  aber  auch  sei:  bei  der  einmal  bestehenden  Felderwirtschaft, 
war  der  reguläre  Ausbau  im  Anschlufs  an  die  bestehende  Flur  im  wesent- 
lichen überhaupt  nur  für  den  Körnerbau  fruchtbringend;  für  alle  Special- 
kulturen —  aber  auch  für  den  Körnerbau  besserer  und  gröfserer  Wirt- 
schaften^ —  mufste  es  sich  um  abgesonderte  Aufwinnungen  an  besonders 
günstigem  Platze  in  der  Mark  aufserhalb  des  Getriebes  der  zwei  oder  drei 
Felder  handeln.  Auch  dieser  Ausbau  konnte  dann  bei  Beteiligung  mehrerer 
wohl  noch  in  Gewannen  bewirkt  werden;  indes  die  Gewannenform  eignete 
ihm  nicht  mehr  speciell;  man  konnte  ebensogut  einen  Ausbau  in  einzelnen 
Blöcken  wählen. 

Derartige  Ausbaufelder  waren  nun  der  Standort  der  Gärten,  der  Wiesen 
imd  vor  allem  des  Weinbaues ;  schon  die  älteste  Nachricht,  welche  über  sie  be- 
richtet, spricht  von  Weinbergen :  vineas  quantascumque  super  Mosellam  habeo  de 
quibuslibet  atracto  [es  wird  zu  lesen  sein:  attractis]  conquisitas ^.  Die  schöne 
Zeit  des  freien  Allmendeausbaues  für  Specialkulturen  brach  aber  erst  mit  dem 
eigentlichen  Mittelalter  an;  noch  im  9.  Jh.  war  ein  wirklich  durchgeführter 
Ausbau  als  Hufenannex  selten  und  wird  darum  in  den  Urkunden  in  allge- 
meinen Ausdrücken  als  etwas  neu  Hinzuerworbenes,  meist  noch  nicht  Abge- 
schlossenes erwähnt^;  ja  noch  im  10.  Jh.  kommen  ab  und  zu  so  unbestimmte 
Ausdrücke  vor  wie  appendicia,  que  adhuc  dici  nominari  aut  inquiri  vel  inve- 
niri  possunt*:  zum  deutlichen  Beweis,  dal's  der  Ausbau  noch  nicht  weit  fort- 
geschritten war.  Auch  über  diese  Zeit  hinaus  lassen  sich  noch  einige  allgemeine 
Bestimmungen  in  den  Urkunden  bis  über  die  Mitte  des  11.  Jhs.  hinaus  ver- 
folgen^; dann  verschwinden  sie  und  machen  endgültig  detaillierten  Beschrei- 

^)  Vgl.  z.  B.  Cardauns,  Rh.  Urkk.  12,  S.  357,  1095 — 9,  Brauweiler:  agi'o  novale,  quod 
iacet  prope  silvam,  que  dicitur  Bram;  Ennen  Qu.  2,  109,  167,  1237:  bona  apud  Monenheim 
consistentia  ad  estimationem  quatuor  mansorum  cum  duabus  areis  et  edificiis  pertinentibus  ad 
illos  mansos  et  30  iurnales  novalium;  Cod.  Salm.  118,  1307:  Konrad  Koitze  und  seine  Frau 
tenuimus  duos  mansos  apud  villam  Boistorpe  .  .  cum  supplemento  triginta  octo  iunialium 
iacentium  sub  dominio  nobilis  viri  domini  Walrami  domini  de  Bergheim  in  novalibus  nemoris, 
quod  Veile  appellatur. 

2)  Testam.  Grimonis  633,  MR.  ÜB.  1,  6. 

3)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  32,  775;  44,  806;  59,  831;  105,  866;  2,  28,  866—7. 
*)  Lac.  ÜB.  1,  81,  129,  997. 

^)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  351,  1058;  Ennen  Qu.  1,  480,  24,  1067:  Sorethe  [Siuth]  cum  Om- 
nibus appenditiis  preter  decimam:  agris  cultis  et  incultis,  vineis  rutis  [vermutlich  rubis  oder 


—     401      —  Dei"  Allniendeausbau.] 

bungen  Platz,  welche  zwar  schon  früher  vorkommen,  aber  doch  erst  von  jetzt 
ab  als  etwas  Selbstverständliches  fast  jedes  Hiifenverzeichnis  begleiten. 

Die  aus  diesen  formalen  Vorgängen  abzuleitende  Vermutung,  dafs  etwa 
seit  Mitte  des  11.  Jhs.  der  Allniendeausbau  aufserhalb  der  Felderwirtschafts- 
bezirke besonderen  Aufschwung  genommen  haben  müsse,  wird  nun  durch 
detailliertere  Angaben  vollauf  bestätigt.  Die  Acta  acad.  Theod.  Palat.  5,  174 
erwähnen  zum  J.  826  in  Heneswillaro  marca  [Hesweiler  bei  Tholey]  unam 
hobam,  et  iurnales  4  de  ten'a  aratoria:  de  una  parte  est  Adalfrides,  de  alia 
via  publica  et  de  altera  fluvius  Naha ;  eine  besonders  interessante  Nachricht,  da 
sie  neben  der  geringen  Gröfse  des  Ausbaues  besonders  dessen  Charakter  deutlich 
hervortreten  läfst.  Ähnlich  gering  sind  auch  sonst  die  Ausbauten  des  9.  Jhs.: 
so  kommen  in  Leudesdorf  auf  15  Hufen  nur  9  Arpents  Weinberg;  ein Beneficium 
von  2  Hufen  zu  Hoifelt,  Barweiler  und  Adenau  hat  im  J.  855,  obgleich  von  24 
Unfreien  bewohnt  und  betrieben,  doch  nur  8  Morgen  Ausbau ;  und  ein  Reicher 
besitzt  mn  dieselbe  Zeit  am  Unten'hein  Land  für  676  Stück  Grofsvieh  sowie 
8  Herrenhufen  und  43  hörige  Hufen,  von  denen  nur  7  überhaupt  ausgebaut 
habend  Das  wird  schon  im  10.  Jh.  teilweise  besser;  neben  Fällen,  die  noch 
den  Charakter  des  9.  Jhs.  wahren^,  findet  sich  doch  schon  regerer  Ausbau; 
z.  B.  werden  924  in  Heifant  3  unfreie  Hufen  erwähnt  mit  4  Morgen  d,e  terra 
arabili,  cum  prato  1  ad  carr.  foeni  7,  cum  picturis  tribus.  Derartiger  Zuwachs 
ist  aber  seit  der  2.  H.  des  11.  Jhs.  das  durchaus  Gewöhnliche;  um  nur  einige 
Beispiele  anzuführen,  so  schenkt  Heinrich  IV.  1061  an  Magdeburg  eine  Hufe 
in  Boppard  cum  omnibus  eins  pertinentiis,  et  insuper  10  iugera  vinearum  cum 
eorum  cultoribus,  ac  cum  omni  debito,  quod  nobis  inde  persolvebatur;  im 
Mainzer  Gau  in  villa  Arenheim  bestehen  1064  3  Hufen  cum  vineis  ad  decem 
carr.  vini;  in  Lengsdorf  gehören  1087  zu  einem  Hofe  7  Hufen  cum  vineis  et 
areis  solventibus  9  s.  6  d.  et  ob.,  und  1074  wird  zu  Monzingen  bei  Sobem- 
heim  mansus  unus  ...  et  9  iugera  vinee  erwähnt  ^.  Indes  alle  diese  Nach- 
richten werden  von  den  Angaben  des  13.  Jhs.  bei  weitem  in  Schatten  gestellt. 
Aufser  einigen  anderweitigen  Zusammenstellungen*  genügen  Notizen  aus  dem 
Lehnsbuch  Werners  IL  von  Boland  zur  Charakteristik  dieser  Thatsache.  Hier 
hat  H.  E.  (S.  13)  in  Steinheim  eine  halbe  Hufe,  huius  7  iugera  stant  in  vinetis. 


nibetis  zu  lesen,  vgl.  S.  481  Z.  2,  wo  Lac.  nach  dem  Or.  rubis  liest]  et  erutis  et  eraendis, 
viis  exitibus  et  reditibus,  aquis  aquarumque  decursibus,  molis  molendinis  molendisiis,  silvis 
venationibus  piscationibus,  et  omnibus  omnino  utilitatibus. 

1)  Einh.  Transl.  ss.  Petri  et  Marceil.  Jafife  Bibl.  4,  496;  MR.  ÜB.  1,  89,  855;  Lac. 
ÜB.  1,  30—31,  65,  855. 

2)  Z.  B.  MR.  JJB.  1,  166,  926,  Kirburg:  rupem  quandam  munitioni  facienda  aptam  .  . 
cum  mansis  5  et  iugeribus  8  in  cü-cuitu  eiusdem  montis  iacentibus. 

3)  Mon.  Boica  29a,  154,  1061;  Lac.  ÜB.  1,  129,  201,  1064;  136,  209,  1067;  MR. 
ÜB.  1,  374,  1074.  Freilich  können  einzelne  dieser  Weinbergsstücke  auch  in  früherem  Art- 
lande liegend  gedacht  werden. 

*)  Man  sehe  namentlich  Bd.  2,  206  f. 

Lamprecbt,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  26 


[Die  Agrarverfassung.  —     402     — 

8  in  agris,  und  eine  Hofstatt^ ;  in  Everbach  (S.  14)  befinden  sich  2  Höfe  und  eine 
halbe  Hufe,  ex  his  continentur  3  iugera  in  vinetis,  cetera  in  agi'is;  und  W. 
de  G.  (S.  15)  habet  in  Hatterheim  curiam  et  1  mansum,  ex  quo  deputantur 
6  agris  iugera,  18  vinetis.  Man  sieht,  mit  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jhs.  war 
ein  Zustand  erreicht,  der  sich  nur  durch  den  eifrigsten  Ausbau  der  vorher- 
gegangenen letzten  fünf  bis  sechs  Generationen  erklären  läfst:  auf  diese  Ge- 
schlechter sind  zunächst  die  Worte  des  sich  der  Veränderung  noch  wohl  be- 
wufsten  Cesarius  von  Prüm  vom  J.  1222  in  ihrem  letzten  Absatz  zu  beziehen^: 
in  tempore  tam  diuturno  (893 — 1222)  constat  multas  Silvas  esse  extirpatas, 
villas  aedificatas,  decimas  auctas;  multa  molendina  sunt  in  prefato  tempore 
edificata  ac  multe  vinee  plantate,  terre  infinite  culte.  Wie  weit  der  Ausbau 
der  Allmenden  schon  im  13.  Jh.  gediehen  war,  wird  man  sich  übersichtlich 
am  besten  und  einfachsten  mittelst  einer  Durchsicht  des  Nachweises  des  zeit- 
lichen Auftretens  der  Weinorte  im  Bd.  2,  S.  54  f.  vergegenwärtigen  können. 
Vergleicht  man  hier  die  Angaben  der  Jahreskolumne  1237  und  der  Kolumne 
für  1825,  wie  das  graphisch  in  Karte  7  des  zweiten  Bandes  geschehen  ist,  so 
wird  man  von  der  aufserordentlichen  räumlichen  Ausdehnung  des  Weinbaues 
schon  im  1 3.  Jh.  im  Verhältnis  zur  ersten  Hälfte  unseres  Jhs.  überi'ascht  sein. 
Abgesehen  vom  Weinbau  an  der  Saar  sowie  einzelnen  heutzutage  überschiefsendeu, 
übrigens  spärlichen  Weinbergsgegenden  an  Nahe  und  Ahr  ist  die  allgemeine 
Verbreitung  des  Weinbaues  an  der  Mosel  um  1237  nicht  gar  zu  sehr  von  jener 
um  1825  verschieden;  und  auch  die  Zahl  der  Weinbau  treibenden  Ortschaften 
bleibt  hinter  derjenigen  von  1825,  sieht  man  von  den  eben  genannten  im 
13.  Jh.  überhaupt  noch  nicht  weinbauenden  Gegenden  ab,  nicht  allzuweit 
zurück.  Da  nun  aber  der  Weinbau  ursprünglich  nur  und  auch  späterhin  meist 
aufserhalb  der  Felderwirtschaft  auf  Markland  getrieben  wurde,  so  giebt  seine 
allgemeine  Verbreitung  um  1237  zugleich  ein  lebhaftes  Bild  der  bis  zum 
13.  Jh.  erfolgten  Verbreitung  des  Allmendeausbaues^. 

Und  doch  war  der  Weinbau  keineswegs  die  einzige  Specialkultur,  welche 
die  Allmende  aufserhalb  des  Rayons  der  Felderwirtschaft  aufsuchte ;  neben  ihm 

^)  Ganz  ähnlich  auch  auf  S.  14  E.  K. 
2)  MR.  ÜB.  1,  S.  201. 

^)  Man  kann  auf  den  Gedanken  kommen,  sich  die  Zunahme  des  Ausbaues  überhaupt 
an  dem  Zunehmen  der  Weinorte  zu  vergegenwärtigen.    Dann  wiü-de  sich  ergeben: 
Es  kommen  vor  bis :  800    900    1000    1050    1100    1150    1200    1237    1825 

Weinorte:  21      34       46        62        76      102      130      154      311 

Prozentsatz  der  Zunahme:  —  24  35  34  23  34  27  18  102 
Nach  diesen  Ziifem  würde  der  Hauptverbreitung  des  Ausbaues  in  Weinbergen,  sieht  man 
von  dem  Vergleich  von  1237  und  1825  ab,  von  900  auf  1050  und  von  1100  auf  1150  statt- 
gefunden haben.  Indes  ist  gegenüber  einem  solchen  Schlufs  zu  bedenken,  dafs  die  Über- 
liefemng  für  die  frühen  Jahrhunderte  bis  mindestens  ins  11.  Jh.  hinein  nicht  so  vollständig 
ist,  als  für  die  spätere  Zeit;  die  Zahlenangaben  für  800  bis  etwa  1050  sind  deshalb  zweifel- 
los zu  klein,  die  Prozentsätze  der  Zunalxme  zu  hoch  gegriffen.  Vielmehr  beweisen  die  sich 
relativ  gleichbleibenden  Prozentsätze  der  Zunahme  bei  thatsächlich  zu  geringen  Zahlenan- 
gaben der  früheren  Zeit  für  die  weitgehende  Verbreitung  des  Anbaues  erst  in  späterer  Zeit. 


—     403     —  Der  AUmendeausbau.] 

stehen  noch  Gälten  und  Wiesen  als  gleichberechtigte  Glieder  des  Ausbaues. 
Dabei  ist  der  Ausdmck  Garten  ziemlich  weit  zu  fassen;  in  ihm  werden  nicht 
nur  alle  Fruchtbäume ,  sondern  ursprünglich  auch  alle  Anbaugewächse  aufser 
der  Körnerfrucht,  wie  Flachs,  Erbsen,  Linsen,  Bohnen  u.  a.  m.  gezogen;  ja 
sogar  Gärten  für  Getreidebau  kommen  vor^  Und  auch  für  den  Weinbau 
wird  noch  heute  an  der  Mosel  durch  den  gewöhnlichen  Ausdruck  Wingert 
statt  Weinberg  die  Auffassung  bezeugt,  dafs  er  ursprünglich  der  Gartenkultur 
angehöre.  Dieser  Mannigfaltigkeit  der  Gärten  liegt  mithin  ein  von  unserer 
Anschauung  abweichender  Begriff  zu  Grande :  Garten  war  jedes  eingehegte  und 
somit  zeitweise  oder  dauernd  den  Markverpflichtungen  entzogene  Stück  Land  ^. 
Daher  liegen  auch  die  Gärten  durchaus  nicht  blofs  aniDorfe,  sondern  vielfach 
fern  von  ihm  in  der  Flur.  Die  Ehenser  deutsche  Heberolle  aus  der  1.  H. 
14.  Jhs.  kennt  einen  bungait  up  deme  velde,  und  im  *USMax.  1484,  Bl.  38* 
wird  für  Diedenhofen  verordnet :  quicumque  faciuut  de  campis  ortos,  qui  anti- 
quitus  non  fuerunt  orti,  etiam  dabunt  domino  decimam  de  fructibus  in  eisdem 
ortis  crescentibus  vel  pecuniam.  Ganz  ähnlich  lautet  WBecheln  1482,  G.  1, 
599:  wer  bussen  dem  dorf  ein  garten  mache,  der  sol  auch  den  gen.  junkem 
ein  gaitenhun  geben  oder  sol  zehenden  geben  bussen  des  dorfs  freiheit  oder 
wie  er  das  mit  sein  lieb  gewerden  kan.  Ein  sehr  lehrreiches  Beispiel  einer 
solchen  Gartenanlage  im  freien  .Feld  bietet  die  Bd.  2,  217  im  Auszuge  mit- 
geteilte Aufzeichnung  über  Gartenzinse  in  Münstermaifeld;  hier  wurde  im 
J.  1348  eine  propsteiliche  Beunde  in  mit  einer  oder  wenigen  Ausnahmen  gleich 
gi'ofse  Gälten  zu  5^/2  s.  Zins  ausgethan:  eine  Mafsnahme,  die  ebenso  auf  un- 
kultiviertem Allmendeboden  hätte  getroffen  werden  können. 

Neben  den  Gärten  treten  früh  auch  schon  Wiesen  als  Ausbauannexe  der 
Hufen  auf  ^. :  sie  mufsten  an  Wert  gewinnen,  je  mehr  die  zunehmende  Intensität 
des  Ackerbaues  zu  stärkerer  Viehhaltung  zwang.  Wurden  sie  daher  auch  teil- 
weise durch  einfache  Abgrenzung  aus  dem  Weiderevier  gewonnen*,  so  tritt 
daneben  doch  sofort  die  Rodung  und  der  Wiesenbau  auf  Wald-  und  Unland 

')  WSponlieim  1488,  §  14:  der  Abt  hat  3  eigene  frie  beslossene  bangarten,  darinne 
sal  niemant  etwas  suchen  nemen  oder  stoppeln,  es  si  nüß,  epphel,  biern  oder  anders.  Über 
Flachs  in  den  Gärten  s.  WHeisdorf  1606,  §  3.  Besonders  lehn-eich  ist  *UMünstennai- 
feld,  Hs.  Koblenz  CXlt,  Bl.  37^,  1347:  und  were  id  sache  dat  in  den  garten  geseet  wurde 
von  uns  .  .  erwisse  linsen  honen  kom  spelze  oder  ander  keinerhande  vroicht,  die  in  buissen 
uf  dem  velde  zienden  schuldich  were  .  .  . 

2)  Daher  auch  bisweilen  der  Name  closter,  cloister;  vgl.  *USMax.  1484,  Bl.  11»: 
1  zwetel  closters  und  ackers;  ebd.  Bl.  13  *:  ein  cloistergin  mit  grosen  ilmen. 

^)  Vgl.  z.  B.  Trad.  Lauresh.  3119:  in  villa  Wertoph  [Lahngau]  20  iuniales  et  pra- 
tum,  et  mansiun  et  quidquid  ad  ipsum  pertinet  in  domibus  aedificiis  tems  cultis  et  incultis. 

*)  Lac.  ÜB.  1,  102,  164,  1028:  prata  quoque,  qu?  vel  ipsi  [donatores]  tunc  habuemnt  vel 
abbas  et  fratres  accquirere  potuerint  in  illis  tenninis,  qui  vulgo  dicuntui"  copeleweide,  quo- 
rum  terminonim  duos  beato  Petro  dederunt,  .  .  tali  eos  pace  habere  decreverunt,  ut  nulli 
penitus  quicquam  iuris  inde  facere  compellantm*.  *USElisab.  Hosp.  Bl.  54^»:  das  Hospital 
zinst  commimitati  villae  de  Kenne  de  quodam  prato  apud  Kevenich  2  s.;  auch  hier  handelt 
es  sich  wohl  um  eine  einfach  aus  dem  Weidebezirk  ausgeschiedene  Wiese. 

26* 


[Die  Agrarverfassung.  —     404     — 

ein^  Bei  allen  Wiesenaulagen  aber  ergab  sich  die  doppelte  Möglichkeit  ent- 
weder der  individuellen  Block-  oder  der  Gewannenanlage.  Im  ersteren  Falle 
kam  man  zum  häufig  und  namentlich  im  Falle  grundherrlichen  Besitzes  dauernd 
umzäunten  Brühl,  im  letzteren  Falle  zu  einer  weiteren  doppelten  Unteraus- 
bildung. Entweder  nämlich  behandelte  man  die  Wiesengewannen  genau  wie 
die  Feldgewannen  und  teilte  sie  in  reale  Streifen,  oder  man  konstruierte  auf 
sie  hin  ideelle  Anteile.  Den  letzteren  Fall  illustriert  eine  Urkunde  von  1065, 
wonach  jemand  in  der  Mark  Wittlich  in  folgenden  Gewannen  Wiesen  besitzt: 
in  Predhelis  pratum  ad  carr.  2;  in  Commuprat  item  ad  2;  in  Grandprat 
item  ad  1 ;  in  Ruvfritprat  in  duobis  locis  ad  carr.  2  ^.  Die  erste  Alternative 
dagegen  lernt  man  am  besten  aus  einer  Urkunde  des  *  Bald.  Kesselst. 
S.  386  vom  J.  1346  kennen.  Hier  sind  in  6inem  Besitz  bi  dem  dorfe  zö 
Hoiste  gelegen  [eine  wise],  die  gemeinliche  heiset  die  Breidewise,  die  heldet 
me  dan  1  morgen ;  und  eine  wise  in  dem  briile  von  3  morgen ;  und  eine  wise, 
die  man  nennet  Rümpeswise,  von  2V2  morgen;  die  wise,  die  man  nennet  die 
Wackinauwe ,  von  3  vierteilen ;  die  wise ,  die  man  nennet  die  Spechtwise ,  die 
heldet  3  morgen;  die  wise  gelegen  an  der  Nachtweide,  die  heldet  1^2  morgen; 
die  Reitwise,  die  heldet  5  vierteil,  und  die  Vorsterwise  von  2  morgen. 

Ähnlich  wie  bei  den  Wiesen  läfst  sich  auch  bei  den  Weinbergen  eine 
Doppelanlage  im  Gewannen-  oder  im  Blocksystem  verfolgen  ^.  Es  ist  natürlich, 
dafs  das  letztere  System  überall  da  in  den  Vordergrund  tritt,  wo  es  sich  um 
besonders  kostspielige  Anlagen  auf  Risiko  reicher  Besitzer  handelt,  und  wo  — 
häufig  mit  dem  eben  erwähnten  Charakteristikum  zusammenfallend  —  die 
Schwierigkeit  oder  Zerrissenheit  des  Terrains  eine  reguläre  Gewannenanlage 
an  sich  unmöglich  macht.  So  namentlich  bei  dem  verhältnismäfsig  erst  spät 
eintretenden  Terrassenbau,  von  dem  sich  ein  erstes  anschauliches  Beispiel  erst 
zum  J.  1136  findet:  tunc  plantata  est  vinea  apud  Arwilre  [Ahrweiler],  que 
nuncupatur  Hechenbrucha ,  ecclesie  (Rodensi)  in  clivo  cuiusdam  montis,  ubi 
locus  villanis  erat  communis,  unde  illis  pro  ea  solvit  hec  ecclesia  decem  et 
8  d.  Rigemacensis  monete,  quos  postmodum  anno  ....  1147  dederunt  ipsi 
villani  ecclesie  ibidem  site,  quam  eodem  quoque  anno  consecratam  denuo 
constat  fuisse;  et  sie  libera  est  vinea  huius  ecclesie,  nisi  quod  cultores  solent 
sibi  vinum  dimidiare*.    Noch  frühere,  vielleicht  die  allerfrühesten  Weiijbergs- 

1)  MR.  ÜB.  1,  158,  915 — 923:  in  Killburg  inter  ijratum  et  terram  arabilem  iugera  2, 
de  Silva  vero  4. 

2)  MR.  ÜB.  1,  361.  Es  bleibt  indes  möglich  wenn  auch  nicht  wahrscheinlich,  dafs 
in  diesem  Falle  durch  die  Angabe  nach  carr.  foeni  eine  bestimmte  räumliche  Gröfse  der 
Wiesen  ausgedrückt  werden  soll.  Über  das  Vorkommen  ideeller  Anteile,  das  noch  bis  zur 
Gegenwart  nachweisbar  bleibt,  s.  oben  S.  398 — 99. 

8)  Die  Gegensätze  liegen  vermutlich  dicht  aneinander  gedrängt  vor  in  Bd.  3,  33,  10, 
1264;  507,  le  f.,  1349. 

*)  Ann.  Rod. ,  Ernst  S.  46.  Doch  gehen  vielleicht  schon  die  scabella  in  MR.  ÜB.  1, 
456,  1127  auf  Terrassenbau.  Vgl.  neben  MR.  ÜB.  1,  553,  1148  auch  MR.  ÜB.  2,  259,  1210: 
vinea,  qu?  est  subtus  castellum  Helfinstein;  und  *Bald.  Kesselst.  S.  222,  1331:  vineam  unam 


—     405     —  Der  Allmendeausbau.] 

anlagen  in  Blocksystem  sind  die  innerstädtischen  Wingerte,  von  denen  man 
für  Trier  und  Metz  wie  für  kleinere  Orte  zahlreiche  Beispiele  findete  In 
freier  Weise  gestaltet  sich  ferner  das  Blocksystem  unter  grundherrlicher  Ini- 
tiative in  einer  Bildung  aus,  welcher  der  Beunde  auf  dem  Gebiete  des  Acker- 
baues entspricht  und  Olke  genannt  wird^.  Der  Ausdruck  Olke  oder  01k  be- 
zeichnet noch  heutzutage  gröfsere  Wingerte  an  der  Mosel,  namentlich  um  Trier ; 
vielfach  ist  er  auch  zum  Eigennamen  bestimmter  Wingertsstücke  geworden^. 
Indes  auch  aufserhalb  des  gTundherrlichen  Nexus  sowie  aul'serhalb  aller  Terrain- 
schwierigkeiten scheinen  Wingerte  in  Blockfonn  vorgekommen  zu  sein*,  sogar 

sitam  in  monte  inter  ,  .  opidum  Alkene  et  castrum  Turon,  in  qua  situm  est  tiigurium  quod- 
dam  sive  domus  columbarum. 

^)  ME.  ÜB.  2,  1,  704:  Innina  schenkt  an  Echternach  vineam  infi-a  muros  Treveris 
civitatis  ad  Crucem  .  .  plus  minus  centuas  tres.  Trad.  Lauresh.  707:  2  mansus,  quonim 
unus  in  vineam  redactus,  alter  inhabitatur;  hier  ist  mansus  soviel  als  Hofstätte,  s.  dazu  oben 
S.  368  Note  1.  MR.  ÜB.  1,  84,  853:  2  viniolae  infra  muros  Treverice  urbis,  die  eine  an  der 
porta  Mediana,  die  andere  am  Calidus  fui-nus  [Backhaus],  zusammen  etwa  1  bunuai-iiun  grofs. 
MR.  ÜB.  2,  167,  1197:  in  civitate  Metensi  hat  Wadgafsen  ciu-iam  et  vineas.  MR.  ÜB.  2, 
182,  1200:  super  quadam  vinea  .  .  in  medio  viUe,  que  dicitm*  (Lehmen). 

2)  MR.  ÜB.  1,  No.  244,  970:  SMaria  ad  martyres  besitzt  in  immittelbarer  Nähe  der 
Kirche  14  mansi,  3  croade,  stagnum  uni  croad?  assidens,  vine?  quoque,  ex  quibus  una,  qa§ 
Theutonicoriun  eloquio  ulca  dicitur.  Die  Urkunde  ist  fonnell  gefälscht,  den  Thatsachen  nach 
glaubwüi'dig.  S.  weiter  USMax.  S.  432,  Mertert:  Weinzins  de  holca,  quam  emit,  1  sit; 
ebd.  S.  432,  Manteniach:  culturas  quatuor  30  iugermii,  olkam  unam;  ebd.  S.  443,  Detzem: 
in  martio  mansus  dat  ad  olkam  uostram  100  stipites;  S.  444:  sepit  mansus  16  pedes  circa 
olcam  nostram,  .  .  dat  nobis  mansus  uno  die  ministi-um  in  coUigendo  vino  in  olca.  Aus 
späterer  Zeit  vgl.  noch  *ü.  des  Propsts  Elias,  Hs.  Koblenz  St  A.,  Bl.  51»,  Koblenz:  curia 
et  vinea  olke  sibi  adiacens;  *Registr.  censuum  et  anniv.  vom  7.  Sept.  1399,  Hannover 
Bibl.  XVIII,  1006  Jan.  22:  olka  in  veltgasze  [Trier];  CRM.  4,  98,  1420:  min  huis  gelegen 
zo  Guntreve  [Gondorf],  daz  die  Burg  genant  ist,  mit  dem  wingarten  darane  gelegen  genant 
die  ulke  und  iren  begriffen  und  zogehomngen.  —  Vielleicht  bezeichnete  auch  Plantatio, 
Plantatiun,  Plenter,  Plenetsch  mit  Vorliebe  Weinbei'ge  im  Blocksystem,  vgl.  MR.  ÜB.  1, 
No.  302,  1030:  sunt  .  .  2  vinee  in  Covema,  que  plantationes  vocantur,  et  viuee  quedam  sa- 
lice;  USMax.  S.  447,  Luxem:  plantaria  vinea  von  petiture  unterschieden;  s.  auch  Bd.  2,  75; 
Erhard,  CD.  bist.  West.  2,  276,  1150;  306,  1155;  Bd.  3,  56,  26,  1269;  Herforder  Urbar  für 
Leudesdorf,  13.  Jh.  2.  H. ,  Wilm.  Kaiserurkk.  1,  S.  163:  einen  Weinberg  in  plantario  suo, 
aliam  [vineam]  retro  domum  suam;  über  plantario  übergeschrieben  plentere.  *Bald.  Kesselst 
S.  227,  1331:  in  Uerzig  vineam  dictam  den  alden  Plenetsch  (vetus  plantatimi).  —  Planta 
heifst  wohl  die  Stockreihe,  vgl.  USMax.  S.  461,  Issel:  hi,  qui  petitiu-as  habent,  singiüi  de- 
bent  5  novellas  plantas  facere  et  5  plaustratas  fimi  imponere. 

^)  So  schon  MR.  ÜB.  1,  568,  1152:  vineam,  quam  Olka  vulgariter  appellant.  Später 
wird  er  mifsbräuchlich  auch  für  anderen  Anbau  vei-^^-endet  vgl.  *Bald.  Kesselst.  S.  219,  1330 : 
pratum  nostiiun  dictvmi  des  Kellembechers  olke;  *USMax.  1484,  Bl.  3»:  ortus  elemosinarie, 
qui  vocatui'  Olka,  bi  dem  graben  super  fossata  monasterii,  est  monasterii  cum  fundo  u.  s.  w. ; 
später  heifst  es  vom  selben  Grundstück:  presci'iptus  ortus,  scilicet  hon'eimi  area  oitus  et 
olka  u.  s.  w.,  vmd  noch  später:  idem  ortus  ciun  campo  eidem  adiacente. 

*)  *Bald.  Kesselst.  S.  477,  1353:  ein  Weinberg  zu  Trier,  imd  darane  zu  rürene  lit 
uf  eine  siten  ein  driesch,  der  da  boret  zu  sente  Katherinen  eitere  des  stiftis  zu  sente  Simeone 
zu  Triere.   Hierhin  gehören  doch  wohl  auch  MR.  ÜB.  3,  1059,  1250:  ein  Weinberg  solven(s) 


[Die  Agrarverfassung.  —     406     — 

im  Medemgut  konnten  sie  —  offenbar  individuell,  denn  nicht  alle  Medem- 
berechtigten  konnten  hierzu  gezwungen  werden  —  unter  Abgabe  der  siebenten 
Traube  errichtet  werdend 

Gleichwohl  beweisen  die  Weinbergslagen  der  Gegenwart  wie  die  Kataster- 
karten aus  dem  Beginn  unseres  Jahrhunderts,  dafs  die  überwiegende  Anzahl 
aller  Weinberge  von  vornherein  unter  Gewannenbildung  angelegt  sein  mufs. 
Und  für  diese  Anschauung  lassen  sich  auch  die  urkundlichen  Belege  erbringen. 
Schon  der  Weinbergskomplex  Pecioles  des  9.  Jhs.  zu  Mehring  charakterisiert 
sich  als  Gewanne  mit  Weinbergsstreifen  ^ ;  deutlicher  sprechen  spätere  Nach- 
richten^. Die  Gewanne  selbst  heilst,  wie  noch  heutzutage,  bannus  Bann* 
oder  florus  Flor^  auch  wohl  limes*^  und  Gesetz '^ ;  die  Streifen  heifsen  partes  ^ 
particulae^,  peciae^",  peciolae",  frusta^-.    Über  die  Entwicklung  der  Banne 


communi  ville  de  (Euren)  in  censu  9d.;  und  MR.  ÜB.  3,  1104,  1251:  Weinberge  in  Karden 
solventes  universitati  Cardonensi  V2  quart.  vini. 
^)  Bd.  3,  507,  25,  1349. 

2)  Bd.  2,  75. 

3)  MR.  ÜB.  1,  411,  1103—1124:  innerhalb  der  Trierer  Mark  schenkt  der  Domscho- 
laster  Peter  folgenden  Besitz:  in  valle  et  loco  Castelluno  nuncupato  unum  pratum  ad  duas 
feni  carr.  computatum,  in  Fasterula  duo  diuraales  bene  arabilium  terrarum,  et  14  per  sua 
loca  porciones  vinearum  in  monte  sancte  Martini,  vinea  una,  que  fuit  Araolfi  sutoris,  et  in 
Castelo  supra  communem  viam  vinea  una  cuiusdam  Burchardi,  de  hereditate  domini  Megen- 
zonis  in  Dirgart,  et  in  Brantisma  et  ad  Albam  portam  vinea  una  etc.  UlMettlach  No.  III, 
12.  Jh.,  Mitte:  (vinee)  ex  paite  fratris  Andree  huic  loco  contradit(e) :  es  sind  84  partes  in 
23  Weinbergsgewannen.  Dazu  kommen  durch  andenveite  Übertragung  noch  24  partes  in  8  an- 
deren Weinbergsgewannen.  UlMettlach  No.  IV,  12.  Jh.  Mitte:  in  Pünderich  hat  Mett- 
lach  12  Weinberge  in  11  Gewannen,  dazu  domum  bonam  cum  orto  und  6  prata.  MR.  ÜB.  3, 
140,  1220:  die  Frau  des  Boppai-der  Schultheifsen  besitzt  innerhalb  der  Bopparder  Mark 
13  Wingerte  an  7  verschiedenen  Orten.  Vgl.  auch  noch  MR.  ÜB.  1,  456,  1127,  und  Bd.  3, 
56,  17,  1269. 

*)  MR.  ÜB.  2,  488,  1131,  Schweich;  382,  ca.  1200,  Bingen;  *ULehmen,  Hs.  Koblenz 
CXIa,  Bl.  41»:  G.  .  .,  qui  in  alio  banno  scriptus  est,    habet  unam  peciam  vinee  de  Marken. 

^)  MR.  ÜB.  2,  118,  1191:  dimidium  etiam  iumalem  vinee,  que  sita  est  in  floro,  quod 
dicitur  Daleheim;  MR.  ÜB.  3,  38,  1215:  in  Koblenz  vineam  .  .  unum  fere  iumalem  con- 
tinentem  sitam  in  flure,  qui  locus  etiam  Wustene  dicitur;  Cod.  Lac.  110,  1297:  vineas  suas 
totas  in  confinio  et  floro  de  Ludenstorp. 

«)  UlMettlach  No.  III,  12.  Jh.  Mitte. 

^)  MR.  ÜB.  3,  1141,  1252:  vinea  Nuesezze;  *USElisab.  Hosp.  Bl.  31^:  new  gesitz; 
*Rot.  censuum  in  Guls,  Koblenz  St.  A.  14.  Jh.:  vinea  uflfen  gesetz. 

«)  S.  oben  Note  3,  Citat  2. 

«)  Bd.  3,  67,  80,  1275;  auch  MR.  ÜB.  3,  1046,  1250,  s.  unten  S.  408  Note  1. 
10)  Bd.  3,  132  f.,  1375;   *Statutenbuch  von  Münstei-maifeld  Bl.  17,.  1420:  in  der  Curia 
Valwig  liegen  103  pecie  vinearum. 

")  Bd.  2,  75. 

'2)  Lac.  ÜB.  1,  169,  246,  1091;  USMax.  S.  342:  3  frusta  vineanun;  MR.  ÜB.  3,  534, 
1235:  bona  mea  .  .  apud  Kestende,  videlicet  85  frusta  vinearum;  *USElisab.  Hosp.  Bl.  281»: 
apud  Riola  sunt  5  frusta  vinearum  .  .  ,  solvunt  20  d.  censum.  Doch  heifst  frustum  auch 
ganz  allgemein  Stück,  Ackerstück,  vgl.  USMax.  S.  45.3,  Karden;  Feoda  SMax.  S.  470,  Kenn; 


—     407     —  Der  Allmendeausbau.] 

verhilft  eine  Nachricht  aus  Erhard  CD.  hist.  Westf.  2  No.  276  zum  J.  1150 
zu  einem  wenigstens  einigei-mafsen  klaren  Bilde :  in  Ludenestoi-pe  [Leudesdorf] 
posita  sunt  hec  f.cclesie  Herevordensi :  domus  Rötholfi  pro  4  mr.  probati  ar- 
genti;  octo  vinee  ac  [1.  ab]  ipso  Rötholfo  pro  20  mr.  Goslariensis  argenti, 
du^.  in  Lenige,  2  in  Wacken,  una  gera  inter  duas  vias,  una  circumsepta  plan- 
tatio  [d.  h.  eine  Olke  oder  ein  Plenter],  due  in  subprema  parte  ville.  Thideric 
posuit  unam  vineam  pro  4  mr.  probati  argenti  in  Wacken,  Wizleo  duas  in 
Vloz^>  et  in  Seze  pro  4  mr.  probati  argenti,  tertiam  in  Kerevelde  pro  3  mr. 
Goslariensis  argenti,  excepto  fertone;  Eraost  unam  Overbike  pro  tribus  mr. 
Goslariensis  argenti ;  Heinric  unam  in  Wackau  pro  4  mr.  et  dimidia  Goslariensis 
argenti ;  Fretheric  unam  pro  4  mr.  probati  argenti.  Wir  sehen  hier  eine  Anzahl 
gTundherrlicher  Banne  angelegt,  in  welchen,  vennutlich  von  Hörigen,  successive 
gegen  eine  bestimmte  Anlagezahlung  seitens  des  Gnmdherrn  einzelne  Streifen 
zu  Weinbergen  aufgenommen  werden. 

Der  räumliche  Umfang  der  Streifen  scheint  von  vornherein  nicht  so  be- 
trächtlich gewesen  zu  sein,  wie  die  Ausdehnung  der  Gewannenstreifen  im 
Felderbezirk;  wenigstens  gilt  das  für  Rheinhessen,  wo  sich  schon  früher  als 
Durchschnittsgröfse  um  1200  1  Morgen,  um  1350  1,2  Morgen,  um  1500 
0,8  Morgen  ergab  ^  Weiter  giebt  nach  ziemlich  ausgedehnten  Nachrichten  aus 
der  1.  H.  des  13.  Jhs.  der  Durchschnittsweinberg  in  Rheinhessen  etwa  12,5  d. 
leves  Jahreszins  ^,  was  unter  Voraussetzung  eines  Zinsfufses  von  10  ^/o  kapitali- 
siert den  Durchschnittspreis  eines  Stückes  zu  etwa  14,2  s.  leves  ergeben 
würde.  Läfst  man  einen  Vergleich  des  letzteren  Preises  mit  analogen  An- 
gaben aus  dem  J.  1131  für  Schweich  zu,  welche  Preise  der  Weinbergsstücke 
von  8  bis  80  s.  mit  einem  Büttel  von  22  s.  ergeben^,  so  würde  man  zu  dem 
Ergebnis  gelangen,  dafs  die  Parzellen  im  östlichen  Teil  des  Trierer  Thal- 
kessels durchschnittlich  wohl  etwas  gröfser  waren,  als  in  Rheinhessen.  Dagegen 
waren  die  Stücke  um  Koblenz  hemm  zweifellos  kleiner;  nach  mehreren 
Angaben   scheinen   sie   im    13.   Jh.    durchschnittlich   etwa  0,35,   im  14.  Jh. 


*Scheckman,  Spec.  feud.  D.  7,  5:  petiae  seu  frusta  Ackerland;  ebd.  F.  6:  iina  petia  seu 
frustum  dictum  comitis  nilgariter  das  gravenstuck. 

J)  S.  oben  S.  379. 

^)  Die  *Trad.  Rupertsb.  Bl.  42* ,  13.  Jh.  2.  H.,  enthalten  Zinse  von  Binger  Weinbergen, 
deren  Gröfse  nicht  bestimmt  ist,  von  20,  13,  20,  16,  12,  12,  6,  20,  24,  13 1/2,  13,  13 1/2  d.  1. 
Ebenso  in  Budensheim  von  6,  5,  5,  8,  18,  12,  8,  15,  6,  2  d.  1. 

^)  MR.  ÜB.  1,  488,  1131 :  Jemand  hat  vineas  in  Schweich  in  vadimonio,  u.  zwar  I) 
1)  partem  pro  1  talento  2)  partem  pro  4  talentis  3)  partem  pro  15  s.  4)  partem  pro  12  s.: 
hee  partes  iacent  omnes  infra  ambitum  banni,  qui  nominatur  Scozfogeliebach.  II)  in  banno 
Celdrun  1)  partem  pro  2  tal.  et  10  s.  2)  partem  pro  30  s.  3)  partem  pro  30  s.  III)  in  banno 
Wackuneit  1)  partem  pro  1  talento  2)  partem  pro  14  s.  IV)  in  banno  Pidirhuolon  1)  pai-tem 
pro  6  s.  V)  in  banno  Merleimont  1)  partem  pro  16  s.  2)  partes  2  pro  1  talento  3)  partem 
pro  20  s.  4)  partem  pro  1  talento  5)  partem  pro  2  talentis.  VI)  in  banno  Peluin  1)  partem 
pro  2  talentis  2)  partem  pro  1  talento  3)  partem  pro  6  sol.  4)  partem  pro  16  s. :  h?  omnes 
partes  coniuncte  sunt  in  unam  partem,  qu?  ex  integro  redempta  est  4  tal.  et  2  s.   5)  partem 


[Die  Agrarverfassung.  —     408     — 

0,4  Morgen  enthalten  zu  habend  Dabei  mufs  Ävohl  wie  bei  den  Gewannen 
und  deren  Streifen,  so  bei  den  Bannen  und  deren  Stücken  eine  gegen  den 
Schlui's  des  Mittelalters  zunehmende  Parzellierung  angenommen  werden^. 

Der  Parzellierung  des  Bodens  aberging  eine  stark  zunehmende  Zersplitterung 
des  Weinbergsbesitzes  zur  Seite.  Um  sie  zu  verstehen,  bedarf  es  einer  Einsicht 
in  die  Art  des  Weinbergsbesitzes  überhaupt.  Der  Weinbau  wurde  zum  gröfseren 
Teil  in  Bannen  und  Stücken  betrieben,  wie  der  Ackerbau  in  Gewannen  und 
Streifen:  liegt  es  da  nicht  nahe,  für  den  Weinbau  eine  ähnliche  Wirtschafts- 
einheit als  Substrat  zu  suchen,  wie  sie  in  der  Hufe  für  den  Ackerbau  vor- 
handen war?  Eine  feste  Stellung  zu  dieser  Vermutung  läfst  sich  nur  von  der 
Untersuchung  der  Weinbergsmafse  aus  nehmen,  gerade  so,  wie  die  Feststellung 
des  Hufenbegriffs  nur  unter  vorheriger  Kenntnis  des  Begriffs  Morgen  völlig 
gelingen  kann. 

Der  Gedanke  einer  Untersuchung  der  Weinbergsmafse  ist  freilich  auf 
den  ersten  Anblick  entmutigend  genug;  sieht  man  von  einigen  blofs  in 
früherer  Zeit  ganz  zerstreut  und  ungewöhnlich  vorkommenden  Landmafsen^, 
sowie  von  der  Gröfsenbestimmung  der  Weinberge  durch  den  Ertragsdurch- 
schnitt* ab,  so  bleiben  als  Weinbergsmafse  nur  die  bekannten  Ackermafse 
des  bunuarium^,   des  iuger  iurnalis*',  ja  sogar  des  mansus  im  Sinne  einer 


pro  13  s.  VII)  in  banno  Sele  1)  partem  pro  14  s.  2)  partem  pro  2  talentis  3)  partem  pro 
6  s.  4)  partem  pro  10  s.  5)  partem  pro  14  s. :  qu§  modo  in  unam  partem  redact?  sunt. 

1)  Vgl.  MR.  ÜB.  3,  876,  1246:  der  Stiftsherr  Elias  von  SFlorin  besitzt  duas  vineas 
apud  Parvam  Confluentiam  habentes  iuger  unum  et  ortum  in  eadem  villa  supra  Mosellam, 
item  in  loco  qui  dicitur  Tuttenrodh  prope  Capellam  duas  vineas  habentes  tres  partes  iugeris, 
item  vineam  parvam  sub  Foresto  in  loco  qui  dicitur  Rein,  item  in  Floro  quatuor  vineas 
habentes  iuger  unum,  item  in  Bitzene  vineam  unam  continentera  tres  partes  iugeris,  item  in 
Virminc  vineam  continentem  quartam  partem  iugeris.  Und  nach  MR.  ÜB.  3,  1046,  1250 
giebt  es  zu  Lützelkoblenz  4  particule  vinearum,  que  comprobate  sunt  ad  unum  iugenmi  inte- 
grum et  unum  quartale.  Vgl.  auch  Hennes  ÜB.  2 ,  361 ,  1302.  —  S.  weiter  das  *Rodel 
Koblenz  St.  A.  Census  in  Guls,  14.  Jh.  In  ihm  erscheinen  Weinbei'ge  zu  medietas:  V2  iui'n. 
^h   ium.   1/2   iurn.   V2   iurn.    1    iurn.  ^h  ium. ;    zu  tertia  pars :   ^k  ium.  ^/2  iurn.  1   quart. 

1  quart.  1  quart.  1  quart.  V2  quart.  ^h  quart.  1  quart.  1  particula  (4  particule);  zu  festem 
Zins:  2  particule:  5d.;   1  quart.:  12  d.;  lium.:  6  sext.  vini ;  1 V2 iura. :  5  sext.  vini;  1  quart. : 

2  sext.  vini. 

2)  *Arch.  SMax.  5,  1047,  1512,  P'astrau:  vinea  in  Pichter  ibidem,  est  multum  divisa. 
^)  MR.  ÜB.  2,   1,  704:    in  Trier  ein  Weinberg  plus  minus  centuas  tres;    Cardauns, 

Rh.  Urkk.  1,  S.  338,  922:  Jemand  schenkt  .  ordines  vinearum  8  in  villa  [Kröv  a/lNIosel]  in 
loco  Vallis  (Vailz)  nuncupato,  ad  investituram  situlas  2. 

*)  Lac.  ÜB.  1,  129,  201,  1064:  im  Mainzer  Gau  3  mansos  cum  vineis  ad  decem  carr. 
vini,  in  villa  Arenheim. 

^)  MR.  ÜB.  1,  84,  853:  Weinberge  in  Trier  nach  bunuaria  gemessen. 

^)  MR.  ÜB.  1,  374,  1074:  mansus  unus  in  villa  Munzichun  [Monzingen  bei  Sobeni- 
heim]  et  9  iugera  vinee.  Lac.  ÜB.  1,  154,  240,  1088 :  in  Mesenich  1  iugerum  vinifemm  cum 
duobus  mancipiis.  Das  Lehnsbuch  Werners  II.  von  Bolanden  rechnet  den  Weinbesitz  durch- 
weg nach  iugera.  *Rot.  cens.  Maximin.  Trier  Stadtbibl.  14  Jh.  Anf.:  apud  Kevenich  sunt  9 
iurnalia  vinearum.     *Rodel  Koblenz  St.  A.,    Rückseite   von  Hand  16.  Jhs.    Campfer  Hof  zu 


—     409     —  Dei"  AUmendeausbau.] 

Flächenbezeichnung  ^ ;  und  auch  der  Arpent,  ein  im  Mosellande  blofs  auf  Wein- 
berge angewendeter  Begiiff,  ist  doch  nur  ein  auf  die  besondere  Kultur  über- 
tragenes französisches,  ui-sprünglich  römisches  Ackermafs^.  So  scheinen  denn 
eigene  Weinbergsmafse  kaum  bestanden  zu  haben. 

Indes  gerade  eine  genauere  Untersuchung  des  Arpent  führt  hier  weiter. 
Während  nämlich  unter  Arpent  an  der  Mosel  für  gewöhnlich  allerdings  nur  ein 
AVeinbergsmafs  zu  vei-stehen  ist  ^,  giebt  es  doch  auch  eine  Reihe  von  Stellen,  in 
denen  es  mehr,  nämlich  einen  bestimmten  für  je  eine  Wirtschaft  ausreichenden 
Weinbergskomplex  bedeutet.  So  schon  sehr  deutlich  in  zwei  Nachrichten  des 
Jahres  886,  in  deren  einer  von  einem  Hofe  zu  Braubach  am  Rhein  die  Rede  ist 
nebst  de  vineis  aripennes  5  cum  hominibus  5,  qui  ea  possident  et  fmctificant*; 
und  in  deren  anderer  als  zu  Villip  gehörig  aufgezählt  werden  de  \ineis  . .  inter 
Riegamaga  et  Oncale  et  Winitorio  et  Cazbach  et  Bahheim  et  Mielenheim  et 
Einazfelt  et  Philippia  et  in  pago  Aroense  in  Gerolveshova  aripenne  1,  et  in 
Omnibus  illis  sunt  aripennes  9  ^ :  es  kommt  mithin  auf  jeden  Ort  ein  Aii)ent, 
ein  Weinbergskomplex.  Noch  bestimmter  erhellt  ferner  der  Charakter  des 
Arpents  als  Mafs-  und  Wirtschaftseinheit  aus  späteren  Nachrichten  des  10.  bis 
allenfalls  noch  12.  Jhs.^;  später  verschwindet  die  Bezeichnung  überhaupt  fast 
ganz  und  damit  auch  die  Möglichkeit  einer  abschliefsenden  begiifflichen  Ent- 
wicklung zm"  Wirtschaftseinheit. 

Was  aber  beim  Arpent  nur  andeutungsweise  und  unvollendet  hei-vortritt, 
das  findet  sich  klar  und  vollendet  beim  Mannwerk  und  bei  der  Richter.  Von 
ihnen  bedeutet  das  ]\Iannwerk  zunächst  allerdings  einen  Weinberg,  den  ein 
Mann  bestellen  kann,  und  zwar  in  der  Gröfse  eines  Morgens.  Dementsprechend 
hat  Werner  n.  von  Bolanden  (Lehnsbuch  S.  26)  in  inferiori  Logenstein  iur- 
nalem  1  mannewerc,  und  bei  Kopp  Act.  fund.  Murens.  Anh.  S.  85  (UMuri) 
heifst  es:   si  queris,  cur  vocetur  manwerch?   ideo  dicitur,  quia  uni  viro  com- 


Guls  s.  a.:   die  Weinberge  geben  medietatem  oder  tertiana  partem  crementi  et  decimam,  sie 
werden  nach  iurnales  gerechnet. 

1)  *Trad.  Rupertsb.  Bl.  50» ,  12.  bis  13.  Jh. :  H§  sunt  vine? :  iuxta  Renum  4  mansi  et 
dimidium;  prope  viam  duo  mansi  et  tres  partes  mansi;  zu  Becemannis  1  mansum  et  quaita 
pars  ze  Rode  mansus. 

2)  Die  carruca  (charrue)  Land  hatte  in  der  Generalite  de  Paris  120  arpents,  40  arpents 
par  solle.  Nach  der  L.  Wisigoth.  10,  1,  14  ist  die  Aripenna=  1  semiiugemm ,  also  ein 
Morgen. 

3)  So  u.  a.  MR.  ÜB.  1,  120,  886;  Cardauns,  Rhein.  Urkk.  1,  S.  336,  922;  Ennen  Qu. 
1,  486,  28,  1075. 

*)  jNIR.  üb.  1,  120. 

'^)  Bd.  2,  99. 

*)  Lac.  ÜB.  4,  604,  945  ist  in  Rhens  die  Rede  von  arpennae  6  und  9  particulae 
arpennaiiim;  die  Ei-wähnung  solcher  Splissen  begreift  sich  voll  niu-  bei  Annahme  der 
arpenna  als  Wirtschaftseinheit,  s.  auch  Lac.  ÜB.  1,  117,  186,  1051:  quasdem  .  .  arpennas, 
id  est  •\ineas.    Durchschlagend  ist  indes  Lac.  ÜB.  1,  457,  1176. 


[Die  Agi'arverfassung.  —     410     — 

mittitur  ad  colendum;  et  est  tantmn  terrae,  quantuin  par  boum  in  die  arare 
siifficit.  Allein  gerade  diese  Erklärang  im  Verein  mit  den  ihr  vorausgehenden 
Worten^  zeigt  deutlich,  wie  an  Stelle  der  Malseinheit  schon  die  Wirtschafts- 
einheit des  Mann  Werkes  getreten  war:  der  reguläre  Weinbergsbesitz  für  eine 
Familie  heilst  Mannwerk,  auch  wenn  er  viel  grölser  als  das  Mannwerkmafs 
von  einem  Morgen  ist^.  Den  auf  diese  Weise  entstehenden  Doppelsinn  des 
Wortes  Mannwerk  zeigt  in  sehr  drastischer  Weise  eine  Urkunde  bei  Quix,  Gesch. 
V.  Burtscheid  S.  211,  vom  J.  1075:  predium  in  Boppard,  quod  lingiia  rusticorum 
illius  ville  manewerc  vocatur,  non  unum  manewerc,  sed  tria  manewerc.  Und  die 
Wirtschaftseinheit  Mannwerk  verdrängt  allmählich  völlig  die  Mafseinheit  Mann- 
werk ;  es  kommt  dazu ,  dafs  man  von  vineae  manuales,  Weinbergen  im  Mann- 
werksverhältnis, spricht,  wie  man  von  Hufgut  redet '^. 

Bildet  das  Mannwerk  die  mehr  freie,  für  sich  stehende  Wirtschafts- 
einheit des  Weinbaues,  so  ist  die  Pichter,  Pitter,  Petter*  (pictura,  peditura, 
pedetura),  dieselbe  Einheit  im  festen  Anschlufs  an  die  Hufenverfassung.  Auch 
hier  liegt  allerdings  zunächst  eine  Mafseinheit  vor :  als  solche  lebt  die  Pichter 
noch  im  9.  Jh.  in  der  Anschauung  der  Zeitgenossen^.  Freilich  scheint  der 
Begriff  der  Mafseinheit  sehr  bald  darauf  völlig  verloren  gegangen  zu  sein, 
wenigstens  lassen  sich  sichere  Spuren  von  ihm  später  nicht  mehr  entdecken. 
Statt  dessen  bezeichnet  man  mit  Pichter  seit  dem  10.  Jh.  ausschliefslich ,  wie 
auch  schon  wenigstens  im  9.  Jh.  bisweilen  diejenige  Weinbergsfläche,  welche  die 

')  In  vitibus  autem  habemus  24  partes,  que  dicuntur  manwerch,  et  13  rusticos,  qui 
diurnales  suos  prestationum  ad  hoc  habent,  ut  excolerent  eos.  cumque  unusquisque  secun- 
dum  sibi  constitutum  excolent,  remanent  10,  qui  non  ipso  [1.  que  nos  ipsi]  colimus. 

^)  So  ist  URheingrafen  von  vinum  die  Rede,  quod  provenit  de  manewerc;  estimatum 
est  pro  8  mir.  siliginis.  Das  ist  aber  mehr  Wein,  als  auf  einem  Morgen  wachsen  kann. 
Das  Schwanken  und  die  allmähliche  Entstehung  des  BegriiFs  charakterisieren  sehr  gut  die 
Nachrichten  des  USMax.  12.  Jhs.,  s.  S.  452,  Hatzenport:  dimidium  manewerch,  quod  solvit 
dimidiam  decimam  tantum;  ebd.  S.  453,  Fell:  5  frusta  vinearum  . .  solvunt  6  d.  Colon.;  unum 
manewerch  .  .  solvit  2  d.  et  dimidiam  decimam  tantum.  Feoda  S.  472,  Rheinhessen:  2  iug. 
vinearum,  que  vocantur  manuwerch.  *USMax.  1484,  Bl.  76a,  Kaimt:  3  manwerk  seu  3  lehen, 
qui  omnes  dant  medietatem  crementi. 

^)  MR.  ÜB.  3,  267,  c.  1225.  Im  übrigen  vgl.  noch  die  ausführliche  Nachricht  in 
MR.  ÜB.  1,  380,  1047;  *Chartul.  Gorziense  Stadtbibl.  Metz,  Bl.  212,  1138,  vgl.  Goerz  MR. 
Reg.  1,  No.  1935:  Abt  Wigerich  von  Gorze  hat  den  Zehnten  von  57  Wingerten,  genannt 
Mannwerch,  zu  Briedel  wiedergewonnen.  Lehnb.  Werners  IL  v.  Bol.  S.  16:  F.  de  Logenstein 
omnia  bona  sua,  que  dicuntur  mannewerc,  habet  in  beneficium  etc.  Herforder  Urbar  f.  Leu- 
desdorf 13.  Jh.  2.  H.,  Wilm.  Kaisemrkk.  1,  S.  162:  (7  mansi)  distributi  sunt  in  diversas 
vineas,  de  quibus  quedam  vinee  manewerc  dicuntur,  in  quibus  ecclesia  duas  partes  vini  per- 
cipit,  tertiam  partem  cultores  vinearum.  alle  sunt,  de  quibus  ecclesia  medietatem  percipit. 
Sie  heifsen  alle  manewerc.  Die  Bebauer  heifsen  litones  et  cultores  vinearum.  Gegensatz 
sind  die  von  den  Nonnen  gekauften  Weinberge,  welche  dann  auf  Hälfe  ausgegeben  sind.  — 
S.  auch  noch  v.  Maurer,  Einl.  129  f.;  Landau,  Territ.  44;  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf. 
S.  162  S. 

*)  UStift  421,  Wittlich,  sogar  Petre. 

^)  MR.  ÜB.  1,  118,  880;  UPrüm  No.  1,  24,  71. 


—     411     —  Der  AUmendeausbau.] 

einzelne  Hufe  sich  der  Regel  nach  beim  Ausbau  der  Weingelände  zugeeignet 
hatte :  die  Pichter  ist  der  bald  früher  bald  später  ausgebaute  dem  Hufenbegriff 
analog  ausgebildete  Trabant  jeder  Hufe  in  den  Weingegenden  ^  So  wird  schon  im 
UPrüm  No.  25  für  Schweich  eine  bestimmte  Zusatzleistung  für  die  Hufe  bestimmt, 
falls  die  Hufe  eine  Pichter  ausgebaut  habe  (si  picturam  facit)  ^ ;  und  in  Mehring 
finden  wir  um  dieselbe  Zeit  jenen  Ausbau  schon  aufserordentlich  weit  fort- 
geschritten^. Im  10.  Jh.  wächst  dann  die  Zahl  dieser  Pichtern  auch  in  Ge- 
genden, welche  der  Weinkultur  erst  erschlossen  werden*,  am  Schlufs  des  12.  Jhs. 
ist  ihre  Existenz  bei  jeder  Hufe  weinbauender  Gegenden  selbstverständlich. 
So  sind  nach  USMax.  S.  431  in  Mertert  12  mansi  serviles,  quisquis  mansus 
habet  petituram;  ebenso  hat  in  Kenn  und  Longuich  (S.  441)  quilibet  mansus 
petituram ;  in  Detzem  wie  in  Pölich  (S.  443  und  444)  finden  sich  je  20  mansi 
cum  20  petituris ;  und  ganz  gleich  liegen  die  Verhältnisse  in  Moertz,  Issel  und 
an  andern  Orten  (S.  451,  461  ff.)^ 

Es  ist  aber  begreiflich,  dafs  die  Pichter  im  AUmendeausbau  doch  viel 
mehr,  wie  die  Hufe,  verschiedene  Gröfse  annehmen  mufste:  wie  verschieden 
sind  nicht  die  Bodenbedingimgen  für  Rodung  zum  Weinbau  nach  Gröfse,  Lage 
und  Zugänglichkeit  des  betreffenden  Geländes,  und  welchen  Schwankungen  ist 
demgemäfs  die  Höhe  der  ersten  Anlagekosten  unterworfen.  Spätestens  im 
12.  Jh.  finden  sich  deshalb  sehr  voneinander  abw^eichende  Pichtern,  im  USMax. 
S.  431  ist  z.  B.  eine  Pichter  in  Liesch  genannt,  ad  quam  pertinent  4  iugera 
terre,  und  bald  darauf  S.  439  wird  für  Remich  eine  Pichter  erwähnt,  que  tenet 
unum  mansum  (30  Morgen).  Diese  verschiedene  Gröfse  der  Pichtern  bedang 
aber  auch  im  weitem  einen  verschiedenen  Entwicklungsgang.  Kleine  Pichtern 
konnten  als  Xebenanbauten  sehr  wohl  im  Hufennexus  bleiben,  die  dauernde 
Bestellung  gTöfserer  dagegen  ging  über  die  Kräfte  auch  des  Vollhüfners  hinaus ; 
die  bedeutenderen  Pichtern  mufsten  deshalb  die  Grundlage  eigener  Güter  werden. 
Ein  Übergangsstadium  läfst  die  Urkunde  des  MR.  ÜB.  1,  488,  1136  erkennen, 
sie  erwähnt  für  Mehring  2  mansos  cum  curtilibus  et  2  pitheris  et  15  iugeribus: 
hier  sind  die  Pichtern  noch  nicht  von  den  Hufen  getrennt,  aber  schon  stehen 
die  beiden  Höfe,  welche  auf  Grundlage  der  Pichtern  wie  eines  Ackerlandes 
von  15  Morgen  je  eine  selbständige  Wirtschaft  bilden  werden.  Solche  selb- 
ständig gewordene,  zum  kleinen  Weingut  erweiterte  Pichtern   kommen  nun 


^)  Wie  selbstverständlich  dieser  Ausbau  war,  zeigt  ein  Satz  der  Urkunde  in  MR.  ÜB.  1, 
514,  c.  1140,  in  welcher  ein  Streit  zwischen  SMaria-ad-martyres  und  den  Leuten  zu  Schleich 
beigelegt  wird:  alii  quoque  homines  convicti  de  iniuria,  quam  contra  ecclesiam  intendebant, 
singillatim  satisfecerunt,  atque  ut  unum  claustralis  mensure  mo.  vel  Treverensis  dimidium  de 
pictura  qualibet  fodienda  annis  singulis  in  granario  abbatis  Treveri,  sicut  ab  antiquo  statutum 
fuerat,  acciperent  obtinuerunt. 

2)  S.  Bd.  2,  77. 

3)  Bd.  2,  73  f.  . 
*)  S.  z.  B.  MR.  ÜB.  1,  164,  924,  Heifant. 

«)  Vgl.  auch  Bd.  2,  215,  Tab.  8. 


[Die  AgraiTerfassung.  —     412     — 

schon  sehr  früh  vor,  so  früh,  als  die  Überlieferung  Pichtern  überhaupt  erwähnt  ^ : 
es  hat  auch  in  den  frühesten  Zeiten  nie  einen  Grund  gegen  ihre  Ausscheidung, 
wohl  aber  viele  für  dieselbe  gegeben.  Natürlich  ging  mit  einer  solchen  Aus- 
scheidung der  specielle  Pichtercharakter  verloren,  soweit  er  aus  den  Allmende- 
rechten  der  Mutterhufe  abgeleitet  werden  musste;  und  damit  fiel  jede  Veranlassung 
fort,  die  besondere  Bedeutung  der  Pichter  noch  irgendwie  zu  betonen,  soweit 
sie  nicht  in  historischen  Beziehungen,  z.  B.  alten  Zinsbezügen,  festgelegt  war. 
Es  ist  daher  nicht  verwunderlich,  dafs  die  Zeitgenossen  schon  in  der  ersten 
Hälfte  des  13.  Jhs.  sich  über  den  ursprünglichen  Charakter  der  Pichter  nicht 
mehr  klar  waren.  Selbst  ein  so  guter  Kenner  der  agrarischen  Dinge  auch 
nach  der  Seite  ihrer  Entwicklung  hin,  wie  Cesarius  von  Prüm,  weifs  auf  S.  154 
Note  1  zum  Abschnitte  Mehring  des  UPrüm  nur  das  Folgende  zu  berichten: 
picturas  modo  appellamus  pitteren.  in  Men*eche  enim  non  sunt  multi  mansi 
vel  terra,  que  arari  possit;  sunt  autem  ibi  piteren  58,  que  mansi  appellantur 
ibidem,  sed  non  sunt  veraciter  mansi ;  feoda  enim  sunt,  que  aliis  in  locis  appel- 
lantur vulgariter  lein:  que  videlicet  lein  habent  singiilas  areas  (aream  appel- 
lamus hovestat)  et  terras  aliquas  arabiles  et  forte  aliqua  prata,  et  tamen 
habent  vineas  in  bona  quantitate,  quas  tenent  homines  ibidem  manentes,  et 
tale  nobis  servitium  facere  debent  sicut  expressum  est  in  attentico.  Das  war 
in  der  That  die  mittlerweile  eingetretene  Umformung :  aus  den  gröfseren  alten 
Pichtern  waren  selbständige  Weingüter  geworden,  welche,  wenn  sie  grundhörig 
waren,  in  Lehnsfonn  ausgethan  waren ;  Hufen  konnte  man  sie  nur  mifsbräuchlich 
insofern  nennen,  als  das  Wort  mansus  schon  im  13.  Jh.  vielfach  gegenüber 
seiner  alten  Bedeutung  entstellt  angewendet  wurde  und  man  namentlich  unter 
mansionarius  jeden  Gehöfer,  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  des  von  ihm  be- 
wirtschafteten Gutes,  verstand.  In  dieser  Form  des  kleinen  Weingutes  bleiben 
dann  die  Pichtern  dauernd  erhalten^,  auch  dann  noch,  als  der  vielfach  vor- 
handene grundhörige  Lehnsnexus  unter  den  freieren  Entwicklungen  des  spä- 
teren Mittelalters  verloren  ging. 

Aber  auch  für  die  kleineren  bei  den  Hufen  gebliebenen  Pichtern  ver- 
blafste  der  Begriff  schon  früh.  Einmal  deshalb,  weil  er  naturgemäfs  zur  Be- 
zeichnung der  kräftigeren  frei  gewordenen  Pichtern  verwendet  ward  und  nur 
6ine  Verwendung  finden  konnte.  Dann  aber  auch  wohl  deshalb,  weil  es  keines- 
wegs blofs  einen  Weinbergsbetrieb  der  Hufe  gab  —  neben  ihr  arbeiteten  na- 

^)  Honth.  Hist.  1,  91,  698:  Iraiina  schenkt  an  Echteraach  vineae  pedeturam  imam  in 
monte  Viennensi  cum  vinitore  nomine  A.  cum  omni  peculiari  suo.  Erhard,  CD.  Hist.  Westf.  1, 
No.  26,  870:  villam,  quae  vocatur  Lizzicha,  ubi  sunt  homines  50,  qui  picturas  faciunt,  et 
picturae  vinearum  51  et  7  particulae  vinearum,  ubi  duae  carr.  colligi  possunt;  et  sunt  ibi 
feminae,  quae  dant  censum  unaquaeque  sex  sicias  vini  et  de  lino  12  ftisas,  3  pullos  et  15  ova, 
et  de  terra  aratoria  ad  50  mo.,  et  de  pratis  ad  caiT.  10.  UMettlach  No.  8,  SJohann-Trier : 
8  mansi,  wovon  4  Pichtem  haben;  1  freie  Pichter;  14  curticula. 

^)  Das  Weingut  heifst  wohl  geradezu  Lehnpichter,  *Rot.  censuum  Maximin.,  Trier 
Stadtbibl.  14  Jh.  Anf.,  Longuich:  de  duabus  petituris  dictis  leinpetere. 


—     413     —  Der  Allmendeausbau.] 

mentlich  die  Gnmdherrschaften  und  die  freien  Pichtergüter  in  dieser  äufserst 
lohnenden  Kultur — ,  so  dafs  bei  der  relativ  grofsen  Mobilisierung  gerade  des  Wein- 
bergsbesitzes ^  sich  sehr  bald  Hufen-  und  anderweitiges  Weingut  vermischen 
mufste :  womit  jeder  Grund  zu  einer  besonderen  Bezeichnung  hufengewonnener 
Weinberge  wegfiel.  Nur  in  einer  Bedeutung  konnte  sich  unter  diesen  Einflüssen 
der  Pichtername  auch  für  nicht  selbständig  gewordene  Hufenweinberge  noch 
halten,  in  lokaler.  Die  Erinnenmg,  dafs  gewisse  Weingelände  zunächst  von 
Hufenbesitzern  aufgebrochen  waren,  konnte  sehr  wohl  bestehen  bleiben,  und 
sie  konnte  ihren  Ausdruck  darin  finden,  dafs  man  gerade  jene  Weingelände  an- 
fangs noch  in  leise  appellativem  Sinne,  später  im  ausgesprochenen  Sinne  des 
Eigennamens  Pichtern  nannte^.  In  dieser  Verschiebung  der  Bedeutung  hat 
das  Wort  das  Mittelalter  überlebt^  und  besteht  noch  heutzutage  in  der 
Moselgegend. 

Nach  dem  bisher  Bemerkten  würde  aber  das  aus  der  gröfsern  Pichter 
erwachsene  Pichtergut  doch  immerhin  nicht  blofs  eine  Wirtschaftseinheit,  son- 
dern auch  eine  agrarische,  bis  auf  einen  gewissen  Grad  fest  bemessene  Einheit, 
etwa  im  Sinne  der  noch  nicht  ganz  entstellten  Hufe  des  11.  — 12.  Jhs.,  ge- 
bildet haben.  Allein  auch  das  ist  nicht  der  Fall :  vielmehr  besteht  schon  in 
der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  das  Pichtergut  als  ein  durchaus  freies,  als 
ein  den  verschiedensten  individuellen  Bedingungen  entsprechendes  Gut. 

Der  Grund  für  diese  Erscheinung  ist  namentlich  darin  zu  suchen,  dafs 
die  meisten  Allmenden  der  Moselgegend,  und  ganz  besonders  die  der  Mosel- 
weingegend, schon  im  frühen  Älittelalter  gnmdhen'lich  waren.  Die  Pichtern, 
welche  die  Hufen  in  Bannen  und  Stücken  ganz  entsprechend  den  Acker- 
gewannen und  Streifen  ausbauten*,  waren  daher  von  Anbeginn  fast  durch- 
gängig fron-  und  zinspflichtig  ^.  Nun  unterlag  aber  die  Zinserhebung  vom 
Weingut,  und  ganz  besonders  vom  selbständig  gewordeneu  Weingut,  einem 
viel  gröfseren  Risiko,  als  diejenige  vom  Ackergut.  Die  Weinguterträge  schwankten 
im  Mittelalter  in  so  starker  Weise,  dafs  man  sich  gelegentlich  auf  einen  völligen 
Ausfall  gefafst  machen  mufste^:   damit  war  aber  bei  der  Kapitalarmut  des 

^)  Schon  in  der  ältesten  Zeit,  vgl.  Bd.  2,  71  f. 

2)  MK.  ÜB.  1102,  1251:  in  Klüsserath  ein  Haus  mit  1  vinea  dicta  vulgariter  Pichter 
et  quibuscunque  aliis  vineis  nemoribus  ac  aliis  attinentiis  dicte  domus;  ähnlich  MR.  ÜB.  3, 
1141,  1252.  Bd.  3,  501,  7,  13.— 14.  Jh.  *Arch.  SMax.  5,  1047,  1512,  Fastrau,  s.  oben 
S,  408  Note  2.  Auch  UStift  399,  Pallast,  gehört  teilweise  schon  hierher:  30  Hufen,  zu 
welchen  24  vinee,  que  picthere  (pichtere)  vocantiur,  gehören,  quanrni  17  site  sunt  in  Curvece 
et  7  apud  Vircan;  ex  hiis  datur  medietas  fructuum.  Hier  liegt  schwerlich  noch  ein 
volles  Verständnis  der  Pichter  vor.  ' 

3)  WMüstert  1682,  Schlufs. 

*)  *USElisab.  Hosp.  Bl.  28  ^ — ^29»  zeigt  direkt,  dafs  die  Pichtem  in  Longuich  in  den 
Weinbännen  lagen. 

5)  Als  Beispiel  s.  Bd.  2,  74. 

*)  ülMettlach  No.  8,  SJohann-Trier :  4  mansi  haben  4  pihteren;  unusquisque  solvit 
4  eimera  vini,  si  crescit;  si  non,  2  s. 


[Die  Agrarverfassung.  —     414     — 

Mittelalters  zumeist  auch  die  Leistung  des  grundheniichen  Zinses  uicM 
zu  erzwingen.  Eine  gewisse  Verbesserung  der  einfachen  Zinsforderung  zu 
Gunsten  des  Grundherrn  liefs  sich  dadurch  erreichen,  dafs  derselbe  an  dem 
Gesamtrisiko  des  Weingutes  teilnahm,  also  in  guten  Jahren  viel,  in  schlechten 
wenig  erhielt;  deshalb  wurden  die  Zinsbezüge  von  Pichtergütern  später  viel- 
fach in  Teilbauraten  (zweite,  dritte,  vierte  Traube)  festgesetzt.  Allein  auch 
diese  Bezugsart  hatte  das  Üble,  dafs  sie  eine  sichere  Budgetierung  für  den 
Grundherrn  nicht  zuliefs.    Man  verfiel  daher  auf  einen  andern  Ausweg. 

Cesarius  von  Prüm  erzählt  S.  157  Note  2  von  mansionarii  in  Mehring, 
qui  tenent  feoda  nostra :  tenentur  pieturas  illis  feodis  assignatas  bene  et  optime 
colere.  Sie  zahlen  dafür  die  dritte  Traube  und  aufserdem  einen  bestimmten 
fixierten  Zins;  können  sie  den  Zins  nicht  zahlen,  quod  tarnen  raro  contingit, 
de  vino  aliarum  vinearum  suarum  debent  defectum  illum  supplere.  Aus  dieser 
Nachricht  ergiebt  sich,  dafs  man  den  Pichtern  andere  Weinberge  zur  Siche- 
rung richtiger  Zinszahlung  beiordnete;  diese  Weinberge  waren  an  sich  nicht 
zinsbelastet,  hatten  aber  mit  ihrem  Ertrage  subsidiär  bei  mangelnder  Zahlungs- 
fähigkeit des  Pichterlehnmanns  einzutreten.  Sie  hiefsen  singiilaritates,  Son- 
derungen. Über  das  ganze  mit  ihrer  Aufstellung  verbundene  System  giebt 
eine  Urkunde  bei  Lac.  ÜB.  1,  456  vom  J.  1176  die  erste  sichere  Auskunft  ^ 
Die  Königin  Richeza  hatte  nach  dieser  Urkunde  in  Mesenich  ihren  Besitz,  dar- 
unter 24  Weinberge,  quas  arpennes  vocant  [hier  soviel  als  Pichter]  an  Brau- 
weiler geschenkt  sub  tali  conditione  .  .,  ut  quelibet  arpenna  tempore  vinde- 
miae  10  onera  vini  solveret  aecclesiae  et  de  residuo  vino  duplex  portio  aeccle- 
siae,  tertia  incolis  remaneret.  regina  vero  quia  liberalis  erat,  sicut  suam 
decebat  excellentiam,  teitiam  portionem  eo,  quod  exignia  videbatur  secundum 
magnitudinem  laboris,  quem  cultura  exigebat  vinearum,  cultoribus  suis  ampli- 
are  dignata  est,  tribuens  eis  quasdam  vineas,  quas  singiilaritates  vocant,  cum 
curticulis  cum  agris  et  pratis,  ut  ipsi  quicquid  emolumenti  inde  proveniret  soli 
possiderent.  qui  de  tali  augmento  sibi  collato  presumentes  continuo  Studium 
suum  ad  suas  converterunt  singularitates  spaciose  illas  dilatando,  et 
econtra  nostra  vineta  de  die  in  diem  neglexerunt.  dampnum  igitm*  tam 
diuturnum  ulterius  non  valentes  ferre  illos  ante  advocatum  Theodericum  ad 
rationem  posuimus,  ut  nobis  super  hoc  satisfacerent,  aut  dictante  iustitia, 
quicquid  ab  aecclesia  tenebant,  perderent.  qui  nullam  invenientes  excusa- 
tionem,  quia  negligentia  eorum  oculis  patebat  omnium,  tale  inierunt  consilium, 
ut  pro  labore  et  sumptibus  vinearum  suarum  eis  60  mr.  daremus,  et  ipsi  omne 
vinum,  quod  amodo  in  suis  singularitatibus  habituri  essent,  nobiscum  equa 
lance  dividerent  in  perpetuum.    tandem  assensimus,  60  mr.  dedimus,  ita  ut 


^)  Auf  die  Sonderungen  geht  wohl  auch  der  Ausdruclf  ager  stipendionarius  in  Cod. 
Udalr.  35,  1068—9,  Juli  7;  Markgraf  Hermann  schenkt  die  Praepositura  Heidenveit  an  Wirz- 
burg,  excepta  dimidia  parte  vineanim  cum  suis  vinitoribus  et  suis  stipendionariis  agris  ad 
eandem  medietatem  pertinentibus,  et  paucis  mancipiis. 


—     415     —  Der  Allmendeausbau.] 

nobis  iustitia,  quam  nos  eis  debebamus  et  ipsi  nobis  amodo,  quiescat  excepta 
dimidia  ama  vini,  quae  vinum  nostrum  in  navi  deferentibus  dabitur.  viam 
vero  universae  carnis  quolibet  eorum  ingresso  equus  aut  bos  aut  vestimentum 
melius,  quod  habuerit,  dabitur.  Aus  dieser  in  hohem  Grade  lehrreichen  Ur- 
kunde ergiebt  sich,  dafs  die  Sonderangen  nicht  blofs  aus  Weinbergen,  sondern 
auch  aus  Wiesen  und  Ackerland,  ja  sogar  aus  einem  zugehörigen  Hofe  be- 
stehen konnten;  sowie  dafs  sie  nicht  in  den  Weinbergsbännen ,  sondern  für 
sich  —  daher  der  Name  Sonderung  —  lagen.  Diese  Thatsachen  werden  auch 
durch  anderweitige  Nachrichten  durchaus  bestätigt.  Im  Elemosinararbar  des 
Trierer  Domkapitels  11.  Jhs.  kommt  ein  besonderer  Bann  (locus),  qui  Sun- 
derunga  dicitur,  vor^,  im  USMax.  S.  453,  Pellenz,  sunderunge,  qui  dicuntur 
Geisen;  und  das  UMünstermaifeld  14.  Jhs.  berichtet  Bl.  23*  von  12  pecie 
vinearam  in  Kond,  quarta  pecia  est  ortus,  et ..  est  sunderange,  sowie  Bl.  40^ 
von  einer  pecia  vinee,  ad  quam  pertinent  sonderange,  scilicet  agii  sui  in  Merle, 
und  einer  andern  pecia  vinee ,  ad  quam  pertinet  pro  sonderange  ortus  eidem 
adiacens.  In  demselben  Urbar  wird  Bl.  32*  zur  Erweiterung  des  bisher  Aus- 
geführten in  einem  *Lehmener  W^eistum  bemerkt,  alle  grundhörigen  Weinbauern 
hätten  unam  petiam  vinee  ab  ipsa  curte  dependentem,  que  dicitur  sonderange, 
de  qua  non  solvunt  dimidiam  partem ;  sed  si  in  aliis  negligentes  essent  (vineis), 
utpote  in  mala  cultura  vel  huiusmodi,  tunc  domini  (curtis)  illam  negligentiam . 
in  talibus  vineis  dictis  sonderange  eo  melius  possent  recuperare-. 

Nun  liegt  es  auf  der  Hand,  dafs  ein  mit  Sonderung  versehenes  Weingut, 
wie  es  die  Pichtergllter  zumeist  gewesen  sein  werden,  keine  einfache  agrarische 
Einheit  mehr  darstellte.  In  ihm  vereinten  sich  Haus  und  Hof,  Ackerland, 
Wiesen,  Weinberge  in  Bannlage  und  in  Blocksystem  zu  einer  Wirtschaft,  welche 
je  nach  der  Betonung  eines  dieser  Momente  aufserordentlich  verschieden  orga- 
nisiert sein  konnte :  das  Pichtergiit  beruhte  auf  der  gröfsten  für  mittelalterliche 
Verhältnisse  denkbaren  Wirtschaftsfreiheit. 

Diese  Thatsache  macht  sich  auch  in  der  Verteilung  des  Weinbergsbesitzes 
sehr  fühlbar  geltend;  sie  ist  eine  viel  freiere  und  deshalb  auch  viel  weiter 
durchgeführte,  wie  die  des  Ackerbesitzes.  So  finden  sich  in  einem  *  Verzeichnis 
der  vinee,  quas  habemus  in  Lesura  (Lieser),  seitens  der  Abtei  SMaria-ad-mar- 
tyres  aus  dem  12.  Jh.  106  kleine  Weinberge  aufgezählt,  welche  an  20  Parteien 
gegen  Zins  bzw.  dritte  Traube  verliehen  sind^;  um  1220  sind  9  Pichtern  und 
85   Bannstücke  Weinberg,   welche   der  SMaximiner   Kustodie   an   der  Mosel 


1)  MR.  ÜB.  2,  S.  531. 

2)  Eine  weitere  Entwicklung  —  Heranziehung  der  Sonderungen  zur  regelmäfsigen  Zins- 
zahlung—  zeigt  dagegen  *UMünstennaifeld,  Hs.  Koblenz  CXI  a^  Bl.  14»:  colentes  vineas  dictas 
taifilgüt  in  Hattinportze  pro  medietate  crementi  .  .  habent  quedam  bona  specialia  dicta 
sunderunge,  de  quibus  dant  censum  pecunialem  in  festo  sancti  Andree  ut  sequitur.  Vgl.  auch 
*USMax.  1484,  Bl.  76  b,  Kaimt. 

3)  *Trier  Stadtbibl.  1661,  Bl  96  b. 


[Die  Agrarverfassung.  —     416     — 

unterhalb  Trier  Zins  zu  zahlen  haben,  in  den  Händen  von  58  Besitzern^; 
und  1345  verzeichnet  ein  *Koblenzer  Rodel  über  census  in  Detzme,  qui  dicuntur 
hufzinse,  Weinabgaben  von  64  Parteien,  welche  zusammen  nur  3  carr.  5^/2 
am.  1  sext.  betragen. 

Natürlich  entsprach  einer  so  weitgehenden  Zersplitterung  des  Weinbergs- 
besitzes eine  starke  Mobilisierung  der  Weinbergsliegenschaften  und  eine  quan- 
titativ sehr  verschiedene  Ausstattung  der  Weinbergsgüter.  Neben  grofsen 
Wirtschaften,  in  welchen  anfangs  noch  das  Ackerland  eine  ziemliche  Rolle 
spielt,  bis  die  Weinbauinteressen  endgültig  überwiegen^,  findet  sich  eine  noch 
bedeutendere  Anzahl  kleiner  Güter.  Sie  sind  teil  weis  schon  im  9.  und  10.  Jh. 
vorhanden^;  deutlicher  treten  sie  dann  im  11.  Jh.  hervor*;  seit  dem  12.  Jh. 
sind  sie  voll  entwickelt^. 

War  aber  das  Weingut  auf  diese  Weise  vom  Weinbergsgrofsbesitz  aus 
allmählich  zu  einer  vollständigen,  für  sich  bestehenden  Wirtschaft  erstarkt,  so 
lag  es  nahe,  das  Centnim  dieser  Wirtschaft  nach  dem  Hauptbetriebspunkt  der- 
selben zu  verlegen,  vom  Dorfbering  in  die  W^einberge  auszubauen.  Dieser  Schritt 
scheint  an  sich  sehr  natürlich,  ist  aber  an  der  Mosel  gleichwohl  nur  selten  und 
spät  unternommen  worden.  An  vielen  Orten  widersprach  ihm  Natur  und  Lage  der 
Weinberge;  man  konnte  nicht  nach  steilen  Höhen  ausbauen.  Viel  wirksamere 
Hindernisse  aber  waren  noch  durch  die  Art  der  Weinbauentwicklung  gegeben. 
Die  Pichtern  wurden  lange  vom  Hufengut  aus,  nicht  selbständig,  betrieben;  in 
diesem  Falle  konnte  ein  Zweifel  über  das  Wirtschaftscentrum,  das  Problem 
eines  Ausbaues  aus  Zweckmäfsigkeitsgründen  gar  nicht  entstehen.  Und  weil 
man  von  den  Hufen  aus  in  einem  einmal  für  das  Hufschlagsland  gewohnten 
Betriebe    die    Weinberge    nach    Gewannen -Bannen    und    Streifen- Stücken 


1)  Bd.  2,  211,  Tab.  J. 

2)  MR.  ÜB.  1,  62,  835 ;  Bd.  3,  56,  n,  1269. 

3)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  64,  836;  105,  866;  Ann.  d.  bist.  Ver.  26-27,  337,  922:  in  Kobem 
analem  1  et  vineam  1  ad  situlas  10;  Besitz  von  SUrsula-Köln. 

*)  Lac.  ÜB.  1,  183,  1047:  unam  aream  simiü  cum  edificiis  et  cum  una  vinea  in  villa, 
qu?  dicitur  Carabo,  sitam  .  .  in  pago  Enriche. 

^)  MR.  ÜB.  1,  428,  1114:  Jemand  schenkt  a.  i.  praedium  in  villa  Wittlich:  4  vinee 
particulas,  unam  scilicet  liberam,  alias  censuales,  et  10  iugera  arabilis  terre  et  pratum  2  carr. 
Lac.  ÜB.  1,  279,  1116:  Jemand  schenkt  an  Gladbach  possessionem,  quae  fuit  Rühonis, 
domum  scilicet  propriam  cum  suis  appenditiis  orto  vineae  torculari  curti  et  6  partibus 
vinearum  in  montanis,  quas  ipse  ipsius  Cristiani  consilii  et  laboris  bene  usus  ministerio  com- 
paraverat  10  mr.  in  villa  Celthanch.  deputavit  eisdem  etiam  .  .  medium  ortum  vineae,  qui 
appendet  domui  eiusdem  viri,  quem  appretiavit  idem  ab  eodem  in  eadem  villa  Celthank 
4  mr.,  quas  sine  dampno  et  omni  minutione  ecclesiastice  rei  contraxerat.  MR.  ÜB.  1,  488, 
1136,  Schweich:  ciutile  unum  et  tres  partes  vinee.  In  UlMettlach  12  imd  24  findet  sich  das 
Curtile,  in  No.  8  das  Curti culnm;  vgl.  auch  URetters  1191  passim.  S.  aus  späterer  Zeit  femer 
*  Andernach.  Schreinsr.  No.  142,  6.  1892;  um  1228:  Vererbpachtung  einer  ciu'tis,  der  agri, 
qui  pertinent  ad  curtim,  und  von  5  Weinbergen  an  4  verschiedenen  Orten  für  12  mir.  sili- 
ginis  und  die  medietas  vini.  —  Neben  den  Weingütem  gab  es  übrigens  in  frliher  Zeit  auch 
noch  Hanfspecialgüter,  vgl.  darüber  UPrüm  No.  23  und  S.  156,  Note  1,  mit  Bd.  2,  64. 


—     417     —  Der  AUmendeausbau.] 

angerodet  hatte,  so  lagen  auch  die  Weinberge  einer  Pichter  nm*  in  dem  be- 
sonders günstigen  Falle  nahe  beisammen,  dafs  der  Weinbau  eben  nur  an  einer 
Stelle  der  Mark  betrieben  wurde ;  andernfalls  galten  für  den  Weinbau  die  Be- 
dingungen des  Ackerbaues :  die  Dorflage  war  die  günstigere  Lage  für  den  Ge- 
samtbetrieb. So  begreift  es  sich,  w^enn  der  Ausbau  von  Weingütern  in  die 
Mark  erst  dann  lebhafter  zu  werden  begann,  als  der  ältere  strenge  Charakter 
der  Pichter  verloren  gegangen  war  und  der  Verfall  der  Hufenverfassung  den 
Erwerb  von  Ackerland  an  irgend  einer  Stelle  der  Peripherie  des  Feldbezirks 
zur  Anlage  von  W^eingutsgärten  und  -feldern  leichter  gestattete  ^  Das  geschah 
erst  um  die  TVIitte  des  12.  Jhs.;  seit  dieser  Zeit  werden  in  der  That  einige 
Weingutausbauten  bemerkbar ;  doch  sind  sie  immer  nur  verstreut  aufgetreten  ^. 
Dasselbe  gilt  aber  auch  von  den  Ausbauten  einfacher  Ackergüter  mit  peri- 
pherischen Besitzlagen;  nachdem  einmal  eine  weitgehende  Besiedlung  einge- 
treten war,  sprach  auch  hier  die  gröfsere  Zahl  der  soeben  für  das  Weingut  an- 
geführten Gründe  für  die  Beibehaltung  des  Betriebscentnmis  im  Dorfe.  Wo 
aber  ein  freier  Ausbau  in  früherer  Zeit  unter  wirklich  günstigen  Bedingungen 
stattgefunden  hatte,  da  erwuchs  bei  der  raschen  Bevölkerungszunahme  gar  bald 
ein  W^eiler  oder  ein  Dorf,  und  es  bildete  sich  somit  eine  eigene  Wirtschafts- 
organisation, deren  Entwicklungsgeschichte  nicht  mehr  dem  AUmendeausbau, 
sondern  der  Landesbesiedlung  angehört^. 

Es  finden  sich  daher  noch  heute  auf  den  Doi'ffluren  der  Moselgegend 
nur  selten  ausgebaute  Einzelansiedlungen,  so  bunt  auch  die  Flur  infolge  des 
ewigen  Wechsels  des  Terrains  und  der  sich  ihm  anschmiegenden  Kulturformen, 
infolge  der  Einbeziehung  von  ausgedehnten  Specialkulturen,  namentlich  des 
Weinbaues,  wie  endlich  infolge  der  Existenz  sehr  extensiv  bebauter  Aufsenfelder 
erscheinen  mag.  Im  Mittelalter  aber  wurde  diesunregelmäfsige  Flurnetz  von  Streifen 
und  Stücken,  Bannen  und  Gewannen  doch  noch  von  gröfseren  zusammenhängen- 
den Ackerkomplexen  durchbrochen,  von  den  gnmdherrlichen  Achten  oder  Beunden. 

^)  Aus  früher  Zeit  könnte  man  auf  Weingutausbau  etwa  beziehen  Lac.  ÜB.  1,  67,  111, 
970 :  im  Bonngau  in  villa  vel  marca  I.  teiTitorium  et  arpennam  1  et  iornales  5 ;  im  Auel- 
gau  in  villa  vel  marca  R.  temtorium  1  ciun  5  arpennis  et  12  iomalibus.  Doch  ist  die  Be- 
ziehung keineswegs  zwingend;  noch  weniger  ist  das  der  Fall  MR.  ÜB.  1,  399,  ca.  1100:  zu 
Kerich  eine  domus  cum  curti  vineis  et  agris  (Orig.). 

2)  Miraeus  Opp.  dipl.  4,  308,  1140,  Mardenrode  im  Ahrthal :  ipsum  allodium  cum  vinea 
ad  se  pertinente,  quae  usque  silvam  porrigitur.  CRM.  1,  S.  276,  1143:  in  Cudinkoven 
mansionem  unam  continentem  particulam  vinee,  cui  etiam  adiacent  due  particule  terre  cultilis. 
de  his  tribus  particulis  redditur  in  atitumpno  sextarius  vini  et  uve  ligatura.  Femer  in  Uncle- 
bach  7  partes  vineaiiim  mansionem  vmam  et  unum  silve  diiuTialem.  Wohl  auch  hierher  ge- 
hört Cart.  Orval  88,  1183:  dona\'it  etiam  eis  vineam  1  et  terram  pro  aedificio  domus  et  tor- 
cularis  apud  Pamei;  sowie  Hennes  ÜB.  2,  497,  1291:  Wakam  und  Christine  von  Flerzheim 
verkaufen  für  21  mr.  Colon,  d.  bona  nostra  immobilia  universa  et  singula  sita  in  villa  Landes- 
dorp  et  in  confinio  eiusdem  ville,  videlicet  triginta  iumales  partim  vinearum  partim  ten-e 
arabilis  et  partim  nemoris,  qui  triginta  iumales  lein  vulgariter  appellantur  et  sunt  et  fuerant 
nostnmi  mere  allodium. 

3)  S.  oben  Abschnitt  H,  Teil  2,  S.  123. 

L am p recht,  Deutsches  WirtschaftslelbeD.    I.  27 


[Die  Agrarverfassung.  —     418     — 

In  frühester  Zeit  ist  die  Entwicklung  der  Beunden  nur  schwer  zu  ver- 
folgen, weil  ihre  Zahl  nicht  grois  ist  und  weil  sich  erst  langsam  ein  fester 
Name  für  sie  einbürgert.  Und  auch  der  Ausdruck  Beunde  ist  späterhin 
keineswegs  im  Mosellande  allgemein  und  am  meisten  gebräuchlich  gewesen  ^ ; 
vielmehr  ist  das  hier  eigentlich  durchgreifende  Wort  Acht  oder  Achte  ^  neben 
dem  lokalen  Kunde  oder  Konde^.  Der  Ausdruck  Beunde  wird  gleichwohl 
im  folgenden  hauptsächlich  deshalb  bevorzugt,  weil  er  nun  einmal  für  die 
in  Rede  stehende  Bildung  wissenschaftlich  eingeführt  worden  ist*,  geradeso 
wie  in  diesen  Forschungen  stets  von  Allmende  gesprochen  wird,  obgleich 
das  Moselland  diesen  in  der  wissenschaftlichen  Erörterung  jetzt  allgemein  ge- 
brauchten Ausdruck  nur  wenig  kennt. 

Acht  ahd.  ahta  bedeutet  einfach  praedium,  Grundstück :  es  ist  bezeichnender- 
weise ein  zunächst  indifferenter  Ausdruck,  dem  man  ei*st  im  Laufe  der  Zeit 


^)  Er  findet  sich  vor  allem  in  Rheinliessen,  so  für  Biebelnheim  bei  Gauodeniheim  im 
Lehnsbuch  Werners  IL  v.  Boland  S.  28,  und  ist  aufserordentlich  beliebt  im  URupertsberg  (vgl. 
z.  B.  S.  371,  372,  373,  381).  Vgl.  weiter  Bodmann,  Rheingau.  Altert.  2,  734  über  Bischofs- 
bunden, und  Würdtwein,  Dipl.  mog.  1,  86,  1300,  Kreuznach:  duos  terminos  agrorimi  arabilium 
dictos  bunden.  —  Ferner  kommt  der  Ausdruck,  aber  nur  sehr  sporadisch  und  nicht  in  einhei- 
mischen Quellen,  für  das  Maifeld  vor,  vgl.  UStift  418,  Ochtendunk,  und  *USMax.  1484, 
Bl.  13  a.  —  Sehr  gebräuchlich  in  der  Fonn  bende  bende  ist  das  Wort  wieder  im  *UStein- 
feld.  —  Eigentümlich  ist  UStift  417,  Niederberg  bei  Koblenz:  3  hattas,  in  eisdem  hattis 
habet  capellanus  ville  toi'cular,  quod  bunde  dicitur. 

2)  Vgl.  Bd.  3,  503,  22,  1335;  Bd.  2,  221  Tab.  J,  1450.  Zum  Gebrauch  und  ziu-  Ver- 
breitung beachte  man  aufser  Bd.  3  Wortreg.  u.  d.  WW.  acht  und  aichten  sowie  WRemich 
1462,  §  57;  WMettlach  1499,  §  37;  WRittersdorf  1565,  §  8;  MR.  ÜB.  3,  23,  1214,  Rachtig; 
USMax.  S.  452  Mörtz  und  *WBreisig  1363,  Kindl.  123,  25  im  St.  A.  Münster,  namentlich 
die  Behandlung  des  Wortes  im  UStift.  Das  UStift  13.  Jhs.  hat  überall  da,  wo  das  UStift 
14.  Jhs.  ager  oder  agri  nennt,  hatta  bzw.  hatthin  oder  atthin,  vgl.  UStift  S.  394  Merzig,  398 
Irsch,  399  Pallast,  408  Ehrang,  408  Kordel,  417  Niederberg  bei  Koblenz,  420  Manderscheid, 
421  Altrich.     S.  auch  Landau,  Territ.  S.  105  Note  2. 

^)  Kunde  oder  Konde  ist  neben  Acht  im  Maifeld  gebräuchlich,  vgl.  WMayen,  G.  2, 
482;  WOchtendunk,  G.  2,  472;  WHambuch  II,  §  2,  G.  6,  592—3.  Aus  früherer  Zeit  vgl. 
UStift  427,  Münstermaifeld:  3  kumde,  id  est  hattas  [=  achtas],  und  USMax.  452,  Moertz: 
4  carr.  fimi  super  ahtas  et  cunneme  [so  statt  MR.  ÜB.  Cunneme  als  Eigenname  zu  lesen] 
curie;  im  letzteren  Falle  ist  ahta  und  cunne  tautologisch.  Ziu'  vollen  Identifizierung  dient 
(vgl.  Bd.  2,  216)  *UMünstennaifeld,  Hs.  Koblenz  CXI»,  Bl.  4b:  der  Propst  besitzt  una  pecia 
agri  apud  viam,  que  ducit  Callesch,  continens  10  iumalia,  que  dicitur  conde;  eine  andere 
pecia  dicta  conde  mit  4  iurn.,  una  pecia  dicta  cumtchin  infra  ortos  continens  1  ^/2  iurn.  Im 
übrigen  vgl.  noch  *Koblenzer  Rodel  14.  Jhs.  Census  in  Guls  und  *USMax.  1484,  Bl.  77  a, 
Heidgermühle.  —  Zur  Bedeutung  des  Wortes  Kunde  (Komm)  s.  auch  Picks  Monatsschrift 
1,  104  No.  14,  394;  2,  167  f.,  316  f.,  499;  3,  479  f.;  4,  181;  Esser  im  Malmedyer  Kreisbl. 
1884  März  1.  Am  letzteren  Orte  Nachweis  des  Vorkommens  auch  für  die  Umgegend  von 
Aachen  und  Münstermaifeld. 

*)  Vgl.  Landau,  Salgut  42  f.,  Territ.  S.  13  f.  und  35  f.,  Thudichum,  Gau-  u.  Mark\-f. 
S.  173  f.  Die  Anschauungen  Landaus  über  die  Bunda  als  Salgut  und  der  Versuch  Thu- 
dichums,  die  Beunde  mit  dem  Begriff  des  Krongutes  in  Verbindung  zu  bringen,  bedürfen 
keiner  näheren  Widerlegiuig. 


—     419     —  I^er  Allmendeausbau.] 

eine  Sonderbeziehuug  gerade  zum  Beundeulande  gegeben  hat.  Und  auch  die 
meisten  lateinischen  Bezeichnungen  umschreiben  den  Begriif  nur  allgemein, 
wie  der  deutsche  Ausdmck^  Wie  sehr  noch  im  10.  Jh.  die  Verlegenheit 
bestand,  den  besonderen  Charakter  der  Beunde  in  einem  Worte  wiederzugeben, 
zeigt  besonders  deutlich  der  Echtemacher  Urbarvenuerk  aus  dieser  Zeit  über 
einen  mansus  in  villa  Crucinaco,  welchem  inter  curtilis  et  pratis,  et  de  terra 
araturia  iugeras  30,  et  insuper  pariter  cum  iugeras  16  zugeschrieben  werden^: 
die  ersten  Ausdrücke  meinen  das  Hufschlagsland,  der  letzte  die  Beunde.  In 
dieser  Verlegenheit  um  eine  feste  Bezeichnung  griff  man  zu  so  allgemeinen 
Worten  wie  Territorium^,  Terratio*,  später  auch  Terragium^  und  Campus® 
(Campestria);  und,  um  doch  die  besondere  privilegierte  Stellung  der  Beunde 
auszudrücken,  wandte  man  mifsbräuchlich  auch  die  Ausdrücke  Terra  salaricia 
oder  dominicalis  (Salland  —  Fronland  oder  Frone  '^),  vereinzelt  auch  wohl  Bannus 

^)  Neben  den  genannten  nicht  der  lateinischen  Sprache  angehörigen  Ausdrücken  findet 
sich  noch  ab  und  zu  der  allerdings  sehr  bezeichnende  Ausdi-uck  Hofflur,  z.  B.  WBockenau 
14:87,  §  13.  Vgl.  auch  noch  Landau,  Territ.  S.  180,  über  den  bei  Aachen  gebräuchlichen 
Ausdiaick  Kirlant. 

2)  AAi-chiv  8,  592—3  s.  oben  S.  346. 

^)  UPrüm  No.  99:  Est  ibi  [Oldenzaal]  unum  temtorium  capiente  semente  mo.  30; 
illo  [anno],  quo  seniinatiun  fiierit,  solvit  d.  12,  quando  seminatum  non  fuerit,  nichil  solvit. 

*)  Hierher  gehört  doch  wohl  G,  ep.  Camerac.  1,  27,  MGSS.  7,  412,  32,  672:  jemand 
schenkt  partem  maximam  de  possessione  nostra  in  villa  nimcupata  Macerias  [Maiziere-sur- 
Oise],  Sita  in  pago  Laudunensi  super  fluvium  Isaram,  quam  de  avia  mea  .  .  A.  dato  precio 
per  venditionis  titulum  coniparavi,  hoc  est  mansos  dominicos,  ubi  ipsa  A.  mansit  vel  postea 
nos  edificavimus ,  et  ten-ationes  et  senos  et  ancillas  illos  et  illas.  hos  igitur  mansos  cum 
ten'is  concidis  et  pascuis  .  .  . 

5)  S.  *\\Xonguich  1408,  Arch.  Maximin.  8,  35;  Bd.  2,  226  f.  *Arch.  Max.  5,  1043, 
Fell,  1512 :  ten-agiuni  . .  liberum  ab  omni  onere  et  circiunquaque  signatuni  et  circumseptiun. 
*Arch.  Max.  6,  507,  Herl.  Terragium,  m*spr.  Landrecht,  Medem,  konnte  erst  spät,  nach 
Verfall  des  Medenis,  im  ganz  anderen  Sinne  von  ßeimde  gebraucht  werden.  Den  Übergang 
zur  letzteren  Bedeutung  vermittelte  die  Thatsache,  dafs  später  Medemgut  häufig  als  Beunde 
betrachtet  wurde,  s.  unten  S.  425. 

^)  Etwa  unter  Anlehnung  an  den  Begi'iff  Kamp?  Vgl.  UEupertsberg  S.  368:  in 
Bermersheim  retro  vineas  campus,  qui  incultus  iacet.  Sicher  liegt  der  Begi-iff  der  Beimde 
vor  bei  Lac.  ÜB.  2,  717,  1275;  Hennes  ÜB.  1,  358,  1302;  Bd.  2,  S.  217,  Tab.  f;  *Gotha, 
Lib.  aiu*.  Eptemac,  Bl.  134,  15.  Jh.:  2  campos  in  Edingen  continentes  plus  quam  16  iug. 
Der  deutsche  Ausdruck  Acker,  wohl  nur  Übersetzung  von  Campus,  im  USteinfeld,  Bd.  2, 
230,  Tab.  10. 

'^)  Deutlich  liegt,  aber  wohl  niu"  noch  in  Fonn  einer  Verwechslung,  die  Anwendung 
dieser  Begriff'e  bei  Cesarius  von  Prüm  vor ,  S.  144,  Note  1 :  de  mansis  indominicatis ,  qui 
simt  agi'i  cuiie,  quos  vulgariter  appellamus  selgunt  [!]  sive  ätten  vel  cunden.  Ganz  ähnliche 
Verwechselungen  aus  ungefähr  gleicher  Zeit  liegen  vermutlich  in  den  folgenden  zwei  Stellen  vor : 
Schöttgen  u.  Kreysig  3,  543,  1169,  (ostfräiüdsch) :  cirni  parte  dominicalis  (terre),  que  vidgo 
dicitur  biunt,  in  campo,  qui  dicitur  Hezzerit,  sita;  und  UEheingi-afen ,  Kremer  Or.  Nass.  2, 
236,  Anfang  13.  Jhs.:  cimi  multis  hominibus  vindeniiis  agris  dominicalibus ,  qui  bundin  di- 
cuntur,  et  mansis  censualibus  u.  s.  w.  Doch  kann  hier  immerhin  auch  niu-  die  Tendenz 
vorliegen,  in  diu-chaus  korrekter  Weise  die  Beunden  zugleich  als  Salgut  zu  bezeichnen. 
Dafs  jedenfalls   Beunden  und  Salgut   keineswegs  identisch  waren  und  in  früherer  Zeit  sehr 

27* 


[Die  Agrarverfassung.         •  —     420     — 

an\  Indes  bildeten  sich  neben  diesen  allgemeinen  Bezeichnungen  doch  all- 
mählich festere  und  zugleich  signifikantere,  in  deren  urkundlichem  Vorkommen 
man  fast  ausnahmslos  die  Bedeutung  Beunde  nachweisen  kann.  Es  sind  das 
namentlich  Cultura  und  Corvada^  neben  den  Ausdrücken  Aratura^  und  viel- 
leicht auch  —  dann  wohl  mit  dem  Nebensinn  der  auf  Teilbau  ausgethanen 
Beunde  —  Messis*.  Von  ihnen  ist  Cultura  im  Sinne  von  Beunde  schon  früh 
nachzuweisen  ^ ;  im  UPrüm  ist  das  Wort  bereits  durchaus  gebräuchlich  ^;  ganz 
durchgehend  angewendet  wird  es  im  USMax.  12.  Jhs. ''.  Im  Laufe  des  13.  Jhs. 
beginnt  es  dann  zu  schwinden,  im  letzten  Viertel  dieses  Jhs.  bedarf  es  schon  der 
Erklärung  durch  Croada^.  Späterhin  ist  das  Wort  ganz  verschollen;  das  Land, 
welches  zu  Mechern  im  12.  Jh.  cultura  hiefs,  heifst  1484  croada  teutonice  ein 

wohl  auseinandergehalten  werden  konnten,  zeigt  MR.  ÜB.  1,  199,  955:  eine  Hufe  mit  cor- 
vadae  [Beunden],  2  Mühlen,  Wald,  Wiese  zu  21  carr.  und  terra  arabilis  indominicata;  sowie 
MR.  ÜB.  1,  No.  302,  1030:  curiam  in  Bachscheid  cum  suis  appendiciis,  videlicet  8  mansis 
et  dimidio,  8  croadis,  2  pratis,  molendino,  terra  salica  cum  decimatione  sua,  que  singulariter 
in  curiam  spectat.  —  Zum  Gebrauch  von  Terra  salaricia,  indominicata  für  Beunde  vgl.  MR. 
ÜB.  1,  120,  886;  Cardauns,  Rhein.  Urkk.  1,  336,  922;  UKarden,  11.-12.  Jh.;  MR.  ÜB.  1, 
653,  1168;  2,  190,  1201;  UStift  S.  409,  Birkenfeld;  WOckfen  1325,  §  8;  *USMax.  1484, 
Bl.  21t,  WSimmern  u.  Dhaun;  *WLintgen  1484,  USMax.  1484:  uf  B.,  das  ist  m.  h.  des 
apts  froene  und  höret  ime  aleine  zu;  *Arch.  SMax.  5,  1046,  Fell,  1512:  campi  dicti  die  froen- 
velt  super  terragium  domini  inter  villas,  et  campi  sunt  propra  habentium,  aber  unter  Ab- 
gabe von  ^k  des  Ertrages. 

1)  So  ist  doch  wohl  WLosheim  1302,  §  13  zu  verstehen. 

2)  Daneben  kommen  nur  ganz  sporadisch  und  mit  bestimmtem  Nebensinn  in  Betracht 
Olka,  s.  oben  S.  405  und  Bd.  3  Wortr.  unter  Olka,  Ulka,  und  wohl  auch  die  ursprünglich 
ein  Mafs  bedeutende  Ancinga,  vgl.  MR.  ÜB.  1,  368,  1069 ;  ob  identisch  mit  den  WLenningen 
1560,  §§  14  und  15  genannten  Zehnen  oder  Zehengen? 

^)  Baur,  Hess.  ÜB.  2,  44,  Kreuznach:  2  araturae  . .,  quae  vulgariter  bunde  dicuntur. 

*)  In  später  Zeit  kommt  bisweilen  der  Ausdruck  Messe  oder  Mese  —  so  zweifellos 
in  den  Orr.,  nicht  etwa  für  Wese  verlesen  —  vor;  vgl.  Bd.  2,  220,  Tab.  8,  1421;  *ÜSMax. 
1484,  WHünsdorf  (auch  als  WHünsdorf  1537  bei  Grimm  gedruckt),  §  6:  SMaximin  ist  des 
Orts  Grundherr,  hat  seine  frie  achten  .  .  .  und  in  einer  iglichen  gewande  seine  frie  messe  .  . 
welche  messen  dem  obg.  sanct  Maximins  gotzhaus,  so  sie  gewonnen  werden,  die  dritte  garbe 
geben.  Auch  nach  §  7  liegt  eine  Wiese  in  der  messe.  S.  femer  *WHeisdorf  1484:  so 
halt  m.  h.  der  apt  [von  SMaximin]  uf  dem  berge  [Schiffelland]  das  lantrecht,  zu  wissen  die 
7te  garbe,  und  in  dem  gründe  die  messe,  gift  die  3*6  garbe.  *WLintgen  1484:  die  Schöffen 
weisen  dem  Abt  von  SMaximin  sine  frie  aichten  und  die  messe ,  die  dem  gotzhuse  von  sant 
Maximin  un  den  luden  zuhorent.  *USMax.  1484:  ligent  auch  messen  zuLinnich,  die  zu  den 
gemelten  aichten  horent,  gebent  auch  nit  zenden  und  horent  m.  h.  dem  apt  aleine  zu.  Dieser 
Ausdruck  Messe  oder  Mese  ist  vielleicht  mit  Messis  zusammenzubringen.  Das  Latein  hindert 
nicht;  es  treten  eine  Masse  von  lateinisch-technischen  Bezeichnungen  im  Agi-ai-wesen  in  das 
Deutsche  über:  vgl.  Pichter,  Plenters,  Pesch,  Jüchen  u.  a.  m.  Oder  sollte  das  Wort  von 
meta  abgeleitet  sein?  Vgl.  USMax.  S.  457,  Mechern. 

^)  G.  ep.  Camerac.  2,  26,  685. 

6)  UPrüm,  No.  45-47. 

">)  Vgl.  u.  a.  USMax.  S.  431,  433,  435,  439-442,  448,  460. 

«)  *USElisab.  Hosp.  Bl.  25'',  13.  Jh.  4.  V.:  in  Sinei  habemus  2  culturas  sive  ci^adas 
4  dierum  et  dimidii. 


—     421     —  Der  Allmendeaixsbau.] 

aicht^  Die  Wahl  des  Ausdmckes  Cultura  beruht  wohl  darauf,  dafs  man  unter 
ihm  besonders  frisch  gewonnenes,  dem  ei-sten  Anbau  unterworfenes  Land  ver- 
stand ^ :  solches  Land  war  aber  im  Anfange  jede  Beunde.  Anderer  Entstehung 
ist  das  Wort  Corvada  oder  Croada,  auch  Croda^,  ursprünglich  Carmcada, 
altfrz.  Corveie,  Courveie,  Crouveie.  Es  bezeichnet  zunächst  den  Pflugfron- 
dienst, dann  aber  das  vom  Fronpfluge  (carruca)  aufgenommene  Land ;  wie  Cul- 
tura und  Wildland  (Vasta),  so  sind  terre  crov^e  und  terre  vague  (Brache) 
Gegensätze*.  Corvadam  facere,  erklärt  Cesarius  von  Prüm  zum  UPi'üm 
S.  145  Note  3  mit  vollster  Deutlichkeit,  est  ita  nobis  [dem  Grundherren]  sicut 
sibi  ipsis  arare,  que  corvade  vulgariter  appellantur  atepluge  [Achtpflugfronden]. 
In  der  vom  Pflugfrondienst  abgeleiteten  Bedeutung  Acht  oder  Beunde  kommt 
Corvada  wohl  schon  im  UPrüm  (z.  B.  No.  46,  114)  vor;  durchaus  sicher  tritt 
aber  der  Begriff  erst  im  UMettlach  No.  1,  Wadrill,  auf:  de  dominicali  terra 
habemus  4  carniadas,  2  arantm'  ex  nostro  aratro,  et  alie  2  cum  familia^. 
Von  da  ab  wird  das  Wort  durchaus  gewöhnlich,  es  findet  sich  seit  dem  11.  Jh. 
sowohl  in  Einzelurkunden ^  wie  auch  in  gröfseren  Aufzeichnungen,  z.  B.  dem 
USMax.  12.  Jhs.  und  13.  Jhs.  Mit  dem  13.  Jh.  tritt  indes  infolge  des 
immer  stärkeren  Durchdringens  deutscher  Urkunden  auch  der  Ausdruck  Cor- 
vada stets  weiter  zurück,  da  er  dem  Deutschen  nicht  einverleibt  wurde  ^ ;  und 
allmählich  wird  er  dann  auch  in  den  lateinischen  Urkunden  seltener,  an  seiner 
Stelle  finden  sich  Bunda  und  Hatta. 

Die  Entwicklung  der  verschiedenen  lateinischen  und  deutschen  Aus- 
drücke für  die  Beunde  ist  hier  zunächst  aus  dem  Grunde  genauer  verfolgt 
worden,  weil  so  vielfache  Benennungen  derselben  Erscheinung  zu  schiefen 
Auffassungen  der  Entwicklung  selbst  führen  können,  wenn  man  sich  nicht  von 
vornherein  über  ihre  begriffliche  Identität  klar  geworden  ist.  Aufserdem 
liegt  in  der  Geschichte  dieser  Benennungen  schon  ein  Stück  Entwicklungsge- 
schichte der  Beunde  selbst.  Wir  übersehen  schon  jetzt  ihren  festen  Zusammen- 
hang mit  dem  Charakter  und  der  Entfaltung  der  Grundherrschaften;  und  wir 
beobachten,  wie  sich  frühestens  erst  mit  der  Wende  des  9.  und  10.  Jhs.  feste 
Bezeichnungen  für  ein  Institut  zu  bilden  beginnen,  dessen  bis  dahin  wenig 

1)  Bd.  2,  223,  Tab.  r,. 

2)  Heimes  ÜB.  1,  252,  1276:  die  Gemeinde  Braubach  verkauft  an  das  Koblenzer 
Deutschordenshaus  Gemeindewald  ad  extirpandum  et  ad  cidturam  reducendum,  ut  habeant 
et  teneant  im'e  dominii  pei-petuo. 

^)  *Kot.  cens.  Maximin.  Trier  Stadtbibl.  14.  Jh.,  Anf.:  apud  Longuich  de  croda  et 
orto  retro  domum  filii  Petri  Dui*werdere  5  s. 

*)  S.  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  W.  Tene,  Corveie,  Croada;  auch  Landau,  Territ.  105. 

^)  S.  auch  UlMettlach  1103,  Wallmiinster. 

6)  MR.  ÜB.  1,  368,  1069;  515,  1140,  hier  im  evidenten  Gegensatz  zumHufland;  Cart. 
Orval  57,  1175;  *Trier  Stadtbibl.  23  Cod.  1,  Bl.  1121',  13.  jh.  2.  H.,  SMaria  ad  martjTes: 
habemus  (in  Bidburg)  curtem,  ad  quam  pertinent  certe  croade  ciun  8^/2  mansis. 

'')  *Koblenz,  Dipl.  Pramiense  Bl.  18 1,  1456  mufs  daher  Croada  mit  Plochwinnong 
übersetzen. 


[Die  Agrarverfassung.  —     422     — 

geklärte  und  flüssige  Formen  wesentlich  zur  sprachlichen  Unklarheit  beige- 
tragen haben  müssen. 

Ein  genaueres  Eingehen  auf  die  Entstehungsgeschichte  der  Beunde  er- 
giebt  da,  wo  wir  noch  folgen  können,  durchweg  eine  Bestätigung  der 
gewonnenen  Anschauungen.  Vor  allem  war  die  Beunde  ihrem  eigentlichen 
und  ursprünglichen  Charakter  nach  eine  jüngere,  auf  Rodung  beruhende  ag- 
rarische Institution :  sie  war  ein  vom  Grundherrn  allein  mit  Beschlag  belegtes 
und  aufgewonnenes  umfangreicheres  Stück  der  Allmende,  etwa  in  sonstiger 
Gewannengröfse.  So  ist  nocli  im  WSchüttringen  von  1542  §  9  von  frien 
nuhen  achten  die  Rede,  und  in  WSteinfeld  von  c.  1500  heifst  es  Bl.  58  a  von 
einer  Beunde:  dis  bende  ist  geslaegen  in  Straesbusch.  Was  im  16.  Jh.  galt, 
war  aber  auch  schon  im  12.  Jh.  die  Regel;  die  Urkunde  von  1140  im  MR. 
ÜB.  1,525  unterscheidet  genau  zwischen  Jüchen,  dem  Hufenland  in  Gewannen- 
lage, und  Croadae  in  freiem  Rodungsschlag.  Wie  aber  solche  gröfsere  Ro- 
dungen, auch  abgesehen  von  grundherrlichem  Allmendeobereigentum,  entstehen 
konnten,  zeigt  an  einem  klassischen  Beispiele  die  Urkunde  des  MR.  ÜB.  2,  174 
vom  J.  1198:  [nos]  cives  Confluentie  communi  inter  nos  habito  consilio  et 
bona  deliberatione,  an  nostre  reipuplice  expediret,  partem  marchie  nostre  iuxta 
Sevenburnen  a  totali  separantes  sororibus  in  Valendre  deo  dicatis  in  per- 
petuum  concessimus  sub  pensione  octo  s.  Coloniensium  d.  singulis  annis  in 
feste  beati  Martini  nobis  vel  certo  nuntio  nostro  ad  hoc  a  nobis  deputato  per- 
solvendonim  . . .  extenditur  itaque  prefata  possessio ,  quam  a  marchia  nostra 
supradictis  sororibus  tradidimus,  ex  una  parte  ad  viam  que  vocatur  Herschei- 
derberg  seilicet  Suterse ,  ex  alia  parte  ad  viam  de  Musbach ,  et  tangit  quo- 
dammodo  Haneehesdal.  latitudo  eiusdem  ex  una  parte  tangit  eampos  Seven- 
burnen, ex  alia  parte  continuatur  Bolvenrot,  ubi  curtis  est  earundem  domi- 
narum,  sicut  per  lapides  circumpositos  satis  determinatus  sicut  ergo  quidquid 
infra  prescriptos  terminos  ad  nos  spectare  dignoscebatur  eis  in  legitimam 
possessionem  sub  memorata  pensione  communi  consilio  tradidimus,  sie  firmum 
immobile  factum  nostrum  fore  (cupimus). 

Neben  der  Rodung  bestand  freilich  von  jeher,  aber  zunächst  doch  nur 
für  sehr  vereinzelte  Fälle,  eine  zweite  Möglichkeit  für  die  Einrichtung  von 
Beunden:  der  Grundherr  konnte  eine  Gewanne  des  Hufenlandes  bzw.  einen 
Bann  des  Weinlandes  durch  Erwerb  der  Streifen  bzw.  Stücke  der  Mitbe- 
rechtigten ganz  in  seine  Hand  bringen  und  nun  aus  der  Gewanne  eine  Beunde 
machen.  Aus  früher  Zeit  ist  mir  für  diesen  Vorgang  nur  ein  Beispiel,  die 
Verfronung  der  Banne  Abbate  plantate  und  Tradelia  zu  Mehring  im  9.  Jh., 
bekannte  Doch  mufsten  solche  Fälle  mit  der  Entwicklung  des  Ackertausch- 
geschäfts und  der  Verkoppelung  seit  Ausgang  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters 
zunehmen;  und  es  scheint  in  der  That,  als  hätten  sie  den  Begriff  der  Beunde 
seit  dem  13.  Jh.  immer  mehr  verschoben.     Es   lag  nahe   genug,   dafs  die 

1)  Vgl.  Bd.  2,  71  ff. 


—     423     —  Der  Allmendeausbau.] 

GmndheiTen  in  jedem  Feld  innerhalb  des  Hufschlags,  wenn  sie  auch  die  volle 
Konzentration  ihres  Besitzes  etwa  in  6iner  Gewanne  und  die  Verfronung  eben 
dieser  Gewanne  nicht  durchführen  konnten,  doch  wenigstens  ihre  einzelnen 
Stücke  thunlichst  zusammenzulegen  suchten,  so  dafs  sie  beispielsweise  statt 
8  Stücken  in  8  gewannen  eines  Feldes  nur  4  Stücke  in  4  Gewannen  er- 
hielten, —  und  dafs  sie  auch  diesen  kleineren  Stücken  Beundencharakter  bei- 
legten. Auf  diese  Weise  konnte  es  dahin  kommen,  dafs  alles  zum  Salhof 
gehörige  Land  auch  in  Beunden  lag,  und  somit  mochte  die  nach  dem  strengen 
Charakter  des  historischen  Aufbaus  an  sich  falsche  Identification  von  Salgut 
und  Beunde,  wie  sie  Cesarius  von  Prüm  1222  durchfühlt,  doch  vielfach  und 
je  länger  um  so  mehr  den  thatsächlichen  Verhältnissen  entsprechen.  Auch 
direkte  Äusserungen  lassen ,  wenigstens  seit  dem  1 4.  Jh. ,  auf  derartige  Vor- 
gänge schliefsen^;  am  sichersten  aber  erhellt  ihre  Wirklichkeit  aus  den 
Beleiden  einiger  Herrenhöfe  des  14.  Jhs.  Der  Hof  zu  Salmrohr  mnfafste  1330 
in  den  3  Feldern  13,  11  und  12  Morgen  in  bezw.  3,  2  und  4  Streifen^;  der 
Matheiser  Hof  zu  Polch  besafs  um  1340  in  zweien  seiner  Felder  8  bzw.  2  Stück 
über  10  Morgen^:  das  sind  Thatsachen,  die  sich,  teilweise  wenigstens,  nur  durch 
Zusannnenlegung  erklären  lassen.  Und  für  solche  durch  Zusammenlegung  ent- 
standene Stücke  wandte  man  nun  sehr  begreiflicher  Weise  auch  den  Namen 
Beunde  an;  waren  doch  alle  für  den  Beundecharakter  notwendigen  Voraus- 
setzungen, vielleicht  abgesehen  vom  Umfang,  vorhanden.  Darum  erscheinen 
z.  B.  im  Heisdorfer  Hof  beleid  von  1421  in  allen  drei  Feldern  Beunden  von 
1  bis  5  Morgen*,  und  im  Beleid  des  Propsthofes  zu  Münstermaifeld  wird 
schon  1330  ein  Beundchen  (cumtchin)  von  nur  IV 2  Morgen  erwähnt^.  Von 
dem  damit  erreichten  Standpunkte  aus  war  es  in  der  That  eigentlich  selbst- 
verständliche Konsequenz,  wenn  man  alle  dem  Salhofe  direkt  unterstehenden 
Ländereien,  auch  wenn  sie  sich  in  Gewannenlage  befanden,  Beunden  nannte: 
mit  dieser  vollständigen  Entstellung  des  Begriffes  schliefst  das  Mittelalter 
z.  B.  im  Beleid  des  Maximiner  Hofes  zu  Mechern*^. 

Kehren  wir  aber  zum  alten  reinen  Begi'iff  der  Beunde  zurück,  so  liegt 
auch  in  ihm  keinerlei  Hindernis,  sich  die  Beunden  an  den  verschiedensten 
Stellen  der  Flur  liegend  zu  denken.  Die  älteren  Beunden  konnten  z.  B.  sehr 
wohl  unter  später  gerodeten  Gewannen  des  Hufenlandes  liegen,  die  jungem 
konnten  sich  im  Aufsenland  oder  in  aus  irgendwelchen  Gründen  (Unfruchtbar- 

■*)  Vgl.  z.  B.  Landau,  Salgut  S.  43,  1325:  Fulda  versetzt  dem  Kloster  Arnsburg  allo- 
dium  nostrum  seu  curiam  nostram  principalem  et  dominicalem  vulgariter  dictam  den  fi-on- 
hof  in  Villa  nostra  Echzil  sitam  cum  universis  et  singulis  dictis  die  bündin  et  quibuscum- 
que  agi-is  et  pertinentiis  aliis. 

2)  Bd.  2,  215,  Tab.  ß. 

ä)  Bd.  2,  216,  Tab.  S. 

*)  Bd.  2,  220,  Tab.  y. 

«)  Bd.  2,  216,  Tab.  y. 

«)  Bd.  2,  223,  Tab.  t}. 


[Die  AgraiTerfassung.  —     424     — 

keit,  relative  Unzugänglichkeit)  übergangenen  Stellen  des  Felderbezirkes  be- 
finden, und  jüngere  wie  ältere  vermochten  in  dem  dorfnahen  Gartenland  zu 
liegen.  Demgemäfs  treffen  wir  Beunden  sowohl  dicht  am  Dorf^  als  auch  in 
den  Gewannenlagen  ^  und  im  Aufsenland  ^ ;  wie  es  das  WRittersdorf  1565  §  4  aus- 
diiickt:  der  Bann  des  Grundherrn  reicht  soweit,  als  des  heri'n  achten  ..  auf- 
gehen. Wie  mannigfach  der  Beundenbesitz  auf  Grund  dieser  Dislokation  sein 
konnte,  mag  die  Beschreibung  der  SMaximiner  Beunden  in  Wehlen  um  die 
Wende  des  15.  und  16.  Jhs.  zeigen*.  Es  bestanden  damals  in  Wehlen  ex 
superiori  parte  Septem  iurnalia  vinearum;  ferner  2  croade,  quarum  quelibet 
continet  7  iurnalia ,  una  . .  iacet  iuxta  villam  in  littore  Moselle ,  alia  . .  iacet 
de  opposito  Macheren ;  weiter  retro  nemus  una  croada  vulgo  wildacht;  endlich 
eine  croada  retro  villam  super  montem  lapidosum  et  parvi  pretii,  continens 
circiter  7  iurnalia.  Man  wird  wohl  hier  wie  in  manchen  weiter  unten  zu  er- 
wähnenden Fällen  nicht  irre  gehen ,  wenn  man  sich  die  drei  Beunden  zu  je  7 
Morgen  im  Dreifelderbetrieb  denkt,  während  die  vierte  Beunde  dem  Wein- 
bau, die  fünfte  dem  extensiven  Aufsenbetrieb  angehört^. 

Wie  in  diesem  Fall,  so  finden  sich  auch  sonst  sämtliche  Kulturen  im 
Beundenbau  heimisch,  ja  sie  wechseln  sogar  auf  derselben  Beunde^.  Sieht 
man  von  dem  nächstliegenden  und  auch  thatsächUch  völlig  überwiegenden 
Körnerbau  ab,  so  ergiebt  sich  die  Beunde  bisweilen  als  Baugrund  benutzt,  auf 
dem  Scheuern  oder  gar  ganze  Höfe  errichtet  sind^-;  und  jedenfalls  stand  es 
stets  frei,  eine  Beunde  zur  Anlegung  eines  Vorwerks  oder  eines  selbständigen 
Hofes  zu  benutzen^.    Weiterhin  aber  fand  die  Beunde  namentlich  zur  Ein- 

1)  USMax.  S.  431,  Mertert;  S.  460,  Issel;  UStift  S.  420,  Manderscheid ;  Lehnsbuch 
Werners  IL  von  Boland  S.  28;  WFellerich  1581,  G.  3,  790. 

2)  Hierher  ist  wohl  schon  zu  ziehen  loannis,  SS.  Mog.  2,  744,  1122:  der  Hof  zu  Hex- 
heim hat  tres  areas,  quas  mlgo  bundas  vocant,  an  drei  verschiedenen  Stellen  der  Flur.  Vgl. 
ferner  Bd.  2,  324,  33,  12.  Jh.  Ende;  USMax.  S.  464,  Heiningen;  Bd. ^2,  503,  22,  1335; 
WWincheringen  1663.  §  7.  S.  auch  Landau,  Salgut  S.  45,  1343,  Kölleda:  7  mansi  terre  ara- 
bilis  in  ipsius  opidi  campis  siti,  qui  vulgariter  vocantur  die  gebint. 

^)  UStift  S.  399,  Pallast:  in  monte  retro  Treverim  prope  Tumbam  . .  de  quodam  agro, 
qui  atha  dicitur  .  .  ,  qui  ager  in  nuUo  fuit  utilis  archiepiscopo  usque  ad  tempora  archi- 
episcopi  Theoderici,  qui  eundem  agrum  concessit  ad  colendum.  Vgl.  weiter  Cod.  Salm.  S.  96, 
Note  I,  1324;  *Scheckman,  Spec.  feud.  B.  5:  aliquid  teiT?  silvestris  in  croada  zu  Fell; 
WTemmels  1594. 

4)  *Arch.  Maximin.  13,  1262,  1495;  1263,  1511.    S.  auch  S.  425  Note  3. 

^)  Doch  vgl.  oben  S.  334. 

^)  USMax.  S.  431,  Mertert:  unam  [croadam]  iuxta  litus,  que  aliquando  pratum  fuit;  ebd. 
S.  434,  Feulen:  habemus  .  .  3  culturas  15  iugerum  .  .  et  pratum  7  iugenim,  quod  nimc  [so 
zu  lesen]  est  arabilis  terra,  s.  auch  ebd.  S.  448,  Stedem. 

'^)  MR.  ÜB.  1,  S.  608,  1147,  am  Glan:  dominicalem  bundam,  que  Scura  vocatur.  Gart. 
Orval  57,  1175:  Arnold  von  Trier  bestätigt  omnes  croerias,  quae  continentur  in  ipso  banno, 
croeriam  quoque,  in  qua  sita  est  curia  praedictae  grangiae. 

**)  Hochgerichtsw.  Blankenheim,  G,  2,  584:  die  Max-pach  ab  bis  in  die  ürft  da  ligt  ein 
guit;  würd  das  bewanet,  so  weiset  man  die  zu  kirchen  und  dorf  und  zu  gericht  zu  Bl.,  und 
dem  heim  von  Bl.  weiset  man  den  zehenden  im  feld  und  im  stalle. 


—     425     —  Der  Allmendeausbau.] 

richtung  von  Wiesen  und  Sonderkulturen  Anwendung;  wie  die  01k  die  besondere 
Ausbildung  der  Beunde  voniehmlich  für  Weinbau  ist^,  so  ist  der  Brühl  die 
besondere  Fonn  dei-selben  für  die  Wiesenkultur  ^.  Auch  die  Wildlandswiit- 
schaft  liefs  sich  in  Beundefonn  betreiben;  ja  die  Beunde  wurde  dadurch, 
dafs  sie  sich  zur  Vornahme  des  Ausbaues  in  Medempflicht  besonders  eignete, 
im  Aufsenland  geradezu  mit  dem  Medemgut  identisch;  sie  umfafste  also  die 
Stellen,  in  welchen  späterhin  allein  noch  Aufwinnung  nach  Medemrecht  ge- 
stattet war^. 

Es  begreift  sich,  dafs  eine  so  eigentümliche  Sonderbildung,  wie  die 
Beunde,  wirtschaftlich  noch  dazu  fast  ausschliefslich  an  die  Sonderstellung  der 
Gnmdherrschaft  gebunden*,  zur  Ausbildung  eines  dem  gemeinen  Markrecht 
entgegentretenden  Rechtes  führen  mufste^. 

Schon  äufserlich  schied  sich  die  Beunde  durchaus  von  der  gemeinen 
Mark  ab.  Sie  war  stets  genau  abgegrenzt,  bene  markata,  wail  mit  marksteinen 
vermerkt®;  und  um  sie  her  zog  sich  in  den  allermeisten  Fällen  ein  Zaun, 
eine  Hecke,  ein  Wall  oder  ein  Graben '':  das  sicherste  nur  unter  Zustimmung 

^)  S.  oben  S.  405  und  S.  420  Note  2.  Doch  vgl.  auch  UBheingrafen :  5  iugera  vineanim 
in  loco,  qui  dicitur  Eichardesbunden.  *Rodel  Koblenz  St.  A.  Census  in  Guls  14.  Jh.:  Petras 
Heilt  [habet]  dimidium  iurnalem  vinee  in  der  cunden,  de  qua  dabit  tertiam  partem  crementi 
[Zus.  16.  Jhs. :  ager  modo  est].  Es  folgen  noch  Weinberge  in  der  cunde  zu  */2  iurnal., 
1  quart.,  1  quart.,  particule.    WRemich  1462,  §  57:  weingarz  .  .  genant  in  der  achten. 

^)  MR.  ÜB.  3,  23,  1214:  quandam  terram  in  terminis  (Rachtig),  que  dicitur  hate  sancte 
Marie,  iuxta  Waleholz  in  agris  et  pratis  usque  Biveriche.  Vgl.  weiter  Cart.  Onal  166, 
1212;  und  Boos  Eufalia  3,  55,  1493:  Vererbpachtung  eines  Hofes  mit  46^/2  Morgen,  dazu 
Heideland  und  Senden  in  einem  Stück  zu  10  Wagen  Heus,  füi-  10  mir.  Hafer.  Hierzu  ist 
zu  nehmen  UStift  395,  Fitten:  habet  .  .  ibi  archiepiscopus  2  prata,  que  dicimtur  bnüe; 
*Trad.  Rupertsb.  Bl.  651),  13.  Jh.  Ende:  9  morgin,  di  heizsint  der  Brul;  auch  Bd.  2,  221, 
Tab.  f,  1484.  Doch  s.  auch  *USMax.  1484,  Bl.  11^,  Münsterappel ,  wo  statt  des  Wortes 
Brühl  Froinewise  vorkommt,  und  ebd.  Bd.  28'^,  wo  eine  Aichtwise  genannt  ist. 

^)  *Arch.  Max.  18,  1261,  Memorial  über  Wehlen,  1490:  hinder  dem  husch  liegt  auch 
ein  wilde  acht,  wan  die  gewonden  wird,  die  gibt  .  .  die  vierte  garb.  *Arch.  Max.  13,  1262, 
Descr.  bonomm  in  Welen,  1495:  una  croada  vulgo  wild  acht.  *USMax.  1484,  Bl.  36 1>, 
Bachem :  sent  Maximin  aicht  hart  ain  dem  dorf  hie  der  linden  zu  B.,  und  ist  wail  vermarkt, 
imd  gibt  .  .,  wanne  sie  gewonden  wird,  die  7t«  garbe. 

■*)  Nach  den  Rechtsbücheni  des  13.  Jhs.  konnten  nur  noch  Besitzer  von  3  Hufen  aus 
der  Mark  scheiden,  v.  Inama  Hofsyst.  S.  79  f. 

•■^)  Zum  Beunderecht  s.  Mones  Zs.  5,  260;  v.  Maurer,  Einl.  S.  187,  214—18;  Dorfs-f.  1, 
156  f.;  Fronhöfe  2,  425  f.;  Haussen,  Tüb.  Zs.  1868,  512;  v.  Inama,  Hofsyst.  a.  a.  0. 

6)  *USMax.  1484,  Bl.  27  b;  WMettlach  1499,  §  37. 

'')  Cart.  Orval  166,  1212;  UStift  421,  Altrich:  a  quolibet  isto  manso  [es  sind  8]  seca- 
buntur  4  plaustra  onerata  virgis  ad  sepiendam  hattam  episcopalem;  WWiebelsheim  1494, 
§  6:  den  zun  um  die  wiese,  genant  der  brüel;  Spruch  für  den  Abt  von  Weifsenburg,  G.  1, 
766,  1275:  totum  campum  .  .  ad  communes  pascuas,  que  nügariter  almeinde  vocantur, 
decernimus  pertinere,  exceptis  duntaxat  agris  quibusdam  vallo  ab  ipso  abbate  circiundatis ; 
*WHagelsdorf,  Arch.  Maximin.  6,  353,  §  10:  wisent  die  scheffen,  daß  ein  herr  einen  wies- 
baum  hauwen  magh,  und  sein  sal  den  vorg.  brael  zo  stoppen  imd  zo  ft-eden,  als  verre  ihme 
dat  noit  ist,  in  dem  büsche  gen  demselben  bruel,  heischet  die  Oberhart,  ader  in  dem  anderen 


[Die  Agrarverfassung.  —     426     — 

der  Markgenossen  dauernd  zu  erlangende  Zeichen  der  Ausscheidung  aus  der 
Mark^  Der  äufseren  Selbständigkeit  entsprach  die  rechtliche;  die  Beunde 
war  stets  Allod,  sie  konnte  frei  verliehen  und  veräufsert  werden:  ein  frie 
aicht,  welche  si  frie  eigentunie  eins  goitzhus  [Mettlach],  und  die  euch  niaicht 
habe  enwech  zu  verligen  ader  sich  der  selbst  zu  gebruichen  ane  intrach 
iniants^.  Diese  Selbständigkeit  ging  soweit,  dafs  man  die  Beunden  zu- 
sammen mit  der  Hofstätte  als  Haupt  des  Gutes  ansah,  zu  welchem  der  übrige 
Besitz  die  Pertinenz  bildet;  so  spricht  beispielsweise  das  *USMax.  1484  Bl.  48* 
zum  J.  1450  von  agri  ad  curtem  et  ad  croadas  [von  Gostingen]  pertinentes^. 
Zur  rechtlichen  Freiheit  kam  die  wirtschaftliche  Immunität.  Die  Beunde 
war  nicht  blofs  aus  der  Mark,  sondern  auch  aus  dem  markgenossenschaftlichen 
Nexus  von  Rechten  und  Pflichten  ausgeschieden:  die  Beunden  waren  gerade- 
zu gmndherrliche  Enklaven  im  Gebiet  der  autonomen  Wiitschaftsverfassung 
der  Dorfgenossen.  Auf  sie  bezog  sich  nicht  der  Feldschutz  der  Markgenossen- 
schaft —  oder  brauchte  sich  wenigstens  nicht  auf  sie  zu  beziehen"^,  auf  sie 
erstreckte  sich  nicht  die  agrarische  Strafgewalt  der  gemeinen  Mark;  hier 
pfändete  der  Grundherr^,  er  bezog  die  Buisen  aller  Feldfrevel^,  ja  sogar  die 
gemeine  Strafrechtspflege  wird  bisweilen  in  Zusammenhang  mit  dem  Beunden- 
besitz  gebracht^.    Ferner  war  die  Beunde  frei  von  allen  Marksteuern  und 


büsche,  der  da  heischet  rodtbusche.  WTemmels  1594:  ein  troenschnit  in  der  ächten  zwiischent 
den  dorferen;  und  solt  dieselbe  acht  mit  zweien  duppelen  gebands  iimbgetan  sein  und  die 
knöden  binnent  ingestochen  sein. 

^)  Daher  Mauerbau  in  der  Mark  nur  unter  besonderer  Erlaubnis  der  Mitmärker, 
MR.  ÜB.  3,  109,  1219. 

2)  WMettlach  1499,  §  37 ;  vgl.  auch  WHelfant,  G.  2,  259 ;  Lehnsbuch  Weniers  II.  von 
Boland  S.  28;  *USMax.  1484,  Bl.  27  K 

3)  Bd.  2,  221,  Tab.  J. 

*)  WGostingen  und  Kanach  1539,  §  41:  der  Förster,  so  [des  Gnindherren]  eigen 
wald  und  andre  achten:  velte  und  wesen:  hütet. 

^)  WLosheim  1302,  §  13:  si  aliqua  pignora  reciperentur  in  bannis  bladi  vel  silvarum, 
in  curiam  debent  duci  et  converso  [Hofinann]  committi.  Eine  genauere  Abgrenzung  des 
Pfändungsrechtes  ergiebt  WFellerich  1581,  G.  3,  790:  weisen  in  denselbigen  achten  hinder 
der  kirchen,  wan  der  hofinann  hat  darinnen  gesehet,  daß  er  pfent  darin  fint,  die  pfent  solle 
er  hinder  den  gemeinen  zenner  fiieren,  solle  der  gemein  ubungh  und  brauch  geschehen  und 
die  gemein  dahin  gehen  und  über  fiieß  den  schaden  besehen  und  schetzen.  und  da  den  hof- 
man  ducht,  daß  die  gemeinde  ihme  den  schaden  nit  recht  eracht,  alsdan  solle  der  hofinan 
bei  den  meier  gehen  und  bürgen  setzen,  so  solle  der  meier  zwehen  scheffen  dahin  schicken, 
den  schaden  zu  besehen  und  darüber  recht  erkennen,  damit  dem  hofman  nit  unrecht 
geschehe. 

*')  WSchüttringen  1542,  §  10:  wer  in  denen  achten  etwas  vertrunßet  mit  schneiden 
faren  mehen  oder  anders  uberfiiere,   der  vennacht  eim  hem  apt  gi-undhern  die  bouß  allein. 

'')  Indes  wohl  nur,  wenn  der  Grundherr  zugleich  Hochgerichtsherr  ist.  Ein  besonders 
lehrreicher  Fall  besteht  in  WSchweich  1517,  G.  2,  308—9:  drei  freie  achten,  der  sal  alle 
jar  ein  ledigh  sein  und  ligen,  ob  sache  were  das  ein  dotschlach  gesche  und  ein  kamp  be- 
sehen wurde,  die  phede  und  der  kamp  sol  gesehen  auf  den  achten,  daruf  sol  m.  h.  v.  Prume 


—     427      —  Der  Allmendeausbau.] 

Markleistungen,  auch  von  denen,  welche  an  den  niarkgenossenschaftlichen 
Kirchenfonds  zu  zahlen  waren  ^ ;  und  endlich  war  sie  nicht  dem  niarkgenossen- 
schaftlichen Verordnungsrecht  hinsichtlich  der  Trift  ^,  der  Ackerbestellung,  der 
Ernte  und  des  Herbstes  unterworfen;  speciell  in  letzterer  Beziehimg  war  sie 
wohl  stets  mit  dem  Recht  des  Vorschnitts  und  der  Vorlese  ausgestattet^. 

Natürlich  hatten  solche  aul'serordentliche  Freiheiten  nur  dann  vollen 
Sinn,  wenn  sie  auf  relativ  gi'ofse  Ackerstücke  bezogen  werden  konnten:  zu 
vollem  Beunderecht  gehört  deshalb  ganz  selbstvei'ständlich  auch  eine  gewisse 
Ackergröfse;  und  es  ergiebt  sich  auch  von  diesem  Gesichtspunkte  aus,  wie 
die  teilweise  kleinen  Beunden  des  späteren  Mittelalters  der  Verfallzeit  des 
Institutes   angehören.    In   der   That  finden   wir   überall   im   Mittelaltei:  von 


lassen  machen  auf  der  partheien  schirme  und  fi-eitt  [vgl.  WMehring  1548,  G.  2,  316,  zweiter 
Abs.  V.  u.];  und  darum  sein  die  achten  zehens  fi'ei  .  .  . 

^)  WSchüttiingen  1542,  §  9 :  wisen  auch  . .  eim  .  .  gnindheim  sein  fi-ie  nuhen  achten 
in  dem  ban  S.  und  Monespach  [dies  Dorf  hat  mit  S.  noch  gemeinsamen  Wald]  von  allen 
dingen  imd  bürden  Me,  dan  allein  sie  geben  zehen.  Aus  früherer  Zeit  vgl.  namentlich  Lac. 
ÜB.  2,  717,  1278:  in  Kendenich  bei  Hennühlheim  peciam  tei're  ai-abilis  sitam  in  campis 
nostris  Kentenig  in  fine  eorundem  camponim  .  .  continentem  40  iumales  verkauft .  .  ita  quod 
in  nullo  iure  erit  nobis  subiecta,  et  insuper  erit  specialiter  libera  de  iiu-e  illo,  quod  succe- 
garve  offergarve  wergi-as  et  banne  vulgariter  appellatur.  pretcrea  libera  erit  et  exempta  ab 
omni  iure  rurali. 

*)  S.  oben  Note  1  zweites  Citat;  doch  wiu'den  hinsichtlich  der  Trift  öfter  Kon- 
zessionen gemacht,  vgl.  z.  B.  Bd.  2,  718,  No.  c  und  g;  femer  WBockenau  1487,  §  18:  das 
Kloster  Sponheim  hat  2  hofphloren ;  wan  einer  zu  ist,  so  sal  der  andere  of  sin,  daz  si  [die 
Hüfner]  mit  irem  fehe  zur  weiden  komen.  WKlotten,  §§77—99,  Schauberg  1,  197:  wellicher 
ie  zuo  ziten  den  brül  inliat,  der  sol  der  gmeind  zuo  Clotten  ein  wuochen-ind  haben  durch 
das  ganz  iar,  das  der  gmeind  nuzlich  seie  und  im  erlich. 

3)  S.  MR.  ÜB.  3,  537,  1235;  *WLonguich  1408,  Arch.  Ma.ximin.  8,  35,  §  18:  retiüenmt 
iidem  scabini,  quod  dictus  dominus  abbas  vel  sui  familiäres  in  bonis  dictis  aichten  sive 
terragiis  tempore  messis  possent  et  deberent  ante  biduum  fniges  suas  in  eis  metere  sive 
desecare,  et  totidem  dies  uvas  ante  alios  colligere;  WBesch,  §  13;  AVPölich  1550,  G.  2, 
317:  zum  zweiten  wiset  man  der  herschaft  von  Covern  zwene  tage  vursnitte  vur  andern 
erben  imd  darzu,  wer  darbinnen  ligt,  der  sal  mit  sniden,  als  von  alters  herkomen  ist. 
"WFellerich  1581,  G.  3,  790:  weisen  femers  in  der  acht  hinder  der  kirchen,  wen  man  da 
schneiden  wirt,  so  solle  der  hofman  einen  tagh  den  vorschnit  haben,  schneit  er  dan  den  tagh 
oder  nit,  so  solle  doch  die  gemein  den  andern  tagh  macht  haben  zu  schneiden,  wan  die- 
selbige  acht  fiiicht  hat,  so  sollen  die  gemeine  furster  gegen  bergh  einen  gatter  machen  in 
die  gemeine  heckh,  damit  nachmals  dem  hofman  kein  schaden  darin  geschehe.  Aus  den  beiden 
letzten  Citaten  ergiebt  sich,  dafs  mit  den  Beundeinhabem  zusammen  gewöhnlich  den  Nach- 
barn gewisse  Rechte  eingeräumt  werden,  vermutlich  weil  es  Beimden  gab,  welche  mitten  im 
Gewannenbezirk  lagen,  daher  zur  Abfahrt  gewisse  Wegeservituten  in  Anspruch  nehmen 
mufsten.  Natiirlich  mufsten  dann  die  servitutbelasteten  Acker  mit  vorschneiden.  Dafs  den 
grundherrlichen  Äckern  in  der  Gewannenlage  sonst  ein  Vorschnittsrecht  nicht  zukam,  zeigt 
WKenn,  14.  Jh.  2.  H.,  §  3,  G.  6,  545:  wiset  der  scheffen,  daß  die  gemeine  maicht  halt  die 
benne  zo  setzen;  und  sullent  unse  hem  ader  ir  hovelude  mit  anderm  irme  irbe  die  benne 
mit  hin  halden  als  ein  ander  einisman. 


[Die  Agrarverfassung.  —     428     — 

frühester  bis  zu  spätester  Zeit  eine  Durchschnittsgröfse  der  voll  ausgebildeten 
Beunde,  welche  sehr  bedeutend  über  der  Streifengi'öfse  in  den  einzelnen  Ge- 
wannen steht.  Im  UPrüm  beträgt  die  Durchschnittsaussaat  auf  einer  Beunde 
in  den  Ardennen  81  Scheffel^;  und  in  ungefähr  gleichartiger  Gegend  finden 
wir  noch  am  Schlüsse  des  Mittelalters  Beunden  von  durchschnittlich  etwa 
80  Morgen^.  Natürlich  gelten  diese  Ausdehnungen  nur  für  Gegenden  sehr 
extensiver  Kultur;  an  der  Mosel  war  der  Umfang  der  Beunden  geringer, 
wie  denn  hier  auch  die  Parzellierung  des  Hufeulandes  gröfser,  der  Streifen- 
umfang in  den  Gewannen  also  weniger  bedeutend  war^.  So  ergiebt  sich 
aus  den  Angaben  des  USMax.  12.  Jhs.  *,  welches  zumeist  in  reich  besiedelte 
Gegenden  an  Mosel,  Saar,  Nahe  und  Rhein  führt,  bei  129  genauer  beschriebenen 
Beunden  ein  Durchschnittsumfang  von  ca.  10  Morgen  unter  Schwankungen 
von  etwa  4  bis  20  Morgen;  und  dem  entsprechen  auch  im  ganzen  die  sonsti- 
gen Angaben^. 

Nun  besafsen  aber  die  Grundhen-schaften  keineswegs  blofs  6ine  Beunde 
auf  derselben  Flur;  vielmehr  war  eine  Mehrzahl  von  Beunden  die  Regel;  es 
kommen  deren  in  6iner  Mark  füi'  6ine  Gmndherrschaft  bis  9,  12,  ja  15  vor^. 
Leider  gestatten  die  meisten  Urbare  keine  völlig  klare  Übersicht  über  die 
Zahlenverhältnisse  der  Beunden;  sie  erwähnen  diese  Dinge  nur  nebenher,  da 
sie  in  die  Eigenwirtschaft  des  Gnindherni  und  nicht  unmittelbar  in  die  Gerecht- 
samefordemngen  desselben  gegenüber  den  Grundhörigen  schlugen^.  Da  wo 
wir  noch  am  deutlichsten  sehen  können,  in  der  SMaximiner  Grundherrschaft  12. 
Jhs. ^,  ergiebt  sich,  dafs  auf  41  Marken  129  Beunden  kommen,  und  zwar  liegen 
in  9  Marken  je  6ine,  in  G  Marken  je  2,  in  12  Marken  je  3,  in  2  Marken  je  4, 


1)  Bd.  2,  145. 

2)  Bd.  2,  230,  Tab.  10 :  vgl.  auch  Mainzer  Urbar  1248,  (Westf.)  Zs.  f.  Gesch.  u.  Altert.  3, 
55:  in  Hoste  3  biinde,  quarum  una  habet  62  agros,  alle  due  obtinent  quelibet  60  iugera  .  . 
Item  in  Sozenheim  3  bunde,  quamm  una  habet  53  iugera,  alia  66,  tertia  36. 

3)  S.  oben  S.  379  f. 
*)  Bd.  2,  167  f. 

^)  So  spricht  das  UStift  S.  408,  Ehrang,  von  3  Achten  zu  25  iug.,  kennt  freilich  auch 
(S.  399,  Pallast)  eine  Acht  bei  Thomm  (nahe  Trier,  schlechter  Boden)  von  42  ium.  Das 
URupertsberg  kennt  wenig  Beunden,  doch  ei-wähnt  es  S.  381  zwei  derselben,  quamm  una 
12  iug.  continet,  altera  decem;  im  iibrigen  erfährt  man  aus  den  Rupertsberger  Akten  noch 
von  einer  Beunde  zu  33  Morgen  (Bd.  2,  207  f.).  Aus  späterer  Zeit  vgl.  noch  *USElis.  Hosp. 
Bl.  25'>,  13.  Jh.  4.  V.:  in  Sinei  habemus  2  culturas  sive  croadas  4  dierum  et  dimidii;  Bd.  2, 
216,  Tab.  y  über  3  Konden  zu  10,  4V2,  IV2  Morgen  zu  Münstermaifeld;  *USMax.  1484, 
Bl.  13»:  18  morgen  mit  namen  die  bunne;  sowie  Bd.  2,  226  f.  über  die  beiden  SMaximiner 
Beunden  in  Longuich  zu  je  12  Morgen  (1520 — 44). 

6)  Vgl.  UStift  S.  398,  Irsch;  Bd.  2,  S.  168;  Bd.  2,  S.  145. 

'')  Vgl.,  was  dazu  Bd.  2,  171  bemerkt  ist,  sowie  die  Angaben  a.  a.  0.  S.  178;  s.  femer 
die  Tab.  2  in  Bd.  2,  S.  206  und  die  charakteristische  Angabe  in  Bd.  2,  154,  Tab.  3:  croada 
sufficienter. 

8)  S.  dazu  Bd.  2,  168  f. 


—     429     —  Der  Allmendeausbau.] 

in  7  Marken  je  5,  in  3  Marken  je  0  und  in  je  einer  Mark  7,  8,  9  und  12 
Beunden.  Diese  Zahlen  lassen  sich  auch  sonst  als  durchschnittlich  richtig  be- 
legend Besonders  bezeichnend  ist  an  ihnen  die  hohe  Yerhältnisziffer  von  3  bzw. 
6  Beunden;  sie  erklärt  sich  daraus,  dafs  man  auf  schlechteren  Beunden  wohl 
nicht  selten,  in  Analogie  zur  Wirtschaft  im  Hufschlagsland,  Dreifelderwirtschaft 
trieb  ^.  Hiemiit  mrA  wohl  auch  die  Verhältnisziffer  von  4  bis  5  Beunden  zu- 
sammenhängen; von  ihnen  werden  je  drei  der  Felderwirtschaft,  die  übrigen 
dem  freien  Anbau  von  Blatt-  und  Gartenfrüchten  zugeteilt  gewesen  sein. 

Die  zu  Gebote  stehenden  Daten  reichen  leider  nicht  aus,  sich  eine 
irgendwie  zahlenmäfsig  auszudnickende  Vorstellung  von  dem  Verhältnis  des 
Beundenlandes  zum  Hufschlagsland  in  den  einzelnen  Marken  zu  machen;  sie 
würden  diesen  Zweck  nur  dann  allenfalls  erfüllen,  wenn  wir  über  der  Beimden- 
besitz  aller  in  gewissen  Dörfern  ansässiger  Gnmdherrschaften  ausgiebiger 
unterrichtet  wären,  oder  wenn  direkte  Angaben  über  einzelne  Marken  vor- 
lägen. Das  ist  aber  nicht  der  Fall^.  Gleichwohl  ist  es  nicht  ohne  Interesse, 
sich  über  die  Beundenausdehnung  in  einzelnen  Marken  zu  unterrichten,  soweit 
auch  nur  die  vorhandenen  Daten  reichen.  Da  ergiebt  sich  zunächst  aus  dem 
UPrüm*,  dafs  der  durchschnittliche  Beundenbesitz  dieser  Abtei  in  den  einzel- 
nen Marken  63  Morgen  bzw.  für  170  Scheffel  Aussaat  Ackerland,  für  48  can*. 
Heuertrag  Wiese  und  für  15  carr.  Weinertrag  Wingertland  beträgt,  wobei 
als  Minimal-  und  Maximalgrenzen  19,5  bzw.  100  Morgen,  19  bzw.  1140  Scheffel 
Aussaat,  5  bzw.  200  carr.  Heu,  1  bzw.  75  can*.  Wein  aufzustellen  sind.  Diesen 
Angaben  des  UPriim  entsprechen  sonst  erhaltene  nicht  \iel  spätere  Notizen, 
namentlich  für  die  Ardennen;  so  besteht  936  zu  Marienflofs  bei  Bolchen  ein 
Hen-enhof  mit  Beunden  zu  148  mir.  Aussaat  und  zu  30  caiT.  Heuertrag  ^; 
und  zwei  andere  Höfe  in  Ali  und  einem  benachbarten  Doife  haben  um  938 
Beunden  zu  150  bzw.  175  mo.  Aussaat  und  8  bzw.  16  caiT.  Heu^.  Weniger 
hoch  stellen  sich,  entsprechend  der  anderweitigen  Lokalisieiimg  in  reicheren 


1)  Zu  2  Beunden  vgl.  UStift  S.  408,  Kordel,  und  S.  420,  Manderscheid ;  sowie  Bd.  2, 
226  f.,  Tab.  r.  —  Zu  3  Beunden  Bd.  2,  206,  Tab.  2;  UStift  S.  408,  Ehrang,  S.  417  Nieder- 
berg; *USElisab.  Hosp.  Bl.  26»,  13.  Jh.  4.Yiertel;  Bd.  2,  230,  Tab.  10;  WRittersdorf  1565, 
§  8.  -  Zu  4  imd  mehr  Beunden  UPrüm  Bd.  2,  145;  Bd.  2,  154,  Tab.  3;  WMonre  1260, 
G.  8,  619:  sunt  preterea  in  Monre  ad  allodium  pertinentes  quatuor  gebunden;  Cod.  Salm. 
S.  37,  Note  I,  1276;  *WBreisig  1363,  Kindl.  123,  25  in  Münster  St.  A.:  vort  deilen  si,  dat 
u.  frawe  4  achten  have  binnen  der  gerichte,  *W.  von  1416?  Kindl.  122,  203  setzt  zu:  wer  ir 
de  smelde,  der  dede  ir  unrecht. 

2)  WSchweich  1517,  G.  2,  308 — 9:  drei  freie  achten,  der  sal  alle  jar  ein  ledigh  sein 
und  ligen.    Das  gilt  auch  für  6  Beunden,  vgl.  Bd.  2,  210,  Tab.  ß. 

^)  Ich  kenne  nur  eine  Angabe  zur  letzteren  Alternative ;  nach  WMamer  1583,  §  12  be- 
tragen die  Achten  des  Dorfes  Manier  ca.  40  Morgen. 

*)  Vgl.  Bd.  2,  140  f.  « 

^)  MR.  ÜB.  1,  173. 
6)  MR.  ÜB.  2,  174. 


[Die  Agrarverfassung.  —     430     — 

und  besser  kultivierten  Gegenden,  die  Angaben  des  USMax.  12.  Jhs.  ^;  sie  er- 
geben aber  doch  immerhin  für  34  verschiedene  Marken  einen  durchschnittlichen 
Beundenbesitz  von  36  Morgen^.  Vergegenwärtigt  man  sich  nun  die  aufser- 
ordentlich  weite  Ausdehnung  der  Beunden Wirtschaft,  welche  mit  der  grund- 
heiTlichen  Organisation  auch  bis  in  entlegenere  Landesteile  vordrangt,  so  wird 
man  die  grofse  Bedeutung  der  Beunde  für  die  Entwicklung  der  Agi^anerfassung 
nicht  verkennen  dürfen.  Das  um  so  mehr,  als  sich  für  die  Beunde  zugleich 
auch  eine  besondere  Wirtschaftsfonn  ausbildete.  Die  Beunden  werden  in 
Frondienst  bestellt:  gerade  auf  diesen  Frondienst  hin  und  den  von  hier  aus 
gestellten  Kräften  entsprechend  ist  die  Beundenrodung  vor  sich  gegangen. 
Wie  grofs  schon  früh  diese  Kräfte  waren,  zeigt  ein  Blick  in  die  Prümer  Wirt- 
schaft des  9,  Jhs. ;  hier  standen,  soweit  sich  nachrechnen  läfst,  zum  Beundenan- 
und  -ausbau  jährlich  mindestens  6266  Pflug-  und  Ackerfrontage  zur  Verfügung*. 
Es  lag  an  sich  nahe  genug  und  war  zugleich  im  Charakter  der  Beunde  wie 
der  Hofgenossenschaft  notwendig  begründet,  dafs  diesen  Kräften  für  den 
Beundebau  eine  besondere  Organisation  gegeben  wurde :  die  indistinkte  Flächen- 
ausdehnung der  Beunde  ohne  jegliche  Streifeneinteilung  wie  der  korporative 
Charakter  der  Hofesverfassung  bei  der  Möglichkeit  gleichzeitiger  Aufliietung 
aller  Fronkräfte  muisten  eine  Betriebsgemeinschaft  der  grundhörigen  Arbeits- 
kräfte für  die  Beunden  zur  Folge  haben. 

Das  ist  in  der  That  der  Charakter  des  Beundebaues ;  wir  können 
ihn  uns  noch  leicht  an  der  Flurbestellung  vergegenwärtigen,  wie  sie,  abgesehen 
von  dieser  oder  jener  technischen  Einzelheit,  von  den  robotpflichtigeu  Bauern 
auf  den  Gutswirtschaften,  namentlich  des  deutschen  Ostens,  noch  bis  auf  die 
neueste  Zeit  betrieben  worden  ist^.  Die  ersten  ausgedehnteren  Nachrichten  über 
diesen  Beundebau  vermittelt  das  USMax.  12.  Jhs.  S.  445  für  den  Bann  von  Nau- 
rath  (Orientierungskarte  des  Bdes.  3  Rechteck  8e).  Die  Abtei  SMaximin  hat  hier 
nach  dem  Urbar  24  Hufen,  die  auf  ihnen  basierten  Güter  bebauen  die  Beunden, 
sicut  aratrata  sunt,  also  nach  dem  Pflugbelastungsful's.  Der  Dienst  umfafst  zunächst 
drei  Pflügetage  im  Jahre;  an  diesen  wie  an  anderen  Frontagen  erhalten  die 
Gehöfer  gewisse  Äquivalente  vom  Grundherrn.  Recipit  aratrum  unum  panem  i  n 
vere  in  mane,  in  vespera  duos  panes  et  dimidium  et  tres  ob.  ad  potum ;  qui  iumen- 
tum  ducit,  habet  dimidium  panem  in  mane,  in  vespera  integrum  panem  et  d.  ad 
potum  et  sext.  avene.   scaliinus  et  forestarius  serent ;  de  servicio  recipit  uterque 

1)  Bd.  2,  167. 

^)  Vgl.  auch  noch  UlMettlach  Tincrey:  croadae  ad  12  dies,  pratum  ad  carr.  8. 

^)  Zur  Verbreitung  des  Beundebaues  vgl.  die  Tab.  in  Bd.  2,  189  ff.,  letzte  Kolumne; 
auch  auf  Karte  8  des  zweiten  Bandes  mag  hier  schon  hingewiesen  werden:  sie  stellt  in  der 
Verbreitung  der  Burgen  und  der  im  Mosellande  zumeist  gmndherrlichen  Weistumsauf- 
zeichnung  zugleich  die  Verbreitung  der  (iiimdherrschaft  dar.  Nach  Landau,  Salgut  S.  54, 
heifsen  in  der  Wetterau  die  Salhöfe  während  des  16.  und  17.  Jhs.  stets  Beundhöfe,  die  Be- 
steller derselben  Beundehofleute. 

*)  Bd.  2,  143. 

'■•)  S.  Meitzen,  Grund  und  Boden  1,  396. 


—     431      —  Der  Allmendeausbau.] 

d.;  et  sciendmn,  quod  idem  scabinus  et  omnes  scabini,  qui  adsunt,  habent  de 
scabinatu  singuli  panem  et  d.,  in  vespera  cum  villico  comedunt,  de  proprio 
viniim  emunt.  bedellus  habet  panem  et  d.  et  cum  scabino  in  vespera  comedit. 
In  iunio  recipit  aratrum  tres  panes  et  d.  et  caseum,  quales  quatuor  emuntur 
pro  d.,  scabini,  bedellus,  forestarius  panem  et  caseum  in  mane.  recedentes 
accipiunt  singuli  panem.  In  autumpno  tres  panes  et  dimidium,  duos  d.  ad 
vinum;  qui  iumentum  ducit,  duos  panes  et  dimidium  d.  ad  vinmn  et  sext, 
avene.  scabinus  et  forestarius,  qui  serunt,  panem  et  dimidium  et  cetera,  sicut 
in  vere.  villicus  habet  his  tribus  diebus  ins  unius  aratri;  et  sciendum,  quod 
omnes,  qui  in  banno  nostro  sunt,  tribus  diebus  nobis  senire  debent.  Cum 
venerit  tempus  secandi  fenum,  villicus  omnes,  qui  in  banno  nostro  sunt, 
convocare  debet,  de  quibus  aptos  ad  secaudimi  eligit,  reliquos  dimittit.  recipit 
secans  in  mane  panem  et  caseum,  in  vespera  panem  et  d.;  idem  dktur  Omni- 
bus officiatis.  Ad  coli  igen  dum  fenum,  qui  in  banno  nostro  sunt,  ministros 
mittunt ;  recipit  furcam  ferens  quartarium  panis,  reccam  ferens  dimidium  panem, 
cumulans  dimidium.  in  horreum  nostrum  deducunt;  recipit  plaustnmi  panem 
unum.  Omnes,  qui  in  banno  nostro  sunt,  messem  nostram  colligunt; 
recipit  quisque  panem  unum.  scabini,  bedellus,  forestarius  panem  recipiunt 
in  vespera,  simul  comedunt:  post  hec  bedellus  et  forestarius  quisque  gerbam 
recipit. 

Es  ist  nach  dieser  Nachricht  allem  Zweifel  enthoben,  dafs  die  Beunden 
in  Kollektivfronde  unter  Aufsicht  und  direktem  EingTeifen  der  Ortsbehörden 
bestellt  und  abgeerntet  wurden;  die  Saat  wird  von  dem  Feldschützen  und 
einem  Schöffen  über  das  gemeinsam  aufgebrochene  Land  gestreut;  und  der 
kollektive  Charakter  der  zu  leistenden  Fronden  gestattet  dem  GnmdheiTn 
bzw.  dem  Vertreter  desselben  bei  der  Heumahd  sogar  die  Auswahl  besonders 
tüchtiger  Arbeiter  aus  allen  Verpflichteten.  Was  aber  für  Naurath  im  12.  Jh. 
galt,  das  war  allgemeine  Regel  im  ganzen  Moselland  und  alle  Jahrhunderte 
hindurch,  solange  es  überhaupt  Gnuidherrschaften  gab.  Es  wird  gut  sein, 
sich  diese  Thatsache  noch  an  einigen  Beispielen  in  anderer  Anwendung 
und  in  den  oben  erwähnten  Beziehungen  detaillierter  vorzuführen. 

Im  WBernkastel  1315,  G.  2,  356,  heilst  es:  vortme  so  ist  iclich  man  von 
den  gemeinen  luden  zu  dem  walde  schuldig  mins  hern  [des  Erzbischofs  von 
Trier]  aichten  zu  eiTen,  an  die  scheffen  und  die  amptlude.  und  sal  man  in 
des  nachtes  vor  gebiden  mit  deme  buddel ;  der  sal  gan  durch  die  dorf  [des  Hoch- 
gerichts] ruifende:  »koment  ir  mome  zu  mins  hern  aichten  von  Trieren!«  und 
sullent  die  scheffen  die  aichten  umbegan  und  sihen,  abe  si  wol  gearen  werden, 
vortme  sal  min  herre  sinen  samen  dar  schaffen,  und  sullen  die  lüde  sogen 
und  egen.  auch  sol  min  herre  in  brodes  genug  geben,  und  sal  ein  broit 
also  groiß  sin,  dat  man  id  steche  in  ein  ase  darin  und  ein  foire  mochte  wol 
erren,  abe  ein  raid  da  breche,  so  die  fore  uß  were,  inhette  der  man  nit 
geret  ein  gut  rait  wieder  inzudun,  so  muste  er  is  besseren,  breche  aber  dat 
broit,  §  die  foire  usqueme,  so  mochte  der  man  heimfaren  an  büße  und  an 


[Die  Agrarverfassung.  —     432     — 

besseronge.  auch  sullent  die  gemeine  lüde  von  dem  lande  dat  körne  sniden 
und  of binden;  steit  ein  sal  zu  Drone,  so  sullen  si  is  darin  foiren.  wilt  man 
is  aber  anderswar  foren,  so  mag  man  gebiden  zu  Moselen  und  zu  walde  dat 
si  is  foren.  Nicht  minder  anschaulich  sind  die  Bestimmungen  des  in  Bd.  3, 
No.  285  abgedruckten  Frönerweistums  von  SMaria  -  ad  -  martyres  in  Trier  vom 
J.  1443,  sowie  die  Angaben  des  SThomasweistums  zu  Ravengiersburg  vom 
J.  1509.  Wenn  man  die  Acht  [Beundenfronde]  thun  soll,  heifst  es  hier,  dan 
sol  der  arme  man,  der  die  acht  schuldig  ist,  kommen  des  morgens  in  den 
hof,  wan  die  sonn  aufgeht,  zwischen  die  vier  steul,  und  sol  fragen,  who  er 
emden  oder  schneiden  sol.  da  sol  ihn  der  hofman  weisen  in  das  feit;  und 
sol  ein  gespan  eren,  des  sol  im  der  hofman  ein  malzeit  geben,  und  sol  der 
armman  so  gewiß  faren  und  sein  gezeug  also  vest  gemacht  haben,  daß  im 
nicht  bricht;  und  brech  im  ein  rat,  das  sol  er  dem  hofman  verbeßern  mit 
eim  brot,  das  sol  also  hoch  sein  als  das  pflugrat;  und  das  brot  sol  gebacken 
sein  von  al  der  frucht,  die  der  pflüg  gewint.  und  sol  also  gewiß  faren,  daß 
er  keinen  rech  mache,  und  also  gemach  faren,  keme  ein  fink,  daß  er  sein 
jungen  möcht  geömen  uf  dem  rat.  so  er  so  langsam  fert  und  macht  ein  rech 
also  lang  als  ein  gründel,  so  ist  er  verfallen  dem  hofman  vor  7V2  s.  hl.  Diese 
Bestimmungen  sind  deshalb  besonders  wichtig,  weil  aus  ihrem  Charakter 
erhellt,  dafs  der  Beundeboden  nicht  in  feste  Streifen  zerlegt  war,  welche 
den  einzelnen  Fröndern  in  Stückarbeit  überwiesen  worden  wären;  vielmehr 
war  die  Fronde  nur  zeitlich,  auf  den  Tag,  begTenzt:  wieviel  der  Frönder 
innerhalb  dieser  Zeit  pflügte  —  es  wird  der  Natur  der  Sache  nach  durch- 
schnittlich ein  Morgen  gewesen  sein  — ,  das  war  seiner  Gewissenhaftigkeit 
überlassen.  Durchaus  deutlich  ergiebt  auch  die  Anordnung  des  WBesch  von 
1541,  G.  2,  249  diesen  Grundsatz:  sind  die  Froender  zum  Beundenbau  bestellt, 
so  sol  ein  jeder  ploechman  mit  seinem  gespan  ploech  und  eigden  in  der  herren 
velte,  darinne  sie  gewiesen  werden,  faren  und  nach  allem  ihrem  besten  und 
vermügen  dem  obg.  hern  abt  [von  SMaximin]  seinen  nutze  und  best  werben 
und  schaffen,  glich  und  in  aller  maeßen  sie  ihnen  in  ihren  eigenen  velden  und 
eckeren  gerne  tun  wolten.  Mit  der  Angabe  des  WBesch  haben  wir  schon  das 
Mittelalter  überschritten ;  man  könnte  indes  in  ihr  nur  die  Wiedergabe  älterer 
Bestimmungen  sehen  wollen  —  wie  denn  der  Inhalt  des  WEavengiersburg 
1509  wegen  der  in  ihm  vorkommenden  s.  hl.  in  der  That  vermutlich  schon 
dem  14.  Jh.  angehört  —  und  somit  jede  auf  Weistümer  basierte  Folgerung 
über  den  Bestand  der  hofhörigen  Beundenbetriebsgemeinschaft  auch  noch  im 
16.  Jh.  ablehnen.  Demgegenüber  ist  indes  *Schriftstück  des  Schultheifsen 
und  des  Gerichts  zu  Simraern  unter  Dhaun  von  1629  zu  verweisen,  in  wel- 
chem an  den  Schaffner  Rupert  Meifs  auf  Wolf  über  den  Simmerner  Achten- 
schnitt folgendeiTiiafsen  berichtet  wird^  Unsern  dienst  und  grufs  ieder  zeit 
zuvor,   insonders  gTofsgünstiger  herr  Schaffner,  Ew.  zu  berichten,  wie  es  nach 

1)  Kopie  von  1696  im  Arch.  Maximin.  12,  700  f. 


—     433     —  Der  AUmendeausbau.] 

aussagt  der  alten  in  einem  ehrsamen  gericht  zu  Simmeren  under  Dhaun  mit 
dem  achtenschnitt  sein  gehalten  worden,  so  berichtet  Best  Hans,  der  altest  im 
gericht,  und  dessen  vater  vor  diesem  auch  das  hofgut  in  handen  gehabt,  dafs 
wer  so  viel  guts  in  Simerer  gemarkungh  hab,  dafs  man  kennen  einen  drei- 
beinigen sthul  darauf  stellen,  der  sein  den  achtenschnitt  schüldigh.  und  mufs 
alsdan  ein  jeglicher,  wan  es  den  tagh  zuvor  von  dem  schultheifsen  in  beisein 
noch  eines  scheifens  ahngekündiget ,  des  morgens  bei  früher  tagzeit  sich  ein- 
stellen und  schneiden  bis  sieben  uhr  vonnittagh.  alsdan  wird  einem  jedwederen 
ein  stück  kes  und  brot  sampt  einem  becher  wein  gereicht;  forter  umb  10  uhr 
wiedenmib  so  viel,  und  dan  um  11  uhr.  wie  sie  dan  nicht  laenger  zu  schnei- 
den schüldigh,  gebührt  einem  jedwederen  ein  brot,  deren  32  aus  einem  Binger 
mir.  gebacken  werdend  damit  aber  solche  Schnitter  desto  fleifsiger  seien, 
seind  jederzeit  zwen  scheffen  darzu  geordnet  worden,  welche  [S.  701]  dieselbige 
angehalten  und  einem  jedwederen  sein  gebühr  gereicht  haben,  wan  nuhn 
diese  beide,  als  schultheifs  und  der  bei  sich  habente  scheffen,  des  abends  zu- 
vor die  Schnitter  bescheiden,  so  ist  des  abts  hofman  ihnen  ein  imbs  zu  geben 
schüldigh;  und  dan  des  anderen  tags,  wan  die  Schnitter  umb  eilf  uhr  auf- 
hoeren,  wiederumb  ein  imbs.  wie  es  mit  dem  aufbinden  gehalten  worden  sei, 
berichtet  Best  Haush  obg.,  dafs  es  die  verordnete  schützen  zu  thun  schüldigh 
seien,  dagegen  ihnen  ein  halb  mir.  körn  geliefert  wird  von  dem  hofman. 
Mögen  nun  diese  Bestimmungen  um  1629  noch  gegolten  haben  oder  nicht  — 
vermutlich  galten  sie  noch,  und  ihre  schriftliche  Aufnahme  wurde  wegen  ent- 
standener Streitigkeiten  angeordnet  — :  sicher  ist,  dafs  aus  ihnen  die  Existenz 
von  Beundefronden  gesamter  Hand  wenigstens  noch  fiir  das  16.  Jh.  deutlich 
hervorgeht. 

Und  diese  Fronden  gesamter  Hand  galten  keineswegs  blofs  für  den  Körner- 
bau auf  Kultur-  oder  Wildland,  wenn  sie  auch  hier  am  ausgebildetsten  erscheinen; 
sie  erstrecken  sich  auch  auf  alle  anderen  Beundekulturen,  namentlich  auf  die 
Wiesen  (Briihle).  Schon  oben  ist  dafür  aus  dem  USjVIax.  12.  Jhs.  ein  Beleg 
gebracht  worden ;  aus  späterer  Zeit  mögen  neben  den  schönen  und  ausgedehn- 
ten Bestimmungen  des  WBerakastel  von  1315^  namentlich  die  Angaben  des 
WDommershausen  1582,  G.  2,  210,  Erwähnung  verdienen.  Hier  weisen  die 
lehenleut,  dafs  järlichs  ihrer  13  in  der  herm  wies,  die  beun  genannt,  gehen 
sollen,  dieselbige  helfen  mehen ;  und  sollen  alleweg  einen  tag  zuvor  bescheiden 
werden,  damit  wan  einer  nit  selbst  erscheinen  könte,  das  er  einen  andern 
bestellen  möchte ;  und  wan  sie  bis  umb  7  oder  8  uhrschläge  gemähet,  ist  man 
zweien  und  zweien  eine  schussel  mit  haberbrei,  iederm  ein  paar  gesottene 
eier,  zweierlei  kes  und  brot  genug,  und  iedenn  2  hof krausen  vol  wein  zu 
geben  schuldig,   dem  vonnaher  3  krausen,    wan  sie  mit  dem  mähen  gethan, 

^)  Vgl.  dazu  USMax.  12.  Jhs.  S.  455,  Simmeni  u.  Dh. :  mansionai-ii  colligimt  [messem] 
et  in  horreuin  nostrum  convehunt.  qui  coUigit,  accipit  panein,  quales  30  fiunt  ex  mir. 
Bignensi  u.  s.  w. 

2)  Toepfer  ÜB.  1,  125—126,    Andeutungen  aus  früherer  Zeit  UPrüm  No.  2  u.  6. 

L am p recht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  28 


[Die  Agrarverfassung.  —     434     — 

ist  man  inen  wiedemmb  zweien  und  zweien  ein  schussel  mit  erbis,  ein  schussel 
mit  grünem  fleisch,  zweierlei  kes  und  brot  genug,  und  iederm  3  hof krausen 
vol  wein  zu  geben  schuldig,  dem  vonnaher  4  krausen.  Als  Ergänzung  zu 
dieser  Nachricht  diene  WBuch  1551,  G.  2,  199:  item  ist  erkant,  das  alle  und 
jedes  jars  zu  der  zeit,  so  wiesen  acker  bongart  u.  gn.  h.  zustendigh  zuzuziehen 
und  umbzuzeunen  von  noten  haben,  sol  ein  jede  hoebsperson  an  solchen  ortem 
erscheinen  und  jedere  mit  15  poelen,  ein  jeder  eins  fueß  lang  von  dem  andern, 
die  wiesen  umbzugeben  schuldig  sein. 

Wie  sehr  auf  diese  Weise  das  System  kollektiver  Fronden  die  ganze 
Beundenwirtschaft  des  Mittelalters  wie  noch  mindestens  des  16.  Jhs.  beheiTSchte, 
mag  endlich  noch  an  einer  generellen  *Aufzeichnung  vermutlich  des  16.,  viel- 
leicht erst  des  17.  Jhs,  gezeigt  werden,  welche  sich  in  Abschrift  unter  dem 
Titel  Märtinsdörfer  jährliche  schuldige  frönde  betreffend  im  Arch.  Maximin. 
Bd.  9,  304  f.  erhalten  hat.  Sie  bestimmt:  1.  Erstlich  in  dem  froenweingart 
genant  Spoekbergh  zu  frönen^  und  von  dero  gemeinden  zu  arbeiten  sol  ein 
abt  zu  sant  Maximin  den  obg.  weingart  schneiden  laßen  und  die  reben  ausser 
dem  weingart  auf  seinen  kosten  tragen  lassen,  und  als  ein  solches  besehehen, 
so  muss  und  sol  die  obg.  gemeind  zu  Märtinstorf  [S.  365]  die  reben  in  das 
closter  führen,  und  ihnen,  so  die  reben  führen,  den  semblichen  kosten 
geben.  3.  Verner  sol  ein  heiT  abt  zur  zeit  und  jährlichs  den  obg.  frön- 

weingarten  sticken  und  mit  aller  zeitiger  arbeit  zurüsten  und  uf  seinen  kosten 
zurichten  lassen,  und  sollen  demnach  die  gemeinde  den  weingart  graben,  und 
von  dem  graben  sollen  sie  haben  ein  ferzel  erbes  und  sieben  und  vierzig 
zemmelich  und  massige  graben  specks  und  ein  halb  mir.  waitzes,  ausser  und 
von  welchem  halb  mir.  waitzes  sol  man  sieben  und  vierzig  weck  machen  und 
backen,  dan  der  gemeinsman  zur  froenen  zu  thun  seind  sieben  und  vierzig; 
und  auch  eim  lederen  ein  mäss  weins,  macht  und  thuet  sieben  und  vierzig 
massen  weins.  3.  Und  sollen  auch  die  gemeinde  den  Weingarten  lesen, 

und  sol  ein  ehrw.  herr  abt  uf  seiner  ehrwürden  kosten  und  darlegen  fassung 
und  träger  bestellen,  und  sol  davon  ein  jeder  ainigsman  haben  und  gegeben 
werden  fünf  mutzen  und  einen  taglohn,  macht  drei  pfennige,  nichst  mehr. 
4.  Und  ferner  uf  fette  montag  sol  der  meier  zu  Märtinstorf  vor  eines 
lederen  ainigsman  thür  und  haus  uf  der  misten  nehmen  und  holen  ein  karren 
guter  dongen,  also  viel  zwei  guter  pferd  führen  mögen;  und  sol  der  bot  die 
dünge  laden,  und  der  meier  sol  die  dünge  mit  seinem  pferd  aus  und  vor  den 
weingart  führen;  und  davon  hat  der  meier  und  bot  zwei  rockenbrot  und 
einen  massigen  krug  weins.  5.  Und  sollen  auch  die  gemeinde  zu  Martins- 

torf und  diejenige,  die  gespan  und  pferd  haben,  alle  und  eines  jeglichen  jahrs 
drei  morgen  lands  drei  mahl,  uf  und  bei  dem  Grünhaus  ^  gelegen,  fahren  und 
plügen   und  davon  den  möglichen  kosten   und  nit  mehr  uf  dem  Grüuhaus 

^)  Beundendienst  in  Weinland  schon  UlMettlach  No.  8  SJohann-Trier,  und  ebenfalls 
No.  8  Wiltingen. 

2)  Das  bekannte  Weingut  östlich  Trier,  von  dem  der  Gri'inhäuser  den  Namen  hat. 


—     435     —  Der  Allmendeausbau.] 

nehmen  und  haben.  6.  Und  es  hat  auch  das  vorg.   sant  Maximins- 

kloster und  gotteshaus  drei  wiesen  uf  dem  Gininhaus  gelegen :  sal  ein  heiT  abt 
die  auf  seinen  kosten  lassen  mähen,  und  sollen  die  anne  angehörige  under- 
thanen  gemeindemanne  zu  Martinstoif  das  heuw  machen,  kehren  und  zeden  und 
in  das  kloster  und  gotteshaus  zu  sant  Maximin  führen;  und  sollen  sie  von 
dem  führen  des  heuws  zu  sant  Maximin  den  möglichen  kosten  nehmen  und 
haben,  und  aber  von  dem  heuw  zu  machen  und  zu  zeden  sollen  sie  in  den 
wiesen  wein  und  brot  haben. 

Doch  genug  der  Einzelangaben:  aus  ihnen  ist  für  alle  Orte  und  Zeiten 
gnmdherrschaftlicher  Thätigkeit  die  allgemeine  Anschauung  begründet,  dafs 
jeder  Beundendienst  Dienst  gesamter  Hand  war  und  für  die  Frondeverpflich- 
teten eine  Beundenbetriebsgemeinsehaft  involvierte.  Diese  Konstruktion  der 
Beundefronden  ist  übrigens  keine  allein  dastehende  Erscheinung  in  der  Ge- 
schichte der  Grundherrschaft;  im  Gmnde  waren  vielmehr  alle  gi'undhörigen 
Leistungen  in  diesem  Sinne  gedacht.  Die  gemeinde  ist  schuldig,  heifst  es 
noch  im  WSchönfels  1682,  §  21  (Hardt  S.  674),  dem  heiTU  seine  schaf  und 
lämmer  zu  weschen,  auch  zu  scheren,  und  von  alters  flegt  man,  wie  sie  er- 
lernet, schaf  und  lemmer  samender  hand  zu  scheren. 

Bei  einer  derartigen  Auffassung  der  Fronden  beduifte  es  natürlich 
einer  doppelt  genauen  Abgi-enzung  der  eigentlich  Veri)flichteten  me  der 
Yerpflichtungsraten  gegenüber  dem  Gnmdherren.  In  letzterer  Beziehung  lag 
es  nahe,  alle  vorkommenden  Fronden  zunächst  an  die  Körnerbaufronden 
anzulehnen;  diese  stellten  die  älteste  und  mit  Sicherheit  überall  vorhandene 
Verpflichtung  dar.  Unter  den  Köraerbaufronden  aber  waren  wieder  die  Pflug- 
fronden die  wichtigsten.  Es  wird  späterhin  genauer  auszuführen  sein,  wie  sie 
angelegt  waren  und  in  welcher  Weise  auf  ihnen  ein  giofser  Teil  des  Fronden- 
systems überhaupt  beruhte.  Hier  dagegen  interessiert  uns  wesentlich  nur  die 
Abgi'enzung  der  eigentlich  Verpflichteten.  Zweifellos  waren  ursprünglich  nur  die 
Hofgenossen  verpflichtet^;  wie  aber  stellte  sich  die  Entwicklung  da,  wo  die 
Grundhen'en  zugleich  Allmendelehnherren  waren,  oder  wo  sie  auf  Gnind  der 
Okkupation  staatlicher  Berechtigungen  (des  Bodenregals,  des  Grafenrechts,  der 
Hunschaft)  Anfordemngen  an  die  Markgenossenschaft,  die  Gesamtheit  der  Ge- 
meinde zu  stellen  untemahmen?  Auch  bei  Beantwortung  dieser  Fragen  soll  hier 
nicht  auf  die  späterer  Untersuchung  vorbehaltenen  Einzelheiten  der  Entwicklung 
eingegangen  werden:  es  soll  nur  festgestellt  werden,  bis  zu  welchem  Zustand 
sich  die  Dinge  auf  der  Höhe  des  Mittelalters  entwickelt  hatten. 

Da  ergiebt  sich  zunächst,  dafs  den  Grundherren  mit  der  Immunität  fast 
durchweg  das  Kecht  auf  die  ursprünglichen  Staatsfronden  überkommen  war, 
und  dafs  sie  auf  diesen  Titel  hin  den  Beundendienst  aller  Gemeindeeingesessenen 


^)  Daher  oft  geradezu  mir  von  hoebachten  die  Rede  ist.  z.  B.  WBesch  1541,  §  2. 

28* 


[Die  Agrarverfassung.  —     436     — 

forderten  ^  Wo  aber  eine  solche  Ableitung  nicht  verschlug  —  und  sie  wurde 
spätestens  mit  Schlufs  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  überhaupt  archaistisch 
und  unverständlich  — ,  da  konstruierte  man  die  Beundenpflicht  aller  Einwohner 
auf  den  Genufs  herrschaftlicher  Schutzgewalt,  auf  die  Vogteipflichtigkeit  ^.  Noch 
einfacher  war  endlich  das  Verfahren  da,  wo  es  der  Grundherr  zum  Allmende- 
obereigentümer  gebracht  hatte;  hier  wurde  der  Beundendienst  als  selbstver- 
ständlicher Entgelt  für  die  Allmendenutzung  angesehen :  nistici  banno  [Allmende] 
archiepiscopi  utentes  ibidem  tribus  diebus  in  anno  venient  ad  atthin  archiepis- 
copi  ad  arandum;  umb  daß  (die  Dorfgenossen)  wasser  und  weide  haint  van 
(SMaximin)  und  niemans  me,  darumb  so  sint  sie  schuldich  hin  hulde  zu  doine 
uf  den  heiligen  aichten^.  Diese  Anschauungen  waren  schon  in  der  letzten 
Hälfte  des  12.  Jhs.  vielfach  durchgedrungen*,  ja  Cesarius  von  Prüm  schildert 
sie  im  J.  1222,  allerdings  auch  für  den  Umfang  der  Prümer  Grundherrschaft 
nicht  mit  vollster  Berechtigung,  als  durchweg  bestehend:  omnes  homines  villas 
ac  temiinos  [Marken]  nostros  inhabitantes  tenentur  nobis  curvadas  facere,  non 
solum  autem  mansionarii,  verum  etiam  scararii  et  haistaldi. 

Wo  alle  Gemeindeeingesessenen  in  dieser  Weise  vornehmlich  auf  Grund  des 
Allmendegenusses  grundherrlicher  Beundepflicht  unterworfen  waren,  da  lag  es 
in  der  Natur  der  Sache,  diese  Pflicht  auf  das  auch  sonst  seit  dem  hohen 
Mittelalter  gewöhnlichste  Substrat  der  Allmendeberechtigung  zu  basieren :  wer 
hinter  dem  Gnmdherrn  flammt  und  feuert ,  raucht  und  trauft ,  Hof  und  Haus 
hält,  der  ist  beundepflichtig.  Das  ist  in  der  That  eine  der  geltenden  Auf- 
fassungen^. Indes  bald  wurden  die  grundherrlichen  Anforderungen  schroffer: 
ein  ieglicher  man,  so  zäcker  fehrt,  der  sol  in  (des  Grundherrn)  beun  fahren 
dri  wörben  in  dem  jare,  bestimmt  WK^reuznach,  G.  2,  151.  Und  noch 
drastischer  drückt  der  Simmemer  Bericht  von  1629  dieselbe  Konstruktion  aus: 
wer  so  viel  guts  in  Simerer  gemarkungh  hab,  dafs  man  kennen  einen  drei- 
beinigen sthul  darauf  stellen,  der  sein  den  achtenschnitt  schüldigh.    Nahm 


^)  UlMettlach  No.  3,  Wallmünster  13c:  tres  obe,  quariun  unaqueque  solvit  parafredum 
aut  6  s.;  servitium  aliud  non  faciunt  nee  solvimt,  nisi  tres  dies  ad  araturam,  2  ad  niessem,  et  1  ad 
fenum.  Hierher  gehört  wohl  auch  UStift  395,  Weiler:  habet  etiam  [archiepiscopus]  ibidem 
3  mansos,  quorum  pensiones  tenentur  in  beneficio,  hoc  excepto,  quod  3  diebus  veniunt  in 
atthin  domini  archiepiscopi. 

2)  WWincheringen  1494,  §  12:  auch  hant  die  scheffen  gewisen  den  voigten  ire  froin- 
pluge  drie  werb  in  dem  jare  zu  kumen  zu  even  und  zu  heuwe  und  andre  froinde  und  gebot 
als  über  ire  lüde.  WWiltz  1631,  §  17 :  die  inwoner  allwelcher  vogteien  benebent  ausrichtung 
Schaft  und  renten  .  .  jarlichs  jeder  under  inen  3  oder  4  tag  zu  frönden,  nemblich  zu  schnei- 
den, mehen  und  dergl.  verpflichtet  [sind]. 

3)  UStift  S.  395,  ritten  11c;  WKenn  14.  Jh.  2.  H.,  §  1;  vgl.  auch  WOchtendunk, 
G.  2,  472;  WDalheim  bei  Remich  1472,  §  15.  Bisweilen  wird  wohl  auch  die  Beundepflicht 
auf  grund-  imd  vogtherrliche  Beziehungen  zugleich  aufgebaut,  vgl.  WGostingen  und 
Kanach  1539,  §  22. 

*)  Bd.  2,  166. 

">)  WKenn,  14.  Jh.  2  H.,  §  1. 


—     437     —  I>er  Allmendeausbau.] 

man  aber  diese  Gmndlage  an,  so  konnten  auch  irgendwie  in  der  Mark  be- 
güterte Forenseu  zur  Beundenpflicht  herangezogen  werden,  im  denkbar  schärf- 
sten Gegensatz  zur  Auffassungsweise  der  markgenössischen  Verfassung,  welche 
auch  in  der  Zeit  gröfsten  Verfalls  Forensen  nicht  berücksichtigt  hat.  Auf 
grundherrlichem  Gebiete  dagegen  heifst  es  schon  1493  im  *WWeifskirchen^ : 
omnes  incolae  sive  foranei  sie  dicti,  quicunque  in  loco  de  Semibesengia  perso- 
nalem non  servaverint  residentiam  habent  tamen  terras  in  dominio  banno  et  finagio 
dicti  loci,  tenentur  et  obligantur  arare  per  triduum  singulis  annis  pro  villico 
loci,  et  tenetur  unusquisque  illorum  duas  diaetas  manuales  sive  brachiales 
eidem.  Und  damit  nicht  genug:  es  war  möglich,  dafs  der  Gnmdherr  als 
Allmendeobereigentümer  Forensen  auch  zur  Nutzniefsung  einzelner  oder  aller 
Teile  der  Allmende  ebenfalls  gegen  Entgelt  des  Beundedienstes  zuliefs.  Einen 
solchen  Fall  ergiebt  §  15  des  WDalheim  bei  Remich  von  1472:  den  acker 
[Schweinemast]  sullent  die  arme  lüde  und  hir  holz  bedienen,  wo  sie  dan  wanen, 
durch  eren  in  den  aichten. 

Wurde  durch  solche  Umbildungen,  wie  sie  sich  auf  Grund  der  Okkupation 
staatlicher  Berechtigungen  oder  auf  Grund  der  Erlangung  eines  Allmendeober- 
eigentums  seitens  des  GrundheiTU  vollzogen,  die  Betriebsgemeinschaft  für  den 
Beundefrondienst  möglicherweise  aus  den  verschiedensten  Elementen  gebildet,  so 
ergaben  sich  auch  für  die  Beundepflicht  der  hörigen  Leute  selbst  gewisse  Ver- 
schiebungen. Natürlich  lastete  die  Beundepflicht  innerhalb  der  Hofgenossen- 
schaft zunächst  auf  den  hörigen  Hufen ;  und  es  hiels  diese  alte  Grundlage  bei- 
behalten, wenn  die  Beundedienste  nach  eingetretener  Hufenteilung  von  den 
Teilinhabern  je  einer  Hufe  gesamter  Hand  geleistet  wurden  ^.  Indes  man  löste 
diese  Gesamtleistungen  doch  teilweise  schon  früh  auf:  ein  Vorgang,  der  bei  der 
Leichtigkeit,  den  Kern  der  Dienste,  die  drei  Pflugfronden,  in  drei  Teile  zu 
zerlegen,  nicht  weiter  verwundem  kann.  So  erhielten  denn  einzelne  Hufen- 
splissen  einzelne  Frontage,  und  damit  war  der  Anfang  zu  einer  unendlichen 
und  häufig  kaum  noch  entwirrbaren  Verzettelung  der  Beundedienste  gemacht^. 
Femer  war  innerhalb  der  gmndherrlichen  Organisation  von  vornherein  die 
Möglichkeit  vorhanden,  die  Beundedienste  eines  Dorfes  auch  für  Beunden 
aufserhalb  der  Dorfmark  in  Anspruch  zu  nehmen;  so  kommen  z.  B.  zum 
Beundeemtedienst  auf  der  Flur  Simmern  Leute  aus  Pruweiler,  Senscheit, 
Hoesteden,  Honsenkirch,  Monzingen,  Witersburen,  Walchenboreh  und  Recheln- 
husen*,  und  die  Beunden,  welche  von  Dalheim  bei  Remich  aus  bedient  wer- 
den, liegen  aufser  zu  Dalheim  auch  noch  in  den  Marken  von  Weiler  und 
Aspelt-^.  Wie  sich  also  der  früher  besprochene  Beundedienst  auf  Grand  nicht 
streng    hofrechtlicher    Beziehungen    nicht   in    den  Kreis  einer  Mark  bannte 

*)  Arch.  Maximin.  1,  97. 

2)  ^Tklerl  1631,  Hardt  S.  520. 

3)  Vgl.  z.  B.  Bd.  3,  268,  i,  1443. 

*)  *USMax.  1484,  Bl.  20^,  WSimmem  u.  Dh. 
»)  WDalheim  1472,  §  14. 


[Die  Agrarverfassung.  —     438     — 

oder  an  die  von  der  autonomen  Markverfassung  geschaffenen  Grundlagen  für 
Pflichten  und  Rechte  gebunden  war,  so  durchbrach  auch  die  streng  hofrecht- 
liche Konstruktion  der  Beundedienste  die  Wirtschaftsverfassung  der  Dorfgenossen : 
beide  schufen  hörige  Betriebsgemeinschaften  für  die  Beunden,  deren  genossen- 
schaftliche Bestandteile  in  keinerlei  direkten  Beziehungen  zum  alten  mark- 
genossenschaftliehen Leben  zu  stehen  brauchten  und  für  gewöhnlich  in  solchen 
Beziehungen  auch  nicht  gestanden  haben. 

Aber  die  Grundhen'schaft  verfiel  und  mit  ihr  der  Beundedienst  als  eine 
ihrer  bezeichnendsten  Gestaltungen.  Welches  Schicksal  traf  da  die  Beunden 
und  ihre  hörigen  Betriebsgemeinschaften? 

Von  jeher  hatte  der  Gmndherr  hier  und  da  einige  Beundenteile  in  eigner 
Kultur  gehalten  ^  Diese  Gewohnheit  wurde  nunmehr  nicht  zum  System  er- 
weitert; vielmehr  verfiel  sogar  der  Eigenbetrieb  in  der  alten  Ausdehnung: 
der  eigene  Anbau  einer  Beunde  durch  den  Grundherrn  erscheint  im  15.  Jh. 
geradezu  als  Ausnahme^,  und  die  Flurkarten  aus  den  letzten  Zeiten  der 
Grundherrschaft,  der  Wende  des  18.  und  19.  Jhs.,  beweisen,  dafs  abgesehen 
von  den  Gehöferschaftsländereien  sich  fast  nirgends  mehr  im  Moselland  gröfsere 
einheitlich  bebaute  Ackerkomplexe  auf  den  Fluren  befanden.  So  können  die 
Beunden  mit  dem  Verfall  der  Grundherrschaft  seit  dem  13.  Jh.  seitens  der 
Grundherren  nur  verkauft  oder  verliehen  worden  sein.  Von  Verkauf  ist  in 
den  Quellen  direkt  nie  die  Rede,  die  Praxis  der  Verleihung  erscheint  dagegen 
sehr  ausgedehnt. 

Das  Nächstliegende  war  hier,  die  grundherrlichen  Beamten  mit  Beunden 
gehalts-  und  leihweise  auszustatten ;  hierher  gehörige  Angaben  begegnen  schon 
mit  Schlufs  des  12.  Jhs.*^.  Daneben  war  besonders  die  Erbverpachtung  be- 
liebt*,   in    späteren    Quellen    tritt    auch    die    Zeitverpachtung -^    auf,    und 

1)  UlMettlach  No.  1,  Wadrill  lOe;  USMax.  S.  455,  Simmeni  8g. 

2)  Mones  Zs.  5,  265,  1413 :  das  bundel,  das  wil  min  hen-e  selbs  under  sime  pflüge  han. 
^j  USMax.  S.  457,  Weiten  10c:  habemus  salicum  bonum,  quod  baiulus  legationis  nosti'e 

habet  preter  decimam.  *USMax.  1484,  Bl.  37'',  Bisingen  11c:  habemus  ibidem  magnimi  7 
vel  8  iumalium  campum,  qui  vocatur  campus  sancti  Maximini,  quem  colit  villicus  ex  antiqua 
consuetudine  seu  recipit  pro  suo  pretio  et  labore.  *USteinfeld  Bl.  99 a,  Mutscheid:  ein 
bende,  der  in  ghein  leinguet  enhoert;  der  is  nu  gelaessen  Keinen  van  Hoemel  unsem  schoultis 
inme  Mutscheit,  soe  lange  hie  unse  vorweser  dae  is,  vur  sinen  loen.  *Arch.  Max.  5,  1043, 
Urbar  von  Fell  1512:  unum  terragium  tuschent  den  dorferen  libenim  ab  omni  onere  et 
circumquaque  signatum  et  circumseptum  ad  latus  [S.  1044]  superius  Wolfs  Peter;  et  unus- 
quisque  praedictorum   cuitariorum  habet  in  isto  terragio  partem  in  siligine  pro  dimidia  parte. 

*)  UStift  S.  399,  Pallast;  *Arch.  Maximin.  8,  210,  1295:  littera  de  croada  hospitalis 
sanctae  Elisabethae  prope  Longuich  concessa;  Hennes  ÜB.  1,  369,  1305;  auch  *USElisab. 
Hosp.  Bl.  26*1  gehört  wohl  hierher:  apud  Hans  .  .  sunt  2  croade,  1  habet  4  ium.,  altera 
habet  2  ium.;  una  croada  solvit  5  franchardos  frumenti  et  5  avene,  altera  croada  solvit 
2  franchardos  frumenti  et  2  avene.  S.  ferner  Bd.  3,  125,  is,  1321;  145,  26,  1326;  vgl.  auch 
Bd.  3,  No.  211,  1382. 

^)  Eine  generelle  Bestimmung  in  dieser  Richtung  hat  WOberdonwen  1542,  §  21 :  die 
freien  Achten  des  Abtes  (Grundherrn)  sollen  verpachtet  werden,  bi  der  kirtzen  ubergan  und 


—     439     —  Der  Allmendeausbau.] 

für  Wiesen  wie  vereinzelt  für  Ackerland  gelangt  man  gegen  Sehlufs  des 
Mittelalters  sogar  bis  zu  jährlich  wiederholter  Verpachtung  ^  Neben  der  Ver- 
pachtung gegen  festen  Zins  aber  ist  die  Verleihung  gegen  Teilbau  das  ganze 
spätere  Mittelalter  hindurch  besonders  für  Beunden  im  Aufsenland  sehr  beliebt  ^ ; 
vennutlich  bezeichnet  der  Ausdruck  Messe  eigens  die  auf  Teilbau  ausgeliehene 
Beunde  ^. 

Wie  aufserordentlich  schon  im  14.  Jh.  die  Praxis  der  Beunde  Verleihung 
gegen  Zins  oder  Ertragsanteil  zugenommen  hatte,  beweist  der  Umstand,  dafs 
sich  schon  in  einem  um  1323  aufgestellten  Nachweis  über  Baareinnahmen 
einiger  erzstiftisch  Trierer  Höfe  die  besondere  Kubrik  Beundepachten  befindet  '*. 

verlihen  werden,  und  die  lehenschaeft  sol  weren  ein  dunkrecht,  als  nemelich  nuhen  jar,  und 
doch  alles  nach  eines  hem  apts  gefallen  und  willen.  Für  Einzelfälle  vgl.  die  *Locatio  croadae 
in  Wasserluesch  durans  ad  20  annos  a  dato  pi-aesentium,  anno  domini  1472,  im  Arch. 
Maximin.  13,  1211;  femer  *USMax.  1484:  der  Abt  hat  3  aichten  zu  Linnich  und  2  aichten 
zu  Schois,  gebeut  nit  zenden  und  sint  .  .  verluwen  im  jare  1493  pro  2  mir.  siliginis  2  mir. 
grani  et  2  mir.  avene.  *Arch.  Maximin.  13,  1262  ff.  befindet  sich  eine  Beschreibung  der 
Beunden  in  Wehlen  zum  Zweck  der  Verpachtung  im  J.  1495  und  der  Wiedei-verpachtung  im 
J.  1511.  Ähnlich  aber  kürzer  *Arch.  Maximin.  6,  507:  TeiTagia  .  •  cuitis  in  Herlo.  Item 
unum  teiTagium,  super  \illam  continens  8  iunialia  et  est  bene  limitibus  signatum  et  dat 
deeimam  ecclesiae  in  Wiler.  Item  unum  terragium  apud  villam  continens  .  .  iumalia,  bene 
limitibus  signatum,  et  dat  deeimam  ecclesiae  in  Wiler  [S.  508].  Item  unum  terragium  sub- 
ter  villam  versus  Wiler  continens  3  iumalia  et  tangit  uno  capite  bannum  in  Wiler,  ad  alia 
latera  bene  signatum,  et  non  dat  deeimam  .  .  .  Terragia  .  .  locata  sunt  .  .  anno  1535  Wal- 
purgis  ad  7  annos  pro  quinta  paite  crementi  et  1  d.,  ita  ut  [locator]  omriia  ten'agia  bene  colat 
stercoret  nullumque  dimittat  incultum.    Die  Pacht  wurde  1549  auf  7  Jahre  emeuert. 

^)  WOberdonwen  1542,  §  20:  der  Brühl  des  Gmndherrn  soll  Johanni  ime  mitsommer 
verpachtet  werden  (mit  der  kirtzen  übergaben  mid  verlassen  werden);  wer  dan  das  meist 
darumb  gibt  und  an  der  kirtzen  entstat  [1.:  erstat?],  der  sol  ine,  so  ferne  er  bm-gen  geben 
mag  und  kan,  behalten  und  das  heuwe  inthuen.  S.  dazu  Bd.  2,  221,  Tab.  e.  Zur  Ver- 
pachtung von  Ackerland  s.  Bd.  2,  221,  Tab.  ^,  1450,  und  *USMax.  1484,  Bl.  35  a  bz.  Hus- 
pach  achter:  ein  aicht  lants,  heldet  3^/2  morgen,  genante  sent  Maximin  aicht,  geleigen  obent 
der  bürg  zu  Huspach  da  zu  dem  wiger,  und  gibt  dem  goitshus  zu  sent  Maximin  den  zenden 
und  nimant  anders;  und  mach  der  apt  oder  sine  amplude  die  verlien  nach  allem  sime  nots 
un  willen,  als  die  scheffen  wisent  un  marken  setzen,  so  viel  der  noit  ist.  und  weres  sach 
daß  sich  etwes  handeis  geritshalben  darof  begeve,  sal  das  des  apts  zu  sent  Maximin  meiger 
un  scheffen  zu  Loisem  handelen  un  nimant  anders.  Item  eadem  achta  seu  croada  inmediate 
prescripta  solet  annue  locai-i  pro  1  mir.  siliginis,  sive  fuerit  culta  sive  non;  sed  modo  locata 
est  annue  pro  V'2  mir.  siliginis,  sive  culta  fuerit  sive  non;  et  quando  est  culta,  dat  deeimam 
domino  abbati  sancti  Maximini  et  suo  monasterio. 

2)  Vgl.  UStift  S.  398,  Irsch;  S.  408,  Kordel;  WBerakastel  1315:  der  Erzbischof  hait 
aichten  zu  Gontzerod,  wan  sie  gewonnen  werdent,  so  wird  ime  sechs  oder  7  mir.  koms  und 
even.  U2Mettlach  S.  191 — 192,  1329:  apud  Besseringen  et  Stalla  croadas  et  campos,  quando- 
cumque  seminantur  cum  siligine  .  .  (et)  quandocumque  seminantur  cum  avena  vel  hordeo, 
dant  medietatem.  *USMax.  1484,  Bl.  49»:  in  Oberdonwen  habet  dominus  croadam  continen- 
tem  9  aut  10  iugera  terre  arabilis,  que  quando  coluntur  solvunt  tertiam  garbam.  Davon 
nichts  in  USMax.  12.  Jhs.  S.  439.     S.  auch  WMersch  1542,  §§  9  und  10. 

3)  S.  oben  S.  420. 

*)  Bd.  2,  180,  Tab.  3. 


[Die  Agrarverfassung.  —     440     — 

Am  Schlufs  des  Mittelalters  endlieh  war  die  Beundeverleihung  das  Gewöhn- 
liche, im  *üSteinfeld  findet  sich  nur  einmal  (Bl.  106  b,  Linterwilre)  ein  eigener 
bende,  unverleint,  fast  alle  andern  Beunden  geben  jaerzaile  [Zeitpacht],  und 
das*USMax.  1484,  WHeisdorf,  verzeichnet  unter  dem  Abschnitt :  Eife,  das  m. 
h.  dem  apt  und  sime  gotzhuis  rentberich  ist:  wahllos  durcheinander  Beunden 
und  andere  Felder  ^ 

Es  braucht  kaum  bemerkt  zu  werden,  dafs  eine  Entwicklung  der  Beunden- 
benutzung  im  eben  ausgeführten  Sinne  von  den  eingreifendsten  Folgen  für  die 
gmndhörige  Beundenbetrielisgemeinschaft  begleitet  sein  mufste.  Teilweise  brachte 
sie  ihr  sicherlich  den  unmittelbaren  Untergang.  Nicht  immer  verliehen  die 
Grundhen'en  eine  Beunde  nur  an  öinen  Nutzniefser;  vielmehr  scheint  eine 
grofse  Anzahl  von  Beunden  bei  erstmaliger  oder  späterer  Verleihung  parzelliert 
und  in  der  Weise  der  gewöhnlichen  Gemengelagegewannen  aufgeteilt  worden 
zu  sein^.  So  schon  in  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jhs. :  der  Trierer  Erzbischof 
z.  B.  besafs  damals  zu  Manderscheid  2  hattas,  de  quibus  alique  partes  homi- 
nibus  advenientibus  concesse  sunt .  .,  unde  in  censu  .  .  solvuntur  11  d.^  Und 
diese  Bewegung,  welche  vielleicht  schon  im  12.  Jh.  begann'^,  nahm  im  Laufe 
der  Zeit  bis  gegen  Schlufs  des  Mittelalters  entschieden  zu^.  Dabei  blieben 
die  Parzellen  in  keinerlei  engerem  Zusammenhang;  sie  wurden  vermutlich 
sogar  bald  vielfach  einzeln  veräufsert,  wie  ihre  seit  dem  letzten  Viertel  des 
13.  Jhs.  festzustellende  Übertragbarkeit  bezeugt*^,  und  auch  da,  wo  ihre 
Übertragbarkeit  nicht  feststeht,  beweist  doch  die  Anbauart  der  Parzellen 
zweifellos  ihre  wirtschaftliche  Selbständigkeit  ^ 


^ 


')  Vgl.  über  SMaximin  auch  Bd.  2,  226. 

2)  Vgl.  der  Analogie  halber  oben  S.  403  und  415. 

3)  UStift  S.  420,  Manderscheid. 

*)  USMax.  12.  Jhs.  S.  436,  Heisdorf  9a:  die  Beunden  sind  hier  wohl  zum  grofsenTeil  auf- 
gelöst: sunt  ibi  iugera  attinentia  mansis,  que  solvunt  medietatem ;  sunt  ibi  8  iugera  culture 
(=  Beunde).  Vgl.  auch  *üSMax.  12.  Jh.,  zu  S.  455  der  Edition,  Münsterappel  9i  und 
Umgegend,  wo  wiederholt  kleine  Geldzinsabgaben  de  salico  bono  verzeichnet  sind,  welche  auf 
Beundenparzelliemng  schliefsen  lassen.  Ähnlich  a.  a.  0.  S.  431,  Mertert.  UW'^incheringen  um 
1200,  MR.  ÜB.  2,  364:  in  Wincheringen,  Kahren  und  Littorf*  sind  kleine  Fetzen  terra  salica 
auf  Zins  verliehen;  harum  autem  areanim  investiture  pendent  a  manu  prepositi  [sancti 
Simeonis],  sed  census  est  fratrum. 

^)  Lac.  ÜB.  2,  97,  1221:  SSeverin-Köln  giebt  an  7  Personen  in  Erbpacht  agros  terre 
salaricie  105  iumalium  in  Vrankinheim,  qui  vulgo  seland  dicimtur.  *USElisab.  Hosp.  Bl.  54», 
14.  Jh.,  Trier :  die  bona  H.  und  die  olka  Crivelini  geben  zusammen  53  s.  Zins.  Dieser  Zins 
wird  bei  der  01k  von  6  Anbauern  in  Raten  von  11.  11.  5.  5.  5.  16  s.  entrichtet.  Im  iibrigen 
vgl.  noch  Bd.  2,  217,  Tab.  C  und  223  Tab.  ». 

6)  *USElisab.  Hosp.  Bl.  51»,  Trier,  13.  Jh.  4.  V.:  W.  de  S.  contulit  3  quartalia  terra 
Sita  apud  sanctum  Remigium  in  croada  domisonim  Sancti  Paulini,  . .  solvunt  6  s.  *USElisab. 
Hosp.  Bl.  44^,  Trier  um  1300:  Laien  legaverunt  ein  iurnale  spectans  ad  croadam  sancti 
Martini. 

')  Weinbau  Feoda  SMax.  S.  470,  Detzem,  vielleicht  schon  Würdtwein  Subs.  nov.  7, 
189,  1157.    Gartenbau   UStift  S.  420,  Manderscheid;    MR.  ÜB.  3,  1376,  1256;   Bd.  3,  217, 


—     441      —  I^er  AUmendeausbau.] 

In  diesen  Fällen  der  Beundenparzelliemng  hörten  natürlich  die  gemein- 
samen Fronden  auf,  ging  also  die  hörige  Beundenbetriebsgemeinschaft  ver- 
loren. Aber  nicht  alle  Beunden  wurden  parzelliert,  ebenso  wie  nicht  alle 
Beunden  an  einzelne  Personen  verliehen  zu  werden  brauchten:  was  hinderte 
eine  grundhörige  Genossenschaft  des  späteren  Mittelalters,  die  bisher  gesamter 
Hand  bestellten  Beunden  von  Grundhen-en  leihweise  oder  in  vollem  Eigen- 
tum zu  übernehmen?  Dann  aber  lag  es  bei  dem  festen  hofrechtlichen  Schlufs 
der  Genossenschaft  nahe,  die  Bestellung  gesamter  Hand  neben  dem  neuen 
Gesamtbesitz  auch  ferner  beizubehalten,  mithin  die  bisherige  blosse  Betriebs- 
gemeinschaft auf  Grund  von  Erbbesitz  oder  Eigentum  zur  vollen  Feld- 
gemeinschaft auszugestalten.  Ergab  sich  aber  auf  diese  Weise  volle  und  strenge 
Feldgemeinschaft,  so  mufsten  die  verschieden  grofsen  Betriebsbeiträge  der 
Hofgenossen  zur  Bestellung  der  Beunde,  wie  sie  sich  schon  in  der  früheren 
Epoche  grundherrlichen  Beundebesitzes  aus  Teilung  und  Zusammenlegung  ur- 
sprünglich gleicher  Fronden  entwickelt  hatten,  doch  in  der  Verteilung  des 
Beundeertrages  zum.  Ausdruck  gelangen.  Von  dieser  ungleichen  Verteilung 
des  Beundeertrages  gemäfs  der  Abstufung  der  alten  Bestellungspflicht  aber  war 
es  wiederum  ein  leichter  Schritt  zur  Auflösung  der  Betriebsgemeinschaft  unter 
Beibehaltung  des  Gesamteigentums  oder  Gesamterbbesitzes  und  unter  Ent- 
wicklung einer  periodischen  Verlosung  des  Grund  und  Bodens  zum  Einzel- 
betrieb gemäfs  der  bisherigen  Anteilsabstufung  bei  der  Verteilung  des  ge- 
meinsamen Ertrages. 


Tab.  c.  Häuserbau  Elemos.  lu-b.  Domkap.  ca.  11.  Jh.,  MR.  ÜB.  2,  S.  352:  ulca  in  Ponte  a 
muro  circumdata,  et  ibidem  domus;  *Arch.  Max.  18,  570,  13.  Jh.  Ende,  Trier:  de  domo  H. 
camificis  .  .  retro  domum  doraini  I.  sculteti  Trevirensis,  ubi  quondam  fiiit  olka,  6  d. ;  s.  auch 
Bd.  3,  S.  491,  Z.  39:  hüs  und  hof  Kulant  genant  zu  Triere  in  sente  Diderichs  gaßen  gelegen 
mit  der  ulken,  die  darane  liget.  Vgl.  femer  *USElisab.  Hosp.  Bl.  56'',  14.  Jh.,  Trier:  domus 
Sita  in  olka. 


3.    Die  Gehöferschaft. 


Das  Wesen  der  modernen  Gehöferschaft  hat,  abgesehen  von  einzelnen 
Detailbeschreibungen  von  Briesens  und  Becks,  welche  zur  Aufklärung  des 
ganzen  Instituts  immerhin  namhaft  beitrugen,  doch  vor  allem  Georg  Haussen 
in  klassischer  Weise  zur  Darstellung  gebracht;  auf  seine  eingehenden  Studien 
ist  zur  Kenntnis  der  Einzelheiten  der  Gehöferschaftsverfassung  für  immer  zu 
verweisen^. 

Mit  vollem  Recht  bestimmt  Haussen  ^  die  Gehöferschaften  als  „agrarische 
Genossenschaften  mit  dem  Gesamteigentum  ihres  ganzen  Grundbesitzes  an 
Feldgärten,  Äckern,  Wiesen,  sogenannten  Wildländereien  und  Waldungen  [mit 
Lohhecken],  unter  periodischem  Wechsel  der  Interessenten  in  der  privativen 
Nutzung  der  Ländereien  auf  Grund  erneuerter  Verlosungen,  soweit  nicht  eine 
gemeinsame  Nutzung  derselben  stattfindet".    Er  weist  zugleich  nach,  dafs  die 

')  Zu  den  Gehöferschaften  vgl.  überhaupt  J.  N.  von  Schwerz,  Beiträge  zur  Kenntnis 
der  Landwirtschaft  in  der  Gebirgsgegend  des  Hunsrücks,  Mögliner  Annalen  27,  28  f.  (1831); 
Baersch,  Statistik  1,  14,  226  f.  (1849);  v.  Maurer,  Einleitung  S.  72  (1854);  Beck,  Die  Teilung 
und  Zusammenlegung  der  gehöferschaftlichen  Ländereien  zu  Saarhölzbach  (1861);  von  Briesen, 
Urkundliche  Geschichte  des  Kreises  Merzig  S.  249 — 258  (1863);  Haussen,  Die  Gehöfer- 
schaften (Erbgenossenschaften)  im  RGB.  Trier,  Abh.  d.  Berl.  AdW.  1863,  Phil.  bist.  KL, 
S.  75 — 89  (Agrarhist.  Abh.  1,  99  f.);  Meitzen,  Der  Boden  und  die  landw.  Verhältnisse  des 
preufsischen  Staates  1,  348  f.  (1868  f.);  Beck,  Beschreibung  des  RGB.  Trier  1,  345  f.  (1868), 
2,  96;  Denkschrift  der  preufs.  Staatsregierang  über  die  Verhältnisse  der  Gehöferschafts- 
waldungen  im  RGB.  Trier  (Aktenst.  des  Abgeordnetenhauses,  13  Legislaturp.  IIL  Session, 
1878—79,  No.  54);  Lamprecht,  Zwei  Notizen  zur  ältesten  deutschen  Geschichte  (Zs.  der 
berg.  Geschv.  16,  174—191  (1880);  Haussen  in  Tjibinger  Zs.  36,  407—483,  umgearbeitet  in 
Agrarhist.  Abh.  2,  1 — 84  (1884);  Schroeder,  Ausbreitung  der  Franken  (Forschungen  zur  d. 
Gesch.  19,  151—157),  imd  Die  Franken  und  ihr  Recht  (Zs.  der  Savignystiftung ,  germanist. 
Abth.  2,  61  f. ;  1881).  S.  auch  v.  Laveleye,  Ureigentum  S.  66,  253  f.,  und  Essai  sur  l'economie 
rurale  de  la  Belgique,  2e  ed.  206  f. 

«)  Abh.  1,  100. 


_     443     —  Die  Gehöferschaft.] 

Gemeinschaft  bisweilen  auch  noch  in  der  Fomi  der  vollen  Betriebsgemeinschaft 
auftritt  S  sowie  dafs  die  ideellen  Eigentumsquoten  des  einzelnen  Genossen  frei 
veräufserlich  und  teilbar  sind^. 

Die  Grölse  des  den  einzelnen  gehöferschaftlichen  Betrieben  unterliegenden 
Besitzes,  der  meist  aus  Wald  und  Wildland  besteht,  schwankt  ziemlich  stark; 
bisweilen  beträgt  er  nur  einige  Dutzende,  bisweilen  mehrere  Tausende  von 
Morgen^.  Dementsprechend  giebt  es  Dorffluren,  in  denen  das  Gehöferschafts- 
land  nur  einen  kleinen  Bruchteil  der  Gesamtfläche  einnimmt,  während  in 
andern  Gehöferschaftsland  und  Privateigentum  sich  ungefähr  die  Wage  *  halten, 
ja  es  konnnt  vereinzelt  sogar  der  Fall  vor,  dafs  nach  Abzug  der  unveiteilten 
Allmende  die  ganze  Mark  nur  aus  Gehöferschaftsland  besteht^. 

Die  Gehöferschaften  waren  ursprünglich  und  wohl  noch  bis  tief  in  das 
vorige  Jh.  an  der  Mosel,  besonders  im  westlichen  Teile  unseres  Gebietes,  sehr 
verbreitet*^;  dafür  aber,  dafs  es  in  jeder  Dorfflur  auch  eine  Gehöferschaft  ge- 
geben habe,  spricht  weder  die  Wahrscheinlichkeit,  noch  ist  in  dieser  Richtung 
irgendwelcher  Beweis  erbracht  worden  oder  zu  erbringen.  Schon  früh  mag  der 
Gehöfemexus  in  einzelnen  Fällen  aufgelöst  worden  sein,  so  z.  B.  wenigstens  teil- 
weise in  Losheim  im  J.  1655 ;  eine  ausgedehntere  Aufteilungsperiode  aber  trat 
doch  wohl  ei"st  mit  der  französischen  Revolutionszeit  ein.    Seitdem  haben  die 


^)  Eppelborner  Lohhecken,  Abb.  1,  119;  2,  63  f.  Über  die  Losverteilung  und 
Nutzung  der  gehöferscbaftlichen  Ländereien  im  Detail  s.  Abb.  1,  108  f. 

^)  Abb.  1,  102. 

3)  Auf  der  Fliu-  Irsch-Schönfeld  nacb  Beck  1,  351  (1868)  2619  Morgen  (aber  auf  wie- 
viel Gehöferschaften  verteilt?),  auf  der  Flur  Losheim  nach  v.  Briesen  S.  255  (1868)  3580 
Morgen,  worunter  2100  Morgen  Lohhecken,  das  übrige  Ödland. 

*)  Z.  B.  in  Losheim,  wo  auf  3580  Morgen  Gehöferschaftsland  3348  Morgen  in  reinem 
Privateigentum  kamen,  v.  Briesen  S.  255. 

•^)  Denkschrift  des  Abgeordnetenhauses  S.  4.  Die  ganz  vereinzelt  vorkommende  That- 
sache  erweitert  von  Briesen  S.  247  ohne  den  geringsten  Beweis  oder  Wahrscheinlichkeits- 
grund zu  der  Anschauung,  lu-sprünglich  wäre  alles  Gehöferschaftsland  innerhalb  des  Ganges 
der  regulären  und  autonomen  Entwicklung  mit  einer  Mark  identisch  gewesen.  Er  sagt 
S.  247:  die  Gehöferschaft  dehnte  sich  über  den  ganzen  Bann  aus  auf  Äcker,  Wiesen, 
Weiden,  Wald  und  selbst  auf  Gärten.  Nur  die  eigentlichen  Gemeindegüter  und  die  herr- 
schaftlichen Höfe  (Seel-  oder  salisches  Gut,  Freigut  u.  s.  w.  genannt)  waren  davon  ausge- 
nommen. Noch  weiter  geht  Haussen.  Er  führt  Abb.  1,  100  (vgl.  2,  8)  aus:  Ursprting- 
lich  fiel  der  Bann,  d.  i.  das  ganze  Territorium  der  Gehöferschaft,  mit  der  Feldmark  des 
Dorfes  zusammen,  und  es  war  die  Gehöferschaft  nichts  anderes,  als  die  Markgenossenschaft 
selber.  Jeder  Markgenosse  oder  Gehöfer  hatte  an  den  Ackerländereien,  Wiesen,  Weiden, 
Holzungen  einen  gleichen  ideellen  Anteil,  welcher  in  Verbindung  mit  seinem  Gehöfte  im 
Dorfe  seine  Hufe  ausmachte. 

^)  Die  früher  allgemeine  Verbreitung  der  Gehöferschaften  erkennen  alle  an,  vgl. 
Haussen,  Abh.  2,  9 — 10.  Über  die  Verbreitung  aufserhalb  des  Mosellandes  s.  a.  a.  0.  2, 
17  f.;  Landau,  Territ.  S.  176;  Strafsb.  Studien  1,  98 — 99;  auch  Leopold,  Syst.  der  thüring. 
Landwirtschaft  1,  25.  Zum  Kreise  Zell,  aufserhalb  des  RGB.  Trier,  vgl.  speciell  Haussen, 
Abh.  2,  18,  wo  aber  statt  Seeheim  Senheim,  statt  Merll  Merl,  statt  Brindel  Briedel  zu 
lesen  ist. 


[Die  Agrarverfassung.  —     444     — 

Gehöfersehaften  bis  zur  neuesten  Zeit  in  immer  steigender  Progression  abge- 
nommen; auf  vereinzelte  Aufteilungen  der  Jahre  1795,  1806,  1810,  1811, 
1812,  1816  folgte  um  die  Wende  der  dreifsiger  und  vierziger  Jahre  unseres 
Jhs.  eine  massenhafte  Auflösung  aus  Anlafs  der  ersten  preulsischen  Kataster- 
aufnahme, und  diese  Periode  wurde  wiederum  von  der  durch  die  Gemeinheits- 
teilungsordnung  vom  19.  Mai  1851  inaugurierten  übertroifen^  Wie  rasch  die 
ganze  Institution  in  der  neuesten  Zeit  im  Schwinden  begriffen  ist,  zeigen  die 
Daten  der  dem  preulsischen  Abgeordnetenhause  übeiTeichten,  im  J.  1878  aus- 
gearbeiteten Denkschrift.  Nach  ihr  betrug  der  Umfang  der  gehöferschaftlichen 
Waldungen  zu  Anfang  der  sechziger  Jahre  in  den  drei  meistbeteiligten  Kreisen 
des  RGB.  Trier  noch  10973  ha  2;  dieser  Bestand  war  1878  auf  6737  ha  ge- 
sunken, und  von  der  letzteren  Fläche  war  für  1618  ha  das  Teilungsverfahren 
eingeleitet.  Im  ganzen  gab  es  im  Jahre  1878  im  RGB.  Trier  noch  20  Gehöfer- 
schaften  in  den  Kreisen  Merzig,  Saarburg,  Bernkastei  und  Trier  Land  mit  889 
ha  Ackerbesitz,  wovon  736  ha  in  Teilung  begriffen  waren;  sowie  81  Gehöfer- 
schaften  in  den  genannten  Kreisen  und  in  den  Kreisen  SWendel  und  Ottweiler 
mit  74192,22  ha  Waldbesitz,  wovon  1713,74  ha  in  Teilung  waren.  Nach  den 
neuesten,  mir  im  Sommer  1883  von  der  Trierer  Regierang  zur  Verfügung  ge- 
stellten Daten  sind  aber  jetzt  nur  noch  die  folgenden  26  Gehöferschaften  im 
RGB.  Trier  bekannt: 

Kreis  SWendel:    Mittel-  und  Nohbollenbach  (sog.  Distrikt  Winter- 
hauch) 1 
Kreis  Merzig:    Büschfeld,  Dreisbach,  Duppenweiler,  Hausbach,  Los- 
heim, Leitzweiler,  Mittlosheim,  Niederlosheim,   Oberlöstern,   Saar- 
hölzbach                                                                                       10 
Kreis  Saar  bürg:    Ockfen,  Serrig-Beurig-Irsch                                   2 
Landkreis   Trier:    Filsch    (s.  unten  S.  454),   Gutweiler,  Gusterath, 
Holzerath,    Lampaden,   Morscheid,   Ollmuth,   Schittringen,  Lonzen- 
burg  (auf  dem  Banne  von  Schöndoif ),  Schoemerich-Hentern        10 
Kreis  Bernkastei:    Graefendrohn  1 
Kreis  Daun^:    Neroth,  W^allenborn                                                    2 
Die  allgemeine  Ansicht  über  den  geschichtlichen  Charakter  der  Gehöfer- 
schaften geht   bekanntlich   dahin,   dafs   in   denselben    Reste   der  urzeitlichen 
Agrarverfassung,  speciell  der  in  derselben  bestehenden  absoluten  Feldgemein- 
schaft erhalten  seien;  wie  es  die  preufsische  Druckschrift  S.  4  gemeinvei-ständ- 
licher  aber  ungenau  ausdrückt:    die  Gehöferschaften   sind   Überbleibsel   der 
alten  Markgenossenschaften.     Der  BegriiAder  dieser  Ansicht  ist  Hansseu;   er 

^)  Vgl.  zu  den  Einzelheiten  Haussen,  Abh.  1,  113;  2,  10  f. 

2)  Hierzu  ist  Beck  1,  351  zu  vergleichen,  nach  welchem  es  1805  in  den  Kreisen  Trier 
Land,  Saarburg,  Merzig,  Dann  noch  13  594  ha  oder  6,5  <*/o  der  Gesamtfläche  dieser  Kreise 
Gehöferschaftsland  gab. 

3)  Über  die  bisher  wenig  beachteten  Mark-  und  Erbengenossenschaften  des  Kreises 
Dann  vgl.  Beck  1,  252,  260,  264,  265—6,  268,  282  f.,  286,  288,  322,  345  f.  s.  377;  387,  426. 


—     445     —  Die  Gehöferschaft.] 

sprach  sie,  abgesehen  von  der  näheren  Ausfiihning  in  den  schon  S.  442 
Note  1  genannten  beiden  Aufsätzen,  zuei-st  in  seinen  1835  und  1837 
erschienenen  Ansichten  über  das  Agrarwesen  der  Vorzeit  aus^  Den  Kern- 
punkt der  Hanssenschen  ]Meinung  wird  man  in  den  folgenden,  Hanssens 
Arbeiten  selbst  entnommenen  Sätzen^  finden:  Das  agrarische  Gesamteigen- 
tum auf  dem  trierschen  Hochwalde  und  am  rechten  Ufer  der  Mosel  ist 
nicht  eine  Ausnahme  des  urspiiinglichen  allgemeinen  Zustandes,  sondern 
das  Zeugnis  dieses  ursprünglichen  allgemeinen  Zustandes  selber.  Es  ver- 
anschaulicht unmittelbar  den  Zustand  des  Agi'arwesens ,  welcher  eintrat, 
als  der  Wechsel  der  Wohnsitze  und  Feldmarken  aufhörte.  Dabei  ist  aller- 
dings nach  Hanssens  jüngsten  Ausfühningen  nicht  ausgeschlossen,  dafs  noch 
im  Mittelalter  in  d6n  Gegenden,  wo  die  Gehöferschaftsterfassung  sich  erhalten 
hatte,  auch  neue  Dörfer  und  Dorffeldmarken  nach  demselben  Typus  auf 
ausgerodetem  gnmdherrlichen  Waldboden  etc.  gegiimdet  wurden^. 

Einen  Gegner  hat  die  Hanssensche  Theorie  bisher  vornehmlich  im  Hemi 
von  Bliesen  gefimden.  Nach  ihm  (S.  249  ff.)  würde  das  Gehöferschaftsland  alles 
Land  in  giimdhörigen  Marken  aufser  der  Beunde  und  aufser  den  Wald-  und 
Weidegemeinheiten:  also  den  Hufschlag  der  Hörigen:  umfassen.  Da  nämlich 
die  hörigen  Hüfner  nicht  Eigentümer  waren  und  da  der  Ackerbau  ein  aufser- 
ordentlich  einfacher  war,  so  hätten  die  Hüfner  an  der  Stätigkeit  ihres  Besitzes 
in  Beziehung  auf  bestimmte  Grundstücke  eigentlich  kein,  sondern  nur  daran 
Interesse  gehabt,  dafs  möglichst  gleichmäfsig  geteilt  werde. 

Von  Briesens  Ansicht,  welche  auf  irrigen  Anschauungen  über  die 
agrarische  Entwicklung  überhaupt  beruht*,  ist  noch  von  niemand  geteilt  wor- 
den; es  besteht  auch  für  sie  in  der  That  nicht  der  geringste  Beweis,  nicht 
einmal  die  Möglichkeit  der  Konstniktion.  In  6inem  scheint  mir  indes  von 
Bliesen  recht  gesehen  zu  haben:  der  Unterschied  zwischen  Hufenland  und 
Beunde  ei-scheint  für  Geschichte  und  Charakter  der  Gehöferschaft  allerdings 
von  durchschlagender  Wichtigkeit.  Ich  glaube  nemlich  darthun  zu  können, 
dass  die  Gehöferschaftswirtschaft  eben  jene  von  ursprünglicher  Betriebsgemein- 
schaft im  hofgenossenschaftlichen  Nexus  zu  voller  Feldgemeinschaft  fortent- 
wickelte, und  später  meist  zu  Gesamteigentmn  unter  privativer  Nutzung  der 
Ländereien  auf  Gnind  erneuerter  Verlosungen  abgeblafste  Beundenwirtschaft  ist, 
deren  Entwicklungsmöglichkeit  oben  S.  441  im  Anschlufs  an  die  Geschichte  der 
Beunde  dargethan  wurde.  Nach  dieser  Auffassung  wäre  also  die  Gehöferschaft 
eine  auf  und  aus  giiindherrlichem  Boden  erwachsene  Gemeinschaft :  keine  Fort- 
setzung und  kein  Überrest  gennanischer  Feldgemeinschaft,  sondern  vielmehr 
eine  relativ  junge  Bildung,  welche  für  das  Verständnis  urzeitlicher  Zustände 
nur  wegen  gewisser  Einzelanalogien  von  Wichtigkeit  sein  könnte. 

^)  Jetzt  neu  gedruckt  Abh.  1,  1—76. 

2)  Abh.  1,  122;  2,  1. 

3)  Abh.  2,  8. 

*)  S.  z.  B.  S.  30—33  seines  Buches. 


[Die  Agrarverfassung.  —     446     — 

Der  Beweis  für  diese  Auffassung  ist  vor  allem  aus  dem  Charakter  der 
Gehöferschaft  selbst,  so  wie  ihn  Haussen  vornehmlich  aus  den  bis  auf  unser 
Jahrhundert  gekommenen  Resten  fixirt  hat,  zu  erbringen;  weiterhin  soll  aber 
auch  der  Versuch  gemacht  werden,  die  neue  Ansicht  historisch  zu  begiiinden, 
soweit  die  dürftigen  geschichtlichen  Zeugnisse  das  zulassen. 

Den  Weg  für  beide  Arten  der  Darlegung  mache  ich  mir  durch  die  Fest- 
stellung der  Thatsache  frei,  dafs  in  den  bisher  über  die  Gehöferschaften  be- 
kannten Daten  keinerlei  Anhalt  vorliegt,  welcher  einen  Widerspruch  gegen 
die  behauptete  Entstehungsweise  gestattete.  Zu  erwähnen  wäre  hier  höchstens, 
dafs  der  Gehöferschaftsvorstand  an  einigen  Orten  als  Bürgermeister  bezeichnet 
worden  sein  soll.  Darüber  aber  sagt  der  bei  Hanssen  Abh.  2,  30  gedruckte 
Bericht  eines  politischen  Bürgermeisters  aus  der  Gehöferschaftsgegend :  Dafs 
jemals  der  sogenannte  Bürgermeister  die  Geschäfte  (der  Gehöferschaft) 
geführt  hätte,  ist  niemandem  erinnerlich.  Dieser  Bürgenneister  scheint  früher 
die  Qualität  eines  Nachbarmeisters  [sehr  richtig:  es  ist  der  alte  Heimburge] 
gehabt  zu  haben  und  als  solcher  die  rechte  Hand  des  Ortsvorstehers  gewesen 
zu  sein.  Jetzt  ist  er  zum  öffentlichen  Ausrufer  herabgekommen;  in  seinem 
Hause  versammeln  sich  die  Bauern,  wenn  sie  gemeinschaftliche  Interessen 
besprechen.  Dafs  er  bei  Gelegenheit  der  Verlosungen  oder  Teilungen  seine 
Rolle  in  stärkerem  Grade  spielt,  ist  selbstverständlich ;  zu  sagen  hat  er  aber  nichts. 

Dagegen  giebt  es  eine  Anzahl  schwerwiegender,  noch  heute  vorhandener 
Thatsachen,  welche  nur  zum  Beundencharakter  des  Gehöferschaftslandes,  aber 
in  keiner  Weise  zur  Theorie  Hanssens  passen.  Hierhin  gehört  zuvörderst 
die  Bestimmung,  dafs  nicht  einmal  Wohnsitz  im  Dorfe  zur  Teilnahme  an  der 
Gehöferschaft  nötig  ist^;  namentlich  aber  die  folgenden  drei  von  Hanssen 
selbst  als  mit  seiner  Theorie  völlig  unvereinbar  erklärten  Erscheinungen: 
1.  die  Differenz  zwischen  Allmende  (Gemeindegut)  und  Gehöferschaftsland  an 
Orten,  welche  Gehöferschaftsland  haben;  2.  die  Thatsache,  dafs  das  Areal 
einer  einzelnen  Gehöferschaft  häufig  in  mehreren  Gemeindefluren  liegt, 
während  andrerseits  in  einer  Anzahl  von  Gemarkungen  mehrere  Gehöfer- 
schaften nebeneinander  bestehen  (z.  B.  in  Saarhölzbach  8,  vgl.  Abh.  2,  16); 
3.  die  Thatsache,  dafs  Hochwald  nie  im  Gehöferschafts-,  sondern  mit  ganz  ge- 
ringfügigen Ausnahmen  im  Gemeindebesitz  ist^.  Von  diesen  Erscheinungen 
erklärt  sich  die  letzte  dadurch,  dafs  Hochwald  nur  mifsbräuchlich  zur  Beunde 
gehören  konnte  —  hier  war  der  Forst  die  reguläre  Form  freien  grundherr- 
lichen Eigentums^  — ;  die  vorletzte  in  ihreiKI  ersten  Teile  dadurch,  dafs  in  6inem 
Dorfe  sehr  wohl  mehrere  GrundheiTon  ansässig,   also  mehrere  hörige  Beunde- 

1)  Abh.  1,  102. 

2)  Abh.  1,  101 ;  2,  1-5,  57. 

')  Wo  Gehöferschaften  Hochwald  besitzen,  wird  derselbe  aus  Niederwald  erwachsen 
sein;  Niedei-wald  aber,  namentlich  Rottbusch,  gehörte  zu  den  bevorzugten  Kultiu-arten  der 
Beunde  mit  Medemgutcharakter.  Doch  gab  es  im  Ravengiei-sburgischen  nach  Back  1,  101  f. 
auch  besondere  ausschliefslich  hofgenossenschaftliche  Waldungen. 


—     447     —  I>ie  Gehöferschaft.] 

geineinschafteu  vorhanden  sein  konnten,  sowie  dadurch,  dafs  die  hörige 
Beundegemeinschaft  einer  bestimmten  Gemeindefiur  sehr  häufig  auch  Beunden 
in  fremden  Fluren  bestellte;  in  ihrem  zweiten  Teile  aber  so,  dafs  selbstver- 
ständlich neben  der  Beundegemeinschaft  die  alte  Dorfgenossenschaft  mit  Grund- 
rechten bestehen  konnte;  —  die  erste  Erscheinung  endlich  wird  durch  die 
schon  zu  No.  2  angeführte  Thatsache  verständlich,  dafs  die  hörige  Beunde- 
gemeinschaft keineswegs  auf  die  Beunden  in  der  Heimatflur  der  Majorität  der 
hörigen  Genossen  beschränkt  war. 

Aber  auch  abgesehen  von  diesen  der  Theorie  Hanssens  unversöhnlich  ent- 
gegenstehenden Erscheinungen'  giebt  es  eine  gTofse  Anzahl  von  Einzelheiten, 
welche  von  Haussen  nur  schwer  erklärt  werden  können,  dagegen  unter  der 
Betrachtung  der  Gehöfei-schaft  als  höriger  Beundegemeinschaft  ein  übeiTaschendes 
Licht  empfangen.  Hierhin  gehören  schon  die  Benennungen  der  ideellen  Anteile 
der  Gehöfer  als  Fafs-Zins  oder  auch  nur  Zins  oder  Schaft  ^  Aus  anderen  der- 
artigen Benennungen  könnte  man  sogar  versucht  sein,  auf  die  Entstehungszeit 
der  Gehöfei-schaften  zu  schliefsen,  so  aus  der  in  Losheim  vorkommenden  Be- 
zeichnung Pflügt  und  aus  der  zu  Irech  gebräuchlichen  Kute^:  auf  beide 
Ausdrücke  konnte  man  ei-st  zu  einer  Zeit  verfallen,  welche  schon  die  Auf- 
lösung der  Hufenverfassung  sah*.  Hiennit  stimmt  es  tiberein,  wenn  w^r  die 
Anteile  nie  nach  Hufen  veranlagt  sehen  ^.  Bedeutungsvoller  ist  es  noch,  wenn 
Rumschöttel  bei  Haussen  Abh.  2,  53  unter  Zustimmung  Hanssens  (ebd.  S.  55) 
die  ausschliefsliche  Weidenutzung  der  Gehöferschaftsländereien  durch  die  Ge- 
höfer als  herkömmliches  strengeres  Recht  bezeichnet:  das  Gehöferland  war 
als  Beunde  eben  der  Allmende  entzogen,  von  der  markgenössischen  Trift  ent- 
bunden. Ja  auf  manchen  Gehöferschaften  lastete  sogar  noch  die  ursprünglich 
grundherrliche  Pflicht,  den  Stier  für  die  Ortsgemeinde  auf  einem  Gehöferbrtihl 
zu  halten  **.  Wie  wenig  ferner  die  Gehöferschaft  in  die  Ortsgemeinde  aufging, 
wie  sehr  sie  sich  vielmehr  in  der  Ablösung  aus  einem  für  sie  autoritativen, 
grundherrlichen  Verband,  der  einst  ihre  Behörden  stellte,  gebildet  hat,  zeigt 
auch  die  Thatsache,  dafs  die  Gehöfei-schaften  noch  heutzutage  fast  gar  keine 
Organisation  aufweisen.  Haussen  führt  ausdrücklich  aus,  dafs  es  in  einigen  Gehöfer- 
schaften in  den  Kreisen  S Wendel  und  Trier  an  jeder  Leitung  zu  fehlen  und 

1)  Abh.  1,  104. 

2)  Abh.  1,  103;  2,  34.  Zu  der  Thatsache,  dafs  sich  an  der  Mosel  das  Wort  Pflug 
nicht,  M-ie  wohl  sonst,  im  Sinne  von  Hufe  angewendet  findet,  s.  oben  S.  371  Note  1. 

3)  Abh.  1,  103. 

*)  S.  oben  S.  371  f. 

^)  Auch  in  der  HeiTschaft  Dagstuhl  nicht ;  was  Haussen,  Abh.  2,  20  in  dieser  Hinsicht 
beibringt,  bleibt  blofse  Vennutung. 

6)  Boch  bei  Hanssen  2,  45.  Zu  vei-wandten  Pflichten  vgl.  *USMax.  1484  Bl.  2,  WBi- 
singen  (Lothringen):  der  Abt  von  SMaximin  hat2Brtihle,  quepervilliciun  loci  singulis  annis  nomine 
domini  abbatis  ad  melius  vendimtur  secimdum  eminentem  herbam;  et  est  consuetum,  quod 
incole  eiusdem  ville  possimt  equam  cum  pullo  per  9  tantum  dies  ad  pratum  mittere  magnum 
nullis  astrictam  vinculis  nee  ligatam  fimiculis;  pariter  observatiu*  de  animali  claudo  non 
valente  sequi  gregem. 


[Die  Agi-arverfassung.      '  —     448     — 

niemand  mit  den  Befugnissen  eines  Vorstandes  bekleidet  zu  sein  scheinet 
Und  an  anderer  Stelle  bemerkt  er:  Die  Verfassung  der  Gehöferschaften  ist 
wenig  geregelt.  Schriftliche  Statuten  oder  dergl.  existieren  nirgends;  der  allen 
Interessenten  bekannte  Gehöferschaftsgebrauch  wird  von  allen  für  bindend  er- 
achtet^. Kann  es  da  verwundern,  wenn  die  Losheimer  Gehöferschaft  fast  ganz 
direkt  als  grundhörig  bezeichnet  wird,  wenn  1655  ihre  Teilung  vorgenommen 
wird  in  gegenwarth  hoher  obrigkeit  oder  zinschern*'? 

Auch  die  vorkommenden  technischen  Bezeichnungen  sprechen  für  den 
ursprünglichen  grundhörigen  Charakter  der  Gehöferschaft.  So  heifst  ein  Ge- 
höferlandstück  in  Saarhölzbach  Viermeierland  *,  und  die  Bezeichnung  Gehöfer, 
Erbgenosse,  Erbe  gehört  der  Entwicklungsgeschichte  der  Grundherrschaft  an. 
Im  *USMax.  1484  Bl.  2b  wird  erzählt:  habemus  hereditatem  quandam  in  der 
Lulbonen  [Lülban  bei  SMatheis],  in  qua  habet  dominus  [abbas]  iudicium  altmn 
et  bassum  .  .  .,  et  quicumque  habent  de  eadem  hereditate,  sunt  iurati  do- 
mino  .  .  et  suo  monasterio  et  dicuntur  huver  et  .  .  tenentur  retinere  heredi- 
tatem prefatam  et  iura  domini  ibidem.  Aus  dieser  Stelle  ergiebt  sich  die  spät 
mittelalterliche  Bedeutung  sowohl  von  Erbe  und  Erbgenofs  als  von  Gehöfer; 
denn  neben  der  hier  gebrauchten  Form  Höfer  Hufer  steht  überall  in  ganz 
gleicher  Bedeutung  für  grundherrliche  Ackerbau-  wie  Weinbaugenossen  Ge- 
hoefer  und  Gehofener^,  sowie  in  etwas  früherer  Zeit  Hofener  oder  Hubner  **. 
Und  auch  Erbe,  Erbgenofs,  Erfling  läfst  sich  in  grundhöriger  Bedeutung  aufser 
der  oben  angeführten  Stelle  vielfach  belegen'. 

1)  Abh.  1,  107. 

2)  Abh.  1,  106;  2,  26;  s.  Denkschrift  S.  7. 
')  V.  Briesen  S.  152,  Note  *. 

*)  Abh.  2,  16. 

^)  *USMax.  1484  Bl.  89*,  Kenn:  der  Zinsgüter  hette,  sal  .  .  jerlich  geben  van  eime 
iclichem  morgen  V2  viertel  konis  hoifmäs  daselbs,  und  darzu  van  zwein  morgen  einen 
Trierschen  pennink.  Die  Inhaber  dieser  Zinsgüter  heifsen  gehuber.  Vgl.  weiter  *USMax. 
1484,  Bl.  23  b,  WThaben  1487;  *Arch.  SMax.  6,  243,  1579,  Grünhaus  (Bd.  2,  228);  und  aus 
gedr.  Weistümem  WMandem  1537,  §  16;  WOberdonwen  1542,  §  2  und  WMamer  1542,  §  25, 
wo  der  Gegensatz  gehoeber  —  ußwendig ;  Trierer  Hofw.  1555,  G.  2,  288;  WWirf  1565,  G.  2, 
616;  Trierer  Baugeding  1565,  G.  2,  280;  WPommern  1589,  G.  2,  446;  WFilzen  1595,  G.  2, 
87;  WBleialf  1600,  G.  2,  529;  WPiesport  1607,  G.  2,  346;  WAhn  1626,  §  5;  WGondenbret, 
G.  2,  541;  WBirresborn,  G.  2,  527;  WHelfant,  G.  2,  259. 

^)  Das  WRhens,  G.  6,  486,  übersetzt  hoebener  mit  colonus.  Vgl.  weiter  *USMax. 
1484,  Bl.  6a,  WSauerschwabenheim  1407:  hubner;'  CRM.  3,  232—3,  1336:  eiusdem  curtis 
scultetus  et  iurati,  qui  ibidem  mansionarii  sive  hoivenarii  nuncupantur;  CRM.  3,  134,  1325: 
iurati  .  .  curtis,  qui  hoivenhere  vulgariter  dicuntur;  iurati,  qui  mansionarii  sive  hoivenarii 
nuncupantur.  Zum  Sinne  von  Mansionarius  vgl.  WWincheringen  um  1200,  MR.  ÜB.  2,  363, 
Beschreibung  der  Leistungen  einer  vollen  Zinshufe:  quilibet  mansionarius  tenetur  solvere 
partem  prenominati  iuris  iuxta  portionem  sue  possessionis;  quilibet  unius  mansi  possessor 
debet  u.  s.  w.  In  gleicher  Bedeutung  steht  mansionarius  im  USMax.  12.  ,Ths.  S.  432, 
Schüttringen,  und  S.  465,  Signey,  sowie  im  UStift  S.  898,  Irsch.  S.  auch  schon  UPrüm 
No.  29,  3.3,  55,  sowie  Cesarius  von  Prüm  hierzu  S.  178,  Note  1. 

■')  Eine  der  schlagendsten  Stellen  giebt  WZerf  1581,  1684:  item  haben  die  erfling 
den  Erenwald  und  andere  wälde,  welche  sie  verdienen  mit  sack  und  beutel,  wie  andere  ihre 


—     449     —  I>ie  Gehöferschaft.] 

Die  Bemerkungen  über  die  Ausdrücke  Gehöfer  und  Erben  führen  aus 
der  Betrachtung  gegenwärtig  noch  vorhandener  Thatsachen  zur  Untersuchung 
auf  Grund  der  geschichtlichen  Überliefemng  hinüber  ^  Es  wird  da  vor  allem 
auf  dreierlei  ankommen,  einmal  den  Nachweis  zu  erbringen,  dafs  die  fränkische 
Feldgemeinschaft  der  Urzeit  bis  zum  eigentlichen  Mittelalter  hin  abgesehen 
von  einigen  zweifelhaften  Existenzspuren  erstorben  war,  zweitens  soweit  als 
möglich  urkundlich  den  Weg  aufzusuchen,  auf  welchem  sich  die  Gehöferschaft 
späterer  Zeit  aus  der  Beundenwirtschaft  entwickelte;  drittens  endlich  wird 
anhangsweise  die  Frage  aufzuwerfen  sein,  ob  sich  denn  trotz  des  gewöhn- 
lich gnmdhörigen  Urspnmgs  der  Gehöferschaft  nicht  gleichwohl  der  Fall  denken 
und  in  einzelnen  Spuren  geschichtlich  verfolgen  läfst,  dafs  Gehöferschaften 
auf  anderer  Grundlage,  vielleicht  doch  noch  im  Anschlufs  an  langsam  ver- 
hallende Tendenzen  älterer  Feldgemeinschaft,  entstanden  sind. 

Zunächst  vom  Untergang  des  Systems  der  alten  Feldgemeinschaft.  Hier 
ist  nur  wenig  zu  bemerken.  Schon  oben  S.  48  ist  gezeigt  worden,  dafs  be- 
reits für  die  Abfassungszeit  des  Lex  Salica  von  einer  Feldgemeinschaft  im 
strengsten  kommunistischen  Sinne  des  Wortes  nicht  die  Rede  sein  kann^; 
ebenso  fehlt  es  auch  im  eigentlichen  Mittelalter  an  durchaus  sichern,  nament- 
lich an  urkundlichen  Existenzspuren. 

Wenn  man  als  Beweis  für  das  Vorhandensein  der  Feldgemeinschaft  die 
Erscheinung  angeführt  hat,  dafs  in  früher  Zeit,  wie  es  scheint,  noch  häufig 
die  Ackerstücke  je  einer  Hufe  überall  von  den  Ackei'stücken  derselben  Hufen 
begrenzt  wurden^,  so  ist  der  auf  diese  Thatsache  gebaute  Schlufs  nicht  zwingend. 
Ebenso  lassen  sich  alle  agrarischen  Nachbarrechte,  welche  bisweilen  zum  Be- 
weis früherer  Feldgemeinschaft  herangezogen  werden,  gerade  so  gut  aus  dem 
materiellen  Grenzrecht  wie  aus  der  Feldgemeinschaft  erklären;  zudem  sind  diese 
Rechte  sehr  geringfügig  *.  Am  ehesten  würde  man  eine  Spur  alter  Feldgemein- 
schaft für  unsere  Gegend  noch  in  WSIngbert  1535,  G.  2,  55,  finden  können:  ob 


erfgüter.  S.  auch  *USMax.  1484,  WHeisdorf ;  *Arch.  SMax.  13,  1261 ,  Wehlen  bei  Greven- 
macher.  —  Die  Erklärangsversuche  von  Hanssen,  Abh.  1,  100,  102;  2,  6,  sowie  der  Denk- 
schrift S.  4  treffen  also  nicht  den  springenden  Punkt. 

^)  Vgl,  dazu  Schröder,  Forschungen  z.  d.  Gesch.  19,  151  f.;  Zs.  der  Savignystiftung, 
Genn.  Abt.  2,  49,  spec.  65  f. 

2)  Zu  späteren  Gemeinteilungen  s.  oben  III,  3,  S.  270 ;  über  die  Frage  der  Feldgemein- 
schaft bei  Einzelhöfen  Waitz ,  Vfg.  1  ^,  132.  Zur  Feldgemeinschaft ,  Gehöferschaft  und  ver- 
wandten Fragen  s.  auch  v.  Maiu-er,  Einl.  S.  6  f.;  Dorfvf.  1,  96  f.,  310  f.,  324  f.,  Waitz,  Vfg. 
2,  1,  392  Note  5. 

3)  Beispiel  oben  S.  285  Note  2. 

*)  Vgl.  WGedscheid  1491,  §  14:  were  sach  das  eine  mark  verstoirt  wurde  .  .  ,  die 
dan  eirf  ader  guter  scheiden  were,  sulche  mark  mögen  die  aenstosser  geeirben  wieder  uf- 
richten  ane  imans  zuthime.  Zu  vergleichen  ist  auch  noch,  dafs  in  dem  *Urbar  14.  Jhs.  von 
Rupertsberg  die  Lage  der  Ackerstücke  stets  innei-halb  der  Flur  nach  dem  Nachbarn  bestimmt 
wird;  z.  B.  Bl.  64a:  .  omheim:  diz  ist  daz  feit  gegin  Loinsheim.  item  1  iug.  an  der  holzgazzen 
apud  dominas  de  Kommeden  .  .  .  item  1  iug.  in  valle  apud  lohannem  Scherer  u.  s.  w. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  29 


[Die  Agrarverfassung.  —     450     — 

iemands  fremds,  es  were  frauwe  oder  manne,  in  diesem  banne  mit  haus  und 
hoffe  jar  und  tage  gesessen  und  tods  wegen  abeginge,  nit  leibserben  het, 
und  in  jairs  frist  niemants  nachvolget,  weme  die  verlassen  guether  zustaen 
sollen?  weist  der  scheffen  mit  recht:  ein  hunne  sol  es  nemen,  wes  der  were, 
jair  und  tage  hinder  ime  behalten,  ob  niemants  in  der  zeit  kompt  und  sieh 
kentbar  macht,  sol  es  demselbigen  gefolgt  werden ;  wo  aber  nit,  sol  er  alsdan 
u.  g.  h.  antworten  und  liefern.  Hier  kann  man,  vornehmlich  auf  Gnmd  der 
Thätigkeit  des  Hunnen,  zu  der  Annahme  neigen,  der  Grundherr  sei  als  Allmende- 
obereigentümer  Nachfolger  des  Marklosungsrechtes  der  Gemeinde;  indes  noch 
näher  liegt  es  doch,  das  Heimfallsrecht  als  einfache  Konsequenz  des  grund- 
herrlichen Rechtes  am  gesamten  Ort  anzusehen  und  sich  den  Hunnen  als  in 
grundherrlichem  Interesse  handelnd  zu  denken.  So  besteht  wohl  auch  trotz  dieser 
Stelle  kein  Zweifel  am  frühen  Untergang  des  vollen  alten  Feldgemeinschafts- 
systems ;  erst  in  der  Beundewirtschaft  wird  wieder  eine  Anbau-  und  schlielslich 
Feldgemeinschaft  entwickelt. 

Der  Übergang  von  der  grundhörigen  Beundebetriebsgemeinschaft  zur  Ge- 
höferschaft  aber  war  ein  verhältnismäfsig  einfacher ;  es  bedurfte  nur  einer  Über- 
gabe des  Beundenackers  an  die  Hofgenossenschaft  zur  Eigenkultur  mit  der 
Konsequenz  der  allmählichen  Auflösung  des  alten  grundheiTlichen  Beunden- 
nexus  und  einer  dementsprechenden  Umwandlung  der  hörigen  Betriebsgemein- 
schaft zur  Feldgemeinschaft,  d.  h.  zur  Eigentumsgemeinschaft  mit  anfänglichem 
Gesamtbetrieb,  wie  sie  oben  S.  441  geschildert  ist.  Ein  vorzügliches  und  aufser- 
ordentlich  frühes  Beispiel  des  Vorgangs  würde  eine  Urkunde  bei  Lac.  ÜB.  1 ,  367 
vom  J.  1149  bieten,  stände  hier  der  Beundencharakter  des  überwiesenen  Sallandes 
unzweifelhaft  fest.  Hier  übergiebt  nämlich  der  Abt  von  Brauweiler  Salland  seiner 
Kirche  Kaifenheim  bei  Kletten  an  die  Hofgenossenschaft :  bona  ecclesie,  que  vul- 
gari  lingua  sellant  nuncupantur,  ad  predictam  curtim  peitinentia  hominibus  ad  ea, 
que  primitus  possederant  beneficia,  tradidit  et  confirmavit,  ea  videlicet  disposi- 
tione,  ut  ex  his  certo  tempore  4  talenta  et  8  s.  et  1 1  mo.  tritici  et  totidem  siliginis 
solverent  .  .;  hee  autem  non  cuilibet  villico,  sed  cuicunque  misso  a  se  directo 
assignari  delegavit.  ad  hec  ab  omni  iure  et  potestate  eos  villici  Clottonensis 
penitus  exuit ;  nee  eis  placitis,  que  vocantur  budinc,  sed  solummodo  tribus  legi- 
timis  placitis  advocati  in  Clottene  Interesse  instituit.  ceterum  quicquid  utilitatis 
vel  iuris  vel  de  vivis  vel  de  defunctis  provenerit,  non  villico,  sed  abbati  vel  cuilibet 
ipsius  misso  dari,  quicquid  etiam  deliquerint,  vel  si  certo  tempore  prescriptum 
eensum  non  solverint,  soll  abbati  vel  directo  ab  eo  nuntio  iustitiam  fieri  decrevit. 
preterea  si  villicus  aliquam  collectam  vel  stipendia  hospitii  ab  eis  exigat  vel 
cetera,  quf-  miseros  omnino  extenuare  solent,  prohibuit  fieri. 

Läfst  sieh  nun  auch  die  vorstehende  Nachricht  weder  ihrem  allgemeinen 
Charakter  nach  noch  in  ihren  auffallend  früh  und  auffallend  stark  zu  Gunsten 
freiheitlicher  Entwicklung  lautenden  Einzelbestimmungen  für  die  Geschichte 
der  Gehöferschaft  direkt  verwenden,  so  trägt  sie  doch  recht  ausgiebig  zur 
Erkläiiing  einer  Anzahl  kurzer,  häufiger  zuerst  um  die  Wende  des  12.  und 


—     451     —  Die  Gehöferschaft.J 

13.  Jhs.  auftretender  Notizen  über  die  Verleihung  von  Beunden  an  die  Hof- 
genossenschaften bei.  Um  diese  Zeit  sehen  wir  z.  B.  im  US]\fax.  zu  Mandem 
an  die  dortigen  8  Maximiner  Hufen  prata  und  croadae  verliehen  für  32  d.  zu 
SPeter  und  7  d.  zu  SAndreas;  und  zum  Abschnitt  Seinsfeld  findet  sich  -ebd. 
S.  450  die  folgende  Angabe  vom  J.  1219:  est  pratum  iuxta  Simonisveit,  quod 
aliquando  fuit  silva,  que  vocatur  camervorst  abbatis,  quod  homines  eiusdem 
ville  ime  recipiunt  hereditario  ab  ecclesia.  illud  pratum  aquabunt  falcabunt 
congregabunt  cumulabunt,  et  tertiam  partem  feni  in  horreum  ecclesie  deducent. 
Mit  dem  Beginn  des  13.  Jhs.  beginnt  sich  der  Zusammenhang  der  grundherr- 
lichen alten  Beundenwirtschaft  zum  erstenmal  stärker  zu  lösen:  die  Beunden 
werden  dabei  in  den  eben  citierten  Fällen  an  die  Hofgenossenschaft  —  sie  ist 
auch  in  der  Seinsfelder  Notiz  gemeint  —  gegen  einen  Jahreszins  erblich  ver- 
liehen. Damit  mufste  aber  auch  die  alte  Stellung  des  Meiers  als  Vorstand  der 
Beundenkultur  notwendig  zusammenschrumpfen,  und  diesem  Vorgang  entsprechend 
mufste  eine  freiere  Entwicklung  der  gnmdhörigen  Hofgenossenschaft  zur  selbst- 
ständigen, wenn  auch  noch  zins-  und  gerichtspflichtigen  Gehöferschaft  einsetzen, 
wie  sie  in  dem  Analogiefall  der  Brauweilerer  Urkunde  von  1149  schon  in  aus- 
gedehntem Fortschritt  vorliegt^  Im  14.  und  15.  Jh.  wird  dann  dieses  freiere 
Verhältnis  das  gewöhnliche^.  In  welcher  Weise  sich  in  dieser  Zeit  grand- 
herrlicher  Eigenbesitz  und  Gehöferscliaftsland  zu  einander  stellen,  mag  beispiels- 
weise aus  einer  Notiz  des  *Arch.  Maximin.  13,  1261  für  Wehlen  bei  Greven- 
macher  ersehen  werden:  habemus  etiam  in  Wehlen  duas  croadas,  quannu 
quelibet  continet  Septem  iurnalia,  et  sunt  haereditas  hominum  ibidem  mediante 
tertia  parte  ex  una  croada  sita  circa  villam,  et  ex  alia  croada,  quae  iacet  in 
opposito  ]Macheren  in  dem  Savel,  mediante  quarta  parte  nobis  cedente.  Item 
hinder  dem  busch  liegt  auch  ein  wilde  acht,  wan  die  gewonden  wird,  die 
gibt  zu  sanct  Maximin  die  vierte  garb  und  ist  auch  der  leüte  erb  vermitz  die 
vierte  garben.  Item  habemus  adhuc  ibidem  unam  aliam  croadam  silvestrem 
et  aridam  sive  arenosam ,  quae  est  propria  haereditas  monasterii  nee  est 
alicuius  alterius  haereditas ,  situatam  bei  der  wiesen  obent  dem  dorf  ibidem, 
und  mach  unser  bestender  diese  letzte  acht  selber  bauwen  und  geprauchen 
oder  verliehen  eime  anderen,  so  hoch  er  vermach  zu  seinem  und  des  closters 
nutzen. 

Mit  dem  Übergang  der  Beunden  in  das  erbzinsliche,  später  nach  Ab- 

')  Doch  blieb  bisweilen  wenigstens  der  Hofiiexus  fest  gewahrt,  vgl.  WUlflingen  1575, 
§  41 :  antreffent  die  von  Holdingen ,  des  gemeinlands  halben  zur  hocheit  Clerf  zugehörig, 
dasz  dieselbige  zur  herlicheit  gehörig  desselbigen  nichts  ausgescheiden,  es  sein  hecken  treusch 
busch  und  rotland,  gleich  teilen  und  auch  verbauwen,  welcher  desselbigen  genutzen  und 
gemessen  wilt  und  desselbigen  lants  uf  keiner  heirat  ausgeben  mag,  sonder  dasselbig  lassen 
wie  von  alters  verpleiben.  Dagegen  vgl.  der  Analogie  halber  v.  Maiu-er,  Dorfverf.  1,  9  f. 
über  grundherrliche  Dörfer,  welche  die  ganze  Grundhörigkeit  abkaufen,  sowie  a.  a.  0.  1,  82 
über  grundhen-liche  Gemeinden,  welche  die  Allmende  vom  Grundherrn  kaufen. 

2)  S.  z.  B.  U2Mettlach  S.  195,  1329;  Bd.  3,  497,  26,  14.  Jh.  2.  H.,  Kröv.  Genauer 
wird  diese  Entwicklung  erst  später  darzustellen  sein. 

29* 


I 


[Die  Agrarverfassung.  —     452     — 

lösung  des  Erbzinses  auch  vielfach  freie  Eigentum  der  Gehöfersehaft  wurde 
aber  die  bisherige  Bebauungsweise  der  Beunden  nur  wenig  geändert ;  anfangs, 
und  im  Einzelfalle  bis  zur  Gegenwart,  wurde  sogar  an  der  Betriebsgemeinsehaft 
im  Sinne  des  alten  grundhörigen  Beundenbaues  festgehalten  ^  Wo  man  indes 
den  gemeinsamen  Betrieb  einstellte,  da  blieb  doch  immer  das  Gesamteigentum 
unter  privater  Nutzung  der  Ländereien  auf  Grund  erneuerter  Verlosungen, 
deren  Entstehung  S.  441  begreiflich  gemacht  ist,  bestehen;  in  diesem  Sinne 
spricht  z.  B.  das  WTrittenheim  vom  J.  1532  (G.  2,  323)  von  einer  freien  Acht 
des  Herren  von  Manderscheid  auf  Trittenheimer  Berg;  binnen  der  freier  achten 
weisen  wir  der  gemeinden  von  (Köwerich)  einen  morgen  lantz  uf  dem  berge:  holen 
sie  den  in  die  breide,  so  holen  sie  also  viel  minder  in  der  lengden,  holen  sie 
den  in  die  lengd,  so  hant  sie  also  minder  in  die  breide. 

Das  Beibehalten  des  Gesamteigentums  und  bisweilen  der  Betriebsgemein- 
schaft erklärt  sich  wohl  in  vielen  Fällen  einfach  daraus,  dafs  die  mit  diesen 
Systemen  verbundene  Art  des  Anbaues  für  die  Aufsenfelder ,  auf  denen  die 
Beunden  zumeist  lagen,  eben  die  technisch  ratsamste  war;  noch  bis  heute 
hat  sich  für  die  Schiffelkultur  der  Eifel  eine  bessere  Betriebsart  nicht  gefunden. 
Andrerseits  aber  blieben  die  Gehöferschaften,  solange  sie  erbzinspflichtig  waren, 
doch  immer  in  einer  Steuergemeinschaft ;  die  grundherrliche  Praxis  der  Steuer- 
erhebung, welche  sich  stets  an  die  gesamter  Hand  Verpflichteten,  nicht  an  die 
Teilverpflichteten  hielt  ^,  fand  auch  auf  sie  Anwendung.  Die  Steuergemeinschaft 
aber  mufste  auf  die  Beibehaltung  auch  der  Betriebsgemeinschaft  bzw.  des 
Gesamteigentums  Einflufs  haben.  Gleichwohl  unterliegt  es  wohl  kaum  einem 
Zweifel,  dafs  manche  Gehöferschaftsländereien,  namentlich  dann,  wenn  sie  nicht 
mehr  erbzinsig  waren,  schon  früh  aufgeteilt  sein  mögen  ^.  Auch  die  Veräufser- 
lichkeit,  wohl  auch  Teilbarkeit  der  ideellen  Anteile  mufste  in  dieser  Richtung 
wirken;  sie  war  aber  spätestens  schon  im  16.  Jh.  vorhanden.  Were  sach, 
heifst  es  im  WBerburg  16.  Jhs.  §  18,  dafs  ein  burgman  oder  pahtar  führe  in 
gemarschaft,  weisen  die  scheffen,  daß  man  den  pflüg  nit  sol  brechen,  uf  daß 
dem  herren  ein  fallen  geschee ;  d.  h.  überkommt  ein  Bürger  oder  ein  nicht  ein- 
gesessener Pächter  einen  Teil  einer  Gehöferquote  (Pflug),  so  soll  Einmännerei 
herrschen:  die  auf  dem  Pflug  lastenden  Zinse  sollen  dem  Grundherrn  zu  Ge- 
fallen gesamter  Hand  gezahlt  werden. 

*)  S.  Bd.  3,  30,  35,  1263,  wo  doch  wohl  Betriebsgemeinschaft  anzunehmen  ist;  ferner 
Haussen,  Abh.  1,  119;  2,  63  f.  Zur  Möglichkeit  der  Betriebsgemeinschaft  bei  Weinbau  s. 
oben  S.  399  und  *Arch.  SMax.  5,  1048,  Fell,  1512:  vinea  dicta  mins  heiTen  stöbe  libera  ab 
omni  onere  paratur  sive  colitur  a  communitate  in  Fell  et  est  in  manu  domini. 

2)  S.  UlMettlach  No.  18,. 28;  Bd.  3,  128,  e,  1321;  WErpel  1388,  §§  25  und  27;  WGut- 
weiler  1558,  §  3. 

^)  Ein  fi-eilich  nicht  unserem  Gebiete  angehörendes  Beispiel  s.  im  Rechtsbuch  des 
Bischofs  Friedrich  von  Bamberg  (1348)  ed.  Höfler  S.  44  und  63:  ibidem  sunt  quidam  agri 
dicti  peuntäkker,  quos  rustici  eiusdem  ville  diviserunt  in  octo  partes  equales  .  .  .  ibidem 
sunt  quidam  agri  dicti  peuntekker,  quos  rustici  per  se  colunt  et  divisenmt  inter  se  in  octo 
partes  equales. 


—     453     —  Die  Gehöferscliaft.] 

Wenn  indessen  manche  alte  Gehöferschaft  durch  Landaufteilung  verloren 
gegangen  sein  mag,  so  entstanden  doch  auch  andrerseits  hier  und  da  wieder 
neue  Gemeinschaften,  indem  man  die  einmal  ausgebildete  Form  auf  neuen  An- 
bau oder  gemeinsam  erworbenen  Besitz  übertrug.  So  wurde  nach  einer  Mit- 
teilung des  Geh.  Rats  Boch  bei  Haussen  Abh.  2,  8,  wohl  noch  in  unserem  Jh., 
ein  Besitz  des  Klosters  Mettlach  zu  Besseringen,  die  Herrenstücke,  von  einigen 
Familien  angekauft  und  in  Gehöferschaftsland  mit  24  Loosanteilen  umge- 
wandelt, aus  denen  später  240  Anteile  entstanden  sind. 

Nach  dem  bisher  Ausgeführten  erscheint  die  Entstehung  der  Gehöfer- 
schaften  aufs  engste  mit  dem  Verfall  der  alten  grundherrlichen  Eigenwirtschaft 
verknüpft:  sobald  nur  die  Grundherrschaften  ihre  alte  feste  Geschlossenheit  zu  ver- 
lieren beginnen,  treten  Nachrichten  auf,  welche  auf  das  Emporkommen  gehöfer- 
schaftlicher  Bildungen  zu  deuten  scheinen^;  und  um  die  Wende  des  12.  und 
13.  Jhs.,  in  der  ersten  offenkundigen  Verfallzeit  der  Grundherrschaft,  ergiebt 
eine  klare  Überlieferung  die  ersten  selbständigen  hofgenossenschaftlichen 
Beundefeldgemeinschaften. 

Indes  neben  der  Geschichte  der  Gnmdherrschaft  ist  doch  auch  die  Ent- 
wicklung des  Medemrechts  für  die  Gehöferschaften  von  einschneidender  Be- 
deutung gewesen^.  Man  braucht  nur  die  Flurkarten  der  Orte  durchzusehen, 
in  welchen  noch  jetzt  Gehöferschaften  vorkommen,  um  sich  davon  zu  über- 
zeugen, dafs  die  Gehöferschaftsländereien  fast  durchweg  zu  den  Aufsenfeldem 
gehören :  einen  besonders  lehrreichen  Beleg  für  diese  Erscheinung  wie  für  das 
Übergreifen  einer  Gehöferschaft  aus  der  eigenen  Mark  in  eine  fremde  bietet 
die  beifolgend  auf  S.  454  veröffentlichte  Flurkarte  von  Filsch^. 


^)  MR.  ÜB.  1,  348,  1056:  3  mansi  cum  dominicali  terra  ad  illos  pertinentt.  Die  Vor- 
lage, Or.,  liest  ad  illuni  pertinentes,  was  keinen  rechten  Sinn  giebt.  MR.  ÜB.  1,  392,  1097: 
Propst  Poppe  schenkt  an  SSimeon  apud  Buram  Dieczejini  hübam  et  quicquid  ibidem  terr? 
habiiit  preter  dominicalem  et  preter  salicam  terram. 

2)  Vgl.  dazu  Schroeder,  Forschungen  19,  158,  der,  freilich  zu  weitgehend,  bemerkt,  die 
von  ihm  beigebrachten  Belege  für  die  P^eldgemeinschaft  liefsen  durchweg  einen  so  engen 
Zusammenhang  zwischen  Feldgemeinschaft  und  Medera  erkennen,  dafs  man,  um  die  geo- 
graphische Ausdehnung  der  ersteren  festzustellen,  sich  auch  auf  solche  Quellen  stützen  könne, 
welche  blofs  die  Medemabgabe  betreffen. 

*)  Die  Karte  ist  von  Herrn  Geh.  Rat  Meitzen  aus  den  Karten  der  preufsischen  Ka- 
tasterrevision von  1819  verkleinert  und  der  Besitzstand  der  einzelnen  Besitzer  aus  dem  Flur- 
buch, der  der  Gehöferschaft  aus  den  Verhandlungen  der  schwebenden  Gehöferschaftsteilung 
entnommen.    Der  Besitz   der  Hyp.  No.  40  von  2&'lf.  pr.  Mrg.  ist  mit  — . — . — . — . — ,  der  der 

Hyp.  No.  7  von  15'/4  Mrg.   mit und  der  der  Hyp.  No.  6  von  14^/4  pr.  Mrg.  mit 

00000000  bezeichnet.  Alle  3  Besitzer  sind  zugleich  Mitglieder  an  dem  Gehöferschaftslande 
A  M  0  P  und  Q.  Q  liegt  nicht  in  der  Gemarkung  Filsch,  sondern  gehört  zu  der  von  Thar- 
forst.  Die  Gesammtfläche  der  Flur  (aufser  dem  Stück  Q  in  Tharforst)  beträgt  581  Mrg. 
77^/4  QRuth.,  davon  umfassen  A  M  0  und  P  zusammen  265  Mrg.  IOV2  R.  Es  bestanden 
1865:  34  Hofstellen,  127  Besitzer,  204  Einwohner  und  2367  Parzellen;  1819  18  Hofstellen, 
danmter  1  von  26^/«,  2  von  18^/2  und  S  von  14 — 15'/*  Mrgn.  pr.  eignem  Besitz,  ohne  den  ge- 
höferschaftlichen. 


[Die  Agrarverfassung. 


454    — 


—     455      —  Die  Gehöferschaft.] 

Nun  konzentriert  sich  aber  die  bier  in  Frage  kommende  Ausbildung  des 
Medemreehts  im  hohen  Mittelalter  schon  wesentlich  auf  die  etwa  seit  Mitte 
des  11.  Jhs.  immer  stärker  in  Kultur  genommenen^  Rott-  und  Aufsenfelder : 
demgemäfs  mufs  das  Medemrecht  auch  zu  dem  hier  liegenden  Geliöferschafts- 
lande  in  irgendwelche  Beziehungen  gekommen  sein. 

Diese  Beziehungen  verliefen  zum  gi'öisten  Teile  innerhalb  des  ginind- 
herrlichen  Verbandes  und  bieten  insofern  nichts  Besonderes.  Schon  oben  Ab- 
schnitt IV,  2,  S.  425  ist  ausgeführt  worden,  dafs  die  später  angelegten  Beunden 
des  12.  und  13.  Jhs.  aufserordentlich  häufig  mit  dem  Medemgut  zusammen- 
fielen. Das  Medemgut  wurde  also  als  Beunde  behandelt  und  ganz  der  Ge- 
höferschaftsentwicklung  angeschlossen ,  nur  dafs  bei  der  extensiven,  blofs  pe- 
riodischen Anbau  ermöglichenden  Kultur  an  Stelle  der  vollen  Beundenübergabe 
auf  Erbzins  seitens  der  GrundheiTSchaft  ein  anderer  Modus  beobachtet  wurde, 
welcher  auf  eine  periodische  Landübergabe  hinausläuft.  Ein  henorragendes 
Beispiel  dieses  Vorganges  führen  die  Urkunden  über  die  SMaximiner  Gehöfer- 
schaft zu  Kenn  vor-.  In  Kenn  hatte  die  Abtei  SMaximin  schon  früh  bedeutende 
Ländereien  in  Medemrecht  ^,  aufserdem  gehörte  ihr  die  Allmende :  bannus 
noster  est*.  Auf  Grund  dieses  Allmendeobereigentums  finden  wir  nun  im  14.  Jh. 
7  Rottbüsche  als  grundherrliche  Beunden  zu  Medemrecht  entwickelt^:  vort 
so  ^^^st  der  scheffen  und  die  huber  mit  einander  dem  vorg.  hern,  dem  apt  und 
sime  cloister  und  convent,  sieben  rodeflure  [sie  liegen  im  Aufsenland] ;  und  aller 
jare  so  mach  man  der  eg.  flure  einen  roden,  abe  sie  \rillent.  und  diese  flure 
sal  der  obg.  hern  meiger  in  irer  wegen  verlenen  zo  der  fünfter  garben,  die 
sullent  den  obg.  hera  van  sant  Maximin  werden  und  niemans  me.  und  wanne 
sie  der  meiger  enwech  lihen  sal,  so  sal  er  si  den  hoveren  zo  ii*sten  bieden  vor 
andern  luden,  und  were  is  sach  daf5  die  hover  dan  den  flore  roeden  willent,  so 
sullent  die  scheifen  mit  gaen  und  sullent  den  busche  messen  und  sullent  ider- 
man  gelich  viel  geben,  eime  als  dem  andern,  und  sullent  auch  die  scheffen  in 
dem  busche  holen,  was  si  willen,  were  aber  sach  dat  die  huefer  des  flores 
nit  roden  wuldent  ader  kundent,  so  sal  uns  hemi  des  apts  vorg.  meiger  den 
flore,  der  zo  roiden  queme,  andern  luden  lihen,  of  daß  er  gewonnen  werde 
und  unserm  hern  den  [1.  der]  medem  werde,  und  abe  imant  des  landes  neme 
und  nit  enroidde,  der  were  schuldich  den  medem  gelich  eim  andern,  der  da 
bi  ime  geroit  hette,  nit  zo  dem  besten  noch  auch  zb  dem  argesten,  is  enwere 
dan  sach,  daß  man  nit  geroden  enmuchte  van  weders  wegen,  dan  hört  genade 
darzo.    auch  wist  der  scheifen,    dat  unser  hern  meiger  einen  fureter  machet 


»)  S.  Abschnitt  lY,  2,  S.  401  f. 

2)  S.  Schroeder,  Forschungen  19,  151  f.;  Zs.  der  Savignystiftung  2,  65. 
^)  USMax.  S.  440  Kenn:  9^/2  medimansi. 
*)  A.  a.  0.  S.  441. 

^)  WKenn,   14.  Jh.  2.  H.,  §§  15  und  17,  G.  6,  547;  ganz  entsprechend  noch  WKenn 
1490,  G.  2,  312. 


[Die  Agrarverfassung.  —     456     — 

über  die  vorgen.  sieben  roideflure,  die  zo  waren  und  zo  hueden,  und  darunib 
so  ist  ichlich  roider  van  sime  zobehore  dem  furster  jars  eine  garbe  schuldich 
zo  geben  zo  lone.  und  was  Sachen  of  den  floren  enstunde,  da  beiß  van  sulde 
schinen,  die  weren  unsen  hern  van  sant  Maximin  und  niemans  me.  Wie  hier 
die  Eottbüsche  deutlich  Beundencharakter  tragen  und  der  Gehöferschaft  princi- 
paliter  periodisch  überwiesen  werden,  so  auch  sonst  in  der  Mosel-  und  Saar- 
gegend. Im  *WLonguich  vom  J.  1408,  Arch.  Maximin.  8,  43,  weisen  die  Schöffen, 
quod  in  banno  dictae  villae  essent  quatuor  petiae  novalium  dictae  raedefloir,  et 
dicuntur  sßlgut,  dantes  quintam  garbam;  prima  dicitur  Ain  refängerforst,  se- 
cunda  Ain  der  alten  anhauben,  tertia  dicitur  die  Kalte  jughe,  quarta  sita  est  in 
Silva  dicta  Kenemerwalt  dicta  bi  dem  Wigenfelt,  et  in  undecimo  anno  semper 
iucrantur.  [S.  35]  et  quicunque  partem  sibi  deputatam  non  bene  coluerit,  ut  de- 
bite  fructificaverit,  solvet  tantum  fructus,  quantum  vicinus  suus,  qui  bene  coluerit. 
item  si  requisiti  semper  in  anno  undecimo  a  villico  domini,  utrum  velint  lucrare 
vulgo  raeden  praedictas  petias,  noluerint,  tunc  sine  contradictione  communitatis  in 
Longiiich  et  Kirsch  potest  villicus  domini  easdem  petias  locare  aliis,  quibuscunque 
voluerit.  item  retulerunt  dicti  scabini,  quod  villicus  domini  abbatis  debet  singulis 
annis  cuilibet  ex  communitate  praedicta  pro  eensu  locare  unam  partem  terrae  ara- 
bilis  in  loco  dicto  Mangenbergh  pro  quinta  garba  et  iure  villici  eiusdem  domini 
abbatis.  Nicht  minder  deutlich  spricht  sich  das  WThaben  vom  J.  1487  aus, 
das  ich  nach  *USMax.  1484  Bl.  25^  eitlere^:  item  wisent  och  die  scheffen 
mit  ortel  un  recht,  so  wanne  man  die  rodebusche  op  Hoinscheit,  genanten 
die  ghene,  rodet  hauet  oder  windet,  alsdan  sal  ein  iclicher  gemensman  zu 
Thaben  sin  kromme  brengen  in  die  prostie  daselbest  und  sullent  gemenlichen 
orlop  heischen  dem  vormunner  ader  hobman  zur  zit  daselbes  [dafür  W.  bei 
G.  2,  74:  dem  probsten  daselbst],  und  sullent  ein  ichlier  ir  krommen  mögen 
loisen  mit  eime  halben  sester  wins,  und  sal  in  dan  der  prost  machen  ein  goit 
soppe.  alsdan  sullen  die  gemein  dem  vorg.  prost  van  weige  des  apts  zu  sent 
Maximin  in  den  vorg.  ghenen  ein  goit  stuek  rodebuschs  geben;  und  sullent 
geben  darzu  dem  proist  die  seste  garbe  us  den  vorg.  ghenen,  ein  iclicher  der 
da  hauet,  er  winde  ader  se  darin  frucht  ader  nit;  und  wanne  einer  ader  zwene 
da  windent,  alsdan  sint  die  andern  alsomail  jiie  seste  garbe  schuldich.  und 
geschiet  dis  alsomail  zu  eime  wairzeichen,  dass  dieselbe  ghene  und  roidboss 
gront  sint  des  goitshus  zu  sent  Maximin.  item  sal  darzu  der  prost  haben  ein 
gemeinsdeil  in  den  vorg.  ghen  und  roidbuss,  als  ein  ander,  want  er  den  vorg. 
ortbusche  hait  vor  die  zoppe  vorg.  und  er  och  schaf  mus  geben  als  ein  ander. 
Ergiebt  sich  auch  aus  diesen  Bestimmungen  der  Beundencharakter  des  auf- 
zuwinnenden  Medemgutes,  so  erregt  der  Ausdruck  Jahn  noch  besonderes  Inter- 
esse; er  wird  auch  im  Siegenschen  für  die  einzelnen  Unterabteilungen  der 
Haubergswiitschaft  gebraucht.  Ein  letztes  Beispiel  der  eigentümlichen  Rott- 
beundenverhältnisse  sei  endlich  noch  aus  *WLintgen,  USMax.  1484,  angeführt. 

')  Vgl.  G.  2,  74. 


—     457     —  Die  Gehöferschaft.] 

Hier  weisen  die  Schöffen  dem  abteilichen  Grandhemi  sine  froenden  uf  dem 
berge  und  under  dem  berge  sine  frihe  froenden,  die  ime  und  sime  gotshus 
die  siebente  garbe  dienent,  als  sie  gewonnen  werdent;  item  Thilman  von 
Hunstorf  froenden  gebeut  die  eichte  garbe.  und  were  sach  das  imants  sine 
froenden  verwaessen  liese,  also  lange  das  holz,  darine  wusse,  also  dicke  wurde, 
das  man  ein  loch  mit  einen  loniger  neifinger  sonder  rissen  dardürch  boeren 
mochte,  so  mach  alsdan  des  vorg.  herren  apts  meiger  die  froende,  also  verwassen 
were,  e  einen  morgen  umb  die  siebente  garbe  lenen,  wer  die  bestoen  wulde, 
und  dovon  sollent  die  gerichte  von  iklichem  morgen  haben  einen  sester  wins 
oder  vier  streben  vur  den  sester  wins,  oen  alle  gevaerde,  nust  usgenomen^. 

Ist  in  den  angeführten  Stellen  der  Beundencharakter  der  IMedemgüter 
aufser  Frage  und  ergiebt  sieh  daher  ihre  freiere  Bewirtschaftung  im  Sinne  der 
gehöferschaftlichen  Entwicklung  geregelt,  so  steht  doch  in  den  meisten  Fällen 
hinter  der  Gehöferschaft  subsidiär  die  Möglichkeit  der  Beundeleihe  auch  an 
Nichthofgenossen.  Diese  Möglichkeit  ist  zunächst  zu  dem  Zwecke  aufgestellt, 
um  die  Gehöfer  zur  regelmäfsigen  Bebauung  des  Medemgutes  anzuhalten ;  wie 
sehr  man  auf  diesen  Gesichtspunkt  halten  miifste,  zeigt  die  noch  viel  weitergehende 
Bestimmung  des  *USMax.  1484,  WHeisdorf:  velt,  die  gebent  das  halbscheit 
ubennitze  dafs  es  der  lüde  erbe  ist,  un  moissent  das  alzomail  winnen ;  un  ob  sie 
eint  Hessen  muissich  ligen,  so  moessent  sie  es  alzomail  ligen  laissen;  und  der 
her  mach  haut  daran  slain. 

Wenn  man  indes  für  gewöhnlich  den  Gehöfern  im  Falle  ihrer  Lässigkeit 
mit  der  Medemgutleihe  an  Nichtgehöfer  drohte,  so  mag  hier  doch  zugleich 
eine  Erinnerung  an  den  ursprünglich  generellen  Charakter  der  Medemabgabe 
vorgelegen  haben,  dem  gegenüber  jeder  Bauer  an  sich  gleichberechtigt  war. 
Und  diese  Erinnerung  findet  auch  noch  vereinzelt  eine  Stätte  unmittel- 
barer Überlieferang:  bisweilen  sind  nicht  blofs  die  grandherrlichen  Gehöfer, 
sondern  alle  Markgenossen  Teilnehmer  der  Rottbuschfeldgemeinschaft.  So  im 
Hochgericht  Berakastel  ^ ;  hier  ligent  vur  deme  Ider  kortzebusche,  die  sint  des 
bischofs,  daraf  so  mag  ein  iclich  gemeinman  gan  roden  umb  dat  sievente  deil, 
das  da  wesset,  dat  ist  m.  herre  von  Triere.  auch  gildet  icliche  hauwe  oder 
hipe,  die  da  rodet,  deme  zentener  von  Drone  einen  d.;  und  mag  der  bischof 
mit  deme  Ider  schaffen  allen  sinen  willen^.  Eben  hierher  gehört  auch  eine 
Stelle  des  WLandscheid  §  19,  G.  6,  559*:  haut  auch  die  herren  beide  von 
Himmenrot  und  sant  Simeon  einen  wald,  genant  Salholz,  brauchen  die  ge- 

^)  S.  auch  noch  WGondenbret ,  G.  2 ,  541 :  alle  fröenland  sol  der  Schultheiß  macht 
hau,  dem  gehöfener  vor  den  meddem,  nemblich  ein  morgen  vor  ein  medumsgarb,  auszue- 
laßen.  und  ob  einig  gehöfener  ein  fekl  bestanden  het,  das  mehr  dan  einen  morgen  hielte, 
und  sein  ander  nachbar  der  froenen  auch  begert,  sol  macht  hau  oben  oder  unden  des  ersten 
bestenders  morgen  anzuefareu  und  winnen  umb  sein  gebürlich  miet. 

2)  Berakastel  1315,  Toepfer  1,  125. 

3)  S.  auch  Bd.  3,  144,  3o,  1326.    , 
*)  Vgl.  dazu  Bd.  3,  Karte  2. 


[Die  Agrarverfassung.  —     458      — 

meinden  Landscheit,  Burg,  Niederkail  und  Binsfelt,  und  brauchen  diess  die 
inwohner  von  altem  herkommen,  und  were  sach  sie  frucht  darauf  winden, 
erheben  die  herren  vorg.  zehnten  und  medem  darauf.  Hier  unterliegt  es 
keinem  Zweifel:  die  Rottbaugemeinschaft  der  genannten  Dörfer  ist  das  Ur- 
sprüngliche ;  über  sie  hinweg  ist  später  ein  Zehnt-  imd  Medemrecht  der  beiden 
genannten  geistlichen  Institute  konstraiert.  In  diesen  Zusammenhang  ge- 
hören vennutlich  auch  einige  Stellen,  wo  von  den  culturae  oder  campi  com- 
munes  innerhalb  einer  Mark  die  Rede  ist;  sie  lassen  sich  vom  Beginn  des 
13.  Jhs.  ab  nachweisend  Es  mag  sein,  dafs  diese  culturae  communes  nicht 
selten  der  grundherrlichen  Gehöferschaftsverfassung  nachkonstruiert  sind  — 
und  in  der  That  kommen  verwandte  Rechtsverhältnisse,  z.  B.  Erbzinsbesitz 
einer  ganzen  Gemeinde,  vor^ — :  indes  ihre  selbständige  Entstehung,  vielleicht 
auf  Grund  einer  letzten  Erinnerung  früherer  Feldgemeinschaft  und  jedenfalls 
unter  dem  Zwang  technisch-landwirtschaftlicher  Anforderungen,  ist  doch  nicht 
ausgeschlossen.  Und  so  würde  es,  trotz  des  zweifellos  grundhörigen  Entstehungs- 
charakters derjenigen  Gehöferschaften ,  für  welche  eine  genauere  historische 
Überlieferung  bisher  bekannt  ist,  doch  immerhin  denkbar  sein,  dafs  auf  Grund 
intensivster  und  lokalster  Forschung  hier  oder  da  verstreut  eine  Gehöferschaft 
aufgefunden  werden  könnte,  für  deren  Entstehung  andere  als  nur  hörige  Grund- 
lagen nachzuweisen  wären. 


^)  ÜErstift  Fitten,  Lac.  Arch.  1,  312:  ubicumque  in  isto  banno  communes  campi  co- 
luntur,  semper  septimus  manipulus  archiepiscopo  solvitiu*.  Feocla  SMax.  S.  469,  Remich: 
G.  de  Aspelt  habet  clecimam  salice  terre  et  decimam  de  culturis  communibus.  *Kardener 
Kopiar  in  der  Trierer  Dombibl.  Bl.  7^,  Urk.  von  1221:  cum  .  .  homines  (Cai'donensis)  ec- 
clesie  [de  Mackene]  de  quibusdam  communibus  campis  quasdam  pensiones,  que  in  vulgari 
meddeme  dicuntur,  annuatim  solverent,  nee  hoc  aliquo  iure  sed  de  quadam  voluntaria  consue- 
tudine  se  facere  assererent,  decano  Cardonensi  et  Waltere  ibidem  canonico  vicem  ecclesie 
sue  gerentibus  et  iam  dictis  hominibus  coram  nobis  constitutis  non  lege  arbitrii,  sed  de 
voluntate  et  consensu  utriusque  partis  ita  inter  eos  convenit,  quatenus  sepedicti  homines 
iam  dictas  pensiones,  sicut  hactenus  consueverant,  ecclesie  persolverent,  quousque  in  iure  ab 
ipsa  ecclesia  evincerent.  WKarden  1547,  G.  2,  450:  weist  der  scheffen  allen  medum  den 
armen  leuden  und  unsenn  hem  das  siebent  daraus,  wanne  es  gewonden  wird,  item  were 
sach,  das  medembuesche  gehauwen  werden,  und  ob  einer  das  sein  nit  gewunne,  so  sal  er 
doch  nach  gepuer  seines  lands  dem  hem  sein  medum  geben,  wie  der  ander,  der  das  sein 
gewunnen  hat.  WAltwies  1693,  §  4  ist  die  Rede  von  gemeinen  Büschen  und  gemeinen 
Gütern  im  Bann  des  Dorfes. 

2)  *USMax.  1484,  Bl.  86"*,  Korlingen:  communitas  ibidem  acceperunt  in  locatione 
anno  1475  nemus  quoddam  parvum  dictum  Nuemoit  subtus  dem  Heidegraben  continens  3  iurn. 
vel  circiter  perpetuo  censu  pro  6  alb.  tennino  Martini. 


V. 

Die  Entwicldung  der  Landeskultur. 


1.   Die  Allmendewirtschaft. 


Zum  Verständnis  der  Geschichte  landwirtschaftlicher  Technik  im  Mittel- 
alter mufs  man  sich  vor  allem  die  Thatsache  gegenwärtig  halten,  dafs  noch 
bis  ins  13.  Jh.  hinein  die  Landwirtschaft  der  einzige  gi'öfsere  nationale  Er- 
werbszweig, der  Grundbesitz  die  durchaus  überwiegende  Fonu  des  Reichtums 
waren ^  Künege,  gräven,  herzogen,  sagt  Wolft-am  von  Eschenbach  Pare.  1, 
137,  daz  die  da  huobe  enterbet  sint  unz  an  daz  elteste  kint,  daz  ist  ein 
fremdiu  zeche,  unter  einem  Gebrauch  des  Wortes  huobe,  der  noch  deutlich  den 
ausschliefslich  landwirtschaftlichen  Charakter  aller  Wirtschaftskräfte  beweist^. 
Ebenso  charakteristisch  ist  es,  dafs  das  Wort  winnunge,  Gewinn,  welches  später 
fllr  jeden  Erwerb  bzw.  Erwerbsvorteil  gebraucht  wird,  ursprünglich  mit 
Vorliebe  die  Kampfesarbeit,  und  noch  bis  ins  13.  Jh.  vorwiegend  nur  den  land- 
wirtschaftlichen Betrieb  bezeichnet^. 

Die  Thatsache  eines  nahezu  ausschliefslich  landwirtschaftlichen  Erwerbs- 
lebens bis  ins  13.  Jh.  hinein  findet  natürlich  einen  überall  vernehmbaren 
Widerhall  im  Volksleben  überhaupt.  So  erklärt  sich  z.  B.  aus  ihr  grofsenteils  die 
alle  Stände  durchdringende  dichterische  Begeisterung  für  die  Tage  des 
Frühlings*;  der  Frühling  bezeichnete  eben  einen  viel  wesentlicheren  Daseins- 
abschnitt als  heutzutage ;  der  Art,  gerade  ihn  empfindend  aufzunehmen,  sehlofs 
sich  deshalb  das  mittelalterliche  Naturgeftihl  überhaupt  aufs  engste  an^.    In 

1)  Bd.  2,  268  Note  2. 

2)  Zur  Bedeutung  von  huobe  s.  auch  oben  S.  332. 

^)  Über  die  Geringfügigkeit  des  Handels  noch  in  der  2  H.  des  13.  Jhs.  vgl. 
Bd.  2,  349  f. 

*)  Man  vgl.  aufser  den  Dichtem  z.  B.  Richer  4,  21:  rigore  hiemali  elapso  cum  aere 
mitiori  ver  rebus  arrideret  et  prata  atque  campos  \-irescere  faceret:  eine  für  diesen  Histori- 
ker merkwürdig  gehobene  Form  der  Diktion. 

^)  So  noch  in  den  ältesten  deutschen  Malerschulen  bis  tief  ins  15.  Jh.:  stets  heiterer 
Himmel,  lachende  frisch  grüne  Landschaft,  meist  weite  Fernsicht  auf  weidende  Herden;  da- 
bei sorgfältigste  Betonung  des  Wiesenteppichs  im  Vordergnmd.  Für  früher  vgl.  die  merk- 
würdige Stelle  bei  Alp.  de  div.  temp.  1,  17  am  Ende:  in  nostro  narrationis  itinere  amoena 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     462     — 

gleicher  Weise  aber  wie  das  poetische  Fühlen  bezeugen  auch  die  mythologisch- 
religiösen  Anschauungen  der  Nation  die  ungemeine  Bedeutung  des  Ackerbaues 
für  das  materielle  Dasein;  es  giebt  noch  heute  keine  landwirtschaftliche  Ver- 
richtung höheren  Alters,  der  nicht  Dutzende  von  abergläubischen  Gebräuchen 
und  Beziehungen  ganz  anders  wie  etwa  der  Thätigkeit  in  Gewerbe  und 
Handel  anklebten  ^ 

Vor  allem  aber  bezeichnend  ist  die  Art,  in  welcher  die  geistlichen 
Korporationen  des  früheren  Mittelalters  in  das  landwirtschaftliche  Leben  ein- 
traten, also  ein  sehr  wesentlicher  Teil  desjenigen  Standes,  dessen  Aufgabe  es  mit 
war,  innerhall)  der  barbarisch-naturalwirtschaftlichen  Zeit  die  geistige  durch  den 
Lauf  der  Zeiten  hin  importierte  Kultur  einer  viel  höher  entwickelten  Vergangen- 
heit aufrecht  zu  erhalten.  Die  Thätigkeit  der  geistlichen  Korporationen  auf 
diesem  Gebiete  kann  man  freilich  zunächst  durch  die  Vorschriften  der  Ordens- 
regel erklären;  wie  sicher  diese  durchgeführt  wurden,  zeigt  die  von  Regino 
Caus.  synod.  1 ,  366  c.  51  recipieite  Bestimmung  des  Conc.  Agath.  von  506 : 
mancipia  monachis  donata  ab  abbate  non  licet  manumitti;  iniustum  est  enim, 
ut  monachis  quotidianum  rurale  opus  facientibus  servi  eorum  libertatis  otio 
potiantur.  Indes  die  spätere  landwirtschaftliche  Thätigkeit  der  Klöster  war 
doch  keineswegs  eine  durch  irgendwelche  Satzungen  erzwungene,  sie  ist  viel- 
mehr spontan  und  gilt  aus  der  Natur  der  Dinge  heraus  als  beliebt.  So 
finden  wir  nicht  blofs  die  Cisterciensermönche  von  Himmerode  im  Garten 
stehen  und  Kohl  pflanzen^  und  die  Laienschwestern  von  Clairefontaine  den 
feineren  Anbau  besorgen^,  auch  die  Stiftsherren  von  SCastor  in  Koblenz  nehmen 
an  der  Ernte  teil  *.  Wie  sehr  man  sich  in  diesen  Kreisen  dem  landwirtschaft- 
lichen Leben  überhaupt  hingab,  zeigt  besonders  deutlich  die  erprobte  Kenner- 
schaft in  der  Auswahl  günstiger  Anbaulagen,  z.  B.  im  Kapitel  34  des  Chron. 
s.  Mich.  Virdun.,  um  1035^.  Das  Michaelkloster  will  um  diese  Zeit  eine 
neue  Zelle  errichten,  sie  wird  erbaut  an  einem  Ort,  der  durch  aemonitas  et 
commoditas  zugleich  ausgezeichnet  ist:  (Mosa)  planitiem  pratorum  viriditate 
venustat;  remotiora  vero,  quae  se  versus  montana  praetendunt,  agriculturae 
vel  hortulationi  se  commodant.    Zu  alledem  kommen  noch  amoena  fagineae 


prata  conspicati . .  et  necdum  odore  dulcissimorum  florum  saciati,  saepius  respectantes,  coep- 
tum  iter  perficere  conabimur. 

^)  Für  das  Ma.  s.  auch  Ces.  Heisterbac.  Dial.  9,  25:  quaedam  nobilis  femina  de  En- 
thenich  [Endenich  bei  Bonn],  sicut  a  quodam  edocta  fuerat,  tertiam  ablutionem  ex  digitis 
sacerdotis  in  pane  recepit,  credens,  si  eandem  per  quatuor  partes  agri  sui  reconderet,  quod 
nulla  aeris  intemperies  vel  grando  segetes  laederet. 

2)  Ces.  Heisterb.  Dial.  5,  51 :  stabat  aliquando  conventus  de  Henunenrode  in  horto, 
plantaria  caulium  terre  infigens. 

')  Cart.  Clairefontaine  242,  1570:  sunt  12  velatae  et  3  laicales  sorores,  quae  exeunt 
ad  colendos  hortos.  velatae  non  exeunt. 

*)  Stat.  8.  Castor.  1451,  §  12,  Blattau  1,  339. 

s)  SS.  4,  85. 


—     463     —  Die  AUmendewirtschaft] 

silvae  opacitas  und  fons  amoenus  et  dulcibus  aqiiis  exuberans,  um  die  reram 
congruentia,  wie  Kapitel  35  sich  ausdrückt,  voll  zu  machen. 

War  die  Kirche  so  auf  materiellem  Gebiete  in  erster  Linie  landwirt- 
schaftlichen Interessen  zugänglich,  so  gilt  das  in  noch  viel  höherem  Grade 
von  den  Laien.  Man  braucht  nur  die  Aufzählung  der  Beschäftigungen  des 
Mannes  in  Reginos  Gaus,  synod.  1 ,  383—387  nachzulesen  und  sich  die  That- 
sache  zu  vergegenwärtigen,  dafs  der  Festungsbau  sowohl  der  Stadt  Koblenz 
im  13.  Jh.,  wie  der  Ehrenburg  in  der  1.  H.  des  15.  Jhs.  im  Herbst  der  Ernte 
wegen  ausgesetzt  werden  mufste,  um  zu  begreifen,  wie  sehr  die  Landwirtschaft 
alle  materiellen  Verhältnisse  beherrschte.  Und  diese  Herrschaft  galt  für  alle 
Lebensalter,  denn  bei  der  starken  Betonung  der  Weidewirtschaft  und  der  um- 
ständlichen Bestellung  der  Äcker  fanden  auch  die  schwächeren  Kräfte  des 
Kindes  und  Greises  Verwendung  ^ 

Indes  würde  es  doch  falsch  sein,  dieser  allgemeinen  Beschäftigimg  ent- 
sprechend etwa  rasche  und  grofsartige  Fortschritte  in  der  Landwirtschaft  an- 
zunehmen. Nur  schwer  gewöhnte  sich  der  Deutsche  überhaupt  an  den  Acker- 
bau; der  besondere  Ausdnick  labor  der  Lex  Salica  für  Erntefeld  (messis) 
wird  mit  Arbeit  zu  übersetzen  sein:  Arbeit  aber  ist  Kampf,  Mühsal,  und  der 
der  Arbeit  Unterstellte  ist  einer  sehr  wahrscheinlichen  Etymologie  nach  arm,  d.  h. 
belastet  und  bemitleidenswert.  Noch  im  10.  und  11.  Jh.  gilt  der  Feldbau 
gegenüber  dem  otium  libertatis  als  opus  servile^;  erst  im  13.  Jh.  wird  der 
Benif  des  Baumanns  dichterischer  Verklärung  fähig.  Man  wird  sich  hier 
ferner  früherer  Ausfühnmgen  erinnern,  nach  welchen  erst  im  13.  Jh.  die  Un- 
beständigkeit und  das  fortwährende  Schwanken  der  Kultui-en  aufhörte^  und 
an  die  Stelle  bisherigen  extensiven  Aufwinnens  die  Möglichkeit  intensiveren 
Anbaues  trat.  Und  auch  nach  der  letzten  grofsen  Rodeepoche  der  Stauferzeit 
war  eine  Nötigimg  zu  schroffer  Steigenmg  der  Betriebsintensität  vorläufig 
nicht  vorhanden,  denn  gleichzeitig  mit  ihr  ergab  sich  ein  lebhafter  Abflufs 
übei-schüssiger  Bevölkerungsteile  nach  Osten  und  in  die  aufblühenden  Städte,  und 
dieser  Abflufs  mufste,  da  die  städtische  Bevölkeiimg  ihre  Nahrung  wenigstens  zum 
Teile  schon  durch  den  lebhafter  werdenden  Handel  von  auswärts  (z.  B.  Seefische) 
bezog,  für  das  platte  Land  zunächst  eine  Entlastung  nicht  blofs  der  Bevölkerung 
sondern  teilweise  auch  der  Spannungshöhe  der  landwiitschaftlichen  Produktion 
bezeichnen.  Es  ergiebt  sich  daher  auch  für  das  14.  und  15.  Jh.  kein  besonders 
auffallender  Fortschritt  der  Landwirtschaft,    vielmehr  blieb  im  wesentlichen 


*)  Vgl.  Chron.  reg.  1213,  S.  191  der  Oktavausgabe :  multa  milia  puerorum  a  6  annis  et  su- 
pra  usque  ad  virilem  aetatem  .  .  quidam  aratra  vel  currus,  quos  minabant,  alii  pecora,  que 
pascebant,  vel  si  qua  alia  habebant  pre  manibus,  relinq(unt). 

2)  S.  oben  S.  462  das  Citat  aus  Eegino  Caus.  syn.  1,  366;  femer  ebd.  1  No.  2,  71  und 
V.  Uodah-.  9,  SS.  4,  96,  22. 

»)  Abschnitt  IL  2,  S.  128  f. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     464     — 

alles  beim  Alten  ^ ;  und  noch  am  Schlufs  des  Mittelalters  ragten  in  die 
moderneren  Betriebe  der  Specialkulturen,  namentlich  des  Weinbaues,  und  in 
die  Errungenschaften  einer  intensiveren  Ackerwirtschaft  die  ausgedehnten 
Spuren  einer  ursprünglich  fast  nur  okkupatorischen  Wirtschaft  in  Wald,  Weide 
und  Ödland.  Für  diese  okkupatorische  Wirtschaft  aber  war  von  jeher  ein 
bestimmter  Verteilungsmodus  der  frei  sich  darbietenden  Kräfte  der  Natur  und 
des  Landes  auf  die  einzelnen  zugreifenden  Volksgenossen  nötig;  und  diese 
Verteilung  wurde  nach  deutscher  AgTarverfassung  seit  der  Erringung  voller 
Sefshaftigkeit  von  der  Markgenossenschaft  vorgenommen.  Die  Geschichte  der 
landwirtschaftlich -okkupatorischen  Thätigkeit  führt  mithin  sofort  auf  das  für 
die  Markgenossen  zur  Verteilung  stehende  Substrat,  auf  die  Allmende:  die 
Thätigkeit  selbst  kann  gegenüber  der  Eigenwirtschaft  als  Allmendewirtschaft 
bezeichnet  werden.  Zwar  nicht  in  dem  Sinne,  dafs  bei  zu  der  Zusammen- 
setzung der  Allmende  aus  Wasser,  Wald,  Weide  sowie  wald-  und  feldgehen- 
den Tieren  nun  alle  und  jede  Wirtschaftsform  an  Wald  und  Weide  wie 
Jagd  und  Fischfang  eben  in  der  Allmendewirtschaft  verlaufen  wäre:  vielmehr 
gab  es  schon  früh  private  und  individuelle  Nutzungen  in  diesem  Sinne  ^ :  indes 
der  Regel  und  weitaus  überwiegenden  Bedeutung  nach  verliefen  diese  Nutzungen 
doch  stets  in  der  Allmende^.  Selbst  die  Waldnutzung  der  Grofsen  im  Wild- 
bann und  Verwandtes  läfst  sich,  auch  wo  königliche  Verleihung  vorliegt,  sehr 
wohl  diesem  Rahmen  einordnen,  beruhte  doch  das  Verfügungsrecht  des  Königs 
auf  dem  ursprünglichen  Begriff  einer  allgemeinen  Landesallmende  *. 

Da  tritt  denn  zunächst  die  Frage  auf,  wie  sich  denn  die  Nutzungsrechte 
der  Volksgenossen  in  der  Allmendewirtschaft  ausgestalteten. 

Für  die  vollentwickelte  Markgenossenschaft  alten  Stils  ist  die  Frage  schon 
früher  beantwortet  worden;  für  den  Markgenossen  war  die  Allmendenutzung 
nur   ein   Teil    seiner   Nutzungsrechte    überhaupt   und    wandelte    sich    ihrem 


^)  Sehr  bezeichnend  ist  es  hierfür,  dafs  erst  sehr  spät  eine  landwirtschaftliche  Littera- 
tur  und  mit  ihr  die  Buchung  landwirtschaftlicher  Erfahrungen  aufkam.  Vgl.  aufser  Bd.  3 
No.  280  von  1509  und  281  um  1530  noch  folgende  Hss. :  1)  einen  Liber  oeconomiae  dome- 
sticae  14.  Jhs.  zu  Köln  St.  Arch.  Mscr.  theol.  309  fol. ;  2)  Hss.  de  plantationibus  arborum 
a)  15.  Jhs.  aus  Eberhardsklausen,  Trier  Stadtbibl.  241,  8^,  Pgt.;  ähnlich  b)  15.  Jhs.  Trier 
Stadtbibl.  1024;  femer  c)  Trier  Stadtbibl.  1899,  8"^,  Pp.,  diese  Hs.  enthält  auch  den  Traktat 
Arnolds  von  Novavilla  de  vinis  variis;  3)  eine  Hs.  aus  dem  Anfang  16.  Jhs.  aus  Eberhards- 
klausen, Trier  Stadtbibl.  1032,  Pp.,  mit  vielen  Rezepten  und  Hausmitteln,  auch  landwirtschaft- 
lichen Notizen,  s.  Anz.  f.  Kunde  der  D.  Vorz.  1853,  S.  1;  4)  die  Bd.  3,  314,  ii  f.  be- 
schriebene Hs.  von  1530. 

2)  Zur  Stellung  der  Lex  Sal.  in  dieser  Frage  s.  oben  S.  48.  Über  besondere  Hufen- 
waldungen neben  dem  Gemeindewald  bei  Ansiedlungen  im  (Hof-)Weilersystem  vgl.  femer 
v.  Maurer,  Einl.  S.  11,  Markenvf.  S.  15;  v.  Inama,  Hofsyst.  S.  64.  S.  auch  Bd.  3,  139, 
34,  1325. 

^)  Zur  Ausdehnung  der  Gemeindeländereien  an  der  Mosel  noch  bis  in  unsere  Zeit 
s.  oben  Abschn.  II,  1  S.  81. 

*)  S.  oben  S.  390—391. 


—     465     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

Charakter  nach  mit  diesen  im  Laufe  der  Zeiten  ab^  Indes  neben  der 
Fundierung  der  Nutzungsrechte  für  den  gemeinen  Durchschnittsmärker  kommen 
doch  noch  mehrfach  besondere  Bestimmungen  vor.  So  ist  es  z.  B.  nicht 
selten,  dafs  die  Mitglieder  der  einst  oder  annoch  autonomen  Lokalbehörden, 
besonders  die  Schöffen,  ein  ausgedehnteres  Nutzungsrecht  als  der  gemeine 
Märker  geniefsen^;  dasselbe  gilt  bisweilen  für  giimdherrliche  Beamte^.  Von 
gröfserer  Wichtigkeit  sind  noch  die  Vorrechte  der  ländlichen  Handwerker, 
denen  für  den  Betrieb  ihres  Gewerks  und  einen  dementsprechend  gröfseren 
Bedarf  zmneist  gegen  Entgelt  ein  anderes  Nutzungsrecht  eingeräumt  werden 
mufste,  als  dem  markgenössischen  Bauern*.  Neben  diesen  Sondemutzungen 
stehen  endlich  noch  hier  und  da  auf  alten  Bräuchen  und  oft  auch  wohl  auf  mytho- 
logischer Grundlage  beruhende  Vorrechte  ^.  So  haben  z.  B.  die  Jungfrauen  von 
Aulhausen  viel  gTöfsere  Rechte,  als  die  Äfänner ;  sie  mögen  hauwen  alles,  was 
sie  zu  bessenmg  irer  wagen  und  pflügen  bedorfen  ungeverlich,  und  dan  zu  der 
fewerung  hanbuchen,  döiT  holz  und  windschlege,  usgescheiden  was  zu  bawholz 
dienlich  ist,  ist  inen  verboten.  Indes  sie  sollen  sunder  wißen  des  viztumb 
nicht  hauwen,  dan  ein  viztumb  sol  ine  deshalb  erlauben,  und  in  durch  ein 
förster,  da  es  dem  wald  nit  schedlich  ist,  gegeben  werden,  item  desgl.  gibt 
der  vitztmnb  den  jungfrawen  alle  hochzit  ein  wagen  mit  holz,  sunst  haben  sie 
nit  witer  zu  hauwen,  dan  wie  in  der  Ordnung  angezeigt  ist,  es  geschee  dan 
mit  erlaubniß  des  vitztumbs.  Ferner  geben  jährlich  die  jungfrawen  zu  Auln- 
hausen  iglichem  forster  6  alb. ,  ein  weis  pär  hosen,  die  eleu  vor  5  alb.,  und 
ein  kuchen  zum  newen  jar,  und  iglichem  forster  in  der  wochen  ein  imbss". 

Sieht  man  von  diesen  Sonderbestimmungen  ab,  so  war  die  Nutzungs- 
begrenzung für  alle  Markgenossen  die  gleiche ;  und  das  ihr  zu  Giiinde  liegende 
Princip  läfst  sich  kurz  dahin  formulieren,   dafs  jedem  Markgenossen  die  für 


')  S.  oben  S.  288  f. 

2)  WTtfettlach  1499,  §  19;  WKonsdorf  1566,  §  9. 

')  WNeumagen  1315,  G.  2,  329:  die  schaffen  wisent  m.  g.  h.  meier  ein  minfueder  holz 
in  der  gemeinen  walt,  und  sol  ligen  holz  hoelen,  und  lege  es  nit  in  dem  walde,  so  sol  [er] 
es  ligend  machen  an  eim  bäum  oder  an  zweien  imd  sol  nit  schedlich  im  walde  sein;  darumb 
sol  er  den  scheffen  uf  mindagh  ein  feuwer  machen  mit  wenig  rauchs. 

■*)  WPolch,  G.  2,  472;  WSGoar,  Hofinann  S.  150 — 51:  was  metzger  zu  sant  Goar  vor 
Schweine  in  sant  Goars  wald  in  eckem  jederzeit  haben ,  daß  dieselbige ,  so  sie  zu  sant  Goar 
schlachten,  dachsgeld  frei  seien,  und  solches  sollen  sie  bei  ihrem  eid  behalten  nicht  anders 
zu  veräußern.  Bisweilen  haben  die  Handwerker  für  erhöhte  Nutzung  eine  besondere  Abgabe 
(Waldrecht)  zu  geben,  vgl.  WThalfang  1505,  G.  2,  126:  wagener  und  köler  mögent  sich  der 
weide  za  iren  hantwerken  gebruchen,  sovil  man  in  diesem  gezirk  notturftig  ist  zu  haben 
und  zu  verbruchen,  sunder  waltrecht.  Item  ein  schüsseler  oder  dreher  sol  vor  sinen  gebrüche 
der  weide  sich  alle  jare  bewisen  mit  eim  dutzet  schusseln  und  deller  ungeverlich.  Über 
die  Handwerker  in  der  Mark  s.  auch  v.  Maurer,  Marken vf.  S.  118  f. 

°)  Über  besondere  Holzabgaben  und  AUmendeleistimgen  für  die  Kindbetterinnen  und 
Hochzeitsleute  s.  unten  S.  471  und  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  230,  277. 

®)  Rheingauische  Forstordnung  von  1521,  G.  1,  537  f. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  30 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     466     — 

seine  Wirtschaft  notwendigen  Nutzungen,  aber  auch  nur  diese  überwiesen 
werden  sollten^.  Dieser  Grundsatz  bedingte  natürlich  das  Verbot  jeder  All- 
mendenutzung  aufserhalb  des  Rahmens  der  eignen  Wirtschaft  in  Verleihung 
oder  Veräufserung ,  er  führte  zur  wirtschaftlichen  Schliefsung  der  Mark  nach 
aufsen^.  Was  daher  auch  immer  innerhalb  der  Mark  auf  dem  Wege  der 
Allmendewirtschaft  gewonnen  wurde:  Holz,  Futter,  Dünger  (durch  den  Vieh- 
trieb auf  der  Weide),  Schweine  (durch  Waldmast) ,  Jagdbeute  und  Fische :  das 
durfte  nicht  aufserhalb  der  Mark  veräufsert  worden^.  Dieser  Grundsatz  ist 
schon  im  13,  Jh.  völlig  fest  durchgeführt*,  mit  am  deutlichsten  läfst  er  sich 
an  den  Akten  über  die  Allmendeberechtigung  des  Stiftes  Karden  in  der  Mark 
Treis  verfolgen^. 

Mit  dieser  aus  dem  festen  in  sich  abgeschlossenen  Aufbau  der  Mark- 
genossenschaft notwendig  folgenden  Ausbildung  verband  sich  aber  keinerlei 
Engherzigkeit  gegenüber  den  Ausmärkern,  vielmehr  scheinen  auch  noch  in 
später  Zeit  Spuren  einer  einst  weitgehenden  Gastfreundschaft  der  Genossen- 
schaft als  solcher  gegenüber  Fremden  in  der  nahezu  unentgeltlichen  Dar- 
reichung der  Allmendenutzungen  durch  **.  Für  den  Fall  der  Holznutzung  eines 
Fremden  bei  Tage  verordnet  das  WDietz  von  1424  in  §  4:  wann  dieser 
Fremde  heuwet,  so  ruft  er,  wan  er  ledit,  so  beidet  er,  und  wan  er  us  der 
mark  komt  in  ein  ander,  so  enist  er  nit  pantbar:  eine  Bestimmung,  deren 
einst  durchweg  vorhandene  Geltung  sich  aus  der  stereotypen  Wiederholung  der  in 
ihr  angewendeten  Fonneln  in  einer  ganzen  Anzahl  von  Weistümern  erweisen 
läfst  ^ 


^)  Vgl.  V.  Maurer,  Markenvf.  S.  179  f.,  Dorfvf.  1,  313,  der  diesen  Gesichtspunkt  sehr 
gut  durchfühi-t. 

2)  Vgl.  Bd.  3,  104,  §§  2  imd  4,  1297. 

^)  Beispielsweise  vgl.  WSGoar,  Hofinann  S.  150:  und  sol  kein  schwein,  welches  im 
sant  üoarer  wald  gemästet  wird,  ausserhalb  der  mark  verkauft  werden.  Rheing.  Landw.  1324 : 
mag  iderman  in  dem  Ringawe  swine,  die  sie  in  iren  huseni  zu  irer  noitturft  slahen  und  essen 
wollen,  in  den  forst  triben,  und  nit  mer;  und  iglich  stat  und  dorf  ir  abgescheiden  mark  halt, 
die  mogent  sie  bestellen  zu  allem  irem  notze,  so  wen  sie  die  weide  oftent,  so  sin  sie  inen 
allen  offen,  und  sal  nieman  das  holz  us  dem  Ringawe  füren.  S.  femer  noch  aufser  WLan- 
genfeld  1666,  G.  6,  600,  die  Kompetenzregelung  zwischen  Schöffen  und  Rat  in  Koblenz,  Scotti 
Chur-Trier  1,  273,  1527,  §  8»:  in  Hinsicht  der  Bauholz-Üben^-eisungen  sollen  nach  altem 
Herkommen  auch  künftig  einem  in  der  Stadt  Koblenz  bauenden  landesherrlichen  Schöffen 
12  Eichen-  und  12  Buchenstämme  zugestellt  werden  und  dieser  zu  deren  Verbauung  in  der 
Stadt  Koblenz  verbunden  sein. 

*)  Vgl.  MR.  ÜB.  3,  479,  1283. 

^)  MR.  ÜB.  2,  262,  1210,  wird  den  Kardener  Stiftsherren  die  Marknutzung  in  der 
Treiser  Mark  zugesprochen,  unter  der  Bedingung,  dafs  nicht  extra  banuum  preter  Cardonum 
tantum  nisi  de  licentia  coherediun  ligna  deferri  debent.  Vgl.  weiter  Bd.  3,  104,  §§  3  und  5, 
1297;  120,  §§  8  und  9,  1320. 

ß)  Vgl.  auch  oben  S.  297. 

'')  Vgl.  z.  B.  WKleinich,  G.  2,  133:  wan  der  eidsman  hawet,  so  nift  er;  wan  er  liet, 
so  beit  er;  und  wan  er  seinen  wagen  zum  wege  gerüst  und  ime  das  hinderrad  gefert,  da  das 


—     467     —  Die  AUmendewirtschaft.] 

War  aber  für  die  Nutzungsrechte  der  Markgenossen  die  Mark  nach 
aufsen  hin  fast  überall  völlig  geschlossen,  so  wurde  andrerseits  auf  Grund  der- 
selben Fordenmg  innigster  Lebensgemeinschaft,  welche  die  Schliefsung  nach 
aufsen  bedingte,  nach  innen  eine  absolute  Benutzungsgleichheit  und  Unver- 
brüchlichkeit der  wesentlichen  Allmendesubstrate  durchgeführt.  Das  war  zu- 
nächst für  Jagd,  Fischerei  und  Bienenfund  bis  in  die  späteste  Zeit  hinein  sehr 
leicht  durchzuführen,  soweit  den  Markgenossen  überhaupt  das  Recht  auf  diese 
Nutzungen  erhalten  blieb:  viel  schwieriger  und  deshalb  eigentümlicher  ver- 
lief unter  dem  bezeichneten  Gesichtspunkt  die  Konstniktion  der  Wald-  und 
Weiderechte.  Stund  ein  holz,  heilst  es  im  üürstdorfer  Markw.  vom  J.  1523, 
eichen  oder  buchen  zwischen  den  zweien  wässern  Ahr  und  Durst,  uf  weme 
das  stund,  das  der  hepen  entwachsen  were,  sol  mark  sein,  und  bedürft  ein 
merker  des  zu  hauwen  und  künte  das  abhauwen,  simder  schaden  des  maus, 
da  es  uf  stund,  möcht  er  abhauwen  ohne  A>1derrede.  Ähnlich  bestimmt  über 
die  Schweinemast  das  WKleinich,  G.  2,  134:  den  eckern,  den  man  im  eid 
hat,  sol  man  etzen  gemein;  und  wan  einer  ein  eich  in  eim  kolgarten  sten 
hette  und  wollte  die  an  schaden  geetzt  haben,  solte  er  die  heruswerfen^ 

Indes  machte  sich  doch  innerhalb  des  so  vor  Verwüstung  von  aufsen 
wie  Umgehung  und  Übenorteilung  von  innen  her  gesicherten  Allmendebe- 
standes  sehr  bald  das  Bedüifnis  einer  Begrenzung  der  Nutzungsrechte  geltend. 
Häufig  gehörten  eine  gi'ofse  Anzahl  von  Dörfern  zur  selben  alten  Markall- 
mende,  z.  B.  zum  Walde  #'on  Soufftgen  7,  zum  SGoarer  Walde  5  Gemeinden  ^ ;  da 
lag  es  nahe,  eine  meist  lokale  Begrenzung  der  Nutzungsrechte  zunächst  der 
einzelnen  Gemeinden  vorzunehmen.  So  werden  im  WSGoar  §  15  die  Rechte 
zweier  Gemeinden  besonders  abgegi-enzt,  und  nach  dem  WWarmsroth  von  1618 
haben  zwar  alle  vier  der  Gemarkung  zugehörige  Dörfer  gemeinsam  wasser 
und  weide,  also  daß  kein  dorf  darinnen  einen  einzigen  vorzug  oder  vorteil 
vor  dem  andern  habe,  indes  hegt  sich  doch  jedes  Dorf  jährlich  vor  dem  Vieh 
3  Hage  besonders  ein,  und  eines  ieden  dorfs  abhauende  und  banwälde  sind 
in  Sonderheit  von  einander  abgesteinet. 

Was  aber  hier  im  gi-ofsen  und  zunächst  in  räumlichem  Sinne  gilt,  das 


forder  gestanden  hait:  wan  dan  kernen  die  jungheiii  oder  ire  knecht,  soln  sie  den  eidsraan 
ungepant  laissen.  Sehr  bezeichnend  ist  auch  das  Nickenicher  Waldw.  15.  Jh.,  Lac.  Arch.  6, 
246:  ouch  so  ist  is  ein  alt  herkomen,  wa  der  merker  heuwet  in  den  weiden,  daz  der  naber 
darna  roifen  mach;  heuwet  der  naber,  dat  dei  hei  uf  sine  einonge. 

*)  Vgl.  W.  des  Nalbacher  Thals  von  1532,  G.  2,  27:  wanne  ein  eiche  in  einem  garten 
oder  hoefstat  stunde,  die  man  nit  mit  einer  la'ommen  mocht  abhauwen,  und  iemants  die  ab- 
biege, der  ist  lunb  die  boess,  mit  dem  Zusatz  vom  J.  1606  (G.  2,  27,  Note  1):  so  der  ki-ommen 
entwachsen,  wan  die  eichein  von  solchen  bäumen  gefallen  und  die  garten  und  hofstede  be- 
schloßen,  ist  man  schuldig,  platz  und  thüren  aufzumachen,  damit  die  gemeinde  den  acker 
benutzen  möge. 

2)  WSoufftgen  1618,  §  1;  WSGoar,  G.  6,  489  f. 

30* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     468     — 

gilt  auch  im  kleinen  für  jede  Dorfmark  in  sachlichem  Sinne  ^  Vor  allem  wurde 
die  Waldnutzung  beschränkt,  indem  man  gewisse  Waldstücke  der  Allmende, 
im  Sinne  der  alten  Forsten,  als  Bann-  oder  Friedwälder  unter  besonderen  Frieden 
stellte  und  ihre  Benutzung  nur  auf  gemeinen  oder  behördlichen  Beschlufs  zu- 
liefs^.  Aber  auch  den  noch  übrig  bleibenden  Wald  stellte  man  unter  Auf- 
sieht, indem  man  die  Benutzung  nur  unter  einer  Kontrolle  gestattete^,  welche 
nicht  selten  in  der  Weise  ausgebildet  wurde,  dafs  der  Nutzungsberechtigte  zur 
Ausübung  seines  Rechtes  erst  behördliche  Erlaubnis  nachsuchen  mufste,  die 
aber  nicht  verweigert  werden  konnte  *.  An  Stelle  dieses  vielfach  gewifs  imagi- 
nären Erlaubnisrechtes  findet  sich  aber  auch  sehr  verbreitet  ein  wirk- 
liches mehr  oder  minder  weitgehendes  Zulassungsrecht  der  Aufsichtsbehörde^; 
und  schon  früh  wurden  auf  Grund  dieses  Rechtes  gewifs  Nutzungsbegrenzungen 
durchgeführt^,  so  namentlich  das  Verbot  der  Brennkultur''.  Von  diesem 
Stadium  ist  dann  zur  Ausbildung  positiver  Waldordnungen  nur  ein  Schritt, 
eine  dem  entsprechende  Tendenz  ist  im  Mittelalter  früh  vorhanden  ^  und  wächst 

^)  Zur  neueren  Regelung  der  Gemeindenutzungen  vgl.  Beck  1,  331.  Für  früher  s.  auch 
V.  Maurer,  Markenvf.  S.  126  f.,  speciell  zur  Regelung  des  Wassergenusses  v.  Maurer, 
Dorfvf.  1,  282. 

2)  WKröv,  G.  2,  373 :  weiset  der  scheffen  den  vorg.  gemeinden  zu  Cröve  und  zu  Kin- 
heim  zu  gepraucjien  wasser  und  weide  und  weide;  und  sol  der  zender  von  Cröve  und  sein 
gemeinde  auch  die  verforstern  und  verhueten  von  ir  und  der  von  Kinheim  wegen,  und  sullen 
auch  keinen  friedewalt  hauwen  noch  ufthun  one  rat  und  geheiignus  der  scheffen  zu  Cröve, 
noch  keinen  frieden  legen  noch  holz  hinweg  geben  noch  busch  zu  roden  hawen  und  machen 
one  willen  und  gehengnus  der  scheffen. 

3)  Vgl.  Bd.  3,  251,  §§  1  und  2,  1386. 

*)  WHungenroth  1531,  §  2 :  die  herschaften  von  Waldeck  und  Erenberg  sind  rechtlich 
ganerben  zu  dem  wald  Franksted,  und  haben  freiheit  im  wald  zu  hauen  für  Feuer  und  Bau. 
Ir  recht  sol  auch  nit  so  groß  sein,  wan  sie  hauwen  wollen,  sollen  sie  am  schulteissen  zu  H. 
Urlaube  heissen;  giebt  er  inen  Urlaube,  ist  gut;  giebt  er  inen  nit,  so  mugen  sie  doch  hauen. 
S.  auch  Nickenicher  Waldw.  15.  Jh.,  Lac.  Arch.  6,  246 :  were  ouch  sache  daz  ein  naber  den 
merkeren  buwhulz  heissche  an  einre  roige,  daz  er  binnen  dem  dorf  verbuwen  woulde,  des 
ensal  irae  der  merker  neit  versagen  in  redelicheit;  hauwet  aber  ein  naber  buhulz  ain  orlof 
der  merkere,  daz  deit  hei  uf  sine  einonge. 

^)  WMesenich  1507,  §  5,  G.  6,  543:  ob  ein  gemeiner  biirger  zu  Messenich  bawens 
nötig  hätte  und  begehrte,  dasz  ihm  holz  darzu  gegeben  werde  aus  Messeuicher  büschen,  so 
sol  er  kommen  bei  den  scholtheiszen  von  des  gnmdherren  wegen  und  bei  dem  heimburgen 
von  der  gemeinden  wegen  und  bitten  sie  darumb,  so  mögen  sie  ihm  geben  nach  seiner  not- 
türftigkeit.  WLangenfeld  1666,  §  6,  G.6,  600:  wan  ein  nachtbar  nötig  hat  zu  bauen,  derselbe  sol 
bei  des  kirspels  Vorstehern,  nemblich  bei  schultheisen  und  scheffen,  umbt  holz  anhalten,  und 
sich  das  lassen  weisen  nach  rat  des  büsches  und  des  manz  baues. 

6)  Remling,  Speier.  ÜB.  No.  384,  1277:  Eberhard  Ritter  von  Altdorf  wird  vor  die 
Speierer  Ritter  geladen,  quod  ipse  in  tei-minis  ville  Gensen  [Geinsheim]  contra  statum 
communera  secaret  ligna. 

■')  WGärteshecken  1540:  es  sollen  auch  die  3  gemeinden  die  beide  Gäi-tes  mit  ihrem 
vieh  sämbtlichen  gebrauchen,  dergl.  die  beholzung,  wie  von  alters  herbracht,  sonder  schaufeln 
und  hauen. 

^)  Beispielsweise  vgl.  man  aus  relativ  später  Zeit  Bd.  3,  No.  97,  1820. 


—     469     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

schon  im  15.  Jh.  zu  grofsen  Dimensionen.  Wie  für  den  Wald  wurden  aber 
auch  für  die  Weide  bald  gewisse  Nutzungsgi-enzen  gezogen.  So  füi-  die 
Schweinemast :  hier  wurde  namentlich  Stückzahl  und  Mastdauer  festgesetzt  ^ ; 
und  ähnlich  auch  füi-  die  Weide  von  Grofsvieh  und  Schafen :  auch  hier  wurde 
die  Anzahl  der  Tiere  nach  der  Zahl  der  Pflüge  bzw.  nach  einer  gewissen 
landbräuchigen  Herdeneinheit  begrenzt^. 

Auf  diesem  Wege  mufste  die  markgenössische  Allmendewiitschaft  all- 
mählich zu  einem  vollen  Codex  von  Nutzungsverordnungen,  zu  einem  materiellen 
Allmendewirtschaftsrecht  fortschreiten,  und  sie  mufste  femer  eine  Sti'afgewalt 
wie  besondere  Aufsichtsbehörden  entwickeln^.  In  dieser  Richtung  aber  traf 
sie  sich  hinsichtlich  der  wirtschaftlichen  Seite  der  Sache  nahezu  vollständig 
mit  einer  andern  Entwicklung,  deren  älteste  Etappe  auf  der  dem  König  zur 
Verfügung  stehenden  Landesallmende  ausgebildet  worden  war*. 

Diese  Landesallmende  bestand  zu  der  Zeit,  wo  das  Verfügungsrecht  des 
Königs  über  sie  noch  aktiv  war ,  wesentlich  aus  Wäldern  und  Gewässern ; 
der  König  vennochte  also  sich  bzw\  andern  die  Nutzung  von  Urwald  und 
Wasser  vorzubehalten,  und  er  that  das  in  der  Form  der  Einforstung  oder 
Bannung ^.  Nun  lief  aber  das  Interesse  des  Königs  wie  der  mit  Forsten  be- 
gabten Grofsen  in  der  Hauptperiode  der  Einforstungen  vom  8.  bis  10.  Jh.  im 
wesentlichen  nur  auf  Jagdnutzung  bzw.  Fischfang  hinaus:  die  übrigen  Nutzungen 
kamen  bei  dem  Übei-flufs  an  Holz  und  freiem  Kolonialland  wiitschaftlich  vor- 
derhand kaum  in  Betracht''.  Die  Folge  war,  dafs  durch  die  Einforstung  ui- 
sprünglich  nur  die  Jagd  und  der  Fischfang  im  Foi'ste  und  weiter  keinerlei 
Nutzung  reserviert  wurde ;  Forstbesitz  berahte  zunächst  keineswegs  direkt  oder 


1)  Scotti,  Chur-Trier  1,  271,  1527;  WGostingen  und  Kanach  1539,  §  24;  W.  des 
Marscherwaids  1617,  §  7. 

2)  Hennes  ÜB.  2,  392,  1314;  W^Erpel  1388,  Ann.  d.  h.  V.  9—10,  115  [§  23]. 

3)  S.  dazu  oben  S.  311  f. 

*)  Zum  Folgenden  vgl.  das,  was  v.  Maurer  Einl.  S.  116,  129,  Dorf\-f.  1,  72  und  Thu- 
dichum  Gau-  und  Markvf,  S.  306  in  teilweis  sehr  abweichendem  Sinne  ausfiihren. 

5)  S.  dazu  oben  S.  103  f. 

^)  MR.  ÜB.  1,  40,  802:  (forestem  regiam  bei  Zerf  reges)  retinuerunt  sibi  causa  vena- 
tionis.  Besonders  bezeichnend  für  diesen  Gesichtspimkt  ist  namentlich  Cantat.  s.  Hubert.  58, 
MGSS.  8,  597 :  Herzog  Friedrich,  welcher  die  antiqua  et  debita  consuetudo  anerkennt,  ex  debito 
exsolvendas  beato  Huberto  omnes  primitias  singiüanun  ferarum  annuae  venationis  totius  sil- 
vae  Arduennensis,  tanta  sollicitudine  suo  tempore  solvere  eas  curavit,  ut  quadam  vice  cum 
venatoribus  suis  apnun  monasterio  deferentibus  progressus  ipsemet  humeris  propriis  eiusdem 
apri  Caput  nobis  videntibus  ecclesiae  inferret  et  ante  altare  beati  Petri  gi-atia  devotionis  de- 
poneret.  dux  quoque  Godefridus  cognomento  Barbatus  quadam  die,  cum  ad  hanc  consuetu- 
dinem  beato  Huberto  exsolvendam  venatum  isset,  quinque  cervos  cepit  cum  uno  lupo;  ipsos 
quoque  omnes  cum  coriis  et  capto  lupo  adhuc  vivente  transmisit  nobis  videntibus  huic  eccle- 
siae. Hier  ist  offenbar  von  einem  sehr  alten  Brauch  die  Rede,  dessen  Sinn  nur  sein  kann, 
dafs  der  Abtei  der  Ertragszehnt  des  ArdennenfS'aldes  zufallen  sollte.  Dieser  Ertragszehnt 
war  aber  in  friiher  Zeit  eben  nur  der  Jagdzehnt. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     470     — 

indirekt  auf  Waldeigentum  ^ ,  Wildbann  war  mit  Forst  identisch  ^.  In  diesem 
Sinne  hat  sich  denn  der  Begriff,  teilweis  wenigstens,  noch  lange  erhalten :  erst 
gegen  Schlufs  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  wurde  ein  besonderer  Forst- 
begriff neben  dem  Wildbann  als  Jagdrecht  ^  immer  fester  entwickelt.  Daneben 
blieb  dann  das  Wildbannrecht  selbst  noch  vereinzelt  bestehen  und  entfaltete 
auch  femer  noch  eine  weitere  Ausbildung. 

Für  diese  Ausbildung  war  es  eine  der  wichtigsten  Fragen,  in  welcher  Weise 
das  Recht  der  Wildfolge  über  den  Bann  hinaus  geordnet  werden  sollte;  schon  früh 
wird  sie  aufgeworfen  *,  spätere  Quellen  zeigen  aufserordentlich  altertümliche  Be- 
stimmungen in  dieser  Hinsicht.  So  heifst  es  im  WFuchsenhöhle  1383  §  9,  dafs  der 
Wildfang  und  alle  Brüchten  und  Rechte  über  Haupt  und  Hals  in  der  Fuchsenhöhle 
auswendig  des  Waldes  soweit  reichen,  als  der  grave  [von  Katzenelenbogen]  uf 


^)  MR.  ÜB,  1,  7,  721 :  Gegensatz  zwischen  forestis  und  Waldgebiet,  quod  legitimum 
obtingit,  d.  h.  salischem  Waldeigentum. 

^)  MR.  ÜB.  1,  40,  802:  forestem  [zu  Zerf  und  Serrig],  quam  legali  more  sancto  Petra 
tradidimus  [Karl  d.  Gr.],  per  bannum  nostrum  Omnibus  prohibemus,  ut  nemo  successorum 
nostrorum  regum  vel  quaelibet  alia  persona  bestiam  in  ipsa  capere  quacumque  venationis  arte 
absque  licentia  Treverensis  ecclesiae  praesumat;  quod  si  quis  fecerit,  bannum  nostnim  solvere 
cogatur:  fast  wörtlich  wiederholt  MR.  ÜB.  1,  191,  949.  MR.  ÜB.  1,  140,  896:  König 
Zwentebold  wird  gebeten,  ut  quandam  silvam  in  pago  Treverensi  in  bannum  mitteremus  et 
ex  ea,  ut  Franci  dicunt,  forestem  faceremus ;  es  ist  der  erzbischöfliche  und  SMaximiner  Wald 
südlich  Trier  in  den  Karte  13  2ten  Bds.  bezeichneten  Grenzen.  Omnem  ergo  silvam  (hanc) 
per  bannum  nostrum  Omnibus  pi'ohibemus  et  ex  ea  forestem  facimus  .  .,  ne  deinceps  ullus 
hominum  in  ipsa  bestiam  capere  quacumque  venationis  arte  absque  possessoris  eius  licentia 
presumat;  quod  si  quis  fecei'it,  bannum  nostrum  solvere  cogatur.  MR.  ÜB.  1,  298,  1023: 
inforestare  . .  .,  [ne]  ullus  homo  in  eadem  posthinc  silva  sine  licentia  praed.  archiepiscopi 
successorumque  eius  aliquam  venationem  exercere  studeat,  bei  Strafe  des  Königsbanns. 

^)  MR.  ÜB.  3,  954,  1148:  der  Burggraf  von  Hammerstein  und  seine  Brüder  geloben 
der  Gräfin  Mechtild  von  Sayn,  quod  nos  nusquam  venabimur  aut  agitabimus  in  wiltban  eius- 
dem  comitisse,  qui  pertinet  ad  castrum  eius  Wide,  cervum  cervam  capreolum  aut  porcum 
silvestrem.  nee  alicui  suggeremus  aut  consulemus  ibidem  venari,  nee  aliquem  de  nostra 
familia  aut  potestate  venari  ibidem  permittemus,  nisi  id  fuerit  de  consensu  expresso  et  volun- 
tate  ipsius  comitisse  usque  ad  illa  tempora,  quibus  ins  venandi  a  dicta  comitissa  evicerimus 
per  ius  aut  per  amicitiam  ipsius.  *Bald.  Kesselst.  S.  229,  1328:  (cum)  iure  venandi  dicto 
wiltpant  in  vulgari.  In  einzelnen  antiquarischen  Fällen  hält  sich  der  Begrift'  noch  länger, 
vgl.  CRM.  4,  378,  1488  und  Bd.  2,  670,  Note  2. 

*)  Lac.  ÜB.  1,  79,  126,  996:  si  cervus  aut  cerva  de  his  [quatuor]  effugiat  forestis,  eos 
in  alias  silvas  sequi  sit  licentia  abbatissae  nuntiis.  Auf  eine  verwandte  Bestinmiung  gebt 
wohl  schon  die  Nachricht  der  Urk.  MR.  ÜB.  1,  40,  802 :  der  kgl.  Forst  zu  Zeif  und  Serrig 
wird  an  Trier  gegeben,  ne  sub  occasione  ipsius  forestiae  circumiacentes  res  sancti  Petri 
vastarentur.  Aus  späterer  Zeit  s.  neben  UStift  S.  403  und  MR.  ÜB.  3,  1496,  1257,  beson- 
ders MR.  ÜB.  3,  912,  1247,  Auseinandersetzung  zwischen  der  Gräfin  von  Sayn  und  dem 
Grafen  von  Sponheim:  consentimus,  quod  si  comitissa  inceperit  agitare,  quod  vulgariter  dici- 
tur  sprengin,  aliquam  feram  in  ten'a  sua  vel  silvis  suis,  que  vulgo  wiltbant  dicuntm*,  et  illa 
fera  in  terra  nostra  vel  silvis  wiltbant  vocatis  capta  fuerit,  sua  erit.  similiter  si  fera  fuerit 
agitata  in  terra  nostra  vel  wiltban  et  in  terra  comitisse  vel  in  silvis  suis  wiltban  fuerit  capta, 
nostra  erit. 


—     471      —  Die  Allmendewirtschaft.] 

seinem  ros  und  der  ambtman  uf  einem  hengst  an  dem  eussern  piisch  beruites 
walts  ein  axt  in  das  velt  werfen  könne;  und  andrerseits  darf  der  Graf  von 
Dietz  sein  Wild  in  die  Fuchsenhöhle  verfolgen,  soweit  er  mit  einer  Axt  in 
den  Wald  werfen  kann  ^  Noch  eigentümlicher  ist  die  Bestimmung  des  WMeudt 
von  1550:  wann  die  HeiTen  von  Isenburg  und  Grensau  dem  Wild  nachfolgen, 
und  entlauft  ine  das  wilt  bis  in  die  stat  Montabour  auf  den  markt,  sol  man 
ine  das  wilt  lassen  folgen;  auch  lief  das  wilt  bis  an  den  Rein  und  sie  dem 
wilt  nachfolgten,  als  ferro  als  einer  mit  einem  pferde  gereiten  kan  in  den 
Rein  dem  wilt  nach  und  forder  mit  einem  hoefhammer  gewerfen  mag,  sol  man 
ime  das  wilt  folgen  lassen :  hier  liegt  noch  die  Anschauung  von  der  alten  Aus- 
dehnung des  Waldes  Sporkenburg  zu  Grunde,  in  welchem  man  spätestens  seit 
dem  12.  Jh.  vom  erzbischöflichen  Hofe  Humbach,  dem  späteren  Montabaur 
aus  aufs  energischste  gerodet  hatte. 

Neben  den  Bestimmungen  des  Wildfolgerechts  war  eine  Begi-enzung  des 
Wildbanns  nach  Art  und  Zahl  der  dem  Bann  unterworfenen  Tiere  nötig.  Ge- 
wöhnlich lief  diese  Begrenzung  darauf  hinaus,  dafs  mindestens  die  hohe  Jagd 
in  den  Wildbann  fiel;  zumeist  aber  war  anderen  als  dem  Bannherrn  und  be- 
sonders pri\ileg1erten  Herren^  jede  Jagd  mit  Ausnahme  etwa  deijenigen  ge- 
meinschädlicher Tiere,  wie  der  Wölfe  und  Wildschweine,  verboten^.  Wie 
sich  demgemäfs  das  Jagdrecht  im  Wildbann  verschieden  ausgestaltete,  mögen 
zwei  besonders  bezeichnende  Nachrichten  aus  dem  13.  und  15.  Jh.  zeigen. 
Die  Luxemburger  Freiheitskarte  von  1244  spricht  in  §  19  von  einem  Bann- 
wald, qui  locus  reservatus  est  ipsi  domino  pro  warenna;  nullus  burgensis  ve- 
nabitur  cum  canibus  retibus  laqueis  vel  alio  quocumque  instrumento ;  emendam 
5  s.  solvet,  si  deprehensus  fuerit  venando  aliquid  facere  premissorum;  ibidem 
tamen  poterunt  accipitre  vel  aliis  volucribus  aucupari.  Dieser  trocknen  auf 
wohlgeordnete  bürgerliche  Verhältnisse  gehenden  Nachricht  gegenüber  vertritt 
das  WGalgenscheid  von  1460,  G.  2,  455,  den  ländlich  patriarchalischen  Stand- 
punkt. Es  spricht  von  einem  Walde,  in  dem  solle  nimants  tischen  odir  striken 
odir  einiche  wilt  fangen  büßen  laube  oder  verhenknisse  der  .  .  herschaft  von 
Schonecke,  is  enwere  dan  das  eine  frauwe  swanger  ginge  mit  einem  kinde 
und  des  wiltz  gelüstet,  die  mag  einen  man  odir  knechte  uschicken,  des  wiltz 
so  vil  grifen  und  fahen,  das  sie  iren  gelosten  gebußen  möge  ungeverlichen. 
Natürlich  bedurfte  eine  solche  Abgrenzung  des  Jagdrechts  wie  die  Aufstellung 
des  Wlldbanns  überhaupt  zugleich  der  Entwicklung  einer  besondren  Strafge- 

»)  WFuchsenhöhle  1444,  G.  1,  582. 

2)  Lac.  ÜB.  2,  576,  1268:  der  Herr  von  Heinsberg  tempore  venatus  cen'orum  venari 
poterit  et  piscari  in  wildbanno  de  Vrozberge  et  capere  9  ceiTOs,  et  tempore  venatus  cervarum 
9  cervas. 

3)  WKreuzberg  1518 :   seint  die  wiltftirster  gemanet  umb  die  wilde  saw.  daraf  wiesen 
sei,  wo  einer  in  dieser  wiltban  ein  schwein  fenget,  wie  er  kan,  mag  er  thun.     In  WBettem- . 
bürg  1594,  §  65,    ist   sogar   für   die  Unterthanen   die  Pflicht   der  Folge   zur  Wolfsjagd  mit 
Garnen,  Hunden,  Äxten,  Beilen,  Krummen  und  Gewehr  ausgesprochen. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     472     — 

gewalt  des  Bannherrn  bei  Überschreitungen;  und  da  aller  Wildbann  sich  ur- 
sprünglich aus  königlicher  Verleihung  ableitet,  so  war  die  in  Anwendung 
kommende  Strafgewalt  von  selbst  in  einer  Delegation  des  Königsbanns  an  den 
Bannherrn  gegeben ^  Aus  diesem  Zusammenhang,  wie  aus  dem  überall  für 
die  Entwicklung  der  Rechte  am  Wald  charakteristischen  besonders  zähen  Fest- 
halten an  den  ursprünglichen  Grundlagen  erklärt  sich  das  in  hohem  Grade  alter- 
tümliche und  rigorose  Strafrecht,  welches  im  späteren  Mittelalter  durchweg  das 
Kennzeichen  alter  Wildbänne  ist^.  So  folgt  beispielsweise  im  WGalgenscheid  von 
1460  unmittelbar  auf  die  oben  ausgezogene  Stelle  die  folgende  Bestimmung :  wers 
Sache  das  iemantz  solichs  als  vurg.  steit  ubirfure,  so  ferre  er  begriffen  wirt, 
den  sal  man  nemen  mit  dem  rechten  geren  und  den  füren  ghen  Cratzenberg 
an  den  enkerstein,  und  sal  man  ime  abe  tonne  hauwen  sinen  rechten  dumen, 
is  enst  dan  sache  das  er  gude  frunde  habe,  die  vur  in  beden,  dem  sal  die 
obg.  herschaft  von  Schonecke  gnade  ton,  so  das  die  frunde  und  der  man  sich 
da  von  bedanken  sin.  Einen  vollen  Bufsentarif,  der  eine  weitgehende  Ein- 
sicht in  den  Charakter  dieses  Strafrechts  gestattet,  hat  das  WKreuznach  bei 
G.  2,  153:  wier  teilen  auch  u.  h.  einen  wiltfang  uf  des  herzogen  walde,  den 
man  den  Son  nennet,  also  wer  ein  hirsch  fanget,  der  ist  u.  h.  ein  ochsen 
schuldig  unt  sechszig  s. ;  wer  ein  binde  fahet,  der  ist  ein  kuhe  schuldig  unt 
sechszig  s. ;  wer  ein  wilden  eher  fahet,  der  ist  einen  zäumen  schuldig  unt 
sechszig  s. ;  wer  ein  liehe  fahet,  der  ist  schuldig  ein  zäume  saw  unt  sechszig 
s. ;  wer  ein  rehbock  fahet,  der  ist  schuldig  ein  zäume  geis  unt  sechszig  s.; 
wer  ein  sterzmeise  fahet,  der  ist  umb  leib  unt  guet,  unt  in  u.  h.  ungnat^. 

Eine  besondere  Ausbildung  der  materiellen  Rechtsbegrenzung  machte  der 
Fischfang  neben  der  Jagdnutzung  nötig,  so  sehr  auch  beide  der  allgemeinen 
juristischen  Konstruktion  nach  auf  der  gleichen  Grundlage  des  Wildbanns  er- 
wuchsen *.  Sie  wurde  darin  gefunden,  dafs  dem  Bannherrn  aufser  dem  Fisch- 
fang auch  die  Dämmung  bzw.  Schliefsung  der  Gewässer, -abgesehen  von  einer 
mafsvollen  Benutzung  zu  landwirtschaftlichen  Zwecken,  seitens  der  Banneinge- 
sessenen zustand^,  so  dafs  er  mithin  allein  berechtigt  war,  Wehre  zum  Fischfang 
zu  bauen  bzw.  ihre  Anlage  zu  gestatten^. 

Bezogen  sich  so  die  Wildbannrechte  keineswegs  zunächst  auf  die  Ge- 
sammtnutzung  des  Waldes,  waren  sie  von  vornherein  nur  zur  Regelung  ver- 
liehener Jagd-  und  Fischfangsprivilegien  bestimmt,   so  läfst  sich  doch  nicht 


1)  S.  oben  S.  470,  Note  2. 

2)  Vgl.  schon  für  das  13.  Jh.  das  UStift  S.  401  f.,  424  f.  S.  auch  v.  Maurer,  Markenvf. 
S.  369,  Dorfvf.  2,  136;  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  232,  272  f. 

*)  Über  die  Bannmeise  vgl.  unten  S.  474,  Note  2,  und  auch  noch  fernerhin. 

*)  Einen  drastischen  Beweis  hierfür  liefern  die  Urkk.  des  MR.  ÜB.  1,  353,  1059  und 
410,  1106;  von  ihnen  nennt  die  erste  dasselbe  Recht  ins  vel  iura  venatica,  das  in  der  zweiten 
ius  vel  iura  venatica  et  piscationum  heifst. 

»)  UStift  S.  402,  424,  425;  WUrbach  1480,  G.  1,  630. 

«)  Vgl.  z.  B.  CRM.  4,  350,  1479;  s.  auch  Honth.  Hist.  2,^454,  470  Spalte  2  unten. 


—     473     —  Die  AUmendewirtschaft.] 

verkennen,  dafs  den  Wildbannverleihungen  der  Gedanke  der  Verleihung  der 
gesamten  Wald-  und  Waldbodennutzung  zu  Grunde  lag;  nur  dafs  zur  Zeit 
ihrer  hauptsächlichsten  Verleihung  eine  solche  Nutzung  eben  nur  in  Jagd  und 
Fischerei  gefunden  wurde. 

Indes  allmählich  lernten  die  WildbannheiTen  auch  andere  Wald- 
nutzungen, voniehmlich  in  Rodung  und  Anbau,  auf  Grund  der  Entwicklung 
ihrer  eigenen  GnuidheiTSchaften  schätzen.  Diese  Nutzungen  aber  standen  den 
Fronhöfen,  abgesehen  von  ihrer  Allmendeberechtigung ,  schon  fmh  in  kleinen 
privaten  Waldparzellen  zur  Verfügung,  welche  ebenfalls  Forsten  genannt 
wurden  und  bisweilen  wohl  aus  den  grofsen  Wildbannumfängen  ausgeschieden 
waren  ^  Eine  solche  Ausscheidung  bestimmter  Waldstücke  zu  besonderen 
Zwecken  ist  nichts  Ungewöhnliches ;  sie  findet  sich  auch  innerhalb  und  zu  Gunsten 
der  markgenössischen  Wirtschaft^.  In  dieser  Form:  kleinere  Fronhofforsten 
oder,  wie  die  Bezeichnung  später  oft  lautet,  Kammerforsten  neben  den  alten 
Wildbannforsten:  blieb  die  Ausbildung  sehr  häufig  stehn^;  noch  aus  dem 
16.  Jh.  liegen  hierfür  sprechende  Beispiele  vor*. 

Aber  lag  es  nicht  doch  sehr  nahe,  mit  wachsendem  Nutzungswert  von 
Rodung  und  Anbau  den  Begriff  des  Kammeiforstes  auf  den  alten  Wildbannforst 
zu  übertragen? 

Einen  Übergang  in  dieser  Richtung  bahnte  die  Entwicklung  des  Be- 
griffs Hochwald  an.  Schon  in  einer  Urkunde  von  979  ^  ist  von  einer  nemorum 
altitudo,  wenn  auch  noch  ohne  festen  technischen  Sinn,  die  Rede;  gegen 
Ende  des  12.  Jhs.  ist  dann  der  Begriff  vollständig  entwickelt^.  Der  Hoch- 
wald, auch  grofser  oder  grauer  Wald  genannt  ^  bezeichnet  zunächst  den  Hoch- 
wald in  unsenn  Sinne,  im  Gegensatz  zu  Mittelwald  und  Niederwald  (Rott- 
büschen) ^,  ferner  aber  auf  Gmnd  dieser  forsttechnischen  Unterscheidung  den 
inneren  Waldkern,  der  vor  Anbau  und  Rodung  zu  schonen  ist.  So  spricht 
das  WLiesdoif  von  1458  von  allen  Hochwäldern    und    Pescheji   [pascua  — 


^)  MR.  ÜB.  1 ,  40,  802:  [loca  Cerviam  et  Serviaciim  pariter  cum  foreste,  quae  ad  fis- 
cum  [den  kgl.  Meierhof  zu  Zeif]  respiciebat.  Ennen  Qu.  1,  465,  12,  959:  in  pago  Langeion 
iuxta  Renum  [Langel]  mansum  unum  cum  foresto.  S.  auch  UPrüm  No.  55  Iversheim; 
No.  62  Cransceit;  No.  96  Dreis. 

2)  Hierhei'  gehört  wohl  schon  die  silva  singiüaris  in  Klotten,  ]MR.  ÜB.  1,  385,  1088; 
s.  ferner  Bd.  3,  17,  28,  1260,  und  auch  CRM.  3,  4,  1305,  wo  die  Bopparder  ihre  Allmende, 
wohl  Wald,  als  forestus  seu  marcha  bezeichnen. 

3)  Ein  sehr  gutes  Beispiel  UStift  S.  425. 

■*)  So  zerfällt  der  Osburger  Hochwald  noch  nach  dem  W.  von  1546,  G.  4,  712,  in  einen 
äufseren,  den  umliegenden  Gemeinden  für  gewisse  Nutzungen  offenen  Teil,  und  einen  inneren 
Teil,  ein  gewelde,  d.  h.  den  Kammerforst. 

^)  MR.  ÜB.  1,  252. 

^)  MR.  ÜB.  2,  6*,  1171:  decimas  de  terra  salica  sua  in  agris  pratis  et  silvis  .  .  . 
decimis  silvarum,  qu§  alt?  vocantur. 

^)  Bd.  3,  144,  20,  1326;  WGalgenscheid  1460. 

8)  S.  namentlich  Bd.  3,  144,  20,  1326. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     474     — 

Waldweiden],  die  der  heppen  entwachsen  sein,  und  das  WThommen  1535,  §  5 
erklärt  geradezu:  was  der  hauwen  entwaxen  ist,  das  ist  hocheit,  da  suUen 
die  drie  [Hochgerichts-]  herren  ire  wiltpret  in  zilen^ 

Wie  die  letztere  Stelle  zeigt,  war  auch  für  diesen  Begriff  des  Hoch- 
waldes das  zunächst  Charakteristische  nur  das  aussehlieisliche  Jagd-  und  Fisch- 
fangrecht; noch  das  WUrbach  von  1480  stellt  hoewelde,  wiltfank  und  fischerie 
zusammen.  Indes  gerade  dieses  Wildbannrecht  im  Hochwald  bedingt  doch 
sofort  das  Verbot  des  Anbaues  und  der  Rodung ^  im  einzelnen  wie  im  ganzen^; 
jedes  Lichtungsverbot  des  Hochwaldes  liefs  sich  mit  dem  Interesse  an  der 
Schonung  des  Wildstandes  begründen,  ja  man  konnte  sogar  noch  weiter  gehen 
und  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  auch  den  Eintritt  in  den  Wald  unter  ge- 
wisse Kontrollen  stellen*. 

In  der  That  ist  nun  im  Interesse  der  Jagd  und  Fischerei  an  verschie- 
denen Stellen  noch  langehin  ein  absolutes  Anbau-  und  auch  Rodeverbot  für 
den  Hochwald  aufrecht  erhalten  worden^,  später  meist  in  der  besonderen 
Form,  dafs  das  Roden  nicht  direkt  untersagt,  aber  dadurch  wirtschaftlich  wert- 
los gemacht  wurde,  dafs  der  Hochwaldherr  alle  Fracht  der  Rodung  für  sich 
in  Ansprach  nahm^.    Indes  von  diesem  Standpunkt  ging  man  doch  meistens 


J)  Vgl.  auch  WThron  Wintrich  Graach  1315,  G.  2,  355,  und  Toepfer  1,  S.  125 :  Vortme 
ist  der  Ider,  dat  der  zu  höret,  des  bischofs  alleine,  und  wan  dainne  wesset  ecker,  so 
mogent  alle,  die  da  sint  gemeine  lüde  und  wonent  in  deme  vierdenhalfen  hofe,  ire  swin  darin 
senden  und  niment  anders  .  .  .  Vortme  so  ligent  vur  deme  Ider  kurtzebusche,  darof  mag 
icliche  gemeine  man  gan  roiden  umbe  dat  siebende  deile,  das  da  wesset;  das  ist  mins  hem 
von  Triere.  auch  gildet  icliche  hauwe  oder  hepe,  die  da  rodet,  deme  zentener  van  Drone  einen 
d.,  und  mag  der  bischof  mit  deme  Ider  schaffen  allen  sinen  willen.  *üSMax.  1484,  Bl.  24  a, 
WThaben  1487:  alle  hogewelde,  was  der  krommen  entwaissen  ist.  In  gewisser  Abweichung 
von  den  sonst  mafsgebenden  Anschauungen  bewegt  sich  WWildenburg,  G.  3,  708. 

^)  UStift  S.  402 :  condensa  fruticum ,  ubi  sunt  lustra  ferarum ,  non  debent  excidi. 
UStift  S.  401 :  im  Forstbezirk  nemo  debet  venari ,  piscari  vel  in  alta  silva  novale  facere 
nisi  permissione  episcopi ;  S.  424 :  non  licet  alicui  in  silva  [Sporkenburg]  venari  aliquo  modo 
nisi  cum  licentia  advocatorum,  qui  tenent  ab  archiepiscopo.  Übrigens  waren  gewisse  Jagd- 
nutzungen doch  freigegeben,  so  der  Vogelfang,  vgl.  UStift  S.  424,  Sporkenburg:  si  quis 
auceps  hanc  silvam  intraverit,  pro  nuUo  genere  volucrum  componet,  nisi  capiat  meisam,  que 
dicitur  banmeisa,  et  pro  illa  componet  60  s.  tanquam  pro  cervo;  über  die  eigentümliche 
Stellung  der  Bannmeise  s.  noch  weiter  unten.  Auch  die  Nutzung  des  Bienenfunds  gehörte 
nicht  ausschliefslich  zum  Wildbann ;  UStift  S.  401 :  omnes  apes  et  mel,  quod  infra  (forestum) 
invenitur  in  alta  silva,  magistro  forestariorum  medietas  eonim  exhibeatur. 

^)  Vgl.  Bd.  3,  230,  25,  1357;  UStift  S.  425,  Sporkenburg:  si  aliquis  sine  licentia  car- 
bones  conbusserit,  ille  componet  de  qualibet  fovea  1  s. 

*)  UStift  S.  402:  a  medio  aprilis  usque  ad  medium  iunii  nemo  ducet  canem  in  altam 
silvam  vel  in  condensa  fruticum  propter  teneritatem  hinnulorum;  UStift  S.  425,  Sporkenburg: 
quicumque  a  7  diebus  ante  maium  usque  7  dies  post  maium  .  .  cum  curru  eandem  silvam 
intraverit,  omnia  iumenta,  que  sunt  ante  currum,  et  quicquid  est  in  curru  auferetur  ei  et  ipse 
preterea  componet  60  s. 

^)  UStift  S.  424—5,  Sporkenburg:  jeder  Anbau  mit  Hippe  bezw.  Beil  verboten. 

*)  Vgl.  WRoth  1398,  §  3,  betr.  den  Hochwald  an  der  Kill  (Schieidweiler):  were  binnen 


—     475     —  Die  Allmendewirtschaft] 

schon  früh  zu  Gunsten  der  Rodeerlaubnis  gegen  Entrichtung  bestimmter  Anbau- 
abgaben ab  ^  Da  lag  es  denn  am  nächsten,  das  Medemrecht  auf  solche  Hoch- 
waldneubrüche anzuwenden,  entweder  in  der  alten  reinen  Form  der  siebenten 
Garbe  ^ ,  oder  aber  in  der  erhöhten  Abgabe  der  fünften  Garbe  ^.  Allein  auch 
über  diese  aus  früheren  Entwicklungen  gegebenen  Anhaltspunkte  ging  man 
bald  hinaus  zur  Entfaltung  eines  vollen  besonderen  Abgabensystems  für  An- 
siedlungen  im  Wildbanu  des  Hochwaldes,  welches  man  nun  selbst  Wildbann 
nannte  *.  Zumeist  bestand  dieser  Wildbann,  der  auf  jedes  Haus  gelegt  wurde, 
in  einer  Haferabgabe,  wegen  der  besonders  starken  Haferwinnung  in  Rottland, 
ferner  in  Hühnern  und  bisweilen  in  Geld  und  Brot^. 

Natürlich  war  mit  einer  solchen  Ausbildung  der  alte  Begi'iff  des  Wild- 
bannes zu  Gunsten  eines  viel  weiter  gehenden  neuen  Forstbegriifes  gesprengt; 
hier  liegt  nicht  mehr  ein  besonderer  Komplex  von  Einzelrechten  am  Walde 
vor,  die  Einzelrechte  erscheinen  vielmehr  als  Ausflufs  eines  mehr  oder  minder 
ausgeprägten  Eigentums  am  Walde.  Das  ist  denn  auch  die  Auffassung,  welche 
sich  seit  dem  13.  Jh.  in  den  Quellen  geltend  macht.  So  spricht  Graf  Dietrich 
von  Kleve  im  J.  1209  von  seinem  forestarium  [ius]  in  nemore  . .  Kalenbume, 
quod  in  vulgari  wiltbannus  appellatur,  .  .  cum  omni  iure  et  integritate  ad 
succidendum  ac  colendum  ad  omnem  utilitatem  et  voluntatem  •' ,   und  das  W. 


dem  wiltbanne  roit  mit  der  krademen  und  kom  gewönne,  .  .  sulche  finicht  ist  der  hem,  die 
daruf  wurde  gewonnen;  und  were  darzu  um  die  boiß,  umb  des  willen  das  der  walt  nit  ge- 
wust  wui'de,  uf  das  das  wiltbrait  sinen  spont  [?]  have :  mit  der  späteren  Bestimmung  WRoth, 
G.  2,  305:  auch  wisent  si,  wer  dar  roete  mit  der  hepen  und  dania  mit  der  stochauwen, 
wurde  einige  frucht  dainne  gewonnen,  daz  muchten  die  herren  sniden  und  in  iren  nutz  keren. 

1)  S.  oben  S.  111  f. 

2)  MR.  ÜB.  1,  252,  979. 

')  UStift  S.  403:  innerhalb  des  Wildbannes  nimmt  der  Erzbischof  den  quintus  mani- 
pulus  de  novalibus. 

*)  Bd.  3,  123,  7,  1321:  medietatem  iiu-is,  quod  vulgariter  wiltban  dicitur,  in  Treis; 
vgl.  ebd.  172,  15,  1342. 

'")  UErzstift  13.  Jhs.  XI:  quelibet  area,  in  qua  fit  ignis  per  siugulas  villas  ad  (fores- 
tum)  spectantes,  debet  episcopo  V2  mir.  avene  annuatim.  WOckfen  1325,  §§  13  u.  14:  die 
Schöffen  weisen  dem  Trierer  Erzbischof,  der  sonst  nichts  in  dem  im  Trierer  Wildbann 
liegenden  Dorfe  hat,  die  superior  iurisdictio  videlicet  ultimi  supplicii  necnon  decimae  gi'ossae 
et  minutae ;  aufserdem  quaelibet  domus  tenetur  domino  archiepiscopo  singiüis  annis  in  festo 
sancti  Remigii  ferc.  avenae,  1  pullum,  1  d.  et  1  panem  de  uno  d.  WGalgenscheid  1460, 
G.  2,  455 — 6 :  so  wer  in  dem  vm'g.  gerichte  roder  machte,  das  ein  man  mit  eime  seche  ubir- 
werfen  mag,  als  dick  das  geschit,  der  sal  der  herschaft  zu  Schonecke  einen  wilthanen  geben ; 
und  mechte  ein  man  zwene  odir  dri  morgen  roder  aneinander,  davon  sal  und  mag  er  mit 
eime  hauen  bezalen,  als  dick  sich  das  geburte.  Vielleicht  liegt  der  Wildbann  auch  schon 
MR.  ÜB.  1,  853,  1059  imd  410,  1106  vor.  S.  auch  WOchtendunk,  G.  2,  472:  weisent  auch, 
das  ein  ieder  nachtbar,  so  feur  und  flam  helt,  sal  geben  uf  sant  Gertraudentag  ein  halb  mir. 
holzhabem  und  ein  fastnachthoen,  usgenommen  die  sieben  scheffen,  und  wanne  sie  das  getan 
hant,  sal  m.  gn.  h.  den  nachtbai'u  ufthun  seiner  gn.  port  zu  Ochtendung  und  alßdan  ein 
ieklichen  lassen  gebrauchen  wasser  und  weiden. 

«)  Ennen  Qu.  2,  35,  30. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     476     — 

für  Thron  Wintrich  und  Graach  vom  J.  1315  bestimmt,  dafs  der  Trierer  Erz- 
bischof  mit  dem  Idarhochwald,  seinem  alten  Wildbanngebiet,  mag  schaffen  allen 
sinen  willen. 

Auf  Grund  dieser  Verschiebung  des  Wildbannbegriffes  zu  einer  neueren  auf 
dem  Eigentumsbegriff  am  Walde  beruhenden  Vorstellung  suchten  nun  die  alten 
Wildbannherren  den  thunlichst  freien  Besitz  der  Bannwälder  zu  erlangen.  Diese 
Bewegung  beginnt  schon  früh,  ihre  ersten  Spuren  fallen  in  die  Mitte  des 
14.  Jhs.  S  mit  voller  Gewalt  setzt  sie  aber  erst  im  16.  Jh.  ein.  Wie  weit 
man  hier,  zum  Teil  infolge  des  Bedürfnisses  neuer  Wildbahnen ^,  ging,  zeigt 
sehr  charakteristisch  ein  Teil  der  Erklärung  zum  WSalm  von  1548^:  Zum 
dritten,  das  den  underthanen  das  holz  nach  aussach  des  weistumbs  ane  be- 
zalungh,  doch  das  dem  holzförster  seine  gerechtigkeit  entrichtet,  wie  her- 
kommen, gegeben  werden  und  folgen  sol,  davon  aber  inen  das  geringste  ausser 
der  grafschaft  zu  verkaufen  inhalt  des  weistumbs  verbothen  sein  sol.  Zum 
vierden  wiewol  wolgedachter  graf  Johan  von  Salm  als  der  weide  und  buisch 
grünt-  und  eigentumbsher  von  wegen  der  underthan  bisher  gegen  irhe  gnaden 
in  vil  wege  geübte  verhaltungh  wol  Ursachen  gehabt,  mit  den  gewelden  und 
buischen  dermaissen  zu  verfahren,  das  die  underthanen  seineu  misfallen  ver- 
spueret  hetten,  dieweil  aber  dannoch  seine  gnaden  im  rath  gefunden,  das  seine 
gnaden  derselben  erben  und  der  ganzer  grafschaft  hoechste  notturft  nicht 
weniger  dan  der  underthanen  sei,  der  weide  so  vil  leidlich  zu  verschonen 
und  hierinne  der  nachkomenden  wolfart  zu  bedenken,  —  also  haben  s.  gn. 
gleichwol  uf  unser  underthenigh  anhalten  dahin  sich  erpitten  laßen,  das  s.  gn, 
bewilligt,  hinfort  der  weide  und  buische,  daraus  bisher  den  underthanen  ire 
beholzung  nach  inhalt  des  vorgemelten  wistumbs  erfolgt,  mit  solcher  be- 
scheidenheit  zu  gebrauchen,  das  es  s.  gn.  ^gen  menniglich  unverweislich  und 
die  underthanen  mit  fueg  darob  sich  nicht  zu  verclagen  haben  sollen,  und 
dieweil  vor  dieser  zeit  s.  gn.  mit  den  kaufleuthen  von  Luittig  ein  holzkouif 
in  die  zweilfhundert  Carolusgnlden  ungeverlich  sich  erstreckende  getroffent, 
der  dan  wie  billich  in  seiner  craft  bleibt,  also  haben  s.  gn.  abermals  gnedig- 
lichen  bewilliget,  das  neben  s.  gn.  holzförster  iemand  aus  den  underthanen  er- 
neut und  durch  s.  gn.  geordert  werden ,  der  in  den  obengeregten  buischen  an 
enden,  dahin  die  keufer  gewiesen,  anweisung  helfen  thun,  damit  die  keufer 
zum  allerfurderligsten  und  mit  soviel  müiglich  wenigsten  der  buische  nacbteil 
ihre  erkauften  holzer  vergnuigt  werden  mögen,  doch  das  solche  zuordnungh 
des    nebenfursters  lenger  nicht,  dan   dis  liferkouif  volzogen,   werben,    und 

1)  Cod.  Salm.  393,  1553. 

2)  *Bald.  Kesselst.  S,  432,  Kumunge  und  artikele  der  Stadt  Trier  gegen  Balduin, 
1351,  §  1:  zu  wißen  is  daz  er  uns  genomen  hat  unsera  anhauwe  in  dem  walde  genant 
Katlan,  den  wir  allewege  her  han  bracht  bi  sinen  vorvaren  etc. 

^)  S.  oben  S.  113,  auch  Bd.  3,  315,  26,  c.  1530:  der  Amtman  soll  der  geholizte  und 
heiden,  damit  seinem  herren  daran  khein  schaden  an  der  wilban  oder  sonsten  .  .  geschehen 
muege,  auch  nit  vergessen. 


—     477     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

darnach  derselb  zugeordnete  nebenfiirster ,  dergleichen  auch  die  underthanen 
einiges  anweisens  oder  forsteramts  sich  nicht  anmassen  sollend  Es  ist 
klar,  dafs  mit  einer  solchen  Verschiebung  des  alten  WildbannbegrifFs  jeder 
Unterschied  zwischen  früher  eingeforstetem  Privatwald  und  altem  Wildbann- 
forst überhaupt  schwand:  nur  dadurch  zeichneten  sich  die  alten  Wildbann- 
forsten noch  zumeist  aus,  dafs  sie  einen  viel  bedeutenderen  Umfang  hatten, 
als  die  Privatforsten.  Indes  auch  dieses  Unterscheidungsmerkmal  trifft  keines- 
wegs immer  zu;  schon  im  11.  und  12.  Jh.  w^erden  alte  Wildbannrechte  zer- 
stückelt und  teilweis  veräufsert,  so  dafs  sehr  bald  eine  Reihe  relativ  wenig 
ausgedehnter  Wildbänne  entstehen  konnte^. 

Gleichwohl  wäre  die  Entwicklung  leicht  zu  übei-sehen,  ständen  neben 
den  Allmendewäldern  nur  Wildbann-  und  Privatforsten.  Das  ist  aber  nicht 
der  Fall.  Vielmehr  entstehen  neben  den  mit  ihnen  gegebenen  Nutzungsrechten 
noch  besondere  Allmende-,  vor  allem  Waldrechte  auf  Gmnd  vogteilicher  wie 
grundherrlicher  Verhältnisse. 

Die  vogteilichen  Rechte  am  Wald  und  an  sonstiger  Allmende,  wie  sie 
besonders  das  spätere  INIittelalter  zahlreich  bietet,  sind  sehr  verschiedenen  Ur- 
sprungs. Bisweilen  gehen  sie  wohl  auf  alte  politische  Verfassungsgi'undlagen 
oder  auch  auf  die  ehemalige  Fiskalverwaltung  zurück.  Hierhin  gehört  es, 
wenn  der  Graf  von  Vimeburg  auf  Grund  der  Pellenz  sehr  ausgedehnte  Rechte 
gegenüber  den  Wäldern  des  Maifeldes  besitzt^,  oder  wenn  bei  alten 
Reichshöfen  regelmäfsig  gTofse  Waldvogteien  mit  weitgehenden  Nutzberechti- 
gimgen  bestehen*.  Daneben  stehen  aber  doch  viel  häufiger  Waldvogteien, 
welche  irgendwelchen  Schinnverhältnissen  aufserhalb  der  staatlichen  Verfassung 
ihren  Urspnmg  verdanken. 

Vor  allem  spielt  hier  die  geistliche  Vogtei  eine  Rolle.  Wie  rasch  sich 
dieselbe  entwickelte,  beweist  das  Beispiel  des  erzstiftischen  Bannwaldes  süd- 
lich Trier.  Er  wird  im  J.  802  an  das  Erzstift  verliehen,  zugleich  mit  der 
Übergabe  wird  dem  Erzbischof  allein  der  Bann  für  den  Waldumfang  zuge- 
stellt; aber  schon  in  der  Bestätigungsurkunde  vom  J.  949  ziehen  Erzbischof 

1)  S,  auch  die  bezeichnende  Stelle  im  WKoenen  1508,  G.  2,  86:  des  Herrn  Wälder 
sollen  sein  also  frei,  daß  niemand  also  gut  als  ein  geißelrut  darin  hauwen  sol. 

2)  MR.  ÜB.  1,  310,  1038 :  Erzbischof  Poppo  schenkt  an  SMatheis  piscationes  in  fluvio 
Rovora  dicto  a  loco,  qui  dicitur  Ad  alnos,  usque  Hildimanni  pontem,  et  in  Mosella  a  su- 
periori  insula  iuxta  Dodechini  molendinum  sita  usque  ubi  Olivia  Mosellam  influit.  Vgl.  weiter 
MR.  ÜB.  1,  401,  1101 ;  639,  1163. 

^)  Cod.  Lac.  168,  1344 :  der  Graf  von  Vimeburg  erlaubt  dem  Abt  von  Laach,  dat  her 
ove  sin  amptlude  alle  diegiene,  die  den  walt  des  dorfes  zu  Cnift  schedelichin  hauwent  unde 
vurdeilgent,  odir  in  an  anderem  gude,  so  wie  man  dat  nennen  maich,  schaden  dunt,  sowie 
her  odir  sin  amptlude  die  in  der  Pelentz  in  imie  schaden  vindent,  dat  sie  dat  beschudin 
mögin  unde  dieselvin  zu  beßerunge  twingen,  unde  damide  dunt  si  widir  ims  neit;  imde  wat 
si  darumb  breuchent  in  unsir  Pelentz,  als  verre  als  it  an  uns  drift,  danif  verzien  wir  in 
diesim  brive. 

*)  S.  z.  B.  WKröv,  G.  2,  375  f.;  vgl.  auch  Bouquet  SS.  Fr.  6,  648,  822. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     478     — 

und  Vogt  gemeinsam  die  Bannrevenüen  ^  Im  13.  Jh.  ergeben  sich  dann  die  vog- 
teilichen  Rechte  in  den  erzbischöflichen  Wäldern,  namentlich  im  Sporkenburger 
Wald,  wiederum  als  beträchtlich  gewachsen  ^ ,  während  an  anderen  Stellen  um 
diese  Zeit  die  vogteilichen  Usurpationen  schon  bis  zur  zeitweiligen  und  fast 
bedingungslosen  Überlassung  der  Wälder  an  die  Vögte  geführt  haben ^.  Eine 
solche  Überlassung  aber  \vurde,  je  weiter  sich  die  Entwicklung  ins  spätere 
Mittelalter  erstreckt,  um  so  häufiger,  wenn  man  auch  in  Rechtsweisungen  hier 
und  da  an  alten  Forderungen  und  Konstruktionen  festhielt*. 

Nicht  minder  kräftig  entwickelte  sich  die  freie  Allmendevogtei  oder,  wie 
sie  namentlich  im  Osten  unseres  Gebietes  genannt  wird,  die  Obermärkerschaft  ^. 
Bestand  sie  ursprünglich  nur  in  gewissen  Nutzungsvorteilen,  welche  schwächere 
Markgenossenschaften  selbst  markgenössischen  oder  doch  zumeist  benachbarten 
Adelsgeschlechtern  bzw.  Vorständen  geistlicher  Institute  gegen  den  Entgelt  des 
Schutzes  und  wohl  auch  der  obersten  Verwaltung  des  Waldes  zugesichert  hatten  ^, 
so  begründeten  die  so  kreierten  Obermärker  doch  auf  diese  wenig  fest  um- 
schriebene Vertrauensstellung  hin  sehr  bald  ein  mehr  oder  minder  ausge- 
dehntes Verfügungsrecht  an  der  Allmende,  besonders  am  Walde,   das  unter 


1)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  40  und  191. 

2)  UStift  S.  424,  Sporkenburg :  quicquid  in  hac  silva  compositum  fuerit,  2  partes  sunt 
archiepiscopi  et  tertia  pars  advocati.  Ebd.  S.  425:  innerhalb  des  Wildbannes  Sporkenburg 
liegt  ein  Wald,  que  dicitur  camervorst;  solius  archiepiscopi  est.  si  ipse  voluerit  eam  incidi, 
faciet  et  decimam  et  medemen  solus  recipiet;  sed  ad  usus  aratri  terram-  illam  sine  consilio 
advocatorum  non  convertet;  sed  silvam  recrescere  sinet,  si  voluerit;  und  ebd.  S.  425:  per 
totam  silvam  2  partes  de  medemen  sunt  archiepiscopi  et  tertia  advocatorum.  si  vero  aliquis 
sine  licentia  archiepiscopi  novale  in  silva  fecerit,  ipse  archiepiscopus  precipiet  advocatis, 
quod  segetes  illas  destruant. 

3)  Hierhin  gehört  wohl  MR.  ÜB.  3,  535,  1235:  Gottfried  von  Ittel  und  sem  Sohn 
Jakob  haben  dem  Stift  SSimeon  einen  Wald  bei  Idesheim  bestritten ;  sie  erhalten  ihn  jetzt 
vom  Stift  ad  tempus  vite  .  .  tenendum  et  custodiendum  sub  hiis  conditionibus :  ad  comburen- 
dum  et  alias  necessitates  domorum  nostramm,  quas  inhabitamus,  ligna  accipiemus  .  .  5  ar- 
bores  ,  .  et  non  plures,  nisi  super  hoc  requisito  et  obtento  consensu  villici  (sancti  Simeonis) 
.  .  .  etiam  villicus  5  plaustra  lignonmi  ad  exsiccandam  annonam  ipsius  capituli  ibidem  pro- 
venientem  et  insuper  alia  ligna  ad  edificia  eorundem  necessaria  accipiet  in  nemore  sepedicto 
post  mortem  nostram  ad  capitulum  memoratum  pleno  iure  redituro. 

■*)  Man  vgl.  beispielsweise  die  ganz  antiquarische  Notiz  im  WBleialf  1600,  G.  2,  529: 
der  scheffen  zu  Alf  hat  gewist  des  hofs  ban  und  den  wildban  und  weist  vor  recht,  das  binnen 
gen.  wildban  niemand  jagen  sol,  den  allein  ein  abt  von  Prüm,  und  sal  der  vogt  von  Schön- 
bergh  den  wildban  hüeden;  des  magh  er  mit  ihme  laufen  haben  zwen  woUaufende  hunde, 
ob  ihm  ein  haes  widerstrebe,  damit  er  desto  baß  von  seinem  koch  des  abends  empfangen 
werde.    Hierzu  s.  die  Behandlung  des  Killwaldes  schon  im  J.  1280  Bd.  3,  80,  §  3. 

^)  Über  den  Iixtum  v.  Maurers,  der  in  ihr  die  ursprünglich  autonome  markgenössische 
Behörde  sieht,  vgl.  oben  Abschnitt  III,  3,  S.  314  Note  7. 

*)  Vgl.  zum  Verständnis  des  Institutes  Bd.  3,  No.  213,  1386;  sowie  WHungenroth  1531, 
§  2:  das  ein  eltester  von  Schoneck  den  walt  schützen,  fm-sten  und  schinnen  sol,  des  hat 
derselbige  schiimher  freiheit  im  walde  zu  hauen  ein  bäum  mit  recht,  und  den  zweiten  mit 
gnaden;  eine  Stelle,  welche  die  Anfänge  der  AUmendewaldvogtei  vorzüglich  aufdeckt. 


—     479     —  Die  AUmendewirtschaft.] 

Umständen  bis  zum  Obereigentum,  ja  bis  zum  vollen  Eigentum  wachsen 
konntet 

Dasselbe  endlich  mag  bisweilen  auch  da  mehr  oder  minder  geschehen 
sein,  wo  Privatvogteien  aufserhalb  des  kirchlichen  oder  markgenössischen  Nexus 
begründet  wurden  ^ :  wenigstens  war  man  im  späteren  Mittelalter  durchaus  ge- 
wöhnt, sich  die  Straf-  und  Nutzungsrevenüen  namentlich  gröfserer  Wälder 
unter  den  Besitzer  bzw.  Grandherrn,  den  Vogt  und,  wenigstens  die  Nutzungs- 
revenüen, auch  eventuell  andere  Nutzungsberechtigte  geteilt  zu  denken^.  Die 
Vogtei  war  bei  allen  bedeutenden  Wäldern  ein  fast  ausnahmlos  vorhandenes 
Institut*;  nur  so  läfst  es  sich  erklären,  dafs  man  da,  wo  es  fehlte,  dem 
Grundherrn  zugleich  vogteiliche  Qualität  beilegte,  eben  um  ihn  als  vollen 
Nutzungsberechtigten  zu  bezeichnen^'*. 

Bei  dieser  Lage  der  Dinge  begreift  sich  der  gi'ofse  Einflufs,  welchen  die 
seit  dem  14.  Jh.  stärker  erwachende  Territorialhoheit  durch  Aufsaugung  ge- 
rade der  namhaftesten  Yogteien  auf  die  Entwicklung  der  Nutzungsrechte  am 
Walde  erlangte.  Stand  schon  sehr  früh,  im  13.  Jh.,  der  Gmndsatz  fest, 
dafs  Wildbanns-  und  Hoheits-(nicht  Grandherrschafts-)gi'enzen  identisch  sein 
sollten  •*,  so  wurde  dieser  Satz  im  15.  Jh.  dahin  erweitert,  dafs  Wildbann  wie 

^)  Vgl.  Reinhard,  Markenrecht,  zweite  Aufl.,  Leipzig  1759;  WKaltenholzhausen  1423: 
WRansbach  1507;  \^Teterslahr  a.  d.  Wied  1579;  ^^^Vinden  nnd  Weinähr  1658.  Zugleich 
erringt  in  diesem  Falle  der  Vogt  ein  gewisses  Verfügungsrecht  über  die  ganze  Allmende; 
Bd.  .S,  103,  3,  1297. 

2)  S.  z.  B.  S.  480,  Xote  2,  sowie  WHungenroth  1531  §  2,  und  als  heiTorragendes  Beispiel 
CMR.  8,50,  1311:  Graf  Robert  von  Vinieburg  vei-spricht  silvam  heredum  de  Merthelaco,  cuius 
partem  Ropertus  pater  noster  bone  memorie  cum  dictis  heredibus  permutavit,  sitam  con- 
tigiiam  silve  nostre  castro  nostro  Monreal  circumiacenti,  que  vulgariter  dicitur  Hain,  habere 
ac  teuere  in  bona  nostra  custodia  ac  protectione  quieta  necnon  meliori,  quam  si  esset  nostra, 
ita  quod  nee  nobis  nee  nostre  familie  nee  alicui  hominum  licitum  erit  in  silva  predicta  secare 
vel  recipere  aliqua  ligna,  sive  sint  igneacea  sive  ad  edificandum  apta,  sine  bona  ac  pari  pre- 
dictoram  heredum  voluntate.  dicti  heredes  de  Merthelaco  custodes  seu  forestarios  eligent  ac 
ponent  ad  silvam  predictam  custodiendam,  qualescunque  eligere  voluerint,  quos  custodes  nos 
approbamus  ac  ipsis  heredibus  damus  ac  eosdem  in  nostra  protectione  ac  tutela  habebimus 
tanquam  nostros  custodes  ac  iuratos.  si  qui  in  secatione  dicte  silve  accusati  seu  rei  inventi 
fuerint  a  dictis  custodibus  seu  ab  aliis  fidedignis,  de  uno  tnmco  abscisso  solvent  emendam 
quinque  s.,  et  sie  fiet  de  quolibet  trunco  seu  de  qualibet  arbore  abscissa.  cuiuscunque  etiam  illi 
secatores  conditionis  existant,  rebelles  ac  contradictores  huiusmodi  emende  per  officiatum 
vallis  nostre  compesceraus  ac  omnem  violentiam  que  dictis  heredibus  oriri  posset  in  dicta 
Silva  deponemus,  dantes  nostro  officiato  mandatum  speciale  ad  recipiendum  pignora  rebellan- 
tium  predictorum  super  emenda  predicta;  nos  quoque  tam  pro  nobis  quam  et  pro  nostra 
familia  obligamus  nos  ad  emendam  et  penam  predictam,  si  rei  fuerimus  inventi. 

3)  S.  WSchiittringen  1542,  §  5. 

*)  Er  fehlt  selten,  z.  B.  WOckfen  1325,  §  9. 

^)  WGostingen  imd  Kanach  1539,  §  32. 

^)  Vgl.  MR.  ÜB.  3,  1496,  1259,  schiedsrichterlicher  Entscheid  zwischen  den  Grafen  von 
Saj-n  und  von  Nassau :  dad  der  greve  van  Seine  behalden  sal  den  wildban,  also  veire  also  dat 
eigen  inde  die  herschaf  van  Vroutsbreht  geit.  die  gi-even  van  Nassowe  sulen  behalden  inde 
besitzen  den  wildban,  also  verre  also  dat  gerihte  inde  die  herschaf  van  Sigen  inde  van  Xassowe 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     480     — 

Forstrecht  Sache  der  Territorialherren  seien  und  einer  Organisation  im  An- 
schlufs  an  die  Territorialämter  zu  unterliegen  habend 

Die  Nutzungsrechte  innerhalb  aller  dieser  vogteilichen  Bildungen  waren 
anfangs  sehr  beschränkt ;  da  der  Vogt  zunächst  nur  die  Strafrechtspflege  unter 
sich  hatte  ^,  so  bestanden  sie  vor  allem  in  einem  Anteil  an  den  Bufsen.  Indes 
sehr  bald  erweiterten  sie  sich;  schon  früh  kamen  Jagd  und  Fischerei,  später 
durchaus  regelmäfsige  vogteiliche  Rechte  hinzu  ^;  und  mit  dem  Erwachsen 
eines  allgemeinen  technischen  Verbots-  und  Verordnungsrechtes  aus  der  Straf- 
rechtspflege fanden  sich  auch  andere  Einnahmen  in  Form  von  Erlaubniszinsen 


geit;  inde  dit  geven  wir  inde  wisen  id  ur  jegelichem  vor  ein  reht.  inde  quemed  also,  dad 
ur  einech  wild  funde  up  derae  sineme,  dad  mag  he  jagen  inde  van,  so  wäre  so  ed  vlie. 
id  is  ouch  also  dad  ur  einech  in  des  anders  lande  inde  gerihte  huven  hedde,  darumbe  en- 
sal  he  sich  da  engeines  wildbannes  vemaezzen. 

')  Im  W.  des  Amtes  Nürburg  von  1491  findet  sich  in  §  10  die  Frage:  wie  wit  breit 
und  veiTe  dat  laut  und  hirlicheit  und  hogericht  des  ampts  von  Nurberch  ghae  und  kere, 
und  wiltban,  hoacht  und  nederacht?  WBrombach  1508,  §  1:  ob  die  landesherm  not  hetten 
da  zu  jagen,  sollen  si  einen  hundstal  in  dem  hubhof  finden,  darin  ein  trog  23  schuh  lang, 
dazu  2  dürr  scheit,  den  hunden  koch  damit  zu  rühren,  drumb  hat  der  hubhof  die  freiheit, 
daß  der  schultheisz  zu  aller  zeit  darin  gesessen  kein  bed  rauchhabern  oder  fastnachthühner 
schuldig  oder  .pflichtig  zu  geben  ist.  WKreuzberg  1518,  G.  3,  844—845 :  die  erbwiltfurster, 
in  das  ampt  Aldenar  gehoeren,  seint  gemaent  umbe  die  erste  acht,  daruf  antworten  die  wilt- 
furster,  dat  hohe  wilt  sal  nimants  in  den  wiltbannen  meins  gn.  hem,  so  wiet  die  gehet,  recken 
noch  schrecken  versturen  fangen  ader  greifen,  baussen  wissen  und  willen  meins  gn.  hem, 
dan  allein  mein  gn.  her  von  Virnenburg  hat  in  seiner  herligheit  Saffenburg  für  seiner  dhor 
zu  jagen,  lassen  sei  uf  im  selbst  staen.    Vgl.  auch  Bd.  3,  No.  260,  1478. 

2)  Ein  vorzügliches  Beispiel  für  die  Ausdehnung  dieses  ältesten  Rechtes  bietet  das 
Mürringer  Waldw.  1518,  G.  2,  580:  zum  ersten  weisent  die  zwölf  einen  hem  von  Junkerait 
einen  schlusselhem  des  walts  auf  und  zu  zu  schließen  und  keinem  hem  mehr.  Item  were  sach 
das  einige  missetät  uf  der  dreier  hern  wald  geschehe,  das  einigh  mistetig  mensch  darauf  be- 
griffen würde,  weisen  die  zwölf  einem  hern  v.  J.  darüber  zu  richten  über  bauch  imd  hals 
und  andere  keine  hern  mehr.  Item  weisen  die  zwölf,  das  ein  her  v.  J.  moegig  imd  mechtig 
ist,  zu  setzen  und  zu  halten  vier  fiirster  und  einen  whermeister,  uf  der  dreier  hem  walde 
den  buesch  zu  hüten,  und  keinem  hern  mehr.  Item  weisen  die  zwölf,  das  die  furster  sollen 
penden  von  eichen  und  von  buechen,  das  also  dick  ist,  da  man  mach  mit  einem  loeningh 
durchboren.  Item  weisen  die  zwölf,  ab  einigh  holz  uf  der  dreier  hern  walt  gehawen  wurde 
und  baussent  den  hoif  gefurt,  moegen  die  vier  furster  penden  und  nachfolgen,  so  lange  nit 
der  echterst  wane  get  in  dene  Reine  und  das  holz  uf  deme  harst.  Item  weisen  die  zwölf, 
ab  sach  were  das  den  vier  furstem  uf  der  dreier  hem  walde  einige  pende  gewert  gewiegelt 
oder  beschnit  wurden  oder  einige  gewalt  oder  uberbracht  geschehe,  so  sol  ein  wermeister 
von  Moringen  solchen  mutwillen  brengen  an  den  schiütessen  von  Rocheraede  und  den  schult- 
essen  von  Höningen,  und  dieselbe  sollen  solches  brengen  an  ihren  hern,  und  alsdan  so  sol 
ein  her  v.  J.  kommen  uf  eim  weissen  roeß  mit  einem  lindenzaum  und  zweien  haenbuchen 
sporren  und  sol  haben  uf  seinem  haupt  einen  geflechten  huit  luid  darauf  einen  roesenkranz, 
und  sol  viu-ekommen  geriten  mit  einem  gescheiten  stabe  in  seiner  band  und  sol  kloppen  uf 
die  stette,  da  die  gewalt  und  uberbracht  dem  weremeister  oder  den  furstem  geschehen  ist, 
so  sol  kommen  ein  her  von  Botgenbach  und  ein  her  von  Schönberg  mit  gewapneter  band 
und  sollen  eim  hem  v.  J.  die  gewalt  helfen  abstellen. 

3)  WHelfant,  G.  2,  258;  WAllendorf  und  Haselbach  1559;  WNeunkirchen  1587. 


—     481     —  Die  AUmendewirtschaft.] 

und  eigenen  Dispensationen  ein.  Und  so  bildete  sich  ein  sehr  verschieden 
begrenztes  vogteiliches  Verfügimgsrecht  über  Wald  und  auch  sonstige  Allmende 
aus,  das,  abgesehen  von  der  vogteilichen  Nutzung,  allmählich  namentlich  in 
einer  Reihe  von  Einzelwaldordnungen,  später  in  Territorialwaldordnungen 
seinen  Ausdruck  fand. 

Aufserhalb  des  Nutzungskreises  der  alten  Wildbänne  und  späteren  Grofs- 
forsten  wie  aufserhalb  der  vogteilichen  Nutzungsrechte  wurde  aber  auch  noch 
von  den  Gnmdhen-schaften  sehr  bald  eine  in  sich  abgegrenzte  blasse  von 
Nutzungsrechten  an  gewissen  Allmenden  ausgebildet. 

Wie  schon  früher  bemerkt,  besafsen  die  Gnmdherren,  fast  stets  im  An- 
schlufs  an  den  Wirtschaftsbetrieb  eines  bestimmten  Hofes,  eine  Anzahl  kleiner 
Einzelfoi'sten ,  welche  als  vollständiger  Individualbesitz  ^  aus  den  Allmende- 
waldungen  wohl  abgeschieden  und  abgegrenzt^  und  im  allgemeinen  nur  der 
Verfügimg  der  Grundherren  unterworfen  waren  ^.  Ihre  Zahl  ist  nicht  selten 
beträchtlich,  im  11.  Jh.  bestanden  beispielsweise  zu  Brauweiler  4,  an  einem 
andern  Orte  auf  30  Morgen  sogar  5  solche  Forste*.  Nicht  selten  waren  sie 
Gemeinbesitz  mehrerer  Gnmdherren,  welche  in  derselben  Mark  begütert  waren ; 
in  diesem  Falle  kamen  denn,  obwohl  derartiges  Kollektiveigentum  vielfach  bis 
über  das  Mittelalter  erhalten  blieb',  doch  seit  dem  12.  Jh.  überall  Nutzungs- 
streitigkeiten und  schliefsliche  Teilungen  in  stets   vermehrter   Anzahl   vor^. 


^)  Vgl.  WOckfen  1325  §  9:  silva  contigua  ibidem  villae  est  piuaim  allodium  dicti  mo- 
nasterii,  et  advocatus  penitus  nihil  iuris  habet  in  eodem. 

2)  Ann.  Rod.,  Ernst  S.  22,  1117:  apud  Strevelo  curtis  et  duo  mansi  terre  cum  circum- 
fosso  nemore;  Erblehenbr.  Wiltz  1631  §  34:  wälde,  welche  einem  gi'afen  zu  Wiltz  allein  zu- 
stendigh  imd  von  andern  benachperten  abgemerket  sein. 

^)  Daher  z.  B.  in  USMax.  S.  450  Seinsfeld  ein  solcher  Forst  zur  Wiese  gerodet  wird. 
Vgl.  weiter  MR.  ÜB.  8,  71,  1217:  Erzbischof  Dietrich  vererbpachtet  silvam  quandam,  que 
est  in  teiTitorio  curtis  nostre  Alterich,  que  vulgo  Vievere  vocatiu*,  .  .  cum  appendiciis  suis  et 
molendino  adiacente. 

*)  Lac.  ÜB.  1,  115,  184,  1051 ;  156,  243,  1079—89. 

5)  *USMax.  1484,  Bl.  23  ^  WThaben  1487:  die  Aebte  von  Mettlach  und  von  SMaximin 
haben  einen  wald  gemeinsamen,  der  letztere  stellt  den  waldförster,  dafür  sol  er  haben  allen 
wintfalle  und  este,  die  van  den  bäumen  fallent.  *WLintgen,  Arch.  Maximin.  9,  239,  §  8: 
wist  der  schefifen,  dass  ein  abt  zu  sent  Maximin  hat  in  den  [S.  240]  gemeinen  wälden  den 
sesten  bäume;  also  were  sach  dass  die  viere  heiren  die  gemeine  wälde  theilen  wulden,  so 
siülent  sie  mime  herren  das  seste  theile  geben  oder  den  sesten  bäum.  WZolwer  1561,  §  31 : 
in  der  gemeiner  herren  busch,  die  noch  in  der  gemeinschaft  ungeteilt  sein.  WMandem  1583, 
§  13 :  in  M.  sind  4  GnmdheiTen ,  sie  haben  zusammen  „gemeine  weide" ;  einer  von  ihnen, 
der  Abt  von  SMaximin,  hat  darin  den  je  6ten  Baum. 

*)  :MR.  ÜB.  2,  68,  1184,  teilweise  Auseinandersetzung  zwischen  Wadgafsen  und  Eusser- 
thal  über  gemeinsamen  Wald:  Wadgafsen  erhält  ^U,  Eusserthal  "4  des  Waldeigentums, 
pastiu-e  vero  communitatem  et  usamenta  behalten  sie  gemeinschaftlich.  Porro  de  arboribus 
talis  lata  est  lex,  quod  neutra  scilicet  partium  sine  alterius  conniventia  arborem  vel  magnam 
vel  modicam  dare  poterit  nee  promittere,  nee  aliquam  prorsus  familiam  ad  manendum  ibidem 
introducere  nee  .viciniora  altrinsecus   habitacula  quandoque  instaurare.     eonversi  etiam  de 

Lamprecbt,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.        ^  31 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     482     — 

Die  Entstehungsweise  dieser  kleinen  Forsten  läfst  sich  urkundlich  nicht  ver- 
folgen, einige  Stücke  späterer  Zeit  beruhten  wohl  auf  Schenkung  oder  sonstiger 
Übertragung  ^ ;  im  ganzen  und  grofsen  werden  sie  auf  dem  Wege  der  Usur- 
pation bzw.  des  unausgebauten  Bifangs  in  der  Allmende  entstanden  sein. 
Nimmt  man  nun  zu  dieser  in  sich  gewifs  nicht  homogenen  Entstehungsweise 
noch  die  Thatsache  hinzu,  dafs  sich  die  Grundherren  vielfach  auch  noch  im 
Besitz  einzelner  Nutzungen  an  fremdem  Wald  bzw.  fremder  Weide  befanden  ^, 
so  erscheint  die  Summe  aller  grundherrlichen  Nutzungsrechte  zunächst  keines- 
wegs als  ein  günstiges  Substrat  für  eine  feste  Begrenzung  der  gTundherrlichen 
Wirtschaft  überhaupt. 

Da  tritt  nun  die  Erscheinung  dazwischen,  dafs  sich  die  Gmndherren 
schon  in  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  überall  da,  wo  sie  besonders  stark 
begütert  waren  —  und  bisweilen  besafsen  sie  schon  fast  den  ganzen  Allmende- 
wald  als  Forst  ^  — ,  zu  Obereigentümern  an  der  Allmende  entwickelt  haben. 
Von  welchen  Folgen  war  diese  Erscheinung  für  die  Konstruktion  der  grund- 
herrlichen Nutzungsrechte  an  Wald  und  Weide? 


Lobiis  [Loiben]  ad  nostra  se  pascua  depascenda  extendere  ex  conditione  non  potuerunt  [!], 
sed  pascuis  saepius  dicti  allodii  contenti  esse  debebunt.  Würth  -  Paquet  Reg.  Publ.  Luxemb. 
14,  108,  1240  April,  (Arch.  Gouv.  Luxemb.  Gart,  parch.  fol.  58^,  fran^ais):  Frere  Renaus  de 
Vichier,  commandeur  des  maisons  de  la  chevalerie  du  Temple  en  France,  fait  savoir,  qu'il 
y  avait  desaccord  entre  le  Temple  et  Henri  de  Luxemb.  au  sujet  du  bois  bannal  entre  Piereul 
et  Marenges,  d'ont  l'un  et  l'autre  revendiquent  la  propriete.  Pour  tenniner  toute  difficulte, 
ils  sont  convenus  d'en  prendre  chacun  la  moitie.  Les  porteriens  du  ban  de  Piereul  aui'ont 
dans  ce  bois  leurs  usages  en  bonne  paix,  comme  auparavant.  Vgl.  weiterhin  Bd.  3,  11  ff., 
1243  ff.  Zur  Analogie  ist  aus  späterer  Zeit  heranzuziehen  Geschlechtsregister  Isenburg  u.  s.  w. 
Urkk.  S.  223,  1376,  Landesteilung  zwischen  Salentin  zu  Isenburg  und  dem  Grafen  Gerlach  von 
Wied:  auch  ist  geredt,  so  welcher  eckem  zu  seinen  weiden  liette  und  bittet  in  der  ander 
swin  zo  eckem,  die  he  selb  in  sine  huse  esse  wil  und  sin  sint,  dessen  sal  ime  der  ander 
nit  versain,  und  ensol  aber  darenboven  kein  recht  mehr  in  den  weiden  haben.  Füi"  Weide 
s.  Bd.  3,  487  No.  42,  1350. 

^)  So  findet  sich  MR.  ÜB.  3,  305,  1226  eine  Schenkung  von  50  iugera  nemoris  ciun 
ipso  fundo  prope  villam  (Nickenich)  an  SThomas-Andemach.  Sehr  charakteristisch  ist  nament- 
lich MR.  ÜB.  3,  479,  1233. 

2)  S.  MR.  ÜB.  3,  323,  1227,  und  *0r.  Koblenz  St.  A.  1227  Dec.  25:  lacobus  abbas  et  con- 
ventus  sanctorum  Eucharii  et  Mathie  apostoli  Trevirensium  nobis  [archiepiscopo]  silvam  suam, 
que  dicitur  Asinrod,  in  Ouwecin,  contiguam  castro  nostro  Muntabur,  tali  conditione  in  perpetuimi 
contulerunt,  quod  homines  ipsomm  de  Dencinrode  in  predicta  silva  sine  repulsa  more  solito 
ligna  secabunt.  S.  femer  MR.  ÜB.  3,  548,  1225,  und  516,  1234,  sowie  Kremer  Ardenn. 
Geschl.  Cod.  dipl.  347,  1270:  der  Graf  von  Saarbrücken  schenkt  an  die  Brüder  von  Wames- 
berg,  in  unserai  walde  dem  Warende  holz  zu  holen,  als  viel  si  des  bedurfent  zu  iren  husera 
zu  Warensperg  zu  buwende  und  auch  zu  burende,  und  daz  sollent  si  von  uns  zu  lehen  be- 
sitzen, und  sollent  nit  macht  haben  einigerleie  holz  in  imserm  vorg.  walde  zu  verkeufen  noch 
anderswohin  zu  füren. 

^)  Vgl.  z.  B.  USMax.  S.  434,  Mamer  9a:  omnia  nemora  sunt  ecclesie  preter  communi- 
tatem,  que  vocatur  Mortscheit.  unum  nemus  est  ibi,  quod  vocatur  Vikkensberg  et  est  kamer- 
vorst:  si  quis  hoc  intraverit,  duos  s.  pro  censu  dabit. 


—     483     —  Die  Allmende  Wirtschaft.] 

Zunächst  miüste  offenbar  das  Verhältnis  zwischen  den  alten  kleinen 
Forsten  und  der  einfachen  Waldallmende  in  Obereigentum  geordnet  werden. 
Es  geschah  das  in  der  Art,  dafs  man  die  alten  Hofforsten  besonders  ausschied 
und  in  ihnen  thunlichst  wenig  Rechte  der  einzelnen  Hofgenossen  bestehen  liefs, 
die  Hofgenossen  aber  mit  ihren  einzelnen  Nutzungsansprüchen  vor  allem  in  die 
sonstige  gnmdheniiche  Allmende  wies,  wo  ihre  Anforderungen  meist  zusammen 
mit  denen  der  markgenössischen  Allmendeberechtigten  überhaupt  einer  vielfach 
beschränkenden  Regelung  unterzogen  wurden.  Wo  indes  eine  volle  Befreiung 
der  alten  Forste  von  hof höriger  Nutzung  nicht  anging,  wie  das  sehr  häufig 
der  Fall  war,  da  begann  man  unter  den  Forsten  selbst  nochmals  zu  scheiden, 
indem  man  einige  derselben  als  Kammerfoi^sten  speciellsten  Sinnes  soweit  als 
möglich  der  alleinigen  giamdherrlichen  Nutzung  vorbehielt,  während  die  anderen 
als  Fronforsten  l)esonders  der  Nutzung  der  Hofgenossenschaft  anheimfielen. 
Der  Unterschied  zwisclien  Kammer-  und  Fronforst  erscheint  schon  früh  spo- 
radisch ^ ;  besonders  klar  liegt  er  in  einer  Urkunde  des  MR.  ÜB.  3,  636  vom 
J.  1238  vor.  Hier  heifst  es:  cum  causa  verteretur  inter  abbatem  et  con- 
ventum  sancti  Maximini  Treverensis  ex  una  parte  et  Hugonem  dominum  de 
Bettingen  et  Margaretham  uxorem  eins  necnon  et  homines  eorundem  in  Ens- 
lingen  ex  altera,  super  Septem  forestis  apud  eandem  villam  sitis,  tandem 
partes  in  hanc  formam  pacis  amicabiliter  convenerant :  in  quatuor  forestis, 
que  pertinebunt  de  cetero  ad  terram  ipsoram  hominum,  que  vulgariter  dicitur 
hoifgut,  habebunt  ius  quod  dicitur  anhau.  tres  forestas  residuas  habebunt  abbas 
et  conventus  liberas,  utpote  ipsoram  camerforst.  si  tamen  homines  ipsi  edi- 
ficare  voluerint,  ligna  ad  hoc  necessaria  in  quatuor  forestis  ad  eos  dicto  modo 
pertinentibus  accipere  poterant  de  licentia  villici  abbatis;  et  si  non  inveniun- 
tur  ibidem,  tunc  demum  accipere  poterunt  de  tribus  forestis  abbatis  et  con- 
ventus, de  licentia  tamen  villici  eorandem.  item  tempore  glandium  abbas  et 
conventus,  quotquot  voluerint,  de  suis  porcis  induci  facient  in  omnes  Septem 
forestas.  similiter  et  homines  ipsi  porcos  tantum  suos  proprios  inducere  po- 
terunt in  easdem  non  inde  soluturi  ius,  quod  diheme  vulgariter  appellatur. 
de  porcis  vero  alioram  ad  curtem  in  Enslingen  minime  pertinentium  solvetur 
solis  abbati  et  conventui  dictum  ius,  diheme  videlicet.  In  ganz  ähnlicher  Weise 
wird  dann  am  Schlufs  des  13.  Jhs.  die  Nutzung  eines  Fronwaldes  geordnet 
in  einem  1298  ergangenen  Schiedsspruch^  zwischen  Arnold  ]\Iulart  von  Huel- 
hoven  et  suos  mansenarios  . .  curie  de  Huelhoven  . .  supera  silv  ad  . .  curiam 
[H.]  pertinente  necnon  quibusdam  iuribus,  que  predicti  mansenarii  se  dicebant 

^)  Der  Unterschied  zwischen  Kammerforst  und  Fronforst  (nemora  ecclesie)  wie  [hier 
noch  freier]  Allmende  (communitas)  gilt  wohl  auch  für  das  Citat  der  S.  482  Note  3.  Für  früher 
vgl.  vor  allem  Lac.  ÜB.  1,  115,  184,  1051:  im  praedium  Brauweiler  giebt  es  4  Wälder, 
quanun  duas  . .  illi  solummodo  familiae  aecclesiae,  que  censum  solvit,  ad  subteramen  con- 
cesserunt,  ita  tamen,  ut  nuUus  extraneus  aliquid  iuris  in  eis  habeat.  porro  duas  reliquas  . . 
libere  et  integre  ad  cameram  abbatis  constituerunt  [donatores]. 

2)  Lac.  ÜB.  2,  984. 

31* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     484     — 

in  dicta  silva  habere:  singiili  et  universi  mansenarii  prius  dicti  ligna  inutilia 
dicte  silve  et  non  valentia,  qiie  vulgariter  dicuntur  doufhout,  seciinduin  eorum 
necessitatem  tantummodo  singulis  annis  secabunt,  in  aliis  vero  lignis  utilibus 
et  bonis,  videlicet  quercis  [!]  et  fagis  et  aliis  utilibus  quibuscunque,  dicti  manse- 
narii nulluni  ins  habent  nee  habebunt  aut  percipient  in  futuro,  nisi  de  gratia 
domini  Arnoldi  predicti  necnon  suorum  heredum  qui  pro  tempore  fuerint  pro- 
cesserit:  speciali  hoe  tamen  adiecto,  quod  dictus  Arnoldus  et  sui  heredes 
huiusmodi  ligna  utilia  et  bona  pro  sua  voluntate  poterint  convertere  et  amicis 
suis  aliis  ministrare,  prout  eis  placuerit  et  visum  fuerit  expedire,  verum  do- 
minus Arnoldus  et  sui  heredes  prefati  huiusmodi  ligna  utilia  et  bona  vendere 
non  possunt  aliqualiter  nee  debebunt.  item  predieti  mansenarii  suos  porcos 
in  eorundem  domibus  et  custengia  seu  eustu  per  hiemem  enutritos  in  fmctibus 
quercuum  et  fagorum  silve  prediete,  qui  vulgariter  dieuntur  eikeir,  suo  tem- 
pore poterunt  vessere  et  nutrire  et  eustodire:  hoe  tamen  conditionato ,  quod 
de  unoquoque  porco  predieto  dicto  domino  Arnoldo  et  suis  heredibufe  debent 
dare  duos  d.  monete  pro  tempore  usualis  pro  iure,  quod  vulgariter  dicitur  vedun- 
gelt;  alios  autem  porcos  ad  dictos  mansenarios  ex  quaeumque  causa  prove- 
nientes  in  dieta  silva  vessere  et  nutrire  non  poterunt  nee  debebunt,  nisi  de 
voluntate  dieti  domini  Arnoldi  et  eins  heredum  speciali  procedat,  sieut  nee 
alii  convicini,  ipsius  domini  Arnoldi  mansenarii  non  existentes,  cum  suis  porcis 
silvam  predictam  ad  nutriendum  et  vessendum  eosdem  intrare  non  potenmt 
nee  debebunt,  nisi  de  lieentia  supradicti  domini  Arnoldi  et  heredum  suonira 
procedat  et  favore.  item  dominus  Arnoldus  et  sui  heredes  tot  mansenarios 
constituere  valent  et  possunt,  quod  ab  antiquo  erant  constituti,  qui  consimili 
usu  silve  prefate  utentur  seeundum  modüm  et  formam  predictos. 

Eckerrecht  gegen  Entgelt  und  Nutzung  des  Taub-  und  Totholzes,  das 
sind  in  der  That  von  nun  ab  fast  ganz  regelmäfsig  die  Kennzeichen  der  hof- 
hörigen Fronforstnutzung,  während  im  Kammerforst  jedenfalls  der  Anbau  ver- 
boten ist^  Aber  freilich  wird  der  Ausdruck  Kammerforst  sehr  bald  auch  für 
den  Begriff  des  Fronforstes  gebraucht,  ob  die  lokale  Scheidung  beider  gleich 
weiter  dauert. 

Dasjenige  Recht  indessen,  welches  für  die  Hofgenossenschaft  im  Forst 
unter  allen  Umständen  besteht,  ist  die  Waldweide,  namentlich  das  Eckerrecht 
oder  der  Einsehlag.  So  werden  im  WHelfant  zwei  freie  Wälder  genannt,  die 
sein  unsers  hern  aigengut,  und  darin  sol  .  .  niemants  so  viel  als  ein  reis 
hauwen  uf  die  boeß;  und  in  denselben  eckern  unser  ehrw.  hen-  und  die  ge- 
hover  den  aeker  und  langhalm  zusampt;  dargegen  fharen  die  hofleuth  mit 
den  nachbarn  in  die  gemeinen  weld.  In  ähnlicher  Weise  hat  nach  dem 
WBeaufort  von  1557,  §  10,  der  Herr  von  Beaufort  drei  Wälder,  der  wäld  sol 
sieh  niemand  bekümmeren.  Aber  die  Bürger  fahren  mit  ihrer  Heerde  hinein 
und  ätzen,  wenn  Ecker  da  ist,  unter  Abgabe  von  3  broelingen  (jungen  zu 

')  WWormeldingen  1595,  §  4. 


—     485     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

brühenden  nicht  zu  sengenden  Schweinen) ;  ist  kein  Ecker  da,  so  umsonst,  nur 
hüten  sie  die  Schweine  des  Herrn  unentgeltlich  mit.  Neben  diesen  Wäldern  be- 
stehen für  die  Bürger  noch  Gemeinwald  und  Gemeinweide  (§  13).  Zum  EckeiTecht 
kommt  zumeist  noch  das  Anrecht  auf  Anbau  mit  dem  Knmimbeil  (krommen- 
schnitz) ,  auf  Totholz ,  auf  "Windfall ,  soweit  er  7  Schuh  vom  Stamm  liegt, 
sowie  auf  vor  Jahr  und  Tag  gehauenes  Holz,  falls  zu  rechter  Zeit  ein  Ab- 
zeichen durch  Abschlagen  der  Kinde  gemacht  wurde  ^  Ja  in  einigen  Fällen 
läfst  sich  sogar  ein  Recht  auf  Bauholzschlag  verfolgen;  so  erhalten  z.  B.  die 
Hofleute  zu  Bollendorf  aus  den  Echtemacher  Forsten  Holz  zu  Fii-stbalken, 
Paden  (obersten  Dachstuhlbalken)  und  ähnlichen  grofsen  Stücken^. 

Dieser  Konstmktion  der  Nutzungsrechte  in  den  hofrechtlichen  Forsten 
stellt  sich  nun  ein  besonderer  Aufbau  gnmdhöriger  Nutzungsrechte  in  den 
grundheiTlichen  "Waldallmenden  für  alle  markgenössischen  Einwohner  giiind- 
heiTlicher  Dorfmarken  gegenüber. 

Die  wichtigste  Frage,  welche  sich  hier  erhebt,  betrifft  die  Fortdauer  des 
alten  markgenössischen  Jagd-  und  Fischereirechtes  ^.  Aus  den  "VYaldwüsten  war 
das  ursprüngliche  Okkupationsrecht  des  freien  Mannes  für  wald-  und  wasser- 
lebende Tiere  durch  den  Wildbann  vertrieben  worden :  in  wieweit  hielt  es  sich 
in  den  mit  dem  Schlüsse  des  Mittelaltei-s  nahezu  durchgehends  grundhörigen 
Marken? 

Es  giebt  Marken,  in  denen  trotz  gi-undherrlichen  Obereigentums  irgend- 
welche Yerändernng  in  der  Konsti-uktion  des  Jagd-  und  Fischereirechtes  über- 
haupt nicht  eingetreten  ist.  So  haben  z.  B.  die  Echternacher  Bürger  Jagd 
und  Fischfang  fi-ei,  soweit  ihr  Weidgang  geht*.  Indes  das  sind  Ausnahmen. 
Das  gewöhnliche  ist,  dafs  gewisse  Beschränkungen  eingeführt  werden,  und 
zwar  nach  einer  doppelten  Veranlagungsart:  entweder  verbietet  man  die  An- 
eignung gewisser  Tiere  oder  man  läfst  gewisse  Jagd-  und  Fangarten  nicht  zu. 
Unter  diesem  doppelten  Gesichtspunkte  bildet  sich  dann  der  Begiiff  einer 
niederen  und  hohen  Jagd,  eines  nobeln  und  unnobeln  Fischfanges  aus. 

Bei  der  Jagd  ist  namentlich  das  Verbot  von  Drähten,  Schlingen  und  Wild- 
seilen gewöhnlich  ^,  während  Jagd  mit  Hunden,  bisweilen  unter  Abgabe  eines  Teils 
der  Jagdbeute  an  den  Gmndherni,  erlaubt  bleibt  *'.  So  heifst  es  in  den  WWHoUer 
1589  §  12  und  Hüpperdingen  §  13:   were  einiche  man  binnent  dem  hofe  so 

^)  WCessingen  1242:  homines  de  C.  habere  debent  in  silva  de  L.  [Fronforst]  ligna 
minuta  et  arida  . . .  quodsi  arbor  in  silva  aliquo  casu  ceciderit  vel  eam  aliquis  cadere  fecerit, 
excepta  prima  parte  arboris  tnincata  et  ablata  de  ramis  residiiis  et  de  aliis  partibus  arboris, 
quicquid  solus  homo  super  cuiTum  suum  levaverit,  libere  domum  redibit.  Vgl.  weiter  UStift 
409,  Birkenfeld;  WEich  1597,  §  65;  WBerburg  16.  Jh.  §  28. 

2)  WBollendorf  1459,  §  3,  §  9;  1653,  G.  2,  272. 

3)  Vgl.  oben  S.  283  f. 

*)  W'Echtemach  15.  Jhs.  §§  37—38,  Hardt  S.  178—9. 

'')  WAmel  1472,  §  13;  WAsselbom  1566  §  26;  WHeinerscheid  15.  Jhs.  §  21.   Verbot 
des  Jagens  mit  der  Flinte  WMondorf  1594,  §  37. 
«)  WAmel  1472,  §  13. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     486     — 

selich,  daß  er  ein  hund  kunt  gehalten,  der  mach  jagen  und  fangen  sonder 
widerstant  keines  herrn,  und  das  zu  thun  sonder  seil  ainzubinden,  dasselhig  ist 
hoichjaich  und  hoeret  dem  herrn  zu.  Tritt  eine  Begrenzung  der  grundhörigen 
Jagdnutzung  nach  den  jagdbaren  Tieren  ein,  so  gehört  gewöhnlich  alles,  was 
geschlittenen  Fufs  hat,  also  Hirsche,  Rehe  und  Wildschweine,  zum  grofsen 
Wild  oder  Hochwild^,  während  Fuchs  und  Hase  der  grundhörigen  Jagd,  bis- 
weilen unter  gewissen  Jagdbeschränkungen,  zugerechnet  werden^.  Dabei  hält 
sich  vielfach  in  gewissen  humoristischen  Ausnahmen  noch  eine  Erinnerung  an 
das  ursprünglich  unbegrenzte  Recht  der  Markgenossen.  Für  den  Fall,  dafs 
ein  Stück  Hochwild  einem  gi'undhörigen  Manne  in  sein  Haus  liefe,  bemerkt 
beispielsweise  das  WPronsfeld  von  1476,  kunt  der  man  sein  doir  zugethun 
und  das  wilt  behalden,  dat  mach  he  doin,  sonder  id  zu  misdoin  entgegent 
einchem  herren^. 

Verwandte  Scheidungen  wie  für  die  Jagd  finden  sich  auch  für  den  Fisch- 
fang, nur  dafs  dieser  sieh  häufiger  völlig  in  der  Hand  der  Markgenossen  hält  *. 
Ist  die  Fischerei  indes  beschränkt,  so  tritt  auch  hier  zunächst  eine  Begrenzung 
auf  gewisse  Geräte  bzw.  Fangmethoden  ein,  ja  es  wird  sogar  am  häufigsten 
auch  hier  völlig  identisch  mit  einer  weitverbreiteten  Jagdbeschränkung  das 
Verbot  von  Seilen,  nur  jetzt  im  Sinne  der  Netzfischerei,  ausgesprochen^. 
Daneben  kommen  denn  andere  Verbote  vor,  so  das  der  Nachtfischerei  bei 
Feuer**   oder  der  Fischerei   mit  Kähnen',   und  ihnen  zur  Seite  stellen  sich 

^)  WPronsfeld  1476,  G.  2,  553 :  so  weist  der  scheffen  einem  ieklichem  heiTen  zu  in  dem 
vurg.  hoef  al  grofs  wilt,  nemlich  so  wat  einen  geslitten  fuefs  hat,  nemlich  hirtzen  binden 
re  und  wilde  schwein,  der  ensal  kein  man  sich  kruden.  S.  auch  WRemich  1477,  G.  2,  242, 
sowie  WBleialf  1600:  auch  weist  der  scheffen,  das  baufsen  dem  wildban  der  gehoevere  alle 
wild  fangen  magh,  ausgenommen  was  einen  gescblitten  fueß  hat. 

2)  WNalbacher  Thal  1532,  G.  2,  26:  Jagdrecht  des  Grundherrn  und  Vogts,  dabei  so 
hat  ein  jeder  inwoner  des  tals  N.  die  macht,  ein  hasen  oder  fuesz  zu  jagen.  WMondorf 
1594,  §  36:  daß  die  samtliche  underthanen  der  richterei  M.  uf  fuchs  und  hasen  zu  jagen  haben, 
iedoch  als  daß  sie  mit  Sonnenschein  aus-  und  einziehen  sollen.  S.  auch  WMeisenburg  1549 
und  1567,  §  3. 

3)  WBlieskastel  1540,  G.  2,  28 :  die  Herren  haben  zu  fragen  und  zu  jagen,  ob  aber 
ein  armer  man  über  feld  gieng  mit  einem  hund  und  einen  hasen  fieng,  mag  der  arme  man 
solchen  hasen  mit  seinen  kindem  essen.  WBoUendorf  1451,  §  10  =  WBollendorf  1606,  §  6: 
die  Jagd  gehört  dem  Herren,  indes  abe  ein  man  ein  hirtz  ein  thier  [Reh]  oder  ein  wild 
swin  fing,  das  sol  er  bringen  zu  B.  under  die  linden  und  sal  mins  heren  meier  rufen  und 
sal  aushauwen  sin  jegerrecht.    S.  auch  WMeisenburg  1549  und  1567,  §  3. 

*)  Z.  B.  WHoUer  1589  §  13. 

^)  WHeinerscheid  15.  Jh.,  §  21 :  weist  der  scheffen  zu  H.  [den  Unterthanen]  zu  fischen 
und  zu  jagen  binnet  dem  hof,  sunder  seile  anzubinden.  Die  Bestimmung  dieses  Weis- 
tums  erhält  dadurch  besonderes  Interesse,  weil  sie  im  W.  von  1627  fehlt;  venimtlich  war 
das  Fischereirecht  mittlerweile  an  den  Grundherrn  gelangt.  Im  übrigen  s.  auch  WAsselbom 
1566,  §  26. 

6)  WAmel  1472,  §  21. 

■')  WRemich  1477,  G.  2,  242 :  ein  eclicher  burger  des  hofs  zu  Remich  hait  auch  macht, 
in  der  Mosselen  zu  fischen,  also  ver  er  ain  ein  schif  gewaiden  mach.    Vgl.  auch  WBesch 


—     487     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

positive  Anordnungen :  es  soll  nur  mit  Angeln  und  kleinen  Netzen  ^ ,  nui'  mit 
Streichbrett  und  Fischsack  ^,  oder  nur  mit  sechs  bis  sieben  Xetzzügen  gefischt 
werden^.  Alledem  läuft,  teilweis  die  genannten  Bestinunungen  ergänzend*, 
eine  Begrenzung  auf  gewisse  Fischarten  parallel.  Es  tritt  hier  namentlich 
der  Begriff  des  achtbaren,  Bann-  oder  Präsentfisches  auf,  der  dem  Grundherrn 
geschenkt  oder  wenigstens  vor  der  vollen  Aneignung  zmn  Ankauf  vorgelegt 
werden  mufste^.  Das  Urteil  darüber,  welche  Fische  unter  diesen  Begriif 
fielen,  war  in  den  verschiedenen  Orten  ein  abweichendes;  gewöhnlich  scheinen 
Hechte  und  Salme  sowie  sonst  bessere  Fische  (etwa  von  über  18  d.  Wert) 
als  Präsentfische  betrachtet  worden  zu  sein*^. 

Bisweilen  endlich  kam  es  vor,  dafs  gewisse  Marken,  etwa  solche,  welche 
keinen  bedeutenden  eigenen  Fischfang  hatten,  in  besser  bedachten  Nachbar- 
marken gewisse  Fischereirechte  besafsen,  vielleicht  auf  Grund  eines  älteren 
gröfseren  Markzusammenhanges.  Derartige  Rechte  wurden  von  den  Grund- 
herrschaften, zumeist  gegen  Zahlung  eines  Zinses,  respektiert.  Eins  der 
interessantesten  Beispiele  bietet  das  WKoenen  von  1508,  G.  2,  85.  Hier  wird  ge- 
wiesen, dafs  die  von  Filzen  in  der  Koenener  Mark  zu  zeiten,  wanne  die 
hasselen  riden,  weme  das  dan  aus  der  gemeinden  von  nöten,  ein  reuse  in  den 
sand  zu  bescherren,  oder  sonst  vor  kranke  personen  ein  fischeigen  zu  fangen 
oder  für  schwanger  frawen,  möge  es  tuen  sonder  fare,  und  geben  dafür  10  s. 
'jarlichs. 

Indes  blieben  doch  auf  die  Dauer  keineswegs  allen  gi'undhörigen  Mark- 
genossen so  ausgedehnte  Jagd-  und  Fischfangsrechte,  wie  sie  sich  aus  dem 
Vorstehenden  trotz  mancher  Beschränkungen  ergeben;  vielmehr  lief  die  Ten- 
denz der  Grundherren  auf  eine  volle  Inkoi-poration  dieser  Rechte  hinaus.  Man 
konnte  sich  dabei  auf  das  von  alters  her  anstandslos  und  generell  gewiesene 
Markobereigentum  stützen:  wem  flock  und  zock,  fönt  und  pront,  von  dem 
weipel  uf  den  gront,  von  dem  hemel  uf  die  erde,  die  eiche  uf  dem  lande,  die 


1541,  §§  12  u.  13:  wer  mit  einem  Schiff  fischen  will,  zahlt  jedes  Jahrgeding  an  den  Grund- 
herrn 1  Sester  Wein;  der  Hofinann  des  Abts  darf  nur  für  seine  Haushaltung  fischen. 

1)  WSchengen  1624,  §  31. 

•■")  WBirresborn,  G.  2,  528,  s.  Note  6  Schlufs. 

')  WIrrel  1669,  §  4.  S.  auch  WOuren  1567,  §  19:  weist  der  scheften  den  bm-ger  zu 
fischen  mit  henden,  ausbehalden  den  edelhern  die  3  wiech  [d.  h.  tiefe  Stellen  im  fliefsenden 
Wasser],  der  sol  sich  niemands  kniden. 

*)  So  in  den  Note  2  und  3  citierten  WW. 

^)  \^^^•el  1669,  §  4:  wan  ein  praesentfisch  gefangen  wird,  sol  meinem  herm  von  Ech- 
ternach  praesentirt  werden,  mag  mein  heiT  den  kaufen,  ob  ihm  geliebt,  geliebt  ihm  aber 
nicht,  mach  der  man  den  fisch  verkaufen  oder  behalten,  wie  ihme  deshalb  eben  ist.  Vgl. 
weiter  WStoinheim  1669,  §§  8  und  9. 

«)  Vgl.  WMettlach  1485,  G.  2,  61  (s.  das  Mettlacher  Fischerweistum  [Ende  15.  Jhs.] 
bei  G.  2,  61—62  und  Lager  S.  248):  ob  einicher  salm  oder  hecht  gefangen  wurt  binnen  den 
bechen  befser  den  achtzhen  pfennink,  die  fische  heischen  banfische;  die  sol  ein  iglicher 
fenger  pflichtig   sein  zu  liebern  uf  eins  abts  disch,  und   der  abt  sol  den  man   so  gütlich 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     488     — 

vische  in  dem  sande^  gewiesen  wurden,  so  lang  als  die  baich  fleust  uf  dem 
land,  der  fisch  ligt  uf  dem  sand  und  die  eichel  ligt  uf  dem  land^,  der  war 
sehr  wohl  in  der  Lage,  Jagd  und  Fischerei  für  sich  allein  zu  reklamieren, 
üas  Ziel  solcher  Reklamationen  finden  wir  beispielsweise  für  SMaximin 
erreicht  im  * WWeifskirchen  von  1493^.  Hier  heilst  es:  cum  [abbas 
et  conventus  sancti  Maximini]  sint  veri  et  supremi  dicti  villagii  et  banni  domini, 
totiens,  quotiens  eis  placuerit  et  voluerint,  [habent]  venationis  deductionem.  et  si 
venatilia  aliqua  fuerint  in  suis  districtibus  inventa  sive  reperta,  eis  iure  domini 
merito  forent  acquisita,  et  sie  generaliter  de  omnibus  aliis  in  dicto  banno  re- 
pertis,  apibus  exceptis,  de  quibus  datur  talis  ex  longaeva  consuetudine  obser- 
vata  et  ab  incolis  allegata  a  praefatis  domino  abbate  et  conventu  tolerata  et 
admissa  regula,  quae  est  talis,  quod  reperiens  gaudebat  media  parte,  alia 
media  pai*s  dividatur  in  tribus  partibus,  quarum  duae  pertinent  et  pertinebunt 
domino  abbati  et  conventui,  tertia  vero  dominis  advocatis. 

Wurde  so  die  Jagd-  und  Fischereifreiheit  der  grundhörigen  Markge- 
nossen beschränkt,  ja  in  vielen  Fällen  schliefslich  aufgehoben,  so  trat  eine 
gleiche  Beschränkung  auch  für  ihr  Beholzigungsrecht  ein;  nur  dafs  hier  schon 
früh  für  die  Grundherren  nicht  so  sehr  das  nackte  eigene  Interesse,  als  viel- 
mehr rationelle  Wirtschaftsgedanken  mafsgebend  waren,  und  dafs  später  wohl 
niemals  eine  volle  Aufhebung  des  Beholzigungsrechtes  stattfand.  Im  ganzen 
kann  man  daher  behaupten,  dafs  die  markgenössischen  Rechte  auf  diesem  Ge- 
biete den  Zeitumständen  angemessen  erhalten  blieben. 

Das  gilt  vor  allem  vom  Rechte  auf  Brenn-  und  Stellmacherholz*;    hier 


empfahen,  ob  ihn  got  beredte  ein  ander  mal,  daß  er  desto  gutwilliger  widerumb  kehrae. 
WBollendorf  1653,  G.  2,  272 :  wan  einicher  liofman  kheme  uf  das  wasser  und  fing  ein  hecht 
ein  salm  oder  ein  presantfisch,  den  sal  er  tragen  zu  Bollendorf  in  die  bürg,  und  sol  dem 
amtmann  den  feil  bieten  umb  ein  zimbliclien  pfenningh,  daß  er  werth  ist;  gibt  er  ihme  nit 
davor  was  er  werth  ist,  hat  er  macht  den  zu  tragen  uf  alle  die  ort,  das  er  seines  fisch  ge- 
niefsen  kan.  S.  auch  das  Trierer  Fischereiweistum  von  1340,  wo  fünferlei  fisch,  nemblich 
silren,  karpfen,  hecht,  salmen  und  lamprieden,  im  Sinne  von  Präsentfischen  erscheinen.  — 
Eigentümlich  ist  WBirresboni,  G.  2,  528 :  item  sol  der  gehofener  auch  macht  haben  zu  fischen 
mit  einem  streichbret  und  fischsack  in  der  Kiel ;  und  wanie  er  einen  weissen  fisch  fanget,  sol 
er  ihme  in  den  mund  speien  und  die  kütz  biethen;  feit  er  in  die  kütz,  so  ist  er  des  ge- 
hofeners,  feit  er  aus,  so  ist  er  wiederumb  des  hen-en;  fischt  aber  iemandes  mit  einer  keulen 
oder  felwe,  ist  dem  herrn  boußfelligh. 

1)  WHunsdorf  1537,  G.  2,  252—3 ;  s.  auch  W,  Lintgen  1537,  §  2. 

2)  WHunsdorf  1607,  §  2. 

3)  Arch.  Maximin.  1,  93. 

*)  Zur  Unterscheidung  des  letzteren  vom  Bauholz  vgl.  das  Prümer  WSchweich  1517, 
G.  2,  309:  auch  hat  ein  iglicher  einsman  zu  Schweich  macht  vier  bäume  in  dem  hochen 
walde  zu  holen,  sol  auch  erlaubnus  heischen  an  dem  Schultheis,  einer  zu  seinem  plogen,  der 
ander  zu  seinen  schindeln,  einer  zu  seinem  wagen,  den  vierten  zu  seinem  zune.  darnach  hat 
ein  iglicher  hofman  macht  zu  holen  auf  dem  walde  alle  leigen  holz,  ob  sach  wer  dafs  einer 
heufe  eichen-  oder  buchenholz  und  darumb  gepfent  wurt,  so  sal  man  das  holz  in  vier  reissen 
ein  ftifs  vom  stock  boren  mit  einem  ahnspisser,  reist  es  aus,  so   ist  der  man  der  boessen 


—     489     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

sind  niemals  gröfsere  Beschränkungen  eingefühlt  worden  \  im  Gegenteil  er- 
wartete man  auf  diesem  Gebiete  gerade  von  den  GrundheiTen  jede  Fördemng. 
So  ein  armer  hoibsman,  bestimmt  das  WSchüttringen  vom  J.  1542  in  §  18 
entsprechend  vielen  andern  Weistümern,  im  walt  doet-  und  brenneholz  hette 
geladen  und  nit  mit  dem  wagen  ankörnen  mecht,  und  ein  her  apt,  als  ein 
ginindherr,  queme  geriten  und  funde  den  annen  man  da  halten,  sol  er  mit 
eim  fließ  ußer  den  stripen  treten  und  dem  armen  man  zu  weg  und  stege  ver- 
helfen. Erst  spät  hat  man  dann  wohl  einige  Beschränkungen  eingeführt,  die 
al)er  durch  die  beginnende  Holzknappheit  wohl  motiviert  waren  und  zudem 
von  der  Gemeinde  gehandhabt  wurden^. 

Viel  ernster  nahm  man  es  mit  dem  Verbrauch  von  Bauholz :  hier  kamen 
giofse  und  zudem  fast  stets  Schweinemast  tragende  Bäume,  wie  Buchen  und 
Eichen,  in  Betracht.  Nicht  selten  finden  sich  hier  geradezu  direkte  Abtriebsverbote  ^ ; 
aber  auch  wo  man  dem  Baubedürfnis  nachgeben  mufste,  suchte  man  den  Be- 
darf doch  zu  beschränken.  Erst  spät  geschah  das  in  der  Weise,  dafs  man  für 
jeden  grundhörigen  Markgenossen  ein  bestimmtes  Deputat,  z.  B.  alle  7  Jahre 
einen  Baum,  aufstellte*;  das  Gewöhnliche  war,  dafs  Bauholz  nur  unter  Er- 
laubnis und  Kontrolle  der  grundheiTlichen  Beamten  geschlagen  werden  sollte  ^. 
Wie  sich  nun  diese  Forderung  unter  Teilnahme  der  markgenössischen 
Behörden  ausgestaltete,  zeigt  in  besonders  deutlicher  Weise  das  WObermendig 
vom  J.  1531,  G.  2,  498:    Dingt  der  hern  Schultheis,  ob  notturftbeuwe  weren, 


ledigh,  reist  das  holz  nit  aus,  so  ist  der  man  die  bufs  schuldigh,  zwo  deiln  meinem  h.  v.  Prüm 
lind  der  dritte  deil  dem  potten  von  Schonecken. 

^)  Vgl.  WBockenau,  G.  2,  168 :  weisen  wir  auch  mit  recht,  [dafs]  die  gemein  zue  B.  in 
dem  walt  holz  zue  holen,  was  sie  daraus  getragen  unt  genüefsen  kennen,  umbgestofsen  iint 
gebrechen  konten.  S.  auch  WAmel  1472  §  20,  wo  bemerkt  ist,  es  sei  „hoeflich"  zu  hauen. 
Aus  früher  Zeit  vgl.  vor  allem  WCessingen  1242:  homines  de  C.  habere  debent  in  silva  de 
L.  ligna  miniita  et  arida,  necnon  et  in  nemore  . .  W.  abscindere  debent  barkas  quercus  fagos 
et  salices  et  hiis  similia  ligna  et  virgulas  ad  sepiendiim  et  ad  comburendum,  et  non  ad  ven- 
dendiun  aliqua  ratione. 

^)  So  ist  es  nach  "NMIunsdorf  vom  J.  1607,  §  3,  hofsbräuchig,  daß  man  jarlichs  iedwede- 
rem  hofsman,  der  in  diesem  dorf  gesessen  und  wohnhaftig  ist,  ein  gewisse  teil  holz  gebe  und 
weisen  thue,  davon  einem  scheifen  doepel  ration  imd  dem  meier  . .  dreimal  also  viel  dan 
einem  anderen  einigungsman ;  dieses  holz  wird  jarlichs  in  der  herren  buischen  durch  die 
gemein  ausgeben. 

^)  WKillburg  §  18,  G.  6,  575:  wer  sach  dat  ein  man  ein  bäum  abhief  in  dem  vorge- 
meldten  wald ,  der  ist  dem  herren  verfallen  umb  zehen  gl. ,  oder  ein  band  uf  dem  stock  af- 
genommen,  nach  gefallen  des  herren. 

*)  UMettlach  1499,  §  19. 

^)  WKönigsmacher  1273,  §  3 :  nee  in  4  silvis  .  .  aliquis  secabit  ligna  sine  licentia  nuntii 
(des  Gi-undhemi);  sed  homines  villae  de  Macheren,  si  habuerint  necesse  pro  aedificio,  petent 
ab  abbate  vel  nuntio  eins  ligna.  Wer  sich  an  diese  Bestimmungen  nicht  hält,  tenebitur  ad 
emendam,  cuius  2  partes  habebunt  abbas  et  conventus,  et  tertiam  partem  advocatus.  S.  femer 
Bd.  3,  103,  19,  1297 ;  *WLintgen,  Arch.  Maximin.  9,  239,  §  9 :  so  müegent  die  ai-me  lüde  in 
denselben  [grundherrlichen]  walden  holz  hauwen  zo  notturft,  und  das  mit  erlaub  der  herren. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     490     — 

von  weme  man  das  holz  fordern  sol?  Weisthumb  der  scheffen,  das  sol  man 
fordern  an  dem  schulthis  von  wegen  der  heren,  und  [an]  dem  heimburger  von 
der  gemeinde  wegen ;  die  zwene  sollen  uf  die  platzen  gaen,  da  die  heren  ader 
huisman  buwen  wellen,  mit  eim  geschworen  zimmerman,  und  die  platz  besich- 
tigen, alsdan  sol  ime  der  Schultheis  und  heimburger  nach  noit  des  buwes  holz 
erleuben,  so  dick  und  viel  er  zum  buwen  noit  het,  und  sol  soliehe  holze 
binnem  einem  jair  verbau wet  werdend 

Ist  diese  Schonung  der  Bauholzmassen  auf  ein  tiefgreifendes  Erlaubnis- 
und  Kontrollerecht  des  Grandherm  bezogen,  so  darf  doch  nicht  verkannt 
werden,  dafs  ein  solches  Erlaubnisrecht  sich  nicht  leicht  wirksam  durchführen 
liefs.  Die  ältere  Rechtsauffassung  kennt  nur  ein  fonnales  Erlaubnisrecht,  das 
ohne  die  Konsequenz  wirklichen  Verbotes  blieb  und  daher  auf  eine  blofse 
Kontrolle  hinauslief.  Wurde  also  die  Erlaubnis  nicht  gewährt,  so  konnte  man 
gleichwohl  hauen  -,  höchstens  wurde  später  eine  kleine  Konventionalstrafe,  etwa 
Stockpfennig  genannt,  entrichtet^.  Ja  noch  mehr:  für  manche  Wälder  galt  ge- 
radezu das  Verbot  des  Anbaues  nur  insoweit,  als  der  anständig,  nicht  in  üiebes- 
weise  anhauende  Landmann  bei  handhafter  That  ertappt  wurde  * ;  und  auch  dann 
bezahlte   er  bisweilen   nur   sehr  geringe   Bufsen".     Gegenüber  solchen  An- 


^)  Vgl.  auch  WPleizenhausen  1582,  G.  2,  188:  weisen  die  schöfFen  den  gerichtsherren 
zu  das  gewalt  eichen  und  buchen,  und  das  unholz  dem  lehnman  zu.  und  ob  es  sach  were 
dafs  der  lehenman  bauens  nottmftig,  so  sol  er  zu  den  gerichtsherren  gehen  und  bauholz 
begehren,  das  sol  man  ihme  nach  notturft  geben,  bis  so  lang  der  feuerbalken  aufgeleget  und 
er  sprechen  kan,  dafs  der  baue  volbracht  seie,  defsen  sol  der  hausman  zu  stamrecht  geben 
den  herren  von  iedem  stam  holz  zween  pfenning. 

2)  MR.  ÜB.  3,  182,  1222:  si  .  .  E.  vel  homines  sui,  tarn  milites  quam  alii,  domum 
vel  mansionem  aliquam  edificare  voluerint,  non  nisi  de  licentia  .  .  abbatis  vel  villici  sui  pre- 
dictum  nemus  tenentur  intrare,  nee  abbas  nee  villicus  suus  eisdem  negare  debent  licentiam; 
et  sie  habita  licentia  ad  voluntatem  eorum,  sine  tarnen  iniquitate  et  dolo,  de  predicto  nemore 
secabunt.  WBockenau,  G.  2,  168:  weist  man  auch  mit  recht,  dafs  die  gemein  zue  B.  holz 
hab  macht  zu  hawen  in  defsen  abts  wälden  zum  st<äg  über  die  bach,  so  dick  unt  viel  es  noth 
ist,  doch  mit  wifsen  des  hofmans;  gibt  er  lauben,  wohl,  wo  nit,  so  hats  die  gemein  doch 
von  alters  her  zue  thuen. 

^)  WEppeldoif,  G.  2,  271 :  dieselbige  hofserben,  die  den  gangh  in  den  hofgront  und 
ihr  fursterrecht  geben,  die  haint  den  hauw  uf  demselbigen  wail;  espen  birken  alle  verfallen 
holz  doetholz  suUen  sie  heilen  umbsonst.  hant  sie  notturft  des  bauwes,  sie  sollen  gehen  bei 
die  furstem  und  suUen  urloif  heischen,  geben  sie  ihnen  nit  urloif,  so  sulden  sie  doch  hauwen 
vermitz  ihrem  stockpfennink  .  .  ihren  stockpfennink  weist  der  scheffen  alsoviel,  hewet  einer 
ein  fouder  latten,  soll  geben  4  pennink,  hewet  er  ein  keffer,  soil  geben  zwen  pennink,  heuwet 
einer  ein  eichen,  wolt  bauwen,  sol  geben  ein  beier;  ist  furster  dae,  er  solts  ihm  geben,  ist 
er  nit  dae,  er  solts  uf  den  stock  legen  und  sal  darvon  fahren  ungeschediget  der  dreien  herm. 

*)  WDalheim  bei  Remich  1472,  §  34:  über  den  walt  Bocholtz  und  Beinsester  weisen 
mir  solche  freiheit,  das  wer  da  in  heuwt,  der  rueft,  und  wan  er  ledet,  so  beidt  er,  und  so 
halt  er  aus  dem  busch  kompt,  so  ist  er  entgangen,  unt  pfendt  man  hin  dan,  so  dede  man 
hin  unrecht. 

^)  WMamer  1542,  §  25 :  was  durch  das  ganze  jar  in  demselbigen  buesche  gehauwen 
und  gepfant  wurde,  geben  die  gehöber  von  M.  vom  stuck  3  beier,  und  die  uswendige  von 


—     491      —  Die  Allmendewirtschaft.] 

schauungen  war  es  schwer,  ein  bis  zum  Verbote  starkes  Erlaubnisrecht  durch- 
zufiihi-en.  Erst  spät  gelang  das ;  wie  sehr  aber  das  Ziel  erstrebt  wurde,  ersieht 
man  sowohl  aus  relativ  sehr  frühen  und  ausführlichen  Bestimmungen^,  wie 
aus  der  besonders  strengen  Fassung  späterer  Weistümer.  Der  Wald  ist  so 
frei,  bestimmt  z.  B.  das  WSchwarzenholz,  G,  2,  24,  mit  einer  beliebten  Wen- 
dung aller  Moselweistümer^,  daß,  were  einer  in  dem  walde  und  brech  ime 
ein  deisselnagel,  so  sol  er  dan  den  geiselstab  darin  thun  und  nit  hauwen  son- 
der erleupnus. 

Neben  dem  Anbau  bildete  die  Schweinemast  eine  Hauptnutzung  des 
Waldes.  Auch  hiej-  steht  das  Obereigentum  des  Gmndherrn  an  der  Mast, 
dem  Ecker,  durchweg  fest;  er  ist  Grundherr,  solange  die  Eichel  auf  dem 
Sand  liegt  ^.  Indes  bleibt  den  grundhörigen  Markgenossen  doch  überall  die 
Nutzung  mit  oder  ohne  Entgelt,  wie  es  das  WBockenau,  G.  2,  168,  ausdrückt, 
der  Ecker  auf  den  Bäumen  gehört  dem  Grundherrn,  wann  er  herabgefallen 
ist,  der  Gemeinde.  Eine  Eckemutzung  für  die  Einheimischen  ohne  Entgelt 
läfst  sich  allerdings  nur  selten  und  in  früher  Zeit  nachweisen*;  zumeist  weifs 
sich  der  Grundherr  irgendwelche  Vorteile  vorzubehalten.  Das  Einfachste  und 
Bescheidenste  ist  es  in  dieser  Hinsicht,  wenn  er  die  Vonnast  bis  zu  einem 
bestimmten  Termin,  etwa  Maria  Lichtmefs,  in  Anspruch  nimmt  ^ ;  am  weitesten 
geht  es,  wenn  sich  die  grundherrlichen  Forderungen  bis  zu  einer  Art  Ver- 
pachtung unter  Abschätzung  des  Nutzungswertes  durch  unparteiische  Dritte 
erweitern*'.  Unter  allen  zwischen  diesen  Grenzen  denkbaren  Modalitäten  aber 
ist  die  bei  weitem  gebräuchlichste  dieEindemung,  d.  h.  die  Zulassung  der  Schweine 


dem  stuck  von  eichgen  und  buechen  6  beier,  und  von  dem  kleinen  geholze  von  dem  foeder 
dasselbig  recht,  und  wan  sie  ungepfant  uswenig  den  buesche  komen,  so  seint  sie  ent- 
gangen und  frie. 

^)  WIgel  1298:  villicus  custodiet  nemus  situm  supra  dictam  villam  de  Egele  .  .,  ita 
quod  nullus  secet  vel  recipiat  ligna  in  dicto  nemore  nisi  de  voluntate  pensionarii  vel  villici 
dictae  curtis,  etiamsi  sit  mansionarius  seu  incola  dictae  curtis. 

2)  S.  z.  B.  WKöUerthal,  G.  2,  19:  hait  der  scheflfen  gewiset,  das  der  meiger  schuldig 
sie  den  forste  zu  huden,  imd  sol  der  forste  also  friehe  sin,  das  nimant  nust  dainne  solle 
hauwen  aen  urlaub,  und  fiu'e  ein  armman  dadurch,  und  breche  ime  ein  tischenagel,  so  sol 
er  einen  finger  in  das  loch  stoßen  und  keine  holz  darzu  dainne  hauwen  noch  sniden  in 
dem  forsten. 

»)  WHunsdorf  1607,  §  2. 

*)  WKönigsmacher  1273,  §  3:  de  4  silvis  bannalibus  ad  curtem  de  Macheren  spectan- 
tibus  quicumque  immiserit  porcos  extraneos  in  Silvas  predictas  ad  pascendum  de  glandibus 
ibidem  consistentibus,  solvent  iiua  .  .  deme,  exceptis  hominibus  villae  de  Macheren,  qui  sine 
dolo  et  fraude  immittent  porcos  suos  ad  pascendum  sine  dema,  quos  nutrient  in  domibus  suis 
non  aliunde  emptos  nee  conductos. 

5)  WVölkelingen  1422. 

^)  WIgel  1292:  glandes  vero  si  in  dicto  nemore  esse  contigerit,  iuxta  examinationem 
scabinorum  curtis  ecclesiae  sancti  Simeonis  praedictae  dicti  mansionarii  pro  eadem  aestima- 
tione  si  voluerint  habebunt;  quodsi  eis  pro  ea  aestimatione  habere  non  placuerit  huiusmodi 
glandes,  dicti  pensionarius  seu  villicus  nomine  dictae  ecclesiae  sancti  Simeonis  disponent  pro 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     492     — 

unter  einem  abgestuften  Einlafszins  auf  den  Kopf.  Wie  sich  dies  System  aus- 
gestaltete, mag  mit  den  Worten  des  WHentern,  G.  2,  111,  erzählt  werden: 
in  denselben  weiden  weisen  wir  den  armen  leuthen  den  acker  zu  umb  den 
deme  von  dreierlei  Schweinen ;  nemlich  ^  ier  pfennigh  von  einem  bechenschweiu, 
von  einem  mittelmessigen  schwein  zwen  pfennigh,  und  von  einem  mertzlingh 
vier  heller,  und  magh  ieder  scheffen  wegen  unsers  ehrw.  heiii  ein  schwein 
und  ein  broehling  vergeblich  inkheren.  des  sollen  die  scheifen  sampt  dem 
meier  den  deme,  wan  das  laub  von  den  Schweinen  dreimhal  umbgeährn  [ist], 
ufheben,  alsdan  sol  in  der  meier  da  von  dem  fleisch  in  dem  deme  gezogen  und 
ein  drunk  weins  gebend  Indes  blieb  doch  auch  mit  diesem  Abgabesystem  häufig 
eine  gewisse  Weitherzigkeit  vereinbar,  welche  namentlich  für  die  änusten  Mark- 
genossen Sorge  tnig.  So  heifst  es  beispielsweise  im  WZerf  von  1581  und 
1684,  bei  G.  2,  107:  wan  einer  .  .  sich  des  ackers  gerne  wolte  gebrauchen, 
des  solt  er  sich  gebrauchen  umb  den  dienib ;  wan  aber  der  anne  man  sich  be- 
dunket,  der  diemb  were  ihm  zu  schwer,  und  sich  doch  des  ackers  wolte  ge- 
brauchen, so  sol  er  seine  schweine  an  ein  seil  umb  sich  weiden  laßen,  und 
sol  stehen  in  dem  trauf  des  walts,  kan  er  des  ackers  gemessen,  so  wirt  es 
ihme  vergunt. 

Andrerseits  giebt  es  eine  grofse  Anzahl  von  Fällen,  in  welchen  der  Dem 
auch  dann  sehr  rigoros  erhoben  wird,  wenn  die  Markgenossen  die  Eindemung 
verschmähen  ^ ;  sie  lassen  sich  nur  dadurch  erklären,  dafs  die  Gnmdherren  sich 
im  Dem  eine  sonst  dem  Medem  parallel  laufende,  also  ursprünglich  fiskalische 
und  obligatorische  Abgabe  angeeignet  hatten^,  deren  Erhebung  sie  nun,  obwohl 
sie  grundherrlich  geworden  war,  im  alten  zwingenden  Sinne  vornahmen. 


suae  libitu  voluntatis  de  glandibus  eisdem  pro  parte  ecclesiae  sancti  Simeonis  praedictae  quo- 
libet  anno. 

.  1)  Vgl.  noch  weiter  MR.  ÜB.  3,  182,  1222 :  Sühne  zwischen  SMaximin  und  E.  v.  Meisen- 
burg und  dessen  Leuten  zu  Meisenburg:  quodsi  glandem  vel  pastum  alium  in  .  .  nemore 
[von  Lintgen]  crescere  contigerit,  . .  idem  E.  de  porcis  suis  propriis,  quos  in  domo  sua  apud 
Meisenburch  habebit,  similiter  et  milites  et  filii  militum  in  eodem  castro  residentes  de  suis 
porcis  propriis  . .  nuUum  panagium  [d.  h.  Dem]  vel  redditus  aliquos  .  .  abbati  vel  ^^lIico  suo 
persolvent,  omnes  autem  eiusdem  E.  homines  tarn  in  Castro  quam  extra  castmm  residentes, 
si  ad  dictum  nemus  porcos  suos  causa  pascendi  deduxerint,  idem  panagium  et  eosdem 
redditus  domino  abbati  de  porcis  suis  persolvent,  quales  homines  de  curte  de  Lindiche  de 
suis  porcis  persolvere  tenebuntur.  *WLintgen,  Arch.  Maximin.  9,  239,  §  10:  man  weist  das 
geris  in  den  walden  den  armen  lueden  und  den  dheme  den  herren,  und  ist  ein  iglich  schwein 
schuldigh  4  penning. 

2)  Vgl.  WNeumünster  1429,  G.  2,  33:  wan  ein  acker  wechset,  so  sal  man  den  lehen- 
luden gebieden,  inzuslahen  und  den  deheman  zu  bezalen ;  slahen  si  aber  nit  inne,  so  sal  man 
die  swine  uf  dem  miste  zelen,  und  solen  doch  den  deheman  gelden.  S.  auch  WMamer 
1542,  §  29. 

8)  Über  den  Dem  als  fiskalische  dem  Medem  parallel  laufende  Abgabe  s.  Schroeder, 
Zs.  der  Savignystiftung  2,  73,  77.  Auch  die  oben  aus  WZerf  1681  und  1684  abgedr.  Angabe 
bezieht  sich  auf  ursprimglich  fiskalischen  Dem,  denn  sie  gilt  für  alle  Einwohner  des 
Hochgerichts. 


—     493     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

Das  ist  im  wesentlichen  auch  die  Stellung  der  GnmdheiTen  zur  All- 
mendenutzung  durch  Anbau.  Wo  nur  immer  freies  Feld  oder  Brennland  in 
der  Allmende  lag,  da  machen  sie  ihr  Verfligungsrecht  geltend  \  und  fast  stets 
nutzen  sie  es  durch  Auflage  des  alten  einfachen  oder  des  späteren  verstärkten 
Medems  aus^:  ein  Zustand,  den  das  WMamer  von  1583  in  §  11  mit  Recht 
in  dem  kurzen  Satze  ausdiiickt,  daß  ihren  ehrw.  und  gn.,  als  grondhen-en,  das 
landrecht  im  bau  Manier  alleinich  zustehe.  Es  kann  daher  nicht  wundem, 
wenn  wir  überall  in  gi'undhenlichen  Urbaren  bedeutende  Einkünfte  aus  Wald- 
rodung verzeichnet  sehen  ^.  — 

Übersieht  man  die  bisher  gefundenen  mannigfachen  Begrenzungsweisen 
der  okkupatorischen  Nutzungen  in  der  freien  Markgenossenschaft,  im  Wildbann- 
forst und  unter  vogteilicher  Aufsicht  wie  im  giaindherrlichen  Allmendeobereigen- 
tum,  so  liegt  es  auf  der  Hand,  dafs  derart  verschieden  verlaufende,  zudem  sich 
häufig  kreuzende  Nutzungsrechte  nur  unter  energischer  Kontrolle  aufrecht  er- 
halten werden  konnten:  es  mufste  ihnen  ein  weitverzweigtes  Aufsichtspersonal 
entsprechen.  Dieses  Aufsichtspersonal  wird  im  wesentlichen  durch  die  Wald- 
und  Wasseiförster  in  den  autoritären,  durch  die  Feld-  und  Waldschützen  in 
den  autonomen  Nutzungsbereichen  gebildet*.  Entwicklung  und  Funktionen 
dieses  Personals  sind  aber,  abgesehen  von  technischen  Einzelheiten,  doch  nicht 
so  verschieden,  als  man  auf  den  ersten  Blick  meinen  kpnnte.  Der  Gnmd 
hierfür  liegt  in  der  Erscheinung,  dafs  sich  schliefslich,  mit  Ausnahme  der 
grofsen  alten  Wildbänne,  alle  Nutzungsbereiche  doch  auf  der  Mark  aufbauen 
oder  in  sie  hineinwachsen:  so  bilden  denn  die  Allmendebedürfnisse  die 
Gnmdlage  für  die  Ausbildung  alles  Aufsichtspersonals  mit  Ausnahme  desjenigen 
der  alten  Wildbannforsten. 

In  welcher  Weise  die  Ausbildung  der  Schützen  in  den  freien  Marken 
vor  sich  ging,  ist  schon  früher  in  kurzen  Zügen  angegeben  worden^;  diesem 

*)  WIgel  1292:  si  aliquam  planitiem  in  dicto  nemore  sine  arboribus  seu  vacuam  esse 
contigerit,  nullus  eandem  occupare  potest  nee  debet  praeter  licentiam  et  voluntatem  pensionarii 
seu  villici  praedictoiiun ;  et  qui  conti-arium  fecerit  incidet  in  poenam  dicto  pensionario  seu 
villico  praedicto  solvendam. 

2)  WOckfen  1325,  §  8 :  abbas  et  conventus  (sancti  Martini  Trever.)  [als  Grundherrn]  de 
Omnibus  et  singiüis  bonis  Salicis  ritis  [1.:  sitis]  in  confinio  et  banno  dicte  ville  ante  omnem 
decimationem  percipiant  septimam  pai-tem  fructuum  crescentium  in  eisdem.  *WLintgen, 
Arch.  Maximin.  9,  239,  §  11:  vor  denselben  [grundhen-licben]  weiden  ligent  roidebüsche,  so 
wan  die  geroit  sint  so  suUent  die  viere  herren  davan  haben  die  siebende  garben.  S.  auch 
Bd.  2,  227. 

3)  Bd.  2,  180,  No.  3  Kol.  silve  culte;  *Bald.  Kesselst.  S.  80  f.:  nemora  sive  terre 
dicte  daz  Kamerholz  der  Vorst  et  Mertinsbüsch,  de  quibus  cedunt  ad  quartum  anmun  sex  Ib. 
Metensium  d. 

*)  Doch  können  die  Bezeichnungen  als  Förster  und  Schützen  nur  als  a  potiori  richtig 
gelten ;  häufig  heifsen  die  Aufsichtsbeamten  der  Forsten  auch  Schützen,  der  freien  Allmenden 
auch  Förster.  Zur  Entwicklung  des  Forstpersonals  vgl.  Waitz  Lfg.  8,  264  f.,  s.  auch 
oben  S.  390  Note  3. 

5)  S.Abschn.  III,  Teil  3,  S.  815. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     494     — 

Muster  schlofs  sich  die  Entwicklung  der  grundhen-lichen  und  vogteilichen 
Förster  an,  in  den  meisten  Fällen  sogar  so  eng,  dafs  einfach  die  alte  Mark- 
organisation in  den  vogteilichen  oder  grundherrlichen  Dienst  hinübergenommen 
wurde.  Ein  neuer  Gesichtspunkt  kam  nur  insofern  hinzu,  als  es  neben  der 
Regelung  des  gnindherrlichen  Allmendeobereigentums  zugleich  auf  die  Beauf- 
sichtigung der  Fron-  bzw.  Kammerforsten  ankam;  mit  derselben  wurde  meist 
der  Meier  als  oberster  autoritärer  Beamter  in  der  Mark  betraut  ^.  Ein  Unter- 
schied in  der  Behandlung  der  freien  und  der  grund-  lizw.  vogtherrlichen 
Marken  machte  sich  erst  in  den  Details  der  Aufsicht  geltend:  hier  muisten 
für  jede  Mark  Partikularrechte  ausgebildet  werden,  die  sich  schon  gegen  Schlufs 
des  Mittelalters  zu  einer  grofsen  Anzahl  von  ausführlichen  Weisungen  im  Sinne 
kleiner  Waldordnungen  verdichteten  ^  und  die  Hauptquelle  für  unsere  Kenntnis 
der  technischen  Entfaltung  der  Nutzungen  bilden. 

Anders  verlief  die  Entwicklung  in  den  alten  Wildbännen;  hier  mufste 
bei  der  ursprünglich  ausschliefslich  mafsgebenden  Bedeutung  der  Jagd  und  des 
Fischfangs  die  Einrichtung  der  Aufsichtsbehörden  namentlich  diesen  Nutzungen 
Rechnung  tragen.  In  welcher  Weise  das  geschah,  ja  wie  hier  geradezu  die 
technische  Organisation  des  Jagd-  und  Fischereiwesens  die  Grundlage  für  die 
Aufstellung  der  Forstbeamten  bildete,  können  wir  innerhalb  unseres  Gebietes 
vornehmlich  an  der  Entwicklung  des  erzstiftisch  trierischen  Bannforstpersonals 
verfolgen.  Übersieht  man  seine  Organisation  auch  erst  voll  aus  den  Detail- 
bestimmungen des  ältesten  Stifturbars  ^,  so  unterliegt  es  doch  keinem  Zweifel, 
dafs  diese  Bestimmungen  viel  älter  sind,  als  ihre  Aufzeichnung  im  Beginn  des 
13.  Jhs.;  zudem  lassen  sich  die  Wirkungen  der  Institution  schon  seit  der  zweiten 
Hälfte  des  10.  Jhs.  an  Einzelurkunden  beobachten*.    Im  ganzen  ergiebt  sich  da 


1)  Vgl.  z.  B.  Bd.  3,  126,  23,  1321. 

2)  Man  vgl.  z.  B.  Waldw.  für  Kirst  und  Thim  bei  Kochern,  G.  2,  424  f.,  und  WWinden 
und  Weinähr  1658,  §  2  f.,  G.  1,  605. 

3)  MR.  ÜB.  2,  S.  401  f.,  424  f. 

*)  MR.  ÜB.  1,  252,  979:  es  entstellt  für  die  Wälder  zu  Lenningen  bei  Remich  und 
Körich  bei  Kapellen  wie  für  den  sog.  (domkapitularischen)  Brüdei"wald  Streit  de  quodam  tri- 
buto  ex  . .  silvis,  quod  vulgo  medena  vocatur,  utrum  iidem  redditus  ad  venatorum  nostrorum 
an  potius  ad  fratrum  [des  Domkapitels]  rationem  pertinerent.  dicebant  siquidem  nostri,  an- 
tiquitus  ad  tempora  nostra  sei-vatum,  ut  seeundum  universalem  legem  forest!  et  in  fratrum 
silvis,  quicquid  nemonun  altitudine  silvae  comprehensum  ad  peragendmn  novale  cedi  con- 
venisset,  omnino,  de  quocumque  proventu  sive  fiiictuario  sive  conventico  sive  bannico  [d.  h. 
Einnahmen  aus  Ackerabgabe  (Medem),  Einungen  oder  Bufsen]  aliquod  debitum  persolvendum 
accideret,  ad  usum  venatonxm  et  Stipendium  pertineret,  nee  alterius  arbitrio  aut  officio  respon- 
deret,  nisi  illius  solummodo,  qui  magister  forestarius  esset  venatoiimi  et  de  manu  episcopi . . 
pati  .  .  vero  fratres  tam  ipsi  quam  et  actores  et  advocatus  eonun  non  solum  iuramentis  sed 
etiam  iudicio  domini  aut  quocumque  modo  edictum  foret  se  probaturos  astruebant,  omnem 
silvam  villae  quae  Leninga  et  alterius  quae  Chericha  dicitiu-,  et  omnem  quae  speciali  vocabulo 
Silva  fratrum  appellatur,  omnino  absolutam  a  supradicta  venatorum  et  comitis  forestarii 
exactione,  et  quicquid  eonim  scilicet . .  . .  vel  medema  ....  quae  predicta  sunt,  fieri  deberet, 


—     495     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

das  folgende  Bild.  An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Wildbanns  steht 
ein  Forstmeister  oder  Foi-stgraf  (magister  forestarius,  forestariomm,  comes 
forestarius  ^).  Er  ist  ui-sprünglich  wohl  Beamter,  später  Lehnsmann  des  Wild- 
bannherren ,  absetzbar  nur  auf  Gmnd  einer  dui'ch  die  Zeugenschaft  dreier  Unter- 
förster zu  erhärtenden  Anklage  auf  Pflichtverletzung,  von  der  er  sich  aber  mit 
siebender  Hand  reinigen  kann.  Seine  Emolumente  bestehen  in  der  Hälfte  von 
allem  Bienenfund  innerhalb  des  Wildbanns,  im  Todfall  von  seinen  direkten  Unter- 
gebenen und  in  einer  Anzahl  ihm  zugewiesener  Hufenzinse.  Er  ist  im  Wildbann  der 
volle  Vertreter  des  BannheiTen,  kann  Waldnutzungen  jeder  Art  kraft  seines  Amtes 
gestatten  und  verfügt  über  alle  Unterbeamte.  Die  Unterbeamten  zerfallen  in  Zeid- 
1er,  Fischer,  Jäger  und  Förster:  sie  alle  sitzen  in  Lehnsweise  auf  einzelnen  Hufen 
und  liilden,  entweder  durchweg  oder  in  den  beiden  letzten  Kategorieen,  eine  be- 
sondere Genossenschaft  mit  eigenem,  im  März  regelmäfsig,  sonst  nach  Bedarf 
zusammentretendem  Gericht,  das  auf  einer  Forsthufe  oder  im  Wald,  wohl  unter 
dem  Forstmeister  als  Richter,  über  Wildbannverbrechen  wie  dienstliche  Vergehen 
urteilt.  Von  besonderem  Interesse  unter  den  Unterbeamten  sind  die  Jäger  und 
Förster.  Nicht  überall  sind  sie  genau  zu  scheiden  —  oft  wird  nur  von  Jägern  ge- 
sprochen, und  sicher  überwiegt  bei  beiden  Gmppen  das  jagdliche  Moment  ^  — , 
aber  wo  sie  getrennt  erwähnt  werden,  ergiebt  sich,  dafs  die  Jäger  mehr  dem 
grolsen  Jagdbemf  ausschlieislich  unter  der  Führung  des  Forstmeisters  leben  ^, 
während  die  Förster  neben  der  kleinen  und  stationären  Jagd  vor  allem  den 
Forstschutz*  und  die  Verwaltung  der  Jagd-  mid  Fischereivoraussetzungen  be- 
sorgen :   sie  brechen  die  Älühlendeiche,  erziehen  die  Jagdhunde,  empfangen  die 


hoc  per  prepositum  domus  aut  per  nuntios  suos  exequi  oporteret.  cum  igitur  vera  eorum 
asseitio  omnibus  videretur  et  ab  idoneis  testibus  iuramentis  ita  esse  probaretur,  ut  modo  et 
amplius  huius  controversiae  querela  perfunctoriae  sopiretiir,  frati-ibus  super  prefatas  Silvas  et 
redditus  pacem  et  seciiritatem  incommutabilem  haberi  precipimus.  Vgl.  weiter  MR.  ÜB.  1, 
353,  1059:  cimi  pro  iure  vel  iiu-ibus  venatico  dilectus  noster  E.  abbas  sancti  Eucharii  et 
conventus  ipsius  necnon  homines  ipsonim  (in  Hentem  und  Lampaden)  ab  officialibus  nostris 
multotiens  iniuste  dampnificarentur,  tandem  per  depositionem  fidelium  nostrorum  nichil 
im-is  in  villis  predictis  et  eorum  attinentiis  et  in  banno  venatico  nos  [Erzb.  Eberhard]  habere 
cognoscentes  (excepto  quod  quelibet  domus  villanim  pred.  solvit  nobis  ^/a  mir.  avene  ad 
castiiim  Sarburch  ^-iduis  exclusis)  .  .  deum  habentes  pre  oculis  et  iustitiam  .  .  absohimus. 
Im  wesentlichen  imd  teilweise  ausführlicher  wiederholt  MR.  ÜB.  1,  410,  1106. 

^)  Letztere  Bezeichnung  MR.  ÜB.  1,  252,  979. 

2)  MR.  ÜB.  1,  252,  979;  ebenso  ist  MR.  ÜB.  1,  353,  1059  nur  vom  ius  venaticum  die 
Rede.  UStift  424  Sporkenburg  heifst  es  vom  Wildförster :  tenetur  . .  esse  cum  cane  et  fune, 
.  .  et  capit  archiepiscopo  feram  .  .  unam  vel  duas.  et  statim  indaginem  confringet,  funes 
comburet,  ne  inposteruni  illic  aliqua  fera  capiatur. 

^)  Daher  der  Foi-stmeister  nur  flu'  die  Jäger  gewisse  Rationen  zur  Austeilung  bei  ge- 
meinsamer Jagd  empfängt,  nämlich  12  Hertmalkühe  zur  Käsebereitung,  sowie  jährlich 
^/2  Fuder  Wein  imd  die  fünfte  Garbe  vom  Neuland. 

*)  Kremer  Or.  Nass.  2,  No.  165,  1285:  custodes  nemorum,  qui  furstere  dicuntur. 
W^Ianderfeld  u.  Auw,  G.  3 ,  832 :  sollen  die  furster  den  hohewalt  hüten  vor  den  uswendigen 
und  den  inforsten  vor  den  inwendigen  und  die  pfend  dem  scholthefsen  liebem. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     496     — 

Jagdgesellschaften  in  ihren  Hufen  und  dergl.  mehr^  Im  übrigen  aber  sind, 
bezeichnend  genug,  Jäger  und  Förster  mit  gleichen  Rechten  und  Pflichten  aus- 
gestattet, namentlich  haben  beide  gleichmäfsig  das  Anklage-  und  Pfändungs- 
recht gegenüber  Wildbannüberschreitungen  ^. 

Es  ist  begreiflich,  wenn  eine  so  ausgedehnte,  vor  allem  der  nobeln 
Passion  der  Jagd  gewidmete  Institution^  sehr  früh  eine  grofse  Selbständigkeit 
zu  erlangen  strebte.  Beispiele  für  die  Erreichung  dieses  Ziels,  soweit  das  da- 
mals irgend  möglich  war,  finden  sich  schon  im  9.  Jh.^;  im  Laufe  der  ersten 
Hälfte  des  Mittelalters  tritt  dann  eine  volle  Degeneration  der  alten  Institute 
in  dieser  Richtung  ein.  Das  Forstmeisteramt  wurde  erblich,  nicht  minder 
vererbten  die  Hufen  der  Unterbeamten ;  der  stramme  amtliche  Zusammenhang 
früherer  Zeit  fiel  völlig  weg;  die  Kontinuität  der  alten  Bannwälder  hörte  auf; 
aus  dem  ehemaligen  Verband  gelangten  einzelne  Splissen  in  die  verschiedensten 
Hände.  So  hatte  z.  B.  im  J.  1331  Konrad  von  Esch  vom  Erzbischof  von  Trier 
zu  Lehen  forestariam  eiusdem  domini  nostri  Treverensis  in  territorio  dicto 
Kilwald,  ex  qua  habemus  servitia  de  uno  manso  inter  villas  Roide  et  Sletwelre 
sito  dicto  forsthübe  et  quedam  domicilia  nobis  servientia  de  dicto  manso  et 
etiam  quinque  mansos  in  Pilliche  dictos  scharhübe,  de  quibus  vq»«  mansis 
habemus  annuatim  5  mir.  grani  et  5  avene ;  item  dimidiam  medemam  solitam 
nobis  dari  de  quibusdam  bonis  domini  nostri  Treverensis  prope  villas  Cürdele 
et  Iranc  dictis  selgüt^.  Bei  diesem  Verfall  kann  es  nicht  Wunder  nehmen, 
wenn  sich  in  den  Weistümern  des  15.  und  16.  Jhs.,  die  sich  auf  Wildbann- 
gegenden beziehen  **,  nur  sehr  spärliche  und  durchaus  antiquarische  Spuren 
der  früheren  Einrichtung  verfolgen  lassen. 

An  Stelle  der  hinsiechenden  alten  Wildbannverfassung  aber  trat  seit 
Schlufs  des  13.  Jhs.  immer  kräftiger  eine  neue  Verwaltungsordnung  der 
grofsen  Wälder,  welche  von  der  erstarkenden  Territorialverfassung  ausging  und 


1)  S.  aufser  dem  UStift  auch  WRodt,  G.  2,  305. 

2)  UStift  S.  402:  venatores  sicut  forestarii  vadia  sument.  —  Von  Interesse  sind  auch 
die  Zustände  im  Walde  um  Wadgassen  noch  in  späterer  Zeit,  wie  sie  WWadgassen  bei 
Gr.  2,  12  durchscheinen  läfst.  Das  Kloster  Wadgassen  ist  1135  gestiftet  in  einer  villa  regia, 
welche  Heim-ich  IV.  dem  Grafen  Sigbert  von  Saarbrücken  geschenkt  hatte.  Die  Grafen  von 
Saarbi'ücken  blieben  aber  Bannherren  des  umliegenden  Waldes.  Im  angef.  W.  weist  nun 
der  Hof,  das  ein  apt  von  Wadgassen  schuldig  ist  mins  hem  forster  alle  wuche  drie  dage, 
so  sie  koment,  essen  zu  geben,  imd  sol  sie  zu  dem  vierten  nit  usslaigen,  und  iglichem  ftir- 
ster  ein  par  hentschuwe,  und  iglichem  einen  halben  sester  brimels;  und  wan  die  furster  ir 
fursterhauwe  machent,  so  sol  man  in  kese  und  broit  zu  essen  geben  und  2  s.  d.  und  daromb 
halt  macht  ein  abt  von  gnaden  mins  heren  siner  rechter  zucht  400  swine  in  mins  hern 
Warent  zu  slahen,  und  hat  auch  macht,  zu  sime  buwe  holz  zu  hauwen  ongeverlich,  als  ferre 
sin  primeglocke  schellet. 

^)  Im  UStift  wird  vorausgesetzt,  dafs  ein  Teil  der  Jäger  Ritter  (milites)  seien. 

*)  Bouquet  SS.  rer.  Fr.  6,  648,  822. 

">)  »Bald.  Kesselst.  S.  221. 

«   S.  z.  B.  das  Hochwaldw.  von  1546,  G.  4,  712. 


—     497     —  Die  AUmendewirtschaft.] 

sieh  seit  ScHufs  des  15.  Jhs.  in  umfassenden  territorialen  Wald-  und  Fischerei- 
ordnungen geltend  machtet 

In  welcher  Weise  aber  entfaltete  sich  nun  innerhalb  der  durch  die  Ent- 
wicklung der  Nutzungsrechte  wie  des  Aufsichtspersonals  gegebenen  Begrenzung 
die  Technik  der  Nutzungen  selbst  ?  Wie  verlief  das  landwirtschaftliche  Leben 
auf  dem  uralten  Gebiete  okkupatorischer  Thätigkeit,  in  Jagd  und  Fischfang, 
in  Wald-  und  Weidebrauch? 

Der  Jagd  kam  neben  den  ausgedehnten  Wäldern  auch  noch  ein  gröfserer 
Wildstand  als  heutzutage  zugute^.  Sieht  man  davon  ab,  dafs  nach  allen  Nach- 
richten Hirsche  und  Rehwild  bei  weitem  häufiger  waren,  als  jetzt,  so  gab  es 
auch  noch,  wie  es  scheint,  ziemlich  zahlreiche  Wölfe,  welche  wenigstens  für  die 
Jagdpassion  ein  gutes  Angriifsobjekt  boten  ^.  Und  neben  dem  freien  Wild  des 
Waldes  hegte  man  wohl  auch  schon  Wild  ein^;  wenigstens  war  der  Gebrauch 
von  Wildparken,  wenn  nicht  für  Wild,  so  doch  für  wildlaufende  Pferde  bekannt". 

^)  Die  genauere  Darstellung  dieser  Entwicklung  bleibt  einem  späteren  Abschnitt  vor- 
behalten. Einstweilen  vgl.  Bodmann,  Rheingau  1,  480,  1267;  Bd.  3,  No.  260,  1478.  Trierer 
Wald-,  Forst-,  Jagd-,  Weidwerks-  und  Fischereiordnungen  erschienen  zuletzt  1715,  1720 
und  1786. 

2)  Zum  gegenwärtigen  Moselwildstand  vgl.  Beck  2,  26.  Dafs  beispielsweise  der  Be- 
stand an  Hirschen  friiher  ein  sehr  gi-ofser  war,  beweist  die  Thatsache,  dafs  Hirsche  noch 
ein  Hauptnahnmgsmittel  —  aufser  Schweinen  das  einzig  bedeutende  —  in  der  im  8.  Jh.  und 
9.  Jh.  1.  Drittel  blühenden  Handelstadt  Dorstede  waren:  sie  ist  durch  Knochenfunde  auf  dem 
städtischen  Anger  festgestellt,  s.  Soetbeer,  Forschungen  z.  D.  Gesch.  4,  301,  Note  1.  In  den 
Aachener  Wäldern  waren  noch  um  1800  Hirsche  nicht  selten,  jetzt  giebt  es  nur  noch  Rehe ; 
Quix,  Histor.-topogr.  Beschreibung  von  Aachen  S.  169.  —  Zur  Geschichte  der  Jagd  und 
Fischerei,  auch  des  Bienenfangs,  im  allgemeinen  vgl.  v.  Maurer,  Einl.  S.  152  f.,  Dorfvf.  1, 
270,  Fronh.  1,  200 f.;  Thudichum,  Gau- und  Markvf.  S.  306  f.;  auch  Baumann,  Allgäu  1,  231; 
Hanauer,  Paysans  S.  52  f. 

^)  Ces.  Heisterb.  Dial.  10,  64:  in  Carpania  [Kei"pen],  ubi  scholasticus  eram,  scholaribus 
die  quadam  licentiatum  fuerat  ire  ad  silvas.  qui  in  nemore  lupae  antram  reperientes  catulos 
omnos  eiecerunt,  quorum  pedes  unus  bipenni  sua  amputavit.  .  .  Interim  nunciantibus  scho- 
laribus homines  de  villa  ciun  gladiis,  cuspitibus  et  baculis  ei  in  auxilium  venientes  lupos 
abegerunt  S.  ferner  WW^ellingen  1582,  G.  2,  474—5.  Aus  früherer  Zeit,  aber  noch  speciell 
für  die  Mosel  geltend,  vgl.  V.  Bernhardi  Wormat.  c.  6;  Ann.  Corbei.  1114,  SS.  3,  8;  Chron. 
reg.  1197:  lupi  in  partibus  circa  Mosellam  plures  homines  devoraverunt ;  Rhein.  Chronik 
1373,  NArchiv  4,  82:  morsus  luporum  in  homines  mirabilis.  —  Über  anderes  Wild  aufser 
den  Wölfen  s.  auch  L.  Alamann.  3,  101  und  102  und  die  Anm.  LL.  3,  81,  83,  84. 

*)  Liutpr.  Antap.  3,  14. 

•^)  MR.  ÜB.  3,  235,  1224:  Heinrich  Graf  von  Sayn  tauscht  mit  dem  Kloster  Schönstatt 
bei  Vallendar  16  equos  silvestres  gegen  ein  Gut  zu  Moselweifs.  CRM.  2,  207,  1264, 
Heinrich  von  Isenburg  für  Rommersdorf:  volumus,  ut  equi  silvestres,  quos  nos  de  voluntate 
et  consensu  nobilium  virorum  domini  G.  comitis  Seinensis  et  domini  Ditteri  de  MoUisberg 
necnon  et  filionim  nostrorum  Gerlaci  et  Ludewici  in  rationem  tam  elemosine  quam  etiam 
debitorum  iam  sepefate  ecclesie  contulimus,  permaneant  et  pascantur  in  omni  banno  et  iuris- 
dictione  nostra  et  in  locis  quibus  hactenus  pascebantur.  Lac.  ÜB.  2,  858,  1288:  Th.  Herr 
V.  Meurs  imd  sein  Bruder  F.  einigen  sich  mit  der  Abtei  Meer,  ihre  wilden  Pferde  im  Klied- 
bruch  zur  gemeinsamen  Zucht  auf  zehn  Jahre  zu  vermischen. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftslehen.    I.  32 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     498      — 

Eigentliche  Wildparkstationen  aber,  etwa  gar  mit  Jagdschlössern,  gehören  eret 
späterer  Zeit  an^ 

Dem  Wild  oder  wenigstens  dem  Edelwild  liefs  man  eine  ausreichende 
Schonung  zukommen:  wie  weitgehend  sie  gehandhabt  wurde,  geht  aus  den 
Bestimmungen  für  diejenigen  her\or,  welche  während  der  Schonzeit  den  Wald 
zu  betreten  befugt  waren.  So  heifst  es  vom  Hüter  des  Kröver  Reichswaldes, 
er  solle  durch  den  wald  reiten  des  sommers  in  einem  groenen  rock,  des  win- 
ters in  einem  grauen,  mit  zweien  handörnen  sporen,  uf  das  er  das  wilt  nit 
enstoere;  und  sol  die  hecken  brechen  und  stricken,  schapreiden  und  drauwen 
nemen  und  nit  gestaden,  das  das  wilt  gestöred  werde  ^.  Die  Schonzeit  um- 
falste  für  die  Hirsche  in  strengster  Weise  die  Zeit  von  Mitte  April  bis  Mitte 
Juni  oder  von  7  Tagen  vor  Mai  bis  7  Tage  nach  Mai^,  dann  begann  die 
Sommerjagd*.  Die  Hau])tjagdzeit  für  dies  edelste  allen  Wildbrets  aber  war  der 
Herbst,  besonders  der  August^.  Auf  die  Hirschjagd  folgte  dann  im  Oktober 
die  Jagd  auf  Wildschweine  ^ ;  von  diesen  Hauptzeiten  abgesehen  dauerte  indes 
die  Jagd  unter  gewissen  Beschränkungen  für  die  Tage  nach  frischem  Schnee- 
fall^ den  ganzen  Winter  hindurch^. 

Von  Jagdgeräten  finden  sich  aufser  Pfeil  und  Bogen  ^  bzw.  später  Bolzen 
und  Annbrust  Garne,  speciell  Rehgarne,  und  Schlingen^'*,  daneben  kommen 
Sondergeräte,  wie  der  Federspiefs  für  die  Saujagd,  vor^^  Die  Haupthelfer  bei 
der  Jagd  waren   indes   abgerichtete   Tiere,   namentlich   Vögel  und   Hunde ^^. 

^)  G.  Trev.  c.  280:  Erzbischof  Johann  von  Baden  castellum  Kerlich  venationi  aucupio- 
que  deditum  a  fundo  exstruxit.  G.  Trev.  c.  292,  um  1550:  nobilem  et  splendidam  arcem 
Sarburg,  prineipum  domicilium  et  venationibus  aucupiis  piscationibus  aliisque  honestis  exer- 
citiis  et  coinmoditatibus  celebrem  . .  S.  auch  G.  Trev.  c.  363,  1731 :  der  Kurfürst  zur  Par- 
forcejagd in  Wittlich. 

2)  WKröv,  G.  2,  375—6. 

3)  ustift  S.  402,  425. 

*)  Venatio  aestiva,  Richer  4,  5. 

^)  Chron.  Gladbac.  4,  MGSS.  4,  75:  tempus  autumnale,  quo  venatio  imminet  cer- 
voriun  praecipua.  UStift  S.  403:  SPaulin  [31.  Aug.]  giebt  der  Erzbischof  dem  Domkapitel 
einen  Hirsch.    Für  Einzelfälle  vgl.  Ann.  Einh.  819;  Thietm.  5,  23,  1003. 

^)  UStift  S.  403:  venatores  a  festo  sancti  Remigii  usque  in  festum  sancti  Andres 
[30.  Novbr.]  apros  ad  usus  archiepiscopi  tenentur  agitare;  quodsi  aper  equiun  venatoris  oc- 
ciderit,  forestariorum  magister  alium  ei  reddere  tenetur. 

')  UStift  S.  402—3:  si  quis  in  nova  nive  canibus  vel  retibus  venatur,  banni  reus  est. 

8)  Vgl.  Bd.  3,  26,  §  5,  1420. 

^)  UStift  S.  403:  si  quis  sagittas  in  feras  miserit.  S.  auch  Parcival  3,  60.  Über  die 
Selbstschiefsenden  Wolfsbogen  der  L.  Burgund.  46  s.  oben  S.  15. 

^**)  S.  schon  L.  Biu-gund.  72 ;  femer  UStift  S.  402 :  funis  de  indagine ;  sowie  WFeclüngen 
15.  Jhs.,  G.  2,  50;  WGreimerath  1521;  WAllendorf  und  Haselbach  1559;  W^ormeldingen 
1655,  §  2.  Wie  gewöhnlich  der  Jagdfang  war,  zeigt  der  Vergleich  im  Erec  1226:  sam  der 
hase  in  dem  netze  lit. 

")  Bd.  3,  164,  36,  1336.    Vgl.  weiter  Parcival  3,  118. 

12)  Vgl.  oben  S.  10—11.  Daher  die  Frage  an  den  Priester  bei  Regino  de  caus.  synod. 
I,  Note  25:  si  canum  aut  avium  iocis  deseniat?    S.  auch  ebd.  I,  178. 


I 


—     499     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

Von  den  Vögeln  spielt  der  Falk  im  eigentlichen  Mittelalter  weitaus  die  gröfste 
Rolle  S  bei  den  Hunden  wird  früh  auf  eine  soi^ame  und  überlegte  Rassen- 
züchtung gehalten^.  Daher  denn  überall,  wie  schon  zur  Zeit  der  Lex  Salica^, 
eine  genaue  Unterscheidung  der  Hunde  nach  verschiedenen  Funktionen;  bei- 
spielsweise weisen  die  Helfanter  ihrem  Herren  in  Helfanter  vogtei  gejägts  und 
darzu  zwen  vogelhunt  und  ein  wollaufenden  hunt  oder  wint  und  vier  iaig- 
hunde*.  Die  Hundekoppeln  sind  nicht  unbedeutend,  es  finden  sich  12  Hunde  mit 
einem  Leithund  im  13.  Jh.  "'^,  im  14.  Jh.  kommen  Koppeln  von  24  und  62 
Stück  vor^. 

Dem  Jagdgerät  entsprechend  lief  die  Jagd  zumeist  auf  Fang,  Schielsen 
vom  Anstand  aus,  Beize  oder  Parforcejagd  hinaus.  Von  diesen  Jagdaiten  war 
auch  im  Mittelalter  die  ei*stere  nicht  eigentlich  nobel,  am  wenigsten  wohl,  wenn 
es  sich  um  einen  Grabenfang  handelte  '^ ;  ihr  gegenüber  sind  die  wirklichen  Jagd- 
passionen Tristan  V.  13106  mit  den  Worten  gekennzeichnet: 

er  dienete  mit  vederspil  .  ., 

er  reit  birsen  unde  jagen. 
Indes  wurden  die  Fangmethoden  neben  ihrer  selbständigen  Anwendung® 
wohl  oft  auch  mit  der  Parforcejagd  verbunden  **.     Die  letztere  aber  erstreckte 
sich  vor  allem  auf  Hirsche  und  wilde  Schweine  ^^. 


1)  S.  u.  a.  Widukind  1,  10;  Bnmonis  B.  Sax.  81. 

2)  UStift  S.  402:  forestarii  7  catulos  archiepiscopo  annuatim  nutrire  tenentur.  vena- 
tores  autem  matres  catulorum  forestariis  committere  debent,  ne  post  nobilem  conceptionem 
adulterina  commixtione  degeneres  catiüos  producant.  postquam  autem  catuli  adulti  fuerint, 
forestarii  reddent  matres  venatoribus,  et  quilibet  7  forestariorum  domum  cani  siii  aptabit  pro 
custodia.    Dazu  ein  officiatus,  qui  canibus  molet  avenam  et  pulmenta  faciet. 

3j  S.  oben  S.  10. 

*)  WHelfant,  G.  2,  258.  S.  auch  ^\^VormeIdingen  1655,  §  2:  daß  des  herm  [Abts  von 
Echtemach]  meier  hat  zu  halten  2  gam,  2  winden  und  1  Jagdhund. 

5)  UStift  S.  425. 

6)  Bd.  3,  410,  13  f.,  1327. 

■')  Oberlahnst.  Kellnr.  1445  Jan.,  Rhenus  1,  71:  einem,  der  uns  sagte,  das  wir  ein 
wiltswin  in  der  knien  gefangen  holen  solten,  zu  loin  1  alb. 

^)  UStift  S.  424:  der  Wildförster  .  .  cum  cane  et  fune  . .  capiet  archiepiscopo  feram 
.  .  unam  vel  duas ;  et  statim  indaginem  confringet,  funes  comburet,  ne  in  posterum  illic  aliqua 
fera  capiatur. 

^)  Sehr  lehiTeich  ist  in  dieser  Hinsicht  UStift  S.  425:  der  Vogt  erscheint  cum  uno 
milite  et  eorum  servis,  cum  imo  venatore  et  duobus  servis  peditibus,  ciun  12  canibus  et  uno 
cane  leideimde . . .  der  Förster  cum  eis  ibit  cum  duobus  canibus  ad  wartam ;  et  si  cenus  ve- 
nerit,  illos  canes  dimittet  et  cum  eis  cervum  sequetur.  et  si  captus  fuerit,  ipse  accipiet  ins 
suum,  quod  dicitur  furslach.  S.  auch  Thietm.  8,  10 :  E.  in  burgwardo  suimet  R.  dicto  arduas 
munitiones  ad  capiendas  ibidem  feras  . .  parat. 

^°)  Ziu-  Sauhatz  s.  S.  498  Note  6,  ziu-  Parforcejagd  auf  Hirsche  UStift  S.  402:  jeder  Jäger 
unum  canem,  quem  ad  investigandas  feras  in  fune  ducat,  et  alios  7  canes  moventes  feras 
[adducere  teneatur]  .  .  .  venator  autem,  qui  miUtis  officio  ftmgitur,  et  equum,  in  quo  se- 
deat,  et  dextrariiun  adducere  teneatiu- :  in  palefrido  cenum  movebit  et  dextrarium  ad  insidias 

32* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     500     — 

Gegenüber  diesen  schon  immerhin  recht  spärlichen  Nachrichten,  wie  wir  sie 
über  die  Jagd  der  Grofsen,  des  Adels  und  der  fürstlichen  Jagdbeamten  besitzen^ 
treten  die  Notizen  über  den  Jagdbetrieb  des  kleinen  Mannes  noch  mehr  zu- 
rück. Zumeist  wird  es  sich  hier  wohl  nur  um  Jagdfang  gehandelt  haben ;  für 
denselben  kamen  im  Nutzungsbereiche  des  kleinen  Mannes  namentlich  Hasen, 
Füchse  und  allenfalls  auch  Wildschweine  in  Betrachts  Daneben  war  wohl 
aller  Vogelfang  allgemein  freigegeben;  nur  auf  dem  Fang  einer  bestimmten 
Meisenart  stand  vermutlich  auf  Gnmd  mythologischer  Anschauungen  schwere 
Strafet 

Neben  der  Jagdnutzung  spielte  der  Fischfang  im  Mosellande  während 
des  Mittelalters  eine  nicht  unbedeutende  Rolle.  Schon  Ausonius  rühmt  den 
Reichtum  speciell  der  Mosel  an  Fischen:  er  nennt  Aland,  Forelle,  Aalrutte, 
Aesche,  Barbe,  Salm,  Lamprete,  Barsch,  Hecht,  Schlei,  Weifsfisch,  Alse,  Lachs- 
forelle, Gründling  und  Stör^:  und  noch  heute  sind  die  Moselfische  wegen 
ihrer  Zartheit  bekannt*.  Wie  sehr  sie  während  des  Mittelalters  neben  immer 
zahlreicher  importierten  Seefischen^  im  Tageskonsum  hervortraten,  ergiebt  die 
Durchsicht  jeder  gröfseren  Rechnung  ^ ;  für  den  Haushalt  des  Trierer  Erzbischofs 
bestanden  sogar,  abgesehen  von  kleineren  Orten,  besonders  in  Koblenz  und 
Trier  hofhörige  Fischerinnungen,  welchen  die  Ausbeutung  der  Territorialge- 
wässer, speciell  der  Mosel  und  des  Rheins,  zustand,  und  die  noch  im  13.  Jh. 
den  Erzbischof  auf  seinen  Reisen  zwischen  Trier  und  Koblenz  des  Fischfangs 
halber  begleiteten'. 


premittat,  ut  eum  recentem  inveniat  et  fideliter  feram  sequatur.  Auf  Hirsche  geht  wohl  auch 
vornehmlich  MK.  ÜB.  3,  912,  1247 :  si  comitissa  [von  Sayn]  inceperit  agitare,  quod  vulgariter 
dicitur  sprengin,  aliquam  feram  ... 

1)  S.  oben  S.  486.    Über  Otternfang  vgl.  Bd.  3,  410,  24,  1327. 

2)  Vgl,  Grimm,  Weist.  2,  153  Note.  S.  auch  UStift  403 :  si  quis  sibilando  vel  alio  modo 
volucrem  iüura  ceperit,  qui  vulgo  meise  nuncupatur,  banni  reus  erit.  UStift 424,  Sporkenburg: 
si  quis  auceps  silvam  intraverit,  pro  nullo  genere  volucrum  componet,  nisi  capiat  meisam, 
que  dicitur  banmeisa;  et  pro  illa  componet  60  s.  tanquam  pro  cei-vo.  Rheing.  Landr.  1324: 
wer  eine  kolemeise  fienge  mit  Urnen  ader  mit  slagegarn,  der  sal  unserme  hern  geben  ein 
falbe  henne  mit  7  hünkehi,  und  hait  auch  2  mr.  verbrochen  zu  frevel.  WKreuznach,  G.  2, 
153:  wer  ein  sterzmeise  fahet,  der  ist  umb  leib  und  gut,  imd  in  u.  h.  ungenat. 

^)  Mos.  85  f.  Man  vgl.  dazu  M.  Schäfer,  Moselfauna  Teil  1 ;  Chassot  von  Florencourt, 
Die  Moselfische  des  Ausonius,  Bonner  Jbb.  5  u.  6,  202  f. ;  Oken,  Über  Auson.  Fische  in  der 
Mosel,  Isis  1845  Heft  1,  und  Boecking,  Bonner  Jbb.  7,  75  flf. 

*)  Doch  s.  MR.  ÜB.  3,  63,  1217:  Erzbischof  Dietrich  schenkt  an  SFlorin  -  Koblenz 
unum  sturionem  .  .  ex  hiis,  qui  nobis  singulis  annis  a  Traiecto  solvi  solent. 

6)  Bd.  2,  327-328. 

«)  Vgl.  z.  B.  Bd.  2,  186. 

')  Vgl.  UStift  S.  415  Koblenz,  cit.  Bd.  2,  241,  Note  2;  ferner  das  Trierer  Fischereiw. 
von  1340,  G.  2,  281 — 2.  Piscatores  finden  sich  im  UStift  13.  Jhs.  zu  Merzig,  Saarburg, 
Serrig,  im  Forstamt  südlich  Trier  (Ruwer),  zu  Pfalzel,  Ehrang,  Birkenfeld-Brombach,  Koblenz, 
im  Forstamt  Sporkenburg  (S.  394,  396,  397—8,  403,  407,  408,  410,  415,  424).  S.  auch  Goerz 
Reg.  der  Erzbb.  z.  J.  1472,  Febr.  18. 


—     501     —  Die  Allmendewirtschaft] 

Der  beliebteste  Fisch  war,  soweit  sich  aus  den  Urkunden  ein  Schlufs 
ziehen  läfst,  der  Salm ;  wo  es  nur  irgend  möglich  war,  da  legte  man  zu  seinem 
Fang  Salmenwässer  oder  Salmenfänge  an.  Die  Berechtigung  hierzu  war  schon 
in  früher  Zeit  eine  \ielumstrittene  ^ ;  später  bedui*fte  es  für  neue  Anlagen  jeden- 
falls der  Erlaubnis  des  LandesheiTen  2.  Mit  die  ältesten  Salmenfänge  waren 
wohl  zu  Andernach  «nd  auch  in  der  Thron  ^;  besonders  ausgebeutet  wui'de  im 
Laufe  der  Zeit  natürlich  der  Rhein.  Sieht  man  hier  von  zwei  zum  J.  1418 
erwähnten  Salmenwässeni  an  den  noch  heute  klassischen  Fangstätten  zwischen 
SGoar  und  Oberwesel,  wie  von  einem  um  1478  bei  Spay,  gegenüber  Braubach, 
neu  angelegten  Fang  ab*,  so  bestanden  allein  auf  der  kurzen  nicht  ^iel  über 
eine  Meile  langen  Rheinstrecke  zwischen  Koblenz  und  Engei-s  am  Schlüsse  des 
Mittelalters  4  Salmenfänge,  zu  Neuendorf,  zu  Wallersheim,  zu  Kesselheim  und 
zu  Engers  ^. 

Der  Betrieb  der  Fischerei  hat  im  Mittelalter,  abgesehen  von  der  An- 
legung zahlreicher  Fischwehre  und  Reusen,  kaum  gröfsere  Fortschritte  gemacht ; 
es  wurde  nur  die  hohe  Ausbildung  der  Fischerei  der  römischen  Zeit  thunlichst 
aufrecht  erhalten;  und  noch  heute  wird  die  Moselfischerei  fast  nur  in  der  von 
Ausonius  Mos.  V.  240  f.  geschilderten  Weise  ausgeübt''.  Indessen  kamen 
im  Mittelalter  einige  sehr  weitgehende  Vorschriften  ülier  Fischhegung  neu 
hinzu,  wie  sie  sich  nur  auf  Grund  des  Wildbannrechtes  aufstellen  liefsen. 
So  sollten  z.  B.  in  den  erzstiftisch  trierischen  Bannbezirken  entweder  die 
Mühlendeiche   vom  1.  Oktober  bis  Epiphanias  gebrochen  werden  oder  doch 

^)  CRM.  3,  120,  1324 :  Vergleich  zwischen  Schultheifs  iind  Vogt  von  Wallersheim  über 
Fisch-  namentlich  Salmenfang  im  Ehein,  salvo  tarnen  in  omnibus  aliis  . .  scoltetie  et  ad- 
Tocatie  iure. 

2)  Vgl.  z.  B.  CRM.  4,  350,  1479,  im  folgenden  citiert  nach  Koblenz  St.  A.  MC.  Vm 
Bl.  189  d — 190«  No.  566:  wir  Johan  [Erzbischof]  etc.  tun  kimt  . .,  das  wir  Herman  Poppen 
unserm  burger  zu  Engers  gegonnet  und  erlaubt  hain  . .,  ime  imd  sinen  erben  vierzig  iair 
lang  datum  dises  unsers  briefs  nehstfolgende,  das  sie  einen  salmenfank  muegen  anheben  und 
zurusten  uf  unserm  ströme  des  Eins  zusehen  der  Seine  imd  dem  niddersten  thorne  unserer 
vestunge  und  stetiges  zu  Engers,  und  nemlich  vur  Engers  in  dem  Strudel  gegen  Conrait 
Reubers  gehxuse,  wo  und  an  welchen  enden  es  ine  am  bequemsten  imd  fhichtbarsten  sin 
wirdet,  und  das  tun  uf  ire  eigen  kost  und  erbeit.  und  des  suUent  die  egenant  [Bl.l/Oa] 
Herman  Poppe  imd  sine  erben  uns  unsem  nakommen  und  stifte  plichtig  sin  zu  geben  und 
hantreichen  den  fünften  fische  sahnen  ader  lahss  und  den  allezit  liebem  eime  iglichen  unserm 
ader  derselben  unserer  nakoraen  zolschreiber  zu  Engers  ane  alle  weigenmge  verzog  ader 
inredde. 

^)  Venant.  Fortun.  Hodop.  71,  Andernach: 

Retibus  inspicitur,  quo  salmo  fasce  levatur. 
Es  war  wohl  der  Salmenfang  des  Königshofes  in  einer  venna  OVehi').    S.  femer  Baersch, 
Moselstrom  S.  255. 

*)  Guden.  Cod.  2,  1244;  CRÄI.  4,  347. 

s)  CRM.  4,  98,  1420;  CRM.  3,  120,  1324;  WKesselheim  1551,  I  §  5;  CRM.  4,  350, 
1479,  s.  oben  Note  2. 

®)  S.  dazu  Boecking  in  den  BJbb.  7,  81.  Zum  Fischereibetrieb  in  der  Champagne 
vgl.  Bonvalot  S.  357  ff. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     502     —  * 

wenigstens  alle  Mühlen  vom  17.  September  (Lamherti)  bis  Epiphanias  in  der 
Nacht  stillstehen,  damit  die  Fische  bachaufwärts  ziehen  könnten  ^ 

Unter  den  Fisehereigeräten  wird  man  zunächst  diejenigen  aussondern 
können,  deren  Besitz  und  Anwendung  kein  gröfseres  Kapital  erforderte :  Angeln, 
Stecheisen,  kleinere  Netze  ^.  Daneben  steht  dann  die  Fischerei  mit  Zugnetzen 
vom  Nachen  aus,  deren  Berechtigung  häufig  an  den  Besitz  eines  Anbindepfahls 
am  Ufer  geknüpft  war,  von  welchen  nur  eine  beschränkte  Anzahl  existierte^. 
An  das  Recht  der  Nachenfischerei  waren  —  und  deshalb  eben  war  eine  Be- 
schränkung notwendig  —  mancherlei  weitere  Rechte  gebunden,  so  namentlich 
das  des  Weidenschnittes  am  Ufer,  woher  die  so  berechtigten  Nachen  vielleicht 
Weidnachen  hiefsen*.  Die  Fischer,  heifst  es  im  WRansbach  von  1532,  haben 
die  Macht,  am  Bach  Weiden  zu  schneiden,  doch  sollen  sie  mit  eim  fuß  in  dem 
schif  und  mit  dem  andern  am  staden  sten,  wan  sie  weiden  schneiden.  Noch 
gröfsere  Kapitalanlagen  im  Fischereibetriebe  erforderten  die  Wehre:  Vor- 
richtungen, welche  darauf  zielten,  durch  Abdämmung  des  Wassers  mit  Aus- 
nahme 6iner  oder  weniger  Stellen  den  Flufs  zu  stauen  und  beim  Passieren  des 
Wassers  an  den  freien  Stellen  die  Fische  durch  irgendwelche  Apparate,  am 
einfachsten  durch  Sacknetze  oder  Reusen,  abzufangen^.  Derartige  Anlagen 
sind  sehr  alt;  schon  im  6.  Jh.  begegnen  sie  unter  dem  Namen  lapsus^,  der 
gewöhnliche  Name  des  späteren  Mittelalters  ist  lateinisch  venna  \  auch  radius  ® 


1)  UStift  S.  402  und  425.  Neben  so  specialisierten  Vorschriften  finden  sich  auch 
überall  durchführbare  allgemeine  Verbote,  z.  B.  des  Fischens  bei  Feuer,  WAmel  1472,  §  21. 
Dagegen  war  das  Fischen  unter  Eis  erlaubt  und  üblich,  Bd.  2,  186,  1432—33. 

2)  S.  WSchengen  1624,  §  31:  daz  die  Untertanen  von  S.  und  Besch  in  der  Moesei,  so 
weit  sich  ire  beide  bannen  erstrecken,  mit  der  angelen  heben  und  kleinen  netzen  zu  fischen 
macht  und  gewalt  haben.  WKillburg,  §  20,  G.  6,  575:  weißet  der  schefi"en,  wie  der  fischer 
fischen  sal,  nemlich  mit  seinem  eßsack,  mit  seinem  stecheisen,  mit  seinem  roitgaren,  mit 
seinem  anghen  und  mit  seinem  karp. 

ä)  ME.  ÜB.  3,  318,  1227:  super  piscaria  in  Fremmersdorf  wird  bestimmt,  dafs  die 
Mönche  von  SMatheis  in  der  dortigen  Fischerei  des  Ritters  Hesso  von  Gerlefangen  deberent 
habere  ad  piscandum  navem  unam  et  truncum,  cui  navis  sit  alliganda. 

*)  WMettlach  1485:  item  weisent  auch,  daß  ein  abt  zu  Metloch  hab  macht,  einem 
armen  man  zu  vorliegen  einen  weidnachen,  nach  zunftrecht  zu  fischen,  vermitz  einem  gi'oßen 
dienst  und  ein  salmdienst.    S.  auch  WVölkelingen  1422,  G.  2,  10. 

5)  S.  Lac.  ÜB.  1,  75,  123,  989:  piscatio  Reni  in  tractibus. 

^)  Greg.  Tur.  V.  Patr.  17,  Mitte  6.  Jhs.:  der  Bischof  Nicotins  von  Trier  verlangt 
Fische,  die  Diener  antworten:  lapsus  enim  noster,  in  quem  pisces  decidere  soliti  sunt,  pror- 
sus  desertus  habetur,  sed  et  materiae  ipsae  de  locis  suis  amnis  impetu  evulsae  noscuntur: 
non  est  enim,  qualiter  iussio  vestra  adimpleatur. 

'')  MR.  ÜB.  1,  10,  752:  Prüm  erhält  piscationes  et  vennas  infra  tei-minos  villarum 
Mehring  und  Schweich  ad  piscandum,  ad  vennas  faciendum,  ubicumque  abbati  ipsius  loci  com- 
placuerit.  MR.  ÜB,  1,  196,  953:  die  Abtei  SMaximin  beklagt  sich  über  Beeinträchtigung 
durch  die  Erzbischöflichen  in  piscatione  et  venna  quadam  in  Rüvera  fluvio  constructa.  S. 
auch  MR.  ÜB.  1,  113,  871 ;  125,  888. 

«)  Cantat.  s.  Huberti  16,  MGSS.  8,  576,  um  1060. 


—     503     —  Die  AUmendewirtschaft.] 

oder  lapsus^  deutsch  Wehr,  Fach  oder  Steile^.  Zur  Enichtung  eines  Wehrs 
bedurfte  es  jedesmal  der  Erlaubnis  des  Fischereiberechtigten,  dieselbe  erfolgte 
diu"ch  Anweisung  einer  besonderen  Wehr-  oder  Fachstätte  ^.  Bei  der  Auswahl 
derselben  kam  namentlich  auch  die  ^löglichkeit  in  Betracht,  jederzeit  Holz 
zur  Anlage  und  Ausbessemng  des  Wehrs  in  der  Nähe  zu  haben  *,  denn  aufser 
Steinen  zur  Beschwenmg  des  Holzbaues  und  zur  Füllung  von  Auswaschungen 
kamen  ftir  die  Einrichtung  und  Ausbessenmg  namentlich  gi'ofse  Balken  und 
Reisigbündel  (Faschinen)  in  Betracht'.  Die  Ausbessenmg  erfolgte  zumeist 
jährlich  im  April,  sie  gehörte  mit  zu  den  gewöhnlichen  gnmdhörigen  Pflichten 
der  Hof-  bzw.  Markgenossenschaften*^. 


1)  UWincheringen  um  1200,  MR.  ÜB.  2,  365;  *USMax.  1484,  Bl.  27  a,  Thaben:  habe- 
mus  ibidem  duas  vennas  seu  duos  lapsus  in  Sara  ad  capiendimi  pisces. 

2)  Vgl.  Bd.  3  No.  227,  1412,  imd  den  lehrreichen  Kommentar  des  Cesarius  zu  UPrüm 
S.  153  Note  8:  venna  est  instrumentum  sumtuosum  satis  utile,  unde  pisces  capiuntur,  quod 
instrumentum  appellamus  wer  sive  steile  .  .  .  sciendum  est,  quod  in  banno  nostro  apud  Mer- 
reche  nuUus  presumere  debet  ex  utraque  ripa  nee  vennam  nee  aliam  piscationem,  que  boil 
appellatur,  neque  cum  navi  neque  cum  retibus  sine  voluntate  nostra  nee  facere  nee  piscari, 
inde  enim  boniun  habemus  Privilegium.  Zum  Ausdruck  Steile  (Pliu-al  von  Steil:  eingerammte 
Pfähle)  vgl.  WBollendorf  1653,  G.  2,  272:  zu  steuwr  seines  bauwes  ein  first,  ein  padt  imd 
ein  steil;  WCasel  1548:  stiletter;  WEiol  und  Fell  1537:  dorsteil;  WKröv,  G.  2,  377:  auch 
sal  man  einen  man  die  Stile  geben  zu  der  pfosten  und  den  wolf  oben  darauf;  WGillenfeld 
1561 :  ein  dinkhauß,  .  .  das  sol  stehen  auf  vier  steilen. 

ä)  WMehring  1548,  G.  2,  316:  wehrstet  und  mulen  in  der  Mosel,  doch  der  ström 
frei.  WSchleich  1508,  G.  2,  319:  frei  fischerei  uf  dem  Moselstrom,  genant  ein  wei-platz,  da 
sie  zu  schlagen  und  zu  machen  haben.  S.  femer  Bd.  3  No.  227,  1412,  und  WKenn  1680, 
G.  2,  452. 

*)  S.  aufser  Bd.  3,  262,  4,  1412  namentlich '  MR.  ÜB.  1,  125,  888:  König  Amulf 
schenkt  an  SMaximin  vennam  in  marcha  Windinga  [Winningen  an  der  Mosel]  sitam  cum 
Silva,  quam  Cond  riviüus  alluit,  ad  instaiu-andam  eandem  vennam. 

^)  Das  Nähere  ergeben  die  folgenden  Nachrichten :  WTiangsur,  G.  2,  268 :  femer  weisen 
wir,  das  die  gemeinde  zu  Langsur  das  wehr  von  der  rauschen  bis  an  die  mhüle  schiddigh 
zu  belegen  mit  steinen,  knien  zu  füllen,  und  anders;  und  wanne  solches  beschicht,  sol  der 
hoibman  inen  möglichen  kosten  geben.  WWavera  und  Hamm  1561,  G.  2,  82:  femer  weisen 
wir  ein  frei  wehr  zu  Harn  uf  der  Sären;  das  sol  der  fehr  bauwen  mit  steinen,  dafs  man 
trucken  darauf  konte  von  einem  haubtfal  zu  dem  andern  gehen;  und  sol  die  pfael  darzu, 
hölzer  zu  guter  form,  in  der  gruntherm  busch  hawen  und  den  zäun  in  der  gnmtherra  fünft 
theil ;  welches  holz  und  zäun  die  hobsleuth  schuldig  sein  zu  fühi-en  ahn  das  wasser.  und  ist 
das  wehr  also  frei,  dafs  keiner  mit  fischergezauwen  so  nahe  ahn  dasselb  fahren  solle,  dafs  der 
fehr  uf  den  pfähl  stehend  innen  mit  einer  wehi-hawen  werfen  könte. 

«)  USMax.  S.  457,  Bachem  11  d :  in  aprili  2  d.  ad  vennam.  USMax.  S.  431,  Mertert; 
S.  456,  Thaben:  in  venna  15  pedes,  quicunque  est  in  banno  nostro,  operatur  nobis  1  diem 
altera  ex  parte  in  venna,  gegen  Unterhalt.  Besonders  interessant  ist  WKenn  1680,  G.  2,  452: 
wan  sach  ist  dafs  vagh  geschlagen  wird  und  der  wan  ingesetzt  ist,  so  ist  ein  jeder  höfer 
schuldigh  drei  proffen;  dan  sal  er  nemen  dieselbigen  drei  proffen  auf  die  waghstath  und  sal 
einen  inschlagen  und  die  andre  zwehn  daran  binden;  wan  er  die  zwen  hält,  so  hat  er  vol- 
than;  und  wan  der  wan  da  ist,  sol  der  schulthes  die  glock  lauthen  und  sol  den  sondaghs- 
korb  aufstechen;   was  er  über  ein  halben  gülden  stehet,   das  ist  der  hoefer,  und  mit  dem 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     504     — 

Aufsei*  der  FluXsfischerei  stand  die  Teichwirtschaft  in  hoher  Blüte.  Da 
die  Mühlen  meist  oberschlechtig  waren,  so  bedurfte  es  fast  überall  zur  Her- 
stellung des  nötigen  Gefälles  einer  Aufstauung  der  Bäche  zu  Weihern  (stagna, 
vivaria,  spätlat.  bavaria)^  Diese  Weiher  wurden  nun  sofort  zu  begehrten 
Sitzen  einer  ausgedehnten  Fischzucht  2,  welche  wohl  häufig  damit  anfing,  dafs 
man  die  Teiche  zunächst  zu  Behältern  für  gefangene  Flufsfische  brauchte;  in 
diesem  Sinne  kommen  sie  dann  namentlich  im  Bereich  von  Klosteranlagen 
auch  selbständig  ohne  Mühle  vor^.  Jetzt  ist  die  Mehrzahl  dieser  alten  Weiher 
vertrocknet  oder  versumpft*. 

Aufser  der  Tiernutzung  der  Allmende  in  Jagd  und  Fischerei  war  das 
ganze  Mittelalter  hindurch  die  Nutzung  im  Bienenfang  von  nicht  geringer 
Bedeutung.  Zwar  gab  es  an  der  Mosel  nur  wenige  Personen,  welche  sich 
direkt  und  ausschliefslich  dem  Zeidelberuf  widmeten^,  gleichwohl  aber  wird 
doch  fast  in  allen  Weistümern  der  Flug,  d.  h.  das  Recht  des  Bienenfangs ^, 
energisch  betont.  Der  Flug  gehörte  ursprünglich  jedem  Markgenossen;  später 
tritt  meist  eine  Beteiligung  des  Landes-,  Vogt-  oder  Grundherren  ein.  In 
welcher  Weise  das  Recht  ausgeübt  wurde,  zeigt  neben  anderen  Nachrichten 
besonders  genau  §  7  des  WSassenheim  ^ :  wenn  ein  Unterthan  im  Walde  einen 
Vogel  (Bienenflug)  findet,  ist  er  schuldig,  den  bäum  zu  zeichnen  mit  einem 
abgehauenen  spone,  den  welchen  der  finder  hinter  der  [grund-]herren  meier 
traget,  und  wan  die  zeit  kombt  das  honig  zu  lesen,  gehet  er  finder  mit 
demjenigen,  so  die  herren  werden  mitschicken,  sampt  dem  bei  sich  liabenden 


korb,  da  die  fecher  mit  fischen,  sollen  auch  die  sondagskörber  mit  fischen  und  sollen  mit 
Sonnenschein  dar  und  mit  Sonnenschein  da  vondannen.  —  Zur  inneren  Einrichtung  der 
Wehre  vgl.  aufser  den  Nachi-ichten  der  Bd.  3,  314,  11  citierten  Hs.  noch  *USMax.  1484, 
Bl.  23»,  WThaben  1487:  die  schefi"en  weisen  für  Mettlach  in  dem  ubersten  wer  [in  der  Saar] 
in  den  lochrusen  die  dritte  nacht,  und  nit  in  koben;  s.  dazu  WThaben  1486,  G.  2,  74. 
WKoenen  1508,  G.  2,  85:  die  von  Brandenbui-g  mögen  machen  beineden  der  brücken  [über 
die  Saar]  2  paderelen,  dar  man  reusen  inlegt,  durch  das  wasser,  und  nit  mehr;  die  Stade 
seint  den  scheffen  kündig.  Vgl.  auch  noch  Trierer  Fischerw.  1340,  G.  2,  281 :  die  reusener 
seint  einem  hem  [von  Trier]  zwo  fert  schuldig  eine  fröen  zue  fischen,  und  vor  die  dritt 
machen  sie  dem  hem  salmenreusen  zue  Rufer. 

1)  S.  z.  B.  Bd.  3,  24,  10,  1263. 

2)  MR.  ÜB.  2,  S.  354,  11.  Jh.;  3,  802,  1204;  Bd.  3,  497,  1,  14.  Jh.  1.  H.;  s.  auch  Bd.  3, 
315,  20;  G.  6,  577. 

^)  So  noch  heute  in  sehr  deutlichen  Resten  in  Heisterbach. 

*)  S.  schon  Bd.  3,  496,  30,  c.  1325;  ferner  Baersch  Stat.  S.  6.  In  imserm  Jh.  aus- 
getrocknete Weiher  sind  z.  B.  die  von  Duppach  Kr.  Pri'un  und  Dreis  Ki*.  Dann. 

^)  Vgl.  Bd.  2,  179,  dagegen  etwa  Thietm.  7,  13:  loco,  ubi  nullus,  excepto  apum 
magistro. 

«)  WBiwer  1581,  §  6.    Vgl.  auch  oben  S.  257. 

■')  Vgl.  auch  WTholey  1450,  G.  3,  764—5:  wer  einen  Beienfiind  macht,  soll  ihn  zeichnen 
(wie  die  Bäume  im  Wald).  WLeuken,  G.  2,  72:  wan  einer  einen  beien  in  L.  vogtei  erfunt,  solt  er 
ein  spon  aus  dem  bäum  hauen  und  dem  keller  uf  Sarburg  lieberen;  und  wan  des  beiens  zu 
geniesen  ist,  so  solt  der  keller  und  derienigh,  der  denselbigen  gefunden  hat,  zur  halben  teilen. 


—      505     —  Die  AUmendewirtschaft.] 

spone  in  den  wald,  und  wird  also,  wo  auf  den  bäum  zu  kommen  ist,  der 
honig  genommen  .  .  . ,  fals  aber  der  bäum  nicht  aufzusteigen  ist,  kan  selbiger 
bäum  oder  ast,  in  welchem  der  bienvogel  sitzet,  nicht  ohne  permission  des 
herm  abgehauen  werden. 

Die  Verwendung  der  Bienenfrucht  war  eine  dreifache,  in  Honig,  Meth 
und  Wachst  Von  diesen  Verwendungsarten  steht  an  der  Mosel,  wo  Meth 
kaum  je  urkundlich  erwähnt  wird^,  die  zu  Wachs  durchaus  im  Vordergnind^. 
Das  Wachs  wurde  zumeist  zu  kirchlichen  Zwecken  gebraucht;  abgesehen  von 
der  Aufhängimg  wächserner  Nachbildungen  von  wunderthätig  geheilten  Gliedern 
an  Wallfahrtskirchen  kam  es  namentlich  für  die  Kirchenkerzen  zur  Ver- 
wendung*, welche  bei  ihrer  Stärke  eine  ganz  aufserordentliche  Masse  von 
Material  erforderten^.  Wie  gi-ofs  schon  bei  einer  einfachen  PfaiTkirche  die 
Wachseinnahme  war,  zeigt  eine  wohl  dem  16. — 17.  Jh.  angehörige  *Specifikation 
und  Verzeichnis  des  wachs,  so  die  bestender  der  zehenden  der  pfahren  OfFeren 
von  alters  her  jährlich  geliebert**. 

Der  bestender  des  zehends  zu  Oiferen  Arier  gemcht  10  pfund 
Item  der  zehend  zu  Pollen  mit  Reichling  10      „ 

Item  E verfingen  mit  Schandel  10       „ 

[S.  341]  Item  Pratzer  zehend  4       „ 

Platten  4      „ 

Reimerich  2       „ 

Hostert  4      „ 

Eschet  und  das  glied  zu  Unseldingen  haben  vor  diesem 

an  wachs  geben  nihil 

^)  Ces.  Heisterb.  Dial.  8,  49:  cera  etiam  illuminat,  mel  cibat  et  inebriat.  Zum  Honig 
vgl.  auch  Bd.  3,  324,  12,  12.  Jh.  2.  H.:  mel  decoctum  de  fructu  apum. 

^)  Ich  habe  mir  keine  urkundliche  Stelle  über  das  Vorkommen  von  Meth  notiert. 
Meth  als  Getränk  in  Sachsen:  Thietm.  7,  15. 

3)  Es  gab  sogar  auf  dem  Lande  besondere  Wachsarbeiter,  *USMax.  1484,  Bl.  27^ :  in 
Holzbach  an  der  Saar  ein  Johannes  cerifex.  Zur  Bedeutung  des  Honigs  im  Ma.  s.  auch 
Guerard,  Mem.  de  l'Institut,  Acad.  des  inscr.  Bd.  21,  1,  203. 

*)  CRM.  4,  362,  1481,  S.  667,  letzter  Wille  Johanns  von  Schöneck:  item  bin  ich 
schuldich  unser  lieben  frauwen  zu  Aich  eine  walfart  salfvierde  mit  4  pont  wais;  und  sollen 
3  wullen  und  barftis  gaen  van  CuUen  an  bis  zu  Aich ;  und  zu  sent  Wolfgang  ghen  Crucenach 
ein  bein  und  foiss  von  10  ponden  wais  gemacht,  sal  ich  selffunft  sin;  imd  zu  dem  heiligen 
bloede  zu  Wilzenach  2  pont  wais  und  ein  silbern  opper  von  ein  halben  gl.,  solde  ich  selb- 
ander  sin ;  und  den  drien  heiligen  koningen  zu  CuUen  3  pont  wais  imd  eine  singende  missen 
und  ein  opper  losen  mit  einer  mr. 

^)  Man  kann  sich  davon  leicht  einen  Begriff  machen,  wenn  man  die  Lichtteller  mittel- 
alterlicher Kirchenleuchter  ausmifst.  S.  auch  MR.  ÜB.  2,  179,  1199:  Kloster  Himmerode 
hat  an  SCastor-Koblenz  14  Ib.  cere  . .  ad  cereum  paschalem  (Osterkerze)  zu  geben.  —  Diese 
aufserordentliche  Gröfse  der  mittelalterlichen  Kirchenkerzen  ist  übrigens  für  die  Auffassung 
der  Belastung  der  Cerocensualen  sehr  zu  beachten ;  das  materielle  Los  derselben  war  keines- 
wegs ein  so  leichtes,  als  man  sich  das  unter  Zugrundelegung  unserer  Vorstellung  von  einer 
Kerze  gewöhnlich  denkt. 

^)  Arch.  Maximin.  11,  340,  in  beglaubigter  Kopie  von  1696. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     506     — 

Thut  vierzig  vier  pfund  Arier  gewicht,  und  thuen  zehen  pfund  dieses  gewichts 
zu  Trier  dreizehen  pfund  ^ 

Nahm  die  Waldnutzung  an  Tieren,  Bienen  wie  Wildbret,  im  Laufe  der 
Zeit  immer  mehr  ab,  so  erhielt  dagegen  die  eigentliche  Waldnutzung  in  der 
Beholzigung  immer  gröfsere  Ausdehnung.  Schon  die  Holznutzung  zu  landwirt- 
schaftlichem Bedarf  mufste  sich  mit  zunehmender  Bevölkerung  wesentlich  er- 
weitem; dazu  kam  mit  dem  Schlüsse  des  Mittelalters  ein  gröfserer  Holzver- 
brauch für  industrielle  Zwecke,  der  schon  genügend  war,  um  den  Territorial- 
verwaltungen zum  erstenmale  die  Frage  nach  dem  Schicksale  des  Waldbe- 
standes nahezulegen^. 

Die  Einteilung  der  nutzbaren  Hölzer^  läist  allerdings  noch  bis  zum 
Schlufs  des  Mittelalters  das  volle  Überwiegen  landwirtschaftlicher  Interessen 
erkennen.  Sieht  man  von  der  unter  allen  Umständen  natürlichen  Einteilung 
in  Hoch-  und  Mittelholz  (Hochwald— Krummenschnitz)  ab*,  so  geht  die  geläu- 
figste mittelalterliche  Einteilung  der  Holzarten  auf  Fruchtbäume  und  Urholz. 
Zu  den  Fruchtbäumen  gehören  Eichen,  Buchen,  Birnbäume,  Apfelbäume,  sowie 
alle  andern  Bäume,  von  denen  man  Frucht  zur  Schweinemast  erwarten  darf: 
sie  müssen,  soweit  das  irgend  möglich  ist,  geschont  werden ;  nur  sehr  selten 
ist  ihr  Abtrieb  erlaubt^.  Demgegenüber  bezeichnet  Urholz  allen  für  Schweine- 
mast nicht  in  Betracht  kommenden  Waldwuchs  ^:  es  kann,  die  nötige  Er- 
laubnis vorausgesetzt,  gefällt  werden.  Innerhalb  des  Urholzes  unterscheidet 
man  auch  wohl  wieder  noch  besondere  Gruppen  schlechteren  Holzes,  welche 
für  die  gewöhnliche  Beholzigimg  ganz  besonders  wichtig  sind;  so  das 
Taubholz'  sowie  das  Totholz ^,  und  neben  ihnen  noch  das  Fallholz''  und  den 
WindfalP". 

»)  Zur  Gröfse  des  Pfundes  s.  Bd.  2,  497  Note  4. 

2)  WEich  1597,  §  15,  Rechte  der  Gemeinde  an  einem  Kammerforst:  Krommenschnitz, 
Windfall,  Totholz.  WHunsdorf  1537:  besagen  auch  erm.  scheffen,  so  was  holze  und  bäume 
in  dem  husche  der  krommen  entwüchse  und  so  dick  wurde,  dafs  man  ein  loniger  loch  dar- 
durch  boren  möcht,  das  mag  und  sal  ein  ehrw.  h.  abt  verlihen  und  zu  urbar  seines  gotzhaus 
stellen  und  gebrachen. 

^)  S.  zu  derselben  auch  Thudichum,  Gau-  und  Markvf.  S.  234  f.,  zum  Waldbau  über- 
haupt V.  Maurer,  Dorfvf.  1,  234  f. 

*)  WBerburg  16.  Jhs.,  §  28. 

^)  WMillingen ,  G.  3,  786:  ab  sach  were  das  einer  birholz  hewe  und  das  verkeufen 
weit,  ist  die  boifs  schuldich,  auch  der  eichen  und  buchen  heut  schedich,  ist  auch  boisber. 
WWinterburg,  G.  3,  768;  das  Amt  W.  hat  wasser  und  waide  in  dem  Son[wald],  als  weit 
die  3  waldforster  hüten  .  . ,  holz  zu  hauen  zu  iren  nöten  zu  erbauen,  eichen  und  buchen  zu 
stecken  und  anders  zu  irer  notturft,  sonder  indrag  der  waltforstei',  ausgescheiden  den  ver- 
boten wald.  auch  weist  man  weiders  inen  holz  zu  mark  zu  füren,  alle  unholz  [1.:  urholz] 
zu  drudern  und  pöllen,  sonder  eichen  und  buchen;  solches  han  si  nit  zu  mark  zu  fiiren. 

®)  Boehmer  CD.  Moenofr.  1,  18,  1193:  de  arboribus,  que  fiiictifere  non  sunt  et  in  vul- 
gari  urholze  appellantur. 

'')  Lac.  ÜB.  2,  S.  60,  1223:  collectionem  llgnonim,  que  dicuntur  douiholt.    Lac.  ÜB.  2, 

*  Note  8,  9,  10  s.  nächste  Seite. 


—     507     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

Innerhalb  dieser  Gruppen  verliefen  nun  zunächst  die  landwirtschaftlichen 
Holznutzungen.  Der  hauptsächlichste  Gebrauchsunterschied,  der  hier  gemacht 
wird,  bezieht  sich  auf  Brennholz  und  Bauholz,  daneben  wird  wohl  noch  be- 
sonderen Holzes  zur  Hei-stellung  der  landwirtschaftlichen  Geräte  Erwähnung 
gethan^  In  der  That  umschi'eiben  Brand,  Bau  und  Herstellung  von  Geräten 
den  ganzen  Umkreis  landwirtschaftlicher  Holznutzung,  höchstens  kann  man 
als  mittelbare  Holznutzung  noch  die  Streu-  und  Laubfallnutzung  hinzuziehen, 
deren  aber  im  eigentlichen  Mittelalter  kaum  gedacht  wird^.  Innerhalb  des 
Brennholzes  unterscheidet  man  dann  wieder  eigentliches  Scheitbrennholz,  Brock- 
oder Broholz  und  Genist,  oder  wie  die  besonderen  Ausdrücke  zur  Bezeichnung 
von  Knüppelholz  und  Reisig  sonst  lauten^.  Von  Holzarten  gehören  bisweilen 
auch  Haseln  und  Hanbuchen  zum  Brennholz*.  Demgegenüber  wird  zum  Ge- 
rätebau stets  das  beste  Urholz,  häufig  sogar  Eiche  verwendet';  nur  zu   den 

984,  1298:  ligna  inutilia  .  .  et  non  valentia,  qiie  vulgariter  dicuntur  doufhout.     S.  ferner 
Bd.  3,  230,  25,  1357. 

^)  Frz.  morbois,  s.  Bd.  3  Wortr.  s.  v.  Zum  Unterschied  von  bois  mort  und  bois 
vif  s.  Bonvalot  S.  350.  Vgl.  auch  MR.  ÜB.  3,  323,  1227:  lacobus  abbas  et  conventus 
sanctorum  Eucharii  et  Mathie  .  .  .  nobis  silvam  suam,  que  dicitur  Asinrod,  in  Owecin, 
contiguam  castro  nostro  Muntabur,  tali  condicione  in  perpetuum  contulerunt,  quod  dicti  abbas 
et  conventus  in  silva  nostra  dicta  Niuihusen  toUent  arida  ligna,  que  vulgariter  dicuntur  dot- 
holz,  in  perpetuum  pro  faciendo  igne  in  curte  ipsorum  dicta  Bermerod  sita  iuxta  villam, 
que  dicitur  Pellinc. 

«)  Fallholz,  das  7  Schuh  vom  Stamm  liegt,  WBerburg  16.  Jhs.  §  28.  S.  auch  Bd.  3, 
17,  27,  1260. 

10)  WNalbacher  Thal  1532,  G.  2,  26 :  und  so  einche  wintfal  und  andere  holz  uf  den 
weiden  fellich,  sol  der  hoefsmeier  mit  raet  und  Schätzung  der  scheffen  verkeufen;  und  das 
gelt,  so  er  dars'or  bekompt,  in  nutz  und  zu  notturft  der  herrn  und  auch  der  gemeinden  be- 
halten, uf  das,  so  die  herni  und  die  gemeint  zusamen  kommen  und  etwas  mit  einander 
zu  thun  und  schaffen  haben,  davon  die  kosten  ablegen.  \VPeterslahr  a.  d.  Wied  1579:  der 
Herr  von  Isenburg  ist  höchster  Märker  auf  dem  Hochwald.  Giebt  es  Windbruch,  ist  es  an 
eichen,  ein  dienlich  dielploch,  oder  nach  erfallenen  buchen  ein  latzenploch  mag  zu  i.  gn.  ur- 
bar und  nutz  gewendt  und  gekehret  werden,  der  abfall  aber  vom  und  binden,  damit  gedach- 
ter busch  in  seinem  inesse  und  florirender  fnichtbarlichkeit  erhalten  werde,  hat  von  alters 
hero  den  armen  undermarkern,  damit  anligender  notturft  stell  gebeuw  garte  und  zeune  zu 
bauwen,  jederzeit  gehört. 

')  Die  Hauptgegensätze  sind  ligna  igneacea  und  ad  aedificandum,  CRM.  3,  50,  1311. 
S.  auch  MR.  ÜB.  3,  516,  1234;  Bd.  3,  104,  §  2  f.,  1297;  120,  §  1  f.,  1320. 

■^)  Aus  dem  eigentlichen  Mittelalter  habe  ich  mir  Stellen  nicht  notirt.  Für  später  vgl. 
WWarmsroth  und  Genheim  1608,  G.  2, 186 :  die  vier  gemeinden  sollen  sowol  in  ihren  gemeinen 
als  auch  in  angedeuteten  hohen  eichenen  wälden  ohne  underschied  das  laub  zu  holen 
macht  haben. 

3)  Bd.  3,  251,  20,  1356;  WWarmsroth  und  Genheim  1608. 

*)  WWellingen  1582,  G.  2,  475. 

^)  WWirf,  G.  2,  614:  zu  achsen  echbalken,  und  urbar  holz  zu  plugegezeuge. 
WWellingen  1582,  G.  2,  475:  auch  weisen  sie  den  gem.  nachb.  z.  W.  reich  und  arm,  nach 
notturft  ires  gezeuchs,  riesterholz  achsenholz  zu  hauwen;  sollen  doch  im  heiTenhof  an- 
suchung thun.  WWarmsroth  und  Genheim  1608,  G.  2,  186:  jeder  Gemeiner  hat  recht,  was  für 
notholz  zu  erkennen,  als  bindraitel,  leiterbäum,  langwert,  densel  oder  egenbaum  zu  hauen. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     508     — 

Fackeln,  rechnet  man  diesen  im  Mittelalter  sehr  gewöhnlichen  Gebrauchs- 
gegenstand zu  den  Geräten,  wird  meistens  weiches  Holz,  namentlich  Espe, 
verarbeitete 

Die  Begrenzung  des  Brennholzverbrauchs  erfolgte  ursprünglich  einfach  auf 
die  Höhe  des  eigenen  Bedarfs  hin,  dessen  Überschreitung  infolge  der  wirt- 
schaftlichen Schliefsung  der  Mark  unmöglich  war^.  Doch  traten  schon  sehr 
früh  unmittelbarere  Begrenzungen  ein,  namentlich  für  Berechtigte,  welche  dem 
Nutzungsverbande  nicht  direkt  oder  nicht  im  Sinne  eines  gewöhnlichen  Mit- 
gliedes angehörten.  Das  Ursprünglichste  ist  es  hier,  dafs  man  bestimmt,  mit 
wieviel  Wagen  oder  Lasttieren  täglich  Holz  geholt  werden  dürfe  ^.  Stellte  man 
dann  auch  noch  die  Zeit  des  Fahrzulasses  genau  fest,  so  war  eine  ziemlich 
sichere  Begrenzung  der  gesamten  Holznutzung  gegeben*.  Ein  letzter  Fort- 
schritt wurde  endlich  dadurch  gewonnen,  dafs  man  den  Inhalt  der  Holzfuhre 
genau  bestimmte.  Den  Anknüpfungspunkt  in  dieser  Richtung  ergaben  die 
Waldfronden  des  früheren  Mittelalters,  in  denen  es  sich  nicht  selten  um 
den  Transport  bzw.   die  Zinsung  gewisser  Holzmassen  handelte^.    Derartige 

^)  Vgl.  die  lucernariae  in  MR.  ÜB.  3,  516,  1234;  und  s.  die  Erklärung  des  Cesarius 
zu  UPrüm  S.  150,  Note  2:  facule  sunt  ligna  arida,  que  nügariter  appellantur  aspen. 

2)  Ein  Beispiel  MR.  ÜB.  3,  656,  1239. 

^)  Lac.  ÜB.  1,  85,  136,  1003;  WKröv,  G.  2,  375:  item  weiset  man  dem  gotshaus 
Sprinkiersbach  drei  esel  uf  den  wald  zu  gaen  mit  recht,  und  den  vierten  esel  mit  gnaden, 
ligen  holz  zu  holen,  item  weiset  man  dem  gotshaus  von  sant  Mergenburg  zwehen  esel  uf 
dem  wald,  zwehen  mit  recht,  und  den  dritten  mit  gnaden.  WHungenroth  1531,  §  4:  erkent 
der  schefFen  zu  recht  dem  probst  von  H.  in  dem  wald  2  dreger  [Esel],  die  sol  er  laden  zu 
den  selten,  und  kein  überlast,  und  so  er  ein  bäum  ligen  funde,  sol  er  nit  hauen,  so  er  aber 
den  nit  funde,  mocht  er  als  lang  umb  sich  hauen,  bis  er  geliedet,  und  als  oft  darin  faren, 
als  im  not  ist. 

*)  Cardauns  Rh.  Urkk.  1,  S.  341,  922 :  dem  ürsulakloster  in  Köln  wird  erlaubt,  ut  duo 
plaustra  in  silvam  Buchesholz  [Busholz  vor  dem  Severinsthor  in  Köln]  vocatam  cotidie,  cum 
ita  indiguerint,  minentur  ibique  ligna  ad  earum  cedantur  usus,  et  per  totum  annum,  quantum 
duobus,  ut  dictum  est,  plaustris  evehi  possit,  sine  uUa  mercede  vel  pretio  licite  perpetualiter 
utantur.  Oberlahnst.  Zollr.  1464/65,  S.  285:  bomholz  zu  füren  .  .  biß  uf  fastnacht  —  biß  uf 
dornstag  nach  oculi. 

^)  So  z.  B.  bei  der  Glavis  oder  Glava  des  UPrüm,  wohl  ursprünglich  Stange,  verwandt 
mit  frz.  glaive  mhd.  gleve  Speer,  vgl.  WBenikastel  1490,  G,  4,  754  gleige,  auch  glei,  G.  2, 
658.  Cesarius  erklärt  UPrüm  S.  144,  Note  4,  den  Ausdnick  des  Urbars  No.  1 :  ligna  glavem  1, 
in  latitudine  pedes  6  in  longitudine  pedes  12,  ad  carr.  duodecim :  der  No.  3  km'z  mit  lignarium 
wiedergegeben  wird,  folgendermafsen :  lignarium  sive  acervu[s]  lignonim,  qui  acervus 
habebit  [in  Rommersheim]  12,  in  longitudine  et  6  in  latitudine;  et  pro  lignario  isto  adducit 
quilibet  mansus  carr.  12,  que  ligna  vulgariter  appellantur  kunikcgesholzc  sive  wideglage.  Vgl. 
auch  femer  folgende  Stellen  im  UPrüm:  pro  ligna  (que  ligna  appellantur  wideglage)  in  alio 
anno  porcum  1  valente  d.  4,  No.  8;  pro  ligna  carr.  dimidiam,  No.  10;  claudit  glaves  3  (id 
est  sepem  facit),  No.  10;  ducit  pro  lignario  15  carr.  de  fimo,  No.  33;  faciunt  lignariiun  1  in 
longitudine  pedes  6  in  altitudine  staturam  1  et  in  latitudine  similiter,  No.  45;  pro  lignario 
ducit  carr.  8  de  fimo  de  curte  dominica,  No.  62;  glaves  3  circa  dominicam  curtem,  alias  3 
circa  broil  6  perticas  haben[te]s  longitudinis ,  et  ipsa  pertica  debet  habere  15  pedes  in  longi- 
tudine, No.  104  Gemmerich;   glaves  2  perticas  4  habens  longitudo,  No.  111  Kochem;  glaves 


—     509     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

Verpflichtungen  hielten  sieh  noch  bis  in  spätere  Zeit^  und  wurden  nun  wohl 
zum  Vorbild  für  die  Abgrenzung  durchschnittlicher  Holzfuhren.  In  dieser  letzteren 
Hinsicht  heifst  es  z.  B.  im  WKleinichbei  G.  2, 133,  unter  einer  Begrenzung  der 
Holznutzung  auch  in  anderweiter  Beziehung :  ein  man,  der  im  eid  gesessen  ist 
und  den  inhawe  in  den  walt  halt,  wan  er  in  den  walt  firt,  halt  er  zu  hawen 
zwen  stem  zu  einem  wagen  vol  holz,  hait  er  von  noten  eines  grinels  und  eines 
assenreidels,  dazu  zwen  bint  reidel ;  wan  darzu  kernen^  die  gerichtsjunghem 
oder  ire  hotten  und  sich  der  eidsman  darnach  gehalten  hait,  sollen  die  jung- 
hem  oder  ire  botten  den  armen  ungepfant  heim  laissen  faren.  sondern  die 
von  Meits,  die  weist  man  bei  elre  und  birken,  und  die  von  Emerait  bei  das 
legende  holz,  da  die  bremen  ubergewaissen  seint,  ob  daniber  kemen  die  hern 
oder  ire  knecht,  soln  sie  ungepfant  heim  faren  laissen. 

Viel  mannigfaltiger  wie  der  Brennholzbedarf  gestaltete  sich  naturgemäfs 
der  Bauholzbedarf  aus.  Sieht  man  auch  von  den  umfangreichen  Fordenmgen 
ab,  welche  die  Zaunhegung  und  der  Weinbau  mit  seinem  Kelter-  und  Stick- 
holzbedarf an  den  Waldwuchs  stellten  2,  so  war  der  Verbrauch  doch  schon  für 
den  einfachen  Hausbau  bedeutend  und  wechselnd.  Die  meisten  Häuser  be- 
standen bis  ins  13.  Jh.  selbst  in  den  Städten  aus  Holz^,  auf  dem  Lande  wird 
dies  noch  länger  die  gewöhnliche  Bauart  geblieben  sein  * :  finden  wir  doch  im 
Moselland  von  der  ältesten  Zeit  sogar  bis  ins  18.  Jh.  hinein  für  die  Be- 
dachung Schindeln  angewendet,  trotz  des  ausgezeichneten  fast  überall  zu  Tage 
liegenden  Dachschiefers  ^ ! 

Bei  dem  auf  diese  Art  wohl  entwickelten  Bedarf  an  Bauholz  wurde  auch 
auf  diesem  Gebiete  bald  eine  Regelung  der  Waldnutzung  notwendig^.    Sie 

2  perticas  3  in  longitudine,  No.  114.  S.  ferner  UlMettlach  No.  6,  Roden  12  d:  (12  mansi) 
pro  lignario  12  d.  similiter  reddunt;  ebd.  No.  7,  Tincrey  15c :  de  ligno  etiam  unaqueque 
oba  2  carr.  debet  solvere  excepta  1  oba,  que  vigilat 

^)  WManderscheid  1506,  G.  2,  603:  auch  darzo  furent  die  von  Manderscheid  holz,  dat 
sint  etliche  schleiflinge,  di  si  forent  tuschent  den  gedingen.  WBreisig,  15.  Jh.  Ende,  G.  2, 
634:  item  deilen  wir  u.  frauwen  (von  Essen),  das  man  ir  14  foder  froinliolz  sul  heben  von 
denienichen,  so  das  billich  thun  sollen,  vor  den  stein,  als  das  recht  ist,  zu  irer  koechen; 
und  zu  einem  ieglichen  foder  holz  ^/a  sester  erbissen  und  ein  hoin. 

2)  S.  darüber  Genaueres  weiter  unten. 

*)  S.  darüber  unten  S.  544. 

*)  S.  z.  B.  Bd.  3,  474,  s,  1345. 

^)  Es  gab  deren  sogar  zwei  Arten,  axiles  und  scindalae,  imd  zwar  rechnete  man 
50  axiles  =  100  scindalae.  Cesarius  erklärt  zum  UPrüm  S.  145,  Note  6 :  axiles  .  .  annuatim 
persolvere:  axiles  vulgariter  appellamus  essellinge  et  scindalas  scundelen.  Doch  vgl.  damit 
UPrüm  No.  112:  ad  sundelingas  [so  die  Hs.]  (Ges.  schreibt  über  axiles)  ducunt  etiam  cum 
carro  inter  duos.  Die  Prümer  axiles  finden  sich  noch  USMax.  S.  449,  Matzem,  als  assile 
wieder,  und  das  UStift  397,  Irsch,  spricht  von  tegulae  ad  hoireum  archipiescopi  tegendum. 
S.  auch  G.  abb.  Lob.  29,  SS.  4,  70,  39 :  lignea  aedicula  . . ,  quae  annuatim  scindiüis  operiebatur, 
sed  ubi  exsiccatae  erant,  foco  observiebant. 

®)  Freie  Nutzungen  bilden  schon  im  12.  Jh.  die  Ausnahme,  vgl.  z.  B.  Gart.  Orval  51» 
1173:  in  lignis  etiam  cedendis  ad  aedificia  abbatiae  omniiun  grangiarum  ipsius  transferendis 
plenariam  et  liberam  potestatem  eis  renovavi  et  confirmavi  in  omni  memorata  silva,  sine  so- 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     510     — 

erfolgte  am  einfachsten  und  woM  auch  am  frühesten  durch  Einführung  einer 
Bedarfs-  und  Fällkontrolle:    wer  Bauholz  nötig  hatte,   erhielt  dasselbe  nach 
Prüfung  seiner  Forderung   durch  die   zuständige  "VValdbehörde   angewiesen  ^ 
Nicht  selten  wurde  dabei  eine  kleine  Abgabe,  meist  Stockrecht  genannt,  er- 
hoben und  zugleich  Fürsorge  getroffen,  dem  Nutzniefser  Sparsamkeit  bei  der 
Ausübung  der  Nutzung  beizubringen.   In  welch  sinnenfälliger  Weise  das  geschah, 
zeigt  beispielsweise  die  Bestimmung  des  WLenningen  vom  J.  1560  §  11 :  welcher 
hofsman  notwendigen  bawes  halben  umb  holz  benötiget  were,  der  sol  zum  schul- 
tessen  gehen  und  Urlaub  heischen,  mit  einem  fuß  uf  das  herz  des  stock  stehen 
und  denselbigen  fueß  wieder  umb  wenden ;  gehet  der  fueß  dann  über  den  stock, 
so  ist  er  nicht  schuldig,   reicht  er  aber  nicht  über,  so  ist  er  stockrecht  schul- 
dig, nemblich  dem  boten  ein  kan  weins^.    Indes  später  ging  man  über  die 
einfache  Kontrolle  hinaus;  man  begrenzte  die  Anzahl  der  jedem  Berechtigten 
gegebenen  Falls  zuständigen  Stämme.    So  werden  zu  Rodenbom  jedem,   der 
auf  ledigem  Platz  neu  baut,   7  Stück  Bauholz  zugewiesen^,  und  das  W.  von 
Wabern  und  vom  Hanmi  vom  J.  1561  bestimmt,  noch  mit  einem  Anklang  an 
den  früheren  einfachen  Kontrollebrauch:   so  ein  hobsman  bawens  not  hätte, 
sollen  ihme  auf  sein  bit  und  ansuchen  die  gruntherrn  erlauben,  seine  notdurft 
zu  hawen,  und  der  meier  zusehen,  daß  er  keinen  schaden  thue,  und  sol  ihme 
vergünstigt  werden  erstlich  drei  daghhölzer,  firsten,  pfaden,  käpperen,   zwei 
gesper,  vier  dürstol,  Schornsteingehölz,  betsteil  und  zwei  hölzer  vor  ein  viehe- 
stal;  wil  er  weiter  andere  inwendige  bawe  thun,   füege  er  sich  zu  den  heiTn, 
dafs  sie  ihme  weiter  erlauben,  oder  versehe  sich  anderswohe.     Von  diesen 
detaillierten  Bestimmungen  zum  Schutze  des  Waldes  war  es  nur  noch  ein 
Schritt    bis  zur   Entwicklung  einer  förmlichen   Baupolizei   im   Literesse    der 
Walderhaltung.     Wir    sehen  ihn  im  W.   von  Winden  und  Weinähr   vom  J, 
1658  §  2  vollzogen:   die  Förster  sollen  in  beiden  dörfern  von  haus  zu  haus 
gehen,   doch  nicht  in   die  häuser,  und  sehen  sich  fleissig  um,   wo  sie  einige 
lücken  auf  den  dächera  finden,  dardurch  es  auf  posten,  balken,  riegel,  kepper,' 
huinen  regne,  und  zählen,   wie  viel  solcher  lücken  auf  jederem  haus  scheuer 
stall  und  gehauen  sein,   selbiges  hernacher  auf  dem  rathaus  .  .  vorzubringen, 
daß  sie  in  das  märkerbuch  aufnotiert  werden. 

lutione  alicuius  iuris,  exceptis  singulis  panibus  pro  singulis  carr.,  qui  solent  dari  forestariis 
solius  intuitu  caritatis. 

1)  MR.  ÜB.  3,  479,  1233;  Bd.  3,  No.  213,  §  2,  1386;  WNalbacher  Thal  1532,  G.  2, 
26 :  so  iemants  im  dael  oder  lioef  etwas  bauwen  wulte  und  bauweholz  bedurfig,  sol  er  dem 
hoefmeier  urlouf  heischen;  imd  wo  er  one  einche  redliche  ursach,  sonder  us  zom  oder  haß 
ime  das  abschlug,  so  mag  er  dan  zu  seinem  behoef  holz  hauwen  und  mher  nit. 

2)  S,  auch  WDalheim  bei  Remich  1472,  §  50,  sowie  WMillingen,  G.  3,  786:  ab  sach 
were,  das  ein  armman  von  M.  buwen  wolt,  sol  er  zu  den  hobsmeier  ghan  imd  ein  war- 
zeichen begeren  ain  die  huber,  das  er  möge  buwholz  holen;  alzdan  sol  im  der  meier  ein 
warzeigen  geben  und  buwholz  lassen  nemen  zu  seiner  nottorft;  des  sol  er  den  hubem  geben 
van  dem  foifs  in  de  breit  ein  Trirschen  s.,  ein  foire  latthen  ein  Trirschen  s.  .  .  . 

3)  WRodenbom  1568,  §  12. 


—     511     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

Waren  derartige  Bestimmungen  zunächst  für  die  Bauholznutzuug  mit 
ihrem  massenhaften  Holzverbrauch  notwendig,  so  finden  sich  doch  in  späterer 
Zeit  auch  für  die  Geräteholznutzung  gleich  weit  entwickelte  KontroUemafs- 
regeln.  Eine  der  eigentümlichsten  bietet  WWirf,  G.  2,  614:  wiset  der 
Iheneman,  das  die  hoefer  zu  achsen  echbalken  und  urbar  holz  zu  plugege- 
zeuge  im  walt  hauen  sullen,  doch  nit  sunder  erkenntnis  des  herrens  oder  sines 
befelchhabers  ufm  hoef  Moellenwirf.  und  ab  sach  wehr  das  der  her  oder  vorge- 
nanter holz  nit  entperren  kunt,  sult  ein  kollen  nehmen  oder  krtt  und  ein  gemirk 
auif  die  thüre  des  hoefs  machen,  wanne  aber  der  her  ader  sine  bevelchhaber 
inheims,  sul  er  mitghene  und  wiesen ;  und  ob  einer  herober  hege  einen  grünen 
Spane,  der  so  breit  where,  als  ein  palm  in  der  band,  der  sult  verfallen  sein 
vor  7^2  s.  und  dennoch  dem  haue  gewerde  laißen. 

Eigentümlich  bleibt  es  auf  den  ersten  Blick,  dafs  trotz  der  steten  Zu- 
nahme so  eingehender  Malsregeln  zum  Schutz  des  Waldes,  wie  trotz  des  mit 
Schlufs  des  Mittelalters  stark  gesteigerten  Holzverbrauchs  zu  industriellen 
Zwecken  sich  gleichwohl  eine  sehr  wenig  rationelle  Nutzung  des  Holzbestandes 
in  der  Brennkultur  noch  weit  über  das  Mittelalter  hinaus  aufs  ausgedehnteste 
erhielt.  Die  vornehmsten  Gründe  für  diese  Erscheinung  sind  darin  zu  suchen, 
dafs  einmal  die  Brennkultur  durch  mit  ihr  verbundenen  Lohheckenbetrieb  zu 
einem  sehr  lohnenden  Anbau  ausgestaltet  werden  konnte,  und  dafs  sich  an- 
dererseits unter  den  klimatischen  Verhältnissen  und  Bodenbedingungen  des  Mosel- 
landes einmal  von  der  Brennkultur  beanspruchte  Wälder  nicht  leicht  in  anderer 
als  hergebrachter  Weise  verwenden  liefsen,  wenn  sie  nicht  gar  zu  Schiffelland 
herabsanken. 

Die  Brennkultur  selbst  ist  eine  sehr  alte  Art  der  Bodennutzung,  wie 
man  mit  Sicherheit  behaupten  kann,  wenn  es  gleich  nicht  leicht  ist,  die  Spuren 
ihrer  singulären  und  lokal  sehr  verschiedenen  Technik  im  lateinischen  Aus- 
dnick  der  ältesten  Urkunden  aufzufinden.  Wie  sehr  sie  jedenfalls  im  hohen 
Mittelalter  verbreitet  war,  ergiebt  sich  aus  der  bezeichnenden,  durchgängig 
vorhandenen  Anschauung  über  den  Nutzungswert  der  Wälder,  welche  in  hohem 
Grade  die  Anbaufähigkeit  derselben  speciell  in  Rottkultur  im  Auge  hat^  Die 
ältesten  völlig  sicheren  Nachrichten  über  die  Brennkultur  bietet  das  UPrüm, 
namentlich  in  No.  92  ^.    Hier  ist  von  einem  sartum  zu  Roddert  die  Bede,  ubi 


^)  MR.  ÜB.  3,  1300,  1255:  Malmedy  an  Namedy  silvam  quandam,  que  communiter 
sancte  Genovefe  gereuth  appellatur,  ciun  omni  iure  quod  ad  nos  in  hac  silva  spectare 
dinoscitur  concessimus  sub  annuo  censu  6.  d.  Colon,  in  perpetuum  pacifice  possidendam  .  ., 
retenta  nobis  decimatione  eiusdem  loci  et  salvo  .  .  iure  mansionariorum  nostronim  vel  alio- 
rum  quorumlibet,  qui  in  ea  silva  ius  aliquod  habere  dinoscuntur.  Im  Walde  sind  vorhan- 
den bezw.  werden  ei-wartet  vinee,  terre,  novalia,  orta  et  animalium  nutrimenta ;  er  gehört  zur 
SGenovefenkapelle  in  Andeniach.  Hier  ist  der  Unterschied  zwischen  terre  und  novalia  sehr 
charakteristisch,  letztere  bezeichnen  die  Brennkulturen.  Vgl.  auch  Bd.  3,  11,  1235;  Bd.  2, 
180,  1323. 

2)  Wahrscheinlich  geht  auch  noch  eine  frühere  Nachricht,  MR.  ÜB.  1,  51,  816,  auf 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     512     — 

sunt  iugera  6^/2.  Cesarius  schreibt  dem  Worte  sartum  in  seiner  Kopie  des 
Urbars  von  1222  das  Wort  novale,  d.  h.  Brennkulturland,  über,  mit  vollem 
Recht  wie  zugleich  zum  Beweis,  dafs  der  ursprünglich  gallische  Ausdruck 
sartum  (frz.  essart)^  schon  im  13.  Jh.  zu  Gunsten  des  Wortes  Rodung  (Roddert) 
im  Aussterben  begriffen  war.  Dieselbe  Erscheinung  läfst  sich  auch  sonst  ver- 
folgen; die  in  der  Urkunde  von  943,  MR.  ÜB.  1  No.  178,  Werichonissartis 
und  Sartis  Ratheri  genannten  Orte  begegnen  in  allen  späteren  Aufzeichnungen 
nur  als  Welcherath  und  Retterath  wieder;  auch  im  übrigen  finden  sich  die 
W^örter  sartum,  sannentum  und  sartare  höchstens  bis  zum  Schluls  des  13.  Jhs.  ^; 
und  im  USMaximin  des  ausgehenden  12.  Jhs.  treten  neben  sartum  sehr  bezeich- 
nend schon  die  Wörter  novella,  novellare,  novare  als  die  seit  dieser  Zeit  immer 
mehr  überwiegenden  Ausdrücke  auf  ^.  Soll  man  nun  aus  dem  ursprünglich  dem 
französischen  Boden  angehörigen  W^orte  essart  auf  französische  Herkunft  der 
Brennkulturtechnik  schliefsen,  im  selben  Sinne  etwa,  wie  ein  solcher  Schluls 
auf  Grund  gallischer  Ausdrücke  innerhalb  der  Weinkultur  angebracht  ist? 
Schwerlich,  aber  zu  bedauern  bleibt  der  Verlust  des  Wortes  sartare  und  etymo- 
logisch verwandter  Ausdrücke  in  den  Urkunden  des  14.  und  15.  Jhs.,  denn 
die  Wörter  novellare,  novatio  und  ähnliche,  zu  deutsch  roden,  rotbusch 
u.  s.  w.  *,  sind  leider  nicht  prägnant  genug,  um  speciell  die  Brennkultur  gegen- 
über andern  Neubruchskulturen  zu  bezeichnen,  und  führen  deshalb  bei  der  Unter- 
suchung über  Charakter  und  Ausdehnung  der  Brennkultur  leicht  irre.  Indes  ver- 
dient doch  eben  diese  Thatsache  wieder  besondere  Beachtung :  der  Unterschied 
zwischen  definitiver  Rodung  und  Anbau  in  Brennkultur  muls,  das  lehrt  die 
Unbestimmtheit  eben  der  technischen  Bezeichnungen,  ein  flüssiger  gewesen 
sein,  wie  denn  die  Untersagimg  beider  in  der  That  durch  das  einfache  Verbot 
des  Feuerns  im  Hochwald  ausgedrückt  zu  werden  pflegt^. 

Über  die  Technik  der  Brennkultur  haben  wir  nur  sehr  spärliche  wirklich 
zuverlässige  Nachrichten^.  Die  ausführlichste  aus  früherer  Zeit  bietet  noch 
eine  Maximiner  Urkunde  vom  J.  1247  im  MR.  ÜB.  3,  908:  silva  de  Taverna 
communis  est  ecclesie  et  UaduJpho  de  Ponte;  que  quando  habilis  eis  videbitur  ad 

Brennkultur.  Hier  klagen  die  Pi-ümer  Mönche,  quod  de  (quodam)  waldo  [welchen  Pippin 
ihnen  geschenkt]  servi  nostri  ex  fisco  .  .  Tumbas  aliquam  partem  contra  iustitiam  occupas- 
sent.    Diese  Okkupation  ist  kaum  anders  als  im  Sinn  der  Brennkultur  zu  verstehen. 

1)  Vgl.  Lamprecht,  Frz.  Wirtschaftsleben  S.  22,  Note  71. 

2)  Vgl.  das  Domkap.  Elemos.  Urb.  11.  Jh.  Trier,  wo  das  Wort  sartum  wiederholt  für 
die  Gegend  bei  Trier  vorkommt,  ferner  MR.  ÜB.  3,  908,  1247 ;  Lac.  ÜB.  2,  649,  1273. 

3)  S.  namentlich  S.  465,  Femereville,  ferner  S.  457,  Bachern,  dazu  S.  456,  Thaben; 
S.  460,  Mattenerhof. 

*)  Vgl.  vorläufig  Lehenb.  Werners  II.  v.  Bol.  S.  14:  in  Eltville  bona,  que  dicuntur 
rodelant;  *Gotha  Lib.  aur.  Epteniac.  Bl.  ISl-^,  1451:  in  Osweiler  ein  feit  in  dem  roderfelde 
in  der  loe. 

6)  S.  z.  B.  WKonsdorf  1556,  §  10. 

«)  S.  auch  oben  Abschn.  II,  Teil  2,  S.  125  f.  Zur  modernen  Brennkultur  und  Ver- 
wandtem s.  v.  Schwerz  S.  151  f.,  156  f.,  161;  Beck  2,  56  f.;  Hanssen  2,  45  f.,  64  f. 


—     513     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

sartandum,  dicti  abbas  et  conventus  et  Radulphrn  ibi  ibunt  vel  mittent  et,  quan- 
tum  eis  placuerit  quod  sartari  debeat,  limitabunt.  et  de  silva,  quam  ad  sartandum 
aptam  decreverint,  medietatem  sibi  retinebunt  ad  sartandum  et  aliam  medie- 
tatem  hominibus  tarn  ecclesie  quam  Radulphi  sartandam  concedent,  ita  tamen 
si  illi  tantum  dare  voluerint,  quantum  poterit  haberi  ab  aliis;  quod  si  facere 
noluerint,  extunc  dicti  abbas  et  conventus  et  Uadulphns  suäm  facient  voluntatem 
de  eadem.  Über  den  Teilungsmodus  erfährt  man  noch  etwas  Genaueres  aus 
dem  WKirst  und  Thirn :  gefeie  es  daß  man  die  weide  solde  roden,  so  sol  man 
dem  hof  [des  Klosters  Ebernach]  zuvorentze  alsovil  büsches  (geben),  da  man 
1  mir.  koms  uf  sehe,  nit  mit  dem  besten  büsch  nit  mit  dem  hosten,  und  dar- 
nach sol  man  dem  hof  deilen  und  geben  als  eime  andern  erben. 

Schon  diese  beiden  Nachrichten  mit  ihren  allgemeinen  Bestimmungen: 
quando  silva  habilis  videbitur,  gefeie  es  daß  man  die  weide  solde  roden: 
zeigen,  wie  ungemein  schwierig  es  ist,  sich  über  den  der  Brennkultur  etwa  zu 
Grunde  liegenden  Nutzungstumus  zu  unterrichten.  Im  allgemeinen  wird  stets 
nur  bemerkt,  dafs  einmal  zur  Brennkultur  ausersehener  Wald  wiederholtem 
Anbau  unterworfen  und  zu  diesem  Zwecke  abgegrenzt,  gebannt  wurde  ^ ;  und 
häufig  scheint  die  Wiederaufnahme  der  Kultur  weniger  von  einem  bestimmten 
Turnus,  als  von  dem  Nachweis  einer  geA\issen  Reife  des  Landes  und  des 
jungen  Holzes  abhängig  gewesen  zu  sein^.  Naturgemäfs  mufste  sich  freilich 
aus  diesen  Erfordernissen  bei  längerer  am  gleichen  Orte  und  unter  gleichen 
Bedingungen  fortgesetzter  Brennkultur  ein  gewisser  Turnus  ergeben;  allein 
über  ihn  schweigen  die  Quellen  deshalb  fast  stets,  weil  sie  fast  nur  von 
Revenuen  aus  Brennland  sprechen,  diese  aber  bei  der  Einteilung  des  Landes 
in  Schläge  immer  häufiger  erflossen,  als  jedes  Stück  Land  innerhalb  des  Tur- 
nus in  Kultur  kam  ^.  Und  so  bleibt  denn  aus  mehreren  Nachlichten  eigentlich 
nur  eine  übrig,  welche  voll  brauchbar  ist,  auffallenderweise  aber  einen  elfjäh- 
rigen Turnus  ergiebt*.  Inwiefern  dieser  der  allgemein  bräuchliche  war,  mufs 
dahingestellt  bleiben. 

Nach  dem  Abbrennen  des  Waldwuchses  wurde  das  Land,  meist  wohl  nur 
auf  6in  Jahr,  im  Anbau  genutzt^.    Als  Anbaufrucht  findet  sich  in  ältester  Zeit, 


1)  Bd.  3,  17,  28,  1260. 

2)  S.  USMax.  S.  465,  Fremereville:  quoddam  bonum..,  quod  homines  de  Scineo  qiian- 
doque  sartabant,  et  ten-a  arabilis;  sowie  auch  S.  460,  Mattenerhof:  diun  silva  novatur,  reditus 
et  decima  custodis  [d.  h.  des  Grundheim]  est.  Vgl.  femer  *U.  des  Propts  Elias,  Hs.  Kob- 
lenz CXJa,  Bl.  52»:  in  Braubach  una  particula  agri  in  Nössendal,  quando  est  seminata,  tunc 
dat  1  puUum,  et  quando  non,  tunc  nichil  dat. 

^)  Vgl.  z.  B.  *Bald.  Kesselst.  S.  307 :  nemora  . . ,  de  quibus  cedent  ad  quartum  annum 
sex  Ib.  Metensium  d.;  *WBisingen,  USMax.  1484,  Bl.  37a:  silva,  que  pro  parte  secundum  exi- 
gentiam  temporis  secatur  de  quinquennio  in  quinquenniuni. 

*)  Bd.  2,  227,  Longuich,  16.  Jh. 

■'')  MR.  ÜB.  3,  833,  1245,  Besitz  des  Domkapitels :  jairrente  ader  .  .  penninge,  die  da 
koment  von  den  weiden,  aibe  sie  gearren  und  geset  werden. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  33 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     514     — 

wie  es  scheint,  nur  Hafer  \  später  wird  neben  Hafer  auch  Roggen  geerntet  ^. 
Da,  wo  die  Brennkultur  nicht  in  Regie  betrieben  wurde,  galt  für  sie  ur- 
sprünglich wohl  durchweg  Medemrecht^,  doch  wurde  für  bessere  Lagen  sehr 
bald  mehr  als  die  siebente  Garbe  verlangt,  so  dafs  sich  allmählich  ein  volles 
Teilbaurecht  in  der  Brennkultur  entwickelte^.  Nach  der  Ernte  blieb  das 
Land  zunächst  nutzlos  liegen,  auch  für  die  Weide  wurde  es  auf  solange  ge- 
schlossen, bis  sich  frischer  Waldwuchs  entwickelt  hatte  ^. 

Die  Höhe,  bis  zu  welcher  man  den  neuen  Waldsprossen  freies  Wachstum  liefs, 
scheint  nun,  wenigstens  in  späterer  Zeit,  verschieden  normiert  gewesen  zu  sein. 
Müssen  wir  in  gewissen  Fällen  an  blofses  Gestrüpp  denken  *',  so  istdas  Gewöhn- 
liche wohl  der  Wuchs  bis  zum  voll  ausgewachsenen  Niederwald  gewesen  ^ ;  aber 
auch  im  Hochwald  scheint  die  Brennkultur  nicht  völlig  ausgeschlossen  gewesen  zu 
sein  ^.    War  nun  aber  der  Niederwald  hervorragendste  Waldform  für  die  Brenn- 


^)  Vgl.  UPrüm  No.  46,  Mabonpre:  arat  iornales  3;  in  forestaria  avena  mo.  1;  a  kal. 
martii  per  totam  sationem  arat  omni  ebdomada  in  corvada  diem  1.  .  .  .  est  ibi  silva  foresti- 
cula  1  sine  censu.  In  der  Summa  der  Posten:  in  forestaiia  de  avena  mo.  16;  es  sind 
16  Hufen  am  Orte. 

2)  *Bald.  Kesselst.  S.  442,  1350  Mai  12:  Henrich  von  Bivels  ein  wolgeborner  Knecht 
trägt  an  das  Erzstift  Trier  auf  ein  lanthrecht  zu  Bivels  an  den  aspen,  das  gildet  aller  jar 
2  mir.  rocken  und  2  mir.  havera.  Vgl.  auch  weiter  *UMünstermaifeld ,  Hs.  Koblenz 
St.  A.  CXIa ,  Bl.  22 1> ,  Kond :  est  sciendum,  quod  anno  xxxviii  predicto  [1338]  nos  Elias  .  . 
prepositus  Monasteriensis  predictus  habuimus  ex  medema  nostra  nobis  cedente  ex  nemore 
nostro  dicto  Hikirst  et  campis  ibidem  5  sum.  siliginis  et  12  sum.  avene,  que  quidam  medeme 
extendit  se  aliquando  ad  malus  et  aliquando  ad  minus.    S.  auch  imten  S.  553. 

')  Vgl.  noch  aus  später  Zeit  WMandeni  1537,  §  15:  erkennen  auch  ennelten  scheffen, 
daß  vor  den  selbigen  weiden  roetbüsche  leigen;  so  wie  und  wanehe  die  gewonnen  werden, 
darine  soUent  die  [Grundherren]  die  7te  garbe  nemen.  Doch  giebt  es  daneben  (§  20)  etliche 
weiden  und  roetbüsche,  welche  Vio  und  Vs  geben.  Man  vgl.  auch  UStift  395,  Fitten:  ubi- 
cunque  in  isto  banno  [=  Feldflur]  communes  campi  coluntur,  semper  manipulus  septimus 
archiepiscopo  solvitur. 

4)  Fünfte  Garbe  Bd.  2,  227,  Longuich,  16.  Jh.;  vierte  Garbe  USMax.  S.  457,  Bachem: 
zwischen  Losheim  und  Bachem  2  silve,  de  quibus  habemus  quartam  arborem,  et  de  sarto 
quartam  gerbam. 

ß)  Bd.  3,  240,  23,  1373;  W^Vamsroth  u.  Genheim  1608,  G.  2,  186:  vorg.  eigene  wälde, 
da  derselben  einer  abgehauen  wird,  sol  4  iar  lang  von  dem  hirten  geheget  Averden. 

^)  S.  z.  B.  *Bald.  Kesselst.  S.  288,  1337 :  viginti  iurnalia  nemorum  seu  nibeti  dictorum 
rodebüsch  (in  Wiltingen). 

'')  Hierhin  gehört  *Scheckman  Spec.  feud.  G,  3:  ceduae  silvae  vulgariter  rodebusche, 
ferner  WBernkastel  1315,  Toepfer  1,  S.  125:  so  ligent  vur  deme  Ider  kortzebusche,  die  sint 
des  bischofs,  damf  so  mag  ein  iclich  gemein  man  gan  roden  umb  dat  sievente  deil,  das  da 
wesset,  dat  is  mins  herrn  von  Triere.  auch  gildet  icliche  hauwe  oder  hipe,  die  da  rodet, 
deme  zentener  von  Drone  einen  pennink;  und  mag  der  blschof  mit  deme  Ider  schaffen  allen 
sinen  willen.  S.  femer  auch  WUrsfeld  1559,  G.  2,  620:  wie  mans  mit  den  büscheu  halten 
sol?  zeigen  sie  an:  so  iemants  einen  intbaum  hawen  würde,  sol  der  dem  hofshen-en  ver- 
fallen sein  5  mr.  in  der  Hart  weisen  sie  ein  underbaum  vor  5  s.,  doch  wanne  er  seinen 
willen  prauchen  wolte  und  einen  bessern  haben,   weisen  sie  denselben  gleich  einen  entbaum. 

«)  Bd.  3,  No.  204,  1373. 


515     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

kultur,  so  kam  dieselbe  eben  hier  auch  schon  während  des  Mittelaltei-s  mit  Vorliebe 
in  Kombination  mit  der  Lohheckenwirtschaft  vor^  Von  jeher  war  Trier  der 
Sitz  eines  grofsen  Gert)ereibetriebes  ^,  für  den  Weinbau  bedurfte  man  junger 
Eichenstämme  zur  Stützung  der  Reben  (Stickholz) :  so  lag  es  nahe,  Lohe-  und 
Stickholzbau  mit  der  Brennkultur  zu  verbinden;  und  schon  das  UPrüm  kennt 
für  die  Gegend  von  BiiTesbom  -  Schönecken,  die  heutige  Hauptgegend  brenn- 
barer Lohhecken  innerhalb  der  Eifel,  die  Abgabe  von  Lohbündeln  (daurastuve, 
dabrastobi)  ^. 

Aus  den  in  Raubbau  betriebenen  Brennkulturen  entwickelte  sich  all- 
mählich die  Schiffel\\irtschaft  *.  Der  Übergang  läfst  sich  an  den  Worten  der 
Bd.  3,  230,  25  zum  J.  1357  abgedruckten  Urkunde  noch  deutlieh  verfolgen: 
sie  ensulden  doch  da  nit  roden  noch  schiifeln  ane  willen  der  lüde,  der  erbe 
is  ist;  er  ist  auch  in  dem  Umstand  bezeugt,  dals  für  das  Schiflfelland  gerade  so 
wie  für  das  waldige  Brennland  Medemrecht  bzw.  in  dessen  Verbesserung  Teil- 
bau auf  die  fünfte  oder  vierte  Garbe  nachweisbar  ist^. 

Mit  der  Schiffelkultur  hatte  die  Landwirtschaft  ein  Extrem  der  Allmende- 
nutzung  eneicht,  dessen  weitere  Entwicklung  schon  am  Schlüsse  des  Mittelalters 
nicht  unbedenklich  war,  wie  durch  die  damals  auftretende,  an  der  Mosel  nur 
auf  Schiffelland  ausgedehnt  denkbare  Schafzucht  bewiesen  wird^.  Indes  diese 
roheste  Art  der  Brennkultur  erweiterte  sich  gleichwohl  immer  mehr;  sie  hat 
wesentlich  zu  jenem  Ruin  des  Moselhochplateaus  beigetragen,  den  wir  noch 
heute  empfinden^;  und  erst  die  neueste  Zeit  sucht  energische  Abhilfe  gegen 
die  Übelstände  des  Schiffeins. 

Während  so  die  landwirtschaftliche  Allmendenutzung  gegen  Schlufs  des 
Mittelalters  teilweis  in  Waldverwüstung  ausartete ,  setzte  zugleich  ein  ver- 
mehrter industrieller  Holzverbrauch  den  Waldbeständen  hart  zu.  Ureprünglich 
bestand  ein  Holzbedarf  für  industrielle  Zwecke  nur  in  sehr  beschränktem 
Mafse ,  neben  der  Stellmacherei  und  Drechslerei  handelte  es  sich  nur  um  die 

^)  Übex-  die  Lohheckenwirtschaft  der  Gegenwait  s.  Beck  2,  35  f. ,  39  f.  (älterer  Be- 
ti-ieb).    S.  ferner  oben  Abschn.  II,  Teil  1,  S.  88  f. 

2)  Vgl.  Bd.  2,  327. 

^)  Vgl.  die  Erklärung  des  Cesarius  zu  UPrüm  S.  144,  Note  3:  dauretuve  sunt  cortices, 
que  excoriantur  de  arboribus,  quas  vulgariter  appellamus  lovete  .  .  ,  quilibet  fasciculus  ha- 
bebit  15  cortices  laudabiles.    Dabrastobi  in  UPrüm  No.  45,  Yillance,  S.  169. 

*)  Zur  modernen  Schiflfelwirtschaft  s.  Lette  S.  276;  Beck  1,  291,  378,  391  f.; 
Hanssen  1,  221. 

^)  WWaltrach,  G,  3,  795:  die  heim  von  Schmidberg  haben  etlich  wingart  zu  W.  und 
auch  etlich  willant;  die  wingart  haben  sie  verlauwen  umb  die  dritt  bürd,  van  dem  willen 
laut  heven  sie  die  7*^  garf;  sie  geben  uns  neust  zu  Steuer,  wir  thuen  inen  auch  neust. 
WLampaden,  G.  2,  113:  weisen  u.  h.  zu  das  fiinfteil  land  heiseits  dem  Schleidwald  gelegen, 
welches  so  gewonnen  wirt,  bekomt  u.  h.  die  5te  garbe  darus,  stehen  hin  und  wieder  bäum 
darin,  und  helt  nit  über  2  morgen  lands.  Über  Schiffelungen  im  Pfalzeler  Bann  s.  WPfalzel 
1461,  §  3. 

«)  Vgl.  darüber  imten  Teil  2,  S.  536  f. 

')  S.  oben  S.  128. 

33* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     516     — 

Aschenbrennerei  und  die  lange  Zeit  wenig  bedeutende  Köhlerei ;  für  diese  Ge- 
werke  bestanden  aufserdem  meist  sehr  umfassende  Kontrollevorschriften  und 
Beschränkungen  ^ ,  häufig  sogar  geradezu  Verbote  ^.  Das  wurde  mit  dem  Er- 
wachen der  Montanindustrie  um  die  Wende  des  14.  und  15.  Jhs.  anders^;  je 
mehr  sie  sich  im  Laufe  des  15.  Jhs.  ausdehnte,  um  so  umfassender  wurden 
ihre  Ansprüche  an  den  Wald,  sowohl  was  Holzkohlen,  wie  was  Bauholz  an- 
geht^. Wie  weit  die  hier  auftretenden  Fordemngen  schon  im  16.  Jh.  ent- 
wickelt waren  und  wie  geradezu  sie  geltend  gemacht  wurden,  mag  der  folgende 
Passus  aus  dem  Schleidener  Bergweistum  vom  J.  1547^  beweisen:  mehr  weist 
der  geschworene,  angesehen  das  mein  gn.  herr  seinen  zehend  krigt  und  dan 
der  berg-  und  sein  steingreber  sich  ahn  dem  himmel  nicht  halten  kan  und 
der  berg  gehawet  sein  mufs,  so  sol  und  mag  sich  der  steingreber  in  dem 
dauben  holz  behelfen,  so  fer  er  kan.  es  seint  auch  auf  meines  gn.  hen-en 
steinberchstoUen  doppelte  und  andere  schwerere  werker,  die  groben  baws  be- 
dorfen,  da  haben  mein  gn.  herren  seine  amptleuth  befelchhaber  und  förster, 
bei  denen  sol  der  steingreber  ankloppen  und  nicht  hawen  sunder  Urlaub;    da 

*)  MR.  ÜB.  2,  213,  1203,  eine  fovea  carbonum  nahe  den  Quintbach,  s.  auch  Bd.  3, 
Wortr.  s.  V.  carbones  charbonier.  WPolch,  G.  2,  472:  weisen  die  erben  m.  gn.  herm  zu 
einem  obersten  marker  in  den  erlenwelden.  item  weisen  sie  m.  gn.  herm  einen  wagener, 
drechsler  und  einen  kolenbrenner,  die  aest  zu  brenden.  Mürringer  Waldw.  1518,  G.  2,. 
581 :  weisen  die  zwölf,  ab  einig  man  uf  der  dreier  hem  wald  hawen  und  koelen  wölt, 
der  sol  kommen  vor  die  zwölf  und  dene  buisch  entfangen,  als  recht  ist.  so  sollen  die  zwölf 
heben  den  nassen  weinkauf  und  der  wermeister  den  drucken  weinkauf;  und  umb  des  willen, 
daß  der  wermeister  hebet  den  drucken  weinkauf,  des  sol  der  wermeister  heben  die  werschaft 
und  jeglichem  heni  liebern  sein  anteil  und  gepuer  .  .  .  Item  weisen  auch  die  zwölf,  welcher 
koeler  den  buisch  entpfangen  hat,  da  sol  der  wermeister  von  haben  ein  rhoen  zender  eisens 
und  der  fiirster  ein  rhoen  zender  eisens ,  der  sol  ein  jair  hawen ;  hat  der  koeler  auch  einen 
jungen,  der  ime  bom  in  den  buisch  traget  und  ist  also  mechtig,  daß  er  einen  ast  entzwei 
gehawen  kan,  sollen  die  zwen  mit  einem  entfanggelt  ledig  sein.  WZerf  1581,  1642,  G.  2, 
107:  weiset  der  scheifen,  daß  ein  ieder,  so  hinter  dem  herrn  propsten  gesessen,  pfert  und 
wagen  gebrauchet  und  kolen  zu  markt  füret,  solle  dem  herm  liebern  ein  fiider  froenkolen,  in 
solcher  gestalt,  wan  das  fuder  (geladen)  wäre,  und  ein  jung  deren  eins  führen  wäre,  der  einem 
die  pferte  ahn  den  pflüg  treiben  kan;  wan  ihme  unterwegs  ein  rät  ausgehen  würde,  daß  er  das 
rät  wiederumb  einthun  könne,  ohne  einiger  menschen  hülf;  damit  sol  er  liebern  können. 

2)  CRM.  3,  589,  1381,  betr.  die  Vögte  von  Beulich  und  Morshausen:  auch  sullen  min 
vurg.  here  sine  nakomen  und  stift  und  ich  und  mine  vurg.  erben  die  weide  zu  Builge  und 
zu  Moirshusin  und  die  darzu  gehorent  glich  schirmen  und  befursten.  und  mugen  sie  der  zu 
iren  buwen  und  wir  auch  zu  unsern  buwen  gebruchen  ane  geverde;  doch  ensal  unser  einer 
ane  den  andern  niemanne  kein  holz  uz  denselben  weiden  geben  oder  verkeufen,  noch  koelen 
oder  essche  da  birnen  lazen.  WHottenbach  1558,  §  8 :  in  den  verbotenen  Hochwäldern  rügen 
die  Schöffen  alle  kolenbrenner  wagener  und  eschenbrenner  und  alle  diejenige,  die  holz  ver- 
kaufen, die  seind  dem  gerichtsherrn  bußfällig. 

3)  Bd.  2,  332  f. 

*)  So  wurden  z.  B.  nach  Lager  Mettlach,  Reg.  1491  Okt.  7,  1492  Jan.  13,  Febr.  3 
aus  dem  SLutwinswald  50  000  Stämme  zum  Abhauen  für  industrielle  Zwecke  in  Verding  ge- 
geben, ebenso  die  Hecken  und  Stämme  jenseits  der  Saar  dem  Kloster  gegenüber. 

^)  G.  2,  574. 


—     517     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

sol  man  ihm  auch  notturftig  baw  geben,  damit  er  den  berg  bawen,  seinen  leib 
beschützen  und  dem  heiTen  seinen  zehenden  desto  beßer  geben  könne. 

Natürlich  veränderte  sich  mit  derartigen  Vorgängen  die  Stellung  des 
Waldes  innerhalb  der  Allmendenutzungen  wie  innerhalb  der  Urproduktionen 
überhaupt.  Die  Zeiten,  in  welchen  noch  der  Spruch  aus  Vridanks  Bescheiden- 
heit galt: 

dem  riehen  walt  es  lützel  schadet, 
ob  sich  ein  man  mit  holze  ladet, 
sie  waren  längst  vorbei,  wenn  sich  auch  hier  und  da,  z.  B.  um  die  Hohe  Acht, 
Urwaldzustände  noch  bis  in  unser  Jahrhundert  erhielten  ^  Schon  im  13.  Jh. 
sprachen  nur  noch  die  Dichter  mit  Emphase  vom  riehen  walt  äne  wec  oder 
vom  harte  wilten  walt,  me  er  in  gespenstischer  Einsamkeit  ruht  ^,  im  übrigen 
aber  war  der  Wald  in  dieser  Zeit  bereits  ein  nutzbares  Kapital,  die  Holzpreise 
waren  ziemlich  hoch^,  und  auch  ganze  Wälder  wurden  gut  bezahlt*.  Im 
14.  Jh.  aber  machte  sich  schon  hier  und  da  Holzmangel  fühlbar;  das  Kloster 
Lonnich  wurde  1326  wegen  indigentia  lignorum  nach  Mayen  verlegt^,  und  um 
die  Mitte  des  14.  Jhs.  bezog  man  am  Mittelrhein  Tannen  zum  Hausbau  aus 
Worms''.  Sehr  bald  beginnen  sich  seitdem  überall  Spuren  einer  früher  un- 
bekannten Holzsparsamkeit  zu  zeigen,  welche  namentlich  in  den  Weistümeni 
seltsam  mit  der  früher  geltenden  gastfreien  Überlassmig  jeglichen  Holzbedarfs 
an  Fremde  kontrastieren.  So  heilst  es  im  WSGoar  §  4'^  über  den  ursprüng- 
lichen WaldbannheiTen ,  den  Abt  von  Prüm:  kem  ein  apt  durch  den  sanct 
Gewers  walt  geritten,  möchte  sein  seumerknecht  ein  rute  hawen,  die  weder 
aichen  noch  buchen  wer,  und  seinen  seumer  darmit  triben,  imd  habe  keine 
weitere  friheit  darinnen. 

Der  steigende  Wert  des  Waldes  machte  sich  am  unmittelbai'sten  und 
deutlichsten  in  einer  stets  zunehmenden  Waldfürsorge,  namentlich  einem 
wachsenden  Waldschutze  geltend.  Schon  die  Grundherren  sorgten  teilweis  für 
einen  besonderen  Schutz  ihrer  Wälder^;  umfassend  that  das  sofort  die  seit 
dem  14.  Jh.  voll  ausgebildete  Territorialverwaltung  ^.  Und  bald  schützte  sie 
nicht  blofs  mehr  im  Sinne  einer  besonders  grofsen  Grundherrschaft  ihre  eigenen 

1)  Kinkel,  Ahrthal  S.  316,  329. 

2)  Erec  5312;  Tristan  15  969.  Zur  Bedeutung  von  wilt  s.  Tristan  17  455.  Parcival 
3,  32  heifst  es  gar: 

sich  zöch  diu  frouwe 

üz  ir  lande  in  einen  walt. 
8)  Bd.  2,  529,  Tab.  g;  563,  Tab  3a. 

*)  Bd.  2,  579,  Tab.  d;  vgl.  auch  MK.  ÜB.  3,  1423,  1257:  Wald  zwischen  Güls  und 
Metternich  bei  Koblenz  wird  gegen  Jahreszins  von  5  s.  veräufsert:  sowie  Bd.  3,  140,  33,  1325. 

5)  Bd.  2,  259  Note  1. 

6)  Bd.  2,  340;  Bd.  3,  470,  28 ;  471,  1. 
')  G.  1,  585. 

8)  S.  namentUch  Guden.  CD.  5,  83,  1283. 

»)  Vgl.  Bd.  3,  150,  26,  1331 ;   276,  28,  1464.     S.  femer  *Bald.  Kesselst.  S.  731,   1344 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     518     — 

Waldungen;  sie  ging  zur  schützenden  Beaufsichtigung  auch  der  fremden  im 
Territorium  gelegenen  Wälder  über.  Das  Recht  zu  einer  derartigen  Beauf- 
sichtigung, ja  sogar  zum  vollen  Niefsbrauch  aller  in  den  Landesgrenzen  gelegener 
Wälder  konnte  sie  sich  auf  Grund  der  Devolution  des  alten  Bodenregals  zu- 
sprechen; jedenfalls  wurden  weitgehende  Nielsbrauchsrechte  schon  im  14.  Jh. 
ausgeübte  Der  landesherrliche  Waldschutz  erstreckte  sich  nun,  abgesehen  von 
der  Beaufsichtigung  der  Landeswälder,  zunächst  auf  die  grundherrlichen  Forsten; 
hier  wurde  trotz  manchen  Protestes  flott  eingegriffen^.  Später,  spätestens 
seit  dem  17.  Jh.,  bringt  dann  die  Landesverwaltung  auch  die  Gemeindewälder 
unter  ihre  Aufsicht,  nachdem  die  Gemeinden  teilweis  schon  viel  früher  eigne 
Waldschutzbestimmungen  entwickelt  hatten^.  Die  erste  umfassendere  Ver- 
fügung, welche  hier  einschlägt,  gehört  der  Sehlufszeit  des  dreifsigjährigen 
Krieges  an.  Nach  einer  Verordnung  von  1647  sollen  zur  allmählichen  Wieder- 
herstellung der  während  des  Krieges  im  Erzstifte  durch  Brand  und  Hieb 
devastierten  Holzungen  alle  dadurch  in  Schaden  gebrachten  Dorfschaften  und 
Gemeinden  die  verwüsteten  Waldstellen  vorläufig  wenigstens  zur  Hälfte  und 
alljährlich  fortfahrend  aufs  neue  mit  jungen  Eichen  bepflanzen ;  die  Lokalgerichte 
werden  angewiesen,  über  die  geschehene  Ausführung  und  das  quantitative 
Verhältnis  solcher  Neupflanzungen  Bericht  einzusenden"*.  Eine  noch  um- 
fassendere Verfügung  erfolgt  dann  im  J.  1688.  Weil  die  Vorsteher  in  Städten, 
flecken  und  dörfern  des  erzstifts  unterm  vorwand  benöthigter  abzahlung  ihrer 
gemeiner  schulden  oder  anderer  dergleichen  angelegenheiten  grofse  quantitaet 
bäumen  umb  einen  schlauderpfennig  verkauft  und  dardurch  das  gewälds  der- 
gestalt zerhawen  lassen,  dafs  vieler  orthen  ahn  baubahren  bäumen  fast  mangel 
erschienen,  ja  nicht  der  vorrath  gelassen  worden,  so  zu  ihrer  aigener  häufser 
unterhalt  und  anhaw,  viel  weniger  bei  etwa  im  land  entstehenden  gemeinen 
brandschaden  nothwendig  erfordert  würde;  so  wird  verboten,  dafs  keine  com- 
mune ohne  lantfürstl.  vorbewufst  und  consens  die  zum  bawen  bequeme  stamme 
aufs  ihren  Wäldern  zu  verkaufen  habe;  ja  es  wird  bemerkt,  dafs  ohne  des 
lantfürsten  vorhin  eingeholte  bewilligung  keine  gemeinde  schulden  zu  contrahiren 

Novbr.  1:  vort  als  von  den  buschen,  die  zu  unsers  vorgen.  herren  hove  gehorent,  die  wir 
in  den  vorgen.  brieven  gelobt  han  zu  hütene  und  zfi  hegene  [Johan  Provas  Schöffe  zu  An- 
dernach u.  s.  Frau,  Pächter]  mit  unsers  herren  knechte,  deme  er  daz  bevelet,  hat  derselbe 
unser  herre  uns  die  gnade  getan  .  .  ,  daz  wir  mit  wißene  und  willen  sines  kelleneres  von 
Cobelenze  mögen  hauwen  und  tön  houwen  in  den  egen.  buschen  zd  des  egen.  unsers  herren 
hoves  buwe  und  notdorft.  Später  werden  dann  statt  einzelner  Mafsregeln  Landesforst- 
ordnungen  gegeben,  so  die  Rheingauischen  von  1487  und  1521.  In  Trier  erscheint  1786  eine 
letzte  verbesserte  Neue  Wald-  und  Forstordnung,  schon  vorher  1715  und  1720  erschienen 
Wald-,  Forst-,  Jagd-,  Weidwerks-  und  Fischerei-Ordnungen. 
')  Vgl.  Bd.  3,  220  No.  c;  321  No.  i. 

2)  Vgl.  namentlich  Bd.  3,  No.  167,  1345. 

3)  S.  z.  B.  WRavengiersburg  4  Bannged.,  G.  2,  183;   WDalheim  und  Remich   1472; 
WWarmsroth  u.  Genheim  1608. 

*)  Scotti,  Chur-Trier  1,  625. 


—     519     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

oder  auch  ichtwas  von  gemeinen  aigenthiunb  und  nutzbarkeit  zu  veräufsern 
habe^  Indes  auch  diese  Verfügung  scheint  nur  teilweis  befolgt  worden  zu 
sein;  sie  wird  deshalb  1699  wiederholt  mit  der  genaueren  Ausfühnmg,  dafs 
die  kurfürstliche  Erlaubnis  zum  Holzschlag  ohne  vorgängige  durch  desfalls 
kommittierte  Beamte  Föi*ster  und  vereidigte  Sachverständige  geschehene  Lokal- 
besichtigiing  und  stattgefimdene  Berichterstattung  über  den  Zustand  der 
Waldung,  über  die  Qualität  und  den  Wert,  den  Standpunkt  und  die  Weg- 
schaffimgsmittel  der  zu  fällenden  Bäume  nicht  erteilt  werden  soll;  sowie  dafs 
nach  erlangter  Erlaubnis  zur  Veräufsenmg  diese  nach  vorhergegangener  Publi- 
kation an  einem  festzusetzenden  Tage  öffentlich  und  an  den  Meistbietenden 
bei  brennender  Kerze  unter  dem  Vorbehalte  der  Genehmigung  der  kurfürst- 
lichen Regierung  bewirkt  werden  mufs^.  Der  Nutzen  all  dieser  Verfügungen 
scheint  doch  im  ganzen  gering  gewesen  zu  sein;  die  Aufsicht  über  die  Befol- 
gimg ihrer  überall  lokal  anzuwendenden  Bestimmungen  war  offenbar  zu 
schwierig,  um  von  den  Beamten  der  Territorialverwaltung  wirkungsvoll  geführt 
werden  zu  können.  Die  Folge  war,  dafs  man  im  18.  Jh.  drastischer  ein- 
schritt. Nachdemahlen  ihre  churfürstl.  gn.  unser  gn.  heiT,  heifst  es  in  einer 
Verfügung  von  1730'*,  sehr  mifsfällig  vernehmen  müssen,  dafs  die  von  hochst- 
deroselben  herrn  vorfahren  am  erzstift  zur  möglichster  beibehalt  und  wieder- 
anpflanzung  des  in  denen  Waldungen  fast  durchgehends  merklich  in  abgang 
gerathenen  baw-brant-holzes  und  fafsdawen  vor  und  nach  erlassene  heilsame 
Verordnungen  ohnverantwortlicher  dingen  nicht  befolget  würden  .  .  .,  so  sei 
beschlossen  worden,  dafs  nicht  das  mindeste  im  land  gewachsene  holz  oder 
kohlen  ahn  ein-  so  wenig  als  ausländische  hütten  oder  hämmer  fürohin  ohne 
ihrer  churfürstl.  gn.  vorherig  gn.  erlaubnifs  verkauft  werden  solle. 

Über  die  Wirkung  dieser  Vorschrift  sind  wir  nicht  unterrichtet;  immer- 
hin wird  man  im  ganzen  behaupten  dürfen,  dafs  der  von  den  vollent\\ickelten 
Landesverwaltungen  der  alten  Zeit  geübte  Waldschutz  im  ganzen  ausreichend 
war.  Man  mufs  vor  allem  bedenken,  dafs  hier  Verordnungen  und  Reskripte 
sowie  eine  lärmend  ausgeübte  Kontrolle  viel  weniger  besagen,  als  eine  durch 
den  specifischen  Verwaltungscharakter  geschaffene  und  gewährleistete  Erziehung 
des  Volkes  zur  Waldschonung.  Mit  Recht  betont  v.  Schwerz  S.  136:  unter 
der,  wie  man  behaupten  will,  schlechten  Forstaufsicht  vor  der  Revolution  sind 
die  Waldungen  der  Eifel  aufgekommen,  welche  seitdem  durch  eine  übertriebene 
Aufsicht  zu  Grunde  gingen.  Was  die  Axt  der  Revolution  verschont  hatte,  fiel 
unter  dem  Beil  der  französischen  Verschönenmg*. 

Neben    der   früher    besprochenen   Tiernutzung   und    der  Holznutzung, 

1)  Honth.  Hist.  3,  815. 

2)  Scotti,  Chiir-Trier  1,  731.  Mittlerweile  war  auch,  im  J.  1694,  eine  erneute  Ver- 
ordnung über  den  Gegenstand  der  Verfügung  von  1647  ergangen,  Scotti  a.  a.  0.  S.  625 
Bemerkung. 

3)  Honth.  Hist.  3,  950. 
*)  S.  auch  oben  S.  90. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  ■  —     520     — 

deren  Schicksal  wir  soeben  für  landwirtschaftliche  wie  industrielle  Zwecke  ver- 
folgt haben,  steht  als  dritte  ebenbürtige  Form  der  Allmendewirtschaft  die 
Weidenutzung.  Sie  ist  eine  verschiedene  je  nach  den  Tieren,  auf  welche  sie 
sich  bezieht,  und  je  nach  der  Örtlichkeit,  welche  für  sie  in  Frage  kommt:  in 
erster  Hinsicht  wird  man  namentlich  Schweine-,  Grofsvieh-  und  Schafweide, 
in  letzterer  besonders  Waldweide,  eigentliche  Weide  und  Feld-  bzw.  Stoppel- 
weide zu  unterscheiden  haben.  Diese  zweifachen  Einteilungsgrundsätze  decken 
sich  ihrem  wirtschaftlichen  Werte  nach  keineswegs  völlig,  doch  aber  a  potiori ; 
die  Waldweide  dient  specifisch  der  Schweinemast,  wenn  auch  die  Langhalm- 
weide des  Grofsviehs  im  Walde  eine  sehr  beträchtliche  war,  die  eigentliche 
Weide  kommt  wesentlich  der  Grofsviehhaltung  zu,  die  Stoppel  weide  wesent- 
lich der  Schafzucht.  Es  mag  deshalb  für  unsere  Zwecke  erlaubt  sein,  die 
Waldweide  im  ganzen  mit  unter  der  Schweinemast  zu  behandeln,  und  in  ähn- 
licher, wenn  auch  nicht  so  weitgehender  Weise  bei  Rinder-  und  Schafzucht  und 
eigentlicher  und  Stoppelweide  zu  verfahren^. 

In  der  Viehzucht  war  für  lange  Zeit  und  mindestens  im  ersten  Jahrtausend 
unserer  Geschichte  das  Schwein  das  wichtigste  Tier  ^.  Zur  Begründung  dieser 
Behauptung  für  die  erste  Hälfte  des  Zeitraums  braucht  man  sich  nur  die  aus- 
gebildete Terminologie  der  Lex  Salica  für  Schweinezucht  zu  vergegenwärtigen  ^ ; 
für  die  zweite  Hälfte  sind  besonders  die  gTofsen  urkundlich  belegten  Stückzahlen 
für  Schweineherden  beweisend.  Schon  die  späteren  Volksrechte  sprechen  von 
Herden  zu  40  oder  72  Stück  *,  im  9.  Jh.  finden  sich  dann  Schweineherden 
von  100,  150,  200,  300,  1000,  ja  2550  Stück  für  je  einen  Wald  an  verschie- 
denen Stellen  des  Landes^.  Derartige  Ziffern  reichen  auch  noch  in  das 
eigentliche  Mittelalter  hinein ;  indes  scheint  es  doch,  als  wenn  seit  Schlufs  des 
9.  Jhs.  die  Schweinezucht,  wenigstens  im  grofsen,  etwas  von  ihrem  bisher 
durchaus  feststehenden  Übergewicht  in  der  Viehzucht  eingebüfst  habe;  die 
Nachrichten  über  umfangreiche  Herden  werden  immer  seltener^. 

1)  S.  auch  oben  S.  491  f. 

2)  Über  Mast-  und  Weiderecht  s.  v.  Maurer,  Markem-f.  S.  142  f.;  zur  Schweinemast 
an  der  Mosel  speciell  v.  Schwerz  S.  207. 

3)  S.  oben  S.  11. 

*)  L.  Baiuw.  app.  5,  LL.  3,  338;  L.  Alam.  2,  81,  i,  LL.  3,  73. 

s)  MR.  ÜB.  1,  108,  867;  120,  886,  vgl.  Bd.  2,  99—100;  UPrüra  No.  55,  Iversheim: 
in  Bastiberhc  forestura  ad  porcos  200,  in  Tegensceit  communis  ad  porcos  200;  No.  62: 
Silva  in  communi  ad  porcos  100,  forestum  (Ces:  camerworst)  in  Cransceit  ad  porcos  150; 
No.  95,  Dreis:  forestum  1  ad  porcos  200,  in  Beppenhoven  mansus  dimidius,  qui  custodit 
forestum.  UlMettlach  No.  18,  Losheim  9.  Jh. :  unusquisque  mansus  servit  et  solvit  de  silva, 
ubi  saginari  possunt  900  porci,  et  hoc  de  ecclesia,  de  unaquaque  hoba  100  porci  [in  Summa 
2550  porci];  census:  unci?  9  et  unus  d.  et  ob.  Freilich  ist  hier  zu  bedenken,  dafs  mit 
diesen  Zahlen  nur  die  Anzahl  der  Tiere,  welche  Futter  finden  können,  nicht  der  wirklichen 
Herden  angegeben  ist.    Zur  Gröfse  der  Herden  vgl.  auch  v.  Maurer,  Fronh.  1,  199. 

«)  Noch  aus  dem  12.  Jh.  und  dem  13.  Jh.  vgl.  USMax.  S.  464,  Heiningen  12c :  est  ibi 
nemus  ad  100  porcos,  in  quo  custodiet  quilibet  mansus  dominicalis  porcos  per  7  dies;  sowie 
Cart.  Orval  349,  1259:  Herde  von  400  Schweinen.    S.  auch  Ernst  6,  147,  1172,  cit.  oben  S.  354. 


- —     521      —  Die  Allmendewirtschaft.] 

Es  begreift  sieh,  wenn  bei  so  ausgedehnter  Zucht  die  Schweinemast 
aufserord  entlich  gesucht  war.  Sie  bestand  vornehmlich  aus  den  Früchten  der 
Eichen  und  Buchen  ^  doch  wui'den  auch  die  Früchte  anderer  Waldliölzer  zu 
ihr  gerechnet  ^ :  alle  diese  Früchte  zusammen  hielsen  Ecker :  und  sehr  bezeich- 
nend bedeutet  akran  im  Gotischen  noch  die  Frucht  überhaupt.  Der  hervor- 
ragendste Bestandteil  der  Eckers  war  indes  die  Eichel^;  sie  wird  geradezu 
gesammelt  *,  und  für  ihre  Vernutzung  nimmt  die  Markgenossenschaft  ein  alleiniges, 
jede  Sonderzucht  ausschliefsendes  Eecht  in  Ansprach^. 

Der  Schweineeintrieb  in  den  Wald  begann  für  die  Frühjahrs-  (März-) 
Schweine,  sobald  es  das  Wetter  nur  eben  zuliefs;  bis  Johanni  war  es  dann 
zumeist  erlaubt,  noch  Schweine  nachträglich  zum  Eintrieb  zuzuliefern^.  Um 
Johanni  wurde  die  Schweinezahl  geschlossen,  und  einige  Zeit  darauf, 
gegen  den  Herbst,  begann  nunmehr  der  Eckergenufs  und  damit  die  eigentliche 
Mast.  Zu  ihr  wurden  nun  auch  die  älteren  Schweine  zugelassen;  um  SMichael 
(29.  September)  oder  um  Brictius  (13.  November)  sollen  die  Schweine  zwischen 
die  Zäune  laufen  und  die  Sauen  in  den  W^ald  gehen '^.  Um  diese  Zeit,  im 
September  bis  November,  fand  auch  die  Prüfung  des  Eckers  statt.  Die 
Schweine  selbst  aber  blieben,  soweit  sie  nicht,  wie  meistens,  im  Dezember  ge- 
schlachtet wurden*,  so  lange  als  möglich,  thunlichst  den  ganzen  Winter  über 
im  Walde  ^. 

Die  Feststellung  der  Höhe  des  Eckers,  die  Beantwortung  der  Frage,  ob 
halber  oder  ganzer  Ecker  gefallen,  gehörte  mit  zu  den  wichtigsten  Geschäften 
der  Lokalbehörden ;  in  den  meisten  Fällen  fand  sie  in  sehr  eigentümlicher  Weise 

^)  Lac.  ÜB.  2,  984,  1298 :  in  fructibus  quercuum  et  fagorum  . .  ,  qui  vulgariter  dicun- 
tur  eikeir. 

2)  WSGoar,  §  14,  G.  6,  490:  voller  eckern  .  .  eichen  buchen  hahepotte  schieben 
haßelnuß  holzaepfel  und  was  sich  das  viehe  nehren  sol. 

3)  Ed.  Roth.  349,  LL.  4,  80;  Lac.  ÜB.  1,  115,  184,  1051:  eine  silva  quercea  bei  Brau- 
weiler besonders  hervorgehoben;  ebd.  146,  225,  1073 — 75:  3  porci  inpinguati,  si  abundantia 
glandium  fuerit. 

*)  UPrüm  No.  22:  colligunt  glandos  mo.  5,  si  glandi  non  fuerint,  de  avena  mo.  5; 
No.  53:  glandos  mo.  5  aut  avena  mo.  5.  S.  ferner  Bd.  2,  227:  glandines  dequassare,  und 
WSponheim  1491,  §  6:  wer  eigelen  liest  im  walde  .  .  . 

^)  WLaudert,  G.  2,  202:  es  sol  keiner  aus  den  banzeünen  auf  seinem  eigenen  gut 
macht  haben  eichelen  zu  ziehen. 

«)  WBollendorf  1459,  §  12;  WGostingen  und  Kanach  1539,  §  24.  Doch  vgl.  'V\Tloden 
1484,  §  13,  Lager  S.  233:  das  nemans  in  dem  dorf  nae  sent  Johanstage  habe  .  .  in  die 
weide  zu  eckeren  slaen  anders,  dan  sine  zuchtswine,  auch  keine  zu  erlenen,  es  were  dan 
das  ein  arme  man  keine  swine  bette,  der  hait  maicht  2  swine  nae  sent  Johanstage  zu 
keufen  ader  3  zu  erlenen  und  in  der  herren  walt  zu  R.  slain  vermitz  irme  deme.  Ähnlich 
Hochwaldw.  1546,  G.  4,  712—713. 

'')  *USMax.  1484,  Bl.  32 a,  WLosheim;  WSerrig,  Jrsch  und  Beurig  16.  Jhs. 

^)  Daher  in  den  mittelalterlichen  Kalenderbildern  der  Dezember  durch  ein  Bild 
charakterisiert  wird,  welches  das  Schweineschlachten  darstellt. 

^)  WVölkelingen  1422:  dei  ecker  uf  dem  walde  sind  m.  h.  bis  imser  frauwen  liechte- 
missen  dag;  und  darnach  mag  die  gemeinde  des  hofes  auch  darin  slagen. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     522     — ' 

Statt.  So  heifst  es  im  WHünsdorf  1607,  §  17,  und  ähnlich  in  vielen  anderen 
Weistümern,  daß  die  scheffen  zu  sanct  Andreastag  (30.  November)  den  acker 
im  wald  zu  besichtigen  hätten  und  sich  samtlichen  an  ein  ort  zu  verfügen,  da 
die  herdschwein  nicht  zum  meisten,  auch  nicht  zum  wenichstqn  hiengedrieben 
worden,  und  so  alsdan  ein  oder  mehr  uf  seinen  hindern  sitzend  und  umb 
sich  greifend  den  deumeling  von  seiner  muollen  [Fausthandschuh]  oder  hentschen 
vol  acker  raifen  und  finden  kunt,  so  erkennen  meier  und  gericht,  daß  der- 
selbige  buische  foUen  acker  habe ;  so  viel  nun  oder  weniger,  allezeit  dem  nach. 
Auch  die  Frage,  ob  der  Acker  überhaupt  den  Schweineeintrieb  verlohne,  wurde 
meist  eigentümlich  gelöst.  Hat  der  Bannwald  Acker,  heifst  es  im  *WLosheim  \ 
so  mag  die  Gemeinde  of  sent  Briccius  dag  ir  swin  tuschent  die  zune  driven: 
laufen  sie  dan  in  den  walt,  alsdan  suUent  sie  ackersatze  geben  nach  scheifen 
erkentenis.  weres  [Bl.  326]  aber  sach  daß  die  swin  nit  in  den  acker  en- 
gingen  und  des  ackers  nit  angenussen,  soe  sint  sie  kein  deme  oder  ackersatz 
schuldich.  Noch  ausführlicher  kehrt  eine  ähnliche  Anschauung  im  WRoden 
1484,  §  11,  Lager  S.  233  wieder:  das  der  swinehirte  des  dorfs  zu  R.  sal 
drifen  die  swine  bis  an  den  santbuchel,  darnae  hen  gain,  ein  molterschossel 
vol  korris  holen,  das  in  die  mole  dragen  und  malen,  das  melle  zu  eime  coichen 
backen,  den  coichen  heilen  und  wieder  bi  sin  swine  gain:  fint  er  si  noch  uf 
dem  felde  gain,  sol  der  herre  genade  zu  dem  keren;  sint  sie  aber  im  walde, 
sint  sie  vollen  deme  schuldich,  ein  ackerswine  3  Treische  d.,  ein  merzelink 
1  Treischin  d.,  die  zeilmoder  ledig  ^. 

Die  Zahl  der  einzuschlagenden  Schweine  wird  schon  sehr  früh  nach  dem 
der  Allmendenutzung  überhaupt  zu  Grunde  liegenden  Substrat,  also  zunächst 
nach  der  Hufe,  begi-enzt;  im  9,  Jh.  durfte  die  Hufe  bei  vollem  Ecker  meist 
10  Schweine  einschlagen^.  Wie  sich  später  die  Dinge  entwickelten,  erhellt  am 
deutlichsten  aus  den  Koblenzer  Bestimmungen  von  1527*.  Nach  ihnen  soll 
die  Besichtigung  der  Wälder  und  die  Beratung  rücksichtlich  der  Schweine- 
mast künftig  gemeinschaftlich  vom  alten  und  jungen  Bat  bewirkt  werden ;  bei 
ganzer  Mast  oder  bei  vollen  Eckerszeiten  sollen  dem  landesherrlichen  Amt- 
mann 50  Schweine,  jedem  landesherrlichen  Schöffen  und  jedem  Mitglied  des 
edelen  Rates  25  Schweine  und  aus  dem  andern  gemeinen  Rate  jedem  Bürger 
13  und  jedem  Handwerker  7  Schweine  auszutreiben  gestattet  werden;  bei 
halber  Mast  sind  bzw.  25,  12,  6  und  3  Schweine  zuzulassen;  und  bei  geringerer 
als  halb  ausfallender  Mast,  welche  man  dennoch  betreiben  würde,  sollen  die 
vorstehend  Berechtigten  nach  dem  Zahlenverhältnis  von  1,  V2,  ^U  und  Vs 
Teil  nehmen.  Bei  nicht  eintretender  Naturalbenutzung  der  Mast  endlich  soll 
der  Verkauf  des  Eckers  vom  neuen  und  alten  Rat  beschlossen  und  der  Erlös 
davon  mit  ihrem  Vorwissen  zum  Bau  der  Stadt  Koblenz  verwendet  werden. 

1)  USMax,  1484,  Bl.  32  a. 

2)  Ganz  ähnlich  WNalbacher  Thal  1532,  G.  2,  25—26,  und  auch  sonst. 

3)  Cod.  Lauresh.  1,  68,  863;  Neugart  S.  377,  871. 
*)  Scott!,  Chur-Trier  1,  271. 


—     523     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

In  den  meisten  Marken  erfolgte  indes  der  Einschlag  der  Schweine  in 
den  Ecker  nicht  unentgeltlich ;  auf  Giiind  des  Bodenregals  und  grundherrlicher 
oder  vogteilicher  Rechte  hatte  sich  zumeist  eine  Abgabe,  der  Dem,  dema, 
pasnagium,  entwickelte  Die  Demabgabe,  welche  ursprünglich  wohl  aus  Holz, 
später  aus  Geld  oder  auch  aus  Schweinen  bestand^,  wurde  zumeist  auf  jedes 
Stück  der  eingetriebenen  Schweine  erhoben.  Indes  finden  sich  doch  auch  Aus- 
nahmefälle, in  denen  nur  gewisse  Schweinekategorien  eingedemt  werden  mufsten : 
so  z.  B.  fremde  Schweine  bei  ausgezeichnetem  Ecker  ^,  nach  Johanni  ein- 
geschlagene Schweine  *,  endlich  Schweine  über  eine  bestimmte  für  die  Berech- 
tigten allgemein  normierte  Anzahl  hinaus^.  Der  Dem  selbst  wurde  von  den 
einzelnen  Schweineaiten  nicht  in  gleicher  Höhe  erhoben,  es  gestaltete  sich  ein 
vollständiges  Demtavifwesen  aus.  So  hat  z.  B.  das  WMannenbach  vom  J.  1601 
in  §  2  folgenden  wohlentwickelten  Tarif:  wanehe  der  wald  acker  hat  und  die 
undersassen  schwein  darin  schlagen,  sollen  sie  von  einem  bechenschwein  zwehen 
raderhl.,  von  einem  bniling  ein  pfennig  und  von  einem  merthling  ein  raderhl. 
zu  dem  geben;  und  was  saugen[freij  eingehet,  sol  auch  saugenfrei  ausgehen^. 

Neben  der  Demhöhe  der  einzelnen  Schweineaiten  behielt  natürlich  der 
schwankende  Reichtum  des  Eckers  Einflufs  auf  die  Demeinnahmen ;  nur  bei 
vollem  Dem  wurden  die  vollen  Tarifsätze,  anderenfalls  reduzierte  Sätze  zur  An- 
wendung gebracht.  Das  WMannenbach  drückt  auch  diese  Thatsache  klassisch 
aus:  ist  halber  acker,  halber  dehme;  ist  voller  acker,  voller  dehme:  ist  aber 
ein  geleuf,  sol  es  ein  geleuf  pleiben'^. 

Die  Feststellung  der  Demhöhe  auf  Grund  der  Eckerquantität  fand  viel- 
fach,  die  Zahlung  des  Denis  jedenfalls  erst  spät  nach  dem  Beginne  oder  gar 


^)  S.  oben  S.  491  f.;  zum  Ausdruck  pasnagium  Cart.  Orval  51,  1173;  über  demare  ME. 
ÜB.  3,  439,  1231. 

2)  UPrüm  No.  8,  Sarresdorf,  kommt  eine  Abgabe  von  1  porcus  val.  4  d.  ein  Jahr  um 
das  andere  vor  pro  ligna;  Ces.  bemerkt  que  ligna  appellantur  wideglage.  Es  ist  die  Schweine- 
mastabgabe.   Zu  glage  vgl.  das  oben  S.  508  Note  5  über  glavis  Gesagte. 

3)  Lac.  ÜB.  1,  156,  249,  1079—89;  WMarscherwald  1617,  §  8. 
*)  WAnwen  1362,  §  4. 

s)  WKonsdorf  1556,  §  9;  WVlarscherwald  1617,  §  7. 

®)  S.  auch  WGrenderich  1567,  G.  3,  807:  wan  die  weide  acker  haben,  sollen  die 
armen  leuth  den  etzen,  nemblich  acht  Schweinen  umb  einen  weißpfenning,  imd  die  sauw 
füret  die  ferkelen  frei  diu*ch;  WEidenbom-Falscheid  1504,  G.  2,  53:  ein  buchwald,  davon 
geben  sie,  wan  ecker  darin,  von  jedem  schwein  so  entspenet  ist,  4  d. ;  WKIeinich,  G.  2,  134 : 
wenn  Ecker  liegt,  so  sol  man  geben  von  der  lenen  1  hl.  und  von  einem  berge  1  helbing,  so 
den  hem  als  ir  demen  gepürt. 

'')  S.  auch  WEppeldorf,  15.  Jh.  oder  früher,  §  7:  den  dehem  wisen  wir  also  wiet, 
wanehe  ein  durchgengig  acker  weist,  daß  die  hamboch  [Hagebuche]  acker  tregt,  so  sal  man 
geben  van  dem  schwein  van  jederen  friß  ein  pennink,  weist  aber  halben  acker ,  so  sollen  sie 
halb  also  viel  geben,  dan  giebt  ein  schwein  zwen  pennink.  Eine  ganz  abweichende,  wohl 
erst  spät  entwickelte  Tarifierungsart  hat  das  WPeterslahr  a.  d.  Wied  1579:  wan  alsdan  der 
nachbarn  schwein  am  besten,  werden  dieselben  durch  den  schultessen  samt  zugenomener 
shatznemer  geacht;  und  jeder  gulwert  gibt  u.  gn.  h.  zum  geburlichen  dechan  1  alb. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     524     — 

erst  nach  Schlufs  der  Mastzeit  statt  ^;  wie  es  im  WMettlach  vom  J.  1499, 
§  17,  heilst:  darnae  sich  die  swine  dan  gebessert  haent,  naedem  sie  im  eirsten 
uf  den  walt  geslagen  sint,  haibt  eine  groißkelner  mitsampt  rats  der  scheffen 
sulchen  deme  zu  setzen.  Der  Modus  aber,  nach  welchem  die  Bestimmung 
und  die  Zahlung  des  Dems  stattfand,  war  zumeist  ziemlich  verwickelt  und  je 
nach  der  Beteiligung  autonomer,  grundherrlicher,  vogteilicher,  landesherrlicher 
Behörden  sehr  verschieden  ausgebildet^. 

Während  des  Einschlags  selbst  blieben  die  Schweine  fortwährend,  auch 
während  der  Nacht,  im  Walde;  die  Hirten  zogen  mit  ihnen  oft  stundenweit 
hinweg.  So  gab  es  in  Gandersheim  zur  Gründungszeit  des  Klosters  einen  Wald 
mit  einem  kleinen  Hofe: 

.  .  in  Silva  fuerat  sita  parvula  villa, 
In  qua  Liudulfi  soliti  stabulare  subulci ; 
Intra  saepta  viri  cuiusdam  lassa  quieti 
Corpora  nocturais  sua  composuere  sub  horis, 
Dum  sibi  commissos  debebant  pascere  porcos^. 
Entsprechend  dieser  grofsen  Bewegungsfreiheit  war  der  Schweinehirt,  wie 
auch   andere  Hirten,    eine   wichtige  Vertrauensperson,    welcher  zumeist  ein 
gröfseres  Personal  unterstand;  schon  die  späteren  Volksrechte  führen  ihn  mit 
Blashorn,  Hund  und  mehreren  (bis  zu  drei)  Unterhirten  ein  *.   Ferner  rechnete 
der  Schweinehirt  mit  den  übrigen  Hirten  zu  den  schlechthin  unabkömmlichen 
Personen  (mhd.  notarbeitern),  bei  denen  ein  Dispens  vom  Messehören  in  Frage 
kam^  und  eine  Entbindung  von  der  Dingpflicht  stattfand^.    Natürlich  mufste 
ein  solcher  Hirt  ein  stämmiger  Mann,  nicht  eine  jener  abgebrauchten  Kräfte  sein, 
welche  heute  meist  als  Hirten  verwendet  werden ;  was  man  in  dieser  Hinsicht 
verlangte,  zeigen  schon  die  Forderungen  für  den  Privathirten  eines  Hofes  im 
Bezirk   der   Dörfer   Bettenfeld   und   Merfeld   aus  dem   Beginn   des   16.  Jhs. 
Diesem  Hof  wird  das  Recht  des  Privateinschlags  einer  Sau  mit  15  Ferkeln 
gewiesen:   des  sullen  si  einen  hirten  mit  geven,  der  sal  also  stark  sin,  dat  er 
ein  half  mir.  [!]  koms  in  deme  deime  uf  heve  und  sal  es  dragen  uf  das  backhues 
uf  die  wolfe,  und  sal  brengen  einen  hont  in  eime  wissen  leddern  seile,  und 
sal  brengen  zwoe  mutzen,  ein  vur  sich,  die  ander  vor  sinen  hont  und  sine  ge- 
sellen, und  wanne  ecker  ist,  sal  er  faren  mit  Bettenfelder  und  Merfelder  herden, 
bi  welche  er  komet^  — 


^)  Lac.  ÜB.  1,  190,  290,  1119. 

2)  Vgl.  z.B.  WSerrig,  Irsch  und  Beurig  16.  Jhs.,  cit.  S.  316,  Note  6;  WBollendorf  1658,  §  11. 

3)  Hrot.  prim.  Gandersh.  188.  ' 

*)  L.  Alam.  2,  81,  i,  LL.  3,  73;    L.  Baiuw.  app.  5,  LL.  3,  338;    Ed.  Roth.   135, 
LL.  4,  31. 

^)  Regino  de  caus.  syn.  1,  420. 

6)  Bopparder  Sendw.  1412,  G.  3,  775;  WWiebelsheim  1498,  §  1. 

')  WBettenfeld  und  Merfeld  1506,  G.  2,  604. 


—     525     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

Sind  wir  in  der  Lage,  uns  vom  Wesen  der  mittelalterlichen  Allmende- 
nutzung  für  die  Schweinemast  ein  ziemlich  lebhaftes  und  ins  Kleine  gehendes 
Bild  zu  machen,  so  ist  das  für  die  übrigen  Weidenutzungen  bei  weitem  nicht 
in  dem  Grade  der  Fall  ^ :  auch  in  dieser  Erscheinung  spiegelt  sich  die  besondere 
Bedeutung  der  Schweinezucht  wieder. 

Verhältnismäfsig  am  wenigsten  wissen  ^\1r  über  die  eigentliche  offene 
Weide  ^.  Wir  kennen  zwar  aus*  einzelnen  Bestimmungen  ihre  Lage  zwischen 
Feld  und  Wald^,  wir  hören  davon,  dafs  sie  hier  und  da  in  besondere  Triften 
eingeteilt  ist,  auf  welche  der  Weidgang  abwechselnd  gelenkt  wird  ^,  wir  wissen 
einiges  von  der  Regelung  des  Eintriebs  nach  den  Jahreszeiten  ^,  wir  sehen  endlich 
einzelne  Ausscheidungen  aus  ihr  zu  besonderer  Nutzung  im  Sinne  der  Fried- 
und  Xachtweide  •*,  aber  das  ist  auch  alles.  Nicht  viel  besser  sind  wir  freilich 
auch  über  die  Waldweide  für  Grofsvieh  und  über  die  Stoppelweide  unter- 
richtet. 

Die  Waldweide  kam,  soweit  sie  nicht  Eckereinschlag  war,  namentlich 
dem  Rindvieh  in  der  Form  des  Langhalms  zu  gute';   doch  sind  auch  Pferde 

1)  Vgl.  u.  A.  V.  Maurer,  Einl.  S.  145  f.,  Thudichum,  Gau-  u.  Marlrvf.  S.  231. 

2)  Cesarius  zu  UPrüm,  S.  158  Note  3:  vaida  idem  est  quod  pascua. 

3)  WWiebelsheim  1498,  Schlufs;  WOuren  1567,  §  26. 

*)  WSponheim  1488,  §  16:  es  sind  4  fehedrafs  in  der  gemark  Sp.;  und  es  sol  so 
gehalten  werden  mit  den  fehedrift  imd  floeren,  wan  einer  zu  ist,  daß  der  ander  of  si  und 
das  fehe  sin  drift  möge  haben,  ist  also  herkomen.  Indes  handelt  es  sich  bei  diesen  wie 
verwandten  Nachrichten  vielleicht  gar  nicht  um  Weiden,  sondern  um  zertretene  Wiesen. 

^)  Vgl.  vor  allem  MR.  ÜB.  2,  11*,  1171:  die  Witwe  Richards  von  Manderscheid  be- 
stätigt Himmerode  usaria,  qu§  idem  Ricardus  a  multis  retro  diebus  consensu  rusticorum 
minoris  Lidich?  eis  donaverat  in  territorio  eiusdem  Lidich?  in  pascuis  quoramlibet  preter  in- 
domitonim  iiunentoiiim ,  tali  interposita  conditione,  ut  a  festo  beati  Remigii  usque  ad  pascha 
per  omnes  fines  illos  libere  et  quiete  pascant,  excepto  quod  de  autematutinalibus  pascuis 
modum  et  morem  rusticoram  usque  ad  festmn  beati  Martini  servabunt,  a  pascha  vero  usque 
ad  festum  beati  Remigii  infra  terminos,  quos  hie  denominare  curavimus  [folgt  die  Abgrenzung] 
..,  pecora  sua  non  pascant,  nisi  equos  suos  aut  boves  cum  cumbus  aut  bigis  forte  per- 
transeuntes  disiungant.  ad  pascua  h§c  etiam  vehicula  que  [so]  quelibet  prata  vel  quamlibet 
frugem  licet  eis,  si  necesse  habuerint,  deducere,  si  dampnum,  quod  intulerint,  iusta  estima- 
tiooe  restituere  voluerint.  In  ähnlicher  Weise  ist  nach  *USMax.  1484,  Bl.  24»,  WThaben 
1487,  die  Weide  frei  von  SPaulinstag  [Aug.  31]  ab.  Noch  in  unserem  Jh.  ist  nach  v.  Schwerz 
S.  135  das  Vieh  in  der  Eifel  von  Michaelis  bis  Ende  April  auf  den  Wiesen,  Schafe  nur  bis 
Ende  März;  Beweidung  der  Pesche  (Obst-,  Gras-,  Baumgärten)  bis  17.  März. 

6)  Zur  Nachtweide  vgl.  MR.  ÜB.  2,  11*,  1171  in  Note  5;  zur  Friedweide  WHüpper- 
dingen,  §  16:  item  sol  der  meier  von  H.  einem  icklichen  hubsman  des  jaers  eins  eine  ban- 
meile  thienen,  und  uf  des  meiers  kosten,  und  des  sol  der  meier  von  H.  macht  haben,  ein 
henkstpferd  in  die  friedweide  zu  H.  zu  setzen  in  eime  seile.  Über  den  caballus  pedica  im- 
peditus  s.  L.  Burgund.  4,  6;  über  die  pastoria  (Spannseil)  L.  Baiuw.  1,  2,  6,  LL.  3,  285. 

')  *USMax.  1484  Bl.  89b:  communitas  in  Longuich  potest  tantum  uti  pascuis  in  eis- 
dem  nemoribus,  hoc  est  den  langhalme.  Aus  früherer  Zeit  vgl.  Gart.  Orval  51,  1173:  omnia 
usuaria  totius  bannalis  silvae,  quae  dicitur  Forest,  ex  utraque  parte  cursus  Lymois,  nutri- 
mentis  scilicet  fratnim  vaccis  iumentis  aliisque  bestiis  ac  caeteris  necessitatibus  eorum  pro- 
futura,  porcis  etiam,  sine  solutione  alicuius  iuris,  quod  dicitur  pasnages;  femer  Lac.  ÜB.  2, 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     526     — 

im  Langhalm  nicht  ausgeschlossen  ^  Natürlich  war  das  Verlaufen  und  damit 
der  Verlust  der  Herden  im  Wald  besonders  zu  fürchten  ^ ;  hiergegen  traf  schon 
die  Volksrechtszeit  Vorkehrungen,  indem  sie  den  Tieren  Schellen  umhing  ^  und 
ein  besonderes  Viehfindergewerbe  für  verlorene  Tiere  ausbildete^.  Das  sicherste 
Mittel  aber  bestand  wohl  darin,  dafs  man  vor  den  Langhalmstrecken  des 
Waldes  einen  besondern  freien  Sammelplatz  zur  Erzielung  eines  geordneten 
Ein-  und  Austriebs  wie  zur  Zuflucht  bei  vorkommenden  Unglücksfällen  anlegte. 
Das  vollendetste  Bild  eines  solchen  Sammelplatzes  ergiebt  eine  Stelle  des  WWarms- 
roth  und  Genheim  vom  J.  1608,  G.  2,  187:  item  weisen  wir  uns  ein  stück  beiden 
vorn  an  gedachten  wald,  genant  die  Gallmei;  darauf  hal)en  unsere  hirten  der 
4  dorfer,  wenn  sie  in  den  wald  treiben  wollen,  mit  dem  viehe  ein  wenig  zu 
ruhen,  darnach  bald  wieder  in  den  wald  zu  treiben,  da  es  sache  wäre  daß 
ein  ungewitter  entstünde  und  ein  hiit  das  viehe  nicht  im  wald  behalten  könnte, 
hat  er  macht,  auf  bemelte  Gallmei  zu  treiben,  daselbst,  bis  das  ungewitter 
fürüber  ist,  zu  verbleiben,  darnach  wieder  in  den  wald  zu  keren.  auch  da 
ein  unfal,  da  got  für  seie,  unter  das  viehe  käme,  oder  da  der  hirt  heim  faren 
wolte  und  viehe  dahinden  gelaßen,  hat  er  auf  gedachte  beide,  seinem  schaden 
vorzukommen,  zu  faren  oder  den  zuboten  bei  der  herde  zu  laßen  und  hinder 
sich  zu  gehen  und  sein  viehe  zu  suchen,  damit  er  als  ein  getreuer  hirt  dem 
hausman  sein  viehe  so  viel  möglich  ohne  schaden  heimliefern  möge. 

Bei  der  Stoppelweide,  welche  sich  nach  der  Aberntung  über  alle  jene 
Felder  und  Wiesen  erstreckte,  die  nicht  aus  besonderen  Gründen  sofort  wieder 
eingehegt  wurden  ^,  beruht  das  Hauptinteresse  der  Berechtigten  auf  der  mäfsigen 
Abgrenzung  der  Berechtigung.  Denn  da  diese  Weide,  wie  sie  für  die  Mark- 
genossen stets  kombiniert  mit  Langhalm  und  offener  Weide  auftrat,  dem  Vieh 
der  Berechtigten  für  ihre  Geltungszeit  die  ganze  Mark  mit  Ausnahme  der  ein- 
gezäunten Felder  erschlofs,  so  lag  es  nahe,  auf  sie  hin  ein  generelles  Mark- 
weide- oder  Übeitriebsrecht  (droit  de  parcours)  zu  entwickeln,  dessen  allgemeine 
Ausdehnung  dann  eine  Verleihung  auch  an  Ausmärker  besonders  leicht  zu- 
liefs.    In  der  That  finden  sich  solche  Übeilriebsrechte  sehr  früh  an  Ausmärker 

649,  1273;  aus  späterer  Zeit  s.  *Arch.  Maximin.  8,  42,  Longuich,  und  WLenningen  1560, 
§  10.  Doch  sprach  man  von  Langhalm  auch  bei  der  Weide  auf  Aufsenfeldern  in  extensiver 
(Brenn-)Kultur,  s.  *Arch.  Maximin.  9,  29  f.,  1372. 

1)  Mir.  s.  Adalh.  8. 

2)  L.  Burgund.  49,  3. 

3)  L,  Baiuw.  1,  9,  n,  LL.  3,  305. 
*)  L.  Burgund.  95. 

^)  In  der  älteren  Zeit  kamen  derartige  Einhegungen,  abgesehen  von  der  Einhegung  des 
Winterfelds,  nur  sehr  selten  vor,  vgl.  V.  Deod.  I.  Mett.  17,  MGSS.  4,  479:  pascua  si  quaeres, 
campos  spatiare  per  omnes;  später  freilich  bildet  die  immer  zunehmende  Einhegung  von 
Ackerstücken,  namentlich  des  Brachfelds  (vgl.  die  Ausnahme  oben  S.  286,  Note  3),  den  Gegen- 
stand häufig  wiederholter  Klagen  der  Markgenossen ;  der  Berechtigung  zu  ihr  gegenüber  er- 
scheint schliefslich  die  Zulassung  des  Übertriebs,  Wergras,  im  Lichte  einer  besondera  Ver- 
pflichtung, s.  Lac.  ÜB.  2,  717,  1278.  Zur  modernen  Stoppelweide  vgl.  Beck  1,  44,  speciell 
im  Kreise  Daun  Beck  1,  329. 


—     527     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

verliehen,  bald  unter  gewissen  Beschränkungen  \  bald  ohne  diese  - ;  und  später 
erhielten  derartige  Verleihungen  besondei-s  in  giimdherrlichen  Marken  eine 
grofse  Ausdehnung.  Das  Gefährliche  dieser  Entwicklung  lag  weniger  darin, 
dafs  einige  neue  Nutzungsberechtigte  zugelassen  wurden,  mithin  der  Nutzungs- 
spielraum der  Altberechtigten  sich  veningerte,  als  vielmehr  in  dem  Umstand, 
dafs  mit  ihrem  Aufkommen  die  alte  Nutzungsbegrenzung  der  Markgenossen 
durchbrochen  wurde.  Die  Weidenutzung  in  der  Mark  war  auf  die  Zugtiere 
wie  das  entsprechende  Kleinvieh  der  Nutzungseinheit  beschränkt  gewesen,  dieser 
Grundsatz  wurde  spätestens  schon  im  14.  Jh.  detaillierterer  Regelung  unter- 
zogen^. Allein  die  fremden  Übertriebsberechtigten,  meist  gi'öfsere  Gnmdherren, 
wie  auch  die  einheimischen  aber  als  Ausmärker  behandelten  GrundheiTen 
durchbrachen  ihn  und  die  an  ihn  geknüpften  Bestimmungen:  notwendig,  inso- 
fern sie  mehr  Zug^ieh  als  der  Durchschnittsmärker  hatten  und  also  auch  ein- 
trieben, willkürlich,  insofern  sie,  namentlich  seit  Zunahme  des  schiffelfähigen 
Bodens,  grofse  Schafherden  zu  halten  anfingen*.  Und  so  wurden  nicht  selten 
die  alten  Nutzungsrechte  der  Einheimischen  durch  das  droit  de  parcours  ver- 
kümmert und  verkürzt. 

Einen  Ersatz  bot  hier,  zumal  sich  auch  die  Zahl  der  markgenössischen 
Berechtigten  stets  vermehrte,  nur  ein  immer  weiter  entwickelter  Übergang  zum 
Wiesenbau.  Und  in  dieser  Richtung  sind  in  der  That  seit  der  Stauferzeit 
wesentliche  Fortschritte  wahrzunehmend 

Wiesen  hat  es  allerdings  im  Moselland  zu  allen  Zeiten  gegeben,  in  welche 
urkundliche  Zeugnisse  überhaupt  hinaufreichen^;   und  schon  im  9.  Jh.  ist  die 

1)  S.  S.  525,  Note  5,  erstes  Citat,  sowie  Hennes  ÜB.  2,  392,  1314:  ziim  Hof  Frucht  gehört 
das  Eecht,  dafs  die  Eigentümer  recipere  et  secare  debebunt  et  poterunt  secundum  antiquam 
consuetudinem  et  ius  curtis  predicte  ligna  ad  comburendum  in  marka  in  superiori  Lainsten 
et  pascere  equos  et  boves  ad  aratrum  spectantes  in  marka  supradicta. 

2)  Cart.  On'al  35,  1162:  omnia  usuaria  banni  de  Poillei  [Pouilly]  omnibus  animalibus 
fratrum  profutura,  scilicet  in  campis  pratis  aqiiis  planis,  et  silvis  pro  cedendis  lignis  ad  edi- 
ficia  fratrum  necessariis.  Cart.  On^al  229,  1232:  dementia  von  Merouvaux  schenkt  an  Orval 
pastiiras  et  omnes  aisentias  totius  ten'e  mee  vaccis  ovibus  porcis  et  omnibus  animalibus  dicti 
monasterii .  .  verumtamen  sine  dampno  pratorum  et  satorum  in  prohibitione  banni  positorum. 

3)  S.  z.  B.  WEi-pel  1888,  Ann.  d.  h.  V.  9—10,  115  [§  23]:  quilibet  verus  ex  avis  aut 
parentibus  suis  marcarius  aut  marcaria  dictus  marker  potest  minam  ovium  imwm  quartale  [so 
zu  lesen]  una  cum  uno  vervece  dicto  weder  in  pascua  graminum  minare  infra  bannum  Erpelle, 
ubi  poiTochia  et  communitas  inhibitionem  minandi  non  [so  zu  lesen]  instituit  propter  pericida 
et  damna  parochianorum  aliorum  evitanda  atque  inferenda.  si  vero  aliquis  vel  aliqua  trans- 
gressus  vel  transgressa  fiierit  ultra  hoc  quartale  cum  vervece  in  pascua  minando,  illam  super- 
minam  overdrifte  emendabit.  Ebenfalls  auf  25  Schafe,  wie  WEri)el,  begrenzt  WCessingen  1568 
Schlufs  den  Schafeintrieb  des  gewöhnlichen  Märkers. 

*)  Vgl.  dazu  Teil  2  S.  536  f. 

^)  Über  Wiese,  Weide  imd  Verwandtes  vgl.  v.  Maurer,  Markenvf.  S.  160  f.,  Doi-f\f.  1, 
244  f.,  289 ;  Thudichum,  Gau-  und  Markvf.  S.  250  f.  Zur  Zunahme  der  Wiesen  schon  in  der 
Karolingerzeit  s.  v.  Inama,  Grofsgrundherrsch.  S.  105  f. 

6)  S.  MR.  ÜB.  1,  6,  636;  Lac.  ÜB.  1,  6,  8,  796:  ein  Stück  Wiese  Blidgeringmad. 
Nach  MR.  ÜB.  1,  63,  835  geben  8  iomales  de  prato  3  carrad?  Heu. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     528     — 

Heumahd  eine  gewöhnliche  Landarbeit  ^  Ein  wirklich  lebhaftes  Interesse  für 
Wiesen,  namentlich  in  den  untern  landarbeitenden  Klassen,  macht  sich  aber 
doch  erst  seit  Ende  des  12.  Jhs,  bemerklich;  seit  dieser  Zeit  werden  Wiesen 
auch  in  kleineren  Parzellen  häufiger  verkauft  und  verpachtet  ^.  Zugleich  läfst 
sich  seit  dieser  Zeit  eine  ziemlich  energische  Richtung  auf  Herstellung  neuer, 
wie  auf  Melioration  vorhandener  Wiesen  verfolgen^.  Gleichwohl  gehen  alle 
dahin  zielenden  Versuche  doch  zunächst  nur  von  Einzelpersonen  aus ;  eine  Um- 
wandlung alten  Weidelands  zu  Wiesen  von  Gemeindewegen,  dieser  wesentlichste 
hier  notwendige  Fortschritt,  scheint  nicht  vor  dem  15.  Jh.  versucht  oder  wenig- 
stens verbreitet  gewesen  zu  sein*. 

Die  verhältnismäfsig  langsame  Entwicklung  erklärt  sich  einmal  aus  der 
Bequemlichkeit,  mit  welcher  die  in  den  mannigfachen  Formen  des  Langhalms, 
der  Weide,  des  Stoppelübertriebs  abgestufte  gemeine  Nutzung  Unterkunft  für 
die  Viehzucht  bot,  andererseits  aber  aus  den  immerhin  bedeutenden  Kosten, 
namentlich  aus  der  grofsen  Arbeitsaufwendung,  welche  der  Wiesenbau  im 
Mittelalter  verursachte.  Sieht  man  von  dem  zumeist  nur  durch  Ausscheidung 
aus  der  Allmende  durchzuführenden  Bodenerwerb  ab  ^,  so  bedurfte  es  der  Her- 
stellung einer  festen  Abgrenzung  vom  Weideland  entweder  durch  kostspielige 
Gräben*'  oder  durch  Zäune.  Diese  Zäune  aber  konnten,  wegen  der  Öffnung 
der  abgeernteten  Wiesen,  soweit  sie  nicht  Brühle  waren,  zur  Weide,  nicht 
lebendige  Hecken,  sondern  nur  Gatter  sein:  Gatter  aber  bedurften  jährlich 
wiederholter  Aufstellung,   sowie   einer   häufigen   Erneuerang   des  Materials  ^ 

^)  Namentlich  ist  sie,  z.  B.  nach  dem  UPrüm,  eine  der  häufigsten  Fronden,  und  zwar, 
da  um  die  Zeit  der  Heuernte  die  Leute  wohl  beim  Mangel  eigner  Wiesen  wenig  zu  thun 
hatten,  fast  stets  parallel  den  Corvadae.  Vgl.  z.  B.  UPrüm  No.  6:  ad  messem  mancipia  2; 
ad  fenum  mancipia  2  dies  2  in  ebdomada. 

2)  Vgl.  Bd.  2,  578;  dazu  noch  Cart.  Orval  452,  1270:  man  verkauft  ä  fi-ere  Phelippe 
le  maistre  de  Villanci  [einen  Orvaler  Mönch  als  Grangiariusl  eine  Wiese  por  une  summe  de 
deniers,  dont  nous  sumes  bien  paiet,  von  wem,  ist  nicht  gesagt.  Ähnlich  Cart.  Orval  456, 
1271.  Zur  Wiesenverleihung  s.  USMax.  S.  456,  Weiten  10c:  hier  hat  SMax.  3  prata,  quod- 
libet  solvit  2  d.,  de  uno  habemus  decimam,  de  duobus  partem  septimam.  Vgl.  femer  Bd.  3, 
3,  13,  1195  f.;  Cart.  Orval  165,  1211:  Jahresabgabe  von  1  Käse  für  eine  Wiese,  sowie  für  spä- 
tere Zeit  Bd.  2,  221  No.  e. 

^)  ME.  ÜB.  1,  650,  1167:  quasdam  partes  pratorum  super  ripam  fluvii  Lesure  .  .  et 
terr§  inculte,  quas  et  similiter  in  prata  redegit.  In  USMax.  S.  450,  Seinsfeld,  erscheint  ein 
zur  Wiese  gerodeter  Kammerforst.  MR.  ÜB.  3,  504,  1234 :  der  Luxemburger  Truchsess  in 
Mersch  terram  inter  Schindilze  et  Merchs  sitam  .  .  ad  pratum  redegit  et  fossato  suo  circum- 
vallavit.  Eine  Wiesenmelioration  ist  offenbar  beabsichtigt,  wenn  in  den  Wiesenvei-pachtungen 
von  1195  (Bd.  3,  3,  13)  ausgemacht  wird,  dafs  die  Pacht  nach  einer  Reihe  von  Jahren 
sinken  solle. 

*)  S.  Bd.  3,  286  No.  b,  1471;  WSGoar  §  15,  G.  6,  491:  es  sol  auch  überall  kein 
viche  in  der  Gründelbach  vom  1  aprilis,  bis  das  heu  und  grumet  eingethan,  geweidet  werden. 
Die  Gründelbach  war  Gemeindeweide. 

^)  Vgl.  dazu  oben  S.  398. 

8)  MR.  ÜB.  3,  504,  1234,  oben  Note  3. 

'')  Daher  Zaunschlagen  nicht  blofs  um  Acker  sondern  auch  um  Wiesen  einer  der  ge- 


—     529     —  Die  AUmendewirtschaft.] 

Dazu  kam,  dafs  die  Wiesen  bei  der  geringen  Bearbeitung  und  Lockerung  ihres 
Untergrundes  nur  dann  recht  eitragsfähig  waren,  wenn  sie  bewässert  wurden. 
Die  Wiesenbewässerung  aber  verursachte  weitere  Kosten.  Indes  war  sie  trotz- 
dem überall  mindestens  seit  dem  12.  Jh.  verbreitet  ^  und  bald  wurde  sie  mit 
einer  gewissen  Virtuosität  betrieben^.    Neben  ihr  aber  trat  auch  sonst  all- 


wöhnlichsten  Frondienste  ist,  vgl.  z.  B.  USMax.  S.  458,  Losheim  10  d:  sepit  mansus  circa 
pratiim  . .  in  die  rogationum  [die  ersten  3  Tage  der  fünften  Woche  nach  Ostern]. 

^)  Dafür  spricht  die  allgemeine  Bestimmung  des  UStift  402,  Forstamt:  aque  non 
debent  ad  molendina  vel  ad  riganda  prata  deduci,  ita  quod  piscibus  absit.  S.  femer  ME. 
ÜB.  3,  71,  1217:  Erlaubnifs,  ut  ad  locum  .  .  silve  riviüus  .  .  ad  pratorum  irrigationem  per 
loca  competentia,  libere  .  .  possit  duci.  Ähnlich  Cart.  Orval  526,  1284:  Jean  Herr  von  Ma- 
landry  verkauft  an  Orval  das  Kecht,  qu'il  et  lor  gens  puissent  le  missail  qui  vient  par  Ma- 
lendry  ma  ville  .  .  toumer  de  son  bies  oü  il  court  maintenant  des  le  chief  vers  Malendiy  de 
lour  champs,  que  *on  dil  le  Champ  ä  la  Bataile,  et  faire  couire  par  deleis  lour  ten-es  de  celui 
Chief  doudit  champ  tout  aval  juskes  ä  Praeles  parmi  mon  loier  que  il  m'en  ont  donet  et  bien 
payet.  Im  14.  Jh.  hat  ferner  nach  Hennes  ÜB.  1,  351,  1301  das  Koblenzer  Deutschordens- 
haus in  Mallendar  künstliche  Bewässerung.  Für  später  s.  noch  WUrbach  1480,  G.  1,  630: 
dieiene,  die  wesen  haint,  mogent  wal  dat  wasser  in  die  wesen  keren,  als  dat  von  alders 
heir  geschiet  ist. 

^)  Das  sieht  man  an  dem  hohen  Wert,  der  schon  früh  auf  die  Bewässerung  gelegt 
wird.  Guden.  CD.  2,  1113 — 1114,  1348:  Barthel  von  Bftchem  giebt  prata  nostra  prope 
Bacheim  situata,  novem  iugera  vel  circiter  continentia,  que  nuncupantiu-  di  nu  wiesen,  habenda 
et  possidenda  perpetue  ac  hereditarie  absque  conti-adictione  aliquali  pro  cei-ta  pecunie  simuna 
inter  nos  conventa  . .  .  preterea  inter  nos  condictum  est,  quod  dominus  Johannes  ac  eins 
uxor  suique  heredes  semper  et  perpetue  aquam  recipient  per  nostra  bona  et  prata  deducen- 
dam,  contradictione  seu  impedimento  non  obstante  aliquali.  sed  si  dicti  emptores  aliquem 
defectum  vel  impedimentimi  occasione  nostri  nostrorumve  successonun  aquam  seu  rivulum  ad 
sua  prata  ut  est  dictum  adducentium  paterentur,  talem  defectiun  in  duobus  iugeribus  prato- 
iiun  nostronmi  prefatis  pratis  venditis  contigixe  situatorum  eisdem  emptoribus  supplebimus 
integraliter  et  sine  dolo.  *USMax.  1484,  Bl.  24»,  WThaben  1487:  die  scheflfen  weisen  das 
wasser  dem  vorg.  apt  und  dem  hob  zu  Thaben  zu;  und  sal  man  das  in  die  vorg.  frieheit 
laufen  lassen  und  sal  das  nimant  abekeren.  und  weres  sach  dass  imant  darin  brochliche 
worde  und  das  wasser  mit  enander  viel  ader  ewenich  abekerde  us  der  vorg.  vrieheit,  also 
dick  das  gesche,  also  dick  were  der  mensche  7  s.  boisse  schuldich  nach  scheffen  urtel,  es 
were  man  ader  frawen  kint.  Zur  Technik  der  Bewässening  s.  WBesch  1541,  G.  2,  250: 
wanehe  die  hen-en  von  sant  Maximin  oder  ihre  hoebleute  in  dem  mertze  ihren  broel  und 
wiesen  zu  Besehe  wessem,  dafs  sie  die  bach  woUent  abschlagen,  das  mugent  sie  des  sambs- 
tags  zu  mittag  thun  und  uf  ihre  wesen  laufen  und  fliessen  lassen  bis  uf  den  sontag  zu 
morgen,  als  die  son  ihren  schien  gibt,  und  wan  der  sonnenschin  am  sontag  zu  morgen  auf 
ist,  so  soUent  die  hen-en  und  ihre  hoebleute  dem  gemeinen  man  das  wasser  folgen  laessen, 
ihre  wesen  auch  darmit  zu  wessem,  bis  uf  den  montag  zu  morgen,  als  die  son  ihren  schin 
gibt,  ohne  gegenrede  deren  herren.  WRoxheim-Braunweiler  §  14,  G.  4,  727:  fürter  fielst 
ein  wassergang  durch  die  gemarken;  der  springt  uf  der  Jungfrauen  eigentumb  zu  Sanct  Ca- 
tharinen.  deshalben  weist  man  den  Jungfrauen  zu  Sanct  Catharinen  das  wasser  abzuwenden 
uf  ihren  nutz  uf  allen  ^ngilienabends  nachmittag  zu  4  uhren  von  sanct  Getraden  tag  der 
Jungfrauen  an  bis  uf  sanct  Johannis  des  täufers  tag.  der  abschoss,  der  ihn  entlauft,  den 
hat  der  nechst  nachbar  abzuwenden  uf  seinen  nutz,  der  andre  darnach  mit,  so  lang  sich  der 

Lampr echt,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I,  34 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     530     — 

mählich  eine  bessere  Pflege  der  Wiesen  ein;  man  fegte  sie,  glich  die  Maul- 
wurfshaufen aus  u.  dergl.  mehr^ 

Gleichwohl  wäre  es  falsch,  sich  von  der  Qualität  der  mittelalterlichen 
Wiesen  eine  hohe  Vorstellung  zu  machen :  es  bleibt  zu  bedenken,  dafs  für  die 
meisten  Wiesen  doch  stets  eine  langandauemde  Beweidung  die  Regel  war. 
So  dauerte  der  Übertrieb  im  Frühjahr  bis  Gertrudentag  (17.  März)  oder  bis  zum 
1.  April  und  bei  einschürigen  Wiesen  sogar  bis  Walpurgis  (1.  Mai);  und  er 
begann  bei  einschürigen  Wiesen  schon  wieder  zu  Bartholomäus  (24.  August), 
während  für  die  zweischürigen  Wiesen,  welche  indes  vor  Beginn  des  13.  Jhs.  nicht 
nachzuweisen  sind,  die  Frist  wohl  zumeist  bis  auf  Remigius  (1.  Oktober)  er- 
streckt wurde  ^.  Natürlich  suchte  man  sich  dieser  lästigen  Übertriebsrechte 
thunlichst  zu  erwehren^;  gerade  auf  ihrem  Wegfall  beraht  der  beson- 
dere Wirtschaftscharakter  des  Brühls  *.  Indes  blieben  doch  auch  für  den  Brühl 
häufig  kleinere  Weideservitute  der  verschiedensten  Art  bestehe»'''. 

Unter  diesen  Umständen  war  der  Ertrag,  sieht  man  von  Nebennutzungen, 
namentlich  dem  für  den  Weinbau  wichtigen  Weidenhieb,  ab**,  nicht  eben  be- 
deutend:  im  9.  Jh.  rechnete  man  auf  neun  Morgen  Wiese  nur  ein  Durch- 


abschoss  gar  verlauft,  sonder  zorn  eines  nachbam.    Über  moderne  Wiesenbewässerung  an  der 
Mosel  vgl.  V.  Schwarz  S.  139.       * 

1)  U2Mettlach  S.  194,  1329:  de  purgatione  prati,  quod  dicitur  Bruel,  in  Stalle,  datur 
in  festo  Martini  et  camisprivio  quarta  vini  et  panis  [an  die  arbeitenden  Gehöfer].  WNieder- 
bachheim  1553:  die  hof leut .  .  sollen  dem  brühel  fegen,  molterhauf  [1. :  moUerhauf ]  scharren 
und  hegen.  Die  Hübener  sollen  ihn  femer  zu  halbem  April  wässern,  wenn  Wasser  zu  bekom- 
men ist. 

2)  Vgl.  UStift  395,  Fitten  11c;  Bd.  3,  8,  n;  WBuUay  1363,  G.  3,  805:  auch  han 
sie  gewisen  der  herren  grommen  zu  verhuthen  binnen  al  ihren  wiesen  bis  auf  sant  Remigius- 
tag.  WKarb  15.  Jhs.:  die  einschirigen  wiesen  weisen  wir  ein  allmei  bis  Walpur;  vonWalpui* 
ane  sol  man  sie  hegen  bis  sanct  Bartholomeustagh,  und  nach  sanct  Bartholomeustagh  ist  es 
wieder  ein  allmei.  WKasel  1548,  G.  2,  299:  die  wiesen  sollen  gefrihet  sein  nach  lendlichem 
prauch  von  sanct  Gertrauden  tag  an  biß  das  das  hauwe  gemeht  und  gehaustet  ist.  WSGoar 
§  15,  G.  6,  491,  s.  oben  S.  428  Note  4. 

3)  MR.  ÜB.  3,  811,  c.  1244. 

*)  S.  oben  S.  425  f.,  wie  auch  WButzweiler  1539,  G.  2,  290:  weisen  wir  den  gnmthem 
einen  freien  brüel,  welcher  die  freiheit  haben  sol,  das  der  her  oder  hofinan  deuselbigen  in 
freiem  gestopp  halden,  damit  kein  viehe  darin  kunt  kommen ;  und  wo  ein  viehe  darin  queme, 
sol  maus  guetlich  ausweren  und  dat  loch  wider  zumachen,  were  aber  sach,  das  iemants  ein 
loch  in  den  bruel  breche  und  mit  frevel  sein  viehe  darin  kerte,  der  sal  erfallen  sein  den 
hem  umb  die  buefs  und  den  scheflfen  den  wein  und  darzu  den  grunthern  den  erlittenen 
schaden  zu  bezalen. 

^)  Sehi-  bezeichnend  in  dieser  Hinsicht  ist  *WWeifskirchen  1493,  Ai'ch.  Maximin.  1,96: 
dominus  abbas  habet  in  finagio  dictae  villae  duo  prata,  parvum  et  magnum,  quae  per  loci 
villicum  singulis  annis  nomine  domini  abbatis  ad  melius  venduntm'  secundum  eminentem 
herbam;  et  est  consuetum,  quod  incolae  eiusdem  villae  possint  equam  cimi  puUo  per  novem 
tantum  dies  ad  pratiun  mittere  magnum  nuUis  adstrictam  vinculis  nee  ligatam  funiculis.  pariter 
observatur  de  animali  claudo  non  valente  sequi  gregem. 

*)  URupertsberg  ^.  379 :  zu  Hardowisun  (2)  particul(e)  cum  salicibus. 


—     531     —  Die  Allmendewirtschaft.] 

schnittsergebnis  von  drei  Fuder  Heu^  Die  Hauptmasse  der  Ernte  war  daher, 
wenigstens  in  älterer  Zeit,  schon  bald  verfüttert^;  nur  weniges  brachte  man 
zu  späterer  Verwertung  in  die  Scheuem  oder  in  ständige  Haufen,  wie  man  sie 
noch  jetzt  hier  und  da  an  der  Mosel  sehen  kann^. 

Zu  alledem  kam  endlich  die  doch  auch  im  späteren  Mittelalter  immer 
noch  relativ  geringe  Verbreitung  der  Wiesen.  Kechnete  man  an  der  Mosel 
im  Beginn  unseres  Jhs.  etwa  einen  Morgen  Wiese  auf  6  bis  8  Morgen  Acker- 
land und  fand  sogar  dieses  Verhältnis  noch  beklagenswert  ungünstig*,  so  zei- 
gen die  wenigen  aus  dem  Mittelalter  vorliegenden  wirklich  genauen  Notizen 
das  noch  viel  ungünstigere  Verhältnis  von  Wiese  zu  Ackerland  wie  1  :  11  und 
ein  anderes  Mal  sogar  wie  1  :  60  ^.  Läfst  sich  nun  auch  aus  so  wenigen  ver- 
streuten Angaben  kein  sicherer  Schlufs  ableiten,  so  berechtigt  doch  die 
Thatsache  der  Laubfütterung  bis  in  späte  Zeiten*',  der  fortgesetzte 
Weidebetiieb  auch  in  gi'ofsen  Städten  wie  Trier'',  endlich  die  Unkenntnis  der 
Stallfütterung  im  gröfsten  Teile  des  platten  Landes  noch  im  Beginn  unseres 
Jhs.  ^  zu  der  Anschauung,  dafs  im  Mittelalter  trotz  aller  besseren  Bestrebungen 
ein  beträchtlicher  Wiesenmangel  geherrscht  habe.  Gerade  in  diesem  Punkte 
hinderte  die  alte  Allmendewirtschaft  mit  ihrem  festen  Rahmen  ausgedehnter 
Nutzungen  besonders  ernstlich  jeden  Fortschritt,  und  damit  stiefsen  gerade  auf 
dem  Ausgangsgebiete  aller  späteren  landwirtschaftlichen  Errangenschaften,  auf 
dem  Gebiete  der  Viehzucht,  die  alte  okkupatorische  Allmendewirtschaft  und  die 
immer  entwicklungskräftigere  produktive  Individualwirtschaft  aufe  ernstlichste 
zusammen. 

1)  MR.  ÜB.  1,  63,  855. 

^)  In  der  L.  Burgund.  38,  4  wird  als  Winterfutter  Gerste  und  Heu  erwähnt,  doch 
wird  dasselbe  nur  bei  den  personae  maiores  als  reichlich  vorhanden  vorausgesetzt. 

^)  USMax.  S.  449,  Matzem  7c:  dat  mansus  2  d.  pro  ramis,  qui  feno  supponuntur. 
Zur  Heuernte  selbst  vgl.  USMax.  S.  445,  Herl  9  d :  ad  secandum  pratum  omnes  raansionarios 
[villicus]  evocat,  quos  \'ult,  eligit.  secanti  datui*  in  mane  panis  et  caseus,  recedenti  moita 
et  d.  qui  legatoria  feoda  habent,  cum  recca  veniimt,  mansionarii  ciun  furca;  feniun  coUigunt 
et  cumulant.  furca  quartarium,  recca  dimidiiun  panem  recipit.  mansionarii  in  hon'eimi  de- 
ducunt,  plaustnmi  recipit  panem  unum.  Gute  Schildenmgen  der  Heuernte  auch  sonst, 
s.  WBemkastel  1315,  Toepfer  1,  S.  125;  WBesch  1541,  §§  20—21. 

*)  V.  Schwerz  S.  173,  s.  auch  S,  189. 

^)  Lehnsbuch  v.  Boland,  13.  Jh.  Mitte :  Otto  de  Ohnen  habet  32  iumalia,  ex  hiis  sunt 
vinee  1^/2  ium.,  et  duale  prati.  Es  ist  gerade  eine  Hufe  mit  Ausbau.  S.  femer  Bd.  2,  216, 
No.  8;  vgl.  auch  S.  215,  No.  3. 

«)  WSponheim  1491,  §  4. 

^)  G.  Trev.  c.  295,  um  1565. 

*)  S.  V.  Schwerz  S.  132,  166  (doch  vgl.  201),  und  auch  sonst  passim. 


84" 


2.    Die  IndiTidualwirtschaft. 


Der  älteste  Bestandteil  der  germanischen  Individualwirtschaft  ist  die 
Herde,  besonders  die  Rinderherde.  Tacitus  bezeichnet  die  Herden  als  den 
einzigen  sehr  wertvollen  Besitz  der  Germanen;  und  noch  zur  Zeit  der 
Lex  Salica  lassen  sich  speciell  für  den  fränkischen  Stamm  tief  haftende  Spuren 
des  von  Tacitus  geschilderten  Zustandes  entdeckend  Sehr  begreiflich  daher, 
wenn  die  Viehzucht  noch  bis  in  das  eigentliche  Mittelalter  hinein  einen 
Charakter  trägt,  der  sich  nur  aus  ihrer  ursprünglich  einzigen  und  darum  noch 
späterhin  gewissermafsen  aristokratischen  Stellung  innerhalb  der  individuell 
betriebenen  agrarischen  Erwerbszweige  erklärt.  Aber  dieser  Charakter  ver- 
wischt sich  mit  der  Ottonen-  und  Salierzeit  immer  mehr;  die  Beziehungen  zu 
dem  mittlerweile  völlig  mündig  gewordenen  Ackerbau  nehmen  täglich  an  Tiefe 
und  Ausdehnung  zu ;  die  Viehzucht  wird  aus  einem  ursprünglich  selbständigen 
Erwerbszweig  zur  bestimmenden  Folie  des  Ackerbaues.  Indes  dauerte  es  lange, 
bis  dieser  neue  Gesichtspunkt  seitens  der  agTarischen  Klassen  anerkannt, 
länger  noch,  bis  er  ausgenutzt  wurde.  Es  wäre  erst  auf  Grund  weiteren 
Materials,  als  es  hier  geboten  werden  kann,  zu  entscheiden,  ob  überhaupt 
schon  am  Schlüsse  des  Mittelalters  der  enge  Zusammenhang  zwischen  den 
Fortschritten  der  Viehzucht  und  denen  des  Ackerbaues  völlig,  bis  zur  aus- 
giebigen Begründung  von  Meliorationen  auf  diese  Kenntnis  hin,  anerkannt 
und  gewürdigt  war.  Die  Frage  läuft  in  ihrem  Kernpunkte  auf  die  Geschichte 
von  der  Wertanschauung  des  Düngers  hinaus:  konnte  man  sich  in  die  volle 
Bedeutung  veraiehrter  Produktion  desselben  bereits  zu  einer  Zeit  völlig  ein- 
gelebt haben,  welche  durchaus  noch  extensivem  Weidebetrieb  huldigte? 

Das  Moselland  war  zunächst  von  jeher  der  Standort  einer  ausgedehnten 
Pferdezucht ;  schon  Cäsar  rühmt  die  Trierer  Reiterei  ^ ;  Ruotger  wie  Widukind 
wiederholen  dieses  Lob  mit  besonderer  Rücksicht  auf  schwere  Panzerreiter;  und 
das  Erzbistum  Trier  lieferte  während  des  früheren  Mittelalters  je  sechs  Rosse  an 
den  Königshof  als  Jahresgabe ^.   Über  den  Betrieb  der  Zucht,  welche  zur  Er- 

1)  S.  oben  Abschnitt  I,  S.  10  f. 

2)  Caes.  BG.  2,  24;  5,  3. 

3)  Ruotger  41;  Widuk.  3,  44,  s.  auch  1,  30.  —  Waitz  Vfg.  4,  98  Note  3;  8,  378. 


—     533     —  Die  Individualwirtschaft.] 

Zeugung  der  schweren  für  Panzerreiter  nötigen  Pferde  führte,  belehrt  ein  ein- 
gehendes Kapitel  Gregors  von  Tours.  Er  schildert  Hist.  Fr.  8,  15  die  grofse 
Pferdezucht  eines  vornehmen  Franken  im  Trierer  Land ;  die  Pferde  weiden  im 
Freien  und  werden  nur  während  der  Nacht  in  den  Hofraum,  aber  wie  es  scheint 
unter  kein  Dach  getrieben ;  der  Hirt  ist  ein  bevorgzugter  Unfreier,  der  schwertlos, 
aber,  wohl  zur  Ausübung  seines  Hirtenberufs,  mit  einer  kleinen  Lanze  be- 
waffnet ist.  Die  grofsen  Pferdekoppeln  oder  wenigstens  Pferdeweiden  im  Freien 
wie  im  Walde,  welche  eine  derartige  Zucht  voraussetzt,  finden  sich  noch  im 
10.  Jh.  wieder^,  etwas  später  scheint  die  Pferdezucht  eingeschränkt  und  auf 
ausgebaute  Höfe,  Vorwerke,  Grangien  und  dergl.  verlegt  worden  zu  sein^. 

Gezogen  wurden  hauptsächlich  Reitpferde;  nur  selten  wird  von  Wagen- 
oder Ackerpferden  gesprochen^,  und  noch  im  Beginne  unseres  Jhs.  gab  es  an 
der  Mosel  Gegenden,  in  denen  3  Zugochsen  auf  ein  Pferd  kamen  ^.  Dement- 
sprechend erfolgte  die  Ausbildung  des  Pferdes  meist  nur  für  den  Reiter;  die 
Reitkunst  selbst  war  das  ganze  Mittelalter  hindurch  zum  Sport  entwickelt^. 
Unter  den  Reitpferden  unterscheidet  man  hauptsächlich  Maere,  Zelter  und 
Marach**.  Von  ihnen  ist  Maere  das  gewöhnliche  Reitpferd;  Zelter  ist  der 
Pafsgänger  (equus  ambulans,  tmtinans),  Reisepferd  für  Frauen  mid  Geistliche 
und  vornehme  Herren,  in  den  beiden  ersteren  Fällen  zmneist  wohl  Stute ^; 
Marach  endlich  ist  das  Kriegs-  und  Tumierpferd  (dextrarius)  ^.  Innerhalb 
dieser  Gegensätze  war  eine  besonders  feine  Ausbildung  der  Qualität  zur 
Volksrechtszeit  noch  nicht  erreicht;  der  beste  Beweis  hierfür  liegt  in  der 
Bestimmung  der  Volksrechte,  dafs  der  Verlust  eines  Pferdes  durch  Über- 
lassung   eines    ähnlichen    Pferdes,    nicht    durch   Zahlung   laut   individueller 


^)  Alp.  de  div.  temp.  2,  9;  s.  auch  Mir.  s.  Adalh.  8. 

2)  Ces.  Heisterb.  dial.  mai.  4,  62,  S.  231,  Steinfeld. 

3)  Vgl.  unten  S.  556  sowie  Bd.  2,  247  f.;  auch  Tristan  9219,  wo  vier  pfärt  und  ein 
kanzwagen  vorkommen. 

*)  V.  Schwerz  S.  198. 

^)  Einen  frühen  Beweis  s.  bei  Richer  2,  4:  quem  [equum]  cum  ascensui  aptare  vellet 
[dux]  et  ille  [equus]  impatiens  in  diversa  sese  toUeret,  Ludovicus  [rex]  agili  exilitione  pro- 
siliens  equo  strepenti  neglecta  stapha  repentinus  insedit.  quod  etiam  fiiit  omnibus  gratum 
ac  multae  gratulationis  provocatio. 

®)  Kudrun  65;  s.  auch  L.  Baiuw.  1,  14,  ii,  LL.  3,  317,  wo  unterschieden  werden 
angargnago,  in  hoste  non  utilis;  wilz,  Zugpferd;  marach. 

■')  So  hinter läfst  Erzbischof  Bnm  von  Köln  eine  Anzahl  von  equae,  Ennen  Qu.  1, 
467,  13,  965 ;  und  nach  Cart.  Clairefontaine  4,  1247  schenkt  die  Gräfin  Ermesinde  von  Luxem- 
burg an  Clairefontaine  equas  meas  cum  pullis  suis,  quarum  numerus  est  64  magnaram,  pul- 
lorum  nmnerus  novem.  Es  gab  besondere  Stutenherden,  vgl.  L.  Alam.  2,  76,  2,  LL.  3,  72; 
ein  stotarius  ebd.  4,  101,  3.    S.  auch  Bd.  3,  220,  31  und  Note  1. 

®)  CRM.  3,  125,  1324:  Benno  HeiT  zu  Isenburg  legiert  an  Rommersdorf  dextrarium 
nostrum  et  equum  nostrum  ambulantem  et  omnia  arma  nostra  omnesque  vestes  nostras  et 
universa  clenodia  ad  corpus  nostrum  spectantia.  S.  auch  Bd.  3,  220  Note  1,  sowie  Bd.  2, 
544—545. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     534     — 

Schätzung  zu  begleichen  sei^  Über  diesen  Standpunkt  ist  man  spätestens 
seit  der  Stauferzeit  weit  hinaus;  für  kein  Tier  gelten  damals  so  weit  ausein- 
ander gehende  Qualitätspreise,  wie  für  das  Pferd ^,  und  die  Dichter  dieser 
Zeit  geben  Pferdebeschreibungen  von  einer  Ausführlichkeit,  welche  Liebe  und 
Sachkenntnis  für  die  verschiedensten  Zuchtarten  bezeugt^. 

Behielt  die  Pferdezucht  durch  das  ganze  Mittelalter  hindurch  einen  vor- 
nehmen Charakter,  so  war  die  Rindviehzucht  schon  früh  bis  auf  die  kleinsten 
Wirtschaften  hinab*  und  späterhin  fast  ausschliefslich  im  Sinne  kleinen  Wirt- 
schaftsbetriebes  verbreitet.  In  der  ältesten  Zeit  allerdings  finden  sich  noch 
grofse  Wirtschaften,  welche  vornehmlich  oder  ausschliefslich  auf  Rindviehzucht 
angelegt  sind;  beispielsweise  erwähnt  das  Grimosche  Testament  von  633 
aufser  ungenannten  Rinderwirtschaften  im  Trier-,  Waber-  und  Ardennergau  ins- 
besondere 2  vaccariae  in  Bastnach,  und  am  Niederrhein  wird  noch  lange  Land 
im  grofsen  nach  dem  vorhandenen  Nährungsvemiögen  für  Rindvieh  berechnet^. 
Allein  seit  dem  Beginn  des  eigentlichen  Mittelalters  finden  sich  derartige  gxofse 
Rinderwirtschaften  doch  nur  noch  in  den  Ardennen*';  im  Moselland  selbst  ist 
durchweg  die  Einzelzucht  im  Rahmen  des  Ackerbaues  an  ihre  Stelle  getreten. 
Wie  stark  nun  der  Rindviehetat  der  gewöhnlichen  Wirtschaft,  etwa  der  Hufe 
war,  läfst  sich  für  das  Mittelalter  leider  nicht  feststellen,  da  allgemeine  An- 
gaben fehlen  und  Einzelbeispiele  hier  selbstverständlich  nichts  beweisen.  Für 
den  Schlufs  des  15.  Jhs. ,  das  16.  Jh.  und  den  Beginn  des  17.  Jhs.  dagegen 
liegen  in  dem  Viehhaltebestimmungen  für  die  Pfarrer  einige  Anhaltspunkte 
vor;  nach  ihnen  hätte  der  Durchschnittsetat  einer  anständigen  Wirtschaft 
4  Kühe,  also  eine  sehr  geringe  Anzahl,  aufgewiesen  ^    Eine  Ausnahme  machen 

1)  L.  Baiuw.  1,  9,  lo,  LL.  3,  304;  Ed.  Roth.  337,  LL.  4,  77. 

2)  Bd.  2,  544—5;  auch  Erec  7415:  ein  Pferd  soll  3000  mr.  kosten. 

3)  Vgl.  z.  B.  Erec  1425  f.,  7289  f.;  Eneit  148,  15  f.;  Flore  2736  f.;  Wigalois  68,  10  f.; 
Cann.  Burana  S.  161. 

*)  UPrüm  No.  25  spricht  von  kleinen  Leuten,  qui  boves  habent,  und  solchen,  welche 
ausnahmsweise  peculium  vacuum  habent  (=  non  habent). 

5)  S.  z.  B.  Lac.  ÜB.  1,  27,  61,  845;  30-31,  65,  855. 

«)  Vgl.  aufser  oben  S.  332  Note  1  Miraeus  Op.  dipl.  1,  69,  1080 :  7  mansa  terrae  con- 
tinentia  100  vaccas.  Lehrreich  für  die  Verhältnisse  in  den  Ardennen  sind  namentlich  die  An- 
gaben des  Cart.  Orval,  aus  welchen  sich  auf  eine  sehi"  ausgedehnte  Viehzucht  schliefsen 
läfst.  So  spielen  hier  z.  B.  die  usuaria  und  pascua  für  Rindvieh  eine  besonders  starke 
Rolle,  vgl.  Cart.  Orval  112,  1194,  1195.  Sehr  bezeichnend  ist  auch  Cart.  Or^'al  383,  1261, 
P.  Alexander  IV  für  Orval:  sepe  contingit,  quod  vos  de  animalibus  vestris  societatem  cum 
aliis  contrahentes  ea  ipsis  ad  tertiam  partem  custodienda  traditis  seu  etiam  nutrienda.  nos 
itaque  vestris  supplicationibus  inclinati,  ut  de  contingente  vos  predictorum  animalium  seu 
fructuum  eorundem  portione  non  teneamini  cuiquam  decimas  solvere.  (decemimus). 

■')  Stat.  Cell.  1461,  s.  Abschn.  III,  Teil  2,  S.  241  f ;  Stat  decan.  Eifl.  1513,  Blattau  2, 
237;  WBetzdorf  1556,  §  4;  Stat.  mr.  cap.  in  Dietkirchen,  um  1600,  Blattau  2,  495; 
Witzig  1619,  §  22.  V.  Inama,  Grofsgrundh.  S.  106,  versucht  nachzuweisen,  wie  in  der  Karo- 
lingerzeit ein  immer  gröfseres  Ebenmafs  zwischen  Arbeitsvieh  und  Kleinvieh  hergestellt 
worden  sei.    Zur  Viehzucht  der  fiühesten  Zeiten  s.  v.  Inama,  Wirtschaftsg.  1,  167  f. 


—     535     —  Die  Individualwirtschait] 

nur  die  Ruraldekanate  Wadrill  und  Remich  (Hochwald  und  obere  Moselgegend) ; 
für  sie  wird  am  Schlufs  des  16.  Jhs.  besonders  bestimmt:  cum  in  nostri  de- 
canatus  locis,  ubi  nee  vinum  crescit  nee  abundantia  fnimenti  ob  terrae  Steri- 
litäten! est,  nisi  maior  cura  in  alendis  vaccis  et  pecoribus  constituatur,  pleris- 
que  pastoribus  necessaria  sustentatio  subtrahatur :  ideo  statuimus  et  ordinamus, 
ut  subditi  suo  sacerdoti  in  vaccis  octo  in  porcis  duodecim  in  ovibus  viginti 
quinque  pascere  et  custodire  teneantur.  si  vero  districtus  pascuorum  ita  am- 
plus  Sit,  ut  sacerdoti  plura  pecora  pascere  subditi  sine  suo  notabili  danmo 
possint,  tunc  sacerdos  respondere  possit  in  numero  potioribus  sive  ditioribus 
loci;  sin  autem  angustior,  rationabile  est,  ut  se  quoque  vicinis  suis  paterne 
accomodet  et  [eosj  non  indiscrete  gravet^.  Die  hier  genannten  Durchschnitts- 
ziffem  reichen  mit  4  Kühen,  8,  4  oder  2  Schweinen  und  17  oder  1  Schafen 
über  die  sonst  für  die  Pfarrwirtschaften  festgestellten  Durchschnittszahlen  hinaus ; 
die  ganze  Nachricht  zeigt  zugleich,  dafs  die  Kühe  nicht  so  sehr  als  Zugtiere, 
wie  als  Milch-  und  Fleischtiere  in  Betracht  kamen.  In  der  That  waren  Kühe 
als  Zugtiere  noch  im  Beginn  unseres  Jhs.  an  der  Mosel  seltener,  wie  heut- 
zutage, und  kamen  eigentlich  nur  um  Wittlich  vor^;  im  übrigen  galten  die 
Ochsen,  wie  auch  wohl  schon  im  Mittelalter,  als  das  eigentliche  Zugvieh^. 

Das  hauptsächlichste  Produkt  der  Rindviehzucht  war  der  Käse;  wo 
wir  nur  in  unsern  Quellen  hinblicken,  da  ergiebt  sich  die  grofse  Bedeu- 
tung desselben  als  Nahrungsmittel*;  er  bildete  sogar  einen  Gegenstand  des 
Handels^.  Der  Käse  wurde,  abgesehen  von  verschiedenen  Qualitäten,  auch 
in  zwei  sehr  verschiedenen  Gröfsen  hergestellt,  entweder  in  bedeutendem  Um- 
fang nach  Art  des  heutigen  Holländers  oder  aber  als  Handkäse®.  Neben 
dem  Käse  scheint  die  Butter  nur  sehr  wenig  in  Betracht  gekommen  zu  sein, 
ausgiebig  wird  sie  zum  erstenmal  erst  im  13.  Jh.  erwähnt^,  und  Butterpreise 
finden  sich  nicht  vor  dem  15.  Jh.  ^.  Viel  weniger  bedeutend,  denn  als  Milch- 
tier, war  das  Rind  als  Fleischtier.  War  schon  die  Milchproduktion  bei  dem 
ewigen  Weidgang  der  Rinder  jedenfalls  eine  relativ  geringe  —  im  ganzen  und 
grofsen  giebt  jetzt  eine  Stallfütterungskuh  mehr  Milch,  als  zwei  Weidekühe  — 
so  mufste  die  Fleischproduktion    noch  viel   unbedeutender  sein.     Man  wird 


^)  Stat.  cap.  rural.  in  Wadrill  1590,  Blattau  2,  362,  wiederholt  in  den  Stat.  decan. 
raral.  Remich  1596,  a.  a.  0.  473. 

2)  V.  Schwerz,  S.  163;   vgl.  Ed.  Roth.  251,  LL.  4,  61 :  boves  seu  vaccae  iugo  domitae. 

3)  Bd.  2,  248. 

*)  Bd.  2,  560  f.,  wo  auch  Belege  für  die  folgenden  Ausführungen. 

■^)  Bd.  2,  341  Note  2. 

«)  Bd.  3,  323,  19,  12.  Jh.  Ende.  —  MR.  ÜB.  3,  1223,  1253,  Dadenbom:  4  mir.  par- 
vorum  caseorum. 

■')  MR.  ÜB.  3,  1149,  1252,  Wetzlar:  emendum  buthinim  . .  ,  de  quo  per  anni  circuliun 
cibaria  .  .  abbatis  seu  conventus  seu  advenientium  tarn  in  oleribus  quam  in  pisa  seu  in 
aliis  ferculis  emendentur. 

8)  Bd.  2,  561. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     536     — 

nicht  irren,  wenn  man  im  Mittelalter  das  Gewicht  einer  schlachtbaren  Mosel- 
kuh auf  nur  250  bis  300  Pfund,  eines  Ochsen  nur  auf  400  bis  500  Pfund 
gegen  um  das  J.  1830  etwa  3  bis  4  bzw.  6  bis  7  Centner  annimmt  ^  Unter 
der  Voraussetzung  solcher  Gewichtsmengen  aber  konnte  die  Rindviehzucht 
auf  Fleisch  nicht  von  Vorteil  sein.  In  der  That  scheint  sie  kaum  bestanden 
zu  haben;  höchstens  Kalbfleisch  wurde  im  Mittelalter  stärker  verzehrt,  Rind- 
fleisch kam  wohl  nur  zur  Aushilfe  in  Betracht ;  als  eigentliche  Fleischlieferanten 
dagegen  haben  wir  uns  neben  stets  zahlreich  verzehrten  Schweinen  und 
Hühnern  im  frühesten  Mittelalter  den  reichen  Wildstand,  spätestens  seit  dem 
11.  Jh.  aber  das  Schaf  zu  denken^. 

Gerade  dieser  Gesichtspunkt  ist  für  das  Verständnis  der  Entwicklung 
der  Schafzucht  neben  der  Geschichte  der  Wollenweberei  von  besonderem 
Interesse.  Von  jeher  hatte  in  der  Moselgegend,  besonders  wohl  auf  den  Hoch- 
plateaus, eine  ausgiebige  Schafzucht  geblüht,  wir  wissen  von  ihr  aus  römischer 
wie  frühfränkischer  Zeit^.  In  der  karolingischen  Epoche  aber  und  späterliin 
erscheint  die  alte  Betriebsform  in  ausgedehnten  Schäferei gütern  (vervicariae, 
später  sweien)  an  der  Mosel  verfallen  und  bald  aufgegeben  zu  sein,  nur  in  den 
Ardennen  lebte  diese  alte  Schafzucht  wie  auch  die  Rindviehzucht  noch  länger 
fort*.  Dem  gegenüber  entwickelt  sich  aber  seit  Schlufs  des  11.  Jhs.,  überall 
greifbar  seit  Ende  des  13.  Jhs.,  eine  neue  Blüte  der  Schafzucht  im  grofsen, 
welche  rein  wirtschaftlich  auf  dem  gesteigerten  Fleisch-  und  Wollkonsum  ^,  in 
socialer  Beziehung  auf  der  vollen  Ausbildung  der  vogteilichen  und  grund- 
herrlichen Berechtigungen  beruht.  Einen  ersten  Abschlufs  findet  diese  Be- 
wegung im  16.  Jh.;  bis  dahin  war  eine  gewisse  Stabilität  der  Hauptschaf- 
weide, des  Schiffellandes,  erreicht  sowie  ein  Höhepunkt  gewinnreicher  Woll- 
produktion gewonnen,  welcher  in  einer  neuen  Regelung  des  Wollverkaufs  zum 
Ausdruck  gelangt^. 

Die  Entstehung  dieser  grofsen  Schäfereiwirtsehaften  oder  Schweigen  auf 


1)  V.  Schwerz  S.  204. 

2)  Vgl.  Bd.  2,  540—41.  Schaf  und  Schwein  als  her\orragende  Fleischtiere  zuerst 
genannt  Lac.  ÜB.  1,  118,  186,  1051. 

ä)  Wilth.  Luxemb.  Roman.  1,  2;  Ausonius  Clar.  urb.  Trev.  Zur  fränkischen  Zeit  vgl. 
die  vervicariae  im  Grimonischen  Testament,  so  eine  in  Temmels  a.  d.  Mosel  sw.  Trier, 
zwei  in  Bastnach. 

*)  Vgl.  die  Abgabe  von  Troctae  im  ÜPrüm  No.  45,  Villance,  und  No.  45,  Holler  bei 
Weifswampach.  S.  femer  Miraeus  Op.  dipl.  1,  261,  950:  pastoralia,  quae  sufficere  possunt 
ovibus  120  .  .  ,  terrara,  in  qua  possimt  alere  oves  centum;  und  ebd.  1,  67,  1066:  8  bergue- 
rias,  que  16  mansis  continentur.    S.  auch  oben  S.  293. 

^)  Daneben  noch  dem  Fell-  und  Häuteverbrauch,  vgl.  RHl.  ÜB.  3,  21,  1214:  in  Koblenz 
duo  pellicia  agnina.  Zum  Fleischkonsum  s.  Note  2;  zum  Wollekonsum  den  Conflictus 
ovis  et  lini,  Zs.  f.  Deutsches  Altertum  11,  215.  —  Zur  Technik  der  Schafwaschung  und  der 
Schafschur  s.  WSchönfels  1682,  §§  21—22;  auch  WSchüttringen  1542,  §  12. 

«)  WNürburg  1515,  G.  2,  611—12;  Honth.  Hist.  2,  755,  1551;' 756,  1551;  vgl. 
Bd.  2,  497. 


—     537     —  Die  Individualwirtschaft.] 

Grund  vogteilicher  oder  grandherrlicher  Entwicklungen  war  eine  sehr  einfache : 
entweder  erlaubte  der  Grand-  oder  Vogtherr  kraft  seines  Allmendeobereigen- 
tums  irgend  jemandem  die  Haltung  einer  bestimmten  Anzahl  von  Schafen  über 
die  markgenössische  Durchschnittsquote  hinaus,  oder  aber  der  Grand-  und 
Vogtherr  vindicierte  sich  ein  solches  Recht  selbst  kraft  desselben  Eigentums  ^ 
Da  nun  aber  Verleihung  und  Vindicierung  unter  allen  Umständen  nur  für  Be- 
sitzer schon  vorhandener  gröfserer  Berechtigimgen  und  Güter,  d.  h.  für  Grand- 
heiren,  einen  Sinn  haben  konnte,  so  wurden  die  Schweigen  zu  einer  besonderen 
grundherrlichen  Einrichtung,  die  meist  in  direkte  Verbindung  mit  einem  Hofe 
trat:  je  weiter  wir  gegen  Schlufs  des  Mittelalter  vorschreiten,  um  so  mehr 
Höfe  finden  wir  mit  Schäfereien  ausgestattet^. 

Die  Zahl  der  in  diesen  Schweigen  gehaltenen  Schafe  war  eine  sehr  be- 
trächtliche. Galt  in  der  Volksrechtsperiode  eine  Privatherde  von  80  Stück 
als  das  gewöhnliche  ^ ,  und  fanden  sich  im  Beginne  unseres  Jhs.  an  der  Mosel 
nicht  leicht  Privatherden  von  über  100  bis  150  Stück*,  so  ergeben  die  Urkunden 
schon  des  13.  Jh.  solche  Herden  bis  zu  250^,  diejenigen  des  14.  und  15.  Jhs. 
solche  bis  zu  500  Stück  ^. 

Natürlich  mufste  unter  dieser  Ausbildung  die  markgenössische  Be- 
rechtigung zur  Schafweide  beträchtlich  leidend  Zwar  wufste  man  ab  und  zu 
noch  einen  billigen  oder  wenigstens  scheinbar  milden  Ausgleich  zwischen  den 
Interessen  der  grandheniichen  Herde  und  denen  der  gemein  markgenössischen 

^)  C.  dipl.  Rommersd.  No.  21,  1266:  ego  Theodoricus  dictus  de  Wazzinache  .  .  eccle- 
sie  de  Rumerstorph  vendidi  ovium  pasturam  per  omnem  tenniniun  advocatie,  que  me  in 
parochia  Rupach  hereditarie  contingit,  quatenus  ibidem  estivo  tempore  ducentas,  hiemali 
vero  ducentas  et  quinquaginta  oves  libere  et  absolute  habeat  pascentes.  Töpfer  1,  60,  1277: 
der  graf  von  Salm  giebt  Elzerath  an  Hunolstein  mit  der  Erlaubnis,  ut  in  dicto  loco  ovile, 
domiun  ad  oves  reponendas,  edificet;  ratum  et  gratum  habemus  per  omnia  quidquid  per 
dictiun  fidelem  nostrum  edificatum  et  factum  est  ibidem,  insuper  volumus  et  concedimus 
dicto  advocato  in  ipsius  feodi  largiorem  additionem  et  ipsius  heredibus  in  perpetuum,  ut  in 
Omnibus  pascuis  ad  nostinim  dominium  de  Hunolestein  spectantibus  oves  eorum  libere  pas- 
cantur.  *Bald.  Kesselst.  S.  377,  1344,  Hof  zu  Meltscheit:  ouch  hat  unser  vorg.  herre  uns 
umb  des  hoves  beßerunge  willen  die  gnade  getan,  daz  wir  und  unse  erben  uf  dem  hove 
haben  mögen  300  schaif  und  niet  me.  Gröfsere  Sonderrechte  etwa  des  Landesherren,  wie 
in  Spanien  und  Schlesien,  scheinen  an  der  Mosel  für  den  Schäfereibetrieb  nicht  bestanden 
zu  haben. 

2)  Bd.  2,  216  Tab.  J;  Bd.  3  No.  201,  1369;  209,  1379;  215,  1389;  CRM.  3,  612, 
1387;  Honth.  Hist.  2,  348,  1407;  W? Arenberg-Mühlen  1463:  u.  gn.  h.  von  Trier  eine  sweime 
schaif  in  der  gemeinschaft  felde,  und  der  herschaft  von  Helfenstein  auch  eine  sweime. 
WBesch  1541 ,  §  29 :  der  Abt  von  SMaximin  hat  eine  Hofschäferei  mit  freiem  Umtrieb  be- 
liebig vieler  Schafe  im  Bann,  mit  eigenem  Hirten  oder  mit  Gemeindehirten. 

3)  L.  Alamann.  2,  81,  2,  LL.  3,  73. 

*)  V.  Schwerz  S.  143;  über  Moselschafzucht  a.  a.  0.  S.  205  f 

6)  MR.  ÜB.  3,  611,  1238-39;  [890,  1246];  1401,  1257;  [1418,  1257]. 

^)  S.  die  Citate  der  Note  2,  sowie  auch  *Himmeroder  Repertor.  von  1487,  Bl.  120, 
Koblenz  St.  A.:  Dietrich  von  Ulmen  schenkt  an  Himmerode  200  Schafe. 

')  Daher  sich  die  Markgenossen  gegen  die  Errichtung  der  Schäfereien  früh  wehren; 
Bd.  3,  251,  §  5,  1386. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     538     — 

Herde  herzustellen  und  zu  erhalten.  So  soll  z.  B.  bei  verladener  Schäferei, 
d.  h.  bei  übermälsigem  Weideauftrieb,  der  Schäfereiherr  seine  Herde  ^uf  die  den 
Markgenossen  zustehende  Maximalzahl  von  Schafen  reduzieren^,  oder  der 
Schäfereiherr  wird  wenigstens  noch  mit  einigen  Schafen  der  Gemeindeherde 
eingerechnet,  so  dafs  er  für  die  Unterhaltung  des  Gemeindeschafauftriebes 
einen  Beitrag  zu  leisten  hat^.  Indes  derartige  Rücksichtnahmen  sind 
doch  im  ganzen  selten;  im  allgemeinen  geht  das  Interesse  der  gTofsen 
Schäfereien  dem  markgenössischen  Auftrieb  vor^,  ja  bisweilen  wird  die  Be- 
rechtigung zu  solchem  Auftrieb  wohl  geradezu  von  der  Erlaubnis  des  Grund- 
oder Vogtherrn  abhängig  gemacht^.  Überall  aber  tritt,  auf  Veranlassung  des 
vermehrten  Grofsbetriebes  wie  in  Analogie  einer  auch  für  den  Rindvieh-  und 
Schweineaustrieb  beobachteten  Richtung,  mit  dem  14.  Jh.  eine  Begrenzung 
der  markgenössischen  Berechtigung  auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Schafen, 
meist  25  bis  30  Stück,  ein^.    Wie  sich  infolge  der  Entwicklung  der  Schweigen 


1)  WKlotten  1511,  G.  2,  820:  so  wist  der  scheffen  dem  hem  van  Bruwilre  eine  scheferie 
zo  Kerne  mit  recht,  unserm  gn.  hem  van  Trier  eine  scheferie  uf  Nithoven  mit  gnaden:  were 
sach  dat  eine  scheferie  verladen  were,  so  sal  der  huisman  halden  drißich  schaef  und  einen 
weheder  und  nit  mehe;  were  aber  sache  dat  eine  scheferie  vergangen  were,  so  dat  man  eine 
nuwe  hierde  machen  soulde,  so  sal  der  huisman  van  vier  schaefen  loenen  den  heirden,  wer 
der  vier  schaefe  nit  enhette,  der  sal  sie  stellen.  WWassenach,  Wegeier  Beitr.  1,  161:  den 
beiden  grundherrlichen  Höfen  werden  erkannt  150  Schafe,  jedem  Nachbar  30  und  1  Widder. 
Wenn  das  feld  verladen  würd,  dan  solt  der  hofherr  erst  absetzen,  darnach  der  nachbar,  was 
das  feit  leiden  kan.  Vgl.  auch  WKretz,  17  Jh.,  §  19,  G.  6,  608:  ihr  scheffen  und  höfer  seid 
gefragt:  ob  ihr  dem  vogt  nit  erkennet  eine  freie  vogtei  und  eine  freie  scheferei,  und  was 
freiheit  erkennet  ihr  derselben  zu?  darauf  sagen  und  erkennen  die  scheffen  und  höfer  dem 
vogt  eine  freie  vogtei  und  eine  freie  scheferei,  und  die  also  bequem,  das  sich  der  nachbar 
dabei  erhalten  könne,  dem  nachbar  29  [schafe]  und  ein  wieder,  wan  aber  ein  nachbar  mehr 
halten  würd,  so  sol  ihm  der  heimbürger  heiszen  absetzen. 

2)  S.  Bd.  2,  216  No.  S,  vgl.  auch  WAlflen  1507,  G.  2,  407—8:  so  weisen  wir  forter, 
daß  der  hofinan  mag  200  schaf  treiben  für  3  herd  schaf,  die  sollen  frei  gehen,  allein  daß  sie 
sollen  den  zehenden  schuldigh  sein  zu  geben,  item  sex  weidochsen  mag  der  hofxnan  halten, 
die  mit  den  pferden  weiden  gehen  in  der  achtweid. 

3)  WKruft  1585,  G.  3,  818 :  femer  magh  der  herr  abt  z.  L.  ein  scheferei  zu  Cr.  haben 
und  halten,  dergleichen  die  gemeind  auch  ein  scheferei.  item  so  wan  des  herrn  abts  vihe 
zu  Cr.  in  die  weide  gehet,  da  magh  der  gemeinden  vihe  nachgehen;  bricht  und  gilt  des 
herni  vihe,  so  sol  auch  der  gemeinden  vihe  brechen  und  gelten,  bricht  und  gilt  des  herrn 
vihe  nit,  so  sol  auch  der  gemeinden  vihe  nit  brechen  noch  gelden. 

*)  WKlotten,  §  10,  G.  6,  537:  als  wit  als  Clottenre  gerechte  is,  sal  kein  hufgesess 
haven  scheferien,  si  enverminen  si  dan  umb  einen  erzbischof  oder  sinen  aniptman,  dan  die 
herren  von  Bruwilre  muogen  ein  scheferi  haben  mit  rechte. 

5)  Vgl.  oben  Teil  1  S.  257  Note  3,  sowie  WPolch,  G.,  2,  471 ;  WKärlich  1551,  G.  6, 609; 
Mayener  Bauged.  17.  Jhr.,  §  5,  G.  6,  636 :  weißent  dem  Trierschen  hoef  ein  frei  scheferei,  dem 
alten  Roet  ein  scheferei,  dem  Kempenicher  gut  ein  scheferei,  sant  Catreinen  altaer  wegen 
Eckmunts  guter  ein  scheferei,  ider  bürger  30  schaef  und  einen  wider,  der  sei  begaeden  kaen. 
Die  letztere  Angabe  ist  deshalb  von  besonderem  Interesse,  weil  sich  an  sie  bestimmte  An- 
gaben über  die  angebliche  Schafzahl  einer  Schweige  knüpften.  Im  J.  1605  wurde  nämlich 
von  selten  der  Berechtigten   ein  Protest  dagegen  eingelegt,  daß  die  Schöffen  ihr  alt  uf  sie 


—     539     —  Die  Individualwirtschaft.] 

der  Schafaiiftrieb  ausgestaltet,  mögen  aus  verhältnismäfsig  Mher  Zeit  die  Be- 
stimmungen des  WBubenheim  vom  J.  1387,  G.  3,  824,  zeigen:  es  sollent 
haven  die  eg.  dru  gotzheuser  ikelicht  vor  sich  in  deme  gericht  unt  banne  zu 
Bovenheim  eine  scheferie  unt  niemants  me  van  keinchen  usmerkem,  sunder 
die  gemeinde  sullen  haven  eine  gemeine  schaifherde,  nemblich  ie  dat  huis 
nit  me  dan  30  schaif,  anii  unt  reich,  unt  were  it  sache  dat  einich  uswan- 
haftig  marker  einche  schaife  oder  unge wonliehe  wege  machten  \  na  Setzungen 
des  heimburgen  unt  gemeinden  mach  man  darv'or  penden,  me  hoe  unt  nider, 
dat  steit  an  in,  doch  mit  rade  unt  gehenkenisse  der  vurg.  hern  boden  oder 
hofleudeu.  were  aber  iemants  der  über  dat  verboth  verbreche  van  eufser- 
lichen  markem  oder  innen  wanheftigen  markem  unt  niet  die  einunge  geven 
enwolde,  als  tt  vurg.  steit,  unt  dat  mit  gewalt  werte,  enkunde  des  der  heim- 
burger  unt  die  gemeinde  des  vurgen.  dorfs  niet  gekeren,  so  sollent  sie  it 
vort  brengen  an  die  vorg.  gotsheuser,  unt  die  sollen  in  vort  darzu  helfen  mit 
allen  Sachen  an  den  hern  unt  andern  steden,  das  beste  dat  sie  mogent,  also 
dat  it  gekhert  werde. 

Es  ist  natürlich,  dafs  auf  Grund  einer  auf  diese  oder  ähnliche  Weise  er- 
folgenden Regelung  des  Schäfereibetriebes  unter  gleichzeitiger  Erbreiterung 
des  Schiffellandes  die  Schafhaltung  sehr  bald  steigen  mufste;  jederanann  be- 
strebte sich,  die  Maximalzahlen  zu  en-eichen.  Ein  derartiges  Streben  war 
um  so  begTeif lieber ,  als  das  Schaf  noch  bis  an  den  Schlufs  des  Mittelalters 
hervorragendes  Fleischtier  blieb ;  neben  ihm  kam,  wie  teilweis  schon  bemerkt, 
fast  nur  das  Schwein,  weniger  schon  das  Huhn^,  in  aufserordentlich  geringem 
Mafse  die  Gans^  und  die  Taube*  in  Betracht.  Und  so  werden  denn  die  Schaf- 
herden schon  bei  Beginn  des  16.  Jhs.  die  Höhe  von  500  bis  600  Stück  für  das 
Dorf,  ausschliefslich  einer  Herde  von  etwa  300  Stück  in  der  Schweige,  erreicht 


brachtes  weisthumb  geändert  und  ihnen  eine  gemessene  Zahl  Schafe  angesetzt  hätten.  Einer 
der  Schöffen  replicierte  .  .  in  erfahningh  bracht,  dasz  nemblich  eine  freie  scheferei  300  schaf, 
ein  iegliche  andere  scheferei  150  Inhalten  solle,  dabei  es  sie  auch  mm  bewenden  lassen,  so 
lang  bis  iemand  anders  ein  besser  recht  ausbrengen  werd.  Die  Zahl  300  ist  natürlich 
typisch.  —  Im  übrigen  vgl.  auch  noch  Stat.  decan.  Eifl.  1513,  Blattau  2,  237;  die  S.  535 
Note  1  citierten  Statt.;  Stat  rur.  cap.  in  Dietkirchen,  um  1600,  Blattau  2,  495. 

^)  Vgl.  dazu  WKretz,  G.  6,  608,  §  22:  die  Schöffen  erkennen  der  Schäfereien  in  dem 
busch  bequämlichen  lauf  zu  hauwen  und  solches  nach  gelegenheit  und  notturft. 

2)  Man  erinnere  sich  der  Bedeutung  des  Huhns  für  die  Zinszahlungen.  Später  kam 
es  vor,  dafs  erst  zuziehenden  Markgenossen  das  Halten  von  Hühneni  untersagt  ward, 
V.  Mam-er,  Dorfvf.  1,  182—3.  Zur  Zuchtzeit  des  Huhns  vgl.  UWincheringen  um  1200,  ME. 
ÜB.  2,  363:  duas  iuvenes  gallinas  ad  camiprivium,  3  gallinas  adultas  ad  pascha. 

')  Ich  habe  fast  nur  in  der  Rhenser  deutschen  Heberolle,  14.  Jh.  1.  H. ,  öfter  Gänse- 
zinse  geftmden,  häufiger  sind  aber  auch  hier  Hühnerzinse. 

*)  Das  Taubenhalten  v^ar  den  kleinen  Leuten  oft  geradezu  verboten,  wohl  weil  die  Tauben 
der  Saat  sehr  schaden ;  Wlvruft,  G.  3,  818 :  es  sol  oder  magh  auch  kein  man  zu  Cruft  ein  daub- 
hauß  halten,  er  hab  dan  ein  huebe  lants.  In  der  Grafschaft  Dhaim  und  Kirburg  dürfen  nur 
die  Pfarrer  Tauben,  sog.  Feldschwinger,  halten ;  Landesordnung  von  1574,  §  9,  Walch  5,  238. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     540     — 

haben:  Zahlen  welche  noch  für  den  Beginn  unseres  Jhs.  etwa  das  normale 
Mafs  bildeten  ^ 

Damit  aber  war  der  Schafzucht  eine  Ausbildung  gegeben,  welche  not- 
wendig zum  Schaden  der  übrigen  Viehhaltung  ausschlagen  mufste^.  Freilich 
läfst  sich  dieser  Satz  nur  vermutungsweise  aufstellen.  Da  nämlich,  wo  wir 
Durchschnittswirtschaften  kennen  lernen,  ergeben  sich  Verhältnisziffem  über 
die  Haltung  der  einzelnen  Vieharten,  welche  sehr  von  einander  abweichen. 
Wir  erhalten  z.  B.  für  die  Durchschnittswirtschaft  der  Pfarrer^ 


Jahr 

Kühe 

Schweine 

Schafe 

1513 

4 

4 

24 

1556 

4 

4 

8* 

c.  1590 

8 

12 

25  5 

c.  1600 

4 

10 

25  ö 

1619 

4 

8 

8 

Zu  dieser  Verteilung  aber  kam  noch  der  Umstand,  dafs  auf  bessere 
Züchtung  wenig  Wert  gelegt  wurde.  In  der  ältesten  Zeit  hatte  für  die  Züch- 
tung des  Nutzviehs  im  wesentlichen  das  Princip  gegolten,  dafs  für  eine  be- 
stimmte Anzahl  weiblicher  Tiere  stets  ein  Zuchttier  vorhanden  sein  mufste, 
etwa  für  12  Stuten  ein  Hengst,  für  12  Kühe  ein  Stier,  für  6  Sauen  ein  Eber*. 
Von  diesem  Grundsatze,  der  auf  eine  fast  überreiche  Bemessung  des  Zucht- 
viehes hinauslief,  war  man  aber,  teil  weis  schon  sehr  früh  ^,  abgekommen ;  wenn 
nicht  alles  täuscht,  war  man  zur  Haltung  des  Zuchtviehs  seitens  der  Markge- 
nossenschaft übergegangen^.  Allein  auch  diese  Einrichtung  hielt  sich  nicht 
allzulange  Zeit  in  voller  Reinheit,  vielmehr  kam  man,  indem  man  das  Halten 
des  Zuchtviehes  als  ein  Äquivalent  für  die  Zahlung  des  Blutzehnten  anzusehen 
begann,  zu  dem  eigentümlichen  Gedanken,  den  Zehntniel'ser,  also  in  den  meisten 
Fällen  den  Pfarrer,  als  zur  Zuchtviehhaltung  verpflichtet  anzusehen.  Diese 
Anschauung  ist  trotz  alles  Widerstrebens  der  kirchlichen  Behörden  bereits  im 
Beginn  des  13.  Jhs.  nicht  nur  verbreitet,  sie  wird  sogar  schon  als  alter  Ge- 
wohnheit entsprechend  bezeichnet^.    Späterhin  steht  sie  dann  für  die  meisten 

1)  V.  Schwerz  S.  143. 

2)  V,  Schwerz  S.  133. 

3)  S.  Stat.  decan.  Eifl.  1513,  Blattau  2,  237;  WBetzdorf  1556,  §  4u.  5;  S.  535  Note  1; 
Stat.  rur.cap.  in  Dietkirchen,  um  1600,  Blattau  2,  495;  Witzig  1619,  §  22. 

*)  Wozu  eine  Kuh,  ein  Ochs  im  Haus  zu  halten,  1  Füllen  in  Feldweide. 

^)  Anormal,  s.  S.  535  Note  1. 

6)  S.  oben  S.  11. 

■')  Oben  S.  12,  Note  3. 

8)  Vgl.  WKonsdorf  1556,  §  11. 

»)  MR.  ÜB.  3,  230,  1224:  Festsetzung,  dafs  die  Aachener  Kirche  als  Patron  und 
Zehntenzieher  wie  bisher  die  Sinziger  Pfarrkirche  versehe  in  consuetis  luminaribus  .  .  nec- 
non  in  tauris  arietibus  et  apris  domesticis  iuxta  consuetudinem  antiquam.  *Cop.  Cardonense 
in  der  Dombibl.   zu  Trier  Bl.  7^,   1221:  orta  controversia  inter  ecclesiam  Cardonensem  et 


—     541      —  Die  Individualwirtschaft.] 

Orte  über  jeden  Zweifel  fest^;  höchstens  dafs  eine  gewisse  Erleichteiiing  der 
Last  insofern  eintritt,  als  der  Zehntzieher  entweder  nur  zur  Stellung  des  Zucht- 
viehs ohne  Fütterung  ^  oder  zu  seiner  Fütterung  ohne  Stellung  verpflichtet  ist  ^. 
Neben  dieser  eigentümlichen  Entwicklung  der  alten  markgenössischen 
Zuchtviehhaltung  kommt  allmählich  auch  noch  die  grundherrliche  Stellung  des 
Zuchtviehs  zur  Geltung.  Zunächst  mag  sie  sich  nur  auf  Hof  und  Hofge- 
nossen, als  ein  Äquivalent  für  die  Fronden,  bezogen  haben*;  mit  der  Aus- 
bildung des  Allmendeobereigentums  dehnte  sie  sich  indes  vielfach  auch  auf  das 


parrochiales  suos  in  Mackene  super  solutione  minute  decime,  quoniam  eisdem  parrochialibus 
ciun  maxima  instantia  veiTem  porcis  et  arietem  ovibus  suis  ab  ecclesia  postulantibus ,  per 
sententiam  generalis  synodi  sue  contrariam  postulationi  sufficienter  fiiissent  instructi,  se  talia 
deinceps  petere  aut  exigere  penitus  abiudicarunt,  et  in  solutione  universarum  decimanim  ob- 
noxios  et  obedientes  predicte  ecclesie ,  sicüt  de  iure  tenentur ,  se  fore  de  cetero  firmiter  pro- 
miserunt.     Vgl.  auch  Landau,  Salhof  S.  38,  sowie  oben  S.  241  Note. 

^)  *USMax.  1484,  ßl.  11 1>:  der  Abt  hält  ex  parte  decime  das  vaselwe.  WGrussen- 
heim,  G.  1,  674:  es  ist  och  recht,  das  der,  der  uf  diesem  hofe  sitzet,  sol  haben  ein  phasel- 
rint  und  einen  eher,  und  der  kirchherr  einen  widder,  darumb  haben  sie  den  deinen  ze- 
henden gemein.  WBockenau  1487,  §  9:  dafs  der  Gmndherr  mit  sinen  hof luden  zu  B.  sal 
bestellen,  daß  dreierlei  vaselfehe  in  des  apts  hofe  daselbs  zu  sinen  geburlichen  ziten  fanden 
werd,  d.  i.  mit  namen  ein  pharen  weder  und  eher,  wan  wir  haben  den  zenden.  Die  la- 
teinische Anmerkg.  7ai  diesem  Paragraph  sagt,  eigentlich  müfsten  diese  Tiere  in  domo  dotis,  im 
Pfarrhause,  sein.  WHolzfeld  u.  Sachsenhausen,  G.  2,  235 :  die  scheffen  erkennen  zu  recht  und 
ist  von  alters  uf  sie  bracht  worden,  wehr  den  zehenden  zu  Holzfeit  habe,  der  seie  schuldig 
zu  stellen  den  stier  zu  sent  Peterstagh,  den  widter  zu  sent  Lukastag,  und  siebenthalb  Ib. 
wachs  zu  sent  Martinitagh.  Vgl.  auch  Stat.  Christ.  Cellens.  1461 ,  Blattau  2,  19 ,  si  in  ali- 
quo  loco  consuetudo  fuerit,  sacerdotem  habentem  domum  dotis  et  stabulum  bubuliun  aut 
apnim  per  feodales  praesentatos  stabulare  et  teuere,  tunc  huiusmodi  animalia  per  custodes 
pecorum  ad  domum  et  stabuliun  dotis  dirigi  teneantur  et  praesentari.  si  autem  lasciva  alia 
animalia  secuti  aut  alter  secutus  fiierit,  tunc  dominus  lascivi  animalis  bubulum  aut  aprum  ad 
stabulum  dotis  reducere  teneatur ;  et  sie  sacerdos  stabulare  teneatur.  Ähnlich  Stat.  cap.  rural. 
in  Wadrill  1590,  Blattau  2,  302:  si  in  aliquo  loco  consuetudo  sit,  quod  parochus  teneatur 
conservare  animalia  generationi  inservientia,  tunc  animalis  dominus  foetum  quaerentis  taurum 
vel  aprum,  postquam  amplius  non  indiget,  reducere  teneatur  ad  domum  pastoris;  si  autem  id 
negligatur,  negligens  ad  damni  emergentis  recompensationem  compellatur. 

2)  Lac.  ÜB.  4,  640,  1194:  die  Abtei  Steinfeld  mufs  ratione  medietatis  . .  decime  teuere 
unum  taurum  pro  vaccis  communitatis  .  .  parochie  Hoinkirchin  saliendis  seu  impregnandis, 
qui  tamen  pascetur  et  nutrietur  per  communitatem  eiusdem  parochie. 

3)  *WBarweiler  1484,  Arch.  Maximin.  1,  506:  dantur  omni  anno  2  mir.  avenae  pro 
et  ad  servandiun  das  ziehlviehe,  quorum  mir.  damus  duobus  annis  omni  anno  duo  mir.  et 
tertio  anno  damus  tantum  unum  mir.,  quia  eodem  anno,  scilicet  semper  tertio  anno,  tenetur 
pastor  in  Vxem  addere  unum  mir.  ad  tenendum  das  ziehlviehe.  WMastershausen ,  G.  2, 
198:  weisen  sie  den  Leidensamer  hof,  daruf  sal  man  finden  zeilvieh,  als  nehmlich  steir  und 
beir ,  und  sol  derselb  Leidesamer  hofinan  dasselbigh  zeilviehe  •  halten  in  ruhen  futter ,  und 
sie  zwischent  seine  melckohe  stellen;  und  die  zehenhem  seint  schuldigh  die  fudenxnk  dar- 
zustellen, das  der  gemein  man  nit  damber  zu  clagen  habe. 

*)  WFlacht  1462,  §  28:  im  hof  sol  gehalten  werden  ein  hengst,  ein  ochs,  ein  eher, 
damit  der  hubner  gesettiget  ist.  WSchweich  1517,  G.  2,  810:  darumb  als  wir  schuldich 
sein,  die  froenen  vorg.  unserm  h.  v.  Prume  zu  thuen,  so  ist  er  dagegen  unß  schiddich  zu 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     542     — 

ganze  Dorf  aus  ^  Und  nun  kam  es  nicht  selten  vor,  dafs  Allmendegrundherr 
und  Zehntzieher  (sowie  auch  bisweilen  Zehntberechtigter  und  Pfarrer)  in  der 
Verpflichtung  zur  Zuchtviehstellung  zusammentrafen;  eine  Konkurrenz,  die  in 
der  vei-schiedenartigsten  Weise  ihre  Lösung  fand^. 

Wie  aber  auch  immer  die  Zuchtviehfrage  unter  Beteiligung  von  Grund- 
herren und  Zehntberechtigten  erledigt  wurde,  auf  alle  Fälle  konnte  es  bei 
derartigen  Einrichtungen  zu  keiner  sorgsamen  Auswahl  und  Züchtung  kommen. 
Und  auch  die  vielfachen  Verg-ünstigungen ,  welche  dem  Zuchtvieh  von  alters 
her  zu  gute  kamen,  halfen  hier  nichts  mehr^;  sie  waren  zum  grofsen  Teil 
antiquiert  und  bewegten  sich  in  einem  symbolischen  Tone,  der  schon  für  das 
spätere  Mittelalter  vermutlich  nahezu  unverständlich,  sicher  aber  nicht  von  wirt- 
schaftlichem Vorteil  war.  Ein  Beispiel  aus  dem  WBarweiler,  G.  2,  618—19, 
möge  das  in  besonders  lehrreicher  Weise  darthun.  Hier  weisen  die  Send- 
schöifen  dem  Abte  von  SMaximin,  er  solle  bestellen  und  underhalten  ein  hengst- 
pfert  mit  drei  weifsen  fußen  und  zwei  gläsern  äugen ;  item  zwei  teil  in  allem 
zilviehe,  als  stier  ochsen  beren  widderen  hauen;  und  sol  man  dis  zilvihe  ie- 
derzeit  finden  auf  dem  hofe  zu  Westum.  bei  diesem  zilviehe  sol  underhalten 
werden  ein  hirt,  derselb  sol  haben  ein  äuge  und  ahn  einem  bein  ein  groin, 
ahm  andern  bein  ein  gel  hoß;  item  sol  haben  einen  rock  mit  dreien  gören, 
ein  goir  gel,  der  ander  rot,  der  dreit  groin ;  sol  auch  bei  sich  haben  ein  hunt 
ein  Stab  ein  sack  ein  hörn,  dieser  hirt  sol  allezeit  bei  dem  hof  sein  und  pleiben, 
und  wan  ein  hausman  kombt,  der  des  zilvihes  von  noten  hat,  sol  dieser  hirt 
denselben  inlassen  und  das  zilviehe  nach  seiner  noturft  gebrauchen  lafsen. 

Gehen  wir  von  der  Geschichte  der  Viehzucht  zu  der  des  Ackerbaues 


stellen  alle  messen  und  gewicht  und  zilfihe,  mit  namen  roß  und  stier  und  den  blier,  und  die 
frawe  von  Niederprum  den  wider  und  den  gansen. 

1)  WGenzingen,  G.  2,  156:  weiset  das  gericht  vor  ein  recht,  das  haus  Sponheim  sol 
der  gemeinen  faselvieh  genug,  als  mit  nahmen  stier  eher  und  wieder  bestellen;  und  wer  es 
sach  daß  es  nit  thet,  so  sol  der  buettel  in  des  obg.  hof  gehen,  ein  pfert  nehmen  und  sol 
reiten;  und  geht  ihm  ab  ein  pfert,  so  sol  er  das  ander  nehmen,  bies  daß  der  gemein  ein 
genüegen  geschieht,  alles  uf  des  hofs  costen  und  vertust.  WKlotten,  cit.  oben  S.  427  Note  2. 

2)  Sendw.  zu  Simmem  1517,  G.  2,  148:  wisen  wir  dem  apt  zu  den  farren  und  den 
bere,  dem  kirspel  ein  genüge  zu  tun.  item  dem  pastor  wisen  wir  zu  halten  einen  widder 
und  einen  ganzen.  WKehlen  1542,  §  12 :  der  GrundheiT  (Abt  von  Maximin)  hält  das  Ziel- 
^^eh  2  Jahr,  das  3te  der  Pastor.  Derartige  Kombinationen  finden  sich  am  liebsten  bei 
geistlichen  Grundherren. 

3)  Vgl.  z.  B.  WKenn,  14.  Jh.  2  H.,  §  18,  G.  6,  548 :  so  wist  der  schefifen  den  vorg.  hem, 
dem  abt  und  sime  cloister,  den  deinen  zenden  in  dem  banne  zo  Kenne,  und  darumb  so 
sullent  uns  heren  vorg.  der  gemeinen  alle  faselvehe  jars  dun  und  lihen ;  imd  geit  iclich  va- 
selvehe  mit  sime  gesellen  fri  vor  dem  hirden.  auch  so  sal  dat  vaselvehe  gain  ungewieret 
in  dem  banne  zo  Kenne  in  fruicht  ader  of  braich,  war  is  wilt,  und  die  faselvehe  sal  man  in 
uns  hem  hof  us  und  in  doin,  der  gemeinen  zo  iren  urber.  S.  auch  WBesch  1541,  §  33.  — 
Der  Zuchtstier  wurde,  so  scheint  es,  nur  ein  Jahr  gebraucht,  vgl.  WKärlich  1551,  G.  6,  609 : 
weiset  vort  der  hoebener  zu  herbst,  wan  der  stier  abgethan  wird,  denen  hirten  das  heubt, 
dem  hobmann  die  haut. 


—     543     —  öie  Individualwirtschaft.] 

über,  so  wird  es  sich  zunächst  dämm  handeln,  sich  vom  Hofe,  dem  Centrum 
der  Individualwirtschaft,  eine  Voi-stellung  zu  machen.  Unsere  Quellen  sind 
hier  im  besondern  sehr  dürftig,  viel  dürftiger  wie  zur  Volksrechtszeit  \  ergeben 
aber  im  allgemeinen  doch  eine  sichere  Vorstellung  vom  wirtschaftlichen  Habitus 
des  Hofes. 

Vor  allem  wird  zu  betonen  sein,  dafs  sich  die  zerstreute  Lage  der  ein- 
zelnen Wirtschaftsräume  innerhalb  eines  zäun-  und  thorumschlossenen  Hof- 
raumes, wie  sie  die  fränkische  Stammeszeit  kannte,  noch  lange  gehalten  und 
nur  langsam  einer  gröfseren  Konzentration  Platz  gemacht  haben  mufs:  noch 
heute  zeichnet  sich  das  fränkische  Bauernhaus  gegenüber  dem  enggeschlossenen 
Bau  des  sächsischen  Hauses  durch  die  gemächliche  Breite  seiner  Anlage  in 
Hofform  aus.  Ein  Beweis  für  diese  gedehnte  Anlage  im  Mittelalter  liegt  nicht 
blofs  in  der  häufigen  Erwähnung^  und  symbolisch-rechtlichen  Bedeutung  des 
Hofzauns  (Etters,  Gaders),  sondern  auch  im  zahlreichen  urkundlichen  Vor- 
kommen einzelner  Speicher,  Kelterhäuser  und  dergl.^:  im  allgemeinen  war 
im  Wirtschaftshofe  des  Mosellandes,  soweit  er  nicht  etwa  in  römische  An- 
siedlungsformen  eingebaut  war,  noch  jedem  gi-öfseren  Bedürfnis  seine  besondere 
Baustelle  angewiesen*.  Diese  Bebauungsweise  verpflanzte  sich  sogar  in  die 
Städte,  soweit  das  bei  der  engen  Anlage  derselben  möglich  war^;  und  die 
vielen  Häuser  unter  6inem  Dache,  wie  wir  sie  z.  B.  im  mittelalterlichen  Köln 
finden*^  und  wie  sie  fast  stets  durch  Realteilung  einer  ursprünglich  gröfseren 

^)  S.  oben  S.  8  f.  Ganz  besonders  ausführlich  ist  und  flir  eine  allgemein-deutsche 
Schilderung  an  erster  Stelle  auszubeuten  wäre  die  L.  Baiuw.,  vgl.  1,  2,  4,  LL.  3,  283 ;  1,  10, 
2,  3,  7-10,  15,  a.  a.  0.  307—309;  1,  12,  9,  a.  a.  0.  S.  313.  S.  auch  L.Alam.  2,  83,  LL.  3, 
74.  —  Über  das  Äufsere  des  Hofes  s.  Landau,  Salgut  S.  107;  v.  Maiu-er,  Fronh.  1,  114 f.; 
zum  Dorfbau  v.  Maurer  a.  a.  0.  1,  333  f.;  v.  Schwerz  S.  165;  oben  S.  362. 

2)  Vgl.  z.  B.  WBesch  1541,  §  36:  der  Hof  ist  beschlossen  von  thuren  und  pfosten. 

3)  S.  z.  B.  Bd.  3  Wortreg.  unter  granarium  und  spicher.  Zwischen  granarium  und 
spicher  (spicarium)  war  wohl  kein  stehender  Unterschied,  wenn  sich  auch  Cap.  Karol.  M. 
LL.  1,  179,  27  spicaria  5  granecae  3  nebeneinander  finden;  vgl.  die  L.  Lantfrid.  76,2,  LL.  3, 
112,  wo  Cl  scura,  C2  D6  spicarium,  Dl  gi-anica  vom  gleichen  Gebäude  haben.  S.  auch  L. 
Baiuw.  1,  2,  4,  LL.  3,  283:  casas  vel  scurias,  ubi  foenum  vel  gi-anum  inveniunt,  sowie  Herib. 
V.  s.  Emmerammi  16,  ASS.  Sept.  6,  478 :  scuria,  ubi  grana  condere  videbantur.  Die  L.  Baiuw. 
1,  10,  2,  LL.  3,  307  unterscheidet  sonst  1)  scuria  conclusa  parietibus  et  pessulis  cum  clave 
munita,  2)  scuria  non  septa  absque  parietibus  (scof),  3)  parc  (=  clausura,  Graff  3,  348), 
4)  mita,  unsere  Feime,  5)  scopar  (Schober);  sie  verhalten  sich  in  der  Bufszahlung  wie  12: 
6:4:  3:  L  —  S.  auch  Bd.  3,  165,  20,  1337. 

*)  WEndenich  1557,  G.  2,  661:  sie  sollen  dieselbige  stappelhofstette  [vorher  stapel- 
hostart]  mit  stallunge  dermaßen  bawen  und  beuwich  halten,  das  m.  ehi^w.  h.  probst  zu  ieder- 
zeit  darin  2  pferde  setzen  und  sich  hinder  den  pferden  ein  knecht  mit  2  winden  erhalten  möge. 

^)  MR.  ÜB.  1,  387,  1092:  in  Koblenz  ein  ?dificium  [Hof],  in  welchem  eine  domus  su- 
perior  et  cellarium,  qu?  ad  orientem  respiciunt,  und  ein  torcular  cum  adiacente  contra  oc- 
casum  curte  befindlich  sind. 

*)  Vgl.  z.  B.  Ennen  Qu.  2,  93,  No.  83,  1224:  eine  hereditas  septem  mansionum  sub 
quatuor  tectis;;  ebd.  144,  No.  140,  1233:  mansiones  de  sedecim  mansionibus  sitas  sub  uno 
tecto;  sie  liegen  nach  ürk.  141  in  curia,  que  dicitur  Cederwald. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     544     — 

Anlage  unter  mehrere  Erben  entstanden  sind,  erklären  sich  abgesehen  vom  Ein- 
flufs  des  fränkischen  Erbrechts  vor  allem  durch  den  Trieb  reinlicher  Abtrennung 
der  Sonderbedürfnisse  jeder  einzelnen  Familie  von  denen  der  andern  miterben- 
den Familien,  einen  Trieb,  der  der  Tendenz  zur  Abzweigimg  der  landwirtschaft- 
lichen Bedürfnisse  in  einzelne  Baulichkeiten  nahe  verwandt  ist,  und  der  noch 
jetzt  im  rheinischen  dreifenstrigen  Familienhaus  fortlebt. 

Die  Baulichkeiten  selbst  müssen  wir  uns  noch  bis  mindestens  über  die 
Höhe  des  Mittelalters  hinaus  vornehmlich  aus  Holz  hergestellt  denken;  finden 
sich  im  14.  Jh.  schon  Anlagen  aus  Stein,  so  sind  dieselben  als  Ausnahme  an- 
zusehend Jedenfalls  waren  in  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  Steinanlagen 
sogar  bei  vornehmen  Bauten  nicht  immer  beliebt,  und  um  die  Ottonenzeit 
erschienen  sie  sogar  noch  besonders  erwähnenswert.  So  wird  z.  B.  bemerkt, 
dafs  Gandersheim  gleich  vom  Beginn  an  steinern  erbaut  ward  ^ ,  und  Bischof 
Bernhard  von  Verden  liefs  nach  Thietmar  7,  22  neben  der  Verdener  Kirche 
einen  Turm  de  lapidibus,  qui  in  hac  terra  pauci  habentur,  erbauen.  Wollte 
man  aus  dem  Zusatz  Thietmars  über  die  Seltenheit  der  Steine  folgern,  dafs 
in  steinreichen  Gegenden  anders  verfahren  worden  sei,  so  würde  dieser  Sehlufs 
nur  zum  Teil  zutreffen.  Auch  in  .Virten  werden  turres  lapideae  als  etwas 
ganz  Besonderes  erwähnt^,  und  noch  die  von  Reinald  von  Dassel  am  alten 
Kölner  Dom  errichteten  Türme  waren  von  Holz^.  So  begreift  sich  denn  die 
Seltenheit  von  Steinhäusern,  welche  uns  aus  romanischer  Zeit  erhalten  sind, 
sehr  wohl;  sieht  man  von  Resten  im  benachbarten  Köln  und  in  Aachen  ab, 
so  sind  mir  aus  unserm  eigentlichen  Gebiet  romanische  Häuser  nur  zu  Trier, 
Karden  und  Boppard  bekannt  geworden^.  Die  gewöhnlichen  Gebäude  auf 
dem  Lande  aber,  und  sogar  die  Pfalzen,  waren  aus  Holz**;  sie  waren  mit 
Schindeln  oder  gar  mit  Stroh  gedeckt  ^  und  der  Besitzer  war  im  allgemeinen 
auch  der  Baumeister^.  Bei  dieser  Anlage  ist  es  nicht  zu  verwundern,  wenn 
die  Baulichkeiten  gröfseren  elementaren  Verheerungen  nicht  Stand  hielten. 
Sieht  man  auch  von  den  Bränden  ab,  wie  sie  namentlich  in  den  Städten  ver- 
wüstend auftraten '',  so  genügte  selbst  schon  jeder  gröfsere  Sturm  und  jeder 

1)  S.  z.  B.  Bd.  3,  470,  n  ff.;  1345—46.  Zur  Verwendung  von  Stein  vgl.  femer  Bd.  2, 
527  Tab.  e;  Bd.  3,  115,  s,  1316;  s.  auch  v.  Maurer,  Fronh.  1,  118. 

2)  Hrot.  prim.  Gandersh.  275—6. 

3)  G.  ep.  Vird.  cont.  9,  SS.  4,  49. 

*)  Lamprecht,  Der  Dom  zu  Köln  S.  14.  Man  vgl.  auch  für  das  stein-  und  kulturreiche 
Italien  Ed.  Roth.  281  u.  282,  LL.  4,  68. 

^)  Von  ihnen  ist  eins  der  interessantesten  das  zu  Karden,  die  sog.  Karbisch ;  es  ver- 
diente eine  archäologische  Sonderbearbeitung. 

«)  Thietmar  5,  3. 

'')  S.  oben  S.  509,  auch  Ges.  Heisterb.  dial.  mai.  5,  8. 

8)  Hierauf  läfst  schliefsen  WMayen,  G.  2,  482;  WMayen,  §  6  c,  G.  6,  636. 

»)  So  brennen  z.  B.  im  J.  1017  ab  der  gröfste  Teil  der  Pfalz  Pöhlde,  der  bischöfliche 
Palast  und  die  Kathedrale  in  Utrecht,  und  Ilburg,  Burg  des  Grafen  Thiedrich,  vgl.  Thietmar 
7,  58.    Die  Kölner  Königschronik  verzeichnet  folgende  gröfsere  Stadtbrände:  Münster  1121, 


—     545      —  Die  Individualwirtschaft.J 

starke  Platzregen,  um  eine  Anzahl  von  Häusern  wegzufegen  oder  umzustürzend 
Für  eine  Verbesserung  wurde  in  dieser  Hinsicht  erst  Sorge  getragen,  seit  man 
mit  dem  Walde  zu  kargen  begann;  seit  der  2.  H.  des  14.  Jhs.  begegnen  zu- 
erst regelmäfsig  in  den  Pachtkontrakten  Bestimmungen,  welche  die  Melioration 
der  Baulichkeiten  bezwecken^. 

Dem  Bau  entsprach  natürlich  das  Innere  der  Häuser.  "Wir  dürfen  bis 
zumSchlufs  des  Mittelalters  kaum  an  irgendwelchen  bäuerlichen  Komfort  denken; 
im  11.  Jh.  wird  charakteristisch  genug  noch  ganz  allgemein  der  Begriff  Fahr- 
habe mit  lat.  suppellex  wiedergegeben^. 

So  wandten  sich  denn  alle  Interessen  des  Bauers,  soweit  sie  nicht  im 
geselligen  und  religiösen  Leben  der  Markgenossenschaft  aufgingen,  aus  seinem 
Hofe  heraus  dem  Ackerbau  selbst  zu.  Der  Wirtschaftsplan  für  den  Anbau 
aber  entwickelte  sich,  soweit  er  nicht  auf  Allmendegenuls  beruhte,  seinen 
Hauptzügen  nach  in  dem  Betrieb  irgendwelcher  Felderwirtschaft. 

Das  verbreitetste  System  war  hier  die  Dreifelderwirtschaft.  Schon  mit 
dem  Beginn  des  P.  Jhs.  läfst  sie  sich  nachweisen^,  später  ist  sie  durchgängig 
vorhanden;  um  nur  einige  Orte  anzuführen,  so  findet  sie  sich  1030  in  Bach- 
scheid und  Zurlauben;  Ende  des  12.  Jhs.  in  Schüttringen,  Filsdorf,  Hünsdorf, 
Besch,  Büdlich,  Schönberg,  Brohl,  Bachern,  Heiningen,  Issel;  Anfang  des  13.  Jhs. 
inEhrang;  1247  in  Ahrweiler;  1253  in  Bettenfeld  undMerfeld;  1255  in  Heuchel- 
heim; 1250  in  Kochern;  1267  in  Wetzlar;  im  14.  Jh.  in  Windesheim;  im 
15.  Jh.  in  Dalheim  bei  Remich,  Irsch  und  Kreuznach;  im  16.  Jh.  bei  Steinfeld 
und  in  Longuich;  im  17.  Jh.  zu  Kirchesch^. 

Neben  der  Dreifelderwirtschaft  aber  findet  sich  ziemlich  verbreitet,  inner- 


Utrecht 1131,  Augsburg  1132,  Paderborn  1133,  Mainz  1137,  Utrecht  1150,  Köln  zum  Teil 
1150,  Remagen,  Bonn  imd  umliegende  Ortschaften  (verwüstet)  1196,  Köln  (SW)  1244.  Man  vgl. 
auch  Ces.  Heisterb.  dial.  mai.  8,  62:  cum  incendium  illud  maximum,  quod  erat  sub  Adolphe 
archiepiscopo,  magnam  partem  civitatis  Coloniensis  consumpsisset,  mulier  quaedam,  quae 
ecclesiae  sanctorum  apostolonun  pro  sua  mercede  braxare  consueverat,  domiun  ligneam  prope 
positam  habebat. 

1)  Vgl.  Flod.  947,  MGSS.  3,  394,  17;  Thietm.  7,  42;  V.  Uodah-.  1  s.  f.;  Chron.  reg. 
1132  S.  69,  1184  S.  133,  1185  S.  134;  Cont.  III,  1210  S.  230,    1227  S.  260,    1228?  S.  272. 

2)  So  *Koblenz  St,  A.  MC.  II^-,  Bl.  1501»  No.  514,  vgl.  Goerz,  Reg.  der  Erzb.  S.  111, 
1376  Jan.  18.  S.  auch  Bd.  3  Wortx.  unter  vitreator  bis  vitrum.  Am  Niederrhein  stand  es 
wohl  etwas  besser,  s.  Westd.  Zs.  3  Korrbl.  No.  219,  1299. 

^)  Lambert  z.  J.  1075,  MGSS.  5,  235,  29 :  praedia  beneficia  et  cetera  [dies  abundantiv] 
suppellex. 

*)  MR.  ÜB.  1,  13,  800  Juli  26. 

^)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  302;  USMax.  S.  432,  434,  436,  440,  443,  451,  457,  464;  USMax. 
Custod.  460;  UStift  407;  MR.  ÜB.  3,  922,  1228,  1284,  1372;  Guden.  5,  49;  Dominicus 
S.  85;  WDalheim  1472,  §  14;  W^Irsch  1497;  W^Kreuznach;  *USteinfeld  passim;  Bd.  2,  226—7; 
WKirchesch  1624,  §  8.  Zur  weiteren  Verbreitung  vgl.  noch  Ennen  Qu.  1,  606,  110,  1195; 
Dronke,  Trad.  Fuld.  S.  115;  auch  Landau,  Territ.  S.  61  Note  1.  —  Über  die  Verbreitung 
der  Dreifelderwirtschaft  an  der  Mosel  im  Beginn  unseres  Jhs.  giebt  v.  Schwerz  gute  Aus- 
kunft, vgl.  S.  144  f.,  159,  163,  164,  166,  auch  S.  212.    S.  auch  oben  424,  429. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  35 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —      546     — 

halb  des  Mosellandes  sogar  am  Elzbach  sowie  im  Kreise  Adenau  noch  unter 
gewissen  Modifikationen  bis  auf  heute  erhalten  ^ ,  Zweifelderwirtschaft ,  ver- 
einzelt auch  wohl  Vierfelderwirtschaft.  Zweifelderwirtschaft  lälst  sich  schon 
im  9.  Jh.  für  die  pfälzisch-rheinische  Gegend  nachweisen^;  hier  besteht  auch 
später  und  bis  in  unser  Jh.  hinein  ein  grofses  Verbreitungsgebiet,  dessen  Um- 
fang die  mir  zur  Verfügung  stehenden  Quellen  zumeist  schon  um  die  Wende 
des  12.  und  13.  Jhs.  in  folgenden  Orten  zum  Ausdruck  bringen^:  Appenheim, 
Genzingen,  Bosenheim,  Essenheim,  Lohnsheim,  Bermersheim,  Dolgesheim, 
Saurschwabenheim,  Bingen  und  Rupertsberg.  Ein  anderes  Verbreitungsgebiet, 
das  mit  den  heutigen  Resten  im  Elzthal  und  südlich  Adenau  korrespondiert, 
bestand  während  des  Mittelalters  im  Maifeld  und  nördlich  vom  Maifeld  nach 
Andernach  zu;  wir  erfahren  von  demselben  Ausführlicheres  seit  dem  13.  Jh. 
für  Andernach,  die  Pellenz,  Metternich  und  Gierschnach  *.  Gegenüber  diesen 
weiten  und  kompakten  Verbreitungsgebieten  der  Zweifelderwirtschaft  ^  scheint 
die  Vierfelderwirtschaft  nur  hier  und  da  vorgekommen  zu  sein'*;  für  die  all- 
gemeine Entwicklung  ist  sie  von  keiner  gröfseren  Bedeutung. 

Die   Felderwirtschaften    mit    Flurzwang''   kannten  im  allgemeinen    nur 

1)  Vgl.  Abschn.  II,  Teil  1,  S.  88. 

2)  UPrüm  No.  30,  Glanodenbach :  iugera  2  corvadas  4. 

=»)  Vgl.  Bd.  2,  206  f.,  224,  Tab.  k.;  *Trad.  Rupertsb.  Bl.  52i5— 54a,  13  Jh.;  Ver- 
zeichnis einer  Schenkung  von  einzelnen  Äckern  zu  Bingen,  die  Äcker  werden  resümiert  mit: 
item  in  unum  campum  16  et  dimidium  habent  situm.  item  in  alio  campo  9  iugera  agrorum, 
ex  quibus  5  iugera  et  dimidium  sunt  vinearum.  *Trad.  Rupertsb.  1270,  Bl.  72 1>:  beschrieben 
die  Äcker  von  Rupertsberg  in  Longesheim,  und  zwar  zuerst  im  primus  campus.  Schlufs: 
Hie  habet  primus  campus  finem.  Incipit  hie  vero  secundus  campus  in  eadem  villa  Logens- 
heim.  Ein  weiterer  Campus  folgt  nicht.  Die  Unterabteilungen  heifsen  situs  (Gewannen). 
Vgl.  auch  oben  S.  377  Note  4,  S.  347  Note  1. 

*)  UStift  S.  412,  Andernach:  40  iurnales,  quorum  seminantur  uno  anno  15,  altere  25. 
S.  auch  *Andernach.  Schreinsr.  No.  140,  G.  1690,  um  1225:  Vererbpachtung  von  Ackerland 
an  Pächter  tali  conditione,  quando  seminarent,  quod  darent  tria  mir.,  quando  non,  duo  mir. 
Vgl.  ferner  jVIR.  UB.  3,  1165,  1252:  in  Pellenze  super  Kistam  in  Brachtendorf  4  iumalia 
terre,  quorum  duo  alternis  annis  colentur.  Stat.  mon.  in  Meinef.  1427,  Blattau  1,  238:  in 
Mettrico  de  duobus  iurnalibus  terre  arabilis  12  sim.  siliginis  de  medio  cremento  secundum 
malus  et  minus  [Rente],  que  non  cedunt  omni  anno,  sed  solummodo  annis  alteniativis ; 
ebenso  in  Girsenach. 

^)  Eine  vorzügliche  Schilderung  der  Details  derselben,  wie  sie  im  Maifeld  noch  im 
Beginn  unseres  Jhs.  erhalten  war,  nebst  einem  Vergleich  mit  der  pfälzischen  Wirtschaft 
bei  V.  Schwerz,  S.  220  f. 

8)  MR.  UB.  3,  930,  1247,  Mündersdorf  bei  Hachenburg:  homines  de  silva  beate  Marie 
virginis  dabunt  quartum  manipulum  de  quolibet  iugere  et  decimam ;  et  seminabunt  agros  illos 
tribus  annis,  et  quarto  anno  vacabunt.  URupertsberg  384:  in  Okkenheim  de  10  iug.  dabitur 
nobis  in  uno  anno  8  mir.,  in  altero  anno  de  5  iug.  4  mir.  Dieser  Zins  ist  nur  unter  An- 
nahme von  Vierfelderwirtschaft  rationell.  Man  vgl.  über  Vierfelderwirtschaft  in  den  Kreisen 
Prüm  und  Dann  Haussen  2,  40,  allgemein  v.  Maurer,  Einl.  S.  74. 

■')  Vgl.  zu  diesem  z.  B.  WWiesbaum  1575,  G.  2,  586:  gewiesen,  das  die  chom  bei 
des  Kreuders  hove  sol  und  mag  eröffnet  werden  durch  den  irsten  raistwagerv,  so  im  brach- 
monat  ußgefürt  wird,  sonst  nit;  und  wenn  es  groen  säet  der  commem  aufgaet  [so  z.  1.],  sol 
die  com  zu  sein,  und  niemantz  macht  haben,  dieselbige  wieder  des  hofs   weistumb  ufzuthun. 


—     547     —  I^ie  Individualwirtschaft.] 

■den  Körnerbau ^  Derselbe  \Mirde  in  der  Dreifelderwirtschaft,  der  gewöhn- 
lichsten hierher  gehörigen  Fonn,  ursprünglich  und  auf  lange  Zeit  hin  noch 
ganz  allgemein  so  betrieben,  dafs  auf  die  Brache  (ten'a  vacua)^  zunächst 
Roggen  folgte,  darauf  Hafer ^.  Neben  Eoggen  und  Hafer  aber  kamen  auch, 
je  nach  der  Güte  des  Bodens,  bald  andere  Getreidearten  in  Betracht,  so  Weizen 
Spelz  und  Gerste  * ,  und  schliefslich  ging  man  wohl  sogar  vereinzelt  über  den 
Körnerbau  hinaus  zum  Anbau  von  Blattgewächsen  über. 

Aufser  Roggen  und  Hafer  war  namentlich  der  Weizen  schon  früh  ver- 
breitet. Im  UPrüm  9.  Jhs.  findet  er  sich  freilich  noch  kaum  auf  dem  Boden 
des  eigentlichen  Mosellandes  unterhalb  Trier,  nur  in  Villance,  Remich  und 
Beuren  wird  er  gezogen^.  Dem  gegenüber  weisen  aber  die  Angaben  des 
USMax.  aus  dem  Ende  des  12.  Jhs.  einen  sehr  beträchtlichen  Fortschritt  auf. 
Schon  im  11.  Jh.  ist  der  Weizen  in  Gelsdorf  (7e  der  Orientienmgskarte)  und 
Serrig  (10c)  verbreitet*',  nach  dem  USMax.  kommt  er  vor  in  Xiederehe  (4d), 
Olkenbach  (6e),  Eslingen,  Stedem,  Metterich,  Rittersdorf,  Matzem  und  anderen 
Orten  dieser  Umgegend  (7  c),  Udelfangen  (8  c),   Mersch  (9  a),  Ohlingen  (9  b), 

^)  Hennes  ÜB.  2,  234,  1295:  eosque  iuniales  divisos  in  tres  pecias  et  ad  tria  sata 
distinctos  et  deputatos.  Noch  lange  hielt  sich  der  Ausdruck  Saat  für  Feld,  s.  Bd.  2,  231, 
um  1500. 

2)  *UMünstermaifeld,  Hs.  Koblenz  CXI»,  Bl.  25 15:  pecie  vacue  sive  braghe. 

^)  UStift  407,  Ehrang:  de  iuchis  per  1  annum  solvimtur  archiepiscopo  12 V2  mir.  siliginis 
Treverensis  mensure,  secundo  anno  tantumdem  avene,  tertio  anno  nichil.  MR.  ÜB.  3,  922, 
1247,  Pachtzins  in  Ahi-weiler:  de  quatuor  iugeribus  et  dimidio  quinque  mir.  siliginis  (in 
hiis  dumtaxat  annis,  dum  siligo  in  agris  seminabatur  eisdem)  et  quatuor  mir.  avene  in  annis, 
dum  seminabatur  avena,  persolverat;  et  in  tertio  semper  anno,  dum  agri  sementem  non  con- 
sueverunt  recipere,  nichil  sohlt.  S.  femer  ME.  ÜB.  3,  1228,  1253;  1284,  1253. 
Aus  dem  späteren  Ma.  sind  neben  Bd.  2,  230,  No.  10,  sehr  lehrreich  *Steinfelder 
Urbarcodex  Köln  St.  A.  Bl.  361» :  ime  jaer  1477  was  rocgengewande  tusschen  Eggersheim 
ind  Rengershusen ;  Bl.  367 »:  anno  1477  was  der  Haesendael  evengewande;  Bl.  370^:  anno 
domini  1477  dat  velt  tusschen  Eresheim,  Eggersheim  ind  Wiersleide  braech.  *USteinfeld, 
Bl.  375  f. :  anno  domini  1477  was  roggengewande  uns  zeindes  zu  Eresheim  angaende  an 
dem  dorpe  entgheen  Iswilre  zoe  bis  an  den  Bremenacker;  und  gheit  dat  ander  deil  vort  an 
an  dat  dorpe  bis  an  die  Hoenrekuile.  evengewande  anno  1477  dat  velt  gnant  an  dem 
Nesselstruch,  ind  geit  an  an  Durenre  wege  bis  up  Hundelsheimer  wech,  die  zu  Non^enich 
^eit.  anno  domini  1477  was  bi'aechfelt,  ind  ein  deil  geit  an  an  dem  dorp  Eresheim  bis  an 
Durenre  Kuilen,  ind  dat  ander  deil  geit  an  an  der  Goultkuilen  ind  is  gelegen  tusschen 
Eggersheim  ind  Eresheim. 

4)  Ennen  Qu.  1,  606,  110,  1195;  USMax.  464;  WLinster  1552,  §  1:  zu  einer  jederen 
frucht,  es  seie  zum  kora,  weizen,  habem,  gersten,  spelz,  wiltkom,  honen  und  erbsen  mit  ein- 
begriffen. 

5)  Bd.  2,  144. 

^)  Bd.  2,  188  ff.,  wo  auch  für  das  Folgende  vieKach  die  Belege  verzeichnet  sind. 
Vielleicht  geht  auf  Weizenbau  auch  Schannat  Hist.  Wormat.  2,  64,  1110:  SMartin-Worms 
erhält  von  Kaiser  Heinrich  ad  dispensationem  albi  panis,  quem  non  habebant,  decimam  in 
Sconenberc  pertinentera  cum  utilitate,  decimam  quoque  in  villis  ultra  Eeniun  contra  Bopar- 
dam  sitis  cum  omni  utilitate  excepto  vino,  scilicet  in  villa  Biato,  in  Dalheim,  item  Daleheim, 
in  Spaldo,  in  Bm'gerhovum,  in  Campa,  in  Luggershusen. 

35* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     548     — 

Manternach,  Mertert,  Wasserliesch  und  Wincheringen  (9  c),  Apach,  Besch, 
Frisingen  und  benachbarten  Orten  (10  b),  Fitten  (11c),  Mechem  (11  d),  end- 
lich Simmern  u.  Dh.  (8g).  Hierzu  kommen  verstreute  Nachrichten,  welche 
Weizen  für  Lieser  bei  Bernkastei  und  Neunkirchen  bei  Daun\  sowie  aufserhalb 
unseres  Gebietes,  aber  an  den  Grenzen  desselben,  für  Kaifenheim,  Jüsten  und 
Euskirchen  nachweisen^.  Nur  unwesentlich  erweitert  sich  das  so  gewonnene 
Bild  der  Ausbreitung  durch  die  Nachrichten  des  erzstiftischen  Urbars  aus  dem  An- 
fang des  13.  Jhs.,  aus  welchen  sich  Weizenbau  zu  Kordel  (8d),  Hagelsdorf  (9  c), 
Saarburg  (10  c),  Besseringen  und  Fitten  (11c)  und  Bietzen  (11  d)  ergiebt.  Und 
auch  spätere  zerstreute  wie  systematische  Nachrichten  wissen  dem  bis  zum 
Anfang  des  13.  Jhs.  gewonnenen  Verbreitungsgebiete  wenig  hinzuzufügen^, 
höchstens  dafs  sie  es  ein  wenig  nach  Osten  zu  ausdehnen*;  ganz  neu  hinzu- 
kommt mit  dem  Beginn  des  13.  Jhs.,  wie  es  scheint,  nur  ein  kleines  Ver- 
breitungsgebiet am  linken  Ufer  der  Untermosel  ^. 

Wir  erhalten  demgemäfs  ein  spätestens  um  die  Mitte  des  13.  Jhs.  im 
wesentlichen  abgeschlossenes  Verbreitungsgebiet  des  Weizens,  welches  einmal 
den  ganzen  Westen  des  Mosellandes  umfafst:  die  Gegenden  von  Bitburg, 
Echternach,  Trier,  Saarburg,  Kemich,  Merzig,  Saarlouis,  und  darüber  westlich 
hinaus  ganz  Luxemburg  und  Lothringen;  und  welches  weiter  nach  Osten  zu 
eine  Anzahl  von  Enklaven  enthält.  Derartige  Enklaven  ergeben  sich  in  der 
Eifel  in  der  Umgegend  von  Dann,  an  der  Mosel  um  Bernkastei- Wittlich  sowie 
am  linken  Mündungsufer  des  Flusses  bei  Koblenz  nach  dem  Maifeld  zu,  end- 
lich an  der  Nahe  im  Thal  über  Kreuznach  aufwärts  bis  Simmern  u.  Dh. 

Schon  diese  Art  der  Verbreitung  drängt  zu  der  Vermutung,  dafs  wir  es 
hier    mit   einer    von  Westen    her    importierten   Anbauform  zu  thun  haben, 


1)  MR.  ÜB.  1,  654,  ca.  1160;  2,  108,  1190. 

'')  Lac.  ÜB.  1,  367,  1149;  MR.  ÜB.  2,  6,  1171;  *USPaiitaleon-Köln,  Bl.  39*. 

^)  Vgl.  z.  B.  Bd.  2,  213,  No.  5,  wo  sich  Weizenbau  zu  Mersch  (9a),  Lenningen  und 
Wasserbillig  (9c),  Remich  (10b),  Perl  (11c)  und  Harlingen  (lld)  ergiebt. 

*)  So  erscheint  schon  MR.  ÜB.  2,  Nachtr.  2,  um  1200,  Weizen  auch  im  Nalbacher 
Thal;  femer  MR.  ÜB.  3,  1065,  1250  in  Birlingen  und  Harlingen,  Kr.  Merzig;  1343  wird  nach 
*Bald.  Kesselst.  S.  367  in  Hemerstorf  [Kr.  Saarlouis]  de  cultura  unius  aratri  4^/2  mir.  par- 
tim tritici  et  partim  avene  Jahreszins  genannt.  Für  den  Verbreitungsherd  an  der  Nahe  vgl. 
weiter  *Abschr.  Miltenberg  [jetzt  St.  A.  München]  1235,  s.  Goerz  MR.  Reg.  2  No.  2147, 
für  Kreuznach,  und  CRM.  3,  46,  1300:  in  Windesheim  annuales  redditus  20  mir.  tritici  et 
20  mir.  siliginis. 

&)  Vgl.  MR.  ÜB.  3,  21,  1214  für  Koblenz,  CRM.  3,  501,  1365  für  Kärlich.  —  Zur 
weiteren  Verbreitung  des  Weizens  im  Osten  und  Norden  unseres  Gebietes  vgl.  MR.  ÜB.  3, 
1131,  1252:  von  Gütern  aus  Wöllstadt  an  Altenberg  gezinst  1  mir.  tritici  et  1  mir.  siliginis; 
MR.  ÜB.  3,  49,  1216:  die  Anniversariensumme  des  Grafen  Ulrich  von  Ahr  in  der  Kirche  zu 
Adenau  betrug  urspr.  14  s.  4  d.,  7  mir.  avene  et  5  sext.  et  l  mir.  tritici.  Von  besonderem 
Interesse  für  die  Verbreitung  im  Norden  ist  die  Angabe  des  *Liber  presentie  sancti  Gereonis, 
Köln  Kirchenarchiv  SGereon:  anno  domini  m°  ccc°  tricesimo  octavo  summa  totius  libri  pre- 
sentie mir.  tritici  527,  summa  siliginis  246. 


—     549     —  Die  Individualwirtschaft.] 

welche  mit  dem  13.  Jh.  eine  für  das  Mittelalter  abschliefsende  Ausdehnimg* 
erhielt.  Diese  Vermutung  wird  durch  die  Geschichte  des  Wortes  frumentum 
zur  Gewifsheit  erhoben.  Das  Wort  bedeutet  im  Mittellatein  der  Mosel  ur- 
sprünglich jede  Art  von  Getreide;  das  analoge  deutsche  Wort  ist  Frucht ^ 
Allein  spätestens  seit  dem  Beginn  des  13.  Jhs.  schiebt  sich  ihm  die  Bedeutung 
des  französischen  fi-oment,  Weizen,  unter;  wie  es  eine  Trierer  Urkunde  im 
MR.  ÜB.  3,  874  zum  J.  1246  deutlich  ausdrückt:  4  mir.  et  8  octavas  fru- 
menti,  quod  teutonice  weiz  dicitur.  Dieselbe  Bedeutung  des  Wortes  läfst  sich, 
wie  sie  in  luxemburgischen  und  lothringischen  Quellen  die  gewöhnliche  ist^, 
so  an  der  Mosel  noch  während  des  13.  Jhs.  in  Wincheringen ,  in  Aach,  in 
Remich,  in  Lieser,  in  Saarbrücken^  und  vor  allem  in  Trier  selbst*  nach- 
weisen, d.  h.  genau  in  den  Kernpunkten  der  weizenbauenden  Gegenden.  Da 
ist  der  Schlufs  unvermeidlich,  dafs  die  französische  Bedeutung  mit  dem  Anbau 
selbst  eingezogen  sei.  Auch  läfst  sich  an  dem  Wort  annona  eine  Analogieprobe 
machen.  Annona,  zu  deutsch  Korn  oder  Getreide,  bezeichnet  ursprünglich 
jede  Art  von  Körnerfrucht.  Diese  Bedeutung  hält  sich  im  wesentlichen  bis 
in  die  Mitte  des  13.  Jhs.^;  es  giebt  sogar  Stellen,  in  welchen  frumentum  als 
eine  besondere  Art  annona  bezeichnet  wird  ^.    Allein  später  durchaus  und  früher 


^)  UlMettlach  No.  13,  Roden  12  d:  mo.  1  fi-umenti,  tritici  et  siliginis  pariter;  MR.  ÜB.  2, 
122,  1192:  in  Lehmen  an  der  Mosel  zahlt  jemand  2  mir.  frumenti,  1  mir.  pise,  1  am.  vini. 
Noch  bei  Novillan.  c.  49  wird  das  Wort  in  diesem  allgemeinen  Sinne  angewendet:  1284  wer- 
den 200  mir.  frumenti,  siliginis  videlicet  et  avene,  gekauft  für  600  Ib.  Trev.  d.  tunc  temporis 
datorum;  sie  werden  1509  zurückgekauft  mit  4000  fi.  Rhenens.  in  auro  monetae  electorum 
principum.  —  Zur  Bedeutimg  des  Wortes  Frucht  s.  Bd.  2,  311  Note  1,  324;  sowie  *Bald. 
Kesselst.  1,  384,  1346:  9  mir.  iruchte,  halb  rocken  und  halb  even. 

2)  Würth-Paquet  Reg.  Publ.  Luxemb.  14,  100,  1238:  in  Gerdingen  (bei  Messancy) 
3  mir.  de  fi-oment  et  4  mir.  de  seigle,  ebenso  in  Merl  a.  a.  0.  S.  106,  1242.  Arch. 
Clervaux  234,  1342:  Rente  von  7  mir.  froment  und  7  mir.  seigle  Luxemburger  Mafs  zu 
Luxemburg  gekauft  füi-  162  fl.  petits  de  Florence.  U2Mettlach  S.  190,  1329,  Heiningen  bei 
Diedenhofen:  decima  valuit  hoc  anno  30  quartas  frumenti  partim  et  partim  avene. 

^)  UWincheringen  um  1200,  MR.  ÜB.  2,  364:  mansionarii  debent  a  segetibus  (domini) 
tum  a  fnimentis  tum  ab  avenis  inutiles  herbas  extirpare  et  eicere.  MR.  ÜB.  3,  325,  1227: 
in  Aach  2^2  mo.  frumenti  et  tantundem  siliginis;  ebenso  in  Remich,  MR.  ÜB.  3,  476,  1233. 
MR.  ÜB.  3,  865,  1246,  Lieser:  4  mir.  annone  2  siliginis  et  2  frumenti.  MR.  ÜB.  3,  1127, 
1251,  Saarbrücken:  12  mir.  annone,  videlicet  6  frumenti  et  6  siliginis. 

*)  MR.  ÜB.  392,  1230,  Trier:  5  mir.  frumenti  et  6  siliginis  et  6  avene.  Auch  der 
*Rot.  censuum  Maximin.,  Trier  Stadtbibl. ,  14.  Jh.  Auf. ,  gebraucht  frumentum  für  Weizen.  — 
Später  wird  auch  das  Wort  graniun  für  Weizen  gebraucht ;  vgl.  *Distributa  SMax.  pro  pen- 
sionibus  in  dem  üSMax.  1484,  auch  *WLintgen  1484 ;  doch  bedeutet  granum  gewöhnlich  wohl 
Spelz,  vgl.  Honth.  Hist  1,  239,  1367:  granum,  quod  vulgariter  dicitur  wißkom,  bei  Welsch- 
billig. 

^)  ÜSMax.  S.  455,  Simmem  u.  Dh.:  12  mo.  annone,  IV2  mo.  triticum  est,  reliqui  siligo 
et  avena.  MR.  ÜB.  3,  152,  1220 :  in  Ommersheim  (Saargegend)  von  dortigen  Zehnten  an  Wad- 
gassen geschenkt  60  mir.  annone,  15  tritici,  15  siliginis,  15  farris  und  15  avene  Sarepon- 
tensis  mensure;  MR.  ÜB.  3,  1039,  1250:  annonam,  videlicet  siliginem  triticum  avenam  pisa. 

«)  So  MR.  ÜB.  3,  865  und  1127,  cit.  oben  in  Note  3. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     550     — 

schon  vereinzelt,  am  frühesten  wohl  in  einer  Urkunde  von  1212  S  nimmt  das 
Wort  die  Bedeutung  von  Koggen  an:  als  frumentum  im  Westen  zu  einem 
Specialbegriif  geworden  war,  schwenkt  auch  annona,  und  zwar  hauptsächlich 
im  Osten,  zu  einer  Specialbedeutung  ab^,  wenn  sich  auch  später  frumentum 
in  den  hauptsächlich  roggenbauenden,  annona  in  den  hauptsächlich  weizen- 
bauenden Gegenden  noch  ab  und  zu  verstreut  in  ihrer  alten  weiteren  Be- 
deutung finden. 

Gegenüber  dem  Weizen  erscheint  der  Spelz  als  die  eigentlich  einheimische 
bessere  Körnerfrucht;  und  nach  der  Verbreitung,  welche  sich  für  den  Spelz 
teilweis  seit  dem  beginnenden  Mittelalter,  vollständig  seit  dem  Ende  des  12.  Jhs. 
nachweisen  läfst,  erscheint  es  nicht  ausgeschlossen,  dafs  derselbe  ursprünglich 
auch  die  späteren  Weizengegenden  innehatte,  bis  er  durch  den  von  Westen 
her  eingeführten  Weizenbau  verdrängt  wurde.  Diese  Vermutung  hat  um  so 
mehr  für  sich,  als  wir  an  vielen  Punkten,  in  welchen  der  Spelzbau  noch  bis 
zum  Schlüsse  des  Mittelalters  blühte,  denselben  jetzt  vom  Weizenbau  ab- 
gelöst sehen. 

Im  ganzen  lassen  sich  drei  Hauptverbreitungsgegenden  des  Spelzbaues 
unterscheiden. 

Die  erste  und  am  frühesten  bekannte  derselben  umfafst  das  von  der 
Eömerstrafse  Trier -Köln  durchzogene  Land  bis  in  die  Nähe  von  Prüm  mit 
Abzweigungen  nach  der  Kill  zu  in  der  Gegend  von  Mürlenbach  sowie  in  der 
Gegend  von  Dudeldorf.  Die  letztere  Ausbiegung  setzt  sich  dann  noch  weiter 
in  der  Richtung  auf  Piesport  nach  der  Mosel  zu  fort;  sie  bildet  noch  jetzt  da, 
wo  sie  mit  der  Hauptrichtung  Trier- Prüm  zusammenstöfst,  in  den  Bürger- 
meistereien Dudeldorf,  Metterich,  Ordorf,  Speicher  und  Auw  das  bevorzugte 
Spelzland  dieses  Verbreitungsgebietes,  das  sog.  Weifsland ^.  Das  eben  um- 
schriebene mittelalterliche  Gebiet  lernt  man  zuerst  aus  dem  UPrüm  9.  Jhs. 
kennen^;  später  gestatten  besondere  Nachrichten  über  Altrich  und  Gin- 
dorf, Welschbillig,  Echternach  und  Udelfangen,  Idesheim,  Dahlem  und  Trim- 
port,  sowie  Neunkirchen  bei  Dann  eine  noch  genauere  Einsicht^;  auch  zu  Trier 
wird  in  späterer  Zeit  Spelz  genannt^.    Ein  Blick   auf  die  Karte  lehrt,  dafs 

1)  MR.  ÜB.  2,  285,  1212,  Trier. 

^)  Sehr  bezeichnend  ist  es  hier,  dafs  Cesarius  in  seiner  Erklärung  zum  UPrüm  vom 
J.  1222,  Bl.  8a,  annona  mit  Roggen  gleichsetzt,  während  der  Text  des  UPrüm  Bl.  31''  und 
47  a  beweist,  dafs  das  UPrüm  selbst  unter  annona  jede  Art  von  Getreide  verstand.  S.  ferner 
auch  *Bald.  Kesselst.  S.  678, 1339  Dec.  18,  Durchschnittspreise  zu  Pommem  und  Riol :  do  sollen 
sie  uns  vor  ie  daz  foder  wines  fünf  pänt  und  vor  ie  daz  malder  kornes  zehen  Schillinge  und 
vor  ie  daz  malder  habern  fünf  Schillinge  swarzer  Tumose  alles  Trierßen  mazes  abeslahen. 

8)  S.  oben  S.  87  (Baersch,  Stat.  S.  7). 

*)  Bd.  2,  144. 

6)  MR.  ÜB.  2,  36*,  1179;  UStift  vgl.  Bd.  2,  194,  s.  auch  Honth.  Hist.  1,  239,  1367; 
MR.  ÜB.  2,  283,  1212;  3,  1431,  1258;  *Bald.  Kesselst.  S.  232,  13.32,  Neunkirchen  bei  Dann: 
24  mir.  bladi  scilicet  siliginis  spelte  et  avene. 

6)  MR.  ÜB.  3,  1092,  1251. 


—     551     —  Die  Individualwirtschaft.] 

sich  dieses  Eifelverbreitungsgebiet  aufs  festeste  an  das  westlich  von  ihm  ge- 
legene Verbreitungsgebiet  des  Eifelweizens  anschliefst,  in  der  Gegend  von  Bit- 
burg und  südlich  von  ihr  hat  sogar  eine  innige  Durchdringung  beider  Anbau- 
arten  stattgefunden. 

Das  zweite  Verbreitungsgebiet  des  Spelzbaues  unifafst  im  wesentlichen 
das  Maifeld:  im  WHeimbach  Weifs  und  Gladbach  vom  J.  1476  wird  der  Spelz 
vermutlich  geradezu  als  meienfeldisch  fuder  bezeichnet,  und  der  Etat  des 
Münstemiaifelder  Stiftsreventers  und  Fronkellers  von  1301  wie  derjenige  der 
Kellnerei  Mayen  vom  J.  1343  —  44  weisen  eine  grofse  Rubrik  für  Spelz- 
einnahmen auf^  Am  frühesten  tritt  uns  das  maifeldische  Gebiet  in  seiner 
Südwestspitze,  der  Umgegend  von  Karden,  entgegen;  schon  das  UKarden 
11. — 12.  Jhs.  enthält  Spelzeinnahmen  aus  Bittelsdorf.  Das  USMax.  12.  Jhs. 
ergiebt  dann  Spelzbau  zu  Fell  (4  g),  Kalt  (4.5  g),  Brohl  (5f)  sowie  Mörtz 
und  Moselsürsch  (5  g);  später  gewährt  neben  einzelnen  nach  Münstermaifeld, 
Ehrenbreitstein ,  Koblenz  und  in  die  Kardener  Umgegend  führenden  Nach- 
richten^ namentlich  das  schon  genannte  Verzeichnis  der  Pachtgefälle  und  der 
Präsenzen  des  Fronkellers  und  Reventers  zu  Münstermaifeld  vom  J.  1301  eine 
umfassende  Umschau^.  Nach  diesen  Angaben  umfafst  das  Gebiet  das  gesamte 
Maifeld  und  dessen  Nachbargegenden;  zu  diesem  Kerngebiete  aber  kommen 
dann  noch  mit  der  Wende  des  12.  und  13.  Jhs.  drei  Abzweigungen  nach  dem 
Ahrthal  zu,  nach  dem  Neuwieder  Becken  und  in  die  Gegend  von  Kirchberg 
und  Kastellaun*. 

Das  dritte  Verbreitungsgebiet  des  Spelzbaues  endlich  ist  südlich  und 
südwestlich  von  Bingen  in  Rheinhessen  su  suchen;  hier  werden  Rupertsberg 
und  Niederhilbersheim  (7i),  Saurschwabenheim  (7i.k)  und  Bubenheim  (7k) 
als  spelzbauende  Orte  genannt^.  Wir  treffen  mithin  im  Osten  die  beiden 
Gebiete  der  Zweifelderwirtschaft,  Rheinhessen  und  das  Maifeld,  zugleich  als 
Verbreitungsgegenden  des  Spelzbaues  Avieder:  sollte  da  ein  ursprünglicher 
Zusammenhang  bestehen,  und  welcher  Art? 

Neben  Roggen  und  Hafer  in  ihrer  durchgehenden  Verbreitung,  Weizen 
und  Spelz  in  ihrer  eben  festgestellten  Ausdehnung  haben  die  übrigen  Körner- 
früchte nur  geringe  Bedeutung.  Am  ehesten  könnte  noch  die  Gerste  in  Frage 
kommen;  sie  scheint  aber  nur  wenig  verbreitet  gewesen  zu  sein.  Sehr 
natürlich;   einer  der  Hauptanlässe  für  ihren  Anbau,  die  Bierbrauerei,  fiel  im 

1)  Bd.  2,  183,  215. 

2)  MR.  ÜB.  3,  255,  1225,  und  1418,  1257;  ebd.  762,  1242;  1103,  1251;  1393,  1257. 

3)  Bd.  2,  215. 

*)  CRM.  2,  341,  1291:  in  der  Gegend  von  Kastellaun  und  Kirchberg  (Rödelsbach, 
Humrebach,  Külz)  Anbau  mit  spelta  und  avena.  *Bald.  Kesselst.  S.  147,  1319:  Zinse  in 
Vexain  apud  Mencihoven  in  Spelz  und  Hafer;  ebenso  in  Mencihoven;  in  curte  apud  Bure, 
dort  auch  5  mir.  avene,  que  dicitur  soege;  in  Vleistein  Hafer;  in  Ludersdorf  Hafer  und 
Spelz;  ebenso  in  Aire,  und  zwar  mensure  Monasteriensis. 

5)  Bd.  2,  194. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     552     — 

Mosellande  bei  der  grofsen  Weinproduktion  wenigstens  seit  dem  13.  Jh. 
nahezu  hinweg.  Bier  wurde  in  unserem  Gebiete  namentlich  im  früheren 
Mittelalter  nur  im  Luxemburgischen  und  an  der  Saar  sowie  vereinzelt  in  der 
Eifel  um  Prüm  gebraut,  daneben  gab  es  noch  eine  Bierbrauerei  im  Maifeld  ^. 
Diesen  Standorten  der  Bierbrauerei  wird  auch  im  eigentlichen  Mittelalter  der 
Anbau  von  Gerste  entsprochen  haben;  urkundlich  umfassender  unterrichtet 
sind  wir  freilich  nur  über  den  Gerstenbau  im  Maifeld  ^.  Daneben  treten  dann 
noch  kleinere  Verbreitungsgebiete  zwischen  Trier  und  Bitburg  ^,  und  wenn 
man  unter  Mischkom  stets  eine  Mischung  von  Roggen  und  Gerste  verstehen 
darf*,  um  Merzig  an  der  Saar  sowie  im  Hochwald  um  Berg -Licht  (8e) 
hervor^. 

Indes  wäre  es  falsch,  aus  den  Verbreitungsgebieten  der  einzelnen  Ge- 
treidearten ohne  weiteres  Schlüsse  auf  die  Höhe  ihres  Anbaues  zu  ziehen. 
Um  die  letztere  einigermafsen  zu  übersehen ,  wird  man  vielmehr  den  Ver- 
brauch, soweit  dies  geht,  kontrollieren  müssen.  Die  Aufgabe  ist  nicht  leicht. 
Natürlich  können  irgendwelche  Quellenstellen,  welche  Quantitäten  verschiedener 
Getreidearten  nebeneinander  nennen,  für  eine  Beurteilung  nicht  mafsgebend 
sein.  Was  soll  man  beispielsweise  speciell  aus  einer  Zusammenstellung  lernen, 
welche  im 


MR.  ÜB. 

Ort 

Weizen 

Roggen 

Hafer 

1,  654,  c.  1160 

Lieser 

2  mo. 

8  mo. 

10  mo. 

2,  108,  1190 

Neiinkirchen 

4  mo. 

6  mo. 

20  mo. 

3,  1301,  1255 

Euren 

— 

6  iurn. 

2  iurn. 

Domin.  85,  1300 

Windesheim 

20  mir. 

20  mir. 

— 

als  nebeneinanderstehend  ergiebt^?  Und  gleichwohl  sind  doch  auch  diese 
wie  verwandte  leicht  aufzustellende  Tabellen  nicht  ohne  Interesse;  sie  lassen 
durchweg  vennuten,  dafs  der  Anbau  in  Hafer  die  übrigen  Anbauarten  sehr 
überwogen  habe.  Diese  Vermutung  wird  nicht  blofs  durch  andere  für  sich 
stehende  und  sehr  zu  gunsten  gerade  des  Hafers  sprechende  Beispiele  er- 
härtet;  sie   entspricht   auch   der  Erwägung,   dafs  der  Kömerbau  im  Aufsen- 

')  S.  unten  S.  586. 

2)  UKarden  11.— 12.  Jhs.;  USMax.  12.  Jhs.  für  Brohl  und  Heidgermühle;  Bd.  2,  183. 
—  Zur  ganz  bedeutenden  Verbreitung  des  Gerstenbaues  voniehmlich  an  den  nördlichen 
Grenzen  unseres  Gebietes  vgl.  Bd.  2,  144;  Lac.  ÜB.  1,  190,  290,  1119;  *USPantaleon-Köln 
Bl.  39»:  aus  Euskirchen  3  mir.  tritici,  11  mir.  siliginis,  5  mir.  ordei. 

3)  UStift  13.  Jhs.  zu  Welschbillig  und  Röhl;  Cod.  Salm.  206,  1363,  Messerich. 

*)  Cod.  Salm.  204,  1360,  Messerich:  10  mir.  goden  koms,  half  rocken  und  half  kern; 
8.  dazu  V.  Inama-Sternegg,  Wirtschaftsg.  1,  412,  Anm.  2.  Anderwärts  kann  Mischkorn  auch 
aus  Roggen  und  Weizen  bestehen,  z.  B.  gedeiht  Roggen  nicht  im  südlichen  Thüringen  ohne 
Beimischung  von  Weizen. 

5)  UStift  S.  394;  Bd.  2,  213. 

^)  Eine  ähnliche  Zusammenstellung  ergeben  die  Mühlenabgaben  im  UStift  13.  Jhs.  zu 
Merzig,  Saarburg,  Kordel  und  Birkenfeld. 

^)  Vgl.  oben  S.  115,  Bd.  2,  183,  sowie  *Bald.  Kesselst.  S.  227,  1331:  40  mir.  avene 
singulis  annis  in  ipsa  villa  Wienden,  que  dicuntur  ffiderbede. 


—     553     —  I>ie  Individualwirtschaft.] 

land,  also  in  einem  ganz  bedeutenden  über  die  Ertragsflächen  der  Felder- 
wirtschaft überschiefsenden  Areal,  zumeist  den  Hafer  bevorzugte.  Das  letztere 
ergiebt  nicht  nur  der  heutige  Brauch,  sondern  auch  die  mittelalterliche  Er- 
scheinung, dafs  der  Teilzins  vom  Aufsenland  der  Regel  nach  in  Hafer  ent- 
richtet wurdet 

Vor  allem  aber  —  und  hierin  liegt  der  Hauptbeweis  für  die  geäufserte 
Vennutung  —  finden  wir  das  ganze  Mittelalter  hindurch  viel  mehr  Hafer  ver- 
wendet, wie  irgend  eine  andere  Getreideart.  Aus  Hafermehl  wurde  zumeist 
das  Brot  bereitet^,  Hafer  wurde  femer  halb  gemahlen  zu  Grütze  verarbeitet 
und  geröstet  als  Hundefutter  benutzt^;  daneben  stand  noch  eine  ausgiebige 
Verwendung  als  Pferdefutter.  Dieser  Verwendungshäufigkeit  gegenüber  war 
die  Nutzbarkeit  der  übrigen  Getreidearten  eine  beschränkte.  Zwar  wurde 
Gerste  hier  und  da  ebenfalls  zu  Brot  verwendet^,  im  übrigen  aber  kam  sie 
nur  als  Futter,  als  Graupe  und  Gries  zu  Suppen,  und  bei  der  gering  ent- 
wickelten Bierbrauerei  in  Form  von  Malz  in  Anwendung.  Nicht  \iel  besser 
stand  es  mit  Roggen  und  Weizen:  beide  wurden  eigentlich  nur  für  die 
besseren  Stände  verhältnismäfsig  stark  als  Brotfrucht  verbraucht.  Aber 
das  Weizenbrot  galt  auch  hier  wieder  noch  lange  Zeit  als  Luxus  ^;  noch  im 
14.  Jh.  war  es  sogar  in  grofsen  Haushalten  nicht  das  eigentliche  Hausbrot*', 
obwohl  es  für  reiche  Nonnenkonvente  schon  unabweisbar  erforderlich  zu 
werden  begann'^. 

So  wird  man  denn  sagen  dürfen,  dafs  der  Hafer  entsprechend  seiner 
wichtigeren  Verwendung  in  dem  alten  Turnus  der  Dreifelderwirtschaft :  Roggen, 
Hafer,  Brache:  wohl  im  ganzen  und  grofsen  sein  Feld  voll  behauptet  haben 
mag,  während  den  anderen  Getreidearten,  Roggen,  Spelz,  Weizen  und  viel- 
leicht auch  bisweilen  Gerste^  im  wesentlichen  das  Roggenfeld  im  Anbau  ge- 
meinsam zufiel.  Im  übrigen  machte  die  Verteilung  der  Getreidearten  auf  die 
Bestellung  in  den  einzelnen  Feldern  für  den  Betrieb  der  Dreifelderwirtschaft 
keinen  allzubedeutenden  Unterschied. 

Diese  Bestellung  selbst  erforderte  zunächst  die  Errichtung  grofser  Zäune, 

»)  CEM.  2,  310,  1282;  WLintgen  1537,  §  17.    S.  auch  oben  S.  514. 

2)  Hafermehl  schon  Plin.  18,  44;  s.  auch  Bd.  3  Wortr.  unter  farina;  WLintgen  1537, 
§§  15  und  16. 

^)  USMax.  S.  438,  Ohlingen  9b:  mir.  combuste  avene  canibus. 

■*)  So  essen  z.  B.   die   Cistercienser  panis  hordeaceus,  Ces.  Heisterb.  dial.  mai.  4,  80. 

^)  Cardauns,  Ehein.  Urkk.  1,  338,  922;  Lac.  ÜB.  1,  159,  246,  1091;  s.  auch  ME.  ÜB. 
3,  56,  1216.  Vgl.  ferner  *UEupei-tsberg  BI.  18a,  nach  1237  Mai  6:  mir.  frumentini  panis, 
"woraus  gefertigt  pastaria  una,  quod  vulgo  decscerra  dicitur;  sowie  für  den  Verbrauch  des 
Hofgesindes  Mod.  propin.  SMax.  ed.  Wolff,  Geschbl.  f.  d.  mittelrh.  Bist.  1,  62 :  unum  cuneum 
siliginis  dictum  hofwegge.     Spelzbrot  erwähnt  Guden.  CD.  2,  958,  1254,  s.  oben  S.  279. 

«)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  W.  panis. 

'')  Lac.  ÜB.  3,  44,  1306:  den  Präbenden  des  Stifts  zu  Essen,  welche  kein  Weizen- 
brot abwerfen,  wird  deshalb  die  Pfane  zu  Beeck  inkorporiert. 

«)  Doch  s.  U2Mettlach  S.  191—192,  1829,  oben  S.  439  Note  2. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     554     — 

welche  bald  ganze  Felder,  bald  einzelne  Teile  derselben,  und  im  besonderen 
auch  wieder  die  Beunden  vor  dem  weidenden  Vieh  zu  schützen  hatten  ^  Da 
diese  Zäune,  so  lange  die  einzuzäunenden  Äcker  noch  der  Stoppelweide  unter- 
worfen waren,  nur  vorübergehender  Natur  sein  konnten,  so  entwickelte  sich 
alsbald  eine  sehr  umfassende  Technik  in  der  Herstellung  von  Zäunen,  deren 
Besonderheiten  sich  schon  in  den  Volksrechten  verfolgen  lassen  ^  und  späterhin 
namentlich  in  den  Weistumsaufzeichnungen  eine  ausführliche  Darstellung  finden^. 
Wie  früh  und  wie  intensiv  das  Zaunwesen  einen  Gegenstand  landwirtschaft- 
licher Thätigkeit  bildete,  zeigt  auch  der  Umstand,  dafs  diese  Beschäftigung 
sogar  zur  Aufstellung  volkstümlicher  Reimformeln  Anlafs  gab^.  Die  Arbeit 
selbst  wurde  dadurch  noch  verwickelter  und  schwieriger,  dafs  sie  im  allge- 
meinen in  thunlichst  kurzer  Zeit  vollendet  sein  mufste;  durchschnittlich  um 
Walpurgis  (1.  Mai)  wurde  das  Vieh  ausgetrieben;  bis  dahin  oder  wenig  später 
mufsten  also  die  Zäune  von  neuem  aufgestellt  sein^.  Und  erst  spät 
kam  man  in  wenigen  Ausnahmefällen  dazu,  an  Stelle  der  stets  zu  er- 
neuernden Holzzäune  Mauern  oder  lebende  Hecken  zu  setzen:  selbst  wenn 
die  Anbringung  einer  dauernden  Umfriedigimg  zulässig  war,  so  blieben  noch 
auf  langehin  Mauern  zu  kostspielig  ^ ,  während  die  lebenden  Hecken  zu  viel 
Raum  vom  Ackergrunde  in  Anspruch  nahmen^. 

1)  Zum  Zaunwesen  vgl.  v.  Maurer,  Einl.  S.  23  f.,  76;  Dorfvf.  1,  31  f.,  44,  856;  v.Inama- 
Sternegg  Hofsyst.  S.  59  Note,  und  Wirtschaftsg.  1,  45 f.;  vgl.  auch  oben  S.  341,  425,  434. 

2)  Wohl  mit  am  ausführlichsten  ist  Ed.  Roth.  285—287,  LL.  4,  68—69. 

^)  Vgl.  z.  B.  WNaunheim:  es  soll  ein  iegliche  hoben,  so  ein  ganz  hohe  hat,  .. 
30  stecken  an  m.  gn.  hern  künde  verzeunen;  WAllenz:  ein  ieder  hoefer,  welcher  ein  ganz 
lehn  hat,  sol  dem  hofmann  geben  15  stecken  oder  pel  und  7  eier;  WLandscheid  §  8: 
Zins  von  50  planken;  WPlatten  1679:  seint  auch  alle  einwohner  dhaselbst  schuldig,  einmal 
im  jähr  9  fueß  zu  zäunen  uf  der  platzen,  die  man  nennet  an  der  Pheiner;  WGondenbret, 
G.  2,  540 :  der  gebotener  ist  auch  schuldig  alle  jar  u.  gn.  herrn  von  Prüm  zweimal  zu  hecken 
[=  hegen] ,  dargegen  sol  er  macht  han ,  das  wildbret  mit  dem  ronden  fueß  zu  jagen  und  zu 
fangen,  ohne  zorn  des  hern.  der  gehöfener  ist  schuldig,  dem  heiTu  seinen  bruel  zu  zeunen, 
dermaß  nit  zu  hoch  noch  zu  dick  auch  nit  zu  nieder,  also  daß  ein  dreijäriges  foel  nit 
darueber  spring,  ein  ander  best  durch  den  zäun  auch  sein  lebnus  nit  holen  könte,  und  da 
solches  nit  so  wol  zugewachsen  ist,  damit  der  her  nit  erzörnet  werd,  so  sol  ein  ieder  gehöfener 
dem  hern  dafür  ein  tag  schiffein.  —  Zu  den  Fallthoren  in  den  Zäunen  vgl.  URupeitsberg 
372  u.  oft:  Flur  ze  valledore;  *USMax.  1484  Bl.  9b:  falter. 

*)  S.  z.  B.  WNürburg  1515,  G.  2,  612:  sticken  und  zuinen,  reinen  und  steinen. 

")  WLiebenscheid  1559,  §  4:  in  welcher  zeit  dor  und  fiurzeun  gemacht  und  reide 
sein  sollen,  damit  die  friden  geben  mögen?    Antwort:  14  dage  nach  Waltper. 

*)  UWincheringen  um  1200,  MR.  ÜB.  2,  363:  quilibet  unius  mansi  possessor  debet 
claudere  8  pedes  in  curia  dominicali.  si  fratres  sancti  Simeonis  volunt,  haue  clausuram  fieri 
de  vimine,  mansionarii  debent,  quicquid  in  hoc  necessarium  est,  sine  auxilio  dictorum  fratrum 
ministrare  et  opus  facere.  si  vero  hiidem  fratres  de  lapideo  nuuo  clausuram  memoratam 
fieri  volunt,  ipsi  debent  calcem  et  harenam  tantum,  mansionarii  autem  totum,  quod  super- 
addendum  est,  laborem  et  lapides. 

')  WLonsheim  1595,  G.  3,  769:  ein  grüner  zäun  und  ein  unfi-uchtbarer  bäum  sollen 
von  der  forch  IV2  schuch  gesetzet  werden. 


—     555     —  Ke  Individualwirtschatt.] 

Innerhalb  der  zu  umfriedigenden  Stücke  hatte  nun,  wenigstens  nach  vor- 
hergehender Brache,  im  Herbst  schon  die  eigentliche  Bestellung  begonnen. 
Zum  Verständnis  derselben  ist  es  nötig,  sich  von  den  in  Betracht  kommenden 
landwirtschaftlichen  Geräten  sowie  deren  Bespannung  und  Bedienung  eine 
Vorstellung  zu  machend  Das  Hauptinteresse  in  ersterer  Hinsicht  beruht  in 
der  Frage,  in  wieweit  schon  Eisen  an  den  Ackergeräten  verwendet  wurde. 
Hier  war  nun  das  Moselland  in  einer  im  ganzen  günstigen  Lage;  spätestens 
wohl  seit  dem  11 .  Jh.  gab  es  eine  lokal  weit  verbreitete  kleine  Eisenindustrie, 
deren  Charakteristikum,  soweit  sie  grundhörig  ist,  im  Zinsen  von  Hufeisen, 
HufQägeln,  Pflugscharen  und  Messern  bestand^.  Dem  entsprechend  wie  mit 
Rücksicht  auf  den  namentlich  im  Westen  (besonders  im  Luxemburgischen) 
sehr  schweren  Boden  werden  wir  eine  ziemlich  weitgehende  Ausstattung  der  land- 
wirtschaftlichen Geräte  mit  Eisen  schon  verhältnismäfsig  früh  annehmen  dürfen ; 
im  15.  Jh.  kennt  man  schon  eiserne  Heugabeln  und  Schippen,  danelien  freilich, 
wie  es  scheint,  nur  aus  Holz  bestehende  Karste^.  Der  Pflug  speciell  ist  in 
der  Moselgegend  mindestens  schon  seit  dem  13.  Jh.  der  Regel  nach  mit  mehreren 
Eisenteilen  versehen*;  es  spricht  nichts  dagegen,  eine  solche  Montierung  auch 
schon  für  viel  frühere  Zeit  anzunehmen^.  Gleichwohl  darf  man  sich  die  Kon- 
struktion des  Pfluges  selbst  nicht  gerade  glänzend  vorstellen;  in  der  Regel 
baute  jedermann  sich  seinen  Pflug  selbst^,  und  noch  bis  in  unsere  Zeit  hinein 
kannte  man  in  der  Eifel  einen  Pflug,  den  v.  Schwerz  nicht  besser  als  mit  dem 
Worte  Zahnstocherpflug  zu  bezeichnen  wufste^.  Neben  dem  Pfluge  läfst  sich 
als  Bestellungsgerät  nur  noch  die  Egge,  traha  rastnim  oder  bifurca,  nach- 
weisen^; sie  war,  wie  das  schon  die  letzten  beiden  Bezeichnungen  darthun, 
noch  nicht  viel  über  eine  Doppelharke  hinaus  entwickelt. 

Gewöhnlich  wurden  vor  Pflug  und  Egge  Ochsen  gespannt; 

die  er  balde  eren  sach: 

sie  begunden  säen,  dar  nach  egen, 

ir  gart  ob  starken  ohsen  wegen 

^)  Zu  den  analogen  Zuständen  in  unserm  Jh.  vgl.  v.  Schwerz  S.  192  f.;  Beck  1, 
376  f.,  379  f. 

2)  Bd.  2,  331—332;  s.  auch  MR.  ÜB.  1,  161,  Note  3.  Vgl.  auch  Honth.  Hist.  1,  93, 
699:  utensilia  tarn  aerea  quam  fen-ea. 

^)  Oberlahnst.  Kellnr.  1444,  Rhenus  1,  60;  1445,  Rhenus  1,  82.  Doch  ist  es  nach 
diesen  Nachrichten  nicht  ausgeschlossen,  dafs  die  Karste  noch  mit  Eisen  vorgeschuht  wurden. 

*)  Ces.  zum  UPrüm  S.  161  Note  3.    Vgl.  auch  Landau,  Tenit.  S.  99. 

^)  Vgl.  zur  Übersicht  L.  Burg.  27,  lo. 

^)  WSArnual  1417,  G.  2,  21.  Bezeichnend  für  den  Wert  der  Pflüge  ist  auch,  dafs  sie 
nachts  auf  dem  Felde  bleiben,  WDalheim  bei  Remioh  1472,  §  27. 

^)  S.  159. 

«)  Vgl.  USMax.  S.  447  Efslingen,  S.  449  Metterich,  S.  449  Rittersdorf,  S.  450  Matzem, 
S.  451  Brohl  u.  s.  w.,  von  besonderem  Interesse  ist  USMax.  S.  458,  Losheim :  aratrum  habet 
3  moitales  panes,  rastnmi  unum  panem;  *WLintgen  1484:  sal  man  .  .  iedem  ploige  geben 
2  meuten  im  der  eigden  ein.    Zu  bifiu-ca  s.  USMax.  S.  437  Lintschen. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     556     — 

heifst  es  im  Parcival  3,  264  ^  Doch  wurden  neben  Ochsen  anderweit  auch  schon 
früh,  wie  im  Mosellande  heutzutage  in  besonders  hohem  Mafse,  Kühe  verwendet^, 
und  auch  der  Gebrauch  von  Pferden  läfst  sich  ab  und  zu  belegen^.  Über  die  Art 
der  Anspannung  wissen  wir  aus  dem  Mittelalter  nur  für  die  Pferde  Bescheid  * ; 
doch  ist  die  Anspannung  der  Rinder  an  der  Mosel  noch  heutzutage  vielfach  so 
primitiv  —  im  einfachen  hölzernen  Doppeljoch  ^  — ,  dafs  das  Mittelalter  beim 
besten  Willen  hinter  dieser  Ausbildung  nicht  zurückgeblieben  sein  kann. 

Die  Pflugbestellung  selbst  beschäftigte  im  Verhältnis  zu  unserer  Gewohn- 
heit bei  der  Bedienung  des  Karrenpfluges  aufserordentlich  viele  Arbeitskräfte; 
die  volle  Bedienung  scheint  aus  einem  Knaben,  der  die  Zugtiere  führte,  einem 
Knaben,  der  mit  dem  Sterzel  reinigte,  und  einem  Mann,  der  das  ganze  Ge- 
fährt lenkte,  bestanden  zu  haben  **.  Gleichwohl  wird  das  Ergebnis  kein  in  un- 
senn  Sinne  hervorragendes  gewesen  sein;  es  ist  zu  bedenken,  dafs  der  Boden 
erst  durch  vermehrtes  Pflügen  späterer  Zeit  und  jahrhundertelange  Bearbeitung 
überhaupt  jene  Klarheit  erhalten  konnte,  welche  jetzt  als  selbstverständliche 
Voraussetzung  jedes  besseren  Anbaues  gilt.  Auch  Reinheit  der  Saat  und  prak- 
tische Wahl  der  Böden  und  Fruchtfolgen  mufs  bestritten  werden,  denn  es 
finden  sich  von  den  Zeiten  des  UPrüm  bis  ins  13.  Jh.  hinein  vielfach  Fron- 
dienste, welche  auf  das  Jäten  der  jungen  Saat  hinauslaufen^. 


1)  Für  unser  Gebiet  s.  USMax.  S.  466,  Bisingen  16  e;  S.  460,  Issel  8d:  iugum  bouni. 
Vgl.  auch  L.  Baiuw.  app.  1,  LL.  3,  335. 

2)  V.  Schwerz  S.  142;  für  frühere  Zeit  steht  aus  der  Moselgegend  ein  direktes  Zeugnis 
nicht  zu  Gebote,  doch  s.  Ed.  Roth.  250,  LL.  4,  61. 

3)  USMax.  S.  447,  Uerzig  7e:  aratrum  cum  palefrido  beim  Hüfner  als  vorkommend 
gedacht.  UStift  418,  Ochtendunk :  mansi  arabunt  in  autumpno  2  diebus  cum  2  equis.  S.  auch 
WMenzweiler  1429,  §  3;  WNalbacher  Thal  1532,  G.  2,  28  (in  Note  6). 

*)  Oberlahnst.  Zollr.  1464/65  S.  412:  volles  Pferdegeschirr  für  Wagen  besteht  aus 
Halfter,  Zugseilen,  Afterseilen  (zum  Hemmen)  und  3  Kissen  unter  die  Seile. 

^)  S.  die  Klagen  darüber  bei  Beck  1,  439. 

ö)  Vgl.  WMenzweiler  1429,  §  3:  derselb  armman  sol  den  herren  einen  tag  achten, 
und  sol  man  ime  und  seinen  pferden  und  knechten  gütlichen  tun;  und  demselben  ackerman 
sol  man  stellen  einen  eimer  vol  wins  uf  iklich  angewande  und  einen  wiesen  becher  darin, 
wan  es  ime  und  seinem  knecht  noit  ist,  daß  sie  drinken.  Oberlahnst.  Kelinr.  1444,  Rhenus  1 
S.  53:  hain  ich  gehapt  2  knaben,  die  den  knechten  an  dem  pluge  .  .  abe  haut  gestossen, 
wan  man  das  feit  zustunt  nach  der  em  umberet  und  widder  zu  sehen  bereidt.  WSchweich 
1517,  G.  2,  308 — 9:  wanne  daß  es  kombt  an  dem  mertz,  dan  sol  ein  iglicher  man,  zu  Schw. 
wanet,  fam  meinem  hern  in  sein  achten  und  ein  tag  hafer  zu  sehen,  dan  ist  der  hofinan 
schuldigh  demjenigen,  der  den  pluch  helt,  brot;  der  dreibt,  ein  brot;  der  sehet,  ein  brot, 
der  man  6  beckt  auß  einer  vierzeln  korns.  WNalbacher  Thal  1532,  G.  2,  28:  der  Ackersmann 
ist  auf  dem  Felde  mit  dem  Pflug,  und  sein  knab  sol  das  furste  pferde  mit  der  haut  lieden. 

')  Vgl.  aus  dem  12.  Jh.  Ende  und  13.  Jh.  USMax.  S.  431,  Mertert:  octo  dies 
mansus  nobis  operatur,  si  extirpandis  herbis  in  agrum  vel  ad  metendum  mittitiu* ;  ebd.  S.  449, 
Matzem :  dat  nobis  mansus  4  extirpantes  herbas  nocuas  de  segete  nostra ;  UStift  396,  Bietzen 
und  sonst  durchgängig  eine  sehi-  gewöhnliche  Fronde:  carduos  ex  annona  evellere. 


—     557     —  Die  Individualwirtschaft.] 

Die  Anzahl  der  Pflugbestelliiiigen  war  ursprünglich  eine  sehr  beschränkte^. 
Gegenüber  dem  späteren  System,  welches  in  seiner  vollendetsten  Ausbildung 
für  jedes  Jahr  folgende  fünf  Pflugarbeiten  aufweist 

Zeit:  Brache;                  Roggenfeld:  Haferfeld: 

Aug.  —  Okt.  Saatpflügen  1.                —  — 

Okt.  —  Novbr.               —                            Felgen  — 

Febr.  —  April               —                                —  Saatpflügen  2. 

Mai  —  Juni  Brachen  *           —  — 

Juli  —  Aug.  Rühren                           —  — 

scheinen  ursprünglich  und  hier  und  da  noch  im  9.  Jh.  nur  zwei  Pflugarbeiten 
bekannt  gewesen  zu  sein,  welche  natürlich  auf  das  doppelte  Saatpflügen  ver- 
wendet worden  sein  müfsten^.  Indes  ist  dieses  ursprüngliche  Stadium,  wenn 
überhaupt  noch  nachweisbar,  so  doch  schon  im  9.  Jh.  als  im  wesentlichen 
überwunden  zu  betrachten;  das  gewöhnliche  sind  bereits  in  dieser  Zeit  drei 
Pflugarbeiten,  bestehend  aus  dem  doppelten  Saatpflügen  und  dem  Brachen^. 
In  dieser  Ausbildung  läfst  sich  das  Bestellungssystem  fast  durchweg  im  UPrüm 
nachweisen,  so  besteht  es  nach  dem  USMax.  fast  überall  am  Schlufs  des 
12.  Jhs.  ^,  und  so  erhält  es  sich  vielfach  noch  bis  in  das  15.  und  16.  Jh. 
hinein^.  Das  Saatpflügen  für  den  Hafer  fand  nach  ihm  gewöhnlich  im  März 
oder  April  ^,  in  Lothringen  und  an  begünstigten  Stellen  des  Mosellandes  nur 
im  März',  einzeln  wohl  auch  schon  im  Februar^  statt;  das  Brachen  erfolgte 


^)  Vgl.  zum  folgenden  Landau,  Territ.  S.  52  f. ;  Thudichum,  Gau-  u.  Markvf.  S.  158  f. ; 
V.  Schwerz  S.  143,  147,  150,  163,  225. 

2)  Hierauf  kann  man  beziehen  wollen  UlMettlach  No.  18,  Losheim,. 9  Jh.:  der  mansus 
servilis  arat  mensuram  suam  et  croada  facit  2  dies,  et  perficit  ante  finem  martii;  claudit 
circa  messem  et  prata.  Aufserdem  webt  er  im  Winter.  In  maio  angariam,  prata  rigare  et 
mundare;  in  iunio  edificare,  preparare  quod  iubetur,  et  .  .  carr.  1  de  scindelis  dare,  messes 
mundare;  in  iulio  fenum  secare  parare  et  inducere,  similiter  messes;  in  augusto  araturam 
incipere  et  ante  festum  sancti  Martini  perficere;  in  autnmno  angariam.  Vgl.  auch  UPrüm 
No.  55:  facit  unusquisque  in  autumno  iugera  P/2,  vemo  tempore  similiter. 

^)  WDalheim  bei  Remich  1472,  §  15:  eren  in  den  aichten,  eins  zu  der  even,  eins  zu 
der  brachen  und  eins  zu  der  komsait.  Ganz  ähnlich  WLorenzweiler  1590,  §  9;  nach  diesem 
Paragraph  wird  aufserdem  jede  Saat  einmal  geeggt. 

*)  Bd.  2,  166,  beispielsweise  vgl.  USMax.  S.  432  Schüttringen  10 d;  S.  451  Brohl5f; 
S.  457  Bachern.  Dafs  das  System  im  Beginn  des  13.  Jhs.  das  durchaus  reguläre  war,  be- 
weisen auch  die  Bemerkungen  des  Cesarius  von  Prüm  zu  seiner  Erwähnung  im  UPrüm 
S.  144  Note  1 :  quomodo  mansionarii  debent  iugera  dominica  arare  seminare  colligere  et  in 
orreum  deducere  suo  tempore  et  sepem  facere  ac  triturare,  fere  omnibus  patet. 

^)  Vgl.  aufser  den  Citaten  der  Note  2  WIrsch  1497 :  plouchfart  dreimal  im  jähr ,  und 
das  sehr  genau  schildernde  WBesch  1541,  §§  14—19. 

®)  S.  UPrüm  No.  37,  Montigny,  imd  S.  547  Note  3;  WRetterath:  der  pflüge,  so  jarlichs 
die  achtung  thun,  sol  der  hofman  jars  alletz  nit  viu"  sant  Walpemtag  gesinnen. 

■')  UlMettlach  No.  3,  Wallmünster  13c;  USMax.  Custod.  S.  460,  Issel  8d;  WSchweich 
1517,  G.  2,  308—9  (S.  556  Note  6).    Doch  s.  auch  UPrüm  No.  46,  Mabonpr^. 

8)  USMax.  S.  434  Filsdorf  10  b,  S.  443  Büdlich  8  c  und  Schönberg  8e. 


Entwicklung  der  Landeskultur.  —     558     — 

zumeist  um  Johaniii\  jedenfalls  im  Juni^  und  nur  selten  im  Mai^;  das  Saat- 
pflügen zum  Roggen  endlich  wurde  auf  rauhen  Höhen  schon  im  August*, 
sonst  um  Remigii^  und  bis  tief  in  den  Oktober  hinein**  vorgenommen. 

Eine  Erweiterung  der  drei  Pflugarbeiten  auf  vier  —  wo  dann  das  Rühren 
hinzukommt^  —  ist  an  der  Mosel  vor  dem  Schlufs  des  12.  Jhs.  nicht  nach- 
zuweisen^; und  auch  in  dieser  Zeit  wie  noch  späterhin  kommen  die  vier  Pflug- 
fahrten nur  vereinzelt  vor;  weiter  verbreitet  treten  sie  erst  am  Schlufs  des 
Mittelalters  auf*'. 

Dasselbe  gilt  von  fünf  Pflugfahrten;  mit  Sicherheit  läfst  sich  das  Felgen 
erst  aus  einer  Bemerkung  der  Oberlahnsteiner  Kellnereirechnung  von  1444 
nachweisen  ^°. 

Bedenkt  man  nun,  wie  gi'ofse  Schwierigkeiten  bei  den  konservativen 
grundhörigen  Verhältnissen,  in  denen  Recht  und  Verpflichtung  sich  von  Ge- 


1)  USMax.  Custod.  S.  460,  Issel  8d. 

2)  UPrüm  No.  37,  Montigny;  UlMettlach  No.  3,  Wallmünster  13  c;  USMax.  S.  443, 
Schönberg  8e. 

3)  USMax.  S.  434  Filsdorf  10  b;  S.  443  Bildlich  8e. 
■*)  UPrüm  No.  45,  Villance  S.  170;  No.  48,  Bastnach. 

5)  UPrüm  No.  37,  Montigny;  USMax.  Custod.  S.  460,  Issel  8d. 

6)  UlMettlach  No.  3,  Wallmünster  13  c. 

'')  WKreuznach,  G.  2,  151:  3  wörben  in  dem  jare  [bezieht  sich  nur  auf  die  Brach- 
bestellung] ,  zue  der  brachen  eins ,  von  der  brachen  eins ,  und  zue  der  sät  eins.  WLinster 
1552,  §  1:  alle  Frönder,  welche  Gespann  haben,  müssen  brachen  2  tag,  düngen  2  tag,  zu 
rüren  2  tag,  zur  sat  2  tag,  und  das  zu  einer  jederen  frucht,  es  seie  zum  kom,  weizen,  habem, 
gersten,  spelz,  wilt^oni,  honen  und  erbsen  mit  einbegriffen.  WGreich  1583,  §  8  f. :  in  diesem 
Jahre  haben  die  Eigenleute,  soweit  sie  Pflüge  haben :  a)  zur  Hafersaat  zu  eggen,  b)  zu  brachen, 
c)  zu  dheunen  (düngen),  d)  zu  rüren,  e)  körn  zu  säen:  alles  je  einen  Tag.  WKirchesch  1624, 
§  8,  G.  6,  599 :  was  die  unterthanen  (zu)  Kirchesch  der  obrigkeit,  so  das  haus  Kempenich  in- 
hat,  als  vogten  an  frohne  und  diensten  zu  thun  schuldig?  Antwort  der  scheffen:  anfänglich 
in  der  habersät  sol  ein  ieder  nachbar,  so  pferd  helt,  mit  pluchen  zwen  tag  zu  fahren  schuldig 
sein  gleich  den  unterthanen  der  herrschaft  Kempenich,  imgleichen  in  der  brachten,  röhr  und 
kornsat  zwen  tag;  auch  imgleichen  zwen  tag  helfen  an  der  Schäferei  mistung  ußfahren. 

**)  USMax.  S.  440,  Besch  10  b:  mansionarius  arat  1  die  in  vere  .  .  (1  die)  in  iunio  .  . 
in  autumpno  2  dies. 

9)  S.  die  Citate  der  Note  7.  Dafs  die  vierte  Pflugfahrt  noch  im  16.  Jh.  im  Begriff 
war  Fortschritte  zu  machen,  ersieht  man  aus  der  Fassung  des  §  13  im  WLenningen,  wo 
von  3  Achten  die  Rede  ist;  in  denselbigen  achten  seint  die  pflüger  3  frohentag  schuldig  zu 
thuen  uf  der  herren  kosten,  nemblich  zu  brachen,  zu  pflügen  und  zur  sat  erren;  dergl.  auch 
ein  tag  zur  habersat  frönen.  Man  sieht  dieser  Fassung  deutlich  an,  dafs  die  vierte  Pflug- 
fahrt zugesetzt  ist,  und  erkennt  zugleich  das  Haupthindernis,  welches  einer  Einführung  der 
vierten  Pflugfahrt  wenigstens  auf  Fronland  entgegenstand:  die  Gehöfer  waren  von  alters  her 
nur  zu  drei  Pflugfahrten  verpflichtet,  tibrigens  ist  auch  zu  bedenken,  dafs  eine  Anzahl  von 
Böden  die  Einführung  öfteren  Pflügens  nicht  so  nötig  brauchte,  wie  andere  Böden; 
so  brauchte  z.  B.  schieferartiger  Boden  in  der  Brache  nur  einmal  umgepflügt  zu  werden, 
während  kalkhaltiger  dies  viel  eher  mehrmals  erforderte. 

*")  Rhenus  1,  53,  gedr.  S.  556  Note  6.  Zum  eventuellen  früheren  Vorkommen  vgl. 
Bd.  2,  106  Note  3. 


—     559     —  Die  Individualwirtschaft] 

schlecht  zu  Geschlecht  gleich  abgewogen  erhielt,  der  Übergang  von  drei  zu 
mehreren  Pflugfahrten  verursachen  mufste,  so  liegt  es  nahe  anzunehmen,  dafs 
man  einen  wesentlichen  Fortschritt  in  der  Bestellung  mehr  auf  einem  andern 
Wege,  nämlich  dem  vermehrter  Düngung  gesucht  habe.  Und  in  der  That 
lassen  sich  hier  grofse  Verbesserungen,  namentlich  eine  bedeutende  Weiter- 
entwicklung vom  9.  bis  zu  der  Wende  des  12.  und  13.  Jhs.  nicht  bestreiten. 
Ursprünglich  kannte  man  im  ganzen  Turnus  der  Dreifelderwirtschaft 
nur  eine  partielle  Düngung  zum  Roggenfeld;  das  war  die  Regel  noch  im 
9.  Jh.  ^  Das  Einbringen  des  Düngers  fand  ursprünglich  nach  dem  Brachen 
statt,  später  wurde  es  wohl  mit  dem  Rühren  verbunden^.  Neben  dieser 
partiellen  Düngung  des  Roggenfeldes  scheint  nun  seit  Schlufs  des  12.  Jhs. 
vereinzelt  eine  wohl  auch  nur  partielle  Düngung  zum  Haferfeld  vorgekommen 
zu  sein^.  Aufserdem  aber  suchte  man  namentlich  das  Düngen  selbst  inten- 
siver zu  gestalten:  wie  sehr  dieser  Gesichtspunkt  verfolgt  wurde,  ergiebt 
sich  aus  der  Bezeichnung  intensiverer  Düngung  als  Besserung*,  wie  aus  der 
am  Schlufs  des  Mittelalters  immer  mehr  reifenden  Erkenntnis,  dafs  ein  ver- 
mehrter Viehstapel  not  thue^.  Ging  man  aber  auf  intensivere  Düngung  aus, 
so  mufste  vor  allem  der  Gnmdsatz  der  Düngung  zum  Roggenfeld  erst  wirk- 
lich voll  durchgeführt  werden :  anstatt  vielfach  immer  nur  einen  Teil  des  Feldes 
zu  düngen ",  mufste  man  darauf  ausgehen,  dasselbe  durchaus  ständig  und  ganz 
in  Dung  zu  halten.  Die  Möglichkeit  hierzu  verschafften  sich  die  Gmndherr- 
schaften  für  ihre  Fronäcker  schon  sehr  früh  und  wufsten  sich  dieselbe  bis 
zum  Schlufs  des  Mittelalters  zu  wahren:  sie  bedangen  sich  nämlich  zu  dem 
auf  dem  eigenen  Gut  erzeugten  Dünger  noch  grundhörige  Dunglieferung,  später 
Dunglieferung  seitens  der  Pächter  aus^. 

^)  UlMettlach  No.  10,  Dudweiler  12 e,  ca.  9.  Jh.:  (mansus)  in  tertio  anno  ducit  fimum 
3  dies,  si  opus  est,  aut  d.  dabit.  UPrüm  No.  45,  Villance :  arant  et  fimant  de  illorum  fimum 
iomalem  dimidium  ad  hibematicam  sationem  ad  sigulum  seminandum,  ad  tremensem  in  marcio 
et  aprile  arant  iornales  3. 

2)  WLinster  1551,  §  1;  WGreich  1583,  §  8  (vgl.  S.  558  Note  4). 

^)  USMax.  S.  433,  Schüttringen  10  b:  idibus  februarii  iubente  villico  (mansionarii) 
culturam  nostram  dungant.  Das  kann,  so  sonderbar  es  erscheint,  doch  wohl  nur  auf  das 
Haferfeld  gehen. 

*)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  W.beßerung  die  beiden  ersten  Citate. 

^)  Bd.  3,  315,  15.  Zum  Verhältnis  von  Vieh  und  Acker  im  Beginn  unseres  Jhs.  s. 
V.  Schwerz  S.  140  f. 

^)  S.  schon  das  erste  Citat  in  Note  1  (si  opus  est);  vgl.  femer  Ennen  Qu.  1,  599, 
No.  105,  1190:  ein  Miles  giebt  ein  Feodum  an  SMartin-Köln  auf,  um  in  den  Kreuzzug  zu 
gehen.  Herimannus  recedens  [1. :  secedens]  agros  semel  sulcatos  et  fractos  abbati  relinqust, 
€t  abbas  Herimanno.  si  ipsum  reverti  contigerit,  agros  similiter  sulcatos  et  versos  repre- 
sentet,  et  quamdiu  Herimannus  absens  fuerit,  abbas  annuatim  in  ipso  feodo  unum  iornalem 
pastinari  faciet. 

^)  Vgl.  schon  Bd.  2,  100,  886;  im  UPrüm  u.  A.  No.  5,  45,  46,  89, 104;  Ennen  Qu.  1, 
481,  No.  24,  1067,  Alfter:  partem  silve  cum  mansis  2  solventibus  11  s.  et  area  ibidem  sita 
et  stercoratione  de  10  mansis,  pro  qua  villico  5  s.  reddidimus  de  opere  septimanario,  ut  de- 
bitum  servitium  compleat  more  solito;   üSMax.  S.  452,  Moei'tz:   4  carr.  fimi  super  ahtas  et 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  -  *   560     — 

Natürlich  entzog  dieses  System  andrerseits  den  grundhörigen  bzw.  den 
Pächteräckem  den  doch  teilweis  aus  eben  diesen  Äckern  gezogenen  Dung,  es 
erreichte  also  zunächst  nur  eine  partielle  Besserung  auf  Kosten  der  eigentlich 
landarbeitenden  Klassen'.  Gleichwohl  mufste  auch  ein  solches  Verfahren  zum 
allmählichen  Fortschritt  der  Ackerbestellung  beitragen.  Der  kleine  Mann  sah 
nunmehr,  was  vermehrte  Düngung  vermochte^;  es  wurde  ihm  nahegelegt 
gleiche  Ergebnisse  durch  Vermehrung  des  Viehstapels  zu  erreichen. 

Zudem  gelangte  man  allmählich  zum  Gebrauch  künstlichen  Düngers. 
Zwar  hat  man  im  Mittelalter,  soweit  die  hierher  gehörigen  urkundlichen 
Nachrichten  reichen,  weder  Pottasche-,  noch  Kalk-  oder  Gipsdüngung  ange- 
wandt^, dagegen  kannte  man  an  der  Mosel  seit  mindestens  der  Mitte  des. 
14.  Jhs.^,  am  Niederrhein  seit  mindestens  dem  Schlüsse  des  13.  Jhs.^,  um 
Lüttich  seit  1213*'  das  Mergeln. 

Welches  war  nun  der  Erfolg  dieser  Fortschritte  auf  dem  Gebiete  der 
Düngung  wie  der  Pflugfahrten?  Gelang  es,  das  System  der  herkömmlichen 
Felderwirtschaften  umzugestalten  oder  wesentlich  zu  vervollkomnmen? 

Beide  Alternativen  müssen  im  allgemeinen  verneint  werden.  Ein  Umsturz 
der  alten  Systeme  ist  erst  seit  unserm  Jh.  erfolgt,  und  auch  mit  der  Ver- 
besserung hatte  es  gute  Wege.  Es  darf  nicht  vergessen  werden,  dafs  der 
Ackerbau  an  der  Mosel  doch  nicht  die  Blüte  der  landwirtschaftlichen  Be- 
strebungen in  sich  schlofs,  diese  lag  vielmehr  im  Weinbau.  An  den  Weinbau 
aber  wurden  mit  dem  seit  dem  14.  Jh.  rapide  erfolgenden  Aufschwung  des 
Handels^,  der  vornehmlich  Weinhandel  war^,  Anforderungen  aufserordentlich 
gesteigerter  Leistungsfähigkeit  gestellt:  es  war  natürlich,  dafs  der  Bauer  die- 
sem gewinnverheifsenden  Anreiz  viel  eher  folgte,  als  er  zu  einer  Hebung  des 
Ackerbaues  schritt,  für  welche  ungefähr  derselbe  Zeitabschnitt  reif  war. 

cunneme  [so  statt  MR.  ÜB.  Cunneme  als  Eigenname]  curia.  —  Zur  Lieferung  durch  Pächter 
s.  Bd.  2,  221,  1484. 

')  Ausfuhrverbote  von  Dünger  aus  der  Mark,  wie  sie  v,  Maurer  Markenvf.  S.  180 
schildert,  habe  ich  an  der  Mosel  nicht  gefunden;  sie  hätten  bis  auf  einen  gewissen  Grad 
eine  Gegenmafsregel  gegen  das  grundherrliche  Verfahren  da  abgeben  können,  wo  die  Hof- 
genossenschaft mehreren  Marken  angehörte.  —  Dagegen  kommen  private  Bestimmungen, 
welche  darauf  hinauslaufen  sollen,  dem  Boden  alle  entzogene  Kraft  im  Dünger  wieder  zu- 
zuführen, schon  Ende  13.  Jhs.  vor,  vgl.  Westd.  Zs.  3,  Korrbl.  219,  1299. 

2)  Wie  stark  die  Zugabe  zum  eignen  Dünger  sein  konnte,  zeigt  USMax.  S.  457, 
Mechern  11  d:  Zinsleistung  von  1  carr.  fimi  auf  den  mansus;  es  sind  2^'*  carr.  auf  eine 
Beunde  von  3  iug.  und  9V2  iug.  in  4  Gewannen. 

')  Vgl.  zu  diesen  Dungarten  v.  Schwerz  S.  146,  163,  197.  In  den  Kreisen  Prüm  und 
Montoie  kannte  man  übrigens  noch  im  Beginn  unseres  Jhs.  weder  für  Kalk  noch  für  Mergel 
Fundorte,  s.  v.  Schwerz  S.  137—138. 

*)  Bd.  3,  195,  23,  1346;  WNiederdreis  1622. 

^)  Westd.  Zs.  Bd.  3,  Korrbl.  219,  1299. 

6)  Ann.  Reineri  1213,  MGSS.  16,  670. 

-')  Bd.  2,  349. 

")  Bd.  2,  324. 


—     561      —  Die  Individualwirtschaft.] 

Aulserdem  aber  besals  das  Moselland  in  der  grundherrlichen  Beunden- 
wirtschaft  wie  in  den  allgemein  zugänglichen  Wirtschaftsfoniien  der  weitge- 
dehnten Auiseuländereien  von  jeher  eine  Ergänzung  und  ein  Korrektiv  gegenüber 
dem  einseitigen  Körnerbau  der  Felderwirtschaften.  Anfangs  in  gi'osser  Ausdehnung 
und  selbst  später  noch  überwiegend  wurden  freilich  auch  die  Aufsenländereien 
zum  Anbau  von  Körnerfrucht,  namentlich  von  Hafer,  benutzt  \  indes  allmählich 
kam  man  doch  auch  zu  anderer  Verwendung.  Sieht  man  von  den  wenigen  Gegenden 
ab,  wo  sich  eine  besondere  etwas  intensivere  Form  der  Auisenwirtschaft  aus- 
bildete, wie  die  Egartenwirtschaft  um  Bingen^  und  die  namentlich  im  Maifeld 
heimische  Drieschwirtschaft^,  so  kam  es  doch  bald  zur  Bestellung  einzelner 
Teile  der  Aufsenfelder  in  besonderer  recht  intensiver  Rotation,  z.  B.  im  System 
der  Zweifelderwirtschaft  mit  dem  Turnus  Linsen  (oder  sonstige  Hülsenfrüchte)  — 
Brache^;  oder  aber  man  wandelte  einzelne  Aufsenfelder  geradezu  in  Gärten 
um^.  Infolge  aller  dieser  Möglichkeiten  bedurfte  es  erst  spät  einer  Besöm- 
merung  der  Brache  im  grofsen  Feldersystem. 

In  der  That  scheint  denn  auch  die  Besömmerung  der  Brache  erst  relativ 
spät  eingetreten  und  den  früher  gefundenen  Auskunftsmitteln  sich  einfügend 
eigentlich  nur  für  den  Anbau  von  Futterkräutern,  weniger  für  den  von  Blatt- 
früchten in  Frage  gekommen  zu  sein^.    Die  erste  Nachricht   über  den  Anbau 


1)  Vgl.  die  Ardennenabschnitte  des  UPrüm,  Bd.  2,  144,  unter  Hafer;  üStift  S.  412, 
Andernach:  der  erzbischöf liehe  Hof  hat  40  iumales,  quoram  seminantui*  uno  anno  15, 
altero  25;  preterea  sunt  ibi  agri,  qui  ciun  avena  seminantur.  Vgl.  auch  Landau,  Territ. 
S.  177  f. 

2)  UEupertsberg  383:  1  iug.  ze  steingrubin,  daz  liget  in  egerdun;  ebd.  S.  359:  ein 
egerde  duale  Weinberg;  Bd.  2,  5,  ss,  1257.  Zur  Egerde  vgl.  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  250; 
Hanssen,  Abb.  1,  182  f. 

^)  *UMünstermaifeld  Hs.  Koblenz  CXI»  BI.  23»:  jemand  hat  in  Kond  3  pecias  vinee, 
dazu  unam  peciam  driesch  cum  arboribus  dictam  sunderänge;  ebd.:  unam  [peciam]  driesch 
ibidem  ciun  duabus  arboribus;  ebd.  Bl.  36^:  (vineani)  diüesch  ..  cum  arboribus,  qu(e)  solvit 
medietatem  proventuiun.  *UPolch  (SMatheis)  Hs.  Koblenz  CXI  a  Bl.  59  a :  Flurname  üfhie 
hoen  drischen.  *UAlken  (SMatheis)  Hs.  Koblenz  CXI»  Bl.  60»:  una  pecia  partim  vinee  et 
partim  driesch  supra  litus  Moselle.  WObermendig  1448,  G.  2,  496:  bei  Hufen,  welche  nicht 
besetzt  sind,  sal  die  frauwe  die  goide  dat  erste  jaer  dreiss  laessen  ligen.  S.  femer  Bd.  3, 
273,  23,  1461.  Über  treusch  =  driesch  vgl.  Wülflingen  1575  §  41.  Zur  neueren  Kulti- 
vierung von  Aufsenfeldem  im  Maifeld  s.  v.  Schwerz  S.  224. 

*)  S.  z.  B.  WKamberg  1421  §  12:  Anbau  auf  aufgewonnenem  Markland,  Zins  von 
jedem  Morgen  3  hl. ;  das  gelt  von  dem  lenzenfelde  sal  er  geben  uf  sanct  Peterstag  und  von 
dem  brochfelde  uf  sanct  Jörgentag,  ie  von  dem  morgen  3  hl. 

^)  Darüber  unten  S.  562  und  oben  Abschn.  IV  Teil  2,  S.  400,  403. 

^)  Weder  das  üSMax.  12.  Jhs.  noch  das  UStift  13.  Jhs.  kennen  die  Brachbesömme- 
rung;  wenn  es  ÜSMax.  S.  4^31,  Mertert,  heifst:  2  mli-.  pise,  quos  accipit  de  uno  iugere  de 
cultura  nostra:  so  geht  das  auf  Beundenwirtschaft.  Wie  hier,  so  wird  es  sich  auch  in  der 
Angabe  des  Ces.  Heisterb.  dial.  mai.  10,  15  über  Himmerode  verhalten:  in  praefata  domo 
conversi  pisam  messuerant.    quae  dum  ad  siccandum  sparsa  iaceret  in  agro,  venerunt  iidem 

La m  p recht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  36 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     562     — 

von  Futterkräutern  doch  wohl  in  der  Brache  geht  bis  auf  die  Wende  des  3. 
und  4.  Viertels  des  13.  Jhs.  zurück  und  führt  in  die  hochkultivierte  rhein- 
hessische Ebene  ^;  ein  Jahrhundert  später  liegt  auch  für  das  Thalalluvium  des 
Rheines  eine  Angabe  vor  ^.  An  der  Mosel  dagegen  habe  ich  Nachrichten  über 
die  Besömmerung  der  Brache  mit  Futterkräutern  für  das  Mittelalter  überhaupt 
nicht  gefunden^;  und  die  Kultur  der  Blattgewächse  stellte  sich  durchaus 
überwiegend  entweder  in  einem  besonderen  Feldersystem  des  Aufsenlandes  oder 
namentlich  in  Gartenwirtschaft  betrieben  heraus. 

Diese  Thatsache  bezeugt,  welche  aulserordentliche  Bedeutung  der  Garten- 
kultur in  dem  umfassenderen  mittelalterlichen  Sinne  fast  jeglichen  Feldbaues 
aufserhalb  des  Getreidebaues  zukam :  damit  erklärt  sich  auch  erst  völlig  die 
grofse  Ausdehnung  des  Gartenareals,  für  welche  schon  früher  der  Beweis 
erbracht  wurde*.  Die  Gärten  wurden  eben  erst  sehr  spät  —  an  der  Mosel 
erst  im  16.  Jh.  ^  —  zu  Luxusgärten  oder  zu  ausschliefslichen  Gemüse- 
gärten in  unserm  Sinne ;  während  des  Mittelalters  dienten  sie  dem  Anbau  der 
Kohlarten,  der  Hülsenfrüchte,  ja  sogar  besserer  Getreidearten ^. 

Und  auch  die  sog.  Handelsgewächse,  Flachs,  Hanf,  Hopfen  und,  in  un- 
serem Quellenbereich  wohl  ausschliefslich  am  Niederrhein,  auch  Waid,  wurden 
in  Gärten  oder  gartenartigen  Feldanlagen  gezogen.   Mit   Bestimmtheit    läfst 


conversi  ad  priorem  dicentes:  nisi  totus  conventus  ocius  exeat  necnon  et  infirmi  pisamque 
vertant,  tota  peribit.  Auch  hier  ist  jedenfalls  Beundenbau  gemeint;  ebenso  wohl  Oberlahnst. 
ZoUr.  1464  S.  423:  die  erbiß  uf  dem  Setzelinge  [Oberlahnsteiner  Flur]  zu  reufen. 

1)  Bd.  3,  8,  12. 

2)  WErpel  1388,  Ann.  d.  bist.  V.  9—10,  115  [§  20]:  der  Grundherr  decimas  levabit 
veram  partem  frumentorum  in  campis,  nisi  solum  de  illis,  que  [cum  zu  streichen]  iumentis 
aut  similibus  pabulata  fuerint  per  estatem  sine  dolo. 

^)  Im  Kreise  Schieiden  herrschte  noch  in  den  50er  Jahren  unseres  Jhs.  wenig  Bau 
von  Futterkräuteni ,  obwohl  sich  die  Getreideproduktion  von  1816 — 1851  verdoppelt  hatte; 
Mathieux,  Schieiden  S.  2.     S.  auch  im  allgemeinen  noch  Beck  1,  371  if. 

*)  Abschn.  IV  Teil  2  S.  403. 

5)  G.  Trev.  c.  302 :  Erzbischof  Johann  VII.  (1581—1599)  in  castro  Witlich  hortum 
iucundissimum  et  utilissimum  instruxit,  ductis  in  eum  aquis  perennibus  et  insidiosis  opere  in 
his  partibus  raro.  Derartige  Anlagen  gab  es  an  der  Mosel  vor  dem  16.  Jh.  wohl  nur  in 
früher  llömerzeit;  für  sie  erwähnt  August.  Confess.  8,  6  in  Trier  hortos  muris  contiguos, 
etwas  weiter  wohnen  Anachoreten  in  ärmlicher  Hütte,  bei  denen  man  einen  Codex  mit  der 
vita  Antonii  findet.  Die  Gärten  waren,  nach  dem  Verlauf  der  Erzählung  zu  schliefsen,  sehr 
grofs  und  parkartig.  Im  Mittelalter  selbst  kannte  man  gröfsere  Anlagen  wohl  nur  im  Park- 
stil, vgl.  Ann.  Hildesh.  1105,  MGSS.  3,  109,  5o:  in  viridario  proceris  arboribus  consito 
deambulare. 

6)  Vgl.  Abschn.  IV  Teil  2,  S.  403  Note  1,  das  Citat  aus  *UMünstennaifeld  vom  J.  1347 ; 
die  Angaben  des  UPrüm  über  lectum  parare  (Bl.  19^)  und  agrum  plantare  (Bl.  10i>);  femer 
Bd.  3  Wortr.  u.  d.  WW.  koelpet,  gartenerweisse,  ortulanus.  Sehr  bezeichnend  sind  auch  die 
zahlreich,  aber  immer  in  im  Vergleich  zum  Getreide  geringer  Höhe  vorkommenden  Erbsen- 
zinse,  s.  z.  B.  Bd.  2,  215  No.  7,  217  Tab.  e. 


—     563     —  Die  Individualwirtschalit.] 

sich  die  Thatsache  ft-eilich  mangels  anderweitiger  Quellen  ^  nur  für  den  Flachs 
verfolgen  ^.  Der  Anbau  des  Flachses  bietet  aber  auch  sonst  allein  unter  dem  der 
genannten  Gewächse  ein  weiteres  Interesse.  Täuscht  nicht  alles,  so  ist  er  in  früherer 
Zeit  bedeutender  gewesen,  als  später.  Schon  die  geringe  Anzahl  von  flachszinsen- 
den  Orten  in  dem  USMax.  12.  Jhs.  und  UErzstift  13.  Jhs.  —  es  sind  die  Orte 
Lintschen,  Mersch,  Medernach,  Weiten,  Mechern,  Bachern ;  Merzig,  Fitten,  Pfalzel 
und  Umgegend  —  gegenüber  den  zahlreichen  analogen  Orten  im  UPrüm  9.  Jhs.  ^ 
mufs  auf  diese  Vermutung  bringen;  sie  wird  durch  den  Umstand  bestätigt, 
dafs  eine  Anzahl  von  Ausdrücken  der  Flachsbautechnik,  welche  noch  das  UPrüm 
kennt,  sich  in  späterer  Zeit  aufser  in  den  französischen  Ardennen  nicht  wieder- 
finden * :  offenbar  war  die  alte  gallische  Technik  im  Mosellande  zurückgegangen 
oder  gar  verschwunden.  Auch  liegt  eine  Erklärung  für  diesen  Umschwung 
nahe.  Spätestens  mit  dem  Ende  12.  Jhs.  war  im  Mosellande  eine  neue  Blüte- 
periode der  Schafzucht  erreicht  ^ ;  spätestens  seit  dieser  Zeit  also  trat  die  Wolle 
mit  dem  Flachs  in  erfolgreichen  Wettbewerb^.  Das  Ergebnis  war  ein  Zurück- 
weichen des  Flachsbaues,  der  Leinweberei  und  des  Leinwand-  und  Flachshan- 
dels; der  letztere  ist  an  der  Mosel  nie  bedeutend  geworden',  und  die  Lein- 
weberei hat  es  wohl  kaum  viel  über  die  Industrie  zu  eigenem  Bedarf  hinaus- 
gebracht ^. 

Wie  die  Handelsgewächse,  so  wurde  auch  alles  Obst  und  jeder  edlere 
Fruchtbaum  in  Gärten  (Bungerten)  ^  gezogen.    Eine  Ausnahme  hiervon  machen 

^)  Zum  Hanf  vgl.  Bd.  2,  64  über  canavera,  femer  *Kobl.  Baurechn.  1284:  pro  quo- 
dam  genere  lini,  quod  hainf  dicitiu-,  13  d.  Nach  *USMax.  1484  Bl.  37=»  wird  in  Bisingen 
Hanfbau  getrieben.  —  Zum  Hopfenbau  s.  Bd.  3,  1315,  lo ;  316,  i.  —  Zum  Waidbau 
s.  Westd.  Zs.  Bd.  3,  Korrbl.  No.  219,  1299,  und  *SGereoner  Pachtordnung  1316  (Köln, 
Kirchenarchiv  SGereon)  §  7:  nullus  canonicorum  nosti-orum  sandieem  [weit]  seminabit  nee 
Seminare  pennittet  in  agiis  ecclesie  nostre;  et  si  secus  fecerit,  dabit  capitulo  de  quolibet 
iumali  [morgin]  1  mr.  S.  weiter  Bd.  2,  326,  wo  über  die  Lokalisierung  des  Waidbaues 
eine  andere  wohl  nicht  zutreffende  Vermutimg  geäufsert  ist.  —  Für  die  Gegenwart  vgl.  über 
die  Handelsgewächse  Beck  1,  371  ff.,  443  ff. 

2)  WMandem  1537:  in  den  garten  den  flaeß;  WHeisdorf  1606  §  33:  Flachs  wird 
in  den  „Garten"  oder  die  „Winnung"  gesät.  Über  die  Leichtigkeit  des  Überganges  von 
freien  Feldern  zu  Gärten  belehrt  besonders  eindringlich  Bd.  3,  No.  194,  1356. 

3)  S.  Bd.  2,  144. 

*)  So  der  Ausdruck  clauns,  UPrüm  No.  29;  vgl.  dazu  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  WW.  cla, 
clan.  Sehr  bald  kommt  schon  die  Einteilung  in  Stein  und  Pfund  vor,  vgl.  ISIR.  ÜB.  1,  No.  501, 
1138:    aus  Bagel  und  Nastätten  kommen  nach  SGoar  24  talenta  lini  elucidissime  politi. 

6)  S.  oben  S.  536. 

^)  Ann.  Kod.,  Ernst  S.  47,  1137:  der  Abt  Borno  von  Herzogenrath  primus  .  .  lanea 
indutus  est  tunica  pro  consuetudine,  unde  modo  quasi  pro  ordine  solent  eam  omnes  induere, 
qui  hactenus  lineis  content!  camiseis  fiiere. 

■'j  Vgl.  Bd.  2,  323;   s.  auch  URupertsberg  384,  Bingen:   Godefridus  der  flahsmengere. 

8)  Bd.  3,  323,  334.  Ziu-  Hausindustrie  s.  auch  Bd.  3,  300,  22,  1497.  Über  Leinweber 
s.  unten  S.  587  f. 

s)  MR.  ÜB.  1,  652,  1168. 

36* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     564     — 

nur  die  Kastanien ;  sie  werden  in  einzelnen  kleinen  Wäldchen  und  Forsten  im 
Moselthal  seit  dem  11.  Jh.  erwähnte  Dagegen  werden  schon  die  Nufsbäume 
wenigstens  teilweis  in  gartenartig  geschlossenen  Räumen  gezogen^;  daneben 
erscheinen  freilich  auch  alle  freien  Plätze  in  Hofräumen,  Kirchhöfen,  Wiesen, 
Weinbergen  und  Feldern  für  die  Anlage  von  Nufsbaumplantagen  ausgenutzt^, 
denn  der  Ertrag  derselben  fand  in  der  Ölbereitung  noch  in  ganz  anderer  Aus- 
dehnung Anwendung  als  heutzutage*. 

Von  Obstbäumen^  waren  ursprünglich  nur  einige  wenige  Arten  weiter 
verbreitet,  im  Grunde  genommen  nur  Apfel-  und  Birnbäume  ^ ;  Beerensträucher 
als  Obst  aber  kannte  man  auch  in  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jhs.  noch  kaum; 


^)  Eine  silva  castanearum  zu  Pfalzel  nach  UStitt,  s.  dazu  Bd.  3,  508,  lo ;  ein  Kesten- 
forst  zu  Kröv  und  Kinheim,  s.  Bd.  3  Namenreg.  u.  d.  W.  Kesteforst;  femer  hat  SMatheis 
nach  WPfalzel  16.  Jh.  §  4  einen  Kestenwald  bi  Biever  gelegen,  der  schon  im  Urbar  von 
1030  erwähnt  wird,  s.  Bd.  2,  206  No.  2.  Vgl.  auch  den  Kochemer  Zolltarif  von  1370, 
Bd.  2,  311. 

2)  MR.  ÜB.  3,  1096,  1251:  in  Keimt  ortus  nucibus  et  aliis  arboribus  consitus;  Rhenser 
deutsche  Heberolle  14.  Jh.  1.  H. :  Nese  Bufin  zinst  ein  sum.  nusse  von  eime  bungart  uf 
deme  felde  . .  .  were  sache  dat  der  nusse  nit  gegebin  enwurdin,  so  hait  dieselbe  Nese  einin 
buegart  [so]  donebin  ligin:  der  ist  unterpant.  WSponheim  1488  §  14:  der  Abt  hat  drei 
eigene  frie  beslossene  bangarten,  darinne  sal  niemant  etwas  suchen  neraen  oder  stoppeln,  es 
sie  nüß,  epphel,  biem  oder  anders. 

3)  Vgl.  Bd.  3,  33,  i,  1263;  Stat.  Christ.  Eifl.  1513,  Blattau  2,  234:  si  arbores  nucum 
in  coemeterio  plantatae  ab  antiquo  essent  pro  usu  olei  lampadarum  [!]  ante  venerabile  sa- 
cramentum  ardentium  propter  exiguitatem  ecclesiae  redituum,  quas  magistri  fabricae  in  usu 
colligendi  essent  in  usum  supradictum  et  illius  in  consuetudine  praescripta,  debet  pastor 
ecclesiae  illa  praescriptione  non  obstante  portionem  de  nucibus  modo  praemisso  crescentibus 
habere  et  per  hoc  tam  ecclesiae  quam  coemeterii  dominus  recognosci.  S.  femer  Bd.  2,  222 ; 
*ÜMünstermaifeld  Hs.  Koblenz  CXI  Bl.  26  b:  in  Kond  zinst  Jemand  ^k  talentum  olei  de 
parvo  arbore  nucum  sita  in  vinea  dicta  zume  Kiersb5m  (vgl.  dazu  *USElisab.  Hosp.  Bl.  27 1> : 
in  Eitelsbach  vinea  cum  campis  et  arboribus  circumcirca  existentibus) ;  MR.  ÜB.  3,  992,  1249 : 
in  Lahnstein  campus  cum  arboribus  nuciferis.  Bezeichnend  fiir  diese  weitgehende  Kultur 
ist  auch  die  Angabe  C.  Hedios  vom  J.  1543,  ed.  Rhenus  2,  10,  über  den  Königstuhl,  er  ligt 
under  siben  großen  nusbawmen,  ist  vast  zerfallen,  das  doch  wol  zu  erbarmen  ist. 

*)  Nach  G.  Trev.  Cont.  4  Add.  2,  MGSS.  24,  397  wh-d  das  Brennöl  aus  Nüssen  ge- 
macht; s.  auch  oben  Note  2  Citat  2,  sowie  Oberlahnst.  Kellnr.  1445,  Rhenus  1,  71:  so 
hain  ich  die  nosse,  uf  m.  h.  gn.  eckera  und  bauwmen  gewassen  sin,  machen  zu  olei  laissen. 
Welche  Bedeutung  die  Ernte  und  Verarbeitung  der  Nüsse  hatte,  ergeben  auch  sehr  deutlich 
die  folgenden  Nachrichten:  Oberlahnst.  Zollr.  1464,  ca.  Spt.  16 — 22:  16  meitchintagwerke 
nosse  zu  swingen  zu  lesen  und  zu  leuffen,  d.  h.  Nüsse  vom  Baiune  zu  schlagen,  aufzulesen 
und  aus  den  grünen  Schalen  zu  bringen;  femer  Oberlahnst.  Zollr.  1465  Januar,  S.  295:  die 
Mädchen  kehren  Nüsse  (gegen  den  Schimmel).    S.  auch  Bd.  2,  327. 

^)  Zur  Obstkidtur  im  Beginn  unseres  Jhs.  vgl.  v.  Schwerz  S.  186. 

6)  S.  oben  Note  1 ;  Bd.  3,  No.  285,  1277—91.  Vgl.  auch  L.  Baiuw.  1,  22,  LL.  3,  332—3, 
wo  aufser  Apfel-  und  Birnbaum  noch  nemus  mit  rubus  und  esca  (Brombeeren  und  Eicheln), 
sowie  Buchenbestände  zum  Garten  rechnen.  Zur  Einfühi'ung  des  Obstbaues  in  Deutschland, 
speciell  über  die  Kirschen  in  römischer  Zeit,  vgl.  Düntzer  BJB.  2,  14. 


—     565     —  Die  Individualwirtschaft.] 

statt  dessen  wurden  Waldbeeren  gesammelt  ^  Im  übrigen  war  die  Obstgärt- 
nerei sehr  alt^  und  wenigstens  bis  zum  Schlufs  des  13.  Jhs.  schon  sehr  regel- 
mäfsig  verbreitet^;  seit  dem  14.  Jh.  beginnt  sie  dann  neben  Äpfeln  und 
Birnen  noch  weitere  Obstsorten,  wie  Kirschen  und  Quitten,  in  ihren  Bereich 
zu  ziehen*. 

Indes  weit  über  diesen  feineren  Kulturen  stand  als  Specialkultm*  doch 
der  Weinbau.  Von  seinem  allmählichen  Erwachsen  vom  9.  bis  zum  13.  Jh. 
wie  von  seiner  Einordnung  in  die  Einrichtungen  der  Agi-arverfassung  ist  schon 
früher  gesprochen^:  hier  wird  es  darauf  ankommen,  sein  erstes  Aufkommen, 
seine  früheste  lokale  Verbreitung,  sowie  die  Technik  der  Stockkultur  und  der 
Weinbehandlung  kennen  zu  lernen. 

Über  die  Zeit  der  Einführung  des  Weinbaues  an  der  Mosel  haben  wir 
keine  genauere  Nachricht;  die  Tradition,  welche  dieselbe  gewöhnlich  dem 
Kaiser  Probus  im  vierten  Viertel  des  3.  Jhs.  zuschreibt,  ist  durch  nichts 
begründet.  Vielmehr  wird  anzunehmen  sein,  dafs  der  Weinbau  schon  vor 
jener  Zeit  an  der  Mosel  eine  Stätte  gefunden  habe;  in  den  monumentalen 
Keliefs  und  den  sonstigen  Skulpturen  des  Neumagener  Konstantinpalastes  ha- 
ben Weinbaumotive  einen  so  hervorragenden  Platz  inne,  dafs  eine  Erklärung 
dieser  Erscheinung  nur  unter  der  Annahme  einer  schon  lange  blühenden  Wein- 
kultur möglich  wird.  Eine  solche  Annahme  steht  auch  mit  andern  Thatsachen 
nicht  im  Widerspruch.  Wir  haben  zwar  auch  für  die  Pro^'inz  Gallien  (Gegend 
von  Autun)  die  erste  sichere  Nachricht  über  Weinbau  erst  aus  dem  J.  311; 
aber  dieselbe  betont  schon,  dafs  der  einst  blühende  Weinbau  leider  im 
Untergang  begriffen  sei.  Weitere  positive  Nachrichten  führen  dann  für  die 
Zeit  Julians  auf  Weinkultur  in  und  um  Paris.  Um  die  Wende  des  3.  und 
4.  Viertels  des  4.  Jhs.  tritt  endlich  auch  der  Moselbau  in  der  glänzenden  Schil- 
derung des  Ausonius  zum  erstenmal  schriftlich  beglaubigt  in  die  Geschichte 
ein.  Die  Angaben  des  Ausonius  aber  beweisen  in  ihrem  ganzen  Charakter 
die  Existenz  einer  uralten  Kultur;  und  bald  nach  Ausonius  schildert  Sal- 
vian  noch  zum  Überflusse  die  Einwohner  von  Trier  als  ad  vinum  praevali- 
dissimi  ^. 

^)  Ces.  zu  üPrüm  S.  165  Note  6 :  moras  brabiren  homines  nostii  colligere  tenentur 
ad  faciendum  moratum  propter  soUempnitates  et  infirmos  fratres  et  magnos  hospites. 

2)  Vgl.  V.Deod.  I  Mett.  17,  MGSS.  4,  479. 

^)  Vgl.  namentlich  den  regelmäfsigen  Posten  de  piris  et  pomis  in  der  Rhenser  Eech- 
nung  Bd.  3  No.  285,  1277—91,  sowie  auch  MR.  ÜB.  3,  153,  c.  1220. 

*)  *Bald.  Kesselst.  S.  387,  1346:  ein  kirsgarten  bei  Schlofs  Randeck.  Oberlahnst. 
Kellnr.  1444,  Rhenus  1  S.  45:  ftu-  quiddigen . .  zu  sülzen  und  auch  sust  zu  haben  16  alb.  Item 
für  3  mass  honiges,  die  quidden  mit  zu  sülzen  16  alb.  Einen  Pflamnbaum  im  Trierischen 
erwähnt  schon  Greg.  Tur.  Hist.  Fr.  3,  15. 

^)  S.  Abschn.  IV,  Teil  2,  S.  403  f.  Vgl.  zum  Folgenden  auch  Bodmann,  Rheingau 
1,  393  f. 

®)  Das  Vorstehende  wie  die  Ausführangen  über  Venantius  Fortunatus  wesentlich  nach 
Düntzer,  Bonner  JB.  2 ,  9  f. ,  dessen  sorgsame  und  erschöpfende  Untersuchung  bisher  nur  in 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     566      — 

Näheres  über  die  Verbreitung  der  Weinkultur  an  Mosel  und  Rhein  läfst 
sich  schon  den  Angaben  des  Venantius  Fortunatus  für  die  2.  H.  des  6.  Jhs. 
entnehmend  Zunächst  ist  es  bezeichnend,  wie  dieser  Dichter  den  wogen- 
rauschenden Rhein  der  traubenreichen  Mosel  entgegensetzt:  die  bei  weitem 
wichtigere  Trägerin  der  Weinkultur  war  damals  zweifellos  die  Mosel,  am  Rhein 
kennen  wir  aus  so  früher  Zeit  eigentlich  nur  Weinberge  bei  Andernach. 
Für  die  Mosel  erscheint  dagegen  nach  Venantius  Fortunatus,  abgesehen  von 
Anlagen  in  der  Metzer  Gegend,  ein  im  ganzen  gleichmäfsig  betriebener  Wein- 
bau von  Trier  abwärts  als  das  Wahrscheinlichste;  besonders  wird  noch  eines 
vom  Bischof  Nicotins  von  Trier  auf  der  Höhe  des  Berges  Mediolanus  ange- 
legten Weinberges  gedacht.  Die  Lage  dieses  Berges  ist  unbekannt ;  die  be- 
gründetsten Vermutungen  sprechen  für  seine  Identität  mit  dem  Vorsprung  in 
dem  Winkel,  welchen  die  Drohn,  ehe  man  ihre  Mündung  überschritten,  mit 
der  Mosel  bildet.  Jedenfalls  führt  gerade  in  diese  Gegend  die  erste  urkund- 
liche Überlieferung  über  die  Verbreitung  des  Weinstocks:  für  die  Grafschaft 
Veldenz  ist  Weinbau  schon  während  der  2.  H.  des  6.  Jhs.,  wenn  auch  nicht 
ganz  zweifelsohne,  bezeugt^. 

Seit  dem  7.  Jh.  aber  mehren  sich  in  immer  stärkerem  Verhältnis  die 
urkundlichen  Zeugnisse,  und  schon  für  die  spätkarolingische  Zeit  ist  es 
möglich,  sich  ein  genaueres  Bild  von  der  Ausdehnung  der  Weinkultur  an  Mosel 
und  Rhein,  Ahr  und  Nahe  zu  machen.  Relativ  am  weitesten  ausgebaut  er- 
scheint damals  das  kurze  und  namentlich  im  Mündungsgebiet  meist  mit  weniger 
steilen  Abhängen  ausgestattete  Ahrthal,  hier  bestand  wohl  schon  eine  nahezu 
zusammenhängende  Kultur.  Anders  an  Mosel  und  Rhein,  wie  wohl  auch  an 
der  Nahe.  In  diesen  Thälern  ist  der  Weinbau  zwar  allseitig,  aber  sporadisch, 
an  die  Umgegend  einzelner  Orte  gefesselt,  verbreitet.  Am  Rhein  sind  es  meist 
die  alten  Römerkastelle  und  nunmehrigen  Pfalzen,  in  deren  Umgebung  der 
Weinbau  blüht,  so  Bingen,  Bacharach,  Oberwesel,  Boppard,  und  von  der  Mosel- 
mündung ab  Koblenz,  Andernach  und  Sinzig :  gerade  die  drei  letzteren  werden 
von  Regino  z.  J.  885  propter  vini  affluentiam  besonders  genannt.  An  der  Mosel 
und  Nahe  dagegen  traten  derartige  Gesichtspunl^te  verstreuter  einst  vielleicht 
römischer,  nunmehr  fiskalischer  Kultur  mehr  zurück;  zwar  sind  auch  hier  bei- 
spielsweise Kreuznach  und  Kröv^  als  königliche  Fisci  zugleich  Sitze  alter 
Weinkultur,  aber  überwiegend  richtet  sich  der  Weinbau  doch  nach  den  spe- 
ciellen  natürlich  gegebenen  Vorbedingungen   der  günstigen  Sonnenlage   und 

wenigen  Einzelheiten  namentlich  durch  monumentale  Funde  überholt  ist;  vgl.  femer  Schröder 
in  Picks  Monatsschrift  Bd.  6. 

^)  S.  u.  a.  unten  S.  572  Note  2. 

2)  G.  ep.  Vird.,  MGSS.  4,  41;  vgl.  dazu  Töpfer,  Hunolst.  ÜB.  1,  63,  1277,  und  Görz 
MK.  Reg.  1,  41. 

^)  Bertholet  2,  P.  justif.  63,  862:  Lothar  IL  giebt  an  Stablo  ob  exiguitatem  vini  ca- 
pellam  nostram,  quae  est  in  fisco  nostro  Crovio  sita,  cum  decimis  omnibusque  ad  se  per- 
tinentibus. 


—     567     —  -Die  Individualwirtschaft.] 

leichten  Anbaufähigkeit.  Namentlich  am  Moselufer  mit  seinen  vielfachen 
Krümmungen,  welche  einen  aufserordentlich  reichen  Wechsel  natürlicher  Vor- 
teile bedingen,  tritt  dieser  Gesichtspunkt  aufs  klarste  hervor ;  hier  bilden  die- 
jenigen Gegenden  die  frühesten  Sitze  der  Weinkultur,  welche  bei  nicht  allzu- 
steilen Hügeln  einen  guten  Sonnenstand  mit  leichter  Kultur  ohne  Terrassenbau 
vereinigen ;  so  die  Ostecke  des  Trierer  Thalkessels,  die  Gegend  von  Neumagen, 
die  Wittlich  zugekehrte  Krümmung  der  Mosel,  die  Moselschleife  bei  Zell,  die 
Ufer  zwischen  Karden  und  Kochem,  die  Umgegend  von  Winningen  und  von 
Koblenz.  Die  heutzutage  eigentlich  berühmten  Lagen  dagegen,  fast  stets  steile 
Terrassenlagen,  treten  erst  später,  unter  den  Saliern  und  Staufern,  in  die  Ent- 
wicklung ein,  so  die  Erdener  Weinberge  und  die  Moselschleife  bei  Bernkastei 
mit  dem  Bernkastler  Doktor  sowie  dem  Graacher  und  Zeltinger  Wachstum. 
An  der  Saar  endlich  ist  der  Weinbau  überhaupt  späteren  Ursprungs:  noch 
laut  dem  UStift  13.  Jhs.  (S.  396)  werden  nach  der  Saarburg  5  Fuder  Wein 
von  Leiwen  bei  Neumagen  a.  d.  Mosel  geliefert.  Doch  finden  sich  vereinzelte 
Anbauanfänge  immerhin  auch  hier  schon  seit  dem  11,  Jh. ;  eine  volle  Ausbildung 
aber  ist  wohl  kaum  vor  dem  14.  Jh.  eingetreten  ^ 

^)  P^ür  diejenigen,  welche  sich  für  die  lokale  Verbreitung  des  Weinbaues  im  speciellen 
interessieren,  wie  zum  Beweis  der  oben  gegebenen  allgemeinen  Bemerkungen  seien  hier 
aufser  der  Tabelle  Bd.  2,  S.  54  f.  noch  einige  Notizen  zusammengestellt.  Nur  ist  zu  den- 
selben folgendes  zu  bemerken:  es  sind  nur  die  wichtigsten  Stellen  ausgehoben;  viele  mufsten 
wegfallen  wegen  Formelhaftigkeit  des  Ausdrucks  oder  wegen  Unbestimmtheit  desselben  (bei- 
spielsweise so,  dafs  das  Wort  vinee  auf  mehrere  vorhergehende  Ortsnamen  bezogen  werden 
kann,  während  es  doch  den  sonstigen  Anhaltspunkten  nach  zu  nur  einem  oder  einigen  der 
gesamten  Namen  gehören  kann).  Die  Aufnahme  hat  sich  in  diesen  Fällen  nur  ganz  indivi- 
duell entscheiden  lassen;  bisweilen  konnten  sogar  fonnelhafte  Ausdrücke  als  bezeichnend 
angenommen  werden.  Ferner  machte  sich  bald  der  Eindruck  geltend,  dafs  in  den  aus  Wein- 
gegenden selbst  stammenden  Urkk.  Weinbesitz  oft  gar  nicht  besonders  genannt,  sondern  als 
selbstverständlich  vorausgesetzt  ist ;  bei  Urkk.  anderweitiger  Provenienz  ist  das  Gegenteil  der 
Fall,  sie  sind  also  bei  unserer  Zusammenstellung  besonders  wichtige  und  zuverlässige  Quellen. 
Endlich  sei  bemerkt,  dafs  diejenigen  Orte,  in  welchen  sich  früh  fremde  geistliche  Grundherr- 
schaften nachweisen  lassen,  sich  stets  auch  als  frühe  Weinorte  ergeben,  so  dafs  die  folgenden 
Notizen  geradezu  durch  die  Zusammenstellung  auf  S.  133,  Note  3  ergänzt  werden  können. 
Unter  diesen  Modalitäten  und  Vorsichtsmafsregeln  ergiebt  sich  etwa  das  Folgende:  Mosel- 
weinbau in  der  Grafschaft  Veldenz,  s.  S.  566  Note  2;  an  der  Mosel  allgemein  und  besonders 
wohl  in  Lieser  633,  Testam.  Grimon. ;  in  Klüsserath  698,  Wurth-Paquet  Table  d'Echternach  1,  12, 
auch  sonst  frühe  und  häufige  Erwähnungen;  Trier  704,  MR.  ÜB.  2,  1 ;  Briedel  748,  Pardessus 
2,  397;  Pommern  755,  Gähnet  ed.  1,  1,  276;  Ediger  765,  Lamey  Cod.  Laur.  3,  173,  No.  3647; 
Piesport  777,  MR.  ÜB.  1,  30;  unter  Merl  782,  Lamey  Cod.  Laur.  3,  No.  3626;  Dreis 
a.  d.  Salm  c.  794,  MR.  ÜB.  1,  36;  zwischen  Steinem  und  Trier  835,  MR.  ÜB.  2,  S.  9; 
in  Koblenz  822  —  839,  Schannat  Trad.  Fuld.  No.  447;  Kröv  855  —  69,  MR.  ÜB.  2, 
S.  24;  Kochem  und  Valwig  866,  MR.  ÜB.  1,  105;  Litzig,  Kr.  Bell,  870,  Wilmanns  Kaiser- 
urkk.  1,  167 ;  Lehmen  Gondorf  Winningen  871,  MR.  ÜB.  1,  S.  107 ;  Mehring  Schweich  Tritten- 
heim, UPrüm,  s.  Bd.  2,  144;  Bruttig  898,  Lac.  ÜB.  1,  43;  Igel  929,  MR.  ÜB.  1,  234;  Alf? 
963,  MR.  ÜB.  1,  213;  Kesselheim  966,  MR.  ÜB.  1,  283;  Schleich  976,  MR.  ÜB.  1,  305; 
Langsur  979,  MR.  ÜB.  1,  307  (unecht);  Reil  1006,  Lac.  ÜB.  1,  89;  Traben  1007,  Quix  Cod. 
Aqu.  1,  15;  Biwer  1024,  Tabouillot  Hist.  de  Metz  3,86;  Kobem  1030,  MR.  ÜB.  1,  353;  En- 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     568     — 

Im  übrigen  wirkten  alle  Verhältnisse  auf  eine  starke  Entwicklung  des 
Weinbaues  seit  der  Karolingerzeit.  Wassertrinken  galt  im  frühen  Mittelalter 
geradezu  als  eine  Entbehnmg,   es  wird  schon  in  karolingischer  Zeit  als  Straf- 


kirch 1050,  Stumpf  Acta  imp.  No.  304;  Lützelkoblenz  und  Bubenheim  1052,  ME.  ÜB.  1, 
391;  Klotten  1054,  Lac.  ÜB.  1,  121;  Rachtig,  Uerzig,  Senhalz  1067,  Lac.  ÜB.  1,  135;  Bom- 
bogen  1070—80,  ME.  ÜB.  1,  450;  Mühlheim  an  der  Mosel  1082,  Calmet  1*  ed.  1,  479; 
Lieser  1096,  Honth.  1,  447,  s.  oben  unter  635;  SAldegund  1097,  ME.  ÜB.  1,  448;  Brempt 
Kaimt  1097,  ME.  ÜB.  1,  448;  Zeltingen  1116,  Lac.  ÜB.  1,  181;  Graach  1124-27,  ME.  ÜB. 
1,  512;  ?  Dudeldorf  und  Monzel  1127,  ME.  ÜB.  1,  513;  Ellenz  11.35,  Ann.  d.  Niederrh.  23, 
152;  Winningen  1136,  MR.  ÜB.  1,  547;  Moselweifs  1136,  Ennen  Qu.  1,  508;  Koray  1136, 
MR.  ÜB.  1,  540;  Minheim  1136,  ME.  ÜB.  1,  541;  Wittlich  1139,  ME.  ÜB.  1,  559;  Müden 
1139,  ME.  ÜB.  1,  560;  Neef  und  Bremm  1142,  ME.  ÜB.  1,  581;  Kesten  und  Monzel  1152, 
Görz,  Eeg.  1,  No.  2124;  Noviand  1152,  ME.  ÜB.  1,  621;  Pünderich  1155,  ME.  ÜB.  1,  634; 
Siebenbom  und  Erden  1177,  ME.  ÜB.  2,  62;  Güls  1183  und  früher,  Lac.  ÜB.  1,  344;  Metter- 
nich  1184,  ME.  ÜB.  2,  107;  Kärlich  1197,  ME.  ÜB.  2,  205;  Mertert,  Donwen,  Loersch,  Luxem, 
Flufsbach,  USMax.  12.  Jhs.;  Treis  c.  1200,  ME.  ÜB.  2,  4-55;  Fankel  1200,  ME.  ÜB.  1,  455; 
Bolzingen  c.  1200,  ME.  ÜB.  2,  388;  Niederemmel  1202,  ME.  ÜB.  2,  270;  Leiwen  Waldrach, 
UStift  13.  Jhs.;  Hatzenport  1216,  ME.  ÜB.  3,  58;  Pallien  1217,  ME.  ÜB.  3,  141;  Berkent- 
heim  Gag  bei  Heiligkreuz)  1220,  ME.  ÜB.  3,  126;  Kasel  um  1220,  ME.  ÜB.  3,  140;  Irsch 
1224,  ME.  ÜB.  3,  197;  Kürenz  1225,  MR.  ÜB.  3,  201;  Mustert  1226,  MR.  ÜB.  3,  236; 
Bernkastei  1228,  *Miltenberg,  Abschr.  Schott  Dipl.  Ringr.  6  suppl.;  Valwig  1228,  MR.  ÜB. 
3,  280;  Zell  1229,  MR.  ÜB.  3,  301;  Fell  1229,  MR.  ÜB.  3,  303;  Dieblich  1231,  MR.  ÜB.  3, 
336;  Reil  1231,  MR.  ÜB.  3,  345;  Neumagen  1232,  MR.  ÜB.  3,  355;  Kues  1234,  ME.  ÜB. 
3,  398;  Glens  1234,  ME.  ÜB.  3,  399;  Wehlen  1251,  *0r.  Koblenz,  St.  A.  —  Eheinweinbau 
in  Eemagen  754,  Ritz  Urkk.  4— 5;  Boppard  755,  Schannat  Trad.  Fuld.  No.  12;  Bingen  766, 
Lamey  Cod.  Laur.  2,  No.  2011;  Ober-  und  Niederbachem  bei  Mehlem  798,  Lac.  ÜB.  1,  7,  10; 
Leudesdorf  828,  Einh.  Transl.  ss.  Petri  et  Marc,  Jaffe  Bibl.  4,  496;  Sinzig  855,  CRM.  1,  45; 
Berkum  und  Mehlem  856,  MR.  ÜB.  1,  93;  Rettersdorf  866,  MR.  ÜB.  1,  105;  Braubach  886, 
MR.  ÜB.  1,  120;  Linz  873,  Lac.  ÜB.  1,  34;  Rheinbrohl  877,  Bouquet  8,  666;  Oberwinter, 
Unkelbach  etc.,  ÜPilim,  s.  Bd.  2,  144;  Werlau  922,  Ann.  d.  hist.  V.  26  und  27,  334;  Rhens 
941,  Lac.  UB.  1,  51;  Oberw^esel  966,  Kremer  Or.  Nass.  2,  75;  Andernach  998,  Lac.  ÜB.  1, 
82;  Bacherach  1019,  Lac.  ÜB.  1,  94;  Unkel  1020,  MR.  ÜB.  1,  243;  Urmitz  1022,  Honth.  1, 
357;  Vallendar  1052,  Heineccius  Antiqu.' Gbslar.  58;  Nickenich  1069,  MR.  ÜB.  1,  425; 
Niederberg  Ehrenbreitstein  1084—1101,  ME.  ÜB.  1,  453;  Bendorf  1105,  Lac.  ÜB.  1,  171; 
Hirzenach  Diebach  1110,  ME.  ÜB.  2,  24;  Trechtinghausen  1135,  Quix  Cod.  Aqu.  1,  66; 
Litzig  und  Mendich  1139,  ME.  ÜB.  1,  560;  Spey  1143,  CEM.  1,  272;  Erpel  1143,  CEM.  1, 
314;  Urbar  1166,  CEM.  1,  383;  Unkelstein  Leubsdorf  1173,  Lac.  ÜB.  1,  311;  Heimbach 
1197,  ME.  ÜB.  2,  205;  Sayi  1208,  Honth.  1,  644;  Horchheim  c.  1200,  Kremer  Or.  Nass.  2, 
217  f.;  Pfaffendorf  um  1210,  ME.  ÜB.  2,  333;  Petersacker  (Hof  bei  Eheindiebach)  1211,  Lac. 
ÜB.  2,  19,  No  35;  Irlich  1211,  *Andemach.  Schreinsr.;  Weitersburg  c.  1215,  MR.  ÜB.  3,  131; 
Weseler  Hamm  1216,  MR.  ÜB.  3,  49;  Arendorf  1217,  Lac.  ÜB.  2,  34;  Brey  1217,  MR.  ÜB. 
3,  77;  Oberwesel  c.  1218,  MR.  ÜB.  3,  143;  Salzich  SJacobsberg  1220,  MR.  ÜB.  3,  128; 
Münster  bei  Bingen  1221,  Rössel  Eberb.  ÜB.  1,  228;  Rolandswerth  1225,  Ennen  Qu.  2,  97; 
Wülfersberg  1227,  *Rommersdorfer  Repertor,  Koblenz  St.  A. ;  in  der  ,Crucebach',  Gericht 
Bacherach,  1231,  Lac.  ÜB.  2,  91,  No.  178;  in  Oberspey  1236,  MR.  UB.3,  430.  —  Ahrweinbau 
in  Cranheim,  wohl  südl.  Kerpen,  836,  MR.  ÜB.  1,  64;  Sinzig  855,  CRM.  1,  45;  Gissenhofen 
856,  MR.  ÜB.  1,  93;  Crachilenheim  880,  MR.  ÜB.  1,  122;  Iversheim,  Weingarten,  Pützfeld, 
Kessling,  Kreuzberg,  Ahrweiler,  Enzen,  Rheinbach,  Münchhausen,  UPrüm,  s.  Bd.  2,  144 
und  MR. ÜB.  1,  120,  886;  Wadenheim  1019,  Lac.  ÜB.  1,  94;  Yehnhof  1019,  Lac.  ÜB.  1,  94; 


—     569     —  IJie  Individualwirtschaft.] 

mittel  angewendete  Der  Trinkkonsum  einer  wachsenden  Bevölkemng  muTste 
sich  daher  an  der  Mosel  bei  geringer  und  noch  dazu  stets  abnehmender  Ver- 
breitung des  Bieres  in  vermehrtem  Weinbau  ausdrücken.  Dazu  kam  ein  stetig 
wachsender  Export,  der  sich  anfangs  meist  auf  grundherrlichem  Wege  infolge  von 
starken  Weinbergsankäufen  fi*emder,  namentlich  geistlicher  Grundherrschaften 
vollzogt,  später  verechiedene  andere  Wege  einschlugt,  bis  er  seit  der  2.  H. 
des  13.  Jhs.  dem  kaufmännischen  Handel  einen  bis  dahin  ungeahnten  Auf- 
schwung gab.  Die  Folgen  dieser  etappenmäfsigen  Entfaltung  des  Exports 
zeigen  sich  in  einer  schon  im  13.  Jh.  rapiden  und  auch  im  14.  Jh.  fortdauernden 


Hönningen  1019,  MR.  ÜB.  1,  344;  Lantershofen  1019,  Ussennann  Ep.  Bamb.  2,  28;  Waldorf 
1047,  Lac.  ÜB.  1,  113;  Maischofs  1106,  Ann.  Rodens.  SS,  16,  703;  Deraau  1113,  Ann.  Rodens. 
SS.  16,  697;  Bodendorf  1118,  Ann.  Rodens.  SS.  16,  699;  Kirchdaun  und  ,Gingehove'  1140,  Erast 
Hist.  de  Limbourg  6,  132,  vgl.  MR.  ÜB.  1,  120,  886;  Heimersheim  1170,  Lac.  ÜB.  l,  305; 
Westum  Konsdorf  1192,  Quix  Cod.  Aqu.  1,  27  u.  45;  Altenahr  1229,  Ernst  Hist.  de  Lini- 
bourg  5,  320,  s.  auch  CRM.  2,  219,  1265:  Besitzungen  in  valle  Art  .  .  citra  rivum  .  .  Ros- 
bag  cum  villis  et  vineis  adiacentibus.  —  Naheweinbau  in  Norheim  766,  Lamej'  Cod.  Laur.  2, 
No.  2007;  Langenlonsheim  769,  Lamey  2,  No.  1092;  Hüffelsheim  769,  ebd.  2,  No.  2005; 
Weinsheim  770,  ebd.  2,  No.  2020;  Leibersheim  771,  ebd.  2,  No.  899;  Roxheim  773,  Schannat 
Trad.  Fiüd.  No.  39;  Monzingen  77f<,  Lamey  Cod.  Laiu-.  2,  No.  2036;  Kreuznach  835,  MR. 
IIB.  1,  S.  70 ;  (Glanodenbach  893,  UPrüm);  Hahnweiler,  Kr.  SWendel,  992,  Stumpf  Act.  imp.  No.  34; 
Merxheim  1108,  MR.  ÜB.  1,  473;  Rüdesheim  bei  Kreuznach  1148,  MR.  ÜB.  1,  612.  —  Saar- 
weinbau in  Nittel  1000,  MR.  ÜB.  1,  330;  Fellerich  1115,  MR.  ÜB.  1,  493;  Thaben,  Filzen, 
Oberemmel,  USMax.  12.  Jhs. ;  Besseringen,  UStift  13.  Jhs. ;  Mertesdorf  1220,  MR.  ÜB.  3,  134. 
S.  ferner  *Koblenz  St.  A.,  Urk.  1301  Dec.  18:  dimidius  ager  vinifer  situs  in  banno  de 
Westoven  [bei  Saarburg].  Weinbau  in  Ensch,  Ockfen,  Saarburg,  Konz  1328,  Bd.  3,  407,8, 
vgl.  auch  Bd.  3,  No.  299  c,  1349.  Der  Weinzehnt  in  Ensch  und  Ockfen  beüägt  1328 
21/2  carr.     Zum  Saarweinbau  s.  auch  oben  S.  402. 

^)  Cap.  6  Capit.  Karoli  M.  Bonon.  811:  wer  sich  während  eines  Heereszuges  betrinkt, 
wird  zum  Wassertrinken  verurteilt.  S.  femer  V.  s.  Simeonis  3,  15:  der  h.  Simeon  reclusus  .  . 
sileutio  et  multis  ieiuniis  attenuavit  corpus  suum,  inprimis  aliquando  solo  pane,  aliquando 
vero  reficiens  aqua  infuso  legumine.  in  nostra  siquidem  terra  propter  infimiitatem  stomachi 
usus  est  semper  modico  vino.  USMax.  S.  451,  Moertz  5g:  die  Fröhner  erhalten  Wein;  si 
quis  tantum  biberit,  ut  socium  suum  vel  aliquem  incontinenter  offendat,  emendationi  tenetiu-. 

2)  Wie  voll  die  Keller  der  Bischöfe  waren,  zeigt  z.  B.  G.  ep.  Leod.  2,  24,  MGSS.  17, 
202,  37,  c.  965:  contigit,  ut  dum  cives  Leodienses  domiun  (episcopi)  vi  irrupissent  et  rubeos 
Wormacensis  vini  rivos  a  monte,  quo  nunc  aecclesia  sancti  Martini  sita  est,  usque  in  Mosam 
deduxissent,  ille  hoc  aequanimiter  ferens  niülam  adversariis  pro  hac  tementate  vicem  re- 
pendere  quaesivit. 

^)  Huillard-Breholles  1^,  771,  1219:  der  Herzog  Heinrich  von  Lothringen  empfängt 
von  Friedrich  II.  als  Feodum,  wie  schon  im  J.  1204  von  Philipp  (Miraeus  Op.  dipl.  3,  75)  60 
plaustra  vini  pro  medietate  apud  Bopardiam,  pro  alia  medietate  apud  Alsatiam.  Butkens 
Trophäes  1,  84,  1242:  der  Herzog  von  Brabant  hat  in  Oberwesel  ein  Reichslehen  von  20  carr. 
Wein.  S.  auch  G.  Alberonis  15,  MGSS.  8,  252:  archiepiscopus  Albero  omnibus  in  pace  com- 
positis  singulis  principibus  singulas  misit  vini  carr.,  et  maxime  Saxonibus.  et  notanda  in  hac 
re  subtilitas  ingenii  domini  Alberonis.  perpendit  enim,  plus  conferre  ad  victoriam  atque 
ad  accendendos  animos  vironmi  vini  copiam  et  aliorum  victualium,  quam  multa  milia 
fameliconxm. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     570     — 

Erweiterang  der  Weinbergskulturen  ^ ;  diese  Erweiterung  tritt  schon  im  13.  Jh. 
in  vielen  Einzelheiten  zu  Tage^,  bis  am  Schlüsse  des  Mittelalters  eine  Aus- 
dehnung der  Weinbaufläche  erreicht  wurde,  welche  wohl  sogar  der  heutigen 
überlegen  war^. 

Dafs  indes  diese  rasche  Entwicklung  der  Weinbergskultur  immer  noch 
ein  erster  Aufschwung  vornehmlich  extensiver  Art  war,  vermag  man  an 
der  Ausbildung  der  Weinqualitäten  wohl  zu  erkennen.  Sehen  wir  von 
dem  Gegensatz  von  Weifs-  und  Rotwein  ab,  der  sich  erst  gegen  Schluls  des 
Mittelalters  infolge  besonderer  Schätzung  des  Weifsweins  zu  einem  ausge- 
sprochenen Qualitätsgegensatz  erweiterte*,  und  legen  wir  auf  den  selten,  erst 
spät  und  nur  ganz  generell  betonten  Gegensatz  der  Herkunft  keinen  beson- 
deren Wert^,  so  bleibt  für  das  ganze  Mittelalter  nur  6ine  Qualitätsdifferenz 
übrig,  die  zwischen  fränkischem  und  hunnischem  Wein**.  Aber  auch  dieser 
Unterschied  läfst  sich  für  unser  Gebiet  nur  an  der  Untermosel  und  am  Mittel- 
rhein nachweisen;  er  dauert  hier,  ähnlich  wie  im  Rheingau,  seinem  eigentlichen 
Sitze,  vom  Schlufs  des  12.  bis  zum  Schlufs  des  15.  Jhs.  ^  Über  die  der  Differenz 

1)  Bd.  2,  64. 

2)  s.  MR.  ÜB.  3,  56,  1216;  Lehnsb.  Werners  IL  von  Boland  S.  13;  Bd.  2,  S.  211, 
Tab.  ö,  S.  215,  No.  8.  Der  Lahnweinbau  nimmt  zu:  MR.  ÜB.  3,  1079,  1250:  Weinberge  zu 
Wetzlar,  Garbenheim  und  Kalsmunt  culte  seu  etiam  adhuc  excolende.  Noch  weiter  ausge- 
dehnten Weinbau  bezeugt  Hennes  ÜB.  2,  225,  1274:  Wilhelm  Graf  von  Jülich  verleiht  dem 
deutschen  Haus  zn  Siersdorf  Zollfreiheit  für  die  Weine,  die  auf  seinem  AUod  bei  Zül- 
pich  wachsen.    Vgl.  im  Einzelnen  auch  noch  oben  S.  287  Note  3  Citat  2;   S.  399;  S.  404  f. 

')  Ein  Entscheid  ist  hier  mit  Sicherheit  nicht  zu  geben;  doch  sind  heutzutage  sicher 
viele  Hänge  nicht  mehr  in  Weinkultur,  die  es  früher  waren.  Zum  Eindruck,  den  die  Kultur 
des  16.  Jhs.  machte,  vgl.  C.  Hedio  43  ed.  Rhenus  2,  9:  zu  beiden  selten  des  Rhein- 
gebirges [bei  Oberwesel]  seind  die  berg  von  oben  an  bis  an  den  Rhein  herab'durchauß  vol  reben. 
S.  auch  schon  Reg.  Prüm  Ges.  Anm.  S.  195,  Note  A :  statim  iuxta  sanctum  Goarem  ex  alia 
parte  Reni  bonas  et  optimas  vineas. 

*)  Vgl.  das  Citat  aus  den  G.  ep.  Leod.  auf  8.  569  Note  1,  sowie  Oberlahnst.  ZoUr.  S.  295, 
1465  Jan. — Febr.:  5  (Fafs)bender,  die  roden  wine  uf  dem  sale  abezulaßen;  und  ebd.  April 
27  f.,  S.  298 :  4  bender,  wine  uf  dem  sale  abezulaßen.  Aus  diesen  Stellen  läfst  sich  die 
Wahrscheinlichkeit  ableiten,  dafs  unter  Wein  schlechtweg,  wenigstens  an  Mosel  und  Rhein, 
weniger  wohl  an  der  Ahr  (Kinkel,  Ahrthal  S.  269j,  Weifswein  zu  verstehen  ist.  Zur  zimeh- 
menden  Beliebtheit  des  Weifsweins  s.  Bd.  2,  324. 

^)  Bd.  2,  324 ;  s.  auch  *Gotha  Lib.  aur.  Eptemac.  Bl.  134,  15.  Jh. :  vinum  Mosellanum, 
vinrnn  Suranum.  Von  den  einzelnen  Moselweinsorten  finde  ich  in  früherer  Zeit  nur  den  Braune- 
berger genannt,  aber  ohne  dafs  irgend  ein  Urteil  über  seine  Qualität  in  Frage  kommt,  vgl. 
*üSElisabeth  Hosp.  Bl.  34  a:  apud  Veldence  in  monte  dicto  Brunnenberch  ex  opposito  ville 
Dusemunte  Conradus  ligator  vasorimi  et  Irmengardis  uxor  eins  legaverunt  pei^petuo  ^/2  am. 
vini  Treverensis  mensure  .  .  ex  vinea  eoriun  in  dicto  monte  Brunnenberch  in  autumno  per- 
solvendam. 

^)  Daneben  könnte  man  höchstens  noch  diejenige  zwischen  neuem  und  fimem  Wein 
anführen,  welche  im  Mittelalter  eine  grofse  Bedeutung  hat,  vgl.  z.  B.  den  Modus  propinandi 
in  festis  s.  Maximini  videlicet  et  Agritii  ed.  Wolff  in  den  Geschbl.  f.  d.  mittelrh.  Bist.  Bd.  1. 
Indes  dieser  Gegensatz  geht  nicht  auf  die  Kultur,  sondern  die  Kellerwirtschaft. 

■')  Für  vinum  hunnicum  vgl.  MR.  ÜB.  2,  144,  1195,  Rupertsberg;   ebendahin  gehören 


—     571     —  Die  Individualwirtschaft.] 

von  fränkischem  und  hunnischem  Weine  zu  Grunde  liegenden  Scheidungsmerk- 
male ist  schon  eine  grofse  Anzahl  von  Ansichten  ausgesprochen  worden. 
Diese  Ansichten  laufen,  abgesehen  von  einzelnen  hier  nicht  anzuführenden 
Nuancen,  im  wesentlichen  darauf  hinaus,  den  Gegensatz  entweder  auf  ver- 
schiedene Rebarten,  oder  aber  auf  die  verschiedene  Art  der  Bestellung,  der 
Lese  oder  der  Weinbehandlung  zurückzuführen:  speciell  die  gewöhnlichste 
Ansicht  geht  dahin,  unter  fränkischem  Weine  Rotwein,  unter  hunnischem 
Weine  Weifswein  zu  verstehend  Ist  nun  gerade  diese  Ansicht  keinesfalls  halt- 
bar, so  schliefsen  auch  alle  andern  Meinungen,  welche  auf  Besonderheiten  der 
Technik  Nachdruck  legen,  ernste  Einwendungen  nicht  aus :  sicher  ist  nur,  dafs 
der  fränkische  Wein  viel  höher,  meist  doppelt  so  hoch  geschätzt  wurde,  wie 
der  hunnische^.  Im  übrigen  aber  wird  man  mit  Wilhelmj,  dem  jüngsten 
sachverständigen  Bearbeiter  der  Frage,  annehmen  müssen,  dafs  der  Gegen- 
satz keineswegs  auf  eine  technische  Specialität,  sondern  vielmehr  auf  den 
blofsen  Gedanken  einer  qualit6  sup6rieure  et  införieure  („fein",  „extrafein") 
hinauslief,  wie  wir  ihn  noch  heute  auf  Waren  geringer  Qualitätsschwankimgen 
anwenden^.  So  fafste  schon  das  16.  Jh.  die  Ausdrücke  auf*,  und  noch  heute 
wird  in  Süddeutschland  und  Österreich  ordinärer  Wein  von  besonders  schlechten 
Reben  als  Heunischwein  bezeichnet^.  Woher  die  Ausdiücke  im  Mittelalter 
kamen,  ist  freilich  schwer  zu  sagen;  kann  man  für  francicus  sich  schwerlich 
enthalten,  an  fränkisch  im  ethnographischen  Sinne  zu  denken,  so  bleibt  der 
Ausdruck  hunnisch  einstweilen  dunkel. 

Für  uns  genügt,  gefunden  zu  haben,  dafs  sich  erst  gegen  Schlufs  des 
12.  Jhs.,  und  wie  es  scheint  nur  für  die  Untermosel  und  den  Rhein,  ein  durch- 
gängig angewandter  einfachster  Qualitätsunterschied  für  die  gesamte  Kreszenz 

alle  sonstigen  älteren  Zeugnisse :  UEupertsberg  S.  385  und  Bd.  2,  674,  Note  3 ;  s.  auch  ME. 
ÜB.  3,  367,  1227,  cit.  S.  381  Note  3.  Zu  vinum  francicum  vgl.  INffi.  ÜB.  2,  144,  1195,  Ruperts- 
berg; Bd.  3,  1,  15,  1272;  Cod.  Lac.  90,  1281,  Mosehveifs;  CRM.  3,  308,  1344,  Oberwesel; 
WErpel  1383,  §  13;  *üSMax.  1484,  Bl.  201». 

^)  Die  Litteratur  wie  die  Ansichten  iiber  diese  Frage  s.  bei  Wilhelmj,  Nassauer  An- 
nalen  14,  182-246;  s.  auch  v.  Maurer,  Dorfvf.  2,  557. 

^)  Vgl.  z.  B.  URheingrafen:  unam  kan-.  vini  fi-anconici  vel  duas  karr,  hunici. 

^)  Nur  so  werden  auch  die  folgenden  Stellen  aus  unserem  Gebiete  verständlich:  jVIR. 
ÜB.  2,  144,  1195:  SServatius-Maestricht  verkauft  für  2  mr.  particulam  vine§  .  .  in  Pinguia  an 
Rupertsberg,  de  qua  sorores  eiusdem  cenobii  iamdictis  fratribus  annuatim  hamam  franconici 
et  sextarium  hunici  vini  persolverunt.  Deutsche  Heberolle  von  Rhens,  14.  Jh.  1.  H. :  jimker 
von  Bri  ein  amen  frentzis  wines  von  eime  stücke  wingart  an  deme  mulenreine;  daneben  ebd. 
2  amen  huntzez  winez.  CRM.  4,  30,  1408:  in  Sinzig  vergeben  5  ohm  frentz  und  4  ohm 
hüntzwins  .  .  von  meinem  gewächs  (des  Burggrafen  von  Hammerstein). 

■')  Hedio  1543,  ed.  Rhenus  2,  9:  Hasemanshausen,  da  wachsen  die  frenischen,  d.  i.  die 
besten  edelsten  wein  in  dem  Rheingepirg.  Daneben  rühmt  Hedio  noch  die  Weine  von 
Trechtlinghausen,  Lorchhausen,  Bacherach,  Fürstenberg. 

^)  Bisweilen  wird  daher  wohl  auch  von  heunischen  Reben  gesprochen;  so  schon  MR. 
ÜB.  3,  1330,  c.  1255,  Andernach:  nee  [MR.  ÜB.  falsch  vero]  aliquam  vitem  hunicam  de  novo 
in  predictis  vineis  plautabo. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     572     — 

entwickelte :  ein  untrügliches  Zeichen  dafür,  dafs  bis  zu  dieser  Frist  die  Technik 
des  Weinbaues  noch  nicht  allzuweit  fortgeschritten  war. 

Das  gilt  zunächst  für  die  Ausnutzung  der  Lagen.  Es  ist  schon  bemerkt 
worden,  dafs  die  zunächst  in  Angriif  genommenen  Lagen  keineswegs  diejenigen 
waren,  welche  jetzt  als  die  besten  erscheinen^;  sieht  man  von  Anlagen 
römischer  Zeit  ab,  für  welche  technische  Hindernisse  nicht  bestanden  zu  haben 
scheinen^,  so  blieben  im  allgemeinen  wohl  alle  Lagen,  welche  Ten^assenbau 
erforderten,  bis  gegen  die  Mitte  des  12.  Jhs.  von  der  Weinkultur  unberührt. 
Seit  dieser  Zeit  regt  sich  freilich  der  Terrassenbau  kräftig,  schon  im  13.  Jh. 
erscheint  er  weit  verbreitet^;  und  es  wäre  sehr  wohl  zu  verstehen,  wenn 
gerade  infolge  seiner  Einführung  seit  dem  Schlufs  des  12.  Jhs.  die  Qualitäts- 
unterschiede fränkischen  und  hunnischen  Weins  allgemein  gebräuchlich  gewor- 
den wären. 

Der  Weinbau  selbst  war  so,  wie  er  vor  den  neueren  vielfach  grund- 


1)  Aufser  oben  S.  567  s.  auch  Abschn.  IV,  Teil  2,  S.  404. 

2)  S.  Auson.  Moseila  161  über  die  Mosel  oberhalb  Neumagen: 

Summis  quippe  iugis  tendentis  in  ultima  clivi 

Conseritur  viridi  fluvialis  margo  Lyaeo. 
Venant.  Fortun.  de  Castello  Nicetii  v.  39  über  Nicotins  (f  566): 

Blandifluas  stupidis  induxit  coUibus  uvas; 

Vinea  culta  viret,  quo  fuit  ante  frutex. 
Venant.  Fortun.  Hodop.  25  f.  über  die  Mosel  unterhalb  des  Trierer  Thalkessels: 

Undique  prospicimus  minitantes  vertice  montes,  ... 

Nee  vacat  his  rigidis  sine  fructibus  esse  lapillis, 

Denique  parturiunt  saxaque  vina  fluunt. 

Palmite  vestitos  hie  respicis  undique  colles 

Et  vaga  pampineas  ventitat  aura  comas: 

Cautibus  insertae  densantur  in  ordine  vites 

Atque  supercilium  regula  picta  petit, 

Culta  nitent  inter  horrentia  saxa  colonis, 

In  pallore  p«trae  vitis  amoena  rubet, 

Aspera  mellitos  pariunt  ubi  saxa  racemos 

Et  cote  in  steinli  fertilis  uva  placet, 

Quo  vineta  iugo,  calvo  sub  monte,  comantur 

Et  tegit  umbrosus  sicca  metaUa  viror: 

Inde  coloratas  decerpit  vinitor  uvas 

Eupibus  adpensis  pendet  et  ipse  legens. 
»)  Vgl.  Abschn.  IV,  Teil  2,  S.  404  Note  4;  dazu  Miraeus  Opp.  dipl.  4,  370,  1140,  Marien- 
rode:  vineam  .  .  in  clivo  montis  pendula(m).  Dagegen  MR.  ÜB.  2,  21,  1174:  vineam  quan- 
dam  in  pede  montis  [in  Rhense]  iacentem,  in  qua  eos  villici  curtis  nostr?  sepius  fatiga- 
verant  [des  Erzbischofs  von  Köln].  Vgl.  weiter  USMax.  S.  431,  Mertert  9c;  MR.  ÜB.  3,  807, 
1244:  vineas  duas  in  Valendra,  quarum  superior  habet  iox'nalem  cultum  et  desuper  modicam 
partem  de  rupe  confringendam,  inferior  vero  iornalem  habet  cultum  et  dimidium  et  desuper 
iomalem  unum  de  novo  in  rupe  confringendum  atque  colendum.  Man  vgl.  auch  die  im 
Rhein.  Courier  1884,  Okt.  4,  aus  Bodmanns  KoUektaneen  publizierten  Benennungen  12.  Jhs. 
für  Weinbergslagen  in  der  Rüdesheimer  Gemarkung. 


—     573     —  Die  Individualwirtschaft.] 

Stürzenden  Verbesserangen  an  der  Mosel  betrieben  wurdet  schon  ziemlich 
durchgebildet  und  entwickelt.  Gehen  wir  von  der  neuen  Anlegung  eines 
Weinberges,  sei  es  an  Stelle  eines  ausgegangenen  alten,  sei  es  auf  rohem 
Boden,  aus,  so  lassen  sich  in  dem  alten  Bau,  wie  er  bis  in  unser  Jh.  bestand, 
am  einfachsten  die  vier  Stadien  der  Rodung,  der  Pflanzung,  der  Behand- 
lung des  jungen  Weinbergs  und  der  Bestellung  des  erwachsenen  Weinbergs 
unterscheiden. 

Von  ihnen  umfafste  und  umfafst  noch  heute  die  Rodungszeit  in  einigen 
Gegenden,  aber  längst  nicht  überall,  4  bis  6  Jahre,  während  welcher 
das  Weinbergsareal,  nachdem  es  zuvor  einen  Dung  empfangen,  driesch  liegen 
bleibt,  bis  am  Schlufs  der  Periode,  meist  im  September  oder  Oktober,  bisweilen 
auch  in  den  Winter  hinein,  eine  tiefe  Rajolung  des  Bodens  stattfindet.  Da, 
wo  die  Drieschjahre  nicht  gehalten  werden,  wird  der  Dünger  beim  Rajolen 
eingebracht. 

Beim  Pflanzen  der  jungen  Reben  handelt  es  sich,  abgesehen  von  den 
technischen  Fragen,  z.  B.  der  Frage  richtiger  Entfernung  der  einzelnen  Stöcke 
voneinander  im  Verhältnis  zum  Neigungswinkel  des  Berges,  namentlich  um 
die  verschiedene  Erzielungsart  der  Pflanzreben=  Sie  sind  in  den  gewöhnlichen 
Kulturen  entweder  Schnittreben  (Schnittlinge)  oder  Wurzelreben  (Reiflinge)  oder 
Senkreben  (Bögen  oder  Söhne);  im  ersteren  Falle  Triebe  (Lotten),  welche, 
zumeist  im  Herbst  von  alten  Stöcken  geschnitten,  im  Frühjahr  angekeimt  und  gesetzt 
werden ;  im  zweiten  Falle  ebensolche  Reben,  die  aber  vor  der  definitiven  Ver- 
pflanzung in  den  Weinberg  schon  angewurzelt  sind ;  im  letzteren  Falle  Lotten, 
welche  man,  ohne  sie  vom  Stock  zu  trennen,  mit  der  oberen  Spitze  in  die 
Erde  senkt,  bis  sie  Wurzel  getrieben  haben,  und  hierauf  vom  Mutterstock  ab- 
sehneidet. 

Wenig  nur  ist  über  die  Behandlung  des  jungen,  durch  die  Pflanzung 
entstehenden  Weinbergs  zu  sagen :  die  Pflanzen  sind  bis  ins  vierte  Jahr  zu 
schonen,  wo  sie  halb  tragen;  das  fünfte  Jahr  gilt  als  erstes  Ertragsjahr. 

Um  so  genauer  mufs  auf  die  Bestellung  des  erwachsenen  Weinbergs  ein- 
gegangen werden.    Die  Hauptarbeiten  in  ihm  sind  während  jedes  laufenden 
Jahres  nach  der  Kultur  im  Beginne  unseres  Jhs.  die  folgenden : 
Febr.  bis  März.     1.  Räumen:   Wegschneiden  der  Kopf-  und  Tauwurzeln,   da- 
mit die  Hackarbeit  möglich  wird. 

2.  Schneiden  der  Reben  und  Lesen  der  abgeschnittenen  Reben. 

3.  Sticken:  Versehen  der  Weinstöcke  mit  Pfählen. 

4.  Gürten:   Umbiegen  und  Befestigen  der  stehengebliebenen 
Reben. 

März.    5.  Hacken:  Umhacken  des  Grandes. 

6.  Heften:  Befestigen  des  Stockes  am  Pfahl. 

*)  Eine  gute  Schilderung  desselben  von  Göriz  bei  v.  Schwerz  S.  239 — 307.  Zum 
neueren  Weinbau  vgl.  F.  W.  Koch,  Der  Weinbau  an  der  Mosel  und  Saar,  Trier  1881. 


[Entwicklung  der  Landeskultur. 


—     574 


Juni    bis   Juli.      7.  Eauhfelgen  oder  Ruhren:  Auflockern  des  Gmndes. 

8.  Ausbrechen  oder  Zwicken:    Entfernen  zu  geiler  Triebe 
verbunden  mit  dem  Binden  der  stehengebliebenen. 
Aug.  bis  Sept.     9.  Lauben:  Wegnehmen  überflüssigen  Laubes  zur  besseren 
Traubenreife. 
10.  Zweites  Felgen  oder  Lauterrühren. 
Okt.  bis  Nov.    11.  Lesen  oder  Herbsten. 

Zu  diesen  Jahresthätigkeiten  kommt  noch  im  Turnus  von  6  Jahren: 
12.  Düngen  und  in  ungefähr  gleichem  Turnus  13.  Schiefem:  Bedecken  des  Wein- 
bergbodens mit  Schieferplatten  zur  Hervorbringung  gröfserer  Sonnenhitze  und 
wärmerer  Nachtausstrahlung,  zugleich  zur  halben  Düngung. 

Wie  stellt  sich  nun  die  mittelalterliche  Bestellung  zu  diesem  Arbeits- 
programm des  ausgehenden  18.  Jhs,,  das  sich  im  wesentlichen  als  das  Er- 
gebnis des  bis  dahin  fortwirkenden  Empirismus  der  geistlichen  Institute  des 
Mittelalters  ansehen  läfst? 

Für  die  Bestellung  des  erwachsenen  Weinberges  gewähren  eine  Reihe 
ziemlich  weit  rückwärts  reichender  systematischer  Angaben  eine  allgemeine 
Übersicht,  welche  sich  am  klarsten  tabellarisch  wiedergeben  läfst.  Es  bestanden 
demnach  die  folgenden  Bestellungsthätigkeiten : 


Jahreszeit 

18.  Jh.  Ende 

17.  Jh.  Ende  1 

15.  Jh.  Mittel 

14.  Jh.  Mitte" 

IS 

t.  Jh.  Anf.i 

i'ebr. — März. 

1.  Räumen 

1.  Säubern 

1.  Hauwen^ 

— 

— 

2.  Schneiden 

2.  Schneiden  2 

2.Scindere[?]^ 

1.  Putare 

1. 

Incidere 

3.  Sticken 

3.  Sticken 

3.  Stipare'' 

2.  Figere 

2. 

Suffulcire 

4.  Gürten 

4.  Binden 

4.  Gurten^ 

3.  Ligare 

3. 

Cingere 

März. 

5.  Hacken 

5,  Graben^ 

5.  Brachen^ 

4.  Fodere 

4. 

Fodere  ^^ 

6.  Heften 

6.  Heften* 

6.  Beugen  u. 
Lauben  *" 

5.  Flectere 

— 

^)  Verordnung,  wie  es  mit  dem  Weinbau  in  hiesigem  Engersgau  hinfüro  soll  gehalten 
werden,  von  16.  Februar  1699,  Scotti  Chur-Trier  1,  728—730. 
2)  Nach  Lichtmefs. 

^)  Bis  spätestens  14  Tage  nach  Walpurgis. 

*)  §  6:    bald  nach   dem  pfingsten  solle  das  höften  angefangen  imd  dabei   beobachtet 
werden,   daß  die  junge  träublein  oder  geschön,  wie  mans  in  gemein  nennet,  nicht  mit  ein- 
gebunden und  under   dem  laub  an  dem  reifen  gehindert  werden;    bei  welcher  höftung  dan 
auch  das  nafse  wetter,  so  viel  es  sein  kann,  zu  meiden, 
s)  Bd.  2,  535  f. 

«)  Crastino  nativitatis  beate  Marie  virginis.    Die  folgende  Notiz  mulieribus  zfi  lauben 
ist  offenbar  an  falscher  Stelle  eingetragen  und  gehört  wohl  unter  August — September. 
')  12.  März. 
*)  Dazu  slisen  salices. 
9)  30.  März. 
1«)  14.  Mai. 

")  Bd.  3,  468, 4o;  470,  lo,  1345—46,  s.  auch  Wortr.  des  dritten  Bds.  u.  d.  "V\"VS^ 
^2)  URheingrafen,  Volchesheim. 
")  Fertig  bis  Mitte  April. 


575     —  I^ie  Individual Wirtschaft.] 

Jahreszeit      18.  Jh.  Ende  17.  Jh.  Ende  15.  Jh.  Ende  14.  Jh.  Mitte  13.  Jh.  Anf. 

Juni  — Juli.      7.  Rühren  7.  Eiihi-eni  7.  Rühren ^  [6.  Fodere]  5.  Movere^ 

8.  Ausbrechen  8.  Hauen  und  —  —  — 

Brachen 

Aug.  — Sept.     9.  Lauben  9.  Lauben ^  8.  Lauben*  7.  Foliare  — 

10.  Lauter-  —  —  —  — 

rühren 

Okt. —  Nov.    11.  Lesen  10.  Lesen  10.  Lesen  [8.  CoUigere]  [6.  Colligere] 

Über  das  13.  Jh.  hinaus  haben  wir  keine  ausführlichen  Nachrichten, 
immerhin  aber  doch  noch  Notizen,  welche  die  Weinbergsbestellung  bis  ins 
9.  Jh.  zu  verfolgen  erlauben.  Zur  richtigen  Erklärung  derselben  mufs  vorerst 
der  Umstand  betont  werden,  dafs  nach  den  schon  angeführten  Angaben  des 
Mittelalters  die  eigentliche  Bestellung  des  Weinbergs  mit  dem  Rühren  im 
Juni  oder  spätestens  Juli  aufhörte:  um  Johanni  mufste  die  Prüfung  guter 
Weinbergskultur  stattfinden  können,  auf  oder  kurz  nach  Johanni  fallen  daher, 
soweit  wir  sie  im  späteren  Mittelalter  kennen  lernen,  alle  Weinbergsbau- 
gedinge''. Der  Grundsatz  vollendeter  Kultur  vor  Johanni  galt  aber,  wie  es 
scheint,  noch  viel  strenger  für  das  frühere  Mittelalter;  es  sind  darüber 
direkte  Nachrichten  vorhanden  "^ ,  und  wir  werden  mithin  alle  Weinbergs- 
arbeit, welche  im  früheren  Mittelalter  erwähnt  wird,  vor  dieses  Datum  zu 
setzen  haben.  Die  Weinbergsarbeit  wird  nun  regelmäfsig  in  den  Ur- 
baren bis  zum  9.  Jh.  hinauf  erwähnt  als  dreifache  Weinbergsfronde 
(tria  servitia  colende  vinee)  ^ ;  im  selben  Sinne  ist  von  einer  jährlich 
dreimaligen  Prüfung  der  Weinbergsfronden  die  Rede^.  Man  wird  mithin 
aus  den  fünf  schon  im  Anfang  13.  Jhs.   in    die  Zeit    vor  Johanni    fallenden 


*)  §  7:  nach  Johannestag,  sobald  die  trauben  verblühet,  solle  das  graben  geschehen, 
was  man  rühren  nennet,  und  der  gmnd  zu  den  stocken  gezogen  werden. 

2)  Findet  sich  in  der  Verordnung  nicht,  wohl  aber  ist  es  im  Engersgau  um  diese  Zeit 
gebräuchlich,  vgl.  WBendorf  1671,  G.  1,  615. 

3)  5.  Juni. 

*)  S.  S.  574  Note  6. 

^)  Fertig  bis  Johanni. 

^)  Vgl.  beispielsweise  *WLonguich  1408,  §  16:  dixenmt  antedicti  scabini,  quod  qui- 
cunque  habuerit  in  locato  vineas  eidem  domino  medietatem  tertiam  decimam  vel  quintam 
partem  solventes,  si  easdem  non  bene  coluerit,  ut  villicus  cum  scabinis  in  profesto  loannis 
baptiste  lustranl^s  easdem  iudicaverint,  ille  solvere  teneatur  domino  abbati  quinque  s.  et  scabinis 
unum  sextarium  vini  vel  tantas  uvas  in  vindemia,  quantas  daret,  si  bene  culta  foret  vel  vicinus 
suus  ex  simili  bene  culta  vinea  praestat.    S.  auch  Bd.  3,  268,  42. 

■')  Lac.  ÜB.  1,  163,  253,  1096:  in  vigilia  sancti  lohannis  sollen  alle  Weinberge  durch- 
geiiihrt  (perfosse)  sein.  MR.  ÜB.  1,  652,  1168:  bis  Johanni  sollen  die  vinee  bene  culte  plantate 
et  stercorate  sein.    S.  auch  MR.  ÜB.  3,  86,  1218;  633,  1238;  667,  1239. 

^)  Vgl.  z.  B.  ülMettlach  No.  8,  SJohann  Trier:  6  mansi,  unusquisque  .  .  dat  imum 
operarium  ad  peragenda  8  servitia  colende  vinee.  Ebd.  No.  8,  Wiltingen:  10  mansi  . .  colunt 
vineam  ad  3  servitia. 

9)  Bd.  3,  30,  30,  1264. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     576     — 

Weinbergsarbeiten  drei  ausfindig  zu  machen  haben,  welche  die  ursprünglichsten 
sein  müssen.  Die  Auswahl  wird  glücklicherweise  durch  die  Quellen  selbst 
getroffen :  Schneiden,  Sticken  nebst  Binden,  endlich  Hacken  oder  Brachen  sind 
diese  ältesten  Arbeiten;  am  deutlichsten  nennt  sie  V.  Deod.  I.  Mett.  17, 
MGSS.  4,  479  für  die  Gegend  von  Metz: 

vites  iste  putat,  alter  fodit,  ille  maritat  ^ 
Wir  ersehen  demgemäfs  einen  ersten  Aufschwung  der  Weinkultur  wohl 
am  Schlüsse  des  12.  oder  im  Beginn  des  13.  Jhs. ,  wo  das  Rühren  eingeführt 
wird;  einen  zweiten  vermutlich  in  der  2.  H.  des  13.  Jhs.^  oder  in  der  1.  H. 
des  14.  Jhs.,  in  welchem  man  zur  besseren  Behandlung  des  Stockes  selbst 
durch  Hinzufügen  des  Heftens  und  Laubens  fortschreitet;  einen  dritten  noch 
vor  der  Mitte  des  15.  Jhs.,  welcher  das  Räumen,  eine  sehr  wichtige  Arbeit, 
herbeiführt;  bis  endlich  nach  Schlufs  des  Mittelalters  der  Kreislauf  der  alten 
Bestellung  durch  Aufnahme  des  Ausbrechens  und  Lauterrührens  vollendet 
wird.  Diese  aus  der  oben  gegebenen  Tabelle  entnommene  Ansicht  über  den 
allmählichen  Fortschritt  der  Weiribergsbestellung  wird  durch  eine  grofse  An- 
zahl von  Einzelüberlieferungen  bestätigt^,  wie  sie  denn  auch  eine  durchaus 
naturgemäfse  Weiterentwicklung  erkennen  läfst.  Zugleich  aber  ergiebt  sich, 
dafs  schon  am  Schlufs  des  Mittelalters  die  Weinkultur  verhälnismäfsig  weit 
fortgeschritten  war:  es  hatte  sich  bereits  ein  feststehender  Begriffsumfang  für 
guten  Bau  ausgebildet^,  und  man  versäumte  wohl  schon  damals  von  grund- 
herrlicher Seite  nichts,  um  ihn  den  Weinbauern  recht  nachdrücklich  einzu- 
schärfen ^. 

1)  S.  weiter  UPriim  Bl.  U^;  USMax.  S.  431,  Mertert  9c:  Fonde  ad  fodiendum  vel 
amputandum  vineam;  femer  oben  S.  575  Note  7,  Citat  1. 

2)  Vgl.  Bd.  3,  92,  35,  1285. 

^)  Vgl.  z.  B.  WOberheimbach  15.  Jh.,  G.  2,  228:  wist  man  unserm  hern  an  der  son- 
dern und  ander  almüsen,  das  ein  iglicber  buweman  sal  sinen  wingarten  in  büunge  halden, 
also  das  ein  igliches  feit  sal  sinen  stocke  hain  und  sinen  phalle,  und  intrüst  und  underbant 
sin  zu  halben  aprille  und  sal  gegraben  sin  vor  sente  Johannes  tage  baptisten;  und  wer  ez 
sache  daz  ine  solichen  vorg.  wingarten  wüst  fünden  worde,  so  mag  der  amptman  das  gericht 
häufen  in  maszen  obg.  WIrsch  Hockweiler  Korlingen  1497,  G.  2,  296:  wingart  schneiden  im 
merz.  WEllenz  15.  Jh.,  §  7:  alle  sollen  ein  wingart  sticken,  sniden,  graven  ind  binden  zu 
rechter  gewoenlicher  zit.  WChur  1518,  §  3:  ziun  halben  april  so  suUen  die  hoiber  ire  .  . 
wingarten  .  .  mit  setzen  und  praißen,  sticken,  graben,  sniden,  binden  etc.  gestalt  haben  und 
stellen,  und  zu  sanct  Peter  und  Pauli  tag  [29.  Juni]  suUen  gemelte  wingart  ganz  und  zumale 
US  und  US  gegraben  geroirt  und  bereidt  sein.  WEllenz  1644,  G.  2,  430:  der  lehenman  sol 
im  mertz  sticken,  zu  rechter  gewohnlicher  zeit  schneiden,  zu  dem  april  graben,  und  im  brach- 
monat  rören,  wie  auf  andern  höfen  gebreuchlich.  —  Eine  merkwürdige  Umkehrung  der  Aus- 
drücke Rühren  und  Graben  hat  *UMünstermaifeld,  Hs.  Koblenz  CXIa,  Bl.  29 a,  Braubach: 
qui  usque  Walpurgis  vineas  .  .  non  procurasset,  ut  dicitur  gerüirt  und  gestickit,  et  usque 
lohannis  eas  non  fodisset,  ut  moris  est  .  .  —  Eigentümliche  Bestimmungen  knüpften  sich  an 
das  schon  in  der  2.  H.  des  13.  Jhs.  vorkommende  Lauben  der  Lotten,  s.  Bd-  3,  92,  ss,  1285, 
sowie  die  Anm.  4  a.  a.  0. 

*)  S.  Bd.  3,  284,  12,  1470. 

'')  Für  spätere  Zeit  vgl.  WBendorf  1671,  G.  1,  615:  da  einiger  hoeber  were,  der  mehe 


—     577     —  Die  Individualwirtschaft.] 

Der  Fortschritt,  welchen  die  Geschichte  der  eigentlichen  Bestellung  der 
Weinberge  aufweist,  läfst  sich  für  die  zweite  Hälfte  des  Mittelalters  auch  in 
der  Entwicklung  der  AVeinsbergsdüngimg  —  die  Schieferung  kannte  das 
Mittelalter  noch  nicht  —  verfolgen.  War  am  Schlüsse  des  vorigen  Jhs.  eine 
sechsjährige  Düngung  das  Gewöhnliche,  so  verlängert  sich  der  Turnus  schon  im 
17.  Jh.  auf  7  Jähret  Diese  Fristbegrenzung  reicht  dann  bis  ins  15.  Jh. 
zurück^,  erscheint  indes  am  Schlufs  des  15.  Jhs.  schon  verbesserungs- 
bedürftig^. Und  auch  im  14.  und  13.  Jh.  ist  allerdings  der  sieben-  ja  sechs- 
jährige Turnus  an  einzelnen  Stellen  schon  vorhanden;  indes  kommt  neben 
ihm  doch  noch  ein  zehn-  ^^elleicht  sogar  ein  zwölfjähriger  Turnus  vor*. 

Die  Düngung  selbst  geschah  vor  Johanni  •^,  vermutlich  zusammen  mit  dem 
Brachen  (Hacken).  Wo  es  anging,  düngte  man  den  ganzen  Weinberg  auf  einmal^. 
Indes  war  das  natürlich  nur  bei  kleinen  Parzellen  und  in  Ausnahmefällen 
möglich;  im  allgemeinen  wurde  die  Düngimg  in  so  vielen  Jahresteilen  vorge- 
nommen, als  der  Turnus  Jahre  aufwies.  Die  Regel  war  dabei,  dafs  man  mit 
der  Düngung  im  höchsten  Teile  des  Weinbergs  anfing,  und  von  hier  aus  mit 
den  Jahren  abwärts  düngte " .    Die  Dungpflicht  wird  demgemäfs ,  da  zu  einer 

dan  ein  stuck  lehen  oder  zinsgiiets  von  dem  hof  het  und  wult  das  schnötzst  nicht  so  wal 
bauwen  als  das  gut,  so  sul  er  das  gut  stück  so  wal  lassen  ligen  als  das  schnöt.  WTJrzig 
1686,  G.  2,  368:  wan  man  driesch  last  liegen,  das  erst  jähr  ist  es  ein  rüegh,  1  sester  weins;  .  . 
das  zweite  weiset  den  lehiunann  in  den  driesch  imd  die  herren  in  das  gebawte  erb  eben 
groß;  das  dritte  jähr  in  der  herren  band  of  gnad. 

^)  Ordnung  für  den  Engersgau  1699  bei  Scotti,  Chur-Trier  1,730,  §  15:  alle  Weingärten 
sollen  wenigstens  alle  sieben  jähr  gebessert  werden.     S.  auch  Bd.  2,  228. 

2)  WOberheimbach  15.  Jh.,  G.  2,  218;  Bd.  3,  283,  37,  1470. 

^)  Bd.  3,  No.  254,  1472.  Hierhin  gehört  es  auch,  wenn  die  Dauer  und  Qualität  des 
Düngungstui'nus  unter  Kontrolle  gestellt  wird ,  vgl.  WBui'gen  a.  d.  Mosel  1488 ,  §  13 :  abe 
imans  misten  wulte ,  der  sal  zum  eirsten  im  hofe  orlauf  heischen ;  alsdanne  ende  und  pletz 
wisen,  dae  er  denkt  zo  misten :  demnae  sal  der  hoibman  sulche  bestemt  ende  und  pletz  durch 
den  lehenman  laissen  gesehen ;  ist  sach,  sulche  pletz  mistong  behoibt,  sal  man  ime  zolassen. 
Vort  abe  imants  mistet  ane  orlauf,  den  haint  sie  gewisten  ein  sümenis,  welche  sumenis  ist 
diese:  die  mistong  sal  er  zo  höbe  bringen  und  daevon  deilen,  als  sust  von  anderen  guteren 
ungemistet.  S.  auch  WÜrzig  1565,  G.  2,  364:  der  lehnman  .  .  sol  zu  7  jahi-en  misten,  iedoch 
erst  vom  Schultheißen  urlaub  heischen  und  darnach  wie  hofrecht  misten;  nachdem  der  mist 
gespreit  ist,  sol  der  Schultheiß  einen  lehnman  zu  sich  nemen  und  die  mistung  besehen.  Ganz 
ähnlich  W.  des  Fraishofes  bei  Ürzig  1686.  G.  2,  368. 

•*)  Bd.  3 ,  No.  206 ,  1374.  Der  zwölflähi'ige  (bzw.  sechsjährige)  Turnus  ergiebt  sich  aus 
den  Rupertsberger  Weinpachtzeiten  (Bd.  3,  3  flf.)  von  12,  24  u.  s.  w.  Jahi'en. 

^)  WEllenz  1644,  G.  2,  430:  wan  es  nötig  zu  misten  oder  zu  beßem,  sol  der  lehnman 
zuforderst  von  dem  scholtheßen  erlaubniß  nehmen,  und  da  es  dan  nötig,  sol  dießer  ihme 
das  selbig  erlauben  zm-  Sommerszeit  vor  sanct  Johans  tagh;  und  sobald  der  lehnman  gemistet, 
solle  ein  scholtheiß  die  mistung  besichtigen.  Das  WRhens  §  5,  G.  6,  487,  kennt  graben 
vor  Johanni,  riihren  später,  misten  vor  Johanni  nach  Befehl. 

*)  Bauding  Kröv  u.  Wolf  1435,  G.  2,  818:  item  sollen  sie  düngen  im  sesten  jair,  ni 
e  oder  nit  lenger,  und  sollen  ganz  iis  dimgen,  sunderlich  wer  under  1  morgen  halt,  und  wer 
1  morgen  halt  oder  darüber,  sal  zum  sesten  jair  halb  dimgen;  und  sal  gesehen  sin  vor  dem  budinge. 

^)  WPünderich,   G.  2,  404:   jeder  Lehnmann  soll  zu  dem  siebenten  jähr  misten,   und 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  37 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     578     — 

bestimmten  Strecke  Weinbergs  ein  gewisses  Quantum  Dünger  in  ständiger  Be- 
ziehung stand,  urkundlich  meist  durch  die  Verpflichtung  zum  Aufbringen 
dieses  Quantums  ausgedrückte  Für  den  jedesmal  gedüngten  Teil  des  Wein- 
bergs wurde  dem  Weinbauer  im  Fall  von  Abhängigkeitsverhältnissen  eine  be- 
sondere Vergütung  zu  teil :  entweder  fiel  ihm  das  Wachstum  gänzlich  zu  oder 
er  hatte  doch  wenigstens  einen  geringeren  Teil  desselben,  als  gewöhnlich, 
abzugeben  ^. 

Wie  die  Düngung,  so  vollzog  sich  auch  das  Pflanzen  (lat.  plantare  mhd. 
profen)  ^  der  Weinstöcke ;  auch  hier  schritt  man  in  langdauerndem  Turnus  zur 
allmählichen  Erneuerung,  so  dafs  die  Pflanzung  ein  ständiges  Jahresgeschäft 
der  Weinkultur  war^  und  die  Verpflichtungen  in  dieser  Hinsicht  geradezu  mit 
der  Dungpflicht  parallelisiert  werden  konnten^.  Die  Pflanzung  selbst  wurde 
wohl  meist  in  Senkreben  gemacht ;  die  Bevorzugung  dieser  Manier  mufste  sich 
beim  jährlichen  Pflanzen  einer  bestimmten  Anzahl  von  Stöcken  von  selbst  er- 
geben^; und  noch  mehr  war  sie  da  am  Platze,  wo  die  Erneuerung  des 
Weinbergs  durch  blofses  fakultatives  Ersetzen  abgängig  gewordener  Stöcke  er- 

anheben  von  dem  weitesten  biß  zu  dem  nidersten;  were  es  sach  daß  die  Weingarten  solches 
nicht  erdulden  oder  erdragen  könten,  solle  der  lehenman  mit  rat  des  hoefmans  misten  und 
änderst  nicht;  deßen  hat  der  ehrw.  edle  herr  die  mistung  abzusagen  und  der  lehen- 
man nicht. 

^)  USMax.  S.  461,  Issel:  hi,  qui  petituras  habent,  singulis  annis  singuli  debent  6  no- 
vellas  plantas  facere  et  5  plaustratas  fimi  imponere.  MK.  ÜB.  2,  Nachtr.  9,  um  1200,  Wein- 
berg zu  Bodendorf:  precator  ciirtis  [===  Hofpächter]  in  Budendorf  .  .  ipsam  ^dneam  cum  4 
plaustris  fimi  excolat  annuatim  et  dimidiam  partem  vini  .  .  resignabit.  Vgl.  weiter  MR.  ÜB. 
3,  86,  1218;  633,  1238;  Bd.  3,  190,  i7,  1344. 

2)  WBurgen  1488,  §  13 :  welche  man  als  recht  mistet,  der  sal  das  eirste  jare  die  mistong 
lesen.  WMüden,  G.  2,  451 :  wer  recht  gemistet  hat,  soll  selbiges  jähr  die  trauben  des  wein- 
garts,  so  weit  er  gemistet,  allein  und  eigentumblich  lesen.  WNeef  1653,  G.  2,  423:  wan  der 
lehnman  gemistet  hat,  so  sol  er  das  ungemistet  zum  ersten  lesen  und  das  zu  hof  tragen, 
ehe  er  das  gemistet  lese ;  dan  sol  er  sprechen  zu  dem  hem,  sehet,  ich  hab  abgelesen  das  un- 
gemist,  ich  wil  nuhn  was  gemist  ist  lesen,  und  sehet  ob  ich  recht  gethan  habe.  Im  letzteren 
Citat  liegt  natürlich  die  Supposition  vor,  dafs  der  Lehnmann  mit  Teilung  des  ungemisteten 
Ertrages  seiner  Verpflichtung  genügt  habe.  Zum  Erlafs  nur  einer  Ertragsquote  s.  neben  dem 
auch  zu  vergleichenden  Bd.  3,  No.  254,  1472,  namentlich  WPiesport  1607,  G.  2,346:  der, 
so  dünget,  sol  das  jähr  vom  drittheil  das  vierttheil,  vom  viertheil  das  fünftheil  geben ;  imd  sol 
die  mistung  zu  allen  sieben  jähren  gescheen. 

^)  Ces.  S.  180,  Note  B:  vineam  plantare,  quod  nos  appellamus  profen. 

*)  Bd.  2,  536. 

^)  USMax.  S.  461,  Issel  8d,  s.  oben  Note  1.   Vgl.  auch  die  Citate  der  folgenden  Note. 

^)  Auf  Senkreben  gehen  die  beiden  folgenden  Citate :  WBurgen  a.  d.  Mosel  1484,  §  10 : 
gefragt,  was  eine  ganz  leben  si,  haent  si  gesprochen,  das  von  recht  der  lehenman  schuldig 
si  und  verplicht  inne  ein  ganz  lehen  vaufzehen  kiden,  veir  doden  und  dri  levendich  vur  eine 
kule,  und  drissich  bürden  mistes,  als  kint  und  kenne  dreit.  ouch  ^in  ganz  len  sulte  mech- 
tich  sine  16  ame,  d.  i.  4  steck,  u.  4  amen  vur  1  stucke.  WPünderich,  G.  2,  403 — 4:  vor 
der  Besichtigung  soll  jeder,  der  ein  ganzes  Lehen  hat,  30  biürden  beßemngh  gethan  haben, 
wie  sein  kind  und  dienstboten  tragen;  darbeneben  15  kaulen  gemacht  haben,  4  doder  vor 
ein  kaul  und  3  lebendiger  vor  eine  kaul.  Die  Toten  und  Lebendigen  gehen  wohl  auf  7  Senk- 


—     579     —  Die  Individualwirtschaft.] 

folgtet  Doch  müssen  bei  gröfseren  und  rasch  erledigten  Xeuanlagen,  wie 
sich  deren  viele  nachweisen  lassen^,  auch  andere  Pflanzmethoden  zur  An- 
wendung gelangt  sein. 

Die  Behandlung  der  jungen  Weinberge  wie  der  Jahresfortschiitt  ihrer 
Kulturen  kann  im  wesentlichen  nicht  anders  gewesen  sein ,  als  heutzutage ;  im 
fünften  Jahre  wird  durchschnittlich  der  erste  volle  Ertrag  geherbstet  worden 
sein,  im  vierten  etwa  der  halbe.  Der  Wein  dieses  ersten  halben  Herbstes, 
jetzt  an  der  Mosel  unter  dem  Namen  Jungfeniwein  als  besonders  gut  bekannt, 
wurde  auch  schon  im  Mittelalter  besonders  ausgezeichnet;  er  hiefs  Proferwein 
gegenüber  dem  an  Pfählen  gezogenen  (gestickten)  Weinwachstum^. 

Auch  die  erste  Periode  in  der  Anlageent^icklung  eines  Weinbergs,  die 
Rodungszeit,  scheint]  sich  im  Mittelalter  nicht  sehr  von  der  heutigen  unter- 
schieden zu  haben.  Wie  man  noch  heute  bisweilen  in  der  Eodung  keinerlei 
besondere  Drieschjahre  ansetzt,  so  geschah  das  auch  im  Mittelalter*;  daneben 
läfst  sich  der  Gebrauch  von  1  bis  3  Drieschjahren  nachweisen  ^.    Häufig  säete 

reben;  von  ihnen  nahm  man  durchschnittlich  3  als  forttreibend  an.  Vgl.  femer  auch  WTilzen 
1598,  G.  2,  87:  wan  ein  jeder  gehöber  järlich  3  profen  macht  und  dieselbige  düngt,  ehe  er  sie 
zuschlage,  alsdan  hat  er  sich  der  boessen  erwehrt;  sowie  aus  früherer  Zeit  !ME.  ÜB.  3,  667» 
1239,  Kues:  Erbbeständnis  für  Weinberge;  wenn  der  Beständer  vineas  .  .  debito  modo  non 
coluerit  ac  singulis  annis  ad  minus  50  fossas  non  fecerit  plantidas  inserendo  ac  fimum  ne- 
cessarium  imponendo,  .  .  earundem  possessione  privetur.  ^NIR.  ÜB.  3,  1291,  1255 :  SSimeoner 
Erbbeständnisbrief  für  einen  Weinberg  bei  der  Winkelmühle,  auf  Halbscheit.  Die  Beständer 
versprechen  singulis  annis  ponere  20  bigas  fimi  in  dictam  vineam,  et  facere  20  fossas  cum 
plantulis,  que  vulgariter  appellantur  proffen. 

^)  MR.  ÜB.  3,  633,  1238 :  in  fossis  autem  faciendis  ac  propaginibus  inserendis  tantum, 
quantum  necessitas  exegerit,  ipsam  vineam  meliorabunt. 

2)  Eins  der  gröfsten  Beispiele  bietet  das  Verfahren  des  auch  anderweit  (s.  Bd.  2,  706  f.) 
vorteilhaft  bekannten  Abts  Alexander  Henn  von  SMaximin,  der  im  J.  1695  102  000  Stöcke 
auf  dem  Grünberg  bei  Grünhaus  anpflanzte,  s.  Beck,  Weinbau,  S.  49.  Dagegen  Agl.  Lager 
Mettlach  Reg.  1479  Okt.  24:  ein  Einwohner  von  Bui'gen  wird  angehalten,  einen  lange  von 
ihm  vernachlässigten  imd  brach  liegenden  Weinberg,  den  er  von  M.  zu  Lehen  hat,  nach  und 
nach  mit  Weinstöcken  zu  bepflanzen. 

")  CRM.  2 ,  387,  1300 :  de  vino  propagato ,  quod  viügari  vocabulo  dicitur  proffer- 
win,  .  .  de  vino  quod  commimi  nimcupatione  appellatui'  gesticket  win  de  vitibus  stipatis  et 
paxillis  erectis  et  sustentis. 

*)  WWolf,  15.  Jh.  Ende,  G.  2,  817:  wan  einer  einen  lehenwingart  laisset  ligen  unge- 
graben,  den  er  setzen  wolte,  den  sollen  die  lehenluete  das  erst  jars  uf  dem  buoweding  [findet 
divis.  apost.  Juli  15  statt]  siecht  manen,  das  ander  jare  abermails  manen,  das  di-itte  jare 
sollen  sie  ine  rüegen.  und  ob  der  wingart  uf  das  vierte  jare  nit  gesatzt  were ,  sollen  sie  ine 
ußruegen  und  dem  lehenhern  zustellen. 

^)  WEUenz  15.  Jh.,  §.  6:  will  jemand  nüwe  wingert  setzen,  der  sal  dat  doen  mit  raede 
der  hem  scholtes.  ind  wanne  ein  jaer  haet  gelechen  zue  driß,  sal  datselve  drisch  dat  zweide 
jaer  brechen.  .  .  ind  wanne  is  dan  gesait  iß  in  dem  zwiden  jaer,  sal  der  liman  die  nest 
seven  jair  damae  allein  lesen.  WEUenz  1644,  G.  2,  430:  ehe  ein  lehnman  setzet,  sol  er  zu- 
forderst bei  dem  scholtheißen  erlaubnuß  nehmen;  ist  es  von  nöthen,  sol  der  scholtheiße  zu 
setzen  ihme  erlauben ,  jedoch  dergestalt ,  daß  selbiger  weingart  2  jähr  lang  zum  wenigsten 
drüsch  gelegen,  imd  dan  das  dritte  jähr  darnach  setzen.    S.  auch  Bd.  3,  283,  3o,  1470.  — 

37* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     580     — 

man  dann  wohl  in  den  Driesch^;  und  bisweilen  wurden  solche  Driesche  gar 
nicht  wieder  zu  Weinberg  hergestellt,  sondern  in  Bungerte  umgewandelt^. 

Aus  dem  Charakter  der  Weinbergsbestellung,  wie  wir  sie  soeben  kennen 
gelernt  haben,  wie  aus  dem  des  Herbstens  ergiebt  sich,  dafs  eine  gröfsere 
Weinkultur  nicht  ohne  eine  Anzahl  von  Nebenkulturen  denkbar  war.  Die 
Düngung  erforderte  eine  wenn  auch  geringe  Viehzucht,  die  wieder  nur  in  Kombi- 
nation mit  Ackerbau  gewinnbringend  war^;  das  Binden  der  Weinstöcke  wie 
der  Verbrauch  an  Fafsreifen  liefsen  den  Besitz  einer  besonderen  Weidenkultur 
wünschenswert  erscheinen*.  Vor  allem  aber  fiel  der  Holzbedarf  ins  Gewicht. 
Sieht  man  von  den  Erfordernissen  der  Küferei  an  Daubenholz  ab^,  so  macht 
sich  ein  starker  Holzkonsum  namentlich  in  zwei  Richtungen  geltend :  für  Stick- 
holz und  für  Instandhaltung  der  Kelter. 

Das  Stickholz  kann  bei  rationeller  Wirtschaft  nur  aus  durchaus  festem 
Holze,  besonders  Eiche,  neuerdings  auch  aus  Akazie,  hergestellt  werden;  es 
stand  und  steht  deshalb  hoch  im  Preise.  Schon  sehr  früh  im  Mittelalter  tritt 
es  als  gnmdhörige  Liefenmg  auf^;  seit  dem  13.  und  14.  Jh.  ist  es  Gegenstand 
des  Kaufes  und  Handels  ^ ;  wie  wichtig  es  war,  beweist  auch  die  für  einzelne  seiner 
Besonderheiten  ausgebildete  Terminologie^  und  die  Strenge  der  Vorschriften, 
welche  für  seinen  Abtrieb  bestanden  ^.    Unter  diesen  Umständen  mufste  es  für 

Für  drei  Drieschjahre  spricht  doch  wohl  Bd.  3,  78,  4,  1278.  —  Wenn  es  dagegen  *Trad. 
Eupertsb.  Bl.  42^,  1313,  heifst:  [vinee]  in  primis  6  annis  debent  meliorari,  quod  vulgariter 
dicitur  roden:  so  ist  doch  wohl  die  Zeit  bis  zur  vollen  Ertragsfähigkeit  eingeschlossen. 

^)  *USMax.  1484,  Bl.  8»:  de  7  iurnalibus  in  Castel  tempore  vindemie  7  s.  in  signum, 
quod  fundus  est  monasterii  sancti  Maximini ;  et  eedem  vinee  etiam  dant  tertiam  partem  uva- 
nxm  vel  crementi  cuiuscunque  seminis  ad  vasa  nostra  deliberandam.  —  Auch  diu-chgegrabene 
Weinberge  dienten  im  Notfall  wohl  zur  Winterweide,  s.  WHolzfeld-Sachsenhausen,  G.  2,  235, 
cit.  oben  S.  286  Note  3. 

2)  S.  oben  S.  561  Note  3. 

3)  Dagegen  waren  Schieferberge,  wie  heutzutage,  wegen  fehlenden  Schiefems,  noch 
nicht  nötig. 

*)  35  manipuli  salicum  als  gi'undhörige  Abgabe  im  UKai'den  11. — 12.  Jhs.,  Bittelsdorf. 
Zur  Herstellung  des  Weidenbastes  vgl.  Bd.  2,  536:  slisen  salices;  zur  Hei-stellung  der  Fafs- 
reifen s.  Bd.  3  Wortr.  u.  salix  ligalis.  Im  übrigen  vgl.  MR.  ÜB.  3,  28,  1214:  ein  salictum; 
*Andeniach.  Schreinsr.  No.  101,  G.  1246,  1215:  jemand  hat  salices  in  Miesenheim;  *Locatio 
curtis  in  Besch  1489,  Arch.  Maximin.  1,  975:  item  ist  beretten,  daß  sie  binnent  der  vorg. 
zielen  [Pachtzeit  von  18  Jahren]  100  widen  setzen  sullen,  die  zu  usgank  irer  irrungen  in 
gudem  wastem  stenden,  und  derselben  geliehen,  wo  im  alten  widenstuck  usstellet  [!],  ein 
nüwen  setzen. 

5)  Zu  diesem  Posten  vgl.  MR.  ÜB.  2,  4,  1140. 

6)  UKarden  11.— 12.  Jh.:  von  Bittelsd orf  aus  nach  Karden  geliefert  in  vere  224  sarcine 
stipitum  ad  vineas  colendas ;  s.  auch  USMax.  S.  434,  Mamer. 

•')  Bd.  3,  17,  24;  473,  ii,  1845—46;  Bd.  2,  326.  S.  auch  UMünstermaifeld  Hs.  Koblenz 
St.  A.  CXIa  Bl.  88  a,  cit.  oben  S.  277  Note  3. 

8)  CD.' Rommersdorf  41,  1828:  stipites  antiqui  [vinee]  dicti  vidgariter  raimstechen; 
s.  auch  CRM.  2,  369,  1297. 

9)  Ordnung  ftir  den  Engersgau  1699,  Scotti,  Chur-Trier  1,  780,  §  13:  die  weingarts- 
pfähl  sollen  .  .  allererst  nach  liechtmefsen  .  .  gehauen  werden. 


—     581     —  Die  Individual Wirtschaft.] 

jeden  Weinbergseigentümer  von  "Wichtigkeit  sein,  sich  im  Besitze  eines  Waldes 
oder  wenigstens  einer  Stickholznutzung  zu  befinden^. 

Nicht  minder  lastend  war  der  Holzbedarf  an  der  Kelter,  nur  dafs  es  sich 
hier  mn  weniger,  aber  stärkeres  Holz  handelte.  Zwar  fand  ein  weitergehender 
Verbrauch  nur  bei  der  mechanischen  Kelter  statt,  und  diese  hatte  noch  längst 
nicht  das  Keltern  mit  den  FüTsen  völlig  verdrängt  ^,  trotz  des  schon  von  Karl 
dem  Grofsen  für  seinen  Domanialbesitz  erlassenen  Verbotes  ^.  Indes  war  doch 
in  jedem  Ort,  ähnlich  der  Mühle,  meistens  6ine  gröfsere  mechanische  Kelter 
zu  finden,  welche  dann  vielfach  Bannrechte  besafs*;  und  gröfsere  Besitzer 
hielten  darauf,  eigene  Keltern  zu  haben  ^.  Diese  mechanischen  Keltern  scheinen 
anfangs  völlig  ohne  Deckung  im  Freien  gestanden  zu  haben :  ei-st  später  wur- 
den sie  durch  deshalb  fast  stets  besonders  erwähnte  Keltergebäude  geschützt  ^. 
Zu  ihrer  Ausstattung  gehörten  eine  Menge  technischer  Einzelteile  '^,  welche  fast 
durchweg  aus  Holz  hergestellt  waren,  wie  das  noch  jetzt  alte  Keltern  au  der 
Mosel,  z.  B.  in  Beilstein,  beweisen;  und  alle  diese  Teile  bedurften  vor  jeder 
Lese  einer  genauen  Nachprüfung  und  häufiger  Wiederherstellung. 

Mit  der  Kevision  des  Keltergezauwes  und  der  Fässer  kündigte  sich  der 
Herbst  an;  höchstens  dafs  ihm  der  Weinbergsschlufs  voranging.  Der  letztere, 
mochte  er  nun  von  der  Markgenossenschaft  oder  vom  Gmndherrn  als  Allmende- 
obereigentümer  oder  sonstwie  ausgesprochen  werden^,  begann  meist  um  Remigii 

^)  S.  beispielsweise  Bd.  3,  33,  9,  1264.  Ton  besonderem  Interesse  sind  die  Kardener 
Rechte  in  Treis,  s.  Bd.  3,  104,  §  2,  1297;  120,  §§  3  u.  4,  1320. 

2)  UPrüm  No.  112,  Dienheim,  ein  caltorium.  S.  ferner  Bd.  3,{64,  ib,  1273,  und  *USEUsab. 
Hosp.  Bl.  27 1:  apud  Isolesbach  domine  de  Ponte  Leonis  habent  torciüar  .  .  .  si  vinum 
de  .  .  vineis  ibidem  calcari  contigerit,  nulluni  pretium  torcularis  recipient.  Für  das  14.  Jh. 
vgl.  *Arch.  Maximin.  10,  929,  1395  (unten  S.  582,  Note  9). 

3)  Cap.  de  villis  §  48. 

*)  Tgl.  beispielsweise  "V^lgel  1292,JHonth.Hist,  1,  826,  vom  Giimdheri-n  [SSimeon]:  debere 
et  posse  habere  in  eadem  villa  de  Egele  unum  torcular,  ubi  homines  tempore  vindemiaram 
debeant  et  possint  torquere  vina  sua  eis  obvenientia  de  bonis,  que  habeant  ab  ipsa  ecclesia 
predicta  [SSimeon].  Lager  Mettlach  Reg.  1484  Dec.  10:  M.  läfst  rechtsgültig  entscheiden, 
dafs  die  auf  seinen  Gutem  in  Fickingen  von  Gerard  von  Hilbringen  en-ichtete  Kelter  zerstör 
•werden  solle,  da  von  alters  her  nur  eine  denen  von  Hilbringen  gehörige  Kelter  daselbst  ge- 
standen, auf  der  zu  keltern  alle  verpflichtet  seien. 

i^)  S.  USMax.  S.  432,  Liesch  9c;  Bd.  3,  34,  s,  1264;  CRM.  4,  90,  1419. 

^)  Bd.  3,  17,  1,  1316;  vgl.  auch  Feod.  SMax.  470:  lattas  et  nmina  ad  torcular  et 
molendinum  ecclesie  tegendum  dabunt. 

'')  Die  sog.  necessaria  ad  ipsa  torcularia,  que  vocantiu-  keltergezauwere :  Bd.  3,  513,  28 
c.  1320.  S.  Ces.  zu  UPrüm  S.  155,  No.  2:  gardi  simt  instinmenta  torcularis,  que  appellantiu- 
pullen  et  dile;  Bd.  3,  166,  i,  1337;  WNiederernst  1584,  G.  3,  808:  kelter  .  .  mit  seinem 
Zubehöre,  als  nemlich  ein  ink  und  ein  siege,  dielle,  poelle  imd  kleine  geschuhge;  "NVKond 
1673,  G.  3,  809,  Weinlese :  so  sol  der  lehenmann  finden  einen  guten  wolbereithen  kelter  mit 
allem  seinem  zugehoer,  nemblich  ein  inkbude,  ein  seie,  ein  gi*eif  und  schaufei. 

^)  WKröv,  G.  2,  384:  ziu-  zeit,  wo  zenner  und  gemein  des  mosttags  eins  werden,  imd 
ir  laßen  setzen,  und  zu  rat  werden  zu  lesen . . .  Ziu-  clausura  (Recht  des  Weinbergsschlusses) 
s.  Feoda  SMax.  S.  468. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     582     — 

(1.  Oktober)  \  später  wohl  auch  mit  besserer  Kticksicht  auf  die  Traubenreife 
zu  verschiedener  Zeit  2.  Zu  seiner  Aufrechterhaltung  wurden  besondere  Win- 
gertsförster  angestellt^.  Wie  sich  demgemäfs  der  Weinbergssehluis  ausge- 
staltete, zeigt  das  WKlotten  vom  J.  1446,  G.  2,  443,  in  folgendem  lebensvollen 
Bilde.  Die  Schöifen  weisen,  dat  alleweghe  des  sontags  nach  sant  Remeis  dage, 
der  herft  falle  froe  of  spede,  des  gotzhuis  ban  angehet  und  wert  bis  des  son- 
tags nach  sant  Mertins  dage;  und  wanne  der  ban  angehet,  so  leut  man  der 
gemeinden  ein  clock,  so  kommen  die  geschworen  und  heimburger  mit  den  5 
wingartsforstern  und  wer  wil  van  der  gemeinden  in  dat  spielhuis  und  setzen 
den  ban  und  nennet,  wa  der  ban  an-  und  usgehe,  und  warnet  mallich,  dat  sich 
ein  ieder  man  darvur  hüte,  und  alda  solle  des  gotzhuis  scholtis  sin,  dem 
sullen  die  5  wingartsforstere  van  des  gotzhuis  wegen  geloben  bei  dem  eide, 
den  si  der  gemeinde  gethan  haven:  so  was  sie  in  der  herren  ban  aen  oerlof 
der  goitzhuis  finden,  dat  si  dat  dem  scholtis  roegen  sullen  und  dat  vehe  in 
den  hof  brengen ;  do  mögen  die  heren  ire  genad  mit  ton.  und  welcher  wagen 
geladen  durch  den  banne  fort,  der  gilt  4  d.  dem  gotzhuis  zo  zolle,  und  wer 
den  zol  verfrevelte  und  nit  engeve,  der  verlere  2  pert  vur  der  disselen,  dat 
ist  vur  dem  gesteile.  Waren  nun  aber  die  Trauben  völlig  ausgereift,  so  wurde  die 
Lesezeit  angesagt,  ein  Bann  nach  dem  andern  geöffnet  *  und  die  Weinlese  begann. 
Über  die  Lese  selbst,  welche  längere  Zeit,  mindestens  eine  Woche, 
dauerte^,  sind  wir  durch  Bestimmungen  über  die  Abgabe  von  Teilbauquoten ^, 
von  Zehnten^  und  durch  besondere  Leseordnungen ^  genau  unterrichtet;  am 

1)  ME.  ÜB.  1,  652,  1168:  circa  festum  sancti  Remigii,  quando  vinöis  custodie  adhibentur. 
Reiner  1219,  MGSS.  16,  677:  cum  vindemia  esset  in  ianuis,  repente  supervenit  intempestivum. 
gelu  et  asperitas  immitis  boree  intolerabilis,  cuius  initium  7  a  die  octobris  et  per  dies  8  cont 
tinue  duravit.  quid  multa?  tunc  videres  vineas  foliis  spoliatas  et  nudas,  racemos  nigros 
dependentes  quasi  in  clibano  decoctos,  ita  periit  vindemia.  illud  idem  vinum,  quod  de  torcu- 
laribus  eliciebatur,  ultra  spem  habundans  inveniebatur.  S.  dagegen  Limb.  Chron.  1392.  Von 
besonders  spätem  Herbst  berichten  die  Ann.  s.  Jacob.  Leod.  1151,  MGSS.  16,  641:  mustum 
vix  Lucae  evangelistae  (Oktober  18).    Ähnlich  Ann.  Reineri  1196,  MGSS.  16,  652. 

2)  Ordnung  für  den  Engersgau  1699,  Scotti,  Chur-Trier  1,  729,  §  9:  wan  die  trauben 
anfangen  zu  reifen,  sollen  die  weinberg  durch  die  schützen  fleißig  gehuetet  (werden),  damit 
weder  menschen  weder  viehe  darin  kommen. 

3)  S.  die  *Iura  hospitalis  apud  Kevenich,  USElisab.  Hosp.  Bl.  28  a:  die  dominica  ante 
festum  beatae  Margarethae  post  prandium  convenient  in  hospitale  omnes  tenentes  petituras 
ibidem  et  qui  sunt  de  banno  nostro.  de  quorum  consilio  provisor  hospitalis  statuet  forestarium 
recepto  iuramento  vel  fide  ipsius,  quod  fideliter  custodiat . . .  dabit  idem  forestarius  provisori 
sex  denarios  et  dictis  hominibus  sextarium  vini  ad  bibendum,    S.  auch  Bd.  3,  93,  2,  1287. 

*)  WMüstert  bei  Pisport  1529,  §  1 :  wand  ein  ban  ufgetain  werde,  so  sollen  die  piech- 
tem  von  stund  an  darin  gein  lesen,  und  kein  andern  wingarten  oder  drauben  zu  lesen  an- 
heben, der  wingart,  den  mein  herr  von  Mettloch  ufgetain,  si  dan  zuvoren  aibgelesen. 

6)  Oberlahnst.  ZoUr.  1464,  S.  293:  Weinlese  vom  16.-22.  Sept.  ß. 

*)  Hierüber  später  in  der  zweiten  Hälfte  dieses  Bandes. 

')  S.  z.  B.  das  *Instrumentiun  super  solutione  decimae  vini  de  quibusdem  vineis  in 
Mudfort,  1395  Dezbr.  14,  Arch.  Maximin.  10,  929:  Streit  zwischen  SMaria  maior  und  SMaximin; 

*  Note  8  s.  nächste  Seite. 


—     583     —  Die  Individualwirtschaft.] 

lebendigsten  treten  ihre  Einzelheiten  aber  in  den  Leserechnungen  zu  Tage,  von 
denen  Bd.  3  S.  457  f.  eine  vom  J.  1344,  S.  467  f.  eine  vom  J.  1345,  S.  526  f. 
solche  aus  den  Jahren  1389  bis  1400,  Bd.  2  S.  536  f.  eine  vom  J.  1432  ver- 
öffentlicht sind. 

Die  Behandlung  des  gewonnenen  Weines,  bei  dessen  Kelterung  man  noch 
den  ersten  und  die  folgenden  Abzüge  unterschied  \  also  die  eigentliche  Keller- 
wirtschaft, unterschied  sich  in  ihren  allgemeinen  Zügen  nicht  von  der  heutzu- 
tage an  Mosel  und  Mittelrhein  üblichen;  freilich  lernen  wir  sie  im  Mittelalter 
erst  aus  den  kalkulatorischen  Quellen  des  14.  Jhs.  kennen.  Wie  noch  heute, 
so  wurden  schon  damals  die  Fässer,  welche  den  neuen  Wein  fassen  sollten, 
aufgebrannt;  nur  geschah  das  nicht  mit  Schwefelspänen,  sondern  mit  Kohlen^. 
Hierauf  fand  die  Einfüllung  zur  Gärung  statt;  für  die  letztere  schlofs  man 
die  Fässer  möglichst  luftdicht  ab^:  auch  das  ist  heute  noch  an  der  Mosel 
der  gewöhnliche  Brauch,  wenn  auch  die  offene  Gärung  an  Anhängern 
zu  gewinnen  scheint.    Die  Gärung    mit    der  Nachgärung    dauert   etwa  6  bis 

o 

12  Wochen;  das  ist  die  Zeit  der  Clarificatio  oder  Ursatio,  mhd.  Ursaissin*. 
Nachdem  sie  vorüber,  wird  der  Wein  im  Januar  zum  erstenmal,  dann  wie- 
derum Anfang  Mai  abgestochen,  d.  h.  auf  andere  Fässer  gefüllt:  die  Trans- 
vasatio".  Natürlich  ergiebt  sich  bei  jedem  Abstich,  dem  meist  eine  sanfte 
Nachgärung  vorausgeht,  ein  Weinverlust  aus  Hefe  und  trübem  Satz^;  mit 
jedem  Abstich  mufste  daher  eine  Zufüllung,  Adimpletio  oder  Repletio,  verbunden 


SMaria  verpflichtet  sich,  quod  de  caetero  semper  in  authumno  decimam  vini  de  duabus  suis 
vineis  [S.  930]  sitis  infra  decimationes  ecclesiae  in  Modefort  ad  ipsum  dominum  abbatem 
[SMaximin]  spectantem  commissariis  vel  nuntiis  et  familiaribus  eiusdem  domini  abbatis  ad 
hoc  deputatis  vel  pro  tempore  deputandis  nomine  ipsius  domini  abbatis  decimam  coUigentibus 
dabit  tradet  solvet  et  praesentabit  hoc  modo  videlicet,  quod  botros  de  huiusmodi  ambabus 
vineis  provenientes  in  unam  cazodem  apportabit  vel  apportari  faciet,  et  ibidem  de  vinis  pedibus 
vel  alias  de  botris  et  uvis  expressis  et  excalcatis  decimabit  et  decimas  dabit,  et  deinde  testres 
uvarum  sive  botrorum  huiusmodi  nuncupatas  vulgariter  triester  ad  unam  domum  torcularem 
prope  huiusmodi  vineam  portabit  seu  portari  procm-abit,  et  ibidem  de  vino  residuo  torculari 
expresso  finaliter  et  completas  decimas  dabit  et  dare  velit  sine  contradictione  quacunque. 

^)  S.  in  den  Jahresberichten  der  Trierer  Ges.  f.  nützl.  F.  1856,  59  die  Weinleseord- 
nungen 1384—1572.  Zur  Weinlese  vgl.  auch  noch  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  WW.  expense  auc- 
tmnpnales,  herbest,  vindemiales  expense  imd  weitere  WW.,  windilbode. 

^)  *IjSElisab.  Hosp.  Bl.  29a:  census  primitus  calcatus. 

2)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  W.  ignire  vinum. 

^)  Dies  ist  wohl  die  repagulatio ,  s.  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  W.  repagulare  u.  s.  f.  Oder 
sollte  hier  nur  vom  Zuschlagen  für  den  Transport  die  Rede  sein?  Doch  vgl.  *Koblenz,  Kell- 
nereir.  1432,  Bl.  19 1»:  (Petrus  famulus)  pro  vasis  vinorum  ligandis  tempore  necessitatis  pro 
14  alb.  emit  idem  tres  strenge.  S.  auch  MR.  ÜB.  3,  324,  1227 :  in  vino  sive  iam  collecto 
et  vasato,  sive  foris  in  vineis  constituto. 

*)  Bd.  3,  513,  2,  c.  1320,  und  Wortr.  u.  d.  W.  ursare. 

s)  Bd.  3,  312,  7,  1509,  Wortr.  u.  d.  W.  transvasare  u.s.f.;  *Koblenz,  Kellnereir.  1432, 
Bl.  19^:  Petro  famulo  celleriariorum  pro  reformatione  unius  foUi  pro  vinis  ti-ansvasandis  16  alb. 

«)  Bd.  3,  461,  20,  1344—75,  wohl  auch  312,  1509. 


[Entwicklung  der  Landeskultui-.  —     584     

werden  ^  Diese  Zufüllung  ist  übrigens  auch  sonst  aus  verschiedenen  Gründen, 
u.  a.  wegen  des  Zehrens  der  Dauben,  notwendig ;  nach  der  Trierer  Kellnereiord- 
nung  von  1509  §  20  soll  sie  sogar  alle  acht  Tage  vorgenommen  werden.  Im 
Herbst,  Anfang  November,  erfolgte  dann  ein  dritter  Abstich  des  nunmehr  voll- 
firnen  Weins:  die  Digestio^;  mit  ihr  schlofs  das  erste  Stadium  der  Weinbe- 
handlung ab.  Der  Wein  reifte  jetzt  wohl  unter  jährlich  wiederholtem  Abstich 
auf  dem  Fafs  aus,  bis  er  auf  Flaschen  gezogen  wurde  (Ducillatio)  ^  In  letz- 
terer Beziehung  bedurfte  es  besonderer  Vorsicht;  in  den  uns  zur  Verfügung 
stehenden  Quellen  wird  wiederholt  trüben  Weins  (vinum  discoloratum)  gedacht, 
der  zu  früh  abgezogen  war*.  — 

Am  Schlufs  dieses  Abschnittes  sei  endlich  noch  kurz  und  anhangsweise 
der  ländlichen  Gewerke  erwähnt,  in  dem  Sinne,  in  welchem  die  Gewerke  bis 
zur  Höhe  des  Mittelalters  ganz  allgemein  und  seitdem  wenigstens  noch  auf  dem 
platten  Lande  eben  durchaus  ein  Anhang  der  Landwirtschaft  waren. 

Im  Vordergrund  steht  hier  die  Mühle  ^.  Sie  war  zur  Volksrechtszeit  die 
einzige  landwirtschaftliche  Maschine  gewesen  und  blieb  dies  noch  lange;  und 
wie  früher,  so  erlaubte  auch  noch  im  späteren  Mittelalter  ihre  Kostbarkeit  die 
Anlage  nur  mittels  gemeinsamer,  d.  h.  markgenössischer  Kosten  oder  seitens 
besonders  reicher  Einzelpersonen.  Doch  treten  im  Mittelalter  die  markge- 
nössischen  oder  Gemeindemühlen  immer  mehr  zurück  **,  wenn  auch  noch  nach 
wie  vor  das  Mühlenrecht  bis  in  seine  Einzelheiten  hinein  öffentlicher  Regelung 
unterworfen  blieb'.  Dagegen  nehmen  die  von  einzelnen  errichteten  und  von 
Einzelpersonen  besessenen  Mühlen  einen  immer  weiteren  Raum  ein;  schon  in 
der  Höhe  des  Mittelalters  sind  sie  fast  allein  in  der  Überlieferung,  nachzu- 
weisen. 

Die  rechtliche  Möglichkeit  zur  Errichtung  von  Privatmühlen  war  schon 
früh  gegeben;  es  bedurfte  nur  des  Eigentums  beider  Ufer  eines  Wassers 
und  einer  Anlageweise,  welche  niemand  Schaden  brachte  ^.  Daneben  war 
natürlich  auch  der  Eigentümer  eines  Wassers  mühlenberechtigt,  da 
zum  Wasserbesitz  das  Betretungsrecht  des  Ufers  gehörte,  in  welches  man  das 
Recht  auf  Mühlstätten  einschlofs  ^.    So  sehen  wir  schon  im  7.  Jh.  reiche  Leute 

*)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  WW.  adimplere,  repletio. 

^)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  WW.  digerere,  digestio. 

8)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  WW.  deplere.  ducillare  u.  s.  f. 

*)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  W.  discoloratum  vinum. 

^)  S.  oben  S.  16  f. 

6)  S.  Bd.  2,  642,  Note  6;  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  291. 

'')  Sogar  das  Reich  beschäftigt  sich  mit  ihm,  vgl.  MGLL.  2,  430,  1281,  RT.  Regens- 
burg: swelich  mulner  mer  nimpt  danne  das  drizzigst  teil,  der  sol  dem  rihter  72  d.  geben. 
S.  femer  MR.  ÜB.  2,  21-5,  1203;  Andernacher  Mühlenrecht  von  1498  bei  G.  2,  628;  Miihlenw. 
von  Hönningen  G.  2,  582  f.  Im  übrigen  ist  auf  spätere  Auseinandersetzungen  in  Abschnitt  VI 
zu  verweisen. 

«)  L.  Alam.  2,  86,  i,  s;  LL.  3,  76. 

')  MR.  ÜB.  1,  653,  1168:  der  decursus  Moselle  a  fönte  sancte  Iniiine  usque  ad  sanctum 


—     585     —  Die  Individualwirtschaft.] 

im  Besitz  mehrerer  Miililen^;  aus  dieser  Sachlage  ergab  sich  von  selbst  die 
tiberwiegende  Gmndherrlichkeit  der  Müllerei  im  eigentlichen  Mittelalter.  Zugleich 
aber  konnten  aus  anderen  Rechtsverhältnissen,  dem  Wildbann,  der  Vogtei,  dem 
Allmendeobereigentmn  —  kurz  allen  Verhältnissen,  welche  Wassereigentum 
ermöglichten,  heraus  Mühlenrechte  entwickelt  werden  ^.  Diese  Rechte  wurden 
dann,  entsprechend  der  sonstigen  Neigung  des  Mittelalters  zur  Radizienmg  von 
Rechten,  meist  auf  ganz  bestimmte  Mühlstätten  bezogen,  so  dafs  nunmehr  diesen 
die  Mtihlgerechtigkeit  inhärent  war;  doch  blieben  daneben  die  allgemeineren 
Ansprüche  des  Wasserherrn  bestehen^. 

Technisch  war  das  Mühlengewerbe  schon  in  der  römischen  Zeit  hoch 
entwickelt;  Ausonius  erwähnt  Wassermühlen  auf  der  Mosel ^.  Später  fanden 
dann  wohl  grofse  Rückschritte  statt;  vielfach  wird  die  einfache  Handmühle 
in  Gebrauch  gewesen  sein^,  von  der  ich  übrigens  noch  vor  kurzem  Exem- 
plare an  der  Mosel  gesehen  habe.  Die  Wassermühlen,  welche  neben  ihr  vor- 
kamen, waren  der  Regel  nach  wohl  oberschlächtig ^  und  sehr  klein;  nachts 
wurden  sie  zumeist  angehalten  '^,  und  selten  hatten  sie  mehr  als  ein  Rad,  wes- 
halb denn  das  W Scheidweiler,  G.  2,  390,  noch  im  J.  1506  eine  Mühle  mit 
zwei  Rädern  als  zwo  offene  mühlen  bezeichnet.  Diese  Geringfügigkeit  der 
Anlage  erklärt  es  auch,  wenn  wir  oft  von  vielen  Mühlen  an  6inem  Ort  sowie 
von  vielen  eingegangenen  Mühlen  hören  ^.  Ein  Fortschritt  ist  gegenüber  alle- 
dem erst  im  13.  Jh.  bemerkbar;  seitdem  werden  Schiffsmühlen  im  Rhein  er- 
wähnt, welche  notwendig  gröfser  gebaut  sein  mufsten^.  Windmühlen  sind 
erst  seit  dem  vierten  Viertel  17.  Jhs.  quellenmäfsig  belegt  ^°. 


SjTnphorianum  ex  utraque  parte  littoris  gehört  SMartin-Trier,  nemo  illic  presumat  molendini 
ponere  stationem,  nisi  pridem  statuto  censu  cum  licentia  fiat  abbatis  vel  eins  legitimi  officialis. 
^)  Testam.  Grim.  633,  Id:  molendinos  meos  4or  sitos  super  Crunam  [Mühlenbach  s. 
Merzig,  fliefst  in  die  Saar]  fluveolimi,  quos  ad  presens  Erp.  .  .  .  molinarius  tenet,  vel  qui 
tunc  tempore  molinarius  fuerit.     S.  auch  Ed.  Roth.  149—150,  LL.  4,  34. 

2)  S.  beispielsweise  für  Wildbann  WSerrig-Irsch-Beurig,  16.  Jh.:  der  forsthofer  weist 
6  mulenliehen  in  dem  bach  .  .,  von  welchen  ieglicher  muller  dem  forsthofer  zu  B.  schuldig 
2  sester  weiets  zu  steuern  .  .  .  darumb  sie  das  gelt  geben,  welches  heisst  wassergelt,  damit 
ein  ieglicher  inen  das  wasser  lasse  gehn  uf  ihre  freie  dich. 

3)  UWincheringen  um  1200,  MR.  ÜB.  2,  365 :  im  Hofbezirk  W.  sind  etiam  loca  5,  in 
quibus  fuerunt  molendina,  in  quibus  si  quod  construatm-  molendiniun,  a  manu  sculteti  pendet 
investitura,  auctoritate  tamen  prepositi  [saucti  Simeonis]  facienda,  si  in  aliis  locis  construitur 
molendinum,  ubi  nunquam  fuerit,  a  manu  prepositi  pendet  investitura.  horum  molendinorum 
investitura  est  prepositi,  census  vero  fratrum.  Auch  sonst  werden  oft  blofse  Mühlenstätten 
genannt,  z.  B.  MR.  ÜB.  1,  424,  1112:  ein  curtile  als  Mühlenstätte  bei  Disibodenberg. 

*)  Moseila  V.  362. 

**)  S.  Arnold,  Ansiedlungen  und  Wandenmgen,  S.  23  f. 

«)  MR.  ÜB.  3,  931,  1248:  oberschlächtige  Mühle  an  der  DiU. 

'')  Ces.  Heisterb.  Dial.  mai.  2,  7. 

8)  Bd.  2,  140;  3,  No.  219,  1395.    Ziun  Vergleich  s.  Bd.  2,  23  f. 

®)  CRM.  2,  389,  1254:  unum  molendinum,  quod  fieri  statim  faciam  in  Reno  apud  Linse, 

*  Note  10  s.  nächste  Seite. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     586     — 

Neben  der  Mühle  war  die  Brauerei  die  gröfste  mittelalterliche  Industrie- 
anlage auf  dem  platten  Lande  ^;  sie  kommt,  soweit  unsere  Quellen  sehen 
lassen,  nur  innerhalb  gTundherrlicher  Verhältnisse  vor^:  bedurfte  sie  doch  zu 
ihrem  vollen  Betrieb  sehr  kostspieliger  Einrichtungen,  der  Braukessel,  Malz- 
darren (brassina)  u.  s.  w.,  dazu  eines  grofsen  Betriebskapitals.  Innerhalb  die- 
ser Grenzen  aber  scheint  die  Brauerei  in  frühester  Zeit  etwas  weiterverbreitet  ge- 
wesen zu  sein,  als  später;  schon  immer  unbedeutend,  wurde  sie  seit  dem  13. 
Jh.  durch  die  zunehmende  Weinproduktion  fast  ganz  aufser  Wettbewerb  gesetzt. 
Hauptsitz  war  im  9.  Jh.  und  blieb  bis  tief  ins  12.  Jh.  hinein  das  Luxemburgische, 
namentlich  die  Ardennen,  und  die  Saargegend  ^ ;  in  späterer  Zeit  findet  sich 
in  luxemburgischen  Weistümem  kaum  noch  eine  Erwähnung  des  Bieres, 
ähnlich  steht  es  für  die  Saargegend*.  Im  eigentlichen  Moselgebiet  findet 
sich,  abgesehen  von  alten  bald  untergegangenen  Brauereien  zu  Wallers- 
heim und  Kaltenborn,  in  der  Gegend  von  Prüm^,  ein  flotterer  Braubetrieb 
nur  im  Maifeld;  aber  auch  hier  schwinden  die  Spuren  seit  dem  14.  Jh.*'. 

In  ähnlicher  Weise  wie  die  Brauerei  scheint  in  frühester  Zeit  auch  die 
Bäckerei  betrieben  worden  zu  sein ;  auch  der  gut  ausgebaute  Backofen  bildete 
wohl  ursprünglich  eine  nur  wohlhabenden  Leuten  zugängliche  Einrichtung.  Noch 
das  UPrüm  zeigt  Reste  dieses  Zustandes ' ;  im  Mittelalter  ist  er  fast  ganz  ver- 
schwunden, und  wir  dürfen  annehmen,  dafs  aufserhalb  der  Städte,  wo  es  be- 
sondere Bäcker  wie  auch  besondere  Fleischer  gab  ^,  sowie  abgesehen  vom  Bann- 


et unum  locum  ibidem  in  Reno  statuo  ad  opus  alterius  molendini.  Die  Kölner  Kheinmühlen 
waren  viel  älter,  sie  spielen  schon  im  Streit  mit  den  Bischöfen  im  13.  Jh.  2.  H.  eine  grofse 
Rolle.    Zur  Oberlahnsteiner  Rheinmühle  s.  Rhenus  2,  54  f.,  1439. 

^^)  G.  Trev.  c.  314,  1672:  mola  molendinaria  prope  Erenbreitstein  exstructa,  quae  a 
vento  agitatur,  primitus  probata  et  approbata. 

^)  Branntwein  finde  ich  auf  dem  Lande  nur  in  WSassenheim  1559 — 1689,  §  9. 

2)  Vgl.  Ces.  zum  ÜPrüm  S.  141,  Note  5,  quöquere  et  braxare:  in  qualibet  curia 
potest  dominus  abbas  cambam  suam  sicut  et  molendinum  habere,  cambam  vulgariter  appel- 
lamus  bahchus  et  bruhus,  in  illa  camba  tenentur  homines  ibidem  manentes  panem  fermen- 
tatum  coquere  et  cerevisiam  braxare.    S.  femer  UPrüm  No.  45,  46,  54,  114. 

ä)  S.  Bd.  2,  147,  Note  1,  ferner  S.  141,  wo  für  Prüm  8  Brauereien  in  Mabonprö,  1  in 
Tavigny,  1  in  Holler  erwähnt  werden;  vgl.  weiter  USMax.  S.  434  Mamer,  S.  437  Lintschen, 
S.  456  Thaben,  S.  457  Bachern. 

*)  Vgl.  WTholey  1450,  G.  3,  760;  WSassenheim  1559—1689,  §  9. 

5)  Bd.  2,  140,  s.  auch  S.  144  Note  1,  sowie  USMax.  S.  450,  Üxheim.  Zwischen  Mosel 
und  Rhein  findet  sich  in  den  WW.  zum  erstenmal  Bier  genannt  im  WFritzdorf  1515,  G.  2, 
649.    Fritzdorf  liegt  zwischen  Remagen  und  Rheinbach. 

«)  MR.  ÜB.  1,  287,  10C8-1016  fiir  Alken,  Mertloch,  Kottenheim;  Lac.  ÜB.  1,  450, 
1174  für  Güls;  *U.  des  Propsts  Elias,  Hs.  Koblenz  CXI«,  Bl.  57»,  um  1340  für  Polch;  CRM. 
3,  501,  1365  für  Kärlich.  Ein  stärkerer  Betrieb  beginnt  dann  wohl  wieder  im  16.  Jh., 
s.  Bd.  2,  327. 

'')  Note  2,  erstes  Citat;  s.  auch  UPrüm  No.  113,  114. 

8)  Bd.  2,  314,  Note  2 ;  s.  auch  Bd.  3  Woitr.  u.  d.  WW.  pistor,  pistrinum.  Zum  Fleischer- 
gewerk s.  WRemich   1477,  G.  2,  247:   wir  wisen  auch,   das  der  metzlermeister  mit  sinen 


—     587     —  Die  Individualwirtschaft.] 

backofenrecht  jeder  so  sein  eigener  Bäcker  war,  wie  das  noch  heutzutage  in  den 
reichen  Grofsbauerdörfem  des  deutschen  Ostens  der  Fall  ist.  Fehlten  so  auf  dem 
platten  Lande  die  Hauptgewerke,  welche  für  den  breiten  Nahmngskonsum  ar- 
beiten, so  waren  dagegen  ab  und  zu  Nebengewerbe  dieser  Richtung  vertreten, 
welche  besondere  technische  Fertigkeiten  verlangen,  z.  B.  die  Ölschlägerei 
oder  auch  die  Mostertfabrikation  ^. 

Selbstverständlich  aber  gilt  eine  weite  Verbreitung  für  diejenigen  eine 
besondere  technische  Durchbildung  erfordernden  Gewerke,  welche  für  die  Her- 
stellung landwirtschaftlicher  Geräte  sorgen.  Zwar  war  auch  hier  die  Arbeits- 
teilung noch  wenig  fortgeschritten  —  beispielsweise  konnten  die  Pferdekum- 
mete noch  im  16.  Jh.  vom  Schuster  gefertigt  werden^  — ,  aber  doch  bestan- 
den die  Hauptgewerke,  vor  allem  die  Schmiede.  Die  Schmiedekunst,  meist, 
aber  durchaus  nicht  immer  ^  von  Hörigen  betrieben,  war  entsprechend  der  Ver- 
teilung der  Köhlerei  und  der  Eisengewinnung  überall  verbreitet^;  zudem 
waren  die  Anforderungen  an  sie  im  Gerätebau  und  Hufbeschlag  (ferratura) 
schon  früh  relativ  starke^.  Aus  dem  Schmiedegewerbe  scheint  sich  seit  spä- 
testens dem  15.  Jh.  das  Rofsarztgewerbe  entwickelt  zu  haben  ^. 

Verhältnismäfsig  wenig  in  Betracht  kommt  die  Textilindustrie,  soweit  sie 
nicht  Leinwand-  und  damit  fast  stets  Hausweberei  für  eigenen  Bedarf  war ' ; 
möglich,  dafs  mit  den  Wollenstoffen  auf  dem  Lande  auch  noch  lange  der  Pelz, 
besonders  der  Schafpelz,  im  Wettbewerb  stand  ^.    Doch  finden  sich  im  13.  Jh. 

amptzbrudem  bestellen  sullent,  das  man  under  den  fleischbenken  zu  Kemich  des  maindachs, 
des  dinsdachs  und  des  sampsdachs  fleisch  feile  finde.  sie  sullent  auch  nit  fleisch  feile 
halben  anders,  dan  das  ufrichtig  und  gut  si. 

^)  *Rodel  Koblenz  St.  A.,  Census  in  Güls,  14.  Jh.:  in  Güls  eine  Sophia  oleatrix; 
WBreisig  15.  Jhs. ,  G.  2,  635:  weisen  wir,  das  unse  frauw  einen  knecht  verlehnet  hat,  der 
mostert  malen  sal,  also  langh  der  herbst  weit,  und  niemant  anders,  imd  der  ists  schuldig 
iderem  hofner  ein  halb  vierteil  mosterts  vur  ein  halb  viertheil  weins  zu  geben. 

2)  WBerburg  §  19.     Zur  Lederbereitung  s.  Bd.  2,  S.  327. 

3)  Oberlahnst.  Kellnr.  1444,  Rhenus  1,  61:  meister  Thoniges  der  smit  zu  Valndar;  er 
ist  ofi"enbar  nicht  grundhörig. 

*)  S.  oben  S.  555  und  Bd.  2,  881  f. 

^)  S.  oben  S.  555,  femer  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  WW.  faber,  fabrica,  feiTatura;  V.  loh. 
Gorz.  100;  Bi-un.  de  bell.  Sax.  79;  üStift  S.  397,  Serrig. 

6)  Oberlahnst.  ZoUr.  1464,  S.  294;  s.  auch  ebd.  1464—65,  S.  417:  eim  manne  von 
nfiirt,  der  dem  graen  pherde  geholfen  hat,  als  sich  das  erdenet  hatte,  und  ftmf  tage  hie  ge- 
west  ist,  zu  lone  10  alb. 

^)  Vgl.  Bd.  2,  144,  Note  3,  und  S.  323;  MR.  ÜB.  1,  23,  771  wird  ein  Zins  aut  in  ceris 
aut  in  drappiis  aut  in  pecunia  gezahlt.  Über  derartige  in  Hausindustrie  hergestellte  Tücher 
unteiTichtet  das  UPrüm  bzw.  Ces.  zu  diesem.  Es  wird  sarcil  und  camsil  unterschieden.  Für 
das  erstere  vgl.  No.  114:  facit  unusquisque  sarcilem  1,  10  cubitos  in  longitudine  et  4  in 
latitudine.  Über  camsil  bemerkt  Ces.  S.  145,  Note  5:  linneus  pannus  de  piu'o  lino  compositus 
habens  in  longitudine  8  ulnas  et  in  latitudine  duas;  es  werden  femoralia  daraus  gejhacht. 
Vgl.  auch  UPrüm  No.  45:  camsilem  1  aut  sarcilem  1  in  longitudine  cubitos  12  in  latitudine  2; 
quod  si  hoc  non  fecerit,  solvit  unaqueque  [femina]  de  lino  fiisa  30. 

^)  *UMünstermaifeld,  Hs.  Koblenz  CXJt,  Bl.  b8^:  in  Bedscheid  ein  Sifridus  pellifex. 


[Entwicklung  der  Landeskultiu-.  —     588     

an  der  Saar  und  im  Luxemburgischen  vereinzelt  Weber  auf  dem  Lande  \  und 
namentlich  in  Lintschen,  Gosseidingen,  Schofs  und  Umgebung  scheint  damals 
eine  starke  Leinweberbevölkerung  gesessen  zu  haben  ^.  Der  Hauptbetrieb 
der  Wollenindustrie  verblieb  indes,  abgesehen  von  einem  sehr  bedeutenden 
Import,  nach  wie  vor  den  Städten^. 

Von  besonderem  Interesse  für  die  ländliche  Entwicklung  ist  endlich  die 
Geschichte  der  Baugewerke.  Das  Bezeichnende  ist  hier,  dafs  das  zuerst  wohl- 
ausgebildete Handwerk  keineswegs  das  der  Maurer  ist.  Der  Maurer  heifst  bis 
ins  14.  Jh.  hinein  fast  ausnahmslos  lapicida^,  nicht  cementarius  ^ ;  er  war  Stein- 
metz, kam  daher  nur  für  monumentale  Bauten  in  Betracht*^.  Das  eigentliche 
ländliche  Baugewerk  dagegen,  soweit  man  nicht  überhaupt  den  Bau  durch  eigene 
Hand  vorzog '',  war  die  Zimmerei ;  vom  Zimmermann  wird  überall  gesprochen  ^,  er 
entwickelt  aus  seinem  Gewerke  heraus  die  Stellmacherei,  Mühlen-  und  Schiffs- 
bauerei ^ ;  neben  ihm  kommt  nur  noch  der  Leien-(Schiefer-)decker  in  Betracht  ^*'. 
Und  so  reduzieren  sich  unsere  Nachrichten,  soweit  sie  die  Herstellung  von 
Mauerwerk  auf  dem  Lande  betreffen,  auf  die  blofse  Kenntnis  von  Steinbrüchen 
und  Leiengruben^^  sowie  auf  den  Verfolg  von  Kalkofenanlagen,  wie  sie  zu- 
meist in  gi'undhöriger  Leistung  hergestellt  wurden  ^^. 

1)  Kremer  Ardenn.  Geschl.  CD.  S.  149,  13.  Jh.  Auf. 

2)  ÜSMax.  S.  437.    S.  auch  oben  S.  563,  speciell  Note  8. 

^)  MR.  ÜB.  8,  878,  1246  ergiebt  für  Trier  eine  Walkmühle  am  Biewerbach:  molendi- 
mum  aptum  ad  preparandixm  pannos.  Vgl.  Bd.  3,  374,  s,  1315.  Dies  zur  Ergänzung  von 
Bd.  2,  334. 

^)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  W. 

^)  USMax.  S.  453,  Loef  5g;  vielleicht  ist  das  Wort  mit  Kalkbrenner  zu  übersetzen. 

6)  Eine  Ausnahme  Bd.  3,  430,  is,  1339. 

'')  USMax.  S.  452,  Brohl  5  f :  (mansionarii)  horreum  nostrum  usque  ad  tectum  construunt. 

^)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  W.  carpentarius ;  man  vgl.  auch,  was  später  in  Abschnitt  VI 
über  die  Zimmerleute  der  SMaximiner  Grundherrschaft  ausgeführt  ist. 

9)  Oberlahnst.  ZoUr.  1464—65,  S.  149.    S.  auch  Bd.  2,  326. 

^°)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  W.  tector  petrarum ;  s.  auch  Rhenser  deutsche  Heberolle  14.  Jh. 
1.  H. :  linteckirs  gut. 

^1)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.  WW.  leie,  leienlenherren ;  s.  auch  *Mayener  Kellnereirechn. 
1344:  eine  lapifodina  nova.    Vgl.  fei-ner  Bd.  2,  33. 

12)  Bd.  3  Wortr.  u.  d.W.  cementum;  MR.  ÜB.  2,  S.  352,  Trier,  11.  Jh.  ca. :  eamminus  calcis; 
vgl.  auch  die  genaue  Erklärung  des  Ges.  zu  UPrüm  S.  151,  Note  1,  wie  UStift  396 — 7,  Saarburg : 
in  tertio  anno  in  Sarburg  componi  debet  archiepiscopo  pro  decoquenda  calce  furnus.  incole 
de  Käme  preparabunt  funium  usque  ad  impositionem  roboram ;  curia  de  Winchere  ad  eimdum 
fumum  ducet  lapides  et  ligna  3  diebus ;  similiter  illi  de  Mannenbach  ducent  ad  eundem  furnum 
lapides  et  ligna  3  diebus.  WRommersheim  1298:  ein  abth  von  Prume  und  sein  gotzhauß 
sal  ind  mach  kalkoven  setzen  binnen  der  apteien  von  Prume  und  vadien  von  Schonecken 
und  mach  daemit  nit  unrecht  dhoin  eime  vade  von  Schonecken  noch  niemants,  und  mach 
kalkoven  doin  setzen,  da  it  ime  gevoichlich  is,  und  sullen  die  hoevener  bloicher  und  holz 
zuvuren,  as  sich  dat  heist.  WSeflfern  1549 :  begebe  sich  das  m.  h.  von  Prume  etwas  an  seinem 
gotzhause  zu  bauwen  het,  so  sol  ime  ein  iklicher  hoifner  zu  einem  backoifen  [1.  kalkofen]  fuem 
ein  holze  von  7  sehnen  lanke  und  IV2  fueße  dicke  uf  dem  stocke. 


3.    Die  Stellung  der  Bodeiiimtzimg  innerhalb  der 
Entwicklung  der  realen  Kultur  überhaupt. 


In  den  beiden  ersten  Teilen  dieses  Abschnittes  ist  gezeigt  worden,  in 
welcher  Weise  sich  die  Landeskultur  technisch  unter  der  Entfaltung  genossen- 
schaftlicher wie  individueller  Bodennutzung  entwickelte.  Eine  solche  Über- 
sicht genügt  indes  nicht,  um  der  ländlichen  Kultur  ihre  Stellung  innerhalb 
der  Geschichte  der  realen  Entwicklungen  in  Volkswirtschaft,  Verfassung  und 
Recht  anzuweisen.  Hier  wird  es  vielmehr,  unter  der  Kenntnis  der  technischen 
Fortschritte  der  Landwirtschaft  im  weitesten  Sinne  dieses  Begriffes,  nunmehr 
darauf  ankommen,  auch  die  allgemeinsten  Zusammenhänge  zwischen  der  Land- 
wirtschaft und  den  Fortschritten  der  realen  Kultur  zu  ennitteln :  nachzuweisen, 
welche  Stellung  die  Landeskultur  zu  den  andern  allmählich  neben  ihr  selb- 
ständig erblühenden  grofsen  Gebieten  der  Volkswirtschaft,  dem  Gewerbfleifs 
und  dem  Handel,  einnahm;  welche  Bedeutung  die  Verfassungsentwicklung  in 
Gemeinde,  Kirche  und  staatlichen  Bildungen  für  den  Fortschritt  oder  die  Er- 
schwerung der  Landwirtschaft  gewann ;  welches  Gewicht  endlich  Charakter  und 
Weiterbildung  des  Rechts  für  die  Verteilung  der  Bodennutzung  und  damit  für 
einen  der  wesentlichsten  Faktoren  jeder  ländlichen  Entwicklung  in  Ansprach 
nahmen. 

Die  Untersuchung  wird  zur  Beantwortung  dieser  Fragen  am  besten  zu- 
erst einen  Gesichtspunkt  aufnehmen,  von  dem  aus  die  Bedeutung  der  Landes- 
kultur für  die  reale  Entwicklung  ganz  allgemein  tiberschaut  werden  kann. 
Einen  solchen  Gesichtspunkt  ergiebt  vor  allem  die  Prtifung  des  Charaktei's  und 
der  Abwandlung  der  wirtschaftlich  bedingten  elementaren  Ereignisse,  speciell  der 
Hungersnöte,  im  Mittelalter ;  indem  wir  uns  vergegenwärtigen,  inwiefern  die  Höhe 
der  Landeskultur  für  sich  wie  in  ihrem  Verhältnis  namentlich  zum  Handel  das 
betrübende  Ereignis  gänzlichen  Nahrungsmangels  zu  hindern  oder  wenigstens 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     590     — 

ZU  lindern  vermochte,  erkennen  wir  zugleich,  bis  zu  welchem  Grade  die  länd- 
liche Kultur  überhaupt  den  jeweilig  an  sie  gestellten  Anforderungen  der  ge- 
samten realen  Kultur  Gentige  zu  leisten  vermochte. 

Ftir  eine  vergleichende  Geschichte  der  Hungersnöte  bedarf  es  indes  sorg- 
samer Vorprtifung  der  Quellen;  denn  da  bei  derselben  das  quantitative  Mo- 
ment —  die  Anzahl  von  Hungersnöten  in  gleichen  Zeiträumen  —  eine  grofse 
Rolle  spielen  mufs,  so  bedarf  es  selbstverständlich  zur  Gültigkeit  aller  durch 
Vergleichung  gewonnenen  Anschauungen  eines  gleichmäfsig  verteilten  und  über- 
lieferten Quellenmaterials.  Wie  aber  läfst  sich  ein  Quellenmaterial,  das  8  bis 
9  Jahrhunderte  umfafst,  auf  seine  quantitativ  verhältnismäfsig  gleichmäfsige 
Überlieferung  prüfen? 

Eine  Möglichkeit  bieten  diejenigen  Nachrichten  über  elementare  Er- 
eignisse, von  denen  man  annehmen  kann,  dafs  sie  in  grofsen  Zeiträumen, 
etwa  Jahrhunderten,  mit  einer  gewissen  Regelmäfsigkeit  wiederkehren.  Hierher 
gehören  in  erster  Linie  die  Überschwemmungen.  Zwar  kann  man  auch  bei 
ihnen  behaupten,  dafs  sie  bei  anderer  Verteilung  von  Wald-  und  Eottland 
anders  eingefallen  sein  mögen,  als  heutzutage,  indes  dieser  Einwand  ver- 
schwindet nahezu,  wenn  man  nicht  entfernte  in  der  Kultur  sehr  differierende, 
sondern  Schritt  auf  Schritt  folgende  in  der  Kultur  sich  langsam  abwandelnde 
Jahrhunderte  vergleicht.  Das  Resultat  ist  in  unserem  Gebiete  für  das  8.  bis 
14.  Jh.  das  folgende  ^ : 

Jahrhundert:  8.    9.    10.    11.    12.    13.    14. 

Überschwemmungen:       2     6      1       6      10      6       7 

Nach  diesen  Angaben  würde  man  für  die  Chronik  der  elementaren  Er- 
eignisse eine  quantitativ  im  ganzen  gleichmäfsige  Überlieferung  für  das  9.  und 
11.  bis  14.  Jh.  anzunehmen  haben,  während  die  Überlieferung  des  8.  und 
10.  Jhs.  an  relativ  zu  geringem  Material  zu  leiden  scheint.  Diese  Vermutung  wird 
durch  die  Statistik  der  Erdbeben  und  grofsen  Sterben  im  wesentlichen  be- 
stätigt.   Es  kommen  nämlich  auf: 

Jahrhundert:      8.    9.    10.    11.    12.    13.    14. 
Erdbeben^:        0     2      115       2       3 
Sterben»:  0     5      3       8      10      0      13 

^)  Vgl.  hierzu,  wie  zu  folgenden  verwandten  Anfuhrungen  den  Teil  1  in  Abschn.  X :  Chronik 
der  elementaren  Ereignisse.  Die  JJ.  sind  711,  784;  821,  850,  862,  868,  869,  873;  987;  1012, 
c.  1035,  1068,  1086,  1087,  1097;  1133,  1142,  1143,  1146,  1152,  1155,  1156,  1159,  1174,  1186; 
1206,  1212,  1229,  1246,  1255,  1296;  1309,  1342,  1373,  1374  (26'  über  Normalpegel),  1375, 
1396,  1397  (15'  über  Normalpegel). 

2)  In  den  JJ.  803,  868;  939;  1095;  1112,  1117,  1146,  1179,  1189;  1259,  1291;  1318, 
1356,  1395. 

8)  In  den  JJ.  803,  810,  820,  822,  857;  927,  956,  988;  1005,  1006,  1045,  1046,  1060, 
1089,  1090,  1094;  1126,  1141,  1142,  1145,  1147,  1149,  1151,  1179,  1189,  1190;  c.  1313—15, 
1348,  1349,  1356,  1360,  1361,  1365,  1373,  1383,  1395,  1397;  für  fernere  Zeit  s.  auch  1428; 
1629,  1540,  1542;  1665,  1666,  1667.  ^ 


—     591     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

Man  wird  mithin  unter  Weglassung  des  8.  und  10.  Jlis.  die  vorhandene 
Quellenmasse  zur  Geschichte  der  Hungersnöte  des  Mittelalters  im  Mosellande 
als  eine  im  ganzen  gleichmäfsige  bezeichnen  zu  dürfen;  um  so  mehr,  als  sich 
die  Ziffern,  welche  sich  unter  dieser  Voraussetzung  ergeben,  auch  im  Verlauf 
anderer  später  anzustellender  Betrachtungen  als  wahrscheinlich  erweisen  werden. 

Die  Statistik  der  Hungersnöte  ergiebt  nun  folgende  Daten: 

8.  Jh.,  nämlich  719,  779,  786,  792,  793  5 

9.  Jh.,  nämlich  850,  852,  862,  868,  869,  873,  889  f.,  893  c.  10 

10.  Jh.,  nämlich  940  1 

11.  Jh.,  nämlich  1003,  1005,  1006,  c.  1040,  1042,  1043,  1044,  1045, 

1046,  1090,  1095,  1098,  1099  13 

12.  Jh.,  nämlich  1100,  1101,  1107,  1124,  1125,  1126,  1144,  1145,1146, 

1147,  1151,  1162,  1176,  1195,  1196,  1197,  1198  17 

13.  Jh.,  nämlich  1224,  1225,  1269,  1296  4 

14.  Jh.,  nämlich  1310,  c.  1313-15,  1356,  1368,  1373  7 

15.  Jh.,  nämlich  1417,  1483,  1491  3 

Die  Ziffern  beweisen,  soweit  sie  zum  Vergleiche  zugelassen  werden 
können,  einen  sehr  bedeutenden  Umschwimg  mit  dem  Beginn  des  13.  Jhs. : 
bis  dahin  eine  stets  wachsende  Zahl  von  Hungerjahren,  von  da  ab  eine  um 
■vieles  geringere  und  sich  im  wesentlichen  gleichbleibende  Zahl  von  Teuerungs- 
perioden ^  Diesem  quantitativen  Untei-schied  steht  ein  nicht  minder  deut- 
licher qualitativer  zur  Seite.  Die  Preise  schnellen  in  den  Himgersnöten  des 
früheren  Mittelalters  zumeist  in  ganz  exorbitanter  Weise  in  die  Höhe,  das 
Sechs-  bis  Siebenfache,  ja  das  Zwanzigfache  der  Normalpreise  für  die  gang- 
barsten Nahnuigsmittel,  wie  Roggen,  Spelz,  Wein,  ist  nichts  Ungewöhnliches  ^. 
Ein  lehrreiches  Beispiel  dafür,  wie  rasch  und  stark  die  Preise  in  Teuerungs- 
zeiten umschlugen,  giebt  noch  Reiner  von  Lüttich  zu  den  JJ.  1197  und  1198^. 
Damals  kosteten  gegenüber  dem  Nonnalpreise,  welchen  Reiner  zum  J.  1217 
auf  2  s.  für  den  mo.  Roggen,  Vi 2  s.  für  den  mo.  Spelz  angiebt: 

Zeit :  1  mo.  Koggen  :  1  mo.  Spelz  : 

1197  bis  Juni  11.  18  s.  das  9  fache  10  s.  das  6— 7  fache 

vom  Juni  12.  ab  32  s.  das  16fache  17  s.  das  11— 12fache 

um  Jiüi  2-5.  40  s.  das  20  fache  20  s.  das  13— 14  fache 

1198 -^  15  s.  das  7V2  fache  7  s.  das  4— 5  fache 

nach  der  Ernte  12  s.  das  6  fache  7  s.  das  4 — 5  fache 

des  Normalpreises.    Und  Reiner  bemerkt  ferner  zu  den  äufserst  fruchtbaren 
und  wohlfeilen  Jahren  1208  und  1209:   vde  man  1197  den  mo.  Roggen  mit 

^)  Auch  im  14.  Jh.  niu"  5,  wenn  man  die  JJ.  c.  1313 — 15  als  eine  Periode  rechnet. 
2)  Vgl.  Abschn.  X  Teil  1  noch  die  JJ.  8-50,  889,  1003,  1146,  1147,  1151,  1197,  1198. 
^)  Vgl.  dazu  Abschn.  X  Teil  1,  wo  diese  Belegstelle,  wie  alle  anderen  später  ohne 
besonderes  Citat  angeführten  Quellenstellen  abgednickt  sind. 
*)  D.  h.  wohl  schon  1197  nach  der  Ernte. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     592     — 

40  s.  bezahlt  habe,  so  bezahle  man  jetzt  40  mo.  Roggen  mit  40  s.  Also  in 
etwas  über  10  Jahren,  welche  durch  eine  Hungei-periode  und  eine  Frucht- 
barkeitsperiode begrenzt  werden,  eine  das  Vierzigfache  umschliefsende  Differenz 
im  Preise  des  gewöhnlichsten  Nahrungsmittels.  Ein  derartiges  exorbitantes 
Steigen  der  Preise  bei  Hungersnöten  kommt  nur  im  früheren  Mittelalter  vor; 
natürlich  ist  es  von  einer  Reihe  der  betrübendsten  Erscheinungen  begleitet. 
Man  verzehrt  unreine  Tiere,  Aas  und  Wurzeln^;  aus  frühester  Zeit  wird 
sogar  vpn  Menschenfresserei  berichtet^.  Daneben  sterben  viele  Hungers^; 
die  Strafsen  auch  grofser  Städte,  wie  etwa  Lüttichs,  liegen  voll  von  Sterbenden 
und  verzweifelnd  Ächzenden,  denen  christliche  Milde  nur  noch  im  frühesten 
Morgen  Spenden  auszuteilen  wagt*;  ganze  Dörfer  sterben  aus^;  und  die 
Spuren  einer  Hungersnot  sind  noch  auf  ein  Jahrzehnt  hin  sichtbar".  Natür- 
lich stellen  sich  mit  diesen  Leiden  intellektuelle  und  moralische  Sonderbar- 
keiten ein ;  die  einen  bringen  das  Auftreten  der  Teuenmg  mit  allerlei  wunder- 
lichen oder  für  wunderbar  gehaltenen  Erscheinungen  zusammen^  oder  ver- 
anstalten Bittgänge  und  Wallfahrten^,  die  andern  nutzen  die  gemeine  Not 
in  Raub  und  Plünderung^.  Einer  der  charakteristischsten  Vorgänge  besteht 
indes  in  der  Auswanderung  ^^^ :  ihr  Auftreten  ist  nur  bei  lokaler  Ausdehnung 
der  Hungersnöte  verständlich:    es  war  leichter,  die  Personen  in  ein  besser 

1)  S.  die  JJ.  869(?),  1044,  1146,  1151,  1197  -  seitdem  nicht  mehr. 

2)  2um  J.  793  und  (?)  869. 

^)  Eins  der  spätesten  Beispiele  bietet  Ces.  Heisterbac.  Dial.  mai.  10,  47,  S.  251,  1222: 
de  pestilentiis  et  fame  legimus  satis,  non  in  libris,  sed  in  pressiu-is  nostris.  post  mortem 
praedicti  Henrici  imperatoris  tanta  fames  erat,  ut  maldrum  siliginis  in  Alemannia  marca 
Coloniensiura  et  in  quibusdam  provinciis  decem  et  octo  d.  venderetur  et  ex  magnitudine  famis 
populus  innumerabilis  extingueretiu*. 

*)  Reiner  z.  J.  1197. 

5)  Ann.  Altah.  1045;  Ann.  Bland.  1126. 

^)  Anselm  G.  ep.  Leod.  1042. 

^)  S.  zu  den  JJ.  786,  940,  1145.  Seitdem  hören  derartige  Kombinationen  auf;  erst 
dem  Zeitalter  der  Hexenverfolgungen  (1581 — 99)  war  es  vorbehalten,  sie  wieder  aufleben  zu 
lassen.  Eine  der  gewöhnlichsten  frühmittelalterlichen  Anschauungen  repi'äsentiert  Chron.  reg. 
1146:  cometa  .  .,  in  cuius  ortu  astrologi  aiunt  famem  aut  pestilentiam  aut  mutationem  reg- 
norum  prefigurari.  Etwas  eigentümlicher  ist  schon  Ann. Rod.,  Ernst  S.  56,  1144:  ventus.., 
quem  semper,  ut  ferunt,  fames  sequitur  et  carimi  tempus.  Ganz  merkwürdig  aber  berührt  die 
Nachricht  Bernolds  z.  J.  1094,  MGSS.  5,  459  (vor  der  Schilderung  des  grofsen  Sterbens  von 
1094  —  die  Sterben  rangieren  in  den  abergläubischen  Anschaimngen  nahezu  gleich  mit  den 
Hungersnöten:  MGSS.  5,  460,  20):  in  teutonicis  partibus  multa  prodigia  facta  sunt,  nam 
et  homines  se  ipsos  suspenderunt  et  lupi  multos  manducaverunt. 

8)  S.  zum  J.  1196,  gegen  Heuschrecken  873.  Vgl.  auch  V.  Ger.  Tüll.  c.  14  und  Rod. 
Glab.  2,  7,  MGSS.  7,  61,  42. 

9)  S.  unten  Sigib.  Gembl.  z.  J.  1095;  Ann.  Corb.  z.  J.  1145.  In  der  2.  H.  des  Mittel- 
alters wurden  solche  Ausschreitungen  von  der  erwachenden  Territorialgewalt'  unterdrückt, 
s.  G.  Trev.  c.  227 :  generali  enim  fama  volitante  [Baldewinus]  reformator  et  conservator  pacis 
et  iustitiae  fuisse  perhibetur. 

10)  V.  Herib.  Col.  c.  7,  1005;    Bern.  Chron.  1092,  MGSS.  4,  4.54,  10. 


—     593     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

situiertes  Land,  als  Lebensmittel  in  die  leidenden  Gegenden  zu  bringen.  In 
der  That  müssen  wir  uns  für  das  frühere  Mittelalter  einen  wohl  nicht  un- 
bedeutenden Prozentsatz  aller  Hungersnöte  nur  partiell  verbreitet  denken, 
neben  ihnen  laufen  dann  freilich  schwere  totale  Teuenmgen  her^  Es  wäre 
eine  der  ersten  Aufgaben  einer  allgemeinen  Geschichte  der  deutschen  oder 
noch  besser  der  europäischen  Hungersnöte,  diese  beiden  Kategorieen  genau  zu 
trennen;  hier  kann  nur  das  Vorhandensein  des  Unterschiedes  selbst  betont 
werden.  Wir  finden  da  beispielsweise,  dafs  zur  selben  Zeit,  im  J.  1095,  in 
welcher  zu  Augsburg  von  fnigum  undique  habundantia  gesprochen  wird,  am 
NiedeiThein  schlimme  Hungersnot  herrscht  ^ ;  und  von  noch  partielleren  Hungers- 
nöten berichten  die  Annalen  von  Quedlinburg  z.  J.  994  mit  den  Worten: 
fames . .  magna  facta  est  pluribus  in  locis  Saxoniae.  Überhaupt  aber  ergiebt 
eine  flüchtige  Durchsicht  der  sächsischen  Hauptquellen,  soweit  sie  selbständig 
sind^,  für  die  Periode  von  709  bis  1056  folgende  Reihe  von  Teuerungsjahren : 
709,  862,  868,  873,  943,  993,  994,  995,  1006,  1035,  1056:  eine  Reihe,  in 
welcher  die  kursiv  gedruckten  Jahreszahlen  mit  keinem  Datum  der  Hunger- 
perioden in  unseren  rheinischen  Gegenden  koiTespondieren. 

Diese  lokale  Verbreitung  vieler  Hungei-snöte  ist  nur  unter  völligem 
Darniederliegen  des  Getreidehandels  erklärlich;  sie  mufste  mithin  aufhören, 
sobald  der  Handel  überhaupt,  und  an  erster  Stelle  der  Verkehr  mit  Natural- 
produkten  einen  gröfseren  Aufschwung  nahm.  Das  war  seit  der  zweiten  Hälfte 
des  Mittelalters  der  Fall;  seitdem  nehmen  in  der  That  die  lokalen  Teue- 
rungen einen  anderen  Charakter  an.  So  hatte  man  im  J.  1420  an  der  Mosel 
Mifswachs^,  dem  früher  zweifellos  eine  Hungersnot  gefolgt  wäre;  gleichwohl 
hören  wir  nicht  einmal  von  einer  Teuerung.  Noch  bezeichnender  ist  eine 
Nachricht  der  Rheinischen  Chronik  im  N.  Archiv  4,  79  zum  J.  1873  für 
Bingen.  Damals  galt  von  Marien  Lichtmefs  bis  zur  Ernte  das  Bingener  mir. 
Roggen  4  ib.  hl.,  ein  sehr  hoher  Preis :  attamen  non  erat  auditus  aliquis  talis 
defectus,  quod  aliquis  hominum  fame  peiiret.  Welch  ein  Gegensatz  zu  den 
Nachrichten  etwa  der  JJ.  1045  und  1046,  1151,  1197  und  auch  noch  c.  1313 
bis  1315,  die  einen  direkten  Zusammenhang  zwischen  Hungersnot  und  grofsem 
Sterben  ergeben.  Dafs  aber  der  Handel  den  Umschwung  zum  Bessern  herbei- 
geführt hat,  ergiebt  sich  aus  einem  sehr  bezeichnenden  Detail;  zum  J.  1891 
klagt  die  Limburger  Chronik  c.  157  über  eine  Heringsteuerung,  welche  der 
Behinderung  des  Handels  durch  Kriege  im  Norden  zuzuschreiben  sei. 

Die  Zeit,  in  welcher  ein  lebhafterer  Handel  die  Gefahr  lokaler  Teue- 
rungen zu  mindern  begann,  läfst  sich  ziemlich  sicher  angeben;  es  ist  etwa 
die  Wende  des  1.  und  2.  Viertels  des  13.  Jhs.    Zum  J.  1220  berichtet  Reiner 


^)  Vgl.  z.  B.  V.  Herib.  Colon,  c.  7:  periclitabatur  fame  depressa  Gallia  et  Germania. 

2)  Im  Abschnitt  X  Teil  1  zum  J.  1095. 

^)  Verglichen  sind  die  Ann.  Hildesh.,  Quedlinb.  vmd  einige  kleinere  Stücke. 

*)  Bd.  3,  264,  26. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  38 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     594     — 

von  Lüttich,  ein  Chronist,  welcher  sich  für  die  hier  einschlägigen  wie  über- 
haupt volkswirtschaftliche  Fragen  in  hohem  Grade  interessiert:  defuit  annona, 
. .  et  magnum  famis  esset  periculum ,  nisi  habundantia  siliginis  apud  nos  de 
inferiori  terra  in  vehiculis  et  plaustris  fuisset  allata.  Der  Preis  sank  infolge- 
dessen auf  8  s.  für  Roggen,  4  s.  4  d.  für  Spelz,  das  4-  bzw.  3  fache  des  Nor- 
malpreises. Um  die  Mitte  des  13.  Jhs.  war  man  dann  am  Rhein  schon  ganz 
regelmäfsige  Zufuhren  gewöhnt.  Es  geht  das  für  das  J.  1246  aus  einer  Mafs- 
regel  der  Kölner  Bürger,  welche  die  Chron.  reg.  erzählt,  hervor;  nach  ihr 
kam  es  damals  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  zu  einer  lokalen  Teuerung  in 
Köln,  weil  man  eine  Verkaufstaxe  von  3  s.  für  das  mir.  Roggen  eingeführt 
hatte,  welche  niedriger  war,  als  der  Preis  auf  dem  Lande:  die  Zufuhr  hielt 
infolgedessen  zurück.  Und  im  J.  1269  war  man  am  Mittel-  und  Oben'hein 
schon  auf  den  Gedanken  eines  Ausfuhrverbotes  für  Getreide  gekommen,  um 
eine  drohende  Hungersnot  im  Ausfuhrgebiete  selbst  abzuwendend 

Sorgte  so  seit  dem  Ende  der  Stauferzeit  ein  zunehmender  Getreide- 
handel für  den  räumlichen  Ausgleich  der  Ernteergebnisse  und  damit  für 
eine  Abschwächung ,  ja  in  vielen  Fällen,  wie  die  Statistik  der  Teuerungen 
das  beweist,  für  ein  Verschwinden  lokaler  Hungersnöte,  so  wurde  allmählich 
auch  ein  zeitlicher  Ausgleich  der  Ernteerträge  verschiedener  Jahre  durch  sorgfäl- 
tigeres Magazinieren  erreicht.  Das  frühere  Mittelalter  war  in  dieser  Hinsicht  noch 
sehr  wenig  geschickt  verfahren,  wie  das  einzelne  positive  Nachrichten  und 
auch  der  ganze  Charakter  der  Preisbewegung  in  Teuerungsperioden  ergeben. 
Wenn  es  zunächst  Sache  der  Kirche  war,  sich  in  Hungersnöten  der  Leidenden 
anzunehmen,  so  geschah  das  gewöhnlich  nicht  in  dem  Sinne,  dafs  man  durch 
Aufspeicherung  Vorsorge  trug ;  man  begnügte  sich  mit  thatkräftigem  Einspringen 
durch  Getreideankäufe  in  der  Zeit  der  Gefahr  selbst,  ohne  zu  bedenken,  dafs 
man  mit  den  nun  verwendeten  Mitteln  in  vorbedachter  Sparsamkeit  viel  mehr 
hätte  leisten  können  2.    Und  auch  die  Laien  werden  nicht  anders  verfahren 


1)  CRM.  2,  234. 

2)  Vgl.  V.Herib.  Col.  c.  7  z.  J.  1005;  G.  ep.  Leod.  2,  53—54,  1042—1048.  Sehr  be- 
zeichnend sind  und  aus  später  Zeit  noch  für  die  fmhmittelalterliche  Methode  zeugen  einige 
Nachrichten  des  Cesarius  von  Heisterbach,  in  denen  man  vergebens  nach  irgend  welchen  Vor- 
kehrungen gegen  die  gerade  in  der  Zeit  des  Cesarius  häufige  Kalamität  der  Hungersnöte  sucht. 
Ces.  Heisterb.  Dial.  mai.  mir.  4,  65:  domus  nostra,  licet  tunc  temporis  [1197  bei  der 
grofsen  Hungersnot]  pauper  fuerit  ac  novella,  multis  subvenit.  sicut  dixerunt  hi,  qui  nume- 
rum  inopum  ante  portam  consideraverunt ,  aliquando  una  die  mille  quingentis  eleemosynae 
datae  sunt,  dominus  Gerardus  tunc  abbas  singulis  diebus  ante  messem,  in  quibus  camibus 
uti  licebat,  bovem  unum  in  tribus  caldariis  cum  oleribus  circumquaque  coUectis  coqui  iussit 
et  cum  pane  per  singulos  pauperes  divisit.  simile  factum  est  de  ovibus  aliisque  pulmentariis. 
sicque  per  gratiam  dei  omnes  pauperes  superv^enientes  usque  ad  messem  sustentati  sunt. 
Ces.  Heisterb.  Dial.  4,  66:  eodem  tempore  [1197]  domus  in  Hemmenrode,  mater  nostra,  non 
minorem  caritatem,  imo  tanto  maiorem,  quanto  ditior  fiiit,  pauperibus  exhibuit.  tanta  enim 
fames  pauperes  premebat,  ut  mulieres  praegnantes  ante  portam  in  nemore  pariendi  tempora 
implerent.    Christus  vero  non  immemor  illius  promissi  »date  et  dabitur  vobis«,  quia  largi 


—     595     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

haben;  das  Wort  vorrät  wird  noch  im  13.  Jh.  nicht  ausschliefslich  in  dem 
heute  mit  ihm  verbundenen  Sinne,  sondern  ebenso  im  Sinne  von  rät  gebraucht ; 
es  bezieht  sich  also  mindestens  ebenso  auf  die  Sorge  für  die  Gegenwart  wie 
auf  diejenige  für  die  Zukunft  ^  Natürlich  mufste  sich  der  Mangel  alles  Ma- 
gazinierens  mit  Ausnahme  der  "Weinkellerei,  welche  sich  bei  den  sehr  schwan- 
kenden Weinerträgen  von  selbst  verstand^,  bei  jeder  Preissteigerung  sofort 
bitter  rächen;  man  konnte  sicher  sein,  dafs  jedes  ungünstigere  Jahr  im 
im  darauffolgenden  Jahre  eine  Teuerung  zur  Folge  hatte,  wenn  es  nicht  so- 
fort durch  wenigstens  eine  Mittelernte  ausgeglichen  wurde.  Aus  dieser  Sach- 
lage erklärt  sich  die  hauptsächlich  für  das  frühere  Mittelalter  nachzuweisende 
Erscheinung ,  dafs  ein  Teuerungsjahr  sich  gern  über  das  nächste  oder  gar  die 
nächstfolgenden  Jahre  zu  einer  Hungerperiode  ausdehnt:  derartige  Perioden 
sind  792— 793,  868—869,  889 f.,  1005—1006,  c.  1040— 1046,  1098—1101, 
1124-1126,  1144—1147,  1195—1198,  1224—1225,  c.  1313-1315:  im 
ganzen  11,  von  denen  nur  6ine  dem  späteren  Mittelalter  angehört.  Auch  im 
einzelnen  läfst  sich  der  Nachweis  für  das  eben  behauptete  Zustandekommen 
solcher  Hungerperioden  führen.  Da  infolge  des  Flurzwanges  der  Felderwirt- 
schaften die  Erntezeit  gemeinsam  festgesetzt  wurde  ^,  so  hatte  sich  für  sie  so 
ziemlich  eine  traditionelle  Zeit  ausgebildet;  vor  Mitte  August  wurde  geerntet  ^. 
Allein  auch  wo  diese  Zeit  nicht  gewohnheitsmäfsig  eingehalten  wurde,  wird 
doch  in  klimatisch  relativ  gleichmäfsigen  Lagen  unter  Flurzwang  eine  um 
vieles  gleichzeitigere  Ernte  stattgefunden  haben,  als  heutzutage.  Nach  der 
Ernte  wurde  ausgedroschen  ^ ;  zum  Thomastage  (21.  Dezember)  war  diese  Ar- 
beit im  allgemeinen,  im  ganzen  gewifs  auch  viel  gleichzeitiger,  als  heutzutage, 
vollendet^.   Bis  spätestens  Maria  Lichtmefs  (Anfang  Februar),  kann  man  sagen, 

erant  in  dando,  largam  Ulis  misit  eleemosynam.  Gerardus  enim  praepositus  sancti  Simeonis 
in  Treveri  moriens  circa  sexcentas  Ib.  argenti  Ulis  legavit,  ex  quibus  centum  ad  portam  in  usus 
pauperum  sequestravit.  portarius  vero  centum  Ib.  suas  recipiens  non  ex  eis  vineas  vel  agros, 
sed  totidem  mir.  siliginis  apud  Confluentiam  comparavit,  quibus  satis  siifficienter  usque  ad 
messem  pauperes  sustentavit.  Ces.  Heisterb.  Dial.  4,  67,  um  1197:  retulit  mihi  frater  Gode- 
scalcus  de  Volmuntsteine ,  monachus  noster,  post  eadem  cara  tempora  cellerarimn  quendam 
ordinis  nostri  de  Westfalia  occurisse  sibi.  quem  cum  interrogasset,  quo  festinaret,  respondit 
ille:  ad  concambium.  ante  messem  ob  necessitatem  pauperum  pecora  nostra  occidimus,  ca- 
lices  et  libros  nostros  impignoravimus.  modo  dominus  misit  .nobis  hominem,  qui  tantum 
nobis  auri  dedit,  ut  ei  quantitas  in  duplo  erogati  respondeat.  unde  vado  illud  cambire  pro 
argento,  ut  ex  eo  possim  pignora  nostra  redimere  et  greges  reparare. 

1)  Vgl.  z.  B.  Erec  7189. 

^)  Vgl.  z.  B.  G.  ep.  Leod.  2,  46:  Probst  Wazo  von  Lüttich  140  carr.  vini  per  annum 
cellario  fratrum  iure  perpetuo  absque  uUa  sterilitatis  excusatione  danda  destinavit. 

3)  WErpel  1383,  §  18;  WBesch  1541,  §  22. 

*)  Wüdem,  G.  2,  65 ;  s.  auch  Bd.  2,  205. 

^)  Parare,  excutere,  triturare,  s.  UPrüm  No.  55,  63,  96.  Es  wird  schon  mit  dem 
Dreschflegel  (flagellum)  gedroschen,  s.  Ces.  Heisterb.  Dial.  4,  24. 

«)  S.  Bd.  2,  205,  614;  3,  88,  is,  1282.  Das  Saatgetreide  wurde  schon  vor  Remigii 
(1.  Oktober)  ausgedroschen;  UStift  S.  418,  Ochtendunk.    Sehr  bezeichnend  ist  auch  *Koblenz 

38* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     596     — 

kam  alles  verfügbare  Getreide  in  den  Handel.  Jetzt  begannen  sich  die  Preise 
gemäfs  dem  von  nun  ab  übersehbaren  Vorrat  auszugestalten;  so  ist  die  An- 
gabe Reiners  zum  J.  1225:  annona  bono  pretio  a  messe  usque  kalendas 
februarii,  postmodum  in  kalendis  maii  spelta  10  s.,  siligo  15,  framentum  20 
venditur,  zu  verstehen:  hatte  man  bis  zum  Ausverkauf  der  Ernte  um  Licht- 
mefs  gute  Preise  gehabt,  so  klärte  sich  während  des  März  und  April  die 
Meinung  dahin,  dafs  infolge  geringen  Vorrates  Spelz  um  etwa  das  6-  bis  7fache, 
Roggen  um  das  T^/sfache  stiegen.  In  solcher  Lage  brauchten  nur  im  Mai  und 
Juni  die  Ernteaussichten  schlecht  zu  sein,  so  gestaltete  sich  die  schon  herr- 
schende Knappheit  zur  Panik,  Teuerung  und  Hungersnot  um.  Von  diesem 
Gesichtspunkte  aus  gewinnt  man  ein  Verständnis  für  die  Worte  Reiners  zum 
J.  1219:  messis  modica  et  humilis,  arescentibus  hominibus  pre  timore  future 
famis,  obwohl  die  Kornpreise  vorläufig  nur  auf  4  s.  für  Roggen  und  auf  3  s. 
für  Spelz,  also  auf  dem  Doppelten  des  Normalpreises,  standen. 

Nun  könnte  man  vermuten,  dafs  doch  wenigstens  überreiche  Jahre  zur 
Magazinierung  benutzt  worden  wären.  Allein  auch  das  scheint  noch  im  Be- 
ginn des  13.  Jhs.  nicht  oder  wenigstens  nicht  in  ausreichendem  Mafse  der 
Fall  gewesen  zu  sein.  Die  Jahre  1208  und  1209  waren  ungemein  fruchtbare 
Jahre,  wie  Reiner  sich  ausdrückt,  pauperum  gloria,  divitum  moestitia;  das 
mir.  Roggen  kostete  im  Bistum  Köln  5  —  6  d.,  der  mo.  Roggen  in  Ltittich 
15  d.,  ebensoviel  der  mo.  Spelz.  Gleichwohl  schliefst  das  Jahr  1209  in  Lüt- 
tich schon  wieder  mit  2  s.  für  Roggen  und  20  d.  für  Spelz  ^ 

In  der  That  ist,  nach  kleinen  Versuchen  der  Klöster  und  sonstigen  geist- 
lichen Institute  im  13.  Jh.^,  erst  die  Territorialverwaltung  des  14.  Jhs.  zu 
einem  vernünftigen  Magazinsystem  fortgeschritten;  seit  dieser  Zeit,  seit  den 
Anlagen  Balduins  (1307— 1354)  ^  und  den  Erneuerungen  Johanns  IE.  (1557)* 


Kellnereir.  1432,  Bl.  19»;   vertenti  siliginem   Confluentia  diversis   vicibus  a  festo  lohannis 
usque  natalis  Christi  10  alb.  (vermutlich,  entsprechend  dem  damaligen  Tagelohn,  fünfmal). 

1)  Man  vgl.  auch  Ces.  Heisterb.  Dial.  2,  30:  in  principio  episcopatus  eiusdem  Adolphi 
[Erzbischof  von  Köln  1193  ff.],  cum  praecessissent  anni  magnae  abundantiae,  tres  fuerunt 
anni  tantae  sterilitatis ,  ut  in  primo  [schon  im  ersten!]  anno  mo.  siliginis  venderetur 
mr.  argenti. 

2)  iteiner  z.  J.  1220;  Bd.  3,  99,  9,  1291. 

3)  G.  Trev.  c.  229 :  Erzbischof  Balduin  nunquam  aliquid  ad  sua  utensilia  vel  victualia 
comparavit  tempore  cariori.  omnia  enim  sua  castra  et  domicilia  vino,  blado,  pabulo  in  annum 
de  anno  velut  Joseph  in  Egypto  congregans  et  fere  ultra  numerum  multiplicans  redundabant, 
quae  tamen  tempore  caristiae  suos  per  officiatos  suis  subditis  indigentibus  et  cautionem 
praestantibus,  ut  tantum  in  novis  ftituris  persolverent  fructibus  quantum  de  antiquis  recipe- 
rent,  nihil  ultra  requirendo  dispersit  misericorditer  et  sie  suos  subditos  in  suis  possessionibus 
iugiter  conservavit. 

*)  G.  Trev.  c.  294,  Bd.  3,  S.  28—24:  Joannes  archiepiscopus  annonam  sublevat.  cum 
aliquando  anni  steriles  incidissent  atque  intempestatis  aut  pecuniae  inopiae  aut  aquarum 
eruptione  difficilis  esset  annonae  proventus  atque  ideo  infinita  hominum  multitudo  propter 
famis  atrocitatem  de  vita  periclitaretur,  tantam  calamitatem  misertus  Johannes  rei  frvunen- 


—     597    —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

und  seit  der  Aufnahme  rationeller  Ausfuhrverbote^  mit  dem  Schlüsse  des 
Mittelalters  sind  Perioden  langdauemder  Hungersnöte ,  wie  sie  früher  an  der 
Tagesordnung  waren,  im  Mosellande  kaum  noch  vorgekommen;  und  nament- 
lich ist  eine  ursächliche  Koincidenz  von  Hungersnot  und  grofsem  Sterben  kaum 
noch  nachweisbar^.  Freilich  bleiben  die  Preisschwankungen  für  die  gewöhn- 
lichsten Nahmngsmittel  auch  jetzt  noch  in  aufserge wohnlicher  Zeit  recht  hohe : 
so  steht  der  Spelz  in  Lüttich  1315  und  1316  auf  6  gi-.  und  40  gr.,  1317  wieder  auf 
nur  6  gr. ;  1417  fällt  der  mir.  Roggen  in  Limburg  von  einem  Teuerungspreise 
zu  2  gl.  sofort  nach  der  Ernte  auf  14  gr.,  ein  Vorgang,  der  sich  in  ähnlicher 
Differenz  im  J.  1419  wiederholt:  aber  Preisschwankungen  um  das  20-,  ja 
40fache,  wie  sie  noch  um  die  Wende  des  12.  und  13.  Jhs.  notiert  wurden, 
gehören  nunmehr  doch  zu  den  Unmöglichkeiten. 

Freilich  ist  dieses  Resultat  nicht  blofs  dem  vermehrten  Getreidehandel 
imd  der  Einführung  des  Magazinierens  zu  danken,  sondern  auch  der  Ver- 
besserung der  Landeskultur  selbst.  Will  man  auch  auf  die  allmähliche  Än- 
derung des  klimatischen  Habitus  des  Landes  ein  Gewicht  nicht  legen  ^,  so 
ergiebt  die  Überlieferung  doch,  dafs  die  relative  Zahl  der  fmchtbaren  Jahre 
für  Getreide  wie  Wein  immer  mehr  zunahm,  während  die  Verhältniszahl 
des  Mifswachses  sich  minderte*:  ein  Ergebnis,  das  nur  der  vermehrten  Intensität 
der  Kulturen  verdankt  werden  konnte. 

Gleichwohl  ist  an  jene  Sicherheit  der  gewöhnlichen  Lebensmittelpreise, 
wie  sie  uns  durch  das  Ineinandergreifen  einer  intensiven  Landeskultur  und 
eines  ausgedehnten  Handels  vermittelt  wird,  im  Mittelalter  auch  in  normalen 
Zeiten  nicht  zu  denken  gewesen.    Sehen  wir  von  allen  anormalen  Preisen  ab, 


tariae  iacturam  facere  maluit  quam  incredibilem  miseriam  vulgi  sustinere.  itaque  innumera- 
biles  frumenti  mo.  per  suam  provinciam  distraxit,  lautioribus  quidem  tolerabili  pretio, 
tenuioribus  vilissimo,  miserrimis  sine  ullo,  ac  nomina  deinde  prius  appellari  noluit,  quam  anni 
fertiliores  pecuniam  abundantia  compensassent. 

1)  Goerz  Reg.  der  Erzb.  1491  Dec.  13.  Ein  vorzeitiger  Versuch  CMR.  2,  234,  1269, 
s.  Abschnitt  X  Teil  1. 

2)  Die  Pestjahre  c.  1850,  1360,  1367,  1372  waren  fruchtbare  Jahre. 

^)  Man  könnte  sie  aus  der  relativen  Abnahme  der  Überschwemmungen  folgern  wollen : 
je  weniger  Überflufs  an  Feuchtigkeit,  um  so  gröfsere  Bodenwärme,  daher  um  so  sicherere 
Ernte.  Indes  kann  das  Klima  während  des  Mittelalters  in  den  hier  in  Betracht  kommenden 
Gegenden  vom  heutigen  nicht  sehr  verschieden  gewesen  sein.  Man  sieht  das  namentlich 
aus  den  Aufzeichnungen  über  starke  imd  lange  Winter,  die  eben  auch  nicht  länger  dauerten, 
als  heutzutage.  So  dauerten  die  Winter  von  1043,  1149,  1196,  1201,  1219  bis  Anfang  März, 
die  von  874,  975,  1078  bis  Mitte  März,  der  von  811  bis  Ende  März,,  die  von  861,  1214, 
1363  bis  Anfang  April,  die  von  1205,  1213,  1225  bis  Mitte  April.  Daneben  stehen  aber  die 
Winter  von  1143  bis  nur  Anfang  Februar  und  von  1150  bis  Mtte  Februar. 

*)  Am  wenigsten  gilt  das  noch  von  den  schlechten  Weinjahren,  deren  es  gab: 
Jahrhundert:    9.    10.    11.    12.    13.    14.    15.    16. 
Anzahl:  11355723 

Im  14.  Jh.  gab  es  dafür  auch  besonders  viele  gute  Weinjahre,  nämlich  7. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     598     — 


SO  ergiebt 

sich 

bei 

Reiner 

folgende  Preistabelle 

in  s.  für  den  mo.  Koggen 

und  Spelz: 

Jahr 
1200 
1202 
1203 
1204 
1205 
1210 
1212 
1213 
1215 
1217 
1218 
1219 

Roggen 

3,5 

5 
10 

8 
10 

6 

3,3 

4-3 

2 

2-4 

8 

4 

Spelz 
2 

2,3 
5 
5 
5 
4 
2 

2,3—2 
1,6 

1,5-3 
4 
3 

Durchschnitt 

5,2 

3,5 

Gegenüber  den  Durchschnittspreisen  sind  also  Abweichungen  von  2—1,5 
bzw.  10 — 5  s.,  d.  h.  um  ungefähr  die  Hälfte  bzw.  das  Doppelte  der  Durch- 
schnittspreise möglich.  Noch  lehrreichere  Schwankungen  finden  sich  bei  den 
normalen  Preisen  des  Weines,  für  welchen  zugleich  ein  ausgedehnteres  Ver- 
gleichsmaterial vorliegt.    Wir  erhalten  nämlich: 


Jahri 


sext.  d. 


1202 

6 

1203 

10 

1204 

8 

1205 

8 

1210 

6 

1212 

7 

1213 

8 

1214 

7 

1215 

6 

1217 

7 

1220 

6 

Durchschnitt 


7,2 


Jahr  2 

carr.  s. 

Jahr  3 

am.  nu". 

1277 

42 

1389 

4 

1278 

48 

1390 

4 

1279 

42 

1391 

4 

1280 

24 

1392 

5 

1281 

24 

1393 

6 

1282 

30 

1394 

4,5 

1283 

36 

1395 

Igl. 

1284 

36 

1396 

3,5 

1285 

42 

1397 

3 

1286 

30 

1898 

3,3 

1287 

42 

1400 

4 

1288 

42 

— 

— 

1289 

23 

— 

— 

1290 

36 

— 

— 

1291 

48 

— 

— 

Durchschnitt 

36,3 

Durchschnitt 

4,3 

Berechnen  wir  die  für  Wein  und  Getreide  sich  ergebenden  Preisschwan- 
kungen auf  100  als  Durchschnittspreis,  so  erhalten  wir  abgerundet: 


^)  S.  für  Reiner  unten  Abschn.  X  Teil  1. 
2)  S.  Bd.  2,  551. 
8)  S.  Bd.  3,  527  f. 


599     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 


Roggen 

Spelz 

Wein' 

Wein" 

Wein'" 

1202  f. 

1202  f. 

1202  f. 

1277  f. 

1389  f. 

67 

57 

83 

110 

93 

96 

66 

139 

182 

93 

192 

143 

111 

110 

93 

154 

143 

111 

66 

117 

192 

143 

83 

66 

189 

115 

114 

97 

83 

105 

61 

57 

111 

99 

146 

77-58 

66—57 

97 

99 

81 

39 

46 

83 

110 

70 

39-77 

46—92 

97 

83 

77 

154 

114 

83 

110 

93 

77 

92 

— 

110 
64 
99 

— 



_. 





— 

— 

— 

132 

— 

Aus  dieser  Tabelle  ergeben  sich  folgende  Minimal-  und  Maximalschwan- 
kungen: 

Roggen            Spelz  Wein'             Wein"           Wein'" 

39                  46  83                  64                  70 

192       143  139       122       146 

Es  kann  hier  auffallen,  dafs  die  Schwankungen  beim  Weine,  obgleich  bei 
ihm  die  Produktions-  und  deshalb  Angebotsschwankungen  zweifellos  gröfser 
waren,  als  beim  Getreide^,  dennoch  sowohl  in  der  direkt  mit  Kolumne  1 
und  2  vergleichbaren  dritten  Kolumne,  wie  auch  in  den  letzten  Kolumnen  — 
mithin  also  dauernd  —  geringer  sind,  wie  bei  Koggen  und  Spelz.  Die  Er- 
klärung dieser  Erscheinung  ist  damit  gegeben,  dafs  die  Weinpreise  um  vieles 
mehr  dem  ausgleichenden  Einflüsse  des  Handels  imterworfen  waren,  als  die 
Kompreise  ^ :  ein  für  die  Entwicklungsgeschichte  der  Nachfrage  nach  Wein  und 
Getreide  und  mithin  für  die  Geschichte  der  Bodenrente  von  Wein-  und  Kom- 
land  aufserordentlich  wichtiger  Satz. 

Übersieht  man  indes  die  Preisschwankungen  von  Wein  und  Korn  im 
ganzen,  so  sind  sie  doch,  wenigstens  im  späteren  Mittelalter,  nicht  mehr  so 
Äbermächtig,  um  nicht  den  Begriff  sicherer  Durchschnittspreise  und  damit  die 
Praxis  ständiger  Wertvergleichungen  der  einzelnen  Getreidearten  unter  sich 
und  mit  dem  Wein  aufkommen  zu  lassen.  Derartige  Yergleichungen  treten, 
abgesehen  von  rohen,  nur  in  frühester  Zeit  unternommenen  Versuchen^  auf  dem 


1)  S.  Bd.  2,  306,  sowie  unten  Ann.  Aug.  z.  J.  1206,  femer  die  JJ.  1386,  1539. 

2)  Weshalb  denn  auch  Weinzinse  mit  guter  Regelmäfsigkeit  einkommen,  s.  Bd.  2, 
219—220.  Hiemach  ist  die  Bd.  2,  306  geäufserte  Ansicht,  der  Wein  sei  den  gröfsten  Preis- 
schwankungen ausgesetzt  gewesen,  zu  korrigieren. 

^)  UPrüm  No.  33  setzt  5  mo.  de  frumento  =  Vi  carr.  Wein;  ebd.  No.  44  werden 
Spelz  und  Gerste  dem  Hafer  gleichgesetzt. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     ßOO     — 

Gebiete  grundherrlicher  Zinsnahme  zuerst  um  1200  auf^;  sie  beherrschen  seit- 
dem das  ganze  spätere  Mittelalter  und  werden  schliefslich  sogar  auf  Vergleiche 
im  Teuerungsfalle  ausgedehnt^. 

Diese  Entwicklung  festerer  Durchschnittspreise  unter  immer  zunehmender 
Eindämmung  aller  Preisschwankungen  für  die  notwendigsten  Lebensmittel,  und 
ihr  parallel  laufend  die  von  Jahrhundert  zu  Jahrhundert  erweiterte  Abschwä- 
chung  der  Hungersnöte  nach  Intensität  und  Ausdehnung  sind  sichere  Anzeichen 
für  eine  immer  mehr  befestigte  Landeskultur  und  eine  stets  stärkere  Durch- 
dringung derselben  mit  den  Interessen  des  Verkehrs  und  Handels.  Bis  zum 
13.  Jh.  beobachten  wir  bei  zunehmender  Bevölkerung  ein  erstes  Steigen  der 
Teuerungen  wenigstens  der  Zahl  derselben  nach :  die  Landeskultur  wächst  nicht 
völlig  proportional  der  Zunahme  der  Bevölkerung,  und  der  Handel  führt  zu  keiner 
rationellen  Verteilung  ihrer  Erträgnisse;  seit  dem  13.  Jh.  dagegen  nehmen 
die  Teuerungen  numerisch  wie  der  Intensität  nach  rapide  ab,  die  Landeskultur 
erlebt  immer  steigende  Prozentsätze  guter  Ernten,  sie  wird  der  Bevölkerungs- 
ziffer, welche  sich  mittlerweile  infolge  des  Auszuges  nach  Osten  nicht  erheb- 
lich vermehrt  vielleicht  sogar  momentan  vermindert  hat,  adäquat,  und  der 
Handel  sorgt  für  eine  rationelle  Verwendung  ihrer  Produkte. 

Es  braucht  kaum  bemerkt  zu  werden,  dafs  sich  alle  diese  Vorgänge  als 
Teilprozesse  in  dem  Übergange  von  der  reifen  Katuralwirtschaft  der  ersten 
Hälfte  des  Mittelalters  zu  der  primitiven  Geldwirtschaft  der  späteren  Hälfte 
charakterisieren  lassen ;  man  wird  indes  gut  thun,  diesen  Gesichtspunkt  insofern 
noch  präciser  zu  fassen,  als  die  Einwirkungen  der  nunmehr  zur  Selbständigkeit 
erstarkenden  Faktoren  der  Industrie  und  des  Handels  auf  die  uralte  und  bis- 
her nahezu  alleinstehende  reale  Kultur  des  platten  Landes  in  Frage  kommen. 
Zweifellos  wären  diese  Einwirkungen  viel  mächtiger  gewesen,  wenn  sie  sich 
ungehindert  und  frei  hätten  geltend  machen  können.  Wenigstens  seitens  des 
Handels:   die  Industrie  kommt  nur  mittelbar  in  Betracht,  insofern  sie  immer 


^)  *USPantaleon-Köln,  Bl.  39^,  um  1200,  Euskirchen:  11  mir.  siliginis  et  5  mir.  ordei 
.  .  pro  tritico  vendenda  sunt,  unde  sperantur  quolibet  anno  haberi  9  mir.  tritici.  S.  femer  ME. 
ÜB.  3,  295,  1226:  1  can\  vini  =  12  mo.  siliginis  mensure  Wormatiensis ;  MR.  ÜB.  3,  295, 
1216:  Wadgassen  hat  eine  Rente  an  das  Domkapitel  von  Lüttich  zu  zahlen,  singulis  annis 
in  festo  sancti  Remigii  in  octobi'i  omni  casu  contingente  12  mo.  siliginis  apud  Wormatiam  ad 
mensuram  Wormatiensem  cum  expensis  suis  adducet  et  persolvet  vel  unam  carr.  vini;  MR. 
ÜB.  3,  1265,  1254:  42  mir.  siliginis  et  avene  =  14  am.  Wein,  in  Rachtig,  Durchschnittspreis; 
ULuxemburg  393,  i,  1314,  Hesse  *3c:  solle  demi-muy  valoiu-  espeate  1  muy;  ebd.  393,  lo: 
seile  10  muis  qui  valent  espeate  20  muis. 

2)  WSteinecken  1506,  G.  2,  398  -9 :  bei  Theuerung  soll  man  geben  für  iedes  mir.  koms 
1  mir.  gersten,  hetten  sie  der  auch  nicht,  so  sollen  sie  geben  für  1  mir.  koms  2  mir.  haberen. 
WImmerath  (1507),  G.  2,  396:  fals  ein  miswachs  einfiele,  so  lantkündig  wehre,  so  magh  ein 
man,  der  nicht  körn  hat  noch  ankommen  magh,  vor  ein  söm.  koms  geben  V2  söm.  erbiß  oder 

1  söm.  wicken,  oder  vor  ein  mir.  korns  ein  mir.  gersten  halb  gestrichen  halb  geheuft  oder 

2  söm.  haber  vor  1  söm.  korns;    das  ist  alles  das   drittheil  seins  pachts,  und  wer  nicht  in 
oder  zwischen  den  ersten  gedingen  bezahlt,  der  sol  bezalen  mit  der  büßen. 


—     ßQl      —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

zahlreichere  Haushaltungen  begi-ündet,  deren  Existenz  auf  dem  Austausehe 
gewerblicher  Produkte  mit  den  vennehrten  Erträgnissen  einer  zu  stärkerer 
Intensität  getriebenen  Landeskultur  beruht.  Allein  der  Handel  leistete,  trotz 
seines  rapiden  Aufschwunges  seit  dem  13.  Jh. ^,  doch  nicht,  was  man  nach 
heutigen  allseitigeren  Vorstellungen  erwarten  könnte.  "War  er  auch  vor- 
wiegend, sogar  auch  noch  im  14.  Jh.,  ein  Handel  mit  Naturalprodukten  ^,  so  ist 
doch  nicht  zu  verkennen,  dafs  ihm  gerade  in  dieser  Richtung  mannigfache  Hinder- 
nisse in  den  socialpolitischen  Einrichtungen  des  platten  Landes,  der  Grund- 
hörigkeit u.  a.  m.,  entgegenstanden^.  Zudem  war  er  gerade  für  die  voluminösen 
Naturalprodukte  auf  wenige  leicht  benutzbare  Handelsstrafsen  beschränkt.  Schien 
bei  einem  Achsentransport  von  nur  10  mo.  Getreide  oder  Wein  oder  6  mo.  Salz 
für  den  vierräderigen  Wagen*  schon  jeder  Getreide- und  Weinhandel  zu  Lande 
nahezu  ausgeschlossen^,  so  gilt  derselbe  Gesichtspunkt  zu  geringer  Ladungs- 
fähigkeit sogar  noch  für  die  Moselschiffiahrt  ^ :  der  Handel  des  späteren  Mittel- 
alters kam  in  unsern  Gegenden  im  wesentlichen  nur  den  Rheingegenden  zu  Gute. 
Auch  hier  gab  es  freilich  in  den  Zollplackereien  \iele  Hindernisse  nahe  bis  zur 
Grenze  wirklicher  Verhinderung'^;  gleichwohl  brach  aber  hier  wenigstens  für  den 
kostbareren  Weintransport  der  Handel  mächtig  Bahn.  Im  ganzen  wird  in- 
dessen der  Gedanke  zurückzuweisen  sein,  als  habe  der  mittelalterliche  Handel 
seiner  an  sich  natürlichsten  Aufgabe,  nämlich  einer  rationellen  Verteilung  der 
mobilen  Güter,  also  in  unserer  Zeit  vornehmlich  der  Naturalprodukte,  in  her- 
vorragend gutem Mafse  entsprochen:  er  war  eher  international  als  interurban, 
und  er  blieb  lange  Zeit  noch  fast  rein  intemrban,  ehe  er  das  platte  Land 
genügend  bemcksichtigte. 

Und  so  wird  man  den  glänzenden  Erfolg  der  Landeskultur,  wie  er  sieh 
in  der  Peripetie  der  Geschichte  der  Hungersnöte  im  13.  Jh.  und  in  ihrer  wei- 
teren Entwicklung  seit  dieser  Zeit  ausspricht,  doch  mehr,  als  man  im  ersten 
Augenblick  geneigt  ist,  der  energischen  und  gesunden  Entfaltung  der  landwirt- 
schaftlichen Thätigkeit  selbst  zuschreiben  dürfen.  Leider  ist  es  nicht  möglich, 
das  Steigen  der  Landeskultur  aus  der  Zunahme  der  Erträge  selbst  zu  ver- 
folgen;  das  hierfür  zur  Verfügung  stehende  Material  ist  viel  zu  unbestimmt 

»)  Bd.  2,  349. 

2)  Bd.  2,  323-324,  335. 

8)  Bd.  2,  325. 

*)  Bd.  2,  501,  Note  4. 

^)  Vgl.  das  Bd.  2,  500  Ausgeführte. 

«)  Bd.  2,  350. 

'')  Bd.  2,  307.  Welchem  Murren  Zollerhöhungen  schon  im  Beginn  des  14.  Jhs.  be- 
gegneten, läfst  die  nachfolgende  Urkunde  zwischen  den  Zeilen  lesen ;  Honth.  Hist.  2,  98,  1318 : 
Erzbischof  Peter  von  Mainz  bekennt,  quod  teloniiun  noviter  positiun  in  oppido  nostro  Lain- 
stein  inventum  existit  ob  ingentem  necessitatem  .  .  Ludowici .  .  Romanorum  regis  ad  tempus 
solum ;  recognoscentes,  quod  in  dicto  telonio  nobis,  ecclesie  nostre  vel  alicui  alteri  non  possit 
nee  debeat  iuris  aliquid  vendicari,  salvo  tamen  nobis  et  ecclesie  nostre  .  .  antiquo  telonio 
nostro,  quod  ibidem  habere  consuevimus  et  levare. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     602     — 

und  dürftig,  um  sichere  Schlüsse  zuzulassen  ^ ;  und  auch  aus  der  am  Ende  des  Mittel- 
alters schon  hoch  entwickelten  und  detaillierten  Bonitierung^  des  Landes  läfst  sich 
kein  absolut  sicherer  Anhalt  für  die  Behauptung  gewinnen,  dafs  eine  intensive 
Kultur  schon  die  Ertragsfähigkeit  der  einzelnen  Böden  abschliefsend  festgestellt 
hatte.  So  bleibt  nichts  anderes  übrig,  als  sich  die  Zunahme  der  Landeskultur 
an  den  Bodenpreisen  selbst  zu  vergegenwärtigen;  nur  ist  hier  wieder  zu  be- 
denken, dafs  mit  dem  Absehlufs  des  letzten  grofsen  Landausbaues  in  der 
Stauferzeit  eine  starke  Steigerung  der  Bodenpreise  schon  deshalb  eintreten 
mufste,  weil  nunmehr  alles  mit  Gewinn  nutzungsfähige  Land  vergeben  war. 
Und  es  bleibt  unter  allen  Umständen  schwer,  von  dem  monopolartigen  Auf- 
schnellen der  Landpreise  im  13.  Jh.  infolge  eben  dieses  Vorganges  zu  ab- 
strahieren. 

Das  Material  für  die  Geschichte  der  Bodenpreise  im  Moselland  ist  Bd.  2, 
612  f.  zusammengestellt.  Nehmen  wir  hier  den  Preis  des  einfachen  durch 
keinerlei  grundhörige  oder  sonstige  Verhältnisse  gebundenen  Morgens  Acker- 
land in  der  Karolingerzeit  zu  100  an,  so  ergiebt  sich  eine  Steigerung 
dieses  Preises  für  das 

12.       13,1.      13,2.      14,1.     14,2.  Jh. 
auf  1184,3  1671,3  1671,8  2110,5  3085. 

In  dieser  Skala  kann  man  die  sich  auf  41  bzw.  26  bzw.  46  "/o  stellende 
Preissteigerung  vom  12.  zur  1.  H.  des  13.  Jhs.,  bzw.  von  der  2.  H.  des  13.  Jhs. 
zur  1.  H.  des  14.  Jhs.,  bzw.  von  der  1.  zur  2.  H.  des  14.  Jhs.  in  ihren  beiden 
letzten  Etappen  als  vermutlich  durch  die  Fortschritte  der  Landeskultur  und 
die  bessere  Verwertung  der  Bodenprodukte  inauguriert  ansehen:  die  erste  Etappe 
dagegen  gehört  wohl  noch  als  Schlufs  dem  ganz  aufserordentlichen  Aufschwung 
der  Bodenpreise  im  Verlaufe  der  früheren  Hälfte  des  Mittelalters  an,  welcher  sich 
durch  den  Übergang  zu  monopolartiger  Bewertung  des  Bodens  infolge  des  in  unserer 
Gegend  immer  mehr  zum  Absehlufs  gelangenden  Ausbaues  erklärt.  Diese  Teilung 
zugegeben  würde  sich  der  Stillstand  in  der  Entwicklung  der  Bodenwerte  wäh- 
rend des  18.  Jhs.  so  erklären,  dafs  nach  dem  zuletzt  in  hastigem  Wettbewerb 


^)  Man  vgl.  UlMettlach  12 tc  y,  VI,  IX,  XI,  XII;  3,  7:  das  iugerum  hat  etwa  25  mo. 
Körnerertrag.  USMax.  S.  439,  Asselbom  6a:  seminat  in  cultura  mansionarius  quartariura 
de  maldro  (vom  zwölfeinhalbten  Korn).  MK.  ÜB.  3,  922,  1247:  der  Pachtzins  in  Ahrweiler 
beträgt  von  4^/2  iugera  im  Kornjahr  5  mir.  siliginis,  im  Hafeijahr  4  mir.  avene,  im  Brachjahr 
nichts ;  er  wird  jetzt  auf  6  resp.  5  mir.  erhöht.  Guden.  CD.  5,  49,  1267 :  3  iugera  bei  Wetzlar 
verpachtet  für  5  s.,  wenn  sie  tragen ;  im  dritten  Jahr  sind  sie  frei.  *USElisab.  Hosp.,  Bl.  41 », 
1329:  auf  einen  Acker,  der  2  s.  Zins  zahlt,  lastet  1  s.  census  ratione  fundi.  *Kopiar  von 
Münstermaifeld,  Bl.  8»,  No.  25,  1308:  auf  ^U  Morgen  Land  in  Neef  werden  12  sumberini 
siliginis  als  Zins  constituiert.  —  Für  Weinberge  vgl.  Bd.  2,  616,  Note  1.  Zu  den  Kosten 
der  Jahreskulturen  s.  Bd.  2,  187,  1432—33;  Beck  1,  465. 

2)  Vgl.  die  Kreuznacher  Bonitierung  von  1542,  welche  ich  Westd.  Zs.  Bd.  1,  Korrbl. 
No.  69  publiziert  habe,  dazu  aus  früherer  Zeit  UlMettlach  No.  XI,  12.  Jh.  Mitte,  und  CD. 
Rommersd.  46,  1335. 


—     603     —  Stellung  der  Bodennutzung,] 

herbeigeführten  SchluTs  des  Ausbaues  zunächst  eine  gewisse  Übersättigung  ein- 
trat, welche  im  Zusammenfall  mit  einer  namhaften  Entblöfsung  des  platten 
Landes  von  einem  Teil  seiner  Arbeitskräfte^  ein  weiteres  Steigen  der  Boden- 
preise zunächst  nicht  zuliefs.  Auf  der  infolge  dieser  Stabilität  hergestellten 
soliden  Grundlage  ergab  sich  dann  mit  dem  beginnenden  14.  Jh.  in  wachsen- 
der Progi'ession  eine  erneute,  wenn  auch  im  Vergleich  zur  Vergangenheit  lang- 
same Steigenmg  der  Bodenwerte.  Den  Anlafs  zu  derselben  kann  nur  das 
Bedürfnis  einer  umfassenderen  Befriedigung  einheimischen  Bedarfs  an  Natural- 
produkten  gegeben  haben;  nur  für  die  Entwicklung  der  Weinbergswerte,  für 
welche  sich  eine  ausnahmsweise  schnelle  Steigenmg  geltend  macht,  kommt 
auch  wohl  die  wachsende  Nachfrage  zu  Exportzwecken  in  Betracht  ^.  Und  so 
darf  man  wohl  sagen,  dafs  der  in  der  Steigerung  des  Bodenwertes  im  14.  Jh. 
ausgedrückte  namhafte  Aufschwung  der  Landeskultur  durchaus  in  erster  Linie, 
wie  bisher,  den  erweiterten  Anfordemngen  des  eigenen  Landes  und  darunter 
freilich  auch  der  nunmehr  breitere  Volksschichten  umfassenden  Industrie  — , 
erst  sehr  in  zweiter  Linie  dem  zunehmenden  Exportbedürfhis  des  Handels 
verdankt  wurde. 

Wenn  nun  aber  seit  der  karolingischen  Zeit  bis  ins  13.  Jh.  und  ver- 
mutlich namentlich  im  11.  und  12.  Jh.  ein  so  rapides,  und  auch  seit  dem 
13.  Jh.  ein  noch  immer  so  bedeutendes  Wachstum  der  Bodenpreise  fort- 
dauerte: wie  stellt  sich  da  zu  ihnen  die  Belastung  des  Bodens^  seitens  der 
öfifentlichen  Autoritäten  in  Gemeinde,  Kirche  und  staatlichen  Bildungen,  wie 
die  Verteilung  der  Gmndrente  zwischen  LeihheiTen  und  Beliehenem  im  Boden- 
nutzungsverhältnis? Nahmen  die  öffentlichen  Autoritäten  aus  dem  Steigen  der 
Bodenwerte  Veranlassung  zu  erhöhter  Belastung  des  Grund  und  Bodens?  Be- 
nutzten die  LeihheiTen  die  Thatsache  der  raschen  Zunahme  der  Bodenrente 
zur  Eimichtung  periodisch  wiederholter  Verteilimgen  derselben  zwischen  sich 
und  den  Beliehenen,  oder  hielten  sie  an  ihrem  ursprünglichen,  nunmehr  viel- 
fach unscheinbar  gewordenen  Anteil  fest?  Fragen,  welche  wegen  der 
Notwendigkeit  für  den  Bodennutzer,  über  einen  thunlichst  grofsen  Teil  der 
Grundrente  zu  Gunsten  des  Grundes  selbst  disponieren  zu  können,  von  grofser 
Bedeutung  für  die  Geschichte  der  Landeskultur  sind,  nicht  minder  wichtig 
aber  für  das  finanzielle  Schicksal  und  teilweis  auch  die  Verfassungsentwicklung 
der  Gemeinde,  des  Staates,  der  Kirche  und  der  Gnindherrschaft  überhaupt 
erscheinen  können. 

Am  wenigsten  Bedeutung  gewinnen  diese  Fragen  hinsichtlich  der  Be- 
lastung des  Grund  und  Bodens  durch  Gemeinde  und  Staat.  Die  Gemeinde- 
belastung war  die  markgenössische*;  sie  war  bei  der  fast  durchweg  ehrenweise 


^)  Bd.  2,  617. 

2)  Bd.  2,  618. 

^)  Zur  neueren  Entwicklung'  vgl.  v.  Schwerz  S.  182. 

*)  S.  darüber  oben  S.  300  f.    Yon  besonderem  Interesse  ist  Lac.  ÜB.  2,  821,  1286,  wo 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     604     — 

geführten  markgenössischen  Verwaltung  nur  gering;  abgesehen  von  sehr  ver- 
einzelten Beamtenbesoldungen  handelte  es  sich  in  ihr  fast  nur  um  Aufwendung 
von  Hand-  und  Spanndiensten,  wie  Prästation  von  Naturalprodukten  in  sehr 
mäfsiger  Höhe:  beides  Lasten,  welche  wenig  gefühlt  wurden.  Nun  nahm  die 
markgenössische  Belastung  im  Laufe  der  Zeit  allerdings  wohl  zu,  sowohl  wegen 
vermehrter  Gemeindebedürfnisse,  als  wegen  der  vielfach  eintretenden  Be- 
freiungen auf  Grund  allgemeiner  Privilegien,  z.  B.  des  Klerus  \  wie  auf  Grund 
späterer  besonderer  Begünstigungen  durch  den  Landesherren  ^ ,  indes 
auch  auf  diese  Weise  erlangte  sie  doch  nie  eine  Höhe,  welche  gleichen 
Schrittes  mit  der  aufserordentlichen  Zunahme  der  Bodenwerte  wuchs.  Man  hört 
deshalb  nirgends  Klagen  über  markgenössischen  Steuerdruck;  im  Gegenteil 
wird  man  eine  im  Verhältnis  zum  Steigen  der  Bodenrente  immer  mehr  sin- 
kende Belastung  anzunehmen  haben. 

Auch  die  staatliche  Belastung  der  Bodennutzung  war  noch  bis  zum 
Schlüsse  des  Mittelalters  durchschnittlich  gering.  Man  kann  in  ihr  die  alte 
eigentliche  staatliche  Belastung  aus  der  alten  Zeit  der  Grafschaftsverfassung 
her,  ferner  die  vogteiliche  nur  uneigentlich  staatliche  Belastung,  endlich  die 
aus  beiden,  vornehmlich  aber  aus  der  letzten  Wurzel  her  entwickelte  Terri- 
torialbelastung des  späteren  Mittelalters  unterscheiden.  Von  ihnen  "VMirde  die 
erstere  schon  seit  den  ersten  Jahrhunderten  des  eigentlichen  Mittelalters  nicht 
weiter  entwickelt ;  das  einmal  vorhandene  System  blieb,  da  die  Steuer  zumeist 
wohl  im  Sinne  einer  Eente  auf  die  bisher  verpflichteten  Einheiten  radiziert  wurde, 
in  seiner  alten  Belastungshöhe  bestehen^,  hatte  aber  in  späterer  Zeit  im  Ver- 
hältnis zu  der  nunmehr  erreichten  Höhe  der  Grundrente  nicht  viel  zu  besagen. 
Von  viel  gröfserer  Bedeutung  war  die  vogteiliche  Belastung.  Über  ihren  Ursprung 
wird  später  genauer  zu  sprechen  sein ;  hier  sei  nur  bemerlrt,  dafs  sie  aus  den 
verschiedensten  Schutzverhältnissen  bald  privatrechtlicher,  bald  öifentlicher 
Natur  hervorgehen  konnte  ^.  Wie  sehr  aber  gerade  der  schutzhen-liche  Charakter 
der  Vogtei  als  Grandlage  der  Belastung  angesehen  wurde,  zeigt  Tristan  V.  15927 : 

die  Rede  ist  von  der  contributio  facienda  per  nos  ratione  30  iumalium  .  .  ad  reparationem 
ecclesie  sive  putei  vel  alicuius  rei,  que  geburrecht  dicitur.  Zu  den 'Lasten  des  freien  Grund- 
besitzes s.  auch  V.  Inama,  Wirtschaftsg.  1,  150  f. 

1)  S.  z.  B.  Bd.  3,  146,  i5,  1328;  sowie  die  lehrreiche  Urk.  CEM.  2,  220,  1266. 

>)  Vgl.  *Koblenz  St.  A.  MC.  VIII,  Bl.  155»  — 56^,  Goerz,  Reg.  der  Erzb.  S.  239, 
1474  April  5:  Erzbischof  Johann  II.  befreit  die  Güter  und  Giilten,  welche  der  Wittlicher 
Amtmann  Dietrich  von  Lontzen  gen.  Robin  seiner  Magd  Irmgin  und  seinen  natürlichen  Kin- 
dern von  derselben  geschenkt  hat,  zur  Hälfte  von  den  Lasten  der  Stadt  Wittlich,  und  nimmt 
die  Magd  mit  den  Kindern  in  seinen  Schutz.    S.  auch  Bd.  3,  No.  262,  1482,  am  Schlüsse. 

8)  Hierher  gehört  z.  B.  die  naitselde  zu  Zerf,  Bd.  3,  406,  i9,  1328.  Vgl.  auch  MR. 
ÜB.  2,  168,  1196:  Herzog  Heinrich  Pfalzgraf  bei  Rhein  verpfändet  an  die  Grafen  Heinrich 
Albert  und  Gottfried  von  Sponheim  seine  Grafschaftseinkünfte  im  Maifeld  und  3  Dörfeni  ftir 
650  mr.,  wovon  auf  ein  Dorf  100  mr.  kommen. 

*)  Vgl.  einstweilen  UlMettlach  No.  I,  Ende  11.  Jhs.;  Toepfer,  ÜB.  1,  2,  1197;  s.  auch 
Waitz  Vfg.  8,  394  f.;  Zeumer  S.  38  f. 


—     605     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

demselben  riseu  dem  was  Gtlän 
und  sin  lant  Swäles  imdertän, 
und  solten  ime  den  zins  geben, 
daz  er  daz  lantliut  lieze  leben 
äne  not  und  äne  leit. 

Wie  hier  die  Anwendung  des  vogteilichen  Principes  auf  alle  Landleute 
im  Sinne  des  späteren  TeiTitorialstaates  aufgestellt  wird,  so  wird  auch  V.  15936 
die  sehr  verschiedene  Art  der  Belastung  veranschaulicht;  rinder  schäf  unde 
swin  können  zur  Berichtigimg  von  Vogteilasten  dienen.  In  der  That  entwickelt 
sich  ein  ganzes  System  der  Vogteilasten,  dessen  Ausdehnung  das  WDrohn,  bei 
Töpfer  ÜB.  1,  282,  veranschaulichen  mag:  wer  wonet  zu  Drone  uf  der  rechten 
vodigen,  der  is  schuldich  3  honer,  3  fas  habern  und  2  sester  rauchwins;  die 
hobstede  zu  Numagen,  die  da  sten  uf  der  rechter  fodien,  da  man  inne  wonet, 
geben  mime  heiTn  dem  voide  2  sester  rauchwins,  1  hoen,  1  firzel  even^.  In- 
des die  wesentlichste  Einnahme  des  Vogts  bestand  doch  sehr  bald  in  der 
regelmäfsig  erhobenen  Bede  oder  dem  Schaff,  der  deshalb  noch  meistens  neben 
den  summarisch  genannten  vogteilichen  Renten  Fronden  und  Diensten  besonders 
erwähnt  wird^.  Die  Bede  repräsentiert  da,  wo  wir  ihre  Höhe  kennen,  stets 
eine  ziemliche  Last;  so  giebt  z.  B.  der  Hof  Irsch  in  der  ersten  Hälfte  des 
13.  Jhs.  jährlich  12  Ib.,  die  Beden  in  den  Orten  der  Kellnerei  Saarburg 
schwanken  im  J.  1328  zwischen  3  und  50  Ib.  Trierisch,  Ober-  und  Nieder- 
besseringen geben  im  J.  1329  7  Ib.  15  s.  Trierisch,  die  Bede  von  Neustadt 
am  Speicherbach  beträgt  1340  100  Ib.  hl.,  diejenige  von  Oberwesel  1344 
200  mr.  d.  ^.  So  kommt  es  denn,  dafs  gerade  infolge  dieser  Beden  die  Vogteien 
recht  einträglich  waren;  beispielsweise  wurde  die  von  Kröv  nebst  einigen 
anderen  Pertinenzen  im  J.  1324  für  1000  Ib.  hl.  verkauft,  die  von  Ober-  und 
Niedei-prüm  tnig  etwa  100  Ib.  und  wiu-de  1350  für  ca.  1200  alte  Schilde  ver- 
pfändet*. Das  Schlimmste  war  bei  alledem,  dafs  die  Beden  keine  ein  für  alle- 
mal bestimmten  und  festen  Summen  ausmachten;  die  VogtheiTen  konnten  sie 
nach  Belieben  erhöhen,  imd  es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  dafs  sie  ganz 
besonders  aus  dem  rapiden  Steigen  der  Boden  werte  bis  ins  13.  Jh.  hinein  Ver- 
anlassung zur  Steigerung  genommen  haben  werden.  Die  Spuren  solcher 
Steigerungen  lassen  sich  im   14.  Jh.  nicht  selten  verfolgen,   besonders  gern 

^)  Vgl.  Bd.  3,  495  b:  Valor  advocatie  Egidii  de  Duna  in  Crovia  anno  1324. 

2)  WHellingen  1716,  §-6. 

«)  ÜStift  398;  Bd.  3,  No.  238;  U2Mettlacli  S.  191;  Honth.  Hist.  2,  143;  Bd.  3,  454,  ss. 

*)  Bd.  3,  492,  11 ;  s.  auch  weitere  Beispiele  Bd.  2,  585  f.,  sowie  *Bald.  Kesselst  S.  759, 
1350  Mz.  31:  ich  Hartrad  herre  zu  Schonecke  dun  kunt  .  .,  daz  ich  dem  erwerdigen  hem 
Baldewine  erzeb.  zu  Trier  vor  zwelf  hundert  aide  schilde  gut  von  golde  und  swer  von  gewichte, 
die  ich  von  im  emphangen  han  und  die  in  minen  schinberlichen  nütz  gekeret  sin,  e  dirre 
brif  würde  gegeben,  rechte  und  redeliche  han  versast :  mine  voidie  zu  Obern-  und  zu  Nidem- 
Prum  und  ander  min  gut,  daz  aller  nebest  bi  Prume  lit,  daz  mit  der  voidie  als  gut  als 
hundert  phönt  geldis  jerliche  mache. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     606     — 

darin,  dafs  neben  einer  älteren,  weniger  hoch  bemessenen  Bede  am  selben 
Orte  und  mit  Bezug  auf  denselben  Vogtherm  eine  neue  meist  höher  bemessene 
Bede,  nur  unter  einem  anderen  Namen  vorhanden  ist^.  Den  deutlichsten  Be- 
weis aber  für  eine  durchgehende  Bedeerhöhung  um  die  Wende  des  12.  und 
13.  Jhs.  und  über  diese  hinaus  erbringen  einige  Urkunden,  in  welchen 
die  Vogtherren  die  Höhe  der  Bede  für  gewisse  Orte  aus  besonderer  Gunst, 
im  Gegensatz  zu  dem  sonstigen  Brauche,  schliefsen.  So  bewilligt  z.  B.  Erz- 
bischof Heinrich  von  Köln  den  Bürgern  Andernachs  im  J.  1236  hanc  gratiam, 
ne  importabilibus  aggraventur  exactionibus,  quod  annuatim  in  festo  beati  Remigii 
60  mr.  Colonienses  nomine  collecte  nobis  assignabunt,  et  sie  de  tallia  annua, 
que  vulgo  bede  dicitur,  liberi  erunt  et  soluti^.  In  ähnlicher  Weise  bestätigt 
Erzbischof  Konrad  von  Köln  im  J.  1248  den  Bürgern  von  Ahrweiler  die  ihnen 
früher  von  dem  Grafen  von  Hostaden  bewilligten  Privilegien  mit  dem  Zusätze 
hinsichtlich  der  Bede:  nos  etiam  ab  ipsis  civibus  non  exigemus  petitionem 
ultra  id,  quod  consuetum  fuerit  a  nostris  exigi  progenitoribus  vel  requiri; 
sed  in  hiis  et  aliis,  que  eorum  respiciunt  commodum  et  profectum,  erimus 
ipsis  favorabiles  per  omnia  et  benigni  ^.  Derartige  Versprechungen  finden  sich 
nur  noch  im  13.  Jh.*,  und  später  lassen  sich  kaum  irgendwo  Klagen  über 
unerträglichen  Bededruck  vernehmen:  aus  diesen  beiden  Thatsachen  ergiebt 
sich  der  Schlufs,  dafs  seit  etwa  der  Mitte  des  13.  Jhs.  die  Bedehöhen  im  all- 
gemeinen geschlossen,  jedenfalls  mafslose  Erhöhungen  derselben  nur  selten 
vorgekommen  sein  werden^.  Eine  derartige  Erscheinung  wird  unter  der  Kennt- 
nis der  Entwicklung  der  Bodenpreise  sehr  wohl  verständlich;  bis  ins  13.  Jh. 
hinein  haben  sich  die  Vogtherren  durch  eine  Erhöhung  der  Bede  in  den  Mit- 
genufs  der  stark  gesteigerten  Bodenrente  gesetzt ;  als  nun  im  Verhältnis  zur 
bisherigen  Entwicklung  eine  langsamere  Hebung  der  Bodenpreise  eintrat,  mufste 
auch  die  Bewegung  zur  Erhöhung  der  Bede  in  Stillstand  geraten. 

Indem  aber  die  Bede  ihrer  Höhe  nach  vielfach  geschlossen  wurde,  konnte 
sie  in  ganz  anderer  Weise  als  bisher  im  Sinne  einer  einfachen  Rente  auf  die 
Steuereinheiten  radiziert  werden ;  ein  Vorgang,  der  sich  sehr  bald  und  allseitig 
vollzog.  Nun  waren  aber  Klerus  und  Adel  bedefrei  gewesen:  was  geschah, 
wenn  sie  jetzt  Güter  kauften,  welche  mit  einer  Bederente  belastet  waren? 

^)  So  steht  z.  B.  in  den  Beden  der  Saarburger  Kellnereirechnung  von  1328  (Bd.  3, 
No.  288)  zu  Heifant  und  Mannebach  neben  der  älteren  precaria  eine  jüngere  exactio,  während 
in  Niederleucken  nur  von  einer  precaria,  in  (Wald-Saar-)Hölzbach  und  Ensch?  nur  von  einer 
exactio  die  Rede  ist. 

8)  MR.  ÜB.  3,  573,  virtuell  bestätigt  CRM.  2,  169,  1255. 

8)  MR.  ÜB.  3,  961.  Schweizer,  Gesch.  der  habsb.  Vogtsteuem  (Jahrb.  f.  Schweiz.  Gesch. 
8,  146)  vermutet  mit  Recht,  das  Habsburger  Urbar  (von  1281 — 1311)  habe  dazu  gedient,  die 
mittlerweile  eingetretene  Erhöhung  der  Lasten,  speciell  der  Vogtsteuer,  rechtlich  zu  fixieren. 

*)  MR.  ÜB.  3,  1378,  1256,  cit.  oben  S.  291  Note  1;  Lac.  ÜB.  2,  663,  1274. 

'^)  Für  den  Fall  der  Überschätzung  erhalten  die  Untergebenen  ein  Klage-  oder  Wider- 
standsrecht, vgl.WRoden  1342  §  7,  Bd.  2,  629  Note  6;  *WLonguich  1408,  Bd.  2,  680  Note  1; 
WNeumünster  1429,  Bd.  2,  655  Note  2;  *WLintgen,  Arch.  Maximin.  9,  240,  §  14. 


—     607     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

Natürlich  behaupteten  die  Privilegierten,  der  Ankauf  mache  bedefrei;  die 
Bedepflichtigen  dagegen,  auf  welche  die  freiwerdende  Bedelast  in  dieser  oder 
jener  Weise  zurückfiel,  bestritten  jeden  Einflufs  des  persönlichen  Privilegiums 
auf  neuerworbene  bedepflichtige  Güter.  Meist  stellten  sich  die  Bedeherren  auf 
Seiten  der  Bedepflichtigen,  natürlich  genug,  denn  nur  unter  Festhalten  der 
einmal  bestehenden  Verteilung  waren  sie  ihrer  Bede  völlig  sicher.  So  bestimmt 
schon  Erzbischof  Konrad  im  J.  1248  in  der  oben  angeführten  Urkunde  für 
Ahrweiler,  quod,  de  quibuscunque  bonis  consuetum  fuerit  petitionem  nobis 
vel  nostris  progenitoribus  exhiberi  sive  persolvi  iuxta  legitimam  et  iuxta  .  . 
civium  taxationem,  de  ipsis  bonis,  quicunque  ea  emerit  sive  comparaverit,  sive 
clericus  sive  miles  existat,  petitio  nobis  iuxta  prefatorum  civium  taxationem 
persolvatur.  Und  in  gleichem  Sinne  verordnet  im  J.  1274  König  Eudolf  im 
Interesse  der  Erhaltung  der  Keichssteuer  für  Boppard,  quod  quicunque  civis 
Bopardiensis  bona  precariam  solvere  debentia  in  personas  ecclesiasticas  sive 
claustra  seu  venditionis  titulo  seu  legationis  ac  elemosynarum  nomine  transferre 
voluerit,  ipsa  bona  vendat  suo  proximo  vel  concivi  et  pretium  tradat  claustris 
vel  personis  claustralibus ,  quibus  volet.  si  vero  contra  hoc  nostre  maiestatis 
statutum  quis  ci\ium  predictorum  bona  precariam  solvere  debentia  in  personas 
ecclesiasticas  et  ecclesias  transfen*e  presumpserit  quoquo  modo,  ipsa  bona 
transibunt  cum  honere :  hoc  est  quod  de  ipsis  bonis  ab  eorundem  possessoribus 
debita  et  consueta  non  minus  quam  ante  precaria  persolvatur  ^ 

Indes  derartige  Bestimmungen  der  Bedeherren  mochten  wohl  in  einzelnen 
Städten  von  Erfolg  sein,  auf  dem  platten  Lande  blieben  sie  ohne  Resultat: 
eine  Sachlage,  die  sich  nicht  einmal  änderte,  als  sich  aus  den  alten  vogtei- 
lichen  Beden  eine  neue  landesherrliche  Belastung  im  Sinne  einer  rohen  Grund- 
steuer herausgebildet  hatte.    Auf  dem  platten  Lande  kauften  vielmehr  Adel 

1)  CRM.  2,  258;  vgl.  auch  CRM.  3,  23,  1305,  König  Albrecht  für  die  Bopparder 
Bürger:  ut  prudentes  viri  cives  de  Bopardia  fideles  nostri  dilecti  exactiones  et  sturas  impen- 
dendas  eisdem  communius  et  levius  nobis  et  imperio  expedire  valeant,  hanc  ipsis  de  benignitate 
regia  gratiam  facientes  volumus,  quod  nulli  eorum,  sive  masculini  sive  feminini  generis  aut 
sexus  existant,  eo  quod  cum  nobilibus  aut  militaris  conditionis  sive  Status  hominibus  matri- 
monium  contraxerunt  vel  in  futiunim  contrahent,  in  tantum  debeant  supportari,  quin  de  bonis 
suis  Omnibus  teneantur  servire  et  contribuere  cum  eisdem  iuxta  quod  ante  huiusmodi  con- 
tractimi  matrimonii  de  ipsis  bonis  servire  et  contribuere  consueverunt.  Sehr  lehn-eich  ist 
auch  die  Urkimde  für  Andernach  im  Cod.  Lac.  86,  1279:  quecunque  ecclesie  religiosonmi 
de  possessionibus  domibus  agris  terris  et  vineis,  que  comparaverunt  a  tempore  hone  memorie 
Conrad!  predecessoris  nostri  aut  comparaverint  in  futurum  in  territorio  Andemacensi,  vel  si 
aliquo  alio  titulo  pervenerunt  vel  pervenerint  ad  eosdem,  tallias  servicia  subventiones  et  alia 
onera,  que  laici  seu  burgenses  Andemacenses  solverent,  si  predicta  bona  possiderent,  de  cetero 
una  cum  ipsis  burgensibus  portent  atque  solvant  secundum  legitimam  et  iustam  estimationem 
scabinorum  nostrorum  ibidem:  iustiun  est  enim,  quod  res  cum  suo  onere  ad  possessorem 
transeat  emptorem.  preterea  concedimus  eisdem,  quod  illi,  qui  sunt  de  parochia  Andema- 
censi et  morantur  extra  muros,  ad  servitia  et  onera  similia  teneantur,  volentes,  quod  scultetus 
noster  qui  pro  tempore  fuerit  ad  huiusmodi  servicia  compellat  predictorum  bonorum  posses- 
sores  et  illos  de  Namedei  et  de  Voringe,  qui  attinent  parochie  memorate. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     608     — 

und  Geistlichkeit  unter  Mifsbrauch  ihrer  Bedefreiheit  bedepflichtige  Güter  auf 
und  bestritten  dann  die  Bedepflicht,  sehr  zum  Nachteil  entweder  des  Restes 
der  Bedepflichtigen  oder  aber  der  Territorialeinnahmen.  Gegen  dieses  Ver- 
fahren wurde  endlich. im  J.  1569  eine  kurtrierische  Verordnung  erlassen,  im 
Jahre  1640  erneuert  und  im  J.  1645  auf  das  Drängen  der  weltlichen  Stände 
dahin  vervollständigt,  dafs  jetzt  in  jedem  Amte  mit  Zuziehung  der  örtlichen 
Gerichte  und  Ausschüsse  ein  specielles  Verzeichnis  dergleichen  in  andern  Besitz 
übergegangener  Güter  ohne  irgend  eine  Berücksichtigung  des  Standes  des 
jetzigen  Besitzers  sofort  angefertigt  und  an  die  kurfürstliche  Land-Rentmeisterei 
eingesandt  werden  solle,  um  davon  die  Steuern  im  Wege  der  bürgerlichen  und 
erforderlichen  Falls  der  militärischen  Exekution  nebst  den  dadurch  verursachten 
Kosten  beizutreiben  ^.  Indes  waren  die  Schwierigkeiten  mit  dieser  neuen  Be- 
stimmung keineswegs  schon  gehoben;  einige  Generationen  später  sah  man  ein, 
dafs  nur  eine  umfassende  Katasteraufnahme  in  diese  wie  eine  Anzahl  anderer 
Steuerfragen  werde  Klarheit  bringen  können^. 

Endete  so  die  staatliche  und  vogteiliche  Belastung  der  Bodennutzung, 
wenn  sie  gleich  noch  dem  Aufschwung  der  Grundrente  bis  zum  13.  Jh.  gefolgt 
war,  doch  schliefslich  infolge  von  aufsen  hereingetragener  Hindemisse  vor- 
nehmlich socialen  Charakters  in  voller  Verwirrung,  so  zeigt  die  kirchliche 
Grundsteuer  im  Zehnt  eine  ungleich  fester  verlaufende  Entwicklung. 

Zwar  ist  der  Zehnt  keineswegs  die  einzige  kirchliche  Belastungsform  der 
Bodennutzung;  neben  ihm  stehen  noch  andere  kirchliche  Gemeindelasten  in 
der  Fonn  von  Grundsteuern^,  sowie  die  eigentümliche  Erschwemng  der  Boden- 
nutzung, welche  die  Kirche  durch  ihre  übermäfsigen  Feiertagsgebote  veranlafst«: 
gab  es  im  9.  Jh.  erst  wenig  über  31  Festtage  im  ganzen  Jahre  ausschliefslich 
der  52  Sonntage,  so  fielen  um  1280  allein  in  die  Hauptzeit  ländlicher  Arbeiten 
von  April  bis  Oktober  36  Festtage,  die  Sonntage  ungerechnet*. 

1)  Scotti,  Chur-Trier  1,  623. 

2)  G.  Trev.  c.  347:  hoc  anno  1715,  cum  Status  patriae  per  electorem  principem 
nostrum  Trevirensem  essent  convocati  propter  longas  dissensiones  Status  ecclesiastici  et  sae- 
cularis,  quas  ante  saeculum  tentatum  fuerat  componere,  in  hoc  tandem  convenerunt,  ut  depu- 
tarentur  commissarii  utriusque  Status,  qui  omnes  terras  tarn  cultas  quam  incultas  tarn  vineas 
quam  campos,  prata  et  hortos  dimensurarent,  ut  tandem  appareret,  quinam  ea  possiderent,  et 
ut  iuxta  eorundem  quantitatem  et  qualitatem  quilibet  in  simplis  eÄactionibus  aliisque  oneribus 
portaret,  quod  Status  iustum  et  aequum  existimarint.  et  fuerunt  hi  commissarii  numero  15, 
quorum  quinque  insimul  amptmanniam  unam  habebant  describendam  in  superiori  archidioecesi. 

3)  S.  oben  S.  603,  Note  4. 

*)  S.  Bd.  2,  521  ff.  Beim  Handwerk  nutzte  die  Kirche  das  Feiertagsgebot  geradezu 
zu  einer  neuen  Steuererhebung  auf  Grund  der  infractio  sabbatonun  aus.  Am  deutlichsten 
übersieht  man  dieses  Vorgehen  beim  Sendgericht  des  Propstes  von  Münsterraaifeld.  Hier 
zahlt  beim  Send  in  Münstermaifeld,  Gierschenach,  Kuttig,  Mettemich,  Lasserg,  Wierschem, 
Keldang,  Sievenich,  Nauheim,  Burgen,  Hatzenport  u.  a.  m.  quodlibet  molendinum  6  d.  et 
quilibet  fumus  1  d.  et  quilibet  opilio  2  d.,  et  de  aliis  officiis  et  accusationibus,  prout  sententia 
synodalium  iudicabit  (in  Münstermaifeld  aufserdem  sicher  der  Camifex  1  scapula  von  4  hl, 
die  sedes  textricum  minor  1  d.).    Vgl.  darüber  *UMünstermaifeld  Hs.  Koblenz  CXI»,  Bl.  8». 


—     g09     —  Stellung  der  Botlennutzung.] 

Indes  neben  diesen  Erschwei-ungen  steht  doch  der  Zehnt  als  kirchliche 
Belastimgsform  des  Anbaues  durchaus  im  Vordergrund  ^  Der  Zehnt  sollte 
der  Theorie  nach  von  jedem  landwirtschaftlichen  Erzeugnis  geliefert  werden: 
(deus),  qui  totum  dedit,  et  totum  non  exigit,  sed  ex  toto  deeimam  ad  devotionem 
hominum  suscitandam  repetit^.  Im  allgemeinen  zerfiel  der  Zehnt  in  zwei 
grofse  Gruppen:  decimae  duplici  nomine  censentur,  videlicet  maiores  et  mi- 
nores, maiores  sunt  vinonmi  et  bladomm,  minores  enim  [!]  omnium  aliarum 
remm  ex  et  supra  teiTam  nascentium,  videlicet  agnellorum  vitulorum  por- 
corum  pullorum  et  caeteronun  animalium  iuxta  cuiuslibet  parochiae  consue- 
tudinem  ^.  In  diesem  Sinne  sprechen  denn  auch  die  meisten  Quellen  von  grofsem 
und  kleinem  Zehnt  als  allumfassenden  Kategorieen;  das  Trierer  Domkapitel 
hat  in  Welschbillig  den  zehnten  klein  und  gi'oß ,  alles  was  der  dauw  bestreicht 
vor  der  pforten  *.  Indes  neben  dieser  Einteilung  machen  sich  doch  namentlich 
später  noch  gewisse  Unterabteilungen  geltend.  Sieht  man  von  einigen  schon 
früh  auftretenden,  aber  vereinzelt  bleibenden  Untei'scheidungen  ab^,  so  tritt 
später  vor  allem  der  Heuzehnt  als  besondere  Kategorie  auf**:  er  konnte  sich 
eben  erst  nach  stärkerer  Aufnahme  des  Wiesenbaues  entwickeln  und  gehörte 
deshalb  der  alten  Einteilung  in  grofsen  und  kleinen  Zehnt  nicht  völlig  an. 
Dasselbe  gilt  auch,  wenngleich  nicht  so  vollkommen,  vom  Flachszehnt,  dem  Lauch-, 
Kohl-,  Kappes-  und  Erbsenzehnt ;  diese  Zehntarten  stellen  sich  gern  neben  den 
kleinen  Zehnt,  dem  sie  eigentlich  angehörend  Zum  kleinen  Zehnt  selbst 
rechnen  im  übrigen  der  Blutzehnt  von  allen  Haustieren,  der  Zehnt  von  Bienen 
und  Fischen,  der  Zehnt  von  allen  Gartengewächsen,  auch  von  Obst  und  Nüssen, 
endlich  der  Lohzehnt  ^. 

Machte  so  schon  der  Umfang  der  zehntpflichtigen  Erzeugnisse  die  Zehnt- 

S.  auch  *lI]VIünstermaifel(i  Hs.  Koblenz  CXI,  Bl.  41>:  durantibus  sex  septimanis  [in  welchen 
der  Propst  von  Münstennaifeld  Sendgericht  in  der  Umgegend  abhält]  unusquisque  caupo 
dictarum  villanim  vendens  viniun  .  .  tenetur  unum  quartale  vini  presentare  ad  hospitium 
ipsius  prepositi ;  sed  per  residuum  anni  vendentes  vina  tenentur  pro  quolibet  quartali  solvere 
6  d.,  si  infra  dictum  terminum  vina  non  venderint.  *UMünstermaifeld  Hs.  Koblenz  CXI,  Bl.  4»: 
die  piscatores  piscantes  cum  parvis  navibus,  die  naute  habentes  magnas  naves  und  die  co- 
lentes  seu  habentes  vennas  in  tribus  villis  Kerne  Burgen  et  Hattinportz  müssen  an  den  Send- 
gerichtsherm  stehende  Emendae  geben  de  infractione  sabbatonim. 

^)  Nach  G.  ep.  ]  jeod.  2,  26  besteht  der  kirchliche  Reichtum  in  Äckern  und  Zehnten, 
ecclesia  agris  et  decimis  donatur. 

2)  Lac.  ÜB.  1,  89,  143,  1005. 

3)  Stat.  decan.  Eifl.  1513,  Blattau  2,  236. 

*)  WWelschbillig  1566—1593,  §  8;  WOberdonwen  1542,  §  30. 

•^)  S.  z.  B.  Lac.  ÜB.  1,  137,  1003. 

«)  *ÜSMax.  1484,  Bl.  17  a,  Niederhausen  bei  Münsterappel ;  Bl.  38  a,  Diedenhofen; 
Bl.  81  b,  Barweiler, 

'^)  *WLintgen,  Arch.  Maximin.  9,  240,  §  13:  den  kleinen  zehenden  sal  man  suchen 
ain  allen  denienen,  die  hinder  mime  herren  zu  füre  und  zu  flamme  sitzen,  und  in  den  garten 
den  flassezehenten.    S.  auch  Bd.  3,  502,  i3,  1335;  WGenzingen,  G.  2,  156. 

8)  Vgl.  UStift  14.  Jhs.,  Pfalzel  1323,  No.  43;  WKönigsmacher  1456,  G.  2,  239; 
WBecheln  1482,  G.  1,  598;  Witzig  1619,  §  10;  WWincheringen  1663,  §  9;  WSimmern  unter 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  39 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     61 0     — 

erhebung  zu  keinem  besonders  übersichtlichen  Geschäft ,  so  kam  die  grofse 
Zersplitterung  des  Zehntbesitzes  hinzu,  um  die  Übersicht  noch  mehr  zu  beein- 
trächtigen. Sehen  wir  auch  ganz  von  der  privatrechtlichen  Behandlung  des 
Zehnts  in  Teilung,  Veräufserung  und  Verpachtung  \  sowie  von  der  Konstitution 
oft  recht  verwickelter  Verpflichtungen^  auf  ihn  ab,  so  wurden  doch  schon 
durch  die  Sprengung  der  Zehntbezirke  der  alten  Taufkirchen,  durch  die  Be- 
gründung zahlreicher  späterer  Kirchen  und  Zehntbezirke  von  selten  der  Laien, 
durch  die  Betonung  des  bischöflichen  Novalzehntrechts  seit  dem  letzten  Viertel 
des  11.  Jhs.,  durch  die  häufige  Verschenkung  der  Novalzehnte  an  geistliche 
Institute,  endlich  durch  die  Zehntbefreiungen  der  Cistercienser  und  verwandter 
Orden  seit  der  Mitte  des  12.  Jhs.^  Zustände  geschaffen,  welche  jede  Hoffimng 
auf  eine  einstmals  wiederum  einfache  Ausgestaltung   der  Zehnterhebung  be- 

Dhaun,  G.  2,  147;  ferner  *USMax.  1484,  Bl.  14  a,  Saurschwabenheim :  rustici  in  S.  coram 
deo  tenentur  dare  parvam  decimam  de  omnibus,  tarn  de  vitulis  agnellis  quam  de  gallis  por- 
cellis  nucibus  pomis  cappis  fabis  piscibus  et  ceteris  huiusmodi.  Der  Bienenzehnt  kommt 
*USMax.  1484,  Bl.  25 1>,  Thaben  vor.  Zum  Lohzehnt  vgl.  *USMax.  1484,  Bl.  52  a,  Gegend 
von  Ospern :  una  parva  decima,  que  loezende  dicitur,  que  raro  colitur.  Übrigens  gab  es  auch 
im  kleinen  Zehnt  wieder  Unterabteilungen,  vgl.  Bd.  3,  140,  i7,  1325. 

^)  Wie  zerteilt  später  die  einzelnen  Zehnte  waren,  beweisen  die  folgenden  für  den 
einzelnen  Ort  recht  geringen  Zehnteinnahmen  der  Münstermaifelder  Propstei;  *UMünstennai- 
feld  Hs.  Koblenz  CXIa,  Bl.  la  f.: 


Münstermaifeld 

:     8 

mir. 

avene, 

5  s.  9  d. 

Gierschenach: 

8 

!) 

)j 

5  „   9  „ 

Nauheim : 

10 

!5 

n 

5    ,5    9    „ 

Sievenich : 

6 

;) 

n 

2  „  9  „ 

Keldang: 

6 

n 

n 

2  „   9  „ 

Wierschem : 

3 

n 

n 

2  „   9  „ 

Mettrich: 

8 

„ 

)) 

5  „   9  „ 

Kalt: 

8 

;j 

» 

5  „   9  „ 

Kuttig: 

8 

„ 

n 

5  „   9  „ 

Polch: 

8 

n 

n 

5  „    9  „ 

73  mir.  avene,  4  mr.  IOV2  d. 
Zu  anderen  Rechtsgeschäften  s.  z.  B.  Goerz,  MR.  Reg.  2,  No.  1924,  1229;  MR.  ÜB.  3,  603, 
1237.  Sehr  bezeichnend  für  die  Lage  schon  im  13.  Jh.  ist  CRM.  2,  294,  1279:  ego  Wil- 
helmus  de  Arraz  dictus  Blase  et  Irmentrudis  uxor  mea  .  .  communicata  manu  et  unanimi 
consensu  quartam  partem  medietatis  decime  in  Buliche  et  in  Morishusin  sive  octavam  totius 
decime  a  laicis  possessam,  que  spectat  ad  ecclesiam  Monasteriensem  in  Meineveit,  quam 
nobiscum  divisit  dilectus  frater  mens  Karsilius ,  qui  dictam  medietatem  tenuit  ab  ecclesia 
Monasteriensi  predicta  iure  pactariorum  et  eandem  concedi  procuravit  Wemhero  militi  de 
Guntravia  genero  suo,  qui  nunc  sepedictam  medietatem  decime  tenet  a  prefata  ecclesia  Mo- 
nastei'iensi  iure  pactariorum,  de  consensu  et  voluntate  ipsius  Wemheri  iamdicti  vendidimus 
viris  venerabilibus  decano  et  capitulo  sepedicte  ecclesie  Monasteriensis  pro  viginti  sex  marcis 
usualis  monete  numerate  pecunie  et  nobis  tradite.  Zur  Ausdehnung  des  Zehntsubstrats  vgl. 
Waitz  Vfg.  8,  364  f. 

2)  S.  aufser  Lac.  ÜB.  1,  89  —  90,  145,  1006  namentlich  UStift  398,  Irsch-Serrig :  der 
Erzbischof  ist  Patron  der  Mutterkirche  Serrig  und  hat  davon  ^/s  des  Zehnts ;  incole  eiusdem 
ville  recipiunt  annuatim  decimam  unius  hominis  ibidem  manentis,  qui  fuerit  ditior  post  ditio- 
rem,  ut  ipsi  preter  expensam  archiepiscopi  edificent  eandem  ecclesiam. 

8)  S.  oben  S.  115  —  121;  auch  Bodmann,  Rheing.  Altert.  874,  Note  66. 


—     611      —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

nahmen.  Im  Gegenteil:  die  Kirche  selbst,  obgleich  sie  von  Zeit  zu  Zeit,  aber 
unter  stets  engeren  Gesichtspunkten,  den  Versuch  machte,  alle  Zehnte  durch 
Kevindikation  in  ihrer  Hand  zu  vereinigen  S  brachte  es  infolge  des  giamd- 
heiTlichen  Charakters  ihrer  hervorragenden  Institute  dahin,  die  Zehntzer- 
splitterung noch  dauernd  zu  vermehren.  Bezeichnend  für  diese  Richtung  ist 
namentlich  der  Begiiff  des  Salzehnts.  Salzehnt  kann  fi-eilich,  ganz  abgesehen 
von  Zinsen  mit  zufälligem  Zehntcharakter,  auch  aufserhalb  des  kirchlichen 
Nexus  vorkommen,  entweder  so,  dafs  gewissen  Salgütem  aus  freier  Hand  ein  Zehnt 
auferlegt  ^vird  ^,  oder  so,  dafs  jemand  den  von  seinen  Salgütem  bisher  fälligen 
Zehnt  zu  Eigen  erwirbt  ^,  oder  endlich  so,  dafs  der  Zehnt  auch  von  den  Äckern 
eines  Salhofes,  auf  dem  eine  zehntberechtigte  Kirche  liegt,  trotz  der  Zehnt- 
freiheit dieses  Hofes  zu  Gunsten  des  Hofherm  selbst  erhoben  Tsird*.  Allein 
alle  die  auf  diese  Weise  möglichen  Entstehungsarten  des  Salzehnts  sind  nicht 
entfernt  so  häufig  gewesen,  wie  sein  Wachstum  speciell  auf  dem  Boden  der 
kirchlichen  Gmndhen'schaft.  Schon  früh  beeilen  sich  Bischöfe  wie  Könige,  den 
kirchlichen  Instituten  den  Zehntgenufs  ihrer  eigenen  Salgüter  als  den  eigent- 
lichen klassischen  Salzehnt,  zunächst  mit  der  besonderen  Bestimmung  mild- 
thätiger  Verwendung,  zuzuweisen^;  und  seit  dem  hohen  Mittelalter  finden  wir 

^)  Über  die  Versuche  des  10.  Jhs.  in  dieser  Kichtung  vgl.  Lamprecht,  Der  Charakter 
<ler  klösterlichen  Reformbewegung  Lothringens  im  10.  Jh.  (Picks  Monatsschrift  f.  d.  Gesch. 
Westdeutschlands,  Bd.  7),  S.  96  ff.;  aus  den  Quellenstellen  s.  namentlich  V.  Deod.  I.  Mett. 
c.  15:  der  Bischof  Dietrich  I.  (um  970)  decimas  aecclesiaram  suae  dioeceseos  a  praedecessoribus 
suis  stipendii  vel  beneficii  loco  deputatas  personis  laicalibus  sjTiodali  auctoritate  et  episcopali 
censiu'a  subtraxit  illis,  quamvis  invitis  et  reclamantibus,  et  secundum  quod  scriptum  est :  *qui 
altario  serviunt,  de  altario  vivant«  aecclesiarum  res  aecclesiasticis  delegavit  officialibus  .  .  . 
hinc  hodie  sanctae  domini  gaudent  aecclesiae  .  .  maxime  sancti  Yincentii  .  .  sanctique  Gor- 
gonii.  Zu  den  Revindikationsbestrebungen  des  11.  Jhs.  unter  Gregor  "\^I.  vgl.  Lamprecht, 
Beiträge  zur  Geschichte  des  frz.  Wirtschaftslebens,  S.  120,  Note  46 ;  für  Leo  IX.  s.  Bern.  Chron. 
1049.  Flu-  spätere  Zeit  s.  aufser  MR.  ÜB.  2,  69,  1184  imd  Cardauns,  Rhein.  Urkk.  21,  S.  366, 
1187  auch  MR.  ÜB.  3,  889,  1246,  Innocenz  IV.  für  Himmerode:  vobis  liceat  decimas  redimere 
de  manibus  laiconun  in  parrochiis  alienis,  diocesanorum  loci  et  rectoriun  ecclesianun  in  qua- 
rum  parrochiis  decime  ipse  consistunt  accedente  consensu,  dimitamen  ipsi  rectores  super  hoc 
requisiti  eas  redimere  non  valeant  vel  uon  velint,  .  .  dummodo  a  vobis  sufficiens  prestetur 
cautio,  quod  eisdem  rectoribus  eas  restituere  teneamini,  quandocumque  vobis  de  pretio  fuerit 
satisfactum.  Cart.  On^al  571,  1294,  Erzbischof  Boemund  für  Orval:  cum  decimae  et  fructus 
decimales  de  iure  ad  ecclesias  et  ecclesiasticas  personas  pertinere  debeant,  vobis  authointate 
praesentium  indulgemus,  ut  ubicimque  decimas  seu  fructus  decimales  a  laicis  personis  in  nostra 
dioecesi  inveneritis  occupatas,  quae  a  nobis  in  feodum  non  tenentur  red  . . .  poterunt  redimere 
seu  in  elemosinam  recipere  ac  perpetuo  pacifice  possidere.  Über  Zehntverkoppelungen 
s.  oben  S.  383. 

2)  Lac.  ÜB.  1,  89,  143,  1005. 

3)  So  vei-fügt  z.  B.  jemand  im  J.  1003  (Lac.  ÜB.  1,  86,  138)  über  decimae  quatuor 
mansorum  in  Buir;  hätte  er  diesen  Zehnt  behalten  und  die  Hufen  zu  ihm  erworben  und  be- 
wirtschaftet, so  wäre  der  Zehnt  zu  Salzehnt  gewoi'den. 

*)  Über  die  Vorbedingungen  dieses  Falles  s.  oben  S.  116  und  118.  Vgl.  auch 
S.  107  —  108.    Ziun  Salzehnt  s.  auch  Waitz,  Vfg.  8,  349. 

^)  Für  die  Bischöfe  vgl.  namentlich  Lac.  ÜB.  1,  74,  121,  985,  für  Komelimünster : 

39* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     612     — 

den  Bezug  des  Salzehnts  seitens  des  kirchlichen  Grundherrn  durchweg  als  Zu- 
behör seines  Fronlandes  ^  Wo  aber  die  geistlichen  Institute  selbst,  in  ihrer  Eigen- 
schaft als  Grandherrschaften,  so  sehr  gegen  die  kanonisch  geforderte  Einheit 
und  Unverbrüchlichkeit  des  kirchlichen  Zehntgenusses  verstiefsen,  da  wird  man 
von  den  Laien  keine  schonendere  Auffassung  erwarten  dürfen. 

Natürlich  ergaben  sich  für  die  Zehnterhebung  ^  infolge  der  Zersplitterang 
des  Zehntbesitzes  ganz  aufserordentliche  Schwierigkeiten,  welche  durch  das 
Übelwollen  der  Zehntpflichtigen  noch  erhöht  wurden.  Denn  schon  im  Beginn 
des  Mittelalters  war  die  Zehntabgabe  verbalst,  die  V.  Deod.  I.  Mett.  c.  14  hält  es 
für  notwendig,  den  Zehntpflichtigen  besonders  einzuschärfen,  se  in  praesenti 
vita  pro  hoc  ipso  benedictionem  copiamque  bonorum  temporalium  adepturos; 
zugleich  droht  sie  den  Defraudanten  mit  den  Schrecken  des  jüngsten  Gerichts. 
Indes  derartige  Ermahnungen  blieben  auf  diesem  sehr  realen  Gebiete  erfolglos. 


decima  vero  omnis  dominice  culture  ad  usus  fi'atrum  pertinentis  iubemus  .  .  ut  .  .  ad  portam 
monasterii  in  alimoniam  pauperum  atque  hospitum  detur.  S.  ferner  neben  Cardauns,  Rhein. 
Urkk.  2,  343,  941  auch  Lac.  ÜB.  1,  66,  874,  Erzbischof  Liudbert  von  Mainz  für  die  Stifts- 
heiTen  von  SKunibert-Köln :  statuimus,  ut  in  Drutmarisheim,  ubi  ecclesiam  habent  propi'iam, 
et  suae  curtis  et  familiae  sine  contradictione  decimationem  habeant;  in  Asmundisheim  autem, 
ubi  propriam  ecclesiam  non  habent,  familia  de  adquisitione  sua  decimationem  persolvat  ad 
ecclesiam  ibi  positam ;  de  arpennis  autem  vel  de  salaricia  vinea  sive  arabili  terra  in  Asmun- 
disheim et  de  pratis  in  Willengisheim  et  de  vineis  in  Bendirdisheim  et  in  omni  episcopatu 
nostro  de  elemosinis  fratribus  deo  sanctoque  Kuniberto  servientibus  a  quibuslibet  iam  datis 
seu  deinceps  donandis  nulla  omnino  persolvatur  decimatio.  —  Für  die  Könige  ist  besonders 
deutlich  Lac.  ÜB.  1,  40,  76,  888,  König  Arnulf  für  Werden  (vgl.  dazu  Lac.  ÜB.  1,  137,  211, 
1068) :  quod  aliis  quoque  monachorum  coenobiis  concessum  constat,  ut  ubicumque  dominicatos 
mansos  habuerint,  in  quocunque  sint  episcopio  .  .  in  omni  regno  a  deo  nobis  collato,  .  . 
decimas,  quas  alias  episcopi  tollunt,  ad  portam  concedimus  monasterii .  .  ,  quatinus  inde  .  . 
peregrinis  et  hospitibus  serviatur.  S.  auch  MR.  ÜB.  1,  200,  956:  der  Abt  von  SMaximin 
beklagt  sich  bei  Otto  I.,  dafs  von  den  Lehnsträgern  der  Abtei  die  decimae  dominicales,  quas 
vulgo  salicas  vocant,  obwohl  er  sie  dem  Kloster  geschenkt  habe,  demselben  vorenthalten 
würden,  quoniam  essent  .  .  regales  et  nuUi  unquam  termino  episcopali  vel  aecclesi?  subiacentes. 
Der  König  giebt  sie  zurück,  in  quocunque  regni  nostri  episcopio  parrochia  termino ve  sint 
Site.  S.  hierzu  MR.  ÜB.  1,  209,  962,  Bestätigung  der  Maximiner  Besitzungen  und  Kirchen 
cum  decimis  et  Salicis  decimationibus. 

1)  MR.  ÜB.  1,  653,  1168:  SMartin  -  Trier  hat  in  Ockfen  banniun  thelonium  und  deci- 
mam  salice  terre.  Remling,  Speier.  ÜB.  1,  No.  151,  1209:  das  Stift  SGoar  verkauft  an  Him- 
merode decimas,  quas  habemus  in  salica  terra  Prumiensis  monasterii  apud  Hillensheim  in 
episcopatu  Spirensi  unter  Mitbesieglung  des  Prümer  Abts,  ut  de  accepta  inde  pecimia  com- 
modiores  et  utiliores  ecclesie  nostr?  possessiones  emeremus:  SGoar  ist  eine  Unterstiftung  von 
Prüm.  S.  femer  MR.  ÜB.  3,  1050,  1250:  SGeorg  in  Köln  verkauft  seine  Güter  zu  Rachtig 
und  Uerzig  eo  iure  et  ea  proprietate,  qua  nos  eadem  bona  plus  quam  centum  annos  tenueramus 
et  quiete  possederamus,  ita  quod  omni  tempore,  quo  bona  domos  hortos  agros  prata  nemora 
vinea  terras  cultas  et  incultas  in  supradictis  locis  tenebamus,  nunquam  de  iisdem  bonis  deci- 
mas exactiones  vel  alia  iura  alicui  solvimus  nee  solvere  tenebamur,  quia  ipsa  decima  nostri 
iuris  erat  et  coloni  predictorum  bonorum  de  portione  sua  nobis  decimam  solvere  tenebantur. 
S.  auch  noch  CRM.  2,  223,  1266. 

2)  Vgl.  zu  dieser  auch  Bodmann,  Rheing.  Altert.  S.  874,  Note  b. 


—     613     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

wenigstens  schildert  eine  Urkunde  von  1154  die  Stimmung  der  Zehntpflichtigen 
zu  Briedel  ebenso  lebhaft  als  der  Kirche  im  ganzen  abgünstig  mit  folgenden 
Sätzen :  alii  reverenter,  ut  decebat,  de  benedictione  percepta  gratanter  decima- 
bant,  alii  retrahendo  et  contradicendo  vix  aliquid  dabant,  inferiores  nichil  dantes 
blasfemabant ,  alii  foris  parrochiam  commorantes  vineas  pauperum  parrochia- 
noram  comparaverant :  qui  de  potentia  sua  presumentes  pro  decima  solvebant 
convicia^  So  blieb  es  auch  ferner;  die  Synodalstatuten  von  1238^  rügen  das 
Einreifsen  der  Gewohnheit,  nicht  ein  Zehntel,  sondern  ein  Elftel  oder  Zwölftel 
der  Pflichtigen  Erzeugnisse  zu  zehnten,  und  um  1299  hören  wir  an  einer  Stelle 
sogar  von  voller  Vernachlässigimg  der  Heuzehntpflicht  ^.  Seit  dieser  Zeit  ver- 
stummen dann  die  Klagen  bis  zum  16.  Jh.;  damals  bemerkt  der  Landtag  zu 
Zell  vom  J.  1551  zum  erstenmal  wieder,  die  Berechtigten  erhielten  statt 
des  Zehnts  kaum  ^/2o,  ^/so  oder  ^mo  der  Früchte*. 

Neben  der  "Widersetzlichkeit  der  Zehntpflichtigen  war  die  nur  ober- 
flächlich organisierte  Verwaltung  der  Zehnterhebung  von  grofsem  Einflufs  auf 
die  Verringeiiing  der  Zehnteinnahmen;  eine  solche  Verwaltung  aber  war  bei 
der  Zersplitterung  des  Zehntbesitzes  natürlich  genug.  Zumeist  schickte  jeder 
Zehntherr  nur  einen  untergeordneten  Diener  zur  Erhebung  des  Zehnts  während 
der  Erntezeit,  während  des  Herbstes  (in  vindemia)  den  sog.  Windelboten  ^ ;  nicht 
selten  mögen  derartige  Abgeordnete  die  Geschäfte  ihres  Herrn  aus  Unvermögen 
oder  aus  Übelwollen  schlecht  geführt  haben.  Und  doch  war  es  noch  ein  Vorteil, 
konnte  der  Zehnt  sofort  bei  der  Ernte  selbst  erhol)en  werden,  andernfalls  mufste 
man  sich  auf  viel  gi'öfsere  Defraudationen  in  Qualität^  und  Quantität  gefafst 
machen.  Daher  drängen  alle  Zehntherren  auf  Erhebung  noch  auf  dem  Acker 
oder  dem  Weinberg';  und  die  Synodalstatuten  vom  J.  1238,  Blattau  1,  40, 
führen  in  dieser  Hinsicht  c.  32  ausdrücklich  aus:  decimae  non  in  domibus, 
sicut  hactenus  fieri  consuevit,  sed  in  agris  vineis  pratis  et  locis  aliis,  ex 
quibus  proveniunt,  persolvantur  nullis  deductis  expensis  circa  rem  huiusmodi 
decimandam.  In  welcher  Weise  eine  solche  Erhebung  für  den  Komzehnt 
vor  sich  ging^,  zeigt  in  ausführlicher  Weise  das  Sendweistum  von  Simmern 


1)  MR.  ÜB.  1,  582. 

2)  c.  32,  Blattau  1,  40. 

3)  Hennes  ÜB.  1,  343,  1299:  der  Official  von  SPaul  zu  Worms  befiehlt  dem  Pfarrer 
von  Ibersheim,  alle  Wiesenbesitzer  der  Pfarrei  an  ihre  Zehntpflicht  zu  mahnen;  decimanx 
feni  .  .  iam  longo  tempore  solvere  et  dare  neglexerunt. 

*)  Scotti,  Chur-Trier  1,  351. 

^)  Vgl.  z.  B.  Ces.  Heisterb.  Dial.  6,  24 :  canonicus  quidam  sancti  Andreae  in  Colonia  .  . 
ad  colligendam  eiusdem  ecclesiae  suae  decimam  singulis  annis  mittere  consuevit  servum  suum. 

^)  Wie  sehr  auch  die  Qualität  in  Betracht  kam,  zeigt  der  Preisunterschied  zwischen 
Zins-  und  Bedwein  imd  eigenem  Wachstum  in  den  kölnischen  Einnahmen  zu  Rhens,  1277 — 1291, 
Bd.  3,  No.  205. 

^)  S.  MR.  ÜB.  1,  582,  1154;  3,  230,  1224. 

^)  Zur  Erhebung  des  Weinzehnts  vgl.  die  in  Note  7  citierten  Urkunden. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     614     — . 

vom  J.  1517:  ein  iklicher,  so  er  sin  frucht  gesneden  hait,  sal  an  eim  anbin- 
den, und  wo  er  üßbint,  sal  er  anzelen,  und  wan  er  nüne  hat,  sol  er  die  zent 
geben  dem  zenner;  und  ob  er  etlich  über  het,  sal  er  in  eim  andern  falle 
anzelen,  und  ob  er  kein  me  das  jare  zu  binden  het,  sol  er  geben  von  den 
oberenzigen  nach  anzal,  uf  siner  seien  beheltenus.  Allein  eine  derartige  Er- 
hebung des  Zehnten  sofort  bei  der  Ernte  und  noch  auf  dem  Felde  war, 
vornehmlich  bei  schlechtem  Wetter,  mit  gröfseren  Schwierigkeiten  ver- 
knüpft, als  man  auf  den  ersten  Anschein  denken  sollte;  es  bedurfte  der  Er- 
richtung von  Zehntscheuern,  Zehntkeltern  und  Zehntkellern,  um  die  gewonnene 
Einnahme  sofort  aufspeichern  und  verwerten  zu  könnend  Derartige  kostspielige 
Anlagen  waren  aber  nicht  jedermanns  Sache;  und  so  überdauern  denn  die 
Klagen  über  schlechte  Zehntberichtigung  das  Mittelalter^  und  verhallen  um 
so  weniger,  als  das  zehntherrliche  Strafrecht  gegenüber  Defraudanten  spä- 
terhin vielen  Zweifeln  und  Abschwächungen  unterlagt. 

Dem  Zehntherrn  aber  blieben  nur  zwei  Mafsregeln  übrig,  um  zum  stets 
sichern  und  relativ  unverkürzten  Zehntgenufs  zu  gelangen:  entweder  er  ver- 
pachtete, oder  er  gab  dem  Zehnt  eine  gröfsere  Bestimmtheit,  indem  er  ihn  in 
Geld  umwandelte  oder  noch  besser  auf  ein  Fixum  brachte. 

Von  beiden  Mitteln  ist  das  erstere  in  der  Form  jährlicher  Verpachtung 
auf  dem  Halme  schon  sehr  früh  bekannt  und  in  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jhs. 
völlig  eingebürgert*;    seitdem  sind  die  Zehntverpachtungen  das  ganze  Mittel- 

^)  In  dieser  Hinsicht  rühmt  die  Äbtissin  von  SUrsula-Köln  mit  Recht  bei  Lac.  Arch. 
3,  137,  1135:  elaboravi  .  .  expensis  multis,  ut  decime,  qu?  apud  Rense  olim  dabantur  in 
domibus,  modo  dentur  in  vineis;  et  propterea  domum  unam  de  propria  expensa  edificavi  in 
eadem  villa  cum  duobus  torcularibus  et  13  dolus  ad  opus  abbatiss?  et  totius  congregationis. 
post  hec  etiam  precedente  tempore  aliam  domum  ibi  emi  et  iuxta  domum  iamdictam  edificare 
feci,  in  qua  nuntii  nostri  et  pueri  tempore  vindemi§  per  se  commode  manere  possint.  hgc 
vero  domus  et  torcularia  cum  dolus  quam  utilia  sint  ad  colligendam  omnem  pene  decimam 
de  Rense,  cum  ante  tempora  nostra  nichil  cuiusmodi  ibi  fuerit,  quicumque  sane  discretionis 
est,  facile  advertere  potest. 

2)  Vgl.  z.  B.  Scotti,  Chur-Trier  1,  351,  1551 ;  544,  1590. 

')  Scotti,  Chur-Trier  1,  652,  1674:  die  Zehnthen-en  dürfen  gegen  die  Zehntdefraudanten 
das  dem  Landesherrn  ausschliefslich  zustehende  Strafrecht  nicht  aueüben,  sondern  sind  nur 
ermächtigt,  die  in  flagranti  ertappten  Zehnt-Defraudanten  zur  Entrichtung  ihrer  Abgaben  an- 
zuhalten, dagegen  aber  verpflichtet,  die  Straffälligen  den  Lokalgerichten  oder  Beamten,  welche 
zur  Administrierung  schleuniger  Justiz  angewiesen  sind,  anzuzeigen.  Die  zum  Strafrechte 
durch  regelmäfsigen  Titel  und  Ankauf  sich  für  befugt  erachtenden  Zehntherren  müssen  sich 
desfalls  näher  ausweisen,  worauf  das  weiter  Rechtliche  verfügt  werden  soll. 

*)  Vgl.  Bd.  3,  No.  4,  1235;  16,  8,  1316.  S.  femer  *USElisab.  Hosp.  Bl.  25a:  sciendum 
etiam,  quod  provisor  hospitalis  vel  suus  nuntius  quolibet  anno  totam  decimam,  videlicet  duas 
partes  et  tertiam,  ecclesiae  de  Flassigny  vendet  et  locabit,  cui  voluerit,  prout  melius  poterit, 
sacerdote  non  valente  contradicere.  de  qua  decima  provisor  hospitalis  sacerdoti  apud  decima- 
tores  tertiam  partem  assignabit  secundum  literas  inde  confectas.  *Bald.  Kesselst.  S.  582^ 
1.328  Bonifatiustag :  magister  Gerardus  phisicus  rector  ecclesie  Andernacensis  pachtet  vom 
Erzstift  Trier  decimam  suam  bladi  cuiuscumque  generis  in  parochia  Andeniacensi  consisten- 
tem  pro  centum  mir.  siliginis  hone  et  legalis  mensure  Confluentlne  cellerario  .  .  in  Confluentia 


—     515     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

alter  hindurch  zu  verfolgen  und  zuletzt  in  sehr  mannigfaltiger  Art  ausgestaltet, 
je  nachdem  sie  entweder  noch  den  Anschauungen  früherer  Zeit^  oder  der  am 
Schlüsse  des  Mittelalters  schon  zu  völliger  Reinheit  fortgeschrittenen  Ausbildung 
der  Pachtverträge  entsprechen^. 

Weniger  weit  verbreitet  ist  im  Mittelalter  die  Fixierung  des  Zehnts  und 
seine  Umwandlung  in  Geld,  Die  letztere  Mafsregel  empfahl  sich  am  meisten 
für  den  kleinen  Zehnt,  speciell  für  den  Blutzehnt ;  hier  lag  sie  zur  Vermeidung 
von  Ungerechtigkeiten  vor  allem  auch  im  Interesse  der  Zehntpflichtigen;  es 
mufsten  Bestimmungen  vennieden  werden,  wie  die  noch  im  16.  Jh.  geltende 
des  WDockweiler  bei  G.  2,  437 :  vorth  so  gift  die  sue  iren  zehenden,  die  gans 
iren  zehenden,  die  henne,  halt  sie  dri,  gift  eint,  halt  sie  zweinzig,  si  gift  auch 
eins.  Daher  finden  sich  denn  spätestens  seit  dem  15.  Jh.  häufig  Tarife,  welche 
die  Erhebung  des  Blutzehnten  in  Geld  pro  rata  jedes  geborenen  Tieres  regeln. 


pro  tempore  existenti  .  .  singulis  annis  in  festo  beati  Remigii  .  .  persolvendis.  Hierzu  vgl. 
*Bald.  Kesselst.  S.  364,  1343:  39  mir.  siliginis  mensure  Andemacensis  . .  ecclesie  .  .  [S.  365] 
Treverensi  ex  decima  sua  Andemacensi  cedentibus  nobis  .  .  annis  singulis  tempore  messium, 
cum  decimas  solvi  contigerit,  per  cellerarium  Confluentinum  pretacti  domini  (Treverensis)  archi- 
episcopi  seu  per  conducentes  memoratam  decimam,  qui  pro  tempore  fuerint,  complete  et  inte- 
gre presentandis .  .  .  Münstermaif.  Stat.  1427,  Blattau  1,  239:  das  Stift  hat  in  aveua  primo  in 
Builch  in  Hatzenport  Borgen  et  Nesselfelt  prout  provenit  de  istis  decimis,  quarum  non  est 
certa  quota,  quia  illae  secundum  diversitatem  annorum  augmentantur  et  diminuuntur  iuxta 
locationem.  ista  enim  anno  millesimo  quadringentesimo  vicesimo  septimo  locatae  fuerunt, 
prout  ex  relatione  cognovimus,  pro  centum  et  quatuor  seu  pluribus  mir.  avenae  excepta 
avena  communis  praesentiae.  Vgl.  auch  noch  *Arch.  Maximin.  1,  91,  566  (WBarweiler  1484); 
1287  OVBisingen);  *USMax.  1484,  Bl.  14*. 

^)  Vgl.  WFlacht  1462,  §  8:  wan  die  herren  von  sant  Florein  den  zehenden  verleien 
wollen,  soUen'n  ufstechen  asz  gewonlich  ist,  und  sollen  den  vogt  erstlich  anbiten,  und 
will  der  vogt  den  zehenden  gewinnen,  so  sol  der  vogt  1  helbling  mehr  geben,  dan  ein  ander, 
und  were  es  sach  dasz  der  vogt  den  zehenden  nit  gewinnen  wolt,  so  sollen  die  gen.  herren  den 
zehenden  einem  scheffen  gönnen  vor  einem  andern;  wolt  aber  kein  scheffen  den  zehenden 
gewinnen,  sollen  die  herren  den  zehenden  einem  huber  gönnen  vor  einem  andern,  so  fem  er 
tut  als  ein  frembder.  *WWeifskirchen  1493,  Arch.  Maximin.  1,  97:  datur  potestas  villico 
vendendi  vel  alteri  ad  beneplacitum  domini  abbatis  dictas  in  ambobus  locis  [Semibesengia  et 
Alba  ecclesia]  decimas,  hoc  tamen  obsen^ato,  quod  si  foraneus  sive  advena  appretiarit  huius- 
modi  decimas  pro  certa  siunma.  incolae  haberent  aucthoritatem  sive  praeeminentiam  eas  reci- 
piendi  pro  eodem  pretio,  si  placeret.  item  communitates  dictorum  loQoruni  debent  omni  anno 
debito  tempore  novem  nominare  personas  ex  ipsis,  ex  quibus  nominatis  a  villico  vel  a  domino 
abbate  commissus  una  cum  curatis  dictorum  locorum  possunt  sibi  sumere  et  eligere  duos, 
quos  voluerint,  unum  ad  levandas  et  congregandas  dictas  decimas,  alium  ad  visitandas  easdem ; 
praestabuntque  iuramentum  solemne  praefati  ad  faciendam  diligentiam  in  quantum  in  eis  erit 
praefatis  villico  et  curatis. 

2)  S.  Bd.  3,  No.  306  und  307.  Im  übrigen  ist  hier  von  der  Specialausbildung  der 
Pachtverträge  nicht  zu  sprechen,  da  die  Geschichte  der  Pacht  einem  späteren  Abschnitt  vor- 
behalten bleibt.  Doch  vgl.  hier  noch  die  interessante  Stelle  des  WSchillingen  u.  Waldweiler 
1540:  wann  einer  den  zehenden  stigt  oder  bestehet,  und  begert  des  wandel  oder  rauwkauf, 
sol  er  kommen  zusehen  dem  ansatz  und  stehetkauf,  denselbigen  ufsagen,  und  sol  von  10  mir. 
firucht  1  mir.  habem  geben,  und  damit  abstahn. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     616     — 

Aus  der  Anzahl  der  überlieferten  Tarife  ist  einer  der  merkwürdigsten  der  des 
WKönigsmacher  vom  J.  1546,  bei  G.  2,  239;  nach  ihm  sind  zu  zahlen:  voin 
eime  kalfe  1  d.,  der  penninge  doint  12  ein  scremb;  were  aber  das  iemant 
hette  10  kelver,  der  sail  gieben  glich  as  von  den  schaefen.  item  voin  eime 
foelen  gezielt  uf  dem  velde  4  d.,  ie  dasselbe  foelen  werde  under  den  dach 
komen,  und  [von]  eim  foelen  gezielt  under  dem  dach  2  d.,  ie  is  ußer  dem 
dagh  kome.  Von  anderen  Ansetzungen  ergeben  z.  B.  die  des  *WLintgen^ 
van  einem  füellen  6  d.,  van  einem  kalb  4  d.,  van  einem  lämbgen  2  d.,  die 
des  *WBisingen  vom  J.  1484^  und  des  *WWeifskirchen  vom  J.  1593^  identisch 
de  equulo  masculo  2  d.,  de  femella  1  d.,  de  vitulo  masculo  1  d.,  de  femella 
1  ob.  Nach  dieser  Umwandlung  in  Geld  kommt  es  aber  beim  kleinen  Zehnt 
nur  selten  zur  völligen  Fixierung;  der  beste  Fall  in  unserer  Überlieferung  ist 
wohl  noch  der  des  WLampaden,  G.  2,  113,  wo  an  Stelle  des  früheren  Füllen-, 
Kälber-  und  Bienenzehnts  10  alb.  ,silberner  Zins'  gezahlt  werden,  während 
an  Stelle  des  Heuzehnts  der  Ertrag  von  zwei  besonderen  Wiesen,  die  deshalb 
Zehntwiesen  heifsen,  ausgesetzt  ist.  Viel  früher  war  dagegen  die  Fixierung 
des  grofsen  Zehnts  ermöglicht,  schon  das  Cap.  Aquisgr.  825  (Reg.  Gaus.  syn. 
1 ,  46)  trifft  in  dieser  Hinsicht  Bestimmungen.  Indes  finden  sich  solche 
Fixierungen  an  Rhein  und  Mosel  doch  nicht  leicht  vor  dem  13.  Jh.,  seitdem 
nehmen  sie  aber  rasch  zu*. 

Indes  spricht  nichts  in  der  Überlieferung  dafür,  dafs  mit  dieser  und 
ähnlichen  Umbildungen  der  Zehnterhebung  eine  wesentliche  Umwälzung  in 
der  Höhe  des  Zehntertrags  eingetreten  sei:  dazu  waren  sie  doch  im  ganzen 
zu  unbedeutend  und  vereinzelt.  Zudem  aber  war  der  Charakter  der  Zehnt- 
abgabe in  sich  zu  fest  umschrieben,  als  dafs  der  eine  oder  der  andere  Er- 
hebungsmodus besonders  auf  sie  hätte  einwirken  können,  ebensowenig,  wie  ihr 
sogar  die  Zersplitterung  des  Zehntbesitzes  von  Grund  aus  geschadet  hat.  Der  feste 
Charakter  des  Zehnts  aber  beruht  darin,  dafs  er  als  Naturalertragsquote  alle 
Entwicklungen  und  Schwankungen  der  Grundrente  adäquat  mitmacht:  er 
sichert  seinem  Eigentümer  eben  unter  allen  Umständen  ein  Zehntel  oder,  unter 
Rücksicht  auf  die  Schwierigkeiten  der  Erhebung,  wenigstens  ungefähr  ein  Zehntel 


1)  Arch.  Maximin.  9,  240. 

2)  USMax.  1484. 

^)  Arch.  Maximin.  1,  97.  Eigentümlich  ist  die  Reduktion  des  kleinen  Zehnts  auf  Eier 
im  WWincheringen  1663,  §  9:  von  1  verkel  1  ei,  von  1  lamb  1  ei,  von  1  bitschel  1  ei,  von 
1  kalb  2  eier,  von  1  stocke  beien  2  eier,  .  .  von  1  füllen  2  eier. 

*)  Vgl.  *Tradd.  Rupertsb.  Bl.  50a,  13.  Jh.,  Bingen:  2  ium.  et  dim.,  quorum  decima 
est  duo  d.  et  ob.  dandi  in  festo  sancti  Martini,  s.  auch  Bd.  2,  587  f.;  Ennen  Qu.  2,  80,  66, 
1219:  der  Naturalzehnt  von  12  ium.  am  Friesenthor  zu  Köln  wird  mit  3  s.  jährlich  fixiert. 
*üSElisab.  Hosp.  Bl.  25  a:  moniales  de  Valle  sancte  Marie  ratione  fundi,  in  quo  sedent, 
spectantis  ad  matricem  ecclesiam  de  Mersch,  tenentur  quolibet  anno  25  mir.  siliginis  pro 
decima  in  festo  Remigii  persolvere.  Zu  Fixierungen  in  Korn  vgl.  Ennen  Qu.  2,  170,  167, 
1237:  de  30  iunialibus  novalium  in  Mauenheim  5  mir.  siliginis  pro  decima. 


—     617     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

des  Ertrages.  Hierin  begründet  sich  die  Eigentümlichkeit  des  Zehnts  vor 
jedem  anderen  festen  Zins  des  Mittelalters  mit  Ausnahme  der  Teilbauquote, 
vor  allem  aber  vor  den  grundherrlichen  Gerechtsamen,  welchen,  wie  wir  sehen 
werden,  das  enorme  Steigen  der  Grundrente  vornehmlich  bis  zum  13.  Jh.  nicht  zu 
gute  kam.  Auch  die  Bede  unterscheidet  sich  wesentlich  vom  Zehnt;  in  ihr 
ist  das  Verhältnis  zur  Grundrente  nicht  wie  beim  Zehnt  selbstregulierend, 
automatisch  geordnet,  sondern  sie  mufs,  um  den  Fortschritten  der  Landeskultur 
adäquat  zu  bleiben,  ab  und  zu  gemäfs  dem  Steigen  der  Grundrente  erhöht 
werden ;  eine  Mafsregel,  welche  stets  böses  Blut  machen  mufste  und  schon  seit 
dem  Beginn  der  2.  Hälfte  des  Mittelalters  im  ganzen  unmöglich  gewor- 
den ist. 

Daher  weisen  denn  die  Zehnterträge,  soweit  sich  ein  allgemeiner  Ein- 
druck erreichen  lälst,  unter  allen  mittelalterlichen  Grundlasten  eine  besonders 
beachtenswerte  und  in  konstantem  Zusammenhange  mit  der  Kentabilität  der 
Landeskultur  weiter  entwickelte  Höhe  auf.  So  ergeben  sich  u.  a.  die  folgen- 
den Daten  in  der  Überlieferung,  deren  Anfühnmg  auch  für  die  Vergleichung 
der  relativen  Kulturhöhe  der  einzelnen  Orte,  sowie  für  die  Übersicht  der  An- 
bauverhältnisse der  gangbai*sten  Getreidearten  Interesse  hat^ 


1119.    Der  Zehnt  von  Bacharach  beträgt  19V2  mr.  =  c.  39  312  Gr.  Silber.    Bd.  2,  585. 

1182—86.    Der  Zehnt  von  Titz  ist  40  mr.  wert  =  7776  Gr.  Silbei:  Bd.  2,  585. 

13.  Jh.  Anf.      Der   Zehnt   in    Bettenheim   verpfändet   für  40   mr.    =    7776   Gr.   Silber. 

Bd.  2,  585. 
1206.    Der  Zehnt  in  den  Dörfern  Werlescheit  und  Bonichesberc  verpfändet  für  32  Talente 

=  4224  Gr.  Silber.  *0r.  Koblenz  St.  A.  1206  Apr.  8. 
1224.    Or\'al  kauft  den  Zehnt  zu   Baselle  ftir  120  Ib.  =  15  840  Gr.  Silber?    *Chartul. 

Aureaevall.  zu  Luxemburg. 
1240—41.    Der  halbe  Zehnt  zu  Messerich  für  100  Ib.  Treverenses  verpfändet,  ergiebt  den 

ganzen  Zehnt  zu  26  400  Gr.  Silber.  Bd.  2,  585. 

1243.  Der  Zehnt  zu  Arenrath  verkauft  für  35  Ib.  =  4620  Gr.  Silber.    Bd.  2,  586. 

1244.  Der  Zehnt  zu  Kinkel  =  c.  4276,8  Gr.  Silber.  Bd.  2,  586. 

1251.  Der  Zehnt  zu  Neuhof  bei  Speier  verkauft  ftir  120  mr.  =  22  464  Gr.  Silber? 
Acta  Palat.  7,  274. 

1258.  Ein  Zehntdrittel  von  Miesenheim  trägt  15  mir.  Weizen,  danach  die  ganze  Zehnt- 
einnahme ca.  3150  Gr.  Silber;  *0r.  Koblenz  St  A.,  vgl.  MR.  ÜB.  3,  914  und 
Bd.  2,  586.  Nach  *Andemacher  Schreinsr.  No.  170  wird  die  sexta  pars  decime 
von  Miesenheim  in  der  2.  H.  des  13.  Jhs.  für  82  mr.  (wohl  Kölnisch)  verkauft. 
Hiemach  hat  der  Zehnt  den  Wert  von  c.  186  624  Gr.  Silber. 

1256.  Der  Zehnt  von  Veldenz  verkauft  für  100  Ib.  Treverenses  =  12000  Gr.  Silber. 
Töpfer  1,  31. 


*)  Ich  gehe  im  folgenden  etwas  über  den  ftir  die  Zusammenstellungen  in  Bd.  2, 
585  f  zu  Grunde  gelegten  räiunlichen  Bezirk  hinaus,  um  ein  gröfseres  Vergleichsmaterial 
zur  Verfügung  zu  haben.  Einige  Angaben  charakterisieren  sich  auch  als  Zusätze  zu  Bd. 
2,  585  f ,  namentlich  aus  ungedruckten  Quellen. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     618     

1257.    Der  Zehnt  zu  Wanesheim  ist  wert  120  Ib.  d.  Treverensium  =  14  400  Gr.  Silber. 

Scriba  Hess.  Regesten  3,  107,  No.  1633. 
c.  1260.    Der  Zehnt  zu  Eockingen  beträgt  J7  280  Gr.  Silber.    Bd.  2,  586. 
1270.    Der  Zehnt  zu  Polch  beträgt  288  480  Gr.  Silber.    Bd.  2,  586 '. 
1260—1286.    Der   Zehnt    von   Altrei   cum   iure    patronatus   beträgt   72  000   Gr.    Silber. 

Bd.  2,  586. 

Der  Zehnt  von  Drohn  cum  iure  patronatus  beträgt  63  440  Gr.  Silber.   Bd.  2,  586. 

Der  Zehnt  von  Kobern  beträgt  112  320  Gr.  Silber.    Bd.  2,  586. 

1323.  Die  erzbischöfliche  Zehnteinnahme  zu  Osburg  beträgt  in  diesem  Jahre  50  mir. 
partim  siliginis  et  partim  avene  im  Wert  von  c.  1778,5  Gr.  Silber;  hiemach  ist 
der  Zehnt  wert  etwa  17  785  Gr.  Silber.    Bd.  2,  180,  Note  5. 

1324.  Die  Zehnteinnahme  des  Bezirks  Nachtsheim  (17  Dörfer)  beträgt  73  mir.  Roggen, 
369  mir.  Hafer  =  11337,4  Gr.  Silber;  s.  oben  S.  115.  Hiernach  bewertet  sich 
der  Zehnt  eines  Dorfes  auf  6669  Gr.  Silber. 

1328.  Die  Saarburger  Kellnereirechnung  (Bd.  3  No.  288)  erwähnt  erzbischöfliche  Zehnt- 
einnahmen: zu  Littorf  22,5  mir.  Weizen  =  91575  Gr.  Silber;  zu  Ensch  150  mir. 
Roggen  =  7555,5  Gr.  Silber;  zu  Mannebach  22V2  mir.  Roggen  =  1133,3  Gr.  Silber. 
Hiei-nach  wären  die  Zehnte  wert  etwa  15  750,  75  555,  11  333  Gr.  Silber. 

1328.  Die  erzbischöfliche  Andemacher  Zehnteinnahme  wird  für  100  mir.  Roggen  = 
5037  Gr.  Silber  gepachtet,  *Bald.  Kesselst.  S.  582;  da  sie  ^/s  der  ganzen  Zehnt- 
einnahme beträgt,  so  berechnet  sich  der  Zehnt  auf  c.  71  555  Gr.  Silber. 

1329.  Nach  dem  U2Mettlach  S.  192  —  194  betragen  die  Zehnteinnahmen  von  [Nieder- 
Ober-]  Mennig  22  mir.  Roggen  und  Hafer  =  782,5  Gr.  Silber;  von  Besseringen 
88  mir.  ^/a  Roggen,  Vs  Hafer,  und  ein  Schwein  von  20  s.  Treverenses  =  26  743  Gr. 
Silber,  von  Wadrill  einschliefslich  10  umliegenden  Dörfern  295  mir.  Roggen  und 
Hafer,  20  s.  Treverenses,  12  mir.  Käse  und  14  Gänse  =  ca.  10  667  Gr.  Silber; 
von  Losheim  einschliefslich  11  umliegenden  Dörfern  336  mir.  ^k  Roggen,  Vs  Hafer, 
50  s.  Treverenses,  6  mir.  Käse  =  ca.  13  813  Gr.  Silber.  Hiemach  bewerteten  sich 
die  Zehnte  auf  das  einzelne  Dorf  zu  7825,  267430^,  9697,  11511  Gr.  Silber. 

1350.    Der  Zehnt  zu  Berlingen  beträgt  etwa  7500  Gr.  Silber.    Bd.  2,  587. 

1370.    Die  Zehnte  zu  Roeseren,  Chrauthem,  Peppingen,  Livingen,  Bergheim  und  uberal 

binnen  der  pairren  und  crisme  zu  Ruseren  gelegen  werden  für  25  000  kl.  gl.  von 

Florenz   verkauft;  Arch.  Clervaux  456.    Hiernach  berechnet  sich  der  Zehnt  eines 

Dorfes  auf  17  062,5  Gr.  Silber. 
1408.    Ein  Drittel  Heuzehnt  in  der  Pfarre  Roeseren  für  186  Mainzer  gl.  verkauft;  Arch. 

Clervaux  702.    Danach  wäre  der  ganze  Heuzehnt  in  der  Pfarre  (zu    5  Dörfern) 

20  904  Gr.  Silber  wert  gewesen;  für  das  Dorf  4181  Gr.  Silber. 
1418.    Ein  Drittel  des  Zehnts  zu  Fell  kostet  350  gl.,  Töpfer  ÜB.  2,  171 ;  das  Ganze  mithin 

317100  Gr.  Silber. 
1433.    Ein  Sechstel  des  Weinzehnten  zu  Drohn  wird  für  75  Goldgl.  vei-pfändet,  Töpfer 

ÜB.  2,  232 ;  das  Ganze  mithin  etwa  wert  136  800  Gr.  Silber. 
1439,    Die  Zehnteinnahme  des  Bezirks   Nachtsheim  (17  Dörfer)  beträgt  70  mir.  Roggen, 

224  mir.  Hafer  =  6130,9  Gr.  Silber;  s.  oben  S.  115.    Hiernach  bewertet  sich  der 

Zehnt  eines  Dorfes  auf  3606  Gr.  Silber. 
1465.    Die  Zehnteinnahme   des   Bezirks  Nachtsheim   beträgt  80  mir.  Roggen,   150  mir. 

Hafer  =  4383,2  Gr.  Silber;  s.  oben   S.   115.    Hiemach  bewertet  sich  der  Zehnt 

eines  Dorfes  auf  2578  Gr.  Silber. 


1)  Die  Vogtei  dagegen  1274  nur  31240  Gr.  Silber;  Bd.  2,  586. 
*)  ?  Auch  hier  sind  wohl  mehrere  Dörfer  zusammengefafst. 


—     619     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

1484.  Das  *USMax.  1484  ergiebt  folgende  Zehnteinnahraen  ziuneist  aus  Verpachtung: 
Bl.  14  a  für  Saurschwabenheim  180—240  mir.  Roggen  =3193—4157,6  Gr.  Silber; 
Bl.  17»  für  Niederhausen  bei  Münsterappel  etwa  150  mir.  Roggen  und  Hafer 
=  2476,5  Gr.  Silber;  Bl.  21a  für  Simmem  u.  Dh.  60  mir.  Roggen  =  1064,4  Gr. 
Silber,  für  Pniweiler  48  mir.  Roggen  und  Hafer  =  782,5  Gr.  Silber,  für  Winters- 
bom  48  mir.  Roggen  =  831,5  Gr.  Silber;  Bl.  251»  für  Thaben  (decima  grossa  cum 
terragio)  18—19  mir.  [Roggen?]  =  319,3-387,1  Gr.  Silber;  Bl.  81i>  fiir  Barweiler 
60  mir.  V3  Roggen,  2/3  Hafer  =  966  Gr.  Silber;  Bl.  85 b  für  Tharforst  16  mir. 
Roggen  und  Hafer  =  264,2  Gr.  Silber.  Hiei'nach  bewerten  sich  die  Zehnte  auf 
31930  —  41576,  24  765,  10  644,  7825,  8315,  3193—3371,  9660  und  2642  Gr. 
Silber. 


Übei-sieht  man  die  in  vorstehendem  zusammengestellten  Angaben,  deren 
allgemeine  Bedeutung  durch  hier  und  da  vorhandene  Übelstände,  Fehlen  des 
kleinen  Zehnts^  u.  a.  m.,  nicht  abgeschwächt  werden  kann,  so  ergiebt  sieh 
der  Zusammenhang  der  Zehnthöhe  mit  den  Entwicklungsetappen  der  all- 
gemeinen Landeskultur  auf  das  evidenteste. .  Hier  wie  dort  bis  tief  ins  13.  Jh. 
hinein  ein  aufserordentliches  Steigen  der  Rentabilität,  von  da  ab  ein  Sinken, 
welches  in  den  Angaben  über  den  Nachtsheimer  Zehnt  einen  exemplarischen 
Ausdruck  findet.   Hier  ergiebt  sich  nämlich  an  Einnahmen  in  mir. 

Jahr  Roggen  Hafer  Reduktion  in  Gr.  Silber 
1324                         73                         369  6669 

1439  70  224  3606 

1465  80  150  2578 

Es  liegt  auf  der  Hand,  dafs  hier  eine  sehr  merkliche  Abnahme  der  Ein- 
nahmen auch  dann  noch  festzustellen  ist,  wenn  man  von  der  wirklichen  in 
Kolumne  2  und  3  zu  verfolgenden  Abnahme  des  Naturalzehnts  absieht.  Diese 
Abnahme  entspricht  treffend  der  Abnahme  der  Rentabilität  des  Landbaues 
überhaupt,  wie  sie  sich  seit  Beginn  des  15.  Jhs.  an  den  Preisen  des  Weins 
wie  der  Getreidearten  verfolgen  läfst^;  sie  mufs  für  die  finanzielle  Lage  der 
Kirche  bei  der  Bedeutung  des  Zehntsystems  für  dieselbe,  namentlich  in  der 
2.  H.  des  Mittelalters  nach  dem  Verfall  der  geistlichen  Grundherrschaften,  von 

')  Zur  Höhe  des  kleinen  Zehnts  s.  Bd.  3,  50,  5,  1266:  die  decima  minuta  von  Schitt- 
ringen  ist  40  s.  d.  Treverensium  wert.  Weiterhin  vgl.  *USMax.  1484,  Bl.  5a :  habemus  quandam 
parvam  decimam  in  Olevia  u.  s.  w.,  que  annue  in  monasterio  sancti  Maximini  solet  locari  apud 
candelam  secundum  sub  et  supra  pro  7  vel  8  mir.  medium  spelte  et  avene.  Femer  *üSMax. 
1484,  Bl.  17a:  der  kleine  Zehnt  von  Niederhausen  bei  Münsterappel  beträgt  etwa  P/2  mir. 
Weizen  und  45  s.  Maguntine  monete  .  .  der  Heuzehnt  2  Ib.  hl.  vel  plus.  *USMax.  1484, 
Bl.  38a,  Diedenhofen:  der  Heuzehnt  trägt  jährlich  mindestens  21  fl.,  2/3  desselben  ist  auf 
9  Jahre  von  1498  ab  verpachtet  für  9  Rh.  fl. ;  in  Monhofen  beträgt  er  11—12  fl.,  ebenda  die 
decima  minuta  4  —  5  fl.  Für  Osperen,  Dail,  Ewerlingen,  Fallen,  Reichlingen  und  Hostert 
beträgt  der  kleine  Zehnt  nach  *USMax.  1484  Bl.  52a  etwa  20  gl.,  für  Barweiler,  Wiesen- 
scheid  und  Budlar  (s.  ebd.  Bl.  Sil»)  5  gi.^  der  Heuzehnt  4  gl. 

2)  Bd.  2,  613. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     620     — 

den  ernstesten  Folgen  gewesen  sein.  Eine  Bestätigung  der  eigentümlichen  Ent- 
wicklung der  Zehntrentabilität  mit  ihrem  Höhepunkt  im  13.  und  allenfalls  noch 
14.  Jh.,  ihrem  Aufsteigen  vor  dieser,  ihrem  Fallen  nach  dieser  Zeit,  ergiebt 
sich  aus  den  jeweiligen  Klagen  über  Zehntdruck.  Schon  in  den  oben 
S.  612 — 613  gebrachten  Notizen  zu  diesem  Thema  wird  es  aufgefallen  sein,  dafs 
eine  Überliefemng  über  Unzufriedenheit  der  Zehntpflichtigen  nur  aus  dem 
10.  Jh.  bis  völlig  zum  Schlufs  des  13.  Jhs.,  und  dann  wieder  aus  dem  16.  und 
den  folgenden  Jahrhunderten  vorliegt:  diese  Perioden  lassen  sich  durch  das 
vorliegende  Quellenmaterial  zur  Geschichte  wirklichen  Zehntdruckes  nur  nach 
dem  9.  Jh.  zu  erweitern^.  Sehr  natürlich:  im  späteren  Mittelalter  waren  die 
Naturalprodukte  von  einer  unerhörten  Billigkeit ;  der  Zehnt  wurde  nicht  stark 
gefühlt;  erst  die  Reformation  brachte  eine  neue  Agitation  gegen  die  Zehnt- 
erhebung in  Flufs^. 

Eigentümlicher  noch  wie  die  Geschichte  des  Zehnts  verlief  die  Entwick- 
lung der  grundherrlichen  Belastung  während  des  Mittelalters.  Es  ist  hier  noch 
nicht  der  Ort,  auf  die  genauere  Entwicklung  des  grundherrlichen  Zinswesens 
einzugehen,  von  dessen  Schicksal  die  Geschichte  der  Grundherrschaft  selbst 
aufs  wesentlichste  beeinflufst  werden  mufste  ^ ;  nur  die  allgemeinsten  Gesichts- 
punkte sollen  hier  an  der  Hand  der  Tabellen  des  zweiten  Bds.  S.  612  ff",  fest- 
gestellt werden.  Wir  finden  hier  zunächst  auf  S.  615  die  folgenden  Angaben 
über  die  prozentuale  Höhe  des  Landnutzungszinses  für  den  zumeist  freien 
Betrieb  in  einzelnen  Morgen  und  den  zumeist  grundhörigen  Betrieb  in 
der  Hufe: 

Substrat         8.-9.  Jh.  12.  Jh.  13.  Jh.  1.  H.    13.  Jh.  2.  H. 

Morgen  2,4  1,72  2,1  6,5 

Hufe  9,5  7,5  4,2  2,4 

Also  ein  fortwährendes  Sinken  der  Rentabilität  für  den  Zinsherrn  bei 
grundhörigem  Betrieb,  ein  fortwährendes  Steigen  derselben  bei  freiem  Betrieb. 
Einen  anderen  Ausdruck  für  dieselbe  Erscheinung  bietet  die  Entwicklung  der 
Preise  für  freies  Ackerland  und  grundhörige  Hufen.  Ein  Morgen  Ackerland 
imd  eine  Hufe,  welche  im  8 — 9.  Jh.  100  gekostet  hatten,  kosteten: 


Substrat 

12.  Jh. 

13.Jh.l.H. 

13.  Jh.  2.  H. 

14.  Jh.  1.  H. 

14.  Jh.  2.  H, 

Morgen 
Hufe 

1184,8 
399,9 

1671,3 
439,5 

1671,8 
365,8 

2110,5 

3085 

Diese  so  grundverschiedene  Entwicklung  erklärt  sich  leicht,  wenn   man 
die  Stabilität  und  den  naturalwirtschaftlichen  Charakter  des  grundherrlichen 


»)  S.  oben  S.  128,  Note  4;  vgl.  auch  Ennen  Qu.  1,  496,  36,  1113:  der  Häretiker 
Tanchelm  im  Bistum  Utrecht  verbietet  zu  zehnten,  quod  facile  volentibus  persuasit. 

2)  Auch  Bodmann,  Rheing.  Altert.  873  f.,  kennt  Zehntverweigerung  im  Rheingau  erst 
während  des  16.  Jhs. 

^)  In  Abschnitt  VI.  ist  darüber  genauer  zu  reden. 


—     (521     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

Zinses  beachtet.  Der  gnindherrliche  Zins  wurde  bei  den  meisten  Hufen  im 
8.-9.  auch  wohl  noch  im  10.  Jh.  festgesetzt;  in  dieser  Zeit  entsprach  er,  zu- 
meist in  Naturalien  und  persönlichen  Dienstleistungen  erhoben,  mit  9,5  ^1^ 
einer  sehr  hohen  Rentabilität  des  Bodens  und  brachte  diese  Rentabilität  gegen- 
über dem  Zinsherrn  zum  genügenden  Ausdruck.  Allein  nun  blieb  der  Zins 
in  der  einmal  festgesetzten  Höhe  und  fast  durchweg  auch  in  der  einmal  be- 
stimmten naturalwirtschaftlichen  Leistungsart  für  immer  erhalten;  er  bildete 
in  seiner  Hölie  und  Zusammensetzung  einen  Teil  des  materiellen  Hofrechts. 
Die  Folgen  ergeben  sich,  wenn  man  mit  der  Preisentwicklung  des  Landes  in 
freiem  Anbauverhältnis  die  Preisentwicklung  von  Getreide,  Tagelohn  und  Vieh 
(Pferde  und  Rinder),  also  der  hauptsächlichsten  Bestandteile  des  grundherr- 
lichen Zinses ,  vergleicht.  Konnte  ein  bestimmtes  Quantum  Land,  Getreide, 
Tagelohn,  Vieh  im  8. — 9.  Jh.  für  100  gekauft  werden,  so  kostete  dasselbe 
Quantum  ^ : 


Substrat    12.  Jh. 

13.  Jh.  LH. 

13.  Jh.  2.  H. 

14.  Jh.  LH. 

14.  Jh.  2.  H. 

15.  Jh.  LH. 

1.5.  Jh.  2.  H. 

Land        1184,3 

1671,3 

1671,8 

2110,5 

3085 

— 

— 

Getreide     — 

— 

— 

156,3 

180,8 

105,9 

84,9 

Tagelohn    — 

— 

292,8 

313,4 

— 

227,7 

208,7 

Vieh          123,5 

— 

— 

280,3 

341 

353,05 

277 

Man  sieht,  wie  aufserordentlich  weit  der  im  8. — 9.  Jh.  fixierte  grundhörige 
Landzins  von  9,5  ^  o  trotz  ursprünglich  bemerkenswerter  Höhe  infolge  seiner 
Naturalzusammensetzung  und  Stabilität  hinter  der  rapide  entwickelten  Grund- 
rente zurückbleiben  mufste:  erlaubte  die  letztere  in  der  2.  H.  des  13.  Jhs. 
dem  Zinshen-n  im  freien  Leihverkehr  schon  einen  Zinsgenufs  von  6,5  **/o,  so 
war  mittlerweile  der  gTundherrliche  Zinsgenufs  auf  2,4  ^Iq  gesunken.  Es  braucht 
kaum  ausgesprochen  zu  werden,  dal's  mit  diesem  Umschwung,  wie  er  sich  im 
Laufe  des  13.  Jhs.  endgültig  zu  Ungunsten  des  grundherrlichen  Zinsgenusses 
vollzog,  das  Schicksal  der  alten  GrundheiTSchaft  des  früheren  Mittelalters  über- 
haupt entschieden  war;  sie  wurde  nunmehr  völlig  zur  veralteten  Institution, 
neben  ihr  und  in  sie  hinein  mufsten  die  freieren  Pachtverhältnisse  vordringen, 
welche  die  Zinsherren  periodisch  in  den  erhöhten  Mitgenufs  der  immer  weiter 
steigenden  Gnmdrente  zu  setzen  vermochten.  Die  freie  Pacht  des  späteren 
Mittelalters  ist  das  Grab  der  alten  GrundheiTSchaft ,  soweit  letztere  ein  Wirt- 
schaftsinstitut war. 

Wir  haben  indes  diesem  Gedanken  hier  nicht  weiter  nachzugehen;  hier 
ist  nur  der  Gesichtspunkt  von  Wichtigkeit,  dafs  mit  der  Aufrechterhaltung  des 
alten  grundherrlichen  Zinssystems  bis  tief  in  das  13.  Jh.  hinein,  ja  teilweis 
auf  noch  viel  längere  Zeit,  unter  gleichzeitigem  starkem  Steigen  der  Gmnd- 
rente,  der  Landeskultur  ganz  aufserordentliche  Mittel  zugeführt  wurden,  gegen 


')  In  der  folgenden  Tabelle  sind  die  Ziffern  der  Tabellen  des  2.  Bds.,  welche  Anlafs 
zu  irgendwelchen  Aussetzungen  geben  könnten,  ausdrücklich  weggelassen. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     622     — 

welche  gelegentliche  Erhöhungen  der  Beden  seitens  der  Vogt-  und  Grundherren 
doch  sehr  zurücktraten.  Das  durch  die  Entwicklung  der  Grundherrschaften 
geschaffene  an  sich  ungünstige  Verhältnis,  wonach  der  Ertrag  der  Grundrente 
fast  des  gesamten  Anbaues  zwischen  einem  für  den  Landbau  nahezu  unpro- 
duktiven Adel  geistlichen  oder  weltlichen  Charakters  und  den  landbauenden 
Klassen  geteilt  werden  mufste,  wurde  auf  diesem  Wege  ziemlich  weitgehend 
beseitigt:  man  wird  nicht  sehr  irre  gehen  mit  der  Vermutung,  dafs  seit  dem 
12.  Jh.  mindestens  vier  Fünftel  der  Grundrente  den  landbauenden  Klassen 
und  damit  direkt  der  Landeskultur,  nur  ein  Fünftel  aber  den  grundherrlichen 
Zinsherren  zu  gute  kam.  Dafs  sich  unter  diesen  Verhältnissen  die  Lage  der 
landarbeitenden  Klassen  im  Vergleich  zu  früheren  Zeiten  günstiger  gestalten 
mufste,  braucht  kaum  bemerkt  zu  werden.  Aber  auch  die  Landeskultur  hat 
auf  diese  Weise  zweifellos  einen  wesentlichen  Impuls  empfangen. 

Diese  für  die  Entwicklung  des  Anbaues,  speciell  die  Begründung  inten- 
siverer Kultur  besonders  vorteilhaften   Verhältnisse  dauerten  auch  noch  das 

14.  Jh.  hindurch  fort.  Die  Grundrente  stieg  wiederum  beträchtlich,  die  Über- 
führung der  alten  grundhen'lichen  Verhältnisse  in  Zeitpachtverhältnisse  ging 
nur  teilweise  und  auch  dann  noch  sehr  langsam  vor  sich,  der  vermehrte  Ab- 
satz der  Landesprodukte  wirkte  belebend  auf  die  Preise,  welche  im  ganzen 
und  grofsen  genommen  nie  so  hoch  standen,  als  im  14.  Jh.  ^;  kurz,  die  Landes- 
kultur vermochte  sich  unter  den  günstigsten  Vorbedingungen  der  allgemeinen 
realen  Entwicklung  zu  entfalten. 

Dem  gegenüber  weist  das  15.  Jh.  einen  sehr  bemerkenswerten  Verfall 
auf,  der  um  so  mehr  betont  zu  werden  verdient,  als  man  sich  neuerdings  auf 
Grund  oberflächlicher  nationalökonomischer  Anschauungen  daran  gewöhnt  hat, 
gerade  in  diesem  Jahrhundert  wegen  seiner  niedrigen  Preise  ein  goldenes 
Zeitalter  zu  erblicken.  Diesem  sehr  einseitigen  Urteile  liegt  die  allerdings 
richtige  Thatsache  zu  Grunde,  dafs  das  Sinken  des  Tagelohns  für  unqualifizierte 
Arbeit  von  2,6  Gr.  Silber  in  der  1.  H.  des  14.  Jhs.  auf  ca.  1,8  Gr.  Silber  im 

15.  Jh.  dadurch  mehr  als  ausgeglichen  wurde,  dafs  die  gewöhnlichsten  Pro- 
duktenpreise in  noch  höherem  Mafse  sanken :  die  carr.  Wein  kam  von  ca.  500  Gr. 
Silber  in  der  1.  H.  des  14.  Jhs.  auf  ca.  300  Gr.  Silber  in  der  letzten  H.  des 
15.  Jhs.;  das  mir.  Roggen  von  ca.  55  Gr.  Silber  im  14.  Jh.  auf  37,26  bzw. 
26,14  bzw.  17,74  Gr.  Silber  im  1.  und  2.,  3.  und  4.  Viertel  des  15.  Jhs. 
Allein  eben  dieses  ganz  aufserordentliche  Sinken  der  Produktenpreise  ist  der 
eigentlich  bezeichnende  Vorgang  der  Epoche:  noch  war  der  bei  weitem  über- 
wiegende Teil  der  Nation  im  Ackerbau  beschäftigt,  eine  starke  Preismindemng 
der  landwirtschaftlichen  Erträge  unter  gleichzeitiger  Steigerung  der  Arbeits- 
löhne mufste  mithin  als  eine  besonders  hervorragende  öffentliche  Kalamität 
empfunden  werden,  und  das  Unerträgliche  der  Lage  fand  bald  in  revolutio- 
nären Gärungen  Ausdmck.    Die  Gründe  aber  für  das  unerhörte  Sinken  der 

')  Bd.  2,  617. 


—     (523     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

Produktenpreise  im  15.  Jh.  müssen  in  der  Konkurrenz  einer  Mehrzahl  nach- 
teiliger Erscheinungen  gesucht  werden.  Zunächst  mochte  die  günstige  Lage 
des  14.  Jhs. ,  welche  im  Verfall  der  alten  gnindhen-lichen  Zinseinrichtungen 
sogar  noch  bis  ins  15.  Jh.  fortdauerte,  eine  Überproduktion  erzeugt  haben, 
welche  sich  nicht  mehr  abstellen  und  nur  in  Generationen  ausgleichen  liefs, 
da  sie  auf  intensiverer  Ausgestaltung  des  Ackerbaues  wie  auf  Aufnahme  neuen 
Baulandes  beruhte.  Ferner  aber  konnte  der  Handel  etwas  später,  im  15.  Jh., 
zum  erstenmal  mächtig  in  die  Preisbewegung  der  Landesprodukte  eingreifen. 
Er  war  soeben,  seit  Schlufs  des  14.  Jhs.,  zu  quantitativ  aufserordentlich  gestei- 
gerten Leistungen  übergegangen  \  zum  erstenmal  war  er  stark  genug,  auch  aufser- 
halb  besonders  teuerer  Zeiten^  für  einen  Ausgleich  der  verschiedenen  Ernten 
einzelner  Landesteile  zu  sorgen.  Die  Wirkung  einer  solchen  distributiven 
Thätigkeit  wird  man  sich  mutatis  mutandis  und  unter  Übertragung  auf  viel 
kleinere  Verhältnisse  ähnlich  vorzustellen  haben,  wie  die  Wirkung  der  heutigen 
ausgleichenden  Thätigkeit  des  Getreidehandels  durch  Einbeziehung  aufser- 
europäischer  in  die  europäischen  Ernten.  Bisher  war  in  reichgesegneten 
Ländern  besonders  flott  gelebt  worden,  und  wenn  die  Ernte  in  einzelnen 
Gegenden  ausnahmsweise  gut  ausgefallen  war,  so  hatte  man  mit  dem  ÜbeiHufs 
kaum  gewuist,  was  anzufangen;  wie  vom  Magazinieren  bis  ins  14.  Jh.  hinein, 
so  war  von  einem  rationellen  Ausgleich  der  lokal  verschieden  hohen  Erträge 
bis  gegen  Schlufs  des  14.  Jhs.  kaum  die  Rede  gewesen.  Hier  trat  nun  der 
Handel  unter  der  Einwirkung  der  hohen  Getreidepreise  des  14.  Jhs.  in 
besonders  kräftiger  Ergänzung  ein;  die  notwendige  Folge  war  ein  gegenseitiges 
lokales  Ausgleichen  und  im  ganzen  wohl  ein  Sinken  der  Produktenpreise. 

Neben  diesen  beiden  grofsen  direkten  Ursachen  sinkender  Bodenrente  und 
sinkender  Produktenpreise,  der  Überproduktion  und  dem  distributiven  Ein- 
greifen des  Handels,  kommt  aber  aufser  einigen  mit  ihnen  zusammenhängenden 
speciellen  Gründen  für  das  Moselland  ^  gewifs  auch  der  allgemeine  Umschwung 
der  Wirtschaftsformen  überhaupt  in  hervorragendem  Mafse  in  Betracht.  Wenn 
das  erste  allseitig  wirksame  Erwachen  der  Geldwirtschaft  im  14.  und  15.  Jh. 
gewifs  nicht  ohne  Einflufs  auf  die  Preiserhöhung  der  Naturalprodukte  in  dieser 
Zeit  gewesen  ist*,  so  mufste  ihr  völliger  Durchbruch  in  den  Städten  des  15.  Jhs. 
zur  gegenteiligen  Erscheinung  führen.    Das  15.  Jh.  war  die  Zeit,  in  welcher 


1)  Bd.  2,  345. 

^)  In  solchen  Zeiten  war  er  schon  seit  dem  13.,  namentlich  aber  seit  dem  14.  Jh.  von 
Bedeutung,  s.  oben  S.  593  f. 

^)  Hierhin  würde  namentlich  der  Umstand  zu  rechnen  sein,  dafs  der  gi'ofse  Weinexi^ort 
an  Mosel  und  Rhein  in  seiner  Bei-ührang  mit  den  ländlichen  Verhältnissen  notwendig  auch 
zu  einer  besonders  weitgehenden  verteilenden  Thätigkeit  des  Handels  flu-  die  Cerealien  füh- 
ren mufste.  Anderes  übergehe  ich  hier,  da  es  sehr  mifslich  ist,  schon  besondere,  niu-  für 
einzelne  Gegenden  wirkende  Ursachen  mit  Sicherheit  bei  einem  Gegenstande  einzufühi-en,  für 
dessen  Erörterung  die  Grundlinien  kaum  irgendwo  gezogen  sind. 

*)  S.  Bd.  2,  619. 


[Entwicklung  der  Laudeskultur.  —     ß24     — 

Fürsten  und  Ratsheiren,  das  platte  Land  und  die  Städte  um  die  Suprematie  in 
der  politischen  Führung  der  Nation  miteinander  rangen :  so  rasch  hatten  es  die 
Städte  zu  einer  entscheidungsfähigen  Stellung  im  Reich  gebracht.  Diese  Stellung 
berahte  fast  ausschliefslich  auf  der  energischen  und  soweit  als  möglich  exklu- 
siven, monopolistischen  Pflege  der  neuen  geldwirtschaftlichen  Entwicklung ;  hatte 
aber  diese  Entwicklung  es  im  15.  Jh.  schon  bis  zur  Entfaltung  entscheidender 
Kräfte  innerhalb  des  Ganges  der  nationalen  Politik  gebracht,  so  liegt  es  auf 
der  Hand,  dafs  sie  auch  die  Kraft  besitzen  mulste,  der  nur  wenig  weiter  ent- 
wickelten Naturalwirtschaft  des  platten  Landes  überall  hindernd  entgegenzu- 
treten. Die  Geldwirtschaft  war  die  moderne  Lebensform  des  fortgeschrittensten 
Teiles  der  Nation ;  schon  hierin  beruhte  ihre  Übermacht  gegenüber  dem  Wirt- 
schaftsleben des  platten  Landes:  sie  mufste  dasselbe  in  seiner  bisherigen  Ent- 
faltung drücken  und  sogar  soweit  sie  es  befruchtete  zunächst  aus  den  alten, 
jetzt  eben  günstigen  Bahnen  seiner  eigenen  Entwicklung  herausziehen. 

So  erklärt  sich  der  relative  Stillstand,  ja  vielleicht  Rückgang  der  Landes- 
kultur im  Verhältniss  zu  den  sonstigen  Fortschritten  der  Volkswirtschaft  seit 
dem  Beginn  des  14.  Jhs.,  wie  er  sich  an  der  Geschichte  der  Grundrente,  der 
Zinsverhältnisse,  der  Produktenpreise  verfolgen  läfst ;  und  seit  dem  Schlufs  des 
15.  Jhs.  findet  sich  neben  diesen  allgemeinsten,  erst  in  der  Zusammenfassung  von 
Einzelerscheinungen  der  Überlieferung  erkennbaren  Vorgängen  auch  ein  un- 
mittelbares Symptom  des  Verfalls  in  dem  Auftauchen  einer  bald  weitverbreiteten 
ländlichen  Verschuldung.  Bis  zu  dieser  Zeit  kann  man  von  einem  eigentlichen 
ländlichen  Schuldenwesen  nicht  sprechen ;  zwar  findet  sich  der  Rentenkauf  auf 
dem  Lände  schon  früh  verbreitet  und  ist  die  gangbare  Form  gegenseitiger 
Verpflichtung^;  allein  er  involviert  keine  eigentliche  agrarische  Verschuldung; 
er  ist  im  ganzen  und  grofsen  nur  die  Kreditform  der  oberen  Zehntausend, 
nicht  der  landarbeitenden  Klassen  2.  Ganz  andere  Zustände  dagegen  enthüllt 
die  Motivierung  eines  Schuldmoratoriums,  welches  vom  Erzbischof  Richard  von 
Trier  im  J.  1529  von  Martini  ab  auf  ein  Jahr  zunächst  aus  Anlafs  einer  Teue- 
rung bewilligt  wurde.  Hier  heifst  es,  daß  der  arm  gemein  man  us  etlichen 
vorgehenden  unzeitigen  jaren  in  große  schulden  nit  allein  von  wegen  der  jer- 
lichen  pacht  zinß  rent  und  gült,  die  er  seinen  herschaften  nit  bezalen  muge, 
sonder  auch,  daß  er  sich  sein  weib  und  kint  hungers  zu  erweren,  körn  und 
anders  bei  dem  habenden  uftragen  und  borgen  hat  mueßen,  komen^.  Und 
noch  bezeichnender  ist  aus  späterer  Zeit  ein  Bd.  2,  227 — 228  veröffentlichtes 
Verzeichnis  kleinerer  Summen  bis  zu  50  gl.,  welche  die  Abtei  SMaximin 
um  das  J.  1567  an  12  kleine  Leute  zu  Lintgen  unter  hypothekarischer  Sicher- 
heit ausgeliehen  hatte.  Kein  Zweifel,  dafs  hier  schon  gedrückte  Verhältnisse 
vorliegen,  Verhältnisse,  welche  im  wesentlichen,  nunmehr  vornehmlich  auch 

1)  S.  Bd.  2,  607  f. 

2)  S.  z.  B.  Bd.  2,  223,  No.  t,  das  wenigstens  teilweis  hierher  gehört. 
«)  Honth.  Hist.  2,  620. 


—     625     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

infolge  der  Zunahme  staatlicher  Belastung,  bis  in  unser  Jh.  hinein  gedauert 
zu  haben  scheinen  ^ 

Wuchs  so  gegen  Schlufs  des  Mittelaltei's  die  Belastung  der  Bodennutzung 
bis  zum  erstmaligen  Auftreten  einer  wirklichen  ländlichen  Verschuldung  der 
kleinen  Leute,  so  ist  doch  nicht  zu  verkennen,  dafs  zu  diesem  relativ  so  wenig 
befiiedigenden  Ergebnis  auch  die  Entwicklung  der  Verteilung  der  Bodennutzung 
vieles  beigetragen  hat.  Denn  da  eine  gTofse  Anzahl  von  Ausgaben  im  In- 
teresse der  Landeskultur  dieselben  bleiben,  gleichgültig  ob  sie  einem  gröfseren 
oder  kleineren  Betriebe  zu  gute  kommen,  und  da  speciell  im  Mittelalter  eine 
Anzahl  von  Belastungen,  z.  B.  das  Besthaupt,  in  fast  gleichbleibender  Weise 
auf  gröfsere  wie  kleinere  Betriebe  bezogen  \Mirden,  so  begreift  es  sich,  dafs 
bei  einer  Verteilung  der  Bodennutzung  unter  eine  gewisse  Xormalhöhe,  etwa 
allerhöchstens  die  ganze  Hufe  bis  zum  13.  Jh.,  die  halbe  Hufe  in  späterer 
Zeit,  die  Rentabilität  des  Anbaues  trotz  steigender  Intensität  der  Kulturen 
für  den  einzelnen  Betrieb  zurückgehen  mufste.  So  wird  denn  von  diesem 
rein  ökonomischen,  wie  auch  von  später  mehr  zu  betonenden  socialen  und 
politischen  Gesichtspunkten  aus  die  Frage  nach  der  Verteilung  der  Boden- 
nutzung zu  einer  aufserordentlich  wichtigen  innerhalb  der  Geschichte  der  realen 
Kultur  des  platten  Landes. 

Das  Hauptagens  für  die  Geschichte  dieser  Verteilung  liegt  in  der  Ent- 
faltung des  Privatrechtes,  mag  dasselbe  nun  der  gemeinen  landrechtlichen  oder 
der  partikulären  grundhörigen,  geistlichen  oder  sonstigen  Entwicklung  angehören. 
Innerhalb  des  Privatreehts  selbst  aber  sind  wieder  die  verschiedensten  Materien 
von  Einflufs:  es  giebt  kaum  eine  bedeutendere  Seite  des  Privatrechts,  für 
welche  nicht  ein  mittelbares  oder  unmittelbares  Verhältnis  zur  Ausbildung  der 
Verteilung  der  Bodennutzung  nachweisbar  wäre.  Durchaus  im  Vordergrund 
steht  indessen  doch  die  Entfaltung  des  Immobiliarerbrechts ;  dies  im  Mittel- 
alter um  so  mehr,  als  seine  Strenge  in  dieser  Epoche  noch  das  gesamte  sonstige 
Privatrecht  in  viel  weitgehenderer  Weise  als  heutzutage  beeinflufste.  Daher 
wird  es  für  unsem  Zweck  genügen,  abgesehen  von  gewissen  partikulären  Ent- 
wicklungen, wie  dem  Recht  der  toten  Hand,  vornehmlich  die  Geschichte  des 
mittelalterlichen  Erbrechts  an  Liegenschaften  in  ihrer  Bedeutung  für  die  Ver- 
teilung der  Bodennutzung  zu  untersuchen;  und  auch  auf  diesem  begrenzten 
Felde  wird  es  sich  wieder  nur  um  die  Hervorhebung  der  hauptsächlichsten 
Vorgänge  unter  Ausscheidung  aller  Sonderbildungen  handeln  können^. 


1)  Vgl.  Baersch,  Moselstrom  S.  262. 

2)  Vgl.  zu  diesen  u.  a.  WBurgen  a.  d.  Mosel  1488,  §  10»;  WFaha  1494,  §  9;  WBen- 
dorf  1671,  §  5  f.;  WMundersdorf  1532;  WGrenzhausen ;  WWeidenhahn  1578,  §  3;  WRemich 
1477,  G.  2,  248;  Pellenzer  Erbr.,  G.  6,  631;  WKröv  14.  Jhs.,  G.  2,  383;  WErpel  1383, 
§  27;  WEschringen  1498,  §  29;  WBrombach  1508,  §  5  f.;  WTholey  1584;  WWiebelsheim 
1498,  §  8;   WHerbitzheim  1458,   §  3;   WNeumünster  1429   Schlufs;   WUdem;    WRissenthal 

Lamprecht ,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  40 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     626     — 

Das  Immobiliarerbrecht  hatte  zunächst  wenigstens  späterhin  eine  materiell 
aufserordentlich  ausgedehnte  Geltung:  nach  dem  Trierischen  LE.  Tit.  Vn  §  3 
gehören  zum  unbeweglichen  Gut  selbst  verzinsliche  und  mehr  als  100  gl.  be- 
tragende Chirographa ;  bares  Geld,  was  von  gemeiner  Parthirung,  auch  von 
Wechseln  herrührt ;  Warenlager,  Keltern,  grofse  Weinfässer,  Bier-  und  Brannt- 
weinkessel, gebrautes  Bier,  Handwerkszeug,  die  Früchte  auf  dem  Halm,  sowie 
noch  nicht  fällige  Geldzinsen  ^  Für  alle  diese  Rechte  wie  für  die  Liegen- 
schaften in  unserem  Sinne  und  das  Erbrecht  an  ihnen  wurde  im  Mittel- 
alter die  Unterscheidung  von  Ober-  und  TJntereigentum  oder  Eigentum  und 
Nutzbesitz  von  Jahrhundert  zu  Jahrhundert  wichtiger^.  Je  mehr  sich  die 
Lohns-  und  Leiheverhältnisse  ausbildeten  und  je  gröfsere  Verbreitung  sie  fanden, 
um  so  mehr  entwickelte  sich  für  dieselben  ein  besonderes,  neben  dem  ge- 
meinen Recht  stehendes  Erbrecht.  Nun  war  allerdings  auch  im  gemeinen 
Recht  die  Entwicklung  des  Erbrechts  unter  einer  Art  von  Obereigentum  des 
Geschlechtes  vor  sich  gegangen^,  und  gerade  im  Immobiliarerbrecht  liegen  noch 
bis  an  den  Schlufs  des  vorigen  Jhs.,  ja  teilweis  bis  in  unsere  Zeit  hinein  die  wesent- 
lichsten Spuren  dieses  Ausgangspunktes  im  Erbenwarte-  bzw.  Beispruchsrecht 
vor;  indes  ist  hier  doch  die  Einwirkung  der  Idee  des  Geschlechtsobereigen- 
tums in  so  besonderer  und  zudem  so  viel  früher  entwickelter  Art  geregelt, 
dafs  man  dem  auf  diese  Weise  entfalteten  gemeinen  Erbrecht  mit  Fug  ein 
Erbrecht  der  unter  später  entwickeltem  Obereigentum  stehenden  Liegenschaften, 
dem  Erbrecht  des  vorfälligen  oder  freien  Eigentums  ein  Erbrecht  des  hinter- 
fälligen*, empfänglichen  oder  unechten  Eigentums  entgegengesetzt  hat^. 

Von  beiden  Arten  des  Eigentums  überwog  anfangs  durchaus  das  vor- 
fällige, das  echte  Eigen  oder  AUod  ^,  in  sehr  früher  Zeit  auch  Erbe  genannt ''. 

1620;  WOrschholz;  WChumb,  Schlufs;  WChorweiler  1602;  WEidenbom  und  Falscheid  1564; 
WSprendlingen ;  WGemünden;  WWeidenbach  1538  (53);  WRavengiersburg  1509,  Thomasw. 
§§  14  und  15;  WKieselbach  1549;  WSteinbach;  WHoIzfeld  und  Sachsenhausen  1664.  Von 
Neueren  s.  zur  ersten  Information  Thudichum,  Gau-  und  Markvf.  S.  190  f.;  A.  v.  Mias- 
kowski,  Das  Erbrecht  und  die  Grundeigentumsverteilung  im  Deutschen  Reich,  Leipzig  1884, 
und  V.  Helferich,  Die  bäuerliche  Erbfolge,  Hirths  Annalen  1883,  702—714. 

1)  V.  d.  Nahmer  S.  630.  Zum  Beweis  ähnlicher  Abgrenzung  fiir  das  Mittelalter  s.  Lac. 
ÜB.  1,  459,  1176;  Ennen  Qu.  2,  137,  133,  1232;  Cart.  Orval  245,  1257;  Bd.  3,  167,  4,  1337. 

2)  Der  Unterschied  zwischen  dominium  directum  und  dominium  utile  wird  zum  ersten- 
male  urkundlich  direkt  ausgesprochen  CRM.  2,  376,  1298.  Der  Gegensatz  ins  commune  und 
ins  feodi  CRM.  2,  314,  1284. 

8)  S.  oben  S.  36  f. 

*)  Ich  nehme  hier  die  Termini  vor-  und  hinterfällig  in  der  an  der  Mosel  über- 
wiegend gebräuchlichen  Auffassung,  nicht  in  dem  für  die  Geschichte  des  ehelichen  Güterrechts 
acceptirten  Sinne.    Zum  letzteren  vgl.  Schröder,  Ehel.  Güterrecht  2,  2,  68  f. 

^)  Für  unser  Gebiet  s.  namentlich  Hardts  Einleitung  zu  den  Luxemburger  Weistümem. 

6)  MR.  ÜB.  1,  25,  772;  später  purum  allodium,  Westd.  Zs.  3,  Korrbl.  No.  144,  1299; 
8.  auch  CRM.  2,  222,  1266:  iure  proprietatis  sive  allodii. 

'')  Oben  S.40;  Lac.  ÜB.  1,  11,  19,  801.  Später  werden  bekanntlich  vielfach  Eigen  und 
Erbe  gegensätzlich  gebraucht,  s.  WMamer  1542,  §  5. 


_     627     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

Seit  spätestens  dem  13.  Jh.  aber  war  bekanntlich  unechtes  Eigen  auf  dem  platten 
Lande  die  Kegel ;  verschwindet  doch  im  14.  Jh.  sogar  schon  der  sichere  Ausdruck 
für  echtes  Eigen  ^  und  tritt  doch  schon  seit  der  2.  H.  des  13.  Jhs.  das  Zugeständ- 
nis des  Rechtes  vorfälliger  Güter  als  besonderes  Privilegium  auf^.  Späterhin 
aber  geniefsen  dieses  Vorrecht  nur  wenige  besonders  gut  bedachte  Orte  des 
.platten  Landes^,  während  sein  Bestehen  in  den  Städten  geradezu  die  besondere 
Orundlage  der  exklusiven  bürgerlichen  Entwicklung  gebildet  hat*. 

Gegenüber  dieser  Abnahme  des  echten  Eigens  zeigt  der  Bestand  der 
hinterfälligen  Liegenschaften  ein  rasches  Wachstum.  Im  allgemeinen  kann 
man  hier  nach  dem  Vorgange  der  speciellen  Quellen  unseres  Gebietes  drei 
Kategorieen  unterscheiden,  das  eigentliche  Lehngut,  das  Zinsgut  und  das 
Vogteigut,  oder  wie  man  an  der  Mosel  häufig  abkürzt  die  Vogt  ei  ^. 
Von  ihnen  sinkt  das  Lehngut,  zunächst  seinem  überwiegenden  Bestandteile 
nach  das  Ferment  der  politischen  Entwicklung  des  früheren  Mittelalters,  schon 
früh,  an  der  Mosel  etwa  seit  der  2.  H.  des  11.  Jhs.,  zu  vornehmlich  "SNirt- 
schaftlicher  Bedeutung  herab  ^;  später  bildet  der  Lehnsnexus  nur  eine  besondere 
Form  der  ländlichen  Grundleihe.  Ihm  gegenüber  begreift  das  Zinsgut  alle 
Liegenschaften  des  grundherrlichen  Nexus  in  sich,   während  die  Vogtei  alle 


»)  Bd.  3,  129,  34,  1324. 

2)  Freiheitsbrief  fui-  Brach  1284,  §  20. 

^)  WCessingen  1568,  §  5:  die  inwohner  sint  frei  bannesleut,  und  moegen  dieselbige 
ihre  erbgiiter  verkaufen  und  verwenden,  wie  ihnen  gefeilig,  unabbruchlich  dem  herren  sowie 
schaffs.    Besonders  instruktiv  ist  WBerburg  1588,  Hardt  S.  79  f. 

*)  S.  schon  *Andernach.  Schreinsr.  No.  23,  G.  630,  1190;  MR.  ÜB.  3,  727,  1241  fiir 
Bingen;  MR.  ÜB.  3,  1053,  1250  für  Boppard;  WEchternach  15.  Jhs.  §  53:  alle  burgergiiter 
seind  vorfellich;  WMeisenburg  1549,  namentlich  §  12  f.;  WFels  1574,  §  13:  es  sein  allhie 
in  der  freiheit  Velz  freie  bürger,  und  ire  guter  freibürgergüter,  mögen  verkauft  werden  und 
geben  dem  herrn  nichts  darvon  (ohne  das  etliche  besonder  mit  grundzinsen  oder  sunst  lehen- 
diensten  dem  herrn  verpflichtet  sein  mögen),  nur  giebt  jede  Feuerstelle  den  Herdpfennig, 
welches  man  vor  alters  die  rauss  genant  hat.  —  Zur  ganzen  hier  angedeuteten  Entwicklung 
des  bürgerlichen  Eigens  vgl.  Hoeniger  in  Conrads  Jahrbb.  f.  Natök.  imd  Stat.  N.  F.  Bd.  8,  572  f. 

^)  WLuxemburg  1588,  §  9 :  schaff-  imd  lehngüter,  so  ihrer  art  und  natur  nach  hinder- 
fellig  bleiben;  Schaffgut  ist  soviel  als  Vogteigut. 

^)  Ein  gutes  Beispiel  der  Umwandlung  bietet  MR.  ÜB.  3,  488,  1233:  Rommersdorf 
kauft  von  Johann  von  Güls  4  iurnales  arabilis  terre  apud  Wolkende.  Darüber  mufste  Johann 
von  Giüs  ecclesiam  . .  secimdum  ius  forense  coram  parrochia  de  Gulse  de  proprietate  weren- 
dare  et  super  hoc  eidem  fideiussores  constituisse.  Es  stellt  sich  heraus,  dafs  der  Acker  sein 
Eigen  nicht  war:  compulsus  est  prefatus  loh.  dare  Theoderico  . .  de  Wolkende  18  s. . .,  quatinus 
praefatam  terram  sibi  proprietaret  coram  nobis  [dem  Erzbischof]:  nam  idem  Theod.  lohanni 
quasi  propriam  vendiderat  ipsam  terram,  quod  facere  de  iure  non  poterat,  cum  ipse  eandem 
a  nobis  in  feodo  tenuisset.  Theod.  kauft  nun  dem  Erzbischof  das  Obereigentum  ab.  Darauf 
loh.  et  uxor  eius  cum  suis  heredibus  coram  schabinis  et  scholteto  de  Gulse  soUempniter 
abrenimciaverunt  illi  terre  et  proprietatem  eius  ecclesie  de  Rumerstorph  viva  voce  recogno- 
verunt;  et  super  hoc  dedit  .  .  nuntius  ecclesie  parrochie  de  Gulse  testimonialem  sicut  solet 
fieri  potationem. 

40* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     628     — 

diejenigen  Güter  umfafst,  auf  welche  vogteiliche,  sehr  mannigfach  abgestufte 
Lasten  radiziert  worden  sind.  Alle  diese  Güter  unterliegen  bei  Teilung,  Ver- 
äufserung,  Vererbung  einer  besondem  Einwirkung  des  Obereigentümers,  durch 
welche  die  Ausbildung  eines  besondem  Rechts  der  hinterfälligen  Liegenschaften, 
in  diesen  Beziehungen  veranlaist  wird.  Im  allgemeinen  ist  die  Grundlage 
dieser  partikularen  Ausbildung  das  gemeine  Immobiliarrecht ;  von  letzterem 
hat  also  eine  Untersuchung  über  den  Einflufs  des  Erbrechts  auf  die  Verteilung 
der  Bodennutzung  auszugehen. 

Damit  ist  die  Anknüpfung  der  nächstfolgenden  Untersuchungen  an  die 
oben  S.  36  f.  gefundenen  Ergebnisse  angezeigt.  Hier  überrascht  zunächst  die 
unveränderte  Fortdauer  der  alten  Grundlagen  in  ihrer  Ausgestaltung  zur  Im- 
mobiliarerbfolge  auch  der  Weiber  noch  über  das  Mittelalter  hinaus;  wie  wir 
auch  sonst  im  Mittelalter  Beweise  einer  jahrhundertelang  organisch  verlaufenden 
Rechtsbildung  finden  können  \  so  eigiebt  sich  gerade  für  das  Erbfolgerecht  in 
ererbte  Liegenschaften  noch  im  13.  Jh.  die  starre  und  allgemein  zwingende  Auf- 
fassung früherer  Zeit^;  und  das  Saarbrückener  LR.  von  1321  Tit.  1,  §  1  f.,  wie 
das  viel  spätere  Trierer  LR.  Tit.  3  halten  an  den  Hauptbestimmungen  des  alten 
fränkischen  Erbrechts  wenigstens  bei  Intestaterbschaft  fest.  Nur  dafs  man 
nunmehr  in  vielen  Punkten  klarer  sieht,  als  in  den  ältesten  Quellen;  so  na- 
mentlich in  dem  wichtigen  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten.  In  dieser 
Hinsicht  bemerkt  das  Trierer  LR.  Tit.  3  §  3  unter  Zulassung  besonderer 
Eheverträge  ^:  es  sind  bisher  in  unserem  erzstift  und  zwarn  in  einigen 
Städten  und  ämtem  absonderliche  und  ungleiche  von  den  gemeinen  rechten 
abweichende  gebrauch  in  Übung  gewesen;  der  gemeine  landsbrauch  aber 
hat  dieses  mit  sich  bracht,  daß  der  letztlebend  ehegatt  .  .  alle  mo- 
bilien  .  .  pleno  iure  allein,    und  die   immobiliarerrungenschaft  halb  eigen- 


1)  S.  z.  B.  Bd.  2,  646,  Note  1. 

2)  MK.  ÜB.  3,  503,  1234:  Lucardis,  Witwe  des  Reichsschultheifsen  Ludwig,  schenkt 
an  den  Deutschorden  domum  meam  in  Bopardia  cum  eiusdem  domus  curte,  quam  de  bonis 
meis  mobilibus  comparavi,  quoniam  ad  meam  requisitionem  per  sententiam  generalem  in 
iudicio  Bopardie  soUempniter  difßniebatur,  quod  propter  heredes  meos  immobilia  bona  non 
possem,  sed  de  mobilibus  quesita  possem  cuicunque  legare.  Der  Spruch  wird  MR.  ÜB.  3, 
561,  1236  von  K.  Friedrich  II.  bestätigt.  Vgl.  auch  *Andernach.  Schreinsr.  No.  86,  G.  1353, 
1254:  der  Schöffe  Ernst  und  Frau  vermachen  ihre  Erningenschaft  aus  der  Ehe  an  das 
Andemacher  Hospital;  hereditatem  vero  et  alia  bona  ad  ipsos  a  suis  progenitoribus  devoluta 
libere  suis  legitimis  heredibus  cum  integro  iure  successionis  post  mortem  suam  relinquerunt[!]. 
Vgl.  auch  für  das  Festhalten  der  alten  Grundlagen  in  früherer  Zeit  das  Grimonische 
Testament  von  633;  die  Prümer  Schenkungsurkunde  von  721;  Chron.  reg.  1136,  S.  72  der 
Oktavausgabe;  MR.  ÜB.  1,  480,  1135:  matrona  quedam  G.  .  .  cum  filia  sua  A.  et  se  et  sua 
ecclesie  . .  in  Revengeresburch  Franconun  iure  tradidit  u.  s.  w.  Zur  Anwendung  der  lex 
Saxonum  s.  Lac.  ÜB.  1,  78,  126,  996. 

8)  Dieselben  waren  an  die  Formen  der  Testamente  geknüpft,  ihr  Inhalt  war  ein 
beschränkter,  Trierer  LR.  bei  v.  d.  Nahmer  S.  617.  Über  ihr  Aufkommen  s.  unten  S.  641, 
Note  8. 


—     g29     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

tümlich  eingezogen,  in  der  ander  halbscheid  aber  wie  auch  in  übriger  des 
€rst  abgestorbenen  ganzer  Verlassenschaft  die  leibzucht  ad  dies  vitae  erhalten 
habe.  Auch  diese  Kegelung  ergiebt  sich  wohl  als  Grundlage  der  mittel- 
alterlichen Praxis,  soweit  sie  sich  zurückverfolgen  läfst^;  so  dafs  hier  eben- 
falls eine  Abweichung  von  den  alten  Anschauungen  nicht  eingetreten  zu 
sein  scheint. 

Das  gesamte  Immobiliarerbrecht  konnte  sich  nun  aber  auf  der  fränkischen 
Basis  um  so  freier  entfalten,  als  ihm  in  dem  Vicinenerbrecht  bzw.  dessen 
letzter  Absehwächung,  der  Marklosung  ^  zunächst  nur  ein  kaum  noch  merk- 
bares Hemmnis  im  Wege  stand:  sollten  sich  Spuren  des  alten  Vicinenerbrechts 
■wirklich  bis  ins  frühere  Mittelalter  erhalten  haben  ^,  so  sind  sie  jedenfalls 
spätestens  in  der  Stauferzeit  verloren  gegangen*.  Nun  entwickelte  sich  frei- 
lich in  späterer  Zeit  auf  Grund  ganz  anderer,  landesherrlicher  Interessen  ^  eine 


1)  Vgl.  Honth.  Hist.  1,  792,  1272;  Bd.  3,  No.  171,  1346;  als  eigentümlich  bei  unbe- 
erbter Ehe  vgl.  *Andemach.  Schreinsr.  No.  116,  G.  1686,  um  1225.  Im  übrigen  v^. 
zu  der  verwickelten  Materie,  deren  ausführliche  Beleuchtung  unseren  Zwecken  fern  liegt, 
Schröder,  Ehel.  Güterrecht  2,  2,  68  f.,  specieJl  70  f.  —  Zum  Einflufs  der  Frau  auf  die  Vermögens- 
verwaltung, insofern  der  Mann  nicht  über  ihre  oder  über  die  gemeinsamen  Liegenschaften  ohne 
ihre  Einwilligung  verfiigen  darf,  s.  Lac.  ÜB.  1,  159,  1014—24;  ME.  ÜB.  3,  3,  1213;  279,  1226; 
€RM.  3,  125,  1324.  Von  besonderem  Interesse  sind  V.  comit.  de  Arnstein :  der  Graf  will  Amstein 
zum  Kloster  machen ;  sed  quia  contectalis  suae  super  hoc  requirendus  erat  assensus  . . ,  susci- 
tabat  amicam;  Lehnsbuch  Werners  II.  v.  Boland  S.  34:  jemand  exposuit  bonasua  . .  ad  castrense 
beneficium  .  .  .  hoc  factum  per  manum  uxoris  sue;  Hennes  ÜB.  2,  219,  1272:  cum  Anseimus 
centurio  Treverensis  et  Irmengardis  uxor  sua  quodam  onere  debitorum  essent  oppressi,  dicta 
Irmengardis  in  presentia  et  sub  testimonio  Willelmi  de  Cuppa  Henrici  Bauri  et  Bartolomei 
scabinorum  Treverensium  testium  ad  hoc  vocatonim  et  rogatorum  non  coacta  set  sponte 
•dicto  Anselmo  suo  marito  dedit  potestatem  alienandi  bona  ipsorum,  ordinandi  et  faciendi  de 
eisdem  secundum  beneplacitum  sue  voluntatis,  ut  a  dictis  debitis  possent  liberari.  —  Zur 
Siegelfähigkeit  der  Frau  s.  Bd.  3,  119,  2,  1320;  141,  19,  143,  4o,  1325. 

2)  S.  oben  S.  43  f. 

3J  s.  oben  S.  48,  449  f.  v.  Inama,  Wirtschaftsg.  1,  76  f.,  100,  findet  schon  in  den 
Volksrechten  nirgends  ein  Widerspruchs-  oder  Vorkaufsrecht  der  Markgenossenschaft,  nicht 
■einmal  ein  Zustimmungsrecht  derselben  zur  Veräusserung  von  Grund  und  Boden  innerhalb 
der  Gemarkimg. 

*)  S.  MR.  ÜB.  1,  609,  1158.  Aus  späterer  Zeit  kennt  z.  B.  das  Trier.  LE.  Tit.  20  §  9 
ieine  Spur  von  Nachbarrecht  und  Marklosung. 

^)  Zur  Begründung  derselben  vgl.  WWied  1553,  G.  1,  834:  ob  iemand  in  der  grave- 
schaft  von  W.  erb  und  guet  zu  verkaufen  hette,  da  kein  blutsverwandter  vorhanden  were,  ob 
nit  ein  grave  von  W.  als  ein  landherr  des  kaufs  nit  naher  solt  sein,  dann  ein  frembder? 
R.  ja.  Hier  liegt  die  Anschauung  zu  Grunde ,  dafs  der  Landesherr  vornehmlich  Vogt  sei, 
dafs  mithin  die  Liegenschaften  der  ünterthanen  in  einer  Art  von  Hinterfälligkeit  zu  ihm 
stehen.  Vgl.  zum  Substrat  dieser  Vorstellung  WWincheringen  1494,  §  15:  auch  wo  ein 
minsche  sturb  an  libeserben,  do  vallent  sin  huse  und  varende  hab  an  die  voigde,  und  wisen 
und  ecker  vallent  an  die  erben  overmitz  den  dienst,  der  daruf  vellet.  —  Natürlich  konnte 
der  Landesherr  auf  Grund  solcher  Anschauung  die  weitgehendsten  Rechte  gegenüber  den 
Liegenschaften  der  Ünterthanen    geltend    machen,    vgl.  Zweibr.  LR.  1722,  §  106,  e:   die 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     630     — 

Art  neuer  Marklosung  \  indes  dieselbe  war  ebensowenig  von  weiterer  Bedeu- 
tung, wie  vorübergehende  Versuche  der  Staatsgewalt,  in  anderer  Weise  in  die 
Verteilung  der  Bodennutzung  gewaltsam  einzugreifen^. 

Gefährlich  wurde  dem  alten  festen  Erbrecht  dagegen  einmal  der  Ein- 
flufs  der  Kirche  auf  die  Neigung  zu  frommen  Stiftungen,  dann  aber,  und 
auf  die  Dauer  viel  nachhaltiger,  die  mit  wachsendem  Verkehr  und  freieren 
Wirtschaftsformen  stets  zunehmende  Neigung  zur  freien  Veräufserung  von 
Immobilien.  Schon  die  fränkische  Zeit  hatte  in  dieser  Hinsicht  Möglichkeit 
und  Form  entwickelt^;  das  Mittelalter  behielt  die  entwickelten  Symbole*  wie 
das  Auflassungsverfahren  ^  in  allen  wesentlichen  Teilen  bei  —  noch  nach 
dem  WEchternach  vom  J.  1589  §  1  fand  Erbkauf  von  freiem  Bürgergut  statt 
mit  mund  und  halm,  vor  gericht  oder  zwei  scheffen,  mit  erklerung  des  kauf- 
Pfennigs,  uf  frier  Straßen,  unter  dem  blauwen  himmeP  — :  nur  dafs  zur 


Unterthanen  sollen  keine  liegende  Güter  Fremden,  die  nicht  in  unsenn  Fürstentum  gesessen,, 
verkaufen.  Auf  einen  Nachklang  des  alten  Bodenregals  wie  auf  die  Tendenz  patriarchalischen 
Regiments  wird  dagegen  Tit.  18  §  7  des  Trierischen  LR.  zurückzuführen  sein:  wir  wollen 
auch,  dafs  inskünftig  keine  gemeinde,  sowol  in  städten,  flecken,  als  dorfschaften,  ihre  ge- 
meine weiden,  wiesen,  wald,  hecken  und  andere  dergl.  liegende  guter,  auch  sonsten  habende 
gerechtigkeiten ,  Servituten  u.  dgl.,  anderer  gestalt  nicht,  als  ciun  pacto  de  retro  vendendo- 
verkaufen  sollen.    Zu  wirklichem  Verkauf  ist  landesherrliche  Zustimmung  nötig. 

1)  Rhein-  und  Wildgr.  L.  0.  VII,  §  3:  die  Marklosung  steht  zu,  wenn  ^k  morgen 
feldes  verkaufet  wird,  demjenigen,  dessen  gut  daran  stoßt,  um  deswillen,  damit  die  verstüm- 
melten guter  dadurch  nach  und  nach  wieder  zusammen  kommen.  Vgl.  auch  ebda. :  guter  [an 
welchen  Vorkaufsrechte  seitens  Verwandter  geltend  gemacht  sind],  so  an  auswärtige  verkauft 
sind,  kann  jeder  gemeindsmann  des  orts  zu  aller  zeit,  jedoch  nicht  stückweise,  .  .  einlösen.. 
Dieses  Losungsrecht  kommt  aber  weder  den  Hintersassen  noch  den  Juden  zu. 

^)  Ein  sehr  frühes  und  lehrreiches  Beispiel  bietet  CRM.  3,  106,  1320;  s.  auch  schoa 
L.  Burg.  84,  i:  quia  cognovimus  Burgundiones  sortes  suas  nimia  facilitate  distrahere,  hoc 
praesenti  lege  credidimus  statuendum,  ut  nulli  vendere  terram  suam  liceat,  nisi  illi,  qui  alia 
loco  sortem  aut  possessiones  habet. 

8)  G.  ep.  Camerac.  2,  26,  MGSS.  7,  411,  e,  aus  einer  Urk.  unter  K.  Theoderich  (685> 
lex  priscorum  quoque  exposcit  auctoritatem ,  ut  quicumque  voluerit  de  rebus  suis  propriis 
vendere,  cedere,  condonare,  suum  strumentum  secundum  legem  Salicam  habeat  alligare.  S» 
femer  MR.  ÜB.  1,  22,  770;  103,  842. 

*)  S.  u.  a.  Lac.  ÜB.  1,  78,  126,  996;  100,  162,  1027;  105,  169,  1033;  184,  283,  1117; 
Ennen  Qu.  1,  551—2,  74,  1159;  565,  81,  1171;  574,  88,  1176;  2,  172,  170,  1237;  MR.  ÜB, 
3,  195,  1223;  1506,  1259;  1482,  1259;  Hennes  ÜB.  2,  342,  1299;  Bd.  3,  493,  i,  1324;  s.  auch 
Bd.  3  Wortr.  u.  d.  WW.  effestucare,  effestucatio  sowie  unten  Note  6.  Erst  das  Trierer  LR. 
Tit.  18  §  2  bestimmt,  dafs  beim  Kauf  alle  Formalitäten  fallen  sollen. 

*)  Vgl.  *Andemach.  Schreinsr.  No.  23,  G.  630,  1190:  libere  conferre  oder  dare  über- 
setzt mit  seien  inde  setzen;  Westd.  Zs.  Bd.  3,  Korrbl.  No.  144,  1299,  unten  Note  6. 

*)  S.  dazu  MR.  ÜB.  3,  727,  1241 :  Besitzübertragung  in  Bingen  in  strata  publica,  sicut  in 
possessionibus  propriis  exigit  mos  civilis;  Lac.  ÜB.  2,  956,  1295:  Übertragung  des  Spurzem- 
hofes  bei  Monreal  ore  et  calamo  supra  stratam  publicam  coram  populo  communi  et  iuratis; 
Westd.  Zs.  Bd.  8,  Korrbl.  No.  144,  1299:  bona  sie  vendita  ipsis  emptoribus  allodiabimus 
more  solito  et  consueto,  quod  verselin  dicitiir,  in  strata  publica  .  .  coram  iudice  loci  et  sca- 


—     631     —  Stellimg  der  Bodennutzung.] 

gröfseren  Sicherheit  die  schriftliche  Beglaubigung  der  Übertragungen  immer 
mehr  entwickelt  wurdet 

Natürlich  mufste  mit  der  stets  wachsenden  formalen  Sicherheit  der  Über- 
tragung, wie  mit  der  weiteren  Entfaltung  der  Volkswirtschaft  das  Bedürfiiis 
einer  kräftigeren  Mobilisierung  der  Liegenschaften  über  die  Möglichkeiten  des 
alten  festen  Erbrechts  hinaus  immer  mehr  zunehmen;  und  als  Resultat  dieses 
Erfordernisses  mufsten  sich  die  Rechte  der  Erben  derartig  entwickeln,  dafs  sie 
eine  immer  stärkere  Verflüchtigung  aufweisen.  Zwar  war  auch  jetzt  noch  das 
Band,  welches  das  einzelne  Geschlecht  umfafste,  ein  bedeutend  stärkeres,  als 
heutzutage;  noch  bildete  sich  der  Laie  kosmopolitische  Anschauungen  auf 
Grund  des  Sippenbegriflfs : 

wan  sie  sint  mir  alle  sippe 

von  der  Adämes  rippe^: 

und  die  Sippe  war  es,  welche  dem  einzelnen  Geschlechtsmitgliede  noch  immer 
mit  Vorliebe  faktischen  wie  rechtlichen  Schutz  vermittelte^.    Natürlich  machte 


binis  .  .  et  iusticia  seculari,  sub  qua  huiusmodi  bona  comprehenduntur.  *Bald.  Kesselst. 
S.  273,  1339:  Irmegardis  relicta  quondam  Varsilii  annigeri  giebt  an  das  Erzstift  ore  et  ca- 
lamo  effestucando  .  .  omnia  iiu-a  bomagia  nobis  seu  nostris  heredibus  a  Petro  dicto  Rasseler 
de  Edegrin  hactenus  nostro  homine  cedentia.  S.  femer  Honth.  Hist.  2,  157,  1345;  CD. 
Rommersdorf  58,  1357;  WNiedermendig  vor  1563,  G.  2,  494;  WSchweich  1595,  G.  2,  308, 
Note;  *üSMax.  1484,  Bl.  86a,  Tharforst,  Grundübertragung  an  SMaximin:  et  est  dominus 
abbas  verus  heres  factus  .  .  mediante  scabinos  [das  Deutsche:  vermitz  die  scheffen]  .  .  in 
placito  annali  cum  ore  et  calamo. 

*)  Vgl.  *Aiidemach.  Schreinsr.  No.  3,  G.  355,  1173:  noverint  etiam  burgenses,  hoc  ab 
archiepiscopo  Philippo  statutiun  esse :  nulliun  allodium  dari  vel  delegari  [d.  h.  vererbpachten] 
debere  vel  posse  [et]  coram  testibus  aliis,  nisi  coram  iudice  et  coram  scabinis;  gleichzeitig 
wird  der  noch  erhaltene  Rotulus  eingeführt;  vgl.  neuerdings  Hoeniger  in  den  Ann.  d.  hist. 
Ver.  f.  d.  Niederrh.  Heft  42,  1  ff.  Schriftliche  Beglaubigung  ergiebt  sich  sonst  noch  fiir  Trier 
(MR.  ÜB.  3,  864,  1246);  vom  Bopparder  Schöffenschrein  sind  eine  ganze  Anzahl  Urkunden 
erhalten  und  im  MR.  ÜB.  Bd.  2  und  namentlich  Bd.  3  zum  Abdruck  gebracht;  dagegen  fin- 
den sich  im  URupertsberg  S.  385  —  386  Zeugenreihen  über  Güterübertragimgen,  welche  ver- 
muten lassen,  dafs  über  die  Übertragungen  Urkimden  nicht  aufgenommen  wurden.  Später 
hat  dann  jedes  Gericht  seinen  Schrein,  so  führen  z.  B.  die  Schöffen  von  Ahn  nach  WAhn 
1626,  Schlufs,  ein  Buch  ftir  Erbkauf,  Tausch,  Giften,  Auftrag,  Erbteilung  und  was  Erbschaft 
betrifft.  S.  auch  WRemich  1477,  G.  2,  245. 
2)  parc.  2,  694. 

')  S,  Rheing.  Landr.  §  21 :  Reinigungseid  mit  12  Eideshelfem  aus  den  Magen,  erst  wenn 
diese   fehlen,  mit  12  andern  biderben  Männern.    Zum  faktischen  Schutze  s.  Tristan  11043: 

ich  hän  noch  fi-iunde  unde  man, 

ouch  ist  min  reht  so  guot  hier  an, 

tuot  mir  daz  lantreht,  alse  ez  sol, 

ich  geteidinge  wol. 
Vgl,  ferner  Hartm.  Büchlein  1,  316: 

daz  ich  doch  minen  mägen 

miniu  leit  niht  klagen  sol, 

herze,  daran  tuost  du  niht  wol. 


(Entwicklung  der  Landeskultur.  —     632     — 

sich  diese  Bedeutung  des  Geschlechts  auch  noch  im  Erbrecht  im  Sinne  der 
alten  Erbfolge  geltend;  von  Eltern  und  Ahnen  ererbtes  Gut  galt  noch  immer 
als  besonders  sicheres  freies  Eigen  ^,  und  noch  wurde  vom  Erbgang  das 
Wort  Ersterben^  gebraucht.  Indes  das  alles  hinderte  nicht,  dafs  die  Ver- 
äufserung  unter  Zustimmung  der  Erben  schon  sehr  gewöhnlich  geworden 
und  dafs  auf  dieses  gewöhnliche  Vorkommnis  hin  schon  früh  die  bekannte 
Entwicklung  des  Warterechts  eingetreten  war^. 

Das  ursprüngliche  Erbenwarterecht,  wie  es  schon  in  der  Rib.  vorliegt,  ist 
streng  genug ;  es  geht  bis  zu  völligem  Vindikationsrecht ;  es  gestattet,  dafs  die 
nächsten  Erben  gegen  ihren  Willen  veräufsertes  Erbgut  binnen  Jahr  und  Tag  nach 
der  Veräufserung  an  sich  ziehen,  als  wäre  für  dasselbe  schon  der  Erbfall  ein- 
getreten. Indes  diese  Ausbildung  ist  in  unserer  Gegend  schon  um  die  Mitte  des 
12.  Jhs.  und  bis  spätestens  zum  Schlufs  des  12,  Jhs.  im  Aussterben  begriifen*; 
eine  neue  Auffassung  kommt  auf,  welche  in  Tit.  2  §  4  des  Saarbrückener  LR.  von 
1321:  wie  die  naher  erben  die  erbschaft  understan  und  wieder  lösen  mögen: 
in  folgendem  Hauptsatze  zum  Ausdruck  gelangt:  wellich  gut  nach  recht  ver- 
kauft, beschwert,  verlauhen  oder  hinweg  gegeben  wurde,  das  mag  ein  ieglicher, 

1)  MK.  ÜB.  2,  89,  1187:  jemand  hat  ein  allodium  in  Langenscheid,  quod  iure  here- 
ditario  a  patre  avo  et  atavo  sexaginta  annis  quiete  possederat.  Solche  Zusätze  kommen 
gerade  um  diese  Zeit  auf,  s.  MR.  ÜB.  2,  108,  1190,  femer  MR.  ÜB.  2,  162,  1193  —  1196: 
de  allodio,  quod  ab  attavo  avo  et  pratre  legitime  possederat;  MR. ÜB.  2,  228,  1207:  allodium 
meum  in  Niunkerchen,  quod  ad  me  ab  avo  et  matre  mea  pervenerat  legitime.  Ein  sehr  eigen- 
tümlicher Ausdruck  begegnet  MR. ÜB.  1,  320,  1043,  vom  Gut  eines  Freien:  predium  Sozene 
in  omni  libertate  et  proprietatis  lege  constitutum  et  omnia  apud  Wavere  sita,  qu?  cuiusdam 
Meginzonis  liberi  de  lare  hereditatis  fuit.  Die  Orte  sind  Soest  und  Wavern  im  Kr.  Saarburg; 
lar  ist  nicht,  wie  Goerz  und  Beyer  wollen,  ein  Eigenname;  wenigstens  liegt  kein  Ort  Lar  in 
der  in  Betracht  kommenden  Gegend. 

2)  B(j.  3,  522,  27,  1344. 

^)  Zur  Geschichte  desselben  vom  wirtschaftlichen  Standpunkt  aus  vgl.  v.  Maurer,  Einl. 
S.  206;  V.  Inama,  Wirtschaftsg.  1,  104  f.;  s.  auch  Waitz  Vfg.  2,  222. 

4)  Man  Vgl.  aufser  MR.  ÜB.  2,  119,  1191,  MR.  ÜB.  1,  540,  1120—1162,  Springiers- 
bach:  ego  Ricardus  dictus  abbas  .  .  pro  quadam  possessione  cum  quodam  clerico  Koloniense 
Walcünc  nomine  placida  conventione  et  coemptione  convenimus  dato  sex  mr.  precio.  ex 
quibus  cum  quatuor  libere  persolvissemus ,  intervenit  quidam  Cünradus  nomine  hereditarii 
iuris  interdictu  minus  iusto  impediens  nos  a  memorata  coemptione.  qua  necessitate  compulsi 
in  tale  nos  admisimus  consilium,  ut  lohanni  de  Evemako  dicto,  qui  pro  eadem  laborabat 
possessione,  eandem  non  tribueremus,  sed  ad  vitae  suae  dies  committeremus  eo  interdictu, 
ut  datis  aliis  duabus  quae  restabant  mr.  pro  nobis  possessor  legitimus  et  nostrorum  defensor 
existeret  et  pro  auferenda  hereditarii  occasione  iuris  per  singulos  annos  unum  onus  vini  red- 
deret  ad  huius  interdictionis  et  interconditionis  plenariam  munificentiam.  ülMettlach  No.  25, 
12.  Jh.  2.  H. :  H.  de  HoiTeo  miles  schenkt  an  Mettlach  omne  allodium  suum  cum  ecclesia 
in  Rumesbach.  post  cuius  obitum  quidam  camalis  frater  eius  A.  nomine  pro  ipso  allodio 
ecclesiam  Mediolacensem  nimis  infestavit,  unde  consilio  inito  conventus  hoc  decrevit,  ut  pre- 
fato  militi  A.  fundum  allodii  dimitterent,  et  donum  ecclesiae  cum  decima  sibi  retinerent,  ea 
videlicet  ratione,  ut  nuUus  posterorum  suorum  pro  hac  re  iniuriam  faceret  ?cclesie  .  .  •  nee 
silentio  pretereundum  est,  quod  decima  lini  de  eadem  ?cclesia  uxori  predicti  militis  A.  pre 
familiaritate  tantum  quotannis  traditur. 


—     633     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

der  von  derselbigen  linien,  da  das  erbe  herkomt,  raageschaft  blut  und  gesip 
ist,  bis  an  den  5.  giad  bit  inbegiilfen,  lösen  und  undei"stan  binnen  den  ersten 
jar  und  tage  ....  daein  der  nechste  erb  alle  zeit  fürgehen  mag.  und  ob  es 
der  nechste  nit  thuen  enwolte  oder  enmöchte,  so  mag  es  der  nechste  nach  ime 
thun.  Hier  liegt  schon  die  für  die  ganze  spätere  Zeit  des  Mittelalters  geltende 
mildere  Auffassung  des  Abtriebsrechtes  vor  ^ ;  die  nächsten  Erben  können  das 
Gut  nur  noch  durch  Eintritt  in  die  Veräuiserung  an  sich  bringen.  Zugleich 
erkennt  man  zum  erstenmal  mit  Sicherheit  den  vollen  Geltungsbereich  des 
Beispruchsrechtes  für  Kauf,  Belastung,  Leihe  und  Schenkung;  es  ist  natürlich, 
dafs  dieser  Umfang  sich  konform  dem  Begriff  der  Liegenschaft  auch  auf  Leihe 
und  Belastung  erstreckt. 

Li  dieser  Fonn  findet  sich  nun  das  Beispruchsrecht  seit  der  Wende 
des  12.  und  13.  Jhs.  entwickelt.  Damals  treten  im  Moselland  zum  ersten- 
mal und  von  nun  ab  immer  zahlreicher  urkundliche  Angaben  über  die  Zu- 
stimmung der  nächsten  Erben  bei  Veräufserungen  auf^,  eine  Zustimmung, 
welche  während  der  Geltung  des  älteren  Rechtes  einem  Verzicht  gleich- 
kam und  deshalb  gemJis  nicht  leicht  zu  eiTeichen  war,  deren  plötzliches  und 
aufserordentlich  häufiges  Erscheinen  seit  Schlufs  des  12.  Jhs.  mithin  für  die 
Veraltung  des  alten  Warterechtes  spricht.  Mit  dem  gewöhnlichen  Vorkommen 
der  Zustimmung  aber  wurden  zugleich  die  rechtlichen  Formen  für  dieselbe 
fester  entwickelt.  Die  älteste  und  auch  späterhin  noch  verbreitetste  war  die- 
jenige, nach  welcher  die  Übergabe  des  Gutes  durch  den  Eigentümer  und  dessen 
Blutsverwandte  gesamter  Hand  stattfand.  So  schenkt  im  J.  1119  eine  freie  Frau 
zu  Köln  per  manum  suam  proximis  consanguineis  (mariti  eins  mortui)  manus 
suas  adhibentibus^,  und  noch  im  J.  1596  berichtet  das  WNiederprüm,  G.  2, 

^)  Eine  weitere  Milderung  zum  blofsen  Vorkaufsrecht  tritt  erst  später  ein,  s.  Trierer 
L.  0.  XX,  §  19 :  da  der  Verkäufer  seinen  nächsten  anvei-wanten  das  verkaufte  gut  vorhin  um 
einen  gewissen  kaufschilling  anerboten  und  es  nur  allein  an  der  verwanten  erklärung  bestan- 
den hatte,  solche  aber  innerhalb  4  monaten  von  zeit  der  beschehenen  anerbietung  nicht  er- 
folgt wäre,  nachgehends  aber  inwendig  andern  nachfolgenden  4  monaten  solch  gut  anderwärts 
um  den  anerbotenen  kaufschilling  veräufsert  würde,  mögen  sie  darnach  nicht  mehr  abtreiben. 
S.  auch  Rhein-  und  Wildgr.  L.  0.  VII,  §  3 :  Vorkaufsrecht  der  Erben  mit  Dauer  von  6  Wochen, 
doch  darf  der  Erbe,  welcher  vom  Vorkaufsrecht  Gebrauch  macht,  das  eingelöste  Gut  nicht 
binnen  Jahresfrist  wieder  an  jemand  anders  verkaufen. 

^)  Früher  liegt  die  Entwickkmg,  wie  es  scheint,  am  Niederrhein,  wenigstens  findet  sich 
dort  die  Zustimmung  öfter  schon  früher  erwähnt,  vgl.  Lac.  ÜB.  1,  112 — 13,  181,  1045;  152, 
235,  1085;  168—9,  260,  1102;  Ennen  Qu.  1,  501,  39,  1119.  In  den  Kölner  Schreinskarten  des 
12.  Jhs.  ed.  Höniger  wird  die  Zustimmung  ganz  regelmäfsig  notiert.  Für  das  Moselland  s.  u.  a. 
ÄIR.  ÜB.  2,  18*,  1173;  Lac.  ÜB.  1,  459,  1176;  MR.  ÜB.  2,  70,  1184;  Lac.  ÜB.  1,  504,  1187; 
MR.  ÜB.  3,  605,  1237;  Lac.  L^.  2,  245,  1239;  Gart.  Orval  264,  1240;  MR.  ÜB.  3,  1373, 
1256;  Guden.  CD.  2,  956,  1270;  Cod.  Lac.  88,  1280. 

3)  Ennen  Qu.  2,  501,  39;  MR.  ÜB.  2,  70,  1184:  filiis  et  filiabus  et  omnibus  heredibus 
consentientibus  et  calamum  proiciendo,  ut  mos  est  in  populo,  se  in  eadem  ten-a  quicquam 
iuris  ulterius  habituros  omnimodo  respuenmt.  S.  auch  Gart.  Orval  167,  1213;  Saarbr.  LR. 
1321,  n,  Art.  3. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     634     — 

533,  von  einer  auf  gleicher  Anschauung  beruhenden  Übertragungs-  und  Ver- 
ziehtform  für  den  Fall  unmündiger  Kinder:  wan  ein  gut  verkauft  wird,  mag 
der  kauf  an  orten  und  enden  geschehen,  woe  man  wil,  aber  wan  man  dessen 
kaufs  eins  ist,  sol  man  vor  den  hofssehultheißen  und  sehelffen  erscheinen,  aldae 
den  kauf  vermelden  und  eins  dem  andern  mit  mund  und  halm  übertragen  und 
verzik  geschehen;  und  da  die  fraw  mit  iren  kindem  erschiene,  dero  kind 
iedem  ein  verzigpfennigh  geben  und  der  frawen  auch  sunderlich  einen  in  den 
boesen  stecken  aus  dieser  Ursachen,  ob  künftiglich  sie  mehr  kinder  gebieren 
würde,  daß  dieselbe  auch  also  verziegen  haben.  Neben  dieser  älteren  Form 
aber  entwickelte  sich,  wie  es  scheint  nur  vereinzelt,  eine  neue,  welche  speeiell 
der  jüngeren  Ausbildung  des  Abtriebsrechtes  entspricht:  nach  ihr  verzichten 
die  Erben  nur  auf  die  Ausübung  des  Abtriebst 

Wichtiger,  wie  die  Abwandlung  der  Rechtsformen,  waren  gewisse  Ände- 
rungen, welche  sich  im  Laufe  des  späteren  Mittelalters  allmählich  unter  dem 
Endergebnis  einer  starken  Abschwächung  wiederum  des  Abtriebsrechtes  voll- 
zogen. Sie  betreffen  im  wesentlichen  zwei  Punkte:  die  Begrenzung  der  ab- 
triebsberechtigten Erben  und  die  Begxenzung  der  für  die  Geltendmachung 
des  Abtriebsrechtes  bestehenden  Frist  ^.  Findet  sich  in  ersterer  Beziehung 
während  des  12.  und  13.  Jhs.  noch  ein  gewisses  Schwanken,  indem  bald  ein 
engerer  Verwandtenkreis ^,  bald  wie  es  scheint  alle  erbfähigen  Verwandten* 
als  des  Erbenrechtes  fähig  erachtet  werden,  während  sich  gleichzeitig  ein 
nicht  selten  sehr  weitgehendes  Einholen  von  Zustimmungen  zur  Veräufserung 
nachweisen  läfst^,  so  wird  später  der  Kreis  der  Verwandten  immer  mehr  be- 


1)  Zuerst  MK.  ÜB.  3,  613,  1238—39. 

2)  Daneben  tritt  später  noch  eine  Begrenzung  der  Rechtsgeschäfte  ein,  auf  welche  sich 
der  Abtrieb  beziehen  könnte,  vgl.  Trierer  LR.  XX,  §  49 :  das  abtriebrecht  hat  allein  platz  in 
kauf  und  verkauf  und  was  darfür  geachtet  wird. 

^)  Dies  sind  wohl  die  oft  genannten  heredes  et  coheredes,  bisweilen  auch  nur  heredes ; 
s.  Lac.  ÜB.  1,  459,  1176;  2,  245,  1239;  MR.  ÜB.  3,  1506,  1259.  Dafs  jedenfalls  eine  Be- 
schränkung stattfinden  konnte,  zeigt  MR.  ÜB.  3,  1015,  1249,  Bestimmungen  Bruder  Konrads 
aus  der  Familie  der  Burggrafen  von  Rheineck  imter  Ausschlufs  des  Erbenrechtes  entfernterer 
Verwandten :  nequaquam  extranei  heredes  ad  redemptionem  vinearum  admittantur  vel  portionem 
habeant  in  eisdem.  Zu  derartigen  engeren  Kreisen  vgl.  aufser  Ennen  Qu.  1,  501,  39,  1119 
vornehmlich  MR.  ÜB.  3,  343,  1228:  einer  Schenkung  von  Anniversargut  seitens  Mann  und 
Frau  stimmen  zu  pater  et  mater,  avi,  avunculi,  sorores  des  Mannes,  dann  pater  et  mater  und 
avi  der  Frau. 

*)  S.  aufser  MR.  ÜB.  3,  1373,  1256  namentlich  MR.  ÜB.  2,  18*,  1173:  Richard  von 
Clodenbach  überträgt  an  Springiersbach  einen  mansus  communi  consensu  liberorum  fratris 
sui  et  omnium  heredum  et  omnium  illorum,  qui  aliquid  iuris  in  eodem  manso  habere  vide- 
bantur.  Von  Interesse  ist  auch  CRM.  2,  307,  1281:  Dietrich,  des  Ritters  Iwan  von  Treis 
Sohn,  verkauft  ein  Drittel  der  Güter  des  Hofes  Windhausen  de  consensu  heredum  coheredum 
ac  meorum  affinium. 

^)  S.  z.  B.  Cart.  Orval  167,  1213 :  defimcto  lacobo  domino  de  Viler  uxor  eins  Elizabet 
filio  8U0  Conone  consentiente  et  manum  apponente  pro  anima  eins  et  antecessorum  seu  suc- 
cessorum  salute  fratribus  ecclesiae  Aureaevallis  totam  decimam  de  Margnei  in  elemosinam 


—     635     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

schränkt.  Verfolgen  wir  den  Vorgang  an  den  Landrechten  der  Moselgegend, 
so  bestimmt  schon  das  Saarbrückener  LE.  von  1321  Tit.  2,  Art.  3 :  es  sol  noch 
enmag  kein  man  sonder  sein  weib,  noch  kein  weib  sonder  iren  man,  noch 
vater  und  mutter  sonder  ir  kinder,  die  zu  iren  7  jaren  alter  und  darüber 
kommen  und  von  der  linien  und  des  guts  erben  und  wartende  weren,  einig 
erbe  mögen  erblich  beschweren  verkaufen  oder  hinweggeben,  dan  sie  sollen 
das  alle  gleich  und  iegliches  besonders  bekennen,  des  ußgan  und  daruf  ver- 
zichnisse  thun  und  samentlich  pitten  umb  das  sigel  [der  Stadt  Saarbrücken]  ^ 
Von  den  späteren  Landrechten  aber  setzt  das  Trierer  in  Tit.  20  §  45  fest, 
für  das  Abtriebsrecht  solle  die  Verwandtschaft  bis  zum  vierten  Gliede  nach 
gemeinem  geistlichen  Rechte  gerechnet  werden,  und  ebenso  begrenzt  das  Zwei- 
briickener  LR.  von  1722  in  §  106  das  Abtriebsrecht  auf  die  nächsten  Erben: 
wollen  diese  nicht  abtreiben,  so  soll  es  auch  keinem  anderen  Gesippten  oder 
einem  ferneren  Grade  zugelassen  oder  gestattet  werden. 

In  gleicher  Weise,  wie  die  Zahl  der  Abtriebsberechtigten,  wurde  auch 
die  Abtriebsfiist  immer  mehr  beschränkt.  Betrug  sie  ursprünglich  für  er- 
wachsene Verwandte  Jahr  und  Tag  und  wurde  sie  für  minderjährige  solange 
erstreckt,  bis  diese  zu  ihren  Jahren  gekommen  waren  2,  so  tritt  doch  schon 
im  späteren  Mittelalter  lokal,  besonders  in  den  Städten,  eine  viel  engere  Be- 
grenzung ein^;  und  das  Trierer  LR.  bestimmt  Tit  20.  §§1  und  4  die  Geltungs- 


contulit  perpetuo  possidendam,  illam  dumtaxat,  quae  ex  parte  eiusdem  lacobi  veniebat. 
factum  est  hoc  donum  laude  et  assensu  domini  Nicholai,  cognati  eins  de  Hans,  qui  hoc 
ipsum  litteris  suis  mandaverat  hortatu  et  testimonio  Richardi  de  Pruoville  praefatae  Elizabet 
patrui  et  Hectoris  secundi  eiusdem  mariti  ante  partem  abbatiae  Aureaevallis  multis  audientibus 
et  in  testimonium  convocatis.  laudaverant  hoc  idem  ipsius  duae  sorores  supradicti  lacobi  in 
Alemannia  maritatae,  dicentes  omnino  se  velle  concedere  imo  petere,  ut  pro  fratre  suo  haec 
fieret  elemosina  ecclesiae,  ubi  cum  antecessoribus  suis  fuerat  sepultus.  laudaverat  et  Ludo- 
vicus  alterius  eanmi  filius  et  ambo  earum  mariti  Eadulphus  et  Renerus  pro  caeteris  suis 
haeredibus. 

1)  S.  auch  oben  S.  632—33. 

2)  CRM.  2,  335,  1290 :  Johann,  Sohn  Dietrichs  von  Ulmen,  bestätigt  ausdrücklich  einen 
Kauf  seines  Vaters,  welchen  dieser  me  [Johanne]  extra  terminos  et  infra  annos  legitimos  existente 
abgeschlossen  hatte.    Zur  Abtriebsfrist  auf  Jahr  und  Tag  s.  z.  B.  TVTlommelfingen,  G.  2,  260. 

3)  Pellenzw.  IV,  §  6  (aus  dem  Mayener  Statutenbuch),  G.  6,  632:  abtrift  belangend, 
wan  einer  dem  andern  ein  kauf  thut,  es  seie  haus  hof  oder  sonst  was  es  wolle,  so  sol  der 
negste  erb  der  abtrift  mechtig  sein,  so  er  inheiraisch  und  des  beschehenen  kaufs  wissig,  den- 
selben kauf  inwendig  dreier  tagen  widerrufen  und  zu  wiedertreibimg  mit  wiederlegung  in 
continenti  des  gottshellers  und  weinkaufs.  und  ist  der  bezahlte  tennin  alsbald  zu  geschehen 
gesetzt  worden,  sollen  dem  natui-lichen  abfreiber  14  tage  dero  genzlicher  entrichtung  zu  thun 
frei  stehen;  ist  aber  die  bezahlung  in  verschiedenen  terminen  verstreckt,  sol  der  abtreiber 
dieselben  zu  halten  schuldig  sein,  gleich  der  erste  keufer  solte  gethan  haben,  geschehe  aber 
ein  unrichtiger  heimlicher  kauf  oder  tausch,  darin  betrug  oder  hinderlistigkeit  gebraucht 
wurde  oder  wer,  dieselbige  keufer  imd  verkeufer  weisen  die  heimburger  des  orts  in  gebur- 
liche  sti'af  der  oberkeit  ein  auslendischer  rechter  abtreiber,  der  bei  seinem  aid  behalten 
kan,  das  er  den  beschehenen  kauf  nit  gewust  hat,  der  sol  jähr  und  tag  frist  haben.  —  Von 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     636     — 

dauer  des  Abtriebsreehtes  für  Mündige  auf  4  Monate ,  für  Mindeij  ährige  auf 
2  Jahre.  Noch  weiter  geht  unter  einer  auch  sonst  häufig  gemachten  Unter- 
scheidung das  Zweibrückener  LR.  von  1721;  es  begrenzt  in  §  106  die  Ab- 
triebspflicht einheimischer  Erben  auf  2,  auswärtiger  Erben  auf  4  Monate. 

Welche  aufserordentliche  Veränderung  des  alten  Erbenrechtes  infolge 
dieser  kürzeren  Fristbegrenzungen  stattfand,  ergiebt  sich  sofort  aus  der 
Thatsache,  dafs  die  erwerbende  Partei  erst  nach  Ablauf  dieser  Frist  in 
das  unanfechtbare  Eigentum  eintrat  M  es  bestand  mithin  während  der  ganzen 
Dauer  der  Abtriebsberechtigung  eine  Unsicherheit  des  Eigentumes  und  damit 
auch  der  Nutzung^,  welche,  je  länger  sie  von  Rechts  wegen  ausgedehnt  war, 
um  so  mehr  vom  Erwerb  jeder  unter  Erbenrecht  stehenden  Liegenschaft  ab- 
schrecken mufste.  Nun  hatte  allerdings  auch  schon  das  Mittelalter,  ohne  die 
Geltungsdauer  des  Erbenrechtes  wesentlich  abzuschwächen,  Mittel  zur  thun- 
lichsten  Beschränkung  dieser  Ungewifsheit  aufgesucht.  Das  Einfachste  war  hier, 
dafs  man  die  Übertragung  unter  Teilnahme  eines  besonders  hervorragenden 
Mannes  und  damit  unter  mindestens  moralischer  Bürgschaft  desselben  vor- 
nahm. So  bekennen  die  Nonnen  von  Rupertsberg  um  das  J.  1200:  predium, 
quod  dominus  D.  de  F.  in  B.  habuit,  cum  consensu  uxoris  et  filiorum  suorum 
pro  55  mr.  emimus,  et  ut  traditio  ista  firmier  esset,  per  manum  domini  sui 
irsuti  comitis  nobis  eam  tradidit^.  Weiter  geht  es,  wenn  die  veräufsemde 
Partei  sich  geradezu  verpflichtet,  für  die  Zustimmung  der  Erben  aufzukommen  * ; 


Interesse,  obwohl  Mnterfälligen  Verhältnissen  angehörend,  ist  hier  auch  aus  späterer  Zeit 
WLangenfeld  1666,  G.  6,  600,  §  7 :  belangent  die  abtrift  hat  die  nechste  vei-wentschaft  macht, 
binnen  vierzehn  tage  vorüber;  alsdan  wird  der  käufer  eingesetzt  und  dabei  gehandhabt, 
und  derselb  käufer  mus  es  dan  jähr  und  tag  freien  mit  sack  und  beudel ,  und  alsdan  ist 
es  sein  frei  eigen  gut. 

1)  WNiederprüm  1576,  G.  2,  533:  es  soll  noch  der  kauf  den  negsten  erben  jar  und 
tag  offen  stehen  unverlustig,  und  dae  binnent  jarsfrist  niemant  von  den  verwandten  die  be- 
schüttung und  abtrift  thun  würde,  sol  alsdan  der  kauf  beschlossen  und  bestetiget  werden,  da- 
von den  scheffen  ein  sester  weins  gebührt. 

2)  Trierer  LR.  XX,  §  40:  der,  so  einen  grund,  platz  oder  Weingarten  kauft,  derselbig 
mag  die  platz  binnen  der  zeit  des  abtriebs  nicht  verbauen  u.  s.  w.  .  .,  dann  ehe  solche  zeit 
verlofen,  ist  er  der  guter  noch  kein  unwiderruflicher  herr. 

3)  MR.  ÜB.  2,  368.    Es  kann  sich  hier  nicht  um  ein  Gut  im  Lehnsnexus  handeln. 

*)  Abschr.  14.  Jhs.,  Trier  Stadtbibl.,  Bald.  Kesselst.  S.  260,  vgl.  CRM.  3,  212,  1335: 
wir  Henrich  des  edeln  mannes  hem  Ruprechts  greven  von  Vimebürg  erstgebom  son  dön 
kund  allen  luden,  daz  wir  in  guden  truwen  globet  han  und  globen  in  diseme  gegenwerdigen 
brieve  deme  hochgeborn  fürsten  unserm  herren  hem  Baldewin  erzebischof  zä  Triere,  daz  wir 
ane  allerhande  verzog  oder  Widerrede  binnen  diseme  jare  endelich  schaffen  und  begaden  suUen 
und  willen,  daz  unser  vader  herre  Ruprecht  greve  zu  Vimebftrg  vorgenant  z5  deme  koufe, 
den  wir  und  Marie  unser  eliche  hösfrouwe  gedan  han  mit  gesamender  hant  unseim  herren 
von  Triere  als  von  den  gerichten,  die  wir  hatten  zu  Monstermeinefeld  zft  Tämbe  Lonighe 
und  uf  Bovenheimerberge  unser  lüde  als  daselbens  zö  Monster  und  unser  göt  z&  Hatzemporz, 
als  in  den  briven  steit,  die  darüber  sint  gemacht,  sinen  ganzen  willen  darzü  du  und  des  sine 
güde  uffene  brieve  gebe,  ane  allerleie  argelist. 


—     637      —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

und  der  Höhepunkt  aller  hierher  gehörenden  Umständlichkeiten  wird  erreicht, 
wenn  nun  auch  füi-  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  wieder  ein  System  mehr 
oder  minder  verwickelter  Bürgschaften  geschaffen  wird\  Man  sieht,  diese 
Ersatzmittel,  so  sehr  sie  auch  im  späteren  Mittelalter  beliebt  waren,  genügten 
doch  keineswegs  zur  Beseitigung  der  Unsicherheit  des  Eigentumes  und  der 
Nutzung  während  der  Geltungsdauer  des  Erbenrechtes:  man  mufste  schliefs- 
lich  zur  Anwendung  eines  Radikalmittels,  zur  Beschränkung  dieser  Geltungs- 
dauer selbst,  gelangen. 

Während  so  der  wirtschaftliche  Fortschritt  mittels  einer  fortwährenden 
Abschwächung  des  Erbenrechtes  Bresche  in  das  System  des  ursprünglichen 
Erbrechtes  legte,  wurde  dies  System  zugleich  von  anderer  Seite  her  durch 
die  gewaltige  Macht  der  Kirche  erschüttert.  Der  Kirche  mufste  von  jeher 
daran  liegen,  für  die  Möglichkeit  von  Güterschenkungen  an  ihre  Institute  inner- 
halb des  geltenden  Erbrechtes  Raum  zu  gewinnen;  sie  sparte  für  die  immer 
vollkommnere  En^eichung  dieses  Zieles  kein  Mittel :  wie  sie  zu  diesem  Zwecke 
schon  früh  staatliche  und  später  territoriale  Privilegien  erwarb^,  so  stellte  sie 
alles  einmal  erlangte  Gut  sofort  unter  den  Schutz  ihrer  geistlichen  Machtmittel,  na- 
mentlich den  der  Exkommunikation^.    Gleichwohl  gelang  es  ihr,  wie  bekannt. 


^)  MR.  ÜB.  3.  250,  1225:  ego  Godeboldus  dominus  de  Wierbach  vendidi  domino  Em- 
brichoni  ringravio  nepoti  meo  allodium  in  Dreise  prope  Cruzenache  cum  omnibus  suis  atti- 
nentiis  tam  in  agris  quam  in  silvis,  de  quibus  eidem  ringravio  intra  annum,  sicut  moris  est, 
abrenuntiationem  et  warandiam  prestare  teneor.  et  ut  hoc  observetiu-  in  tempore,  Cunradum 
de  Schoninberg  iimiorem,  Henricum  et  Cunradum  fratres  de  Waldinhusen  dedi  fideiussores 
super  eo.  in  cuius  evidentiam  has  litteras  sigillo  meo  et  sigillo  Willehelmi  domini  de  Hencin- 
berg  sororii  mei  feci  communiri.  Noch  belehrender  ist  *Koblenz  St.  A.  Dipl.  Prüm.  Bl.  'SS^f., 
1274  Febr.  24. :  (cum)  Th.  fidelis  noster  armiger  de  Schonenbergh  vendidisset  decimam  suam 
de  Ludeswelt  monasterio  Prumiensi,  dedit  et  constituit  fideiussores  Wamerum  et  Fridericum 
de  Donsleit,  Henricum  et  Wirricum  fratres  de  Brantscheit  pro  30  Ib.  Treverensium  d.  dicto 
monasterio  solvendorum,  quod  faciet  omnes  heredes  attinentes  dicte  decime",  sicut  iustum  est 
et  consuetum,  inlra  annum  presentem  efi"estucare  et  renunciare  omni  iuri,  quod  in  dicta 
decima  videbantur  et  poterant  obtinere.  quibus  plegiis  potestatem  dedit  ad  omnia  bona 
sua,  que  a  nobis  tenet  in  feodo,  accipiendi  et  tenendi  sine  offensione  cuiuslibet,  pro  dampnis, 
si  que  dampna  occasione  dicte  fideiussionis  et  obligationis  a  prefato  monasterio  sustinentur, 
quoad  per  dictum  Th.  conservarentur  indempnes. 

2)  Auf  die  hierher  gehörige  Karolingische  Gesetzgebung  ist  nicht  weiter  einzugehen ; 
für  später  vgl.  z.  B.  Cart.  Orval  98,  1185 — 1207:  Simon  IL  Herzog  von  Lothringen  gestattet, 
ut  quicumque  ex  nostris  hominibus,  dominis  et  amicis  nostris  fratribus  Aureaevallis  pro  re- 
muueratione  coelestis  sive  terrestris  boni  tam  de  mobilibus  quam  immobilibus  aliquid  donare 
voluerit,  ratum  et  inviolabile  eis  permaneat,  nee  quisquam  nobis  subditorum  id  prohibere 
praesumat.  praeterea  ratum  fieri  decemimus,  ut,  ubicunque  intra  terrae  nostrae  fines  res 
aliquae  eorundem  fratrum  possideri  duci  vel  reduci  inveniantur,  pace  inviolabili  ab  omnibus 
ditioni  nostrae  subditis  fideliter  conserventur. 

^)  Ein  gutes  Beispiel  bietet  Ennen  Qu.  1,590,  104,  1189:  Erzbischof  Philipp  von  Köln 
(donationem  sollempnem)  banno  confirmavimus ,  ut  si  quis  in  posterum  ausu  temerario  in 
contrarium  moveretur,  banno  se  sciret  obligatum  esse  et  subiectum  maledicto  excommuni- 
cationis.     Es  ist   das   eins   der   späteren  Beispiele:    mit    dem   völligen   Durchdringen   der 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     638     — 

nur  sehr  allmählich,  das  alte  einheitliche  System  des  Erbrechtes  zu  Gunsten 
der  einfachen  civilrechtlichen  Zulassung  von  Gütei-schenkungen  ^  thatsächlich 
und  für  immer  zu  untergraben. 

Am  frühesten  wurde  noch  die  Schenkung  von  Todes  wegen  zugelassen. 
Wirksam  vorbereitet  wurde  ihre  völlige  Freiheit  wohl  namentlich  durch  die 
Kreuzzugsschenkungen,  welche,  von  den  verschiedensten  Möglichkeiten  aus- 
gehend und  auf  die  abweichendsten  Folgen  berechnet,  in  der  That  doch  schliefs- 
lich  meist  auf  Schenkungen  von  Todes  wegen  hinausliefen  2.  Indes  wäre  es 
falsch,  für  sie  eine  rechtlich  oder  faktisch  verkürzte  Verfügungsfreiheit  des 
Schenkgebers  anzunehmen ;  vielmehr  sind  die  Fälle  nicht  selten,  dafs  derartige 
Schenkungen  angegriffen  werden^.  Und  auch  sonst  finden  sich  Schenkungen 
von  Todes  wegen  auf  Grund  des  Beispruchrechtes  noch  bis  zum  Schluls  des  ersten 
Viertels  des  13.  Jhs.  entweder  direkt  angegriffen  oder  so  ausgestellt,  dafs  man 
die  Möglichkeit  des  Abtriebes  vorsichtig  in  Betracht  zieht*.    Ein  Umschwung 

Schenkungsfreiheit  zu  Gunsten  der  Kirche  nehmen  sie  natürlich  nahezu  bis  zum  Ver- 
schwinden ab. 

^)  Schenkungen  von  Fahrhabe  waren  natürlich  schon  stets  sowohl  an  Laien  wie  an 
die  Kirche  möglich,  vgl.  Hennes  ÜB.  1,  305,  1286,  Urk.  Heinrichs  von  Isenburg:  nos  Con- 
rado  nato  nostro  legitime  tamquam  bene  merito  pre  aliis  liberis  nostris  dextrarium  nostrum 
grisei  coloris  in  crinibus  sive  pilis,  iam  stantem  in  stabulo  religiosorum  virorum  commenda- 
toris  et  fratrum  domus  Theutonice  in  Confluentia  et  commendatum  ipsorum  ciu-e  et  soUici- 
tudini,  vel  pretium  aut  valorem  ipsius  dextrarii  nostri  liberaliter  predonamus  omnibus 
soUempnitatibus  ad  predonationem  huiusmodi  debitis  et  consuetis  irrevocabiliter,  scilicet  do- 
natione inter  vivos.  CKM.3,  555, 1375 :  Testament  des  Ritter  Heinrich  Beier  vonBoppard  errichtet 
vor  einem  geschworenen  Schreiber  in  der  cemenaten  vor  der  Capellen  uf  Stolzenfels,  worin 
er  seine  Grabstätte  im  Kloster  Marienberg  bei  Boppard  wählt  und  in  der  Kirche  daselbst 
einen  Altar  stiftet ,  wozu  er  sine  perte ,  mit  namen  sin  roß,  sinen  hengst,  sin  zeltenpert  und 
sinen  seumer,  darzu  sine  vier  silverin  gurtel,  sinen  silverin  helmrimen,  sin  hamesch,  alle 
sine  cleider  mentel  bunt  und  merderin,  sa  wie  he  si  lesst,  zum  Verkaufe  hergab. 

^)  S.  Abschr.  Schott  Ringrav.  fasc.  6  suppl.  Miltenberg  [jetzt  München]  1098,  vgl.  GoerzMR. 
Reg.  No.  2191 :  Arnold  übergiebt  dem  Kloster  SMaximin  einen  Hof  zu  Weipperaide,  welchen 
ihm  sein  Herr  Gerung,  als  derselbe  sich  zum  Kreuzzuge  rüstete,  zu  diesem  Zwecke  übergeben 
hatte,  falls  er  sterben  würde.  Die  eigentliche  Zeit  der  Kreuzzugsschenkungen  beginnt  indes, 
sehr  bezeichnend,  erst  mit  dem  Anfange  des  13.  Jhs.,  vgl.  MR.  ÜB.  2,  219,  1204;  227,  1207; 
269,  1196—1210;  3,  79,  1218;  84,  1218;  114,  1219;  586,  1237 (?);  s.  auch  MR.  ÜB.  3,  602, 
1287;  612,  1338—39  (3  Urkunden).    Man  vgl.  auch  MR.  ÜB.  1,  110,  868. 

^)  Unter  den  in  Note  2  angeführten  Schenkungen  geschieht  das  bei  den  folgenden: 
MR.  ÜB.  2,  219,  1204;  femer  MR.  ÜB.  3,  586,  1237  (?):  Erzbischof  Dietrich  befreit  Ansehn 
von  Bicken  und  seine  Frau  von  dem  Banne ,  nachdem  sie  auf  den  prätendierten  Besitz  des 
von  dem  Kreuzfahrer  Heinrich  Burggrafen  von  Isenburg,  Vater  der  Frau  von  Bicken  und 
im  h.  Lande  gestorben,  dem  Kloster  Rommersdorf  vermachten  Hofes  Markenberg  verzichtet. 
Die  Möglichkeit  eines  Angriffs  solcher  Schenkungen  ergiebt  sich  auch  aus  der  Fassung  der 
Urkunde  MR.  ÜB.  3,  79,  1218  mit  ihrer  besonderen  Motivierung:  ego  H.  burcgravius  de  Isem- 
burc  crucesignatus  et  ad  voti  mei  solutionem  procinctus,  liberam  habens  facultatem  disponendarum 
renun  mearum,  eas  ordino  et  dispono  sub  testimonio  subscriptorum  testium  in  hunc  modum. 

*)  MR.  ÜB.  2,  204,  1202:  Th.  cives  Confluentinus  cum  decumberet  in  lecto  egritu- 
dinis  et  videret  sibi  imminere  diem  exitus  sui,  vineam  .  .  fratribus  de  Himmenrode  pro  re- 


—     639     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

tritt  hier  zuerst  auf  städtischem  Boden  im  J.  1224  ein.  Damals  wird  zu 
Boppard  die  im  gerichtlichen  Ding  gestellte  Frage  ^  si  aliquis  vel  aliqua,  cum 
libere  et  absolute  et  cum  bono  testimonio  et  discrete  se  et  sua  proportionaliter 
ab  Omnibus  heredibus  suis  de  bona  voluntate  eorum  sequestrasset ,  postea 
posset,  si  vellet,  absque  contradictione  deum  vel  sanctos  suos  pro  remedio 
■animae  hereditäre?  —  in  bejahendem  Sinne  beantwortet.  Indes  blieb  auch 
nach  diesem  vereinzelten  Bescheid,  namentlich  für  das  platte  Land,  die  Frage 
unabgeklärt  2;  erst  für  das  14.  Jh.  läfst  sich  die  volle  rechtliche  Zulässigkeit 
kirchlicher  Schenkungen  von  Todes  wegen  für  das  Moselland  behaupten^. 

Ganz  ähnlich  wie  die  Verfügungsfreiheit  von  Todes  wegen  entwickelte  sich 
auch  die  Schenkungsfreiheit  unter  Lebenden;  nur  dafs  ihr  voller  Eintritt  wie 
ihre  Entfaltung  hinter  der  Geschichte  der  Schenkung  von  Todes  wegen  zeitlich 
wohl  etwas  zurücksteht.  Denn  noch  bis  zum  Schlufs  des  13.  Jhs,  werden  in 
unserer  Gegend  Einsprüche  gegen  Schenkungen  unter  Lebenden  laut*,  obwohl 
sich  seit  Mitte  des  13.  Jhs.  die  zunehmende  Freiheit  derartiger  Verfügungen 
in  immer  weiteren  Kreisen  verfolgen  läfst  ^. 

Natürlich  mufste  die  Zulassung  völliger  Verfügungsfreiheit  zu  Gunsten 
der  Kirche  auch  auf  die  formale  Entwicklung  besonders  letztwilliger  Ver- 
fügungen von  grofsem  Einflufs  sein :  mit  der  Einführung  der  Schenkungsfreiheit 
verband  sich  die  Einführung  des  Laientestamentes.  Testamente  waren  ja  für 
den  Klerus  von  jeher  bekannt  gewesen^;  um  die  Wende  des  12.  und  13.  Jhs. 


medio  anime  sue  assignavit.  Nach  seinem  Tode  H.  super  eadem  vinea  movit  questionem 
asserens,  quod  prefati  Th.  propinquus  esset  et  heres  et  ad  ipsum  devolvi  deberet  hec  ■sdnea 
ratione  propinquitatis  et  iure  successionis.  Himmerode  zahlt  an  H.  zum  Vergleich  6  mr., 
H.  verspricht,  quod,  si  necesse  fuerit,  ad  obiectiones  et  calimipnias  iniuste  malignantium  de 
eadem  vinea  pro  fratribus  stabit  et  eis  warandiam  portabit.  —  Ziu*  Beseitigung  des  Abtriebs- 
rechtes s.  ME.  ÜB,  3,  260,  1225,  auch  UlMettlach  No.  Xül,  12.  Jh.  Mitte:  R.  de  Bizzerdorf 
stirbt  im  Kloster,  ante  3  diem  obitus  sui  in  lecto  iacens  tradidit  super  capsam  sanctarum 
reliquiarum  sein  Gut,  absque  liberis  enim  erat,  idcirco  Christum  heredem  fecerat. 

1)  MR.  ÜB.  3,  231. 

2)  Vgl.  *0r.  Koblenz  St.  A.  Abtei  Himmerode,  1263  Sept.,  Goerz  Reg.  3, 1917,  deutsche 
Übersetzung  bei  Baersch,  Eifl.  iU.  2  a,  22;  sowie  Bd.  3,  56,  n,  1269. 

^)  Vgl.  aufser  Cod.  Lac.  142,  1326  namentlich  die  interessante  Urkunde  bei  Hennes 
ÜB.  1,  428,  1323. 

*)  Vgl.  MR.  ÜB.  3,  3,  1213;  und  als  besonders  lehrreich  Cart.  Orval  307,  1248; 
Hennes  ÜB.  1,  330,  1294. 

5)  Vgl.  neben  Bd.  3, 67, 26, 1275  und  130,  i,  1324,  sowie  Cart.  Orval  264, 1240  besonders  Lac. 
ÜB.  2,  384, 1252:  Henricus  miles  de  Breitpach  et  uxor-nostra  Lucia  [cum]  sani  et  incolumes 
corpore  existeremus,  ita  quod  ire  Stare  et  equitare  possemus,  de  libero  nostro  arbitrio  et 
voluntate  spontanea  pro  remedio  animarum  nostrarum  contulimus  abbatisse  et  conventui  de 
Hovin  quandam  vineam,  que  nostra  fuit  propria,  . .  nuUo  penitus  contradicente.  S.  ferner 
*0r.  Koblenz  St.  A.  Abtei  Himmerode,  1272  Dez.  21,  Reg.  Goerz  3,  2774. 

6)  Vgl.  Ruotg.  V.  Brunonis  c.  43;  Lac.  ÜB.  1,  122,  190,  1054;  MR.  ÜB.  3,  131,  1238. 
Von  besonderem  Interesse  ist  das  *Testament  Erzbischof  Dietrichs  U.  betr.  seine  links- 
rheinischen Liegenschaften  und  seine  ganze  Fahrhabe,   wie  es  nach  Dietrichs  Tode  (1242 


[Elntwicklung  der  Landeskultur.  —     640     — 

wurden  sie  nun  auch  für  Laien  gebräuchlich,  nachdem  man  noch  kurz  vorher, 
wie  es  seheint,  vor  der  Ziehung  dieser  Folgerung  zurückgeschreckt  war^  Die 
ersten  Laientestamente  sind  indes,  soweit  sie  tiefer  stehende  und  hier  vor 
allem  bürgerliche  Kreise  betreffen,  weit  davon  entfernt,  materiell  neues  Recht 
schaffen  zu  wollen;  sie  bezeugen  vielmehr  nur  die  hergebrachte  Erbfolge  in 
besonders  schwierigen  und  daher  dem  Zweifel  ausgesetzten  Fällen^;  nur  bei 
den  letztwilligen  Verfügungen  hochstehender  Personen  wird  schon  früh  vom 
strengen  Erbrechte  abgewichen  ^.  Wie  aber  auch  immer  der  Inhalt  der  Testa- 
mente sich  zum  alten  Erbrechte  stellte,  jedenfalls  bedurften  sie  noch  auf  viele 
Generationen  hin   der  Zustimmung  der  Erben  zu  voller  Gültigkeit*;    ohne 


März  28)  vom  Domherrn  Simon  von  Trier  als  echt  bezeugt  wird,  erhalten  in  Koblenz  St.  A. 
Erzstift  Trier  Staatsarchiv  in  neuerer  unzuverlässiger  Abschr.  nach  einer  alten  jetzt  nicht 
mehr  auffindbaren  Kopie  16.  Jhs. ,  s.  Goerz  MR.  Eeg.  3,  79.  Vgl.  femer  das  lehrreiche 
Stück  MR.  ÜB.  3,  1512,  c.  1260:  der  Trierer  Stiftshen-  von  SSimeon  Jakob  Helveling  zeigt 
seiner  Mutter  und  seiner  ancilla  sein  Testament,  mit  eigenen  Händen  geschrieben,  er  läfst 
es  (littere)  bereit  legen,  ut  ipsas  in  promptu  habeanms,  ut  cum  scabini  ad  me  venerint  ad- 
huc  aut  die  crastina,  ipsas  litteras  eis  ostendam  et  eos  rogabo,  ut  intuitu  Dei  procurent  et 
faciant  omnia  contenta  in  supradictis  litteris  firmiter  observari.  Zum  Testierrecht  speciell 
der  Priester  und  des  niederen  Klerus  s.  MR.  ÜB.  3,  1384,  1257;  1482,  1259;  Honth.  Hist. 
2,  303,  1398,  Blattau  1,  206;  und  Blattau  1,  221,  1402. 

^)  Das  scheint  aus  den  Angaben  des  UlMettlach  No.  XII,  12.  Jh.  Mitte,  hervorzugehen: 
R.  filius  R-i  de  Roteche  in  extremitate  vite  iacens  accersivit  G.  de  Rutheche  et  G.  de  Keten- 
heim,  dixitque  eis  voluntatem  suam  in  eo  esse,  ut  tertiam  partem  ecclesi?  .  .  in  Berteringa, 
que  ad  se  pertineret,  pro  salute  anime  sue  Mediolacensi  ecclesie  se  tradere  velle  [!],  et  insuper 
8  iugera  agri  et  equum  suum,  si  moreretur.  qui  sibi  optime  placere  hoc  dixerunt,  et  nobis 
illuc  cum  reliquiis  rogatu  suo  idus  aprilis  venire  quantotius  mandaverunt.  in  spatio  autem 
euntimn  et  redeuntium  finem  vite  sibi  adesse  sentiens  eundem  G.  rogavit,  ut  mem.  partem 
ecclesie  cum  agro  manu  sua  super  reliquias  sanctorum,  quia  equalis  sibi  in  libertate  mundana 
esset,  contraderet,  si  ipse  nee  loqui  posset  nee  viveret  quod  et  ita  factiun  est.  ciun  enim 
advenissemus  cum  reliquiis,  G.  tradidit,  firraavit;  indeque  idem  R.  . .  in  horatorio  sancti 
Liutwini  .  .  sepultus  [est]. 

2)  Man  vgl.  z.  B.  MR.  ÜB.  2,  254,  1174—1209,  zugleich  das  erste  Testament  eines 
Laien  (und  Trierer  Bürgers)  im  MR.  ÜB. :  in  digressu  domini  Livezeizi  apud  sanctum  lacobum 
consilio  amicorum  suonun  inter  uxorem  suam  et  fratres  suos  et  sororem,  quia  sua  uxor  prole 
hereditaria  caruit,  de  rebus  suis  sie  ordinavit.  quia  vero  predicta  uxor  sua  superexistente 
idoneo  testimonio  omnem  hereditatem  suam  sibi  donaverat,  ad  evitandas  inter  amicos  utrius- 
que  partis  contentiones  de  omnibus  vineis  ac  domibus  suis  rebus  sie  disposuit:  u.  s.  w. 

^)  S.  z.  B.  Gart.  Clairefontaine  6,  1247;  zu  diesem  Testament  vgl.  im  übrigen  Wauters, 
Table  chronol.  conc.  l'histoire  de  Belgique  Bd.  6  Introd.,  Goffinet  in  den  Publ.  de  Luxem- 
bourg  Bd.  38;  Wauters  im  Compte-rendu  de  la  Comm.  royale  d'histoire  4.  Serie 
Bd.  11,  van  Werveke  im  Luxemburger  Land  1884  (auch  separat:  L'authencitä  du  testament 
d'Ermesinde). 

*)  Gart.  Clairefontaine  6,  1247,  Testament  der  Gräfin  Ermesinde  von  Luxemburg:  hii» 
autem  omnibus  sie  praeordinatis  advocavi  filium  meum  Henricum  et  supplicavi  eidem,  qua- 
tinus  Ordination!  a  me  sie  factae  suum  volontarie  adhiberet  consensum;  quod  et  fecit  addi- 
ciens,  quod  non  solum,  quae  iam  ordinata  sunt,  teneret,  immo  quod  quaecumque  per  prae- 
dictos  quatuor  testamenti  mei  executores  adhuc  ordinarentur  super  elemosinarum  largitionem 


—     641     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

dieselbe  waren  sie  noch  in  der  2.  H.  des  14.  Jhs.  von  nur  zweifelhafter  Wir- 
kung ^  Ein  wesentlicher  Fortschritt  in  dieser  Richtung  trat  erst  mit  dem 
Eindringen  römischer  Rechtsgedanken  am  Schlüsse  des  Mittelalters  ein ;  er  ge- 
langt in  den  späteren  Bestimmungen  der  Landrechte  und  Weistümer  zum  Aus- 
druck. So  kennt  z.  B.  das  WSch weich  vom  J.  1595  Testamente  auch  für 
Liegenschaften:  wan  ein  testament  über  gueter  gemacht  wird  über  grund  und 
bodem,  so  sol  solchs  gesondes  leibs  gemacht  werden,  wolbedachts  muths,  und 
sol  solchs  hinder  dem  gruntrichter  und  den  scheffen,  da  gemelte  gueter  hinder 
leigen;  wans  solcher  gestalt  ufgericht  und  gemacht  wirt,  erkents  der  scheffen 
vor  creftig  und  von  werde  ^.  Das  Trierer  Landrecht  aber  proklamiert  in  Tit.  1 
§  2  die  Testierfreiheit  für  jedermann^. 

Aus  den  bisherigen  Ausführungen  ergiebt  sich  die  auch  sonst  überall 
beobachtete  Thatsache,  dafs  die  Testierfreiheit,  ursprünglich  vor  allem  zu 
Gunsten  der  Kirche  eingeführt,  später  infolge  gesteigerter  wirtschaftlicher 
Bewegimg  doch  auch  in  den  gemeinen  Rechtsverkehr  eindrang.  Ihre  Wirkung 
aber  an  dieser  Stelle,  wie  die  Wirkung  aller  anderen  Veränderungen  wird  man 
sich  erst  dann  voll  vergegenwärtigen  können,  wenn  man  den  durch  das  alte 
Erbrecht  bedingten  Procefs  immer  weiterer  Verteilung  des  Geschlechtsgutes 
unter  gleichberechtigte  Erben  bis  in  seine  praktische  Anwendung  und  Durch- 
führung hinein  verfolgt  hat :  denn  es  liegt  auf  der  Hand ,  dafs  bei  einer 
strikten,  durch  Generationen  hindurch  festgehaltenen  Realteilung  des  Erbgutes 
der  Einflufs  einer  allmählich  durchgeführten  gröfseren  Verfügungsfreiheit  ein 
anderer  gewesen  sein  mufs,  als  im  entgegengesetzten  Falle. 

Nun  wurde  aber  die  Praxis  der  Erbteilung  in  sehr  verschiedener  Weise 
gehandhabt.  In  den  Städten,  so  scheint  es,  wurde  zumeist  realiter  geteilt, 
unterliegt  es  doch  keinem  Zweifel,  dafs  in  Grofsstädten  wie  Köln  sogar 
die  Häuser  durch  zwischengebaute  Wände  in  Wirklichkeit  geteilt  wurden;  wo 
aber  eine  solche  Realteilung  nicht  eintrat,  da  fand  ein  Erbe  vielfach  die  andern 


pro  animae  meae  salute  firmiter  teneret  et  ad  exsequendum  ea  per  praedictos  quatuor  daret 
operam  efficacem;  et  ad  haec  se  obligavit  fide,  qua  deo  et  mihi  suae  matri  teneretur.  qua- 
propter  contestor  ipsum,  ut  sicut  in  die  iudicii  extremi  gratiam  a  domino  deo  expectat,  ita 
ea  ad  quae  se  voluntarie  astrinxit  observet  et  faciat  observari,  ne  propter  fidem  qua  mihi 
suae  matri  tenebatur  violatam  ipsum  contingat  extremi  iudicii  sententia  condempnari.  Vgl. 
auch  Cart.  Orval  442,  1269,  Bezug  nehmend  auf  ein  Testament  vom  J.  1262. 

^)  *Cod.  Himmerod.  Bl.  72^,  4,  14.  Jh.  2.  H. :  Schreiben  ad  secretarium  domini  Treve- 
rensis,  ut  impetret,  ne  monasterium  impediatur  in  quodam  testamento. 

2)  G.  2,  308  Note;  vgl.  u.  a.  auch  WSchüller,  G.  2,  589. 

')  Anhangsweise  zu  den  im  Text  gegebenen  Ausfuhrungen  mag  hier  bemerkt  werden, 
dafs  sich  in  nahezu  derselben  Zeit,  in  welcher  die  Testamente  für  Laien  aufkommen,  auch 
die  ersten  Eheverträge  finden,  s.  MR.  ÜB.  3,  276,  c.  1225;  Honth.  Hist  1,  792,  1272. 
Weiterhin  vgl.  man  zur  Frage,  inwiefern  Liegenschaften  zur  Abtragung  von  Personalschulden 
herangezogen  werden  konnten,  die  sehr  instruktive,  der  städtischen  Entwicklung  angehörende 
Urkunde  bei  Hennes  ÜB.  1,  250,  1276,  sowie  das  Bergische  Landr.  20,  Lac.  Arch.  1,  88. 

Lamp recht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  41 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     642     — 

ab^  Diese  Art  der  Erbteilung  ist  für  die  Städte  auch  aufserordentlich  leicht 
verständlich:  da  hier  die  Berufsthätigkeit  der  Kinder  oft  eine  im  Ver- 
hältnis zum  Vater  wie  im  gegenseitigen  Verhältnis  sehr  verschiedene  war,  so 
begreift  es  sich,  dafs  die  Qualität  des  Nachlasses  nicht  allen  quantitativ  gleich 
Erbberechtigten  von  gleichem  Nutzen  sein  konnte.  Anders  auf  dem  Lande. 
Zwar  trat  hier  dasselbe  Bedürfnis  ein,  sobald  einer  der  Erben  einer  absolut 
andern  Lebensstellung  angehörte  ^,  indes  dies  war  eben  bei  den  eigentlich  land- 
bauenden Klassen  nicht  allzuhäufig  der  Fall.  Und  so  hat  man  allen  Grund 
anzunehmen,  dafs  Kealteilungen  zwischen  den  einzelnen  Erben  auf  dem  Lande, 
soweit  das  eben  anging,  vermieden  oder  wenigstens  aufserordentlich  lange 
hinausgeschoben  wurden.  Daher  die  zahlreichen  Modalitäten  des  Miteigen- 
tums und  der  gesamten  Hand.  Auch  liegen  sogar  noch  aus  später  Zeit 
direkte  Beweise  für  den  Widerwillen  des  platten  Landes  gegen  Realteilungen 
vor:  so  die  Bestimmung  des  WNiedermendig  vom  J.  1536,  welche  noch  im 
J.  1586  wiederholt  wird^,  dafs  Bruder  und  Schwester  nur  einmal  mit  einander 
marken  mögen,  und  darachter  nicht  mehr,  sowie  die  stets  wiederkehrenden 
sehr  hohen  Gebühren  für  Markensetzung*. 

Müssen  wir  demnach  annehmen,  dafs  die  landbauenden  Klassen  Real- 
teilungen möglichst  vermieden,  so  lagen  für  den  Adel  die  entscheidenden  Be- 
dingungen in  dieser  Frage  anders.  Seiner  Berufsstellung  trat  eine  Realteilung 
nicht  entgegen;  und  häufig  genug  war  sie  einem  Teil  der  Erben,  welche  in- 


^)  Lac.  ÜB.  1,  174,  269,  1106:  (domum)  a  patre  meo  hereditario  iure  per  fideiussorum 
manus  suscepi,  separatis  a  me  tribus  sororibus  meis  absolute  cum  hereditate  sua,  ita  ut  nihil 
in  hereditate  nobis  a  patre  divisa  commune  haberemus.  *Andemach,  Schreinsr.  No.  63,  G.  756.  um 
1250:  H.  dictus  H.  mansionem,  quam  habebat  cum  suis  sororibus  sive  cum  fratribus,  libera- 
liter  tamen  propriis  denariis  ad  se  redimere  curavit.  Sehr  bezeichnend  ist  hier  der  Ausdruck 
emere  liberaliter  =  freikaufen. 

2)  Charakteristisch  in  dieser  Hinsicht,  speciell  auch  in  ihrer  niu'  halben  Durchführimg 
mit  Hinsicht  auf  die  ländlichen  Interessen,  sind  die  Angaben  des  Cod.  Lac.  95,  1283,  Urk. 
Johanns,  Engelberts,  Peters,  der  Demudis  und  Sophie  von  Gondoi-f,  dei-en  Bnider  Dietiich 
Mönch  in  Laach  geworden  ist  und  sein  Elternerbteil  dorthin  gestiftet  hat:  indultum  est 
autem  nobis,  ut,  si  fortuna  nobis  seu  nostris  liberis  faverit,  eandem  hereditatem  in  usus 
nostros  absente  dolo  pro  decem  mr.  poterimus  comparare,  quas  ipsum  Theodoricimi  fratrem 
nostrum  pro  servitio  consuetudinario  oportet  suis  confratribus  ministrare.  totalis  etiam  here- 
ditas  manebit  indivisa  quolibet  nostram  recipiente  annuatim  nihilominus  partem  suam. 
adiectum  est  etiam,  quod  si  in  posterum  nos  aut  nostrum  aliquem  partem  hereditatis  suae 
predicte  vendere  mutuare  aut  quocunque  modo  alienare  contigerit,  nulli  aliter  nisi  ecclesie 
Laceroi  predicte  vendemus. 

3)  G.  2,  494;  vgl.  CRM.  5,  197. 

*)  S.  u.  a.  WHelfant,  G.  2,  259:  schliefslich  erkennen  wir  scheffen  vor  markenrecht 
von  ieder  marken  zwen  sester  weins;  von  einem  gebot  ein  mafs  weins  und  dem  botten  im 
hof  vier  hl.,  aus  dem  hof  ein  mafs  weins.  WEich  1597,  §  28:  wan  iemands  einiches  erbguts 
halben  einen  anderen  zu  marken  begert ,  und  sie  gericht  zu  marken  gesucht  werden ,  es  sei 
in  dem  eder  oder  ausserhalb  des  eders,  soweit  sich  des  heirn  bahn  und  langhalm  erstreckt, 
gebürt  inen  von  einer  scheidmark  [1],  von  einer  hauptmarken  2  batzen. 


—     643     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

folge  von  Verheiratung,  Belehnung  u.  s.  w.  nicht  im  Geschlechtssitze  ansässig 
blieben,  besonders  erwünscht.  So  vielfach  wir  daher  auch  beim  Adel  Gemein- 
schaften, Ganerbschaften  und  verwandte  Einrichtungen  finden,  so  liegt  doch 
eine  noch  gröfsere  Zahl  von  Realerbteilungen  vor^  Ging  man  aber  einmal 
bei  gleichem  Erbrecht  aller  nächsten  Erben  zur  Realteilung  über,  so  mufste 
sich  die  Weisheit  Vridanks^ 

breitiu  eigen  werdent  smal 
so  man  si  teilet  mit  der  zal 

bald  genug  aufdrängen.  Die  Folge  war  eine  allmähliche  Verschiebung  des 
Erbrechts  durch  Meistbegünstigung  gewisser  Erben,  wie  sie  sich  füi'  den  Adel 
schon  seit  Mitte  des  13.  Jhs.^,  als  Vorläuferin  der  späteren  Hausgesetze  und 
Fideikommisse*,  verfolgen  läfst. 

Für  die  landbauenden  Klassen  fiel  natürlich  eine  derartige  Entwicklung 
innerhalb  der  vorfälligen  Liegenschaften  infolge  möglichst  vermiedener  Real- 
teilung zunächst  weg.  Indes  mufste  sich  doch  auch  hier  allmählich  unter  dem 
Einflüsse  fortschreitender  BerufsdifFerenzierung  und  erstarkender  Selbständig- 
keit der  individualen  Wirtschaft  die  Praxis  der  Realteilung  immer  mehr  ein- 
bürgern und  schliefslich ,  wie  beim  Adel,  zu  einer  Beseitigung  der  grund- 
sätzlichen Gleichberechtigung  aller  nächsten  Erben  führen.  Diese  Tendenz 
fand  an  der  allgemeinen  Lockerung  der  alten  Rechtszustände  infolge  der 
seit  Schlufs  des  Mittelalters  eindringenden  Ideeen  des  römischen  Rechts  eine 
bedeutsame  Stütze;  und  so  sehen  wir  denn  Weistümer  und  Landrechte  der 
späteren  Zeit  der  neuen  Forderung  der  Bevorzugung  ^ines  oder  einiger  Erben 
bis  zu  einem  gewissen  Grade  Ausdruck  geben  ^. 

Versucht  man  sich  aus  der  gesamten  Geschichte  des  Erbrechts  an  vor- 
fälligen Liegenschaften  eine  Vorstellung  über  die  Art  und  Weise  zu  machen, 


1)  S.  u.  a.  MR.  ÜB.  3,  1015,  1249;  CRM.  2,  211,  1264;  Cod.  Salm.  305,  1417. 

2)  Bescheidenheit  13 1>. 

3)  MR.  ÜB.  3,  894,  1246;  897,  1247  u.  s.  w. 

*)  Diese  sind  möglich  nach  Trier.  LR.  I,  §§  25—36,  sind  aber  im  Moselland  nie  stark 
vertreten  gewesen. 

^)  Vgl.  WLuxembiu-g  1588,  §  19:  es  kimnen  auch  die  eitern  ihre  kinder  nicht  ent- 
erben, die  kinder  betten  es  dan  wider  ihre  eitern  aus  den  in  beschriebenen  rechten  ange- 
zogenen und  verwiesenen  Ursachen  verwurkt;  §  20:  es  mögen  auch  wol  die  eltem  einem 
von  ihren  kindem  eine  übergibt  vor  den  andern  bevoraus  thun  in  testament  oder  sonsten 
verlaessen,  vermitz  dem  edoch  den  andern  kindem  nicht  zu  grofsen  nachteil  beschehn  sei, 
sonsten  die  gemeinen  rechten  nicht  zugegen  gehandelt  werde.  Trier.  LR.  Tit.  1  §  18:  es 
seind  aber  die  eltem  in  alle  weg  schiüdig ,  ihren  kindem  die  legitimam  oder  notgift  (als 
nemblich,  wann  5  oder  mehr  kinder  vorhanden,  die  halbe  portion  dessen,  was  ein  kind  ab 
intestato  hätte  haben  mögen ;  da  aber  der  kinder  vier  oder  weniger  sind,  das  dritte  teil  dessen, 
was  jedem  ab  intestato  gebärt  hätte)  ohne  beschwemus,  jedoch  quocumque  titulo  zu  ver- 
lassen. —  Vgl.  auch  Zweibr.  ünterger.  0.,  Nahmer  S.  906;  Solms.  LR.,  Nahmer  S.  470 
und  551. 

41* 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     644     — 

in  welcher  dieses  Erbrecht  die  Verteilung  von  Grund  und  Boden  beeinflufste^ 
so  ergiebt  sich  etwa  folgendes.  Im  Charakter  des  alten  fränkischen  Erb- 
rechts war  die  Tendenz  zur  unablässig  weitergreifenden  Zersplitterung  der 
Bodennutzung  und  des  Landeigens  gegeben.  Diese  Tendenz  mufste  voll  wirk- 
sam werden,  sobald  der  Ausbau  des  Landes  soweit  vorgesehritten  war,  daf& 
jüngere  Söhne  nicht  mehr  aufserhalb  des  Erbrechts  unter  Auswanderung 
neue  Hufen  auf  Rottland  erwerben  konnten  ^  Gemäfsigt  wurde  diese  Tendenz 
für  die  faktische  Bodennutzung  dadurch,  dafs  man  Realerbteilungen  soweit  al& 
möglich  vermied.  Gegenüber  einem  derartigen  System  waren  die  feste  alte 
Erbfolge  und  das  auf  ihr  und  gewissen  Konzessionen  an  die  Veräufserungs- 
freiheit  der  Liegenschaften  beruhende  Erbenwarte-  bezw.  Beispruchsrecht 
insofern  gewifs  Wohlthaten,  als  sie  eine  noch  weiter  gehende  Zersplitterung 
der  Bodennutzung,  wie  sie  die  Veräufserungsfreiheit  für  Grund  und  Boden 
hätte  bringen  müssen,  wirksam  verhinderten.  Allein  andererseits  waren 
alte  Erbfolge  wie  Erbenrecht  Institutionen,  deren  Untergang  unter  der  Ein- 
wirkung der  freien  Entwicklung  der  Volkswirtschaft  seit  spätestens  dem  12. 
und  13.  Jh.  als  gewifs  erschien.  So  mufsten  sich  im  späteren  Mittelalter 
die  Grundsätze  des  fränkischen  Erbrechts  und  eine  stets  weniger  gebundene 
Verfügungsfreiheit  über  Liegenschaften  verbinden,  um  eine  immer  wachsende 
Zersplitterung  der  Bodennutzung  herbeizuführen.  In  dieser  Lage  war  der 
Eintritt  einer  begrenzten  Testierfreiheit  im  ganzen  und  grofsen  eine  Wohlthat, 
denn  diese  Testierfreiheit  führte,  am  frühesten  bei  den  social  führenden 
Schichten  des  Landes,  später  auch  bei  den  tieferen  Klassen  zu  einem 
stärkeren  Zusammenhalten  der  Liegenschaften  im  Erbgange. 

Freilich  darf  bei  allen  diesen  Ausführungen  nicht  verkannt  werden,  dafs 
sie  zunächst  nur  den  vorfälligen  Liegenschaften  gelten,  deren  Zahl  und  Aus- 
dehnung an  der  Mosel  im  Laufe  des  Mittelalters  ganz  aufserordentlich  zu- 
sammengeschmolzen war ;  das  Gros  der  Liegenschaften  dagegen  bildeten  hinter- 
fällige Güter,  und  auf  sie  fand  das  gemeine  Erbrecht  doch  nur  unter  gewissen 
Vorbehalten  Anwendung. 

Zwar  war  im  ganzen  und  grofsen  das  materielle  Recht  der  hinterfälligen 
Güter,  soweit  es  hier  in  Frage  kommt,  dem  Recht  der  vorfälligen  Güter 
so  ziemlich  konform  entwickelt  2;    und  speciell  für  das  Erbrecht  war  nicht 

*)  Es  mufs  für  die  früheste  Zeit  angenommen  werden,  dafs  Söhne,  welche  sich 
anderweit  als  Hüfher  anbauten,  am  väterlichen  Hufengute  vielfach  nicht  miterbten;  ohne 
derartige  faktische  Verzichte  ist  der  Landesausbau  des  frühen  Mittelalters  nicht  zu  ver- 
stehen; vgl.  oben  S.  148.  Übrigens  steht  dieser  Vorgang  nicht  vereinzelt  da,  ja  mutatis 
mutandis  erleben  wir  verwandte  Erscheinungen  auch  heutzutage;  es  ist  nicht  selten,  dafs 
in  Familien,  aus  denen  ein  Sohn  als  Bankier  u.  s.  w.  besonders  selbständig  und  reich  ge- 
worden ist,  dieser  Sohn  zu  Gunsten  seiner  unvermögend  gebliebenen  Geschwister  auf  die 
väterliche  Erbschaft  verzichtet. 

')  Man  ersieht  das  schon  aus  dem  Arbeitsprogramm  der  Grundgerichte,  s.  z.  B. 
WOberdonwen  1542,  §  33. 


—     (345     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

nur  völlige  Sicherheit  der  Erbfolge  unter  normalen  Verhältnissen^  gewähr- 
leistet, auch  das  Beispmchsrecht  ^  wie  das  Recht  des  überlebenden  Ehe- 
gatten^ war  bei  hinterfälligen  Gütern  im  allgemeinen  entsprechend  dem 
Recht  echten  Eigens  geordnet.  Ja  sogar  die  Erbfolgeordnung  war ,  nament- 
lich für  grundhörige  Güter,  bisweilen  identisch  mit  der  der  vorfälligen 
Güter*.  Allein  im  allgemeinen  bestand  doch  gerade  auf  diesem  Gebiete, 
w^enigstens  in  der  zweiten  Hälfte  des  Mittelalters,  ein  sehr  merkbarer  Unter- 
schied. 

Dieser  Unterschied  beruht  auf  einer  allgemeineren  Grundlage.  So  sehr 
die  Rechte  der  Obereigentümer  im  Laufe  der  Zeit  zurücktraten,  so  blieb  doch 
auf  dem  platten  Lande  stets  ihr  Zustimmungsrecht  bei  allen  wesentlichen  Ver- 
änderungen im  Schicksal  des  hinterfälligen  Eigens  bestehen:   Veräusserungen, 


^)  Vgl.  WPünderich,  G.  2,  403,  Formel  der  Einsetzung  in  den  abteilichen  Höfen:  Ich 
setze  dir  im  nahmen  und  von  wegen  meines  ehrw.  edlen  herm  abts  und  dessen  gotteshaus 
Springirsbach  gegenwärtiges  lehen,  als  einem  frommen,  getrewen  lehnman  an,  auf  näher  erben 
imd  besser  recht  "^^1^ünsdorf  1607  §  22:  welcher  diesses  hobs  guter  an  sich  bringt  oder 
ererbet  hat,  ist  schuldig  den  hoef  zu  empfenken  und  ein  hobsman  daruf  zu  werden,  und 
vermitz  dem  dafs  derselb  den  gerichten  4  gr.  oder  4  stuber  erlegt,  ist  man  schuldig  denselben 
vor  ein  hobsman  zu  erkennen  und  anzunehmen.  Vgl.  auch  in  Bd.  3,  239,  6,  1370  den  Aus- 
druck kinder  und  erben. 

2)  Hennes  ÜB.  1,  241,  1275:  Bitter  Bulmann  von  Yalendar  verkauft  an  den  Deutsch- 
orden 2  particulas  vinearum  zu  Malendar  für  8  mr.  d.  verum  quia  de  heredibus  Henrici  de 
Wetflaria,  qui  nobis  sen-ili  conditione  attinent  et  qui  dicuntm*  ins  habuisse  in  eisdem  ^eis, 
unus  est  minor  annis,  alii  degunt  extra  provinciam,  ut  eosdem  commendatorem  et  fratres 
securiores  faciamus,  quatuor  partes  \-ineanim  nostrarum  .  .  dicti  Henrici  heredibus  assigna- 
mus  in  recompensationem  et  easdem  prefatis  fratribus  pigftori  obligamus  super  eo,  quod  ille 
heres,  qui  minor  est  annis,  dum  ad  aetatem  legitimam  pervenerit,  et  illi  qui  sunt  extra  pro- 
vinciam, dum  ad  propriam  redierint,  predictis  vineis  a  nobis  venditis  et  iuri,  quod  in  eis 
habere  dicuntur,  libere  renuntient  et  precise.  WKillburg  §  29,  30,  G.  6,  576:  diß  ist  imser 
gerichtslauf  von  unseren  vorfahren :  alle  diejenigen,  die  hier  aus  erbschaft  gehen,  wanne  man 
die  jähr  und  einen  tag  besitzet,  so  weisen  wir  den  kaufer  vor  einen  erben,  vortan  alle  die- 
jenigen, die  hier  einen  stillen  kauf  thuen  mit  erbschaft,  als  recht,  so  sal  man  den  halten  jähr 
und  einen  tag  allen  erben  unverlustig;  wan  die  erben  darbinnen  kommen  und  gesinnen  der 
erbschaft  wiedenmib  vermitz  hauptgut  und  was  von  gericht  ausgangen  ist,  sal  man  ihnen 
wiederumb  zu  seinem  erb  lassen  kommen,  af  solches  nicht  geschehen,  so  verweisen  nvir 
inen  vor  einen  erben.  WSteinheim  1669  §  12:  wo  ein  kauf  in  hof  S.  geschieht,  so  weist 
man  1  jar  6  wochen  und  3  tag,  ehe  der  man  geerbt  wird.  Ebd.  §  13 :  geschehe  ein  kauf  im 
ganzen  bet,  dan  ist  der  man  geerbt  wie  hofsbrauch;  iss  aber  das  bet  nicht  ganz,  so  sollen 
die  kinder  stehen  bei  dem  vater  oder  bei  der  mutter,  so  noch  bei  dem  leben  ist,  es  sein 
wechselkauf  oder  giften.  Ganz  ebenso  WSteinheim  1642,  G.  2,  273.  Vgl.  auch  WEomrael- 
fingen,  G.  2,  260. 

^)  Das  läfst  sich  doch  wohl  aus  Hofw.  Kürrenberg  1515,  §  18  schliefsen:  wan  ein  man 
abgiengh  der  hoifsguet  het,  abe  die  frauwe  auch  das  guet  entfangen  sul,  abe  sie  in  dem 
entfenknis  sul  plieben?  ja,  die  nachgelaissen  fi-auwe,  das  solche  guet  verkurmuet  hette,  sul 
in  dem  entfenknis  iers  mans  seligen  eliche  sitzen. 

*)  Vgl.  unten  S.  648  Note  1. 


p^ntwicklung  der  Landeskultur.  —     646     — 

Teilungen,  Verpfändungen,  Belastungen  und  Tausche  waren  ohne  ihren 
Konsens  ungültig ^  Zwar  kam  es  wohl  vor,  dafs  die  Veräusserung  von 
hinterfälligem  Gut  verschiedener  Besitzer,  aber  desselben  Obereigentümers 
für  den  Kreis  dieser  Besitzer  freigegeben  wurde  ^,  sowie  dafs  gewisse  Per- 
sonen oder  Institute  eine  generelle  Erwerbserlaubnis  seitens  des  Obereigen- 
tümers erhielten^,  ein  Vorzug,  welcher  nach  Verlauf  längerer  Zeit,  unter 
den  veränderten  Gesichtspunkten  späterer  Generationen,  leicht  Anlafs  zu 
Irrungen  geben  konnte.  Im  allgemeinen  aber  hielten  die  Obereigentümer 
an  ihrem  Einmischungsrechte  in  allen  einzelnen  Beziehungen  zäh  fest. 

An  diesem  Rechte  lassen  sich  zwei  Seiten  unterscheiden,  eine  mehr 
äufsere,  formelle,  und  eine  mehr  innerliche,  materielle.  Die  letztere  geht 
darauf  aus,  an  den  Konsens  gewisse  Bedingungen  zu  knüpfen,  welche  eine 

1)  S.  die  hierher  gehörige  besonders  lehrreiche  Urk.  CEM.  1,  105,  1132;  femer  ME. 
ÜB.  1,  629,  1161;  3,  106,  1320.  Von  Weistümem  vgl.  WHohenfels  1550,  §  5,  G.  6,  584: 
ob  auch  einiche  lehnguoter,  wie  vorerzalt,  die  sein  binnen  dem  gericht  zu  Hoevelts  oder  zu 
Betteldorf  uf  den  hoef  gehörich  oder  darumbher  auf  des  junkhem  andern  lehngutem  gelegen, 
sollen  one  wissen  und  willen  des  herren  oder  seiner  diener  versatzt,  verpfandt,  verlehnt,  ver- 
kauft, verrissen  oder  versplissen  werden?  antwort  des  scheffen:  nein  des  sol  nit  sein,  und 
so  iemands  das  thete,  der  suUe  dem  herren  straifbair  sein.  Linster  Herrenerklänmg  1552,^ 
§  5:  sol  auch  kein  schaffgut  versetzt  verkauft  noch  verwechselt  oder  in  andere  hande  ver- 
lassen werden,  es  geschehe  dan  mit  verwilligung  des  schaftherrn,  damit  der  schaftherr  seines 
guts  nicht  in  verlust  komme.  WEndenich  1557,  G.  2,  662:  wer  sein  gueter  verkauft,  ver- 
endert  oder  versplißen,  versatzt  ader  beschwert  hat  büßen  wissen  des  lehnherren,  denselben 
haben  die  geschworaen  ehrlos  und  der  seinen  eid  verburt  hat  erkant,  und  das  derhalb  des- 
selben ehrloesen  hofsgüter  .  .  heimgefallen  sein  sollen.  Femer  vgl.  WUlflingen  1575,  §  34, 
G.  6,  552;  Honth.  Hist.  3,  157,  1586;  WEich  1597,  §  68;  Scotti,  Chur-Trier  1  590,  1616; 
WHellingen  1716,  §  6;  WMayen,  0.  2,  482. 

2)  Vgl.  in  dieser  Richtung,  aufser  der  Bd.  2  S.  671  Note  1  citierten  Urk.  MR. 
UR.  1,  230,  965—75,  namentlich  MR.  ÜB.  3,  370,  1229:  P.  von  Elz  hat  terra  mansualis 
des  Stiftes  Karden  gegen  den  Willen  der  Stiftsherren  a  R.  ipsonxm  mansionario  gekauft. 
Die  Parteien  kompromittieren  auf  die  sententia,  quam  mansionarii  dicte  ecclesie  dictarent 
super  huiusmodi  emptione.  Es  wird  vor  6  Schöffen  und  den  Gehöfern  von  Forst  Bachern 
und  Bittelsdorf,  welche  im  Kardener  Reventer  versammelt  sind,  gefragt:  utrum  aliquis 
mansionariorum  bona  mansualia  in  aliquem,  qui  sue  conditionis  non  esset,  seu  in  potentiorem 
preter  consensum  dicte  ecclesie  titulo  emptionis  seu  alterius  alienationis  posset  transferre? 
Antwort:  quod  si  aliquis  mansionariomm  vellet  vel  necesse  haberet  bona  mansualia  vendere, 
primo  offerre  deberet  vendenda  ipsi  ecclesie,  a  qua  ipsa  bona  tenet.  ecclesia  vero  eam  here- 
ditatem,  quam  in  hiis  bonis  haberet,  emere  nolente  in  nullum  potentiorem,  quam  esset  ipse 
vendens,  transferre  posset.  in  suum  autem  conmansionarium  libere  cum  consensu  posset 
transferre  et  ad  quam  pertinent  ecclesie  [1.  eos  qui  p.  e.].  Eigentümlich  ist  WRhaunen,. 
G.  2,  129.  Hier  werden  Lehngüter  oder  Freizinsgüter  genannt,  unter  ihnen  2  Lehen,  die  von 
einander  stocken  und  steinen  und  teil  imd  geraein  mit  einander  haben;  wan  die  kauten 
oder  kaufens  von  nöten  haben,  so  mögen  sie  wol  mit  einander  kauten  oder  kaufen,  sondern 
wil  man  nit  weiters  gestatten,  dasz  die  lehen  nit  vorschlitzt  werden. 

')  *USElisab.  Hosp.,  Bl.  261»:  sciendum  vero,  quod  dominus  Henricus  abbas  fundator 
hospitalis  indulsit  hospitali  de  consensu  conventus  per  privilegia  inde  confecta,  ut  bona  ho- 
minum  apud  Mattena  existentia  compararet,  salvo  iure  suo  et  successorum  suorum. 


—     647     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

faktische  Ändenmg  namentlich  des  Veräusserungsrechts  und  in  früherer  Zeit 
oder  bei  Begründung  neuer  Abhängigkeitsverhältnisse  auch  des  Erbrechts  zur 
Folge  haben;  die  erstere  begnügt  sich  entweder  mit  dem  blofsen  formalen 
Konsens^  oder  baut  besseren  Falls  eine  Zustimmungsabgabe  auf  demselben 
auf.  Diese  Abgabe  entwickelt  sich,  wie  das  in  der  Natur  der  Sache  liegt, 
im  wesentlichen  nur  für  Veräuiserung ^  imd  Vererbung^,  hier  aber  sehr  regel- 
mäfsig;  die  Kurmede  ist  eine  der  gewöhnlichsten  Formen  derselben  speciell 
im  Vererbungsfalle*.  Bisweilen  aber  schwächt  sich  das  Zustimmungsrecht 
bei  Veräusserungen  wohl  gar,  analog  dem  Entwicklungsgange  des  Beispruchs- 
rechts, zum  blofsen  Vorkaufsrecht  ab^.  Im  übrigen  versteht  es  sich,  dafs 
das  fonnale  Konsensrecht  sehr  wohl  mit  jenen  Rechtsbildungen  kombiniert 
werden  konnte,  welche  auf  Grund  der  materiellen  Seite  des  Konsensrechtes 
entstanden. 


1)  WWeidenhahn  1578,  §  3:  da  der  frauwen  stiü-b  ir  man,  sol  sie  nicht  in  ihi-  haus 
gehen,  sie  hab  zuvor  umb  empfengnus  den  schulteisen  .  .  angesprochen  und  erlaubnus  bis 
an  die  Junker  geheissen.  WBendorf  1671,  G.  1,  613—14:  stirbt  ein  gehöfer,  so  sollen  die 
negste  erben  des  verstorbenen  lehngueter  mit  dem  eid  und  pflicht  entphangen,  und  dasselb 
inwendigh  14  tagen.  Wer  das  nicht  thut,  der  sol  genzlich  und  zumail  solcher  lehengueter 
beraubt  und  enterbt  sein.  *WThaben  1487,  USMax.  1484,  Bl.  25  b,  §  27:  weres  sach  dass 
imant  zu  Witen,  zu  Loeshem,  zu  Bachern,  zu  Hiüzbach  oder  anderswo  erbschaft  zu  dem  hob 
van  Thaben  zugehorich  verkaufen  oder  kaufen  worde,  sullen  dieselbigen  das  done  mit  wissen 
des  prostes  und  des  scheffen  zu  Thaben  imd  als  vorg.  steit  ir  bestentenis  davon  geben  als 
die  von  Thaben ;  und  wer  darin  sumich  worde,   sulder  geboisten  werden  nach  scheffen  ortel. 

2)  *üSMax.  1484,  Bl.  80 »,  WMechem:  der  Abt  ist  daselbst  Vogtherr;  die  scheffen 
weisen,  wanne  imant  were  dass  der  des  schafguitz  in  des  aptz  voigdien  verkaufen  worde,  sal 
derselbige  dem  apt  den  dritten  pennink  davan  hantreichen  im  geben.  Zur  Kombination  mit 
dem  Konsens  vgl.  Linster  Herrenerklärung  1552,  §  4;  WMerl  1631,  IV,  §  14;  WBerg  bei 
Ettelbrück  1730,  §  16. 

3)  *WWeifskirchen  1493,  Arch.  Maximin.  1,  94 :  est  denique  iuridicum  et  consuetudine 
approbatum  et  conservatum,  quod  si  aliquis  incolarum  praetendat  adire  haereditatem  quam- 
cumque  iure  venditionis  vel  legitimae  successionis ,  quod  talis  autore  praetore  institui  debet 
et  induci  per  villicum  loci,  pro  qua  institutione  similiter  et  introductione  tenetur  talis  villico 
et  [S.  95]  magistro  scabinorum  sext.  vini;  potest  tarnen  ratione  praeeminentiae  dictus  villicus 
irrequisito  scabinonim  magistro  quittare  dictiun  sext.  vini,  stabitque  scabinorum  magister  in 
hac  parte  contentus.  WLeuken,  G.  2,  72:  wan  jemand  ein  guet  erbt,  der  ist  ein  beständnus 
von  30  creutzer,  und  der  kauft,  den  ustrag  mit  72  creutzer  zu  bezalen  schuldig. 

*)  S.  unten  S.  649  Note  3. 

•^)  WAmual  1417,  G.  2,  21,  GnmdheiTschaft  des  Stifts  Arnual:  wer  erbschaft  verkaufen 
wolt,  der  sol  sie  zu  dem  ersten  bieten  den  rechten  erben,  darnach  den  hubenem;  wollten  es  die 
hubener  nit  kaufen,  so  sol  ers  bieten  dem  gotshus.  darnach  mag  er  es  verkaufen  an  weg 
und  an  steg  vermitz  den  meiger  und  scheffen,  und  alzit  beheltnus  des  capitels  recht.  WFötz 
1560,  §  6:  so  ein  kauf  an  dem  ort  V.  geschieht  mit  erbgütem,  sol  der  her  zu  V.  des  kaufs  vor 
einem  frembden  naher  sein,  doch  sollen  die  nechsten  blutsverwandte  ein  Vorgang  haben. 
WKadenbach ,  G.  1,  611:  so  ein  hoefer  hofsgut  verkauden  oder  verkaufen  wil  oder  müsste, 
sol  er  den  orden  [dem  Deutschorden]  solchs  anbieten;  und  so  es  dan  der  orden  nit  begeret, 
sol  er  macht  haben,  dasselb  seins  gefallens  und  notturft  nach  zu  vereussem. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  648     — 

In  letzterer  Richtung  stand  der  Obereigentümer  vor  allem  vor  der 
Entscheidung  darüber,  ob  er  seine  Zustimmung  zur  Vererbung  an  die  An- 
nahme einer  besonderen  Erbfolgeordnung  binden,  oder  ob  er  die  Erbfolge  des 
ortsbräuchigen  Rechtes  zulassen  wollte. 

Hier  war  es  nun,  wie  schon  oben  bemerkt,  durchaus  nicht  selten,  dafs 
der  Obereigentümer  mit  vollem  Bewufstsein  die  gewohnte  Erbfolgeordnung 
bestehen  liels  ^  oder  dafs  die  Untereigentümer,  besonders  in  alten  grundhörigen 
Verhältnissen,  ihrem  HeiTen  diese  Erbfolgeordnung  mehr  oder  minder  direkt 
abtrotzten 2.  Nicht  selten  kam  es  wohl  auch  vor,  dafs  die  Erbteilung  nach 
gemeinem  Rechte  sich  gewohnheitsmäfsig  geltend  machte^;  es  bedurfte  dann 
nur  einer  zeitweiligen  Unachtsamkeit  des  Obereigentümers,  um  sie  zu  vollem 
Rechte  erstarken  zu  lassen^.    Sogar  im  Lehnsnexus  kam  diese  Entwicklung 


^)  Hofw.  Kürrenberg  1515,  §  14,  G.  6,  642:  wanne  sustere  und  bnider  hoifsguiter  deilen 
reinen  und  steinen,  abe  ein  iglicher  nit  sin  deil  entfangen  suUe,  vurgain  und  verstain  uf  dem 
hoif  zu  C?  gefragt  hain  sie  gesaget,  so  ein  lehenguide  des  hoifs  zu  K.  dui-ch  suster  und 
broder  geteilt  gereint  und  gesteint,  sul  ein  iglicher  mitteiler  sin  deil  sunderlich  entfangen  und 
verstain  uf  dem  boif  zu  K.  WKehlen  1542,  §  9:  weisen  und  erkennen  auch  obg.  scheffen, 
dasz  alle  hoefs-,  zins-  und  schaffsgüter  zu  K.  gelegen  an  kein  ander  ende,  dan  vor  gericht 
zu  K.,  wie  gewoinlich  und  ubig  bestanden  und  entpfangen  werden  sollen,  imd  damit,  so  von 
noten,  einer  geerbt  und  enterbt  werden,  und  das  alles  mit  recht.  Ebd.  §  10:  daß  alle  und 
igliche  hoefs-  zins-  und  schaffgüter,  so  es  die  gelegenheit  begebe,  sollen  und  müssen  in  die 
kinde  und  neste  erben  verteilt  werden,  und  das  alles  rechtswegen. 

2)  WErpel  1388,  Ann.  d.  bist.  Ver.  9— 10,  115— 116  (§  25):  universi  et  singuli  conheredes 
parentum  sive  defunctorum  quorumcunque  possunt  dividere  et  herciscere  suam  hereditatem 
sibi  de  iure  successam  et  devolutam  in  tot  partes  vel  stipites,  quot  sunt  de  heredibus  veri 
participes,  salvo  iure  feudali  dominonma  nostrorum  super  hoc  et  alionun  quorumcunque;  qua 
divisione  facta  ipsi  domini  nostri  aut  baumeisterus  nomine  eorum  nullam  allegationem  seu 
impetitionem  habere  poterunt  nee  debebunt  tarn  de  iure  quam  de  facto,  quod  premissa  bona 
hereditaria  ultra  4  partes  diviserunt.  WPronsfeld  1476,  G.  2,  558:  af  einich  man  were,  de 
ein  kind  bestaden  wulde,  der  mach  id  in  oder  aus  dem  hoef  bestaden  und  seins  guts  ouch 
mit  deilen  nach  seiner  mogden,  sonder  inlegen  einichs  heiTen,  S.  auch  WHillesheim  18.  Jh., 
§§  16 — 19,  G.  6,  587 :  ob  die  zinszbar  leut  auch  mechtigh  sein,  ohn  vorwissen  und  verwilligung 
des  grundherrens  die  guter  zu  verteilen?  Antwort:  da  altem  hinsterben,  mögen  die  erben 
die  guter  und  den  zins  teilen  und  ieder  sein  quotam  bezahlen,  ob  in  solcher  theilung  ein 
iederer  schuldigh  seie  sein  antheil  zu  hob  zu  entpfangen?    Antwort:  ja. 

')  WFlacht  1462,  §  14:  in  wieviel  stamdheil  die  höfsgueter  sollen  geteilt  und  erhalten 
werden?  —  wiszen  sich  des  nit  zu  erindern,  dan  seien  gemeinlich  hubener,  wie  sie  zugegen 
stan ;  sondern  wan  einer  stirbt,  kommen  desselbigen  nachgelassenen  erben  und  tun  ir  empfeng- 
nus,  und  geben  zu  erkantnus  20  d.  S.  auch  *UMünstermaifeld,  Hs.  Koblenz  CXI^,  Bl.  60", 
Haferzins  in  Heisterbach,  Hochw.:  primo  M.  et  Th.  W.  suus  condivisor  16  sext.  in  universo, 
tarn  in  curia  superiori  de  Kirperch  quam  inferiori  de  Nailbach,  de  divisis  hereditatibus. 

*)  WRittersdorf  1505,  §  2:  es  haben  auch  obg.  scheffen  vemer  zu  erkennen  geben, 
wie  dasz  die  undersassen  des  hofs  R.  die  gueter,  daraus  man  obg.  gotzhaus  zu  sanct  Maximin 
zins  zu  geben  schuldig,  nach  ihren  wolgefelligen  willen  zerteilen  und  verspalten,  dardui'ch  die 
zinse  etlicher  maszen  in  abgang  kemen,  auch  zum  schwerlichsten  zu  entpfaen  und  aufzuheben 
waren,  das  doch  ohne  vorwissen  oder  vei-willigung  eins  erw.  h.  apts  oder  dessen  bevehlhaber 
mit  nichten  gestattet  werden  soll. 


i 


—     649     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

vor,  im  Beginn  des  16.  Jhs.  beklagt  sie  Scheckman  in  seinem  *Lehnspiegel 
F.  5  mit  den  Worten:  ut  assolet  progenies  se  dilatare,  sie  contingit  et  here- 
ditates et  feuda  plerumque  multiplicari  seu  potius  variari  ac  subdividi^ 

Diese  weitreichende  Teilbarkeit  auch  der  hinterfälligen  Güter  würde  in- 
des schwerlich  eingetreten  sein,  hätte  sie  nicht  den  Obereigentümem  eigen- 
tümlichen Gewinn  versprochen.  Nicht  selten  wurden  auf  alle  Splissen  früherer 
Vollgüter  grofse  Teile  der  alten  Lasten  jedesmal  vollinhaltlich  und  selbständig 
übertragen^,  so  dafs  dem  Obereigentümer  infolge  der  Teilung  wesentlich  ge- 
steigerte Einnahmen  zuflössen,  und  wo  nicht  die  meisten  Lasten,  da  wurden  doch 
wenigstens  Empfängnis  und  Kurmede  im  vollen  alten  Wert  auf  jeden  der  Teile 
tibertragen.  Das  WTholey  vom  J.  1787,  G.  3,  767,  drückt  diesen  Vorgang 
drastisch  und  kurz  in  den  Worten  aus:  dho  man  viel  hober  und  empfeuger 
hab,  do  verfallen  auch  viel  bestheupter^.  Wie  schon  diese  Stelle  ergiebt,  ging 
man  dabei  namentlich  in  der  Kurmedebelastung  ungemein  weit,  nicht  blofs 
jeder  neue  selbständige  Haushalt  oder  jeder  einzelne  Morgen  Ackerland  sollte 
sie  noch  leisten*:  sie  sollte  überhaupt  von  jedem  noch  so  kleinen  Stückchen 
hinterfälligen  Landes,  sei  es  auch  nur  so  grofs,  um  einen  dreistempligen  Stuhl 
darauf  zu  stellen,  erhoben  werden  können^.     Natürlich   wuchsen   auf  diese 


1)  Vgl.  dazu  Bd.  2,  226  «,  c.  1520;   sowie  zum  Gegensatz  Bd.  3,  117,  s,  1319. 

*)  Aus  früher  Zeit  s.  USMax.  S.  438,  Ohlingen  9b:  9  mansi  sind  sehr  zerteilt;  nachher 
heifst  es:  quicunque  bona  nostra  inhabitat  (statt  mansionarius),  duos  dies  laborat  u.  s.  w. 
(Fronde). 

')  Vgl.  WLandert,  G.  2,  101:  dasz  ein  ganz  lehen  1  besthaupt  gibt,  wan  aber  das 
lehen  in  4  teil  gebrochen  wird,  so  sol  es  auch  1  besthaupt  geben  und  1  hun.  WWehr,  G. 
3,  838:  wanehe  ein  churmütig  gut  versplisen  und  veitheilt  wurde,  sol  ein  ieder  splifs  dem 
herrn  churmütig  sein,  bis  solches  gut  wieder  zusammenkorapt.  WFlossbach  1507,  G.  2,  403: 
so  maniche  spifs  [1.  splifs]  oder  theilungh  geschehe  mit  ihrer  erbschaft,  so  manches  churmimd 
und  empfangnus.  Hier  ist  auch  das  Folgende  noch  von  besonderem  Interesse:  wan  stamb- 
güter  zwischen  geschwestem  oder  enkelen  getheilt  wiu-den,  und  wiederumb  zusammenkämen, 
wie  man  das  halten  solle?  und  were  sach,  dafs  leuth  hetten  aus  zweien  oder  dreien  stam- 
men guter,  wie  man  das  halten  solle  mit  dem  empfangnus  und  basthaupteren?  auf  das  erst 
ist  geweist,  kämen  die  guter,  welche  ein  stambgut  seind,  wiederumb  zusammen,  das  solle 
alsdan  wiederumb  ein  empfangnus  sein,  auf  das  zweite,  die  guter,  die  nicht  ein  stambgut 
seind,  die  solle  man  iedes  besonderlich  empfangen  und  verherdelen,  ob  wol  ein  man  were, 
der  zweier  oder  dreierlei  manner  guter  hette.  Aus  fräher  Zeit  vgl.  noch  UStift  405,  Welsch- 
billig: quando  solvitur  wisunge,  solvit  quelibet  pars  mansi  divisi,  quantum  mansus  integer  et 
indivisus.  econtra  aliquis  dives  agricola  plures  habens  mansos  non  de  multis  mansis  plus 
solvit,  quam  pauper  solvit  de  solo  manso  vel  de  parte  mansi. 

*)  WSpang  1518,  G.  2,  601 ;  WBetzing,  G.  2,  478. 

^)  WWeidelbach  1538  (53),  G.  2,  172:  das  closter  Ravengiersburch  habe  da  im  dorf 
W.  21  empfengliche  guter,  die  da  besthaubtig;  und  ob  es  sach  were  dafs  der  besthaubter 
eins  getheilt  oder  so  viel  versteinet  würde,  als  viel  der  theil  in  einem  empfenglichen  gut,  also 
weit  eins,  dafs  man  ein  dreistemplichen  stul  druf  stellen  könt,  so  sol  er  dem  closter  best- 
haubtig sein,  und  soUens  die  erben  nach  seinem  tot  abtragen.  Vgl.  weiter  WTlapweiler  1547, 
§  3;  WKonfeld  1547;  WGuleshahn  1683;   WBetzing,  G.  2,  478.    Eigentümlich  im  Ausdruck 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     650     — 

Weise  die  Kunnedeeinnahmen  stark.  Indes  gab  es  doch  auch  hier  wieder 
eine  Grenze;  von  6iner  Zwergwirtschaft,  ja  von  einer  ganzen  Anzahl  solcher 
konnte  man  unter  Umständen  nicht  Kurmeden  im  Werte  von  auch  nur  6iner 
Kurmede  eines  behäbigen  Vollgutes  erlangen^;  infolge  dieser  Erwägung  tritt 
nicht  selten  eine  Begrenzung  der  Teilbarkeit  ein.  In  dieser  Hinsicht  wird 
z.  B.  festgesetzt,  ein  volles  kurmediges  Gut  solle  nicht  weniger  als  6  Morgen 
haben  ^,  oder  es  wird  für  ein  Vollgut  keine  gröfsere  Teilung  als  in  9  Teile 
vorausgesetzt^. 

Wie  aber  auch  immer  die  Teilbarkeit  der  Vollgüter  umschrieben  wurde: 
da  nicht  alle  Zinse  gleich  der  Kurmede  auf  jedes  Teilgiit  voll-  und  selbständig 
übertragen  wurden,  so  bedurfte  es  immer  einer  zusammenfassenden  Organi- 
sation aller  Teilgüter  für  die  Leistung  der  gemeinsamen  Lasten  des  zu 
Grunde  liegenden  Stammgutes.  Diese  Organisation  lehnte  sich  wohl  an  das 
Recht  der  gesamten  Hand  an*.  Obgleich  die  Teilgüter  unter  sich  völlig 
individuell  abgegrenzt  waren,  bildeten  ihre  Besitzer  doch  zusammen  eine 
Gemeinschaft  für  die  Berichtigung  der  Stammgutlasten,  aus  der  ein  Mit- 
glied, zumeist  der  Inhaber  des  Stammguthofes,  dem  Obereigentümer  gegen- 
über als   sog.  Hauptmann^   für   die  Leistungen  aller  verantwortlich  gemacht 

ist  WKennfnss  1500,  G.  2,  406:  dafs  alle  diejenige,  die  da  also  viel  guts  haben  von  dem 
closter,  dafs  man  drittenhalben  fufs  darauf  stellen  magh,  der  ist  schuldig  zu  empfangen. 

1)  Zur  Höhe  der  Kurmeden  vgl.,  aufser  den  in  der  2.  Hälfte  dieses  Bandes  anzufüh- 
renden Stellen,  W.  d.  Krumberger  Hofs  bei  Kelberg,  G.  2,  608:  wan  ein  hofsman  abstirbt^ 
ist  dem  haus  Aldenär  verfallen  vor  ein  stam  ader  gesetzt  kurmuth  5  mr.,  dem  scholtheifsen 
ader  knecht  6  alb.,  und  dem  hof  auch  6  alb.  In  WGödenroth  wird  ein  Besthaupt  mit  10  gl. 
abgelöst. 

2)  So  wird  im  WObermendig  1531,  G.  2,  497,  eine  kleine  und  grofse  Kurmede  unter- 
schieden, letztere  wird  bis  zu  6  Morgen  Grundnutzung  herab  erhoben. 

3)  WUedelhofen  1481 ,  G.  2,  532 :  were  ein  lehngut,  dat  geerfdeilt  wurde  imd  gestait- 
dailt  bis  zuw  neun  deilen,  ieklicher  muste  und  sulde  sein  deil  empfangen  und  empfenklicher 
haut  besitzen  imd  verkurmeden.  Vgl.  auch  WScheidweiler  1506,  G.  2,  388:  were  aber  ein 
man  oder  frawe,  die  lehnguter  oder  zinsgüter  betten  und  geben  die  ihren  kindern  zu  heirats- 
gut imd  behielten  sie  das  haubt  darvon  und  gebrauchten  sie  samptlich,  die  kinder  mit  ihnen, 
zu  dem  halben  theil  zu  dem  dritten  theil  vierten  theil  fünften  theil,  des  haben  sie  macht: 
so  seint  sie  kein  herdel  schuldig  bis  auf  die  zeit,  dafs  vater  oder  mutter  abgangen  seint,  als- 
dan  seint  sie  das  herdel  schuldig,  were  aber  sach,  dafs  ein  vater  oder  mutter  ein  gut  zu 
heiratsgut  geben  und  nicht  gemeinlich  brauchten,  sich  dessen  ganz  eusserten,  alsdan  sollen 
sie  darvon  churmunt  geben  dem  herren,  imd  die  kinder  sollen  das  empfangen;  und  so  viel 
glieder,  so  viel  churmunt. 

*)  Hierauf  läfst  wenigstens  die  Analogie  mit  WBetzing,  G.  2,  488,  schliefsen :  da  broder 
oder  sonsten  weren,  die  hofsguit  von  ihren  alteren  ererbten  und  theilten  dasselbig,  ob  nit  ein 
ieder  sein  theil  entphangen  solle?  Wanhe  die  erben  das  guit  angemerkt  lassen  und  einen 
under  inen  darstellen,  der  dem  hof  und  dem  hem  sein  gerechtigkeit  thuit,  dann  sol  der  her 
einen  genügen  haben. 

")  Über  eine  andere  engere  Bedeutung  des  Wortes  Hauptmann  s.  WGrenzhausen,  G.  8, 
745-46;  WSensweiler  1520—50,  G.  2,  128;  WMeudt  1550,  G.  1,  838. 


—     (351     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

wurdet  Diese  Einrichtung  war  für  den  Obereigentümer  so  bequem,  dafs 
sie,  wie  das  Institut  des  Lehnsträgers  im  Lehnswesen,  bald  ganz  allgemein 
durchgeführt  wurde;  ja  es  wurden  Teilgüter  wohl  auch  ohne  alten  Vollgut- 
zusammenhang dennoch  zu  Leistungs-  und  Zinsgemeinschaften  vereinigt,  und 
die  Forderung  trat  auf,  dafs  jedes  kleinere  Zinsgut  seinen  Hauptmann  haben 
müsse  ^. 

Führte  so  die  Zulassung  der  gemeinen  Erbfolgeordnung  für  hinterfällige 
Güter  schliefslich  zur  Organisation  von  eigentümlichen,  zunächst  auf  die 
alten  Vollgüter  basierten  Lasteneinheiten  und  -gemeinschaften,  so  hatten  die 
Abänderungen  der  alten  Erbfolgeordnung  seitens  der  Obereigentümer  nicht 
minder  merkwürdige  Bildungen  im  Sinne  der  Individualsuccession  zur  Folge, 
unter  denen  die  sog.  Stock-  oder  Schaftgüter  hervorragen.  Die  Abänderungen 
selbst  liefen  sämtlich  darauf  hinaus,  die  Teilbarkeit  der  hinterfälligen  Güter 
zu  beschränken;  sie  trafen  sich  also  mit  einer  soeben  charakterisierten  Ten- 
denz, welche  schliefslich  aus  dem  ursprünglich  ganz  entgegengesetzten  Be- 
streben, durch  Teilung  Zinse  und  Kurmeden  zu  verstärken,  hervorging. 
Die  Beschränkung  der  Teilbarkeit  konnte  aber  entweder  eine  relative  oder 
eine  absolute  sein. 

Die  relative  Beschränkung  findet  sich  namentlich  im  grundhörigen  Ver- 
hältnis und  bei  den  diesem  Verhältnis  in  manchen  Beziehungen  angeschlos- 
senen Weinbergsglitem ;    sie   geht   überall   da,    wo   sie  in  bewufster  Weise 


^)  Vgl.  WRavengiersburg  1509,  Thomasw.  §  12,  G.  2,  180:  da  das  gotshaus  hat  ein 
lehengut,  nemblicli  ein  summa  jerliclien  pachts  an  fruchten  oder  an  geltzinsen,  so  von  eim 
gut  fellig,  imd  die  erben  des  zins  bekentlich  sein,  ob  die  erben  nit  pflichtig  sein  dem  gots- 
haus  einen  haubtman  zu  stellen  und  zu  setzen  oder  neuwe  underpfant  [zu]  setzen  oder  zu  zeigen, 
damit  das  gotshaus  mit  versorgt  sei?  Hat  der  scheffen  geweist  und  erkant  uf  sanct  Thomas 
im  jar  1444,  dafs  sie,  die  solches  zu  schicken  und  zinshaftig,  seint  schuldig  und  pflichtig  in 
massen  wie  obg.  gewiesen  und  erzelt  ist.  Ebd.  S.  181 :  ob  ein.  haubtgut  von  gelt  oder  frücht 
vertheilt  oder  verschlitzt  würde,  das  empfengnus  ist,  ob  nit  ein  ieglicher  sol  sein  theil  em- 
pfangen? Antwort  der  scheffen,  ein  ieglich  empfenglich  gut,  das  vonein  gestockt  und  ge- 
steint imd  vertheilt  ist  in  vier  fünf  oder  mehr,  sol  ein  ieglicher  das  sein  empfangen ;  und  sol 
doch  bei  einem  bodenzins  bleiben  und  sollen  dieselbigen  ein  haubtmann  stellen,  den  boden- 
zins  aus[zu]richten ,  und  ob  dasselbig  gut  also  vertheilt  wieder  zusammenkaeme ,  so  sol  es 
bei  einem  empfengnus  verbleiben  wie  vor.  S.  auch  WUlf  lingen  1575,  §  6 :  Teilung  der  Vogtei 
möglich,  wanne  auch  ein  kint  erbgut  von  einer  vogtei  abzöge,  es  wer  viel  oder  wenig,  sol 
auch  demnach  am  dienst  geben,  und  uf  den  stock  lieberen  nach  gebür. 

2)  WAspach  und  Schmerbach  1530  — 1550?,  G.  2,  138:  die  zinsguter  in  dem  bezirk 
sollen  alle  hauptleude  haben  und  bestheuptig  sein ;  ganz  ähnlich  WSensweiler  1520  —  50, 
G.  2,  128.  Noch  viel  weiter  geht  WKellenbach  1560,  §  15,  G.  2,  144:  [es]  sol  keinem  ge- 
statt  werden,  in  diesen  gerichten  frei  oder  ledige  gueter  zu  haben,  da  er  nit  zins  davon  geben 
sol;  und  ob  iemant  were  der  gueter  het,  und  verkauft,  oder  geb  dieselbigen  seinen  kindem, 
und  ement  kein  zins  darauf,  und  der  stumpf  zu  schwach  wiü'de,  so  sol  der  lehenherr  mit- 
sambt  den  hubers  dieselbige  gueter  zusammenraufen,  was  in  das  leben  gehörig  ist,  und 
soUens  die  andern  hueber,  so  nit  hueber  darüber  sint,  nach  der  billigkeit,  was  ein  iedes  er- 
tragen mag,  belegen. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     652     — 

ausgesprochen  und  geregelt  wird  ^ ,  auf  die  Zulassung  einer  Teilung  in  zwei  ^, 
vier,  höchstens  sechszehn  Splissen^;  das  Gewöhnliche  ist  die  Teilungserlaubnis 
auf  vier  Splissen*.  Natürlich  konnte  sie  nur  da  Platz  greifen,  wo  noch  im 
wesentlichen  identische  Teilungssubstrate  vorhanden  waren.  Derartige  Substrate 
waren  aber  nur  in  den  Hufen  und  Pichtern  gegeben,  so  dafs  auch  von  dieser 
Seite  aus  die  Beziehung  der  relativen  Beschränkung  gerade  auf  grundhörige 
und  Weinbauverhältnisse  verständlich  wird. 

Dagegen  war  die  relative  Beschränkung  nur  schwer  anwendbar  für  die 
unter  sich  so  verschiedenen  Lehngllter,  für  die  Erbpacht-  und  Erbzinsgüter,  wie 
sie  in  sehr  abweichender  Gröfse  auftreten,  endlich  für  die  Vogtei-  oder  Schaft- 
güter, deren  Hauptmasse  sich  erst  mit  der  vollen  Eadiziemng  der  vogteilichen 
Lasten,  also  zur  Zeit  des  Verfalls  der  Hufenverfassung,  abgrenzte. 

So  mufste  man  hier  zur  absoluten  Beschränkung  der  Teilbarkeit  schreiten ; 
sie  ist  für  alle  genannten  Güter  die  RegeP.    Eine  generelle,  agrarisch  wich- 


1)  Daneben  kommen  freilich  viele  ungeregelte  Teilungen  vor,  vgl.  z.  B.  URupertsberg 
390:  in  Ockenheim  offe  einir  hobestede  sitzent  dri  man,  daz  ist  Cunrad  Einode,  dat  18  d.  .  . 
unde  Wienant  paffe  von  dei'selben  hobestede  15  d.  dabit,  unde  Heinrich  Kezellere  von  der- 
selben hobestede  unde  Mezze  dabimt  16  d. 

2)  Das  hervorragendste  Beispiel  bietet  Bacharach;  vgl.  aufser  WBacharach,  Schlafs, 
G.  2,  222,  und  WBacharach,  G.  2,  224,  besonders  WBacharach,  G.  2,  221:  so  halt  unse 
heiTe  van  Colne  hüben  ind  zinse,  die  wissent  die  buwemeister  wole,  wo  die  gelegen  sint, 
ind  eine  ganze  hübe  git  zwei  hunre,  zwei  sum.  mit  haberen  ind  zwei  fuder  holzes,  und  eine 
halbe  hübe  git  halb  so  vile;  und  eine  ganze  hübe  git  eine  ame  wines  vomis  zo  herbst  ime 
sale  bevoruis  an  der  deilongen  vur  den  zehnden,  und  eine  halbe  hübe  halb  so  vil,  ind  man 
sal  eine  ganze  hübe  deilen  in  zwei  ind  neit  me.  Wegen  dieser  geringen  Teilbarkeit  hält 
sich  auch  in  Bacharach  die  Hufenverfassung  besonders  lange;  wir  besitzen  noch  ein  Hufen- 
verzeichnis vom  J.  1474,  vgl.  Bd.  2,  757.  Einen  anderen  interessanten  Fall  blofser  halber 
Teilbarkeit  ergiebt  das  WAllenz,  G.  2,  479:  da  einer  oder  mehr  weren,  die  hoifsguit  not- 
wendigkeit  halber  verkaufen  muesten,  dieselben  sollen  ires  aigenen  guits  in  die  platz  geben, 
damit  das  lehen  nit  verschmelert  werde;  der  des  aigenen  guit  nit  hat,  der  sol  nichts  ver- 
kaufen, dan  das  lehen  zumal  oder  halb,  sonsten  weiter  nichts. 

8)  WMonzel  1520,  G.  2,  810:  hat  iglich  huif  vier  firtelen,  und  mach  noch  iglich  firtel 
mit  gnaden  deilen  in  vier  deilen  und  nit  mehe  als  vurg.  steit. 

*)  S.  schon  oben  S.  648,  Note  2  (WErpel  von  1388);  WBurgen  a.d.  Mosel  1488,  §  10»: 
den  eirben  nae  mag  man  ein  ganz  [Wein]lehen  deilen  inne  vier  deilong  dem  rechten  erben, 
ouch  sulche  eirbe  ader  lehen  sal  von  recht  neit  weiter  gedeilt  werden  ane  genade  ader  zu- 
laiss  [des  Gnmdherrn].  Ähnlich  ist  WOsann  1608,  G.  2,  349:  ein  lehen  sol  man  weiter  nit 
vertheilen,  als  in  vier  theil;  da  es  aber  weiter  vertheilt  würde,  sol  mit  rath  des  lehenhem 
geschehen ;  aber  alsdan  sol  kein  scheffen  darbei  sein.  Dagegen  ist  eigentümlich  WPünderich, 
G.  2,  405,  Weinbau  in  Lehnsweise:  welcher  gestalt  sol  man  ein  lehen  vertheilen?  Man 
solle  nicht  weiter  vertheilen  dan  ein  Metzer  kaw,  welche  vier  ahmen  weins  mechtigh  ist,  zum 
jahrgangh  und  nicht  kleiner  noch  weniger;  domit  dafs  ein  ieder  einen  kuichen  trauben  zu 
dem  kelter  möge  pringen  oder  was  der  almechtige  got  zum  jahrgangh  bescheret. 

^)  Für  die  Lehengüter  ist  das  selbstverständlich,  s.  auch  Bd.  3,  117,  7,  1319;  für  die  Erb- 
pacht- und  Zinsgüter  s.  MR.  ÜB.  2,  101,  1173—1189;  Bd.  3,  6,  i4,  1270;  Hennes  ÜB.  1,232, 
1274;  Bd.  3,  No.  100,  1321;  134,  n,  1325;  156,  29, 1333;  244,  11, 1378.   Zu  den  Erbzinsgütem 


—      ß53     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

tige  Ausbildung  dieses  Rechtsverhältnisses  aber  trat  nur  für  die  Schaftgüter 
ein,  weil  für  die  Erbzins-  und  Erbpachtgüter  der  Einzelvertrag  mafsgebend 
war,  bei  den  Lehngütern  die  Unteilbarkeit  von  vornherein  feststand,  es  sich 
aufserdem  nicht  um  eine  ausschliefslich  wirtschaftliche  Nutzung  handelte. 
Bei  den  Schaftgütem  dagegen  ergab  sich  auf  Grund  ihrer  Unteilbarbeit* 
ursprünglich  eine  Erbfolgeordnung,  welche  die  Einsetzung  6ines  Erben  ent- 
weder durch  Wahl  aller  Erbberechtigten,  oder  durch  Wahl  des  Erblassers 
unter  den  direkten  Descendenten,  oder  aber  durch  Wahl  des  Schaftherren 
(Obereigentümers)  aus  den  nächsten  Erben  zur  Folge  hatte  ^.  Eine  solche 
Wahl  konnte  auch  die  weibliche  Erbenschaft  treffen;  in  diesem  Falle  kam  es 
also  zu  Erbfrauen,  den  sog.  Stocktöchtem ,  neben  welchen  der  angeheiratete 
Mann  keine  besondere  Rolle  spielte^.  Auch  konnte  Wahl  und  Einsetzung 
des    neuen    Stockinhabers   schon   bei    Lebzeiten   des    alten    oder    der    alten 


gehören  z.  T.  die  Weinlehen,  vgl.  Bauged.  Trier  1565,  G.  2,  280 :  so  etwan  vatter  und  moder 
abesterben  wurden  und  kind  verlessen,  sol  der  herre  macht  han  eins  under  den  gesustert  zu 
erwelen,  welches  hira  angenehm  si,  und  so  aber  kein  kinder  vorhenden,  mögen  sich  die 
nhesten  verwanten  zum  herren  fugen,  und  umb  den  wingarten  bitten,  sol  aber  solches  der  her 
nach  sinem  waelgefallen  macht  han.  —  Zu  den  Schaftgütern  s.  nächste  Note. 

^)  Vgl.  WHüpperdingen ,  §  18:  weist  auch,  dasz  man  keine  schaifgüter  verreissen  sul; 
V.  Briesen,  Kr.  Merzig,  S.  35,  Bericht  der  Amtleute  über  die  Herrschaft  Dagstuhl:  die  Herr- 
schaft läfst  auch  nicht  eine  Furche  theilen,  denn  wenn  die  Güter  zen'issen  werden,  kann 
keiner  recht  fi-önen.  Die  allgemeine  Unteilbarkeit  beweist  auch  die  Ausnahme  im  WEich 
1597,  §  7 :  ist  jetziger  zeit  zu  Weimerskirchen  eine  vogtei  uf  dem  eigen  erbauwet,  die  welche 
gleichwol  bevoriges  jähr  zerteilt  und  von  zweien  undertanen  besessen  wird.  —  Zum  Wesen 
der  Schaftgüter  (eine  falsche  Erklärung  des  Wortes  von  schaffen  =  arbeiten  statt  von  Schaft 
=  Exactio  bei  Beck  1,  343)  vgl.  v.  Schwerz  S.  129;  v.  Briesen,  Merzig  S.  34  f.,  250,  292  f.; 
Beck  1,  268,  343  f.,  377;  s.  auch  oben  S.  83-84. 

2)  Vgl.  WBrombach  a.  d.  Nahe  1508,  §  5:  die  Güter  sollen  bei  einander  verbleiben, 
und  wen  ein  huber  gesterbe,  so  mögen  seine  kinder  die  mutter  teilen  und  unter  ihnen  einen 
for  sie  all  zu  einem  huber  erkiesen  und  dem  so  lieb  thun.  —  W.  des  Königreichs  bei 
Horchweiler  1550,  G.  2,  40  u.  41:  nachdem  ein  alter  huber,  der  abgengig  were,  der  setz 
seinen  sun  sein  thochter  sein  enkeln  an,  und  der  alt  der  sun  die  tochter  das  enklin  verstürbe, 
ob  nit  das  erst  setzende  das  besthaupt  seines  absterbens  verfallen  sei?  So  lang  er  seiner 
blutsverwanter  einen,  nemlich  sune  tochter  enkle  ansetze,  so  stirbt  das  hubgericht  nit  ab, 
soviel  aber  das  besthaupt  betrift,  solle  der  ansetzer  das  besthaupt  gegen  den  schultheissen 
oder  den  heiren  zuvorderst,  dem  es  angehört,  verfellig  sein.  WUlflingen  1575,  §  42:  es 
haben  vater  und  mutter  die  macht,  unter  den  kindern  eins  auszuholen,  welches  in  geliebt, 
und  ob  sach  wer  dass  der  kinder  eins  stürb ,  das  nit  verziegen  hat ,  so  betten  die  verzieger 
macht,  hinder  sich  erfeltnuß  zu  suchen  von  den  gesustert,  und  nit  weiter.  —  WMertert 
1589,  §  2 :  Weisung,  dafs  bei  mehreren  Erben  gleich  nahen  Grades,  weil  schaifgüter  vor  un- 
teilbar gehalten  werden,  dem  hem  die  macht  zustehe,  einen  under  allen  in  die  guter 
einzusetzen. 

3)  Vgl.  V.  Schwerz  S.  130.  S.  auch  WUlflingen  1575,  §§  13  u.  14,  G.  6,  551:  waneh 
ein  man  sein  tochter  bei  sich  ins  hausz  bestat,  nach  tot  des  mans  ist  sein  eidem  oder 
tochterman  schöldig  zu  empfangen  und  seinem  herren  ein  stuk  golds  nit  mit  dem  meisten 
und  nit  mit  dem  minsten.  item  erkent  der  scheffen  ein  söhn,  so  ins  haus  bestadt  wird,  ob- 
gedachtes  abkauf  frei,  von  wegen  dasz  er  ein  gebomer  erb  ist. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     654     — 

erfolgen;  in  diesem  Falle  zogen  die  abständigen  Stockinhaber  ins  Alten- 
teil^; noch  V.  Schwerz^  weifs  von  Stockgütern  zu  erzählen,  wo  es  sogar 
drei  Stockväter  und  Stockmütter  gab.  Es  lag  in  der  Natur  der  Sache,  dafs 
bei  direkter  Descendenz  zumeist  der  erstgeborene  Sohn  zum  Stockinhaber  ge- 
wählt wurde ;  aus  dieser  Gewohnheit  entwickelte  sich  allmählich  das  vollständig 
sichere  und  ausgebildete  Erstgeburtsrecht  ^.  Die  aufser  dem  Stockinhaber 
eigentlich  Erbberechtigten  wurden  von  demselben  nur  mäfsig  abgefunden. 
Die  Linster  Herrenerklärung  vom  J.  1552  sagt  darüber  in  §  8  nur,  es  sei 
preuchlich  und  von  alters  her  vor  recht  gehalten  worden,  wan  ein  hausvater 
in  einer  schaftvogtei  ein  söhn  oder  dochter  bei  sich  bestatt  .  . ,  sol  derselb 
söhn  oder  dochter  die  andere  kint  nach  vermögen  auch  helfen  ausbestatten; 
diese  kinder  ziehen  weg,  wohin  ihnen  gott  ihr  glück  geben  möge.  Indes 
stehen  doch  neben  dieser  diskretionären  Bestimmung  andere,  welche  den  Mit- 
erben die  Erbfolge  in  alle  Fahrhabe  und  die  freien  Güter  des  beerbten  Stock- 
inhabers zu  gleichen  Teilen  sichern*;  und  zum  wenigsten  war  der  neue 
Stockinhaber  gewöhnlich  verpflichtet,  seine  Schwestern  aus  dem  freien  Gut 
und  bisweilen  sogar  mit  dem  Nutzungsrecht  gewisser  Teile  des  Schaftgutes 
auszustatten^.  Später  hat  sich  dann  ein  örtlich  bestimmter  Abfindungs- 
modus ausgebildet;  so  betrug  z.  B.  um  die  Wende  des  18.  und  19,  Jhs.  in 


1)  WUlflingen  1575,  §  42,  G.  6,  553:  hofsbrauch,  wan  vatter  imd  mutter  ein  kind  bei 
sich  setzen,  des  haben  sie  macht  mit  freunds  rat  und  mit  heuratsleuten  zu  erben,  wie  recht 
im  hof,  bauszen  scheffen  und  gericht.  und  im  fall  sie  sich  nit  vertragen  künten,  so  sollen 
vatter  und  mutter  die  eschkaul  behalten,  so  lang  sie  leben,  und  nach  ihrem  leben  sol  der 
erster  insatz  von  wert  sein. 

2)  S.  129. 

3)  So  erklärt  schon  v'.  Briesen  S.  293;  s.  auch  v.  Schwerz  S.  129. 

*)  Nach  WMertert  1589,  §  3,  sollen  die  Miterben  alle  Möbel  und  Freierbgüter 
miterben. 

^)  WDaleiden,  G.  2,  550:  wan  vatter  und  mutter  ein  kind  bei  sich  bestatten  und  in- 
setzen,  es  sei  söhn  oder  dochter,  so  solle  das  die  andere  geschwesteren  aus- und  abbestatten' 
mit  gereiten  güteren  und  das  schaifgut  nicht  zerreissen.  WUlflingen  1575,  §  16:  wanne  ein 
kind  von  seinen  vatterlichen  guetem  sich  abbestadt  und  auszeugt,  dem  in  dem  haus  plei- 
benden  zu  verzeighen,  wie  auf  der  heiligs  verreth  wird,  in  beiseins  eines  zweien  oder  dreien 
gerichtsman :  dieselbige  gerichtman  seind  solches  an  ihre  mitbnider  gerichtleut  zu  bringen  und 
holz  und  halm  darüber  zu  empfangen  und  dem  in  dem  haus  pleibenden  zu  ubeireichen  [schuldig], 
dan  seie  man  schuldig  dem  gericht  ein  sester  weins  und  ein  Urkundsquart,  und  einer  mach 
mit  seinen  kinderen  fahren  und  fließen,  wo  er  hien  wilt,  sonder  fahr  der  herren.  ViTiissen- 
thal,  Schöffennota  von  1586,  G.  2,  71:  wan  ein  erb  solcher  vogtei  ein  kint  ausbestanden  [!] 
wurd  und  demselbigen  ein  wieseplatz  oder  zwei  der  vogtei,  so  ein  fuder  hewes  zwei  oder 
mehr  erdragen  wurde,  zur  heiratsgaben  mitgeben  wurde,  wie  lang  das  kint  dessen  zu  ge- 
niessen,  ob  auch  das  kint  oder  ehelut  solche  wiesenplatzen  zu  versetzen  oder  zu  verkeufcn 
macht  haben  oder  nicht?  Antwort  der  scheffen,  es  habe  ein  jedes  kint  seine  breutgab,  so  es 
erbgüter  sint,  zue  geniessen  gleich  seinen  andern  erbgut,  alsolang  die  altern  leben,  und  lenger 
nit  nach  der  älter  thoit;  es  werde  dan  auf  der  heiligesberedthung  verner  mit  ausdruklichen 
Worten  vorbehalten,  aber  nit  zu  verkaufen  noch  zu  beschweren. 


—     655     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

der  Eifel  die  Entschädigung  für  alle  Erben  4  Rthlr.  preuss.  Courant  für  den 
Morgen  Sehaftgut^ 

Aus  den  bisherigen  Ausführungen  geht  schon  hervor,  dafs  das  Institut 
der  Schaft-,  Stock-  oder  Vogteigüter  kaum  älter  sein  kann,  als  die  Ausbildung 
der  Vogtei  selbst  im  Sinne  eines  Komplexes  grundherrlicher  Gerechtsame; 
man  wird  also  ihre  Anfänge  kaum  vor  das  13.  Jh.  setzen  können  2.  Auch  ihre 
Verbreitung  läfst  sich  aus  ihi'em  Charakter  erschliefsen :  sie  sind  vereinzelt 
überall  vorgekommen.  Kompakt  finden  sie  sich  jedoch  nur  in  einzelnen 
Gegenden  des  Mosellandes,  namentlich  in  der  Eifel  um  Prüm,  Manderscheid, 
Blankenheim,  Malmedy,  SVith  und  Montjoie,  sowie  in  der  Hochwaldgegend  des 
Kreises  Saarburg  und  in  den  Kreisen  Merzig  und  Saarlouis,  speciell  in  der 
alten  Herrschaft  DagstuhP.  Diese  besonders  starke  Verbreitung  in  solchen 
Gegenden,  welche  durchweg  der  spätesten  Kolonisation  und  der  Squatter- 
besiedlung  angehören,  erklärt  sich  aus  dem  Umstand,  dafs  gerade  über  diese 
ursprünglich  freien  Ausbauten  vogteiliche  Rechte  besonders  kräftig  und  syste- 
matisch geltend  gemacht  werden  konnten  und  geltend  gemacht  worden  sind*. 
Wie  sehr  das  Stockgüterwesen  gerade  mit  dieser  Art  des  Ausbaues  zusammen- 
hängt, ergiebt  sich  am  deutlichsten  für  die  Eifelgegend.  Hier  ^nehmen  die 
Stockgüter  eben  diejenigen  Weiler  ein,  welche  der  späten  Blockflurverfassung 
angehören  und  ursprünglich  Höfe  in  Wildfangbesiedlung  waren  ^;  jeder  dieser 
Weiler  zerfiel  jetzt  in  6  bis  10  Stockgüter,  und  selbstverständlich  bildeten  nun- 
mehr die  Stockinhaber  die  Markgenossen  der  Weilerallmende  ^. 

Beachtet  man  den  Einflufs  des  Rechts  hinterfälliger  Güter  auf  die  Ver- 
teilung der  Bodennutzung  in  den  allgemeinsten  Zügen,  so  wird  man  zu  seiner 
Vergegenwärtigung  doch  zwischen  den  einzelnen  Arten  dieser  Güter  unter- 
scheiden müssen.  Die  eigentlich  grundhörigen  Güter  haben  fast  durchweg  eine 
weitgehende  Teilung  erlebt,  während  die  Vogteien  fast  überall,  und  da  wo 
sie  die  überwiegende  Art  hinterfälliger  Güter  bildeten  meist  sogar  bis  an  den 
Sehlufs  des  vorigen  Jhs.,  unzersplissen  blieben;  die  Wingertslehen  nehmen  zu 


1)  V.  Schwerz  S.  129. 

2)  Ausgebildet  erscheint  das  Institut  schon  Kremer  Ardenn.  Geschl.  CD.  S.  535,  1376. 
Von  einer  Zurückführung  auf  die  angebliche  Sachseneinwanderung  unter  Karl  dem  Grofsen 
(v.  Schwerz  S.  129  und  sogar  noch  Beck  1,  344)  kann  natürlich  keine  Rede  sein. 

3)  S.  oben  S.  84. 

*)  Beck  1,  344  macht  freilich  einen  principiellen  Unterschied  zwischen  den  „leibeigenen" 
Luxemburgischen  Stockgütem  und  den  Freischaftgütem  der  Eifel.  Beides  aber  sind  vogtei- 
liche Bildungen,  nur  mit  verschieden  starker  Belastung. 

s)  S.  dazu  oben  S.  357  f. 

^)  Zur  Th^tsache  vgl.  Beck  1,  344;  für  die  Herrschaft  Dagstuhl  v.  Briesen  S.  250, 
292  Note.  In  dieser  markgenossenschaftlichen  Qualität  liegt  aber  keineswegs,  wie  Beck 
a.  a.  0.  meint,  eine  Haupteigentümlichkeit  der  Stockgüter.  Vielleicht  hängt  u.  a.  auch  mit 
dem  Zerfall  dieser  Weiler  in  Stockgüter  ihre  Blockflun-erfassung  zusammen. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     65(5     — 

dieseen  Kategorieen  eine  mittlere  Stellung  ein,  während  die  lehnrührigen  Güter 
nur  insoweit  in  Betracht  kommen,  als  sie  Wirtschaftseinheiten  bilden,  in  dieser 
Modalität  aber  zumeist  ungeteilt  geblieben  sind. 

Im  Rechte  der  freien  wie  der  hinterfälligen  Güter  würde  man  nun  alle 
wesentlichen  Momente  in  der  Hand  haben,  welche  die  Entwicklung  der  Land- 
nutzungsverteilung vom  juristischen  Standpunkte  aus  zu  erklären  geeignet  sind, 
träte  nicht  noch  das  kirchliche  Recht  der  toten  Hand  als  weiterer  Faktor  hinzu. 
Dieses  Recht  untersagt  bekanntlich  im  allgemeinen  die  Veräulserung  kirchlicher 
Liegenschaften ;  es  läfst  eine  Veräufsenmg  nur  bei  besonders  evidenter  Nutzung 
zur  Arrondierung  und  zu  anderen  Zwecken  zu  und  knüpft  sie  vielfach  an  die 
Genehmigung  geistlicher  Obern  ^;  auch  der  Tausch  ist  nur  unter  gewissen 
Bedingungen  erlaubt  ^,  läfst  sich  indes  in  früheren  Zeiten  als  ziemlich  umfang- 
reich angewendet  nachweisen^. 

Dieses  Recht  der  toten  Hand  bildete  ein  ganz  wesentliches  Hemmnis 
für  die  Mobilisierung  der  Liegenschaften  und  somit  für  die  Verteilung  des 
Grund  und  Bodens  und  bis  zu  einem  gewissen  Grade  auch  der  Bodennutzung. 
Sehen  wir  hier  von  den  grofsen  grundherrlich- kirchlichen  Instituten  ab,  bei 
denen  Landeigentum  und  Landnutzung  zumeist  auseinanderfielen,  so  vereinten 
doch  auch  die  gewöhnlichen  Dorfkirchen  und  Pfarreien  recht  umfangreiche 
Liegenschaften  in  ihrem  Besitz;  und  der  Pfarrer  bewirtschaftete  sie  in  den 
meisten  Fällen  selber.  Die  regelmäfsige  Ausstattung  der  Pfarrkirche  sollte 
neben  Kirche ,  Friedhof  und  Pfarrhof  eine  volle  Hufe  betragen  *,  mit  wenigen 
Ausnahmen^  aber  war  sie  in  Wirklichkeit  eine  meist  höhere;  Fälle  eines 
Pfarreigentums  von  2,  3  bis  8  und  noch  mehr  Hufen  sind  nicht  selten^. 

1)  Vgl.  Regino  Caus.  synod.  1,  363,  zu  Einzelfällen  der  Praxis  auch  Bd.  3,  84,  27, 
1280  und  *Cod.  Himmerod.  Bl.  104^:  Brief  für  Himmerode,  ut  possint  vendere  vineas  ex 
consensu  capituli  generalis.  Die  Weinberge  bringen  angeblich  nur  Kosten,  keinen  Nutzen. 
Eigentümlich  ist  CRM.  1,  105,  1132.  Übrigens  waren  Veräufserungen  doch  nicht  so  ganz 
selten;  das  Lehnbuch  Werners  II.  v.  Boland  S.  29  verzeichnet  wiederholt  Landerwerb  Werners 
aus  geistlichem  Besitze. 

2)  Vgl.  Regino  Caus.  synod.  1,  373,  379,  381. 

s)  Bd.  2,  85;  MR.  ÜB.  1,  153,  909;  Chi'on.  s.  Mich.  Vird.  7,  MGSS.  4,  81,  um  960. 
S.  auch  unten  Abschnitt  VI  Teil  1. 

*)  Vgl.  Regino  Caus.  synod.  1,  14,  15,  24;  dazu  Stat.  prov.  ed.  Blattau  1,  3  imd  MR. 
ÜB.  1,  127,  893.  S.  auch  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  369  f  über  die  Dotation  der  Pfan-kirchen 
mit  einer  oder  mehreren  Hufen. 

^)  So  findet  man  UlMettlach  No.  5  in  Vahl  ?cclesiam  cum  dimidia  oba  dotatam.  Auch 
die  Dotation  der  Kirche  zu  Bubenheim,  MR.  ÜB.  1,  336,  1052,  bleibt  wohl  noch  unter  dem 
regulären  Satze:  cum  area  dotali  ante  cimiterium  eiusdem  basilice  iacente  .  .  inter  pai-vam 
Confluentiam  et  Buobenheim  iumales  15  et  vineas  4,  si  sterilitas  non  fuerit,  portantes  carratas 
6  vini,  mancipia  dotalia  (1  Familie)  . . .  G.  etiam  ancillam  meam  cum  suis  liberis  dedi  illuc 
ad  2  denariadas  cere  quotannis.  hec  quoque  filius  meus,  si  me  supervixerit ,  sub  iure  advo- 
cati  defendet. 

6)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  88,  853;  CRM.  1,  8,  855;  MR.  ÜB.  1,  112,  870;  Bd.  2,  99;  Lac 
ÜB.  1,  53,  95,  941;  4,  604,  945;  1,  60,  104,  958. 


—     657     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

Bei  einer  solchen  Ausdehnung  auch  des  kleineren  Kireheneigentums ,  das 
zudem  durch  fortwährende  Schenkungen,  ohne  jede  Abnahme  andererseits,  er- 
höht wurde  und  vielfach  von  sonst  allgemein  geltenden  Lasten  frei  blieb,  er- 
klärt sich  der  allmählich  gesteigerte  Widerwille  der  Laien  gegen  das 
Wachstum  des  Besitzes  der  toten  Hand  nur  zu  gut.  Besonders  stark  aber 
mufste  sich  dieser  Widerwille  seit  einer  Zeit  geltend  machen,  in  welcher  die 
Kirche  auf  Grund  der  eben  im  Entstehen  begriffenen  Schenkungsfreiheit  für 
Liegenschaften  eine  neue  Epoche  frommen  Stiftungseifers  erwarten  durfte. 
Diese  Zeit  war  etwa  die  Wende  des  ersten  und  zweiten  Viertels  des  13.  Jhs. 
Es  kann  daher  nicht  befremden,  eben  seit  dieser  Zeit  den  Widerstand  der 
Laien  gegen  jeden  Übergang  von  Liegenschaften  an  die  tote  Hand  allseitig 
wachsen  zu  sehen.  Cum  conventus  noster,  erzählt  Cesarius  von  Heisterbach  ^ 
vocatus  a  domino  Philippo  Coloniensi  archiepiscopo  ascendisset  in  montem  Strom- 
berg, tantus  motus  excitatus  est  in  provincia  non  solum  a  militibus  et  rusticis, 
sed  etiam  ab  ipso  comite,  ut  necessitate  compulsi  fratres  eidem  promitterent, 
quod  nulla  bona  ipsius  advocatiae  attinentia  contra  eins  voluntatem  compara- 
rent.  Der  hier  eingeschlagene  Weg  wurde  auch  sonst  von  Gemeinden  wie 
von  Vogt-  und  Grundherren  befolgt;  bald  kam  man  zu  völligen  Erwerbsver- 
boten an  Liegenschaften  für  die  tote  Hand  ^ ;  und  diese  Verbote  wurden  nur  um 

^)  Homil.  2,  S.  15  (Dial.  mai.  1,  S.  233).  Ein  vielleicht  hierher  gehöriges  noch  früheres 
Symptom  enthält  MR.  ÜB.  2,  21*,  1174,  cit.  S,  139  Note  5. 

2)  ME.  ÜB.  3,  736,  c.  1241,  Erzbischof  Dietrich  annulliert  einen  Vertrag  zwischen 
Hönningen  und  Eommersdorf,  der  auf  folgende  Art  zustande  gekommen  war:  orta  fuit  tem- 
poribus  preteritis  quedam  dissensio  inter  ecclesiam  de  Romerstorf  et  habitatores  ville  de 
Hoingen  eo,  quod  ecclesia  non  permittebatur  ab  ipsis  aliquas  possessiones  in  eadem  villa 
emptionis  titulo  comparare  nee  aliquam  ciutim  ad  manendum  ibidem  suis  fratribus  edificare. 
verum  ad  huiusmodi  controversiam  sopiendam  arbitronun  consilio  hinc  inde  electorum  constituti 
sunt  certi  termini  ecclesie,  quos  in  bonis  acquirendis  transgi'edi  non  deberet,  et  ut  etiam 
certum  numerum  animalium  ad  pastum  emitteret  et  alia  quedam  similia;  ita  tamen,  ut  ecclesia 
infra  tunc  prefixos  sibi  terminos,  quicquid  bonorum  quocunque  modo  postmodum  conquireret, 
contenta  existere  deberet.  hanc  conditionem  necessitate  temporis  promisit  se  ecclesia  propter 
suos  adversarios  observare.  Diese  Urkunde  ist  vermutlich  identisch  mit  der  von  Goerz  als 
imgedruckt  bezeichneten  No.  des  Rommersdorfer  Klosterrepertor.  Koblenz  St.  A.  1240,  Goerz, 
MR.  Reg.  3,  No.  194.  Femer  vgl.  in  Verbindung  mit  Bd.  3,  53,  si  f.,  1267,  die  *Abschr. 
18.  Jhs.  Koblenz  St.  A.  im  Liber  copialis  monast.  Himmerod.  bull.  etc.  (MC.  LXXXIV)  No.  72, 
Reg.  Goerz,  MR.  Reg.  3,  513  (nach  einem  1882  nicht  auffindbaren  Transsumpt  von  1326  zu 
Koblenz;  man  sehe  zu  dieser  Urkunde  die  ergänzenden  Stücke  des  MR.  ÜB.  3,  664  u.  665, 
zu  deren  teilweis  falscher  Datierung  Goerz,  MR.  Reg.  3,  512),  P.  Innocenz  für  Himmerode 
1246:  indulgemus,  ut  possessiones  et  alia  bona  mobilia  et  immobilia,  quae  personas  fratrum 
vestrorum,  qui  de  seculo  fugientes  in  monasterio  vestro  habitum  religionis  assumimt,  con- 
tingerent  in  seculo  remanendo,  exceptis  rebus  foeudalibus  exigere  et  retinere  libere  valeatis. 
Vogteiherrliches  Verbot  auch  Bd.  3,  66,  n,  1274;  Cod.  Salm.  62,  1274.  Zum  grundherrlichen 
Verbot  s.  aus  späterer  Zeit  WHerbizheim  1458,  §  3:  kein  mensche  in  dem  hofe  möge  an 
sinem  lösten  ende  in  sime  dotbette  über  siner  frunde  willen  keime  hober  gift  vor  siner  seien 
heil  hinweg  geben,  dan  30  d.  of  siner  farende  haben  und  30  uf  sime  erbe.  Vgl.  auch  Wam- 
könig,  Flander.    Rechtsg.  3,  84;  Siegel,  Dienstmannen  S.  43  Note  6. 

Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben.    I.  42 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     658     — 

SO  schärfer  und  allseitiger,  je  mehr  sich  mit  dem  Aufkommen  der  Territorial- 
verwaltungen geordnete  Zustände  einstellten  ^  Seit  der  Mitte  des  13.  Jhs., 
kann  man  sagen,  war  der  Einflufs  der  toten  Hand  auf  die  Güterbeweg-ung,  ab- 
gesehen von  der  Einwirkung  ihres  einmal  vorhandenen  grofsen  Besitzes,  erschüttert, 
seit  dem  14.  Jh.  war  er  gebrochen,  wenn  auch  immer  wieder  Zeiten  kirch- 
lichen Erwerbs  per  nefas  hereinbrachen. 

War  das  Erwerbsverbot  an  Liegenschaften  für  die  tote  Hand  zweifellos 
der  Mobilisierung  der  Liegenschaften  günstig,  so  darf  man  sich  doch  die  Wir- 
kung in  dieser  Hinsicht  im  13.  und  14.  Jh.  nicht  allzukräftig  vorstellen. 
Dazu  war  die  Bewegung  im  Grundbesitz  auch  um  diese  Zeit  noch  überhaupt 
viel  zu  gering.  Sieht  man  auch  von  den  Schwierigkeiten  ab,  welche  die  ganze 
Konstruktion  des  Privatrechtes  mit  seinen  Beispruchs-,  Vorkaufs-  und  Zu- 
stimmungsrechten, mit  seiner  Zulassung  einer  nur  schwer  zu  übersehenden 
Güterbelastung,  mit  seiner  Ausbildung  von  Rechten  des  Miteigentums  und  der 
gesamten  Hand  veranlassen  mufste^,  so  war  auch  die  Zeit  selbst  noch  nicht 
reif  die  allgemeine  Wirtschaftsverfassung  noch  nicht  fortgeschritten  genug,  um 
eine  stärkere  Güterbewegung  herbeizuführen.  Nicht  nur,  dafs  freies  Ver- 
mögen, die  Voraussetzung  jeder  gröfseren  Güterbewegung,  wenigstens  bis  ins 
13.  Jh.  hinein  selten  war^,  auch  die  Freizügigkeit  der  Bevölkerung  war  im 
früheren  Mittelalter  noch  zu  sehr  beschränkt*,  die  wirtschaftlichen  Ver- 
kehrsformen in  Kauf  und  Verkauf  zu  wenig  entwickelt^,  als  dafs  eine 
ständige  und  nachhaltige  Mobilisierung  der  Liegenschaften  hätte  eintreten  kön- 
nen. Vorübergehende  Ereignisse,  wie  namentlich  die  Kreuzzüge,  änderten 
hieran  nichts;  die  Kreuzzugsepoche  ist  zudem  im  Moselland  nur  während  der 
ersten  Zeiten  des   13.  Jhs.   von  merklicher  Wirkung  auf  die  Güterbewegung 


1)  Saarbr.  LK.  1321,  11,  Art.  3;  Honth.  Hist.  2,  619,  1528;  Scotti,  Chur-Trier  1, 
621,  1644;  631,  1655;  Honth.  Hist.  3,  704,  1655.  Das  Trierische  Edikt  de  non  alie- 
nando  bona  saecularia  in  manus  religiosas  von  1655  wix'd  dann  in  der  Trierer  L.  0.  III, 
§  13  erneuert.  —  Zur  neuerdings  wiederum  drohenden  Zunahme  des  Besitzes  toter  Hand 
s.  Beck  1,  342—8. 

2)  Zu  der  Art  imd  Weise,  wie  diese  Rechte  die  Güterbewegung  im  Einzelfall  belästig- 
ten und  aufhielten,  vgl.  MR.  ÜB.  2,  73,  1174-85;  Lac.  ÜB.  1,  459,  1176;  MR.  ÜB.  2,  133, 
1194;  229,  1207;  3,  279,  1226;  Ennen  Qu.  2,  137,  133,  1232;  MR.  ÜB.  3,  488,  1233;  718, 
1241;  929,  1247;  1153,  1252;  Gart.  Orval  245,  1257;  Bd.  3,  24,  soff.;  Bd.  3,  58,  39,  1269; 
CRM.  2,  237,  1269;  261,  1274;  319,  1285;  Westd.  Zs.,  Bd.  3,  Korrbl.  No.  144,  1299;  Bd.  3, 
127,  13,  1322;  129,  84,  1324;  494,  is,  1324.  Wie  wenig  unbelasteten  Grundbesitz  es  über- 
haupt um  die  Wende  des  12.  und  13.  Jhs.  noch  gab,  sieht  man  namentlich  an  den  Bestre- 
bungen der  jüngeren  erst  im  11.  oder  gar  12.  Jh.  gegründeten  Klöster,  welche  stets  darauf 
hinauslaufen,  den  in  der  Verwaltung  geeinten  Besitz  lastenfrei  zu  machen.  Gleichwohl 
bleiben  auch  hier  auf  vielen  Gütern  immer  noch  einige  Lasten,  vgl.  MR.  ÜB.  2,  67,  1184 
u.  a.  m. 

»)  S.  Bd.  2,  576  f. 

*)  Vgl.  z.  B.  Regino  Gaus,  synod.  2,  123. 

")  Cantat.  s.  Huberti  60  f.,  MGSS.  8,  599. 


—     659     —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

gewesen  ^  So  bleibt  im  ganzen  und  grofsen  das  Ergebnis,  dafs  erst  in  späterer 
Zeit,  nach  dem  Mittelalter,  die  Mobilisierung  der  Liegenschaften^  durch  Rechts- 
geschäfte aufserhalb  der  Vererbung  einen  namhaften  Einflufs  auf  die  Güter- 
bewegung gewonnen  hat^.  Aus  dieser  Thatsache  aber  ergiebt  sich  für  unsere 
Untersuchung  der  Schlufs,  dafs  wir  mit  der  Darstellung  vor  allem  des  Erbrechts 
vor-  und  hinterfälliger  Güter  unter  Beigabe  einer  Ausführung  über  das  Recht  der 
toten  Hand  in  der  That  alle  jene  juristischen  Momente  umschrieben  haben,  welche 
für  die  Verteilung  der  Bodennutzung  im  Mittelalter  von  gröfserer  Bedeutung  sind. 
Doch  genügen  die  juristischen  Momente  überhaupt  nicht,  um  die  Ver- 
teilung der  Bodennutzung  voll  zu  l^egreifen:  sie  geben  wohl  die  Grundlage 
ab  zum  Verständnis  der  Verteilung  vollen  freien  Eigens  wie  der  des  Obereigen- 
tums und  des  Untereigentums,  aber  sie  sagen  nichts  darüber  aus,  inwiefern 
denn  innerhalb  des  Nexus  der  hinteiiälligen  Güter  gewisse  Liegenschaften  nun 
doch  vom  Obereigentümer  nicht  verliehen,  sondern  in  Regie  behalten  wurden,  sie 
orientieren  nicht  über  den  Nutzbesitz  der  Obereigentümer.  Gerade  eine  solche 
Orientierung  ist  aber  wichtig;  denn  da  die  Obereigentümer,  die  Lehn-,  Grund- 
und  Vogtherren,  den  obersten  socialen  Schichten  der  Landbevölkerung  ange- 
hörten, so  liegt  es  auf  der  Hand,  dafs  gerade  in  ihrem  Besitz  die  gröfsten  einheit- 
lichen Bodennutzungen  auf  Grund  ausgedehnter  Landgüter  gedacht  werden  müssen. 
Die  Existenz  derartiger  Landgüter  läfst"  sich  nur  direkt  konstatieren. 
Und  hier  ergiebt  sich  denn  aus  mannigfachen  Beispielen,  dafs  es  grofse  Land- 
güter, Rittergüter  oder  Domänen  im  heutigen  Sinne,  auch  im  Besitz  der 
Grund-  und  Vogtherren  an  der  Mosel  während  des  Mittelalters  nicht  gegeben 
hat.  Stellen  wir  an  der  Hand  der  Angaben  des  Abschnittes  L  in  Bd.  2, 
204  f.  die  genau  bekannten  Gröfsen  einzelner  grundherrlicher  Höfe  im  Rhein- 
und  Moselland,  soweit  ihr  Land  in  Regie  stand  *,  zusammen,  so  erhalten  wir  als 
ausgedehnteste  überhaupt  genannte  Hofgutflächen  neben  vielen  Höfen,  welche 
nur  eine  Hufe  oder  wenig  darüber  oder  darunter  umfassen: 

1.  für  Rupertsberg -^  Höfe  von  78,  OS^/a,  98,  169,  178V2  Morgen, 

')  S.  oben  S.  638  Note  2. 

2)  Zur  Güterbewegung  neuerer  Zeit  vgl.  v.  Schwerz  171  ff.;  oben  S.  83. 

^)  Zur  mittelalterlichen  Güterbewegung  vgl.  Lac.  ÜB.  1,  159,  246,  1091,  Oberdiebach: 
aream  unam  cum  domo  omnibusque  edificiis  ibi  locatis  necnon  undecim  vineanim  frusta,  quf 
omnia  per  propriam  .  .  coemi  pecuniam;  MR.  ÜB.  1,  610,  1158:  150  mr.  in  manu  quorundam 
personanun  ecclesi§  nostr?  liberorum  etiam  et  ministerialium  nostrorum  posuiraus  [Erzbischof 
Hillin]  et  ut  ex  eis  aliquod  allodium  emerent .  .  precepimus.  Für  die  Gegend  von  Köln  s.  auch 
Ennen  Qu.  1,  551,  74,  1159.  Gegen  Schlufs  des  Mittelalters  war  man  doch  schon  viel 
weiter;  nach  *USMax.  1484,  Bl.  21^  fuenint  anno  domini  1461  in  Monzingen  16  viri  et 
doraus,  qui  habuenint  hereditatem  in  dem  banne  zu  Simeren:  also  in  Simmern  allein  16 
Monzinger  Forensen.  Zur  Mobilisierung  des  Weinbergsbesitzes  s.  oben  S.  416.  Zur  allge- 
meinen Mobilisienmg  unter  den  Karolingern  s.  v.  Inama,  Wirtschaftsg.  1,  342. 

*)  Also  natürlich  abgesehen  von  den  Beimden,  vgl.  Bd.  2,  S.  167—8,  178,  206. 

'>)  Bd.  2,  206  f.  Aus  ungefähr  gleicher  Zeit  s.  auch  MR.  ÜB.  2,  137,  1194:  in  Albich 
curtis  una  und  69  ingera. 

42* 


'[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     ßßO     -^ 

2.  für  SMaximini  Höfe  von  51 V4,  83,  89V4,  124,  c.  250  Morgen, 

3.  für  Münstermaifeld  ^  Höfe  von  (36  und)  40  „ 

4.  für  SMatheis^  einen  Hof  (Polch)  von  315  „ 

5.  für  Steinfeld^  Höfe  von  91V4,  I82V2,  241^/4 

Wie  man  sieht,  entstammen  alle  diese  Angaben  geistlichen  Grundherr- 
schaften. Aber  auch  bei  den  weltlichen  Grundherrschaften,  wo  direkte  Angaben 
von  der  Ausführlichkeit  der  geistlichen  Berichte  mangeln,  können  die  Höfe 
nicht  gröfser  gewesen  sein,  vermutlich  waren  sie  sogar  kleiner.  Das  geht  schon 
daraus  hervor,  dafs  häufig  eine  ganze  Anzahl  von  weltlichen  Grundherrschaften, 
ebensogut  wie  geistliche,  in  demselben  Orte  angesessen  waren.  So  gab  es 
z.  B.  in  Sinzig  7  Rittersitze,  Bodmann  zählt  für  die  Orte  des  unteren  Rhein- 
gaues  allein  60  adlige  Geschlechter  als  ansässig  auf,  und  schon  im  J.  762 
gab  es  zu  Rommersheim  in  der  Eifel  zwei  weltliche  und  einen  geistlichen 
Grundherrn  ^.  Wo  wir  aber  den  Umfang  der  Höfe  weltlicher  Grundherren  ein- 
mal genauer  übersehen  können,  da  ergiebt  sich  eine  Bestätigung  der  bisher  ge- 
wonnenen Anschauung". 

Geben  indes  die  eben  für  geistliche  Grundherrschaften  aufgestellten  Zahlen 
eine  richtige  Vorstellung  von  der  Maximalgröfse  der  Fronhöfe  überhaupt,  so 
standen  diese  Fronhöfe  an  Gröfse  gar  nicht  viel  über  den  gröfsten  hinter- 
fälligen Gütern,  ja  sie  blieben  hinter  den  Schaftgütem  vielleicht  im  allgemeinen 
zurück.  Einen  Vergleich  ermöglichen  hier  die  Angaben  über  die  Steinfelder 
Höfe,  welche  in  der  Gegend  der  Eifeler  Schaftgüter  liegen;  zu  ihnen  stellen 
sich  Notizen  über  die  Stoekgüter  der  Grafschaft  Manderscheid ,  nach  welchen 
dieselben  noch  zur  Zeit  von  v.  Schwerz  zwei,  drei  und  mehr  hundert  Morgen 
hatten,  und  solche  über  die  Bauernhöfe  um  Schönecken  und  Bitburg,  welche 
denselben  3 — 500  Morgen  zuweisen'^.  Im  Verhältnis  zu  den  Landgütern  der 
Umgebung  etwas  gröfser,  obwohl  an  Morgenzahl  hinter  den  Steinfelder  Höfen 
zurückstehend,  waren  wohl  die  Fronhöfe  in  den  höchst  kultivierten  Gegenden, 
in  Rheinhessen ,  an  der  Mosel ,  im  Maifeld ;  hier  überragten  sie ,  wie  die  An- 
gaben oben  unter  1  bis  4  im  Vergleich  mit  der  gewöhnlichen  Gröfse  hinter- 
fälliger Güter  ergeben,  diese  um  eine  nicht  unbeträchtliche  Anzahl  von  Morgen. 


1)  Bd.  2,  209—10,  221,  224,  227. 

2)  Bd.  2,  215,  216. 
8)  Bd.  2,  216. 

*)  Bd.  2,  230  f. 

^)  Kinkel,  Ahrthal,  S.  185;  Bodmann,  Rheingau,  S.  294—376;  MR.  ÜB.  1,  16. 

6)  Vgl.  MR.  ÜB.  1,  89,  855;  Lac.  ÜB.  1,  170,  263,  1104;  MR.  ÜB.  1,  536,  1145; 
Bd.  3,  495,  No.  c,  c.  1324;  *Bald.  Kesselst.  S.  678,  1339,  beati  Thome:  Nicolaus  de  Wiß- 
kirchen  vendit  domino  Treverensi  curtem  Durrenbach  pro  150  Ib.  Treverensibus ,  reemere 
potest  infra  9  annos.  Sehr  bezeichnend  ist  auch  die  Nachricht  für  Oberflörsheim  in  Mones 
Zs.  2,  199,  1262:  nemo  nobilium  virorum  debet  ibidem  habere  nisi  unam  curtem,  que  dicitur 
sedelhove. 

')  V.  Schwerz  S.  127,  129. 


—     QQ\      —  Stellung  der  Bodennutzung.] 

Unter  den  hinterfälligen  Gütern  selbst  waren  und  blieben,  wie  wir  oben 
sahen,  die  Schaftgüter  in  der  Eifel  am  gröfsten;  auch  anderswo  behielten  die 
Schaftgüter  bis  an  den  Schliifs  des  vorigen  Jhs.  ihre  alte  Gröfse,  Teilungen 
kamen  wohl  vor  1770  nicht  vor^  Für  die  grundhörigen  Güter  war  das  ui-sprüng- 
liche  Normalmals  die  Hufe.  Es  ist  indes  schwer  zu  sagen,  inwieweit  und  wie 
lange  sich  dieses  Normalmafs  als  durchschnittliches  Substrat  einheitlicher  Bewirt- 
schaftung unter  den  Gnmdhörigen  gehalten  hat.  Es  scheint  ja  natürlich,  dafs 
man  dieses  Mafs  mit  Vorliebe  solange  aufrecht  erhielt,  als  die  Möglichkeit 
weiteren  Ausbaues  dies  gestattete^  —  wurden  doch  vereinzelt  sogar  noch  im 
späteren  Mittelalter  in  der  Morgenzahl  verringerte  Hufen  durch  Aufwinnung 
immer  wieder  auf  den  Normalstand  gebracht  —  ^ ;  auch  unterliegt  es  kaum  einem 
Zweifel,  dafs  grundhörige  Hufen  in  älterer  Zeit  vielfach  von  mehreren  Familien 
gemeinsam  bewirtschaftet  wurden*:  das  Trierer  Provinzialkonzil  vom  J.  893^ 
setzt  in  §  2  für  diesen  Fall  4  unfreie  Familien  mit  ihren  Kindern  als  normale 
Maximalgrenze  voraus.  Allein  eine  derartige  gemeinschaftliche  Bewirtschaftung 
konnte  doch  unter  der  Voraussetzung  regelmäfsiger  Fortpflanzung  der  eingesessenen 
Familien  nur  zwei  Generationen  andauern,  und  der  Ausbau  in  Vollhufen  er- 
reichte ebenfalls  schon  früh  sein  Ende.  Der  Ausdruck  sors  für  die  volle,  wohl- 
gewonnene Hufe  war  noch  im  8.  und  9.  Jh.  gewöhnlich;  er  kommt  noch  im 
J.  1025  vor^;  seit  Ende  des  12.  Jhs.  dagegen  liegt  der  Verfall  der  Hufen- 
verfassung evident  zu  Tage^,  und  seit  dem  14.  Jh.  ist  von  ihr  fast  nur  noch 
bei  Regelung  von  Verhältnissen  die  Rede,  welche  in  langer  geschichtlicher 
Dauer  gereift  sind. 

So  mufsten  seit  spätestens  dem  12.  Jh.  auch  die  meisten  Hufen  in  ihrem 
Bestand  verändert  sein.  Zusammenlegungen  waren  dabei  nicht  ausgeschlossen ; 
das  UStift  S.  394  spricht  von  der  Möglichkeit,  dafs  ein  Kolone  zu  Merzig 
2,  3  oder  4  Hufen  besitze,  und  in  der  That  finden  sich  Vierhufengüter  in  der 
Überliefenmg*.  Indes  das  durchaus  Gewöhnliche  war  doch  die  Teilung.  Für 
sie  war  in  der  Halbierung  und  Viertelung  der  Hufen  ein  Weg  gewiesen,  auf 
den  schon  die  eben  erwähnte  Bestimmung  des  Trierer  Provinzialkonzils  von 
893  bei  eventueller  Auflösung  des  gemeinsamen  Besitzes  hinweist,  der  bei  fast 


1)  V.  Schweiz  S.  134. 

2)  S.  oben  S.  366  f.  und  644  Note  1. 
8)  S.  oben  S.  148  und  369  f. 

*)  MR.  ÜB.  1,  127. 

^)  Anders  läfst  sich  der  Unterschied  von  mansi  zu  1—4  homines ,  halben  mansi  zu 
1—3  homines  und  quartaria  zu  1—2  homines,  Bd.  2,  145,  nicht  erklären. 

®)  Martene  et  Durand,  Thes.  nov.  1,  147. 

^)  S.  oben  Abschn.  IV,  Teil  1,  S.  368—69;  Bd.  2,  666,  670.  In  den  Gegenden  des 
Hofsystems  wird  natürlich  die  Zersplitterung  noch  früher  eingetreten  sein,  vgl.  v.  Inama, 
Hofsystem  S.  71,  78,  82.    S.  auch  v.  Maurer,  Dorfvf.,  1,  37. 

8)  S.  Bd.  2,  212,  auch  UStift  405  cit.  S.  649  Note  4. 


[Entwicklung  der  Landeskultur.  —     662     — 

allen  späteren  Begrenzungen  der  Teilbarkeit  grundhöriger  Hufen  eingeschlagen 
wirdS  und  dessen  Betreten  sich  schon  in  den  Angaben  des  UPrüm  verfolgen  läfst^. 
So  mufsten  Halb-  und  Viertelhufe  sehr  bald  neben  der  ganzen  Hufe  als  Normal- 
güter erscheinen;  in  welcher  Weise  ihre  Herausbildung  unter  mannigfachen 
Kombinationen  und  Abweichungen  erfolgte,  ergiebt  sehr  di astisch  eine  Auf- 
zeichnung über  Losheim  ^,  in  der  man  von  14  Hufen,  welche  noch  im  12.  Jh. 
voll  vorhanden  waren,  in  der  2.  H.  des  15.  Jhs.  nur  3  ungeteilt  wiederfindet, 
während  4  sich  in  aufserordentlich  starker  Weise  zersplittert  hatten,  die  übrigen 
sieben  aber  in  4  Dreiviertel-,  6  Halbe-,  2  Viertel-,  1  Achtel-  und  1  Dreiachtelhufe 
zerfallen  waren.  Natürlich  blieben  die  Teilungen  nicht  stets  so  regelmäfsig 
wie  in  diesem  Falle,  es  kommen  Zinslasten  vor,  aus  denen  nur  schwer  auf 
reguläre  Hufenzersplitterung  zu  schliefsen  ist^,  und  um  einen  konkreten  Fall 
zu  erwähnen,  so  finden  wir  schon  im  12.  Jh.  in  Fell  20  Hufen  in  9  gröfsere 
Wirtschaften  zu  einer  Halb-  bis  Drittelhufe  und  93  kleine  Splissenwirtschaften 
aufgegangen^.  Im  allgemeinen  aber  wird  man  doch  sagen  können,  dafs  am 
Schlüsse  des  Mittelalters,  abgesehen  von  den  besonders  hochkultivierten, 
namentlich  den  weinbauenden  Gegenden,  die  grundhörig  -  bäuerlichen  Normal- 
güter die  Halb-  und  die  Viertelshufe  waren  **:  so  dafs  man  von  der  heutigen 
Verteilung  des  Grund  und  Bodens,  bei  der  auf  etwa  20  000  Besitzer  von  über 
30  Morgen  etwa  fünfmal  soviel  von  5  bis  zu  30  Morgen  kommen  ^  nicht  all- 
zuweit entfernt  blieb. 

Ein  Gesamtüberblick  über  die  Geschichte  der  Verteilung  der  Bodennutzung 
im  Moselland  während  des  Mittelalters  mit  Rücksicht  auf  die  Entwicklung  der 
Landeskultur  wird  nach  den  bisherigen  Ausführungen  den  bestimmten  Eindruck 
hinterlassen,  dafs  der  allmähliche  Übergang  vom  reinen  Hufenanbau  zu  klei- 
neren Landgütern  einerseits,  zu  etwas  gröfseren,  gleichwohl  aber  nicht  über- 
grofsen  Herrenhöfen  andererseits,  ferner  die  Existenz  und  Entwicklung  gröfserer 
Schaftgüter  in  den  spät  angebauten  und  am  wenigsten  kultivationsfähigen 
Gegenden,  wie  auch  die  Beibehaltung  einer  Anzahl  gröfserer  Allodialgüter 
auf  hochkultiviertem  Boden  dem  Fortschritte  der  Landeskultur  im  ganzen 
günstig  waren.  Sieht  man  von  dem  Übelstande  ab,  dafs  die  meisten  Güter 
hinterfällig  waren,   mithin  nur  einen,  wenn  auch  in  den  meisten  mittelalter- 


1)  S.  oben  S.  652  Note  4. 

2)  S.  Bd.  2,  145  ß. 
8)  Bd.  2,  222  C 

*)  Z.  B.  Bd.  2,  217. 

&)  Bd.  2,  210  y. 

8)  Zum  Beweis  s.  namentlich  Bd.  2,  231  ff.  Dafür,  dafs  sich  nicht  überall  und  durch- 
gehend ein  einziges  besonders  bezeichnendes  Landgut  unter  der  Hufe  ausgebildet  hatte,  ist  die 
Thatsache  charakteristisch ,  dafs  sich  keine  neue  Bezeichnung  bäuerlicher  Klassen  nach  der 
Gröfse  des  Landgutes  findet,  etwa  wie  in  einzelnen  Gegenden  der  Ilüfner  gleich  einem 
halben  Bauer  ist.    Im  übrigen  s.  auch  oben  S.  373  f.  und  v.  Maurer,  Dorfvf.  1,  37  f. 

')  S.  oben  S.  83. 


—     663     —  Stellung  der  Bodennutzimg.] 

liehen  Fällen  relativ  hohen  Teil  ihrer  Bodenrente  auf  den  Anbau  selbst  wieder 
verwenden  konnten,  so  ist  bei  den  klimatischen,  geologischen  und  sonstigen 
natürlichen  Vorbedingungen  im  Mosellande  eine  bessere  Verteilung  der  Boden- 
nutzung, als  die  während  des  Mittelalters  historisch  erwachsene,  im  ganzen 
nicht  wohl  denkbar.  Die  spätere  Entwicklung  hat  dieser  Anschauung  auch 
Recht  gegeben.  Als  die  nach  Schlufs  des  Mittelalters  durch  Ankauf  teilweis 
zu  vollen  Domänen  verstärkten  alten  Herrenhöfe  in  der  Zeit  der  französischen 
Revolution  zur  Teilversteigerung  kamen,  übte  diese  Mafsregel  sehr  bald  einen 
wohlthätigen  Einflufs  auf  die  Belebung  der  Landeskultur  aus;  der  ehrlich  und 
scharfsinnig  beobachtende  v,  Schwerz  betont  wiederholt  den  Segen  dieser 
Verkäufe^:  die  Arnmt  habe  abgenommen,  Bildung,  Fleifs  und  Sittlich- 
keit seien  mit  schnellen  Schritten  gewachsen.  Freilich  wird  bis  auf  den  heu- 
tigen Tag  die  im  ganzen  günstige  Verteilung  des  ländlichen  Besitzes  durch 
eine  viel  zu  weit  gehende  Parzellieiiing  des  Grund  und  Bodens^  in  ihren 
glücklichen  "Wirkungen  zum  Teil  beeinträchtigt.  In  dieser  Kichtung  ist  eine 
Besserung  für  die  Zukunft  nur  von  verständig  durchgeführten  Verkoppelungs- 
mafsregeln  zu  erwarten. 


1)  V.  Schwerz  S.  107,  194. 

2)  2um  Entstehungscharakter  derselben  s.  o.  S.  379  f.,  zu  seiner  Wirkung  u.  a.  S.  362; 
vgl.  auch  S.  407  f.  und  hierzu  S.  415  f.  • 


Pierer'sche  Hofbuchdruckerei.    Stephan  Geibel  &  Co.  in  Altenhnrg.